Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die als Satzung beschlossene Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 19.3.2014.
Die Antragstellerin - ein Unternehmen der chemieverarbeitenden Industrie ist Eigentümerin eines am Rhein gelegenen, rund 37 ha großen Areals auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Auf diesem Grundstück, für das bislang kein Bebauungsplan existiert, befinden sich unter anderen auch Industrieanlagen der Antragstellerin.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 19.3.2013 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet „Rheinvorland West“. Der räumliche Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplans umfasst wesentliche Teile des Areals der Antragstellerin und ist im Westen durch die Kläranlage, im Norden durch die Köchlinstraße, im Osten durch die Irgarstraße/Rheinallee und im Süden durch den Rhein begrenzt. Ebenfalls am 19.3.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zur Sicherung der Planung eine Satzung über eine Veränderungssperre, die sich auf das Gebiet des künftigen Bebauungsplans erstreckt. Beide Beschlüsse wurden im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 3.5.2013 ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dem weiteren Beschluss vom 19.3.2013 versagte der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Firma Z... zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage auf dem Areal der Antragstellerin.
Die Antragstellerin hat am 26.3.2014 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Das gesamte Grundstück, auf welches sich die Veränderungssperre räumlich beziehe, stehe in ihrem Eigentum. Das Betriebsgelände diene als Standort für die industrielle Produktion von Chemikalien. Zwar seien bestimmte Produktionen aufgegeben worden. Produkte aus anderen Bereichen würden indessen weiterhin an dem Standort produziert. Gegenwärtig finde eine Intensivierung der chemischen Produktion am Standort statt. Ihre langfristige Strategie beinhalte eine Fortführung des Standorts für die chemische Produktion. Insoweit werde auf die von der ... (...-...)erstellte „... GmbH - Masterplanung Standort Grenzach-Wyhlen“ vom 11.5.2012 verwiesen. Die ...-Masterplanung (Vorzugsvariante A) sehe einen Kernbereich ... zur industriellen Produktion störfallrelevanter chemischer Produkte in entsprechenden Anlagen vor. In den Randbereichen werde zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung gewerbliche Nutzung in bereits vorhandenen Anlagen vorgesehen.
Für die eigene Produktion nicht genutzte Teile des Areals sollten für ein „Ansiedlungsmanagement“ genutzt werden. Das bedeute, dass externen Unternehmen Flächen und Räumlichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden sollten, wozu auch die Mitbenutzung der vorhandenen Infrastruktur- und Logistikeinrichtungen gehören solle. Das „Ansiedlungsmanagement“ sei auf eine Ansiedlung von Industriebetrieben ausgerichtet. Die Ansiedlung von Industrie erfolge daher aus ihrem eigenen betriebswirtschaftlichen Interesse. In dieses Standortkonzept füge sich die seit 2011 betriebene Ansiedlung einer Abfallbehandlungsanlage der Firma Z... im südöstlichen Teil des Areals ein. Aus dem Vorstehenden ergebe sich, dass die Planung der Antragsgegnerin, die eine reine Gewerbe- und Dienstleistungsentwicklung von hoher Qualität vorsehe, zwangsläufig „ins Leere laufen“ müsse. Denn an der industriellen Nutzung der „Kernbereich ...“-Fläche ändere sich auch zukünftig nichts. Ferner widerspreche das mit entsprechenden Investitionen bereits in Gang gesetzte „Ansiedlungsmanagement“ der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Bauleitplanung. Auch sei der Standort umzäunt, so dass ein Publikumsverkehr ausgeschlossen sei. Lediglich in Randbereichen außerhalb dieser Umzäunung käme eine isolierte gewerbliche Nutzung in Betracht.
Die Veränderungssperre beruhe außerdem auf einer fehlerhaften Entscheidungsgrundlage der Antragsgegnerin. Diese sei zu Unrecht von einer mittelfristigen Reduzierung der chemischen Produktion der ... am Standort Grenzach auf oder gegen Null und einer mittelfristigen Aufgabe der chemischen Produktion der ... ausgegangen. Dies gelte auch für die Annahme in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Präsentation „Bürgerversammlung Grenzach-Wyhlen zur möglichen Ansiedlung der Firma Z... auf dem ...-Gelände“, dass die ... absehbar kein Störfallbetrieb mehr sein werde. Auch die Aussage im Aufstellungsbeschluss, sie, die Antragstellerin, sei bestrebt, das vormals allein genutzte Areal zu öffnen, sei insoweit unrichtig, als damit nahegelegt werde, das Areal könne in Zukunft frei zugänglich sein. Die weitere Aussage, sie wolle das Areal neuen unterschiedlichen Nutzern und Nutzungen zuführen, suggeriere eine Offenheit für Gewerbe- und Dienstleistungen. Die Planung der Antragsgegnerin habe daher keinerlei Aussicht auf Realisierung. Sie widerspreche der ausgeübten und zukünftigen Nutzung des Areals, da sie ihr Areal auch künftig als Industriegebiet und als geschlossenen Industriestandort erhalten und nutzen wolle.
Zwar habe die Antragsgegnerin in einer Besprechung am 13.2.2014 die Neigung erkennen lassen, Modifizierungen an den in dem Aufstellungsbeschluss und der Veränderungssperre zugrunde gelegten Planungen insoweit vorzunehmen, als für das Kerngebiet des Areals die Ausweisung eines - wenn auch eng gefassten - Industriegebiets in Betracht gezogen werde. Hierauf komme es aber nicht an. Allein maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Wirksamkeit einer Veränderungssperre sei die Beschlussfassung. Ein zu diesem Zeitpunkt nicht verwirklichungsfähiges Planungsziel könne nicht nachträglich gegen ein rechtlich unbedenkliches Planungskonzept ausgetauscht werden. Überdies hätten sich die in Betracht gezogenen Modifizierungen in der Planung bislang nicht in förmlicher Weise manifestiert.
10 
Die Veränderungssperre sei ferner wegen mangelnder rechtlicher Umsetzbarkeit der Planung unwirksam. Die Umsetzung der beabsichtigten Planung in einen Bebauungsplan führe zwangsläufig zu einer Verletzung ihrer Eigentumsrechte und damit zu einem Abwägungsfehler. Art. 14 Abs. 1 GG schütze das Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung der bisherigen Nutzung. Der Bestandsschutz umfasse auch etwaige Nutzungsänderungen. Es sei nicht ersichtlich, welche überwiegenden öffentlichen Interessen hier in Betracht kommen könnten, um ihr Interesse an der Erhaltung und Fortführung der industriellen Nutzung planerisch „zurückzudrängen“.
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Einer Verwirklichung der in dem Aufstellungsbeschluss konkretisierten Planungsziele stehe auch entgegen, dass auf dem von der Veränderungssperre betroffenen Areal Störfallbetriebe angesiedelt seien, in deren Umfeld sich die von der Gemeinde gewünschte Planung nicht realisieren lasse. Die sogenannten Achtungsabstände stellten eine störfallspezifische Umsetzung des Trennungsgrundsatzes dar. Mit Blick auf die im Störfallgutachten eingezeichneten Achtungsradien sei nicht ersichtlich, wie sich auf dem Areal eine freie Nutzung für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe entwickeln solle.
12 
Der Erlass der angegriffenen Veränderungssperre stelle sich ferner als „vorgeschobene“ Verhinderungsplanung dar. Der Antragsgegnerin sei es mit der Veränderungssperre letztlich darum gegangen, den Ansiedlungswunsch der Firma Z... zu durchkreuzen. Zu dem Zeitpunkt, als das Genehmigungsverfahren für die Zulassung der Anlage soweit fortgeschritten gewesen sei, dass eine Genehmigung hätte erteilt werden können, habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin wegen der massiven Proteste in der Bürgerschaft das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Fa. Z... versagt und die Veränderungssperre in Kraft gesetzt. Bestätigt werde dies dadurch, dass der räumliche Geltungsbereich keiner bauplanerischen Sachlogik folge. Die ursprüngliche Planung habe neben ihrem eigenen Areal auch die benachbarten Areale von D..., R... und B... eingeschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der angegriffenen Veränderungssperre beziehe sich aber weder auf ihr komplettes Areal noch auf die benachbarten Areale mit industrieller Nutzung.
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Sie beantragt,
14 
die Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan für das Gebiet „Rheinvorland West“ der Antragsgegnerin vom 19.3.2013 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzuweisen.
17 
Sie erwidert: Der von der Veränderungssperre umfasste Bereich befinde sich in einer erheblichen tatsächlichen Umstrukturierungsphase. Das zeige sich daran, dass die Antragstellerin selbst umfangreich Gebäude auf dem Areal beseitigt habe. Diese heute unbebauten Flächen würden derzeit baulich nicht genutzt. Die Planungsziele des künftigen Bebauungsplans ergäben sich aus der Gemeinderatsvorlage zum Zeitpunkt des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses und des Beschlusses der Veränderungssperre. Auf die zunächst ins Auge gefasste planerische Ausweisung eines sogenannten industriellen Kerns sei zu Gunsten einer verbesserten Gewerbe- und Dienstleistungsentwicklung vollständig verzichtet worden. Aus diesen Überlegungen ergebe sich eine hinreichende Konkretisierung der mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele. Die Zielvorgabe eines verbesserten Gewerbe- und Dienstleistungsbereichs stehe unter dem ausdrücklichen, unter dem Gesichtspunkt des Abwägungsgebotes auch einzig richtigen Vorbehalt, dass dieses Ziel entweder weiter konkretisiert werden müsse oder im Rahmen der Abwägung, insbesondere mit Blick auf den vorhandenen Bestand, aber auch aufgrund sonstiger rechtlicher Rahmenbedingungen - z.B. Achtungsabstand bei Störfallbetrieben - eine Differenzierung vorgenommen werden müsse, z.B. in Form eines eingeschränkten Industriegebiets. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Aufstellungsbeschluss Planüberlegungen angestellt worden seien, die unter keinem denkbaren Umstand zu einer rechtlich zulässigen Bebauungsplanfestsetzung führen könnten. In diesem Zusammenhang sei von besonderer Bedeutung, dass im Rahmen des für dieses Gebiet erstmalig aufzustellenden Bebauungsplans auch die Umgebungsbebauung und die dortigen Planausweisungen mit einbezogen werden müssten. Dazu zählten die nördlich liegenden reinen und allgemeinen Wohngebiete, Mischgebiete und Flächen für Gemeinbedarf. Dies gelte auch für die zwischenzeitlich von der Antragstellerin umfangreich freigeräumten Flächen im Gebiet der Veränderungssperre. Die immissionsschutzrechtlichen bzw. baurechtlichen Genehmigungen seien insoweit entfallen. Ein Bestandsschutz sei nicht gegeben, insbesondere nachdem auch die Antragstellerin eine Ansiedlung externer Industriebetriebe anstrebe. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin neben den Überlegungen zum baulichen Nutzungskonzept weitere städtebauliche Ziele verfolge. Hierzu gehörten die Etablierung einer wirksamen Grünzone im Übergang zur B 34-neu, Bahnlinie und Wohn- und Mischbebauung im Norden, eine erhebliche Aufwertung der Grünzone entlang des Rheins, eine erhebliche Verbesserung des Rheinuferwegs, die ökologisch wirksame Durchgrünung einzelner Areale sowie die Wiederherstellung einer wirksamen Verbindung zwischen Ortszentrum Grenzach und Rhein und schließlich die Weiterentwicklung als Rheinquerung. Auch diese städtebaulichen Ziele seien für sich genommen hinreichend konkret. Es sei die Aufgabe einer Gemeinde, ein industriell und gewerblich genutztes Gebiet, das sich historisch ohne Bauleitplanung entwickelt habe, sich jetzt aber in einem deutlichen Umbruch befinde, einer zukunftsorientierten Planung zuzuführen, die den heutigen Kriterien einer Ausgewogenheit der Nutzungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Umgebungsnutzungen entspreche. Im Rahmen dieser städtebaulichen Planung seien Überlegungen anzustellen, welche Nutzungen zukünftig unter Beachtung der bestandsgeschützten und der umgebenden Nutzungen möglich seien und der städtebaulichen Entwicklung der Antragsgegnerin dienten. Insoweit sei eine hinreichende Konkretisierung der Planungsüberlegungen gegeben. Eine weitere Detaillierung hinsichtlich Planreife und Baugebietstyp, sei im Stadium des Beschlusses über eine Veränderungssperre nicht erforderlich.
18 
Die das Bebauungsplanverfahren und das Verfahren zum Erlass einer Veränderungssperre betreffenden Akten der Antragsgegnerin liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
I.
20 
An der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine Bedenken.
21 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Antragstellerin wendet sich gegen eine Veränderungssperre, die als Satzung nach dem Baugesetzbuch beschlossen worden ist und deren Gültigkeit vom erkennenden Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.
22 
Der fristgemäß gestellte Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn ihre Antragsberechtigung ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung hinsichtlich des von der Veränderungssperre erfassten Grundstücks.
II.
23 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.
24 
Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre leidet weder an formellen noch an materiellen Fehlern. Formelle Mängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Veränderungssperre ist insbesondere nicht deshalb unwirksam, weil der Gemeinderat über den Beschlussvorschlag, für den in der Anlage dargestellten Bereich den Bebauungsplan „Rheinvorland West“ aufzustellen und zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet eine Veränderungssperre zu beschließen, nicht getrennt, sondern in einer Sitzung abgestimmt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.8.2014 - 3 S 1673/12 - NVwZ-RR 2014, 931). Die Satzung steht auch in materiell-rechtlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen.
25 
1. Eine Gemeinde kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit dem Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2), sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Auf Grund des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 19.3.2013 erlassenen Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Rheinvorland West“ konnte mithin am 19.3.2013 auch die angegriffene Veränderungssperre beschlossen werden.
26 
2. Allein der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans genügt für die Wirksamkeit einer Satzung über eine Veränderungssperre jedoch nicht.
27 
Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Das Mindestmaß an planerischen Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, muss - gewissermaßen als inhaltlicher Kontrollmaßstab des Konkretisierungsgebots - zugleich geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Blick auf den praktisch wichtigsten öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung). Diese Vorstellungen können sich nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören. Soll mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan (auch) die Art der baulichen Nutzung gesteuert werden, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen, wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung fehlen (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2013 – 4 BN 18.13 - BRS 81 Nr. 130 [2013]; Beschl. v. 22.1.2013 – 4 BN 7.13 – BBB 2013, Nr. 4, 61; Urt. v. 30.8.2012 – 4 C 1.11 – BVerwGE 144, 82; Beschl. v. 1.10 2009 – 4 BN 34.09 – NVwZ 2010, 42; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.6.2014 – 5 S 203/13 – ZfBR 2015, 163; Beschl. v. 14.11.2001 - 3 S 605/01 - VBlBW 2002, 200).
28 
Für den Erlass einer Veränderungssperre ist jedoch keine Planreife erforderlich. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass bereits der angestrebte Baugebietstyp i. S. d. Baunutzungsverordnung feststeht. Es reicht aus, wenn absehbar ist, dass sich das von einer hinreichend konkreten positiven Konzeption getragene Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt; die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.9.2007 – 8 S 1584/06 – VBlBW 2008, 143; Urt. v. 24.11.2005 - 8 S 794/05 - VBlBW 2006, 275).
29 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
30 
a) In der Beschlussvorlage vom 14.3.2013 zur Aufstellung des Bebauungsplans „Rheinvorland West“ wird ausgeführt, dass sich für das Industrieareal der Antragstellerin ein grundlegender Wandel abzeichne. Die Antragstellerin habe in den vergangenen Jahren ganz erhebliche Teile der Produktion eingestellt bzw. an andere Standorte außerhalb Grenzachs verlagert. Der Restrukturierungsprozess des Areals habe unmittelbar nach Übernahme der C... durch die Antragstellerin im Jahre 2009 begonnen. Im Jahr 2011 sei für den Standort Grenzach von der Antragstellerin ein Rückbauplan mit mehreren Phasen vorgelegt worden, der für den Zeitraum von 2011 bis 2013 den Abbruch von etwa 2/3 aller Gebäude vorsehe. Mittlerweile sei der größte Teil der Gebäude (Phase 1 und 2) bereits abgebrochen worden, die Phase 3 solle noch 2013 abgeschlossen werden. Ein parallel zum Rückbauplan der Antragstellerin in 2012 vorgelegter Entwicklungsplan habe den Verbleib eines sogenannten ...-Kernbereiches vorgesehen, in dem weiterhin chemische Produktion stattfinden solle, die übrigen Flächen sollten für andere industrielle und/oder gewerbliche Nutzungen zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin wolle das vormals allein genutzte Areal öffnen und neuen unterschiedlichen Nutzern und Nutzungen zuführen. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, die zukünftige Nutzung des Areals aktiv zu steuern. Ziel der Gemeinde sei es, Teile dieses Industrieareals zu einem Gewerbe- und Dienstleistungsstandort hoher Qualität zu entwickeln. Damit sollten gleichzeitig die Qualitäten des unmittelbar angrenzenden Ortes Grenzach wiederbelebt und gestärkt werden. Diesen Zielen entgegenstehende Nutzungen sollten innerhalb des Areals künftig nicht mehr zulässig sein.
31 
Im Weiteren wird in der Beschlussvorlage ausgeführt, ursprünglich sei vorgesehen worden, als flexible Grundlage für die schrittweise Umsetzung der Planungsziele eine Kernzone industrieller Nutzung mit kompatiblen gewerblichen Nutzungen in breiten Randbereichen zu schaffen. Dieser Rahmenplan, der bereichsweise mit dem von der Antragstellerin 2012 vorgelegten Entwicklungsplan prinzipiell übereingestimmt habe (z. B. Gewerbenutzungen in verschiedenen Bereichen des Areals), sei auf der Grundlage der jüngsten Aussagen von Februar 2013 zwischenzeitlich in Teilflächen weiterentwickelt worden. Im Rahmen eines Gesprächstermins zwischen der Gemeinde und der ...-Konzernleitung am 14.2.2013 sei seitens der Antragstellerin jedoch eindeutig klargestellt worden, dass mit eigenen Investitionen in neue Produktionen nicht zu rechnen sei. Auch auf wiederholte Nachfrage habe die Antragstellerin keinerlei Aussagen über die Zukunft und den Verbleib der bestehenden Produktion machen wollen. Die städtebaulichen Überlegungen gingen nunmehr dahin, auf die planerische Ausweisung eines sog. industriellen Kerns (mit planungsrechtlicher Ausweisung als „Industriegebiet“) im Bereich der Antragstellerin zugunsten einer verbesserten Gewerbe- und Dienstleistungsentwicklung vollständig zu verzichten. Der Bestandschutz der genehmigten und noch vorhandenen industriellen Nutzung werde davon selbstverständlich nicht berührt. In den vergangenen Jahren sei für Grenzach-Wyhlen eine nachweisbare, kontinuierliche Nachfrage nach Grundstücken für gewerbliche Nutzungen verschiedenster Art zu verzeichnen. Um der Nachfrage gerecht zu werden, müsse die Gemeinde mittelfristig ein neues Gewerbegebiet planungsrechtlich etablieren und erschließen. Dem Bedarf an Flächen für eine gewerbliche Entwicklung stehe jedoch ein wesentlich geringerer Bedarf an Flächen für neue industrielle Nutzungen entgegen, sodass die im ...-Areal freiwerdenden Flächen für eine gewerbliche Entwicklung durchaus zur Verfügung stehen könnten. Dies würde vor allem auch dem landesplanerischen Ziel der Innenentwicklung vor Neuerschließung entsprechen.
32 
b) Die Antragsgegnerin hat danach hinreichend konkrete und positive Planungsvorstellungen für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans „Rheinvorland West“ entwickelt. Den Erwägungen lässt sich unschwer entnehmen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, den vorgesehenen Planungsraum als Gewerbegebiet auszuweisen und dies auch bereits näher begründet hat.
33 
3. Der angefochtenen Veränderungssperre mangelt es auch nicht an dem erforderlichen Sicherungsbedürfnis.
34 
Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, aber von vornherein verfehlt ist. Solches ist anzunehmen, wenn sich das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.3.2005 - 3 S 1524/04 - VBlBW 2006, 142; Beschl. v. 14.11.2001 - 3 S 605/01 - VBlBW 2002, 200).
35 
Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob sich nach diesen Maßgaben die Veränderungssperre als ungeeignet und damit als unwirksam erweist, ist § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich in diesem Sinn und damit unzulässig ist ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschl. v. 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275; Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 - 26 N 98.1675 - BauR 1999, 873). Dies ist dann anzunehmen, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Realisierung der Planung gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.11.2001 - 3 S 605/01 - VBlBW 2002, 200; Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 25.10.1996 - 5 S 1040/95 -) bzw. wenn von Anfang an feststeht, dass mit der Verwirklichung des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden kann (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - NVwZ 1994, 274 m.w.N.).
36 
Nach diesen Maßgaben unterliegt das Sicherungsbedürfnis der angefochtenen Veränderungssperre keinen rechtlichen Bedenken. Die dagegen unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Erforderlichkeit des beabsichtigten Bebauungsplans erhobenen Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch.
37 
a) Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin bei der Fassung des Aufstellungsbeschlusses entgegen der Auffassung der Antragstellerin von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die bereits in der Beschlussvorlage dargelegten Rückbauaktivitäten, die auch nach dem Beschluss vom 19.3.2013 über die Veränderungssperre in der Folgezeit fortgesetzt wurden. Dies bestätigt der Vergleich der Gebäudebestandssituation auf dem Grundstück der Antragstellerin im Jahr 2012 und 2014, wie er auf den von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbildern dokumentiert wird. Diesen ist ein deutlicher Gebäuderückbau zu entnehmen. Auch in dem von der Antragstellerin vorgelegten - von Dr. H. Spangenberger erstellten - Standortgutachten der Gesellschaft für Anlagen- und Betriebssicherheit mbH. für die Antragsgegnerin zur Ermittlung von Achtungsabständen auf Basis des Leitfadens KAS-18 für die Betreiber ... GmbH, ...... GmbH, ...-... GmbH & Co. KG am Standort Grenzach und ... GmbH am Standort Wyhlen vom Oktober 2013 (im Folgenden: Standortgutachten zur Ermittlung von Achtungsabständen) wird mehrfach darauf hingewiesen, dass einige der in den Bildern dargestellten Gebäude zwischenzeitlich zurückgebaut worden seien bzw. sich im Rückbau befänden. Die Richtigkeit der Annahmen der Antragsgegnerin wird schließlich durch das von der Antragstellerin selbst dargelegte „Ansiedlungsmanagement“ für ihr Areal - insbesondere im Hinblick auf die Ansiedlung fremder Unternehmen industriellen Charakters - bestätigt.
38 
b) Der Einwand der Antragstellerin, sie wolle die industriellen Produktionsanlagen fortführen, weshalb wegen der bestandsgeschützten andersartigen Bebauung und Nutzung ihres Grundstücks der Bebauungsplan auf Dauer oder jedenfalls auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig sei, greift nicht durch.
39 
Die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans wird grundsätzlich nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass seine Festsetzungen mit den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet nicht (voll) übereinstimmen. Denn die Planungsbefugnis der Gemeinde umfasst auch das Recht, sich im Interesse der langfristigen städtebaulichen Entwicklung eines Gebiets über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2014 - 8 S 1202/12 -; Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - VBlBW 2015, 37; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 13.11.2013 - 1 N 11.2263 - juris).
40 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt.
41 
Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Ist es - wie im vorliegenden Fall - das erklärte Ziel der Gemeinde, dem Gewerbe ein größeres Maß an Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern, so hängt die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht von dem Nachweis ab, dass hierfür deshalb ein unabweisbares Bedürfnis vorhanden ist, weil von Seiten des Gewerbes ein spürbarer Nachfragedruck besteht. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 – 4 BN 15.99 – NVwZ 1999, 1338; Beschl. v. 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275).
42 
Vor dem Hintergrund der auf dem Areal der Antragstellerin stattfindenden Veränderungen erscheint das - oben dargestellte - bauplanerische Konzept der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und dem Erlass der streitgegenständlichen Veränderungssperre nicht als von vornherein vollzugsunfähig. Die Konflikte, die ein Nebeneinander von gewerblichen und industriellen Nutzungen gegebenenfalls hervorrufen, können gerade mit Blick auf die in § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO aufgeführten bauleitplanerischen Instrumente der vertikalen und horizontalen Gliederung von Baugebieten und die von § 1 Abs. 10 BauNVO begründete Möglichkeit, Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen bestimmter vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen für allgemein oder ausnahmsweise zulässig zu erklären (vgl. hierzu Nonnenmacher/Thomale, VBlBW 2011, 89), bauplanungsrechtlich in zulässiger Weise bewältigt werden.
43 
c) Die Antragstellerin meint weiter, dem beabsichtigten Bebauungsplan mangele es deshalb an der Erforderlichkeit, weil ihre Industrieanlagen - zumindest teilweise - Störfallbetriebe im Sinne der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Änderung der vorgenannten Richtlinie - Seveso II-RL - (im Folgenden: RL 96/82/EG) seien. Wegen des gebotenen angemessenen Abstands zu ihnen sei eine Ausweisung des Grundstücks als Gewerbegebiet auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Der angefochtenen Veränderungssperre fehle es daher an der erforderlichen Sicherungsfähigkeit. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.
44 
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 96/82/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (so weit wie möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt (ebenso Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen - Seveso III-RL -, die nach ihrem Art. 32 Abs. 1 mit Wirkung vom 1.6.2015 an die Stelle der RL 96/82/EG tritt).
45 
(1) Auf welche Weise diese Anforderungen erfüllt werden, richtet sich zunächst danach, ob die Genehmigung eines konkreten Vorhabens in der Nachbarschaft des Störfallbetriebs in Rede steht oder ob mit den Mitteln des Planungsrechts Nutzungsmöglichkeiten im Bereich eines Störfallbetriebs geschaffen werden sollen. In beiden Fällen ist - in einem ersten Schritt - der angemessene Abstand des vorhandenen Störfallbetriebs entweder zu dem zur Genehmigung gestellten konkreten Vorhaben oder den Vorhaben, die nach der Planung grundsätzlich zulassungsfähig sind, zu ermitteln. Liegen diese Vorhaben innerhalb des ermittelten angemessenen Abstands, führt dies zu einer Berücksichtigungspflicht entweder der Genehmigungsbehörde oder des Planungsträgers.
46 
(2) Wenn auch mit jedem Vorhaben, das den angemessenen Abstand unterschreitet, der störfallrechtlich unerwünschte Zustand in der Regel weiter verfestigt wird, zwingt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG und die sich hieraus ergebende Berücksichtigungspflicht die Genehmigungsbehörden oder den Planungsträger nicht dazu, Neuansiedlungen in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ausnahmslos abzulehnen und das Abstandskriterium damit zum alleinigen Genehmigungs- oder Ablehnungskriterium zu machen oder - im Falle einer Planung - zu unterlassen. Art. 12 Abs. 1 RL 96/82/EG gestattet es vielmehr, den „störfalltechnisch“ ermittelten angemessenen Abstand zu unterschreiten, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige Belange für die Zulassung des Vorhabens streiten. In Betracht kommen insbesondere soziale, ökologische und wirtschaftliche Belange (EuGH, Urt. v. 15.9.2011 - C-53/10 - UPR 2011, 443; BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -BVerwGE 145, 290).
47 
(3) In welcher Weise dieser Wertungsspielraum auszufüllen ist, gibt Art. 12 Abs. 1 RL 96/82/EG den Mitgliedstaaten nicht vor. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten in instrumenteller Hinsicht Spielräume, um der Berücksichtigungspflicht des Abstandserfordernisses - mit den Worten des EuGH - „in allgemeiner Weise bei der Aufstellung der Flächenausweisungs- oder Flächennutzungspläne“ oder - mangels einer Planung - „in spezifischer Weise ... beim Erlass von Entscheidungen über Baugenehmigungen“ nachzukommen (EuGH, Urt. v. 15.9.2011 - C-53/10 - UPR 2011, 443 Rn. 50; BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 - BVerwGE 145, 290). Die Planungsbehörden sind deshalb nicht gehindert, die Pflicht zur Berücksichtigung angemessener Abstände auf die Genehmigungsbehörden zu übertragen (EuGH, Urt. v. 15.9.2011 - C-53/10 - a.a.O. Rn. 26).
48 
(4) Entscheidet sich die Gemeinde für das Instrument der Bauleitplanung, ist den Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 RL 96/82/EG in planerischer Weise Rechnung zu tragen. Die von der Richtlinie geforderten Wertungsspielräume gehen im bauleitplanerischen Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) auf, in dessen Rahmen der Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) als Abwägungsdirektive zu beachten ist (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -BVerwGE 145, 290; vgl. auch Beschl. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246; Beschl. v. 21.12.2011 - 4 B 14.11 - BauR 2012, 600). Den Anforderungen der RL 96/82/EG wird genügt, wenn im Rahmen der Abwägung auch die Belange des Störfallrechts und des Störfallschutzes beachtet werden (Reitberger, I+E 2012, 145; Berkemann, ZfBR 2010, 18; Moench/Henning, DVBl. 2009, 223; Steiff, NZBau 2007, 363; Hendler, DVBl. 2012, 532; Uechtritz, BauR 2012, 1039, Reidt, BauR 2012, 1182; Lau, DVBl. 2012, 678).
49 
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist auch in Ansehung der im Planungsbereich vorhandenen Störfallbetriebe eine Ausweisung des von der Veränderungssperre erfassten Areals als Gewerbegebiet nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen.
50 
(1) Zwar wird im Rahmen einer Bauleitplanung dem störfallschutzrechtlichen Abstandsgebot nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2. RL 96/82/EG und in deren Umsetzung dem Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG ein besonderes Gewicht in der planerischen Abwägung beigemessen werden müssen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.3.2008 - 10 D 103/06.NE - BRS 73 Nr. 33 [2008]). Gleichwohl ist das störfallschutzrechtliche Abstandsgebot im Einzelfall überwindbar. Insbesondere können geringere Abstände hingenommen werden, wenn - vor allem in bestehenden Gemengelagen - andere Maßnahmen zur Risikovorsorge festgesetzt werden (Reitberger, I+E 2012, 154). Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt daher in erster Linie voraus, dass die vorhandenen Störfallbetriebe - oder bei projektbezogenen oder vorhabenbezogenen Bebauungsplänen die sich künftig ansiedelnden Störfallbetriebe - hinreichend erfasst werden und in Bezug auf diese der jeweilig angemessene Abstand ermittelt wird. Hierbei kann der Leitfaden der Kommission für Anlagesicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (KAS) „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung in schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG“ vom November 2010 eine Orientierungshilfe darstellen. Eine fehlerfreie Abwägung setzt nach zutreffender Ermittlung der Störfallbetriebe ferner voraus, dass die Belange des Störfallschutzes in ihrer Bedeutung richtig erkannt werden. Dies gilt insbesondere, wenn ausgehend von der konkreten Lage und Beschaffenheit des Betriebsbereichs eines Störfallbetriebs der hierauf bezogene angemessene Abstand unterschritten werden soll. Entscheidende Kriterien für die Gewichtung der Belange des Störfallschutzes werden insbesondere die Quantität und die Qualität der schutzbedürftigen Nutzungen sowie neben dem Ausmaß von möglichen Störfällen auch deren Eintrittswahrscheinlichkeit - soweit diagnostizierbar - sein.
51 
(2) Neben der reinen Abstandswahrung können auch weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen von Störfällen in den Blick zu nehmen sein. Hierbei ist an passive Schutzmaßnahmen wie die Anlegung von Gräben, Mauern oder Wällen zu denken. Ferner können Festsetzungen zur Gebäudestellung und besondere Anforderungen an Gebäude, insbesondere Fenster, Türen und Lüftung in Betracht zu ziehen sein. Weiterhin können Gesichtspunkte der Koordinierung von Alarmierungs- und Evakuierungsplänen, deren Effektivität in städtebaulichen Verträgen sichergestellt werden können, bei der planerischen Bewältigung des Störfallschutzes mitbedacht werden. Bei all diesen Maßnahmen ist deren eigene Störfallanfälligkeit bei der Frage ihrer Effektivität zur Sicherstellung eines Störfallschutzes zu berücksichtigen.
52 
Die vorgenannten Maßnahmen können auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festsetzungsfähiger Inhalt eines Bebauungsplans sein. Ein weiteres Instrumentarium zur Bewältigung des Störfallschutzes bei einem Nebeneinander von Störfallbetrieb und anderen Nutzungen sind die in § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO aufgeführten Möglichkeiten der vertikalen und horizontalen Innengliederung von Baugebieten einschließlich der Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO. Hierbei kann eine In-Sich-Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in Betracht kommen, der nicht nur eine Gliederung nach der Art der Betriebe und Anlagen ermöglicht, sondern auch nach besonderen Bedürfnissen sowie besonderen Eigenschaften (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 540 f.). Insoweit ist insbesondere auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO hinzuweisen, der in Bezug auf Gewerbe- und Industriegebiete bestimmt, dass diese auch im Verhältnis zueinander gegliedert werden können. § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO ermöglicht zudem beispielsweise einen Ausschluss bestimmter Nutzungen, die aufgrund ihrer Eigenart von der Störfallgefahr bereits vorhandener Störfallbetriebe in besonderem Maße betroffen sind. Diese bauleitplanerischen Instrumente sind geeignet, gerade bei der Überplanung von Gemengelagen mit bereits bestehenden Störfallbetrieben einen planungsrechtlichen Störfallschutz zu ermöglichen.
53 
Das bauleitplanerische Instrumentarium bietet danach ausreichend Möglichkeiten für die Gemeinde, auch bei der Überplanung von Gemengelagen einen den Anforderungen der RL 96/82/EG genügenden Störfallschutz zu gewährleisten. Allein der Umstand, dass im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre Störfallbetriebe vorhanden sind, führt daher nicht dazu, dass dem beabsichtigten Bebauungsplan tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, weil nicht der gesamte räumliche Geltungsbereich des beabsichtigen Bebauungsplans von den „Achtungsabständen“ erfasst wird, die nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Standortgutachten zur Ermittlung von Achtungsabständen den darin liegenden Störfallbetrieben zugeordnet werden. Im Übrigen erfolgten gegenüber der Situation im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens weitere Rückbaumaßnahmen.
54 
c) Eine unzulässige Negativplanung, die - wie die Antragstellerin meint allein auf Verhinderung der von der Fa. Z... beabsichtigten Abfallentsorgungsanlage gerichtet ist, liegt gleichfalls nicht vor.
55 
Eine Planung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht für den Erlass einer Veränderungssperre nicht aus. Sind positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken, so handelt es sich um eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138; Urt. v. 30.8.2012 - 4 C 1.11 – BVerwGE 144, 82).
56 
Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind aber selbst dann nicht als „Negativplanung“ wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind vielmehr nur unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen und also vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern. Festsetzungen dürfen mithin nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Denn auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde -Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -DÖV 1991 S. 744; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.3.2005 - 3 S 1524/04 - VBlBW 2006, 142).
57 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt bei Anwendung dieser Grundsätze eine unzulässige Negativplanung nicht vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Bauwunsch der Fa. Z... die Einleitung des Bauplanungsverfahrens mitbeeinflusst haben sollte. Das - oben - dargestellte positive Planungsziel der Antragsgegnerin beinhaltet notwendigerweise die Verhinderung weiterer Gewerbebetriebe mit für ein Industriegebiet typischen Nutzungen, wie dies von der Antragstellerin im Rahmen ihres „Ansiedlungsmanagements“ angestrebt wird. Das auf dem Grundstück der Antragstellerin beabsichtigte - und bereits zur Genehmigung gestellte - Vorhaben der Fa. Z... würde den derzeitigen von der Antragsgegnerin unerwünschten planungsrechtlichen Zustand perpetuieren und ihren konkreten Planungsabsichten zuwiderlaufen. Wenn die Antragsgegnerin den Bauwunsch der Fa. Z... zum Anlass genommen haben sollte, ihre ersichtlich von städtebaulichen Gründen getragenen Planungsabsichten mit den Instrumenten des Bauplanungsrechts zu sichern, kann dies daher rechtlich nicht beanstandet werden.
58 
d) Schließlich führt auch der weitere Einwand der Antragstellerin, eine abwägungsgerechte Planung sei im vorliegenden Fall unter keinem möglichen Gesichtspunkt denkbar, nicht zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre.
59 
Zu einer sachgerechten Abwägung im Zusammenhang mit dem Störfallschutz bei der Überplanung von Gemengelagen mit bereits vorhandenen Störfallbetrieben zählt zwar zweifellos nicht allein der Schutz von Nachbarschaft und Umweltgütern vor den Schadensfolgen im Falle eines Störfallereignisses. Vielmehr sind auch die Belange der Störfallbetriebe einschließlich etwaiger Erweiterungsinteressen abwägungsbedeutsam (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB). Es bestehen jedoch - entgegen der pauschalen Behauptung der Antragstellerin - keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Planung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Belange der im Plangebiet vorhandenen Störfallbetriebe sowie der grundrechtlich geschützten Freiheit des Betriebsinhabers (Art. 12 und Art. 14 GG) zwangsläufig zu keinem mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung vereinbaren Ergebnis führen wird.
60 
Zudem unterliegt die Veränderungssperre selbst nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, sondern nur der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Darauf, ob der noch nicht beschlossene künftige Bebauungsplan in seinen Festsetzungen möglicherweise dem Abwägungsgebot entsprechen wird, kommt es deshalb nicht an. Entscheidend ist allein, ob die beabsichtigte Planung auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1992 - 4 NB 35.92 - DÖV 1993, 250; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.3.2005 - 3 S 1524/04 - VBlBW 2006, 170). Wie dargestellt, ist das hier der Fall.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
63 
Beschluss vom 10. März 2015
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
I.
20 
An der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine Bedenken.
21 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Antragstellerin wendet sich gegen eine Veränderungssperre, die als Satzung nach dem Baugesetzbuch beschlossen worden ist und deren Gültigkeit vom erkennenden Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.
22 
Der fristgemäß gestellte Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn ihre Antragsberechtigung ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung hinsichtlich des von der Veränderungssperre erfassten Grundstücks.
II.
23 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.
24 
Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre leidet weder an formellen noch an materiellen Fehlern. Formelle Mängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Veränderungssperre ist insbesondere nicht deshalb unwirksam, weil der Gemeinderat über den Beschlussvorschlag, für den in der Anlage dargestellten Bereich den Bebauungsplan „Rheinvorland West“ aufzustellen und zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet eine Veränderungssperre zu beschließen, nicht getrennt, sondern in einer Sitzung abgestimmt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.8.2014 - 3 S 1673/12 - NVwZ-RR 2014, 931). Die Satzung steht auch in materiell-rechtlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen.
25 
1. Eine Gemeinde kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit dem Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2), sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Auf Grund des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 19.3.2013 erlassenen Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Rheinvorland West“ konnte mithin am 19.3.2013 auch die angegriffene Veränderungssperre beschlossen werden.
26 
2. Allein der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans genügt für die Wirksamkeit einer Satzung über eine Veränderungssperre jedoch nicht.
27 
Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Das Mindestmaß an planerischen Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, muss - gewissermaßen als inhaltlicher Kontrollmaßstab des Konkretisierungsgebots - zugleich geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Blick auf den praktisch wichtigsten öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung). Diese Vorstellungen können sich nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören. Soll mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan (auch) die Art der baulichen Nutzung gesteuert werden, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen, wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung fehlen (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2013 – 4 BN 18.13 - BRS 81 Nr. 130 [2013]; Beschl. v. 22.1.2013 – 4 BN 7.13 – BBB 2013, Nr. 4, 61; Urt. v. 30.8.2012 – 4 C 1.11 – BVerwGE 144, 82; Beschl. v. 1.10 2009 – 4 BN 34.09 – NVwZ 2010, 42; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.6.2014 – 5 S 203/13 – ZfBR 2015, 163; Beschl. v. 14.11.2001 - 3 S 605/01 - VBlBW 2002, 200).
28 
Für den Erlass einer Veränderungssperre ist jedoch keine Planreife erforderlich. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass bereits der angestrebte Baugebietstyp i. S. d. Baunutzungsverordnung feststeht. Es reicht aus, wenn absehbar ist, dass sich das von einer hinreichend konkreten positiven Konzeption getragene Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt; die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.9.2007 – 8 S 1584/06 – VBlBW 2008, 143; Urt. v. 24.11.2005 - 8 S 794/05 - VBlBW 2006, 275).
29 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
30 
a) In der Beschlussvorlage vom 14.3.2013 zur Aufstellung des Bebauungsplans „Rheinvorland West“ wird ausgeführt, dass sich für das Industrieareal der Antragstellerin ein grundlegender Wandel abzeichne. Die Antragstellerin habe in den vergangenen Jahren ganz erhebliche Teile der Produktion eingestellt bzw. an andere Standorte außerhalb Grenzachs verlagert. Der Restrukturierungsprozess des Areals habe unmittelbar nach Übernahme der C... durch die Antragstellerin im Jahre 2009 begonnen. Im Jahr 2011 sei für den Standort Grenzach von der Antragstellerin ein Rückbauplan mit mehreren Phasen vorgelegt worden, der für den Zeitraum von 2011 bis 2013 den Abbruch von etwa 2/3 aller Gebäude vorsehe. Mittlerweile sei der größte Teil der Gebäude (Phase 1 und 2) bereits abgebrochen worden, die Phase 3 solle noch 2013 abgeschlossen werden. Ein parallel zum Rückbauplan der Antragstellerin in 2012 vorgelegter Entwicklungsplan habe den Verbleib eines sogenannten ...-Kernbereiches vorgesehen, in dem weiterhin chemische Produktion stattfinden solle, die übrigen Flächen sollten für andere industrielle und/oder gewerbliche Nutzungen zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin wolle das vormals allein genutzte Areal öffnen und neuen unterschiedlichen Nutzern und Nutzungen zuführen. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, die zukünftige Nutzung des Areals aktiv zu steuern. Ziel der Gemeinde sei es, Teile dieses Industrieareals zu einem Gewerbe- und Dienstleistungsstandort hoher Qualität zu entwickeln. Damit sollten gleichzeitig die Qualitäten des unmittelbar angrenzenden Ortes Grenzach wiederbelebt und gestärkt werden. Diesen Zielen entgegenstehende Nutzungen sollten innerhalb des Areals künftig nicht mehr zulässig sein.
31 
Im Weiteren wird in der Beschlussvorlage ausgeführt, ursprünglich sei vorgesehen worden, als flexible Grundlage für die schrittweise Umsetzung der Planungsziele eine Kernzone industrieller Nutzung mit kompatiblen gewerblichen Nutzungen in breiten Randbereichen zu schaffen. Dieser Rahmenplan, der bereichsweise mit dem von der Antragstellerin 2012 vorgelegten Entwicklungsplan prinzipiell übereingestimmt habe (z. B. Gewerbenutzungen in verschiedenen Bereichen des Areals), sei auf der Grundlage der jüngsten Aussagen von Februar 2013 zwischenzeitlich in Teilflächen weiterentwickelt worden. Im Rahmen eines Gesprächstermins zwischen der Gemeinde und der ...-Konzernleitung am 14.2.2013 sei seitens der Antragstellerin jedoch eindeutig klargestellt worden, dass mit eigenen Investitionen in neue Produktionen nicht zu rechnen sei. Auch auf wiederholte Nachfrage habe die Antragstellerin keinerlei Aussagen über die Zukunft und den Verbleib der bestehenden Produktion machen wollen. Die städtebaulichen Überlegungen gingen nunmehr dahin, auf die planerische Ausweisung eines sog. industriellen Kerns (mit planungsrechtlicher Ausweisung als „Industriegebiet“) im Bereich der Antragstellerin zugunsten einer verbesserten Gewerbe- und Dienstleistungsentwicklung vollständig zu verzichten. Der Bestandschutz der genehmigten und noch vorhandenen industriellen Nutzung werde davon selbstverständlich nicht berührt. In den vergangenen Jahren sei für Grenzach-Wyhlen eine nachweisbare, kontinuierliche Nachfrage nach Grundstücken für gewerbliche Nutzungen verschiedenster Art zu verzeichnen. Um der Nachfrage gerecht zu werden, müsse die Gemeinde mittelfristig ein neues Gewerbegebiet planungsrechtlich etablieren und erschließen. Dem Bedarf an Flächen für eine gewerbliche Entwicklung stehe jedoch ein wesentlich geringerer Bedarf an Flächen für neue industrielle Nutzungen entgegen, sodass die im ...-Areal freiwerdenden Flächen für eine gewerbliche Entwicklung durchaus zur Verfügung stehen könnten. Dies würde vor allem auch dem landesplanerischen Ziel der Innenentwicklung vor Neuerschließung entsprechen.
32 
b) Die Antragsgegnerin hat danach hinreichend konkrete und positive Planungsvorstellungen für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans „Rheinvorland West“ entwickelt. Den Erwägungen lässt sich unschwer entnehmen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, den vorgesehenen Planungsraum als Gewerbegebiet auszuweisen und dies auch bereits näher begründet hat.
33 
3. Der angefochtenen Veränderungssperre mangelt es auch nicht an dem erforderlichen Sicherungsbedürfnis.
34 
Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, aber von vornherein verfehlt ist. Solches ist anzunehmen, wenn sich das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.3.2005 - 3 S 1524/04 - VBlBW 2006, 142; Beschl. v. 14.11.2001 - 3 S 605/01 - VBlBW 2002, 200).
35 
Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob sich nach diesen Maßgaben die Veränderungssperre als ungeeignet und damit als unwirksam erweist, ist § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich in diesem Sinn und damit unzulässig ist ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschl. v. 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275; Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 - 26 N 98.1675 - BauR 1999, 873). Dies ist dann anzunehmen, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Realisierung der Planung gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.11.2001 - 3 S 605/01 - VBlBW 2002, 200; Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 25.10.1996 - 5 S 1040/95 -) bzw. wenn von Anfang an feststeht, dass mit der Verwirklichung des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden kann (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - NVwZ 1994, 274 m.w.N.).
36 
Nach diesen Maßgaben unterliegt das Sicherungsbedürfnis der angefochtenen Veränderungssperre keinen rechtlichen Bedenken. Die dagegen unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Erforderlichkeit des beabsichtigten Bebauungsplans erhobenen Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch.
37 
a) Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin bei der Fassung des Aufstellungsbeschlusses entgegen der Auffassung der Antragstellerin von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die bereits in der Beschlussvorlage dargelegten Rückbauaktivitäten, die auch nach dem Beschluss vom 19.3.2013 über die Veränderungssperre in der Folgezeit fortgesetzt wurden. Dies bestätigt der Vergleich der Gebäudebestandssituation auf dem Grundstück der Antragstellerin im Jahr 2012 und 2014, wie er auf den von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbildern dokumentiert wird. Diesen ist ein deutlicher Gebäuderückbau zu entnehmen. Auch in dem von der Antragstellerin vorgelegten - von Dr. H. Spangenberger erstellten - Standortgutachten der Gesellschaft für Anlagen- und Betriebssicherheit mbH. für die Antragsgegnerin zur Ermittlung von Achtungsabständen auf Basis des Leitfadens KAS-18 für die Betreiber ... GmbH, ...... GmbH, ...-... GmbH & Co. KG am Standort Grenzach und ... GmbH am Standort Wyhlen vom Oktober 2013 (im Folgenden: Standortgutachten zur Ermittlung von Achtungsabständen) wird mehrfach darauf hingewiesen, dass einige der in den Bildern dargestellten Gebäude zwischenzeitlich zurückgebaut worden seien bzw. sich im Rückbau befänden. Die Richtigkeit der Annahmen der Antragsgegnerin wird schließlich durch das von der Antragstellerin selbst dargelegte „Ansiedlungsmanagement“ für ihr Areal - insbesondere im Hinblick auf die Ansiedlung fremder Unternehmen industriellen Charakters - bestätigt.
38 
b) Der Einwand der Antragstellerin, sie wolle die industriellen Produktionsanlagen fortführen, weshalb wegen der bestandsgeschützten andersartigen Bebauung und Nutzung ihres Grundstücks der Bebauungsplan auf Dauer oder jedenfalls auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig sei, greift nicht durch.
39 
Die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans wird grundsätzlich nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass seine Festsetzungen mit den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet nicht (voll) übereinstimmen. Denn die Planungsbefugnis der Gemeinde umfasst auch das Recht, sich im Interesse der langfristigen städtebaulichen Entwicklung eines Gebiets über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2014 - 8 S 1202/12 -; Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - VBlBW 2015, 37; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 13.11.2013 - 1 N 11.2263 - juris).
40 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt.
41 
Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Ist es - wie im vorliegenden Fall - das erklärte Ziel der Gemeinde, dem Gewerbe ein größeres Maß an Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern, so hängt die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht von dem Nachweis ab, dass hierfür deshalb ein unabweisbares Bedürfnis vorhanden ist, weil von Seiten des Gewerbes ein spürbarer Nachfragedruck besteht. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 – 4 BN 15.99 – NVwZ 1999, 1338; Beschl. v. 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275).
42 
Vor dem Hintergrund der auf dem Areal der Antragstellerin stattfindenden Veränderungen erscheint das - oben dargestellte - bauplanerische Konzept der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und dem Erlass der streitgegenständlichen Veränderungssperre nicht als von vornherein vollzugsunfähig. Die Konflikte, die ein Nebeneinander von gewerblichen und industriellen Nutzungen gegebenenfalls hervorrufen, können gerade mit Blick auf die in § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO aufgeführten bauleitplanerischen Instrumente der vertikalen und horizontalen Gliederung von Baugebieten und die von § 1 Abs. 10 BauNVO begründete Möglichkeit, Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen bestimmter vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen für allgemein oder ausnahmsweise zulässig zu erklären (vgl. hierzu Nonnenmacher/Thomale, VBlBW 2011, 89), bauplanungsrechtlich in zulässiger Weise bewältigt werden.
43 
c) Die Antragstellerin meint weiter, dem beabsichtigten Bebauungsplan mangele es deshalb an der Erforderlichkeit, weil ihre Industrieanlagen - zumindest teilweise - Störfallbetriebe im Sinne der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Änderung der vorgenannten Richtlinie - Seveso II-RL - (im Folgenden: RL 96/82/EG) seien. Wegen des gebotenen angemessenen Abstands zu ihnen sei eine Ausweisung des Grundstücks als Gewerbegebiet auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Der angefochtenen Veränderungssperre fehle es daher an der erforderlichen Sicherungsfähigkeit. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.
44 
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 96/82/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (so weit wie möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt (ebenso Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen - Seveso III-RL -, die nach ihrem Art. 32 Abs. 1 mit Wirkung vom 1.6.2015 an die Stelle der RL 96/82/EG tritt).
45 
(1) Auf welche Weise diese Anforderungen erfüllt werden, richtet sich zunächst danach, ob die Genehmigung eines konkreten Vorhabens in der Nachbarschaft des Störfallbetriebs in Rede steht oder ob mit den Mitteln des Planungsrechts Nutzungsmöglichkeiten im Bereich eines Störfallbetriebs geschaffen werden sollen. In beiden Fällen ist - in einem ersten Schritt - der angemessene Abstand des vorhandenen Störfallbetriebs entweder zu dem zur Genehmigung gestellten konkreten Vorhaben oder den Vorhaben, die nach der Planung grundsätzlich zulassungsfähig sind, zu ermitteln. Liegen diese Vorhaben innerhalb des ermittelten angemessenen Abstands, führt dies zu einer Berücksichtigungspflicht entweder der Genehmigungsbehörde oder des Planungsträgers.
46 
(2) Wenn auch mit jedem Vorhaben, das den angemessenen Abstand unterschreitet, der störfallrechtlich unerwünschte Zustand in der Regel weiter verfestigt wird, zwingt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG und die sich hieraus ergebende Berücksichtigungspflicht die Genehmigungsbehörden oder den Planungsträger nicht dazu, Neuansiedlungen in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ausnahmslos abzulehnen und das Abstandskriterium damit zum alleinigen Genehmigungs- oder Ablehnungskriterium zu machen oder - im Falle einer Planung - zu unterlassen. Art. 12 Abs. 1 RL 96/82/EG gestattet es vielmehr, den „störfalltechnisch“ ermittelten angemessenen Abstand zu unterschreiten, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige Belange für die Zulassung des Vorhabens streiten. In Betracht kommen insbesondere soziale, ökologische und wirtschaftliche Belange (EuGH, Urt. v. 15.9.2011 - C-53/10 - UPR 2011, 443; BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -BVerwGE 145, 290).
47 
(3) In welcher Weise dieser Wertungsspielraum auszufüllen ist, gibt Art. 12 Abs. 1 RL 96/82/EG den Mitgliedstaaten nicht vor. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten in instrumenteller Hinsicht Spielräume, um der Berücksichtigungspflicht des Abstandserfordernisses - mit den Worten des EuGH - „in allgemeiner Weise bei der Aufstellung der Flächenausweisungs- oder Flächennutzungspläne“ oder - mangels einer Planung - „in spezifischer Weise ... beim Erlass von Entscheidungen über Baugenehmigungen“ nachzukommen (EuGH, Urt. v. 15.9.2011 - C-53/10 - UPR 2011, 443 Rn. 50; BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 - BVerwGE 145, 290). Die Planungsbehörden sind deshalb nicht gehindert, die Pflicht zur Berücksichtigung angemessener Abstände auf die Genehmigungsbehörden zu übertragen (EuGH, Urt. v. 15.9.2011 - C-53/10 - a.a.O. Rn. 26).
48 
(4) Entscheidet sich die Gemeinde für das Instrument der Bauleitplanung, ist den Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 RL 96/82/EG in planerischer Weise Rechnung zu tragen. Die von der Richtlinie geforderten Wertungsspielräume gehen im bauleitplanerischen Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) auf, in dessen Rahmen der Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) als Abwägungsdirektive zu beachten ist (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -BVerwGE 145, 290; vgl. auch Beschl. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246; Beschl. v. 21.12.2011 - 4 B 14.11 - BauR 2012, 600). Den Anforderungen der RL 96/82/EG wird genügt, wenn im Rahmen der Abwägung auch die Belange des Störfallrechts und des Störfallschutzes beachtet werden (Reitberger, I+E 2012, 145; Berkemann, ZfBR 2010, 18; Moench/Henning, DVBl. 2009, 223; Steiff, NZBau 2007, 363; Hendler, DVBl. 2012, 532; Uechtritz, BauR 2012, 1039, Reidt, BauR 2012, 1182; Lau, DVBl. 2012, 678).
49 
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist auch in Ansehung der im Planungsbereich vorhandenen Störfallbetriebe eine Ausweisung des von der Veränderungssperre erfassten Areals als Gewerbegebiet nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen.
50 
(1) Zwar wird im Rahmen einer Bauleitplanung dem störfallschutzrechtlichen Abstandsgebot nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2. RL 96/82/EG und in deren Umsetzung dem Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG ein besonderes Gewicht in der planerischen Abwägung beigemessen werden müssen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.3.2008 - 10 D 103/06.NE - BRS 73 Nr. 33 [2008]). Gleichwohl ist das störfallschutzrechtliche Abstandsgebot im Einzelfall überwindbar. Insbesondere können geringere Abstände hingenommen werden, wenn - vor allem in bestehenden Gemengelagen - andere Maßnahmen zur Risikovorsorge festgesetzt werden (Reitberger, I+E 2012, 154). Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt daher in erster Linie voraus, dass die vorhandenen Störfallbetriebe - oder bei projektbezogenen oder vorhabenbezogenen Bebauungsplänen die sich künftig ansiedelnden Störfallbetriebe - hinreichend erfasst werden und in Bezug auf diese der jeweilig angemessene Abstand ermittelt wird. Hierbei kann der Leitfaden der Kommission für Anlagesicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (KAS) „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung in schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG“ vom November 2010 eine Orientierungshilfe darstellen. Eine fehlerfreie Abwägung setzt nach zutreffender Ermittlung der Störfallbetriebe ferner voraus, dass die Belange des Störfallschutzes in ihrer Bedeutung richtig erkannt werden. Dies gilt insbesondere, wenn ausgehend von der konkreten Lage und Beschaffenheit des Betriebsbereichs eines Störfallbetriebs der hierauf bezogene angemessene Abstand unterschritten werden soll. Entscheidende Kriterien für die Gewichtung der Belange des Störfallschutzes werden insbesondere die Quantität und die Qualität der schutzbedürftigen Nutzungen sowie neben dem Ausmaß von möglichen Störfällen auch deren Eintrittswahrscheinlichkeit - soweit diagnostizierbar - sein.
51 
(2) Neben der reinen Abstandswahrung können auch weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen von Störfällen in den Blick zu nehmen sein. Hierbei ist an passive Schutzmaßnahmen wie die Anlegung von Gräben, Mauern oder Wällen zu denken. Ferner können Festsetzungen zur Gebäudestellung und besondere Anforderungen an Gebäude, insbesondere Fenster, Türen und Lüftung in Betracht zu ziehen sein. Weiterhin können Gesichtspunkte der Koordinierung von Alarmierungs- und Evakuierungsplänen, deren Effektivität in städtebaulichen Verträgen sichergestellt werden können, bei der planerischen Bewältigung des Störfallschutzes mitbedacht werden. Bei all diesen Maßnahmen ist deren eigene Störfallanfälligkeit bei der Frage ihrer Effektivität zur Sicherstellung eines Störfallschutzes zu berücksichtigen.
52 
Die vorgenannten Maßnahmen können auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festsetzungsfähiger Inhalt eines Bebauungsplans sein. Ein weiteres Instrumentarium zur Bewältigung des Störfallschutzes bei einem Nebeneinander von Störfallbetrieb und anderen Nutzungen sind die in § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO aufgeführten Möglichkeiten der vertikalen und horizontalen Innengliederung von Baugebieten einschließlich der Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO. Hierbei kann eine In-Sich-Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in Betracht kommen, der nicht nur eine Gliederung nach der Art der Betriebe und Anlagen ermöglicht, sondern auch nach besonderen Bedürfnissen sowie besonderen Eigenschaften (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 540 f.). Insoweit ist insbesondere auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO hinzuweisen, der in Bezug auf Gewerbe- und Industriegebiete bestimmt, dass diese auch im Verhältnis zueinander gegliedert werden können. § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO ermöglicht zudem beispielsweise einen Ausschluss bestimmter Nutzungen, die aufgrund ihrer Eigenart von der Störfallgefahr bereits vorhandener Störfallbetriebe in besonderem Maße betroffen sind. Diese bauleitplanerischen Instrumente sind geeignet, gerade bei der Überplanung von Gemengelagen mit bereits bestehenden Störfallbetrieben einen planungsrechtlichen Störfallschutz zu ermöglichen.
53 
Das bauleitplanerische Instrumentarium bietet danach ausreichend Möglichkeiten für die Gemeinde, auch bei der Überplanung von Gemengelagen einen den Anforderungen der RL 96/82/EG genügenden Störfallschutz zu gewährleisten. Allein der Umstand, dass im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre Störfallbetriebe vorhanden sind, führt daher nicht dazu, dass dem beabsichtigten Bebauungsplan tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, weil nicht der gesamte räumliche Geltungsbereich des beabsichtigen Bebauungsplans von den „Achtungsabständen“ erfasst wird, die nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Standortgutachten zur Ermittlung von Achtungsabständen den darin liegenden Störfallbetrieben zugeordnet werden. Im Übrigen erfolgten gegenüber der Situation im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens weitere Rückbaumaßnahmen.
54 
c) Eine unzulässige Negativplanung, die - wie die Antragstellerin meint allein auf Verhinderung der von der Fa. Z... beabsichtigten Abfallentsorgungsanlage gerichtet ist, liegt gleichfalls nicht vor.
55 
Eine Planung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht für den Erlass einer Veränderungssperre nicht aus. Sind positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken, so handelt es sich um eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138; Urt. v. 30.8.2012 - 4 C 1.11 – BVerwGE 144, 82).
56 
Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind aber selbst dann nicht als „Negativplanung“ wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind vielmehr nur unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen und also vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern. Festsetzungen dürfen mithin nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Denn auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde -Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -DÖV 1991 S. 744; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.3.2005 - 3 S 1524/04 - VBlBW 2006, 142).
57 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt bei Anwendung dieser Grundsätze eine unzulässige Negativplanung nicht vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Bauwunsch der Fa. Z... die Einleitung des Bauplanungsverfahrens mitbeeinflusst haben sollte. Das - oben - dargestellte positive Planungsziel der Antragsgegnerin beinhaltet notwendigerweise die Verhinderung weiterer Gewerbebetriebe mit für ein Industriegebiet typischen Nutzungen, wie dies von der Antragstellerin im Rahmen ihres „Ansiedlungsmanagements“ angestrebt wird. Das auf dem Grundstück der Antragstellerin beabsichtigte - und bereits zur Genehmigung gestellte - Vorhaben der Fa. Z... würde den derzeitigen von der Antragsgegnerin unerwünschten planungsrechtlichen Zustand perpetuieren und ihren konkreten Planungsabsichten zuwiderlaufen. Wenn die Antragsgegnerin den Bauwunsch der Fa. Z... zum Anlass genommen haben sollte, ihre ersichtlich von städtebaulichen Gründen getragenen Planungsabsichten mit den Instrumenten des Bauplanungsrechts zu sichern, kann dies daher rechtlich nicht beanstandet werden.
58 
d) Schließlich führt auch der weitere Einwand der Antragstellerin, eine abwägungsgerechte Planung sei im vorliegenden Fall unter keinem möglichen Gesichtspunkt denkbar, nicht zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre.
59 
Zu einer sachgerechten Abwägung im Zusammenhang mit dem Störfallschutz bei der Überplanung von Gemengelagen mit bereits vorhandenen Störfallbetrieben zählt zwar zweifellos nicht allein der Schutz von Nachbarschaft und Umweltgütern vor den Schadensfolgen im Falle eines Störfallereignisses. Vielmehr sind auch die Belange der Störfallbetriebe einschließlich etwaiger Erweiterungsinteressen abwägungsbedeutsam (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB). Es bestehen jedoch - entgegen der pauschalen Behauptung der Antragstellerin - keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Planung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Belange der im Plangebiet vorhandenen Störfallbetriebe sowie der grundrechtlich geschützten Freiheit des Betriebsinhabers (Art. 12 und Art. 14 GG) zwangsläufig zu keinem mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung vereinbaren Ergebnis führen wird.
60 
Zudem unterliegt die Veränderungssperre selbst nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, sondern nur der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Darauf, ob der noch nicht beschlossene künftige Bebauungsplan in seinen Festsetzungen möglicherweise dem Abwägungsgebot entsprechen wird, kommt es deshalb nicht an. Entscheidend ist allein, ob die beabsichtigte Planung auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1992 - 4 NB 35.92 - DÖV 1993, 250; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.3.2005 - 3 S 1524/04 - VBlBW 2006, 170). Wie dargestellt, ist das hier der Fall.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
63 
Beschluss vom 10. März 2015
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2015 - 3 S 601/14

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2015 - 3 S 601/14 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


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Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


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Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. März 2005 - 3 S 1524/04

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Februar 2015 - 2 K 1060/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

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(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2012 - 4 K 276/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids.
Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin der südlich der ... und östlich der Straße „...“ gelegenen Grundstücke Flst.Nr. ..., ... und ... der Gemarkung Hauingen. Das Grundstück Flst.Nr. ... ist mit einem von dem Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Wohnhaus (...-...) bebaut. Die nach Westen an das Grundstück grenzenden Grundstücke Flst.Nr. ... und ... sowie das nach Süden grenzende, dem Kläger gehörende Grundstück Flst.Nr. ... sind mit Gewächshäusern und einem Schuppen bebaut, die zu der von dem Kläger und seiner Ehefrau betriebenen Gärtnerei gehören. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt sie als Fläche für die Landwirtschaft dar.
Der Kläger und seine Ehefrau beabsichtigen, die auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... befindlichen Gewächshäuser sowie den Schuppen zu beseitigen und auf den Grundstücken stattdessen je zwei Wohnhäuser zu errichten. Für das Vorhaben beantragten sie am 19.9.2011 die Erteilung eines Bauvorbescheids. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8.3.2012 ab und führte zur Begründung aus, das Baugrundstück sei nicht Bestandteil eines vorhandenen Bebauungszusammenhangs und liege somit im Außenbereich. Das Vorhaben sei daher bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Eine Zulassung des Vorhabens nach dieser Vorschrift komme nicht in Betracht, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und deshalb öffentliche Belange beeinträchtige. Das Vorhaben wäre zudem schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Das Vorhaben wäre auch dann unzulässig, wenn man das Baugrundstück als Baulücke betrachte und das Vorhaben an § 34 BauGB messe, da durch die an den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb heranrückende Wohnbebauung bodenrechtlich beachtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zu der bisher dominierenden landwirtschaftlichen Nutzung begründet würden.
Die Kläger und seine Ehefrau legten gegen die Versagung des Bauvorbescheids am 16.3.2012 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.
In seiner Sitzung vom 27.6.2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, für den die Grundstücke des Klägers und seiner Ehefrau einschließenden Bereich westlich der Straße „...“ und südlich der ... einen Bebauungsplan („Am Steinenbach“) aufzustellen. Er beschloss ferner in der gleichen Sitzung den Erlass einer für zwei Jahre gültigen Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans. Als Zielvorstellungen des Bebauungsplans wurden in der Sitzungsvorlage „Keine Zersiedelung des Ortsbildes, Sicherung des Gartenbaubetriebes als privilegiertes Vorhaben, Sicherung der Erschließung der Gärtnerei, Berücksichtigung des Hochwasserschutzes“ genannt. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden am 6.7.2012 öffentlich bekannt gemacht.
Der Kläger und seine Ehefrau haben bereits zuvor, nämlich am 14.2.2012, beim Verwaltungsgericht Freiburg (Untätigkeits-)Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihnen den am 19.9.2011 beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohnhäusern nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.Nr. ... zu erteilen, und den Bescheid der Beklagten vom 8.3.2012 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, hilfsweise festzustellen, dass sie bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids hatten. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, das Baugrundstück nehme an dem bestehenden Bebauungszusammenhang teil und liege daher nicht im Außenbereich. Auf der Grundlage des § 34 BauGB sei eine Wohnbebauung auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich zulässig. Die maßgebliche Umgebungsbebauung sei vornehmlich durch Wohnbebauung geprägt. Selbst wenn man dem bestehenden Gartenbaubetrieb eine starke maßstabsbildende Kraft beimessen wollte, sei dieser mit Wohnnutzung vereinbar, was sich nicht zuletzt aus § 6 Abs. 2 BauNVO ergebe. Bodenrechtliche Spannungen seien ebenso wenig zu besorgen, wie eine Beeinträchtigung des Ortsbilds. Die Veränderungssperre der Beklagten sei unwirksam und stehe deshalb ihrem Begehren nicht entgegen, da der Gemeinderat der Beklagten über die Aufstellung des Bebauungsplans und die Veränderungssperre einen einheitlichen Beschluss gefasst habe. Im Übrigen verstoße die Veränderungssperre auch materiell-rechtlich gegen § 14 Abs. 1 BauGB, da die mit ihr gesicherte Planung nicht hinreichend konkretisiert sei.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers und seiner Ehefrau richte sich nach § 35 BauGB, da das Baugrundstück im Außenbereich liege. Gewächshäuser seien keine Gebäude, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienten und könnten deshalb keinen Bebauungszusammenhang vermitteln. Sowohl die ... als auch die Straße „...“ begrenzten den Bebauungszusammenhang nach Norden und Westen hin. Unterstützt werde dieser Eindruck durch den Geländeverlauf, da die Gewächshäuser tiefer als die Wohnhäuser an der ... lägen. Das Gelände des Gartenbaubetriebs der Kläger einschließlich des an seinem östlichen Ende genehmigten Wohnhauses werde so als eigenständiges Element außerhalb des Ortsteils wahrgenommen. Das Vorhaben sei auch dann unzulässig, wenn man das Baugrundstück dem Innenbereich zurechne, da es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass wegen des An- und Abfahrtsverkehrs des Gärtnereibetriebs die gesunden Wohnverhältnisse der Bewohner der geplanten Häuser gestört würden. Zudem würde durch die unzusammenhängende Wohnbebauung in diesem Gebiet das Ortsbild gestört.
Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 11.7.2012 die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, dem Kläger und seiner Ehefrau den am 19.9.2011 beantragten Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohnhäusern nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.Nr. ... zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Gemeinderat der Beklagten am 27.6.2012 beschlossene Veränderungssperre sei unwirksam. Indem § 14 Abs. 1 BauGB die Zeitform des Perfekts verwende, statuiere er eine zeitliche Abfolge dergestalt, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein müsse, wenn der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst werde. Die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise der gemeinsamen Abstimmung gerate mit dieser vom Gesetzgeber normierten zeitlichen Abfolge in Konflikt. Für das vom Gesetzgeber angeordnete Nacheinander der Beschlüsse sprächen auch sachliche Gesichtspunkte. Ob die Veränderungssperre auch wegen eines Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsmangels unwirksam sei, könne somit ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan einem hinreichenden konkretisierten planerischen Konzept folge. Das Baugrundstück liege innerhalb eines bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohnhaus der Kläger und den westlich der Straße „...“ und nördlich der ... vorhandenen Wohngebäuden. Das Wohnhaus der Kläger könne nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil es als Außenbereichsvorhaben genehmigt worden sei. Ob ein Bebauungszusammenhang vorliege, sei ausschließlich anhand der äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse zu bestimmen. Es mache deshalb keinen Unterschied, ob und auf welcher normativen Grundlage die Bebauung genehmigt worden sei. „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sei jedoch nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es müsse sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar seien und ein gewisses Gewicht hätten, sodass sie geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend seien insoweit grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Jedoch könnten nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen seien. Zu berücksichtigen seien danach das Wohnhaus der Kläger, die Verkaufsflächen auf dem Betriebsgrundstück, namentlich die optisch als Gewächshäuser in Erscheinung tretenden Verkaufsräume auf dem Grundstück Flst.Nr. ... sowie die in dem von der Beklagten vorgelegten Bestandsplan als „Vermarktung Gärtnereiprodukte“ dargestellten Räumlichkeiten, die dem ständigen Aufenthalt des Verkaufspersonal und der Kunden dienten. Hingegen blieben die Gebäude im südöstlichen Teil des Betriebsgeländes ebenso wie der der Lagerhaltung dienende Schuppen auf dem Grundstück FIst.Nr. ... insoweit außer Betracht, da nach der bestimmungsgemäßen Nutzung der Gebäude nicht mit dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu rechnen sei. Das Baugrundstück liege innerhalb des bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohngebäude der Kläger und dem Gebäude ..., an das sich westlich eine nahezu geschlossene Bebauung anschließe. Die Entfernung zwischen dem westlichen Ende des Wohnhauses der Kläger und der östlichen Wand des Wohnhauses ... betrage etwa 100 m und damit nicht mehr als die als Faustregel für das Vorliegen einer Baulücke heranzuziehenden drei bis vier Baugrundstücke. Diese Faustregel finde ihre Entsprechung in einem vor Ort sichtbar werdenden Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Das Baugrundstück liege aber auch unabhängig davon innerhalb eines Bebauungszusammenhangs in Süd-Nord-Richtung. Die Entfernung von dem Wohnhaus ... bis zur nördlichen Außenwand des mittleren der drei Gewächshäuser auf dem Baugrundstück und Grundstück Flst.Nr. ... betrage weniger als 40 m. Weder die sanfte Böschung auf dem Baugrundstück noch die ... selbst entfalteten eine trennende Wirkung. Die ... sei eine schmale, nicht endgültig hergestellte Straße ohne Gehwege. Die Böschung auf dem Baugrundstück sei mit etwa 2 m Höhe zwar augenfällig, wirke aber wegen des relativ sanften Abfalls nach Süden hin ebenfalls nicht trennend. Die Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Baugrundstück füge sich - bezogen auf die hier allein in Rede stehende Art der baulichen Nutzung - in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da die maßgebliche Umgebungsbebauung auch unter Außerachtlassung des Wohnhauses der Kläger von Wohnnutzung geprägt sei. Der Einwand der Beklagten, dass bei einem Nebeneinander von Wohnnutzung und Gartencenter die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht gewahrt wären, verfange nicht. Wie § 5 Abs. 2 Nr. 8 und § 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO zeigten, seien die Nutzungsarten Wohnen und Gartenbaubetrieb in bestimmten Gebieten regelhaft miteinander vereinbar. Auch eine Ortsbildbeeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB als Folge der Errichtung zweier Wohnhäuser lasse sich nicht feststellen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte am 8.8.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der Ehefrau des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Senat hat daraufhin das - von dem Insolvenzverwalter aufgenommene - Verfahren der Ehefrau des Klägers mit Beschluss vom 29.7.2014 abgetrennt.
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Die Beklagte macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Über die Bauvoranfrage des Klägers und seiner Ehefrau sei nur deshalb nicht entschieden worden, weil diese ausdrücklich einen rechtsmittelfähigen Bescheid hätten vermeiden wollen und gemeinsam eine Lösung gefunden werden sollte. Am 14.2.2012 habe deshalb ein Gespräch mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger stattgefunden. Dabei sei man so verblieben, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Inhalt des Gesprächs mit seinen Mandanten erörtern und sich zum weiteren Vorgehen erneut melden werde. Die Meldung sei dann in Form der noch am selben Tag eingereichten Untätigkeitsklage erfolgt. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Die Veränderungssperre sei wirksam. Das Verwaltungsgericht gehe zwar zu Recht davon aus, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB zunächst der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst sein müsse, bevor die Gemeinde über eine Veränderungssperre beschließen könne. Dies sei hier jedoch geschehen, da die Beschlussfassung über die Veränderungssperre erst als zweiter Schritt erfolgt sei, auch wenn über die Beschlussvorlage einheitlich abgestimmt worden sei. Denn auch in einem solchen Fall werde zunächst erstens der Beschluss gefasst, dass ein Bebauungsplan aufgestellt werde und - anschließend, eine logische Sekunde später - beschlossen, dass zur Sicherung der (gerade beschlossenen) Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen werde. Der Gemeinderat habe im Übrigen in seiner Sitzung am 20.12.2012 die Veränderungssperre vorsorglich erneut beschlossen. Die Bekanntmachung sei am 11.1.2013 erfolgt. Das Baugrundstück liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Außenbereich, weshalb seine Bebaubarkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Das Verwaltungsgericht habe ausdrücklich nicht berücksichtigt, auf welcher Rechtsgrundlage die tatsächlich vorhandenen Gebäude genehmigt worden seien. Das widerspreche dem Konzept des § 35 BauGB. Lasse man bei der Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht, die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die tatsächlich vorhandene Bebauung entstanden sei, außer Acht, könne dies dazu führen, dass zuvor eindeutig im Außenbereich liegende Flächen, die nur ausnahmsweise und auf Grund besonderer Nutzung hätten bebaut werden dürfen, zum Innenbereich würden, ohne dass die Gemeinde mit Hilfe des Baurechts einwirken könne. Berücksichtige man, dass sowohl das Wohnhaus der Kläger auf dem Grundstück Flst.Nr. ... als auch sämtliche Gewächshäuser auf den übrigen Grundstücken nur als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zugelassen worden seien, ende der organisch gewachsene Ortsteil an den Grenzen der Gebäude auf den Grundstücken Flst.Nr. ..., ... und ... nördlich der ... bzw. westlich der Straße „...“. Dies entspreche den Festsetzungen im Flächennutzungsplan. Als sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB könnten die geplanten Wohnhäuser nicht zugelassen werden, weil ihre Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Sie widersprächen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das betroffene Gebiet eine landwirtschaftliche Nutzung vorsehe. Darüber hinaus würde das Vorhaben die Entstehung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Bereits das bestehende Wohnhaus des Klägers stelle ein von der geschlossenen Bebauung abgehobenes Wohngebäude im Außenbereich dar. Durch die Errichtung weiterer Wohngebäude in der unmittelbaren Nachbarschaft würde die Zersiedlung weiter voranschreiten. Für den Fall, dass auch das Berufungsgericht der Auffassung sei, dass das Grundstück dem Innenbereich zuzuordnen sei, werde darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben der Kläger auch gemäß § 34 BauGB nicht zulässig sei, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2012 - 4 K 276/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der Senat hat das Baugrundstück und seine Umgebung im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag des Klägers zu Unrecht entsprochen. Die Klage ist zwar gemäß § 75 VwGO trotz der fehlenden Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Der Kläger hat jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids. Ein solcher Anspruch war auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht gegeben, so dass die Klage auch mit dem gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann.
I.
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Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, war der Kläger danach zur Erhebung seiner Klage ohne die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens berechtigt, da die Beklagte über die Bauvoranfrage ohne zureichenden Grund innerhalb der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Frist von drei Monaten nicht entschieden hat. Das gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch in Anbetracht des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte vor Klageerhebung mit Schreiben vom 23.12.2011 um ein gemeinsames Gespräch ersucht hat, nachdem diese mit Schreiben vom 22.11.2011 darauf hingewiesen hatte, dass sie das Vorhaben für nicht genehmigungsfähig halte. Der Antrag des Klägers auf Erteilung des Bauvorbescheids ist bereits am 19.9.2011 bei der Beklagten eingegangen. Im Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhalten hat, war somit die Frist von drei Monaten bereits abgelaufen. An der Erhebung seiner Klage war der Kläger deshalb durch die erst danach geäußerte Bitte um ein Gespräch nicht gehindert.
II.
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Die Klage ist jedoch mit ihrem Haupt- und ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids, da sein Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften widerspricht. Ein solcher Anspruch war auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht gegeben.
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1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann vor Einreichen des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. § 58 Abs. 1 LBO gilt gemäß § 57 Abs. 2 LBO entsprechend. Ob der Bauherr Anspruch auf einen von ihm beantragten Bauvorbescheid hat, hängt demzufolge davon ab, ob seinem Vorhaben im Rahmen der Fragestellung öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Wie der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt hat, soll mit dem von ihm beantragten Bauvorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück Flst.Nr. ... geklärt werden. Die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids kann danach von dem Kläger unabhängig von der Wirksamkeit der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht beansprucht werden, da das zur Bebauung vorgesehene Grundstück im Außenbereich liegt und dem nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen.
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a) Der Senat lässt dahin gestellt, ob die von der Beklagten beschlossene Veränderungssperre für das - das Baugrundstück einschließende - Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Am Steinenbach“ wirksam ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der vom Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 27.6.2012 gefasste und am 6.7.2012 bekannt gemachte Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre unwirksam ist. Ob das Gleiche auch für den am 20.12.2012 vorsorglich gefassten zweiten Satzungsbeschluss gilt, ist jedoch fraglich.
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aa) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der in der Sitzung vom 27.6.2012 gefasste Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre unwirksam, da der Beschluss und der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans in einem Akt gefasst worden seien. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass nach § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre nur beschlossen werden darf, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist. Dem Verwaltungsgericht ist weiter insoweit zuzustimmen, als es aus dieser Formulierung schließt, dass die gesetzliche Regelung eine zeitliche Abfolge dergestalt vorgibt, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein muss, bevor der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird.
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Das vom Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 27.6.2012 praktizierte Verfahren ist jedoch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden. Klarzustellen ist zunächst, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 27.6.2012 nicht - wie es im Urteil des Verwaltungsgerichts heißt - einen „einheitlichen Beschluss“ gefasst hat, sondern zwei Beschlüsse, nämlich zum einen den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans und zum anderen den Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre. Das geht bereits aus der Vorlage zu der Sitzung hervor, die den Beschlussvorschlag enthält, - 1.- für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich den Bebauungsplan „Steinenbach“ aufzustellen und - 2.- zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet eine Veränderungssperre zu beschließen. Auch in der Sitzungsniederschrift wird zwischen beiden Beschlüssen klar unterschieden. Über die beiden Beschlussvorschläge wurde allerdings nicht getrennt, sondern „in einem Akt“ abgestimmt. Das ist jedoch unschädlich. Denn auch bei dieser Form der Abstimmung wird zunächst der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst und anschließend, d.h. eine logische Sekunde später, beschlossen, dass zur Sicherung der (mit dem gerade gefassten Beschluss eingeleiteten) Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen wird.
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Die in der Sitzung vom 27.6.2012 beschlossene Veränderungssperre ist jedoch deshalb als unwirksam anzusehen, weil eine Veränderungssperre nicht zur Sicherung einer Planung erlassen werden darf, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt. Der Erlass einer Veränderungssperre setzt vielmehr nach allgemeiner Meinung voraus, dass die zu sichernde Planung bereits einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481; Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - NVwZ 2004, 858; Urt. v. 20.10.1978 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121). Nach der Vorlage zu der Sitzung vom 27.6.2012 war diese Voraussetzung im Zeitpunkt der ersten Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht erfüllt. In der Vorlage zu der Sitzung werden zwar die Gründe geschildert, aus denen die Aufstellung eines Bebauungsplans für erforderlich gehalten wird. Daran anschließend werden ferner bestimmte Zielvorstellungen der Planung genannt, nämlich eine „Zersiedelung des Ortsbildes“ zu vermeiden, den vorhandenen Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau als privilegiertes Vorhaben zu sichern, die Erschließung der Gärtnerei zu sichern und den Hochwasserschutz zu berücksichtigen. Diese Ziele seien mit den Trägern öffentlicher Belange im Bebauungsplanverfahren zu diskutieren. Geeignete Festsetzungen seien im Laufe des weiteren Verfahrens zu klären. Über den konkreten Inhalt des beabsichtigten Bebauungsplans lässt sich diesen Ausführungen jedoch nichts entnehmen. An einer hinreichend konkretisierten Planung fehlte es somit im Zeitpunkt des ersten Satzungsbeschlusses.
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bb) Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 20.12.2012 den Erlass einer Veränderungssperre vorsorglich erneut beschlossen. In Betracht zu ziehen ist daher, dass die Planung der Beklagten bezogen auf diesen Zeitpunkt die erforderliche Konkretisierung erfahren hat. In der Sitzungsvorlage werden zwar zunächst wiederum nur allgemein gehaltene Angaben über die mit dem beabsichtigten Bebauungsplan verfolgten Ziele gemacht. Daran anschließend heißt es aber, es sei derzeit „angedacht“, für den Gartenbaubetrieb ein Sondergebiet festzusetzen, um die privilegierte Nutzung als Gartenbaubetrieb zu sichern und eine allgemeine Wohnnutzung auszuschließen. Die Abgrenzung des Sondergebietes zum Außenbereich sei Thema des Verfahrens. Die mit der Planung der Beklagten verfolgten Ziele sind damit immerhin deutlicher geworden. Ob diese Verdeutlichung als ausreichend anzusehen ist, um von einer hinreichend konkretisierten Planung zu sprechen, ist gleichwohl fraglich.
27 
b) Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da das Vorhaben des Klägers auch im Falle der Unwirksamkeit der Veränderungssperre planungsrechtlich unzulässig ist.
28 
aa) Das für eine Bebauung vorgesehene Grundstück der Ehefrau des Klägers liegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 35 BauGB.
29 
Die auf den Grundstücken westlich der Straße „...“ und nördlich der ...-... vorhandene Bebauung stellt unstreitig einen Bebauungszusammenhang dar. Dieser Bebauungszusammenhang erstreckt sich jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht über die genannten Straßen hinaus bis zu dem Wohnhaus ... (im Osten) und einem Teil der Gewächshäuser im Süden und erfasst deshalb auch nicht das Baugrundstück.
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Das folgt allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon daraus, dass das Gebäude ... als gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben genehmigt worden ist. Das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist nach ständiger Rechtsprechung nur nach den äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen. Abzustellen ist somit auf das, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Auf die Entstehungsgeschichte und die Gründe für das Vorhandensein der Bebauung kommt es dementsprechend nicht an. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können deshalb zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - NVwZ-RR 2011, 393).
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Daran ist trotz der Einwendungen der Beklagten festzuhalten. Die Beklagte weist zwar zu Recht daraufhin, dass in Folge dieser Betrachtungsweise die Errichtung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich dazu führen kann, dass zuvor im Außenbereich liegende Flächen zum Innenbereich werden. Die Gemeinde ist einer solchen Entwicklung jedoch keineswegs hilflos ausgeliefert, da sie, wenn sie eine weitere Bebauung des betreffenden Bereichs verhindern will, jederzeit einen Bebauungsplan aufstellen kann, wozu sich auch die Beklagte im vorliegenden Fall entschlossen hat.
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Das Gebäude ... ist jedoch aufgrund seiner Lage kein Bestandteil des westlich der Straße „...“ und nördlich der ... vorhandenen Bebauungszusammenhangs.
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Denkt man sich die zu dem Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäuser hinweg, steht außer Frage, dass sich der genannte Bebauungszusammenhang nicht über diese Straßen hinaus in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise bis zu dem Gebäude ...-... erstreckt und damit auch nicht das Baugrundstück erfasst. Der Abstand zwischen diesem Gebäude und dem auf der westlichen Seite der Straße „...“ gelegenen Wohnhaus ... beträgt zwar nur etwa 100 m. Eine Faustregel, nach der bei einer solchen, drei bis vier Bauplätzen entsprechenden Entfernung noch von einer - den Bebauungszusammenhang wahrenden - Baulücke gesprochen werden kann, gibt es jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - NVwZ 2012, 1631; Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227) nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern ist aufgrund einer „echten Wertung und Bewertung“ der gesamten örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Insoweit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Gebäude ..., denkt man sich die es nach Süden und Westen umgebenden Gewächshäuser weg, im Verhältnis zu der westlich - und nördlich - vorhandenen Bebauung isoliert ist, von dieser Bebauung durch die Straße „...“ einerseits und die ... andererseits getrennt wird und beide Straße aufgrund ihrer Breite und ihres Ausbauzustands eine deutliche Zäsur bilden.
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Ein über die Straße „...“ und die ... hinausreichender Bebauungszusammenhang ließe sich danach nur dann bejahen, wenn die zu dem Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäuser in der Lage wären, einen solchen Bebauungszusammenhang herzustellen. Das ist jedoch nicht der Fall.
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Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nach ständiger Rechtsprechung nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr nur Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 10.7.2000 - 4 B 39.00 - NVwZ 2001, 70; Beschl. v. 2.3.2000, a.a.O.; Urt. v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - BRS 76 Nr. 88). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Frei-zeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dies steht allerdings der Annahme, dass auch solche Bauten gegebenenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen können, nicht von vornherein entgegen. Denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Maßgeblich ist, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandenen Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000, a.a.O.).
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Bei den zu der Gärtnerei des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäusern handelt es sich ausnahmslos um einfach gestaltete Gebäude niedriger Höhe, deren Dächer und Außenwände größtenteils nur aus Glasflächen bestehen. Die Bauwerke sind daher nach Art und Gewicht nicht geeignet, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Das gilt unabhängig davon, ob die Gewächshäuser nur zur Aufzucht oder Lagerung von Pflanzen oder gleichzeitig auch als Verkaufsflächen dienen, da diese unterschiedliche Zweckbestimmung nach außen nicht ablesbar ist. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend bemerkt, treten vielmehr auch die Gebäude, die in dem von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestandsplan mit dem Zusatz „Vermarktung Gärtnereiprodukte“ gezeichnet sind, optisch als Gewächshäuser in Erscheinung. Der Eindruck einer geschlossenen und zusammen gehörenden Bebauung wird deshalb von den genannten Baulichkeiten nicht vermittelt.
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bb) Das Bauvorhaben des Klägers ist folglich nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen. Es ist danach planungsrechtlich unzulässig.
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Das Vorhaben dient unstreitig nicht dem Gärtnereibetrieb des Klägers und seiner Ehefrau und fällt jedenfalls deshalb nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Ob es sich bei dem Betrieb in seiner derzeitigen Form überhaupt noch um einen nach dieser Vorschrift privilegierten „Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung“ handelt, kann daher dahinstehen.
39 
Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB wäre das Vorhaben nur zulässig, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigte. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch. In dem am 25.11.2011 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Beklagten ist der Bereich östlich der Straße „...“ und südlich der ... als „landwirtschaftliche Fläche/Gärtnerei“ dargestellt. Die Erstellung von Wohnhäusern in diesem Bereich widerspricht daher den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Öffentliche Belange werden durch das Vorhaben auch insoweit beeinträchtigt, als das Vorhaben die Entstehung unorganischer Siedlungsstrukturen befürchten lässt. Zwar kann ein Vorhaben, das im Anschluss an eine vorhandene Bebauung errichtet werden soll, im Einzelfall in eine organische Beziehung zu der vorhandenen Bebauung treten. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu befürchten, dass die Genehmigung des hier zu beurteilenden Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nach sich zöge und damit eine unkontrollierte Ausdehnung der Bebauung über die ... und die Straße „...“ in den Außenbereich hinaus einleitete.
40 
2. Die Klage kann auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Da das Vorhaben § 35 BauGB widerspricht, stand dem Kläger auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids zu. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung kann daher nicht getroffen werden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 133.750,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag des Klägers zu Unrecht entsprochen. Die Klage ist zwar gemäß § 75 VwGO trotz der fehlenden Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Der Kläger hat jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids. Ein solcher Anspruch war auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht gegeben, so dass die Klage auch mit dem gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann.
I.
19 
Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, war der Kläger danach zur Erhebung seiner Klage ohne die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens berechtigt, da die Beklagte über die Bauvoranfrage ohne zureichenden Grund innerhalb der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Frist von drei Monaten nicht entschieden hat. Das gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch in Anbetracht des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte vor Klageerhebung mit Schreiben vom 23.12.2011 um ein gemeinsames Gespräch ersucht hat, nachdem diese mit Schreiben vom 22.11.2011 darauf hingewiesen hatte, dass sie das Vorhaben für nicht genehmigungsfähig halte. Der Antrag des Klägers auf Erteilung des Bauvorbescheids ist bereits am 19.9.2011 bei der Beklagten eingegangen. Im Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhalten hat, war somit die Frist von drei Monaten bereits abgelaufen. An der Erhebung seiner Klage war der Kläger deshalb durch die erst danach geäußerte Bitte um ein Gespräch nicht gehindert.
II.
20 
Die Klage ist jedoch mit ihrem Haupt- und ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids, da sein Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften widerspricht. Ein solcher Anspruch war auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht gegeben.
21 
1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann vor Einreichen des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. § 58 Abs. 1 LBO gilt gemäß § 57 Abs. 2 LBO entsprechend. Ob der Bauherr Anspruch auf einen von ihm beantragten Bauvorbescheid hat, hängt demzufolge davon ab, ob seinem Vorhaben im Rahmen der Fragestellung öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Wie der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt hat, soll mit dem von ihm beantragten Bauvorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück Flst.Nr. ... geklärt werden. Die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids kann danach von dem Kläger unabhängig von der Wirksamkeit der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht beansprucht werden, da das zur Bebauung vorgesehene Grundstück im Außenbereich liegt und dem nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen.
22 
a) Der Senat lässt dahin gestellt, ob die von der Beklagten beschlossene Veränderungssperre für das - das Baugrundstück einschließende - Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Am Steinenbach“ wirksam ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der vom Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 27.6.2012 gefasste und am 6.7.2012 bekannt gemachte Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre unwirksam ist. Ob das Gleiche auch für den am 20.12.2012 vorsorglich gefassten zweiten Satzungsbeschluss gilt, ist jedoch fraglich.
23 
aa) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der in der Sitzung vom 27.6.2012 gefasste Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre unwirksam, da der Beschluss und der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans in einem Akt gefasst worden seien. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass nach § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre nur beschlossen werden darf, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist. Dem Verwaltungsgericht ist weiter insoweit zuzustimmen, als es aus dieser Formulierung schließt, dass die gesetzliche Regelung eine zeitliche Abfolge dergestalt vorgibt, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein muss, bevor der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird.
24 
Das vom Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 27.6.2012 praktizierte Verfahren ist jedoch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden. Klarzustellen ist zunächst, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 27.6.2012 nicht - wie es im Urteil des Verwaltungsgerichts heißt - einen „einheitlichen Beschluss“ gefasst hat, sondern zwei Beschlüsse, nämlich zum einen den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans und zum anderen den Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre. Das geht bereits aus der Vorlage zu der Sitzung hervor, die den Beschlussvorschlag enthält, - 1.- für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich den Bebauungsplan „Steinenbach“ aufzustellen und - 2.- zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet eine Veränderungssperre zu beschließen. Auch in der Sitzungsniederschrift wird zwischen beiden Beschlüssen klar unterschieden. Über die beiden Beschlussvorschläge wurde allerdings nicht getrennt, sondern „in einem Akt“ abgestimmt. Das ist jedoch unschädlich. Denn auch bei dieser Form der Abstimmung wird zunächst der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst und anschließend, d.h. eine logische Sekunde später, beschlossen, dass zur Sicherung der (mit dem gerade gefassten Beschluss eingeleiteten) Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen wird.
25 
Die in der Sitzung vom 27.6.2012 beschlossene Veränderungssperre ist jedoch deshalb als unwirksam anzusehen, weil eine Veränderungssperre nicht zur Sicherung einer Planung erlassen werden darf, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt. Der Erlass einer Veränderungssperre setzt vielmehr nach allgemeiner Meinung voraus, dass die zu sichernde Planung bereits einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481; Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - NVwZ 2004, 858; Urt. v. 20.10.1978 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121). Nach der Vorlage zu der Sitzung vom 27.6.2012 war diese Voraussetzung im Zeitpunkt der ersten Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht erfüllt. In der Vorlage zu der Sitzung werden zwar die Gründe geschildert, aus denen die Aufstellung eines Bebauungsplans für erforderlich gehalten wird. Daran anschließend werden ferner bestimmte Zielvorstellungen der Planung genannt, nämlich eine „Zersiedelung des Ortsbildes“ zu vermeiden, den vorhandenen Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau als privilegiertes Vorhaben zu sichern, die Erschließung der Gärtnerei zu sichern und den Hochwasserschutz zu berücksichtigen. Diese Ziele seien mit den Trägern öffentlicher Belange im Bebauungsplanverfahren zu diskutieren. Geeignete Festsetzungen seien im Laufe des weiteren Verfahrens zu klären. Über den konkreten Inhalt des beabsichtigten Bebauungsplans lässt sich diesen Ausführungen jedoch nichts entnehmen. An einer hinreichend konkretisierten Planung fehlte es somit im Zeitpunkt des ersten Satzungsbeschlusses.
26 
bb) Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 20.12.2012 den Erlass einer Veränderungssperre vorsorglich erneut beschlossen. In Betracht zu ziehen ist daher, dass die Planung der Beklagten bezogen auf diesen Zeitpunkt die erforderliche Konkretisierung erfahren hat. In der Sitzungsvorlage werden zwar zunächst wiederum nur allgemein gehaltene Angaben über die mit dem beabsichtigten Bebauungsplan verfolgten Ziele gemacht. Daran anschließend heißt es aber, es sei derzeit „angedacht“, für den Gartenbaubetrieb ein Sondergebiet festzusetzen, um die privilegierte Nutzung als Gartenbaubetrieb zu sichern und eine allgemeine Wohnnutzung auszuschließen. Die Abgrenzung des Sondergebietes zum Außenbereich sei Thema des Verfahrens. Die mit der Planung der Beklagten verfolgten Ziele sind damit immerhin deutlicher geworden. Ob diese Verdeutlichung als ausreichend anzusehen ist, um von einer hinreichend konkretisierten Planung zu sprechen, ist gleichwohl fraglich.
27 
b) Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da das Vorhaben des Klägers auch im Falle der Unwirksamkeit der Veränderungssperre planungsrechtlich unzulässig ist.
28 
aa) Das für eine Bebauung vorgesehene Grundstück der Ehefrau des Klägers liegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 35 BauGB.
29 
Die auf den Grundstücken westlich der Straße „...“ und nördlich der ...-... vorhandene Bebauung stellt unstreitig einen Bebauungszusammenhang dar. Dieser Bebauungszusammenhang erstreckt sich jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht über die genannten Straßen hinaus bis zu dem Wohnhaus ... (im Osten) und einem Teil der Gewächshäuser im Süden und erfasst deshalb auch nicht das Baugrundstück.
30 
Das folgt allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon daraus, dass das Gebäude ... als gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben genehmigt worden ist. Das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist nach ständiger Rechtsprechung nur nach den äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen. Abzustellen ist somit auf das, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Auf die Entstehungsgeschichte und die Gründe für das Vorhandensein der Bebauung kommt es dementsprechend nicht an. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können deshalb zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - NVwZ-RR 2011, 393).
31 
Daran ist trotz der Einwendungen der Beklagten festzuhalten. Die Beklagte weist zwar zu Recht daraufhin, dass in Folge dieser Betrachtungsweise die Errichtung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich dazu führen kann, dass zuvor im Außenbereich liegende Flächen zum Innenbereich werden. Die Gemeinde ist einer solchen Entwicklung jedoch keineswegs hilflos ausgeliefert, da sie, wenn sie eine weitere Bebauung des betreffenden Bereichs verhindern will, jederzeit einen Bebauungsplan aufstellen kann, wozu sich auch die Beklagte im vorliegenden Fall entschlossen hat.
32 
Das Gebäude ... ist jedoch aufgrund seiner Lage kein Bestandteil des westlich der Straße „...“ und nördlich der ... vorhandenen Bebauungszusammenhangs.
33 
Denkt man sich die zu dem Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäuser hinweg, steht außer Frage, dass sich der genannte Bebauungszusammenhang nicht über diese Straßen hinaus in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise bis zu dem Gebäude ...-... erstreckt und damit auch nicht das Baugrundstück erfasst. Der Abstand zwischen diesem Gebäude und dem auf der westlichen Seite der Straße „...“ gelegenen Wohnhaus ... beträgt zwar nur etwa 100 m. Eine Faustregel, nach der bei einer solchen, drei bis vier Bauplätzen entsprechenden Entfernung noch von einer - den Bebauungszusammenhang wahrenden - Baulücke gesprochen werden kann, gibt es jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - NVwZ 2012, 1631; Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227) nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern ist aufgrund einer „echten Wertung und Bewertung“ der gesamten örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Insoweit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Gebäude ..., denkt man sich die es nach Süden und Westen umgebenden Gewächshäuser weg, im Verhältnis zu der westlich - und nördlich - vorhandenen Bebauung isoliert ist, von dieser Bebauung durch die Straße „...“ einerseits und die ... andererseits getrennt wird und beide Straße aufgrund ihrer Breite und ihres Ausbauzustands eine deutliche Zäsur bilden.
34 
Ein über die Straße „...“ und die ... hinausreichender Bebauungszusammenhang ließe sich danach nur dann bejahen, wenn die zu dem Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäuser in der Lage wären, einen solchen Bebauungszusammenhang herzustellen. Das ist jedoch nicht der Fall.
35 
Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nach ständiger Rechtsprechung nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr nur Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 10.7.2000 - 4 B 39.00 - NVwZ 2001, 70; Beschl. v. 2.3.2000, a.a.O.; Urt. v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - BRS 76 Nr. 88). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Frei-zeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dies steht allerdings der Annahme, dass auch solche Bauten gegebenenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen können, nicht von vornherein entgegen. Denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Maßgeblich ist, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandenen Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000, a.a.O.).
36 
Bei den zu der Gärtnerei des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäusern handelt es sich ausnahmslos um einfach gestaltete Gebäude niedriger Höhe, deren Dächer und Außenwände größtenteils nur aus Glasflächen bestehen. Die Bauwerke sind daher nach Art und Gewicht nicht geeignet, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Das gilt unabhängig davon, ob die Gewächshäuser nur zur Aufzucht oder Lagerung von Pflanzen oder gleichzeitig auch als Verkaufsflächen dienen, da diese unterschiedliche Zweckbestimmung nach außen nicht ablesbar ist. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend bemerkt, treten vielmehr auch die Gebäude, die in dem von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestandsplan mit dem Zusatz „Vermarktung Gärtnereiprodukte“ gezeichnet sind, optisch als Gewächshäuser in Erscheinung. Der Eindruck einer geschlossenen und zusammen gehörenden Bebauung wird deshalb von den genannten Baulichkeiten nicht vermittelt.
37 
bb) Das Bauvorhaben des Klägers ist folglich nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen. Es ist danach planungsrechtlich unzulässig.
38 
Das Vorhaben dient unstreitig nicht dem Gärtnereibetrieb des Klägers und seiner Ehefrau und fällt jedenfalls deshalb nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Ob es sich bei dem Betrieb in seiner derzeitigen Form überhaupt noch um einen nach dieser Vorschrift privilegierten „Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung“ handelt, kann daher dahinstehen.
39 
Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB wäre das Vorhaben nur zulässig, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigte. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch. In dem am 25.11.2011 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Beklagten ist der Bereich östlich der Straße „...“ und südlich der ... als „landwirtschaftliche Fläche/Gärtnerei“ dargestellt. Die Erstellung von Wohnhäusern in diesem Bereich widerspricht daher den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Öffentliche Belange werden durch das Vorhaben auch insoweit beeinträchtigt, als das Vorhaben die Entstehung unorganischer Siedlungsstrukturen befürchten lässt. Zwar kann ein Vorhaben, das im Anschluss an eine vorhandene Bebauung errichtet werden soll, im Einzelfall in eine organische Beziehung zu der vorhandenen Bebauung treten. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu befürchten, dass die Genehmigung des hier zu beurteilenden Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nach sich zöge und damit eine unkontrollierte Ausdehnung der Bebauung über die ... und die Straße „...“ in den Außenbereich hinaus einleitete.
40 
2. Die Klage kann auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Da das Vorhaben § 35 BauGB widerspricht, stand dem Kläger auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids zu. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung kann daher nicht getroffen werden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 133.750,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre der Antragsgegnerin für einen Teilbereich des künftigen Geltungsbereichs des „Bebauungsplans zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar“.
Der Antragsteller bewirtschaftet mit seiner Familie den bäuerlichen, 1986 ausgesiedelten „... Hof“ in Ortsnähe zu Oberbaldingen, einem auf der Ostbaar gelegenen Stadtteil der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller hatte zunächst die Erweiterung seines bestehenden Betriebs geplant, dieses Vorhaben aber in Absprache mit dem Regierungspräsidium Freiburg zu Gunsten eines Neubaus an einem weiter vom Siedlungsbereich entfernt liegenden Standort auf der Gemarkung Oberbaldingen aufgegeben. Für diesen Standort, der die im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke Flurstück-Nrn. 3045, 3046, 3047 und 3049 umfasst, beantragte er beim Regierungspräsidium im Dezember 2011 die Erteilung einer immis-sionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Neubau eines Schweinezuchtbetriebs mit 1.362 aktiven Sauenplätzen sowie 5.544 Ferkelplätzen einschließlich zwei Güllebehältern mit einem Lagervolumen von jeweils 2.896 m³, zwei Futtersilos mit jeweils 1.500 t, eines Trocknungssilos, zweier Umlagerungssilos, eines Technikgebäudes sowie eines Gastanks.
Die Vervollständigung und Veröffentlichung dieses Antrags im Frühjahr 2012 nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, am 19.07.2012 die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar sowie die angefochtene Veränderungssperre zu beschließen. Die Veränderungssperre beschränkt sich räumlich auf die vier genannten Grundstücke des Antragstellers. Der Geltungsbereich des künftigen Plans soll die Gemarkungen der Stadtteile Hochemmingen, Sunthausen, Öfingen, Biesingen, Oberbaldingen und Unterbaldingen der Antragsgegnerin umfassen, wobei die Ortslagen dieser Stadtteile aus dem Geltungsbereich ausgenommen sein sollen.
In dem Entwurf der Planbegründung, der der Gemeinderatsvorlage für den Aufstellungsbeschluss beigefügt war, wird zu Anlass und Ziel der Planung hervorgehoben, dass weitgreifende Veränderungen im Bereich der landwirtschaftlichen Entwicklung und der gewerblichen Tierhaltung zu erkennen seien. Landwirtschaftliche Betriebe entwickelten sich aufgrund der mit dem Strukturwandel der Landwirtschaft verbundenen Veränderungen der Produktions- und Absatzbedingungen zunehmend von den traditionellen Betriebsformen der familiär geführten Bauernhöfe zu Tierhaltungsanlagen agrarindustrieller Ausprägung. Auf den Genehmigungsantrag des Antragstellers wird explizit Bezug genommen. Sodann wird ausgeführt, dass aufgrund der besonderen strukturellen und wirtschaftlichen Ausrichtung der Antragsgegnerin als Heilkur- und naturnaher Tourismusort die Außenbereiche als Erholungs- und Bewegungsräume von besonders großer Bedeutung für die Stadt und ihre Entwicklung seien. Eine über die traditionelle Haltungsform hinausgehende Landwirtschaft mit industriellem Charakter sei in diesen Bereichen deshalb mit großem Konfliktpotenzial und der Gefahr städtebaulicher Missstände verbunden. Die Stadt halte es daher für erforderlich, die Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen frühzeitig planerisch zu steuern. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans würden vor allem die Ziele verfolgt, die noch vorhandene freie Landschaft vor der Zersiedlung durch Tierhaltungsanlagen zu schützen, den Außenbereich als Freizeit- und Erholungslandschaft für die Einwohner sowie als wichtiges Potenzial zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des örtlichen Tourismus zu sichern, das Landschaftsbild zu bewahren und den Kurbetrieb der Kur- und Bäderstadt Bad Dürrheim nachhaltig zu sichern. Darüber hinaus sollten die Belange der Tierhaltungsbetriebe größtmöglich und die Erweiterungspotenziale im Bereich vorhandener Hof- und Betriebsstellen vorrangig berücksichtigt, Flächenvorsorge für eine weitere städtebauliche Entwicklung durch Vermeidung einer Beeinträchtigung zukünftiger Suchräume für Baugebiete betrieben und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie das gemeindliche Erschließungssystem gesichert werden.
Die dargelegten Ziele gälten prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Stadt Bad Dürrheim. Der Plan sei Bestandteil eines übergeordneten städtebaulichen Konzepts, aus dem bei entsprechendem Anlass weitere Bebauungspläne zu entwickeln seien. Aufgrund des gestellten immissionsschutzrechtlichen Antrags sehe die Gemeinde jedoch den dringendsten Handlungsbedarf im Bereich der Ostbaar, auf den sich der räumliche Geltungsbereich der Planung daher konzentriere. Diese Konzentration begründe sich auch mit der Notwendigkeit, die vorhandenen finanziellen und personellen Ressourcen bei den im Vergleich zu herkömmlichen Bebauungsplanungen sehr aufwändigen Grundlagenermittlungen und Untersuchungen möglichst effizient einzusetzen. Die im Rahmen des vorliegenden Plans entwickelte Vorgehensweise und Methodik könne in ihren Grundzügen auf andere Bereiche des Stadtgebiets angewandt werden, sobald sich dort das Planungsbedürfnis konkretisiere.
Für die touristische Vermarktung und Entwicklung der Stadt Bad Dürrheim als heilklimatischer Kurort und als Bäderstadt - Sole-Heilbad - stehe vor allem die landschaftliche Qualität und natürliche Umgebung im Vordergrund. Daraus folge eine besonders hohe Sensitivität im Hinblick auf Luftschadstoffemissionen und lufthygienische Auswirkungen, insbesondere aufgrund von Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen. Nach der Untersuchung eines Ingenieurbüros für technischen Umweltschutz sei davon auszugehen, dass die ohne weiteres planungsrechtliches Regulativ in Aussicht stehende Entwicklung Geruchsbelastungen nach sich ziehen werde, die nicht mit den Anforderungen an eine Kur- und Bäderstadt in Einklang zu bringen seien.
Zur nachhaltigen Sicherung des Kurbetriebes der Kur- und Bäderstadt Bad Dürrheim seien geringere Geruchsimmissionen anzustreben, als sie üblicherweise in Wohn- oder Mischgebieten zumutbar seien. Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen strebe die Stadt Bad Dürrheim den Zwischenwert von 8 % Geruchsstunden als Mittelwert zwischen dem Wert für Kurgebiete von 6 % und dem üblicherweise in Wohn- und Mischgebieten zulässigen Immissionswert von 10 % Geruchstunden im Jahr an. Diesen Wert von 8 % werde sie voraussichtlich als Maximalwert für Geruchsbelästigungen im Stadtgebiet zugrunde legen.
Die zur Erreichung der dargestellten Ziele zweckmäßigen und zulässigen Festsetzungen seien im Bebauungsplanverfahren im Einzelnen auszuarbeiten. In Betracht komme insbesondere ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB. Durch die Ausweisung von sonstigen Sondergebieten gemäß § 11 BauNVO könnten so konkrete Standorte für landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen festgelegt werden. Die künftigen Standorte für Tierhaltungsanlagen seien vor allem in den Bereichen vorgesehen, in denen schon heute solche Anlagen vorhanden seien, sowie an dem Standort nahe Oberbaldingen, für den ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag vorliege. Durch Regelungen zu den zulässigen Immissionen und zum Maß der baulichen Nutzung würden diese Anlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß beschränkt. Es sei eine Größenbeschränkung künftiger Tierhaltungsanlagen auf rund das Doppelte bisheriger Anlagen vorgesehen, was bedeute, dass die Gebäudelänge zukünftig bei maximal ca. 120 m liegen solle.
10 
Inhalt der Veränderungssperre sind die Verbote, in ihrem räumlichen Geltungsbereich Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorzunehmen (vgl. § 3 Abs. 1 der Satzung). In der Gemeinderatsvorlage wird dazu vor allem auf den Schutz des Landschaftsbilds und der touristischen Funktionen und Einrichtungen der Antragsgegnerin insbesondere vor Geruchsimmissionen verwiesen. Der Geltungsbereich werde auf den Bereich beschränkt, für den der immissionsschutzrechtliche Antrag eingereicht worden sei. Im weiteren Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans seien derzeit keine Anträge auf Errichtung oder Erweiterung von Tierhaltungsanlagen anhängig und auch keine Vorhaben kurzfristig geplant. Eine Veränderungssperre für alle Grundstücke im künftigen Plangebiet erscheine daher nicht erforderlich und sogar unverhältnismäßig gegenüber den weiteren Grundstückseigentümern.
11 
Der Planaufstellungsbeschluss wurde am 26.07.2012 öffentlich bekannt gemacht, die Veränderungssperre am 02.08.2012.
12 
Mit Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.01.2013 wurde der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Sauen- und Ferkelaufzucht abgelehnt. Dabei wurde zur Begründung ausgeführt, dass das Vorhaben zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert und seine Erschließung ausreichend gesichert sei. Ihm stünden auch keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauGB entgegen. Insbesondere verunstalte es nicht das Landschaftsbild und verursache in den benachbarten Wohngebieten keine die Irrelevanzschwelle von 2 % überschreitenden Geruchsemissionen. Das Vorhaben sei jedoch wegen der Veränderungssperre bauplanungsrechtlich unzulässig. Diese lasse keine zur Nichtanwendung berechtigenden Unwirksamkeitsgründe erkennen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben; das Klagverfahren ruht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
13 
Am 28.01.2013 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass er es bereits einmal auf sich genommen habe, die angestammte und von seinen Eltern übernommene Hofstelle im Dorfzentrum von Oberbaldingen zu verkaufen. In enger Abstimmung mit der Antragsgegnerin und auf der Grundlage, dass zukünftige Erweiterungsmöglichkeiten bestünden, habe er seinen Betrieb an den Standort „... Hof“ verlagert. Nachdem ihn die Fachbehörden darauf hingewiesen hätten, dass die jetzt geplante Erweiterung von der Wohnbebauung am Standort „... Hof“ abgerückt werden müsse, habe er sich in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium unter Einbeziehung der Antragsgegnerin zur Planung der Erweiterung an dem nunmehr zur Genehmigung gestellten Standort entschieden. Die Standortdiskussion sei schon im Jahre 2010 öffentlich geführt worden. Seit diesem Zeitraum seien andere Hofentwicklungen zur Genehmigung geführt worden, ohne dass die Antragsgegnerin eine Planung für erforderlich gehalten habe. Mit der Planung gehe es der Antragsgegnerin allein darum, sein Vorhaben zu verhindern. Insgesamt nehme die Tierhaltung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin ab, so dass schon gar kein Planungsbedarf bestehe. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan umfasse zudem die eigentliche Gemarkung Bad Dürrheim nicht, obwohl dort eine Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe deutlich siedlungs- und kurbezirksnäher und in unmittelbarer Westwindrichtung zum Kurgebiet lägen. Stadtpolitisch werde zwischen der Stadt Bad Dürrheim einerseits und der Ostbaar andererseits mit den dortigen Stadtteilen unterschieden, die von der Stadt durch eine zum Teil bewaldete Anhöhe, die Hirschhalde, getrennt seien. Aufgrund der geografischen Lage und unterstützt durch die Trennung durch die Hirschhalde und die Windrose mit einer Süd-/Südwestpräferenz könne eine Geruchsbelästigung durch den Betrieb des Antragstellers zu Lasten des Kurbetriebs praktisch ausgeschlossen werden. Bezogen auf die beschriebene Windsituation dürften die Stadtteile auf der Ostbaar gar nicht betroffen sein. Die behauptete Steuerungsfunktion könne der Plan auch deshalb nicht übernehmen, weil er die Ortslagen und die dort vorhandene Tierhaltung nicht umfasse.
14 
Es fehle an einer positiven Planungskonzeption. Die Antragsgegnerin führe den Schutz des Landschaftsbilds der Baar und die Steuerung des Flächenverbrauchs an, habe aber gleichzeitig einen mit jederzeit sichtbaren Reflektionen verbundenen Solarpark mit insgesamt 27 ha geplant, der teilweise schon verwirklicht worden und dessen Erweiterung in Planung sei. Der Flächenverbrauch durch die Fotovoltaikanlagen sei wesentlich höher als derjenige durch die von ihm - dem Antragteller - geplante Anlage, zumal die Fotovoltaikanlagen durch Zäune eingefasst werden müssten. Die Landschaft sei ohnedies nicht von uneingeschränkter touristischer Anziehungskraft. Sie werde auch durch die Bundesfernstraßenplanung, durch die BAB 81, geprägt. Auch sein geplanter Betrieb liege in der Nähe des Autobahndreiecks. Soweit die Antragsgegnerin den Kurbereich schützen wolle, stelle sich schon die Frage, wie dieser definiert werde. Es fehle eine Analyse der Kursituation. Das Prädikat „Bad“ sei der Antragsgegnerin bei einer hohen Dichte landwirtschaftlicher Betriebe erteilt worden, deren Zahl inzwischen stark geschmolzen sei, so dass eine Aberkennung oder auch eine Belastung des Kurbetriebs zumal bei modernster Stalltechnik nicht zu befürchten sei. Im Bereich der Ostbaar befinde sich kein einziger Kurbetrieb. In Oberbaldingen gebe es nur zwei Betriebe mit Ferienwohnungen, Kurgäste gebe es dort nicht. Für den Stadtteil werde auch mit dem Begriff „Suländle“ geworben, also damit, dass dort seit Generationen Schweine gehalten würden. Die Planung bilde nur das allgemeine Unbehagen in der Bürgerschaft gegen Massentierhaltung ab.
15 
Der Ansatz, eine Geruchsimmissionsbelastung von 8 % der Jahresgeruchsstunden zu erreichen, sei angesichts dessen, dass in den ländlich geprägten Stadtteilen der Antragsgegnerin, in denen teilweise noch Tierhaltung betrieben werde, üblicherweise 10 % oder 15 % der Jahresgeruchsstunden anzusetzen seien, unverhältnismäßig. Würde der angestrebte Bebauungsplan für die Flächen des Antragstellers einen Wert von 8 % der Jahresgeruchsstunden nach GIRL festsetzen, wäre dies abwägungsfehlerhaft. Die Vorbelastung im dem Vorhaben nächstgelegenen Wohngebiet im Stadtteil Oberbaldingen betrage bereits 14 bis 22 % der Jahresgeruchsstunden. Dies könne nicht dadurch korrigiert werden, dass eine Belastung von nur 8% der Jahresgeruchsstunden durchgesetzt werden solle. Zudem gehe das der Planung zu Grunde liegende Gutachten hinsichtlich der Windrichtung von unzutreffenden meteorologischen Eingangsdaten aus, wie durch die von ihm - dem Antragsteller - mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Unterlagen belegt werde.
16 
Insgesamt fehle es an einer für jede Planung grundlegenden präzisen Bestandsaufnahme. Das für eine Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsziele sei nicht erreicht. Das Konzept erschöpfe sich darin, allein sein Vorhaben auszuschließen.
17 
Die Veränderungssperre sei auch verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Der Ortschaftsrat Unterbaldingen sei nicht befasst worden. Insgesamt hätten acht Ortschaftsräte befasst werden müssen. Den vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, wer an den jeweiligen Sitzungen teilgenommen habe und ob der jeweilige Ortschaftsrat beschlussfähig gewesen sei. Es bestehe die Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf die Mitglieder der Ortschaftsräte und des Gemeinderats. Durch den Bebauungsplan solle die Immissionssituation in Bad Dürrheim insgesamt gesteuert werden, was wegen der Begrenzung auf 8 % der Jahresgeruchsstunden für die Gemeinderäte mit Wohnsitz oder Grundbesitz im räumlichen Geltungsbereich des Plans von Vorteil sei.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
die Satzung der Antragsgegnerin über den Erlass einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanentwurfs "Bebauungsplan zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar" vom 19.07.2012 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzuweisen.
22 
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in den Gemeinderatsvorlagen für ihre Beschlüsse der Aufstellung des Bebauungsplans zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen und der Veränderungssperre. Seit den Beschlüssen habe sie das Bebauungsplanverfahren mit großem Aufwand fortgeführt. Im Mai 2013 sei mit einer umfangreichen Windmessung begonnen worden, die voraussichtlich im Juli 2014 abgeschlossen sein werde. Ein Planungsbüro sei mit der Untersuchung der Belange des Natur– und Landschaftsschutzes sowie mit der Erstellung eines Umweltberichts beauftragt worden. Die Landwirtschaft sei frühzeitig über Ziele und mögliche Planungsinhalte informiert worden; derzeit finde zudem eine Befragung der vorhandenen Betriebe statt. Der Standort für das geplante Vorhaben des Antragstellers sei entgegen seiner Behauptung nicht mit der Antragsgegnerin abgestimmt worden. Zu den vom Antragsteller behaupteten Ansiedlungen und Erweiterungen von Tierhaltungsbetrieben in den vergangenen Jahren sei festzuhalten, dass die Antragsgegnerin die Aussiedlung von Landwirtschaftsbetrieben aus den Dorflagen in den Außenbereich in den vergangenen Jahren grundsätzlich befürwortet habe, es sich dabei aber um geruchlich wenig bedeutsame Milchviehbetriebe und Stallgrößen unterhalb der nach dem Konzept vorgesehenen Beschränkungen gehandelt habe. Die städtebauliche Zielsetzung beziehe sich nicht auf ein gemarkungsweites Emissionsniveau, sondern nehme in den Blick, wo schutzbedürftige Nutzungen vorhanden seien. Die Geruchsgesamtbelastung solle in den schützenswerten Siedlungsbereichen auf 8 % der Jahresgeruchsstunden beschränkt werden. Die Veränderungssperre sei verfahrensfehlerfrei zu Stande gekommen. Insbesondere sei die Beteiligung der Ortschaftsräte ordnungsgemäß erfolgt. Die in Aussicht genommene Planung erfülle das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung, so dass ihre Sicherung durch die Veränderungssperre habe erfolgen dürfen. Die räumlich beschränkte, individuelle Veränderungssperre für die Grundstücke des Antragstellers sei derzeit zur Sicherung ihrer Planung ausreichend, weil im weiteren Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans keine Vorhaben beantragt worden seien, die den städtebaulichen Zielen der Stadt widersprächen. Der Flächennutzungsplan solle im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB geändert werden. Der Erlass einer Veränderungssperre setze nicht voraus, dass der Gemeinderat zuvor oder gleichzeitig mit ihr die Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen habe. Die Erweiterung des Solarparks „Stierberg“ stehe unter den Gesichtspunkten des Landschaftsbilds und des Flächenverbrauchs nicht im Widerspruch zu der vorliegenden Planung, wie sich im Einzelnen aus einer Stellungnahme des beauftragten Planungsbüros ergebe.
23 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin zur Veränderungssperre und zum Bebauungsplanverfahren sowie Kopien der Bebauungspläne „Solarpark Stierberg“ und „Solarpark Stierberg II“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die am 02.08.2012 bekannt gemachte Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 19.07.2012 hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Veränderungssperre leidet an keinen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehlern (dazu II.).
I.
25 
1. Die Veränderungssperre ist am 19.07.2012 ordnungsgemäß vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen worden, nachdem der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst war. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen des Sitzungsprotokolls des Gemeinderats vom 19.07.2012 sowie der Einladung mit Tagesordnung, in der der Aufstellungsbeschluss unter 3.2 vor dem Erlass der Veränderungssperre unter 3.3 aufgeführt ist. Der Aufstellungsbeschluss ist am 26.07.2012 und damit vor der Bekanntmachung der Veränderungssperre bekannt gemacht worden.
26 
2. Vor dem Gemeinderatsbeschluss sind ausweislich der vorgelegten Auszüge aus den Protokollen der Ortschaftsräte entsprechend § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO die Ortschaftsräte der betroffenen sechs Ortschaften - Biesingen, Hochemmingen, Oberbaldingen, Öfingen, Sunthausen und Unterbaldingen - gehört worden. Die Behauptung des Antragstellers, es seien acht Ortschaftsräte anzuhören gewesen, entbehrt jeder Grundlage. Laut Hauptsatzung der Antragsgegnerin gibt es in Bad Dürrheim nur sechs Ortschaften, nämlich die oben genannten (vgl. dazu § 15 i. V. m. § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i. d. F. v. 15.07.2004).
27 
Ob an den maßgeblichen Sitzungen der jeweiligen Ortschaftsräte befangene Mitglieder teilgenommen haben, ist unerheblich. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nicht die Beschlussfassung des Ortschaftsrats im Rahmen der Anhörung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO, sondern der danach ergangene Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre. Dieser Beschluss wäre nur verfahrensfehlerhaft, wenn der Ortschaftsrat entgegen der gesetzlichen Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht angehört worden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 5 S 2519/98 -, juris).
28 
3. Die Veränderungssperre ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan oder bei dem Satzungsbeschluss wegen Befangenheit ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt hätten (§ 18 Abs. 6 Satz 1 GemO). Der vom Antragsteller ins Feld geführte Umstand, dass die vorgesehene Reduktion der Geruchsimmissionen Gemeinderatsmitgliedern mit Grundbesitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen Vorteil bringe, vermag keine Befangenheit zu begründen. Das Ziel der Reduktion der Geruchsbelastung im gesamten Gemeindegebiet betrifft keinen abgrenzbaren Personenkreis, sondern die gesamte Bevölkerung Bad Dürrheims. Werden aber nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe berührt, gilt nach § 18 Abs. 3 GemO die Regelung in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 GemO über den Ausschluss wegen Befangenheit nicht (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, BauR 2012, 1761). Ein sonstiger Verstoß gegen § 18 GemO ist binnen der insoweit maßgeblichen Jahresfrist ab Bekanntmachung der Veränderungssperre (§ 18 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 4 GemO) nicht geltend gemacht worden; insbesondere ist eine entsprechende Rüge nicht der vom Antragsteller selbst gefertigten Liste zu entnehmen, die dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2013 an die Antragsgegnerin als Anlage beigefügt war.
II.
29 
Die Veränderungssperre leidet auch nicht an materiellen Fehlern.
30 
Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in Nrn. 1 und 2 der genannten Regelung näher bezeichnetem Inhalt - der auch derjenige der hier angefochtenen Veränderungssperre ist - beschließen. Dabei darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82). Auch eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam (BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Nicht erforderlich ist dagegen ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept (stRspr BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 328). Darüber hinaus scheidet die Veränderungssperre als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, weil der beabsichtigte Plan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder rechtliche Mängel vorliegen, die schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans vor Beendigung des Planaufstellungsverfahrens in der Regel nicht abschließend beurteilen lässt. Potentielle Rechtsmängel des künftigen Bebauungsplans können deshalb nur dann ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führen, wenn bereits sicher ist, dass sie dem Bebauungsplan unvermeidbar anhaften müssen (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
31 
Nach diesen Maßgaben ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
32 
1. Die Veränderungssperre erfolgt zur Sicherung einer positiven Planungskonzeption.
33 
a) Ausweislich des Entwurfs der Planbegründung will die Antragsgegnerin durch die Steuerung der Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen - landwirtschaftlicher (vgl. § 201 BauGB) wie gewerblicher Anlagen - vor allem die Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort sichern; insoweit misst sie gerade dem „sich durch eine dünne Besiedlung und oftmals hohe landschaftliche Qualität“ auszeichnenden Außenbereich besondere Bedeutung bei (Begründungsentwurf, S. 1). Dieser Konzeption entsprechend führt sie als Ziele die Sicherung und weitgehende Schonung der noch vorhandenen freien Landschaft und des Außenbereichs als Freizeit- und Erholungslandschaft sowie die Bewahrung des Landschaftsbilds an. Auch die weiter genannten Ziele der Beibehaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der Flächenvorsorge und der Sicherung des gemeindlichen Erschließungssystems stehen mit dieser Konzeption in Einklang. Selbst die landwirtschaftlich orientierten Zielvorgaben der Berücksichtigung der Belange der Tierhaltungsbetriebe sowie der vorrangigen Berücksichtigung von Erweiterungspotenzialen im Bereich vorhandener Hof- und Betriebsstellen werden ausdrücklich unter den Vorbehalt der Verträglichkeit mit der Ausrichtung Bad Dürrheims als Kur- und Tourismusgemeinde gestellt.
34 
b) Dass die Planung auch darauf zielt, das Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, schadet nicht. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrages mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138; Beschluss vom 23.06.1992 - 4 B 55.92 -, NVwZ-RR 1993, 456). Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin hier die vorhandene Situation mehr bewahren als verändern will, lässt sich nicht auf eine unzulässige Verhinderungsplanung schließen (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067); bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Eine unzulässige Verhinderungsplanung ist nur dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7.13 -, juris; Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067). Davon kann hier jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers weder im Hinblick auf den beschränkten Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans (dazu aa)) noch im Hinblick darauf ausgegangen werden, dass sich die Veränderungssperre allein auf seine Grundstücke bezieht (dazu bb)).
35 
aa) Der Antragsteller rügt, dass gerade für den westlichen Bereich der Gemarkung der Antragsgegnerin keine Planungsbemühungen unternommen würden, obwohl dort zehn Betriebe in der Hauptwindrichtung zur Innerortslage und zum Kurbetrieb lägen. Dies zeige, dass es vorliegend um eine reine Verhinderungsplanung gehe, die städtebaulich nicht erforderlich sei.
36 
Der Antragsteller übergeht aber, dass die Antragsgegnerin anlässlich ihrer Planung nicht nur den Geltungsbereich des zukünftigen Plans in den Blick genommen hat, sondern ihren gesamten Außenbereich einschließlich des westlichen Bereichs ihrer Gemarkung. Ausweislich des Entwurfs der Begründung des aufzustellenden Bebauungsplans geht sie davon aus, dass die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele „prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Stadt Bad Dürrheim“ gälten; aufgrund des vom Antragsteller gestellten immissionsschutzrechtlichen Antrags sehe sie den dringendsten Handlungsbedarf aber im Bereich der Ostbaar (Begründungsentwurf, S. 3). Für eine unzulässige Verhinderungsplanung lässt sich diesem Vorgehen nichts entnehmen. Es ist anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht. Eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss nicht notwendig auf einen Schlag realisiert werden; vielmehr ist eine Planung in Abschnitten grundsätzlich zulässig (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 4 BN 36.13 -, BauR 2014, 57). Gründe, weshalb eine solch abschnittsweise Planung hier ausnahmsweise ausgeschlossen sein sollte, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
37 
Dafür ergibt sich auch nichts aus der Behauptung des Antragstellers, der zu erwartende Plan könne die behauptete Steuerungsfunktion schon deshalb nicht übernehmen, weil er die Ortslagen und die dort vorhandene Tierhaltung nicht umfasse. Die Antragsgegnerin hat die Siedlungsbereiche in ihren Stadtteilen vom Geltungsbereich des künftigen Plans ausgenommen, weil sie davon ausgeht, dass diese ohnehin nicht für die Ansiedlung größerer Tierhaltungsanlagen in Betracht kämen (Begründungsentwurf, S. 3). Sie hat allerdings sowohl in ihrer Antragserwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sich ihre Ermittlungen auf ihre gesamte Gemarkung erstreckten. In die Untersuchungen zur Geruchssituation würden sämtliche relevanten Tierhaltungsbetriebe einbezogen; bei entsprechendem Planungsanlass würden Planungsschritte auch in den bisher nicht erfassten Bereichen erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nur eine vorgeschobene Behauptung der Antragsgegnerin wäre, sind nicht zu erkennen und vermochte auch der Antragsteller auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht zu nennen. Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Voruntersuchung belegt bereits Ermittlungen über den Geltungsbereich des künftigen Plans hinaus. Sie beinhaltet orientierende Testrechnungen sowohl unter Einbeziehung größerer Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar als auch unter Berücksichtigung innerörtlicher Tierhaltungen in Oberbaldingen (Voruntersuchung Dr. ... v. 23.05.2012/06.07.2012). Auch die vom Antragsteller explizit erwähnte innerörtliche Tierhaltung des Betriebs M... in Öfingen wird dort aufgeführt (Dr. ..., S. 12).
38 
bb) Dass sich die Veränderungssperre nur auf die für das Vorhaben des Antragstellers vorgesehenen Grundstücke bezieht, spricht als solches ebenfalls nicht für eine unzulässige Verhinderungsplanung. Eine Veränderungssperre kann auch für wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121). Ihr räumlicher Geltungsbereich muss sich auch nicht etwa mit demjenigen des angestrebten Bebauungsplans decken; vielmehr muss sie sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit räumlich auf das zur Sicherung der Planung Erforderliche beschränken (vgl. dazu etwa Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 62).
39 
c) Es kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin im Begründungsentwurf benannten Planungsziele der Sicherung des Außenbereichs als Freizeit– und Erholungslandschaft, der Verhinderung der Zersiedlung durch Tierhaltungsanlagen, des Schutzes des Landschaftsbilds und der Steuerung des Flächenverbrauchs nur vorgeschoben wären.
40 
Der Antragsteller meint, diese Planungsziele würden nicht ernsthaft verfolgt, weil die Antragsgegnerin zum einen noch nach Beginn der Standortdiskussion für den Betrieb des Antragstellers andere Hofentwicklungen durch Aussiedlung zugelassen und zum anderen im Außenbereich einen flächenintensiven und mit jederzeit sichtbaren Reflektionen verbundenen Solarpark geplant habe. Diese Schlussfolgerung überzeugt aber nicht. Weder die zugelassenen Aussiedlungen (dazu aa)) noch der Solarpark (dazu bb)) sprechen für eine nur vorgeschobene Planungskonzeption.
41 
aa) Zu den erfolgten Aussiedlungen in Bad Dürrheim hat der Antragsteller einen Übersichtslageplan mit Erläuterungstabelle vorgelegt, der allerdings nur eine Aussiedlung seit 2010 zu entnehmen ist, nämlich diejenige des Betriebs M... in Öfingen in den Jahren 2011/2012. Dazu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der im Außenbereich errichtete Milchviehstall sei für ca. 138 Tiere vorgesehen und weise Abmessungen von ca. 56 m x 42 m auf. Seine Maße liegen damit deutlich unter denjenigen, die die Antragsgegnerin nach ihrem Konzept zukünftig zulassen will. Danach soll die Gebäudelänge zukünftig maximal bei ca. 120 m liegen (Begründungsentwurf S. 8).
42 
Darüber hinaus hat der Antragsteller auf die Erweiterung eines vor zwei Jahrzehnten ausgesiedelten Milchviehbetriebs (F... in Hochemmingen) in den Jahren 2013/2014 verwiesen. Der Betrieb sei baulich erweitert, eine Güllegrube sei hinzugebaut und die Großvieheinheiten seien erhöht worden. Darauf hat die Antragsgegnerin entgegnet, die Betriebserweiterung sei nicht mit einer Erhöhung der Tierzahlen verbunden gewesen; sie habe vor allem dazu gedient, den neuen tierschutzrechtlichen Anforderungen mit der Folge eines höheren Raum- und Flächenbedarfs Rechnung zu tragen. Ein maßvolles Erweiterungspotential für bestehende Betriebe sieht aber auch das planerische Konzept der Antragsgegnerin vor. Zudem handelt es sich bei dem Betrieb F... um einen Betrieb von überschaubarer Größe; nach der Schätzung in der Voruntersuchung Dr. ... liegt der Tierbestand bei 80 Milchkühen und 120 Nachzuchttieren (Dr. ..., S. 12).
43 
Nach alledem ergeben sich aus den von der Antragsgegnerin zugelassenen Aussiedlungen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele. Diese Aussiedlungen unterscheiden sich deutlich von dem Vorhaben des Antragstellers, das den Anlass für die Planung und die Veränderungssperre gesetzt hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich ihrer Größe als auch hinsichtlich der Art der zu erwartenden Geruchsemissionen. In jenen Betrieben wird nur Milchvieh gehalten, dessen Geruchswirkung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie 50% geringer gewichtet wird als diejenige von Mastschweinen und Sauen (Nr. 4.6, Tabelle 4 der GIRL i. d. F. v. 29.02.2008, ergänzt am 10.09.2008).
44 
bb) Auch der Solarpark „Stierberg“ westlich der B 37 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg“ mit einem Geltungsbereich von 7,1 ha) sowie seine am 26.09.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Erweiterung entlang der BAB 81 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg II“ mit einem Geltungsbereich von 4,31 ha) sind nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele zu begründen. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin andere Vorhaben im bisherigen Außenbereich zulässt, die Fläche verbrauchen und das Landschaftsbild beeinträchtigen, belegt nicht, dass die Belange des Schutzes des Landschaftsbilds und der Sicherung von Flächen im vorliegenden Verfahren nur vorgeschoben, tatsächlich aber für die Antragsgegnerin ohne Bedeutung sind. Die Zulassung des Solarparks zeigt nur, dass die Antragsgegnerin diese Belange nicht als so gewichtig ansieht, dass sie sich bei jeder planerischen Abwägung durchsetzen müssten. Die Verfahrensakten zu den Bebauungsplänen „Solarpark Stierberg“ und „Solarpark Stierberg II“, deren Beiziehung der Antragsteller beantragt hat, sind insoweit - wie auch für das vorliegende Verfahren insgesamt - ohne Bedeutung. Davon, dass das Landschaftsbild hier gar nicht mehr schutzfähig wäre, weil die Fotovoltaikanlagen derart groß und dominant wären, kann jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
2. Die Planung der Antragsgegnerin lässt angesichts der im Entwurf vorliegenden detaillierten Planbegründung auch ein hinreichend konkretisiertes Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans in dem von der Veränderungssperre erfassten Bereich sein soll. Welches Mindestmaß der Konkretisierung erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). In jedem Fall bedarf es planerischer Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen ließe. Das Gebot eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung ergibt sich auch aus der Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Abs. 2 S. 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daher müssen die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, zumindest grob bezeichnet sein (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26; s. auch OVG Nds., Urteil vom 06.04.2009 - 1 MN 289/09 - BauR 2009, 1421 zu einem „praktisch gemeindeweiten“ einfachen Bebauungsplan zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen).
46 
Danach ist der zukünftige Planinhalt hier hinreichend konkretisiert. Es soll ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 35 BauGB aufgestellt werden, in dem sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO für landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen ausgewiesen werden. Die künftigen Standorte für diese Tierhaltungsanlagen sind vor allem in den Bereichen vorgesehen, in denen schon heute solche Anlagen vorhanden sind, sowie an dem Standort des Vorhabens des Antragstellers. Durch Regelungen zu den zulässigen Immissionen und zum Maß der baulichen Nutzung sollen diese Anlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß beschränkt werden (Begründungsentwurf S. 16). Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen soll der Zwischenwert von 8 % Jahresgeruchsstunden als Mittelwert zwischen dem Wert für Kurgebiete und dem üblicherweise in Wohn- und Mischgebieten zulässigen Wert angestrebt werden; die Form der planungsrechtlichen Regelung - Emissionsradien, Abstandsbestimmungen oder Emissionskontingentierung - soll im Zuge der weiteren Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festgelegt werden (Begründungsentwurf S. 17 ff.). Damit ist die im Geltungsbereich der Veränderungssperre geplante Art der Nutzung - Tierhaltung - konkret bezeichnet. Darüber hinaus sind auch die Ziele benannt, die zu Beschränkungen dieser Nutzung im Hinblick auf Immissionen und die Größe baulicher Anlagen führen sollen. Ein Mehr an Konkretisierung kann nicht verlangt werden; das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren ginge (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung erst ermöglichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475).
47 
3. Die Planung lässt auch keine nicht behebbaren Mängel erkennen.
48 
a) Gemeinden können die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen grundsätzlich auch durch großflächig angelegte einfache Bebauungspläne steuern (so stRspr. OVG Nds., vgl. etwa Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780; vgl. dazu auch Schrödter, AUR 2011, 177, 187 f.). Dies gilt sowohl für gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung grundsätzlich nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen und daher regelmäßig unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 201.82 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 204; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 35 Rn. 57a m. w. N.), als auch für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betriebe, also diejenigen Betriebe, die das Futter überwiegend auf betriebszugehörigen Flächen erzeugen können (§ 201 BauGB).
49 
aa) Die Möglichkeit der Konzentrationsplanung über den Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) steht der Aufstellung eines solchen Bebauungsplans nicht entgegen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelt Konzentrationsplanungen im Außenbereich nicht abschließend. Auf Bebauungspläne findet die Vorschrift keine Anwendung, auch wenn diese, wie hier vorgesehen, weite Teile des Außenbereichs einer Gemeinde überplanen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll den Gemeinden eine zusätzliche Befugnis eröffnen, im Flächennutzungsplan ausnahmsweise auch Darstellungen mit rechtlicher Außenwirkung zu treffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382), nicht aber ihre Planungsmöglichkeiten auf der Ebene des Bebauungsplans beschränken (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 BN 60.03 –, BauR 2004, 634). Daher kann auch daraus, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB landwirtschaftliche Vorhaben von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung auf der Ebene des Flächennutzungsplans ausnimmt, nicht geschlossen werden, dass dies auch für die planerische Steuerung auf der Ebene des Bebauungsplans gelten soll.
50 
bb) Auch der am 20.09.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann keine gesetzliche Schranke bei der planerischen Steuerung von Tierhaltungsbetrieben entnommen werden. Die Neuregelung nimmt gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung, die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Solche Anlagen sollen nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/11468 S. 15). Damit wollte der Gesetzgeber jedoch nicht ausschließen, dass die Ansiedlung anderer Tierhaltungsanlagen im Außenbereich planerisch gesteuert wird. Für die gewerblichen Tierhaltungsanlagen wird dies in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich festgestellt (a. a. O., S. 16). Es gilt aber auch für die Steuerung landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe. Dass diese Betriebe in der Begründung des Gesetzentwurfs keine Erwähnung gefunden haben, resultiert daraus, dass nur die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB geändert werden sollte, deren Anwendungsbereich die unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallenden landwirtschaftlichen Betriebe auch nach alter Fassung nicht erfasste.
51 
b) Bedenken dagegen, dass das Baugesetzbuch grundsätzlich das rechtliche Instrumentarium für die vorgesehene Planung zur Verfügung stellt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung nicht nur Sondergebiete für Tierhaltungsanlagen vorgesehen, sondern für den übrigen Planbereich auch auf die Möglichkeit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft oder von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, hingewiesen (Begründungsentwurf S. 16). Dass die vorgesehene Planung mit Blick auf die erforderlichen Ermittlungen und die Abwägung (s. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4/97 -, BauR 1999, 608; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, BauR 2011, 1779; BayVGH, Urteil vom 15.01.2007 - 1 N 04.1226 -, juris; Henschke/Gramsch, LKV 2012, 433, 436; Schink, AUR 2012, 285, 292; Schrödter, AUR 2011, 177, 188) durchaus ambitioniert ist, bedeutet keine unüberwindbare Hürde.
52 
c) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Planung daran scheitern könnte, dass Tierhaltungsanlagen nicht in substantieller Weise Raum eingeräumt würde.
53 
Tierhaltungsanlagen sind im Außenbereich privilegierte Nutzungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB). Der Gemeinde ist es daher verwehrt, solche Anlagen unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung in Wahrheit zu verhindern; vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum einräumen. Dies gilt nicht nur bei einer Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287), sondern auch bei der gemeindlichen Steuerung privilegierter Außenbereichsnutzungen durch einen einfachen Bebauungsplan (ebenso OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, BauR 2014, 72, Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780), und zwar in besonderem Maße für landwirtschaftliche Anlagen. Ihrer Zuweisung in den Außenbereich durch die „planersetzende“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382) Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB kommt besonderes Gewicht zu. Anders als die gewerbliche Tierhaltung, die nur über den Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und seit der Neufassung dieser Vorschrift nur noch in beschränktem Umfang privilegiert ist, sind landwirtschaftliche Vorhaben und damit auch die landwirtschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB explizit dem Außenbereich zugewiesen (so auch Söfker, NVwZ 2008, 1273). Zudem belegt der Umstand, dass land- und forstwirtschaftliche Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgenommen sind, dass diese Vorhaben im Außenbereich eine besondere Vorzugsstellung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287) genießen sollen.
54 
Dass die Planung der Antragsgegnerin diesen Vorgaben nicht gerecht werden kann, ist nicht ersichtlich. Nach ihrer Konzeption sollen Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen vor allem an den Standorten schon bestehender Anlagen zugelassen werden; dies sind ausgehend von den in der Voruntersuchung Dr. ... genannten vorhandenen Betriebe 16 Standorte (Tabelle 3, S. 11 f.). Der Bestand und die betrieblichen Entwicklungsziele dieser vorhandenen Betriebe werden, wie die Antragsgegnerin erläutert hat, derzeit im Einzelnen ermittelt. Als weiterer Standort hinzukommen soll in jedem Fall derjenige, für den der Antragsteller den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag eingereicht hat. Größen- und Emissionsbeschränkungen für die einzelnen Anlagen, wie sie die Antragsgegnerin hier plant, sind durch das Gebot, der privilegierten Tierhaltung substanziellen Raum zu belassen, nicht von vornherein ausgeschlossen.
55 
d) Es ist auch nicht absehbar, dass die Planung am Gebot der Konsistenz scheitern müsste. Will eine Gemeinde die Nutzung ihres Außenbereichs oder wesentlicher Teile davon durch nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben über die ihr nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Konzentrationsplanung hinaus abweichend von § 35 BauGB regeln, bedarf es dafür einer hinreichend gewichtigen städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Dabei hat sich die Gemeinde in Bezug auf die von ihr zur Rechtfertigung angeführten Ziele konsistent zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a. a. O.). Diese Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht anlässlich der planerischen Steuerung von Einzelhandelsbetrieben zum Zweck des Zentrenschutzes entwickelt hat, gelten auch bei der hier in Angriff genommenen Planung zum Schutz der von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort. Denn hier sollen - insoweit vergleichbar mit der Abweichung von den in der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 5 BauNVO - privilegierte Vorhaben abweichend von ihrer Zuweisung in den Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB und über die in der Norm selbst angelegte Möglichkeit (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) hinaus in weiten Teilen des Außenbereichs ausgeschlossen werden.
56 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung hervorgehoben, dass Bad Dürrheims Ausrichtung und Entwicklung als Heilkur- und naturnaher Tourismusort gesichert werden solle (S. 1 und 2). Der Senat hat keine Bedenken gegen die Annahme, dass dieses Ziel grundsätzlich eine Steuerung und Beschränkung der Tierhaltungsanlagen rechtfertigen kann. Ein nicht ausräumbares, mit diesem Ziel inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin ist nicht zu erkennen. In dem Entwurf der Planbegründung führt sie aus, der Plan sei Bestandteil eines übergeordneten städtebaulichen Konzepts, aus dem bei entsprechendem Anlass weitere Bebauungspläne auf der Gemarkung Bad Dürrheim zu entwickeln seien (S. 2); die dargelegten Ziele gälten prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Antragsgegnerin (S. 3); die im Rahmen des vorliegenden Plans entwickelte Vorgehensweise und Methodik könne in ihren Grundzügen auf andere Bereiche des Stadtgebiets von Bad Dürrheim angewandt werden, sobald sich dort das Planungsbedürfnis konkretisiere (S. 4). Dass es ausgeschlossen wäre, für die Steuerung der Tierhaltungsanlagen ein solches schlüssiges gesamträumliches Konzept zu entwickeln, behauptet auch der Antragsteller nicht. Aus der von ihm beanstandeten Erweiterung des Solarparks kann, wie oben ausgeführt, kein inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin abgeleitet werden.
57 
e) Der von der Antragsgegnerin angenommene Steuerungsbedarf und damit die städtebauliche Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB) der Planung wird auch nicht durch die Behauptung des Antragstellers in Frage gestellt, dass die Tierhaltung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin deutlich abnehme. Die Antragsgegnerin hat ihre Planung nicht mit der Zahl der Tierhaltungsanlagen, sondern mit den Veränderungen in der landwirtschaftlichen Entwicklung und der gewerblichen Tierhaltung weg von den traditionellen Betriebsformen der familiär geführten Bauernhöfe zu Tierhaltungsanlagen agrarindustrieller Ausprägung begründet (Beratungsvorlage für den Gemeinderat am 19.07.2012, S. 1). Dass diese Einschätzung durchaus realitätsnah ist, belegt gerade der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag des Antragstellers.
58 
f) Auch das vom Antragsteller beanstandete Ziel der Antragsgegnerin, die Immissionssituation so zu steuern, dass die Jahresgeruchsstunden auf 8 % begrenzt werden, ist nicht etwa von vornherein rechtlich unzulässig. Ungeachtet dessen, dass dieser Wert wohl nicht gemarkungsweit gelten soll, hebelt die Antragsgegnerin damit keinen bestehenden gesetzlichen Grenzwert aus und setzt sich nicht in unzulässiger Weise an die Stelle des Gesetz– oder Verordnungsgebers (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82 juris Rn. 18 zur Standortplanung für Mobilfunkanlagen). Für Gerüche bestehen keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Zwar wird für die Beantwortung der Frage, ob Geruchsimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen qualifiziert werden können, die Geruchsimmissionsrichtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 herangezogen, die Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete in Form einer relativen Häufigkeit der Geruchsstunden (Jahresgeruchsstunden) angibt, deren Überschreitung regelmäßig als erhebliche Belästigung (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) zu werten sein soll. Nach der GIRL liegt der Immissionswert für Wohn–/Mischgebiete bei 0,10 und für Dorf–/Gewerbe–/Industriegebiete bei 0,15, so dass der von der Antragsgegnerin angestrebte Wert von 0,08 darunter liegt. Deshalb ist die Planung jedoch nicht unzulässig.
59 
Schon nach den Auslegungshinweisen der GIRL sollen für die Beurteilung eines Kurgebiets andere Kriterien gelten als die Immissionswerte für die in der Richtlinie ausdrücklich genannten Gebiete; insbesondere in Luftkurorten soll in der Regel der Wert von 0,06 nicht überschritten werden. Zudem kommt der GIRL keine Bindungswirkung zu, sondern sie kann nur als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083). Vor allem aber enthält das Immissionsschutzrecht keine verbindliche Vorgabe in dem Sinne, dass jegliche Immissionen bis zur der Grenze des § 3 BImSchG hinzunehmen wären. Das Vorsorgegebot im Sinne eines vorbeugenden Umweltschutzes lässt auch Vermeidungsanstrengungen gegenüber umweltbeeinträchtigenden Umweltschadstoffen zu, die mit dem Ziel ergriffen werden, längerfristig nach Maßgabe eines generellen Sanierungskonzepts eine Luftqualität herbeizuführen oder zu sichern, die einen angemessenen Sicherheitsabstand zur konkreten Schädlichkeitsgrenze herstellt (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3.14 -, juris). Eine Gemeinde darf daher auch im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer Geruchsbeeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, BauR 2002, 1348).
60 
Hier wird als städtebauliche Begründung für den angestrebten Wert von 8 % Geruchsstunden die nachhaltige Sicherung des Kurbetriebs der Kur– und Bäderstadt Bad Dürrheim angeführt (Begründungsentwurf S. 11): Die von landwirtschaftlichen und gewerblichen Anlagen auf die benachbarten Wohngebiete und touristischen Angebote einwirkenden Emissionen würden oftmals unabhängig von der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte als Belästigung empfunden. Bad Dürrheim sei als heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad besonders schutzbedürftig gegenüber Luftverunreinigungen. Auch der Ortsteil Öfingen besitze das Prädikat als „staatlich anerkannter Erholungsort"; ein entsprechendes Prädikat für Sunthausen sei in Vorbereitung. Im Stadtgebiet existierten zahlreiche Tourismuseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge. Für den Kurbetrieb und den Tourismus seien die Möglichkeit des ungestörten Aufenthalts in freier Natur, des Genusses des Landschaftsbilds und schadstoffarmer Luft von großer Bedeutung. Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen werde ein Mittelwert von 8 % der Geruchsstunden zwischen dem Wert für Kurgebiete (6 %) und demjenigen für Wohn– und Mischgebiete (10 %) angestrebt. Dieser werde voraussichtlich im Stadtgebiet als Maximalwert für Geruchsbelästigungen zugrunde gelegt.
61 
Dass diese städtebauliche Begründung von vornherein nicht geeignet wäre, das Ziel der Begrenzung der Geruchsstunden auf 8 % zu rechtfertigen, ist nicht ersichtlich. Bad Dürrheim ist seit 1976 als heilklimatischer Kurort (§ 5 KurortG), seit 1985 als Sole-Heilbad (§ 4 KurortG) und im Übrigen seit 2013 auch als Kneippkurort (§ 7 KurortG) anerkannt. Heilklimatische Kurorte wie auch Kneippkurorte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein Klima besitzen, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist (vgl. §§ 5a) und 7b) KurortG). Auch ein Heilbad verlangt ein Lage– und Witterungsklima, das die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt (§ 4 KurortG). Selbst wenn Bad Dürrheim, wie der Antragsteller vorträgt, die Prädikate Heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad bei einer hohen Dichte landwirtschaftlicher Betriebe erhalten hat und deshalb wohl nicht die Gefahr der Aufhebung der entsprechenden Anerkennungen besteht, steht außer Frage, dass Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen nachteilig für das örtliche Kurklima sind und sich damit negativ auf die Anziehungskraft Bad Dürrheims als Kurort auswirken können.
62 
Der Einwand des Antragstellers, es sei schon nicht klar, wie der zu schützende Kurbereich definiert werden solle, übergeht, dass die Antragsgegnerin die über das ganze Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen als schützenswert ansieht. Dass § 2 Abs. 3 BauGB hier möglicherweise für die endgültige Planung auch eine vom Antragsteller vermisste Analyse der Kursituation verlangt, spielt für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle.
63 
Soweit der Antragsteller meint, dass die Planung schon jetzt an ihrer fehlenden Vollzugsfähigkeit scheitere, weil der angestrebte Wert von höchstens 8 % Jahresgeruchsstunden angesichts des Bestandsschutzes vorhandener Tierhaltungen nicht erreichbar sei, trifft dies nicht zu.
64 
Für eine Überschreitung des Wertes von 8 % im Stadtgebiet bestehen keinerlei Anhaltspunkte. In der Gemeinderatsvorlage zur Veränderungssperre heißt es, nach den vorliegenden Informationen zum Tierbestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar und in Hochemmingen betrage die Geruchswahrnehmungshäufigkeit in der Kernstadt von Bad Dürrheim bis zu 6 % der Jahresstunden. Dies entspricht der in der Voruntersuchung Dr. ... errechneten Immissionsgesamtbelastung für die Kernstadt unter Berücksichtigung der Immissionsbeiträge größerer Betriebe auf der Westbaar sowie auf der westlichen Ostbaar in Hochemmingen, Biesingen und Oberbaldingen (S. 25, Fall 18). Selbst wenn die Zusammenfassung des Gutachtens (S. 47) dahin zu verstehen wäre, dass der Wert von 8 % durch den Bestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar bereits erreicht wird, folgt daraus keine Überschreitung der 8 %. Soweit der Antragsteller einwendet, das Gutachten gehe hinsichtlich der Windrichtungen von unzutreffenden meteorologischen Eingangsdaten aus, ist ihm entgegenzuhalten, dass es für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle spielt, ob das Gutachten im Detail zutreffend ist. Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen; dies schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475). Entscheidend ist nur, dass nicht jetzt schon feststeht, dass die angedachte Planung nicht vollzugsfähig ist. Im Übrigen stellt das Gutachten selbst fest, dass für die Ostbaar und die Westbaar keine meteorologischen Messdaten vorlägen und deshalb auf synthetische Windrosen zurückgegriffen werde. Die Antragsgegnerin hat daher eine umfangreiche Windmessung in Auftrag gegeben.
65 
In Teilen der Ortschaft Oberbaldingen werden nach dem Immissionsgutachten, das der Antragsteller zur - überholten - Planung der Erweiterung seines bestehenden Betriebs eingeholt hat, zwar schon jetzt aufgrund der Belastung durch die bestehenden Betriebe Werte zwischen 14 % und 22 % der Jahresgeruchsstunden erreicht. Eine Überschreitung des angestrebten Werts von 8 % an einzelnen Punkten der Gemarkung bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte Planung von vornherein hinfällig ist. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass einem solchen Umstand durch Nachjustierung des Konzepts und durch eine entsprechende Abwägung Rechnung getragen werden kann. Änderungen einzelner Planungsvorstellungen können auch nach Erlass der Veränderungssperre erfolgen, solange die Grundkonzeption der Gemeinde entsprechend der im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre konkretisierten Planung nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 28). Im Übrigen muss Bestandsschutz für die Betriebe, die hier die Vorbelastung verursachen, angesichts der dynamischen immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 5, 22 BImSchG) nicht auch bedeuten, dass die von ihnen ausgehenden Immissionen dauerhaft fortbestehen.
66 
g) Es ist auch nicht zu erkennen, dass der beabsichtigte Bebauungsplan das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) nicht einhalten könnte. Derzeit ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zwar noch keine Grundlage für die geplante Steuerung von Tierhaltungsanlagen enthalten. Die Antragsgegnerin beabsichtigt aber, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) zu ändern. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat zwar erst am 20.02.2014 einen Aufstellungsbeschluss für eine punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Dies schadet jedoch nicht. § 8 Abs. 3 BauGB sieht vor, dass mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden kann. Gleichzeitig bedeutet dabei nicht, dass alle Verfahrensabschnitte in vollständigem zeitlichem Gleichlauf stattfinden müssen. Kennzeichnend und ausreichend ist es vielmehr, dass die einzelnen Schritte des Bebauungsplanverfahrens und des Flächennutzungsplanverfahrens in einem dem Zweck des Entwicklungsgebots entsprechenden angemessenen zeitlichen Bezug zueinander stehen und dass im jeweiligen Fortgang beider Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen beiden Planentwürfen möglich und gewollt ist. Ein bloß zeitlicher Rückstand des Flächennutzungsplanverfahrens gegenüber dem Bebauungsplanverfahren schließt mithin das Vorliegen eines Parallelverfahrens nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.06.1995 - 3 S 2680/93 -, BWGZ 1995, 617).
67 
Auch wenn Einiges dafür spricht, dass für den zu erstellenden Bebauungsplan wie für eine verbindliche Standortplanung im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40) ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erforderlich ist und die im Aufstellungsbeschluss vom 20.02.2014 vorgesehene Beschränkung der Änderung des Flächennutzungsplans auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans damit nicht ohne Weiteres zu vereinbaren ist, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Flächennutzungsplan so geändert wird, dass das Entwicklungsgebot eingehalten wird.
68 
4. Schließlich ist die Veränderungssperre - ungeachtet der Frage, inwieweit Änderungen der Sachlage nach ihrem Erlass hier zu berücksichtigen sind - auch nach wie vor zur Sicherung der Planung erforderlich. Der Genehmigungsantrag des Antragstellers bezieht sich zwar auf eine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Tierhaltungsanlage (vgl. § 3 b Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 7.8.1) und damit auf eine Anlage, die nach der Novelle des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr privilegiert und ohne entsprechenden Bebauungsplan nicht mehr genehmigungsfähig wäre. Auf das Vorhaben des Antragstellers ist die Novelle aber nicht anwendbar, weil er den Genehmigungsantrag vor Ablauf des 04.07.2012 gestellt hat (§ 245a Abs. 4 BauGB n. F.). Zudem ist die für das Sicherungsbedürfnis erforderliche abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung der Planung (vgl. dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 64) solange zu bejahen, bis gewährleistet ist, dass der Antragsteller die Planung der Antragsgegnerin nicht durch ein möglicherweise auch reduziertes Vorhaben gefährdet. Die Antragsgegnerin beruft sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass auch Anlagen unterhalb der in der Novelle des § 35 BauGB genannten Größe sowie landwirtschaftliche Anlagen bedeutsame Auswirkungen auf ihre städtebaulichen Ziele haben könnten. Dies gelte insbesondere für den angestrebten Schutz des Landschaftsbilds, die Geruchsbelastung und die ordnungsgemäße Erschließung.
69 
Das Sicherungsbedürfnis ist schließlich auch nicht etwa deshalb in Frage gestellt, weil sich absehen ließe, dass die Antragsgegnerin ihre Planung innerhalb der maximalen Dauer der Veränderungssperre nicht beendigen könnte (vgl. dazu OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, a. a. O.). Der Antragsteller stellt zwar in den Raum, die Antragsgegnerin sei in Verzug mit den gebotenen Ermittlungen. Die Antragsgegnerin hat jedoch im Einzelnen dargestellt, welche Schritte sie bereits unternommen hat und dass die notwendigen Erhebungen, insbesondere die Windmessungen, voraussichtlich im Sommer 2014 abgeschlossen sein werden. Daher ist nicht ersichtlich, das sie ihre Planung nicht innerhalb der Höchstdauer der Veränderungssperre (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB) beenden kann.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
72 
Beschluss vom 26. Juni 2014
73 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die am 02.08.2012 bekannt gemachte Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 19.07.2012 hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Veränderungssperre leidet an keinen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehlern (dazu II.).
I.
25 
1. Die Veränderungssperre ist am 19.07.2012 ordnungsgemäß vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen worden, nachdem der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst war. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen des Sitzungsprotokolls des Gemeinderats vom 19.07.2012 sowie der Einladung mit Tagesordnung, in der der Aufstellungsbeschluss unter 3.2 vor dem Erlass der Veränderungssperre unter 3.3 aufgeführt ist. Der Aufstellungsbeschluss ist am 26.07.2012 und damit vor der Bekanntmachung der Veränderungssperre bekannt gemacht worden.
26 
2. Vor dem Gemeinderatsbeschluss sind ausweislich der vorgelegten Auszüge aus den Protokollen der Ortschaftsräte entsprechend § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO die Ortschaftsräte der betroffenen sechs Ortschaften - Biesingen, Hochemmingen, Oberbaldingen, Öfingen, Sunthausen und Unterbaldingen - gehört worden. Die Behauptung des Antragstellers, es seien acht Ortschaftsräte anzuhören gewesen, entbehrt jeder Grundlage. Laut Hauptsatzung der Antragsgegnerin gibt es in Bad Dürrheim nur sechs Ortschaften, nämlich die oben genannten (vgl. dazu § 15 i. V. m. § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i. d. F. v. 15.07.2004).
27 
Ob an den maßgeblichen Sitzungen der jeweiligen Ortschaftsräte befangene Mitglieder teilgenommen haben, ist unerheblich. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nicht die Beschlussfassung des Ortschaftsrats im Rahmen der Anhörung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO, sondern der danach ergangene Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre. Dieser Beschluss wäre nur verfahrensfehlerhaft, wenn der Ortschaftsrat entgegen der gesetzlichen Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht angehört worden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 5 S 2519/98 -, juris).
28 
3. Die Veränderungssperre ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan oder bei dem Satzungsbeschluss wegen Befangenheit ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt hätten (§ 18 Abs. 6 Satz 1 GemO). Der vom Antragsteller ins Feld geführte Umstand, dass die vorgesehene Reduktion der Geruchsimmissionen Gemeinderatsmitgliedern mit Grundbesitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen Vorteil bringe, vermag keine Befangenheit zu begründen. Das Ziel der Reduktion der Geruchsbelastung im gesamten Gemeindegebiet betrifft keinen abgrenzbaren Personenkreis, sondern die gesamte Bevölkerung Bad Dürrheims. Werden aber nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe berührt, gilt nach § 18 Abs. 3 GemO die Regelung in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 GemO über den Ausschluss wegen Befangenheit nicht (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, BauR 2012, 1761). Ein sonstiger Verstoß gegen § 18 GemO ist binnen der insoweit maßgeblichen Jahresfrist ab Bekanntmachung der Veränderungssperre (§ 18 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 4 GemO) nicht geltend gemacht worden; insbesondere ist eine entsprechende Rüge nicht der vom Antragsteller selbst gefertigten Liste zu entnehmen, die dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2013 an die Antragsgegnerin als Anlage beigefügt war.
II.
29 
Die Veränderungssperre leidet auch nicht an materiellen Fehlern.
30 
Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in Nrn. 1 und 2 der genannten Regelung näher bezeichnetem Inhalt - der auch derjenige der hier angefochtenen Veränderungssperre ist - beschließen. Dabei darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82). Auch eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam (BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Nicht erforderlich ist dagegen ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept (stRspr BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 328). Darüber hinaus scheidet die Veränderungssperre als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, weil der beabsichtigte Plan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder rechtliche Mängel vorliegen, die schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans vor Beendigung des Planaufstellungsverfahrens in der Regel nicht abschließend beurteilen lässt. Potentielle Rechtsmängel des künftigen Bebauungsplans können deshalb nur dann ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führen, wenn bereits sicher ist, dass sie dem Bebauungsplan unvermeidbar anhaften müssen (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
31 
Nach diesen Maßgaben ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
32 
1. Die Veränderungssperre erfolgt zur Sicherung einer positiven Planungskonzeption.
33 
a) Ausweislich des Entwurfs der Planbegründung will die Antragsgegnerin durch die Steuerung der Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen - landwirtschaftlicher (vgl. § 201 BauGB) wie gewerblicher Anlagen - vor allem die Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort sichern; insoweit misst sie gerade dem „sich durch eine dünne Besiedlung und oftmals hohe landschaftliche Qualität“ auszeichnenden Außenbereich besondere Bedeutung bei (Begründungsentwurf, S. 1). Dieser Konzeption entsprechend führt sie als Ziele die Sicherung und weitgehende Schonung der noch vorhandenen freien Landschaft und des Außenbereichs als Freizeit- und Erholungslandschaft sowie die Bewahrung des Landschaftsbilds an. Auch die weiter genannten Ziele der Beibehaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der Flächenvorsorge und der Sicherung des gemeindlichen Erschließungssystems stehen mit dieser Konzeption in Einklang. Selbst die landwirtschaftlich orientierten Zielvorgaben der Berücksichtigung der Belange der Tierhaltungsbetriebe sowie der vorrangigen Berücksichtigung von Erweiterungspotenzialen im Bereich vorhandener Hof- und Betriebsstellen werden ausdrücklich unter den Vorbehalt der Verträglichkeit mit der Ausrichtung Bad Dürrheims als Kur- und Tourismusgemeinde gestellt.
34 
b) Dass die Planung auch darauf zielt, das Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, schadet nicht. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrages mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138; Beschluss vom 23.06.1992 - 4 B 55.92 -, NVwZ-RR 1993, 456). Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin hier die vorhandene Situation mehr bewahren als verändern will, lässt sich nicht auf eine unzulässige Verhinderungsplanung schließen (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067); bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Eine unzulässige Verhinderungsplanung ist nur dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7.13 -, juris; Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067). Davon kann hier jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers weder im Hinblick auf den beschränkten Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans (dazu aa)) noch im Hinblick darauf ausgegangen werden, dass sich die Veränderungssperre allein auf seine Grundstücke bezieht (dazu bb)).
35 
aa) Der Antragsteller rügt, dass gerade für den westlichen Bereich der Gemarkung der Antragsgegnerin keine Planungsbemühungen unternommen würden, obwohl dort zehn Betriebe in der Hauptwindrichtung zur Innerortslage und zum Kurbetrieb lägen. Dies zeige, dass es vorliegend um eine reine Verhinderungsplanung gehe, die städtebaulich nicht erforderlich sei.
36 
Der Antragsteller übergeht aber, dass die Antragsgegnerin anlässlich ihrer Planung nicht nur den Geltungsbereich des zukünftigen Plans in den Blick genommen hat, sondern ihren gesamten Außenbereich einschließlich des westlichen Bereichs ihrer Gemarkung. Ausweislich des Entwurfs der Begründung des aufzustellenden Bebauungsplans geht sie davon aus, dass die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele „prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Stadt Bad Dürrheim“ gälten; aufgrund des vom Antragsteller gestellten immissionsschutzrechtlichen Antrags sehe sie den dringendsten Handlungsbedarf aber im Bereich der Ostbaar (Begründungsentwurf, S. 3). Für eine unzulässige Verhinderungsplanung lässt sich diesem Vorgehen nichts entnehmen. Es ist anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht. Eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss nicht notwendig auf einen Schlag realisiert werden; vielmehr ist eine Planung in Abschnitten grundsätzlich zulässig (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 4 BN 36.13 -, BauR 2014, 57). Gründe, weshalb eine solch abschnittsweise Planung hier ausnahmsweise ausgeschlossen sein sollte, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
37 
Dafür ergibt sich auch nichts aus der Behauptung des Antragstellers, der zu erwartende Plan könne die behauptete Steuerungsfunktion schon deshalb nicht übernehmen, weil er die Ortslagen und die dort vorhandene Tierhaltung nicht umfasse. Die Antragsgegnerin hat die Siedlungsbereiche in ihren Stadtteilen vom Geltungsbereich des künftigen Plans ausgenommen, weil sie davon ausgeht, dass diese ohnehin nicht für die Ansiedlung größerer Tierhaltungsanlagen in Betracht kämen (Begründungsentwurf, S. 3). Sie hat allerdings sowohl in ihrer Antragserwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sich ihre Ermittlungen auf ihre gesamte Gemarkung erstreckten. In die Untersuchungen zur Geruchssituation würden sämtliche relevanten Tierhaltungsbetriebe einbezogen; bei entsprechendem Planungsanlass würden Planungsschritte auch in den bisher nicht erfassten Bereichen erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nur eine vorgeschobene Behauptung der Antragsgegnerin wäre, sind nicht zu erkennen und vermochte auch der Antragsteller auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht zu nennen. Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Voruntersuchung belegt bereits Ermittlungen über den Geltungsbereich des künftigen Plans hinaus. Sie beinhaltet orientierende Testrechnungen sowohl unter Einbeziehung größerer Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar als auch unter Berücksichtigung innerörtlicher Tierhaltungen in Oberbaldingen (Voruntersuchung Dr. ... v. 23.05.2012/06.07.2012). Auch die vom Antragsteller explizit erwähnte innerörtliche Tierhaltung des Betriebs M... in Öfingen wird dort aufgeführt (Dr. ..., S. 12).
38 
bb) Dass sich die Veränderungssperre nur auf die für das Vorhaben des Antragstellers vorgesehenen Grundstücke bezieht, spricht als solches ebenfalls nicht für eine unzulässige Verhinderungsplanung. Eine Veränderungssperre kann auch für wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121). Ihr räumlicher Geltungsbereich muss sich auch nicht etwa mit demjenigen des angestrebten Bebauungsplans decken; vielmehr muss sie sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit räumlich auf das zur Sicherung der Planung Erforderliche beschränken (vgl. dazu etwa Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 62).
39 
c) Es kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin im Begründungsentwurf benannten Planungsziele der Sicherung des Außenbereichs als Freizeit– und Erholungslandschaft, der Verhinderung der Zersiedlung durch Tierhaltungsanlagen, des Schutzes des Landschaftsbilds und der Steuerung des Flächenverbrauchs nur vorgeschoben wären.
40 
Der Antragsteller meint, diese Planungsziele würden nicht ernsthaft verfolgt, weil die Antragsgegnerin zum einen noch nach Beginn der Standortdiskussion für den Betrieb des Antragstellers andere Hofentwicklungen durch Aussiedlung zugelassen und zum anderen im Außenbereich einen flächenintensiven und mit jederzeit sichtbaren Reflektionen verbundenen Solarpark geplant habe. Diese Schlussfolgerung überzeugt aber nicht. Weder die zugelassenen Aussiedlungen (dazu aa)) noch der Solarpark (dazu bb)) sprechen für eine nur vorgeschobene Planungskonzeption.
41 
aa) Zu den erfolgten Aussiedlungen in Bad Dürrheim hat der Antragsteller einen Übersichtslageplan mit Erläuterungstabelle vorgelegt, der allerdings nur eine Aussiedlung seit 2010 zu entnehmen ist, nämlich diejenige des Betriebs M... in Öfingen in den Jahren 2011/2012. Dazu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der im Außenbereich errichtete Milchviehstall sei für ca. 138 Tiere vorgesehen und weise Abmessungen von ca. 56 m x 42 m auf. Seine Maße liegen damit deutlich unter denjenigen, die die Antragsgegnerin nach ihrem Konzept zukünftig zulassen will. Danach soll die Gebäudelänge zukünftig maximal bei ca. 120 m liegen (Begründungsentwurf S. 8).
42 
Darüber hinaus hat der Antragsteller auf die Erweiterung eines vor zwei Jahrzehnten ausgesiedelten Milchviehbetriebs (F... in Hochemmingen) in den Jahren 2013/2014 verwiesen. Der Betrieb sei baulich erweitert, eine Güllegrube sei hinzugebaut und die Großvieheinheiten seien erhöht worden. Darauf hat die Antragsgegnerin entgegnet, die Betriebserweiterung sei nicht mit einer Erhöhung der Tierzahlen verbunden gewesen; sie habe vor allem dazu gedient, den neuen tierschutzrechtlichen Anforderungen mit der Folge eines höheren Raum- und Flächenbedarfs Rechnung zu tragen. Ein maßvolles Erweiterungspotential für bestehende Betriebe sieht aber auch das planerische Konzept der Antragsgegnerin vor. Zudem handelt es sich bei dem Betrieb F... um einen Betrieb von überschaubarer Größe; nach der Schätzung in der Voruntersuchung Dr. ... liegt der Tierbestand bei 80 Milchkühen und 120 Nachzuchttieren (Dr. ..., S. 12).
43 
Nach alledem ergeben sich aus den von der Antragsgegnerin zugelassenen Aussiedlungen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele. Diese Aussiedlungen unterscheiden sich deutlich von dem Vorhaben des Antragstellers, das den Anlass für die Planung und die Veränderungssperre gesetzt hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich ihrer Größe als auch hinsichtlich der Art der zu erwartenden Geruchsemissionen. In jenen Betrieben wird nur Milchvieh gehalten, dessen Geruchswirkung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie 50% geringer gewichtet wird als diejenige von Mastschweinen und Sauen (Nr. 4.6, Tabelle 4 der GIRL i. d. F. v. 29.02.2008, ergänzt am 10.09.2008).
44 
bb) Auch der Solarpark „Stierberg“ westlich der B 37 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg“ mit einem Geltungsbereich von 7,1 ha) sowie seine am 26.09.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Erweiterung entlang der BAB 81 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg II“ mit einem Geltungsbereich von 4,31 ha) sind nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele zu begründen. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin andere Vorhaben im bisherigen Außenbereich zulässt, die Fläche verbrauchen und das Landschaftsbild beeinträchtigen, belegt nicht, dass die Belange des Schutzes des Landschaftsbilds und der Sicherung von Flächen im vorliegenden Verfahren nur vorgeschoben, tatsächlich aber für die Antragsgegnerin ohne Bedeutung sind. Die Zulassung des Solarparks zeigt nur, dass die Antragsgegnerin diese Belange nicht als so gewichtig ansieht, dass sie sich bei jeder planerischen Abwägung durchsetzen müssten. Die Verfahrensakten zu den Bebauungsplänen „Solarpark Stierberg“ und „Solarpark Stierberg II“, deren Beiziehung der Antragsteller beantragt hat, sind insoweit - wie auch für das vorliegende Verfahren insgesamt - ohne Bedeutung. Davon, dass das Landschaftsbild hier gar nicht mehr schutzfähig wäre, weil die Fotovoltaikanlagen derart groß und dominant wären, kann jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
2. Die Planung der Antragsgegnerin lässt angesichts der im Entwurf vorliegenden detaillierten Planbegründung auch ein hinreichend konkretisiertes Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans in dem von der Veränderungssperre erfassten Bereich sein soll. Welches Mindestmaß der Konkretisierung erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). In jedem Fall bedarf es planerischer Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen ließe. Das Gebot eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung ergibt sich auch aus der Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Abs. 2 S. 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daher müssen die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, zumindest grob bezeichnet sein (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26; s. auch OVG Nds., Urteil vom 06.04.2009 - 1 MN 289/09 - BauR 2009, 1421 zu einem „praktisch gemeindeweiten“ einfachen Bebauungsplan zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen).
46 
Danach ist der zukünftige Planinhalt hier hinreichend konkretisiert. Es soll ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 35 BauGB aufgestellt werden, in dem sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO für landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen ausgewiesen werden. Die künftigen Standorte für diese Tierhaltungsanlagen sind vor allem in den Bereichen vorgesehen, in denen schon heute solche Anlagen vorhanden sind, sowie an dem Standort des Vorhabens des Antragstellers. Durch Regelungen zu den zulässigen Immissionen und zum Maß der baulichen Nutzung sollen diese Anlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß beschränkt werden (Begründungsentwurf S. 16). Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen soll der Zwischenwert von 8 % Jahresgeruchsstunden als Mittelwert zwischen dem Wert für Kurgebiete und dem üblicherweise in Wohn- und Mischgebieten zulässigen Wert angestrebt werden; die Form der planungsrechtlichen Regelung - Emissionsradien, Abstandsbestimmungen oder Emissionskontingentierung - soll im Zuge der weiteren Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festgelegt werden (Begründungsentwurf S. 17 ff.). Damit ist die im Geltungsbereich der Veränderungssperre geplante Art der Nutzung - Tierhaltung - konkret bezeichnet. Darüber hinaus sind auch die Ziele benannt, die zu Beschränkungen dieser Nutzung im Hinblick auf Immissionen und die Größe baulicher Anlagen führen sollen. Ein Mehr an Konkretisierung kann nicht verlangt werden; das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren ginge (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung erst ermöglichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475).
47 
3. Die Planung lässt auch keine nicht behebbaren Mängel erkennen.
48 
a) Gemeinden können die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen grundsätzlich auch durch großflächig angelegte einfache Bebauungspläne steuern (so stRspr. OVG Nds., vgl. etwa Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780; vgl. dazu auch Schrödter, AUR 2011, 177, 187 f.). Dies gilt sowohl für gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung grundsätzlich nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen und daher regelmäßig unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 201.82 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 204; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 35 Rn. 57a m. w. N.), als auch für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betriebe, also diejenigen Betriebe, die das Futter überwiegend auf betriebszugehörigen Flächen erzeugen können (§ 201 BauGB).
49 
aa) Die Möglichkeit der Konzentrationsplanung über den Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) steht der Aufstellung eines solchen Bebauungsplans nicht entgegen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelt Konzentrationsplanungen im Außenbereich nicht abschließend. Auf Bebauungspläne findet die Vorschrift keine Anwendung, auch wenn diese, wie hier vorgesehen, weite Teile des Außenbereichs einer Gemeinde überplanen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll den Gemeinden eine zusätzliche Befugnis eröffnen, im Flächennutzungsplan ausnahmsweise auch Darstellungen mit rechtlicher Außenwirkung zu treffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382), nicht aber ihre Planungsmöglichkeiten auf der Ebene des Bebauungsplans beschränken (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 BN 60.03 –, BauR 2004, 634). Daher kann auch daraus, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB landwirtschaftliche Vorhaben von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung auf der Ebene des Flächennutzungsplans ausnimmt, nicht geschlossen werden, dass dies auch für die planerische Steuerung auf der Ebene des Bebauungsplans gelten soll.
50 
bb) Auch der am 20.09.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann keine gesetzliche Schranke bei der planerischen Steuerung von Tierhaltungsbetrieben entnommen werden. Die Neuregelung nimmt gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung, die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Solche Anlagen sollen nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/11468 S. 15). Damit wollte der Gesetzgeber jedoch nicht ausschließen, dass die Ansiedlung anderer Tierhaltungsanlagen im Außenbereich planerisch gesteuert wird. Für die gewerblichen Tierhaltungsanlagen wird dies in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich festgestellt (a. a. O., S. 16). Es gilt aber auch für die Steuerung landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe. Dass diese Betriebe in der Begründung des Gesetzentwurfs keine Erwähnung gefunden haben, resultiert daraus, dass nur die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB geändert werden sollte, deren Anwendungsbereich die unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallenden landwirtschaftlichen Betriebe auch nach alter Fassung nicht erfasste.
51 
b) Bedenken dagegen, dass das Baugesetzbuch grundsätzlich das rechtliche Instrumentarium für die vorgesehene Planung zur Verfügung stellt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung nicht nur Sondergebiete für Tierhaltungsanlagen vorgesehen, sondern für den übrigen Planbereich auch auf die Möglichkeit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft oder von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, hingewiesen (Begründungsentwurf S. 16). Dass die vorgesehene Planung mit Blick auf die erforderlichen Ermittlungen und die Abwägung (s. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4/97 -, BauR 1999, 608; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, BauR 2011, 1779; BayVGH, Urteil vom 15.01.2007 - 1 N 04.1226 -, juris; Henschke/Gramsch, LKV 2012, 433, 436; Schink, AUR 2012, 285, 292; Schrödter, AUR 2011, 177, 188) durchaus ambitioniert ist, bedeutet keine unüberwindbare Hürde.
52 
c) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Planung daran scheitern könnte, dass Tierhaltungsanlagen nicht in substantieller Weise Raum eingeräumt würde.
53 
Tierhaltungsanlagen sind im Außenbereich privilegierte Nutzungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB). Der Gemeinde ist es daher verwehrt, solche Anlagen unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung in Wahrheit zu verhindern; vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum einräumen. Dies gilt nicht nur bei einer Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287), sondern auch bei der gemeindlichen Steuerung privilegierter Außenbereichsnutzungen durch einen einfachen Bebauungsplan (ebenso OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, BauR 2014, 72, Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780), und zwar in besonderem Maße für landwirtschaftliche Anlagen. Ihrer Zuweisung in den Außenbereich durch die „planersetzende“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382) Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB kommt besonderes Gewicht zu. Anders als die gewerbliche Tierhaltung, die nur über den Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und seit der Neufassung dieser Vorschrift nur noch in beschränktem Umfang privilegiert ist, sind landwirtschaftliche Vorhaben und damit auch die landwirtschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB explizit dem Außenbereich zugewiesen (so auch Söfker, NVwZ 2008, 1273). Zudem belegt der Umstand, dass land- und forstwirtschaftliche Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgenommen sind, dass diese Vorhaben im Außenbereich eine besondere Vorzugsstellung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287) genießen sollen.
54 
Dass die Planung der Antragsgegnerin diesen Vorgaben nicht gerecht werden kann, ist nicht ersichtlich. Nach ihrer Konzeption sollen Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen vor allem an den Standorten schon bestehender Anlagen zugelassen werden; dies sind ausgehend von den in der Voruntersuchung Dr. ... genannten vorhandenen Betriebe 16 Standorte (Tabelle 3, S. 11 f.). Der Bestand und die betrieblichen Entwicklungsziele dieser vorhandenen Betriebe werden, wie die Antragsgegnerin erläutert hat, derzeit im Einzelnen ermittelt. Als weiterer Standort hinzukommen soll in jedem Fall derjenige, für den der Antragsteller den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag eingereicht hat. Größen- und Emissionsbeschränkungen für die einzelnen Anlagen, wie sie die Antragsgegnerin hier plant, sind durch das Gebot, der privilegierten Tierhaltung substanziellen Raum zu belassen, nicht von vornherein ausgeschlossen.
55 
d) Es ist auch nicht absehbar, dass die Planung am Gebot der Konsistenz scheitern müsste. Will eine Gemeinde die Nutzung ihres Außenbereichs oder wesentlicher Teile davon durch nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben über die ihr nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Konzentrationsplanung hinaus abweichend von § 35 BauGB regeln, bedarf es dafür einer hinreichend gewichtigen städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Dabei hat sich die Gemeinde in Bezug auf die von ihr zur Rechtfertigung angeführten Ziele konsistent zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a. a. O.). Diese Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht anlässlich der planerischen Steuerung von Einzelhandelsbetrieben zum Zweck des Zentrenschutzes entwickelt hat, gelten auch bei der hier in Angriff genommenen Planung zum Schutz der von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort. Denn hier sollen - insoweit vergleichbar mit der Abweichung von den in der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 5 BauNVO - privilegierte Vorhaben abweichend von ihrer Zuweisung in den Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB und über die in der Norm selbst angelegte Möglichkeit (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) hinaus in weiten Teilen des Außenbereichs ausgeschlossen werden.
56 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung hervorgehoben, dass Bad Dürrheims Ausrichtung und Entwicklung als Heilkur- und naturnaher Tourismusort gesichert werden solle (S. 1 und 2). Der Senat hat keine Bedenken gegen die Annahme, dass dieses Ziel grundsätzlich eine Steuerung und Beschränkung der Tierhaltungsanlagen rechtfertigen kann. Ein nicht ausräumbares, mit diesem Ziel inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin ist nicht zu erkennen. In dem Entwurf der Planbegründung führt sie aus, der Plan sei Bestandteil eines übergeordneten städtebaulichen Konzepts, aus dem bei entsprechendem Anlass weitere Bebauungspläne auf der Gemarkung Bad Dürrheim zu entwickeln seien (S. 2); die dargelegten Ziele gälten prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Antragsgegnerin (S. 3); die im Rahmen des vorliegenden Plans entwickelte Vorgehensweise und Methodik könne in ihren Grundzügen auf andere Bereiche des Stadtgebiets von Bad Dürrheim angewandt werden, sobald sich dort das Planungsbedürfnis konkretisiere (S. 4). Dass es ausgeschlossen wäre, für die Steuerung der Tierhaltungsanlagen ein solches schlüssiges gesamträumliches Konzept zu entwickeln, behauptet auch der Antragsteller nicht. Aus der von ihm beanstandeten Erweiterung des Solarparks kann, wie oben ausgeführt, kein inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin abgeleitet werden.
57 
e) Der von der Antragsgegnerin angenommene Steuerungsbedarf und damit die städtebauliche Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB) der Planung wird auch nicht durch die Behauptung des Antragstellers in Frage gestellt, dass die Tierhaltung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin deutlich abnehme. Die Antragsgegnerin hat ihre Planung nicht mit der Zahl der Tierhaltungsanlagen, sondern mit den Veränderungen in der landwirtschaftlichen Entwicklung und der gewerblichen Tierhaltung weg von den traditionellen Betriebsformen der familiär geführten Bauernhöfe zu Tierhaltungsanlagen agrarindustrieller Ausprägung begründet (Beratungsvorlage für den Gemeinderat am 19.07.2012, S. 1). Dass diese Einschätzung durchaus realitätsnah ist, belegt gerade der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag des Antragstellers.
58 
f) Auch das vom Antragsteller beanstandete Ziel der Antragsgegnerin, die Immissionssituation so zu steuern, dass die Jahresgeruchsstunden auf 8 % begrenzt werden, ist nicht etwa von vornherein rechtlich unzulässig. Ungeachtet dessen, dass dieser Wert wohl nicht gemarkungsweit gelten soll, hebelt die Antragsgegnerin damit keinen bestehenden gesetzlichen Grenzwert aus und setzt sich nicht in unzulässiger Weise an die Stelle des Gesetz– oder Verordnungsgebers (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82 juris Rn. 18 zur Standortplanung für Mobilfunkanlagen). Für Gerüche bestehen keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Zwar wird für die Beantwortung der Frage, ob Geruchsimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen qualifiziert werden können, die Geruchsimmissionsrichtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 herangezogen, die Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete in Form einer relativen Häufigkeit der Geruchsstunden (Jahresgeruchsstunden) angibt, deren Überschreitung regelmäßig als erhebliche Belästigung (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) zu werten sein soll. Nach der GIRL liegt der Immissionswert für Wohn–/Mischgebiete bei 0,10 und für Dorf–/Gewerbe–/Industriegebiete bei 0,15, so dass der von der Antragsgegnerin angestrebte Wert von 0,08 darunter liegt. Deshalb ist die Planung jedoch nicht unzulässig.
59 
Schon nach den Auslegungshinweisen der GIRL sollen für die Beurteilung eines Kurgebiets andere Kriterien gelten als die Immissionswerte für die in der Richtlinie ausdrücklich genannten Gebiete; insbesondere in Luftkurorten soll in der Regel der Wert von 0,06 nicht überschritten werden. Zudem kommt der GIRL keine Bindungswirkung zu, sondern sie kann nur als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083). Vor allem aber enthält das Immissionsschutzrecht keine verbindliche Vorgabe in dem Sinne, dass jegliche Immissionen bis zur der Grenze des § 3 BImSchG hinzunehmen wären. Das Vorsorgegebot im Sinne eines vorbeugenden Umweltschutzes lässt auch Vermeidungsanstrengungen gegenüber umweltbeeinträchtigenden Umweltschadstoffen zu, die mit dem Ziel ergriffen werden, längerfristig nach Maßgabe eines generellen Sanierungskonzepts eine Luftqualität herbeizuführen oder zu sichern, die einen angemessenen Sicherheitsabstand zur konkreten Schädlichkeitsgrenze herstellt (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3.14 -, juris). Eine Gemeinde darf daher auch im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer Geruchsbeeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, BauR 2002, 1348).
60 
Hier wird als städtebauliche Begründung für den angestrebten Wert von 8 % Geruchsstunden die nachhaltige Sicherung des Kurbetriebs der Kur– und Bäderstadt Bad Dürrheim angeführt (Begründungsentwurf S. 11): Die von landwirtschaftlichen und gewerblichen Anlagen auf die benachbarten Wohngebiete und touristischen Angebote einwirkenden Emissionen würden oftmals unabhängig von der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte als Belästigung empfunden. Bad Dürrheim sei als heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad besonders schutzbedürftig gegenüber Luftverunreinigungen. Auch der Ortsteil Öfingen besitze das Prädikat als „staatlich anerkannter Erholungsort"; ein entsprechendes Prädikat für Sunthausen sei in Vorbereitung. Im Stadtgebiet existierten zahlreiche Tourismuseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge. Für den Kurbetrieb und den Tourismus seien die Möglichkeit des ungestörten Aufenthalts in freier Natur, des Genusses des Landschaftsbilds und schadstoffarmer Luft von großer Bedeutung. Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen werde ein Mittelwert von 8 % der Geruchsstunden zwischen dem Wert für Kurgebiete (6 %) und demjenigen für Wohn– und Mischgebiete (10 %) angestrebt. Dieser werde voraussichtlich im Stadtgebiet als Maximalwert für Geruchsbelästigungen zugrunde gelegt.
61 
Dass diese städtebauliche Begründung von vornherein nicht geeignet wäre, das Ziel der Begrenzung der Geruchsstunden auf 8 % zu rechtfertigen, ist nicht ersichtlich. Bad Dürrheim ist seit 1976 als heilklimatischer Kurort (§ 5 KurortG), seit 1985 als Sole-Heilbad (§ 4 KurortG) und im Übrigen seit 2013 auch als Kneippkurort (§ 7 KurortG) anerkannt. Heilklimatische Kurorte wie auch Kneippkurorte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein Klima besitzen, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist (vgl. §§ 5a) und 7b) KurortG). Auch ein Heilbad verlangt ein Lage– und Witterungsklima, das die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt (§ 4 KurortG). Selbst wenn Bad Dürrheim, wie der Antragsteller vorträgt, die Prädikate Heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad bei einer hohen Dichte landwirtschaftlicher Betriebe erhalten hat und deshalb wohl nicht die Gefahr der Aufhebung der entsprechenden Anerkennungen besteht, steht außer Frage, dass Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen nachteilig für das örtliche Kurklima sind und sich damit negativ auf die Anziehungskraft Bad Dürrheims als Kurort auswirken können.
62 
Der Einwand des Antragstellers, es sei schon nicht klar, wie der zu schützende Kurbereich definiert werden solle, übergeht, dass die Antragsgegnerin die über das ganze Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen als schützenswert ansieht. Dass § 2 Abs. 3 BauGB hier möglicherweise für die endgültige Planung auch eine vom Antragsteller vermisste Analyse der Kursituation verlangt, spielt für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle.
63 
Soweit der Antragsteller meint, dass die Planung schon jetzt an ihrer fehlenden Vollzugsfähigkeit scheitere, weil der angestrebte Wert von höchstens 8 % Jahresgeruchsstunden angesichts des Bestandsschutzes vorhandener Tierhaltungen nicht erreichbar sei, trifft dies nicht zu.
64 
Für eine Überschreitung des Wertes von 8 % im Stadtgebiet bestehen keinerlei Anhaltspunkte. In der Gemeinderatsvorlage zur Veränderungssperre heißt es, nach den vorliegenden Informationen zum Tierbestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar und in Hochemmingen betrage die Geruchswahrnehmungshäufigkeit in der Kernstadt von Bad Dürrheim bis zu 6 % der Jahresstunden. Dies entspricht der in der Voruntersuchung Dr. ... errechneten Immissionsgesamtbelastung für die Kernstadt unter Berücksichtigung der Immissionsbeiträge größerer Betriebe auf der Westbaar sowie auf der westlichen Ostbaar in Hochemmingen, Biesingen und Oberbaldingen (S. 25, Fall 18). Selbst wenn die Zusammenfassung des Gutachtens (S. 47) dahin zu verstehen wäre, dass der Wert von 8 % durch den Bestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar bereits erreicht wird, folgt daraus keine Überschreitung der 8 %. Soweit der Antragsteller einwendet, das Gutachten gehe hinsichtlich der Windrichtungen von unzutreffenden meteorologischen Eingangsdaten aus, ist ihm entgegenzuhalten, dass es für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle spielt, ob das Gutachten im Detail zutreffend ist. Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen; dies schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475). Entscheidend ist nur, dass nicht jetzt schon feststeht, dass die angedachte Planung nicht vollzugsfähig ist. Im Übrigen stellt das Gutachten selbst fest, dass für die Ostbaar und die Westbaar keine meteorologischen Messdaten vorlägen und deshalb auf synthetische Windrosen zurückgegriffen werde. Die Antragsgegnerin hat daher eine umfangreiche Windmessung in Auftrag gegeben.
65 
In Teilen der Ortschaft Oberbaldingen werden nach dem Immissionsgutachten, das der Antragsteller zur - überholten - Planung der Erweiterung seines bestehenden Betriebs eingeholt hat, zwar schon jetzt aufgrund der Belastung durch die bestehenden Betriebe Werte zwischen 14 % und 22 % der Jahresgeruchsstunden erreicht. Eine Überschreitung des angestrebten Werts von 8 % an einzelnen Punkten der Gemarkung bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte Planung von vornherein hinfällig ist. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass einem solchen Umstand durch Nachjustierung des Konzepts und durch eine entsprechende Abwägung Rechnung getragen werden kann. Änderungen einzelner Planungsvorstellungen können auch nach Erlass der Veränderungssperre erfolgen, solange die Grundkonzeption der Gemeinde entsprechend der im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre konkretisierten Planung nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 28). Im Übrigen muss Bestandsschutz für die Betriebe, die hier die Vorbelastung verursachen, angesichts der dynamischen immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 5, 22 BImSchG) nicht auch bedeuten, dass die von ihnen ausgehenden Immissionen dauerhaft fortbestehen.
66 
g) Es ist auch nicht zu erkennen, dass der beabsichtigte Bebauungsplan das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) nicht einhalten könnte. Derzeit ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zwar noch keine Grundlage für die geplante Steuerung von Tierhaltungsanlagen enthalten. Die Antragsgegnerin beabsichtigt aber, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) zu ändern. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat zwar erst am 20.02.2014 einen Aufstellungsbeschluss für eine punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Dies schadet jedoch nicht. § 8 Abs. 3 BauGB sieht vor, dass mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden kann. Gleichzeitig bedeutet dabei nicht, dass alle Verfahrensabschnitte in vollständigem zeitlichem Gleichlauf stattfinden müssen. Kennzeichnend und ausreichend ist es vielmehr, dass die einzelnen Schritte des Bebauungsplanverfahrens und des Flächennutzungsplanverfahrens in einem dem Zweck des Entwicklungsgebots entsprechenden angemessenen zeitlichen Bezug zueinander stehen und dass im jeweiligen Fortgang beider Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen beiden Planentwürfen möglich und gewollt ist. Ein bloß zeitlicher Rückstand des Flächennutzungsplanverfahrens gegenüber dem Bebauungsplanverfahren schließt mithin das Vorliegen eines Parallelverfahrens nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.06.1995 - 3 S 2680/93 -, BWGZ 1995, 617).
67 
Auch wenn Einiges dafür spricht, dass für den zu erstellenden Bebauungsplan wie für eine verbindliche Standortplanung im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40) ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erforderlich ist und die im Aufstellungsbeschluss vom 20.02.2014 vorgesehene Beschränkung der Änderung des Flächennutzungsplans auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans damit nicht ohne Weiteres zu vereinbaren ist, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Flächennutzungsplan so geändert wird, dass das Entwicklungsgebot eingehalten wird.
68 
4. Schließlich ist die Veränderungssperre - ungeachtet der Frage, inwieweit Änderungen der Sachlage nach ihrem Erlass hier zu berücksichtigen sind - auch nach wie vor zur Sicherung der Planung erforderlich. Der Genehmigungsantrag des Antragstellers bezieht sich zwar auf eine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Tierhaltungsanlage (vgl. § 3 b Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 7.8.1) und damit auf eine Anlage, die nach der Novelle des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr privilegiert und ohne entsprechenden Bebauungsplan nicht mehr genehmigungsfähig wäre. Auf das Vorhaben des Antragstellers ist die Novelle aber nicht anwendbar, weil er den Genehmigungsantrag vor Ablauf des 04.07.2012 gestellt hat (§ 245a Abs. 4 BauGB n. F.). Zudem ist die für das Sicherungsbedürfnis erforderliche abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung der Planung (vgl. dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 64) solange zu bejahen, bis gewährleistet ist, dass der Antragsteller die Planung der Antragsgegnerin nicht durch ein möglicherweise auch reduziertes Vorhaben gefährdet. Die Antragsgegnerin beruft sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass auch Anlagen unterhalb der in der Novelle des § 35 BauGB genannten Größe sowie landwirtschaftliche Anlagen bedeutsame Auswirkungen auf ihre städtebaulichen Ziele haben könnten. Dies gelte insbesondere für den angestrebten Schutz des Landschaftsbilds, die Geruchsbelastung und die ordnungsgemäße Erschließung.
69 
Das Sicherungsbedürfnis ist schließlich auch nicht etwa deshalb in Frage gestellt, weil sich absehen ließe, dass die Antragsgegnerin ihre Planung innerhalb der maximalen Dauer der Veränderungssperre nicht beendigen könnte (vgl. dazu OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, a. a. O.). Der Antragsteller stellt zwar in den Raum, die Antragsgegnerin sei in Verzug mit den gebotenen Ermittlungen. Die Antragsgegnerin hat jedoch im Einzelnen dargestellt, welche Schritte sie bereits unternommen hat und dass die notwendigen Erhebungen, insbesondere die Windmessungen, voraussichtlich im Sommer 2014 abgeschlossen sein werden. Daher ist nicht ersichtlich, das sie ihre Planung nicht innerhalb der Höchstdauer der Veränderungssperre (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB) beenden kann.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
72 
Beschluss vom 26. Juni 2014
73 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wandte sich mit seinem Normenkontrollantrag zunächst gegen die Gültigkeit einer von der Antragsgegnerin am 29.6.2004 für das ehemalige Bahngelände Ehrenstein im Ortsteil Ehrenstein beschlossene und seitdem wiederholt verlängerte Veränderungssperre. Nachdem der zu sichernde Bebauungsplan im Laufe des Verfahrens in Kraft getreten ist (öffentliche Bekanntmachung am 20.7.2007), begehrt er die Feststellung, dass die Veränderungssperre unwirksam war.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 29.6.2004 die Aufstellung des Bebauungsplans „Bahnhofsbereich Ehrenstein“. Durch das bisher im unbeplanten Innenbereich liegende Plangebiet, das sich zunächst im Wesentlichen auf das Grundstück des Antragstellers beschränkte, sollte nach den im Gemeinderatsprotokoll festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen eine städtebaulich geordnete Nutzung des unmittelbaren Ortskerns sichergestellt werden. Geplant war eine Fläche für „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, wobei die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO und eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ins Auge gefasst wurde. Zur Sicherung dieser Planung wurde eine Veränderungssperre beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden am 16.7.2004 in den „Blausteiner Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 10.5.2005 wurde das Plangebiet erweitert. Die flächenmäßig unverändert gebliebene Veränderungssperre wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 22.6.2006, öffentlich bekanntgemacht in den „Blausteiner Nachrichten“ am 7.7.2006, und erneut mit Beschluss vom 19.6.2007, bekanntgemacht am 29.6.2007, um jeweils ein weiteres Jahr verlängert.
Der Antragsteller ist Eigentümer des ca. 2.406 qm großen früheren Eisenbahnbetriebsgrundstücks Flst. Nr. .../6, das er von der Deutschen Bahn AG und der DB Station & Service AG im Jahr 2004 erworben hat und das u. a. mit einem ehemaligen Bahnhofsgebäude und einer ehemaligen Güterhalle bebaut ist. Das Grundstück wird schon seit längerem nicht mehr zu Bahnbetriebszwecken benötigt. Die von der Antragsgegnerin beantragte Freistellung nach § 23 AEG erfolgte mit Wirkung vom 26.9.2006 durch - bestandskräftigen - Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 25.8.2006. Die Güterhalle mit zugehöriger Freifläche hatte der Antragsteller bereits seit 1993 gemietet; er betreibt darin eine Gaststätte; die im Bahnhofsgebäude untergebrachten Wohnungen werden vermietet. Die seinerzeit durch Kauf und später durch Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts angestrebte Übernahme des Grundstücks durch die Antragsgegnerin scheiterte; der entsprechende Bescheid vom 29.11.2004 wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 13.5.2005 aufgehoben, weil es an dem für die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlichen, in öffentlicher Sitzung zu treffenden Gemeinderatsbeschluss gefehlt hatte; das gegen den Widerspruchsbescheid von der Antragsgegnerin angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde durch Klagerücknahme beendet (vgl. Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.4.2006 - 7 K 882/05 -). Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Wintergartens an die bestehende Gaststätte, einer WC-Erweiterung und eines Vordachs wurde vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Bescheid vom 23.12.2005 unter Hinweis auf das wegen der Veränderungssperre versagte gemeindliche Einvernehmen abgelehnt; der Widerspruch blieb erfolglos, das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen ruht (7 K 1420/06). Bereits laufende Bauarbeiten wurden - ebenfalls unter Hinweis auf die Veränderungssperre - mit weiterem Bescheid des Landratsamtes vom 13.4.2006 eingestellt.
Der Antragsteller erhielt bereits unter dem 16.5.2000 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf seinem Grundstück, der bestandskräftig und am 28.7.2003 bis 15.5.2006 verlängert wurde. Mit Antrag vom 3.5.2006 beantragte der Antragsteller unter Vorlage entsprechender Planunterlagen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses, was jedoch vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Bescheid vom 8.8.2006 unter Hinweis auf das versagte Einvernehmen der Antragsgegnerin abgelehnt wurde. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.1.2007 zurückgewiesen; über die beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängige Klage (7 K 345/07) ist noch nicht entschieden.
Mit Verfügung vom 14.9.2006 untersagte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis die Nutzung des Bahnhofsgebäudes als Eisdiele. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.11.2006 zurückgewiesen; über die insoweit beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängigen Verfahren (7 K 360/07 und 7 K 361/07) ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Der Antragsteller hat am 12.7.2006 Normenkontrollantrag gestellt. Er bringt vor: Er sei antragsbefugt, weil wegen der Veränderungssperre sowohl die beantragte Baugenehmigung abgelehnt wie auch die Baueinstellung verfügt worden sei. Die Veränderungssperre sei nichtig. Das betroffene Gebiet sei dem Bahnverkehr gewidmet und eine Freistellung dieser betriebsnotwendigen Flächen sei nicht absehbar. Sein Grundstück sei daher der Planungshoheit der Gemeinde entzogen. Dementsprechend seien auch Sicherungsmaßnahmen wie eine Veränderungssperre unzulässig. Außerdem liege eine reine Negativplanung vor, da lediglich seine Bauvorhaben bzw. die eines potenziellen Käufers seines Grundstücks verhindert werden sollten. Der Erlass einer Individualsperre bedürfe im Übrigen der pflichtgemäßen Ausübung des Planungsermessens, was aber nicht erfolgt sei. Es bestehe ferner nicht das erforderliche Mindestmaß an positiven Vorstellungen über die Art der geplanten Nutzung. Die Nutzung „Wohnen, Handel und Dienstleistungen“ erlaube neben einem Reinen Wohngebiet auch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets, eines Mischgebiets und eines Kerngebiets. Auf dieser Grundlage könne aber nicht entschieden werden, welche Vorhaben ausnahmsweise nach § 14 Abs. 2 BauGB gestattet werden könnten. Daran ändere auch die öffentliche Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin nichts, nach der sowohl die Ausweisung eines Mischgebiets wie auch die Ausweisung eines Gewerbegebiets in Frage komme, denn die Zulässigkeit von Vorhaben divergiere in beiden Gebieten erheblich. Unabhängig davon führe auch der Austausch der Planungsabsichten zur Nichtigkeit der Veränderungssperre; selbst eine Konkretisierung der Planung nach Erlass der Sperre sei unzulässig. Die Antragsgegnerin plane aber nunmehr entgegen der ursprünglich beabsichtigten Nutzung „Wohnen, Handel und Dienstleistungen“ eine Verlegung der Ehrensteiner Straße verbunden mit einem Abriss des Bahnhofsgebäudes. Diese Planung könne jedoch nicht durchgeführt werden, da er als Eigentümer des Grundstücks einer entsprechenden Verlegung der Straße nicht zustimmen werde. Darüber hinaus sehe die derzeitige Planung der Antragsgegnerin Änderungen von Eisenbahnbetriebsanlagen vor, was jedoch mit Mitteln der Bauleitplanung nicht durchgesetzt werden könne. Damit bestehe aber auch kein Sicherungsbedürfnis, das den Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigen könne. Schließlich habe der Gemeinderat einen Aufstellungsbeschluss über einen einfachen Bebauungsplan gefasst, in der Bekanntmachung sei aber über die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans informiert worden. Der Aufstellungsbeschluss sei daher nicht wirksam und eine Veränderungssperre habe deshalb nicht wirksam erlassen werden können.
Nachdem der Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein“ am 17.7.2007 als Satzung beschlossen und am 20.7.2007 bekanntgemacht wurde, hat der Antragsteller seinen Antrag umgestellt. Er beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die Veränderungssperre der Gemeinde Blaustein über das Bahnhofsgelände Ehrenstein im Ortsteil Ehrenstein vom 29. Juni 2004, verlängert am 22. Juni 2006 und am 19. Juni 2007, unwirksam war.
Zur Begründung des Feststellungsantrags trägt er im Wesentlichen noch vor: Er habe ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre Präjudizwirkung für die Frage der Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens habe. Es seien diverse gerichtliche Verfahren anhängig, bei denen die Gültigkeit der Veränderungssperre entscheidungserheblich sei. Es handele sich dabei um den Bauantrag zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, die Untersagung der Nutzung des Bahnhofsgebäudes als Eisdiele und den Bauantrag zum Ausbau des Bahnhofsgebäudes mit einem Wintergarten und einer WC-Erweiterung. Unabhängig davon kämen wegen des rechtswidrigen Erlasses der Veränderungssperre Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin in Betracht.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie erwidert, dass der vorliegende Bebauungsplanentwurf der Intention des Gemeinderats entspreche, den Geltungsbereich mit der Nutzung „Wohnen, Handel und Dienstleistungen“ auszugestalten. Der Flächenumgriff von Bebauungsplan und Veränderungssperre müsse nicht identisch sein. Ihr sei es darum gegangen, im Bereich des Bahnhofs die Straßenplanung für die Ehrensteiner Straße zu sichern. Die Bahnhofsfläche sei mittlerweile freigestellt; im Übrigen könne auch auf Flächen, deren Freistellung ersichtlich zu erwarten sei, geplant werden. Es liege keine Negativplanung vor, vielmehr solle genau dort, wo jetzt das Bahnhofsgebäude stehe, die Trasse der Ehrensteiner Straße verlaufen. Diese Straßenplanung komme auch trotz des Eigentums des Antragstellers in Betracht. Der Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes sei mit Beschluss des Gemeinderats vom 10.5.2005 auf den umgebenden Zentrumsbereich ausgedehnt worden. In der Begründung der Plankonzeption heiße es unter anderem bei 7.1, dass es zur Entwicklung des Ortszentrums notwendig sei, vor allem das vorhandene Potenzial der Freiflächen optimal zu nutzen. Deshalb werde die Ehrensteiner Straße im gesamten Planbereich so nahe wie möglich entlang der Bahnlinie geplant. Dadurch könne ein städtebaulich gefasster Vorplatz mit einem Solitärgebäude, in welchem z. B. ein Cafe mit Außenbewirtschaftung untergebracht werden könne, entstehen. Zudem werde eine Erweiterung des bestehenden Supermarktes möglich. Für das östlich der Hummelstraße angesiedelte Einkaufszentrum könne durch die Verlegung der Ehrensteiner Straße die dringend benötigte Parkplatzerweiterung ermöglicht werden. Die Veränderungssperre sei in Anbetracht der laufenden baulichen Aktivitäten des Antragstellers erforderlich gewesen. Der künftige Planinhalt sei weit über ein Mindestmaß hinaus konkretisiert und absehbar. Er sei auf das zulässige Ziel der Straßenführung über Privatflächen gerichtet. Die verbindliche Bauleitplanung sei Voraussetzung für die nach dem Baugesetzbuch mögliche Bodenordnung.
13 
Zum Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nach Umstellung seines Antrags äußert sich die Antragsgegnerin noch wie folgt: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen, bei dem die genannten Verfahren anhängig seien, könne die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Veränderungssperre bei der gebotenen Inzidentkontrolle selbst überprüfen, so dass der Antragsteller hinreichenden effektiven Rechtsschutz habe. Soweit es um Verpflichtungsklagen gehe, sei sowieso auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen und daher der zwischenzeitlich in Kraft getretene Bebauungsplan, der den Vorhaben entgegenstehe, zu berücksichtigen. Schadensersatzansprüche seien weder vom Grund noch von der Höhe des Schadens her plausibel und substantiiert dargelegt.
14 
Dem Senat liegen die Behördenakten der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre vor. Auf sie und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Veränderungssperre ist eine auf Grund der §§ 14 ff. BauGB erlassene Satzung, über deren Gültigkeit der erkennende Gerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag zu entscheiden hat (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
16 
Der Antrag ist auch sonst zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks antragsbefugt und der Antrag rechtzeitig gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Obwohl die Veränderungssperre durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des zu sichernden Bebauungsplans am 21.7.2007 - ungeachtet einer etwaigen Ungültigkeit des Bebauungsplans - außer Kraft getreten ist (vgl. § 17 Abs. 5 BauGB; BVerwG, Beschluss vom 28.2.1990 - 4 B 174.89 -, NVwZ 1990, 656), fehlt dem Antragsteller auch nicht das notwendige Rechtsschutzinteresse. Der zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung, dass die - bei Stellung des Normenkontrollantrags bereits in Kraft gesetzte - Veränderungssperre ungültig war, ist zulässig, wenn er der Vorbereitung einer Entschädigungsklage dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, VBlBW 1984, 207) und diese nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -, BauR 2005, 1761). Dabei ist es nicht erforderlich, in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche einzutreten; dies ist Sache des mit der etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005, a.a.O.). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass durch die Entscheidung des erkennenden Senats eine Frage verbindlich entschieden wird, die in einer Reihe weiterer vom Antragsteller in Gang gebrachter gerichtlicher Verfahren von u. U. entscheidungserheblicher Bedeutung ist (sog. Bündelungsfunktion des Normenkontrollverfahrens, vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1978 - 7 N 1.78 -, NJW 1978, 2522; Ziekow, BauR 2007, 1169 m. w. N.).
17 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
18 
Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden in der Gemeinderatssitzung vom 29.6.2004 ordnungsgemäß beschlossen und danach ortsüblich bekanntgemacht. Dies gilt auch für den ersten und den zweiten Verlängerungsbeschluss vom 22.6.2006 (öffentliche Bekanntmachung am 7.7.2006) bzw. 19.6.2007 (öffentliche Bekanntmachung am 29.6.2007). Der Einwand des Antragstellers, dass im Aufstellungsbeschluss von einem einfachen Bebauungsplan, in der Bekanntmachung dagegen von einem qualifizierten Bebauungsplan die Rede sei, findet - ungeachtet seiner rechtlichen Relevanz - weder im Gemeinderatsprotokoll noch im Wortlaut der Bekanntmachung eine Stütze.
19 
Die Satzung stand auch materiell-rechtlich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Veränderungssperre war von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen, insbesondere war es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich, dass beim Erlass der Veränderungssperre bereits der angestrebte Baugebietstyp i. S. d. Baunutzungsverordnung feststand. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; Beschluss vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62; Beschluss vom 15.8.2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477; Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984). Die Veränderungssperre soll die Gemeinde in die Lage versetzen, planerische Vorstellungen umzusetzen. Sie ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.1991 - 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17). Umgekehrt ist jedoch nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1 und vom 27.4.1992 - 4 NB 11.92 -, VBlBW 1992, 468). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss daher noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung derjenigen Nutzungskonflikte getroffen werden, die bei ungeschmälerter Realisierung des Planziels auftreten würden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990, a.a.O.; Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 - 8 S 794/05 -, VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522).
20 
Diesen Anforderungen entsprach die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre, insbesondere bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen in dem geforderten Sinn. Nach den im Gemeinderatsprotokoll festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen sollte durch das bisher im unbeplanten Innenbereich liegende Plangebiet, das sich zunächst im Wesentlichen auf das Grundstück des Antragstellers beschränkte, eine städtebaulich geordnete Nutzung des unmittelbaren Ortskerns sichergestellt werden. Geplant war eine Fläche für „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, wobei die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO und eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ins Auge gefasst wurde. Damit war die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie galt einem räumlich bestimmten Gebiet mit einer hinreichend bestimmten Nutzungsart. Insoweit genügt es jedenfalls, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre die in Frage kommenden Baugebietstypen - hier: MI bzw. GE - benennt. Welcher der ins Auge gefassten Gebietstypen letztlich festgesetzt wird, kann und muss zu Beginn des Planungsverfahrens noch nicht feststehen, solange sich - wie bereits erwähnt - das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005, a. a. O.). Das Argument des Antragstellers, dass bei nicht feststehender Gebietsart eine Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre) nicht möglich sei, überzeugt nicht. Anders als im Fall des § 33 BauGB ist für den Erlass einer Veränderungssperre keine Planreife erforderlich. Vorstellungen über die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, wie sie die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall entwickelt und geäußert hat, genügen für die Entscheidung der Frage, ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). § 14 Abs. 2 BauGB schreibt nicht vor, dass die Ausnahmeerteilung ausschließlich am Maßstab des § 33 BauGB zu messen ist; in Frage kommt auch die Erteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach den Festsetzungen eines älteren Bebauungsplans (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 14 Rn. 19).
21 
Entgegen der Meinung des Antragstellers lag auch kein Fall einer sog. Negativplanung, d. h. einer gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßenden Planung vor, die - mit städtebaulich zu missbilligender Zielsetzung (vgl. zum Begriff: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875) - sich ohne positives Planungskonzept darin erschöpfte, einzelne Vorhaben auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990, a.a.O; Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Denn die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung wurde schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre von einer positiven Konzeption getragen. Ihr eigentliches Ziel war es nicht, das bzw. die Vorhaben des Antragstellers zu verhindern; vielmehr hatte die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für die Überplanung des Grundstücks des Antragstellers angeführt. Die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin waren positiv auf die hinreichend bestimmte Nutzung „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ gerichtet. Diese Planungsvorstellungen wurden auch in der Bekanntmachung vom 16.7.2004 zum Ausdruck gebracht („Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Dass nur die Absicht bestanden hätte, ein bestimmtes Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, kann daraus nicht abgelesen werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die in den diversen Bauanträgen des Antragstellers zum Ausdruck kommenden Bauabsichten für den Erlass der Veränderungssperre eine Rolle spielten. Jedoch ging es der Antragsgegnerin erkennbar lediglich darum, die für den Bahnhofsbereich bestehenden Planungsabsichten nicht von vornherein durch Zwangspunkte bestimmen zu lassen. Dies ist ein für den Erlass einer Veränderungssperre billigenswertes Ziel und stellt für sich genommen keine Negativplanung dar.
22 
Auch die Tatsache, dass sich der Geltungsbereich der Veränderungssperre auf das Grundstück des Antragstellers beschränkt hat, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Vorliegen einer sog. „Individualsperre“ weder von Gesetzes wegen noch sonst rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die es in seinem Fall gebieten würden, diese Frage erneut einer vertieften Untersuchung zuzuführen oder gar die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Geltungsbereich des zu sichernden Bebauungsplans und der Geltungsbereich der Veränderungssperre deckungsgleich waren und der Antragsteller daher nicht schwerer als andere Grundstückseigentümer belastet wurde, weil es innerhalb des Planbereichs keine weiteren Grundstückseigentümer gab. Es gibt daher auch keinen Anlass zu der Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt (vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.).
23 
Dem Erlass der Veränderungssperre stand auch nicht entgegen, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt bei dem von der beabsichtigten Planung erfassten Grundstück des Antragstellers um eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche handelte. Zwar kann eine Veränderungssperre nur dann rechtmäßig erlassen werden, wenn die zu sichernde Planung auch realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - NVwZ 1989, 655; Beschluss vom 21.12.1993, a.a.O.). Der Realisierung einer gemeindlichen Planung kann der Fachplanungsvorbehalt des § 38 Satz 1 BauGB entgegenstehen, weil dieser Fachplanungsvorbehalt die Planungshoheit der Gemeinde überlagert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 -, VBlBW 1997, 59). Das bedeutet, dass in Bezug auf eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche eine Bauleitplanung jedenfalls insoweit nicht möglich ist, als diese der Zweckbestimmung der Anlage widerspricht. Dagegen ist eine Planung zulässig, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung nicht zuwiderläuft. Steht mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung bevor, kann die Gemeinde die Bauleitplanung einleiten und von den zu deren Sicherung gegebenen Instrumenten der Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen Gebrauch machen (vgl. Senatsurteil vom 23.8.1996, a.a.O.).
24 
Im vorliegenden Fall waren die Planung und damit auch deren Sicherung durch die erlassene Veränderungssperre zulässig, weil die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung mit hinreichender Sicherheit bevorstand. Dies wird bereits dadurch belegt, dass die Bahn das fragliche Gelände an den Antragsteller veräußert hat. In dem notariellen Kaufvertrag vom 28.9.2004 hat sich die Bahn zwar einzelne bahnbetriebsbedingte Nutzungsmöglichkeiten vorbehalten (vgl. § 12 Nr. 4 Nutzungsvorbehalte hinsichtlich einzelner Betriebsanlagen und Einrichtungen im Bahnhofsgebäude und im Keller der Güterhalle - Kabel und Energieanlage -; § 12 Nr. 6 Verpflichtung des Antragstellers, einen Zuweg zu schaffen - Zugänglichkeit des Bahnsteigs für Bahnkunden -; § 13 Einfriedigung des Grundstücks gegenüber dem Betriebsgelände; § 14 Nr. 2 Zutrittsrecht für Bahnbedienstete aus Gründen der Sicherheit). Jedoch wurde der Antragsteller gleichzeitig ermächtigt, Abriss- und Bauanträge jeder Art zu stellen und Baugenehmigungsverfahren durchzuführen (§ 5 Nr. 4). Außerdem war seitens der Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine bauliche Nutzung geplant, die mit diesen Nutzungsvorbehalten der Bahn nicht zwingend kollidieren musste („Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, „Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Da für die Frage der Realisierbarkeit der beabsichtigten Nutzung auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und des Erlasses der Veränderungssperre abzustellen ist, ist es unerheblich, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Bahn jedenfalls mit der nunmehr beschlossenen Planung insoweit kollidieren dürften, als die Straße über den jetzigen Standort des Bahnhofs und der Güterhalle geführt werden soll. Zudem hat die Bahn zwischenzeitlich das Gelände mit Wirkung vom 26.9.2006 förmlich nach § 23 AEG freigegeben. Nicht zuletzt deshalb braucht auch nicht der vom Antragsteller weiter aufgeworfenen Frage nachgegangen zu werden, ob die Änderung von Bahnbetriebsanlagen (Unterführung) durch Bebauungsplan möglich ist oder nicht. Darüber hinaus betrifft die Änderung allenfalls einzelne Aspekte des jetzt beschlossenen Bebauungsplans, lässt aber die ursprünglich zu sichernde Plankonzeption - insbesondere soweit diese das Grundstück des Antragstellers betraf - unberührt.
25 
Wegen des genannten maßgeblichen Zeitpunkts ist es auch unerheblich, dass sich der Antragsteller mit der nunmehr planerisch vorgesehenen Nutzung eines Teils seines Grundstücks als Straße nicht einverstanden erklärt hat. Denn die letztlich beschlossene Straßenführung entsprach nicht den ursprünglichen Planungsabsichten der Antragsgegnerin. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan auch dann umgesetzt werden kann, wenn ein betroffener Eigentümer sich weigert, den Festsetzungen nachzukommen. Wie u. a. aus § 85 Abs. 1 Nr. 1 und aus § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu ersehen ist, gibt der Gesetzgeber der Gemeinde Instrumente an die Hand, die es ihr ermöglichen, ihre Planungsziele gegebenenfalls auch gegen den Willen des Eigentümers durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2000, a.a.O.).
26 
Die Veränderungssperre war auch nicht deshalb unwirksam (geworden), weil sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin während des Verfahrens geändert haben. Zwar bestimmt § 17 Abs. 4 BauGB sowohl in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 29.6.2004 geltenden Fassung wie auch in der seit 20.7.2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), dass die Veränderungssperre bereits vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen ist, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die geänderten Planungsabsichten Einfluss auf die Gültigkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre hätten, ergäbe sich daraus lediglich die Verpflichtung der Gemeinde, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen. Dagegen zeigt die gesetzliche Regelung, dass die W i r k s a m k e i t der Veränderungssperre auch in einem solchen Fall unberührt bliebe. Das bedeutet aber, dass die Gültigkeit einer Veränderungssperre nicht davon berührt wird, dass sich die Planungsabsichten der Gemeinde im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ändern (ebenso der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Beschluss vom 26.9.1988 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, 172; OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1988, NVwZ-RR 1990, 124; a. A. wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.1999, NVwZ 2000, 1061). Im Übrigen besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass sich die im Laufe des Planungsverfahrens eingetretenen Änderungen in den konkreten Auswirkungen für das Grundstück des Antragstellers als Ausdruck einer von der ursprünglichen Planung vollkommen abweichenden neuen Plankonzeption dargestellt hätten, bei der die Frage nach der Zulässigkeit einer begleitenden Sicherung durch die angegriffene Veränderungssperre vollkommen neu geprüft und bewertet hätte werden müssen.
27 
Schließlich bestehen auch gegen die wiederholte Verlängerung der Veränderungssperre keine durchgreifenden Bedenken. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin in einem solchen Ausmaß geändert hätten, dass eine Verlängerung der Veränderungssperre nicht mehr in Frage kommen konnte, sondern ein Beschluss über den Erlass einer neuen, nach anderen Maßstäben zu beurteilenden Veränderungssperre hätte herbeigeführt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Veränderungssperre lediglich auf das Grundstück des Antragstellers bezog und dass es sich insoweit bei den Änderungen in Wahrheit um die Konkretisierung der Planung innerhalb desselben Verfahrens handelte. Die Planungsabsichten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurden insoweit geändert, als letztlich statt eines Misch- und Gewerbegebiets ein Kerngebiet festgesetzt wurde, was aber ebenfalls noch innerhalb des allgemeinen Planungsziels „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ lag. Über den Verlauf der Straße gab es ursprünglich keine Planungsabsichten, so dass streng genommen auch nicht von einer Änderung gesprochen werden kann. Von einer völlig neuen Plankonzeption, deren Realisierung die Frage nach der Erforderlichkeit einer Veränderungssperre neu aufgeworfen hätte (vgl. § 17 Abs. 3 BauGB), konnte jedenfalls nicht die Rede sein.
28 
Die erste Verlängerung der Veränderungssperre durch Beschluss vom 22.6.2006, öffentlich bekanntgemacht in den „Blausteiner Nachrichten“ am 7.7.2006, und die zweite Verlängerung durch Beschluss vom 19.6.2007, öffentlich bekanntgemacht am 29.6.2007, um jeweils ein weiteres Jahr sind ebenso wenig zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ es erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Die Antragsgegnerin sieht die Besonderheit des Verfahrens einerseits in der Größe des Plangebiets und andererseits in der Komplexität des Vorganges an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Eisenbahnfachplanungsrecht; die Freistellung sei erst am 23.8.2006 erteilt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe; Grunderwerbsverhandlungen mit der Bahn könnten voraussichtlich erst in den nächsten Wochen zu Ende geführt werden. Diese Angaben rechtfertigen die erneute Verlängerung. Auch der Antragsteller hat dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben.
29 
Die beantragte Feststellung kann daher nicht ausgesprochen werden, weshalb der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.
30 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Veränderungssperre ist eine auf Grund der §§ 14 ff. BauGB erlassene Satzung, über deren Gültigkeit der erkennende Gerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag zu entscheiden hat (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
16 
Der Antrag ist auch sonst zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks antragsbefugt und der Antrag rechtzeitig gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Obwohl die Veränderungssperre durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des zu sichernden Bebauungsplans am 21.7.2007 - ungeachtet einer etwaigen Ungültigkeit des Bebauungsplans - außer Kraft getreten ist (vgl. § 17 Abs. 5 BauGB; BVerwG, Beschluss vom 28.2.1990 - 4 B 174.89 -, NVwZ 1990, 656), fehlt dem Antragsteller auch nicht das notwendige Rechtsschutzinteresse. Der zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung, dass die - bei Stellung des Normenkontrollantrags bereits in Kraft gesetzte - Veränderungssperre ungültig war, ist zulässig, wenn er der Vorbereitung einer Entschädigungsklage dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, VBlBW 1984, 207) und diese nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -, BauR 2005, 1761). Dabei ist es nicht erforderlich, in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche einzutreten; dies ist Sache des mit der etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005, a.a.O.). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass durch die Entscheidung des erkennenden Senats eine Frage verbindlich entschieden wird, die in einer Reihe weiterer vom Antragsteller in Gang gebrachter gerichtlicher Verfahren von u. U. entscheidungserheblicher Bedeutung ist (sog. Bündelungsfunktion des Normenkontrollverfahrens, vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1978 - 7 N 1.78 -, NJW 1978, 2522; Ziekow, BauR 2007, 1169 m. w. N.).
17 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
18 
Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden in der Gemeinderatssitzung vom 29.6.2004 ordnungsgemäß beschlossen und danach ortsüblich bekanntgemacht. Dies gilt auch für den ersten und den zweiten Verlängerungsbeschluss vom 22.6.2006 (öffentliche Bekanntmachung am 7.7.2006) bzw. 19.6.2007 (öffentliche Bekanntmachung am 29.6.2007). Der Einwand des Antragstellers, dass im Aufstellungsbeschluss von einem einfachen Bebauungsplan, in der Bekanntmachung dagegen von einem qualifizierten Bebauungsplan die Rede sei, findet - ungeachtet seiner rechtlichen Relevanz - weder im Gemeinderatsprotokoll noch im Wortlaut der Bekanntmachung eine Stütze.
19 
Die Satzung stand auch materiell-rechtlich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Veränderungssperre war von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen, insbesondere war es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich, dass beim Erlass der Veränderungssperre bereits der angestrebte Baugebietstyp i. S. d. Baunutzungsverordnung feststand. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; Beschluss vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62; Beschluss vom 15.8.2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477; Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984). Die Veränderungssperre soll die Gemeinde in die Lage versetzen, planerische Vorstellungen umzusetzen. Sie ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.1991 - 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17). Umgekehrt ist jedoch nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1 und vom 27.4.1992 - 4 NB 11.92 -, VBlBW 1992, 468). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss daher noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung derjenigen Nutzungskonflikte getroffen werden, die bei ungeschmälerter Realisierung des Planziels auftreten würden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990, a.a.O.; Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 - 8 S 794/05 -, VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522).
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Diesen Anforderungen entsprach die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre, insbesondere bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen in dem geforderten Sinn. Nach den im Gemeinderatsprotokoll festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen sollte durch das bisher im unbeplanten Innenbereich liegende Plangebiet, das sich zunächst im Wesentlichen auf das Grundstück des Antragstellers beschränkte, eine städtebaulich geordnete Nutzung des unmittelbaren Ortskerns sichergestellt werden. Geplant war eine Fläche für „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, wobei die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO und eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ins Auge gefasst wurde. Damit war die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie galt einem räumlich bestimmten Gebiet mit einer hinreichend bestimmten Nutzungsart. Insoweit genügt es jedenfalls, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre die in Frage kommenden Baugebietstypen - hier: MI bzw. GE - benennt. Welcher der ins Auge gefassten Gebietstypen letztlich festgesetzt wird, kann und muss zu Beginn des Planungsverfahrens noch nicht feststehen, solange sich - wie bereits erwähnt - das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005, a. a. O.). Das Argument des Antragstellers, dass bei nicht feststehender Gebietsart eine Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre) nicht möglich sei, überzeugt nicht. Anders als im Fall des § 33 BauGB ist für den Erlass einer Veränderungssperre keine Planreife erforderlich. Vorstellungen über die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, wie sie die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall entwickelt und geäußert hat, genügen für die Entscheidung der Frage, ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). § 14 Abs. 2 BauGB schreibt nicht vor, dass die Ausnahmeerteilung ausschließlich am Maßstab des § 33 BauGB zu messen ist; in Frage kommt auch die Erteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach den Festsetzungen eines älteren Bebauungsplans (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 14 Rn. 19).
21 
Entgegen der Meinung des Antragstellers lag auch kein Fall einer sog. Negativplanung, d. h. einer gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßenden Planung vor, die - mit städtebaulich zu missbilligender Zielsetzung (vgl. zum Begriff: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875) - sich ohne positives Planungskonzept darin erschöpfte, einzelne Vorhaben auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990, a.a.O; Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Denn die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung wurde schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre von einer positiven Konzeption getragen. Ihr eigentliches Ziel war es nicht, das bzw. die Vorhaben des Antragstellers zu verhindern; vielmehr hatte die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für die Überplanung des Grundstücks des Antragstellers angeführt. Die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin waren positiv auf die hinreichend bestimmte Nutzung „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ gerichtet. Diese Planungsvorstellungen wurden auch in der Bekanntmachung vom 16.7.2004 zum Ausdruck gebracht („Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Dass nur die Absicht bestanden hätte, ein bestimmtes Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, kann daraus nicht abgelesen werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die in den diversen Bauanträgen des Antragstellers zum Ausdruck kommenden Bauabsichten für den Erlass der Veränderungssperre eine Rolle spielten. Jedoch ging es der Antragsgegnerin erkennbar lediglich darum, die für den Bahnhofsbereich bestehenden Planungsabsichten nicht von vornherein durch Zwangspunkte bestimmen zu lassen. Dies ist ein für den Erlass einer Veränderungssperre billigenswertes Ziel und stellt für sich genommen keine Negativplanung dar.
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Auch die Tatsache, dass sich der Geltungsbereich der Veränderungssperre auf das Grundstück des Antragstellers beschränkt hat, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Vorliegen einer sog. „Individualsperre“ weder von Gesetzes wegen noch sonst rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die es in seinem Fall gebieten würden, diese Frage erneut einer vertieften Untersuchung zuzuführen oder gar die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Geltungsbereich des zu sichernden Bebauungsplans und der Geltungsbereich der Veränderungssperre deckungsgleich waren und der Antragsteller daher nicht schwerer als andere Grundstückseigentümer belastet wurde, weil es innerhalb des Planbereichs keine weiteren Grundstückseigentümer gab. Es gibt daher auch keinen Anlass zu der Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt (vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.).
23 
Dem Erlass der Veränderungssperre stand auch nicht entgegen, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt bei dem von der beabsichtigten Planung erfassten Grundstück des Antragstellers um eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche handelte. Zwar kann eine Veränderungssperre nur dann rechtmäßig erlassen werden, wenn die zu sichernde Planung auch realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - NVwZ 1989, 655; Beschluss vom 21.12.1993, a.a.O.). Der Realisierung einer gemeindlichen Planung kann der Fachplanungsvorbehalt des § 38 Satz 1 BauGB entgegenstehen, weil dieser Fachplanungsvorbehalt die Planungshoheit der Gemeinde überlagert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 -, VBlBW 1997, 59). Das bedeutet, dass in Bezug auf eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche eine Bauleitplanung jedenfalls insoweit nicht möglich ist, als diese der Zweckbestimmung der Anlage widerspricht. Dagegen ist eine Planung zulässig, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung nicht zuwiderläuft. Steht mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung bevor, kann die Gemeinde die Bauleitplanung einleiten und von den zu deren Sicherung gegebenen Instrumenten der Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen Gebrauch machen (vgl. Senatsurteil vom 23.8.1996, a.a.O.).
24 
Im vorliegenden Fall waren die Planung und damit auch deren Sicherung durch die erlassene Veränderungssperre zulässig, weil die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung mit hinreichender Sicherheit bevorstand. Dies wird bereits dadurch belegt, dass die Bahn das fragliche Gelände an den Antragsteller veräußert hat. In dem notariellen Kaufvertrag vom 28.9.2004 hat sich die Bahn zwar einzelne bahnbetriebsbedingte Nutzungsmöglichkeiten vorbehalten (vgl. § 12 Nr. 4 Nutzungsvorbehalte hinsichtlich einzelner Betriebsanlagen und Einrichtungen im Bahnhofsgebäude und im Keller der Güterhalle - Kabel und Energieanlage -; § 12 Nr. 6 Verpflichtung des Antragstellers, einen Zuweg zu schaffen - Zugänglichkeit des Bahnsteigs für Bahnkunden -; § 13 Einfriedigung des Grundstücks gegenüber dem Betriebsgelände; § 14 Nr. 2 Zutrittsrecht für Bahnbedienstete aus Gründen der Sicherheit). Jedoch wurde der Antragsteller gleichzeitig ermächtigt, Abriss- und Bauanträge jeder Art zu stellen und Baugenehmigungsverfahren durchzuführen (§ 5 Nr. 4). Außerdem war seitens der Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine bauliche Nutzung geplant, die mit diesen Nutzungsvorbehalten der Bahn nicht zwingend kollidieren musste („Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, „Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Da für die Frage der Realisierbarkeit der beabsichtigten Nutzung auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und des Erlasses der Veränderungssperre abzustellen ist, ist es unerheblich, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Bahn jedenfalls mit der nunmehr beschlossenen Planung insoweit kollidieren dürften, als die Straße über den jetzigen Standort des Bahnhofs und der Güterhalle geführt werden soll. Zudem hat die Bahn zwischenzeitlich das Gelände mit Wirkung vom 26.9.2006 förmlich nach § 23 AEG freigegeben. Nicht zuletzt deshalb braucht auch nicht der vom Antragsteller weiter aufgeworfenen Frage nachgegangen zu werden, ob die Änderung von Bahnbetriebsanlagen (Unterführung) durch Bebauungsplan möglich ist oder nicht. Darüber hinaus betrifft die Änderung allenfalls einzelne Aspekte des jetzt beschlossenen Bebauungsplans, lässt aber die ursprünglich zu sichernde Plankonzeption - insbesondere soweit diese das Grundstück des Antragstellers betraf - unberührt.
25 
Wegen des genannten maßgeblichen Zeitpunkts ist es auch unerheblich, dass sich der Antragsteller mit der nunmehr planerisch vorgesehenen Nutzung eines Teils seines Grundstücks als Straße nicht einverstanden erklärt hat. Denn die letztlich beschlossene Straßenführung entsprach nicht den ursprünglichen Planungsabsichten der Antragsgegnerin. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan auch dann umgesetzt werden kann, wenn ein betroffener Eigentümer sich weigert, den Festsetzungen nachzukommen. Wie u. a. aus § 85 Abs. 1 Nr. 1 und aus § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu ersehen ist, gibt der Gesetzgeber der Gemeinde Instrumente an die Hand, die es ihr ermöglichen, ihre Planungsziele gegebenenfalls auch gegen den Willen des Eigentümers durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2000, a.a.O.).
26 
Die Veränderungssperre war auch nicht deshalb unwirksam (geworden), weil sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin während des Verfahrens geändert haben. Zwar bestimmt § 17 Abs. 4 BauGB sowohl in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 29.6.2004 geltenden Fassung wie auch in der seit 20.7.2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), dass die Veränderungssperre bereits vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen ist, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die geänderten Planungsabsichten Einfluss auf die Gültigkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre hätten, ergäbe sich daraus lediglich die Verpflichtung der Gemeinde, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen. Dagegen zeigt die gesetzliche Regelung, dass die W i r k s a m k e i t der Veränderungssperre auch in einem solchen Fall unberührt bliebe. Das bedeutet aber, dass die Gültigkeit einer Veränderungssperre nicht davon berührt wird, dass sich die Planungsabsichten der Gemeinde im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ändern (ebenso der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Beschluss vom 26.9.1988 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, 172; OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1988, NVwZ-RR 1990, 124; a. A. wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.1999, NVwZ 2000, 1061). Im Übrigen besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass sich die im Laufe des Planungsverfahrens eingetretenen Änderungen in den konkreten Auswirkungen für das Grundstück des Antragstellers als Ausdruck einer von der ursprünglichen Planung vollkommen abweichenden neuen Plankonzeption dargestellt hätten, bei der die Frage nach der Zulässigkeit einer begleitenden Sicherung durch die angegriffene Veränderungssperre vollkommen neu geprüft und bewertet hätte werden müssen.
27 
Schließlich bestehen auch gegen die wiederholte Verlängerung der Veränderungssperre keine durchgreifenden Bedenken. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin in einem solchen Ausmaß geändert hätten, dass eine Verlängerung der Veränderungssperre nicht mehr in Frage kommen konnte, sondern ein Beschluss über den Erlass einer neuen, nach anderen Maßstäben zu beurteilenden Veränderungssperre hätte herbeigeführt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Veränderungssperre lediglich auf das Grundstück des Antragstellers bezog und dass es sich insoweit bei den Änderungen in Wahrheit um die Konkretisierung der Planung innerhalb desselben Verfahrens handelte. Die Planungsabsichten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurden insoweit geändert, als letztlich statt eines Misch- und Gewerbegebiets ein Kerngebiet festgesetzt wurde, was aber ebenfalls noch innerhalb des allgemeinen Planungsziels „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ lag. Über den Verlauf der Straße gab es ursprünglich keine Planungsabsichten, so dass streng genommen auch nicht von einer Änderung gesprochen werden kann. Von einer völlig neuen Plankonzeption, deren Realisierung die Frage nach der Erforderlichkeit einer Veränderungssperre neu aufgeworfen hätte (vgl. § 17 Abs. 3 BauGB), konnte jedenfalls nicht die Rede sein.
28 
Die erste Verlängerung der Veränderungssperre durch Beschluss vom 22.6.2006, öffentlich bekanntgemacht in den „Blausteiner Nachrichten“ am 7.7.2006, und die zweite Verlängerung durch Beschluss vom 19.6.2007, öffentlich bekanntgemacht am 29.6.2007, um jeweils ein weiteres Jahr sind ebenso wenig zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ es erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Die Antragsgegnerin sieht die Besonderheit des Verfahrens einerseits in der Größe des Plangebiets und andererseits in der Komplexität des Vorganges an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Eisenbahnfachplanungsrecht; die Freistellung sei erst am 23.8.2006 erteilt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe; Grunderwerbsverhandlungen mit der Bahn könnten voraussichtlich erst in den nächsten Wochen zu Ende geführt werden. Diese Angaben rechtfertigen die erneute Verlängerung. Auch der Antragsteller hat dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben.
29 
Die beantragte Feststellung kann daher nicht ausgesprochen werden, weshalb der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.
30 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ der Gemeinde R. vom 25.3.2004.
Der Bereich „Lenthalde“ wird in der am 19.1.1999 genehmigten 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Verwaltungsraum Bad U./Gemeinde R. als Standort für maximal drei Windenergieanlagen dargestellt. Der Bereich befindet sich innerhalb des Flugbeschränkungsgebiets ED-R 130 für den Truppenübungsplatz Münsingen, der eine Bauhöhenbeschränkung festlegt (Gesamthöhe 100 m, Nabenhöhe 74 m). Nachdem der Truppenübungsplatz inzwischen aufgegeben wurde, soll auch das Flugbeschränkungsgebiet und die daraus folgende Bauhöhenbeschränkung bis spätestens März 2006 aufgehoben werden, wie die Wehrbereichsverwaltung Süd dem Senat im Schreiben vom 18.10.2005 mitgeteilt hat.
Der bestehende Regionalplan Neckar-Alb 1993 befindet sich hinsichtlich der Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windenergieanlagen im Verfahren der Fortschreibung. Im Beschlussvorschlag des Planungsausschusses des Regionalverbands zur Fortschreibung vom 2.3.2004 (RV-Drucks. Nr. VI-74) heißt es unter anderem, dass die in den Flächennutzungsplänen genehmigten Standorte und Ausschlussbereiche für die Gesamtplanung übernommen werden sollen, um eine doppelte Prüfung bereits untersuchter Flächen zu vermeiden (unter http://www.regionalverband-neckar-alb.de/drucksachen/rv-ds_6-74.htm ). Dementsprechend enthält auch der am 6.12.2005 von der Verbandsversammlung zu beschließende Anhörungsentwurf für eine Fortschreibung den Bereich „Lenthalde“ als Standort für Windenergieanlagen (ohne Bauhöhenbeschränkung).
Mit Schreiben vom 20.2.2004 beantragte die Antragstellerin eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 114,09 m (Gesamthöhe ca. 150 m) auf Flst.Nr. 4597 der Gemarkung der Gemeinde R. auf der im Flächennutzungsplan als Standort für Windenergieanlagen dargestellten Fläche am Standort „Lenthalde“ mit der Auflage, dass das Vorhaben erst errichtet werden darf, wenn die militärische Bauhöhenbeschränkung aufgehoben ist. Die Antragstellerin hat sich die für die Errichtung benötigte Fläche durch einen Nutzungsvertrag mit den Eigentümern privatrechtlich gesichert. Für denselben Standort hatte die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 7.12.2001 die Baugenehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 50 m und einer Gesamthöhe von 74 m erhalten; dieses Vorhaben will die Antragstellerin nicht mehr weiter verfolgen. Das Regierungspräsidium Tübingen verweigerte mit Schreiben vom 19.4.2004 an die Baurechtsbehörde (Landratsamt Reutlingen) die gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG erforderliche Zustimmung zu dem nunmehr beabsichtigten Vorhaben aus „militärischen Flugsicherungsgründen“.
Am 25.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“. In der Sitzungsniederschrift wird ausgeführt, dass in der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans, welche den Standort „Lenthalde“ für Windkraftanlagen ausweise, keine Höhenbegrenzung festgelegt worden sei; denn „im Gremium“ sei damals bekannt gewesen, „dass aufgrund des Flugbetriebs eine Höhenbegrenzung galt, die nicht explizit durch einen Bebauungsplan festgelegt werden musste“. Weiter heißt es in der Sitzungsniederschrift:
„Nachdem der Gemeinde nun bekannt ist, dass die Höhenbegrenzung der Windkraftanlage nach Wegfall des militärischen Flugbetriebes aufgehoben wird, sieht sich die Gemeindeverwaltung dazu veranlasst, eine bereits bei der Änderung des Flächennutzungsplanes gewollte Höhenbegrenzung festzuschreiben, die bisher mit als Voraussetzung für den Standort „Lenthalde“ maßgebend war. Zudem will man auch das Gebiet für Windkraftanlagen genau abgrenzen. Die Gemeindeverwaltung hält nach wie vor an dem Windkraftstandort „Lenthalde“ wie im Flächennutzungsplan ausgewiesen fest, allerdings mit der Maßgabe, einen Bebauungsplan aufzustellen, in dem die bisher geltende Höhenbegrenzung von derzeit 74 m, die durch den militärischen Flugbetrieb vorgegeben war, im Bebauungsplan festgeschrieben wird, da ansonsten nachteilige Auswirkungen auf den betroffenen Landschaftsraum zu erwarten sind. Dieser Eingriff muss im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens noch gesondert überprüft, bewertet und nachgewiesen werden. Ebenso muss noch nachgewiesen werden, dass durch die Höhenbegrenzung die Umsetzung des Flächennutzungsplanes nicht unmöglich gemacht wird, indem der Betrieb der Anlage dadurch unwirtschaftlich wird.“
In derselben Sitzung am 25.3.2004 beschloss der Gemeinderat sodann eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“. Im Amtsblatt der Gemeinde R. vom 1.4.2004 wurde auf Seite 5 sowohl der Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre als auch der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans öffentlich bekannt gemacht; dabei wurde der Aufstellungsbeschluss in der Reihenfolge nach dem Beschluss über die Veränderungssperre abgedruckt.
Nach dem aktuellen Entwurf des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange vom 12.8.2005 soll der Bereich „Lenthalde“ als Sondergebiet für maximal zwei Windenergieanlagen mit einer Anlagenhöhe von 101 m über natürlichem Gelände ohne genaue Festlegung des Standorts der Anlagen ausgewiesen werden.
Am 9.8.2004 hat die Antragstellerin im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung der Baurechtsbehörde zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung beantragt (Verwaltungsgericht Sigmaringen, Az.: 7 K 1570/04). Mit Beschluss vom 20.4.2005 hat der Senat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt (- 8 S 680/05 -). Am 13.4.2005 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
10 
die Satzung der Gemeinde R. über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ vom 25.3.2004 für unwirksam zu erklären.
11 
Sie trägt vor: Die Aufhebung der militärischen Bauhöhenbeschränkung stehe unmittelbar bevor, so dass keine Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bestünden. Die Veränderungssperre sei ohne einen wirksamen Aufstellungsbeschluss erlassen worden. Denn innerhalb des Amtsblatts der Antragsgegnerin sei die Bekanntmachung der Veränderungssperre vor der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgt, so dass der Aufstellungsbeschluss erst „eine juristische Sekunde“ nach Bekanntmachung der Veränderungssperre wirksam geworden sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hätten keine hinreichend konkretisierten positiven Planvorstellungen bestanden. Es handle sich um eine reine Verhinderungsplanung. Für die beabsichtigte Höhenbegrenzung seien keine städtebaulichen Gründe genannt worden; vielmehr gehe es allein darum, die militärische Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen auf 74 m auch für die Zukunft festzuschreiben. Auch die im Bebauungsplanverfahren erstellte Sichtbarkeitsanalyse zeige, dass es nicht um den Schutz der Landschaft, sondern nur darum gehe, die Aussicht auf eine unbebaute Landschaft zu erhalten, was für sich genommen keinen schutzwürdigen städtebaulichen Belang darstelle. Der Gemeinderat habe auch nicht erkennen lassen, mit welchen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung die Standorte für Windenergieanlagen ausgewiesen werden sollten. Insoweit bestünden mehrere Möglichkeiten. So könnten neben einem Sondergebiet für Windenergieanlagen auch weitere Nutzungsarten oder „sich überlagernde Baugebietsausweisungen“ vorgesehen werden; zudem könnten Standorte für Windenergieanlagen als Versorgungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB neben anderen Baugebietstypen festgesetzt werden. Die Veränderungssperre sei schließlich auch deshalb unwirksam, weil der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot verstoßen werde. Dieses Gebot werde unter anderem dann verletzt, wenn der Bebauungsplan aus einem unwirksamen Flächennutzungsplan abgeleitet werde. So liege es hier, weil die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans abwägungsfehlerhaft sei. Im Flächennutzungsplan werde der Standort „Lenthalde“ als Konzentrationsfläche dargestellt, die nach dem planerischen Willen der Antragsgegnerin die Errichtung von Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet ausschließen solle. Dieser Darstellung liege jedoch keine flächendeckende Untersuchung aller hierfür geeigneten Standorte im Gemeindegebiet zugrunde. Die Untersuchung sei stattdessen von vornherein auf acht Standorte begrenzt worden, die nach einer Veröffentlichung des Regionalverbandes Neckar-Alb besonders günstige Voraussetzungen haben sollten. Rechtfertigende Gründe für diese vorab erfolgte Aussonderung der übrigen geeigneten Flächen fehlten. Nach Aussonderung von weiteren fünf Flächen seien neben dem Standort „Lenthalde“ noch die Gebiete „Aelbe“ und „Beuren“ übrig geblieben. Diese seien schließlich von einer Darstellung als Standorte für Windenergieanlagen mit Blick auf die in der Verwaltungsvorschrift Windkraftanlagen des Wirtschafts- und des Umweltministeriums vorgesehene Einhaltung eines Abstands von 200 m zu Biotopen bzw. sonstigen Schutzzonen ausgenommen worden. Dabei sei die Abstandsregelung jedoch zu Unrecht als strikte Vorgabe gehandhabt worden, obwohl die Verwaltungsvorschrift selbst die Errichtung von Windenergieanlagen in der Abstandszone zulasse, wenn konkret keine negativen Auswirkungen drohten oder durch Ausgleichsmaßnahmen ein gleichartiges Biotop geschaffen werde. Die beiden Standorte seien außerdem wegen ihrer Nähe zu Brutplätzen von Vögeln ausgeschlossen worden. Die oben genannte Verwaltungsvorschrift nenne als Ausschlusskriterium indes nur die Nähe zu Brutplätzen besonders geschützter Tierarten. Ob es sich bei den Brutplätzen in der Nähe der beiden ausgeschiedenen Standorte um solche besonders geschützter Vogelarten handle, sei bei Verabschiedung des Flächennutzungsplans nicht untersucht worden. Mithin sei die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans jedenfalls hinsichtlich der Darstellungen zur Windenergienutzung teilweise unwirksam. Aus ihr könne der Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ daher nicht entwickelt werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin ergänzend vorgebracht, im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre sei offenkundig gewesen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Windenergienutzung, die auf einer Eignungsuntersuchung im Jahre 1996 beruhten, jedenfalls unwirksam geworden seien. Die Standortplanung zu Windkraftanlagen müsse im Abstand von wenigen Jahren überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Denn wegen des ständigen Rückgangs der Fördermittel müssten die potentiellen Standorte immer windhöffiger und die Bauhöhe der Anlagen immer mehr gesteigert werden, um die Windenergie noch wirtschaftlich nutzen zu können. Außerdem änderten sich auch die meteorologischen Verhältnisse laufend. Der Flächennutzungsplan beruhe daher auf überholten Annahmen.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie trägt vor: Die Antragstellerin könne eine Antragsbefugnis nur aus dem Nutzungsvertrag mit den Eigentümern und ihrem Baugenehmigungsantrag herleiten. Solange die militärische Bauhöhenbeschränkung bestehe, handle es sich insoweit jedoch allenfalls um eine rechtliche Chance, die geplante Anlage im Verhältnis zum Verpächter errichten zu können. Eine Unwirksamkeitserklärung der Veränderungssperre ändere daran nichts. Daher fehle es an der Antragsbefugnis. Der Veränderungssperre liege im Übrigen ein wirksamer Aufstellungsbeschluss zugrunde. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei geklärt, dass die Beschlüsse über die Aufstellung des Bebauungsplans und über die Veränderungssperre gleichzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden könnten. Dann könne es aber nicht darauf ankommen, in welcher Reihenfolge der Leser von den Beschlüssen Kenntnis nehme, sondern allein darauf, dass die ortsübliche Bekanntmachung einheitlich mit demselben Amtsblatt am selben Tag erfolgt sei. Die Veränderungssperre sei auch auf eine hinreichend konkretisierte Planung gestützt. Nach dem Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin stehe fest, dass der künftige Bebauungsplan nach der Art der baulichen Nutzung einen Standort für Windenergieanlagen ausweisen werde. Auch liege keine unzulässige Negativplanung vor. Zwar sei Anlass der Planung der absehbare Wegfall der militärischen Höhenbegrenzung von 74 m. Ob diese Höhenbegrenzung schließlich bauplanerisch festgesetzt werde, sei zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre jedoch offen gewesen. Aus der Niederschrift zum Aufstellungsbeschluss werde deutlich, dass es darum gehe, den Bebauungsplan auf der Grundlage vorangegangener Untersuchungen so auszugestalten, dass eine sowohl landschaftsverträgliche als auch wirtschaftliche Nutzung der Windenergie am Standort „Lenthalde“ ermöglicht werde. Diese Gesichtspunkte seien überdies städtebaulicher Natur. Im Normenkontrollverfahren über eine Veränderungssperre könne es nicht auf die Frage der Wirksamkeit des Flächennutzungsplan ankommen, aus dem der künftige Bebauungsplan zu entwickeln sei. Eine Veränderungssperre sei als Sicherungsmittel erst dann ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzungen nicht erreichen lasse. Hier könnten Mängel des Flächennutzungsplans jedoch gegebenenfalls im Parallelverfahren bis zum Satzungsbeschluss behoben werden. Im übrigen bestünden an der grundsätzlichen Eignung des Standorts „Lenthalde“ ohnehin keine Zweifel, so dass der Erlass des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigen werde. Dementsprechend solle dieser Standort auch nach dem bisherigen Stand des Verfahrens zur Fortschreibung des Regionalplans Neckar-Alb als Vorranggebiet für Windenergieanlagen festgelegt werden. Abgesehen davon beruhten die Aussagen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der Beklagten auf flächendeckenden Untersuchungen des Regionalverbands zur Standorteignung und auf einer ordnungsgemäßen planerischen Abwägung.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten zur Veränderungssperre, die Baugenehmigungsakten sowie die Akten zur Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und zulässig.
17 
Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Das folgt jedenfalls aus ihrer in § 42 Abs. 7 Satz 1 LBO verankerten Bauherrenfähigkeit; danach war sie grundsätzlich berechtigt, einen Baugenehmigungsantrag zu stellen, dessen Erfolg jedenfalls auch davon abhängt, ob die angegriffene Veränderungssperre wirksam ist oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22.12.1992 - 8 S 2794/92 - , VBlBW 1993, 177; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.6.2005 - 2 K 278/02 - m.w.N.; für eine allgemeine, von der Zuweisung einzelner Rechte unabhängige Beteiligungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 - , NJW 2001, 1056). Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil sie den Antrag auf baurechtliche Genehmigung der geplanten Windkraftanlage auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Grundeigentümern gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - , NVwZ 2004, 984). Die Antragsbefugnis ist auch nicht deshalb entfallen, weil Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m seit 1.7.2005 nicht mehr einer baurechtlichen, sondern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (Nr. 1.6 Spalte 2 der Anlage zur 4. BImSchV). Denn nach der Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG gilt dies nicht für Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die - wie hier - vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind (Verfahren 7 K 1570/04, VG Sigmaringen). Davon abgesehen setzt die Antragsbefugnis nicht voraus, dass die Zulassung des Vorhabens bereits förmlich beantragt wurde. Vielmehr genügt die ernsthafte Absicht, das Vorhaben in dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet zu realisieren (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.6.2005 - 3 S 1545/04 - ). Daran besteht hier kein Zweifel. Schließlich ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Die beantragte Unwirksamkeitserklärung der Veränderungssperre ist für die Antragstellerin nicht nutzlos, weil die ihrem Vorhaben entgegenstehende militärische Bauhöhenbeschränkung demnächst aufgehoben wird.
18 
II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Veränderungssperre ist rechtmäßig.
19 
1. Der öffentlichen Bekanntmachung der Veränderungssperre liegt ein wirksamer Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zugrunde (vgl. zu diesem Erfordernis Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 14 Rn. 6 m.w.N.).
20 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre gleichzeitig öffentlich bekannt gemacht werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.8.1990 - 3 S 1139/90 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 - 4 B 236.88 -, BRS 49, Nr. 21). Das ist hier geschehen. Sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Veränderungssperre sind in derselben Ausgabe des Amtsblatts der Antragsgegnerin vom 1.4.2004 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO GemO „eingerückt“ und damit am selben Tag öffentlich bekannt gemacht worden. Die Reihenfolge der Abdrucke im Amtsblatt ist für den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachungen ohne Bedeutung, weil es für deren Wirksamkeit nicht darauf ankommt, ob und wann sie von Betroffenen gelesen werden, sondern allein auf die Tatsache des „Einrückens“ in das Amtsblatt selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.2000 - 4 A 22.00 - Juris).
21 
2. Die Veränderungssperre ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen.
22 
Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477). Dieses Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 - , NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1; Beschl. des Senats vom 9.2.1998, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 14 Rn 47). Danach ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
Der Beschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 25.3.2004 hat zum Inhalt, dass für den Bereich „Lenthalde“ ein Bebauungsplan zur Errichtung von Windenergieanlagen aufgestellt werden soll. In der Begründung des Aufstellungsbeschlusses wird weiter ausgeführt, dass es darum geht, die Darstellung des Bereichs „Lenthalde“ im Flächennutzungsplan als Standort für Windkraftanlagen hinsichtlich der Bauhöhe und der räumlichen Lage weiter zu entwickeln. Nach dem - parzellenscharfen - Lageplan, der dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt, soll der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans kleinräumig auf lediglich sieben Grundstücke begrenzt werden. Damit ist die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie gilt einem bestimmten Baugebiet mit einer eindeutig bestimmten Nutzungsart. Ob und wenn ja welche anderen Nutzungen im Plangebiet zulässig sein sollen, bedurfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner Festlegung. Denn Planziel ist allein die Vorhaltung des Bereichs „Lenthalde“ zur Errichtung von Windenergieanlagen, nicht die Sicherung oder der Ausschluss sonstiger Nutzungen. Auch angesichts der geringen Größe des Plangebiets steht die Frage der Regelung sonstiger Nutzungsmöglichkeiten nicht gleichrangig neben dem Ziel, es als Standort für Windenergieanlagen vorzusehen (vgl. demgegenüber BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O., bei einer Veränderungssperre für große Teile des Gemeindegebiets). Die anderweitige Nutzung des künftigen Plangebiets ist daher allenfalls insoweit von planerischer Relevanz, als es um die Lösung von durch Windenergieanlagen möglicherweise ausgelöste Nutzungskonflikte geht. Der Erlass einer Veränderungssperre kann jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist.
25 
Die Antragstellerin meint ferner, bereits bei Erlass der Veränderungssperre hätte feststehen müssen, ob die Ausweisung des Gebiets „Lenthalde“ als Windkraftstandort durch Festsetzung eines entsprechenden Sondergebiets nach § 11 Abs. 2 BauNVO oder einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB erfolgen soll. Das trifft nicht zu. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4), was hier zweifellos der Fall ist. Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Aufstellungsverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung.
26 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
27 
Ihr eigentliches Ziel ist nicht, das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der im Flächennutzungsplan bereits erfolgten Darstellung des Bereichs „Lenthalde“ als Windkraftstandort angeführt. Insbesondere geht es nicht um eine bloße Übernahme der demnächst wegfallenden militärischen Bauhöhenbeschränkung ohne eigene städtebauliche Überlegungen. Zwar wird ausweislich der Sitzungsniederschrift eine entsprechende Höhenbegrenzung angestrebt. Dies soll jedoch zum einen zum Schutz des Landschaftsraums erfolgen, also aufgrund einer städtebaulichen Erwägung. Zum anderen wird die künftige Höhenbegrenzung ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass sie eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie zulässt. Zu diesem Zweck sollen im Planverfahren die Auswirkungen der Anlagenhöhe auf den Landschaftsraum und die Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung am Standort „Lenthalde“ untersucht und bewertet und der Konflikt zwischen Landschaftsverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung einem planerischen Ausgleich zugeführt werden. Die Planung ist damit auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesichtspunkt des Schutzes des Landschaftsraums nur vorgeschoben ist. Dass dieser Aspekt bei der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre nicht näher konkretisiert wurde, stellt hierfür kein Indiz dar. Denn die konkrete Untersuchung und Bewertung der Auswirkungen von Windenergieanlagen bestimmter Höhe auf den Landschaftsraum hat die Antragsgegnerin - zu Recht - dem Aufstellungsverfahren vorbehalten. Im Übrigen dürfte dem Gemeinderat bereits bei Erlass der Veränderungssperre eine „Grobeinschätzung“ möglich gewesen sein. Im Erläuterungsbericht zur 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird die Notwendigkeit, die Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet zu steuern, unter anderem damit begründet, dass die Gemeinde R. als eines ihrer wichtigsten Ziele die Stärkung und Weiterentwicklung des Fremdenverkehrs ansehe, wofür wesentliche Voraussetzung der Erhalt der vorhandenen Landschaft mit herausragenden ästhetischen Reizen und einer nur sehr geringen Vorbelastung durch technische Bauwerke sei. Da es sich bei der Antragsgegnerin um eine kleine Gemeinde handelt, kann angenommen werden, dass den Gemeinderäten diese Konfliktsituation bei der Beschlussfassung bekannt war. Auch die im Bebauungsplanverfahren inzwischen vorgenommene „Sichtbarkeitsanalyse“ in Gestalt eines Vergleichs fiktiver Ansichten von Windenergieanlagen mit Höhen von jeweils 100 m und 150 m bestätigt nicht die Einschätzung der Antragstellerin, es bestehe offensichtlich keine Notwendigkeit, den Landschaftsraum durch eine Höhenbegrenzung zu schützen.
28 
3. Die Sicherung des Planziels durch Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
29 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung eines tragfähigen Plankonzepts ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1998, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.3.1993 - 5 S 2091/92 -, NVwZ 1994, 797; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Bd. 1, a.a.O., § 14, Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass der künftige Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verstoßen wird, weil ihm keine wirksamen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie zugrunde liegen werden (vgl. zur Verletzung des Entwicklungsgebots bei Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans BVerwG, Beschl. vom 18.12.1991 - 4 N 2.98 - , DVBl. 1992, 574).
30 
a) Dies gilt zum einen selbst dann, wenn die von der Antragstellerin geltend gemachte Unwirksamkeit der Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der Antragsgegnerin unterstellt wird. Denn es spricht viel dafür, dass diese Darstellungen durch eine regionalplanerische Standortplanung „ersetzt“ werden.
31 
Die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LPlG verpflichtet die Regionalverbände, Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete festzulegen, in denen Windkraftanlagen nicht zulässig sind. Durch diese zwingend vorgeschriebene flächendeckende regionale Standortplanung soll eine ungeordnete oder nur durch örtliche Interessen bestimmte Nutzung der Windenergie und letztlich eine „Verspargelung“ der Landschaft verhindert werden (vgl. LT-Drucks. 13/1883, 35 f.). Eine eigenständige Standortplanung mit Alternativenprüfung ist den Gemeinden daher künftig nur für Windenergieanlagen von untergeordneter Bedeutung eröffnet. Hinsichtlich der regional bedeutsamen Anlagen wird die eigentliche Standortentscheidung hingegen von der Regionalplanung getroffen. Den Gemeinden bleibt insoweit nur noch die Möglichkeit, diese Entscheidung etwa mit Blick auf die Bauhöhe der einzelnen Anlagen oder deren parzellenscharfen Standort zu konkretisieren (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. vom 25.11.2003, a.a.O.; zur Vereinbarkeit der „Heraufzonung“ der Standortplanung auf die regionale Ebene mit der gemeindlichen Planungshoheit vgl. VGH Baden-Württ., Urt. vom 9.6.2005, a.a.O.). Beschränkt sich ein Bebauungsplan auf diese Möglichkeit zur weiteren „Entwicklung“ eines regionalplanerischen Vorranggebiets für Windkraftanlagen nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 BauGB, besteht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Gebot, einen solchen Bebauungsplan außerdem auch aus dem Flächennutzungsplan herzuleiten. Angesichts des geringen Spielraums zur planerischen Konkretisierung der regionalplanerischen Standortentscheidung besteht kein Bedarf, das Vorranggebiet auch noch auf der Ebene der Flächennutzungsplanung näher auszugestalten, zumal diese gemäß § 5 Abs. 2 BauGB auf die Darstellung von Flächen beschränkt ist und daher keine Aussage etwa zur Bauhöhe der Anlagen treffen könnte. Soweit es nur darum geht, ein Vorranggebiet für Windkraftanlagen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB auszuformen, ist daher ein Flächennutzungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht erforderlich, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Vielmehr kann die Ebene der Flächennutzungsplanung „übersprungen“ und die Ausformung durch einen Bebauungsplan ohne Bindung an das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgen, unabhängig davon, ob ein Flächennutzungsplan vorliegt und welche Aussagen er trifft. Insoweit „verdrängt“ das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Soweit in der Literatur darauf verwiesen wird, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur Anwendung findet, wenn überhaupt kein Flächennutzungsplan vorliegt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 8 Rn. 7; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 Rn. 12; Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 8 Rn. 115), betrifft dies ersichtlich nur die Ebenen des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans; insoweit ist das Vorhandensein eines Flächennutzungsplans in der Tat Indiz dafür, dass die Gemeinde selbst einen solchen für erforderlich hält, um die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets zu ordnen. Hier geht es jedoch um den anders gelagerten Fall, dass ein vorhandener Flächennutzungsplan durch die regionalplanerische Standortplanung teilweise überlagert wird und insoweit keinen eigenständigen, über die Möglichkeiten des Bebauungsplans hinaus reichenden Beitrag leisten kann, um diese Standortaussage in die städtebauliche Gesamtentwicklung zu integrieren.
32 
Ausgehend davon ist kein Raum für die Feststellung, dass der künftige Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ offensichtlich gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen wird. Der hier maßgebliche Regionalplan Neckar-Alb wird derzeit entsprechend der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung zur Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen fortgeschrieben. Unstreitig sieht der vom Planungsausschuss des Regionalverbands beschlossene Anhörungsentwurf der Fortschreibung den Bereich „Lenthalde“ als Vorrangstandort für Windenergieanlagen (ohne Höhenbegrenzung) vor (so bereits der Vorschlag des Planungsausschusses vom 2.3.2004: Die in den Flächennutzungsplänen genehmigten Standorte und Ausschlussgebiete sollen übernommen werden, um eine doppelte Prüfung der Standorteignung zu vermeiden). Somit erscheint es jedenfalls möglich, dass bei Erlass des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ der Bereich „Lenthalde“ bereits als Vorranggebiet und das übrige Gemeindegebiet als Ausschlussbereich für regionalbedeutsame Windkraftanlagen festgelegt sein wird oder sich eine entsprechende regionalplanerische Absicht hinreichend verfestigt haben wird. Wie ausgeführt, müsste der Bebauungsplan, der sich nach den bisherigen Vorstellungen darauf beschränkt, die Nutzung des Bereichs „Lenthalde“ für die Windkraft näher zu konkretisieren, in diesem Fall gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, gleichgültig, ob dessen Aussagen zur Nutzung der Windkraft auf dem Gemeindegebiet wirksam sind oder nicht.
33 
Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt Folgendes: Sollte noch ein Verfahren zur erneuten Fortschreibung des Flächennutzungsplans eingeleitet werden, wofür derzeit allerdings nichts ersichtlich ist, könnte der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor dem geänderten Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden. Denn mit Blick auf das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB und den geringen Spielraum für eine bauleitplanerische Konkretisierung der regionalplanerischen Vorgabe stünde ohnehin fest, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ansonsten könnte der Bebauungsplan jedenfalls gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB als vorzeitiger Bebauungsplan erlassen werden. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan unter anderem aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird. Sie ist auch dann anwendbar, wenn ein Flächennutzungsplan zwar existiert, aber - wie hier unterstellt - unwirksam ist, und zwar auch dann, wenn die Gemeinde selbst den Flächennutzungsplan als gültig angesehen hat; entscheidend ist allein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür objektiv vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 18.12.1991, a.a.O.; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 8 Rn. 7; zur Anwendung des § 8 Abs. 4 auf die Veränderungssperre vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 26.5.1981 - 3 S 2491/80 -). Angesichts des oben bezeichneten, eng begrenzten Spielraums zur Konkretisierung eines regionalplanerisch festgelegten Vorrangstandorts für Windenergieanlagen würde der künftige Bebauungsplan bei einer entsprechenden Aussage des Regionalplans zum Bereich „Lenthalde“ der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets offensichtlich nicht entgegenstehen. Wegen der - von der Antragsgegnerin plausibel begründeten - Notwendigkeit einer planerischen Bewältigung des Konflikts zwischen einer landschaftsgerechten und einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung der Windenergie am Standort „Lenthalde“ hätte ein Abwarten auf das Inkrafttreten eines geänderten Flächennutzungsplans größere Nachteile zur Folge, als die Aufstellung des Bebauungsplans vor diesem Zeitpunkt, zumal die Flächennutzungsplanung ohnehin keinen eigenständigen Beitrag zur Konkretisierung der regionalplanerischen Vorrangfestlegung leisten könnte; daher dürfte auch die nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB geforderte Dringlichkeit für die vorzeitige Aufstellung des Bebauungsplans gegeben sein (vgl. dazu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 Rn. 23).
34 
Nach allem ist wegen der möglichen regionalplanerischen Festlegung des Bereichs „Lenthalde“ als Vorrangstandort für regional bedeutsame Windkraftanlagen kein Raum für die Feststellung, dass der künftige Bebauungsplan aller Voraussicht nach offensichtlich gegen das Entwicklungsgebot verstoßen wird.
35 
b) Unabhängig von den vorgenannten Konsequenzen einer regionalplanerischen Standortplanung für Windkraftanlagen für die Einhaltung des Entwicklungsgebots steht auch nicht evident fest, dass die Aussagen des Flächennutzungsplans zur Windkraftnutzung auf dem Gebiet der Antragsgegnerin unwirksam sind oder jedenfalls bei Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ unwirksam sein werden, wie die Antragstellerin meint.
36 
Sie macht geltend, der Flächennutzungsplan sei insoweit abwägungsfehlerhaft, weil er nicht auf einer flächendeckenden Untersuchung der Eignung aller in Betracht kommenden Standorte auf dem Gemeindegebiet beruhe. Es gibt jedoch keine evidenten Anhaltspunkte für einen solchen Abwägungsfehler. Die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans ist von einer Veröffentlichung des Regionalverbands Neckar-Alb vom April 1996 und einer Untersuchung der EVS aus dem Jahre 1997 ausgegangen, die zum Ergebnis gelangten, dass das Gemeindegebiet acht für die Nutzung der Windenergie „besonders geeignete“ Standorte aufweise (vgl. Seite 11 der Erläuterungen zur 6. Fortschreibung, Bl. 141 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin hat weder dieses Untersuchungsergebnis substantiiert in Frage gestellt noch andere Standorte genannt, deren Windhöffigkeit sich als noch günstiger darstellt. Insbesondere drängt sich auch nicht auf, dass der Bereich „Lenthalde“ wegen der militärischen Bauhöhenbeschränkung, deren Wegfall zum Zeitpunkt der Verabschiedung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans im Jahre 1999 eventuell noch nicht absehbar war, als Windkraftstandort ungeeignet war. Dagegen spricht bereits, dass die Antragstellerin noch im Jahre 2001 die Genehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen auf diesem Standort unter Wahrung der Bauhöhenbeschränkung beantragt hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar geschweige denn offensichtlich, dass und weshalb aus Anlass der Fortschreibung des Flächennutzungsplans weitere Untersuchungen zur Standorteignung hätten angestellt werden müssen.
37 
Die Antragstellerin trägt ferner vor, der Ausschluss der übrigen, in der Studie des Regionalverbands als „besonders geeignet“ bezeichneten Standorte beruhe auf einer zu hohen Gewichtung der Belange, die gegen die Errichtung von Windkraftanlagen sprächen. Auch dieser Einwand dringt nicht durch. Die Antragsgegnerin hat in einer ersten Bewertungsstufe fünf potenzielle Standorte wegen zu großer Nähe zur Ortslage und in einem Fall wegen Exponiertheit sowie deshalb ausgeschieden, weil sie sich im Umkreis von 200 m zu Biotopen und Schutzzonen befinden (vgl. Erläuterungen zur 6. Fortschreibung, Bl. 147 der Gerichtsakte, sowie Ziff. 2.1 der Gemeinsamen Richtlinie des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums für die gesamt-ökologische Beurteilung und baurechtliche Behandlung von Windenergieanlagen, Bl. 147 f. der Gerichtsakte). Wegen des zuletzt genannten Gesichtspunkts der Wahrung eines Schutzabstands zu Biotopen und Schutzzonen wurden zwei weitere Standorte ausgeschieden. Dieser Ausschluss wurde außerdem darauf gestützt, dass sich beide Standorte in der Nähe zu Brutplätzen von Vögeln befänden sowie ein Standort in einer Trasse von Zugvögeln am Albtrauf (vgl. Bl. 147 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin meint, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie hätte geprüft werden müssen, ob im 200 m-Umkreis gleichwohl ausnahmsweise Windenergieanlagen errichtet werden könnten, weil keine konkreten Anhaltspunkte für erhebliche negative Auswirkungen auf Biotope oder Schutzgebiete vorliegen oder weil geeignete Ausgleichsmaßnahmen möglich sind und ob überhaupt besonders geschützte Vogelarten berührt sind. Damit verkennt sie jedoch die den Gemeinden für die Bauleitplanung eingeräumte Abwägungsfreiheit, deren Ausübung nicht durch Richtlinien gelenkt werden kann. Dementsprechend bezieht sich die genannte Richtlinie auch nicht auf die Bauleitplanung, sondern ausdrücklich auf die Anwendung der - strikten - Eingriffsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG. Die Antragsgegnerin hat die in der Richtlinie aufgeführten Beurteilungskriterien lediglich als Anknüpfungspunkte für die eigenständige Standortplanung genommen und zusätzlich insbesondere auf die überragende Bedeutung der Erhaltung der ungestörten Landschaft „mit herausragenden ästhetischen Reizen“ für ihre Stellung als Fremdenverkehrsgemeinde abgestellt. Nach allem ist jedenfalls für eine evidente Abwägungsfehlerhaftigkeit der Aussagen des Flächennutzungsplans zur Windkraftnutzung nichts ersichtlich.
38 
In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin der Sache nach ergänzend vorgetragen, im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre am 25.3.2004 sei offenkundig gewesen, dass die auf die Nutzung der Windenergie bezogene Standortplanung des Flächennutzungsplans jedenfalls bei Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ nicht mehr wirksam sein werde. Denn die der Standortplanung zugrunde liegenden Daten zur Windhöffigkeit aus dem Jahre 1996 und zur Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung seien zu diesem Zeitpunkt bereits überholt gewesen. Die Förderung der Windenergienutzung werde immer mehr „zurückgefahren“, so dass an die Windhöffigkeit der Standorte und die Bauhöhe ständig höhere Anforderungen gestellt werden müssten, um Windkraftanlagen wirtschaftlich betreiben zu können. Außerdem änderten sich auch die meteorologischen Verhältnisse laufend. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob die Grundsätze zum Unwirksamwerden von Bebauungsplänen wegen nachträglicher Funktionslosigkeit auf Flächennutzungspläne übertragen werden können. Denn jedenfalls haben sich hier die tatsächlichen Verhältnisse nicht so verändert, dass sich die Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie offensichtlich auf unabsehbare Zeit nicht mehr verwirklichen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1977 - IV C 39.75 - , BVerwGE 54, 5). Auf den Gesichtspunkt der Bauhöhenbeschränkung kann die Antragstellerin insoweit nicht abstellen. Denn der Flächennutzungsplan selbst enthält keine solche Beschränkung und die militärische Bauhöhenbeschränkung wird in Kürze aufgehoben. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin im Bereich „Lenthalde“ eine Windkraftanlage errichten will, zeigt auch, dass sich die meteorologischen Verhältnisse jedenfalls nicht so verändert haben können, dass sich dort die Errichtung einer Windkraftanlage nicht mehr lohnt.
39 
c) Schließlich folgt bereits aus den vorstehenden Ausführungen, dass der künftige Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ voraussichtlich auch nicht gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird. Nach dem bisherigen Stand der Planungen zur Fortschreibung des Regionalplans Neckar-Alb wird er vielmehr in Einklang stehen mit der künftigen regionalplanerischen Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen. Mit Blick darauf, dass die bauplanerische Bauhöhenbeschränkung nach dem Aufstellungsbeschluss unter dem Vorbehalt einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Windkraft steht, kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der beabsichtigte Bebauungsplan ein künftiges regionalplanerisches Vorranggebiet für Windkraftanlagen faktisch unterlaufen wird.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und zulässig.
17 
Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Das folgt jedenfalls aus ihrer in § 42 Abs. 7 Satz 1 LBO verankerten Bauherrenfähigkeit; danach war sie grundsätzlich berechtigt, einen Baugenehmigungsantrag zu stellen, dessen Erfolg jedenfalls auch davon abhängt, ob die angegriffene Veränderungssperre wirksam ist oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22.12.1992 - 8 S 2794/92 - , VBlBW 1993, 177; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.6.2005 - 2 K 278/02 - m.w.N.; für eine allgemeine, von der Zuweisung einzelner Rechte unabhängige Beteiligungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 - , NJW 2001, 1056). Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil sie den Antrag auf baurechtliche Genehmigung der geplanten Windkraftanlage auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Grundeigentümern gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - , NVwZ 2004, 984). Die Antragsbefugnis ist auch nicht deshalb entfallen, weil Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m seit 1.7.2005 nicht mehr einer baurechtlichen, sondern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (Nr. 1.6 Spalte 2 der Anlage zur 4. BImSchV). Denn nach der Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG gilt dies nicht für Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die - wie hier - vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind (Verfahren 7 K 1570/04, VG Sigmaringen). Davon abgesehen setzt die Antragsbefugnis nicht voraus, dass die Zulassung des Vorhabens bereits förmlich beantragt wurde. Vielmehr genügt die ernsthafte Absicht, das Vorhaben in dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet zu realisieren (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.6.2005 - 3 S 1545/04 - ). Daran besteht hier kein Zweifel. Schließlich ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Die beantragte Unwirksamkeitserklärung der Veränderungssperre ist für die Antragstellerin nicht nutzlos, weil die ihrem Vorhaben entgegenstehende militärische Bauhöhenbeschränkung demnächst aufgehoben wird.
18 
II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Veränderungssperre ist rechtmäßig.
19 
1. Der öffentlichen Bekanntmachung der Veränderungssperre liegt ein wirksamer Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zugrunde (vgl. zu diesem Erfordernis Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 14 Rn. 6 m.w.N.).
20 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre gleichzeitig öffentlich bekannt gemacht werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.8.1990 - 3 S 1139/90 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 - 4 B 236.88 -, BRS 49, Nr. 21). Das ist hier geschehen. Sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Veränderungssperre sind in derselben Ausgabe des Amtsblatts der Antragsgegnerin vom 1.4.2004 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO GemO „eingerückt“ und damit am selben Tag öffentlich bekannt gemacht worden. Die Reihenfolge der Abdrucke im Amtsblatt ist für den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachungen ohne Bedeutung, weil es für deren Wirksamkeit nicht darauf ankommt, ob und wann sie von Betroffenen gelesen werden, sondern allein auf die Tatsache des „Einrückens“ in das Amtsblatt selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.2000 - 4 A 22.00 - Juris).
21 
2. Die Veränderungssperre ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen.
22 
Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477). Dieses Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 - , NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1; Beschl. des Senats vom 9.2.1998, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 14 Rn 47). Danach ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
Der Beschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 25.3.2004 hat zum Inhalt, dass für den Bereich „Lenthalde“ ein Bebauungsplan zur Errichtung von Windenergieanlagen aufgestellt werden soll. In der Begründung des Aufstellungsbeschlusses wird weiter ausgeführt, dass es darum geht, die Darstellung des Bereichs „Lenthalde“ im Flächennutzungsplan als Standort für Windkraftanlagen hinsichtlich der Bauhöhe und der räumlichen Lage weiter zu entwickeln. Nach dem - parzellenscharfen - Lageplan, der dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt, soll der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans kleinräumig auf lediglich sieben Grundstücke begrenzt werden. Damit ist die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie gilt einem bestimmten Baugebiet mit einer eindeutig bestimmten Nutzungsart. Ob und wenn ja welche anderen Nutzungen im Plangebiet zulässig sein sollen, bedurfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner Festlegung. Denn Planziel ist allein die Vorhaltung des Bereichs „Lenthalde“ zur Errichtung von Windenergieanlagen, nicht die Sicherung oder der Ausschluss sonstiger Nutzungen. Auch angesichts der geringen Größe des Plangebiets steht die Frage der Regelung sonstiger Nutzungsmöglichkeiten nicht gleichrangig neben dem Ziel, es als Standort für Windenergieanlagen vorzusehen (vgl. demgegenüber BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O., bei einer Veränderungssperre für große Teile des Gemeindegebiets). Die anderweitige Nutzung des künftigen Plangebiets ist daher allenfalls insoweit von planerischer Relevanz, als es um die Lösung von durch Windenergieanlagen möglicherweise ausgelöste Nutzungskonflikte geht. Der Erlass einer Veränderungssperre kann jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist.
25 
Die Antragstellerin meint ferner, bereits bei Erlass der Veränderungssperre hätte feststehen müssen, ob die Ausweisung des Gebiets „Lenthalde“ als Windkraftstandort durch Festsetzung eines entsprechenden Sondergebiets nach § 11 Abs. 2 BauNVO oder einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB erfolgen soll. Das trifft nicht zu. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4), was hier zweifellos der Fall ist. Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Aufstellungsverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung.
26 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
27 
Ihr eigentliches Ziel ist nicht, das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der im Flächennutzungsplan bereits erfolgten Darstellung des Bereichs „Lenthalde“ als Windkraftstandort angeführt. Insbesondere geht es nicht um eine bloße Übernahme der demnächst wegfallenden militärischen Bauhöhenbeschränkung ohne eigene städtebauliche Überlegungen. Zwar wird ausweislich der Sitzungsniederschrift eine entsprechende Höhenbegrenzung angestrebt. Dies soll jedoch zum einen zum Schutz des Landschaftsraums erfolgen, also aufgrund einer städtebaulichen Erwägung. Zum anderen wird die künftige Höhenbegrenzung ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass sie eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie zulässt. Zu diesem Zweck sollen im Planverfahren die Auswirkungen der Anlagenhöhe auf den Landschaftsraum und die Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung am Standort „Lenthalde“ untersucht und bewertet und der Konflikt zwischen Landschaftsverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung einem planerischen Ausgleich zugeführt werden. Die Planung ist damit auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesichtspunkt des Schutzes des Landschaftsraums nur vorgeschoben ist. Dass dieser Aspekt bei der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre nicht näher konkretisiert wurde, stellt hierfür kein Indiz dar. Denn die konkrete Untersuchung und Bewertung der Auswirkungen von Windenergieanlagen bestimmter Höhe auf den Landschaftsraum hat die Antragsgegnerin - zu Recht - dem Aufstellungsverfahren vorbehalten. Im Übrigen dürfte dem Gemeinderat bereits bei Erlass der Veränderungssperre eine „Grobeinschätzung“ möglich gewesen sein. Im Erläuterungsbericht zur 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird die Notwendigkeit, die Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet zu steuern, unter anderem damit begründet, dass die Gemeinde R. als eines ihrer wichtigsten Ziele die Stärkung und Weiterentwicklung des Fremdenverkehrs ansehe, wofür wesentliche Voraussetzung der Erhalt der vorhandenen Landschaft mit herausragenden ästhetischen Reizen und einer nur sehr geringen Vorbelastung durch technische Bauwerke sei. Da es sich bei der Antragsgegnerin um eine kleine Gemeinde handelt, kann angenommen werden, dass den Gemeinderäten diese Konfliktsituation bei der Beschlussfassung bekannt war. Auch die im Bebauungsplanverfahren inzwischen vorgenommene „Sichtbarkeitsanalyse“ in Gestalt eines Vergleichs fiktiver Ansichten von Windenergieanlagen mit Höhen von jeweils 100 m und 150 m bestätigt nicht die Einschätzung der Antragstellerin, es bestehe offensichtlich keine Notwendigkeit, den Landschaftsraum durch eine Höhenbegrenzung zu schützen.
28 
3. Die Sicherung des Planziels durch Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
29 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung eines tragfähigen Plankonzepts ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1998, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.3.1993 - 5 S 2091/92 -, NVwZ 1994, 797; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Bd. 1, a.a.O., § 14, Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass der künftige Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verstoßen wird, weil ihm keine wirksamen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie zugrunde liegen werden (vgl. zur Verletzung des Entwicklungsgebots bei Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans BVerwG, Beschl. vom 18.12.1991 - 4 N 2.98 - , DVBl. 1992, 574).
30 
a) Dies gilt zum einen selbst dann, wenn die von der Antragstellerin geltend gemachte Unwirksamkeit der Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der Antragsgegnerin unterstellt wird. Denn es spricht viel dafür, dass diese Darstellungen durch eine regionalplanerische Standortplanung „ersetzt“ werden.
31 
Die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LPlG verpflichtet die Regionalverbände, Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete festzulegen, in denen Windkraftanlagen nicht zulässig sind. Durch diese zwingend vorgeschriebene flächendeckende regionale Standortplanung soll eine ungeordnete oder nur durch örtliche Interessen bestimmte Nutzung der Windenergie und letztlich eine „Verspargelung“ der Landschaft verhindert werden (vgl. LT-Drucks. 13/1883, 35 f.). Eine eigenständige Standortplanung mit Alternativenprüfung ist den Gemeinden daher künftig nur für Windenergieanlagen von untergeordneter Bedeutung eröffnet. Hinsichtlich der regional bedeutsamen Anlagen wird die eigentliche Standortentscheidung hingegen von der Regionalplanung getroffen. Den Gemeinden bleibt insoweit nur noch die Möglichkeit, diese Entscheidung etwa mit Blick auf die Bauhöhe der einzelnen Anlagen oder deren parzellenscharfen Standort zu konkretisieren (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. vom 25.11.2003, a.a.O.; zur Vereinbarkeit der „Heraufzonung“ der Standortplanung auf die regionale Ebene mit der gemeindlichen Planungshoheit vgl. VGH Baden-Württ., Urt. vom 9.6.2005, a.a.O.). Beschränkt sich ein Bebauungsplan auf diese Möglichkeit zur weiteren „Entwicklung“ eines regionalplanerischen Vorranggebiets für Windkraftanlagen nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 BauGB, besteht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Gebot, einen solchen Bebauungsplan außerdem auch aus dem Flächennutzungsplan herzuleiten. Angesichts des geringen Spielraums zur planerischen Konkretisierung der regionalplanerischen Standortentscheidung besteht kein Bedarf, das Vorranggebiet auch noch auf der Ebene der Flächennutzungsplanung näher auszugestalten, zumal diese gemäß § 5 Abs. 2 BauGB auf die Darstellung von Flächen beschränkt ist und daher keine Aussage etwa zur Bauhöhe der Anlagen treffen könnte. Soweit es nur darum geht, ein Vorranggebiet für Windkraftanlagen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB auszuformen, ist daher ein Flächennutzungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht erforderlich, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Vielmehr kann die Ebene der Flächennutzungsplanung „übersprungen“ und die Ausformung durch einen Bebauungsplan ohne Bindung an das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgen, unabhängig davon, ob ein Flächennutzungsplan vorliegt und welche Aussagen er trifft. Insoweit „verdrängt“ das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Soweit in der Literatur darauf verwiesen wird, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur Anwendung findet, wenn überhaupt kein Flächennutzungsplan vorliegt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 8 Rn. 7; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 Rn. 12; Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 8 Rn. 115), betrifft dies ersichtlich nur die Ebenen des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans; insoweit ist das Vorhandensein eines Flächennutzungsplans in der Tat Indiz dafür, dass die Gemeinde selbst einen solchen für erforderlich hält, um die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets zu ordnen. Hier geht es jedoch um den anders gelagerten Fall, dass ein vorhandener Flächennutzungsplan durch die regionalplanerische Standortplanung teilweise überlagert wird und insoweit keinen eigenständigen, über die Möglichkeiten des Bebauungsplans hinaus reichenden Beitrag leisten kann, um diese Standortaussage in die städtebauliche Gesamtentwicklung zu integrieren.
32 
Ausgehend davon ist kein Raum für die Feststellung, dass der künftige Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ offensichtlich gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen wird. Der hier maßgebliche Regionalplan Neckar-Alb wird derzeit entsprechend der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung zur Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen fortgeschrieben. Unstreitig sieht der vom Planungsausschuss des Regionalverbands beschlossene Anhörungsentwurf der Fortschreibung den Bereich „Lenthalde“ als Vorrangstandort für Windenergieanlagen (ohne Höhenbegrenzung) vor (so bereits der Vorschlag des Planungsausschusses vom 2.3.2004: Die in den Flächennutzungsplänen genehmigten Standorte und Ausschlussgebiete sollen übernommen werden, um eine doppelte Prüfung der Standorteignung zu vermeiden). Somit erscheint es jedenfalls möglich, dass bei Erlass des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ der Bereich „Lenthalde“ bereits als Vorranggebiet und das übrige Gemeindegebiet als Ausschlussbereich für regionalbedeutsame Windkraftanlagen festgelegt sein wird oder sich eine entsprechende regionalplanerische Absicht hinreichend verfestigt haben wird. Wie ausgeführt, müsste der Bebauungsplan, der sich nach den bisherigen Vorstellungen darauf beschränkt, die Nutzung des Bereichs „Lenthalde“ für die Windkraft näher zu konkretisieren, in diesem Fall gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, gleichgültig, ob dessen Aussagen zur Nutzung der Windkraft auf dem Gemeindegebiet wirksam sind oder nicht.
33 
Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt Folgendes: Sollte noch ein Verfahren zur erneuten Fortschreibung des Flächennutzungsplans eingeleitet werden, wofür derzeit allerdings nichts ersichtlich ist, könnte der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor dem geänderten Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden. Denn mit Blick auf das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB und den geringen Spielraum für eine bauleitplanerische Konkretisierung der regionalplanerischen Vorgabe stünde ohnehin fest, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ansonsten könnte der Bebauungsplan jedenfalls gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB als vorzeitiger Bebauungsplan erlassen werden. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan unter anderem aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird. Sie ist auch dann anwendbar, wenn ein Flächennutzungsplan zwar existiert, aber - wie hier unterstellt - unwirksam ist, und zwar auch dann, wenn die Gemeinde selbst den Flächennutzungsplan als gültig angesehen hat; entscheidend ist allein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür objektiv vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 18.12.1991, a.a.O.; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 8 Rn. 7; zur Anwendung des § 8 Abs. 4 auf die Veränderungssperre vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 26.5.1981 - 3 S 2491/80 -). Angesichts des oben bezeichneten, eng begrenzten Spielraums zur Konkretisierung eines regionalplanerisch festgelegten Vorrangstandorts für Windenergieanlagen würde der künftige Bebauungsplan bei einer entsprechenden Aussage des Regionalplans zum Bereich „Lenthalde“ der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets offensichtlich nicht entgegenstehen. Wegen der - von der Antragsgegnerin plausibel begründeten - Notwendigkeit einer planerischen Bewältigung des Konflikts zwischen einer landschaftsgerechten und einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung der Windenergie am Standort „Lenthalde“ hätte ein Abwarten auf das Inkrafttreten eines geänderten Flächennutzungsplans größere Nachteile zur Folge, als die Aufstellung des Bebauungsplans vor diesem Zeitpunkt, zumal die Flächennutzungsplanung ohnehin keinen eigenständigen Beitrag zur Konkretisierung der regionalplanerischen Vorrangfestlegung leisten könnte; daher dürfte auch die nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB geforderte Dringlichkeit für die vorzeitige Aufstellung des Bebauungsplans gegeben sein (vgl. dazu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 Rn. 23).
34 
Nach allem ist wegen der möglichen regionalplanerischen Festlegung des Bereichs „Lenthalde“ als Vorrangstandort für regional bedeutsame Windkraftanlagen kein Raum für die Feststellung, dass der künftige Bebauungsplan aller Voraussicht nach offensichtlich gegen das Entwicklungsgebot verstoßen wird.
35 
b) Unabhängig von den vorgenannten Konsequenzen einer regionalplanerischen Standortplanung für Windkraftanlagen für die Einhaltung des Entwicklungsgebots steht auch nicht evident fest, dass die Aussagen des Flächennutzungsplans zur Windkraftnutzung auf dem Gebiet der Antragsgegnerin unwirksam sind oder jedenfalls bei Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ unwirksam sein werden, wie die Antragstellerin meint.
36 
Sie macht geltend, der Flächennutzungsplan sei insoweit abwägungsfehlerhaft, weil er nicht auf einer flächendeckenden Untersuchung der Eignung aller in Betracht kommenden Standorte auf dem Gemeindegebiet beruhe. Es gibt jedoch keine evidenten Anhaltspunkte für einen solchen Abwägungsfehler. Die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans ist von einer Veröffentlichung des Regionalverbands Neckar-Alb vom April 1996 und einer Untersuchung der EVS aus dem Jahre 1997 ausgegangen, die zum Ergebnis gelangten, dass das Gemeindegebiet acht für die Nutzung der Windenergie „besonders geeignete“ Standorte aufweise (vgl. Seite 11 der Erläuterungen zur 6. Fortschreibung, Bl. 141 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin hat weder dieses Untersuchungsergebnis substantiiert in Frage gestellt noch andere Standorte genannt, deren Windhöffigkeit sich als noch günstiger darstellt. Insbesondere drängt sich auch nicht auf, dass der Bereich „Lenthalde“ wegen der militärischen Bauhöhenbeschränkung, deren Wegfall zum Zeitpunkt der Verabschiedung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans im Jahre 1999 eventuell noch nicht absehbar war, als Windkraftstandort ungeeignet war. Dagegen spricht bereits, dass die Antragstellerin noch im Jahre 2001 die Genehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen auf diesem Standort unter Wahrung der Bauhöhenbeschränkung beantragt hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar geschweige denn offensichtlich, dass und weshalb aus Anlass der Fortschreibung des Flächennutzungsplans weitere Untersuchungen zur Standorteignung hätten angestellt werden müssen.
37 
Die Antragstellerin trägt ferner vor, der Ausschluss der übrigen, in der Studie des Regionalverbands als „besonders geeignet“ bezeichneten Standorte beruhe auf einer zu hohen Gewichtung der Belange, die gegen die Errichtung von Windkraftanlagen sprächen. Auch dieser Einwand dringt nicht durch. Die Antragsgegnerin hat in einer ersten Bewertungsstufe fünf potenzielle Standorte wegen zu großer Nähe zur Ortslage und in einem Fall wegen Exponiertheit sowie deshalb ausgeschieden, weil sie sich im Umkreis von 200 m zu Biotopen und Schutzzonen befinden (vgl. Erläuterungen zur 6. Fortschreibung, Bl. 147 der Gerichtsakte, sowie Ziff. 2.1 der Gemeinsamen Richtlinie des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums für die gesamt-ökologische Beurteilung und baurechtliche Behandlung von Windenergieanlagen, Bl. 147 f. der Gerichtsakte). Wegen des zuletzt genannten Gesichtspunkts der Wahrung eines Schutzabstands zu Biotopen und Schutzzonen wurden zwei weitere Standorte ausgeschieden. Dieser Ausschluss wurde außerdem darauf gestützt, dass sich beide Standorte in der Nähe zu Brutplätzen von Vögeln befänden sowie ein Standort in einer Trasse von Zugvögeln am Albtrauf (vgl. Bl. 147 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin meint, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie hätte geprüft werden müssen, ob im 200 m-Umkreis gleichwohl ausnahmsweise Windenergieanlagen errichtet werden könnten, weil keine konkreten Anhaltspunkte für erhebliche negative Auswirkungen auf Biotope oder Schutzgebiete vorliegen oder weil geeignete Ausgleichsmaßnahmen möglich sind und ob überhaupt besonders geschützte Vogelarten berührt sind. Damit verkennt sie jedoch die den Gemeinden für die Bauleitplanung eingeräumte Abwägungsfreiheit, deren Ausübung nicht durch Richtlinien gelenkt werden kann. Dementsprechend bezieht sich die genannte Richtlinie auch nicht auf die Bauleitplanung, sondern ausdrücklich auf die Anwendung der - strikten - Eingriffsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG. Die Antragsgegnerin hat die in der Richtlinie aufgeführten Beurteilungskriterien lediglich als Anknüpfungspunkte für die eigenständige Standortplanung genommen und zusätzlich insbesondere auf die überragende Bedeutung der Erhaltung der ungestörten Landschaft „mit herausragenden ästhetischen Reizen“ für ihre Stellung als Fremdenverkehrsgemeinde abgestellt. Nach allem ist jedenfalls für eine evidente Abwägungsfehlerhaftigkeit der Aussagen des Flächennutzungsplans zur Windkraftnutzung nichts ersichtlich.
38 
In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin der Sache nach ergänzend vorgetragen, im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre am 25.3.2004 sei offenkundig gewesen, dass die auf die Nutzung der Windenergie bezogene Standortplanung des Flächennutzungsplans jedenfalls bei Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ nicht mehr wirksam sein werde. Denn die der Standortplanung zugrunde liegenden Daten zur Windhöffigkeit aus dem Jahre 1996 und zur Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung seien zu diesem Zeitpunkt bereits überholt gewesen. Die Förderung der Windenergienutzung werde immer mehr „zurückgefahren“, so dass an die Windhöffigkeit der Standorte und die Bauhöhe ständig höhere Anforderungen gestellt werden müssten, um Windkraftanlagen wirtschaftlich betreiben zu können. Außerdem änderten sich auch die meteorologischen Verhältnisse laufend. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob die Grundsätze zum Unwirksamwerden von Bebauungsplänen wegen nachträglicher Funktionslosigkeit auf Flächennutzungspläne übertragen werden können. Denn jedenfalls haben sich hier die tatsächlichen Verhältnisse nicht so verändert, dass sich die Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie offensichtlich auf unabsehbare Zeit nicht mehr verwirklichen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1977 - IV C 39.75 - , BVerwGE 54, 5). Auf den Gesichtspunkt der Bauhöhenbeschränkung kann die Antragstellerin insoweit nicht abstellen. Denn der Flächennutzungsplan selbst enthält keine solche Beschränkung und die militärische Bauhöhenbeschränkung wird in Kürze aufgehoben. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin im Bereich „Lenthalde“ eine Windkraftanlage errichten will, zeigt auch, dass sich die meteorologischen Verhältnisse jedenfalls nicht so verändert haben können, dass sich dort die Errichtung einer Windkraftanlage nicht mehr lohnt.
39 
c) Schließlich folgt bereits aus den vorstehenden Ausführungen, dass der künftige Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ voraussichtlich auch nicht gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird. Nach dem bisherigen Stand der Planungen zur Fortschreibung des Regionalplans Neckar-Alb wird er vielmehr in Einklang stehen mit der künftigen regionalplanerischen Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen. Mit Blick darauf, dass die bauplanerische Bauhöhenbeschränkung nach dem Aufstellungsbeschluss unter dem Vorbehalt einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Windkraft steht, kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der beabsichtigte Bebauungsplan ein künftiges regionalplanerisches Vorranggebiet für Windkraftanlagen faktisch unterlaufen wird.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
48 
sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 20.000,- festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die am 3.2.2004 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 26.2.2004 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre für die Grundstücke ...-... (Flst.-Nr. 4260), ... (Flst.-Nr. 2970) und ... (Flst.-Nr. 4075) der Mannheimer Innenstadt, mit der die durch Aufstellungsbeschluss vom 1.4.2003 eingeleitete Bauleitplanung mit dem Ziel der Inkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. 11/42 („Fortentwicklung eines Teilbereichs der Innenstadt Mannheims durch Ausschluss unerwünschter Nutzungen“) gesichert werden soll.
Der neue Bebauungsplan Nr. 11/42 soll den Bebauungsplan Nr. 11/40 („Bebauungsplan zur Festsetzung des Gebietscharakters und zur Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in der Kernzone der Innenstadt Mannheims“), den Bebauungsplan Nr. 13/7 („Grundstücke ...-... und ein Teilstück der K...straße“), den Bebauungsplan Nr. 13/33 („...“), den Bebauungsplan Nr. 13/34 („...“), den Bebauungsplan Nr. 13/36 („Bahnhofsvorplatz in Mannheim-Innenstadt“) sowie weitere Bebauungspläne teilweise ändern. Ausgewiesenes Ziel des künftigen Bebauungsplans Nr. 11/42 - und damit der Veränderungssperre - ist die Verhinderung eines so genannten „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt. Hierunter wird ein Verdrängungsprozess des traditionellen Einzelhandels und seiner Käuferschichten verstanden durch bestimmte Vergnügungsstätten, insbesondere Sex-Shops, aber auch Spielhallen oder Diskotheken, die - auch weil sie zumindest teilweise nicht an die Beschränkungen des Landeschlussgesetzes gebunden sind - zur Bezahlung höherer Mietpreise bereit und in der Lage sind und so durch verstärkte Ansiedelung auf Grund ihres Erscheinungsbildes zu einer Niveauabsenkung des Gebiets führen, welches, nach sukzessiver Schließung der traditionellen Betriebe, schließlich in ein reines Vergnügungsviertel „umkippen“ kann. In dem, wie bisher, voraussichtlich überwiegend als Kerngebiet (MK) definierten Gebiet des neuen Bebauungsplans Nr. 11/42 soll die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und auch Sex-Shops umfassend geregelt werden. Die bisherige Regelung der dortigen Zulässigkeit von „Vergnügungsstätten nur in den Erdgeschossen“ genügt nach Ansicht des Gemeinderats der Antragsgegnerin auf Grund „entsprechender Tendenzen der jüngsten Zeit“ nicht mehr. Nach Aktenlage ist die angegriffene Veränderungssperre eine gezielte Reaktion auf drei, den geplanten Festsetzungen widersprechende Bauanträge hinsichtlich der drei von ihr betroffenen Grundstücke im künftigen Plangebiet.
Die Antragstellerin zu 1 ist Mieterin, die Antragstellerin zu 2 Eigentümerin eines dieser drei Grundstücke, nämlich des in ... gelegenen Flurstücks-Nr. 2970, das mit einem Mehrfamilien- und Geschäftshaus bebaut ist. Nach ihren Angaben hat die Antragstellerin zu 1 das Erdgeschoss sowie das 1. Obergeschoss dieses Gebäudes angemietet; die beiden Geschosse wurden zuvor als Schuhgeschäft und Kino genutzt. Die Antragstellerin zu 1 nutzt die Räumlichkeiten im Erdgeschoss nunmehr als Erotik-Shop. Zur Ergänzung desselben plant sie im früheren Kinobereich des Obergeschosses den Einbau von 12 Videokabinen, wofür sie schon am 31.10.2002 einen Vorbescheid beantragt hatte. Die Entscheidung hierüber wurde von der Antragsgegnerin gemäß § 15 BauGB mit Zurückstellungsbescheid vom 7.4.2003 im Hinblick auf die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 bis zum 6.4.2004 ausgesetzt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass dem Vorhaben auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze entgegenstehen könnte. Auch dieses Argument griff die Antragstellerin zu 1 mittels Widerspruchs an; ihr stehe auf Grund der letzten genehmigten Nutzung des Obergeschosses als Kino ein bestandsgeschütztes Guthaben von vier Stellplätzen zu, das die drei nun erforderlichen Plätze übersteige.
Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, die Veränderungssperre sei rechtswidrig. Denn sie diene nicht der Sicherung einer zulässigen Planung, weil das verfolgte Planungsziel nicht zu einem rechtmäßigen Bebauungsplan führen könne; jedenfalls aber sei die Veränderungssperre nicht erforderlich. Auch liege hier der Fall einer unzulässigen Negativplanung vor. Auffallend sei zudem, dass der Planaufstellungsbeschluss vom 1.4.2003 für den Bebauungsplan Nr. 11/42 in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der „Hinhaltetaktik“ der Antragsgegnerin hinsichtlich der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids stehe.
Nach der Zielsetzung des künftigen Bebauungsplans sollten „unerwünschte Nutzungen“ unterbunden werden; dies sei ein problematisches, weil rein voluntatives und rechtlich vollkommen offenes Merkmal. Die Antragsgegnerin plane insoweit im Übrigen weder die Verfolgung neuer Ziele, d.h. die Erfüllung eines künftigen Bedarfs, noch die Lenkung einer Entwicklung in geordnete Bahnen auf Grund geänderter Sachlage. Tatsächlich würden keine neuen Ziele verfolgt. Die vorgegebene Verhinderung eines „Trading-Down-Effekts“ sei bereits Ziel des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 gewesen, der allerdings kerngebietstypisch in den Erdgeschossen nur Vergnügungsstätten, nicht aber Sex-Shops, ausgeschlossen habe. Eine geänderte Sachlage im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans könne nicht erkannt werden. Schon in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 11/40 sei auf die verstärkte Ansiedelung einer bestimmten Art von Vergnügungsstätten hingewiesen worden. Mit der Veränderungssperre werde mithin schon keine rechtlich zulässige Planungsabsicht gesichert.
Der künftige Bebauungsplan Nr. 11/42 sei zudem voraussichtlich unangemessen und damit auch gemäß § 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft. Das vorgesehene weit reichende Verbot von Vergnügungsstätten widerspreche § 7 BauNVO und bedeute einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerinnen aus Art. 12 und Art. 14 GG. Die Planungsabsicht stehe einem übermäßigen Gewerbeverbot gleich. Mildere Mittel der Verhinderung von Attraktivitätsverlusten der Mannheimer Innenstadt seien nicht genutzt worden. Die Veränderungssperre sei mithin nicht erforderlich. Auch bei Zulassung der geplanten Videokabinen zeichne sich kein „Trading-Down-Effekt“ ab. Es sei zu betonen, dass die Antragstellerin zu 1 im Erdgeschoss des betroffenen Gebäudes bereits einen Erotik-Shop betreibe. Durch die Zulassung der 12 Videokabinen im Obergeschoss des Gebäudes werde eine „Verelendung“ der Innenstadt nicht ansatzweise herbeigeführt. Hierzu müssten schon viele weitere „unerwünschte Nutzungen“ hinzutreten, die nicht ersichtlich seien. Anders als im Falle der Antragstellerin zu 1 könnten sich weitere, später hinzutretende Nutzungswünsche nicht mehr auf die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 berufen. Zur Erreichung des Planungsziels genüge es mithin, wenn die Errichtung weiterer Vergnügungsstätten zukünftig ausgeschlossen werde.
Am 25.6.2004 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Sie beantragen,
die am 3.2.2004 beschlossene und am 26.2.2004 bekannt gemachte Veränderungssperre der Stadt Mannheim, betreffend die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11/42 gelegenen Grundstücke ... bis ... (Flst.-Nr. 4260), ...(Flst.-Nr. 2970) und ...(Flst.-Nr. 4075) in Mannheim-Innenstadt für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
die Anträge abzuweisen.
12 
Sie trägt vor, die Veränderungssperre sei wirksam. Denn im vorliegenden Fall werde dem Gebot positiver Bauleitplanung hinreichend entsprochen. Es werde das Ziel verfolgt, die Innenstadt als attraktive Einkaufslage und Wohnstandort durch Eindämmung weiterer Vergnügungsstätten und Sex-Shops zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierzu werde voraussichtlich im größten Teil des Plangebiets ein Kerngebiet (MK) sowie in einzelnen Bereichen Mischgebiet (MI) und Besonderes Wohngebiet (WB) festgesetzt; der Ausschluss der unerwünschten Nutzungen werde in differenzierter Weise im Wege der Gliederung nach § 1 Abs. 4-9 BauNVO erfolgen. Im Übrigen könnten ohnehin auch negative Planungsziele eine städtebauliche Planung rechtfertigen. Die hier auf Verhinderung einer Fehlentwicklung gerichtete Planung entspreche jedenfalls den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB und sei nicht lediglich vorgeschobenes Mittel, den Bauwunsch der Antragstellerin zu 1 zu durchkreuzen. Dies belegten auch die beiden anderen zurückgestellten Vorhaben auf den ebenfalls von der Veränderungssperre erfassten Grundstücken ...-... und ...
13 
Der Umstand, dass in einem Teilbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 11/42 mit dem Bebauungsplan Nr. 11/40 bereits Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bestünden, hindere die Antragsgegnerin nicht an einer Änderung bzw. Verschärfung derselben sowie dem diesbezüglich sichernden Erlass einer Veränderungssperre. Die bisherigen Regelungen würden als unzureichend angesehen zur Bekämpfung des so genannten „Trading-Down-Effektes“. Zudem werde das Ziel verfolgt, schon die Ansiedelung von Sex-Shops zu steuern, für die es hier bisher keine hinreichenden Beschränkungen gebe.
14 
Dieses Planungskonzept sei mit dem Instrumentarium bauplanerischer Festsetzungen auch erreichbar. Mittels § 1 Abs. 9 BauNVO könnte insbesondere die Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsgeschäften mit überwiegendem Sex- und Erotiksortiment geregelt werden. Auch gehe die Behauptung der Antragstellerin zu 1 fehl, eine abwägungsgerechte Planung sei hier ausgeschlossen. Denn keineswegs plane die Antragsgegnerin ein vollständiges Verbot von Vergnügungsstätten. Vielmehr solle durch horizontale und vertikale Gliederung des Plangebiets ein genügender Spielraum für die Zulassung von Vergnügungsstätten und Sex-Shops gelassen und hierdurch auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden.
15 
Zur Sicherung der Planung sei die Veränderungssperre räumlich erforderlich, weil zum Beschlusszeitpunkt nur hinsichtlich der drei betroffenen Grundstücke entsprechende Baugesuche vorgelegen hätten und hier die Möglichkeit der Zurückstellung ausgeschöpft worden sei, die demgegenüber bei eventuellen weiteren Vorhaben zunächst noch genutzt werden könne. Die Veränderungssperre sei auch sachlich gerechtfertigt, weil insoweit schon eine abstrakte Gefährdung des Sicherungszweckes genügen würde, die unzweifelhaft gegeben sei. Aber auch konkret trage die Zulassung einer Vergnügungsstätte im Obergeschoss des Erotik-Shops der Antragstellerin zu 1 mit 12 Videokabinen zur Vorführung von Sexfilmen selbstverständlich zu einer weiteren Niveauabsenkung bei. Schon jetzt könne für das Nachbargebäude zwischen dem Erotik-Shop der Antragstellerin zu 1 und einem weiteren Erotik-Shop an der anderen Gebäudeseite offenbar kein geeigneter Mieter mehr gefunden werden. Die Antragsgegnerin habe zudem auch im Hinblick auf das Stadtjubiläum im Jahr 2007 ein legitimes Interesse daran, die im Bebauungsplanentwurf dargestellten „unerwünschte Nutzungen“ im Plangebiet weitestgehend zu unterbinden. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 11/42 sei am 7.12.2004 der Billigungsbeschluss ergangen; auch die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sei mittlerweile erfolgt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
18 
Die Normenkontrollanträge sind statthaft, denn die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine Veränderungssperre, die als Satzung nach dem Baugesetzbuch beschlossen worden ist und deren Gültigkeit vom erkennenden Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.
19 
Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Antragstellerin zu 2 ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung hinsichtlich des von der Veränderungssperre erfassten Grundstücks Flst.-Nr. 2970. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1 ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bezüglich dieses Grundstücks einen Mietvertrag abgeschlossen sowie als Bauherrin einen Vorbescheid beantragt hat, dem nunmehr auf Grund der angegriffenen Veränderungssperre nicht mehr entsprochen werden kann. Auch die Antragstellerin zu 1 kann mithin geltend machen, durch die angegriffene Satzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1994 - 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995 S. 264; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; BayVGH, Urt. v. 29.8.1996 - 26 N 95.2983 -, NVwZ 1997 S. 1016).
20 
II. Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.
21 
Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre begegnet weder in formell-rechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Formelle Mängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung steht auch im Übrigen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen:
22 
1. Eine Gemeinde kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit dem Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2), sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Auf Grund des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 1.4.2003 erlassenen Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 11/42 konnte mithin am 3.2.2004 auch die angegriffene Veränderungssperre beschlossen werden.
23 
Allein der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans genügt für die Wirksamkeit einer Satzung über eine Veränderungssperre jedoch nicht. Eine Veränderungssperre darf vielmehr insbesondere erst dann erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Planung muss dabei nicht bereits einen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht; ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist so nicht zu fordern. Ausreichend ist, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll.
24 
Diesen Mindestanforderungen wird etwa genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst und somit bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Wenn selbst Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt in keiner Weise absehen lässt.
25 
Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört mithin zur Konzeption des § 14 BauGB, wie im Übrigen auch Abs. 2 Satz 1 der Norm verdeutlicht. Hiernach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004 S. 858, und Beschl. v. 19.5.2004 - 4 BN 22.04 -, ; jeweils m.w.N.; vgl. zudem VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 - und Beschl. v. 4.2.1999 - 8 S 39/99 -, VBlBW 1999 S. 266).
26 
Eine Veränderungssperre ist schließlich als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, sich jedoch das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweist (vgl. BVerwGE 34, 301; 81, 111 und Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994 S. 685 sowie Senatsurteil v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 -).
27 
2. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
28 
a. Die Antragsgegnerin hat hinreichend konkrete und positive Planungsvorstellungen für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 11/42 entwickelt. Sie will primär einen so genannten „Trading-Down-Effekt“ in der Mannheimer Innenstadt verhindern. Positiv formuliert soll dies nach den in der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 (Nr. 122/2003) differenziert aufgeführten Planungszielen der Standortsicherung und Aufwertung von Einzelhandel und Dienstleistung, die die Funktionserfüllung der Innenstadt leisten, dienen, der Sicherung der Funktion der Stadt als Oberzentrum, der Erfüllung der Ansprüche der Bewohner und Besucher an die Attraktivität der Innenstadt, der Erhaltung der Nutzungsvielfalt der Innenstadt sowie der Entgegenwirkung von gegenseitigen Beeinträchtigungen unterschiedlicher Nutzungen, sowie der Sicherung der Innenstadt als Wohnstandort.
29 
In der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 wird plausibel dargelegt, dass jüngste Entwicklungen im Innenstadtbereich Mannheims die Annahme nahe legen, dass auch in Zukunft mit einem weiteren Zuzug von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben mit überwiegend erotisch-sexuellem Angebot (Sex-Shops) zu rechnen ist. Es sei festzustellen, dass der nördliche Bereich der Kurpfalzstraße zwischen Marktplatz und Kurpfalzbrücke derzeit eine gute Attraktivität bei sehr jungen Einzelhandelskunden besitze, die es zu sichern und auszubauen gelte. Zum anderen sei auch wieder eine erfreuliche Tendenz zur Ansiedelung höherwertigen Handels, wie z.B. Boutiquen bzw. ein Juwelier, zu beobachten. Zudem sei die Anziehungskraft des Einzelhandels und damit der Einkaufsstadt Mannheim, trotz erheblicher Konkurrenz im Umland, derzeit ungebrochen. Für die Bevölkerung erfülle die Mannheimer Innenstadt so eine Reihe wichtiger Funktionen. Neben dem Wohnen, Arbeiten sowie der Freizeit- und Kulturgestaltung spiele die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen eine bedeutende Rolle. Die Einkaufsattraktivität der Innenstadt zu sichern und - wenn möglich - noch auszubauen, sei von fundamentaler Bedeutung für den Mannheimer Einzelhandel und die Stadt insgesamt. Wichtig sei dabei die Positionierung Mannheims gegenüber den Mittelzentren und den beiden anderen Oberzentren der Region sowie den Standorten in den Gewerbe- bzw. Sondergebieten und den großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der so genannten „grünen Wiese“. Dies alles gelte es durch die verstärkte Eindämmung von Vergnügungsstätten und insbesondere Sex-Shops zu sichern. Ziel der Wirtschafts- und Strukturpolitik der Stadt Mannheim sei es, hierdurch eine weitere Steigerung der Einkaufsattraktivität u.a. durch städtebauliche Aufwertungsmaßnahmen und eine Verbesserung des Branchenmixes zu erreichen.
30 
Wie der in den Akten enthaltene Vorentwurf zum Bebauungsplans Nr. 11/42 von Juni 2004 ergänzend illustriert, sind die positiven Vorstellungen der Antragsgegnerin über den Inhalt des künftigen Planes zwischenzeitlich mehr als nur im Mindestmaß entwickelt, sie sind offenkundig bereits recht weit gediehen. Das überwiegend als Kerngebiet (MK) definierte Bebauungsplangebiet soll hiernach voraussichtlich eingeteilt werden in Gebiete mit höchster (rot unterlegt), sehr hoher (gelb unterlegt), hoher (blau unterlegt) sowie normaler Schutzbedürftigkeit (grün unterlegt) hinsichtlich des „Trading-Down-Effekts“. Die einzelnen Gebiete wurden mittels insoweit „sensibler Bestandsbebauung“ (Schulen, Kirchen oder hochwertige Einzelhandelsbetriebe) schlüssig voneinander abgegrenzt. Hinsichtlich der nur als „normal schutzbedürftigen“ (grün unterlegten) Gebiete ist beabsichtigt, voraussichtlich keine Reglementierungen für Vergnügungsstätten und Sex-Shops festzusetzen, außer gegebenenfalls, wie bisher, die Beschränkung auf eine Nutzung nur der Erdgeschosse. Mithin werden voraussichtlich in einem angemessen großen Bereich der Mannheimer Innenstadt - nicht allerdings auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 (dort derzeit vorgesehen: „höchste“ bzw. „hohe Schutzbedürftigkeit“) - weiterhin die ansonsten „unerwünschten Nutzungen“ in erheblichem Umfange kerngebietstypisch zulässig sein. Diese Konzeptionen der Antragsgegnerin genügen für die bei § 14 BauGB erforderliche Annahme eines Mindestmaßes an planerischen Vorstellungen.
31 
b. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich das erkennbare Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung des „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt im Wege planerischer Festsetzung - insbesondere mittels des Instrumentariums des § 1 Abs. 4-9 BauNVO - nicht erreichen ließe, sind von den Antragstellerinnen weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“ kann - angesichts der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführten Belange einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wie etwa der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 1), der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen (Abs. 5 Satz 2 Nr. 2), der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (Abs. 5 Satz 2 Nr. 4), der Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge (Abs. 5 Satz 2 Nr. 6), und der Belange der Wirtschaft, gerade ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 8) - auch nicht ernsthaft als ein Ziel angesehen werden, für dessen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt wären. Vielmehr bestehen etwa gegen eine auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gestützte Regelung eines Bebauungsplans mit dem Inhalt, dass Sex-Shops in einem festgesetzten Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind, keine Bedenken, wenn und soweit - wie voraussichtlich hier - besondere städtebauliche Gründe, wie insbesondere die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“, eine solche Beschränkung rechtfertigen (so schon OVG NRW, Urt. v. 9.1.1989 - 10a NE 75/86 -, NVwZ 1990 S. 85; Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ).
32 
c. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der künftige Bebauungsplan Nr. 11/42 an schlechterdings nicht behebbaren Mängeln leiden könnte. Insbesondere der sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht erkennbar. Denn hiernach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt dabei nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 -, DVBl. 2001 S. 377; Urt. v. 18.3.2004 - 4 BN 4.03 -, NVwZ 2004 S. 856).
33 
Die Regelung des § 1 Abs. 3 BauGB erkennt damit die kommunale Planungshoheit an und räumt der Gemeinde Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb „erforderlich“ im Sinne dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung „in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist“ (BVerwGE 40, 258 <262>). Sie darf mithin nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Denn auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind somit als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind vielmehr nur unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen und also vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, DÖV 1991 S. 744).
34 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen liegt bei Anwendung dieser Grundsätze keine unzulässige Negativplanung vor. Das detailliert dargelegte Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in ihrer Innenstadt ist im Rahmen der oben aufgeführten städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 5 BauGB nachvollziehbar und - in zulässiger Erweiterung und Verschärfung der Regelungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 - legitim und hält sich, auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Antragstellerinnen aus Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 GG, im Rahmen des gemeindlichen Planungsermessens. Ersichtlich korrespondiert es mit der allgemeinen Wirtschafts- und Strukturpolitik der Antragsgegnerin und sichert diese bauplanungsrechtlich zulässig weiter ab (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; Nds. OVG, Urt. v. 11.9.1986 - 1 C 26/85 -, NVwZ 1987 S. 1091).
35 
Dass es der Antragsgegnerin mit dem beabsichtigten Erlass des Bebauungsplans Nr. 11/42 zielgerichtet vorrangig um die Verhinderung der Erweiterung gerade des Erotik-Shops der Antragstellerin zu 2 im Obergeschoss des von ihr angemieteten Gebäudes gehen könnte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Vorentwurfs zum Bebauungsplan Nr. 11/42 von Juni 2004 hat die Antragsgegnerin vielmehr ein ihre gesamte Innenstadt umspannendes planerisches Konzept entwickelt, das sie mit der angegriffenen Veränderungssperre - angesichts der drei vorliegenden, diesem Plankonzept widersprechenden Bauwünsche - plausibel zu sichern sucht. Dass die dargelegte Zielsetzung der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt von der Antragsgegnerin nur vorgeschoben worden sein könnte, mithin von ihr in Wahrheit andere Ziele verfolgt werden, ist nicht erkennbar.
36 
3. Eine Unwirksamkeit der angegriffenen Veränderungssperre kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebots gerechter Abwägung oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angenommen werden.
37 
Die Veränderungssperre unterliegt selbst nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BauGB, sondern vielmehr der aufgezeigten Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb ist nicht darauf abzustellen, ob der noch nicht beschlossene künftige Bebauungsplan in seinen Festsetzungen möglicherweise dem Abwägungsgebot entsprechen wird, sondern nur darauf, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1992 - 4 NB 35.92 -, DÖV 1993 S. 250). Wie dargestellt, ist die Planung der Antragsgegnerin auf ein solches Ziel gerichtet. Auf die schriftsätzlich erhobene Behauptung der Antragstellerinnen, eine abwägungsgerechte Planung sei hier unter keinem möglichen Gesichtspunkt denkbar, - für die es keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt und an der die Antragstellerinnen nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht mehr festhalten - muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
38 
Auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hinreichend Genüge getan. Dass sich die Veränderungssperre räumlich allein auf die drei Grundstücke ...-..., ... und ... bezieht, ist nicht zu beanstanden. Da nach Aktenlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung nur für diese drei Grundstücke Bauanträge vorlagen, die voraussichtlich den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 zuwiderlaufen und bei denen die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB ausgeschöpft worden war, wäre vielmehr ein räumlich erweiterter Geltungsbereich nicht erforderlich gewesen. Eine Veränderungssperre kann auch für nur wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (vgl. BVerwGE 51, 121). Die Erforderlichkeit und sachliche Angemessenheit der Veränderungssperre ergibt sich im Übrigen hinsichtlich des Vorhabens der Antragstellerinnen unzweifelhaft schon aus dem Umstand, dass dieses den voraussichtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 widerspricht. Auf die von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne eines „Trading-Down-Effektes“ konkret durch die Erweiterung ihres Erotik-Shops ausgelöst würden, kommt es insoweit nicht an. Diese Frage könnte allenfalls in einem Ausnahmeverfahren gemäß § 14 Abs. 2 BauGB von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
17 
I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
18 
Die Normenkontrollanträge sind statthaft, denn die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine Veränderungssperre, die als Satzung nach dem Baugesetzbuch beschlossen worden ist und deren Gültigkeit vom erkennenden Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.
19 
Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Antragstellerin zu 2 ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung hinsichtlich des von der Veränderungssperre erfassten Grundstücks Flst.-Nr. 2970. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1 ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bezüglich dieses Grundstücks einen Mietvertrag abgeschlossen sowie als Bauherrin einen Vorbescheid beantragt hat, dem nunmehr auf Grund der angegriffenen Veränderungssperre nicht mehr entsprochen werden kann. Auch die Antragstellerin zu 1 kann mithin geltend machen, durch die angegriffene Satzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1994 - 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995 S. 264; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; BayVGH, Urt. v. 29.8.1996 - 26 N 95.2983 -, NVwZ 1997 S. 1016).
20 
II. Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.
21 
Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre begegnet weder in formell-rechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Formelle Mängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung steht auch im Übrigen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen:
22 
1. Eine Gemeinde kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit dem Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2), sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Auf Grund des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 1.4.2003 erlassenen Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 11/42 konnte mithin am 3.2.2004 auch die angegriffene Veränderungssperre beschlossen werden.
23 
Allein der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans genügt für die Wirksamkeit einer Satzung über eine Veränderungssperre jedoch nicht. Eine Veränderungssperre darf vielmehr insbesondere erst dann erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Planung muss dabei nicht bereits einen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht; ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist so nicht zu fordern. Ausreichend ist, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll.
24 
Diesen Mindestanforderungen wird etwa genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst und somit bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Wenn selbst Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt in keiner Weise absehen lässt.
25 
Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört mithin zur Konzeption des § 14 BauGB, wie im Übrigen auch Abs. 2 Satz 1 der Norm verdeutlicht. Hiernach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004 S. 858, und Beschl. v. 19.5.2004 - 4 BN 22.04 -, ; jeweils m.w.N.; vgl. zudem VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 - und Beschl. v. 4.2.1999 - 8 S 39/99 -, VBlBW 1999 S. 266).
26 
Eine Veränderungssperre ist schließlich als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, sich jedoch das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweist (vgl. BVerwGE 34, 301; 81, 111 und Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994 S. 685 sowie Senatsurteil v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 -).
27 
2. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
28 
a. Die Antragsgegnerin hat hinreichend konkrete und positive Planungsvorstellungen für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 11/42 entwickelt. Sie will primär einen so genannten „Trading-Down-Effekt“ in der Mannheimer Innenstadt verhindern. Positiv formuliert soll dies nach den in der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 (Nr. 122/2003) differenziert aufgeführten Planungszielen der Standortsicherung und Aufwertung von Einzelhandel und Dienstleistung, die die Funktionserfüllung der Innenstadt leisten, dienen, der Sicherung der Funktion der Stadt als Oberzentrum, der Erfüllung der Ansprüche der Bewohner und Besucher an die Attraktivität der Innenstadt, der Erhaltung der Nutzungsvielfalt der Innenstadt sowie der Entgegenwirkung von gegenseitigen Beeinträchtigungen unterschiedlicher Nutzungen, sowie der Sicherung der Innenstadt als Wohnstandort.
29 
In der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 wird plausibel dargelegt, dass jüngste Entwicklungen im Innenstadtbereich Mannheims die Annahme nahe legen, dass auch in Zukunft mit einem weiteren Zuzug von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben mit überwiegend erotisch-sexuellem Angebot (Sex-Shops) zu rechnen ist. Es sei festzustellen, dass der nördliche Bereich der Kurpfalzstraße zwischen Marktplatz und Kurpfalzbrücke derzeit eine gute Attraktivität bei sehr jungen Einzelhandelskunden besitze, die es zu sichern und auszubauen gelte. Zum anderen sei auch wieder eine erfreuliche Tendenz zur Ansiedelung höherwertigen Handels, wie z.B. Boutiquen bzw. ein Juwelier, zu beobachten. Zudem sei die Anziehungskraft des Einzelhandels und damit der Einkaufsstadt Mannheim, trotz erheblicher Konkurrenz im Umland, derzeit ungebrochen. Für die Bevölkerung erfülle die Mannheimer Innenstadt so eine Reihe wichtiger Funktionen. Neben dem Wohnen, Arbeiten sowie der Freizeit- und Kulturgestaltung spiele die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen eine bedeutende Rolle. Die Einkaufsattraktivität der Innenstadt zu sichern und - wenn möglich - noch auszubauen, sei von fundamentaler Bedeutung für den Mannheimer Einzelhandel und die Stadt insgesamt. Wichtig sei dabei die Positionierung Mannheims gegenüber den Mittelzentren und den beiden anderen Oberzentren der Region sowie den Standorten in den Gewerbe- bzw. Sondergebieten und den großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der so genannten „grünen Wiese“. Dies alles gelte es durch die verstärkte Eindämmung von Vergnügungsstätten und insbesondere Sex-Shops zu sichern. Ziel der Wirtschafts- und Strukturpolitik der Stadt Mannheim sei es, hierdurch eine weitere Steigerung der Einkaufsattraktivität u.a. durch städtebauliche Aufwertungsmaßnahmen und eine Verbesserung des Branchenmixes zu erreichen.
30 
Wie der in den Akten enthaltene Vorentwurf zum Bebauungsplans Nr. 11/42 von Juni 2004 ergänzend illustriert, sind die positiven Vorstellungen der Antragsgegnerin über den Inhalt des künftigen Planes zwischenzeitlich mehr als nur im Mindestmaß entwickelt, sie sind offenkundig bereits recht weit gediehen. Das überwiegend als Kerngebiet (MK) definierte Bebauungsplangebiet soll hiernach voraussichtlich eingeteilt werden in Gebiete mit höchster (rot unterlegt), sehr hoher (gelb unterlegt), hoher (blau unterlegt) sowie normaler Schutzbedürftigkeit (grün unterlegt) hinsichtlich des „Trading-Down-Effekts“. Die einzelnen Gebiete wurden mittels insoweit „sensibler Bestandsbebauung“ (Schulen, Kirchen oder hochwertige Einzelhandelsbetriebe) schlüssig voneinander abgegrenzt. Hinsichtlich der nur als „normal schutzbedürftigen“ (grün unterlegten) Gebiete ist beabsichtigt, voraussichtlich keine Reglementierungen für Vergnügungsstätten und Sex-Shops festzusetzen, außer gegebenenfalls, wie bisher, die Beschränkung auf eine Nutzung nur der Erdgeschosse. Mithin werden voraussichtlich in einem angemessen großen Bereich der Mannheimer Innenstadt - nicht allerdings auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 (dort derzeit vorgesehen: „höchste“ bzw. „hohe Schutzbedürftigkeit“) - weiterhin die ansonsten „unerwünschten Nutzungen“ in erheblichem Umfange kerngebietstypisch zulässig sein. Diese Konzeptionen der Antragsgegnerin genügen für die bei § 14 BauGB erforderliche Annahme eines Mindestmaßes an planerischen Vorstellungen.
31 
b. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich das erkennbare Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung des „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt im Wege planerischer Festsetzung - insbesondere mittels des Instrumentariums des § 1 Abs. 4-9 BauNVO - nicht erreichen ließe, sind von den Antragstellerinnen weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“ kann - angesichts der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführten Belange einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wie etwa der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 1), der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen (Abs. 5 Satz 2 Nr. 2), der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (Abs. 5 Satz 2 Nr. 4), der Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge (Abs. 5 Satz 2 Nr. 6), und der Belange der Wirtschaft, gerade ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 8) - auch nicht ernsthaft als ein Ziel angesehen werden, für dessen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt wären. Vielmehr bestehen etwa gegen eine auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gestützte Regelung eines Bebauungsplans mit dem Inhalt, dass Sex-Shops in einem festgesetzten Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind, keine Bedenken, wenn und soweit - wie voraussichtlich hier - besondere städtebauliche Gründe, wie insbesondere die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“, eine solche Beschränkung rechtfertigen (so schon OVG NRW, Urt. v. 9.1.1989 - 10a NE 75/86 -, NVwZ 1990 S. 85; Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ).
32 
c. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der künftige Bebauungsplan Nr. 11/42 an schlechterdings nicht behebbaren Mängeln leiden könnte. Insbesondere der sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht erkennbar. Denn hiernach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt dabei nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 -, DVBl. 2001 S. 377; Urt. v. 18.3.2004 - 4 BN 4.03 -, NVwZ 2004 S. 856).
33 
Die Regelung des § 1 Abs. 3 BauGB erkennt damit die kommunale Planungshoheit an und räumt der Gemeinde Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb „erforderlich“ im Sinne dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung „in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist“ (BVerwGE 40, 258 <262>). Sie darf mithin nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Denn auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind somit als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind vielmehr nur unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen und also vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, DÖV 1991 S. 744).
34 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen liegt bei Anwendung dieser Grundsätze keine unzulässige Negativplanung vor. Das detailliert dargelegte Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in ihrer Innenstadt ist im Rahmen der oben aufgeführten städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 5 BauGB nachvollziehbar und - in zulässiger Erweiterung und Verschärfung der Regelungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 - legitim und hält sich, auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Antragstellerinnen aus Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 GG, im Rahmen des gemeindlichen Planungsermessens. Ersichtlich korrespondiert es mit der allgemeinen Wirtschafts- und Strukturpolitik der Antragsgegnerin und sichert diese bauplanungsrechtlich zulässig weiter ab (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; Nds. OVG, Urt. v. 11.9.1986 - 1 C 26/85 -, NVwZ 1987 S. 1091).
35 
Dass es der Antragsgegnerin mit dem beabsichtigten Erlass des Bebauungsplans Nr. 11/42 zielgerichtet vorrangig um die Verhinderung der Erweiterung gerade des Erotik-Shops der Antragstellerin zu 2 im Obergeschoss des von ihr angemieteten Gebäudes gehen könnte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Vorentwurfs zum Bebauungsplan Nr. 11/42 von Juni 2004 hat die Antragsgegnerin vielmehr ein ihre gesamte Innenstadt umspannendes planerisches Konzept entwickelt, das sie mit der angegriffenen Veränderungssperre - angesichts der drei vorliegenden, diesem Plankonzept widersprechenden Bauwünsche - plausibel zu sichern sucht. Dass die dargelegte Zielsetzung der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt von der Antragsgegnerin nur vorgeschoben worden sein könnte, mithin von ihr in Wahrheit andere Ziele verfolgt werden, ist nicht erkennbar.
36 
3. Eine Unwirksamkeit der angegriffenen Veränderungssperre kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebots gerechter Abwägung oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angenommen werden.
37 
Die Veränderungssperre unterliegt selbst nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BauGB, sondern vielmehr der aufgezeigten Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb ist nicht darauf abzustellen, ob der noch nicht beschlossene künftige Bebauungsplan in seinen Festsetzungen möglicherweise dem Abwägungsgebot entsprechen wird, sondern nur darauf, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1992 - 4 NB 35.92 -, DÖV 1993 S. 250). Wie dargestellt, ist die Planung der Antragsgegnerin auf ein solches Ziel gerichtet. Auf die schriftsätzlich erhobene Behauptung der Antragstellerinnen, eine abwägungsgerechte Planung sei hier unter keinem möglichen Gesichtspunkt denkbar, - für die es keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt und an der die Antragstellerinnen nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht mehr festhalten - muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
38 
Auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hinreichend Genüge getan. Dass sich die Veränderungssperre räumlich allein auf die drei Grundstücke ...-..., ... und ... bezieht, ist nicht zu beanstanden. Da nach Aktenlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung nur für diese drei Grundstücke Bauanträge vorlagen, die voraussichtlich den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 zuwiderlaufen und bei denen die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB ausgeschöpft worden war, wäre vielmehr ein räumlich erweiterter Geltungsbereich nicht erforderlich gewesen. Eine Veränderungssperre kann auch für nur wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (vgl. BVerwGE 51, 121). Die Erforderlichkeit und sachliche Angemessenheit der Veränderungssperre ergibt sich im Übrigen hinsichtlich des Vorhabens der Antragstellerinnen unzweifelhaft schon aus dem Umstand, dass dieses den voraussichtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 widerspricht. Auf die von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne eines „Trading-Down-Effektes“ konkret durch die Erweiterung ihres Erotik-Shops ausgelöst würden, kommt es insoweit nicht an. Diese Frage könnte allenfalls in einem Ausnahmeverfahren gemäß § 14 Abs. 2 BauGB von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
41 
Rechtsmittelbelehrung
42 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
43 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
44 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
45 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
46 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
47 
Beschluss vom 2. März 2005
48 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO und § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. I 2004 S. 718) auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die erste Änderung des Bebauungsplans „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2006 hälftige Miteigentümer des Grundstücks „...“, Flst.-Nr. ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das derzeit als Lagerhalle für einen Obsthandel sowie als Gaststätte genutzt wird. Nordwestlich schließt sich ein bislang ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück an, das von der Antragsgegnerin erworben wurde. Weiter nordwestwärts beginnt die Grundstücksfläche des städtischen Bauhofs.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin vom 2.10.1990. Dieser umfasst ein rund 4 ha großes Plangebiet, das westlich durch die erhöht gelegene Altstadt der Antragsgegnerin und deren Stadtmauer, nördlich durch die Hauptstraße, östlich durch die Bundesstraße 27 und südlich im Wesentlichen durch den Fußweg „Linnbrünneles“ begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, für die Fläche des damals schon vorhandenen Bauhofs der Antragsgegnerin eine „öffentliche Parkfläche“ fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2006 stellt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine gewerbliche Baufläche dar, im Übrigen öffentliche Grünflächen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan setzt dagegen für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine Fläche für den Gemeinbedarf fest und verändert die verkehrliche Erschließung des Grundstücks.
Vor dem Erwerb des Grundstücks „...“ durch die Antragsteller erteilte ihnen das Landratsamt Ludwigsburg auf ihren Antrag am 20.4.2006 einen Bauvorbescheid zur Frage der Zulässigkeit der Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück „für Einzelhandel jeglicher Art“ unter Erteilung einer Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Die Antragsteller beantragten in der Folgezeit aber keine Baugenehmigung zur Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs und auch keine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids. Sie erhielten stattdessen im Jahr 2007 die Genehmigung zum Einbau einer Gaststätte.
Im Jahr 2008 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Eigentümer eines anderen gewerblichen Objekts im Nordosten des Plangebiets dessen Verkauf beabsichtigte und unter anderem eine Fast-Food-Kette Interesse an einem Erwerb zeigte. Am 24.6.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin, für den beschriebenen räumlichen Bereich einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen. Er soll nach dem Willen der Antragsgegnerin dazu dienen, „die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt, den vorgelagerten Bereich der historischen Altstadt … von Bausubstanz freizustellen und dort Grün-, Spiel- und Parkierungsflächen anzulegen“, zu verwirklichen.
Dem Änderungsbebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 4.10.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Aufstellungsbeschluss vom 24.6.2008 dahingehend abzuändern, dass der Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. Grundlage für die vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 22.9.2011. Sie sieht für das Plangebiet im Wesentlichen die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, öffentlichen Parkplätzen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Das Grundstück der Antragsteller ist Teil einer festgesetzten „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit den weiteren zeichnerischen Festsetzungen „Schule, kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Ergänzt werden diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch solche zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den Verkehrsflächen. Die Planbegründung benennt als Planungsziele, dass
- die bisherigen privaten baulichen Nutzungen im städtebaulich empfindlichen und bedeutsamen Vorfeld der historischen Altstadt mittel- bis längerfristig weitgehend ausgeräumt werden mit dem Ziel, hier überwiegend Flächen für den wachsenden Gemeinbedarf zu realisieren,
- das nach wie vor erhebliche Stellplatzdefizit in der historischen Altstadt weiter verringert wird,
- zusätzliche öffentliche Grünflächen entstehen können, die das Grünflächendefizit der historischen Altstadt weiter verringern können und gleichzeitig mikroklimatische Verbesserungen mit sich bringen.
10 
Mit Schreiben vom 16.11.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen.
11 
Die Änderung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.1.2012 als Satzung beschlossen. In der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ist zu den Einwendungen der Antragsteller unter anderem ausgeführt: „Damit besteht Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit.“ Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 4.2.2012.
12 
Am 25.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend ermittelt, ob sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf ihrem Grundstück überhaupt realisieren lasse. Das sei nicht der Fall, da sie als Grundstückseigentümer auf Dauer nicht dazu bereit seien, eine Anlage für den Gemeinbedarf zu errichten. Ebenso seien sie nicht bereit, ihre Betriebe zu verlagern, da durch die geplante Umgestaltung des Umfelds ihres Grundstücks weder die Attraktivität der Gaststätte noch des Obsthandels leide. Die Gaststätte trage vielmehr zur Attraktivitätssteigerung des geänderten Umfelds bei. Der Festsetzung fehle es daher auch an der Erforderlichkeit. Schließlich sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, da er zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte führe. Denn letztlich bewirke er ihre Enteignung, da er ihnen die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks entziehe. Das gelte in besonderem Maße deswegen, weil durch die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nicht mehr alle bisherigen Zufahrten zu ihrem Grundstück - zumal mit LKW - möglich seien. Besonders widersprüchlich sei es, sie zur Aufgabe ihrer gewerblichen Nutzung zwingen zu wollen, aber nebenan sogar den Ausbau des städtischen Bauhofs, der ebenso einen Fremdkörper im Vorfeld der historischen Altstadt darstelle, zu ermöglichen.
13 
Die Antragsteller beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 31.1.2012 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Anträge abzuweisen.
17 
Sie erwidert, die Erforderlichkeit ihrer Planung könne nicht verneint werden. An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans oder einer einzelnen Festsetzung fehle es ohnehin nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn von Anfang an feststehe, dass mit einer Planverwirklichung auch mittelfristig nicht gerechnet werden könne. Das sei hier jedoch weder hinsichtlich des gesamten Bebauungsplans noch hinsichtlich der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall. Hinsichtlich sonstiger Flächen gelte das schon deswegen, weil diese sich größtenteils in ihrem Eigentum befänden und dort inzwischen mit der Umsetzung der Planung begonnen worden sei. Nach einem vom Gemeinderat erstellten Konzept erfolge die Umsetzung in fünf Phasen. Erst in der letzten Phase stehe die Umsetzung der Planung auf der Fläche des Grundstücks der Antragsteller an. Derzeit habe sie noch kein Eigentum an diesem Grundstück. Es sei jedoch mit der Aufgabe der privaten Nutzung durch die Antragsteller in absehbarer Zeit zu rechnen. Denn sie hätten zum einen keine Entfaltungsmöglichkeiten für ihre gewerbliche Nutzungen mehr. Zum anderen wandele sich auch die Umgebung ihres Grundstücks, so dass die Anziehungskraft für Kunden gewerblicher Nutzungen abnehme. Letztlich dürfe auch die Möglichkeit, die Antragsteller zu enteignen, um die Errichtung einer Anlage für den Gemeinbedarf zu ermöglichen, nicht übersehen werden. Sei die Erforderlichkeit ihrer Planung somit gegeben, hätte es auch keiner Ermittlungen bedurft, wie zeitnah die Umsetzung erfolgen könne, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Erforderlichkeitsgebot und Abwägungsgebot strikt voneinander zu trennen seien. Schließlich lägen auch keine Fehler im Abwägungsergebnis vor. Einem Bebauungsplan komme keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Abwägungsrelevant sei daher nur gewesen, dass der Änderungsbebauungsplan die Antragsteller „auf den Bestandsschutz verweise“ und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten nehme. Mit dem wachsenden Bedarf an Gemeinflächen wäre es nicht vereinbar, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller als „Fremdkörper“ fortbestehen zu lassen. Die Erschließung ihres Grundstücks bleibe auch weiterhin gewährleistet und zwar auch in einem Umfang, der das Anfahren mit LKW ermögliche.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die am 3.2.2004 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 26.2.2004 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre für die Grundstücke ...-... (Flst.-Nr. 4260), ... (Flst.-Nr. 2970) und ... (Flst.-Nr. 4075) der Mannheimer Innenstadt, mit der die durch Aufstellungsbeschluss vom 1.4.2003 eingeleitete Bauleitplanung mit dem Ziel der Inkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. 11/42 („Fortentwicklung eines Teilbereichs der Innenstadt Mannheims durch Ausschluss unerwünschter Nutzungen“) gesichert werden soll.
Der neue Bebauungsplan Nr. 11/42 soll den Bebauungsplan Nr. 11/40 („Bebauungsplan zur Festsetzung des Gebietscharakters und zur Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in der Kernzone der Innenstadt Mannheims“), den Bebauungsplan Nr. 13/7 („Grundstücke ...-... und ein Teilstück der K...straße“), den Bebauungsplan Nr. 13/33 („...“), den Bebauungsplan Nr. 13/34 („...“), den Bebauungsplan Nr. 13/36 („Bahnhofsvorplatz in Mannheim-Innenstadt“) sowie weitere Bebauungspläne teilweise ändern. Ausgewiesenes Ziel des künftigen Bebauungsplans Nr. 11/42 - und damit der Veränderungssperre - ist die Verhinderung eines so genannten „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt. Hierunter wird ein Verdrängungsprozess des traditionellen Einzelhandels und seiner Käuferschichten verstanden durch bestimmte Vergnügungsstätten, insbesondere Sex-Shops, aber auch Spielhallen oder Diskotheken, die - auch weil sie zumindest teilweise nicht an die Beschränkungen des Landeschlussgesetzes gebunden sind - zur Bezahlung höherer Mietpreise bereit und in der Lage sind und so durch verstärkte Ansiedelung auf Grund ihres Erscheinungsbildes zu einer Niveauabsenkung des Gebiets führen, welches, nach sukzessiver Schließung der traditionellen Betriebe, schließlich in ein reines Vergnügungsviertel „umkippen“ kann. In dem, wie bisher, voraussichtlich überwiegend als Kerngebiet (MK) definierten Gebiet des neuen Bebauungsplans Nr. 11/42 soll die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und auch Sex-Shops umfassend geregelt werden. Die bisherige Regelung der dortigen Zulässigkeit von „Vergnügungsstätten nur in den Erdgeschossen“ genügt nach Ansicht des Gemeinderats der Antragsgegnerin auf Grund „entsprechender Tendenzen der jüngsten Zeit“ nicht mehr. Nach Aktenlage ist die angegriffene Veränderungssperre eine gezielte Reaktion auf drei, den geplanten Festsetzungen widersprechende Bauanträge hinsichtlich der drei von ihr betroffenen Grundstücke im künftigen Plangebiet.
Die Antragstellerin zu 1 ist Mieterin, die Antragstellerin zu 2 Eigentümerin eines dieser drei Grundstücke, nämlich des in ... gelegenen Flurstücks-Nr. 2970, das mit einem Mehrfamilien- und Geschäftshaus bebaut ist. Nach ihren Angaben hat die Antragstellerin zu 1 das Erdgeschoss sowie das 1. Obergeschoss dieses Gebäudes angemietet; die beiden Geschosse wurden zuvor als Schuhgeschäft und Kino genutzt. Die Antragstellerin zu 1 nutzt die Räumlichkeiten im Erdgeschoss nunmehr als Erotik-Shop. Zur Ergänzung desselben plant sie im früheren Kinobereich des Obergeschosses den Einbau von 12 Videokabinen, wofür sie schon am 31.10.2002 einen Vorbescheid beantragt hatte. Die Entscheidung hierüber wurde von der Antragsgegnerin gemäß § 15 BauGB mit Zurückstellungsbescheid vom 7.4.2003 im Hinblick auf die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 bis zum 6.4.2004 ausgesetzt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass dem Vorhaben auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze entgegenstehen könnte. Auch dieses Argument griff die Antragstellerin zu 1 mittels Widerspruchs an; ihr stehe auf Grund der letzten genehmigten Nutzung des Obergeschosses als Kino ein bestandsgeschütztes Guthaben von vier Stellplätzen zu, das die drei nun erforderlichen Plätze übersteige.
Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, die Veränderungssperre sei rechtswidrig. Denn sie diene nicht der Sicherung einer zulässigen Planung, weil das verfolgte Planungsziel nicht zu einem rechtmäßigen Bebauungsplan führen könne; jedenfalls aber sei die Veränderungssperre nicht erforderlich. Auch liege hier der Fall einer unzulässigen Negativplanung vor. Auffallend sei zudem, dass der Planaufstellungsbeschluss vom 1.4.2003 für den Bebauungsplan Nr. 11/42 in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der „Hinhaltetaktik“ der Antragsgegnerin hinsichtlich der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids stehe.
Nach der Zielsetzung des künftigen Bebauungsplans sollten „unerwünschte Nutzungen“ unterbunden werden; dies sei ein problematisches, weil rein voluntatives und rechtlich vollkommen offenes Merkmal. Die Antragsgegnerin plane insoweit im Übrigen weder die Verfolgung neuer Ziele, d.h. die Erfüllung eines künftigen Bedarfs, noch die Lenkung einer Entwicklung in geordnete Bahnen auf Grund geänderter Sachlage. Tatsächlich würden keine neuen Ziele verfolgt. Die vorgegebene Verhinderung eines „Trading-Down-Effekts“ sei bereits Ziel des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 gewesen, der allerdings kerngebietstypisch in den Erdgeschossen nur Vergnügungsstätten, nicht aber Sex-Shops, ausgeschlossen habe. Eine geänderte Sachlage im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans könne nicht erkannt werden. Schon in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 11/40 sei auf die verstärkte Ansiedelung einer bestimmten Art von Vergnügungsstätten hingewiesen worden. Mit der Veränderungssperre werde mithin schon keine rechtlich zulässige Planungsabsicht gesichert.
Der künftige Bebauungsplan Nr. 11/42 sei zudem voraussichtlich unangemessen und damit auch gemäß § 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft. Das vorgesehene weit reichende Verbot von Vergnügungsstätten widerspreche § 7 BauNVO und bedeute einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerinnen aus Art. 12 und Art. 14 GG. Die Planungsabsicht stehe einem übermäßigen Gewerbeverbot gleich. Mildere Mittel der Verhinderung von Attraktivitätsverlusten der Mannheimer Innenstadt seien nicht genutzt worden. Die Veränderungssperre sei mithin nicht erforderlich. Auch bei Zulassung der geplanten Videokabinen zeichne sich kein „Trading-Down-Effekt“ ab. Es sei zu betonen, dass die Antragstellerin zu 1 im Erdgeschoss des betroffenen Gebäudes bereits einen Erotik-Shop betreibe. Durch die Zulassung der 12 Videokabinen im Obergeschoss des Gebäudes werde eine „Verelendung“ der Innenstadt nicht ansatzweise herbeigeführt. Hierzu müssten schon viele weitere „unerwünschte Nutzungen“ hinzutreten, die nicht ersichtlich seien. Anders als im Falle der Antragstellerin zu 1 könnten sich weitere, später hinzutretende Nutzungswünsche nicht mehr auf die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 berufen. Zur Erreichung des Planungsziels genüge es mithin, wenn die Errichtung weiterer Vergnügungsstätten zukünftig ausgeschlossen werde.
Am 25.6.2004 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Sie beantragen,
die am 3.2.2004 beschlossene und am 26.2.2004 bekannt gemachte Veränderungssperre der Stadt Mannheim, betreffend die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11/42 gelegenen Grundstücke ... bis ... (Flst.-Nr. 4260), ...(Flst.-Nr. 2970) und ...(Flst.-Nr. 4075) in Mannheim-Innenstadt für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
die Anträge abzuweisen.
12 
Sie trägt vor, die Veränderungssperre sei wirksam. Denn im vorliegenden Fall werde dem Gebot positiver Bauleitplanung hinreichend entsprochen. Es werde das Ziel verfolgt, die Innenstadt als attraktive Einkaufslage und Wohnstandort durch Eindämmung weiterer Vergnügungsstätten und Sex-Shops zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierzu werde voraussichtlich im größten Teil des Plangebiets ein Kerngebiet (MK) sowie in einzelnen Bereichen Mischgebiet (MI) und Besonderes Wohngebiet (WB) festgesetzt; der Ausschluss der unerwünschten Nutzungen werde in differenzierter Weise im Wege der Gliederung nach § 1 Abs. 4-9 BauNVO erfolgen. Im Übrigen könnten ohnehin auch negative Planungsziele eine städtebauliche Planung rechtfertigen. Die hier auf Verhinderung einer Fehlentwicklung gerichtete Planung entspreche jedenfalls den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB und sei nicht lediglich vorgeschobenes Mittel, den Bauwunsch der Antragstellerin zu 1 zu durchkreuzen. Dies belegten auch die beiden anderen zurückgestellten Vorhaben auf den ebenfalls von der Veränderungssperre erfassten Grundstücken ...-... und ...
13 
Der Umstand, dass in einem Teilbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 11/42 mit dem Bebauungsplan Nr. 11/40 bereits Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bestünden, hindere die Antragsgegnerin nicht an einer Änderung bzw. Verschärfung derselben sowie dem diesbezüglich sichernden Erlass einer Veränderungssperre. Die bisherigen Regelungen würden als unzureichend angesehen zur Bekämpfung des so genannten „Trading-Down-Effektes“. Zudem werde das Ziel verfolgt, schon die Ansiedelung von Sex-Shops zu steuern, für die es hier bisher keine hinreichenden Beschränkungen gebe.
14 
Dieses Planungskonzept sei mit dem Instrumentarium bauplanerischer Festsetzungen auch erreichbar. Mittels § 1 Abs. 9 BauNVO könnte insbesondere die Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsgeschäften mit überwiegendem Sex- und Erotiksortiment geregelt werden. Auch gehe die Behauptung der Antragstellerin zu 1 fehl, eine abwägungsgerechte Planung sei hier ausgeschlossen. Denn keineswegs plane die Antragsgegnerin ein vollständiges Verbot von Vergnügungsstätten. Vielmehr solle durch horizontale und vertikale Gliederung des Plangebiets ein genügender Spielraum für die Zulassung von Vergnügungsstätten und Sex-Shops gelassen und hierdurch auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden.
15 
Zur Sicherung der Planung sei die Veränderungssperre räumlich erforderlich, weil zum Beschlusszeitpunkt nur hinsichtlich der drei betroffenen Grundstücke entsprechende Baugesuche vorgelegen hätten und hier die Möglichkeit der Zurückstellung ausgeschöpft worden sei, die demgegenüber bei eventuellen weiteren Vorhaben zunächst noch genutzt werden könne. Die Veränderungssperre sei auch sachlich gerechtfertigt, weil insoweit schon eine abstrakte Gefährdung des Sicherungszweckes genügen würde, die unzweifelhaft gegeben sei. Aber auch konkret trage die Zulassung einer Vergnügungsstätte im Obergeschoss des Erotik-Shops der Antragstellerin zu 1 mit 12 Videokabinen zur Vorführung von Sexfilmen selbstverständlich zu einer weiteren Niveauabsenkung bei. Schon jetzt könne für das Nachbargebäude zwischen dem Erotik-Shop der Antragstellerin zu 1 und einem weiteren Erotik-Shop an der anderen Gebäudeseite offenbar kein geeigneter Mieter mehr gefunden werden. Die Antragsgegnerin habe zudem auch im Hinblick auf das Stadtjubiläum im Jahr 2007 ein legitimes Interesse daran, die im Bebauungsplanentwurf dargestellten „unerwünschte Nutzungen“ im Plangebiet weitestgehend zu unterbinden. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 11/42 sei am 7.12.2004 der Billigungsbeschluss ergangen; auch die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sei mittlerweile erfolgt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
18 
Die Normenkontrollanträge sind statthaft, denn die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine Veränderungssperre, die als Satzung nach dem Baugesetzbuch beschlossen worden ist und deren Gültigkeit vom erkennenden Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.
19 
Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Antragstellerin zu 2 ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung hinsichtlich des von der Veränderungssperre erfassten Grundstücks Flst.-Nr. 2970. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1 ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bezüglich dieses Grundstücks einen Mietvertrag abgeschlossen sowie als Bauherrin einen Vorbescheid beantragt hat, dem nunmehr auf Grund der angegriffenen Veränderungssperre nicht mehr entsprochen werden kann. Auch die Antragstellerin zu 1 kann mithin geltend machen, durch die angegriffene Satzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1994 - 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995 S. 264; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; BayVGH, Urt. v. 29.8.1996 - 26 N 95.2983 -, NVwZ 1997 S. 1016).
20 
II. Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.
21 
Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre begegnet weder in formell-rechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Formelle Mängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung steht auch im Übrigen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen:
22 
1. Eine Gemeinde kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit dem Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2), sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Auf Grund des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 1.4.2003 erlassenen Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 11/42 konnte mithin am 3.2.2004 auch die angegriffene Veränderungssperre beschlossen werden.
23 
Allein der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans genügt für die Wirksamkeit einer Satzung über eine Veränderungssperre jedoch nicht. Eine Veränderungssperre darf vielmehr insbesondere erst dann erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Planung muss dabei nicht bereits einen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht; ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist so nicht zu fordern. Ausreichend ist, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll.
24 
Diesen Mindestanforderungen wird etwa genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst und somit bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Wenn selbst Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt in keiner Weise absehen lässt.
25 
Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört mithin zur Konzeption des § 14 BauGB, wie im Übrigen auch Abs. 2 Satz 1 der Norm verdeutlicht. Hiernach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004 S. 858, und Beschl. v. 19.5.2004 - 4 BN 22.04 -, ; jeweils m.w.N.; vgl. zudem VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 - und Beschl. v. 4.2.1999 - 8 S 39/99 -, VBlBW 1999 S. 266).
26 
Eine Veränderungssperre ist schließlich als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, sich jedoch das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweist (vgl. BVerwGE 34, 301; 81, 111 und Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994 S. 685 sowie Senatsurteil v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 -).
27 
2. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
28 
a. Die Antragsgegnerin hat hinreichend konkrete und positive Planungsvorstellungen für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 11/42 entwickelt. Sie will primär einen so genannten „Trading-Down-Effekt“ in der Mannheimer Innenstadt verhindern. Positiv formuliert soll dies nach den in der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 (Nr. 122/2003) differenziert aufgeführten Planungszielen der Standortsicherung und Aufwertung von Einzelhandel und Dienstleistung, die die Funktionserfüllung der Innenstadt leisten, dienen, der Sicherung der Funktion der Stadt als Oberzentrum, der Erfüllung der Ansprüche der Bewohner und Besucher an die Attraktivität der Innenstadt, der Erhaltung der Nutzungsvielfalt der Innenstadt sowie der Entgegenwirkung von gegenseitigen Beeinträchtigungen unterschiedlicher Nutzungen, sowie der Sicherung der Innenstadt als Wohnstandort.
29 
In der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 wird plausibel dargelegt, dass jüngste Entwicklungen im Innenstadtbereich Mannheims die Annahme nahe legen, dass auch in Zukunft mit einem weiteren Zuzug von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben mit überwiegend erotisch-sexuellem Angebot (Sex-Shops) zu rechnen ist. Es sei festzustellen, dass der nördliche Bereich der Kurpfalzstraße zwischen Marktplatz und Kurpfalzbrücke derzeit eine gute Attraktivität bei sehr jungen Einzelhandelskunden besitze, die es zu sichern und auszubauen gelte. Zum anderen sei auch wieder eine erfreuliche Tendenz zur Ansiedelung höherwertigen Handels, wie z.B. Boutiquen bzw. ein Juwelier, zu beobachten. Zudem sei die Anziehungskraft des Einzelhandels und damit der Einkaufsstadt Mannheim, trotz erheblicher Konkurrenz im Umland, derzeit ungebrochen. Für die Bevölkerung erfülle die Mannheimer Innenstadt so eine Reihe wichtiger Funktionen. Neben dem Wohnen, Arbeiten sowie der Freizeit- und Kulturgestaltung spiele die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen eine bedeutende Rolle. Die Einkaufsattraktivität der Innenstadt zu sichern und - wenn möglich - noch auszubauen, sei von fundamentaler Bedeutung für den Mannheimer Einzelhandel und die Stadt insgesamt. Wichtig sei dabei die Positionierung Mannheims gegenüber den Mittelzentren und den beiden anderen Oberzentren der Region sowie den Standorten in den Gewerbe- bzw. Sondergebieten und den großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der so genannten „grünen Wiese“. Dies alles gelte es durch die verstärkte Eindämmung von Vergnügungsstätten und insbesondere Sex-Shops zu sichern. Ziel der Wirtschafts- und Strukturpolitik der Stadt Mannheim sei es, hierdurch eine weitere Steigerung der Einkaufsattraktivität u.a. durch städtebauliche Aufwertungsmaßnahmen und eine Verbesserung des Branchenmixes zu erreichen.
30 
Wie der in den Akten enthaltene Vorentwurf zum Bebauungsplans Nr. 11/42 von Juni 2004 ergänzend illustriert, sind die positiven Vorstellungen der Antragsgegnerin über den Inhalt des künftigen Planes zwischenzeitlich mehr als nur im Mindestmaß entwickelt, sie sind offenkundig bereits recht weit gediehen. Das überwiegend als Kerngebiet (MK) definierte Bebauungsplangebiet soll hiernach voraussichtlich eingeteilt werden in Gebiete mit höchster (rot unterlegt), sehr hoher (gelb unterlegt), hoher (blau unterlegt) sowie normaler Schutzbedürftigkeit (grün unterlegt) hinsichtlich des „Trading-Down-Effekts“. Die einzelnen Gebiete wurden mittels insoweit „sensibler Bestandsbebauung“ (Schulen, Kirchen oder hochwertige Einzelhandelsbetriebe) schlüssig voneinander abgegrenzt. Hinsichtlich der nur als „normal schutzbedürftigen“ (grün unterlegten) Gebiete ist beabsichtigt, voraussichtlich keine Reglementierungen für Vergnügungsstätten und Sex-Shops festzusetzen, außer gegebenenfalls, wie bisher, die Beschränkung auf eine Nutzung nur der Erdgeschosse. Mithin werden voraussichtlich in einem angemessen großen Bereich der Mannheimer Innenstadt - nicht allerdings auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 (dort derzeit vorgesehen: „höchste“ bzw. „hohe Schutzbedürftigkeit“) - weiterhin die ansonsten „unerwünschten Nutzungen“ in erheblichem Umfange kerngebietstypisch zulässig sein. Diese Konzeptionen der Antragsgegnerin genügen für die bei § 14 BauGB erforderliche Annahme eines Mindestmaßes an planerischen Vorstellungen.
31 
b. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich das erkennbare Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung des „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt im Wege planerischer Festsetzung - insbesondere mittels des Instrumentariums des § 1 Abs. 4-9 BauNVO - nicht erreichen ließe, sind von den Antragstellerinnen weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“ kann - angesichts der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführten Belange einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wie etwa der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 1), der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen (Abs. 5 Satz 2 Nr. 2), der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (Abs. 5 Satz 2 Nr. 4), der Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge (Abs. 5 Satz 2 Nr. 6), und der Belange der Wirtschaft, gerade ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 8) - auch nicht ernsthaft als ein Ziel angesehen werden, für dessen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt wären. Vielmehr bestehen etwa gegen eine auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gestützte Regelung eines Bebauungsplans mit dem Inhalt, dass Sex-Shops in einem festgesetzten Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind, keine Bedenken, wenn und soweit - wie voraussichtlich hier - besondere städtebauliche Gründe, wie insbesondere die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“, eine solche Beschränkung rechtfertigen (so schon OVG NRW, Urt. v. 9.1.1989 - 10a NE 75/86 -, NVwZ 1990 S. 85; Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ).
32 
c. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der künftige Bebauungsplan Nr. 11/42 an schlechterdings nicht behebbaren Mängeln leiden könnte. Insbesondere der sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht erkennbar. Denn hiernach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt dabei nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 -, DVBl. 2001 S. 377; Urt. v. 18.3.2004 - 4 BN 4.03 -, NVwZ 2004 S. 856).
33 
Die Regelung des § 1 Abs. 3 BauGB erkennt damit die kommunale Planungshoheit an und räumt der Gemeinde Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb „erforderlich“ im Sinne dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung „in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist“ (BVerwGE 40, 258 <262>). Sie darf mithin nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Denn auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind somit als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind vielmehr nur unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen und also vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, DÖV 1991 S. 744).
34 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen liegt bei Anwendung dieser Grundsätze keine unzulässige Negativplanung vor. Das detailliert dargelegte Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in ihrer Innenstadt ist im Rahmen der oben aufgeführten städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 5 BauGB nachvollziehbar und - in zulässiger Erweiterung und Verschärfung der Regelungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 - legitim und hält sich, auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Antragstellerinnen aus Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 GG, im Rahmen des gemeindlichen Planungsermessens. Ersichtlich korrespondiert es mit der allgemeinen Wirtschafts- und Strukturpolitik der Antragsgegnerin und sichert diese bauplanungsrechtlich zulässig weiter ab (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; Nds. OVG, Urt. v. 11.9.1986 - 1 C 26/85 -, NVwZ 1987 S. 1091).
35 
Dass es der Antragsgegnerin mit dem beabsichtigten Erlass des Bebauungsplans Nr. 11/42 zielgerichtet vorrangig um die Verhinderung der Erweiterung gerade des Erotik-Shops der Antragstellerin zu 2 im Obergeschoss des von ihr angemieteten Gebäudes gehen könnte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Vorentwurfs zum Bebauungsplan Nr. 11/42 von Juni 2004 hat die Antragsgegnerin vielmehr ein ihre gesamte Innenstadt umspannendes planerisches Konzept entwickelt, das sie mit der angegriffenen Veränderungssperre - angesichts der drei vorliegenden, diesem Plankonzept widersprechenden Bauwünsche - plausibel zu sichern sucht. Dass die dargelegte Zielsetzung der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt von der Antragsgegnerin nur vorgeschoben worden sein könnte, mithin von ihr in Wahrheit andere Ziele verfolgt werden, ist nicht erkennbar.
36 
3. Eine Unwirksamkeit der angegriffenen Veränderungssperre kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebots gerechter Abwägung oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angenommen werden.
37 
Die Veränderungssperre unterliegt selbst nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BauGB, sondern vielmehr der aufgezeigten Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb ist nicht darauf abzustellen, ob der noch nicht beschlossene künftige Bebauungsplan in seinen Festsetzungen möglicherweise dem Abwägungsgebot entsprechen wird, sondern nur darauf, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1992 - 4 NB 35.92 -, DÖV 1993 S. 250). Wie dargestellt, ist die Planung der Antragsgegnerin auf ein solches Ziel gerichtet. Auf die schriftsätzlich erhobene Behauptung der Antragstellerinnen, eine abwägungsgerechte Planung sei hier unter keinem möglichen Gesichtspunkt denkbar, - für die es keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt und an der die Antragstellerinnen nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht mehr festhalten - muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
38 
Auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hinreichend Genüge getan. Dass sich die Veränderungssperre räumlich allein auf die drei Grundstücke ...-..., ... und ... bezieht, ist nicht zu beanstanden. Da nach Aktenlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung nur für diese drei Grundstücke Bauanträge vorlagen, die voraussichtlich den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 zuwiderlaufen und bei denen die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB ausgeschöpft worden war, wäre vielmehr ein räumlich erweiterter Geltungsbereich nicht erforderlich gewesen. Eine Veränderungssperre kann auch für nur wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (vgl. BVerwGE 51, 121). Die Erforderlichkeit und sachliche Angemessenheit der Veränderungssperre ergibt sich im Übrigen hinsichtlich des Vorhabens der Antragstellerinnen unzweifelhaft schon aus dem Umstand, dass dieses den voraussichtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 widerspricht. Auf die von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne eines „Trading-Down-Effektes“ konkret durch die Erweiterung ihres Erotik-Shops ausgelöst würden, kommt es insoweit nicht an. Diese Frage könnte allenfalls in einem Ausnahmeverfahren gemäß § 14 Abs. 2 BauGB von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
17 
I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
18 
Die Normenkontrollanträge sind statthaft, denn die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine Veränderungssperre, die als Satzung nach dem Baugesetzbuch beschlossen worden ist und deren Gültigkeit vom erkennenden Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.
19 
Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Antragstellerin zu 2 ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung hinsichtlich des von der Veränderungssperre erfassten Grundstücks Flst.-Nr. 2970. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1 ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bezüglich dieses Grundstücks einen Mietvertrag abgeschlossen sowie als Bauherrin einen Vorbescheid beantragt hat, dem nunmehr auf Grund der angegriffenen Veränderungssperre nicht mehr entsprochen werden kann. Auch die Antragstellerin zu 1 kann mithin geltend machen, durch die angegriffene Satzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1994 - 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995 S. 264; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; BayVGH, Urt. v. 29.8.1996 - 26 N 95.2983 -, NVwZ 1997 S. 1016).
20 
II. Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.
21 
Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre begegnet weder in formell-rechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Formelle Mängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung steht auch im Übrigen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen:
22 
1. Eine Gemeinde kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit dem Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2), sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Auf Grund des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 1.4.2003 erlassenen Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 11/42 konnte mithin am 3.2.2004 auch die angegriffene Veränderungssperre beschlossen werden.
23 
Allein der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans genügt für die Wirksamkeit einer Satzung über eine Veränderungssperre jedoch nicht. Eine Veränderungssperre darf vielmehr insbesondere erst dann erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Planung muss dabei nicht bereits einen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht; ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist so nicht zu fordern. Ausreichend ist, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll.
24 
Diesen Mindestanforderungen wird etwa genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst und somit bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Wenn selbst Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt in keiner Weise absehen lässt.
25 
Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört mithin zur Konzeption des § 14 BauGB, wie im Übrigen auch Abs. 2 Satz 1 der Norm verdeutlicht. Hiernach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004 S. 858, und Beschl. v. 19.5.2004 - 4 BN 22.04 -, ; jeweils m.w.N.; vgl. zudem VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 - und Beschl. v. 4.2.1999 - 8 S 39/99 -, VBlBW 1999 S. 266).
26 
Eine Veränderungssperre ist schließlich als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, sich jedoch das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweist (vgl. BVerwGE 34, 301; 81, 111 und Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994 S. 685 sowie Senatsurteil v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 -).
27 
2. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
28 
a. Die Antragsgegnerin hat hinreichend konkrete und positive Planungsvorstellungen für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 11/42 entwickelt. Sie will primär einen so genannten „Trading-Down-Effekt“ in der Mannheimer Innenstadt verhindern. Positiv formuliert soll dies nach den in der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 (Nr. 122/2003) differenziert aufgeführten Planungszielen der Standortsicherung und Aufwertung von Einzelhandel und Dienstleistung, die die Funktionserfüllung der Innenstadt leisten, dienen, der Sicherung der Funktion der Stadt als Oberzentrum, der Erfüllung der Ansprüche der Bewohner und Besucher an die Attraktivität der Innenstadt, der Erhaltung der Nutzungsvielfalt der Innenstadt sowie der Entgegenwirkung von gegenseitigen Beeinträchtigungen unterschiedlicher Nutzungen, sowie der Sicherung der Innenstadt als Wohnstandort.
29 
In der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 wird plausibel dargelegt, dass jüngste Entwicklungen im Innenstadtbereich Mannheims die Annahme nahe legen, dass auch in Zukunft mit einem weiteren Zuzug von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben mit überwiegend erotisch-sexuellem Angebot (Sex-Shops) zu rechnen ist. Es sei festzustellen, dass der nördliche Bereich der Kurpfalzstraße zwischen Marktplatz und Kurpfalzbrücke derzeit eine gute Attraktivität bei sehr jungen Einzelhandelskunden besitze, die es zu sichern und auszubauen gelte. Zum anderen sei auch wieder eine erfreuliche Tendenz zur Ansiedelung höherwertigen Handels, wie z.B. Boutiquen bzw. ein Juwelier, zu beobachten. Zudem sei die Anziehungskraft des Einzelhandels und damit der Einkaufsstadt Mannheim, trotz erheblicher Konkurrenz im Umland, derzeit ungebrochen. Für die Bevölkerung erfülle die Mannheimer Innenstadt so eine Reihe wichtiger Funktionen. Neben dem Wohnen, Arbeiten sowie der Freizeit- und Kulturgestaltung spiele die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen eine bedeutende Rolle. Die Einkaufsattraktivität der Innenstadt zu sichern und - wenn möglich - noch auszubauen, sei von fundamentaler Bedeutung für den Mannheimer Einzelhandel und die Stadt insgesamt. Wichtig sei dabei die Positionierung Mannheims gegenüber den Mittelzentren und den beiden anderen Oberzentren der Region sowie den Standorten in den Gewerbe- bzw. Sondergebieten und den großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der so genannten „grünen Wiese“. Dies alles gelte es durch die verstärkte Eindämmung von Vergnügungsstätten und insbesondere Sex-Shops zu sichern. Ziel der Wirtschafts- und Strukturpolitik der Stadt Mannheim sei es, hierdurch eine weitere Steigerung der Einkaufsattraktivität u.a. durch städtebauliche Aufwertungsmaßnahmen und eine Verbesserung des Branchenmixes zu erreichen.
30 
Wie der in den Akten enthaltene Vorentwurf zum Bebauungsplans Nr. 11/42 von Juni 2004 ergänzend illustriert, sind die positiven Vorstellungen der Antragsgegnerin über den Inhalt des künftigen Planes zwischenzeitlich mehr als nur im Mindestmaß entwickelt, sie sind offenkundig bereits recht weit gediehen. Das überwiegend als Kerngebiet (MK) definierte Bebauungsplangebiet soll hiernach voraussichtlich eingeteilt werden in Gebiete mit höchster (rot unterlegt), sehr hoher (gelb unterlegt), hoher (blau unterlegt) sowie normaler Schutzbedürftigkeit (grün unterlegt) hinsichtlich des „Trading-Down-Effekts“. Die einzelnen Gebiete wurden mittels insoweit „sensibler Bestandsbebauung“ (Schulen, Kirchen oder hochwertige Einzelhandelsbetriebe) schlüssig voneinander abgegrenzt. Hinsichtlich der nur als „normal schutzbedürftigen“ (grün unterlegten) Gebiete ist beabsichtigt, voraussichtlich keine Reglementierungen für Vergnügungsstätten und Sex-Shops festzusetzen, außer gegebenenfalls, wie bisher, die Beschränkung auf eine Nutzung nur der Erdgeschosse. Mithin werden voraussichtlich in einem angemessen großen Bereich der Mannheimer Innenstadt - nicht allerdings auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 (dort derzeit vorgesehen: „höchste“ bzw. „hohe Schutzbedürftigkeit“) - weiterhin die ansonsten „unerwünschten Nutzungen“ in erheblichem Umfange kerngebietstypisch zulässig sein. Diese Konzeptionen der Antragsgegnerin genügen für die bei § 14 BauGB erforderliche Annahme eines Mindestmaßes an planerischen Vorstellungen.
31 
b. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich das erkennbare Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung des „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt im Wege planerischer Festsetzung - insbesondere mittels des Instrumentariums des § 1 Abs. 4-9 BauNVO - nicht erreichen ließe, sind von den Antragstellerinnen weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“ kann - angesichts der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführten Belange einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wie etwa der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 1), der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen (Abs. 5 Satz 2 Nr. 2), der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (Abs. 5 Satz 2 Nr. 4), der Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge (Abs. 5 Satz 2 Nr. 6), und der Belange der Wirtschaft, gerade ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 8) - auch nicht ernsthaft als ein Ziel angesehen werden, für dessen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt wären. Vielmehr bestehen etwa gegen eine auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gestützte Regelung eines Bebauungsplans mit dem Inhalt, dass Sex-Shops in einem festgesetzten Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind, keine Bedenken, wenn und soweit - wie voraussichtlich hier - besondere städtebauliche Gründe, wie insbesondere die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“, eine solche Beschränkung rechtfertigen (so schon OVG NRW, Urt. v. 9.1.1989 - 10a NE 75/86 -, NVwZ 1990 S. 85; Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ).
32 
c. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der künftige Bebauungsplan Nr. 11/42 an schlechterdings nicht behebbaren Mängeln leiden könnte. Insbesondere der sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht erkennbar. Denn hiernach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt dabei nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 -, DVBl. 2001 S. 377; Urt. v. 18.3.2004 - 4 BN 4.03 -, NVwZ 2004 S. 856).
33 
Die Regelung des § 1 Abs. 3 BauGB erkennt damit die kommunale Planungshoheit an und räumt der Gemeinde Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb „erforderlich“ im Sinne dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung „in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist“ (BVerwGE 40, 258 <262>). Sie darf mithin nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Denn auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind somit als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind vielmehr nur unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen und also vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, DÖV 1991 S. 744).
34 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen liegt bei Anwendung dieser Grundsätze keine unzulässige Negativplanung vor. Das detailliert dargelegte Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in ihrer Innenstadt ist im Rahmen der oben aufgeführten städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 5 BauGB nachvollziehbar und - in zulässiger Erweiterung und Verschärfung der Regelungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 - legitim und hält sich, auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Antragstellerinnen aus Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 GG, im Rahmen des gemeindlichen Planungsermessens. Ersichtlich korrespondiert es mit der allgemeinen Wirtschafts- und Strukturpolitik der Antragsgegnerin und sichert diese bauplanungsrechtlich zulässig weiter ab (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; Nds. OVG, Urt. v. 11.9.1986 - 1 C 26/85 -, NVwZ 1987 S. 1091).
35 
Dass es der Antragsgegnerin mit dem beabsichtigten Erlass des Bebauungsplans Nr. 11/42 zielgerichtet vorrangig um die Verhinderung der Erweiterung gerade des Erotik-Shops der Antragstellerin zu 2 im Obergeschoss des von ihr angemieteten Gebäudes gehen könnte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Vorentwurfs zum Bebauungsplan Nr. 11/42 von Juni 2004 hat die Antragsgegnerin vielmehr ein ihre gesamte Innenstadt umspannendes planerisches Konzept entwickelt, das sie mit der angegriffenen Veränderungssperre - angesichts der drei vorliegenden, diesem Plankonzept widersprechenden Bauwünsche - plausibel zu sichern sucht. Dass die dargelegte Zielsetzung der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt von der Antragsgegnerin nur vorgeschoben worden sein könnte, mithin von ihr in Wahrheit andere Ziele verfolgt werden, ist nicht erkennbar.
36 
3. Eine Unwirksamkeit der angegriffenen Veränderungssperre kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebots gerechter Abwägung oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angenommen werden.
37 
Die Veränderungssperre unterliegt selbst nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BauGB, sondern vielmehr der aufgezeigten Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb ist nicht darauf abzustellen, ob der noch nicht beschlossene künftige Bebauungsplan in seinen Festsetzungen möglicherweise dem Abwägungsgebot entsprechen wird, sondern nur darauf, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1992 - 4 NB 35.92 -, DÖV 1993 S. 250). Wie dargestellt, ist die Planung der Antragsgegnerin auf ein solches Ziel gerichtet. Auf die schriftsätzlich erhobene Behauptung der Antragstellerinnen, eine abwägungsgerechte Planung sei hier unter keinem möglichen Gesichtspunkt denkbar, - für die es keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt und an der die Antragstellerinnen nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht mehr festhalten - muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
38 
Auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hinreichend Genüge getan. Dass sich die Veränderungssperre räumlich allein auf die drei Grundstücke ...-..., ... und ... bezieht, ist nicht zu beanstanden. Da nach Aktenlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung nur für diese drei Grundstücke Bauanträge vorlagen, die voraussichtlich den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 zuwiderlaufen und bei denen die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB ausgeschöpft worden war, wäre vielmehr ein räumlich erweiterter Geltungsbereich nicht erforderlich gewesen. Eine Veränderungssperre kann auch für nur wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (vgl. BVerwGE 51, 121). Die Erforderlichkeit und sachliche Angemessenheit der Veränderungssperre ergibt sich im Übrigen hinsichtlich des Vorhabens der Antragstellerinnen unzweifelhaft schon aus dem Umstand, dass dieses den voraussichtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 widerspricht. Auf die von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne eines „Trading-Down-Effektes“ konkret durch die Erweiterung ihres Erotik-Shops ausgelöst würden, kommt es insoweit nicht an. Diese Frage könnte allenfalls in einem Ausnahmeverfahren gemäß § 14 Abs. 2 BauGB von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
41 
Rechtsmittelbelehrung
42 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
43 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
44 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
45 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
46 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
47 
Beschluss vom 2. März 2005
48 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO und § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. I 2004 S. 718) auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die am 3.2.2004 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 26.2.2004 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre für die Grundstücke ...-... (Flst.-Nr. 4260), ... (Flst.-Nr. 2970) und ... (Flst.-Nr. 4075) der Mannheimer Innenstadt, mit der die durch Aufstellungsbeschluss vom 1.4.2003 eingeleitete Bauleitplanung mit dem Ziel der Inkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. 11/42 („Fortentwicklung eines Teilbereichs der Innenstadt Mannheims durch Ausschluss unerwünschter Nutzungen“) gesichert werden soll.
Der neue Bebauungsplan Nr. 11/42 soll den Bebauungsplan Nr. 11/40 („Bebauungsplan zur Festsetzung des Gebietscharakters und zur Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in der Kernzone der Innenstadt Mannheims“), den Bebauungsplan Nr. 13/7 („Grundstücke ...-... und ein Teilstück der K...straße“), den Bebauungsplan Nr. 13/33 („...“), den Bebauungsplan Nr. 13/34 („...“), den Bebauungsplan Nr. 13/36 („Bahnhofsvorplatz in Mannheim-Innenstadt“) sowie weitere Bebauungspläne teilweise ändern. Ausgewiesenes Ziel des künftigen Bebauungsplans Nr. 11/42 - und damit der Veränderungssperre - ist die Verhinderung eines so genannten „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt. Hierunter wird ein Verdrängungsprozess des traditionellen Einzelhandels und seiner Käuferschichten verstanden durch bestimmte Vergnügungsstätten, insbesondere Sex-Shops, aber auch Spielhallen oder Diskotheken, die - auch weil sie zumindest teilweise nicht an die Beschränkungen des Landeschlussgesetzes gebunden sind - zur Bezahlung höherer Mietpreise bereit und in der Lage sind und so durch verstärkte Ansiedelung auf Grund ihres Erscheinungsbildes zu einer Niveauabsenkung des Gebiets führen, welches, nach sukzessiver Schließung der traditionellen Betriebe, schließlich in ein reines Vergnügungsviertel „umkippen“ kann. In dem, wie bisher, voraussichtlich überwiegend als Kerngebiet (MK) definierten Gebiet des neuen Bebauungsplans Nr. 11/42 soll die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und auch Sex-Shops umfassend geregelt werden. Die bisherige Regelung der dortigen Zulässigkeit von „Vergnügungsstätten nur in den Erdgeschossen“ genügt nach Ansicht des Gemeinderats der Antragsgegnerin auf Grund „entsprechender Tendenzen der jüngsten Zeit“ nicht mehr. Nach Aktenlage ist die angegriffene Veränderungssperre eine gezielte Reaktion auf drei, den geplanten Festsetzungen widersprechende Bauanträge hinsichtlich der drei von ihr betroffenen Grundstücke im künftigen Plangebiet.
Die Antragstellerin zu 1 ist Mieterin, die Antragstellerin zu 2 Eigentümerin eines dieser drei Grundstücke, nämlich des in ... gelegenen Flurstücks-Nr. 2970, das mit einem Mehrfamilien- und Geschäftshaus bebaut ist. Nach ihren Angaben hat die Antragstellerin zu 1 das Erdgeschoss sowie das 1. Obergeschoss dieses Gebäudes angemietet; die beiden Geschosse wurden zuvor als Schuhgeschäft und Kino genutzt. Die Antragstellerin zu 1 nutzt die Räumlichkeiten im Erdgeschoss nunmehr als Erotik-Shop. Zur Ergänzung desselben plant sie im früheren Kinobereich des Obergeschosses den Einbau von 12 Videokabinen, wofür sie schon am 31.10.2002 einen Vorbescheid beantragt hatte. Die Entscheidung hierüber wurde von der Antragsgegnerin gemäß § 15 BauGB mit Zurückstellungsbescheid vom 7.4.2003 im Hinblick auf die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 bis zum 6.4.2004 ausgesetzt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass dem Vorhaben auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze entgegenstehen könnte. Auch dieses Argument griff die Antragstellerin zu 1 mittels Widerspruchs an; ihr stehe auf Grund der letzten genehmigten Nutzung des Obergeschosses als Kino ein bestandsgeschütztes Guthaben von vier Stellplätzen zu, das die drei nun erforderlichen Plätze übersteige.
Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, die Veränderungssperre sei rechtswidrig. Denn sie diene nicht der Sicherung einer zulässigen Planung, weil das verfolgte Planungsziel nicht zu einem rechtmäßigen Bebauungsplan führen könne; jedenfalls aber sei die Veränderungssperre nicht erforderlich. Auch liege hier der Fall einer unzulässigen Negativplanung vor. Auffallend sei zudem, dass der Planaufstellungsbeschluss vom 1.4.2003 für den Bebauungsplan Nr. 11/42 in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der „Hinhaltetaktik“ der Antragsgegnerin hinsichtlich der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids stehe.
Nach der Zielsetzung des künftigen Bebauungsplans sollten „unerwünschte Nutzungen“ unterbunden werden; dies sei ein problematisches, weil rein voluntatives und rechtlich vollkommen offenes Merkmal. Die Antragsgegnerin plane insoweit im Übrigen weder die Verfolgung neuer Ziele, d.h. die Erfüllung eines künftigen Bedarfs, noch die Lenkung einer Entwicklung in geordnete Bahnen auf Grund geänderter Sachlage. Tatsächlich würden keine neuen Ziele verfolgt. Die vorgegebene Verhinderung eines „Trading-Down-Effekts“ sei bereits Ziel des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 gewesen, der allerdings kerngebietstypisch in den Erdgeschossen nur Vergnügungsstätten, nicht aber Sex-Shops, ausgeschlossen habe. Eine geänderte Sachlage im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans könne nicht erkannt werden. Schon in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 11/40 sei auf die verstärkte Ansiedelung einer bestimmten Art von Vergnügungsstätten hingewiesen worden. Mit der Veränderungssperre werde mithin schon keine rechtlich zulässige Planungsabsicht gesichert.
Der künftige Bebauungsplan Nr. 11/42 sei zudem voraussichtlich unangemessen und damit auch gemäß § 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft. Das vorgesehene weit reichende Verbot von Vergnügungsstätten widerspreche § 7 BauNVO und bedeute einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerinnen aus Art. 12 und Art. 14 GG. Die Planungsabsicht stehe einem übermäßigen Gewerbeverbot gleich. Mildere Mittel der Verhinderung von Attraktivitätsverlusten der Mannheimer Innenstadt seien nicht genutzt worden. Die Veränderungssperre sei mithin nicht erforderlich. Auch bei Zulassung der geplanten Videokabinen zeichne sich kein „Trading-Down-Effekt“ ab. Es sei zu betonen, dass die Antragstellerin zu 1 im Erdgeschoss des betroffenen Gebäudes bereits einen Erotik-Shop betreibe. Durch die Zulassung der 12 Videokabinen im Obergeschoss des Gebäudes werde eine „Verelendung“ der Innenstadt nicht ansatzweise herbeigeführt. Hierzu müssten schon viele weitere „unerwünschte Nutzungen“ hinzutreten, die nicht ersichtlich seien. Anders als im Falle der Antragstellerin zu 1 könnten sich weitere, später hinzutretende Nutzungswünsche nicht mehr auf die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 berufen. Zur Erreichung des Planungsziels genüge es mithin, wenn die Errichtung weiterer Vergnügungsstätten zukünftig ausgeschlossen werde.
Am 25.6.2004 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Sie beantragen,
die am 3.2.2004 beschlossene und am 26.2.2004 bekannt gemachte Veränderungssperre der Stadt Mannheim, betreffend die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11/42 gelegenen Grundstücke ... bis ... (Flst.-Nr. 4260), ...(Flst.-Nr. 2970) und ...(Flst.-Nr. 4075) in Mannheim-Innenstadt für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
die Anträge abzuweisen.
12 
Sie trägt vor, die Veränderungssperre sei wirksam. Denn im vorliegenden Fall werde dem Gebot positiver Bauleitplanung hinreichend entsprochen. Es werde das Ziel verfolgt, die Innenstadt als attraktive Einkaufslage und Wohnstandort durch Eindämmung weiterer Vergnügungsstätten und Sex-Shops zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierzu werde voraussichtlich im größten Teil des Plangebiets ein Kerngebiet (MK) sowie in einzelnen Bereichen Mischgebiet (MI) und Besonderes Wohngebiet (WB) festgesetzt; der Ausschluss der unerwünschten Nutzungen werde in differenzierter Weise im Wege der Gliederung nach § 1 Abs. 4-9 BauNVO erfolgen. Im Übrigen könnten ohnehin auch negative Planungsziele eine städtebauliche Planung rechtfertigen. Die hier auf Verhinderung einer Fehlentwicklung gerichtete Planung entspreche jedenfalls den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB und sei nicht lediglich vorgeschobenes Mittel, den Bauwunsch der Antragstellerin zu 1 zu durchkreuzen. Dies belegten auch die beiden anderen zurückgestellten Vorhaben auf den ebenfalls von der Veränderungssperre erfassten Grundstücken ...-... und ...
13 
Der Umstand, dass in einem Teilbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 11/42 mit dem Bebauungsplan Nr. 11/40 bereits Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bestünden, hindere die Antragsgegnerin nicht an einer Änderung bzw. Verschärfung derselben sowie dem diesbezüglich sichernden Erlass einer Veränderungssperre. Die bisherigen Regelungen würden als unzureichend angesehen zur Bekämpfung des so genannten „Trading-Down-Effektes“. Zudem werde das Ziel verfolgt, schon die Ansiedelung von Sex-Shops zu steuern, für die es hier bisher keine hinreichenden Beschränkungen gebe.
14 
Dieses Planungskonzept sei mit dem Instrumentarium bauplanerischer Festsetzungen auch erreichbar. Mittels § 1 Abs. 9 BauNVO könnte insbesondere die Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsgeschäften mit überwiegendem Sex- und Erotiksortiment geregelt werden. Auch gehe die Behauptung der Antragstellerin zu 1 fehl, eine abwägungsgerechte Planung sei hier ausgeschlossen. Denn keineswegs plane die Antragsgegnerin ein vollständiges Verbot von Vergnügungsstätten. Vielmehr solle durch horizontale und vertikale Gliederung des Plangebiets ein genügender Spielraum für die Zulassung von Vergnügungsstätten und Sex-Shops gelassen und hierdurch auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden.
15 
Zur Sicherung der Planung sei die Veränderungssperre räumlich erforderlich, weil zum Beschlusszeitpunkt nur hinsichtlich der drei betroffenen Grundstücke entsprechende Baugesuche vorgelegen hätten und hier die Möglichkeit der Zurückstellung ausgeschöpft worden sei, die demgegenüber bei eventuellen weiteren Vorhaben zunächst noch genutzt werden könne. Die Veränderungssperre sei auch sachlich gerechtfertigt, weil insoweit schon eine abstrakte Gefährdung des Sicherungszweckes genügen würde, die unzweifelhaft gegeben sei. Aber auch konkret trage die Zulassung einer Vergnügungsstätte im Obergeschoss des Erotik-Shops der Antragstellerin zu 1 mit 12 Videokabinen zur Vorführung von Sexfilmen selbstverständlich zu einer weiteren Niveauabsenkung bei. Schon jetzt könne für das Nachbargebäude zwischen dem Erotik-Shop der Antragstellerin zu 1 und einem weiteren Erotik-Shop an der anderen Gebäudeseite offenbar kein geeigneter Mieter mehr gefunden werden. Die Antragsgegnerin habe zudem auch im Hinblick auf das Stadtjubiläum im Jahr 2007 ein legitimes Interesse daran, die im Bebauungsplanentwurf dargestellten „unerwünschte Nutzungen“ im Plangebiet weitestgehend zu unterbinden. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 11/42 sei am 7.12.2004 der Billigungsbeschluss ergangen; auch die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sei mittlerweile erfolgt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
18 
Die Normenkontrollanträge sind statthaft, denn die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine Veränderungssperre, die als Satzung nach dem Baugesetzbuch beschlossen worden ist und deren Gültigkeit vom erkennenden Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.
19 
Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Antragstellerin zu 2 ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung hinsichtlich des von der Veränderungssperre erfassten Grundstücks Flst.-Nr. 2970. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1 ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bezüglich dieses Grundstücks einen Mietvertrag abgeschlossen sowie als Bauherrin einen Vorbescheid beantragt hat, dem nunmehr auf Grund der angegriffenen Veränderungssperre nicht mehr entsprochen werden kann. Auch die Antragstellerin zu 1 kann mithin geltend machen, durch die angegriffene Satzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1994 - 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995 S. 264; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; BayVGH, Urt. v. 29.8.1996 - 26 N 95.2983 -, NVwZ 1997 S. 1016).
20 
II. Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.
21 
Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre begegnet weder in formell-rechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Formelle Mängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung steht auch im Übrigen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen:
22 
1. Eine Gemeinde kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit dem Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2), sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Auf Grund des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 1.4.2003 erlassenen Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 11/42 konnte mithin am 3.2.2004 auch die angegriffene Veränderungssperre beschlossen werden.
23 
Allein der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans genügt für die Wirksamkeit einer Satzung über eine Veränderungssperre jedoch nicht. Eine Veränderungssperre darf vielmehr insbesondere erst dann erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Planung muss dabei nicht bereits einen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht; ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist so nicht zu fordern. Ausreichend ist, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll.
24 
Diesen Mindestanforderungen wird etwa genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst und somit bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Wenn selbst Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt in keiner Weise absehen lässt.
25 
Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört mithin zur Konzeption des § 14 BauGB, wie im Übrigen auch Abs. 2 Satz 1 der Norm verdeutlicht. Hiernach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004 S. 858, und Beschl. v. 19.5.2004 - 4 BN 22.04 -, ; jeweils m.w.N.; vgl. zudem VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 - und Beschl. v. 4.2.1999 - 8 S 39/99 -, VBlBW 1999 S. 266).
26 
Eine Veränderungssperre ist schließlich als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, sich jedoch das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweist (vgl. BVerwGE 34, 301; 81, 111 und Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994 S. 685 sowie Senatsurteil v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 -).
27 
2. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
28 
a. Die Antragsgegnerin hat hinreichend konkrete und positive Planungsvorstellungen für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 11/42 entwickelt. Sie will primär einen so genannten „Trading-Down-Effekt“ in der Mannheimer Innenstadt verhindern. Positiv formuliert soll dies nach den in der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 (Nr. 122/2003) differenziert aufgeführten Planungszielen der Standortsicherung und Aufwertung von Einzelhandel und Dienstleistung, die die Funktionserfüllung der Innenstadt leisten, dienen, der Sicherung der Funktion der Stadt als Oberzentrum, der Erfüllung der Ansprüche der Bewohner und Besucher an die Attraktivität der Innenstadt, der Erhaltung der Nutzungsvielfalt der Innenstadt sowie der Entgegenwirkung von gegenseitigen Beeinträchtigungen unterschiedlicher Nutzungen, sowie der Sicherung der Innenstadt als Wohnstandort.
29 
In der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 wird plausibel dargelegt, dass jüngste Entwicklungen im Innenstadtbereich Mannheims die Annahme nahe legen, dass auch in Zukunft mit einem weiteren Zuzug von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben mit überwiegend erotisch-sexuellem Angebot (Sex-Shops) zu rechnen ist. Es sei festzustellen, dass der nördliche Bereich der Kurpfalzstraße zwischen Marktplatz und Kurpfalzbrücke derzeit eine gute Attraktivität bei sehr jungen Einzelhandelskunden besitze, die es zu sichern und auszubauen gelte. Zum anderen sei auch wieder eine erfreuliche Tendenz zur Ansiedelung höherwertigen Handels, wie z.B. Boutiquen bzw. ein Juwelier, zu beobachten. Zudem sei die Anziehungskraft des Einzelhandels und damit der Einkaufsstadt Mannheim, trotz erheblicher Konkurrenz im Umland, derzeit ungebrochen. Für die Bevölkerung erfülle die Mannheimer Innenstadt so eine Reihe wichtiger Funktionen. Neben dem Wohnen, Arbeiten sowie der Freizeit- und Kulturgestaltung spiele die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen eine bedeutende Rolle. Die Einkaufsattraktivität der Innenstadt zu sichern und - wenn möglich - noch auszubauen, sei von fundamentaler Bedeutung für den Mannheimer Einzelhandel und die Stadt insgesamt. Wichtig sei dabei die Positionierung Mannheims gegenüber den Mittelzentren und den beiden anderen Oberzentren der Region sowie den Standorten in den Gewerbe- bzw. Sondergebieten und den großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der so genannten „grünen Wiese“. Dies alles gelte es durch die verstärkte Eindämmung von Vergnügungsstätten und insbesondere Sex-Shops zu sichern. Ziel der Wirtschafts- und Strukturpolitik der Stadt Mannheim sei es, hierdurch eine weitere Steigerung der Einkaufsattraktivität u.a. durch städtebauliche Aufwertungsmaßnahmen und eine Verbesserung des Branchenmixes zu erreichen.
30 
Wie der in den Akten enthaltene Vorentwurf zum Bebauungsplans Nr. 11/42 von Juni 2004 ergänzend illustriert, sind die positiven Vorstellungen der Antragsgegnerin über den Inhalt des künftigen Planes zwischenzeitlich mehr als nur im Mindestmaß entwickelt, sie sind offenkundig bereits recht weit gediehen. Das überwiegend als Kerngebiet (MK) definierte Bebauungsplangebiet soll hiernach voraussichtlich eingeteilt werden in Gebiete mit höchster (rot unterlegt), sehr hoher (gelb unterlegt), hoher (blau unterlegt) sowie normaler Schutzbedürftigkeit (grün unterlegt) hinsichtlich des „Trading-Down-Effekts“. Die einzelnen Gebiete wurden mittels insoweit „sensibler Bestandsbebauung“ (Schulen, Kirchen oder hochwertige Einzelhandelsbetriebe) schlüssig voneinander abgegrenzt. Hinsichtlich der nur als „normal schutzbedürftigen“ (grün unterlegten) Gebiete ist beabsichtigt, voraussichtlich keine Reglementierungen für Vergnügungsstätten und Sex-Shops festzusetzen, außer gegebenenfalls, wie bisher, die Beschränkung auf eine Nutzung nur der Erdgeschosse. Mithin werden voraussichtlich in einem angemessen großen Bereich der Mannheimer Innenstadt - nicht allerdings auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 (dort derzeit vorgesehen: „höchste“ bzw. „hohe Schutzbedürftigkeit“) - weiterhin die ansonsten „unerwünschten Nutzungen“ in erheblichem Umfange kerngebietstypisch zulässig sein. Diese Konzeptionen der Antragsgegnerin genügen für die bei § 14 BauGB erforderliche Annahme eines Mindestmaßes an planerischen Vorstellungen.
31 
b. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich das erkennbare Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung des „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt im Wege planerischer Festsetzung - insbesondere mittels des Instrumentariums des § 1 Abs. 4-9 BauNVO - nicht erreichen ließe, sind von den Antragstellerinnen weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“ kann - angesichts der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführten Belange einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wie etwa der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 1), der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen (Abs. 5 Satz 2 Nr. 2), der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (Abs. 5 Satz 2 Nr. 4), der Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge (Abs. 5 Satz 2 Nr. 6), und der Belange der Wirtschaft, gerade ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 8) - auch nicht ernsthaft als ein Ziel angesehen werden, für dessen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt wären. Vielmehr bestehen etwa gegen eine auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gestützte Regelung eines Bebauungsplans mit dem Inhalt, dass Sex-Shops in einem festgesetzten Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind, keine Bedenken, wenn und soweit - wie voraussichtlich hier - besondere städtebauliche Gründe, wie insbesondere die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“, eine solche Beschränkung rechtfertigen (so schon OVG NRW, Urt. v. 9.1.1989 - 10a NE 75/86 -, NVwZ 1990 S. 85; Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ).
32 
c. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der künftige Bebauungsplan Nr. 11/42 an schlechterdings nicht behebbaren Mängeln leiden könnte. Insbesondere der sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht erkennbar. Denn hiernach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt dabei nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 -, DVBl. 2001 S. 377; Urt. v. 18.3.2004 - 4 BN 4.03 -, NVwZ 2004 S. 856).
33 
Die Regelung des § 1 Abs. 3 BauGB erkennt damit die kommunale Planungshoheit an und räumt der Gemeinde Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb „erforderlich“ im Sinne dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung „in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist“ (BVerwGE 40, 258 <262>). Sie darf mithin nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Denn auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind somit als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind vielmehr nur unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen und also vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, DÖV 1991 S. 744).
34 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen liegt bei Anwendung dieser Grundsätze keine unzulässige Negativplanung vor. Das detailliert dargelegte Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in ihrer Innenstadt ist im Rahmen der oben aufgeführten städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 5 BauGB nachvollziehbar und - in zulässiger Erweiterung und Verschärfung der Regelungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 - legitim und hält sich, auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Antragstellerinnen aus Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 GG, im Rahmen des gemeindlichen Planungsermessens. Ersichtlich korrespondiert es mit der allgemeinen Wirtschafts- und Strukturpolitik der Antragsgegnerin und sichert diese bauplanungsrechtlich zulässig weiter ab (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; Nds. OVG, Urt. v. 11.9.1986 - 1 C 26/85 -, NVwZ 1987 S. 1091).
35 
Dass es der Antragsgegnerin mit dem beabsichtigten Erlass des Bebauungsplans Nr. 11/42 zielgerichtet vorrangig um die Verhinderung der Erweiterung gerade des Erotik-Shops der Antragstellerin zu 2 im Obergeschoss des von ihr angemieteten Gebäudes gehen könnte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Vorentwurfs zum Bebauungsplan Nr. 11/42 von Juni 2004 hat die Antragsgegnerin vielmehr ein ihre gesamte Innenstadt umspannendes planerisches Konzept entwickelt, das sie mit der angegriffenen Veränderungssperre - angesichts der drei vorliegenden, diesem Plankonzept widersprechenden Bauwünsche - plausibel zu sichern sucht. Dass die dargelegte Zielsetzung der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt von der Antragsgegnerin nur vorgeschoben worden sein könnte, mithin von ihr in Wahrheit andere Ziele verfolgt werden, ist nicht erkennbar.
36 
3. Eine Unwirksamkeit der angegriffenen Veränderungssperre kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebots gerechter Abwägung oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angenommen werden.
37 
Die Veränderungssperre unterliegt selbst nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BauGB, sondern vielmehr der aufgezeigten Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb ist nicht darauf abzustellen, ob der noch nicht beschlossene künftige Bebauungsplan in seinen Festsetzungen möglicherweise dem Abwägungsgebot entsprechen wird, sondern nur darauf, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1992 - 4 NB 35.92 -, DÖV 1993 S. 250). Wie dargestellt, ist die Planung der Antragsgegnerin auf ein solches Ziel gerichtet. Auf die schriftsätzlich erhobene Behauptung der Antragstellerinnen, eine abwägungsgerechte Planung sei hier unter keinem möglichen Gesichtspunkt denkbar, - für die es keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt und an der die Antragstellerinnen nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht mehr festhalten - muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
38 
Auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hinreichend Genüge getan. Dass sich die Veränderungssperre räumlich allein auf die drei Grundstücke ...-..., ... und ... bezieht, ist nicht zu beanstanden. Da nach Aktenlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung nur für diese drei Grundstücke Bauanträge vorlagen, die voraussichtlich den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 zuwiderlaufen und bei denen die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB ausgeschöpft worden war, wäre vielmehr ein räumlich erweiterter Geltungsbereich nicht erforderlich gewesen. Eine Veränderungssperre kann auch für nur wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (vgl. BVerwGE 51, 121). Die Erforderlichkeit und sachliche Angemessenheit der Veränderungssperre ergibt sich im Übrigen hinsichtlich des Vorhabens der Antragstellerinnen unzweifelhaft schon aus dem Umstand, dass dieses den voraussichtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 widerspricht. Auf die von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne eines „Trading-Down-Effektes“ konkret durch die Erweiterung ihres Erotik-Shops ausgelöst würden, kommt es insoweit nicht an. Diese Frage könnte allenfalls in einem Ausnahmeverfahren gemäß § 14 Abs. 2 BauGB von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
17 
I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
18 
Die Normenkontrollanträge sind statthaft, denn die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine Veränderungssperre, die als Satzung nach dem Baugesetzbuch beschlossen worden ist und deren Gültigkeit vom erkennenden Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.
19 
Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Antragstellerin zu 2 ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung hinsichtlich des von der Veränderungssperre erfassten Grundstücks Flst.-Nr. 2970. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1 ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bezüglich dieses Grundstücks einen Mietvertrag abgeschlossen sowie als Bauherrin einen Vorbescheid beantragt hat, dem nunmehr auf Grund der angegriffenen Veränderungssperre nicht mehr entsprochen werden kann. Auch die Antragstellerin zu 1 kann mithin geltend machen, durch die angegriffene Satzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1994 - 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995 S. 264; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; BayVGH, Urt. v. 29.8.1996 - 26 N 95.2983 -, NVwZ 1997 S. 1016).
20 
II. Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.
21 
Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre begegnet weder in formell-rechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Formelle Mängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung steht auch im Übrigen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen:
22 
1. Eine Gemeinde kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit dem Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2), sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Auf Grund des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 1.4.2003 erlassenen Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 11/42 konnte mithin am 3.2.2004 auch die angegriffene Veränderungssperre beschlossen werden.
23 
Allein der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans genügt für die Wirksamkeit einer Satzung über eine Veränderungssperre jedoch nicht. Eine Veränderungssperre darf vielmehr insbesondere erst dann erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Planung muss dabei nicht bereits einen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht; ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist so nicht zu fordern. Ausreichend ist, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll.
24 
Diesen Mindestanforderungen wird etwa genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst und somit bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Wenn selbst Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt in keiner Weise absehen lässt.
25 
Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört mithin zur Konzeption des § 14 BauGB, wie im Übrigen auch Abs. 2 Satz 1 der Norm verdeutlicht. Hiernach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004 S. 858, und Beschl. v. 19.5.2004 - 4 BN 22.04 -, ; jeweils m.w.N.; vgl. zudem VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 - und Beschl. v. 4.2.1999 - 8 S 39/99 -, VBlBW 1999 S. 266).
26 
Eine Veränderungssperre ist schließlich als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, sich jedoch das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweist (vgl. BVerwGE 34, 301; 81, 111 und Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994 S. 685 sowie Senatsurteil v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 -).
27 
2. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
28 
a. Die Antragsgegnerin hat hinreichend konkrete und positive Planungsvorstellungen für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 11/42 entwickelt. Sie will primär einen so genannten „Trading-Down-Effekt“ in der Mannheimer Innenstadt verhindern. Positiv formuliert soll dies nach den in der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 (Nr. 122/2003) differenziert aufgeführten Planungszielen der Standortsicherung und Aufwertung von Einzelhandel und Dienstleistung, die die Funktionserfüllung der Innenstadt leisten, dienen, der Sicherung der Funktion der Stadt als Oberzentrum, der Erfüllung der Ansprüche der Bewohner und Besucher an die Attraktivität der Innenstadt, der Erhaltung der Nutzungsvielfalt der Innenstadt sowie der Entgegenwirkung von gegenseitigen Beeinträchtigungen unterschiedlicher Nutzungen, sowie der Sicherung der Innenstadt als Wohnstandort.
29 
In der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 wird plausibel dargelegt, dass jüngste Entwicklungen im Innenstadtbereich Mannheims die Annahme nahe legen, dass auch in Zukunft mit einem weiteren Zuzug von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben mit überwiegend erotisch-sexuellem Angebot (Sex-Shops) zu rechnen ist. Es sei festzustellen, dass der nördliche Bereich der Kurpfalzstraße zwischen Marktplatz und Kurpfalzbrücke derzeit eine gute Attraktivität bei sehr jungen Einzelhandelskunden besitze, die es zu sichern und auszubauen gelte. Zum anderen sei auch wieder eine erfreuliche Tendenz zur Ansiedelung höherwertigen Handels, wie z.B. Boutiquen bzw. ein Juwelier, zu beobachten. Zudem sei die Anziehungskraft des Einzelhandels und damit der Einkaufsstadt Mannheim, trotz erheblicher Konkurrenz im Umland, derzeit ungebrochen. Für die Bevölkerung erfülle die Mannheimer Innenstadt so eine Reihe wichtiger Funktionen. Neben dem Wohnen, Arbeiten sowie der Freizeit- und Kulturgestaltung spiele die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen eine bedeutende Rolle. Die Einkaufsattraktivität der Innenstadt zu sichern und - wenn möglich - noch auszubauen, sei von fundamentaler Bedeutung für den Mannheimer Einzelhandel und die Stadt insgesamt. Wichtig sei dabei die Positionierung Mannheims gegenüber den Mittelzentren und den beiden anderen Oberzentren der Region sowie den Standorten in den Gewerbe- bzw. Sondergebieten und den großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der so genannten „grünen Wiese“. Dies alles gelte es durch die verstärkte Eindämmung von Vergnügungsstätten und insbesondere Sex-Shops zu sichern. Ziel der Wirtschafts- und Strukturpolitik der Stadt Mannheim sei es, hierdurch eine weitere Steigerung der Einkaufsattraktivität u.a. durch städtebauliche Aufwertungsmaßnahmen und eine Verbesserung des Branchenmixes zu erreichen.
30 
Wie der in den Akten enthaltene Vorentwurf zum Bebauungsplans Nr. 11/42 von Juni 2004 ergänzend illustriert, sind die positiven Vorstellungen der Antragsgegnerin über den Inhalt des künftigen Planes zwischenzeitlich mehr als nur im Mindestmaß entwickelt, sie sind offenkundig bereits recht weit gediehen. Das überwiegend als Kerngebiet (MK) definierte Bebauungsplangebiet soll hiernach voraussichtlich eingeteilt werden in Gebiete mit höchster (rot unterlegt), sehr hoher (gelb unterlegt), hoher (blau unterlegt) sowie normaler Schutzbedürftigkeit (grün unterlegt) hinsichtlich des „Trading-Down-Effekts“. Die einzelnen Gebiete wurden mittels insoweit „sensibler Bestandsbebauung“ (Schulen, Kirchen oder hochwertige Einzelhandelsbetriebe) schlüssig voneinander abgegrenzt. Hinsichtlich der nur als „normal schutzbedürftigen“ (grün unterlegten) Gebiete ist beabsichtigt, voraussichtlich keine Reglementierungen für Vergnügungsstätten und Sex-Shops festzusetzen, außer gegebenenfalls, wie bisher, die Beschränkung auf eine Nutzung nur der Erdgeschosse. Mithin werden voraussichtlich in einem angemessen großen Bereich der Mannheimer Innenstadt - nicht allerdings auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 (dort derzeit vorgesehen: „höchste“ bzw. „hohe Schutzbedürftigkeit“) - weiterhin die ansonsten „unerwünschten Nutzungen“ in erheblichem Umfange kerngebietstypisch zulässig sein. Diese Konzeptionen der Antragsgegnerin genügen für die bei § 14 BauGB erforderliche Annahme eines Mindestmaßes an planerischen Vorstellungen.
31 
b. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich das erkennbare Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung des „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt im Wege planerischer Festsetzung - insbesondere mittels des Instrumentariums des § 1 Abs. 4-9 BauNVO - nicht erreichen ließe, sind von den Antragstellerinnen weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“ kann - angesichts der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführten Belange einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wie etwa der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 1), der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen (Abs. 5 Satz 2 Nr. 2), der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (Abs. 5 Satz 2 Nr. 4), der Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge (Abs. 5 Satz 2 Nr. 6), und der Belange der Wirtschaft, gerade ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 8) - auch nicht ernsthaft als ein Ziel angesehen werden, für dessen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt wären. Vielmehr bestehen etwa gegen eine auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gestützte Regelung eines Bebauungsplans mit dem Inhalt, dass Sex-Shops in einem festgesetzten Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind, keine Bedenken, wenn und soweit - wie voraussichtlich hier - besondere städtebauliche Gründe, wie insbesondere die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“, eine solche Beschränkung rechtfertigen (so schon OVG NRW, Urt. v. 9.1.1989 - 10a NE 75/86 -, NVwZ 1990 S. 85; Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ).
32 
c. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der künftige Bebauungsplan Nr. 11/42 an schlechterdings nicht behebbaren Mängeln leiden könnte. Insbesondere der sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht erkennbar. Denn hiernach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt dabei nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 -, DVBl. 2001 S. 377; Urt. v. 18.3.2004 - 4 BN 4.03 -, NVwZ 2004 S. 856).
33 
Die Regelung des § 1 Abs. 3 BauGB erkennt damit die kommunale Planungshoheit an und räumt der Gemeinde Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb „erforderlich“ im Sinne dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung „in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist“ (BVerwGE 40, 258 <262>). Sie darf mithin nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Denn auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind somit als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind vielmehr nur unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen und also vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, DÖV 1991 S. 744).
34 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen liegt bei Anwendung dieser Grundsätze keine unzulässige Negativplanung vor. Das detailliert dargelegte Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in ihrer Innenstadt ist im Rahmen der oben aufgeführten städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 5 BauGB nachvollziehbar und - in zulässiger Erweiterung und Verschärfung der Regelungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 - legitim und hält sich, auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Antragstellerinnen aus Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 GG, im Rahmen des gemeindlichen Planungsermessens. Ersichtlich korrespondiert es mit der allgemeinen Wirtschafts- und Strukturpolitik der Antragsgegnerin und sichert diese bauplanungsrechtlich zulässig weiter ab (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; Nds. OVG, Urt. v. 11.9.1986 - 1 C 26/85 -, NVwZ 1987 S. 1091).
35 
Dass es der Antragsgegnerin mit dem beabsichtigten Erlass des Bebauungsplans Nr. 11/42 zielgerichtet vorrangig um die Verhinderung der Erweiterung gerade des Erotik-Shops der Antragstellerin zu 2 im Obergeschoss des von ihr angemieteten Gebäudes gehen könnte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Vorentwurfs zum Bebauungsplan Nr. 11/42 von Juni 2004 hat die Antragsgegnerin vielmehr ein ihre gesamte Innenstadt umspannendes planerisches Konzept entwickelt, das sie mit der angegriffenen Veränderungssperre - angesichts der drei vorliegenden, diesem Plankonzept widersprechenden Bauwünsche - plausibel zu sichern sucht. Dass die dargelegte Zielsetzung der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt von der Antragsgegnerin nur vorgeschoben worden sein könnte, mithin von ihr in Wahrheit andere Ziele verfolgt werden, ist nicht erkennbar.
36 
3. Eine Unwirksamkeit der angegriffenen Veränderungssperre kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebots gerechter Abwägung oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angenommen werden.
37 
Die Veränderungssperre unterliegt selbst nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BauGB, sondern vielmehr der aufgezeigten Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb ist nicht darauf abzustellen, ob der noch nicht beschlossene künftige Bebauungsplan in seinen Festsetzungen möglicherweise dem Abwägungsgebot entsprechen wird, sondern nur darauf, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1992 - 4 NB 35.92 -, DÖV 1993 S. 250). Wie dargestellt, ist die Planung der Antragsgegnerin auf ein solches Ziel gerichtet. Auf die schriftsätzlich erhobene Behauptung der Antragstellerinnen, eine abwägungsgerechte Planung sei hier unter keinem möglichen Gesichtspunkt denkbar, - für die es keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt und an der die Antragstellerinnen nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht mehr festhalten - muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
38 
Auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hinreichend Genüge getan. Dass sich die Veränderungssperre räumlich allein auf die drei Grundstücke ...-..., ... und ... bezieht, ist nicht zu beanstanden. Da nach Aktenlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung nur für diese drei Grundstücke Bauanträge vorlagen, die voraussichtlich den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 zuwiderlaufen und bei denen die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB ausgeschöpft worden war, wäre vielmehr ein räumlich erweiterter Geltungsbereich nicht erforderlich gewesen. Eine Veränderungssperre kann auch für nur wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (vgl. BVerwGE 51, 121). Die Erforderlichkeit und sachliche Angemessenheit der Veränderungssperre ergibt sich im Übrigen hinsichtlich des Vorhabens der Antragstellerinnen unzweifelhaft schon aus dem Umstand, dass dieses den voraussichtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 widerspricht. Auf die von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne eines „Trading-Down-Effektes“ konkret durch die Erweiterung ihres Erotik-Shops ausgelöst würden, kommt es insoweit nicht an. Diese Frage könnte allenfalls in einem Ausnahmeverfahren gemäß § 14 Abs. 2 BauGB von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
41 
Rechtsmittelbelehrung
42 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
43 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
44 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
45 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
46 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
47 
Beschluss vom 2. März 2005
48 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO und § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. I 2004 S. 718) auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2012 - 4 K 276/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids.
Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin der südlich der ... und östlich der Straße „...“ gelegenen Grundstücke Flst.Nr. ..., ... und ... der Gemarkung Hauingen. Das Grundstück Flst.Nr. ... ist mit einem von dem Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Wohnhaus (...-...) bebaut. Die nach Westen an das Grundstück grenzenden Grundstücke Flst.Nr. ... und ... sowie das nach Süden grenzende, dem Kläger gehörende Grundstück Flst.Nr. ... sind mit Gewächshäusern und einem Schuppen bebaut, die zu der von dem Kläger und seiner Ehefrau betriebenen Gärtnerei gehören. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt sie als Fläche für die Landwirtschaft dar.
Der Kläger und seine Ehefrau beabsichtigen, die auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... befindlichen Gewächshäuser sowie den Schuppen zu beseitigen und auf den Grundstücken stattdessen je zwei Wohnhäuser zu errichten. Für das Vorhaben beantragten sie am 19.9.2011 die Erteilung eines Bauvorbescheids. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8.3.2012 ab und führte zur Begründung aus, das Baugrundstück sei nicht Bestandteil eines vorhandenen Bebauungszusammenhangs und liege somit im Außenbereich. Das Vorhaben sei daher bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Eine Zulassung des Vorhabens nach dieser Vorschrift komme nicht in Betracht, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und deshalb öffentliche Belange beeinträchtige. Das Vorhaben wäre zudem schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Das Vorhaben wäre auch dann unzulässig, wenn man das Baugrundstück als Baulücke betrachte und das Vorhaben an § 34 BauGB messe, da durch die an den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb heranrückende Wohnbebauung bodenrechtlich beachtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zu der bisher dominierenden landwirtschaftlichen Nutzung begründet würden.
Die Kläger und seine Ehefrau legten gegen die Versagung des Bauvorbescheids am 16.3.2012 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.
In seiner Sitzung vom 27.6.2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, für den die Grundstücke des Klägers und seiner Ehefrau einschließenden Bereich westlich der Straße „...“ und südlich der ... einen Bebauungsplan („Am Steinenbach“) aufzustellen. Er beschloss ferner in der gleichen Sitzung den Erlass einer für zwei Jahre gültigen Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans. Als Zielvorstellungen des Bebauungsplans wurden in der Sitzungsvorlage „Keine Zersiedelung des Ortsbildes, Sicherung des Gartenbaubetriebes als privilegiertes Vorhaben, Sicherung der Erschließung der Gärtnerei, Berücksichtigung des Hochwasserschutzes“ genannt. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden am 6.7.2012 öffentlich bekannt gemacht.
Der Kläger und seine Ehefrau haben bereits zuvor, nämlich am 14.2.2012, beim Verwaltungsgericht Freiburg (Untätigkeits-)Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihnen den am 19.9.2011 beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohnhäusern nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.Nr. ... zu erteilen, und den Bescheid der Beklagten vom 8.3.2012 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, hilfsweise festzustellen, dass sie bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids hatten. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, das Baugrundstück nehme an dem bestehenden Bebauungszusammenhang teil und liege daher nicht im Außenbereich. Auf der Grundlage des § 34 BauGB sei eine Wohnbebauung auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich zulässig. Die maßgebliche Umgebungsbebauung sei vornehmlich durch Wohnbebauung geprägt. Selbst wenn man dem bestehenden Gartenbaubetrieb eine starke maßstabsbildende Kraft beimessen wollte, sei dieser mit Wohnnutzung vereinbar, was sich nicht zuletzt aus § 6 Abs. 2 BauNVO ergebe. Bodenrechtliche Spannungen seien ebenso wenig zu besorgen, wie eine Beeinträchtigung des Ortsbilds. Die Veränderungssperre der Beklagten sei unwirksam und stehe deshalb ihrem Begehren nicht entgegen, da der Gemeinderat der Beklagten über die Aufstellung des Bebauungsplans und die Veränderungssperre einen einheitlichen Beschluss gefasst habe. Im Übrigen verstoße die Veränderungssperre auch materiell-rechtlich gegen § 14 Abs. 1 BauGB, da die mit ihr gesicherte Planung nicht hinreichend konkretisiert sei.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers und seiner Ehefrau richte sich nach § 35 BauGB, da das Baugrundstück im Außenbereich liege. Gewächshäuser seien keine Gebäude, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienten und könnten deshalb keinen Bebauungszusammenhang vermitteln. Sowohl die ... als auch die Straße „...“ begrenzten den Bebauungszusammenhang nach Norden und Westen hin. Unterstützt werde dieser Eindruck durch den Geländeverlauf, da die Gewächshäuser tiefer als die Wohnhäuser an der ... lägen. Das Gelände des Gartenbaubetriebs der Kläger einschließlich des an seinem östlichen Ende genehmigten Wohnhauses werde so als eigenständiges Element außerhalb des Ortsteils wahrgenommen. Das Vorhaben sei auch dann unzulässig, wenn man das Baugrundstück dem Innenbereich zurechne, da es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass wegen des An- und Abfahrtsverkehrs des Gärtnereibetriebs die gesunden Wohnverhältnisse der Bewohner der geplanten Häuser gestört würden. Zudem würde durch die unzusammenhängende Wohnbebauung in diesem Gebiet das Ortsbild gestört.
Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 11.7.2012 die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, dem Kläger und seiner Ehefrau den am 19.9.2011 beantragten Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohnhäusern nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.Nr. ... zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Gemeinderat der Beklagten am 27.6.2012 beschlossene Veränderungssperre sei unwirksam. Indem § 14 Abs. 1 BauGB die Zeitform des Perfekts verwende, statuiere er eine zeitliche Abfolge dergestalt, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein müsse, wenn der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst werde. Die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise der gemeinsamen Abstimmung gerate mit dieser vom Gesetzgeber normierten zeitlichen Abfolge in Konflikt. Für das vom Gesetzgeber angeordnete Nacheinander der Beschlüsse sprächen auch sachliche Gesichtspunkte. Ob die Veränderungssperre auch wegen eines Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsmangels unwirksam sei, könne somit ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan einem hinreichenden konkretisierten planerischen Konzept folge. Das Baugrundstück liege innerhalb eines bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohnhaus der Kläger und den westlich der Straße „...“ und nördlich der ... vorhandenen Wohngebäuden. Das Wohnhaus der Kläger könne nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil es als Außenbereichsvorhaben genehmigt worden sei. Ob ein Bebauungszusammenhang vorliege, sei ausschließlich anhand der äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse zu bestimmen. Es mache deshalb keinen Unterschied, ob und auf welcher normativen Grundlage die Bebauung genehmigt worden sei. „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sei jedoch nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es müsse sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar seien und ein gewisses Gewicht hätten, sodass sie geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend seien insoweit grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Jedoch könnten nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen seien. Zu berücksichtigen seien danach das Wohnhaus der Kläger, die Verkaufsflächen auf dem Betriebsgrundstück, namentlich die optisch als Gewächshäuser in Erscheinung tretenden Verkaufsräume auf dem Grundstück Flst.Nr. ... sowie die in dem von der Beklagten vorgelegten Bestandsplan als „Vermarktung Gärtnereiprodukte“ dargestellten Räumlichkeiten, die dem ständigen Aufenthalt des Verkaufspersonal und der Kunden dienten. Hingegen blieben die Gebäude im südöstlichen Teil des Betriebsgeländes ebenso wie der der Lagerhaltung dienende Schuppen auf dem Grundstück FIst.Nr. ... insoweit außer Betracht, da nach der bestimmungsgemäßen Nutzung der Gebäude nicht mit dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu rechnen sei. Das Baugrundstück liege innerhalb des bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohngebäude der Kläger und dem Gebäude ..., an das sich westlich eine nahezu geschlossene Bebauung anschließe. Die Entfernung zwischen dem westlichen Ende des Wohnhauses der Kläger und der östlichen Wand des Wohnhauses ... betrage etwa 100 m und damit nicht mehr als die als Faustregel für das Vorliegen einer Baulücke heranzuziehenden drei bis vier Baugrundstücke. Diese Faustregel finde ihre Entsprechung in einem vor Ort sichtbar werdenden Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Das Baugrundstück liege aber auch unabhängig davon innerhalb eines Bebauungszusammenhangs in Süd-Nord-Richtung. Die Entfernung von dem Wohnhaus ... bis zur nördlichen Außenwand des mittleren der drei Gewächshäuser auf dem Baugrundstück und Grundstück Flst.Nr. ... betrage weniger als 40 m. Weder die sanfte Böschung auf dem Baugrundstück noch die ... selbst entfalteten eine trennende Wirkung. Die ... sei eine schmale, nicht endgültig hergestellte Straße ohne Gehwege. Die Böschung auf dem Baugrundstück sei mit etwa 2 m Höhe zwar augenfällig, wirke aber wegen des relativ sanften Abfalls nach Süden hin ebenfalls nicht trennend. Die Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Baugrundstück füge sich - bezogen auf die hier allein in Rede stehende Art der baulichen Nutzung - in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da die maßgebliche Umgebungsbebauung auch unter Außerachtlassung des Wohnhauses der Kläger von Wohnnutzung geprägt sei. Der Einwand der Beklagten, dass bei einem Nebeneinander von Wohnnutzung und Gartencenter die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht gewahrt wären, verfange nicht. Wie § 5 Abs. 2 Nr. 8 und § 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO zeigten, seien die Nutzungsarten Wohnen und Gartenbaubetrieb in bestimmten Gebieten regelhaft miteinander vereinbar. Auch eine Ortsbildbeeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB als Folge der Errichtung zweier Wohnhäuser lasse sich nicht feststellen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte am 8.8.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der Ehefrau des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Senat hat daraufhin das - von dem Insolvenzverwalter aufgenommene - Verfahren der Ehefrau des Klägers mit Beschluss vom 29.7.2014 abgetrennt.
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Die Beklagte macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Über die Bauvoranfrage des Klägers und seiner Ehefrau sei nur deshalb nicht entschieden worden, weil diese ausdrücklich einen rechtsmittelfähigen Bescheid hätten vermeiden wollen und gemeinsam eine Lösung gefunden werden sollte. Am 14.2.2012 habe deshalb ein Gespräch mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger stattgefunden. Dabei sei man so verblieben, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Inhalt des Gesprächs mit seinen Mandanten erörtern und sich zum weiteren Vorgehen erneut melden werde. Die Meldung sei dann in Form der noch am selben Tag eingereichten Untätigkeitsklage erfolgt. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Die Veränderungssperre sei wirksam. Das Verwaltungsgericht gehe zwar zu Recht davon aus, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB zunächst der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst sein müsse, bevor die Gemeinde über eine Veränderungssperre beschließen könne. Dies sei hier jedoch geschehen, da die Beschlussfassung über die Veränderungssperre erst als zweiter Schritt erfolgt sei, auch wenn über die Beschlussvorlage einheitlich abgestimmt worden sei. Denn auch in einem solchen Fall werde zunächst erstens der Beschluss gefasst, dass ein Bebauungsplan aufgestellt werde und - anschließend, eine logische Sekunde später - beschlossen, dass zur Sicherung der (gerade beschlossenen) Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen werde. Der Gemeinderat habe im Übrigen in seiner Sitzung am 20.12.2012 die Veränderungssperre vorsorglich erneut beschlossen. Die Bekanntmachung sei am 11.1.2013 erfolgt. Das Baugrundstück liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Außenbereich, weshalb seine Bebaubarkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Das Verwaltungsgericht habe ausdrücklich nicht berücksichtigt, auf welcher Rechtsgrundlage die tatsächlich vorhandenen Gebäude genehmigt worden seien. Das widerspreche dem Konzept des § 35 BauGB. Lasse man bei der Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht, die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die tatsächlich vorhandene Bebauung entstanden sei, außer Acht, könne dies dazu führen, dass zuvor eindeutig im Außenbereich liegende Flächen, die nur ausnahmsweise und auf Grund besonderer Nutzung hätten bebaut werden dürfen, zum Innenbereich würden, ohne dass die Gemeinde mit Hilfe des Baurechts einwirken könne. Berücksichtige man, dass sowohl das Wohnhaus der Kläger auf dem Grundstück Flst.Nr. ... als auch sämtliche Gewächshäuser auf den übrigen Grundstücken nur als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zugelassen worden seien, ende der organisch gewachsene Ortsteil an den Grenzen der Gebäude auf den Grundstücken Flst.Nr. ..., ... und ... nördlich der ... bzw. westlich der Straße „...“. Dies entspreche den Festsetzungen im Flächennutzungsplan. Als sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB könnten die geplanten Wohnhäuser nicht zugelassen werden, weil ihre Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Sie widersprächen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das betroffene Gebiet eine landwirtschaftliche Nutzung vorsehe. Darüber hinaus würde das Vorhaben die Entstehung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Bereits das bestehende Wohnhaus des Klägers stelle ein von der geschlossenen Bebauung abgehobenes Wohngebäude im Außenbereich dar. Durch die Errichtung weiterer Wohngebäude in der unmittelbaren Nachbarschaft würde die Zersiedlung weiter voranschreiten. Für den Fall, dass auch das Berufungsgericht der Auffassung sei, dass das Grundstück dem Innenbereich zuzuordnen sei, werde darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben der Kläger auch gemäß § 34 BauGB nicht zulässig sei, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2012 - 4 K 276/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der Senat hat das Baugrundstück und seine Umgebung im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag des Klägers zu Unrecht entsprochen. Die Klage ist zwar gemäß § 75 VwGO trotz der fehlenden Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Der Kläger hat jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids. Ein solcher Anspruch war auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht gegeben, so dass die Klage auch mit dem gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann.
I.
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Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, war der Kläger danach zur Erhebung seiner Klage ohne die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens berechtigt, da die Beklagte über die Bauvoranfrage ohne zureichenden Grund innerhalb der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Frist von drei Monaten nicht entschieden hat. Das gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch in Anbetracht des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte vor Klageerhebung mit Schreiben vom 23.12.2011 um ein gemeinsames Gespräch ersucht hat, nachdem diese mit Schreiben vom 22.11.2011 darauf hingewiesen hatte, dass sie das Vorhaben für nicht genehmigungsfähig halte. Der Antrag des Klägers auf Erteilung des Bauvorbescheids ist bereits am 19.9.2011 bei der Beklagten eingegangen. Im Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhalten hat, war somit die Frist von drei Monaten bereits abgelaufen. An der Erhebung seiner Klage war der Kläger deshalb durch die erst danach geäußerte Bitte um ein Gespräch nicht gehindert.
II.
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Die Klage ist jedoch mit ihrem Haupt- und ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids, da sein Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften widerspricht. Ein solcher Anspruch war auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht gegeben.
21 
1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann vor Einreichen des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. § 58 Abs. 1 LBO gilt gemäß § 57 Abs. 2 LBO entsprechend. Ob der Bauherr Anspruch auf einen von ihm beantragten Bauvorbescheid hat, hängt demzufolge davon ab, ob seinem Vorhaben im Rahmen der Fragestellung öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Wie der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt hat, soll mit dem von ihm beantragten Bauvorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück Flst.Nr. ... geklärt werden. Die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids kann danach von dem Kläger unabhängig von der Wirksamkeit der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht beansprucht werden, da das zur Bebauung vorgesehene Grundstück im Außenbereich liegt und dem nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen.
22 
a) Der Senat lässt dahin gestellt, ob die von der Beklagten beschlossene Veränderungssperre für das - das Baugrundstück einschließende - Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Am Steinenbach“ wirksam ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der vom Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 27.6.2012 gefasste und am 6.7.2012 bekannt gemachte Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre unwirksam ist. Ob das Gleiche auch für den am 20.12.2012 vorsorglich gefassten zweiten Satzungsbeschluss gilt, ist jedoch fraglich.
23 
aa) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der in der Sitzung vom 27.6.2012 gefasste Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre unwirksam, da der Beschluss und der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans in einem Akt gefasst worden seien. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass nach § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre nur beschlossen werden darf, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist. Dem Verwaltungsgericht ist weiter insoweit zuzustimmen, als es aus dieser Formulierung schließt, dass die gesetzliche Regelung eine zeitliche Abfolge dergestalt vorgibt, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein muss, bevor der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird.
24 
Das vom Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 27.6.2012 praktizierte Verfahren ist jedoch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden. Klarzustellen ist zunächst, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 27.6.2012 nicht - wie es im Urteil des Verwaltungsgerichts heißt - einen „einheitlichen Beschluss“ gefasst hat, sondern zwei Beschlüsse, nämlich zum einen den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans und zum anderen den Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre. Das geht bereits aus der Vorlage zu der Sitzung hervor, die den Beschlussvorschlag enthält, - 1.- für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich den Bebauungsplan „Steinenbach“ aufzustellen und - 2.- zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet eine Veränderungssperre zu beschließen. Auch in der Sitzungsniederschrift wird zwischen beiden Beschlüssen klar unterschieden. Über die beiden Beschlussvorschläge wurde allerdings nicht getrennt, sondern „in einem Akt“ abgestimmt. Das ist jedoch unschädlich. Denn auch bei dieser Form der Abstimmung wird zunächst der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst und anschließend, d.h. eine logische Sekunde später, beschlossen, dass zur Sicherung der (mit dem gerade gefassten Beschluss eingeleiteten) Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen wird.
25 
Die in der Sitzung vom 27.6.2012 beschlossene Veränderungssperre ist jedoch deshalb als unwirksam anzusehen, weil eine Veränderungssperre nicht zur Sicherung einer Planung erlassen werden darf, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt. Der Erlass einer Veränderungssperre setzt vielmehr nach allgemeiner Meinung voraus, dass die zu sichernde Planung bereits einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481; Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - NVwZ 2004, 858; Urt. v. 20.10.1978 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121). Nach der Vorlage zu der Sitzung vom 27.6.2012 war diese Voraussetzung im Zeitpunkt der ersten Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht erfüllt. In der Vorlage zu der Sitzung werden zwar die Gründe geschildert, aus denen die Aufstellung eines Bebauungsplans für erforderlich gehalten wird. Daran anschließend werden ferner bestimmte Zielvorstellungen der Planung genannt, nämlich eine „Zersiedelung des Ortsbildes“ zu vermeiden, den vorhandenen Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau als privilegiertes Vorhaben zu sichern, die Erschließung der Gärtnerei zu sichern und den Hochwasserschutz zu berücksichtigen. Diese Ziele seien mit den Trägern öffentlicher Belange im Bebauungsplanverfahren zu diskutieren. Geeignete Festsetzungen seien im Laufe des weiteren Verfahrens zu klären. Über den konkreten Inhalt des beabsichtigten Bebauungsplans lässt sich diesen Ausführungen jedoch nichts entnehmen. An einer hinreichend konkretisierten Planung fehlte es somit im Zeitpunkt des ersten Satzungsbeschlusses.
26 
bb) Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 20.12.2012 den Erlass einer Veränderungssperre vorsorglich erneut beschlossen. In Betracht zu ziehen ist daher, dass die Planung der Beklagten bezogen auf diesen Zeitpunkt die erforderliche Konkretisierung erfahren hat. In der Sitzungsvorlage werden zwar zunächst wiederum nur allgemein gehaltene Angaben über die mit dem beabsichtigten Bebauungsplan verfolgten Ziele gemacht. Daran anschließend heißt es aber, es sei derzeit „angedacht“, für den Gartenbaubetrieb ein Sondergebiet festzusetzen, um die privilegierte Nutzung als Gartenbaubetrieb zu sichern und eine allgemeine Wohnnutzung auszuschließen. Die Abgrenzung des Sondergebietes zum Außenbereich sei Thema des Verfahrens. Die mit der Planung der Beklagten verfolgten Ziele sind damit immerhin deutlicher geworden. Ob diese Verdeutlichung als ausreichend anzusehen ist, um von einer hinreichend konkretisierten Planung zu sprechen, ist gleichwohl fraglich.
27 
b) Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da das Vorhaben des Klägers auch im Falle der Unwirksamkeit der Veränderungssperre planungsrechtlich unzulässig ist.
28 
aa) Das für eine Bebauung vorgesehene Grundstück der Ehefrau des Klägers liegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 35 BauGB.
29 
Die auf den Grundstücken westlich der Straße „...“ und nördlich der ...-... vorhandene Bebauung stellt unstreitig einen Bebauungszusammenhang dar. Dieser Bebauungszusammenhang erstreckt sich jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht über die genannten Straßen hinaus bis zu dem Wohnhaus ... (im Osten) und einem Teil der Gewächshäuser im Süden und erfasst deshalb auch nicht das Baugrundstück.
30 
Das folgt allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon daraus, dass das Gebäude ... als gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben genehmigt worden ist. Das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist nach ständiger Rechtsprechung nur nach den äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen. Abzustellen ist somit auf das, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Auf die Entstehungsgeschichte und die Gründe für das Vorhandensein der Bebauung kommt es dementsprechend nicht an. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können deshalb zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - NVwZ-RR 2011, 393).
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Daran ist trotz der Einwendungen der Beklagten festzuhalten. Die Beklagte weist zwar zu Recht daraufhin, dass in Folge dieser Betrachtungsweise die Errichtung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich dazu führen kann, dass zuvor im Außenbereich liegende Flächen zum Innenbereich werden. Die Gemeinde ist einer solchen Entwicklung jedoch keineswegs hilflos ausgeliefert, da sie, wenn sie eine weitere Bebauung des betreffenden Bereichs verhindern will, jederzeit einen Bebauungsplan aufstellen kann, wozu sich auch die Beklagte im vorliegenden Fall entschlossen hat.
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Das Gebäude ... ist jedoch aufgrund seiner Lage kein Bestandteil des westlich der Straße „...“ und nördlich der ... vorhandenen Bebauungszusammenhangs.
33 
Denkt man sich die zu dem Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäuser hinweg, steht außer Frage, dass sich der genannte Bebauungszusammenhang nicht über diese Straßen hinaus in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise bis zu dem Gebäude ...-... erstreckt und damit auch nicht das Baugrundstück erfasst. Der Abstand zwischen diesem Gebäude und dem auf der westlichen Seite der Straße „...“ gelegenen Wohnhaus ... beträgt zwar nur etwa 100 m. Eine Faustregel, nach der bei einer solchen, drei bis vier Bauplätzen entsprechenden Entfernung noch von einer - den Bebauungszusammenhang wahrenden - Baulücke gesprochen werden kann, gibt es jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - NVwZ 2012, 1631; Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227) nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern ist aufgrund einer „echten Wertung und Bewertung“ der gesamten örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Insoweit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Gebäude ..., denkt man sich die es nach Süden und Westen umgebenden Gewächshäuser weg, im Verhältnis zu der westlich - und nördlich - vorhandenen Bebauung isoliert ist, von dieser Bebauung durch die Straße „...“ einerseits und die ... andererseits getrennt wird und beide Straße aufgrund ihrer Breite und ihres Ausbauzustands eine deutliche Zäsur bilden.
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Ein über die Straße „...“ und die ... hinausreichender Bebauungszusammenhang ließe sich danach nur dann bejahen, wenn die zu dem Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäuser in der Lage wären, einen solchen Bebauungszusammenhang herzustellen. Das ist jedoch nicht der Fall.
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Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nach ständiger Rechtsprechung nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr nur Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 10.7.2000 - 4 B 39.00 - NVwZ 2001, 70; Beschl. v. 2.3.2000, a.a.O.; Urt. v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - BRS 76 Nr. 88). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Frei-zeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dies steht allerdings der Annahme, dass auch solche Bauten gegebenenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen können, nicht von vornherein entgegen. Denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Maßgeblich ist, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandenen Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000, a.a.O.).
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Bei den zu der Gärtnerei des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäusern handelt es sich ausnahmslos um einfach gestaltete Gebäude niedriger Höhe, deren Dächer und Außenwände größtenteils nur aus Glasflächen bestehen. Die Bauwerke sind daher nach Art und Gewicht nicht geeignet, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Das gilt unabhängig davon, ob die Gewächshäuser nur zur Aufzucht oder Lagerung von Pflanzen oder gleichzeitig auch als Verkaufsflächen dienen, da diese unterschiedliche Zweckbestimmung nach außen nicht ablesbar ist. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend bemerkt, treten vielmehr auch die Gebäude, die in dem von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestandsplan mit dem Zusatz „Vermarktung Gärtnereiprodukte“ gezeichnet sind, optisch als Gewächshäuser in Erscheinung. Der Eindruck einer geschlossenen und zusammen gehörenden Bebauung wird deshalb von den genannten Baulichkeiten nicht vermittelt.
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bb) Das Bauvorhaben des Klägers ist folglich nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen. Es ist danach planungsrechtlich unzulässig.
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Das Vorhaben dient unstreitig nicht dem Gärtnereibetrieb des Klägers und seiner Ehefrau und fällt jedenfalls deshalb nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Ob es sich bei dem Betrieb in seiner derzeitigen Form überhaupt noch um einen nach dieser Vorschrift privilegierten „Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung“ handelt, kann daher dahinstehen.
39 
Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB wäre das Vorhaben nur zulässig, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigte. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch. In dem am 25.11.2011 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Beklagten ist der Bereich östlich der Straße „...“ und südlich der ... als „landwirtschaftliche Fläche/Gärtnerei“ dargestellt. Die Erstellung von Wohnhäusern in diesem Bereich widerspricht daher den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Öffentliche Belange werden durch das Vorhaben auch insoweit beeinträchtigt, als das Vorhaben die Entstehung unorganischer Siedlungsstrukturen befürchten lässt. Zwar kann ein Vorhaben, das im Anschluss an eine vorhandene Bebauung errichtet werden soll, im Einzelfall in eine organische Beziehung zu der vorhandenen Bebauung treten. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu befürchten, dass die Genehmigung des hier zu beurteilenden Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nach sich zöge und damit eine unkontrollierte Ausdehnung der Bebauung über die ... und die Straße „...“ in den Außenbereich hinaus einleitete.
40 
2. Die Klage kann auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Da das Vorhaben § 35 BauGB widerspricht, stand dem Kläger auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids zu. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung kann daher nicht getroffen werden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 133.750,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag des Klägers zu Unrecht entsprochen. Die Klage ist zwar gemäß § 75 VwGO trotz der fehlenden Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Der Kläger hat jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids. Ein solcher Anspruch war auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht gegeben, so dass die Klage auch mit dem gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann.
I.
19 
Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, war der Kläger danach zur Erhebung seiner Klage ohne die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens berechtigt, da die Beklagte über die Bauvoranfrage ohne zureichenden Grund innerhalb der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Frist von drei Monaten nicht entschieden hat. Das gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch in Anbetracht des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte vor Klageerhebung mit Schreiben vom 23.12.2011 um ein gemeinsames Gespräch ersucht hat, nachdem diese mit Schreiben vom 22.11.2011 darauf hingewiesen hatte, dass sie das Vorhaben für nicht genehmigungsfähig halte. Der Antrag des Klägers auf Erteilung des Bauvorbescheids ist bereits am 19.9.2011 bei der Beklagten eingegangen. Im Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhalten hat, war somit die Frist von drei Monaten bereits abgelaufen. An der Erhebung seiner Klage war der Kläger deshalb durch die erst danach geäußerte Bitte um ein Gespräch nicht gehindert.
II.
20 
Die Klage ist jedoch mit ihrem Haupt- und ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids, da sein Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften widerspricht. Ein solcher Anspruch war auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht gegeben.
21 
1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann vor Einreichen des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. § 58 Abs. 1 LBO gilt gemäß § 57 Abs. 2 LBO entsprechend. Ob der Bauherr Anspruch auf einen von ihm beantragten Bauvorbescheid hat, hängt demzufolge davon ab, ob seinem Vorhaben im Rahmen der Fragestellung öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Wie der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt hat, soll mit dem von ihm beantragten Bauvorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück Flst.Nr. ... geklärt werden. Die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids kann danach von dem Kläger unabhängig von der Wirksamkeit der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht beansprucht werden, da das zur Bebauung vorgesehene Grundstück im Außenbereich liegt und dem nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen.
22 
a) Der Senat lässt dahin gestellt, ob die von der Beklagten beschlossene Veränderungssperre für das - das Baugrundstück einschließende - Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Am Steinenbach“ wirksam ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der vom Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 27.6.2012 gefasste und am 6.7.2012 bekannt gemachte Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre unwirksam ist. Ob das Gleiche auch für den am 20.12.2012 vorsorglich gefassten zweiten Satzungsbeschluss gilt, ist jedoch fraglich.
23 
aa) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der in der Sitzung vom 27.6.2012 gefasste Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre unwirksam, da der Beschluss und der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans in einem Akt gefasst worden seien. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass nach § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre nur beschlossen werden darf, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist. Dem Verwaltungsgericht ist weiter insoweit zuzustimmen, als es aus dieser Formulierung schließt, dass die gesetzliche Regelung eine zeitliche Abfolge dergestalt vorgibt, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein muss, bevor der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird.
24 
Das vom Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 27.6.2012 praktizierte Verfahren ist jedoch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden. Klarzustellen ist zunächst, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 27.6.2012 nicht - wie es im Urteil des Verwaltungsgerichts heißt - einen „einheitlichen Beschluss“ gefasst hat, sondern zwei Beschlüsse, nämlich zum einen den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans und zum anderen den Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre. Das geht bereits aus der Vorlage zu der Sitzung hervor, die den Beschlussvorschlag enthält, - 1.- für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich den Bebauungsplan „Steinenbach“ aufzustellen und - 2.- zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet eine Veränderungssperre zu beschließen. Auch in der Sitzungsniederschrift wird zwischen beiden Beschlüssen klar unterschieden. Über die beiden Beschlussvorschläge wurde allerdings nicht getrennt, sondern „in einem Akt“ abgestimmt. Das ist jedoch unschädlich. Denn auch bei dieser Form der Abstimmung wird zunächst der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst und anschließend, d.h. eine logische Sekunde später, beschlossen, dass zur Sicherung der (mit dem gerade gefassten Beschluss eingeleiteten) Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen wird.
25 
Die in der Sitzung vom 27.6.2012 beschlossene Veränderungssperre ist jedoch deshalb als unwirksam anzusehen, weil eine Veränderungssperre nicht zur Sicherung einer Planung erlassen werden darf, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt. Der Erlass einer Veränderungssperre setzt vielmehr nach allgemeiner Meinung voraus, dass die zu sichernde Planung bereits einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481; Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - NVwZ 2004, 858; Urt. v. 20.10.1978 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121). Nach der Vorlage zu der Sitzung vom 27.6.2012 war diese Voraussetzung im Zeitpunkt der ersten Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht erfüllt. In der Vorlage zu der Sitzung werden zwar die Gründe geschildert, aus denen die Aufstellung eines Bebauungsplans für erforderlich gehalten wird. Daran anschließend werden ferner bestimmte Zielvorstellungen der Planung genannt, nämlich eine „Zersiedelung des Ortsbildes“ zu vermeiden, den vorhandenen Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau als privilegiertes Vorhaben zu sichern, die Erschließung der Gärtnerei zu sichern und den Hochwasserschutz zu berücksichtigen. Diese Ziele seien mit den Trägern öffentlicher Belange im Bebauungsplanverfahren zu diskutieren. Geeignete Festsetzungen seien im Laufe des weiteren Verfahrens zu klären. Über den konkreten Inhalt des beabsichtigten Bebauungsplans lässt sich diesen Ausführungen jedoch nichts entnehmen. An einer hinreichend konkretisierten Planung fehlte es somit im Zeitpunkt des ersten Satzungsbeschlusses.
26 
bb) Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 20.12.2012 den Erlass einer Veränderungssperre vorsorglich erneut beschlossen. In Betracht zu ziehen ist daher, dass die Planung der Beklagten bezogen auf diesen Zeitpunkt die erforderliche Konkretisierung erfahren hat. In der Sitzungsvorlage werden zwar zunächst wiederum nur allgemein gehaltene Angaben über die mit dem beabsichtigten Bebauungsplan verfolgten Ziele gemacht. Daran anschließend heißt es aber, es sei derzeit „angedacht“, für den Gartenbaubetrieb ein Sondergebiet festzusetzen, um die privilegierte Nutzung als Gartenbaubetrieb zu sichern und eine allgemeine Wohnnutzung auszuschließen. Die Abgrenzung des Sondergebietes zum Außenbereich sei Thema des Verfahrens. Die mit der Planung der Beklagten verfolgten Ziele sind damit immerhin deutlicher geworden. Ob diese Verdeutlichung als ausreichend anzusehen ist, um von einer hinreichend konkretisierten Planung zu sprechen, ist gleichwohl fraglich.
27 
b) Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da das Vorhaben des Klägers auch im Falle der Unwirksamkeit der Veränderungssperre planungsrechtlich unzulässig ist.
28 
aa) Das für eine Bebauung vorgesehene Grundstück der Ehefrau des Klägers liegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 35 BauGB.
29 
Die auf den Grundstücken westlich der Straße „...“ und nördlich der ...-... vorhandene Bebauung stellt unstreitig einen Bebauungszusammenhang dar. Dieser Bebauungszusammenhang erstreckt sich jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht über die genannten Straßen hinaus bis zu dem Wohnhaus ... (im Osten) und einem Teil der Gewächshäuser im Süden und erfasst deshalb auch nicht das Baugrundstück.
30 
Das folgt allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon daraus, dass das Gebäude ... als gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben genehmigt worden ist. Das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist nach ständiger Rechtsprechung nur nach den äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen. Abzustellen ist somit auf das, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Auf die Entstehungsgeschichte und die Gründe für das Vorhandensein der Bebauung kommt es dementsprechend nicht an. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können deshalb zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - NVwZ-RR 2011, 393).
31 
Daran ist trotz der Einwendungen der Beklagten festzuhalten. Die Beklagte weist zwar zu Recht daraufhin, dass in Folge dieser Betrachtungsweise die Errichtung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich dazu führen kann, dass zuvor im Außenbereich liegende Flächen zum Innenbereich werden. Die Gemeinde ist einer solchen Entwicklung jedoch keineswegs hilflos ausgeliefert, da sie, wenn sie eine weitere Bebauung des betreffenden Bereichs verhindern will, jederzeit einen Bebauungsplan aufstellen kann, wozu sich auch die Beklagte im vorliegenden Fall entschlossen hat.
32 
Das Gebäude ... ist jedoch aufgrund seiner Lage kein Bestandteil des westlich der Straße „...“ und nördlich der ... vorhandenen Bebauungszusammenhangs.
33 
Denkt man sich die zu dem Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäuser hinweg, steht außer Frage, dass sich der genannte Bebauungszusammenhang nicht über diese Straßen hinaus in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise bis zu dem Gebäude ...-... erstreckt und damit auch nicht das Baugrundstück erfasst. Der Abstand zwischen diesem Gebäude und dem auf der westlichen Seite der Straße „...“ gelegenen Wohnhaus ... beträgt zwar nur etwa 100 m. Eine Faustregel, nach der bei einer solchen, drei bis vier Bauplätzen entsprechenden Entfernung noch von einer - den Bebauungszusammenhang wahrenden - Baulücke gesprochen werden kann, gibt es jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - NVwZ 2012, 1631; Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227) nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern ist aufgrund einer „echten Wertung und Bewertung“ der gesamten örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Insoweit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Gebäude ..., denkt man sich die es nach Süden und Westen umgebenden Gewächshäuser weg, im Verhältnis zu der westlich - und nördlich - vorhandenen Bebauung isoliert ist, von dieser Bebauung durch die Straße „...“ einerseits und die ... andererseits getrennt wird und beide Straße aufgrund ihrer Breite und ihres Ausbauzustands eine deutliche Zäsur bilden.
34 
Ein über die Straße „...“ und die ... hinausreichender Bebauungszusammenhang ließe sich danach nur dann bejahen, wenn die zu dem Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäuser in der Lage wären, einen solchen Bebauungszusammenhang herzustellen. Das ist jedoch nicht der Fall.
35 
Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nach ständiger Rechtsprechung nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr nur Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 10.7.2000 - 4 B 39.00 - NVwZ 2001, 70; Beschl. v. 2.3.2000, a.a.O.; Urt. v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - BRS 76 Nr. 88). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Frei-zeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dies steht allerdings der Annahme, dass auch solche Bauten gegebenenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen können, nicht von vornherein entgegen. Denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Maßgeblich ist, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandenen Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000, a.a.O.).
36 
Bei den zu der Gärtnerei des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäusern handelt es sich ausnahmslos um einfach gestaltete Gebäude niedriger Höhe, deren Dächer und Außenwände größtenteils nur aus Glasflächen bestehen. Die Bauwerke sind daher nach Art und Gewicht nicht geeignet, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Das gilt unabhängig davon, ob die Gewächshäuser nur zur Aufzucht oder Lagerung von Pflanzen oder gleichzeitig auch als Verkaufsflächen dienen, da diese unterschiedliche Zweckbestimmung nach außen nicht ablesbar ist. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend bemerkt, treten vielmehr auch die Gebäude, die in dem von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestandsplan mit dem Zusatz „Vermarktung Gärtnereiprodukte“ gezeichnet sind, optisch als Gewächshäuser in Erscheinung. Der Eindruck einer geschlossenen und zusammen gehörenden Bebauung wird deshalb von den genannten Baulichkeiten nicht vermittelt.
37 
bb) Das Bauvorhaben des Klägers ist folglich nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen. Es ist danach planungsrechtlich unzulässig.
38 
Das Vorhaben dient unstreitig nicht dem Gärtnereibetrieb des Klägers und seiner Ehefrau und fällt jedenfalls deshalb nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Ob es sich bei dem Betrieb in seiner derzeitigen Form überhaupt noch um einen nach dieser Vorschrift privilegierten „Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung“ handelt, kann daher dahinstehen.
39 
Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB wäre das Vorhaben nur zulässig, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigte. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch. In dem am 25.11.2011 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Beklagten ist der Bereich östlich der Straße „...“ und südlich der ... als „landwirtschaftliche Fläche/Gärtnerei“ dargestellt. Die Erstellung von Wohnhäusern in diesem Bereich widerspricht daher den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Öffentliche Belange werden durch das Vorhaben auch insoweit beeinträchtigt, als das Vorhaben die Entstehung unorganischer Siedlungsstrukturen befürchten lässt. Zwar kann ein Vorhaben, das im Anschluss an eine vorhandene Bebauung errichtet werden soll, im Einzelfall in eine organische Beziehung zu der vorhandenen Bebauung treten. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu befürchten, dass die Genehmigung des hier zu beurteilenden Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nach sich zöge und damit eine unkontrollierte Ausdehnung der Bebauung über die ... und die Straße „...“ in den Außenbereich hinaus einleitete.
40 
2. Die Klage kann auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Da das Vorhaben § 35 BauGB widerspricht, stand dem Kläger auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids zu. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung kann daher nicht getroffen werden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 133.750,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre der Antragsgegnerin für einen Teilbereich des künftigen Geltungsbereichs des „Bebauungsplans zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar“.
Der Antragsteller bewirtschaftet mit seiner Familie den bäuerlichen, 1986 ausgesiedelten „... Hof“ in Ortsnähe zu Oberbaldingen, einem auf der Ostbaar gelegenen Stadtteil der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller hatte zunächst die Erweiterung seines bestehenden Betriebs geplant, dieses Vorhaben aber in Absprache mit dem Regierungspräsidium Freiburg zu Gunsten eines Neubaus an einem weiter vom Siedlungsbereich entfernt liegenden Standort auf der Gemarkung Oberbaldingen aufgegeben. Für diesen Standort, der die im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke Flurstück-Nrn. 3045, 3046, 3047 und 3049 umfasst, beantragte er beim Regierungspräsidium im Dezember 2011 die Erteilung einer immis-sionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Neubau eines Schweinezuchtbetriebs mit 1.362 aktiven Sauenplätzen sowie 5.544 Ferkelplätzen einschließlich zwei Güllebehältern mit einem Lagervolumen von jeweils 2.896 m³, zwei Futtersilos mit jeweils 1.500 t, eines Trocknungssilos, zweier Umlagerungssilos, eines Technikgebäudes sowie eines Gastanks.
Die Vervollständigung und Veröffentlichung dieses Antrags im Frühjahr 2012 nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, am 19.07.2012 die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar sowie die angefochtene Veränderungssperre zu beschließen. Die Veränderungssperre beschränkt sich räumlich auf die vier genannten Grundstücke des Antragstellers. Der Geltungsbereich des künftigen Plans soll die Gemarkungen der Stadtteile Hochemmingen, Sunthausen, Öfingen, Biesingen, Oberbaldingen und Unterbaldingen der Antragsgegnerin umfassen, wobei die Ortslagen dieser Stadtteile aus dem Geltungsbereich ausgenommen sein sollen.
In dem Entwurf der Planbegründung, der der Gemeinderatsvorlage für den Aufstellungsbeschluss beigefügt war, wird zu Anlass und Ziel der Planung hervorgehoben, dass weitgreifende Veränderungen im Bereich der landwirtschaftlichen Entwicklung und der gewerblichen Tierhaltung zu erkennen seien. Landwirtschaftliche Betriebe entwickelten sich aufgrund der mit dem Strukturwandel der Landwirtschaft verbundenen Veränderungen der Produktions- und Absatzbedingungen zunehmend von den traditionellen Betriebsformen der familiär geführten Bauernhöfe zu Tierhaltungsanlagen agrarindustrieller Ausprägung. Auf den Genehmigungsantrag des Antragstellers wird explizit Bezug genommen. Sodann wird ausgeführt, dass aufgrund der besonderen strukturellen und wirtschaftlichen Ausrichtung der Antragsgegnerin als Heilkur- und naturnaher Tourismusort die Außenbereiche als Erholungs- und Bewegungsräume von besonders großer Bedeutung für die Stadt und ihre Entwicklung seien. Eine über die traditionelle Haltungsform hinausgehende Landwirtschaft mit industriellem Charakter sei in diesen Bereichen deshalb mit großem Konfliktpotenzial und der Gefahr städtebaulicher Missstände verbunden. Die Stadt halte es daher für erforderlich, die Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen frühzeitig planerisch zu steuern. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans würden vor allem die Ziele verfolgt, die noch vorhandene freie Landschaft vor der Zersiedlung durch Tierhaltungsanlagen zu schützen, den Außenbereich als Freizeit- und Erholungslandschaft für die Einwohner sowie als wichtiges Potenzial zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des örtlichen Tourismus zu sichern, das Landschaftsbild zu bewahren und den Kurbetrieb der Kur- und Bäderstadt Bad Dürrheim nachhaltig zu sichern. Darüber hinaus sollten die Belange der Tierhaltungsbetriebe größtmöglich und die Erweiterungspotenziale im Bereich vorhandener Hof- und Betriebsstellen vorrangig berücksichtigt, Flächenvorsorge für eine weitere städtebauliche Entwicklung durch Vermeidung einer Beeinträchtigung zukünftiger Suchräume für Baugebiete betrieben und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie das gemeindliche Erschließungssystem gesichert werden.
Die dargelegten Ziele gälten prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Stadt Bad Dürrheim. Der Plan sei Bestandteil eines übergeordneten städtebaulichen Konzepts, aus dem bei entsprechendem Anlass weitere Bebauungspläne zu entwickeln seien. Aufgrund des gestellten immissionsschutzrechtlichen Antrags sehe die Gemeinde jedoch den dringendsten Handlungsbedarf im Bereich der Ostbaar, auf den sich der räumliche Geltungsbereich der Planung daher konzentriere. Diese Konzentration begründe sich auch mit der Notwendigkeit, die vorhandenen finanziellen und personellen Ressourcen bei den im Vergleich zu herkömmlichen Bebauungsplanungen sehr aufwändigen Grundlagenermittlungen und Untersuchungen möglichst effizient einzusetzen. Die im Rahmen des vorliegenden Plans entwickelte Vorgehensweise und Methodik könne in ihren Grundzügen auf andere Bereiche des Stadtgebiets angewandt werden, sobald sich dort das Planungsbedürfnis konkretisiere.
Für die touristische Vermarktung und Entwicklung der Stadt Bad Dürrheim als heilklimatischer Kurort und als Bäderstadt - Sole-Heilbad - stehe vor allem die landschaftliche Qualität und natürliche Umgebung im Vordergrund. Daraus folge eine besonders hohe Sensitivität im Hinblick auf Luftschadstoffemissionen und lufthygienische Auswirkungen, insbesondere aufgrund von Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen. Nach der Untersuchung eines Ingenieurbüros für technischen Umweltschutz sei davon auszugehen, dass die ohne weiteres planungsrechtliches Regulativ in Aussicht stehende Entwicklung Geruchsbelastungen nach sich ziehen werde, die nicht mit den Anforderungen an eine Kur- und Bäderstadt in Einklang zu bringen seien.
Zur nachhaltigen Sicherung des Kurbetriebes der Kur- und Bäderstadt Bad Dürrheim seien geringere Geruchsimmissionen anzustreben, als sie üblicherweise in Wohn- oder Mischgebieten zumutbar seien. Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen strebe die Stadt Bad Dürrheim den Zwischenwert von 8 % Geruchsstunden als Mittelwert zwischen dem Wert für Kurgebiete von 6 % und dem üblicherweise in Wohn- und Mischgebieten zulässigen Immissionswert von 10 % Geruchstunden im Jahr an. Diesen Wert von 8 % werde sie voraussichtlich als Maximalwert für Geruchsbelästigungen im Stadtgebiet zugrunde legen.
Die zur Erreichung der dargestellten Ziele zweckmäßigen und zulässigen Festsetzungen seien im Bebauungsplanverfahren im Einzelnen auszuarbeiten. In Betracht komme insbesondere ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB. Durch die Ausweisung von sonstigen Sondergebieten gemäß § 11 BauNVO könnten so konkrete Standorte für landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen festgelegt werden. Die künftigen Standorte für Tierhaltungsanlagen seien vor allem in den Bereichen vorgesehen, in denen schon heute solche Anlagen vorhanden seien, sowie an dem Standort nahe Oberbaldingen, für den ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag vorliege. Durch Regelungen zu den zulässigen Immissionen und zum Maß der baulichen Nutzung würden diese Anlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß beschränkt. Es sei eine Größenbeschränkung künftiger Tierhaltungsanlagen auf rund das Doppelte bisheriger Anlagen vorgesehen, was bedeute, dass die Gebäudelänge zukünftig bei maximal ca. 120 m liegen solle.
10 
Inhalt der Veränderungssperre sind die Verbote, in ihrem räumlichen Geltungsbereich Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorzunehmen (vgl. § 3 Abs. 1 der Satzung). In der Gemeinderatsvorlage wird dazu vor allem auf den Schutz des Landschaftsbilds und der touristischen Funktionen und Einrichtungen der Antragsgegnerin insbesondere vor Geruchsimmissionen verwiesen. Der Geltungsbereich werde auf den Bereich beschränkt, für den der immissionsschutzrechtliche Antrag eingereicht worden sei. Im weiteren Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans seien derzeit keine Anträge auf Errichtung oder Erweiterung von Tierhaltungsanlagen anhängig und auch keine Vorhaben kurzfristig geplant. Eine Veränderungssperre für alle Grundstücke im künftigen Plangebiet erscheine daher nicht erforderlich und sogar unverhältnismäßig gegenüber den weiteren Grundstückseigentümern.
11 
Der Planaufstellungsbeschluss wurde am 26.07.2012 öffentlich bekannt gemacht, die Veränderungssperre am 02.08.2012.
12 
Mit Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.01.2013 wurde der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Sauen- und Ferkelaufzucht abgelehnt. Dabei wurde zur Begründung ausgeführt, dass das Vorhaben zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert und seine Erschließung ausreichend gesichert sei. Ihm stünden auch keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauGB entgegen. Insbesondere verunstalte es nicht das Landschaftsbild und verursache in den benachbarten Wohngebieten keine die Irrelevanzschwelle von 2 % überschreitenden Geruchsemissionen. Das Vorhaben sei jedoch wegen der Veränderungssperre bauplanungsrechtlich unzulässig. Diese lasse keine zur Nichtanwendung berechtigenden Unwirksamkeitsgründe erkennen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben; das Klagverfahren ruht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
13 
Am 28.01.2013 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass er es bereits einmal auf sich genommen habe, die angestammte und von seinen Eltern übernommene Hofstelle im Dorfzentrum von Oberbaldingen zu verkaufen. In enger Abstimmung mit der Antragsgegnerin und auf der Grundlage, dass zukünftige Erweiterungsmöglichkeiten bestünden, habe er seinen Betrieb an den Standort „... Hof“ verlagert. Nachdem ihn die Fachbehörden darauf hingewiesen hätten, dass die jetzt geplante Erweiterung von der Wohnbebauung am Standort „... Hof“ abgerückt werden müsse, habe er sich in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium unter Einbeziehung der Antragsgegnerin zur Planung der Erweiterung an dem nunmehr zur Genehmigung gestellten Standort entschieden. Die Standortdiskussion sei schon im Jahre 2010 öffentlich geführt worden. Seit diesem Zeitraum seien andere Hofentwicklungen zur Genehmigung geführt worden, ohne dass die Antragsgegnerin eine Planung für erforderlich gehalten habe. Mit der Planung gehe es der Antragsgegnerin allein darum, sein Vorhaben zu verhindern. Insgesamt nehme die Tierhaltung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin ab, so dass schon gar kein Planungsbedarf bestehe. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan umfasse zudem die eigentliche Gemarkung Bad Dürrheim nicht, obwohl dort eine Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe deutlich siedlungs- und kurbezirksnäher und in unmittelbarer Westwindrichtung zum Kurgebiet lägen. Stadtpolitisch werde zwischen der Stadt Bad Dürrheim einerseits und der Ostbaar andererseits mit den dortigen Stadtteilen unterschieden, die von der Stadt durch eine zum Teil bewaldete Anhöhe, die Hirschhalde, getrennt seien. Aufgrund der geografischen Lage und unterstützt durch die Trennung durch die Hirschhalde und die Windrose mit einer Süd-/Südwestpräferenz könne eine Geruchsbelästigung durch den Betrieb des Antragstellers zu Lasten des Kurbetriebs praktisch ausgeschlossen werden. Bezogen auf die beschriebene Windsituation dürften die Stadtteile auf der Ostbaar gar nicht betroffen sein. Die behauptete Steuerungsfunktion könne der Plan auch deshalb nicht übernehmen, weil er die Ortslagen und die dort vorhandene Tierhaltung nicht umfasse.
14 
Es fehle an einer positiven Planungskonzeption. Die Antragsgegnerin führe den Schutz des Landschaftsbilds der Baar und die Steuerung des Flächenverbrauchs an, habe aber gleichzeitig einen mit jederzeit sichtbaren Reflektionen verbundenen Solarpark mit insgesamt 27 ha geplant, der teilweise schon verwirklicht worden und dessen Erweiterung in Planung sei. Der Flächenverbrauch durch die Fotovoltaikanlagen sei wesentlich höher als derjenige durch die von ihm - dem Antragteller - geplante Anlage, zumal die Fotovoltaikanlagen durch Zäune eingefasst werden müssten. Die Landschaft sei ohnedies nicht von uneingeschränkter touristischer Anziehungskraft. Sie werde auch durch die Bundesfernstraßenplanung, durch die BAB 81, geprägt. Auch sein geplanter Betrieb liege in der Nähe des Autobahndreiecks. Soweit die Antragsgegnerin den Kurbereich schützen wolle, stelle sich schon die Frage, wie dieser definiert werde. Es fehle eine Analyse der Kursituation. Das Prädikat „Bad“ sei der Antragsgegnerin bei einer hohen Dichte landwirtschaftlicher Betriebe erteilt worden, deren Zahl inzwischen stark geschmolzen sei, so dass eine Aberkennung oder auch eine Belastung des Kurbetriebs zumal bei modernster Stalltechnik nicht zu befürchten sei. Im Bereich der Ostbaar befinde sich kein einziger Kurbetrieb. In Oberbaldingen gebe es nur zwei Betriebe mit Ferienwohnungen, Kurgäste gebe es dort nicht. Für den Stadtteil werde auch mit dem Begriff „Suländle“ geworben, also damit, dass dort seit Generationen Schweine gehalten würden. Die Planung bilde nur das allgemeine Unbehagen in der Bürgerschaft gegen Massentierhaltung ab.
15 
Der Ansatz, eine Geruchsimmissionsbelastung von 8 % der Jahresgeruchsstunden zu erreichen, sei angesichts dessen, dass in den ländlich geprägten Stadtteilen der Antragsgegnerin, in denen teilweise noch Tierhaltung betrieben werde, üblicherweise 10 % oder 15 % der Jahresgeruchsstunden anzusetzen seien, unverhältnismäßig. Würde der angestrebte Bebauungsplan für die Flächen des Antragstellers einen Wert von 8 % der Jahresgeruchsstunden nach GIRL festsetzen, wäre dies abwägungsfehlerhaft. Die Vorbelastung im dem Vorhaben nächstgelegenen Wohngebiet im Stadtteil Oberbaldingen betrage bereits 14 bis 22 % der Jahresgeruchsstunden. Dies könne nicht dadurch korrigiert werden, dass eine Belastung von nur 8% der Jahresgeruchsstunden durchgesetzt werden solle. Zudem gehe das der Planung zu Grunde liegende Gutachten hinsichtlich der Windrichtung von unzutreffenden meteorologischen Eingangsdaten aus, wie durch die von ihm - dem Antragsteller - mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Unterlagen belegt werde.
16 
Insgesamt fehle es an einer für jede Planung grundlegenden präzisen Bestandsaufnahme. Das für eine Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsziele sei nicht erreicht. Das Konzept erschöpfe sich darin, allein sein Vorhaben auszuschließen.
17 
Die Veränderungssperre sei auch verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Der Ortschaftsrat Unterbaldingen sei nicht befasst worden. Insgesamt hätten acht Ortschaftsräte befasst werden müssen. Den vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, wer an den jeweiligen Sitzungen teilgenommen habe und ob der jeweilige Ortschaftsrat beschlussfähig gewesen sei. Es bestehe die Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf die Mitglieder der Ortschaftsräte und des Gemeinderats. Durch den Bebauungsplan solle die Immissionssituation in Bad Dürrheim insgesamt gesteuert werden, was wegen der Begrenzung auf 8 % der Jahresgeruchsstunden für die Gemeinderäte mit Wohnsitz oder Grundbesitz im räumlichen Geltungsbereich des Plans von Vorteil sei.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
die Satzung der Antragsgegnerin über den Erlass einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanentwurfs "Bebauungsplan zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar" vom 19.07.2012 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzuweisen.
22 
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in den Gemeinderatsvorlagen für ihre Beschlüsse der Aufstellung des Bebauungsplans zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen und der Veränderungssperre. Seit den Beschlüssen habe sie das Bebauungsplanverfahren mit großem Aufwand fortgeführt. Im Mai 2013 sei mit einer umfangreichen Windmessung begonnen worden, die voraussichtlich im Juli 2014 abgeschlossen sein werde. Ein Planungsbüro sei mit der Untersuchung der Belange des Natur– und Landschaftsschutzes sowie mit der Erstellung eines Umweltberichts beauftragt worden. Die Landwirtschaft sei frühzeitig über Ziele und mögliche Planungsinhalte informiert worden; derzeit finde zudem eine Befragung der vorhandenen Betriebe statt. Der Standort für das geplante Vorhaben des Antragstellers sei entgegen seiner Behauptung nicht mit der Antragsgegnerin abgestimmt worden. Zu den vom Antragsteller behaupteten Ansiedlungen und Erweiterungen von Tierhaltungsbetrieben in den vergangenen Jahren sei festzuhalten, dass die Antragsgegnerin die Aussiedlung von Landwirtschaftsbetrieben aus den Dorflagen in den Außenbereich in den vergangenen Jahren grundsätzlich befürwortet habe, es sich dabei aber um geruchlich wenig bedeutsame Milchviehbetriebe und Stallgrößen unterhalb der nach dem Konzept vorgesehenen Beschränkungen gehandelt habe. Die städtebauliche Zielsetzung beziehe sich nicht auf ein gemarkungsweites Emissionsniveau, sondern nehme in den Blick, wo schutzbedürftige Nutzungen vorhanden seien. Die Geruchsgesamtbelastung solle in den schützenswerten Siedlungsbereichen auf 8 % der Jahresgeruchsstunden beschränkt werden. Die Veränderungssperre sei verfahrensfehlerfrei zu Stande gekommen. Insbesondere sei die Beteiligung der Ortschaftsräte ordnungsgemäß erfolgt. Die in Aussicht genommene Planung erfülle das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung, so dass ihre Sicherung durch die Veränderungssperre habe erfolgen dürfen. Die räumlich beschränkte, individuelle Veränderungssperre für die Grundstücke des Antragstellers sei derzeit zur Sicherung ihrer Planung ausreichend, weil im weiteren Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans keine Vorhaben beantragt worden seien, die den städtebaulichen Zielen der Stadt widersprächen. Der Flächennutzungsplan solle im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB geändert werden. Der Erlass einer Veränderungssperre setze nicht voraus, dass der Gemeinderat zuvor oder gleichzeitig mit ihr die Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen habe. Die Erweiterung des Solarparks „Stierberg“ stehe unter den Gesichtspunkten des Landschaftsbilds und des Flächenverbrauchs nicht im Widerspruch zu der vorliegenden Planung, wie sich im Einzelnen aus einer Stellungnahme des beauftragten Planungsbüros ergebe.
23 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin zur Veränderungssperre und zum Bebauungsplanverfahren sowie Kopien der Bebauungspläne „Solarpark Stierberg“ und „Solarpark Stierberg II“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die am 02.08.2012 bekannt gemachte Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 19.07.2012 hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Veränderungssperre leidet an keinen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehlern (dazu II.).
I.
25 
1. Die Veränderungssperre ist am 19.07.2012 ordnungsgemäß vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen worden, nachdem der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst war. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen des Sitzungsprotokolls des Gemeinderats vom 19.07.2012 sowie der Einladung mit Tagesordnung, in der der Aufstellungsbeschluss unter 3.2 vor dem Erlass der Veränderungssperre unter 3.3 aufgeführt ist. Der Aufstellungsbeschluss ist am 26.07.2012 und damit vor der Bekanntmachung der Veränderungssperre bekannt gemacht worden.
26 
2. Vor dem Gemeinderatsbeschluss sind ausweislich der vorgelegten Auszüge aus den Protokollen der Ortschaftsräte entsprechend § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO die Ortschaftsräte der betroffenen sechs Ortschaften - Biesingen, Hochemmingen, Oberbaldingen, Öfingen, Sunthausen und Unterbaldingen - gehört worden. Die Behauptung des Antragstellers, es seien acht Ortschaftsräte anzuhören gewesen, entbehrt jeder Grundlage. Laut Hauptsatzung der Antragsgegnerin gibt es in Bad Dürrheim nur sechs Ortschaften, nämlich die oben genannten (vgl. dazu § 15 i. V. m. § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i. d. F. v. 15.07.2004).
27 
Ob an den maßgeblichen Sitzungen der jeweiligen Ortschaftsräte befangene Mitglieder teilgenommen haben, ist unerheblich. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nicht die Beschlussfassung des Ortschaftsrats im Rahmen der Anhörung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO, sondern der danach ergangene Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre. Dieser Beschluss wäre nur verfahrensfehlerhaft, wenn der Ortschaftsrat entgegen der gesetzlichen Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht angehört worden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 5 S 2519/98 -, juris).
28 
3. Die Veränderungssperre ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan oder bei dem Satzungsbeschluss wegen Befangenheit ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt hätten (§ 18 Abs. 6 Satz 1 GemO). Der vom Antragsteller ins Feld geführte Umstand, dass die vorgesehene Reduktion der Geruchsimmissionen Gemeinderatsmitgliedern mit Grundbesitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen Vorteil bringe, vermag keine Befangenheit zu begründen. Das Ziel der Reduktion der Geruchsbelastung im gesamten Gemeindegebiet betrifft keinen abgrenzbaren Personenkreis, sondern die gesamte Bevölkerung Bad Dürrheims. Werden aber nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe berührt, gilt nach § 18 Abs. 3 GemO die Regelung in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 GemO über den Ausschluss wegen Befangenheit nicht (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, BauR 2012, 1761). Ein sonstiger Verstoß gegen § 18 GemO ist binnen der insoweit maßgeblichen Jahresfrist ab Bekanntmachung der Veränderungssperre (§ 18 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 4 GemO) nicht geltend gemacht worden; insbesondere ist eine entsprechende Rüge nicht der vom Antragsteller selbst gefertigten Liste zu entnehmen, die dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2013 an die Antragsgegnerin als Anlage beigefügt war.
II.
29 
Die Veränderungssperre leidet auch nicht an materiellen Fehlern.
30 
Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in Nrn. 1 und 2 der genannten Regelung näher bezeichnetem Inhalt - der auch derjenige der hier angefochtenen Veränderungssperre ist - beschließen. Dabei darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82). Auch eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam (BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Nicht erforderlich ist dagegen ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept (stRspr BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 328). Darüber hinaus scheidet die Veränderungssperre als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, weil der beabsichtigte Plan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder rechtliche Mängel vorliegen, die schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans vor Beendigung des Planaufstellungsverfahrens in der Regel nicht abschließend beurteilen lässt. Potentielle Rechtsmängel des künftigen Bebauungsplans können deshalb nur dann ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führen, wenn bereits sicher ist, dass sie dem Bebauungsplan unvermeidbar anhaften müssen (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
31 
Nach diesen Maßgaben ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
32 
1. Die Veränderungssperre erfolgt zur Sicherung einer positiven Planungskonzeption.
33 
a) Ausweislich des Entwurfs der Planbegründung will die Antragsgegnerin durch die Steuerung der Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen - landwirtschaftlicher (vgl. § 201 BauGB) wie gewerblicher Anlagen - vor allem die Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort sichern; insoweit misst sie gerade dem „sich durch eine dünne Besiedlung und oftmals hohe landschaftliche Qualität“ auszeichnenden Außenbereich besondere Bedeutung bei (Begründungsentwurf, S. 1). Dieser Konzeption entsprechend führt sie als Ziele die Sicherung und weitgehende Schonung der noch vorhandenen freien Landschaft und des Außenbereichs als Freizeit- und Erholungslandschaft sowie die Bewahrung des Landschaftsbilds an. Auch die weiter genannten Ziele der Beibehaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der Flächenvorsorge und der Sicherung des gemeindlichen Erschließungssystems stehen mit dieser Konzeption in Einklang. Selbst die landwirtschaftlich orientierten Zielvorgaben der Berücksichtigung der Belange der Tierhaltungsbetriebe sowie der vorrangigen Berücksichtigung von Erweiterungspotenzialen im Bereich vorhandener Hof- und Betriebsstellen werden ausdrücklich unter den Vorbehalt der Verträglichkeit mit der Ausrichtung Bad Dürrheims als Kur- und Tourismusgemeinde gestellt.
34 
b) Dass die Planung auch darauf zielt, das Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, schadet nicht. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrages mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138; Beschluss vom 23.06.1992 - 4 B 55.92 -, NVwZ-RR 1993, 456). Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin hier die vorhandene Situation mehr bewahren als verändern will, lässt sich nicht auf eine unzulässige Verhinderungsplanung schließen (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067); bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Eine unzulässige Verhinderungsplanung ist nur dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7.13 -, juris; Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067). Davon kann hier jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers weder im Hinblick auf den beschränkten Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans (dazu aa)) noch im Hinblick darauf ausgegangen werden, dass sich die Veränderungssperre allein auf seine Grundstücke bezieht (dazu bb)).
35 
aa) Der Antragsteller rügt, dass gerade für den westlichen Bereich der Gemarkung der Antragsgegnerin keine Planungsbemühungen unternommen würden, obwohl dort zehn Betriebe in der Hauptwindrichtung zur Innerortslage und zum Kurbetrieb lägen. Dies zeige, dass es vorliegend um eine reine Verhinderungsplanung gehe, die städtebaulich nicht erforderlich sei.
36 
Der Antragsteller übergeht aber, dass die Antragsgegnerin anlässlich ihrer Planung nicht nur den Geltungsbereich des zukünftigen Plans in den Blick genommen hat, sondern ihren gesamten Außenbereich einschließlich des westlichen Bereichs ihrer Gemarkung. Ausweislich des Entwurfs der Begründung des aufzustellenden Bebauungsplans geht sie davon aus, dass die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele „prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Stadt Bad Dürrheim“ gälten; aufgrund des vom Antragsteller gestellten immissionsschutzrechtlichen Antrags sehe sie den dringendsten Handlungsbedarf aber im Bereich der Ostbaar (Begründungsentwurf, S. 3). Für eine unzulässige Verhinderungsplanung lässt sich diesem Vorgehen nichts entnehmen. Es ist anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht. Eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss nicht notwendig auf einen Schlag realisiert werden; vielmehr ist eine Planung in Abschnitten grundsätzlich zulässig (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 4 BN 36.13 -, BauR 2014, 57). Gründe, weshalb eine solch abschnittsweise Planung hier ausnahmsweise ausgeschlossen sein sollte, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
37 
Dafür ergibt sich auch nichts aus der Behauptung des Antragstellers, der zu erwartende Plan könne die behauptete Steuerungsfunktion schon deshalb nicht übernehmen, weil er die Ortslagen und die dort vorhandene Tierhaltung nicht umfasse. Die Antragsgegnerin hat die Siedlungsbereiche in ihren Stadtteilen vom Geltungsbereich des künftigen Plans ausgenommen, weil sie davon ausgeht, dass diese ohnehin nicht für die Ansiedlung größerer Tierhaltungsanlagen in Betracht kämen (Begründungsentwurf, S. 3). Sie hat allerdings sowohl in ihrer Antragserwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sich ihre Ermittlungen auf ihre gesamte Gemarkung erstreckten. In die Untersuchungen zur Geruchssituation würden sämtliche relevanten Tierhaltungsbetriebe einbezogen; bei entsprechendem Planungsanlass würden Planungsschritte auch in den bisher nicht erfassten Bereichen erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nur eine vorgeschobene Behauptung der Antragsgegnerin wäre, sind nicht zu erkennen und vermochte auch der Antragsteller auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht zu nennen. Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Voruntersuchung belegt bereits Ermittlungen über den Geltungsbereich des künftigen Plans hinaus. Sie beinhaltet orientierende Testrechnungen sowohl unter Einbeziehung größerer Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar als auch unter Berücksichtigung innerörtlicher Tierhaltungen in Oberbaldingen (Voruntersuchung Dr. ... v. 23.05.2012/06.07.2012). Auch die vom Antragsteller explizit erwähnte innerörtliche Tierhaltung des Betriebs M... in Öfingen wird dort aufgeführt (Dr. ..., S. 12).
38 
bb) Dass sich die Veränderungssperre nur auf die für das Vorhaben des Antragstellers vorgesehenen Grundstücke bezieht, spricht als solches ebenfalls nicht für eine unzulässige Verhinderungsplanung. Eine Veränderungssperre kann auch für wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121). Ihr räumlicher Geltungsbereich muss sich auch nicht etwa mit demjenigen des angestrebten Bebauungsplans decken; vielmehr muss sie sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit räumlich auf das zur Sicherung der Planung Erforderliche beschränken (vgl. dazu etwa Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 62).
39 
c) Es kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin im Begründungsentwurf benannten Planungsziele der Sicherung des Außenbereichs als Freizeit– und Erholungslandschaft, der Verhinderung der Zersiedlung durch Tierhaltungsanlagen, des Schutzes des Landschaftsbilds und der Steuerung des Flächenverbrauchs nur vorgeschoben wären.
40 
Der Antragsteller meint, diese Planungsziele würden nicht ernsthaft verfolgt, weil die Antragsgegnerin zum einen noch nach Beginn der Standortdiskussion für den Betrieb des Antragstellers andere Hofentwicklungen durch Aussiedlung zugelassen und zum anderen im Außenbereich einen flächenintensiven und mit jederzeit sichtbaren Reflektionen verbundenen Solarpark geplant habe. Diese Schlussfolgerung überzeugt aber nicht. Weder die zugelassenen Aussiedlungen (dazu aa)) noch der Solarpark (dazu bb)) sprechen für eine nur vorgeschobene Planungskonzeption.
41 
aa) Zu den erfolgten Aussiedlungen in Bad Dürrheim hat der Antragsteller einen Übersichtslageplan mit Erläuterungstabelle vorgelegt, der allerdings nur eine Aussiedlung seit 2010 zu entnehmen ist, nämlich diejenige des Betriebs M... in Öfingen in den Jahren 2011/2012. Dazu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der im Außenbereich errichtete Milchviehstall sei für ca. 138 Tiere vorgesehen und weise Abmessungen von ca. 56 m x 42 m auf. Seine Maße liegen damit deutlich unter denjenigen, die die Antragsgegnerin nach ihrem Konzept zukünftig zulassen will. Danach soll die Gebäudelänge zukünftig maximal bei ca. 120 m liegen (Begründungsentwurf S. 8).
42 
Darüber hinaus hat der Antragsteller auf die Erweiterung eines vor zwei Jahrzehnten ausgesiedelten Milchviehbetriebs (F... in Hochemmingen) in den Jahren 2013/2014 verwiesen. Der Betrieb sei baulich erweitert, eine Güllegrube sei hinzugebaut und die Großvieheinheiten seien erhöht worden. Darauf hat die Antragsgegnerin entgegnet, die Betriebserweiterung sei nicht mit einer Erhöhung der Tierzahlen verbunden gewesen; sie habe vor allem dazu gedient, den neuen tierschutzrechtlichen Anforderungen mit der Folge eines höheren Raum- und Flächenbedarfs Rechnung zu tragen. Ein maßvolles Erweiterungspotential für bestehende Betriebe sieht aber auch das planerische Konzept der Antragsgegnerin vor. Zudem handelt es sich bei dem Betrieb F... um einen Betrieb von überschaubarer Größe; nach der Schätzung in der Voruntersuchung Dr. ... liegt der Tierbestand bei 80 Milchkühen und 120 Nachzuchttieren (Dr. ..., S. 12).
43 
Nach alledem ergeben sich aus den von der Antragsgegnerin zugelassenen Aussiedlungen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele. Diese Aussiedlungen unterscheiden sich deutlich von dem Vorhaben des Antragstellers, das den Anlass für die Planung und die Veränderungssperre gesetzt hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich ihrer Größe als auch hinsichtlich der Art der zu erwartenden Geruchsemissionen. In jenen Betrieben wird nur Milchvieh gehalten, dessen Geruchswirkung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie 50% geringer gewichtet wird als diejenige von Mastschweinen und Sauen (Nr. 4.6, Tabelle 4 der GIRL i. d. F. v. 29.02.2008, ergänzt am 10.09.2008).
44 
bb) Auch der Solarpark „Stierberg“ westlich der B 37 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg“ mit einem Geltungsbereich von 7,1 ha) sowie seine am 26.09.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Erweiterung entlang der BAB 81 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg II“ mit einem Geltungsbereich von 4,31 ha) sind nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele zu begründen. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin andere Vorhaben im bisherigen Außenbereich zulässt, die Fläche verbrauchen und das Landschaftsbild beeinträchtigen, belegt nicht, dass die Belange des Schutzes des Landschaftsbilds und der Sicherung von Flächen im vorliegenden Verfahren nur vorgeschoben, tatsächlich aber für die Antragsgegnerin ohne Bedeutung sind. Die Zulassung des Solarparks zeigt nur, dass die Antragsgegnerin diese Belange nicht als so gewichtig ansieht, dass sie sich bei jeder planerischen Abwägung durchsetzen müssten. Die Verfahrensakten zu den Bebauungsplänen „Solarpark Stierberg“ und „Solarpark Stierberg II“, deren Beiziehung der Antragsteller beantragt hat, sind insoweit - wie auch für das vorliegende Verfahren insgesamt - ohne Bedeutung. Davon, dass das Landschaftsbild hier gar nicht mehr schutzfähig wäre, weil die Fotovoltaikanlagen derart groß und dominant wären, kann jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
2. Die Planung der Antragsgegnerin lässt angesichts der im Entwurf vorliegenden detaillierten Planbegründung auch ein hinreichend konkretisiertes Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans in dem von der Veränderungssperre erfassten Bereich sein soll. Welches Mindestmaß der Konkretisierung erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). In jedem Fall bedarf es planerischer Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen ließe. Das Gebot eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung ergibt sich auch aus der Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Abs. 2 S. 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daher müssen die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, zumindest grob bezeichnet sein (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26; s. auch OVG Nds., Urteil vom 06.04.2009 - 1 MN 289/09 - BauR 2009, 1421 zu einem „praktisch gemeindeweiten“ einfachen Bebauungsplan zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen).
46 
Danach ist der zukünftige Planinhalt hier hinreichend konkretisiert. Es soll ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 35 BauGB aufgestellt werden, in dem sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO für landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen ausgewiesen werden. Die künftigen Standorte für diese Tierhaltungsanlagen sind vor allem in den Bereichen vorgesehen, in denen schon heute solche Anlagen vorhanden sind, sowie an dem Standort des Vorhabens des Antragstellers. Durch Regelungen zu den zulässigen Immissionen und zum Maß der baulichen Nutzung sollen diese Anlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß beschränkt werden (Begründungsentwurf S. 16). Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen soll der Zwischenwert von 8 % Jahresgeruchsstunden als Mittelwert zwischen dem Wert für Kurgebiete und dem üblicherweise in Wohn- und Mischgebieten zulässigen Wert angestrebt werden; die Form der planungsrechtlichen Regelung - Emissionsradien, Abstandsbestimmungen oder Emissionskontingentierung - soll im Zuge der weiteren Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festgelegt werden (Begründungsentwurf S. 17 ff.). Damit ist die im Geltungsbereich der Veränderungssperre geplante Art der Nutzung - Tierhaltung - konkret bezeichnet. Darüber hinaus sind auch die Ziele benannt, die zu Beschränkungen dieser Nutzung im Hinblick auf Immissionen und die Größe baulicher Anlagen führen sollen. Ein Mehr an Konkretisierung kann nicht verlangt werden; das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren ginge (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung erst ermöglichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475).
47 
3. Die Planung lässt auch keine nicht behebbaren Mängel erkennen.
48 
a) Gemeinden können die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen grundsätzlich auch durch großflächig angelegte einfache Bebauungspläne steuern (so stRspr. OVG Nds., vgl. etwa Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780; vgl. dazu auch Schrödter, AUR 2011, 177, 187 f.). Dies gilt sowohl für gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung grundsätzlich nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen und daher regelmäßig unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 201.82 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 204; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 35 Rn. 57a m. w. N.), als auch für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betriebe, also diejenigen Betriebe, die das Futter überwiegend auf betriebszugehörigen Flächen erzeugen können (§ 201 BauGB).
49 
aa) Die Möglichkeit der Konzentrationsplanung über den Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) steht der Aufstellung eines solchen Bebauungsplans nicht entgegen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelt Konzentrationsplanungen im Außenbereich nicht abschließend. Auf Bebauungspläne findet die Vorschrift keine Anwendung, auch wenn diese, wie hier vorgesehen, weite Teile des Außenbereichs einer Gemeinde überplanen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll den Gemeinden eine zusätzliche Befugnis eröffnen, im Flächennutzungsplan ausnahmsweise auch Darstellungen mit rechtlicher Außenwirkung zu treffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382), nicht aber ihre Planungsmöglichkeiten auf der Ebene des Bebauungsplans beschränken (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 BN 60.03 –, BauR 2004, 634). Daher kann auch daraus, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB landwirtschaftliche Vorhaben von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung auf der Ebene des Flächennutzungsplans ausnimmt, nicht geschlossen werden, dass dies auch für die planerische Steuerung auf der Ebene des Bebauungsplans gelten soll.
50 
bb) Auch der am 20.09.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann keine gesetzliche Schranke bei der planerischen Steuerung von Tierhaltungsbetrieben entnommen werden. Die Neuregelung nimmt gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung, die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Solche Anlagen sollen nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/11468 S. 15). Damit wollte der Gesetzgeber jedoch nicht ausschließen, dass die Ansiedlung anderer Tierhaltungsanlagen im Außenbereich planerisch gesteuert wird. Für die gewerblichen Tierhaltungsanlagen wird dies in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich festgestellt (a. a. O., S. 16). Es gilt aber auch für die Steuerung landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe. Dass diese Betriebe in der Begründung des Gesetzentwurfs keine Erwähnung gefunden haben, resultiert daraus, dass nur die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB geändert werden sollte, deren Anwendungsbereich die unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallenden landwirtschaftlichen Betriebe auch nach alter Fassung nicht erfasste.
51 
b) Bedenken dagegen, dass das Baugesetzbuch grundsätzlich das rechtliche Instrumentarium für die vorgesehene Planung zur Verfügung stellt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung nicht nur Sondergebiete für Tierhaltungsanlagen vorgesehen, sondern für den übrigen Planbereich auch auf die Möglichkeit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft oder von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, hingewiesen (Begründungsentwurf S. 16). Dass die vorgesehene Planung mit Blick auf die erforderlichen Ermittlungen und die Abwägung (s. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4/97 -, BauR 1999, 608; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, BauR 2011, 1779; BayVGH, Urteil vom 15.01.2007 - 1 N 04.1226 -, juris; Henschke/Gramsch, LKV 2012, 433, 436; Schink, AUR 2012, 285, 292; Schrödter, AUR 2011, 177, 188) durchaus ambitioniert ist, bedeutet keine unüberwindbare Hürde.
52 
c) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Planung daran scheitern könnte, dass Tierhaltungsanlagen nicht in substantieller Weise Raum eingeräumt würde.
53 
Tierhaltungsanlagen sind im Außenbereich privilegierte Nutzungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB). Der Gemeinde ist es daher verwehrt, solche Anlagen unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung in Wahrheit zu verhindern; vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum einräumen. Dies gilt nicht nur bei einer Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287), sondern auch bei der gemeindlichen Steuerung privilegierter Außenbereichsnutzungen durch einen einfachen Bebauungsplan (ebenso OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, BauR 2014, 72, Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780), und zwar in besonderem Maße für landwirtschaftliche Anlagen. Ihrer Zuweisung in den Außenbereich durch die „planersetzende“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382) Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB kommt besonderes Gewicht zu. Anders als die gewerbliche Tierhaltung, die nur über den Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und seit der Neufassung dieser Vorschrift nur noch in beschränktem Umfang privilegiert ist, sind landwirtschaftliche Vorhaben und damit auch die landwirtschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB explizit dem Außenbereich zugewiesen (so auch Söfker, NVwZ 2008, 1273). Zudem belegt der Umstand, dass land- und forstwirtschaftliche Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgenommen sind, dass diese Vorhaben im Außenbereich eine besondere Vorzugsstellung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287) genießen sollen.
54 
Dass die Planung der Antragsgegnerin diesen Vorgaben nicht gerecht werden kann, ist nicht ersichtlich. Nach ihrer Konzeption sollen Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen vor allem an den Standorten schon bestehender Anlagen zugelassen werden; dies sind ausgehend von den in der Voruntersuchung Dr. ... genannten vorhandenen Betriebe 16 Standorte (Tabelle 3, S. 11 f.). Der Bestand und die betrieblichen Entwicklungsziele dieser vorhandenen Betriebe werden, wie die Antragsgegnerin erläutert hat, derzeit im Einzelnen ermittelt. Als weiterer Standort hinzukommen soll in jedem Fall derjenige, für den der Antragsteller den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag eingereicht hat. Größen- und Emissionsbeschränkungen für die einzelnen Anlagen, wie sie die Antragsgegnerin hier plant, sind durch das Gebot, der privilegierten Tierhaltung substanziellen Raum zu belassen, nicht von vornherein ausgeschlossen.
55 
d) Es ist auch nicht absehbar, dass die Planung am Gebot der Konsistenz scheitern müsste. Will eine Gemeinde die Nutzung ihres Außenbereichs oder wesentlicher Teile davon durch nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben über die ihr nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Konzentrationsplanung hinaus abweichend von § 35 BauGB regeln, bedarf es dafür einer hinreichend gewichtigen städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Dabei hat sich die Gemeinde in Bezug auf die von ihr zur Rechtfertigung angeführten Ziele konsistent zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a. a. O.). Diese Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht anlässlich der planerischen Steuerung von Einzelhandelsbetrieben zum Zweck des Zentrenschutzes entwickelt hat, gelten auch bei der hier in Angriff genommenen Planung zum Schutz der von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort. Denn hier sollen - insoweit vergleichbar mit der Abweichung von den in der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 5 BauNVO - privilegierte Vorhaben abweichend von ihrer Zuweisung in den Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB und über die in der Norm selbst angelegte Möglichkeit (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) hinaus in weiten Teilen des Außenbereichs ausgeschlossen werden.
56 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung hervorgehoben, dass Bad Dürrheims Ausrichtung und Entwicklung als Heilkur- und naturnaher Tourismusort gesichert werden solle (S. 1 und 2). Der Senat hat keine Bedenken gegen die Annahme, dass dieses Ziel grundsätzlich eine Steuerung und Beschränkung der Tierhaltungsanlagen rechtfertigen kann. Ein nicht ausräumbares, mit diesem Ziel inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin ist nicht zu erkennen. In dem Entwurf der Planbegründung führt sie aus, der Plan sei Bestandteil eines übergeordneten städtebaulichen Konzepts, aus dem bei entsprechendem Anlass weitere Bebauungspläne auf der Gemarkung Bad Dürrheim zu entwickeln seien (S. 2); die dargelegten Ziele gälten prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Antragsgegnerin (S. 3); die im Rahmen des vorliegenden Plans entwickelte Vorgehensweise und Methodik könne in ihren Grundzügen auf andere Bereiche des Stadtgebiets von Bad Dürrheim angewandt werden, sobald sich dort das Planungsbedürfnis konkretisiere (S. 4). Dass es ausgeschlossen wäre, für die Steuerung der Tierhaltungsanlagen ein solches schlüssiges gesamträumliches Konzept zu entwickeln, behauptet auch der Antragsteller nicht. Aus der von ihm beanstandeten Erweiterung des Solarparks kann, wie oben ausgeführt, kein inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin abgeleitet werden.
57 
e) Der von der Antragsgegnerin angenommene Steuerungsbedarf und damit die städtebauliche Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB) der Planung wird auch nicht durch die Behauptung des Antragstellers in Frage gestellt, dass die Tierhaltung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin deutlich abnehme. Die Antragsgegnerin hat ihre Planung nicht mit der Zahl der Tierhaltungsanlagen, sondern mit den Veränderungen in der landwirtschaftlichen Entwicklung und der gewerblichen Tierhaltung weg von den traditionellen Betriebsformen der familiär geführten Bauernhöfe zu Tierhaltungsanlagen agrarindustrieller Ausprägung begründet (Beratungsvorlage für den Gemeinderat am 19.07.2012, S. 1). Dass diese Einschätzung durchaus realitätsnah ist, belegt gerade der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag des Antragstellers.
58 
f) Auch das vom Antragsteller beanstandete Ziel der Antragsgegnerin, die Immissionssituation so zu steuern, dass die Jahresgeruchsstunden auf 8 % begrenzt werden, ist nicht etwa von vornherein rechtlich unzulässig. Ungeachtet dessen, dass dieser Wert wohl nicht gemarkungsweit gelten soll, hebelt die Antragsgegnerin damit keinen bestehenden gesetzlichen Grenzwert aus und setzt sich nicht in unzulässiger Weise an die Stelle des Gesetz– oder Verordnungsgebers (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82 juris Rn. 18 zur Standortplanung für Mobilfunkanlagen). Für Gerüche bestehen keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Zwar wird für die Beantwortung der Frage, ob Geruchsimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen qualifiziert werden können, die Geruchsimmissionsrichtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 herangezogen, die Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete in Form einer relativen Häufigkeit der Geruchsstunden (Jahresgeruchsstunden) angibt, deren Überschreitung regelmäßig als erhebliche Belästigung (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) zu werten sein soll. Nach der GIRL liegt der Immissionswert für Wohn–/Mischgebiete bei 0,10 und für Dorf–/Gewerbe–/Industriegebiete bei 0,15, so dass der von der Antragsgegnerin angestrebte Wert von 0,08 darunter liegt. Deshalb ist die Planung jedoch nicht unzulässig.
59 
Schon nach den Auslegungshinweisen der GIRL sollen für die Beurteilung eines Kurgebiets andere Kriterien gelten als die Immissionswerte für die in der Richtlinie ausdrücklich genannten Gebiete; insbesondere in Luftkurorten soll in der Regel der Wert von 0,06 nicht überschritten werden. Zudem kommt der GIRL keine Bindungswirkung zu, sondern sie kann nur als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083). Vor allem aber enthält das Immissionsschutzrecht keine verbindliche Vorgabe in dem Sinne, dass jegliche Immissionen bis zur der Grenze des § 3 BImSchG hinzunehmen wären. Das Vorsorgegebot im Sinne eines vorbeugenden Umweltschutzes lässt auch Vermeidungsanstrengungen gegenüber umweltbeeinträchtigenden Umweltschadstoffen zu, die mit dem Ziel ergriffen werden, längerfristig nach Maßgabe eines generellen Sanierungskonzepts eine Luftqualität herbeizuführen oder zu sichern, die einen angemessenen Sicherheitsabstand zur konkreten Schädlichkeitsgrenze herstellt (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3.14 -, juris). Eine Gemeinde darf daher auch im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer Geruchsbeeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, BauR 2002, 1348).
60 
Hier wird als städtebauliche Begründung für den angestrebten Wert von 8 % Geruchsstunden die nachhaltige Sicherung des Kurbetriebs der Kur– und Bäderstadt Bad Dürrheim angeführt (Begründungsentwurf S. 11): Die von landwirtschaftlichen und gewerblichen Anlagen auf die benachbarten Wohngebiete und touristischen Angebote einwirkenden Emissionen würden oftmals unabhängig von der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte als Belästigung empfunden. Bad Dürrheim sei als heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad besonders schutzbedürftig gegenüber Luftverunreinigungen. Auch der Ortsteil Öfingen besitze das Prädikat als „staatlich anerkannter Erholungsort"; ein entsprechendes Prädikat für Sunthausen sei in Vorbereitung. Im Stadtgebiet existierten zahlreiche Tourismuseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge. Für den Kurbetrieb und den Tourismus seien die Möglichkeit des ungestörten Aufenthalts in freier Natur, des Genusses des Landschaftsbilds und schadstoffarmer Luft von großer Bedeutung. Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen werde ein Mittelwert von 8 % der Geruchsstunden zwischen dem Wert für Kurgebiete (6 %) und demjenigen für Wohn– und Mischgebiete (10 %) angestrebt. Dieser werde voraussichtlich im Stadtgebiet als Maximalwert für Geruchsbelästigungen zugrunde gelegt.
61 
Dass diese städtebauliche Begründung von vornherein nicht geeignet wäre, das Ziel der Begrenzung der Geruchsstunden auf 8 % zu rechtfertigen, ist nicht ersichtlich. Bad Dürrheim ist seit 1976 als heilklimatischer Kurort (§ 5 KurortG), seit 1985 als Sole-Heilbad (§ 4 KurortG) und im Übrigen seit 2013 auch als Kneippkurort (§ 7 KurortG) anerkannt. Heilklimatische Kurorte wie auch Kneippkurorte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein Klima besitzen, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist (vgl. §§ 5a) und 7b) KurortG). Auch ein Heilbad verlangt ein Lage– und Witterungsklima, das die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt (§ 4 KurortG). Selbst wenn Bad Dürrheim, wie der Antragsteller vorträgt, die Prädikate Heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad bei einer hohen Dichte landwirtschaftlicher Betriebe erhalten hat und deshalb wohl nicht die Gefahr der Aufhebung der entsprechenden Anerkennungen besteht, steht außer Frage, dass Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen nachteilig für das örtliche Kurklima sind und sich damit negativ auf die Anziehungskraft Bad Dürrheims als Kurort auswirken können.
62 
Der Einwand des Antragstellers, es sei schon nicht klar, wie der zu schützende Kurbereich definiert werden solle, übergeht, dass die Antragsgegnerin die über das ganze Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen als schützenswert ansieht. Dass § 2 Abs. 3 BauGB hier möglicherweise für die endgültige Planung auch eine vom Antragsteller vermisste Analyse der Kursituation verlangt, spielt für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle.
63 
Soweit der Antragsteller meint, dass die Planung schon jetzt an ihrer fehlenden Vollzugsfähigkeit scheitere, weil der angestrebte Wert von höchstens 8 % Jahresgeruchsstunden angesichts des Bestandsschutzes vorhandener Tierhaltungen nicht erreichbar sei, trifft dies nicht zu.
64 
Für eine Überschreitung des Wertes von 8 % im Stadtgebiet bestehen keinerlei Anhaltspunkte. In der Gemeinderatsvorlage zur Veränderungssperre heißt es, nach den vorliegenden Informationen zum Tierbestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar und in Hochemmingen betrage die Geruchswahrnehmungshäufigkeit in der Kernstadt von Bad Dürrheim bis zu 6 % der Jahresstunden. Dies entspricht der in der Voruntersuchung Dr. ... errechneten Immissionsgesamtbelastung für die Kernstadt unter Berücksichtigung der Immissionsbeiträge größerer Betriebe auf der Westbaar sowie auf der westlichen Ostbaar in Hochemmingen, Biesingen und Oberbaldingen (S. 25, Fall 18). Selbst wenn die Zusammenfassung des Gutachtens (S. 47) dahin zu verstehen wäre, dass der Wert von 8 % durch den Bestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar bereits erreicht wird, folgt daraus keine Überschreitung der 8 %. Soweit der Antragsteller einwendet, das Gutachten gehe hinsichtlich der Windrichtungen von unzutreffenden meteorologischen Eingangsdaten aus, ist ihm entgegenzuhalten, dass es für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle spielt, ob das Gutachten im Detail zutreffend ist. Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen; dies schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475). Entscheidend ist nur, dass nicht jetzt schon feststeht, dass die angedachte Planung nicht vollzugsfähig ist. Im Übrigen stellt das Gutachten selbst fest, dass für die Ostbaar und die Westbaar keine meteorologischen Messdaten vorlägen und deshalb auf synthetische Windrosen zurückgegriffen werde. Die Antragsgegnerin hat daher eine umfangreiche Windmessung in Auftrag gegeben.
65 
In Teilen der Ortschaft Oberbaldingen werden nach dem Immissionsgutachten, das der Antragsteller zur - überholten - Planung der Erweiterung seines bestehenden Betriebs eingeholt hat, zwar schon jetzt aufgrund der Belastung durch die bestehenden Betriebe Werte zwischen 14 % und 22 % der Jahresgeruchsstunden erreicht. Eine Überschreitung des angestrebten Werts von 8 % an einzelnen Punkten der Gemarkung bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte Planung von vornherein hinfällig ist. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass einem solchen Umstand durch Nachjustierung des Konzepts und durch eine entsprechende Abwägung Rechnung getragen werden kann. Änderungen einzelner Planungsvorstellungen können auch nach Erlass der Veränderungssperre erfolgen, solange die Grundkonzeption der Gemeinde entsprechend der im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre konkretisierten Planung nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 28). Im Übrigen muss Bestandsschutz für die Betriebe, die hier die Vorbelastung verursachen, angesichts der dynamischen immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 5, 22 BImSchG) nicht auch bedeuten, dass die von ihnen ausgehenden Immissionen dauerhaft fortbestehen.
66 
g) Es ist auch nicht zu erkennen, dass der beabsichtigte Bebauungsplan das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) nicht einhalten könnte. Derzeit ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zwar noch keine Grundlage für die geplante Steuerung von Tierhaltungsanlagen enthalten. Die Antragsgegnerin beabsichtigt aber, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) zu ändern. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat zwar erst am 20.02.2014 einen Aufstellungsbeschluss für eine punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Dies schadet jedoch nicht. § 8 Abs. 3 BauGB sieht vor, dass mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden kann. Gleichzeitig bedeutet dabei nicht, dass alle Verfahrensabschnitte in vollständigem zeitlichem Gleichlauf stattfinden müssen. Kennzeichnend und ausreichend ist es vielmehr, dass die einzelnen Schritte des Bebauungsplanverfahrens und des Flächennutzungsplanverfahrens in einem dem Zweck des Entwicklungsgebots entsprechenden angemessenen zeitlichen Bezug zueinander stehen und dass im jeweiligen Fortgang beider Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen beiden Planentwürfen möglich und gewollt ist. Ein bloß zeitlicher Rückstand des Flächennutzungsplanverfahrens gegenüber dem Bebauungsplanverfahren schließt mithin das Vorliegen eines Parallelverfahrens nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.06.1995 - 3 S 2680/93 -, BWGZ 1995, 617).
67 
Auch wenn Einiges dafür spricht, dass für den zu erstellenden Bebauungsplan wie für eine verbindliche Standortplanung im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40) ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erforderlich ist und die im Aufstellungsbeschluss vom 20.02.2014 vorgesehene Beschränkung der Änderung des Flächennutzungsplans auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans damit nicht ohne Weiteres zu vereinbaren ist, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Flächennutzungsplan so geändert wird, dass das Entwicklungsgebot eingehalten wird.
68 
4. Schließlich ist die Veränderungssperre - ungeachtet der Frage, inwieweit Änderungen der Sachlage nach ihrem Erlass hier zu berücksichtigen sind - auch nach wie vor zur Sicherung der Planung erforderlich. Der Genehmigungsantrag des Antragstellers bezieht sich zwar auf eine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Tierhaltungsanlage (vgl. § 3 b Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 7.8.1) und damit auf eine Anlage, die nach der Novelle des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr privilegiert und ohne entsprechenden Bebauungsplan nicht mehr genehmigungsfähig wäre. Auf das Vorhaben des Antragstellers ist die Novelle aber nicht anwendbar, weil er den Genehmigungsantrag vor Ablauf des 04.07.2012 gestellt hat (§ 245a Abs. 4 BauGB n. F.). Zudem ist die für das Sicherungsbedürfnis erforderliche abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung der Planung (vgl. dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 64) solange zu bejahen, bis gewährleistet ist, dass der Antragsteller die Planung der Antragsgegnerin nicht durch ein möglicherweise auch reduziertes Vorhaben gefährdet. Die Antragsgegnerin beruft sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass auch Anlagen unterhalb der in der Novelle des § 35 BauGB genannten Größe sowie landwirtschaftliche Anlagen bedeutsame Auswirkungen auf ihre städtebaulichen Ziele haben könnten. Dies gelte insbesondere für den angestrebten Schutz des Landschaftsbilds, die Geruchsbelastung und die ordnungsgemäße Erschließung.
69 
Das Sicherungsbedürfnis ist schließlich auch nicht etwa deshalb in Frage gestellt, weil sich absehen ließe, dass die Antragsgegnerin ihre Planung innerhalb der maximalen Dauer der Veränderungssperre nicht beendigen könnte (vgl. dazu OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, a. a. O.). Der Antragsteller stellt zwar in den Raum, die Antragsgegnerin sei in Verzug mit den gebotenen Ermittlungen. Die Antragsgegnerin hat jedoch im Einzelnen dargestellt, welche Schritte sie bereits unternommen hat und dass die notwendigen Erhebungen, insbesondere die Windmessungen, voraussichtlich im Sommer 2014 abgeschlossen sein werden. Daher ist nicht ersichtlich, das sie ihre Planung nicht innerhalb der Höchstdauer der Veränderungssperre (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB) beenden kann.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
72 
Beschluss vom 26. Juni 2014
73 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die am 02.08.2012 bekannt gemachte Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 19.07.2012 hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Veränderungssperre leidet an keinen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehlern (dazu II.).
I.
25 
1. Die Veränderungssperre ist am 19.07.2012 ordnungsgemäß vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen worden, nachdem der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst war. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen des Sitzungsprotokolls des Gemeinderats vom 19.07.2012 sowie der Einladung mit Tagesordnung, in der der Aufstellungsbeschluss unter 3.2 vor dem Erlass der Veränderungssperre unter 3.3 aufgeführt ist. Der Aufstellungsbeschluss ist am 26.07.2012 und damit vor der Bekanntmachung der Veränderungssperre bekannt gemacht worden.
26 
2. Vor dem Gemeinderatsbeschluss sind ausweislich der vorgelegten Auszüge aus den Protokollen der Ortschaftsräte entsprechend § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO die Ortschaftsräte der betroffenen sechs Ortschaften - Biesingen, Hochemmingen, Oberbaldingen, Öfingen, Sunthausen und Unterbaldingen - gehört worden. Die Behauptung des Antragstellers, es seien acht Ortschaftsräte anzuhören gewesen, entbehrt jeder Grundlage. Laut Hauptsatzung der Antragsgegnerin gibt es in Bad Dürrheim nur sechs Ortschaften, nämlich die oben genannten (vgl. dazu § 15 i. V. m. § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i. d. F. v. 15.07.2004).
27 
Ob an den maßgeblichen Sitzungen der jeweiligen Ortschaftsräte befangene Mitglieder teilgenommen haben, ist unerheblich. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nicht die Beschlussfassung des Ortschaftsrats im Rahmen der Anhörung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO, sondern der danach ergangene Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre. Dieser Beschluss wäre nur verfahrensfehlerhaft, wenn der Ortschaftsrat entgegen der gesetzlichen Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht angehört worden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 5 S 2519/98 -, juris).
28 
3. Die Veränderungssperre ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan oder bei dem Satzungsbeschluss wegen Befangenheit ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt hätten (§ 18 Abs. 6 Satz 1 GemO). Der vom Antragsteller ins Feld geführte Umstand, dass die vorgesehene Reduktion der Geruchsimmissionen Gemeinderatsmitgliedern mit Grundbesitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen Vorteil bringe, vermag keine Befangenheit zu begründen. Das Ziel der Reduktion der Geruchsbelastung im gesamten Gemeindegebiet betrifft keinen abgrenzbaren Personenkreis, sondern die gesamte Bevölkerung Bad Dürrheims. Werden aber nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe berührt, gilt nach § 18 Abs. 3 GemO die Regelung in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 GemO über den Ausschluss wegen Befangenheit nicht (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, BauR 2012, 1761). Ein sonstiger Verstoß gegen § 18 GemO ist binnen der insoweit maßgeblichen Jahresfrist ab Bekanntmachung der Veränderungssperre (§ 18 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 4 GemO) nicht geltend gemacht worden; insbesondere ist eine entsprechende Rüge nicht der vom Antragsteller selbst gefertigten Liste zu entnehmen, die dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2013 an die Antragsgegnerin als Anlage beigefügt war.
II.
29 
Die Veränderungssperre leidet auch nicht an materiellen Fehlern.
30 
Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in Nrn. 1 und 2 der genannten Regelung näher bezeichnetem Inhalt - der auch derjenige der hier angefochtenen Veränderungssperre ist - beschließen. Dabei darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82). Auch eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam (BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Nicht erforderlich ist dagegen ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept (stRspr BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 328). Darüber hinaus scheidet die Veränderungssperre als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, weil der beabsichtigte Plan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder rechtliche Mängel vorliegen, die schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans vor Beendigung des Planaufstellungsverfahrens in der Regel nicht abschließend beurteilen lässt. Potentielle Rechtsmängel des künftigen Bebauungsplans können deshalb nur dann ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führen, wenn bereits sicher ist, dass sie dem Bebauungsplan unvermeidbar anhaften müssen (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
31 
Nach diesen Maßgaben ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
32 
1. Die Veränderungssperre erfolgt zur Sicherung einer positiven Planungskonzeption.
33 
a) Ausweislich des Entwurfs der Planbegründung will die Antragsgegnerin durch die Steuerung der Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen - landwirtschaftlicher (vgl. § 201 BauGB) wie gewerblicher Anlagen - vor allem die Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort sichern; insoweit misst sie gerade dem „sich durch eine dünne Besiedlung und oftmals hohe landschaftliche Qualität“ auszeichnenden Außenbereich besondere Bedeutung bei (Begründungsentwurf, S. 1). Dieser Konzeption entsprechend führt sie als Ziele die Sicherung und weitgehende Schonung der noch vorhandenen freien Landschaft und des Außenbereichs als Freizeit- und Erholungslandschaft sowie die Bewahrung des Landschaftsbilds an. Auch die weiter genannten Ziele der Beibehaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der Flächenvorsorge und der Sicherung des gemeindlichen Erschließungssystems stehen mit dieser Konzeption in Einklang. Selbst die landwirtschaftlich orientierten Zielvorgaben der Berücksichtigung der Belange der Tierhaltungsbetriebe sowie der vorrangigen Berücksichtigung von Erweiterungspotenzialen im Bereich vorhandener Hof- und Betriebsstellen werden ausdrücklich unter den Vorbehalt der Verträglichkeit mit der Ausrichtung Bad Dürrheims als Kur- und Tourismusgemeinde gestellt.
34 
b) Dass die Planung auch darauf zielt, das Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, schadet nicht. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrages mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138; Beschluss vom 23.06.1992 - 4 B 55.92 -, NVwZ-RR 1993, 456). Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin hier die vorhandene Situation mehr bewahren als verändern will, lässt sich nicht auf eine unzulässige Verhinderungsplanung schließen (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067); bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Eine unzulässige Verhinderungsplanung ist nur dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7.13 -, juris; Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067). Davon kann hier jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers weder im Hinblick auf den beschränkten Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans (dazu aa)) noch im Hinblick darauf ausgegangen werden, dass sich die Veränderungssperre allein auf seine Grundstücke bezieht (dazu bb)).
35 
aa) Der Antragsteller rügt, dass gerade für den westlichen Bereich der Gemarkung der Antragsgegnerin keine Planungsbemühungen unternommen würden, obwohl dort zehn Betriebe in der Hauptwindrichtung zur Innerortslage und zum Kurbetrieb lägen. Dies zeige, dass es vorliegend um eine reine Verhinderungsplanung gehe, die städtebaulich nicht erforderlich sei.
36 
Der Antragsteller übergeht aber, dass die Antragsgegnerin anlässlich ihrer Planung nicht nur den Geltungsbereich des zukünftigen Plans in den Blick genommen hat, sondern ihren gesamten Außenbereich einschließlich des westlichen Bereichs ihrer Gemarkung. Ausweislich des Entwurfs der Begründung des aufzustellenden Bebauungsplans geht sie davon aus, dass die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele „prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Stadt Bad Dürrheim“ gälten; aufgrund des vom Antragsteller gestellten immissionsschutzrechtlichen Antrags sehe sie den dringendsten Handlungsbedarf aber im Bereich der Ostbaar (Begründungsentwurf, S. 3). Für eine unzulässige Verhinderungsplanung lässt sich diesem Vorgehen nichts entnehmen. Es ist anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht. Eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss nicht notwendig auf einen Schlag realisiert werden; vielmehr ist eine Planung in Abschnitten grundsätzlich zulässig (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 4 BN 36.13 -, BauR 2014, 57). Gründe, weshalb eine solch abschnittsweise Planung hier ausnahmsweise ausgeschlossen sein sollte, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
37 
Dafür ergibt sich auch nichts aus der Behauptung des Antragstellers, der zu erwartende Plan könne die behauptete Steuerungsfunktion schon deshalb nicht übernehmen, weil er die Ortslagen und die dort vorhandene Tierhaltung nicht umfasse. Die Antragsgegnerin hat die Siedlungsbereiche in ihren Stadtteilen vom Geltungsbereich des künftigen Plans ausgenommen, weil sie davon ausgeht, dass diese ohnehin nicht für die Ansiedlung größerer Tierhaltungsanlagen in Betracht kämen (Begründungsentwurf, S. 3). Sie hat allerdings sowohl in ihrer Antragserwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sich ihre Ermittlungen auf ihre gesamte Gemarkung erstreckten. In die Untersuchungen zur Geruchssituation würden sämtliche relevanten Tierhaltungsbetriebe einbezogen; bei entsprechendem Planungsanlass würden Planungsschritte auch in den bisher nicht erfassten Bereichen erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nur eine vorgeschobene Behauptung der Antragsgegnerin wäre, sind nicht zu erkennen und vermochte auch der Antragsteller auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht zu nennen. Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Voruntersuchung belegt bereits Ermittlungen über den Geltungsbereich des künftigen Plans hinaus. Sie beinhaltet orientierende Testrechnungen sowohl unter Einbeziehung größerer Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar als auch unter Berücksichtigung innerörtlicher Tierhaltungen in Oberbaldingen (Voruntersuchung Dr. ... v. 23.05.2012/06.07.2012). Auch die vom Antragsteller explizit erwähnte innerörtliche Tierhaltung des Betriebs M... in Öfingen wird dort aufgeführt (Dr. ..., S. 12).
38 
bb) Dass sich die Veränderungssperre nur auf die für das Vorhaben des Antragstellers vorgesehenen Grundstücke bezieht, spricht als solches ebenfalls nicht für eine unzulässige Verhinderungsplanung. Eine Veränderungssperre kann auch für wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121). Ihr räumlicher Geltungsbereich muss sich auch nicht etwa mit demjenigen des angestrebten Bebauungsplans decken; vielmehr muss sie sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit räumlich auf das zur Sicherung der Planung Erforderliche beschränken (vgl. dazu etwa Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 62).
39 
c) Es kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin im Begründungsentwurf benannten Planungsziele der Sicherung des Außenbereichs als Freizeit– und Erholungslandschaft, der Verhinderung der Zersiedlung durch Tierhaltungsanlagen, des Schutzes des Landschaftsbilds und der Steuerung des Flächenverbrauchs nur vorgeschoben wären.
40 
Der Antragsteller meint, diese Planungsziele würden nicht ernsthaft verfolgt, weil die Antragsgegnerin zum einen noch nach Beginn der Standortdiskussion für den Betrieb des Antragstellers andere Hofentwicklungen durch Aussiedlung zugelassen und zum anderen im Außenbereich einen flächenintensiven und mit jederzeit sichtbaren Reflektionen verbundenen Solarpark geplant habe. Diese Schlussfolgerung überzeugt aber nicht. Weder die zugelassenen Aussiedlungen (dazu aa)) noch der Solarpark (dazu bb)) sprechen für eine nur vorgeschobene Planungskonzeption.
41 
aa) Zu den erfolgten Aussiedlungen in Bad Dürrheim hat der Antragsteller einen Übersichtslageplan mit Erläuterungstabelle vorgelegt, der allerdings nur eine Aussiedlung seit 2010 zu entnehmen ist, nämlich diejenige des Betriebs M... in Öfingen in den Jahren 2011/2012. Dazu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der im Außenbereich errichtete Milchviehstall sei für ca. 138 Tiere vorgesehen und weise Abmessungen von ca. 56 m x 42 m auf. Seine Maße liegen damit deutlich unter denjenigen, die die Antragsgegnerin nach ihrem Konzept zukünftig zulassen will. Danach soll die Gebäudelänge zukünftig maximal bei ca. 120 m liegen (Begründungsentwurf S. 8).
42 
Darüber hinaus hat der Antragsteller auf die Erweiterung eines vor zwei Jahrzehnten ausgesiedelten Milchviehbetriebs (F... in Hochemmingen) in den Jahren 2013/2014 verwiesen. Der Betrieb sei baulich erweitert, eine Güllegrube sei hinzugebaut und die Großvieheinheiten seien erhöht worden. Darauf hat die Antragsgegnerin entgegnet, die Betriebserweiterung sei nicht mit einer Erhöhung der Tierzahlen verbunden gewesen; sie habe vor allem dazu gedient, den neuen tierschutzrechtlichen Anforderungen mit der Folge eines höheren Raum- und Flächenbedarfs Rechnung zu tragen. Ein maßvolles Erweiterungspotential für bestehende Betriebe sieht aber auch das planerische Konzept der Antragsgegnerin vor. Zudem handelt es sich bei dem Betrieb F... um einen Betrieb von überschaubarer Größe; nach der Schätzung in der Voruntersuchung Dr. ... liegt der Tierbestand bei 80 Milchkühen und 120 Nachzuchttieren (Dr. ..., S. 12).
43 
Nach alledem ergeben sich aus den von der Antragsgegnerin zugelassenen Aussiedlungen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele. Diese Aussiedlungen unterscheiden sich deutlich von dem Vorhaben des Antragstellers, das den Anlass für die Planung und die Veränderungssperre gesetzt hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich ihrer Größe als auch hinsichtlich der Art der zu erwartenden Geruchsemissionen. In jenen Betrieben wird nur Milchvieh gehalten, dessen Geruchswirkung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie 50% geringer gewichtet wird als diejenige von Mastschweinen und Sauen (Nr. 4.6, Tabelle 4 der GIRL i. d. F. v. 29.02.2008, ergänzt am 10.09.2008).
44 
bb) Auch der Solarpark „Stierberg“ westlich der B 37 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg“ mit einem Geltungsbereich von 7,1 ha) sowie seine am 26.09.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Erweiterung entlang der BAB 81 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg II“ mit einem Geltungsbereich von 4,31 ha) sind nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele zu begründen. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin andere Vorhaben im bisherigen Außenbereich zulässt, die Fläche verbrauchen und das Landschaftsbild beeinträchtigen, belegt nicht, dass die Belange des Schutzes des Landschaftsbilds und der Sicherung von Flächen im vorliegenden Verfahren nur vorgeschoben, tatsächlich aber für die Antragsgegnerin ohne Bedeutung sind. Die Zulassung des Solarparks zeigt nur, dass die Antragsgegnerin diese Belange nicht als so gewichtig ansieht, dass sie sich bei jeder planerischen Abwägung durchsetzen müssten. Die Verfahrensakten zu den Bebauungsplänen „Solarpark Stierberg“ und „Solarpark Stierberg II“, deren Beiziehung der Antragsteller beantragt hat, sind insoweit - wie auch für das vorliegende Verfahren insgesamt - ohne Bedeutung. Davon, dass das Landschaftsbild hier gar nicht mehr schutzfähig wäre, weil die Fotovoltaikanlagen derart groß und dominant wären, kann jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
2. Die Planung der Antragsgegnerin lässt angesichts der im Entwurf vorliegenden detaillierten Planbegründung auch ein hinreichend konkretisiertes Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans in dem von der Veränderungssperre erfassten Bereich sein soll. Welches Mindestmaß der Konkretisierung erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). In jedem Fall bedarf es planerischer Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen ließe. Das Gebot eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung ergibt sich auch aus der Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Abs. 2 S. 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daher müssen die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, zumindest grob bezeichnet sein (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26; s. auch OVG Nds., Urteil vom 06.04.2009 - 1 MN 289/09 - BauR 2009, 1421 zu einem „praktisch gemeindeweiten“ einfachen Bebauungsplan zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen).
46 
Danach ist der zukünftige Planinhalt hier hinreichend konkretisiert. Es soll ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 35 BauGB aufgestellt werden, in dem sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO für landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen ausgewiesen werden. Die künftigen Standorte für diese Tierhaltungsanlagen sind vor allem in den Bereichen vorgesehen, in denen schon heute solche Anlagen vorhanden sind, sowie an dem Standort des Vorhabens des Antragstellers. Durch Regelungen zu den zulässigen Immissionen und zum Maß der baulichen Nutzung sollen diese Anlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß beschränkt werden (Begründungsentwurf S. 16). Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen soll der Zwischenwert von 8 % Jahresgeruchsstunden als Mittelwert zwischen dem Wert für Kurgebiete und dem üblicherweise in Wohn- und Mischgebieten zulässigen Wert angestrebt werden; die Form der planungsrechtlichen Regelung - Emissionsradien, Abstandsbestimmungen oder Emissionskontingentierung - soll im Zuge der weiteren Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festgelegt werden (Begründungsentwurf S. 17 ff.). Damit ist die im Geltungsbereich der Veränderungssperre geplante Art der Nutzung - Tierhaltung - konkret bezeichnet. Darüber hinaus sind auch die Ziele benannt, die zu Beschränkungen dieser Nutzung im Hinblick auf Immissionen und die Größe baulicher Anlagen führen sollen. Ein Mehr an Konkretisierung kann nicht verlangt werden; das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren ginge (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung erst ermöglichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475).
47 
3. Die Planung lässt auch keine nicht behebbaren Mängel erkennen.
48 
a) Gemeinden können die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen grundsätzlich auch durch großflächig angelegte einfache Bebauungspläne steuern (so stRspr. OVG Nds., vgl. etwa Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780; vgl. dazu auch Schrödter, AUR 2011, 177, 187 f.). Dies gilt sowohl für gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung grundsätzlich nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen und daher regelmäßig unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 201.82 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 204; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 35 Rn. 57a m. w. N.), als auch für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betriebe, also diejenigen Betriebe, die das Futter überwiegend auf betriebszugehörigen Flächen erzeugen können (§ 201 BauGB).
49 
aa) Die Möglichkeit der Konzentrationsplanung über den Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) steht der Aufstellung eines solchen Bebauungsplans nicht entgegen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelt Konzentrationsplanungen im Außenbereich nicht abschließend. Auf Bebauungspläne findet die Vorschrift keine Anwendung, auch wenn diese, wie hier vorgesehen, weite Teile des Außenbereichs einer Gemeinde überplanen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll den Gemeinden eine zusätzliche Befugnis eröffnen, im Flächennutzungsplan ausnahmsweise auch Darstellungen mit rechtlicher Außenwirkung zu treffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382), nicht aber ihre Planungsmöglichkeiten auf der Ebene des Bebauungsplans beschränken (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 BN 60.03 –, BauR 2004, 634). Daher kann auch daraus, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB landwirtschaftliche Vorhaben von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung auf der Ebene des Flächennutzungsplans ausnimmt, nicht geschlossen werden, dass dies auch für die planerische Steuerung auf der Ebene des Bebauungsplans gelten soll.
50 
bb) Auch der am 20.09.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann keine gesetzliche Schranke bei der planerischen Steuerung von Tierhaltungsbetrieben entnommen werden. Die Neuregelung nimmt gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung, die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Solche Anlagen sollen nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/11468 S. 15). Damit wollte der Gesetzgeber jedoch nicht ausschließen, dass die Ansiedlung anderer Tierhaltungsanlagen im Außenbereich planerisch gesteuert wird. Für die gewerblichen Tierhaltungsanlagen wird dies in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich festgestellt (a. a. O., S. 16). Es gilt aber auch für die Steuerung landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe. Dass diese Betriebe in der Begründung des Gesetzentwurfs keine Erwähnung gefunden haben, resultiert daraus, dass nur die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB geändert werden sollte, deren Anwendungsbereich die unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallenden landwirtschaftlichen Betriebe auch nach alter Fassung nicht erfasste.
51 
b) Bedenken dagegen, dass das Baugesetzbuch grundsätzlich das rechtliche Instrumentarium für die vorgesehene Planung zur Verfügung stellt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung nicht nur Sondergebiete für Tierhaltungsanlagen vorgesehen, sondern für den übrigen Planbereich auch auf die Möglichkeit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft oder von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, hingewiesen (Begründungsentwurf S. 16). Dass die vorgesehene Planung mit Blick auf die erforderlichen Ermittlungen und die Abwägung (s. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4/97 -, BauR 1999, 608; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, BauR 2011, 1779; BayVGH, Urteil vom 15.01.2007 - 1 N 04.1226 -, juris; Henschke/Gramsch, LKV 2012, 433, 436; Schink, AUR 2012, 285, 292; Schrödter, AUR 2011, 177, 188) durchaus ambitioniert ist, bedeutet keine unüberwindbare Hürde.
52 
c) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Planung daran scheitern könnte, dass Tierhaltungsanlagen nicht in substantieller Weise Raum eingeräumt würde.
53 
Tierhaltungsanlagen sind im Außenbereich privilegierte Nutzungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB). Der Gemeinde ist es daher verwehrt, solche Anlagen unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung in Wahrheit zu verhindern; vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum einräumen. Dies gilt nicht nur bei einer Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287), sondern auch bei der gemeindlichen Steuerung privilegierter Außenbereichsnutzungen durch einen einfachen Bebauungsplan (ebenso OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, BauR 2014, 72, Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780), und zwar in besonderem Maße für landwirtschaftliche Anlagen. Ihrer Zuweisung in den Außenbereich durch die „planersetzende“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382) Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB kommt besonderes Gewicht zu. Anders als die gewerbliche Tierhaltung, die nur über den Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und seit der Neufassung dieser Vorschrift nur noch in beschränktem Umfang privilegiert ist, sind landwirtschaftliche Vorhaben und damit auch die landwirtschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB explizit dem Außenbereich zugewiesen (so auch Söfker, NVwZ 2008, 1273). Zudem belegt der Umstand, dass land- und forstwirtschaftliche Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgenommen sind, dass diese Vorhaben im Außenbereich eine besondere Vorzugsstellung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287) genießen sollen.
54 
Dass die Planung der Antragsgegnerin diesen Vorgaben nicht gerecht werden kann, ist nicht ersichtlich. Nach ihrer Konzeption sollen Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen vor allem an den Standorten schon bestehender Anlagen zugelassen werden; dies sind ausgehend von den in der Voruntersuchung Dr. ... genannten vorhandenen Betriebe 16 Standorte (Tabelle 3, S. 11 f.). Der Bestand und die betrieblichen Entwicklungsziele dieser vorhandenen Betriebe werden, wie die Antragsgegnerin erläutert hat, derzeit im Einzelnen ermittelt. Als weiterer Standort hinzukommen soll in jedem Fall derjenige, für den der Antragsteller den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag eingereicht hat. Größen- und Emissionsbeschränkungen für die einzelnen Anlagen, wie sie die Antragsgegnerin hier plant, sind durch das Gebot, der privilegierten Tierhaltung substanziellen Raum zu belassen, nicht von vornherein ausgeschlossen.
55 
d) Es ist auch nicht absehbar, dass die Planung am Gebot der Konsistenz scheitern müsste. Will eine Gemeinde die Nutzung ihres Außenbereichs oder wesentlicher Teile davon durch nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben über die ihr nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Konzentrationsplanung hinaus abweichend von § 35 BauGB regeln, bedarf es dafür einer hinreichend gewichtigen städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Dabei hat sich die Gemeinde in Bezug auf die von ihr zur Rechtfertigung angeführten Ziele konsistent zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a. a. O.). Diese Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht anlässlich der planerischen Steuerung von Einzelhandelsbetrieben zum Zweck des Zentrenschutzes entwickelt hat, gelten auch bei der hier in Angriff genommenen Planung zum Schutz der von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort. Denn hier sollen - insoweit vergleichbar mit der Abweichung von den in der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 5 BauNVO - privilegierte Vorhaben abweichend von ihrer Zuweisung in den Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB und über die in der Norm selbst angelegte Möglichkeit (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) hinaus in weiten Teilen des Außenbereichs ausgeschlossen werden.
56 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung hervorgehoben, dass Bad Dürrheims Ausrichtung und Entwicklung als Heilkur- und naturnaher Tourismusort gesichert werden solle (S. 1 und 2). Der Senat hat keine Bedenken gegen die Annahme, dass dieses Ziel grundsätzlich eine Steuerung und Beschränkung der Tierhaltungsanlagen rechtfertigen kann. Ein nicht ausräumbares, mit diesem Ziel inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin ist nicht zu erkennen. In dem Entwurf der Planbegründung führt sie aus, der Plan sei Bestandteil eines übergeordneten städtebaulichen Konzepts, aus dem bei entsprechendem Anlass weitere Bebauungspläne auf der Gemarkung Bad Dürrheim zu entwickeln seien (S. 2); die dargelegten Ziele gälten prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Antragsgegnerin (S. 3); die im Rahmen des vorliegenden Plans entwickelte Vorgehensweise und Methodik könne in ihren Grundzügen auf andere Bereiche des Stadtgebiets von Bad Dürrheim angewandt werden, sobald sich dort das Planungsbedürfnis konkretisiere (S. 4). Dass es ausgeschlossen wäre, für die Steuerung der Tierhaltungsanlagen ein solches schlüssiges gesamträumliches Konzept zu entwickeln, behauptet auch der Antragsteller nicht. Aus der von ihm beanstandeten Erweiterung des Solarparks kann, wie oben ausgeführt, kein inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin abgeleitet werden.
57 
e) Der von der Antragsgegnerin angenommene Steuerungsbedarf und damit die städtebauliche Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB) der Planung wird auch nicht durch die Behauptung des Antragstellers in Frage gestellt, dass die Tierhaltung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin deutlich abnehme. Die Antragsgegnerin hat ihre Planung nicht mit der Zahl der Tierhaltungsanlagen, sondern mit den Veränderungen in der landwirtschaftlichen Entwicklung und der gewerblichen Tierhaltung weg von den traditionellen Betriebsformen der familiär geführten Bauernhöfe zu Tierhaltungsanlagen agrarindustrieller Ausprägung begründet (Beratungsvorlage für den Gemeinderat am 19.07.2012, S. 1). Dass diese Einschätzung durchaus realitätsnah ist, belegt gerade der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag des Antragstellers.
58 
f) Auch das vom Antragsteller beanstandete Ziel der Antragsgegnerin, die Immissionssituation so zu steuern, dass die Jahresgeruchsstunden auf 8 % begrenzt werden, ist nicht etwa von vornherein rechtlich unzulässig. Ungeachtet dessen, dass dieser Wert wohl nicht gemarkungsweit gelten soll, hebelt die Antragsgegnerin damit keinen bestehenden gesetzlichen Grenzwert aus und setzt sich nicht in unzulässiger Weise an die Stelle des Gesetz– oder Verordnungsgebers (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82 juris Rn. 18 zur Standortplanung für Mobilfunkanlagen). Für Gerüche bestehen keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Zwar wird für die Beantwortung der Frage, ob Geruchsimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen qualifiziert werden können, die Geruchsimmissionsrichtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 herangezogen, die Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete in Form einer relativen Häufigkeit der Geruchsstunden (Jahresgeruchsstunden) angibt, deren Überschreitung regelmäßig als erhebliche Belästigung (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) zu werten sein soll. Nach der GIRL liegt der Immissionswert für Wohn–/Mischgebiete bei 0,10 und für Dorf–/Gewerbe–/Industriegebiete bei 0,15, so dass der von der Antragsgegnerin angestrebte Wert von 0,08 darunter liegt. Deshalb ist die Planung jedoch nicht unzulässig.
59 
Schon nach den Auslegungshinweisen der GIRL sollen für die Beurteilung eines Kurgebiets andere Kriterien gelten als die Immissionswerte für die in der Richtlinie ausdrücklich genannten Gebiete; insbesondere in Luftkurorten soll in der Regel der Wert von 0,06 nicht überschritten werden. Zudem kommt der GIRL keine Bindungswirkung zu, sondern sie kann nur als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083). Vor allem aber enthält das Immissionsschutzrecht keine verbindliche Vorgabe in dem Sinne, dass jegliche Immissionen bis zur der Grenze des § 3 BImSchG hinzunehmen wären. Das Vorsorgegebot im Sinne eines vorbeugenden Umweltschutzes lässt auch Vermeidungsanstrengungen gegenüber umweltbeeinträchtigenden Umweltschadstoffen zu, die mit dem Ziel ergriffen werden, längerfristig nach Maßgabe eines generellen Sanierungskonzepts eine Luftqualität herbeizuführen oder zu sichern, die einen angemessenen Sicherheitsabstand zur konkreten Schädlichkeitsgrenze herstellt (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3.14 -, juris). Eine Gemeinde darf daher auch im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer Geruchsbeeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, BauR 2002, 1348).
60 
Hier wird als städtebauliche Begründung für den angestrebten Wert von 8 % Geruchsstunden die nachhaltige Sicherung des Kurbetriebs der Kur– und Bäderstadt Bad Dürrheim angeführt (Begründungsentwurf S. 11): Die von landwirtschaftlichen und gewerblichen Anlagen auf die benachbarten Wohngebiete und touristischen Angebote einwirkenden Emissionen würden oftmals unabhängig von der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte als Belästigung empfunden. Bad Dürrheim sei als heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad besonders schutzbedürftig gegenüber Luftverunreinigungen. Auch der Ortsteil Öfingen besitze das Prädikat als „staatlich anerkannter Erholungsort"; ein entsprechendes Prädikat für Sunthausen sei in Vorbereitung. Im Stadtgebiet existierten zahlreiche Tourismuseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge. Für den Kurbetrieb und den Tourismus seien die Möglichkeit des ungestörten Aufenthalts in freier Natur, des Genusses des Landschaftsbilds und schadstoffarmer Luft von großer Bedeutung. Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen werde ein Mittelwert von 8 % der Geruchsstunden zwischen dem Wert für Kurgebiete (6 %) und demjenigen für Wohn– und Mischgebiete (10 %) angestrebt. Dieser werde voraussichtlich im Stadtgebiet als Maximalwert für Geruchsbelästigungen zugrunde gelegt.
61 
Dass diese städtebauliche Begründung von vornherein nicht geeignet wäre, das Ziel der Begrenzung der Geruchsstunden auf 8 % zu rechtfertigen, ist nicht ersichtlich. Bad Dürrheim ist seit 1976 als heilklimatischer Kurort (§ 5 KurortG), seit 1985 als Sole-Heilbad (§ 4 KurortG) und im Übrigen seit 2013 auch als Kneippkurort (§ 7 KurortG) anerkannt. Heilklimatische Kurorte wie auch Kneippkurorte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein Klima besitzen, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist (vgl. §§ 5a) und 7b) KurortG). Auch ein Heilbad verlangt ein Lage– und Witterungsklima, das die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt (§ 4 KurortG). Selbst wenn Bad Dürrheim, wie der Antragsteller vorträgt, die Prädikate Heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad bei einer hohen Dichte landwirtschaftlicher Betriebe erhalten hat und deshalb wohl nicht die Gefahr der Aufhebung der entsprechenden Anerkennungen besteht, steht außer Frage, dass Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen nachteilig für das örtliche Kurklima sind und sich damit negativ auf die Anziehungskraft Bad Dürrheims als Kurort auswirken können.
62 
Der Einwand des Antragstellers, es sei schon nicht klar, wie der zu schützende Kurbereich definiert werden solle, übergeht, dass die Antragsgegnerin die über das ganze Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen als schützenswert ansieht. Dass § 2 Abs. 3 BauGB hier möglicherweise für die endgültige Planung auch eine vom Antragsteller vermisste Analyse der Kursituation verlangt, spielt für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle.
63 
Soweit der Antragsteller meint, dass die Planung schon jetzt an ihrer fehlenden Vollzugsfähigkeit scheitere, weil der angestrebte Wert von höchstens 8 % Jahresgeruchsstunden angesichts des Bestandsschutzes vorhandener Tierhaltungen nicht erreichbar sei, trifft dies nicht zu.
64 
Für eine Überschreitung des Wertes von 8 % im Stadtgebiet bestehen keinerlei Anhaltspunkte. In der Gemeinderatsvorlage zur Veränderungssperre heißt es, nach den vorliegenden Informationen zum Tierbestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar und in Hochemmingen betrage die Geruchswahrnehmungshäufigkeit in der Kernstadt von Bad Dürrheim bis zu 6 % der Jahresstunden. Dies entspricht der in der Voruntersuchung Dr. ... errechneten Immissionsgesamtbelastung für die Kernstadt unter Berücksichtigung der Immissionsbeiträge größerer Betriebe auf der Westbaar sowie auf der westlichen Ostbaar in Hochemmingen, Biesingen und Oberbaldingen (S. 25, Fall 18). Selbst wenn die Zusammenfassung des Gutachtens (S. 47) dahin zu verstehen wäre, dass der Wert von 8 % durch den Bestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar bereits erreicht wird, folgt daraus keine Überschreitung der 8 %. Soweit der Antragsteller einwendet, das Gutachten gehe hinsichtlich der Windrichtungen von unzutreffenden meteorologischen Eingangsdaten aus, ist ihm entgegenzuhalten, dass es für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle spielt, ob das Gutachten im Detail zutreffend ist. Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen; dies schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475). Entscheidend ist nur, dass nicht jetzt schon feststeht, dass die angedachte Planung nicht vollzugsfähig ist. Im Übrigen stellt das Gutachten selbst fest, dass für die Ostbaar und die Westbaar keine meteorologischen Messdaten vorlägen und deshalb auf synthetische Windrosen zurückgegriffen werde. Die Antragsgegnerin hat daher eine umfangreiche Windmessung in Auftrag gegeben.
65 
In Teilen der Ortschaft Oberbaldingen werden nach dem Immissionsgutachten, das der Antragsteller zur - überholten - Planung der Erweiterung seines bestehenden Betriebs eingeholt hat, zwar schon jetzt aufgrund der Belastung durch die bestehenden Betriebe Werte zwischen 14 % und 22 % der Jahresgeruchsstunden erreicht. Eine Überschreitung des angestrebten Werts von 8 % an einzelnen Punkten der Gemarkung bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte Planung von vornherein hinfällig ist. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass einem solchen Umstand durch Nachjustierung des Konzepts und durch eine entsprechende Abwägung Rechnung getragen werden kann. Änderungen einzelner Planungsvorstellungen können auch nach Erlass der Veränderungssperre erfolgen, solange die Grundkonzeption der Gemeinde entsprechend der im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre konkretisierten Planung nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 28). Im Übrigen muss Bestandsschutz für die Betriebe, die hier die Vorbelastung verursachen, angesichts der dynamischen immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 5, 22 BImSchG) nicht auch bedeuten, dass die von ihnen ausgehenden Immissionen dauerhaft fortbestehen.
66 
g) Es ist auch nicht zu erkennen, dass der beabsichtigte Bebauungsplan das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) nicht einhalten könnte. Derzeit ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zwar noch keine Grundlage für die geplante Steuerung von Tierhaltungsanlagen enthalten. Die Antragsgegnerin beabsichtigt aber, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) zu ändern. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat zwar erst am 20.02.2014 einen Aufstellungsbeschluss für eine punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Dies schadet jedoch nicht. § 8 Abs. 3 BauGB sieht vor, dass mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden kann. Gleichzeitig bedeutet dabei nicht, dass alle Verfahrensabschnitte in vollständigem zeitlichem Gleichlauf stattfinden müssen. Kennzeichnend und ausreichend ist es vielmehr, dass die einzelnen Schritte des Bebauungsplanverfahrens und des Flächennutzungsplanverfahrens in einem dem Zweck des Entwicklungsgebots entsprechenden angemessenen zeitlichen Bezug zueinander stehen und dass im jeweiligen Fortgang beider Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen beiden Planentwürfen möglich und gewollt ist. Ein bloß zeitlicher Rückstand des Flächennutzungsplanverfahrens gegenüber dem Bebauungsplanverfahren schließt mithin das Vorliegen eines Parallelverfahrens nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.06.1995 - 3 S 2680/93 -, BWGZ 1995, 617).
67 
Auch wenn Einiges dafür spricht, dass für den zu erstellenden Bebauungsplan wie für eine verbindliche Standortplanung im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40) ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erforderlich ist und die im Aufstellungsbeschluss vom 20.02.2014 vorgesehene Beschränkung der Änderung des Flächennutzungsplans auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans damit nicht ohne Weiteres zu vereinbaren ist, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Flächennutzungsplan so geändert wird, dass das Entwicklungsgebot eingehalten wird.
68 
4. Schließlich ist die Veränderungssperre - ungeachtet der Frage, inwieweit Änderungen der Sachlage nach ihrem Erlass hier zu berücksichtigen sind - auch nach wie vor zur Sicherung der Planung erforderlich. Der Genehmigungsantrag des Antragstellers bezieht sich zwar auf eine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Tierhaltungsanlage (vgl. § 3 b Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 7.8.1) und damit auf eine Anlage, die nach der Novelle des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr privilegiert und ohne entsprechenden Bebauungsplan nicht mehr genehmigungsfähig wäre. Auf das Vorhaben des Antragstellers ist die Novelle aber nicht anwendbar, weil er den Genehmigungsantrag vor Ablauf des 04.07.2012 gestellt hat (§ 245a Abs. 4 BauGB n. F.). Zudem ist die für das Sicherungsbedürfnis erforderliche abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung der Planung (vgl. dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 64) solange zu bejahen, bis gewährleistet ist, dass der Antragsteller die Planung der Antragsgegnerin nicht durch ein möglicherweise auch reduziertes Vorhaben gefährdet. Die Antragsgegnerin beruft sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass auch Anlagen unterhalb der in der Novelle des § 35 BauGB genannten Größe sowie landwirtschaftliche Anlagen bedeutsame Auswirkungen auf ihre städtebaulichen Ziele haben könnten. Dies gelte insbesondere für den angestrebten Schutz des Landschaftsbilds, die Geruchsbelastung und die ordnungsgemäße Erschließung.
69 
Das Sicherungsbedürfnis ist schließlich auch nicht etwa deshalb in Frage gestellt, weil sich absehen ließe, dass die Antragsgegnerin ihre Planung innerhalb der maximalen Dauer der Veränderungssperre nicht beendigen könnte (vgl. dazu OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, a. a. O.). Der Antragsteller stellt zwar in den Raum, die Antragsgegnerin sei in Verzug mit den gebotenen Ermittlungen. Die Antragsgegnerin hat jedoch im Einzelnen dargestellt, welche Schritte sie bereits unternommen hat und dass die notwendigen Erhebungen, insbesondere die Windmessungen, voraussichtlich im Sommer 2014 abgeschlossen sein werden. Daher ist nicht ersichtlich, das sie ihre Planung nicht innerhalb der Höchstdauer der Veränderungssperre (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB) beenden kann.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
72 
Beschluss vom 26. Juni 2014
73 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wandte sich mit seinem Normenkontrollantrag zunächst gegen die Gültigkeit einer von der Antragsgegnerin am 29.6.2004 für das ehemalige Bahngelände Ehrenstein im Ortsteil Ehrenstein beschlossene und seitdem wiederholt verlängerte Veränderungssperre. Nachdem der zu sichernde Bebauungsplan im Laufe des Verfahrens in Kraft getreten ist (öffentliche Bekanntmachung am 20.7.2007), begehrt er die Feststellung, dass die Veränderungssperre unwirksam war.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 29.6.2004 die Aufstellung des Bebauungsplans „Bahnhofsbereich Ehrenstein“. Durch das bisher im unbeplanten Innenbereich liegende Plangebiet, das sich zunächst im Wesentlichen auf das Grundstück des Antragstellers beschränkte, sollte nach den im Gemeinderatsprotokoll festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen eine städtebaulich geordnete Nutzung des unmittelbaren Ortskerns sichergestellt werden. Geplant war eine Fläche für „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, wobei die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO und eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ins Auge gefasst wurde. Zur Sicherung dieser Planung wurde eine Veränderungssperre beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden am 16.7.2004 in den „Blausteiner Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 10.5.2005 wurde das Plangebiet erweitert. Die flächenmäßig unverändert gebliebene Veränderungssperre wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 22.6.2006, öffentlich bekanntgemacht in den „Blausteiner Nachrichten“ am 7.7.2006, und erneut mit Beschluss vom 19.6.2007, bekanntgemacht am 29.6.2007, um jeweils ein weiteres Jahr verlängert.
Der Antragsteller ist Eigentümer des ca. 2.406 qm großen früheren Eisenbahnbetriebsgrundstücks Flst. Nr. .../6, das er von der Deutschen Bahn AG und der DB Station & Service AG im Jahr 2004 erworben hat und das u. a. mit einem ehemaligen Bahnhofsgebäude und einer ehemaligen Güterhalle bebaut ist. Das Grundstück wird schon seit längerem nicht mehr zu Bahnbetriebszwecken benötigt. Die von der Antragsgegnerin beantragte Freistellung nach § 23 AEG erfolgte mit Wirkung vom 26.9.2006 durch - bestandskräftigen - Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 25.8.2006. Die Güterhalle mit zugehöriger Freifläche hatte der Antragsteller bereits seit 1993 gemietet; er betreibt darin eine Gaststätte; die im Bahnhofsgebäude untergebrachten Wohnungen werden vermietet. Die seinerzeit durch Kauf und später durch Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts angestrebte Übernahme des Grundstücks durch die Antragsgegnerin scheiterte; der entsprechende Bescheid vom 29.11.2004 wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 13.5.2005 aufgehoben, weil es an dem für die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlichen, in öffentlicher Sitzung zu treffenden Gemeinderatsbeschluss gefehlt hatte; das gegen den Widerspruchsbescheid von der Antragsgegnerin angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde durch Klagerücknahme beendet (vgl. Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.4.2006 - 7 K 882/05 -). Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Wintergartens an die bestehende Gaststätte, einer WC-Erweiterung und eines Vordachs wurde vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Bescheid vom 23.12.2005 unter Hinweis auf das wegen der Veränderungssperre versagte gemeindliche Einvernehmen abgelehnt; der Widerspruch blieb erfolglos, das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen ruht (7 K 1420/06). Bereits laufende Bauarbeiten wurden - ebenfalls unter Hinweis auf die Veränderungssperre - mit weiterem Bescheid des Landratsamtes vom 13.4.2006 eingestellt.
Der Antragsteller erhielt bereits unter dem 16.5.2000 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf seinem Grundstück, der bestandskräftig und am 28.7.2003 bis 15.5.2006 verlängert wurde. Mit Antrag vom 3.5.2006 beantragte der Antragsteller unter Vorlage entsprechender Planunterlagen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses, was jedoch vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Bescheid vom 8.8.2006 unter Hinweis auf das versagte Einvernehmen der Antragsgegnerin abgelehnt wurde. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.1.2007 zurückgewiesen; über die beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängige Klage (7 K 345/07) ist noch nicht entschieden.
Mit Verfügung vom 14.9.2006 untersagte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis die Nutzung des Bahnhofsgebäudes als Eisdiele. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.11.2006 zurückgewiesen; über die insoweit beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängigen Verfahren (7 K 360/07 und 7 K 361/07) ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Der Antragsteller hat am 12.7.2006 Normenkontrollantrag gestellt. Er bringt vor: Er sei antragsbefugt, weil wegen der Veränderungssperre sowohl die beantragte Baugenehmigung abgelehnt wie auch die Baueinstellung verfügt worden sei. Die Veränderungssperre sei nichtig. Das betroffene Gebiet sei dem Bahnverkehr gewidmet und eine Freistellung dieser betriebsnotwendigen Flächen sei nicht absehbar. Sein Grundstück sei daher der Planungshoheit der Gemeinde entzogen. Dementsprechend seien auch Sicherungsmaßnahmen wie eine Veränderungssperre unzulässig. Außerdem liege eine reine Negativplanung vor, da lediglich seine Bauvorhaben bzw. die eines potenziellen Käufers seines Grundstücks verhindert werden sollten. Der Erlass einer Individualsperre bedürfe im Übrigen der pflichtgemäßen Ausübung des Planungsermessens, was aber nicht erfolgt sei. Es bestehe ferner nicht das erforderliche Mindestmaß an positiven Vorstellungen über die Art der geplanten Nutzung. Die Nutzung „Wohnen, Handel und Dienstleistungen“ erlaube neben einem Reinen Wohngebiet auch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets, eines Mischgebiets und eines Kerngebiets. Auf dieser Grundlage könne aber nicht entschieden werden, welche Vorhaben ausnahmsweise nach § 14 Abs. 2 BauGB gestattet werden könnten. Daran ändere auch die öffentliche Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin nichts, nach der sowohl die Ausweisung eines Mischgebiets wie auch die Ausweisung eines Gewerbegebiets in Frage komme, denn die Zulässigkeit von Vorhaben divergiere in beiden Gebieten erheblich. Unabhängig davon führe auch der Austausch der Planungsabsichten zur Nichtigkeit der Veränderungssperre; selbst eine Konkretisierung der Planung nach Erlass der Sperre sei unzulässig. Die Antragsgegnerin plane aber nunmehr entgegen der ursprünglich beabsichtigten Nutzung „Wohnen, Handel und Dienstleistungen“ eine Verlegung der Ehrensteiner Straße verbunden mit einem Abriss des Bahnhofsgebäudes. Diese Planung könne jedoch nicht durchgeführt werden, da er als Eigentümer des Grundstücks einer entsprechenden Verlegung der Straße nicht zustimmen werde. Darüber hinaus sehe die derzeitige Planung der Antragsgegnerin Änderungen von Eisenbahnbetriebsanlagen vor, was jedoch mit Mitteln der Bauleitplanung nicht durchgesetzt werden könne. Damit bestehe aber auch kein Sicherungsbedürfnis, das den Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigen könne. Schließlich habe der Gemeinderat einen Aufstellungsbeschluss über einen einfachen Bebauungsplan gefasst, in der Bekanntmachung sei aber über die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans informiert worden. Der Aufstellungsbeschluss sei daher nicht wirksam und eine Veränderungssperre habe deshalb nicht wirksam erlassen werden können.
Nachdem der Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein“ am 17.7.2007 als Satzung beschlossen und am 20.7.2007 bekanntgemacht wurde, hat der Antragsteller seinen Antrag umgestellt. Er beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die Veränderungssperre der Gemeinde Blaustein über das Bahnhofsgelände Ehrenstein im Ortsteil Ehrenstein vom 29. Juni 2004, verlängert am 22. Juni 2006 und am 19. Juni 2007, unwirksam war.
Zur Begründung des Feststellungsantrags trägt er im Wesentlichen noch vor: Er habe ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre Präjudizwirkung für die Frage der Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens habe. Es seien diverse gerichtliche Verfahren anhängig, bei denen die Gültigkeit der Veränderungssperre entscheidungserheblich sei. Es handele sich dabei um den Bauantrag zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, die Untersagung der Nutzung des Bahnhofsgebäudes als Eisdiele und den Bauantrag zum Ausbau des Bahnhofsgebäudes mit einem Wintergarten und einer WC-Erweiterung. Unabhängig davon kämen wegen des rechtswidrigen Erlasses der Veränderungssperre Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin in Betracht.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie erwidert, dass der vorliegende Bebauungsplanentwurf der Intention des Gemeinderats entspreche, den Geltungsbereich mit der Nutzung „Wohnen, Handel und Dienstleistungen“ auszugestalten. Der Flächenumgriff von Bebauungsplan und Veränderungssperre müsse nicht identisch sein. Ihr sei es darum gegangen, im Bereich des Bahnhofs die Straßenplanung für die Ehrensteiner Straße zu sichern. Die Bahnhofsfläche sei mittlerweile freigestellt; im Übrigen könne auch auf Flächen, deren Freistellung ersichtlich zu erwarten sei, geplant werden. Es liege keine Negativplanung vor, vielmehr solle genau dort, wo jetzt das Bahnhofsgebäude stehe, die Trasse der Ehrensteiner Straße verlaufen. Diese Straßenplanung komme auch trotz des Eigentums des Antragstellers in Betracht. Der Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes sei mit Beschluss des Gemeinderats vom 10.5.2005 auf den umgebenden Zentrumsbereich ausgedehnt worden. In der Begründung der Plankonzeption heiße es unter anderem bei 7.1, dass es zur Entwicklung des Ortszentrums notwendig sei, vor allem das vorhandene Potenzial der Freiflächen optimal zu nutzen. Deshalb werde die Ehrensteiner Straße im gesamten Planbereich so nahe wie möglich entlang der Bahnlinie geplant. Dadurch könne ein städtebaulich gefasster Vorplatz mit einem Solitärgebäude, in welchem z. B. ein Cafe mit Außenbewirtschaftung untergebracht werden könne, entstehen. Zudem werde eine Erweiterung des bestehenden Supermarktes möglich. Für das östlich der Hummelstraße angesiedelte Einkaufszentrum könne durch die Verlegung der Ehrensteiner Straße die dringend benötigte Parkplatzerweiterung ermöglicht werden. Die Veränderungssperre sei in Anbetracht der laufenden baulichen Aktivitäten des Antragstellers erforderlich gewesen. Der künftige Planinhalt sei weit über ein Mindestmaß hinaus konkretisiert und absehbar. Er sei auf das zulässige Ziel der Straßenführung über Privatflächen gerichtet. Die verbindliche Bauleitplanung sei Voraussetzung für die nach dem Baugesetzbuch mögliche Bodenordnung.
13 
Zum Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nach Umstellung seines Antrags äußert sich die Antragsgegnerin noch wie folgt: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen, bei dem die genannten Verfahren anhängig seien, könne die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Veränderungssperre bei der gebotenen Inzidentkontrolle selbst überprüfen, so dass der Antragsteller hinreichenden effektiven Rechtsschutz habe. Soweit es um Verpflichtungsklagen gehe, sei sowieso auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen und daher der zwischenzeitlich in Kraft getretene Bebauungsplan, der den Vorhaben entgegenstehe, zu berücksichtigen. Schadensersatzansprüche seien weder vom Grund noch von der Höhe des Schadens her plausibel und substantiiert dargelegt.
14 
Dem Senat liegen die Behördenakten der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre vor. Auf sie und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Veränderungssperre ist eine auf Grund der §§ 14 ff. BauGB erlassene Satzung, über deren Gültigkeit der erkennende Gerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag zu entscheiden hat (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
16 
Der Antrag ist auch sonst zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks antragsbefugt und der Antrag rechtzeitig gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Obwohl die Veränderungssperre durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des zu sichernden Bebauungsplans am 21.7.2007 - ungeachtet einer etwaigen Ungültigkeit des Bebauungsplans - außer Kraft getreten ist (vgl. § 17 Abs. 5 BauGB; BVerwG, Beschluss vom 28.2.1990 - 4 B 174.89 -, NVwZ 1990, 656), fehlt dem Antragsteller auch nicht das notwendige Rechtsschutzinteresse. Der zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung, dass die - bei Stellung des Normenkontrollantrags bereits in Kraft gesetzte - Veränderungssperre ungültig war, ist zulässig, wenn er der Vorbereitung einer Entschädigungsklage dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, VBlBW 1984, 207) und diese nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -, BauR 2005, 1761). Dabei ist es nicht erforderlich, in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche einzutreten; dies ist Sache des mit der etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005, a.a.O.). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass durch die Entscheidung des erkennenden Senats eine Frage verbindlich entschieden wird, die in einer Reihe weiterer vom Antragsteller in Gang gebrachter gerichtlicher Verfahren von u. U. entscheidungserheblicher Bedeutung ist (sog. Bündelungsfunktion des Normenkontrollverfahrens, vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1978 - 7 N 1.78 -, NJW 1978, 2522; Ziekow, BauR 2007, 1169 m. w. N.).
17 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
18 
Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden in der Gemeinderatssitzung vom 29.6.2004 ordnungsgemäß beschlossen und danach ortsüblich bekanntgemacht. Dies gilt auch für den ersten und den zweiten Verlängerungsbeschluss vom 22.6.2006 (öffentliche Bekanntmachung am 7.7.2006) bzw. 19.6.2007 (öffentliche Bekanntmachung am 29.6.2007). Der Einwand des Antragstellers, dass im Aufstellungsbeschluss von einem einfachen Bebauungsplan, in der Bekanntmachung dagegen von einem qualifizierten Bebauungsplan die Rede sei, findet - ungeachtet seiner rechtlichen Relevanz - weder im Gemeinderatsprotokoll noch im Wortlaut der Bekanntmachung eine Stütze.
19 
Die Satzung stand auch materiell-rechtlich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Veränderungssperre war von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen, insbesondere war es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich, dass beim Erlass der Veränderungssperre bereits der angestrebte Baugebietstyp i. S. d. Baunutzungsverordnung feststand. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; Beschluss vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62; Beschluss vom 15.8.2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477; Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984). Die Veränderungssperre soll die Gemeinde in die Lage versetzen, planerische Vorstellungen umzusetzen. Sie ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.1991 - 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17). Umgekehrt ist jedoch nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1 und vom 27.4.1992 - 4 NB 11.92 -, VBlBW 1992, 468). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss daher noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung derjenigen Nutzungskonflikte getroffen werden, die bei ungeschmälerter Realisierung des Planziels auftreten würden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990, a.a.O.; Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 - 8 S 794/05 -, VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522).
20 
Diesen Anforderungen entsprach die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre, insbesondere bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen in dem geforderten Sinn. Nach den im Gemeinderatsprotokoll festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen sollte durch das bisher im unbeplanten Innenbereich liegende Plangebiet, das sich zunächst im Wesentlichen auf das Grundstück des Antragstellers beschränkte, eine städtebaulich geordnete Nutzung des unmittelbaren Ortskerns sichergestellt werden. Geplant war eine Fläche für „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, wobei die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO und eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ins Auge gefasst wurde. Damit war die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie galt einem räumlich bestimmten Gebiet mit einer hinreichend bestimmten Nutzungsart. Insoweit genügt es jedenfalls, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre die in Frage kommenden Baugebietstypen - hier: MI bzw. GE - benennt. Welcher der ins Auge gefassten Gebietstypen letztlich festgesetzt wird, kann und muss zu Beginn des Planungsverfahrens noch nicht feststehen, solange sich - wie bereits erwähnt - das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005, a. a. O.). Das Argument des Antragstellers, dass bei nicht feststehender Gebietsart eine Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre) nicht möglich sei, überzeugt nicht. Anders als im Fall des § 33 BauGB ist für den Erlass einer Veränderungssperre keine Planreife erforderlich. Vorstellungen über die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, wie sie die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall entwickelt und geäußert hat, genügen für die Entscheidung der Frage, ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). § 14 Abs. 2 BauGB schreibt nicht vor, dass die Ausnahmeerteilung ausschließlich am Maßstab des § 33 BauGB zu messen ist; in Frage kommt auch die Erteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach den Festsetzungen eines älteren Bebauungsplans (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 14 Rn. 19).
21 
Entgegen der Meinung des Antragstellers lag auch kein Fall einer sog. Negativplanung, d. h. einer gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßenden Planung vor, die - mit städtebaulich zu missbilligender Zielsetzung (vgl. zum Begriff: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875) - sich ohne positives Planungskonzept darin erschöpfte, einzelne Vorhaben auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990, a.a.O; Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Denn die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung wurde schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre von einer positiven Konzeption getragen. Ihr eigentliches Ziel war es nicht, das bzw. die Vorhaben des Antragstellers zu verhindern; vielmehr hatte die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für die Überplanung des Grundstücks des Antragstellers angeführt. Die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin waren positiv auf die hinreichend bestimmte Nutzung „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ gerichtet. Diese Planungsvorstellungen wurden auch in der Bekanntmachung vom 16.7.2004 zum Ausdruck gebracht („Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Dass nur die Absicht bestanden hätte, ein bestimmtes Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, kann daraus nicht abgelesen werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die in den diversen Bauanträgen des Antragstellers zum Ausdruck kommenden Bauabsichten für den Erlass der Veränderungssperre eine Rolle spielten. Jedoch ging es der Antragsgegnerin erkennbar lediglich darum, die für den Bahnhofsbereich bestehenden Planungsabsichten nicht von vornherein durch Zwangspunkte bestimmen zu lassen. Dies ist ein für den Erlass einer Veränderungssperre billigenswertes Ziel und stellt für sich genommen keine Negativplanung dar.
22 
Auch die Tatsache, dass sich der Geltungsbereich der Veränderungssperre auf das Grundstück des Antragstellers beschränkt hat, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Vorliegen einer sog. „Individualsperre“ weder von Gesetzes wegen noch sonst rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die es in seinem Fall gebieten würden, diese Frage erneut einer vertieften Untersuchung zuzuführen oder gar die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Geltungsbereich des zu sichernden Bebauungsplans und der Geltungsbereich der Veränderungssperre deckungsgleich waren und der Antragsteller daher nicht schwerer als andere Grundstückseigentümer belastet wurde, weil es innerhalb des Planbereichs keine weiteren Grundstückseigentümer gab. Es gibt daher auch keinen Anlass zu der Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt (vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.).
23 
Dem Erlass der Veränderungssperre stand auch nicht entgegen, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt bei dem von der beabsichtigten Planung erfassten Grundstück des Antragstellers um eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche handelte. Zwar kann eine Veränderungssperre nur dann rechtmäßig erlassen werden, wenn die zu sichernde Planung auch realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - NVwZ 1989, 655; Beschluss vom 21.12.1993, a.a.O.). Der Realisierung einer gemeindlichen Planung kann der Fachplanungsvorbehalt des § 38 Satz 1 BauGB entgegenstehen, weil dieser Fachplanungsvorbehalt die Planungshoheit der Gemeinde überlagert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 -, VBlBW 1997, 59). Das bedeutet, dass in Bezug auf eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche eine Bauleitplanung jedenfalls insoweit nicht möglich ist, als diese der Zweckbestimmung der Anlage widerspricht. Dagegen ist eine Planung zulässig, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung nicht zuwiderläuft. Steht mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung bevor, kann die Gemeinde die Bauleitplanung einleiten und von den zu deren Sicherung gegebenen Instrumenten der Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen Gebrauch machen (vgl. Senatsurteil vom 23.8.1996, a.a.O.).
24 
Im vorliegenden Fall waren die Planung und damit auch deren Sicherung durch die erlassene Veränderungssperre zulässig, weil die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung mit hinreichender Sicherheit bevorstand. Dies wird bereits dadurch belegt, dass die Bahn das fragliche Gelände an den Antragsteller veräußert hat. In dem notariellen Kaufvertrag vom 28.9.2004 hat sich die Bahn zwar einzelne bahnbetriebsbedingte Nutzungsmöglichkeiten vorbehalten (vgl. § 12 Nr. 4 Nutzungsvorbehalte hinsichtlich einzelner Betriebsanlagen und Einrichtungen im Bahnhofsgebäude und im Keller der Güterhalle - Kabel und Energieanlage -; § 12 Nr. 6 Verpflichtung des Antragstellers, einen Zuweg zu schaffen - Zugänglichkeit des Bahnsteigs für Bahnkunden -; § 13 Einfriedigung des Grundstücks gegenüber dem Betriebsgelände; § 14 Nr. 2 Zutrittsrecht für Bahnbedienstete aus Gründen der Sicherheit). Jedoch wurde der Antragsteller gleichzeitig ermächtigt, Abriss- und Bauanträge jeder Art zu stellen und Baugenehmigungsverfahren durchzuführen (§ 5 Nr. 4). Außerdem war seitens der Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine bauliche Nutzung geplant, die mit diesen Nutzungsvorbehalten der Bahn nicht zwingend kollidieren musste („Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, „Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Da für die Frage der Realisierbarkeit der beabsichtigten Nutzung auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und des Erlasses der Veränderungssperre abzustellen ist, ist es unerheblich, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Bahn jedenfalls mit der nunmehr beschlossenen Planung insoweit kollidieren dürften, als die Straße über den jetzigen Standort des Bahnhofs und der Güterhalle geführt werden soll. Zudem hat die Bahn zwischenzeitlich das Gelände mit Wirkung vom 26.9.2006 förmlich nach § 23 AEG freigegeben. Nicht zuletzt deshalb braucht auch nicht der vom Antragsteller weiter aufgeworfenen Frage nachgegangen zu werden, ob die Änderung von Bahnbetriebsanlagen (Unterführung) durch Bebauungsplan möglich ist oder nicht. Darüber hinaus betrifft die Änderung allenfalls einzelne Aspekte des jetzt beschlossenen Bebauungsplans, lässt aber die ursprünglich zu sichernde Plankonzeption - insbesondere soweit diese das Grundstück des Antragstellers betraf - unberührt.
25 
Wegen des genannten maßgeblichen Zeitpunkts ist es auch unerheblich, dass sich der Antragsteller mit der nunmehr planerisch vorgesehenen Nutzung eines Teils seines Grundstücks als Straße nicht einverstanden erklärt hat. Denn die letztlich beschlossene Straßenführung entsprach nicht den ursprünglichen Planungsabsichten der Antragsgegnerin. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan auch dann umgesetzt werden kann, wenn ein betroffener Eigentümer sich weigert, den Festsetzungen nachzukommen. Wie u. a. aus § 85 Abs. 1 Nr. 1 und aus § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu ersehen ist, gibt der Gesetzgeber der Gemeinde Instrumente an die Hand, die es ihr ermöglichen, ihre Planungsziele gegebenenfalls auch gegen den Willen des Eigentümers durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2000, a.a.O.).
26 
Die Veränderungssperre war auch nicht deshalb unwirksam (geworden), weil sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin während des Verfahrens geändert haben. Zwar bestimmt § 17 Abs. 4 BauGB sowohl in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 29.6.2004 geltenden Fassung wie auch in der seit 20.7.2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), dass die Veränderungssperre bereits vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen ist, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die geänderten Planungsabsichten Einfluss auf die Gültigkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre hätten, ergäbe sich daraus lediglich die Verpflichtung der Gemeinde, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen. Dagegen zeigt die gesetzliche Regelung, dass die W i r k s a m k e i t der Veränderungssperre auch in einem solchen Fall unberührt bliebe. Das bedeutet aber, dass die Gültigkeit einer Veränderungssperre nicht davon berührt wird, dass sich die Planungsabsichten der Gemeinde im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ändern (ebenso der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Beschluss vom 26.9.1988 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, 172; OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1988, NVwZ-RR 1990, 124; a. A. wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.1999, NVwZ 2000, 1061). Im Übrigen besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass sich die im Laufe des Planungsverfahrens eingetretenen Änderungen in den konkreten Auswirkungen für das Grundstück des Antragstellers als Ausdruck einer von der ursprünglichen Planung vollkommen abweichenden neuen Plankonzeption dargestellt hätten, bei der die Frage nach der Zulässigkeit einer begleitenden Sicherung durch die angegriffene Veränderungssperre vollkommen neu geprüft und bewertet hätte werden müssen.
27 
Schließlich bestehen auch gegen die wiederholte Verlängerung der Veränderungssperre keine durchgreifenden Bedenken. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin in einem solchen Ausmaß geändert hätten, dass eine Verlängerung der Veränderungssperre nicht mehr in Frage kommen konnte, sondern ein Beschluss über den Erlass einer neuen, nach anderen Maßstäben zu beurteilenden Veränderungssperre hätte herbeigeführt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Veränderungssperre lediglich auf das Grundstück des Antragstellers bezog und dass es sich insoweit bei den Änderungen in Wahrheit um die Konkretisierung der Planung innerhalb desselben Verfahrens handelte. Die Planungsabsichten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurden insoweit geändert, als letztlich statt eines Misch- und Gewerbegebiets ein Kerngebiet festgesetzt wurde, was aber ebenfalls noch innerhalb des allgemeinen Planungsziels „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ lag. Über den Verlauf der Straße gab es ursprünglich keine Planungsabsichten, so dass streng genommen auch nicht von einer Änderung gesprochen werden kann. Von einer völlig neuen Plankonzeption, deren Realisierung die Frage nach der Erforderlichkeit einer Veränderungssperre neu aufgeworfen hätte (vgl. § 17 Abs. 3 BauGB), konnte jedenfalls nicht die Rede sein.
28 
Die erste Verlängerung der Veränderungssperre durch Beschluss vom 22.6.2006, öffentlich bekanntgemacht in den „Blausteiner Nachrichten“ am 7.7.2006, und die zweite Verlängerung durch Beschluss vom 19.6.2007, öffentlich bekanntgemacht am 29.6.2007, um jeweils ein weiteres Jahr sind ebenso wenig zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ es erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Die Antragsgegnerin sieht die Besonderheit des Verfahrens einerseits in der Größe des Plangebiets und andererseits in der Komplexität des Vorganges an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Eisenbahnfachplanungsrecht; die Freistellung sei erst am 23.8.2006 erteilt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe; Grunderwerbsverhandlungen mit der Bahn könnten voraussichtlich erst in den nächsten Wochen zu Ende geführt werden. Diese Angaben rechtfertigen die erneute Verlängerung. Auch der Antragsteller hat dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben.
29 
Die beantragte Feststellung kann daher nicht ausgesprochen werden, weshalb der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.
30 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Veränderungssperre ist eine auf Grund der §§ 14 ff. BauGB erlassene Satzung, über deren Gültigkeit der erkennende Gerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag zu entscheiden hat (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
16 
Der Antrag ist auch sonst zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks antragsbefugt und der Antrag rechtzeitig gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Obwohl die Veränderungssperre durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des zu sichernden Bebauungsplans am 21.7.2007 - ungeachtet einer etwaigen Ungültigkeit des Bebauungsplans - außer Kraft getreten ist (vgl. § 17 Abs. 5 BauGB; BVerwG, Beschluss vom 28.2.1990 - 4 B 174.89 -, NVwZ 1990, 656), fehlt dem Antragsteller auch nicht das notwendige Rechtsschutzinteresse. Der zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung, dass die - bei Stellung des Normenkontrollantrags bereits in Kraft gesetzte - Veränderungssperre ungültig war, ist zulässig, wenn er der Vorbereitung einer Entschädigungsklage dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, VBlBW 1984, 207) und diese nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -, BauR 2005, 1761). Dabei ist es nicht erforderlich, in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche einzutreten; dies ist Sache des mit der etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005, a.a.O.). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass durch die Entscheidung des erkennenden Senats eine Frage verbindlich entschieden wird, die in einer Reihe weiterer vom Antragsteller in Gang gebrachter gerichtlicher Verfahren von u. U. entscheidungserheblicher Bedeutung ist (sog. Bündelungsfunktion des Normenkontrollverfahrens, vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1978 - 7 N 1.78 -, NJW 1978, 2522; Ziekow, BauR 2007, 1169 m. w. N.).
17 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
18 
Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden in der Gemeinderatssitzung vom 29.6.2004 ordnungsgemäß beschlossen und danach ortsüblich bekanntgemacht. Dies gilt auch für den ersten und den zweiten Verlängerungsbeschluss vom 22.6.2006 (öffentliche Bekanntmachung am 7.7.2006) bzw. 19.6.2007 (öffentliche Bekanntmachung am 29.6.2007). Der Einwand des Antragstellers, dass im Aufstellungsbeschluss von einem einfachen Bebauungsplan, in der Bekanntmachung dagegen von einem qualifizierten Bebauungsplan die Rede sei, findet - ungeachtet seiner rechtlichen Relevanz - weder im Gemeinderatsprotokoll noch im Wortlaut der Bekanntmachung eine Stütze.
19 
Die Satzung stand auch materiell-rechtlich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Veränderungssperre war von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen, insbesondere war es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich, dass beim Erlass der Veränderungssperre bereits der angestrebte Baugebietstyp i. S. d. Baunutzungsverordnung feststand. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; Beschluss vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62; Beschluss vom 15.8.2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477; Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984). Die Veränderungssperre soll die Gemeinde in die Lage versetzen, planerische Vorstellungen umzusetzen. Sie ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.1991 - 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17). Umgekehrt ist jedoch nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1 und vom 27.4.1992 - 4 NB 11.92 -, VBlBW 1992, 468). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss daher noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung derjenigen Nutzungskonflikte getroffen werden, die bei ungeschmälerter Realisierung des Planziels auftreten würden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990, a.a.O.; Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 - 8 S 794/05 -, VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522).
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Diesen Anforderungen entsprach die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre, insbesondere bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen in dem geforderten Sinn. Nach den im Gemeinderatsprotokoll festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen sollte durch das bisher im unbeplanten Innenbereich liegende Plangebiet, das sich zunächst im Wesentlichen auf das Grundstück des Antragstellers beschränkte, eine städtebaulich geordnete Nutzung des unmittelbaren Ortskerns sichergestellt werden. Geplant war eine Fläche für „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, wobei die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO und eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ins Auge gefasst wurde. Damit war die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie galt einem räumlich bestimmten Gebiet mit einer hinreichend bestimmten Nutzungsart. Insoweit genügt es jedenfalls, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre die in Frage kommenden Baugebietstypen - hier: MI bzw. GE - benennt. Welcher der ins Auge gefassten Gebietstypen letztlich festgesetzt wird, kann und muss zu Beginn des Planungsverfahrens noch nicht feststehen, solange sich - wie bereits erwähnt - das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005, a. a. O.). Das Argument des Antragstellers, dass bei nicht feststehender Gebietsart eine Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre) nicht möglich sei, überzeugt nicht. Anders als im Fall des § 33 BauGB ist für den Erlass einer Veränderungssperre keine Planreife erforderlich. Vorstellungen über die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, wie sie die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall entwickelt und geäußert hat, genügen für die Entscheidung der Frage, ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). § 14 Abs. 2 BauGB schreibt nicht vor, dass die Ausnahmeerteilung ausschließlich am Maßstab des § 33 BauGB zu messen ist; in Frage kommt auch die Erteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach den Festsetzungen eines älteren Bebauungsplans (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 14 Rn. 19).
21 
Entgegen der Meinung des Antragstellers lag auch kein Fall einer sog. Negativplanung, d. h. einer gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßenden Planung vor, die - mit städtebaulich zu missbilligender Zielsetzung (vgl. zum Begriff: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875) - sich ohne positives Planungskonzept darin erschöpfte, einzelne Vorhaben auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990, a.a.O; Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Denn die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung wurde schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre von einer positiven Konzeption getragen. Ihr eigentliches Ziel war es nicht, das bzw. die Vorhaben des Antragstellers zu verhindern; vielmehr hatte die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für die Überplanung des Grundstücks des Antragstellers angeführt. Die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin waren positiv auf die hinreichend bestimmte Nutzung „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ gerichtet. Diese Planungsvorstellungen wurden auch in der Bekanntmachung vom 16.7.2004 zum Ausdruck gebracht („Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Dass nur die Absicht bestanden hätte, ein bestimmtes Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, kann daraus nicht abgelesen werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die in den diversen Bauanträgen des Antragstellers zum Ausdruck kommenden Bauabsichten für den Erlass der Veränderungssperre eine Rolle spielten. Jedoch ging es der Antragsgegnerin erkennbar lediglich darum, die für den Bahnhofsbereich bestehenden Planungsabsichten nicht von vornherein durch Zwangspunkte bestimmen zu lassen. Dies ist ein für den Erlass einer Veränderungssperre billigenswertes Ziel und stellt für sich genommen keine Negativplanung dar.
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Auch die Tatsache, dass sich der Geltungsbereich der Veränderungssperre auf das Grundstück des Antragstellers beschränkt hat, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Vorliegen einer sog. „Individualsperre“ weder von Gesetzes wegen noch sonst rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die es in seinem Fall gebieten würden, diese Frage erneut einer vertieften Untersuchung zuzuführen oder gar die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Geltungsbereich des zu sichernden Bebauungsplans und der Geltungsbereich der Veränderungssperre deckungsgleich waren und der Antragsteller daher nicht schwerer als andere Grundstückseigentümer belastet wurde, weil es innerhalb des Planbereichs keine weiteren Grundstückseigentümer gab. Es gibt daher auch keinen Anlass zu der Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt (vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.).
23 
Dem Erlass der Veränderungssperre stand auch nicht entgegen, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt bei dem von der beabsichtigten Planung erfassten Grundstück des Antragstellers um eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche handelte. Zwar kann eine Veränderungssperre nur dann rechtmäßig erlassen werden, wenn die zu sichernde Planung auch realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - NVwZ 1989, 655; Beschluss vom 21.12.1993, a.a.O.). Der Realisierung einer gemeindlichen Planung kann der Fachplanungsvorbehalt des § 38 Satz 1 BauGB entgegenstehen, weil dieser Fachplanungsvorbehalt die Planungshoheit der Gemeinde überlagert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 -, VBlBW 1997, 59). Das bedeutet, dass in Bezug auf eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche eine Bauleitplanung jedenfalls insoweit nicht möglich ist, als diese der Zweckbestimmung der Anlage widerspricht. Dagegen ist eine Planung zulässig, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung nicht zuwiderläuft. Steht mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung bevor, kann die Gemeinde die Bauleitplanung einleiten und von den zu deren Sicherung gegebenen Instrumenten der Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen Gebrauch machen (vgl. Senatsurteil vom 23.8.1996, a.a.O.).
24 
Im vorliegenden Fall waren die Planung und damit auch deren Sicherung durch die erlassene Veränderungssperre zulässig, weil die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung mit hinreichender Sicherheit bevorstand. Dies wird bereits dadurch belegt, dass die Bahn das fragliche Gelände an den Antragsteller veräußert hat. In dem notariellen Kaufvertrag vom 28.9.2004 hat sich die Bahn zwar einzelne bahnbetriebsbedingte Nutzungsmöglichkeiten vorbehalten (vgl. § 12 Nr. 4 Nutzungsvorbehalte hinsichtlich einzelner Betriebsanlagen und Einrichtungen im Bahnhofsgebäude und im Keller der Güterhalle - Kabel und Energieanlage -; § 12 Nr. 6 Verpflichtung des Antragstellers, einen Zuweg zu schaffen - Zugänglichkeit des Bahnsteigs für Bahnkunden -; § 13 Einfriedigung des Grundstücks gegenüber dem Betriebsgelände; § 14 Nr. 2 Zutrittsrecht für Bahnbedienstete aus Gründen der Sicherheit). Jedoch wurde der Antragsteller gleichzeitig ermächtigt, Abriss- und Bauanträge jeder Art zu stellen und Baugenehmigungsverfahren durchzuführen (§ 5 Nr. 4). Außerdem war seitens der Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine bauliche Nutzung geplant, die mit diesen Nutzungsvorbehalten der Bahn nicht zwingend kollidieren musste („Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, „Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Da für die Frage der Realisierbarkeit der beabsichtigten Nutzung auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und des Erlasses der Veränderungssperre abzustellen ist, ist es unerheblich, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Bahn jedenfalls mit der nunmehr beschlossenen Planung insoweit kollidieren dürften, als die Straße über den jetzigen Standort des Bahnhofs und der Güterhalle geführt werden soll. Zudem hat die Bahn zwischenzeitlich das Gelände mit Wirkung vom 26.9.2006 förmlich nach § 23 AEG freigegeben. Nicht zuletzt deshalb braucht auch nicht der vom Antragsteller weiter aufgeworfenen Frage nachgegangen zu werden, ob die Änderung von Bahnbetriebsanlagen (Unterführung) durch Bebauungsplan möglich ist oder nicht. Darüber hinaus betrifft die Änderung allenfalls einzelne Aspekte des jetzt beschlossenen Bebauungsplans, lässt aber die ursprünglich zu sichernde Plankonzeption - insbesondere soweit diese das Grundstück des Antragstellers betraf - unberührt.
25 
Wegen des genannten maßgeblichen Zeitpunkts ist es auch unerheblich, dass sich der Antragsteller mit der nunmehr planerisch vorgesehenen Nutzung eines Teils seines Grundstücks als Straße nicht einverstanden erklärt hat. Denn die letztlich beschlossene Straßenführung entsprach nicht den ursprünglichen Planungsabsichten der Antragsgegnerin. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan auch dann umgesetzt werden kann, wenn ein betroffener Eigentümer sich weigert, den Festsetzungen nachzukommen. Wie u. a. aus § 85 Abs. 1 Nr. 1 und aus § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu ersehen ist, gibt der Gesetzgeber der Gemeinde Instrumente an die Hand, die es ihr ermöglichen, ihre Planungsziele gegebenenfalls auch gegen den Willen des Eigentümers durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2000, a.a.O.).
26 
Die Veränderungssperre war auch nicht deshalb unwirksam (geworden), weil sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin während des Verfahrens geändert haben. Zwar bestimmt § 17 Abs. 4 BauGB sowohl in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 29.6.2004 geltenden Fassung wie auch in der seit 20.7.2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), dass die Veränderungssperre bereits vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen ist, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die geänderten Planungsabsichten Einfluss auf die Gültigkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre hätten, ergäbe sich daraus lediglich die Verpflichtung der Gemeinde, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen. Dagegen zeigt die gesetzliche Regelung, dass die W i r k s a m k e i t der Veränderungssperre auch in einem solchen Fall unberührt bliebe. Das bedeutet aber, dass die Gültigkeit einer Veränderungssperre nicht davon berührt wird, dass sich die Planungsabsichten der Gemeinde im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ändern (ebenso der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Beschluss vom 26.9.1988 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, 172; OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1988, NVwZ-RR 1990, 124; a. A. wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.1999, NVwZ 2000, 1061). Im Übrigen besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass sich die im Laufe des Planungsverfahrens eingetretenen Änderungen in den konkreten Auswirkungen für das Grundstück des Antragstellers als Ausdruck einer von der ursprünglichen Planung vollkommen abweichenden neuen Plankonzeption dargestellt hätten, bei der die Frage nach der Zulässigkeit einer begleitenden Sicherung durch die angegriffene Veränderungssperre vollkommen neu geprüft und bewertet hätte werden müssen.
27 
Schließlich bestehen auch gegen die wiederholte Verlängerung der Veränderungssperre keine durchgreifenden Bedenken. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin in einem solchen Ausmaß geändert hätten, dass eine Verlängerung der Veränderungssperre nicht mehr in Frage kommen konnte, sondern ein Beschluss über den Erlass einer neuen, nach anderen Maßstäben zu beurteilenden Veränderungssperre hätte herbeigeführt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Veränderungssperre lediglich auf das Grundstück des Antragstellers bezog und dass es sich insoweit bei den Änderungen in Wahrheit um die Konkretisierung der Planung innerhalb desselben Verfahrens handelte. Die Planungsabsichten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurden insoweit geändert, als letztlich statt eines Misch- und Gewerbegebiets ein Kerngebiet festgesetzt wurde, was aber ebenfalls noch innerhalb des allgemeinen Planungsziels „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ lag. Über den Verlauf der Straße gab es ursprünglich keine Planungsabsichten, so dass streng genommen auch nicht von einer Änderung gesprochen werden kann. Von einer völlig neuen Plankonzeption, deren Realisierung die Frage nach der Erforderlichkeit einer Veränderungssperre neu aufgeworfen hätte (vgl. § 17 Abs. 3 BauGB), konnte jedenfalls nicht die Rede sein.
28 
Die erste Verlängerung der Veränderungssperre durch Beschluss vom 22.6.2006, öffentlich bekanntgemacht in den „Blausteiner Nachrichten“ am 7.7.2006, und die zweite Verlängerung durch Beschluss vom 19.6.2007, öffentlich bekanntgemacht am 29.6.2007, um jeweils ein weiteres Jahr sind ebenso wenig zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ es erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Die Antragsgegnerin sieht die Besonderheit des Verfahrens einerseits in der Größe des Plangebiets und andererseits in der Komplexität des Vorganges an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Eisenbahnfachplanungsrecht; die Freistellung sei erst am 23.8.2006 erteilt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe; Grunderwerbsverhandlungen mit der Bahn könnten voraussichtlich erst in den nächsten Wochen zu Ende geführt werden. Diese Angaben rechtfertigen die erneute Verlängerung. Auch der Antragsteller hat dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben.
29 
Die beantragte Feststellung kann daher nicht ausgesprochen werden, weshalb der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.
30 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ der Gemeinde R. vom 25.3.2004.
Der Bereich „Lenthalde“ wird in der am 19.1.1999 genehmigten 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Verwaltungsraum Bad U./Gemeinde R. als Standort für maximal drei Windenergieanlagen dargestellt. Der Bereich befindet sich innerhalb des Flugbeschränkungsgebiets ED-R 130 für den Truppenübungsplatz Münsingen, der eine Bauhöhenbeschränkung festlegt (Gesamthöhe 100 m, Nabenhöhe 74 m). Nachdem der Truppenübungsplatz inzwischen aufgegeben wurde, soll auch das Flugbeschränkungsgebiet und die daraus folgende Bauhöhenbeschränkung bis spätestens März 2006 aufgehoben werden, wie die Wehrbereichsverwaltung Süd dem Senat im Schreiben vom 18.10.2005 mitgeteilt hat.
Der bestehende Regionalplan Neckar-Alb 1993 befindet sich hinsichtlich der Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windenergieanlagen im Verfahren der Fortschreibung. Im Beschlussvorschlag des Planungsausschusses des Regionalverbands zur Fortschreibung vom 2.3.2004 (RV-Drucks. Nr. VI-74) heißt es unter anderem, dass die in den Flächennutzungsplänen genehmigten Standorte und Ausschlussbereiche für die Gesamtplanung übernommen werden sollen, um eine doppelte Prüfung bereits untersuchter Flächen zu vermeiden (unter http://www.regionalverband-neckar-alb.de/drucksachen/rv-ds_6-74.htm ). Dementsprechend enthält auch der am 6.12.2005 von der Verbandsversammlung zu beschließende Anhörungsentwurf für eine Fortschreibung den Bereich „Lenthalde“ als Standort für Windenergieanlagen (ohne Bauhöhenbeschränkung).
Mit Schreiben vom 20.2.2004 beantragte die Antragstellerin eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 114,09 m (Gesamthöhe ca. 150 m) auf Flst.Nr. 4597 der Gemarkung der Gemeinde R. auf der im Flächennutzungsplan als Standort für Windenergieanlagen dargestellten Fläche am Standort „Lenthalde“ mit der Auflage, dass das Vorhaben erst errichtet werden darf, wenn die militärische Bauhöhenbeschränkung aufgehoben ist. Die Antragstellerin hat sich die für die Errichtung benötigte Fläche durch einen Nutzungsvertrag mit den Eigentümern privatrechtlich gesichert. Für denselben Standort hatte die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 7.12.2001 die Baugenehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 50 m und einer Gesamthöhe von 74 m erhalten; dieses Vorhaben will die Antragstellerin nicht mehr weiter verfolgen. Das Regierungspräsidium Tübingen verweigerte mit Schreiben vom 19.4.2004 an die Baurechtsbehörde (Landratsamt Reutlingen) die gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG erforderliche Zustimmung zu dem nunmehr beabsichtigten Vorhaben aus „militärischen Flugsicherungsgründen“.
Am 25.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“. In der Sitzungsniederschrift wird ausgeführt, dass in der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans, welche den Standort „Lenthalde“ für Windkraftanlagen ausweise, keine Höhenbegrenzung festgelegt worden sei; denn „im Gremium“ sei damals bekannt gewesen, „dass aufgrund des Flugbetriebs eine Höhenbegrenzung galt, die nicht explizit durch einen Bebauungsplan festgelegt werden musste“. Weiter heißt es in der Sitzungsniederschrift:
„Nachdem der Gemeinde nun bekannt ist, dass die Höhenbegrenzung der Windkraftanlage nach Wegfall des militärischen Flugbetriebes aufgehoben wird, sieht sich die Gemeindeverwaltung dazu veranlasst, eine bereits bei der Änderung des Flächennutzungsplanes gewollte Höhenbegrenzung festzuschreiben, die bisher mit als Voraussetzung für den Standort „Lenthalde“ maßgebend war. Zudem will man auch das Gebiet für Windkraftanlagen genau abgrenzen. Die Gemeindeverwaltung hält nach wie vor an dem Windkraftstandort „Lenthalde“ wie im Flächennutzungsplan ausgewiesen fest, allerdings mit der Maßgabe, einen Bebauungsplan aufzustellen, in dem die bisher geltende Höhenbegrenzung von derzeit 74 m, die durch den militärischen Flugbetrieb vorgegeben war, im Bebauungsplan festgeschrieben wird, da ansonsten nachteilige Auswirkungen auf den betroffenen Landschaftsraum zu erwarten sind. Dieser Eingriff muss im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens noch gesondert überprüft, bewertet und nachgewiesen werden. Ebenso muss noch nachgewiesen werden, dass durch die Höhenbegrenzung die Umsetzung des Flächennutzungsplanes nicht unmöglich gemacht wird, indem der Betrieb der Anlage dadurch unwirtschaftlich wird.“
In derselben Sitzung am 25.3.2004 beschloss der Gemeinderat sodann eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“. Im Amtsblatt der Gemeinde R. vom 1.4.2004 wurde auf Seite 5 sowohl der Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre als auch der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans öffentlich bekannt gemacht; dabei wurde der Aufstellungsbeschluss in der Reihenfolge nach dem Beschluss über die Veränderungssperre abgedruckt.
Nach dem aktuellen Entwurf des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange vom 12.8.2005 soll der Bereich „Lenthalde“ als Sondergebiet für maximal zwei Windenergieanlagen mit einer Anlagenhöhe von 101 m über natürlichem Gelände ohne genaue Festlegung des Standorts der Anlagen ausgewiesen werden.
Am 9.8.2004 hat die Antragstellerin im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung der Baurechtsbehörde zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung beantragt (Verwaltungsgericht Sigmaringen, Az.: 7 K 1570/04). Mit Beschluss vom 20.4.2005 hat der Senat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt (- 8 S 680/05 -). Am 13.4.2005 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
10 
die Satzung der Gemeinde R. über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ vom 25.3.2004 für unwirksam zu erklären.
11 
Sie trägt vor: Die Aufhebung der militärischen Bauhöhenbeschränkung stehe unmittelbar bevor, so dass keine Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bestünden. Die Veränderungssperre sei ohne einen wirksamen Aufstellungsbeschluss erlassen worden. Denn innerhalb des Amtsblatts der Antragsgegnerin sei die Bekanntmachung der Veränderungssperre vor der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgt, so dass der Aufstellungsbeschluss erst „eine juristische Sekunde“ nach Bekanntmachung der Veränderungssperre wirksam geworden sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hätten keine hinreichend konkretisierten positiven Planvorstellungen bestanden. Es handle sich um eine reine Verhinderungsplanung. Für die beabsichtigte Höhenbegrenzung seien keine städtebaulichen Gründe genannt worden; vielmehr gehe es allein darum, die militärische Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen auf 74 m auch für die Zukunft festzuschreiben. Auch die im Bebauungsplanverfahren erstellte Sichtbarkeitsanalyse zeige, dass es nicht um den Schutz der Landschaft, sondern nur darum gehe, die Aussicht auf eine unbebaute Landschaft zu erhalten, was für sich genommen keinen schutzwürdigen städtebaulichen Belang darstelle. Der Gemeinderat habe auch nicht erkennen lassen, mit welchen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung die Standorte für Windenergieanlagen ausgewiesen werden sollten. Insoweit bestünden mehrere Möglichkeiten. So könnten neben einem Sondergebiet für Windenergieanlagen auch weitere Nutzungsarten oder „sich überlagernde Baugebietsausweisungen“ vorgesehen werden; zudem könnten Standorte für Windenergieanlagen als Versorgungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB neben anderen Baugebietstypen festgesetzt werden. Die Veränderungssperre sei schließlich auch deshalb unwirksam, weil der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot verstoßen werde. Dieses Gebot werde unter anderem dann verletzt, wenn der Bebauungsplan aus einem unwirksamen Flächennutzungsplan abgeleitet werde. So liege es hier, weil die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans abwägungsfehlerhaft sei. Im Flächennutzungsplan werde der Standort „Lenthalde“ als Konzentrationsfläche dargestellt, die nach dem planerischen Willen der Antragsgegnerin die Errichtung von Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet ausschließen solle. Dieser Darstellung liege jedoch keine flächendeckende Untersuchung aller hierfür geeigneten Standorte im Gemeindegebiet zugrunde. Die Untersuchung sei stattdessen von vornherein auf acht Standorte begrenzt worden, die nach einer Veröffentlichung des Regionalverbandes Neckar-Alb besonders günstige Voraussetzungen haben sollten. Rechtfertigende Gründe für diese vorab erfolgte Aussonderung der übrigen geeigneten Flächen fehlten. Nach Aussonderung von weiteren fünf Flächen seien neben dem Standort „Lenthalde“ noch die Gebiete „Aelbe“ und „Beuren“ übrig geblieben. Diese seien schließlich von einer Darstellung als Standorte für Windenergieanlagen mit Blick auf die in der Verwaltungsvorschrift Windkraftanlagen des Wirtschafts- und des Umweltministeriums vorgesehene Einhaltung eines Abstands von 200 m zu Biotopen bzw. sonstigen Schutzzonen ausgenommen worden. Dabei sei die Abstandsregelung jedoch zu Unrecht als strikte Vorgabe gehandhabt worden, obwohl die Verwaltungsvorschrift selbst die Errichtung von Windenergieanlagen in der Abstandszone zulasse, wenn konkret keine negativen Auswirkungen drohten oder durch Ausgleichsmaßnahmen ein gleichartiges Biotop geschaffen werde. Die beiden Standorte seien außerdem wegen ihrer Nähe zu Brutplätzen von Vögeln ausgeschlossen worden. Die oben genannte Verwaltungsvorschrift nenne als Ausschlusskriterium indes nur die Nähe zu Brutplätzen besonders geschützter Tierarten. Ob es sich bei den Brutplätzen in der Nähe der beiden ausgeschiedenen Standorte um solche besonders geschützter Vogelarten handle, sei bei Verabschiedung des Flächennutzungsplans nicht untersucht worden. Mithin sei die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans jedenfalls hinsichtlich der Darstellungen zur Windenergienutzung teilweise unwirksam. Aus ihr könne der Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ daher nicht entwickelt werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin ergänzend vorgebracht, im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre sei offenkundig gewesen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Windenergienutzung, die auf einer Eignungsuntersuchung im Jahre 1996 beruhten, jedenfalls unwirksam geworden seien. Die Standortplanung zu Windkraftanlagen müsse im Abstand von wenigen Jahren überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Denn wegen des ständigen Rückgangs der Fördermittel müssten die potentiellen Standorte immer windhöffiger und die Bauhöhe der Anlagen immer mehr gesteigert werden, um die Windenergie noch wirtschaftlich nutzen zu können. Außerdem änderten sich auch die meteorologischen Verhältnisse laufend. Der Flächennutzungsplan beruhe daher auf überholten Annahmen.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie trägt vor: Die Antragstellerin könne eine Antragsbefugnis nur aus dem Nutzungsvertrag mit den Eigentümern und ihrem Baugenehmigungsantrag herleiten. Solange die militärische Bauhöhenbeschränkung bestehe, handle es sich insoweit jedoch allenfalls um eine rechtliche Chance, die geplante Anlage im Verhältnis zum Verpächter errichten zu können. Eine Unwirksamkeitserklärung der Veränderungssperre ändere daran nichts. Daher fehle es an der Antragsbefugnis. Der Veränderungssperre liege im Übrigen ein wirksamer Aufstellungsbeschluss zugrunde. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei geklärt, dass die Beschlüsse über die Aufstellung des Bebauungsplans und über die Veränderungssperre gleichzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden könnten. Dann könne es aber nicht darauf ankommen, in welcher Reihenfolge der Leser von den Beschlüssen Kenntnis nehme, sondern allein darauf, dass die ortsübliche Bekanntmachung einheitlich mit demselben Amtsblatt am selben Tag erfolgt sei. Die Veränderungssperre sei auch auf eine hinreichend konkretisierte Planung gestützt. Nach dem Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin stehe fest, dass der künftige Bebauungsplan nach der Art der baulichen Nutzung einen Standort für Windenergieanlagen ausweisen werde. Auch liege keine unzulässige Negativplanung vor. Zwar sei Anlass der Planung der absehbare Wegfall der militärischen Höhenbegrenzung von 74 m. Ob diese Höhenbegrenzung schließlich bauplanerisch festgesetzt werde, sei zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre jedoch offen gewesen. Aus der Niederschrift zum Aufstellungsbeschluss werde deutlich, dass es darum gehe, den Bebauungsplan auf der Grundlage vorangegangener Untersuchungen so auszugestalten, dass eine sowohl landschaftsverträgliche als auch wirtschaftliche Nutzung der Windenergie am Standort „Lenthalde“ ermöglicht werde. Diese Gesichtspunkte seien überdies städtebaulicher Natur. Im Normenkontrollverfahren über eine Veränderungssperre könne es nicht auf die Frage der Wirksamkeit des Flächennutzungsplan ankommen, aus dem der künftige Bebauungsplan zu entwickeln sei. Eine Veränderungssperre sei als Sicherungsmittel erst dann ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzungen nicht erreichen lasse. Hier könnten Mängel des Flächennutzungsplans jedoch gegebenenfalls im Parallelverfahren bis zum Satzungsbeschluss behoben werden. Im übrigen bestünden an der grundsätzlichen Eignung des Standorts „Lenthalde“ ohnehin keine Zweifel, so dass der Erlass des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigen werde. Dementsprechend solle dieser Standort auch nach dem bisherigen Stand des Verfahrens zur Fortschreibung des Regionalplans Neckar-Alb als Vorranggebiet für Windenergieanlagen festgelegt werden. Abgesehen davon beruhten die Aussagen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der Beklagten auf flächendeckenden Untersuchungen des Regionalverbands zur Standorteignung und auf einer ordnungsgemäßen planerischen Abwägung.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten zur Veränderungssperre, die Baugenehmigungsakten sowie die Akten zur Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und zulässig.
17 
Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Das folgt jedenfalls aus ihrer in § 42 Abs. 7 Satz 1 LBO verankerten Bauherrenfähigkeit; danach war sie grundsätzlich berechtigt, einen Baugenehmigungsantrag zu stellen, dessen Erfolg jedenfalls auch davon abhängt, ob die angegriffene Veränderungssperre wirksam ist oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22.12.1992 - 8 S 2794/92 - , VBlBW 1993, 177; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.6.2005 - 2 K 278/02 - m.w.N.; für eine allgemeine, von der Zuweisung einzelner Rechte unabhängige Beteiligungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 - , NJW 2001, 1056). Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil sie den Antrag auf baurechtliche Genehmigung der geplanten Windkraftanlage auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Grundeigentümern gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - , NVwZ 2004, 984). Die Antragsbefugnis ist auch nicht deshalb entfallen, weil Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m seit 1.7.2005 nicht mehr einer baurechtlichen, sondern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (Nr. 1.6 Spalte 2 der Anlage zur 4. BImSchV). Denn nach der Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG gilt dies nicht für Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die - wie hier - vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind (Verfahren 7 K 1570/04, VG Sigmaringen). Davon abgesehen setzt die Antragsbefugnis nicht voraus, dass die Zulassung des Vorhabens bereits förmlich beantragt wurde. Vielmehr genügt die ernsthafte Absicht, das Vorhaben in dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet zu realisieren (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.6.2005 - 3 S 1545/04 - ). Daran besteht hier kein Zweifel. Schließlich ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Die beantragte Unwirksamkeitserklärung der Veränderungssperre ist für die Antragstellerin nicht nutzlos, weil die ihrem Vorhaben entgegenstehende militärische Bauhöhenbeschränkung demnächst aufgehoben wird.
18 
II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Veränderungssperre ist rechtmäßig.
19 
1. Der öffentlichen Bekanntmachung der Veränderungssperre liegt ein wirksamer Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zugrunde (vgl. zu diesem Erfordernis Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 14 Rn. 6 m.w.N.).
20 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre gleichzeitig öffentlich bekannt gemacht werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.8.1990 - 3 S 1139/90 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 - 4 B 236.88 -, BRS 49, Nr. 21). Das ist hier geschehen. Sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Veränderungssperre sind in derselben Ausgabe des Amtsblatts der Antragsgegnerin vom 1.4.2004 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO GemO „eingerückt“ und damit am selben Tag öffentlich bekannt gemacht worden. Die Reihenfolge der Abdrucke im Amtsblatt ist für den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachungen ohne Bedeutung, weil es für deren Wirksamkeit nicht darauf ankommt, ob und wann sie von Betroffenen gelesen werden, sondern allein auf die Tatsache des „Einrückens“ in das Amtsblatt selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.2000 - 4 A 22.00 - Juris).
21 
2. Die Veränderungssperre ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen.
22 
Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477). Dieses Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 - , NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1; Beschl. des Senats vom 9.2.1998, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 14 Rn 47). Danach ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
Der Beschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 25.3.2004 hat zum Inhalt, dass für den Bereich „Lenthalde“ ein Bebauungsplan zur Errichtung von Windenergieanlagen aufgestellt werden soll. In der Begründung des Aufstellungsbeschlusses wird weiter ausgeführt, dass es darum geht, die Darstellung des Bereichs „Lenthalde“ im Flächennutzungsplan als Standort für Windkraftanlagen hinsichtlich der Bauhöhe und der räumlichen Lage weiter zu entwickeln. Nach dem - parzellenscharfen - Lageplan, der dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt, soll der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans kleinräumig auf lediglich sieben Grundstücke begrenzt werden. Damit ist die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie gilt einem bestimmten Baugebiet mit einer eindeutig bestimmten Nutzungsart. Ob und wenn ja welche anderen Nutzungen im Plangebiet zulässig sein sollen, bedurfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner Festlegung. Denn Planziel ist allein die Vorhaltung des Bereichs „Lenthalde“ zur Errichtung von Windenergieanlagen, nicht die Sicherung oder der Ausschluss sonstiger Nutzungen. Auch angesichts der geringen Größe des Plangebiets steht die Frage der Regelung sonstiger Nutzungsmöglichkeiten nicht gleichrangig neben dem Ziel, es als Standort für Windenergieanlagen vorzusehen (vgl. demgegenüber BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O., bei einer Veränderungssperre für große Teile des Gemeindegebiets). Die anderweitige Nutzung des künftigen Plangebiets ist daher allenfalls insoweit von planerischer Relevanz, als es um die Lösung von durch Windenergieanlagen möglicherweise ausgelöste Nutzungskonflikte geht. Der Erlass einer Veränderungssperre kann jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist.
25 
Die Antragstellerin meint ferner, bereits bei Erlass der Veränderungssperre hätte feststehen müssen, ob die Ausweisung des Gebiets „Lenthalde“ als Windkraftstandort durch Festsetzung eines entsprechenden Sondergebiets nach § 11 Abs. 2 BauNVO oder einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB erfolgen soll. Das trifft nicht zu. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4), was hier zweifellos der Fall ist. Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Aufstellungsverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung.
26 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
27 
Ihr eigentliches Ziel ist nicht, das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der im Flächennutzungsplan bereits erfolgten Darstellung des Bereichs „Lenthalde“ als Windkraftstandort angeführt. Insbesondere geht es nicht um eine bloße Übernahme der demnächst wegfallenden militärischen Bauhöhenbeschränkung ohne eigene städtebauliche Überlegungen. Zwar wird ausweislich der Sitzungsniederschrift eine entsprechende Höhenbegrenzung angestrebt. Dies soll jedoch zum einen zum Schutz des Landschaftsraums erfolgen, also aufgrund einer städtebaulichen Erwägung. Zum anderen wird die künftige Höhenbegrenzung ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass sie eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie zulässt. Zu diesem Zweck sollen im Planverfahren die Auswirkungen der Anlagenhöhe auf den Landschaftsraum und die Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung am Standort „Lenthalde“ untersucht und bewertet und der Konflikt zwischen Landschaftsverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung einem planerischen Ausgleich zugeführt werden. Die Planung ist damit auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesichtspunkt des Schutzes des Landschaftsraums nur vorgeschoben ist. Dass dieser Aspekt bei der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre nicht näher konkretisiert wurde, stellt hierfür kein Indiz dar. Denn die konkrete Untersuchung und Bewertung der Auswirkungen von Windenergieanlagen bestimmter Höhe auf den Landschaftsraum hat die Antragsgegnerin - zu Recht - dem Aufstellungsverfahren vorbehalten. Im Übrigen dürfte dem Gemeinderat bereits bei Erlass der Veränderungssperre eine „Grobeinschätzung“ möglich gewesen sein. Im Erläuterungsbericht zur 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird die Notwendigkeit, die Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet zu steuern, unter anderem damit begründet, dass die Gemeinde R. als eines ihrer wichtigsten Ziele die Stärkung und Weiterentwicklung des Fremdenverkehrs ansehe, wofür wesentliche Voraussetzung der Erhalt der vorhandenen Landschaft mit herausragenden ästhetischen Reizen und einer nur sehr geringen Vorbelastung durch technische Bauwerke sei. Da es sich bei der Antragsgegnerin um eine kleine Gemeinde handelt, kann angenommen werden, dass den Gemeinderäten diese Konfliktsituation bei der Beschlussfassung bekannt war. Auch die im Bebauungsplanverfahren inzwischen vorgenommene „Sichtbarkeitsanalyse“ in Gestalt eines Vergleichs fiktiver Ansichten von Windenergieanlagen mit Höhen von jeweils 100 m und 150 m bestätigt nicht die Einschätzung der Antragstellerin, es bestehe offensichtlich keine Notwendigkeit, den Landschaftsraum durch eine Höhenbegrenzung zu schützen.
28 
3. Die Sicherung des Planziels durch Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
29 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung eines tragfähigen Plankonzepts ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1998, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.3.1993 - 5 S 2091/92 -, NVwZ 1994, 797; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Bd. 1, a.a.O., § 14, Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass der künftige Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verstoßen wird, weil ihm keine wirksamen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie zugrunde liegen werden (vgl. zur Verletzung des Entwicklungsgebots bei Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans BVerwG, Beschl. vom 18.12.1991 - 4 N 2.98 - , DVBl. 1992, 574).
30 
a) Dies gilt zum einen selbst dann, wenn die von der Antragstellerin geltend gemachte Unwirksamkeit der Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der Antragsgegnerin unterstellt wird. Denn es spricht viel dafür, dass diese Darstellungen durch eine regionalplanerische Standortplanung „ersetzt“ werden.
31 
Die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LPlG verpflichtet die Regionalverbände, Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete festzulegen, in denen Windkraftanlagen nicht zulässig sind. Durch diese zwingend vorgeschriebene flächendeckende regionale Standortplanung soll eine ungeordnete oder nur durch örtliche Interessen bestimmte Nutzung der Windenergie und letztlich eine „Verspargelung“ der Landschaft verhindert werden (vgl. LT-Drucks. 13/1883, 35 f.). Eine eigenständige Standortplanung mit Alternativenprüfung ist den Gemeinden daher künftig nur für Windenergieanlagen von untergeordneter Bedeutung eröffnet. Hinsichtlich der regional bedeutsamen Anlagen wird die eigentliche Standortentscheidung hingegen von der Regionalplanung getroffen. Den Gemeinden bleibt insoweit nur noch die Möglichkeit, diese Entscheidung etwa mit Blick auf die Bauhöhe der einzelnen Anlagen oder deren parzellenscharfen Standort zu konkretisieren (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. vom 25.11.2003, a.a.O.; zur Vereinbarkeit der „Heraufzonung“ der Standortplanung auf die regionale Ebene mit der gemeindlichen Planungshoheit vgl. VGH Baden-Württ., Urt. vom 9.6.2005, a.a.O.). Beschränkt sich ein Bebauungsplan auf diese Möglichkeit zur weiteren „Entwicklung“ eines regionalplanerischen Vorranggebiets für Windkraftanlagen nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 BauGB, besteht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Gebot, einen solchen Bebauungsplan außerdem auch aus dem Flächennutzungsplan herzuleiten. Angesichts des geringen Spielraums zur planerischen Konkretisierung der regionalplanerischen Standortentscheidung besteht kein Bedarf, das Vorranggebiet auch noch auf der Ebene der Flächennutzungsplanung näher auszugestalten, zumal diese gemäß § 5 Abs. 2 BauGB auf die Darstellung von Flächen beschränkt ist und daher keine Aussage etwa zur Bauhöhe der Anlagen treffen könnte. Soweit es nur darum geht, ein Vorranggebiet für Windkraftanlagen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB auszuformen, ist daher ein Flächennutzungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht erforderlich, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Vielmehr kann die Ebene der Flächennutzungsplanung „übersprungen“ und die Ausformung durch einen Bebauungsplan ohne Bindung an das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgen, unabhängig davon, ob ein Flächennutzungsplan vorliegt und welche Aussagen er trifft. Insoweit „verdrängt“ das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Soweit in der Literatur darauf verwiesen wird, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur Anwendung findet, wenn überhaupt kein Flächennutzungsplan vorliegt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 8 Rn. 7; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 Rn. 12; Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 8 Rn. 115), betrifft dies ersichtlich nur die Ebenen des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans; insoweit ist das Vorhandensein eines Flächennutzungsplans in der Tat Indiz dafür, dass die Gemeinde selbst einen solchen für erforderlich hält, um die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets zu ordnen. Hier geht es jedoch um den anders gelagerten Fall, dass ein vorhandener Flächennutzungsplan durch die regionalplanerische Standortplanung teilweise überlagert wird und insoweit keinen eigenständigen, über die Möglichkeiten des Bebauungsplans hinaus reichenden Beitrag leisten kann, um diese Standortaussage in die städtebauliche Gesamtentwicklung zu integrieren.
32 
Ausgehend davon ist kein Raum für die Feststellung, dass der künftige Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ offensichtlich gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen wird. Der hier maßgebliche Regionalplan Neckar-Alb wird derzeit entsprechend der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung zur Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen fortgeschrieben. Unstreitig sieht der vom Planungsausschuss des Regionalverbands beschlossene Anhörungsentwurf der Fortschreibung den Bereich „Lenthalde“ als Vorrangstandort für Windenergieanlagen (ohne Höhenbegrenzung) vor (so bereits der Vorschlag des Planungsausschusses vom 2.3.2004: Die in den Flächennutzungsplänen genehmigten Standorte und Ausschlussgebiete sollen übernommen werden, um eine doppelte Prüfung der Standorteignung zu vermeiden). Somit erscheint es jedenfalls möglich, dass bei Erlass des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ der Bereich „Lenthalde“ bereits als Vorranggebiet und das übrige Gemeindegebiet als Ausschlussbereich für regionalbedeutsame Windkraftanlagen festgelegt sein wird oder sich eine entsprechende regionalplanerische Absicht hinreichend verfestigt haben wird. Wie ausgeführt, müsste der Bebauungsplan, der sich nach den bisherigen Vorstellungen darauf beschränkt, die Nutzung des Bereichs „Lenthalde“ für die Windkraft näher zu konkretisieren, in diesem Fall gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, gleichgültig, ob dessen Aussagen zur Nutzung der Windkraft auf dem Gemeindegebiet wirksam sind oder nicht.
33 
Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt Folgendes: Sollte noch ein Verfahren zur erneuten Fortschreibung des Flächennutzungsplans eingeleitet werden, wofür derzeit allerdings nichts ersichtlich ist, könnte der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor dem geänderten Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden. Denn mit Blick auf das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB und den geringen Spielraum für eine bauleitplanerische Konkretisierung der regionalplanerischen Vorgabe stünde ohnehin fest, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ansonsten könnte der Bebauungsplan jedenfalls gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB als vorzeitiger Bebauungsplan erlassen werden. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan unter anderem aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird. Sie ist auch dann anwendbar, wenn ein Flächennutzungsplan zwar existiert, aber - wie hier unterstellt - unwirksam ist, und zwar auch dann, wenn die Gemeinde selbst den Flächennutzungsplan als gültig angesehen hat; entscheidend ist allein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür objektiv vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 18.12.1991, a.a.O.; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 8 Rn. 7; zur Anwendung des § 8 Abs. 4 auf die Veränderungssperre vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 26.5.1981 - 3 S 2491/80 -). Angesichts des oben bezeichneten, eng begrenzten Spielraums zur Konkretisierung eines regionalplanerisch festgelegten Vorrangstandorts für Windenergieanlagen würde der künftige Bebauungsplan bei einer entsprechenden Aussage des Regionalplans zum Bereich „Lenthalde“ der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets offensichtlich nicht entgegenstehen. Wegen der - von der Antragsgegnerin plausibel begründeten - Notwendigkeit einer planerischen Bewältigung des Konflikts zwischen einer landschaftsgerechten und einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung der Windenergie am Standort „Lenthalde“ hätte ein Abwarten auf das Inkrafttreten eines geänderten Flächennutzungsplans größere Nachteile zur Folge, als die Aufstellung des Bebauungsplans vor diesem Zeitpunkt, zumal die Flächennutzungsplanung ohnehin keinen eigenständigen Beitrag zur Konkretisierung der regionalplanerischen Vorrangfestlegung leisten könnte; daher dürfte auch die nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB geforderte Dringlichkeit für die vorzeitige Aufstellung des Bebauungsplans gegeben sein (vgl. dazu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 Rn. 23).
34 
Nach allem ist wegen der möglichen regionalplanerischen Festlegung des Bereichs „Lenthalde“ als Vorrangstandort für regional bedeutsame Windkraftanlagen kein Raum für die Feststellung, dass der künftige Bebauungsplan aller Voraussicht nach offensichtlich gegen das Entwicklungsgebot verstoßen wird.
35 
b) Unabhängig von den vorgenannten Konsequenzen einer regionalplanerischen Standortplanung für Windkraftanlagen für die Einhaltung des Entwicklungsgebots steht auch nicht evident fest, dass die Aussagen des Flächennutzungsplans zur Windkraftnutzung auf dem Gebiet der Antragsgegnerin unwirksam sind oder jedenfalls bei Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ unwirksam sein werden, wie die Antragstellerin meint.
36 
Sie macht geltend, der Flächennutzungsplan sei insoweit abwägungsfehlerhaft, weil er nicht auf einer flächendeckenden Untersuchung der Eignung aller in Betracht kommenden Standorte auf dem Gemeindegebiet beruhe. Es gibt jedoch keine evidenten Anhaltspunkte für einen solchen Abwägungsfehler. Die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans ist von einer Veröffentlichung des Regionalverbands Neckar-Alb vom April 1996 und einer Untersuchung der EVS aus dem Jahre 1997 ausgegangen, die zum Ergebnis gelangten, dass das Gemeindegebiet acht für die Nutzung der Windenergie „besonders geeignete“ Standorte aufweise (vgl. Seite 11 der Erläuterungen zur 6. Fortschreibung, Bl. 141 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin hat weder dieses Untersuchungsergebnis substantiiert in Frage gestellt noch andere Standorte genannt, deren Windhöffigkeit sich als noch günstiger darstellt. Insbesondere drängt sich auch nicht auf, dass der Bereich „Lenthalde“ wegen der militärischen Bauhöhenbeschränkung, deren Wegfall zum Zeitpunkt der Verabschiedung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans im Jahre 1999 eventuell noch nicht absehbar war, als Windkraftstandort ungeeignet war. Dagegen spricht bereits, dass die Antragstellerin noch im Jahre 2001 die Genehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen auf diesem Standort unter Wahrung der Bauhöhenbeschränkung beantragt hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar geschweige denn offensichtlich, dass und weshalb aus Anlass der Fortschreibung des Flächennutzungsplans weitere Untersuchungen zur Standorteignung hätten angestellt werden müssen.
37 
Die Antragstellerin trägt ferner vor, der Ausschluss der übrigen, in der Studie des Regionalverbands als „besonders geeignet“ bezeichneten Standorte beruhe auf einer zu hohen Gewichtung der Belange, die gegen die Errichtung von Windkraftanlagen sprächen. Auch dieser Einwand dringt nicht durch. Die Antragsgegnerin hat in einer ersten Bewertungsstufe fünf potenzielle Standorte wegen zu großer Nähe zur Ortslage und in einem Fall wegen Exponiertheit sowie deshalb ausgeschieden, weil sie sich im Umkreis von 200 m zu Biotopen und Schutzzonen befinden (vgl. Erläuterungen zur 6. Fortschreibung, Bl. 147 der Gerichtsakte, sowie Ziff. 2.1 der Gemeinsamen Richtlinie des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums für die gesamt-ökologische Beurteilung und baurechtliche Behandlung von Windenergieanlagen, Bl. 147 f. der Gerichtsakte). Wegen des zuletzt genannten Gesichtspunkts der Wahrung eines Schutzabstands zu Biotopen und Schutzzonen wurden zwei weitere Standorte ausgeschieden. Dieser Ausschluss wurde außerdem darauf gestützt, dass sich beide Standorte in der Nähe zu Brutplätzen von Vögeln befänden sowie ein Standort in einer Trasse von Zugvögeln am Albtrauf (vgl. Bl. 147 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin meint, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie hätte geprüft werden müssen, ob im 200 m-Umkreis gleichwohl ausnahmsweise Windenergieanlagen errichtet werden könnten, weil keine konkreten Anhaltspunkte für erhebliche negative Auswirkungen auf Biotope oder Schutzgebiete vorliegen oder weil geeignete Ausgleichsmaßnahmen möglich sind und ob überhaupt besonders geschützte Vogelarten berührt sind. Damit verkennt sie jedoch die den Gemeinden für die Bauleitplanung eingeräumte Abwägungsfreiheit, deren Ausübung nicht durch Richtlinien gelenkt werden kann. Dementsprechend bezieht sich die genannte Richtlinie auch nicht auf die Bauleitplanung, sondern ausdrücklich auf die Anwendung der - strikten - Eingriffsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG. Die Antragsgegnerin hat die in der Richtlinie aufgeführten Beurteilungskriterien lediglich als Anknüpfungspunkte für die eigenständige Standortplanung genommen und zusätzlich insbesondere auf die überragende Bedeutung der Erhaltung der ungestörten Landschaft „mit herausragenden ästhetischen Reizen“ für ihre Stellung als Fremdenverkehrsgemeinde abgestellt. Nach allem ist jedenfalls für eine evidente Abwägungsfehlerhaftigkeit der Aussagen des Flächennutzungsplans zur Windkraftnutzung nichts ersichtlich.
38 
In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin der Sache nach ergänzend vorgetragen, im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre am 25.3.2004 sei offenkundig gewesen, dass die auf die Nutzung der Windenergie bezogene Standortplanung des Flächennutzungsplans jedenfalls bei Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ nicht mehr wirksam sein werde. Denn die der Standortplanung zugrunde liegenden Daten zur Windhöffigkeit aus dem Jahre 1996 und zur Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung seien zu diesem Zeitpunkt bereits überholt gewesen. Die Förderung der Windenergienutzung werde immer mehr „zurückgefahren“, so dass an die Windhöffigkeit der Standorte und die Bauhöhe ständig höhere Anforderungen gestellt werden müssten, um Windkraftanlagen wirtschaftlich betreiben zu können. Außerdem änderten sich auch die meteorologischen Verhältnisse laufend. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob die Grundsätze zum Unwirksamwerden von Bebauungsplänen wegen nachträglicher Funktionslosigkeit auf Flächennutzungspläne übertragen werden können. Denn jedenfalls haben sich hier die tatsächlichen Verhältnisse nicht so verändert, dass sich die Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie offensichtlich auf unabsehbare Zeit nicht mehr verwirklichen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1977 - IV C 39.75 - , BVerwGE 54, 5). Auf den Gesichtspunkt der Bauhöhenbeschränkung kann die Antragstellerin insoweit nicht abstellen. Denn der Flächennutzungsplan selbst enthält keine solche Beschränkung und die militärische Bauhöhenbeschränkung wird in Kürze aufgehoben. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin im Bereich „Lenthalde“ eine Windkraftanlage errichten will, zeigt auch, dass sich die meteorologischen Verhältnisse jedenfalls nicht so verändert haben können, dass sich dort die Errichtung einer Windkraftanlage nicht mehr lohnt.
39 
c) Schließlich folgt bereits aus den vorstehenden Ausführungen, dass der künftige Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ voraussichtlich auch nicht gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird. Nach dem bisherigen Stand der Planungen zur Fortschreibung des Regionalplans Neckar-Alb wird er vielmehr in Einklang stehen mit der künftigen regionalplanerischen Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen. Mit Blick darauf, dass die bauplanerische Bauhöhenbeschränkung nach dem Aufstellungsbeschluss unter dem Vorbehalt einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Windkraft steht, kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der beabsichtigte Bebauungsplan ein künftiges regionalplanerisches Vorranggebiet für Windkraftanlagen faktisch unterlaufen wird.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und zulässig.
17 
Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Das folgt jedenfalls aus ihrer in § 42 Abs. 7 Satz 1 LBO verankerten Bauherrenfähigkeit; danach war sie grundsätzlich berechtigt, einen Baugenehmigungsantrag zu stellen, dessen Erfolg jedenfalls auch davon abhängt, ob die angegriffene Veränderungssperre wirksam ist oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22.12.1992 - 8 S 2794/92 - , VBlBW 1993, 177; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.6.2005 - 2 K 278/02 - m.w.N.; für eine allgemeine, von der Zuweisung einzelner Rechte unabhängige Beteiligungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 - , NJW 2001, 1056). Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil sie den Antrag auf baurechtliche Genehmigung der geplanten Windkraftanlage auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Grundeigentümern gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - , NVwZ 2004, 984). Die Antragsbefugnis ist auch nicht deshalb entfallen, weil Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m seit 1.7.2005 nicht mehr einer baurechtlichen, sondern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (Nr. 1.6 Spalte 2 der Anlage zur 4. BImSchV). Denn nach der Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG gilt dies nicht für Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die - wie hier - vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind (Verfahren 7 K 1570/04, VG Sigmaringen). Davon abgesehen setzt die Antragsbefugnis nicht voraus, dass die Zulassung des Vorhabens bereits förmlich beantragt wurde. Vielmehr genügt die ernsthafte Absicht, das Vorhaben in dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet zu realisieren (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.6.2005 - 3 S 1545/04 - ). Daran besteht hier kein Zweifel. Schließlich ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Die beantragte Unwirksamkeitserklärung der Veränderungssperre ist für die Antragstellerin nicht nutzlos, weil die ihrem Vorhaben entgegenstehende militärische Bauhöhenbeschränkung demnächst aufgehoben wird.
18 
II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Veränderungssperre ist rechtmäßig.
19 
1. Der öffentlichen Bekanntmachung der Veränderungssperre liegt ein wirksamer Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zugrunde (vgl. zu diesem Erfordernis Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 14 Rn. 6 m.w.N.).
20 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre gleichzeitig öffentlich bekannt gemacht werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.8.1990 - 3 S 1139/90 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 - 4 B 236.88 -, BRS 49, Nr. 21). Das ist hier geschehen. Sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Veränderungssperre sind in derselben Ausgabe des Amtsblatts der Antragsgegnerin vom 1.4.2004 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO GemO „eingerückt“ und damit am selben Tag öffentlich bekannt gemacht worden. Die Reihenfolge der Abdrucke im Amtsblatt ist für den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachungen ohne Bedeutung, weil es für deren Wirksamkeit nicht darauf ankommt, ob und wann sie von Betroffenen gelesen werden, sondern allein auf die Tatsache des „Einrückens“ in das Amtsblatt selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.2000 - 4 A 22.00 - Juris).
21 
2. Die Veränderungssperre ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen.
22 
Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477). Dieses Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 - , NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1; Beschl. des Senats vom 9.2.1998, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 14 Rn 47). Danach ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
Der Beschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 25.3.2004 hat zum Inhalt, dass für den Bereich „Lenthalde“ ein Bebauungsplan zur Errichtung von Windenergieanlagen aufgestellt werden soll. In der Begründung des Aufstellungsbeschlusses wird weiter ausgeführt, dass es darum geht, die Darstellung des Bereichs „Lenthalde“ im Flächennutzungsplan als Standort für Windkraftanlagen hinsichtlich der Bauhöhe und der räumlichen Lage weiter zu entwickeln. Nach dem - parzellenscharfen - Lageplan, der dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt, soll der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans kleinräumig auf lediglich sieben Grundstücke begrenzt werden. Damit ist die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie gilt einem bestimmten Baugebiet mit einer eindeutig bestimmten Nutzungsart. Ob und wenn ja welche anderen Nutzungen im Plangebiet zulässig sein sollen, bedurfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner Festlegung. Denn Planziel ist allein die Vorhaltung des Bereichs „Lenthalde“ zur Errichtung von Windenergieanlagen, nicht die Sicherung oder der Ausschluss sonstiger Nutzungen. Auch angesichts der geringen Größe des Plangebiets steht die Frage der Regelung sonstiger Nutzungsmöglichkeiten nicht gleichrangig neben dem Ziel, es als Standort für Windenergieanlagen vorzusehen (vgl. demgegenüber BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O., bei einer Veränderungssperre für große Teile des Gemeindegebiets). Die anderweitige Nutzung des künftigen Plangebiets ist daher allenfalls insoweit von planerischer Relevanz, als es um die Lösung von durch Windenergieanlagen möglicherweise ausgelöste Nutzungskonflikte geht. Der Erlass einer Veränderungssperre kann jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist.
25 
Die Antragstellerin meint ferner, bereits bei Erlass der Veränderungssperre hätte feststehen müssen, ob die Ausweisung des Gebiets „Lenthalde“ als Windkraftstandort durch Festsetzung eines entsprechenden Sondergebiets nach § 11 Abs. 2 BauNVO oder einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB erfolgen soll. Das trifft nicht zu. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4), was hier zweifellos der Fall ist. Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Aufstellungsverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung.
26 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
27 
Ihr eigentliches Ziel ist nicht, das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der im Flächennutzungsplan bereits erfolgten Darstellung des Bereichs „Lenthalde“ als Windkraftstandort angeführt. Insbesondere geht es nicht um eine bloße Übernahme der demnächst wegfallenden militärischen Bauhöhenbeschränkung ohne eigene städtebauliche Überlegungen. Zwar wird ausweislich der Sitzungsniederschrift eine entsprechende Höhenbegrenzung angestrebt. Dies soll jedoch zum einen zum Schutz des Landschaftsraums erfolgen, also aufgrund einer städtebaulichen Erwägung. Zum anderen wird die künftige Höhenbegrenzung ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass sie eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie zulässt. Zu diesem Zweck sollen im Planverfahren die Auswirkungen der Anlagenhöhe auf den Landschaftsraum und die Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung am Standort „Lenthalde“ untersucht und bewertet und der Konflikt zwischen Landschaftsverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung einem planerischen Ausgleich zugeführt werden. Die Planung ist damit auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesichtspunkt des Schutzes des Landschaftsraums nur vorgeschoben ist. Dass dieser Aspekt bei der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre nicht näher konkretisiert wurde, stellt hierfür kein Indiz dar. Denn die konkrete Untersuchung und Bewertung der Auswirkungen von Windenergieanlagen bestimmter Höhe auf den Landschaftsraum hat die Antragsgegnerin - zu Recht - dem Aufstellungsverfahren vorbehalten. Im Übrigen dürfte dem Gemeinderat bereits bei Erlass der Veränderungssperre eine „Grobeinschätzung“ möglich gewesen sein. Im Erläuterungsbericht zur 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird die Notwendigkeit, die Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet zu steuern, unter anderem damit begründet, dass die Gemeinde R. als eines ihrer wichtigsten Ziele die Stärkung und Weiterentwicklung des Fremdenverkehrs ansehe, wofür wesentliche Voraussetzung der Erhalt der vorhandenen Landschaft mit herausragenden ästhetischen Reizen und einer nur sehr geringen Vorbelastung durch technische Bauwerke sei. Da es sich bei der Antragsgegnerin um eine kleine Gemeinde handelt, kann angenommen werden, dass den Gemeinderäten diese Konfliktsituation bei der Beschlussfassung bekannt war. Auch die im Bebauungsplanverfahren inzwischen vorgenommene „Sichtbarkeitsanalyse“ in Gestalt eines Vergleichs fiktiver Ansichten von Windenergieanlagen mit Höhen von jeweils 100 m und 150 m bestätigt nicht die Einschätzung der Antragstellerin, es bestehe offensichtlich keine Notwendigkeit, den Landschaftsraum durch eine Höhenbegrenzung zu schützen.
28 
3. Die Sicherung des Planziels durch Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
29 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung eines tragfähigen Plankonzepts ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1998, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.3.1993 - 5 S 2091/92 -, NVwZ 1994, 797; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Bd. 1, a.a.O., § 14, Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass der künftige Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verstoßen wird, weil ihm keine wirksamen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie zugrunde liegen werden (vgl. zur Verletzung des Entwicklungsgebots bei Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans BVerwG, Beschl. vom 18.12.1991 - 4 N 2.98 - , DVBl. 1992, 574).
30 
a) Dies gilt zum einen selbst dann, wenn die von der Antragstellerin geltend gemachte Unwirksamkeit der Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der Antragsgegnerin unterstellt wird. Denn es spricht viel dafür, dass diese Darstellungen durch eine regionalplanerische Standortplanung „ersetzt“ werden.
31 
Die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LPlG verpflichtet die Regionalverbände, Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete festzulegen, in denen Windkraftanlagen nicht zulässig sind. Durch diese zwingend vorgeschriebene flächendeckende regionale Standortplanung soll eine ungeordnete oder nur durch örtliche Interessen bestimmte Nutzung der Windenergie und letztlich eine „Verspargelung“ der Landschaft verhindert werden (vgl. LT-Drucks. 13/1883, 35 f.). Eine eigenständige Standortplanung mit Alternativenprüfung ist den Gemeinden daher künftig nur für Windenergieanlagen von untergeordneter Bedeutung eröffnet. Hinsichtlich der regional bedeutsamen Anlagen wird die eigentliche Standortentscheidung hingegen von der Regionalplanung getroffen. Den Gemeinden bleibt insoweit nur noch die Möglichkeit, diese Entscheidung etwa mit Blick auf die Bauhöhe der einzelnen Anlagen oder deren parzellenscharfen Standort zu konkretisieren (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. vom 25.11.2003, a.a.O.; zur Vereinbarkeit der „Heraufzonung“ der Standortplanung auf die regionale Ebene mit der gemeindlichen Planungshoheit vgl. VGH Baden-Württ., Urt. vom 9.6.2005, a.a.O.). Beschränkt sich ein Bebauungsplan auf diese Möglichkeit zur weiteren „Entwicklung“ eines regionalplanerischen Vorranggebiets für Windkraftanlagen nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 BauGB, besteht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Gebot, einen solchen Bebauungsplan außerdem auch aus dem Flächennutzungsplan herzuleiten. Angesichts des geringen Spielraums zur planerischen Konkretisierung der regionalplanerischen Standortentscheidung besteht kein Bedarf, das Vorranggebiet auch noch auf der Ebene der Flächennutzungsplanung näher auszugestalten, zumal diese gemäß § 5 Abs. 2 BauGB auf die Darstellung von Flächen beschränkt ist und daher keine Aussage etwa zur Bauhöhe der Anlagen treffen könnte. Soweit es nur darum geht, ein Vorranggebiet für Windkraftanlagen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB auszuformen, ist daher ein Flächennutzungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht erforderlich, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Vielmehr kann die Ebene der Flächennutzungsplanung „übersprungen“ und die Ausformung durch einen Bebauungsplan ohne Bindung an das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgen, unabhängig davon, ob ein Flächennutzungsplan vorliegt und welche Aussagen er trifft. Insoweit „verdrängt“ das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Soweit in der Literatur darauf verwiesen wird, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur Anwendung findet, wenn überhaupt kein Flächennutzungsplan vorliegt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 8 Rn. 7; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 Rn. 12; Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 8 Rn. 115), betrifft dies ersichtlich nur die Ebenen des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans; insoweit ist das Vorhandensein eines Flächennutzungsplans in der Tat Indiz dafür, dass die Gemeinde selbst einen solchen für erforderlich hält, um die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets zu ordnen. Hier geht es jedoch um den anders gelagerten Fall, dass ein vorhandener Flächennutzungsplan durch die regionalplanerische Standortplanung teilweise überlagert wird und insoweit keinen eigenständigen, über die Möglichkeiten des Bebauungsplans hinaus reichenden Beitrag leisten kann, um diese Standortaussage in die städtebauliche Gesamtentwicklung zu integrieren.
32 
Ausgehend davon ist kein Raum für die Feststellung, dass der künftige Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ offensichtlich gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen wird. Der hier maßgebliche Regionalplan Neckar-Alb wird derzeit entsprechend der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung zur Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen fortgeschrieben. Unstreitig sieht der vom Planungsausschuss des Regionalverbands beschlossene Anhörungsentwurf der Fortschreibung den Bereich „Lenthalde“ als Vorrangstandort für Windenergieanlagen (ohne Höhenbegrenzung) vor (so bereits der Vorschlag des Planungsausschusses vom 2.3.2004: Die in den Flächennutzungsplänen genehmigten Standorte und Ausschlussgebiete sollen übernommen werden, um eine doppelte Prüfung der Standorteignung zu vermeiden). Somit erscheint es jedenfalls möglich, dass bei Erlass des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ der Bereich „Lenthalde“ bereits als Vorranggebiet und das übrige Gemeindegebiet als Ausschlussbereich für regionalbedeutsame Windkraftanlagen festgelegt sein wird oder sich eine entsprechende regionalplanerische Absicht hinreichend verfestigt haben wird. Wie ausgeführt, müsste der Bebauungsplan, der sich nach den bisherigen Vorstellungen darauf beschränkt, die Nutzung des Bereichs „Lenthalde“ für die Windkraft näher zu konkretisieren, in diesem Fall gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, gleichgültig, ob dessen Aussagen zur Nutzung der Windkraft auf dem Gemeindegebiet wirksam sind oder nicht.
33 
Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt Folgendes: Sollte noch ein Verfahren zur erneuten Fortschreibung des Flächennutzungsplans eingeleitet werden, wofür derzeit allerdings nichts ersichtlich ist, könnte der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor dem geänderten Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden. Denn mit Blick auf das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB und den geringen Spielraum für eine bauleitplanerische Konkretisierung der regionalplanerischen Vorgabe stünde ohnehin fest, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ansonsten könnte der Bebauungsplan jedenfalls gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB als vorzeitiger Bebauungsplan erlassen werden. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan unter anderem aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird. Sie ist auch dann anwendbar, wenn ein Flächennutzungsplan zwar existiert, aber - wie hier unterstellt - unwirksam ist, und zwar auch dann, wenn die Gemeinde selbst den Flächennutzungsplan als gültig angesehen hat; entscheidend ist allein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür objektiv vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 18.12.1991, a.a.O.; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 8 Rn. 7; zur Anwendung des § 8 Abs. 4 auf die Veränderungssperre vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 26.5.1981 - 3 S 2491/80 -). Angesichts des oben bezeichneten, eng begrenzten Spielraums zur Konkretisierung eines regionalplanerisch festgelegten Vorrangstandorts für Windenergieanlagen würde der künftige Bebauungsplan bei einer entsprechenden Aussage des Regionalplans zum Bereich „Lenthalde“ der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets offensichtlich nicht entgegenstehen. Wegen der - von der Antragsgegnerin plausibel begründeten - Notwendigkeit einer planerischen Bewältigung des Konflikts zwischen einer landschaftsgerechten und einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung der Windenergie am Standort „Lenthalde“ hätte ein Abwarten auf das Inkrafttreten eines geänderten Flächennutzungsplans größere Nachteile zur Folge, als die Aufstellung des Bebauungsplans vor diesem Zeitpunkt, zumal die Flächennutzungsplanung ohnehin keinen eigenständigen Beitrag zur Konkretisierung der regionalplanerischen Vorrangfestlegung leisten könnte; daher dürfte auch die nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB geforderte Dringlichkeit für die vorzeitige Aufstellung des Bebauungsplans gegeben sein (vgl. dazu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 Rn. 23).
34 
Nach allem ist wegen der möglichen regionalplanerischen Festlegung des Bereichs „Lenthalde“ als Vorrangstandort für regional bedeutsame Windkraftanlagen kein Raum für die Feststellung, dass der künftige Bebauungsplan aller Voraussicht nach offensichtlich gegen das Entwicklungsgebot verstoßen wird.
35 
b) Unabhängig von den vorgenannten Konsequenzen einer regionalplanerischen Standortplanung für Windkraftanlagen für die Einhaltung des Entwicklungsgebots steht auch nicht evident fest, dass die Aussagen des Flächennutzungsplans zur Windkraftnutzung auf dem Gebiet der Antragsgegnerin unwirksam sind oder jedenfalls bei Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ unwirksam sein werden, wie die Antragstellerin meint.
36 
Sie macht geltend, der Flächennutzungsplan sei insoweit abwägungsfehlerhaft, weil er nicht auf einer flächendeckenden Untersuchung der Eignung aller in Betracht kommenden Standorte auf dem Gemeindegebiet beruhe. Es gibt jedoch keine evidenten Anhaltspunkte für einen solchen Abwägungsfehler. Die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans ist von einer Veröffentlichung des Regionalverbands Neckar-Alb vom April 1996 und einer Untersuchung der EVS aus dem Jahre 1997 ausgegangen, die zum Ergebnis gelangten, dass das Gemeindegebiet acht für die Nutzung der Windenergie „besonders geeignete“ Standorte aufweise (vgl. Seite 11 der Erläuterungen zur 6. Fortschreibung, Bl. 141 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin hat weder dieses Untersuchungsergebnis substantiiert in Frage gestellt noch andere Standorte genannt, deren Windhöffigkeit sich als noch günstiger darstellt. Insbesondere drängt sich auch nicht auf, dass der Bereich „Lenthalde“ wegen der militärischen Bauhöhenbeschränkung, deren Wegfall zum Zeitpunkt der Verabschiedung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans im Jahre 1999 eventuell noch nicht absehbar war, als Windkraftstandort ungeeignet war. Dagegen spricht bereits, dass die Antragstellerin noch im Jahre 2001 die Genehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen auf diesem Standort unter Wahrung der Bauhöhenbeschränkung beantragt hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar geschweige denn offensichtlich, dass und weshalb aus Anlass der Fortschreibung des Flächennutzungsplans weitere Untersuchungen zur Standorteignung hätten angestellt werden müssen.
37 
Die Antragstellerin trägt ferner vor, der Ausschluss der übrigen, in der Studie des Regionalverbands als „besonders geeignet“ bezeichneten Standorte beruhe auf einer zu hohen Gewichtung der Belange, die gegen die Errichtung von Windkraftanlagen sprächen. Auch dieser Einwand dringt nicht durch. Die Antragsgegnerin hat in einer ersten Bewertungsstufe fünf potenzielle Standorte wegen zu großer Nähe zur Ortslage und in einem Fall wegen Exponiertheit sowie deshalb ausgeschieden, weil sie sich im Umkreis von 200 m zu Biotopen und Schutzzonen befinden (vgl. Erläuterungen zur 6. Fortschreibung, Bl. 147 der Gerichtsakte, sowie Ziff. 2.1 der Gemeinsamen Richtlinie des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums für die gesamt-ökologische Beurteilung und baurechtliche Behandlung von Windenergieanlagen, Bl. 147 f. der Gerichtsakte). Wegen des zuletzt genannten Gesichtspunkts der Wahrung eines Schutzabstands zu Biotopen und Schutzzonen wurden zwei weitere Standorte ausgeschieden. Dieser Ausschluss wurde außerdem darauf gestützt, dass sich beide Standorte in der Nähe zu Brutplätzen von Vögeln befänden sowie ein Standort in einer Trasse von Zugvögeln am Albtrauf (vgl. Bl. 147 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin meint, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie hätte geprüft werden müssen, ob im 200 m-Umkreis gleichwohl ausnahmsweise Windenergieanlagen errichtet werden könnten, weil keine konkreten Anhaltspunkte für erhebliche negative Auswirkungen auf Biotope oder Schutzgebiete vorliegen oder weil geeignete Ausgleichsmaßnahmen möglich sind und ob überhaupt besonders geschützte Vogelarten berührt sind. Damit verkennt sie jedoch die den Gemeinden für die Bauleitplanung eingeräumte Abwägungsfreiheit, deren Ausübung nicht durch Richtlinien gelenkt werden kann. Dementsprechend bezieht sich die genannte Richtlinie auch nicht auf die Bauleitplanung, sondern ausdrücklich auf die Anwendung der - strikten - Eingriffsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG. Die Antragsgegnerin hat die in der Richtlinie aufgeführten Beurteilungskriterien lediglich als Anknüpfungspunkte für die eigenständige Standortplanung genommen und zusätzlich insbesondere auf die überragende Bedeutung der Erhaltung der ungestörten Landschaft „mit herausragenden ästhetischen Reizen“ für ihre Stellung als Fremdenverkehrsgemeinde abgestellt. Nach allem ist jedenfalls für eine evidente Abwägungsfehlerhaftigkeit der Aussagen des Flächennutzungsplans zur Windkraftnutzung nichts ersichtlich.
38 
In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin der Sache nach ergänzend vorgetragen, im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre am 25.3.2004 sei offenkundig gewesen, dass die auf die Nutzung der Windenergie bezogene Standortplanung des Flächennutzungsplans jedenfalls bei Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ nicht mehr wirksam sein werde. Denn die der Standortplanung zugrunde liegenden Daten zur Windhöffigkeit aus dem Jahre 1996 und zur Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung seien zu diesem Zeitpunkt bereits überholt gewesen. Die Förderung der Windenergienutzung werde immer mehr „zurückgefahren“, so dass an die Windhöffigkeit der Standorte und die Bauhöhe ständig höhere Anforderungen gestellt werden müssten, um Windkraftanlagen wirtschaftlich betreiben zu können. Außerdem änderten sich auch die meteorologischen Verhältnisse laufend. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob die Grundsätze zum Unwirksamwerden von Bebauungsplänen wegen nachträglicher Funktionslosigkeit auf Flächennutzungspläne übertragen werden können. Denn jedenfalls haben sich hier die tatsächlichen Verhältnisse nicht so verändert, dass sich die Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie offensichtlich auf unabsehbare Zeit nicht mehr verwirklichen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1977 - IV C 39.75 - , BVerwGE 54, 5). Auf den Gesichtspunkt der Bauhöhenbeschränkung kann die Antragstellerin insoweit nicht abstellen. Denn der Flächennutzungsplan selbst enthält keine solche Beschränkung und die militärische Bauhöhenbeschränkung wird in Kürze aufgehoben. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin im Bereich „Lenthalde“ eine Windkraftanlage errichten will, zeigt auch, dass sich die meteorologischen Verhältnisse jedenfalls nicht so verändert haben können, dass sich dort die Errichtung einer Windkraftanlage nicht mehr lohnt.
39 
c) Schließlich folgt bereits aus den vorstehenden Ausführungen, dass der künftige Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ voraussichtlich auch nicht gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird. Nach dem bisherigen Stand der Planungen zur Fortschreibung des Regionalplans Neckar-Alb wird er vielmehr in Einklang stehen mit der künftigen regionalplanerischen Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen. Mit Blick darauf, dass die bauplanerische Bauhöhenbeschränkung nach dem Aufstellungsbeschluss unter dem Vorbehalt einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Windkraft steht, kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der beabsichtigte Bebauungsplan ein künftiges regionalplanerisches Vorranggebiet für Windkraftanlagen faktisch unterlaufen wird.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
48 
sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 20.000,- festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die am 3.2.2004 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 26.2.2004 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre für die Grundstücke ...-... (Flst.-Nr. 4260), ... (Flst.-Nr. 2970) und ... (Flst.-Nr. 4075) der Mannheimer Innenstadt, mit der die durch Aufstellungsbeschluss vom 1.4.2003 eingeleitete Bauleitplanung mit dem Ziel der Inkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. 11/42 („Fortentwicklung eines Teilbereichs der Innenstadt Mannheims durch Ausschluss unerwünschter Nutzungen“) gesichert werden soll.
Der neue Bebauungsplan Nr. 11/42 soll den Bebauungsplan Nr. 11/40 („Bebauungsplan zur Festsetzung des Gebietscharakters und zur Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in der Kernzone der Innenstadt Mannheims“), den Bebauungsplan Nr. 13/7 („Grundstücke ...-... und ein Teilstück der K...straße“), den Bebauungsplan Nr. 13/33 („...“), den Bebauungsplan Nr. 13/34 („...“), den Bebauungsplan Nr. 13/36 („Bahnhofsvorplatz in Mannheim-Innenstadt“) sowie weitere Bebauungspläne teilweise ändern. Ausgewiesenes Ziel des künftigen Bebauungsplans Nr. 11/42 - und damit der Veränderungssperre - ist die Verhinderung eines so genannten „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt. Hierunter wird ein Verdrängungsprozess des traditionellen Einzelhandels und seiner Käuferschichten verstanden durch bestimmte Vergnügungsstätten, insbesondere Sex-Shops, aber auch Spielhallen oder Diskotheken, die - auch weil sie zumindest teilweise nicht an die Beschränkungen des Landeschlussgesetzes gebunden sind - zur Bezahlung höherer Mietpreise bereit und in der Lage sind und so durch verstärkte Ansiedelung auf Grund ihres Erscheinungsbildes zu einer Niveauabsenkung des Gebiets führen, welches, nach sukzessiver Schließung der traditionellen Betriebe, schließlich in ein reines Vergnügungsviertel „umkippen“ kann. In dem, wie bisher, voraussichtlich überwiegend als Kerngebiet (MK) definierten Gebiet des neuen Bebauungsplans Nr. 11/42 soll die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und auch Sex-Shops umfassend geregelt werden. Die bisherige Regelung der dortigen Zulässigkeit von „Vergnügungsstätten nur in den Erdgeschossen“ genügt nach Ansicht des Gemeinderats der Antragsgegnerin auf Grund „entsprechender Tendenzen der jüngsten Zeit“ nicht mehr. Nach Aktenlage ist die angegriffene Veränderungssperre eine gezielte Reaktion auf drei, den geplanten Festsetzungen widersprechende Bauanträge hinsichtlich der drei von ihr betroffenen Grundstücke im künftigen Plangebiet.
Die Antragstellerin zu 1 ist Mieterin, die Antragstellerin zu 2 Eigentümerin eines dieser drei Grundstücke, nämlich des in ... gelegenen Flurstücks-Nr. 2970, das mit einem Mehrfamilien- und Geschäftshaus bebaut ist. Nach ihren Angaben hat die Antragstellerin zu 1 das Erdgeschoss sowie das 1. Obergeschoss dieses Gebäudes angemietet; die beiden Geschosse wurden zuvor als Schuhgeschäft und Kino genutzt. Die Antragstellerin zu 1 nutzt die Räumlichkeiten im Erdgeschoss nunmehr als Erotik-Shop. Zur Ergänzung desselben plant sie im früheren Kinobereich des Obergeschosses den Einbau von 12 Videokabinen, wofür sie schon am 31.10.2002 einen Vorbescheid beantragt hatte. Die Entscheidung hierüber wurde von der Antragsgegnerin gemäß § 15 BauGB mit Zurückstellungsbescheid vom 7.4.2003 im Hinblick auf die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 bis zum 6.4.2004 ausgesetzt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass dem Vorhaben auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze entgegenstehen könnte. Auch dieses Argument griff die Antragstellerin zu 1 mittels Widerspruchs an; ihr stehe auf Grund der letzten genehmigten Nutzung des Obergeschosses als Kino ein bestandsgeschütztes Guthaben von vier Stellplätzen zu, das die drei nun erforderlichen Plätze übersteige.
Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, die Veränderungssperre sei rechtswidrig. Denn sie diene nicht der Sicherung einer zulässigen Planung, weil das verfolgte Planungsziel nicht zu einem rechtmäßigen Bebauungsplan führen könne; jedenfalls aber sei die Veränderungssperre nicht erforderlich. Auch liege hier der Fall einer unzulässigen Negativplanung vor. Auffallend sei zudem, dass der Planaufstellungsbeschluss vom 1.4.2003 für den Bebauungsplan Nr. 11/42 in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der „Hinhaltetaktik“ der Antragsgegnerin hinsichtlich der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids stehe.
Nach der Zielsetzung des künftigen Bebauungsplans sollten „unerwünschte Nutzungen“ unterbunden werden; dies sei ein problematisches, weil rein voluntatives und rechtlich vollkommen offenes Merkmal. Die Antragsgegnerin plane insoweit im Übrigen weder die Verfolgung neuer Ziele, d.h. die Erfüllung eines künftigen Bedarfs, noch die Lenkung einer Entwicklung in geordnete Bahnen auf Grund geänderter Sachlage. Tatsächlich würden keine neuen Ziele verfolgt. Die vorgegebene Verhinderung eines „Trading-Down-Effekts“ sei bereits Ziel des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 gewesen, der allerdings kerngebietstypisch in den Erdgeschossen nur Vergnügungsstätten, nicht aber Sex-Shops, ausgeschlossen habe. Eine geänderte Sachlage im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans könne nicht erkannt werden. Schon in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 11/40 sei auf die verstärkte Ansiedelung einer bestimmten Art von Vergnügungsstätten hingewiesen worden. Mit der Veränderungssperre werde mithin schon keine rechtlich zulässige Planungsabsicht gesichert.
Der künftige Bebauungsplan Nr. 11/42 sei zudem voraussichtlich unangemessen und damit auch gemäß § 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft. Das vorgesehene weit reichende Verbot von Vergnügungsstätten widerspreche § 7 BauNVO und bedeute einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerinnen aus Art. 12 und Art. 14 GG. Die Planungsabsicht stehe einem übermäßigen Gewerbeverbot gleich. Mildere Mittel der Verhinderung von Attraktivitätsverlusten der Mannheimer Innenstadt seien nicht genutzt worden. Die Veränderungssperre sei mithin nicht erforderlich. Auch bei Zulassung der geplanten Videokabinen zeichne sich kein „Trading-Down-Effekt“ ab. Es sei zu betonen, dass die Antragstellerin zu 1 im Erdgeschoss des betroffenen Gebäudes bereits einen Erotik-Shop betreibe. Durch die Zulassung der 12 Videokabinen im Obergeschoss des Gebäudes werde eine „Verelendung“ der Innenstadt nicht ansatzweise herbeigeführt. Hierzu müssten schon viele weitere „unerwünschte Nutzungen“ hinzutreten, die nicht ersichtlich seien. Anders als im Falle der Antragstellerin zu 1 könnten sich weitere, später hinzutretende Nutzungswünsche nicht mehr auf die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 berufen. Zur Erreichung des Planungsziels genüge es mithin, wenn die Errichtung weiterer Vergnügungsstätten zukünftig ausgeschlossen werde.
Am 25.6.2004 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Sie beantragen,
die am 3.2.2004 beschlossene und am 26.2.2004 bekannt gemachte Veränderungssperre der Stadt Mannheim, betreffend die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11/42 gelegenen Grundstücke ... bis ... (Flst.-Nr. 4260), ...(Flst.-Nr. 2970) und ...(Flst.-Nr. 4075) in Mannheim-Innenstadt für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
die Anträge abzuweisen.
12 
Sie trägt vor, die Veränderungssperre sei wirksam. Denn im vorliegenden Fall werde dem Gebot positiver Bauleitplanung hinreichend entsprochen. Es werde das Ziel verfolgt, die Innenstadt als attraktive Einkaufslage und Wohnstandort durch Eindämmung weiterer Vergnügungsstätten und Sex-Shops zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierzu werde voraussichtlich im größten Teil des Plangebiets ein Kerngebiet (MK) sowie in einzelnen Bereichen Mischgebiet (MI) und Besonderes Wohngebiet (WB) festgesetzt; der Ausschluss der unerwünschten Nutzungen werde in differenzierter Weise im Wege der Gliederung nach § 1 Abs. 4-9 BauNVO erfolgen. Im Übrigen könnten ohnehin auch negative Planungsziele eine städtebauliche Planung rechtfertigen. Die hier auf Verhinderung einer Fehlentwicklung gerichtete Planung entspreche jedenfalls den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB und sei nicht lediglich vorgeschobenes Mittel, den Bauwunsch der Antragstellerin zu 1 zu durchkreuzen. Dies belegten auch die beiden anderen zurückgestellten Vorhaben auf den ebenfalls von der Veränderungssperre erfassten Grundstücken ...-... und ...
13 
Der Umstand, dass in einem Teilbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 11/42 mit dem Bebauungsplan Nr. 11/40 bereits Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bestünden, hindere die Antragsgegnerin nicht an einer Änderung bzw. Verschärfung derselben sowie dem diesbezüglich sichernden Erlass einer Veränderungssperre. Die bisherigen Regelungen würden als unzureichend angesehen zur Bekämpfung des so genannten „Trading-Down-Effektes“. Zudem werde das Ziel verfolgt, schon die Ansiedelung von Sex-Shops zu steuern, für die es hier bisher keine hinreichenden Beschränkungen gebe.
14 
Dieses Planungskonzept sei mit dem Instrumentarium bauplanerischer Festsetzungen auch erreichbar. Mittels § 1 Abs. 9 BauNVO könnte insbesondere die Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsgeschäften mit überwiegendem Sex- und Erotiksortiment geregelt werden. Auch gehe die Behauptung der Antragstellerin zu 1 fehl, eine abwägungsgerechte Planung sei hier ausgeschlossen. Denn keineswegs plane die Antragsgegnerin ein vollständiges Verbot von Vergnügungsstätten. Vielmehr solle durch horizontale und vertikale Gliederung des Plangebiets ein genügender Spielraum für die Zulassung von Vergnügungsstätten und Sex-Shops gelassen und hierdurch auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden.
15 
Zur Sicherung der Planung sei die Veränderungssperre räumlich erforderlich, weil zum Beschlusszeitpunkt nur hinsichtlich der drei betroffenen Grundstücke entsprechende Baugesuche vorgelegen hätten und hier die Möglichkeit der Zurückstellung ausgeschöpft worden sei, die demgegenüber bei eventuellen weiteren Vorhaben zunächst noch genutzt werden könne. Die Veränderungssperre sei auch sachlich gerechtfertigt, weil insoweit schon eine abstrakte Gefährdung des Sicherungszweckes genügen würde, die unzweifelhaft gegeben sei. Aber auch konkret trage die Zulassung einer Vergnügungsstätte im Obergeschoss des Erotik-Shops der Antragstellerin zu 1 mit 12 Videokabinen zur Vorführung von Sexfilmen selbstverständlich zu einer weiteren Niveauabsenkung bei. Schon jetzt könne für das Nachbargebäude zwischen dem Erotik-Shop der Antragstellerin zu 1 und einem weiteren Erotik-Shop an der anderen Gebäudeseite offenbar kein geeigneter Mieter mehr gefunden werden. Die Antragsgegnerin habe zudem auch im Hinblick auf das Stadtjubiläum im Jahr 2007 ein legitimes Interesse daran, die im Bebauungsplanentwurf dargestellten „unerwünschte Nutzungen“ im Plangebiet weitestgehend zu unterbinden. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 11/42 sei am 7.12.2004 der Billigungsbeschluss ergangen; auch die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sei mittlerweile erfolgt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
18 
Die Normenkontrollanträge sind statthaft, denn die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine Veränderungssperre, die als Satzung nach dem Baugesetzbuch beschlossen worden ist und deren Gültigkeit vom erkennenden Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.
19 
Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Antragstellerin zu 2 ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung hinsichtlich des von der Veränderungssperre erfassten Grundstücks Flst.-Nr. 2970. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1 ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bezüglich dieses Grundstücks einen Mietvertrag abgeschlossen sowie als Bauherrin einen Vorbescheid beantragt hat, dem nunmehr auf Grund der angegriffenen Veränderungssperre nicht mehr entsprochen werden kann. Auch die Antragstellerin zu 1 kann mithin geltend machen, durch die angegriffene Satzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1994 - 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995 S. 264; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; BayVGH, Urt. v. 29.8.1996 - 26 N 95.2983 -, NVwZ 1997 S. 1016).
20 
II. Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.
21 
Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre begegnet weder in formell-rechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Formelle Mängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung steht auch im Übrigen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen:
22 
1. Eine Gemeinde kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit dem Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2), sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Auf Grund des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 1.4.2003 erlassenen Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 11/42 konnte mithin am 3.2.2004 auch die angegriffene Veränderungssperre beschlossen werden.
23 
Allein der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans genügt für die Wirksamkeit einer Satzung über eine Veränderungssperre jedoch nicht. Eine Veränderungssperre darf vielmehr insbesondere erst dann erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Planung muss dabei nicht bereits einen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht; ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist so nicht zu fordern. Ausreichend ist, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll.
24 
Diesen Mindestanforderungen wird etwa genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst und somit bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Wenn selbst Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt in keiner Weise absehen lässt.
25 
Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört mithin zur Konzeption des § 14 BauGB, wie im Übrigen auch Abs. 2 Satz 1 der Norm verdeutlicht. Hiernach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004 S. 858, und Beschl. v. 19.5.2004 - 4 BN 22.04 -, ; jeweils m.w.N.; vgl. zudem VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 - und Beschl. v. 4.2.1999 - 8 S 39/99 -, VBlBW 1999 S. 266).
26 
Eine Veränderungssperre ist schließlich als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, sich jedoch das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweist (vgl. BVerwGE 34, 301; 81, 111 und Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994 S. 685 sowie Senatsurteil v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 -).
27 
2. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
28 
a. Die Antragsgegnerin hat hinreichend konkrete und positive Planungsvorstellungen für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 11/42 entwickelt. Sie will primär einen so genannten „Trading-Down-Effekt“ in der Mannheimer Innenstadt verhindern. Positiv formuliert soll dies nach den in der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 (Nr. 122/2003) differenziert aufgeführten Planungszielen der Standortsicherung und Aufwertung von Einzelhandel und Dienstleistung, die die Funktionserfüllung der Innenstadt leisten, dienen, der Sicherung der Funktion der Stadt als Oberzentrum, der Erfüllung der Ansprüche der Bewohner und Besucher an die Attraktivität der Innenstadt, der Erhaltung der Nutzungsvielfalt der Innenstadt sowie der Entgegenwirkung von gegenseitigen Beeinträchtigungen unterschiedlicher Nutzungen, sowie der Sicherung der Innenstadt als Wohnstandort.
29 
In der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 wird plausibel dargelegt, dass jüngste Entwicklungen im Innenstadtbereich Mannheims die Annahme nahe legen, dass auch in Zukunft mit einem weiteren Zuzug von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben mit überwiegend erotisch-sexuellem Angebot (Sex-Shops) zu rechnen ist. Es sei festzustellen, dass der nördliche Bereich der Kurpfalzstraße zwischen Marktplatz und Kurpfalzbrücke derzeit eine gute Attraktivität bei sehr jungen Einzelhandelskunden besitze, die es zu sichern und auszubauen gelte. Zum anderen sei auch wieder eine erfreuliche Tendenz zur Ansiedelung höherwertigen Handels, wie z.B. Boutiquen bzw. ein Juwelier, zu beobachten. Zudem sei die Anziehungskraft des Einzelhandels und damit der Einkaufsstadt Mannheim, trotz erheblicher Konkurrenz im Umland, derzeit ungebrochen. Für die Bevölkerung erfülle die Mannheimer Innenstadt so eine Reihe wichtiger Funktionen. Neben dem Wohnen, Arbeiten sowie der Freizeit- und Kulturgestaltung spiele die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen eine bedeutende Rolle. Die Einkaufsattraktivität der Innenstadt zu sichern und - wenn möglich - noch auszubauen, sei von fundamentaler Bedeutung für den Mannheimer Einzelhandel und die Stadt insgesamt. Wichtig sei dabei die Positionierung Mannheims gegenüber den Mittelzentren und den beiden anderen Oberzentren der Region sowie den Standorten in den Gewerbe- bzw. Sondergebieten und den großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der so genannten „grünen Wiese“. Dies alles gelte es durch die verstärkte Eindämmung von Vergnügungsstätten und insbesondere Sex-Shops zu sichern. Ziel der Wirtschafts- und Strukturpolitik der Stadt Mannheim sei es, hierdurch eine weitere Steigerung der Einkaufsattraktivität u.a. durch städtebauliche Aufwertungsmaßnahmen und eine Verbesserung des Branchenmixes zu erreichen.
30 
Wie der in den Akten enthaltene Vorentwurf zum Bebauungsplans Nr. 11/42 von Juni 2004 ergänzend illustriert, sind die positiven Vorstellungen der Antragsgegnerin über den Inhalt des künftigen Planes zwischenzeitlich mehr als nur im Mindestmaß entwickelt, sie sind offenkundig bereits recht weit gediehen. Das überwiegend als Kerngebiet (MK) definierte Bebauungsplangebiet soll hiernach voraussichtlich eingeteilt werden in Gebiete mit höchster (rot unterlegt), sehr hoher (gelb unterlegt), hoher (blau unterlegt) sowie normaler Schutzbedürftigkeit (grün unterlegt) hinsichtlich des „Trading-Down-Effekts“. Die einzelnen Gebiete wurden mittels insoweit „sensibler Bestandsbebauung“ (Schulen, Kirchen oder hochwertige Einzelhandelsbetriebe) schlüssig voneinander abgegrenzt. Hinsichtlich der nur als „normal schutzbedürftigen“ (grün unterlegten) Gebiete ist beabsichtigt, voraussichtlich keine Reglementierungen für Vergnügungsstätten und Sex-Shops festzusetzen, außer gegebenenfalls, wie bisher, die Beschränkung auf eine Nutzung nur der Erdgeschosse. Mithin werden voraussichtlich in einem angemessen großen Bereich der Mannheimer Innenstadt - nicht allerdings auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 (dort derzeit vorgesehen: „höchste“ bzw. „hohe Schutzbedürftigkeit“) - weiterhin die ansonsten „unerwünschten Nutzungen“ in erheblichem Umfange kerngebietstypisch zulässig sein. Diese Konzeptionen der Antragsgegnerin genügen für die bei § 14 BauGB erforderliche Annahme eines Mindestmaßes an planerischen Vorstellungen.
31 
b. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich das erkennbare Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung des „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt im Wege planerischer Festsetzung - insbesondere mittels des Instrumentariums des § 1 Abs. 4-9 BauNVO - nicht erreichen ließe, sind von den Antragstellerinnen weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“ kann - angesichts der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführten Belange einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wie etwa der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 1), der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen (Abs. 5 Satz 2 Nr. 2), der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (Abs. 5 Satz 2 Nr. 4), der Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge (Abs. 5 Satz 2 Nr. 6), und der Belange der Wirtschaft, gerade ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 8) - auch nicht ernsthaft als ein Ziel angesehen werden, für dessen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt wären. Vielmehr bestehen etwa gegen eine auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gestützte Regelung eines Bebauungsplans mit dem Inhalt, dass Sex-Shops in einem festgesetzten Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind, keine Bedenken, wenn und soweit - wie voraussichtlich hier - besondere städtebauliche Gründe, wie insbesondere die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“, eine solche Beschränkung rechtfertigen (so schon OVG NRW, Urt. v. 9.1.1989 - 10a NE 75/86 -, NVwZ 1990 S. 85; Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ).
32 
c. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der künftige Bebauungsplan Nr. 11/42 an schlechterdings nicht behebbaren Mängeln leiden könnte. Insbesondere der sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht erkennbar. Denn hiernach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt dabei nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 -, DVBl. 2001 S. 377; Urt. v. 18.3.2004 - 4 BN 4.03 -, NVwZ 2004 S. 856).
33 
Die Regelung des § 1 Abs. 3 BauGB erkennt damit die kommunale Planungshoheit an und räumt der Gemeinde Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb „erforderlich“ im Sinne dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung „in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist“ (BVerwGE 40, 258 <262>). Sie darf mithin nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Denn auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind somit als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind vielmehr nur unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen und also vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, DÖV 1991 S. 744).
34 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen liegt bei Anwendung dieser Grundsätze keine unzulässige Negativplanung vor. Das detailliert dargelegte Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in ihrer Innenstadt ist im Rahmen der oben aufgeführten städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 5 BauGB nachvollziehbar und - in zulässiger Erweiterung und Verschärfung der Regelungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 - legitim und hält sich, auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Antragstellerinnen aus Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 GG, im Rahmen des gemeindlichen Planungsermessens. Ersichtlich korrespondiert es mit der allgemeinen Wirtschafts- und Strukturpolitik der Antragsgegnerin und sichert diese bauplanungsrechtlich zulässig weiter ab (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; Nds. OVG, Urt. v. 11.9.1986 - 1 C 26/85 -, NVwZ 1987 S. 1091).
35 
Dass es der Antragsgegnerin mit dem beabsichtigten Erlass des Bebauungsplans Nr. 11/42 zielgerichtet vorrangig um die Verhinderung der Erweiterung gerade des Erotik-Shops der Antragstellerin zu 2 im Obergeschoss des von ihr angemieteten Gebäudes gehen könnte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Vorentwurfs zum Bebauungsplan Nr. 11/42 von Juni 2004 hat die Antragsgegnerin vielmehr ein ihre gesamte Innenstadt umspannendes planerisches Konzept entwickelt, das sie mit der angegriffenen Veränderungssperre - angesichts der drei vorliegenden, diesem Plankonzept widersprechenden Bauwünsche - plausibel zu sichern sucht. Dass die dargelegte Zielsetzung der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt von der Antragsgegnerin nur vorgeschoben worden sein könnte, mithin von ihr in Wahrheit andere Ziele verfolgt werden, ist nicht erkennbar.
36 
3. Eine Unwirksamkeit der angegriffenen Veränderungssperre kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebots gerechter Abwägung oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angenommen werden.
37 
Die Veränderungssperre unterliegt selbst nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BauGB, sondern vielmehr der aufgezeigten Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb ist nicht darauf abzustellen, ob der noch nicht beschlossene künftige Bebauungsplan in seinen Festsetzungen möglicherweise dem Abwägungsgebot entsprechen wird, sondern nur darauf, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1992 - 4 NB 35.92 -, DÖV 1993 S. 250). Wie dargestellt, ist die Planung der Antragsgegnerin auf ein solches Ziel gerichtet. Auf die schriftsätzlich erhobene Behauptung der Antragstellerinnen, eine abwägungsgerechte Planung sei hier unter keinem möglichen Gesichtspunkt denkbar, - für die es keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt und an der die Antragstellerinnen nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht mehr festhalten - muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
38 
Auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hinreichend Genüge getan. Dass sich die Veränderungssperre räumlich allein auf die drei Grundstücke ...-..., ... und ... bezieht, ist nicht zu beanstanden. Da nach Aktenlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung nur für diese drei Grundstücke Bauanträge vorlagen, die voraussichtlich den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 zuwiderlaufen und bei denen die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB ausgeschöpft worden war, wäre vielmehr ein räumlich erweiterter Geltungsbereich nicht erforderlich gewesen. Eine Veränderungssperre kann auch für nur wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (vgl. BVerwGE 51, 121). Die Erforderlichkeit und sachliche Angemessenheit der Veränderungssperre ergibt sich im Übrigen hinsichtlich des Vorhabens der Antragstellerinnen unzweifelhaft schon aus dem Umstand, dass dieses den voraussichtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 widerspricht. Auf die von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne eines „Trading-Down-Effektes“ konkret durch die Erweiterung ihres Erotik-Shops ausgelöst würden, kommt es insoweit nicht an. Diese Frage könnte allenfalls in einem Ausnahmeverfahren gemäß § 14 Abs. 2 BauGB von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
17 
I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
18 
Die Normenkontrollanträge sind statthaft, denn die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine Veränderungssperre, die als Satzung nach dem Baugesetzbuch beschlossen worden ist und deren Gültigkeit vom erkennenden Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.
19 
Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Antragstellerin zu 2 ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung hinsichtlich des von der Veränderungssperre erfassten Grundstücks Flst.-Nr. 2970. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1 ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bezüglich dieses Grundstücks einen Mietvertrag abgeschlossen sowie als Bauherrin einen Vorbescheid beantragt hat, dem nunmehr auf Grund der angegriffenen Veränderungssperre nicht mehr entsprochen werden kann. Auch die Antragstellerin zu 1 kann mithin geltend machen, durch die angegriffene Satzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1994 - 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995 S. 264; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; BayVGH, Urt. v. 29.8.1996 - 26 N 95.2983 -, NVwZ 1997 S. 1016).
20 
II. Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.
21 
Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre begegnet weder in formell-rechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Formelle Mängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung steht auch im Übrigen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen:
22 
1. Eine Gemeinde kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit dem Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2), sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Auf Grund des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 1.4.2003 erlassenen Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 11/42 konnte mithin am 3.2.2004 auch die angegriffene Veränderungssperre beschlossen werden.
23 
Allein der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans genügt für die Wirksamkeit einer Satzung über eine Veränderungssperre jedoch nicht. Eine Veränderungssperre darf vielmehr insbesondere erst dann erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Planung muss dabei nicht bereits einen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht; ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist so nicht zu fordern. Ausreichend ist, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll.
24 
Diesen Mindestanforderungen wird etwa genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst und somit bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Wenn selbst Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt in keiner Weise absehen lässt.
25 
Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört mithin zur Konzeption des § 14 BauGB, wie im Übrigen auch Abs. 2 Satz 1 der Norm verdeutlicht. Hiernach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004 S. 858, und Beschl. v. 19.5.2004 - 4 BN 22.04 -, ; jeweils m.w.N.; vgl. zudem VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 - und Beschl. v. 4.2.1999 - 8 S 39/99 -, VBlBW 1999 S. 266).
26 
Eine Veränderungssperre ist schließlich als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, sich jedoch das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweist (vgl. BVerwGE 34, 301; 81, 111 und Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994 S. 685 sowie Senatsurteil v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 -).
27 
2. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
28 
a. Die Antragsgegnerin hat hinreichend konkrete und positive Planungsvorstellungen für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 11/42 entwickelt. Sie will primär einen so genannten „Trading-Down-Effekt“ in der Mannheimer Innenstadt verhindern. Positiv formuliert soll dies nach den in der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 (Nr. 122/2003) differenziert aufgeführten Planungszielen der Standortsicherung und Aufwertung von Einzelhandel und Dienstleistung, die die Funktionserfüllung der Innenstadt leisten, dienen, der Sicherung der Funktion der Stadt als Oberzentrum, der Erfüllung der Ansprüche der Bewohner und Besucher an die Attraktivität der Innenstadt, der Erhaltung der Nutzungsvielfalt der Innenstadt sowie der Entgegenwirkung von gegenseitigen Beeinträchtigungen unterschiedlicher Nutzungen, sowie der Sicherung der Innenstadt als Wohnstandort.
29 
In der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 wird plausibel dargelegt, dass jüngste Entwicklungen im Innenstadtbereich Mannheims die Annahme nahe legen, dass auch in Zukunft mit einem weiteren Zuzug von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben mit überwiegend erotisch-sexuellem Angebot (Sex-Shops) zu rechnen ist. Es sei festzustellen, dass der nördliche Bereich der Kurpfalzstraße zwischen Marktplatz und Kurpfalzbrücke derzeit eine gute Attraktivität bei sehr jungen Einzelhandelskunden besitze, die es zu sichern und auszubauen gelte. Zum anderen sei auch wieder eine erfreuliche Tendenz zur Ansiedelung höherwertigen Handels, wie z.B. Boutiquen bzw. ein Juwelier, zu beobachten. Zudem sei die Anziehungskraft des Einzelhandels und damit der Einkaufsstadt Mannheim, trotz erheblicher Konkurrenz im Umland, derzeit ungebrochen. Für die Bevölkerung erfülle die Mannheimer Innenstadt so eine Reihe wichtiger Funktionen. Neben dem Wohnen, Arbeiten sowie der Freizeit- und Kulturgestaltung spiele die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen eine bedeutende Rolle. Die Einkaufsattraktivität der Innenstadt zu sichern und - wenn möglich - noch auszubauen, sei von fundamentaler Bedeutung für den Mannheimer Einzelhandel und die Stadt insgesamt. Wichtig sei dabei die Positionierung Mannheims gegenüber den Mittelzentren und den beiden anderen Oberzentren der Region sowie den Standorten in den Gewerbe- bzw. Sondergebieten und den großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der so genannten „grünen Wiese“. Dies alles gelte es durch die verstärkte Eindämmung von Vergnügungsstätten und insbesondere Sex-Shops zu sichern. Ziel der Wirtschafts- und Strukturpolitik der Stadt Mannheim sei es, hierdurch eine weitere Steigerung der Einkaufsattraktivität u.a. durch städtebauliche Aufwertungsmaßnahmen und eine Verbesserung des Branchenmixes zu erreichen.
30 
Wie der in den Akten enthaltene Vorentwurf zum Bebauungsplans Nr. 11/42 von Juni 2004 ergänzend illustriert, sind die positiven Vorstellungen der Antragsgegnerin über den Inhalt des künftigen Planes zwischenzeitlich mehr als nur im Mindestmaß entwickelt, sie sind offenkundig bereits recht weit gediehen. Das überwiegend als Kerngebiet (MK) definierte Bebauungsplangebiet soll hiernach voraussichtlich eingeteilt werden in Gebiete mit höchster (rot unterlegt), sehr hoher (gelb unterlegt), hoher (blau unterlegt) sowie normaler Schutzbedürftigkeit (grün unterlegt) hinsichtlich des „Trading-Down-Effekts“. Die einzelnen Gebiete wurden mittels insoweit „sensibler Bestandsbebauung“ (Schulen, Kirchen oder hochwertige Einzelhandelsbetriebe) schlüssig voneinander abgegrenzt. Hinsichtlich der nur als „normal schutzbedürftigen“ (grün unterlegten) Gebiete ist beabsichtigt, voraussichtlich keine Reglementierungen für Vergnügungsstätten und Sex-Shops festzusetzen, außer gegebenenfalls, wie bisher, die Beschränkung auf eine Nutzung nur der Erdgeschosse. Mithin werden voraussichtlich in einem angemessen großen Bereich der Mannheimer Innenstadt - nicht allerdings auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 (dort derzeit vorgesehen: „höchste“ bzw. „hohe Schutzbedürftigkeit“) - weiterhin die ansonsten „unerwünschten Nutzungen“ in erheblichem Umfange kerngebietstypisch zulässig sein. Diese Konzeptionen der Antragsgegnerin genügen für die bei § 14 BauGB erforderliche Annahme eines Mindestmaßes an planerischen Vorstellungen.
31 
b. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich das erkennbare Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung des „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt im Wege planerischer Festsetzung - insbesondere mittels des Instrumentariums des § 1 Abs. 4-9 BauNVO - nicht erreichen ließe, sind von den Antragstellerinnen weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“ kann - angesichts der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführten Belange einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wie etwa der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 1), der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen (Abs. 5 Satz 2 Nr. 2), der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (Abs. 5 Satz 2 Nr. 4), der Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge (Abs. 5 Satz 2 Nr. 6), und der Belange der Wirtschaft, gerade ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 8) - auch nicht ernsthaft als ein Ziel angesehen werden, für dessen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt wären. Vielmehr bestehen etwa gegen eine auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gestützte Regelung eines Bebauungsplans mit dem Inhalt, dass Sex-Shops in einem festgesetzten Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind, keine Bedenken, wenn und soweit - wie voraussichtlich hier - besondere städtebauliche Gründe, wie insbesondere die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“, eine solche Beschränkung rechtfertigen (so schon OVG NRW, Urt. v. 9.1.1989 - 10a NE 75/86 -, NVwZ 1990 S. 85; Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ).
32 
c. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der künftige Bebauungsplan Nr. 11/42 an schlechterdings nicht behebbaren Mängeln leiden könnte. Insbesondere der sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht erkennbar. Denn hiernach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt dabei nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 -, DVBl. 2001 S. 377; Urt. v. 18.3.2004 - 4 BN 4.03 -, NVwZ 2004 S. 856).
33 
Die Regelung des § 1 Abs. 3 BauGB erkennt damit die kommunale Planungshoheit an und räumt der Gemeinde Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb „erforderlich“ im Sinne dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung „in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist“ (BVerwGE 40, 258 <262>). Sie darf mithin nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Denn auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind somit als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind vielmehr nur unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen und also vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, DÖV 1991 S. 744).
34 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen liegt bei Anwendung dieser Grundsätze keine unzulässige Negativplanung vor. Das detailliert dargelegte Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in ihrer Innenstadt ist im Rahmen der oben aufgeführten städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 5 BauGB nachvollziehbar und - in zulässiger Erweiterung und Verschärfung der Regelungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 - legitim und hält sich, auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Antragstellerinnen aus Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 GG, im Rahmen des gemeindlichen Planungsermessens. Ersichtlich korrespondiert es mit der allgemeinen Wirtschafts- und Strukturpolitik der Antragsgegnerin und sichert diese bauplanungsrechtlich zulässig weiter ab (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; Nds. OVG, Urt. v. 11.9.1986 - 1 C 26/85 -, NVwZ 1987 S. 1091).
35 
Dass es der Antragsgegnerin mit dem beabsichtigten Erlass des Bebauungsplans Nr. 11/42 zielgerichtet vorrangig um die Verhinderung der Erweiterung gerade des Erotik-Shops der Antragstellerin zu 2 im Obergeschoss des von ihr angemieteten Gebäudes gehen könnte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Vorentwurfs zum Bebauungsplan Nr. 11/42 von Juni 2004 hat die Antragsgegnerin vielmehr ein ihre gesamte Innenstadt umspannendes planerisches Konzept entwickelt, das sie mit der angegriffenen Veränderungssperre - angesichts der drei vorliegenden, diesem Plankonzept widersprechenden Bauwünsche - plausibel zu sichern sucht. Dass die dargelegte Zielsetzung der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt von der Antragsgegnerin nur vorgeschoben worden sein könnte, mithin von ihr in Wahrheit andere Ziele verfolgt werden, ist nicht erkennbar.
36 
3. Eine Unwirksamkeit der angegriffenen Veränderungssperre kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebots gerechter Abwägung oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angenommen werden.
37 
Die Veränderungssperre unterliegt selbst nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BauGB, sondern vielmehr der aufgezeigten Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb ist nicht darauf abzustellen, ob der noch nicht beschlossene künftige Bebauungsplan in seinen Festsetzungen möglicherweise dem Abwägungsgebot entsprechen wird, sondern nur darauf, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1992 - 4 NB 35.92 -, DÖV 1993 S. 250). Wie dargestellt, ist die Planung der Antragsgegnerin auf ein solches Ziel gerichtet. Auf die schriftsätzlich erhobene Behauptung der Antragstellerinnen, eine abwägungsgerechte Planung sei hier unter keinem möglichen Gesichtspunkt denkbar, - für die es keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt und an der die Antragstellerinnen nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht mehr festhalten - muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
38 
Auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hinreichend Genüge getan. Dass sich die Veränderungssperre räumlich allein auf die drei Grundstücke ...-..., ... und ... bezieht, ist nicht zu beanstanden. Da nach Aktenlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung nur für diese drei Grundstücke Bauanträge vorlagen, die voraussichtlich den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 zuwiderlaufen und bei denen die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB ausgeschöpft worden war, wäre vielmehr ein räumlich erweiterter Geltungsbereich nicht erforderlich gewesen. Eine Veränderungssperre kann auch für nur wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (vgl. BVerwGE 51, 121). Die Erforderlichkeit und sachliche Angemessenheit der Veränderungssperre ergibt sich im Übrigen hinsichtlich des Vorhabens der Antragstellerinnen unzweifelhaft schon aus dem Umstand, dass dieses den voraussichtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 widerspricht. Auf die von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne eines „Trading-Down-Effektes“ konkret durch die Erweiterung ihres Erotik-Shops ausgelöst würden, kommt es insoweit nicht an. Diese Frage könnte allenfalls in einem Ausnahmeverfahren gemäß § 14 Abs. 2 BauGB von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
41 
Rechtsmittelbelehrung
42 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
43 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
44 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
45 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
46 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
47 
Beschluss vom 2. März 2005
48 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO und § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. I 2004 S. 718) auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die erste Änderung des Bebauungsplans „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2006 hälftige Miteigentümer des Grundstücks „...“, Flst.-Nr. ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das derzeit als Lagerhalle für einen Obsthandel sowie als Gaststätte genutzt wird. Nordwestlich schließt sich ein bislang ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück an, das von der Antragsgegnerin erworben wurde. Weiter nordwestwärts beginnt die Grundstücksfläche des städtischen Bauhofs.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin vom 2.10.1990. Dieser umfasst ein rund 4 ha großes Plangebiet, das westlich durch die erhöht gelegene Altstadt der Antragsgegnerin und deren Stadtmauer, nördlich durch die Hauptstraße, östlich durch die Bundesstraße 27 und südlich im Wesentlichen durch den Fußweg „Linnbrünneles“ begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, für die Fläche des damals schon vorhandenen Bauhofs der Antragsgegnerin eine „öffentliche Parkfläche“ fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2006 stellt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine gewerbliche Baufläche dar, im Übrigen öffentliche Grünflächen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan setzt dagegen für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine Fläche für den Gemeinbedarf fest und verändert die verkehrliche Erschließung des Grundstücks.
Vor dem Erwerb des Grundstücks „...“ durch die Antragsteller erteilte ihnen das Landratsamt Ludwigsburg auf ihren Antrag am 20.4.2006 einen Bauvorbescheid zur Frage der Zulässigkeit der Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück „für Einzelhandel jeglicher Art“ unter Erteilung einer Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Die Antragsteller beantragten in der Folgezeit aber keine Baugenehmigung zur Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs und auch keine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids. Sie erhielten stattdessen im Jahr 2007 die Genehmigung zum Einbau einer Gaststätte.
Im Jahr 2008 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Eigentümer eines anderen gewerblichen Objekts im Nordosten des Plangebiets dessen Verkauf beabsichtigte und unter anderem eine Fast-Food-Kette Interesse an einem Erwerb zeigte. Am 24.6.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin, für den beschriebenen räumlichen Bereich einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen. Er soll nach dem Willen der Antragsgegnerin dazu dienen, „die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt, den vorgelagerten Bereich der historischen Altstadt … von Bausubstanz freizustellen und dort Grün-, Spiel- und Parkierungsflächen anzulegen“, zu verwirklichen.
Dem Änderungsbebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 4.10.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Aufstellungsbeschluss vom 24.6.2008 dahingehend abzuändern, dass der Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. Grundlage für die vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 22.9.2011. Sie sieht für das Plangebiet im Wesentlichen die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, öffentlichen Parkplätzen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Das Grundstück der Antragsteller ist Teil einer festgesetzten „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit den weiteren zeichnerischen Festsetzungen „Schule, kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Ergänzt werden diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch solche zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den Verkehrsflächen. Die Planbegründung benennt als Planungsziele, dass
- die bisherigen privaten baulichen Nutzungen im städtebaulich empfindlichen und bedeutsamen Vorfeld der historischen Altstadt mittel- bis längerfristig weitgehend ausgeräumt werden mit dem Ziel, hier überwiegend Flächen für den wachsenden Gemeinbedarf zu realisieren,
- das nach wie vor erhebliche Stellplatzdefizit in der historischen Altstadt weiter verringert wird,
- zusätzliche öffentliche Grünflächen entstehen können, die das Grünflächendefizit der historischen Altstadt weiter verringern können und gleichzeitig mikroklimatische Verbesserungen mit sich bringen.
10 
Mit Schreiben vom 16.11.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen.
11 
Die Änderung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.1.2012 als Satzung beschlossen. In der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ist zu den Einwendungen der Antragsteller unter anderem ausgeführt: „Damit besteht Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit.“ Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 4.2.2012.
12 
Am 25.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend ermittelt, ob sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf ihrem Grundstück überhaupt realisieren lasse. Das sei nicht der Fall, da sie als Grundstückseigentümer auf Dauer nicht dazu bereit seien, eine Anlage für den Gemeinbedarf zu errichten. Ebenso seien sie nicht bereit, ihre Betriebe zu verlagern, da durch die geplante Umgestaltung des Umfelds ihres Grundstücks weder die Attraktivität der Gaststätte noch des Obsthandels leide. Die Gaststätte trage vielmehr zur Attraktivitätssteigerung des geänderten Umfelds bei. Der Festsetzung fehle es daher auch an der Erforderlichkeit. Schließlich sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, da er zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte führe. Denn letztlich bewirke er ihre Enteignung, da er ihnen die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks entziehe. Das gelte in besonderem Maße deswegen, weil durch die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nicht mehr alle bisherigen Zufahrten zu ihrem Grundstück - zumal mit LKW - möglich seien. Besonders widersprüchlich sei es, sie zur Aufgabe ihrer gewerblichen Nutzung zwingen zu wollen, aber nebenan sogar den Ausbau des städtischen Bauhofs, der ebenso einen Fremdkörper im Vorfeld der historischen Altstadt darstelle, zu ermöglichen.
13 
Die Antragsteller beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 31.1.2012 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Anträge abzuweisen.
17 
Sie erwidert, die Erforderlichkeit ihrer Planung könne nicht verneint werden. An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans oder einer einzelnen Festsetzung fehle es ohnehin nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn von Anfang an feststehe, dass mit einer Planverwirklichung auch mittelfristig nicht gerechnet werden könne. Das sei hier jedoch weder hinsichtlich des gesamten Bebauungsplans noch hinsichtlich der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall. Hinsichtlich sonstiger Flächen gelte das schon deswegen, weil diese sich größtenteils in ihrem Eigentum befänden und dort inzwischen mit der Umsetzung der Planung begonnen worden sei. Nach einem vom Gemeinderat erstellten Konzept erfolge die Umsetzung in fünf Phasen. Erst in der letzten Phase stehe die Umsetzung der Planung auf der Fläche des Grundstücks der Antragsteller an. Derzeit habe sie noch kein Eigentum an diesem Grundstück. Es sei jedoch mit der Aufgabe der privaten Nutzung durch die Antragsteller in absehbarer Zeit zu rechnen. Denn sie hätten zum einen keine Entfaltungsmöglichkeiten für ihre gewerbliche Nutzungen mehr. Zum anderen wandele sich auch die Umgebung ihres Grundstücks, so dass die Anziehungskraft für Kunden gewerblicher Nutzungen abnehme. Letztlich dürfe auch die Möglichkeit, die Antragsteller zu enteignen, um die Errichtung einer Anlage für den Gemeinbedarf zu ermöglichen, nicht übersehen werden. Sei die Erforderlichkeit ihrer Planung somit gegeben, hätte es auch keiner Ermittlungen bedurft, wie zeitnah die Umsetzung erfolgen könne, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Erforderlichkeitsgebot und Abwägungsgebot strikt voneinander zu trennen seien. Schließlich lägen auch keine Fehler im Abwägungsergebnis vor. Einem Bebauungsplan komme keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Abwägungsrelevant sei daher nur gewesen, dass der Änderungsbebauungsplan die Antragsteller „auf den Bestandsschutz verweise“ und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten nehme. Mit dem wachsenden Bedarf an Gemeinflächen wäre es nicht vereinbar, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller als „Fremdkörper“ fortbestehen zu lassen. Die Erschließung ihres Grundstücks bleibe auch weiterhin gewährleistet und zwar auch in einem Umfang, der das Anfahren mit LKW ermögliche.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die am 3.2.2004 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 26.2.2004 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre für die Grundstücke ...-... (Flst.-Nr. 4260), ... (Flst.-Nr. 2970) und ... (Flst.-Nr. 4075) der Mannheimer Innenstadt, mit der die durch Aufstellungsbeschluss vom 1.4.2003 eingeleitete Bauleitplanung mit dem Ziel der Inkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. 11/42 („Fortentwicklung eines Teilbereichs der Innenstadt Mannheims durch Ausschluss unerwünschter Nutzungen“) gesichert werden soll.
Der neue Bebauungsplan Nr. 11/42 soll den Bebauungsplan Nr. 11/40 („Bebauungsplan zur Festsetzung des Gebietscharakters und zur Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in der Kernzone der Innenstadt Mannheims“), den Bebauungsplan Nr. 13/7 („Grundstücke ...-... und ein Teilstück der K...straße“), den Bebauungsplan Nr. 13/33 („...“), den Bebauungsplan Nr. 13/34 („...“), den Bebauungsplan Nr. 13/36 („Bahnhofsvorplatz in Mannheim-Innenstadt“) sowie weitere Bebauungspläne teilweise ändern. Ausgewiesenes Ziel des künftigen Bebauungsplans Nr. 11/42 - und damit der Veränderungssperre - ist die Verhinderung eines so genannten „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt. Hierunter wird ein Verdrängungsprozess des traditionellen Einzelhandels und seiner Käuferschichten verstanden durch bestimmte Vergnügungsstätten, insbesondere Sex-Shops, aber auch Spielhallen oder Diskotheken, die - auch weil sie zumindest teilweise nicht an die Beschränkungen des Landeschlussgesetzes gebunden sind - zur Bezahlung höherer Mietpreise bereit und in der Lage sind und so durch verstärkte Ansiedelung auf Grund ihres Erscheinungsbildes zu einer Niveauabsenkung des Gebiets führen, welches, nach sukzessiver Schließung der traditionellen Betriebe, schließlich in ein reines Vergnügungsviertel „umkippen“ kann. In dem, wie bisher, voraussichtlich überwiegend als Kerngebiet (MK) definierten Gebiet des neuen Bebauungsplans Nr. 11/42 soll die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und auch Sex-Shops umfassend geregelt werden. Die bisherige Regelung der dortigen Zulässigkeit von „Vergnügungsstätten nur in den Erdgeschossen“ genügt nach Ansicht des Gemeinderats der Antragsgegnerin auf Grund „entsprechender Tendenzen der jüngsten Zeit“ nicht mehr. Nach Aktenlage ist die angegriffene Veränderungssperre eine gezielte Reaktion auf drei, den geplanten Festsetzungen widersprechende Bauanträge hinsichtlich der drei von ihr betroffenen Grundstücke im künftigen Plangebiet.
Die Antragstellerin zu 1 ist Mieterin, die Antragstellerin zu 2 Eigentümerin eines dieser drei Grundstücke, nämlich des in ... gelegenen Flurstücks-Nr. 2970, das mit einem Mehrfamilien- und Geschäftshaus bebaut ist. Nach ihren Angaben hat die Antragstellerin zu 1 das Erdgeschoss sowie das 1. Obergeschoss dieses Gebäudes angemietet; die beiden Geschosse wurden zuvor als Schuhgeschäft und Kino genutzt. Die Antragstellerin zu 1 nutzt die Räumlichkeiten im Erdgeschoss nunmehr als Erotik-Shop. Zur Ergänzung desselben plant sie im früheren Kinobereich des Obergeschosses den Einbau von 12 Videokabinen, wofür sie schon am 31.10.2002 einen Vorbescheid beantragt hatte. Die Entscheidung hierüber wurde von der Antragsgegnerin gemäß § 15 BauGB mit Zurückstellungsbescheid vom 7.4.2003 im Hinblick auf die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 bis zum 6.4.2004 ausgesetzt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass dem Vorhaben auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze entgegenstehen könnte. Auch dieses Argument griff die Antragstellerin zu 1 mittels Widerspruchs an; ihr stehe auf Grund der letzten genehmigten Nutzung des Obergeschosses als Kino ein bestandsgeschütztes Guthaben von vier Stellplätzen zu, das die drei nun erforderlichen Plätze übersteige.
Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, die Veränderungssperre sei rechtswidrig. Denn sie diene nicht der Sicherung einer zulässigen Planung, weil das verfolgte Planungsziel nicht zu einem rechtmäßigen Bebauungsplan führen könne; jedenfalls aber sei die Veränderungssperre nicht erforderlich. Auch liege hier der Fall einer unzulässigen Negativplanung vor. Auffallend sei zudem, dass der Planaufstellungsbeschluss vom 1.4.2003 für den Bebauungsplan Nr. 11/42 in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der „Hinhaltetaktik“ der Antragsgegnerin hinsichtlich der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids stehe.
Nach der Zielsetzung des künftigen Bebauungsplans sollten „unerwünschte Nutzungen“ unterbunden werden; dies sei ein problematisches, weil rein voluntatives und rechtlich vollkommen offenes Merkmal. Die Antragsgegnerin plane insoweit im Übrigen weder die Verfolgung neuer Ziele, d.h. die Erfüllung eines künftigen Bedarfs, noch die Lenkung einer Entwicklung in geordnete Bahnen auf Grund geänderter Sachlage. Tatsächlich würden keine neuen Ziele verfolgt. Die vorgegebene Verhinderung eines „Trading-Down-Effekts“ sei bereits Ziel des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 gewesen, der allerdings kerngebietstypisch in den Erdgeschossen nur Vergnügungsstätten, nicht aber Sex-Shops, ausgeschlossen habe. Eine geänderte Sachlage im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans könne nicht erkannt werden. Schon in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 11/40 sei auf die verstärkte Ansiedelung einer bestimmten Art von Vergnügungsstätten hingewiesen worden. Mit der Veränderungssperre werde mithin schon keine rechtlich zulässige Planungsabsicht gesichert.
Der künftige Bebauungsplan Nr. 11/42 sei zudem voraussichtlich unangemessen und damit auch gemäß § 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft. Das vorgesehene weit reichende Verbot von Vergnügungsstätten widerspreche § 7 BauNVO und bedeute einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerinnen aus Art. 12 und Art. 14 GG. Die Planungsabsicht stehe einem übermäßigen Gewerbeverbot gleich. Mildere Mittel der Verhinderung von Attraktivitätsverlusten der Mannheimer Innenstadt seien nicht genutzt worden. Die Veränderungssperre sei mithin nicht erforderlich. Auch bei Zulassung der geplanten Videokabinen zeichne sich kein „Trading-Down-Effekt“ ab. Es sei zu betonen, dass die Antragstellerin zu 1 im Erdgeschoss des betroffenen Gebäudes bereits einen Erotik-Shop betreibe. Durch die Zulassung der 12 Videokabinen im Obergeschoss des Gebäudes werde eine „Verelendung“ der Innenstadt nicht ansatzweise herbeigeführt. Hierzu müssten schon viele weitere „unerwünschte Nutzungen“ hinzutreten, die nicht ersichtlich seien. Anders als im Falle der Antragstellerin zu 1 könnten sich weitere, später hinzutretende Nutzungswünsche nicht mehr auf die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 berufen. Zur Erreichung des Planungsziels genüge es mithin, wenn die Errichtung weiterer Vergnügungsstätten zukünftig ausgeschlossen werde.
Am 25.6.2004 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Sie beantragen,
die am 3.2.2004 beschlossene und am 26.2.2004 bekannt gemachte Veränderungssperre der Stadt Mannheim, betreffend die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11/42 gelegenen Grundstücke ... bis ... (Flst.-Nr. 4260), ...(Flst.-Nr. 2970) und ...(Flst.-Nr. 4075) in Mannheim-Innenstadt für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
die Anträge abzuweisen.
12 
Sie trägt vor, die Veränderungssperre sei wirksam. Denn im vorliegenden Fall werde dem Gebot positiver Bauleitplanung hinreichend entsprochen. Es werde das Ziel verfolgt, die Innenstadt als attraktive Einkaufslage und Wohnstandort durch Eindämmung weiterer Vergnügungsstätten und Sex-Shops zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierzu werde voraussichtlich im größten Teil des Plangebiets ein Kerngebiet (MK) sowie in einzelnen Bereichen Mischgebiet (MI) und Besonderes Wohngebiet (WB) festgesetzt; der Ausschluss der unerwünschten Nutzungen werde in differenzierter Weise im Wege der Gliederung nach § 1 Abs. 4-9 BauNVO erfolgen. Im Übrigen könnten ohnehin auch negative Planungsziele eine städtebauliche Planung rechtfertigen. Die hier auf Verhinderung einer Fehlentwicklung gerichtete Planung entspreche jedenfalls den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB und sei nicht lediglich vorgeschobenes Mittel, den Bauwunsch der Antragstellerin zu 1 zu durchkreuzen. Dies belegten auch die beiden anderen zurückgestellten Vorhaben auf den ebenfalls von der Veränderungssperre erfassten Grundstücken ...-... und ...
13 
Der Umstand, dass in einem Teilbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 11/42 mit dem Bebauungsplan Nr. 11/40 bereits Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bestünden, hindere die Antragsgegnerin nicht an einer Änderung bzw. Verschärfung derselben sowie dem diesbezüglich sichernden Erlass einer Veränderungssperre. Die bisherigen Regelungen würden als unzureichend angesehen zur Bekämpfung des so genannten „Trading-Down-Effektes“. Zudem werde das Ziel verfolgt, schon die Ansiedelung von Sex-Shops zu steuern, für die es hier bisher keine hinreichenden Beschränkungen gebe.
14 
Dieses Planungskonzept sei mit dem Instrumentarium bauplanerischer Festsetzungen auch erreichbar. Mittels § 1 Abs. 9 BauNVO könnte insbesondere die Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsgeschäften mit überwiegendem Sex- und Erotiksortiment geregelt werden. Auch gehe die Behauptung der Antragstellerin zu 1 fehl, eine abwägungsgerechte Planung sei hier ausgeschlossen. Denn keineswegs plane die Antragsgegnerin ein vollständiges Verbot von Vergnügungsstätten. Vielmehr solle durch horizontale und vertikale Gliederung des Plangebiets ein genügender Spielraum für die Zulassung von Vergnügungsstätten und Sex-Shops gelassen und hierdurch auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden.
15 
Zur Sicherung der Planung sei die Veränderungssperre räumlich erforderlich, weil zum Beschlusszeitpunkt nur hinsichtlich der drei betroffenen Grundstücke entsprechende Baugesuche vorgelegen hätten und hier die Möglichkeit der Zurückstellung ausgeschöpft worden sei, die demgegenüber bei eventuellen weiteren Vorhaben zunächst noch genutzt werden könne. Die Veränderungssperre sei auch sachlich gerechtfertigt, weil insoweit schon eine abstrakte Gefährdung des Sicherungszweckes genügen würde, die unzweifelhaft gegeben sei. Aber auch konkret trage die Zulassung einer Vergnügungsstätte im Obergeschoss des Erotik-Shops der Antragstellerin zu 1 mit 12 Videokabinen zur Vorführung von Sexfilmen selbstverständlich zu einer weiteren Niveauabsenkung bei. Schon jetzt könne für das Nachbargebäude zwischen dem Erotik-Shop der Antragstellerin zu 1 und einem weiteren Erotik-Shop an der anderen Gebäudeseite offenbar kein geeigneter Mieter mehr gefunden werden. Die Antragsgegnerin habe zudem auch im Hinblick auf das Stadtjubiläum im Jahr 2007 ein legitimes Interesse daran, die im Bebauungsplanentwurf dargestellten „unerwünschte Nutzungen“ im Plangebiet weitestgehend zu unterbinden. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 11/42 sei am 7.12.2004 der Billigungsbeschluss ergangen; auch die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sei mittlerweile erfolgt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
18 
Die Normenkontrollanträge sind statthaft, denn die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine Veränderungssperre, die als Satzung nach dem Baugesetzbuch beschlossen worden ist und deren Gültigkeit vom erkennenden Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.
19 
Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Antragstellerin zu 2 ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung hinsichtlich des von der Veränderungssperre erfassten Grundstücks Flst.-Nr. 2970. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1 ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bezüglich dieses Grundstücks einen Mietvertrag abgeschlossen sowie als Bauherrin einen Vorbescheid beantragt hat, dem nunmehr auf Grund der angegriffenen Veränderungssperre nicht mehr entsprochen werden kann. Auch die Antragstellerin zu 1 kann mithin geltend machen, durch die angegriffene Satzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1994 - 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995 S. 264; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; BayVGH, Urt. v. 29.8.1996 - 26 N 95.2983 -, NVwZ 1997 S. 1016).
20 
II. Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.
21 
Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre begegnet weder in formell-rechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Formelle Mängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung steht auch im Übrigen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen:
22 
1. Eine Gemeinde kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit dem Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2), sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Auf Grund des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 1.4.2003 erlassenen Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 11/42 konnte mithin am 3.2.2004 auch die angegriffene Veränderungssperre beschlossen werden.
23 
Allein der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans genügt für die Wirksamkeit einer Satzung über eine Veränderungssperre jedoch nicht. Eine Veränderungssperre darf vielmehr insbesondere erst dann erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Planung muss dabei nicht bereits einen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht; ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist so nicht zu fordern. Ausreichend ist, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll.
24 
Diesen Mindestanforderungen wird etwa genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst und somit bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Wenn selbst Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt in keiner Weise absehen lässt.
25 
Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört mithin zur Konzeption des § 14 BauGB, wie im Übrigen auch Abs. 2 Satz 1 der Norm verdeutlicht. Hiernach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004 S. 858, und Beschl. v. 19.5.2004 - 4 BN 22.04 -, ; jeweils m.w.N.; vgl. zudem VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 - und Beschl. v. 4.2.1999 - 8 S 39/99 -, VBlBW 1999 S. 266).
26 
Eine Veränderungssperre ist schließlich als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, sich jedoch das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweist (vgl. BVerwGE 34, 301; 81, 111 und Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994 S. 685 sowie Senatsurteil v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 -).
27 
2. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
28 
a. Die Antragsgegnerin hat hinreichend konkrete und positive Planungsvorstellungen für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 11/42 entwickelt. Sie will primär einen so genannten „Trading-Down-Effekt“ in der Mannheimer Innenstadt verhindern. Positiv formuliert soll dies nach den in der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 (Nr. 122/2003) differenziert aufgeführten Planungszielen der Standortsicherung und Aufwertung von Einzelhandel und Dienstleistung, die die Funktionserfüllung der Innenstadt leisten, dienen, der Sicherung der Funktion der Stadt als Oberzentrum, der Erfüllung der Ansprüche der Bewohner und Besucher an die Attraktivität der Innenstadt, der Erhaltung der Nutzungsvielfalt der Innenstadt sowie der Entgegenwirkung von gegenseitigen Beeinträchtigungen unterschiedlicher Nutzungen, sowie der Sicherung der Innenstadt als Wohnstandort.
29 
In der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 wird plausibel dargelegt, dass jüngste Entwicklungen im Innenstadtbereich Mannheims die Annahme nahe legen, dass auch in Zukunft mit einem weiteren Zuzug von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben mit überwiegend erotisch-sexuellem Angebot (Sex-Shops) zu rechnen ist. Es sei festzustellen, dass der nördliche Bereich der Kurpfalzstraße zwischen Marktplatz und Kurpfalzbrücke derzeit eine gute Attraktivität bei sehr jungen Einzelhandelskunden besitze, die es zu sichern und auszubauen gelte. Zum anderen sei auch wieder eine erfreuliche Tendenz zur Ansiedelung höherwertigen Handels, wie z.B. Boutiquen bzw. ein Juwelier, zu beobachten. Zudem sei die Anziehungskraft des Einzelhandels und damit der Einkaufsstadt Mannheim, trotz erheblicher Konkurrenz im Umland, derzeit ungebrochen. Für die Bevölkerung erfülle die Mannheimer Innenstadt so eine Reihe wichtiger Funktionen. Neben dem Wohnen, Arbeiten sowie der Freizeit- und Kulturgestaltung spiele die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen eine bedeutende Rolle. Die Einkaufsattraktivität der Innenstadt zu sichern und - wenn möglich - noch auszubauen, sei von fundamentaler Bedeutung für den Mannheimer Einzelhandel und die Stadt insgesamt. Wichtig sei dabei die Positionierung Mannheims gegenüber den Mittelzentren und den beiden anderen Oberzentren der Region sowie den Standorten in den Gewerbe- bzw. Sondergebieten und den großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der so genannten „grünen Wiese“. Dies alles gelte es durch die verstärkte Eindämmung von Vergnügungsstätten und insbesondere Sex-Shops zu sichern. Ziel der Wirtschafts- und Strukturpolitik der Stadt Mannheim sei es, hierdurch eine weitere Steigerung der Einkaufsattraktivität u.a. durch städtebauliche Aufwertungsmaßnahmen und eine Verbesserung des Branchenmixes zu erreichen.
30 
Wie der in den Akten enthaltene Vorentwurf zum Bebauungsplans Nr. 11/42 von Juni 2004 ergänzend illustriert, sind die positiven Vorstellungen der Antragsgegnerin über den Inhalt des künftigen Planes zwischenzeitlich mehr als nur im Mindestmaß entwickelt, sie sind offenkundig bereits recht weit gediehen. Das überwiegend als Kerngebiet (MK) definierte Bebauungsplangebiet soll hiernach voraussichtlich eingeteilt werden in Gebiete mit höchster (rot unterlegt), sehr hoher (gelb unterlegt), hoher (blau unterlegt) sowie normaler Schutzbedürftigkeit (grün unterlegt) hinsichtlich des „Trading-Down-Effekts“. Die einzelnen Gebiete wurden mittels insoweit „sensibler Bestandsbebauung“ (Schulen, Kirchen oder hochwertige Einzelhandelsbetriebe) schlüssig voneinander abgegrenzt. Hinsichtlich der nur als „normal schutzbedürftigen“ (grün unterlegten) Gebiete ist beabsichtigt, voraussichtlich keine Reglementierungen für Vergnügungsstätten und Sex-Shops festzusetzen, außer gegebenenfalls, wie bisher, die Beschränkung auf eine Nutzung nur der Erdgeschosse. Mithin werden voraussichtlich in einem angemessen großen Bereich der Mannheimer Innenstadt - nicht allerdings auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 (dort derzeit vorgesehen: „höchste“ bzw. „hohe Schutzbedürftigkeit“) - weiterhin die ansonsten „unerwünschten Nutzungen“ in erheblichem Umfange kerngebietstypisch zulässig sein. Diese Konzeptionen der Antragsgegnerin genügen für die bei § 14 BauGB erforderliche Annahme eines Mindestmaßes an planerischen Vorstellungen.
31 
b. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich das erkennbare Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung des „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt im Wege planerischer Festsetzung - insbesondere mittels des Instrumentariums des § 1 Abs. 4-9 BauNVO - nicht erreichen ließe, sind von den Antragstellerinnen weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“ kann - angesichts der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführten Belange einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wie etwa der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 1), der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen (Abs. 5 Satz 2 Nr. 2), der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (Abs. 5 Satz 2 Nr. 4), der Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge (Abs. 5 Satz 2 Nr. 6), und der Belange der Wirtschaft, gerade ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 8) - auch nicht ernsthaft als ein Ziel angesehen werden, für dessen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt wären. Vielmehr bestehen etwa gegen eine auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gestützte Regelung eines Bebauungsplans mit dem Inhalt, dass Sex-Shops in einem festgesetzten Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind, keine Bedenken, wenn und soweit - wie voraussichtlich hier - besondere städtebauliche Gründe, wie insbesondere die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“, eine solche Beschränkung rechtfertigen (so schon OVG NRW, Urt. v. 9.1.1989 - 10a NE 75/86 -, NVwZ 1990 S. 85; Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ).
32 
c. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der künftige Bebauungsplan Nr. 11/42 an schlechterdings nicht behebbaren Mängeln leiden könnte. Insbesondere der sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht erkennbar. Denn hiernach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt dabei nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 -, DVBl. 2001 S. 377; Urt. v. 18.3.2004 - 4 BN 4.03 -, NVwZ 2004 S. 856).
33 
Die Regelung des § 1 Abs. 3 BauGB erkennt damit die kommunale Planungshoheit an und räumt der Gemeinde Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb „erforderlich“ im Sinne dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung „in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist“ (BVerwGE 40, 258 <262>). Sie darf mithin nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Denn auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind somit als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind vielmehr nur unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen und also vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, DÖV 1991 S. 744).
34 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen liegt bei Anwendung dieser Grundsätze keine unzulässige Negativplanung vor. Das detailliert dargelegte Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in ihrer Innenstadt ist im Rahmen der oben aufgeführten städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 5 BauGB nachvollziehbar und - in zulässiger Erweiterung und Verschärfung der Regelungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 - legitim und hält sich, auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Antragstellerinnen aus Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 GG, im Rahmen des gemeindlichen Planungsermessens. Ersichtlich korrespondiert es mit der allgemeinen Wirtschafts- und Strukturpolitik der Antragsgegnerin und sichert diese bauplanungsrechtlich zulässig weiter ab (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; Nds. OVG, Urt. v. 11.9.1986 - 1 C 26/85 -, NVwZ 1987 S. 1091).
35 
Dass es der Antragsgegnerin mit dem beabsichtigten Erlass des Bebauungsplans Nr. 11/42 zielgerichtet vorrangig um die Verhinderung der Erweiterung gerade des Erotik-Shops der Antragstellerin zu 2 im Obergeschoss des von ihr angemieteten Gebäudes gehen könnte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Vorentwurfs zum Bebauungsplan Nr. 11/42 von Juni 2004 hat die Antragsgegnerin vielmehr ein ihre gesamte Innenstadt umspannendes planerisches Konzept entwickelt, das sie mit der angegriffenen Veränderungssperre - angesichts der drei vorliegenden, diesem Plankonzept widersprechenden Bauwünsche - plausibel zu sichern sucht. Dass die dargelegte Zielsetzung der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt von der Antragsgegnerin nur vorgeschoben worden sein könnte, mithin von ihr in Wahrheit andere Ziele verfolgt werden, ist nicht erkennbar.
36 
3. Eine Unwirksamkeit der angegriffenen Veränderungssperre kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebots gerechter Abwägung oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angenommen werden.
37 
Die Veränderungssperre unterliegt selbst nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BauGB, sondern vielmehr der aufgezeigten Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb ist nicht darauf abzustellen, ob der noch nicht beschlossene künftige Bebauungsplan in seinen Festsetzungen möglicherweise dem Abwägungsgebot entsprechen wird, sondern nur darauf, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1992 - 4 NB 35.92 -, DÖV 1993 S. 250). Wie dargestellt, ist die Planung der Antragsgegnerin auf ein solches Ziel gerichtet. Auf die schriftsätzlich erhobene Behauptung der Antragstellerinnen, eine abwägungsgerechte Planung sei hier unter keinem möglichen Gesichtspunkt denkbar, - für die es keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt und an der die Antragstellerinnen nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht mehr festhalten - muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
38 
Auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hinreichend Genüge getan. Dass sich die Veränderungssperre räumlich allein auf die drei Grundstücke ...-..., ... und ... bezieht, ist nicht zu beanstanden. Da nach Aktenlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung nur für diese drei Grundstücke Bauanträge vorlagen, die voraussichtlich den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 zuwiderlaufen und bei denen die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB ausgeschöpft worden war, wäre vielmehr ein räumlich erweiterter Geltungsbereich nicht erforderlich gewesen. Eine Veränderungssperre kann auch für nur wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (vgl. BVerwGE 51, 121). Die Erforderlichkeit und sachliche Angemessenheit der Veränderungssperre ergibt sich im Übrigen hinsichtlich des Vorhabens der Antragstellerinnen unzweifelhaft schon aus dem Umstand, dass dieses den voraussichtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 widerspricht. Auf die von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne eines „Trading-Down-Effektes“ konkret durch die Erweiterung ihres Erotik-Shops ausgelöst würden, kommt es insoweit nicht an. Diese Frage könnte allenfalls in einem Ausnahmeverfahren gemäß § 14 Abs. 2 BauGB von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
17 
I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
18 
Die Normenkontrollanträge sind statthaft, denn die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine Veränderungssperre, die als Satzung nach dem Baugesetzbuch beschlossen worden ist und deren Gültigkeit vom erkennenden Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.
19 
Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Antragstellerin zu 2 ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung hinsichtlich des von der Veränderungssperre erfassten Grundstücks Flst.-Nr. 2970. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1 ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bezüglich dieses Grundstücks einen Mietvertrag abgeschlossen sowie als Bauherrin einen Vorbescheid beantragt hat, dem nunmehr auf Grund der angegriffenen Veränderungssperre nicht mehr entsprochen werden kann. Auch die Antragstellerin zu 1 kann mithin geltend machen, durch die angegriffene Satzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1994 - 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995 S. 264; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; BayVGH, Urt. v. 29.8.1996 - 26 N 95.2983 -, NVwZ 1997 S. 1016).
20 
II. Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.
21 
Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre begegnet weder in formell-rechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Formelle Mängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung steht auch im Übrigen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen:
22 
1. Eine Gemeinde kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit dem Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2), sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Auf Grund des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 1.4.2003 erlassenen Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 11/42 konnte mithin am 3.2.2004 auch die angegriffene Veränderungssperre beschlossen werden.
23 
Allein der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans genügt für die Wirksamkeit einer Satzung über eine Veränderungssperre jedoch nicht. Eine Veränderungssperre darf vielmehr insbesondere erst dann erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Planung muss dabei nicht bereits einen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht; ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist so nicht zu fordern. Ausreichend ist, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll.
24 
Diesen Mindestanforderungen wird etwa genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst und somit bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Wenn selbst Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt in keiner Weise absehen lässt.
25 
Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört mithin zur Konzeption des § 14 BauGB, wie im Übrigen auch Abs. 2 Satz 1 der Norm verdeutlicht. Hiernach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004 S. 858, und Beschl. v. 19.5.2004 - 4 BN 22.04 -, ; jeweils m.w.N.; vgl. zudem VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 - und Beschl. v. 4.2.1999 - 8 S 39/99 -, VBlBW 1999 S. 266).
26 
Eine Veränderungssperre ist schließlich als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, sich jedoch das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweist (vgl. BVerwGE 34, 301; 81, 111 und Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994 S. 685 sowie Senatsurteil v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 -).
27 
2. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
28 
a. Die Antragsgegnerin hat hinreichend konkrete und positive Planungsvorstellungen für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 11/42 entwickelt. Sie will primär einen so genannten „Trading-Down-Effekt“ in der Mannheimer Innenstadt verhindern. Positiv formuliert soll dies nach den in der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 (Nr. 122/2003) differenziert aufgeführten Planungszielen der Standortsicherung und Aufwertung von Einzelhandel und Dienstleistung, die die Funktionserfüllung der Innenstadt leisten, dienen, der Sicherung der Funktion der Stadt als Oberzentrum, der Erfüllung der Ansprüche der Bewohner und Besucher an die Attraktivität der Innenstadt, der Erhaltung der Nutzungsvielfalt der Innenstadt sowie der Entgegenwirkung von gegenseitigen Beeinträchtigungen unterschiedlicher Nutzungen, sowie der Sicherung der Innenstadt als Wohnstandort.
29 
In der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 wird plausibel dargelegt, dass jüngste Entwicklungen im Innenstadtbereich Mannheims die Annahme nahe legen, dass auch in Zukunft mit einem weiteren Zuzug von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben mit überwiegend erotisch-sexuellem Angebot (Sex-Shops) zu rechnen ist. Es sei festzustellen, dass der nördliche Bereich der Kurpfalzstraße zwischen Marktplatz und Kurpfalzbrücke derzeit eine gute Attraktivität bei sehr jungen Einzelhandelskunden besitze, die es zu sichern und auszubauen gelte. Zum anderen sei auch wieder eine erfreuliche Tendenz zur Ansiedelung höherwertigen Handels, wie z.B. Boutiquen bzw. ein Juwelier, zu beobachten. Zudem sei die Anziehungskraft des Einzelhandels und damit der Einkaufsstadt Mannheim, trotz erheblicher Konkurrenz im Umland, derzeit ungebrochen. Für die Bevölkerung erfülle die Mannheimer Innenstadt so eine Reihe wichtiger Funktionen. Neben dem Wohnen, Arbeiten sowie der Freizeit- und Kulturgestaltung spiele die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen eine bedeutende Rolle. Die Einkaufsattraktivität der Innenstadt zu sichern und - wenn möglich - noch auszubauen, sei von fundamentaler Bedeutung für den Mannheimer Einzelhandel und die Stadt insgesamt. Wichtig sei dabei die Positionierung Mannheims gegenüber den Mittelzentren und den beiden anderen Oberzentren der Region sowie den Standorten in den Gewerbe- bzw. Sondergebieten und den großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der so genannten „grünen Wiese“. Dies alles gelte es durch die verstärkte Eindämmung von Vergnügungsstätten und insbesondere Sex-Shops zu sichern. Ziel der Wirtschafts- und Strukturpolitik der Stadt Mannheim sei es, hierdurch eine weitere Steigerung der Einkaufsattraktivität u.a. durch städtebauliche Aufwertungsmaßnahmen und eine Verbesserung des Branchenmixes zu erreichen.
30 
Wie der in den Akten enthaltene Vorentwurf zum Bebauungsplans Nr. 11/42 von Juni 2004 ergänzend illustriert, sind die positiven Vorstellungen der Antragsgegnerin über den Inhalt des künftigen Planes zwischenzeitlich mehr als nur im Mindestmaß entwickelt, sie sind offenkundig bereits recht weit gediehen. Das überwiegend als Kerngebiet (MK) definierte Bebauungsplangebiet soll hiernach voraussichtlich eingeteilt werden in Gebiete mit höchster (rot unterlegt), sehr hoher (gelb unterlegt), hoher (blau unterlegt) sowie normaler Schutzbedürftigkeit (grün unterlegt) hinsichtlich des „Trading-Down-Effekts“. Die einzelnen Gebiete wurden mittels insoweit „sensibler Bestandsbebauung“ (Schulen, Kirchen oder hochwertige Einzelhandelsbetriebe) schlüssig voneinander abgegrenzt. Hinsichtlich der nur als „normal schutzbedürftigen“ (grün unterlegten) Gebiete ist beabsichtigt, voraussichtlich keine Reglementierungen für Vergnügungsstätten und Sex-Shops festzusetzen, außer gegebenenfalls, wie bisher, die Beschränkung auf eine Nutzung nur der Erdgeschosse. Mithin werden voraussichtlich in einem angemessen großen Bereich der Mannheimer Innenstadt - nicht allerdings auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 (dort derzeit vorgesehen: „höchste“ bzw. „hohe Schutzbedürftigkeit“) - weiterhin die ansonsten „unerwünschten Nutzungen“ in erheblichem Umfange kerngebietstypisch zulässig sein. Diese Konzeptionen der Antragsgegnerin genügen für die bei § 14 BauGB erforderliche Annahme eines Mindestmaßes an planerischen Vorstellungen.
31 
b. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich das erkennbare Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung des „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt im Wege planerischer Festsetzung - insbesondere mittels des Instrumentariums des § 1 Abs. 4-9 BauNVO - nicht erreichen ließe, sind von den Antragstellerinnen weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“ kann - angesichts der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführten Belange einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wie etwa der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 1), der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen (Abs. 5 Satz 2 Nr. 2), der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (Abs. 5 Satz 2 Nr. 4), der Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge (Abs. 5 Satz 2 Nr. 6), und der Belange der Wirtschaft, gerade ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 8) - auch nicht ernsthaft als ein Ziel angesehen werden, für dessen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt wären. Vielmehr bestehen etwa gegen eine auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gestützte Regelung eines Bebauungsplans mit dem Inhalt, dass Sex-Shops in einem festgesetzten Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind, keine Bedenken, wenn und soweit - wie voraussichtlich hier - besondere städtebauliche Gründe, wie insbesondere die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“, eine solche Beschränkung rechtfertigen (so schon OVG NRW, Urt. v. 9.1.1989 - 10a NE 75/86 -, NVwZ 1990 S. 85; Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ).
32 
c. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der künftige Bebauungsplan Nr. 11/42 an schlechterdings nicht behebbaren Mängeln leiden könnte. Insbesondere der sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht erkennbar. Denn hiernach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt dabei nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 -, DVBl. 2001 S. 377; Urt. v. 18.3.2004 - 4 BN 4.03 -, NVwZ 2004 S. 856).
33 
Die Regelung des § 1 Abs. 3 BauGB erkennt damit die kommunale Planungshoheit an und räumt der Gemeinde Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb „erforderlich“ im Sinne dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung „in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist“ (BVerwGE 40, 258 <262>). Sie darf mithin nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Denn auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind somit als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind vielmehr nur unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen und also vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, DÖV 1991 S. 744).
34 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen liegt bei Anwendung dieser Grundsätze keine unzulässige Negativplanung vor. Das detailliert dargelegte Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in ihrer Innenstadt ist im Rahmen der oben aufgeführten städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 5 BauGB nachvollziehbar und - in zulässiger Erweiterung und Verschärfung der Regelungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 - legitim und hält sich, auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Antragstellerinnen aus Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 GG, im Rahmen des gemeindlichen Planungsermessens. Ersichtlich korrespondiert es mit der allgemeinen Wirtschafts- und Strukturpolitik der Antragsgegnerin und sichert diese bauplanungsrechtlich zulässig weiter ab (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; Nds. OVG, Urt. v. 11.9.1986 - 1 C 26/85 -, NVwZ 1987 S. 1091).
35 
Dass es der Antragsgegnerin mit dem beabsichtigten Erlass des Bebauungsplans Nr. 11/42 zielgerichtet vorrangig um die Verhinderung der Erweiterung gerade des Erotik-Shops der Antragstellerin zu 2 im Obergeschoss des von ihr angemieteten Gebäudes gehen könnte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Vorentwurfs zum Bebauungsplan Nr. 11/42 von Juni 2004 hat die Antragsgegnerin vielmehr ein ihre gesamte Innenstadt umspannendes planerisches Konzept entwickelt, das sie mit der angegriffenen Veränderungssperre - angesichts der drei vorliegenden, diesem Plankonzept widersprechenden Bauwünsche - plausibel zu sichern sucht. Dass die dargelegte Zielsetzung der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt von der Antragsgegnerin nur vorgeschoben worden sein könnte, mithin von ihr in Wahrheit andere Ziele verfolgt werden, ist nicht erkennbar.
36 
3. Eine Unwirksamkeit der angegriffenen Veränderungssperre kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebots gerechter Abwägung oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angenommen werden.
37 
Die Veränderungssperre unterliegt selbst nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BauGB, sondern vielmehr der aufgezeigten Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb ist nicht darauf abzustellen, ob der noch nicht beschlossene künftige Bebauungsplan in seinen Festsetzungen möglicherweise dem Abwägungsgebot entsprechen wird, sondern nur darauf, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1992 - 4 NB 35.92 -, DÖV 1993 S. 250). Wie dargestellt, ist die Planung der Antragsgegnerin auf ein solches Ziel gerichtet. Auf die schriftsätzlich erhobene Behauptung der Antragstellerinnen, eine abwägungsgerechte Planung sei hier unter keinem möglichen Gesichtspunkt denkbar, - für die es keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt und an der die Antragstellerinnen nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht mehr festhalten - muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
38 
Auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hinreichend Genüge getan. Dass sich die Veränderungssperre räumlich allein auf die drei Grundstücke ...-..., ... und ... bezieht, ist nicht zu beanstanden. Da nach Aktenlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung nur für diese drei Grundstücke Bauanträge vorlagen, die voraussichtlich den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 zuwiderlaufen und bei denen die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB ausgeschöpft worden war, wäre vielmehr ein räumlich erweiterter Geltungsbereich nicht erforderlich gewesen. Eine Veränderungssperre kann auch für nur wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (vgl. BVerwGE 51, 121). Die Erforderlichkeit und sachliche Angemessenheit der Veränderungssperre ergibt sich im Übrigen hinsichtlich des Vorhabens der Antragstellerinnen unzweifelhaft schon aus dem Umstand, dass dieses den voraussichtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 widerspricht. Auf die von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne eines „Trading-Down-Effektes“ konkret durch die Erweiterung ihres Erotik-Shops ausgelöst würden, kommt es insoweit nicht an. Diese Frage könnte allenfalls in einem Ausnahmeverfahren gemäß § 14 Abs. 2 BauGB von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
41 
Rechtsmittelbelehrung
42 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
43 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
44 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
45 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
46 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
47 
Beschluss vom 2. März 2005
48 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO und § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. I 2004 S. 718) auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die am 3.2.2004 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 26.2.2004 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre für die Grundstücke ...-... (Flst.-Nr. 4260), ... (Flst.-Nr. 2970) und ... (Flst.-Nr. 4075) der Mannheimer Innenstadt, mit der die durch Aufstellungsbeschluss vom 1.4.2003 eingeleitete Bauleitplanung mit dem Ziel der Inkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. 11/42 („Fortentwicklung eines Teilbereichs der Innenstadt Mannheims durch Ausschluss unerwünschter Nutzungen“) gesichert werden soll.
Der neue Bebauungsplan Nr. 11/42 soll den Bebauungsplan Nr. 11/40 („Bebauungsplan zur Festsetzung des Gebietscharakters und zur Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in der Kernzone der Innenstadt Mannheims“), den Bebauungsplan Nr. 13/7 („Grundstücke ...-... und ein Teilstück der K...straße“), den Bebauungsplan Nr. 13/33 („...“), den Bebauungsplan Nr. 13/34 („...“), den Bebauungsplan Nr. 13/36 („Bahnhofsvorplatz in Mannheim-Innenstadt“) sowie weitere Bebauungspläne teilweise ändern. Ausgewiesenes Ziel des künftigen Bebauungsplans Nr. 11/42 - und damit der Veränderungssperre - ist die Verhinderung eines so genannten „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt. Hierunter wird ein Verdrängungsprozess des traditionellen Einzelhandels und seiner Käuferschichten verstanden durch bestimmte Vergnügungsstätten, insbesondere Sex-Shops, aber auch Spielhallen oder Diskotheken, die - auch weil sie zumindest teilweise nicht an die Beschränkungen des Landeschlussgesetzes gebunden sind - zur Bezahlung höherer Mietpreise bereit und in der Lage sind und so durch verstärkte Ansiedelung auf Grund ihres Erscheinungsbildes zu einer Niveauabsenkung des Gebiets führen, welches, nach sukzessiver Schließung der traditionellen Betriebe, schließlich in ein reines Vergnügungsviertel „umkippen“ kann. In dem, wie bisher, voraussichtlich überwiegend als Kerngebiet (MK) definierten Gebiet des neuen Bebauungsplans Nr. 11/42 soll die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und auch Sex-Shops umfassend geregelt werden. Die bisherige Regelung der dortigen Zulässigkeit von „Vergnügungsstätten nur in den Erdgeschossen“ genügt nach Ansicht des Gemeinderats der Antragsgegnerin auf Grund „entsprechender Tendenzen der jüngsten Zeit“ nicht mehr. Nach Aktenlage ist die angegriffene Veränderungssperre eine gezielte Reaktion auf drei, den geplanten Festsetzungen widersprechende Bauanträge hinsichtlich der drei von ihr betroffenen Grundstücke im künftigen Plangebiet.
Die Antragstellerin zu 1 ist Mieterin, die Antragstellerin zu 2 Eigentümerin eines dieser drei Grundstücke, nämlich des in ... gelegenen Flurstücks-Nr. 2970, das mit einem Mehrfamilien- und Geschäftshaus bebaut ist. Nach ihren Angaben hat die Antragstellerin zu 1 das Erdgeschoss sowie das 1. Obergeschoss dieses Gebäudes angemietet; die beiden Geschosse wurden zuvor als Schuhgeschäft und Kino genutzt. Die Antragstellerin zu 1 nutzt die Räumlichkeiten im Erdgeschoss nunmehr als Erotik-Shop. Zur Ergänzung desselben plant sie im früheren Kinobereich des Obergeschosses den Einbau von 12 Videokabinen, wofür sie schon am 31.10.2002 einen Vorbescheid beantragt hatte. Die Entscheidung hierüber wurde von der Antragsgegnerin gemäß § 15 BauGB mit Zurückstellungsbescheid vom 7.4.2003 im Hinblick auf die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 bis zum 6.4.2004 ausgesetzt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass dem Vorhaben auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze entgegenstehen könnte. Auch dieses Argument griff die Antragstellerin zu 1 mittels Widerspruchs an; ihr stehe auf Grund der letzten genehmigten Nutzung des Obergeschosses als Kino ein bestandsgeschütztes Guthaben von vier Stellplätzen zu, das die drei nun erforderlichen Plätze übersteige.
Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, die Veränderungssperre sei rechtswidrig. Denn sie diene nicht der Sicherung einer zulässigen Planung, weil das verfolgte Planungsziel nicht zu einem rechtmäßigen Bebauungsplan führen könne; jedenfalls aber sei die Veränderungssperre nicht erforderlich. Auch liege hier der Fall einer unzulässigen Negativplanung vor. Auffallend sei zudem, dass der Planaufstellungsbeschluss vom 1.4.2003 für den Bebauungsplan Nr. 11/42 in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der „Hinhaltetaktik“ der Antragsgegnerin hinsichtlich der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids stehe.
Nach der Zielsetzung des künftigen Bebauungsplans sollten „unerwünschte Nutzungen“ unterbunden werden; dies sei ein problematisches, weil rein voluntatives und rechtlich vollkommen offenes Merkmal. Die Antragsgegnerin plane insoweit im Übrigen weder die Verfolgung neuer Ziele, d.h. die Erfüllung eines künftigen Bedarfs, noch die Lenkung einer Entwicklung in geordnete Bahnen auf Grund geänderter Sachlage. Tatsächlich würden keine neuen Ziele verfolgt. Die vorgegebene Verhinderung eines „Trading-Down-Effekts“ sei bereits Ziel des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 gewesen, der allerdings kerngebietstypisch in den Erdgeschossen nur Vergnügungsstätten, nicht aber Sex-Shops, ausgeschlossen habe. Eine geänderte Sachlage im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans könne nicht erkannt werden. Schon in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 11/40 sei auf die verstärkte Ansiedelung einer bestimmten Art von Vergnügungsstätten hingewiesen worden. Mit der Veränderungssperre werde mithin schon keine rechtlich zulässige Planungsabsicht gesichert.
Der künftige Bebauungsplan Nr. 11/42 sei zudem voraussichtlich unangemessen und damit auch gemäß § 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft. Das vorgesehene weit reichende Verbot von Vergnügungsstätten widerspreche § 7 BauNVO und bedeute einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerinnen aus Art. 12 und Art. 14 GG. Die Planungsabsicht stehe einem übermäßigen Gewerbeverbot gleich. Mildere Mittel der Verhinderung von Attraktivitätsverlusten der Mannheimer Innenstadt seien nicht genutzt worden. Die Veränderungssperre sei mithin nicht erforderlich. Auch bei Zulassung der geplanten Videokabinen zeichne sich kein „Trading-Down-Effekt“ ab. Es sei zu betonen, dass die Antragstellerin zu 1 im Erdgeschoss des betroffenen Gebäudes bereits einen Erotik-Shop betreibe. Durch die Zulassung der 12 Videokabinen im Obergeschoss des Gebäudes werde eine „Verelendung“ der Innenstadt nicht ansatzweise herbeigeführt. Hierzu müssten schon viele weitere „unerwünschte Nutzungen“ hinzutreten, die nicht ersichtlich seien. Anders als im Falle der Antragstellerin zu 1 könnten sich weitere, später hinzutretende Nutzungswünsche nicht mehr auf die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 berufen. Zur Erreichung des Planungsziels genüge es mithin, wenn die Errichtung weiterer Vergnügungsstätten zukünftig ausgeschlossen werde.
Am 25.6.2004 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Sie beantragen,
die am 3.2.2004 beschlossene und am 26.2.2004 bekannt gemachte Veränderungssperre der Stadt Mannheim, betreffend die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11/42 gelegenen Grundstücke ... bis ... (Flst.-Nr. 4260), ...(Flst.-Nr. 2970) und ...(Flst.-Nr. 4075) in Mannheim-Innenstadt für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
die Anträge abzuweisen.
12 
Sie trägt vor, die Veränderungssperre sei wirksam. Denn im vorliegenden Fall werde dem Gebot positiver Bauleitplanung hinreichend entsprochen. Es werde das Ziel verfolgt, die Innenstadt als attraktive Einkaufslage und Wohnstandort durch Eindämmung weiterer Vergnügungsstätten und Sex-Shops zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierzu werde voraussichtlich im größten Teil des Plangebiets ein Kerngebiet (MK) sowie in einzelnen Bereichen Mischgebiet (MI) und Besonderes Wohngebiet (WB) festgesetzt; der Ausschluss der unerwünschten Nutzungen werde in differenzierter Weise im Wege der Gliederung nach § 1 Abs. 4-9 BauNVO erfolgen. Im Übrigen könnten ohnehin auch negative Planungsziele eine städtebauliche Planung rechtfertigen. Die hier auf Verhinderung einer Fehlentwicklung gerichtete Planung entspreche jedenfalls den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB und sei nicht lediglich vorgeschobenes Mittel, den Bauwunsch der Antragstellerin zu 1 zu durchkreuzen. Dies belegten auch die beiden anderen zurückgestellten Vorhaben auf den ebenfalls von der Veränderungssperre erfassten Grundstücken ...-... und ...
13 
Der Umstand, dass in einem Teilbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 11/42 mit dem Bebauungsplan Nr. 11/40 bereits Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bestünden, hindere die Antragsgegnerin nicht an einer Änderung bzw. Verschärfung derselben sowie dem diesbezüglich sichernden Erlass einer Veränderungssperre. Die bisherigen Regelungen würden als unzureichend angesehen zur Bekämpfung des so genannten „Trading-Down-Effektes“. Zudem werde das Ziel verfolgt, schon die Ansiedelung von Sex-Shops zu steuern, für die es hier bisher keine hinreichenden Beschränkungen gebe.
14 
Dieses Planungskonzept sei mit dem Instrumentarium bauplanerischer Festsetzungen auch erreichbar. Mittels § 1 Abs. 9 BauNVO könnte insbesondere die Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsgeschäften mit überwiegendem Sex- und Erotiksortiment geregelt werden. Auch gehe die Behauptung der Antragstellerin zu 1 fehl, eine abwägungsgerechte Planung sei hier ausgeschlossen. Denn keineswegs plane die Antragsgegnerin ein vollständiges Verbot von Vergnügungsstätten. Vielmehr solle durch horizontale und vertikale Gliederung des Plangebiets ein genügender Spielraum für die Zulassung von Vergnügungsstätten und Sex-Shops gelassen und hierdurch auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden.
15 
Zur Sicherung der Planung sei die Veränderungssperre räumlich erforderlich, weil zum Beschlusszeitpunkt nur hinsichtlich der drei betroffenen Grundstücke entsprechende Baugesuche vorgelegen hätten und hier die Möglichkeit der Zurückstellung ausgeschöpft worden sei, die demgegenüber bei eventuellen weiteren Vorhaben zunächst noch genutzt werden könne. Die Veränderungssperre sei auch sachlich gerechtfertigt, weil insoweit schon eine abstrakte Gefährdung des Sicherungszweckes genügen würde, die unzweifelhaft gegeben sei. Aber auch konkret trage die Zulassung einer Vergnügungsstätte im Obergeschoss des Erotik-Shops der Antragstellerin zu 1 mit 12 Videokabinen zur Vorführung von Sexfilmen selbstverständlich zu einer weiteren Niveauabsenkung bei. Schon jetzt könne für das Nachbargebäude zwischen dem Erotik-Shop der Antragstellerin zu 1 und einem weiteren Erotik-Shop an der anderen Gebäudeseite offenbar kein geeigneter Mieter mehr gefunden werden. Die Antragsgegnerin habe zudem auch im Hinblick auf das Stadtjubiläum im Jahr 2007 ein legitimes Interesse daran, die im Bebauungsplanentwurf dargestellten „unerwünschte Nutzungen“ im Plangebiet weitestgehend zu unterbinden. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 11/42 sei am 7.12.2004 der Billigungsbeschluss ergangen; auch die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sei mittlerweile erfolgt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
18 
Die Normenkontrollanträge sind statthaft, denn die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine Veränderungssperre, die als Satzung nach dem Baugesetzbuch beschlossen worden ist und deren Gültigkeit vom erkennenden Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.
19 
Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Antragstellerin zu 2 ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung hinsichtlich des von der Veränderungssperre erfassten Grundstücks Flst.-Nr. 2970. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1 ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bezüglich dieses Grundstücks einen Mietvertrag abgeschlossen sowie als Bauherrin einen Vorbescheid beantragt hat, dem nunmehr auf Grund der angegriffenen Veränderungssperre nicht mehr entsprochen werden kann. Auch die Antragstellerin zu 1 kann mithin geltend machen, durch die angegriffene Satzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1994 - 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995 S. 264; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; BayVGH, Urt. v. 29.8.1996 - 26 N 95.2983 -, NVwZ 1997 S. 1016).
20 
II. Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.
21 
Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre begegnet weder in formell-rechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Formelle Mängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung steht auch im Übrigen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen:
22 
1. Eine Gemeinde kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit dem Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2), sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Auf Grund des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 1.4.2003 erlassenen Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 11/42 konnte mithin am 3.2.2004 auch die angegriffene Veränderungssperre beschlossen werden.
23 
Allein der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans genügt für die Wirksamkeit einer Satzung über eine Veränderungssperre jedoch nicht. Eine Veränderungssperre darf vielmehr insbesondere erst dann erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Planung muss dabei nicht bereits einen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht; ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist so nicht zu fordern. Ausreichend ist, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll.
24 
Diesen Mindestanforderungen wird etwa genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst und somit bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Wenn selbst Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt in keiner Weise absehen lässt.
25 
Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört mithin zur Konzeption des § 14 BauGB, wie im Übrigen auch Abs. 2 Satz 1 der Norm verdeutlicht. Hiernach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004 S. 858, und Beschl. v. 19.5.2004 - 4 BN 22.04 -, ; jeweils m.w.N.; vgl. zudem VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 - und Beschl. v. 4.2.1999 - 8 S 39/99 -, VBlBW 1999 S. 266).
26 
Eine Veränderungssperre ist schließlich als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, sich jedoch das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweist (vgl. BVerwGE 34, 301; 81, 111 und Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994 S. 685 sowie Senatsurteil v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 -).
27 
2. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
28 
a. Die Antragsgegnerin hat hinreichend konkrete und positive Planungsvorstellungen für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 11/42 entwickelt. Sie will primär einen so genannten „Trading-Down-Effekt“ in der Mannheimer Innenstadt verhindern. Positiv formuliert soll dies nach den in der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 (Nr. 122/2003) differenziert aufgeführten Planungszielen der Standortsicherung und Aufwertung von Einzelhandel und Dienstleistung, die die Funktionserfüllung der Innenstadt leisten, dienen, der Sicherung der Funktion der Stadt als Oberzentrum, der Erfüllung der Ansprüche der Bewohner und Besucher an die Attraktivität der Innenstadt, der Erhaltung der Nutzungsvielfalt der Innenstadt sowie der Entgegenwirkung von gegenseitigen Beeinträchtigungen unterschiedlicher Nutzungen, sowie der Sicherung der Innenstadt als Wohnstandort.
29 
In der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 wird plausibel dargelegt, dass jüngste Entwicklungen im Innenstadtbereich Mannheims die Annahme nahe legen, dass auch in Zukunft mit einem weiteren Zuzug von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben mit überwiegend erotisch-sexuellem Angebot (Sex-Shops) zu rechnen ist. Es sei festzustellen, dass der nördliche Bereich der Kurpfalzstraße zwischen Marktplatz und Kurpfalzbrücke derzeit eine gute Attraktivität bei sehr jungen Einzelhandelskunden besitze, die es zu sichern und auszubauen gelte. Zum anderen sei auch wieder eine erfreuliche Tendenz zur Ansiedelung höherwertigen Handels, wie z.B. Boutiquen bzw. ein Juwelier, zu beobachten. Zudem sei die Anziehungskraft des Einzelhandels und damit der Einkaufsstadt Mannheim, trotz erheblicher Konkurrenz im Umland, derzeit ungebrochen. Für die Bevölkerung erfülle die Mannheimer Innenstadt so eine Reihe wichtiger Funktionen. Neben dem Wohnen, Arbeiten sowie der Freizeit- und Kulturgestaltung spiele die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen eine bedeutende Rolle. Die Einkaufsattraktivität der Innenstadt zu sichern und - wenn möglich - noch auszubauen, sei von fundamentaler Bedeutung für den Mannheimer Einzelhandel und die Stadt insgesamt. Wichtig sei dabei die Positionierung Mannheims gegenüber den Mittelzentren und den beiden anderen Oberzentren der Region sowie den Standorten in den Gewerbe- bzw. Sondergebieten und den großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der so genannten „grünen Wiese“. Dies alles gelte es durch die verstärkte Eindämmung von Vergnügungsstätten und insbesondere Sex-Shops zu sichern. Ziel der Wirtschafts- und Strukturpolitik der Stadt Mannheim sei es, hierdurch eine weitere Steigerung der Einkaufsattraktivität u.a. durch städtebauliche Aufwertungsmaßnahmen und eine Verbesserung des Branchenmixes zu erreichen.
30 
Wie der in den Akten enthaltene Vorentwurf zum Bebauungsplans Nr. 11/42 von Juni 2004 ergänzend illustriert, sind die positiven Vorstellungen der Antragsgegnerin über den Inhalt des künftigen Planes zwischenzeitlich mehr als nur im Mindestmaß entwickelt, sie sind offenkundig bereits recht weit gediehen. Das überwiegend als Kerngebiet (MK) definierte Bebauungsplangebiet soll hiernach voraussichtlich eingeteilt werden in Gebiete mit höchster (rot unterlegt), sehr hoher (gelb unterlegt), hoher (blau unterlegt) sowie normaler Schutzbedürftigkeit (grün unterlegt) hinsichtlich des „Trading-Down-Effekts“. Die einzelnen Gebiete wurden mittels insoweit „sensibler Bestandsbebauung“ (Schulen, Kirchen oder hochwertige Einzelhandelsbetriebe) schlüssig voneinander abgegrenzt. Hinsichtlich der nur als „normal schutzbedürftigen“ (grün unterlegten) Gebiete ist beabsichtigt, voraussichtlich keine Reglementierungen für Vergnügungsstätten und Sex-Shops festzusetzen, außer gegebenenfalls, wie bisher, die Beschränkung auf eine Nutzung nur der Erdgeschosse. Mithin werden voraussichtlich in einem angemessen großen Bereich der Mannheimer Innenstadt - nicht allerdings auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 (dort derzeit vorgesehen: „höchste“ bzw. „hohe Schutzbedürftigkeit“) - weiterhin die ansonsten „unerwünschten Nutzungen“ in erheblichem Umfange kerngebietstypisch zulässig sein. Diese Konzeptionen der Antragsgegnerin genügen für die bei § 14 BauGB erforderliche Annahme eines Mindestmaßes an planerischen Vorstellungen.
31 
b. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich das erkennbare Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung des „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt im Wege planerischer Festsetzung - insbesondere mittels des Instrumentariums des § 1 Abs. 4-9 BauNVO - nicht erreichen ließe, sind von den Antragstellerinnen weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“ kann - angesichts der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführten Belange einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wie etwa der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 1), der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen (Abs. 5 Satz 2 Nr. 2), der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (Abs. 5 Satz 2 Nr. 4), der Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge (Abs. 5 Satz 2 Nr. 6), und der Belange der Wirtschaft, gerade ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 8) - auch nicht ernsthaft als ein Ziel angesehen werden, für dessen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt wären. Vielmehr bestehen etwa gegen eine auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gestützte Regelung eines Bebauungsplans mit dem Inhalt, dass Sex-Shops in einem festgesetzten Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind, keine Bedenken, wenn und soweit - wie voraussichtlich hier - besondere städtebauliche Gründe, wie insbesondere die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“, eine solche Beschränkung rechtfertigen (so schon OVG NRW, Urt. v. 9.1.1989 - 10a NE 75/86 -, NVwZ 1990 S. 85; Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ).
32 
c. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der künftige Bebauungsplan Nr. 11/42 an schlechterdings nicht behebbaren Mängeln leiden könnte. Insbesondere der sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht erkennbar. Denn hiernach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt dabei nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 -, DVBl. 2001 S. 377; Urt. v. 18.3.2004 - 4 BN 4.03 -, NVwZ 2004 S. 856).
33 
Die Regelung des § 1 Abs. 3 BauGB erkennt damit die kommunale Planungshoheit an und räumt der Gemeinde Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb „erforderlich“ im Sinne dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung „in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist“ (BVerwGE 40, 258 <262>). Sie darf mithin nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Denn auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind somit als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind vielmehr nur unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen und also vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, DÖV 1991 S. 744).
34 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen liegt bei Anwendung dieser Grundsätze keine unzulässige Negativplanung vor. Das detailliert dargelegte Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in ihrer Innenstadt ist im Rahmen der oben aufgeführten städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 5 BauGB nachvollziehbar und - in zulässiger Erweiterung und Verschärfung der Regelungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 - legitim und hält sich, auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Antragstellerinnen aus Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 GG, im Rahmen des gemeindlichen Planungsermessens. Ersichtlich korrespondiert es mit der allgemeinen Wirtschafts- und Strukturpolitik der Antragsgegnerin und sichert diese bauplanungsrechtlich zulässig weiter ab (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; Nds. OVG, Urt. v. 11.9.1986 - 1 C 26/85 -, NVwZ 1987 S. 1091).
35 
Dass es der Antragsgegnerin mit dem beabsichtigten Erlass des Bebauungsplans Nr. 11/42 zielgerichtet vorrangig um die Verhinderung der Erweiterung gerade des Erotik-Shops der Antragstellerin zu 2 im Obergeschoss des von ihr angemieteten Gebäudes gehen könnte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Vorentwurfs zum Bebauungsplan Nr. 11/42 von Juni 2004 hat die Antragsgegnerin vielmehr ein ihre gesamte Innenstadt umspannendes planerisches Konzept entwickelt, das sie mit der angegriffenen Veränderungssperre - angesichts der drei vorliegenden, diesem Plankonzept widersprechenden Bauwünsche - plausibel zu sichern sucht. Dass die dargelegte Zielsetzung der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt von der Antragsgegnerin nur vorgeschoben worden sein könnte, mithin von ihr in Wahrheit andere Ziele verfolgt werden, ist nicht erkennbar.
36 
3. Eine Unwirksamkeit der angegriffenen Veränderungssperre kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebots gerechter Abwägung oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angenommen werden.
37 
Die Veränderungssperre unterliegt selbst nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BauGB, sondern vielmehr der aufgezeigten Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb ist nicht darauf abzustellen, ob der noch nicht beschlossene künftige Bebauungsplan in seinen Festsetzungen möglicherweise dem Abwägungsgebot entsprechen wird, sondern nur darauf, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1992 - 4 NB 35.92 -, DÖV 1993 S. 250). Wie dargestellt, ist die Planung der Antragsgegnerin auf ein solches Ziel gerichtet. Auf die schriftsätzlich erhobene Behauptung der Antragstellerinnen, eine abwägungsgerechte Planung sei hier unter keinem möglichen Gesichtspunkt denkbar, - für die es keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt und an der die Antragstellerinnen nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht mehr festhalten - muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
38 
Auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hinreichend Genüge getan. Dass sich die Veränderungssperre räumlich allein auf die drei Grundstücke ...-..., ... und ... bezieht, ist nicht zu beanstanden. Da nach Aktenlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung nur für diese drei Grundstücke Bauanträge vorlagen, die voraussichtlich den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 zuwiderlaufen und bei denen die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB ausgeschöpft worden war, wäre vielmehr ein räumlich erweiterter Geltungsbereich nicht erforderlich gewesen. Eine Veränderungssperre kann auch für nur wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (vgl. BVerwGE 51, 121). Die Erforderlichkeit und sachliche Angemessenheit der Veränderungssperre ergibt sich im Übrigen hinsichtlich des Vorhabens der Antragstellerinnen unzweifelhaft schon aus dem Umstand, dass dieses den voraussichtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 widerspricht. Auf die von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne eines „Trading-Down-Effektes“ konkret durch die Erweiterung ihres Erotik-Shops ausgelöst würden, kommt es insoweit nicht an. Diese Frage könnte allenfalls in einem Ausnahmeverfahren gemäß § 14 Abs. 2 BauGB von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
17 
I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
18 
Die Normenkontrollanträge sind statthaft, denn die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine Veränderungssperre, die als Satzung nach dem Baugesetzbuch beschlossen worden ist und deren Gültigkeit vom erkennenden Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.
19 
Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Antragstellerin zu 2 ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung hinsichtlich des von der Veränderungssperre erfassten Grundstücks Flst.-Nr. 2970. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1 ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bezüglich dieses Grundstücks einen Mietvertrag abgeschlossen sowie als Bauherrin einen Vorbescheid beantragt hat, dem nunmehr auf Grund der angegriffenen Veränderungssperre nicht mehr entsprochen werden kann. Auch die Antragstellerin zu 1 kann mithin geltend machen, durch die angegriffene Satzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1994 - 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995 S. 264; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; BayVGH, Urt. v. 29.8.1996 - 26 N 95.2983 -, NVwZ 1997 S. 1016).
20 
II. Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.
21 
Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre begegnet weder in formell-rechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Formelle Mängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung steht auch im Übrigen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen:
22 
1. Eine Gemeinde kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit dem Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2), sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Auf Grund des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 1.4.2003 erlassenen Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 11/42 konnte mithin am 3.2.2004 auch die angegriffene Veränderungssperre beschlossen werden.
23 
Allein der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans genügt für die Wirksamkeit einer Satzung über eine Veränderungssperre jedoch nicht. Eine Veränderungssperre darf vielmehr insbesondere erst dann erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Planung muss dabei nicht bereits einen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht; ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist so nicht zu fordern. Ausreichend ist, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll.
24 
Diesen Mindestanforderungen wird etwa genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst und somit bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Wenn selbst Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt in keiner Weise absehen lässt.
25 
Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört mithin zur Konzeption des § 14 BauGB, wie im Übrigen auch Abs. 2 Satz 1 der Norm verdeutlicht. Hiernach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004 S. 858, und Beschl. v. 19.5.2004 - 4 BN 22.04 -, ; jeweils m.w.N.; vgl. zudem VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 - und Beschl. v. 4.2.1999 - 8 S 39/99 -, VBlBW 1999 S. 266).
26 
Eine Veränderungssperre ist schließlich als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, sich jedoch das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweist (vgl. BVerwGE 34, 301; 81, 111 und Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994 S. 685 sowie Senatsurteil v. 19.11.2004 - 3 S 1091/04 -).
27 
2. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
28 
a. Die Antragsgegnerin hat hinreichend konkrete und positive Planungsvorstellungen für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 11/42 entwickelt. Sie will primär einen so genannten „Trading-Down-Effekt“ in der Mannheimer Innenstadt verhindern. Positiv formuliert soll dies nach den in der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 (Nr. 122/2003) differenziert aufgeführten Planungszielen der Standortsicherung und Aufwertung von Einzelhandel und Dienstleistung, die die Funktionserfüllung der Innenstadt leisten, dienen, der Sicherung der Funktion der Stadt als Oberzentrum, der Erfüllung der Ansprüche der Bewohner und Besucher an die Attraktivität der Innenstadt, der Erhaltung der Nutzungsvielfalt der Innenstadt sowie der Entgegenwirkung von gegenseitigen Beeinträchtigungen unterschiedlicher Nutzungen, sowie der Sicherung der Innenstadt als Wohnstandort.
29 
In der Beschlussvorlage vom 4.3.2002 wird plausibel dargelegt, dass jüngste Entwicklungen im Innenstadtbereich Mannheims die Annahme nahe legen, dass auch in Zukunft mit einem weiteren Zuzug von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben mit überwiegend erotisch-sexuellem Angebot (Sex-Shops) zu rechnen ist. Es sei festzustellen, dass der nördliche Bereich der Kurpfalzstraße zwischen Marktplatz und Kurpfalzbrücke derzeit eine gute Attraktivität bei sehr jungen Einzelhandelskunden besitze, die es zu sichern und auszubauen gelte. Zum anderen sei auch wieder eine erfreuliche Tendenz zur Ansiedelung höherwertigen Handels, wie z.B. Boutiquen bzw. ein Juwelier, zu beobachten. Zudem sei die Anziehungskraft des Einzelhandels und damit der Einkaufsstadt Mannheim, trotz erheblicher Konkurrenz im Umland, derzeit ungebrochen. Für die Bevölkerung erfülle die Mannheimer Innenstadt so eine Reihe wichtiger Funktionen. Neben dem Wohnen, Arbeiten sowie der Freizeit- und Kulturgestaltung spiele die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen eine bedeutende Rolle. Die Einkaufsattraktivität der Innenstadt zu sichern und - wenn möglich - noch auszubauen, sei von fundamentaler Bedeutung für den Mannheimer Einzelhandel und die Stadt insgesamt. Wichtig sei dabei die Positionierung Mannheims gegenüber den Mittelzentren und den beiden anderen Oberzentren der Region sowie den Standorten in den Gewerbe- bzw. Sondergebieten und den großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der so genannten „grünen Wiese“. Dies alles gelte es durch die verstärkte Eindämmung von Vergnügungsstätten und insbesondere Sex-Shops zu sichern. Ziel der Wirtschafts- und Strukturpolitik der Stadt Mannheim sei es, hierdurch eine weitere Steigerung der Einkaufsattraktivität u.a. durch städtebauliche Aufwertungsmaßnahmen und eine Verbesserung des Branchenmixes zu erreichen.
30 
Wie der in den Akten enthaltene Vorentwurf zum Bebauungsplans Nr. 11/42 von Juni 2004 ergänzend illustriert, sind die positiven Vorstellungen der Antragsgegnerin über den Inhalt des künftigen Planes zwischenzeitlich mehr als nur im Mindestmaß entwickelt, sie sind offenkundig bereits recht weit gediehen. Das überwiegend als Kerngebiet (MK) definierte Bebauungsplangebiet soll hiernach voraussichtlich eingeteilt werden in Gebiete mit höchster (rot unterlegt), sehr hoher (gelb unterlegt), hoher (blau unterlegt) sowie normaler Schutzbedürftigkeit (grün unterlegt) hinsichtlich des „Trading-Down-Effekts“. Die einzelnen Gebiete wurden mittels insoweit „sensibler Bestandsbebauung“ (Schulen, Kirchen oder hochwertige Einzelhandelsbetriebe) schlüssig voneinander abgegrenzt. Hinsichtlich der nur als „normal schutzbedürftigen“ (grün unterlegten) Gebiete ist beabsichtigt, voraussichtlich keine Reglementierungen für Vergnügungsstätten und Sex-Shops festzusetzen, außer gegebenenfalls, wie bisher, die Beschränkung auf eine Nutzung nur der Erdgeschosse. Mithin werden voraussichtlich in einem angemessen großen Bereich der Mannheimer Innenstadt - nicht allerdings auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 (dort derzeit vorgesehen: „höchste“ bzw. „hohe Schutzbedürftigkeit“) - weiterhin die ansonsten „unerwünschten Nutzungen“ in erheblichem Umfange kerngebietstypisch zulässig sein. Diese Konzeptionen der Antragsgegnerin genügen für die bei § 14 BauGB erforderliche Annahme eines Mindestmaßes an planerischen Vorstellungen.
31 
b. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich das erkennbare Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung des „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt im Wege planerischer Festsetzung - insbesondere mittels des Instrumentariums des § 1 Abs. 4-9 BauNVO - nicht erreichen ließe, sind von den Antragstellerinnen weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“ kann - angesichts der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführten Belange einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wie etwa der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 1), der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen (Abs. 5 Satz 2 Nr. 2), der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (Abs. 5 Satz 2 Nr. 4), der Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge (Abs. 5 Satz 2 Nr. 6), und der Belange der Wirtschaft, gerade ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Abs. 5 Satz 2 Nr. 8) - auch nicht ernsthaft als ein Ziel angesehen werden, für dessen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt wären. Vielmehr bestehen etwa gegen eine auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gestützte Regelung eines Bebauungsplans mit dem Inhalt, dass Sex-Shops in einem festgesetzten Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind, keine Bedenken, wenn und soweit - wie voraussichtlich hier - besondere städtebauliche Gründe, wie insbesondere die Verhinderung des „Trading-Down-Effekts“, eine solche Beschränkung rechtfertigen (so schon OVG NRW, Urt. v. 9.1.1989 - 10a NE 75/86 -, NVwZ 1990 S. 85; Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ).
32 
c. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der künftige Bebauungsplan Nr. 11/42 an schlechterdings nicht behebbaren Mängeln leiden könnte. Insbesondere der sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht erkennbar. Denn hiernach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt dabei nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 -, DVBl. 2001 S. 377; Urt. v. 18.3.2004 - 4 BN 4.03 -, NVwZ 2004 S. 856).
33 
Die Regelung des § 1 Abs. 3 BauGB erkennt damit die kommunale Planungshoheit an und räumt der Gemeinde Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb „erforderlich“ im Sinne dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung „in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist“ (BVerwGE 40, 258 <262>). Sie darf mithin nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Denn auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind somit als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind vielmehr nur unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen und also vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, DÖV 1991 S. 744).
34 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen liegt bei Anwendung dieser Grundsätze keine unzulässige Negativplanung vor. Das detailliert dargelegte Planungsziel der Antragsgegnerin der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in ihrer Innenstadt ist im Rahmen der oben aufgeführten städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 5 BauGB nachvollziehbar und - in zulässiger Erweiterung und Verschärfung der Regelungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 11/40 - legitim und hält sich, auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Antragstellerinnen aus Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 GG, im Rahmen des gemeindlichen Planungsermessens. Ersichtlich korrespondiert es mit der allgemeinen Wirtschafts- und Strukturpolitik der Antragsgegnerin und sichert diese bauplanungsrechtlich zulässig weiter ab (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; Nds. OVG, Urt. v. 11.9.1986 - 1 C 26/85 -, NVwZ 1987 S. 1091).
35 
Dass es der Antragsgegnerin mit dem beabsichtigten Erlass des Bebauungsplans Nr. 11/42 zielgerichtet vorrangig um die Verhinderung der Erweiterung gerade des Erotik-Shops der Antragstellerin zu 2 im Obergeschoss des von ihr angemieteten Gebäudes gehen könnte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Vorentwurfs zum Bebauungsplan Nr. 11/42 von Juni 2004 hat die Antragsgegnerin vielmehr ein ihre gesamte Innenstadt umspannendes planerisches Konzept entwickelt, das sie mit der angegriffenen Veränderungssperre - angesichts der drei vorliegenden, diesem Plankonzept widersprechenden Bauwünsche - plausibel zu sichern sucht. Dass die dargelegte Zielsetzung der Verhinderung eines „Trading-Down-Effektes“ in der Mannheimer Innenstadt von der Antragsgegnerin nur vorgeschoben worden sein könnte, mithin von ihr in Wahrheit andere Ziele verfolgt werden, ist nicht erkennbar.
36 
3. Eine Unwirksamkeit der angegriffenen Veränderungssperre kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebots gerechter Abwägung oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angenommen werden.
37 
Die Veränderungssperre unterliegt selbst nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BauGB, sondern vielmehr der aufgezeigten Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb ist nicht darauf abzustellen, ob der noch nicht beschlossene künftige Bebauungsplan in seinen Festsetzungen möglicherweise dem Abwägungsgebot entsprechen wird, sondern nur darauf, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1992 - 4 NB 35.92 -, DÖV 1993 S. 250). Wie dargestellt, ist die Planung der Antragsgegnerin auf ein solches Ziel gerichtet. Auf die schriftsätzlich erhobene Behauptung der Antragstellerinnen, eine abwägungsgerechte Planung sei hier unter keinem möglichen Gesichtspunkt denkbar, - für die es keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt und an der die Antragstellerinnen nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht mehr festhalten - muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
38 
Auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hinreichend Genüge getan. Dass sich die Veränderungssperre räumlich allein auf die drei Grundstücke ...-..., ... und ... bezieht, ist nicht zu beanstanden. Da nach Aktenlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung nur für diese drei Grundstücke Bauanträge vorlagen, die voraussichtlich den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 zuwiderlaufen und bei denen die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB ausgeschöpft worden war, wäre vielmehr ein räumlich erweiterter Geltungsbereich nicht erforderlich gewesen. Eine Veränderungssperre kann auch für nur wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (vgl. BVerwGE 51, 121). Die Erforderlichkeit und sachliche Angemessenheit der Veränderungssperre ergibt sich im Übrigen hinsichtlich des Vorhabens der Antragstellerinnen unzweifelhaft schon aus dem Umstand, dass dieses den voraussichtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/42 widerspricht. Auf die von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne eines „Trading-Down-Effektes“ konkret durch die Erweiterung ihres Erotik-Shops ausgelöst würden, kommt es insoweit nicht an. Diese Frage könnte allenfalls in einem Ausnahmeverfahren gemäß § 14 Abs. 2 BauGB von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
41 
Rechtsmittelbelehrung
42 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
43 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
44 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
45 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
46 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
47 
Beschluss vom 2. März 2005
48 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO und § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. I 2004 S. 718) auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.