Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Sept. 2016 - 5 A 505/14

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0922.5A505.14.0A
bei uns veröffentlicht am22.09.2016

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Beteiligungsrechte der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte bei Personalentscheidungen ihrer Dienststelle.

2

Mit Schreiben vom 27.03.2014 wurde der Klägerin durch ihre Dienststelle, das B., mitgeteilt, dass Frau R. mit Wirkung zum 01.04.2014 von den Aufgaben der Referatsleitung 13 und den Aufgaben der stellvertretenden Abteilungsleiterin 1 entbunden sowie die Bestellung zur Beauftragten für den Haushalt zurückgenommen werde. Ihr solle vorerst befristet bis zum 28.02.2015 die Referatsleitung im Bereich Prävention von Rechtsextremismus der Integrationsbeauftragten sowie die Abwesenheitsvertretung der Integrationsbeauftragten übertragen werden.

3

Mit Schreiben vom gleichen Tag wies die Klägerin ihre Dienststelle auf die Regelung in § 15 Abs. 2 Frauenfördergesetz (FrFG) hin, wonach Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen umfassend und rechtzeitig zu informieren und auf Verlangen zu beteiligen seien. Dies gelte auch für die geplante Umsetzung von Frau R., weshalb sie um Beteiligung bitte. Ihre Dienststelle teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 16.04.2014 mit, sie sei rechtzeitig vor der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet worden. Mit Schreiben vom 21.05.2014 erwiderte die Klägerin, ihre Beteiligung sei weder rechtzeitig noch formal korrekt erfolgt. Die ihr eingeräumten Rechte könne sie nur wirksam ausüben, wenn sie so rechtzeitig über geplante Personalmaßnahmen unterrichtet werde, dass sie auch noch Einfluss auf den Meinungsbildungsprozess nehmen könne. Dies sei bei der zum 01.04.2014 erfolgten Umsetzung von Frau R. nicht möglich gewesen.

4

Am 14.07.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält die Klage für zulässig. Soweit die Beklagte meine, sie habe es versäumt, vor Erhebung der Klage das nach § 15 Abs. 3 Satz 3 vorgesehene Widerspruchsverfahren durchzuführen, so treffe dies nicht zu. Auch wenn sie mit Schreiben vom 27.03.2014 nicht förmlich „Widerspruch“ eingelegt habe, so sei dieses Schreiben jedenfalls in diesem Sinne zu verstehen. Es bestehe auch ein Feststellungsinteresse, da zu befürchten sei, dass sie auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß beteiligt werde. Sie verweist hierzu auf eine Reihe von Personalmaßnahmen aus dem Jahr 2014, bei welchen sie ebenfalls nicht rechtzeitig – teilweise sogar erst nach Abschluss der Maßnahme – beteiligt worden sei. Die Klage sei auch begründet, da sie im konkreten Entscheidungsprozess nicht in der vom Frauenfördergesetz geforderten Weise einbezogen worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

6

festzustellen, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin verletzt hat, indem sie sie nicht rechtzeitig an der Personalmaßnahme zur Umsetzung der bisherigen Referatsleitung 13, Frau R, in das Referat „Prävention von Rechtsextremismus“ zum 01.04.2014 informiert und beteiligt hat.

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Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hält die Klage für unzulässig und unbegründet.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

11

Streitgegenstand ist die Rechtsbehauptung der Klägerin, ihr stehe als Gleichstellungsbeauftragte ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf ordnungsgemäße Beteiligung bei Personalmaßnahmen ihrer Dienstelle zu. Richtiger Beklagter kann in entsprechender Anwendung des § 78 Satz 1 Nr. 1 VwGO in diesen Fällen - nach der insoweit zu Grunde zu legenden rechtlichen Auffassung der Klägerin - nur der Dienststellenleiter als das Organ sein, dem die behauptete Rechtsverletzung angelastet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.2010 – 6 C 3/09 – juris). Das ist hier nicht das B., vertreten durch die Ministerin, sondern die Ministerin selbst. Dementsprechend war das Passivrubrum zu berichtigen.

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Die Klage ist unzulässig, da es der Klägerin an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt.

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Rechtlich unselbständigen Organen bzw. Funktionsträgern kann unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis zustehen, sich gegen die Verletzung von organisationsrechtlich zugewiesenen Zuständigkeiten zur Wehr zu setzen. Zwar ist mit der Zuordnung einer Kompetenz an ein Organ bzw. an einen Funktionsträger in aller Regel nicht zugleich auch eine Rechtsposition verbunden, die wie ein subjektives Recht im Außenverhältnis gegen „Übergriffe“ anderer Organe oder Funktionsträger durch Anrufung des Gerichts verteidigt werden könnte. Denn die Kompetenzzuweisung erfolgt grundsätzlich nicht zum Schutze „eigennützig“ wahrzunehmender Interessen der kompetenzbelehnten Stelle, sondern dient in der Regel allein dem einwandfreien und reibungslosen Funktionsablauf innerhalb der Gesamtorganisation und damit der Wahrung öffentlicher Interessen. Ausnahmsweise ist jedoch dann von der Übertragung einklagbarer Wahrnehmungsbefugnisse auszugehen, wenn dies entweder vom Gesetzgeber ausdrücklich normiert worden ist oder wenn im Wege der Auslegung der jeweils einschlägigen Bestimmungen ermittelt werden kann, dass einem Funktionsträger als „Kontrastorgan“ zum Zwecke einer sachgerechten Ausbalancierung innerkörperschaftlicher Interessengegensätze die eigenständige Bewältigung bestimmter Aufgabenbereiche zugewiesen wird und er insofern mit einer wehrfähigen Rechtsposition von der Rechtsordnung ausgestattet worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2004 – 4 S 675/02 – juris Rn. 15 f. m.w.N.). Die Beteiligungsfähigkeit des Organs bzw. Funktionsträgers wird hierbei aus § 61 VwGO hergeleitet, wobei offen bleiben kann, ob sich dies aus einer analogen Anwendung des § 61 Nr. 1 oder der Nr. 2 VwGO ergibt. Ob der jeweilige Funktionsträger allerdings auch klagebefugt ist, hängt davon ab, ob die in der Innehabung der organschaftlichen Wahrnehmungszuständigkeiten bestehende Rechtsposition ein Recht i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.03.2006 – 2 B 8/06 – juris).

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Eine derartige gerichtlich durchsetzbare Rechtsposition steht der Klägerin auf der Grundlage des Frauenfördergesetzes (FrFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.05.1997 (GVBl. LSA 1997, 516) nicht zu.

15

Nach der Zielsetzung des Frauenfördergesetzes sollen Frauen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere zur Verbesserung ihrer beruflichen Situation und ihrer beruflichen Entwicklung gefördert werden (vgl. § 1 Satz 1 FrFG). Aufgabe der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in den obersten Landesbehörden ist es, bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FrFG) und insofern die Durchsetzung des in Art. 3 Abs. 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrages, der auch in Artikel 34 der Verfassung seinen Widerhall findet, zu fördern. Letzteres geschieht im öffentlichen Interesse und bringt die Gleichstellungsbeauftragten nicht in die Position einer gesetzlichen Interessenvertreterin der Frauen, die sie gewählt haben. Vielmehr bedient sich der Gesetzgeber lediglich eines mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Amtes innerhalb der Verwaltungsorganisation, um seine Pflichten zur Grundrechtsverwirklichung (besser) erfüllen zu können.

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Der Gesetzgeber hat den Gleichstellungsbeauftragten damit nicht die Funktion eines „Kontrastorgans“ zugewiesen, etwa um die Austragung von Interessengegensätzen und das Austarieren von Partikularinteressen innerhalb der Dienststelle institutionell abzusichern. Das wird schon dadurch deutlich, dass die Gleichstellungsbeauftragten nach dem Frauenfördergesetz nicht als eigenständiges Organ geschaffen wurden, sondern als Stabsstellen direkt der Behördenleitung nachgeordnet sind (§ 15 Abs. 1 Satz 3 FrFG). Diese Anbindung an die Verwaltung lässt den gesetzgeberischen Willen erkennen, das in Rede stehende Amt nicht im Sinne einer Repräsentantin eines mit den Interessen der Dienststelle kollidierenden Fremdinteresses zu konzipieren (im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2004 – 4 S 675/02; OVG Saarland, Urteil vom 19.09.2003 – 1 R 21/02 – juris; VGH Hessen, Beschluss vom 30.08.1996 – 1 TG 3381/96 – juris sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.1999 – 2 S 701/99 – NVwZ-RR 2000, 728 ff., auf der Grundlage der jeweiligen Frauenförderungsgesetze, welche die Frauenvertreterinnen ebenfalls den Dienststellenleitungen unmittelbar zuordnen). Insofern grenzt die Zuordnung zur Leitung der Dienststelle das Amt der Gleichstellungsbeauftragten deutlich von der als Repräsentativ- und damit als echtes Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten wirkenden Personalvertretung ab, die einen ganz spezifischen Kontrollauftrag gegenüber der jeweiligen Dienststelle wahrnimmt und deshalb mit entsprechenden Klagebefugnissen ausgestattet ist (vgl. den die Beteiligungsrechte der Personalvertretungsorgane erfassenden § 78 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA). Zwar spricht § 15 Abs. 2 FrFG in diesem Zusammenhang ausdrücklich von „Rechten“ und nicht etwa nur von Befugnissen oder Zuständigkeiten und geht insofern im Wortlaut über § 78 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA hinaus. Da allerdings die Dienststellenleitung und die ihr direkt nachgeordnete Gleichstellungsbeauftragte nach der Konzeption des Frauenfördergesetzes nicht in einem derartigen, aus Interessengegensätzen resultierenden Spannungsverhältnis stehen, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie mit der rechtlichen Bewehrung von Interessen dienenden Rechten ausstatten wollte. Soweit sich die Klägerin demgegenüber auf die Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 FrFG beruft, so wird ihr mit dieser Bestimmung zwar Weisungsfreiheit eingeräumt. Daraus folgt aber nicht, dass sie die von ihr zu vertretenden Belange als eigene Rechte ausübt. Vielmehr soll hiermit eine größtmögliche sachliche Unabhängigkeit der Gleichstellungsbeauftragten erreicht werden.

17

Wehrfähige Wahrnehmungszuständigkeiten lassen sich nicht auch nicht aus dem in § 15 Abs. 3 Satz 3 FrFG verankerten Widerspruchsrecht ableiten. Ob eine Verfahrensvorschrift dem durch sie Begünstigten - gegebenenfalls auch unabhängig vom materiellen Recht - eine gerichtlich selbständig durchsetzbare Rechtsposition gewähren will, hängt von der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Norm in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung ab (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 – IV C 24.77 – juris). Ausgehend hiervon kann nicht festgestellt werden, dass durch die in § 15 FrFG eingeräumten Rechte auch eine Anrufung der Gerichte zugelassen wird. Nach § 15 Abs. 3 Satz 3 FrFG können die Gleichstellungsbeauftragten bei Nichteinhaltung ihrer Rechte nach Absatz 2, bei Nichtbeachtung von Formvorschriften dieses Gesetzes oder bei Nichteinhaltung von Zielvorgaben des Frauenförderplanes bei der Behördenleitung Widerspruch einlegen, der aufschiebende Wirkung hat. Über den Widerspruch ist innerhalb von zwei Wochen erneut zu beraten und endgültig zu entscheiden (§ 15 Abs. 3 Satz 4 FrFG).

18

Anders als der Bundesgesetzgeber, der den Gleichstellungsbeauftragten im Bereich der Bundesbehörden in § 34 BGleiG ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hat, nach erfolgloser Durchführung eines Einspruchsverfahrens (§ 33 BGleiG) das Verwaltungsgericht anzurufen, hat der Landesgesetzgeber eine derartige Möglichkeit nicht vorgesehen. Dabei soll § 34 BGleiG gerade – wie bereits § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG in der bis zum 30.04.2015 gültigen Fassung – die Möglichkeit eröffnen, vergleichbar einem Personalrat die organschaftlichen Rechte der Gleichstellungsbeauftragten gerichtlich einzuklagen (von Roetteken, Anmerkung zu OVG Münster, Beschluss vom 14.12.2007 – 1 B 1839/07; jurisPR-ArbR 7/2008 Anm. 2). Im Gegensatz hierzu sind die hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in den obersten Landesbehörden auf die Einlegung eines Widerspruchs, der aufschiebende Wirkung hat, beschränkt. Soweit der Gesetzgeber in § 15 Abs. 3 Satz 4 FrFG LSA geregelt hat, dass über diesen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen erneut zu beraten und „endgültig“ zu entscheiden ist, hat er zu erkennen gegeben, dass diese Entscheidung der Dienststelle einer weiteren – gerichtlichen – Überprüfung nicht zugänglich gemacht werden soll.

19

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Gesetzeshistorie. Schon der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 06.07.1992 (LT-Drs. 1/1644) hatte (lediglich) die Zielsetzung, den in Art. 3 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Bereich des öffentlichen Dienstes zu konkretisieren und tatsächlich umzusetzen. Die einzusetzenden hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten sollten „sich mit ganzer Arbeitskraft den Gleichstellungsfragen widmen können“. Tatsächlich räumte die erste Fassung des Frauenfördergesetzes den Gleichstellungsbeauftragten noch nicht einmal ein Widerspruchsrecht ein. Auch der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Frauenfördergesetzes vom 29.02.1996 (LT-Drs. 2/1984) enthielt in der Entwurfsfassung zur Änderung des § 15 Abs. 3 FrFG zunächst lediglich folgende Formulierung (S. 9):

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„Die Gleichstellungsbeauftragten sind berechtigt, eine schriftliche Begründung zu verlangen, wenn sie die Nichteinhaltung ihrer Rechte nach Absatz 2, die Nichtbeachtung der Formvorschriften dieses Gesetzes oder die Nichteinhaltung von Zielvorgaben des Frauenförderplanes rügen.“

21

Zur Begründung hieß es (LT-Drs. 2/1984, S. 26):

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„Die Begründungspflicht gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten soll dazu führen, daß sich die Dienststelle mit den Argumenten und Vorschlägen der Gleichstellungsbeauftragten ernsthaft auseinandersetzen muss und die Dienststelle von vornherein frauenfördernde Gesichtspunkte in die Entscheidung einfließen lässt.

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Ein Beanstandungs-, Beschwerde- oder Widerspruchsrecht regeln alle Bundesländer - soweit gesetzliche Regelungen vorhanden sind - sowie der Bund.“

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Zwar wurde diese Entwurfsfassung im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht übernommen. Stattdessen erhielt § 15 Abs. 3 FrFG – einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gleichstellung vom 12.02.1997 (LT-Drs. 2/3188, S. 9) folgend – mit dem Gesetz zur Änderung des Frauenfördergesetzes und kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.03.1997 (GVBl. LSA Nr. 13/1997) den aktuellen Wortlaut. Gleichwohl lässt die Begründung des Gesetzgebers nicht erkennen, dass das Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten als rechtsschutzfähige Position zu verstehen ist und es im Streitfall daher auch einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden kann. Andernfalls hätte es nahegelegen, eine mit den bundesgesetzlichen Bestimmungen vergleichbare Regelung zu schaffen. Hierfür hat der Landesgesetzgeber – jedenfalls bisher – offensichtlich keine Notwendigkeit gesehen. Immerhin heißt es noch in einem an den Landtag von Sachsen-Anhalt gerichteten Bericht des Chefs der Staatskanzlei über die Umsetzung des Frauenfördergesetzes (Berichtszeitraum: 2004 bis 2008) vom 05.01.2011 (LT-Drs. 5/3038) auf Seite 113:

25

„Das in § 15 Abs. 3 FrFG niedergelegte Widerspruchsrecht kam im fünfjährigen Berichtszeitraum nur in sechs Fällen offiziell zur Anwendung, fünfmal davon im MK. In der Regel betonten die befragten HGB, dass Probleme im Vorfeld angesprochen und im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit geklärt werden konnten. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Anmerkung der HGB des MLU, die berichtete, dass sie mehrfach auf ihr Widerspruchsrecht verwiesen hätte, wenn sich die Zusammenarbeit bzw. die Bereitstellung von Informationen und Unterlagen schwierig gestaltete. Dieser Hinweis reichte demnach aus, bei strittigen Angelegenheiten eine Einigung herbeizuführen.“

26

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Landesgesetzgeber die den Gleichstellungsbeauftragten eingeräumten „Rechte“ nicht als Organrechte konzipiert hat, die subjektiven Rechten vergleichbar wären.

27

Dieses aus dem Gesetzeszweck gewonnene Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist als Staatszielbestimmung ausgestaltet und beauftragt den einfachen Gesetzgeber, entsprechende Förderungs- und Nachteilsbeseitigungsregelungen zu erlassen, um ein Höchstmaß an tatsächlicher Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu bewirken. Über konkrete Maßnahmen, ihre aktuelle Erforderlichkeit sowie ihre Geeignetheit im Einzelnen sagt die Verfassung nichts aus. Insofern gewährt Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG weder eine institutionelle Garantie der Gleichstellungsbeauftragten noch schützt das Grundgesetz überhaupt eine derartige Interessenvertretung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2004, a.a.O. m.w.N. sowie Schnelle/Hopkins, Die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz, DÖV 2011, 150, 151).

28

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin folgt daraus nicht, dass die ihr nach dem Frauenfördergesetz zustehenden Befugnisse substantiell ausgehöhlt werden. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Wirksamkeit der auf die tatsächliche Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsauftrages zielenden Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Gleichstellungsbeauftragten in der Praxis maßgeblich an der fehlenden gerichtlichen Durchsetzbarkeit leidet. Denn zum einen ist die Dienststelle an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und hat deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die der Klägerin eingeräumten „Rechte“ auch gewahrt werden. Zum anderen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sich die Situation in ihrer Dienststelle mittlerweile gebessert hat. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Klägerin die ihr als Gleichstellungsbeauftragte übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten zukünftig auch ohne deren Aufwertung zu einklagbaren Rechten dem Gesetzeszweck entsprechend wahrnehmen kann.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Sept. 2016 - 5 A 505/14 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 22 Vorzeitiges Ausscheiden


(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 33 Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren


(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein Einspruchsrecht gegenüber der Dienststellenleitung, wenn sie geltend macht, die Dienststelle habe 1. entgegen § 12 Absatz 1 einen Gleichstellungsplan nicht erstellt oder die Frist nach § 12 Absatz 2 erheblic

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 34 Gerichtliches Verfahren


(1) Bleibt der Einspruch nach § 33 erfolglos, so kann die Gleichstellungsbeauftragte oder die Dienststelle einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen. Haben die Gleichstellungsbeauftragte und die Dienststelle in Textform den Verzicht auf e

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Apr. 2010 - 6 C 3/09

bei uns veröffentlicht am 08.04.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um den Teilnahmeanspruch der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte an einer sog. Führungsklausur ihrer Dienststelle.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. März 2004 - 4 S 675/02

bei uns veröffentlicht am 09.03.2004

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. November 2001 - 9 K 1711/00 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tat

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(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um den Teilnahmeanspruch der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte an einer sog. Führungsklausur ihrer Dienststelle.

2

Bei den Führungsklausuren handelt es sich um jährlich einmal stattfindende Dienstbesprechungen der Führungskräfte des jeweiligen Hauptzollamtes über künftige Schwerpunkte des Verwaltungshandelns. Insbesondere wird der vom Bundesministerium der Finanzen für das jeweilige Folgejahr entwickelte Entwurf des Hauptzollamt-Zielekatalogs erörtert, auf seine Realisierbarkeit überprüft und gegebenenfalls mit Änderungswünschen und Ergänzungen versehen. Den Führungsklausuren auf der Ebene der Hauptzollämter schließen sich Führungskonferenzen auf der Ebene der Bundesfinanzdirektionen an, deren Ergebnisse ihrerseits in eine weitere Führungskonferenz im Bundesfinanzministerium eingebracht werden. Dort wird die abschließende Entscheidung über die Zielsetzungen getroffen.

3

Im November 2003 wurde die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, dass sie als Gleichstellungsbeauftragte nicht zu der für den 11. Dezember 2003 einberufenen Führungsklausur zur Erörterung des Entwurfs des Hauptzollamt-Zielekatalogs für das Jahr 2004 eingeladen werde. Dieser Katalog enthielt u.a. strategische Ziele wie Stärkung der Eigenverantwortung, Personalführung, Personalsteuerung, Personalentwicklung sowie Förderung der Gleichstellung. Gegen ihren Teilnahmeausschluss legte die Klägerin Einspruch ein, den die Oberfinanzdirektion durch Einspruchsbescheid vom 3. Dezember 2003 mit der Begründung zurückwies, der Teilnehmerkreis sei auf die Führungskräfte der Behörde beschränkt, zu denen die Klägerin nicht gehöre.

4

Nachdem der Versuch einer außergerichtlichen Einigung für gescheitert erklärt worden war, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht antragsgemäß festgestellt, dass die Klägerin durch die Zugangsverweigerung in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt werde und ihr der Zugang zu den Führungsklausuren ihrer Dienststelle zu gewähren sei, wenn diese personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten beträfen. Die betreffende Führungsklausur sei in derartigen Angelegenheiten Teil des Entscheidungsprozesses. An diesem sei der Gleichstellungsbeauftragten regelmäßig die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme zu gewähren. Die bloße Möglichkeit, zu den Entwürfen schriftlich Stellung zu nehmen, reiche nicht aus, um den Zweck der aktiven Teilnahme zu erfüllen.

5

Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er macht geltend, die Klägerin habe kein Recht auf persönliche Teilnahme an den Führungsklausuren, auch wenn die Umsetzung des jeweiligen Zielekatalogs den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berühre. Diese nehme ihr gesetzlich verbürgtes Mitwirkungsrecht regelmäßig durch schriftliches Votum wahr und habe darüber hinaus ein unmittelbares Vortragsrecht sowie eine unmittelbare Vortragspflicht gegenüber der Dienststellenleitung; ein Anwesenheits- und Rederecht in Besprechungen, Sitzungen und Konferenzen sei demgegenüber nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sei die aktive Teilnahme der Klägerin am Entscheidungsprozess bezüglich des Hauptzollamt-Zielekatalogs dadurch gewährleistet, dass sie den Entwurf frühzeitig erhalte und nach Beendigung der Führungsklausur unverzüglich über deren Ergebnisse unterrichtet werde, sodass sie etwaige Einwände schriftlich äußern oder dem Dienststellenleiter mündlich vortragen könne.

6

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2008 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2006 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass der Beklagte durch ihren Ausschluss von der Teilnahme an der Führungsklausur vom 11. Dezember 2003 ihre Rechte verletzt hat.

8

Sie verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses schließt sich den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts gleichfalls an.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

11

1. Die Klage, die die Klägerin in der Revisionsinstanz zutreffend auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihres Ausschlusses von der Teilnahme an der Führungsklausur vom 11. Dezember 2003 beschränkt hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 ZPO), ist zulässig.

12

a) Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage ergibt sich aus § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG, wonach die Anrufung des Gerichts u.a. darauf gestützt werden kann, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. Es handelt sich dabei um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit (vgl. auch Beschluss vom 30. März 2006 - BVerwG 2 B 8.06 - juris Rn. 2), dessen Gegenstand, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen des anlassbezogenen Einspruchsrechts (§ 21 BGleiG) und des nachfolgenden außergerichtlichen Einigungsversuchs (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) erschließt, auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt ist. Diese prozessuale Ausgestaltung schließt zwar nicht ohne Weiteres die Möglichkeit eines auf die einstweilige Verhinderung eines konkreten Rechtsverstoßes gerichteten vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO aus (s. OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 1 Bs 85/09 - juris Rn. 5), wohl aber ein "abstraktes", von einem konkreten Rechtsverstoß losgelöstes Feststellungsbegehren (zu der insoweit abweichenden Rechtslage in dem gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG auf das Personalvertretungsrecht anwendbaren arbeitsgerichtlichen Verfahren s. etwa Beschlüsse vom 23. März 1999 - BVerwG 6 P 10.97 - BVerwGE 108, 347 <354> = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 98 S. 6 und vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 13).

13

b) Die Klagebefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO) sowie das Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) der Klägerin ergeben sich daraus, dass die von ihr geltend gemachte Rechtsverletzung jedenfalls möglich und ihre Wiederholung nicht ausgeschlossen erscheint. Die Vorschriften über das Vorverfahren und die Klagefrist (§§ 21, 22 Abs. 1 BGleiG) wurden eingehalten.

14

c) Der richtige Klagegegner der Feststellungsklage ist, wie von der Klägerin in der Revisionsinstanz zutreffend klargestellt, in entsprechender Anwendung des § 78 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Dienststellenleiter als das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung angelastet wird (s. zu der entsprechenden Konstellation im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit: VGH Mannheim, Urteil vom 12. Februar 1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; OVG Koblenz, Urteil vom 6. Februar 1996 - 7 A 12861/95 - NVwZ-RR 1997, 241; OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 4 B 406/09 - LKV 2009, 466). Soweit der erkennende Senat im Urteil vom 27. Juni 2007 - BVerwG 6 A 1.06 - (Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3) für das Wahlanfechtungsverfahren nach § 16 Abs. 6 BGleiG die Bundesrepublik als richtige Beklagte bezeichnet hat (a.a.O. Rn. 19), lässt sich daraus für die hier vorliegende Fallgestaltung nichts Abweichendes herleiten. Denn bei dem Wahlanfechtungsverfahren, das die Rechtmäßigkeit der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und damit gewissermaßen erst die Basis für ihre organschaftlichen Rechtsbeziehungen zur Dienststellenleitung betrifft, handelt es sich, anders als bei der Klage nach § 22 BGleiG, nicht um einen Organstreit. Außerdem besteht bei dem Wahlanfechtungsverfahren die Besonderheit, dass die Dienststellenleitung, der etwaige Rechtsverstöße des Wahlvorstandes zuzurechnen sind (a.a.O. Rn. 20), nach § 16 Abs. 6 BGleiG selbst zu den Wahlanfechtungsberechtigten zählt, sich in diesem Fall aber nicht selbst verklagen kann; in dem Organstreit nach § 22 BGleiG ist Klägerin demgegenüber stets die Gleichstellungsbeauftragte.

15

2. Die Feststellungsklage ist begründet, denn die Weigerung des Beklagten, der Klägerin die Teilnahme an der Führungsklausur vom 11. Dezember 2003 zu ermöglichen, verletzte sie in ihren organschaftlichen Rechten als Gleichstellungsbeauftragte. Der Ausschluss der Klägerin verstieß gegen § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG, wonach der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden soll.

16

a) Die umstrittene, auf der Ebene des Hauptzollamtes abgehaltene Führungsklausur stellte sich als Teil eines Entscheidungsprozesses dar, auch wenn die abschließende Entscheidung über die erörterten Zielvorgaben auf der übergeordneten Ebene des Bundesfinanzministeriums stattfand. Soweit in höheren Dienststellen Entscheidungen für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, hat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BGleiG jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte an den bei ihr anhängigen Teilverfahren zu beteiligen. Ein Teilverfahren in diesem Sinne liegt vor, wenn die nachgeordnete Dienststelle in den Entscheidungsprozess der höheren Dienststelle einbezogen, also an der Vorbereitung der dort zu treffenden Entscheidung beteiligt ist (vgl. v. Roetteken, BGleiG, Stand Mai 2008, § 17 Rn. 26a); diese Voraussetzung trifft auf die Erörterung des Zielekatalogs in der fraglichen Führungsklausur zu.

17

b) Der in Rede stehende Entscheidungsprozess betraf nach insoweit übereinstimmender und zutreffender Rechtsauffassung der Beteiligten (zumindest auch) personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten in Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGleiG. Abgesehen von dem in den Zielekatalog ausdrücklich aufgenommenen Ziel "Förderung der Gleichstellung" gilt dies insbesondere auch für die Ziele "Stärkung der Eigenverantwortung", "Personalführung", "Personalsteuerung" und "Personalentwicklung", die sämtlich personelle, organisatorische bzw. soziale Bezüge aufweisen.

18

c) An allen Entscheidungsprozessen zu derartigen innerdienstlichen Angelegenheiten soll der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG "Gelegenheit zur aktiven Teilnahme" gegeben werden. Dieses aktive Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten schließt auch ihre Teilnahme an Dienstbesprechungen ein, soweit diese das Ergebnis des jeweiligen Entscheidungsprozesses wesentlich steuern. Diese bereits vom Gesetzeswortlaut nahegelegte Auslegung beruht maßgeblich auf Überlegungen zur Systematik und zum Zweck des Gesetzes.

19

aa) Der Beklagte deutet die Gesetzessystematik dahin, dass die Befugnis der Gleichstellungsbeauftragten zur aktiven Teilnahme an Entscheidungsprozessen (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG) durch die Maßgaben des § 20 Abs. 2 BGleiG abschließend konkretisiert werde mit der Folge, dass sich die Gleichstellungsbeauftragte regelmäßig auf die Abgabe eines schriftlichen Votums (§ 20 Abs. 2 Satz 3 BGleiG) sowie auf ihr Recht und ihre Pflicht zum unmittelbaren Vortrag gegenüber der Dienststellenleitung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 BGleiG) verweisen lassen müsse. Dem ist nicht zu folgen.

20

Was zunächst § 20 Abs. 2 Satz 3 BGleiG anlangt, verwendet der Gesetzgeber darin - anders als in § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG - den Begriff der "Mitwirkung". Damit knüpft er an die Aufgabenbeschreibung in § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG an, wonach die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mitwirkt, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Das Begriffspaar "Mitwirkung" - "Maßnahme" lehnt sich erkennbar an die personalvertretungsrechtliche Terminologie an, setzt also einerseits eine Maßnahme voraus, die den Rechtsstand der Bediensteten berührt (s. Beschlüsse vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 P 6.94 - BVerwGE 104, 14 <15> = Buchholz 251.95 § 51 SHPersVG Nr. 1 S. 2 und vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38 <43> = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 S. 3 m.w.N.), und bezieht andererseits die Mitwirkung auf eine bei dem Dienststellenleiter schon abgeschlossene Willensbildung (vgl. Beschluss vom 25. März 2009 - BVerwG 6 P 8.08 - BVerwGE 133, 289 Rn. 36 = Buchholz 250 § 80 BPersVG Nr. 3 m.w.N.). Das Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen stellt demgegenüber eine Besonderheit des Bundesgleichstellungsgesetzes dar, die systematisch an das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf frühzeitige Beteiligung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG) sowie auf unverzügliche und umfassende Unterrichtung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) anknüpft und ihre Einflussnahme im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vorverlagert (vgl. auch v. Roetteken, a.a.O. § 20 Rn. 33; ders., GiP 2006, 45 <46>).

21

Diese Vorverlagerung ist Ausdruck des Umstandes, dass zwischen der Rechtsstellung des Personalrates und derjenigen der Gleichstellungsbeauftragten neben Gemeinsamkeiten (Mitwirkung an personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten im Hinblick auf die Gleichstellung, die auch allgemeine Aufgabe der Personalvertretung ist, s. § 68 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG) wie im Status (Berufung durch Wahl, qualifizierte Unterrichtungs-, Beteiligungs-, Antrags- und Initiativrechte, gerichtliche Durchsetzbarkeit) auch wesentliche Unterschiede bestehen. So gehört die Gleichstellungsbeauftragte, anders als der Personalrat, der Personalverwaltung an und ist unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet (§ 18 Abs. 1 BGleiG); sie ist von daher - über eine bloß nachvollziehende Kontrolle hinaus - in deren Willensbildung unmittelbar eingebunden. Die aktive Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten am Entscheidungsprozess geht somit zeitlich der Maßnahmeabsicht voraus, die ihrerseits erst die Mitwirkung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 BGleiG auslöst. Daraus erschließt sich zugleich, dass die für die Ausübung der Mitwirkung im Regelfall vorgesehene Form des schriftlichen Votums, mithin eines konkreten Entscheidungsvorschlags, dem die Dienststelle folgt oder nicht folgt (s. § 20 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGleiG), für die Teilnahme an dem durch vorläufige Überlegungen gekennzeichneten Vorbereitungsstadium häufig kein adäquates Beteiligungsinstrument wäre. Der Trennung der Regelungsbereiche von aktiver Teilnahme am Entscheidungsprozess einerseits und Mitwirkung bei einer Maßnahme andererseits entspricht es auch, dass letztere in § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG strikt ausgestaltet ist, wohingegen § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG, nach dem der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur Teilnahme am Entscheidungsprozess gegeben werden soll, sowohl ihr selbst als auch der Dienststellenleitung gewisse Spielräume eröffnet.

22

Ebenso wenig wird schließlich die aktive Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an Entscheidungsprozessen durch das unmittelbare Vortragsrecht und die unmittelbare Vortragspflicht bei der Dienststellenleitung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 BGleiG) abschließend konkretisiert. Dieser Regelung ist nicht zu entnehmen, dass der Gleichstellungsbeauftragten der mündliche Vortrag in den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Angelegenheiten gegenüber anderen Adressaten als dem Dienststellenleiter, insbesondere Teilnehmern an Besprechungen, verschlossen wäre. Die Regelung über das Vortragsrecht und die Vortragspflicht ist von konkreten Entscheidungsprozessen abgelöst und verfolgt eine andere Zielrichtung. Sie soll den regelmäßigen persönlichen Kontakt zwischen der Dienststellenleitung und der Gleichstellungsbeauftragten sicherstellen, diese aber nicht in ihren Möglichkeiten beschränken, auf Entscheidungsprozesse Einfluss zu nehmen.

23

bb) Der Normzweck des § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG gebietet es, der Gleichstellungsbeauftragten die Teilnahme an Dienstbesprechungen auf Führungsebene zu ermöglichen, soweit diese den Entscheidungsprozess in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten - und sei es in der Phase der Planung oder Vorbereitung, insbesondere auch im Rahmen eines Teilverfahrens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BGleiG - wesentlich steuern, also nicht noch im Vorfeld eines derartigen Entscheidungsprozesses verharren oder lediglich die Entscheidung über Fachaufgaben der Behörde betreffen. Das Bundesgleichstellungsgesetz verfolgt gegenüber dem früheren Rechtszustand insgesamt das Ziel einer deutlichen Stärkung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten (s. BTDrucks 14/5679 S. 16), namentlich im Hinblick auf die in § 20 Abs. 1 BGleiG erheblich verschärften Informationspflichten, mit denen das Recht auf aktive Teilnahme am Entscheidungsprozess in unmittelbarem Zusammenhang steht. Ist eine Dienstbesprechung, wie die hier umstrittene Führungsklausur, auf wesentliche Weichenstellungen in innerdienstlichen Angelegenheiten der in § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG genannten Art angelegt, steht der Ausschluss der Gleichstellungsbeauftragten mit dem Normzweck regelmäßig - und auch hier - nicht in Einklang. Denn erst die Teilnahme an der Besprechung eröffnet ihr die Möglichkeit, Argumente und Gegenargumente unmittelbar zu erfahren und selbst zur Sprache zu bringen und damit auf den Entscheidungsprozess unvermittelt und "aktiv" Einfluss zu nehmen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2009 - 4 S 59.09 - juris Rn. 9).

24

cc) Demgegenüber kann der Beklagte nicht damit gehört werden, dass sich die Teilnahme an den sog. Führungsklausuren der Natur der Sache nach auf die Führungskräfte der Dienststelle beschränke, die insoweit ihre Führungsfunktion als "ureigenste Aufgabe" wahrnähmen. Damit verkennt er, dass die Gleichstellungsbeauftragte ihrerseits der Dienststellenleitung zugeordnet ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BGleiG) und mit der aktiven Einflussnahme auf deren Willensbildung eine (auch) ihr kraft Gesetzes übertragene Aufgabe erfüllt. Inwieweit der Teilnehmerkreis an dienstlichen Besprechungen, Beratungen oder Konferenzen durch spezielle gesetzliche Regelungen besonders eingeschränkt sein kann (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 25. März 2009, a.a.O. Rn. 35, zur Exklusivität des Kreises der bestellten Mitglieder einer Prüfungskommission im Verhältnis zum Personalrat), ist hier nicht zu vertiefen; denn eine derartige Spezialregelung besteht im vorliegenden Zusammenhang nicht.

25

d) Der Ausschluss der Klägerin von der Teilnahme an der Führungsklausur vom 11. Dezember 2003 erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtmäßig, weil der Gleichstellungsbeauftragten die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an Entscheidungsprozessen (nur) gegeben werden "soll". Bestimmt eine Rechtsvorschrift, dass eine Behörde sich bei der Ermessensbetätigung in bestimmter Weise verhalten soll, kommt darin für den Regelfall eine strikte Bindung zum Ausdruck, von der lediglich in atypischen Fällen abgewichen werden darf (stRspr, s. nur Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 Rn. 48 = Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 1).

26

Eine Atypik in diesem Sinne kann sich etwa daraus ergeben, dass in einer Dienstbesprechung, die nach der Tagesordnung keine Angelegenheiten der in § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG genannten Art zum Gegenstand hat bzw. noch nicht Teil eines diesbezüglichen Entscheidungsprozesses ist, unvorhergesehen auch Gesichtspunkte angesprochen werden, bei deren Erörterung der Gleichstellungsbeauftragten die Teilnahme grundsätzlich zu ermöglichen wäre. Ein Spielraum mag der Dienststellenleitung darüber hinaus auch dann eröffnet sein, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine zu erörternde innerdienstliche Angelegenheit keinen Bezug zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und dem Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat. Indem das Gesetz die diesbezügliche Einschränkung der Aufgabenbeschreibung der Gleichstellungsbeauftragten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG) im Zusammenhang mit ihrer Befugnis zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen in personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG) nicht wiederholt, bringt es die Wertung zum Ausdruck, dass derartige innerdienstliche Angelegenheiten, bezogen auf den Beginn des Entscheidungsprozesses, in aller Regel einen Gleichstellungsbezug aufweisen können, mag dieser im Zuge der fortschreitenden Konkretisierung der Maßnahmeabsicht unter besonderen Umständen auch später entfallen. Scheidet allerdings bei einer Dienstbesprechung, die einen Entscheidungsprozess in Angelegenheiten der in § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG genannten Art betrifft, ein Gleichstellungsbezug unter besonderen Umständen nach jeder Betrachtungsweise eindeutig aus, mag die Dienststellenleitung von der Zuziehung der Gleichstellungsbeauftragten ausnahmsweise absehen dürfen.

27

Derartige oder vergleichbare atypische Umstände sind aber im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Vielmehr vertrat auch der Beklagte von Anfang an die Auffassung, dass der Gegenstand der umstrittenen Führungsklausur vom 11. Dezember 2003 den Aufgabenbereich der Klägerin betraf, und gab ihr deshalb Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, was allerdings, wie gezeigt, zur Erfüllung ihres Anspruchs auf aktive Teilnahme am Entscheidungsprozess nicht genügte.

28

3. Der Senat hat entsprechend dem Revisionsantrag der Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht getroffene zukunftsbezogene Feststellung im Wege einer dem Revisionsurteil beigefügten Maßgabe durch die Feststellung ersetzt, dass der Beklagte durch den Ausschluss der Klägerin von der Teilnahme an der Führungsklausur vom 11. Dezember 2003 deren Rechte verletzt hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. November 2001 - 9 K 1711/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Frauenvertreterin bei dem Universitätsklinikum Tübingen und rügt die Verletzung ihrer sich aus dem Frauenförderungsgesetz - FG - ergebenden Teilnahme- und Beteiligungsrechte durch den Beklagten.
Mit Schreiben vom 21.09.1998 wandte sich die Klägerin an den Vorsitzenden des Beklagten mit der Bitte, ihr Gelegenheit zur Teilnahme an den Klinikumsvorstandssitzungen zu geben und ihr die Tagesordnungen der Sitzungen vorab zur Kenntnis vorzulegen. Daraufhin beschloss der Beklagte am 27.10.1998, dass eine Herausgabe der gesamten Tagesordnung im Vorfeld der Klinikumsvorstandssitzungen nicht erfolge, sondern der Vorsitzende des Vorstands entscheide, zu welchen einzelnen und Frauenbelange berührenden Tagesordnungspunkten die Klägerin als Frauenvertreterin zur Besprechung mit dem Klinikumsvorstand hinzugezogen und über welche Punkte sie vorab informiert werde.
Die von der Klägerin dagegen erhobene und gegen das Universitätsklinikum Tübingen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20.11.2001 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
Mit der vom Senat durch Beschluss vom 08.03.2002 zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.11.2001 - 9 K 1711/00 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr vor jeder Sitzung des Klinikumsvorstandes die Tagesordnung für die Sitzung zu übersenden sowie sie zu den Sitzungen des Klinikumsvorstandes zuzulassen und ihr auf diesen Sitzungen Rederecht zu gewähren.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ungeachtet ihrer Zuordnung zur Dienststellenleitung und ihrer Eingliederung in die Verwaltung seien ihr in ihrer Funktion als Frauenvertreterin in § 14 Abs. 1 FG Informations- und Beteiligungsrechte, insbesondere das Recht auf Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Dienststellenleitungsbesprechungen eingeräumt. Bezüglich der Wahrnehmung dieser Verfahrensrechte stehe der Dienststellenleitung keinerlei Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Diese Rechtsposition spreche dafür, dass die gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen eingeklagt werden könnten, auch wenn dies nicht ausdrücklich normiert sei. Aus der Vorschrift des § 15 FG könne nichts Gegenteiliges hergeleitet werden, da das dort geregelte Beanstandungsverfahren nicht die organschaftlichen Befugnisse der Frauenvertreterin, sondern allein die Rechte vermeintlich benachteiligter Frauen in der Dienststelle betreffe.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt aus, die Klägerin sei als Frauenvertreterin Teil der Verwaltung des Universitätsklinikums und könne in dieser Funktion keine eigenen subjektiven Rechte geltend machen. Die der Frauenvertreterin im Frauenförderungsgesetz eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse dienten allein der Unterstützung der Dienststellenleitung bei der Umsetzung des Gesetzes, vermittelten dieser jedoch keine organschaftliche Rechtsstellung. Der Gesetzgeber habe den Frauenvertreterinnen insofern bewusst keinen gerichtlichen Rechtsschutz zur Verfügung gestellt.
10 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts (AZ 9 K 1711/00) und des Beklagten (1 Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, wobei die Zulässigkeit des Rechtswegs vom Senat nicht zu prüfen ist (§ 17a Abs. 5 GVG).
13 
Streitgegenstand ist die Rechtsbehauptung der Klägerin, ihr stehe als Frauenvertreterin ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Teilnahme an den Sitzungen des Klinikumsvorstandes, auf Einräumung eines Rederechtes in diesen Sitzungen sowie auf vorherige Übersendung der entsprechenden Tagesordnungen zu. Richtiger Beklagter kann dementsprechend nur diejenige Stelle sein, der gegenüber - nach der insoweit zu Grunde zu legenden rechtlichen Auffassung der Klägerin - die geltend gemachten Rechtspositionen bestehen sollen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.1989, NVwZ 1990, 188). Das ist hier nicht das Universitätsklinikum Tübingen, vertreten durch den Klinikumsvorstand, sondern der Klinikumsvorstand selbst. Dementsprechend war das Passivrubrum zu berichtigen und statt des Universitätsklinikums Tübingen dessen Klinikumsvorstand als Beklagter aufzuführen. Darin liegt keine Klageänderung in Gestalt eines Parteiwechsels gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO. Denn mit der Änderung des Rubrums wird lediglich klargestellt, dass der bisher als Vertreter des beklagten Universitätsklinikums bezeichnete Klinikumsvorstand selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1992, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33 m.w.N.). Ist der Beklagte falsch bezeichnet, aber - wie hier - zweifelsfrei erkennbar, gegen wen sich die Klage in der Sache richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen, unbeschadet dessen, dass das fälschlich als Beklagter bezeichnete Universitätsklinikum in der Vorinstanz als solcher behandelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1989, NVwZ-RR 1990, 44 f. m.w.N.).
14 
Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzulässig ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
15 
Stehen sich eine Funktionsträgerin und ein Organ - hier die Frauenvertreterin sowie der Klinikumsvorstand (§ 8 Satz 1 Universitätsklinika-Gesetz - UKG -) - derselben juristischen Person - hier des Universitätsklinikums Tübingen als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UKG) - in einem Rechtsstreit gegenüber, handelt es sich um ein Organstreitverfahren, das die Rechtsbeziehungen innerhalb der juristischen Person zum Gegenstand hat. Die Rechtsprechung räumt bei derartigen internen Kompetenzkonflikten rechtlich unselbständigen Organen oder Funktionsträgern unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis ein, sich gegen die Verletzung ihnen organisationsrechtlich zugewiesener Zuständigkeiten zu wehren (grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.06.1974, NJW 1974, 1836; vgl. auch Urteil vom 06.11.1991, NJW 1992, 927, sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.1989 - 11 S 320/89 -, VBlBW 1990, 192 f.). Zwar ist mit der Zuordnung einer Kompetenz an ein Organ bzw. an einen Funktionsträger in aller Regel nicht zugleich auch eine Rechtsposition verbunden, die wie ein subjektives Recht im Außenverhältnis gegen "Übergriffe" anderer Organe oder Funktionsträger durch Anrufung des Gerichts verteidigt werden könnte. Denn unabhängig davon, dass die Möglichkeit körperschaftsinterner Auseinandersetzungen jeder Kompetenzverteilung immanent ist, erfolgt die Kompetenzzuweisung grundsätzlich nicht zum Schutze "eigennützig" wahrzunehmender Interessen der kompetenzbelehnten Stelle, sondern dient in der Regel allein dem einwandfreien und reibungslosen Funktionsablauf innerhalb der Gesamtorganisation und damit der Wahrung öffentlicher Interessen (vgl. Wißmann, ZBR 2003, 303; Martensen, JuS 1995, 989; Schoch, JuS 1987, 786; Bethge, DVBl. 1980, 313; Papier, DÖV 1980, 294; s. auch OVG Sachsen, Beschlüsse vom 15.08.1996, LKV 1997, 229 f., sowie vom 25.09.1998, NJW 1999, 2832 f.; OVG Berlin, Urteil vom 31.08.1999, LKV 2000, 453 ff.).
16 
Ausnahmsweise ist jedoch dann von der Übertragung einklagbarer Wahrnehmungsbefugnisse auszugehen, wenn dies entweder vom Gesetzgeber ausdrücklich normiert worden ist oder wenn im Wege der Auslegung der jeweils einschlägigen Bestimmungen ermittelt werden kann, dass einem Funktionsträger als "Kontrastorgan" zum Zwecke einer sachgerechten Ausbalancierung innerkörperschaftlicher Interessengegensätze die eigenständige Bewältigung bestimmter Aufgabenbereiche zugewiesen wird und er insofern mit einer wehrfähigen Rechtsposition von der Rechtsordnung ausgestattet worden ist (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rdnr. 95 f.; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 40 Rdnr. 15; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.1997 - 10 S 59/97 -, DÖV 1997, 693 f.; Beschluss vom 27.10.1977 - IX 2682/77 -, DVBl. 1978, 274 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.1999, NVwZ-RR 2000, 375 f.; Beschluss vom 01.12.1994, NVwZ-RR 1995, 411 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 31.08.1999, LKV 2000, 453 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 20.02.1989, NVwZ 1990, 174 f.; Martensen, JuS 1995, S. 989; Herbert, DÖV 1994, 108 ff.; Schoch, JuS 1987, S. 786). Die Beteiligungsfähigkeit des Organs bzw. Funktionsträgers wird hierbei in entsprechender Anwendung der für kommunalverfassungsrechtliche Streitverfahren geltenden Grundsätze aus § 61 VwGO hergeleitet, wobei offen bleiben kann, ob sich dies aus einer analogen Anwendung des § 61 Nr. 1 oder der Nr. 2 VwGO ergibt (zum Meinungsstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 61 Rdnr. 3). Für die Klagebefugnis, die bei Bejahung der Beteiligungsfähigkeit regelmäßig vorliegt, ist - unabhängig von der gewählten Klageart - die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.10.1984, NVwZ 1985, 112 f., und vom 22.12.1988, Buchholz 415.1 Nr. 80).
17 
Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind für den hier zwischen der Klägerin und dem Beklagten geführten Rechtsstreit nicht erfüllt. Denn der Gesetzgeber hat der Klägerin - wie die Auslegung der einschlägigen Vorschriften ergibt - in ihrer Funktion als Frauenvertreterin keine gerichtlich durchsetzbaren bzw. gerichtlich zu klärenden Rechtspositionen eingeräumt. Das folgt aus dem mit dem Frauenförderungsgesetz verfolgten Regelungszweck (dazu 1.) sowie aus der Systematik der im Gesetz getroffenen materiell- und verfahrensrechtlichen Befugnisse der Frauenvertreterin (dazu 2.) unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesetzesmaterialien (dazu 3.).
18 
1. Ausgehend von dem Verfassungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zielt das Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg - Frauenförderungsgesetz (FG) - vom 21.12.1995 (GBl. S. 890), verkündet als Art. 1 Landesgleichberechtigungsgesetz, auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes (vgl. § 1 FG). Die Umsetzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes ist danach Pflichtaufgabe der staatlichen Dienststellen sowie der im Frauenförderungsgesetz genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung verpflichtet sind also nicht etwa die Frauenvertreterinnen als solche, sondern die genannten Dienststellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Aufgabe der Frauenvertreterin ist es, die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 FG) und insofern die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsauftrages zu fördern. Letzteres geschieht im öffentlichen Interesse und bringt die Frauenvertreterin nicht in die Position einer gesetzlichen Interessenvertreterin der Frauen, die sie gewählt haben. Vielmehr bedient sich der Gesetzgeber lediglich eines mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Amtes innerhalb der Verwaltungsorganisation, um seine Pflichten zur Grundrechtsverwirklichung (besser) erfüllen zu können.
19 
Unter diesem rechtlichen Blickwinkel lässt sich nicht feststellen, dass der Gesetzgeber der Frauenvertreterin die Funktion eines "Kontrastorgans" zugewiesen hat, etwa um die Austragung von Interessengegensätzen und das Austarieren von Partikularinteressen innerhalb der Dienststelle institutionell abzusichern. Das wird schon dadurch deutlich, dass die Frauenvertreterin nach dem Frauenförderungsgesetz nicht als eigenständiges Organ geschaffen worden - was grundsätzlich möglich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.1994, PersR 1995, 224 ff.) -, sondern der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 FG). Sie ist daher weder eine andere interne Organisationseinheit noch eine externe Stelle, sondern vielmehr Teil der Verwaltung, deren Verpflichtung, die Gleichberechtigung der Frauen in der Dienststelle durchzusetzen, sie unterstützt (vgl. auch Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf, II. zu § 14, LT-Drucks. 11/6212). Diese Anbindung an die Verwaltung lässt den gesetzgeberischen Willen erkennen, das Amt der Frauenvertreterin gerade nicht im Sinne einer Repräsentantin eines mit den Interessen der Dienststelle kollidierenden Fremdinteresses zu konzipieren (im Ergebnis ebenso OVG Saarland, Urteil vom 19.09.2003, NVwZ 2004, 247 f., VGH Hessen, Beschluss vom 30.08.1996, PersR 1997, 411 ff., sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.1999, NVwZ-RR 2000, 728 ff., auf der Grundlage der jeweiligen Frauenförderungsgesetze, welche die Frauenvertreterinnen ebenfalls den Dienststellenleitungen unmittelbar zuordnen). Insofern grenzt die Zuordnung zur Leitung der Dienststelle das Amt der Frauenvertreterin deutlich von der als Repräsentativ- und damit als echtes Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten wirkenden Personalvertretung ab, die einen ganz spezifischen Kontrollauftrag gegenüber der jeweiligen Dienststelle wahrnimmt und deshalb mit entsprechenden Klagebefugnissen ausgestattet ist (vgl. den die Beteiligungsrechte der Personalvertretungsorgane erfassenden § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG). Da die Dienststellenleitung und die ihr unmittelbar zugeordnete Frauenvertreterin nach der Konzeption des Frauenförderungsgesetzes nicht in einem derartigen, aus Interessengegensätzen resultierenden Spannungsverhältnis stehen, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie mit der rechtlichen Bewehrung von Interessen dienenden Rechten ausstatten wollte.
20 
Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf die fachliche Weisungsfreiheit der Frauenvertreterin (§ 13 Abs. 1 Satz 2 FG) geboten. Diese soll allein deren sachliche Unabhängigkeit als fachkompetente Instanz gewährleisten und korrespondiert insofern mit ihrer Aufgabenstellung, die auf kritische Reflexion angelegt ist. Die Freistellung von Weisungen garantiert, dass frauenspezifische Belange ohne vorherige "Filterung" in die Willensbildung der Dienststellenleitung einfließen können und beim Durchlaufen der Verwaltungshierarchie nicht verfälscht oder gar unterdrückt werden. Sie bewirkt, dass die Frauenvertreterin insoweit vom Wohlwollen anderer Verwaltungsstellen unabhängig ist und dass die von ihr eingebrachten Gesichtspunkte nicht einfach übergangen werden können. Daraus folgt aber nicht, dass sie die von ihr zu vertretenden Belange als eigene Rechte ausübt (vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.1999, NVwZ-RR 2000, 728 f., zur gleichlautenden Vorschrift im sächsischen Frauenförderungsgesetz). Insbesondere ändert die weisungsfreie Tätigkeit nichts an dem zwischen Dienststellenleitung und Frauenvertreterin bestehenden Koordinationsverhältnis, in dessen Rahmen und entsprechend dem Gesetzeszweck beide gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu achten haben. Eine wehrfähige Rechtsposition wird hierdurch nicht begründet.
21 
Dieses aus dem Gesetzeszweck gewonnene Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist als Staatszielbestimmung ausgestaltet und beauftragt den einfachen Gesetzgeber, entsprechende Förderungs- und Nachteilsbeseitigungsregelungen zu erlassen, um ein Höchstmaß an tatsächlicher Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu bewirken. Über konkrete Maßnahmen, ihre aktuelle Erforderlichkeit sowie ihre Geeignetheit im Einzelnen sagt die Verfassung nichts aus (vgl. Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 3 Abs. 2, Rdnr. 61). Die Entscheidung darüber, ob zur Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die Institution einer Frauenvertreterin geschaffen wird und dieser auch gerichtlich durchsetzbare Beteiligungsrechte eingeräumt werden, obliegt demnach allein dem einfachen Gesetzgeber und wird von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 19.09.2003, NVwZ 2004, 247 f.).
22 
2. Die Annahme, der Klägerin stünden klagebewehrte Verfahrensrechte zu, findet auch im Übrigen im Frauenförderungsgesetz keine Stütze. Wehrfähige Wahrnehmungszuständigkeiten lassen sich nicht aus den der Frauenvertreterin konkret zugewiesenen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten, insbesondere auch nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Teilnahmerecht an Dienststellenleitungsbesprechungen ableiten.
23 
Ob eine Verfahrensvorschrift dem durch sie Begünstigten - gegebenenfalls auch unabhängig vom materiellen Recht - eine gerichtlich selbständig durchsetzbare Rechtsposition gewähren will, hängt von der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Norm in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung ab (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980, DÖV 1980, 516 f. m.w.N.). Ausgehend hiervon kann nicht festgestellt werden, dass durch die insbesondere in § 13 bzw. § 14 FG eingeräumten Vortrags- bzw. Initiativ-, Beteiligungs-, Äußerungs- und Teilnahmerechte auch eine Anrufung der Gerichte zur unmittelbaren Entscheidung damit verbundener Fragen zugelassen wird.
24 
Das in § 13 Abs. 1 Satz 1 FG normierte direkte Vortragsrecht besagt lediglich, dass der übliche Dienstweg nicht eingehalten werden muss und die Frauenvertreterin sich direkt an die Dienststellenleitung wenden kann, soweit sie Klärungsbedarf in Gleichberechtigungsfragen sieht. Das der Frauenvertreterin gemäß § 14 Abs. 2 FG zustehende Initiativrecht stellt nach der Gesetzesbegründung allein sicher, dass die Frauenvertreterin nicht nur auf Planungen der Dienststelle reagieren muss, sondern auch von sich aus aktiv Maßnahmen anregen kann (vgl. Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf, II. zu § 14, LT-Drucks. 11/6212). Die frühzeitige Beteiligung an - die Belange der weiblichen Beschäftigten betreffenden - personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FG) soll im Sinne einer effektiven Verwaltungsarbeit verhindern, dass schon weitreichend konkretisierte Maßnahmen nochmals von vorn überdacht werden müssen, weil sich herausstellt, dass Gesichtspunkte der Gleichberechtigung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Von seinem Umfang und seiner gesetzlichen Ausgestaltung her räumt ein solches Beteiligungsrecht - ebenso wenig wie das Recht, sich zu frauenspezifischen Fragen zu äußern (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FG) oder an Dienststellenleitungsbesprechungen teilzunehmen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 FG) - der Frauenvertreterin keinerlei Entscheidungsbefugnis ein, sondern dient allein einer besseren Einbindung der gleichberechtigungsrelevanten Gesichtspunkte in den verwaltungsinternen Entscheidungsprozess. Bei dieser Art der Mitwirkung wird die Frauenvertreterin gewissermaßen gutachtlich und wegen Berührung ihrer Zuständigkeit gehört; ein rechtlich bindender Einfluss auf das Ergebnis der von der Dienststellenleitung zu treffenden Sachentscheidung wird ihr nicht eingeräumt. Hält sie im konkreten Fall Ergänzungen oder sachliche Änderungen für erforderlich, so setzt dies gegebenenfalls einen weiteren Abstimmungsprozess in Gang. Kommt es dabei zu keiner Einigung, verbleibt die Entscheidungskompetenz bei der zuständigen Verwaltungsspitze (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 FG). Zwar kann den genannten Vorschriften entnommen werden, dass die Frauenvertreterin eine selbständige Verfahrensstellung gegenüber der Dienststellenleitung einnehmen soll. Daraus folgt aber nicht, dass der Frauenvertreterin auch eigene, mit verwaltungsgerichtlicher Klage durchsetzbare Rechte im Verhältnis zur Dienststellenleitung zustehen. Denn die genannten Befugnisse sollen allein die innerbehördliche Kompetenzwahrnehmung durch die Frauenvertreterin sicherstellen, ihr aber keine organisatorisch verselbständigte Innenrechtsposition einräumen, die sie wie ein eigenes partikulares Interesse gegen Beeinträchtigungen auf dem Klageweg verteidigen könnte.
25 
Dass dies auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich insbesondere aus der Vorschrift des § 15 Abs. 3 FG, der die Folgen der Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kompetenzverteilung ausdrücklich regelt. Danach soll der Vollzug einer die Belange der weiblichen Beschäftigten betreffenden Maßnahme bis zum Ablauf einer Woche nach Unterrichtung der Frauenvertreterin ausgesetzt werden, wenn diese entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 FG nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt worden ist. Konsequenz der Nichtbeteiligung der Frauenvertreterin ist daher lediglich die kurzfristige aufschiebende Wirkung der beschlossenen Maßnahme, deren Eintritt - da es sich um eine bloße Soll-Vorschrift handelt - nicht einmal zwingend vorgeschrieben ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Frauenvertreterin sämtliche von der Dienststellenleitung getroffenen personellen, sozialen sowie organisatorischen Maßnahmen, die gleichberechtigungsrelevante Bereiche betreffen, hinnehmen muss, auch wenn diesbezüglich ihre Beteiligung gänzlich unterblieben ist. Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass das Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin nicht als rechtsschutzfähige Position zu verstehen ist und es im Streitfall daher auch nicht einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden kann. Für die übrigen der Frauenvertreterin eingeräumten Befugnisse, die als Informations- und Äußerungsrechte dem Beteiligungsrecht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FG in ihrer Bedeutung nachstehen, kann nichts anderes gelten.
26 
3. Hätte der Gesetzgeber der Frauenvertreterin demgegenüber klagebewehrte Kompetenzen einräumen wollen, so ist davon auszugehen, dass er ihr auch entsprechend ausgestaltete verfahrensrechtliche Befugnisse zugewiesen hätte. Im Gegensatz zu § 22 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG -, der der Gleichstellungsbeauftragten - so die Bezeichnung der Frauenvertreterin nach diesem Gesetz - eine Klagebefugnis wegen Verletzung ihrer sich aus dem Bundesgleichstellungsgesetz ergebenden Rechte ausdrücklich zuspricht, ist eine entsprechende Bestimmung in das Frauenförderungsgesetz - ebenso wenig wie in die Frauenförderungs- bzw. Gleichberechtigungsgesetze der übrigen Bundesländer - jedoch nicht aufgenommen worden. Dass dies nicht auf einer bloßen "Nachlässigkeit" des Gesetzgebers beruht, sondern dass hiervon ganz bewusst abgesehen wurde, zeigt nicht nur die Tatsache, dass auch in Kenntnis der bundesgesetzlichen Regelung in § 22 BGleiG eine nachträgliche Ergänzung des Frauenförderungsgesetzes bislang nicht stattgefunden hat, sondern ergibt sich außerdem aus den Gesetzesmaterialien.
27 
So monierte der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Baden-Württemberg - in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Frauenförderungsgesetzes, dass die Sanktionsmöglichkeiten der Frauenvertreterin bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Unterrichtung zu schwach ausgeprägt seien (LT-Drucks. 11/6632, S. 11). Der Verein der Verwaltungsrichter des Landes Baden-Württemberg äußerte gegen die vorgeschlagene Regelung des § 15 FG Bedenken, weil die Folgen der fehlenden Beteiligung der Frauenvertreterin offen blieben und die Bestimmung bezüglich der Vollzugsaussetzung nur als Sollvorschrift ausgestaltet sei (LT-Drucks. 11/6632, S. 16). Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft forderte ein ausdrückliches Vetorecht der Frauenvertreterinnen, weil deren ernsthafte Mitwirkung in der Dienststelle auch die Ausstattung mit den entsprechend notwendigen Rechten voraussetze (LT-Drucks. 11/6632, S. 30). Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden des Landes Baden-Württemberg bemängelte, dass das Gesetz bei Missachtung des Beanstandungsrechts nach § 15 FG keine weiteren Sanktionen vorsehe. Außerdem sprach sie sich dafür aus, § 15 Abs. 3 FG statt als Soll- als Mussvorschrift zu verabschieden (LT-Drucks. 11/6632, S. 40).
28 
Alle diese auf die Stärkung der Rechtsstellung der Frauenvertreterin zielenden Vorschläge haben in der endgültigen Gesetzesfassung jedoch ebenso wenig Berücksichtigung gefunden wie der Antrag der Fraktion der GRÜNEN, § 15 Abs. 3 FG dahingehend zu ändern, dass die Frauenvertreterin im Falle ihrer Nichtbeteiligung die Aussetzung des Vollzugs der betreffenden Maßnahme verlangen kann (vgl. LT-Drucks. 11/6837, S. 32 und 67). Gleiches gilt für die Anregung eines Abgeordneten der FDP/DVP, ein Klagerecht der Frauenvertreterin einzuführen, soweit Maßnahmen die Rechte von Frauen verletzen und "um dem Gesetz die notwendige Substanz zu geben" (vgl. LT-Drucks. 11/6837, S. 52). In Kenntnis dieser im parlamentarischen Verfahren unterbreiteten Änderungsvorschläge und obwohl bei den Beratungen des Gesetzentwurfs mehrfach der Vorwurf erhoben wurde, die Frauenvertreterin sei ihrer zugedachten Rechtsstellung nach ein "zahnloser Tiger" (vgl. Protokolle über die Sitzungen vom 19.07.1995 (Erste Beratung), PlPr 11/71, S. 5891, und vom 13.12.1995 (Zweite Beratung), PlPr 11/77, S. 6471), hat sich der Gesetzgeber ganz bewusst dafür entschieden, die verfahrensrechtliche Stellung der Frauenvertreterin nicht mit der Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung der eigenen Rechtsposition zu verbinden.
29 
Entgegen dem Berufungsvorbringen folgt nach Auffassung des Senats daraus allerdings nicht, dass die der Frauenvertreterin nach dem Frauenförderungsgesetz zustehenden Befugnisse substantiell ausgehöhlt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Grenze überschritten wäre, kann hier offen bleiben. Denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich - und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen -, dass die Wirksamkeit der auf die tatsächliche Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsauftrages zielenden Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Frauenvertreterinnen in der Praxis maßgeblich an der fehlenden gerichtlichen Durchsetzbarkeit leidet. Insofern ist davon auszugehen, dass die Klägerin die ihr als Frauenvertreterin übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten auch ohne deren Aufwertung zu einklagbaren Rechten dem Gesetzeszweck entsprechend wahrnehmen kann. Unabhängig davon verbleibt der Klägerin bei Kompetenzstreitigkeiten mit der Dienststellenleitung stets noch die Möglichkeit, sich zwecks sachgemäßer Lösung solcher Konflikte gemäß § 14 Abs. 5 FG an die oberste Dienstbehörde zu wenden.
30 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, wobei die Zulässigkeit des Rechtswegs vom Senat nicht zu prüfen ist (§ 17a Abs. 5 GVG).
13 
Streitgegenstand ist die Rechtsbehauptung der Klägerin, ihr stehe als Frauenvertreterin ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Teilnahme an den Sitzungen des Klinikumsvorstandes, auf Einräumung eines Rederechtes in diesen Sitzungen sowie auf vorherige Übersendung der entsprechenden Tagesordnungen zu. Richtiger Beklagter kann dementsprechend nur diejenige Stelle sein, der gegenüber - nach der insoweit zu Grunde zu legenden rechtlichen Auffassung der Klägerin - die geltend gemachten Rechtspositionen bestehen sollen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.1989, NVwZ 1990, 188). Das ist hier nicht das Universitätsklinikum Tübingen, vertreten durch den Klinikumsvorstand, sondern der Klinikumsvorstand selbst. Dementsprechend war das Passivrubrum zu berichtigen und statt des Universitätsklinikums Tübingen dessen Klinikumsvorstand als Beklagter aufzuführen. Darin liegt keine Klageänderung in Gestalt eines Parteiwechsels gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO. Denn mit der Änderung des Rubrums wird lediglich klargestellt, dass der bisher als Vertreter des beklagten Universitätsklinikums bezeichnete Klinikumsvorstand selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1992, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33 m.w.N.). Ist der Beklagte falsch bezeichnet, aber - wie hier - zweifelsfrei erkennbar, gegen wen sich die Klage in der Sache richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen, unbeschadet dessen, dass das fälschlich als Beklagter bezeichnete Universitätsklinikum in der Vorinstanz als solcher behandelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1989, NVwZ-RR 1990, 44 f. m.w.N.).
14 
Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzulässig ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
15 
Stehen sich eine Funktionsträgerin und ein Organ - hier die Frauenvertreterin sowie der Klinikumsvorstand (§ 8 Satz 1 Universitätsklinika-Gesetz - UKG -) - derselben juristischen Person - hier des Universitätsklinikums Tübingen als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UKG) - in einem Rechtsstreit gegenüber, handelt es sich um ein Organstreitverfahren, das die Rechtsbeziehungen innerhalb der juristischen Person zum Gegenstand hat. Die Rechtsprechung räumt bei derartigen internen Kompetenzkonflikten rechtlich unselbständigen Organen oder Funktionsträgern unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis ein, sich gegen die Verletzung ihnen organisationsrechtlich zugewiesener Zuständigkeiten zu wehren (grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.06.1974, NJW 1974, 1836; vgl. auch Urteil vom 06.11.1991, NJW 1992, 927, sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.1989 - 11 S 320/89 -, VBlBW 1990, 192 f.). Zwar ist mit der Zuordnung einer Kompetenz an ein Organ bzw. an einen Funktionsträger in aller Regel nicht zugleich auch eine Rechtsposition verbunden, die wie ein subjektives Recht im Außenverhältnis gegen "Übergriffe" anderer Organe oder Funktionsträger durch Anrufung des Gerichts verteidigt werden könnte. Denn unabhängig davon, dass die Möglichkeit körperschaftsinterner Auseinandersetzungen jeder Kompetenzverteilung immanent ist, erfolgt die Kompetenzzuweisung grundsätzlich nicht zum Schutze "eigennützig" wahrzunehmender Interessen der kompetenzbelehnten Stelle, sondern dient in der Regel allein dem einwandfreien und reibungslosen Funktionsablauf innerhalb der Gesamtorganisation und damit der Wahrung öffentlicher Interessen (vgl. Wißmann, ZBR 2003, 303; Martensen, JuS 1995, 989; Schoch, JuS 1987, 786; Bethge, DVBl. 1980, 313; Papier, DÖV 1980, 294; s. auch OVG Sachsen, Beschlüsse vom 15.08.1996, LKV 1997, 229 f., sowie vom 25.09.1998, NJW 1999, 2832 f.; OVG Berlin, Urteil vom 31.08.1999, LKV 2000, 453 ff.).
16 
Ausnahmsweise ist jedoch dann von der Übertragung einklagbarer Wahrnehmungsbefugnisse auszugehen, wenn dies entweder vom Gesetzgeber ausdrücklich normiert worden ist oder wenn im Wege der Auslegung der jeweils einschlägigen Bestimmungen ermittelt werden kann, dass einem Funktionsträger als "Kontrastorgan" zum Zwecke einer sachgerechten Ausbalancierung innerkörperschaftlicher Interessengegensätze die eigenständige Bewältigung bestimmter Aufgabenbereiche zugewiesen wird und er insofern mit einer wehrfähigen Rechtsposition von der Rechtsordnung ausgestattet worden ist (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rdnr. 95 f.; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 40 Rdnr. 15; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.1997 - 10 S 59/97 -, DÖV 1997, 693 f.; Beschluss vom 27.10.1977 - IX 2682/77 -, DVBl. 1978, 274 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.1999, NVwZ-RR 2000, 375 f.; Beschluss vom 01.12.1994, NVwZ-RR 1995, 411 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 31.08.1999, LKV 2000, 453 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 20.02.1989, NVwZ 1990, 174 f.; Martensen, JuS 1995, S. 989; Herbert, DÖV 1994, 108 ff.; Schoch, JuS 1987, S. 786). Die Beteiligungsfähigkeit des Organs bzw. Funktionsträgers wird hierbei in entsprechender Anwendung der für kommunalverfassungsrechtliche Streitverfahren geltenden Grundsätze aus § 61 VwGO hergeleitet, wobei offen bleiben kann, ob sich dies aus einer analogen Anwendung des § 61 Nr. 1 oder der Nr. 2 VwGO ergibt (zum Meinungsstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 61 Rdnr. 3). Für die Klagebefugnis, die bei Bejahung der Beteiligungsfähigkeit regelmäßig vorliegt, ist - unabhängig von der gewählten Klageart - die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.10.1984, NVwZ 1985, 112 f., und vom 22.12.1988, Buchholz 415.1 Nr. 80).
17 
Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind für den hier zwischen der Klägerin und dem Beklagten geführten Rechtsstreit nicht erfüllt. Denn der Gesetzgeber hat der Klägerin - wie die Auslegung der einschlägigen Vorschriften ergibt - in ihrer Funktion als Frauenvertreterin keine gerichtlich durchsetzbaren bzw. gerichtlich zu klärenden Rechtspositionen eingeräumt. Das folgt aus dem mit dem Frauenförderungsgesetz verfolgten Regelungszweck (dazu 1.) sowie aus der Systematik der im Gesetz getroffenen materiell- und verfahrensrechtlichen Befugnisse der Frauenvertreterin (dazu 2.) unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesetzesmaterialien (dazu 3.).
18 
1. Ausgehend von dem Verfassungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zielt das Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg - Frauenförderungsgesetz (FG) - vom 21.12.1995 (GBl. S. 890), verkündet als Art. 1 Landesgleichberechtigungsgesetz, auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes (vgl. § 1 FG). Die Umsetzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes ist danach Pflichtaufgabe der staatlichen Dienststellen sowie der im Frauenförderungsgesetz genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung verpflichtet sind also nicht etwa die Frauenvertreterinnen als solche, sondern die genannten Dienststellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Aufgabe der Frauenvertreterin ist es, die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 FG) und insofern die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsauftrages zu fördern. Letzteres geschieht im öffentlichen Interesse und bringt die Frauenvertreterin nicht in die Position einer gesetzlichen Interessenvertreterin der Frauen, die sie gewählt haben. Vielmehr bedient sich der Gesetzgeber lediglich eines mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Amtes innerhalb der Verwaltungsorganisation, um seine Pflichten zur Grundrechtsverwirklichung (besser) erfüllen zu können.
19 
Unter diesem rechtlichen Blickwinkel lässt sich nicht feststellen, dass der Gesetzgeber der Frauenvertreterin die Funktion eines "Kontrastorgans" zugewiesen hat, etwa um die Austragung von Interessengegensätzen und das Austarieren von Partikularinteressen innerhalb der Dienststelle institutionell abzusichern. Das wird schon dadurch deutlich, dass die Frauenvertreterin nach dem Frauenförderungsgesetz nicht als eigenständiges Organ geschaffen worden - was grundsätzlich möglich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.1994, PersR 1995, 224 ff.) -, sondern der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 FG). Sie ist daher weder eine andere interne Organisationseinheit noch eine externe Stelle, sondern vielmehr Teil der Verwaltung, deren Verpflichtung, die Gleichberechtigung der Frauen in der Dienststelle durchzusetzen, sie unterstützt (vgl. auch Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf, II. zu § 14, LT-Drucks. 11/6212). Diese Anbindung an die Verwaltung lässt den gesetzgeberischen Willen erkennen, das Amt der Frauenvertreterin gerade nicht im Sinne einer Repräsentantin eines mit den Interessen der Dienststelle kollidierenden Fremdinteresses zu konzipieren (im Ergebnis ebenso OVG Saarland, Urteil vom 19.09.2003, NVwZ 2004, 247 f., VGH Hessen, Beschluss vom 30.08.1996, PersR 1997, 411 ff., sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.1999, NVwZ-RR 2000, 728 ff., auf der Grundlage der jeweiligen Frauenförderungsgesetze, welche die Frauenvertreterinnen ebenfalls den Dienststellenleitungen unmittelbar zuordnen). Insofern grenzt die Zuordnung zur Leitung der Dienststelle das Amt der Frauenvertreterin deutlich von der als Repräsentativ- und damit als echtes Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten wirkenden Personalvertretung ab, die einen ganz spezifischen Kontrollauftrag gegenüber der jeweiligen Dienststelle wahrnimmt und deshalb mit entsprechenden Klagebefugnissen ausgestattet ist (vgl. den die Beteiligungsrechte der Personalvertretungsorgane erfassenden § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG). Da die Dienststellenleitung und die ihr unmittelbar zugeordnete Frauenvertreterin nach der Konzeption des Frauenförderungsgesetzes nicht in einem derartigen, aus Interessengegensätzen resultierenden Spannungsverhältnis stehen, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie mit der rechtlichen Bewehrung von Interessen dienenden Rechten ausstatten wollte.
20 
Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf die fachliche Weisungsfreiheit der Frauenvertreterin (§ 13 Abs. 1 Satz 2 FG) geboten. Diese soll allein deren sachliche Unabhängigkeit als fachkompetente Instanz gewährleisten und korrespondiert insofern mit ihrer Aufgabenstellung, die auf kritische Reflexion angelegt ist. Die Freistellung von Weisungen garantiert, dass frauenspezifische Belange ohne vorherige "Filterung" in die Willensbildung der Dienststellenleitung einfließen können und beim Durchlaufen der Verwaltungshierarchie nicht verfälscht oder gar unterdrückt werden. Sie bewirkt, dass die Frauenvertreterin insoweit vom Wohlwollen anderer Verwaltungsstellen unabhängig ist und dass die von ihr eingebrachten Gesichtspunkte nicht einfach übergangen werden können. Daraus folgt aber nicht, dass sie die von ihr zu vertretenden Belange als eigene Rechte ausübt (vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.1999, NVwZ-RR 2000, 728 f., zur gleichlautenden Vorschrift im sächsischen Frauenförderungsgesetz). Insbesondere ändert die weisungsfreie Tätigkeit nichts an dem zwischen Dienststellenleitung und Frauenvertreterin bestehenden Koordinationsverhältnis, in dessen Rahmen und entsprechend dem Gesetzeszweck beide gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu achten haben. Eine wehrfähige Rechtsposition wird hierdurch nicht begründet.
21 
Dieses aus dem Gesetzeszweck gewonnene Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist als Staatszielbestimmung ausgestaltet und beauftragt den einfachen Gesetzgeber, entsprechende Förderungs- und Nachteilsbeseitigungsregelungen zu erlassen, um ein Höchstmaß an tatsächlicher Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu bewirken. Über konkrete Maßnahmen, ihre aktuelle Erforderlichkeit sowie ihre Geeignetheit im Einzelnen sagt die Verfassung nichts aus (vgl. Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 3 Abs. 2, Rdnr. 61). Die Entscheidung darüber, ob zur Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die Institution einer Frauenvertreterin geschaffen wird und dieser auch gerichtlich durchsetzbare Beteiligungsrechte eingeräumt werden, obliegt demnach allein dem einfachen Gesetzgeber und wird von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 19.09.2003, NVwZ 2004, 247 f.).
22 
2. Die Annahme, der Klägerin stünden klagebewehrte Verfahrensrechte zu, findet auch im Übrigen im Frauenförderungsgesetz keine Stütze. Wehrfähige Wahrnehmungszuständigkeiten lassen sich nicht aus den der Frauenvertreterin konkret zugewiesenen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten, insbesondere auch nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Teilnahmerecht an Dienststellenleitungsbesprechungen ableiten.
23 
Ob eine Verfahrensvorschrift dem durch sie Begünstigten - gegebenenfalls auch unabhängig vom materiellen Recht - eine gerichtlich selbständig durchsetzbare Rechtsposition gewähren will, hängt von der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Norm in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung ab (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980, DÖV 1980, 516 f. m.w.N.). Ausgehend hiervon kann nicht festgestellt werden, dass durch die insbesondere in § 13 bzw. § 14 FG eingeräumten Vortrags- bzw. Initiativ-, Beteiligungs-, Äußerungs- und Teilnahmerechte auch eine Anrufung der Gerichte zur unmittelbaren Entscheidung damit verbundener Fragen zugelassen wird.
24 
Das in § 13 Abs. 1 Satz 1 FG normierte direkte Vortragsrecht besagt lediglich, dass der übliche Dienstweg nicht eingehalten werden muss und die Frauenvertreterin sich direkt an die Dienststellenleitung wenden kann, soweit sie Klärungsbedarf in Gleichberechtigungsfragen sieht. Das der Frauenvertreterin gemäß § 14 Abs. 2 FG zustehende Initiativrecht stellt nach der Gesetzesbegründung allein sicher, dass die Frauenvertreterin nicht nur auf Planungen der Dienststelle reagieren muss, sondern auch von sich aus aktiv Maßnahmen anregen kann (vgl. Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf, II. zu § 14, LT-Drucks. 11/6212). Die frühzeitige Beteiligung an - die Belange der weiblichen Beschäftigten betreffenden - personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FG) soll im Sinne einer effektiven Verwaltungsarbeit verhindern, dass schon weitreichend konkretisierte Maßnahmen nochmals von vorn überdacht werden müssen, weil sich herausstellt, dass Gesichtspunkte der Gleichberechtigung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Von seinem Umfang und seiner gesetzlichen Ausgestaltung her räumt ein solches Beteiligungsrecht - ebenso wenig wie das Recht, sich zu frauenspezifischen Fragen zu äußern (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FG) oder an Dienststellenleitungsbesprechungen teilzunehmen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 FG) - der Frauenvertreterin keinerlei Entscheidungsbefugnis ein, sondern dient allein einer besseren Einbindung der gleichberechtigungsrelevanten Gesichtspunkte in den verwaltungsinternen Entscheidungsprozess. Bei dieser Art der Mitwirkung wird die Frauenvertreterin gewissermaßen gutachtlich und wegen Berührung ihrer Zuständigkeit gehört; ein rechtlich bindender Einfluss auf das Ergebnis der von der Dienststellenleitung zu treffenden Sachentscheidung wird ihr nicht eingeräumt. Hält sie im konkreten Fall Ergänzungen oder sachliche Änderungen für erforderlich, so setzt dies gegebenenfalls einen weiteren Abstimmungsprozess in Gang. Kommt es dabei zu keiner Einigung, verbleibt die Entscheidungskompetenz bei der zuständigen Verwaltungsspitze (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 FG). Zwar kann den genannten Vorschriften entnommen werden, dass die Frauenvertreterin eine selbständige Verfahrensstellung gegenüber der Dienststellenleitung einnehmen soll. Daraus folgt aber nicht, dass der Frauenvertreterin auch eigene, mit verwaltungsgerichtlicher Klage durchsetzbare Rechte im Verhältnis zur Dienststellenleitung zustehen. Denn die genannten Befugnisse sollen allein die innerbehördliche Kompetenzwahrnehmung durch die Frauenvertreterin sicherstellen, ihr aber keine organisatorisch verselbständigte Innenrechtsposition einräumen, die sie wie ein eigenes partikulares Interesse gegen Beeinträchtigungen auf dem Klageweg verteidigen könnte.
25 
Dass dies auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich insbesondere aus der Vorschrift des § 15 Abs. 3 FG, der die Folgen der Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kompetenzverteilung ausdrücklich regelt. Danach soll der Vollzug einer die Belange der weiblichen Beschäftigten betreffenden Maßnahme bis zum Ablauf einer Woche nach Unterrichtung der Frauenvertreterin ausgesetzt werden, wenn diese entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 FG nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt worden ist. Konsequenz der Nichtbeteiligung der Frauenvertreterin ist daher lediglich die kurzfristige aufschiebende Wirkung der beschlossenen Maßnahme, deren Eintritt - da es sich um eine bloße Soll-Vorschrift handelt - nicht einmal zwingend vorgeschrieben ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Frauenvertreterin sämtliche von der Dienststellenleitung getroffenen personellen, sozialen sowie organisatorischen Maßnahmen, die gleichberechtigungsrelevante Bereiche betreffen, hinnehmen muss, auch wenn diesbezüglich ihre Beteiligung gänzlich unterblieben ist. Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass das Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin nicht als rechtsschutzfähige Position zu verstehen ist und es im Streitfall daher auch nicht einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden kann. Für die übrigen der Frauenvertreterin eingeräumten Befugnisse, die als Informations- und Äußerungsrechte dem Beteiligungsrecht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FG in ihrer Bedeutung nachstehen, kann nichts anderes gelten.
26 
3. Hätte der Gesetzgeber der Frauenvertreterin demgegenüber klagebewehrte Kompetenzen einräumen wollen, so ist davon auszugehen, dass er ihr auch entsprechend ausgestaltete verfahrensrechtliche Befugnisse zugewiesen hätte. Im Gegensatz zu § 22 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG -, der der Gleichstellungsbeauftragten - so die Bezeichnung der Frauenvertreterin nach diesem Gesetz - eine Klagebefugnis wegen Verletzung ihrer sich aus dem Bundesgleichstellungsgesetz ergebenden Rechte ausdrücklich zuspricht, ist eine entsprechende Bestimmung in das Frauenförderungsgesetz - ebenso wenig wie in die Frauenförderungs- bzw. Gleichberechtigungsgesetze der übrigen Bundesländer - jedoch nicht aufgenommen worden. Dass dies nicht auf einer bloßen "Nachlässigkeit" des Gesetzgebers beruht, sondern dass hiervon ganz bewusst abgesehen wurde, zeigt nicht nur die Tatsache, dass auch in Kenntnis der bundesgesetzlichen Regelung in § 22 BGleiG eine nachträgliche Ergänzung des Frauenförderungsgesetzes bislang nicht stattgefunden hat, sondern ergibt sich außerdem aus den Gesetzesmaterialien.
27 
So monierte der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Baden-Württemberg - in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Frauenförderungsgesetzes, dass die Sanktionsmöglichkeiten der Frauenvertreterin bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Unterrichtung zu schwach ausgeprägt seien (LT-Drucks. 11/6632, S. 11). Der Verein der Verwaltungsrichter des Landes Baden-Württemberg äußerte gegen die vorgeschlagene Regelung des § 15 FG Bedenken, weil die Folgen der fehlenden Beteiligung der Frauenvertreterin offen blieben und die Bestimmung bezüglich der Vollzugsaussetzung nur als Sollvorschrift ausgestaltet sei (LT-Drucks. 11/6632, S. 16). Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft forderte ein ausdrückliches Vetorecht der Frauenvertreterinnen, weil deren ernsthafte Mitwirkung in der Dienststelle auch die Ausstattung mit den entsprechend notwendigen Rechten voraussetze (LT-Drucks. 11/6632, S. 30). Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden des Landes Baden-Württemberg bemängelte, dass das Gesetz bei Missachtung des Beanstandungsrechts nach § 15 FG keine weiteren Sanktionen vorsehe. Außerdem sprach sie sich dafür aus, § 15 Abs. 3 FG statt als Soll- als Mussvorschrift zu verabschieden (LT-Drucks. 11/6632, S. 40).
28 
Alle diese auf die Stärkung der Rechtsstellung der Frauenvertreterin zielenden Vorschläge haben in der endgültigen Gesetzesfassung jedoch ebenso wenig Berücksichtigung gefunden wie der Antrag der Fraktion der GRÜNEN, § 15 Abs. 3 FG dahingehend zu ändern, dass die Frauenvertreterin im Falle ihrer Nichtbeteiligung die Aussetzung des Vollzugs der betreffenden Maßnahme verlangen kann (vgl. LT-Drucks. 11/6837, S. 32 und 67). Gleiches gilt für die Anregung eines Abgeordneten der FDP/DVP, ein Klagerecht der Frauenvertreterin einzuführen, soweit Maßnahmen die Rechte von Frauen verletzen und "um dem Gesetz die notwendige Substanz zu geben" (vgl. LT-Drucks. 11/6837, S. 52). In Kenntnis dieser im parlamentarischen Verfahren unterbreiteten Änderungsvorschläge und obwohl bei den Beratungen des Gesetzentwurfs mehrfach der Vorwurf erhoben wurde, die Frauenvertreterin sei ihrer zugedachten Rechtsstellung nach ein "zahnloser Tiger" (vgl. Protokolle über die Sitzungen vom 19.07.1995 (Erste Beratung), PlPr 11/71, S. 5891, und vom 13.12.1995 (Zweite Beratung), PlPr 11/77, S. 6471), hat sich der Gesetzgeber ganz bewusst dafür entschieden, die verfahrensrechtliche Stellung der Frauenvertreterin nicht mit der Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung der eigenen Rechtsposition zu verbinden.
29 
Entgegen dem Berufungsvorbringen folgt nach Auffassung des Senats daraus allerdings nicht, dass die der Frauenvertreterin nach dem Frauenförderungsgesetz zustehenden Befugnisse substantiell ausgehöhlt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Grenze überschritten wäre, kann hier offen bleiben. Denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich - und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen -, dass die Wirksamkeit der auf die tatsächliche Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsauftrages zielenden Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Frauenvertreterinnen in der Praxis maßgeblich an der fehlenden gerichtlichen Durchsetzbarkeit leidet. Insofern ist davon auszugehen, dass die Klägerin die ihr als Frauenvertreterin übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten auch ohne deren Aufwertung zu einklagbaren Rechten dem Gesetzeszweck entsprechend wahrnehmen kann. Unabhängig davon verbleibt der Klägerin bei Kompetenzstreitigkeiten mit der Dienststellenleitung stets noch die Möglichkeit, sich zwecks sachgemäßer Lösung solcher Konflikte gemäß § 14 Abs. 5 FG an die oberste Dienstbehörde zu wenden.
30 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. November 2001 - 9 K 1711/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Frauenvertreterin bei dem Universitätsklinikum Tübingen und rügt die Verletzung ihrer sich aus dem Frauenförderungsgesetz - FG - ergebenden Teilnahme- und Beteiligungsrechte durch den Beklagten.
Mit Schreiben vom 21.09.1998 wandte sich die Klägerin an den Vorsitzenden des Beklagten mit der Bitte, ihr Gelegenheit zur Teilnahme an den Klinikumsvorstandssitzungen zu geben und ihr die Tagesordnungen der Sitzungen vorab zur Kenntnis vorzulegen. Daraufhin beschloss der Beklagte am 27.10.1998, dass eine Herausgabe der gesamten Tagesordnung im Vorfeld der Klinikumsvorstandssitzungen nicht erfolge, sondern der Vorsitzende des Vorstands entscheide, zu welchen einzelnen und Frauenbelange berührenden Tagesordnungspunkten die Klägerin als Frauenvertreterin zur Besprechung mit dem Klinikumsvorstand hinzugezogen und über welche Punkte sie vorab informiert werde.
Die von der Klägerin dagegen erhobene und gegen das Universitätsklinikum Tübingen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20.11.2001 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
Mit der vom Senat durch Beschluss vom 08.03.2002 zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.11.2001 - 9 K 1711/00 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr vor jeder Sitzung des Klinikumsvorstandes die Tagesordnung für die Sitzung zu übersenden sowie sie zu den Sitzungen des Klinikumsvorstandes zuzulassen und ihr auf diesen Sitzungen Rederecht zu gewähren.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ungeachtet ihrer Zuordnung zur Dienststellenleitung und ihrer Eingliederung in die Verwaltung seien ihr in ihrer Funktion als Frauenvertreterin in § 14 Abs. 1 FG Informations- und Beteiligungsrechte, insbesondere das Recht auf Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Dienststellenleitungsbesprechungen eingeräumt. Bezüglich der Wahrnehmung dieser Verfahrensrechte stehe der Dienststellenleitung keinerlei Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Diese Rechtsposition spreche dafür, dass die gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen eingeklagt werden könnten, auch wenn dies nicht ausdrücklich normiert sei. Aus der Vorschrift des § 15 FG könne nichts Gegenteiliges hergeleitet werden, da das dort geregelte Beanstandungsverfahren nicht die organschaftlichen Befugnisse der Frauenvertreterin, sondern allein die Rechte vermeintlich benachteiligter Frauen in der Dienststelle betreffe.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt aus, die Klägerin sei als Frauenvertreterin Teil der Verwaltung des Universitätsklinikums und könne in dieser Funktion keine eigenen subjektiven Rechte geltend machen. Die der Frauenvertreterin im Frauenförderungsgesetz eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse dienten allein der Unterstützung der Dienststellenleitung bei der Umsetzung des Gesetzes, vermittelten dieser jedoch keine organschaftliche Rechtsstellung. Der Gesetzgeber habe den Frauenvertreterinnen insofern bewusst keinen gerichtlichen Rechtsschutz zur Verfügung gestellt.
10 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts (AZ 9 K 1711/00) und des Beklagten (1 Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, wobei die Zulässigkeit des Rechtswegs vom Senat nicht zu prüfen ist (§ 17a Abs. 5 GVG).
13 
Streitgegenstand ist die Rechtsbehauptung der Klägerin, ihr stehe als Frauenvertreterin ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Teilnahme an den Sitzungen des Klinikumsvorstandes, auf Einräumung eines Rederechtes in diesen Sitzungen sowie auf vorherige Übersendung der entsprechenden Tagesordnungen zu. Richtiger Beklagter kann dementsprechend nur diejenige Stelle sein, der gegenüber - nach der insoweit zu Grunde zu legenden rechtlichen Auffassung der Klägerin - die geltend gemachten Rechtspositionen bestehen sollen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.1989, NVwZ 1990, 188). Das ist hier nicht das Universitätsklinikum Tübingen, vertreten durch den Klinikumsvorstand, sondern der Klinikumsvorstand selbst. Dementsprechend war das Passivrubrum zu berichtigen und statt des Universitätsklinikums Tübingen dessen Klinikumsvorstand als Beklagter aufzuführen. Darin liegt keine Klageänderung in Gestalt eines Parteiwechsels gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO. Denn mit der Änderung des Rubrums wird lediglich klargestellt, dass der bisher als Vertreter des beklagten Universitätsklinikums bezeichnete Klinikumsvorstand selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1992, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33 m.w.N.). Ist der Beklagte falsch bezeichnet, aber - wie hier - zweifelsfrei erkennbar, gegen wen sich die Klage in der Sache richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen, unbeschadet dessen, dass das fälschlich als Beklagter bezeichnete Universitätsklinikum in der Vorinstanz als solcher behandelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1989, NVwZ-RR 1990, 44 f. m.w.N.).
14 
Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzulässig ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
15 
Stehen sich eine Funktionsträgerin und ein Organ - hier die Frauenvertreterin sowie der Klinikumsvorstand (§ 8 Satz 1 Universitätsklinika-Gesetz - UKG -) - derselben juristischen Person - hier des Universitätsklinikums Tübingen als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UKG) - in einem Rechtsstreit gegenüber, handelt es sich um ein Organstreitverfahren, das die Rechtsbeziehungen innerhalb der juristischen Person zum Gegenstand hat. Die Rechtsprechung räumt bei derartigen internen Kompetenzkonflikten rechtlich unselbständigen Organen oder Funktionsträgern unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis ein, sich gegen die Verletzung ihnen organisationsrechtlich zugewiesener Zuständigkeiten zu wehren (grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.06.1974, NJW 1974, 1836; vgl. auch Urteil vom 06.11.1991, NJW 1992, 927, sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.1989 - 11 S 320/89 -, VBlBW 1990, 192 f.). Zwar ist mit der Zuordnung einer Kompetenz an ein Organ bzw. an einen Funktionsträger in aller Regel nicht zugleich auch eine Rechtsposition verbunden, die wie ein subjektives Recht im Außenverhältnis gegen "Übergriffe" anderer Organe oder Funktionsträger durch Anrufung des Gerichts verteidigt werden könnte. Denn unabhängig davon, dass die Möglichkeit körperschaftsinterner Auseinandersetzungen jeder Kompetenzverteilung immanent ist, erfolgt die Kompetenzzuweisung grundsätzlich nicht zum Schutze "eigennützig" wahrzunehmender Interessen der kompetenzbelehnten Stelle, sondern dient in der Regel allein dem einwandfreien und reibungslosen Funktionsablauf innerhalb der Gesamtorganisation und damit der Wahrung öffentlicher Interessen (vgl. Wißmann, ZBR 2003, 303; Martensen, JuS 1995, 989; Schoch, JuS 1987, 786; Bethge, DVBl. 1980, 313; Papier, DÖV 1980, 294; s. auch OVG Sachsen, Beschlüsse vom 15.08.1996, LKV 1997, 229 f., sowie vom 25.09.1998, NJW 1999, 2832 f.; OVG Berlin, Urteil vom 31.08.1999, LKV 2000, 453 ff.).
16 
Ausnahmsweise ist jedoch dann von der Übertragung einklagbarer Wahrnehmungsbefugnisse auszugehen, wenn dies entweder vom Gesetzgeber ausdrücklich normiert worden ist oder wenn im Wege der Auslegung der jeweils einschlägigen Bestimmungen ermittelt werden kann, dass einem Funktionsträger als "Kontrastorgan" zum Zwecke einer sachgerechten Ausbalancierung innerkörperschaftlicher Interessengegensätze die eigenständige Bewältigung bestimmter Aufgabenbereiche zugewiesen wird und er insofern mit einer wehrfähigen Rechtsposition von der Rechtsordnung ausgestattet worden ist (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rdnr. 95 f.; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 40 Rdnr. 15; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.1997 - 10 S 59/97 -, DÖV 1997, 693 f.; Beschluss vom 27.10.1977 - IX 2682/77 -, DVBl. 1978, 274 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.1999, NVwZ-RR 2000, 375 f.; Beschluss vom 01.12.1994, NVwZ-RR 1995, 411 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 31.08.1999, LKV 2000, 453 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 20.02.1989, NVwZ 1990, 174 f.; Martensen, JuS 1995, S. 989; Herbert, DÖV 1994, 108 ff.; Schoch, JuS 1987, S. 786). Die Beteiligungsfähigkeit des Organs bzw. Funktionsträgers wird hierbei in entsprechender Anwendung der für kommunalverfassungsrechtliche Streitverfahren geltenden Grundsätze aus § 61 VwGO hergeleitet, wobei offen bleiben kann, ob sich dies aus einer analogen Anwendung des § 61 Nr. 1 oder der Nr. 2 VwGO ergibt (zum Meinungsstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 61 Rdnr. 3). Für die Klagebefugnis, die bei Bejahung der Beteiligungsfähigkeit regelmäßig vorliegt, ist - unabhängig von der gewählten Klageart - die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.10.1984, NVwZ 1985, 112 f., und vom 22.12.1988, Buchholz 415.1 Nr. 80).
17 
Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind für den hier zwischen der Klägerin und dem Beklagten geführten Rechtsstreit nicht erfüllt. Denn der Gesetzgeber hat der Klägerin - wie die Auslegung der einschlägigen Vorschriften ergibt - in ihrer Funktion als Frauenvertreterin keine gerichtlich durchsetzbaren bzw. gerichtlich zu klärenden Rechtspositionen eingeräumt. Das folgt aus dem mit dem Frauenförderungsgesetz verfolgten Regelungszweck (dazu 1.) sowie aus der Systematik der im Gesetz getroffenen materiell- und verfahrensrechtlichen Befugnisse der Frauenvertreterin (dazu 2.) unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesetzesmaterialien (dazu 3.).
18 
1. Ausgehend von dem Verfassungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zielt das Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg - Frauenförderungsgesetz (FG) - vom 21.12.1995 (GBl. S. 890), verkündet als Art. 1 Landesgleichberechtigungsgesetz, auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes (vgl. § 1 FG). Die Umsetzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes ist danach Pflichtaufgabe der staatlichen Dienststellen sowie der im Frauenförderungsgesetz genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung verpflichtet sind also nicht etwa die Frauenvertreterinnen als solche, sondern die genannten Dienststellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Aufgabe der Frauenvertreterin ist es, die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 FG) und insofern die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsauftrages zu fördern. Letzteres geschieht im öffentlichen Interesse und bringt die Frauenvertreterin nicht in die Position einer gesetzlichen Interessenvertreterin der Frauen, die sie gewählt haben. Vielmehr bedient sich der Gesetzgeber lediglich eines mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Amtes innerhalb der Verwaltungsorganisation, um seine Pflichten zur Grundrechtsverwirklichung (besser) erfüllen zu können.
19 
Unter diesem rechtlichen Blickwinkel lässt sich nicht feststellen, dass der Gesetzgeber der Frauenvertreterin die Funktion eines "Kontrastorgans" zugewiesen hat, etwa um die Austragung von Interessengegensätzen und das Austarieren von Partikularinteressen innerhalb der Dienststelle institutionell abzusichern. Das wird schon dadurch deutlich, dass die Frauenvertreterin nach dem Frauenförderungsgesetz nicht als eigenständiges Organ geschaffen worden - was grundsätzlich möglich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.1994, PersR 1995, 224 ff.) -, sondern der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 FG). Sie ist daher weder eine andere interne Organisationseinheit noch eine externe Stelle, sondern vielmehr Teil der Verwaltung, deren Verpflichtung, die Gleichberechtigung der Frauen in der Dienststelle durchzusetzen, sie unterstützt (vgl. auch Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf, II. zu § 14, LT-Drucks. 11/6212). Diese Anbindung an die Verwaltung lässt den gesetzgeberischen Willen erkennen, das Amt der Frauenvertreterin gerade nicht im Sinne einer Repräsentantin eines mit den Interessen der Dienststelle kollidierenden Fremdinteresses zu konzipieren (im Ergebnis ebenso OVG Saarland, Urteil vom 19.09.2003, NVwZ 2004, 247 f., VGH Hessen, Beschluss vom 30.08.1996, PersR 1997, 411 ff., sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.1999, NVwZ-RR 2000, 728 ff., auf der Grundlage der jeweiligen Frauenförderungsgesetze, welche die Frauenvertreterinnen ebenfalls den Dienststellenleitungen unmittelbar zuordnen). Insofern grenzt die Zuordnung zur Leitung der Dienststelle das Amt der Frauenvertreterin deutlich von der als Repräsentativ- und damit als echtes Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten wirkenden Personalvertretung ab, die einen ganz spezifischen Kontrollauftrag gegenüber der jeweiligen Dienststelle wahrnimmt und deshalb mit entsprechenden Klagebefugnissen ausgestattet ist (vgl. den die Beteiligungsrechte der Personalvertretungsorgane erfassenden § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG). Da die Dienststellenleitung und die ihr unmittelbar zugeordnete Frauenvertreterin nach der Konzeption des Frauenförderungsgesetzes nicht in einem derartigen, aus Interessengegensätzen resultierenden Spannungsverhältnis stehen, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie mit der rechtlichen Bewehrung von Interessen dienenden Rechten ausstatten wollte.
20 
Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf die fachliche Weisungsfreiheit der Frauenvertreterin (§ 13 Abs. 1 Satz 2 FG) geboten. Diese soll allein deren sachliche Unabhängigkeit als fachkompetente Instanz gewährleisten und korrespondiert insofern mit ihrer Aufgabenstellung, die auf kritische Reflexion angelegt ist. Die Freistellung von Weisungen garantiert, dass frauenspezifische Belange ohne vorherige "Filterung" in die Willensbildung der Dienststellenleitung einfließen können und beim Durchlaufen der Verwaltungshierarchie nicht verfälscht oder gar unterdrückt werden. Sie bewirkt, dass die Frauenvertreterin insoweit vom Wohlwollen anderer Verwaltungsstellen unabhängig ist und dass die von ihr eingebrachten Gesichtspunkte nicht einfach übergangen werden können. Daraus folgt aber nicht, dass sie die von ihr zu vertretenden Belange als eigene Rechte ausübt (vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.1999, NVwZ-RR 2000, 728 f., zur gleichlautenden Vorschrift im sächsischen Frauenförderungsgesetz). Insbesondere ändert die weisungsfreie Tätigkeit nichts an dem zwischen Dienststellenleitung und Frauenvertreterin bestehenden Koordinationsverhältnis, in dessen Rahmen und entsprechend dem Gesetzeszweck beide gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu achten haben. Eine wehrfähige Rechtsposition wird hierdurch nicht begründet.
21 
Dieses aus dem Gesetzeszweck gewonnene Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist als Staatszielbestimmung ausgestaltet und beauftragt den einfachen Gesetzgeber, entsprechende Förderungs- und Nachteilsbeseitigungsregelungen zu erlassen, um ein Höchstmaß an tatsächlicher Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu bewirken. Über konkrete Maßnahmen, ihre aktuelle Erforderlichkeit sowie ihre Geeignetheit im Einzelnen sagt die Verfassung nichts aus (vgl. Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 3 Abs. 2, Rdnr. 61). Die Entscheidung darüber, ob zur Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die Institution einer Frauenvertreterin geschaffen wird und dieser auch gerichtlich durchsetzbare Beteiligungsrechte eingeräumt werden, obliegt demnach allein dem einfachen Gesetzgeber und wird von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 19.09.2003, NVwZ 2004, 247 f.).
22 
2. Die Annahme, der Klägerin stünden klagebewehrte Verfahrensrechte zu, findet auch im Übrigen im Frauenförderungsgesetz keine Stütze. Wehrfähige Wahrnehmungszuständigkeiten lassen sich nicht aus den der Frauenvertreterin konkret zugewiesenen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten, insbesondere auch nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Teilnahmerecht an Dienststellenleitungsbesprechungen ableiten.
23 
Ob eine Verfahrensvorschrift dem durch sie Begünstigten - gegebenenfalls auch unabhängig vom materiellen Recht - eine gerichtlich selbständig durchsetzbare Rechtsposition gewähren will, hängt von der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Norm in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung ab (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980, DÖV 1980, 516 f. m.w.N.). Ausgehend hiervon kann nicht festgestellt werden, dass durch die insbesondere in § 13 bzw. § 14 FG eingeräumten Vortrags- bzw. Initiativ-, Beteiligungs-, Äußerungs- und Teilnahmerechte auch eine Anrufung der Gerichte zur unmittelbaren Entscheidung damit verbundener Fragen zugelassen wird.
24 
Das in § 13 Abs. 1 Satz 1 FG normierte direkte Vortragsrecht besagt lediglich, dass der übliche Dienstweg nicht eingehalten werden muss und die Frauenvertreterin sich direkt an die Dienststellenleitung wenden kann, soweit sie Klärungsbedarf in Gleichberechtigungsfragen sieht. Das der Frauenvertreterin gemäß § 14 Abs. 2 FG zustehende Initiativrecht stellt nach der Gesetzesbegründung allein sicher, dass die Frauenvertreterin nicht nur auf Planungen der Dienststelle reagieren muss, sondern auch von sich aus aktiv Maßnahmen anregen kann (vgl. Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf, II. zu § 14, LT-Drucks. 11/6212). Die frühzeitige Beteiligung an - die Belange der weiblichen Beschäftigten betreffenden - personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FG) soll im Sinne einer effektiven Verwaltungsarbeit verhindern, dass schon weitreichend konkretisierte Maßnahmen nochmals von vorn überdacht werden müssen, weil sich herausstellt, dass Gesichtspunkte der Gleichberechtigung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Von seinem Umfang und seiner gesetzlichen Ausgestaltung her räumt ein solches Beteiligungsrecht - ebenso wenig wie das Recht, sich zu frauenspezifischen Fragen zu äußern (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FG) oder an Dienststellenleitungsbesprechungen teilzunehmen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 FG) - der Frauenvertreterin keinerlei Entscheidungsbefugnis ein, sondern dient allein einer besseren Einbindung der gleichberechtigungsrelevanten Gesichtspunkte in den verwaltungsinternen Entscheidungsprozess. Bei dieser Art der Mitwirkung wird die Frauenvertreterin gewissermaßen gutachtlich und wegen Berührung ihrer Zuständigkeit gehört; ein rechtlich bindender Einfluss auf das Ergebnis der von der Dienststellenleitung zu treffenden Sachentscheidung wird ihr nicht eingeräumt. Hält sie im konkreten Fall Ergänzungen oder sachliche Änderungen für erforderlich, so setzt dies gegebenenfalls einen weiteren Abstimmungsprozess in Gang. Kommt es dabei zu keiner Einigung, verbleibt die Entscheidungskompetenz bei der zuständigen Verwaltungsspitze (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 FG). Zwar kann den genannten Vorschriften entnommen werden, dass die Frauenvertreterin eine selbständige Verfahrensstellung gegenüber der Dienststellenleitung einnehmen soll. Daraus folgt aber nicht, dass der Frauenvertreterin auch eigene, mit verwaltungsgerichtlicher Klage durchsetzbare Rechte im Verhältnis zur Dienststellenleitung zustehen. Denn die genannten Befugnisse sollen allein die innerbehördliche Kompetenzwahrnehmung durch die Frauenvertreterin sicherstellen, ihr aber keine organisatorisch verselbständigte Innenrechtsposition einräumen, die sie wie ein eigenes partikulares Interesse gegen Beeinträchtigungen auf dem Klageweg verteidigen könnte.
25 
Dass dies auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich insbesondere aus der Vorschrift des § 15 Abs. 3 FG, der die Folgen der Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kompetenzverteilung ausdrücklich regelt. Danach soll der Vollzug einer die Belange der weiblichen Beschäftigten betreffenden Maßnahme bis zum Ablauf einer Woche nach Unterrichtung der Frauenvertreterin ausgesetzt werden, wenn diese entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 FG nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt worden ist. Konsequenz der Nichtbeteiligung der Frauenvertreterin ist daher lediglich die kurzfristige aufschiebende Wirkung der beschlossenen Maßnahme, deren Eintritt - da es sich um eine bloße Soll-Vorschrift handelt - nicht einmal zwingend vorgeschrieben ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Frauenvertreterin sämtliche von der Dienststellenleitung getroffenen personellen, sozialen sowie organisatorischen Maßnahmen, die gleichberechtigungsrelevante Bereiche betreffen, hinnehmen muss, auch wenn diesbezüglich ihre Beteiligung gänzlich unterblieben ist. Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass das Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin nicht als rechtsschutzfähige Position zu verstehen ist und es im Streitfall daher auch nicht einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden kann. Für die übrigen der Frauenvertreterin eingeräumten Befugnisse, die als Informations- und Äußerungsrechte dem Beteiligungsrecht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FG in ihrer Bedeutung nachstehen, kann nichts anderes gelten.
26 
3. Hätte der Gesetzgeber der Frauenvertreterin demgegenüber klagebewehrte Kompetenzen einräumen wollen, so ist davon auszugehen, dass er ihr auch entsprechend ausgestaltete verfahrensrechtliche Befugnisse zugewiesen hätte. Im Gegensatz zu § 22 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG -, der der Gleichstellungsbeauftragten - so die Bezeichnung der Frauenvertreterin nach diesem Gesetz - eine Klagebefugnis wegen Verletzung ihrer sich aus dem Bundesgleichstellungsgesetz ergebenden Rechte ausdrücklich zuspricht, ist eine entsprechende Bestimmung in das Frauenförderungsgesetz - ebenso wenig wie in die Frauenförderungs- bzw. Gleichberechtigungsgesetze der übrigen Bundesländer - jedoch nicht aufgenommen worden. Dass dies nicht auf einer bloßen "Nachlässigkeit" des Gesetzgebers beruht, sondern dass hiervon ganz bewusst abgesehen wurde, zeigt nicht nur die Tatsache, dass auch in Kenntnis der bundesgesetzlichen Regelung in § 22 BGleiG eine nachträgliche Ergänzung des Frauenförderungsgesetzes bislang nicht stattgefunden hat, sondern ergibt sich außerdem aus den Gesetzesmaterialien.
27 
So monierte der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Baden-Württemberg - in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Frauenförderungsgesetzes, dass die Sanktionsmöglichkeiten der Frauenvertreterin bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Unterrichtung zu schwach ausgeprägt seien (LT-Drucks. 11/6632, S. 11). Der Verein der Verwaltungsrichter des Landes Baden-Württemberg äußerte gegen die vorgeschlagene Regelung des § 15 FG Bedenken, weil die Folgen der fehlenden Beteiligung der Frauenvertreterin offen blieben und die Bestimmung bezüglich der Vollzugsaussetzung nur als Sollvorschrift ausgestaltet sei (LT-Drucks. 11/6632, S. 16). Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft forderte ein ausdrückliches Vetorecht der Frauenvertreterinnen, weil deren ernsthafte Mitwirkung in der Dienststelle auch die Ausstattung mit den entsprechend notwendigen Rechten voraussetze (LT-Drucks. 11/6632, S. 30). Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden des Landes Baden-Württemberg bemängelte, dass das Gesetz bei Missachtung des Beanstandungsrechts nach § 15 FG keine weiteren Sanktionen vorsehe. Außerdem sprach sie sich dafür aus, § 15 Abs. 3 FG statt als Soll- als Mussvorschrift zu verabschieden (LT-Drucks. 11/6632, S. 40).
28 
Alle diese auf die Stärkung der Rechtsstellung der Frauenvertreterin zielenden Vorschläge haben in der endgültigen Gesetzesfassung jedoch ebenso wenig Berücksichtigung gefunden wie der Antrag der Fraktion der GRÜNEN, § 15 Abs. 3 FG dahingehend zu ändern, dass die Frauenvertreterin im Falle ihrer Nichtbeteiligung die Aussetzung des Vollzugs der betreffenden Maßnahme verlangen kann (vgl. LT-Drucks. 11/6837, S. 32 und 67). Gleiches gilt für die Anregung eines Abgeordneten der FDP/DVP, ein Klagerecht der Frauenvertreterin einzuführen, soweit Maßnahmen die Rechte von Frauen verletzen und "um dem Gesetz die notwendige Substanz zu geben" (vgl. LT-Drucks. 11/6837, S. 52). In Kenntnis dieser im parlamentarischen Verfahren unterbreiteten Änderungsvorschläge und obwohl bei den Beratungen des Gesetzentwurfs mehrfach der Vorwurf erhoben wurde, die Frauenvertreterin sei ihrer zugedachten Rechtsstellung nach ein "zahnloser Tiger" (vgl. Protokolle über die Sitzungen vom 19.07.1995 (Erste Beratung), PlPr 11/71, S. 5891, und vom 13.12.1995 (Zweite Beratung), PlPr 11/77, S. 6471), hat sich der Gesetzgeber ganz bewusst dafür entschieden, die verfahrensrechtliche Stellung der Frauenvertreterin nicht mit der Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung der eigenen Rechtsposition zu verbinden.
29 
Entgegen dem Berufungsvorbringen folgt nach Auffassung des Senats daraus allerdings nicht, dass die der Frauenvertreterin nach dem Frauenförderungsgesetz zustehenden Befugnisse substantiell ausgehöhlt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Grenze überschritten wäre, kann hier offen bleiben. Denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich - und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen -, dass die Wirksamkeit der auf die tatsächliche Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsauftrages zielenden Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Frauenvertreterinnen in der Praxis maßgeblich an der fehlenden gerichtlichen Durchsetzbarkeit leidet. Insofern ist davon auszugehen, dass die Klägerin die ihr als Frauenvertreterin übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten auch ohne deren Aufwertung zu einklagbaren Rechten dem Gesetzeszweck entsprechend wahrnehmen kann. Unabhängig davon verbleibt der Klägerin bei Kompetenzstreitigkeiten mit der Dienststellenleitung stets noch die Möglichkeit, sich zwecks sachgemäßer Lösung solcher Konflikte gemäß § 14 Abs. 5 FG an die oberste Dienstbehörde zu wenden.
30 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, wobei die Zulässigkeit des Rechtswegs vom Senat nicht zu prüfen ist (§ 17a Abs. 5 GVG).
13 
Streitgegenstand ist die Rechtsbehauptung der Klägerin, ihr stehe als Frauenvertreterin ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Teilnahme an den Sitzungen des Klinikumsvorstandes, auf Einräumung eines Rederechtes in diesen Sitzungen sowie auf vorherige Übersendung der entsprechenden Tagesordnungen zu. Richtiger Beklagter kann dementsprechend nur diejenige Stelle sein, der gegenüber - nach der insoweit zu Grunde zu legenden rechtlichen Auffassung der Klägerin - die geltend gemachten Rechtspositionen bestehen sollen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.1989, NVwZ 1990, 188). Das ist hier nicht das Universitätsklinikum Tübingen, vertreten durch den Klinikumsvorstand, sondern der Klinikumsvorstand selbst. Dementsprechend war das Passivrubrum zu berichtigen und statt des Universitätsklinikums Tübingen dessen Klinikumsvorstand als Beklagter aufzuführen. Darin liegt keine Klageänderung in Gestalt eines Parteiwechsels gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO. Denn mit der Änderung des Rubrums wird lediglich klargestellt, dass der bisher als Vertreter des beklagten Universitätsklinikums bezeichnete Klinikumsvorstand selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1992, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33 m.w.N.). Ist der Beklagte falsch bezeichnet, aber - wie hier - zweifelsfrei erkennbar, gegen wen sich die Klage in der Sache richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen, unbeschadet dessen, dass das fälschlich als Beklagter bezeichnete Universitätsklinikum in der Vorinstanz als solcher behandelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1989, NVwZ-RR 1990, 44 f. m.w.N.).
14 
Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzulässig ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
15 
Stehen sich eine Funktionsträgerin und ein Organ - hier die Frauenvertreterin sowie der Klinikumsvorstand (§ 8 Satz 1 Universitätsklinika-Gesetz - UKG -) - derselben juristischen Person - hier des Universitätsklinikums Tübingen als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UKG) - in einem Rechtsstreit gegenüber, handelt es sich um ein Organstreitverfahren, das die Rechtsbeziehungen innerhalb der juristischen Person zum Gegenstand hat. Die Rechtsprechung räumt bei derartigen internen Kompetenzkonflikten rechtlich unselbständigen Organen oder Funktionsträgern unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis ein, sich gegen die Verletzung ihnen organisationsrechtlich zugewiesener Zuständigkeiten zu wehren (grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.06.1974, NJW 1974, 1836; vgl. auch Urteil vom 06.11.1991, NJW 1992, 927, sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.1989 - 11 S 320/89 -, VBlBW 1990, 192 f.). Zwar ist mit der Zuordnung einer Kompetenz an ein Organ bzw. an einen Funktionsträger in aller Regel nicht zugleich auch eine Rechtsposition verbunden, die wie ein subjektives Recht im Außenverhältnis gegen "Übergriffe" anderer Organe oder Funktionsträger durch Anrufung des Gerichts verteidigt werden könnte. Denn unabhängig davon, dass die Möglichkeit körperschaftsinterner Auseinandersetzungen jeder Kompetenzverteilung immanent ist, erfolgt die Kompetenzzuweisung grundsätzlich nicht zum Schutze "eigennützig" wahrzunehmender Interessen der kompetenzbelehnten Stelle, sondern dient in der Regel allein dem einwandfreien und reibungslosen Funktionsablauf innerhalb der Gesamtorganisation und damit der Wahrung öffentlicher Interessen (vgl. Wißmann, ZBR 2003, 303; Martensen, JuS 1995, 989; Schoch, JuS 1987, 786; Bethge, DVBl. 1980, 313; Papier, DÖV 1980, 294; s. auch OVG Sachsen, Beschlüsse vom 15.08.1996, LKV 1997, 229 f., sowie vom 25.09.1998, NJW 1999, 2832 f.; OVG Berlin, Urteil vom 31.08.1999, LKV 2000, 453 ff.).
16 
Ausnahmsweise ist jedoch dann von der Übertragung einklagbarer Wahrnehmungsbefugnisse auszugehen, wenn dies entweder vom Gesetzgeber ausdrücklich normiert worden ist oder wenn im Wege der Auslegung der jeweils einschlägigen Bestimmungen ermittelt werden kann, dass einem Funktionsträger als "Kontrastorgan" zum Zwecke einer sachgerechten Ausbalancierung innerkörperschaftlicher Interessengegensätze die eigenständige Bewältigung bestimmter Aufgabenbereiche zugewiesen wird und er insofern mit einer wehrfähigen Rechtsposition von der Rechtsordnung ausgestattet worden ist (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rdnr. 95 f.; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 40 Rdnr. 15; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.1997 - 10 S 59/97 -, DÖV 1997, 693 f.; Beschluss vom 27.10.1977 - IX 2682/77 -, DVBl. 1978, 274 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.1999, NVwZ-RR 2000, 375 f.; Beschluss vom 01.12.1994, NVwZ-RR 1995, 411 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 31.08.1999, LKV 2000, 453 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 20.02.1989, NVwZ 1990, 174 f.; Martensen, JuS 1995, S. 989; Herbert, DÖV 1994, 108 ff.; Schoch, JuS 1987, S. 786). Die Beteiligungsfähigkeit des Organs bzw. Funktionsträgers wird hierbei in entsprechender Anwendung der für kommunalverfassungsrechtliche Streitverfahren geltenden Grundsätze aus § 61 VwGO hergeleitet, wobei offen bleiben kann, ob sich dies aus einer analogen Anwendung des § 61 Nr. 1 oder der Nr. 2 VwGO ergibt (zum Meinungsstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 61 Rdnr. 3). Für die Klagebefugnis, die bei Bejahung der Beteiligungsfähigkeit regelmäßig vorliegt, ist - unabhängig von der gewählten Klageart - die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.10.1984, NVwZ 1985, 112 f., und vom 22.12.1988, Buchholz 415.1 Nr. 80).
17 
Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind für den hier zwischen der Klägerin und dem Beklagten geführten Rechtsstreit nicht erfüllt. Denn der Gesetzgeber hat der Klägerin - wie die Auslegung der einschlägigen Vorschriften ergibt - in ihrer Funktion als Frauenvertreterin keine gerichtlich durchsetzbaren bzw. gerichtlich zu klärenden Rechtspositionen eingeräumt. Das folgt aus dem mit dem Frauenförderungsgesetz verfolgten Regelungszweck (dazu 1.) sowie aus der Systematik der im Gesetz getroffenen materiell- und verfahrensrechtlichen Befugnisse der Frauenvertreterin (dazu 2.) unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesetzesmaterialien (dazu 3.).
18 
1. Ausgehend von dem Verfassungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zielt das Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg - Frauenförderungsgesetz (FG) - vom 21.12.1995 (GBl. S. 890), verkündet als Art. 1 Landesgleichberechtigungsgesetz, auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes (vgl. § 1 FG). Die Umsetzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes ist danach Pflichtaufgabe der staatlichen Dienststellen sowie der im Frauenförderungsgesetz genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung verpflichtet sind also nicht etwa die Frauenvertreterinnen als solche, sondern die genannten Dienststellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Aufgabe der Frauenvertreterin ist es, die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 FG) und insofern die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsauftrages zu fördern. Letzteres geschieht im öffentlichen Interesse und bringt die Frauenvertreterin nicht in die Position einer gesetzlichen Interessenvertreterin der Frauen, die sie gewählt haben. Vielmehr bedient sich der Gesetzgeber lediglich eines mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Amtes innerhalb der Verwaltungsorganisation, um seine Pflichten zur Grundrechtsverwirklichung (besser) erfüllen zu können.
19 
Unter diesem rechtlichen Blickwinkel lässt sich nicht feststellen, dass der Gesetzgeber der Frauenvertreterin die Funktion eines "Kontrastorgans" zugewiesen hat, etwa um die Austragung von Interessengegensätzen und das Austarieren von Partikularinteressen innerhalb der Dienststelle institutionell abzusichern. Das wird schon dadurch deutlich, dass die Frauenvertreterin nach dem Frauenförderungsgesetz nicht als eigenständiges Organ geschaffen worden - was grundsätzlich möglich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.1994, PersR 1995, 224 ff.) -, sondern der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 FG). Sie ist daher weder eine andere interne Organisationseinheit noch eine externe Stelle, sondern vielmehr Teil der Verwaltung, deren Verpflichtung, die Gleichberechtigung der Frauen in der Dienststelle durchzusetzen, sie unterstützt (vgl. auch Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf, II. zu § 14, LT-Drucks. 11/6212). Diese Anbindung an die Verwaltung lässt den gesetzgeberischen Willen erkennen, das Amt der Frauenvertreterin gerade nicht im Sinne einer Repräsentantin eines mit den Interessen der Dienststelle kollidierenden Fremdinteresses zu konzipieren (im Ergebnis ebenso OVG Saarland, Urteil vom 19.09.2003, NVwZ 2004, 247 f., VGH Hessen, Beschluss vom 30.08.1996, PersR 1997, 411 ff., sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.1999, NVwZ-RR 2000, 728 ff., auf der Grundlage der jeweiligen Frauenförderungsgesetze, welche die Frauenvertreterinnen ebenfalls den Dienststellenleitungen unmittelbar zuordnen). Insofern grenzt die Zuordnung zur Leitung der Dienststelle das Amt der Frauenvertreterin deutlich von der als Repräsentativ- und damit als echtes Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten wirkenden Personalvertretung ab, die einen ganz spezifischen Kontrollauftrag gegenüber der jeweiligen Dienststelle wahrnimmt und deshalb mit entsprechenden Klagebefugnissen ausgestattet ist (vgl. den die Beteiligungsrechte der Personalvertretungsorgane erfassenden § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG). Da die Dienststellenleitung und die ihr unmittelbar zugeordnete Frauenvertreterin nach der Konzeption des Frauenförderungsgesetzes nicht in einem derartigen, aus Interessengegensätzen resultierenden Spannungsverhältnis stehen, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie mit der rechtlichen Bewehrung von Interessen dienenden Rechten ausstatten wollte.
20 
Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf die fachliche Weisungsfreiheit der Frauenvertreterin (§ 13 Abs. 1 Satz 2 FG) geboten. Diese soll allein deren sachliche Unabhängigkeit als fachkompetente Instanz gewährleisten und korrespondiert insofern mit ihrer Aufgabenstellung, die auf kritische Reflexion angelegt ist. Die Freistellung von Weisungen garantiert, dass frauenspezifische Belange ohne vorherige "Filterung" in die Willensbildung der Dienststellenleitung einfließen können und beim Durchlaufen der Verwaltungshierarchie nicht verfälscht oder gar unterdrückt werden. Sie bewirkt, dass die Frauenvertreterin insoweit vom Wohlwollen anderer Verwaltungsstellen unabhängig ist und dass die von ihr eingebrachten Gesichtspunkte nicht einfach übergangen werden können. Daraus folgt aber nicht, dass sie die von ihr zu vertretenden Belange als eigene Rechte ausübt (vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.1999, NVwZ-RR 2000, 728 f., zur gleichlautenden Vorschrift im sächsischen Frauenförderungsgesetz). Insbesondere ändert die weisungsfreie Tätigkeit nichts an dem zwischen Dienststellenleitung und Frauenvertreterin bestehenden Koordinationsverhältnis, in dessen Rahmen und entsprechend dem Gesetzeszweck beide gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu achten haben. Eine wehrfähige Rechtsposition wird hierdurch nicht begründet.
21 
Dieses aus dem Gesetzeszweck gewonnene Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist als Staatszielbestimmung ausgestaltet und beauftragt den einfachen Gesetzgeber, entsprechende Förderungs- und Nachteilsbeseitigungsregelungen zu erlassen, um ein Höchstmaß an tatsächlicher Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu bewirken. Über konkrete Maßnahmen, ihre aktuelle Erforderlichkeit sowie ihre Geeignetheit im Einzelnen sagt die Verfassung nichts aus (vgl. Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 3 Abs. 2, Rdnr. 61). Die Entscheidung darüber, ob zur Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die Institution einer Frauenvertreterin geschaffen wird und dieser auch gerichtlich durchsetzbare Beteiligungsrechte eingeräumt werden, obliegt demnach allein dem einfachen Gesetzgeber und wird von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 19.09.2003, NVwZ 2004, 247 f.).
22 
2. Die Annahme, der Klägerin stünden klagebewehrte Verfahrensrechte zu, findet auch im Übrigen im Frauenförderungsgesetz keine Stütze. Wehrfähige Wahrnehmungszuständigkeiten lassen sich nicht aus den der Frauenvertreterin konkret zugewiesenen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten, insbesondere auch nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Teilnahmerecht an Dienststellenleitungsbesprechungen ableiten.
23 
Ob eine Verfahrensvorschrift dem durch sie Begünstigten - gegebenenfalls auch unabhängig vom materiellen Recht - eine gerichtlich selbständig durchsetzbare Rechtsposition gewähren will, hängt von der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Norm in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung ab (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980, DÖV 1980, 516 f. m.w.N.). Ausgehend hiervon kann nicht festgestellt werden, dass durch die insbesondere in § 13 bzw. § 14 FG eingeräumten Vortrags- bzw. Initiativ-, Beteiligungs-, Äußerungs- und Teilnahmerechte auch eine Anrufung der Gerichte zur unmittelbaren Entscheidung damit verbundener Fragen zugelassen wird.
24 
Das in § 13 Abs. 1 Satz 1 FG normierte direkte Vortragsrecht besagt lediglich, dass der übliche Dienstweg nicht eingehalten werden muss und die Frauenvertreterin sich direkt an die Dienststellenleitung wenden kann, soweit sie Klärungsbedarf in Gleichberechtigungsfragen sieht. Das der Frauenvertreterin gemäß § 14 Abs. 2 FG zustehende Initiativrecht stellt nach der Gesetzesbegründung allein sicher, dass die Frauenvertreterin nicht nur auf Planungen der Dienststelle reagieren muss, sondern auch von sich aus aktiv Maßnahmen anregen kann (vgl. Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf, II. zu § 14, LT-Drucks. 11/6212). Die frühzeitige Beteiligung an - die Belange der weiblichen Beschäftigten betreffenden - personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FG) soll im Sinne einer effektiven Verwaltungsarbeit verhindern, dass schon weitreichend konkretisierte Maßnahmen nochmals von vorn überdacht werden müssen, weil sich herausstellt, dass Gesichtspunkte der Gleichberechtigung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Von seinem Umfang und seiner gesetzlichen Ausgestaltung her räumt ein solches Beteiligungsrecht - ebenso wenig wie das Recht, sich zu frauenspezifischen Fragen zu äußern (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FG) oder an Dienststellenleitungsbesprechungen teilzunehmen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 FG) - der Frauenvertreterin keinerlei Entscheidungsbefugnis ein, sondern dient allein einer besseren Einbindung der gleichberechtigungsrelevanten Gesichtspunkte in den verwaltungsinternen Entscheidungsprozess. Bei dieser Art der Mitwirkung wird die Frauenvertreterin gewissermaßen gutachtlich und wegen Berührung ihrer Zuständigkeit gehört; ein rechtlich bindender Einfluss auf das Ergebnis der von der Dienststellenleitung zu treffenden Sachentscheidung wird ihr nicht eingeräumt. Hält sie im konkreten Fall Ergänzungen oder sachliche Änderungen für erforderlich, so setzt dies gegebenenfalls einen weiteren Abstimmungsprozess in Gang. Kommt es dabei zu keiner Einigung, verbleibt die Entscheidungskompetenz bei der zuständigen Verwaltungsspitze (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 FG). Zwar kann den genannten Vorschriften entnommen werden, dass die Frauenvertreterin eine selbständige Verfahrensstellung gegenüber der Dienststellenleitung einnehmen soll. Daraus folgt aber nicht, dass der Frauenvertreterin auch eigene, mit verwaltungsgerichtlicher Klage durchsetzbare Rechte im Verhältnis zur Dienststellenleitung zustehen. Denn die genannten Befugnisse sollen allein die innerbehördliche Kompetenzwahrnehmung durch die Frauenvertreterin sicherstellen, ihr aber keine organisatorisch verselbständigte Innenrechtsposition einräumen, die sie wie ein eigenes partikulares Interesse gegen Beeinträchtigungen auf dem Klageweg verteidigen könnte.
25 
Dass dies auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich insbesondere aus der Vorschrift des § 15 Abs. 3 FG, der die Folgen der Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kompetenzverteilung ausdrücklich regelt. Danach soll der Vollzug einer die Belange der weiblichen Beschäftigten betreffenden Maßnahme bis zum Ablauf einer Woche nach Unterrichtung der Frauenvertreterin ausgesetzt werden, wenn diese entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 FG nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt worden ist. Konsequenz der Nichtbeteiligung der Frauenvertreterin ist daher lediglich die kurzfristige aufschiebende Wirkung der beschlossenen Maßnahme, deren Eintritt - da es sich um eine bloße Soll-Vorschrift handelt - nicht einmal zwingend vorgeschrieben ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Frauenvertreterin sämtliche von der Dienststellenleitung getroffenen personellen, sozialen sowie organisatorischen Maßnahmen, die gleichberechtigungsrelevante Bereiche betreffen, hinnehmen muss, auch wenn diesbezüglich ihre Beteiligung gänzlich unterblieben ist. Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass das Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin nicht als rechtsschutzfähige Position zu verstehen ist und es im Streitfall daher auch nicht einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden kann. Für die übrigen der Frauenvertreterin eingeräumten Befugnisse, die als Informations- und Äußerungsrechte dem Beteiligungsrecht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FG in ihrer Bedeutung nachstehen, kann nichts anderes gelten.
26 
3. Hätte der Gesetzgeber der Frauenvertreterin demgegenüber klagebewehrte Kompetenzen einräumen wollen, so ist davon auszugehen, dass er ihr auch entsprechend ausgestaltete verfahrensrechtliche Befugnisse zugewiesen hätte. Im Gegensatz zu § 22 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG -, der der Gleichstellungsbeauftragten - so die Bezeichnung der Frauenvertreterin nach diesem Gesetz - eine Klagebefugnis wegen Verletzung ihrer sich aus dem Bundesgleichstellungsgesetz ergebenden Rechte ausdrücklich zuspricht, ist eine entsprechende Bestimmung in das Frauenförderungsgesetz - ebenso wenig wie in die Frauenförderungs- bzw. Gleichberechtigungsgesetze der übrigen Bundesländer - jedoch nicht aufgenommen worden. Dass dies nicht auf einer bloßen "Nachlässigkeit" des Gesetzgebers beruht, sondern dass hiervon ganz bewusst abgesehen wurde, zeigt nicht nur die Tatsache, dass auch in Kenntnis der bundesgesetzlichen Regelung in § 22 BGleiG eine nachträgliche Ergänzung des Frauenförderungsgesetzes bislang nicht stattgefunden hat, sondern ergibt sich außerdem aus den Gesetzesmaterialien.
27 
So monierte der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Baden-Württemberg - in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Frauenförderungsgesetzes, dass die Sanktionsmöglichkeiten der Frauenvertreterin bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Unterrichtung zu schwach ausgeprägt seien (LT-Drucks. 11/6632, S. 11). Der Verein der Verwaltungsrichter des Landes Baden-Württemberg äußerte gegen die vorgeschlagene Regelung des § 15 FG Bedenken, weil die Folgen der fehlenden Beteiligung der Frauenvertreterin offen blieben und die Bestimmung bezüglich der Vollzugsaussetzung nur als Sollvorschrift ausgestaltet sei (LT-Drucks. 11/6632, S. 16). Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft forderte ein ausdrückliches Vetorecht der Frauenvertreterinnen, weil deren ernsthafte Mitwirkung in der Dienststelle auch die Ausstattung mit den entsprechend notwendigen Rechten voraussetze (LT-Drucks. 11/6632, S. 30). Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden des Landes Baden-Württemberg bemängelte, dass das Gesetz bei Missachtung des Beanstandungsrechts nach § 15 FG keine weiteren Sanktionen vorsehe. Außerdem sprach sie sich dafür aus, § 15 Abs. 3 FG statt als Soll- als Mussvorschrift zu verabschieden (LT-Drucks. 11/6632, S. 40).
28 
Alle diese auf die Stärkung der Rechtsstellung der Frauenvertreterin zielenden Vorschläge haben in der endgültigen Gesetzesfassung jedoch ebenso wenig Berücksichtigung gefunden wie der Antrag der Fraktion der GRÜNEN, § 15 Abs. 3 FG dahingehend zu ändern, dass die Frauenvertreterin im Falle ihrer Nichtbeteiligung die Aussetzung des Vollzugs der betreffenden Maßnahme verlangen kann (vgl. LT-Drucks. 11/6837, S. 32 und 67). Gleiches gilt für die Anregung eines Abgeordneten der FDP/DVP, ein Klagerecht der Frauenvertreterin einzuführen, soweit Maßnahmen die Rechte von Frauen verletzen und "um dem Gesetz die notwendige Substanz zu geben" (vgl. LT-Drucks. 11/6837, S. 52). In Kenntnis dieser im parlamentarischen Verfahren unterbreiteten Änderungsvorschläge und obwohl bei den Beratungen des Gesetzentwurfs mehrfach der Vorwurf erhoben wurde, die Frauenvertreterin sei ihrer zugedachten Rechtsstellung nach ein "zahnloser Tiger" (vgl. Protokolle über die Sitzungen vom 19.07.1995 (Erste Beratung), PlPr 11/71, S. 5891, und vom 13.12.1995 (Zweite Beratung), PlPr 11/77, S. 6471), hat sich der Gesetzgeber ganz bewusst dafür entschieden, die verfahrensrechtliche Stellung der Frauenvertreterin nicht mit der Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung der eigenen Rechtsposition zu verbinden.
29 
Entgegen dem Berufungsvorbringen folgt nach Auffassung des Senats daraus allerdings nicht, dass die der Frauenvertreterin nach dem Frauenförderungsgesetz zustehenden Befugnisse substantiell ausgehöhlt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Grenze überschritten wäre, kann hier offen bleiben. Denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich - und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen -, dass die Wirksamkeit der auf die tatsächliche Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsauftrages zielenden Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Frauenvertreterinnen in der Praxis maßgeblich an der fehlenden gerichtlichen Durchsetzbarkeit leidet. Insofern ist davon auszugehen, dass die Klägerin die ihr als Frauenvertreterin übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten auch ohne deren Aufwertung zu einklagbaren Rechten dem Gesetzeszweck entsprechend wahrnehmen kann. Unabhängig davon verbleibt der Klägerin bei Kompetenzstreitigkeiten mit der Dienststellenleitung stets noch die Möglichkeit, sich zwecks sachgemäßer Lösung solcher Konflikte gemäß § 14 Abs. 5 FG an die oberste Dienstbehörde zu wenden.
30 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Bleibt der Einspruch nach § 33 erfolglos, so kann die Gleichstellungsbeauftragte oder die Dienststelle einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen. Haben die Gleichstellungsbeauftragte und die Dienststelle in Textform den Verzicht auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch erklärt oder hat die Gleichstellungsbeauftragte oder die Dienststelle das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs in Textform festgestellt, so kann die Gleichstellungsbeauftragte innerhalb eines Monats das Verwaltungsgericht anrufen. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle

1.
Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder
2.
einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den Vorgaben der §§ 12 bis 14 entspricht.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist die Anrufung des Gerichts auch zulässig, wenn über den Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. § 75 Satz 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Die Dienststelle trägt die Kosten, die der Gleichstellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen nach den Absätzen 1 oder 2 entstehen.

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein Einspruchsrecht gegenüber der Dienststellenleitung, wenn sie geltend macht, die Dienststelle habe

1.
entgegen § 12 Absatz 1 einen Gleichstellungsplan nicht erstellt oder die Frist nach § 12 Absatz 2 erheblich verletzt,
2.
einen Gleichstellungsplan erstellt, der nicht den Vorgaben des § 13 entspricht,
3.
entgegen § 27 Absatz 1 Nummer 5 die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erstellung des Gleichstellungsplans nicht beteiligt,
4.
entgegen § 14 den Gleichstellungsplan nicht bekannt gegeben,
5.
Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt oder
6.
gegen weitere Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern verstoßen.

(2) Der Einspruch ist innerhalb einer Woche ab Zugang der Begründung gemäß § 32 Absatz 3 Satz 3 in Textform bei der Dienststellenleitung einzulegen. Er hat aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Im Falle der sofortigen Vollziehung unterrichtet die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte unverzüglich.

(3) Die Dienststellenleitung soll über den Einspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Einspruchs entscheiden. Hält sie den Einspruch für begründet, sind die betreffenden Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen sowie die Ergebnisse des Einspruchs bei weiteren vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen.

(4) Hält die Dienststellenleitung den Einspruch für unbegründet, legt sie diesen der nächsthöheren Dienststellenleitung unverzüglich vor. Bei selbständigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen ohne mehrstufigen Verwaltungsaufbau wird der Einspruch entsprechend deren Vorstand oder Geschäftsführung vorgelegt. Die Entscheidung der nächsthöheren Dienststellenleitung, des Vorstandes oder der Geschäftsführung erfolgt entsprechend Absatz 3.

(5) Die Entscheidung über den Einspruch ist in Textform zu begründen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zu übermitteln.

(1) Bleibt der Einspruch nach § 33 erfolglos, so kann die Gleichstellungsbeauftragte oder die Dienststelle einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen. Haben die Gleichstellungsbeauftragte und die Dienststelle in Textform den Verzicht auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch erklärt oder hat die Gleichstellungsbeauftragte oder die Dienststelle das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs in Textform festgestellt, so kann die Gleichstellungsbeauftragte innerhalb eines Monats das Verwaltungsgericht anrufen. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle

1.
Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder
2.
einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den Vorgaben der §§ 12 bis 14 entspricht.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist die Anrufung des Gerichts auch zulässig, wenn über den Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. § 75 Satz 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Die Dienststelle trägt die Kosten, die der Gleichstellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen nach den Absätzen 1 oder 2 entstehen.

(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.

(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.

(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.