Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 22 Vorzeitiges Ausscheiden

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 22 Vorzeitiges Ausscheiden
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes Inhaltsverzeichnis

(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.

(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.

(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten. (2) Die Verwaltungen mit einem großen
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
11 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 22/09/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um Beteiligungsrechte der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte bei Personalentscheidungen ihrer Dienststelle. 2 Mit Schreiben vom 27.03.2014 wurde der Klägerin durch ihre Dienststelle, das B., mitgeteilt,
published on 09/11/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten um den Umfang der Beteiligungsrechte der Klägerin im Rahmen einer Stellenausschreibung und –besetzung bei dem Bundeswehrdienstleist
published on 29/04/2015 00:00

Die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr und zur Stellvertreterin vom 5. Mai 2014 wird für ungültig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der.
published on 26/03/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat insgesamt ke
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten. (2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereic...