Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 22 Vorzeitiges Ausscheiden

(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.

(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.

(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.

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Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 19 Wahl, Verordnungsermächtigung


(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten. (2) Die Verwaltungen mit einem großen

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Sept. 2016 - 5 A 505/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um Beteiligungsrechte der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte bei Personalentscheidungen ihrer Dienststelle. 2 Mit Schreiben vom 27.03.2014 wurde der Klägerin durch ihre Dienststelle, das B., mitgeteilt,

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 09. Nov. 2015 - 15 K 3573/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten um den Umfang der Beteiligungsrechte der Klägerin im Rahmen einer Stellenausschreibung und –besetzung bei dem Bundeswehrdienstleist

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 29. Apr. 2015 - 2 K 527/14.KO

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr und zur Stellvertreterin vom 5. Mai 2014 wird für ungültig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. März 2015 - 1 A 2312/13

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat insgesamt ke

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Jan. 2014 - 6 K 139/13

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin keine Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Personalakten des Herrn ... zu gewähren, diese in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt hat.2.

Verwaltungsgericht Köln Anerkenntnisurteil, 22. Aug. 2013 - 15 K 2321/12

bei uns veröffentlicht am 22.08.2013

Tenor Es wird festgestellt, dass die Hauptsache, soweit sie den Antrag auf Verpflichtung, über den Einspruch der Klägerin vom 11.11.2011 rechtsmittelfähig zu entscheiden beinhaltet, erledigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des V

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Aug. 2013 - 15 K 5790/11

bei uns veröffentlicht am 22.08.2013

Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin durch die nicht rechtzeitige Beteiligung an der Ausschreibung im Stellenbesetzungsverfahren 00.00/00 in ihren Rechten aus §§ 19 und 20 BGleiG verletzt worden ist.Die Kosten des Verfahrens trägt die Bekla

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Apr. 2010 - 6 C 3/09

bei uns veröffentlicht am 08.04.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um den Teilnahmeanspruch der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte an einer sog. Führungsklausur ihrer Dienststelle.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Juli 2009 - 2 M 98/09

bei uns veröffentlicht am 14.07.2009

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 20. Mai 2009 wird geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - Zugang, auc

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Aug. 2008 - 4 S 437/08

bei uns veröffentlicht am 07.08.2008

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. Januar 2008 - 12 K 5070/07 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. März 2004 - 4 S 675/02

bei uns veröffentlicht am 09.03.2004

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. November 2001 - 9 K 1711/00 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tat

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(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten. (2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereic...