Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Apr. 2011 - 4 S 377/11

bei uns veröffentlicht am21.04.2011

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2011 - 2 K 16/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen des Stellenhebungsprogramms für die Steuerverwaltung im Nachtragshaushalt 2010/2011 die Beigeladenen zu 2 bis 4 zum Amtsrat / zur Amtsrätin (A 12) zu befördern. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin derzeit wohl keinen Anspruch auf Beförderung zur Amtsrätin (A 12) hat, weil hierfür keine freie Planstelle zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur die klagende Beamtin für die am besten Geeignete hält (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005 - 2 A 5.04 -, Juris). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint.
Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Auswahl der Bewerber zur Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122,147). Bevor das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG aber überhaupt zum Tragen kommt, darf nach § 49 Abs. 1 LHO eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005, a.a.O., m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004 - 9 S 1573/03 -, Juris). Dies ist hier nicht der Fall. Im Nachtragshaushalt 2010/2011 sind im Stellenplan des Kapitels 0608 Titel 4221 01 Abschnitt 2 - Bezirksverwaltung - für das Finanzamt ... in der Besoldungsgruppe A 12 (Amtsrat) 30 Planstellen ausgewiesen, die vom Haushaltsgesetzgeber verbindlich je zur Hälfte dem Innendienst und den Betriebsprüfern/Steuerfahndern zugeteilt sind. Da in dem Bereich der Betriebsprüfer/Steuerfahnder (Außendienst), in dem die Antragstellerin tätig ist, von den für die Besoldungsgruppe A 12 ausgewiesenen Stellen bereits 13,75 besetzt sind, steht nach der Ernennung des Beigeladenen zu 1 zum Amtsrat - gegen die die Antragstellerin keine Einwände erhoben hat - für eine weitere Beförderung keine (volle) Planstelle mehr zur Verfügung.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird der in Art. 33 Abs. 2 GG verbürgte Grundsatz der Bestenauslese durch die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, die Stellen verbindlich - für alle Finanzämter - getrennt nach den Bereichen Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder auszuweisen, nicht „aufgelöst“ oder eingeschränkt. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies begründet jedoch kein Recht auf die Einrichtung und Besetzung von Stellen. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt vielmehr gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 m.w.N). Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die überhaupt zur Existenz eines verfügbaren öffentlich-rechtlichen Amts führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung für die Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Schutzbereich der Norm ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 6 P 32.90 -, PersR 1993, 120; OVG Thüringen, Beschluss vom 16.12.2008 - 2 EO 228/08 -, Juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das bedeutet, dass der Haushaltsgesetzgeber bei der Ausbringung von Planstellen nicht an den Grundsatz der Bestenauslese oder an die bei der Bewerberauswahl zu beachtenden Maßstäbe gebunden ist. Seine Entscheidung ist vielmehr allein am öffentlichen Interesse ausgerichtet, also an der bestmöglichen Erfüllung der den Behörden obliegenden Aufgaben (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992, a.a.O., und Gerichtsbescheid vom 21.09.2005, a.a.O., m.w.N.). Rechte des Beamten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht berührt (BVerwG, Urteil vom 25.04.1996, a.a.O., und Beschluss vom 15.12.1992, a.a.O.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil vom 28.10.2004 (a.a.O.) nichts Gegenteiliges entschieden, sich vielmehr zur vorliegenden haushaltsrechtlichen Problematik überhaupt nicht geäußert. Auch das Oberverwaltungsgerichts Bremen hat in seinem Beschluss vom 12.10.2009 (- 2 B 77 /09 -, ZBR 2010, 49) keine abweichende Auffassung vertreten. Ausgehend davon, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall eine Planstelle zur Verfügung stand, hat es ausgeführt, dass Ausbringung und Bewirtschaftung von Planstellen in organisatorischer Gestaltungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers bzw. der Verwaltung geschähen und nicht die Rechte einzelner Beamter oder Bewerber berührten; erst wenn der Dienstherr sich entscheide, ein Amt zu vergeben, werde Art. 33 Abs. 2 GG berührt und gewähre den Bewerbern ein Recht auf chancengleichen Zugang. Eine solche Entscheidung - hier bezüglich der Hebung einer weiteren Stelle im Bereich Betriebsprüfer/Steuerfahnder von A 11 nach A 12 beim Finanzamt P. - hat der Dienstherr indes nicht getroffen.
Dem Haushaltsgesetzgeber ist es auch nicht verwehrt, Planstellen nicht nur dezentral einer einzelnen Organisationseinheit (Behörde), sondern im Hinblick auf vorgesehene Stellenhebungen darüber hinaus einzelnen Bereichen innerhalb einer Organisationseinheit, nämlich - wie hier - den Bereichen Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder der einzelnen Finanzämter, getrennt zuzuweisen. Die Zuweisungen im Stellenplan des Nachtragshaushalts in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 sind ausweislich des dem Stellenplan des Kapitels 0608 Titel 4221 01 Abschnitt 2 - Bezirksverwaltung - vorangestellten Haushaltsvermerks zum einen zur Stärkung der Personalverantwortung der Amtsleiter der einzelnen Finanzämter und zum anderen aufgrund von Strukturveränderungen im Bereich der Steuer- und Finanzverwaltung erfolgt, die (auch) dem Zweck dienen, auf dem Arbeitsmarkt geeigneten Nachwuchs zu rekrutieren (Bericht des Finanzausschusses, LT-Drucksache 14/5706, S. 8). Anhaltspunkte für Willkür oder einen Missbrauch des Haushaltsgesetzgebers sind insoweit - ungeachtet der von der Antragstellerin nicht erörterten Frage, ob ihr dann ein Anspruch auf Beförderung zustehen könnte - weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die erstmals mit Schriftsatz vom 08.03.2011 erhobene Rüge, die Umsatzsteuerprüfung, die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Amtsbetriebsprüfung seien zu Unrecht dem Innendienst zugerechnet worden, ist außerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen worden und schon deswegen im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO die Möglichkeit einer Abweichung vom Stellenplan abgelehnt. Nach dieser Regelung sind die Stellenpläne für planmäßige Beamte verbindlich, soweit nicht durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Eine solche Ausnahme ist weder im Haushaltsgesetz noch im Haushaltsplan vorgesehen. Genauso wenig hat der Haushaltsgesetzgeber von der Möglichkeit nach § 17 Abs. 5 Satz 4 LHO Gebrauch gemacht, eine abweichende Besetzung der Planstellen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 5 LHO) zuzulassen. Satz 3 des Haushaltsvermerks im hier maßgeblichen Stellenplan des Nachtragshaushalts 2010/2011, wonach bis zur Erreichung der Zielstruktur Abweichungen im Einzelfall möglich sind, stellt entgegen der Annahme der Antragstellerin keine „Härtefallregelung“ dar und vermag daher eine Abweichung von den Vorgaben des Stellenplans in ihrem Fall nicht zu rechtfertigen. Denn der Begriff der „Erreichung der Zielstruktur“ gibt nicht nur - in zeitlicher Hinsicht - vor, bis wann eine Abweichung zulässig ist, sondern bestimmt zugleich auch deren Grenzen. Nur für den Fall, dass an einem Finanzamt bereits mehr Beamte eine Planstelle nach A 12 bzw. A 13 innehaben, als diesem für den jeweiligen Bereich mit dem Stellenplan zugewiesen sind, sollen - vorübergehend - Abweichungen von den getrennten Stellenzuweisungen für die Bereiche Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder, d.h. von der „Zielstruktur“ des Stellenplans, zulässig sein, nicht aber generell zur Vermeidung von „Härtefällen“. Dass die Regelung nur in diesem engen Umfang Abweichungen zulässt, belegt im Übrigen auch Satz 4 des Haushaltsvermerks, der festlegt, dass die Gesamtzahl der veranschlagten Stellen in der jeweiligen Besoldungsgruppe durch die Abweichungen nicht überschritten werden darf.
Einen Anspruch auf Beförderung unter Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsplans kann die Antragstellerin auch nicht daraus herleiten, dass der Antragsgegner - wie sie behauptet - vier im Innendienst des Finanzamts P. beschäftigte Kollegen von A 12 nach A 13 befördert habe, obwohl wegen der Zuversetzung einer nach A 13 besoldeten Kollegin eines anderen Finanzamts im Stellenplan nur noch drei Stellen übrig gewesen seien. Zum einen hat der Antragsgegner nachvollziehbar vorgetragen, dass die Beförderungsauswahl im Rahmen der Stellenhebungen zu einem bestimmten Stichtag erfolgt sei und nachfolgende Veränderungen im Personalbestand (z. B. durch Versetzungen) daher nicht berücksichtigt würden. Es spricht daher wenig dafür, dass die im Innendienst vorgenommenen Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 13 tatsächlich nicht mit den Vorgaben des Haushaltsplans in Einklang standen. Zum anderen könnte der Antragstellerin selbst aus einer rechtswidrigen Ernennung anderer Beamter der Finanzverwaltung der geltend gemachte Beförderungsanspruch nicht erwachsen. Denn eine „Gleichheit im Unrecht“ gibt es nicht. Daher kann es auch offen bleiben, ob der Antragsgegner, wie die Antragstellerin pauschal behauptet, in anderen Fällen „Härtefallentscheidungen“ getroffen hat.
Ihre Beförderung kann die Antragstellerin von ihrem Dienstherrn mangels verfügbarer Planstelle auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht beanspruchen und zwar selbst dann nicht, wenn sie - wie sie behauptet - ohne die getrennte Stellenzuweisung für die Bereiche Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder erst im Nachtragshaushalt 2010/2011 zu befördern gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beamte keinen Anspruch darauf hat, dass sich sein Dienstherr bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39.82 -, DVBl. 1985, 746 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004, a.a.O.). Anderes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht zu ziehen, wenn es zur Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit nur einer Maßnahme seitens der Exekutive bedarf, der insoweit nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985, a.a.O.). So liegt es hier angesichts der genannten ausdrücklichen Regelungen des Haushaltsgesetzgebers indes nicht.
10 
Ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 zustünde, wenn sie in den Innendienst wechseln würde, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine derartige Umsetzung ist weder erfolgt noch ist ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass sie eine solche beanspruchen könnte. Die Behauptung, ihre Umsetzung in den Innendienst sei im Dezember 2010 mit fragwürdigen Argumenten abgelehnt worden, genügt insoweit nicht.
11 
Ohne Belang ist auch, dass am 01.04.2010, dem Stichtag, zu dem die Regelbeurteilungen bzw. Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen erstellt worden sind, noch nicht von einer Trennung der Auswahlverfahren für Stellenhebungen in den Bereichen Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder ausgegangen worden ist. Die Antragstellerin legt weder näher dar, inwieweit hierin ein Verstoß gegen die Beförderungsrichtlinien des Antragsgegners zu sehen wäre, noch zeigt sie auf, inwiefern sich aus einem solchen Verstoß - trotz fehlender Planstelle - ein Anspruch auf Beförderung ergeben könnte. Gleiches gilt, soweit sie in der Beförderungspraxis des Antragsgegners eine Benachteiligung wegen ihres Alters oder ihres Geschlechts zu erkennen meint bzw. einen Verstoß gegen den Frauenförderplan rügt.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3 aufzuerlegen, da diese weder einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen noch sonst das Verfahren gefördert haben. Anderes gilt hinsichtlich der Beigeladenen zu 4, die jedenfalls durch Rechtsausführungen das Beschwerdeverfahren gefördert hat. Deren außergerichtliche Kosten hat die Antragstellerin daher zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 08.07.2008 - 4 S 155/08).
13 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und § 39 GKG auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt. Der Senat bemisst den Streitwert abhängig von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll - gegen die Ernennung des Beigeladenen zu 1 wendet sich die Antragstellerin nicht -, und setzt für jede den (ungekürzten) einfachen Auffangstreitwert an (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -; so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2010 - 5 OA 186/10 -, Juris).
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 25. Sept. 2014 - 1 E 14.718

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 31.069,38 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelle

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Mai 2014 - 1 K 13.1281

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Dez. 2014 - Au 2 E 14.963

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. April 2003 - 6 K 174/01 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Stiftung des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Trägerin der freien Jugendhilfe, betreibt an ihrem anerkannten Kinder- und Jugendheim eine Schule für Erziehungshilfe mit den Bildungsgängen Grund-, Haupt-, Real- und Förderschule mit einer Kapazität von derzeit 219 Schülern. Die Schule wurde ausweislich des Bescheides des Oberschulamtes Südbaden vom 25.09.1970 ursprünglich nach § 32 LJWG i.V.m. § 69 SchVOG als private Sonderschule (Schule für erziehungsschwierige und sittlich gefährdete und zugleich lernbehinderte Kinder und Jugendliche im Sinne von § 4 Abs. 9 h und a SchVOG) an einem Erziehungsheim genehmigt. Die Schulleitung besteht aus einem Rektor und einem Konrektor. Die Personalkosten für den Schulleiter und das übrige Lehrpersonal erhält die Klägerin als Zuschuss.
Mit Schreiben vom 25.08.1998 beantragte die Klägerin, ihr nach § 28 LKJHG die durch die Einrichtung einer zweiten Sonderschulkonrektorenstelle entstehenden Personalkosten (Vergütung entsprechend der Besoldung eines Zweiten Sonderschulkonrektors an einer öffentlichen Sonderschule für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern in Besoldungsgruppe A 14) ebenfalls als Zuschuss zu gewähren. Die neu einzurichtende Stelle solle mit einem/einer vorhandenen Sonderschullehrer/in besetzt werden.
Mit Bescheid vom 22.12.2000 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag ab. Zwar sei in der Landesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz) in Besoldungsgruppe A 14 das Amt eines Zweiten Sonderschulkonrektors an einer Sonderschule für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern ausgewiesen. Die Förderung einer solchen Stelle sei jedoch nach § 28 Abs. 3 LKJHG wegen des Besserstellungsverbots gegenüber öffentlichen Sonderschulen nicht möglich, da nach Auskunft des Sozialministeriums vom 29.06.1999 in Baden-Württemberg eine solche Stelle an öffentlichen Schulen bisher nicht geschaffen worden sei. Nach einem weiteren Schreiben des Sozialministeriums vom 17.07.2000 habe das Kultusministerium ferner mitgeteilt, dass im Staatshaushaltsplan für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 ausschließlich bei Kapitel 0405 (Grund- und Hauptschulen) 43 Stellen für zweite Konrektoren ausgebracht worden seien. Diese seien nur für sogenannte Verbundschulen (Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule) vorgesehen. Für die sonstigen öffentlichen Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen, die an sich ebenfalls die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für die  Stelle eines zweiten Konrektors erfüllten (insgesamt 335) seien solche Stellen aber im Hinblick auf die Finanzlage des Landes bis mindestens Ende 2001 nicht vorgesehen. Für öffentliche Sonderschulen (Kapitel 0406) seien somit keine zweiten Konrektorenstellen verfügbar.
Gegen den ihr am 27.12.2000 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 25.01.2001 Klage erhoben und die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die beantragte Bezuschussung der Stelle eines zweiten Sonderschulkonrektors an einer Sonderschule der Besoldungsgruppe A 14 zu gewähren. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen zur Einrichtung einer zweiten Sonderschulkonrektorstelle erfüllt seien und der Schulleiter sei deshalb nur dann funktionsgerecht besoldet, wenn ihm zwei Konrektoren zur Seite stünden. Dass der Staatshaushaltsplan an öffentlichen Sonderschulen solche Stellen nicht vorsehe, sei im vorliegenden Zusammenhang rechtlich ohne Bindungswirkung. Auf die tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen Schulen komme es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an. Im Übrigen sei die Schule der Klägerin, die als Sonderschule für Erziehungshilfe den entsprechenden gesamten Bedarf für den Bereich von Mittelbaden abdecke, mit den staatlichen Sonderschulen nach Art der Schüler - ausschließlich verhaltensauffällige und verhaltensgestörte Kinder und Jugendliche - nicht vergleichbar. Außerdem falle ein erhöhter Koordinations- und Abstimmungsbedarf gegenüber jeder anderen Sonderschule an, da ein Teil der Kinder und Jugendlichen in dem Heim der Stiftung lebe und die übrigen Schüler in Tagesgruppen betreut würden. Auch aufgrund der besonderen Verknüpfung mit vier Schularten seien von den Lehrkräften und vor allem von der Schulleitung deutlich höhere administrative, pädagogische und fachliche Anforderungen zu bewältigen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Klägerin betriebene Schule nach § 28 Abs. 1 LKJHG grundsätzlich förderfähig sei. Nach § 28 Abs. 3 LKJHG könnten aber maximal so viele Kräfte gefördert werden, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären. Entsprechende Stellen seien in Baden-Württemberg aber nur für bestimmte Verbundschulen geschaffen worden. Anträge des Kultusministeriums an das Finanzministerium, Stellen für zweite Konrektoren auch an anderen Schularten zu schaffen, seien im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen stets abgelehnt worden. Weder aus den besoldungsrechtlichen Vorschriften noch aus dem Schulgesetz ergebe sich eine Verpflichtung, eine zweite Sonderschulkonrektorenstelle an öffentlichen Sonderschulen einzurichten.
Nach Einholung einer amtlichen Auskunft des Oberschulamtes Karlsruhe vom 25.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 08.04.2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei Art. 7 Abs. 4 GG, wonach der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Förderung zustehe. Dieser Anspruch werde aber durch § 28 Abs. 3 LKJHG in verfassungsrechtlich zulässiger Weise begrenzt. Ein Anspruch auf Bezuschussung einer zweiten Konrektorenstelle bestehe deswegen nicht, weil eine solche an staatlichen Sonderschulen nicht bestehe. Bei der Schule der Klägerin handle es sich auch nicht um eine Verbundschule im Sinne des § 16 SchulG. In der Schule seien nicht verschiedene Schularten organisatorisch miteinander verbunden, sondern die Klägerin biete in ihrer Schule unterschiedliche Bildungsgänge an. Die besoldungsrechtlichen Regelungen gäben weder den Beamten noch der Behörde einen Anspruch auf die Schaffung der in der Besoldungsordnung vorgesehenen Planstellen. Diesen Regelungen könne allenfalls entnommen werden, dass es der Landesgesetzgeber grundsätzlich für angebracht und erforderlich halte, an einer Sonderschule mit mehr als 135 Schülern eine zweite Konrektorenstelle zu schaffen. Eine Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers erwachse daraus aber nicht. Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn der ordnungsgemäße Schulbetrieb ohne die zweite Konrektorenstelle nicht mehr sichergestellt wäre, könne dahingestellt bleiben, da dies von der Klägerin letztlich nicht behauptet werde.
Gegen das ihr am 13.06.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.07.2003 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 06.08.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08.04.2003 - 6 K 174/01 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.12.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die mit Antrag vom 25.08.1998 beantragte Bezuschussung der Stelle eines zweiten Sonderschulkonrektors zu gewähren.
10 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen noch vor: Durch das Abstellen auf die tatsächliche Verwaltungspraxis verkenne das Verwaltungsgericht die erforderliche Auslegung des § 28 Abs. 3 LKJHG. Durch den vom Gesetzgeber im Konjunktiv gewählten Wortlaut „wäre“ werde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es hierbei unerheblich sei, wie sich die tatsächliche Planstellensituation im Landeshaushalt darstelle. Das lasse die zwingende Auslegung zu, dass auf die planerischen Zielsetzungen des Landesgesetzgebers abgestellt werden müsse, wie sie sich aus der Landesbesoldungsordnung in der entsprechenden Besoldungsgruppe A 14 ergebe. Hiernach entspreche die beantragte Stelle eines zweiten Konrektors dem Idealorganisationsbild des Gesetzgebers für Sonderschulen wie die der Klägerin. Ferner sei die Sonderschule der Klägerin die einzige Sonderschule in Baden-Württemberg, die eine Grund-, Haupt-, Real- und Förderschule anbiete. Durch den dadurch bedingt erhöhten Verwaltungs- und Integrationsaufwand hebe sich die Klägerin deutlich von den öffentlichen Sonderschulen ab. Da eine Vergleichbarkeit mit keiner einzigen existierenden öffentlichen Sonderschule gegeben sei, könne danach auch nicht gegen das Besserstellungsverbot verstoßen werden. Unzutreffend sei schließlich auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei keine Verbundschule im Sinne des § 16 SchulG. Die Funktion der Sonderschule der Klägerin gehe über das Integrationsziel des § 15 Abs. 3 SchulG hinaus und erlaube den Schülern den einzelnen Schulabschluss. Von bloßen Bildungsgängen zur Vorbereitung auf die öffentlichen Schulen könne danach nicht mehr gesprochen werden. Die Verbundschulen in Baden-Württemberg, die einen Hauptschul- und Realschulabschluss ermöglichten, seien aber mit einer zweiten Konrektorenstelle besetzt. Darüber hinaus sei durch den extrem hohen Verwaltungsaufwand infolge der vier angebotenen Bildungsarten in Verbindung mit der überdurchschnittlich hohen Anzahl von Schülern ohne Einrichtung einer zweiten Konrektorenstelle für die umfangreichen Schulleitungsaufgaben der ordnungsgemäße Schulbetrieb gefährdet.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die Frage, ob die Stelle eines zweiten Konrektors an einer entsprechenden staatlichen Sonderschule zur Verfügung stehe, entscheide der Haushaltsgesetzgeber für die Geltungsdauer des jeweiligen Haushalts, also der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg. Die Landesbesoldungsordnung gebe dagegen Aufschluss darüber, wie eine nach Haushaltsrecht eingerichtete oder einrichtbare Stelle tatsächlich besoldet werden müsse. Ein Anspruch darauf ergebe sich danach nicht. Die Schule der Klägerin entspreche der Schulart nach der staatlichen Einrichtung einer Sonderschule und als Schultyp einer Sonderschule für Erziehungshilfe. Die einzelnen Sonderschultypen hätten ein unterschiedliches Angebot an Bildungsgängen, nämlich die möglichen Bildungsgänge Grundschule, Hauptschule, Realschule und Gymnasium sowie Förderschule, wobei letztere ein eigener Sonderschultyp sein könne. Auch wenn eine Sonderschule mehrere Bildungsgänge anbiete, bleibe es dennoch eine Sonderschule und werde dadurch nicht zur Verbundschule - weder im besoldungsrechtlichen Sinne noch im Sinne des Schulgesetzes -. Eine Verbundschule liege nach § 16 SchulG nur vor, wenn mehrere Schularten im Sinne von § 4 SchulG organisatorisch in einer Schule verbunden seien. Dies liege hier nicht vor. Für eine staatliche Sonderschule sei die Stelle eines Sonderschulkonrektors als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule haushaltsrechtlich vorgesehen, und zwar gestaffelt nach der Anzahl der Schüler, nicht jedoch die Stelle eines Zweiten Sonderschulkonrektors. Stellen eines zweiten Konrektors seien in Baden-Württemberg nur für bestimmte Verbundschulen ausgebracht. Einer solchen Schule entspreche die Schule der Klägerin aber nicht. Das nach § 28 Abs. 3 LKJHG postulierte Besserstellungsverbot gegenüber entsprechenden staatlichen Schulen verhindere damit die Bezuschussung einer zweiten Konrektorenstelle. Der Behauptung, die Schule der Klägerin könne mit anderen öffentlichen Sonderschulen grundsätzlich nicht verglichen werden, sei entgegen zu halten, dass es in Baden-Württemberg durchaus auch öffentliche Sonderschulen mit den Bildungsgängen Grund-, Haupt- und Realschule ohne zweiten Konrektor gebe, wie bereits in der Stellungnahme des Oberschulamtes Karlsruhe vom 25.11.2002 ausgeführt sei. Außerdem wirke sich die Größe der Schule, also die Schülerzahlen, sowie das Angebot an verschiedenen Bildungsgängen über die sich daraus ergebende große Klassenzahl und den Deputatsrahmen in Form der Anrechnung u.a. von Schulleitungsaufgaben (2002 z.B. 28 Anrechnungsstunden je Woche) und einem allgemeinen Entlastungskontingent (10 Anrechnungsstunden je Woche) sowie des Unterrichtsumfangs für die Unterrichtsstunden (2002: 1116 Unterrichtsstunden) auf die Höhe der staatlichen Bezuschussung aus. Die fehlende Bezuschussung in Höhe des Differenzbetrages zwischen einer bereits geförderten A 13- und einer A 14-Besoldung habe bisher auch nicht zu einer Gefährdung des ordnungsgemäßen Schulbetriebes geführt.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Bezuschussung einer entsprechend nach Besoldungsgruppe A 14 vergüteten zweiten Sonderschulkonrektorenstelle nicht zu.
16 
Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Bezuschussung der Personalkosten für die ihrem anerkannten Kinder- und Jugendheim angegliederte und genehmigte private Sonderschule kommt allein § 28 Abs. 1 und 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19.04.1996 (GBl. S. 457) - LKJHG - als für diesen Schultyp einfachgesetzliche Ausprägung des in Art. 7 Abs. 4 GG verankerten Anspruchs auf staatlichen Schutz und Förderung in Betracht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107). § 105 SchulG, der im Übrigen gleich lautend die entsprechende Bezuschussung genehmigter Heimsonderschulen in freier Trägerschaft regelt, findet daneben ebenso wenig Anwendung wie § 18 Abs. 3 PSchG, der mangels entsprechender Regelungen im Privatschulgesetz nur die als Ersatzschulen genehmigten privaten Sonderschulen erfasst, die nicht wie die Schule der Klägerin anerkannten Heimen gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe angegliedert sind oder als Heimsonderschulen in freier Trägerschaft im Sinne von § 105 SchulG betrieben werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.1992  - 4 S 2171/90 -, VGHBW-Ls 1992, Beilage 7, B 1; vgl. zur Unterscheidung zwischen Heimsonderschulen und Schulen an Erziehungsheimen auch: Hochstetter/Muser, Schulgesetz für Baden-Württemberg, 20. Aufl., § 15 Rn. 4; vor § 101 Rn. 1, 2).
17 
Nach § 28 Abs. 1 LKJHG erhalten, wenn anerkannten Heimen gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe oder Berufsbildungswerken von der oberen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Schulen angegliedert sind, die Träger dieser Einrichtungen die Personalkosten für den Schulleiter und die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer einschließlich der anerkannten Ausbilder vom beklagten Land als Zuschuss. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG richtet sich der Zuschuss nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären. Hiernach wurde der beantragte Zuschuss mit Recht abgelehnt.
18 
Die Gewährung des von der Klägerin beantragten Zuschusses zu den Personalkosten für die beabsichtigte Personalmaßnahme ist nach § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LKJHG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen grundsätzlich möglich. Die Klägerin beabsichtigt, die neu einzurichtende Stelle eines zweiten Sonderschulkonrektors aus dem Kreis der vorhandenen Sonderschullehrer/innen zu besetzen und den erfolgreichen Bewerber entsprechend einer beamtenrechtlichen Besoldung aus Besoldungsgruppe A 14 zu bezahlen. Beamtenrechtlich stellte die Übertragung eines nach Besoldungsgruppe A 14 besoldeten statusrechtlichen Amtes eines Zweiten Sonderschulkonrektors an einen Sonderschullehrer, der nach der gemäß § 1 Abs. 4 BBesG in Verb. mit der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungen A und B, Vorbemerkungen III. Einstufung von Ämtern, 18. Lehrämter an Sonderschulen) maßgebenden Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz (Landesbesoldungsordnungen A, B und R, Landesbesoldungsordnung A Aufsteigende Gehälter) in Besoldungsgruppe A 13 eingestuft ist, eine nach § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG zulässige Beförderung dar, da das statusrechtliche Amt eines Zweiten Sonderschulkonrektors - hier funktionsgebunden an einer Sonderschule für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern - besoldungsrechtlich in Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetzes vorgesehen und damit auch mit einem höheren Endgrundgehalt verbunden ist. Die Einrichtung der Stelle eines Zweiten Sonderschulkonrektors an der privaten Sonderschule der Klägerin für sonstige Sonderschüler, an der derzeit über 200 Schüler unterrichtet werden, wäre danach bei Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen zwar grundsätzlich möglich und die dadurch entstehenden zusätzlichen Personalkosten bezuschussungsfähig. Gleichwohl konnte die Bezuschussung unter Berufung darauf verweigert werden, da nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben an den öffentlichen Sonderschulen des Landes, auch soweit sie ebenfalls zu mehreren Bildungszielen verschiedener Schularten führen, solche Stellen für Zweite Sonderschulkonrektoren nicht vorgesehen und auch nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Oberschulamtes Karlsruhe vom 25.11.2002 tatsächlich nicht vorhanden sind, mithin die Einschränkung des § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG Platz greift, wonach der Zuschuss für höchstens so viele Kräfte gewährt wird, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären.
19 
Der Beklagte hebt bei der Auslegung der Formulierung des § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG, „wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären“, zulässigerweise darauf ab, ob an vergleichbaren öffentlichen Schulen die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu vergebende Stelle eines Zweiten Sonderschulkonrektors nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben und der gehandhabten Stellenbesetzungspraxis tatsächlich eingerichtet und besetzt ist, und nicht darauf, ob die Möglichkeit der Schaffung und Besetzung einer solchen Stelle beamten- und besoldungsrechtlich vorgesehen ist. Da ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf (§ 49 Abs. 1 LHO), ist für die Besetzung solcher Stellen unter Verleihung des statusrechtlichen Amtes, also die „Anstellung“ im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG, erst die Schaffung entsprechender Planstellen durch den Haushaltsgesetzgeber erforderlich (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 09.03.1989 - 2 C 4/87 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 und vom 25.08.1988  - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127). Die haushaltsrechtliche Einrichtung von Planstellen für Zweite Sonderschulkonrektoren ist aber bisher - ausweislich des Staatshaushaltsplans 2004 (Einzelplan 04, Stellenpläne und Stellenübersichten, Kapitel 0406 Sonderschulen) auch nicht im laufenden Haushalt -  an keiner der vergleichbaren öffentlichen Sonderschulen erfolgt, ohne dass dies seitens des Gerichts beanstandet werden könnte. Die Schaffung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Dadurch nimmt auch der Dienstherr keine Verpflichtungen gegenüber seinen Beamten wahr. Die Bewertung der Dienstposten und ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe erfolgt im Rahmen der Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr - unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben - nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Deshalb hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Schaffung oder auf Besetzung eines Dienstpostens oder gar darauf, dass ihm ein bestimmter Dienstposten unter Verleihung des entsprechenden Beförderungsamtes übertragen wird (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58, m.w.N.;VGH Baden-Württemberg,Beschluss vom 16. Juni 2003 - 4 S 905/03 -, IÖD 2003, 237 = NVwZ-RR 2004, 120). Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39/82 -, DVBl. 1985, 746).
20 
Eine andere Betrachtungsweise ist auch mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG nicht angezeigt. In welcher Weise der Gesetzgeber den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, schreibt ihm das Grundgesetz nicht vor. Es räumt ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 u.a. -, BVerfGE 75, 40). Die Verfassung gebietet keine volle Übernahme der Kosten. Die staatliche Förderung soll sicherstellen, dass Schulträger, die sich ihrerseits finanziell für ihre besonderen pädagogischen Ziele zu engagieren bereit sind, die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllen können. Der Staat kann deshalb nur verpflichtet sein, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Dabei ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, die Kostensituation selbst zu bewerten und seine Hilfe danach auszurichten. Er darf sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren. Eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen können die Ersatzschulen nicht beanspruchen. Im Übrigen steht die Förderpflicht, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu befinden. Dieser muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen können. Er muss andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) berücksichtigen und bleibt befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen. Bei notwendigen allgemeinen Kürzungen darf er für die öffentlichen und für die privaten Schulen weniger Mittel als bisher bereitstellen. Der Gesetzgeber kann auch sinkenden Schülerzahlen an öffentlichen Schulen als Folge des Geburtenrückganges Rechnung tragen. Er braucht nicht die Ersatzschulen zu Lasten seiner Schulen zu bevorzugen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt danach kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers wird vielmehr durch das Gesetz bestimmt. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist dabei nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaues getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 08.04.1987, a.a.O.). Gemessen hieran ist die Entscheidung, auf die tatsächlich vorhandene Stellensituation an öffentlichen Schulen abzustellen, offensichtlich nicht zu beanstanden. Es ist zudem von der Klägerin auch nicht ansatzweise etwas dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass durch die insoweit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Besoldungsgruppe A 13 (Sonderschullehrer) und Besoldungsgruppe A 14 (Zweiter Sonderschulkonrektor) unterbleibende Förderung für eine Stelle gleichwohl das Existenzminimum für Ersatzschulen wie die der Klägerin nicht mehr gewährleistet wäre, zumal eine gewisse zusätzliche staatliche Förderung auch durch die die Größe und Verschiedenartigkeit der Schule der Klägerin berücksichtigende Anrechnung von Schulleitungsaufgaben und einem allgemeinen Entlastungskontingent im Rahmen der zu fördernden Deputatsstunden, das sich im Übrigen ebenfalls an der Größe der Schule orientiert, erfolgt, da hierdurch der Klägerin ein höherer Personalbedarf zugestanden wird.
21 
Bei der Schule der Klägerin handelt es sich schließlich auch nicht um einen Verbund von Schularten im Sinne von § 16 SchG. Die Sonderschule ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SchG vielmehr selbst eine eigene Schulart mit gegebenenfalls mehreren Sonderschultypen im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 Satz 3 SchG, die je nach Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 SchG führt, soweit der besondere Förderbedarf der Schüler nicht eigene Bildungsgänge erfordert. Insofern unterliegen die Sonderschulen auch eigenen besoldungsrechtlichen Spezialregelungen, die sie von den anderen Schularten und auch den Verbundschulen mit den Bildungszielen der Grund-, Haupt- und Realschule abheben. Im Übrigen käme die Einrichtung einer nach Besoldungsgruppe A 14 besoldeten Stelle eines Zweiten Konrektors oder eines Zweiten Realschulkonrektors nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnungen A und B, Bundesbesoldungsordnung A) nur an einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern bzw. an einer Realschule mit mehr als 540 Schülern oder nach Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz (Landesbesoldungsordnungen A, B und R, Landesbesoldungsordnung A Aufsteigende Gehälter) nur an einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 180 bis 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Hauptschülern bzw. mit mehr als 360 Realschülern in Betracht. Einige solcher Stellen mögen an öffentlichen Schulen zwar haushaltsrechtlich vorgesehen sein (vgl. etwa den Staatshaushaltsplans 2004, Einzelplan 04, Stellenpläne und Stellenübersichten, Kapitel 0405 Grund- und Hauptschulen). Die besoldungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Zahl und Art der Schüler für die Einrichtung einer solchen Stelle erfüllte die Schule der Klägerin aber offensichtlich nicht.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Bezuschussung einer entsprechend nach Besoldungsgruppe A 14 vergüteten zweiten Sonderschulkonrektorenstelle nicht zu.
16 
Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Bezuschussung der Personalkosten für die ihrem anerkannten Kinder- und Jugendheim angegliederte und genehmigte private Sonderschule kommt allein § 28 Abs. 1 und 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19.04.1996 (GBl. S. 457) - LKJHG - als für diesen Schultyp einfachgesetzliche Ausprägung des in Art. 7 Abs. 4 GG verankerten Anspruchs auf staatlichen Schutz und Förderung in Betracht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107). § 105 SchulG, der im Übrigen gleich lautend die entsprechende Bezuschussung genehmigter Heimsonderschulen in freier Trägerschaft regelt, findet daneben ebenso wenig Anwendung wie § 18 Abs. 3 PSchG, der mangels entsprechender Regelungen im Privatschulgesetz nur die als Ersatzschulen genehmigten privaten Sonderschulen erfasst, die nicht wie die Schule der Klägerin anerkannten Heimen gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe angegliedert sind oder als Heimsonderschulen in freier Trägerschaft im Sinne von § 105 SchulG betrieben werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.1992  - 4 S 2171/90 -, VGHBW-Ls 1992, Beilage 7, B 1; vgl. zur Unterscheidung zwischen Heimsonderschulen und Schulen an Erziehungsheimen auch: Hochstetter/Muser, Schulgesetz für Baden-Württemberg, 20. Aufl., § 15 Rn. 4; vor § 101 Rn. 1, 2).
17 
Nach § 28 Abs. 1 LKJHG erhalten, wenn anerkannten Heimen gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe oder Berufsbildungswerken von der oberen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Schulen angegliedert sind, die Träger dieser Einrichtungen die Personalkosten für den Schulleiter und die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer einschließlich der anerkannten Ausbilder vom beklagten Land als Zuschuss. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG richtet sich der Zuschuss nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären. Hiernach wurde der beantragte Zuschuss mit Recht abgelehnt.
18 
Die Gewährung des von der Klägerin beantragten Zuschusses zu den Personalkosten für die beabsichtigte Personalmaßnahme ist nach § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LKJHG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen grundsätzlich möglich. Die Klägerin beabsichtigt, die neu einzurichtende Stelle eines zweiten Sonderschulkonrektors aus dem Kreis der vorhandenen Sonderschullehrer/innen zu besetzen und den erfolgreichen Bewerber entsprechend einer beamtenrechtlichen Besoldung aus Besoldungsgruppe A 14 zu bezahlen. Beamtenrechtlich stellte die Übertragung eines nach Besoldungsgruppe A 14 besoldeten statusrechtlichen Amtes eines Zweiten Sonderschulkonrektors an einen Sonderschullehrer, der nach der gemäß § 1 Abs. 4 BBesG in Verb. mit der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungen A und B, Vorbemerkungen III. Einstufung von Ämtern, 18. Lehrämter an Sonderschulen) maßgebenden Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz (Landesbesoldungsordnungen A, B und R, Landesbesoldungsordnung A Aufsteigende Gehälter) in Besoldungsgruppe A 13 eingestuft ist, eine nach § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG zulässige Beförderung dar, da das statusrechtliche Amt eines Zweiten Sonderschulkonrektors - hier funktionsgebunden an einer Sonderschule für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern - besoldungsrechtlich in Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetzes vorgesehen und damit auch mit einem höheren Endgrundgehalt verbunden ist. Die Einrichtung der Stelle eines Zweiten Sonderschulkonrektors an der privaten Sonderschule der Klägerin für sonstige Sonderschüler, an der derzeit über 200 Schüler unterrichtet werden, wäre danach bei Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen zwar grundsätzlich möglich und die dadurch entstehenden zusätzlichen Personalkosten bezuschussungsfähig. Gleichwohl konnte die Bezuschussung unter Berufung darauf verweigert werden, da nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben an den öffentlichen Sonderschulen des Landes, auch soweit sie ebenfalls zu mehreren Bildungszielen verschiedener Schularten führen, solche Stellen für Zweite Sonderschulkonrektoren nicht vorgesehen und auch nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Oberschulamtes Karlsruhe vom 25.11.2002 tatsächlich nicht vorhanden sind, mithin die Einschränkung des § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG Platz greift, wonach der Zuschuss für höchstens so viele Kräfte gewährt wird, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären.
19 
Der Beklagte hebt bei der Auslegung der Formulierung des § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG, „wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären“, zulässigerweise darauf ab, ob an vergleichbaren öffentlichen Schulen die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu vergebende Stelle eines Zweiten Sonderschulkonrektors nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben und der gehandhabten Stellenbesetzungspraxis tatsächlich eingerichtet und besetzt ist, und nicht darauf, ob die Möglichkeit der Schaffung und Besetzung einer solchen Stelle beamten- und besoldungsrechtlich vorgesehen ist. Da ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf (§ 49 Abs. 1 LHO), ist für die Besetzung solcher Stellen unter Verleihung des statusrechtlichen Amtes, also die „Anstellung“ im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG, erst die Schaffung entsprechender Planstellen durch den Haushaltsgesetzgeber erforderlich (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 09.03.1989 - 2 C 4/87 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 und vom 25.08.1988  - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127). Die haushaltsrechtliche Einrichtung von Planstellen für Zweite Sonderschulkonrektoren ist aber bisher - ausweislich des Staatshaushaltsplans 2004 (Einzelplan 04, Stellenpläne und Stellenübersichten, Kapitel 0406 Sonderschulen) auch nicht im laufenden Haushalt -  an keiner der vergleichbaren öffentlichen Sonderschulen erfolgt, ohne dass dies seitens des Gerichts beanstandet werden könnte. Die Schaffung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Dadurch nimmt auch der Dienstherr keine Verpflichtungen gegenüber seinen Beamten wahr. Die Bewertung der Dienstposten und ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe erfolgt im Rahmen der Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr - unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben - nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Deshalb hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Schaffung oder auf Besetzung eines Dienstpostens oder gar darauf, dass ihm ein bestimmter Dienstposten unter Verleihung des entsprechenden Beförderungsamtes übertragen wird (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58, m.w.N.;VGH Baden-Württemberg,Beschluss vom 16. Juni 2003 - 4 S 905/03 -, IÖD 2003, 237 = NVwZ-RR 2004, 120). Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39/82 -, DVBl. 1985, 746).
20 
Eine andere Betrachtungsweise ist auch mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG nicht angezeigt. In welcher Weise der Gesetzgeber den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, schreibt ihm das Grundgesetz nicht vor. Es räumt ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 u.a. -, BVerfGE 75, 40). Die Verfassung gebietet keine volle Übernahme der Kosten. Die staatliche Förderung soll sicherstellen, dass Schulträger, die sich ihrerseits finanziell für ihre besonderen pädagogischen Ziele zu engagieren bereit sind, die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllen können. Der Staat kann deshalb nur verpflichtet sein, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Dabei ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, die Kostensituation selbst zu bewerten und seine Hilfe danach auszurichten. Er darf sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren. Eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen können die Ersatzschulen nicht beanspruchen. Im Übrigen steht die Förderpflicht, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu befinden. Dieser muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen können. Er muss andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) berücksichtigen und bleibt befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen. Bei notwendigen allgemeinen Kürzungen darf er für die öffentlichen und für die privaten Schulen weniger Mittel als bisher bereitstellen. Der Gesetzgeber kann auch sinkenden Schülerzahlen an öffentlichen Schulen als Folge des Geburtenrückganges Rechnung tragen. Er braucht nicht die Ersatzschulen zu Lasten seiner Schulen zu bevorzugen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt danach kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers wird vielmehr durch das Gesetz bestimmt. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist dabei nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaues getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 08.04.1987, a.a.O.). Gemessen hieran ist die Entscheidung, auf die tatsächlich vorhandene Stellensituation an öffentlichen Schulen abzustellen, offensichtlich nicht zu beanstanden. Es ist zudem von der Klägerin auch nicht ansatzweise etwas dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass durch die insoweit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Besoldungsgruppe A 13 (Sonderschullehrer) und Besoldungsgruppe A 14 (Zweiter Sonderschulkonrektor) unterbleibende Förderung für eine Stelle gleichwohl das Existenzminimum für Ersatzschulen wie die der Klägerin nicht mehr gewährleistet wäre, zumal eine gewisse zusätzliche staatliche Förderung auch durch die die Größe und Verschiedenartigkeit der Schule der Klägerin berücksichtigende Anrechnung von Schulleitungsaufgaben und einem allgemeinen Entlastungskontingent im Rahmen der zu fördernden Deputatsstunden, das sich im Übrigen ebenfalls an der Größe der Schule orientiert, erfolgt, da hierdurch der Klägerin ein höherer Personalbedarf zugestanden wird.
21 
Bei der Schule der Klägerin handelt es sich schließlich auch nicht um einen Verbund von Schularten im Sinne von § 16 SchG. Die Sonderschule ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SchG vielmehr selbst eine eigene Schulart mit gegebenenfalls mehreren Sonderschultypen im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 Satz 3 SchG, die je nach Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 SchG führt, soweit der besondere Förderbedarf der Schüler nicht eigene Bildungsgänge erfordert. Insofern unterliegen die Sonderschulen auch eigenen besoldungsrechtlichen Spezialregelungen, die sie von den anderen Schularten und auch den Verbundschulen mit den Bildungszielen der Grund-, Haupt- und Realschule abheben. Im Übrigen käme die Einrichtung einer nach Besoldungsgruppe A 14 besoldeten Stelle eines Zweiten Konrektors oder eines Zweiten Realschulkonrektors nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnungen A und B, Bundesbesoldungsordnung A) nur an einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern bzw. an einer Realschule mit mehr als 540 Schülern oder nach Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz (Landesbesoldungsordnungen A, B und R, Landesbesoldungsordnung A Aufsteigende Gehälter) nur an einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 180 bis 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Hauptschülern bzw. mit mehr als 360 Realschülern in Betracht. Einige solcher Stellen mögen an öffentlichen Schulen zwar haushaltsrechtlich vorgesehen sein (vgl. etwa den Staatshaushaltsplans 2004, Einzelplan 04, Stellenpläne und Stellenübersichten, Kapitel 0405 Grund- und Hauptschulen). Die besoldungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Zahl und Art der Schüler für die Einrichtung einer solchen Stelle erfüllte die Schule der Klägerin aber offensichtlich nicht.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
23 
Rechtsmittelbelehrung
24 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
25 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
26 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
27 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
28 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
29 
Beschluss vom 07. Dezember 2004
30 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.000.- EUR (gerundeter dreifacher Jahresbetrag des begehrten Zuschusses) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2011 - 4 K 1223/10 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, zwei der sieben auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgeschriebenen Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A 12) mit den Beigeladenen zu 1 und 2 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den genannten Beschluss wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen Antragsgegner und Antragsteller je zur Hälfte.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 40.000,-- EUR, der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
1. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu Unrecht vorläufig untersagt, drei der sieben auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgeschriebenen Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A 12) mit den Beigeladenen zu 1 bis 3 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Der Bewerberanspruch des Antragstellers wurde im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stellen nur in Bezug auf die Beigeladenen zu 1 und 2 nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl 2002, 1633; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, DVBl 2011, 228 und Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -).
Der Antragsgegner hat eine vollständige Bewerberliste erstellt und aufgrund der jeweils vorliegenden aktuellen und der vorangegangenen Beurteilungen und weiterer (Hilfs-)Erwägungen seine Auswahlentscheidung getroffen. Danach sollen aus dem Bewerberfeld von insgesamt 86 Beamten acht Beamte befördert werden. Die wesentlichen Auswahlerwägungen wurden insoweit im Vermerk vom 06./08.04.2010 im erforderlichen Maße schriftlich fixiert (vgl. zur Dokumentationspflicht hinsichtlich der Auswahlentscheidung BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; vgl. dazu, dass die Auswahlentscheidung die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn erkennen lassen muss, auch BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Mit Schreiben vom 10.05.2010 wurde dem Antragsteller die Auswahlentscheidung bekanntgegeben; ihm wurden die maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Danach sollen die beiden Bewerber, die sowohl in der aktuellen Anlassbeurteilung als auch in der davor liegenden Beurteilung als Justizamtmann/Justizamtfrau mit 8 Punkten beurteilt worden sind, befördert werden. Die weiteren zur Beförderung ausgewählten Bewerber - die sechs Beigeladenen - wurden aus dem Personenkreis von insgesamt (mit dem Antragsteller) zehn Personen ausgewählt, die - wie der Antragsteller - aktuell mit 8 Punkten und davor als Justizamtmann/Justizamtfrau mit 7,5 Punkten beurteilt worden sind. Da diese Bewerber nach dem Hauptkriterium gleich beurteilt sind, wurde in der Auswahlentscheidung als erstes Hilfskriterium die Wertigkeit des jeweils wahrgenommenen Dienstpostens herangezogen. Mit dieser Erwägung wurden die Beigeladenen zu 1 bis 4 ausgewählt: Diese erfüllten als Verwaltungsleiter (Beigeladene zu 1 und 3) bzw. als Sachbearbeiterin der Gemeinsamen DV-Stelle Justiz (Beigeladene zu 4) und als Bezirksrevisor (Beigeladener zu 2) besonders anspruchsvolle und mit viel Verantwortung verbundene Aufgaben. Die Wertigkeit der Tätigkeiten von insgesamt fünf Funktionsrechtspflegern sei im Wesentlichen gleich, weshalb insoweit das Lebensalter als weiteres Hilfskriterium herangezogen worden sei. Danach gingen die 1948 geborenen Beigeladenen zu 5 und 6 den übrigen Mitbewerbern vor. Da beide auch beim Dienstalter nur wenige Monate auseinander lägen, seien beide auszuwählen unter Verwendung einer weiteren halben, zwischenzeitlich freigewordenen Beförderungsstelle. Einer Beförderung des Antragstellers stehe entgegen, dass dieser das 62. Lebensjahr schon im August 2009 und damit vor der vorliegenden Ausschreibung vollendet habe. Er könne wegen der Sollvorschrift in § 34 Abs. 3 LBG nicht befördert werden. Gründe für eine ausnahmsweise Beförderung seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller könne aber auch unabhängig davon nicht berücksichtigt werden, denn nach der Wertigkeit der Dienstposten gingen ihm nicht nur sämtliche ausgewählte Bewerber, sondern auch zwei unberücksichtigt gebliebene Mitbewerberinnen vor. Die auf diese Erwägungen gestützte Auswahlentscheidung verletzt den Bewerberanspruch des Antragstellers.
Der - primär erfolgte - Ausschluss aus dem Leistungswettbewerb um die Beförderungsstellen aus Altersgründen ist rechtswidrig.
Zwar ist für die Beurteilung des Gerichts in Verfahren wie dem vorliegenden regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (hier 06./08.04.2010) maßgeblich, denn für deren Rechtmäßigkeit kommt es auf die Erwägungen an, die der Dienstherr in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13 und vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.02.2010 - 15 CE 09.3045 -, Juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.03.2010 - 2 B 516/09 -, Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 M 125/10 -, Juris; auf den Ablauf der Bewerbungsfrist abstellend: BGH, Beschluss vom 22.03.1999 - NotZ 33/98 -, NJW-RR 1999, 932). Danach wäre der am 24.08.1947 geborene Antragsteller vom Beförderungsverfahren ausgeschlossen, denn nach § 34 Abs. 3 LBG in der bis zum 31.12.2010 und damit auch zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung geltenden Fassung vom 19.03.1996 soll eine Beförderung nicht innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden. Nach § 50 Abs. 1 LBG a.F. tritt der Beamte auf Lebenszeit mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, hier am 31.08.2012. Damit werden Beamte wie der Antragsteller ungeachtet ihres Leistungsstands allein aufgrund ihres Alters im Regelfall - wenn nicht ausnahmsweise, was gerichtlich voll überprüfbar ist und wofür hier entgegen den Ausführungen des Antragstellers nichts ersichtlich ist, ein atypischer Fall vorliegt - von Beförderungen ausgeschlossen. Ob diese Beschränkung des Wettbewerbs dem von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten unbeschränkten und vorbehaltlosen Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes Rechnung trägt, ist fraglich (bejahend noch Beschluss des Senats vom 04.11.2002 - 4 S 2281/02 -, Juris m.w.N.). Das Alter kann nur dann ein Eignungsmerkmal im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen, wenn daraus geschlossen werden kann, dass Bewerber typischerweise den Anforderungen des Amts nicht mehr genügen, wenn sie ein bestimmtes Alter überschritten haben. Im Übrigen können Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz nur einschränken, soweit sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2011 - 2 B 2.11 -, Juris und Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143). Ob das im Regelfall bindende Beförderungsverbot aufgrund Erreichens der Altersgrenze nach § 34 Abs. 3 LBG a.F. in diesem Sinne verfassungsrechtlich und zudem als Altersdiskriminierung auch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (AGG - BGBl. I S. 1897), mit dem die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303, S. 16) umgesetzt wurden, gerechtfertigt werden kann, wie der Antragsgegner mit der Beschwerde geltend macht, kann jedoch offen bleiben. Denn für die Frage, ob der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt oder seine Beförderung im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal - wie hier die Altersgrenze - aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, kommt es, was bereits im erstinstanzlichen Verfahren thematisiert worden ist, nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, sondern - jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung, in der ein Widerspruchsverfahren gegen die Auswahlentscheidung noch möglich ist - auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an. Das seit dem 01.01.2011 geltende Landesbeamtengesetz (Art. 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, Dienstrechtsreformgesetz - DRG - vom 09.11.2010, GBl. S. 793) kennt jedoch (in der Neuregelung des § 20 LBG) keine Altersgrenze für Beförderungen mehr. Der Antragsteller ist damit nicht aus Altersgründen von der begehrten Beförderung ausgeschlossen, sondern in das Auswahlverfahren mit einzubeziehen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich aus dem materiellen Recht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 und Beschluss vom 25.04.2007, a.a.O. jeweils m.w.N.). Entscheidend ist im Hinblick darauf, dass es bei der hier streitgegenständlichen Altersgrenze nicht um eine Frage geht, die den gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungs- oder Ermessensspielraum des Dienstherrn betrifft (nur dazu verhält sich beispielsweise der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2008, a.a.O., zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Auswahlerwägungen), sondern um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals - Einhaltung einer Altersgrenze für Beförderungen (vgl. zu einer vergleichbaren Unterscheidung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2004, a.a.O.). Im Streit steht nicht die Frage der (Un-)Zulässigkeit nachträglicher Veränderungen des stellenbezogenen Anforderungsprofils oder der Einbeziehung nachträglicher Veränderungen der individuellen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsmerkmale oder nachträglicher Auswahlerwägungen in das Auswahlverfahren, sondern die Geltung der allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen. Bedeutung und Reichweite des Art. 33 Abs. 2 GG gebieten insoweit die Berücksichtigung objektiv-rechtlicher Rechtsänderungen. Das gilt jedenfalls, solange das behördliche Auswahlverfahren noch offen und nicht durch Widerspruchsbescheid beendet ist. Schutzwürdige Interessen der Mitbewerber werden hierdurch nicht verletzt, denn ihr (Bewerber-)Anspruch darauf, dass ihre Bewerbungen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind, ist nicht berührt. Jeder Bewerber kann nur eigene Benachteiligungen und Bevorzugungen eines anderen verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Es besteht kein Anspruch darauf, dass während eines laufenden Bewerbungsverfahrens die gesetzlichen Einstellungs- und Beförderungsvoraussetzungen unverändert gelten und etwaige Rechtsänderungen unberücksichtigt bleiben. Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112). Die vorliegend nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene und daher noch nicht bestandskräftige Auswahlentscheidung (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) müsste insoweit auch in einem Widerspruchsverfahren entsprechend überprüft bzw. neu getroffen werden.
Soweit ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber einen Anspruch auf Verleihung des (Beförderungs-)Amts durch Ernennung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O. m.w.N.), sagt dies nichts darüber, welche Sach- und Rechtslage für die Überprüfung der getroffenen Auswahlentscheidung zugrunde zu legen ist. Das Auswahlverfahren wird erst durch die Ernennung (Beförderung) beendet. Dafür, dass es für die Frage, ob § 34 Abs. 3 LBG a.F. anwendbar ist, nicht auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ankommt, spricht in diesem Zusammenhang, dass durch diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur und erst die Beförderung ausgeschlossen wird. Die Beförderung ist aber gegenüber der Auswahlentscheidung ein eigenständiger Rechtsakt, wenngleich ihr Regelungsgehalt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung übereinstimmt und diese mit der Beförderung rechtsverbindlich umgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Zum Zeitpunkt der hier im Raum stehenden Beförderung fehlt es aufgrund des Wegfalls der Altersgrenze an einem gesetzlichen Hinderungsgrund für die begehrte Beförderung des Antragstellers.
Nichts anderes ergibt sich, wenn man davon ausgeht, dass über die Frage, ob die bereits getroffene Auswahlentscheidung aufgrund der zum 01.01.2011 geänderten Rechtslage aufzuheben und eine neue Auswahlentscheidung zu treffen ist, nach Ermessen und mit Rücksicht auf den Bewerberanspruch der Mitbewerber zu entscheiden ist (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.02.2010, a.a.O.; s.a. § 48 bzw. § 49 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG). Das vom Antragsgegner bislang insoweit nicht ausgeübte Ermessen dürfte im Hinblick auf den Bewerberanspruch des Antragstellers, die fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Mitbewerber sowie das öffentliche Interesse an der Geltung des Leistungsgrundsatzes dahingehend reduziert sein, dass der Antragsteller in die neu zu treffende Auswahlentscheidung einzubeziehen ist. Der Antragsgegner ist vor diesem Hintergrund zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beförderung des Antragstellers bereits eine gesetzliche Altersgrenze entgegensteht.
10 
Auch die hilfsweise im Rahmen des Leistungsvergleichs angestellten Auswahlerwägungen des Antragsgegners sind hinsichtlich der Beigeladenen zu 1 und 2 nicht tragfähig.
11 
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG a.F. bzw. § 20 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dabei entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.). Soweit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegt, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Frühere - vorletzte und vorvorletzte - dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstands von Bedeutung; sie ermöglichen es aber, mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02-, NVwZ 2003, 1397 und Beschlüsse vom 25.03.2010 - 1 WB 27.09 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55 und 18.10.2007 - BVerwG 1 WB 6.07 -, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 27.10.2008, a.a.O. m.w.N.; vgl. dazu, dass auch ältere dienstliche Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Mitbewerbers Aufschluss geben, auch Nr. 1d der Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008 sowie A II Nr. 1 der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien wie die bisher ausgeübte höherwertige Dienstaufgabe sowie das Dienst- und Lebensalter herangezogen werden (vgl. hierzu auch Nr. 2 der genannten Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren). In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Senat bereits in einem früheren Verfahren des Antragstellers entschieden, dass ältere Beurteilungen vor Hilfskriterien wie der Ausübung höherwertiger Dienstaufgaben heranzuziehen sind, wobei eine Abweichung von 0,5 Punkten im Rahmen des hier maßgeblichen Punktesystems, in dem entsprechende Binnendifferenzierungen zulässig und zu berücksichtigen sind, nicht als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann (Beschluss vom 17.12.2007 - 4 S 1980/07 -). Nach diesen Maßstäben ist der vom Antragsgegner vorgenommene Leistungsvergleich im Hinblick auf die Beigeladenen zu 1 und 2 fehlerhaft. Die herangezogenen Beurteilungen genügen nicht, um von einem Leistungsgleichstand mit dem Antragsteller ausgehen zu können.
12 
Der Antragsgegner hat es nach den ausgeführten Grundsätzen versäumt, außer den vorletzten auch die vorvorletzten Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1 und 2 (bzw. die entsprechenden Beurteilungen über vergleichbare Zeiträume) heranzuziehen und die unterschiedliche Leistungsentwicklung bzw. die Kontinuität im Leistungsniveau in den Blick zu nehmen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene tabellarische Zusammenstellung (BA S. 11) verdeutlicht die unterschiedliche Entwicklung. Danach wurde der Antragsteller nicht nur in der für die Auswahlentscheidung herangezogenen vorletzten Anlassbeurteilung vom 24.10.2005 (Beurteilungszeitraum 01.01.2003 bis 30.09.2005), sondern auch in der vorvorletzten Anlassbeurteilung vom 02.01.2003 (Beurteilungszeitraum 26.07.2001 bis 30.12.2002) mit 7,5 Punkten beurteilt. Demgegenüber wurde der Beigeladene zu 1 in der Regel- und Anlassbeurteilung vom 27.09.2005, die der aktuellen Beurteilung vorangegangen ist (Beurteilungszeitraum 02.09.2002 bis 01.09.2005), mit 7,5 Punkten, in der diesem Beurteilungszeitraum vorausgehenden (vom Verwaltungsgericht nicht in seine Auflistung aufgenommenen) Regelbeurteilung vom 09.09.2002 (Beurteilungszeitraum 14.05.2002 bis 01.09.2002) ebenso wie in der Anlassbeurteilung vom 13.05.2002 (Beurteilungszeitraum 08.03.2001 bis 13.05.2002) hingegen nur mit 7 Punkten beurteilt. Der Beigeladene zu 2 wurde in der für die Auswahlentscheidung herangezogenen vorletzten Anlassbeurteilung vom 04.10.2005 (Beurteilungszeitraum Dezember 2002 bis September 2005) mit 7,5 Punkten beurteilt, in der vorangegangenen Regelbeurteilung vom 26.11.2002 (Beurteilungszeitraum vom Juni 1999 bis September 2002) hingegen nur mit 7 Punkten. Die insoweit bessere Beurteilung des Antragstellers hätte hier im Rahmen der Auswahlentscheidung in den Blick genommen werden müssen. Die vom Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren angesprochene - und verneinte - Frage, ob und inwieweit in diesen früheren Beurteilungen inhaltliche Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen der Bewerber gemacht wurden, die Rückschlüsse auf Entwicklungstendenzen insbesondere im angestrebten Beförderungsamt zulassen, wurde in der Auswahlentscheidung selbst nicht thematisiert und wird im Übrigen inhaltlich auch nicht konkretisiert. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine zeitliche Grenze dergestalt, dass bei einem Leistungsgleichstand zwischen Bewerbern das Ergebnis vorvorletzter Beurteilungen nach einem Zeitraum von sechs Jahren nicht mehr zu berücksichtigen bzw. nur von Bedeutung wäre, wenn Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen gemacht wurden. Ausgehend von einem Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren sind im Gegenteil regelmäßig auch länger zurückliegende Zeiträume in die Betrachtung miteinzubeziehen. Danach hat der Antragsgegner „vorschnell“ einen Leistungsgleichstand mit den Beigeladenen zu 1 bis 2 angenommen und zu Lasten des Antragstellers auf das Hilfskriterium der Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben abgestellt, die bei den Beigeladenen zu 1 bis 2 höher einzustufen sei.
13 
Im Hinblick auf den Beigeladenen zu 3 ist der Antragsgegner hingegen beanstandungsfrei von einem Leistungsgleichstand mit dem Antragsteller ausgegangen.
14 
Der Beigeladene zu 3 wurde in der für die Auswahlentscheidung herangezogenen vorletzten Regelbeurteilung vom 12.01.2006 (Beurteilungszeitraum 01.09.2002 bis 01.09.2005) mit 7,5 Punkten beurteilt. Die Anlassbeurteilungen vom 24.05.2005, vom 23.07.2004 und vom 11.07.2003, die Teile desselben Beurteilungszeitraums erfassen, sind in dieser Beurteilung aufgegangen. Für den davor liegenden Beurteilungszeitraum fehlen vergleichbare Beurteilungen, da der Beigeladene zu 3 erst im Februar 2003 zum Justizamtmann befördert wurde. Frühere Beurteilungen können aber nur dann in einen Vergleich einbezogen werden, wenn sie auf einer hinreichend vergleichbaren Grundlage beruhen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211 m.w.N.). Ein Beamter fällt jedoch, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamts ein. Bei der Beurteilung ist eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht. Diese neue Vergleichsgruppe wird regelmäßig auch leistungsstärker sein als die bisherige, da gemäß dem Leistungsprinzip nur die leistungsstärksten Beamten befördert werden. Hat der beförderte Beamte seine bisherigen Leistungen nicht weiter gesteigert, so wird dies regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 27.12.2010 - 4 S 2362/10 - und vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, RiA 2005, 136 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist der Antragsgegner insoweit rechtsfehlerfrei allein aufgrund der aktuellen und der vorletzten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 3 von einem im Wesentlichen gleichen Leistungsstand im Vergleich zum Antragsteller ausgegangen, denn der Beigeladene zu 3 hat bereits unmittelbar nach seiner Beförderung zum Justizamtmann mit 7,5 Punkten den gleichen Leistungsstand wie der Antragsteller erreicht.
15 
Die Auswahlentscheidung begegnet im Hinblick auf den Beigeladenen zu 3 auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Die Heranziehung des Hilfskriteriums der (Höher-)Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben ist im Falle wesentlich gleich geeigneter Bewerber zulässig. Bei der erforderlichen Bewertung der wahrgenommenen Dienstaufgaben steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senatsbeschluss vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, IÖD 2003, 172). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner diesen Spielraum vorliegend überschritten hätte. Der Beigeladene zu 3 ist Verwaltungsleiter des Amtsgerichts A. Die Stelle war im Staatsanzeiger Nr. 21/2004 ausgeschrieben und wurde im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens mit dem Beigeladenen besetzt. Der Antragsteller ist hingegen überwiegend zuständig für die den Rechtspflegern in der Strafvollstreckung übertragenen Aufgaben und lediglich als stellvertretender Verwaltungsleiter tätig, soweit der von anderen Aufgaben freigestellte Verwaltungsleiter der Staatsanwaltschaft R. verhindert ist. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner den Verantwortungsbereich des Beigeladenen zu 3 höher bewertet hat als den Tätigkeitsbereich des Antragstellers. Der insoweit bestehende Einschätzungsspielraum wurde in Übereinstimmung mit A II Nr. 2 Buchst. a und b der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008 wahrgenommen, wonach als erstes Hilfskriterium der Dienstposten der Bewerber zu berücksichtigen ist. Dienstposten, die mit Führungsaufgaben verbunden sind, sind danach besonders anspruchsvoll, weil auf diesen nicht nur Erfahrung auf verschiedenen Tätigkeitsfeldern und Fachkompetenz im Tätigkeitsbereich erforderlich sind, sondern diese durch soziale Kompetenz und Führungskompetenz ergänzt werden müssen. Je größer die Anzahl der zu führenden Mitarbeiter ist, um so ausgeprägter müssen diese Kompetenzen vorhanden sein; eine Position mit vielen Mitarbeitern ist daher regelmäßig höherwertig als eine solche mit wenigen. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Anzahl der Mitarbeiter, sondern insbesondere auch die Bewertung der Dienstposten der Mitarbeiter (Buchst. a). Weiter sind Dienstposten, bei denen Fachaufgaben zu erfüllen sind, umso anspruchsvoller, je schwieriger und vielfältiger die zu erfüllenden Aufgaben sind. Dienstposten, die zusätzliche Qualifikationen oder Kompetenzen voraussetzen, die nicht (zentraler) Bestandteil der laufbahnspezifischen Ausbildung sind, sind gegenüber anderen Dienstposten höherwertig (Buchst. b). Unter B der Ergänzenden Leitlinien werden Dienstposten im gehobenen Dienst benannt, die „insbesondere“ herausgehobene Dienstposten sind, etwa Funktionsrechtspfleger und Verwaltungsbeamte.
16 
Zwar ist es zur Sicherung des Anspruchs eines Beamten auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens regelmäßig nicht geboten, dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freihaltung mehrerer oder sogar aller ausgeschriebenen Planstellen aufzugeben (Senatsbeschluss vom 20.03.1995 - 4 S 4/95 -, ESVGH 45, 251; s.a. BVerwG, Beschluss vom 10.11.1993 - 2 ER 301.93 -, ZBR 1994, 52). Etwas anderes kann jedoch im Fall gravierender grundlegender Verfahrensmängel gelten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, Juris). So liegt es hier. Für die Auswahlentscheidung in Bezug auf die Beigeladenen zu 1 und 2 fehlt es bislang an einer tragfähigen (Beurteilungs-)Grundlage, so dass sie insoweit (gänzlich) neu zu treffen ist. Angesichts des insoweit offenen Ausgangs ist es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten, dass der Antragsgegner vorläufig von der Beförderung beider Bewerber absieht.
17 
2. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
18 
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 VwGO) versäumt. Der angegriffene, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde ihm am 27.01.2011 zugestellt. Das Telefax seiner Prozessbevollmächtigten, das vom 11.02.2011 datiert, ist ausweislich des Eingangsstempels sowie des Sendedatums am 11.02.2011 und damit einen Tag nach Fristablauf beim Verwaltungsgericht eingegangen. Dem Antragsteller ist jedoch auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt hat (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein „Verschulden“ im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessbeteiligten geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.2005 - 2 B 44.05 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 257 m.w.N.). Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Ein solches Verschulden ist aber aufgrund des nach § 173 VwGO i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft gemachten Vorbringens der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu verneinen. Das Fristversäumnis beruht ausschließlich auf einem Fehlverhalten der Rechtsanwaltsfachangestellten Z., die bei der ihr übertragenen Fristberechnung versehentlich das Datum des Posteingangs des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (28.01.2011) und nicht das tatsächliche Zustelldatum des Faxeingangs (27.01.2011) notiert hat.
19 
Ein Rechtsanwalt hat zwar durch organisatorische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Er muss aber nicht jeden zur Fristwahrung erforderlichen Arbeitsschritt persönlich ausführen, sondern ist grundsätzlich befugt, einfachere Verrichtungen zur selbständigen Erledigung seinem geschulten Personal zu übertragen. Das gilt auch für die Berechnung und Notierung einfacher und geläufiger Fristen wie hier (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - VII ZB 95/08 -, MDR 2011, 382 m.w.N.). Diesen Anforderungen haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen genügt. So wurde der langjährig in der Kanzlei beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten Z., die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Anweisung erteilt, die Beschwerdefrist zu notieren. Den Prozessbevollmächtigten kann es nicht als schuldhaftes Versäumnis angelastet werden, dass sie die Ausführung der erteilten Anweisung nicht überwacht haben, denn die Weisung, die Beschwerdefrist zu notieren, hatte einfache Aufgaben zum Gegenstand. Bei solchen Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf vertrauen, eine ansonsten zuverlässig und sorgfältig arbeitende Bürokraft werde sie fehlerfrei erledigen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind erfüllt. Mit dem am 24.02.2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller die mit Kenntniserlangung vom Fristablauf durch Schreiben des Gerichts vom 21.02.2011 in Gang gesetzte Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten.
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Die Beschwerde des Antragstellers, die sich in der Sache ausschließlich gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte Auswahl der Beigeladenen zu 4 wendet, ist nicht begründet. Soweit der Antragsgegner von einem Qualifikationsgleichstand des Antragstellers und der Beigeladenen zu 4 ausgegangen ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, denn frühere Beurteilungen können - wie bereits erwähnt - nur dann in einen Vergleich einbezogen werden, wenn sie auf einer hinreichend vergleichbaren Grundlage beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Die Beigeladene zu 4 wurde erst im Dezember 2004 zur Justizamtfrau ernannt und erstmals in der Regelbeurteilung vom 18.10.2005 (auch) in diesem Amt mit 7,5 Punkten beurteilt (Beurteilungszeitraum 02.07.2004 bis 18.10.2005). Soweit mit Anlassbeurteilung vom 02.07.2004 (Beurteilungszeitraum 18.03.2003 bis 02.07.2004) für den vorangegangenen Zeitraum eine Beurteilung von 8 Punkten erteilt wurde, betraf dies das Amt der Justizoberinspektorin (A 10) und damit eine andere Vergleichsgruppe. Der Antragsgegner ist daher ebenso wie im Fall des Beigeladenen zu 3 insoweit rechtsfehlerfrei allein aufgrund der aktuellen und der vorletzten dienstlichen Beurteilungen von einem im Wesentlichen gleichen Leistungsstand im Vergleich zum Antragsteller ausgegangen. Auch die Beigeladene zu 4 hat bereits unmittelbar nach ihrer Beförderung zur Justizamtfrau mit 7,5 Punkten den gleichen Leistungsstand wie der Antragsteller erreicht. Das macht die Annahme eines Qualifikationsgleichstands vertretbar, auch mit Blick auf den Einwand des Antragstellers, dass sich die Regelbeurteilung der Beigeladenen zu 4 vom 18.10.2005 auch auf einen Zeitraum vor ihrer Beförderung bezieht.
21 
Die Auswahlentscheidung begegnet im Hinblick auf die Beigeladene zu 4 auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Die Heranziehung des Hilfskriteriums der (Höher-)Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben ist - wie bereits ausgeführt wurde - im Falle wesentlich gleich geeigneter Bewerber zulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner bei der Bewertung der Dienstaufgaben den ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Die Beigeladene zu 4 ist für die Gesamtsteuerung aller Projekte betreffend das Outsourcing der Bürokommunikation in der Justiz zuständig. Sie hat innerhalb der Gemeinsamen DV-Stelle Justiz eine Reihe von Mitarbeitern, die ihr zuarbeiten, und leitet und koordiniert mehrere Arbeitsgruppen. Der Antragsteller ist demgegenüber ungeachtet seiner Tätigkeiten als Gruppenleiter und als stellvertretender Verwaltungsleiter überwiegend zuständig für die den Rechtspflegern in der Strafvollstreckung übertragenen Aufgaben (vgl. hierzu die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19.10.2010 zur Erläuterung vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen der Beigeladenen zu 4 und des Antragstellers, denen der Antragsteller auch im Rahmen seiner Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten ist, VG-Akte, S. 126 ff.). Im Hinblick darauf begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner den Verantwortungsbereich der Beigeladenen zu 4 höher bewertet hat als den des Antragstellers. Bei der Auswahl aufgrund des Hilfskriteriums des wahrgenommenen Tätigkeitsbereichs ist es nicht erforderlich, dass nur fest definierte „Funktionsstellen“ Berücksichtigung finden, vielmehr kommt dem Dienstherrn der beschriebene Einschätzungsspielraum zu, der hier in Übereinstimmung mit den bereits genannten Bestimmungen in A II Nr. 2 Buchst. a und b der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008 genutzt wurde.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Sie bezieht für das erstinstanzliche Verfahren die Kostentragungspflicht des Antragstellers hinsichtlich der teilweisen Antragsrücknahme und der rechtskräftigen Ablehnung des Antrags im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 5 und 6 mit ein.
23 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. In Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach in Verfahren der vorliegenden Art ungeachtet einer Mehrzahl betroffener Konkurrenten auf den (ungekürzten) einfachen Auffangstreitwert zurückgegriffen wurde (vgl. Beschlüsse vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967, vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 - und vom 27.12.2010 - 4 S 2362/10 -), ist der Streitwert abhängig von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen zu bemessen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll (so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2010 - 5 OA 186/10 -, Juris). Denn es sind mehrere - jeweils einheitliche - Auswahlentscheidungen in Bezug auf die ausgeschriebenen Stellen getroffen worden, die angegriffen werden und damit im Sinne von § 39 Abs. 1 GKG mehrere Streitgegenstände bilden. Für jede ausgeschriebene Stelle wurde ein Bewerber ausgewählt und wurden Mitbewerber abgelehnt. Die jeweils getroffene Auswahl ist lediglich angesichts zeitgleicher Ausschreibung und gleichen Bewerberkreises formal in einer Entscheidung zusammengefasst worden (vgl. zur eigenständigen Rechtsnatur der Auswahlentscheidung auch BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Die Streitwertfestsetzung beruht vorliegend darauf, dass der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren ursprünglich dahin ging, vorläufig acht Stellen freizuhalten. Im Beschwerdeverfahren ist hingegen nur noch die vorläufige Freihaltung von insgesamt vier Stellen streitgegenständlich und damit für die Bemessung des Streitwerts heranzuziehen.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.