Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Dez. 2014 - Au 2 E 14.963

published on 08/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Dez. 2014 - Au 2 E 14.963
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Postobersekretärin (Besoldungsgruppe A7) im Dienst der Antragsgegnerin; sie ist der Niederlassung ... zur Dienstleistung zugeteilt.

Die Antragstellerin beanstandet, dass die ... (...) nach einer Mitteilung an die Niederlassung ... vom 28. Februar 2014 dieser zum 1. Juli des laufenden Geschäftsjahres keine Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A8 zugewiesen hat. Dies beruhe darauf, dass die ... für eine Beförderung von Beamten der Besoldungsgruppe A7 in ein Amt der Besoldungsgruppe A8 voraussetze, dass der jeweilige Beamte auf einem Arbeitsposten der Entgeltgruppe 4 und höher eingesetzt sei. Bei der Niederlassung ... sei solches Personal aber nicht vorhanden. Die Antragstellerin selbst sei auf einem mit der Entgeltgruppe 3 bewerteten Arbeitsposten eingesetzt. Die Niederlassung ... habe der ... anlässlich einer Erhebung von Personaldaten („Strukturdatenabfrage“) eine entsprechende Mitteilung gemacht. Daraufhin sei die Zuweisung von Planstellen der Besoldungsgruppe A8 an die Augsburger Niederlassung unterblieben. Eine Beschwerde des Personalrats hiergegen sei erfolglos geblieben.

Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom 10. Juni 2014 an ihre Dienststelle; sie beantragte, dass der Niederlassung ... Planstellen der Besoldungsgruppe A8 zugewiesen werden und sie bei der Auswahl für die Stellenbesetzung zu berücksichtigen sei.

Am 26. Juni 2014 ließ sie beim Verwaltungsgericht Augsburg beantragen,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig und unter Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache das von ihr ohne Anforderung einer Planstelle der Wertigkeit A8 abgebrochene Beförderungsverfahren rechtsfehlerfrei, insbesondere nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes, unter Einbeziehung der Antragstellerin so fortzusetzen, dass es mit der Vergabe mindestens der einen zugewiesenen Planstelle an einen der konkurrierenden Beamten endet,

hilfsweise,

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, mindestens eine Beförderungsplanstelle der Wertigkeit A8 in der Niederlassung ... zur Verfügung zu stellen und ein Auswahlverfahren nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes unter Einbeziehung der Antragstellerin so fortzusetzen bzw. zu gestalten, dass es mit der Vergabe an einen der konkurrierenden Beamten endet.

Es liege ein Fall von Konkurrenz zwischen Dienstposteninhabern um vom Haushaltsgesetzgeber ausgebrachte höherwertige Planstellen vor; dabei sei unter Beachtung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eine Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen. Der Dienstherr habe im vorliegenden Fall das Besetzungsverfahren zu Unrecht abgebrochen. Die Rechtswidrigkeit der Maßnahme ergebe sich daraus, dass der Dienstherr Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A8 für Beamte der Niederlassung ... nicht angefordert bzw. nicht zugewiesen habe, weil er zu Unrecht angenommen habe, dass die dort eingesetzten Beamten der Besoldungsgruppe A7 allein wegen ihrer Einstufung in die Entgeltgruppe 3 nicht beförderungsfähig seien. Die Ausklammerung solcher Beamten aus dem Auswahlverfahren sei in Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München und des Verwaltungsgerichts Ansbach als rechtswidrig beanstandet worden. Beamte dürften nicht nach der Wertigkeit ihres Dienstpostens, sondern nur nach Eignung, Befähigung und Leistung für ein Beförderungsamt ausgewählt werden. Die Antragsgegnerin sei daher nicht berechtigt gewesen, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin habe weder ein Amt der Besoldungsgruppe A8 in der Niederlassung ... zur Besetzung ausgeschrieben, noch ein Besetzungsverfahren in anderer Weise eingeleitet; sie habe vielmehr entschieden, im Jahr 2014 kein Verfahren zur Besetzung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A8 in der Niederlassung ... durchzuführen. Dies beruhe darauf, dass in der Niederlassung ... kein freier Arbeitsposten vorhanden sei, der einem Beamten der Besoldungsgruppe A7 nach einer Beförderung übertragen werden könnte, weshalb eine amtsangemessene Beschäftigung dieses Beamten nicht möglich wäre. In der Niederlassung ... seien gegenwärtig alle nach Besoldungsgruppe A8 bewerteten Arbeitsposten mit Beamten besetzt, denen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A8 übertragen sei. Die in der Niederlassung vorhandenen Beamten der Besoldungsgruppe A7 seien alle auf Dienstposten eingesetzt, die nur bis zur Besoldungsgruppe A7 bewertet seien (Entgeltgruppe 3); sie könnten daher auf ihren bisherigen Dienstposten nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A8 befördert werden.

Der Antragstellerin, die als Zustellerin eingesetzt sei, sei mehrfach angeboten worden, im Büro zu arbeiten, wo auch eine höherwertige Tätigkeit möglich wäre. Dies habe die Antragstellerin wiederholt abgelehnt; sie habe sich auch zu keiner Zeit auf einen höherbewerteten Arbeitsposten beworben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung ist, dass die Antragstellerin die drohende Gefahr der Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft macht. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, Rn. 24 zu § 123 VwGO) kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

1. Der (Haupt-) Antrag, die Antragsgegnerin zur Fortführung des „abgebrochenen Beförderungsverfahrens“ unter Einbeziehung der Antragstellerin zu verpflichten, kann schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil die darin enthaltene Behauptung, die Antragsgegnerin habe ein Beförderungsverfahren zunächst eingeleitet, sodann aber wieder abgebrochen, nicht den Tatsachen entspricht. Zwar hat die ... im Geschäftsjahr 2014, wie sich aus dem Schreiben vom 28. Februar 2014 an die einzelnen Unternehmensgliederungen ergibt, Planstellen verschiedener Wertigkeit, u. a. auch solche der Besoldungsgruppe A8, für Beförderungszwecke zur Verfügung gestellt; diese sollten unter Berücksichtigung des Ergebnisses der zuvor bei den Unternehmensgliederungen durchgeführten „Strukturdatenabfrage“ auf die einzelnen Organisationen verteilt werden. Nachdem bei der Niederlassung ... nach Angabe der Antragsgegnerin keine (freien) Arbeitsposten mit der Wertigkeit eines Amts der Besoldungsgruppe A8 vorhanden gewesen seien, sei dieser Niederlassung auch keine derartige Beförderungsplanstelle zugewiesen worden. Es konnte daher, bezogen auf diese Dienststelle, ein Beförderungsverfahren nicht durchgeführt werden. Dementsprechend hat auch ein Auswahlverfahren unter mehreren Konkurrenten um eine Beförderungsstelle nicht stattgefunden. Ein Beförderungsverfahren ist daher auch nicht abgebrochen worden. Dagegen sind in den von der Antragstellerin in Bezug genommenen, vom Verwaltungsgericht München bzw. Verwaltungsgericht Ansbach entschiedenen Fällen den Dienststellen der Antragsteller Beförderungsstellen zugewiesen und Beförderungsverfahren durchgeführt worden; die dortigen Fallkonstellationen können daher mit dem Fall der Antragstellerin nicht verglichen werden (vgl. VG München, B. v. 8.8.2013 - M 21 E 13.3102; VG Ansbach, B. v. 11.10.2012 - AN 11 E 12.1631).

Die Beförderung eines Beamten ist darüber hinaus nur dann möglich, wenn bei einer bestimmten Dienststelle eine freie und besetzbare Planstelle der entsprechenden Wertigkeit vorhanden ist; dies ist bei der Niederlassung ... nicht der Fall. Die begehrte Einbeziehung der Antragstellerin in das Verfahren zur Vergabe einer Beförderungsplanstelle scheidet daher aus.

2. Der Antrag ist auch insoweit unbegründet, als die Antragstellerin (hilfsweise) beantragt hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, mindestens eine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A8 in der Niederlassung ... zur Verfügung zu stellen und ein Auswahlverfahren unter konkurrierenden Beamten unter Einbeziehung der Antragstellerin durchzuführen.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin zur Beförderung von Beamten der Niederlassung ... eine Planstelle der Besoldungsgruppe A8 zur Verfügung stellt.

Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen dienen allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgen nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Bewerbern. Deren Rechte werden nicht berührt (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 - ZBR 2008, 167 und vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - ZBR 2012, 252 Rn. 13; BVerwG, Urteile vom 25.4.1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <114>; vom 22.7.1999 - BVerwG 2 C 14.98 - Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 S. 5).

Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung (BVerfG, Urteile vom 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BverfGE 7, 377 <398> und vom 24.4.1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133 <147> m. w. N.; Beschluss vom 5.5.1964 - 1 BvL 8/62 - BVerfGE 17, 371 <377>; BVerwG, U. v. 31.5.1990 - BVerwG 2 C 16.89 - Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1 S. 2). Das öffentliche Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ist auch für die dem Dienstherrn obliegende Bewirtschaftung der Planstellen maßgeblich, sofern nicht bereits der Haushaltsgesetzgeber die konkreten Entscheidungen getroffen hat (BVerwG, Urteile vom 25.4.1996 a. a. O.; vom 26.10.2000 - BVerwG 2 C 31.99 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 4 GG Nr. 4 S. 2 m. w. N. und vom 16.8.2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59>).

Auf das aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Ermessen bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung und der Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes kann die Antragstellerin keinen Einfluss nehmen. Für einen Anspruch des Beamten auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens fehlt die dafür erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG Urteile vom 4.11.1976 - BVerwG 2 C 40.74 - BVerwGE 51, 264 <267>, vom 11.5.1989 - BVerwG 3 C 63.87 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 17 S. 74 f., vom 26.2.1993 - BVerwG 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153 <156>). Rechtsvorschriften, die der Verwaltung ein Ermessen eröffnen, begründen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann, wenn die das Ermessen einräumende Regelung - zumindest auch - dem Interesse des Betroffenen zu dienen bestimmt ist (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 4.11.1976 a. a. O. S. 267, vom 29.6.1990 - BVerwG 8 C 26.89 - BVerwGE 85, 220 <222 f.>, vom 26. Februar 1993 a. a. O. S. 156 bzw. S. 14, vom 30.9.1993 - BVerwG 5 C 41.91 - BVerwGE 94, 202 <204 f>). Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung, hier die Eröffnung einer Beförderungsmöglichkeit, reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus (vgl. BVerwG Urteil vom 13.10.1994 - BVerwG 7 C 15.94 - Buchholz 428.1 § 4 InVorG Nr. 3 S. 3).

Auch der aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitete Bewerbungsverfahrensanspruch begründet kein Recht auf Einrichtung und Besetzung von Planstellen, sondern vermittelt dem Bewerber um ein Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102). Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist aber erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Urteil vom 22.7.1999 a. a. O.; Gerichtsbescheid vom 21.9.2005 - BVerwG 2 A 5.04 - juris Rn. 21). Dies kommt auch in § 49 Abs. 1 BHO zum Ausdruck, wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden kann. Der Haushaltsgesetzgeber ist bei der Ausbringung von Planstellen bzw. der Hebung der Wertigkeit von Planstellen nicht an den Grundsatz der Bestenauslese oder an die bei der Bewerberauswahl zu beachtenden Maßstäbe gebunden (vgl. VGH B.-W., B. v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - NVwZ-RR 2011, 776 - juris Rn. 7 m. w. N.). Rechte des Beamten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.1996 - 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 - juris Rn. 19). Erst dann, wenn eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene (höherwertige) Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen ist, sind die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden.

Für den Fall, dass die Antragstellerin der Ansicht ist, dass die Zuordnung ihres Dienstpostens zur Entgeltgruppe 3 der Besoldungsgruppe A7 nicht zutreffend sei, gilt Folgendes:

Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Beamter auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung oder Zuordnung seines Dienstpostens. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Sofern keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstpostens bestehen, ist als Maßstab der allgemeine Grundsatz der sachgerechten Bewertung nach § 18 BBesG heranzuziehen. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung durch den Dienstherrn überlassen. Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung. Mit der Regelung der personellen Ausstattung einer Stelle, auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht, entscheidet der Dienstherr mittelbar auch darüber, in welcher Weise die der Stelle zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betreuten Beamten. Sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. insgesamt BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 7.89 - juris Rn. 19; Sächs. OVG, B. v. 23.11.2009 - 2 A 644/08 - juris Rn. 7; OVG Saarland, B. v. 29.5.2013 - 1 B 413/13 - NVwZ-RR 2013, 975 - juris Rn. 24; Hess. VGH, B. v. 12.12.2003 - 1 TG 2749/03 - ZBR 2005, 96 - juris).

Selbst dann, wenn der Beamte die Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens wahrnähme, würde allein daraus noch kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status folgen. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigten, ohne dass sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39.82 - ZBR 1985, 195 - juris Rn. 15).

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich die Dienstpostenbewertung gezielt als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit zum Nachteil eines Beamten darstellte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Dienstpostenbewertung gezielt gegen die Antragstellerin richten könnte, sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Antrag war danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert war gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000 € festzusetzen. Das streitbefangene Verfahren betrifft nicht die Verleihung eines anderen Amtes (vgl. zur Festsetzung des Regelstreitwerts: BayVGH, B. v. 16.12.2011 - 3 CE 11.2035 - juris). In Verfahren wegen Dienstpostenbesetzung ist auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr der Auffangstreitwert in voller Höhe festzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 21/04/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2011 - 2 K 16/11 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle stellt fest, ob die in den §§ 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für das beabsichtigte Vorhaben vorliegen und der Vorhabenträger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens bietet, und erteilt darüber einen Investitionsvorrangbescheid.

(2) Den Investitionsvorrangbescheid erteilt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, der Verfügungsberechtigte. Ist dieser eine Privatperson, so wird der Bescheid von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt erteilt, in dessen oder deren Gebiet der Vermögenswert liegt. Die für die Erteilung des Investitionsvorrangbescheids zuständige Stelle ist auch für die in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 vorgesehenen Entscheidungen zuständig.

(2a) Ergehen Bescheide nach diesem Gesetz in elektronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.

(3) Vor der Erteilung des Investitionsvorrangbescheids muß eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Vorhabens (Vorhabenplan) vorgelegt werden. Der Vorhabenplan muß mindestens den Vorhabenträger mit Namen und Anschrift, den betroffenen Vermögenswert, die voraussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahmen, ihre Art und die vorgesehene Dauer ihrer Ausführung, einen Kaufpreis sowie, je nach der Art des Vorhabens, angeben, wieviele Arbeitsplätze durch die Maßnahmen gesichert oder geschaffen und wieviel Wohnraum geschaffen oder wiederhergestellt werden soll.

(4) Das Rückübertragungsverfahren nach Abschnitt II des Vermögensgesetzes wird durch ein Verfahren nach diesem Gesetz unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt mit der Unterrichtung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über das Verfahren oder einer öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Angeboten und endet mit dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Entscheidung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten von dem Eingang der Unterrichtung an. Ist bei Ablauf dieser Frist ein gerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über einen Investitionsvorrangbescheid anhängig, so wird das Rückübertragungsverfahren bis zum Abschluß dieses Verfahrens unterbrochen.

(5) Wer, ohne Angehöriger des Anmelders zu sein, dessen vermögensrechtlichen Anspruch durch Rechtsgeschäft oder in der Zwangsvollstreckung erwirbt, ist an Verfahren nach diesem Gesetz nicht beteiligt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.