Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Dez. 2014 - Au 2 E 14.963

bei uns veröffentlicht am08.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Postobersekretärin (Besoldungsgruppe A7) im Dienst der Antragsgegnerin; sie ist der Niederlassung ... zur Dienstleistung zugeteilt.

Die Antragstellerin beanstandet, dass die ... (...) nach einer Mitteilung an die Niederlassung ... vom 28. Februar 2014 dieser zum 1. Juli des laufenden Geschäftsjahres keine Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A8 zugewiesen hat. Dies beruhe darauf, dass die ... für eine Beförderung von Beamten der Besoldungsgruppe A7 in ein Amt der Besoldungsgruppe A8 voraussetze, dass der jeweilige Beamte auf einem Arbeitsposten der Entgeltgruppe 4 und höher eingesetzt sei. Bei der Niederlassung ... sei solches Personal aber nicht vorhanden. Die Antragstellerin selbst sei auf einem mit der Entgeltgruppe 3 bewerteten Arbeitsposten eingesetzt. Die Niederlassung ... habe der ... anlässlich einer Erhebung von Personaldaten („Strukturdatenabfrage“) eine entsprechende Mitteilung gemacht. Daraufhin sei die Zuweisung von Planstellen der Besoldungsgruppe A8 an die Augsburger Niederlassung unterblieben. Eine Beschwerde des Personalrats hiergegen sei erfolglos geblieben.

Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom 10. Juni 2014 an ihre Dienststelle; sie beantragte, dass der Niederlassung ... Planstellen der Besoldungsgruppe A8 zugewiesen werden und sie bei der Auswahl für die Stellenbesetzung zu berücksichtigen sei.

Am 26. Juni 2014 ließ sie beim Verwaltungsgericht Augsburg beantragen,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig und unter Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache das von ihr ohne Anforderung einer Planstelle der Wertigkeit A8 abgebrochene Beförderungsverfahren rechtsfehlerfrei, insbesondere nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes, unter Einbeziehung der Antragstellerin so fortzusetzen, dass es mit der Vergabe mindestens der einen zugewiesenen Planstelle an einen der konkurrierenden Beamten endet,

hilfsweise,

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, mindestens eine Beförderungsplanstelle der Wertigkeit A8 in der Niederlassung ... zur Verfügung zu stellen und ein Auswahlverfahren nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes unter Einbeziehung der Antragstellerin so fortzusetzen bzw. zu gestalten, dass es mit der Vergabe an einen der konkurrierenden Beamten endet.

Es liege ein Fall von Konkurrenz zwischen Dienstposteninhabern um vom Haushaltsgesetzgeber ausgebrachte höherwertige Planstellen vor; dabei sei unter Beachtung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eine Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen. Der Dienstherr habe im vorliegenden Fall das Besetzungsverfahren zu Unrecht abgebrochen. Die Rechtswidrigkeit der Maßnahme ergebe sich daraus, dass der Dienstherr Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A8 für Beamte der Niederlassung ... nicht angefordert bzw. nicht zugewiesen habe, weil er zu Unrecht angenommen habe, dass die dort eingesetzten Beamten der Besoldungsgruppe A7 allein wegen ihrer Einstufung in die Entgeltgruppe 3 nicht beförderungsfähig seien. Die Ausklammerung solcher Beamten aus dem Auswahlverfahren sei in Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München und des Verwaltungsgerichts Ansbach als rechtswidrig beanstandet worden. Beamte dürften nicht nach der Wertigkeit ihres Dienstpostens, sondern nur nach Eignung, Befähigung und Leistung für ein Beförderungsamt ausgewählt werden. Die Antragsgegnerin sei daher nicht berechtigt gewesen, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin habe weder ein Amt der Besoldungsgruppe A8 in der Niederlassung ... zur Besetzung ausgeschrieben, noch ein Besetzungsverfahren in anderer Weise eingeleitet; sie habe vielmehr entschieden, im Jahr 2014 kein Verfahren zur Besetzung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A8 in der Niederlassung ... durchzuführen. Dies beruhe darauf, dass in der Niederlassung ... kein freier Arbeitsposten vorhanden sei, der einem Beamten der Besoldungsgruppe A7 nach einer Beförderung übertragen werden könnte, weshalb eine amtsangemessene Beschäftigung dieses Beamten nicht möglich wäre. In der Niederlassung ... seien gegenwärtig alle nach Besoldungsgruppe A8 bewerteten Arbeitsposten mit Beamten besetzt, denen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A8 übertragen sei. Die in der Niederlassung vorhandenen Beamten der Besoldungsgruppe A7 seien alle auf Dienstposten eingesetzt, die nur bis zur Besoldungsgruppe A7 bewertet seien (Entgeltgruppe 3); sie könnten daher auf ihren bisherigen Dienstposten nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A8 befördert werden.

Der Antragstellerin, die als Zustellerin eingesetzt sei, sei mehrfach angeboten worden, im Büro zu arbeiten, wo auch eine höherwertige Tätigkeit möglich wäre. Dies habe die Antragstellerin wiederholt abgelehnt; sie habe sich auch zu keiner Zeit auf einen höherbewerteten Arbeitsposten beworben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung ist, dass die Antragstellerin die drohende Gefahr der Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft macht. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, Rn. 24 zu § 123 VwGO) kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

1. Der (Haupt-) Antrag, die Antragsgegnerin zur Fortführung des „abgebrochenen Beförderungsverfahrens“ unter Einbeziehung der Antragstellerin zu verpflichten, kann schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil die darin enthaltene Behauptung, die Antragsgegnerin habe ein Beförderungsverfahren zunächst eingeleitet, sodann aber wieder abgebrochen, nicht den Tatsachen entspricht. Zwar hat die ... im Geschäftsjahr 2014, wie sich aus dem Schreiben vom 28. Februar 2014 an die einzelnen Unternehmensgliederungen ergibt, Planstellen verschiedener Wertigkeit, u. a. auch solche der Besoldungsgruppe A8, für Beförderungszwecke zur Verfügung gestellt; diese sollten unter Berücksichtigung des Ergebnisses der zuvor bei den Unternehmensgliederungen durchgeführten „Strukturdatenabfrage“ auf die einzelnen Organisationen verteilt werden. Nachdem bei der Niederlassung ... nach Angabe der Antragsgegnerin keine (freien) Arbeitsposten mit der Wertigkeit eines Amts der Besoldungsgruppe A8 vorhanden gewesen seien, sei dieser Niederlassung auch keine derartige Beförderungsplanstelle zugewiesen worden. Es konnte daher, bezogen auf diese Dienststelle, ein Beförderungsverfahren nicht durchgeführt werden. Dementsprechend hat auch ein Auswahlverfahren unter mehreren Konkurrenten um eine Beförderungsstelle nicht stattgefunden. Ein Beförderungsverfahren ist daher auch nicht abgebrochen worden. Dagegen sind in den von der Antragstellerin in Bezug genommenen, vom Verwaltungsgericht München bzw. Verwaltungsgericht Ansbach entschiedenen Fällen den Dienststellen der Antragsteller Beförderungsstellen zugewiesen und Beförderungsverfahren durchgeführt worden; die dortigen Fallkonstellationen können daher mit dem Fall der Antragstellerin nicht verglichen werden (vgl. VG München, B. v. 8.8.2013 - M 21 E 13.3102; VG Ansbach, B. v. 11.10.2012 - AN 11 E 12.1631).

Die Beförderung eines Beamten ist darüber hinaus nur dann möglich, wenn bei einer bestimmten Dienststelle eine freie und besetzbare Planstelle der entsprechenden Wertigkeit vorhanden ist; dies ist bei der Niederlassung ... nicht der Fall. Die begehrte Einbeziehung der Antragstellerin in das Verfahren zur Vergabe einer Beförderungsplanstelle scheidet daher aus.

2. Der Antrag ist auch insoweit unbegründet, als die Antragstellerin (hilfsweise) beantragt hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, mindestens eine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A8 in der Niederlassung ... zur Verfügung zu stellen und ein Auswahlverfahren unter konkurrierenden Beamten unter Einbeziehung der Antragstellerin durchzuführen.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin zur Beförderung von Beamten der Niederlassung ... eine Planstelle der Besoldungsgruppe A8 zur Verfügung stellt.

Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen dienen allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgen nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Bewerbern. Deren Rechte werden nicht berührt (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 - ZBR 2008, 167 und vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - ZBR 2012, 252 Rn. 13; BVerwG, Urteile vom 25.4.1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <114>; vom 22.7.1999 - BVerwG 2 C 14.98 - Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 S. 5).

Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung (BVerfG, Urteile vom 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BverfGE 7, 377 <398> und vom 24.4.1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133 <147> m. w. N.; Beschluss vom 5.5.1964 - 1 BvL 8/62 - BVerfGE 17, 371 <377>; BVerwG, U. v. 31.5.1990 - BVerwG 2 C 16.89 - Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1 S. 2). Das öffentliche Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ist auch für die dem Dienstherrn obliegende Bewirtschaftung der Planstellen maßgeblich, sofern nicht bereits der Haushaltsgesetzgeber die konkreten Entscheidungen getroffen hat (BVerwG, Urteile vom 25.4.1996 a. a. O.; vom 26.10.2000 - BVerwG 2 C 31.99 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 4 GG Nr. 4 S. 2 m. w. N. und vom 16.8.2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59>).

Auf das aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Ermessen bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung und der Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes kann die Antragstellerin keinen Einfluss nehmen. Für einen Anspruch des Beamten auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens fehlt die dafür erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG Urteile vom 4.11.1976 - BVerwG 2 C 40.74 - BVerwGE 51, 264 <267>, vom 11.5.1989 - BVerwG 3 C 63.87 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 17 S. 74 f., vom 26.2.1993 - BVerwG 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153 <156>). Rechtsvorschriften, die der Verwaltung ein Ermessen eröffnen, begründen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann, wenn die das Ermessen einräumende Regelung - zumindest auch - dem Interesse des Betroffenen zu dienen bestimmt ist (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 4.11.1976 a. a. O. S. 267, vom 29.6.1990 - BVerwG 8 C 26.89 - BVerwGE 85, 220 <222 f.>, vom 26. Februar 1993 a. a. O. S. 156 bzw. S. 14, vom 30.9.1993 - BVerwG 5 C 41.91 - BVerwGE 94, 202 <204 f>). Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung, hier die Eröffnung einer Beförderungsmöglichkeit, reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus (vgl. BVerwG Urteil vom 13.10.1994 - BVerwG 7 C 15.94 - Buchholz 428.1 § 4 InVorG Nr. 3 S. 3).

Auch der aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitete Bewerbungsverfahrensanspruch begründet kein Recht auf Einrichtung und Besetzung von Planstellen, sondern vermittelt dem Bewerber um ein Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102). Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist aber erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Urteil vom 22.7.1999 a. a. O.; Gerichtsbescheid vom 21.9.2005 - BVerwG 2 A 5.04 - juris Rn. 21). Dies kommt auch in § 49 Abs. 1 BHO zum Ausdruck, wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden kann. Der Haushaltsgesetzgeber ist bei der Ausbringung von Planstellen bzw. der Hebung der Wertigkeit von Planstellen nicht an den Grundsatz der Bestenauslese oder an die bei der Bewerberauswahl zu beachtenden Maßstäbe gebunden (vgl. VGH B.-W., B. v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - NVwZ-RR 2011, 776 - juris Rn. 7 m. w. N.). Rechte des Beamten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.1996 - 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 - juris Rn. 19). Erst dann, wenn eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene (höherwertige) Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen ist, sind die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden.

Für den Fall, dass die Antragstellerin der Ansicht ist, dass die Zuordnung ihres Dienstpostens zur Entgeltgruppe 3 der Besoldungsgruppe A7 nicht zutreffend sei, gilt Folgendes:

Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Beamter auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung oder Zuordnung seines Dienstpostens. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Sofern keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstpostens bestehen, ist als Maßstab der allgemeine Grundsatz der sachgerechten Bewertung nach § 18 BBesG heranzuziehen. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung durch den Dienstherrn überlassen. Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung. Mit der Regelung der personellen Ausstattung einer Stelle, auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht, entscheidet der Dienstherr mittelbar auch darüber, in welcher Weise die der Stelle zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betreuten Beamten. Sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. insgesamt BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 7.89 - juris Rn. 19; Sächs. OVG, B. v. 23.11.2009 - 2 A 644/08 - juris Rn. 7; OVG Saarland, B. v. 29.5.2013 - 1 B 413/13 - NVwZ-RR 2013, 975 - juris Rn. 24; Hess. VGH, B. v. 12.12.2003 - 1 TG 2749/03 - ZBR 2005, 96 - juris).

Selbst dann, wenn der Beamte die Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens wahrnähme, würde allein daraus noch kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status folgen. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigten, ohne dass sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39.82 - ZBR 1985, 195 - juris Rn. 15).

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich die Dienstpostenbewertung gezielt als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit zum Nachteil eines Beamten darstellte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Dienstpostenbewertung gezielt gegen die Antragstellerin richten könnte, sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Antrag war danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert war gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000 € festzusetzen. Das streitbefangene Verfahren betrifft nicht die Verleihung eines anderen Amtes (vgl. zur Festsetzung des Regelstreitwerts: BayVGH, B. v. 16.12.2011 - 3 CE 11.2035 - juris). In Verfahren wegen Dienstpostenbesetzung ist auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr der Auffangstreitwert in voller Höhe festzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Apr. 2011 - 4 S 377/11

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2011 - 2 K 16/11 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Gründe

A.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich als unterlegene Bewerberin auf die Position einer Abteilungsleiterin des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg gegen die beabsichtigte Besetzung der Stelle mit einem tarifbeschäftigten Mitbewerber.

I.

2

Die Beschwerdeführerin ist Vizepräsidentin des Amtes für S. (Besoldungsgruppe A 16). Sie bewarb sich auf die Stelle der Leiterin/des Leiters der Abteilung 4 (Landesvermögen, Besoldungsrecht, Liegenschafts- und Bauverwaltung) im Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg (Ministerialdirigent/in, Besoldungsgruppe B 5). Die Stelle war für Beamte und Beschäftigte ausgeschrieben worden. Die Ausschreibung forderte unter anderem die "Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Verwaltungserfahrung auf der Grundlage einer abgeschlossenen wissenschaftlichen, insbesondere juristischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulausbildung".

3

Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 teilte das Ministerium der Finanzen der Beschwerdeführerin mit, dass die Stelle einem Mitbewerber (im Folgenden: Beigeladener) übertragen werde. Laut Auswahlbericht ist der Beigeladene Tarifbeschäftigter und als Referatsleiter in der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes B. auf einer mit B 2 bewerteten Stelle tätig. Gegen die Auswahlentscheidung legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Besetzung der Stelle.

4

Das Verwaltungsgericht Potsdam lehnte den Antrag mit Beschluss vom 7. Juni 2011 ab. Es könne dahinstehen, ob der von der Beschwerdeführerin gerügte Verstoß gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG durch die geplante Besetzung der Stelle mit einem Angestellten überhaupt als Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend gemacht werden könne. Da die Abteilungsleiterstellen zahlenmäßig überwiegend mit Beamten besetzt seien, würde sich die Besetzung der streitbefangenen Stelle mit dem Beigeladenen jedenfalls als zulässige Ausnahme von der nach Art. 33 Abs. 4 GG regelmäßig gebotenen Besetzung mit Beamten darstellen. Bei dieser Sachlage genüge das Interesse an der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers als sachlicher Grund dafür, die Stelle nicht einem (weniger geeigneten) Beamten zu übertragen. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin erfülle der Beigeladene die in der Ausschreibung vorgesehenen Anforderungen. Zwar habe er mangels Laufbahnprüfung nicht die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes. Er habe jedoch offensichtlich vergleichbare Verwaltungserfahrung, da er seit 16 Jahren - davon acht Jahre als Referatsleiter - in der Senatsverwaltung für Finanzen mit Aufgaben des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes betraut sei. Vorher sei er als Referent im Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen tätig gewesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies am 27. September 2011 die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurück. Ob sich ein Bewerber im Rahmen seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auf die Verletzung von Art. 33 Abs. 4 GG berufen könne, könne dahingestellt bleiben. Die Aufgaben des Leiters der Abteilung 4 des Finanzministeriums bestünden nur teilweise in der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Besetzung der Stelle eines Abteilungsleiters mit dem Beigeladenen eine zulässige Ausnahme darstellte, sei nicht zu beanstanden. Es sei vom Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt, wenn dieser bei vergleichbarer Verwaltungserfahrung auf die Laufbahnbefähigung verzichte. Das Merkmal der "vergleichbaren Verwaltungserfahrung" sei nicht zu unbestimmt. Der Beigeladene werde den Anforderungen durch langjährige und gehobene Tätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen der Verwaltung gerecht. Die berufspraktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst dürfe nicht überschätzt werden. Einer Mitwirkung des Landespersonalausschusses bedürfe es für die Feststellung der vergleichbaren Verwaltungserfahrung nicht. Dieser sei nur zuständig, wenn es um die Verleihung der Laufbahnbefähigung beziehungsweise die Ernennung zum Beamten gehe.

II.

6

Mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid des Finanzministeriums und die gerichtlichen Entscheidungen macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG geltend.

7

Die Besetzung des streitigen Dienstpostens mit dem Beigeladenen verstoße gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG. Der Funktionsvorbehalt zähle zu den Eignungskriterien im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG, deren Verletzung der unterlegene Bewerber rügen könne. Der fragliche Dienstposten sei schwerpunktmäßig von Hoheitsaufgaben geprägt und könne daher nicht mit einem Nichtbeamten besetzt werden. Eine Ausnahme vom Funktionsvorbehalt bedürfe eines sachlichen Grundes, der hier fehle. Darüber hinaus habe das Ministerium der Finanzen das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nicht schriftlich niedergelegt, wie dies für die wesentlichen Auswahlerwägungen geboten sei.

8

Dem Beigeladenen, der nicht über die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes verfüge, fehle auch eine vergleichbare Verwaltungserfahrung. Das Kriterium der vergleichbaren Verwaltungserfahrung sei zu unbestimmt. Die Ausschreibung hätte zumindest bestimmte Verwaltungsbereiche und Mindestzeiten festlegen müssen. Der Beigeladene weise die erforderliche Bandbreite an Verwaltungstätigkeit nicht auf. Zudem könne es eine der Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst vergleichbare Verwaltungserfahrung gar nicht geben. Der Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung hätten gerade den Zweck, den Beamtenanwärter durch umfassende Vermittlung von Kenntnissen und Einblicken auf die Laufbahn des höheren Dienstes vorzubereiten. Vergleichbare Verwaltungserfahrung könne dies nicht ersetzen. Der Vergleich von Verwaltungserfahrung mit den Anforderungen der Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst hätte vom Landespersonalausschuss des Landes Brandenburg vorgenommen werden müssen.

B.

9

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

10

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Ministeriums für Finanzen vom 10. Januar 2011 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hat unmittelbar gegen die Auswahlentscheidung bisher nur Widerspruch erhoben. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (vgl. BVerfGK 10, 474 <477>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191).

II.

11

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

12

1. a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>). Als Voraussetzung für wirksamen Rechtsschutz folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfGK 11, 398 <402 f.>).

13

b) Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten, ohne dass hierauf subjektive Rechte Einzelner bestünden. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will (vgl. BVerfGK 12, 265 <270>). Zum Organisationsermessen einer Behörde gehört es, zu entscheiden, welche Aufgaben ihren einzelnen Untergliederungen zugewiesen werden und inwieweit damit die Besetzung der dafür vorgesehenen Stellen dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unterliegt, nach dem die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen ist.

14

c) Bei der Bewerberauswahl hat der Dienstherr die gesetzlichen Vorgaben - und damit insbesondere den Grundsatz der Bestenauslese - zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGK 12, 265 <270>). Soweit objektive Rechtsnormen maßgebend für die Eignung des ausgewählten Konkurrenten sind, ist deren Einhaltung im Rahmen des Anspruchs auf eine fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung aus Art. 33 Abs. 2 GG inzident zu prüfen (vgl. BVerfGK 12, 265 <271 f.>). Der Bewerbungsverfahrensanspruch beschränkt sich dabei auf das Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung. Er endet grundsätzlich mit der Auswahlentscheidung und erstreckt sich nicht auch auf den Status, der dem ausgewählten Bewerber bei Übertragung des Dienstpostens zuerkannt wird.

15

d) Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>). Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfGK 12, 184 <188>; 12, 265 <271>; 12, 284 <289>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>).

16

e) Bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung kann der Beamte sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen. Ein derartiger Fehler liegt auch dann vor, wenn dem ausgewählten Mitbewerber bereits die Eignung für die zu besetzende Stelle fehlt. Denn die in der Auswahl liegende Feststellung, dass der Mitbewerber für die Wahrnehmung der Stelle geeignet ist - und zwar besser als der Konkurrent -, trifft dann nicht zu. In diesem Fall ist die Auswahlentscheidung nicht auf Grundlage der in Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Maßstäbe erfolgt und damit fehlerhaft. Die Auswahl eines Bewerbers, der die Mindestqualifikation für die in Rede stehende Stelle nicht besitzt, verletzt daher den unterlegenen Bewerber in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (BVerfGK 12, 265 <269>).

17

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht zu beanstanden. Sie haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

18

a) Die fachgerichtlichen Entscheidungen mussten nicht eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Beschwerdeführerin daraus herleiten, dass sich die Stellenausschreibung an Beamte und Beschäftigte richtete und mit dem Beigeladenen ein Angestellter für die Stelle ausgewählt wurde.

19

aa) Dass sich die Ausschreibung an Beamte und Beschäftigte richtete, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ohne dass hierzu eine grundsätzliche Rechtspflicht bestünde, dient die Öffnung des Auswahlverfahrens auch für Angestellte der Mobilisierung eines umfassenden Bewerberfelds und damit dem Grundsatz der Bestenauslese. Diese Öffnung steht nicht in Konflikt mit dem Strukturprinzip des Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse nicht in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen werden darf (BVerfGE 9, 268 <284>). Eine solche Ausschreibung schließt vielmehr noch nicht aus, dass dem ausgewählten Bewerber, sofern er Angestellter ist, die Funktion unter Berufung in das Beamtenverhältnis übertragen wird.

20

bb) Auch, dass mit dem Beigeladenen konkret ein Angestellter ausgewählt wurde, haben die Fachgerichte nicht beanstanden müssen. Die Angestellten- oder Beamteneigenschaft ist auch unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 4 GG grundsätzlich kein Gesichtspunkt, der unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betrifft (vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - VfGBbg 11/07 EA -, NVwZ 2008, S. 210; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 4 S 4.07 -, juris, Rn. 7 f.; anders OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 1 M 159/10 -, LKV 2011, S. 178 <180 f.>; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 1 B 1786/07 -, juris, Rn. 50 ff.). Für den Fall, dass der Dienstposten die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse beinhaltet und keine Ausnahme vom Regelvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG gegeben sein sollte, obliegt es dem Dienstherrn, eine Verbeamtung des ausgewählten Bewerbers vorzunehmen. Hierauf bezieht sich der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin nicht mehr. Dass eine Verbeamtung beim Beigeladenen von vornherein ausschiede, ist weder mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.

21

b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr in seinem Anforderungsprofil die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Verwaltungserfahrung auf der Grundlage einer abgeschlossenen wissenschaftlichen, insbesondere juristischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulausbildung forderte. Die Fachgerichte durften annehmen, dass sich die Fassung des Anforderungsprofils in den Grenzen des Organisationsermessens und des Einschätzungsspielraums des Dienstherrn hält. Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, wenn das Anforderungsprofil nicht nur starr auf die Laufbahnbefähigung abstellt, sondern Alternativen in den Blick nimmt. In Anbetracht des Einschätzungsspielraums des Dienstherrn ist das Merkmal der vergleichbaren Verwaltungserfahrung auch nicht zu unbestimmt, zumal die mit dem Adjektiv "vergleichbar" in Bezug genommene Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst Anknüpfungspunkte für eine Konkretisierung schafft. Die Fachgerichte mussten auch nicht von Verfassungs wegen davon ausgehen, dass es eine der Laufbahnbefähigung vergleichbare Verwaltungserfahrung nicht geben könne. Die fachgerichtlichen Ausführungen dazu, dass Berufserfahrung durch langjährige und gehobene Tätigkeiten in der Verwaltung mit den im Vorbereitungsdienst vermittelten berufspraktischen Fähigkeiten vergleichbar sein können, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

22

c) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Verwaltungstätigkeiten des Beigeladenen keine "vergleichbare Verwaltungserfahrung" ergäben, verkennt sie den begrenzten Kontrollauftrag des Bundesverfassungsgerichts. Die Würdigung eines Sachverhalts ist primär Sache des Dienstherrn und allenfalls durch die Fachgerichte überprüfbar (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 68, 361 <372>). Auch diese trifft wegen des Einschätzungsspielraums des Dienstherrn nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Die Ausführungen der Verwaltungsgerichte, der Beigeladene werde den Anforderungen durch langjährige und gehobene Tätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen der Verwaltung gerecht, stellt die Verfassungsbeschwerde vor diesem Hintergrund nicht substantiiert in Frage.

23

d) Weshalb eine einfachrechtlich nicht vorgesehene Mitentscheidung des Landespersonalausschusses beim Eignungsvergleich der Bewerber verfassungsrechtlich geboten sein sollte, erschließt sich nicht.

24

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle stellt fest, ob die in den §§ 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für das beabsichtigte Vorhaben vorliegen und der Vorhabenträger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens bietet, und erteilt darüber einen Investitionsvorrangbescheid.

(2) Den Investitionsvorrangbescheid erteilt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, der Verfügungsberechtigte. Ist dieser eine Privatperson, so wird der Bescheid von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt erteilt, in dessen oder deren Gebiet der Vermögenswert liegt. Die für die Erteilung des Investitionsvorrangbescheids zuständige Stelle ist auch für die in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 vorgesehenen Entscheidungen zuständig.

(2a) Ergehen Bescheide nach diesem Gesetz in elektronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.

(3) Vor der Erteilung des Investitionsvorrangbescheids muß eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Vorhabens (Vorhabenplan) vorgelegt werden. Der Vorhabenplan muß mindestens den Vorhabenträger mit Namen und Anschrift, den betroffenen Vermögenswert, die voraussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahmen, ihre Art und die vorgesehene Dauer ihrer Ausführung, einen Kaufpreis sowie, je nach der Art des Vorhabens, angeben, wieviele Arbeitsplätze durch die Maßnahmen gesichert oder geschaffen und wieviel Wohnraum geschaffen oder wiederhergestellt werden soll.

(4) Das Rückübertragungsverfahren nach Abschnitt II des Vermögensgesetzes wird durch ein Verfahren nach diesem Gesetz unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt mit der Unterrichtung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über das Verfahren oder einer öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Angeboten und endet mit dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Entscheidung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten von dem Eingang der Unterrichtung an. Ist bei Ablauf dieser Frist ein gerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über einen Investitionsvorrangbescheid anhängig, so wird das Rückübertragungsverfahren bis zum Abschluß dieses Verfahrens unterbrochen.

(5) Wer, ohne Angehöriger des Anmelders zu sein, dessen vermögensrechtlichen Anspruch durch Rechtsgeschäft oder in der Zwangsvollstreckung erwirbt, ist an Verfahren nach diesem Gesetz nicht beteiligt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2011 - 2 K 16/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen des Stellenhebungsprogramms für die Steuerverwaltung im Nachtragshaushalt 2010/2011 die Beigeladenen zu 2 bis 4 zum Amtsrat / zur Amtsrätin (A 12) zu befördern. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin derzeit wohl keinen Anspruch auf Beförderung zur Amtsrätin (A 12) hat, weil hierfür keine freie Planstelle zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur die klagende Beamtin für die am besten Geeignete hält (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005 - 2 A 5.04 -, Juris). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint.
Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Auswahl der Bewerber zur Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122,147). Bevor das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG aber überhaupt zum Tragen kommt, darf nach § 49 Abs. 1 LHO eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005, a.a.O., m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004 - 9 S 1573/03 -, Juris). Dies ist hier nicht der Fall. Im Nachtragshaushalt 2010/2011 sind im Stellenplan des Kapitels 0608 Titel 4221 01 Abschnitt 2 - Bezirksverwaltung - für das Finanzamt ... in der Besoldungsgruppe A 12 (Amtsrat) 30 Planstellen ausgewiesen, die vom Haushaltsgesetzgeber verbindlich je zur Hälfte dem Innendienst und den Betriebsprüfern/Steuerfahndern zugeteilt sind. Da in dem Bereich der Betriebsprüfer/Steuerfahnder (Außendienst), in dem die Antragstellerin tätig ist, von den für die Besoldungsgruppe A 12 ausgewiesenen Stellen bereits 13,75 besetzt sind, steht nach der Ernennung des Beigeladenen zu 1 zum Amtsrat - gegen die die Antragstellerin keine Einwände erhoben hat - für eine weitere Beförderung keine (volle) Planstelle mehr zur Verfügung.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird der in Art. 33 Abs. 2 GG verbürgte Grundsatz der Bestenauslese durch die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, die Stellen verbindlich - für alle Finanzämter - getrennt nach den Bereichen Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder auszuweisen, nicht „aufgelöst“ oder eingeschränkt. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies begründet jedoch kein Recht auf die Einrichtung und Besetzung von Stellen. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt vielmehr gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 m.w.N). Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die überhaupt zur Existenz eines verfügbaren öffentlich-rechtlichen Amts führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung für die Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Schutzbereich der Norm ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 6 P 32.90 -, PersR 1993, 120; OVG Thüringen, Beschluss vom 16.12.2008 - 2 EO 228/08 -, Juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das bedeutet, dass der Haushaltsgesetzgeber bei der Ausbringung von Planstellen nicht an den Grundsatz der Bestenauslese oder an die bei der Bewerberauswahl zu beachtenden Maßstäbe gebunden ist. Seine Entscheidung ist vielmehr allein am öffentlichen Interesse ausgerichtet, also an der bestmöglichen Erfüllung der den Behörden obliegenden Aufgaben (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992, a.a.O., und Gerichtsbescheid vom 21.09.2005, a.a.O., m.w.N.). Rechte des Beamten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht berührt (BVerwG, Urteil vom 25.04.1996, a.a.O., und Beschluss vom 15.12.1992, a.a.O.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil vom 28.10.2004 (a.a.O.) nichts Gegenteiliges entschieden, sich vielmehr zur vorliegenden haushaltsrechtlichen Problematik überhaupt nicht geäußert. Auch das Oberverwaltungsgerichts Bremen hat in seinem Beschluss vom 12.10.2009 (- 2 B 77 /09 -, ZBR 2010, 49) keine abweichende Auffassung vertreten. Ausgehend davon, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall eine Planstelle zur Verfügung stand, hat es ausgeführt, dass Ausbringung und Bewirtschaftung von Planstellen in organisatorischer Gestaltungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers bzw. der Verwaltung geschähen und nicht die Rechte einzelner Beamter oder Bewerber berührten; erst wenn der Dienstherr sich entscheide, ein Amt zu vergeben, werde Art. 33 Abs. 2 GG berührt und gewähre den Bewerbern ein Recht auf chancengleichen Zugang. Eine solche Entscheidung - hier bezüglich der Hebung einer weiteren Stelle im Bereich Betriebsprüfer/Steuerfahnder von A 11 nach A 12 beim Finanzamt P. - hat der Dienstherr indes nicht getroffen.
Dem Haushaltsgesetzgeber ist es auch nicht verwehrt, Planstellen nicht nur dezentral einer einzelnen Organisationseinheit (Behörde), sondern im Hinblick auf vorgesehene Stellenhebungen darüber hinaus einzelnen Bereichen innerhalb einer Organisationseinheit, nämlich - wie hier - den Bereichen Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder der einzelnen Finanzämter, getrennt zuzuweisen. Die Zuweisungen im Stellenplan des Nachtragshaushalts in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 sind ausweislich des dem Stellenplan des Kapitels 0608 Titel 4221 01 Abschnitt 2 - Bezirksverwaltung - vorangestellten Haushaltsvermerks zum einen zur Stärkung der Personalverantwortung der Amtsleiter der einzelnen Finanzämter und zum anderen aufgrund von Strukturveränderungen im Bereich der Steuer- und Finanzverwaltung erfolgt, die (auch) dem Zweck dienen, auf dem Arbeitsmarkt geeigneten Nachwuchs zu rekrutieren (Bericht des Finanzausschusses, LT-Drucksache 14/5706, S. 8). Anhaltspunkte für Willkür oder einen Missbrauch des Haushaltsgesetzgebers sind insoweit - ungeachtet der von der Antragstellerin nicht erörterten Frage, ob ihr dann ein Anspruch auf Beförderung zustehen könnte - weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die erstmals mit Schriftsatz vom 08.03.2011 erhobene Rüge, die Umsatzsteuerprüfung, die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Amtsbetriebsprüfung seien zu Unrecht dem Innendienst zugerechnet worden, ist außerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen worden und schon deswegen im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO die Möglichkeit einer Abweichung vom Stellenplan abgelehnt. Nach dieser Regelung sind die Stellenpläne für planmäßige Beamte verbindlich, soweit nicht durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Eine solche Ausnahme ist weder im Haushaltsgesetz noch im Haushaltsplan vorgesehen. Genauso wenig hat der Haushaltsgesetzgeber von der Möglichkeit nach § 17 Abs. 5 Satz 4 LHO Gebrauch gemacht, eine abweichende Besetzung der Planstellen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 5 LHO) zuzulassen. Satz 3 des Haushaltsvermerks im hier maßgeblichen Stellenplan des Nachtragshaushalts 2010/2011, wonach bis zur Erreichung der Zielstruktur Abweichungen im Einzelfall möglich sind, stellt entgegen der Annahme der Antragstellerin keine „Härtefallregelung“ dar und vermag daher eine Abweichung von den Vorgaben des Stellenplans in ihrem Fall nicht zu rechtfertigen. Denn der Begriff der „Erreichung der Zielstruktur“ gibt nicht nur - in zeitlicher Hinsicht - vor, bis wann eine Abweichung zulässig ist, sondern bestimmt zugleich auch deren Grenzen. Nur für den Fall, dass an einem Finanzamt bereits mehr Beamte eine Planstelle nach A 12 bzw. A 13 innehaben, als diesem für den jeweiligen Bereich mit dem Stellenplan zugewiesen sind, sollen - vorübergehend - Abweichungen von den getrennten Stellenzuweisungen für die Bereiche Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder, d.h. von der „Zielstruktur“ des Stellenplans, zulässig sein, nicht aber generell zur Vermeidung von „Härtefällen“. Dass die Regelung nur in diesem engen Umfang Abweichungen zulässt, belegt im Übrigen auch Satz 4 des Haushaltsvermerks, der festlegt, dass die Gesamtzahl der veranschlagten Stellen in der jeweiligen Besoldungsgruppe durch die Abweichungen nicht überschritten werden darf.
Einen Anspruch auf Beförderung unter Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsplans kann die Antragstellerin auch nicht daraus herleiten, dass der Antragsgegner - wie sie behauptet - vier im Innendienst des Finanzamts P. beschäftigte Kollegen von A 12 nach A 13 befördert habe, obwohl wegen der Zuversetzung einer nach A 13 besoldeten Kollegin eines anderen Finanzamts im Stellenplan nur noch drei Stellen übrig gewesen seien. Zum einen hat der Antragsgegner nachvollziehbar vorgetragen, dass die Beförderungsauswahl im Rahmen der Stellenhebungen zu einem bestimmten Stichtag erfolgt sei und nachfolgende Veränderungen im Personalbestand (z. B. durch Versetzungen) daher nicht berücksichtigt würden. Es spricht daher wenig dafür, dass die im Innendienst vorgenommenen Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 13 tatsächlich nicht mit den Vorgaben des Haushaltsplans in Einklang standen. Zum anderen könnte der Antragstellerin selbst aus einer rechtswidrigen Ernennung anderer Beamter der Finanzverwaltung der geltend gemachte Beförderungsanspruch nicht erwachsen. Denn eine „Gleichheit im Unrecht“ gibt es nicht. Daher kann es auch offen bleiben, ob der Antragsgegner, wie die Antragstellerin pauschal behauptet, in anderen Fällen „Härtefallentscheidungen“ getroffen hat.
Ihre Beförderung kann die Antragstellerin von ihrem Dienstherrn mangels verfügbarer Planstelle auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht beanspruchen und zwar selbst dann nicht, wenn sie - wie sie behauptet - ohne die getrennte Stellenzuweisung für die Bereiche Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder erst im Nachtragshaushalt 2010/2011 zu befördern gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beamte keinen Anspruch darauf hat, dass sich sein Dienstherr bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39.82 -, DVBl. 1985, 746 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004, a.a.O.). Anderes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht zu ziehen, wenn es zur Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit nur einer Maßnahme seitens der Exekutive bedarf, der insoweit nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985, a.a.O.). So liegt es hier angesichts der genannten ausdrücklichen Regelungen des Haushaltsgesetzgebers indes nicht.
10 
Ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 zustünde, wenn sie in den Innendienst wechseln würde, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine derartige Umsetzung ist weder erfolgt noch ist ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass sie eine solche beanspruchen könnte. Die Behauptung, ihre Umsetzung in den Innendienst sei im Dezember 2010 mit fragwürdigen Argumenten abgelehnt worden, genügt insoweit nicht.
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Ohne Belang ist auch, dass am 01.04.2010, dem Stichtag, zu dem die Regelbeurteilungen bzw. Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen erstellt worden sind, noch nicht von einer Trennung der Auswahlverfahren für Stellenhebungen in den Bereichen Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder ausgegangen worden ist. Die Antragstellerin legt weder näher dar, inwieweit hierin ein Verstoß gegen die Beförderungsrichtlinien des Antragsgegners zu sehen wäre, noch zeigt sie auf, inwiefern sich aus einem solchen Verstoß - trotz fehlender Planstelle - ein Anspruch auf Beförderung ergeben könnte. Gleiches gilt, soweit sie in der Beförderungspraxis des Antragsgegners eine Benachteiligung wegen ihres Alters oder ihres Geschlechts zu erkennen meint bzw. einen Verstoß gegen den Frauenförderplan rügt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3 aufzuerlegen, da diese weder einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen noch sonst das Verfahren gefördert haben. Anderes gilt hinsichtlich der Beigeladenen zu 4, die jedenfalls durch Rechtsausführungen das Beschwerdeverfahren gefördert hat. Deren außergerichtliche Kosten hat die Antragstellerin daher zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 08.07.2008 - 4 S 155/08).
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Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und § 39 GKG auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt. Der Senat bemisst den Streitwert abhängig von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll - gegen die Ernennung des Beigeladenen zu 1 wendet sich die Antragstellerin nicht -, und setzt für jede den (ungekürzten) einfachen Auffangstreitwert an (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -; so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2010 - 5 OA 186/10 -, Juris).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.