Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 31.069,38 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Beamtenverhältnis über den Ablauf des 30. September 2014 hinaus vorläufig fortzusetzen.

1. Die Antragstellerin erhielt mit Schreiben des Präsidenten der Universität W. vom 13. Juli 2011 den Ruf auf die W 2-Professur für Romanische Kulturwissenschaft an der Universität W. Nach Annahme des Rufes wurde sie mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren zur Universitätsprofessorin ernannt.

Mit Schreiben vom 9. und 15. April 2014 beantragte die Antragstellerin die Entfristung ihres Dienstverhältnisses ab dem 1. Oktober 2014.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 teilte der Präsident der Universität der Antragstellerin mit, dass die Universitätsleitung die von ihr dargestellten Leistungen durchaus anerkenne. Umso mehr werde bedauert mitteilen zu müssen, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit mangels einer entsprechenden Stelle nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übergeleitet werden könne.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 teilte der Präsident der Universität der Antragstellerin mit, dass ihr Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des 30. September 2014 kraft Gesetzes ende.

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2014 zurückgewiesen.

2. Am 31. Juli 2014 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Würzburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen. Sie begehrt die vorläufige Fortsetzung ihres Beamtenverhältnisses.

Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin mit Ablauf des 30. September 2014 aufgrund Zeitablaufs aus dem Beamtenverhältnis entlassen werde. Der dagegen eingelegte Widerspruch habe keine aufschiebende Wirkung, zumal er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richte. Da eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt gemäß § 8 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz unzulässig und insoweit unwirksam wäre, könne die Antragstellerin auch ansonsten nicht „nahtlos“ im Beamtenverhältnis verbleiben, ganz unabhängig von der Frage, ob sie die sonstigen Ernennungsvoraussetzungen erfülle. Bisher sei nicht ersichtlich, dass über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bzw. auf Entfristung vom 15. April 2014 bis zum Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit entschieden werde, wenn nicht bereits das Schreiben vom 3. Juni 2014 als Entscheidung anzusehen sein sollte. Für diese Umwandlung sei gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 6 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes noch die Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Antragstellerin durch die Hochschulleitung erforderlich, die des Einvernehmens mit dem Fakultätsrat bedürfe. Die Antragstellerin könne auch einen Anordnungsanspruch geltend machen. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses eines Professors als Beamtenverhältnis auf Zeit sei jedenfalls im Falle der Antragstellerin verfassungswidrig. Die Antragstellerin habe daher einen Anspruch auf (sofortige) Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Hilfsweise habe sie einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag ermessensfehlerfrei entschieden werde. Art. 8 Abs. 2 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz sei eine gesetzliche Bestimmung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit i. S. d. Art. 122 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz. Welche Voraussetzungen für die Berufung in dieses Beamtenverhältnis gelten, sei gesetzlich allerdings nicht bestimmt. Bereits aus diesem Grunde sei fraglich, ob die Antragstellerin überhaupt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit rechtmäßiger Weise hätte berufen werden dürfen. Wenn die Voraussetzungen nicht geregelt seien, könne ein Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zustande kommen. Die Antragstellerin sei dann so zu behandeln, als wäre sie in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden. In diesem Zusammenhang sei Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen. Zu diesen Grundsätzen gehöre die regelmäßig lebenszeitliche Anstellung der Beamten. Das Beamtenverhältnis auf Zeit stelle diesen Grundsatz grundsätzlich in Frage. Es sei nicht auf eine spätere Berufung auf Lebenszeit angelegt. Jedes Beamtenverhältnis auf Zeit bedürfe deshalb als Ausnahme von der lebenszeitlichen Anstellung einer besonderen Rechtfertigung. Für das Professorenverhältnis auf Zeit sei eine besondere Rechtfertigung nicht ersichtlich. Eine solche ergebe sich weder aus der Gesetzesbegründung der jetzigen Fassung der Vorschrift noch aus der Begründung zu einer früheren Fassung des Art. 10 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes. Ein Professor nehme gerade keine Führungspositionen im öffentlichen Dienst wahr. Die Möglichkeit bzw. das Erfordernis, Beamte flexibel einzusetzen, betreffe die ganze Landesverwaltung. Ein Beamter auf Lebenszeit „behindere“ gleichsam immer die schnelle, flexible Umgestaltung einer Organisationsstruktur. Vor allem werde durch diese Begründung nicht ersichtlich, weshalb ein flexibler Einsatz von Professoren nicht über befristete Angestelltenverhältnisse erfolgen könne. Ein Verzicht auf das Beamtenverhältnis auf Zeit wäre ohne weiteres möglich. Eine Rechtfertigung für die Einführung bzw. Beibehaltung desselben existiere somit nicht. Ein Professor bekleide in seinem Professorenverhältnis kein Amt in einer leitenden Funktion, er sei kein Kommunalbeamter und zähle schließlich auch nicht zum wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Gründe, die bei den genannten Gruppen eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip rechtfertigten, träfen für eine Zeitprofessur wie im vorliegenden Falle nicht zu. Der Gesetzgeber müsse zunächst entscheiden, welchen dienstrechtlichen Status seine Hochschullehrer haben sollten. Entscheide er sich für den Beamtenstatus, müsse er auch die grundgesetzlichen Rahmenbedingungen für Berufsbeamte einhalten, also auch das Lebenszeitprinzip beachten. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums würden beim Hochschullehrer flankiert von der Wissenschaftsfreiheit. Bei einem (erstberufenen) Wissenschaftler sei davon auszugehen, dass er nicht nur für den Zeitraum des Zeitbeamtenverhältnisses tätig werden wolle, sondern darüber hinaus. Da die Möglichkeit bestehe, das Zeitbeamtenverhältnis in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis umzuwandeln, sei der Erstberufene im eigenen Interesse angehalten, sich während der Zeit bis zur Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit insgesamt wohl zu verhalten. Dies betreffe nicht nur etwa die Arbeit in Gremien der Hochschule, sondern auch seine wissenschaftliche sowie die Lehr- und Prüfungstätigkeit. Je nach Situation vor Ort werde der Wissenschaftler die ihm grundrechtlich zustehende Wissenschaftsfreiheit über Gebühr selbst beschränken, um seine Lebenszeitverbeamtung nicht zu gefährden. Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 5 Abs. 3 GG stünden in Wechselwirkung. Durch die Freiheit der Wissenschaft werde der Hochschullehrer über die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums hinaus bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre vor willkürlicher Einflussnahme durch die Politik, den Dienstherrn oder die Gesellschaft besonders geschützt. Dies müsse aber dazu führen, dass ein Professorenverhältnis auf Zeit grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig sei. Werde ein Professor gleichwohl in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, sei dies dann als eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anzusehen. Davon sei auch im Falle der Antragstellerin auszugehen, da keine Gründe dafür ersichtlich seien, dass sie sich nicht bewährt habe.

Die Antragstellerin beantragt zuletzt:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Beamtenverhältnis mit der Antragstellerin über den Ablauf des 30. September 2014 hinaus vorläufig solange fortzusetzen, bis über deren Klage vom 22. August 2014 gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Ablehnung des Antrags auf Entfristung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit rechtskräftig entschieden wurde.

3. Für den Antragsgegner beantragt die Universität W.,

den Antrag abzulehnen.

Seit dem Jahr 2008 werde von der Bayerischen Staatsregierung das sog. Ausbauprogramm zur Bewältigung der steigenden Studierendenzahlen insbesondere auch anlässlich des doppelten Abiturjahrgangs in Bayern 2011 aufgelegt. In diesem Zusammenhang seien Mittel bereitgestellt worden, die den Universitäten im Rahmen von Zielvereinbarungen zur Verfügung gestellt würden. Grob umrissen seien daher zunächst für eine befristete Zeit Mittel für Personalstellen in Erwartung einer Zunahme der Studierendenzahlen anlässlich des doppelten Abiturjahrgangs zugewiesen worden, die allerdings für den Fall einer ausbleibenden Zunahme oder gar eines Rückgangs der Studierendenzahlen wieder zurück zu zahlen seien. In der Präambel der entsprechenden Zielvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der ...-Universität W. vom 12. Dezember 2008 sei dazu u. a. festgehalten, dass diese Leistungen von der Universität zweckgebunden zur Schaffung von zusätzlichen Studienanfängerplätzen in bestimmten Studienfeldern und zur Aufnahme von zusätzlichen Studienanfängern zu verwenden seien. Sie verblieben daher nur in dem Umfang dauerhaft an der Universität, in dem die damit geschaffenen Kapazitäten auch tatsächlich nachgefragt würden. Im Rahmen des Ausbauprogramms zur Bewältigung der prognostizierten steigenden Studierendenzahlen und insbesondere zur Bewältigung des doppelten Abiturjahrgangs mit dem Wintersemester 2011/2012 habe die Philosophische Fakultät I beschlossen, aus diesen Mitteln insgesamt fünf W 2-Professuren im Neuphilologischen Institut - Moderne Fremdsprachen zu besetzen, u. a. eine befristete Professorenstelle für Romanische Kulturwissenschaft in der Besoldungsgruppe W 2. Mit der Neubesetzung dieser Professur habe die Romanistik in Würzburg weiterhin für Studierende auch unter den besonderen Bedingungen des doppelten Abiturjahrgangs attraktiv bleiben sollen. Diese Stelle sei Ende des Jahres 2009 im Hinblick auf den ab 2011 eintreffenden doppelten Abiturjahrgang als W 2-Professur für Romanische Kulturwissenschaft im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren ausgeschrieben worden. Die Universitätsleitung habe in ihrer Sitzung vom 24. Januar 2011 eine Berufungsliste unter dem Vorbehalt beschlossen, dass diese W 2-Professur aufgrund der Unsicherheit über die tatsächlichen Studierendenzahlen zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren besetzt werde. Bei den anderen W 2-Professuren aus dem Ausbauprogramm am Neuphilologischen Institut sei ebenso verfahren worden. Sollte die Finanzierung der Stelle gesichert sein, weil tatsächlich die Studiengänge bei den Studierenden entsprechend nachgefragt würden, habe das Beamtenverhältnis auf Zeit nochmals um weitere drei Jahre verlängert bzw. der Betroffene gegebenenfalls in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden können. Der Antragstellerin sei deshalb mitgeteilt worden, dass die Professur im Rahmen der sog. Ausbauplanung eingerichtet werde, und dass die Universität beabsichtige, die Antragstellerin auf diese Professur zu berufen, dass sich allerdings bei der erwähnten Ausbauplanung strukturelle Probleme ergeben hätten, die sich auf die Berufung auswirkten. Die W 2-Professur für Romanische Kulturwissenschaft könne daher zunächst nur im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren besetzt werden. Auf die ausdrückliche Anfrage des Dekans mit E-Mail vom 5. Juli 2011 habe die Antragstellerin noch am selben Tag per E-Mail ausdrücklich mitgeteilt, dass sie trotz der veränderten Besetzungsbedingungen ihre Bewerbung aufrecht erhalte und der Berufung positiv gegenüber stehe. Daraufhin sei ihr mit Schreiben vom 13. Juli 2011 der entsprechende Ruf erteilt worden; in diesem Zusammenhang sei ihr nochmals mitgeteilt worden, dass die W 2-Professur vorerst nur im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren zu besetzen sei. Diesen Ruf habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. September 2011 wiederum vorbehaltlos angenommen. Überraschenderweise habe sie dann die Entfristung ihres Dienstverhältnisses beantragt. Dieser Antrag sei vom Präsidenten der Universität W. schriftlich unter dem 19. Mai 2014 negativ verbeschieden worden. Unabhängig hiervon sei der Antragstellerin mit feststellendem Verwaltungsakt vom 3. Juni 2014 mitgeteilt worden, dass ihr Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des 30. September 2014 kraft Gesetzes ende. Beide Bescheide seien in der Folgezeit zunächst nicht angegriffen worden.

Eine Eilbedürftigkeit sei zum einen schon deshalb nicht gegeben, weil sie selbst knapp 2 ½ Monate nach negativer Verbescheidung ihres Antrags auf Entfristung zugewartet habe, bevor sie nunmehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor Einlegung eines Widerspruchs gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen wolle. Zum anderen habe die Antragstellerin nun doch einen Widerspruch eingelegt, der sich zwar zunächst nur gegen die Mitteilung der Universität vom 3. Juni 2014 hinsichtlich des Ablaufs des Beamtenverhältnisses zum 30. September 2014 richte, allerdings hinsichtlich des eigentlichen Bescheids der Universität gegen den Antrag auf Entfristung der Antragstellerin vom 19. Mai 2014 unter dem 11. August 2014 von der Universität inzident mitverbeschieden worden sei. Damit könne die Antragstellerin durch entsprechende Klage in der Hauptsache gegen die angeblich unzulässige Befristung vorgehen; eine Eilbedürftigkeit wegen möglicherweise drohender irreparabler Nachteile bestehe nicht, da bei einem etwaigen Obsiegen und entsprechender Verurteilung der Universität eine Beschäftigung der Antragstellerin auch nach dem 30. September 2014 als Professorin für Romanistik nicht unmöglich wäre. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von Lebenszeitprofessur gegenüber einer Zeitprofessur bestünden nicht. Die Konstruktion der Zeitprofessur sei insbesondere im vorliegenden Fall durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Ein Anspruch auf (sofortige) Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit könne mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung nicht geltend gemacht werden. Zum einen stelle dies eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Zum anderen könne das Verwaltungsgericht das pflichtgemäße Ermessen jedenfalls nicht im Rahmen eines Antrags nach § 123 VwGO ersetzen. Ein Anordnungsanspruch bestehe bereits deshalb nicht, weil die Antragstellerin ihre Berufung in ein Zeitbeamtenverhältnis unter voller Kenntnis aller Umstände unbeanstandet hingenommen und gegen die seinerzeitige Ernennung auch kein Rechtsmittel eingelegt habe. Damit sei die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit im vorliegenden Falle schon aus diesem Grund zulässig. Das Beamtenverhältnis sei zunächst mit dem Sachgrund eines vorübergehend erhöhten Bedarfs ordnungsgemäß befristet gewesen. Die Professur stamme aus dem Programm zur Bewältigung der steigenden Studierendenzahlen. Im Wege einer bedarfsgerechten Nachsteuerung entsprechend dem tatsächlichen Studierverhalten halte die Universität an den drei W 2-Professuren im Bereich der Anglistik und Amerikanistik im genannten Institut fest, während die beiden W 2-Professuren im Bereich der Romanistik auslaufen müssten. Die Entwicklung der Fallzahlen der Studienanfänger und Studienanfängerinnen im ersten Fachsemester im Bereich der Romanischen Philologie in den Jahren des Ausbauprogramms zeige statt des erhofften Zuwachses einen deutlichen Rückgang um 26%. Leider habe die Universität selbst zum doppelten Abiturjahrgang 2011 einen Rückgang um 21% verbuchen müssen und damit keine zusätzlichen Studierenden in der Romanistik immatrikulieren können. Aufgrund dieser Entwicklung habe die Zweckbestimmung der Ressourcen im Ausbauprogramm zur Schaffung von zusätzlichen Studienanfängern nicht erfüllt werden können. Nachdem deshalb der Ressourceneinsatz für eine Verlängerung oder gar eine Verstetigung der streitgegenständlichen W 2-Professur für Romanische Kulturwissenschaft nicht gerechtfertigt sei, könne eine Überleitung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfolgen.

4. Am 22. August 2014 ließ die Antragstellerin Klage erheben (Az.: W 1 K 14.809), über die noch nicht entschieden ist.

5. Mit Schriftsatz vom 22. August 2014 ließ die Antragstellerin ergänzend im Wesentlichen ausführen, dass der vom Antragsgegner behauptete Rückgang der Studierendenzahlen allein statistischer Natur sei. Da die Studierenden meist zwei Fächer studierten, würden sie in der Romanistik nur als „halber Studierender“ gezählt, müssten aber voll betreut werden. Auch Studierende, die vorher ein anderes Fach studierten, zählten bei Studiengangswechseln nicht als Romanisten, auch wenn sie in diesem Bereich ihr Studium abschließen würden. Sie würden weiterhin für das Fach ihrer Ersteinschreibung gezählt. Dies gelte auch für Einschreibungen an einer anderen Universität. Wer beispielsweise an der Universität B. mit dem Romanistikstudium beginne und anschließend an die Universität W. wechsle, werde weiterhin in B. als Romanist gezählt. Eine Erhebung der tatsächlichen Studierendenzahlen in dem Studiengang Romanistik sei hingegen nicht erfolgt, weshalb der behauptete Rückgang der Studierendenzahlen nicht existiere. Auch wenn das Beamtenverhältnis entgegen der ursprünglichen Absicht auf drei Jahre - und nicht auf sechs Jahre - befristet worden sei, habe zum Zeitpunkt der Ernennung die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung, verbunden mit der Option der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, bestanden. Die Argumentation, die Antragstellerin könne sich auf die Verfassungswidrigkeit der Zeitprofessur nicht mehr berufen, weil sie die Verbeamtung auf Lebenszeit unbeanstandet hingenommen habe, sei lebensfremd. Als sachlicher Grund könne der verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit eines Professorenverhältnisses auf Zeit auch nicht die Reaktion auf sich verändernde Studierendenzahlen entgegengehalten werden. Art. 8 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes sehe vor, dass in besonderen Fällen, insbesondere wenn eine befristete Tätigkeit vorgesehen sei, ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden könne. So wäre auch im vorliegenden Fall zu verfahren gewesen. Die Berufung in ein Beamtenverhältnis führe dazu, dass die Antragstellerin dem beamtenrechtlichen Pflichtenkanon unterworfen sei, der über die Pflichten eines Angestellten weit hinausgehe. Die Befristung eines Beamtenverhältnisses sei nur dann gerechtfertigt, wenn letztlich hoheitliche Aufgaben wahrgenommen würden, die nicht durch einen Angestellten erledigt werden könnten. Dies sei bei Professoren jedoch nicht der Fall.

6. Der Antragsgegner erwiderte, bei den angegebenen Studierendendaten handle es sich um Fallzahlen. Die Studierenden, die zwei Fächer studierten, würden jeweils „voll“ gezählt. Die Studierenden, die in die Romanistik wechselten, seien ebenfalls voll berücksichtigt. Nicht richtig sei auch die Aussage zur Fortführung des Studiums an der Universität W. Diese Studierenden würden zwar in ein entsprechend höheres Fachsemester immatrikuliert und würden daher von der Zielvereinbarung nicht erfasst, im Gegenzug würden aber auch keine Studienabbrecher berücksichtigt, deren Anzahl in der Regel deutlich höher sei als ein Studienortwechsel ohne Fachwechsel. Die angegebenen Fallzahlen zielten bewusst auf die tatsächlichen Studienanfänger und Studienanfängerinnen im ersten Fachsemester ab, weil die Universität über die Zielvereinbarung verpflichtet sei, auch diese auszubilden. Die Universität habe ganz bewusst auf die eigentliche Währung der Zielvereinbarung, nämlich Studienanfänger und Studienanfängerinnen im ersten Hochschulsemester verzichtet, da dies zu nicht nachvollziehbaren Beispielen führe. Im Ergebnis seien sämtliche Studienanfänger und Studienanfängerinnen angegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

1. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, insbesondere fehlt es der Antragstellerin nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, denn die angegriffenen Behördenentscheidungen sind noch nicht bestandskräftig geworden (1.1) und es ist auch nicht von einer Verwirkung auszugehen (1.2).

1.1 Ziel des Antrags ist es, zur Sicherung des im Klageverfahren verfolgten Begehrens einer Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin als Professorin auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit die vorläufige Fortführung des Beamtenverhältnisses über den 30. September 2014 zu erreichen.

Der diesem Begehren entgegen stehende Ablehnungsbescheid vom 19. Mai 2014 ist noch nicht bestandskräftig geworden. Bereits in diesem Schreiben des Präsidenten der Universität W. ist die Ablehnung des Antrags, das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, zu sehen. Diesen Bescheid hat die - seinerzeit bereits anwaltlich vertretene - Antragstellerin zwar nicht mit ihrem Widerspruch vom 31. Juli 2014 angegriffen, der sich ausdrücklich nur gegen das Schreiben der Universität W. vom 3. Juni 2014 richtet. Mit ihrer Verpflichtungsklage vom 22. August 2014 auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses greift die Klägerin jedoch inzident alle dem Verpflichtungsbegehren entgegenstehenden Bescheide an (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2014, § 42 Rn. 29). Ein Vorverfahren war insoweit nach § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG i.V. mit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO fakultativ zulässig, aber nicht zwingend erforderlich. In Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung konnte die Antragstellerin daher den Bescheid vom 19. Mai 2014 innerhalb der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO unmittelbar mit einer Verpflichtungsklage angreifen.

Es kann hingegen offen bleiben, ob das Schreiben der Universität W. vom 3. Juni 2014 überhaupt einen Verwaltungsakt darstellt, wie der Antragsgegner meint, oder nur einen Hinweis auf die sich bereits aus Art. 122 Abs. 2 [8] Satz 1 BayBG ergebende Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ablauf des 30. September 2014. Soweit man darin auch die erneute (stillschweigende) Ablehnung der beantragten „Entfristung“ sehen möchte, würde es sich um eine wiederholende Verfügung handeln, die die Antragstellerin nicht gesondert angreifen müsste. Im Übrigen wurde die Verpflichtungsklage vom 22. August 2014 innerhalb der Monatsfrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (12. August 2014) erhoben.

1.2 Es liegt auch offensichtlich keine Verwirkung des Klagerechtes vor. In Bezug auf das Schreiben vom 19. Mai 2014 fehlt schon das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Zeitmoment. Dieses ist grundsätzlich erst nach dem Ablauf der Jahresfrist anzunehmen (Kopp/Schenke, VwGO, § 74 Rn. 20); der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlass, ausnahmsweise von einem kürzeren Zeitraum auszugehen. Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Antragstellerin die Ernennung zur Beamtin auf Zeit habe bestandskräftig werden lassen, denn sie begehrt im vorliegenden Verfahren - wie auch im Hauptsacheverfahren - nicht die Aufhebung ihrer Ernennung zur Beamtin auf Zeit, sondern die Verleihung einer anderen Rechtsstellung als Beamtin auf Lebenszeit. Insoweit konnte im Hinblick auf die Verlängerungs- und Umwandlungsmöglichkeiten nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und Satz 5 BayHSchPG vor Ablauf der dort vorgesehenen Fristen kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragsgegners entstehen.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

2.1 Ein Anordnungsgrund wurde von der Antragstellerin glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit rechtfertigt sich aus der bevorstehenden Beendigung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit mit dem Ablauf des 30. September 2014 gemäß Art. 122 Abs. 2 Satz 1 BayBG und dem damit verbundenen Verlust der Umwandlungsmöglichkeit nach Art. 8 Abs. 2 Satz 5 BayHSchPG. Wegen der damit für die Antragstellerin verbundenen Nachteile erachtet das Gericht auch eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache als zulässig. Denn die Umwandlung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 5 BayHSchPG ermöglicht die Ernennung der Antragstellerin zur Professorin auf Lebenszeit, ohne dass die entsprechende Planstelle (erneut) ausgeschrieben und ein (weiteres) Berufungsverfahren durchgeführt werden müsste. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in ein solches anderer Art i. S. des § 4 BeamtStG setzt aber das Bestehen eines Beamtenverhältnisses im Zeitpunkt der Umwandlung voraus; anderenfalls handelte es sich nicht um eine Umwandlung, sondern um eine (erneute) Begründung eines Beamtenverhältnisses.

2.2 Der Antragstellerin steht jedoch nicht der erforderliche Anordnungsanspruch zur Seite, weil ihr nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung weder ein Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit noch ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren darauf gerichteten Antrag zusteht.

Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 5 BayHSchPG kann ein Beamtenverhältnis auf Zeit (als Professor oder Professorin) frühestens nach drei Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden; war der Professor bzw. die Professorin bei der Berufung bereits Mitglied der Hochschule, ist die Umwandlung nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig.

2.2.1 Die Antragstellerin kann sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs nicht auf eine Zusicherung der Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses i. S. des Art. 38 BayVwVfG bzw. auf eine entsprechende ermessensbindende Zusage durch den Antragsgegner berufen. Weder die E-Mail des Dekans der Philosophischen Fakultät I vom 5. Juli 2011 noch das Schreiben des Kanzlers der Universität vom 28. September 2011 stellen rechtsverbindliche Zusagen einer Umwandlung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 5 BayHSchPG dar. Denn weder der Kanzler noch der Dekan der betroffenen Fakultät sind zuständig, eine solche Zusage abzugeben; über die Umwandlung entscheidet nach Art. 8 Abs. 2 Satz 6 BayHSchPG die Hochschulleitung im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat. Zum anderen fehlt es ausweislich des Wortlautes und des sachlichen Zusammenhangs der in den genannten Mitteilungen gewählten Formulierungen an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen des Antragsgegners. Mit E-Mail vom 5. Juli 2011 teilte der Dekan der Antragstellerin mit, dass sich bei der Ausbauplanung strukturelle Probleme ergeben hätten, weshalb die Professur für Romanische Kulturwissenschaft entgegen der Stellenausschreibung zunächst nur im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren vergeben werden könne. Sollte die Finanzierung der Stelle nach Ablauf der drei Jahre gesichert sein, könne das Beamtenverhältnis auf Antrag der Fakultät ohne Ausschreibung und ohne ein erneutes Berufungsverfahren nochmals um drei Jahre verlängert oder im günstigsten Falle in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übergeleitet werden. Die Antragstellerin wurde um Mitteilung gebeten, ob sie unter diesen veränderten Voraussetzungen ihre Bewerbung aufrecht erhalte und einer Berufung auch unter den veränderten Bedingungen positiv gegenüber stehe. Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont hat der Dekan mit dieser Mitteilung erkennbar nur auf die nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und Satz 5 BayHSchPG bestehenden Verlängerungs- und Umwandlungsmöglichkeiten hingewiesen. Die Antragstellerin hat daraufhin ebenfalls per E-Mail am 5. Juli 2011 mitgeteilt, dass sie trotz der veränderten Sachlage ihre Bewerbung aufrecht erhalte und einer Berufung positiv gegenüber stehe. Der Kanzler der Universität W. hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. September 2011 mitgeteilt, welche besoldungsrechtlichen Leistungen mit der Berufung auf die Zeitprofessur verbunden seien. In diesem Zusammenhang hat er ausgeführt, dass die - zunächst befristete - Berufungs-Leistungszulage entfristet werde, sofern das Beamtenverhältnis auf Zeit der Antragstellerin über die Dauer von drei Jahren hinaus verlängert werde und die Antragstellerin innerhalb von drei Jahren ab der Ernennung Drittmittel in Höhe von 50.000,00 EUR einwerbe. Auch mit dieser Mitteilung wurde die Antragstellerin lediglich auf die besoldungsrechtlichen Folgen einer möglichen Verlängerung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit hingewiesen, es wurde aber keine Verlängerung zugesagt.

2.2.2 Des Weiteren geht auch die Argumentation der Antragstellerseite, dass wegen Verfassungswidrigkeit des Art. 8 Abs. 2 HSchPG die „Befristung“ des Beamtenverhältnisses auf Zeit nichtig sei mit der Folge, dass ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet sei, aus mehreren Gründen fehl. Das Gericht folgt insoweit nicht der diese Argumentation stützenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (VG Frankfurt a.M., B.v. 7.5.2012 - 9 L 297/12.F - juris Rn. 3). Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Verwaltungsgericht Frankfurt in der genannten Entscheidung verweist, stehen in einem anderen Zusammenhang und sind daher nicht auf die vorliegende Sachverhaltsgestaltung übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass die Ansicht der Kläger in den zugrunde liegenden Ausgangsverfahren, dass ihnen das bisher auf Zeit innegehabte Amt auf Lebenszeit zu übertragen sei, keinen Bedenken begegne (BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07, BVerfGE 121, 205 - juris Rn. 28). Diese Rechtsauffassung stützt sich auf den dem Verfahren beim Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorausgegangenen Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 27.9.2007 - 2 C 21/06, 2 C 26/06, 2 C 29/07 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht ist aber in einer späteren Entscheidung ausdrücklich der Ansicht entgegen getreten, dass ein Verstoß einer Ernennung gegen ein rechtliches Verbot außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle zu deren Nichtigkeit führe (BVerwG, U.v. 17.12.2009 - 2 C 71/08 - juris Rn. 20; vgl. auch Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2014, BeamtStG § 61 Rn. 64). Damit bliebe die Ernennung der Antragstellerin zur Beamtin auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen (angenommener) Verfassungswidrigkeit des ihr zugrunde liegenden Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG wirksam und wandelte sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit um (VG Saarland, U.v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41; VG Hannover, G.v. 1.6.2010 - 13 A 4245/09 - juris Rn. 25 f.). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Antragstellerin - was hier nicht der Fall ist - die Ernennung zur Professorin auf Zeit angefochten hätte mit der Begründung, sie sei auf Lebenszeit zu ernennen, weil die Ernennung dann noch nicht bestandskräftig geworden wäre (VG Saarland U.v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 44 ff.; vgl. auch Baßlsperger a. a. O. Rn. 64).

Denn zum einen setzt sowohl die Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch jede Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art i. S. des § 4 BeamtStG zwingend eine entsprechende Ernennung i. S. des § 8 BeamtStG voraus. Die Ernennung bedarf der Form einer Urkunde, wobei die Art des begründeten Beamtenverhältnisses (auf Zeit, auf Lebenszeit etc.) in der Ernennungsurkunde zwingend angegeben sein muss (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG; Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 8 Rn. 9 ff., insb. 10). Anderenfalls ist die Ernennung wegen der dann bestehenden Unklarheit über die Art des begründeten Beamtenverhältnisses nichtig (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit, die nicht ohne ausdrückliche Nennung in der Ernennungsurkunde und damit nicht ohne eine neue Ernennung verlängert - oder „entfristet“ - werden kann (VG München, U.v. 22.5.2014 - M 17 K 13.473 - juris Rn. 30). Eine Umdeutung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit ist daher nicht möglich (VG Saarland, U.v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41). Wäre die Ernennung zur Beamtin auf Zeit nichtig, so wäre der Antragstellerin vielmehr überhaupt kein Amt verliehen worden. Es fehlte damit an einem Beamtenverhältnis, das nach Art. 8 Abs. 2 Satz 5 BayHSchPG umgewandelt werden könnte.

Zum anderen wäre die Rechtsfolge einer (angenommenen) Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht die Nichtigkeit, sondern die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Ernennungen (BVerwG, U.v. 17.12.2009 - 7 C 71/08 - juris Rn. 20; VG Saarland, U.v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41 ff.). Aus § 79 Abs. 2 i. V. mit § 82 Abs. 1 BVerfGG folgt, dass auf ein nichtiges Gesetz gestützte Verwaltungsakte wirksam bleiben; lediglich die Vollstreckung ist ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 82 Abs. 1 i.V. mit § 78 BVerfGG in der Zukunft nicht mehr zulässig. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes der Rechtsgrundlage eines Verwaltungsaktes gegen höherrangiges Recht sind daher nach dem Fehlerfolgenregime des einschlägigen Fachrechts und in Ermangelung dessen nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts (Art. 44, 48 BayVwVfG) zu beurteilen. Insoweit gilt bei Ernennungen der Grundsatz der Ämterstabilität, d. h. eine mit Aushändigung der Urkunde vollzogene Ernennung ist grundsätzlich nur unter den engen Voraussetzungen des § 12 BeamtStG zurücknehmbar (Reich, BeamtStG, § 12 Rn. 1). Die Nichtigkeitsgründe einer beamtenrechtlichen Ernennung sind abschließend in § 11 BeamtStG geregelt, ein Rückgriff auf Art. 44 BayVwVfG ist nicht zulässig (Reich, BeamtStG, § 11 Rn. 2). Im vorliegenden Falle wären aber bei (angenommener) Verfassungswidrigkeit des Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG weder Nichtigkeits- noch Rücknahmegründe nach §§ 11 und 12 BeamtStG erfüllt.

Ein Anspruch der Antragstellerin auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses aufgrund (angenommener) Verfassungswidrigkeit des Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG würde des Weiteren das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraussetzen, die sich von denen für ein Zeitbeamtenverhältnis unterscheiden (VG Saarland, U.v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 45; VG Hannover G.v. 1.6.2010 - 13 A 4245/09 - juris Rn. 26 m. w. N.).

Auch im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs - der auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes (status quo ante), nicht aber auf die Schaffung eines qualitativ anderen Zustandes gerichtet ist - oder nach anderen Anspruchsgrundlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts bestünde bei (angenommener) Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ernennung auf Zeit kein Anspruch auf Übertragung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit (vgl. HessVGH, B.v. 4.3.1991 - 1 TG 3306/90 - juris; VG Lüneburg, U.v. 31.1.2007 - 1 A 157/05 - juris Rn. 20 ff.).

2.2.3 Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass im vorliegenden Falle nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung gegen die Verfassungsmäßigkeit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG keine Bedenken bestehen, weil dieses der Deckung eines vorübergehenden außergewöhnlichen Personalbedarfs zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben i. S. des § 3 Abs. 2 BeamtStG diente.

Maßstab der verfassungsrechtlichen Überprüfung ist bei Beamten auf Zeit allein Art. 33 Abs. 5 GG, bei dessen Anwendung jedoch bei Hochschullehrern die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG zu berücksichtigen ist (vgl. zum Verhältnis von Art. 12 Abs. 1 GG zu Art. 5 Abs. 3 GG bei befristet angestellten Professoren BVerfG, U.v. 10.3.1992 - 1 BvR 454/91 - juris; BAG, U.v. 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 - juris Rn. 45 ff.). Dem Gesetzgeber ist für den von ihm vorzunehmenden Ausgleich der Grundrechte der betroffenen Professorinnen und Professoren und der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Hochschulen sowie der Gesellschaft ein weiter sozialpolitischer Spielraum eingeräumt (BAG, U.v. 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 - juris Rn. 44 ff.). Zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört auch die prinzipielle Zulässigkeit von Beamtenverhältnissen auf Zeit (BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07, BVerfGE 121, 205 - juris Rn. 38; Reich, BeamtStG, § 4 Rn. 5). Art. 33 Abs. 5 GG gibt jedoch ein Regel-Ausnahme-Verhältnis von Lebenszeitbeamten und Zeitbeamten vor (BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07, BVerfGE 121, 205 - juris Rn. 41; Detmer in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2004, Rn. 142); dieses darf nicht durch ein weitreichendes Gebrauchmachen von Ausnahmen umgekehrt werden. Deshalb bedarf die Ämtervergabe im Wege des Beamtenverhältnisses auf Zeit eines sachlichen Grundes (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BeamtStG § 61 Rn. 63).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, wenn Professorenämter zur Bewältigung eines vorübergehenden außergewöhnlichen Bedarfs in Forschung und Lehre, beispielsweise zur Bewältigung eines außergewöhnlichen Andrangs von Studierenden, auf Zeit vergeben werden (Grzeszick in Geis, Hochschulrecht im Freistaat Bayern, 2009, Rn. 179; Detmer in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2004, Rn. 142). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit für einen Zeitraum von länger als zwei Jahren (BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07, BVerfGE 121, 205 ff. - juris) kann nicht auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen werden (vgl. zum Professorenverhältnis auf Zeit zu Erprobungszwecken VG Gießen, U.v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 21, zu befristet angestellten Professoren BAG, U.v. 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 - juris Rn. 44 ff.). Die Gesetzesbegründung zu Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG (LT-Drs. 15/4397, S. 23) nennt auch - im Gegensatz zur Gesetzesbegründung der früheren Vorschrift des Art. 10 BayHSchLG (LT-Drs. 13/4222, S. 17 f.) - nicht mehr die beabsichtigte generelle erstmalige Übertragung von Führungspositionen im Beamtenverhältnis auf Zeit als Begründung der Regelung. Durch die - jedenfalls im vorliegenden Falle - auf eine besondere Ausnahmesituation bezogene Anwendung des Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG durch den Antragsgegner wird das Regel-/Ausnahmeverhältnis von Lebenszeitbeamten und Zeitbeamten (sog. Lebenszeitprinzip) nicht umgekehrt. Die teilweise Einschränkung dieses Prinzips durch die Zulassung der Vergabe von Professorenämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit neben - nicht anstelle - der herkömmlichen Berufung von Professorinnen und Professoren in Lebenszeitbeamtenverhältnisse nach Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG dürfte auch durch gewichtige Gründe gerechtfertigt sein, nämlich neben den Grundrechten der Studierenden auch durch die Notwendigkeit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Hochschule sowie - insbesondere im Hinblick auf die Zweckbindung der eingesetzten staatlichen Mittel - durch den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass diese Zwecke ebenso gut durch die in Art. 8 Abs. 3 BayHSchPG zugelassene Einstellung von Professoren im befristeten Angestelltenverhältnis oder durch die Bestellung von Lehrbeauftragten erreicht werden könnten. Nach der Wertung des Art. 33 Abs. 4 GG ist die Vergabe von Professorenämtern, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verbunden sind (vgl. Reich BeamtStG § 3 Rn. 9), im Beamtenverhältnis auf Zeit jedenfalls nicht als nachrangig gegenüber der Vergabe im befristeten Angestelltenverhältnis zu sehen. Aufgrund der gesetzlich festgelegten Höchstdauer des Zeitbeamtenverhältnisses von sechs Jahren wird den Zeitprofessoren auch einerseits noch ausreichende Planungssicherheit gegeben, zum anderen erhalten sie durch die Umwandlungsmöglichkeit - unter dem Vorbehalt des Vorliegens der Umwandlungsvoraussetzungen und der notwendigen Haushaltsmittel - eine konkrete Perspektive für ihre weitere berufliche Entwicklung. Der Einwand der Antragstellerin, insbesondere durch die Möglichkeit der Umwandlung werde die Freiheit von Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG verletzt, weil die Inhaber eines Professorenamtes auf Zeit zu wissenschaftlichem Wohlverhalten verleitet würden, verfängt ebenfalls nicht. Denn das für die Umwandlung vorgesehene Verfahren der Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 6 BayHSchPG gewährleistet - jedenfalls im Grundsatz - eine auf wissenschaftliche und pädagogische Kriterien gestützte, unabhängige Entscheidung.

2.2.4 Die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 Satz 5 BayHSchPG für eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit liegen jedoch im Falle der Antragstellerin voraussichtlich nicht vor, weshalb ihr auch kein - nur bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite zuzusprechender - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Umwandlung zusteht.

Denn eine Verlängerung oder Umwandlung des Zeitbeamtenverhältnisses eines Professors bzw. einer Professorin in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis [13] setzt - unabhängig von dem besonderen Verfahren der Eignungsfeststellung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 6 BayHSchPG - das Fortbestehen der für die Begründung des Zeitbeamtenverhältnisses maßgeblichen Gründe voraus, hier also des besonderen Bedarfs zur Sicherstellung der universitären Lehre in einer außergewöhnlichen Situation. Ein solcher Bedarf besteht jedoch nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung im Fachbereich Romanistik an der Universität W. jedenfalls nicht in dem Umfang, der im Hinblick auf den sog. doppelten Abiturjahrgang in Bayern infolge der Einführung der achtjährigen Gymnasialschulzeit 2011/2012 prognostiziert wurde und der die Grundlage zur Schaffung u. a. der von der Antragstellerin innegehabten W2-Professur im Rahmen der Zielvereinbarung zur Umsetzung des sog. Ausbauprogramms bildete.

Dies folgt aus den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners über die der Einrichtung der W2-Professur zugrunde liegenden Annahmen einerseits sowie über die tatsächliche Entwicklung der Studierendenzahlen im Fachbereich Romanistik andererseits, deren Widerlegung der Antragstellerseite nicht gelungen ist. Anhand der vorgelegten Statistik über die Entwicklung der Studierendenzahlen in der Romanistik lässt sich ein deutlicher Rückgang der Studienanfänger und Studienanfängerinnen im Studienjahr 2011/2012, also im Zeitpunkt des Studienbeginns der Absolventen des sog. doppelten Abiturjahrgangs, gegenüber dem Referenzzeitraum des Studienjahrs 2005/2006 ablesen. Hierzu hat der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt, dass im Wintersemester 2011/2012 die Zahl der Studieneinsteiger im ersten Fachsemester mit durchschnittlich 343 Studierenden im Vergleich zu dem in der Zielvereinbarung zum sog. Ausbauprogramm festgeschriebenen Basisjahr 2005 von 462 Studierenden statt des erhofften Zuwachses einen deutlichen Rückgang um 26% vollzogen habe. Deshalb habe die Universität selbst zum sog. doppelten Abiturjahrgang 2011 mit 364 Studierenden einen Rückgang um 21% verbuchen müssen und habe damit keine zusätzlichen Studierenden in der Romanistik immatrikulieren können. Aufgrund dieser Entwicklung der Fallzahlen der Studienanfänger im ersten Fachsemester habe die Zweckbestimmung der Ressourcen im Ausbauprogramm daher nicht erfüllt werden können.

Es ist der Antragstellerin nicht gelungen, die Art und Weise der zahlenmäßigen Erfassung der Studienanfänger durch den Antragsgegner zur Überzeugung des Gerichts in Frage zu stellen. Der Antragsgegner hat auf entsprechende Einwände nachvollziehbar erläutert, dass die Studierenden, die zwei Fächer studierten, im Fach Romanistik jeweils „voll“ - und nicht etwa nur anteilig - gezählt würden. Die Studierenden, die in die Romanistik wechselten, seien ebenfalls voll berücksichtigt. Studierende, die von einer anderen Universität an die Universität W. wechselten und dort ihr Studium fortsetzten, würden zwar in ein entsprechend höheres Fachsemester immatrikuliert und daher von der Zielvereinbarung nicht erfasst, im Gegenzug würden aber auch keine Studienabbrecher berücksichtigt, deren Anzahl in der Regel deutlich höher sei als diejenige der Studienortwechsler ohne Fachwechsel. Die angegebenen Fallzahlen zielten bewusst auf die tatsächlichen Studienanfänger und Studienanfängerinnen im ersten Fachsemester ab, weil die Universität über die Zielvereinbarung verpflichtet sei, auch diese auszubilden, wohingegen die Erfassung der Studienanfänger und Studienanfängerinnen im ersten Hochschulsemester zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führe. Im Ergebnis seien sämtliche Studierenden angegeben worden.

Auf der Grundlage dieser nicht zu beanstandenden Erwägungen ist der Antragsgegner nachvollziehbar zu der Einschätzung gekommen, dass der prognostizierte Bedarf nicht eingetreten sei und daher kein sachlicher Grund für eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin bestehe.

2.2.5 Überdies steht einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit der Antragstellerin auch entgegen, dass der Antragsgegner die W2-Professur zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Zeitablauf eingezogen hat. Denn ein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Amtes scheidet von vornherein aus, wenn eine entsprechende freie und besetzbare Planstelle nicht vorhanden ist (BayVGH, B.v. 25.10.2013 - 3 CE 13.1839 - juris Rn. 23; B.v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - juris Rn. 2; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 28 Rn. 16). Die Einziehung der W2-Professur für Romanische Kulturwissenschaft erfolgte auch aus sachlichen Gründen. Denn der Antragsgegner hat damit auf den dargelegten verringerten Bedarf reagiert, der sich aus der von der ursprünglichen Prognose abweichenden Entwicklung der Studierendenzahlen in der Romanistik ergeben hatte. Entsprechend dem tatsächlichen Studierverhalten sei an den drei W 2-Professuren im Bereich der Anglistik und Amerikanistik im betreffenden Institut festgehalten worden, während die beiden W 2-Professuren im Bereich der Romanistik auslaufen müssten. Diese Erwägungen sind nicht sachfremd, denn sie ergeben sich einerseits aus der Organisationsbefugnis des Dienstherrn und andererseits aus dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sowie aus der Zweckbindung der im Rahmen des sog. Ausbauprogramms zur Verfügung gestellten staatlichen Mittel. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG ist auch insoweit nicht ersichtlich.

3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG, wobei aufgrund des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine Halbierung des Streitwerts der Hauptsache angemessen erscheint.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 25. Sept. 2014 - 1 E 14.718

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Abweichend von den §§ 14 und 15 können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung oder Versetzung im Sinne von Satz 1 sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung. Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

1.
sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2.
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3.
zum Zeitpunkt der Ernennung
a)
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
b)
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
c)
eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn

1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.

(1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entsprechend.

(2) Die in § 77 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort.

(4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Bundesverfassungsgericht gibt den Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.

Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

1.
sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2.
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3.
zum Zeitpunkt der Ernennung
a)
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
b)
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
c)
eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn

1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2011 - 7 Sa 300/10 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 1. April 2010 - 1 Ca 1790/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger und das beklagte Land streiten über die Wirksamkeit einer in ihrem Arbeitsvertrag enthaltenen Befristungsabrede und daran anknüpfend über einen Weiterbeschäftigungsantrag.

2

Zwischen den Parteien wurde am 17. September/1. Oktober 2003 ein „Dienstvertrag“ geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:

        

„Zwischen

        

…       

        

wird folgender Dienstvertrag geschlossen:

        

§ 1

        

Herr H wird für die Zeit vom 01.10.2003 bis 30.09.2009 als Professor an einer Kunsthochschule im Angestelltenverhältnis gemäß § 50 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) an der Hochschule für Musik Franz Liszt mit einem Beschäftigungsumfang von 50 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Dem Angestellten obliegt die Aufgabe, das Fach ‚Musiktheorie Klassik’ in Lehre und Forschung angemessen zu vertreten.

        

Der Angestellte ist berechtigt, für die Dauer des Dienstverhältnisses die Bezeichnung ‚Professor an einer Kunsthochschule’ zu führen.

                 
        

§ 2

        

Soweit sich aus dem Dienstvertrag nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10.12.1990 und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dienstaufgaben und Rechtsstellung bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach den §§ 47, 50, 57, 58 und 61 ThürHG.

        

§ 3

        

Der Angestellte erhält entsprechend seines Beschäftigungsumfangs eine Vergütung in Höhe der Bezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe C 3 Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz). Die Vorschriften der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) finden auf diesen Vertrag entsprechende Anwendung. …

        

§ 5

        

Der Dienstvertrag kann abweichend von § 53 Abs. 2 BAT-O nur jeweils unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Monaten zum Semesterende gekündigt werden. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

        

Das Beschäftigungsverhältnis endet mit Ablauf des 30.09.2009, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

        

…“    

3

Nachdem das beklagte Land eine Entfristung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt hatte, hat der Kläger mit seiner am 6. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 14. Oktober 2009 zugestellten Befristungskontrollklage geltend gemacht, die Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Die Befristung könne insbesondere nicht auf § 50 Thüringer Hochschulgesetz gestützt werden. Diese landesrechtliche Bestimmung sei wegen abschließender Regelungen im Bundesrecht unwirksam. Außerdem hat der Kläger für den Fall des Obsiegens mit der Befristungskontrollklage seine Weiterbeschäftigung begehrt.

4

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 17. September/1. Oktober 2003 nicht mit Ablauf des 30. September 2009 beendet worden ist,

        

2.    

den Beklagten für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, ihn ab Verkündung des Urteils über den Feststellungsantrag zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages vom 17. September/1. Oktober 2003 als Professor für Musiktheorie Klassik weiterzubeschäftigen.

5

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Er hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei nach § 50 Thüringer Hochschulgesetz zulässig. Bundesrecht stehe nicht entgegen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Landesarbeitsgericht stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen, klageabweisenden Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung der Klage stattgegeben. Die innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG erhobene Befristungskontrollklage ist unbegründet. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zwar davon ausgegangen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers der Rechtfertigung bedurfte. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt diese Rechfertigung aber aus § 50 des Thüringer Hochschulgesetzes in der bei Abschluss des Arbeitsvertrages der Parteien geltenden Fassung. Der Landesgesetzgeber war berechtigt, diese Bestimmung zu erlassen. Diese ist auch materiell mit höherrangigem Recht vereinbar.

9

I. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass sich die erforderliche Rechtfertigung für die Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG iVm. §§ 57a und 57f des Hochschulrahmengesetzes in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt. Zwar gelten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG für die in der Zeit vom 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 - und damit auch für den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Parteien - an staatlichen Hochschulen abgeschlossenen Arbeitsverträge die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung fort. Hochschulprofessoren sind jedoch von den Regelungen in §§ 57a ff. HRG nicht erfasst.

10

II. Zu Recht ist das Landearbeitsgericht ferner davon ausgegangen, dass die Befristung auch nicht nach § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt ist. Auch der Beklagte beruft sich hierauf nicht.

11

III. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien jedoch von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Thüringer Hochschulgesetzes in der bei Vertragsschluss geltenden und damit für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Fassung gedeckt.

12

1. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Parteien am 17. September/1. Oktober 2003 war auf die Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren § 50 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315) in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 10. April 2003 (GVBl. S. 213, verkündet am 24. April 2003 und nach seinem Art. 4 am folgenden Tag, mithin am 25. April 2003 in Kraft getreten) gefunden hat (künftig: ThürHG), anwendbar. Diese Fassung ist zeitlich maßgeblich für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Befristung. Bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer Befristung ist grundsätzlich auf die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts geltende Rechtslage abzustellen (vgl. BAG 15. Januar 2003 - 7 AZR 346/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 244). Allerdings können etwaige spätere gesetzliche Regelungen, die sich in zulässiger Weise Rückwirkung beimessen, zu beachten sein. Der Neuerlass eines Thüringer Hochschulgesetzes unter Aufhebung des vorangegangenen Thüringer Hochschulgesetzes durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), das nach seinem Art. 8 am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und sich keine Rückwirkung beimisst, ist hiernach für den Rechtsstreit ohne Bedeutung.

13

2. § 50 ThürHG ist sachlich einschlägig. Nach § 1 Abs. 1 ThürHG gilt das Gesetz für die Hochschulen des Landes Thüringen und nach Maßgabe des Siebenten Teils des Gesetzes für die nichtstaatlichen Hochschulen. Die Hochschule für Musik Franz Liszt in Weimar ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ThürHG eine Hochschule des Landes.

14

3. Die streitgegenständliche Befristung entspricht den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG.

15

a) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ThürHG können Professoren „auch als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt“ werden. Die Dauer des befristeten Angestelltenverhältnisses beträgt nach § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürHG höchstens sechs Jahre. Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt soll nach § 50 Abs. 2 Satz 1 ThürHG die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Angestelltenverhältnis von mindestens drei Jahren Dauer erfolgen. Eine erstmalige Berufung rechtfertigt danach jedenfalls eine Befristung zwischen drei und sechs Jahren. Nach § 50 Abs. 3 Satz 4 iVm. Satz 1 ThürHG kann die Hochschule für angestellte Professoren beim Ministerium die Umwandlung eines befristeten Angestelltenverhältnisses in ein unbefristetes beantragen. Während nach der vorangegangenen Fassung von § 50 des Thüringer Hochschulgesetzes(Bekanntmachung vom 9. Juni 1999, GVBl. S. 331) - auch - für angestellte Professoren eine zeitlich befristete Berufung nur zweimal zulässig war (§ 50 Abs. 2 und 3 in der danach maßgeblichen Fassung des Thüringer Hochschulgesetzes), hat der Landesgesetzgeber mit der Neuregelung auf diese Einschränkung bewusst verzichtet (LT-Drucks. 3/2847 S. 28). Er hat damit das Ziel verfolgt, den Hochschulen nicht nur bei Erstberufungen, sondern insgesamt eine höhere Flexibilität einzuräumen und damit entsprechend ihren Belangen aber auch Zwängen reagieren zu können (vgl. LT-Drucks. 3/2847 S. 2).

16

b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien entspricht diesen Vorgaben. Entsprechend der Sollregelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 ThürHG hat der Beklagte mit dem Kläger bei seiner erstmaligen Berufung als Hochschulprofessor ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Mit sechs Jahren ist die in § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürHG vorgesehene Befristungsdauer eingehalten.

17

IV. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war der Thüringer Landesgesetzgeber berechtigt, mit § 50 ThürHG eine Regelung über die Befristung von Arbeitsverhältnissen der Professoren an staatlichen Hochschulen zu treffen. Er besaß die hierzu erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Die Bestimmungen in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG sind dementsprechend „besondere Regelungen … über die Befristung von Arbeitsverträgen“ iSv. § 23 TzBfG. Es gibt auch keine bundesgesetzlichen Vorgaben, die den landesgesetzlichen Regelungen entgegenstehen würden.

18

1. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das Arbeitsrecht nicht in der Weise abschließend Gebrauch gemacht, dass den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz verbliebe, Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Professoren an Hochschulen zu treffen.

19

a) Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG dürfen die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eigene Gesetze nur erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Demnach sind landesrechtliche Regelungen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die bundesgesetzliche Regelung dieses Sachbereichs abschließenden Charakter hat (BVerfG 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 ua. - zu B I 3 a der Gründe mwN, BVerfGE 109, 190). Aufgrund des grundgesetzlichen Kompetenzgefüges ist es erforderlich, dass der Bund seinerseits deutlich macht, eine abschließende Regelung getroffen zu haben. Dieser Wille muss erkennbar sein (BVerfG 6. Oktober 2009 - 2 BvL 5/09 - Rn. 47). Der Erlass eines Bundesgesetzes über einen bestimmten Gegenstand rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass damit die Länder von einer Gesetzgebung ausgeschlossen sind. Maßgeblich ist, ob ein bestimmter Sachbereich umfassend und lückenlos geregelt ist oder jedenfalls nach dem aus Gesetzgebungsgeschichte und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte (BVerfG 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 ua. - zu B I 3 a der Gründe, aaO). Inwieweit bundesgesetzliche Regelungen erschöpfend sind, kann deshalb nicht allgemein, sondern nur anhand der einschlägigen Bestimmungen und des jeweiligen Sachbereichs festgestellt werden. Es ist in erster Linie auf das Bundesgesetz selbst, sodann auf den hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, ferner auf die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzgebungsmaterialien abzustellen. Der Bund macht von seiner Kompetenz nicht nur dann Gebrauch, wenn er eine Regelung getroffen hat. Vielmehr kann auch das absichtsvolle Unterlassen eine Sperrwirkung für die Länder erzeugen. Zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, eine zusätzliche Regelung auszuschließen, darf sich der Landesgesetzgeber nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das Bundesgesetz für unzureichend hält. Der Eintritt einer Sperrwirkung zulasten der Länder setzt voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund bei Gesamtwürdigung des Normenkomplexes hinreichend erkennbar ist. Konzeptionelle Entscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch die Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden (BVerfG 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - zu C II 2 b cc (3) (a) der Gründe, BVerfGE 113, 348).

20

b) Danach besaß der Thüringer Landesgesetzgeber gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Kompetenz, die Befristung von Arbeitsverhältnissen der Professoren an staatlichen Hochschulen des Landes gesetzlich zu regeln.

21

aa) Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen gehören zum „Arbeitsrecht“ iSv. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und unterfallen damit der konkurrierenden Gesetzgebung. Das gilt auch, soweit die bundesgesetzlichen Regelungen an die Besonderheiten im Hochschulbereich anknüpfen (vgl. ausführlich - noch zur Rechtslage vor Aufhebung des früheren Art. 75 GG - BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 17 ff., BAGE 118, 290 sowie bereits 30. März 1994 - 7 AZR 229/93 - zu III 1 der Gründe, BAGE 76, 204).

22

bb) Der Bundesgesetzgeber hat keine Regelung getroffen, aus der sich unter Berücksichtigung des gesamten Normenkomplexes des Befristungsrechts ergeben würde, dass zum Zeitpunkt der Neufassung des § 50 ThürHG oder der Vereinbarung der streitbefangenen Befristung das Recht der Befristung der Arbeitsverhältnisse von Hochschulprofessoren abschließend geregelt sein sollte.

23

(1) Die bei Neufassung des § 50 ThürHG im Jahr 2003 geltenden bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Befristung von Arbeitsverträgen im Hochschulbereich stellten keine abschließenden Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen der an staatlichen Hochschulen angestellten Professoren dar.

24

(a) Zum Zeitpunkt der Neufassung des § 50 ThürHG im April 2003 sahen die §§ 57a ff. HRG idF des „Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften“ vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693, in Kraft getreten am 23. Februar 2002, 5. HRGÄndG) Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern, Personal mit ärztlichen Aufgaben, Lehrkräften für besondere Aufgaben sowie mit wissenschaftlichen Hilfskräften vor. Dieses Gesetz wurde allerdings durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt (BVerfG 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226). Für die in der Zeit vom 23. Februar 2002 bis zum 26. Juli 2004 geschlossenen Arbeitsverträge sah dann jedoch § 57f Satz 1 HRG idF des „Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsvertraglicher Vorschriften im Hochschulbereich(HdaVÄndG)“ vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835, in Kraft getreten am 31. Dezember 2004) - rückwirkend (vgl. dazu BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 37 ff., BAGE 118, 290) - Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen insbesondere für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie für wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte vor. In § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG 2007(BGBl. I S. 506, in Kraft getreten am 18. April 2007) wurden diese beibehalten. In der Zeit zwischen dem 23. Februar 2002 und dem 18. April 2007 gab es zu keinem Zeitpunkt bundesgesetzliche Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen mit Professoren. Vielmehr betrafen die Regelungen in §§ 57a ff. HRG stets nur das darin ausdrücklich genannte Personal.

25

(b) Auch die vor dem 5. HRGÄndG geltenden Vorschriften in §§ 57a ff. HRG idF des „Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen“ (vom 14. Juni 1985, BGBl. I S. 1065, in Kraft getreten am 26. Juni 1985) galten nach seinem § 57a nicht für Professoren, sondern nur für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Personal mit ärztlichen Aufgaben und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie für wissenschaftliche Hilfskräfte. Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat versucht, durch eine ausdrückliche Regelung klarzustellen, dass die Zuständigkeit der Länder für gesetzliche Regelungen über befristete Arbeitsverträge „im Übrigen unberührt“ bleibt (BT-Drucks. 10/2283 S. 15). Dem stimmte die Bundesregierung nicht zu mit dem Bemerken, der Regierungsentwurf enthalte „für seinen Anwendungsbereich abschließende Regelungen“. Im Übrigen werde im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft, wie ggf. dem Anliegen der Länder Rechnung getragen werden könne, Regelungen über befristete Arbeitsverträge für das vom Entwurf nicht erfasste wissenschaftliche Personal zu treffen (aaO S. 19). Eine Regelung erfolgte nicht. Trotzdem wird daraus deutlich, dass der Bundesgesetzgeber mit §§ 57a ff. HRG nur für den dort genannten Personenkreis eine abschließende Ausschöpfung der Gesetzgebungskompetenz beabsichtigte.

26

(c) Schließlich findet sich auch im WissZeitVG keine abschließende Regelung des Befristungsrechts für Hochschullehrer. Vielmehr gelten dessen §§ 2 und 3 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ausdrücklich nicht für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer jedenfalls staatlicher Hochschulen(vgl. zu staatlich lediglich anerkannten Hochschulen: APS/Schmidt 4. Aufl. § 1 WZVG Rn. 17; ErfK/Müller-Glöge 13. Aufl. § 1 WZVG Rn. 10). Diese Bestimmung beruht auf einer Einfügung im Gesetzgebungsverfahren. Damit sollte dieser Personenkreis aus dem Anwendungsbereich der Befristungsregelungen ausgenommen werden. Die Herausnahme betrifft Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erwähnte der zuständige Bundestagsausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung ausdrücklich, dass den Ländern eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit verbleibe, solange der Bund keine neue Regelung schaffe (BT-Drucks. 16/4043 S. 9). Der Gesetzgeber des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes wollte deshalb die Gesetzgebungszuständigkeit für das Befristungsrecht aller Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und damit auch der Professorinnen und Professoren nicht ausschöpfen, sondern vielmehr bei den Ländern belassen (im Ergebnis ebenso Lenk WissR 2009, 50, 57 f. und für Juniorprofessoren: Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 8. Aufl. §§ 45 bis 50 HRG Rn. 6; DFL/Löwisch 5. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 3; aA Preis Wissenschaftszeitvertragsgesetz § 1 Rn. 33).

27

(d) Nach alledem wollte der Bundesgesetzgeber mit §§ 57a ff. HRG Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen stets nur hinsichtlich der dort genannten Personen, nicht jedoch hinsichtlich der Professoren treffen. Ein weitergehender Wille ist jedenfalls nicht hinreichend erkennbar geworden.

28

(2) Der Bundesgesetzgeber hat auch durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene TzBfG nicht in hinreichender Weise zu erkennen gegeben, dass er das Befristungsrecht abschließend auch für angestellte Hochschulprofessoren regeln wollte.

29

(a) Nach § 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. In weiteren Absätzen regelt die Bestimmung, wann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig ist. Soweit die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, bedarf die Befristung des Arbeitsvertrages deshalb eines sachlichen Grundes. Nach § 22 Abs. 1 TzBfG darf von den Vorschriften des TzBfG - mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Bestimmungen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Das TzBfG untersagt daher grundsätzlich die Befristung von Arbeitsverträgen, soweit die in ihm genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

30

(b) Gleichwohl ergibt sich aus § 23 TzBfG, dass das TzBfG nicht beansprucht, das gesamte Befristungsrecht abschließend zu kodifizieren. Nach dieser Bestimmung bleiben besondere Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt. Zwar betrifft dies in erster Linie andere bundesgesetzliche Regelungen (vgl. etwa Arnold/Gräfl/Imping TzBfG § 23 TzBfG Rn. 60 ff.). Landesgesetzliche Regelungen sind dadurch aber nicht vollständig ausgeschlossen. Freilich bedeutet dies nicht, dass die Landesgesetzgeber unbegrenzt befugt wären, Sonderregelungen über die Zulässigkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge zu schaffen. Aus § 23 TzBfG folgt vielmehr nur, dass der Bundesgesetzgeber durch das TzBfG dort hinsichtlich des Befristungsrechts keine abschließende Regelung treffen wollte, wo sich aus anderem Bundesrecht ergibt, dass er seine Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Befristungsrechts nicht ausschöpfen will und dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung belassen werden soll. Soweit, aber auch nur soweit dies der Fall ist, bleibt eine vom TzBfG abweichende landesgesetzliche Regelung möglich.

31

(c) Dass der Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des Befristungsrechts für angestellte Hochschulprofessoren nicht für sich in Anspruch nehmen wollte, ergibt sich aus dem HRG und dessen historischer Entwicklung.

32

(aa) Bereits bei Erlass des HRG (Gesetz vom 26. Januar 1976, BGBl. I S. 185) legte § 46 HRG hinsichtlich der dienstrechtlichen Stellung der Professoren fest, sie würden, „soweit“ sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Lebenszeit oder Zeit ernannt. Damit wurde der Regierungsentwurf zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 7/1328 - dort noch § 49), der noch vorgesehen hatte, im Falle der Befristung der Tätigkeit solle ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis möglich sein, nicht Gesetz. Der Gesetzentwurf ging dabei davon aus, dass mit der geplanten Regelung auch „die Rechtsverhältnisse der angestellten Hochschullehrer“ geregelt seien (aaO S. 69). Es sollte also eine bundesrechtliche Regelung dahingehend getroffen werden, dass befristete Arbeitsverhältnisse mit Hochschullehrern - unbegrenzt - zulässig sein sollten. Dadurch, dass diese Regelung nicht Gesetz wurde, wird deutlich, dass der Bundesgesetzgeber von seiner Regelungskompetenz insoweit nicht Gebrauch machen wollte, gleichzeitig aber auch der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Hochschulprofessoren möglich sein sollte. Denn das HRG sollte eine Regelung nur treffen, „soweit“ Professoren in das Beamtenverhältnis berufen werden. § 46 gilt inhaltlich unverändert. Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber durch Art. 1 Nr. 40 des Gesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190, in Kraft getreten am 25. August 1998) die Wörter „auf Lebenszeit oder auf Zeit“ durch die Wörter „auf Zeit oder auf Lebenszeit“ ersetzte, wollte er ein politisches Signal setzen, rechtlich aber nichts ändern (vgl. BT-Drucks. 13/8796 S. 27).

33

(bb) Dass der Bundesgesetzgeber von der Möglichkeit befristeter Arbeitsverhältnisse mit Professoren ausgeht, zeigt die durch Gesetz vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090, in Kraft getreten am 23. November 1985) eingefügte Regelung des § 50 Abs. 4 HRG. Danach haben ua. auch Professoren in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. § 50 Abs. 4 HRG ist bis heute in seiner rechtlichen Struktur unverändert, auch wenn er vorübergehend zu Abs. 5 wurde(Änderung durch Gesetz vom 15. Dezember 1990, BGBl. I S. 2806, in Kraft getreten am 22. Dezember 1990, rückgängig gemacht durch Gesetz vom 20. August 1998, BGBl. I S. 2190, in Kraft getreten am 25. August 1998).

34

(cc) Indem der Bundesgesetzgeber im HRG die Möglichkeit befristeter Arbeitsverträge für angestellte Professoren voraussetzt, hat er nicht nur den Hochschulen die Möglichkeit geben wollen, solche Verträge im Rahmen der allgemeinen bundesrechtlichen Regelung über die Befristung von Arbeitsverträgen abzuschließen, sondern gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass er die Gesetzgebungshoheit für sich nicht vollständig in Anspruch nimmt. Das ergibt sich aus dem Charakter des Hochschulrahmengesetzes als Rahmengesetz (ähnlich in anderem Zusammenhang Lenk WissR 2009, 50, 56 f., aA Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 8. Aufl. §§ 45 bis 50 HRG Rn. 2). Auch wenn hinsichtlich der Regelung von Befristungen im Arbeitsverhältnis die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf der konkurrierenden Zuständigkeit für das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG beruht, hat der Gesetzgeber diese Regelungen mit hochschulrechtlichen Regelungen im Hochschulrahmengesetz inhaltlich eng verbunden(vgl. BVerfG 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - zu B III 2 b der Gründe, BVerfGE 111, 226). Hinsichtlich des Kerns der gesetzgeberischen Regelungen beruhte die Kompetenz des Bundesgesetzgebers für das HRG aber auf der früher bestehenden Rahmenkompetenz für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG(eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom 12. Mai 1969, in Kraft getreten am 15. Mai 1969, BGBl. I S. 363; aufgehoben durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2006). Mit dem HRG erfolgte damit auch eine Abgrenzung bundesgesetzlicher Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz der Länder. Indem der Bundesgesetzgeber in diesem Gesetz selbst keine abschließende gesetzliche Regelung für die Befristung der Arbeitsverhältnisse von Hochschulprofessoren geschaffen und für diesen deutlich abgrenzbaren Personenkreis von einer eigenständigen Regelung abgesehen hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er in diesem abgrenzbaren Bereich seine Gesetzgebungszuständigkeit nicht in Anspruch nimmt.

35

(dd) Dass im Übrigen der Hochschulbereich ein gegenüber dem Anwendungsbereich des TzBfG abgrenzbarer eigenständiger Bereich ist, wird auch aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes deutlich. Der Gesetzgeber wollte in die „Gesamtregelung“ des TzBfG wegen ihrer bereichsspezifischen Ausgestaltung die besonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Befristung von Arbeitsverträgen ua. im Hochschulrahmengesetz nicht einbeziehen (BT-Drucks. 14/4374 S. 14). Dass in der Einzelbegründung zu § 23 TzBfG lediglich die - hier nicht einschlägigen - §§ 57a ff. HRG erwähnt sind (aaO S. 22), ändert an dieser konzeptionellen Grundaussage in den Gesetzgebungsmaterialen nichts.

36

(ee) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung gebietet auch der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 2 GG in der vom 15. November 1994 bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) in allen Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung - und damit anders als nunmehr auch in den Fällen des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG - das Gesetzgebungsrecht nur besaß, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht, keine andere Beurteilung. Dass der Bundesgesetzgeber sowohl beim Erlass des TzBfG als auch des HRG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechende Prognosen anstellte (vgl. zum HRG BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 30 ff., BAGE 118, 290), rechtfertigt nicht den Schluss, er habe seine Kompetenz auch hinsichtlich der Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren an staatlichen Hochschulen abschließend ausüben wollen. Die Prognose für die bundesgesetzlich geregelten Bereiche wird nicht dadurch entwertet, dass der Gesetzgeber in einem abgrenzbaren Bereich nicht tätig geworden ist. Dass er mit dem TzBfG Unionsrecht, nämlich die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. EG L 175 vom 10. Juli 1999 S. 43 mit späteren Änderungen) befindlichen EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (künftig: Rahmenvereinbarung) umgesetzt hat, ändert hieran nichts.

37

2. Der Landesgesetzgeber ist auch inhaltlich bei der Regelung der Befristung der Arbeitsverhältnisse von angestellten Hochschulprofessoren nicht durch einfaches Bundesrecht gebunden. Allerdings muss der Landesgesetzgeber auch dann, wenn Art. 72 Abs. 1 GG keine Sperrwirkung entfaltet, den Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG beachten, wenn Regelungen des Bundes- und des Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen(BVerfG 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 ua. - Rn. 99, BVerfGE 121, 317). Vorliegend gibt es aber keine bundesrechtliche Regelung, welche die Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren an staatlichen Hochschulen abweichend von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 ThürHG regeln würde. Die erkennbar gewollte Nichtausschöpfung der Bundeskompetenz machte keinen Sinn, wenn die Länder für den betreffenden Bereich überhaupt keine vom TzBfG abweichende Regelung treffen könnten.

38

V. Auch in materieller Hinsicht steht höherrangiges Recht der Wirksamkeit von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 ThürHG nicht entgegen. Das gilt sowohl für das Unions- als auch für Bundes- und Landesverfassungsrecht.

39

1. Unionsrechtlich bestehen gegen § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG jedenfalls hinsichtlich der erstmaligen Befristung keine Bedenken.

40

a) Nach § 5 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung ist ein Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen zu vermeiden, indem die Mitgliedstaaten entweder sachliche Gründe, die eine Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse oder die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Arbeitsverhältnisse festlegen. Die Rahmenvereinbarung erfasst deshalb nicht bereits die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses, sondern nur den Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen (vgl. EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 41 f., Slg. 2005, I-9981; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler ua.] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 90, Slg. 2009, I-3071; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 24, BAGE 137, 275; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 44).

41

b) Das in Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(GRC) niederlegte Grundrecht auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung ist nicht einschlägig. Nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 gilt die GRC für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Der danach erforderliche unionsrechtliche Bezug wird nicht lediglich durch einen sachlichen Bezug einer Regelung zum bloß abstrakten Anwendungsbereich des Unionsrechts, durch rein tatsächliche Auswirkungen auf das Unionsrecht oder durch die mittelbare Beeinflussung unionsrechtlich geordneter Rechtsbeziehungen ausgelöst. Auch aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) in der Rechtssache Åkerberg Fransson (EuGH 26. Februar 2013 - C-617/10 -) ergibt sich nichts anderes (BVerfG 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - Rn. 88 ff.). Vielmehr hat der Gerichtshof dort ausgeführt, „dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden“ (EuGH 26. Februar 2013 - C-617/10 - [Åkerberg Fransson] Rn. 19). Da die Rahmenvereinbarung die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht erfasst, besteht bei der erstmaligen Befristung kein hinreichender Bezug zum Unionsrecht.

42

c) Unerheblich ist vorliegend, ob - wofür einiges spricht - § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürHG unionsrechtswidrig ist, soweit er auch die wiederholte Befristung der Arbeitsverhältnisse angestellter Professoren zulässt. Da ein Verstoß gegen Unionsrecht lediglich zur Unanwendbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift, jedoch nicht zu deren Nichtigkeit führt (vgl. ErfK/Wißmann 13. Aufl. Vorbemerkung zum AEUV Rn. 42 mwN), hätte dies keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit der hier streitbefangenen Befristung.

43

d) Diese Ergebnisse sind aufgrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH, anerkannter Grundsätze des Unionsrechts sowie des Textes der GRC so eindeutig, dass eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht besteht(vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - 283/81 - [Srl C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415).

44

2. Ebenso wenig stößt die in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG getroffene Regelung insoweit auf sich aus dem Grundgesetz ergebende durchgreifende grundrechtliche Bedenken, als sie bei einer Erstberufung als Professor eine einmalige Befristung des Anstellungsverhältnisses von drei bis sechs Jahren gestattet.

45

a) Nicht betroffen ist der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit iSv. Art. 5 Abs. 3 GG. Geht es um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen wissenschaftlich tätiger Personen ist Art. 12 GG das sachnähere Grundrecht, bei dessen Anwendung auch Art. 5 Abs. 3 GG zu berücksichtigen ist(BVerfG 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 ua. - zu C III 2 der Gründe, BVerfGE 85, 360).

46

b) Durch die in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG eröffnete Möglichkeit, Arbeitsverträge mit angestellten Professoren zu befristen, ist allerdings der Schutzbereich der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit betroffen.

47

aa) Der Gesetzgeber ist aufgrund der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht gehalten, gegenüber dem Verlust des Arbeitsplatzes ein Mindestmaß an Bestandsschutz zu sichern; Prüfungsmaßstab ist das Untermaßverbot (vgl. nur APS/Schmidt 4. Aufl. § 1 WZVG Rn. 36 mwN). Dagegen kann weder eingewandt werden, dass befristete Verträge freiwillig eingegangen werden, noch dass die Schutzpflicht nur gegenüber Privaten, nicht jedoch gegenüber dem Land als Teil der Staatsgewalt greift (so aber Lenk WissR 2009, 50, 58 ff.). Wer nach Absolvierung einer langen Ausbildung eine Stelle als Professor sucht, ist von dem verfügbaren Angebot so abhängig, dass zum Ausgleich der daraus folgenden Verhandlungsunterlegenheit typischerweise ein Schutzbedarf entsteht, der die Schutzpflicht des Staates auslöst. Diese trifft ihn auch dann, wenn er im Grundrechtsbereich selbst als Arbeitgeber auftritt. Die an die Grundrechte gebundene Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) ist hier gegenüber Privaten grundsätzlich nicht privilegiert (vgl. auch BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 95, BVerfGE 128, 157). Bei der Ausgestaltung der Schutzpflicht und inhaltsgleicher Verhaltenspflichten der öffentlichen Gewalt kommt dem Gesetzgeber jedoch ein weiter sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, den er zugunsten anderer grundrechtlich geschützter Interessen nutzen kann (vgl. APS/Schmidt 4. Aufl. § 1 WZVG Rn. 36 mwN).

48

bb) Unter Berücksichtigung dieses weiten Gestaltungsspielraums ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG die Möglichkeit eröffnete, die Arbeitsverhältnisse von Professoren bei der Erstberufung einmalig auf drei bis sechs Jahre zu befristen. Dadurch werden die Hochschulen in die Lage versetzt, festzustellen, ob der Professor in der ihrer Funktion nach endgültigen Position die Entwicklungserwartungen in Forschung und Lehre erfüllt, die an ihn gestellt werden (wohl aA Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 8. Aufl. §§ 45 bis 50 Rn. 2, der nur eine zweijährige Befristung für zulässig hält). Hinzu kommt, dass der Landesgesetzgeber in § 50 Abs. 3 ThürHG mit der Regelung über die Beantragung einer Entfristung von Arbeitsverhältnissen durch die Hochschule beim Ministerium einen Weg geschaffen hat, der dazu führen kann, dass befristete Arbeitsverhältnisse in unbefristete umgewandelt werden. Dadurch werden - unabhängig davon, ob und ggf. unter welchen Umständen danach ein Anspruch auf eine derartige Handhabung besteht - die Interessen des in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten angestellten Professors zusätzlich geschützt.

49

cc) Dahinstehen kann vorliegend, ob § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung anhand von Art. 12 GG standhielte, soweit er auch die mehrmalige Befristung der Arbeitsverhältnisse angestellter Professoren von jeweils bis zu sechs Jahren ermöglicht. Wäre die gesetzliche Bestimmung insoweit verfassungswidrig, beträfe dies nicht die Wirksamkeit der abgrenzbaren und für sich sinnvollen Regelung über die erst- und einmalige Befristung.

50

3. Auch die Thüringer Landesverfassung (künftig: ThürVerf) steht der Wirksamkeit von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG, soweit er die erst- und einmalige Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Professors für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren vorsieht, nicht entgegen.

51

a) Für die in der Thüringer Verfassung gewährten Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit (Art. 27 ThürVerf) und der Berufsfreiheit (Art. 35 ThürVerf) gilt dasselbe wie hinsichtlich der inhaltsgleichen Grundrechte des Grundgesetzes.

52

b) Auch das in Art. 36 ThürVerf festgelegte „Staatsziel“ steht insofern der Verfassungsmäßigkeit von § 50 ThürHG nicht entgegen.

53

aa) Nach Art. 36 Satz 1 ThürVerf ist es Aufgabe des Freistaates, jedem die Möglichkeit zu schaffen, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte und dauerhafte Arbeit zu verdienen. Zur Verwirklichung dieses Staatsziels sind „insbesondere“ in Satz 2 einzeln aufgeführte Arbeitsmarktmaßnahmen zu ergreifen. Nach Art. 43 ThürVerf hat der Freistaat die Pflicht, nach seinen Kräften und im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Verwirklichung der in der Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.

54

bb) Die in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG vorgesehene Möglichkeit jedenfalls der erst- und einmaligen Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren für drei bis sechs Jahre verstößt nicht gegen diese Schutzpflicht. Das folgt daraus, dass nach Art. 28 Abs. 1 ThürVerf die Hochschulen unter dem Schutz des Landes stehen. Der Landesgesetzgeber ist deshalb berechtigt, im Rahmen seines weiten Beurteilungsspielraums zur Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen die Möglichkeit befristeter Arbeitsverhältnisse vorzusehen. Im Hinblick darauf, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines erstmals berufenen Professors der Hochschule die Möglichkeit gibt, zu prüfen, ob er die Entwicklungserwartungen in Forschung und Lehre erfüllt, ist § 50 ThürHG insoweit verfassungsrechtlich zulässig.

55

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Landesgesetzgeber den landesverfassungsrechtlichen Vorgaben noch gerecht wird, sofern und soweit er durch § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG ohne weitere Voraussetzungen mehrmalige Befristungen der Arbeitsverhältnisse angestellter Professoren von jeweils bis zu sechs Jahren vorsieht. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Einräumung solcher weitergehenden Befristungsmöglichkeiten führte nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Norm, da es sich bei der Regelung über die einmalige Befristung auf drei bis sechs Jahre bei der Erstberufung um einen inhaltlich abgrenzbaren und für sich sinnvollen Teil von § 50 ThürHG handelt.

56

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    Willms    

        

    Busch    

                 

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Abweichend von den §§ 14 und 15 können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung oder Versetzung im Sinne von Satz 1 sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung. Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2011 - 7 Sa 300/10 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 1. April 2010 - 1 Ca 1790/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger und das beklagte Land streiten über die Wirksamkeit einer in ihrem Arbeitsvertrag enthaltenen Befristungsabrede und daran anknüpfend über einen Weiterbeschäftigungsantrag.

2

Zwischen den Parteien wurde am 17. September/1. Oktober 2003 ein „Dienstvertrag“ geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:

        

„Zwischen

        

…       

        

wird folgender Dienstvertrag geschlossen:

        

§ 1

        

Herr H wird für die Zeit vom 01.10.2003 bis 30.09.2009 als Professor an einer Kunsthochschule im Angestelltenverhältnis gemäß § 50 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) an der Hochschule für Musik Franz Liszt mit einem Beschäftigungsumfang von 50 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Dem Angestellten obliegt die Aufgabe, das Fach ‚Musiktheorie Klassik’ in Lehre und Forschung angemessen zu vertreten.

        

Der Angestellte ist berechtigt, für die Dauer des Dienstverhältnisses die Bezeichnung ‚Professor an einer Kunsthochschule’ zu führen.

                 
        

§ 2

        

Soweit sich aus dem Dienstvertrag nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10.12.1990 und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dienstaufgaben und Rechtsstellung bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach den §§ 47, 50, 57, 58 und 61 ThürHG.

        

§ 3

        

Der Angestellte erhält entsprechend seines Beschäftigungsumfangs eine Vergütung in Höhe der Bezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe C 3 Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz). Die Vorschriften der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) finden auf diesen Vertrag entsprechende Anwendung. …

        

§ 5

        

Der Dienstvertrag kann abweichend von § 53 Abs. 2 BAT-O nur jeweils unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Monaten zum Semesterende gekündigt werden. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

        

Das Beschäftigungsverhältnis endet mit Ablauf des 30.09.2009, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

        

…“    

3

Nachdem das beklagte Land eine Entfristung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt hatte, hat der Kläger mit seiner am 6. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 14. Oktober 2009 zugestellten Befristungskontrollklage geltend gemacht, die Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Die Befristung könne insbesondere nicht auf § 50 Thüringer Hochschulgesetz gestützt werden. Diese landesrechtliche Bestimmung sei wegen abschließender Regelungen im Bundesrecht unwirksam. Außerdem hat der Kläger für den Fall des Obsiegens mit der Befristungskontrollklage seine Weiterbeschäftigung begehrt.

4

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 17. September/1. Oktober 2003 nicht mit Ablauf des 30. September 2009 beendet worden ist,

        

2.    

den Beklagten für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, ihn ab Verkündung des Urteils über den Feststellungsantrag zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages vom 17. September/1. Oktober 2003 als Professor für Musiktheorie Klassik weiterzubeschäftigen.

5

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Er hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei nach § 50 Thüringer Hochschulgesetz zulässig. Bundesrecht stehe nicht entgegen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Landesarbeitsgericht stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen, klageabweisenden Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung der Klage stattgegeben. Die innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG erhobene Befristungskontrollklage ist unbegründet. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zwar davon ausgegangen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers der Rechtfertigung bedurfte. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt diese Rechfertigung aber aus § 50 des Thüringer Hochschulgesetzes in der bei Abschluss des Arbeitsvertrages der Parteien geltenden Fassung. Der Landesgesetzgeber war berechtigt, diese Bestimmung zu erlassen. Diese ist auch materiell mit höherrangigem Recht vereinbar.

9

I. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass sich die erforderliche Rechtfertigung für die Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG iVm. §§ 57a und 57f des Hochschulrahmengesetzes in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt. Zwar gelten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG für die in der Zeit vom 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 - und damit auch für den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Parteien - an staatlichen Hochschulen abgeschlossenen Arbeitsverträge die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung fort. Hochschulprofessoren sind jedoch von den Regelungen in §§ 57a ff. HRG nicht erfasst.

10

II. Zu Recht ist das Landearbeitsgericht ferner davon ausgegangen, dass die Befristung auch nicht nach § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt ist. Auch der Beklagte beruft sich hierauf nicht.

11

III. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien jedoch von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Thüringer Hochschulgesetzes in der bei Vertragsschluss geltenden und damit für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Fassung gedeckt.

12

1. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Parteien am 17. September/1. Oktober 2003 war auf die Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren § 50 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315) in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 10. April 2003 (GVBl. S. 213, verkündet am 24. April 2003 und nach seinem Art. 4 am folgenden Tag, mithin am 25. April 2003 in Kraft getreten) gefunden hat (künftig: ThürHG), anwendbar. Diese Fassung ist zeitlich maßgeblich für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Befristung. Bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer Befristung ist grundsätzlich auf die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts geltende Rechtslage abzustellen (vgl. BAG 15. Januar 2003 - 7 AZR 346/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 244). Allerdings können etwaige spätere gesetzliche Regelungen, die sich in zulässiger Weise Rückwirkung beimessen, zu beachten sein. Der Neuerlass eines Thüringer Hochschulgesetzes unter Aufhebung des vorangegangenen Thüringer Hochschulgesetzes durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), das nach seinem Art. 8 am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und sich keine Rückwirkung beimisst, ist hiernach für den Rechtsstreit ohne Bedeutung.

13

2. § 50 ThürHG ist sachlich einschlägig. Nach § 1 Abs. 1 ThürHG gilt das Gesetz für die Hochschulen des Landes Thüringen und nach Maßgabe des Siebenten Teils des Gesetzes für die nichtstaatlichen Hochschulen. Die Hochschule für Musik Franz Liszt in Weimar ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ThürHG eine Hochschule des Landes.

14

3. Die streitgegenständliche Befristung entspricht den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG.

15

a) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ThürHG können Professoren „auch als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt“ werden. Die Dauer des befristeten Angestelltenverhältnisses beträgt nach § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürHG höchstens sechs Jahre. Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt soll nach § 50 Abs. 2 Satz 1 ThürHG die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Angestelltenverhältnis von mindestens drei Jahren Dauer erfolgen. Eine erstmalige Berufung rechtfertigt danach jedenfalls eine Befristung zwischen drei und sechs Jahren. Nach § 50 Abs. 3 Satz 4 iVm. Satz 1 ThürHG kann die Hochschule für angestellte Professoren beim Ministerium die Umwandlung eines befristeten Angestelltenverhältnisses in ein unbefristetes beantragen. Während nach der vorangegangenen Fassung von § 50 des Thüringer Hochschulgesetzes(Bekanntmachung vom 9. Juni 1999, GVBl. S. 331) - auch - für angestellte Professoren eine zeitlich befristete Berufung nur zweimal zulässig war (§ 50 Abs. 2 und 3 in der danach maßgeblichen Fassung des Thüringer Hochschulgesetzes), hat der Landesgesetzgeber mit der Neuregelung auf diese Einschränkung bewusst verzichtet (LT-Drucks. 3/2847 S. 28). Er hat damit das Ziel verfolgt, den Hochschulen nicht nur bei Erstberufungen, sondern insgesamt eine höhere Flexibilität einzuräumen und damit entsprechend ihren Belangen aber auch Zwängen reagieren zu können (vgl. LT-Drucks. 3/2847 S. 2).

16

b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien entspricht diesen Vorgaben. Entsprechend der Sollregelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 ThürHG hat der Beklagte mit dem Kläger bei seiner erstmaligen Berufung als Hochschulprofessor ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Mit sechs Jahren ist die in § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürHG vorgesehene Befristungsdauer eingehalten.

17

IV. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war der Thüringer Landesgesetzgeber berechtigt, mit § 50 ThürHG eine Regelung über die Befristung von Arbeitsverhältnissen der Professoren an staatlichen Hochschulen zu treffen. Er besaß die hierzu erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Die Bestimmungen in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG sind dementsprechend „besondere Regelungen … über die Befristung von Arbeitsverträgen“ iSv. § 23 TzBfG. Es gibt auch keine bundesgesetzlichen Vorgaben, die den landesgesetzlichen Regelungen entgegenstehen würden.

18

1. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das Arbeitsrecht nicht in der Weise abschließend Gebrauch gemacht, dass den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz verbliebe, Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Professoren an Hochschulen zu treffen.

19

a) Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG dürfen die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eigene Gesetze nur erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Demnach sind landesrechtliche Regelungen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die bundesgesetzliche Regelung dieses Sachbereichs abschließenden Charakter hat (BVerfG 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 ua. - zu B I 3 a der Gründe mwN, BVerfGE 109, 190). Aufgrund des grundgesetzlichen Kompetenzgefüges ist es erforderlich, dass der Bund seinerseits deutlich macht, eine abschließende Regelung getroffen zu haben. Dieser Wille muss erkennbar sein (BVerfG 6. Oktober 2009 - 2 BvL 5/09 - Rn. 47). Der Erlass eines Bundesgesetzes über einen bestimmten Gegenstand rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass damit die Länder von einer Gesetzgebung ausgeschlossen sind. Maßgeblich ist, ob ein bestimmter Sachbereich umfassend und lückenlos geregelt ist oder jedenfalls nach dem aus Gesetzgebungsgeschichte und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte (BVerfG 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 ua. - zu B I 3 a der Gründe, aaO). Inwieweit bundesgesetzliche Regelungen erschöpfend sind, kann deshalb nicht allgemein, sondern nur anhand der einschlägigen Bestimmungen und des jeweiligen Sachbereichs festgestellt werden. Es ist in erster Linie auf das Bundesgesetz selbst, sodann auf den hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, ferner auf die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzgebungsmaterialien abzustellen. Der Bund macht von seiner Kompetenz nicht nur dann Gebrauch, wenn er eine Regelung getroffen hat. Vielmehr kann auch das absichtsvolle Unterlassen eine Sperrwirkung für die Länder erzeugen. Zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, eine zusätzliche Regelung auszuschließen, darf sich der Landesgesetzgeber nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das Bundesgesetz für unzureichend hält. Der Eintritt einer Sperrwirkung zulasten der Länder setzt voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund bei Gesamtwürdigung des Normenkomplexes hinreichend erkennbar ist. Konzeptionelle Entscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch die Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden (BVerfG 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - zu C II 2 b cc (3) (a) der Gründe, BVerfGE 113, 348).

20

b) Danach besaß der Thüringer Landesgesetzgeber gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Kompetenz, die Befristung von Arbeitsverhältnissen der Professoren an staatlichen Hochschulen des Landes gesetzlich zu regeln.

21

aa) Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen gehören zum „Arbeitsrecht“ iSv. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und unterfallen damit der konkurrierenden Gesetzgebung. Das gilt auch, soweit die bundesgesetzlichen Regelungen an die Besonderheiten im Hochschulbereich anknüpfen (vgl. ausführlich - noch zur Rechtslage vor Aufhebung des früheren Art. 75 GG - BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 17 ff., BAGE 118, 290 sowie bereits 30. März 1994 - 7 AZR 229/93 - zu III 1 der Gründe, BAGE 76, 204).

22

bb) Der Bundesgesetzgeber hat keine Regelung getroffen, aus der sich unter Berücksichtigung des gesamten Normenkomplexes des Befristungsrechts ergeben würde, dass zum Zeitpunkt der Neufassung des § 50 ThürHG oder der Vereinbarung der streitbefangenen Befristung das Recht der Befristung der Arbeitsverhältnisse von Hochschulprofessoren abschließend geregelt sein sollte.

23

(1) Die bei Neufassung des § 50 ThürHG im Jahr 2003 geltenden bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Befristung von Arbeitsverträgen im Hochschulbereich stellten keine abschließenden Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen der an staatlichen Hochschulen angestellten Professoren dar.

24

(a) Zum Zeitpunkt der Neufassung des § 50 ThürHG im April 2003 sahen die §§ 57a ff. HRG idF des „Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften“ vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693, in Kraft getreten am 23. Februar 2002, 5. HRGÄndG) Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern, Personal mit ärztlichen Aufgaben, Lehrkräften für besondere Aufgaben sowie mit wissenschaftlichen Hilfskräften vor. Dieses Gesetz wurde allerdings durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt (BVerfG 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226). Für die in der Zeit vom 23. Februar 2002 bis zum 26. Juli 2004 geschlossenen Arbeitsverträge sah dann jedoch § 57f Satz 1 HRG idF des „Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsvertraglicher Vorschriften im Hochschulbereich(HdaVÄndG)“ vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835, in Kraft getreten am 31. Dezember 2004) - rückwirkend (vgl. dazu BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 37 ff., BAGE 118, 290) - Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen insbesondere für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie für wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte vor. In § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG 2007(BGBl. I S. 506, in Kraft getreten am 18. April 2007) wurden diese beibehalten. In der Zeit zwischen dem 23. Februar 2002 und dem 18. April 2007 gab es zu keinem Zeitpunkt bundesgesetzliche Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen mit Professoren. Vielmehr betrafen die Regelungen in §§ 57a ff. HRG stets nur das darin ausdrücklich genannte Personal.

25

(b) Auch die vor dem 5. HRGÄndG geltenden Vorschriften in §§ 57a ff. HRG idF des „Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen“ (vom 14. Juni 1985, BGBl. I S. 1065, in Kraft getreten am 26. Juni 1985) galten nach seinem § 57a nicht für Professoren, sondern nur für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Personal mit ärztlichen Aufgaben und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie für wissenschaftliche Hilfskräfte. Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat versucht, durch eine ausdrückliche Regelung klarzustellen, dass die Zuständigkeit der Länder für gesetzliche Regelungen über befristete Arbeitsverträge „im Übrigen unberührt“ bleibt (BT-Drucks. 10/2283 S. 15). Dem stimmte die Bundesregierung nicht zu mit dem Bemerken, der Regierungsentwurf enthalte „für seinen Anwendungsbereich abschließende Regelungen“. Im Übrigen werde im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft, wie ggf. dem Anliegen der Länder Rechnung getragen werden könne, Regelungen über befristete Arbeitsverträge für das vom Entwurf nicht erfasste wissenschaftliche Personal zu treffen (aaO S. 19). Eine Regelung erfolgte nicht. Trotzdem wird daraus deutlich, dass der Bundesgesetzgeber mit §§ 57a ff. HRG nur für den dort genannten Personenkreis eine abschließende Ausschöpfung der Gesetzgebungskompetenz beabsichtigte.

26

(c) Schließlich findet sich auch im WissZeitVG keine abschließende Regelung des Befristungsrechts für Hochschullehrer. Vielmehr gelten dessen §§ 2 und 3 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ausdrücklich nicht für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer jedenfalls staatlicher Hochschulen(vgl. zu staatlich lediglich anerkannten Hochschulen: APS/Schmidt 4. Aufl. § 1 WZVG Rn. 17; ErfK/Müller-Glöge 13. Aufl. § 1 WZVG Rn. 10). Diese Bestimmung beruht auf einer Einfügung im Gesetzgebungsverfahren. Damit sollte dieser Personenkreis aus dem Anwendungsbereich der Befristungsregelungen ausgenommen werden. Die Herausnahme betrifft Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erwähnte der zuständige Bundestagsausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung ausdrücklich, dass den Ländern eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit verbleibe, solange der Bund keine neue Regelung schaffe (BT-Drucks. 16/4043 S. 9). Der Gesetzgeber des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes wollte deshalb die Gesetzgebungszuständigkeit für das Befristungsrecht aller Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und damit auch der Professorinnen und Professoren nicht ausschöpfen, sondern vielmehr bei den Ländern belassen (im Ergebnis ebenso Lenk WissR 2009, 50, 57 f. und für Juniorprofessoren: Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 8. Aufl. §§ 45 bis 50 HRG Rn. 6; DFL/Löwisch 5. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 3; aA Preis Wissenschaftszeitvertragsgesetz § 1 Rn. 33).

27

(d) Nach alledem wollte der Bundesgesetzgeber mit §§ 57a ff. HRG Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen stets nur hinsichtlich der dort genannten Personen, nicht jedoch hinsichtlich der Professoren treffen. Ein weitergehender Wille ist jedenfalls nicht hinreichend erkennbar geworden.

28

(2) Der Bundesgesetzgeber hat auch durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene TzBfG nicht in hinreichender Weise zu erkennen gegeben, dass er das Befristungsrecht abschließend auch für angestellte Hochschulprofessoren regeln wollte.

29

(a) Nach § 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. In weiteren Absätzen regelt die Bestimmung, wann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig ist. Soweit die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, bedarf die Befristung des Arbeitsvertrages deshalb eines sachlichen Grundes. Nach § 22 Abs. 1 TzBfG darf von den Vorschriften des TzBfG - mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Bestimmungen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Das TzBfG untersagt daher grundsätzlich die Befristung von Arbeitsverträgen, soweit die in ihm genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

30

(b) Gleichwohl ergibt sich aus § 23 TzBfG, dass das TzBfG nicht beansprucht, das gesamte Befristungsrecht abschließend zu kodifizieren. Nach dieser Bestimmung bleiben besondere Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt. Zwar betrifft dies in erster Linie andere bundesgesetzliche Regelungen (vgl. etwa Arnold/Gräfl/Imping TzBfG § 23 TzBfG Rn. 60 ff.). Landesgesetzliche Regelungen sind dadurch aber nicht vollständig ausgeschlossen. Freilich bedeutet dies nicht, dass die Landesgesetzgeber unbegrenzt befugt wären, Sonderregelungen über die Zulässigkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge zu schaffen. Aus § 23 TzBfG folgt vielmehr nur, dass der Bundesgesetzgeber durch das TzBfG dort hinsichtlich des Befristungsrechts keine abschließende Regelung treffen wollte, wo sich aus anderem Bundesrecht ergibt, dass er seine Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Befristungsrechts nicht ausschöpfen will und dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung belassen werden soll. Soweit, aber auch nur soweit dies der Fall ist, bleibt eine vom TzBfG abweichende landesgesetzliche Regelung möglich.

31

(c) Dass der Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des Befristungsrechts für angestellte Hochschulprofessoren nicht für sich in Anspruch nehmen wollte, ergibt sich aus dem HRG und dessen historischer Entwicklung.

32

(aa) Bereits bei Erlass des HRG (Gesetz vom 26. Januar 1976, BGBl. I S. 185) legte § 46 HRG hinsichtlich der dienstrechtlichen Stellung der Professoren fest, sie würden, „soweit“ sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Lebenszeit oder Zeit ernannt. Damit wurde der Regierungsentwurf zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 7/1328 - dort noch § 49), der noch vorgesehen hatte, im Falle der Befristung der Tätigkeit solle ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis möglich sein, nicht Gesetz. Der Gesetzentwurf ging dabei davon aus, dass mit der geplanten Regelung auch „die Rechtsverhältnisse der angestellten Hochschullehrer“ geregelt seien (aaO S. 69). Es sollte also eine bundesrechtliche Regelung dahingehend getroffen werden, dass befristete Arbeitsverhältnisse mit Hochschullehrern - unbegrenzt - zulässig sein sollten. Dadurch, dass diese Regelung nicht Gesetz wurde, wird deutlich, dass der Bundesgesetzgeber von seiner Regelungskompetenz insoweit nicht Gebrauch machen wollte, gleichzeitig aber auch der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Hochschulprofessoren möglich sein sollte. Denn das HRG sollte eine Regelung nur treffen, „soweit“ Professoren in das Beamtenverhältnis berufen werden. § 46 gilt inhaltlich unverändert. Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber durch Art. 1 Nr. 40 des Gesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190, in Kraft getreten am 25. August 1998) die Wörter „auf Lebenszeit oder auf Zeit“ durch die Wörter „auf Zeit oder auf Lebenszeit“ ersetzte, wollte er ein politisches Signal setzen, rechtlich aber nichts ändern (vgl. BT-Drucks. 13/8796 S. 27).

33

(bb) Dass der Bundesgesetzgeber von der Möglichkeit befristeter Arbeitsverhältnisse mit Professoren ausgeht, zeigt die durch Gesetz vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090, in Kraft getreten am 23. November 1985) eingefügte Regelung des § 50 Abs. 4 HRG. Danach haben ua. auch Professoren in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. § 50 Abs. 4 HRG ist bis heute in seiner rechtlichen Struktur unverändert, auch wenn er vorübergehend zu Abs. 5 wurde(Änderung durch Gesetz vom 15. Dezember 1990, BGBl. I S. 2806, in Kraft getreten am 22. Dezember 1990, rückgängig gemacht durch Gesetz vom 20. August 1998, BGBl. I S. 2190, in Kraft getreten am 25. August 1998).

34

(cc) Indem der Bundesgesetzgeber im HRG die Möglichkeit befristeter Arbeitsverträge für angestellte Professoren voraussetzt, hat er nicht nur den Hochschulen die Möglichkeit geben wollen, solche Verträge im Rahmen der allgemeinen bundesrechtlichen Regelung über die Befristung von Arbeitsverträgen abzuschließen, sondern gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass er die Gesetzgebungshoheit für sich nicht vollständig in Anspruch nimmt. Das ergibt sich aus dem Charakter des Hochschulrahmengesetzes als Rahmengesetz (ähnlich in anderem Zusammenhang Lenk WissR 2009, 50, 56 f., aA Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 8. Aufl. §§ 45 bis 50 HRG Rn. 2). Auch wenn hinsichtlich der Regelung von Befristungen im Arbeitsverhältnis die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf der konkurrierenden Zuständigkeit für das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG beruht, hat der Gesetzgeber diese Regelungen mit hochschulrechtlichen Regelungen im Hochschulrahmengesetz inhaltlich eng verbunden(vgl. BVerfG 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - zu B III 2 b der Gründe, BVerfGE 111, 226). Hinsichtlich des Kerns der gesetzgeberischen Regelungen beruhte die Kompetenz des Bundesgesetzgebers für das HRG aber auf der früher bestehenden Rahmenkompetenz für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG(eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom 12. Mai 1969, in Kraft getreten am 15. Mai 1969, BGBl. I S. 363; aufgehoben durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2006). Mit dem HRG erfolgte damit auch eine Abgrenzung bundesgesetzlicher Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz der Länder. Indem der Bundesgesetzgeber in diesem Gesetz selbst keine abschließende gesetzliche Regelung für die Befristung der Arbeitsverhältnisse von Hochschulprofessoren geschaffen und für diesen deutlich abgrenzbaren Personenkreis von einer eigenständigen Regelung abgesehen hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er in diesem abgrenzbaren Bereich seine Gesetzgebungszuständigkeit nicht in Anspruch nimmt.

35

(dd) Dass im Übrigen der Hochschulbereich ein gegenüber dem Anwendungsbereich des TzBfG abgrenzbarer eigenständiger Bereich ist, wird auch aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes deutlich. Der Gesetzgeber wollte in die „Gesamtregelung“ des TzBfG wegen ihrer bereichsspezifischen Ausgestaltung die besonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Befristung von Arbeitsverträgen ua. im Hochschulrahmengesetz nicht einbeziehen (BT-Drucks. 14/4374 S. 14). Dass in der Einzelbegründung zu § 23 TzBfG lediglich die - hier nicht einschlägigen - §§ 57a ff. HRG erwähnt sind (aaO S. 22), ändert an dieser konzeptionellen Grundaussage in den Gesetzgebungsmaterialen nichts.

36

(ee) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung gebietet auch der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 2 GG in der vom 15. November 1994 bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) in allen Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung - und damit anders als nunmehr auch in den Fällen des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG - das Gesetzgebungsrecht nur besaß, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht, keine andere Beurteilung. Dass der Bundesgesetzgeber sowohl beim Erlass des TzBfG als auch des HRG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechende Prognosen anstellte (vgl. zum HRG BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 30 ff., BAGE 118, 290), rechtfertigt nicht den Schluss, er habe seine Kompetenz auch hinsichtlich der Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren an staatlichen Hochschulen abschließend ausüben wollen. Die Prognose für die bundesgesetzlich geregelten Bereiche wird nicht dadurch entwertet, dass der Gesetzgeber in einem abgrenzbaren Bereich nicht tätig geworden ist. Dass er mit dem TzBfG Unionsrecht, nämlich die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. EG L 175 vom 10. Juli 1999 S. 43 mit späteren Änderungen) befindlichen EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (künftig: Rahmenvereinbarung) umgesetzt hat, ändert hieran nichts.

37

2. Der Landesgesetzgeber ist auch inhaltlich bei der Regelung der Befristung der Arbeitsverhältnisse von angestellten Hochschulprofessoren nicht durch einfaches Bundesrecht gebunden. Allerdings muss der Landesgesetzgeber auch dann, wenn Art. 72 Abs. 1 GG keine Sperrwirkung entfaltet, den Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG beachten, wenn Regelungen des Bundes- und des Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen(BVerfG 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 ua. - Rn. 99, BVerfGE 121, 317). Vorliegend gibt es aber keine bundesrechtliche Regelung, welche die Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren an staatlichen Hochschulen abweichend von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 ThürHG regeln würde. Die erkennbar gewollte Nichtausschöpfung der Bundeskompetenz machte keinen Sinn, wenn die Länder für den betreffenden Bereich überhaupt keine vom TzBfG abweichende Regelung treffen könnten.

38

V. Auch in materieller Hinsicht steht höherrangiges Recht der Wirksamkeit von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 ThürHG nicht entgegen. Das gilt sowohl für das Unions- als auch für Bundes- und Landesverfassungsrecht.

39

1. Unionsrechtlich bestehen gegen § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG jedenfalls hinsichtlich der erstmaligen Befristung keine Bedenken.

40

a) Nach § 5 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung ist ein Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen zu vermeiden, indem die Mitgliedstaaten entweder sachliche Gründe, die eine Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse oder die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Arbeitsverhältnisse festlegen. Die Rahmenvereinbarung erfasst deshalb nicht bereits die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses, sondern nur den Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen (vgl. EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 41 f., Slg. 2005, I-9981; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler ua.] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 90, Slg. 2009, I-3071; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 24, BAGE 137, 275; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 44).

41

b) Das in Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(GRC) niederlegte Grundrecht auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung ist nicht einschlägig. Nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 gilt die GRC für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Der danach erforderliche unionsrechtliche Bezug wird nicht lediglich durch einen sachlichen Bezug einer Regelung zum bloß abstrakten Anwendungsbereich des Unionsrechts, durch rein tatsächliche Auswirkungen auf das Unionsrecht oder durch die mittelbare Beeinflussung unionsrechtlich geordneter Rechtsbeziehungen ausgelöst. Auch aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) in der Rechtssache Åkerberg Fransson (EuGH 26. Februar 2013 - C-617/10 -) ergibt sich nichts anderes (BVerfG 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - Rn. 88 ff.). Vielmehr hat der Gerichtshof dort ausgeführt, „dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden“ (EuGH 26. Februar 2013 - C-617/10 - [Åkerberg Fransson] Rn. 19). Da die Rahmenvereinbarung die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht erfasst, besteht bei der erstmaligen Befristung kein hinreichender Bezug zum Unionsrecht.

42

c) Unerheblich ist vorliegend, ob - wofür einiges spricht - § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürHG unionsrechtswidrig ist, soweit er auch die wiederholte Befristung der Arbeitsverhältnisse angestellter Professoren zulässt. Da ein Verstoß gegen Unionsrecht lediglich zur Unanwendbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift, jedoch nicht zu deren Nichtigkeit führt (vgl. ErfK/Wißmann 13. Aufl. Vorbemerkung zum AEUV Rn. 42 mwN), hätte dies keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit der hier streitbefangenen Befristung.

43

d) Diese Ergebnisse sind aufgrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH, anerkannter Grundsätze des Unionsrechts sowie des Textes der GRC so eindeutig, dass eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht besteht(vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - 283/81 - [Srl C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415).

44

2. Ebenso wenig stößt die in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG getroffene Regelung insoweit auf sich aus dem Grundgesetz ergebende durchgreifende grundrechtliche Bedenken, als sie bei einer Erstberufung als Professor eine einmalige Befristung des Anstellungsverhältnisses von drei bis sechs Jahren gestattet.

45

a) Nicht betroffen ist der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit iSv. Art. 5 Abs. 3 GG. Geht es um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen wissenschaftlich tätiger Personen ist Art. 12 GG das sachnähere Grundrecht, bei dessen Anwendung auch Art. 5 Abs. 3 GG zu berücksichtigen ist(BVerfG 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 ua. - zu C III 2 der Gründe, BVerfGE 85, 360).

46

b) Durch die in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG eröffnete Möglichkeit, Arbeitsverträge mit angestellten Professoren zu befristen, ist allerdings der Schutzbereich der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit betroffen.

47

aa) Der Gesetzgeber ist aufgrund der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht gehalten, gegenüber dem Verlust des Arbeitsplatzes ein Mindestmaß an Bestandsschutz zu sichern; Prüfungsmaßstab ist das Untermaßverbot (vgl. nur APS/Schmidt 4. Aufl. § 1 WZVG Rn. 36 mwN). Dagegen kann weder eingewandt werden, dass befristete Verträge freiwillig eingegangen werden, noch dass die Schutzpflicht nur gegenüber Privaten, nicht jedoch gegenüber dem Land als Teil der Staatsgewalt greift (so aber Lenk WissR 2009, 50, 58 ff.). Wer nach Absolvierung einer langen Ausbildung eine Stelle als Professor sucht, ist von dem verfügbaren Angebot so abhängig, dass zum Ausgleich der daraus folgenden Verhandlungsunterlegenheit typischerweise ein Schutzbedarf entsteht, der die Schutzpflicht des Staates auslöst. Diese trifft ihn auch dann, wenn er im Grundrechtsbereich selbst als Arbeitgeber auftritt. Die an die Grundrechte gebundene Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) ist hier gegenüber Privaten grundsätzlich nicht privilegiert (vgl. auch BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 95, BVerfGE 128, 157). Bei der Ausgestaltung der Schutzpflicht und inhaltsgleicher Verhaltenspflichten der öffentlichen Gewalt kommt dem Gesetzgeber jedoch ein weiter sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, den er zugunsten anderer grundrechtlich geschützter Interessen nutzen kann (vgl. APS/Schmidt 4. Aufl. § 1 WZVG Rn. 36 mwN).

48

bb) Unter Berücksichtigung dieses weiten Gestaltungsspielraums ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG die Möglichkeit eröffnete, die Arbeitsverhältnisse von Professoren bei der Erstberufung einmalig auf drei bis sechs Jahre zu befristen. Dadurch werden die Hochschulen in die Lage versetzt, festzustellen, ob der Professor in der ihrer Funktion nach endgültigen Position die Entwicklungserwartungen in Forschung und Lehre erfüllt, die an ihn gestellt werden (wohl aA Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 8. Aufl. §§ 45 bis 50 Rn. 2, der nur eine zweijährige Befristung für zulässig hält). Hinzu kommt, dass der Landesgesetzgeber in § 50 Abs. 3 ThürHG mit der Regelung über die Beantragung einer Entfristung von Arbeitsverhältnissen durch die Hochschule beim Ministerium einen Weg geschaffen hat, der dazu führen kann, dass befristete Arbeitsverhältnisse in unbefristete umgewandelt werden. Dadurch werden - unabhängig davon, ob und ggf. unter welchen Umständen danach ein Anspruch auf eine derartige Handhabung besteht - die Interessen des in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten angestellten Professors zusätzlich geschützt.

49

cc) Dahinstehen kann vorliegend, ob § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung anhand von Art. 12 GG standhielte, soweit er auch die mehrmalige Befristung der Arbeitsverhältnisse angestellter Professoren von jeweils bis zu sechs Jahren ermöglicht. Wäre die gesetzliche Bestimmung insoweit verfassungswidrig, beträfe dies nicht die Wirksamkeit der abgrenzbaren und für sich sinnvollen Regelung über die erst- und einmalige Befristung.

50

3. Auch die Thüringer Landesverfassung (künftig: ThürVerf) steht der Wirksamkeit von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG, soweit er die erst- und einmalige Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Professors für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren vorsieht, nicht entgegen.

51

a) Für die in der Thüringer Verfassung gewährten Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit (Art. 27 ThürVerf) und der Berufsfreiheit (Art. 35 ThürVerf) gilt dasselbe wie hinsichtlich der inhaltsgleichen Grundrechte des Grundgesetzes.

52

b) Auch das in Art. 36 ThürVerf festgelegte „Staatsziel“ steht insofern der Verfassungsmäßigkeit von § 50 ThürHG nicht entgegen.

53

aa) Nach Art. 36 Satz 1 ThürVerf ist es Aufgabe des Freistaates, jedem die Möglichkeit zu schaffen, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte und dauerhafte Arbeit zu verdienen. Zur Verwirklichung dieses Staatsziels sind „insbesondere“ in Satz 2 einzeln aufgeführte Arbeitsmarktmaßnahmen zu ergreifen. Nach Art. 43 ThürVerf hat der Freistaat die Pflicht, nach seinen Kräften und im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Verwirklichung der in der Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.

54

bb) Die in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG vorgesehene Möglichkeit jedenfalls der erst- und einmaligen Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren für drei bis sechs Jahre verstößt nicht gegen diese Schutzpflicht. Das folgt daraus, dass nach Art. 28 Abs. 1 ThürVerf die Hochschulen unter dem Schutz des Landes stehen. Der Landesgesetzgeber ist deshalb berechtigt, im Rahmen seines weiten Beurteilungsspielraums zur Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen die Möglichkeit befristeter Arbeitsverhältnisse vorzusehen. Im Hinblick darauf, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines erstmals berufenen Professors der Hochschule die Möglichkeit gibt, zu prüfen, ob er die Entwicklungserwartungen in Forschung und Lehre erfüllt, ist § 50 ThürHG insoweit verfassungsrechtlich zulässig.

55

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Landesgesetzgeber den landesverfassungsrechtlichen Vorgaben noch gerecht wird, sofern und soweit er durch § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG ohne weitere Voraussetzungen mehrmalige Befristungen der Arbeitsverhältnisse angestellter Professoren von jeweils bis zu sechs Jahren vorsieht. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Einräumung solcher weitergehenden Befristungsmöglichkeiten führte nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Norm, da es sich bei der Regelung über die einmalige Befristung auf drei bis sechs Jahre bei der Erstberufung um einen inhaltlich abgrenzbaren und für sich sinnvollen Teil von § 50 ThürHG handelt.

56

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    Willms    

        

    Busch    

                 

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2011 - 2 K 16/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen des Stellenhebungsprogramms für die Steuerverwaltung im Nachtragshaushalt 2010/2011 die Beigeladenen zu 2 bis 4 zum Amtsrat / zur Amtsrätin (A 12) zu befördern. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin derzeit wohl keinen Anspruch auf Beförderung zur Amtsrätin (A 12) hat, weil hierfür keine freie Planstelle zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur die klagende Beamtin für die am besten Geeignete hält (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005 - 2 A 5.04 -, Juris). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint.
Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Auswahl der Bewerber zur Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122,147). Bevor das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG aber überhaupt zum Tragen kommt, darf nach § 49 Abs. 1 LHO eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005, a.a.O., m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004 - 9 S 1573/03 -, Juris). Dies ist hier nicht der Fall. Im Nachtragshaushalt 2010/2011 sind im Stellenplan des Kapitels 0608 Titel 4221 01 Abschnitt 2 - Bezirksverwaltung - für das Finanzamt ... in der Besoldungsgruppe A 12 (Amtsrat) 30 Planstellen ausgewiesen, die vom Haushaltsgesetzgeber verbindlich je zur Hälfte dem Innendienst und den Betriebsprüfern/Steuerfahndern zugeteilt sind. Da in dem Bereich der Betriebsprüfer/Steuerfahnder (Außendienst), in dem die Antragstellerin tätig ist, von den für die Besoldungsgruppe A 12 ausgewiesenen Stellen bereits 13,75 besetzt sind, steht nach der Ernennung des Beigeladenen zu 1 zum Amtsrat - gegen die die Antragstellerin keine Einwände erhoben hat - für eine weitere Beförderung keine (volle) Planstelle mehr zur Verfügung.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird der in Art. 33 Abs. 2 GG verbürgte Grundsatz der Bestenauslese durch die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, die Stellen verbindlich - für alle Finanzämter - getrennt nach den Bereichen Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder auszuweisen, nicht „aufgelöst“ oder eingeschränkt. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies begründet jedoch kein Recht auf die Einrichtung und Besetzung von Stellen. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt vielmehr gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 m.w.N). Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die überhaupt zur Existenz eines verfügbaren öffentlich-rechtlichen Amts führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung für die Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Schutzbereich der Norm ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 6 P 32.90 -, PersR 1993, 120; OVG Thüringen, Beschluss vom 16.12.2008 - 2 EO 228/08 -, Juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das bedeutet, dass der Haushaltsgesetzgeber bei der Ausbringung von Planstellen nicht an den Grundsatz der Bestenauslese oder an die bei der Bewerberauswahl zu beachtenden Maßstäbe gebunden ist. Seine Entscheidung ist vielmehr allein am öffentlichen Interesse ausgerichtet, also an der bestmöglichen Erfüllung der den Behörden obliegenden Aufgaben (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992, a.a.O., und Gerichtsbescheid vom 21.09.2005, a.a.O., m.w.N.). Rechte des Beamten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht berührt (BVerwG, Urteil vom 25.04.1996, a.a.O., und Beschluss vom 15.12.1992, a.a.O.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil vom 28.10.2004 (a.a.O.) nichts Gegenteiliges entschieden, sich vielmehr zur vorliegenden haushaltsrechtlichen Problematik überhaupt nicht geäußert. Auch das Oberverwaltungsgerichts Bremen hat in seinem Beschluss vom 12.10.2009 (- 2 B 77 /09 -, ZBR 2010, 49) keine abweichende Auffassung vertreten. Ausgehend davon, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall eine Planstelle zur Verfügung stand, hat es ausgeführt, dass Ausbringung und Bewirtschaftung von Planstellen in organisatorischer Gestaltungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers bzw. der Verwaltung geschähen und nicht die Rechte einzelner Beamter oder Bewerber berührten; erst wenn der Dienstherr sich entscheide, ein Amt zu vergeben, werde Art. 33 Abs. 2 GG berührt und gewähre den Bewerbern ein Recht auf chancengleichen Zugang. Eine solche Entscheidung - hier bezüglich der Hebung einer weiteren Stelle im Bereich Betriebsprüfer/Steuerfahnder von A 11 nach A 12 beim Finanzamt P. - hat der Dienstherr indes nicht getroffen.
Dem Haushaltsgesetzgeber ist es auch nicht verwehrt, Planstellen nicht nur dezentral einer einzelnen Organisationseinheit (Behörde), sondern im Hinblick auf vorgesehene Stellenhebungen darüber hinaus einzelnen Bereichen innerhalb einer Organisationseinheit, nämlich - wie hier - den Bereichen Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder der einzelnen Finanzämter, getrennt zuzuweisen. Die Zuweisungen im Stellenplan des Nachtragshaushalts in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 sind ausweislich des dem Stellenplan des Kapitels 0608 Titel 4221 01 Abschnitt 2 - Bezirksverwaltung - vorangestellten Haushaltsvermerks zum einen zur Stärkung der Personalverantwortung der Amtsleiter der einzelnen Finanzämter und zum anderen aufgrund von Strukturveränderungen im Bereich der Steuer- und Finanzverwaltung erfolgt, die (auch) dem Zweck dienen, auf dem Arbeitsmarkt geeigneten Nachwuchs zu rekrutieren (Bericht des Finanzausschusses, LT-Drucksache 14/5706, S. 8). Anhaltspunkte für Willkür oder einen Missbrauch des Haushaltsgesetzgebers sind insoweit - ungeachtet der von der Antragstellerin nicht erörterten Frage, ob ihr dann ein Anspruch auf Beförderung zustehen könnte - weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die erstmals mit Schriftsatz vom 08.03.2011 erhobene Rüge, die Umsatzsteuerprüfung, die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Amtsbetriebsprüfung seien zu Unrecht dem Innendienst zugerechnet worden, ist außerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen worden und schon deswegen im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO die Möglichkeit einer Abweichung vom Stellenplan abgelehnt. Nach dieser Regelung sind die Stellenpläne für planmäßige Beamte verbindlich, soweit nicht durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Eine solche Ausnahme ist weder im Haushaltsgesetz noch im Haushaltsplan vorgesehen. Genauso wenig hat der Haushaltsgesetzgeber von der Möglichkeit nach § 17 Abs. 5 Satz 4 LHO Gebrauch gemacht, eine abweichende Besetzung der Planstellen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 5 LHO) zuzulassen. Satz 3 des Haushaltsvermerks im hier maßgeblichen Stellenplan des Nachtragshaushalts 2010/2011, wonach bis zur Erreichung der Zielstruktur Abweichungen im Einzelfall möglich sind, stellt entgegen der Annahme der Antragstellerin keine „Härtefallregelung“ dar und vermag daher eine Abweichung von den Vorgaben des Stellenplans in ihrem Fall nicht zu rechtfertigen. Denn der Begriff der „Erreichung der Zielstruktur“ gibt nicht nur - in zeitlicher Hinsicht - vor, bis wann eine Abweichung zulässig ist, sondern bestimmt zugleich auch deren Grenzen. Nur für den Fall, dass an einem Finanzamt bereits mehr Beamte eine Planstelle nach A 12 bzw. A 13 innehaben, als diesem für den jeweiligen Bereich mit dem Stellenplan zugewiesen sind, sollen - vorübergehend - Abweichungen von den getrennten Stellenzuweisungen für die Bereiche Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder, d.h. von der „Zielstruktur“ des Stellenplans, zulässig sein, nicht aber generell zur Vermeidung von „Härtefällen“. Dass die Regelung nur in diesem engen Umfang Abweichungen zulässt, belegt im Übrigen auch Satz 4 des Haushaltsvermerks, der festlegt, dass die Gesamtzahl der veranschlagten Stellen in der jeweiligen Besoldungsgruppe durch die Abweichungen nicht überschritten werden darf.
Einen Anspruch auf Beförderung unter Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsplans kann die Antragstellerin auch nicht daraus herleiten, dass der Antragsgegner - wie sie behauptet - vier im Innendienst des Finanzamts P. beschäftigte Kollegen von A 12 nach A 13 befördert habe, obwohl wegen der Zuversetzung einer nach A 13 besoldeten Kollegin eines anderen Finanzamts im Stellenplan nur noch drei Stellen übrig gewesen seien. Zum einen hat der Antragsgegner nachvollziehbar vorgetragen, dass die Beförderungsauswahl im Rahmen der Stellenhebungen zu einem bestimmten Stichtag erfolgt sei und nachfolgende Veränderungen im Personalbestand (z. B. durch Versetzungen) daher nicht berücksichtigt würden. Es spricht daher wenig dafür, dass die im Innendienst vorgenommenen Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 13 tatsächlich nicht mit den Vorgaben des Haushaltsplans in Einklang standen. Zum anderen könnte der Antragstellerin selbst aus einer rechtswidrigen Ernennung anderer Beamter der Finanzverwaltung der geltend gemachte Beförderungsanspruch nicht erwachsen. Denn eine „Gleichheit im Unrecht“ gibt es nicht. Daher kann es auch offen bleiben, ob der Antragsgegner, wie die Antragstellerin pauschal behauptet, in anderen Fällen „Härtefallentscheidungen“ getroffen hat.
Ihre Beförderung kann die Antragstellerin von ihrem Dienstherrn mangels verfügbarer Planstelle auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht beanspruchen und zwar selbst dann nicht, wenn sie - wie sie behauptet - ohne die getrennte Stellenzuweisung für die Bereiche Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder erst im Nachtragshaushalt 2010/2011 zu befördern gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beamte keinen Anspruch darauf hat, dass sich sein Dienstherr bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39.82 -, DVBl. 1985, 746 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004, a.a.O.). Anderes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht zu ziehen, wenn es zur Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit nur einer Maßnahme seitens der Exekutive bedarf, der insoweit nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985, a.a.O.). So liegt es hier angesichts der genannten ausdrücklichen Regelungen des Haushaltsgesetzgebers indes nicht.
10 
Ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 zustünde, wenn sie in den Innendienst wechseln würde, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine derartige Umsetzung ist weder erfolgt noch ist ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass sie eine solche beanspruchen könnte. Die Behauptung, ihre Umsetzung in den Innendienst sei im Dezember 2010 mit fragwürdigen Argumenten abgelehnt worden, genügt insoweit nicht.
11 
Ohne Belang ist auch, dass am 01.04.2010, dem Stichtag, zu dem die Regelbeurteilungen bzw. Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen erstellt worden sind, noch nicht von einer Trennung der Auswahlverfahren für Stellenhebungen in den Bereichen Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder ausgegangen worden ist. Die Antragstellerin legt weder näher dar, inwieweit hierin ein Verstoß gegen die Beförderungsrichtlinien des Antragsgegners zu sehen wäre, noch zeigt sie auf, inwiefern sich aus einem solchen Verstoß - trotz fehlender Planstelle - ein Anspruch auf Beförderung ergeben könnte. Gleiches gilt, soweit sie in der Beförderungspraxis des Antragsgegners eine Benachteiligung wegen ihres Alters oder ihres Geschlechts zu erkennen meint bzw. einen Verstoß gegen den Frauenförderplan rügt.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3 aufzuerlegen, da diese weder einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen noch sonst das Verfahren gefördert haben. Anderes gilt hinsichtlich der Beigeladenen zu 4, die jedenfalls durch Rechtsausführungen das Beschwerdeverfahren gefördert hat. Deren außergerichtliche Kosten hat die Antragstellerin daher zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 08.07.2008 - 4 S 155/08).
13 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und § 39 GKG auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt. Der Senat bemisst den Streitwert abhängig von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll - gegen die Ernennung des Beigeladenen zu 1 wendet sich die Antragstellerin nicht -, und setzt für jede den (ungekürzten) einfachen Auffangstreitwert an (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -; so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2010 - 5 OA 186/10 -, Juris).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.