Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2011 - 4 S 2003/10

published on 31/03/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2011 - 4 S 2003/10
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 4658/09 - hinsichtlich des Klägers zu 1 geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1 EUR 112,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 16.07.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.11.2009 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen 5/6 der Gerichtskosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. Der Kläger zu 1 trägt 1/6 der Gerichtskosten und 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Gewährung von Schichtzulagen.
Die Kläger sind Beamte des beklagten Bundeseisenbahnvermögens und der DB Systel GmbH zugewiesen. Sie arbeiten nach einem Schichtplan, nach dem die Arbeitszeit von montags bis freitags auf zwei Schichten verteilt ist: Schicht 1 von 7:00 Uhr bis 16:30 Uhr und Schicht 2 von 10:30 Uhr bis 20:00 Uhr.
Dem 1952 geborenen Kläger zu 1 wurde mit Bescheid vom 21.12.2006 antragsgemäß nach § 72b Abs. 1 BBG a.F. Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt. Die Ausgestaltung wurde mit Schreiben der (damaligen) DB Telematik GmbH vom 03.01.2007 in Form der Blockbildung festgelegt. Vom 01.03.2007 bis zum 29.02.2012 befindet sich der Kläger zu 1 in der sog. Arbeitsphase, danach bis zum 24.02.2017 in der Freistellungsphase. Der Kläger zu 2 ist 1964 geboren und in Vollzeit tätig.
Mit Schreiben vom 18.05.2009 beantragten die Kläger rückwirkend ab Januar 2007 die Gewährung einer Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV). Zur Begründung führten sie aus, sie leisteten regelmäßig und ständig Schichtdienst außerhalb der Nachtzeit entsprechend ihren jeweiligen Dienstplänen.
Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 16.07.2009 ab: Ungeachtet der fehlenden Bezifferung und zeitlichen Konkretisierung der geltend gemachten Forderungen sei der Antrag unbegründet. Nach der seit vielen Jahren geübten Praxis sei der Anspruch jedenfalls dann nicht gegeben, wenn - wie hier - die Nachtzeit (von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nicht tangiert werde, da in diesem Fall eine besondere Erschwernis nicht vorliege.
Mit ihren hiergegen erhobenen Widersprüchen konkretisierten und bezifferten die Kläger den jeweils geltend gemachten Anspruch und führten aus, dass es bemerkenswert erscheine, dass die DB Systel GmbH für die zugewiesenen Beamten, die im Schichtdienst beschäftigt seien, die tariflichen Zulagen im Rahmen der „als-ob-Kostenabrechnung“ an den Beklagten abführe, aber gleichwohl den Beamten die Schichtzulage nicht ausbezahlt werde.
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom 13.11.2009 - eingegangen bei den Klägern am 18.11.2009 - zurück: Zwar leisteten die Kläger Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden, nicht aber in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. Der Auffassung, dass es für die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV nicht erforderlich sei, dass auch nachts gearbeitet werde, könne nicht gefolgt werden. Soweit nach dieser Bestimmung die Schichtzulage dann eingreife, wenn die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV nicht vorlägen, setze der Verordnungsgeber voraus, dass ein Anspruch auf die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV nur an einem zu geringen zeitlichen Umfang der Nachtschicht scheitere. Andernfalls würde die eigentliche Erschwernis, nämlich eine mindestens teilweise Dienstleistung zur Nachtzeit, in ihrer zentralen Bedeutung verkannt. Auch würde die Aussage zum Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden ins Leere laufen. Es müsse daran festgehalten werden, dass überhaupt zur Nachtzeit gearbeitet werde, sei es auch nur für kurze Zeit. Durch die Regelungen der Erschwerniszulagenverordnung sollten Belastungen abgegolten werden, die sich aus dem schichtbedingten Lebensrhythmuswechsel ergäben. Die grundlegenden Voraussetzungen zur Gewährung der Schichtzulage seien in § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV geregelt. Danach werde die Zulage gezahlt beim ständigen Einsatz nach Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten. Diese Voraussetzungen seien aus den klägerischen Angaben, wonach sie lediglich 5 bis 10 Tage pro Monat im Schichtdienst (Schicht 2) arbeiteten, nicht ableitbar. Der Umfang der von den Unternehmen des DB-Konzerns an den Beklagten zu erstattenden Personalkosten sei besoldungsrechtlich nicht relevant.
Mit ihren am 17.12.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klagen haben die Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von - im Einzelnen bezifferten - Erschwerniszulagen für den Zeitraum Februar 2007 bis August 2009 begehrt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass die Erschwerniszulagenverordnung ausdrücklich den Wechselschichtdienst und alternativ den Schichtdienst nenne, was belege, dass der Gesetzgeber zwischen „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ und „Schichtdienst“ unterscheide. Beides begründe - jeweils - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Zulagenanspruch aufgrund besonderer Erschwernisse. Der Anspruch auf Zahlung einer Schichtzulage setze keine (weitere) besondere Erschwernis im Sinne einer ungünstigen Arbeitszeit voraus. Maßgebliches Kriterium sei allein der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV, dessen Tatbestandsvoraussetzungen hier gegeben seien.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 15.07.2010 antragsgemäß unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger zu 1 EUR 224,95 (Schichtzulage in Höhe von monatlich 20,45 EUR für 11 Monate) und dem Kläger zu 2 EUR 388,55 (Schichtzulage für 19 Monate) jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu erstatten: Für die Gewährung der begehrten (allgemeinen) Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV sei nicht erforderlich, dass die Schicht der betroffenen Beamten zumindest teilweise die Nachtzeit berühre. Hierfür finde sich bereits im Wortlaut der Norm keine Grundlage. Auch die systematische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere lasse sich der Regelung des § 20 Abs. 1 und 2 EZulV keine entsprechende Einschränkung entnehmen. Die dort enthaltenen Definitionen und das hieraus resultierende Zulagensystem seien auch für die Auslegung der Sonderregelung in Absatz 5 heranzuziehen, der lediglich der Sondersituation des genannten Personenkreises Rechnung tragen solle. In § 20 Abs. 1 und 2 EZulV werde eine Unterscheidung zwischen Wechselschichtdienst und Schichtdienst vorgenommen. Nach der gesetzlichen Definition sei für die Annahme von Schichtdienst nicht maßgeblich, dass ununterbrochene und damit auch die Nachtzeit tangierende Arbeitszeiten vorlägen. Diese Legaldefinitionen entsprächen auch der von den Tarifparteien in § 7 Abs. 1 und 2 TVöD ausgehandelten Festlegung, die zur Auslegung mit herangezogen werden könne. Für die hierin geregelte Abstufung der jeweiligen Schichtzulage spiele es keine Rolle, ob ein Teil des Schichtdienstes in die Nachtzeit falle, da Schichtarbeit bereits bei einem regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat und somit auch dann vorliege, wenn Dienstbeginn bzw. Dienstende nur in einem Abstand von ein oder zwei Stunden wechselten. Die Differenzierung in § 20 Abs. 1 und 2 EZulV finde sich auch in der in Absatz 5 vorgenommenen Abstufung wieder. Es sei nicht erkennbar, dass es an einer sachlichen Rechtfertigung für eine Schichtzulage für Dienst, der lediglich tagsüber geleistet werde, fehle. Zwar sei nicht in derselben Weise mit körperlichen Beeinträchtigungen zu rechnen, wie sie bei häufiger Nachtarbeit aufgrund des daraus resultierenden gesundheitlich problematischen unregelmäßigen Lebensrhythmus bestünden. Der Wechsel von Arbeitszeiten wirke sich dennoch gerade im sozialen Bereich belastend aus. Insbesondere erschwere die Unregelmäßigkeit der Arbeitszeit sowohl die Organisation einer potentiellen Kinderbetreuung wie auch die Freizeitplanung und damit die Teilhabe am sozialen Leben.
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Gegen das am 26.07.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.08.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass für die Gewährung der begehrten (allgemeinen) Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV zusätzlich erforderlich sei, dass die Schicht der betroffenen Beamten zumindest teilweise die Nachtzeit berühre. Der Begriff „ungünstige Arbeitszeit“ beziehe sich ganzheitlich auf die §§ 3 und 20 EZulV ohne Unterscheidung nach bestimmten Absätzen. Die Zulage gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV werde als Schichtzulage kumulativ zur allgemeinen Wechseldienstzulage gemäß § 4 EZulV gezahlt. Die zusätzliche Zahlung weise darauf hin, dass eine zusätzliche Erschwernis in Gestalt einer zumindest teilweise vorliegenden Nachtarbeit abgegolten werde. Die „Erschwernis“ sei übergeordnetes und stets notwendiges Kriterium, das bei einem reinen Tagdienst nicht ohne das Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen (Erschwernisse) als erfüllt gelten könne. Etwaige tarifliche Parallelen seien nicht relevant. Die Auslegung beamtenrechtlicher Normen hänge nicht vom Inhalt einer Einigung zwischen Tarifparteien ab, sondern müsse insbesondere von Sinn und Zweck der jeweiligen Norm geprägt sein. Im Übrigen sei es auch fehlerhaft, die vermeintliche Parallele hier im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst zu suchen. Denn für den Bereich der früheren Deutschen Bundesbahn hätten der LTV (Lohntarifvertrag) und der AnTV (Angestellten-Tarifvertrag) gegolten, die nach ständiger und unangefochtener Praxis keine Zahlungen in der hier streitigen Art vorgesehen hätten. Auch die Durchführungshinweise zum heutigen § 20 Abs. 5 EZulV enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass Zahlungsansprüche der hier erhobenen Art begründet sein könnten.
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Der Beklagte beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 4658/09 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erachten das angegriffene Urteil für zutreffend. § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV befasse sich mit der Anspruchsgrundlage für diejenigen Beamten, die in der Nacht arbeiten müssten, abgestuft nach der Zahl der monatlichen Stunden und noch einmal differenzierend für bestimmte Nachtschichten. Unter diese Bestimmung fielen sie unstreitig nicht. § 20 Abs. 5 EZulV differenziere zwischen dem Schichtdienst, in dem Nachtarbeit anfalle, und sonstigen Schichten, bei denen dies nicht der Fall sei. Maßgeblich für das Entstehen der Schichtzulage sei allein der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV, der erfüllt sei. Der Hinweis auf § 4 EZulV gehe fehl. Wäre die Auffassung des Beklagten richtig, gäbe es überhaupt keine Anspruchsberechtigten, auf die die Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV zutreffe. Auch sei die Heranziehung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst nicht zu beanstanden. Die sich aus der Erschwernis ergebende Belastung sei unabhängig vom Beschäftigungsumfang von einem Teilzeitbeschäftigten im gleichen Umfang zu erdulden wie von einem Vollzeitbeschäftigten. Eine Kürzung der Zulagen nach § 6 Abs. 1 BBesG komme daher für den Kläger zu 1 nicht in Betracht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch überwiegend unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Wesentlichen zu Recht unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, den Klägern die beantragten Schichtzulagen zu gewähren. Der Kläger zu 1 hat aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung allerdings keinen Anspruch auf Bewilligung der vollen, sondern lediglich einer hälftigen Zulage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b der auf § 47 BBesG beruhenden Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3497), wobei § 20 Abs. 5 EZulV zuletzt mit Wirkung vom 21.08.2002 geändert wurde durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3177). Danach erhalten abweichend von den Absätzen 1 und 2 die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamte, wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, eine Schichtzulage von 20,45 EUR monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger, denen mangels Tätigkeit während der (Nacht-)Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr keine Zulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zusteht, haben im streitgegenständlichen Zeitraum Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden geleistet. Unerheblich ist, dass sie nicht zumindest teilweise in der Nachtzeit gearbeitet haben.
21 
§ 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV definiert den Schichtdienst als Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Nach der zur Auslegung dieser Bestimmung heranziehbaren (vgl. Beschluss des Senats vom 13.07.2004 - 4 S 526/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2009 - 10 A 10467/09 -, Juris) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu gleichlautenden arbeitsrechtlichen Regelungen liegt Schichtarbeit vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Dabei arbeiten bei der Schichtarbeit nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zur selben Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat, wobei beide Teile sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Schichtplan ablösen. Zwischen den verschiedenen dienstplanmäßigen Arbeitszeiten muss kein bestimmter zeitlicher Abstand bestehen. Die Schichten müssen nicht nahtlos aneinander anschließen, sondern können sich überlappen (vgl. BAG, Urteile vom 14.12.1993 - 10 AZR 368/93 -, BAGE 75, 208 m.w.N. und vom 25.07.2001 - 10 AZR 758/00 -, Juris). Es ist auch kein annähernd gleicher Einsatz der Beschäftigten in den unterschiedlichen Schichten erforderlich. Zur Bejahung von Schichtarbeit reicht aus, dass ein einmaliger Wechsel der täglichen Arbeitszeit innerhalb längstens eines Monats stattfindet (vgl. BAG, Urteil vom 22.03.1995 - 10 AZR 167/94 -, Juris m.w.N.).
22 
Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen von Schichtarbeit ist der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit. Das ist im hier vorliegenden Zweischichtensystem gegeben. Es besteht die durchgehende Regel, dass in zwei Schichten gearbeitet wird. Die Kläger arbeiteten (auch) im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2007 bis August 2009 in den für die Gewährung einer Schichtzulage geltend gemachten Monaten nach einem vorab festgelegten Dienstplan jeweils zwischen fünf- und zehnmal in der zweiten Schicht. Ihre Arbeitszeit ist insoweit (mit-)geprägt vom starren Rhythmus des Schichtensystems. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, in welchem Rhythmus beim einzelnen Beamten Dienstschichten und Freizeiten aufeinander folgen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 2 C 24.95 -, ZBR 1996, 260). Es kommt damit nicht darauf an, ob der einzelne Beamte einen täglichen oder wöchentlichen Wechsel der Arbeitszeit hinzunehmen hat und aufgrund der Ausgestaltung der Dienstzeit im konkreten Fall gesundheitliche und soziale Auswirkungen zu befürchten sind. Eine insoweit wertende Betrachtungsweise ist vielmehr mangels entsprechender Einschränkungen der gesetzlichen Definition des Schichtdienstes (auch) in der Erschwernis-zulagenverordnung grundsätzlich nicht zulässig (a.A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2008 - 6 A 4791/05 -, Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2010 - 5 LA 143/09 -, Juris). Es genügt, dass der Wechsel der täglichen Arbeitszeit - wie hier - auf einem vorab festgelegten Dienstplan beruht, der entsprechende Regelmäßigkeiten vorsieht. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeiten ist im Fall der Kläger in den im Streit stehenden Monaten vorab und regelmäßig wiederkehrend zu vorgegebenen Zeiten - im Durchschnitt ein- bis zweimal wöchentlich „Spätschicht“ - festgelegt. Auch zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass die Schichtpläne einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsehen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurden die jeweiligen Schichtdienste der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2007 bis August 2009 konkretisiert. Danach hat der Kläger zu 1 in diesem Zeitraum während insgesamt 11 Monaten, der Kläger zu 2 während 19 Monaten Schichtdienst geleistet (vgl. VG-Akte, AS 23 ff.).
23 
Der Begriff des Schichtdienstes stellt nicht darauf ab, zu welcher Tages- oder Nachtzeit der Dienst geleistet wird. Fällt Dienst in einem bestimmten Umfang in der Nacht (zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr) an, richtet sich die Gewährung der Schichtzulage an Beamte der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost gemäß § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EZulV nach bestimmten Stufen. § 20 Abs. 5 EZulV unterscheidet insoweit zwischen Schichtdienst, bei dem in einem bestimmten Umfang (auch) nachts zu arbeiten ist (Sätze 1 und 2), und sonstigem Schichtdienst, bei dem unter den in Satz 1 genannten Grenzen bleibende oder keine Nachtarbeit anfällt (Satz 3). Wird - wie hier - Schichtdienst außerhalb der Nachtzeit geleistet, ist bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen die (allgemeine) Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV in Höhe von monatlich 20,45 EUR zu gewähren.
24 
Der Wortlaut der Regelung, dem im Besoldungsrecht gesteigerte Bedeutung für die Auslegung zukommt (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG; BVerwG, Urteil vom 07.04.2005 - 2 C 8.04 -, ZBR 2005, 304; Urteil des Senats vom 09.02.2009 - 4 S 1737/06 -), enthält keine Beschränkung dahingehend, dass die Zulage nur für Schichtdienst, der auch teilweise in der Nacht zu leisten ist, gewährt wird. In den Formulierungen des § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nur dann eine Schichtzulage nach dieser Bestimmung zusteht, wenn eine Zulage nach § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EZulV für Dienste, die während der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistet wurden, nicht beansprucht werden kann, weil der entsprechende zeitliche Umfang nicht vorlag. Vielmehr ist § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV als allgemeine Auffangregelung formuliert (vgl. hierzu auch die entsprechende Beschlussempfehlung des Innenausschusses im Gesetzgebungsverfahren BT-Drs. 12/1455, 22). Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.02.2006 - 14 BV 02.1076 - beruft und ausführt, dass danach alle auf § 20 Abs. 5 EZulV gegründeten Ansprüche (auch) Nachtarbeit voraussetzten, ist darauf hinzuweisen, dass in dem genannten Beschluss hierzu nicht entschieden, sondern lediglich ausgeführt worden ist, dass die Schichtzulage der Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost gemäß § 20 Abs. 5 EZulV nach den jeweils tatsächlich im Nachtdienst abgeleisteten Stunden abgestuft sei, nachdem diese Vorschrift - im Unterschied zur allgemeinen Regelung in § 20 Abs. 1 EZulV - lediglich „…geleistete Stunden“ voraussetze.
25 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Systematik der Erschwerniszulagenverordnung, die nach ihrem § 1 Satz 1 die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes regelt. Die allgemeine Regelung des § 20 Abs. 1 EZulV erfasst vor diesem Hintergrund den Fall der - hier nicht vorliegenden - Wechselschichtzulage, die nach der Legaldefinition wechselnde Arbeitsschichten voraussetzt, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. § 20 Abs. 2 EZulV definiert demgegenüber den (bloßen) Schichtdienst und regelt den Fall der Schichtzulage, abgestuft für unterschiedliche Konstellationen des Schichtdienstes, ohne dass sich die Regelung auf (teilweise) Nachtschichten beschränkt. Die vom Beklagten angeführten Bestimmungen der §§ 3 bis 6 EZulV wiederum betreffen die hier nicht streitgegenständliche stundenweise zu gewährende „Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten“ und sind Bestandteil eines anderen, vorangehenden Abschnitts der Erschwerniszulagenverordnung über „Einzeln abzugeltende Erschwernisse“. Demgegenüber gehört die Regelung des § 20 EZulV über „Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst“ zum (nachfolgenden) Abschnitt über „Zulagen in festen Monatsbeträgen“. Es handelt sich insoweit um unterschiedliche Tatbestände mit jeweils eigenständigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Erschwerniszulagen. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob und wann die Schichtzulage nach § 20 EZulV kumulativ zur Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 4 EZulV geleistet wird, ist allgemeiner Natur und richtet sich gegebenenfalls nach der Ausschlussbestimmung des § 6 EZulV, steht aber der beschriebenen Systematik nicht entgegen.
26 
Auch Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV sprechen für das dargelegte Normverständnis.
27 
Mit der Zulage für (Wechsel-)Schichtdienst finden die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen eine besoldungsrechtliche Anerkennung. Ziel der Schichtdienstzulage ist es, die mit dem Schichtdienst verbundenen gesundheitlichen und sozialen Belastungen (auch) besoldungsrechtlich anzuerkennen und auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.1996, a.a.O., vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 - DÖD 1998, 136, und vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, NVwZ-RR 2009, 608; vgl. zu den Problemen des Schichtdienstes im öffentlichen Dienst auch BT-Drs. 8/4415). Die besonderen Erschwernisse bestehen in dem durch einen Schichtplan (Dienstplan) vorgesehenen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Schichtbetrieb, wobei die Erschwernisse abgestuft sind je nachdem, ob, in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang der Schichtplan Dienst an Wochenenden, zur Nachtzeit und innerhalb von bestimmten Zeitspannen vorsieht. Beträgt die Zeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht weniger als 13 Stunden, ist beispielsweise keine Schichtzulage (mehr) nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV zu leisten. Damit wird kraft Gesetzes ein Mindestbelastungsumfang (Erschwernis) festgelegt (vgl. zu einer vergleichbaren arbeitsrechtlichen Konstellation BAG, Urteil vom 14.12.1993, a.a.O.). Der mit einem reinen Tagesschichtdienst - wie hier - einhergehenden eher geringen Belastung (Erschwernis) im Hinblick auf Gesundheit und Sozialleben trägt die abgestufte Gewährung der Schichtzulage Rechnung. § 20 Abs. 5 EZulV trifft insoweit eine Sonderregelung für die Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost. Danach ist anders als bei den sonst für Beamte und Soldaten geltenden Vorschriften des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EZulV nicht erforderlich, dass die Beamten ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind. Sie erhalten eine Schichtzulage, deren Höhe abgestuft ist je nach Umfang der Nachtarbeit bzw. der Zeitspanne, innerhalb derer Schichtdienst geleistet wird. Damit soll den betrieblich bedingten besonderen Erfordernissen der häufig sehr unregelmäßigen Arbeitsabläufe bei der (ehemaligen) Deutschen Bundesbahn bzw. Bundespost Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BT-Drs. 12/732, 27 und 12/1455, 58). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die abgestufte Regelung der Gewährung von Erschwerniszulagen in § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV voraussetzen würde, dass ein Teil der Schichtarbeit während der Nachtzeit erbracht wird. Entgegen den Ausführungen des Beklagten läuft bei dieser Auslegung § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. a EZulV nicht leer, vielmehr hat (auch) diese Bestimmung, die darauf abstellt, dass der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine andere Anknüpfung als § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV, der auf den ganz konkreten Umfang der während der Nachtzeit „geleisteten“ Dienststunden abstellt.
28 
Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV liegen vor. Den Klägern steht keine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zu, denn sie haben ihre Dienste nicht in der (Nacht-)Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet. Der Schichtdienst wird jedoch innerhalb einer Zeitspanne von mindestens (genau) 13 Stunden, nämlich zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr, erbracht (vgl. die Definition der Zeitspanne in § 20 Abs. 2 Satz 2 EZulV als Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden). Ständige Schichtarbeit ist in den Fällen des § 20 Abs. 5 EZulV nicht erforderlich, so dass es schon deshalb nicht darauf ankommen kann, ob seitens der Kläger im Monatsdurchschnitt während einer Spanne von 13 Stunden gearbeitet wurde. Das wird dadurch bestätigt, dass der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV mit dem Begriff „Zeitspanne“ zwar auf die Definition des § 20 Abs. 2 Satz 2 EZulV Bezug nimmt, nicht aber die einschränkende Durchschnittsberechnung des § 20 Abs. 2 Satz 3 EZulV aufnimmt. § 20 Abs. 5 EZulV enthält auch insoweit eine Sonderregelung „abweichend von den Absätzen 1 und 2“ (und damit von den dort getroffenen Einschränkungen des Zulagenanspruchs) für die genannten Beamtengruppen, die in ein eigenes Schichtsystem eingegliedert sind.
29 
Der Kläger zu 1 hat allerdings entgegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Erschwerniszulage, sondern nur einen solchen auf Gewährung einer um die Hälfte gekürzten Schichtzulage. Die Zulage ist wegen der Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 BBesG verhältnismäßig - entsprechend der Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit - zu kürzen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 BBesG auf Schichtzulagen nach der Erschwerniszulagen-verordnung: BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2004 - 1 A 2323/02 -, IÖD 2005, 222). Die Kürzung gilt auch für Beamte, die sich wie der Kläger zu 1 in Altersteilzeit im Blockmodell befinden, denn dieses Arbeitszeitmodell führt zu einer Teilzeitbeschäftigung mit - hier - der Hälfte der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 C 17.06 -, DÖD 2008, 21; zur Kürzung nunmehr ausdrücklich auch § 6 Abs. 2 Satz 5 BBesG in der seit 12.02.2009 geltenden Fassung von Art. 2 Nr. 5 DNeuG vom 05.02.2009). Bei der Zulage handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG um Dienstbezüge, auf die § 6 Abs. 1 BBesG Anwendung findet. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig und lässt keinen Raum für eine einschränkende Auslegung im Sinne der Herausnahme bestimmter Zulagen aus dem Anwendungsbereich des Proportionalitätsgrundsatzes (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.).
30 
Der Verzinsungsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 2 ZPO.
32 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV voraussetzt, dass die Schichtarbeit wenigstens teilweise auch während der Nachtzeit erbracht wird, ist grundsätzlich klärungsbedürftig und klärungsfähig.
33 
Beschluss vom 31. März 2011
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG auf 613,50,-- EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch überwiegend unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Wesentlichen zu Recht unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, den Klägern die beantragten Schichtzulagen zu gewähren. Der Kläger zu 1 hat aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung allerdings keinen Anspruch auf Bewilligung der vollen, sondern lediglich einer hälftigen Zulage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Die Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b der auf § 47 BBesG beruhenden Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3497), wobei § 20 Abs. 5 EZulV zuletzt mit Wirkung vom 21.08.2002 geändert wurde durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3177). Danach erhalten abweichend von den Absätzen 1 und 2 die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamte, wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, eine Schichtzulage von 20,45 EUR monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
20 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger, denen mangels Tätigkeit während der (Nacht-)Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr keine Zulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zusteht, haben im streitgegenständlichen Zeitraum Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden geleistet. Unerheblich ist, dass sie nicht zumindest teilweise in der Nachtzeit gearbeitet haben.
21 
§ 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV definiert den Schichtdienst als Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Nach der zur Auslegung dieser Bestimmung heranziehbaren (vgl. Beschluss des Senats vom 13.07.2004 - 4 S 526/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2009 - 10 A 10467/09 -, Juris) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu gleichlautenden arbeitsrechtlichen Regelungen liegt Schichtarbeit vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Dabei arbeiten bei der Schichtarbeit nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zur selben Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat, wobei beide Teile sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Schichtplan ablösen. Zwischen den verschiedenen dienstplanmäßigen Arbeitszeiten muss kein bestimmter zeitlicher Abstand bestehen. Die Schichten müssen nicht nahtlos aneinander anschließen, sondern können sich überlappen (vgl. BAG, Urteile vom 14.12.1993 - 10 AZR 368/93 -, BAGE 75, 208 m.w.N. und vom 25.07.2001 - 10 AZR 758/00 -, Juris). Es ist auch kein annähernd gleicher Einsatz der Beschäftigten in den unterschiedlichen Schichten erforderlich. Zur Bejahung von Schichtarbeit reicht aus, dass ein einmaliger Wechsel der täglichen Arbeitszeit innerhalb längstens eines Monats stattfindet (vgl. BAG, Urteil vom 22.03.1995 - 10 AZR 167/94 -, Juris m.w.N.).
22 
Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen von Schichtarbeit ist der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit. Das ist im hier vorliegenden Zweischichtensystem gegeben. Es besteht die durchgehende Regel, dass in zwei Schichten gearbeitet wird. Die Kläger arbeiteten (auch) im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2007 bis August 2009 in den für die Gewährung einer Schichtzulage geltend gemachten Monaten nach einem vorab festgelegten Dienstplan jeweils zwischen fünf- und zehnmal in der zweiten Schicht. Ihre Arbeitszeit ist insoweit (mit-)geprägt vom starren Rhythmus des Schichtensystems. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, in welchem Rhythmus beim einzelnen Beamten Dienstschichten und Freizeiten aufeinander folgen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 2 C 24.95 -, ZBR 1996, 260). Es kommt damit nicht darauf an, ob der einzelne Beamte einen täglichen oder wöchentlichen Wechsel der Arbeitszeit hinzunehmen hat und aufgrund der Ausgestaltung der Dienstzeit im konkreten Fall gesundheitliche und soziale Auswirkungen zu befürchten sind. Eine insoweit wertende Betrachtungsweise ist vielmehr mangels entsprechender Einschränkungen der gesetzlichen Definition des Schichtdienstes (auch) in der Erschwernis-zulagenverordnung grundsätzlich nicht zulässig (a.A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2008 - 6 A 4791/05 -, Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2010 - 5 LA 143/09 -, Juris). Es genügt, dass der Wechsel der täglichen Arbeitszeit - wie hier - auf einem vorab festgelegten Dienstplan beruht, der entsprechende Regelmäßigkeiten vorsieht. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeiten ist im Fall der Kläger in den im Streit stehenden Monaten vorab und regelmäßig wiederkehrend zu vorgegebenen Zeiten - im Durchschnitt ein- bis zweimal wöchentlich „Spätschicht“ - festgelegt. Auch zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass die Schichtpläne einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsehen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurden die jeweiligen Schichtdienste der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2007 bis August 2009 konkretisiert. Danach hat der Kläger zu 1 in diesem Zeitraum während insgesamt 11 Monaten, der Kläger zu 2 während 19 Monaten Schichtdienst geleistet (vgl. VG-Akte, AS 23 ff.).
23 
Der Begriff des Schichtdienstes stellt nicht darauf ab, zu welcher Tages- oder Nachtzeit der Dienst geleistet wird. Fällt Dienst in einem bestimmten Umfang in der Nacht (zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr) an, richtet sich die Gewährung der Schichtzulage an Beamte der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost gemäß § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EZulV nach bestimmten Stufen. § 20 Abs. 5 EZulV unterscheidet insoweit zwischen Schichtdienst, bei dem in einem bestimmten Umfang (auch) nachts zu arbeiten ist (Sätze 1 und 2), und sonstigem Schichtdienst, bei dem unter den in Satz 1 genannten Grenzen bleibende oder keine Nachtarbeit anfällt (Satz 3). Wird - wie hier - Schichtdienst außerhalb der Nachtzeit geleistet, ist bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen die (allgemeine) Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV in Höhe von monatlich 20,45 EUR zu gewähren.
24 
Der Wortlaut der Regelung, dem im Besoldungsrecht gesteigerte Bedeutung für die Auslegung zukommt (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG; BVerwG, Urteil vom 07.04.2005 - 2 C 8.04 -, ZBR 2005, 304; Urteil des Senats vom 09.02.2009 - 4 S 1737/06 -), enthält keine Beschränkung dahingehend, dass die Zulage nur für Schichtdienst, der auch teilweise in der Nacht zu leisten ist, gewährt wird. In den Formulierungen des § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nur dann eine Schichtzulage nach dieser Bestimmung zusteht, wenn eine Zulage nach § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EZulV für Dienste, die während der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistet wurden, nicht beansprucht werden kann, weil der entsprechende zeitliche Umfang nicht vorlag. Vielmehr ist § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV als allgemeine Auffangregelung formuliert (vgl. hierzu auch die entsprechende Beschlussempfehlung des Innenausschusses im Gesetzgebungsverfahren BT-Drs. 12/1455, 22). Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.02.2006 - 14 BV 02.1076 - beruft und ausführt, dass danach alle auf § 20 Abs. 5 EZulV gegründeten Ansprüche (auch) Nachtarbeit voraussetzten, ist darauf hinzuweisen, dass in dem genannten Beschluss hierzu nicht entschieden, sondern lediglich ausgeführt worden ist, dass die Schichtzulage der Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost gemäß § 20 Abs. 5 EZulV nach den jeweils tatsächlich im Nachtdienst abgeleisteten Stunden abgestuft sei, nachdem diese Vorschrift - im Unterschied zur allgemeinen Regelung in § 20 Abs. 1 EZulV - lediglich „…geleistete Stunden“ voraussetze.
25 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Systematik der Erschwerniszulagenverordnung, die nach ihrem § 1 Satz 1 die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes regelt. Die allgemeine Regelung des § 20 Abs. 1 EZulV erfasst vor diesem Hintergrund den Fall der - hier nicht vorliegenden - Wechselschichtzulage, die nach der Legaldefinition wechselnde Arbeitsschichten voraussetzt, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. § 20 Abs. 2 EZulV definiert demgegenüber den (bloßen) Schichtdienst und regelt den Fall der Schichtzulage, abgestuft für unterschiedliche Konstellationen des Schichtdienstes, ohne dass sich die Regelung auf (teilweise) Nachtschichten beschränkt. Die vom Beklagten angeführten Bestimmungen der §§ 3 bis 6 EZulV wiederum betreffen die hier nicht streitgegenständliche stundenweise zu gewährende „Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten“ und sind Bestandteil eines anderen, vorangehenden Abschnitts der Erschwerniszulagenverordnung über „Einzeln abzugeltende Erschwernisse“. Demgegenüber gehört die Regelung des § 20 EZulV über „Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst“ zum (nachfolgenden) Abschnitt über „Zulagen in festen Monatsbeträgen“. Es handelt sich insoweit um unterschiedliche Tatbestände mit jeweils eigenständigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Erschwerniszulagen. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob und wann die Schichtzulage nach § 20 EZulV kumulativ zur Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 4 EZulV geleistet wird, ist allgemeiner Natur und richtet sich gegebenenfalls nach der Ausschlussbestimmung des § 6 EZulV, steht aber der beschriebenen Systematik nicht entgegen.
26 
Auch Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV sprechen für das dargelegte Normverständnis.
27 
Mit der Zulage für (Wechsel-)Schichtdienst finden die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen eine besoldungsrechtliche Anerkennung. Ziel der Schichtdienstzulage ist es, die mit dem Schichtdienst verbundenen gesundheitlichen und sozialen Belastungen (auch) besoldungsrechtlich anzuerkennen und auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.1996, a.a.O., vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 - DÖD 1998, 136, und vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, NVwZ-RR 2009, 608; vgl. zu den Problemen des Schichtdienstes im öffentlichen Dienst auch BT-Drs. 8/4415). Die besonderen Erschwernisse bestehen in dem durch einen Schichtplan (Dienstplan) vorgesehenen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Schichtbetrieb, wobei die Erschwernisse abgestuft sind je nachdem, ob, in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang der Schichtplan Dienst an Wochenenden, zur Nachtzeit und innerhalb von bestimmten Zeitspannen vorsieht. Beträgt die Zeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht weniger als 13 Stunden, ist beispielsweise keine Schichtzulage (mehr) nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV zu leisten. Damit wird kraft Gesetzes ein Mindestbelastungsumfang (Erschwernis) festgelegt (vgl. zu einer vergleichbaren arbeitsrechtlichen Konstellation BAG, Urteil vom 14.12.1993, a.a.O.). Der mit einem reinen Tagesschichtdienst - wie hier - einhergehenden eher geringen Belastung (Erschwernis) im Hinblick auf Gesundheit und Sozialleben trägt die abgestufte Gewährung der Schichtzulage Rechnung. § 20 Abs. 5 EZulV trifft insoweit eine Sonderregelung für die Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost. Danach ist anders als bei den sonst für Beamte und Soldaten geltenden Vorschriften des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EZulV nicht erforderlich, dass die Beamten ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind. Sie erhalten eine Schichtzulage, deren Höhe abgestuft ist je nach Umfang der Nachtarbeit bzw. der Zeitspanne, innerhalb derer Schichtdienst geleistet wird. Damit soll den betrieblich bedingten besonderen Erfordernissen der häufig sehr unregelmäßigen Arbeitsabläufe bei der (ehemaligen) Deutschen Bundesbahn bzw. Bundespost Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BT-Drs. 12/732, 27 und 12/1455, 58). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die abgestufte Regelung der Gewährung von Erschwerniszulagen in § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV voraussetzen würde, dass ein Teil der Schichtarbeit während der Nachtzeit erbracht wird. Entgegen den Ausführungen des Beklagten läuft bei dieser Auslegung § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. a EZulV nicht leer, vielmehr hat (auch) diese Bestimmung, die darauf abstellt, dass der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine andere Anknüpfung als § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV, der auf den ganz konkreten Umfang der während der Nachtzeit „geleisteten“ Dienststunden abstellt.
28 
Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV liegen vor. Den Klägern steht keine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zu, denn sie haben ihre Dienste nicht in der (Nacht-)Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet. Der Schichtdienst wird jedoch innerhalb einer Zeitspanne von mindestens (genau) 13 Stunden, nämlich zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr, erbracht (vgl. die Definition der Zeitspanne in § 20 Abs. 2 Satz 2 EZulV als Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden). Ständige Schichtarbeit ist in den Fällen des § 20 Abs. 5 EZulV nicht erforderlich, so dass es schon deshalb nicht darauf ankommen kann, ob seitens der Kläger im Monatsdurchschnitt während einer Spanne von 13 Stunden gearbeitet wurde. Das wird dadurch bestätigt, dass der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV mit dem Begriff „Zeitspanne“ zwar auf die Definition des § 20 Abs. 2 Satz 2 EZulV Bezug nimmt, nicht aber die einschränkende Durchschnittsberechnung des § 20 Abs. 2 Satz 3 EZulV aufnimmt. § 20 Abs. 5 EZulV enthält auch insoweit eine Sonderregelung „abweichend von den Absätzen 1 und 2“ (und damit von den dort getroffenen Einschränkungen des Zulagenanspruchs) für die genannten Beamtengruppen, die in ein eigenes Schichtsystem eingegliedert sind.
29 
Der Kläger zu 1 hat allerdings entgegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Erschwerniszulage, sondern nur einen solchen auf Gewährung einer um die Hälfte gekürzten Schichtzulage. Die Zulage ist wegen der Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 BBesG verhältnismäßig - entsprechend der Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit - zu kürzen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 BBesG auf Schichtzulagen nach der Erschwerniszulagen-verordnung: BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2004 - 1 A 2323/02 -, IÖD 2005, 222). Die Kürzung gilt auch für Beamte, die sich wie der Kläger zu 1 in Altersteilzeit im Blockmodell befinden, denn dieses Arbeitszeitmodell führt zu einer Teilzeitbeschäftigung mit - hier - der Hälfte der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 C 17.06 -, DÖD 2008, 21; zur Kürzung nunmehr ausdrücklich auch § 6 Abs. 2 Satz 5 BBesG in der seit 12.02.2009 geltenden Fassung von Art. 2 Nr. 5 DNeuG vom 05.02.2009). Bei der Zulage handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG um Dienstbezüge, auf die § 6 Abs. 1 BBesG Anwendung findet. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig und lässt keinen Raum für eine einschränkende Auslegung im Sinne der Herausnahme bestimmter Zulagen aus dem Anwendungsbereich des Proportionalitätsgrundsatzes (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.).
30 
Der Verzinsungsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 2 ZPO.
32 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV voraussetzt, dass die Schichtarbeit wenigstens teilweise auch während der Nachtzeit erbracht wird, ist grundsätzlich klärungsbedürftig und klärungsfähig.
33 
Beschluss vom 31. März 2011
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG auf 613,50,-- EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 15/07/2010 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 16.07.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.11.2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1 EUR 224,95 und dem Kläger zu 2 EUR 388,55 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten üb
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published on 21/01/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2014 - 2 K 3393/13 - geändert. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 07.11.2012 in der Gestalt dessen Widers
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Annotations

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,67 Euro je Stunde,
2.
a)
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,34 Euro je Stunde sowie
b)
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,67 Euro je Stunde.

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,67 Euro je Stunde,
2.
a)
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,34 Euro je Stunde sowie
b)
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,67 Euro je Stunde.

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.

(2) Nach der Ausgliederung gemäß Absatz 1 kann die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
aufgelöst,
2.
mit einer der in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften verschmolzen oder
3.
auf die in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften aufgespalten werden.

(3) Für die Veräußerung von bis zu 49,9 vom Hundert der Anteile und Stimmrechte an den nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten Aktiengesellschaften, deren Tätigkeit den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt, ist die Ermächtigung auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, erforderlich. In dem Gesetz ist festzulegen, ob 49,9 oder ein geringerer Teil vom Hundert der Anteile auf einmal oder in Stufen veräußert werden soll.

(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist

1.
das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen;
2.
das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme;
3.
Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen.

(2) Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden.

(3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,67 Euro je Stunde,
2.
a)
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,34 Euro je Stunde sowie
b)
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,67 Euro je Stunde.

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.

(2) Nach der Ausgliederung gemäß Absatz 1 kann die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
aufgelöst,
2.
mit einer der in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften verschmolzen oder
3.
auf die in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften aufgespalten werden.

(3) Für die Veräußerung von bis zu 49,9 vom Hundert der Anteile und Stimmrechte an den nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten Aktiengesellschaften, deren Tätigkeit den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt, ist die Ermächtigung auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, erforderlich. In dem Gesetz ist festzulegen, ob 49,9 oder ein geringerer Teil vom Hundert der Anteile auf einmal oder in Stufen veräußert werden soll.

(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist

1.
das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen;
2.
das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme;
3.
Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen.

(2) Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden.

(3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,67 Euro je Stunde,
2.
a)
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,34 Euro je Stunde sowie
b)
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,67 Euro je Stunde.

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.