Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2015 - 4 S 1644/14

bei uns veröffentlicht am21.01.2015

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2014 - 2 K 3393/13 - geändert. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 07.11.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 29.10.2013 wird aufgehoben, soweit damit mehr als 10,74 EUR zurückgefordert werden. Der Beklagte wird verurteilt, die einbehaltene Wechselschichtzulage im Umfang von 405,34 EUR an den Kläger zurückzuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer ihm in den Jahren 2009 bis 2011 gewährten Wechselschichtzulage.
Der Kläger steht als Polizeihauptmeister im Dienst des beklagten Landes, das ihm vom 01.01.2009 bis 30.11.2013 antragsgemäß Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Umfang einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 75 % bewilligte. Bis zum 31.12.2012 verrichtete er seinen Dienst bei der Polizeidirektion F. im Polizeirevier H., wo er im Zeitraum von Januar 2009 bis Dezember 2011 im Streifendienst wechselnd in allen Schichtarten, das heißt im Früh-, Spät- und Nachtdienst tätig war. Die Dienstverrichtung erfolgte im so genannten Pool-Modell, in dessen Rahmen die Bediensteten ihren Dienstplan unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich selbst gestalten konnten. Im Jahr 2009 leistete der Kläger 39 Früh-, 44 Spät- und 67 Nachtdienste, im Jahr 2010 32 Früh-, 44 Spät- und 67 Nachtdienste und im Jahr 2011 32 Früh-, 45 Spät- und 75 Nachtdienste.
Mit Schreiben vom 06.03.2012 teilte die Polizeidirektion F. dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) mit, dass dem Kläger in der Annahme, dass er die rechtlichen Voraussetzungen erfülle, die Wechselschichtzulage im Vorgriff pauschal bewilligt worden sei; dies müsse im Nachhinein berichtigt werden mangels Heranziehung zu allen Schichten im Anteil der Teilzeitbeschäftigung, weshalb es zur Überzahlung gekommen sei. Dem Schreiben war ein Schriftwechsel zwischen der Polizeidirektion und dem Kläger beigefügt, ausweislich dessen ihm die Rechtsauffassung der Polizeidirektion mitgeteilt und eine anhand seiner in den Jahren 2009 bis 2011 tatsächlich geleisteten Dienststunden erstellte Berechnungstabelle übersandt worden waren, die lediglich für die Monate August und September 2009 sowie September und Oktober 2011 einen Anspruch auf Wechselschichtzulage auswies, außerdem ein Ergebnisprotokoll der Dienstbesprechung der Personalreferenten der Polizei am 29.10.2009 im Innenministerium Baden-Württemberg zum Thema „Wechselschichtzulage für Polizeibeamte in Teilzeit“.
Mit Bescheid vom 07.11.2012 forderte das Landesamt vom Kläger überzahlte Wechselschichtzulagen in Höhe von insgesamt 594,40 EUR zurück, da für die Monate Januar bis Juli 2009, Oktober 2009 bis August 2011 sowie November und Dezember 2011 die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt gewesen seien. Der Rückforderungsbetrag wurde mit den Bezügen des Klägers für Januar und Dezember 2012 verrechnet.
Dem dagegen erhobenen Widerspruch half das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2013 teilweise ab, indem es den Rückforderungsbetrag aus Billigkeitsgründen um 30 % reduzierte und dem Kläger 178,32 EUR mit den Bezügen für Dezember 2013 wieder ausbezahlte. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Nach § 20 Abs. 1 EZulV beziehungsweise § 17 Abs. 1 EZulVOBW setze die Wechselschichtzulage voraus, dass der Beamte ständig nach einem Schichtplan eingesetzt werde, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsehe, und dass er dabei regelmäßig in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden - im Fall des Klägers wegen der Teilzeitbeschäftigung 30 Dienststunden - in der dienstplanüblichen Nachschicht leiste. Eine gleichgewichtige Heranziehung zu den verschiedenen Schichten sei zwar nicht erforderlich. Die anderen Schichten müssten jedoch wenigstens den Umfang des gesetzlich geforderten Nachtschichtanteils erreichen, da andernfalls die Wechselschichtzulage auch an Beamte gewährt werden müsste, die fast ausschließlich Nachtdienste leisteten und lediglich einen geringen Anteil wöchentlich in der Früh- beziehungsweise Spätschicht arbeiteten, bei denen also der besonders belastende ständige Arbeitsplatzwechsel gerade nicht stattfinde. Die von der Polizeidirektion F. für den streitgegenständlichen Zeitraum erstellte Berechnungstabelle habe der Kläger erhalten.
Auf die am 22.11.2013 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 31.07.2014 antragsgemäß den Bescheid des Landesamts vom 07.11.2012 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 29.10.2013 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die einbehaltene Wechselschichtzulage anzuweisen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV beziehungsweise (richtig: seit dem 01.01.2011) nach § 17 Abs. 1 EZulVOBW. Dass in der fraglichen Polizeidienststelle Wechselschichten im Sinn dieser Vorschriften eingerichtet gewesen seien, sei zwischen den Beteiligten nicht umstritten, ebenso wenig, dass der Kläger das erforderliche Nachtschichtpensum im fraglichen Zeitraum erfüllt habe. Soweit der Beklagte darüber hinaus meine, dass ein Beamter in dem genannten Fünf-Wochen-Zeitraum nicht nur in der Nachtschicht, sondern auch in der Früh- und Spätschicht wenigstens in dem Umfang tätig geworden sein müsse, der seinem Nachtschichtpensum entspreche, also im Umfang von wenigstens 40 Stunden bei vollzeitbeschäftigten Beamten und in einem anteilig reduzierten Umfang bei teilzeitbeschäftigten Beamten, vermöge diese Rechtsauffassung nicht zu überzeugen. Die Kammer habe hierzu bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 05.12.2013 (- 2 K 1747/13 -) ausgeführt, dass das Bundesarbeitsgericht 1993 zu einer § 20 Abs. 1 EZulV und § 17 Abs. 1 EZulVOBW wörtlich entsprechenden Tarifregelung klargestellt habe, für die Zahlung der Wechselschichtzulage sei nicht vorauszusetzen, dass die verschiedenen Schichten (Früh-, Spät-, Nacht- oder Zwischendienst) in einem annähernd gleichen Umfang geleistet würden. Weiterhin sei in der arbeitsgerichtlichen Judikatur anerkannt worden, dass, da die tarifliche Regelung lediglich für den Nachtschichtanteil einen Mindestsatz vorsehe, sie keine Handhabe gebe, auch eine Untergrenze für den Einsatz in einer anderen Schicht (Früh- oder Spätschicht) zu fordern. Dieser Auslegung sei auch für die beamtenrechtlichen Regelungen in § 20 Abs. 1 EZulV und § 17 Abs. 1 EZulVOBW der Vorzug zu geben, da es mit dem Wortlaut und der Systematik dieser Bestimmungen, die für die Nachtschicht ein ausdrückliches Mindestpensum benennten, für die übrigen Schichten dagegen gerade nicht, nicht zu vereinbaren wäre, wenn der Normanwender dennoch ein - in der Höhe letztlich „gegriffenes“ - Mindestpensum auch für die übrigen Schichten verlangte. Ausreichend sei es vielmehr, wenn ein Beamter in der Nachtschicht das Mindestpensum erreiche und in den übrigen Schichten - insoweit ohne zeitliche Grenzen - ebenfalls regelmäßig, das heißt nicht lediglich bedarfsorientiert eingesetzt werde. Die vom Beklagten angeführte teleologische Überlegung, bei Beamten, die fast ausschließlich Nachtschicht leisteten und lediglich einen geringen Anteil wöchentlich in der Früh- oder Spätschicht arbeiteten, finde der besonders belastende ständige Arbeitsplatzwechsel gerade nicht statt, rechtfertige angesichts der gesetzlich besonders herausgestellten Bedeutung der Nachtschicht und der mit ihr in einem Wechselschichtplan verbundenen Belastungen keine andere Auslegung von § 20 Abs. 1 EZulV und § 17 Abs. 1 EZulVOBW. An dieser Rechtsprechung, die vom Beklagten nicht mit neuen Argumenten in Frage gestellt worden sei, halte das Verwaltungsgericht auch nach nochmaliger Prüfung fest.
Am 21.08.2014 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das Finanzministerium Baden-Württemberg habe bereits 1992 durch Verwaltungsvorschrift zu § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV klargestellt, dass das Kriterium des „regelmäßigen Wechsels“ der täglichen Arbeitszeit nur dann erfüllt sei, wenn die durchschnittliche Heranziehung zu allen Schichten mindestens im Umfang des geforderten Nachtdienstes erfolge. Dies sei auch weiterhin zutreffend, da sich gerade hierdurch der Einsatz in Wechselschicht von einer Schichtdiensttätigkeit unterscheide, für die nach § 20 Abs. 2 EZulV beziehungsweise nach § 17 Abs. 2 EZulVOBW eine Schichtdienstzulage gewährt werde. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene arbeitsgerichtliche Rechtsprechung sei zu den §§ 33a und 15 BAT ergangen und gründe im Wesentlichen auf dem historischen Willen der Tarifvertragsparteien. Der Wille der Tarifparteien sei hier jedoch irrelevant, da er vom Verordnungsgeber bewusst nicht übernommen worden sei. Vielmehr sei dieser von einer gegenteiligen Sichtweise ausgegangen und habe dies in der erlassenen Verwaltungsvorschrift auch zum Ausdruck gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht wiederum habe mit Urteil vom 27.10.2011 (- 2 C 73.10 -) zwar die besondere Bedeutung der Nachtschicht herausgestellt, dabei jedoch klargestellt, dass die Wechselschichtzulage den gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen des Wechselschichtdienstes Rechnung trage. Hieraus lasse sich nicht schließen, dass mit der Wechselschichtzulage gerade die geleistete Nachtarbeit beziehungsweise deren Folgen abgegolten werden sollten. Auch aus teleologischen Gründen sei deshalb keine erweiternde Auslegung von § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV und § 17 Abs. 1 EZulVOBW geboten. Die Wechselschichtzulage solle gerade den ständigen Wechsel zwischen den einzelnen Schichten abgelten und nicht das Arbeiten in Nachtschicht; dies erfolge bereits über die Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und für lageorientierten Dienst. Es gehe auch nicht um das vom Verordnungsgeber nicht festgelegte Erfordernis einer annähernd gleichgewichtigen Heranziehung zu den einzelnen Schichten, sondern um die Festlegung der Begrifflichkeit „Wechselschichtdienst“ als solche. Deren vom Bundesverwaltungsgericht zutreffend mit dem regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeiten und der permanenten Umstellung des Lebensrhythmus gekennzeichnetes Wesensmerkmal sei nur dann gegeben, wenn eine durchschnittliche Heranziehung zu allen Schichten mindestens im Umfang des geforderten Nachdienstes vorliege. Andernfalls bestehe zudem die Gefahr, dass eine Wechselschichtzulage auch dann zu gewähren sei, wenn in bestimmten Zeiträumen eine bestimmte Schicht gar nicht geleistet worden sei, da es ohne Mindestpensum für die übrigen Schichten theoretisch ausreichte, eine dritte Schicht einmal im Leben geleistet zu haben und ansonsten lediglich regelmäßig im Zweischichtdienst eingesetzt zu werden. Damit würde de facto der Zweischichtdienst, für den nach § 20 Abs. 2 EZulV und § 17 Abs. 2 EZulVOBW eine Schichtzulage gewährt werde, zum Wechselschichtdienst gemacht werden, ohne dass eine klare Grenze zwischen den beiden Diensten gezogen werden könnte.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2014 - 2 K 3393/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht ergänzend geltend, dass auch Verwaltungsvorschriften nicht bindende Inhalte aufweisen könnten. Das Verwaltungsgericht habe vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der Nachtschicht und der mit ihr in einem Wechselschichtplan verbundenen Belastung, die als gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnis gelten könne, zutreffend für ausreichend erachtet, dass der Beamte das im Verordnungsrecht genannte Mindestpensum für den Nachtdienst erfülle und im Übrigen regelmäßig zwischen allen Schichten wechsle. Nur durch dieses Verständnis der fraglichen Regelungen könne dem auch unter Fürsorgegesichtspunkten gebotenen Ausgleich Rechnung getragen werden. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamten und (Tarif-)Beschäftigten im öffentlichen Dienst stellte überdies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, weshalb das Verwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffes der Wechselschichtarbeit zu Recht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den §§ 33a und 15 BAT herangezogen habe.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Recht den Rückforderungsbescheid des Landesamts vom 07.11.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 29.10.2013 aufgehoben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und den Beklagten verurteilt, die durch Verrechnung mit den Dienstbezügen des Klägers einbehaltene Wechselschichtzulage an diesen zurückzuzahlen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO). Lediglich in Höhe von 10,74 EUR erweist sich der Rückforderungsbescheid als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
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Rechtsgrundlage für die umstrittene Rückforderung ist § 15 Abs. 2 LBesGBW. Nach Satz 1 dieser Bestimmung regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dienstbezüge sind im Sinn dieser Vorschrift zuviel gezahlt, wenn auf die Leistung dem Grunde nach oder in der gezahlten Höhe kein Anspruch besteht und der Beamte die Leistung deshalb ganz oder teilweise ohne Rechtsgrund erhalten hat. Dies ist hier nur hinsichtlich eines Betrages von 15,34 EUR der Fall, da dem Kläger für den Monat Dezember 2011 kein Anspruch auf Gewährung der Wechselschichtzulage in Höhe von 38,35 EUR, sondern nur auf Gewährung einer Schichtzulage in Höhe von 23,01 EUR zusteht. Für die Monate Januar bis Juli 2009, Oktober 2009 bis August 2011 und November 2011 kann er hingegen die Wechselschichtzulage beanspruchen, weshalb sich insoweit eine Überzahlung nicht feststellen lässt.
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Der Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage ergibt sich für die Zeit bis zum 31.12.2010 aus § 20 Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.09.2009 (BGBl. I S. 3040) - - im Folgenden EZulV a.F. -, für die Zeit danach aus § 17 Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg (EZulVOBW) vom 30.11.2010 (GBl. S. 994), geändert durch § 3 des Gesetzes vom 15.03.2011 (GBl. S. 103). Danach erhalten Beamte eine Wechselschichtzulage von 102,26 EUR monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei regelmäßig in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Bei Teilzeitbeschäftigung ist das erforderliche Nachtschichtpensum wegen des unionsrechtlichen Benachteiligungsverbots (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 11) beziehungsweise nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EZulVOBW im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu reduzieren, im Fall des Klägers also auf durchschnittlich 30 Dienststunden in je fünf Wochen.
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Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der Monate Januar bis Juli 2009, Oktober 2009 bis August 2011 und November 2011 erfüllt. Der Kläger war in diesen Monaten ständig im Wechselschichtdienst eingesetzt und hat in den jeweils maßgebenden Berechnungszeiträumen das erforderliche Nachtschichtpensum erfüllt. Unerheblich ist demgegenüber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat -, dass er nicht auch in den jeweiligen Früh- und Spätdiensten durchschnittlich mindestens im Umfang des geforderten Nachtdienstes tätig geworden ist.
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Nach der Begriffsbestimmung des Satzes 1 von § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Die im Schichtplan vorgesehenen Schichten mit unterschiedlichem Dienstbeginn und Dienstende (Früh-, Spät- und Nachtschicht) müssen „rund um die Uhr“ jeden Tag ohne zeitliche Unterbrechung abdecken (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 -, Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 13). Dass in den Monaten Januar bis Juli 2009, Oktober 2009 bis August 2011 und November 2011 im Polizeirevier H. ein solcher Wechselschichtdienst eingerichtet war, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass die Polizeidirektion F. ausweislich des Schreibens an das Landesamt vom 06.03.2012 zunächst selbst pauschal davon ausging, dass dem Kläger durchgehend eine Wechselschichtzulage zu zahlen sei.
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Der Kläger ist auch ständig aufgrund des Wechselschichtplans eingesetzt worden. Ein Beamter wird im Wechselschichtdienst eingesetzt, wenn er seinen Dienst regelmäßig, das heißt nicht bedarfsorientiert, nach den Vorgaben des Schichtplans abwechselnd in den verschiedenen Schichten verrichtet. Seine Dienstzeiten müssen sich regelmäßig ändern, während eine gleichgewichtige Heranziehung zu den verschiedenen Schichten nicht erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011, a.a.O.). So liegt es hier. Aus der von der Polizeidirektion F. anhand der in den Jahren 2009 bis 2011 vom Kläger tatsächlich geleisteten Dienststunden erstellten Berechnungstabelle geht hervor, dass dieser im maßgebenden Zeitraum dauerhaft - und nicht nur vertretungsweise oder gelegentlich - abwechselnd in der Früh-, Spät- und Nachschicht seinen Dienst geleistet hat.
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Schließlich hat der Kläger hinsichtlich der Monate Januar bis Juli 2009, Oktober 2009 bis August 2011 und November 2011 auch das nach § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW erforderliche Nachtschichtpensum geleistet. Die in diesen Regelungen zur Bestimmung des erforderlichen Nachtschichtpensums gebrauchte Formulierung „in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu verstehen, dass der ständig im Wechselschichtdienst eingesetzte Beamte in einem Berechnungszeitraum von zehn Wochen mindestens 80 Nachtschichtstunden aufweisen muss (BVerwG, Urteil vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 19), wobei eine Nachtschicht vorliegt, wenn die Schicht überwiegend in die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr fällt (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011, a.a.O., m.w.N.). Wegen der Teilzeitbeschäftigung des Klägers reduziert sich diese Zahl auf 60 Nachtschichtstunden. Erreicht der Beamte den erforderlichen Nachtschichtanteil im Berechnungszeitraum nicht, kommt für den jeweiligen Monat die Gewährung einer niedrigeren Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 EZulV a.F. beziehungsweise nach § 17 Abs. 2 EzulVOBW in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011, a.a.O.; Beschluss vom 12.12.2011 - 2 B 9.11 -, NVwZ-RR 2012, 245).
22 
Dass der Kläger ausgehend hiervon im maßgebenden Zeitraum das erforderliche Nachtschichtpensum von durchschnittlich 30 Dienststunden in je fünf Wochen erfüllt hat, ist von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt worden und lässt sich wiederum der von der Polizeidirektion F. erstellten Berechnungstabelle entnehmen. Dabei ist unschädlich, dass er hinsichtlich der Monate Mai bis Juli 2009 wegen Erholungsurlaubs daran gehindert war, im jeweiligen Berechnungszeitraum die erforderlichen Nachtschichtstunden zu absolvieren. Nachtschichten, die der Beamte wegen Erholungsurlaubs nicht absolviert hat, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EZulV a.F. bei der Berechnung des für die Gewährung der Wechselschichtzulage erforderlichen Nachtschichtpensums wie Dienstzeiten zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011, a.a.O.). Bei Berücksichtigung der urlaubsbedingten Abwesenheitszeiten - 14 Arbeitstage im April 2009, jeweils 20 Arbeitstage im Mai und Juni 2009 - hat der Kläger bei Zugrundelegung der sonst von ihm monatlich verrichteten Nachtdienste die Grenze von 60 Nachtschichtstunden in den zehn Wochen, die dem 31.05., 30.06. und 31.07.2009 vorausgegangen sind, jeweils überschritten.
23 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Zahlung der Wechselschichtzulage für die Monate Januar bis Juli 2009, Oktober 2009 bis August 2011 und November 2011 nicht zusätzlich vorauszusetzen, dass der Kläger auch in sämtlichen Früh- und Spätdiensten durchschnittlich mindestens im Umfang des geforderten Nachtdienstes tätig geworden ist. Denn ein solches Erfordernis findet in § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW keine Stütze. Zur Auslegung der Regelungen kann dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den gleichlautenden früheren tariflichen Bestimmungen in den §§ 33a und 15 BAT zurückgegriffen werden (vgl. Senatsurteil vom 31.03.2011 - 4 S 2003/10 -, IÖD 2011, 127; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2009 - 10 A 10467/09 -, Juris; Leihkauff, in: Schwegmann/Summer, BesR, Bd. II, A IV/6.1, § 20 EZulV RdNr. 5).
24 
Der Wortlaut von § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW, dem im Besoldungsrecht gesteigerte Bedeutung für die Auslegung zukommt (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG und § 3 Abs. 1 LBesGBW; BVerwG, Urteil vom 07.04.2005 - 2 C 8.04 -, ZBR 2005, 304; Senatsurteil vom 31.03.2011, a.a.O.), enthält keine Voraussetzung dahingehend, dass die Wechselschichtzulage nur gewährt wird, wenn der Beamte regelmäßig in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden - beziehungsweise bei Teilzeitbeschäftigung den entsprechend der Arbeitszeit reduzierten Stundenumfang - in allen Schichtarten leistet. Die Regelungen sehen lediglich für den Nachtdienst einen bestimmten Mindestsatz vor und lassen es im Übrigen ausreichen, dass der Beamte ständig im Wechselschichtdienst eingesetzt wird. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen ist die Wechselschichtzulage mithin nicht vom zeitlichen Umfang der vom Beamten geleisteten Früh- und Spätdienste abhängig, sondern nur vom regelmäßigen Wechsel der täglichen Dienstzeit und der Erfüllung des erforderlichen Nachtschichtpensums im jeweiligen Berechnungszeitraum. Dementsprechend hat auch das Bundesarbeitsgericht zu den §§ 33a und 15 BAT judiziert, dass darin weder die Voraussetzung eines annähernd gleichen Einsatzes in den verschiedenen Schichten enthalten ist (vgl. BAG, Urteil vom 13.10.1993 - 10 AZR 294.92 -, BAG 74, 345) noch es über das tariflich erforderliche Nachtschichtvolumen hinaus überhaupt auf den zeitlichen Umfang der verschiedenen Schichten ankommt (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.1998 - 10 AZR 207.98 -, NZA 1999, 998, das die von der Vorinstanz [LAG Köln, Urteil vom 05.12.1997 - 4 Sa 1040/97 -, Juris] ausdrücklich vertretene Auffassung, die tarifliche Regelung gebe keine Handhabe, auch eine Untergrenze für den Einsatz in der Früh- oder Spätschicht zu fordern, unbeanstandet ließ).
25 
Diese Auslegung wird durch die Systematik der Erschwerniszulagenverordnung und der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg bestätigt, die nach ihrem jeweiligen § 1 Satz 1 die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen regeln. Die Regelungen in § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW erfassen vor diesem Hintergrund den Fall der zwingend ein bestimmtes Nachtdienstpensum voraussetzenden Wechselschichtzulage, während § 20 Abs. 2 EZulV a.F. und § 17 Abs. 2 EZulVOBW den (bloßen) Schichtdienst definieren und den Fall der Schichtzulage regeln, abgestuft für unterschiedliche Konstellationen des Schichtdienstes, ohne dass sich die Regelungen auf (teilweise) Nachtschichten beschränken. Der Verordnungsgeber hat damit jeweils den Belastungen durch die verschiedenen Arten von (Wechsel-)Schichtdienst Rechnung getragen und unterschiedliche Voraussetzungen für die der Höhe nach differierenden (Wechsel-)Schichtzulagen aufgestellt, je nachdem, ob, in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang der Schichtplan Dienst an Wochenenden, zur Nachtzeit und innerhalb von bestimmten Zeitspannen vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 2 C 24.95 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17). Werden diese (Mindest-)Voraussetzungen erfüllt, so entsteht der Anspruch auf die jeweilige (Wechsel-)Schichtzulage unabhängig davon, ob durch den (Wechsel-)Schicht-plan in den gesetzlich vorgegebenen Grenzen auch eine höhere Belastung des Beamten herbeigeführt werden könnte. Deshalb ist es nicht zulässig, über die vom Verordnungsgeber bestimmten Anspruchsvoraussetzungen hinaus einen annähernd gleichmäßigen Einsatz in den verschiedenen Schichten oder, wie der Beklagte, einen Mindestumfang auch für die vom Beamten geleisteten Früh- und Spätdienste als ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung zusätzlich zu fordern (vgl. zu § 33a BAT BAG, Urteil vom 22.03.1995 - 10 AZR 167.94 -, ZTR 1995, 407).
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Der dagegen erhobene Einwand des Beklagten, dass ohne die zusätzliche Voraussetzung eines dem erforderlichen Nachtschichtpensum entsprechenden Früh- und Spätschichtpensums Wechselschichtdienst und (bloßer) Schichtdienst nicht klar voneinander abgegrenzt werden könnten, weil es für den Anspruch auf Wechselschichtzulage ausreichte, eine dritte Schicht einmal im Leben geleistet zu haben und ansonsten lediglich regelmäßig im Zweischichtdienst eingesetzt zu werden, trifft nicht zu. Nach der - bereits dargelegten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der von § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW verlangte ständige Einsatz im Wechselschichtdienst nur dann vor, wenn der Beamte seinen Dienst regelmäßig nach den Vorgaben des Schichtplans abwechselnd in allen geforderten Schichten verrichtet. Der regelmäßige Zweischichtdienst löst danach noch keinen Anspruch auf Wechselschichtzulage aus (vgl. auch BAG, Urteil vom 24.09.2008 - 10 AZR 140.08 -, NZA-RR 2009, 107).
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Die vom Beklagten - sinngemäß - weiter angeführten Bestimmungen der §§ 3 bis 6 EZulV a.F. und §§ 4 bis 9 EZulVOBW wiederum betreffen die hier nicht streitgegenständliche stundenweise zu gewährende „Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten“ (für Polizeivollzugsdienstbeamte im Landesdienst seit dem 01.01.2011 „Zulage für lageorientierten Dienst“) und sind Bestandteil eines anderen, vorangehenden Abschnitts der jeweiligen Erschwerniszulagenverordnung über „Einzeln abzugeltende Erschwernisse“. Demgegenüber gehören die Regelungen der § 20 EZulV a.F. und § 17 EZulVOBW über „Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst“ zum (nachfolgenden) Abschnitt über „Zulagen in festen Monatsbeträgen“. Es handelt sich insoweit um unterschiedliche Tatbestände mit jeweils eigenständigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Erschwerniszulagen. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angesprochene Frage, ob und wann dem Beamten neben der Wechselschichtzulage auch eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 4 EZulV a.F. beziehungsweise für lageorientierten Dienst nach § 6 EZulVOBW gewährt wird, ist allgemeiner Natur und richtet sich gegebenenfalls nach den Ausschlussbestimmungen der § 6 EZulV a.F. und § 9 EZulVOBW, steht aber der beschriebenen Systematik nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 31.03.2011, a.a.O.).
28 
Auch die Entstehungsgeschichte der Regelungen in § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW gibt für die Auffassung des Beklagten, dass der Beamte auch in den Früh- und Spätdiensten durchschnittlich mindestens im Umfang des geforderten Nachtdienstes tätig geworden sein müsse, nichts her. Denn weder die Bundesregierung noch die Landesregierung als Verordnungsgeber haben zu irgendeinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass die Wechselschichtzulage über die ausdrücklich bestimmten Voraussetzungen - den ständigen Einsatz im Wechselschichtdienst und das erforderliche Nachtschichtpensum - hinaus zusätzlich von dieser ungeschriebenen Anspruchsvoraussetzung abhängig sein soll. In der Begründung des Entwurfs zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 vom 21.02.1992 (BGBl. I S. 266), durch dessen Art. 2 § 2 Nr. 3 Buchst. b die zuvor nur für den besoldeten Krankenpflegedienst geltende Regelung über Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst (§ 22 EZulV a.F.) auf alle Beamten ausgedehnt worden ist, heißt es nur, dass damit die im Tarifbereich eingeführten allgemeinen Wechselschicht- und Schichtzulagen (unverändert) in das Besoldungsrecht übernommen werden sollen (vgl. BT-Drs. 12/732, 27). Auch bei späteren Änderungen des § 22 EZulV a.F. beziehungsweise - nach redaktioneller Änderung durch Art. 1 Nr. 17 der Besoldungsänderungsverordnung 1998 vom 17.06.1998 (BGBl. I S. 1378) - des § 20 EZulV a.F. hat die Bundesregierung davon abgesehen, die Voraussetzungen der Wechselschichtzulage gegenüber den tariflichen Regelungen zu verschärfen, obgleich ihr die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den §§ 33a und 15 BAT bekannt war (vgl. Rundschreiben des BMI vom 08.09.1998 [GMBl. S. 726]: „Die von den öffentlichen Arbeitgebern des Bundes, der Länder und der gemeindlichen Verwaltungen und Betriebe zunächst vertretene Auffassung, dass die Heranziehung des Arbeitnehmers zu den einzelnen Schichtarten in etwa gleichgewichtig sein muss, ist vom BAG […] verworfen worden. Die Rechtsprechung des BAG hierzu […] kann inzwischen als gefestigt angesehen werden, so dass nunmehr von dieser Rechtsprechung auszugehen ist. Das BAG sieht dabei selbst eine einzige Schicht im Monat in den anderen Schichtarten noch als ausreichend an, um das Vorliegen von Wechselschichtzulage bejahen zu können […].“). Die Landesregierung wiederum hat in § 17 Abs. 1 EZulVOBW die Regelung des § 20 Abs. 1 EZulV a.F. nahezu wortgleich übernommen, ohne die darin vorgesehenen Voraussetzungen der Wechselschichtzulage für den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg zu ändern oder zu ergänzen (vgl. Leihkauff, in: Schwegmann/Summer, BesR, Bd. IV, C VI/1.1.1, § 63 LBesGBW RdNr. 43). Insbesondere hat sie in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass das in Nr. 6 (zu Art. 2 § 2 Nr. 3 Buchst. b) der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1991 (VwV-BBVAnpG 91) vom 03.07.1992 (GABl. S. 594) aufgestellte, mit der späteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den §§ 33a und 15 BAT nicht zu vereinbarende Erfordernis einer durchschnittlichen Heranziehung zu allen Schichtarten mindestens im Umfang des geforderten Nachtdienstes zur gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung erhoben werden soll. Dass in der Dienstbesprechung der Personalreferenten der Polizei am 29.10.2009 im Innenministerium Baden-Württemberg für den Bereich der Landespolizeibeamten und im Schreiben des Innenministeriums an die Polizeidirektion F. vom 31.05.2013 an diesem Erfordernis ausdrücklich festgehalten wurde, genügt nicht, um auf einen entsprechenden Willen auch des Verordnungsgebers schließen zu können. Denn bei der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die lediglich das Normverständnis des Vorschriftengebers wiedergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2011 - 2 C 8.10 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21), nicht hingegen den Norminhalt für den Verordnungsgeber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, BVerwGE 107, 338).
29 
Schließlich folgt das Erfordernis eines Mindestumfangs auch für die vom Beamten geleisteten Früh- und Spätdienste nicht aus dem Sinn und Zweck der in § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW getroffenen Regelungen. Mit der Wechselschichtzulage finden die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen eine besoldungsrechtliche Anerkennung (BVerwG, Urteile vom 21.03.1996, a.a.O., vom 11.12.1997, a.a.O., und vom 26.03.2009, a.a.O.). Der regelmäßige Wechsel der Arbeitszeiten zwingt zu einer permanenten Umstellung des Lebensrhythmus, die insbesondere beim Wechselschichtdienst mit erheblichen Nachtschichtanteilen erfahrungsgemäß zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt und sich besonders nachteilig auf die Lebensgestaltung auswirkt. Es kann als gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnis gelten, dass eine Anpassung oder Gewöhnung an den unregelmäßigen Lebensrhythmus nicht vollständig möglich ist und regelmäßige Nachtarbeit typischerweise vegetative Störungen, Krankheiten der Kreislauforgane sowie Schlafstörungen zur Folge hat (BVerwG, Urteile vom 25.01.2007 - 2 C 28.05 -, Buchholz 237.8 § 208 RhPlBG Nr. 1, und vom 27.10.2011, a.a.O.). Der Zweck der Wechselschichtzulage, diese dauerhaft auftretenden Erschwernisse abzugelten, gebietet es nicht, die Gewährung der Zulage über das erforderliche Nachtschichtpensum hinaus auch von einem Mindestumfang der vom Beamten geleisteten Früh- und Spätdienste abhängig zu machen. Denn die typischen Belastungen des Wechselschichtdienstes treten bei Beamten, die diesen Dienst ständig leisten, auch dann auf Dauer auf, wenn sie zu den anderen Schichtarten nicht durchschnittlich im Umfang des geforderten Nachtdienstes, sondern „nur“ regelmäßig herangezogen werden. Auch in diesem Fall ist wegen des regelmäßigen Wechsels der Arbeitszeit mit erheblichen Nachtschichtanteilen der Lebensrhythmus der Beamten im Sinn des § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW erschwerend betroffen. Aus der Normierung verschiedener Schichtzulagen mit unterschiedlichen Monatsbeträgen nach § 20 Abs. 1 und 2 EZulV a.F. beziehungsweise nach § 17 Abs. 1 und 2 EZulVOBW folgt nichts anderes. Die insoweit erforderliche Abgrenzung der Wechselschichtzulage von der (bloßen) Schichtzulage wird - wie dargelegt - bereits dadurch gewährleistet, dass der Beamte neben der Erfüllung des erforderlichen Nachschichtpensums seinen Dienst regelmäßig nach den Vorgaben des Schichtplans abwechselnd in allen geforderten Schichten verrichten muss.
30 
An der vorgenommenen Auslegung von § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW ist der Senat nicht durch das in Nr. 6 (zu Art. 2 § 2 Nr. 3 Buchst. b) VwV-BBVAnpG 91 vertretene Normverständnis gehindert. Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet Nr. 6 (zu Art. 2 § 2 Nr. 3 Buchst. b) VwV-BBVAnpG 91 nicht die Gerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1998, a.a.O.; Beschluss vom 01.12.2009 - 4 B 37.09 -, ZfBR 2010, 160). Sie darf wegen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Landesamt in seiner bisherigen Praxis gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift allein oder in Verbindung mit dem Gleichheitssatz die Wechselschichtzulage nur gewährt hat, wenn der Beamte durchschnittlich zu allen Schichtarten mindestens im Umfang des geforderten Nachtdienstes herangezogen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 3.09 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6).
31 
Dem Kläger steht danach auch für die Monate Januar bis Juli 2009, Oktober 2009 bis August 2011 und November 2011 ein Anspruch auf Gewährung der Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 38,35 EUR zu. Nach § 20 Abs. 4 EZulV a.F. und § 17 Abs. 4 EZulVOBW wird die Zulage von 102,26 EUR nur zur Hälfte gewährt, wenn - wie hier - für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes beziehungsweise nach § 48 LBesGBW (Polizeizulage) besteht. Der sich danach ergebende Betrag von monatlich 51,13 EUR ist wegen der durchgehenden Teilzeitbeschäftigung des Klägers nach § 6 Abs. 1 BBesG und § 8 Abs. 1 LBesGBW um weitere 25 % auf 38,35 EUR zu kürzen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 11; Senatsurteil vom 31.03.2011, a.a.O.).
32 
Hingegen kann der Kläger für den Monat Dezember 2011 keine Wechselschichtzulage nach § 17 Abs. 1 EZulVOBW beanspruchen, da er das erforderliche Nachtschichtpensum von durchschnittlich 30 Dienststunden in je fünf Wochen nicht geleistet hat. Ausweislich der Berechnungstabelle der Polizeidirektion F. sind von ihm im maßgeblichen Berechnungszeitraum nur 42 Nachtschichtstunden, im Durchschnitt mithin 21 Dienststunden absolviert worden. Ein Unterbrechungstatbestand nach § 16 Abs. 1 EZulVOBW, der (auch) für diesen Monat die Berücksichtigung ausgefallener Nachtschichten bei der Berechnung wie Dienstzeiten geböte, liegt für den Berechnungszeitraum von zehn Wochen vor dem 31.12.2011 nicht vor. Allerdings hat der Kläger das erforderliche Nachtschichtpensum von durchschnittlich 30 Dienststunden - wie ebenfalls aus der Berechnungstabelle der Polizeidirektion F. hervorgeht - in je sieben Wochen geleistet, so dass ihm für diesen Monat eine Schichtzulage nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EZulVOBW zusteht, die sich nach Vornahme der Kürzungen nach § 17 Abs. 4 EZulVOBW und § 8 Abs. 1 LBesGBW auf 23,01 EUR bemisst.
33 
Dem Kläger sind somit im Sinn des § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesGBW Dienstbezüge lediglich in Höhe von 15,34 EUR zuviel gezahlt worden, weshalb sich der angefochtene Rückforderungsbescheid bei Berücksichtigung der im Widerspruchsverfahren vorgenommenen Kürzung des Rückforderungsbetrags um 30 % aus Billigkeitsgründen nur in Höhe von 10,74 EUR als rechtmäßig erweist. Die auf Grundlage von § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesGBW getroffene Billigkeitsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930) ist bei einem - hier vom Landesamt festgestellten - überwiegenden behördlichen Mitverschulden an der Überzahlung ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Gründe, die ein Absehen von der Rückforderung in noch größerem Umfang rechtfertigen könnten, sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
34 
Nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit damit mehr als 10,74 EUR zurückgefordert werden, kann der Beklagte auch verurteilt werden, die einbehaltene Wechselschichtzulage im Umfang von 405,34 EUR an den Kläger zurückzuzahlen.
35 
Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen werden, dass und wie dessen Vollziehung rückgängig gemacht wird. Dem Kläger steht der Rückzahlungsanspruch in der tenorierten Höhe auch zu. Er hat unstreitig den im Bescheid des Landesamts vom 07.11.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 29.10.2013 festgesetzten Rückforderungsbetrag von 416,08 EUR bezahlt, indem der ursprünglich geforderte Betrag von 594,40 EUR mit seinen Dienstbezügen für Januar und Dezember 2012 verrechnet und ihm lediglich ein Betrag von 178,32 EUR mit den Bezügen für Dezember 2013 wieder ausbezahlt wurde. Damit ist der Verwaltungsakt im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO „vollzogen“ worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 - 10 A 1.91 -, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65). Der Anspruch auf (Rück-)Zahlung des offenen Rückforderungsbetrags im Umfang von 405,34 EUR ergibt sich aus § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW. Danach steht dem Kläger der Anspruch auf Wechselschichtzulage für die Monate Januar bis Juli 2009, Oktober 2009 bis August 2011 und November 2011 zu. Mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit es diesen Zeitraum betrifft, ist der Rechtsgrund für den weiteren Verbleib dieses Betrags beim Beklagten entfallen. Der Beklagte ist schließlich zur Rückgängigmachung der Vollziehung in der Lage. Insoweit ist auch Spruchreife gegeben; denn die Rückzahlung an den Kläger setzt keine weitere Sachaufklärung oder Ermessensausübung voraus (§ 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des Klägers fällt mit bezogen auf den gesamten Rückforderungsbetrag von 416,08 EUR weniger als 3 % nicht ins Gewicht, weshalb der Senat von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch macht, die Kosten ganz dem Beklagten aufzuerlegen.
37 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 21. Januar 2015
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 416,08 EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Recht den Rückforderungsbescheid des Landesamts vom 07.11.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 29.10.2013 aufgehoben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und den Beklagten verurteilt, die durch Verrechnung mit den Dienstbezügen des Klägers einbehaltene Wechselschichtzulage an diesen zurückzuzahlen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO). Lediglich in Höhe von 10,74 EUR erweist sich der Rückforderungsbescheid als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
16 
Rechtsgrundlage für die umstrittene Rückforderung ist § 15 Abs. 2 LBesGBW. Nach Satz 1 dieser Bestimmung regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dienstbezüge sind im Sinn dieser Vorschrift zuviel gezahlt, wenn auf die Leistung dem Grunde nach oder in der gezahlten Höhe kein Anspruch besteht und der Beamte die Leistung deshalb ganz oder teilweise ohne Rechtsgrund erhalten hat. Dies ist hier nur hinsichtlich eines Betrages von 15,34 EUR der Fall, da dem Kläger für den Monat Dezember 2011 kein Anspruch auf Gewährung der Wechselschichtzulage in Höhe von 38,35 EUR, sondern nur auf Gewährung einer Schichtzulage in Höhe von 23,01 EUR zusteht. Für die Monate Januar bis Juli 2009, Oktober 2009 bis August 2011 und November 2011 kann er hingegen die Wechselschichtzulage beanspruchen, weshalb sich insoweit eine Überzahlung nicht feststellen lässt.
17 
Der Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage ergibt sich für die Zeit bis zum 31.12.2010 aus § 20 Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.09.2009 (BGBl. I S. 3040) - - im Folgenden EZulV a.F. -, für die Zeit danach aus § 17 Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg (EZulVOBW) vom 30.11.2010 (GBl. S. 994), geändert durch § 3 des Gesetzes vom 15.03.2011 (GBl. S. 103). Danach erhalten Beamte eine Wechselschichtzulage von 102,26 EUR monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei regelmäßig in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Bei Teilzeitbeschäftigung ist das erforderliche Nachtschichtpensum wegen des unionsrechtlichen Benachteiligungsverbots (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 11) beziehungsweise nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EZulVOBW im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu reduzieren, im Fall des Klägers also auf durchschnittlich 30 Dienststunden in je fünf Wochen.
18 
Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der Monate Januar bis Juli 2009, Oktober 2009 bis August 2011 und November 2011 erfüllt. Der Kläger war in diesen Monaten ständig im Wechselschichtdienst eingesetzt und hat in den jeweils maßgebenden Berechnungszeiträumen das erforderliche Nachtschichtpensum erfüllt. Unerheblich ist demgegenüber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat -, dass er nicht auch in den jeweiligen Früh- und Spätdiensten durchschnittlich mindestens im Umfang des geforderten Nachtdienstes tätig geworden ist.
19 
Nach der Begriffsbestimmung des Satzes 1 von § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Die im Schichtplan vorgesehenen Schichten mit unterschiedlichem Dienstbeginn und Dienstende (Früh-, Spät- und Nachtschicht) müssen „rund um die Uhr“ jeden Tag ohne zeitliche Unterbrechung abdecken (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 -, Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 13). Dass in den Monaten Januar bis Juli 2009, Oktober 2009 bis August 2011 und November 2011 im Polizeirevier H. ein solcher Wechselschichtdienst eingerichtet war, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass die Polizeidirektion F. ausweislich des Schreibens an das Landesamt vom 06.03.2012 zunächst selbst pauschal davon ausging, dass dem Kläger durchgehend eine Wechselschichtzulage zu zahlen sei.
20 
Der Kläger ist auch ständig aufgrund des Wechselschichtplans eingesetzt worden. Ein Beamter wird im Wechselschichtdienst eingesetzt, wenn er seinen Dienst regelmäßig, das heißt nicht bedarfsorientiert, nach den Vorgaben des Schichtplans abwechselnd in den verschiedenen Schichten verrichtet. Seine Dienstzeiten müssen sich regelmäßig ändern, während eine gleichgewichtige Heranziehung zu den verschiedenen Schichten nicht erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011, a.a.O.). So liegt es hier. Aus der von der Polizeidirektion F. anhand der in den Jahren 2009 bis 2011 vom Kläger tatsächlich geleisteten Dienststunden erstellten Berechnungstabelle geht hervor, dass dieser im maßgebenden Zeitraum dauerhaft - und nicht nur vertretungsweise oder gelegentlich - abwechselnd in der Früh-, Spät- und Nachschicht seinen Dienst geleistet hat.
21 
Schließlich hat der Kläger hinsichtlich der Monate Januar bis Juli 2009, Oktober 2009 bis August 2011 und November 2011 auch das nach § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW erforderliche Nachtschichtpensum geleistet. Die in diesen Regelungen zur Bestimmung des erforderlichen Nachtschichtpensums gebrauchte Formulierung „in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu verstehen, dass der ständig im Wechselschichtdienst eingesetzte Beamte in einem Berechnungszeitraum von zehn Wochen mindestens 80 Nachtschichtstunden aufweisen muss (BVerwG, Urteil vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 19), wobei eine Nachtschicht vorliegt, wenn die Schicht überwiegend in die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr fällt (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011, a.a.O., m.w.N.). Wegen der Teilzeitbeschäftigung des Klägers reduziert sich diese Zahl auf 60 Nachtschichtstunden. Erreicht der Beamte den erforderlichen Nachtschichtanteil im Berechnungszeitraum nicht, kommt für den jeweiligen Monat die Gewährung einer niedrigeren Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 EZulV a.F. beziehungsweise nach § 17 Abs. 2 EzulVOBW in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011, a.a.O.; Beschluss vom 12.12.2011 - 2 B 9.11 -, NVwZ-RR 2012, 245).
22 
Dass der Kläger ausgehend hiervon im maßgebenden Zeitraum das erforderliche Nachtschichtpensum von durchschnittlich 30 Dienststunden in je fünf Wochen erfüllt hat, ist von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt worden und lässt sich wiederum der von der Polizeidirektion F. erstellten Berechnungstabelle entnehmen. Dabei ist unschädlich, dass er hinsichtlich der Monate Mai bis Juli 2009 wegen Erholungsurlaubs daran gehindert war, im jeweiligen Berechnungszeitraum die erforderlichen Nachtschichtstunden zu absolvieren. Nachtschichten, die der Beamte wegen Erholungsurlaubs nicht absolviert hat, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EZulV a.F. bei der Berechnung des für die Gewährung der Wechselschichtzulage erforderlichen Nachtschichtpensums wie Dienstzeiten zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011, a.a.O.). Bei Berücksichtigung der urlaubsbedingten Abwesenheitszeiten - 14 Arbeitstage im April 2009, jeweils 20 Arbeitstage im Mai und Juni 2009 - hat der Kläger bei Zugrundelegung der sonst von ihm monatlich verrichteten Nachtdienste die Grenze von 60 Nachtschichtstunden in den zehn Wochen, die dem 31.05., 30.06. und 31.07.2009 vorausgegangen sind, jeweils überschritten.
23 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Zahlung der Wechselschichtzulage für die Monate Januar bis Juli 2009, Oktober 2009 bis August 2011 und November 2011 nicht zusätzlich vorauszusetzen, dass der Kläger auch in sämtlichen Früh- und Spätdiensten durchschnittlich mindestens im Umfang des geforderten Nachtdienstes tätig geworden ist. Denn ein solches Erfordernis findet in § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW keine Stütze. Zur Auslegung der Regelungen kann dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den gleichlautenden früheren tariflichen Bestimmungen in den §§ 33a und 15 BAT zurückgegriffen werden (vgl. Senatsurteil vom 31.03.2011 - 4 S 2003/10 -, IÖD 2011, 127; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2009 - 10 A 10467/09 -, Juris; Leihkauff, in: Schwegmann/Summer, BesR, Bd. II, A IV/6.1, § 20 EZulV RdNr. 5).
24 
Der Wortlaut von § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW, dem im Besoldungsrecht gesteigerte Bedeutung für die Auslegung zukommt (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG und § 3 Abs. 1 LBesGBW; BVerwG, Urteil vom 07.04.2005 - 2 C 8.04 -, ZBR 2005, 304; Senatsurteil vom 31.03.2011, a.a.O.), enthält keine Voraussetzung dahingehend, dass die Wechselschichtzulage nur gewährt wird, wenn der Beamte regelmäßig in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden - beziehungsweise bei Teilzeitbeschäftigung den entsprechend der Arbeitszeit reduzierten Stundenumfang - in allen Schichtarten leistet. Die Regelungen sehen lediglich für den Nachtdienst einen bestimmten Mindestsatz vor und lassen es im Übrigen ausreichen, dass der Beamte ständig im Wechselschichtdienst eingesetzt wird. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen ist die Wechselschichtzulage mithin nicht vom zeitlichen Umfang der vom Beamten geleisteten Früh- und Spätdienste abhängig, sondern nur vom regelmäßigen Wechsel der täglichen Dienstzeit und der Erfüllung des erforderlichen Nachtschichtpensums im jeweiligen Berechnungszeitraum. Dementsprechend hat auch das Bundesarbeitsgericht zu den §§ 33a und 15 BAT judiziert, dass darin weder die Voraussetzung eines annähernd gleichen Einsatzes in den verschiedenen Schichten enthalten ist (vgl. BAG, Urteil vom 13.10.1993 - 10 AZR 294.92 -, BAG 74, 345) noch es über das tariflich erforderliche Nachtschichtvolumen hinaus überhaupt auf den zeitlichen Umfang der verschiedenen Schichten ankommt (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.1998 - 10 AZR 207.98 -, NZA 1999, 998, das die von der Vorinstanz [LAG Köln, Urteil vom 05.12.1997 - 4 Sa 1040/97 -, Juris] ausdrücklich vertretene Auffassung, die tarifliche Regelung gebe keine Handhabe, auch eine Untergrenze für den Einsatz in der Früh- oder Spätschicht zu fordern, unbeanstandet ließ).
25 
Diese Auslegung wird durch die Systematik der Erschwerniszulagenverordnung und der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg bestätigt, die nach ihrem jeweiligen § 1 Satz 1 die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen regeln. Die Regelungen in § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW erfassen vor diesem Hintergrund den Fall der zwingend ein bestimmtes Nachtdienstpensum voraussetzenden Wechselschichtzulage, während § 20 Abs. 2 EZulV a.F. und § 17 Abs. 2 EZulVOBW den (bloßen) Schichtdienst definieren und den Fall der Schichtzulage regeln, abgestuft für unterschiedliche Konstellationen des Schichtdienstes, ohne dass sich die Regelungen auf (teilweise) Nachtschichten beschränken. Der Verordnungsgeber hat damit jeweils den Belastungen durch die verschiedenen Arten von (Wechsel-)Schichtdienst Rechnung getragen und unterschiedliche Voraussetzungen für die der Höhe nach differierenden (Wechsel-)Schichtzulagen aufgestellt, je nachdem, ob, in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang der Schichtplan Dienst an Wochenenden, zur Nachtzeit und innerhalb von bestimmten Zeitspannen vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 2 C 24.95 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17). Werden diese (Mindest-)Voraussetzungen erfüllt, so entsteht der Anspruch auf die jeweilige (Wechsel-)Schichtzulage unabhängig davon, ob durch den (Wechsel-)Schicht-plan in den gesetzlich vorgegebenen Grenzen auch eine höhere Belastung des Beamten herbeigeführt werden könnte. Deshalb ist es nicht zulässig, über die vom Verordnungsgeber bestimmten Anspruchsvoraussetzungen hinaus einen annähernd gleichmäßigen Einsatz in den verschiedenen Schichten oder, wie der Beklagte, einen Mindestumfang auch für die vom Beamten geleisteten Früh- und Spätdienste als ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung zusätzlich zu fordern (vgl. zu § 33a BAT BAG, Urteil vom 22.03.1995 - 10 AZR 167.94 -, ZTR 1995, 407).
26 
Der dagegen erhobene Einwand des Beklagten, dass ohne die zusätzliche Voraussetzung eines dem erforderlichen Nachtschichtpensum entsprechenden Früh- und Spätschichtpensums Wechselschichtdienst und (bloßer) Schichtdienst nicht klar voneinander abgegrenzt werden könnten, weil es für den Anspruch auf Wechselschichtzulage ausreichte, eine dritte Schicht einmal im Leben geleistet zu haben und ansonsten lediglich regelmäßig im Zweischichtdienst eingesetzt zu werden, trifft nicht zu. Nach der - bereits dargelegten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der von § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW verlangte ständige Einsatz im Wechselschichtdienst nur dann vor, wenn der Beamte seinen Dienst regelmäßig nach den Vorgaben des Schichtplans abwechselnd in allen geforderten Schichten verrichtet. Der regelmäßige Zweischichtdienst löst danach noch keinen Anspruch auf Wechselschichtzulage aus (vgl. auch BAG, Urteil vom 24.09.2008 - 10 AZR 140.08 -, NZA-RR 2009, 107).
27 
Die vom Beklagten - sinngemäß - weiter angeführten Bestimmungen der §§ 3 bis 6 EZulV a.F. und §§ 4 bis 9 EZulVOBW wiederum betreffen die hier nicht streitgegenständliche stundenweise zu gewährende „Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten“ (für Polizeivollzugsdienstbeamte im Landesdienst seit dem 01.01.2011 „Zulage für lageorientierten Dienst“) und sind Bestandteil eines anderen, vorangehenden Abschnitts der jeweiligen Erschwerniszulagenverordnung über „Einzeln abzugeltende Erschwernisse“. Demgegenüber gehören die Regelungen der § 20 EZulV a.F. und § 17 EZulVOBW über „Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst“ zum (nachfolgenden) Abschnitt über „Zulagen in festen Monatsbeträgen“. Es handelt sich insoweit um unterschiedliche Tatbestände mit jeweils eigenständigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Erschwerniszulagen. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angesprochene Frage, ob und wann dem Beamten neben der Wechselschichtzulage auch eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 4 EZulV a.F. beziehungsweise für lageorientierten Dienst nach § 6 EZulVOBW gewährt wird, ist allgemeiner Natur und richtet sich gegebenenfalls nach den Ausschlussbestimmungen der § 6 EZulV a.F. und § 9 EZulVOBW, steht aber der beschriebenen Systematik nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 31.03.2011, a.a.O.).
28 
Auch die Entstehungsgeschichte der Regelungen in § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW gibt für die Auffassung des Beklagten, dass der Beamte auch in den Früh- und Spätdiensten durchschnittlich mindestens im Umfang des geforderten Nachtdienstes tätig geworden sein müsse, nichts her. Denn weder die Bundesregierung noch die Landesregierung als Verordnungsgeber haben zu irgendeinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass die Wechselschichtzulage über die ausdrücklich bestimmten Voraussetzungen - den ständigen Einsatz im Wechselschichtdienst und das erforderliche Nachtschichtpensum - hinaus zusätzlich von dieser ungeschriebenen Anspruchsvoraussetzung abhängig sein soll. In der Begründung des Entwurfs zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 vom 21.02.1992 (BGBl. I S. 266), durch dessen Art. 2 § 2 Nr. 3 Buchst. b die zuvor nur für den besoldeten Krankenpflegedienst geltende Regelung über Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst (§ 22 EZulV a.F.) auf alle Beamten ausgedehnt worden ist, heißt es nur, dass damit die im Tarifbereich eingeführten allgemeinen Wechselschicht- und Schichtzulagen (unverändert) in das Besoldungsrecht übernommen werden sollen (vgl. BT-Drs. 12/732, 27). Auch bei späteren Änderungen des § 22 EZulV a.F. beziehungsweise - nach redaktioneller Änderung durch Art. 1 Nr. 17 der Besoldungsänderungsverordnung 1998 vom 17.06.1998 (BGBl. I S. 1378) - des § 20 EZulV a.F. hat die Bundesregierung davon abgesehen, die Voraussetzungen der Wechselschichtzulage gegenüber den tariflichen Regelungen zu verschärfen, obgleich ihr die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den §§ 33a und 15 BAT bekannt war (vgl. Rundschreiben des BMI vom 08.09.1998 [GMBl. S. 726]: „Die von den öffentlichen Arbeitgebern des Bundes, der Länder und der gemeindlichen Verwaltungen und Betriebe zunächst vertretene Auffassung, dass die Heranziehung des Arbeitnehmers zu den einzelnen Schichtarten in etwa gleichgewichtig sein muss, ist vom BAG […] verworfen worden. Die Rechtsprechung des BAG hierzu […] kann inzwischen als gefestigt angesehen werden, so dass nunmehr von dieser Rechtsprechung auszugehen ist. Das BAG sieht dabei selbst eine einzige Schicht im Monat in den anderen Schichtarten noch als ausreichend an, um das Vorliegen von Wechselschichtzulage bejahen zu können […].“). Die Landesregierung wiederum hat in § 17 Abs. 1 EZulVOBW die Regelung des § 20 Abs. 1 EZulV a.F. nahezu wortgleich übernommen, ohne die darin vorgesehenen Voraussetzungen der Wechselschichtzulage für den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg zu ändern oder zu ergänzen (vgl. Leihkauff, in: Schwegmann/Summer, BesR, Bd. IV, C VI/1.1.1, § 63 LBesGBW RdNr. 43). Insbesondere hat sie in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass das in Nr. 6 (zu Art. 2 § 2 Nr. 3 Buchst. b) der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1991 (VwV-BBVAnpG 91) vom 03.07.1992 (GABl. S. 594) aufgestellte, mit der späteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den §§ 33a und 15 BAT nicht zu vereinbarende Erfordernis einer durchschnittlichen Heranziehung zu allen Schichtarten mindestens im Umfang des geforderten Nachtdienstes zur gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung erhoben werden soll. Dass in der Dienstbesprechung der Personalreferenten der Polizei am 29.10.2009 im Innenministerium Baden-Württemberg für den Bereich der Landespolizeibeamten und im Schreiben des Innenministeriums an die Polizeidirektion F. vom 31.05.2013 an diesem Erfordernis ausdrücklich festgehalten wurde, genügt nicht, um auf einen entsprechenden Willen auch des Verordnungsgebers schließen zu können. Denn bei der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die lediglich das Normverständnis des Vorschriftengebers wiedergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2011 - 2 C 8.10 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21), nicht hingegen den Norminhalt für den Verordnungsgeber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, BVerwGE 107, 338).
29 
Schließlich folgt das Erfordernis eines Mindestumfangs auch für die vom Beamten geleisteten Früh- und Spätdienste nicht aus dem Sinn und Zweck der in § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW getroffenen Regelungen. Mit der Wechselschichtzulage finden die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen eine besoldungsrechtliche Anerkennung (BVerwG, Urteile vom 21.03.1996, a.a.O., vom 11.12.1997, a.a.O., und vom 26.03.2009, a.a.O.). Der regelmäßige Wechsel der Arbeitszeiten zwingt zu einer permanenten Umstellung des Lebensrhythmus, die insbesondere beim Wechselschichtdienst mit erheblichen Nachtschichtanteilen erfahrungsgemäß zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt und sich besonders nachteilig auf die Lebensgestaltung auswirkt. Es kann als gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnis gelten, dass eine Anpassung oder Gewöhnung an den unregelmäßigen Lebensrhythmus nicht vollständig möglich ist und regelmäßige Nachtarbeit typischerweise vegetative Störungen, Krankheiten der Kreislauforgane sowie Schlafstörungen zur Folge hat (BVerwG, Urteile vom 25.01.2007 - 2 C 28.05 -, Buchholz 237.8 § 208 RhPlBG Nr. 1, und vom 27.10.2011, a.a.O.). Der Zweck der Wechselschichtzulage, diese dauerhaft auftretenden Erschwernisse abzugelten, gebietet es nicht, die Gewährung der Zulage über das erforderliche Nachtschichtpensum hinaus auch von einem Mindestumfang der vom Beamten geleisteten Früh- und Spätdienste abhängig zu machen. Denn die typischen Belastungen des Wechselschichtdienstes treten bei Beamten, die diesen Dienst ständig leisten, auch dann auf Dauer auf, wenn sie zu den anderen Schichtarten nicht durchschnittlich im Umfang des geforderten Nachtdienstes, sondern „nur“ regelmäßig herangezogen werden. Auch in diesem Fall ist wegen des regelmäßigen Wechsels der Arbeitszeit mit erheblichen Nachtschichtanteilen der Lebensrhythmus der Beamten im Sinn des § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW erschwerend betroffen. Aus der Normierung verschiedener Schichtzulagen mit unterschiedlichen Monatsbeträgen nach § 20 Abs. 1 und 2 EZulV a.F. beziehungsweise nach § 17 Abs. 1 und 2 EZulVOBW folgt nichts anderes. Die insoweit erforderliche Abgrenzung der Wechselschichtzulage von der (bloßen) Schichtzulage wird - wie dargelegt - bereits dadurch gewährleistet, dass der Beamte neben der Erfüllung des erforderlichen Nachschichtpensums seinen Dienst regelmäßig nach den Vorgaben des Schichtplans abwechselnd in allen geforderten Schichten verrichten muss.
30 
An der vorgenommenen Auslegung von § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW ist der Senat nicht durch das in Nr. 6 (zu Art. 2 § 2 Nr. 3 Buchst. b) VwV-BBVAnpG 91 vertretene Normverständnis gehindert. Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet Nr. 6 (zu Art. 2 § 2 Nr. 3 Buchst. b) VwV-BBVAnpG 91 nicht die Gerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1998, a.a.O.; Beschluss vom 01.12.2009 - 4 B 37.09 -, ZfBR 2010, 160). Sie darf wegen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Landesamt in seiner bisherigen Praxis gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift allein oder in Verbindung mit dem Gleichheitssatz die Wechselschichtzulage nur gewährt hat, wenn der Beamte durchschnittlich zu allen Schichtarten mindestens im Umfang des geforderten Nachtdienstes herangezogen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 3.09 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6).
31 
Dem Kläger steht danach auch für die Monate Januar bis Juli 2009, Oktober 2009 bis August 2011 und November 2011 ein Anspruch auf Gewährung der Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 38,35 EUR zu. Nach § 20 Abs. 4 EZulV a.F. und § 17 Abs. 4 EZulVOBW wird die Zulage von 102,26 EUR nur zur Hälfte gewährt, wenn - wie hier - für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes beziehungsweise nach § 48 LBesGBW (Polizeizulage) besteht. Der sich danach ergebende Betrag von monatlich 51,13 EUR ist wegen der durchgehenden Teilzeitbeschäftigung des Klägers nach § 6 Abs. 1 BBesG und § 8 Abs. 1 LBesGBW um weitere 25 % auf 38,35 EUR zu kürzen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 11; Senatsurteil vom 31.03.2011, a.a.O.).
32 
Hingegen kann der Kläger für den Monat Dezember 2011 keine Wechselschichtzulage nach § 17 Abs. 1 EZulVOBW beanspruchen, da er das erforderliche Nachtschichtpensum von durchschnittlich 30 Dienststunden in je fünf Wochen nicht geleistet hat. Ausweislich der Berechnungstabelle der Polizeidirektion F. sind von ihm im maßgeblichen Berechnungszeitraum nur 42 Nachtschichtstunden, im Durchschnitt mithin 21 Dienststunden absolviert worden. Ein Unterbrechungstatbestand nach § 16 Abs. 1 EZulVOBW, der (auch) für diesen Monat die Berücksichtigung ausgefallener Nachtschichten bei der Berechnung wie Dienstzeiten geböte, liegt für den Berechnungszeitraum von zehn Wochen vor dem 31.12.2011 nicht vor. Allerdings hat der Kläger das erforderliche Nachtschichtpensum von durchschnittlich 30 Dienststunden - wie ebenfalls aus der Berechnungstabelle der Polizeidirektion F. hervorgeht - in je sieben Wochen geleistet, so dass ihm für diesen Monat eine Schichtzulage nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EZulVOBW zusteht, die sich nach Vornahme der Kürzungen nach § 17 Abs. 4 EZulVOBW und § 8 Abs. 1 LBesGBW auf 23,01 EUR bemisst.
33 
Dem Kläger sind somit im Sinn des § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesGBW Dienstbezüge lediglich in Höhe von 15,34 EUR zuviel gezahlt worden, weshalb sich der angefochtene Rückforderungsbescheid bei Berücksichtigung der im Widerspruchsverfahren vorgenommenen Kürzung des Rückforderungsbetrags um 30 % aus Billigkeitsgründen nur in Höhe von 10,74 EUR als rechtmäßig erweist. Die auf Grundlage von § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesGBW getroffene Billigkeitsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930) ist bei einem - hier vom Landesamt festgestellten - überwiegenden behördlichen Mitverschulden an der Überzahlung ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Gründe, die ein Absehen von der Rückforderung in noch größerem Umfang rechtfertigen könnten, sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
34 
Nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit damit mehr als 10,74 EUR zurückgefordert werden, kann der Beklagte auch verurteilt werden, die einbehaltene Wechselschichtzulage im Umfang von 405,34 EUR an den Kläger zurückzuzahlen.
35 
Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen werden, dass und wie dessen Vollziehung rückgängig gemacht wird. Dem Kläger steht der Rückzahlungsanspruch in der tenorierten Höhe auch zu. Er hat unstreitig den im Bescheid des Landesamts vom 07.11.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 29.10.2013 festgesetzten Rückforderungsbetrag von 416,08 EUR bezahlt, indem der ursprünglich geforderte Betrag von 594,40 EUR mit seinen Dienstbezügen für Januar und Dezember 2012 verrechnet und ihm lediglich ein Betrag von 178,32 EUR mit den Bezügen für Dezember 2013 wieder ausbezahlt wurde. Damit ist der Verwaltungsakt im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO „vollzogen“ worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 - 10 A 1.91 -, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65). Der Anspruch auf (Rück-)Zahlung des offenen Rückforderungsbetrags im Umfang von 405,34 EUR ergibt sich aus § 20 Abs. 1 EZulV a.F. und § 17 Abs. 1 EZulVOBW. Danach steht dem Kläger der Anspruch auf Wechselschichtzulage für die Monate Januar bis Juli 2009, Oktober 2009 bis August 2011 und November 2011 zu. Mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit es diesen Zeitraum betrifft, ist der Rechtsgrund für den weiteren Verbleib dieses Betrags beim Beklagten entfallen. Der Beklagte ist schließlich zur Rückgängigmachung der Vollziehung in der Lage. Insoweit ist auch Spruchreife gegeben; denn die Rückzahlung an den Kläger setzt keine weitere Sachaufklärung oder Ermessensausübung voraus (§ 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des Klägers fällt mit bezogen auf den gesamten Rückforderungsbetrag von 416,08 EUR weniger als 3 % nicht ins Gewicht, weshalb der Senat von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch macht, die Kosten ganz dem Beklagten aufzuerlegen.
37 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 21. Januar 2015
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 416,08 EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2015 - 4 S 1644/14 zitiert 30 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen


(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwend

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 2 Regelung durch Gesetz


(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung


(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des uni

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 3 Anspruch auf Besoldung


(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit and

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 27 Vermögensbegriff


(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,2. Forderungen und sonstige Rechte.Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rech

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen


Erschwerniszulagenverordnung - EZulV

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 87 Arbeitszeit


(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten. (2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. (3) Das Nähere zur Reg

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu rege

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit


(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle 1. eines Erholungsurlaubs,2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,4. einer Dienstbefrei

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 22 Zulage für besondere Einsätze


(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 3 Allgemeine Voraussetzungen


(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Ze

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991


Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 - BBVAnpG 91

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage


Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung


(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwis

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 4 Höhe und Berechnung der Zulage


(1) Die Zulage beträgt für Dienst 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen


(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn d

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2015 - 4 S 1644/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 31. Juli 2014 - 2 K 3393/13

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor 1. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 07.11.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 29.10.2013 wird aufgehoben.2. Der Beklagt

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2011 - 4 S 2003/10

bei uns veröffentlicht am 31.03.2011

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 4658/09 - hinsichtlich des Klägers zu 1 geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1 EUR 112,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Pr

Referenzen

Tenor

1. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 07.11.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 29.10.2013 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die einbehaltene Wechselschichtzulage anzuweisen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer ihm in den Jahren 2009 bis 2011 gewährten Wechselschichtzulage. Die Beteiligten streiten darum, ob die Gewährung einer Wechselschichtzulage voraussetzt, dass der Beamte neben der Ableistung von (im Fall des Klägers) mindestens 30 Stunden Nachtdienst in einem fünfwöchigen Zeitraum auch mindestens je 30 Stunden Früh- sowie Spätschicht ableisten muss.
Der Kläger steht als Polizeihauptmeister im Dienst des beklagten Landes. Dieses bewilligte dem Kläger seit dem 01.01.2009 antragsgemäß Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen in einem Umfang einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 75 %. Die Kläger leistete seinen Dienst bis zum 31.12.2012 bei der Polizeidirektion Freudenstadt im Polizeirevier ... Seit der Polizeistrukturreform ist er dem Polizeipräsidium ... zugeordnet, verrichtet seinen Dienst aber weiterhin beim Polizeirevier ... Er ist dort im Streifendienst regelmäßig in allen Schichtarten, d.h. im Früh-, Spät- und Nachtdienst, tätig. Dabei verrichtet er seinen Dienst im so genannten Pool-Modell, in dessen Rahmen die Bediensteten ihren Dienstplan unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich selbst gestalten können. Dabei leistete der Kläger in den Jahren 2009-2011 häufiger Nacht- (2009: 52, 2010: 67, 2011: 75) als Früh- (2009: 39, 2010: 32, 2011: 32) und Spätdienste (2009: 32, 2010: 44, 2011: 45).
Mit Bescheid vom 07.11.2012 forderte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - im Folgenden: Landesamt - überbezahlte Wechselschichtzulagen in Höhe von 594,40 Euro zurück. Für die Monate Januar 2009 bis Juli 2009, Oktober 2009 bis August 2011 sowie November 2011 bis Dezember 2011 hätten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zahlung gemäß § 20 Abs. 1 EZulV nicht bzw. nur für die Zahlung der Zulage gemäß § 20 Abs. 2 EZulV oder § 17 Abs. 2 EZulVOBW vorgelegen. Rechtsgrundlage der Rückforderung sei § 15 Abs. 2 Satz LBesG i.V.m. § 812 ff. BGB. Es liege auch kein Grund vor, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen abzusehen.
Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch reduzierte das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2013 den Rückforderungsbetrag aus Billigkeitsgründen um 30 % = 178,32 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Nach § 20 Abs. 1 EZulV bzw. (seit dem 01.01.2010) nach § 17 Abs. 1 EZulVOBW setze die Wechselschichtzulage voraus, dass der Beamte ständig nach einem Schichtplan eingesetzt werde, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnden Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsehe, und der Beamte dabei regelmäßig in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden (im Fall des Klägers gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 EZulVOBW 30 Dienststunden) in der dienstplanüblichen Nachtschicht leiste. Eine Wechselschichtzulage könne nur bezahlt werden, wenn neben den in der Nachtschicht geleisteten Dienstzeiten auch in der Früh- und Spätschicht wenigstens im Umfang des gesetzlich geforderten Nachtschichtanteils Dienst geleistet werde. Anderenfalls müsste die Wechselschichtzulage auch an Beamte gewährt werden, die fast ausschließlich Nachtdienste leisteten und lediglich einen geringen Anteil in der Früh- bzw. Spätschicht arbeiteten, bei denen also der besonders belastende ständige Arbeitszeitwechsel gerade nicht stattfinde.
Der Kläger hat am 22.11.2013 Klage erhoben mit der er vorträgt, weder § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV noch § 17 Abs. 1 Satz 1 EZulVOBW würden vorsehen, dass der Beamte auch in der Früh- und Spätschicht wenigstens im Umfang des gesetzlich geforderten Nachtschichtanteils Dienst leisten müsse. Zur Begründung beruft er sich auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts sowie das Urteil des VG Karlsruhe vom 05.12.2013 - 2 K 1747/13 -.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 07.11.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 29.10.2013 aufzuheben,
und den Beklagten zu verurteilen, die einbehaltene Wechselschichtzulage anzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Das Kriterium eines „regelmäßigen Dienstes“ im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 EZulVOBW sei nur dann erfüllt, wenn die durchschnittliche Heranziehung zu allen Schichten mindestens im Umfang des geforderten Nachtdienstes erfolge. Die Wechselschichtzulage ziele darauf ab, die Belastungen durch den regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeiten abzugelten, der bei einer Wechselschichtzulage potentiell rund um die Uhr stattfinde. Der Nachtdienst als solcher werde durch die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten bzw. für lageorientierten Dienst abgegolten.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV bzw. (seit dem 01.01.2010) nach § 17 Abs. 1 EZulVOBW.
15 
Beamte erhalten gemäß §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie - erstens - ständig nach einem „Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht“, und wenn sie dabei - zweitens - „regelmäßig in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht“ leisten. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die zuvor genannten 40 Dienststunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 EZulVOBW sowie BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12/08 -, juris Rn. 16).
16 
Die in §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV zur Bestimmung des erforderlichen Nachtschichtpensums gebrauchte Formulierung „in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu verstehen, dass der ständig im Wechselschichtdienst eingesetzte Beamte in einem Berechnungszeitraum von zehn Wochen mindestens 80 Nachtschichtstunden aufweisen muss (siehe BVerwG, Urteil vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 -, juris Rn. 23), wobei eine „Nachtschicht“ vorliegt, wenn die Schicht überwiegend in die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). Dass der Kläger das so verstandene Nachtschichtpensum in dem fraglichen Zeitraum erfüllt hat, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
17 
Nach der Begriffsbestimmung des Satzes 1 der §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV sind „Wechselschichten“ wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Die im Schichtplan vorgesehenen Schichten mit unterschiedlichem Dienstbeginn und Dienstende (Früh-, Spät- und Nachtschicht) müssen „rund um die Uhr“ jeden Tag ohne zeitliche Unterbrechung abdecken (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris, Rn. 10). Dass in der fraglichen Polizeidienststelle solche Wechselschichten eingerichtet waren, ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht umstritten.
18 
Ein Beamter wird in einem solchen Wechselschichtdienst eingesetzt, wenn er seinen Dienst „regelmäßig“, d.h. „nicht bedarfsorientiert, nach den Vorgaben des Schichtplans abwechselnd in den verschiedenen Schichten verrichtet. Seine Dienstzeiten müssen sich regelmäßig ändern. Eine gleichgewichtige Heranziehung zu den verschiedenen Schichten ist nicht erforderlich“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris, Rn. 10 m.w.N.).
19 
Der Beklagte teilt zwar die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine „gleichgewichtige“ Heranziehung zu den Schichten nicht erforderlich sei. Er meint aber, dass ein Beamter in dem genannten Fünf-Wochen-Zeitraum nicht nur in der Nachtschicht, sondern auch in der Früh- und Spätschicht wenigstens in dem Umfang tätig geworden sein müsse, der seinem Nachtschichtpensum entspreche, also im Umfang von wenigstens 40 Stunden bei vollzeitbeschäftigten Beamten und in einem anteilig reduzierten Umfang bei teilzeitbeschäftigten Beamten.
20 
Diese von dem Beklagten vertretene Auffassung vermag nach Ansicht des Gerichts nicht zu überzeugen. Hierzu hatte die Kammer bereits mit rechtskräftigem (nicht veröffentlichtem) Urteil vom 05.12.2013 - 2 K 1747/13 - ausgeführt:
21 
„Eine den §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV wörtlich entsprechende Regelung zur Gewährung von Wechselschichtzulagen enthält auch das für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst maßgebliche Tarifrecht. Zu diesen inhaltsgleichen Regelungen hat das Bundesarbeitsgericht 1993 klargestellt, dass „für die Zahlung der Wechselschichtzulage nicht vorauszusetzen [ist], dass die verschiedenen Schichten (Früh-, Spät-, Nacht- oder Zwischendienst) in einem annähernd gleichen Umfang geleistet werden. Ein solches Erfordernis findet [in dem damals maßgeblichen §§ 15 Abs. 8, 33a Abs. 1 BAT] keine Stütze. […. Es] ergibt sich, „dass der BAT in den §§ 33 a und 15 einen - wenn auch nur annähernd - gleichmäßigen Einsatz des Angestellten in den grundsätzlich „rund um die Uhr“ stattfindenden Arbeitsschichten nicht verlangt. Im Wortlaut der maßgeblichen Tarifvorschriften ist eine derartige Voraussetzung nicht enthalten. Auch vom Sinn und Zweck der tariflichen Regelung her ist ein gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in allen Schichten nicht erforderlich. Dies folgt schon aus der Regelung in § 33 a Abs. 1 BAT, wonach die Zahlung der Wechselschichtzulage voraussetzt, dass der Angestellte in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet. Ein gleichmäßiger oder auch nur annähernd gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in der Nachtschicht würde jedoch eine höhere Stundenzahl erfordern. Ein gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in der Nachtschicht wird daher nach den ausdrücklichen tariflichen Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage nicht verlangt. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung über die Zahlung der Wechselschichtzulage. Nach § 33 a BAT ist diese nicht von der „Gleichgewichtigkeit“ des Anfalls der verschiedenen Schichten abhängig, sondern vom Wechsel der täglichen Arbeitszeit und dem Erfordernis der Nachtarbeit in dem vorgeschriebenen Umfang. Die Tarifvertragsparteien haben in § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 den Begriff „Wechselschichtarbeit“ definiert und in § 33 a Abs. 1 BAT die Bezugsvoraussetzungen für die Wechselschichtzulage geregelt. Aus beiden Tarifbestimmungen ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien über die Beteiligung am Wechselschichtsystem „rund um die Uhr“, die einmonatige Schichtfolge und ein bestimmtes Nachtdienstvolumen von 40 Arbeitsstunden innerhalb von je fünf Wochen weitere Anforderungen nicht aufgestellt haben. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 23. Juni 1993 (- 10 AZR 127/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen - und - 10 AZR 164/92 -) dementsprechend ausgeführt, dass mit der Wechselschichtzulage allein die sich aus der Arbeit in Wechselschicht überhaupt und einer bestimmten Zahl von Nachtstunden ergebenden Belastungen vergütet werden sollen“ (BAG, Urteil vom 13.10.1993 - 10 AZR 294/92 - juris, Rn. 22 ff.).
22 
In Fortführung dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde in der arbeitsgerichtlichen Judikatur in den Folgezeit weiter anerkannt, dass, da „die tarifliche Regelung lediglich für den Nachtschichtanteil einen Mindestsatz vorsieht, […] sie im Gegensatz zur Auffassung der [dortigen] Beklagten keine Handhabe [gibt], auch eine Untergrenze für den Einsatz in einer anderen Schicht (Frühschicht oder Spätschicht) zu fordern“ (LAG Köln, Urteil vom 05.12.1997 - 4 Sa 1040/97 - juris, Rn. 31; die Ausführungen blieben revisionsrechtlich unbeanstandet, vgl. BAG, Urteil vom 09.12.1998 - 10 AZR 207/98 -, juris, Rn. 13 ff.).
23 
Dieser Auslegung, die für andere als Nachtschichten keine der Nachtschicht entsprechenden Mindestpensen verlangt, ist auch für die den tarifrechtlichen Regelungen entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen aus §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV der Vorzug zu geben. Denn mit dem Wortlaut und der Systematik dieser Bestimmungen, die für die Nachtschicht ein ausdrückliches Mindestpensum benennen, für die übrigen Schichten dagegen gerade nicht, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Normanwender dennoch ein - in der Höhe letztlich „gegriffenes“ - Mindestpensum auch für die übrigen Schichten verlangt. Ausreichend ist es vielmehr, wenn ein Beamter in der Nachtschicht das Mindestpensum erreicht und in den übrigen Schichten - insoweit ohne zeitliche Grenzen - ebenfalls regelmäßig, d.h. nicht lediglich bedarfsorientiert, eingesetzt wird, wie dies bei der Klägerin - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - der Fall war.
24 
Der Beklagte hat seine andere Auffassung mit der teleologischen Überlegung begründet, die anderen Schichten müssten wenigstens den Umfang des gesetzlich geforderten Nachtschichtanteils erreichen, weil andernfalls die Wechselschichtzulage auch an Beamte gewährt werden müsse, die fast ausschließlich Nachtdienst leisteten und lediglich einen geringen Anteil wöchentlich in der Früh- oder Spätschicht arbeiteten; bei solchen Beamten finde aber „der besonders belastende ständige Arbeitszeitwechsel gerade nicht statt“. Diese Überlegung rechtfertigt indes keine andere Auslegung der §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV. Die Wechselschichtzulagen nach diesen Bestimmungen sollen zwar in der Tat den gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen des Schichtdienstes Rechnung tragen. Denn der „regelmäßige Wechsel der Arbeitszeiten zwingt zu einer permanenten Umstellung des Lebensrhythmus, die insbesondere beim Wechselschichtdienst mit erheblichen Nachtschichtanteilen erfahrungsgemäß zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt und sich besonders nachteilig auf die Lebensgestaltung auswirkt“ (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris, Rn. 21). In diesem Rahmen hat der Verordnungsgeber aber insbesondere berücksichtigt, dass es „als gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnis gelten [kann], dass eine Anpassung oder Gewöhnung an den unregelmäßigen Lebensrhythmus nicht vollständig möglich ist und regelmäßige Nachtarbeit typischerweise vegetative Störungen, Krankheiten der Kreislauforgane sowie Schlafstörungen zur Folge hat“ (BVerwG ebd.). Vor dem Hintergrund der besonders herausgestellten Bedeutung der Nachtschicht und der mit ihr in einem Wechselschichtplan verbundenen Belastungen ist es auch im Lichte von Sinn und Zweck der fraglichen Regelungen ausreichend, wenn der Beamte das im Verordnungsrecht benannte Mindestpensum für den Nachtschicht erfüllt und im Übrigen regelmäßig zwischen allen Schichten wechselt.“
25 
Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung, die vom Beklagten lediglich mit den bereits im Verfahren 2 K 1747/13 vorgetragenen Argumenten in Frage gestellt wurde, auch nach nochmaliger Prüfung fest.
26 
Nachdem das Landesamt für Besoldung und Versorgung die dem Kläger zustehende Wechselschichtzulage zu Unrecht bereits im Januar 2012 einbehalten hat, war auch dem zulässigen, auf Anweisung der einbehaltenen Wechselschichtzulage gerichteten Antrag zu entsprechen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, nachdem die Frage der Auslegung der §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV bislang nicht obergerichtlich geklärt ist und die Berechnungsmodalitäten der Wechselschichtzulage in einer großen Vielzahl von Fällen relevant sind.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 416,08 EUR festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV bzw. (seit dem 01.01.2010) nach § 17 Abs. 1 EZulVOBW.
15 
Beamte erhalten gemäß §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie - erstens - ständig nach einem „Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht“, und wenn sie dabei - zweitens - „regelmäßig in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht“ leisten. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die zuvor genannten 40 Dienststunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 EZulVOBW sowie BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12/08 -, juris Rn. 16).
16 
Die in §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV zur Bestimmung des erforderlichen Nachtschichtpensums gebrauchte Formulierung „in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu verstehen, dass der ständig im Wechselschichtdienst eingesetzte Beamte in einem Berechnungszeitraum von zehn Wochen mindestens 80 Nachtschichtstunden aufweisen muss (siehe BVerwG, Urteil vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 -, juris Rn. 23), wobei eine „Nachtschicht“ vorliegt, wenn die Schicht überwiegend in die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). Dass der Kläger das so verstandene Nachtschichtpensum in dem fraglichen Zeitraum erfüllt hat, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
17 
Nach der Begriffsbestimmung des Satzes 1 der §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV sind „Wechselschichten“ wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Die im Schichtplan vorgesehenen Schichten mit unterschiedlichem Dienstbeginn und Dienstende (Früh-, Spät- und Nachtschicht) müssen „rund um die Uhr“ jeden Tag ohne zeitliche Unterbrechung abdecken (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris, Rn. 10). Dass in der fraglichen Polizeidienststelle solche Wechselschichten eingerichtet waren, ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht umstritten.
18 
Ein Beamter wird in einem solchen Wechselschichtdienst eingesetzt, wenn er seinen Dienst „regelmäßig“, d.h. „nicht bedarfsorientiert, nach den Vorgaben des Schichtplans abwechselnd in den verschiedenen Schichten verrichtet. Seine Dienstzeiten müssen sich regelmäßig ändern. Eine gleichgewichtige Heranziehung zu den verschiedenen Schichten ist nicht erforderlich“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris, Rn. 10 m.w.N.).
19 
Der Beklagte teilt zwar die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine „gleichgewichtige“ Heranziehung zu den Schichten nicht erforderlich sei. Er meint aber, dass ein Beamter in dem genannten Fünf-Wochen-Zeitraum nicht nur in der Nachtschicht, sondern auch in der Früh- und Spätschicht wenigstens in dem Umfang tätig geworden sein müsse, der seinem Nachtschichtpensum entspreche, also im Umfang von wenigstens 40 Stunden bei vollzeitbeschäftigten Beamten und in einem anteilig reduzierten Umfang bei teilzeitbeschäftigten Beamten.
20 
Diese von dem Beklagten vertretene Auffassung vermag nach Ansicht des Gerichts nicht zu überzeugen. Hierzu hatte die Kammer bereits mit rechtskräftigem (nicht veröffentlichtem) Urteil vom 05.12.2013 - 2 K 1747/13 - ausgeführt:
21 
„Eine den §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV wörtlich entsprechende Regelung zur Gewährung von Wechselschichtzulagen enthält auch das für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst maßgebliche Tarifrecht. Zu diesen inhaltsgleichen Regelungen hat das Bundesarbeitsgericht 1993 klargestellt, dass „für die Zahlung der Wechselschichtzulage nicht vorauszusetzen [ist], dass die verschiedenen Schichten (Früh-, Spät-, Nacht- oder Zwischendienst) in einem annähernd gleichen Umfang geleistet werden. Ein solches Erfordernis findet [in dem damals maßgeblichen §§ 15 Abs. 8, 33a Abs. 1 BAT] keine Stütze. […. Es] ergibt sich, „dass der BAT in den §§ 33 a und 15 einen - wenn auch nur annähernd - gleichmäßigen Einsatz des Angestellten in den grundsätzlich „rund um die Uhr“ stattfindenden Arbeitsschichten nicht verlangt. Im Wortlaut der maßgeblichen Tarifvorschriften ist eine derartige Voraussetzung nicht enthalten. Auch vom Sinn und Zweck der tariflichen Regelung her ist ein gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in allen Schichten nicht erforderlich. Dies folgt schon aus der Regelung in § 33 a Abs. 1 BAT, wonach die Zahlung der Wechselschichtzulage voraussetzt, dass der Angestellte in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet. Ein gleichmäßiger oder auch nur annähernd gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in der Nachtschicht würde jedoch eine höhere Stundenzahl erfordern. Ein gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in der Nachtschicht wird daher nach den ausdrücklichen tariflichen Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage nicht verlangt. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung über die Zahlung der Wechselschichtzulage. Nach § 33 a BAT ist diese nicht von der „Gleichgewichtigkeit“ des Anfalls der verschiedenen Schichten abhängig, sondern vom Wechsel der täglichen Arbeitszeit und dem Erfordernis der Nachtarbeit in dem vorgeschriebenen Umfang. Die Tarifvertragsparteien haben in § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 den Begriff „Wechselschichtarbeit“ definiert und in § 33 a Abs. 1 BAT die Bezugsvoraussetzungen für die Wechselschichtzulage geregelt. Aus beiden Tarifbestimmungen ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien über die Beteiligung am Wechselschichtsystem „rund um die Uhr“, die einmonatige Schichtfolge und ein bestimmtes Nachtdienstvolumen von 40 Arbeitsstunden innerhalb von je fünf Wochen weitere Anforderungen nicht aufgestellt haben. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 23. Juni 1993 (- 10 AZR 127/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen - und - 10 AZR 164/92 -) dementsprechend ausgeführt, dass mit der Wechselschichtzulage allein die sich aus der Arbeit in Wechselschicht überhaupt und einer bestimmten Zahl von Nachtstunden ergebenden Belastungen vergütet werden sollen“ (BAG, Urteil vom 13.10.1993 - 10 AZR 294/92 - juris, Rn. 22 ff.).
22 
In Fortführung dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde in der arbeitsgerichtlichen Judikatur in den Folgezeit weiter anerkannt, dass, da „die tarifliche Regelung lediglich für den Nachtschichtanteil einen Mindestsatz vorsieht, […] sie im Gegensatz zur Auffassung der [dortigen] Beklagten keine Handhabe [gibt], auch eine Untergrenze für den Einsatz in einer anderen Schicht (Frühschicht oder Spätschicht) zu fordern“ (LAG Köln, Urteil vom 05.12.1997 - 4 Sa 1040/97 - juris, Rn. 31; die Ausführungen blieben revisionsrechtlich unbeanstandet, vgl. BAG, Urteil vom 09.12.1998 - 10 AZR 207/98 -, juris, Rn. 13 ff.).
23 
Dieser Auslegung, die für andere als Nachtschichten keine der Nachtschicht entsprechenden Mindestpensen verlangt, ist auch für die den tarifrechtlichen Regelungen entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen aus §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV der Vorzug zu geben. Denn mit dem Wortlaut und der Systematik dieser Bestimmungen, die für die Nachtschicht ein ausdrückliches Mindestpensum benennen, für die übrigen Schichten dagegen gerade nicht, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Normanwender dennoch ein - in der Höhe letztlich „gegriffenes“ - Mindestpensum auch für die übrigen Schichten verlangt. Ausreichend ist es vielmehr, wenn ein Beamter in der Nachtschicht das Mindestpensum erreicht und in den übrigen Schichten - insoweit ohne zeitliche Grenzen - ebenfalls regelmäßig, d.h. nicht lediglich bedarfsorientiert, eingesetzt wird, wie dies bei der Klägerin - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - der Fall war.
24 
Der Beklagte hat seine andere Auffassung mit der teleologischen Überlegung begründet, die anderen Schichten müssten wenigstens den Umfang des gesetzlich geforderten Nachtschichtanteils erreichen, weil andernfalls die Wechselschichtzulage auch an Beamte gewährt werden müsse, die fast ausschließlich Nachtdienst leisteten und lediglich einen geringen Anteil wöchentlich in der Früh- oder Spätschicht arbeiteten; bei solchen Beamten finde aber „der besonders belastende ständige Arbeitszeitwechsel gerade nicht statt“. Diese Überlegung rechtfertigt indes keine andere Auslegung der §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV. Die Wechselschichtzulagen nach diesen Bestimmungen sollen zwar in der Tat den gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen des Schichtdienstes Rechnung tragen. Denn der „regelmäßige Wechsel der Arbeitszeiten zwingt zu einer permanenten Umstellung des Lebensrhythmus, die insbesondere beim Wechselschichtdienst mit erheblichen Nachtschichtanteilen erfahrungsgemäß zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt und sich besonders nachteilig auf die Lebensgestaltung auswirkt“ (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris, Rn. 21). In diesem Rahmen hat der Verordnungsgeber aber insbesondere berücksichtigt, dass es „als gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnis gelten [kann], dass eine Anpassung oder Gewöhnung an den unregelmäßigen Lebensrhythmus nicht vollständig möglich ist und regelmäßige Nachtarbeit typischerweise vegetative Störungen, Krankheiten der Kreislauforgane sowie Schlafstörungen zur Folge hat“ (BVerwG ebd.). Vor dem Hintergrund der besonders herausgestellten Bedeutung der Nachtschicht und der mit ihr in einem Wechselschichtplan verbundenen Belastungen ist es auch im Lichte von Sinn und Zweck der fraglichen Regelungen ausreichend, wenn der Beamte das im Verordnungsrecht benannte Mindestpensum für den Nachtschicht erfüllt und im Übrigen regelmäßig zwischen allen Schichten wechselt.“
25 
Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung, die vom Beklagten lediglich mit den bereits im Verfahren 2 K 1747/13 vorgetragenen Argumenten in Frage gestellt wurde, auch nach nochmaliger Prüfung fest.
26 
Nachdem das Landesamt für Besoldung und Versorgung die dem Kläger zustehende Wechselschichtzulage zu Unrecht bereits im Januar 2012 einbehalten hat, war auch dem zulässigen, auf Anweisung der einbehaltenen Wechselschichtzulage gerichteten Antrag zu entsprechen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, nachdem die Frage der Auslegung der §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV bislang nicht obergerichtlich geklärt ist und die Berechnungsmodalitäten der Wechselschichtzulage in einer großen Vielzahl von Fällen relevant sind.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 416,08 EUR festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1.
im Körper einer Person transportiert wurden,
2.
in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
3.
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.

(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1.
im Körper einer Person transportiert wurden,
2.
in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
3.
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.

(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1.
im Körper einer Person transportiert wurden,
2.
in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
3.
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.

(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1.
im Körper einer Person transportiert wurden,
2.
in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
3.
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.

(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1.
im Körper einer Person transportiert wurden,
2.
in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
3.
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.

Tenor

1. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 07.11.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 29.10.2013 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die einbehaltene Wechselschichtzulage anzuweisen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer ihm in den Jahren 2009 bis 2011 gewährten Wechselschichtzulage. Die Beteiligten streiten darum, ob die Gewährung einer Wechselschichtzulage voraussetzt, dass der Beamte neben der Ableistung von (im Fall des Klägers) mindestens 30 Stunden Nachtdienst in einem fünfwöchigen Zeitraum auch mindestens je 30 Stunden Früh- sowie Spätschicht ableisten muss.
Der Kläger steht als Polizeihauptmeister im Dienst des beklagten Landes. Dieses bewilligte dem Kläger seit dem 01.01.2009 antragsgemäß Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen in einem Umfang einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 75 %. Die Kläger leistete seinen Dienst bis zum 31.12.2012 bei der Polizeidirektion Freudenstadt im Polizeirevier ... Seit der Polizeistrukturreform ist er dem Polizeipräsidium ... zugeordnet, verrichtet seinen Dienst aber weiterhin beim Polizeirevier ... Er ist dort im Streifendienst regelmäßig in allen Schichtarten, d.h. im Früh-, Spät- und Nachtdienst, tätig. Dabei verrichtet er seinen Dienst im so genannten Pool-Modell, in dessen Rahmen die Bediensteten ihren Dienstplan unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich selbst gestalten können. Dabei leistete der Kläger in den Jahren 2009-2011 häufiger Nacht- (2009: 52, 2010: 67, 2011: 75) als Früh- (2009: 39, 2010: 32, 2011: 32) und Spätdienste (2009: 32, 2010: 44, 2011: 45).
Mit Bescheid vom 07.11.2012 forderte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - im Folgenden: Landesamt - überbezahlte Wechselschichtzulagen in Höhe von 594,40 Euro zurück. Für die Monate Januar 2009 bis Juli 2009, Oktober 2009 bis August 2011 sowie November 2011 bis Dezember 2011 hätten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zahlung gemäß § 20 Abs. 1 EZulV nicht bzw. nur für die Zahlung der Zulage gemäß § 20 Abs. 2 EZulV oder § 17 Abs. 2 EZulVOBW vorgelegen. Rechtsgrundlage der Rückforderung sei § 15 Abs. 2 Satz LBesG i.V.m. § 812 ff. BGB. Es liege auch kein Grund vor, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen abzusehen.
Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch reduzierte das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2013 den Rückforderungsbetrag aus Billigkeitsgründen um 30 % = 178,32 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Nach § 20 Abs. 1 EZulV bzw. (seit dem 01.01.2010) nach § 17 Abs. 1 EZulVOBW setze die Wechselschichtzulage voraus, dass der Beamte ständig nach einem Schichtplan eingesetzt werde, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnden Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsehe, und der Beamte dabei regelmäßig in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden (im Fall des Klägers gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 EZulVOBW 30 Dienststunden) in der dienstplanüblichen Nachtschicht leiste. Eine Wechselschichtzulage könne nur bezahlt werden, wenn neben den in der Nachtschicht geleisteten Dienstzeiten auch in der Früh- und Spätschicht wenigstens im Umfang des gesetzlich geforderten Nachtschichtanteils Dienst geleistet werde. Anderenfalls müsste die Wechselschichtzulage auch an Beamte gewährt werden, die fast ausschließlich Nachtdienste leisteten und lediglich einen geringen Anteil in der Früh- bzw. Spätschicht arbeiteten, bei denen also der besonders belastende ständige Arbeitszeitwechsel gerade nicht stattfinde.
Der Kläger hat am 22.11.2013 Klage erhoben mit der er vorträgt, weder § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV noch § 17 Abs. 1 Satz 1 EZulVOBW würden vorsehen, dass der Beamte auch in der Früh- und Spätschicht wenigstens im Umfang des gesetzlich geforderten Nachtschichtanteils Dienst leisten müsse. Zur Begründung beruft er sich auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts sowie das Urteil des VG Karlsruhe vom 05.12.2013 - 2 K 1747/13 -.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 07.11.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 29.10.2013 aufzuheben,
und den Beklagten zu verurteilen, die einbehaltene Wechselschichtzulage anzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Das Kriterium eines „regelmäßigen Dienstes“ im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 EZulVOBW sei nur dann erfüllt, wenn die durchschnittliche Heranziehung zu allen Schichten mindestens im Umfang des geforderten Nachtdienstes erfolge. Die Wechselschichtzulage ziele darauf ab, die Belastungen durch den regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeiten abzugelten, der bei einer Wechselschichtzulage potentiell rund um die Uhr stattfinde. Der Nachtdienst als solcher werde durch die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten bzw. für lageorientierten Dienst abgegolten.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV bzw. (seit dem 01.01.2010) nach § 17 Abs. 1 EZulVOBW.
15 
Beamte erhalten gemäß §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie - erstens - ständig nach einem „Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht“, und wenn sie dabei - zweitens - „regelmäßig in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht“ leisten. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die zuvor genannten 40 Dienststunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 EZulVOBW sowie BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12/08 -, juris Rn. 16).
16 
Die in §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV zur Bestimmung des erforderlichen Nachtschichtpensums gebrauchte Formulierung „in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu verstehen, dass der ständig im Wechselschichtdienst eingesetzte Beamte in einem Berechnungszeitraum von zehn Wochen mindestens 80 Nachtschichtstunden aufweisen muss (siehe BVerwG, Urteil vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 -, juris Rn. 23), wobei eine „Nachtschicht“ vorliegt, wenn die Schicht überwiegend in die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). Dass der Kläger das so verstandene Nachtschichtpensum in dem fraglichen Zeitraum erfüllt hat, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
17 
Nach der Begriffsbestimmung des Satzes 1 der §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV sind „Wechselschichten“ wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Die im Schichtplan vorgesehenen Schichten mit unterschiedlichem Dienstbeginn und Dienstende (Früh-, Spät- und Nachtschicht) müssen „rund um die Uhr“ jeden Tag ohne zeitliche Unterbrechung abdecken (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris, Rn. 10). Dass in der fraglichen Polizeidienststelle solche Wechselschichten eingerichtet waren, ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht umstritten.
18 
Ein Beamter wird in einem solchen Wechselschichtdienst eingesetzt, wenn er seinen Dienst „regelmäßig“, d.h. „nicht bedarfsorientiert, nach den Vorgaben des Schichtplans abwechselnd in den verschiedenen Schichten verrichtet. Seine Dienstzeiten müssen sich regelmäßig ändern. Eine gleichgewichtige Heranziehung zu den verschiedenen Schichten ist nicht erforderlich“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris, Rn. 10 m.w.N.).
19 
Der Beklagte teilt zwar die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine „gleichgewichtige“ Heranziehung zu den Schichten nicht erforderlich sei. Er meint aber, dass ein Beamter in dem genannten Fünf-Wochen-Zeitraum nicht nur in der Nachtschicht, sondern auch in der Früh- und Spätschicht wenigstens in dem Umfang tätig geworden sein müsse, der seinem Nachtschichtpensum entspreche, also im Umfang von wenigstens 40 Stunden bei vollzeitbeschäftigten Beamten und in einem anteilig reduzierten Umfang bei teilzeitbeschäftigten Beamten.
20 
Diese von dem Beklagten vertretene Auffassung vermag nach Ansicht des Gerichts nicht zu überzeugen. Hierzu hatte die Kammer bereits mit rechtskräftigem (nicht veröffentlichtem) Urteil vom 05.12.2013 - 2 K 1747/13 - ausgeführt:
21 
„Eine den §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV wörtlich entsprechende Regelung zur Gewährung von Wechselschichtzulagen enthält auch das für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst maßgebliche Tarifrecht. Zu diesen inhaltsgleichen Regelungen hat das Bundesarbeitsgericht 1993 klargestellt, dass „für die Zahlung der Wechselschichtzulage nicht vorauszusetzen [ist], dass die verschiedenen Schichten (Früh-, Spät-, Nacht- oder Zwischendienst) in einem annähernd gleichen Umfang geleistet werden. Ein solches Erfordernis findet [in dem damals maßgeblichen §§ 15 Abs. 8, 33a Abs. 1 BAT] keine Stütze. […. Es] ergibt sich, „dass der BAT in den §§ 33 a und 15 einen - wenn auch nur annähernd - gleichmäßigen Einsatz des Angestellten in den grundsätzlich „rund um die Uhr“ stattfindenden Arbeitsschichten nicht verlangt. Im Wortlaut der maßgeblichen Tarifvorschriften ist eine derartige Voraussetzung nicht enthalten. Auch vom Sinn und Zweck der tariflichen Regelung her ist ein gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in allen Schichten nicht erforderlich. Dies folgt schon aus der Regelung in § 33 a Abs. 1 BAT, wonach die Zahlung der Wechselschichtzulage voraussetzt, dass der Angestellte in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet. Ein gleichmäßiger oder auch nur annähernd gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in der Nachtschicht würde jedoch eine höhere Stundenzahl erfordern. Ein gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in der Nachtschicht wird daher nach den ausdrücklichen tariflichen Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage nicht verlangt. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung über die Zahlung der Wechselschichtzulage. Nach § 33 a BAT ist diese nicht von der „Gleichgewichtigkeit“ des Anfalls der verschiedenen Schichten abhängig, sondern vom Wechsel der täglichen Arbeitszeit und dem Erfordernis der Nachtarbeit in dem vorgeschriebenen Umfang. Die Tarifvertragsparteien haben in § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 den Begriff „Wechselschichtarbeit“ definiert und in § 33 a Abs. 1 BAT die Bezugsvoraussetzungen für die Wechselschichtzulage geregelt. Aus beiden Tarifbestimmungen ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien über die Beteiligung am Wechselschichtsystem „rund um die Uhr“, die einmonatige Schichtfolge und ein bestimmtes Nachtdienstvolumen von 40 Arbeitsstunden innerhalb von je fünf Wochen weitere Anforderungen nicht aufgestellt haben. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 23. Juni 1993 (- 10 AZR 127/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen - und - 10 AZR 164/92 -) dementsprechend ausgeführt, dass mit der Wechselschichtzulage allein die sich aus der Arbeit in Wechselschicht überhaupt und einer bestimmten Zahl von Nachtstunden ergebenden Belastungen vergütet werden sollen“ (BAG, Urteil vom 13.10.1993 - 10 AZR 294/92 - juris, Rn. 22 ff.).
22 
In Fortführung dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde in der arbeitsgerichtlichen Judikatur in den Folgezeit weiter anerkannt, dass, da „die tarifliche Regelung lediglich für den Nachtschichtanteil einen Mindestsatz vorsieht, […] sie im Gegensatz zur Auffassung der [dortigen] Beklagten keine Handhabe [gibt], auch eine Untergrenze für den Einsatz in einer anderen Schicht (Frühschicht oder Spätschicht) zu fordern“ (LAG Köln, Urteil vom 05.12.1997 - 4 Sa 1040/97 - juris, Rn. 31; die Ausführungen blieben revisionsrechtlich unbeanstandet, vgl. BAG, Urteil vom 09.12.1998 - 10 AZR 207/98 -, juris, Rn. 13 ff.).
23 
Dieser Auslegung, die für andere als Nachtschichten keine der Nachtschicht entsprechenden Mindestpensen verlangt, ist auch für die den tarifrechtlichen Regelungen entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen aus §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV der Vorzug zu geben. Denn mit dem Wortlaut und der Systematik dieser Bestimmungen, die für die Nachtschicht ein ausdrückliches Mindestpensum benennen, für die übrigen Schichten dagegen gerade nicht, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Normanwender dennoch ein - in der Höhe letztlich „gegriffenes“ - Mindestpensum auch für die übrigen Schichten verlangt. Ausreichend ist es vielmehr, wenn ein Beamter in der Nachtschicht das Mindestpensum erreicht und in den übrigen Schichten - insoweit ohne zeitliche Grenzen - ebenfalls regelmäßig, d.h. nicht lediglich bedarfsorientiert, eingesetzt wird, wie dies bei der Klägerin - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - der Fall war.
24 
Der Beklagte hat seine andere Auffassung mit der teleologischen Überlegung begründet, die anderen Schichten müssten wenigstens den Umfang des gesetzlich geforderten Nachtschichtanteils erreichen, weil andernfalls die Wechselschichtzulage auch an Beamte gewährt werden müsse, die fast ausschließlich Nachtdienst leisteten und lediglich einen geringen Anteil wöchentlich in der Früh- oder Spätschicht arbeiteten; bei solchen Beamten finde aber „der besonders belastende ständige Arbeitszeitwechsel gerade nicht statt“. Diese Überlegung rechtfertigt indes keine andere Auslegung der §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV. Die Wechselschichtzulagen nach diesen Bestimmungen sollen zwar in der Tat den gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen des Schichtdienstes Rechnung tragen. Denn der „regelmäßige Wechsel der Arbeitszeiten zwingt zu einer permanenten Umstellung des Lebensrhythmus, die insbesondere beim Wechselschichtdienst mit erheblichen Nachtschichtanteilen erfahrungsgemäß zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt und sich besonders nachteilig auf die Lebensgestaltung auswirkt“ (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris, Rn. 21). In diesem Rahmen hat der Verordnungsgeber aber insbesondere berücksichtigt, dass es „als gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnis gelten [kann], dass eine Anpassung oder Gewöhnung an den unregelmäßigen Lebensrhythmus nicht vollständig möglich ist und regelmäßige Nachtarbeit typischerweise vegetative Störungen, Krankheiten der Kreislauforgane sowie Schlafstörungen zur Folge hat“ (BVerwG ebd.). Vor dem Hintergrund der besonders herausgestellten Bedeutung der Nachtschicht und der mit ihr in einem Wechselschichtplan verbundenen Belastungen ist es auch im Lichte von Sinn und Zweck der fraglichen Regelungen ausreichend, wenn der Beamte das im Verordnungsrecht benannte Mindestpensum für den Nachtschicht erfüllt und im Übrigen regelmäßig zwischen allen Schichten wechselt.“
25 
Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung, die vom Beklagten lediglich mit den bereits im Verfahren 2 K 1747/13 vorgetragenen Argumenten in Frage gestellt wurde, auch nach nochmaliger Prüfung fest.
26 
Nachdem das Landesamt für Besoldung und Versorgung die dem Kläger zustehende Wechselschichtzulage zu Unrecht bereits im Januar 2012 einbehalten hat, war auch dem zulässigen, auf Anweisung der einbehaltenen Wechselschichtzulage gerichteten Antrag zu entsprechen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, nachdem die Frage der Auslegung der §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV bislang nicht obergerichtlich geklärt ist und die Berechnungsmodalitäten der Wechselschichtzulage in einer großen Vielzahl von Fällen relevant sind.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 416,08 EUR festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV bzw. (seit dem 01.01.2010) nach § 17 Abs. 1 EZulVOBW.
15 
Beamte erhalten gemäß §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie - erstens - ständig nach einem „Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht“, und wenn sie dabei - zweitens - „regelmäßig in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht“ leisten. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die zuvor genannten 40 Dienststunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 EZulVOBW sowie BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12/08 -, juris Rn. 16).
16 
Die in §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV zur Bestimmung des erforderlichen Nachtschichtpensums gebrauchte Formulierung „in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu verstehen, dass der ständig im Wechselschichtdienst eingesetzte Beamte in einem Berechnungszeitraum von zehn Wochen mindestens 80 Nachtschichtstunden aufweisen muss (siehe BVerwG, Urteil vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 -, juris Rn. 23), wobei eine „Nachtschicht“ vorliegt, wenn die Schicht überwiegend in die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). Dass der Kläger das so verstandene Nachtschichtpensum in dem fraglichen Zeitraum erfüllt hat, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
17 
Nach der Begriffsbestimmung des Satzes 1 der §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV sind „Wechselschichten“ wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Die im Schichtplan vorgesehenen Schichten mit unterschiedlichem Dienstbeginn und Dienstende (Früh-, Spät- und Nachtschicht) müssen „rund um die Uhr“ jeden Tag ohne zeitliche Unterbrechung abdecken (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris, Rn. 10). Dass in der fraglichen Polizeidienststelle solche Wechselschichten eingerichtet waren, ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht umstritten.
18 
Ein Beamter wird in einem solchen Wechselschichtdienst eingesetzt, wenn er seinen Dienst „regelmäßig“, d.h. „nicht bedarfsorientiert, nach den Vorgaben des Schichtplans abwechselnd in den verschiedenen Schichten verrichtet. Seine Dienstzeiten müssen sich regelmäßig ändern. Eine gleichgewichtige Heranziehung zu den verschiedenen Schichten ist nicht erforderlich“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris, Rn. 10 m.w.N.).
19 
Der Beklagte teilt zwar die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine „gleichgewichtige“ Heranziehung zu den Schichten nicht erforderlich sei. Er meint aber, dass ein Beamter in dem genannten Fünf-Wochen-Zeitraum nicht nur in der Nachtschicht, sondern auch in der Früh- und Spätschicht wenigstens in dem Umfang tätig geworden sein müsse, der seinem Nachtschichtpensum entspreche, also im Umfang von wenigstens 40 Stunden bei vollzeitbeschäftigten Beamten und in einem anteilig reduzierten Umfang bei teilzeitbeschäftigten Beamten.
20 
Diese von dem Beklagten vertretene Auffassung vermag nach Ansicht des Gerichts nicht zu überzeugen. Hierzu hatte die Kammer bereits mit rechtskräftigem (nicht veröffentlichtem) Urteil vom 05.12.2013 - 2 K 1747/13 - ausgeführt:
21 
„Eine den §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV wörtlich entsprechende Regelung zur Gewährung von Wechselschichtzulagen enthält auch das für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst maßgebliche Tarifrecht. Zu diesen inhaltsgleichen Regelungen hat das Bundesarbeitsgericht 1993 klargestellt, dass „für die Zahlung der Wechselschichtzulage nicht vorauszusetzen [ist], dass die verschiedenen Schichten (Früh-, Spät-, Nacht- oder Zwischendienst) in einem annähernd gleichen Umfang geleistet werden. Ein solches Erfordernis findet [in dem damals maßgeblichen §§ 15 Abs. 8, 33a Abs. 1 BAT] keine Stütze. […. Es] ergibt sich, „dass der BAT in den §§ 33 a und 15 einen - wenn auch nur annähernd - gleichmäßigen Einsatz des Angestellten in den grundsätzlich „rund um die Uhr“ stattfindenden Arbeitsschichten nicht verlangt. Im Wortlaut der maßgeblichen Tarifvorschriften ist eine derartige Voraussetzung nicht enthalten. Auch vom Sinn und Zweck der tariflichen Regelung her ist ein gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in allen Schichten nicht erforderlich. Dies folgt schon aus der Regelung in § 33 a Abs. 1 BAT, wonach die Zahlung der Wechselschichtzulage voraussetzt, dass der Angestellte in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet. Ein gleichmäßiger oder auch nur annähernd gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in der Nachtschicht würde jedoch eine höhere Stundenzahl erfordern. Ein gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in der Nachtschicht wird daher nach den ausdrücklichen tariflichen Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage nicht verlangt. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung über die Zahlung der Wechselschichtzulage. Nach § 33 a BAT ist diese nicht von der „Gleichgewichtigkeit“ des Anfalls der verschiedenen Schichten abhängig, sondern vom Wechsel der täglichen Arbeitszeit und dem Erfordernis der Nachtarbeit in dem vorgeschriebenen Umfang. Die Tarifvertragsparteien haben in § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 den Begriff „Wechselschichtarbeit“ definiert und in § 33 a Abs. 1 BAT die Bezugsvoraussetzungen für die Wechselschichtzulage geregelt. Aus beiden Tarifbestimmungen ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien über die Beteiligung am Wechselschichtsystem „rund um die Uhr“, die einmonatige Schichtfolge und ein bestimmtes Nachtdienstvolumen von 40 Arbeitsstunden innerhalb von je fünf Wochen weitere Anforderungen nicht aufgestellt haben. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 23. Juni 1993 (- 10 AZR 127/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen - und - 10 AZR 164/92 -) dementsprechend ausgeführt, dass mit der Wechselschichtzulage allein die sich aus der Arbeit in Wechselschicht überhaupt und einer bestimmten Zahl von Nachtstunden ergebenden Belastungen vergütet werden sollen“ (BAG, Urteil vom 13.10.1993 - 10 AZR 294/92 - juris, Rn. 22 ff.).
22 
In Fortführung dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde in der arbeitsgerichtlichen Judikatur in den Folgezeit weiter anerkannt, dass, da „die tarifliche Regelung lediglich für den Nachtschichtanteil einen Mindestsatz vorsieht, […] sie im Gegensatz zur Auffassung der [dortigen] Beklagten keine Handhabe [gibt], auch eine Untergrenze für den Einsatz in einer anderen Schicht (Frühschicht oder Spätschicht) zu fordern“ (LAG Köln, Urteil vom 05.12.1997 - 4 Sa 1040/97 - juris, Rn. 31; die Ausführungen blieben revisionsrechtlich unbeanstandet, vgl. BAG, Urteil vom 09.12.1998 - 10 AZR 207/98 -, juris, Rn. 13 ff.).
23 
Dieser Auslegung, die für andere als Nachtschichten keine der Nachtschicht entsprechenden Mindestpensen verlangt, ist auch für die den tarifrechtlichen Regelungen entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen aus §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV der Vorzug zu geben. Denn mit dem Wortlaut und der Systematik dieser Bestimmungen, die für die Nachtschicht ein ausdrückliches Mindestpensum benennen, für die übrigen Schichten dagegen gerade nicht, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Normanwender dennoch ein - in der Höhe letztlich „gegriffenes“ - Mindestpensum auch für die übrigen Schichten verlangt. Ausreichend ist es vielmehr, wenn ein Beamter in der Nachtschicht das Mindestpensum erreicht und in den übrigen Schichten - insoweit ohne zeitliche Grenzen - ebenfalls regelmäßig, d.h. nicht lediglich bedarfsorientiert, eingesetzt wird, wie dies bei der Klägerin - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - der Fall war.
24 
Der Beklagte hat seine andere Auffassung mit der teleologischen Überlegung begründet, die anderen Schichten müssten wenigstens den Umfang des gesetzlich geforderten Nachtschichtanteils erreichen, weil andernfalls die Wechselschichtzulage auch an Beamte gewährt werden müsse, die fast ausschließlich Nachtdienst leisteten und lediglich einen geringen Anteil wöchentlich in der Früh- oder Spätschicht arbeiteten; bei solchen Beamten finde aber „der besonders belastende ständige Arbeitszeitwechsel gerade nicht statt“. Diese Überlegung rechtfertigt indes keine andere Auslegung der §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV. Die Wechselschichtzulagen nach diesen Bestimmungen sollen zwar in der Tat den gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen des Schichtdienstes Rechnung tragen. Denn der „regelmäßige Wechsel der Arbeitszeiten zwingt zu einer permanenten Umstellung des Lebensrhythmus, die insbesondere beim Wechselschichtdienst mit erheblichen Nachtschichtanteilen erfahrungsgemäß zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt und sich besonders nachteilig auf die Lebensgestaltung auswirkt“ (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 2 C 73.10 - juris, Rn. 21). In diesem Rahmen hat der Verordnungsgeber aber insbesondere berücksichtigt, dass es „als gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnis gelten [kann], dass eine Anpassung oder Gewöhnung an den unregelmäßigen Lebensrhythmus nicht vollständig möglich ist und regelmäßige Nachtarbeit typischerweise vegetative Störungen, Krankheiten der Kreislauforgane sowie Schlafstörungen zur Folge hat“ (BVerwG ebd.). Vor dem Hintergrund der besonders herausgestellten Bedeutung der Nachtschicht und der mit ihr in einem Wechselschichtplan verbundenen Belastungen ist es auch im Lichte von Sinn und Zweck der fraglichen Regelungen ausreichend, wenn der Beamte das im Verordnungsrecht benannte Mindestpensum für den Nachtschicht erfüllt und im Übrigen regelmäßig zwischen allen Schichten wechselt.“
25 
Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung, die vom Beklagten lediglich mit den bereits im Verfahren 2 K 1747/13 vorgetragenen Argumenten in Frage gestellt wurde, auch nach nochmaliger Prüfung fest.
26 
Nachdem das Landesamt für Besoldung und Versorgung die dem Kläger zustehende Wechselschichtzulage zu Unrecht bereits im Januar 2012 einbehalten hat, war auch dem zulässigen, auf Anweisung der einbehaltenen Wechselschichtzulage gerichteten Antrag zu entsprechen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, nachdem die Frage der Auslegung der §§ 17 Abs. 1 EZulVOBW, 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV bislang nicht obergerichtlich geklärt ist und die Berechnungsmodalitäten der Wechselschichtzulage in einer großen Vielzahl von Fällen relevant sind.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 416,08 EUR festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1.
im Körper einer Person transportiert wurden,
2.
in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
3.
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle

1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
6.
einer Dienstreise,
soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht

1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 4658/09 - hinsichtlich des Klägers zu 1 geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1 EUR 112,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 16.07.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.11.2009 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen 5/6 der Gerichtskosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. Der Kläger zu 1 trägt 1/6 der Gerichtskosten und 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Gewährung von Schichtzulagen.
Die Kläger sind Beamte des beklagten Bundeseisenbahnvermögens und der DB Systel GmbH zugewiesen. Sie arbeiten nach einem Schichtplan, nach dem die Arbeitszeit von montags bis freitags auf zwei Schichten verteilt ist: Schicht 1 von 7:00 Uhr bis 16:30 Uhr und Schicht 2 von 10:30 Uhr bis 20:00 Uhr.
Dem 1952 geborenen Kläger zu 1 wurde mit Bescheid vom 21.12.2006 antragsgemäß nach § 72b Abs. 1 BBG a.F. Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt. Die Ausgestaltung wurde mit Schreiben der (damaligen) DB Telematik GmbH vom 03.01.2007 in Form der Blockbildung festgelegt. Vom 01.03.2007 bis zum 29.02.2012 befindet sich der Kläger zu 1 in der sog. Arbeitsphase, danach bis zum 24.02.2017 in der Freistellungsphase. Der Kläger zu 2 ist 1964 geboren und in Vollzeit tätig.
Mit Schreiben vom 18.05.2009 beantragten die Kläger rückwirkend ab Januar 2007 die Gewährung einer Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV). Zur Begründung führten sie aus, sie leisteten regelmäßig und ständig Schichtdienst außerhalb der Nachtzeit entsprechend ihren jeweiligen Dienstplänen.
Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 16.07.2009 ab: Ungeachtet der fehlenden Bezifferung und zeitlichen Konkretisierung der geltend gemachten Forderungen sei der Antrag unbegründet. Nach der seit vielen Jahren geübten Praxis sei der Anspruch jedenfalls dann nicht gegeben, wenn - wie hier - die Nachtzeit (von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nicht tangiert werde, da in diesem Fall eine besondere Erschwernis nicht vorliege.
Mit ihren hiergegen erhobenen Widersprüchen konkretisierten und bezifferten die Kläger den jeweils geltend gemachten Anspruch und führten aus, dass es bemerkenswert erscheine, dass die DB Systel GmbH für die zugewiesenen Beamten, die im Schichtdienst beschäftigt seien, die tariflichen Zulagen im Rahmen der „als-ob-Kostenabrechnung“ an den Beklagten abführe, aber gleichwohl den Beamten die Schichtzulage nicht ausbezahlt werde.
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom 13.11.2009 - eingegangen bei den Klägern am 18.11.2009 - zurück: Zwar leisteten die Kläger Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden, nicht aber in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. Der Auffassung, dass es für die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV nicht erforderlich sei, dass auch nachts gearbeitet werde, könne nicht gefolgt werden. Soweit nach dieser Bestimmung die Schichtzulage dann eingreife, wenn die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV nicht vorlägen, setze der Verordnungsgeber voraus, dass ein Anspruch auf die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV nur an einem zu geringen zeitlichen Umfang der Nachtschicht scheitere. Andernfalls würde die eigentliche Erschwernis, nämlich eine mindestens teilweise Dienstleistung zur Nachtzeit, in ihrer zentralen Bedeutung verkannt. Auch würde die Aussage zum Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden ins Leere laufen. Es müsse daran festgehalten werden, dass überhaupt zur Nachtzeit gearbeitet werde, sei es auch nur für kurze Zeit. Durch die Regelungen der Erschwerniszulagenverordnung sollten Belastungen abgegolten werden, die sich aus dem schichtbedingten Lebensrhythmuswechsel ergäben. Die grundlegenden Voraussetzungen zur Gewährung der Schichtzulage seien in § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV geregelt. Danach werde die Zulage gezahlt beim ständigen Einsatz nach Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten. Diese Voraussetzungen seien aus den klägerischen Angaben, wonach sie lediglich 5 bis 10 Tage pro Monat im Schichtdienst (Schicht 2) arbeiteten, nicht ableitbar. Der Umfang der von den Unternehmen des DB-Konzerns an den Beklagten zu erstattenden Personalkosten sei besoldungsrechtlich nicht relevant.
Mit ihren am 17.12.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klagen haben die Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von - im Einzelnen bezifferten - Erschwerniszulagen für den Zeitraum Februar 2007 bis August 2009 begehrt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass die Erschwerniszulagenverordnung ausdrücklich den Wechselschichtdienst und alternativ den Schichtdienst nenne, was belege, dass der Gesetzgeber zwischen „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ und „Schichtdienst“ unterscheide. Beides begründe - jeweils - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Zulagenanspruch aufgrund besonderer Erschwernisse. Der Anspruch auf Zahlung einer Schichtzulage setze keine (weitere) besondere Erschwernis im Sinne einer ungünstigen Arbeitszeit voraus. Maßgebliches Kriterium sei allein der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV, dessen Tatbestandsvoraussetzungen hier gegeben seien.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 15.07.2010 antragsgemäß unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger zu 1 EUR 224,95 (Schichtzulage in Höhe von monatlich 20,45 EUR für 11 Monate) und dem Kläger zu 2 EUR 388,55 (Schichtzulage für 19 Monate) jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu erstatten: Für die Gewährung der begehrten (allgemeinen) Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV sei nicht erforderlich, dass die Schicht der betroffenen Beamten zumindest teilweise die Nachtzeit berühre. Hierfür finde sich bereits im Wortlaut der Norm keine Grundlage. Auch die systematische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere lasse sich der Regelung des § 20 Abs. 1 und 2 EZulV keine entsprechende Einschränkung entnehmen. Die dort enthaltenen Definitionen und das hieraus resultierende Zulagensystem seien auch für die Auslegung der Sonderregelung in Absatz 5 heranzuziehen, der lediglich der Sondersituation des genannten Personenkreises Rechnung tragen solle. In § 20 Abs. 1 und 2 EZulV werde eine Unterscheidung zwischen Wechselschichtdienst und Schichtdienst vorgenommen. Nach der gesetzlichen Definition sei für die Annahme von Schichtdienst nicht maßgeblich, dass ununterbrochene und damit auch die Nachtzeit tangierende Arbeitszeiten vorlägen. Diese Legaldefinitionen entsprächen auch der von den Tarifparteien in § 7 Abs. 1 und 2 TVöD ausgehandelten Festlegung, die zur Auslegung mit herangezogen werden könne. Für die hierin geregelte Abstufung der jeweiligen Schichtzulage spiele es keine Rolle, ob ein Teil des Schichtdienstes in die Nachtzeit falle, da Schichtarbeit bereits bei einem regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat und somit auch dann vorliege, wenn Dienstbeginn bzw. Dienstende nur in einem Abstand von ein oder zwei Stunden wechselten. Die Differenzierung in § 20 Abs. 1 und 2 EZulV finde sich auch in der in Absatz 5 vorgenommenen Abstufung wieder. Es sei nicht erkennbar, dass es an einer sachlichen Rechtfertigung für eine Schichtzulage für Dienst, der lediglich tagsüber geleistet werde, fehle. Zwar sei nicht in derselben Weise mit körperlichen Beeinträchtigungen zu rechnen, wie sie bei häufiger Nachtarbeit aufgrund des daraus resultierenden gesundheitlich problematischen unregelmäßigen Lebensrhythmus bestünden. Der Wechsel von Arbeitszeiten wirke sich dennoch gerade im sozialen Bereich belastend aus. Insbesondere erschwere die Unregelmäßigkeit der Arbeitszeit sowohl die Organisation einer potentiellen Kinderbetreuung wie auch die Freizeitplanung und damit die Teilhabe am sozialen Leben.
10 
Gegen das am 26.07.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.08.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass für die Gewährung der begehrten (allgemeinen) Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV zusätzlich erforderlich sei, dass die Schicht der betroffenen Beamten zumindest teilweise die Nachtzeit berühre. Der Begriff „ungünstige Arbeitszeit“ beziehe sich ganzheitlich auf die §§ 3 und 20 EZulV ohne Unterscheidung nach bestimmten Absätzen. Die Zulage gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV werde als Schichtzulage kumulativ zur allgemeinen Wechseldienstzulage gemäß § 4 EZulV gezahlt. Die zusätzliche Zahlung weise darauf hin, dass eine zusätzliche Erschwernis in Gestalt einer zumindest teilweise vorliegenden Nachtarbeit abgegolten werde. Die „Erschwernis“ sei übergeordnetes und stets notwendiges Kriterium, das bei einem reinen Tagdienst nicht ohne das Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen (Erschwernisse) als erfüllt gelten könne. Etwaige tarifliche Parallelen seien nicht relevant. Die Auslegung beamtenrechtlicher Normen hänge nicht vom Inhalt einer Einigung zwischen Tarifparteien ab, sondern müsse insbesondere von Sinn und Zweck der jeweiligen Norm geprägt sein. Im Übrigen sei es auch fehlerhaft, die vermeintliche Parallele hier im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst zu suchen. Denn für den Bereich der früheren Deutschen Bundesbahn hätten der LTV (Lohntarifvertrag) und der AnTV (Angestellten-Tarifvertrag) gegolten, die nach ständiger und unangefochtener Praxis keine Zahlungen in der hier streitigen Art vorgesehen hätten. Auch die Durchführungshinweise zum heutigen § 20 Abs. 5 EZulV enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass Zahlungsansprüche der hier erhobenen Art begründet sein könnten.
11 
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 4658/09 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
13 
Die Kläger beantragen,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erachten das angegriffene Urteil für zutreffend. § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV befasse sich mit der Anspruchsgrundlage für diejenigen Beamten, die in der Nacht arbeiten müssten, abgestuft nach der Zahl der monatlichen Stunden und noch einmal differenzierend für bestimmte Nachtschichten. Unter diese Bestimmung fielen sie unstreitig nicht. § 20 Abs. 5 EZulV differenziere zwischen dem Schichtdienst, in dem Nachtarbeit anfalle, und sonstigen Schichten, bei denen dies nicht der Fall sei. Maßgeblich für das Entstehen der Schichtzulage sei allein der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV, der erfüllt sei. Der Hinweis auf § 4 EZulV gehe fehl. Wäre die Auffassung des Beklagten richtig, gäbe es überhaupt keine Anspruchsberechtigten, auf die die Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV zutreffe. Auch sei die Heranziehung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst nicht zu beanstanden. Die sich aus der Erschwernis ergebende Belastung sei unabhängig vom Beschäftigungsumfang von einem Teilzeitbeschäftigten im gleichen Umfang zu erdulden wie von einem Vollzeitbeschäftigten. Eine Kürzung der Zulagen nach § 6 Abs. 1 BBesG komme daher für den Kläger zu 1 nicht in Betracht.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch überwiegend unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Wesentlichen zu Recht unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, den Klägern die beantragten Schichtzulagen zu gewähren. Der Kläger zu 1 hat aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung allerdings keinen Anspruch auf Bewilligung der vollen, sondern lediglich einer hälftigen Zulage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Die Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b der auf § 47 BBesG beruhenden Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3497), wobei § 20 Abs. 5 EZulV zuletzt mit Wirkung vom 21.08.2002 geändert wurde durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3177). Danach erhalten abweichend von den Absätzen 1 und 2 die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamte, wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, eine Schichtzulage von 20,45 EUR monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
20 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger, denen mangels Tätigkeit während der (Nacht-)Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr keine Zulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zusteht, haben im streitgegenständlichen Zeitraum Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden geleistet. Unerheblich ist, dass sie nicht zumindest teilweise in der Nachtzeit gearbeitet haben.
21 
§ 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV definiert den Schichtdienst als Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Nach der zur Auslegung dieser Bestimmung heranziehbaren (vgl. Beschluss des Senats vom 13.07.2004 - 4 S 526/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2009 - 10 A 10467/09 -, Juris) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu gleichlautenden arbeitsrechtlichen Regelungen liegt Schichtarbeit vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Dabei arbeiten bei der Schichtarbeit nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zur selben Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat, wobei beide Teile sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Schichtplan ablösen. Zwischen den verschiedenen dienstplanmäßigen Arbeitszeiten muss kein bestimmter zeitlicher Abstand bestehen. Die Schichten müssen nicht nahtlos aneinander anschließen, sondern können sich überlappen (vgl. BAG, Urteile vom 14.12.1993 - 10 AZR 368/93 -, BAGE 75, 208 m.w.N. und vom 25.07.2001 - 10 AZR 758/00 -, Juris). Es ist auch kein annähernd gleicher Einsatz der Beschäftigten in den unterschiedlichen Schichten erforderlich. Zur Bejahung von Schichtarbeit reicht aus, dass ein einmaliger Wechsel der täglichen Arbeitszeit innerhalb längstens eines Monats stattfindet (vgl. BAG, Urteil vom 22.03.1995 - 10 AZR 167/94 -, Juris m.w.N.).
22 
Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen von Schichtarbeit ist der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit. Das ist im hier vorliegenden Zweischichtensystem gegeben. Es besteht die durchgehende Regel, dass in zwei Schichten gearbeitet wird. Die Kläger arbeiteten (auch) im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2007 bis August 2009 in den für die Gewährung einer Schichtzulage geltend gemachten Monaten nach einem vorab festgelegten Dienstplan jeweils zwischen fünf- und zehnmal in der zweiten Schicht. Ihre Arbeitszeit ist insoweit (mit-)geprägt vom starren Rhythmus des Schichtensystems. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, in welchem Rhythmus beim einzelnen Beamten Dienstschichten und Freizeiten aufeinander folgen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 2 C 24.95 -, ZBR 1996, 260). Es kommt damit nicht darauf an, ob der einzelne Beamte einen täglichen oder wöchentlichen Wechsel der Arbeitszeit hinzunehmen hat und aufgrund der Ausgestaltung der Dienstzeit im konkreten Fall gesundheitliche und soziale Auswirkungen zu befürchten sind. Eine insoweit wertende Betrachtungsweise ist vielmehr mangels entsprechender Einschränkungen der gesetzlichen Definition des Schichtdienstes (auch) in der Erschwernis-zulagenverordnung grundsätzlich nicht zulässig (a.A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2008 - 6 A 4791/05 -, Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2010 - 5 LA 143/09 -, Juris). Es genügt, dass der Wechsel der täglichen Arbeitszeit - wie hier - auf einem vorab festgelegten Dienstplan beruht, der entsprechende Regelmäßigkeiten vorsieht. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeiten ist im Fall der Kläger in den im Streit stehenden Monaten vorab und regelmäßig wiederkehrend zu vorgegebenen Zeiten - im Durchschnitt ein- bis zweimal wöchentlich „Spätschicht“ - festgelegt. Auch zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass die Schichtpläne einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsehen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurden die jeweiligen Schichtdienste der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2007 bis August 2009 konkretisiert. Danach hat der Kläger zu 1 in diesem Zeitraum während insgesamt 11 Monaten, der Kläger zu 2 während 19 Monaten Schichtdienst geleistet (vgl. VG-Akte, AS 23 ff.).
23 
Der Begriff des Schichtdienstes stellt nicht darauf ab, zu welcher Tages- oder Nachtzeit der Dienst geleistet wird. Fällt Dienst in einem bestimmten Umfang in der Nacht (zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr) an, richtet sich die Gewährung der Schichtzulage an Beamte der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost gemäß § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EZulV nach bestimmten Stufen. § 20 Abs. 5 EZulV unterscheidet insoweit zwischen Schichtdienst, bei dem in einem bestimmten Umfang (auch) nachts zu arbeiten ist (Sätze 1 und 2), und sonstigem Schichtdienst, bei dem unter den in Satz 1 genannten Grenzen bleibende oder keine Nachtarbeit anfällt (Satz 3). Wird - wie hier - Schichtdienst außerhalb der Nachtzeit geleistet, ist bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen die (allgemeine) Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV in Höhe von monatlich 20,45 EUR zu gewähren.
24 
Der Wortlaut der Regelung, dem im Besoldungsrecht gesteigerte Bedeutung für die Auslegung zukommt (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG; BVerwG, Urteil vom 07.04.2005 - 2 C 8.04 -, ZBR 2005, 304; Urteil des Senats vom 09.02.2009 - 4 S 1737/06 -), enthält keine Beschränkung dahingehend, dass die Zulage nur für Schichtdienst, der auch teilweise in der Nacht zu leisten ist, gewährt wird. In den Formulierungen des § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nur dann eine Schichtzulage nach dieser Bestimmung zusteht, wenn eine Zulage nach § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EZulV für Dienste, die während der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistet wurden, nicht beansprucht werden kann, weil der entsprechende zeitliche Umfang nicht vorlag. Vielmehr ist § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV als allgemeine Auffangregelung formuliert (vgl. hierzu auch die entsprechende Beschlussempfehlung des Innenausschusses im Gesetzgebungsverfahren BT-Drs. 12/1455, 22). Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.02.2006 - 14 BV 02.1076 - beruft und ausführt, dass danach alle auf § 20 Abs. 5 EZulV gegründeten Ansprüche (auch) Nachtarbeit voraussetzten, ist darauf hinzuweisen, dass in dem genannten Beschluss hierzu nicht entschieden, sondern lediglich ausgeführt worden ist, dass die Schichtzulage der Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost gemäß § 20 Abs. 5 EZulV nach den jeweils tatsächlich im Nachtdienst abgeleisteten Stunden abgestuft sei, nachdem diese Vorschrift - im Unterschied zur allgemeinen Regelung in § 20 Abs. 1 EZulV - lediglich „…geleistete Stunden“ voraussetze.
25 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Systematik der Erschwerniszulagenverordnung, die nach ihrem § 1 Satz 1 die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes regelt. Die allgemeine Regelung des § 20 Abs. 1 EZulV erfasst vor diesem Hintergrund den Fall der - hier nicht vorliegenden - Wechselschichtzulage, die nach der Legaldefinition wechselnde Arbeitsschichten voraussetzt, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. § 20 Abs. 2 EZulV definiert demgegenüber den (bloßen) Schichtdienst und regelt den Fall der Schichtzulage, abgestuft für unterschiedliche Konstellationen des Schichtdienstes, ohne dass sich die Regelung auf (teilweise) Nachtschichten beschränkt. Die vom Beklagten angeführten Bestimmungen der §§ 3 bis 6 EZulV wiederum betreffen die hier nicht streitgegenständliche stundenweise zu gewährende „Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten“ und sind Bestandteil eines anderen, vorangehenden Abschnitts der Erschwerniszulagenverordnung über „Einzeln abzugeltende Erschwernisse“. Demgegenüber gehört die Regelung des § 20 EZulV über „Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst“ zum (nachfolgenden) Abschnitt über „Zulagen in festen Monatsbeträgen“. Es handelt sich insoweit um unterschiedliche Tatbestände mit jeweils eigenständigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Erschwerniszulagen. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob und wann die Schichtzulage nach § 20 EZulV kumulativ zur Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 4 EZulV geleistet wird, ist allgemeiner Natur und richtet sich gegebenenfalls nach der Ausschlussbestimmung des § 6 EZulV, steht aber der beschriebenen Systematik nicht entgegen.
26 
Auch Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV sprechen für das dargelegte Normverständnis.
27 
Mit der Zulage für (Wechsel-)Schichtdienst finden die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen eine besoldungsrechtliche Anerkennung. Ziel der Schichtdienstzulage ist es, die mit dem Schichtdienst verbundenen gesundheitlichen und sozialen Belastungen (auch) besoldungsrechtlich anzuerkennen und auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.1996, a.a.O., vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 - DÖD 1998, 136, und vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, NVwZ-RR 2009, 608; vgl. zu den Problemen des Schichtdienstes im öffentlichen Dienst auch BT-Drs. 8/4415). Die besonderen Erschwernisse bestehen in dem durch einen Schichtplan (Dienstplan) vorgesehenen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Schichtbetrieb, wobei die Erschwernisse abgestuft sind je nachdem, ob, in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang der Schichtplan Dienst an Wochenenden, zur Nachtzeit und innerhalb von bestimmten Zeitspannen vorsieht. Beträgt die Zeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht weniger als 13 Stunden, ist beispielsweise keine Schichtzulage (mehr) nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV zu leisten. Damit wird kraft Gesetzes ein Mindestbelastungsumfang (Erschwernis) festgelegt (vgl. zu einer vergleichbaren arbeitsrechtlichen Konstellation BAG, Urteil vom 14.12.1993, a.a.O.). Der mit einem reinen Tagesschichtdienst - wie hier - einhergehenden eher geringen Belastung (Erschwernis) im Hinblick auf Gesundheit und Sozialleben trägt die abgestufte Gewährung der Schichtzulage Rechnung. § 20 Abs. 5 EZulV trifft insoweit eine Sonderregelung für die Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost. Danach ist anders als bei den sonst für Beamte und Soldaten geltenden Vorschriften des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EZulV nicht erforderlich, dass die Beamten ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind. Sie erhalten eine Schichtzulage, deren Höhe abgestuft ist je nach Umfang der Nachtarbeit bzw. der Zeitspanne, innerhalb derer Schichtdienst geleistet wird. Damit soll den betrieblich bedingten besonderen Erfordernissen der häufig sehr unregelmäßigen Arbeitsabläufe bei der (ehemaligen) Deutschen Bundesbahn bzw. Bundespost Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BT-Drs. 12/732, 27 und 12/1455, 58). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die abgestufte Regelung der Gewährung von Erschwerniszulagen in § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV voraussetzen würde, dass ein Teil der Schichtarbeit während der Nachtzeit erbracht wird. Entgegen den Ausführungen des Beklagten läuft bei dieser Auslegung § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. a EZulV nicht leer, vielmehr hat (auch) diese Bestimmung, die darauf abstellt, dass der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine andere Anknüpfung als § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV, der auf den ganz konkreten Umfang der während der Nachtzeit „geleisteten“ Dienststunden abstellt.
28 
Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV liegen vor. Den Klägern steht keine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zu, denn sie haben ihre Dienste nicht in der (Nacht-)Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet. Der Schichtdienst wird jedoch innerhalb einer Zeitspanne von mindestens (genau) 13 Stunden, nämlich zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr, erbracht (vgl. die Definition der Zeitspanne in § 20 Abs. 2 Satz 2 EZulV als Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden). Ständige Schichtarbeit ist in den Fällen des § 20 Abs. 5 EZulV nicht erforderlich, so dass es schon deshalb nicht darauf ankommen kann, ob seitens der Kläger im Monatsdurchschnitt während einer Spanne von 13 Stunden gearbeitet wurde. Das wird dadurch bestätigt, dass der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV mit dem Begriff „Zeitspanne“ zwar auf die Definition des § 20 Abs. 2 Satz 2 EZulV Bezug nimmt, nicht aber die einschränkende Durchschnittsberechnung des § 20 Abs. 2 Satz 3 EZulV aufnimmt. § 20 Abs. 5 EZulV enthält auch insoweit eine Sonderregelung „abweichend von den Absätzen 1 und 2“ (und damit von den dort getroffenen Einschränkungen des Zulagenanspruchs) für die genannten Beamtengruppen, die in ein eigenes Schichtsystem eingegliedert sind.
29 
Der Kläger zu 1 hat allerdings entgegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Erschwerniszulage, sondern nur einen solchen auf Gewährung einer um die Hälfte gekürzten Schichtzulage. Die Zulage ist wegen der Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 BBesG verhältnismäßig - entsprechend der Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit - zu kürzen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 BBesG auf Schichtzulagen nach der Erschwerniszulagen-verordnung: BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2004 - 1 A 2323/02 -, IÖD 2005, 222). Die Kürzung gilt auch für Beamte, die sich wie der Kläger zu 1 in Altersteilzeit im Blockmodell befinden, denn dieses Arbeitszeitmodell führt zu einer Teilzeitbeschäftigung mit - hier - der Hälfte der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 C 17.06 -, DÖD 2008, 21; zur Kürzung nunmehr ausdrücklich auch § 6 Abs. 2 Satz 5 BBesG in der seit 12.02.2009 geltenden Fassung von Art. 2 Nr. 5 DNeuG vom 05.02.2009). Bei der Zulage handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG um Dienstbezüge, auf die § 6 Abs. 1 BBesG Anwendung findet. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig und lässt keinen Raum für eine einschränkende Auslegung im Sinne der Herausnahme bestimmter Zulagen aus dem Anwendungsbereich des Proportionalitätsgrundsatzes (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.).
30 
Der Verzinsungsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 2 ZPO.
32 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV voraussetzt, dass die Schichtarbeit wenigstens teilweise auch während der Nachtzeit erbracht wird, ist grundsätzlich klärungsbedürftig und klärungsfähig.
33 
Beschluss vom 31. März 2011
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG auf 613,50,-- EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch überwiegend unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Wesentlichen zu Recht unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, den Klägern die beantragten Schichtzulagen zu gewähren. Der Kläger zu 1 hat aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung allerdings keinen Anspruch auf Bewilligung der vollen, sondern lediglich einer hälftigen Zulage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Die Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b der auf § 47 BBesG beruhenden Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3497), wobei § 20 Abs. 5 EZulV zuletzt mit Wirkung vom 21.08.2002 geändert wurde durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3177). Danach erhalten abweichend von den Absätzen 1 und 2 die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamte, wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, eine Schichtzulage von 20,45 EUR monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
20 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger, denen mangels Tätigkeit während der (Nacht-)Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr keine Zulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zusteht, haben im streitgegenständlichen Zeitraum Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden geleistet. Unerheblich ist, dass sie nicht zumindest teilweise in der Nachtzeit gearbeitet haben.
21 
§ 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV definiert den Schichtdienst als Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Nach der zur Auslegung dieser Bestimmung heranziehbaren (vgl. Beschluss des Senats vom 13.07.2004 - 4 S 526/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2009 - 10 A 10467/09 -, Juris) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu gleichlautenden arbeitsrechtlichen Regelungen liegt Schichtarbeit vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Dabei arbeiten bei der Schichtarbeit nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zur selben Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat, wobei beide Teile sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Schichtplan ablösen. Zwischen den verschiedenen dienstplanmäßigen Arbeitszeiten muss kein bestimmter zeitlicher Abstand bestehen. Die Schichten müssen nicht nahtlos aneinander anschließen, sondern können sich überlappen (vgl. BAG, Urteile vom 14.12.1993 - 10 AZR 368/93 -, BAGE 75, 208 m.w.N. und vom 25.07.2001 - 10 AZR 758/00 -, Juris). Es ist auch kein annähernd gleicher Einsatz der Beschäftigten in den unterschiedlichen Schichten erforderlich. Zur Bejahung von Schichtarbeit reicht aus, dass ein einmaliger Wechsel der täglichen Arbeitszeit innerhalb längstens eines Monats stattfindet (vgl. BAG, Urteil vom 22.03.1995 - 10 AZR 167/94 -, Juris m.w.N.).
22 
Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen von Schichtarbeit ist der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit. Das ist im hier vorliegenden Zweischichtensystem gegeben. Es besteht die durchgehende Regel, dass in zwei Schichten gearbeitet wird. Die Kläger arbeiteten (auch) im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2007 bis August 2009 in den für die Gewährung einer Schichtzulage geltend gemachten Monaten nach einem vorab festgelegten Dienstplan jeweils zwischen fünf- und zehnmal in der zweiten Schicht. Ihre Arbeitszeit ist insoweit (mit-)geprägt vom starren Rhythmus des Schichtensystems. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, in welchem Rhythmus beim einzelnen Beamten Dienstschichten und Freizeiten aufeinander folgen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 2 C 24.95 -, ZBR 1996, 260). Es kommt damit nicht darauf an, ob der einzelne Beamte einen täglichen oder wöchentlichen Wechsel der Arbeitszeit hinzunehmen hat und aufgrund der Ausgestaltung der Dienstzeit im konkreten Fall gesundheitliche und soziale Auswirkungen zu befürchten sind. Eine insoweit wertende Betrachtungsweise ist vielmehr mangels entsprechender Einschränkungen der gesetzlichen Definition des Schichtdienstes (auch) in der Erschwernis-zulagenverordnung grundsätzlich nicht zulässig (a.A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2008 - 6 A 4791/05 -, Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2010 - 5 LA 143/09 -, Juris). Es genügt, dass der Wechsel der täglichen Arbeitszeit - wie hier - auf einem vorab festgelegten Dienstplan beruht, der entsprechende Regelmäßigkeiten vorsieht. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeiten ist im Fall der Kläger in den im Streit stehenden Monaten vorab und regelmäßig wiederkehrend zu vorgegebenen Zeiten - im Durchschnitt ein- bis zweimal wöchentlich „Spätschicht“ - festgelegt. Auch zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass die Schichtpläne einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsehen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurden die jeweiligen Schichtdienste der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2007 bis August 2009 konkretisiert. Danach hat der Kläger zu 1 in diesem Zeitraum während insgesamt 11 Monaten, der Kläger zu 2 während 19 Monaten Schichtdienst geleistet (vgl. VG-Akte, AS 23 ff.).
23 
Der Begriff des Schichtdienstes stellt nicht darauf ab, zu welcher Tages- oder Nachtzeit der Dienst geleistet wird. Fällt Dienst in einem bestimmten Umfang in der Nacht (zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr) an, richtet sich die Gewährung der Schichtzulage an Beamte der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost gemäß § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EZulV nach bestimmten Stufen. § 20 Abs. 5 EZulV unterscheidet insoweit zwischen Schichtdienst, bei dem in einem bestimmten Umfang (auch) nachts zu arbeiten ist (Sätze 1 und 2), und sonstigem Schichtdienst, bei dem unter den in Satz 1 genannten Grenzen bleibende oder keine Nachtarbeit anfällt (Satz 3). Wird - wie hier - Schichtdienst außerhalb der Nachtzeit geleistet, ist bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen die (allgemeine) Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV in Höhe von monatlich 20,45 EUR zu gewähren.
24 
Der Wortlaut der Regelung, dem im Besoldungsrecht gesteigerte Bedeutung für die Auslegung zukommt (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG; BVerwG, Urteil vom 07.04.2005 - 2 C 8.04 -, ZBR 2005, 304; Urteil des Senats vom 09.02.2009 - 4 S 1737/06 -), enthält keine Beschränkung dahingehend, dass die Zulage nur für Schichtdienst, der auch teilweise in der Nacht zu leisten ist, gewährt wird. In den Formulierungen des § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nur dann eine Schichtzulage nach dieser Bestimmung zusteht, wenn eine Zulage nach § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EZulV für Dienste, die während der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistet wurden, nicht beansprucht werden kann, weil der entsprechende zeitliche Umfang nicht vorlag. Vielmehr ist § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV als allgemeine Auffangregelung formuliert (vgl. hierzu auch die entsprechende Beschlussempfehlung des Innenausschusses im Gesetzgebungsverfahren BT-Drs. 12/1455, 22). Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.02.2006 - 14 BV 02.1076 - beruft und ausführt, dass danach alle auf § 20 Abs. 5 EZulV gegründeten Ansprüche (auch) Nachtarbeit voraussetzten, ist darauf hinzuweisen, dass in dem genannten Beschluss hierzu nicht entschieden, sondern lediglich ausgeführt worden ist, dass die Schichtzulage der Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost gemäß § 20 Abs. 5 EZulV nach den jeweils tatsächlich im Nachtdienst abgeleisteten Stunden abgestuft sei, nachdem diese Vorschrift - im Unterschied zur allgemeinen Regelung in § 20 Abs. 1 EZulV - lediglich „…geleistete Stunden“ voraussetze.
25 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Systematik der Erschwerniszulagenverordnung, die nach ihrem § 1 Satz 1 die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes regelt. Die allgemeine Regelung des § 20 Abs. 1 EZulV erfasst vor diesem Hintergrund den Fall der - hier nicht vorliegenden - Wechselschichtzulage, die nach der Legaldefinition wechselnde Arbeitsschichten voraussetzt, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. § 20 Abs. 2 EZulV definiert demgegenüber den (bloßen) Schichtdienst und regelt den Fall der Schichtzulage, abgestuft für unterschiedliche Konstellationen des Schichtdienstes, ohne dass sich die Regelung auf (teilweise) Nachtschichten beschränkt. Die vom Beklagten angeführten Bestimmungen der §§ 3 bis 6 EZulV wiederum betreffen die hier nicht streitgegenständliche stundenweise zu gewährende „Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten“ und sind Bestandteil eines anderen, vorangehenden Abschnitts der Erschwerniszulagenverordnung über „Einzeln abzugeltende Erschwernisse“. Demgegenüber gehört die Regelung des § 20 EZulV über „Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst“ zum (nachfolgenden) Abschnitt über „Zulagen in festen Monatsbeträgen“. Es handelt sich insoweit um unterschiedliche Tatbestände mit jeweils eigenständigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Erschwerniszulagen. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob und wann die Schichtzulage nach § 20 EZulV kumulativ zur Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 4 EZulV geleistet wird, ist allgemeiner Natur und richtet sich gegebenenfalls nach der Ausschlussbestimmung des § 6 EZulV, steht aber der beschriebenen Systematik nicht entgegen.
26 
Auch Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV sprechen für das dargelegte Normverständnis.
27 
Mit der Zulage für (Wechsel-)Schichtdienst finden die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen eine besoldungsrechtliche Anerkennung. Ziel der Schichtdienstzulage ist es, die mit dem Schichtdienst verbundenen gesundheitlichen und sozialen Belastungen (auch) besoldungsrechtlich anzuerkennen und auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.1996, a.a.O., vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 - DÖD 1998, 136, und vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, NVwZ-RR 2009, 608; vgl. zu den Problemen des Schichtdienstes im öffentlichen Dienst auch BT-Drs. 8/4415). Die besonderen Erschwernisse bestehen in dem durch einen Schichtplan (Dienstplan) vorgesehenen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Schichtbetrieb, wobei die Erschwernisse abgestuft sind je nachdem, ob, in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang der Schichtplan Dienst an Wochenenden, zur Nachtzeit und innerhalb von bestimmten Zeitspannen vorsieht. Beträgt die Zeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht weniger als 13 Stunden, ist beispielsweise keine Schichtzulage (mehr) nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV zu leisten. Damit wird kraft Gesetzes ein Mindestbelastungsumfang (Erschwernis) festgelegt (vgl. zu einer vergleichbaren arbeitsrechtlichen Konstellation BAG, Urteil vom 14.12.1993, a.a.O.). Der mit einem reinen Tagesschichtdienst - wie hier - einhergehenden eher geringen Belastung (Erschwernis) im Hinblick auf Gesundheit und Sozialleben trägt die abgestufte Gewährung der Schichtzulage Rechnung. § 20 Abs. 5 EZulV trifft insoweit eine Sonderregelung für die Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost. Danach ist anders als bei den sonst für Beamte und Soldaten geltenden Vorschriften des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EZulV nicht erforderlich, dass die Beamten ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind. Sie erhalten eine Schichtzulage, deren Höhe abgestuft ist je nach Umfang der Nachtarbeit bzw. der Zeitspanne, innerhalb derer Schichtdienst geleistet wird. Damit soll den betrieblich bedingten besonderen Erfordernissen der häufig sehr unregelmäßigen Arbeitsabläufe bei der (ehemaligen) Deutschen Bundesbahn bzw. Bundespost Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BT-Drs. 12/732, 27 und 12/1455, 58). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die abgestufte Regelung der Gewährung von Erschwerniszulagen in § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV voraussetzen würde, dass ein Teil der Schichtarbeit während der Nachtzeit erbracht wird. Entgegen den Ausführungen des Beklagten läuft bei dieser Auslegung § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. a EZulV nicht leer, vielmehr hat (auch) diese Bestimmung, die darauf abstellt, dass der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine andere Anknüpfung als § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV, der auf den ganz konkreten Umfang der während der Nachtzeit „geleisteten“ Dienststunden abstellt.
28 
Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV liegen vor. Den Klägern steht keine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zu, denn sie haben ihre Dienste nicht in der (Nacht-)Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet. Der Schichtdienst wird jedoch innerhalb einer Zeitspanne von mindestens (genau) 13 Stunden, nämlich zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr, erbracht (vgl. die Definition der Zeitspanne in § 20 Abs. 2 Satz 2 EZulV als Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden). Ständige Schichtarbeit ist in den Fällen des § 20 Abs. 5 EZulV nicht erforderlich, so dass es schon deshalb nicht darauf ankommen kann, ob seitens der Kläger im Monatsdurchschnitt während einer Spanne von 13 Stunden gearbeitet wurde. Das wird dadurch bestätigt, dass der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV mit dem Begriff „Zeitspanne“ zwar auf die Definition des § 20 Abs. 2 Satz 2 EZulV Bezug nimmt, nicht aber die einschränkende Durchschnittsberechnung des § 20 Abs. 2 Satz 3 EZulV aufnimmt. § 20 Abs. 5 EZulV enthält auch insoweit eine Sonderregelung „abweichend von den Absätzen 1 und 2“ (und damit von den dort getroffenen Einschränkungen des Zulagenanspruchs) für die genannten Beamtengruppen, die in ein eigenes Schichtsystem eingegliedert sind.
29 
Der Kläger zu 1 hat allerdings entgegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Erschwerniszulage, sondern nur einen solchen auf Gewährung einer um die Hälfte gekürzten Schichtzulage. Die Zulage ist wegen der Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 BBesG verhältnismäßig - entsprechend der Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit - zu kürzen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 BBesG auf Schichtzulagen nach der Erschwerniszulagen-verordnung: BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2004 - 1 A 2323/02 -, IÖD 2005, 222). Die Kürzung gilt auch für Beamte, die sich wie der Kläger zu 1 in Altersteilzeit im Blockmodell befinden, denn dieses Arbeitszeitmodell führt zu einer Teilzeitbeschäftigung mit - hier - der Hälfte der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 C 17.06 -, DÖD 2008, 21; zur Kürzung nunmehr ausdrücklich auch § 6 Abs. 2 Satz 5 BBesG in der seit 12.02.2009 geltenden Fassung von Art. 2 Nr. 5 DNeuG vom 05.02.2009). Bei der Zulage handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG um Dienstbezüge, auf die § 6 Abs. 1 BBesG Anwendung findet. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig und lässt keinen Raum für eine einschränkende Auslegung im Sinne der Herausnahme bestimmter Zulagen aus dem Anwendungsbereich des Proportionalitätsgrundsatzes (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.).
30 
Der Verzinsungsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 2 ZPO.
32 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV voraussetzt, dass die Schichtarbeit wenigstens teilweise auch während der Nachtzeit erbracht wird, ist grundsätzlich klärungsbedürftig und klärungsfähig.
33 
Beschluss vom 31. März 2011
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG auf 613,50,-- EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1.
im Körper einer Person transportiert wurden,
2.
in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
3.
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,67 Euro je Stunde,
2.
a)
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,34 Euro je Stunde sowie
b)
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,67 Euro je Stunde.

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1.
im Körper einer Person transportiert wurden,
2.
in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
3.
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent seiner Dienstbezüge. Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.

(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.

(3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1.
im Körper einer Person transportiert wurden,
2.
in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
3.
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle

1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
6.
einer Dienstreise,
soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht

1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 4658/09 - hinsichtlich des Klägers zu 1 geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1 EUR 112,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 16.07.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.11.2009 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen 5/6 der Gerichtskosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. Der Kläger zu 1 trägt 1/6 der Gerichtskosten und 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Gewährung von Schichtzulagen.
Die Kläger sind Beamte des beklagten Bundeseisenbahnvermögens und der DB Systel GmbH zugewiesen. Sie arbeiten nach einem Schichtplan, nach dem die Arbeitszeit von montags bis freitags auf zwei Schichten verteilt ist: Schicht 1 von 7:00 Uhr bis 16:30 Uhr und Schicht 2 von 10:30 Uhr bis 20:00 Uhr.
Dem 1952 geborenen Kläger zu 1 wurde mit Bescheid vom 21.12.2006 antragsgemäß nach § 72b Abs. 1 BBG a.F. Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt. Die Ausgestaltung wurde mit Schreiben der (damaligen) DB Telematik GmbH vom 03.01.2007 in Form der Blockbildung festgelegt. Vom 01.03.2007 bis zum 29.02.2012 befindet sich der Kläger zu 1 in der sog. Arbeitsphase, danach bis zum 24.02.2017 in der Freistellungsphase. Der Kläger zu 2 ist 1964 geboren und in Vollzeit tätig.
Mit Schreiben vom 18.05.2009 beantragten die Kläger rückwirkend ab Januar 2007 die Gewährung einer Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV). Zur Begründung führten sie aus, sie leisteten regelmäßig und ständig Schichtdienst außerhalb der Nachtzeit entsprechend ihren jeweiligen Dienstplänen.
Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 16.07.2009 ab: Ungeachtet der fehlenden Bezifferung und zeitlichen Konkretisierung der geltend gemachten Forderungen sei der Antrag unbegründet. Nach der seit vielen Jahren geübten Praxis sei der Anspruch jedenfalls dann nicht gegeben, wenn - wie hier - die Nachtzeit (von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nicht tangiert werde, da in diesem Fall eine besondere Erschwernis nicht vorliege.
Mit ihren hiergegen erhobenen Widersprüchen konkretisierten und bezifferten die Kläger den jeweils geltend gemachten Anspruch und führten aus, dass es bemerkenswert erscheine, dass die DB Systel GmbH für die zugewiesenen Beamten, die im Schichtdienst beschäftigt seien, die tariflichen Zulagen im Rahmen der „als-ob-Kostenabrechnung“ an den Beklagten abführe, aber gleichwohl den Beamten die Schichtzulage nicht ausbezahlt werde.
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom 13.11.2009 - eingegangen bei den Klägern am 18.11.2009 - zurück: Zwar leisteten die Kläger Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden, nicht aber in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. Der Auffassung, dass es für die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV nicht erforderlich sei, dass auch nachts gearbeitet werde, könne nicht gefolgt werden. Soweit nach dieser Bestimmung die Schichtzulage dann eingreife, wenn die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV nicht vorlägen, setze der Verordnungsgeber voraus, dass ein Anspruch auf die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV nur an einem zu geringen zeitlichen Umfang der Nachtschicht scheitere. Andernfalls würde die eigentliche Erschwernis, nämlich eine mindestens teilweise Dienstleistung zur Nachtzeit, in ihrer zentralen Bedeutung verkannt. Auch würde die Aussage zum Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden ins Leere laufen. Es müsse daran festgehalten werden, dass überhaupt zur Nachtzeit gearbeitet werde, sei es auch nur für kurze Zeit. Durch die Regelungen der Erschwerniszulagenverordnung sollten Belastungen abgegolten werden, die sich aus dem schichtbedingten Lebensrhythmuswechsel ergäben. Die grundlegenden Voraussetzungen zur Gewährung der Schichtzulage seien in § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV geregelt. Danach werde die Zulage gezahlt beim ständigen Einsatz nach Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten. Diese Voraussetzungen seien aus den klägerischen Angaben, wonach sie lediglich 5 bis 10 Tage pro Monat im Schichtdienst (Schicht 2) arbeiteten, nicht ableitbar. Der Umfang der von den Unternehmen des DB-Konzerns an den Beklagten zu erstattenden Personalkosten sei besoldungsrechtlich nicht relevant.
Mit ihren am 17.12.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klagen haben die Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von - im Einzelnen bezifferten - Erschwerniszulagen für den Zeitraum Februar 2007 bis August 2009 begehrt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass die Erschwerniszulagenverordnung ausdrücklich den Wechselschichtdienst und alternativ den Schichtdienst nenne, was belege, dass der Gesetzgeber zwischen „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ und „Schichtdienst“ unterscheide. Beides begründe - jeweils - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Zulagenanspruch aufgrund besonderer Erschwernisse. Der Anspruch auf Zahlung einer Schichtzulage setze keine (weitere) besondere Erschwernis im Sinne einer ungünstigen Arbeitszeit voraus. Maßgebliches Kriterium sei allein der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV, dessen Tatbestandsvoraussetzungen hier gegeben seien.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 15.07.2010 antragsgemäß unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger zu 1 EUR 224,95 (Schichtzulage in Höhe von monatlich 20,45 EUR für 11 Monate) und dem Kläger zu 2 EUR 388,55 (Schichtzulage für 19 Monate) jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu erstatten: Für die Gewährung der begehrten (allgemeinen) Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV sei nicht erforderlich, dass die Schicht der betroffenen Beamten zumindest teilweise die Nachtzeit berühre. Hierfür finde sich bereits im Wortlaut der Norm keine Grundlage. Auch die systematische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere lasse sich der Regelung des § 20 Abs. 1 und 2 EZulV keine entsprechende Einschränkung entnehmen. Die dort enthaltenen Definitionen und das hieraus resultierende Zulagensystem seien auch für die Auslegung der Sonderregelung in Absatz 5 heranzuziehen, der lediglich der Sondersituation des genannten Personenkreises Rechnung tragen solle. In § 20 Abs. 1 und 2 EZulV werde eine Unterscheidung zwischen Wechselschichtdienst und Schichtdienst vorgenommen. Nach der gesetzlichen Definition sei für die Annahme von Schichtdienst nicht maßgeblich, dass ununterbrochene und damit auch die Nachtzeit tangierende Arbeitszeiten vorlägen. Diese Legaldefinitionen entsprächen auch der von den Tarifparteien in § 7 Abs. 1 und 2 TVöD ausgehandelten Festlegung, die zur Auslegung mit herangezogen werden könne. Für die hierin geregelte Abstufung der jeweiligen Schichtzulage spiele es keine Rolle, ob ein Teil des Schichtdienstes in die Nachtzeit falle, da Schichtarbeit bereits bei einem regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat und somit auch dann vorliege, wenn Dienstbeginn bzw. Dienstende nur in einem Abstand von ein oder zwei Stunden wechselten. Die Differenzierung in § 20 Abs. 1 und 2 EZulV finde sich auch in der in Absatz 5 vorgenommenen Abstufung wieder. Es sei nicht erkennbar, dass es an einer sachlichen Rechtfertigung für eine Schichtzulage für Dienst, der lediglich tagsüber geleistet werde, fehle. Zwar sei nicht in derselben Weise mit körperlichen Beeinträchtigungen zu rechnen, wie sie bei häufiger Nachtarbeit aufgrund des daraus resultierenden gesundheitlich problematischen unregelmäßigen Lebensrhythmus bestünden. Der Wechsel von Arbeitszeiten wirke sich dennoch gerade im sozialen Bereich belastend aus. Insbesondere erschwere die Unregelmäßigkeit der Arbeitszeit sowohl die Organisation einer potentiellen Kinderbetreuung wie auch die Freizeitplanung und damit die Teilhabe am sozialen Leben.
10 
Gegen das am 26.07.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.08.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass für die Gewährung der begehrten (allgemeinen) Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV zusätzlich erforderlich sei, dass die Schicht der betroffenen Beamten zumindest teilweise die Nachtzeit berühre. Der Begriff „ungünstige Arbeitszeit“ beziehe sich ganzheitlich auf die §§ 3 und 20 EZulV ohne Unterscheidung nach bestimmten Absätzen. Die Zulage gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV werde als Schichtzulage kumulativ zur allgemeinen Wechseldienstzulage gemäß § 4 EZulV gezahlt. Die zusätzliche Zahlung weise darauf hin, dass eine zusätzliche Erschwernis in Gestalt einer zumindest teilweise vorliegenden Nachtarbeit abgegolten werde. Die „Erschwernis“ sei übergeordnetes und stets notwendiges Kriterium, das bei einem reinen Tagdienst nicht ohne das Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen (Erschwernisse) als erfüllt gelten könne. Etwaige tarifliche Parallelen seien nicht relevant. Die Auslegung beamtenrechtlicher Normen hänge nicht vom Inhalt einer Einigung zwischen Tarifparteien ab, sondern müsse insbesondere von Sinn und Zweck der jeweiligen Norm geprägt sein. Im Übrigen sei es auch fehlerhaft, die vermeintliche Parallele hier im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst zu suchen. Denn für den Bereich der früheren Deutschen Bundesbahn hätten der LTV (Lohntarifvertrag) und der AnTV (Angestellten-Tarifvertrag) gegolten, die nach ständiger und unangefochtener Praxis keine Zahlungen in der hier streitigen Art vorgesehen hätten. Auch die Durchführungshinweise zum heutigen § 20 Abs. 5 EZulV enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass Zahlungsansprüche der hier erhobenen Art begründet sein könnten.
11 
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 4658/09 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
13 
Die Kläger beantragen,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erachten das angegriffene Urteil für zutreffend. § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV befasse sich mit der Anspruchsgrundlage für diejenigen Beamten, die in der Nacht arbeiten müssten, abgestuft nach der Zahl der monatlichen Stunden und noch einmal differenzierend für bestimmte Nachtschichten. Unter diese Bestimmung fielen sie unstreitig nicht. § 20 Abs. 5 EZulV differenziere zwischen dem Schichtdienst, in dem Nachtarbeit anfalle, und sonstigen Schichten, bei denen dies nicht der Fall sei. Maßgeblich für das Entstehen der Schichtzulage sei allein der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV, der erfüllt sei. Der Hinweis auf § 4 EZulV gehe fehl. Wäre die Auffassung des Beklagten richtig, gäbe es überhaupt keine Anspruchsberechtigten, auf die die Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV zutreffe. Auch sei die Heranziehung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst nicht zu beanstanden. Die sich aus der Erschwernis ergebende Belastung sei unabhängig vom Beschäftigungsumfang von einem Teilzeitbeschäftigten im gleichen Umfang zu erdulden wie von einem Vollzeitbeschäftigten. Eine Kürzung der Zulagen nach § 6 Abs. 1 BBesG komme daher für den Kläger zu 1 nicht in Betracht.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch überwiegend unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Wesentlichen zu Recht unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, den Klägern die beantragten Schichtzulagen zu gewähren. Der Kläger zu 1 hat aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung allerdings keinen Anspruch auf Bewilligung der vollen, sondern lediglich einer hälftigen Zulage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Die Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b der auf § 47 BBesG beruhenden Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3497), wobei § 20 Abs. 5 EZulV zuletzt mit Wirkung vom 21.08.2002 geändert wurde durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3177). Danach erhalten abweichend von den Absätzen 1 und 2 die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamte, wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, eine Schichtzulage von 20,45 EUR monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
20 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger, denen mangels Tätigkeit während der (Nacht-)Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr keine Zulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zusteht, haben im streitgegenständlichen Zeitraum Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden geleistet. Unerheblich ist, dass sie nicht zumindest teilweise in der Nachtzeit gearbeitet haben.
21 
§ 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV definiert den Schichtdienst als Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Nach der zur Auslegung dieser Bestimmung heranziehbaren (vgl. Beschluss des Senats vom 13.07.2004 - 4 S 526/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2009 - 10 A 10467/09 -, Juris) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu gleichlautenden arbeitsrechtlichen Regelungen liegt Schichtarbeit vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Dabei arbeiten bei der Schichtarbeit nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zur selben Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat, wobei beide Teile sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Schichtplan ablösen. Zwischen den verschiedenen dienstplanmäßigen Arbeitszeiten muss kein bestimmter zeitlicher Abstand bestehen. Die Schichten müssen nicht nahtlos aneinander anschließen, sondern können sich überlappen (vgl. BAG, Urteile vom 14.12.1993 - 10 AZR 368/93 -, BAGE 75, 208 m.w.N. und vom 25.07.2001 - 10 AZR 758/00 -, Juris). Es ist auch kein annähernd gleicher Einsatz der Beschäftigten in den unterschiedlichen Schichten erforderlich. Zur Bejahung von Schichtarbeit reicht aus, dass ein einmaliger Wechsel der täglichen Arbeitszeit innerhalb längstens eines Monats stattfindet (vgl. BAG, Urteil vom 22.03.1995 - 10 AZR 167/94 -, Juris m.w.N.).
22 
Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen von Schichtarbeit ist der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit. Das ist im hier vorliegenden Zweischichtensystem gegeben. Es besteht die durchgehende Regel, dass in zwei Schichten gearbeitet wird. Die Kläger arbeiteten (auch) im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2007 bis August 2009 in den für die Gewährung einer Schichtzulage geltend gemachten Monaten nach einem vorab festgelegten Dienstplan jeweils zwischen fünf- und zehnmal in der zweiten Schicht. Ihre Arbeitszeit ist insoweit (mit-)geprägt vom starren Rhythmus des Schichtensystems. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, in welchem Rhythmus beim einzelnen Beamten Dienstschichten und Freizeiten aufeinander folgen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 2 C 24.95 -, ZBR 1996, 260). Es kommt damit nicht darauf an, ob der einzelne Beamte einen täglichen oder wöchentlichen Wechsel der Arbeitszeit hinzunehmen hat und aufgrund der Ausgestaltung der Dienstzeit im konkreten Fall gesundheitliche und soziale Auswirkungen zu befürchten sind. Eine insoweit wertende Betrachtungsweise ist vielmehr mangels entsprechender Einschränkungen der gesetzlichen Definition des Schichtdienstes (auch) in der Erschwernis-zulagenverordnung grundsätzlich nicht zulässig (a.A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2008 - 6 A 4791/05 -, Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2010 - 5 LA 143/09 -, Juris). Es genügt, dass der Wechsel der täglichen Arbeitszeit - wie hier - auf einem vorab festgelegten Dienstplan beruht, der entsprechende Regelmäßigkeiten vorsieht. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeiten ist im Fall der Kläger in den im Streit stehenden Monaten vorab und regelmäßig wiederkehrend zu vorgegebenen Zeiten - im Durchschnitt ein- bis zweimal wöchentlich „Spätschicht“ - festgelegt. Auch zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass die Schichtpläne einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsehen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurden die jeweiligen Schichtdienste der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2007 bis August 2009 konkretisiert. Danach hat der Kläger zu 1 in diesem Zeitraum während insgesamt 11 Monaten, der Kläger zu 2 während 19 Monaten Schichtdienst geleistet (vgl. VG-Akte, AS 23 ff.).
23 
Der Begriff des Schichtdienstes stellt nicht darauf ab, zu welcher Tages- oder Nachtzeit der Dienst geleistet wird. Fällt Dienst in einem bestimmten Umfang in der Nacht (zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr) an, richtet sich die Gewährung der Schichtzulage an Beamte der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost gemäß § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EZulV nach bestimmten Stufen. § 20 Abs. 5 EZulV unterscheidet insoweit zwischen Schichtdienst, bei dem in einem bestimmten Umfang (auch) nachts zu arbeiten ist (Sätze 1 und 2), und sonstigem Schichtdienst, bei dem unter den in Satz 1 genannten Grenzen bleibende oder keine Nachtarbeit anfällt (Satz 3). Wird - wie hier - Schichtdienst außerhalb der Nachtzeit geleistet, ist bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen die (allgemeine) Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV in Höhe von monatlich 20,45 EUR zu gewähren.
24 
Der Wortlaut der Regelung, dem im Besoldungsrecht gesteigerte Bedeutung für die Auslegung zukommt (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG; BVerwG, Urteil vom 07.04.2005 - 2 C 8.04 -, ZBR 2005, 304; Urteil des Senats vom 09.02.2009 - 4 S 1737/06 -), enthält keine Beschränkung dahingehend, dass die Zulage nur für Schichtdienst, der auch teilweise in der Nacht zu leisten ist, gewährt wird. In den Formulierungen des § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nur dann eine Schichtzulage nach dieser Bestimmung zusteht, wenn eine Zulage nach § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EZulV für Dienste, die während der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistet wurden, nicht beansprucht werden kann, weil der entsprechende zeitliche Umfang nicht vorlag. Vielmehr ist § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV als allgemeine Auffangregelung formuliert (vgl. hierzu auch die entsprechende Beschlussempfehlung des Innenausschusses im Gesetzgebungsverfahren BT-Drs. 12/1455, 22). Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.02.2006 - 14 BV 02.1076 - beruft und ausführt, dass danach alle auf § 20 Abs. 5 EZulV gegründeten Ansprüche (auch) Nachtarbeit voraussetzten, ist darauf hinzuweisen, dass in dem genannten Beschluss hierzu nicht entschieden, sondern lediglich ausgeführt worden ist, dass die Schichtzulage der Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost gemäß § 20 Abs. 5 EZulV nach den jeweils tatsächlich im Nachtdienst abgeleisteten Stunden abgestuft sei, nachdem diese Vorschrift - im Unterschied zur allgemeinen Regelung in § 20 Abs. 1 EZulV - lediglich „…geleistete Stunden“ voraussetze.
25 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Systematik der Erschwerniszulagenverordnung, die nach ihrem § 1 Satz 1 die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes regelt. Die allgemeine Regelung des § 20 Abs. 1 EZulV erfasst vor diesem Hintergrund den Fall der - hier nicht vorliegenden - Wechselschichtzulage, die nach der Legaldefinition wechselnde Arbeitsschichten voraussetzt, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. § 20 Abs. 2 EZulV definiert demgegenüber den (bloßen) Schichtdienst und regelt den Fall der Schichtzulage, abgestuft für unterschiedliche Konstellationen des Schichtdienstes, ohne dass sich die Regelung auf (teilweise) Nachtschichten beschränkt. Die vom Beklagten angeführten Bestimmungen der §§ 3 bis 6 EZulV wiederum betreffen die hier nicht streitgegenständliche stundenweise zu gewährende „Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten“ und sind Bestandteil eines anderen, vorangehenden Abschnitts der Erschwerniszulagenverordnung über „Einzeln abzugeltende Erschwernisse“. Demgegenüber gehört die Regelung des § 20 EZulV über „Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst“ zum (nachfolgenden) Abschnitt über „Zulagen in festen Monatsbeträgen“. Es handelt sich insoweit um unterschiedliche Tatbestände mit jeweils eigenständigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Erschwerniszulagen. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob und wann die Schichtzulage nach § 20 EZulV kumulativ zur Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 4 EZulV geleistet wird, ist allgemeiner Natur und richtet sich gegebenenfalls nach der Ausschlussbestimmung des § 6 EZulV, steht aber der beschriebenen Systematik nicht entgegen.
26 
Auch Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV sprechen für das dargelegte Normverständnis.
27 
Mit der Zulage für (Wechsel-)Schichtdienst finden die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen eine besoldungsrechtliche Anerkennung. Ziel der Schichtdienstzulage ist es, die mit dem Schichtdienst verbundenen gesundheitlichen und sozialen Belastungen (auch) besoldungsrechtlich anzuerkennen und auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.1996, a.a.O., vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 - DÖD 1998, 136, und vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, NVwZ-RR 2009, 608; vgl. zu den Problemen des Schichtdienstes im öffentlichen Dienst auch BT-Drs. 8/4415). Die besonderen Erschwernisse bestehen in dem durch einen Schichtplan (Dienstplan) vorgesehenen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Schichtbetrieb, wobei die Erschwernisse abgestuft sind je nachdem, ob, in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang der Schichtplan Dienst an Wochenenden, zur Nachtzeit und innerhalb von bestimmten Zeitspannen vorsieht. Beträgt die Zeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht weniger als 13 Stunden, ist beispielsweise keine Schichtzulage (mehr) nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV zu leisten. Damit wird kraft Gesetzes ein Mindestbelastungsumfang (Erschwernis) festgelegt (vgl. zu einer vergleichbaren arbeitsrechtlichen Konstellation BAG, Urteil vom 14.12.1993, a.a.O.). Der mit einem reinen Tagesschichtdienst - wie hier - einhergehenden eher geringen Belastung (Erschwernis) im Hinblick auf Gesundheit und Sozialleben trägt die abgestufte Gewährung der Schichtzulage Rechnung. § 20 Abs. 5 EZulV trifft insoweit eine Sonderregelung für die Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost. Danach ist anders als bei den sonst für Beamte und Soldaten geltenden Vorschriften des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EZulV nicht erforderlich, dass die Beamten ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind. Sie erhalten eine Schichtzulage, deren Höhe abgestuft ist je nach Umfang der Nachtarbeit bzw. der Zeitspanne, innerhalb derer Schichtdienst geleistet wird. Damit soll den betrieblich bedingten besonderen Erfordernissen der häufig sehr unregelmäßigen Arbeitsabläufe bei der (ehemaligen) Deutschen Bundesbahn bzw. Bundespost Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BT-Drs. 12/732, 27 und 12/1455, 58). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die abgestufte Regelung der Gewährung von Erschwerniszulagen in § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV voraussetzen würde, dass ein Teil der Schichtarbeit während der Nachtzeit erbracht wird. Entgegen den Ausführungen des Beklagten läuft bei dieser Auslegung § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. a EZulV nicht leer, vielmehr hat (auch) diese Bestimmung, die darauf abstellt, dass der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine andere Anknüpfung als § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV, der auf den ganz konkreten Umfang der während der Nachtzeit „geleisteten“ Dienststunden abstellt.
28 
Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV liegen vor. Den Klägern steht keine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zu, denn sie haben ihre Dienste nicht in der (Nacht-)Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet. Der Schichtdienst wird jedoch innerhalb einer Zeitspanne von mindestens (genau) 13 Stunden, nämlich zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr, erbracht (vgl. die Definition der Zeitspanne in § 20 Abs. 2 Satz 2 EZulV als Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden). Ständige Schichtarbeit ist in den Fällen des § 20 Abs. 5 EZulV nicht erforderlich, so dass es schon deshalb nicht darauf ankommen kann, ob seitens der Kläger im Monatsdurchschnitt während einer Spanne von 13 Stunden gearbeitet wurde. Das wird dadurch bestätigt, dass der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV mit dem Begriff „Zeitspanne“ zwar auf die Definition des § 20 Abs. 2 Satz 2 EZulV Bezug nimmt, nicht aber die einschränkende Durchschnittsberechnung des § 20 Abs. 2 Satz 3 EZulV aufnimmt. § 20 Abs. 5 EZulV enthält auch insoweit eine Sonderregelung „abweichend von den Absätzen 1 und 2“ (und damit von den dort getroffenen Einschränkungen des Zulagenanspruchs) für die genannten Beamtengruppen, die in ein eigenes Schichtsystem eingegliedert sind.
29 
Der Kläger zu 1 hat allerdings entgegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Erschwerniszulage, sondern nur einen solchen auf Gewährung einer um die Hälfte gekürzten Schichtzulage. Die Zulage ist wegen der Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 BBesG verhältnismäßig - entsprechend der Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit - zu kürzen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 BBesG auf Schichtzulagen nach der Erschwerniszulagen-verordnung: BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2004 - 1 A 2323/02 -, IÖD 2005, 222). Die Kürzung gilt auch für Beamte, die sich wie der Kläger zu 1 in Altersteilzeit im Blockmodell befinden, denn dieses Arbeitszeitmodell führt zu einer Teilzeitbeschäftigung mit - hier - der Hälfte der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 C 17.06 -, DÖD 2008, 21; zur Kürzung nunmehr ausdrücklich auch § 6 Abs. 2 Satz 5 BBesG in der seit 12.02.2009 geltenden Fassung von Art. 2 Nr. 5 DNeuG vom 05.02.2009). Bei der Zulage handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG um Dienstbezüge, auf die § 6 Abs. 1 BBesG Anwendung findet. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig und lässt keinen Raum für eine einschränkende Auslegung im Sinne der Herausnahme bestimmter Zulagen aus dem Anwendungsbereich des Proportionalitätsgrundsatzes (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.).
30 
Der Verzinsungsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 2 ZPO.
32 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV voraussetzt, dass die Schichtarbeit wenigstens teilweise auch während der Nachtzeit erbracht wird, ist grundsätzlich klärungsbedürftig und klärungsfähig.
33 
Beschluss vom 31. März 2011
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG auf 613,50,-- EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch überwiegend unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Wesentlichen zu Recht unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, den Klägern die beantragten Schichtzulagen zu gewähren. Der Kläger zu 1 hat aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung allerdings keinen Anspruch auf Bewilligung der vollen, sondern lediglich einer hälftigen Zulage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Die Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b der auf § 47 BBesG beruhenden Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3497), wobei § 20 Abs. 5 EZulV zuletzt mit Wirkung vom 21.08.2002 geändert wurde durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3177). Danach erhalten abweichend von den Absätzen 1 und 2 die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamte, wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, eine Schichtzulage von 20,45 EUR monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
20 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger, denen mangels Tätigkeit während der (Nacht-)Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr keine Zulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zusteht, haben im streitgegenständlichen Zeitraum Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden geleistet. Unerheblich ist, dass sie nicht zumindest teilweise in der Nachtzeit gearbeitet haben.
21 
§ 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV definiert den Schichtdienst als Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Nach der zur Auslegung dieser Bestimmung heranziehbaren (vgl. Beschluss des Senats vom 13.07.2004 - 4 S 526/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2009 - 10 A 10467/09 -, Juris) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu gleichlautenden arbeitsrechtlichen Regelungen liegt Schichtarbeit vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Dabei arbeiten bei der Schichtarbeit nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zur selben Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat, wobei beide Teile sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Schichtplan ablösen. Zwischen den verschiedenen dienstplanmäßigen Arbeitszeiten muss kein bestimmter zeitlicher Abstand bestehen. Die Schichten müssen nicht nahtlos aneinander anschließen, sondern können sich überlappen (vgl. BAG, Urteile vom 14.12.1993 - 10 AZR 368/93 -, BAGE 75, 208 m.w.N. und vom 25.07.2001 - 10 AZR 758/00 -, Juris). Es ist auch kein annähernd gleicher Einsatz der Beschäftigten in den unterschiedlichen Schichten erforderlich. Zur Bejahung von Schichtarbeit reicht aus, dass ein einmaliger Wechsel der täglichen Arbeitszeit innerhalb längstens eines Monats stattfindet (vgl. BAG, Urteil vom 22.03.1995 - 10 AZR 167/94 -, Juris m.w.N.).
22 
Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen von Schichtarbeit ist der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit. Das ist im hier vorliegenden Zweischichtensystem gegeben. Es besteht die durchgehende Regel, dass in zwei Schichten gearbeitet wird. Die Kläger arbeiteten (auch) im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2007 bis August 2009 in den für die Gewährung einer Schichtzulage geltend gemachten Monaten nach einem vorab festgelegten Dienstplan jeweils zwischen fünf- und zehnmal in der zweiten Schicht. Ihre Arbeitszeit ist insoweit (mit-)geprägt vom starren Rhythmus des Schichtensystems. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, in welchem Rhythmus beim einzelnen Beamten Dienstschichten und Freizeiten aufeinander folgen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 2 C 24.95 -, ZBR 1996, 260). Es kommt damit nicht darauf an, ob der einzelne Beamte einen täglichen oder wöchentlichen Wechsel der Arbeitszeit hinzunehmen hat und aufgrund der Ausgestaltung der Dienstzeit im konkreten Fall gesundheitliche und soziale Auswirkungen zu befürchten sind. Eine insoweit wertende Betrachtungsweise ist vielmehr mangels entsprechender Einschränkungen der gesetzlichen Definition des Schichtdienstes (auch) in der Erschwernis-zulagenverordnung grundsätzlich nicht zulässig (a.A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2008 - 6 A 4791/05 -, Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2010 - 5 LA 143/09 -, Juris). Es genügt, dass der Wechsel der täglichen Arbeitszeit - wie hier - auf einem vorab festgelegten Dienstplan beruht, der entsprechende Regelmäßigkeiten vorsieht. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeiten ist im Fall der Kläger in den im Streit stehenden Monaten vorab und regelmäßig wiederkehrend zu vorgegebenen Zeiten - im Durchschnitt ein- bis zweimal wöchentlich „Spätschicht“ - festgelegt. Auch zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass die Schichtpläne einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsehen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurden die jeweiligen Schichtdienste der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2007 bis August 2009 konkretisiert. Danach hat der Kläger zu 1 in diesem Zeitraum während insgesamt 11 Monaten, der Kläger zu 2 während 19 Monaten Schichtdienst geleistet (vgl. VG-Akte, AS 23 ff.).
23 
Der Begriff des Schichtdienstes stellt nicht darauf ab, zu welcher Tages- oder Nachtzeit der Dienst geleistet wird. Fällt Dienst in einem bestimmten Umfang in der Nacht (zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr) an, richtet sich die Gewährung der Schichtzulage an Beamte der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost gemäß § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EZulV nach bestimmten Stufen. § 20 Abs. 5 EZulV unterscheidet insoweit zwischen Schichtdienst, bei dem in einem bestimmten Umfang (auch) nachts zu arbeiten ist (Sätze 1 und 2), und sonstigem Schichtdienst, bei dem unter den in Satz 1 genannten Grenzen bleibende oder keine Nachtarbeit anfällt (Satz 3). Wird - wie hier - Schichtdienst außerhalb der Nachtzeit geleistet, ist bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen die (allgemeine) Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV in Höhe von monatlich 20,45 EUR zu gewähren.
24 
Der Wortlaut der Regelung, dem im Besoldungsrecht gesteigerte Bedeutung für die Auslegung zukommt (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG; BVerwG, Urteil vom 07.04.2005 - 2 C 8.04 -, ZBR 2005, 304; Urteil des Senats vom 09.02.2009 - 4 S 1737/06 -), enthält keine Beschränkung dahingehend, dass die Zulage nur für Schichtdienst, der auch teilweise in der Nacht zu leisten ist, gewährt wird. In den Formulierungen des § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nur dann eine Schichtzulage nach dieser Bestimmung zusteht, wenn eine Zulage nach § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EZulV für Dienste, die während der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistet wurden, nicht beansprucht werden kann, weil der entsprechende zeitliche Umfang nicht vorlag. Vielmehr ist § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV als allgemeine Auffangregelung formuliert (vgl. hierzu auch die entsprechende Beschlussempfehlung des Innenausschusses im Gesetzgebungsverfahren BT-Drs. 12/1455, 22). Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.02.2006 - 14 BV 02.1076 - beruft und ausführt, dass danach alle auf § 20 Abs. 5 EZulV gegründeten Ansprüche (auch) Nachtarbeit voraussetzten, ist darauf hinzuweisen, dass in dem genannten Beschluss hierzu nicht entschieden, sondern lediglich ausgeführt worden ist, dass die Schichtzulage der Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost gemäß § 20 Abs. 5 EZulV nach den jeweils tatsächlich im Nachtdienst abgeleisteten Stunden abgestuft sei, nachdem diese Vorschrift - im Unterschied zur allgemeinen Regelung in § 20 Abs. 1 EZulV - lediglich „…geleistete Stunden“ voraussetze.
25 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Systematik der Erschwerniszulagenverordnung, die nach ihrem § 1 Satz 1 die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes regelt. Die allgemeine Regelung des § 20 Abs. 1 EZulV erfasst vor diesem Hintergrund den Fall der - hier nicht vorliegenden - Wechselschichtzulage, die nach der Legaldefinition wechselnde Arbeitsschichten voraussetzt, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. § 20 Abs. 2 EZulV definiert demgegenüber den (bloßen) Schichtdienst und regelt den Fall der Schichtzulage, abgestuft für unterschiedliche Konstellationen des Schichtdienstes, ohne dass sich die Regelung auf (teilweise) Nachtschichten beschränkt. Die vom Beklagten angeführten Bestimmungen der §§ 3 bis 6 EZulV wiederum betreffen die hier nicht streitgegenständliche stundenweise zu gewährende „Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten“ und sind Bestandteil eines anderen, vorangehenden Abschnitts der Erschwerniszulagenverordnung über „Einzeln abzugeltende Erschwernisse“. Demgegenüber gehört die Regelung des § 20 EZulV über „Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst“ zum (nachfolgenden) Abschnitt über „Zulagen in festen Monatsbeträgen“. Es handelt sich insoweit um unterschiedliche Tatbestände mit jeweils eigenständigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Erschwerniszulagen. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob und wann die Schichtzulage nach § 20 EZulV kumulativ zur Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 4 EZulV geleistet wird, ist allgemeiner Natur und richtet sich gegebenenfalls nach der Ausschlussbestimmung des § 6 EZulV, steht aber der beschriebenen Systematik nicht entgegen.
26 
Auch Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV sprechen für das dargelegte Normverständnis.
27 
Mit der Zulage für (Wechsel-)Schichtdienst finden die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen eine besoldungsrechtliche Anerkennung. Ziel der Schichtdienstzulage ist es, die mit dem Schichtdienst verbundenen gesundheitlichen und sozialen Belastungen (auch) besoldungsrechtlich anzuerkennen und auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.1996, a.a.O., vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 - DÖD 1998, 136, und vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, NVwZ-RR 2009, 608; vgl. zu den Problemen des Schichtdienstes im öffentlichen Dienst auch BT-Drs. 8/4415). Die besonderen Erschwernisse bestehen in dem durch einen Schichtplan (Dienstplan) vorgesehenen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Schichtbetrieb, wobei die Erschwernisse abgestuft sind je nachdem, ob, in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang der Schichtplan Dienst an Wochenenden, zur Nachtzeit und innerhalb von bestimmten Zeitspannen vorsieht. Beträgt die Zeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht weniger als 13 Stunden, ist beispielsweise keine Schichtzulage (mehr) nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV zu leisten. Damit wird kraft Gesetzes ein Mindestbelastungsumfang (Erschwernis) festgelegt (vgl. zu einer vergleichbaren arbeitsrechtlichen Konstellation BAG, Urteil vom 14.12.1993, a.a.O.). Der mit einem reinen Tagesschichtdienst - wie hier - einhergehenden eher geringen Belastung (Erschwernis) im Hinblick auf Gesundheit und Sozialleben trägt die abgestufte Gewährung der Schichtzulage Rechnung. § 20 Abs. 5 EZulV trifft insoweit eine Sonderregelung für die Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Bundespost. Danach ist anders als bei den sonst für Beamte und Soldaten geltenden Vorschriften des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EZulV nicht erforderlich, dass die Beamten ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind. Sie erhalten eine Schichtzulage, deren Höhe abgestuft ist je nach Umfang der Nachtarbeit bzw. der Zeitspanne, innerhalb derer Schichtdienst geleistet wird. Damit soll den betrieblich bedingten besonderen Erfordernissen der häufig sehr unregelmäßigen Arbeitsabläufe bei der (ehemaligen) Deutschen Bundesbahn bzw. Bundespost Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BT-Drs. 12/732, 27 und 12/1455, 58). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die abgestufte Regelung der Gewährung von Erschwerniszulagen in § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV voraussetzen würde, dass ein Teil der Schichtarbeit während der Nachtzeit erbracht wird. Entgegen den Ausführungen des Beklagten läuft bei dieser Auslegung § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. a EZulV nicht leer, vielmehr hat (auch) diese Bestimmung, die darauf abstellt, dass der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine andere Anknüpfung als § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV, der auf den ganz konkreten Umfang der während der Nachtzeit „geleisteten“ Dienststunden abstellt.
28 
Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV liegen vor. Den Klägern steht keine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zu, denn sie haben ihre Dienste nicht in der (Nacht-)Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet. Der Schichtdienst wird jedoch innerhalb einer Zeitspanne von mindestens (genau) 13 Stunden, nämlich zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr, erbracht (vgl. die Definition der Zeitspanne in § 20 Abs. 2 Satz 2 EZulV als Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden). Ständige Schichtarbeit ist in den Fällen des § 20 Abs. 5 EZulV nicht erforderlich, so dass es schon deshalb nicht darauf ankommen kann, ob seitens der Kläger im Monatsdurchschnitt während einer Spanne von 13 Stunden gearbeitet wurde. Das wird dadurch bestätigt, dass der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV mit dem Begriff „Zeitspanne“ zwar auf die Definition des § 20 Abs. 2 Satz 2 EZulV Bezug nimmt, nicht aber die einschränkende Durchschnittsberechnung des § 20 Abs. 2 Satz 3 EZulV aufnimmt. § 20 Abs. 5 EZulV enthält auch insoweit eine Sonderregelung „abweichend von den Absätzen 1 und 2“ (und damit von den dort getroffenen Einschränkungen des Zulagenanspruchs) für die genannten Beamtengruppen, die in ein eigenes Schichtsystem eingegliedert sind.
29 
Der Kläger zu 1 hat allerdings entgegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Erschwerniszulage, sondern nur einen solchen auf Gewährung einer um die Hälfte gekürzten Schichtzulage. Die Zulage ist wegen der Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 BBesG verhältnismäßig - entsprechend der Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit - zu kürzen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 BBesG auf Schichtzulagen nach der Erschwerniszulagen-verordnung: BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2004 - 1 A 2323/02 -, IÖD 2005, 222). Die Kürzung gilt auch für Beamte, die sich wie der Kläger zu 1 in Altersteilzeit im Blockmodell befinden, denn dieses Arbeitszeitmodell führt zu einer Teilzeitbeschäftigung mit - hier - der Hälfte der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 C 17.06 -, DÖD 2008, 21; zur Kürzung nunmehr ausdrücklich auch § 6 Abs. 2 Satz 5 BBesG in der seit 12.02.2009 geltenden Fassung von Art. 2 Nr. 5 DNeuG vom 05.02.2009). Bei der Zulage handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG um Dienstbezüge, auf die § 6 Abs. 1 BBesG Anwendung findet. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig und lässt keinen Raum für eine einschränkende Auslegung im Sinne der Herausnahme bestimmter Zulagen aus dem Anwendungsbereich des Proportionalitätsgrundsatzes (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.).
30 
Der Verzinsungsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 2 ZPO.
32 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV voraussetzt, dass die Schichtarbeit wenigstens teilweise auch während der Nachtzeit erbracht wird, ist grundsätzlich klärungsbedürftig und klärungsfähig.
33 
Beschluss vom 31. März 2011
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG auf 613,50,-- EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1.
im Körper einer Person transportiert wurden,
2.
in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
3.
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,67 Euro je Stunde,
2.
a)
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,34 Euro je Stunde sowie
b)
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,67 Euro je Stunde.

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1.
im Körper einer Person transportiert wurden,
2.
in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
3.
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent seiner Dienstbezüge. Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.

(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.

(3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.