Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Juli 2010 - 4 K 4658/09

published on 15/07/2010 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Juli 2010 - 4 K 4658/09
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16.07.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.11.2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1 EUR 224,95 und dem Kläger zu 2 EUR 388,55 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der XX GmbH zugewiesen. Sie unterliegen einem Schichtplan, wonach die Arbeitszeit auf zwei Schichten verteilt ist, d. h. montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr (Schicht 1) und von 10.30 Uhr bis 20.00 Uhr (Schicht 2).
Mit Schreiben vom 08.05.2009 beantragten sie die Gewährung einer Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 5 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in Höhe von 20,45 EUR monatlich ab Januar 2007. Mit Bescheid vom 16.07.2009 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, gemäß der seit vielen Jahren geübten Praxis sei der Anspruch jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht tangiert sei, da in diesem Fall eine besondere Erschwernis nicht vorliege. Da im vorliegenden Fall der Schichtdienst jeweils nur außerhalb dieses Zeitraums geleistet worden sei, kämen Zahlungen gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV nicht in Betracht.
Am 17.08.2009 legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 Satz 3 b EZulV seien erfüllt. Die Schichtpläne beinhalteten zwei Zeitfenster, das Zeitfenster I von 7.00 bis 16.30 Uhr und das Zeitfenster II von 10.30 bis 20.00 Uhr, jeweils von Montag bis Freitag. Sie sähen auch einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat (§ 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV) vor. Die Kläger seien auch in den geltend gemachten Monaten jeweils im Schichtplan vorgesehen gewesen und hätten den Schichtdienst auch angetreten. Der Kläger zu 1 erfülle die Voraussetzungen für den Bezug einer Schichtzulage an 11 Monaten, so dass ihm insgesamt 224,95 EUR (11 Monate á 20,45 EUR) zustünden; für den Kläger zu 2 gelte dies für den Zeitraum von 19 Monaten, d.h. in Höhe von 388,55 EUR ( 19 Monate á 20,45 EUR). Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 17.09.2009 verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2009, zugestellt am 18.11.2009, wies das Bundeseisenbahnvermögen - Dienststelle Südwest - den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die begehrte Schichtzulage stehe den Klägern nicht zu, da sie nicht in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr Dienst leisteten. Zwar besage § 20 Abs. 5 b EZulV seinem Wortlaut nach, dass diese Schichtzulage dann eingreife, wenn die Voraussetzungen einer Schichtzulage nach Absatz 1 nicht vorlägen. Dabei setze der Verordnungsgeber aber voraus, dass ein Anspruch auf die Schichtzulage gemäß Satz 1 nur an einem zu geringen zeitlichen Umfang der Nachtarbeit scheitere. Andernfalls würde die eigentliche Erschwernis, nämlich eine mindestens teilweise Dienstleistung zur Nachtzeit, in ihrer zentralen Bedeutung verkannt.
Die Kläger haben am 17.12.2009 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage tragen sie im Wesentlichen vor, maßgebliches Kriterium für die Gewährung einer Schichtzulage sei allein der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 b EZulV.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.11.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 1 EUR 224,95 und dem Kläger zu 2 EUR 388,55 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen dasselbe wie zur Begründung des Widerspruchsbescheids vor.
12 
Die Akten des Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt ebenso wie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
14 
Die zulässigen Klagen sind begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, denn ihnen steht die begehrte Schichtzulage im geltend gemachten Umfang zu.
15 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs orientiert sich an § 20 Abs. 5 Satz 3 b der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen - EZulV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I 1998, 3497), zul. geändert durch Art. 1 V v. 16.09.2009 (BGBl. I 2009, 3040). Danach erhalten abweichend von den Absätzen 1 und 2 die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und bei den Nachfolgeorganisationen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten, wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, eine Schichtzulage von 20,45 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
16 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich hieraus nicht, dass für die Gewährung der begehrten (allgemeinen) Schichtzulage gemäß § 20 Absatz 5 Satz 3 b EZulV zusätzlich erforderlich ist, dass die Schicht der betroffenen Beamten zumindest teilweise die Nachtzeit berührt. Für diese Auffassung findet sich bereits im Wortlaut der Norm keine Grundlage. Im Gegensatz zu Nr. 5 a (dort 18 Stunden) ist bei Nr. 5 b die Nachtzeit nicht zwingend miterfasst. Auch die systematische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere lässt sich der Regelung des § 20 Abs. 1 und 2 EZulV keine entsprechende Einschränkung entnehmen. Die in Absatz 1 und 2 enthaltenen Definitionen und das hieraus resultierende Zulagensystem sind auch für die Auslegung der Sonderregelung in Absatz 5 heranzuziehen (vgl. Bay. VGH, B. v. 06.11.2008 - 14 ZB 08.1012 - ). Denn Absatz 5 soll lediglich der Sondersituation des genannten Personenkreises Rechnung tragen (vgl. BTDrs 12, 1455, S. 58 zu Art. 2 § 2 Nr. 3).
17 
In § 20 Absatz 1 EZulV ist geregelt, dass Beamte und Soldaten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich erhalten, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen Zeit oder betriebsüblichen Nachtschicht arbeiten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift. Nach Absatz 2 erhalten Beamte und Soldaten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht), a) eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten, b) eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden, c) eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
18 
In § 20 Abs. 1 und 2 EZulV wird eine Unterscheidung zwischen Wechselschichtdienst und Schichtdienst vorgenommen. Nach der hierin enthaltenen Definition liegt Wechselschichtdienst vor, wenn ein Einsatz nach einem Schicht- bzw. Dienstplan erfolgt, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten, d.h. in wechselnden Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird, vorsieht (Absatz 1). Schichtdienst liegt hingegen bereits vor, wenn Dienst nach einem Schichtplan geleistet wird, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht (Absatz 2). Nicht maßgeblich für die Annahme von Schichtdienst allein ist, dass ununterbrochene und damit auch die Nachtzeit tangierende Arbeitszeiten vorliegen. Diese Legaldefinitionen in der Erschwerniszulagenverordnung entsprechen auch der von den Tarifparteien in § 7 Abs. 1 und 2 TVöD ausgehandelten Festlegung, die zur Auslegung mitherangezogen werden kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, B IV/6.1 (§ 20 EZulV), RdNr. 2 ff. m. w. N.).
19 
Für die hierin geregelte Abstufung der jeweiligen Schichtzulage spielt es jedoch keine Rolle, ob ein Teil des Schichtdienstes in die Nachtzeit fällt, da Schichtarbeit bereits bei einem regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat und somit auch dann vorliegt, wenn Dienstbeginn bzw. Dienstende nur in einem Abstand von ein oder zwei Stunden wechseln (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, B IV/6.1 (§ 20 EZulV), RdNr. 12 unter Hinweis auf BAG, U. v. 14.12.1993, ZTR 1994,427).
20 
Die Differenzierung in Absatz 1 und 2 findet sich in der in Absatz 5 vorgenommenen Abstufung wieder, nach welcher die entsprechenden Beamten eine Schichtzulage in mehrfachen Stufen, beginnend mit Euro 51,13 für 25 bis 34 im Monat zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Stunden, endend mit 122,71 Euro ab 125 Stunden, erhalten, wobei für Schichten, die in der Zeit zwischen 24.00 Uhr und 4.00 Uhr beginnen oder enden, zusätzliche Zuschläge vorgesehen sind. Nach Absatz 5 Satz 3 erhalten die genannten Beamten, wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, eine Schichtzulage von 30,68 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden und von 20,45 Euro monatlich, wenn er innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden geleistet wird.
21 
Das bedeutet, dass, wenn eine Schichtzulage nach § 20 Abs.5 Satz 1 und 2 EZulV für während der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Tätigkeiten nicht geleistet wird, weil die zeitlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, dann eine Schichtzulage nach Satz 3 a oder b zu leisten ist.
22 
Diese Auslegungsergebnis entspricht auch Sinn und Zweck der Normen über den Schichtdienst. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erkennbar, dass es an einer sachlichen Rechtfertigung für eine Schichtzulage für Dienst, der lediglich tagsüber geleistet wird, fehlt. Zwar ist nicht in derselben Weise mit körperlichen Beeinträchtigungen zu rechnen, wie sie mit einem mit häufiger Nachtarbeit und daraus resultierendem, gesundheitlich problematischen unregelmäßigen Lebensrhythmus einhergehen (vgl. Schwegmann/Summer, aaO, RdNr. 5 m.w.N.). Der Wechsel von Arbeitszeiten wirkt sich dennoch gerade im sozialen Bereich belastend aus. Insbesondere erschwert diese Unregelmäßigkeit der Arbeitszeit sowohl die Organisation einer potentiellen Kinderbetreuung wie auch die Freizeitplanung und damit die Teilhabe am sozialen Leben.
23 
Nachdem die übrigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 EZulV, wie von den Beteiligten vorgetragen, vorliegen, ist der Klage stattzugeben.
24 
Der Verzinsungsausspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
14 
Die zulässigen Klagen sind begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, denn ihnen steht die begehrte Schichtzulage im geltend gemachten Umfang zu.
15 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs orientiert sich an § 20 Abs. 5 Satz 3 b der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen - EZulV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I 1998, 3497), zul. geändert durch Art. 1 V v. 16.09.2009 (BGBl. I 2009, 3040). Danach erhalten abweichend von den Absätzen 1 und 2 die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und bei den Nachfolgeorganisationen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten, wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, eine Schichtzulage von 20,45 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
16 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich hieraus nicht, dass für die Gewährung der begehrten (allgemeinen) Schichtzulage gemäß § 20 Absatz 5 Satz 3 b EZulV zusätzlich erforderlich ist, dass die Schicht der betroffenen Beamten zumindest teilweise die Nachtzeit berührt. Für diese Auffassung findet sich bereits im Wortlaut der Norm keine Grundlage. Im Gegensatz zu Nr. 5 a (dort 18 Stunden) ist bei Nr. 5 b die Nachtzeit nicht zwingend miterfasst. Auch die systematische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere lässt sich der Regelung des § 20 Abs. 1 und 2 EZulV keine entsprechende Einschränkung entnehmen. Die in Absatz 1 und 2 enthaltenen Definitionen und das hieraus resultierende Zulagensystem sind auch für die Auslegung der Sonderregelung in Absatz 5 heranzuziehen (vgl. Bay. VGH, B. v. 06.11.2008 - 14 ZB 08.1012 - ). Denn Absatz 5 soll lediglich der Sondersituation des genannten Personenkreises Rechnung tragen (vgl. BTDrs 12, 1455, S. 58 zu Art. 2 § 2 Nr. 3).
17 
In § 20 Absatz 1 EZulV ist geregelt, dass Beamte und Soldaten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich erhalten, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen Zeit oder betriebsüblichen Nachtschicht arbeiten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift. Nach Absatz 2 erhalten Beamte und Soldaten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht), a) eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten, b) eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden, c) eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
18 
In § 20 Abs. 1 und 2 EZulV wird eine Unterscheidung zwischen Wechselschichtdienst und Schichtdienst vorgenommen. Nach der hierin enthaltenen Definition liegt Wechselschichtdienst vor, wenn ein Einsatz nach einem Schicht- bzw. Dienstplan erfolgt, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten, d.h. in wechselnden Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird, vorsieht (Absatz 1). Schichtdienst liegt hingegen bereits vor, wenn Dienst nach einem Schichtplan geleistet wird, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht (Absatz 2). Nicht maßgeblich für die Annahme von Schichtdienst allein ist, dass ununterbrochene und damit auch die Nachtzeit tangierende Arbeitszeiten vorliegen. Diese Legaldefinitionen in der Erschwerniszulagenverordnung entsprechen auch der von den Tarifparteien in § 7 Abs. 1 und 2 TVöD ausgehandelten Festlegung, die zur Auslegung mitherangezogen werden kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, B IV/6.1 (§ 20 EZulV), RdNr. 2 ff. m. w. N.).
19 
Für die hierin geregelte Abstufung der jeweiligen Schichtzulage spielt es jedoch keine Rolle, ob ein Teil des Schichtdienstes in die Nachtzeit fällt, da Schichtarbeit bereits bei einem regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat und somit auch dann vorliegt, wenn Dienstbeginn bzw. Dienstende nur in einem Abstand von ein oder zwei Stunden wechseln (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, B IV/6.1 (§ 20 EZulV), RdNr. 12 unter Hinweis auf BAG, U. v. 14.12.1993, ZTR 1994,427).
20 
Die Differenzierung in Absatz 1 und 2 findet sich in der in Absatz 5 vorgenommenen Abstufung wieder, nach welcher die entsprechenden Beamten eine Schichtzulage in mehrfachen Stufen, beginnend mit Euro 51,13 für 25 bis 34 im Monat zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Stunden, endend mit 122,71 Euro ab 125 Stunden, erhalten, wobei für Schichten, die in der Zeit zwischen 24.00 Uhr und 4.00 Uhr beginnen oder enden, zusätzliche Zuschläge vorgesehen sind. Nach Absatz 5 Satz 3 erhalten die genannten Beamten, wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, eine Schichtzulage von 30,68 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden und von 20,45 Euro monatlich, wenn er innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden geleistet wird.
21 
Das bedeutet, dass, wenn eine Schichtzulage nach § 20 Abs.5 Satz 1 und 2 EZulV für während der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Tätigkeiten nicht geleistet wird, weil die zeitlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, dann eine Schichtzulage nach Satz 3 a oder b zu leisten ist.
22 
Diese Auslegungsergebnis entspricht auch Sinn und Zweck der Normen über den Schichtdienst. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erkennbar, dass es an einer sachlichen Rechtfertigung für eine Schichtzulage für Dienst, der lediglich tagsüber geleistet wird, fehlt. Zwar ist nicht in derselben Weise mit körperlichen Beeinträchtigungen zu rechnen, wie sie mit einem mit häufiger Nachtarbeit und daraus resultierendem, gesundheitlich problematischen unregelmäßigen Lebensrhythmus einhergehen (vgl. Schwegmann/Summer, aaO, RdNr. 5 m.w.N.). Der Wechsel von Arbeitszeiten wirkt sich dennoch gerade im sozialen Bereich belastend aus. Insbesondere erschwert diese Unregelmäßigkeit der Arbeitszeit sowohl die Organisation einer potentiellen Kinderbetreuung wie auch die Freizeitplanung und damit die Teilhabe am sozialen Leben.
23 
Nachdem die übrigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 EZulV, wie von den Beteiligten vorgetragen, vorliegen, ist der Klage stattzugeben.
24 
Der Verzinsungsausspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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published on 31/03/2011 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 4658/09 - hinsichtlich des Klägers zu 1 geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1 EUR 112,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Pr
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.

(2) Nach der Ausgliederung gemäß Absatz 1 kann die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
aufgelöst,
2.
mit einer der in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften verschmolzen oder
3.
auf die in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften aufgespalten werden.

(3) Für die Veräußerung von bis zu 49,9 vom Hundert der Anteile und Stimmrechte an den nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten Aktiengesellschaften, deren Tätigkeit den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt, ist die Ermächtigung auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, erforderlich. In dem Gesetz ist festzulegen, ob 49,9 oder ein geringerer Teil vom Hundert der Anteile auf einmal oder in Stufen veräußert werden soll.

(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist

1.
das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen;
2.
das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme;
3.
Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen.

(2) Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden.

(3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken.

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.

(2) Nach der Ausgliederung gemäß Absatz 1 kann die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
aufgelöst,
2.
mit einer der in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften verschmolzen oder
3.
auf die in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften aufgespalten werden.

(3) Für die Veräußerung von bis zu 49,9 vom Hundert der Anteile und Stimmrechte an den nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten Aktiengesellschaften, deren Tätigkeit den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt, ist die Ermächtigung auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, erforderlich. In dem Gesetz ist festzulegen, ob 49,9 oder ein geringerer Teil vom Hundert der Anteile auf einmal oder in Stufen veräußert werden soll.

(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist

1.
das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen;
2.
das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme;
3.
Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen.

(2) Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden.

(3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken.

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.