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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die zulässigen Klagen sind begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, denn ihnen steht die begehrte Schichtzulage im geltend gemachten Umfang zu.
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Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs orientiert sich an § 20 Abs. 5 Satz 3 b der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen - EZulV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I 1998, 3497), zul. geändert durch Art. 1 V v. 16.09.2009 (BGBl. I 2009, 3040). Danach erhalten abweichend von den Absätzen 1 und 2 die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und bei den Nachfolgeorganisationen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten, wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, eine Schichtzulage von 20,45 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich hieraus nicht, dass für die Gewährung der begehrten (allgemeinen) Schichtzulage gemäß § 20 Absatz 5 Satz 3 b EZulV zusätzlich erforderlich ist, dass die Schicht der betroffenen Beamten zumindest teilweise die Nachtzeit berührt. Für diese Auffassung findet sich bereits im Wortlaut der Norm keine Grundlage. Im Gegensatz zu Nr. 5 a (dort 18 Stunden) ist bei Nr. 5 b die Nachtzeit nicht zwingend miterfasst. Auch die systematische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere lässt sich der Regelung des § 20 Abs. 1 und 2 EZulV keine entsprechende Einschränkung entnehmen. Die in Absatz 1 und 2 enthaltenen Definitionen und das hieraus resultierende Zulagensystem sind auch für die Auslegung der Sonderregelung in Absatz 5 heranzuziehen (vgl. Bay. VGH, B. v. 06.11.2008 - 14 ZB 08.1012 - ). Denn Absatz 5 soll lediglich der Sondersituation des genannten Personenkreises Rechnung tragen (vgl. BTDrs 12, 1455, S. 58 zu Art. 2 § 2 Nr. 3).
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In § 20 Absatz 1 EZulV ist geregelt, dass Beamte und Soldaten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich erhalten, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen Zeit oder betriebsüblichen Nachtschicht arbeiten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift. Nach Absatz 2 erhalten Beamte und Soldaten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht), a) eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten, b) eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden, c) eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
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In § 20 Abs. 1 und 2 EZulV wird eine Unterscheidung zwischen Wechselschichtdienst und Schichtdienst vorgenommen. Nach der hierin enthaltenen Definition liegt Wechselschichtdienst vor, wenn ein Einsatz nach einem Schicht- bzw. Dienstplan erfolgt, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten, d.h. in wechselnden Arbeitsschichten, in denen
ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags
gearbeitet wird, vorsieht (Absatz 1). Schichtdienst liegt hingegen bereits vor, wenn Dienst nach einem Schichtplan geleistet wird, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht (Absatz 2). Nicht maßgeblich für die Annahme von Schichtdienst allein ist, dass ununterbrochene und damit auch die Nachtzeit tangierende Arbeitszeiten vorliegen. Diese Legaldefinitionen in der Erschwerniszulagenverordnung entsprechen auch der von den Tarifparteien in § 7 Abs. 1 und 2 TVöD ausgehandelten Festlegung, die zur Auslegung mitherangezogen werden kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, B IV/6.1 (§ 20 EZulV), RdNr. 2 ff. m. w. N.).
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Für die hierin geregelte Abstufung der jeweiligen Schichtzulage spielt es jedoch keine Rolle, ob ein Teil des Schichtdienstes in die Nachtzeit fällt, da Schichtarbeit bereits bei einem regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat und somit auch dann vorliegt, wenn Dienstbeginn bzw. Dienstende nur in einem Abstand von ein oder zwei Stunden wechseln (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, B IV/6.1 (§ 20 EZulV), RdNr. 12 unter Hinweis auf BAG, U. v. 14.12.1993, ZTR 1994,427).
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Die Differenzierung in Absatz 1 und 2 findet sich in der in Absatz 5 vorgenommenen Abstufung wieder, nach welcher die entsprechenden Beamten eine Schichtzulage in mehrfachen Stufen, beginnend mit Euro 51,13 für 25 bis 34 im Monat zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Stunden, endend mit 122,71 Euro ab 125 Stunden, erhalten, wobei für Schichten, die in der Zeit zwischen 24.00 Uhr und 4.00 Uhr beginnen oder enden, zusätzliche Zuschläge vorgesehen sind. Nach Absatz 5 Satz 3 erhalten die genannten Beamten, wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, eine Schichtzulage von 30,68 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden und von 20,45 Euro monatlich, wenn er innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden geleistet wird.
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Das bedeutet, dass, wenn eine Schichtzulage nach § 20 Abs.5 Satz 1 und 2 EZulV für während der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Tätigkeiten nicht geleistet wird, weil die zeitlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, dann eine Schichtzulage nach Satz 3 a oder b zu leisten ist.
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Diese Auslegungsergebnis entspricht auch Sinn und Zweck der Normen über den Schichtdienst. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erkennbar, dass es an einer sachlichen Rechtfertigung für eine Schichtzulage für Dienst, der lediglich tagsüber geleistet wird, fehlt. Zwar ist nicht in derselben Weise mit körperlichen Beeinträchtigungen zu rechnen, wie sie mit einem mit häufiger Nachtarbeit und daraus resultierendem, gesundheitlich problematischen unregelmäßigen Lebensrhythmus einhergehen (vgl. Schwegmann/Summer, aaO, RdNr. 5 m.w.N.). Der Wechsel von Arbeitszeiten wirkt sich dennoch gerade im sozialen Bereich belastend aus. Insbesondere erschwert diese Unregelmäßigkeit der Arbeitszeit sowohl die Organisation einer potentiellen Kinderbetreuung wie auch die Freizeitplanung und damit die Teilhabe am sozialen Leben.
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Nachdem die übrigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 EZulV, wie von den Beteiligten vorgetragen, vorliegen, ist der Klage stattzugeben.
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Der Verzinsungsausspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB.
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Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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