Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Juli 2010 - 4 S 1383/10

bei uns veröffentlicht am13.07.2010

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 02. Juni 2010 - 7 K 260/10 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde des Klägers, die sich gegen die Entscheidung des Kammervorsitzenden richtet, die begehrte Aktenübersendung an seinen Prozessbevollmächtigten abzulehnen, ist unzulässig.
Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten die Beschwerde zu, soweit in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 146 Abs. 1 VwGO). Für prozessleitende Verfügungen ist jedoch in § 146 Abs. 2 VwGO bestimmt, dass diese nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Prozessleitende Verfügungen sind Entscheidungen und Maßnahmen des Gerichts, des Vorsitzenden oder Berichterstatters, die sich auf den Fortgang oder Ablauf des Verfahrens beziehen, das Verfahren nach dem Ermessen des Gerichts gestalten. Davon werden alle Maßnahmen erfasst, die im Rahmen des Rechts und der Pflicht des Gerichts getroffen werden, um für die Ordnung, Zweckmäßigkeit und Beschleunigung des Verfahrens zu sorgen und auf die vollständige Klärung des Beteiligtenvorbringens sowie auf die Ermittlung der Tatsachen hinzuwirken (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 RdNr. 10).
Die Ermessensentscheidung des Kammervorsitzenden nach § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Aktenübersendung an die Kanzlei des bevollmächtigten Rechtsanwalts abzulehnen, ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14.11.2007 - 13 S 1760/07 - und vom 08.11.1983 - 10 S 2236/83 -, VBlBW 1984, 374; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2010 - 9 L 14.10 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.11.2001 - 2 E 11624/01 -, NVwZ-RR 2002, 612; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.1987 - 21 B 20684/87 -, NJW 1988, 221; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 RdNr. 10), da sie nur die Verfahrensausgestaltung - hier den Ort der Akteneinsicht - und damit den Fortgang und den Ablauf des Verfahrens betrifft. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bestimmung des § 128 Abs. 2 FGO, die den Beschwerdeausschluss gegen prozessleitende Verfügungen in der Finanzgerichtsordnung regelt, nach der die Entscheidung nach § 78 Abs. 2 FGO über die Aktenversendung an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten keine prozessleitende Verfügung und daher beschwerdefähig sein soll (siehe nur BFH, Beschlüsse vom 24.03.1981 - VII B 64/80 -, BFHE 133, 8 und vom 29.10.2008 - III B 176/07 -, BFH/NV 2009, 192), vermag sich der Senat für die Verwaltungsgerichtsordnung nicht anzuschließen. Das zentrale Argument, die Entscheidung des Richters über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht habe eine andere Qualität als die anderen in § 128 Abs. 2 FGO aufgeführten nicht mit der Beschwerde angreifbaren Entscheidungen, weil das Grundrecht des Verfahrensrechts, das rechtliche Gehör, berührt sei (BFH, Beschluss vom 24.03.1981, a.a.O.), vermag spätestens nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 01.11.1996 (BGBl. I 1626) für den Verwaltungsprozess nicht mehr zu überzeugen. Seit der Änderung des § 146 Abs. 2 VwGO durch Art. 1 Nr. 30 Buchstabe a) 6.VwGOÄndG gehören auch die Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen zu den nicht beschwerdefähigen Entscheidungen. Auch sie berühren ein elementares Verfahrensrecht, nämlich das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Vor diesem Hintergrund kann der Entscheidung, Akten nicht an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten zu übersenden, unter dem Aspekt der Beschwerdefähigkeit keine andere Qualität als allen weiteren genannten nicht beschwerdefähigen Entscheidungen zugesprochen werden. Dass mit § 146 Abs. 2 VwGO darüber hinaus eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen, die die Rechte und die Prozessführung der Beteiligten weit weniger als die hier in Rede stehende Maßnahme berühren, der Beschwerde entzogen werden, kann vor diesem Hintergrund kein Argument für eine engere als die vorgenommene Gesetzesauslegung sein.
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12.02.1998 - 1 BvR 272/97 - (NVwZ 1998, 836) nichts für die Zulässigkeit seiner Beschwerde entnehmen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage, wann eine fachgerichtliche Zwischenentscheidung ausnahmsweise tauglicher Beschwerdegegenstand für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren sein kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11.10.1951 - 1 BvR 23/51 -, BVerfGE 1,9 und vom 28.05.1952 - 1 BvR 213/51 -, BVerfGE 1, 322, zusammengefasst im Beschluss vom 05.03.2009 - 2 BvR 1615/07 -, InfAuslR 2009, 249), betrifft nur verfassungsprozessuale Fragen, aber nicht die Notwendigkeit fachgerichtlicher Überprüfung einer Zwischenentscheidung durch die höhere Instanz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, da die vom Kläger in der Hauptsache begehrte Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG keine Leistung der „Fürsorge“ für Schwerbehinderte im Sinne des § 188 Satz 2 VwGO darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.07.2010 - 4 S 1333/10 -).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 15 Entschädigung und Schadensersatz


(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 100


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 78


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Prozes

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2010 - 4 S 1333/10

bei uns veröffentlicht am 12.07.2010

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 - 3 K 1695/10 - wird zurückgewiesen. Gründe   1  Die - nicht fristgebundene - Beschwerde ist st
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Okt. 2011 - 3 S 1616/11

bei uns veröffentlicht am 25.10.2011

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.05.2011 wird als unzulässig verworfen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe  1 Die Beschwerde der

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 - 3 K 1695/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die - nicht fristgebundene - Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den (vorläufigen) Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 07.04.2010 im Verfahren 3 K 1186/10 in Höhe von 408,-- EUR zu Recht zurückgewiesen.
Mit der genannten Klage begehrt der Kläger - gestützt auf § 81 Abs. 2 SGB IX i.V.m. §§ 7 und 15 AGG - von der Beklagten eine angemessene Entschädigung mindestens in Höhe von 5.648,06 EUR, weil er als Schwerbehinderter auf seine Bewerbung auf eine Beamtenstelle entgegen § 82 Satz 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Mit seiner Erinnerung gegen den (vorläufigen) Kostenansatz macht er geltend, das Verfahren sei gerichtskostenfrei. Das trifft jedoch nicht zu. Derartige Entschädigungsansprüche betreffen nicht das Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge und können deswegen nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei geltend gemacht werden (anderer Ansicht - ohne Angabe von Gründen - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2009 - 9 S 3330/08 -). Welche Auswirkungen insoweit der Umstand hätte, dass der Kläger meint, neben der Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung komme auch eine Benachteiligung wegen seines „fortgeschrittenen“ Alters in Betracht, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
Die im Falle eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG vom Arbeitgeber zu zahlende Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG ist keine Leistung der „Fürsorge“ für Schwerbehinderte.
Nach § 71 Abs. 1 SGB IX sind private und öffentliche Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Darüber hinaus obliegen ihnen nach § 81 SGB IX weitere Verhaltenspflichten; unter anderem dürfen sie nach Absatz 2 schwerbehinderte Beschäftigte wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligen, wozu im Einzelnen auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verwiesen wird. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass die Arbeitgeber bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen Leistungen der Schwerbehindertenfürsorge erbringen. Mit den Bestimmungen über die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen hat der Gesetzgeber vielmehr gemeinwohlorientierte öffentlich-rechtliche Verpflichtungen geschaffen, die die Berufsausübung der Arbeitgeber regeln (BVerfG, Beschluss vom 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03 -, DVBl 2004, 1478 m.w.N.). Dass der Gesetzgeber damit sozialpolitische Ziele verfolgt, führt nicht dazu, dass diese Bestimmungen zur Schwerbehindertenfürsorge zu rechnen sind (BVerwG, Beschluss vom 08.05.1990 - 7 ER 101/90 -, Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 10 zur Erstattung von Fahrgeldausfällen, vgl. § 145 Abs. 3 SGB IX; VG Köln, Urteil vom 14.02.2008 - 26 K 1650/07 -, Juris). Erbringt der Arbeitgeber bei der Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten aber keine Leistung der Schwerbehindertenfürsorge, stellt auch die Entschädigung, die er zu zahlen hat, wenn er hierbei gegen das Benachteiligungsverbot des § 81 Abs. 2 SGB IX verstößt, keine solche Leistung dar.
Nichts anderes ergibt sich, wenn man unter Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge die Streitsachen versteht, die aus einer den Verwaltungsrechtsweg eröffnenden (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG) Verwaltungstätigkeit beim Vollzug des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs herrühren (Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 188 RdNr. 9). Denn unter einer solchen Verwaltungstätigkeit ist nicht jede Entscheidung zu verstehen, die ihre Grundlage in den Bestimmungen des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs hat. So werden auch Streitigkeiten um die Erstattung von Fahrgeldausfällen nicht als Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge angesehen, obwohl sie ihre Grundlage in § 145 Abs. 3 SGB IX haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2008 - 9 S 3090/07 -, ESVGH 59, 123; zur Vorgängerregelung in § 60 SchwbG vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.1990, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.1996 - 12 E 11562/96 -, Juris). Es kommt daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, dass die Verhaltenspflichten, gegen die die Beklagte als (zukünftige) Arbeitgeberin seiner Ansicht nach verstoßen hat - insbesondere diejenige zur Einladung eines schwerbehinderten Beschäftigten zu einem Vorstellungsgespräch -, im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelt sind. Erforderlich ist vielmehr eine behördliche Maßnahme, die bei der Gewährung von Leistungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs getroffen wird. Dies ist - wie dargelegt - hier nicht der Fall. Unerheblich ist daher auch, ob die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch unmittelbar in § 15 Abs. 2 AGG zu finden ist oder in § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, der wegen der Einzelheiten des Benachteiligungsverbots nach Satz 1 auf die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und damit auf § 15 Abs. 2 i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AGG verweist. Andererseits kann der Umstand, dass der Gesetzgeber den ursprünglich in § 81 Abs. 2 SGB IX geregelten Entschädigungsanspruch mit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl I. S. 1897) aufgehoben hat und nunmehr in § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX wegen der Einzelheiten auf die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verweist, durchaus als weiteres Indiz dafür gesehen werden, dass der Entschädigungsanspruch des § 15 Abs. 2 AGG allgemeiner Natur ist und keine (spezifische) Angelegenheit der Schwerbehindertenfürsorge darstellt. Dieser Anspruch steht nämlich nicht nur Schwerbehinderten zu, sondern jedem Beschäftigten, der wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes entgegen dem Verbot des § 7 AGG benachteiligt worden ist.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Entscheidung gebührenfrei ergeht und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.