Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Mai 2015 - 3 S 733/15

published on 26/05/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Mai 2015 - 3 S 733/15
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2015 - 5 K 259/15 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers 2 vom 15.1.2015 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14.12.2014 wird angeordnet.

Die Beschwerde der Antragstellerin 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2015 - 5 K 259/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin 1 tragen die Gerichtskosten in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers 2 trägt in beiden Rechtszügen die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt in beiden Rechtszügen die Antragstellerin 1 zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart in beiden Instanzen auf jeweils auf 20.000,--EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14.12.2014 für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohnungen und vier Tiefgaragenstellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (Sxxx) auf der Gemarkung der Stadt Heilbronn.
Die Antragstellerin 1, die Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten südöstlich angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. xxx (Rxxx-Wxxx-Sxxx) ist, und der Antragsteller 2, der Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. xxx (Sxxx) ist, legten gegen diese Baugenehmigung am 13.1.2015 und 15.1.2015 Widersprüche ein, über die noch nicht entschieden ist.
Die von den Antragstellern gestellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 11.3.2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße nicht gegen nachbarschützende Normen des Bauordnungsrechts. Insbesondere sei es mit den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften vereinbar. Der „Erker“ an der Ostseite des Vorhabens bleibe als Vorbau im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Er halte die in dieser Vorschrift aufgeführten Abmessungen ein und sei auch gegenüber der dahinter liegenden Außenwand untergeordnet. Die östliche und südöstliche Außenwand des geplanten Gebäudes mit einer Gesamtlänge von 12,4 m trete gegenüber dem Vorbau prägend in Erscheinung. Außerdem überrage sie ihn in der Höhe. An dem dominierenden Eindruck der Außenwand ändere sich nichts dadurch, dass sie südlich des Vorbaus leicht zurückversetzt und angeschrägt von Südwest nach Nordost verlaufe. Die Terrasse wahre den vorgeschriebenen Abstand zum Nachbargrundstück der Antragsteller. Die an die Grenze der Antragsteller heranreichende Tiefgarage sei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO wegen ihrer Wandhöhe von nicht mehr als 1 m ohne Einhaltung eigener Abstände zulässig.
Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen die Antragsteller schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die den Beigeladenen erteilte Befreiung von den Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Flächenausnutzung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Diese Festsetzungen seien nicht nachbarschützend und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei nicht festzustellen. Gleiches gelte für die Überschreitung der festgesetzten Gebäudetiefe durch das genehmigte Vorhaben. Vorschriften zur Gebäudetiefe - wie § 50 Ortsbausatzung - OBS - seien nicht nachbarschützend; ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei nicht ersichtlich. Die Überschreitung der nördlichen Baugrenze vermittle keinen Nachbarschutz. Auf die Überschreitung der südlichen Baugrenze könnten sich die Antragsteller gleichfalls nicht berufen. Es sei bereits zweifelhaft, ob diese Nachbarschutz zu ihren Gunsten entfalte. Jedenfalls aber habe die Antragsgegnerin insoweit eine rechtlich nicht zu beanstandende Befreiung von dieser Festsetzung erteilt. Insbesondere sei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Belüftung, Belichtung und Besonnung der Antragstellergrundstücke nicht zu befürchten, zumal auch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen gewahrt blieben. Die Antragsteller würden auch nicht durch eine Abweichung des Vorhabens von der festgesetzten Bauweise in ihren Rechten verletzt. Festsetzungen zur Bauweise würden generell nicht für untergeordnete Gebäude und gebäudeähnliche Anlagen gelten, die - wie die geplante Tiefgarage - bauordnungsrechtlich in den Abstandsflächen anderer Anlagen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig seien.
Auch im Übrigen verstoße das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Eine erdrückende Wirkung sei von dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erwarten. Unzumutbare Immissionen seien auch von der genehmigten Tiefgarage nicht zu befürchten.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.
II.
Die Beschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind sie fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Die Beschwerden haben aber nur in dem im Tenor ausgewiesenen Umfang Erfolg. Während die Beschwerde des Antragstellers 2 begründet ist (1.), bleibt die Beschwerde der Antragstellerin 1 erfolglos (2).
1. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers 2 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14.12.2014 zu Unrecht abgelehnt. Der Senat ist der Auffassung, dass das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a BauGB) das gegenläufige Interesse des Antragstellers 2 nicht überwiegt, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch des Antragstellers 2 voraussichtlich Erfolg haben. Die von ihm angegriffene Baugenehmigung verstößt voraussichtlich gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Denn das Vorhaben der Beigeladenen ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit den Nachbarschutz entfaltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften, gegen die sich der Antragsteller 2 insoweit allein wendet, aller Voraussicht nach nicht vereinbar.
a) Die die Abstandsflächen regelnden Vorschriften der Landesbauordnung Baden-Württemberg (§§ 5 ff. LBO) werden vorliegend nicht durch § 47 Abs. 1 Ortsbausatzung - nachfolgend: OBS 1939 - der Antragsgegnerin verdrängt. Nach dieser für Wohngebiete mit Gewerbebetrieben geltenden Vorschrift ist mit Vordergebäuden von der seitlichen Eigentumsgrenze ein Abstand (Grenzabstand) von mindestens 2,50 m einzuhalten. Diese ortsbausatzungsrechtliche Bestimmung besitzt unabhängig von der Frage, ob sie eine planungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschrift darstellt, heute keine Gültigkeit mehr.
10 
aa) Als planungsrechtliche Vorschrift wäre § 47 Abs. 1 OBS 1939 mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes außer Kraft getreten, da nach § 233 Abs. 3 BauGB und § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauB 1960 nur solche Festsetzungen fortgelten, die auch nach § 9 BBauG 1960 zulässig wären. Damit ist gemeint, dass die - überzuleitende - Festsetzung einen Inhalt haben muss, der nach dem Bauplanungsrecht des Bundesbaugesetzes 1960 Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte (BVerwG, Urt. v. 3.6.1971 - 4 C 64.69 - BVerwGE 38, 152; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.2.2015 - 8 S 450/13 - juris Rn. 32; Urt. v. 23.1.1998 - 8 S 2447/97 - NuR 1999, 332). Zu Festsetzungen über die Einhaltung von Grenzabständen ermächtigte § 9 Abs. 1 BBauG 1960 jedoch nicht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.11.1995 - 8 S 2383/95 - VGHBW-Ls 1996, Beilage 1, B 5; Beschl. v. 25.2.2010 - 8 S 2822/09 -). § 47 Abs. 1 OBS 1939 ist auch keine Festsetzung über die Stellung der baulichen Anlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1b BBauG 1960. Den damit wird im Wesentlichen die Ausrichtung der Längsachse des Gebäudes zu einer Himmelsrichtung oder zu einer Straße bestimmt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.11.1995, a.a.O.).
11 
Ob § 47 Abs. 1 OBS 1939 als eine Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche im Sinne einer Baugrenze verstanden werden kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung (verneint von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.11.1995, a.a.O.; Beschluss vom 25.2.2010, a.a.O.). Selbst wenn dies zu bejahen wäre, obwohl dieses Instrument erst mit Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung 1962 und damit nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes zur Verfügung stand (vgl. § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO), ließe diese - bauplanungsrechtliche - Festsetzung gemäß § 29 Abs. 2 BauGB und als unter dem Landesrecht stehendes Satzungsrecht die Geltung der landesbauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen grundsätzlich unberührt (Fickert/Fieseler, BauNVO, § 23 Rn. 8; Blechschmidt, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 23 Rn. 16).
12 
bb) Sollte es sich dagegen bei § 47 Abs. 1 OBS 1939 um eine bauordnungsrechtliche Vorschrift handeln, wäre sie mit der Aufhebung der württembergischen Bauordnung vom 28.7.1910 durch die am 1.1.1965 in Kraft getretene Landesbauordnung unwirksam geworden. Zwar bleiben nach § 118 Abs. 5 LBO 1964 Verordnungen und Satzungen, die aufgrund der in Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften erlassen worden sind, bis zum Erlass neuer Vorschriften in Kraft, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt.
13 
§ 47 Abs. 1 OBS 1939 erlaubt einen Grenzabstand von 2,50 m und widerspricht damit § 7 Abs. 2 LBO 1964, wonach ein Mindestgrenzabstand von 3 m einzuhalten ist. § 111 Abs. 1 Nr. 5 LBO 1964 steht dem nicht entgegen, ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung auch auf Rechtsvorschriften vor Erlass der Landesbauordnung 1964 anwendbar ist (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.2010 - 8 S 2822/09 -). Denn diese Vorschrift ermächtigt nur zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über die Festsetzung größerer Grenzabstände, als in § 7 LBO 1964 vorgeschrieben. Bei § 47 Abs. 1 OBS 1939 werden aber - wie bereits dargelegt - kleinere Grenzabstände festgesetzt.
14 
b) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung, auf die - wie vorgehend aufgezeigt - im vorliegenden Fall allein abzustellen ist, nicht vorliegt, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO erfüllt seien. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
15 
Gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben, außer Betracht. Der an der östlichen Außenwand des geplanten Gebäudes gegenüber dem Grundstück des Antragstellers 2 vortretende Gebäudeteil hält zwar die in § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO aufgeführten Maße ein. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt er indessen gleichwohl keinen Vorbau im Sinne dieser Vorschrift dar.
16 
Auch wenn sich solche Vorbauten nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs über die gesamte Gebäudehöhe erstrecken können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.9.1996 - 5 S 2049/96 - VBlBW 1997, 144; Beschl. v. 12.11.2014 - 3 S 1419/14 - juris), muss der Vorbau dennoch in seiner räumlichen Ausdehnung im Verhältnis zum Baukörper des Hauptgebäudes deutlich untergeordnet sein. Er muss sich für den objektiven Betrachter noch als vorgebauter Annex und nicht bereits als angebauter Teil des Hauptgebäudes darstellen. Die Außenwand muss noch optisch prägend in Erscheinung treten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.4.2008 - 8 S 12/07 - VBlBW 2009, 184; Beschl. v. 9.7.2014 - 8 S 827/14 - juris; Beschl. v. 22.6.1993 - 3 S 379/93 - VGH BW-Ls 1993, Beilage 9, B12). Zwar bietet die vorgeschriebene Größenbeschränkung von maximal 5 m Breite und 1,5 m Tiefe insoweit einen gewissen Anhaltspunkt; gleichwohl ist der Vorbau zusätzlich noch in Beziehung zum Gebäude, insbesondere zu der dazugehörenden Außenwand zu setzen.
17 
aa) Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben erweist sich der an der östlichen Außenwand vortretende Gebäudeteil nicht mehr als ein für die Bemessung der Abstandsflächentiefe (§ 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 7 LBO) unbeachtlicher Vorbau. Denn der Senat sieht als die hierfür zu berücksichtigende Außenwand lediglich die Gebäudewand an, die von Norden nach Süden bis zu dem dortigen Rücksprung nach Westen reicht. Die nach dem Rücksprung in südöstlicher Richtung schräg verlaufende Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen ist nicht mehr zu der gegenüber dem Grundstück des Antragstellers 2 liegenden östlichen Außenwand des geplanten Gebäudes zu rechnen. Aufgrund des deutlich in Erscheinung tretenden Rücksprungs stellt diese schräg verlaufende Außenwand gegenüber der östlichen Außenwand des geplanten Gebäudes eine von dieser unabhängigen abstandsflächenrechtlich selbständig zu betrachtende Außenwand des geplanten Wohngebäudes der Beigeladenen dar. Vor diesem Hintergrund ist der an der Ostseite vorspringende Außenwandteil aufgrund seiner Maße mit 4,99 m Breite gegenüber der übrigen östlichen Außenwand mit einer weiteren Breite von ca. 3,40 m nicht mehr untergeordnet, sondern tritt vielmehr gegenüber diesem Außenwandteil dominierend in Erscheinung. Er ist Hauptteil der maßgeblichen östlichen Außenwand und bildet den Schwerpunkt deren Gliederung. Demgegenüber tritt die übrige östliche Außenwand als untergeordnet zurück. Aufgrund all dessen ist der vortretende Teil der östlichen Außenwand nicht gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht zu lassen. Dass dieser Teil der östlichen Außenwand die nach § 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 7 LBO erforderliche Abstandsfläche gegenüber dem Grundstück des Antragstellers 2 nicht einhält, unterliegt keinem Zweifel. Denn der Abstand dieses Wandteils zur Grundstücksgrenze des Antragstellers beträgt lediglich ca. 3,20 m. Er bleibt damit hinter der nach den Abstandsflächenvorschriften geforderten Tiefe der Abstandsfläche von 3,75 m (vgl. hierzu Abstandsflächenberechnung und Abstandsflächenplan - Berechnungsfeld D), die von der übrigen östlichen Außenwand eingehalten wird, zurück.
18 
bb) Die Voraussetzungen für die Zulassung geringerer Abstandsflächentiefen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO sind nicht erfüllt. Denn die von der Rechtsprechung geforderte Sondersituation auf dem Nachbargrundstück liegt ersichtlich nicht vor.
19 
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig dann vorliegt, wenn die Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.4.2008 – 8 S 12/07 – VBlBW 2009, 184; Beschl. v. 9.7.2014 - 8 S 827/14 - juris; Beschl. v. 4.7.2003 - 8 S 1251/03 -; Beschl. v. 8.10.1996 - 8 S 2566/96 - BRS 58 Nr. 109; Beschl. v. 13.6.2003 - 3 S 938/03 -BauR 2003, 1549; Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Beschl. v. 26.4.2002 – 5 S 629/02 - VBlBW 2002, 445).
20 
Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.11.1999 - 8 S 1668/99 -BRS 62 Nr. 94); auf eine Interessenabwägung kommt es dagegen nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.1.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347 = NVwZ-RR 1999, 491; Beschl. v. 10.3.1999 - 3 S 332/99 - VGHBW-Ls 1999, Beilage 5, B 4). Solche Besonderheiten können beispielsweise vorliegen bei unterschiedlicher Höhenlage beider Grundstücke, d. h. wenn das Baugrundstück wesentlich tiefer liegt als das Nachbargrundstück, bei einem ungewöhnlichen Zuschnitt des Nachbargrundstücks, der dessen Bebauung in dem dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - VBlBW 1997, 266; Beschl. v. 12.9.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221) oder bei schmalen oder topographisch besonders gelagerten Grundstücken, die weder bebaut noch sonst gärtnerisch oder zu Freizeitzwecken sinnvoll genutzt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.1999 - 3 S 1437/99 - VGHBW-Ls 1999, Beil. 12, B 4), wie bei einem als Zufahrt genutzten Grundstücksteil (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1996 - 8 S 3190/96 - BRS 59 Nr. 107). Aber auch bei einem vorhandenen grenznahen Gebäude auf dem Nachbargrundstück, das die verlässliche Aussage zulässt, dass durch das konkrete Bauvorhaben keine oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung verursacht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.4.2002 a.a.O.), wie z.B. einer privilegierten Grenzgarage (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.1.2000 - 5 S 2996/99 -VBlBW 2000, 286; Beschl. v. 12.9.1996, a.a.O.) oder einer Grenzmauer, die das Vorhaben verdeckt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.1.2000, a.a.O.), und auch bei erklärtem Einverständnis des Nachbarn (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.11.1999, a.a.O.) liegt eine Sondersituation in diesem Sinn vor.
21 
Im vorliegenden Fall sind keine der genannten Sondersituationen gegeben. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung geringerer Abstandsflächentiefen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 LBO sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
22 
Da das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller 2 bereits gegen die Nachbarschutz entfaltenden abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen nach § 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 7 LBO verstößt, bedarf es in diesem Zusammenhang keines Eingehens mehr auf dessen - weiteren - Einwand, die Baugenehmigung sei auch mit der Seitenabstandsregelung in § 47 Abs. 2 OBS 1939 nicht vereinbar.
23 
2. Die Beschwerde der Antragstellerin 1 ist unbegründet.
24 
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin 1 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14.12.2014 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin 1, auf das sich die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt weder unter bauordnungsrechtlichen noch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten eine andere Entscheidung.
25 
a) Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin 1 in bauordnungsrechtlicher Hinsicht voraussichtlich nicht in Nachbarschutz gewährenden Rechten. Denn das Vorhaben der Beigeladenen verstößt gegenüber der Antragstellerin 1 nicht gegen die im vorliegenden Rechtsstreit insoweit allein in Rede stehenden Bestimmungen des Abstandsflächenrechts.
26 
aa) Soweit die östliche Außenwand des Vorhabens mit dem vortretenden Gebäudeteil in Rede steht, kann sich die Antragstellerin 1 nicht darauf berufen, dass diese - wie unter 1. aufgezeigt - die nach § 5 Abs. 4 und 7 LBO erforderliche Abstandsflächentiefe nicht einhält. Denn diese bis zum Rücksprung reichende Außenwand liegt ersichtlich nicht dem Grundstück der Antragstellerin 1 gegenüber. Denn das Freihaltegebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO dient nur dem Schutz der Grundstücke, die der baulichen Anlage gegenüberliegen („Gegenüberlieger“; vgl. Sauter, LBO, § 5 Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.8.2014 - 3 S 1194/14 -).
27 
bb) Die dem Grundstück der Antragstellerin 1 gegenüberliegende - und daher insoweit allein maßgebliche - schräg verlaufenden süd-östliche Außenwand mit einer Breite von ca. 4,00 m hält, wie sich aus der Abstandsflächenberechnung und dem beigefügten Abstandsflächenplan ergibt, unstreitig die nach § 5 Abs. 4 und 7 LBO erforderlichen Abstandsflächentiefe ein.
28 
cc) Der Einwand der Antragstellerin 1, das Vorhaben der Beigeladenen sei mit der Seitenabstandsregelung in § 47 Abs. 2 OBS 1939 nicht vereinbar, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
29 
Nach § 47 Abs. 2 OBS 1939 muss die Summe der Grenzabstände (Seitenabstand) bei Gebäuden bis zu zwei Geschossen mindestens 5 m, bei Gebäuden von drei und mehr Geschossen mindestens 7 m betragen. § 47 Abs. 3 OBS 1939 bestimmt, dass die Verteilung der Grenzabstände durch die Baupolizeibehörde festgelegt werden kann.
30 
Die Antragstellerin 1 meint, da für das Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (Sxxx), das westlich an Baugrundstück angrenze, von der Baugenehmigungsbehörde seinerzeit kein Grenzabstand gefordert und dieses nunmehr mit dem geplanten Gebäude zu einer Doppelhauseinheit zusammengefügt worden sei, sei der nach § 47 Abs. 2 OBS erforderliche Gesamtseitengrenzabstand von 7 Metern auf der östlichen Seite des Vorhabengrundstücks einzuhalten. Dieser Abstand werde nicht eingehalten.
31 
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Hierbei kann der Senat unerörtert lassen, ob § 47 Abs. 2 OBS 1939 entweder als planungsrechtliche Vorschrift nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1960 gemäß § 233 Abs. 3 BauGB und § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 fort gilt oder als bauordnungsrechtliche Bestimmung nach Inkrafttreten der Landesbauordnung am 1.1.1964 trotz der gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 LBO 1964 erfolgten Aufhebung der Württembergischen Bauordnung vom 28.7.1910 wirksam übergeleitet worden ist. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 47 Abs. 2 OBS 1939 weiterhin auszugehen wäre, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.
32 
(1) Entgegen der Meinung der Antragstellerin 1 hat die Antragsgegnerin eine Entscheidung über die Verteilung der Grenzabstände im Sinne des § 47 Abs. 3 OBS 1939 in der Weise getroffen, dass dieser an der westlichen und östlichen Grenze jeweils 3,50 m beträgt.
33 
In der angefochtenen Baugenehmigung wurde eine Befreiung von der offenen Bauweise erteilt, damit - wie auf Seite 11 zur Begründung ausgeführt wird -aus städtebaulichen Gründen an das vorhandene Gebäude T-straße 68 angebaut wird. Damit wurden beide Gebäude nach § 46 OBS 1939 zu einer Hausgruppe zusammengefasst. Aufgrund dieser Entscheidung der „Baupolizeibehörde“ im Sinne des § 47 Abs. 3 OBS 1939 ist somit die in § 47 Abs. 2 OBS 1939 geforderte Summe der seitlichen Grenzabstände - hier: 7 m - von der Hausgruppe einzuhalten. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (Sxxx) ist mit einem westlichen Grenzabstand von 3,50 m genehmigt (vgl. den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13.5.2015 vorgelegten Lageplan und Abstandsflächenplan T-straße 68). Die Tiefgarage ist an der Westseite mit einer Wandhöhe von 1 m genehmigt und daher in der Abstandsfläche zulässig. Die auf dieser Tiefgarage genehmigte Terrasse hält ausweislich der genehmigten Planunterlagen zur westlichen Grundstücksgrenze einen deutlich größeren Abstand als 3,50 m ein. Auf dem Grundstück der Beigeladenen ist daher nach §§ 46, 47 Abs. 2 OBS 1939 ein seitlicher Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze von 3,50 m einzuhalten. Dieser Grenzabstand wird jedenfalls von der gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin 1 liegenden und damit allein maßgeblichen schräg verlaufenden Außenwand eingehalten.
34 
(2) § 47 Abs. 2 OBS 1939 führt ferner auch deshalb nicht zu einer für die Antragstellerin 1 günstigeren Entscheidung, weil diese Regelung eine offene Bauweise sicherstellen will und damit ausschließlich das städtebauliche Ziel einer aufgelockerten Bebauung verfolgt. Die Bestimmung des § 47 Abs. 2 OBS 1939 dient daher nur der städtebaulichen Gestaltung, sie vermittelt aber keinen Nachbarschutz zugunsten der Antragstellerin 1 (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.1979 - III 1699/79 -; Beschl. v. 25.7.1996 - 3 S 1426/96 -; Beschl. v. 24.9.1991 - 3 S 2049/91 - VBlBW 1992, 105). Eine - übergeleitete -planungsrechtliche Vorschrift über den Abstand von Gebäuden auf aneinandergrenzenden Grundstücken könnte zwar mit drittschützender Funktion ausgestattet sein, wenn sie in ihrer rechtlichen Wirkung der Festsetzung einer seitlichen Baugrenze (vgl. § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) gleichkäme. Dies ist jedoch nicht der Fall.
35 
Ein die Annahme einer nachbarschützenden Funktion rechtfertigendes nachbarliches Austauschverhältnis läge hier nur dann vor, wenn sich die überbaubare Grundstücksfläche für jedes Grundstück - wie bei einer Baugrenze -allein schon aus der planungsrechtlichen Bestimmung ergäbe, so dass unabhängig von der Bebauung des Nachbargrundstücks von vornherein feststünde, wieweit die Bebauung auf einem Grundstück planungsrechtlich an die Bebauung auf dem an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbargrundstück heranrücken darf (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.9.1991, a.a.O.). Dem entspricht die Abstandsregelung des § 47 Abs. 2 OBS 1939 nicht. Denn die zulässige Reichweite der Bebauung mit einem Gebäude auf dem einen Grundstück hängt danach zusätzlich von der Bebauung ab, die auf dem anderen, auf derselben Seite angrenzenden Grundstück bereits vorhanden ist. Der zuerst bauende Grundstückseigentümer bestimmt damit durch den Grenzabstand seines Gebäudes die zur Seite hin noch mögliche Bebauung des benachbarten Grundstücks. Zudem ist - wie die vorgehende Ausführungen unter aa) gerade zeigen - der letztlich zu einer bestimmten Grundstücksgrenze hin geltende Grenzabstand von der Festlegung durch die Baupolizeibehörde gemäß § 47 Abs. 3 OBS 1939 abhängig.
36 
b) Das Vorhaben der Beigeladenen begegnet auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Denn es verstößt nicht gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO zum Ausdruck kommende baunachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es ist deshalb auch - mit Blick auf die Befreiung von der nicht nachbarschützenden Festsetzung der offenen Bauweise - unter Würdigung nachbarlicher Interessen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB rechtlich nicht zu beanstanden.
37 
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Vorhaben die notwendige Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange vermissen lässt, sind alle Umstände des Einzelfalles - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile - zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -BVerwGE 109, 314; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - BRS 73 Nr. 82 [2008]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; Beschl. v. 20.3.2012 - 3 S 223/12 - juris). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist danach auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
38 
aa) Das Gebot der Rücksichtnahme wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn ein Vorhaben - wie hier - die nach Landesrecht zur Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung oder Belüftung gebotenen Abstandsflächen einhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2012, a.a.O.; Beschl. v. 7.9.1999 - 3 S 1932/99 - VBlBW 2000, 113; Beschl. v. 28.8.2006 - 3 S 724/06 -).
39 
Die konkrete Grundstückssituation und die Lage sowie die Anordnung der Baukörper zueinander rechtfertigen auch keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Einhaltung der Abstandsflächentiefe grundsätzlich eine rücksichtslose Betroffenheit des Nachbarn in Bezug auf die Belange Besonnung, Belichtung und Belüftung seines Grundstücks nicht anzunehmen ist (vgl. zur Möglichkeit einer derartigen Ausnahme BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2007 - 3 S 3007/06 -). Der Senat vermag vorliegend keine Besonderheit zu erkennen, die es gebietet, der Antragstellerin 1 städtebaulich ein weitergehendes Schutzniveau bezüglich grenznaher Bebauung als nach dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht zuzubilligen.
40 
bb) Vor diesem Hintergrund führen auch die mit dem Vorhaben der Natur der Sache nach grundsätzlich verbundenen - von der Antragstellerin 1 beklagten - Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück zu keinen Nachteilen, die das Maß des Zumutbaren überschreiten.
41 
cc) Das Verwaltungsgericht hat schließlich angenommen, dass das genehmigte Vorhaben gegenüber dem Grundstück und dem Wohnhaus der Antragstellerin 1 keine erdrückende Wirkung entfalten werde. Dies trifft auch nach Auffassung des Senats zu.
42 
Eine erdrückende Wirkung kommt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur bei „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928; Urt. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2007 - 3 S 3007/06 -; Urt. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - NVwZ-RR 2010, 383). Eine damit vergleichbare Situation liegt nach den dem Senat vorliegenden Plänen ersichtlich nicht vor. Eine unzumutbare Verschattung des Wohnhauses oder eine nicht mehr ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht vermag auch der Senat nicht festzustellen, zumal das Vorhaben der Beigeladenen nordöstlich des Grundstücks der Antragstellerin 1 errichtet werden soll. Vor diesem Hintergrund kann auch von einer „einmauernden“ Wirkung der geplanten Bebauung auf das Grundstück der Antragstellerin 1 nicht die Rede sein.
43 
Anhaltspunkte, die aus anderen Gründen unzumutbare Nachteile für das Anwesen der Antragstellerin 1 durch das Vorhaben der Beigeladenen befürchten ließen, sind weder ersichtlich noch im Beschwerdevorbringen substantiiert dargelegt.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), der Antragstellerin 1 und der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese haben keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen.
45 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500,--EUR und 15.000,-- EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Deswegen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren - sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben - ein Streitwert von 10.000,-- EUR festzusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.8.2014 - 3 S 1490/14 - juris; Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - ZfBR 2014, 704 [Ls.]). Vor diesem Hintergrund war der Streitwert unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart in beiden Instanzen auf jeweils auf 20.000,--EUR festzusetzen.
46 
Der Senat geht ferner in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben wird, weil insofern die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich Baunachbarn nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier der Antragsteller - gegen solche der Baukörper zur Wehr setzen und einen vorläufigen Stopp deren Errichtung begehren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - Juris; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 06/02/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. April 2012 - 13 K 50/11 - geändert und die Beklagte verpflichtet, einen Bauvorbescheid darüber zu erteilen, dass die im Lageplan vom 15. Juni 2009 zum Bauvorb
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published on 13/08/2014 00:00

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published on 09/07/2014 00:00

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Mai 2014 - 5 K 2137/13 - insoweit geändert, als die Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Juni 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.