Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Feb. 2015 - 8 S 450/13

bei uns veröffentlicht am06.02.2015

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. April 2012 - 13 K 50/11 - geändert und die Beklagte verpflichtet, einen Bauvorbescheid darüber zu erteilen, dass die im Lageplan vom 15. Juni 2009 zum Bauvorbescheidantrag vom 22. Juni 2009 auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nummern ... und ... der Gemarkung Stuttgart-Kaltental rot eingefärbte „Fläche für Nutzung“ bauplanungsrechtlich ohne Erteilung einer Abweichung überbaubar ist. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24. November 2011 werden aufgehoben, soweit sie dieser Feststellung entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger sind die Erben des ehemaligen Eigentümers der Grundstücke mit den Flst. Nrn. ... in Stuttgart-Kaltental (im Folgenden: Baugrundstück). Das Baugrundstück befinden sich innerhalb der Geltungsbereiche der Ortsbausatzung der Beklagten vom 26.06.1935, des Baustaffelplans vom 01.08.1935 und der Stadtbaupläne 1929/17 vom 30.11.1928 und 1935/63 vom 23.11.1935. Der Stadtbauplan 1935/63 wurde durch Entschließung des Oberbürgermeisters festgestellt und ist nach der Genehmigung durch das württembergische Innenministerium am 14.01.1936 in Kraft getreten. Das Baugrundstück, das im Westen durch die ... und im Osten durch einen Bachlauf und daran anschließend einen Wald begrenzt wird, ist derzeit mit einem - vor Erlass des Stadtbauplans 1935/63 errichteten - Wohngebäude und mehreren Nebengebäuden überbaut. Der Stadtbauplan 1935/63 setzt in weiten Teilen des Baugrundstücks und auch entlang des weiteren Verlaufs des Nesenbachs ein Bauverbot und im an die ... angrenzenden Bereich - also im westlichen Teil des Baugrundstücks - eine öffentliche Verkehrsfläche fest. Abweichend hiervon setzte zuvor der Stadtbauplan 1929/17 eine Bauverbotsfläche nur entlang des Nesenbachs und im Übrigen eine Baulinie fest, die eine Bebauung auf einer bis zu zwölf Meter tiefen Teilfläche des Baugrundstücks ermöglichte.
Die Kläger beantragten am 22.06.2009 die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Bebaubarkeit des Baugrundstücks. Der eingereichte „Fragenkatalog zur Bauvoranfrage“ umfasste neben einer Vielzahl weiterer die folgenden Fragen:
„1.a Ist daher eine Neubebauung des Grundstücks grundsätzlich möglich?
1.b Ist eine Bebauung in Anlehnung an den Bebauungsplan 1929/17 möglich?“
Mit dem Antrag legten die Kläger u.a. einen Lageplan vor, in dem in roter Farbe eine „Fläche für Nutzung“ bezeichnet ist, die bezogen auf die Festsetzungen des Stadtbauplans 1929/17 vollständig auf der hinter der Baulinie überbaubaren Grundstücksfläche, bezogen auf die Festsetzungen des Stadtbauplans 1935/63 hingegen zu einem kleinen Teil auf der öffentlichen Verkehrsfläche und weit überwiegend auf der Bauverbotsfläche liegt.
Mit Bescheid der Beklagten vom 10.02.2010 entschied diese u.a., dass eine Neubebauung des Baugrundstücks grundsätzlich nicht zulässig sei und eine Bebauung weder in Anlehnung an den Stadtbauplan 1929/17 noch eine Inanspruchnahme der Bauverbotsfläche zulässig sei. Das Baugrundstück liege in den Geltungsbereichen des Stadtbauplans 1935/63 und der Baustaffel 4. Der Stadtbauplan 1935/63 setze für das Baugrundstück Bauverbot und öffentliche Verkehrsfläche fest. Etwa 85% der von den Klägern für ein Bauvorhaben geplanten Grundfläche liege innerhalb des Bauverbots, der übrige Teil auf der öffentlichen Verkehrsfläche. Befreiungen könnten nicht erteilt werden, da der Tatbestand des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt sei. Der Stadtbauplan 1929/17 sei nicht anwendbar, da die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Stadtbauplans 1935/63 zu beachten seien. Im Übrigen wurden mit dem Bescheid weitere Fragen der Kläger beantwortet.
Die Kläger erhoben am 17.02.2010 Widerspruch. Der Stadtbauplan 1935/63 sei unwirksam, weil er nicht vom Gemeinderat festgestellt, sondern aufgrund einer Entschließung des Oberbürgermeisters zustande gekommen sei. Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30.01.1935 habe die Gemeindeordnung vom 19.03.1930 faktisch aufgehoben und eine mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 127 WRV nicht zu vereinbarende Entscheidungskonzentration beim Bürgermeister eingeführt. Der Stadtbauplan 1929/17 habe zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Bauverbotszone noch ein 12 m breites Baufenster vorgesehen. Selbst wenn der Stadtbauplan 1935/63 wirksam zustande gekommen wäre, habe er nicht in Anwendung von § 173 Abs. 3 BauGB wirksam übergeleitet werden können, denn er sei im Zeitpunkt der Überleitung nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG zu vereinbaren gewesen. Der Entzug der Bebaubarkeit sei gemessen an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht verhältnismäßig.
Die Kläger haben am 05.01.2011 Untätigkeitsklage erhoben.
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24.10.2011 zurück: Die Frage nach der Zulässigkeit einer Neubebauung sei zu Recht ablehnend beantwortet worden. Der Stadtbauplan 1935/63 sei wirksam nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleitet worden. Die Festsetzungen seien auch nicht funktionslos geworden. Der Straßenausbau könne weiterhin realisiert werde. Die Beurteilung der Notwendigkeit des Straßenausbaus könne sich bei einer Änderung der verkehrlichen Rahmenbedingungen auch in Zukunft ändern. Eine Befreiung sei richtigerweise nicht erteilt worden. Denn die beabsichtigte Inanspruchnahme der Bauverbotsfläche würde das Interesse, dem das Bauverbot zu dienen bestimmt ist, in starkem Maße beeinträchtigten. Im Übrigen wäre das von den Klägern beabsichtigte Bauvorhaben wegen der Nichteinhaltung des Waldabstands unzulässig.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 03.04.2012 abgewiesen: In bauplanungsrechtlicher Hinsicht sei die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Festsetzungen des Stadtbauplans 1935/63 und nach der Ortsbausatzung der Beklagten vom 26.06.1935 zu beurteilen. Der Stadtbauplan 1935/63 sei wirksam nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitet worden. Die darin festgesetzten nicht überbaubaren Grundstücksflächen könnten auch Inhalt eines Plans nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes sein. Auch weil keine Verfahrensakten mehr existierten, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abwägung der beachtlichen Belange fehlerhaft gewesen sei. Vermutlich sei die Bauverbotszone zur Freihaltung und zum Schutz des Uferbereichs des Nesenbaches festgesetzt.
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Die Kläger haben die mit Senatsbeschluss vom 27.02.2013 - zugestellt am 11.03.2013 - zugelassene Berufung am 11.04.2013 begründet: Gegenstand des Verfahrens sei allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Neubebauung. Der Klage fehle auch mit Blick auf § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO nicht das Rechtsschutzinteresse. Denn der erforderliche Waldabstand gelte nicht für Gebäude, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einem geringeren Abstand als nach Satz 1 zulässig seien. Anzuwenden sei der Stadtbauplan 1929/17. Der Stadtbauplan 1935/63 sei unwirksam erlassen worden, so dass eine Überleitung ausscheide. Nicht dem Oberbürgermeister, sondern dem Gemeinderat hätte aufgrund der Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Württembergischen Bauordnung die Feststellung eines Stadtbauplans oblegen. Selbst wenn der Stadtbauplan wirksam erlassen worden wäre, wäre er nicht wirksam nach § 173 BBauG übergeleitet worden. Denn das Planungsergebnis stehe außer Verhältnis zu Bedeutung und Gewicht der Eigentümerinteressen. Jedenfalls rechtfertige das Interesse des Schutzes des Nesenbaches nicht die festgesetzte Tiefe des Bauverbotes. Daraus ergebe sich, dass die Bebauung auf der überbaubaren Grundstücksfläche nach dem Stadtbauplan 1929/17 zulässig sei.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.04.2012 - 13 K 50/11 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, einen Bauvorbescheid darüber zu erteilen, dass die im Lageplan vom 15.06. 2009 zum Bauvorbescheidantrag vom 22.06.2009 auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nummern ... und ... der Gemarkung Stuttgart-Kaltental rot eingefärbte „Fläche für Nutzung“ bauplanungsrechtlich ohne Erteilung einer Abweichung überbaubar ist, und den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.11.2011 aufzuheben, soweit sie diesen Feststellungen entgegenstehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt aus, selbst für den Fall, dass Abwägungsmängel vorgelegen hätten, seien diese nach § 244 Abs. 2 BBauG 1986 unbeachtlich geworden, weil sie nicht bis zum 30.06.1994 geltend gemacht worden seien.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten geltend gemacht, eine Rechtfertigung für das Bauverbot auf dem Baugrundstück ergebe sich aus der Begründung für die Ortsbausatzung der Beklagten aus dem Jahr 1934, wie sie im Amtsblatt der Beklagten vom 16.10.1934 abgedruckt sei. Dort heißt es u.a.:
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„Wenn gerade in Stuttgart viele Probleme des Städtebaus besonders vordringlich waren, so ist das vor allem in der Eigenart der Oberflächengestaltung des Stadtgebiets begründet. In einer Stadt der Ebene bleiben die begangenen Bausünden immer mehr oder weniger verdeckt und verborgen. Ganz anders in einer Stadt wie Stuttgart, deren Eigenart ja gerade darin liegt, daß ihre Hänge fast von jedem Punkt aus in Erscheinung treten. Das ist aber auf der anderen Seite ein so bevorzugtes Gut, das nur ganz wenige Städte auszeichnet. Dieses Gut heißt es zu schützen und in den Dienst der Allgemeinheit zu stellen. So wird in Zukunft jedes Haus, jedes Gebäude als ein Steinchen in dem Mosaik des Stadtbildes behandelt und eingesetzt werden müssen. Die Auffassung muß sich durchsetzen, daß die innere Gestaltung des Hauses ganz nach der Eigenart und den Wünschen des Einzelnen, die Gestaltung des Äußeren aber so zu erfolgen hat, daß dem Gemeinnutz der Gesamtbevölkerung weitgehendst Rechnung getragen wird.
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Dieser fordert vor allem aus volksgesundheitlichen Gründen die Verjüngung und Auflockerung der Stadt, insbesondere die Schaffung von Licht und Luft, die Erhaltung und Vermehrung von Grünflächen.
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Diese Aufforderung wird nicht nur im großen, sondern auch im Einzelfalle Platz greifen müssen. Der Gedanke der Volksgemeinschaft läßt es nicht mehr zu, daß man den einfacheren Kreisen der Bevölkerung zumutet, in Hinterhäusern und schlechten Untergeschoßwohnungen oder Dachräumen ihr Dasein zu fristen. …“
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten - einschließlich der Stadtbaupläne 1929/17 und 1935/63 - vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten. Mit Schreiben vom 09.02.2012 hat die Beklagte gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt, dass es zur Aufstellung der genannten Stadtbaupläne keine Akten mehr gebe.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige - insbesondere rechtzeitig begründete (§ 124a Abs. 6 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 4 VwGO) - Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Klage (I.) abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 10.02.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.11.2011 sind, soweit sie die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids ablehnen, rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids (II.).
I.
22 
Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Var. VwGO) ist zulässig.
23 
1. Bei der Neufassung des Klageantrags im Berufungsverfahren handelt es sich um keine Klageänderung, sondern nur um eine Präzisierung des Begehrens, wie es bereits mit dem Antrag gegenüber der Beklagten und auch mit dem erstinstanzlichen Verfahren verfolgt worden ist. Den Klägern ging es von Anfang an mit den Fragen 1a und 1b ihres Bauvorbescheids-Antrags darum, die Überbaubarkeit der in den Bauvorlagen als „Fläche für Nutzung“ gekennzeichneten Fläche zu klären. Dass auch im Verwaltungsprozess kein weitergehender Bauvorbescheid erstrebt wird, ergibt sich schon daraus, dass es hierfür in weiten Teilen an verbindlichen Festlegungen im Antrag - etwa zur Art der baulichen Nutzung - fehlt.
24 
2. Die bauplanungsrechtliche Überbaubarkeit einer Fläche ist eine einzelne Frage des Vorhabens im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO und damit zulässiger Gegenstand eines Bauvorbescheids. Denn die Überbaubarkeit einer bestimmten Grundstücksfläche nach bauplanungsrechtlichen Vorgaben lässt sich isoliert von weiteren bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Fragen beantworten (vgl. Sauter, LBO, Stand: April 2014, § 57 Rn. 6). Die Ausklammerung von Abweichungen (Ausnahmen und Befreiungen) ist ebenfalls zulässig. Soll die Möglichkeit, vorab einzelne Fragen zur Klärung zu stellen, nicht sinnentleert werden, muss es möglich sein, ein wenig detailliert geplantes Bauvorhaben zur Teilprüfung zu stellen. Da die Art der baulichen Nutzung regelmäßig bei Ermessensentscheidungen zu Ausnahmen und Befreiungen auch hinsichtlich anderer Festsetzungen relevant sein kann, ist das Ausklammern solcher Zulassungen im Ermessenswege von § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO gedeckt.
25 
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt den Klägern das notwendige Rechtsschutzinteresse nicht deshalb, weil das von ihnen beabsichtigte Bauvorhaben innerhalb des bauordnungsrechtlichen Waldabstands läge.
26 
Die Baugenehmigungsbehörden sind nicht verpflichtet, in die Prüfung eines Bauvorbescheids-Antrages einzutreten, wenn der Antragsteller den Bauvorbescheid zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung des begehrten Bauvorbescheids gehindert und deshalb der Bescheid ersichtlich nutzlos wäre. Das erforderliche Antragsinteresse und damit auch in einem Verwaltungsstreitverfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn sich das Hindernis „schlechthin nicht ausräumen“ lässt (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 <130 f.>; Senatsurteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - juris Rn. 32).
27 
Gemessen hieran kommt den Klägern das notwendige Rechtschutzinteresse für ihre Klage zu. Denn selbst wenn die zur Überprüfung gestellte Grundstücksfläche teilweise innerhalb des nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO von baulichen Anlagen mit Feuerstätten freizuhaltenden Waldabstands von 30 m liegen sollte und auch § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO mit der Ausnahme für Gebäude, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans mit einem geringeren Abstand zulässig sind, nicht greifen sollte, stellte sich immer noch die Frage nach einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 LBO. Es ist nicht zu erkennen, dass die Erteilung einer im Ermessen der Baurechtsbehörde stehenden Ausnahme, für die es auch auf die - hier nicht verfahrensgegenständliche - Art des Bauvorhabens ankommt (Sauter, LBO, Stand: Juni 2010, § 4 Rn. 40), offenkundig ausgeschlossen und damit das mögliche bauordnungsrechtliche Hindernis der Einhaltung der Waldabstandsvorschriften schlechthin nicht ausräumbar wäre.
II.
28 
Die Klage ist begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Denn sie haben nach § 57 Abs. 1 LBO in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids entsprechend dem im Berufungsverfahren klargestellten Antrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
29 
1. Die bauplanungsrechtliche Überbaubarkeit der im Lageplan zum Bauvorbescheids-Antrag gekennzeichneten Fläche richtet sich nach den Festsetzungen des Stadtbauplans 1929/17 der Beklagten und nicht nach denjenigen des Stadtbauplans 1935/63. Denn der letztgenannte ist - im Unterschied zu dem Stadtbauplan 1929/17 - nicht wirksam in Anwendung von § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. I. S. 341) - BBauG 1960 -übergeleitet worden.
30 
a) § 173 BBauG 1960 ist ebenso wie die Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 466) -BauGB 1986 - weiterhin anzuwenden, was mit § 233 Abs. 3 BauGB klargestellt wird (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 233 Rn. 18).
31 
b) Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 galten bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes - am 29.06.1961 (vgl. § 189 Abs. 1 BBauG 1960) - bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 bezeichneten Art enthielten, als Bebauungsplan fort.
32 
aa) Voraussetzung für eine wirksame Überleitung ist danach zunächst, dass die überzuleitenden Vorschriften und Pläne einen Inhalt haben, der nach dem am Tag der Überleitung - 29.06.1961 - geltenden Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte. Die baurechtlichen Vorschriften müssen also verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG 1960 bezeichneten Art enthalten. Weitere Voraussetzung für die wirksame Überleitung ist, dass die entsprechenden Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung Ergebnis sachgemäßer Abwägung der damals beachtlichen Belange waren sowie zur Zeit der Überleitung ein rechtlich nicht zu beanstandendes Abwägungsergebnis darstellten. Die Abwägungsmaßstäbe sind dabei dem seinerzeit geltenden Recht zu entnehmen, das Abwägungsergebnis ist hingegen an den rechtlichen Maßstäben, die am 29.06.1961 gegolten habe, zu messen (BVerwG, Urteil vom 20.10.1972 - 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67; Senatsurteil vom 17.02.1995 - 8 S 2183/94 -VBlBW 1995, 400 <400 f.>; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.10.2012 - 1 ZB 11.1535 - BayVBl 2013, 472 <473>).
33 
bb) Gemessen hieran war der Stadtbauplan 1935/61 nicht überleitungsfähig, denn sein Abwägungsergebnis - die Erweiterung des Bauverbots auf die bislang überbaubare Fläche - stand am 29.06.1961 nicht im Einklang mit den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 GG und war damit rechtlich zu beanstanden.
34 
(1) Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann rechtlich zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22; Senatsurteil vom 04.06.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris).
35 
Bei einer Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstücke ist das Interesse an der Erhaltung eines bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979 <980>). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 <728>). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 <48> und Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35.09 - juris). Für eine Einschränkung bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 und BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -BVerwGE 97, 143 sowie Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573 Rn. 17; zu alledem auch Senatsurteile vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 -VBlBW 2012, 391 <392> und vom 18.12.2014 - 8 S 1400/12 - juris).
36 
(2) Die Gründe, die zur Erweiterung der Bauverbotsfläche auf dem Baugrundstück und damit zur Aufhebung seiner teilweisen Bebaubarkeit geführt haben, sind unbekannt und auch nicht mehr aufklärbar. Die Planaufstellungsakten sind bei der Beklagten nicht mehr verfügbar. Der Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den Erwägungen in ihrem Amtsblatt anlässlich des Inkrafttretens einer neuen Ortsbausatzung im Oktober 2014 vermag eine Begründung für die Aufhebung der Teilüberbaubarkeit nicht zu ersetzen. Aus den allgemeinen, für das gesamte Stadtgebiet der Beklagten geltenden Erwägungen lässt sich nicht erkennen, welche Gründe gerade für die Aufhebung der Bebaubarkeit der relativ kleinen Fläche entlang der Böblinger Straße im Nesenbachtal gesprochen haben können. Auf Nachfrage war die Beklagte weder in der Lage, auf das Baugrundstück bezogene, individuelle Gründe für die Erweiterung des Bauverbots zu benennen, noch anhand der Situation am Tag der mündlichen Verhandlung Gründe darzutun, die - über den bloßen Umstand der planerischen Festsetzung hinaus - einer Bebauung aus städtebaulichen Erwägungen im Wege stehen könnten. Auch die Vermutung des Verwaltungsgerichts, die Bauverbotszone sei zur Freihaltung und zum Schutz des Uferbereichs des Nesenbaches festgesetzt worden, lässt sich schon nicht im Ansatz verifizieren. Insbesondere lässt sich nicht ergründen, weshalb die im Stadtbauplan 1929/17 ausgewiesenen Bauverbotsflächen mit dem Stadtbauplan 1935/63 erweitert wurden und die im Stadtbauplan 1929/17 neu festgestellte, mit roter Farbe eingetragene Baulinie (vgl. § 5 der Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung vom 10.05.1911 (RegBl. S. 77) und somit die teilweise Bebaubarkeit des Baugrundstücks wieder entfallen ist.
37 
(3) Der Senat hat angesichts der fehlenden Aufklärbarkeit der Gründe, aus denen das Bauverbot erweitert worden ist, davon auszugehen, dass diese Erweiterung nicht von gewichtigen, städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelangen getragen worden ist, daher am 29.06.1961 eine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Rechtsvorgänger der Kläger darstellte und deshalb nicht nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB überleitungsfähig war.
38 
(a) Im Grundsatz gilt allerdings, dass weder der Verlust des Plandokuments noch der Planaufstellungsunterlagen für sich genommen zur Ungültigkeit oder zum Außerkrafttreten eines Bebauungsplans führt. Mängel im Rechtssetzungsverfahren dürfen nicht allein wegen des das Gegenteil belegender Unterlagen unterstellt werden (BVerwG, Beschluss vom 01.04.1997 - 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890 <892>; Senatsurteil vom 02.11.2006 - 8 S 361/06 -VBlBW 2007, 265 <266>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 - BRS 67 Nr. 49).
39 
(b) Es geht hier jedoch nicht um die Feststellung von Mängeln im Rechtssetzungsverfahren. Vielmehr stellt sich die Frage, ob im Falle der Unaufklärbarkeit der Belange, die für die Aufhebung der mit Stadtbauplan 1929/17 festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche durch Erweiterung des Bauverbot streiten, das Vorliegen gewichtiger, städtebaulich beachtlicher Allgemeinbelange zu unterstellen ist oder ob insoweit die Beklagte materiell beweisbelastet ist. Letzteres ist hier der Fall.
40 
(aa) Es ist Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese gerichtliche Aufklärungspflicht findet aber dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 <177 f.>). Erst wenn die entscheidungserhebliche Tatsachenfrage danach unaufklärbar bleibt, ist es eine Frage der materiellen Beweislast, zu wessen Lasten dies geht. Wer die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich dabei nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln. Enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 8.04 - NVwZ 2005, 1322 <1323 f.>).
41 
(bb) Die Nichterweislichkeit hinreichender städtebaulicher Gründe zur Rechtfertigung der Erweiterung des Bauverbots unter Aufhebung der Bebaubarkeit des Baugrundstücks geht zu Lasten der Beklagten.
42 
Die Nichterweislichkeit der hinreichenden städtebaulichen Rechtfertigung eines vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 festgestellten städtebaulichen Änderungsplans und damit dessen Überleitungsfähigkeit (§ 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960) geht jedenfalls dann zu Lasten der Baurechtsbehörde, wenn der Änderungsplan für eine in einem vorangegangenen städtebaulichen Plan überbaubare Fläche nunmehr ein Bauverbot festsetzt, dadurch ein mit einem Wohnhaus überbautes Grundstück vollständig unbebaubar wird - also auch ein Teilwiederaufbau des Wohnhauses bauplanungsrechtlich unzulässig wird - und die dieser Änderung zugrunde liegende Abwägung, weil sie vor Inkrafttreten des Grundgesetzes (23.05.1949) getroffen worden ist, nicht an den Maßstäben des Art. 14 GG ausgerichtet war. Gerade weil die Abwägung nicht an den Maßstäben des Art. 14 GG ausgerichtet sein konnte und diese in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation die aufgezeigten, besonders hohen Anforderungen an das Abwägungsergebnis stellen, führte die Zuordnung der materiellen Beweislast an die Kläger für Umstände, die nicht in ihrer Sphäre liegen, zu nicht interessengerechten Belastungen. Denn zu den Gründen der Planung in den 1920er und 1930er Jahren können sie selbst - naturgemäß -regelmäßig - und so auch hier - nichts Substanzielles vortragen. Insoweit gebietet hier das Eigentumsgrundrecht selbst aus Gründen seiner effektiven Durchsetzung die Zuordnung der materiellen Beweislast hinsichtlich des rechtfertigenden Grundes für die Aufhebung der Bebaubarkeit des Baugrundstücks an die Beklagte.
43 
(4) Die fehlende Überleitungsfähigkeit des Stadtbauplans 1935/63 aufgrund des rechtlich zu beanstandenden Abwägungsergebnisses am 29.06.1961 ist nicht nachträglich unbeachtlich geworden, auch wenn dieser Mangel erstmals in dem hier zu entscheidenden Verfahren gegenüber der Beklagten gerügt worden ist. Insbesondere greift entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten insoweit § 244 Abs. 2 BauGB 1986 nicht ein.
44 
(a) § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 bestimmte, dass Mängel der Abwägung von Flächennutzungsplänen und Satzungen, die vor dem 01.07.1987 bekanntgemacht worden waren, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 01.07.1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Damit wurden im Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch Fehler im Abwägungsergebnis bei unterbliebener Rüge unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.01.2001 - 4 BN 13.00 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 17 und Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, 5. Aufl. 1992, § 215 Rn. 6 f.).
45 
(b) § 244 Abs. 2 BauGB 1986 ist jedoch auf städtebauliche Pläne, die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 29.06.1961 festgestellt worden sind, nicht anwendbar.
46 
(aa) Nach dem Wortlaut des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 ist dieser auf jegliche Flächennutzungspläne und Satzungen, die vor dem 01.07.1987 bekanntgemacht worden sind, anzuwenden. Den Gesetzgebungsmaterialien - die Regelung geht maßgeblich auf die Beschlussempfehlungen des Ausschusses des 10. Deutschen Bundestags für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zurück - lässt sich der Hinweis entnehmen (BT-Drs. 10/6166 S. 135), dass der Ausschuss davon ausging,
47 
„daß sich aufgrund der Überleitungsvorschrift die Wirkungen der §§ 214 und 215 auch auf Pläne erstreckt, die vor dem Erlaß des Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungsgesetzes ergangen sind.“
48 
Dies aufgreifend vertrat Gaentzsch die Auffassung, dass § 244 Abs. 2 BauGB 1986 sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn umfassend sei und für alle Pläne eine Generalbereinigung erreichen wolle. Dies betreffe u.a. auch die Frage, ob sie im Zeitpunkt ihrer Überleitung auf das Bundesbaugesetz inhaltlich im Ergebnis als Interessenausgleich noch verhältnismäßig gewesen seien (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 1. Aufl. 1988, § 244 Rn. 6). Dieser Rechtsauffassung, der der Bundesgerichtshof jüngst in einem obiter dictum gefolgt ist (BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - III ZR 250/13 - NZM 2014, 352 Rn. 15 unter Bezugnahme auf OVG Berlin, Urteil vom 31.03.1992 - 2 A 9.88 - juris Rn. 24), hat sich der Senat angeschlossen (Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 - VBlBW 1994, 420 <423> und Senatsbeschluss vom 15.11.1996 - 8 S 2663/96 -).
49 
(bb) Seine diesbezügliche Rechtsprechung gibt der Senat nunmehr auf und entscheidet die durch das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht geklärte Rechtsfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.1997 - 4 NB 6.97 - NVwZ-RR 1998, 415) dahingehend, dass § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 auf vor dem 29.06.1961 festgestellte Pläne (§ 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960) nicht anwendbar ist. Zutreffend wird gegen die Anwendbarkeit der Bestimmung auf übergeleitete Pläne angeführt, dass diese, wenn die Voraussetzungen der Überleitung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG nicht gegeben sind, nicht - nur -an einem Abwägungsfehler leiden, sondern bereits an dem materiellen Verstoß gegen § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG, der schon ihre Überleitungsfähigkeit ausschloss (Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 244 Rn. 8). Es geht also nicht um die Heilung von Fehlern eines Bebauungsplans, der durch Satzungsbeschluss bereits für sich in Anspruch nimmt, rechtswirksam zu sein. Vielmehr fehlt bei am 29.06.1961 nicht übergeleiteten Plänen der rechtliche Ausgangspunkt für die Annahme eines solchen Rechtsscheins. Eine Regelung für die rückwirkende Ermöglichung der Überleitung von städtebaulichen Plänen, die am 29.06.1961 nicht übergeleitet werden konnten, enthält § 244 BauGB 1986 gerade nicht. Weiter sind die von § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in den Blick genommenen „Mängel der Abwägung“ solche nach dem systematisch identischen Abwägungsprogramm des Baugesetzbuches und des Bundesbaugesetzes, nicht aber darüber hinaus Mängel aufgrund anderer rechtlicher Vorgaben zur Abwägung (Schlez, BauGB, 4. Aufl. 1994, § 244 Rn. 3).
50 
c) Keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Überleitungsfähigkeit bestehen hingegen hinsichtlich des Stadtbauplans 1929/17, der anstelle des nicht überleitungsfähigen Stadtbauplans 1935/61 in Anwendung von § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleitet worden ist und der damit bauplanungsrechtliche Vorgaben für das Baugrundstück - als Bebauungsplan - trifft.
51 
2. In Anwendung des Stadtbauplans 1929/17 ist die Fläche, deren Überbauung seitens der Kläger vorgesehen ist, überbaubar. Das Vorhaben beachtet sowohl die Baulinie als auch die überbaubare Grundstücksfläche, so dass die Kläger einen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid haben. Das ist, wie in der Berufungsverhandlung klargestellt, zwischen den Beteiligten unstreitig.
52 
3. Keiner Entscheidung bedarf hiernach die Frage, ob der Stadtbauplan 1935/63 aus anderen Gründen - anfänglich - unwirksam gewesen ist und daher am 29.06.1961 nicht nach § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan fortgelten konnte. Insbesondere ist nicht zu klären, ob, wie die Kläger meinen, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 mit der Regelung, wonach es dem Gemeinderat oblag, aufgrund sachverständiger Beratung nach Bedürfnis neue Ortsbaupläne festzustellen und bestehende Ortsbaupläne abzuändern, auch nach Erlass der Deutschen Gemeindeordnung vom 30.01.1935 entsprechend seinem unveränderten Wortlaut fortgalt und also der Oberbürgermeister der Beklagten für die Feststellung des Stadtbauplans 1935/63 nicht zuständig gewesen sein könnte.
III.
53 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
54 
2. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen, ob § 244 Abs. 2 BauGB 1986 auf städtebauliche Pläne, die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 29.06.1961 festgestellt worden sind (§ 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG), anzuwenden ist. Diese bislang - soweit ersichtlich - vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschiedene und weiterhin klärungsbedürftige Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Es ist zu erwarten, dass der Entscheidung im Revisionsverfahren eine über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung zukommen wird. Zwar handelt es sich bei § 244 Abs. 2 BauGB 1986 um nicht mehr geltendes Recht. Jedoch werden im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nach wie vor zahlreiche vor dem 29.06.1961 festgestellte Orts- und Stadtbaupläne, insbesondere der Beklagten, des Stadtkreises Heilbronn und der Großen Kreisstadt Reutlingen, angewendet, so dass die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage über den vorliegenden Einzelfall hinaus fortbesteht.
55 
Beschluss vom 29. Januar 2015
56 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die zulässige - insbesondere rechtzeitig begründete (§ 124a Abs. 6 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 4 VwGO) - Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Klage (I.) abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 10.02.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.11.2011 sind, soweit sie die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids ablehnen, rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids (II.).
I.
22 
Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Var. VwGO) ist zulässig.
23 
1. Bei der Neufassung des Klageantrags im Berufungsverfahren handelt es sich um keine Klageänderung, sondern nur um eine Präzisierung des Begehrens, wie es bereits mit dem Antrag gegenüber der Beklagten und auch mit dem erstinstanzlichen Verfahren verfolgt worden ist. Den Klägern ging es von Anfang an mit den Fragen 1a und 1b ihres Bauvorbescheids-Antrags darum, die Überbaubarkeit der in den Bauvorlagen als „Fläche für Nutzung“ gekennzeichneten Fläche zu klären. Dass auch im Verwaltungsprozess kein weitergehender Bauvorbescheid erstrebt wird, ergibt sich schon daraus, dass es hierfür in weiten Teilen an verbindlichen Festlegungen im Antrag - etwa zur Art der baulichen Nutzung - fehlt.
24 
2. Die bauplanungsrechtliche Überbaubarkeit einer Fläche ist eine einzelne Frage des Vorhabens im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO und damit zulässiger Gegenstand eines Bauvorbescheids. Denn die Überbaubarkeit einer bestimmten Grundstücksfläche nach bauplanungsrechtlichen Vorgaben lässt sich isoliert von weiteren bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Fragen beantworten (vgl. Sauter, LBO, Stand: April 2014, § 57 Rn. 6). Die Ausklammerung von Abweichungen (Ausnahmen und Befreiungen) ist ebenfalls zulässig. Soll die Möglichkeit, vorab einzelne Fragen zur Klärung zu stellen, nicht sinnentleert werden, muss es möglich sein, ein wenig detailliert geplantes Bauvorhaben zur Teilprüfung zu stellen. Da die Art der baulichen Nutzung regelmäßig bei Ermessensentscheidungen zu Ausnahmen und Befreiungen auch hinsichtlich anderer Festsetzungen relevant sein kann, ist das Ausklammern solcher Zulassungen im Ermessenswege von § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO gedeckt.
25 
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt den Klägern das notwendige Rechtsschutzinteresse nicht deshalb, weil das von ihnen beabsichtigte Bauvorhaben innerhalb des bauordnungsrechtlichen Waldabstands läge.
26 
Die Baugenehmigungsbehörden sind nicht verpflichtet, in die Prüfung eines Bauvorbescheids-Antrages einzutreten, wenn der Antragsteller den Bauvorbescheid zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung des begehrten Bauvorbescheids gehindert und deshalb der Bescheid ersichtlich nutzlos wäre. Das erforderliche Antragsinteresse und damit auch in einem Verwaltungsstreitverfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn sich das Hindernis „schlechthin nicht ausräumen“ lässt (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 <130 f.>; Senatsurteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - juris Rn. 32).
27 
Gemessen hieran kommt den Klägern das notwendige Rechtschutzinteresse für ihre Klage zu. Denn selbst wenn die zur Überprüfung gestellte Grundstücksfläche teilweise innerhalb des nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO von baulichen Anlagen mit Feuerstätten freizuhaltenden Waldabstands von 30 m liegen sollte und auch § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO mit der Ausnahme für Gebäude, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans mit einem geringeren Abstand zulässig sind, nicht greifen sollte, stellte sich immer noch die Frage nach einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 LBO. Es ist nicht zu erkennen, dass die Erteilung einer im Ermessen der Baurechtsbehörde stehenden Ausnahme, für die es auch auf die - hier nicht verfahrensgegenständliche - Art des Bauvorhabens ankommt (Sauter, LBO, Stand: Juni 2010, § 4 Rn. 40), offenkundig ausgeschlossen und damit das mögliche bauordnungsrechtliche Hindernis der Einhaltung der Waldabstandsvorschriften schlechthin nicht ausräumbar wäre.
II.
28 
Die Klage ist begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Denn sie haben nach § 57 Abs. 1 LBO in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids entsprechend dem im Berufungsverfahren klargestellten Antrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
29 
1. Die bauplanungsrechtliche Überbaubarkeit der im Lageplan zum Bauvorbescheids-Antrag gekennzeichneten Fläche richtet sich nach den Festsetzungen des Stadtbauplans 1929/17 der Beklagten und nicht nach denjenigen des Stadtbauplans 1935/63. Denn der letztgenannte ist - im Unterschied zu dem Stadtbauplan 1929/17 - nicht wirksam in Anwendung von § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. I. S. 341) - BBauG 1960 -übergeleitet worden.
30 
a) § 173 BBauG 1960 ist ebenso wie die Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 466) -BauGB 1986 - weiterhin anzuwenden, was mit § 233 Abs. 3 BauGB klargestellt wird (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 233 Rn. 18).
31 
b) Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 galten bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes - am 29.06.1961 (vgl. § 189 Abs. 1 BBauG 1960) - bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 bezeichneten Art enthielten, als Bebauungsplan fort.
32 
aa) Voraussetzung für eine wirksame Überleitung ist danach zunächst, dass die überzuleitenden Vorschriften und Pläne einen Inhalt haben, der nach dem am Tag der Überleitung - 29.06.1961 - geltenden Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte. Die baurechtlichen Vorschriften müssen also verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG 1960 bezeichneten Art enthalten. Weitere Voraussetzung für die wirksame Überleitung ist, dass die entsprechenden Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung Ergebnis sachgemäßer Abwägung der damals beachtlichen Belange waren sowie zur Zeit der Überleitung ein rechtlich nicht zu beanstandendes Abwägungsergebnis darstellten. Die Abwägungsmaßstäbe sind dabei dem seinerzeit geltenden Recht zu entnehmen, das Abwägungsergebnis ist hingegen an den rechtlichen Maßstäben, die am 29.06.1961 gegolten habe, zu messen (BVerwG, Urteil vom 20.10.1972 - 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67; Senatsurteil vom 17.02.1995 - 8 S 2183/94 -VBlBW 1995, 400 <400 f.>; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.10.2012 - 1 ZB 11.1535 - BayVBl 2013, 472 <473>).
33 
bb) Gemessen hieran war der Stadtbauplan 1935/61 nicht überleitungsfähig, denn sein Abwägungsergebnis - die Erweiterung des Bauverbots auf die bislang überbaubare Fläche - stand am 29.06.1961 nicht im Einklang mit den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 GG und war damit rechtlich zu beanstanden.
34 
(1) Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann rechtlich zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22; Senatsurteil vom 04.06.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris).
35 
Bei einer Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstücke ist das Interesse an der Erhaltung eines bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979 <980>). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 <728>). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 <48> und Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35.09 - juris). Für eine Einschränkung bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 und BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -BVerwGE 97, 143 sowie Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573 Rn. 17; zu alledem auch Senatsurteile vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 -VBlBW 2012, 391 <392> und vom 18.12.2014 - 8 S 1400/12 - juris).
36 
(2) Die Gründe, die zur Erweiterung der Bauverbotsfläche auf dem Baugrundstück und damit zur Aufhebung seiner teilweisen Bebaubarkeit geführt haben, sind unbekannt und auch nicht mehr aufklärbar. Die Planaufstellungsakten sind bei der Beklagten nicht mehr verfügbar. Der Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den Erwägungen in ihrem Amtsblatt anlässlich des Inkrafttretens einer neuen Ortsbausatzung im Oktober 2014 vermag eine Begründung für die Aufhebung der Teilüberbaubarkeit nicht zu ersetzen. Aus den allgemeinen, für das gesamte Stadtgebiet der Beklagten geltenden Erwägungen lässt sich nicht erkennen, welche Gründe gerade für die Aufhebung der Bebaubarkeit der relativ kleinen Fläche entlang der Böblinger Straße im Nesenbachtal gesprochen haben können. Auf Nachfrage war die Beklagte weder in der Lage, auf das Baugrundstück bezogene, individuelle Gründe für die Erweiterung des Bauverbots zu benennen, noch anhand der Situation am Tag der mündlichen Verhandlung Gründe darzutun, die - über den bloßen Umstand der planerischen Festsetzung hinaus - einer Bebauung aus städtebaulichen Erwägungen im Wege stehen könnten. Auch die Vermutung des Verwaltungsgerichts, die Bauverbotszone sei zur Freihaltung und zum Schutz des Uferbereichs des Nesenbaches festgesetzt worden, lässt sich schon nicht im Ansatz verifizieren. Insbesondere lässt sich nicht ergründen, weshalb die im Stadtbauplan 1929/17 ausgewiesenen Bauverbotsflächen mit dem Stadtbauplan 1935/63 erweitert wurden und die im Stadtbauplan 1929/17 neu festgestellte, mit roter Farbe eingetragene Baulinie (vgl. § 5 der Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung vom 10.05.1911 (RegBl. S. 77) und somit die teilweise Bebaubarkeit des Baugrundstücks wieder entfallen ist.
37 
(3) Der Senat hat angesichts der fehlenden Aufklärbarkeit der Gründe, aus denen das Bauverbot erweitert worden ist, davon auszugehen, dass diese Erweiterung nicht von gewichtigen, städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelangen getragen worden ist, daher am 29.06.1961 eine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Rechtsvorgänger der Kläger darstellte und deshalb nicht nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB überleitungsfähig war.
38 
(a) Im Grundsatz gilt allerdings, dass weder der Verlust des Plandokuments noch der Planaufstellungsunterlagen für sich genommen zur Ungültigkeit oder zum Außerkrafttreten eines Bebauungsplans führt. Mängel im Rechtssetzungsverfahren dürfen nicht allein wegen des das Gegenteil belegender Unterlagen unterstellt werden (BVerwG, Beschluss vom 01.04.1997 - 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890 <892>; Senatsurteil vom 02.11.2006 - 8 S 361/06 -VBlBW 2007, 265 <266>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 - BRS 67 Nr. 49).
39 
(b) Es geht hier jedoch nicht um die Feststellung von Mängeln im Rechtssetzungsverfahren. Vielmehr stellt sich die Frage, ob im Falle der Unaufklärbarkeit der Belange, die für die Aufhebung der mit Stadtbauplan 1929/17 festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche durch Erweiterung des Bauverbot streiten, das Vorliegen gewichtiger, städtebaulich beachtlicher Allgemeinbelange zu unterstellen ist oder ob insoweit die Beklagte materiell beweisbelastet ist. Letzteres ist hier der Fall.
40 
(aa) Es ist Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese gerichtliche Aufklärungspflicht findet aber dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 <177 f.>). Erst wenn die entscheidungserhebliche Tatsachenfrage danach unaufklärbar bleibt, ist es eine Frage der materiellen Beweislast, zu wessen Lasten dies geht. Wer die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich dabei nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln. Enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 8.04 - NVwZ 2005, 1322 <1323 f.>).
41 
(bb) Die Nichterweislichkeit hinreichender städtebaulicher Gründe zur Rechtfertigung der Erweiterung des Bauverbots unter Aufhebung der Bebaubarkeit des Baugrundstücks geht zu Lasten der Beklagten.
42 
Die Nichterweislichkeit der hinreichenden städtebaulichen Rechtfertigung eines vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 festgestellten städtebaulichen Änderungsplans und damit dessen Überleitungsfähigkeit (§ 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960) geht jedenfalls dann zu Lasten der Baurechtsbehörde, wenn der Änderungsplan für eine in einem vorangegangenen städtebaulichen Plan überbaubare Fläche nunmehr ein Bauverbot festsetzt, dadurch ein mit einem Wohnhaus überbautes Grundstück vollständig unbebaubar wird - also auch ein Teilwiederaufbau des Wohnhauses bauplanungsrechtlich unzulässig wird - und die dieser Änderung zugrunde liegende Abwägung, weil sie vor Inkrafttreten des Grundgesetzes (23.05.1949) getroffen worden ist, nicht an den Maßstäben des Art. 14 GG ausgerichtet war. Gerade weil die Abwägung nicht an den Maßstäben des Art. 14 GG ausgerichtet sein konnte und diese in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation die aufgezeigten, besonders hohen Anforderungen an das Abwägungsergebnis stellen, führte die Zuordnung der materiellen Beweislast an die Kläger für Umstände, die nicht in ihrer Sphäre liegen, zu nicht interessengerechten Belastungen. Denn zu den Gründen der Planung in den 1920er und 1930er Jahren können sie selbst - naturgemäß -regelmäßig - und so auch hier - nichts Substanzielles vortragen. Insoweit gebietet hier das Eigentumsgrundrecht selbst aus Gründen seiner effektiven Durchsetzung die Zuordnung der materiellen Beweislast hinsichtlich des rechtfertigenden Grundes für die Aufhebung der Bebaubarkeit des Baugrundstücks an die Beklagte.
43 
(4) Die fehlende Überleitungsfähigkeit des Stadtbauplans 1935/63 aufgrund des rechtlich zu beanstandenden Abwägungsergebnisses am 29.06.1961 ist nicht nachträglich unbeachtlich geworden, auch wenn dieser Mangel erstmals in dem hier zu entscheidenden Verfahren gegenüber der Beklagten gerügt worden ist. Insbesondere greift entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten insoweit § 244 Abs. 2 BauGB 1986 nicht ein.
44 
(a) § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 bestimmte, dass Mängel der Abwägung von Flächennutzungsplänen und Satzungen, die vor dem 01.07.1987 bekanntgemacht worden waren, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 01.07.1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Damit wurden im Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch Fehler im Abwägungsergebnis bei unterbliebener Rüge unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.01.2001 - 4 BN 13.00 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 17 und Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, 5. Aufl. 1992, § 215 Rn. 6 f.).
45 
(b) § 244 Abs. 2 BauGB 1986 ist jedoch auf städtebauliche Pläne, die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 29.06.1961 festgestellt worden sind, nicht anwendbar.
46 
(aa) Nach dem Wortlaut des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 ist dieser auf jegliche Flächennutzungspläne und Satzungen, die vor dem 01.07.1987 bekanntgemacht worden sind, anzuwenden. Den Gesetzgebungsmaterialien - die Regelung geht maßgeblich auf die Beschlussempfehlungen des Ausschusses des 10. Deutschen Bundestags für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zurück - lässt sich der Hinweis entnehmen (BT-Drs. 10/6166 S. 135), dass der Ausschuss davon ausging,
47 
„daß sich aufgrund der Überleitungsvorschrift die Wirkungen der §§ 214 und 215 auch auf Pläne erstreckt, die vor dem Erlaß des Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungsgesetzes ergangen sind.“
48 
Dies aufgreifend vertrat Gaentzsch die Auffassung, dass § 244 Abs. 2 BauGB 1986 sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn umfassend sei und für alle Pläne eine Generalbereinigung erreichen wolle. Dies betreffe u.a. auch die Frage, ob sie im Zeitpunkt ihrer Überleitung auf das Bundesbaugesetz inhaltlich im Ergebnis als Interessenausgleich noch verhältnismäßig gewesen seien (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 1. Aufl. 1988, § 244 Rn. 6). Dieser Rechtsauffassung, der der Bundesgerichtshof jüngst in einem obiter dictum gefolgt ist (BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - III ZR 250/13 - NZM 2014, 352 Rn. 15 unter Bezugnahme auf OVG Berlin, Urteil vom 31.03.1992 - 2 A 9.88 - juris Rn. 24), hat sich der Senat angeschlossen (Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 - VBlBW 1994, 420 <423> und Senatsbeschluss vom 15.11.1996 - 8 S 2663/96 -).
49 
(bb) Seine diesbezügliche Rechtsprechung gibt der Senat nunmehr auf und entscheidet die durch das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht geklärte Rechtsfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.1997 - 4 NB 6.97 - NVwZ-RR 1998, 415) dahingehend, dass § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 auf vor dem 29.06.1961 festgestellte Pläne (§ 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960) nicht anwendbar ist. Zutreffend wird gegen die Anwendbarkeit der Bestimmung auf übergeleitete Pläne angeführt, dass diese, wenn die Voraussetzungen der Überleitung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG nicht gegeben sind, nicht - nur -an einem Abwägungsfehler leiden, sondern bereits an dem materiellen Verstoß gegen § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG, der schon ihre Überleitungsfähigkeit ausschloss (Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 244 Rn. 8). Es geht also nicht um die Heilung von Fehlern eines Bebauungsplans, der durch Satzungsbeschluss bereits für sich in Anspruch nimmt, rechtswirksam zu sein. Vielmehr fehlt bei am 29.06.1961 nicht übergeleiteten Plänen der rechtliche Ausgangspunkt für die Annahme eines solchen Rechtsscheins. Eine Regelung für die rückwirkende Ermöglichung der Überleitung von städtebaulichen Plänen, die am 29.06.1961 nicht übergeleitet werden konnten, enthält § 244 BauGB 1986 gerade nicht. Weiter sind die von § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in den Blick genommenen „Mängel der Abwägung“ solche nach dem systematisch identischen Abwägungsprogramm des Baugesetzbuches und des Bundesbaugesetzes, nicht aber darüber hinaus Mängel aufgrund anderer rechtlicher Vorgaben zur Abwägung (Schlez, BauGB, 4. Aufl. 1994, § 244 Rn. 3).
50 
c) Keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Überleitungsfähigkeit bestehen hingegen hinsichtlich des Stadtbauplans 1929/17, der anstelle des nicht überleitungsfähigen Stadtbauplans 1935/61 in Anwendung von § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleitet worden ist und der damit bauplanungsrechtliche Vorgaben für das Baugrundstück - als Bebauungsplan - trifft.
51 
2. In Anwendung des Stadtbauplans 1929/17 ist die Fläche, deren Überbauung seitens der Kläger vorgesehen ist, überbaubar. Das Vorhaben beachtet sowohl die Baulinie als auch die überbaubare Grundstücksfläche, so dass die Kläger einen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid haben. Das ist, wie in der Berufungsverhandlung klargestellt, zwischen den Beteiligten unstreitig.
52 
3. Keiner Entscheidung bedarf hiernach die Frage, ob der Stadtbauplan 1935/63 aus anderen Gründen - anfänglich - unwirksam gewesen ist und daher am 29.06.1961 nicht nach § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan fortgelten konnte. Insbesondere ist nicht zu klären, ob, wie die Kläger meinen, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 mit der Regelung, wonach es dem Gemeinderat oblag, aufgrund sachverständiger Beratung nach Bedürfnis neue Ortsbaupläne festzustellen und bestehende Ortsbaupläne abzuändern, auch nach Erlass der Deutschen Gemeindeordnung vom 30.01.1935 entsprechend seinem unveränderten Wortlaut fortgalt und also der Oberbürgermeister der Beklagten für die Feststellung des Stadtbauplans 1935/63 nicht zuständig gewesen sein könnte.
III.
53 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
54 
2. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen, ob § 244 Abs. 2 BauGB 1986 auf städtebauliche Pläne, die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 29.06.1961 festgestellt worden sind (§ 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG), anzuwenden ist. Diese bislang - soweit ersichtlich - vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschiedene und weiterhin klärungsbedürftige Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Es ist zu erwarten, dass der Entscheidung im Revisionsverfahren eine über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung zukommen wird. Zwar handelt es sich bei § 244 Abs. 2 BauGB 1986 um nicht mehr geltendes Recht. Jedoch werden im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nach wie vor zahlreiche vor dem 29.06.1961 festgestellte Orts- und Stadtbaupläne, insbesondere der Beklagten, des Stadtkreises Heilbronn und der Großen Kreisstadt Reutlingen, angewendet, so dass die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage über den vorliegenden Einzelfall hinaus fortbesteht.
55 
Beschluss vom 29. Januar 2015
56 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2009 - 11 K 1180/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... (Flurstück Nr. .../...; Teilfläche des ehemaligen Betriebsgrundstückes der Firma ... ...) in Murrhardt. Dieses befindet sich in einem unbeplanten Gebiet, jedoch im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Soehnle-Areal / Postgasse“ vom 03.08.2006. Der Bereich „Einzelhandels-Innenstadt“ gemäß dem am 23.11.2006 vom Gemeinderat der Beigeladenen beschlossenen Einzelhandelskonzept erstreckt sich nicht auf das Grundstück. Am 15.11.2007 (Eingang beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis 30.11.2007) beantragte sie die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von zwei Fachmärkten auf dem Grundstück. In der Baubeschreibung war zur Nutzung „Fachmärkte für Einzelhandel“ angegeben; eine weitere Eingrenzung der Bauvoranfrage gab es nicht. Nach den Bauplänen ist ein einheitliches Gebäude mit zwei Fachmärkten geplant, die jeweils über eigenständige Personal- wie auch Lagerräume verfügen. Für den Fachmarkt 1 ist eine Verkaufsfläche von 436 m² und für den Fachmarkt 2 eine solche von 473,81 m² ausgewiesen. Auf dem benachbarten Flurstück Nr. .../... befindet sich ein ...-Lebensmittelmarkt mit 1.200 m² Verkaufsfläche.
Die Beigeladene verweigerte mit Schreiben vom 25.01.2008 die Erteilung ihres Einvernehmens „nach § 36 Abs. 1 BauGB zur Bauvoranfrage und nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Sanierungsgenehmigung“.
Mit Bescheid vom 06.02.2008 lehnte das Landratsamt unter Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 19.02.2008 Widerspruch ein und brachte zur Begründung unter dem 06.03.2008 vor, der Fachmarkt 1 solle als Drogerie- und der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt werden. Die Bauvoranfrage beziehe sich allein auf die planungsrechtliche Zulässigkeit. Ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung sei nicht gestellt worden. Das Fehlen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung hindere nicht die Erteilung eines Bauvorbescheids. Das Bauvorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Die Umgebung sei durch den ...-Lebensmittelmarkt sowie durch weitere Gewerbebetriebe geprägt. Der Rahmen werde durch die geplanten Einzelhandelsbetriebe nicht überschritten. Auch von der Grundfläche her bleibe das Bauvorhaben hinter Objekten in der näheren Umgebung zurück. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da es nicht außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden solle. Das Baugrundstück liege innerhalb des im Regionalplan nach Plansatz 2.7.4 (der damaligen Fassung) ausgewiesenen Standortbereichs für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte. Daher könne das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nach sich ziehen.
Mit Bescheid vom 20.03.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch unter Verweis auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen zurück.
Am 27.03.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, der Bauvorbescheid sei unabhängig von sanierungsrechtlichen Vorschriften zu erteilen. Sanierungsrechtliche Belange könnten in einer auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens beschränkten Bauvoranfrage nicht einbezogen werden. Das Landratsamt habe auch nicht auf ein mangelndes Sachbescheidungsinteresse abgestellt. Schon deshalb könne die Klage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es fehle das Sachbescheidungsinteresse. Im Übrigen stehe nicht offenkundig fest, dass eine sanierungsrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden könne oder sanierungsrechtliche Genehmigungspflichten dem Vorhaben überhaupt entgegenstünden. Ein Sanierungsziel, das auf den Ausschluss bestimmter Nutzungsarten gerichtet sei, könne nur durch einen Sanierungsbebauungsplan ausgeschlossen werden; ein solcher liege aber nicht vor. Es sei auch unschädlich, dass erst im Widerspruchsverfahren das Sortiment der Fachmärkte konkretisiert worden sei. Von einer unvollständigen Antragstellung am 30.11.2007 könne nicht ausgegangen werden, da das Landratsamt auf eine Unvollständigkeit nicht hingewiesen habe. Noch vor der Entscheidung über das Einvernehmen hätten Vertreter der Beigeladenen bei ihr telefonisch die Sortimente der Fachmärkte erfragt. In Kenntnis der vorgesehenen Sortimente habe die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt. Die Bauvorlagen für die Bauvoranfrage hätten auch den Anforderungen des § 15 Abs. 1 LBOVVO entsprochen. Das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig. Geplant seien zwei eigenständige Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von 436 m² beziehungsweise 474 m². Beide Vorhaben blieben mit ihrer Verkaufsfläche deutlich unter der Schwelle von 800 m² für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Die Flächen der beiden Betriebe seien nicht zusammenzurechnen. Die beiden Fachmärkte seien zwar in einem Gebäude untergebracht, verfügten jedoch über eigenständige Eingänge sowie Sozialräume und eine jeweils eigenständige Anlieferung. Der Fachmarkt 1 (Drogeriefachmarkt) verfüge über ein Lager mit einem eigenständigen Zugang für die Anlieferung. Beim Fachmarkt 2 (Textilfachmarkt) sei ein gesonderter Anlieferungsbereich nicht üblich; dieser werde vielmehr über den Kundeneingang beliefert. Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung). Denn der dort verwendete Begriff der Einzelhandelsagglomeration sei für die planungsrechtliche Beurteilung auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB unerheblich. Davon abgesehen sei Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung) unwirksam. Aus dem in § 11 Abs. 3 Satz 1 LPlG enthaltenen Gebot der Erforderlichkeit folge, dass ein Regionalplan, der aus Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehre, gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstoße. Die Größe der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben könne nach den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung nicht begrenzt werden, weil die Größenangabe als solche nicht aus sich heraus bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend kennzeichne. Das in Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung) vorgegebene Agglomerationsverbot könne allein mit einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze erreicht werden. Eine solche Verkaufsflächenobergrenze könne jedoch auf der Grundlage des geltenden Instrumentariums für die Bauleitplanung nicht festgesetzt werden. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB, da es sich innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs befinde. Der zentrale Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB werde durch den Standortbereich für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte aus Plansatz 2.7.4 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung) festgelegt. Danach handele es sich bei dem abgegrenzten Standortbereich um den zentralörtlichen Versorgungskern der jeweiligen Gemeinde. Der zentrale Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB könne durch Ziele der Raumordnung festgelegt werden. Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung), der sich mit dem Agglomerationsverbot befasse, habe hingegen nicht die Funktion einer räumlichen Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs. Der von der Beigeladenen im Rahmen ihres Einzelhandelskonzeptes festgelegte zentrale Versorgungsbereich sei für die Beurteilung nach § 34 Abs. 3 BauGB nicht maßgebend. Bei diesem Einzelhandelskonzept handele es sich um eine informelle Planung, die ohne Umsetzung durch eine planerische Abwägungsentscheidung keine Außenwirkung entfalte. Daher genieße der durch den Regionalplan abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich Vorrang. Bei ihm handele es sich um eine planerische Abgrenzung durch Satzung auf der Grundlage einer Abwägungsentscheidung. Auch aufgrund eigentumsrechtlicher Gesichtspunkte sei der von der Beigeladenen abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich nicht maßgebend. Die Regelungen zu den Standortbereichen für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte aus dem Regionalplan für die Region Stuttgart seien seit dem 22.11.2002 in Kraft. Die Ausweisung als zentraler Versorgungsbereich habe daher schon bei Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 BauGB zum 20.07.2004 gegolten. Den Beschluss zum Einzelhandelskonzept habe die Beigeladene hingegen erst am 23.11.2006 gefasst. Einschränkungen der bestehenden Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks könnten nur durch Rechtsnorm erfolgen. Ein informelles städtebauliches Konzept könne ein bestehendes Baurecht nicht entziehen. Unabhängig hiervon seien vom Bauvorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf einen eng abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich zu erwarten. Als Kriterium für die Feststellung schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sei in erster Linie das Maß der Umsatzumverteilung maßgebend. In der Praxis werde dabei vielfach auf einen Schwellenwert von 10 % abgestellt. Werde dieser Schwellenwert überschritten, lägen im Regelfall schädliche Auswirkungen vor. Umsatzumverteilungen in der Größenordnung von 10 % - bezogen auf den Umsatz in dem von der Beigeladenen mit dem Einzelhandelskonzept abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich - seien vom Bauvorhaben nicht zu erwarten. Der von der Beigeladenen abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich zeichne sich durch eine kleinteilige Einzelhandelsstruktur aus, die durch kleine Fachgeschäfte geprägt sei. Deshalb liege die Gesamtverkaufsfläche in diesem Bereich auch nur bei 3.850 m². Nahezu die Hälfte der Betriebe habe nur eine Verkaufsfläche bis zu 50 m². Neun Prozent der Betriebe hätten nur halbtags oder an bestimmten Wochentagen geöffnet. Dies unterstreiche den kleinteiligen, inhabergeführten Charakter der Einzelhandelsbetriebe innerhalb des von der Beigeladenen abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichs. Diesen Betrieben würden durch den geplanten Drogeriefachmarkt und den Textilfachmarkt keine wesentlichen Umsätze entzogen.
Mit Urteil vom 18.05.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Klage sei zulässig. Die Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Vorhaben im Geltungsbereich einer Sanierungssatzung hänge nicht davon ab, dass zuvor eine Genehmigung nach § 145 BauGB erteilt worden sei. Eine gesetzliche Regelung, die eine formelle Konzentration vorsehe, bestehe nicht. Im Übrigen habe über die Frage, ob ein Vorhaben nach § 145 BauGB unter sanierungsrechtlichen Gesichtspunkten zugelassen werden könne, nicht die Baurechtsbehörde zu entscheiden; dies sei vielmehr der Gemeinde in einem selbständigen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Allenfalls dann, wenn die Ablehnung der sanierungsrechtlichen Genehmigung durch die Gemeinde unanfechtbar geworden sei oder die sanierungsrechtliche Genehmigung unter keinen Umständen erteilt werden könne, könne das für die Verpflichtungsklage erforderliche Antragsinteresse oder Sachbescheidungsinteresse fehlen. Im letzteren Fall sei erforderlich, dass ein offensichtliches und schlechthin nicht ausräumbares Hindernis gegen die Verwertung der Baugenehmigung / des Bauvorbescheids bestehe, wobei an das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen zu stellen seien. Von dieser geforderten Offensichtlichkeit könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Auch liege eine bestandskräftige Entscheidung der Beigeladenen nach § 145 BauGB nicht vor. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Dem Vorhaben der Klägerin stünden Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Gegenstand der Bauvoranfrage sei die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Fachmarktes 1 mit einer Verkaufsfläche von 436 m² und eines Fachmarktes 2 mit einer Verkaufsfläche von 473,81 m², wobei der Fachmarkt 1 als Drogeriefachmarkt und der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt werden sollten. Zwar sei dieser Verfahrensgegenstand den am 30.11.2007 bei der Baurechtsbehörde eingereichten Bauvorlagen in der gebotenen Deutlichkeit nicht zu entnehmen. Im Widerspruchsverfahren sei das Vorhaben jedoch näher erläutert worden. Vor dem Hintergrund, dass nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG sogar der für den Erlass eines Verwaltungsakts erforderliche Antrag nach § 45 Abs. 2 LVwVfG bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nachträglich gestellt werden könne und das Verwaltungsverfahren im Falle eines Verpflichtungsbegehrens seinen Abschluss erst finde, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden sei, bestünden hier im Hinblick auf die Konkretisierung der Bauvoranfrage erst während des Widerspruchsverfahrens keine Bedenken. Etwas Anderes könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn erhebliche Änderungen der Bauvoranfrage Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens seitens der Baurechtsbehörde böten. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium hätten schon aufgrund des fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen eine Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht vorgenommen. Der Ausschuss für Technik, Landwirtschaft und Umwelt der Beigeladenen habe nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin in Kenntnis der beabsichtigten Nutzung der geplanten Fachmärkte sein Einvernehmen versagt. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens durch die Baurechtsbehörde und die Beigeladene. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteile sich das Bauvorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in seine nähere Umgebung ein. Die Klägerin plane zwei die Grenze zur Großflächigkeit nicht überschreitende Fachmärkte, die in dem in der näheren Umgebung bereits vorhandenen ...-Lebensmittelmarkt ein Vorbild hätten. Das Vorhaben einschließlich der Stellplatzanlage füge sich auch hinsichtlich der übrigen Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sei über die Fornsbacher Straße und den Obermühlenweg erschlossen. Das Bauvorhaben verstoße jedoch gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Von ihm seien schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich im Gebiet der Beigeladenen zu erwarten. Die geplanten Fachmärkte seien Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB, auch wenn es sich hierbei nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handele. Der Begriff des Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sei nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO beschränkt. Bei der Murrhardter Innenstadt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes handele es sich um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB. Dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen komme als informelle Planung keine bindende Wirkung bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zu. Die räumliche Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs unterliege der vollen gerichtlichen Kontrolle und richte sich allein nach den tatsächlich vorhandenen örtlichen Gegebenheiten. Informelle Planungen könnten die aus den tatsächlichen Gegebenheiten ableitbaren Schlussfolgerungen jedoch bestätigen und präzisieren. Nach den vorliegenden Karten und sonstigen Unterlagen, die mit den Beteiligten erörtert worden seien, lasse sich feststellen, dass in der Innenstadt von Murrhardt ein zentraler Versorgungsbereich vorhanden sei. Das Einzelhandelskonzept könne jedenfalls hinsichtlich der Feststellungen zum Ist-Zustand herangezogen werden. Denn es enthalte eine aktuelle Bestandsaufnahme der Einzelhandelsstruktur und treffe Aussagen zum jeweiligen Warenangebot. Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gebe diese Bestandsaufnahme im Wesentlichen auch den aktuell gegebenen Zustand wieder. Danach würden in der Murrhardter Innenstadt nicht nur Waren des kurzfristigen Bedarfs, sondern auch des mittelfristigen sowie des langfristigen Bedarfs angeboten. Dieses Angebot werde durch Dienstleistungen (u.a. Apotheke, Friseur, Reisebüro, Fahrschule, Reinigung) ergänzt. Angebote für den mittel- und langfristigen Bedarf bezögen sich unter anderem auf Bekleidung, Bücher, Geschenke, Haushaltswaren, Schmuck und Telekommunikation. Außerdem befänden sich in dem Bereich drei Drogeriefachgeschäfte. Ferner seien Gaststätten, Cafés und Imbissbetriebe vorzufinden. Dass die Einzelhändler zum Teil relativ geringe Verkaufsflächen beanspruchten, stelle die Einstufung als zentralen Versorgungsbereich nicht in Frage. Zwar sei in der Innenstadt von Murrhardt ein Frequenzbringer in Form eines Vollsortimenters im Lebensmittelbereich oder eines Lebensmitteldiscounters nicht vorhanden. Dies beeinträchtige jedoch nicht die Funktion der Innenstadt von Murrhardt, eine weitreichende, verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Immerhin seien in der Innenstadt von Murrhardt ein kleiner ...-Lebensmittelbetrieb, ein Fischgeschäft, ein Obst- und Gemüseladen sowie mehrere Bäckereien ansässig, die den Bedarf an Lebensmitteln weitgehend befriedigen könnten. Wie dieser zentrale Versorgungsbereich der Innenstadt von Murrhardt räumlich abzugrenzen sei, beurteile sich nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten. Einer exakten Grenzziehung bedürfe es nicht, weil das Baugrundstück in jedem Fall nicht mehr diesem zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt zuzuordnen sei. Der Standort der geplanten Vorhaben sei durch Wohnnutzung, Gewerbe sowie durch einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb geprägt und könne bei einer Entfernung von ca. 200 m zum südlichen Ende des zentralen Versorgungsbereichs an der Kreuzung Hauptstraße / ... Straße der Innenstadt und damit dem Nahversorgungszentrum nicht mehr zugerechnet werden. Die Innenstadt habe als zentraler Versorgungsbereich auch den erforderlichen städtebaulich gewichtigen Einzugsbereich. So lebten im fußläufig erreichbaren Umkreis dieses Nahbereichszentrums von 700 m ca. 5.000 Einwohner. Die Innenstadt sei durch eine städtebaulich integrierte Lage inmitten eines Wohnumfelds gekennzeichnet. Dieser Wertung stehe nicht entgegen, dass sich mit dem Discountmarkt ... in rund 200 - 250 m Entfernung zur Innenstadt ein isolierter Einzelhandelsstandort entwickelt habe, der seinerseits eine Nahversorgungsfunktion erfülle und dabei auch auf solche Kunden abziele, die in der Innenstadt wohnten. Wegen der isolierten Lage könne dieser Discountmarkt die Funktion eines Nahversorgungszentrums mit einer Mischung unterschiedlicher Angebote, die sich aus der Sicht der Kunden ergänzten und damit die städtebauliche Attraktivität gerade eines Zentrums ausmachten, nicht erfüllen. Nach der gebotenen umfassenden Wertung der städtebaulich relevanten Umstände seien hier von dem Bauvorhaben auch schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich zu erwarten. Das Sortiment der geplanten Fachmärkte umfasse Drogerieartikel und Textilien und damit gerade solche Warengruppen, die in mehreren Einzelhandelsbetrieben des zentralen Versorgungsbereichs angeboten würden. Das Sortiment ziele damit gerade auf die Kundschaft ab, deren Versorgung der zentrale Versorgungsbereich diene. Die vorgesehene Verkaufsfläche der beiden Fachmärkte betrage mit rund 910 m² ca. 24 % der im Versorgungsgebiet bereits vorhandenen Gesamtverkaufsfläche und ca. 54 % der im Versorgungsbereich bestehenden Gesamtverkaufsfläche des Bereichs Drogerie und Bekleidung. Bei diesen Größenordnungen seien die Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich schädlich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB. Dies gelte umso mehr, als das Bauvorhaben zwar außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden solle, aber doch in einer so dichten Nähe zu ihm, dass es auf eben die Kundschaft abziele, deren Versorgung der zentrale Versorgungsbereich diene. Dass die Versorgung des zentralen Versorgungsbereichs bereits jetzt gefährdet sei, belegten die in dem Übersichtsplan „Einzelhandel und Dienstleistung in der Murrhardter Innenstadt“ vermerkten Leerstände. Eine Errichtung der geplanten Fachmärkte würde diesen städtebaulichen Missstand verstärken. Weiteren Betriebsschließungen und damit einer weiteren Verminderung der Vielfalt und Dichte des Warenangebots entgegenzuwirken, sei aber gerade Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB. Das Urteil wurde der Klägerin am 28.05.2009 zugestellt.
Am 18.06.2009 hat die Klägerin Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen darlegt, ihr Vorhaben verstoße nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB, und sie habe daher einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
Das Baugrundstück liege nicht außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB. Das Verwaltungsgericht stelle für die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs allein auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab. Es stütze sich insoweit auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Diese Rechtsprechung sei vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Sie betreffe jedoch eine andere Fragestellung. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht hätten allein entschieden, dass ein informelles städtebauliches Konzept nicht geeignet sei, einen tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereich mit Wirkung für § 34 Abs. 3 BauGB räumlich einzugrenzen, wenn die von dem Konzept gezogene Grenze in der Örtlichkeit keine Bestätigung finde. Das Bundesverwaltungsgericht begründe dies damit, dass ein informelles städtebauliches Konzept anders als ein Bebauungsplan keine rechtsverbindlichen Festsetzungen enthalte. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um die räumliche Eingrenzung eines tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs durch ein informelles städtebauliches Konzept, sondern um die (erweiternde) Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs durch den Regionalplan und damit durch eine verbindliche Rechtsnorm. Die Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB richte sich nicht allein nach den tatsächlichen Verhältnissen. Hierfür biete der Wortlaut der Bestimmung keinen Anhalt. Die Entstehungsgeschichte der Regelung weise in eine andere Richtung. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten sich zentrale Versorgungsbereiche insbesondere aus planerischen Festlegungen ergeben, nämlich aus Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen oder aus Festlegungen in den Raumordnungsplänen. Nicht zuletzt könnten sich die zentralen Versorgungsbereiche auch aus nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen ergeben (BT-Drucks. 15/2250, S. 54). Danach komme es in erster Linie auf planerische Festlegungen an, zu denen der Gesetzgeber auch Raumordnungspläne gezählt habe. Auch die Struktur von § 34 BauGB gebiete es nicht, für die Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Im Rahmen des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB komme es zwar auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Maßgeblich seien in erster Linie optisch wahrnehmbare Gegebenheiten. Das Verbot der Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche in § 34 Abs. 3 BauGB sei jedoch kein Unterfall des Einfügens. Es handele sich vielmehr um einen eigenständigen Versagungsgrund. Ob eine Beeinträchtigung eines zentralen Versorgungsbereichs vorliege, lasse sich nicht optisch wahrnehmen. Eine solche förmliche Planung finde sich im Regionalplan der Region Stuttgart. Er werde als Rechtsnorm in der Form der Satzung beschlossen. Im Aufstellungsverfahren seien die Gemeinden nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 LPIG zu beteiligen. Nach § 12 Abs. 3 LPIG sei auch die Öffentlichkeit einzubeziehen. Die zentralen Versorgungsbereiche in den Gemeinden mit zentral-örtlicher Funktion seien im Regionalplan für die Region Stuttgart gebietsscharf abgegrenzt. Für diesen Zweck sei die Teiländerung 2002 „Großflächiger Einzelhandel“ vorgenommen worden, die am 13.03.2002 als Satzung beschlossen und am 22.11.2002 rechtsverbindlich geworden sei. Nach Plansatz 2.7.4 (der damaligen Fassung) seien Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in den zentralörtlichen Versorgungskernen und nur in den in der Raumnutzungskarte dargestellten regionalbedeutsamen Einzelhandelsschwerpunkten vorzusehen. In der Raumnutzungskarte würden diese Standorte als „Standortbereiche für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte“ bezeichnet. In der Begründung zu Plansatz 2.7.4 (der damaligen Fassung) heiße es, die räumliche Konkretisierung der Standortbereiche in der Raumnutzungskarte gewährleiste, dass ein in Betracht kommender Standort funktional und städtebaulich integriert sei und damit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung an die räumliche Lage entspreche. Die Abgrenzung dieser Bereiche sei in enger Abstimmung mit den betroffenen Städten und Gemeinden vorgenommen worden. Dabei seien folgende Kriterien berücksichtigt worden:
10 
- zentrale Lage in Bezug auf das Siedlungsgebiet des zentralen Orts und seinen Verflechtungsbereich, insbesondere zu Wohnsiedlungsgebieten,
- günstige Lage zu zentralem ÖPNV-Zugang,
- günstige Lage zu Anbindungspunkten für den Individualverkehr,
- Einbeziehung der bestehenden, zentral gelegenen Einzelhandelslagen,
- Einbeziehung publikumswirksamer zentral gelegener öffentlicher und privater Dienstleistungseinrichtungen,
- Einbeziehung zentral gelegener öffentlicher und privater kultureller Einrichtungen,
- Barrieren, die eine fußläufig attraktive Verbindung mit den bestehenden Einzelhandelslagen beeinträchtigten.
11 
Nach diesen Abgrenzungskriterien sei auch der Standortbereich für das Gebiet der Beigeladenen entstanden. In der Begründung zur Teiländerung 2002 des Regionalplans heiße es insoweit, dass die Abgrenzung im Wesentlichen dem Vorschlag der Beigeladenen entspreche. Der in der Raumnutzungskarte abgegrenzte Standortbereich für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte sei daher als ein durch einen Raumordnungsplan festgelegter zentraler Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB anzusehen. Das Baugrundstück liege innerhalb dieses Bereichs. Dieser durch förmliche Planung festgelegte zentrale Versorgungsbereich könne nicht durch eine informelle Planung eingegrenzt werden. Insoweit gelte Gleiches wie für eine Eingrenzung eines tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs durch informelle Planung. Auch insoweit fehle es der informellen Planung an rechtsverbindlichen Festsetzungen, mit denen sie sich über eine raumordnerische Abgrenzung hinwegsetzen könne, die in der Form der Satzung beschlossen worden sei. Hinzu komme, dass das Einzelhandelskonzept der Beigeladenen als informelle Planung erst am 23.11.2006 beschlossen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Teiländerung 2002 des Regionalplans schon seit langem in Kraft gewesen. Da das Baugrundstück danach Bestandteil eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB gewesen sei, habe zum Zeitpunkt des Beschlusses der Beigeladenen über das Einzelhandelskonzept eine Nutzungsmöglichkeit bestanden, die Einzelhandelsbetriebe mit eingeschlossen habe. Diese Nutzungsmöglichkeit könne nicht durch informelle Planung entzogen werden, da Inhalt und Schranken des Eigentums nur durch Rechtsnorm vorgenommen werden könnten.
12 
Selbst bei einer engen Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereich ließen die geplanten Einzelhandelsbetriebe keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB erwarten. Der Drogerie- und der Textilfachmarkt würden den Betrieben in der Innenstadt keine wesentlichen Umsätze entziehen. Sie konkurrierten vielmehr mit Betrieben in anderen Standortlagen. Umsatzumverteilungen zu Lasten der Betriebe im von der Beigeladenen abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich würden deutlich unter 10 % liegen. Bei dem Textilmarkt handele es sich außerdem nur um eine Verlagerung des ...-Textilmarktes vom Standort Fornsbacher Straße östlich des Baugrundstücks. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht sich auf einen Verkaufsflächenvergleich beschränkt und ihn mit der Erwägung ergänzt, in der Innenstadt seien bereits Leerstände zu verzeichnen, so dass der zentrale Versorgungsbereich gefährdet sei. Für den Drogerie- und den Textilfachmarkt konstatiere es, dass sie zusammen 54 % der für diese Sortimente in der Innenstadt existierenden Verkaufsflächen aufwiesen. Bei diesen Größenordnungen sei von beachtlichen Funktionsstörungen in der Innenstadt auszugehen. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts sei verfehlt. Es wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten gewesen. Dass der Verkaufsflächenvergleich untauglich sei, liege für den Textilfachmarkt auf der Hand. Sie habe für den Textilfachmarkt bereits einen Mietvertrag mit der Firma ... abgeschlossen. Die Firma ... wolle den Textilfachmarkt von dem Standort an der Fornsbacher Straße lediglich auf das Baugrundstück verlagern. Ein Vergleich der Verkaufsfläche des geplanten Textilfachmarktes mit der für dieses Sortiment in der von der Beigeladenen abgegrenzten Innenstadt sage daher nichts über die durch den Textilfachmarkt zu Lasten der Innenstadt bewirkten Kaufkraftverlagerung. Es sei nicht zu erwarten, dass der ...-Textilfachmarkt nach seiner Standortverlagerung einen grundsätzlich anderen Kundenkreis ansprechen werde als am Bestandsstandort. Zudem sei die Kaufkraftbindungsquote für das Sortiment Bekleidung in Murrhardt außerordentlich niedrig. Nach dem Einzelhandelskonzept des Büros ... liege sie bei nur 47 % (Tabelle A-2 auf S. 109). Dies bedeute, dass mehr als die Hälfte der Kaufkraft der Bürger von Murrhardt an Standorte außerhalb von Murrhardt abfließe. Dies zeige, dass erheblicher Spielraum für die weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben für das Textilsortiment existiere und eine Ansiedlung deshalb eher zu einer Erhöhung der Kaufkraftbindung in Murrhardt als zu einer Kaufkraftverlagerung aus der Innenstadt an einen anderen Standort führen werde. Ähnliches gelte für den Drogeriefachmarkt. Für dieses Sortiment existierten in der von der Beigeladenen abgegrenzten Innenstadt weniger als 450 m² Verkaufsfläche. In ganz Murrhardt liege die Verkaufsfläche für dieses Sortiment bei weniger als 1.300 m² (Tabelle A-12 auf S. 113 des Einzelhandelskonzepts). Die im Einzelhandelskonzept für die Innenstadt verzeichnete Verkaufsfläche entfalle nahezu ausschließlich auf einen dort ansässigen ...-Drogeriemarkt. Der von ihr geplante Drogeriefachmarkt sei discountorientiert. Er werde daher in erster Linie mit anderen Drogeriefachmärkten konkurrieren und dem ...-Drogeriemarkt keinen wesentlichen Wettbewerb machen. Die Kaufkraftumlenkung werde bezogen auf diesen Betrieb bei weniger als 10 % liegen. Der ...-Drogeriemarkt sei zudem in ein umfangreiches Filialnetz eingebunden. Gerade bei filialisierenden Betrieben sei davon auszugehen, dass sie ihre Filialstandorte auch bei Eintritt weiterer Konkurrenten in das Marktgeschehen nicht aufgäben. Sie hätten ein größeres Standvermögen als kleine, inhabergeführte Geschäfte. Unabhängig davon würde auch eine Aufgabe des Standorts des ...-Drogeriemarktes noch nicht zu einer städtebaulich relevanten Funktionsstörung führen. Betroffen wäre ein Einzelhandelsbetrieb von insgesamt mehr als 80 Einzelhandelsbetrieben in der Innenstadt. Ein ...-Drogeriemarkt könne nicht als Magnetbetrieb angesehen werden, der die Funktion eines Frequenzbringers für andere Betriebe wahrnehme. Sehe man bei einer Aufgabe dieses einen Standorts eines kleinen Drogeriemarktes in der Innenstadt schon schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB, führe dies zum Wettbewerbsschutz für einen einzelnen Betrieb, der nicht Ziel des Bauplanungsrechts sei.
13 
Die Klägerin beantragt zuletzt,
14 
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2009 - 11 K 1180/08 - zu ändern und den Ablehnungsbescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 6. Februar 2008 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes und eines Textilfachmarktes auf dem Grundstück ... ... ... in 71540 Murrhardt nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 15. November 2007 zu erteilen;
15 
hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes auf dem Grundstück ... ... ... in 71540 Murrhardt nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 15. November 2007 zu erteilen;
16 
höchst hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Textilfachmarktes auf dem Grundstück ... ... ... in 71540 Murrhardt nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 15. November 2007 zu erteilen;
17 
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Zur Begründung führt er aus, das Bauvorhaben verstoße gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach der Kommentarliteratur könne sich ein zentraler Versorgungsbereich aus Bauleitplänen und / oder Raumordnungsplänen, aber auch aus sonstigen, planungsrechtlich nicht verbindlichen raumordnerischen oder städtebaulichen Konzeptionen und ebenso auch aus nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Die zuletzt genannte Alternative komme hier zum Tragen: Die örtlichen Gegebenheiten der Murrhardter Innenstadt machten die räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs augenfällig. Der vom Verwaltungsgericht angewandte Verkaufsflächenvergleich sei eines von mehreren tauglichen Hilfsmitteln zur Quantifizierung des erwarteten Kaufkraftabflusses. Die Kritik der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht die Aufgabenteilung zwischen Standorten in der Innenstadt und Fachmarktstandorten außerhalb der Innenstadt nicht beachtet habe, überzeuge schon insoweit nicht, als das Kriterium der Aufgabenteilung - im Gegensatz zum Verkaufsflächenvergleich - nicht in objektiv nachprüfbaren Zahlen ablesbar, sondern dem subjektiven Blickwinkel des jeweiligen Betrachters unterworfen sei. Dies zeigten die Ausführungen in der Berufungsbegründung plastisch: Die Behauptung, ein discountorientierter Drogeriefachmarkt der Klägerin würde einem Drogeriefachmarkt der Firma ... „keinen wesentlichen Wettbewerb machen“, und ... würde seine „Filialstandorte auch bei Eintritt weiterer Konkurrenten in das Marktgeschehen nicht aufgeben“, erscheine weltfremd. Die Aufgabenteilung der einzelnen Branchen im Ortskern einerseits und an dezentralen Standorten andererseits erfolge meist wesentlich komplizierter, als sie von der Klägerin dargestellt werde, und eigne sich deshalb kaum als entscheidungsrelevantes Kriterium.
21 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie äußert sich wie folgt: Die Klage sei schon unzulässig, weil es an einem Sachbescheidungsinteresse für die Bauvoranfrage fehle. Einer Verwertung des Bauvorbescheids stehe ein Versagungsgrund nach § 145 Abs. 2 BauGB als offensichtliches und nicht ausräumbares Hindernis entgegen. Die Baurechtsbehörde habe nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch über die sanierungsrechtliche Genehmigung zu entscheiden. Dann könne es nicht darauf ankommen, ob die sanierungsrechtliche Genehmigung bereits bestandskräftig abgelehnt sei oder nicht.
24 
Die Bauvoranfrage sei auch zu unbestimmt, weil sie nur auf die Genehmigung „zweier Fachmärkte“ gerichtet sei, und der beantragte Bauvorbescheid schon deshalb abzulehnen. Das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Streitgegenstand ausgegangen, weil es die erst im Widerspruchsverfahren benannten Sortimente zugrundegelegt habe. In den am 30.11.2007 bei der Baurechtsbehörde eingereichten Bauvorlagen sei nur von zwei Fachmärkten die Rede gewesen, ohne Sortimentsangabe. Da die Bauvoranfrage gemäß § 57 Abs. 2 LBO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 LBO bei der Gemeinde einzureichen sei, lasse sich deren Inhalt nicht im Widerspruchsverfahren korrigieren. Nach Einreichung der Bauvoranfrage bei der Gemeinde seien die Verfahrensschritte des § 53 Abs. 2 LBO und § 55 LBO durchzuführen. Außerdem setze nur die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde die Frist des § 36 Abs. 2 BauGB in Gang. All diese Verfahrensschritte würden umgangen, wenn erst im Widerspruchsverfahren der Nutzungszweck des Vorhabens angegeben werde. Deshalb bleibe die unter dem 15.11.2007 bei der Gemeinde eingereichte Bauvoranfrage Gegenstand der Verpflichtungsklage. Der Verstoß lasse sich nicht mit einem Hinweis auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG ausräumen. Es gehe nicht um die Nachholung eines Antrags, sondern um den Wegfall der in der Landesbauordnung zwingend vorgesehenen Verfahrensschritte.
25 
Die Klägerin verkenne bei ihren Ausführungen zum zentralörtlichen Versorgungskern im Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart den Bedeutungsgehalt dieser regionalplanerischen Regelung. Ihr komme keine Bedeutung für § 34 Abs. 3 BauGB zu. Schon die unterschiedliche Wortwahl im Plansatz 2.7.4 und 2.7.11 (frühere Fassung) des Regionalplans gegenüber § 34 Abs. 3 BauGB weise darauf hin, dass die Regelung im Regionalplan keinen unmittelbaren Bezug zu dieser Vorschrift beinhalte. Eine Bindungswirkung regionalplanerischer Vorgaben könne sich im Übrigen nur aus einer gesetzgeberischen Anordnung ergeben. Eine solche finde sich in § 1 Abs. 4 BauGB für das Bauleitplanverfahren. Streitgegenstand sei jedoch nicht eine Festsetzung des Bebauungsplans, sondern die Ablehnung eines beantragten Bauvorbescheids. Im Übrigen wäre sie auch im Rahmen der Bauleitplanung nicht verpflichtet, den raumordnerischen Rahmen für einen zentralörtlichen Versorgungskern voll auszuschöpfen. Die regionalplanerische Vorgabe ermögliche es der Gemeinde allenfalls, den zentralörtlichen Versorgungskern des Regionalplans für entsprechende bauleitplanerische Darstellungen oder Festsetzungen zu nutzen; eine Verpflichtung, entsprechende Bebauungspläne aufzustellen, ergebe sich daraus nicht. Eine Bindungswirkung für das Bauvoranfrageverfahren könnte sich allenfalls aus den im Raumordnungsrecht verankerten Bindungsgeboten ergeben. Aus § 4 Abs. 2 ROG sei zu entnehmen, dass sich aus dem Raumordnungsrecht eine Bindungswirkung für Maßnahmen von Personen des Privatrechts nur dann ergebe, wenn diese Maßnahmen der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürften (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) oder wenn diese Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchgeführt würden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ROG). Bei sonstigen Maßnahmen von Personen des Privatrechts träten Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG) nur ein, wenn die für die Zulassungsentscheidung geltenden Vorschriften solche statuierten. Daran fehle es aber in § 34 Abs. 3 BauGB. Anders als früher (BauGB 1976) verlange auch § 34 Abs. 1 BauGB nicht mehr die Berücksichtigung „öffentlicher Belange“, die ein „Einfallstor“ für die raumordnerischen Erfordernisse dargestellt hätten. Die Annahme der Klägerin, aus den Regelungen im Regionalplan folge die Erkenntnis, das Bauvorhaben befinde sich künftig in einem zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB, sei demnach unrichtig. Wenn die Klägerin den Regelungen des Regionalplans eine unmittelbare Bindungswirkung für die Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB beimesse, dann müsse sie es auch konsequent bei der Anwendung des Begriffs „schädliche Auswirkungen“ tun. Der Regionalplan gehe in der Teilfortschreibung des Kapitels 2.7 vom 09.07.2008 davon aus, bei der Frage der Auswirkungen eines Einzelhandelsbetriebes seien auch die Wirkungen einer „Agglomeration“ zu berücksichtigen. Eine Agglomeration werde dabei wie folgt beschrieben: „2.7.11 (Z) Räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben (Agglomeration) - Eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben entsteht, wenn räumlich nahe beieinander liegend mehrere Einzelhandelsbetriebe errichtet werden, zu einem bestehenden Einzelhandelsbetrieb ein oder mehrere neue Einzelhandelsbetriebe hinzutreten oder bestehende Einzelhandelsbetriebe erweitert oder umgenutzt werden, so dass die Summe der Verkaufsflächen der räumlich nahe beieinanderliegenden Einzelhandelsbetriebe größer als 800 m² ist. Räumlich nahe beieinander liegen Einzelhandelsbetriebe, wenn die Luftlinie zwischen den Gebäudezugängen nicht länger als 150 m ist.“ Diese Teilfortschreibung sei am 21.11.2008 rechtsverbindlich geworden und sei somit regionalplanerischer Maßstab der Agglomeration. Da die Zugänge zu den beiden strittigen Fachmärkten weniger als 150 m auseinander lägen, seien die Märkte bei der Frage der schädlichen Auswirkungen als Einheit zu behandeln und erfüllten außerdem das Merkmal der Großflächigkeit. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoße die Ablehnung der Bauvoranfrage nicht gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Zu Unrecht gehe die Klägerin davon aus, der Regionalplan sei in der Lage, einen „Bauanspruch“ zu begründen. Den „Bauanspruch“ begründe ausschließlich § 34 BauGB. Der Regionalplan erzeuge gemäß § 4 Abs. 2 ROG keine Bindungswirkung im Prüfprogramm des § 34 BauGB. Dasselbe gelte kraft Landesrechts, wie sich aus § 4 Abs. 4 LPIG ergebe. Ein Bauanspruch kraft Regionalplans sei dem Städtebaurecht fremd. Wenn eigentumsrechtliche Verfügungsrechte entzogen würden, geschehe dies durch § 34 Abs. 3 BauGB und somit durch ein förmliches Gesetz.
26 
Die Klägerin verneine ferner zu Unrecht schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich, die von ihrem Bauvorhaben ausgingen. Sie setze sich nicht mit der Stellungnahme des Gutachters Dr. ... auseinander. Dieser komme zu der Aussage (Gutachterliche Kurzstellungnahme vom 08.05.2009 - S. 4): „Die hohe Relation der Verkaufsfläche des geplanten Drogeriefachmarktes zur entsprechenden Verkaufsfläche im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt sowie die Auswirkungen des Textilfachmarktes auf die Magnetfunktion der Bekleidungsangebote für die Innenstadt lassen auf schädliche Auswirkungen schließen.“ Die Argumente der Klägerin könnten diese Aussage nicht in Frage stellen. Insbesondere habe keine Bedeutung, welcher Mieter in das Bauvorhaben einziehen solle. Die Bauvoranfrage sei grundstücksbezogen, nicht mieterbezogen. Die Ausführungen zum angeblichen Wettbewerbsschutz im Hinblick auf den Drogeriemarkt gingen fehl. Auch wenn zur Zeit nur ein Betreiber vorhanden sei, werde von § 34 Abs. 3 BauGB nicht nur er, sondern die Innenstadt als Einzelhandelsstandort geschützt.
27 
Dem Senat liegen die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakten und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
28 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
29 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat ihre Berufung entsprechend den Vorgaben des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und in Übereinstimmung mit § 124a Abs. 3 VwGO begründet.
30 
2. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
31 
a) Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Der Klägerin mangelt es nicht an einem Rechtsschutzinteresse.
32 
Die Baugenehmigungsbehörden sind nicht verpflichtet, in die Prüfung eines Genehmigungsantrages einzutreten, wenn der Antragsteller die Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Das erforderliche Antragsinteresse beziehungsweise in einem Verwaltungsstreitverfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn sich das Hindernis „schlechthin nicht ausräumen“ lässt (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 = NJW 1981, 2426; vgl. auch Senatsurteil vom 28.03.2001 - 8 S 2120/00 - BauR 2002, 65). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.
33 
Anders als es die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nahe legen, ist seit Inkrafttreten des EAG Bau zum 20.07.2004 nicht mehr die Gemeinde für die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung zuständig, wenn für ein Vorhaben - wie hier - eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich ist; vielmehr hat die Baurechtsbehörde nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde auch über die sanierungsrechtliche Genehmigung zu entscheiden. Allerdings ist die sanierungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin hier gleichwohl aus dem Verfahren ausgeklammert, weil - trotz § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB - die sanierungsrechtliche Genehmigung unabhängig von der Baugenehmigung erteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 04.03.1996 - 8 S 48/96 - VBlBW 1996, 343; noch zu § 145 BauGB a.F.). § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB ordnet eine Zuständigkeits-, aber keine Genehmigungskonzentration an. Nach außen handelt zwar ein und dieselbe Behörde, inhaltlich und formal bleibt es aber bei zwei Genehmigungen (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage, § 145 Rn. 1; vgl. ähnlich zum Verhältnis von naturschutzrechtlicher Genehmigung und Baugenehmigung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 - NuR 2004, 241). Das Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde wird um die sanierungsrechtliche Beurteilung nur dann erweitert, wenn ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt ist (vgl. Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 58 Rn. 41). Ein solcher Antrag ist im Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich nicht enthalten (BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 94.79 - NJW 1982, 2787; Beschluss vom 08.03.2001 - 4 B 76.00 - BauR 2001, 1723). Hier bezieht sich die Bauvoranfrage nach der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 sogar ausdrücklich ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Seite ohne die sanierungsrechtliche Beurteilung. Allein die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - VBlBW 2007, 303). Somit liegt die sanierungsrechtliche Beurteilung hier jenseits des Verfahrensgegenstandes.
34 
Es ist derzeit nicht klar, dass die Klägerin an einer Verwertung des begehrten Bauvorbescheids gehindert und dieser deshalb für sie ersichtlich nutzlos wäre, weil ihr Vorhaben sanierungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich wäre, aber unter keinen Umständen erteilt werden könnte. Dies müsste offensichtlich sein (vgl. Beschluss des erk. Senats vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - BWGZ 2003, 191; noch zu § 145 BauGB a.F.). An dieser Eindeutigkeit fehlt es hier im Hinblick auf die sanierungsrechtliche Genehmigung. Nach § 145 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung für ein nach § 144 BauGB genehmigungspflichtiges Vorhaben nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Die damit aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich (jedenfalls) nicht so eindeutig beantworten, dass schon für den Bauvorbescheid das Sachbescheidungsinteresse fehlt.
35 
Ein engerer Maßstab für die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses als die offensichtliche Unverwertbarkeit des Bauvorbescheides kommt auch dann nicht in Betracht, wenn man der Beigeladenen ein Bedürfnis für die Verknüpfung der nach §§ 29 ff. BauGB vorzunehmenden bauplanungsrechtlichen und der sanierungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens unterstellt. Ein mögliches solches Bedürfnis lässt sich zwar nicht von vornherein von der Hand weisen, weil nach § 14 Abs. 4 BauGB in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden sind (siehe auch § 15 Abs. 2 BauGB für die Zurückstellung von Baugesuchen) und somit ein abgeschichtetes Antragsverhalten die Beigeladene bei ihren Planungsabsichten unter Umständen beeinträchtigen könnte. Dies beruhte indes zum einen auf der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, die Sanierungsgenehmigung von der Baugenehmigung zu trennen; zum anderen lässt die aufgezeigte Problematik das Interesse der Klägerin, sich losgelöst vom Sanierungsrecht frühzeitig einen Bauvorbescheid zu sichern, gerade nicht entfallen.
36 
b) Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für ihr Vorhaben und keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 06.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37 
aa) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - a.a.O. m.w.N.).
38 
Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist die Bauvoranfrage mit dem Inhalt, den sie mit der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 erhalten hat. Danach soll der Fachmarkt 1 als Drogerie-, der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt und lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit geklärt werden. Es kann offen bleiben, ob die Bauvoranfrage in ihrer ursprünglichen Form vom 15.11.2007 hinreichend bestimmt war und ob ein etwaiger Mangel dadurch unbeachtlich wurde, dass die Voranfrage ohne formelle Beanstandung bearbeitet wurde (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1992 - 5 S 415/91 - VBlBW 1993, 135; Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 - ESVGH 58, 255 = VBlBW 2009, 61). Denn jedenfalls mit den Erläuterungen in der Widerspruchsbegründung wurde der Antrag hinreichend deutlich umschrieben. Die Eingrenzung der Voranfrage war zu diesem Zeitpunkt nach Ablehnung durch das Landratsamt (vgl. § 68 Abs. 2 VwGO) auch verfahrensrechtlich noch möglich. Sie stellte unter den vorliegenden Umständen keine Änderung der Bauvoranfrage dar, die Anlass zu einer neuen behördlichen Erstprüfung bot (vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 14.02.2001 - 2 B 99.933 - BRS 64 Nr. 134). Für den Beklagten wie für die Beigeladene spielte die nachgeholte Bezeichnung der Sortimente wie auch die Klarstellung, dass nur eine bauplanungsrechtliche Prüfung stattfinden solle, keine Rolle. Eine nicht hinnehmbare Umgehung von Verfahrensbestimmungen ist bei diesen Verhältnissen nicht gegeben.
39 
bb) Einer positiven Beantwortung der hier allein zur Klärung gestellten Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß §§ 29 ff. BauGB stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Da das Baugrundstück sich im unbeplanten Innenbereich befindet, ist es an § 34 BauGB zu messen.
40 
(1) Das Vorhaben ist zwar mit § 34 Abs. 1 beziehungsweise § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung vereinbar. Nach dem vorliegenden Übersichtsplan (Bl. 171 der Verwaltungsgerichtsakte) ist von einer Gemengelage auszugehen, wobei sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (zur Unerheblichkeit von Fernwirkungen der in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Art in diesem Zusammenhang vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285; Uechtritz, DVBl. 2006, 799 <806 f.>). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, so kämen hier lediglich Gebietstypen in Frage, nach denen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB wäre § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631; Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2011, § 34 Rn. 106; Rieger, UPR 2007, 366; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <554>). Auf die geplanten Fachmärkte fände § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aber keine Anwendung, weil keiner der Märkte für sich genommen großflächig ist. Es handelt sich um baulich und funktionell eigenständige Betriebe, die zueinander nicht im Verhältnis eines „Hauptbetriebs“ mit einer „Nebenleistung“ stehen und deren Verkaufsflächen deshalb auch nicht zusammengerechnet werden dürfen. Eine Agglomeration mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - BauR 2006, 648; Senatsbeschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 - VBlBW 2008, 145; Thür. OVG, Beschluss vom 30.07.2009 - 1 EO 198/09 - BRS 74 Nr. 176 m.w.N.; Schröer, NJW 2009, 1729 f.).
41 
(2) Das Vorhaben steht jedoch mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Einklang. Nach dieser Bestimmung dürfen von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Diesen Anforderungen entspricht das Vorhaben der Klägerin nicht. Von ihm sind schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt zu erwarten.
42 
(a) Die Ermittlung zentraler Versorgungsbereiche unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - BauR 2009, 216; Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>; a.A. Stüer, DVBl. 2009, 754 <755>). Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590; vgl. auch Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 - BRS 70 Nr. 114).
43 
Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO und § 9 Abs. 2a BauGB wie auch in § 34 Abs. 3 BauGB genannten gesetzlichen Schutzzwecke ergänzen und verstärken einander. Dem Begriff „zentraler Versorgungsbereich“ im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB kommt kein anderer Sinngehalt zu als demselben Begriff in § 9 Abs. 2a BauGB. Ziel ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (a.A. Nieders. OVG, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 - BRS 73 Nr. 87; kritisch auch Claus, NVwZ 2010, 753 ff.). Nach Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB können zentrale Versorgungsbereiche sowohl einen umfassenden als auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereichs besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab. Weiter setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
44 
(b) Gemessen daran bildet die Innenstadt Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes einen zentralen Versorgungsbereich.
45 
(aa) Die maßgebliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs kann nicht etwa aus dem am 23.11.2006 beschlossenen Einzelhandelskonzept der Beigeladenen - namentlich der darin vorgenommenen „Festsetzung eines Vorranggebietes Einzelhandels-Innenstadt“ (vgl. Nr. 2.2 des Gemeinderatsbeschlusses) - abgeleitet werden. Ein solches Konzept enthält - anders als ein Bebauungsplan zum Beispiel mit Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB - keine rechtsverbindlichen Festsetzungen (vgl. § 8 Abs. 1 BauGB). Der Schutz zentraler Versorgungsbereiche ist allenfalls in gewissen Grenzen einer Konkretisierung durch städtebauliche Entwicklungskonzepte zugänglich. Die Eingrenzung eines vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs im Wege einer informellen Planung ohne Entsprechung in den tatsächlichen Gegebenheiten kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 - NVwZ 2009, 781 m.w.N.; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>). Dass die Ausführungen in der amtlichen Begründung zu § 34 Abs. 3 BauGB Anderes nahe legen (vgl. BT-Drucks. 15/2250 S. 54; ebenso der EAG-Mustererlass, S. 66), ändert daran nichts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <9>; Reichelt, BauR 2006, 38 <42 f.>; Schlarmann/Hamann, NVwZ 2008, 384 <385>; Schoen, BauR 2010, 2034 <2044>; Wahlhäuser, BauR 2007, 1359 <1363 f.>; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2007 - 1 A 10351/07 - juris; zweifelnd Reidt, NVwZ 2007, 664 <665 f.>; kritisch auch Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>). Im Unterschied zu § 9 Abs. 2a oder § 34 Abs. 4 und 5 BauGB enthält § 34 Abs. 3 BauGB insbesondere keine Ermächtigung, nähere Bestimmungen zum unbeplanten Innenbereich zu treffen.
46 
(bb) Die räumliche Abgrenzung hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch nicht an den im Regionalplan für die Region Stuttgart vorgenommenen Festlegungen zu orientieren.
47 
Insoweit bedarf es zunächst der Klarstellung, dass es auf den mittlerweile rechtsverbindlichen Regionalplan vom 22.07.2009 ankäme, weil es für das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 40). Dieser Regionalplan enthält unter Plansatz 2.4.3.2.3 (Z) eine Bestimmung zu Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG). Standorte für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (vgl. Sortimentsliste in der Begründung) sind danach nur in den zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskernen und nur in den in der Raumnutzungskarte dargestellten und als Vorranggebiete gebietsscharf festgelegten Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte vorzusehen (entsprechend 2.7.4 des alten Regionalplans vom 22.07.1998 in der Teiländerung für das Kapitel 2.7 vom 13.03.2002). Die Innenstadt von Murrhardt ist auf der Raumnutzungskarte (Ostteil) so großräumig als Standort für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG) gekennzeichnet, dass auch das Vorhabengrundstück der Klägerin erfasst ist (ebenso in der Raumnutzungskarte zum alten Regionalplan). Wäre diese Abgrenzung auch für die Bestimmung des zentralen Versorgungsbereiches „Innenstadt Murrhardt“ nach § 34 Abs. 3 BauGB maßgeblich, käme die Erwartung schädlicher Auswirkungen für die Innenstadt nicht in Betracht, denn von Vorhaben innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches können keine schädlichen Auswirkungen auf denselben ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2010, § 34 Rn. 86a).
48 
Eine Heranziehung der regionalplanerischen Zielvorgabe zur räumlichen Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB kommt jedoch nicht in Betracht. Mit der Aufstellung von Zielen der Raumordnung setzen die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung den Trägern der Bauleitplanung Grenzen; die Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149). Dabei haben die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch wenn länderübergreifend - beispielsweise auf der Ebene der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) - auf eine einheitliche Bildung fachlicher Maßstäbe hingewirkt werden mag, sind die Träger der Raumordnung in der Entscheidung frei, ob und mit welchen Regelungen im Einzelnen sie Ziele der Raumordnung beschließen. Daher kommt eine unmittelbare Anknüpfung an landesplanerische Zielvorgaben bei der Auslegung und Anwendung von § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Betracht. Denn dies würde dazu führen, dass eine rechtlich gebundene Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung vom jeweiligen Inhalt landes- und regionalplanerischer Dezision abhängig wäre. Für eine derartige Delegation geben Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 34 Abs. 3 BauGB jedoch nichts her. Mit dem Einfügen von § 34 Abs. 3 BauGB sollte der Schutz zentraler Versorgungsbereiche in unbeplanten Innenbereichen, in denen § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO nicht herangezogen werden kann, gestärkt werden. Insbesondere sollten entgegen früherer Rechtsprechung auch die sogenannten Fernwirkungen auf bestehende außerhalb der näheren Umgebung liegende zentrale Versorgungsbereiche einbezogen werden (BT-Drucks 15/2250 S. 33). Dabei kommt es auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des oder der zentralen Versorgungsbereiche im Einzelfall an. Unterschiedliche planerische Bewertungen durch die Träger der Landesplanung oder der Regionalplanung sollen dabei nicht einfließen. Vielmehr ist § 34 Abs. 3 BauGB wie jede andere Norm des Bundesrechts bundeseinheitlich auszulegen. Die Struktur der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB als gebundene Verwaltungsentscheidung sollte mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht grundlegend verändert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - BVerwGE 136, 18 = NVwZ 2010, 587; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>).
49 
Adressat von Zielen der Raumordnung ist in dem hier gegebenen Zusammenhang die Bauleitplanung, die ihrerseits im Rahmen des Abwägungsgebots unterschiedlich weitgehende städtebauliche Ziele verfolgen darf. Mit den Mitteln der Bauleitplanung darf auch eine Veränderung des gegenwärtigen Zustands herbeigeführt werden. Entsprechendes gilt für Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB. Demgegenüber hat sich die rechtlich gebundene Entscheidung in § 34 BauGB grundsätzlich am vorhandenen Bestand zu orientieren. Der Baugenehmigungsbehörde steht kein planerischer Entscheidungsspielraum zur Seite. Der Regelung in § 34 Abs. 3 BauGB liegt ebenso wie derjenigen in § 34 Abs. 1 BauGB ein anderer Bezugsrahmen zugrunde, als er für die Bauleitplanung gilt. Maßstab für die rechtlich gebundene Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse und deren rechtliche Einordnung - auch wenn diese durch Einzelhandelskonzepte der Gemeinden bestätigt und gegebenenfalls präzisiert werden können -, nicht aber planerische Entscheidungen der Träger der Landesplanung oder der Bauleitplanung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
50 
Für die Bestimmung des § 34 Abs. 1 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, mit § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht vorgezeichnet, welche Wirkungen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im unbeplanten Innenbereich entfalteten. § 34 BauGB lasse sich nicht als Ersatzplanung qualifizieren, die den in § 1 Abs. 4 ff. BauGB genannten rechtlichen Bindungen unterliege. Er erfülle vielmehr die Funktion eines Planersatzes. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB sei für planerische Erwägungen, die nicht im Tatbestand ihren Niederschlag gefunden hätten, kein Raum. Seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so bestehe ein Rechtsanspruch auf Genehmigung. Die gebundene Entscheidung, die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu treffen sei, weise nicht die Merkmale eines Planungsaktes auf, der sich in die von der Revision apostrophierte Planungshierarchie einzuordnen habe. Sei ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, so könne die Gemeinde es nur dadurch verhindern, dass sie einen Bebauungsplan aufstelle. Die Pflicht, zielkonform zu planen, lasse den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB unberührt. Ein Vorhaben, das nach dieser Bestimmung zulässig sei, scheitere nicht daran, dass es auf der Grundlage eines an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepassten Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig wäre. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass ein Planungsbedarf bestehe. Ein etwaiges aus § 1 Abs. 4 BauGB ableitbares Planungserfordernis schlage bei einem Vorhaben, das sich in den Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung einfüge, nicht als Zulassungshindernis durch. Eine Sperrwirkung erzeugten die Ziele der Raumordnung und Landesplanung erst, wenn sie durch einen Bebauungsplan umgesetzt worden seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285 <287 f.> m.w.N.). Die dahinter stehenden Gedanken sind auch im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB zu beachten. Es fehlt eine Norm, die eine Verbindung zwischen den Zielen der Raumordnung und dem Tatbestand des § 34 Abs. 3 BauGB herstellt (siehe hingegen etwa § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO).
51 
(cc) Die Einordnung der Innenstadt von Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes als ein zentraler Versorgungsbereich ergibt sich aus den tatsächlichen Verhältnissen (für deren alleinige Maßgeblichkeit auch Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Aufl., Rn. 184 u. 328 ff.; Rieger, UPR 2007, 366 <369>; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <555>; Uechtritz, VBlBW 2010, 185 <190>; anders noch ders., NVwZ 2004, 1025 <1030>; differenzierend Kraus/Feise, UPR 2010, 331 <332>). Wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, kann zur Ermittlung des Ist-Zustandes insoweit an den Endbericht „Einzelhandelskonzept für die Stadt Murrhardt“ des Büros Dr. ... ... vom 27.09.2006 angeknüpft werden. Nach den Angaben zur Methodik in dem Bericht erhoben wissenschaftliche Mitarbeiter im Mai 2006 die Daten zur Einzelhandelssituation in der Stadt im Wege einer Befragung sämtlicher Einzelhändler und einer Bestandsaufnahme ausgewählter Dienstleistungen in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen. Zudem sei die städtebauliche Situation in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen erfasst worden (S. 17 des Berichts). Im Zeitraum zwischen dem 02. und 09.05.2006 hätten die Mitarbeiter mit allen auskunftsbereiten Einzelhändlern in Murrhardt ein Interview anhand eines Fragebogens geführt, der zuvor mit der Beigeladenen sowie im projektbegleitenden Arbeitskreis abgestimmt worden sei. Berücksichtigt worden sei dabei nicht nur der Einzelhandel im engeren Sinne, sondern in Absprache mit dem Arbeitskreis auch das Lebensmittelhandwerk (Bäcker, Metzger). Die Befragung sei flächendeckend im gesamten Stadtgebiet erfolgt. Jede einzelne Straße sei hierfür begangen beziehungsweise durchfahren worden. Eine derartige Einzelhändlerbefragung liefere verlässlichere Daten über die derzeitige Einzelhandelssituation, insbesondere über die erzielten Umsätze (die bei einer reinen Erhebung rechnerisch ermittelt werden müssten) und führe so erfahrungsgemäß zu einer sehr hohen Akzeptanz der Daten. Die Befragung der Händler ermögliche auch, Informationen über die derzeitigen Kaufkraftströme nach Murrhardt zu erhalten (S. 18; weitere Einzelheiten dort und auf den Folgeseiten des Berichts). Das methodische Vorgehen lässt somit keine Zweifel an der Verlässlichkeit der Bestimmung des Ist-Zustandes aufkommen. Daran ändert sich auch dadurch nichts Entscheidendes, dass die Erhebung mittlerweile mehr als fünf Jahre zurückliegt. Für wesentliche Änderungen in diesem insgesamt noch überschaubaren Zeitraum bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Verfahrensbeteiligten haben insoweit - bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und sonst - keine Einwände erhoben.
52 
Neben der Methodik war auch die dem Endbericht des Büros Dr. ... zugrundegelegte Aufgabenstellung geeignet, die für die räumliche Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche in Murrhardt erforderlichen Erkenntnisse zu erbringen. Als rechtliche Vorgabe für den Einsatz eines Einzelhandelskonzeptes wurde unter anderem die erforderliche Definition des Schutzgutes Innenstadt (ebenso: der übrigen zentralen Bereiche) angesehen. Rechtlich zentrale Voraussetzung für eine räumliche Lenkung der Einzelhandelsentwicklung, die der Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels an zentralen Standorten dienen solle, sei die Abgrenzung der (Einzelhandels-)Innenstadt: Nur wenn klar sei, welcher Bereich einer Stadt als Einzelhandelsinnenstadt anzusehen sei, könne geprüft werden, ob dieser geschützt werden solle. Erst wenn diese räumliche Abgrenzung vorgenommen sei, sei der Nachweis zu erbringen, dass eine Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels in der Innenstadt überhaupt erreichbar sei. Nur auf diese Weise könne auch der planungsrechtliche Bezug zum Ausschluss von Einzelhandel an anderen Standorten hergestellt werden (S. 21 des Berichts). Eine derartige Abgrenzung müsse allerdings kriteriengebunden erfolgen. Entsprechend gelte es, zunächst die Merkmale einer Einzelhandelsinnenstadt zu definieren, um daraus abgeleitet die Abgrenzung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Innenstadt von Murrhardt sei auf Grundlage der Einzelhandels- und Dienstleistungserhebung erfolgt. Dabei habe die Bestandsdichte ein wesentliches Kriterium dargestellt. Weiterhin seien infrastrukturelle und funktionale Zäsuren sowie städtebauliche Merkmale zur Abgrenzung der Innenstadt herangezogen worden. Ebenso sei die Abgrenzung der sonstigen zentralen Bereiche erfolgt (S. 22 des Berichts). Im Ergebnis sei danach die Innenstadt der größte Standortbereich. Dort würden überwiegend Waren des mittelfristigen Bedarfs angeboten (S. 26 und Karte 1 auf S. 27 des Berichts). Für die Innenstadt von Murrhardt hält der Bericht auf S. 38 fest, die meisten Einzelhandelsnutzungen lägen entlang der Hauptstraße zwischen der Kreuzung Theodor-Heuss-Straße/Bahnhofstraße im Norden und der Einmündung Riesbergstraße im Süden. Die Innenstadt reiche im Westen bis zum Ferdinand-Nägele-Platz und beinhalte auch den Bereich des Klosterhofes; im Osten verlaufe die Abgrenzung hingegen entlang der Hauptstraße, da sich der Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz in den östlichen Seitengassen nur rudimentär fortsetze und dieser Bereich zusätzlich durch mehrere Leerstände gekennzeichnet sei. Dieser östliche Bereich mit Mittelgasse und Grabenstraße, der überwiegend eine (für die Innenstadt bedeutsame) Wohnfunktion übernehme, lasse sich dennoch als Ergänzungsbereich der Innenstadt bezeichnen. Betrachtet man diese Aussagen im Zusammenhang mit der nach den durch obige Methodik erstellten Karte zur Abgrenzung der Einzelhandels-Innenstadt (Anlage 3 zu der beschlossenen Umsetzung des Einzelhandelskonzepts vom 23.11.2006) ergibt sich eine entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes angeordnete integrierte Einzelhandelslage. Die Versorgungsfunktion dieses Bereiches über den unmittelbaren Nahbereich hinaus erschließt sich danach ebenfalls. Der so abgegrenzte Bereich bildet eine integrierte Lage mit einer Vielzahl vorhandener Einzelhandelsnutzungen, ergänzt um Dienstleistungen und gastronomische Angebote. Ihr kommt eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zu. Der Einordnung als zentraler Versorgungsbereich steht schließlich nicht entgegen, dass es an einem als „Frequenzbringer“ beziehungsweise „Magnetbetrieb“ einzuordnenden Vollsortimenter fehlt. Ihren Versorgungsauftrag über den Nahbereich hinaus kann die Innenstadt auch mit ihrer kleinteiligen Struktur erfüllen (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106f).
53 
Das Grundstück der Klägerin befindet sich - ohne dass es einer in jeder Hinsicht bis ins Einzelne gehenden Abgrenzung der integrierten Lage bedürfte - nicht in dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Jedenfalls die Achse Theodor-Heuss-Straße / Fornsbacher Straße bildet eine Zäsur, jenseits derer eine Zugehörigkeit zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr in Betracht kommt. Der Einnahme eines Augenscheins vor Ort bedarf es nicht, nachdem sich bereits aufgrund der Aktenlage ein klarer Befund ergibt.
54 
(c) Für den so umgrenzten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt sind von dem Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen zu erwarten.
55 
Ob dies der Fall ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - a.a.O.; a.A. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c: Beurteilungsspielraum).
56 
Zentrale Versorgungsbereiche sollen erhalten werden, weil ihnen eine herausragende Bedeutung für Bestand und Entwicklung von Städten und Gemeinden zukommt. Es soll eine bestimmte städtebauliche Struktur erhalten werden, die sich durch Zentralität auszeichnet und eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche vermeidet. Der Gesetzgeber misst der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden eine hohe städtebauliche Bedeutung bei, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie besonders auch zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die angesichts der demografischen Entwicklung besonderen Schutzes bedarf, namentlich wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen (BT-Drucks 16/2496 S. 10 f.). In diesem Zusammenhang kann auch dem städtebaulichen Ziel der Erhaltung eines historisch gewachsenen Ortskerns ein besonderer Stellenwert zukommen. Die Aufnahme eines zentralen Versorgungsbereichs in ein städtebauliches Zentrenkonzept der Gemeinde kann dessen Stellenwert unterstreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
57 
§ 34 Abs. 3 BauGB gilt auch für Einzelhandelsbetriebe, die nicht die Schwelle der Großflächigkeit erreichen. Im Rahmen dieser Vorschrift sind die Auswirkungen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe auf einen zentralen Versorgungsbereich im Wege einer auf die Umstände des Einzelfalls abstellenden Prognose zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Die Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 BauNVO ist im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung heranzuziehen. Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare normative Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
58 
Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
59 
Als Maßstab für die Ermittlung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Die Entscheidung, anhand welcher Methode der voraussichtliche Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird beziehungsweise der Überprüfung zugrunde gelegt wird, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zur Prognose städtebaulich relevanter Funktionsstörungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu beanstanden ist, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht. Die Wahl der Kriterien darf lediglich nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen. Zur Quantifizierung des Kaufkraftabflusses sind in der Rechtsprechung unterschiedliche Methoden anerkannt. So sind Marktgutachten eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und beeinflusst daher die geordnete städtebauliche Entwicklung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Der bloße Verkaufsflächenvergleich darf aber nicht überbewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
60 
Für den Verkaufsflächenvergleich lassen sich feste Prozentsätze nicht angeben, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist. Es hängt von weiteren Faktoren ab, welcher Prozentsatz beachtliche Funktionsstörungen erwarten lässt, namentlich dem Abstand zwischen dem betrachteten Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, die Konstellation der „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 01.02.2010 - 7 A 1635/07 - BauR 2010, 1188, und vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631). So können schädliche Auswirkungen (jedenfalls) bereits bei Umsatzverlusten von weniger als 25 %, in manchen Fällen auch bei weniger als 10 % beziehungsweise nur ca. 8 % anzunehmen sein (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c m.w.N. aus der Rspr.).
61 
Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Sind im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen auch diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - jeweils a.a.O.).
62 
Die Fragestellung, ob die Schädlichkeitsschwelle des § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird, zwingt den Rechtsanwender dazu, ökonomische Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten. Voraussetzung ist, dass eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht, mit der sich die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - 8 A 11322/09 - BRS 76 Nr. 46). § 34 Abs. 3 BauGB dient nicht dem Konkurrentenschutz. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in dieser Hinsicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735; Urteile vom 13.06.2007 - 10 A 2439/06 - BauR 2007, 2012, und vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Hubatsch, NJW-Spezial 2009, 268).
63 
(d) Nach diesen Maßstäben geht die nach allen Umständen des Einzelfalls zu treffende Prognose zu Lasten der Klägerin aus.
64 
Die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt würde bei Verwirklichung des Vorhabens in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört. Er könnte seinen Versorgungsauftrag zumindest hinsichtlich einzelner Branchen (Drogerie bzw. Bekleidung) voraussichtlich nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen. Dies ergibt sich anhand des zu erwartenden vorhabenbedingten Kaufkraftabflusses. Methodisches Hilfsmittel ist insoweit zunächst der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Verkaufsfläche der beiden Fachmärkte mit rund 910 m² ca. 24 % der im Versorgungsgebiet bereits vorhandenen Gesamtverkaufsfläche (3.850 m² gemäß Tabelle 3 auf S. 39 des Endberichts Einzelhandelskonzept vom 27.09.2006) und ca. 54 % der im Versorgungsbereich bestehenden Gesamtverkaufsfläche des Bereichs Drogerie und Bekleidung (1.675 m²) beträgt. Bei einer Unterscheidung zwischen den in den getrennt geplanten Fachmärkten vorgesehenen Sortimente ergibt sich, dass die Verkaufsfläche des geplanten Drogeriemarktes 96,9 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Drogerieartikel (450 m² einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften), die des geplanten Textilmarktes 38,7 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung (1.225 m² einschließlich Schuhe und Lederwaren) beträgt. Diese Werte bilden einen gewichtigen Hinweis darauf, dass der eintretende Kaufkraftabfluss den Versorgungsauftrag des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt nachhaltig treffen würde. Im Verhältnis zu den innerstädtischen Verkaufsflächen erreichen die vorgesehenen neuen Verkaufsflächen im Branchenvergleich ein erhebliches Maß. Eine mögliche Belastung oder gar Verdrängung aus der Innenstadt wäre hinsichtlich der Sortimente Bekleidung und Drogerie für die Struktur des zentralen Versorgungsbereiches auch schädlich. Bereits dem Drogeriebereich kommt mit 450 m² Verkaufsfläche (einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften) - verteilt auf mehrere Märkte (..., ... ..., ... ...) - nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. hingegen zu unbedeutenden Sortimenten: Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <11>). Der Bekleidungsbereich nimmt noch größere innerstädtische Verkaufsflächen ein. Für das Gesamtvorhaben der Klägerin drücken die Verkaufsflächen einen starken Hinweis auf eine Schädigungsgefahr aus. Hinzu kommt - wie ebenfalls bereits vom Verwaltungsgericht thematisiert - der relativ geringe räumliche Abstand des Vorhabenstandortes zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Ferner kommt dem zentralen Versorgungsbereich ein erhöhtes Schutzbedürfnis zu, weil er ausweislich der im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 genannten Leerstände bereits vorgeschädigt ist. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist daneben, dass in räumlicher Nähe und im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs an anderer Stelle auf dem ehemaligen Soehnle-Areal mit dem ...-Markt bereits ein Einzelhandelsbetrieb vorhanden ist, der zur Schädigungsgefahr beiträgt und deshalb bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Eher nachteiliges Gewicht hat zudem der bereits außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs vorhandene ...-Markt. Dass dieser ...-Markt - wie von der Klägerin angegeben - bei einer Verwirklichung des hier zur Prüfung gestellten Vorhabens umzuziehen beabsichtigt, so dass per saldo womöglich - jedenfalls im Bekleidungsbereich - kein zusätzlicher Einzelhandelsbetrieb unterhalten würde, kann hingegen keine entscheidende Rolle spielen. Dies beträfe allein die privaten Mietverhältnisse an den Einzelhandelsgebäuden. Der Umzug des ...-Marktes ist gegenwärtig auch in keiner erkennbaren Weise gesichert. Angesichts aller Umstände spielt auch keine entscheidende Rolle, dass ein im zentralen Versorgungsbereich vorhandener „Magnetbetrieb“ von dem Vorhaben voraussichtlich nicht geschädigt würde, der Einzelhandel in der Innenstadt von Murrhardt vielmehr kleinteilig organisiert ist.
65 
Die Prognose kommt schließlich auch ohne eine weitere sachverständige Begutachtung aus, da der drohende Kaufkraftabfluss bereits jetzt ersichtlich ist und den Schluss auf die Gefahr schädlicher Auswirkungen zulässt. Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag, zum Beweis der Tatsache, „dass der Textilfachmarkt und der Drogeriefachmarkt nach der Bauvoranfrage weniger als 5 % Umsatz aus der Innenstadt der Beigeladenen abziehen und weder den Bestand der dort existierenden Textilfachgeschäfte noch des ...-Drogeriemarktes sowie der weiteren Drogeriefachgeschäfte gefährden werden“, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist abzulehnen. Als taugliche Methode zur prognostischen Beurteilung des voraussichtlichen Kaufkraftabflusses steht dem Senat hier der Verkaufsflächenvergleich, kombiniert um weitere in der Rechtsprechung anerkannte Kriterien (Abstand, „Vorschädigung“, etwaige „Magnetbetriebe“, Synergien mit bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieben außerhalb des Versorgungsbereichs, aber in dessen Einzugsbereich), zur Verfügung. Anhand dieser Methode verfügt der Senat bereits über eine ausreichende Sachkunde, um die ökonomischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens in städtebaulicher Hinsicht - soweit es die im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB vorgesehene Prognose erlaubt und gebietet - abzuschätzen. Hinzu kommt, dass die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt hat, warum die grundsätzlich anerkannte Methode des Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit den weiteren genannten Kriterien gerade im vorliegenden Fall zur Vorhersage möglicher schädlicher Auswirkungen des Vorhabens auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt ungeeignet sein soll. Es ist nicht ersichtlich, warum die Anwendung dieser Kriterien von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen soll. Die Klägerin benennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte weitere Ermittlung tatsächlich präzisere Ergebnisse zutage fördern könnte. Den Einfluss der Verkaufsfläche auf Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität der hier in Frage stehenden Handelszweige stellt sie nicht in Frage. Es spricht im Übrigen auch nichts dafür, dass der Erfahrungssatz, wonach der Verkaufsflächenvergleich ein taugliches Hilfsmittel zur Bestimmung eines möglichen Kaufkraftabflusses ist, hier keine Geltung beanspruchen kann. Die Eignung des Verkaufsflächenvergleichs wird insbesondere nicht durch die Angaben im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 zum Kaufkraftverbleib beziehungsweise zur Bindungsquote entwertet. Zu dieser Thematik heißt es auf S. 31 unter Nr. 4.1.5 des Endberichts, die Relation des erzielten Umsatzes zur in Murrhardt verfügbaren Kaufkraft ergebe lokale Bindungsquoten. Die in Murrhardt erreichte Gesamtbindungsquote von rund 88 % sei für ein Unterzentrum als relativ gut einzuschätzen. Nach Tabelle A-2 (Anhang zum Endbericht, S. 109) beträgt die Bindungsquote bei Drogerie/Parfümerie 108 %, im Bereich Bekleidung und Zubehör 47 %. Damit wird deutlich, dass die Innenstadt im Bereich Drogerie/Parfümerie mehr Umsatz erzielt, als es der Kaufkraft ihrer Einwohner entspricht, während es im Bekleidungsbereich umgekehrt ist und per saldo ein Kaufkraftabfluss zu verzeichnen ist. Dies rechtfertigt den Schluss, dass im Bereich Drogerie/Parfümerie die Versorgungsfunktion besonders gut erfüllt wird; der Versorgungsbereich erscheint intakt und stabil. Im Bekleidungsbereich ist dies bereits nach den bestehenden Verhältnissen nach Maßgabe der Bindungsquote weniger der Fall. Die ermittelten Werte lassen aber nicht den Schluss zu, dass es an einer Schutzwürdigkeit oder -bedürftigkeit der genannten Branchen fehlt, zumal die innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung mit 1.225 m² (einschließlich Schuhe und Lederwaren) trotz relativ geringer Bindungsquote einen erheblichen Beitrag zur Nutzung der Innenstadt als Einkaufsbereich leistet. Eine Schwächung durch neu hinzukommende Verkaufsflächen in der Nähe des Versorgungsbereichs ist daher nicht nur relevant, sondern auch einer Bewertung anhand eines Verkaufsflächenvergleichs zugänglich. Eine Einschränkung dieser Aussage ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil - über alle Branchen betrachtet - 45 % der Betriebe im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt eine Verkaufsfläche von nur bis zu 50 m² aufweisen (Tabelle A-3, Anhang zum Endbericht, S. 110) und die Zahl der Einzelhandelsbetriebe mit durchgehenden Öffnungszeiten relativ gering ist (Kap. 4.1.8 sowie 4.2.1.2 des Endberichts; 13 % durchgehend geöffnet; 79 % mit Mittagspause; 9 % nur halbtags oder an bestimmten Wochentagen geöffnet; Öffnungsquote Montag bis Freitag allerdings ab 9 Uhr: 98 %, ab 9.30 Uhr: 100 %). Es spricht nichts dafür, dass ein Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit weiteren Kriterien für eine städtebauliche Gefährdungsprognose bei einer solchen Betriebsstruktur nicht anwendbar sein sollte.
66 
c) Mit den - erstmals im Berufungsverfahren gestellten - Hilfsanträgen ist die Klage unzulässig.
67 
Die auf die Erteilung eines Bauvorbescheides nur für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes (erster Hilfsantrag) beziehungsweise nur für die Errichtung eines Textilfachmarktes (zweiter Hilfsantrag) gerichtete Verpflichtungsklage scheitert daran, dass insoweit das jeweils erforderliche Verwaltungs- und Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Es handelt sich dabei nämlich um isolierte Bauvorhaben, die nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und des darauf bezogenen Widerspruchsverfahrens waren. Der Drogerie- beziehungsweise der Textilfachmarkt waren lediglich unselbständige Teile eines Gesamtvorhabens. Dem Beklagten war nicht aufgegeben, über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Teile hilfsweise isoliert zu entscheiden. Zwar kann eine Baugenehmigung, wenn die Teilung eines Vorhabens objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt, grundsätzlich nur insoweit abgelehnt werden, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern. Die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. Senatsurteil vom 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - juris; Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand Juni 2010, § 58 Rn. 44). Innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind, ist es Sache des Antragstellers, durch seinen Genehmigungsantrag beziehungsweise seine Voranfrage festzulegen, was „das Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Die Annahme, dass ein Antragsteller (und sei es hilfsweise) nicht ein, sondern zwei je für sich zu beurteilende Vorhaben hat in das Verfahren einbringen wollen, setzt nicht nur die Teilbarkeit, sondern darüber hinaus und vor allem voraus, dass er anfänglich oder nachträglich (und rechtzeitig) eine entsprechende Teilung vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1980 - IV C 99.77 - NJW 1981, 776; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.1982 - 3 S 1168/82 - VBlBW 1983, 266 <268>; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2007 - 3 L 368/04 - LKV 2008, 422). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage die „Errichtung von zwei Fachmärkten“ gemacht, die nach den beigefügten Planunterlagen (zu den Mindestanforderungen an die Bauvorlagen bei einer Bauvoranfrage siehe § 15 LBOVVO) in einem einheitlichen, wenn auch unterteilten Gebäude untergebracht sein sollen, einen einheitlichen „Ein- und Ausgangsbereich Fachmärkte“ aufweisen sollen sowie über einen gemeinsamen Stellplatzbereich (39 Stellplätze) mit einheitlicher Ein- und Ausfahrt verfügen sollen. Zu keiner Zeit hat die Klägerin vorgerichtlich geäußert, dass ihr im Zweifel auch an einem Vorbescheid nur für einen Teil des Gesamtvorhabens gelegen wäre (und - wobei insoweit der Verlauf der Trennlinie zwischen den beiden Fachmärkten unzweifelhaft wäre - in welcher Weise dann eine Abgrenzung zwischen den einzelnen Teilen vorzunehmen sein sollte). Unter diesen Umständen musste die Baurechtsbehörde nicht von der Absicht der Klägerin ausgehen, falls nötig auf einen der beiden Fachmärkte verzichten und auch nur einen Teil des Gesamtvorhabens realisieren zu wollen. Die Baurechtsbehörde musste annehmen, dass jeder der beiden Fachmärkte wesentlicher Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzeptes der Klägerin war. Es wäre auch nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, von sich aus gewissermaßen „auf Verdacht“ zulässige (Teil-) Varianten des Bauvorhabens zu ermitteln und zu bescheiden (vgl. Senatsurteil vom 15.03.1994 - 8 S 2571/93 - BauR 1995, 73; zu einem hinsichtlich des Standortes unbestimmten Bauantrag).
II.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin sind auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene mit ihrem - näher begründeten - Antrag, die Berufung zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - ESVGH 61, 159 = VBlBW 2011, 279).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
70 
Beschluss vom 14. Dezember 2011
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.235,75 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz und in Anlehnung an Nr. 9.1.4 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 ff.).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
28 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
29 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat ihre Berufung entsprechend den Vorgaben des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und in Übereinstimmung mit § 124a Abs. 3 VwGO begründet.
30 
2. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
31 
a) Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Der Klägerin mangelt es nicht an einem Rechtsschutzinteresse.
32 
Die Baugenehmigungsbehörden sind nicht verpflichtet, in die Prüfung eines Genehmigungsantrages einzutreten, wenn der Antragsteller die Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Das erforderliche Antragsinteresse beziehungsweise in einem Verwaltungsstreitverfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn sich das Hindernis „schlechthin nicht ausräumen“ lässt (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 = NJW 1981, 2426; vgl. auch Senatsurteil vom 28.03.2001 - 8 S 2120/00 - BauR 2002, 65). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.
33 
Anders als es die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nahe legen, ist seit Inkrafttreten des EAG Bau zum 20.07.2004 nicht mehr die Gemeinde für die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung zuständig, wenn für ein Vorhaben - wie hier - eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich ist; vielmehr hat die Baurechtsbehörde nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde auch über die sanierungsrechtliche Genehmigung zu entscheiden. Allerdings ist die sanierungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin hier gleichwohl aus dem Verfahren ausgeklammert, weil - trotz § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB - die sanierungsrechtliche Genehmigung unabhängig von der Baugenehmigung erteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 04.03.1996 - 8 S 48/96 - VBlBW 1996, 343; noch zu § 145 BauGB a.F.). § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB ordnet eine Zuständigkeits-, aber keine Genehmigungskonzentration an. Nach außen handelt zwar ein und dieselbe Behörde, inhaltlich und formal bleibt es aber bei zwei Genehmigungen (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage, § 145 Rn. 1; vgl. ähnlich zum Verhältnis von naturschutzrechtlicher Genehmigung und Baugenehmigung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 - NuR 2004, 241). Das Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde wird um die sanierungsrechtliche Beurteilung nur dann erweitert, wenn ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt ist (vgl. Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 58 Rn. 41). Ein solcher Antrag ist im Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich nicht enthalten (BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 94.79 - NJW 1982, 2787; Beschluss vom 08.03.2001 - 4 B 76.00 - BauR 2001, 1723). Hier bezieht sich die Bauvoranfrage nach der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 sogar ausdrücklich ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Seite ohne die sanierungsrechtliche Beurteilung. Allein die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - VBlBW 2007, 303). Somit liegt die sanierungsrechtliche Beurteilung hier jenseits des Verfahrensgegenstandes.
34 
Es ist derzeit nicht klar, dass die Klägerin an einer Verwertung des begehrten Bauvorbescheids gehindert und dieser deshalb für sie ersichtlich nutzlos wäre, weil ihr Vorhaben sanierungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich wäre, aber unter keinen Umständen erteilt werden könnte. Dies müsste offensichtlich sein (vgl. Beschluss des erk. Senats vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - BWGZ 2003, 191; noch zu § 145 BauGB a.F.). An dieser Eindeutigkeit fehlt es hier im Hinblick auf die sanierungsrechtliche Genehmigung. Nach § 145 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung für ein nach § 144 BauGB genehmigungspflichtiges Vorhaben nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Die damit aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich (jedenfalls) nicht so eindeutig beantworten, dass schon für den Bauvorbescheid das Sachbescheidungsinteresse fehlt.
35 
Ein engerer Maßstab für die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses als die offensichtliche Unverwertbarkeit des Bauvorbescheides kommt auch dann nicht in Betracht, wenn man der Beigeladenen ein Bedürfnis für die Verknüpfung der nach §§ 29 ff. BauGB vorzunehmenden bauplanungsrechtlichen und der sanierungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens unterstellt. Ein mögliches solches Bedürfnis lässt sich zwar nicht von vornherein von der Hand weisen, weil nach § 14 Abs. 4 BauGB in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden sind (siehe auch § 15 Abs. 2 BauGB für die Zurückstellung von Baugesuchen) und somit ein abgeschichtetes Antragsverhalten die Beigeladene bei ihren Planungsabsichten unter Umständen beeinträchtigen könnte. Dies beruhte indes zum einen auf der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, die Sanierungsgenehmigung von der Baugenehmigung zu trennen; zum anderen lässt die aufgezeigte Problematik das Interesse der Klägerin, sich losgelöst vom Sanierungsrecht frühzeitig einen Bauvorbescheid zu sichern, gerade nicht entfallen.
36 
b) Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für ihr Vorhaben und keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 06.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37 
aa) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - a.a.O. m.w.N.).
38 
Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist die Bauvoranfrage mit dem Inhalt, den sie mit der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 erhalten hat. Danach soll der Fachmarkt 1 als Drogerie-, der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt und lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit geklärt werden. Es kann offen bleiben, ob die Bauvoranfrage in ihrer ursprünglichen Form vom 15.11.2007 hinreichend bestimmt war und ob ein etwaiger Mangel dadurch unbeachtlich wurde, dass die Voranfrage ohne formelle Beanstandung bearbeitet wurde (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1992 - 5 S 415/91 - VBlBW 1993, 135; Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 - ESVGH 58, 255 = VBlBW 2009, 61). Denn jedenfalls mit den Erläuterungen in der Widerspruchsbegründung wurde der Antrag hinreichend deutlich umschrieben. Die Eingrenzung der Voranfrage war zu diesem Zeitpunkt nach Ablehnung durch das Landratsamt (vgl. § 68 Abs. 2 VwGO) auch verfahrensrechtlich noch möglich. Sie stellte unter den vorliegenden Umständen keine Änderung der Bauvoranfrage dar, die Anlass zu einer neuen behördlichen Erstprüfung bot (vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 14.02.2001 - 2 B 99.933 - BRS 64 Nr. 134). Für den Beklagten wie für die Beigeladene spielte die nachgeholte Bezeichnung der Sortimente wie auch die Klarstellung, dass nur eine bauplanungsrechtliche Prüfung stattfinden solle, keine Rolle. Eine nicht hinnehmbare Umgehung von Verfahrensbestimmungen ist bei diesen Verhältnissen nicht gegeben.
39 
bb) Einer positiven Beantwortung der hier allein zur Klärung gestellten Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß §§ 29 ff. BauGB stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Da das Baugrundstück sich im unbeplanten Innenbereich befindet, ist es an § 34 BauGB zu messen.
40 
(1) Das Vorhaben ist zwar mit § 34 Abs. 1 beziehungsweise § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung vereinbar. Nach dem vorliegenden Übersichtsplan (Bl. 171 der Verwaltungsgerichtsakte) ist von einer Gemengelage auszugehen, wobei sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (zur Unerheblichkeit von Fernwirkungen der in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Art in diesem Zusammenhang vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285; Uechtritz, DVBl. 2006, 799 <806 f.>). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, so kämen hier lediglich Gebietstypen in Frage, nach denen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB wäre § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631; Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2011, § 34 Rn. 106; Rieger, UPR 2007, 366; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <554>). Auf die geplanten Fachmärkte fände § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aber keine Anwendung, weil keiner der Märkte für sich genommen großflächig ist. Es handelt sich um baulich und funktionell eigenständige Betriebe, die zueinander nicht im Verhältnis eines „Hauptbetriebs“ mit einer „Nebenleistung“ stehen und deren Verkaufsflächen deshalb auch nicht zusammengerechnet werden dürfen. Eine Agglomeration mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - BauR 2006, 648; Senatsbeschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 - VBlBW 2008, 145; Thür. OVG, Beschluss vom 30.07.2009 - 1 EO 198/09 - BRS 74 Nr. 176 m.w.N.; Schröer, NJW 2009, 1729 f.).
41 
(2) Das Vorhaben steht jedoch mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Einklang. Nach dieser Bestimmung dürfen von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Diesen Anforderungen entspricht das Vorhaben der Klägerin nicht. Von ihm sind schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt zu erwarten.
42 
(a) Die Ermittlung zentraler Versorgungsbereiche unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - BauR 2009, 216; Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>; a.A. Stüer, DVBl. 2009, 754 <755>). Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590; vgl. auch Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 - BRS 70 Nr. 114).
43 
Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO und § 9 Abs. 2a BauGB wie auch in § 34 Abs. 3 BauGB genannten gesetzlichen Schutzzwecke ergänzen und verstärken einander. Dem Begriff „zentraler Versorgungsbereich“ im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB kommt kein anderer Sinngehalt zu als demselben Begriff in § 9 Abs. 2a BauGB. Ziel ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (a.A. Nieders. OVG, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 - BRS 73 Nr. 87; kritisch auch Claus, NVwZ 2010, 753 ff.). Nach Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB können zentrale Versorgungsbereiche sowohl einen umfassenden als auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereichs besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab. Weiter setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
44 
(b) Gemessen daran bildet die Innenstadt Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes einen zentralen Versorgungsbereich.
45 
(aa) Die maßgebliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs kann nicht etwa aus dem am 23.11.2006 beschlossenen Einzelhandelskonzept der Beigeladenen - namentlich der darin vorgenommenen „Festsetzung eines Vorranggebietes Einzelhandels-Innenstadt“ (vgl. Nr. 2.2 des Gemeinderatsbeschlusses) - abgeleitet werden. Ein solches Konzept enthält - anders als ein Bebauungsplan zum Beispiel mit Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB - keine rechtsverbindlichen Festsetzungen (vgl. § 8 Abs. 1 BauGB). Der Schutz zentraler Versorgungsbereiche ist allenfalls in gewissen Grenzen einer Konkretisierung durch städtebauliche Entwicklungskonzepte zugänglich. Die Eingrenzung eines vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs im Wege einer informellen Planung ohne Entsprechung in den tatsächlichen Gegebenheiten kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 - NVwZ 2009, 781 m.w.N.; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>). Dass die Ausführungen in der amtlichen Begründung zu § 34 Abs. 3 BauGB Anderes nahe legen (vgl. BT-Drucks. 15/2250 S. 54; ebenso der EAG-Mustererlass, S. 66), ändert daran nichts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <9>; Reichelt, BauR 2006, 38 <42 f.>; Schlarmann/Hamann, NVwZ 2008, 384 <385>; Schoen, BauR 2010, 2034 <2044>; Wahlhäuser, BauR 2007, 1359 <1363 f.>; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2007 - 1 A 10351/07 - juris; zweifelnd Reidt, NVwZ 2007, 664 <665 f.>; kritisch auch Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>). Im Unterschied zu § 9 Abs. 2a oder § 34 Abs. 4 und 5 BauGB enthält § 34 Abs. 3 BauGB insbesondere keine Ermächtigung, nähere Bestimmungen zum unbeplanten Innenbereich zu treffen.
46 
(bb) Die räumliche Abgrenzung hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch nicht an den im Regionalplan für die Region Stuttgart vorgenommenen Festlegungen zu orientieren.
47 
Insoweit bedarf es zunächst der Klarstellung, dass es auf den mittlerweile rechtsverbindlichen Regionalplan vom 22.07.2009 ankäme, weil es für das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 40). Dieser Regionalplan enthält unter Plansatz 2.4.3.2.3 (Z) eine Bestimmung zu Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG). Standorte für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (vgl. Sortimentsliste in der Begründung) sind danach nur in den zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskernen und nur in den in der Raumnutzungskarte dargestellten und als Vorranggebiete gebietsscharf festgelegten Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte vorzusehen (entsprechend 2.7.4 des alten Regionalplans vom 22.07.1998 in der Teiländerung für das Kapitel 2.7 vom 13.03.2002). Die Innenstadt von Murrhardt ist auf der Raumnutzungskarte (Ostteil) so großräumig als Standort für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG) gekennzeichnet, dass auch das Vorhabengrundstück der Klägerin erfasst ist (ebenso in der Raumnutzungskarte zum alten Regionalplan). Wäre diese Abgrenzung auch für die Bestimmung des zentralen Versorgungsbereiches „Innenstadt Murrhardt“ nach § 34 Abs. 3 BauGB maßgeblich, käme die Erwartung schädlicher Auswirkungen für die Innenstadt nicht in Betracht, denn von Vorhaben innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches können keine schädlichen Auswirkungen auf denselben ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2010, § 34 Rn. 86a).
48 
Eine Heranziehung der regionalplanerischen Zielvorgabe zur räumlichen Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB kommt jedoch nicht in Betracht. Mit der Aufstellung von Zielen der Raumordnung setzen die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung den Trägern der Bauleitplanung Grenzen; die Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149). Dabei haben die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch wenn länderübergreifend - beispielsweise auf der Ebene der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) - auf eine einheitliche Bildung fachlicher Maßstäbe hingewirkt werden mag, sind die Träger der Raumordnung in der Entscheidung frei, ob und mit welchen Regelungen im Einzelnen sie Ziele der Raumordnung beschließen. Daher kommt eine unmittelbare Anknüpfung an landesplanerische Zielvorgaben bei der Auslegung und Anwendung von § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Betracht. Denn dies würde dazu führen, dass eine rechtlich gebundene Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung vom jeweiligen Inhalt landes- und regionalplanerischer Dezision abhängig wäre. Für eine derartige Delegation geben Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 34 Abs. 3 BauGB jedoch nichts her. Mit dem Einfügen von § 34 Abs. 3 BauGB sollte der Schutz zentraler Versorgungsbereiche in unbeplanten Innenbereichen, in denen § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO nicht herangezogen werden kann, gestärkt werden. Insbesondere sollten entgegen früherer Rechtsprechung auch die sogenannten Fernwirkungen auf bestehende außerhalb der näheren Umgebung liegende zentrale Versorgungsbereiche einbezogen werden (BT-Drucks 15/2250 S. 33). Dabei kommt es auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des oder der zentralen Versorgungsbereiche im Einzelfall an. Unterschiedliche planerische Bewertungen durch die Träger der Landesplanung oder der Regionalplanung sollen dabei nicht einfließen. Vielmehr ist § 34 Abs. 3 BauGB wie jede andere Norm des Bundesrechts bundeseinheitlich auszulegen. Die Struktur der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB als gebundene Verwaltungsentscheidung sollte mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht grundlegend verändert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - BVerwGE 136, 18 = NVwZ 2010, 587; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>).
49 
Adressat von Zielen der Raumordnung ist in dem hier gegebenen Zusammenhang die Bauleitplanung, die ihrerseits im Rahmen des Abwägungsgebots unterschiedlich weitgehende städtebauliche Ziele verfolgen darf. Mit den Mitteln der Bauleitplanung darf auch eine Veränderung des gegenwärtigen Zustands herbeigeführt werden. Entsprechendes gilt für Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB. Demgegenüber hat sich die rechtlich gebundene Entscheidung in § 34 BauGB grundsätzlich am vorhandenen Bestand zu orientieren. Der Baugenehmigungsbehörde steht kein planerischer Entscheidungsspielraum zur Seite. Der Regelung in § 34 Abs. 3 BauGB liegt ebenso wie derjenigen in § 34 Abs. 1 BauGB ein anderer Bezugsrahmen zugrunde, als er für die Bauleitplanung gilt. Maßstab für die rechtlich gebundene Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse und deren rechtliche Einordnung - auch wenn diese durch Einzelhandelskonzepte der Gemeinden bestätigt und gegebenenfalls präzisiert werden können -, nicht aber planerische Entscheidungen der Träger der Landesplanung oder der Bauleitplanung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
50 
Für die Bestimmung des § 34 Abs. 1 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, mit § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht vorgezeichnet, welche Wirkungen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im unbeplanten Innenbereich entfalteten. § 34 BauGB lasse sich nicht als Ersatzplanung qualifizieren, die den in § 1 Abs. 4 ff. BauGB genannten rechtlichen Bindungen unterliege. Er erfülle vielmehr die Funktion eines Planersatzes. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB sei für planerische Erwägungen, die nicht im Tatbestand ihren Niederschlag gefunden hätten, kein Raum. Seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so bestehe ein Rechtsanspruch auf Genehmigung. Die gebundene Entscheidung, die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu treffen sei, weise nicht die Merkmale eines Planungsaktes auf, der sich in die von der Revision apostrophierte Planungshierarchie einzuordnen habe. Sei ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, so könne die Gemeinde es nur dadurch verhindern, dass sie einen Bebauungsplan aufstelle. Die Pflicht, zielkonform zu planen, lasse den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB unberührt. Ein Vorhaben, das nach dieser Bestimmung zulässig sei, scheitere nicht daran, dass es auf der Grundlage eines an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepassten Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig wäre. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass ein Planungsbedarf bestehe. Ein etwaiges aus § 1 Abs. 4 BauGB ableitbares Planungserfordernis schlage bei einem Vorhaben, das sich in den Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung einfüge, nicht als Zulassungshindernis durch. Eine Sperrwirkung erzeugten die Ziele der Raumordnung und Landesplanung erst, wenn sie durch einen Bebauungsplan umgesetzt worden seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285 <287 f.> m.w.N.). Die dahinter stehenden Gedanken sind auch im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB zu beachten. Es fehlt eine Norm, die eine Verbindung zwischen den Zielen der Raumordnung und dem Tatbestand des § 34 Abs. 3 BauGB herstellt (siehe hingegen etwa § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO).
51 
(cc) Die Einordnung der Innenstadt von Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes als ein zentraler Versorgungsbereich ergibt sich aus den tatsächlichen Verhältnissen (für deren alleinige Maßgeblichkeit auch Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Aufl., Rn. 184 u. 328 ff.; Rieger, UPR 2007, 366 <369>; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <555>; Uechtritz, VBlBW 2010, 185 <190>; anders noch ders., NVwZ 2004, 1025 <1030>; differenzierend Kraus/Feise, UPR 2010, 331 <332>). Wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, kann zur Ermittlung des Ist-Zustandes insoweit an den Endbericht „Einzelhandelskonzept für die Stadt Murrhardt“ des Büros Dr. ... ... vom 27.09.2006 angeknüpft werden. Nach den Angaben zur Methodik in dem Bericht erhoben wissenschaftliche Mitarbeiter im Mai 2006 die Daten zur Einzelhandelssituation in der Stadt im Wege einer Befragung sämtlicher Einzelhändler und einer Bestandsaufnahme ausgewählter Dienstleistungen in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen. Zudem sei die städtebauliche Situation in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen erfasst worden (S. 17 des Berichts). Im Zeitraum zwischen dem 02. und 09.05.2006 hätten die Mitarbeiter mit allen auskunftsbereiten Einzelhändlern in Murrhardt ein Interview anhand eines Fragebogens geführt, der zuvor mit der Beigeladenen sowie im projektbegleitenden Arbeitskreis abgestimmt worden sei. Berücksichtigt worden sei dabei nicht nur der Einzelhandel im engeren Sinne, sondern in Absprache mit dem Arbeitskreis auch das Lebensmittelhandwerk (Bäcker, Metzger). Die Befragung sei flächendeckend im gesamten Stadtgebiet erfolgt. Jede einzelne Straße sei hierfür begangen beziehungsweise durchfahren worden. Eine derartige Einzelhändlerbefragung liefere verlässlichere Daten über die derzeitige Einzelhandelssituation, insbesondere über die erzielten Umsätze (die bei einer reinen Erhebung rechnerisch ermittelt werden müssten) und führe so erfahrungsgemäß zu einer sehr hohen Akzeptanz der Daten. Die Befragung der Händler ermögliche auch, Informationen über die derzeitigen Kaufkraftströme nach Murrhardt zu erhalten (S. 18; weitere Einzelheiten dort und auf den Folgeseiten des Berichts). Das methodische Vorgehen lässt somit keine Zweifel an der Verlässlichkeit der Bestimmung des Ist-Zustandes aufkommen. Daran ändert sich auch dadurch nichts Entscheidendes, dass die Erhebung mittlerweile mehr als fünf Jahre zurückliegt. Für wesentliche Änderungen in diesem insgesamt noch überschaubaren Zeitraum bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Verfahrensbeteiligten haben insoweit - bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und sonst - keine Einwände erhoben.
52 
Neben der Methodik war auch die dem Endbericht des Büros Dr. ... zugrundegelegte Aufgabenstellung geeignet, die für die räumliche Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche in Murrhardt erforderlichen Erkenntnisse zu erbringen. Als rechtliche Vorgabe für den Einsatz eines Einzelhandelskonzeptes wurde unter anderem die erforderliche Definition des Schutzgutes Innenstadt (ebenso: der übrigen zentralen Bereiche) angesehen. Rechtlich zentrale Voraussetzung für eine räumliche Lenkung der Einzelhandelsentwicklung, die der Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels an zentralen Standorten dienen solle, sei die Abgrenzung der (Einzelhandels-)Innenstadt: Nur wenn klar sei, welcher Bereich einer Stadt als Einzelhandelsinnenstadt anzusehen sei, könne geprüft werden, ob dieser geschützt werden solle. Erst wenn diese räumliche Abgrenzung vorgenommen sei, sei der Nachweis zu erbringen, dass eine Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels in der Innenstadt überhaupt erreichbar sei. Nur auf diese Weise könne auch der planungsrechtliche Bezug zum Ausschluss von Einzelhandel an anderen Standorten hergestellt werden (S. 21 des Berichts). Eine derartige Abgrenzung müsse allerdings kriteriengebunden erfolgen. Entsprechend gelte es, zunächst die Merkmale einer Einzelhandelsinnenstadt zu definieren, um daraus abgeleitet die Abgrenzung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Innenstadt von Murrhardt sei auf Grundlage der Einzelhandels- und Dienstleistungserhebung erfolgt. Dabei habe die Bestandsdichte ein wesentliches Kriterium dargestellt. Weiterhin seien infrastrukturelle und funktionale Zäsuren sowie städtebauliche Merkmale zur Abgrenzung der Innenstadt herangezogen worden. Ebenso sei die Abgrenzung der sonstigen zentralen Bereiche erfolgt (S. 22 des Berichts). Im Ergebnis sei danach die Innenstadt der größte Standortbereich. Dort würden überwiegend Waren des mittelfristigen Bedarfs angeboten (S. 26 und Karte 1 auf S. 27 des Berichts). Für die Innenstadt von Murrhardt hält der Bericht auf S. 38 fest, die meisten Einzelhandelsnutzungen lägen entlang der Hauptstraße zwischen der Kreuzung Theodor-Heuss-Straße/Bahnhofstraße im Norden und der Einmündung Riesbergstraße im Süden. Die Innenstadt reiche im Westen bis zum Ferdinand-Nägele-Platz und beinhalte auch den Bereich des Klosterhofes; im Osten verlaufe die Abgrenzung hingegen entlang der Hauptstraße, da sich der Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz in den östlichen Seitengassen nur rudimentär fortsetze und dieser Bereich zusätzlich durch mehrere Leerstände gekennzeichnet sei. Dieser östliche Bereich mit Mittelgasse und Grabenstraße, der überwiegend eine (für die Innenstadt bedeutsame) Wohnfunktion übernehme, lasse sich dennoch als Ergänzungsbereich der Innenstadt bezeichnen. Betrachtet man diese Aussagen im Zusammenhang mit der nach den durch obige Methodik erstellten Karte zur Abgrenzung der Einzelhandels-Innenstadt (Anlage 3 zu der beschlossenen Umsetzung des Einzelhandelskonzepts vom 23.11.2006) ergibt sich eine entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes angeordnete integrierte Einzelhandelslage. Die Versorgungsfunktion dieses Bereiches über den unmittelbaren Nahbereich hinaus erschließt sich danach ebenfalls. Der so abgegrenzte Bereich bildet eine integrierte Lage mit einer Vielzahl vorhandener Einzelhandelsnutzungen, ergänzt um Dienstleistungen und gastronomische Angebote. Ihr kommt eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zu. Der Einordnung als zentraler Versorgungsbereich steht schließlich nicht entgegen, dass es an einem als „Frequenzbringer“ beziehungsweise „Magnetbetrieb“ einzuordnenden Vollsortimenter fehlt. Ihren Versorgungsauftrag über den Nahbereich hinaus kann die Innenstadt auch mit ihrer kleinteiligen Struktur erfüllen (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106f).
53 
Das Grundstück der Klägerin befindet sich - ohne dass es einer in jeder Hinsicht bis ins Einzelne gehenden Abgrenzung der integrierten Lage bedürfte - nicht in dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Jedenfalls die Achse Theodor-Heuss-Straße / Fornsbacher Straße bildet eine Zäsur, jenseits derer eine Zugehörigkeit zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr in Betracht kommt. Der Einnahme eines Augenscheins vor Ort bedarf es nicht, nachdem sich bereits aufgrund der Aktenlage ein klarer Befund ergibt.
54 
(c) Für den so umgrenzten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt sind von dem Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen zu erwarten.
55 
Ob dies der Fall ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - a.a.O.; a.A. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c: Beurteilungsspielraum).
56 
Zentrale Versorgungsbereiche sollen erhalten werden, weil ihnen eine herausragende Bedeutung für Bestand und Entwicklung von Städten und Gemeinden zukommt. Es soll eine bestimmte städtebauliche Struktur erhalten werden, die sich durch Zentralität auszeichnet und eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche vermeidet. Der Gesetzgeber misst der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden eine hohe städtebauliche Bedeutung bei, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie besonders auch zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die angesichts der demografischen Entwicklung besonderen Schutzes bedarf, namentlich wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen (BT-Drucks 16/2496 S. 10 f.). In diesem Zusammenhang kann auch dem städtebaulichen Ziel der Erhaltung eines historisch gewachsenen Ortskerns ein besonderer Stellenwert zukommen. Die Aufnahme eines zentralen Versorgungsbereichs in ein städtebauliches Zentrenkonzept der Gemeinde kann dessen Stellenwert unterstreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
57 
§ 34 Abs. 3 BauGB gilt auch für Einzelhandelsbetriebe, die nicht die Schwelle der Großflächigkeit erreichen. Im Rahmen dieser Vorschrift sind die Auswirkungen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe auf einen zentralen Versorgungsbereich im Wege einer auf die Umstände des Einzelfalls abstellenden Prognose zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Die Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 BauNVO ist im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung heranzuziehen. Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare normative Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
58 
Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
59 
Als Maßstab für die Ermittlung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Die Entscheidung, anhand welcher Methode der voraussichtliche Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird beziehungsweise der Überprüfung zugrunde gelegt wird, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zur Prognose städtebaulich relevanter Funktionsstörungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu beanstanden ist, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht. Die Wahl der Kriterien darf lediglich nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen. Zur Quantifizierung des Kaufkraftabflusses sind in der Rechtsprechung unterschiedliche Methoden anerkannt. So sind Marktgutachten eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und beeinflusst daher die geordnete städtebauliche Entwicklung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Der bloße Verkaufsflächenvergleich darf aber nicht überbewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
60 
Für den Verkaufsflächenvergleich lassen sich feste Prozentsätze nicht angeben, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist. Es hängt von weiteren Faktoren ab, welcher Prozentsatz beachtliche Funktionsstörungen erwarten lässt, namentlich dem Abstand zwischen dem betrachteten Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, die Konstellation der „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 01.02.2010 - 7 A 1635/07 - BauR 2010, 1188, und vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631). So können schädliche Auswirkungen (jedenfalls) bereits bei Umsatzverlusten von weniger als 25 %, in manchen Fällen auch bei weniger als 10 % beziehungsweise nur ca. 8 % anzunehmen sein (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c m.w.N. aus der Rspr.).
61 
Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Sind im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen auch diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - jeweils a.a.O.).
62 
Die Fragestellung, ob die Schädlichkeitsschwelle des § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird, zwingt den Rechtsanwender dazu, ökonomische Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten. Voraussetzung ist, dass eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht, mit der sich die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - 8 A 11322/09 - BRS 76 Nr. 46). § 34 Abs. 3 BauGB dient nicht dem Konkurrentenschutz. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in dieser Hinsicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735; Urteile vom 13.06.2007 - 10 A 2439/06 - BauR 2007, 2012, und vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Hubatsch, NJW-Spezial 2009, 268).
63 
(d) Nach diesen Maßstäben geht die nach allen Umständen des Einzelfalls zu treffende Prognose zu Lasten der Klägerin aus.
64 
Die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt würde bei Verwirklichung des Vorhabens in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört. Er könnte seinen Versorgungsauftrag zumindest hinsichtlich einzelner Branchen (Drogerie bzw. Bekleidung) voraussichtlich nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen. Dies ergibt sich anhand des zu erwartenden vorhabenbedingten Kaufkraftabflusses. Methodisches Hilfsmittel ist insoweit zunächst der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Verkaufsfläche der beiden Fachmärkte mit rund 910 m² ca. 24 % der im Versorgungsgebiet bereits vorhandenen Gesamtverkaufsfläche (3.850 m² gemäß Tabelle 3 auf S. 39 des Endberichts Einzelhandelskonzept vom 27.09.2006) und ca. 54 % der im Versorgungsbereich bestehenden Gesamtverkaufsfläche des Bereichs Drogerie und Bekleidung (1.675 m²) beträgt. Bei einer Unterscheidung zwischen den in den getrennt geplanten Fachmärkten vorgesehenen Sortimente ergibt sich, dass die Verkaufsfläche des geplanten Drogeriemarktes 96,9 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Drogerieartikel (450 m² einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften), die des geplanten Textilmarktes 38,7 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung (1.225 m² einschließlich Schuhe und Lederwaren) beträgt. Diese Werte bilden einen gewichtigen Hinweis darauf, dass der eintretende Kaufkraftabfluss den Versorgungsauftrag des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt nachhaltig treffen würde. Im Verhältnis zu den innerstädtischen Verkaufsflächen erreichen die vorgesehenen neuen Verkaufsflächen im Branchenvergleich ein erhebliches Maß. Eine mögliche Belastung oder gar Verdrängung aus der Innenstadt wäre hinsichtlich der Sortimente Bekleidung und Drogerie für die Struktur des zentralen Versorgungsbereiches auch schädlich. Bereits dem Drogeriebereich kommt mit 450 m² Verkaufsfläche (einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften) - verteilt auf mehrere Märkte (..., ... ..., ... ...) - nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. hingegen zu unbedeutenden Sortimenten: Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <11>). Der Bekleidungsbereich nimmt noch größere innerstädtische Verkaufsflächen ein. Für das Gesamtvorhaben der Klägerin drücken die Verkaufsflächen einen starken Hinweis auf eine Schädigungsgefahr aus. Hinzu kommt - wie ebenfalls bereits vom Verwaltungsgericht thematisiert - der relativ geringe räumliche Abstand des Vorhabenstandortes zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Ferner kommt dem zentralen Versorgungsbereich ein erhöhtes Schutzbedürfnis zu, weil er ausweislich der im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 genannten Leerstände bereits vorgeschädigt ist. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist daneben, dass in räumlicher Nähe und im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs an anderer Stelle auf dem ehemaligen Soehnle-Areal mit dem ...-Markt bereits ein Einzelhandelsbetrieb vorhanden ist, der zur Schädigungsgefahr beiträgt und deshalb bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Eher nachteiliges Gewicht hat zudem der bereits außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs vorhandene ...-Markt. Dass dieser ...-Markt - wie von der Klägerin angegeben - bei einer Verwirklichung des hier zur Prüfung gestellten Vorhabens umzuziehen beabsichtigt, so dass per saldo womöglich - jedenfalls im Bekleidungsbereich - kein zusätzlicher Einzelhandelsbetrieb unterhalten würde, kann hingegen keine entscheidende Rolle spielen. Dies beträfe allein die privaten Mietverhältnisse an den Einzelhandelsgebäuden. Der Umzug des ...-Marktes ist gegenwärtig auch in keiner erkennbaren Weise gesichert. Angesichts aller Umstände spielt auch keine entscheidende Rolle, dass ein im zentralen Versorgungsbereich vorhandener „Magnetbetrieb“ von dem Vorhaben voraussichtlich nicht geschädigt würde, der Einzelhandel in der Innenstadt von Murrhardt vielmehr kleinteilig organisiert ist.
65 
Die Prognose kommt schließlich auch ohne eine weitere sachverständige Begutachtung aus, da der drohende Kaufkraftabfluss bereits jetzt ersichtlich ist und den Schluss auf die Gefahr schädlicher Auswirkungen zulässt. Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag, zum Beweis der Tatsache, „dass der Textilfachmarkt und der Drogeriefachmarkt nach der Bauvoranfrage weniger als 5 % Umsatz aus der Innenstadt der Beigeladenen abziehen und weder den Bestand der dort existierenden Textilfachgeschäfte noch des ...-Drogeriemarktes sowie der weiteren Drogeriefachgeschäfte gefährden werden“, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist abzulehnen. Als taugliche Methode zur prognostischen Beurteilung des voraussichtlichen Kaufkraftabflusses steht dem Senat hier der Verkaufsflächenvergleich, kombiniert um weitere in der Rechtsprechung anerkannte Kriterien (Abstand, „Vorschädigung“, etwaige „Magnetbetriebe“, Synergien mit bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieben außerhalb des Versorgungsbereichs, aber in dessen Einzugsbereich), zur Verfügung. Anhand dieser Methode verfügt der Senat bereits über eine ausreichende Sachkunde, um die ökonomischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens in städtebaulicher Hinsicht - soweit es die im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB vorgesehene Prognose erlaubt und gebietet - abzuschätzen. Hinzu kommt, dass die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt hat, warum die grundsätzlich anerkannte Methode des Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit den weiteren genannten Kriterien gerade im vorliegenden Fall zur Vorhersage möglicher schädlicher Auswirkungen des Vorhabens auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt ungeeignet sein soll. Es ist nicht ersichtlich, warum die Anwendung dieser Kriterien von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen soll. Die Klägerin benennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte weitere Ermittlung tatsächlich präzisere Ergebnisse zutage fördern könnte. Den Einfluss der Verkaufsfläche auf Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität der hier in Frage stehenden Handelszweige stellt sie nicht in Frage. Es spricht im Übrigen auch nichts dafür, dass der Erfahrungssatz, wonach der Verkaufsflächenvergleich ein taugliches Hilfsmittel zur Bestimmung eines möglichen Kaufkraftabflusses ist, hier keine Geltung beanspruchen kann. Die Eignung des Verkaufsflächenvergleichs wird insbesondere nicht durch die Angaben im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 zum Kaufkraftverbleib beziehungsweise zur Bindungsquote entwertet. Zu dieser Thematik heißt es auf S. 31 unter Nr. 4.1.5 des Endberichts, die Relation des erzielten Umsatzes zur in Murrhardt verfügbaren Kaufkraft ergebe lokale Bindungsquoten. Die in Murrhardt erreichte Gesamtbindungsquote von rund 88 % sei für ein Unterzentrum als relativ gut einzuschätzen. Nach Tabelle A-2 (Anhang zum Endbericht, S. 109) beträgt die Bindungsquote bei Drogerie/Parfümerie 108 %, im Bereich Bekleidung und Zubehör 47 %. Damit wird deutlich, dass die Innenstadt im Bereich Drogerie/Parfümerie mehr Umsatz erzielt, als es der Kaufkraft ihrer Einwohner entspricht, während es im Bekleidungsbereich umgekehrt ist und per saldo ein Kaufkraftabfluss zu verzeichnen ist. Dies rechtfertigt den Schluss, dass im Bereich Drogerie/Parfümerie die Versorgungsfunktion besonders gut erfüllt wird; der Versorgungsbereich erscheint intakt und stabil. Im Bekleidungsbereich ist dies bereits nach den bestehenden Verhältnissen nach Maßgabe der Bindungsquote weniger der Fall. Die ermittelten Werte lassen aber nicht den Schluss zu, dass es an einer Schutzwürdigkeit oder -bedürftigkeit der genannten Branchen fehlt, zumal die innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung mit 1.225 m² (einschließlich Schuhe und Lederwaren) trotz relativ geringer Bindungsquote einen erheblichen Beitrag zur Nutzung der Innenstadt als Einkaufsbereich leistet. Eine Schwächung durch neu hinzukommende Verkaufsflächen in der Nähe des Versorgungsbereichs ist daher nicht nur relevant, sondern auch einer Bewertung anhand eines Verkaufsflächenvergleichs zugänglich. Eine Einschränkung dieser Aussage ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil - über alle Branchen betrachtet - 45 % der Betriebe im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt eine Verkaufsfläche von nur bis zu 50 m² aufweisen (Tabelle A-3, Anhang zum Endbericht, S. 110) und die Zahl der Einzelhandelsbetriebe mit durchgehenden Öffnungszeiten relativ gering ist (Kap. 4.1.8 sowie 4.2.1.2 des Endberichts; 13 % durchgehend geöffnet; 79 % mit Mittagspause; 9 % nur halbtags oder an bestimmten Wochentagen geöffnet; Öffnungsquote Montag bis Freitag allerdings ab 9 Uhr: 98 %, ab 9.30 Uhr: 100 %). Es spricht nichts dafür, dass ein Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit weiteren Kriterien für eine städtebauliche Gefährdungsprognose bei einer solchen Betriebsstruktur nicht anwendbar sein sollte.
66 
c) Mit den - erstmals im Berufungsverfahren gestellten - Hilfsanträgen ist die Klage unzulässig.
67 
Die auf die Erteilung eines Bauvorbescheides nur für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes (erster Hilfsantrag) beziehungsweise nur für die Errichtung eines Textilfachmarktes (zweiter Hilfsantrag) gerichtete Verpflichtungsklage scheitert daran, dass insoweit das jeweils erforderliche Verwaltungs- und Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Es handelt sich dabei nämlich um isolierte Bauvorhaben, die nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und des darauf bezogenen Widerspruchsverfahrens waren. Der Drogerie- beziehungsweise der Textilfachmarkt waren lediglich unselbständige Teile eines Gesamtvorhabens. Dem Beklagten war nicht aufgegeben, über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Teile hilfsweise isoliert zu entscheiden. Zwar kann eine Baugenehmigung, wenn die Teilung eines Vorhabens objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt, grundsätzlich nur insoweit abgelehnt werden, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern. Die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. Senatsurteil vom 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - juris; Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand Juni 2010, § 58 Rn. 44). Innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind, ist es Sache des Antragstellers, durch seinen Genehmigungsantrag beziehungsweise seine Voranfrage festzulegen, was „das Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Die Annahme, dass ein Antragsteller (und sei es hilfsweise) nicht ein, sondern zwei je für sich zu beurteilende Vorhaben hat in das Verfahren einbringen wollen, setzt nicht nur die Teilbarkeit, sondern darüber hinaus und vor allem voraus, dass er anfänglich oder nachträglich (und rechtzeitig) eine entsprechende Teilung vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1980 - IV C 99.77 - NJW 1981, 776; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.1982 - 3 S 1168/82 - VBlBW 1983, 266 <268>; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2007 - 3 L 368/04 - LKV 2008, 422). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage die „Errichtung von zwei Fachmärkten“ gemacht, die nach den beigefügten Planunterlagen (zu den Mindestanforderungen an die Bauvorlagen bei einer Bauvoranfrage siehe § 15 LBOVVO) in einem einheitlichen, wenn auch unterteilten Gebäude untergebracht sein sollen, einen einheitlichen „Ein- und Ausgangsbereich Fachmärkte“ aufweisen sollen sowie über einen gemeinsamen Stellplatzbereich (39 Stellplätze) mit einheitlicher Ein- und Ausfahrt verfügen sollen. Zu keiner Zeit hat die Klägerin vorgerichtlich geäußert, dass ihr im Zweifel auch an einem Vorbescheid nur für einen Teil des Gesamtvorhabens gelegen wäre (und - wobei insoweit der Verlauf der Trennlinie zwischen den beiden Fachmärkten unzweifelhaft wäre - in welcher Weise dann eine Abgrenzung zwischen den einzelnen Teilen vorzunehmen sein sollte). Unter diesen Umständen musste die Baurechtsbehörde nicht von der Absicht der Klägerin ausgehen, falls nötig auf einen der beiden Fachmärkte verzichten und auch nur einen Teil des Gesamtvorhabens realisieren zu wollen. Die Baurechtsbehörde musste annehmen, dass jeder der beiden Fachmärkte wesentlicher Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzeptes der Klägerin war. Es wäre auch nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, von sich aus gewissermaßen „auf Verdacht“ zulässige (Teil-) Varianten des Bauvorhabens zu ermitteln und zu bescheiden (vgl. Senatsurteil vom 15.03.1994 - 8 S 2571/93 - BauR 1995, 73; zu einem hinsichtlich des Standortes unbestimmten Bauantrag).
II.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin sind auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene mit ihrem - näher begründeten - Antrag, die Berufung zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - ESVGH 61, 159 = VBlBW 2011, 279).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
70 
Beschluss vom 14. Dezember 2011
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.235,75 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz und in Anlehnung an Nr. 9.1.4 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 ff.).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.

(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 5. Änderung - der Antragsgegnerin vom 17.05.2010.
Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans wird (nord-)östlich von der Radgasse, nördlich von der Gymnasiumsstraße, südwestlich von der Consulentengasse und vom Marktplatz im Südosten begrenzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus und in südlicher Richtung mit einem zweigeschossigen Anbau bebauten Grundstücks Flst. Nr. ..., das auf der Ostseite dieser Gasse innerhalb des Plangebiets liegt. Östlich grenzt das Grundstück unmittelbar an ein vollständig mit einem eingeschossigen Flachdachbau bebautes Grundstück an, der gemeinsam mit den Grundstücken ... und ... als Verkaufsfläche eines Textileinzelhändlers genutzt wird. Die Gebäudeoberkante des Flachdachbaus, der sich im so genannten „Blockinnenbereich“ zwischen Consulentengasse, Marktplatz und Radgasse befindet, schließt fast unmittelbar an die rückwärtigen Fenster des Gebäudes ... in dessen 1. Obergeschoss an.
Die erste in den Akten der Antragsgegnerin befindliche Baugenehmigung für das Gebäude der Antragstellerin stammt aus dem Jahr 1870. Mit ihr wurde eine „bauliche Veränderung zur Anbringung eines Ladens mit Schaufenster nebst einer Überbauung im Hof zu einer Werkstätte mit Lacierofen, 2 Stock hoch“ erteilt. Dabei wurden an der Nordostfassade im 2. Obergeschoss die zwei südlichsten Fenster neu genehmigt. Weitere sich auf das 2. Obergeschoss beziehende Baugenehmigungen befinden sich nicht in den Akten der Antragsgegnerin. In einer Baugenehmigung vom 02.06.1958/28.10.1963 für den Umbau des Hauses ... findet sich zu den Fenstern zum - heutigen -Blockinneren zwischen ...- und ... folgende „Bedingung“:
„Die auf der Nordostseite des Ladens im 1. Stockwerk vorgesehenen Brandmaueröffnungen (Glasbausteinfenster) sind auf Anordnung des Stadtbauamtes vorschriftsmäßig zuzumauern, sobald die Feuersicherheit das erfordert oder der Nachbar einen Grenzbau errichtet.“
Ausweislich der Bauvorlagen handelt es sich bei den beiden östlichen, zum damaligen Verkaufsraum gehörenden Fenstern um die bezeichneten Glasbausteinfenster. Drei weitere Fenster im 1. Obergeschoss wurden ohne Beschränkung einer Ausführung als Glasbausteinfenster genehmigt. Mit einer Baugenehmigung vom 01.10.1970 wurde für das Gebäude der Antragstellerin der Umbau der Lagerräume zu Verkaufsräumen im 1. Obergeschoss genehmigt. In den Bauvorlagen sind alle fünf zum Inneren gerichteten Fenster ohne Beschränkungen hinsichtlich der Art der Ausführung verzeichnet. In den Bauvorlagen zu einer am 18.03.1985 erteilten Baugenehmigung für u.a. den Einbau von Büroräumen im 1. Obergeschoss finden sich sechs Fenster. Als Nutzung des Raumes, für den 1958/1965 lediglich Glasbausteinfenster genehmigt wurden, ist „Lager-Leergut“ eingetragen, die weiteren Räume mit jeweils einem Fenster in der Nordostfassade sind als Büroräume gekennzeichnet. Schließlich wurde am 20.07.1998 die Umnutzung des 1. Obergeschosses in ein „Kosmetikstudio“ genehmigt. Hier sind wieder nur fünf Fenster in den Bauvorlagen verzeichnet. Von Südost nach Nordwest sind zwei Fenster in einem als Lebensmittellager bezeichnetem Raum eingetragen, eines befindet sich in der Fassade eines Raums zur privaten Nutzung, hinsichtlich der weiteren Räume fehlen Nutzungsangaben.
Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - vom 19.08.1986, der durch den angegriffenen Bebauungsplan geändert wird und bis auf den südlichen Teil der ... das gleiche Plangebiet umfasst, wies den südlichen Teil des Plangebiets bis auf Höhe der Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin als Kerngebiet aus. Für den darauf folgenden nördlichen Teil war ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Am Südrand dieses Wohngebiets war ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit als Wegeverbindung zwischen ...- und ... vorgesehen. Die ... war als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Für sämtliche Grundstücke im festgesetzten Kerngebiet war geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Für das östlich an das Gebäude der Antragstellerin anschließende, im Blockinneren zwischen den Gebäuden an der ... und denjenigen an der ... liegende Grundstück war hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung u.a. ein (zwingend zu errichtendes) Vollgeschoss, die Geschossflächenzahl mit 2,1 und die Grundflächenzahl mit 1,0 festgesetzt. Für das (Haupt-)Gebäude auf dem Grundstück ... war entsprechend der tatsächlichen Bebauung die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf drei zuzüglich eines Vollgeschosses festgesetzt. Die Geschossflächenzahl war auf 3,6 festgesetzt.
Der hier angegriffene Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Antragstellerin, das unbebaute Grundstück Flst. Nr. ... sowie für die Grundstücke ... und ... einschließlich des „Blockinnenbereichs“ - diese Gebäude werden von dem Textilkaufhaus ... genutzt - als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest, in dem nach Nr. 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig sind. Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nach der gleichen Regelung nicht Teil des Bebauungsplans, die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen werden für allgemein zulässig erklärt. Für mehrgeschossige Wohnungen ist festgesetzt, dass mindestens 25 % der Geschossfläche in den Dachgeschossen für Wohnungen zu verwenden sind. Für den nordwestlichen Teil des Plangebiets wird ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für die Grundstücke im Kerngebiet entlang der Consulentengasse, des Marktplatzes und der Radgasse entsprechend der vorhandenen Bebauung die Trauf- und Firsthöhen sowie - bei mit Flachdachbauten bebauten Grundstücken - die Gebäudeoberkante in Metern ü.NN. als höchstens zulässige Gebäudehöhe fest. Für den „Blockinnenbereich“ ist die Höchstgrenze der Gebäudeoberkante fast durchgängig auf 541,50 m ü.NN. festgesetzt, allein im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück der Antragstellerin ist auf einem 2,5 m breiten Streifen eine Gebäudeoberkante von nur 537 m zugelassen, was der Höhe des bereits errichteten Gebäudes entspricht. An der Nordostgrenze schließt sich eine Fläche an, für die im zeichnerischen Teil „Treppenhaus, OK max: 544,30 m ü.NN.“ eingetragen ist. Diese befindet sich - mit dem Abstand von 2,5 m aufgrund der niedrigeren Höhenfestsetzung an der Grundstücksgrenze - vor den nördlichsten Fenstern des Gebäudes der Antragstellerin. Weiter im südwestlichen Blockinnenbereich finden sich eine Fläche mit der Festsetzung „Glasoberlicht OK max: 542,80m ü.NN.“ sowie eine Fläche mit der Festsetzung „Aufzug, OK max 544,70 m ü.NN“. In den „planungsrechtlichen Festsetzungen“ heißt es zum Maß der baulichen Nutzung zur Höhe der Gebäude u.a.:
„OK max Gebäudeoberkante in Metern als Höchstgrenze
Als Ausnahme können für Treppenhäuser, Glasoberlichter und Aufzüge innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen Überschreitungen der Gebäudeoberkante zugelassen werden. Das Glasoberlicht ist nach Nord-Westen zu neigen. Als Tiefpunkt gilt das Maß von 541,80 m ü. NN. Für den Aufzug gilt ein Höchstmaß von 544,70 m ü. NN. Für das Treppenhaus gilt unten- stehende Schemaskizze“
10 
In dieser Schemaskizze, in etwa aus der Ansicht von Nordwesten vom Grundstück mit der Flst. Nr. ... aus, sind Höhenangaben zum Erdgeschoss und zum Obergeschoss des Grundstücks im Blockinnenbereich angegeben. Das Treppenhaus ist in einer pultdachartigen Konstruktion eingezeichnet, wobei es sich zum Grundstück der Antragstellerin hin neigt.
11 
Weiter findet sich in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Aussage, dass für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO höhere Werte als nach § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden.
12 
Das Verfahren, das zu dem angegriffenen Bebauungsplan geführt hat, begann im April 2006 mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans, der vor allem die Aufhebung des öffentlichen Durchgangs und die Anhebung des eingeschossigen Gebäudeteils ... im Blockinnenbereich auf zwei Vollgeschosse vorsah. Begründet wurde dies damit, dass es dem Eigentümer des Textilwarenhauses ... ermöglicht werden solle, seine Verkaufsfläche in der „1a-Lage“ zu erweitern. Es solle Platz geschaffen werden für ein marktgerechtes Warenangebot auf großer Fläche, um damit einen Nachholbedarf in der historisch geprägten Altstadt zu befriedigen. Das Gehrecht beruhe nur auf der stillschweigenden Duldung seitens des Grundstückseigentümers. Nach Umsetzung des Vorhabens sei eine Nutzung des vorhandenen Stichwegs nur noch während der Geschäftszeiten - unter Querung des Textilgeschäfts - möglich. Die Antragstellerin rügte im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sodann verschiedene Mängel im Abwägungsvorgang sowie die Rücksichtslosigkeit der mit dem Plan zugelassenen zweigeschossigen Bebauung im Blockinneren, die im südlichen Bereich ohne Abstand an die Terrasse heranreiche und im nördlichen Bereich mittels einer Baugrenze nur auf einem Abstand von 2,50 m von der Hauswand ihres Gebäudes gehalten werde. Die Planung erweise sich als rücksichtslos, da sie sich einseitig an den Interesse des Modehauses orientiere.
13 
Der Senat erklärte mit seinem Urteil vom 03.09.2009 - 8 S 1705/07 - den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse, 5. Änderung“ vom 21.12.2006 für unwirksam: Eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander habe überhaupt nicht stattgefunden. Dies betreffe hier das Interesse der Antragstellerin an einer fortbestehenden Belichtung der zum Blockinneren weisenden Fenster im zweiten Obergeschoss der Ostfassade ihres Gebäudes. Der Gemeinderat sei der Beschlussvorlage der Verwaltung gefolgt, in der es geheißen habe, dass nach den Grundsätzen einer gerechten Abwägung derjenige, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen wolle, seine berechtigten Interessen nicht zurückstellen müsse, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Daraus folge, dass im Gemeinderat keine eigene Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung der Belichtungssituation der Fenster im zweiten Obergeschoss ihres Hauses mit den Erweiterungsinteressen des Textilhauses stattgefunden habe.
14 
Die Antragsgegnerin verfolgte das Bebauungsplanverfahren weiter und führte ein ergänzendes Verfahren durch. Am 17.02.2010 machte sie öffentlich bekannt, dass der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung geringfügig geändert werden und daher im ergänzenden Verfahren erneut ausgelegt werden solle. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung bezog sich die Antragstellerin zunächst auf ihre ursprünglichen Einwendungen und auf das Senatsurteil vom 03.09.2009. Weiter führte sie aus, dass es auch nach der Neufassung bei einem unzumutbar kleinen Lichtgraben an der Ostfassade des Gebäudes bleiben solle. Es sei nicht erkennbar, weshalb gerade vor den Aufenthaltsräumen ihres Gebäudes das Fluchttreppenhaus in Form eines Turmes errichtet werden müsse.
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In der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat handelte die Verwaltung der Antragsgegnerin die Stellungnahmen der Antragstellerin ab. Insbesondere heißt es dort, das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der nur widerruflich genehmigten Fenster, die ursprünglich als Glasbausteinfenster realisiert worden seien, sei erheblich eingeschränkt. Die übrigen Fenster zum Blockinneren widersprächen - obwohl sie historisch überkommen seien - geltendem Recht. Auf der Grundstücksgrenze errichtete Außenwände seien ohne Fensteröffnungen auszuführen. Sie würden aber Bestandsschutz genießen. Der Eigentümer brauche die zwangsweise Schließung der Fenster nicht zu fürchten. Sein Abwehranspruch gegen heranrückende Bebauung sei aber eingeschränkt. Die bisherige Blockinnenbebauung sei in engem Einvernehmen mit dem Eigentümer des Grundstücks ... realisiert worden. So sei 1966 die östliche Erdgeschosswand dieses Gebäudes durchbrochen worden, um die dortigen Verkaufsflächen an das Modehaus zu vermieten. Anfang der 1980er Jahre seien dann fünf Fenster in der östlichen Erdgeschossaußenwand mit Zustimmung des Eigentümers verschlossen worden. Die Konsequenz dieses einvernehmlichen Handelns sei es, dass sich die Verkaufsflächen des Modehauses mit denen der ... als zusammenhängende Flächen präsentierten. Mit den Baumaßnahmen sei ein Grundstein für die bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs gelegt, dem eine vorprägende Wirkung zukomme, auch wenn die vertikale Verdichtung nicht zwangsläufig sei. Mit der zulässigen Höhe der zukünftigen Bebauung von 541,50 m ü. NN. werde ein zumutbar erscheinendes Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtige, dass die heutige Decke des Erdgeschosses bzw. der künftige Fußboden des 1. Obergeschosses verschiedene Niveaus aufweise (537,00 - 537,40 m üNN). Das neue Höchstmaß sei sachgerecht und erfülle die Anforderungen an moderne, attraktive und konkurrenzfähige Einzelhandelsflächen. Die Stadt verliere die Belange der Nachbarn dabei nicht aus den Augen. Denn das festgesetzte Maß trage nur den unbedingten Erfordernissen der städtebaulich erwünschten Erweiterung des Einzelhändlers Rechnung. Bezogen auf eine abgehängte Decke führe es zu einer lichten Höhe von nur 3 Metern.
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Hinsichtlich des Arguments der Rücksichtslosigkeit des Grenzbaus im Obergeschosses heißt es in der Sitzungsvorlage, es werde hinreichend Rücksicht auf Belange der Nachbarn genommen. Auch diese treffe eine Pflicht zur Rücksichtnahme angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer optimalen Umsetzung des Stadtentwicklungskonzepts. Hinzu komme, dass wegen der bestehenden Baulast der Eigentümer des Gebäudes ... damit habe rechnen müssen, dass die Fensteröffnungen unterhalb der Terrasse wieder geschlossen werden müssten. Auch das private Interesse des Einzelhändlers zur Fortführung seines Betriebs und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit an seinem Standort ohne gravierende Einbußen an der Grundrissqualität sowie der Realisierung eines Maximums an Verkaufsflächen sei abzuwägen.
17 
Bezüglich der Breite des Lichthofs vom 2,5 m wird ausgeführt, dass die zusätzliche Beeinträchtigung des Gebäudes ... nicht verkannt werde. Mit der Festsetzung des Lichthofs zulasten der vollen Ausnutzung der Grundrissfläche des Einzelhändlers werde aber ein tragfähiger Interessenausgleich gefunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel ausgeschlossen, sofern der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde. Dieser betrage nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995 in Kerngebieten 0,2 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m. Nach der LBO 2010 gelte das Gleiche. Bei einer Wandhöhe von 7,74 m ergebe sich eine Abstandsfläche von 1,55 m und damit das Mindestmaß von 2,5 m. Daran orientiere sich die Festsetzung der Baugrenze am Bauordnungsrecht. Damit sei das Rücksichtnahmegebot unter Abwägung der wechselseitigen Interessen beachtet, was umso mehr gelte, als die Antragstellerin wegen der zwar bestandsgeschützten, aber baurechtswidrigen Fenster gegenüber einer heranrückenden Bebauung einen nur eingeschränkten Abwehranspruch habe.
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Die Einwendung der Antragstellerin, es gebe weniger beeinträchtigende Alternativstandorte für das Treppenhaus, wurde dahingehend behandelt, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche auf ungefähr 2.000 m2 als angemessen angesehen werde. Ein Flachdachbau sei aus städtebaulichen Gründen in der Radgasse nicht akzeptabel, der Bebauungsplan fordere daher ein Satteldach. Im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss solle ein angemessener Wohnflächenanteil gesichert werden. Die Erschließung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Wohnungen sei über die bestehenden Treppenhäuser der Bestandsimmobilie nicht möglich. Der vorgesehene Standort für das Treppenhaus ermögliche es, dass von jeder Stelle eines Verkaufsraumes ein Notausgang in maximal 25 m Entfernung liege und ein Ausgang im Erdgeschoss sodann ins Freie führe. Diese Anforderung könne nur an zwei Standorten erfüllt werden, einmal an der gewählten Stelle, was sich aus den Planunterlagen des Textilhauses ergebe und einmal an der Seite Radgasse im Bereich des Neubaus. Nur die erstgenannte Lösung sei jedoch praktisch sinnvoll umsetzbar. Die Variante 2 hätte gravierende funktionale Einbußen zur Folge. Der Verkaufsraum würde zerteilt, eingeengt und die Sichtverbindung vom Eingang am Marktplatz bis in die hinteren Verkaufsraumbereiche würde unterbrochen. Anstelle des Satteldaches werde für den Treppenhauskopf parallel zum Treppenlauf ein Pultdach vorgegeben, dessen Tiefpunkt im Bereich der Baugrenze sei.
19 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss dann in der Sitzung vom 17.05.2010 unter Behandlung der Stellungnahmen wie im Vorschlag der Verwaltung die Satzung für den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften „5. Änderung des Bebauungsplans Radgasse/Consulentengasse“. Der Bebauungsplan wurde am 12.06.2010 ortsüblich - in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht.
20 
Am 03.03.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie u.a. vor, der Bebauungsplan leide neben verschiedenen im einzelnen geltend gemachten Bewertungs- und Ermittlungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Eine gerechte Abwägung können nicht zu einem das Eigentum der Antragstellerin derart beeinträchtigenden Ergebnis führen. Die Interessen des Textilhauses seien derart kompromisslos in den Vordergrund gestellt, wie es mit der grundrechtlich geschützten Eigentumsposition nicht zu vereinbaren sei. Die Einkesselung des historischen Gebäudes sei mit Expansionsinteressen eines Gewerbetreibenden nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf § 17 Abs. 3 BauNVO sei fraglich, ob es überhaupt städtebauliche Gründe für das Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebe. Wenn aber jedenfalls - wie hier - keinerlei Maßnahmen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergriffen würden, sei der Tatbestand der Norm nicht erfüllt.
21 
Konkret wende sie sich dagegen, dass der Bebauungsplan für den an ihr Grundstück anstoßenden, bislang eingeschossig bebauten rückwärtigen Teil des Grundstücks ..., durchgängig eine zweigeschossige Flachdachbebauung festsetze und darüber hinaus auch noch ein Treppenhaus ermögliche, dessen Oberkante 544,3 m ü.NN. betragen dürfe. Drei Fenster im Obergeschoss des südöstlichen Anbaus zum Gebäude der Antragstellerin würden damit vollständig zugebaut, während drei Fenster im 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes Licht und Luft nur noch über einen 2,50 m schmalen Lichtschacht erhielten. Gleiches gelte für die fünf Fenster im 2. Obergeschoss, welche sich zu etwa zwei Dritteln der Aufstockung gegenübersähen. Dabei rage vor dem nördlichsten der Fenster auch noch der Treppenhausaufbau in die Höhe. Einem normal gewachsenem Menschen sei es dann nicht mehr möglich, geraden Blicks über das Flachdach hinweg zu schauen. Er schaue - bei günstigerem Lichteinfall - genauso vor die Wand wie die Bewohner im 1. Obergeschoss.
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Der Verweis auf die einvernehmlich zustande gekommene eingeschossige Bebauung und deren Würdigung als „gewisser Grundstein für eine neue bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs“ und der Zuweisung einer „vorprägenden Wirkung“ sei städtebaulicher Unsinn, weil er darauf hinauslaufe, dass jedem Geschoss die Disposition zur späteren Aufstockung zugebilligt werde.
23 
Die Ausführungen zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die heranrückende Blockinnenbildung griffen in zweifacher Hinsicht zu kurz. Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften erfassten eine etwaige erdrückende Wirkung eines Nachbarbauvorhabens gerade nicht, diese sei gesondert zu prüfen. Es müsste geprüft werden, ob sich das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben nicht für die dadurch verbauten Fenster von Aufenthaltsräumen im 1. Obergeschoss erdrückend auswirken könnte. Erdrückender als eine sich über die gesamte Hausbreite erstreckende, fensterlose Wand in einem Abstand von 2,50 m und acht bislang freie Fenster einhause, lasse sich eine Nachbarbebauung kaum denken. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Wand nur in einer Höhe von 4,50 m in Erscheinung trete. Darüber hinaus werde der Blick allein auf das Rücksichtnahmegebot der planungsrechtlichen Aufgabe bei Erlass eines Bebauungsplanes von vorneherein nicht gerecht. Hier gelte es, jenseits der von der Rechtsprechung entwickelten Mindeststandards die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu beachten. Dieser Planungsgrundsatz und auch weitere gingen viel weiter als die an Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgerichteten Schranken eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens.
24 
Die Antragstellerin beantragt,
25 
den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung der Stadt Biberach vom 17. Mai 2010 für unwirksam zu erklären.
26 
Die Antragsgegnerin beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragstellerin letztlich nur mit dem Abwägungsergebnis nicht einverstanden sei. Allerdings würden gerade einmal drei Fenster im 1. Obergeschoss wirklich zugebaut. Gerade dieser Bereich sei an den durch die Planung begünstigten Textilhändler vermietet. Durchgehend werde das Gewicht der Erwägung der Antragsgegnerin verkannt, wonach ein leistungsfähiger Einzelhandel tragende Säule für die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität der Innenstadt sei. Fehl gehe der Einwand, dass der Gemeinderat von einem nur eingeschränkten Abwehranspruch gegenüber heranrückender Bebauung aufgrund der bestandsgeschützten Fenster ausgegangen sei. Für die Abwägung habe es eine Rolle gespielt, dass für den Verkaufsraum im 1. Obergeschoss nur Glasbausteine und diese auch nur widerruflich genehmigt gewesen seien. Allein darin liege der eingeschränkte Schutz der Fenstersituation. Keineswegs verkannt habe die Antragsgegnerin, dass es sich bei den eingeschränkten Fenstern um solche vor Aufenthaltsräumen handele. Vielmehr sei sie für alle Räume davon ausgegangen, dass es sich um Aufenthaltsräume mit entsprechender Schutzwürdigkeit handele. Zu Unrecht werde die Auffassung gerügt, es bestehe keine Vorprägung für eine Blockinnenbildung. Für die Abwägung seien nicht - wie die Antragstellerin meine - „herkömmliche Sanierungsziele“ maßgeblich. Vielmehr habe der Gemeinderat eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Belange einschließlich des Ziels der Sicherung und des Ausbaus des Standorts von zentrenrelevantem Einzelhandel in der Innenstadt zur Attraktivitätssteigerung getroffen. Mit seinem Stadtentwicklungskonzept vom 08.05.2006 habe sich der Gemeinderat dafür ausgesprochen, in acht ausgesuchten Bereichen die Blockinnenbildung zugunsten großer, zusammenhängender Einzelhandelsflächen zu intensivieren. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn die Antragstellerin rüge, die Anerkennung ihrer besonderen Betroffenheit erfolge bloß formelhaft. Unerklärlich sei überdies der Vorwurf, es fehle an der Ermittlung der Betroffenheit der hinter dem Treppenaufbau liegenden Zimmer. Es sei nicht erkennbar, was hier noch ermittelt werden könnte. Der Dachaufbau müsse die sich aus dem Standort ergebende Länge von Rettungswegen berücksichtigen, so dass unter funktionalen Aspekten die Anordnung eines Dachaufbaus für das Treppenhaus abwägungsfehlerfrei habe erfolgen können. Die deutlich weiter gehenden Restriktionen im Vergleich zur Planvorgängerfassung zeigten, dass die Antragsgegnerin Interessen abgewogen habe. Insbesondere durch die Anordnung der Schräge des Treppenhausaufgangs in der Schemaskizze zeige sich, dass die Antragsgegnerin schutzwürdigen Belangen Rechnung getragen habe. Mit der Planung werde die Antragstellerin schon deswegen nicht unangemessen belastet, weil mit der bindenden Ausrichtung des Treppenhauses und der Anordnung des Pultdachs die möglichst rücksichtsvolle Gestaltung vorgenommen worden sei. Eine erdrückende Wirkung könne schon nicht eintreten, weil die Blockinnenbildung weit unter der Giebelhöhe des Gebäudes der Antragstellerin liege. Hinsichtlich der Breite des Lichtschachts habe der Gemeinderat die Beeinträchtigungen der Antragstellerin erkannt, bewertet und dem Belang der Sicherung des Einzelhandelsstandorts in der Innenstadt größeres Gewicht beigemessen. Die nördliche Traufgasse stelle die Belüftung von Bad, WC und Treppenhaus sicher. Auch im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange erkannt und zugunsten der Erweiterung des Textilhauses abgewogen. Dies stelle keinen Abwägungsfehler dar. Es seien auch keine materiellen Fehler der Abwägung vorhanden. Die Vorwürfe seien unzutreffend. Eine kompromisslose Planung hätte eine größere Blockinnenbildung und eine vollständige Verbauung der Fenster der Antragstellerin zur Folge gehabt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 17 BauNVO vor.
29 
Der Senat hat das Plangebiet sowohl von den öffentlichen Verkehrsflächen als auch von dem Gebäude ... aus in Augenschein genommen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin - einschließlich der Baugenehmigungsakten zum Grundstück ...- sowie die Gerichtsakten zum Verfahren 8 S 1705/07 vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der neue Wohnbauflächen am Siedlungsrand eines Teilorts schaffen soll.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ......, Flst.-Nr. ... und ... am westlichen Ortsrand des Teilorts Linx der Antragsgegnerin. Zudem ist er Miteigentümer des sich in nördlicher Richtung in einer Entfernung von rund 40 m befindlichen unbebauten Wiesengrundstücks Flst.-Nr. ... Für den Bereich beider Grundstücke gibt es keinen Bebauungsplan.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein ca. 1,6 ha großes bislang vorwiegend als Grünland genutztes Gebiet, das im Süden durch die Ringstraße, im Westen durch den Rinnbach und dessen Ufervegetation, im Norden durch die vorhandene Bebauungszeile südlich der Leutesheimer Straße und im Osten unter anderem durch die westlichen Grenzen der beiden Grundstücke des Antragstellers begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für dieses Gebiet ein allgemeines Wohngebiet fest, in dem Bauplätze für 20 Einzel- oder Doppelhäuser geschaffen werden sollen, die nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin den Bedarf an Wohnbauplätzen im Ortsteil Linx für die nächsten 15 Jahre decken. Die Erschließung soll durch eine ringförmige Straße mit Anschlüssen an die Leutesheimer Straße im Norden und die Ringstraße im Süden erfolgen.
Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2003 stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der Rinnbach einschließlich seiner schmalen Uferbereiche bildet eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341).
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Im Jahr 2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans für das beschriebene Gebiet. Der Satzungsbeschluss erfolgte am 10.6.2006 und wurde durch einen Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 2.4.2007 ergänzt. Auf einen Normenkontrollantrag der Eigentümer eines Grundstücks südlich der Leutesheimer Straße erklärte der Senat den Bebauungsplan mit Urteil vom 15.7.2008 - 3 S 2753/06 - für unwirksam. Zur Begründung führte der Senat aus, der Bebauungsplan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler, da der erforderliche Umweltbericht fehle. Weiter wies der Senat darauf hin, dass der Bebauungsplan auch abwägungsfehlerhaft sein dürfte.
Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, einen Umweltbericht ausarbeiten zu lassen und die dafür notwendigen Gutachten in Auftrag zu geben. Nach Kenntnisnahme von den erstellten Gutachten beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 9.5.2011, den Bebauungsplan erneut aufzustellen. Der Entwurf des Bebauungsplans mit Datum vom 6.12.2011 wurde in der Zeit vom 23.1.2012 bis 23.2.2012 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 10.2.2012 erhob der Antragsteller Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, die geplante Aufschüttung der Grundstücke des Plangebiets mauere ihn ein, es komme zu einer Lärmzunahme durch Erschließungsverkehr und bei Starkregen würden seine beiden Grundstücke künftig „ertränkt“.
Am 9.7.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Auf Grund zwischenzeitlich erhaltener Informationen über gestiegene Anforderungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung verfügbarer umweltrelevanter Informationen beschloss der Gemeinderat in seiner nachfolgenden Sitzung vom 30.7.2012, den Satzungsbeschluss nicht bekannt zu machen, sondern das Bebauungsplanverfahren ab der öffentlichen Auslegung nochmals durchzuführen.
Gegenstand der erneuten öffentlichen Auslegung vom 8.10.2012 bis zum 8.11.2012 waren unter anderem die Entwürfe der Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 9.7.2012. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 17.10.2012 wiederum ähnliche Einwendungen.
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In seiner Sitzung vom 15.4.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 19.4.2013.
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Am 22.7.2013 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
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Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor, er sei antragsbefugt. Denn die Antragsgegnerin habe seinen Anspruch auf gerechte Abwägung in mehrfacher Weise verletzt. Das betreffe zum einen die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für sein Wohngrundstück. In der Abwägung sei zum anderen nicht ordnungsgemäß abgearbeitet worden, dass die Grundstücke des Plangebiets aufgeschüttet würden und an ihrem äußeren Rand und somit auch zu den westlichen Grenzen seiner beiden Grundstücke hin Entwässerungsmulden angelegt werden müssten. Es drohten Überflutungen der Entwässerungsmulden zu seinen Grundstücken hin sowie die Gefahr sich ansiedelnder Stechmücken bei in den Mulden stehendem Wasser. Jedenfalls seien die Beeinträchtigungen seiner Grundstücke infolge der geplanten Bebauung bei Hochwasser und durch ansteigendes Grundwasser/Stauwasser nach Starkregen nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden.
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Sein somit zulässiger Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Antragsgegnerin seien mehrere Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe die auf sein Grundstück künftig einwirkenden Verkehrslärmimmissionen unzureichend ermittelt. Denn die eingeholte „schalltechnische Beratung“ der isw vom 21.3.2007 leide an mehreren Mängeln. Sie setze sich mit seinem Grundstück - dessen Schutzbedürftigkeit und der in seiner Nähe entstehenden Engstelle der Ringerschließungsstraße - schon nicht auseinander. Zudem sei die Möglichkeit, dass das Plangebiet künftig noch erweitert werde, vom Gutachter nicht in den Blick genommen worden. Ebenso seien die durch die geplante Bebauung erzeugten Hochwasserrisiken unzureichend ermittelt worden. Die Gutachten des Ingenieurbüros Zink sowie des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) wiesen Mängel auf. Zu Unrecht gingen sie von einem Ausbauzustand des Rinnbachs zur Bewältigung eines hundertjährlichen Hochwassers aus. Schon jetzt stehe das Wasser bei einem normalen Starkregen ziemlich hoch im Plangebiet, wie Fotos aus den Jahren 2009 und 2013 und Aussagen von Anwohnern belegten. Der Rinnbach sei auch nicht auf seiner ganzen Strecke ausgebaut worden, etwa was die über den Bach führende Brücke der Leutesheimer Straße betreffe. Die Bebauung des Plangebiets zerstöre somit eine wertvolle Hochwasserrückhaltefläche. Jedenfalls komme es schon bislang bei Starkregen zu Grundstücksüberflutungen durch Staunässe. Diese könne derzeit über die leicht abschüssigen Flächen relativ schnell nach Westen Richtung Rinnbach abfließen. Das sei künftig durch die Aufschüttung des Plangebiets unmöglich. Seine Grundstücke stünden daher bei Realisierung der Planung wesentlich häufiger unter Wasser. Die Aufschüttungen könnten auch dazu führen, dass der schon bisher sehr hohe Grundwasserspiegel auf den umliegenden Grundstücken weiter ansteige. Schließlich sei die Eignung der beiden festgesetzten externen Ausgleichsflächen ermittlungsfehlerhaft bejaht worden. Denn die Fläche im Ortsteil Linx sei schon früher eine Wiese gewesen, die später zum Acker umgenutzt worden sei, und die nun als Wiese wiederhergestellt werde. Die andere Fläche im Ortsteil Hohnau müsse erst komplett abgeholzt werden, um sie dann wieder aufzuforsten.
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Der Bebauungsplan sei auch deshalb fehlerhaft zustande gekommen, weil an dem Satzungsbeschluss ein Gemeinderat, Herr K..., entgegen den Bestimmungen der Gemeindeordnung mitgewirkt habe, obwohl er als Wassermeister bei einem Zweckverband mit Beteiligung der Antragsgegnerin beschäftigt sei. Dort übe er keine überwiegend körperliche Tätigkeit aus. Denn seine Meisterqualifikation setze gerade voraus, dass mehr als nur technische Aufgaben erfüllt würden. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellenbeschreibung belege zudem, dass die konkret erfüllten Aufgaben überwiegend nicht körperliche Tätigkeiten erforderten.
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Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Ihm fehle die Erforderlichkeit. Der Ortsteil Linx benötige keine neuen Wohnbauflächen, da es noch zahlreiche Baulücken gebe. Zudem stehe dem Bebauungsplan ein rechtliches Vollzugshindernis entgegen. Denn die Antragsgegnerin habe schon nicht abschätzen können, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote bestünden, da sie das Vorhandensein geschützter Arten im Plangebiet nicht ausreichend ermittelt habe. Das belege die gutachtliche Stellungnahme des Herrn D...... Der Bebauungsplan verstoße weiter gegen § 1a Abs. 4 BauGB. Denn die von der Antragsgegnerin durchgeführte FFH-Vorprüfung sei zu knapp ausgefallen. Das Plangebiet sei die einzige ökologisch bedeutsame Feuchtwiese auf der Gemarkung Linx, so dass eine Ganzjahresbeobachtung von Fauna und Flora unabdingbar gewesen wäre. Der Bebauungsplan sei zudem in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Es sei nicht zulässig, sich trotz der dargelegten Hochwasserproblematik für die Überplanung des Gebiets Rechen zu entscheiden, obwohl diese beim alternativ in Betracht kommenden Gebiet „Alfengraben“ nicht bestehe. Dadurch würden künftige Bauherren zu Aufschüttungen gezwungen, was dem Gebot kostensparenden Bauens widerspreche. Ebenso sei es nicht vertretbar, wertvolle bisherige landwirtschaftliche Nutzfläche zu opfern.
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Der Antragsteller beantragt,
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der Bebauungsplan „Rechen“ der Antragsgegnerin vom 15.4.2013 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie erwidert, an der Antragsbefugnis des Antragstellers bestünden erhebliche Zweifel. Die zu erwartende Verkehrszunahme überschreite die Schwelle der Geringfügigkeit nicht. Denn der durch den Bebauungsplan ermöglichte Verkehr zu 20 Einzel- oder Doppelwohnhäusern werde nur teilweise am Wohngrundstück des Antragstellers vorbeigeführt. Ein schützenswertes Interesse auf Beibehaltung der Wohnruhe der bisherigen Außenbereichsrandlage gebe es ohnehin nicht. Die an die Grundstücke des Antragstellers angrenzenden Grundstücke würden künftig nur in der gleichen Weise genutzt wie die Grundstücke des Antragstellers selbst. Die Anlage von Entwässerungsmulden könne sich nicht nachteilig auf die Belange des Antragstellers auswirken. Da sie zur Entwässerung dienten, komme es nicht zu stehendem Wasser. Im Übrigen zähle das Interesse, von Stechmücken verschont zu werden, nicht zu den erkennbaren abwägungsrelevanten Belangen in einem ländlich geprägten Gebiet.
21 
Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag aber unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an Ermittlungsfehlern. Die zu erwartende Verkehrslärmbelastung für das Wohngrundstück des Antragstellers habe sie, wie aus der Abwägungstabelle ersichtlich, korrekt in ihre Abwägung eingestellt. Der Schutz der Grundstücke des Antragstellers vor Überflutungen aus dem westlich gelegenen Rinnbach werde durch eine Aufschüttung des zwischen dem Rinnbach und seinen Grundstücken gelegenen Plangebiets nachhaltig verbessert. Durch das Gutachten des KIT vom 23.11.2010 sei belegt, dass das Plangebiet entgegen der Behauptung des Antragstellers und anderer Anwohner gerade keine Überflutungsfläche des Rinnbachs bilde, auch nicht bei hundertjährlichem Hochwasser. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 4.5.2012 habe der Gutachter weiter ausgeführt, der Grundwasserstand hänge einerseits von der großräumigen Verteilung der Grundwasserstände und andererseits von der Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserspiegel und dem Wasserstand in oberirdischen Gewässerläufen ab. Lokale Aufschüttungen, wie sie im Plangebiet vorgesehen seien, hätten auf diese Wechselwirkung keinen Einfluss. Somit erhöhe die geplante Bebauung die Beeinträchtigungen umliegender Grundstücke durch ansteigendes Grundwasser oder sonstige Staunässe nicht.
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Die Eignung der externen Ausgleichsflächen sei zutreffend ermittelt worden. Die Flächen auf der Gemarkung Linx würden schon seit geraumer Zeit als Ackerland genutzt, so dass ihre Rückumnutzung deren ökologische Wertigkeit erhöhe. Die Ausgleichsfläche im Ortsteil Hohnau - ein Waldsaum - müsse entgegen der Behauptung der Antragsteller nicht erst vollständig abgeholzt werden. Der bislang bestehende hohe Pappelanteil ohne Saum zur Straße hin werde vielmehr durch Anpflanzung standortgerechter Gehölze und Bäume aufgewertet.
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Der behauptete Mangel des Satzungsbeschlusses liege nicht vor. Herr K... sei nicht gehindert, Gemeinderat zu sein, da er zwar bei einem Zweckverband, bei dem die Gemeinde Mitglied sei, angestellt sei. Doch verrichte er dort überwiegend körperliche Arbeiten. Das ergebe sich aus der Beschreibung seiner Stelle vom 1.2.2012, die dazu geführt habe, dass die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 24.2.2012 diese Stelle als solche für Arbeiter eingestuft habe. Auch das Kommunalamt des Landratsamts Ortenaukreis habe mit Schreiben vom 23.6.2014 mitgeteilt, Herr K... führe überwiegend körperliche Arbeit aus.
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Auch die behaupteten materiellen Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Das Vorhandensein von Baulücken lasse einen Schluss auf vorhandene Baumöglichkeiten nicht zu, da die Eigentümer diese Grundstücke häufig nicht veräußern wollten. Die Realisierung des Bebauungsplans scheitere nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten. Denn das eingeholte und methodisch korrekt erstellte Gutachten des Büros S... GmbH vom Februar 2011 komme zu dem Ergebnis, es sei auszuschließen, dass solche Verbotstatbestände ausgelöst würden. Gegen die sich aus § 1a BauGB ergebenden Anforderungen habe sie nicht verstoßen. Denn die im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte Vorprüfung durch ein weiteres Gutachten des Büros S... GmbH vom Februar 2011 habe ergeben, dass der Bebauungsplan das nahegelegene FFH-Gebiet „Westlich Hanauer Land" in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtige. Ihre Abwägung der Belange sei nicht ergebnisfehlerhaft erfolgt. Insbesondere sei der Hochwasserschutz umfassend abgewogen worden.
25 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Gemeinderat K... und den Gutachter Dr. I... des KIT informatorisch angehört.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
28 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat auch im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Er besitzt zudem die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
29 
Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Er kann sich daher zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass er Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind nur diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem durch Vorlage von Fotografien und Erklärungen von Anwohnern untermauerten Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Beeinträchtigung seiner beiden Grundstücke durch Staunässe nach Starkregen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat.
B.
31 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln.
I.
32 
Weder während des Aufstellungsverfahrens (1.) noch beim Satzungsbeschluss (2.) sind der Antragsgegnerin Verfahrensfehler unterlaufen.
33 
1. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler.
34 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris). Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.
35 
a) Die Antragsgegnerin hat die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für das Wohngrundstück des Antragstellers nicht fehlerhaft prognostiziert.
36 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm eine „schalltechnische Beratung“ der ISW vom 21.3.2007 eingeholt. Das Gutachten bezieht sich auf ein nördlich des Plangebiets gelegenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und berechnet die künftige Lärmbelastung des Wohnhauses durch den Verkehr auf dem nördlichen Teilstück der geplanten Erschließungsstraße. Es kommt zum Ergebnis, dass der zu erwartende Beurteilungspegel an der Ostfassade des betreffenden Gebäudes bei ungünstigen Verhältnissen, nämlich der ausschließlichen Benutzung des nördlichen Erschließungsasts durch alle Fahrzeuge, mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und mehr als 5 dB(A) unter dem maßgeblichen Orientierungswert nach Beiblatt 1 der DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) liege. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick darauf keinen Anlass für die Annahme gesehen, dass der Antragsteller durch den zu erwartenden Verkehrslärm unzumutbar belastet werde. Das ist trotz der Einwendungen des Antragstellers nicht zu beanstanden.
37 
aa) Der Antragsteller bringt zum einen vor, das Ergebnis des Gutachtens könne aus zwei Gründen nicht für eine Prognose hinsichtlich seines Wohngrundstück herangezogen werden: Denn in dessen Nähe befinde sich eine Engstelle der geplanten Erschließungsstraße, die zusätzlichen Lärm verursache, und zudem entspreche die Eigenart der vorhandenen Bebauung der eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets, nicht der eines vom Gutachter für den Bereich nördlich des Plangebiets angenommenen allgemeinen Wohngebiets.
38 
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Bereits ein Blick auf die festgesetzte Fläche für die geplante Erschließungsstraße im Lageplan zeigt, dass sich entlang der westlichen Grenze des Wohnhausgrundstücks des Antragstellers gerade keine Engstelle befindet. Der Antragsteller konnte in der mündlichen Verhandlung in diesem Bereich nahe seines Wohnhauses auch keine solche Stelle aufzeigen. Ob die Eigenart der Umgebung um das Grundstück des Antragstellers der eines allgemeinen Wohngebiets, eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets entspricht, kann dahinstehen, da sich dadurch am Ergebnis des Gutachtens nichts ändert. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sieht für allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete dieselben Immissionsgrenzwerte vor. Nr. 1.1 b) des Beiblatts 1 zur DIN 18 005 enthält für Kleinsiedlungsgebiete und allgemeine Wohngebiete ebenfalls identische Werte. Nach Nr. 1.1 a) des genannten Beiblatts ist der maßgebliche Orientierungswert für reine Wohngebiete zwar geringer (tags 50 db(A)), liegt aber immer noch deutlich über dem vom Gutachter errechneten Beurteilungspegel, dem zudem eine ungünstige und unrealistische Annahme - alle Fahrzeuge benutzen ausschließlich das nördliche Teilstück der geplanten Erschließungsstraße - zugrunde gelegt wurde.
39 
bb) Als methodischen Fehler des Gutachtens rügt der Antragsteller lediglich, dass es eine künftig mögliche Erweiterung des Wohngebiets nicht berücksichtigte. Auch diese Rüge greift nicht durch. Denn ein Gutachter, der eine Verkehrszunahme durch eine konkrete Planung zu prognostizieren hat, kann dieser Prognose nach allen denkbaren Regelwerken nur die durch die jeweilige Planung ermöglichte zusätzliche Bebauung und den durch diese bewirkten zusätzlichen Verkehr zugrunde legen. Sollte nach der Umsetzung der zu beurteilenden Planung eine weitere Bebauung geplant werden, bedürfte es einer diese Zusatzbelastung beurteilenden weiteren Prognose.
40 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Hochwassergefahren für das Plangebiet oder die Grundstücke des Antragstellers nicht fehlerhaft ermittelt.
41 
Zur Prognostizierung dieser Gefahren hat die Antragsgegnerin mehrere Gutachten erstellen lassen, nämlich den Erläuterungsbericht „Baugebiet Rechen - Abflussberechnung Rinnbach“ der Zink Ingenieure vom 20.4.2004 mit Ergänzungen vom November 2009 und einem ergänzten Lageplan vom April 2010 sowie die „Stellungnahme zu den vorhandenen hydrologischen und hydraulischen Untersuchungen“ des Instituts für Wasser und Gewässerentwicklung des KIT vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012. Diese kommen durch Wasserspiegellagenberechnungen und Vergleiche mit den derzeit im Plangebiet bestehenden Geländehöhen zum Ergebnis, dass das Plangebiet schon bislang kein Gebiet für Überschwemmungen durch Oberflächenwasser aus dem Rinnbach im Falle eines hundertjährlichen Hochwasser ist und damit nach der geplanten Aufschüttung des Geländes des Plangebiets erst Recht nicht sein kann.
42 
Diese Beurteilung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller verweist zwar zutreffend auf einen Widerspruch im Erläuterungsbericht vom 20.4.2004, der einerseits errechnet, dass das Plangebiet nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser des Rinnbachs erreicht wird, und andererseits auf Seite 4 ausführt, „dass durch die Erschließung des Baugebiets Rechen … ca. 4.500 m3 Retentionsvolumen aufgegeben werden“. Dieser Widerspruch hat sich im späteren Gutachten des KIT jedoch nicht fortgesetzt. Der darin getroffenen Feststellung, dass „das geplante Baugebiet auch im heutigen Zustand kein Überschwemmungsgebiet bezogen auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis ist“, entspricht auch der Entwurf einer Hochwassergefahrenkarte des Landratsamts Ortenaukreis, Stand 13.10.2014, der ebenfalls davon ausgeht, dass das Plangebiet in seinem heutigen Zustand nicht von einem hundertjährlichen Hochwasserereignis erreicht werden wird. Aussagekräftige Fotografien oder Erklärungen von Anwohnern, die belegen könnten, dass bereits jetzt nach Starkregenereignissen Oberflächenwasser aus dem Rinnbach auf das Plangebiet strömt, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Vielzahl von ihm und einem anderen Anwohner gefertigten Fotografien lassen in der Mehrzahl nur schwer erkennen, an welcher Stelle sie aufgenommen worden sind. Soweit sie überhaupt (trotz hohen Grases) ein Ansteigen des Rinnbachs mit Übergreifen auf die östlichen Grundstücke erkennen lassen, sind es - soweit ersichtlich - Fotografien, die den Bereich um das Wehr und den dort befindlichen Altarm des Rinnbachs wiedergeben, der gerade nicht zum Plangebiet gehört. Auch die übermittelten Aussagen von Anwohnern geben nur wieder, dass - nach Starkregen - „Wasser auf dem Plangebiet gestanden“ habe. Dass es von einem in dieser Höhe angestiegenen Wasserspiegel des Rinnbachs stammt und nicht durch Staunässe verursacht ist, lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen.
43 
Wird somit bereits das Plangebiet in seinem heutigen Zustand voraussichtlich nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser überströmt, ist eine Überströmung der weiter vom Rinnbach entfernt liegenden Grundstücke des Antragstellers erst Recht unwahrscheinlich.
44 
c) Was eine mögliche planbedingte Verstärkung der Gefahren durch Staunässe nach Starkregenereignissen für die Grundstücke des Antragstellers betrifft, ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gleichfalls nicht zu erkennen.
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Zwar hat der Antragsteller aussagekräftige Fotografien vorgelegt, die Überflutungen seiner Grundstücke durch Staunässe nach Starkregenereignissen in den Jahren 2009 und 2013 erkennen lassen. Diese Fotografien zeigen jedoch nur, dass die Grundstücke des Antragstellers bereits jetzt einer erheblichen Vorbelastung in dieser Hinsicht ausgesetzt sind. Der Antragsteller ist allerdings der Ansicht, dass der Vollzug des Bebauungsplans zu längeren Perioden der Staunässe auf seinen Grundstücken führe, da die Staunässe bislang relativ rasch nach Ende der Regenfälle über die Wiesen des Plangebiets nach Westen in den Rinnbach habe abfließen können. Werde das Plangebiet aufgeschüttet, entfalle diese Möglichkeit.
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Dieser Behauptung ist Dr. I... vom Institut für Wasser- und Gewässerentwicklung der KIT in seinem Gutachten vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012 überzeugend entgegengetreten. In dem Gutachten heißt es:
47 
„Im Niederungsgebiet der Oberrheinebene ist infolge der großen Durchlässigkeit des Untergrunds eine schnelle Reaktion des Grundwasserspiegels bei intensiven und länger andauernden Niederschlägen vorhanden. In weiten Bereichen der Oberrheinebene wird beobachtet, dass der Grundwasserspiegel recht schnell die Geländeoberfläche erreichen kann und dort zu Überflutungen führt. Gleichzeitig steht der Grundwasserspiegel in direkter Wechselwirkung mit dem Wasserstand in den oberirdischen Gewässern. Die Gewässerläufe in der Oberrheinebene, die ein dichtes Drainagenetz bilden, dienen vor allem der Entwässerung und damit der Entspannung des Grundwassers. Infolge dieser direkten Wechselwirkung kann jedoch auch bei hohen Wasserständen im Gewässer recht schnell Oberflächenwasser in den Grundwasserbereich eindringen. Dies führt dazu, dass insbesondere im Nahbereich von Gewässerläufen, die Hochwasser abführen, der Grundwasserstand nahezu dieselben Höhen aufweisen, wie sie auch im Gewässer vorhanden sind. Diese Wechselwirkung erfordert für das geplante Bebauungsgebiet Rechen auch eine Bewertung der zu erwartenden Grundwasserstände … Hieraus ergibt sich, dass im Bereich des geplanten Bebauungsgebiets Rechen der von den Messstellen übertragene höchste beobachtete Grundwasserstand auf der Höhenkote 132,20 m+NN liegt. Da dieser Grundwasserstand höher ist als das [bisherige] Gelände entlang des Rinnbachs im Bereich des Bebauungsgebiets, sind Grundwasseraustritte zu erwarten … Im Bereich des Bebauungsgebiets Rechen ist vorgesehen, dass das Gelände vor der Bebauung mindestens auf das Höhenniveau der Ringstraße (132,30 m+NN) aufgefüllt wird. Die Planung sieht sogar eine Geländeerhöhung auf das Niveau 132,80 m+NN vor … Aufgrund der schnellen Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserstand und dem Gewässerwasserstand findet im Nachbereich des Gewässers ein ständiger Wasserstandausgleich statt. Hohe Grundwasserstände werden infolge der Drainagewirkung des Rinnbachs durch das Gewässer entlastet und hohe Gewässerwasserstände werden auf das benachbarte Gelände übertragen. Somit ist zu erwarten, dass die maximalen Grundwasserstände im Bereich des Bebauungsgebiets in der Größenordnung liegen wie die zeitgleichen Gewässerwasserstände. Nachteilige Auswirkungen auf andere, nahliegende Bereiche sind somit nicht vorhanden … Infolge der großen Durchlässigkeiten des Untergrunds weist der Grundwasserspiegel nahezu denselben Wasserstand auf, der auch im oberirdischen Gewässerlauf (Rinnbach) vorhanden ist. Ein Abfließen des ausgetretenen Grundwassers ist somit nicht möglich. … Zur Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Bebauungsgebiet ist auf der Ostseite eine Entwässerungsmulde vorgesehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regelwerk DWA-A 138) zu bemessen, herzustellen und zu unterhalten ist. Diese Entwässerungsmulde nimmt das oberflächig abfließende Regenwasser auf und verhindert somit ein unkontrolliertes Abfließen auf die östlich gelegenen Grundstücke. Somit besteht für die angesprochenen Grundstücke keine erhöhte Gefährdung infolge Oberflächenwasser.
48 
… Das ausgetretene Grundwasser kann erst dann abfließen, wenn sich die großräumige Grundwassersituation infolge des vorhandenen Drainagenetzes, zu dem auch der Rinnbach gehört, allmählich entspannt hat. Derartige Situationen werden auch zukünftig auftreten und lassen sich im Niederungsgebiet der Oberrheinebene auch nicht vermeiden. Die Geländeaufschüttung im Bereich des Bebauungsgebiets hat hierauf keinen Einfluss.“
49 
Der Senat hat den Gutachter in der mündlichen Verhandlung gebeten, seine Ausführungen zu erläutern. Der Gutachter hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, schon bislang sei ein rascher Abfluss der Staunässe ungeachtet des nach Westen leicht abfallenden Geländes nach Ende des Starkregens nicht möglich, weil dann auch der Rinnbach eine erhebliche Höhe habe, was die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien gerade belegten. Auch derzeit könne das Stauwasser erst abfließen, wenn der Rinnbach und das ihn umgebende Grundwassersystem insgesamt abgesunken seien. Somit verändere die Aufschüttung des Plangebiets die Überflutungsdauer der umliegenden Grundstücke nach Starkregenereignissen nicht. Auch führe die Aufschüttung nicht zu einem weiteren Ansteigen des Grundwassers.
50 
Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser schlüssig begründeten und vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Auffassung des Gutachters in Frage zu stellen.
51 
d) Schließlich hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers auch die Eignung der externen Ausgleichsflächen nicht fehlerhaft ermittelt.
52 
Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin in Nr. 14 der textlichen Festsetzungen mit der Festsetzung zweier externer Ausgleichsflächen in unterschiedlichen Ortsteilen Gebrauch gemacht.
53 
Für Ausgleichsmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 - juris Rn. 50; GB v. 10.9.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532) Ein Fehler bei der Bewertung der Aufwertungsbedürftigkeit oder -fähigkeit von Ausgleichsflächen ist als Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen (so auch Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 1a Rn. 157). Ein solcher Ermittlungsfehler lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht entnehmen.
54 
Weder die Aufwertungsbedürftigkeit noch die Aufwertungsfähigkeit der Fläche 012A der Gemarkung Hohnau der Antragsgegnerin wird dadurch in Frage gestellt, dass dort in einem rund 10 m breiten Streifen entlang eines Hochwasserdamms und der angrenzenden Straße ein Waldsaum aus einer nicht der natürlichen Vegetation entsprechenden Pappel-Monokultur „nach Nutzung der Pappeln flächengeräumt“ werden soll. Denn das setzt keine vollständige „Abholzung“ des bisherigen Waldsaums in einem Zug voraus, zumal zwischen den Pappeln vereinzelt wachsende Erlen und Eschen ohnehin erhalten werden sollen. Dass der dann herzustellende Waldrandstreifen aus Staudensaum, Gehölzen und standortgerechten Bäumen eine höhere ökologische Wertigkeit hat, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Seine Behauptung, die derzeit intensiv als Ackerfläche genutzte Ausgleichsfläche 007A in Linx sei noch vor einiger Zeit Wiese gewesen, steht ihrer derzeitigen Aufwertungsbedürftigkeit und Aufwertungsfähigkeit nicht entgegen. Denn nur ihre Umwandlung in extensiv genutzte Wiesenflächen führt dazu, dass sie als Nahrungshabitat für Weißstörche dienen kann, was Ziel der Ausgleichsmaßnahme ist.
55 
2. Auch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans ist trotz der Mitwirkung des vom Antragsteller genannten Gemeinderatsmitglieds ordnungsgemäß zustande gekommen.
56 
Nach § 31 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO in entsprechender Anwendung ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, die zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Bestimmung des § 29 GemO nicht Gemeinderat sein konnte. Nach der Ansicht des Antragstellers ist das hier der Fall, da am Beschluss über den Bebauungsplan ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der wegen seiner Beschäftigung bei einem Zweckverband, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO nicht Gemeinderat sein könne.
57 
Der Antragsteller hat diese Rüge fristgerecht erhoben (a). Sie kann auch im Übrigen nicht als unbeachtlich angesehen werden (b). Die Rüge erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet (c).
58 
a) Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine Hinderungsgründe eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Der Antragsteller hat diese Frist gewahrt.
59 
b) Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheits-bildung rechnerisch auf die Stimme des Betroffenen angekommen ist (Aker/Hafner/Notheis, GemO und GemHVO Bad.-Württ., 2013, § 18 GemO Rn. 32; Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Stand Dez. 2012, § 18 Rn. 25; Gern, Kommunalrecht Bad.-Württ., 9. Aufl., 2005, Rn. 237; OVG Saarl., Urt. v. 29.3.2012 - 2 C 252/10 - juris für eine vergleichbare Regelung des saarl. Landesrechts; ausdrücklich anders Art. 49 Abs. 4 GemO Bayern). Die Frage, mit welcher Mehrheit der Satzungsbeschluss gefasst worden ist, ist somit unerheblich.
60 
Der Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses wegen der Mitwirkung eines unter § 29 Abs. 1 GemO fallenden Gemeinderatsmitglieds steht auch nicht entgegen, dass der Gemeinderat nach § 29 Abs. 5 GemO vor Einberufung der ersten Sitzung der jeweiligen Periode festgestellt hat, ob Hinderungsgründe bei den Gewählten vorliegen. Diese Feststellung gilt zwar als feststellender Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1964 - II 386/64 - ESVGH 15, 1). Sie hat jedoch nur eine interne Wirkung. Durch die Bestandskraft eines das Vorliegen von Hinderungsgründen verneinenden Verwaltungsakts ist der Senat deshalb nicht daran gehindert, die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses mit Blick auf § 29 GemO zu prüfen.
61 
c) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO können Beamte und Arbeitnehmer eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, nicht Gemeinderäte sein. Auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, findet diese Vorschrift jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO keine Anwendung.
62 
Herr K... ist unstreitig seit 1996 bei einem Zweckverband zur Wasserversorgung beschäftigt, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist. Seine Mitwirkung an dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan als Satzung führt gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses, da er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Zweckverband überwiegend körperliche Arbeit verrichtet und damit unter die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO fällt (bb). An der Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken (aa).
63 
aa) Jedenfalls die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO ist verfassungskonform.
64 
Nach Art. 137 Abs. 1 GG kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden, nicht aber die Wählbarkeit - nach der Terminologie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes - von „Arbeitern“. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt damit nur zu partiellen Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl durch Regelungen über die Unvereinbarkeit von öffentlichem Amt und Wahlamt (Inkompatibilität). Damit war der Landesgesetzgeber gerade angehalten, „Arbeiter“ nicht von der Wählbarkeit in Organe kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften auszuschließen und somit die Ausnahme des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vorzusehen (so im Ergebnis auch v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rn. 20). Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind hinreichend bestimmbar, da zu ihrer Auslegung die im Arbeits- und Rentenversicherungsrecht früher geltenden Kriterien herangezogen werden können (vgl. dazu nachfolgend bb)).
65 
Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tatsache, dass die im Jahr 1949 noch praktizierte Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Tarif- und Rentenversicherungsrecht inzwischen in vielen Bereichen an Relevanz verloren hat (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 30.5.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126 zur Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter), dazu zwingen könnte, noch weitergehende Ausnahmen von der Inkompatibilität vorzusehen (vgl. insbesondere Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2008, § 137 Rn. 11; offen gelassen in VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337). Dasselbe gilt für die Frage, ob weitergehende Ausnahmen durch unions- oder menschenrechtliche Diskriminierungsverbote veranlasst sein könnten.
66 
bb) Bei Gemeinderat K... liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vor.
67 
Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist, wie dargelegt, nach den überkommenen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts, wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden, vorzunehmen. Danach gilt: Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden Arbeitern zugeordnet. Bürotätigkeiten oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337, juris Rn. 5; Beschl. v. 7.5.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1996, 276; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 29 Rn. 3). Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO muss im Bereich körperlicher Arbeit liegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013, a.a.O.). Das ist bei Gemeinderat K... der Fall.
68 
Das ergibt sich zwar weder aus der Stellungnahme der Gemeindeprüfungsanstalt vom 24.2.2012 noch aus der des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.6.2014, da beide keine der Problematik des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO gerecht werdende Begründung enthalten. Der Senat hat sich jedoch vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nach der Anhörung von Herrn K... in der mündlichen Verhandlung und Heranziehung der schriftlichen Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 überzeugt. Diese Bescheinigung führt die von Herrn K... durchzuführenden Tätigkeiten einschließlich ihrer Anteile an seiner Gesamtarbeitszeit auf.
69 
Aus der Bescheinigung geht zunächst hervor, dass Herr K... einen Abschluss als Blechner- und Installateursgeselle besitzt. Er ist somit kein geprüfter Wassermeister nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23.2.2005 (BGBl I, 2005, S. 349). Dieser Abschluss soll, worauf die Antragstellervertreterin zutreffend hinweist, auch dazu befähigen, Führungsaufgaben zu übernehmen. Herr K... darf den Titel des Wassermeisters nur aus überkommenem Recht und auf Grund einiger Fortbildungen, nicht aber kraft einer abgeschlossenen Meisterprüfung führen.
70 
Die Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 enthält dessen ungeachtet einen erheblichen Anteil von kaufmännischen oder Bürotätigkeiten, wie „Ausschreibungen von Tiefbauarbeiten und Materialeinkäufe (8 % Zeitanteil), Arbeits- u. Materialscheine schreiben für Rechnungsstellung (3 % Zeitanteil), Aktualisierung: Maßnahmenpläne, Betriebs und Organisationhandbuch (2 % Zeitanteil), Führung Betriebsstunden-u. Verbrauchsbücher täglich sowie Verbrauchstatistiken: monatlich bzw. jährlich (4 % Zeitanteil), Vorbereitung der Haushaltspläne (6 % Zeitanteil), Fortbildungskurse (2 % Zeitanteil) Einteilung und Einweisung der Mitarbeiter BGV und TVO (3 % Zeitanteil), Mitglied Arbeitsgruppe (1 % Zeitanteil)“.
71 
Dem steht aber ein größerer Anteil manueller Tätigkeiten gegenüber. Denn zu den manuellen Tätigkeiten von Herrn K... zählen nicht nur „Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung (8 % Zeitanteil), Unterhaltung, Wartung, Instandhaltung der Brunnen und Wasserwerke (5 % Zeitanteil), Wasserzählerwechsel (5 % Zeitanteil), Wasserproben im Werk holen u. Pegel beproben (2 % Zeitanteil), Überwachung der Wasserwerke, Schächte und Transportleitungen (3 % Zeitanteil), Überwachung und Pflege der Wasserschutzgebiete, Vorfeldpegel (2 % Zeitanteil)“. Auch bei den weiteren Tätigkeiten „Kundenbetreuung in elf Stadtteilen (11 % Zeitanteil)“ und „Neuverlegungen von Ortsnetzen und Hausanschlüssen, Planskizzen (7 % Zeitanteil)“ überwiegt nach der überzeugenden Schilderung von Herrn K... die manuelle Tätigkeit bei weitem. Selbst bei „Einweisung von Fremdfirmen bei Arbeiten in der Wasserversorgung (2 % Zeitanteil)“ und „Bauherrenfunktion, Überwachung von Baustellen“ (8 % Zeitanteil)“ sind jedenfalls erhebliche Zeitanteile von eigenen manuellen Verrichtungen wie Öffnen und Schließen von Ventilen sowie Durchspülen von Leitungen geprägt. Noch stärker gilt das bei der Tätigkeit „Planung und Planfortführung bei Neuerschließung (7 % Zeitanteil)“, da diese Bezeichnung in unzutreffender Weise suggeriert, die Planung als solche werde von Herrn K... erbracht. Tatsächlich wird diese aber jeweils von einem externen Ingenieurbüro geleistet, während Herr K... nur die Vorarbeiten zu erbringen hat, wie etwa das Anbringen von sogenannten Suchschlitzen, um den bisherigen Leitungsverlauf präzise bestimmen zu können.
II.
72 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
73 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es ihm nicht an der notwendigen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
74 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Denn die Planung der Antragsgegnerin ist von einer positiven Planungskonzeption getragen (a) und ihr stehen Vollzugshindernisse nicht entgegen (b).
75 
a) Die Planung der Antragsgegnerin dient unter anderem der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und zur Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Die Erforderlichkeit der Ausweisung neuer Wohnbauflächen - zumal in der hier relevanten Anzahl - wird nicht schon durch das Vorhandensein von Baulücken auf der Gemarkung der Antragsgegnerin in Frage gestellt. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, kann das Vorhandensein von Baulücken als solches einen Bedarf für weitere Bauflächen schon deshalb nicht ausschließen, da die Eigentümer bisher unbebaut gebliebener Grundstücke in vielen Fällen nicht bereit sein werden, ihre Grundstücke zu verkaufen oder in absehbarer Zeit selbst zu bebauen (vgl. nur Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 2014, 183). Der vorliegende Fall bestätigt dies. Nach der unbestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin hat sie (vgl. S. 1 der Planbegründung) die Baulücken im gesamten Stadtgebiet, nicht nur im Ortsteil Linx, erheben lassen, was eine Anzahl von 164 ergeben hat. Davon konnten jedoch nur 14 für eine Überbauung aktiviert werden.
76 
b) Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote stehen der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans nicht entgegen. Ein Bebauungsplan ist auch dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (BVerwG, Beschl. v. 6.10.2011 - 4 BN 19.11 - BauR 2012, 222). Die Prüfung, ob mögliche Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei hängen Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. Urt. des Senats v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris zum Planfeststellungsrecht). Bei dieser Prüfung steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die von ihr getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 m.w.N.). Einen derartigen Mangel des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens zeigt der Antragsteller nicht auf.
77 
Die Antragsgegnerin hat eine artenschutzrechtliche Beurteilung der S. GmbH erstellen lassen. Diese Beurteilung vom Februar 2011 beschreibt auf S. 8 - 9 die angewandte Methodik, zu der u.a. eine Vielzahl von - für jede geschützte Art spezifische - Begehungen unter Anwendung einschlägiger Verfahren, etwa der Verwendung eines Ultraschalldetektors zur Ortung von Fledermäusen, gehört. Die Beurteilung kommt zum Ergebnis, „auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse ist auszuschließen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die innerhalb des Untersuchungsgebietes vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die festgestellten europäischen Vogelarten ausgelöst werden.“
78 
Der Antragsteller hält Methodik und Ergebnis dieser Stellungnahme die - undatierte - Stellungnahme von Herrn D... entgegen. Auch diese Stellungnahme geht in ihrer Zusammenfassung davon aus, dass es sich beim Plangebiet um eine „landwirtschaftlich intensiv genutzt Wiesenfläche“ handelt und bestätigt damit grundsätzlich die Beurteilung der S.-GmbH. Weiter führt sie aus, dass die Fläche des Plangebiets bei einer künftig extensiveren landwirtschaftlichen Nutzung aufgewertet, etwa zum künftigen Standort für Orchideen gemacht werden könne, was die Wertungen des Gutachtens der S.-GmbH nicht in Frage stellt.
79 
In der Stellungnahme wird schließlich gefordert, die Standplätze aller vorkommenden Fledermausarten müssten nachkartiert werden. Auch damit wird ein methodischer Fehler der von der Antragsgegnerin eingeholten Beurteilung nicht aufgezeigt. In der Beurteilung wird zu Gefährdungen von Fledermausarten ausgeführt: „Im Rahmen der Geländeerhebungen wurden drei Fledermausarten festgestellt. Bei sämtlichen Nachweisen von Fledermäusen innerhalb des Untersuchungsgebietes handelte es sich um Flugbeobachtungen und/oder Rufnachweise. Das Untersuchungsgebiet beziehungsweise Teile davon dienen den nachgewiesenen Arten als Nahrungsräume. Der überwiegende Teil der Flugbeobachtungen und Rufnachweise erfolgte innerhalb und am Rand der bestehenden Siedlungsfläche gefolgt von den Gehölzen am Rinnbach. Bei keiner der Begehungen erfolgten Nachweise von Jagdflugbeobachtungen über der Wiese zwischen Siedlungsrand und Rinnbach. Alle hier festgestellten Fledermäuse wurden beim Überflug beobachtet. Mitte August konnten östlich der Trafostation Sozialrufe der Zwergfledermaus aufgezeichnet werden, welche auf ein nahe gelegenes Paarungsquartier am Rande der Siedlungsfläche hinweisen. Das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes konnten durch Kontrollen ausgeschlossen werden.“ Weshalb die von der Antragsgegnerin eingeholte Beurteilung Kartierungen von Fledermausquartieren außerhalb des Plangebiets zwingend hätte vornehmen müssen, erschließt sich nicht.
80 
2. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
81 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - das Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Diese Schranke greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. Zwar liegt in geringer Entfernung westlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine (minimale) Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
82 
a) Der westlich des Plangebiets vorbeifließende Rinnbach und seine Uferstreifen mit der Breite von wenigen Metern bilden eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341). Von den im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen dieses Gebiets befindet sich auf der hier maßgeblichen Teilfläche entlang des Plangebiets nur der Typ 3260, „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“.
83 
b) Die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Streifens des nahegelegenen FFH-Gebiets durch die Bauleitplanung sei offensichtlich ausgeschlossen, begegnet keinen Bedenken. Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 10.4.2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2011, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2014, § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
84 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt und lässt auch keine Fehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat durch die S.-GmbH die Natura-2000 Vorprüfung vom Februar 2011 erstellen lassen. Auf Seite 6 - 9 des genannten Gutachtens werden in tabellarischer Form alle denkbaren Beeinträchtigungen (selbst durch optische Wirkung) auf die charakteristischen Arten der Teilfläche des FFH-Gebiets, insbesondere der Helm-Azurjungfer, dargestellt und geprüft bzw. das Vorkommen sonstiger gemeldeter Arten auf Grund fehlenden Vorkommens ausgeschlossen. Unter anderem wird bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen darauf abgestellt, dass die Grünflächen am Ufer des Rinnbachs nicht frei zugänglich ausgestaltet werden und damit weiterhin Schutz bieten.
85 
Gegen diese Vorprüfung wendet der Antragsteller nur ein, die von den Gutachtern ihrer Bewertung zugrunde gelegte Beobachtung des Plangebiets über drei Monate hinweg - die sich aus der artenschutzrechtlichen Beurteilung desselben Büros schließen lässt - sei nicht ausreichend lange erfolgt. Es bedürfe zwingend einer Ganzjahresbetrachtung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade weil es keine formalisierte Vorprüfung gibt, kann es auch keine bestimmte Zeitspanne für die Beobachtung vorkommender Arten geben. Zudem deutet der Antragsteller auch nicht an, in welcher Hinsicht er sich durch eine Ganzjahresbeobachtung andere Ergebnisse erwartet, zumal auch er davon ausgeht, dass es sich bei der Fläche des Plangebiets um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche handelt. Einer von ihm geforderten Ganzjahresbeobachtung könnte im Übrigen wiederum abstrakt entgegengehalten werden, dass nur eine mehrjährige Beobachtung brauchbare Ergebnisse liefere.
86 
3. Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler im Abwägungsergebnis unterlaufen.
87 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
88 
Solche Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
89 
Alle vom Antragsteller aufgezählten Abwägungsfehler - eine unvertretbare Standortentscheidung, die Missachtung der Anforderungen an ein kostensparendes Bauen, das Übergehen des Gebots, landwirtschaftliche Nutzfläche nur in notwendigem Umfang umzunutzen - haben nicht das erforderliche Gewicht, eine solche Unvertretbarkeit zu begründen. Insbesondere erscheint es nicht als unvertretbar, eine Wohnbaufläche dort zu schaffen, wo bereits die bisherige Bebauung in Form eines Sporns in den Außenbereich hineinreicht, anstatt eine erstmalige optische Ausdehnung einer Wohnbaufläche in den Außenbereich hinein zu planen, auch wenn diese Fläche erheblich weiter von einem Fließgewässer entfernt liegt.
C.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 15. Oktober 2014
93 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt, da der Antragsteller Beeinträchtigungen unterschiedlicher Art für zwei verschiedene Grundstücke (Wohnhausgrundstück und Wiesengrundstück) geltend macht.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
28 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat auch im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Er besitzt zudem die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
29 
Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Er kann sich daher zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass er Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind nur diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem durch Vorlage von Fotografien und Erklärungen von Anwohnern untermauerten Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Beeinträchtigung seiner beiden Grundstücke durch Staunässe nach Starkregen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat.
B.
31 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln.
I.
32 
Weder während des Aufstellungsverfahrens (1.) noch beim Satzungsbeschluss (2.) sind der Antragsgegnerin Verfahrensfehler unterlaufen.
33 
1. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler.
34 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris). Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.
35 
a) Die Antragsgegnerin hat die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für das Wohngrundstück des Antragstellers nicht fehlerhaft prognostiziert.
36 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm eine „schalltechnische Beratung“ der ISW vom 21.3.2007 eingeholt. Das Gutachten bezieht sich auf ein nördlich des Plangebiets gelegenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und berechnet die künftige Lärmbelastung des Wohnhauses durch den Verkehr auf dem nördlichen Teilstück der geplanten Erschließungsstraße. Es kommt zum Ergebnis, dass der zu erwartende Beurteilungspegel an der Ostfassade des betreffenden Gebäudes bei ungünstigen Verhältnissen, nämlich der ausschließlichen Benutzung des nördlichen Erschließungsasts durch alle Fahrzeuge, mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und mehr als 5 dB(A) unter dem maßgeblichen Orientierungswert nach Beiblatt 1 der DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) liege. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick darauf keinen Anlass für die Annahme gesehen, dass der Antragsteller durch den zu erwartenden Verkehrslärm unzumutbar belastet werde. Das ist trotz der Einwendungen des Antragstellers nicht zu beanstanden.
37 
aa) Der Antragsteller bringt zum einen vor, das Ergebnis des Gutachtens könne aus zwei Gründen nicht für eine Prognose hinsichtlich seines Wohngrundstück herangezogen werden: Denn in dessen Nähe befinde sich eine Engstelle der geplanten Erschließungsstraße, die zusätzlichen Lärm verursache, und zudem entspreche die Eigenart der vorhandenen Bebauung der eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets, nicht der eines vom Gutachter für den Bereich nördlich des Plangebiets angenommenen allgemeinen Wohngebiets.
38 
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Bereits ein Blick auf die festgesetzte Fläche für die geplante Erschließungsstraße im Lageplan zeigt, dass sich entlang der westlichen Grenze des Wohnhausgrundstücks des Antragstellers gerade keine Engstelle befindet. Der Antragsteller konnte in der mündlichen Verhandlung in diesem Bereich nahe seines Wohnhauses auch keine solche Stelle aufzeigen. Ob die Eigenart der Umgebung um das Grundstück des Antragstellers der eines allgemeinen Wohngebiets, eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets entspricht, kann dahinstehen, da sich dadurch am Ergebnis des Gutachtens nichts ändert. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sieht für allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete dieselben Immissionsgrenzwerte vor. Nr. 1.1 b) des Beiblatts 1 zur DIN 18 005 enthält für Kleinsiedlungsgebiete und allgemeine Wohngebiete ebenfalls identische Werte. Nach Nr. 1.1 a) des genannten Beiblatts ist der maßgebliche Orientierungswert für reine Wohngebiete zwar geringer (tags 50 db(A)), liegt aber immer noch deutlich über dem vom Gutachter errechneten Beurteilungspegel, dem zudem eine ungünstige und unrealistische Annahme - alle Fahrzeuge benutzen ausschließlich das nördliche Teilstück der geplanten Erschließungsstraße - zugrunde gelegt wurde.
39 
bb) Als methodischen Fehler des Gutachtens rügt der Antragsteller lediglich, dass es eine künftig mögliche Erweiterung des Wohngebiets nicht berücksichtigte. Auch diese Rüge greift nicht durch. Denn ein Gutachter, der eine Verkehrszunahme durch eine konkrete Planung zu prognostizieren hat, kann dieser Prognose nach allen denkbaren Regelwerken nur die durch die jeweilige Planung ermöglichte zusätzliche Bebauung und den durch diese bewirkten zusätzlichen Verkehr zugrunde legen. Sollte nach der Umsetzung der zu beurteilenden Planung eine weitere Bebauung geplant werden, bedürfte es einer diese Zusatzbelastung beurteilenden weiteren Prognose.
40 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Hochwassergefahren für das Plangebiet oder die Grundstücke des Antragstellers nicht fehlerhaft ermittelt.
41 
Zur Prognostizierung dieser Gefahren hat die Antragsgegnerin mehrere Gutachten erstellen lassen, nämlich den Erläuterungsbericht „Baugebiet Rechen - Abflussberechnung Rinnbach“ der Zink Ingenieure vom 20.4.2004 mit Ergänzungen vom November 2009 und einem ergänzten Lageplan vom April 2010 sowie die „Stellungnahme zu den vorhandenen hydrologischen und hydraulischen Untersuchungen“ des Instituts für Wasser und Gewässerentwicklung des KIT vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012. Diese kommen durch Wasserspiegellagenberechnungen und Vergleiche mit den derzeit im Plangebiet bestehenden Geländehöhen zum Ergebnis, dass das Plangebiet schon bislang kein Gebiet für Überschwemmungen durch Oberflächenwasser aus dem Rinnbach im Falle eines hundertjährlichen Hochwasser ist und damit nach der geplanten Aufschüttung des Geländes des Plangebiets erst Recht nicht sein kann.
42 
Diese Beurteilung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller verweist zwar zutreffend auf einen Widerspruch im Erläuterungsbericht vom 20.4.2004, der einerseits errechnet, dass das Plangebiet nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser des Rinnbachs erreicht wird, und andererseits auf Seite 4 ausführt, „dass durch die Erschließung des Baugebiets Rechen … ca. 4.500 m3 Retentionsvolumen aufgegeben werden“. Dieser Widerspruch hat sich im späteren Gutachten des KIT jedoch nicht fortgesetzt. Der darin getroffenen Feststellung, dass „das geplante Baugebiet auch im heutigen Zustand kein Überschwemmungsgebiet bezogen auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis ist“, entspricht auch der Entwurf einer Hochwassergefahrenkarte des Landratsamts Ortenaukreis, Stand 13.10.2014, der ebenfalls davon ausgeht, dass das Plangebiet in seinem heutigen Zustand nicht von einem hundertjährlichen Hochwasserereignis erreicht werden wird. Aussagekräftige Fotografien oder Erklärungen von Anwohnern, die belegen könnten, dass bereits jetzt nach Starkregenereignissen Oberflächenwasser aus dem Rinnbach auf das Plangebiet strömt, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Vielzahl von ihm und einem anderen Anwohner gefertigten Fotografien lassen in der Mehrzahl nur schwer erkennen, an welcher Stelle sie aufgenommen worden sind. Soweit sie überhaupt (trotz hohen Grases) ein Ansteigen des Rinnbachs mit Übergreifen auf die östlichen Grundstücke erkennen lassen, sind es - soweit ersichtlich - Fotografien, die den Bereich um das Wehr und den dort befindlichen Altarm des Rinnbachs wiedergeben, der gerade nicht zum Plangebiet gehört. Auch die übermittelten Aussagen von Anwohnern geben nur wieder, dass - nach Starkregen - „Wasser auf dem Plangebiet gestanden“ habe. Dass es von einem in dieser Höhe angestiegenen Wasserspiegel des Rinnbachs stammt und nicht durch Staunässe verursacht ist, lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen.
43 
Wird somit bereits das Plangebiet in seinem heutigen Zustand voraussichtlich nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser überströmt, ist eine Überströmung der weiter vom Rinnbach entfernt liegenden Grundstücke des Antragstellers erst Recht unwahrscheinlich.
44 
c) Was eine mögliche planbedingte Verstärkung der Gefahren durch Staunässe nach Starkregenereignissen für die Grundstücke des Antragstellers betrifft, ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gleichfalls nicht zu erkennen.
45 
Zwar hat der Antragsteller aussagekräftige Fotografien vorgelegt, die Überflutungen seiner Grundstücke durch Staunässe nach Starkregenereignissen in den Jahren 2009 und 2013 erkennen lassen. Diese Fotografien zeigen jedoch nur, dass die Grundstücke des Antragstellers bereits jetzt einer erheblichen Vorbelastung in dieser Hinsicht ausgesetzt sind. Der Antragsteller ist allerdings der Ansicht, dass der Vollzug des Bebauungsplans zu längeren Perioden der Staunässe auf seinen Grundstücken führe, da die Staunässe bislang relativ rasch nach Ende der Regenfälle über die Wiesen des Plangebiets nach Westen in den Rinnbach habe abfließen können. Werde das Plangebiet aufgeschüttet, entfalle diese Möglichkeit.
46 
Dieser Behauptung ist Dr. I... vom Institut für Wasser- und Gewässerentwicklung der KIT in seinem Gutachten vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012 überzeugend entgegengetreten. In dem Gutachten heißt es:
47 
„Im Niederungsgebiet der Oberrheinebene ist infolge der großen Durchlässigkeit des Untergrunds eine schnelle Reaktion des Grundwasserspiegels bei intensiven und länger andauernden Niederschlägen vorhanden. In weiten Bereichen der Oberrheinebene wird beobachtet, dass der Grundwasserspiegel recht schnell die Geländeoberfläche erreichen kann und dort zu Überflutungen führt. Gleichzeitig steht der Grundwasserspiegel in direkter Wechselwirkung mit dem Wasserstand in den oberirdischen Gewässern. Die Gewässerläufe in der Oberrheinebene, die ein dichtes Drainagenetz bilden, dienen vor allem der Entwässerung und damit der Entspannung des Grundwassers. Infolge dieser direkten Wechselwirkung kann jedoch auch bei hohen Wasserständen im Gewässer recht schnell Oberflächenwasser in den Grundwasserbereich eindringen. Dies führt dazu, dass insbesondere im Nahbereich von Gewässerläufen, die Hochwasser abführen, der Grundwasserstand nahezu dieselben Höhen aufweisen, wie sie auch im Gewässer vorhanden sind. Diese Wechselwirkung erfordert für das geplante Bebauungsgebiet Rechen auch eine Bewertung der zu erwartenden Grundwasserstände … Hieraus ergibt sich, dass im Bereich des geplanten Bebauungsgebiets Rechen der von den Messstellen übertragene höchste beobachtete Grundwasserstand auf der Höhenkote 132,20 m+NN liegt. Da dieser Grundwasserstand höher ist als das [bisherige] Gelände entlang des Rinnbachs im Bereich des Bebauungsgebiets, sind Grundwasseraustritte zu erwarten … Im Bereich des Bebauungsgebiets Rechen ist vorgesehen, dass das Gelände vor der Bebauung mindestens auf das Höhenniveau der Ringstraße (132,30 m+NN) aufgefüllt wird. Die Planung sieht sogar eine Geländeerhöhung auf das Niveau 132,80 m+NN vor … Aufgrund der schnellen Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserstand und dem Gewässerwasserstand findet im Nachbereich des Gewässers ein ständiger Wasserstandausgleich statt. Hohe Grundwasserstände werden infolge der Drainagewirkung des Rinnbachs durch das Gewässer entlastet und hohe Gewässerwasserstände werden auf das benachbarte Gelände übertragen. Somit ist zu erwarten, dass die maximalen Grundwasserstände im Bereich des Bebauungsgebiets in der Größenordnung liegen wie die zeitgleichen Gewässerwasserstände. Nachteilige Auswirkungen auf andere, nahliegende Bereiche sind somit nicht vorhanden … Infolge der großen Durchlässigkeiten des Untergrunds weist der Grundwasserspiegel nahezu denselben Wasserstand auf, der auch im oberirdischen Gewässerlauf (Rinnbach) vorhanden ist. Ein Abfließen des ausgetretenen Grundwassers ist somit nicht möglich. … Zur Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Bebauungsgebiet ist auf der Ostseite eine Entwässerungsmulde vorgesehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regelwerk DWA-A 138) zu bemessen, herzustellen und zu unterhalten ist. Diese Entwässerungsmulde nimmt das oberflächig abfließende Regenwasser auf und verhindert somit ein unkontrolliertes Abfließen auf die östlich gelegenen Grundstücke. Somit besteht für die angesprochenen Grundstücke keine erhöhte Gefährdung infolge Oberflächenwasser.
48 
… Das ausgetretene Grundwasser kann erst dann abfließen, wenn sich die großräumige Grundwassersituation infolge des vorhandenen Drainagenetzes, zu dem auch der Rinnbach gehört, allmählich entspannt hat. Derartige Situationen werden auch zukünftig auftreten und lassen sich im Niederungsgebiet der Oberrheinebene auch nicht vermeiden. Die Geländeaufschüttung im Bereich des Bebauungsgebiets hat hierauf keinen Einfluss.“
49 
Der Senat hat den Gutachter in der mündlichen Verhandlung gebeten, seine Ausführungen zu erläutern. Der Gutachter hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, schon bislang sei ein rascher Abfluss der Staunässe ungeachtet des nach Westen leicht abfallenden Geländes nach Ende des Starkregens nicht möglich, weil dann auch der Rinnbach eine erhebliche Höhe habe, was die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien gerade belegten. Auch derzeit könne das Stauwasser erst abfließen, wenn der Rinnbach und das ihn umgebende Grundwassersystem insgesamt abgesunken seien. Somit verändere die Aufschüttung des Plangebiets die Überflutungsdauer der umliegenden Grundstücke nach Starkregenereignissen nicht. Auch führe die Aufschüttung nicht zu einem weiteren Ansteigen des Grundwassers.
50 
Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser schlüssig begründeten und vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Auffassung des Gutachters in Frage zu stellen.
51 
d) Schließlich hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers auch die Eignung der externen Ausgleichsflächen nicht fehlerhaft ermittelt.
52 
Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin in Nr. 14 der textlichen Festsetzungen mit der Festsetzung zweier externer Ausgleichsflächen in unterschiedlichen Ortsteilen Gebrauch gemacht.
53 
Für Ausgleichsmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 - juris Rn. 50; GB v. 10.9.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532) Ein Fehler bei der Bewertung der Aufwertungsbedürftigkeit oder -fähigkeit von Ausgleichsflächen ist als Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen (so auch Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 1a Rn. 157). Ein solcher Ermittlungsfehler lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht entnehmen.
54 
Weder die Aufwertungsbedürftigkeit noch die Aufwertungsfähigkeit der Fläche 012A der Gemarkung Hohnau der Antragsgegnerin wird dadurch in Frage gestellt, dass dort in einem rund 10 m breiten Streifen entlang eines Hochwasserdamms und der angrenzenden Straße ein Waldsaum aus einer nicht der natürlichen Vegetation entsprechenden Pappel-Monokultur „nach Nutzung der Pappeln flächengeräumt“ werden soll. Denn das setzt keine vollständige „Abholzung“ des bisherigen Waldsaums in einem Zug voraus, zumal zwischen den Pappeln vereinzelt wachsende Erlen und Eschen ohnehin erhalten werden sollen. Dass der dann herzustellende Waldrandstreifen aus Staudensaum, Gehölzen und standortgerechten Bäumen eine höhere ökologische Wertigkeit hat, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Seine Behauptung, die derzeit intensiv als Ackerfläche genutzte Ausgleichsfläche 007A in Linx sei noch vor einiger Zeit Wiese gewesen, steht ihrer derzeitigen Aufwertungsbedürftigkeit und Aufwertungsfähigkeit nicht entgegen. Denn nur ihre Umwandlung in extensiv genutzte Wiesenflächen führt dazu, dass sie als Nahrungshabitat für Weißstörche dienen kann, was Ziel der Ausgleichsmaßnahme ist.
55 
2. Auch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans ist trotz der Mitwirkung des vom Antragsteller genannten Gemeinderatsmitglieds ordnungsgemäß zustande gekommen.
56 
Nach § 31 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO in entsprechender Anwendung ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, die zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Bestimmung des § 29 GemO nicht Gemeinderat sein konnte. Nach der Ansicht des Antragstellers ist das hier der Fall, da am Beschluss über den Bebauungsplan ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der wegen seiner Beschäftigung bei einem Zweckverband, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO nicht Gemeinderat sein könne.
57 
Der Antragsteller hat diese Rüge fristgerecht erhoben (a). Sie kann auch im Übrigen nicht als unbeachtlich angesehen werden (b). Die Rüge erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet (c).
58 
a) Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine Hinderungsgründe eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Der Antragsteller hat diese Frist gewahrt.
59 
b) Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheits-bildung rechnerisch auf die Stimme des Betroffenen angekommen ist (Aker/Hafner/Notheis, GemO und GemHVO Bad.-Württ., 2013, § 18 GemO Rn. 32; Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Stand Dez. 2012, § 18 Rn. 25; Gern, Kommunalrecht Bad.-Württ., 9. Aufl., 2005, Rn. 237; OVG Saarl., Urt. v. 29.3.2012 - 2 C 252/10 - juris für eine vergleichbare Regelung des saarl. Landesrechts; ausdrücklich anders Art. 49 Abs. 4 GemO Bayern). Die Frage, mit welcher Mehrheit der Satzungsbeschluss gefasst worden ist, ist somit unerheblich.
60 
Der Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses wegen der Mitwirkung eines unter § 29 Abs. 1 GemO fallenden Gemeinderatsmitglieds steht auch nicht entgegen, dass der Gemeinderat nach § 29 Abs. 5 GemO vor Einberufung der ersten Sitzung der jeweiligen Periode festgestellt hat, ob Hinderungsgründe bei den Gewählten vorliegen. Diese Feststellung gilt zwar als feststellender Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1964 - II 386/64 - ESVGH 15, 1). Sie hat jedoch nur eine interne Wirkung. Durch die Bestandskraft eines das Vorliegen von Hinderungsgründen verneinenden Verwaltungsakts ist der Senat deshalb nicht daran gehindert, die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses mit Blick auf § 29 GemO zu prüfen.
61 
c) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO können Beamte und Arbeitnehmer eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, nicht Gemeinderäte sein. Auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, findet diese Vorschrift jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO keine Anwendung.
62 
Herr K... ist unstreitig seit 1996 bei einem Zweckverband zur Wasserversorgung beschäftigt, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist. Seine Mitwirkung an dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan als Satzung führt gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses, da er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Zweckverband überwiegend körperliche Arbeit verrichtet und damit unter die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO fällt (bb). An der Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken (aa).
63 
aa) Jedenfalls die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO ist verfassungskonform.
64 
Nach Art. 137 Abs. 1 GG kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden, nicht aber die Wählbarkeit - nach der Terminologie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes - von „Arbeitern“. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt damit nur zu partiellen Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl durch Regelungen über die Unvereinbarkeit von öffentlichem Amt und Wahlamt (Inkompatibilität). Damit war der Landesgesetzgeber gerade angehalten, „Arbeiter“ nicht von der Wählbarkeit in Organe kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften auszuschließen und somit die Ausnahme des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vorzusehen (so im Ergebnis auch v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rn. 20). Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind hinreichend bestimmbar, da zu ihrer Auslegung die im Arbeits- und Rentenversicherungsrecht früher geltenden Kriterien herangezogen werden können (vgl. dazu nachfolgend bb)).
65 
Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tatsache, dass die im Jahr 1949 noch praktizierte Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Tarif- und Rentenversicherungsrecht inzwischen in vielen Bereichen an Relevanz verloren hat (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 30.5.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126 zur Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter), dazu zwingen könnte, noch weitergehende Ausnahmen von der Inkompatibilität vorzusehen (vgl. insbesondere Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2008, § 137 Rn. 11; offen gelassen in VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337). Dasselbe gilt für die Frage, ob weitergehende Ausnahmen durch unions- oder menschenrechtliche Diskriminierungsverbote veranlasst sein könnten.
66 
bb) Bei Gemeinderat K... liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vor.
67 
Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist, wie dargelegt, nach den überkommenen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts, wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden, vorzunehmen. Danach gilt: Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden Arbeitern zugeordnet. Bürotätigkeiten oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337, juris Rn. 5; Beschl. v. 7.5.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1996, 276; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 29 Rn. 3). Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO muss im Bereich körperlicher Arbeit liegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013, a.a.O.). Das ist bei Gemeinderat K... der Fall.
68 
Das ergibt sich zwar weder aus der Stellungnahme der Gemeindeprüfungsanstalt vom 24.2.2012 noch aus der des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.6.2014, da beide keine der Problematik des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO gerecht werdende Begründung enthalten. Der Senat hat sich jedoch vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nach der Anhörung von Herrn K... in der mündlichen Verhandlung und Heranziehung der schriftlichen Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 überzeugt. Diese Bescheinigung führt die von Herrn K... durchzuführenden Tätigkeiten einschließlich ihrer Anteile an seiner Gesamtarbeitszeit auf.
69 
Aus der Bescheinigung geht zunächst hervor, dass Herr K... einen Abschluss als Blechner- und Installateursgeselle besitzt. Er ist somit kein geprüfter Wassermeister nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23.2.2005 (BGBl I, 2005, S. 349). Dieser Abschluss soll, worauf die Antragstellervertreterin zutreffend hinweist, auch dazu befähigen, Führungsaufgaben zu übernehmen. Herr K... darf den Titel des Wassermeisters nur aus überkommenem Recht und auf Grund einiger Fortbildungen, nicht aber kraft einer abgeschlossenen Meisterprüfung führen.
70 
Die Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 enthält dessen ungeachtet einen erheblichen Anteil von kaufmännischen oder Bürotätigkeiten, wie „Ausschreibungen von Tiefbauarbeiten und Materialeinkäufe (8 % Zeitanteil), Arbeits- u. Materialscheine schreiben für Rechnungsstellung (3 % Zeitanteil), Aktualisierung: Maßnahmenpläne, Betriebs und Organisationhandbuch (2 % Zeitanteil), Führung Betriebsstunden-u. Verbrauchsbücher täglich sowie Verbrauchstatistiken: monatlich bzw. jährlich (4 % Zeitanteil), Vorbereitung der Haushaltspläne (6 % Zeitanteil), Fortbildungskurse (2 % Zeitanteil) Einteilung und Einweisung der Mitarbeiter BGV und TVO (3 % Zeitanteil), Mitglied Arbeitsgruppe (1 % Zeitanteil)“.
71 
Dem steht aber ein größerer Anteil manueller Tätigkeiten gegenüber. Denn zu den manuellen Tätigkeiten von Herrn K... zählen nicht nur „Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung (8 % Zeitanteil), Unterhaltung, Wartung, Instandhaltung der Brunnen und Wasserwerke (5 % Zeitanteil), Wasserzählerwechsel (5 % Zeitanteil), Wasserproben im Werk holen u. Pegel beproben (2 % Zeitanteil), Überwachung der Wasserwerke, Schächte und Transportleitungen (3 % Zeitanteil), Überwachung und Pflege der Wasserschutzgebiete, Vorfeldpegel (2 % Zeitanteil)“. Auch bei den weiteren Tätigkeiten „Kundenbetreuung in elf Stadtteilen (11 % Zeitanteil)“ und „Neuverlegungen von Ortsnetzen und Hausanschlüssen, Planskizzen (7 % Zeitanteil)“ überwiegt nach der überzeugenden Schilderung von Herrn K... die manuelle Tätigkeit bei weitem. Selbst bei „Einweisung von Fremdfirmen bei Arbeiten in der Wasserversorgung (2 % Zeitanteil)“ und „Bauherrenfunktion, Überwachung von Baustellen“ (8 % Zeitanteil)“ sind jedenfalls erhebliche Zeitanteile von eigenen manuellen Verrichtungen wie Öffnen und Schließen von Ventilen sowie Durchspülen von Leitungen geprägt. Noch stärker gilt das bei der Tätigkeit „Planung und Planfortführung bei Neuerschließung (7 % Zeitanteil)“, da diese Bezeichnung in unzutreffender Weise suggeriert, die Planung als solche werde von Herrn K... erbracht. Tatsächlich wird diese aber jeweils von einem externen Ingenieurbüro geleistet, während Herr K... nur die Vorarbeiten zu erbringen hat, wie etwa das Anbringen von sogenannten Suchschlitzen, um den bisherigen Leitungsverlauf präzise bestimmen zu können.
II.
72 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
73 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es ihm nicht an der notwendigen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
74 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Denn die Planung der Antragsgegnerin ist von einer positiven Planungskonzeption getragen (a) und ihr stehen Vollzugshindernisse nicht entgegen (b).
75 
a) Die Planung der Antragsgegnerin dient unter anderem der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und zur Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Die Erforderlichkeit der Ausweisung neuer Wohnbauflächen - zumal in der hier relevanten Anzahl - wird nicht schon durch das Vorhandensein von Baulücken auf der Gemarkung der Antragsgegnerin in Frage gestellt. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, kann das Vorhandensein von Baulücken als solches einen Bedarf für weitere Bauflächen schon deshalb nicht ausschließen, da die Eigentümer bisher unbebaut gebliebener Grundstücke in vielen Fällen nicht bereit sein werden, ihre Grundstücke zu verkaufen oder in absehbarer Zeit selbst zu bebauen (vgl. nur Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 2014, 183). Der vorliegende Fall bestätigt dies. Nach der unbestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin hat sie (vgl. S. 1 der Planbegründung) die Baulücken im gesamten Stadtgebiet, nicht nur im Ortsteil Linx, erheben lassen, was eine Anzahl von 164 ergeben hat. Davon konnten jedoch nur 14 für eine Überbauung aktiviert werden.
76 
b) Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote stehen der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans nicht entgegen. Ein Bebauungsplan ist auch dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (BVerwG, Beschl. v. 6.10.2011 - 4 BN 19.11 - BauR 2012, 222). Die Prüfung, ob mögliche Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei hängen Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. Urt. des Senats v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris zum Planfeststellungsrecht). Bei dieser Prüfung steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die von ihr getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 m.w.N.). Einen derartigen Mangel des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens zeigt der Antragsteller nicht auf.
77 
Die Antragsgegnerin hat eine artenschutzrechtliche Beurteilung der S. GmbH erstellen lassen. Diese Beurteilung vom Februar 2011 beschreibt auf S. 8 - 9 die angewandte Methodik, zu der u.a. eine Vielzahl von - für jede geschützte Art spezifische - Begehungen unter Anwendung einschlägiger Verfahren, etwa der Verwendung eines Ultraschalldetektors zur Ortung von Fledermäusen, gehört. Die Beurteilung kommt zum Ergebnis, „auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse ist auszuschließen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die innerhalb des Untersuchungsgebietes vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die festgestellten europäischen Vogelarten ausgelöst werden.“
78 
Der Antragsteller hält Methodik und Ergebnis dieser Stellungnahme die - undatierte - Stellungnahme von Herrn D... entgegen. Auch diese Stellungnahme geht in ihrer Zusammenfassung davon aus, dass es sich beim Plangebiet um eine „landwirtschaftlich intensiv genutzt Wiesenfläche“ handelt und bestätigt damit grundsätzlich die Beurteilung der S.-GmbH. Weiter führt sie aus, dass die Fläche des Plangebiets bei einer künftig extensiveren landwirtschaftlichen Nutzung aufgewertet, etwa zum künftigen Standort für Orchideen gemacht werden könne, was die Wertungen des Gutachtens der S.-GmbH nicht in Frage stellt.
79 
In der Stellungnahme wird schließlich gefordert, die Standplätze aller vorkommenden Fledermausarten müssten nachkartiert werden. Auch damit wird ein methodischer Fehler der von der Antragsgegnerin eingeholten Beurteilung nicht aufgezeigt. In der Beurteilung wird zu Gefährdungen von Fledermausarten ausgeführt: „Im Rahmen der Geländeerhebungen wurden drei Fledermausarten festgestellt. Bei sämtlichen Nachweisen von Fledermäusen innerhalb des Untersuchungsgebietes handelte es sich um Flugbeobachtungen und/oder Rufnachweise. Das Untersuchungsgebiet beziehungsweise Teile davon dienen den nachgewiesenen Arten als Nahrungsräume. Der überwiegende Teil der Flugbeobachtungen und Rufnachweise erfolgte innerhalb und am Rand der bestehenden Siedlungsfläche gefolgt von den Gehölzen am Rinnbach. Bei keiner der Begehungen erfolgten Nachweise von Jagdflugbeobachtungen über der Wiese zwischen Siedlungsrand und Rinnbach. Alle hier festgestellten Fledermäuse wurden beim Überflug beobachtet. Mitte August konnten östlich der Trafostation Sozialrufe der Zwergfledermaus aufgezeichnet werden, welche auf ein nahe gelegenes Paarungsquartier am Rande der Siedlungsfläche hinweisen. Das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes konnten durch Kontrollen ausgeschlossen werden.“ Weshalb die von der Antragsgegnerin eingeholte Beurteilung Kartierungen von Fledermausquartieren außerhalb des Plangebiets zwingend hätte vornehmen müssen, erschließt sich nicht.
80 
2. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
81 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - das Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Diese Schranke greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. Zwar liegt in geringer Entfernung westlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine (minimale) Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
82 
a) Der westlich des Plangebiets vorbeifließende Rinnbach und seine Uferstreifen mit der Breite von wenigen Metern bilden eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341). Von den im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen dieses Gebiets befindet sich auf der hier maßgeblichen Teilfläche entlang des Plangebiets nur der Typ 3260, „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“.
83 
b) Die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Streifens des nahegelegenen FFH-Gebiets durch die Bauleitplanung sei offensichtlich ausgeschlossen, begegnet keinen Bedenken. Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 10.4.2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2011, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2014, § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
84 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt und lässt auch keine Fehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat durch die S.-GmbH die Natura-2000 Vorprüfung vom Februar 2011 erstellen lassen. Auf Seite 6 - 9 des genannten Gutachtens werden in tabellarischer Form alle denkbaren Beeinträchtigungen (selbst durch optische Wirkung) auf die charakteristischen Arten der Teilfläche des FFH-Gebiets, insbesondere der Helm-Azurjungfer, dargestellt und geprüft bzw. das Vorkommen sonstiger gemeldeter Arten auf Grund fehlenden Vorkommens ausgeschlossen. Unter anderem wird bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen darauf abgestellt, dass die Grünflächen am Ufer des Rinnbachs nicht frei zugänglich ausgestaltet werden und damit weiterhin Schutz bieten.
85 
Gegen diese Vorprüfung wendet der Antragsteller nur ein, die von den Gutachtern ihrer Bewertung zugrunde gelegte Beobachtung des Plangebiets über drei Monate hinweg - die sich aus der artenschutzrechtlichen Beurteilung desselben Büros schließen lässt - sei nicht ausreichend lange erfolgt. Es bedürfe zwingend einer Ganzjahresbetrachtung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade weil es keine formalisierte Vorprüfung gibt, kann es auch keine bestimmte Zeitspanne für die Beobachtung vorkommender Arten geben. Zudem deutet der Antragsteller auch nicht an, in welcher Hinsicht er sich durch eine Ganzjahresbeobachtung andere Ergebnisse erwartet, zumal auch er davon ausgeht, dass es sich bei der Fläche des Plangebiets um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche handelt. Einer von ihm geforderten Ganzjahresbeobachtung könnte im Übrigen wiederum abstrakt entgegengehalten werden, dass nur eine mehrjährige Beobachtung brauchbare Ergebnisse liefere.
86 
3. Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler im Abwägungsergebnis unterlaufen.
87 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
88 
Solche Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
89 
Alle vom Antragsteller aufgezählten Abwägungsfehler - eine unvertretbare Standortentscheidung, die Missachtung der Anforderungen an ein kostensparendes Bauen, das Übergehen des Gebots, landwirtschaftliche Nutzfläche nur in notwendigem Umfang umzunutzen - haben nicht das erforderliche Gewicht, eine solche Unvertretbarkeit zu begründen. Insbesondere erscheint es nicht als unvertretbar, eine Wohnbaufläche dort zu schaffen, wo bereits die bisherige Bebauung in Form eines Sporns in den Außenbereich hineinreicht, anstatt eine erstmalige optische Ausdehnung einer Wohnbaufläche in den Außenbereich hinein zu planen, auch wenn diese Fläche erheblich weiter von einem Fließgewässer entfernt liegt.
C.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 15. Oktober 2014
93 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt, da der Antragsteller Beeinträchtigungen unterschiedlicher Art für zwei verschiedene Grundstücke (Wohnhausgrundstück und Wiesengrundstück) geltend macht.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

15
Zwar sind gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG aF übergeleitete Bebauungspläne - wie hier der Baunutzungsplan für Berlin von 1958/1960 (s. dazu OVG Berlin, Urteil vom 31. März 1992 - 2 A 9.88, BeckRS 1992, 09634) - nicht nach den Regelungen des Bundesbaugesetzes zustande gekommen. Gleichwohl waren auch bei der Aufstellung alter Bauplanungen, die gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG aF als übergeleitete Bebauungspläne fortgelten, die jeweiligen öffentlichen und privaten Belange zu berücksichtigen und in eine Abwägung mit einzubeziehen. Hinsichtlich der Geltendmachung beziehungsweise der Beachtlichkeit etwaiger Mängel sind jedoch, nicht anders als bei den nach Maßgabe des Bundesbaugesetzes (Baugesetzbuches) ergangenen Bebauungsplänen , zeitliche Grenzen vorgegeben. So konnten zwar auch übergeleitete Pläne im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden (vgl. BVerwG, BauR 1992, 333, 334 ff; OVG Berlin aaO Rn. 15 ff); jedoch endete diese Rechtsschutzmöglichkeit nach Einführung der Befristung eines Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 2 VwGO spätestens am 31. Dezember 1998 (vgl. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, Art. 10 Abs. 4 6.VwGOÄndG). Darüber hinaus wurden etwaige Abwägungsmängel nach § 214 Abs. 3, § 244 Abs. 2 BauGB in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) unbeachtlich, wenn sie nicht bis zum 30. Juni 1994 geltend gemacht worden waren (vgl. OVG Berlin aaO Rn. 24).

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2009 - 11 K 1180/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... (Flurstück Nr. .../...; Teilfläche des ehemaligen Betriebsgrundstückes der Firma ... ...) in Murrhardt. Dieses befindet sich in einem unbeplanten Gebiet, jedoch im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Soehnle-Areal / Postgasse“ vom 03.08.2006. Der Bereich „Einzelhandels-Innenstadt“ gemäß dem am 23.11.2006 vom Gemeinderat der Beigeladenen beschlossenen Einzelhandelskonzept erstreckt sich nicht auf das Grundstück. Am 15.11.2007 (Eingang beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis 30.11.2007) beantragte sie die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von zwei Fachmärkten auf dem Grundstück. In der Baubeschreibung war zur Nutzung „Fachmärkte für Einzelhandel“ angegeben; eine weitere Eingrenzung der Bauvoranfrage gab es nicht. Nach den Bauplänen ist ein einheitliches Gebäude mit zwei Fachmärkten geplant, die jeweils über eigenständige Personal- wie auch Lagerräume verfügen. Für den Fachmarkt 1 ist eine Verkaufsfläche von 436 m² und für den Fachmarkt 2 eine solche von 473,81 m² ausgewiesen. Auf dem benachbarten Flurstück Nr. .../... befindet sich ein ...-Lebensmittelmarkt mit 1.200 m² Verkaufsfläche.
Die Beigeladene verweigerte mit Schreiben vom 25.01.2008 die Erteilung ihres Einvernehmens „nach § 36 Abs. 1 BauGB zur Bauvoranfrage und nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Sanierungsgenehmigung“.
Mit Bescheid vom 06.02.2008 lehnte das Landratsamt unter Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 19.02.2008 Widerspruch ein und brachte zur Begründung unter dem 06.03.2008 vor, der Fachmarkt 1 solle als Drogerie- und der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt werden. Die Bauvoranfrage beziehe sich allein auf die planungsrechtliche Zulässigkeit. Ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung sei nicht gestellt worden. Das Fehlen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung hindere nicht die Erteilung eines Bauvorbescheids. Das Bauvorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Die Umgebung sei durch den ...-Lebensmittelmarkt sowie durch weitere Gewerbebetriebe geprägt. Der Rahmen werde durch die geplanten Einzelhandelsbetriebe nicht überschritten. Auch von der Grundfläche her bleibe das Bauvorhaben hinter Objekten in der näheren Umgebung zurück. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da es nicht außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden solle. Das Baugrundstück liege innerhalb des im Regionalplan nach Plansatz 2.7.4 (der damaligen Fassung) ausgewiesenen Standortbereichs für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte. Daher könne das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nach sich ziehen.
Mit Bescheid vom 20.03.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch unter Verweis auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen zurück.
Am 27.03.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, der Bauvorbescheid sei unabhängig von sanierungsrechtlichen Vorschriften zu erteilen. Sanierungsrechtliche Belange könnten in einer auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens beschränkten Bauvoranfrage nicht einbezogen werden. Das Landratsamt habe auch nicht auf ein mangelndes Sachbescheidungsinteresse abgestellt. Schon deshalb könne die Klage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es fehle das Sachbescheidungsinteresse. Im Übrigen stehe nicht offenkundig fest, dass eine sanierungsrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden könne oder sanierungsrechtliche Genehmigungspflichten dem Vorhaben überhaupt entgegenstünden. Ein Sanierungsziel, das auf den Ausschluss bestimmter Nutzungsarten gerichtet sei, könne nur durch einen Sanierungsbebauungsplan ausgeschlossen werden; ein solcher liege aber nicht vor. Es sei auch unschädlich, dass erst im Widerspruchsverfahren das Sortiment der Fachmärkte konkretisiert worden sei. Von einer unvollständigen Antragstellung am 30.11.2007 könne nicht ausgegangen werden, da das Landratsamt auf eine Unvollständigkeit nicht hingewiesen habe. Noch vor der Entscheidung über das Einvernehmen hätten Vertreter der Beigeladenen bei ihr telefonisch die Sortimente der Fachmärkte erfragt. In Kenntnis der vorgesehenen Sortimente habe die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt. Die Bauvorlagen für die Bauvoranfrage hätten auch den Anforderungen des § 15 Abs. 1 LBOVVO entsprochen. Das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig. Geplant seien zwei eigenständige Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von 436 m² beziehungsweise 474 m². Beide Vorhaben blieben mit ihrer Verkaufsfläche deutlich unter der Schwelle von 800 m² für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Die Flächen der beiden Betriebe seien nicht zusammenzurechnen. Die beiden Fachmärkte seien zwar in einem Gebäude untergebracht, verfügten jedoch über eigenständige Eingänge sowie Sozialräume und eine jeweils eigenständige Anlieferung. Der Fachmarkt 1 (Drogeriefachmarkt) verfüge über ein Lager mit einem eigenständigen Zugang für die Anlieferung. Beim Fachmarkt 2 (Textilfachmarkt) sei ein gesonderter Anlieferungsbereich nicht üblich; dieser werde vielmehr über den Kundeneingang beliefert. Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung). Denn der dort verwendete Begriff der Einzelhandelsagglomeration sei für die planungsrechtliche Beurteilung auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB unerheblich. Davon abgesehen sei Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung) unwirksam. Aus dem in § 11 Abs. 3 Satz 1 LPlG enthaltenen Gebot der Erforderlichkeit folge, dass ein Regionalplan, der aus Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehre, gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstoße. Die Größe der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben könne nach den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung nicht begrenzt werden, weil die Größenangabe als solche nicht aus sich heraus bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend kennzeichne. Das in Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung) vorgegebene Agglomerationsverbot könne allein mit einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze erreicht werden. Eine solche Verkaufsflächenobergrenze könne jedoch auf der Grundlage des geltenden Instrumentariums für die Bauleitplanung nicht festgesetzt werden. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB, da es sich innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs befinde. Der zentrale Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB werde durch den Standortbereich für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte aus Plansatz 2.7.4 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung) festgelegt. Danach handele es sich bei dem abgegrenzten Standortbereich um den zentralörtlichen Versorgungskern der jeweiligen Gemeinde. Der zentrale Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB könne durch Ziele der Raumordnung festgelegt werden. Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung), der sich mit dem Agglomerationsverbot befasse, habe hingegen nicht die Funktion einer räumlichen Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs. Der von der Beigeladenen im Rahmen ihres Einzelhandelskonzeptes festgelegte zentrale Versorgungsbereich sei für die Beurteilung nach § 34 Abs. 3 BauGB nicht maßgebend. Bei diesem Einzelhandelskonzept handele es sich um eine informelle Planung, die ohne Umsetzung durch eine planerische Abwägungsentscheidung keine Außenwirkung entfalte. Daher genieße der durch den Regionalplan abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich Vorrang. Bei ihm handele es sich um eine planerische Abgrenzung durch Satzung auf der Grundlage einer Abwägungsentscheidung. Auch aufgrund eigentumsrechtlicher Gesichtspunkte sei der von der Beigeladenen abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich nicht maßgebend. Die Regelungen zu den Standortbereichen für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte aus dem Regionalplan für die Region Stuttgart seien seit dem 22.11.2002 in Kraft. Die Ausweisung als zentraler Versorgungsbereich habe daher schon bei Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 BauGB zum 20.07.2004 gegolten. Den Beschluss zum Einzelhandelskonzept habe die Beigeladene hingegen erst am 23.11.2006 gefasst. Einschränkungen der bestehenden Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks könnten nur durch Rechtsnorm erfolgen. Ein informelles städtebauliches Konzept könne ein bestehendes Baurecht nicht entziehen. Unabhängig hiervon seien vom Bauvorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf einen eng abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich zu erwarten. Als Kriterium für die Feststellung schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sei in erster Linie das Maß der Umsatzumverteilung maßgebend. In der Praxis werde dabei vielfach auf einen Schwellenwert von 10 % abgestellt. Werde dieser Schwellenwert überschritten, lägen im Regelfall schädliche Auswirkungen vor. Umsatzumverteilungen in der Größenordnung von 10 % - bezogen auf den Umsatz in dem von der Beigeladenen mit dem Einzelhandelskonzept abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich - seien vom Bauvorhaben nicht zu erwarten. Der von der Beigeladenen abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich zeichne sich durch eine kleinteilige Einzelhandelsstruktur aus, die durch kleine Fachgeschäfte geprägt sei. Deshalb liege die Gesamtverkaufsfläche in diesem Bereich auch nur bei 3.850 m². Nahezu die Hälfte der Betriebe habe nur eine Verkaufsfläche bis zu 50 m². Neun Prozent der Betriebe hätten nur halbtags oder an bestimmten Wochentagen geöffnet. Dies unterstreiche den kleinteiligen, inhabergeführten Charakter der Einzelhandelsbetriebe innerhalb des von der Beigeladenen abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichs. Diesen Betrieben würden durch den geplanten Drogeriefachmarkt und den Textilfachmarkt keine wesentlichen Umsätze entzogen.
Mit Urteil vom 18.05.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Klage sei zulässig. Die Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Vorhaben im Geltungsbereich einer Sanierungssatzung hänge nicht davon ab, dass zuvor eine Genehmigung nach § 145 BauGB erteilt worden sei. Eine gesetzliche Regelung, die eine formelle Konzentration vorsehe, bestehe nicht. Im Übrigen habe über die Frage, ob ein Vorhaben nach § 145 BauGB unter sanierungsrechtlichen Gesichtspunkten zugelassen werden könne, nicht die Baurechtsbehörde zu entscheiden; dies sei vielmehr der Gemeinde in einem selbständigen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Allenfalls dann, wenn die Ablehnung der sanierungsrechtlichen Genehmigung durch die Gemeinde unanfechtbar geworden sei oder die sanierungsrechtliche Genehmigung unter keinen Umständen erteilt werden könne, könne das für die Verpflichtungsklage erforderliche Antragsinteresse oder Sachbescheidungsinteresse fehlen. Im letzteren Fall sei erforderlich, dass ein offensichtliches und schlechthin nicht ausräumbares Hindernis gegen die Verwertung der Baugenehmigung / des Bauvorbescheids bestehe, wobei an das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen zu stellen seien. Von dieser geforderten Offensichtlichkeit könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Auch liege eine bestandskräftige Entscheidung der Beigeladenen nach § 145 BauGB nicht vor. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Dem Vorhaben der Klägerin stünden Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Gegenstand der Bauvoranfrage sei die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Fachmarktes 1 mit einer Verkaufsfläche von 436 m² und eines Fachmarktes 2 mit einer Verkaufsfläche von 473,81 m², wobei der Fachmarkt 1 als Drogeriefachmarkt und der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt werden sollten. Zwar sei dieser Verfahrensgegenstand den am 30.11.2007 bei der Baurechtsbehörde eingereichten Bauvorlagen in der gebotenen Deutlichkeit nicht zu entnehmen. Im Widerspruchsverfahren sei das Vorhaben jedoch näher erläutert worden. Vor dem Hintergrund, dass nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG sogar der für den Erlass eines Verwaltungsakts erforderliche Antrag nach § 45 Abs. 2 LVwVfG bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nachträglich gestellt werden könne und das Verwaltungsverfahren im Falle eines Verpflichtungsbegehrens seinen Abschluss erst finde, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden sei, bestünden hier im Hinblick auf die Konkretisierung der Bauvoranfrage erst während des Widerspruchsverfahrens keine Bedenken. Etwas Anderes könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn erhebliche Änderungen der Bauvoranfrage Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens seitens der Baurechtsbehörde böten. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium hätten schon aufgrund des fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen eine Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht vorgenommen. Der Ausschuss für Technik, Landwirtschaft und Umwelt der Beigeladenen habe nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin in Kenntnis der beabsichtigten Nutzung der geplanten Fachmärkte sein Einvernehmen versagt. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens durch die Baurechtsbehörde und die Beigeladene. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteile sich das Bauvorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in seine nähere Umgebung ein. Die Klägerin plane zwei die Grenze zur Großflächigkeit nicht überschreitende Fachmärkte, die in dem in der näheren Umgebung bereits vorhandenen ...-Lebensmittelmarkt ein Vorbild hätten. Das Vorhaben einschließlich der Stellplatzanlage füge sich auch hinsichtlich der übrigen Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sei über die Fornsbacher Straße und den Obermühlenweg erschlossen. Das Bauvorhaben verstoße jedoch gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Von ihm seien schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich im Gebiet der Beigeladenen zu erwarten. Die geplanten Fachmärkte seien Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB, auch wenn es sich hierbei nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handele. Der Begriff des Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sei nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO beschränkt. Bei der Murrhardter Innenstadt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes handele es sich um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB. Dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen komme als informelle Planung keine bindende Wirkung bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zu. Die räumliche Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs unterliege der vollen gerichtlichen Kontrolle und richte sich allein nach den tatsächlich vorhandenen örtlichen Gegebenheiten. Informelle Planungen könnten die aus den tatsächlichen Gegebenheiten ableitbaren Schlussfolgerungen jedoch bestätigen und präzisieren. Nach den vorliegenden Karten und sonstigen Unterlagen, die mit den Beteiligten erörtert worden seien, lasse sich feststellen, dass in der Innenstadt von Murrhardt ein zentraler Versorgungsbereich vorhanden sei. Das Einzelhandelskonzept könne jedenfalls hinsichtlich der Feststellungen zum Ist-Zustand herangezogen werden. Denn es enthalte eine aktuelle Bestandsaufnahme der Einzelhandelsstruktur und treffe Aussagen zum jeweiligen Warenangebot. Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gebe diese Bestandsaufnahme im Wesentlichen auch den aktuell gegebenen Zustand wieder. Danach würden in der Murrhardter Innenstadt nicht nur Waren des kurzfristigen Bedarfs, sondern auch des mittelfristigen sowie des langfristigen Bedarfs angeboten. Dieses Angebot werde durch Dienstleistungen (u.a. Apotheke, Friseur, Reisebüro, Fahrschule, Reinigung) ergänzt. Angebote für den mittel- und langfristigen Bedarf bezögen sich unter anderem auf Bekleidung, Bücher, Geschenke, Haushaltswaren, Schmuck und Telekommunikation. Außerdem befänden sich in dem Bereich drei Drogeriefachgeschäfte. Ferner seien Gaststätten, Cafés und Imbissbetriebe vorzufinden. Dass die Einzelhändler zum Teil relativ geringe Verkaufsflächen beanspruchten, stelle die Einstufung als zentralen Versorgungsbereich nicht in Frage. Zwar sei in der Innenstadt von Murrhardt ein Frequenzbringer in Form eines Vollsortimenters im Lebensmittelbereich oder eines Lebensmitteldiscounters nicht vorhanden. Dies beeinträchtige jedoch nicht die Funktion der Innenstadt von Murrhardt, eine weitreichende, verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Immerhin seien in der Innenstadt von Murrhardt ein kleiner ...-Lebensmittelbetrieb, ein Fischgeschäft, ein Obst- und Gemüseladen sowie mehrere Bäckereien ansässig, die den Bedarf an Lebensmitteln weitgehend befriedigen könnten. Wie dieser zentrale Versorgungsbereich der Innenstadt von Murrhardt räumlich abzugrenzen sei, beurteile sich nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten. Einer exakten Grenzziehung bedürfe es nicht, weil das Baugrundstück in jedem Fall nicht mehr diesem zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt zuzuordnen sei. Der Standort der geplanten Vorhaben sei durch Wohnnutzung, Gewerbe sowie durch einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb geprägt und könne bei einer Entfernung von ca. 200 m zum südlichen Ende des zentralen Versorgungsbereichs an der Kreuzung Hauptstraße / ... Straße der Innenstadt und damit dem Nahversorgungszentrum nicht mehr zugerechnet werden. Die Innenstadt habe als zentraler Versorgungsbereich auch den erforderlichen städtebaulich gewichtigen Einzugsbereich. So lebten im fußläufig erreichbaren Umkreis dieses Nahbereichszentrums von 700 m ca. 5.000 Einwohner. Die Innenstadt sei durch eine städtebaulich integrierte Lage inmitten eines Wohnumfelds gekennzeichnet. Dieser Wertung stehe nicht entgegen, dass sich mit dem Discountmarkt ... in rund 200 - 250 m Entfernung zur Innenstadt ein isolierter Einzelhandelsstandort entwickelt habe, der seinerseits eine Nahversorgungsfunktion erfülle und dabei auch auf solche Kunden abziele, die in der Innenstadt wohnten. Wegen der isolierten Lage könne dieser Discountmarkt die Funktion eines Nahversorgungszentrums mit einer Mischung unterschiedlicher Angebote, die sich aus der Sicht der Kunden ergänzten und damit die städtebauliche Attraktivität gerade eines Zentrums ausmachten, nicht erfüllen. Nach der gebotenen umfassenden Wertung der städtebaulich relevanten Umstände seien hier von dem Bauvorhaben auch schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich zu erwarten. Das Sortiment der geplanten Fachmärkte umfasse Drogerieartikel und Textilien und damit gerade solche Warengruppen, die in mehreren Einzelhandelsbetrieben des zentralen Versorgungsbereichs angeboten würden. Das Sortiment ziele damit gerade auf die Kundschaft ab, deren Versorgung der zentrale Versorgungsbereich diene. Die vorgesehene Verkaufsfläche der beiden Fachmärkte betrage mit rund 910 m² ca. 24 % der im Versorgungsgebiet bereits vorhandenen Gesamtverkaufsfläche und ca. 54 % der im Versorgungsbereich bestehenden Gesamtverkaufsfläche des Bereichs Drogerie und Bekleidung. Bei diesen Größenordnungen seien die Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich schädlich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB. Dies gelte umso mehr, als das Bauvorhaben zwar außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden solle, aber doch in einer so dichten Nähe zu ihm, dass es auf eben die Kundschaft abziele, deren Versorgung der zentrale Versorgungsbereich diene. Dass die Versorgung des zentralen Versorgungsbereichs bereits jetzt gefährdet sei, belegten die in dem Übersichtsplan „Einzelhandel und Dienstleistung in der Murrhardter Innenstadt“ vermerkten Leerstände. Eine Errichtung der geplanten Fachmärkte würde diesen städtebaulichen Missstand verstärken. Weiteren Betriebsschließungen und damit einer weiteren Verminderung der Vielfalt und Dichte des Warenangebots entgegenzuwirken, sei aber gerade Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB. Das Urteil wurde der Klägerin am 28.05.2009 zugestellt.
Am 18.06.2009 hat die Klägerin Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen darlegt, ihr Vorhaben verstoße nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB, und sie habe daher einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
Das Baugrundstück liege nicht außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB. Das Verwaltungsgericht stelle für die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs allein auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab. Es stütze sich insoweit auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Diese Rechtsprechung sei vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Sie betreffe jedoch eine andere Fragestellung. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht hätten allein entschieden, dass ein informelles städtebauliches Konzept nicht geeignet sei, einen tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereich mit Wirkung für § 34 Abs. 3 BauGB räumlich einzugrenzen, wenn die von dem Konzept gezogene Grenze in der Örtlichkeit keine Bestätigung finde. Das Bundesverwaltungsgericht begründe dies damit, dass ein informelles städtebauliches Konzept anders als ein Bebauungsplan keine rechtsverbindlichen Festsetzungen enthalte. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um die räumliche Eingrenzung eines tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs durch ein informelles städtebauliches Konzept, sondern um die (erweiternde) Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs durch den Regionalplan und damit durch eine verbindliche Rechtsnorm. Die Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB richte sich nicht allein nach den tatsächlichen Verhältnissen. Hierfür biete der Wortlaut der Bestimmung keinen Anhalt. Die Entstehungsgeschichte der Regelung weise in eine andere Richtung. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten sich zentrale Versorgungsbereiche insbesondere aus planerischen Festlegungen ergeben, nämlich aus Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen oder aus Festlegungen in den Raumordnungsplänen. Nicht zuletzt könnten sich die zentralen Versorgungsbereiche auch aus nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen ergeben (BT-Drucks. 15/2250, S. 54). Danach komme es in erster Linie auf planerische Festlegungen an, zu denen der Gesetzgeber auch Raumordnungspläne gezählt habe. Auch die Struktur von § 34 BauGB gebiete es nicht, für die Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Im Rahmen des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB komme es zwar auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Maßgeblich seien in erster Linie optisch wahrnehmbare Gegebenheiten. Das Verbot der Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche in § 34 Abs. 3 BauGB sei jedoch kein Unterfall des Einfügens. Es handele sich vielmehr um einen eigenständigen Versagungsgrund. Ob eine Beeinträchtigung eines zentralen Versorgungsbereichs vorliege, lasse sich nicht optisch wahrnehmen. Eine solche förmliche Planung finde sich im Regionalplan der Region Stuttgart. Er werde als Rechtsnorm in der Form der Satzung beschlossen. Im Aufstellungsverfahren seien die Gemeinden nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 LPIG zu beteiligen. Nach § 12 Abs. 3 LPIG sei auch die Öffentlichkeit einzubeziehen. Die zentralen Versorgungsbereiche in den Gemeinden mit zentral-örtlicher Funktion seien im Regionalplan für die Region Stuttgart gebietsscharf abgegrenzt. Für diesen Zweck sei die Teiländerung 2002 „Großflächiger Einzelhandel“ vorgenommen worden, die am 13.03.2002 als Satzung beschlossen und am 22.11.2002 rechtsverbindlich geworden sei. Nach Plansatz 2.7.4 (der damaligen Fassung) seien Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in den zentralörtlichen Versorgungskernen und nur in den in der Raumnutzungskarte dargestellten regionalbedeutsamen Einzelhandelsschwerpunkten vorzusehen. In der Raumnutzungskarte würden diese Standorte als „Standortbereiche für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte“ bezeichnet. In der Begründung zu Plansatz 2.7.4 (der damaligen Fassung) heiße es, die räumliche Konkretisierung der Standortbereiche in der Raumnutzungskarte gewährleiste, dass ein in Betracht kommender Standort funktional und städtebaulich integriert sei und damit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung an die räumliche Lage entspreche. Die Abgrenzung dieser Bereiche sei in enger Abstimmung mit den betroffenen Städten und Gemeinden vorgenommen worden. Dabei seien folgende Kriterien berücksichtigt worden:
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- zentrale Lage in Bezug auf das Siedlungsgebiet des zentralen Orts und seinen Verflechtungsbereich, insbesondere zu Wohnsiedlungsgebieten,
- günstige Lage zu zentralem ÖPNV-Zugang,
- günstige Lage zu Anbindungspunkten für den Individualverkehr,
- Einbeziehung der bestehenden, zentral gelegenen Einzelhandelslagen,
- Einbeziehung publikumswirksamer zentral gelegener öffentlicher und privater Dienstleistungseinrichtungen,
- Einbeziehung zentral gelegener öffentlicher und privater kultureller Einrichtungen,
- Barrieren, die eine fußläufig attraktive Verbindung mit den bestehenden Einzelhandelslagen beeinträchtigten.
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Nach diesen Abgrenzungskriterien sei auch der Standortbereich für das Gebiet der Beigeladenen entstanden. In der Begründung zur Teiländerung 2002 des Regionalplans heiße es insoweit, dass die Abgrenzung im Wesentlichen dem Vorschlag der Beigeladenen entspreche. Der in der Raumnutzungskarte abgegrenzte Standortbereich für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte sei daher als ein durch einen Raumordnungsplan festgelegter zentraler Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB anzusehen. Das Baugrundstück liege innerhalb dieses Bereichs. Dieser durch förmliche Planung festgelegte zentrale Versorgungsbereich könne nicht durch eine informelle Planung eingegrenzt werden. Insoweit gelte Gleiches wie für eine Eingrenzung eines tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs durch informelle Planung. Auch insoweit fehle es der informellen Planung an rechtsverbindlichen Festsetzungen, mit denen sie sich über eine raumordnerische Abgrenzung hinwegsetzen könne, die in der Form der Satzung beschlossen worden sei. Hinzu komme, dass das Einzelhandelskonzept der Beigeladenen als informelle Planung erst am 23.11.2006 beschlossen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Teiländerung 2002 des Regionalplans schon seit langem in Kraft gewesen. Da das Baugrundstück danach Bestandteil eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB gewesen sei, habe zum Zeitpunkt des Beschlusses der Beigeladenen über das Einzelhandelskonzept eine Nutzungsmöglichkeit bestanden, die Einzelhandelsbetriebe mit eingeschlossen habe. Diese Nutzungsmöglichkeit könne nicht durch informelle Planung entzogen werden, da Inhalt und Schranken des Eigentums nur durch Rechtsnorm vorgenommen werden könnten.
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Selbst bei einer engen Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereich ließen die geplanten Einzelhandelsbetriebe keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB erwarten. Der Drogerie- und der Textilfachmarkt würden den Betrieben in der Innenstadt keine wesentlichen Umsätze entziehen. Sie konkurrierten vielmehr mit Betrieben in anderen Standortlagen. Umsatzumverteilungen zu Lasten der Betriebe im von der Beigeladenen abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich würden deutlich unter 10 % liegen. Bei dem Textilmarkt handele es sich außerdem nur um eine Verlagerung des ...-Textilmarktes vom Standort Fornsbacher Straße östlich des Baugrundstücks. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht sich auf einen Verkaufsflächenvergleich beschränkt und ihn mit der Erwägung ergänzt, in der Innenstadt seien bereits Leerstände zu verzeichnen, so dass der zentrale Versorgungsbereich gefährdet sei. Für den Drogerie- und den Textilfachmarkt konstatiere es, dass sie zusammen 54 % der für diese Sortimente in der Innenstadt existierenden Verkaufsflächen aufwiesen. Bei diesen Größenordnungen sei von beachtlichen Funktionsstörungen in der Innenstadt auszugehen. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts sei verfehlt. Es wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten gewesen. Dass der Verkaufsflächenvergleich untauglich sei, liege für den Textilfachmarkt auf der Hand. Sie habe für den Textilfachmarkt bereits einen Mietvertrag mit der Firma ... abgeschlossen. Die Firma ... wolle den Textilfachmarkt von dem Standort an der Fornsbacher Straße lediglich auf das Baugrundstück verlagern. Ein Vergleich der Verkaufsfläche des geplanten Textilfachmarktes mit der für dieses Sortiment in der von der Beigeladenen abgegrenzten Innenstadt sage daher nichts über die durch den Textilfachmarkt zu Lasten der Innenstadt bewirkten Kaufkraftverlagerung. Es sei nicht zu erwarten, dass der ...-Textilfachmarkt nach seiner Standortverlagerung einen grundsätzlich anderen Kundenkreis ansprechen werde als am Bestandsstandort. Zudem sei die Kaufkraftbindungsquote für das Sortiment Bekleidung in Murrhardt außerordentlich niedrig. Nach dem Einzelhandelskonzept des Büros ... liege sie bei nur 47 % (Tabelle A-2 auf S. 109). Dies bedeute, dass mehr als die Hälfte der Kaufkraft der Bürger von Murrhardt an Standorte außerhalb von Murrhardt abfließe. Dies zeige, dass erheblicher Spielraum für die weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben für das Textilsortiment existiere und eine Ansiedlung deshalb eher zu einer Erhöhung der Kaufkraftbindung in Murrhardt als zu einer Kaufkraftverlagerung aus der Innenstadt an einen anderen Standort führen werde. Ähnliches gelte für den Drogeriefachmarkt. Für dieses Sortiment existierten in der von der Beigeladenen abgegrenzten Innenstadt weniger als 450 m² Verkaufsfläche. In ganz Murrhardt liege die Verkaufsfläche für dieses Sortiment bei weniger als 1.300 m² (Tabelle A-12 auf S. 113 des Einzelhandelskonzepts). Die im Einzelhandelskonzept für die Innenstadt verzeichnete Verkaufsfläche entfalle nahezu ausschließlich auf einen dort ansässigen ...-Drogeriemarkt. Der von ihr geplante Drogeriefachmarkt sei discountorientiert. Er werde daher in erster Linie mit anderen Drogeriefachmärkten konkurrieren und dem ...-Drogeriemarkt keinen wesentlichen Wettbewerb machen. Die Kaufkraftumlenkung werde bezogen auf diesen Betrieb bei weniger als 10 % liegen. Der ...-Drogeriemarkt sei zudem in ein umfangreiches Filialnetz eingebunden. Gerade bei filialisierenden Betrieben sei davon auszugehen, dass sie ihre Filialstandorte auch bei Eintritt weiterer Konkurrenten in das Marktgeschehen nicht aufgäben. Sie hätten ein größeres Standvermögen als kleine, inhabergeführte Geschäfte. Unabhängig davon würde auch eine Aufgabe des Standorts des ...-Drogeriemarktes noch nicht zu einer städtebaulich relevanten Funktionsstörung führen. Betroffen wäre ein Einzelhandelsbetrieb von insgesamt mehr als 80 Einzelhandelsbetrieben in der Innenstadt. Ein ...-Drogeriemarkt könne nicht als Magnetbetrieb angesehen werden, der die Funktion eines Frequenzbringers für andere Betriebe wahrnehme. Sehe man bei einer Aufgabe dieses einen Standorts eines kleinen Drogeriemarktes in der Innenstadt schon schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB, führe dies zum Wettbewerbsschutz für einen einzelnen Betrieb, der nicht Ziel des Bauplanungsrechts sei.
13 
Die Klägerin beantragt zuletzt,
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1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2009 - 11 K 1180/08 - zu ändern und den Ablehnungsbescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 6. Februar 2008 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes und eines Textilfachmarktes auf dem Grundstück ... ... ... in 71540 Murrhardt nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 15. November 2007 zu erteilen;
15 
hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes auf dem Grundstück ... ... ... in 71540 Murrhardt nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 15. November 2007 zu erteilen;
16 
höchst hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Textilfachmarktes auf dem Grundstück ... ... ... in 71540 Murrhardt nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 15. November 2007 zu erteilen;
17 
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Zur Begründung führt er aus, das Bauvorhaben verstoße gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach der Kommentarliteratur könne sich ein zentraler Versorgungsbereich aus Bauleitplänen und / oder Raumordnungsplänen, aber auch aus sonstigen, planungsrechtlich nicht verbindlichen raumordnerischen oder städtebaulichen Konzeptionen und ebenso auch aus nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Die zuletzt genannte Alternative komme hier zum Tragen: Die örtlichen Gegebenheiten der Murrhardter Innenstadt machten die räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs augenfällig. Der vom Verwaltungsgericht angewandte Verkaufsflächenvergleich sei eines von mehreren tauglichen Hilfsmitteln zur Quantifizierung des erwarteten Kaufkraftabflusses. Die Kritik der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht die Aufgabenteilung zwischen Standorten in der Innenstadt und Fachmarktstandorten außerhalb der Innenstadt nicht beachtet habe, überzeuge schon insoweit nicht, als das Kriterium der Aufgabenteilung - im Gegensatz zum Verkaufsflächenvergleich - nicht in objektiv nachprüfbaren Zahlen ablesbar, sondern dem subjektiven Blickwinkel des jeweiligen Betrachters unterworfen sei. Dies zeigten die Ausführungen in der Berufungsbegründung plastisch: Die Behauptung, ein discountorientierter Drogeriefachmarkt der Klägerin würde einem Drogeriefachmarkt der Firma ... „keinen wesentlichen Wettbewerb machen“, und ... würde seine „Filialstandorte auch bei Eintritt weiterer Konkurrenten in das Marktgeschehen nicht aufgeben“, erscheine weltfremd. Die Aufgabenteilung der einzelnen Branchen im Ortskern einerseits und an dezentralen Standorten andererseits erfolge meist wesentlich komplizierter, als sie von der Klägerin dargestellt werde, und eigne sich deshalb kaum als entscheidungsrelevantes Kriterium.
21 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie äußert sich wie folgt: Die Klage sei schon unzulässig, weil es an einem Sachbescheidungsinteresse für die Bauvoranfrage fehle. Einer Verwertung des Bauvorbescheids stehe ein Versagungsgrund nach § 145 Abs. 2 BauGB als offensichtliches und nicht ausräumbares Hindernis entgegen. Die Baurechtsbehörde habe nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch über die sanierungsrechtliche Genehmigung zu entscheiden. Dann könne es nicht darauf ankommen, ob die sanierungsrechtliche Genehmigung bereits bestandskräftig abgelehnt sei oder nicht.
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Die Bauvoranfrage sei auch zu unbestimmt, weil sie nur auf die Genehmigung „zweier Fachmärkte“ gerichtet sei, und der beantragte Bauvorbescheid schon deshalb abzulehnen. Das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Streitgegenstand ausgegangen, weil es die erst im Widerspruchsverfahren benannten Sortimente zugrundegelegt habe. In den am 30.11.2007 bei der Baurechtsbehörde eingereichten Bauvorlagen sei nur von zwei Fachmärkten die Rede gewesen, ohne Sortimentsangabe. Da die Bauvoranfrage gemäß § 57 Abs. 2 LBO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 LBO bei der Gemeinde einzureichen sei, lasse sich deren Inhalt nicht im Widerspruchsverfahren korrigieren. Nach Einreichung der Bauvoranfrage bei der Gemeinde seien die Verfahrensschritte des § 53 Abs. 2 LBO und § 55 LBO durchzuführen. Außerdem setze nur die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde die Frist des § 36 Abs. 2 BauGB in Gang. All diese Verfahrensschritte würden umgangen, wenn erst im Widerspruchsverfahren der Nutzungszweck des Vorhabens angegeben werde. Deshalb bleibe die unter dem 15.11.2007 bei der Gemeinde eingereichte Bauvoranfrage Gegenstand der Verpflichtungsklage. Der Verstoß lasse sich nicht mit einem Hinweis auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG ausräumen. Es gehe nicht um die Nachholung eines Antrags, sondern um den Wegfall der in der Landesbauordnung zwingend vorgesehenen Verfahrensschritte.
25 
Die Klägerin verkenne bei ihren Ausführungen zum zentralörtlichen Versorgungskern im Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart den Bedeutungsgehalt dieser regionalplanerischen Regelung. Ihr komme keine Bedeutung für § 34 Abs. 3 BauGB zu. Schon die unterschiedliche Wortwahl im Plansatz 2.7.4 und 2.7.11 (frühere Fassung) des Regionalplans gegenüber § 34 Abs. 3 BauGB weise darauf hin, dass die Regelung im Regionalplan keinen unmittelbaren Bezug zu dieser Vorschrift beinhalte. Eine Bindungswirkung regionalplanerischer Vorgaben könne sich im Übrigen nur aus einer gesetzgeberischen Anordnung ergeben. Eine solche finde sich in § 1 Abs. 4 BauGB für das Bauleitplanverfahren. Streitgegenstand sei jedoch nicht eine Festsetzung des Bebauungsplans, sondern die Ablehnung eines beantragten Bauvorbescheids. Im Übrigen wäre sie auch im Rahmen der Bauleitplanung nicht verpflichtet, den raumordnerischen Rahmen für einen zentralörtlichen Versorgungskern voll auszuschöpfen. Die regionalplanerische Vorgabe ermögliche es der Gemeinde allenfalls, den zentralörtlichen Versorgungskern des Regionalplans für entsprechende bauleitplanerische Darstellungen oder Festsetzungen zu nutzen; eine Verpflichtung, entsprechende Bebauungspläne aufzustellen, ergebe sich daraus nicht. Eine Bindungswirkung für das Bauvoranfrageverfahren könnte sich allenfalls aus den im Raumordnungsrecht verankerten Bindungsgeboten ergeben. Aus § 4 Abs. 2 ROG sei zu entnehmen, dass sich aus dem Raumordnungsrecht eine Bindungswirkung für Maßnahmen von Personen des Privatrechts nur dann ergebe, wenn diese Maßnahmen der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürften (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) oder wenn diese Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchgeführt würden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ROG). Bei sonstigen Maßnahmen von Personen des Privatrechts träten Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG) nur ein, wenn die für die Zulassungsentscheidung geltenden Vorschriften solche statuierten. Daran fehle es aber in § 34 Abs. 3 BauGB. Anders als früher (BauGB 1976) verlange auch § 34 Abs. 1 BauGB nicht mehr die Berücksichtigung „öffentlicher Belange“, die ein „Einfallstor“ für die raumordnerischen Erfordernisse dargestellt hätten. Die Annahme der Klägerin, aus den Regelungen im Regionalplan folge die Erkenntnis, das Bauvorhaben befinde sich künftig in einem zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB, sei demnach unrichtig. Wenn die Klägerin den Regelungen des Regionalplans eine unmittelbare Bindungswirkung für die Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB beimesse, dann müsse sie es auch konsequent bei der Anwendung des Begriffs „schädliche Auswirkungen“ tun. Der Regionalplan gehe in der Teilfortschreibung des Kapitels 2.7 vom 09.07.2008 davon aus, bei der Frage der Auswirkungen eines Einzelhandelsbetriebes seien auch die Wirkungen einer „Agglomeration“ zu berücksichtigen. Eine Agglomeration werde dabei wie folgt beschrieben: „2.7.11 (Z) Räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben (Agglomeration) - Eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben entsteht, wenn räumlich nahe beieinander liegend mehrere Einzelhandelsbetriebe errichtet werden, zu einem bestehenden Einzelhandelsbetrieb ein oder mehrere neue Einzelhandelsbetriebe hinzutreten oder bestehende Einzelhandelsbetriebe erweitert oder umgenutzt werden, so dass die Summe der Verkaufsflächen der räumlich nahe beieinanderliegenden Einzelhandelsbetriebe größer als 800 m² ist. Räumlich nahe beieinander liegen Einzelhandelsbetriebe, wenn die Luftlinie zwischen den Gebäudezugängen nicht länger als 150 m ist.“ Diese Teilfortschreibung sei am 21.11.2008 rechtsverbindlich geworden und sei somit regionalplanerischer Maßstab der Agglomeration. Da die Zugänge zu den beiden strittigen Fachmärkten weniger als 150 m auseinander lägen, seien die Märkte bei der Frage der schädlichen Auswirkungen als Einheit zu behandeln und erfüllten außerdem das Merkmal der Großflächigkeit. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoße die Ablehnung der Bauvoranfrage nicht gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Zu Unrecht gehe die Klägerin davon aus, der Regionalplan sei in der Lage, einen „Bauanspruch“ zu begründen. Den „Bauanspruch“ begründe ausschließlich § 34 BauGB. Der Regionalplan erzeuge gemäß § 4 Abs. 2 ROG keine Bindungswirkung im Prüfprogramm des § 34 BauGB. Dasselbe gelte kraft Landesrechts, wie sich aus § 4 Abs. 4 LPIG ergebe. Ein Bauanspruch kraft Regionalplans sei dem Städtebaurecht fremd. Wenn eigentumsrechtliche Verfügungsrechte entzogen würden, geschehe dies durch § 34 Abs. 3 BauGB und somit durch ein förmliches Gesetz.
26 
Die Klägerin verneine ferner zu Unrecht schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich, die von ihrem Bauvorhaben ausgingen. Sie setze sich nicht mit der Stellungnahme des Gutachters Dr. ... auseinander. Dieser komme zu der Aussage (Gutachterliche Kurzstellungnahme vom 08.05.2009 - S. 4): „Die hohe Relation der Verkaufsfläche des geplanten Drogeriefachmarktes zur entsprechenden Verkaufsfläche im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt sowie die Auswirkungen des Textilfachmarktes auf die Magnetfunktion der Bekleidungsangebote für die Innenstadt lassen auf schädliche Auswirkungen schließen.“ Die Argumente der Klägerin könnten diese Aussage nicht in Frage stellen. Insbesondere habe keine Bedeutung, welcher Mieter in das Bauvorhaben einziehen solle. Die Bauvoranfrage sei grundstücksbezogen, nicht mieterbezogen. Die Ausführungen zum angeblichen Wettbewerbsschutz im Hinblick auf den Drogeriemarkt gingen fehl. Auch wenn zur Zeit nur ein Betreiber vorhanden sei, werde von § 34 Abs. 3 BauGB nicht nur er, sondern die Innenstadt als Einzelhandelsstandort geschützt.
27 
Dem Senat liegen die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakten und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
28 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
29 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat ihre Berufung entsprechend den Vorgaben des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und in Übereinstimmung mit § 124a Abs. 3 VwGO begründet.
30 
2. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
31 
a) Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Der Klägerin mangelt es nicht an einem Rechtsschutzinteresse.
32 
Die Baugenehmigungsbehörden sind nicht verpflichtet, in die Prüfung eines Genehmigungsantrages einzutreten, wenn der Antragsteller die Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Das erforderliche Antragsinteresse beziehungsweise in einem Verwaltungsstreitverfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn sich das Hindernis „schlechthin nicht ausräumen“ lässt (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 = NJW 1981, 2426; vgl. auch Senatsurteil vom 28.03.2001 - 8 S 2120/00 - BauR 2002, 65). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.
33 
Anders als es die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nahe legen, ist seit Inkrafttreten des EAG Bau zum 20.07.2004 nicht mehr die Gemeinde für die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung zuständig, wenn für ein Vorhaben - wie hier - eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich ist; vielmehr hat die Baurechtsbehörde nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde auch über die sanierungsrechtliche Genehmigung zu entscheiden. Allerdings ist die sanierungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin hier gleichwohl aus dem Verfahren ausgeklammert, weil - trotz § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB - die sanierungsrechtliche Genehmigung unabhängig von der Baugenehmigung erteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 04.03.1996 - 8 S 48/96 - VBlBW 1996, 343; noch zu § 145 BauGB a.F.). § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB ordnet eine Zuständigkeits-, aber keine Genehmigungskonzentration an. Nach außen handelt zwar ein und dieselbe Behörde, inhaltlich und formal bleibt es aber bei zwei Genehmigungen (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage, § 145 Rn. 1; vgl. ähnlich zum Verhältnis von naturschutzrechtlicher Genehmigung und Baugenehmigung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 - NuR 2004, 241). Das Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde wird um die sanierungsrechtliche Beurteilung nur dann erweitert, wenn ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt ist (vgl. Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 58 Rn. 41). Ein solcher Antrag ist im Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich nicht enthalten (BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 94.79 - NJW 1982, 2787; Beschluss vom 08.03.2001 - 4 B 76.00 - BauR 2001, 1723). Hier bezieht sich die Bauvoranfrage nach der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 sogar ausdrücklich ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Seite ohne die sanierungsrechtliche Beurteilung. Allein die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - VBlBW 2007, 303). Somit liegt die sanierungsrechtliche Beurteilung hier jenseits des Verfahrensgegenstandes.
34 
Es ist derzeit nicht klar, dass die Klägerin an einer Verwertung des begehrten Bauvorbescheids gehindert und dieser deshalb für sie ersichtlich nutzlos wäre, weil ihr Vorhaben sanierungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich wäre, aber unter keinen Umständen erteilt werden könnte. Dies müsste offensichtlich sein (vgl. Beschluss des erk. Senats vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - BWGZ 2003, 191; noch zu § 145 BauGB a.F.). An dieser Eindeutigkeit fehlt es hier im Hinblick auf die sanierungsrechtliche Genehmigung. Nach § 145 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung für ein nach § 144 BauGB genehmigungspflichtiges Vorhaben nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Die damit aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich (jedenfalls) nicht so eindeutig beantworten, dass schon für den Bauvorbescheid das Sachbescheidungsinteresse fehlt.
35 
Ein engerer Maßstab für die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses als die offensichtliche Unverwertbarkeit des Bauvorbescheides kommt auch dann nicht in Betracht, wenn man der Beigeladenen ein Bedürfnis für die Verknüpfung der nach §§ 29 ff. BauGB vorzunehmenden bauplanungsrechtlichen und der sanierungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens unterstellt. Ein mögliches solches Bedürfnis lässt sich zwar nicht von vornherein von der Hand weisen, weil nach § 14 Abs. 4 BauGB in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden sind (siehe auch § 15 Abs. 2 BauGB für die Zurückstellung von Baugesuchen) und somit ein abgeschichtetes Antragsverhalten die Beigeladene bei ihren Planungsabsichten unter Umständen beeinträchtigen könnte. Dies beruhte indes zum einen auf der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, die Sanierungsgenehmigung von der Baugenehmigung zu trennen; zum anderen lässt die aufgezeigte Problematik das Interesse der Klägerin, sich losgelöst vom Sanierungsrecht frühzeitig einen Bauvorbescheid zu sichern, gerade nicht entfallen.
36 
b) Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für ihr Vorhaben und keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 06.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37 
aa) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - a.a.O. m.w.N.).
38 
Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist die Bauvoranfrage mit dem Inhalt, den sie mit der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 erhalten hat. Danach soll der Fachmarkt 1 als Drogerie-, der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt und lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit geklärt werden. Es kann offen bleiben, ob die Bauvoranfrage in ihrer ursprünglichen Form vom 15.11.2007 hinreichend bestimmt war und ob ein etwaiger Mangel dadurch unbeachtlich wurde, dass die Voranfrage ohne formelle Beanstandung bearbeitet wurde (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1992 - 5 S 415/91 - VBlBW 1993, 135; Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 - ESVGH 58, 255 = VBlBW 2009, 61). Denn jedenfalls mit den Erläuterungen in der Widerspruchsbegründung wurde der Antrag hinreichend deutlich umschrieben. Die Eingrenzung der Voranfrage war zu diesem Zeitpunkt nach Ablehnung durch das Landratsamt (vgl. § 68 Abs. 2 VwGO) auch verfahrensrechtlich noch möglich. Sie stellte unter den vorliegenden Umständen keine Änderung der Bauvoranfrage dar, die Anlass zu einer neuen behördlichen Erstprüfung bot (vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 14.02.2001 - 2 B 99.933 - BRS 64 Nr. 134). Für den Beklagten wie für die Beigeladene spielte die nachgeholte Bezeichnung der Sortimente wie auch die Klarstellung, dass nur eine bauplanungsrechtliche Prüfung stattfinden solle, keine Rolle. Eine nicht hinnehmbare Umgehung von Verfahrensbestimmungen ist bei diesen Verhältnissen nicht gegeben.
39 
bb) Einer positiven Beantwortung der hier allein zur Klärung gestellten Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß §§ 29 ff. BauGB stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Da das Baugrundstück sich im unbeplanten Innenbereich befindet, ist es an § 34 BauGB zu messen.
40 
(1) Das Vorhaben ist zwar mit § 34 Abs. 1 beziehungsweise § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung vereinbar. Nach dem vorliegenden Übersichtsplan (Bl. 171 der Verwaltungsgerichtsakte) ist von einer Gemengelage auszugehen, wobei sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (zur Unerheblichkeit von Fernwirkungen der in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Art in diesem Zusammenhang vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285; Uechtritz, DVBl. 2006, 799 <806 f.>). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, so kämen hier lediglich Gebietstypen in Frage, nach denen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB wäre § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631; Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2011, § 34 Rn. 106; Rieger, UPR 2007, 366; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <554>). Auf die geplanten Fachmärkte fände § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aber keine Anwendung, weil keiner der Märkte für sich genommen großflächig ist. Es handelt sich um baulich und funktionell eigenständige Betriebe, die zueinander nicht im Verhältnis eines „Hauptbetriebs“ mit einer „Nebenleistung“ stehen und deren Verkaufsflächen deshalb auch nicht zusammengerechnet werden dürfen. Eine Agglomeration mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - BauR 2006, 648; Senatsbeschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 - VBlBW 2008, 145; Thür. OVG, Beschluss vom 30.07.2009 - 1 EO 198/09 - BRS 74 Nr. 176 m.w.N.; Schröer, NJW 2009, 1729 f.).
41 
(2) Das Vorhaben steht jedoch mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Einklang. Nach dieser Bestimmung dürfen von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Diesen Anforderungen entspricht das Vorhaben der Klägerin nicht. Von ihm sind schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt zu erwarten.
42 
(a) Die Ermittlung zentraler Versorgungsbereiche unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - BauR 2009, 216; Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>; a.A. Stüer, DVBl. 2009, 754 <755>). Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590; vgl. auch Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 - BRS 70 Nr. 114).
43 
Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO und § 9 Abs. 2a BauGB wie auch in § 34 Abs. 3 BauGB genannten gesetzlichen Schutzzwecke ergänzen und verstärken einander. Dem Begriff „zentraler Versorgungsbereich“ im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB kommt kein anderer Sinngehalt zu als demselben Begriff in § 9 Abs. 2a BauGB. Ziel ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (a.A. Nieders. OVG, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 - BRS 73 Nr. 87; kritisch auch Claus, NVwZ 2010, 753 ff.). Nach Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB können zentrale Versorgungsbereiche sowohl einen umfassenden als auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereichs besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab. Weiter setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
44 
(b) Gemessen daran bildet die Innenstadt Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes einen zentralen Versorgungsbereich.
45 
(aa) Die maßgebliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs kann nicht etwa aus dem am 23.11.2006 beschlossenen Einzelhandelskonzept der Beigeladenen - namentlich der darin vorgenommenen „Festsetzung eines Vorranggebietes Einzelhandels-Innenstadt“ (vgl. Nr. 2.2 des Gemeinderatsbeschlusses) - abgeleitet werden. Ein solches Konzept enthält - anders als ein Bebauungsplan zum Beispiel mit Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB - keine rechtsverbindlichen Festsetzungen (vgl. § 8 Abs. 1 BauGB). Der Schutz zentraler Versorgungsbereiche ist allenfalls in gewissen Grenzen einer Konkretisierung durch städtebauliche Entwicklungskonzepte zugänglich. Die Eingrenzung eines vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs im Wege einer informellen Planung ohne Entsprechung in den tatsächlichen Gegebenheiten kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 - NVwZ 2009, 781 m.w.N.; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>). Dass die Ausführungen in der amtlichen Begründung zu § 34 Abs. 3 BauGB Anderes nahe legen (vgl. BT-Drucks. 15/2250 S. 54; ebenso der EAG-Mustererlass, S. 66), ändert daran nichts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <9>; Reichelt, BauR 2006, 38 <42 f.>; Schlarmann/Hamann, NVwZ 2008, 384 <385>; Schoen, BauR 2010, 2034 <2044>; Wahlhäuser, BauR 2007, 1359 <1363 f.>; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2007 - 1 A 10351/07 - juris; zweifelnd Reidt, NVwZ 2007, 664 <665 f.>; kritisch auch Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>). Im Unterschied zu § 9 Abs. 2a oder § 34 Abs. 4 und 5 BauGB enthält § 34 Abs. 3 BauGB insbesondere keine Ermächtigung, nähere Bestimmungen zum unbeplanten Innenbereich zu treffen.
46 
(bb) Die räumliche Abgrenzung hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch nicht an den im Regionalplan für die Region Stuttgart vorgenommenen Festlegungen zu orientieren.
47 
Insoweit bedarf es zunächst der Klarstellung, dass es auf den mittlerweile rechtsverbindlichen Regionalplan vom 22.07.2009 ankäme, weil es für das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 40). Dieser Regionalplan enthält unter Plansatz 2.4.3.2.3 (Z) eine Bestimmung zu Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG). Standorte für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (vgl. Sortimentsliste in der Begründung) sind danach nur in den zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskernen und nur in den in der Raumnutzungskarte dargestellten und als Vorranggebiete gebietsscharf festgelegten Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte vorzusehen (entsprechend 2.7.4 des alten Regionalplans vom 22.07.1998 in der Teiländerung für das Kapitel 2.7 vom 13.03.2002). Die Innenstadt von Murrhardt ist auf der Raumnutzungskarte (Ostteil) so großräumig als Standort für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG) gekennzeichnet, dass auch das Vorhabengrundstück der Klägerin erfasst ist (ebenso in der Raumnutzungskarte zum alten Regionalplan). Wäre diese Abgrenzung auch für die Bestimmung des zentralen Versorgungsbereiches „Innenstadt Murrhardt“ nach § 34 Abs. 3 BauGB maßgeblich, käme die Erwartung schädlicher Auswirkungen für die Innenstadt nicht in Betracht, denn von Vorhaben innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches können keine schädlichen Auswirkungen auf denselben ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2010, § 34 Rn. 86a).
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Eine Heranziehung der regionalplanerischen Zielvorgabe zur räumlichen Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB kommt jedoch nicht in Betracht. Mit der Aufstellung von Zielen der Raumordnung setzen die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung den Trägern der Bauleitplanung Grenzen; die Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149). Dabei haben die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch wenn länderübergreifend - beispielsweise auf der Ebene der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) - auf eine einheitliche Bildung fachlicher Maßstäbe hingewirkt werden mag, sind die Träger der Raumordnung in der Entscheidung frei, ob und mit welchen Regelungen im Einzelnen sie Ziele der Raumordnung beschließen. Daher kommt eine unmittelbare Anknüpfung an landesplanerische Zielvorgaben bei der Auslegung und Anwendung von § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Betracht. Denn dies würde dazu führen, dass eine rechtlich gebundene Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung vom jeweiligen Inhalt landes- und regionalplanerischer Dezision abhängig wäre. Für eine derartige Delegation geben Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 34 Abs. 3 BauGB jedoch nichts her. Mit dem Einfügen von § 34 Abs. 3 BauGB sollte der Schutz zentraler Versorgungsbereiche in unbeplanten Innenbereichen, in denen § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO nicht herangezogen werden kann, gestärkt werden. Insbesondere sollten entgegen früherer Rechtsprechung auch die sogenannten Fernwirkungen auf bestehende außerhalb der näheren Umgebung liegende zentrale Versorgungsbereiche einbezogen werden (BT-Drucks 15/2250 S. 33). Dabei kommt es auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des oder der zentralen Versorgungsbereiche im Einzelfall an. Unterschiedliche planerische Bewertungen durch die Träger der Landesplanung oder der Regionalplanung sollen dabei nicht einfließen. Vielmehr ist § 34 Abs. 3 BauGB wie jede andere Norm des Bundesrechts bundeseinheitlich auszulegen. Die Struktur der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB als gebundene Verwaltungsentscheidung sollte mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht grundlegend verändert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - BVerwGE 136, 18 = NVwZ 2010, 587; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>).
49 
Adressat von Zielen der Raumordnung ist in dem hier gegebenen Zusammenhang die Bauleitplanung, die ihrerseits im Rahmen des Abwägungsgebots unterschiedlich weitgehende städtebauliche Ziele verfolgen darf. Mit den Mitteln der Bauleitplanung darf auch eine Veränderung des gegenwärtigen Zustands herbeigeführt werden. Entsprechendes gilt für Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB. Demgegenüber hat sich die rechtlich gebundene Entscheidung in § 34 BauGB grundsätzlich am vorhandenen Bestand zu orientieren. Der Baugenehmigungsbehörde steht kein planerischer Entscheidungsspielraum zur Seite. Der Regelung in § 34 Abs. 3 BauGB liegt ebenso wie derjenigen in § 34 Abs. 1 BauGB ein anderer Bezugsrahmen zugrunde, als er für die Bauleitplanung gilt. Maßstab für die rechtlich gebundene Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse und deren rechtliche Einordnung - auch wenn diese durch Einzelhandelskonzepte der Gemeinden bestätigt und gegebenenfalls präzisiert werden können -, nicht aber planerische Entscheidungen der Träger der Landesplanung oder der Bauleitplanung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
50 
Für die Bestimmung des § 34 Abs. 1 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, mit § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht vorgezeichnet, welche Wirkungen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im unbeplanten Innenbereich entfalteten. § 34 BauGB lasse sich nicht als Ersatzplanung qualifizieren, die den in § 1 Abs. 4 ff. BauGB genannten rechtlichen Bindungen unterliege. Er erfülle vielmehr die Funktion eines Planersatzes. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB sei für planerische Erwägungen, die nicht im Tatbestand ihren Niederschlag gefunden hätten, kein Raum. Seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so bestehe ein Rechtsanspruch auf Genehmigung. Die gebundene Entscheidung, die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu treffen sei, weise nicht die Merkmale eines Planungsaktes auf, der sich in die von der Revision apostrophierte Planungshierarchie einzuordnen habe. Sei ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, so könne die Gemeinde es nur dadurch verhindern, dass sie einen Bebauungsplan aufstelle. Die Pflicht, zielkonform zu planen, lasse den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB unberührt. Ein Vorhaben, das nach dieser Bestimmung zulässig sei, scheitere nicht daran, dass es auf der Grundlage eines an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepassten Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig wäre. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass ein Planungsbedarf bestehe. Ein etwaiges aus § 1 Abs. 4 BauGB ableitbares Planungserfordernis schlage bei einem Vorhaben, das sich in den Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung einfüge, nicht als Zulassungshindernis durch. Eine Sperrwirkung erzeugten die Ziele der Raumordnung und Landesplanung erst, wenn sie durch einen Bebauungsplan umgesetzt worden seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285 <287 f.> m.w.N.). Die dahinter stehenden Gedanken sind auch im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB zu beachten. Es fehlt eine Norm, die eine Verbindung zwischen den Zielen der Raumordnung und dem Tatbestand des § 34 Abs. 3 BauGB herstellt (siehe hingegen etwa § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO).
51 
(cc) Die Einordnung der Innenstadt von Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes als ein zentraler Versorgungsbereich ergibt sich aus den tatsächlichen Verhältnissen (für deren alleinige Maßgeblichkeit auch Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Aufl., Rn. 184 u. 328 ff.; Rieger, UPR 2007, 366 <369>; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <555>; Uechtritz, VBlBW 2010, 185 <190>; anders noch ders., NVwZ 2004, 1025 <1030>; differenzierend Kraus/Feise, UPR 2010, 331 <332>). Wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, kann zur Ermittlung des Ist-Zustandes insoweit an den Endbericht „Einzelhandelskonzept für die Stadt Murrhardt“ des Büros Dr. ... ... vom 27.09.2006 angeknüpft werden. Nach den Angaben zur Methodik in dem Bericht erhoben wissenschaftliche Mitarbeiter im Mai 2006 die Daten zur Einzelhandelssituation in der Stadt im Wege einer Befragung sämtlicher Einzelhändler und einer Bestandsaufnahme ausgewählter Dienstleistungen in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen. Zudem sei die städtebauliche Situation in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen erfasst worden (S. 17 des Berichts). Im Zeitraum zwischen dem 02. und 09.05.2006 hätten die Mitarbeiter mit allen auskunftsbereiten Einzelhändlern in Murrhardt ein Interview anhand eines Fragebogens geführt, der zuvor mit der Beigeladenen sowie im projektbegleitenden Arbeitskreis abgestimmt worden sei. Berücksichtigt worden sei dabei nicht nur der Einzelhandel im engeren Sinne, sondern in Absprache mit dem Arbeitskreis auch das Lebensmittelhandwerk (Bäcker, Metzger). Die Befragung sei flächendeckend im gesamten Stadtgebiet erfolgt. Jede einzelne Straße sei hierfür begangen beziehungsweise durchfahren worden. Eine derartige Einzelhändlerbefragung liefere verlässlichere Daten über die derzeitige Einzelhandelssituation, insbesondere über die erzielten Umsätze (die bei einer reinen Erhebung rechnerisch ermittelt werden müssten) und führe so erfahrungsgemäß zu einer sehr hohen Akzeptanz der Daten. Die Befragung der Händler ermögliche auch, Informationen über die derzeitigen Kaufkraftströme nach Murrhardt zu erhalten (S. 18; weitere Einzelheiten dort und auf den Folgeseiten des Berichts). Das methodische Vorgehen lässt somit keine Zweifel an der Verlässlichkeit der Bestimmung des Ist-Zustandes aufkommen. Daran ändert sich auch dadurch nichts Entscheidendes, dass die Erhebung mittlerweile mehr als fünf Jahre zurückliegt. Für wesentliche Änderungen in diesem insgesamt noch überschaubaren Zeitraum bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Verfahrensbeteiligten haben insoweit - bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und sonst - keine Einwände erhoben.
52 
Neben der Methodik war auch die dem Endbericht des Büros Dr. ... zugrundegelegte Aufgabenstellung geeignet, die für die räumliche Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche in Murrhardt erforderlichen Erkenntnisse zu erbringen. Als rechtliche Vorgabe für den Einsatz eines Einzelhandelskonzeptes wurde unter anderem die erforderliche Definition des Schutzgutes Innenstadt (ebenso: der übrigen zentralen Bereiche) angesehen. Rechtlich zentrale Voraussetzung für eine räumliche Lenkung der Einzelhandelsentwicklung, die der Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels an zentralen Standorten dienen solle, sei die Abgrenzung der (Einzelhandels-)Innenstadt: Nur wenn klar sei, welcher Bereich einer Stadt als Einzelhandelsinnenstadt anzusehen sei, könne geprüft werden, ob dieser geschützt werden solle. Erst wenn diese räumliche Abgrenzung vorgenommen sei, sei der Nachweis zu erbringen, dass eine Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels in der Innenstadt überhaupt erreichbar sei. Nur auf diese Weise könne auch der planungsrechtliche Bezug zum Ausschluss von Einzelhandel an anderen Standorten hergestellt werden (S. 21 des Berichts). Eine derartige Abgrenzung müsse allerdings kriteriengebunden erfolgen. Entsprechend gelte es, zunächst die Merkmale einer Einzelhandelsinnenstadt zu definieren, um daraus abgeleitet die Abgrenzung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Innenstadt von Murrhardt sei auf Grundlage der Einzelhandels- und Dienstleistungserhebung erfolgt. Dabei habe die Bestandsdichte ein wesentliches Kriterium dargestellt. Weiterhin seien infrastrukturelle und funktionale Zäsuren sowie städtebauliche Merkmale zur Abgrenzung der Innenstadt herangezogen worden. Ebenso sei die Abgrenzung der sonstigen zentralen Bereiche erfolgt (S. 22 des Berichts). Im Ergebnis sei danach die Innenstadt der größte Standortbereich. Dort würden überwiegend Waren des mittelfristigen Bedarfs angeboten (S. 26 und Karte 1 auf S. 27 des Berichts). Für die Innenstadt von Murrhardt hält der Bericht auf S. 38 fest, die meisten Einzelhandelsnutzungen lägen entlang der Hauptstraße zwischen der Kreuzung Theodor-Heuss-Straße/Bahnhofstraße im Norden und der Einmündung Riesbergstraße im Süden. Die Innenstadt reiche im Westen bis zum Ferdinand-Nägele-Platz und beinhalte auch den Bereich des Klosterhofes; im Osten verlaufe die Abgrenzung hingegen entlang der Hauptstraße, da sich der Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz in den östlichen Seitengassen nur rudimentär fortsetze und dieser Bereich zusätzlich durch mehrere Leerstände gekennzeichnet sei. Dieser östliche Bereich mit Mittelgasse und Grabenstraße, der überwiegend eine (für die Innenstadt bedeutsame) Wohnfunktion übernehme, lasse sich dennoch als Ergänzungsbereich der Innenstadt bezeichnen. Betrachtet man diese Aussagen im Zusammenhang mit der nach den durch obige Methodik erstellten Karte zur Abgrenzung der Einzelhandels-Innenstadt (Anlage 3 zu der beschlossenen Umsetzung des Einzelhandelskonzepts vom 23.11.2006) ergibt sich eine entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes angeordnete integrierte Einzelhandelslage. Die Versorgungsfunktion dieses Bereiches über den unmittelbaren Nahbereich hinaus erschließt sich danach ebenfalls. Der so abgegrenzte Bereich bildet eine integrierte Lage mit einer Vielzahl vorhandener Einzelhandelsnutzungen, ergänzt um Dienstleistungen und gastronomische Angebote. Ihr kommt eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zu. Der Einordnung als zentraler Versorgungsbereich steht schließlich nicht entgegen, dass es an einem als „Frequenzbringer“ beziehungsweise „Magnetbetrieb“ einzuordnenden Vollsortimenter fehlt. Ihren Versorgungsauftrag über den Nahbereich hinaus kann die Innenstadt auch mit ihrer kleinteiligen Struktur erfüllen (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106f).
53 
Das Grundstück der Klägerin befindet sich - ohne dass es einer in jeder Hinsicht bis ins Einzelne gehenden Abgrenzung der integrierten Lage bedürfte - nicht in dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Jedenfalls die Achse Theodor-Heuss-Straße / Fornsbacher Straße bildet eine Zäsur, jenseits derer eine Zugehörigkeit zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr in Betracht kommt. Der Einnahme eines Augenscheins vor Ort bedarf es nicht, nachdem sich bereits aufgrund der Aktenlage ein klarer Befund ergibt.
54 
(c) Für den so umgrenzten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt sind von dem Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen zu erwarten.
55 
Ob dies der Fall ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - a.a.O.; a.A. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c: Beurteilungsspielraum).
56 
Zentrale Versorgungsbereiche sollen erhalten werden, weil ihnen eine herausragende Bedeutung für Bestand und Entwicklung von Städten und Gemeinden zukommt. Es soll eine bestimmte städtebauliche Struktur erhalten werden, die sich durch Zentralität auszeichnet und eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche vermeidet. Der Gesetzgeber misst der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden eine hohe städtebauliche Bedeutung bei, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie besonders auch zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die angesichts der demografischen Entwicklung besonderen Schutzes bedarf, namentlich wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen (BT-Drucks 16/2496 S. 10 f.). In diesem Zusammenhang kann auch dem städtebaulichen Ziel der Erhaltung eines historisch gewachsenen Ortskerns ein besonderer Stellenwert zukommen. Die Aufnahme eines zentralen Versorgungsbereichs in ein städtebauliches Zentrenkonzept der Gemeinde kann dessen Stellenwert unterstreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
57 
§ 34 Abs. 3 BauGB gilt auch für Einzelhandelsbetriebe, die nicht die Schwelle der Großflächigkeit erreichen. Im Rahmen dieser Vorschrift sind die Auswirkungen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe auf einen zentralen Versorgungsbereich im Wege einer auf die Umstände des Einzelfalls abstellenden Prognose zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Die Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 BauNVO ist im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung heranzuziehen. Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare normative Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
58 
Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
59 
Als Maßstab für die Ermittlung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Die Entscheidung, anhand welcher Methode der voraussichtliche Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird beziehungsweise der Überprüfung zugrunde gelegt wird, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zur Prognose städtebaulich relevanter Funktionsstörungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu beanstanden ist, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht. Die Wahl der Kriterien darf lediglich nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen. Zur Quantifizierung des Kaufkraftabflusses sind in der Rechtsprechung unterschiedliche Methoden anerkannt. So sind Marktgutachten eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und beeinflusst daher die geordnete städtebauliche Entwicklung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Der bloße Verkaufsflächenvergleich darf aber nicht überbewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
60 
Für den Verkaufsflächenvergleich lassen sich feste Prozentsätze nicht angeben, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist. Es hängt von weiteren Faktoren ab, welcher Prozentsatz beachtliche Funktionsstörungen erwarten lässt, namentlich dem Abstand zwischen dem betrachteten Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, die Konstellation der „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 01.02.2010 - 7 A 1635/07 - BauR 2010, 1188, und vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631). So können schädliche Auswirkungen (jedenfalls) bereits bei Umsatzverlusten von weniger als 25 %, in manchen Fällen auch bei weniger als 10 % beziehungsweise nur ca. 8 % anzunehmen sein (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c m.w.N. aus der Rspr.).
61 
Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Sind im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen auch diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - jeweils a.a.O.).
62 
Die Fragestellung, ob die Schädlichkeitsschwelle des § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird, zwingt den Rechtsanwender dazu, ökonomische Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten. Voraussetzung ist, dass eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht, mit der sich die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - 8 A 11322/09 - BRS 76 Nr. 46). § 34 Abs. 3 BauGB dient nicht dem Konkurrentenschutz. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in dieser Hinsicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735; Urteile vom 13.06.2007 - 10 A 2439/06 - BauR 2007, 2012, und vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Hubatsch, NJW-Spezial 2009, 268).
63 
(d) Nach diesen Maßstäben geht die nach allen Umständen des Einzelfalls zu treffende Prognose zu Lasten der Klägerin aus.
64 
Die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt würde bei Verwirklichung des Vorhabens in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört. Er könnte seinen Versorgungsauftrag zumindest hinsichtlich einzelner Branchen (Drogerie bzw. Bekleidung) voraussichtlich nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen. Dies ergibt sich anhand des zu erwartenden vorhabenbedingten Kaufkraftabflusses. Methodisches Hilfsmittel ist insoweit zunächst der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Verkaufsfläche der beiden Fachmärkte mit rund 910 m² ca. 24 % der im Versorgungsgebiet bereits vorhandenen Gesamtverkaufsfläche (3.850 m² gemäß Tabelle 3 auf S. 39 des Endberichts Einzelhandelskonzept vom 27.09.2006) und ca. 54 % der im Versorgungsbereich bestehenden Gesamtverkaufsfläche des Bereichs Drogerie und Bekleidung (1.675 m²) beträgt. Bei einer Unterscheidung zwischen den in den getrennt geplanten Fachmärkten vorgesehenen Sortimente ergibt sich, dass die Verkaufsfläche des geplanten Drogeriemarktes 96,9 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Drogerieartikel (450 m² einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften), die des geplanten Textilmarktes 38,7 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung (1.225 m² einschließlich Schuhe und Lederwaren) beträgt. Diese Werte bilden einen gewichtigen Hinweis darauf, dass der eintretende Kaufkraftabfluss den Versorgungsauftrag des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt nachhaltig treffen würde. Im Verhältnis zu den innerstädtischen Verkaufsflächen erreichen die vorgesehenen neuen Verkaufsflächen im Branchenvergleich ein erhebliches Maß. Eine mögliche Belastung oder gar Verdrängung aus der Innenstadt wäre hinsichtlich der Sortimente Bekleidung und Drogerie für die Struktur des zentralen Versorgungsbereiches auch schädlich. Bereits dem Drogeriebereich kommt mit 450 m² Verkaufsfläche (einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften) - verteilt auf mehrere Märkte (..., ... ..., ... ...) - nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. hingegen zu unbedeutenden Sortimenten: Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <11>). Der Bekleidungsbereich nimmt noch größere innerstädtische Verkaufsflächen ein. Für das Gesamtvorhaben der Klägerin drücken die Verkaufsflächen einen starken Hinweis auf eine Schädigungsgefahr aus. Hinzu kommt - wie ebenfalls bereits vom Verwaltungsgericht thematisiert - der relativ geringe räumliche Abstand des Vorhabenstandortes zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Ferner kommt dem zentralen Versorgungsbereich ein erhöhtes Schutzbedürfnis zu, weil er ausweislich der im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 genannten Leerstände bereits vorgeschädigt ist. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist daneben, dass in räumlicher Nähe und im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs an anderer Stelle auf dem ehemaligen Soehnle-Areal mit dem ...-Markt bereits ein Einzelhandelsbetrieb vorhanden ist, der zur Schädigungsgefahr beiträgt und deshalb bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Eher nachteiliges Gewicht hat zudem der bereits außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs vorhandene ...-Markt. Dass dieser ...-Markt - wie von der Klägerin angegeben - bei einer Verwirklichung des hier zur Prüfung gestellten Vorhabens umzuziehen beabsichtigt, so dass per saldo womöglich - jedenfalls im Bekleidungsbereich - kein zusätzlicher Einzelhandelsbetrieb unterhalten würde, kann hingegen keine entscheidende Rolle spielen. Dies beträfe allein die privaten Mietverhältnisse an den Einzelhandelsgebäuden. Der Umzug des ...-Marktes ist gegenwärtig auch in keiner erkennbaren Weise gesichert. Angesichts aller Umstände spielt auch keine entscheidende Rolle, dass ein im zentralen Versorgungsbereich vorhandener „Magnetbetrieb“ von dem Vorhaben voraussichtlich nicht geschädigt würde, der Einzelhandel in der Innenstadt von Murrhardt vielmehr kleinteilig organisiert ist.
65 
Die Prognose kommt schließlich auch ohne eine weitere sachverständige Begutachtung aus, da der drohende Kaufkraftabfluss bereits jetzt ersichtlich ist und den Schluss auf die Gefahr schädlicher Auswirkungen zulässt. Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag, zum Beweis der Tatsache, „dass der Textilfachmarkt und der Drogeriefachmarkt nach der Bauvoranfrage weniger als 5 % Umsatz aus der Innenstadt der Beigeladenen abziehen und weder den Bestand der dort existierenden Textilfachgeschäfte noch des ...-Drogeriemarktes sowie der weiteren Drogeriefachgeschäfte gefährden werden“, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist abzulehnen. Als taugliche Methode zur prognostischen Beurteilung des voraussichtlichen Kaufkraftabflusses steht dem Senat hier der Verkaufsflächenvergleich, kombiniert um weitere in der Rechtsprechung anerkannte Kriterien (Abstand, „Vorschädigung“, etwaige „Magnetbetriebe“, Synergien mit bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieben außerhalb des Versorgungsbereichs, aber in dessen Einzugsbereich), zur Verfügung. Anhand dieser Methode verfügt der Senat bereits über eine ausreichende Sachkunde, um die ökonomischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens in städtebaulicher Hinsicht - soweit es die im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB vorgesehene Prognose erlaubt und gebietet - abzuschätzen. Hinzu kommt, dass die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt hat, warum die grundsätzlich anerkannte Methode des Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit den weiteren genannten Kriterien gerade im vorliegenden Fall zur Vorhersage möglicher schädlicher Auswirkungen des Vorhabens auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt ungeeignet sein soll. Es ist nicht ersichtlich, warum die Anwendung dieser Kriterien von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen soll. Die Klägerin benennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte weitere Ermittlung tatsächlich präzisere Ergebnisse zutage fördern könnte. Den Einfluss der Verkaufsfläche auf Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität der hier in Frage stehenden Handelszweige stellt sie nicht in Frage. Es spricht im Übrigen auch nichts dafür, dass der Erfahrungssatz, wonach der Verkaufsflächenvergleich ein taugliches Hilfsmittel zur Bestimmung eines möglichen Kaufkraftabflusses ist, hier keine Geltung beanspruchen kann. Die Eignung des Verkaufsflächenvergleichs wird insbesondere nicht durch die Angaben im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 zum Kaufkraftverbleib beziehungsweise zur Bindungsquote entwertet. Zu dieser Thematik heißt es auf S. 31 unter Nr. 4.1.5 des Endberichts, die Relation des erzielten Umsatzes zur in Murrhardt verfügbaren Kaufkraft ergebe lokale Bindungsquoten. Die in Murrhardt erreichte Gesamtbindungsquote von rund 88 % sei für ein Unterzentrum als relativ gut einzuschätzen. Nach Tabelle A-2 (Anhang zum Endbericht, S. 109) beträgt die Bindungsquote bei Drogerie/Parfümerie 108 %, im Bereich Bekleidung und Zubehör 47 %. Damit wird deutlich, dass die Innenstadt im Bereich Drogerie/Parfümerie mehr Umsatz erzielt, als es der Kaufkraft ihrer Einwohner entspricht, während es im Bekleidungsbereich umgekehrt ist und per saldo ein Kaufkraftabfluss zu verzeichnen ist. Dies rechtfertigt den Schluss, dass im Bereich Drogerie/Parfümerie die Versorgungsfunktion besonders gut erfüllt wird; der Versorgungsbereich erscheint intakt und stabil. Im Bekleidungsbereich ist dies bereits nach den bestehenden Verhältnissen nach Maßgabe der Bindungsquote weniger der Fall. Die ermittelten Werte lassen aber nicht den Schluss zu, dass es an einer Schutzwürdigkeit oder -bedürftigkeit der genannten Branchen fehlt, zumal die innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung mit 1.225 m² (einschließlich Schuhe und Lederwaren) trotz relativ geringer Bindungsquote einen erheblichen Beitrag zur Nutzung der Innenstadt als Einkaufsbereich leistet. Eine Schwächung durch neu hinzukommende Verkaufsflächen in der Nähe des Versorgungsbereichs ist daher nicht nur relevant, sondern auch einer Bewertung anhand eines Verkaufsflächenvergleichs zugänglich. Eine Einschränkung dieser Aussage ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil - über alle Branchen betrachtet - 45 % der Betriebe im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt eine Verkaufsfläche von nur bis zu 50 m² aufweisen (Tabelle A-3, Anhang zum Endbericht, S. 110) und die Zahl der Einzelhandelsbetriebe mit durchgehenden Öffnungszeiten relativ gering ist (Kap. 4.1.8 sowie 4.2.1.2 des Endberichts; 13 % durchgehend geöffnet; 79 % mit Mittagspause; 9 % nur halbtags oder an bestimmten Wochentagen geöffnet; Öffnungsquote Montag bis Freitag allerdings ab 9 Uhr: 98 %, ab 9.30 Uhr: 100 %). Es spricht nichts dafür, dass ein Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit weiteren Kriterien für eine städtebauliche Gefährdungsprognose bei einer solchen Betriebsstruktur nicht anwendbar sein sollte.
66 
c) Mit den - erstmals im Berufungsverfahren gestellten - Hilfsanträgen ist die Klage unzulässig.
67 
Die auf die Erteilung eines Bauvorbescheides nur für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes (erster Hilfsantrag) beziehungsweise nur für die Errichtung eines Textilfachmarktes (zweiter Hilfsantrag) gerichtete Verpflichtungsklage scheitert daran, dass insoweit das jeweils erforderliche Verwaltungs- und Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Es handelt sich dabei nämlich um isolierte Bauvorhaben, die nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und des darauf bezogenen Widerspruchsverfahrens waren. Der Drogerie- beziehungsweise der Textilfachmarkt waren lediglich unselbständige Teile eines Gesamtvorhabens. Dem Beklagten war nicht aufgegeben, über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Teile hilfsweise isoliert zu entscheiden. Zwar kann eine Baugenehmigung, wenn die Teilung eines Vorhabens objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt, grundsätzlich nur insoweit abgelehnt werden, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern. Die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. Senatsurteil vom 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - juris; Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand Juni 2010, § 58 Rn. 44). Innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind, ist es Sache des Antragstellers, durch seinen Genehmigungsantrag beziehungsweise seine Voranfrage festzulegen, was „das Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Die Annahme, dass ein Antragsteller (und sei es hilfsweise) nicht ein, sondern zwei je für sich zu beurteilende Vorhaben hat in das Verfahren einbringen wollen, setzt nicht nur die Teilbarkeit, sondern darüber hinaus und vor allem voraus, dass er anfänglich oder nachträglich (und rechtzeitig) eine entsprechende Teilung vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1980 - IV C 99.77 - NJW 1981, 776; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.1982 - 3 S 1168/82 - VBlBW 1983, 266 <268>; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2007 - 3 L 368/04 - LKV 2008, 422). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage die „Errichtung von zwei Fachmärkten“ gemacht, die nach den beigefügten Planunterlagen (zu den Mindestanforderungen an die Bauvorlagen bei einer Bauvoranfrage siehe § 15 LBOVVO) in einem einheitlichen, wenn auch unterteilten Gebäude untergebracht sein sollen, einen einheitlichen „Ein- und Ausgangsbereich Fachmärkte“ aufweisen sollen sowie über einen gemeinsamen Stellplatzbereich (39 Stellplätze) mit einheitlicher Ein- und Ausfahrt verfügen sollen. Zu keiner Zeit hat die Klägerin vorgerichtlich geäußert, dass ihr im Zweifel auch an einem Vorbescheid nur für einen Teil des Gesamtvorhabens gelegen wäre (und - wobei insoweit der Verlauf der Trennlinie zwischen den beiden Fachmärkten unzweifelhaft wäre - in welcher Weise dann eine Abgrenzung zwischen den einzelnen Teilen vorzunehmen sein sollte). Unter diesen Umständen musste die Baurechtsbehörde nicht von der Absicht der Klägerin ausgehen, falls nötig auf einen der beiden Fachmärkte verzichten und auch nur einen Teil des Gesamtvorhabens realisieren zu wollen. Die Baurechtsbehörde musste annehmen, dass jeder der beiden Fachmärkte wesentlicher Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzeptes der Klägerin war. Es wäre auch nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, von sich aus gewissermaßen „auf Verdacht“ zulässige (Teil-) Varianten des Bauvorhabens zu ermitteln und zu bescheiden (vgl. Senatsurteil vom 15.03.1994 - 8 S 2571/93 - BauR 1995, 73; zu einem hinsichtlich des Standortes unbestimmten Bauantrag).
II.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin sind auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene mit ihrem - näher begründeten - Antrag, die Berufung zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - ESVGH 61, 159 = VBlBW 2011, 279).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
70 
Beschluss vom 14. Dezember 2011
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.235,75 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz und in Anlehnung an Nr. 9.1.4 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 ff.).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
28 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
29 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat ihre Berufung entsprechend den Vorgaben des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und in Übereinstimmung mit § 124a Abs. 3 VwGO begründet.
30 
2. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
31 
a) Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Der Klägerin mangelt es nicht an einem Rechtsschutzinteresse.
32 
Die Baugenehmigungsbehörden sind nicht verpflichtet, in die Prüfung eines Genehmigungsantrages einzutreten, wenn der Antragsteller die Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Das erforderliche Antragsinteresse beziehungsweise in einem Verwaltungsstreitverfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn sich das Hindernis „schlechthin nicht ausräumen“ lässt (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 = NJW 1981, 2426; vgl. auch Senatsurteil vom 28.03.2001 - 8 S 2120/00 - BauR 2002, 65). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.
33 
Anders als es die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nahe legen, ist seit Inkrafttreten des EAG Bau zum 20.07.2004 nicht mehr die Gemeinde für die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung zuständig, wenn für ein Vorhaben - wie hier - eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich ist; vielmehr hat die Baurechtsbehörde nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde auch über die sanierungsrechtliche Genehmigung zu entscheiden. Allerdings ist die sanierungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin hier gleichwohl aus dem Verfahren ausgeklammert, weil - trotz § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB - die sanierungsrechtliche Genehmigung unabhängig von der Baugenehmigung erteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 04.03.1996 - 8 S 48/96 - VBlBW 1996, 343; noch zu § 145 BauGB a.F.). § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB ordnet eine Zuständigkeits-, aber keine Genehmigungskonzentration an. Nach außen handelt zwar ein und dieselbe Behörde, inhaltlich und formal bleibt es aber bei zwei Genehmigungen (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage, § 145 Rn. 1; vgl. ähnlich zum Verhältnis von naturschutzrechtlicher Genehmigung und Baugenehmigung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 - NuR 2004, 241). Das Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde wird um die sanierungsrechtliche Beurteilung nur dann erweitert, wenn ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt ist (vgl. Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 58 Rn. 41). Ein solcher Antrag ist im Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich nicht enthalten (BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 94.79 - NJW 1982, 2787; Beschluss vom 08.03.2001 - 4 B 76.00 - BauR 2001, 1723). Hier bezieht sich die Bauvoranfrage nach der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 sogar ausdrücklich ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Seite ohne die sanierungsrechtliche Beurteilung. Allein die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - VBlBW 2007, 303). Somit liegt die sanierungsrechtliche Beurteilung hier jenseits des Verfahrensgegenstandes.
34 
Es ist derzeit nicht klar, dass die Klägerin an einer Verwertung des begehrten Bauvorbescheids gehindert und dieser deshalb für sie ersichtlich nutzlos wäre, weil ihr Vorhaben sanierungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich wäre, aber unter keinen Umständen erteilt werden könnte. Dies müsste offensichtlich sein (vgl. Beschluss des erk. Senats vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - BWGZ 2003, 191; noch zu § 145 BauGB a.F.). An dieser Eindeutigkeit fehlt es hier im Hinblick auf die sanierungsrechtliche Genehmigung. Nach § 145 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung für ein nach § 144 BauGB genehmigungspflichtiges Vorhaben nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Die damit aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich (jedenfalls) nicht so eindeutig beantworten, dass schon für den Bauvorbescheid das Sachbescheidungsinteresse fehlt.
35 
Ein engerer Maßstab für die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses als die offensichtliche Unverwertbarkeit des Bauvorbescheides kommt auch dann nicht in Betracht, wenn man der Beigeladenen ein Bedürfnis für die Verknüpfung der nach §§ 29 ff. BauGB vorzunehmenden bauplanungsrechtlichen und der sanierungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens unterstellt. Ein mögliches solches Bedürfnis lässt sich zwar nicht von vornherein von der Hand weisen, weil nach § 14 Abs. 4 BauGB in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden sind (siehe auch § 15 Abs. 2 BauGB für die Zurückstellung von Baugesuchen) und somit ein abgeschichtetes Antragsverhalten die Beigeladene bei ihren Planungsabsichten unter Umständen beeinträchtigen könnte. Dies beruhte indes zum einen auf der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, die Sanierungsgenehmigung von der Baugenehmigung zu trennen; zum anderen lässt die aufgezeigte Problematik das Interesse der Klägerin, sich losgelöst vom Sanierungsrecht frühzeitig einen Bauvorbescheid zu sichern, gerade nicht entfallen.
36 
b) Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für ihr Vorhaben und keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 06.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37 
aa) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - a.a.O. m.w.N.).
38 
Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist die Bauvoranfrage mit dem Inhalt, den sie mit der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 erhalten hat. Danach soll der Fachmarkt 1 als Drogerie-, der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt und lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit geklärt werden. Es kann offen bleiben, ob die Bauvoranfrage in ihrer ursprünglichen Form vom 15.11.2007 hinreichend bestimmt war und ob ein etwaiger Mangel dadurch unbeachtlich wurde, dass die Voranfrage ohne formelle Beanstandung bearbeitet wurde (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1992 - 5 S 415/91 - VBlBW 1993, 135; Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 - ESVGH 58, 255 = VBlBW 2009, 61). Denn jedenfalls mit den Erläuterungen in der Widerspruchsbegründung wurde der Antrag hinreichend deutlich umschrieben. Die Eingrenzung der Voranfrage war zu diesem Zeitpunkt nach Ablehnung durch das Landratsamt (vgl. § 68 Abs. 2 VwGO) auch verfahrensrechtlich noch möglich. Sie stellte unter den vorliegenden Umständen keine Änderung der Bauvoranfrage dar, die Anlass zu einer neuen behördlichen Erstprüfung bot (vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 14.02.2001 - 2 B 99.933 - BRS 64 Nr. 134). Für den Beklagten wie für die Beigeladene spielte die nachgeholte Bezeichnung der Sortimente wie auch die Klarstellung, dass nur eine bauplanungsrechtliche Prüfung stattfinden solle, keine Rolle. Eine nicht hinnehmbare Umgehung von Verfahrensbestimmungen ist bei diesen Verhältnissen nicht gegeben.
39 
bb) Einer positiven Beantwortung der hier allein zur Klärung gestellten Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß §§ 29 ff. BauGB stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Da das Baugrundstück sich im unbeplanten Innenbereich befindet, ist es an § 34 BauGB zu messen.
40 
(1) Das Vorhaben ist zwar mit § 34 Abs. 1 beziehungsweise § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung vereinbar. Nach dem vorliegenden Übersichtsplan (Bl. 171 der Verwaltungsgerichtsakte) ist von einer Gemengelage auszugehen, wobei sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (zur Unerheblichkeit von Fernwirkungen der in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Art in diesem Zusammenhang vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285; Uechtritz, DVBl. 2006, 799 <806 f.>). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, so kämen hier lediglich Gebietstypen in Frage, nach denen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB wäre § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631; Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2011, § 34 Rn. 106; Rieger, UPR 2007, 366; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <554>). Auf die geplanten Fachmärkte fände § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aber keine Anwendung, weil keiner der Märkte für sich genommen großflächig ist. Es handelt sich um baulich und funktionell eigenständige Betriebe, die zueinander nicht im Verhältnis eines „Hauptbetriebs“ mit einer „Nebenleistung“ stehen und deren Verkaufsflächen deshalb auch nicht zusammengerechnet werden dürfen. Eine Agglomeration mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - BauR 2006, 648; Senatsbeschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 - VBlBW 2008, 145; Thür. OVG, Beschluss vom 30.07.2009 - 1 EO 198/09 - BRS 74 Nr. 176 m.w.N.; Schröer, NJW 2009, 1729 f.).
41 
(2) Das Vorhaben steht jedoch mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Einklang. Nach dieser Bestimmung dürfen von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Diesen Anforderungen entspricht das Vorhaben der Klägerin nicht. Von ihm sind schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt zu erwarten.
42 
(a) Die Ermittlung zentraler Versorgungsbereiche unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - BauR 2009, 216; Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>; a.A. Stüer, DVBl. 2009, 754 <755>). Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590; vgl. auch Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 - BRS 70 Nr. 114).
43 
Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO und § 9 Abs. 2a BauGB wie auch in § 34 Abs. 3 BauGB genannten gesetzlichen Schutzzwecke ergänzen und verstärken einander. Dem Begriff „zentraler Versorgungsbereich“ im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB kommt kein anderer Sinngehalt zu als demselben Begriff in § 9 Abs. 2a BauGB. Ziel ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (a.A. Nieders. OVG, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 - BRS 73 Nr. 87; kritisch auch Claus, NVwZ 2010, 753 ff.). Nach Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB können zentrale Versorgungsbereiche sowohl einen umfassenden als auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereichs besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab. Weiter setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
44 
(b) Gemessen daran bildet die Innenstadt Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes einen zentralen Versorgungsbereich.
45 
(aa) Die maßgebliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs kann nicht etwa aus dem am 23.11.2006 beschlossenen Einzelhandelskonzept der Beigeladenen - namentlich der darin vorgenommenen „Festsetzung eines Vorranggebietes Einzelhandels-Innenstadt“ (vgl. Nr. 2.2 des Gemeinderatsbeschlusses) - abgeleitet werden. Ein solches Konzept enthält - anders als ein Bebauungsplan zum Beispiel mit Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB - keine rechtsverbindlichen Festsetzungen (vgl. § 8 Abs. 1 BauGB). Der Schutz zentraler Versorgungsbereiche ist allenfalls in gewissen Grenzen einer Konkretisierung durch städtebauliche Entwicklungskonzepte zugänglich. Die Eingrenzung eines vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs im Wege einer informellen Planung ohne Entsprechung in den tatsächlichen Gegebenheiten kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 - NVwZ 2009, 781 m.w.N.; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>). Dass die Ausführungen in der amtlichen Begründung zu § 34 Abs. 3 BauGB Anderes nahe legen (vgl. BT-Drucks. 15/2250 S. 54; ebenso der EAG-Mustererlass, S. 66), ändert daran nichts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <9>; Reichelt, BauR 2006, 38 <42 f.>; Schlarmann/Hamann, NVwZ 2008, 384 <385>; Schoen, BauR 2010, 2034 <2044>; Wahlhäuser, BauR 2007, 1359 <1363 f.>; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2007 - 1 A 10351/07 - juris; zweifelnd Reidt, NVwZ 2007, 664 <665 f.>; kritisch auch Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>). Im Unterschied zu § 9 Abs. 2a oder § 34 Abs. 4 und 5 BauGB enthält § 34 Abs. 3 BauGB insbesondere keine Ermächtigung, nähere Bestimmungen zum unbeplanten Innenbereich zu treffen.
46 
(bb) Die räumliche Abgrenzung hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch nicht an den im Regionalplan für die Region Stuttgart vorgenommenen Festlegungen zu orientieren.
47 
Insoweit bedarf es zunächst der Klarstellung, dass es auf den mittlerweile rechtsverbindlichen Regionalplan vom 22.07.2009 ankäme, weil es für das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 40). Dieser Regionalplan enthält unter Plansatz 2.4.3.2.3 (Z) eine Bestimmung zu Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG). Standorte für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (vgl. Sortimentsliste in der Begründung) sind danach nur in den zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskernen und nur in den in der Raumnutzungskarte dargestellten und als Vorranggebiete gebietsscharf festgelegten Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte vorzusehen (entsprechend 2.7.4 des alten Regionalplans vom 22.07.1998 in der Teiländerung für das Kapitel 2.7 vom 13.03.2002). Die Innenstadt von Murrhardt ist auf der Raumnutzungskarte (Ostteil) so großräumig als Standort für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG) gekennzeichnet, dass auch das Vorhabengrundstück der Klägerin erfasst ist (ebenso in der Raumnutzungskarte zum alten Regionalplan). Wäre diese Abgrenzung auch für die Bestimmung des zentralen Versorgungsbereiches „Innenstadt Murrhardt“ nach § 34 Abs. 3 BauGB maßgeblich, käme die Erwartung schädlicher Auswirkungen für die Innenstadt nicht in Betracht, denn von Vorhaben innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches können keine schädlichen Auswirkungen auf denselben ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2010, § 34 Rn. 86a).
48 
Eine Heranziehung der regionalplanerischen Zielvorgabe zur räumlichen Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB kommt jedoch nicht in Betracht. Mit der Aufstellung von Zielen der Raumordnung setzen die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung den Trägern der Bauleitplanung Grenzen; die Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149). Dabei haben die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch wenn länderübergreifend - beispielsweise auf der Ebene der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) - auf eine einheitliche Bildung fachlicher Maßstäbe hingewirkt werden mag, sind die Träger der Raumordnung in der Entscheidung frei, ob und mit welchen Regelungen im Einzelnen sie Ziele der Raumordnung beschließen. Daher kommt eine unmittelbare Anknüpfung an landesplanerische Zielvorgaben bei der Auslegung und Anwendung von § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Betracht. Denn dies würde dazu führen, dass eine rechtlich gebundene Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung vom jeweiligen Inhalt landes- und regionalplanerischer Dezision abhängig wäre. Für eine derartige Delegation geben Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 34 Abs. 3 BauGB jedoch nichts her. Mit dem Einfügen von § 34 Abs. 3 BauGB sollte der Schutz zentraler Versorgungsbereiche in unbeplanten Innenbereichen, in denen § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO nicht herangezogen werden kann, gestärkt werden. Insbesondere sollten entgegen früherer Rechtsprechung auch die sogenannten Fernwirkungen auf bestehende außerhalb der näheren Umgebung liegende zentrale Versorgungsbereiche einbezogen werden (BT-Drucks 15/2250 S. 33). Dabei kommt es auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des oder der zentralen Versorgungsbereiche im Einzelfall an. Unterschiedliche planerische Bewertungen durch die Träger der Landesplanung oder der Regionalplanung sollen dabei nicht einfließen. Vielmehr ist § 34 Abs. 3 BauGB wie jede andere Norm des Bundesrechts bundeseinheitlich auszulegen. Die Struktur der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB als gebundene Verwaltungsentscheidung sollte mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht grundlegend verändert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - BVerwGE 136, 18 = NVwZ 2010, 587; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>).
49 
Adressat von Zielen der Raumordnung ist in dem hier gegebenen Zusammenhang die Bauleitplanung, die ihrerseits im Rahmen des Abwägungsgebots unterschiedlich weitgehende städtebauliche Ziele verfolgen darf. Mit den Mitteln der Bauleitplanung darf auch eine Veränderung des gegenwärtigen Zustands herbeigeführt werden. Entsprechendes gilt für Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB. Demgegenüber hat sich die rechtlich gebundene Entscheidung in § 34 BauGB grundsätzlich am vorhandenen Bestand zu orientieren. Der Baugenehmigungsbehörde steht kein planerischer Entscheidungsspielraum zur Seite. Der Regelung in § 34 Abs. 3 BauGB liegt ebenso wie derjenigen in § 34 Abs. 1 BauGB ein anderer Bezugsrahmen zugrunde, als er für die Bauleitplanung gilt. Maßstab für die rechtlich gebundene Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse und deren rechtliche Einordnung - auch wenn diese durch Einzelhandelskonzepte der Gemeinden bestätigt und gegebenenfalls präzisiert werden können -, nicht aber planerische Entscheidungen der Träger der Landesplanung oder der Bauleitplanung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
50 
Für die Bestimmung des § 34 Abs. 1 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, mit § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht vorgezeichnet, welche Wirkungen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im unbeplanten Innenbereich entfalteten. § 34 BauGB lasse sich nicht als Ersatzplanung qualifizieren, die den in § 1 Abs. 4 ff. BauGB genannten rechtlichen Bindungen unterliege. Er erfülle vielmehr die Funktion eines Planersatzes. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB sei für planerische Erwägungen, die nicht im Tatbestand ihren Niederschlag gefunden hätten, kein Raum. Seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so bestehe ein Rechtsanspruch auf Genehmigung. Die gebundene Entscheidung, die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu treffen sei, weise nicht die Merkmale eines Planungsaktes auf, der sich in die von der Revision apostrophierte Planungshierarchie einzuordnen habe. Sei ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, so könne die Gemeinde es nur dadurch verhindern, dass sie einen Bebauungsplan aufstelle. Die Pflicht, zielkonform zu planen, lasse den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB unberührt. Ein Vorhaben, das nach dieser Bestimmung zulässig sei, scheitere nicht daran, dass es auf der Grundlage eines an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepassten Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig wäre. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass ein Planungsbedarf bestehe. Ein etwaiges aus § 1 Abs. 4 BauGB ableitbares Planungserfordernis schlage bei einem Vorhaben, das sich in den Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung einfüge, nicht als Zulassungshindernis durch. Eine Sperrwirkung erzeugten die Ziele der Raumordnung und Landesplanung erst, wenn sie durch einen Bebauungsplan umgesetzt worden seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285 <287 f.> m.w.N.). Die dahinter stehenden Gedanken sind auch im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB zu beachten. Es fehlt eine Norm, die eine Verbindung zwischen den Zielen der Raumordnung und dem Tatbestand des § 34 Abs. 3 BauGB herstellt (siehe hingegen etwa § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO).
51 
(cc) Die Einordnung der Innenstadt von Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes als ein zentraler Versorgungsbereich ergibt sich aus den tatsächlichen Verhältnissen (für deren alleinige Maßgeblichkeit auch Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Aufl., Rn. 184 u. 328 ff.; Rieger, UPR 2007, 366 <369>; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <555>; Uechtritz, VBlBW 2010, 185 <190>; anders noch ders., NVwZ 2004, 1025 <1030>; differenzierend Kraus/Feise, UPR 2010, 331 <332>). Wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, kann zur Ermittlung des Ist-Zustandes insoweit an den Endbericht „Einzelhandelskonzept für die Stadt Murrhardt“ des Büros Dr. ... ... vom 27.09.2006 angeknüpft werden. Nach den Angaben zur Methodik in dem Bericht erhoben wissenschaftliche Mitarbeiter im Mai 2006 die Daten zur Einzelhandelssituation in der Stadt im Wege einer Befragung sämtlicher Einzelhändler und einer Bestandsaufnahme ausgewählter Dienstleistungen in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen. Zudem sei die städtebauliche Situation in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen erfasst worden (S. 17 des Berichts). Im Zeitraum zwischen dem 02. und 09.05.2006 hätten die Mitarbeiter mit allen auskunftsbereiten Einzelhändlern in Murrhardt ein Interview anhand eines Fragebogens geführt, der zuvor mit der Beigeladenen sowie im projektbegleitenden Arbeitskreis abgestimmt worden sei. Berücksichtigt worden sei dabei nicht nur der Einzelhandel im engeren Sinne, sondern in Absprache mit dem Arbeitskreis auch das Lebensmittelhandwerk (Bäcker, Metzger). Die Befragung sei flächendeckend im gesamten Stadtgebiet erfolgt. Jede einzelne Straße sei hierfür begangen beziehungsweise durchfahren worden. Eine derartige Einzelhändlerbefragung liefere verlässlichere Daten über die derzeitige Einzelhandelssituation, insbesondere über die erzielten Umsätze (die bei einer reinen Erhebung rechnerisch ermittelt werden müssten) und führe so erfahrungsgemäß zu einer sehr hohen Akzeptanz der Daten. Die Befragung der Händler ermögliche auch, Informationen über die derzeitigen Kaufkraftströme nach Murrhardt zu erhalten (S. 18; weitere Einzelheiten dort und auf den Folgeseiten des Berichts). Das methodische Vorgehen lässt somit keine Zweifel an der Verlässlichkeit der Bestimmung des Ist-Zustandes aufkommen. Daran ändert sich auch dadurch nichts Entscheidendes, dass die Erhebung mittlerweile mehr als fünf Jahre zurückliegt. Für wesentliche Änderungen in diesem insgesamt noch überschaubaren Zeitraum bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Verfahrensbeteiligten haben insoweit - bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und sonst - keine Einwände erhoben.
52 
Neben der Methodik war auch die dem Endbericht des Büros Dr. ... zugrundegelegte Aufgabenstellung geeignet, die für die räumliche Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche in Murrhardt erforderlichen Erkenntnisse zu erbringen. Als rechtliche Vorgabe für den Einsatz eines Einzelhandelskonzeptes wurde unter anderem die erforderliche Definition des Schutzgutes Innenstadt (ebenso: der übrigen zentralen Bereiche) angesehen. Rechtlich zentrale Voraussetzung für eine räumliche Lenkung der Einzelhandelsentwicklung, die der Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels an zentralen Standorten dienen solle, sei die Abgrenzung der (Einzelhandels-)Innenstadt: Nur wenn klar sei, welcher Bereich einer Stadt als Einzelhandelsinnenstadt anzusehen sei, könne geprüft werden, ob dieser geschützt werden solle. Erst wenn diese räumliche Abgrenzung vorgenommen sei, sei der Nachweis zu erbringen, dass eine Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels in der Innenstadt überhaupt erreichbar sei. Nur auf diese Weise könne auch der planungsrechtliche Bezug zum Ausschluss von Einzelhandel an anderen Standorten hergestellt werden (S. 21 des Berichts). Eine derartige Abgrenzung müsse allerdings kriteriengebunden erfolgen. Entsprechend gelte es, zunächst die Merkmale einer Einzelhandelsinnenstadt zu definieren, um daraus abgeleitet die Abgrenzung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Innenstadt von Murrhardt sei auf Grundlage der Einzelhandels- und Dienstleistungserhebung erfolgt. Dabei habe die Bestandsdichte ein wesentliches Kriterium dargestellt. Weiterhin seien infrastrukturelle und funktionale Zäsuren sowie städtebauliche Merkmale zur Abgrenzung der Innenstadt herangezogen worden. Ebenso sei die Abgrenzung der sonstigen zentralen Bereiche erfolgt (S. 22 des Berichts). Im Ergebnis sei danach die Innenstadt der größte Standortbereich. Dort würden überwiegend Waren des mittelfristigen Bedarfs angeboten (S. 26 und Karte 1 auf S. 27 des Berichts). Für die Innenstadt von Murrhardt hält der Bericht auf S. 38 fest, die meisten Einzelhandelsnutzungen lägen entlang der Hauptstraße zwischen der Kreuzung Theodor-Heuss-Straße/Bahnhofstraße im Norden und der Einmündung Riesbergstraße im Süden. Die Innenstadt reiche im Westen bis zum Ferdinand-Nägele-Platz und beinhalte auch den Bereich des Klosterhofes; im Osten verlaufe die Abgrenzung hingegen entlang der Hauptstraße, da sich der Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz in den östlichen Seitengassen nur rudimentär fortsetze und dieser Bereich zusätzlich durch mehrere Leerstände gekennzeichnet sei. Dieser östliche Bereich mit Mittelgasse und Grabenstraße, der überwiegend eine (für die Innenstadt bedeutsame) Wohnfunktion übernehme, lasse sich dennoch als Ergänzungsbereich der Innenstadt bezeichnen. Betrachtet man diese Aussagen im Zusammenhang mit der nach den durch obige Methodik erstellten Karte zur Abgrenzung der Einzelhandels-Innenstadt (Anlage 3 zu der beschlossenen Umsetzung des Einzelhandelskonzepts vom 23.11.2006) ergibt sich eine entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes angeordnete integrierte Einzelhandelslage. Die Versorgungsfunktion dieses Bereiches über den unmittelbaren Nahbereich hinaus erschließt sich danach ebenfalls. Der so abgegrenzte Bereich bildet eine integrierte Lage mit einer Vielzahl vorhandener Einzelhandelsnutzungen, ergänzt um Dienstleistungen und gastronomische Angebote. Ihr kommt eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zu. Der Einordnung als zentraler Versorgungsbereich steht schließlich nicht entgegen, dass es an einem als „Frequenzbringer“ beziehungsweise „Magnetbetrieb“ einzuordnenden Vollsortimenter fehlt. Ihren Versorgungsauftrag über den Nahbereich hinaus kann die Innenstadt auch mit ihrer kleinteiligen Struktur erfüllen (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106f).
53 
Das Grundstück der Klägerin befindet sich - ohne dass es einer in jeder Hinsicht bis ins Einzelne gehenden Abgrenzung der integrierten Lage bedürfte - nicht in dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Jedenfalls die Achse Theodor-Heuss-Straße / Fornsbacher Straße bildet eine Zäsur, jenseits derer eine Zugehörigkeit zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr in Betracht kommt. Der Einnahme eines Augenscheins vor Ort bedarf es nicht, nachdem sich bereits aufgrund der Aktenlage ein klarer Befund ergibt.
54 
(c) Für den so umgrenzten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt sind von dem Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen zu erwarten.
55 
Ob dies der Fall ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - a.a.O.; a.A. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c: Beurteilungsspielraum).
56 
Zentrale Versorgungsbereiche sollen erhalten werden, weil ihnen eine herausragende Bedeutung für Bestand und Entwicklung von Städten und Gemeinden zukommt. Es soll eine bestimmte städtebauliche Struktur erhalten werden, die sich durch Zentralität auszeichnet und eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche vermeidet. Der Gesetzgeber misst der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden eine hohe städtebauliche Bedeutung bei, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie besonders auch zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die angesichts der demografischen Entwicklung besonderen Schutzes bedarf, namentlich wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen (BT-Drucks 16/2496 S. 10 f.). In diesem Zusammenhang kann auch dem städtebaulichen Ziel der Erhaltung eines historisch gewachsenen Ortskerns ein besonderer Stellenwert zukommen. Die Aufnahme eines zentralen Versorgungsbereichs in ein städtebauliches Zentrenkonzept der Gemeinde kann dessen Stellenwert unterstreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
57 
§ 34 Abs. 3 BauGB gilt auch für Einzelhandelsbetriebe, die nicht die Schwelle der Großflächigkeit erreichen. Im Rahmen dieser Vorschrift sind die Auswirkungen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe auf einen zentralen Versorgungsbereich im Wege einer auf die Umstände des Einzelfalls abstellenden Prognose zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Die Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 BauNVO ist im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung heranzuziehen. Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare normative Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
58 
Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
59 
Als Maßstab für die Ermittlung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Die Entscheidung, anhand welcher Methode der voraussichtliche Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird beziehungsweise der Überprüfung zugrunde gelegt wird, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zur Prognose städtebaulich relevanter Funktionsstörungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu beanstanden ist, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht. Die Wahl der Kriterien darf lediglich nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen. Zur Quantifizierung des Kaufkraftabflusses sind in der Rechtsprechung unterschiedliche Methoden anerkannt. So sind Marktgutachten eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und beeinflusst daher die geordnete städtebauliche Entwicklung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Der bloße Verkaufsflächenvergleich darf aber nicht überbewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
60 
Für den Verkaufsflächenvergleich lassen sich feste Prozentsätze nicht angeben, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist. Es hängt von weiteren Faktoren ab, welcher Prozentsatz beachtliche Funktionsstörungen erwarten lässt, namentlich dem Abstand zwischen dem betrachteten Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, die Konstellation der „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 01.02.2010 - 7 A 1635/07 - BauR 2010, 1188, und vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631). So können schädliche Auswirkungen (jedenfalls) bereits bei Umsatzverlusten von weniger als 25 %, in manchen Fällen auch bei weniger als 10 % beziehungsweise nur ca. 8 % anzunehmen sein (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c m.w.N. aus der Rspr.).
61 
Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Sind im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen auch diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - jeweils a.a.O.).
62 
Die Fragestellung, ob die Schädlichkeitsschwelle des § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird, zwingt den Rechtsanwender dazu, ökonomische Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten. Voraussetzung ist, dass eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht, mit der sich die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - 8 A 11322/09 - BRS 76 Nr. 46). § 34 Abs. 3 BauGB dient nicht dem Konkurrentenschutz. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in dieser Hinsicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735; Urteile vom 13.06.2007 - 10 A 2439/06 - BauR 2007, 2012, und vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Hubatsch, NJW-Spezial 2009, 268).
63 
(d) Nach diesen Maßstäben geht die nach allen Umständen des Einzelfalls zu treffende Prognose zu Lasten der Klägerin aus.
64 
Die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt würde bei Verwirklichung des Vorhabens in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört. Er könnte seinen Versorgungsauftrag zumindest hinsichtlich einzelner Branchen (Drogerie bzw. Bekleidung) voraussichtlich nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen. Dies ergibt sich anhand des zu erwartenden vorhabenbedingten Kaufkraftabflusses. Methodisches Hilfsmittel ist insoweit zunächst der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Verkaufsfläche der beiden Fachmärkte mit rund 910 m² ca. 24 % der im Versorgungsgebiet bereits vorhandenen Gesamtverkaufsfläche (3.850 m² gemäß Tabelle 3 auf S. 39 des Endberichts Einzelhandelskonzept vom 27.09.2006) und ca. 54 % der im Versorgungsbereich bestehenden Gesamtverkaufsfläche des Bereichs Drogerie und Bekleidung (1.675 m²) beträgt. Bei einer Unterscheidung zwischen den in den getrennt geplanten Fachmärkten vorgesehenen Sortimente ergibt sich, dass die Verkaufsfläche des geplanten Drogeriemarktes 96,9 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Drogerieartikel (450 m² einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften), die des geplanten Textilmarktes 38,7 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung (1.225 m² einschließlich Schuhe und Lederwaren) beträgt. Diese Werte bilden einen gewichtigen Hinweis darauf, dass der eintretende Kaufkraftabfluss den Versorgungsauftrag des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt nachhaltig treffen würde. Im Verhältnis zu den innerstädtischen Verkaufsflächen erreichen die vorgesehenen neuen Verkaufsflächen im Branchenvergleich ein erhebliches Maß. Eine mögliche Belastung oder gar Verdrängung aus der Innenstadt wäre hinsichtlich der Sortimente Bekleidung und Drogerie für die Struktur des zentralen Versorgungsbereiches auch schädlich. Bereits dem Drogeriebereich kommt mit 450 m² Verkaufsfläche (einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften) - verteilt auf mehrere Märkte (..., ... ..., ... ...) - nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. hingegen zu unbedeutenden Sortimenten: Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <11>). Der Bekleidungsbereich nimmt noch größere innerstädtische Verkaufsflächen ein. Für das Gesamtvorhaben der Klägerin drücken die Verkaufsflächen einen starken Hinweis auf eine Schädigungsgefahr aus. Hinzu kommt - wie ebenfalls bereits vom Verwaltungsgericht thematisiert - der relativ geringe räumliche Abstand des Vorhabenstandortes zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Ferner kommt dem zentralen Versorgungsbereich ein erhöhtes Schutzbedürfnis zu, weil er ausweislich der im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 genannten Leerstände bereits vorgeschädigt ist. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist daneben, dass in räumlicher Nähe und im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs an anderer Stelle auf dem ehemaligen Soehnle-Areal mit dem ...-Markt bereits ein Einzelhandelsbetrieb vorhanden ist, der zur Schädigungsgefahr beiträgt und deshalb bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Eher nachteiliges Gewicht hat zudem der bereits außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs vorhandene ...-Markt. Dass dieser ...-Markt - wie von der Klägerin angegeben - bei einer Verwirklichung des hier zur Prüfung gestellten Vorhabens umzuziehen beabsichtigt, so dass per saldo womöglich - jedenfalls im Bekleidungsbereich - kein zusätzlicher Einzelhandelsbetrieb unterhalten würde, kann hingegen keine entscheidende Rolle spielen. Dies beträfe allein die privaten Mietverhältnisse an den Einzelhandelsgebäuden. Der Umzug des ...-Marktes ist gegenwärtig auch in keiner erkennbaren Weise gesichert. Angesichts aller Umstände spielt auch keine entscheidende Rolle, dass ein im zentralen Versorgungsbereich vorhandener „Magnetbetrieb“ von dem Vorhaben voraussichtlich nicht geschädigt würde, der Einzelhandel in der Innenstadt von Murrhardt vielmehr kleinteilig organisiert ist.
65 
Die Prognose kommt schließlich auch ohne eine weitere sachverständige Begutachtung aus, da der drohende Kaufkraftabfluss bereits jetzt ersichtlich ist und den Schluss auf die Gefahr schädlicher Auswirkungen zulässt. Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag, zum Beweis der Tatsache, „dass der Textilfachmarkt und der Drogeriefachmarkt nach der Bauvoranfrage weniger als 5 % Umsatz aus der Innenstadt der Beigeladenen abziehen und weder den Bestand der dort existierenden Textilfachgeschäfte noch des ...-Drogeriemarktes sowie der weiteren Drogeriefachgeschäfte gefährden werden“, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist abzulehnen. Als taugliche Methode zur prognostischen Beurteilung des voraussichtlichen Kaufkraftabflusses steht dem Senat hier der Verkaufsflächenvergleich, kombiniert um weitere in der Rechtsprechung anerkannte Kriterien (Abstand, „Vorschädigung“, etwaige „Magnetbetriebe“, Synergien mit bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieben außerhalb des Versorgungsbereichs, aber in dessen Einzugsbereich), zur Verfügung. Anhand dieser Methode verfügt der Senat bereits über eine ausreichende Sachkunde, um die ökonomischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens in städtebaulicher Hinsicht - soweit es die im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB vorgesehene Prognose erlaubt und gebietet - abzuschätzen. Hinzu kommt, dass die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt hat, warum die grundsätzlich anerkannte Methode des Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit den weiteren genannten Kriterien gerade im vorliegenden Fall zur Vorhersage möglicher schädlicher Auswirkungen des Vorhabens auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt ungeeignet sein soll. Es ist nicht ersichtlich, warum die Anwendung dieser Kriterien von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen soll. Die Klägerin benennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte weitere Ermittlung tatsächlich präzisere Ergebnisse zutage fördern könnte. Den Einfluss der Verkaufsfläche auf Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität der hier in Frage stehenden Handelszweige stellt sie nicht in Frage. Es spricht im Übrigen auch nichts dafür, dass der Erfahrungssatz, wonach der Verkaufsflächenvergleich ein taugliches Hilfsmittel zur Bestimmung eines möglichen Kaufkraftabflusses ist, hier keine Geltung beanspruchen kann. Die Eignung des Verkaufsflächenvergleichs wird insbesondere nicht durch die Angaben im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 zum Kaufkraftverbleib beziehungsweise zur Bindungsquote entwertet. Zu dieser Thematik heißt es auf S. 31 unter Nr. 4.1.5 des Endberichts, die Relation des erzielten Umsatzes zur in Murrhardt verfügbaren Kaufkraft ergebe lokale Bindungsquoten. Die in Murrhardt erreichte Gesamtbindungsquote von rund 88 % sei für ein Unterzentrum als relativ gut einzuschätzen. Nach Tabelle A-2 (Anhang zum Endbericht, S. 109) beträgt die Bindungsquote bei Drogerie/Parfümerie 108 %, im Bereich Bekleidung und Zubehör 47 %. Damit wird deutlich, dass die Innenstadt im Bereich Drogerie/Parfümerie mehr Umsatz erzielt, als es der Kaufkraft ihrer Einwohner entspricht, während es im Bekleidungsbereich umgekehrt ist und per saldo ein Kaufkraftabfluss zu verzeichnen ist. Dies rechtfertigt den Schluss, dass im Bereich Drogerie/Parfümerie die Versorgungsfunktion besonders gut erfüllt wird; der Versorgungsbereich erscheint intakt und stabil. Im Bekleidungsbereich ist dies bereits nach den bestehenden Verhältnissen nach Maßgabe der Bindungsquote weniger der Fall. Die ermittelten Werte lassen aber nicht den Schluss zu, dass es an einer Schutzwürdigkeit oder -bedürftigkeit der genannten Branchen fehlt, zumal die innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung mit 1.225 m² (einschließlich Schuhe und Lederwaren) trotz relativ geringer Bindungsquote einen erheblichen Beitrag zur Nutzung der Innenstadt als Einkaufsbereich leistet. Eine Schwächung durch neu hinzukommende Verkaufsflächen in der Nähe des Versorgungsbereichs ist daher nicht nur relevant, sondern auch einer Bewertung anhand eines Verkaufsflächenvergleichs zugänglich. Eine Einschränkung dieser Aussage ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil - über alle Branchen betrachtet - 45 % der Betriebe im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt eine Verkaufsfläche von nur bis zu 50 m² aufweisen (Tabelle A-3, Anhang zum Endbericht, S. 110) und die Zahl der Einzelhandelsbetriebe mit durchgehenden Öffnungszeiten relativ gering ist (Kap. 4.1.8 sowie 4.2.1.2 des Endberichts; 13 % durchgehend geöffnet; 79 % mit Mittagspause; 9 % nur halbtags oder an bestimmten Wochentagen geöffnet; Öffnungsquote Montag bis Freitag allerdings ab 9 Uhr: 98 %, ab 9.30 Uhr: 100 %). Es spricht nichts dafür, dass ein Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit weiteren Kriterien für eine städtebauliche Gefährdungsprognose bei einer solchen Betriebsstruktur nicht anwendbar sein sollte.
66 
c) Mit den - erstmals im Berufungsverfahren gestellten - Hilfsanträgen ist die Klage unzulässig.
67 
Die auf die Erteilung eines Bauvorbescheides nur für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes (erster Hilfsantrag) beziehungsweise nur für die Errichtung eines Textilfachmarktes (zweiter Hilfsantrag) gerichtete Verpflichtungsklage scheitert daran, dass insoweit das jeweils erforderliche Verwaltungs- und Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Es handelt sich dabei nämlich um isolierte Bauvorhaben, die nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und des darauf bezogenen Widerspruchsverfahrens waren. Der Drogerie- beziehungsweise der Textilfachmarkt waren lediglich unselbständige Teile eines Gesamtvorhabens. Dem Beklagten war nicht aufgegeben, über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Teile hilfsweise isoliert zu entscheiden. Zwar kann eine Baugenehmigung, wenn die Teilung eines Vorhabens objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt, grundsätzlich nur insoweit abgelehnt werden, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern. Die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. Senatsurteil vom 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - juris; Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand Juni 2010, § 58 Rn. 44). Innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind, ist es Sache des Antragstellers, durch seinen Genehmigungsantrag beziehungsweise seine Voranfrage festzulegen, was „das Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Die Annahme, dass ein Antragsteller (und sei es hilfsweise) nicht ein, sondern zwei je für sich zu beurteilende Vorhaben hat in das Verfahren einbringen wollen, setzt nicht nur die Teilbarkeit, sondern darüber hinaus und vor allem voraus, dass er anfänglich oder nachträglich (und rechtzeitig) eine entsprechende Teilung vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1980 - IV C 99.77 - NJW 1981, 776; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.1982 - 3 S 1168/82 - VBlBW 1983, 266 <268>; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2007 - 3 L 368/04 - LKV 2008, 422). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage die „Errichtung von zwei Fachmärkten“ gemacht, die nach den beigefügten Planunterlagen (zu den Mindestanforderungen an die Bauvorlagen bei einer Bauvoranfrage siehe § 15 LBOVVO) in einem einheitlichen, wenn auch unterteilten Gebäude untergebracht sein sollen, einen einheitlichen „Ein- und Ausgangsbereich Fachmärkte“ aufweisen sollen sowie über einen gemeinsamen Stellplatzbereich (39 Stellplätze) mit einheitlicher Ein- und Ausfahrt verfügen sollen. Zu keiner Zeit hat die Klägerin vorgerichtlich geäußert, dass ihr im Zweifel auch an einem Vorbescheid nur für einen Teil des Gesamtvorhabens gelegen wäre (und - wobei insoweit der Verlauf der Trennlinie zwischen den beiden Fachmärkten unzweifelhaft wäre - in welcher Weise dann eine Abgrenzung zwischen den einzelnen Teilen vorzunehmen sein sollte). Unter diesen Umständen musste die Baurechtsbehörde nicht von der Absicht der Klägerin ausgehen, falls nötig auf einen der beiden Fachmärkte verzichten und auch nur einen Teil des Gesamtvorhabens realisieren zu wollen. Die Baurechtsbehörde musste annehmen, dass jeder der beiden Fachmärkte wesentlicher Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzeptes der Klägerin war. Es wäre auch nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, von sich aus gewissermaßen „auf Verdacht“ zulässige (Teil-) Varianten des Bauvorhabens zu ermitteln und zu bescheiden (vgl. Senatsurteil vom 15.03.1994 - 8 S 2571/93 - BauR 1995, 73; zu einem hinsichtlich des Standortes unbestimmten Bauantrag).
II.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin sind auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene mit ihrem - näher begründeten - Antrag, die Berufung zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - ESVGH 61, 159 = VBlBW 2011, 279).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
70 
Beschluss vom 14. Dezember 2011
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.235,75 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz und in Anlehnung an Nr. 9.1.4 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 ff.).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.

(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 5. Änderung - der Antragsgegnerin vom 17.05.2010.
Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans wird (nord-)östlich von der Radgasse, nördlich von der Gymnasiumsstraße, südwestlich von der Consulentengasse und vom Marktplatz im Südosten begrenzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus und in südlicher Richtung mit einem zweigeschossigen Anbau bebauten Grundstücks Flst. Nr. ..., das auf der Ostseite dieser Gasse innerhalb des Plangebiets liegt. Östlich grenzt das Grundstück unmittelbar an ein vollständig mit einem eingeschossigen Flachdachbau bebautes Grundstück an, der gemeinsam mit den Grundstücken ... und ... als Verkaufsfläche eines Textileinzelhändlers genutzt wird. Die Gebäudeoberkante des Flachdachbaus, der sich im so genannten „Blockinnenbereich“ zwischen Consulentengasse, Marktplatz und Radgasse befindet, schließt fast unmittelbar an die rückwärtigen Fenster des Gebäudes ... in dessen 1. Obergeschoss an.
Die erste in den Akten der Antragsgegnerin befindliche Baugenehmigung für das Gebäude der Antragstellerin stammt aus dem Jahr 1870. Mit ihr wurde eine „bauliche Veränderung zur Anbringung eines Ladens mit Schaufenster nebst einer Überbauung im Hof zu einer Werkstätte mit Lacierofen, 2 Stock hoch“ erteilt. Dabei wurden an der Nordostfassade im 2. Obergeschoss die zwei südlichsten Fenster neu genehmigt. Weitere sich auf das 2. Obergeschoss beziehende Baugenehmigungen befinden sich nicht in den Akten der Antragsgegnerin. In einer Baugenehmigung vom 02.06.1958/28.10.1963 für den Umbau des Hauses ... findet sich zu den Fenstern zum - heutigen -Blockinneren zwischen ...- und ... folgende „Bedingung“:
„Die auf der Nordostseite des Ladens im 1. Stockwerk vorgesehenen Brandmaueröffnungen (Glasbausteinfenster) sind auf Anordnung des Stadtbauamtes vorschriftsmäßig zuzumauern, sobald die Feuersicherheit das erfordert oder der Nachbar einen Grenzbau errichtet.“
Ausweislich der Bauvorlagen handelt es sich bei den beiden östlichen, zum damaligen Verkaufsraum gehörenden Fenstern um die bezeichneten Glasbausteinfenster. Drei weitere Fenster im 1. Obergeschoss wurden ohne Beschränkung einer Ausführung als Glasbausteinfenster genehmigt. Mit einer Baugenehmigung vom 01.10.1970 wurde für das Gebäude der Antragstellerin der Umbau der Lagerräume zu Verkaufsräumen im 1. Obergeschoss genehmigt. In den Bauvorlagen sind alle fünf zum Inneren gerichteten Fenster ohne Beschränkungen hinsichtlich der Art der Ausführung verzeichnet. In den Bauvorlagen zu einer am 18.03.1985 erteilten Baugenehmigung für u.a. den Einbau von Büroräumen im 1. Obergeschoss finden sich sechs Fenster. Als Nutzung des Raumes, für den 1958/1965 lediglich Glasbausteinfenster genehmigt wurden, ist „Lager-Leergut“ eingetragen, die weiteren Räume mit jeweils einem Fenster in der Nordostfassade sind als Büroräume gekennzeichnet. Schließlich wurde am 20.07.1998 die Umnutzung des 1. Obergeschosses in ein „Kosmetikstudio“ genehmigt. Hier sind wieder nur fünf Fenster in den Bauvorlagen verzeichnet. Von Südost nach Nordwest sind zwei Fenster in einem als Lebensmittellager bezeichnetem Raum eingetragen, eines befindet sich in der Fassade eines Raums zur privaten Nutzung, hinsichtlich der weiteren Räume fehlen Nutzungsangaben.
Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - vom 19.08.1986, der durch den angegriffenen Bebauungsplan geändert wird und bis auf den südlichen Teil der ... das gleiche Plangebiet umfasst, wies den südlichen Teil des Plangebiets bis auf Höhe der Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin als Kerngebiet aus. Für den darauf folgenden nördlichen Teil war ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Am Südrand dieses Wohngebiets war ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit als Wegeverbindung zwischen ...- und ... vorgesehen. Die ... war als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Für sämtliche Grundstücke im festgesetzten Kerngebiet war geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Für das östlich an das Gebäude der Antragstellerin anschließende, im Blockinneren zwischen den Gebäuden an der ... und denjenigen an der ... liegende Grundstück war hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung u.a. ein (zwingend zu errichtendes) Vollgeschoss, die Geschossflächenzahl mit 2,1 und die Grundflächenzahl mit 1,0 festgesetzt. Für das (Haupt-)Gebäude auf dem Grundstück ... war entsprechend der tatsächlichen Bebauung die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf drei zuzüglich eines Vollgeschosses festgesetzt. Die Geschossflächenzahl war auf 3,6 festgesetzt.
Der hier angegriffene Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Antragstellerin, das unbebaute Grundstück Flst. Nr. ... sowie für die Grundstücke ... und ... einschließlich des „Blockinnenbereichs“ - diese Gebäude werden von dem Textilkaufhaus ... genutzt - als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest, in dem nach Nr. 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig sind. Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nach der gleichen Regelung nicht Teil des Bebauungsplans, die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen werden für allgemein zulässig erklärt. Für mehrgeschossige Wohnungen ist festgesetzt, dass mindestens 25 % der Geschossfläche in den Dachgeschossen für Wohnungen zu verwenden sind. Für den nordwestlichen Teil des Plangebiets wird ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für die Grundstücke im Kerngebiet entlang der Consulentengasse, des Marktplatzes und der Radgasse entsprechend der vorhandenen Bebauung die Trauf- und Firsthöhen sowie - bei mit Flachdachbauten bebauten Grundstücken - die Gebäudeoberkante in Metern ü.NN. als höchstens zulässige Gebäudehöhe fest. Für den „Blockinnenbereich“ ist die Höchstgrenze der Gebäudeoberkante fast durchgängig auf 541,50 m ü.NN. festgesetzt, allein im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück der Antragstellerin ist auf einem 2,5 m breiten Streifen eine Gebäudeoberkante von nur 537 m zugelassen, was der Höhe des bereits errichteten Gebäudes entspricht. An der Nordostgrenze schließt sich eine Fläche an, für die im zeichnerischen Teil „Treppenhaus, OK max: 544,30 m ü.NN.“ eingetragen ist. Diese befindet sich - mit dem Abstand von 2,5 m aufgrund der niedrigeren Höhenfestsetzung an der Grundstücksgrenze - vor den nördlichsten Fenstern des Gebäudes der Antragstellerin. Weiter im südwestlichen Blockinnenbereich finden sich eine Fläche mit der Festsetzung „Glasoberlicht OK max: 542,80m ü.NN.“ sowie eine Fläche mit der Festsetzung „Aufzug, OK max 544,70 m ü.NN“. In den „planungsrechtlichen Festsetzungen“ heißt es zum Maß der baulichen Nutzung zur Höhe der Gebäude u.a.:
„OK max Gebäudeoberkante in Metern als Höchstgrenze
Als Ausnahme können für Treppenhäuser, Glasoberlichter und Aufzüge innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen Überschreitungen der Gebäudeoberkante zugelassen werden. Das Glasoberlicht ist nach Nord-Westen zu neigen. Als Tiefpunkt gilt das Maß von 541,80 m ü. NN. Für den Aufzug gilt ein Höchstmaß von 544,70 m ü. NN. Für das Treppenhaus gilt unten- stehende Schemaskizze“
10 
In dieser Schemaskizze, in etwa aus der Ansicht von Nordwesten vom Grundstück mit der Flst. Nr. ... aus, sind Höhenangaben zum Erdgeschoss und zum Obergeschoss des Grundstücks im Blockinnenbereich angegeben. Das Treppenhaus ist in einer pultdachartigen Konstruktion eingezeichnet, wobei es sich zum Grundstück der Antragstellerin hin neigt.
11 
Weiter findet sich in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Aussage, dass für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO höhere Werte als nach § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden.
12 
Das Verfahren, das zu dem angegriffenen Bebauungsplan geführt hat, begann im April 2006 mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans, der vor allem die Aufhebung des öffentlichen Durchgangs und die Anhebung des eingeschossigen Gebäudeteils ... im Blockinnenbereich auf zwei Vollgeschosse vorsah. Begründet wurde dies damit, dass es dem Eigentümer des Textilwarenhauses ... ermöglicht werden solle, seine Verkaufsfläche in der „1a-Lage“ zu erweitern. Es solle Platz geschaffen werden für ein marktgerechtes Warenangebot auf großer Fläche, um damit einen Nachholbedarf in der historisch geprägten Altstadt zu befriedigen. Das Gehrecht beruhe nur auf der stillschweigenden Duldung seitens des Grundstückseigentümers. Nach Umsetzung des Vorhabens sei eine Nutzung des vorhandenen Stichwegs nur noch während der Geschäftszeiten - unter Querung des Textilgeschäfts - möglich. Die Antragstellerin rügte im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sodann verschiedene Mängel im Abwägungsvorgang sowie die Rücksichtslosigkeit der mit dem Plan zugelassenen zweigeschossigen Bebauung im Blockinneren, die im südlichen Bereich ohne Abstand an die Terrasse heranreiche und im nördlichen Bereich mittels einer Baugrenze nur auf einem Abstand von 2,50 m von der Hauswand ihres Gebäudes gehalten werde. Die Planung erweise sich als rücksichtslos, da sie sich einseitig an den Interesse des Modehauses orientiere.
13 
Der Senat erklärte mit seinem Urteil vom 03.09.2009 - 8 S 1705/07 - den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse, 5. Änderung“ vom 21.12.2006 für unwirksam: Eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander habe überhaupt nicht stattgefunden. Dies betreffe hier das Interesse der Antragstellerin an einer fortbestehenden Belichtung der zum Blockinneren weisenden Fenster im zweiten Obergeschoss der Ostfassade ihres Gebäudes. Der Gemeinderat sei der Beschlussvorlage der Verwaltung gefolgt, in der es geheißen habe, dass nach den Grundsätzen einer gerechten Abwägung derjenige, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen wolle, seine berechtigten Interessen nicht zurückstellen müsse, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Daraus folge, dass im Gemeinderat keine eigene Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung der Belichtungssituation der Fenster im zweiten Obergeschoss ihres Hauses mit den Erweiterungsinteressen des Textilhauses stattgefunden habe.
14 
Die Antragsgegnerin verfolgte das Bebauungsplanverfahren weiter und führte ein ergänzendes Verfahren durch. Am 17.02.2010 machte sie öffentlich bekannt, dass der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung geringfügig geändert werden und daher im ergänzenden Verfahren erneut ausgelegt werden solle. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung bezog sich die Antragstellerin zunächst auf ihre ursprünglichen Einwendungen und auf das Senatsurteil vom 03.09.2009. Weiter führte sie aus, dass es auch nach der Neufassung bei einem unzumutbar kleinen Lichtgraben an der Ostfassade des Gebäudes bleiben solle. Es sei nicht erkennbar, weshalb gerade vor den Aufenthaltsräumen ihres Gebäudes das Fluchttreppenhaus in Form eines Turmes errichtet werden müsse.
15 
In der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat handelte die Verwaltung der Antragsgegnerin die Stellungnahmen der Antragstellerin ab. Insbesondere heißt es dort, das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der nur widerruflich genehmigten Fenster, die ursprünglich als Glasbausteinfenster realisiert worden seien, sei erheblich eingeschränkt. Die übrigen Fenster zum Blockinneren widersprächen - obwohl sie historisch überkommen seien - geltendem Recht. Auf der Grundstücksgrenze errichtete Außenwände seien ohne Fensteröffnungen auszuführen. Sie würden aber Bestandsschutz genießen. Der Eigentümer brauche die zwangsweise Schließung der Fenster nicht zu fürchten. Sein Abwehranspruch gegen heranrückende Bebauung sei aber eingeschränkt. Die bisherige Blockinnenbebauung sei in engem Einvernehmen mit dem Eigentümer des Grundstücks ... realisiert worden. So sei 1966 die östliche Erdgeschosswand dieses Gebäudes durchbrochen worden, um die dortigen Verkaufsflächen an das Modehaus zu vermieten. Anfang der 1980er Jahre seien dann fünf Fenster in der östlichen Erdgeschossaußenwand mit Zustimmung des Eigentümers verschlossen worden. Die Konsequenz dieses einvernehmlichen Handelns sei es, dass sich die Verkaufsflächen des Modehauses mit denen der ... als zusammenhängende Flächen präsentierten. Mit den Baumaßnahmen sei ein Grundstein für die bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs gelegt, dem eine vorprägende Wirkung zukomme, auch wenn die vertikale Verdichtung nicht zwangsläufig sei. Mit der zulässigen Höhe der zukünftigen Bebauung von 541,50 m ü. NN. werde ein zumutbar erscheinendes Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtige, dass die heutige Decke des Erdgeschosses bzw. der künftige Fußboden des 1. Obergeschosses verschiedene Niveaus aufweise (537,00 - 537,40 m üNN). Das neue Höchstmaß sei sachgerecht und erfülle die Anforderungen an moderne, attraktive und konkurrenzfähige Einzelhandelsflächen. Die Stadt verliere die Belange der Nachbarn dabei nicht aus den Augen. Denn das festgesetzte Maß trage nur den unbedingten Erfordernissen der städtebaulich erwünschten Erweiterung des Einzelhändlers Rechnung. Bezogen auf eine abgehängte Decke führe es zu einer lichten Höhe von nur 3 Metern.
16 
Hinsichtlich des Arguments der Rücksichtslosigkeit des Grenzbaus im Obergeschosses heißt es in der Sitzungsvorlage, es werde hinreichend Rücksicht auf Belange der Nachbarn genommen. Auch diese treffe eine Pflicht zur Rücksichtnahme angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer optimalen Umsetzung des Stadtentwicklungskonzepts. Hinzu komme, dass wegen der bestehenden Baulast der Eigentümer des Gebäudes ... damit habe rechnen müssen, dass die Fensteröffnungen unterhalb der Terrasse wieder geschlossen werden müssten. Auch das private Interesse des Einzelhändlers zur Fortführung seines Betriebs und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit an seinem Standort ohne gravierende Einbußen an der Grundrissqualität sowie der Realisierung eines Maximums an Verkaufsflächen sei abzuwägen.
17 
Bezüglich der Breite des Lichthofs vom 2,5 m wird ausgeführt, dass die zusätzliche Beeinträchtigung des Gebäudes ... nicht verkannt werde. Mit der Festsetzung des Lichthofs zulasten der vollen Ausnutzung der Grundrissfläche des Einzelhändlers werde aber ein tragfähiger Interessenausgleich gefunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel ausgeschlossen, sofern der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde. Dieser betrage nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995 in Kerngebieten 0,2 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m. Nach der LBO 2010 gelte das Gleiche. Bei einer Wandhöhe von 7,74 m ergebe sich eine Abstandsfläche von 1,55 m und damit das Mindestmaß von 2,5 m. Daran orientiere sich die Festsetzung der Baugrenze am Bauordnungsrecht. Damit sei das Rücksichtnahmegebot unter Abwägung der wechselseitigen Interessen beachtet, was umso mehr gelte, als die Antragstellerin wegen der zwar bestandsgeschützten, aber baurechtswidrigen Fenster gegenüber einer heranrückenden Bebauung einen nur eingeschränkten Abwehranspruch habe.
18 
Die Einwendung der Antragstellerin, es gebe weniger beeinträchtigende Alternativstandorte für das Treppenhaus, wurde dahingehend behandelt, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche auf ungefähr 2.000 m2 als angemessen angesehen werde. Ein Flachdachbau sei aus städtebaulichen Gründen in der Radgasse nicht akzeptabel, der Bebauungsplan fordere daher ein Satteldach. Im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss solle ein angemessener Wohnflächenanteil gesichert werden. Die Erschließung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Wohnungen sei über die bestehenden Treppenhäuser der Bestandsimmobilie nicht möglich. Der vorgesehene Standort für das Treppenhaus ermögliche es, dass von jeder Stelle eines Verkaufsraumes ein Notausgang in maximal 25 m Entfernung liege und ein Ausgang im Erdgeschoss sodann ins Freie führe. Diese Anforderung könne nur an zwei Standorten erfüllt werden, einmal an der gewählten Stelle, was sich aus den Planunterlagen des Textilhauses ergebe und einmal an der Seite Radgasse im Bereich des Neubaus. Nur die erstgenannte Lösung sei jedoch praktisch sinnvoll umsetzbar. Die Variante 2 hätte gravierende funktionale Einbußen zur Folge. Der Verkaufsraum würde zerteilt, eingeengt und die Sichtverbindung vom Eingang am Marktplatz bis in die hinteren Verkaufsraumbereiche würde unterbrochen. Anstelle des Satteldaches werde für den Treppenhauskopf parallel zum Treppenlauf ein Pultdach vorgegeben, dessen Tiefpunkt im Bereich der Baugrenze sei.
19 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss dann in der Sitzung vom 17.05.2010 unter Behandlung der Stellungnahmen wie im Vorschlag der Verwaltung die Satzung für den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften „5. Änderung des Bebauungsplans Radgasse/Consulentengasse“. Der Bebauungsplan wurde am 12.06.2010 ortsüblich - in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht.
20 
Am 03.03.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie u.a. vor, der Bebauungsplan leide neben verschiedenen im einzelnen geltend gemachten Bewertungs- und Ermittlungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Eine gerechte Abwägung können nicht zu einem das Eigentum der Antragstellerin derart beeinträchtigenden Ergebnis führen. Die Interessen des Textilhauses seien derart kompromisslos in den Vordergrund gestellt, wie es mit der grundrechtlich geschützten Eigentumsposition nicht zu vereinbaren sei. Die Einkesselung des historischen Gebäudes sei mit Expansionsinteressen eines Gewerbetreibenden nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf § 17 Abs. 3 BauNVO sei fraglich, ob es überhaupt städtebauliche Gründe für das Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebe. Wenn aber jedenfalls - wie hier - keinerlei Maßnahmen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergriffen würden, sei der Tatbestand der Norm nicht erfüllt.
21 
Konkret wende sie sich dagegen, dass der Bebauungsplan für den an ihr Grundstück anstoßenden, bislang eingeschossig bebauten rückwärtigen Teil des Grundstücks ..., durchgängig eine zweigeschossige Flachdachbebauung festsetze und darüber hinaus auch noch ein Treppenhaus ermögliche, dessen Oberkante 544,3 m ü.NN. betragen dürfe. Drei Fenster im Obergeschoss des südöstlichen Anbaus zum Gebäude der Antragstellerin würden damit vollständig zugebaut, während drei Fenster im 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes Licht und Luft nur noch über einen 2,50 m schmalen Lichtschacht erhielten. Gleiches gelte für die fünf Fenster im 2. Obergeschoss, welche sich zu etwa zwei Dritteln der Aufstockung gegenübersähen. Dabei rage vor dem nördlichsten der Fenster auch noch der Treppenhausaufbau in die Höhe. Einem normal gewachsenem Menschen sei es dann nicht mehr möglich, geraden Blicks über das Flachdach hinweg zu schauen. Er schaue - bei günstigerem Lichteinfall - genauso vor die Wand wie die Bewohner im 1. Obergeschoss.
22 
Der Verweis auf die einvernehmlich zustande gekommene eingeschossige Bebauung und deren Würdigung als „gewisser Grundstein für eine neue bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs“ und der Zuweisung einer „vorprägenden Wirkung“ sei städtebaulicher Unsinn, weil er darauf hinauslaufe, dass jedem Geschoss die Disposition zur späteren Aufstockung zugebilligt werde.
23 
Die Ausführungen zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die heranrückende Blockinnenbildung griffen in zweifacher Hinsicht zu kurz. Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften erfassten eine etwaige erdrückende Wirkung eines Nachbarbauvorhabens gerade nicht, diese sei gesondert zu prüfen. Es müsste geprüft werden, ob sich das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben nicht für die dadurch verbauten Fenster von Aufenthaltsräumen im 1. Obergeschoss erdrückend auswirken könnte. Erdrückender als eine sich über die gesamte Hausbreite erstreckende, fensterlose Wand in einem Abstand von 2,50 m und acht bislang freie Fenster einhause, lasse sich eine Nachbarbebauung kaum denken. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Wand nur in einer Höhe von 4,50 m in Erscheinung trete. Darüber hinaus werde der Blick allein auf das Rücksichtnahmegebot der planungsrechtlichen Aufgabe bei Erlass eines Bebauungsplanes von vorneherein nicht gerecht. Hier gelte es, jenseits der von der Rechtsprechung entwickelten Mindeststandards die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu beachten. Dieser Planungsgrundsatz und auch weitere gingen viel weiter als die an Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgerichteten Schranken eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens.
24 
Die Antragstellerin beantragt,
25 
den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung der Stadt Biberach vom 17. Mai 2010 für unwirksam zu erklären.
26 
Die Antragsgegnerin beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragstellerin letztlich nur mit dem Abwägungsergebnis nicht einverstanden sei. Allerdings würden gerade einmal drei Fenster im 1. Obergeschoss wirklich zugebaut. Gerade dieser Bereich sei an den durch die Planung begünstigten Textilhändler vermietet. Durchgehend werde das Gewicht der Erwägung der Antragsgegnerin verkannt, wonach ein leistungsfähiger Einzelhandel tragende Säule für die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität der Innenstadt sei. Fehl gehe der Einwand, dass der Gemeinderat von einem nur eingeschränkten Abwehranspruch gegenüber heranrückender Bebauung aufgrund der bestandsgeschützten Fenster ausgegangen sei. Für die Abwägung habe es eine Rolle gespielt, dass für den Verkaufsraum im 1. Obergeschoss nur Glasbausteine und diese auch nur widerruflich genehmigt gewesen seien. Allein darin liege der eingeschränkte Schutz der Fenstersituation. Keineswegs verkannt habe die Antragsgegnerin, dass es sich bei den eingeschränkten Fenstern um solche vor Aufenthaltsräumen handele. Vielmehr sei sie für alle Räume davon ausgegangen, dass es sich um Aufenthaltsräume mit entsprechender Schutzwürdigkeit handele. Zu Unrecht werde die Auffassung gerügt, es bestehe keine Vorprägung für eine Blockinnenbildung. Für die Abwägung seien nicht - wie die Antragstellerin meine - „herkömmliche Sanierungsziele“ maßgeblich. Vielmehr habe der Gemeinderat eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Belange einschließlich des Ziels der Sicherung und des Ausbaus des Standorts von zentrenrelevantem Einzelhandel in der Innenstadt zur Attraktivitätssteigerung getroffen. Mit seinem Stadtentwicklungskonzept vom 08.05.2006 habe sich der Gemeinderat dafür ausgesprochen, in acht ausgesuchten Bereichen die Blockinnenbildung zugunsten großer, zusammenhängender Einzelhandelsflächen zu intensivieren. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn die Antragstellerin rüge, die Anerkennung ihrer besonderen Betroffenheit erfolge bloß formelhaft. Unerklärlich sei überdies der Vorwurf, es fehle an der Ermittlung der Betroffenheit der hinter dem Treppenaufbau liegenden Zimmer. Es sei nicht erkennbar, was hier noch ermittelt werden könnte. Der Dachaufbau müsse die sich aus dem Standort ergebende Länge von Rettungswegen berücksichtigen, so dass unter funktionalen Aspekten die Anordnung eines Dachaufbaus für das Treppenhaus abwägungsfehlerfrei habe erfolgen können. Die deutlich weiter gehenden Restriktionen im Vergleich zur Planvorgängerfassung zeigten, dass die Antragsgegnerin Interessen abgewogen habe. Insbesondere durch die Anordnung der Schräge des Treppenhausaufgangs in der Schemaskizze zeige sich, dass die Antragsgegnerin schutzwürdigen Belangen Rechnung getragen habe. Mit der Planung werde die Antragstellerin schon deswegen nicht unangemessen belastet, weil mit der bindenden Ausrichtung des Treppenhauses und der Anordnung des Pultdachs die möglichst rücksichtsvolle Gestaltung vorgenommen worden sei. Eine erdrückende Wirkung könne schon nicht eintreten, weil die Blockinnenbildung weit unter der Giebelhöhe des Gebäudes der Antragstellerin liege. Hinsichtlich der Breite des Lichtschachts habe der Gemeinderat die Beeinträchtigungen der Antragstellerin erkannt, bewertet und dem Belang der Sicherung des Einzelhandelsstandorts in der Innenstadt größeres Gewicht beigemessen. Die nördliche Traufgasse stelle die Belüftung von Bad, WC und Treppenhaus sicher. Auch im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange erkannt und zugunsten der Erweiterung des Textilhauses abgewogen. Dies stelle keinen Abwägungsfehler dar. Es seien auch keine materiellen Fehler der Abwägung vorhanden. Die Vorwürfe seien unzutreffend. Eine kompromisslose Planung hätte eine größere Blockinnenbildung und eine vollständige Verbauung der Fenster der Antragstellerin zur Folge gehabt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 17 BauNVO vor.
29 
Der Senat hat das Plangebiet sowohl von den öffentlichen Verkehrsflächen als auch von dem Gebäude ... aus in Augenschein genommen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin - einschließlich der Baugenehmigungsakten zum Grundstück ...- sowie die Gerichtsakten zum Verfahren 8 S 1705/07 vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
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(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
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(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
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(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der neue Wohnbauflächen am Siedlungsrand eines Teilorts schaffen soll.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ......, Flst.-Nr. ... und ... am westlichen Ortsrand des Teilorts Linx der Antragsgegnerin. Zudem ist er Miteigentümer des sich in nördlicher Richtung in einer Entfernung von rund 40 m befindlichen unbebauten Wiesengrundstücks Flst.-Nr. ... Für den Bereich beider Grundstücke gibt es keinen Bebauungsplan.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein ca. 1,6 ha großes bislang vorwiegend als Grünland genutztes Gebiet, das im Süden durch die Ringstraße, im Westen durch den Rinnbach und dessen Ufervegetation, im Norden durch die vorhandene Bebauungszeile südlich der Leutesheimer Straße und im Osten unter anderem durch die westlichen Grenzen der beiden Grundstücke des Antragstellers begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für dieses Gebiet ein allgemeines Wohngebiet fest, in dem Bauplätze für 20 Einzel- oder Doppelhäuser geschaffen werden sollen, die nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin den Bedarf an Wohnbauplätzen im Ortsteil Linx für die nächsten 15 Jahre decken. Die Erschließung soll durch eine ringförmige Straße mit Anschlüssen an die Leutesheimer Straße im Norden und die Ringstraße im Süden erfolgen.
Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2003 stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der Rinnbach einschließlich seiner schmalen Uferbereiche bildet eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341).
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Im Jahr 2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans für das beschriebene Gebiet. Der Satzungsbeschluss erfolgte am 10.6.2006 und wurde durch einen Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 2.4.2007 ergänzt. Auf einen Normenkontrollantrag der Eigentümer eines Grundstücks südlich der Leutesheimer Straße erklärte der Senat den Bebauungsplan mit Urteil vom 15.7.2008 - 3 S 2753/06 - für unwirksam. Zur Begründung führte der Senat aus, der Bebauungsplan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler, da der erforderliche Umweltbericht fehle. Weiter wies der Senat darauf hin, dass der Bebauungsplan auch abwägungsfehlerhaft sein dürfte.
Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, einen Umweltbericht ausarbeiten zu lassen und die dafür notwendigen Gutachten in Auftrag zu geben. Nach Kenntnisnahme von den erstellten Gutachten beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 9.5.2011, den Bebauungsplan erneut aufzustellen. Der Entwurf des Bebauungsplans mit Datum vom 6.12.2011 wurde in der Zeit vom 23.1.2012 bis 23.2.2012 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 10.2.2012 erhob der Antragsteller Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, die geplante Aufschüttung der Grundstücke des Plangebiets mauere ihn ein, es komme zu einer Lärmzunahme durch Erschließungsverkehr und bei Starkregen würden seine beiden Grundstücke künftig „ertränkt“.
Am 9.7.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Auf Grund zwischenzeitlich erhaltener Informationen über gestiegene Anforderungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung verfügbarer umweltrelevanter Informationen beschloss der Gemeinderat in seiner nachfolgenden Sitzung vom 30.7.2012, den Satzungsbeschluss nicht bekannt zu machen, sondern das Bebauungsplanverfahren ab der öffentlichen Auslegung nochmals durchzuführen.
Gegenstand der erneuten öffentlichen Auslegung vom 8.10.2012 bis zum 8.11.2012 waren unter anderem die Entwürfe der Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 9.7.2012. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 17.10.2012 wiederum ähnliche Einwendungen.
10 
In seiner Sitzung vom 15.4.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 19.4.2013.
11 
Am 22.7.2013 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
12 
Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor, er sei antragsbefugt. Denn die Antragsgegnerin habe seinen Anspruch auf gerechte Abwägung in mehrfacher Weise verletzt. Das betreffe zum einen die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für sein Wohngrundstück. In der Abwägung sei zum anderen nicht ordnungsgemäß abgearbeitet worden, dass die Grundstücke des Plangebiets aufgeschüttet würden und an ihrem äußeren Rand und somit auch zu den westlichen Grenzen seiner beiden Grundstücke hin Entwässerungsmulden angelegt werden müssten. Es drohten Überflutungen der Entwässerungsmulden zu seinen Grundstücken hin sowie die Gefahr sich ansiedelnder Stechmücken bei in den Mulden stehendem Wasser. Jedenfalls seien die Beeinträchtigungen seiner Grundstücke infolge der geplanten Bebauung bei Hochwasser und durch ansteigendes Grundwasser/Stauwasser nach Starkregen nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden.
13 
Sein somit zulässiger Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Antragsgegnerin seien mehrere Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe die auf sein Grundstück künftig einwirkenden Verkehrslärmimmissionen unzureichend ermittelt. Denn die eingeholte „schalltechnische Beratung“ der isw vom 21.3.2007 leide an mehreren Mängeln. Sie setze sich mit seinem Grundstück - dessen Schutzbedürftigkeit und der in seiner Nähe entstehenden Engstelle der Ringerschließungsstraße - schon nicht auseinander. Zudem sei die Möglichkeit, dass das Plangebiet künftig noch erweitert werde, vom Gutachter nicht in den Blick genommen worden. Ebenso seien die durch die geplante Bebauung erzeugten Hochwasserrisiken unzureichend ermittelt worden. Die Gutachten des Ingenieurbüros Zink sowie des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) wiesen Mängel auf. Zu Unrecht gingen sie von einem Ausbauzustand des Rinnbachs zur Bewältigung eines hundertjährlichen Hochwassers aus. Schon jetzt stehe das Wasser bei einem normalen Starkregen ziemlich hoch im Plangebiet, wie Fotos aus den Jahren 2009 und 2013 und Aussagen von Anwohnern belegten. Der Rinnbach sei auch nicht auf seiner ganzen Strecke ausgebaut worden, etwa was die über den Bach führende Brücke der Leutesheimer Straße betreffe. Die Bebauung des Plangebiets zerstöre somit eine wertvolle Hochwasserrückhaltefläche. Jedenfalls komme es schon bislang bei Starkregen zu Grundstücksüberflutungen durch Staunässe. Diese könne derzeit über die leicht abschüssigen Flächen relativ schnell nach Westen Richtung Rinnbach abfließen. Das sei künftig durch die Aufschüttung des Plangebiets unmöglich. Seine Grundstücke stünden daher bei Realisierung der Planung wesentlich häufiger unter Wasser. Die Aufschüttungen könnten auch dazu führen, dass der schon bisher sehr hohe Grundwasserspiegel auf den umliegenden Grundstücken weiter ansteige. Schließlich sei die Eignung der beiden festgesetzten externen Ausgleichsflächen ermittlungsfehlerhaft bejaht worden. Denn die Fläche im Ortsteil Linx sei schon früher eine Wiese gewesen, die später zum Acker umgenutzt worden sei, und die nun als Wiese wiederhergestellt werde. Die andere Fläche im Ortsteil Hohnau müsse erst komplett abgeholzt werden, um sie dann wieder aufzuforsten.
14 
Der Bebauungsplan sei auch deshalb fehlerhaft zustande gekommen, weil an dem Satzungsbeschluss ein Gemeinderat, Herr K..., entgegen den Bestimmungen der Gemeindeordnung mitgewirkt habe, obwohl er als Wassermeister bei einem Zweckverband mit Beteiligung der Antragsgegnerin beschäftigt sei. Dort übe er keine überwiegend körperliche Tätigkeit aus. Denn seine Meisterqualifikation setze gerade voraus, dass mehr als nur technische Aufgaben erfüllt würden. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellenbeschreibung belege zudem, dass die konkret erfüllten Aufgaben überwiegend nicht körperliche Tätigkeiten erforderten.
15 
Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Ihm fehle die Erforderlichkeit. Der Ortsteil Linx benötige keine neuen Wohnbauflächen, da es noch zahlreiche Baulücken gebe. Zudem stehe dem Bebauungsplan ein rechtliches Vollzugshindernis entgegen. Denn die Antragsgegnerin habe schon nicht abschätzen können, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote bestünden, da sie das Vorhandensein geschützter Arten im Plangebiet nicht ausreichend ermittelt habe. Das belege die gutachtliche Stellungnahme des Herrn D...... Der Bebauungsplan verstoße weiter gegen § 1a Abs. 4 BauGB. Denn die von der Antragsgegnerin durchgeführte FFH-Vorprüfung sei zu knapp ausgefallen. Das Plangebiet sei die einzige ökologisch bedeutsame Feuchtwiese auf der Gemarkung Linx, so dass eine Ganzjahresbeobachtung von Fauna und Flora unabdingbar gewesen wäre. Der Bebauungsplan sei zudem in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Es sei nicht zulässig, sich trotz der dargelegten Hochwasserproblematik für die Überplanung des Gebiets Rechen zu entscheiden, obwohl diese beim alternativ in Betracht kommenden Gebiet „Alfengraben“ nicht bestehe. Dadurch würden künftige Bauherren zu Aufschüttungen gezwungen, was dem Gebot kostensparenden Bauens widerspreche. Ebenso sei es nicht vertretbar, wertvolle bisherige landwirtschaftliche Nutzfläche zu opfern.
16 
Der Antragsteller beantragt,
17 
der Bebauungsplan „Rechen“ der Antragsgegnerin vom 15.4.2013 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie erwidert, an der Antragsbefugnis des Antragstellers bestünden erhebliche Zweifel. Die zu erwartende Verkehrszunahme überschreite die Schwelle der Geringfügigkeit nicht. Denn der durch den Bebauungsplan ermöglichte Verkehr zu 20 Einzel- oder Doppelwohnhäusern werde nur teilweise am Wohngrundstück des Antragstellers vorbeigeführt. Ein schützenswertes Interesse auf Beibehaltung der Wohnruhe der bisherigen Außenbereichsrandlage gebe es ohnehin nicht. Die an die Grundstücke des Antragstellers angrenzenden Grundstücke würden künftig nur in der gleichen Weise genutzt wie die Grundstücke des Antragstellers selbst. Die Anlage von Entwässerungsmulden könne sich nicht nachteilig auf die Belange des Antragstellers auswirken. Da sie zur Entwässerung dienten, komme es nicht zu stehendem Wasser. Im Übrigen zähle das Interesse, von Stechmücken verschont zu werden, nicht zu den erkennbaren abwägungsrelevanten Belangen in einem ländlich geprägten Gebiet.
21 
Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag aber unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an Ermittlungsfehlern. Die zu erwartende Verkehrslärmbelastung für das Wohngrundstück des Antragstellers habe sie, wie aus der Abwägungstabelle ersichtlich, korrekt in ihre Abwägung eingestellt. Der Schutz der Grundstücke des Antragstellers vor Überflutungen aus dem westlich gelegenen Rinnbach werde durch eine Aufschüttung des zwischen dem Rinnbach und seinen Grundstücken gelegenen Plangebiets nachhaltig verbessert. Durch das Gutachten des KIT vom 23.11.2010 sei belegt, dass das Plangebiet entgegen der Behauptung des Antragstellers und anderer Anwohner gerade keine Überflutungsfläche des Rinnbachs bilde, auch nicht bei hundertjährlichem Hochwasser. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 4.5.2012 habe der Gutachter weiter ausgeführt, der Grundwasserstand hänge einerseits von der großräumigen Verteilung der Grundwasserstände und andererseits von der Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserspiegel und dem Wasserstand in oberirdischen Gewässerläufen ab. Lokale Aufschüttungen, wie sie im Plangebiet vorgesehen seien, hätten auf diese Wechselwirkung keinen Einfluss. Somit erhöhe die geplante Bebauung die Beeinträchtigungen umliegender Grundstücke durch ansteigendes Grundwasser oder sonstige Staunässe nicht.
22 
Die Eignung der externen Ausgleichsflächen sei zutreffend ermittelt worden. Die Flächen auf der Gemarkung Linx würden schon seit geraumer Zeit als Ackerland genutzt, so dass ihre Rückumnutzung deren ökologische Wertigkeit erhöhe. Die Ausgleichsfläche im Ortsteil Hohnau - ein Waldsaum - müsse entgegen der Behauptung der Antragsteller nicht erst vollständig abgeholzt werden. Der bislang bestehende hohe Pappelanteil ohne Saum zur Straße hin werde vielmehr durch Anpflanzung standortgerechter Gehölze und Bäume aufgewertet.
23 
Der behauptete Mangel des Satzungsbeschlusses liege nicht vor. Herr K... sei nicht gehindert, Gemeinderat zu sein, da er zwar bei einem Zweckverband, bei dem die Gemeinde Mitglied sei, angestellt sei. Doch verrichte er dort überwiegend körperliche Arbeiten. Das ergebe sich aus der Beschreibung seiner Stelle vom 1.2.2012, die dazu geführt habe, dass die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 24.2.2012 diese Stelle als solche für Arbeiter eingestuft habe. Auch das Kommunalamt des Landratsamts Ortenaukreis habe mit Schreiben vom 23.6.2014 mitgeteilt, Herr K... führe überwiegend körperliche Arbeit aus.
24 
Auch die behaupteten materiellen Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Das Vorhandensein von Baulücken lasse einen Schluss auf vorhandene Baumöglichkeiten nicht zu, da die Eigentümer diese Grundstücke häufig nicht veräußern wollten. Die Realisierung des Bebauungsplans scheitere nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten. Denn das eingeholte und methodisch korrekt erstellte Gutachten des Büros S... GmbH vom Februar 2011 komme zu dem Ergebnis, es sei auszuschließen, dass solche Verbotstatbestände ausgelöst würden. Gegen die sich aus § 1a BauGB ergebenden Anforderungen habe sie nicht verstoßen. Denn die im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte Vorprüfung durch ein weiteres Gutachten des Büros S... GmbH vom Februar 2011 habe ergeben, dass der Bebauungsplan das nahegelegene FFH-Gebiet „Westlich Hanauer Land" in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtige. Ihre Abwägung der Belange sei nicht ergebnisfehlerhaft erfolgt. Insbesondere sei der Hochwasserschutz umfassend abgewogen worden.
25 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Gemeinderat K... und den Gutachter Dr. I... des KIT informatorisch angehört.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
28 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat auch im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Er besitzt zudem die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
29 
Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Er kann sich daher zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass er Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind nur diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem durch Vorlage von Fotografien und Erklärungen von Anwohnern untermauerten Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Beeinträchtigung seiner beiden Grundstücke durch Staunässe nach Starkregen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat.
B.
31 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln.
I.
32 
Weder während des Aufstellungsverfahrens (1.) noch beim Satzungsbeschluss (2.) sind der Antragsgegnerin Verfahrensfehler unterlaufen.
33 
1. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler.
34 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris). Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.
35 
a) Die Antragsgegnerin hat die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für das Wohngrundstück des Antragstellers nicht fehlerhaft prognostiziert.
36 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm eine „schalltechnische Beratung“ der ISW vom 21.3.2007 eingeholt. Das Gutachten bezieht sich auf ein nördlich des Plangebiets gelegenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und berechnet die künftige Lärmbelastung des Wohnhauses durch den Verkehr auf dem nördlichen Teilstück der geplanten Erschließungsstraße. Es kommt zum Ergebnis, dass der zu erwartende Beurteilungspegel an der Ostfassade des betreffenden Gebäudes bei ungünstigen Verhältnissen, nämlich der ausschließlichen Benutzung des nördlichen Erschließungsasts durch alle Fahrzeuge, mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und mehr als 5 dB(A) unter dem maßgeblichen Orientierungswert nach Beiblatt 1 der DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) liege. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick darauf keinen Anlass für die Annahme gesehen, dass der Antragsteller durch den zu erwartenden Verkehrslärm unzumutbar belastet werde. Das ist trotz der Einwendungen des Antragstellers nicht zu beanstanden.
37 
aa) Der Antragsteller bringt zum einen vor, das Ergebnis des Gutachtens könne aus zwei Gründen nicht für eine Prognose hinsichtlich seines Wohngrundstück herangezogen werden: Denn in dessen Nähe befinde sich eine Engstelle der geplanten Erschließungsstraße, die zusätzlichen Lärm verursache, und zudem entspreche die Eigenart der vorhandenen Bebauung der eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets, nicht der eines vom Gutachter für den Bereich nördlich des Plangebiets angenommenen allgemeinen Wohngebiets.
38 
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Bereits ein Blick auf die festgesetzte Fläche für die geplante Erschließungsstraße im Lageplan zeigt, dass sich entlang der westlichen Grenze des Wohnhausgrundstücks des Antragstellers gerade keine Engstelle befindet. Der Antragsteller konnte in der mündlichen Verhandlung in diesem Bereich nahe seines Wohnhauses auch keine solche Stelle aufzeigen. Ob die Eigenart der Umgebung um das Grundstück des Antragstellers der eines allgemeinen Wohngebiets, eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets entspricht, kann dahinstehen, da sich dadurch am Ergebnis des Gutachtens nichts ändert. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sieht für allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete dieselben Immissionsgrenzwerte vor. Nr. 1.1 b) des Beiblatts 1 zur DIN 18 005 enthält für Kleinsiedlungsgebiete und allgemeine Wohngebiete ebenfalls identische Werte. Nach Nr. 1.1 a) des genannten Beiblatts ist der maßgebliche Orientierungswert für reine Wohngebiete zwar geringer (tags 50 db(A)), liegt aber immer noch deutlich über dem vom Gutachter errechneten Beurteilungspegel, dem zudem eine ungünstige und unrealistische Annahme - alle Fahrzeuge benutzen ausschließlich das nördliche Teilstück der geplanten Erschließungsstraße - zugrunde gelegt wurde.
39 
bb) Als methodischen Fehler des Gutachtens rügt der Antragsteller lediglich, dass es eine künftig mögliche Erweiterung des Wohngebiets nicht berücksichtigte. Auch diese Rüge greift nicht durch. Denn ein Gutachter, der eine Verkehrszunahme durch eine konkrete Planung zu prognostizieren hat, kann dieser Prognose nach allen denkbaren Regelwerken nur die durch die jeweilige Planung ermöglichte zusätzliche Bebauung und den durch diese bewirkten zusätzlichen Verkehr zugrunde legen. Sollte nach der Umsetzung der zu beurteilenden Planung eine weitere Bebauung geplant werden, bedürfte es einer diese Zusatzbelastung beurteilenden weiteren Prognose.
40 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Hochwassergefahren für das Plangebiet oder die Grundstücke des Antragstellers nicht fehlerhaft ermittelt.
41 
Zur Prognostizierung dieser Gefahren hat die Antragsgegnerin mehrere Gutachten erstellen lassen, nämlich den Erläuterungsbericht „Baugebiet Rechen - Abflussberechnung Rinnbach“ der Zink Ingenieure vom 20.4.2004 mit Ergänzungen vom November 2009 und einem ergänzten Lageplan vom April 2010 sowie die „Stellungnahme zu den vorhandenen hydrologischen und hydraulischen Untersuchungen“ des Instituts für Wasser und Gewässerentwicklung des KIT vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012. Diese kommen durch Wasserspiegellagenberechnungen und Vergleiche mit den derzeit im Plangebiet bestehenden Geländehöhen zum Ergebnis, dass das Plangebiet schon bislang kein Gebiet für Überschwemmungen durch Oberflächenwasser aus dem Rinnbach im Falle eines hundertjährlichen Hochwasser ist und damit nach der geplanten Aufschüttung des Geländes des Plangebiets erst Recht nicht sein kann.
42 
Diese Beurteilung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller verweist zwar zutreffend auf einen Widerspruch im Erläuterungsbericht vom 20.4.2004, der einerseits errechnet, dass das Plangebiet nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser des Rinnbachs erreicht wird, und andererseits auf Seite 4 ausführt, „dass durch die Erschließung des Baugebiets Rechen … ca. 4.500 m3 Retentionsvolumen aufgegeben werden“. Dieser Widerspruch hat sich im späteren Gutachten des KIT jedoch nicht fortgesetzt. Der darin getroffenen Feststellung, dass „das geplante Baugebiet auch im heutigen Zustand kein Überschwemmungsgebiet bezogen auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis ist“, entspricht auch der Entwurf einer Hochwassergefahrenkarte des Landratsamts Ortenaukreis, Stand 13.10.2014, der ebenfalls davon ausgeht, dass das Plangebiet in seinem heutigen Zustand nicht von einem hundertjährlichen Hochwasserereignis erreicht werden wird. Aussagekräftige Fotografien oder Erklärungen von Anwohnern, die belegen könnten, dass bereits jetzt nach Starkregenereignissen Oberflächenwasser aus dem Rinnbach auf das Plangebiet strömt, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Vielzahl von ihm und einem anderen Anwohner gefertigten Fotografien lassen in der Mehrzahl nur schwer erkennen, an welcher Stelle sie aufgenommen worden sind. Soweit sie überhaupt (trotz hohen Grases) ein Ansteigen des Rinnbachs mit Übergreifen auf die östlichen Grundstücke erkennen lassen, sind es - soweit ersichtlich - Fotografien, die den Bereich um das Wehr und den dort befindlichen Altarm des Rinnbachs wiedergeben, der gerade nicht zum Plangebiet gehört. Auch die übermittelten Aussagen von Anwohnern geben nur wieder, dass - nach Starkregen - „Wasser auf dem Plangebiet gestanden“ habe. Dass es von einem in dieser Höhe angestiegenen Wasserspiegel des Rinnbachs stammt und nicht durch Staunässe verursacht ist, lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen.
43 
Wird somit bereits das Plangebiet in seinem heutigen Zustand voraussichtlich nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser überströmt, ist eine Überströmung der weiter vom Rinnbach entfernt liegenden Grundstücke des Antragstellers erst Recht unwahrscheinlich.
44 
c) Was eine mögliche planbedingte Verstärkung der Gefahren durch Staunässe nach Starkregenereignissen für die Grundstücke des Antragstellers betrifft, ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gleichfalls nicht zu erkennen.
45 
Zwar hat der Antragsteller aussagekräftige Fotografien vorgelegt, die Überflutungen seiner Grundstücke durch Staunässe nach Starkregenereignissen in den Jahren 2009 und 2013 erkennen lassen. Diese Fotografien zeigen jedoch nur, dass die Grundstücke des Antragstellers bereits jetzt einer erheblichen Vorbelastung in dieser Hinsicht ausgesetzt sind. Der Antragsteller ist allerdings der Ansicht, dass der Vollzug des Bebauungsplans zu längeren Perioden der Staunässe auf seinen Grundstücken führe, da die Staunässe bislang relativ rasch nach Ende der Regenfälle über die Wiesen des Plangebiets nach Westen in den Rinnbach habe abfließen können. Werde das Plangebiet aufgeschüttet, entfalle diese Möglichkeit.
46 
Dieser Behauptung ist Dr. I... vom Institut für Wasser- und Gewässerentwicklung der KIT in seinem Gutachten vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012 überzeugend entgegengetreten. In dem Gutachten heißt es:
47 
„Im Niederungsgebiet der Oberrheinebene ist infolge der großen Durchlässigkeit des Untergrunds eine schnelle Reaktion des Grundwasserspiegels bei intensiven und länger andauernden Niederschlägen vorhanden. In weiten Bereichen der Oberrheinebene wird beobachtet, dass der Grundwasserspiegel recht schnell die Geländeoberfläche erreichen kann und dort zu Überflutungen führt. Gleichzeitig steht der Grundwasserspiegel in direkter Wechselwirkung mit dem Wasserstand in den oberirdischen Gewässern. Die Gewässerläufe in der Oberrheinebene, die ein dichtes Drainagenetz bilden, dienen vor allem der Entwässerung und damit der Entspannung des Grundwassers. Infolge dieser direkten Wechselwirkung kann jedoch auch bei hohen Wasserständen im Gewässer recht schnell Oberflächenwasser in den Grundwasserbereich eindringen. Dies führt dazu, dass insbesondere im Nahbereich von Gewässerläufen, die Hochwasser abführen, der Grundwasserstand nahezu dieselben Höhen aufweisen, wie sie auch im Gewässer vorhanden sind. Diese Wechselwirkung erfordert für das geplante Bebauungsgebiet Rechen auch eine Bewertung der zu erwartenden Grundwasserstände … Hieraus ergibt sich, dass im Bereich des geplanten Bebauungsgebiets Rechen der von den Messstellen übertragene höchste beobachtete Grundwasserstand auf der Höhenkote 132,20 m+NN liegt. Da dieser Grundwasserstand höher ist als das [bisherige] Gelände entlang des Rinnbachs im Bereich des Bebauungsgebiets, sind Grundwasseraustritte zu erwarten … Im Bereich des Bebauungsgebiets Rechen ist vorgesehen, dass das Gelände vor der Bebauung mindestens auf das Höhenniveau der Ringstraße (132,30 m+NN) aufgefüllt wird. Die Planung sieht sogar eine Geländeerhöhung auf das Niveau 132,80 m+NN vor … Aufgrund der schnellen Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserstand und dem Gewässerwasserstand findet im Nachbereich des Gewässers ein ständiger Wasserstandausgleich statt. Hohe Grundwasserstände werden infolge der Drainagewirkung des Rinnbachs durch das Gewässer entlastet und hohe Gewässerwasserstände werden auf das benachbarte Gelände übertragen. Somit ist zu erwarten, dass die maximalen Grundwasserstände im Bereich des Bebauungsgebiets in der Größenordnung liegen wie die zeitgleichen Gewässerwasserstände. Nachteilige Auswirkungen auf andere, nahliegende Bereiche sind somit nicht vorhanden … Infolge der großen Durchlässigkeiten des Untergrunds weist der Grundwasserspiegel nahezu denselben Wasserstand auf, der auch im oberirdischen Gewässerlauf (Rinnbach) vorhanden ist. Ein Abfließen des ausgetretenen Grundwassers ist somit nicht möglich. … Zur Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Bebauungsgebiet ist auf der Ostseite eine Entwässerungsmulde vorgesehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regelwerk DWA-A 138) zu bemessen, herzustellen und zu unterhalten ist. Diese Entwässerungsmulde nimmt das oberflächig abfließende Regenwasser auf und verhindert somit ein unkontrolliertes Abfließen auf die östlich gelegenen Grundstücke. Somit besteht für die angesprochenen Grundstücke keine erhöhte Gefährdung infolge Oberflächenwasser.
48 
… Das ausgetretene Grundwasser kann erst dann abfließen, wenn sich die großräumige Grundwassersituation infolge des vorhandenen Drainagenetzes, zu dem auch der Rinnbach gehört, allmählich entspannt hat. Derartige Situationen werden auch zukünftig auftreten und lassen sich im Niederungsgebiet der Oberrheinebene auch nicht vermeiden. Die Geländeaufschüttung im Bereich des Bebauungsgebiets hat hierauf keinen Einfluss.“
49 
Der Senat hat den Gutachter in der mündlichen Verhandlung gebeten, seine Ausführungen zu erläutern. Der Gutachter hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, schon bislang sei ein rascher Abfluss der Staunässe ungeachtet des nach Westen leicht abfallenden Geländes nach Ende des Starkregens nicht möglich, weil dann auch der Rinnbach eine erhebliche Höhe habe, was die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien gerade belegten. Auch derzeit könne das Stauwasser erst abfließen, wenn der Rinnbach und das ihn umgebende Grundwassersystem insgesamt abgesunken seien. Somit verändere die Aufschüttung des Plangebiets die Überflutungsdauer der umliegenden Grundstücke nach Starkregenereignissen nicht. Auch führe die Aufschüttung nicht zu einem weiteren Ansteigen des Grundwassers.
50 
Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser schlüssig begründeten und vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Auffassung des Gutachters in Frage zu stellen.
51 
d) Schließlich hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers auch die Eignung der externen Ausgleichsflächen nicht fehlerhaft ermittelt.
52 
Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin in Nr. 14 der textlichen Festsetzungen mit der Festsetzung zweier externer Ausgleichsflächen in unterschiedlichen Ortsteilen Gebrauch gemacht.
53 
Für Ausgleichsmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 - juris Rn. 50; GB v. 10.9.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532) Ein Fehler bei der Bewertung der Aufwertungsbedürftigkeit oder -fähigkeit von Ausgleichsflächen ist als Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen (so auch Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 1a Rn. 157). Ein solcher Ermittlungsfehler lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht entnehmen.
54 
Weder die Aufwertungsbedürftigkeit noch die Aufwertungsfähigkeit der Fläche 012A der Gemarkung Hohnau der Antragsgegnerin wird dadurch in Frage gestellt, dass dort in einem rund 10 m breiten Streifen entlang eines Hochwasserdamms und der angrenzenden Straße ein Waldsaum aus einer nicht der natürlichen Vegetation entsprechenden Pappel-Monokultur „nach Nutzung der Pappeln flächengeräumt“ werden soll. Denn das setzt keine vollständige „Abholzung“ des bisherigen Waldsaums in einem Zug voraus, zumal zwischen den Pappeln vereinzelt wachsende Erlen und Eschen ohnehin erhalten werden sollen. Dass der dann herzustellende Waldrandstreifen aus Staudensaum, Gehölzen und standortgerechten Bäumen eine höhere ökologische Wertigkeit hat, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Seine Behauptung, die derzeit intensiv als Ackerfläche genutzte Ausgleichsfläche 007A in Linx sei noch vor einiger Zeit Wiese gewesen, steht ihrer derzeitigen Aufwertungsbedürftigkeit und Aufwertungsfähigkeit nicht entgegen. Denn nur ihre Umwandlung in extensiv genutzte Wiesenflächen führt dazu, dass sie als Nahrungshabitat für Weißstörche dienen kann, was Ziel der Ausgleichsmaßnahme ist.
55 
2. Auch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans ist trotz der Mitwirkung des vom Antragsteller genannten Gemeinderatsmitglieds ordnungsgemäß zustande gekommen.
56 
Nach § 31 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO in entsprechender Anwendung ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, die zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Bestimmung des § 29 GemO nicht Gemeinderat sein konnte. Nach der Ansicht des Antragstellers ist das hier der Fall, da am Beschluss über den Bebauungsplan ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der wegen seiner Beschäftigung bei einem Zweckverband, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO nicht Gemeinderat sein könne.
57 
Der Antragsteller hat diese Rüge fristgerecht erhoben (a). Sie kann auch im Übrigen nicht als unbeachtlich angesehen werden (b). Die Rüge erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet (c).
58 
a) Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine Hinderungsgründe eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Der Antragsteller hat diese Frist gewahrt.
59 
b) Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheits-bildung rechnerisch auf die Stimme des Betroffenen angekommen ist (Aker/Hafner/Notheis, GemO und GemHVO Bad.-Württ., 2013, § 18 GemO Rn. 32; Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Stand Dez. 2012, § 18 Rn. 25; Gern, Kommunalrecht Bad.-Württ., 9. Aufl., 2005, Rn. 237; OVG Saarl., Urt. v. 29.3.2012 - 2 C 252/10 - juris für eine vergleichbare Regelung des saarl. Landesrechts; ausdrücklich anders Art. 49 Abs. 4 GemO Bayern). Die Frage, mit welcher Mehrheit der Satzungsbeschluss gefasst worden ist, ist somit unerheblich.
60 
Der Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses wegen der Mitwirkung eines unter § 29 Abs. 1 GemO fallenden Gemeinderatsmitglieds steht auch nicht entgegen, dass der Gemeinderat nach § 29 Abs. 5 GemO vor Einberufung der ersten Sitzung der jeweiligen Periode festgestellt hat, ob Hinderungsgründe bei den Gewählten vorliegen. Diese Feststellung gilt zwar als feststellender Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1964 - II 386/64 - ESVGH 15, 1). Sie hat jedoch nur eine interne Wirkung. Durch die Bestandskraft eines das Vorliegen von Hinderungsgründen verneinenden Verwaltungsakts ist der Senat deshalb nicht daran gehindert, die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses mit Blick auf § 29 GemO zu prüfen.
61 
c) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO können Beamte und Arbeitnehmer eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, nicht Gemeinderäte sein. Auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, findet diese Vorschrift jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO keine Anwendung.
62 
Herr K... ist unstreitig seit 1996 bei einem Zweckverband zur Wasserversorgung beschäftigt, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist. Seine Mitwirkung an dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan als Satzung führt gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses, da er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Zweckverband überwiegend körperliche Arbeit verrichtet und damit unter die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO fällt (bb). An der Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken (aa).
63 
aa) Jedenfalls die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO ist verfassungskonform.
64 
Nach Art. 137 Abs. 1 GG kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden, nicht aber die Wählbarkeit - nach der Terminologie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes - von „Arbeitern“. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt damit nur zu partiellen Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl durch Regelungen über die Unvereinbarkeit von öffentlichem Amt und Wahlamt (Inkompatibilität). Damit war der Landesgesetzgeber gerade angehalten, „Arbeiter“ nicht von der Wählbarkeit in Organe kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften auszuschließen und somit die Ausnahme des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vorzusehen (so im Ergebnis auch v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rn. 20). Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind hinreichend bestimmbar, da zu ihrer Auslegung die im Arbeits- und Rentenversicherungsrecht früher geltenden Kriterien herangezogen werden können (vgl. dazu nachfolgend bb)).
65 
Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tatsache, dass die im Jahr 1949 noch praktizierte Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Tarif- und Rentenversicherungsrecht inzwischen in vielen Bereichen an Relevanz verloren hat (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 30.5.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126 zur Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter), dazu zwingen könnte, noch weitergehende Ausnahmen von der Inkompatibilität vorzusehen (vgl. insbesondere Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2008, § 137 Rn. 11; offen gelassen in VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337). Dasselbe gilt für die Frage, ob weitergehende Ausnahmen durch unions- oder menschenrechtliche Diskriminierungsverbote veranlasst sein könnten.
66 
bb) Bei Gemeinderat K... liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vor.
67 
Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist, wie dargelegt, nach den überkommenen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts, wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden, vorzunehmen. Danach gilt: Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden Arbeitern zugeordnet. Bürotätigkeiten oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337, juris Rn. 5; Beschl. v. 7.5.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1996, 276; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 29 Rn. 3). Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO muss im Bereich körperlicher Arbeit liegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013, a.a.O.). Das ist bei Gemeinderat K... der Fall.
68 
Das ergibt sich zwar weder aus der Stellungnahme der Gemeindeprüfungsanstalt vom 24.2.2012 noch aus der des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.6.2014, da beide keine der Problematik des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO gerecht werdende Begründung enthalten. Der Senat hat sich jedoch vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nach der Anhörung von Herrn K... in der mündlichen Verhandlung und Heranziehung der schriftlichen Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 überzeugt. Diese Bescheinigung führt die von Herrn K... durchzuführenden Tätigkeiten einschließlich ihrer Anteile an seiner Gesamtarbeitszeit auf.
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Aus der Bescheinigung geht zunächst hervor, dass Herr K... einen Abschluss als Blechner- und Installateursgeselle besitzt. Er ist somit kein geprüfter Wassermeister nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23.2.2005 (BGBl I, 2005, S. 349). Dieser Abschluss soll, worauf die Antragstellervertreterin zutreffend hinweist, auch dazu befähigen, Führungsaufgaben zu übernehmen. Herr K... darf den Titel des Wassermeisters nur aus überkommenem Recht und auf Grund einiger Fortbildungen, nicht aber kraft einer abgeschlossenen Meisterprüfung führen.
70 
Die Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 enthält dessen ungeachtet einen erheblichen Anteil von kaufmännischen oder Bürotätigkeiten, wie „Ausschreibungen von Tiefbauarbeiten und Materialeinkäufe (8 % Zeitanteil), Arbeits- u. Materialscheine schreiben für Rechnungsstellung (3 % Zeitanteil), Aktualisierung: Maßnahmenpläne, Betriebs und Organisationhandbuch (2 % Zeitanteil), Führung Betriebsstunden-u. Verbrauchsbücher täglich sowie Verbrauchstatistiken: monatlich bzw. jährlich (4 % Zeitanteil), Vorbereitung der Haushaltspläne (6 % Zeitanteil), Fortbildungskurse (2 % Zeitanteil) Einteilung und Einweisung der Mitarbeiter BGV und TVO (3 % Zeitanteil), Mitglied Arbeitsgruppe (1 % Zeitanteil)“.
71 
Dem steht aber ein größerer Anteil manueller Tätigkeiten gegenüber. Denn zu den manuellen Tätigkeiten von Herrn K... zählen nicht nur „Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung (8 % Zeitanteil), Unterhaltung, Wartung, Instandhaltung der Brunnen und Wasserwerke (5 % Zeitanteil), Wasserzählerwechsel (5 % Zeitanteil), Wasserproben im Werk holen u. Pegel beproben (2 % Zeitanteil), Überwachung der Wasserwerke, Schächte und Transportleitungen (3 % Zeitanteil), Überwachung und Pflege der Wasserschutzgebiete, Vorfeldpegel (2 % Zeitanteil)“. Auch bei den weiteren Tätigkeiten „Kundenbetreuung in elf Stadtteilen (11 % Zeitanteil)“ und „Neuverlegungen von Ortsnetzen und Hausanschlüssen, Planskizzen (7 % Zeitanteil)“ überwiegt nach der überzeugenden Schilderung von Herrn K... die manuelle Tätigkeit bei weitem. Selbst bei „Einweisung von Fremdfirmen bei Arbeiten in der Wasserversorgung (2 % Zeitanteil)“ und „Bauherrenfunktion, Überwachung von Baustellen“ (8 % Zeitanteil)“ sind jedenfalls erhebliche Zeitanteile von eigenen manuellen Verrichtungen wie Öffnen und Schließen von Ventilen sowie Durchspülen von Leitungen geprägt. Noch stärker gilt das bei der Tätigkeit „Planung und Planfortführung bei Neuerschließung (7 % Zeitanteil)“, da diese Bezeichnung in unzutreffender Weise suggeriert, die Planung als solche werde von Herrn K... erbracht. Tatsächlich wird diese aber jeweils von einem externen Ingenieurbüro geleistet, während Herr K... nur die Vorarbeiten zu erbringen hat, wie etwa das Anbringen von sogenannten Suchschlitzen, um den bisherigen Leitungsverlauf präzise bestimmen zu können.
II.
72 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
73 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es ihm nicht an der notwendigen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
74 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Denn die Planung der Antragsgegnerin ist von einer positiven Planungskonzeption getragen (a) und ihr stehen Vollzugshindernisse nicht entgegen (b).
75 
a) Die Planung der Antragsgegnerin dient unter anderem der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und zur Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Die Erforderlichkeit der Ausweisung neuer Wohnbauflächen - zumal in der hier relevanten Anzahl - wird nicht schon durch das Vorhandensein von Baulücken auf der Gemarkung der Antragsgegnerin in Frage gestellt. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, kann das Vorhandensein von Baulücken als solches einen Bedarf für weitere Bauflächen schon deshalb nicht ausschließen, da die Eigentümer bisher unbebaut gebliebener Grundstücke in vielen Fällen nicht bereit sein werden, ihre Grundstücke zu verkaufen oder in absehbarer Zeit selbst zu bebauen (vgl. nur Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 2014, 183). Der vorliegende Fall bestätigt dies. Nach der unbestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin hat sie (vgl. S. 1 der Planbegründung) die Baulücken im gesamten Stadtgebiet, nicht nur im Ortsteil Linx, erheben lassen, was eine Anzahl von 164 ergeben hat. Davon konnten jedoch nur 14 für eine Überbauung aktiviert werden.
76 
b) Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote stehen der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans nicht entgegen. Ein Bebauungsplan ist auch dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (BVerwG, Beschl. v. 6.10.2011 - 4 BN 19.11 - BauR 2012, 222). Die Prüfung, ob mögliche Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei hängen Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. Urt. des Senats v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris zum Planfeststellungsrecht). Bei dieser Prüfung steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die von ihr getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 m.w.N.). Einen derartigen Mangel des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens zeigt der Antragsteller nicht auf.
77 
Die Antragsgegnerin hat eine artenschutzrechtliche Beurteilung der S. GmbH erstellen lassen. Diese Beurteilung vom Februar 2011 beschreibt auf S. 8 - 9 die angewandte Methodik, zu der u.a. eine Vielzahl von - für jede geschützte Art spezifische - Begehungen unter Anwendung einschlägiger Verfahren, etwa der Verwendung eines Ultraschalldetektors zur Ortung von Fledermäusen, gehört. Die Beurteilung kommt zum Ergebnis, „auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse ist auszuschließen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die innerhalb des Untersuchungsgebietes vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die festgestellten europäischen Vogelarten ausgelöst werden.“
78 
Der Antragsteller hält Methodik und Ergebnis dieser Stellungnahme die - undatierte - Stellungnahme von Herrn D... entgegen. Auch diese Stellungnahme geht in ihrer Zusammenfassung davon aus, dass es sich beim Plangebiet um eine „landwirtschaftlich intensiv genutzt Wiesenfläche“ handelt und bestätigt damit grundsätzlich die Beurteilung der S.-GmbH. Weiter führt sie aus, dass die Fläche des Plangebiets bei einer künftig extensiveren landwirtschaftlichen Nutzung aufgewertet, etwa zum künftigen Standort für Orchideen gemacht werden könne, was die Wertungen des Gutachtens der S.-GmbH nicht in Frage stellt.
79 
In der Stellungnahme wird schließlich gefordert, die Standplätze aller vorkommenden Fledermausarten müssten nachkartiert werden. Auch damit wird ein methodischer Fehler der von der Antragsgegnerin eingeholten Beurteilung nicht aufgezeigt. In der Beurteilung wird zu Gefährdungen von Fledermausarten ausgeführt: „Im Rahmen der Geländeerhebungen wurden drei Fledermausarten festgestellt. Bei sämtlichen Nachweisen von Fledermäusen innerhalb des Untersuchungsgebietes handelte es sich um Flugbeobachtungen und/oder Rufnachweise. Das Untersuchungsgebiet beziehungsweise Teile davon dienen den nachgewiesenen Arten als Nahrungsräume. Der überwiegende Teil der Flugbeobachtungen und Rufnachweise erfolgte innerhalb und am Rand der bestehenden Siedlungsfläche gefolgt von den Gehölzen am Rinnbach. Bei keiner der Begehungen erfolgten Nachweise von Jagdflugbeobachtungen über der Wiese zwischen Siedlungsrand und Rinnbach. Alle hier festgestellten Fledermäuse wurden beim Überflug beobachtet. Mitte August konnten östlich der Trafostation Sozialrufe der Zwergfledermaus aufgezeichnet werden, welche auf ein nahe gelegenes Paarungsquartier am Rande der Siedlungsfläche hinweisen. Das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes konnten durch Kontrollen ausgeschlossen werden.“ Weshalb die von der Antragsgegnerin eingeholte Beurteilung Kartierungen von Fledermausquartieren außerhalb des Plangebiets zwingend hätte vornehmen müssen, erschließt sich nicht.
80 
2. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
81 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - das Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Diese Schranke greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. Zwar liegt in geringer Entfernung westlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine (minimale) Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
82 
a) Der westlich des Plangebiets vorbeifließende Rinnbach und seine Uferstreifen mit der Breite von wenigen Metern bilden eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341). Von den im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen dieses Gebiets befindet sich auf der hier maßgeblichen Teilfläche entlang des Plangebiets nur der Typ 3260, „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“.
83 
b) Die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Streifens des nahegelegenen FFH-Gebiets durch die Bauleitplanung sei offensichtlich ausgeschlossen, begegnet keinen Bedenken. Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 10.4.2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2011, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2014, § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
84 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt und lässt auch keine Fehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat durch die S.-GmbH die Natura-2000 Vorprüfung vom Februar 2011 erstellen lassen. Auf Seite 6 - 9 des genannten Gutachtens werden in tabellarischer Form alle denkbaren Beeinträchtigungen (selbst durch optische Wirkung) auf die charakteristischen Arten der Teilfläche des FFH-Gebiets, insbesondere der Helm-Azurjungfer, dargestellt und geprüft bzw. das Vorkommen sonstiger gemeldeter Arten auf Grund fehlenden Vorkommens ausgeschlossen. Unter anderem wird bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen darauf abgestellt, dass die Grünflächen am Ufer des Rinnbachs nicht frei zugänglich ausgestaltet werden und damit weiterhin Schutz bieten.
85 
Gegen diese Vorprüfung wendet der Antragsteller nur ein, die von den Gutachtern ihrer Bewertung zugrunde gelegte Beobachtung des Plangebiets über drei Monate hinweg - die sich aus der artenschutzrechtlichen Beurteilung desselben Büros schließen lässt - sei nicht ausreichend lange erfolgt. Es bedürfe zwingend einer Ganzjahresbetrachtung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade weil es keine formalisierte Vorprüfung gibt, kann es auch keine bestimmte Zeitspanne für die Beobachtung vorkommender Arten geben. Zudem deutet der Antragsteller auch nicht an, in welcher Hinsicht er sich durch eine Ganzjahresbeobachtung andere Ergebnisse erwartet, zumal auch er davon ausgeht, dass es sich bei der Fläche des Plangebiets um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche handelt. Einer von ihm geforderten Ganzjahresbeobachtung könnte im Übrigen wiederum abstrakt entgegengehalten werden, dass nur eine mehrjährige Beobachtung brauchbare Ergebnisse liefere.
86 
3. Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler im Abwägungsergebnis unterlaufen.
87 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
88 
Solche Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
89 
Alle vom Antragsteller aufgezählten Abwägungsfehler - eine unvertretbare Standortentscheidung, die Missachtung der Anforderungen an ein kostensparendes Bauen, das Übergehen des Gebots, landwirtschaftliche Nutzfläche nur in notwendigem Umfang umzunutzen - haben nicht das erforderliche Gewicht, eine solche Unvertretbarkeit zu begründen. Insbesondere erscheint es nicht als unvertretbar, eine Wohnbaufläche dort zu schaffen, wo bereits die bisherige Bebauung in Form eines Sporns in den Außenbereich hineinreicht, anstatt eine erstmalige optische Ausdehnung einer Wohnbaufläche in den Außenbereich hinein zu planen, auch wenn diese Fläche erheblich weiter von einem Fließgewässer entfernt liegt.
C.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 15. Oktober 2014
93 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt, da der Antragsteller Beeinträchtigungen unterschiedlicher Art für zwei verschiedene Grundstücke (Wohnhausgrundstück und Wiesengrundstück) geltend macht.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
28 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat auch im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Er besitzt zudem die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
29 
Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Er kann sich daher zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass er Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind nur diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem durch Vorlage von Fotografien und Erklärungen von Anwohnern untermauerten Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Beeinträchtigung seiner beiden Grundstücke durch Staunässe nach Starkregen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat.
B.
31 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln.
I.
32 
Weder während des Aufstellungsverfahrens (1.) noch beim Satzungsbeschluss (2.) sind der Antragsgegnerin Verfahrensfehler unterlaufen.
33 
1. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler.
34 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris). Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.
35 
a) Die Antragsgegnerin hat die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für das Wohngrundstück des Antragstellers nicht fehlerhaft prognostiziert.
36 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm eine „schalltechnische Beratung“ der ISW vom 21.3.2007 eingeholt. Das Gutachten bezieht sich auf ein nördlich des Plangebiets gelegenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und berechnet die künftige Lärmbelastung des Wohnhauses durch den Verkehr auf dem nördlichen Teilstück der geplanten Erschließungsstraße. Es kommt zum Ergebnis, dass der zu erwartende Beurteilungspegel an der Ostfassade des betreffenden Gebäudes bei ungünstigen Verhältnissen, nämlich der ausschließlichen Benutzung des nördlichen Erschließungsasts durch alle Fahrzeuge, mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und mehr als 5 dB(A) unter dem maßgeblichen Orientierungswert nach Beiblatt 1 der DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) liege. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick darauf keinen Anlass für die Annahme gesehen, dass der Antragsteller durch den zu erwartenden Verkehrslärm unzumutbar belastet werde. Das ist trotz der Einwendungen des Antragstellers nicht zu beanstanden.
37 
aa) Der Antragsteller bringt zum einen vor, das Ergebnis des Gutachtens könne aus zwei Gründen nicht für eine Prognose hinsichtlich seines Wohngrundstück herangezogen werden: Denn in dessen Nähe befinde sich eine Engstelle der geplanten Erschließungsstraße, die zusätzlichen Lärm verursache, und zudem entspreche die Eigenart der vorhandenen Bebauung der eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets, nicht der eines vom Gutachter für den Bereich nördlich des Plangebiets angenommenen allgemeinen Wohngebiets.
38 
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Bereits ein Blick auf die festgesetzte Fläche für die geplante Erschließungsstraße im Lageplan zeigt, dass sich entlang der westlichen Grenze des Wohnhausgrundstücks des Antragstellers gerade keine Engstelle befindet. Der Antragsteller konnte in der mündlichen Verhandlung in diesem Bereich nahe seines Wohnhauses auch keine solche Stelle aufzeigen. Ob die Eigenart der Umgebung um das Grundstück des Antragstellers der eines allgemeinen Wohngebiets, eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets entspricht, kann dahinstehen, da sich dadurch am Ergebnis des Gutachtens nichts ändert. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sieht für allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete dieselben Immissionsgrenzwerte vor. Nr. 1.1 b) des Beiblatts 1 zur DIN 18 005 enthält für Kleinsiedlungsgebiete und allgemeine Wohngebiete ebenfalls identische Werte. Nach Nr. 1.1 a) des genannten Beiblatts ist der maßgebliche Orientierungswert für reine Wohngebiete zwar geringer (tags 50 db(A)), liegt aber immer noch deutlich über dem vom Gutachter errechneten Beurteilungspegel, dem zudem eine ungünstige und unrealistische Annahme - alle Fahrzeuge benutzen ausschließlich das nördliche Teilstück der geplanten Erschließungsstraße - zugrunde gelegt wurde.
39 
bb) Als methodischen Fehler des Gutachtens rügt der Antragsteller lediglich, dass es eine künftig mögliche Erweiterung des Wohngebiets nicht berücksichtigte. Auch diese Rüge greift nicht durch. Denn ein Gutachter, der eine Verkehrszunahme durch eine konkrete Planung zu prognostizieren hat, kann dieser Prognose nach allen denkbaren Regelwerken nur die durch die jeweilige Planung ermöglichte zusätzliche Bebauung und den durch diese bewirkten zusätzlichen Verkehr zugrunde legen. Sollte nach der Umsetzung der zu beurteilenden Planung eine weitere Bebauung geplant werden, bedürfte es einer diese Zusatzbelastung beurteilenden weiteren Prognose.
40 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Hochwassergefahren für das Plangebiet oder die Grundstücke des Antragstellers nicht fehlerhaft ermittelt.
41 
Zur Prognostizierung dieser Gefahren hat die Antragsgegnerin mehrere Gutachten erstellen lassen, nämlich den Erläuterungsbericht „Baugebiet Rechen - Abflussberechnung Rinnbach“ der Zink Ingenieure vom 20.4.2004 mit Ergänzungen vom November 2009 und einem ergänzten Lageplan vom April 2010 sowie die „Stellungnahme zu den vorhandenen hydrologischen und hydraulischen Untersuchungen“ des Instituts für Wasser und Gewässerentwicklung des KIT vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012. Diese kommen durch Wasserspiegellagenberechnungen und Vergleiche mit den derzeit im Plangebiet bestehenden Geländehöhen zum Ergebnis, dass das Plangebiet schon bislang kein Gebiet für Überschwemmungen durch Oberflächenwasser aus dem Rinnbach im Falle eines hundertjährlichen Hochwasser ist und damit nach der geplanten Aufschüttung des Geländes des Plangebiets erst Recht nicht sein kann.
42 
Diese Beurteilung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller verweist zwar zutreffend auf einen Widerspruch im Erläuterungsbericht vom 20.4.2004, der einerseits errechnet, dass das Plangebiet nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser des Rinnbachs erreicht wird, und andererseits auf Seite 4 ausführt, „dass durch die Erschließung des Baugebiets Rechen … ca. 4.500 m3 Retentionsvolumen aufgegeben werden“. Dieser Widerspruch hat sich im späteren Gutachten des KIT jedoch nicht fortgesetzt. Der darin getroffenen Feststellung, dass „das geplante Baugebiet auch im heutigen Zustand kein Überschwemmungsgebiet bezogen auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis ist“, entspricht auch der Entwurf einer Hochwassergefahrenkarte des Landratsamts Ortenaukreis, Stand 13.10.2014, der ebenfalls davon ausgeht, dass das Plangebiet in seinem heutigen Zustand nicht von einem hundertjährlichen Hochwasserereignis erreicht werden wird. Aussagekräftige Fotografien oder Erklärungen von Anwohnern, die belegen könnten, dass bereits jetzt nach Starkregenereignissen Oberflächenwasser aus dem Rinnbach auf das Plangebiet strömt, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Vielzahl von ihm und einem anderen Anwohner gefertigten Fotografien lassen in der Mehrzahl nur schwer erkennen, an welcher Stelle sie aufgenommen worden sind. Soweit sie überhaupt (trotz hohen Grases) ein Ansteigen des Rinnbachs mit Übergreifen auf die östlichen Grundstücke erkennen lassen, sind es - soweit ersichtlich - Fotografien, die den Bereich um das Wehr und den dort befindlichen Altarm des Rinnbachs wiedergeben, der gerade nicht zum Plangebiet gehört. Auch die übermittelten Aussagen von Anwohnern geben nur wieder, dass - nach Starkregen - „Wasser auf dem Plangebiet gestanden“ habe. Dass es von einem in dieser Höhe angestiegenen Wasserspiegel des Rinnbachs stammt und nicht durch Staunässe verursacht ist, lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen.
43 
Wird somit bereits das Plangebiet in seinem heutigen Zustand voraussichtlich nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser überströmt, ist eine Überströmung der weiter vom Rinnbach entfernt liegenden Grundstücke des Antragstellers erst Recht unwahrscheinlich.
44 
c) Was eine mögliche planbedingte Verstärkung der Gefahren durch Staunässe nach Starkregenereignissen für die Grundstücke des Antragstellers betrifft, ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gleichfalls nicht zu erkennen.
45 
Zwar hat der Antragsteller aussagekräftige Fotografien vorgelegt, die Überflutungen seiner Grundstücke durch Staunässe nach Starkregenereignissen in den Jahren 2009 und 2013 erkennen lassen. Diese Fotografien zeigen jedoch nur, dass die Grundstücke des Antragstellers bereits jetzt einer erheblichen Vorbelastung in dieser Hinsicht ausgesetzt sind. Der Antragsteller ist allerdings der Ansicht, dass der Vollzug des Bebauungsplans zu längeren Perioden der Staunässe auf seinen Grundstücken führe, da die Staunässe bislang relativ rasch nach Ende der Regenfälle über die Wiesen des Plangebiets nach Westen in den Rinnbach habe abfließen können. Werde das Plangebiet aufgeschüttet, entfalle diese Möglichkeit.
46 
Dieser Behauptung ist Dr. I... vom Institut für Wasser- und Gewässerentwicklung der KIT in seinem Gutachten vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012 überzeugend entgegengetreten. In dem Gutachten heißt es:
47 
„Im Niederungsgebiet der Oberrheinebene ist infolge der großen Durchlässigkeit des Untergrunds eine schnelle Reaktion des Grundwasserspiegels bei intensiven und länger andauernden Niederschlägen vorhanden. In weiten Bereichen der Oberrheinebene wird beobachtet, dass der Grundwasserspiegel recht schnell die Geländeoberfläche erreichen kann und dort zu Überflutungen führt. Gleichzeitig steht der Grundwasserspiegel in direkter Wechselwirkung mit dem Wasserstand in den oberirdischen Gewässern. Die Gewässerläufe in der Oberrheinebene, die ein dichtes Drainagenetz bilden, dienen vor allem der Entwässerung und damit der Entspannung des Grundwassers. Infolge dieser direkten Wechselwirkung kann jedoch auch bei hohen Wasserständen im Gewässer recht schnell Oberflächenwasser in den Grundwasserbereich eindringen. Dies führt dazu, dass insbesondere im Nahbereich von Gewässerläufen, die Hochwasser abführen, der Grundwasserstand nahezu dieselben Höhen aufweisen, wie sie auch im Gewässer vorhanden sind. Diese Wechselwirkung erfordert für das geplante Bebauungsgebiet Rechen auch eine Bewertung der zu erwartenden Grundwasserstände … Hieraus ergibt sich, dass im Bereich des geplanten Bebauungsgebiets Rechen der von den Messstellen übertragene höchste beobachtete Grundwasserstand auf der Höhenkote 132,20 m+NN liegt. Da dieser Grundwasserstand höher ist als das [bisherige] Gelände entlang des Rinnbachs im Bereich des Bebauungsgebiets, sind Grundwasseraustritte zu erwarten … Im Bereich des Bebauungsgebiets Rechen ist vorgesehen, dass das Gelände vor der Bebauung mindestens auf das Höhenniveau der Ringstraße (132,30 m+NN) aufgefüllt wird. Die Planung sieht sogar eine Geländeerhöhung auf das Niveau 132,80 m+NN vor … Aufgrund der schnellen Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserstand und dem Gewässerwasserstand findet im Nachbereich des Gewässers ein ständiger Wasserstandausgleich statt. Hohe Grundwasserstände werden infolge der Drainagewirkung des Rinnbachs durch das Gewässer entlastet und hohe Gewässerwasserstände werden auf das benachbarte Gelände übertragen. Somit ist zu erwarten, dass die maximalen Grundwasserstände im Bereich des Bebauungsgebiets in der Größenordnung liegen wie die zeitgleichen Gewässerwasserstände. Nachteilige Auswirkungen auf andere, nahliegende Bereiche sind somit nicht vorhanden … Infolge der großen Durchlässigkeiten des Untergrunds weist der Grundwasserspiegel nahezu denselben Wasserstand auf, der auch im oberirdischen Gewässerlauf (Rinnbach) vorhanden ist. Ein Abfließen des ausgetretenen Grundwassers ist somit nicht möglich. … Zur Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Bebauungsgebiet ist auf der Ostseite eine Entwässerungsmulde vorgesehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regelwerk DWA-A 138) zu bemessen, herzustellen und zu unterhalten ist. Diese Entwässerungsmulde nimmt das oberflächig abfließende Regenwasser auf und verhindert somit ein unkontrolliertes Abfließen auf die östlich gelegenen Grundstücke. Somit besteht für die angesprochenen Grundstücke keine erhöhte Gefährdung infolge Oberflächenwasser.
48 
… Das ausgetretene Grundwasser kann erst dann abfließen, wenn sich die großräumige Grundwassersituation infolge des vorhandenen Drainagenetzes, zu dem auch der Rinnbach gehört, allmählich entspannt hat. Derartige Situationen werden auch zukünftig auftreten und lassen sich im Niederungsgebiet der Oberrheinebene auch nicht vermeiden. Die Geländeaufschüttung im Bereich des Bebauungsgebiets hat hierauf keinen Einfluss.“
49 
Der Senat hat den Gutachter in der mündlichen Verhandlung gebeten, seine Ausführungen zu erläutern. Der Gutachter hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, schon bislang sei ein rascher Abfluss der Staunässe ungeachtet des nach Westen leicht abfallenden Geländes nach Ende des Starkregens nicht möglich, weil dann auch der Rinnbach eine erhebliche Höhe habe, was die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien gerade belegten. Auch derzeit könne das Stauwasser erst abfließen, wenn der Rinnbach und das ihn umgebende Grundwassersystem insgesamt abgesunken seien. Somit verändere die Aufschüttung des Plangebiets die Überflutungsdauer der umliegenden Grundstücke nach Starkregenereignissen nicht. Auch führe die Aufschüttung nicht zu einem weiteren Ansteigen des Grundwassers.
50 
Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser schlüssig begründeten und vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Auffassung des Gutachters in Frage zu stellen.
51 
d) Schließlich hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers auch die Eignung der externen Ausgleichsflächen nicht fehlerhaft ermittelt.
52 
Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin in Nr. 14 der textlichen Festsetzungen mit der Festsetzung zweier externer Ausgleichsflächen in unterschiedlichen Ortsteilen Gebrauch gemacht.
53 
Für Ausgleichsmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 - juris Rn. 50; GB v. 10.9.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532) Ein Fehler bei der Bewertung der Aufwertungsbedürftigkeit oder -fähigkeit von Ausgleichsflächen ist als Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen (so auch Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 1a Rn. 157). Ein solcher Ermittlungsfehler lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht entnehmen.
54 
Weder die Aufwertungsbedürftigkeit noch die Aufwertungsfähigkeit der Fläche 012A der Gemarkung Hohnau der Antragsgegnerin wird dadurch in Frage gestellt, dass dort in einem rund 10 m breiten Streifen entlang eines Hochwasserdamms und der angrenzenden Straße ein Waldsaum aus einer nicht der natürlichen Vegetation entsprechenden Pappel-Monokultur „nach Nutzung der Pappeln flächengeräumt“ werden soll. Denn das setzt keine vollständige „Abholzung“ des bisherigen Waldsaums in einem Zug voraus, zumal zwischen den Pappeln vereinzelt wachsende Erlen und Eschen ohnehin erhalten werden sollen. Dass der dann herzustellende Waldrandstreifen aus Staudensaum, Gehölzen und standortgerechten Bäumen eine höhere ökologische Wertigkeit hat, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Seine Behauptung, die derzeit intensiv als Ackerfläche genutzte Ausgleichsfläche 007A in Linx sei noch vor einiger Zeit Wiese gewesen, steht ihrer derzeitigen Aufwertungsbedürftigkeit und Aufwertungsfähigkeit nicht entgegen. Denn nur ihre Umwandlung in extensiv genutzte Wiesenflächen führt dazu, dass sie als Nahrungshabitat für Weißstörche dienen kann, was Ziel der Ausgleichsmaßnahme ist.
55 
2. Auch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans ist trotz der Mitwirkung des vom Antragsteller genannten Gemeinderatsmitglieds ordnungsgemäß zustande gekommen.
56 
Nach § 31 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO in entsprechender Anwendung ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, die zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Bestimmung des § 29 GemO nicht Gemeinderat sein konnte. Nach der Ansicht des Antragstellers ist das hier der Fall, da am Beschluss über den Bebauungsplan ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der wegen seiner Beschäftigung bei einem Zweckverband, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO nicht Gemeinderat sein könne.
57 
Der Antragsteller hat diese Rüge fristgerecht erhoben (a). Sie kann auch im Übrigen nicht als unbeachtlich angesehen werden (b). Die Rüge erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet (c).
58 
a) Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine Hinderungsgründe eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Der Antragsteller hat diese Frist gewahrt.
59 
b) Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheits-bildung rechnerisch auf die Stimme des Betroffenen angekommen ist (Aker/Hafner/Notheis, GemO und GemHVO Bad.-Württ., 2013, § 18 GemO Rn. 32; Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Stand Dez. 2012, § 18 Rn. 25; Gern, Kommunalrecht Bad.-Württ., 9. Aufl., 2005, Rn. 237; OVG Saarl., Urt. v. 29.3.2012 - 2 C 252/10 - juris für eine vergleichbare Regelung des saarl. Landesrechts; ausdrücklich anders Art. 49 Abs. 4 GemO Bayern). Die Frage, mit welcher Mehrheit der Satzungsbeschluss gefasst worden ist, ist somit unerheblich.
60 
Der Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses wegen der Mitwirkung eines unter § 29 Abs. 1 GemO fallenden Gemeinderatsmitglieds steht auch nicht entgegen, dass der Gemeinderat nach § 29 Abs. 5 GemO vor Einberufung der ersten Sitzung der jeweiligen Periode festgestellt hat, ob Hinderungsgründe bei den Gewählten vorliegen. Diese Feststellung gilt zwar als feststellender Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1964 - II 386/64 - ESVGH 15, 1). Sie hat jedoch nur eine interne Wirkung. Durch die Bestandskraft eines das Vorliegen von Hinderungsgründen verneinenden Verwaltungsakts ist der Senat deshalb nicht daran gehindert, die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses mit Blick auf § 29 GemO zu prüfen.
61 
c) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO können Beamte und Arbeitnehmer eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, nicht Gemeinderäte sein. Auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, findet diese Vorschrift jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO keine Anwendung.
62 
Herr K... ist unstreitig seit 1996 bei einem Zweckverband zur Wasserversorgung beschäftigt, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist. Seine Mitwirkung an dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan als Satzung führt gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses, da er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Zweckverband überwiegend körperliche Arbeit verrichtet und damit unter die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO fällt (bb). An der Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken (aa).
63 
aa) Jedenfalls die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO ist verfassungskonform.
64 
Nach Art. 137 Abs. 1 GG kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden, nicht aber die Wählbarkeit - nach der Terminologie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes - von „Arbeitern“. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt damit nur zu partiellen Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl durch Regelungen über die Unvereinbarkeit von öffentlichem Amt und Wahlamt (Inkompatibilität). Damit war der Landesgesetzgeber gerade angehalten, „Arbeiter“ nicht von der Wählbarkeit in Organe kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften auszuschließen und somit die Ausnahme des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vorzusehen (so im Ergebnis auch v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rn. 20). Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind hinreichend bestimmbar, da zu ihrer Auslegung die im Arbeits- und Rentenversicherungsrecht früher geltenden Kriterien herangezogen werden können (vgl. dazu nachfolgend bb)).
65 
Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tatsache, dass die im Jahr 1949 noch praktizierte Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Tarif- und Rentenversicherungsrecht inzwischen in vielen Bereichen an Relevanz verloren hat (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 30.5.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126 zur Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter), dazu zwingen könnte, noch weitergehende Ausnahmen von der Inkompatibilität vorzusehen (vgl. insbesondere Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2008, § 137 Rn. 11; offen gelassen in VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337). Dasselbe gilt für die Frage, ob weitergehende Ausnahmen durch unions- oder menschenrechtliche Diskriminierungsverbote veranlasst sein könnten.
66 
bb) Bei Gemeinderat K... liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vor.
67 
Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist, wie dargelegt, nach den überkommenen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts, wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden, vorzunehmen. Danach gilt: Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden Arbeitern zugeordnet. Bürotätigkeiten oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337, juris Rn. 5; Beschl. v. 7.5.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1996, 276; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 29 Rn. 3). Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO muss im Bereich körperlicher Arbeit liegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013, a.a.O.). Das ist bei Gemeinderat K... der Fall.
68 
Das ergibt sich zwar weder aus der Stellungnahme der Gemeindeprüfungsanstalt vom 24.2.2012 noch aus der des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.6.2014, da beide keine der Problematik des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO gerecht werdende Begründung enthalten. Der Senat hat sich jedoch vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nach der Anhörung von Herrn K... in der mündlichen Verhandlung und Heranziehung der schriftlichen Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 überzeugt. Diese Bescheinigung führt die von Herrn K... durchzuführenden Tätigkeiten einschließlich ihrer Anteile an seiner Gesamtarbeitszeit auf.
69 
Aus der Bescheinigung geht zunächst hervor, dass Herr K... einen Abschluss als Blechner- und Installateursgeselle besitzt. Er ist somit kein geprüfter Wassermeister nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23.2.2005 (BGBl I, 2005, S. 349). Dieser Abschluss soll, worauf die Antragstellervertreterin zutreffend hinweist, auch dazu befähigen, Führungsaufgaben zu übernehmen. Herr K... darf den Titel des Wassermeisters nur aus überkommenem Recht und auf Grund einiger Fortbildungen, nicht aber kraft einer abgeschlossenen Meisterprüfung führen.
70 
Die Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 enthält dessen ungeachtet einen erheblichen Anteil von kaufmännischen oder Bürotätigkeiten, wie „Ausschreibungen von Tiefbauarbeiten und Materialeinkäufe (8 % Zeitanteil), Arbeits- u. Materialscheine schreiben für Rechnungsstellung (3 % Zeitanteil), Aktualisierung: Maßnahmenpläne, Betriebs und Organisationhandbuch (2 % Zeitanteil), Führung Betriebsstunden-u. Verbrauchsbücher täglich sowie Verbrauchstatistiken: monatlich bzw. jährlich (4 % Zeitanteil), Vorbereitung der Haushaltspläne (6 % Zeitanteil), Fortbildungskurse (2 % Zeitanteil) Einteilung und Einweisung der Mitarbeiter BGV und TVO (3 % Zeitanteil), Mitglied Arbeitsgruppe (1 % Zeitanteil)“.
71 
Dem steht aber ein größerer Anteil manueller Tätigkeiten gegenüber. Denn zu den manuellen Tätigkeiten von Herrn K... zählen nicht nur „Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung (8 % Zeitanteil), Unterhaltung, Wartung, Instandhaltung der Brunnen und Wasserwerke (5 % Zeitanteil), Wasserzählerwechsel (5 % Zeitanteil), Wasserproben im Werk holen u. Pegel beproben (2 % Zeitanteil), Überwachung der Wasserwerke, Schächte und Transportleitungen (3 % Zeitanteil), Überwachung und Pflege der Wasserschutzgebiete, Vorfeldpegel (2 % Zeitanteil)“. Auch bei den weiteren Tätigkeiten „Kundenbetreuung in elf Stadtteilen (11 % Zeitanteil)“ und „Neuverlegungen von Ortsnetzen und Hausanschlüssen, Planskizzen (7 % Zeitanteil)“ überwiegt nach der überzeugenden Schilderung von Herrn K... die manuelle Tätigkeit bei weitem. Selbst bei „Einweisung von Fremdfirmen bei Arbeiten in der Wasserversorgung (2 % Zeitanteil)“ und „Bauherrenfunktion, Überwachung von Baustellen“ (8 % Zeitanteil)“ sind jedenfalls erhebliche Zeitanteile von eigenen manuellen Verrichtungen wie Öffnen und Schließen von Ventilen sowie Durchspülen von Leitungen geprägt. Noch stärker gilt das bei der Tätigkeit „Planung und Planfortführung bei Neuerschließung (7 % Zeitanteil)“, da diese Bezeichnung in unzutreffender Weise suggeriert, die Planung als solche werde von Herrn K... erbracht. Tatsächlich wird diese aber jeweils von einem externen Ingenieurbüro geleistet, während Herr K... nur die Vorarbeiten zu erbringen hat, wie etwa das Anbringen von sogenannten Suchschlitzen, um den bisherigen Leitungsverlauf präzise bestimmen zu können.
II.
72 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
73 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es ihm nicht an der notwendigen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
74 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Denn die Planung der Antragsgegnerin ist von einer positiven Planungskonzeption getragen (a) und ihr stehen Vollzugshindernisse nicht entgegen (b).
75 
a) Die Planung der Antragsgegnerin dient unter anderem der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und zur Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Die Erforderlichkeit der Ausweisung neuer Wohnbauflächen - zumal in der hier relevanten Anzahl - wird nicht schon durch das Vorhandensein von Baulücken auf der Gemarkung der Antragsgegnerin in Frage gestellt. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, kann das Vorhandensein von Baulücken als solches einen Bedarf für weitere Bauflächen schon deshalb nicht ausschließen, da die Eigentümer bisher unbebaut gebliebener Grundstücke in vielen Fällen nicht bereit sein werden, ihre Grundstücke zu verkaufen oder in absehbarer Zeit selbst zu bebauen (vgl. nur Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 2014, 183). Der vorliegende Fall bestätigt dies. Nach der unbestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin hat sie (vgl. S. 1 der Planbegründung) die Baulücken im gesamten Stadtgebiet, nicht nur im Ortsteil Linx, erheben lassen, was eine Anzahl von 164 ergeben hat. Davon konnten jedoch nur 14 für eine Überbauung aktiviert werden.
76 
b) Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote stehen der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans nicht entgegen. Ein Bebauungsplan ist auch dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (BVerwG, Beschl. v. 6.10.2011 - 4 BN 19.11 - BauR 2012, 222). Die Prüfung, ob mögliche Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei hängen Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. Urt. des Senats v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris zum Planfeststellungsrecht). Bei dieser Prüfung steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die von ihr getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 m.w.N.). Einen derartigen Mangel des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens zeigt der Antragsteller nicht auf.
77 
Die Antragsgegnerin hat eine artenschutzrechtliche Beurteilung der S. GmbH erstellen lassen. Diese Beurteilung vom Februar 2011 beschreibt auf S. 8 - 9 die angewandte Methodik, zu der u.a. eine Vielzahl von - für jede geschützte Art spezifische - Begehungen unter Anwendung einschlägiger Verfahren, etwa der Verwendung eines Ultraschalldetektors zur Ortung von Fledermäusen, gehört. Die Beurteilung kommt zum Ergebnis, „auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse ist auszuschließen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die innerhalb des Untersuchungsgebietes vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die festgestellten europäischen Vogelarten ausgelöst werden.“
78 
Der Antragsteller hält Methodik und Ergebnis dieser Stellungnahme die - undatierte - Stellungnahme von Herrn D... entgegen. Auch diese Stellungnahme geht in ihrer Zusammenfassung davon aus, dass es sich beim Plangebiet um eine „landwirtschaftlich intensiv genutzt Wiesenfläche“ handelt und bestätigt damit grundsätzlich die Beurteilung der S.-GmbH. Weiter führt sie aus, dass die Fläche des Plangebiets bei einer künftig extensiveren landwirtschaftlichen Nutzung aufgewertet, etwa zum künftigen Standort für Orchideen gemacht werden könne, was die Wertungen des Gutachtens der S.-GmbH nicht in Frage stellt.
79 
In der Stellungnahme wird schließlich gefordert, die Standplätze aller vorkommenden Fledermausarten müssten nachkartiert werden. Auch damit wird ein methodischer Fehler der von der Antragsgegnerin eingeholten Beurteilung nicht aufgezeigt. In der Beurteilung wird zu Gefährdungen von Fledermausarten ausgeführt: „Im Rahmen der Geländeerhebungen wurden drei Fledermausarten festgestellt. Bei sämtlichen Nachweisen von Fledermäusen innerhalb des Untersuchungsgebietes handelte es sich um Flugbeobachtungen und/oder Rufnachweise. Das Untersuchungsgebiet beziehungsweise Teile davon dienen den nachgewiesenen Arten als Nahrungsräume. Der überwiegende Teil der Flugbeobachtungen und Rufnachweise erfolgte innerhalb und am Rand der bestehenden Siedlungsfläche gefolgt von den Gehölzen am Rinnbach. Bei keiner der Begehungen erfolgten Nachweise von Jagdflugbeobachtungen über der Wiese zwischen Siedlungsrand und Rinnbach. Alle hier festgestellten Fledermäuse wurden beim Überflug beobachtet. Mitte August konnten östlich der Trafostation Sozialrufe der Zwergfledermaus aufgezeichnet werden, welche auf ein nahe gelegenes Paarungsquartier am Rande der Siedlungsfläche hinweisen. Das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes konnten durch Kontrollen ausgeschlossen werden.“ Weshalb die von der Antragsgegnerin eingeholte Beurteilung Kartierungen von Fledermausquartieren außerhalb des Plangebiets zwingend hätte vornehmen müssen, erschließt sich nicht.
80 
2. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
81 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - das Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Diese Schranke greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. Zwar liegt in geringer Entfernung westlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine (minimale) Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
82 
a) Der westlich des Plangebiets vorbeifließende Rinnbach und seine Uferstreifen mit der Breite von wenigen Metern bilden eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341). Von den im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen dieses Gebiets befindet sich auf der hier maßgeblichen Teilfläche entlang des Plangebiets nur der Typ 3260, „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“.
83 
b) Die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Streifens des nahegelegenen FFH-Gebiets durch die Bauleitplanung sei offensichtlich ausgeschlossen, begegnet keinen Bedenken. Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 10.4.2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2011, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2014, § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
84 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt und lässt auch keine Fehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat durch die S.-GmbH die Natura-2000 Vorprüfung vom Februar 2011 erstellen lassen. Auf Seite 6 - 9 des genannten Gutachtens werden in tabellarischer Form alle denkbaren Beeinträchtigungen (selbst durch optische Wirkung) auf die charakteristischen Arten der Teilfläche des FFH-Gebiets, insbesondere der Helm-Azurjungfer, dargestellt und geprüft bzw. das Vorkommen sonstiger gemeldeter Arten auf Grund fehlenden Vorkommens ausgeschlossen. Unter anderem wird bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen darauf abgestellt, dass die Grünflächen am Ufer des Rinnbachs nicht frei zugänglich ausgestaltet werden und damit weiterhin Schutz bieten.
85 
Gegen diese Vorprüfung wendet der Antragsteller nur ein, die von den Gutachtern ihrer Bewertung zugrunde gelegte Beobachtung des Plangebiets über drei Monate hinweg - die sich aus der artenschutzrechtlichen Beurteilung desselben Büros schließen lässt - sei nicht ausreichend lange erfolgt. Es bedürfe zwingend einer Ganzjahresbetrachtung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade weil es keine formalisierte Vorprüfung gibt, kann es auch keine bestimmte Zeitspanne für die Beobachtung vorkommender Arten geben. Zudem deutet der Antragsteller auch nicht an, in welcher Hinsicht er sich durch eine Ganzjahresbeobachtung andere Ergebnisse erwartet, zumal auch er davon ausgeht, dass es sich bei der Fläche des Plangebiets um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche handelt. Einer von ihm geforderten Ganzjahresbeobachtung könnte im Übrigen wiederum abstrakt entgegengehalten werden, dass nur eine mehrjährige Beobachtung brauchbare Ergebnisse liefere.
86 
3. Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler im Abwägungsergebnis unterlaufen.
87 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
88 
Solche Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
89 
Alle vom Antragsteller aufgezählten Abwägungsfehler - eine unvertretbare Standortentscheidung, die Missachtung der Anforderungen an ein kostensparendes Bauen, das Übergehen des Gebots, landwirtschaftliche Nutzfläche nur in notwendigem Umfang umzunutzen - haben nicht das erforderliche Gewicht, eine solche Unvertretbarkeit zu begründen. Insbesondere erscheint es nicht als unvertretbar, eine Wohnbaufläche dort zu schaffen, wo bereits die bisherige Bebauung in Form eines Sporns in den Außenbereich hineinreicht, anstatt eine erstmalige optische Ausdehnung einer Wohnbaufläche in den Außenbereich hinein zu planen, auch wenn diese Fläche erheblich weiter von einem Fließgewässer entfernt liegt.
C.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 15. Oktober 2014
93 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt, da der Antragsteller Beeinträchtigungen unterschiedlicher Art für zwei verschiedene Grundstücke (Wohnhausgrundstück und Wiesengrundstück) geltend macht.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

15
Zwar sind gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG aF übergeleitete Bebauungspläne - wie hier der Baunutzungsplan für Berlin von 1958/1960 (s. dazu OVG Berlin, Urteil vom 31. März 1992 - 2 A 9.88, BeckRS 1992, 09634) - nicht nach den Regelungen des Bundesbaugesetzes zustande gekommen. Gleichwohl waren auch bei der Aufstellung alter Bauplanungen, die gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG aF als übergeleitete Bebauungspläne fortgelten, die jeweiligen öffentlichen und privaten Belange zu berücksichtigen und in eine Abwägung mit einzubeziehen. Hinsichtlich der Geltendmachung beziehungsweise der Beachtlichkeit etwaiger Mängel sind jedoch, nicht anders als bei den nach Maßgabe des Bundesbaugesetzes (Baugesetzbuches) ergangenen Bebauungsplänen , zeitliche Grenzen vorgegeben. So konnten zwar auch übergeleitete Pläne im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden (vgl. BVerwG, BauR 1992, 333, 334 ff; OVG Berlin aaO Rn. 15 ff); jedoch endete diese Rechtsschutzmöglichkeit nach Einführung der Befristung eines Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 2 VwGO spätestens am 31. Dezember 1998 (vgl. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, Art. 10 Abs. 4 6.VwGOÄndG). Darüber hinaus wurden etwaige Abwägungsmängel nach § 214 Abs. 3, § 244 Abs. 2 BauGB in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) unbeachtlich, wenn sie nicht bis zum 30. Juni 1994 geltend gemacht worden waren (vgl. OVG Berlin aaO Rn. 24).

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.