Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Nov. 2014 - 3 S 1419/14

published on 12/11/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Nov. 2014 - 3 S 1419/14
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juni 2014 - 2 K 1597/13 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtliche Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (...) auf der Gemarkung der Beklagten, die Beigeladenen sind Eigentümer der Dachgeschosswohnung auf dem nach Süden angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Flst.Nr. ... (...). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Insel - 1. Änderung“ der Beklagten, der die überbaubaren Grundstücksflächen auf den an die Ludwig-Trick-Straße grenzenden Grundstücken durch eine straßenseitige Baulinie und im Übrigen durch Baugrenzen bestimmt.
Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte die Beklagte mit Bescheid vom 3.8.2012 den Anbau einer Aufzugsanlage an das auf dem Grundstück Flst.Nr. ... vorhandene Wohnhaus. Der Anbau soll an der südlichen, dem Wohnhaus der Klägerin zugewandten Außenwand errichtet werden, um die Wohnung der Beigeladenen von der Eingangsebene und der im Untergeschoss gelegenen Garage aus mit dem Aufzug erreichen zu können. Die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen der Klägerin wurden von der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, der geplante Anbau überschreite die südliche Baugrenze mit einer Tiefe von 1,0 m auf einer Länge von 1,7 m nur geringfügig. Nach § 23 Abs. 3 BauNVO könne ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Die Aufzugsanlage mit einer Grundfläche von 1,7 m2 sei gegenüber dem Hauptgebäude untergeordnet und diene dem Wohnen. Die Überschreitung der Baugrenze werde deshalb zugelassen. Bauordnungsrechtliche Vorschriften seien nicht verletzt. Nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO müssten mit Vorbauten keine Abstandsflächen eingehalten werden, wenn sie nicht breiter als 5 m seien, nicht mehr als 1,5 m vorträten und von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt blieben. Das sei hier der Fall.
Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4.6.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die geplante Aufzugsanlage verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Zwar überschreite die Anlage die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze, der zu Gunsten der Klägerin nachbarschützende Wirkung zukomme. Die Beklagte habe dies jedoch nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ohne Rechtsfehler zugelassen. Der geplante Anbau sei ein „Gebäudeteil“ im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, der in nur geringfügigem Maß die Baugrenze überschreite. Die Zulassung der Überschreitung der Baugrenze habe danach im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten gestanden. Die Beklagte habe dieses Ermessen ohne Fehler ausgeübt.
II.
Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
1. Die südliche, dem Grundstück der Klägerin zugewandte Außenwand des auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandenen Wohnhauses reicht unmittelbar an die im Bebauungsplan der Beklagten festgesetzte Baugrenze. Mit dem geplanten, vor die Außenwand tretenden Anbau wird somit die Baugrenze auf eine Breite von 1,7 m um 1,0 m überschritten.
§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO knüpft an die Festsetzung einer Baugrenze die Rechtsfolge, dass „Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten“ dürfen. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann jedoch ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, steht diese Vorschrift nicht zur Disposition der Gemeinde. Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bejaht hat. Der geplante Anbau an das bestehende Wohnhaus ist ein bloßer Gebäudeteil, der die Baugrenze nur in geringfügigem Ausmaß überschreitet.
a) § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO begründet eine in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellte („quasi-gesetzliche“) Ausnahme, die als zwingende Folge mit der Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen verbunden ist (BVerwG, Beschl. v. 27.2.1992 - 4 C 43.87 - BVerwGE 90, 57 ). Die der Baurechtsbehörde insoweit eröffnete Möglichkeit zu der ausnahmsweisen Zulassung eines die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllenden Vorhabens kann nicht durch eine Festsetzung im Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Nach § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BauNVO können im Bebauungsplan lediglich weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO steht also nicht zur Disposition der Gemeinde (Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 23 BauNVO Rn. 39; König in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl., § 23 Rn. 23). Der von der Klägerin behauptete Wille der Beklagten, beim Erlass des hier anzuwendenden Bebauungsplans „möglichst strenge Regeln für die Bebaubarkeit“ zu treffen, vermag die Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO somit nicht zu hindern.
b) Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann nur eine Überschreitung der Baugrenze mit Gebäudeteilen, nicht aber mit dem Gebäude selbst zugelassen werden. Unter einem Gebäudeteil im Sinne dieser Vorschrift ist ein nur unwesentlicher Teil des Gebäudes zu verstehen. Eine Überschreitung der Baugrenze mit einem wesentlichen Gebäudeteil wird somit von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht gestattet. Beim Vortreten eines wesentlichen Gebäudeteils über die Baugrenze wird diese Grenze vielmehr zugleich mit dem Gebäude selbst überschritten (BVerwG, Urt. v. 20.6.1975 - IV C 5.74 - BauR 1975, 313; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.6.2007 - 8 S 967/07 - VBIBW 2007, 387).
Das auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandene Wohnhaus hat eine Grundfläche von ca. 150 m2, die dem Grundstück der Klägerin zugewandte südliche Außenwand des Wohnhauses eine Länge von 15 m. Der geplante, 1,7 m lange und 1,0 m breite Anbau ist danach trotz seiner Höhe von ca. 10,5 m (gemessen ab der Geländeoberfläche) als ein nur unwesentlicher Gebäudeteil zu qualifizieren. Die ihm zugedachte Nutzung ändert daran nichts. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits entschieden hat, sind Treppenhäuser von der Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht ausgenommen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.1.2005 - 8 S 3003/04 - VBIBW 2005, 312). Es spricht daher nichts dagegen, die Vorschrift auch auf den Anbau einer Aufzugsanlage anzuwenden, sofern er sich als ein nur unwesentlicher Gebäudeteil im Verhältnis zu dem Gesamtgebäude darstellt.
10 
c) Zur Beantwortung der Frage, ob der Überschreitung einer Baugrenze durch ein Gebäudeteil als nur geringfügig anzusehen ist, kann - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - auf die bauordnungsrechtliche Regelung des § 5 Abs. 6 LBO zurückgegriffen werden. Denn bei Gebäudeteilen, die den in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen entsprechen und deshalb bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, kann zugleich angenommen werden, dass sie nur „in geringfügigem Ausmaß“ im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO „vortreten“ (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.1.2005, a.a.O.; Beschl. v. 3.6.1993 - 5 S 1029/93 - Juris; Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 23 BauNVO Rn. 41).
11 
Nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO bleiben Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 Meter entfernt bleiben. Der geplante Anbau hält sich im Rahmen dieser Vorschrift. Der Anbau tritt vor die eigentliche Außenwand und stellt damit sowohl im allgemeinen Wortsinn als auch im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO einen „Vorbau“ dar. Der Umstand, dass der Anbau unter keinen der gesetzlich ausdrücklich genannten Gebäudeteile fällt, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers als Vorbauten im Sinne der Vorschrift anzusehen sind, steht dem nicht entgegen. Die in der Vorschrift enthaltene Aufzählung ist lediglich beispielhaft und daher nicht abschließend (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.1.2005, a.a.O.; Busch in: Schlotterbeck/von Arnim, LBO für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 5 Rn. 74).
12 
Die Qualifizierung des geplanten Anbaus als Vorbau im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO wird ferner nicht dadurch gehindert, dass der Anbau die Firsthöhe des bestehenden Wohnhauses um nur ca. 1,4 m unterschreitet. Zwar zeichnen sich die in § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO beispielhaft aufgezählten Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten dadurch aus, dass sie sich nicht durchgehend über die ganze Gebäudehöhe erstrecken, sondern entweder oberhalb der Erdoberfläche beginnen und/oder unterhalb des Dachs enden. Der Gesetzgeber hat diese Aufzählung jedoch bereits 1995 durch den Begriff „Wände“ ergänzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass Vorbauten sich auch über die gesamte Gebäudehöhe erstrecken können. Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs (LT-Drs. 11/5337, S 81) war es das erklärte Ziel der Ergänzung der Vorschrift, dies im Hinblick auf die damalige anderslautende Rechtsprechung klarzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.7.2003 - 8 S 1251/03 - Juris; Beschl. v. 6.9.1996 - 5 S 2049/96 - VBlBW 1997, 144).
13 
Auch von seiner Größe hält sich der Anbau innerhalb des von § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO gezogenen Rahmens, da er lediglich 1,0 m vor die Außenwand des bestehenden Wohnhauses vortritt, nur 1,7 m breit ist und 2 m von der Grenze zum Grundstück der Klägerin entfernt bleibt.
14 
d) Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass sich die von der Beklagten ausgesprochene Zulassung auch als ermessensfehlerfrei erweist, da nicht ersichtlich ist, dass sie unzumutbare Beeinträchtigungen der Klägerin als Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstücks zur Folge hat. In der Begründung des Zulassungsantrags werden insoweit auch keine Gesichtspunkte angeführt, die eine andere Beurteilung rechtfertigten.
15 
2. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht die Rechte der Klägerin. Ein Verstoß gegen § 5 LBO liegt, wie bereits ausgeführt nicht vor. § 39 Abs. 1 LBO betrifft ausschließlich bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, nicht aber „normale“ Wohnhäuser. Die Vorschrift dient davon abgesehen allein öffentlichen Interessen und ist nicht zum Schutz des Nachbarn bestimmt.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen haben.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
18 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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Annotations

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.