Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2009 - 3 S 1953/07

published on 11/03/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2009 - 3 S 1953/07
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Juli 2006 - 4 K 94/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung zum Umbau ihres Walmdachs in ein Satteldach. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein Fertighaus der Firma ... („...-Massivhaus“), das in Stil und Farbe toskanischen Landhäusern nachempfunden ist. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ... (...-...-... …) in ... .... Das Grundstück ist bebaut mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und einer angebauten Doppelgarage. Das Hauptgebäude ist mit einem auf vier Seiten abgewalmten Dach mit einer Dachneigung von 28° versehen. Die Firstlinie verläuft in Nord-Süd-Richtung und knickt auf der Nordseite über einem Vorbau nach Westen ab. Auch die Garage ist mit einem Walmdach (Dachneigung 16°) versehen. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Unter der ... Straße“ der Gemeinde ... vom 16.09.2002 (Satzungsbeschluss). Die Baugrundstücke befanden sich ursprünglich im Eigentum der Gemeinde. Der Bebauungsplan setzt u.a. die Stellung der Gebäude (Firstrichtung parallel zu der Erschließungsstraße mit Möglichkeit einer Drehung um 90° in besonderen Fällen) fest. Die Örtlichen Bauvorschriften schreiben zur Gestaltung der Gebäude Satteldächer mit einer Dachneigung von 28 - 32° vor; Abweichungen können bei untergeordneten Gebäudeteilen und Nebengebäuden zugelassen werden. Ausnahmsweise kann anstelle des Satteldachs ein gegeneinander höhenversetztes Pultdach zugelassen werden.
Mit Bauantrag vom 15.05.2003 beantragte die Klägerin, das Wohnhaus in der jetzt verwirklichten Gestalt mit einem Walmdach mit Dachneigung von 28° errichten zu dürfen. Mit Deckblatt vom 21.06.2003 wurde der Bauantrag dahin geändert, dass die Walmbedachung jeweils durch ein Satteldach mit gleicher Dachneigung ersetzt wurde. Mit dieser Maßgabe wurde das Vorhaben mit Baubescheid vom 11.08.2003 genehmigt und durch Nachtragsbaugenehmigung vom 13.11.2003 (bezüglich eines Stellplatzes und Überschreitung der Baugrenze durch die Garage) ergänzt. Nachdem festgestellt worden war, dass mit der Erstellung des Walmdachs begonnen wurde, stellte das Landratsamt Lörrach mit Verfügung vom 01.12.2003 den Bau sofort vollziehbar ein. Unter dem 27.11.2003 beantragte die Klägerin eine Befreiung von der Festsetzung der Dachform zugunsten eines Walmdachs bei Einhaltung der vorgeschriebenen Traufhöhe und Dachneigung. Diesen Antrag erhielt sie nicht aufrecht und beantragte stattdessen, ihr eine Änderung des Hauptdachs auf der Ostseite, einen Rückbau des Walmdachs zu einem Satteldach entsprechend der Genehmigung sowie umlaufende gleiche Traufhöhen am Gebäude zu gestatten. Diesem Antrag wurde durch eine weitere Nachtragsbaugenehmigung vom 05.02.2004 entsprochen. Die Genehmigungen vom 11.08.2003 und vom 05.02.2004 wiesen unter „besondere Bedingungen und Auflagen“ auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans hin, soweit in den Bescheiden nicht ausdrücklich eine Ausnahme oder Befreiung zugelassen worden sei.
In der Folgezeit wurde festgestellt, dass das Dach weitergebaut und das Dachflächenfenster in das nicht genehmigte Walmdach eingebracht war. Es fand ein Ortstermin der auf bauordnungsrechtliche Maßnahmen drängenden Gemeinde sowie Schriftwechsel zwischen den Prozessbevollmächtigten der Gemeinde und der Klägerin statt.
Mit Verfügung vom 22.07.2004 gab das Landratsamt Lörrach der Klägerin auf, die ungenehmigten Walmdächer auf dem Wohnhaus und der Garage ihres Anwesens durch Satteldächer entsprechend der Baugenehmigung vom 05.02.2004 oder auf eine andere zugelassene Ausführungsart innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft zu ersetzen. Für den Fall der Nichtdurchführung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,-- EUR angedroht. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der verfügte Umbau der formell wie materiell baurechtswidrigen Walmdächer in Satteldächer sei geeignet aber auch erforderlich, um rechtmäßige Zustände der Gebäude herbeizuführen. Es seien bereits mehrere Anträge bzw. Anfragen von Bauwilligen aus dem Baugebiet bezüglich Walmdächern abschlägig beschieden worden, in zwei Fällen hätten die Bauherrn sogar Mehraufwand für die Dachänderung an ihrem Fertighaus in Kauf nehmen müssen. Eine Befreiung von den Gestaltungsvorschriften scheide aus. Die Umbauverfügung stehe auch nicht außer Verhältnis zur Zielsetzung. Gemeinde wie Landratsamt hätten von Anfang an zu erkennen gegeben, dass an der Dachgestaltung mit Satteldächern ausnahmslos festgehalten werde. Gegen diese Verfügung legte die Klägerin am 27.08.2004 Widerspruch ein, den sie, teilweise unter Bezugnahme auf einen Einspruch im parallel laufenden Bußgeldverfahren, ausführlich begründete.
Am 23.09.2004 leitete die Klägerin ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Unter der ... Straße“ ein (Az.: 3 S 2266/04). Das Verfahren wurde auf Anregung des Berichterstatters mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 15.03.2005 zum Ruhen gebracht.
Mit Bescheid vom 16.12.2004, zugestellt am 20.12.2004, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch mit ausführlicher Begründung zurück: Es sei ermessensfehlerfrei, wenn der Umbau des formell wie materiell baurechtswidrigen Walmdachs verfügt worden sei. Die Umbauverpflichtung sei weder unverhältnismäßig noch widerspreche sie dem Gleichheitsgrundsatz. Der derzeit baurechtswidrige Zustand strahle negativ in die Öffentlichkeit aus. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hindere jedenfalls bei Schwarzbauten die Behörden nicht daran, auch den Abbruch größerer Bauwerke zu verlangen. Denn der Bauherr habe in einem solchen Fall bewusst auf eigenes Risiko gebaut. Daher könne die Klägerin mit ihrem Vorbringen zu erheblichen technischen und finanziellen Aufwand nicht durchdringen. Hinzu komme, dass die Klägerin nicht nur in voller Kenntnis bewusst gegen geltende Bauvorschriften verstoßen, sondern sich in voller Absicht und zielstrebig über die maßgeblichen Vorschriften hinweggesetzt habe. Damit habe sie die Konsequenzen nicht nur billigend in den Kauf genommen, sondern geradezu provoziert. Zur Aufrechterhaltung der Baumoral sei es in solchen Fällen besonders notwendig, gegen rechtswidrige Bauvorhaben einzuschreiten. Auch wenn das Gebäude in architektonischer Hinsicht gelungen sei, könne nicht gestattet werden, dass objektiv-rechtliche städtebauliche Bestimmungen durch eigene subjektive Vorstellungen der Bauherrn ersetzt würden. Gegen die Zulässigkeit der Regelung über die Dachform nach § 74 Abs. 1 LBO bestünden keine Bedenken. Auf den Gleichheitsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen.
Mit ihrer am 19.01.2005 erhobenen Klage hat die Klägerin bestritten, bewusst oder auch nur in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der gewählten Dachform gebaut zu haben. Sowohl der damalige Planverfasser wie auch der Bauleiter hätten ihr erklärt, mit dem Walmdach, einer Sonderform des Satteldachs, gehe es in Ordnung. Die Örtlichen Bauvorschriften seien unwirksam, weil abwägungsfehlerhaft. Überdies beruhe die Verfügung auf Ermessensfehlern. Ihre erheblichen, dem geforderten Umbau entgegenstehenden Interessen seien nicht ausreichend gewichtet worden. Bei einem Umbau müsse die Statik massiv verändert werden und es entstehe ein erheblicher finanzieller Aufwand. Ein Auszug während der Bauarbeiten sei der pflegebedürftigen alten Mutter der Klägerin nicht zumutbar. Das Verschulden der Klägerin sei falsch bewertet worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klagebegründung verwiesen.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage mit Urteil vom 07.07.2006 - 4 K 94/05 - abgewiesen: Das ungenehmigt errichtete Walmdach widerspreche den Örtlichen Bauvorschriften. Das dort geforderte Satteldach sei eine technisch und rechtlich eingeführte Dachform. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot sei nicht festzustellen. Eine Abwägung durch den Gemeinderat der Gemeinde ... zwischen den widerstreitenden Interessen der Gemeinde und der Grundstückseigentümer habe stattgefunden, auch wenn sich dies nicht deutlich aus den Verfahrensakten entnehmen lasse. Es handle sich bei den Regelungen über die Dachform um eine Vorschrift, die weder die bauliche Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke einschränke noch den Bauherrn übermäßige gestalterische Vorgaben mache. Die jeweils berührten Interessen lägen im Übrigen auch offen zu Tage. Der Gemeinde gehe es ersichtlich darum, durch Vorgabe einer bestimmten Dachform ein in sich geschlossenes Baugebiet zu schaffen und dadurch für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft im Plangebiet zu sorgen. Nach Darstellung der Gemeinde sollten die neuen Gebäude in das bestehende bauliche und landschaftliche Umfeld eingebunden werden, um die angestrebte architektonische und städtebauliche Qualität zu sichern. Hinter diesem gestalterischen Ziel seien die Eigentümerinteressen an möglichst ungeschmälerter Erhaltung der Gestaltungsfreiheit nicht unangemessen zurückgestellt. Die Klägerin könne auch keine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO von diesen Festsetzungen verlangen. Dass im Baugebiet bislang von der Festsetzung „Satteldach“ nur in einem Fall „für ein Pultdach“ befreit worden sei, belege nichts Gegenteiliges. Pultdächer seien als Ausnahmen in den Örtlichen Bauvorschriften ausdrücklich vorgesehen.
Ermessensfehler lägen nicht vor. Bei der Entscheidung über das „ob“ einer Abbruchsanordnung handle es sich um ein sog. intendiertes Ermessen. Insofern werde auf die Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen. Bei der Ermessensentscheidung seien die Belange der Klägerin (Kosten) ebenso berücksichtigt worden, wie die hartnäckige Verfolgung der Errichtung eines Walmdachs. Die Klägerin habe ersichtlich bewusst versucht, durch immer neue Bauanträge Zeit zu gewinnen und das Landratsamt hinzuhalten. Während sie in den Bauanträgen nach der Baueinstellung stets bekundet habe, sie werde das Walmdach in ein Satteldach umändern, habe sie auf der Baustelle genau das Gegenteil realisiert. Letztlich spreche alles dafür, dass sie von Anfang an versucht habe, ein Walmdach - ob mit oder ohne Baugenehmigung - zu verwirklichen. Dies werde dadurch bestätigt, dass bereits der „Unterbau“ des Wohnhauses stets nur für ein Walmdach konzipiert gewesen sein müsse. Mit dem Argument, der bauleitende Architekt sei „an allem Schuld“ könne die Klägerin nicht durchdringen, selbst wenn dieser nicht von ihr angewiesen worden wäre, ein Walmdach zu errichten. Ein Architekt, der keine genehmigungsfähige Planung leiste bzw. die genehmigte Planung umsetze, mache sich dem Bauherrn gegenüber schadensersatzpflichtig. Angesichts des dokumentierten Verfahrensgangs könne abgesehen davon auch keine Gutgläubigkeit der Klägerin in Bezug auf die Äußerung des bauleitenden Architekten angenommen werden, eine Befreiung sei ohne Weiteres zu bekommen. Die Umbauverfügung sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Da die Klägerin in Kenntnis der Rechtswidrigkeit bzw. der ablehnenden Haltung der Gemeinde gleichwohl die ursprüngliche nicht genehmigte Walmdachplanung verwirklicht habe, erscheine der geforderte Rückbau auch dann als verhältnismäßig, wenn dafür tatsächlich Kosten i.H.v. 140.000,-- EUR aufzuwenden wären. Auch im Verhältnis zu den gesamten Baukosten werde dadurch die der Klägerin zumutbare Opfergrenze nicht überschritten. Ein Regress gegen den bauleitenden Architekten erscheine durchaus erfolgversprechend, möglicherweise komme auch ein Regress gegen die Fertighausfirma ... in Betracht. Hierzu bedürfe es jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Eine Hinnahme des in die Öffentlichkeit ausstrahlenden Verstoßes durch die Klägerin und eine bloße Ahndung als Ordnungswidrigkeit könne als Kapitulation der Behörden vor der Schaffung vollendeter Tatsachen gedeutet und als Einladung zur Nachahmung missverstanden werden. Nach alldem komme es auf die Frage der sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin und ihrer Familie nicht mehr entscheidend an. Abschließend bleibe festzustellen, dass die von der Klägerin befürchteten Belastungen durch die Umbaumaßnahmen wie auch die von ihr angegebenen Gebäudeschäden infolge der Baueinstellung und die durch verzögerte Fertigstellung entstandenen Mehrkosten allein in ihren Verantwortungsbereich fielen und nichts für die Frage der Unverhältnismäßigkeit des Dachumbaus hergäben.
10 
Die Klägerin hat gegen dieses am 07.09.2006 zugestellte Urteil die vom Senat durch Beschluss vom 15.08.2007 - 3 S 2152/06 - zugelassene Berufung, nach mehrfacher, rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist, am 17.12.2007 begründet. Sie macht, in Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags, zusammenfassend geltend: Die Umbauverfügung sei schon mangels materieller Baurechtswidrigkeit des Walmdachs rechtswidrig. Die ein Satteldach fordernden Örtlichen Bauvorschriften seien nichtig. Sie widersprächen dem nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG geforderten Gebot der sachlichen Rechtfertigung. Es fehle an einem hinreichenden Gestaltungskonzept zur Verwirklichung bestimmter baugestalterischer Absichten. Die Gemeinde habe eine erforderliche Ortsbildanalyse nicht vorgenommen. Die Begründung zu den Gestaltungsvorschriften sei lediglich formelhaft. Die Festsetzung von Satteldächern verfehle auch das eigene gestalterische Ziel, eine „lebendige“ Dachlandschaft zu erhalten. Vor Aufstellung des Bebauungsplans habe es in ... keine Dachlandschaft mit Satteldächern gegeben. Die Örtlichen Bauvorschriften seien auch abwägungsfehlerhaft. Eine Abwägung habe schon nicht in der gebotenen Weise stattgefunden. Die Anforderungen müssten insofern angesichts des Gewichts von Regelungen zur Dachform nicht zu gering angesetzt werden. Es handle sich um einen Eingriff in die Baufreiheit. Das beanstandete Walmdach sei jedoch auch bei Gültigkeit der Örtlichen Bauvorschriften zulässig. Walmdächer seien eine Sonderform des Satteldachs. Vorliegend sei ein „Sattel“ vorhanden. Die Klägerin habe jedenfalls einen Befreiungsanspruch nach § 56 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 LBO im Zusammenspiel mit § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO, da sie auf der Südseite des Daches eine energiesparende Solaranlage angebracht habe. Solches habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch schon für eine Photovoltaikanlage entschieden. Das Walmdach sei auch mit öffentlichen Belangen vereinbar, da es einen Beitrag zur angestrebten lebendigen Dachlandschaft leiste. Schließlich sei das Umbauverlangen auch ermessensfehlerhaft. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz und belaste die Klägerin unverhältnismäßig. Die Klägerin habe nicht auf eigenes Risiko rechtswidriges Handeln in Kauf genommen und habe nicht in „schwarz gebaut“. Dies ergebe sich aus dem Geschehen vor und während des Baues. Sie habe sich in gutem Glauben an die Aussagen beider am Bau beteiligten Architekten mit dem Änderungswunsch an die Gemeinde gewandt. Beide Architekten hätten die Problemlosigkeit einer Befreiung hervorgehoben. Die Klägerin habe durch Stellung des Befreiungsantrag vom 01.12.2003 erst das behördliche Verfahren gegen sie in Lauf gesetzt. Die Maßnahme sei auch deswegen unverhältnismäßig, weil sie der Allgemeinheit keinen städtebaulichen Nutzen bringe. Das Gebäude sei, wie auch das Regierungspräsidium einräume, architektonisch gelungen und füge sich harmonisch in die Umgebung ein. Es falle gestalterisch nicht auf und stelle keinen Fremdkörper dar. Im Baugebiet sei ein ebenfalls satzungswidriges auffälliges Pultdach zugelassen worden.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. Juli 2006 - 4 K 94/05 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 22. Juli 2004 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16. Dezember 2004 aufzuheben,
13 
hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. Juli 2006
14 
- 4 K 94/05 - zu ändern und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16. Dezember 2004 aufzuheben.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verweist auf die Begründung des angegriffenen Urteils und führt zusätzlich aus: Das Satteldach sei verlangt worden, weil es in der Gemeinde ... die am weitesten verbreitete Dachform darstelle. Man habe damit ein Mindestmaß an ortstypischen Merkmalen festgelegt. Die Festsetzung habe nach dem Planungswillen des Gemeinderats gleichzeitig dazu gedient, Bauformen mediterraner Baukultur, wie sie unter der Bezeichnung „Typ Toskana“ von Fertigbaufirmen zunehmend vertrieben würden, in dem Baugebiet auszuschließen. Ein Bauvorhaben dieser Stilrichtung sei Ausgangspunkt für die Festlegung der Dachform Satteldach gewesen. In einem vergleichbaren Verfahren hätte die Gemeinde nach § 34 BauGB gezwungenermaßen zustimmen müssen. Eine Ortsbildanalyse hätte nicht durchgeführt werden müssen. Die Gemeinde habe zudem in den Kaufverträgen mit der Klägerin und den übrigen Bauwilligen im Plangebiet auf den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften hingewiesen; beim Abschluss des Kaufvertrags mit der Klägerin 2002 sei der Bebauungsplan in Kraft gewesen. Die Klägerin könne sich abgesehen davon wegen Fristablaufs nicht mehr auf Abwägungsmängel bei der Entscheidung über die Örtlichen Bauvorschriften berufen.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Bau- und Bebauungsplanakten Bezug genommen sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und auf die schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos und sonstigen Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige, insbesondere - nach rechtzeitig beantragter Verlängerung - fristgemäß und ausführlich begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu Recht als unbegründet abgewiesen (A.). Die im Hilfsantrag auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage ist unzulässig (B.).
A.
20 
Die im Hauptantrag angegriffene Beseitigungs- bzw. Umbauverfügung vom 22.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2004 ist rechtmäßig (I.) und auch frei von Ermessensfehlern (II.). Sie verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. §§ 113 Abs. 1, 114 Satz 1 VwGO).
I.
21 
Die Beklagte war berechtigt, die streitige Verfügung aufgrund der (kumulativ einschlägigen) Ermächtigungen nach § 65 Satz 1 LBO (bezüglich Teilabbruch) und § 47 Abs. 1 LBO (bezüglich der statisch-baulichen Umgestaltung des Dachstuhls) zu erlassen. Denn das von der Klägerin errichtete Dach auf dem Hauptgebäude und auf der Garage ist von Anbeginn an fortlaufend sowohl formell wie materiell baurechtswidrig und es können auch nicht auf andere Weise - durch Befreiung - rechtmäßige Zustände hergestellt werden (zur Zugehörigkeit letzterer Voraussetzung zum Tatbestand des § 65 Satz 2 LBO vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 ff.).
22 
1. An der formellen Baurechtwidrigkeit des streitgegenständlichen Daches bestehen keine Zweifel. Dessen tatsächliche Ausführung weicht sowohl von den genehmigten Bauvorlagen der Ausgangsbaugenehmigung vom 11.08.2003 in der Fassung der ersten Nachtragsbaugenehmigungen vom 13.11.2003 als auch von der maßgeblichen - der Klägerin hinsichtlich der bereits verwirklichten Traufhöhe sowie der Dach- und Außenwandgestaltung an der Ost- und Nordseite entgegenkommenden - zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 05.02.2004 ab. Die Klägerin hat das Wohnhaus entsprechend ihrem ersten, nicht genehmigten Antrag vom 15.05.2003 mit einem auf vier Seiten abgewalmten Dach versehen und auch die im Norden an das Wohnhaus angebaute Doppelgarage hat auf ihren freien Seiten ein abgewalmtes Dach erhalten. Genehmigt ist jeweils aber nur ein durchgehendes, nach Westen hin abknickendes Satteldach auf dem Wohnhaus und ein ebensolches Satteldach im Garagenbereich (vgl. die mit Genehmigungsvermerk versehen Lagepläne vom 12.05.2003 bzw. vom 01.10.2003, den Plan Grundriss Obergeschoss vom 21.06.2003 sowie die Ansichtenpläne vom 07.12.2003).
23 
2. Das streitige Dach ist auch materiell baurechtswidrig. Es widerspricht der baugestalterischen Regelung über die Dachform in den Örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde ... für das Baugebiet „Unter der ... Straße“ vom 16.09.2002 (künftig ÖBV). Nach Nr. 1.1. Satz 1 der ÖBV sind Satteldächer mit 28 - 35° Dachneigung (Änderung vom 20.01.2003) festgesetzt. Diese Dachform muss strikt eingehalten werden, die Abweichungsmöglichkeit nach Nr. 1.1 Satz 2 der ÖBV bezieht sich ersichtlich nur auf die Dachneigung. Als einzige Abweichungsmöglichkeit sieht Nr. 1.1 Satz 3 der ÖBV vor, dass ausnahmsweise statt der Satteldächer auch Pultdächer in einer bestimmten baugestalterischen Beschaffenheit zugelassen werden können.
24 
2.1 Das von der Klägerin verwirklichte Dach ist mit Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV nicht vereinbar. Es entspricht weder auf dem Hauptgebäude noch auf der Garage der Dachform des Satteldaches, sondern ist jeweils als Walmdach gestaltet.
25 
Der Begriff des „Walmdachs“ ist in der Rechtspraxis wie der Bautechnik geklärt. Ein Walmdach unterscheidet sich nach eindeutigen Kriterien von der Dachform des Satteldachs. Ein Satteldach zeichnet sich nach allgemeinem Sprachgebrauchs dadurch aus, dass sich zwei schräge Dachflächen in einer Firstlinie schneiden und an den Seitenwänden des Gebäudes dreieckige Giebel entstehen. Wesentlich sind mithin zwei Elemente: Zum einen ein in gerader Linie verlaufender Dachfirst (der „Sattel“) und zum anderen zwei meist auf der Schmalseite verlaufende, von den Dachflächen umschlossene, ein oberes Dreieck bildende und in der Regel senkrecht verlaufende Wandflächen (die Giebel); deswegen ist teilweise auch die Bezeichnung „Giebeldach“ geläufig. Ein Satteldach liegt auch bei abknickenden Gebäudeteilen (und abknickenden Dachfirsten) vor, sofern beide Gebäudeaußenwände als Giebelwände ausgestaltet sind. Mit den aufgezeigten Merkmalen lässt sich das - durchgehende wie das abknickende - Satteldach von der Dachform des Walmdachs klar abgrenzen. Maßgeblich für ein Walmdach ist, dass - anders als beim Zelt- oder Pyramidendach, bei dem die Dachflächen in einem oberen Punkt zusammenlaufen - zwar ein (im Verhältnis zum Satteldach verkürzter) Dachfirst vorhanden ist, es jedoch an senkrechten Giebelwänden fehlt, weil auch die seitlichen Begrenzungsflächen als abgeschrägte Dachflächen ausgebildet sind (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.2008 - 3 S 2555/07 -, ESVGH 58, 182 ff.; Urteil vom 17.03.2004 - 5 S 2591/93 -, ESVGH 44, 315). Auch beim Walmdach können die Gebäudeteile und der First abknicken, sofern die Dächer an den abknickenden Gebäudeseiten abgewalmt sind. Sind die Giebel nicht vollständig abgewalmt, sondern enden die seitlichen Dachflächen oberhalb der Traufe des Hauptdachs, spricht man von einem Schopfwalmdach oder Krüppelwalmdach (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Ein Walmdach mit verkürztem Sattel (sog. Mittelfirst) ist demnach entgegen der von der Klägerin im Verfahren vertretenen Auffassung kein Unterfall des Satteldachs, sondern eine eigenständige Dachform.
26 
Gemessen daran handelt es sich im vorliegenden Fall zweifelsfrei um ein typisches und „vollständiges“ - an beiden abknickenden Seitenwänden gleichmäßig bis zum umlaufenden Dachtrauf abgeschrägtes - Walmdach. Die für ein Satteldach notwendig erforderlichen Giebel sind weder am Hauptgebäude noch an der Garage vorhanden.
27 
2.2 Die Festsetzung von Satteldächern in Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV ist auch wirksam.
28 
a) Verfahrensrechtliche Gültigkeitsbedenken gegen die ÖBV sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 1 LBO sind sie als Festsetzungen zulässigerweise zusammen mit dem Bebauungsplan beschlossen worden, wobei sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften richtet (§ 74 Abs. 7 LBO; zur Zulässigkeit der Aufnahme der ÖBV in einem Bebauungsplan, vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 172/02 -, VBlBW 2003, 123). Verfahrensfehler aus dem Katalog der - auch auf ÖBV anwendbaren - Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, VBlBW 2007, 149) wären im Übrigen unbeachtlich geworden, da sie - trotz ordnungsgemäßen Hinweises gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung - nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 1998 gegenüber der Gemeinde... gerügt worden sind. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gilt die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB als Element der Planerhaltung nicht nur in Normenkontrollverfahren, sondern auch in Verfahren, in denen Bebauungspläne oder Örtliche Bauvorschriften, wie hier, inzident zu prüfen sind (Urteil vom 05.10.2006, a.a.O.).
29 
b) Auch materiell rechtlich entspricht die Satteldachpflicht in Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV Satteldächern den gesetzlichen Anforderungen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
30 
aa) Die Festsetzung der Dachform eines Satteldachs in den ÖBV ist bestimmt (zum Begriff des Satteldachs siehe oben) und auch von der Ermächtigungsgrundlage in § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO gedeckt. Danach können die Gemeinden u.a. zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten unbebauten Gebieten Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen stellen. Dachformen sind in diesem Sinn Gestaltungselemente von Gebäuden. Mit derartigen Regelungen zur Gestaltung der Dachlandschaft greifen die ÖBV auch nicht unzulässig in die dem Bundesgesetzgeber (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) zugewiesene Kompetenz zur städtebaulichen Ortsbildgestaltung ein (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Denn bundesrechtlich steht der Gemeinde nur der in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend umschriebene Festsetzungskatalog zur Verfügung. Regelungen über die Dachform oder die sonstige äußere Gestaltung baulicher Anlagen - mit Ausnahme von Regelungen über die Gebäudestellung (Firstrichtung) gehören nicht dazu, sie können auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 BauGB oder der BauNVO daher nicht getroffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.10.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O. sowie BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169).
31 
bb) Die Festsetzung von Satteldächern als der ausschließlich zulässigen Dachform im Gebiet „Unter der ... Straße“ ist entgegen dem Einwand der Klägerin auch von „baugestalterischen Absichten“ i.S.v. § 74 Abs. 1 LBO getragen. Mit dieser Ermächtigung räumt der Gesetzgeber den Gemeinden nicht nur die Befugnis zur Abwehr verunstaltender Anlagen ein, sondern verleiht ihnen darüber hinaus das Recht zur positiven Gestaltungspflege in Teilen des Gemeindegebiets (so bereits VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 1180 - zu § 111 LBO 1972). Mit dem Regelungskatalog in Nr. 1 der ÖBV (Dachform, Dachneigung, Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dach- und Wandmaterialien) macht die Gemeinde ... ersichtlich von diesem Recht zur Gestaltungspflege Gebrauch. Die dortigen Regelungen sollen - ergänzend zu den städtebaulichen Regelungen über die abgestuften Gebäudehöhen und Gebäudestellungen (vgl. Nrn. 2.2 - 2.5. Textteil des Bebauungsplans) - der „Gestaltung der Gebäude“ (so die Überschrift) in ihrer individuellen Erscheinungsform einerseits und in ihrem übergreifenden optischen Bezug zum Plan- und Gemeindegebiet andererseits dienen. Beide Zielrichtungen ergeben sich schon aus Art und Typus der einzelnen Gestaltungsvorgaben sowie aus Nr. 6 der Planbegründung („Städtebauliche Gestaltung“). Danach soll mit den die Gestaltungsregelungen die „Einbindung der neuen Gebäude in das bestehende bauliche und landschaftliche Umfeld“ gewährleistet werden, um die „angestrebte architektonische und städtebauliche Qualität auch rechtlich zu sichern“. Die Satteldachpflicht zielt in diesem Sinn auf die Einbettung der „Dachlandschaft“ des Plangebiets in dessen „bauliches Umfeld“ ab. Den Anforderungen an ein nachvollziehbares Konzept im Sinne von § 74 Abs. 1 LBO ist damit genügt. Die Frage, ob sich dieses Konzept gegenüber anderen Belangen durchsetzen kann, ist eine Frage der Abwägung (dazu nachfolgend).
32 
cc) Die Forderung nach Satteldächern verstößt auch nicht gegen das Gebot, die von der beabsichtigten Regelung berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin, die entgegen der Auffassung der Beklagten innerhalb der hier geltenden Frist von 7 Jahren allerdings noch rügefähig wären (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB 1998), teilt der Senat nicht.
33 
Zwar findet die nur für Bebauungspläne geltende Regelung des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. auf örtliche Bauvorschriften auch dann keine (unmittelbare) Anwendung, wenn diese - wie hier - zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden. Denn § 74 Abs. 7 LBO verweist nur für das Verfahren zum Erlass dieser Vorschriften auf das BauGB, während es sich bei § 1 Abs. 6 BauGB a.F. / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Regelung handelt. Die Verpflichtung der Gemeinde zu einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ergibt sich jedoch unabhängig von einer solchen Verweisung aus dem Umstand, dass mit den von ihr erlassenen Örtlichen Bauvorschriften Inhalt und Schranken des privaten Eigentums geregelt werden und hierbei die Interessen der Allgemeinheit sowie die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.06.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O.; Urteil des Senats vom 11.10.2006, a.a.O.; st. Rechtspr. auch der anderen Oberverwaltungsgerichte, vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, DVBl. 2009, 56; OVG NRW, Urteil vom 07.11.1995 - 11 A 293/94 -, NVwZ-RR 1996, 491 f.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 10.12.1979 - 4 B 164/79 -). Dem ist der Satzungsgeber vorliegend gerecht geworden.
34 
aaa) Fehler im Abwägungsvorgang liegen nicht vor.
35 
Zunächst sind Fehler in Gestalt eines Abwägungsausfalls (keine Abwägung mit privaten Interessen) oder eines Abwägungsdefizits (Ausklammerung erkennbarer abwägungserheblicher privater Interessen) nicht zu erkennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat sich mit den für und gegen eine Satteldachpflicht sprechenden Belangen in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass örtliche Baugestaltungsvorschriften nicht zu den zentralen Regelungen eines Bebauungsplans gehören, sondern die maßgeblichen bodenrechtlichen Festsetzungen lediglich ergänzen. Dies gilt auch für Regelungen über die Dachform für ein durch die städtebaulichen Festsetzungen zum Nutzungsmaß (Grundfläche, Höhe, Stockwerkszahl) bereits weitgehend determiniertes Gebäude. Das Verlangen nach einer bestimmten Dachform stellt auch keine im Verhältnis zu anderen typischen Gestaltungsvorschriften im Dachbereich (etwa: Farbe der Dacheindeckung, Vorgabe der Dachneigung, Regelung von Dachaufbauten) außergewöhnliche Belastung für die Grundstückseigentümer dar. Angesichts der beschränkten Bedeutung dieser Regelung kann allein aus dem Fehlen von Abwägungshinweisen in den Verfahrensakten nicht geschlossen werden, dass der Gemeinderat sich bei der Beschlussfassung nicht mit den für und gegen die Vorgabe einer bestimmten Dachform sprechenden Belangen abwägend befasst hat (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992 - 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.10.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O.). Auch in der Begründung der ÖBV mussten die abwägungserheblichen Gesichtspunkte nicht umfassend zum Ausdruck kommen, zumal die Pflicht zur Begründung mangels Geltung des § 9 Abs. 8 BauGB, aber auch aus rechtsstaatlichen Gründen für Örtliche Bauvorschriften generell nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.11.1992 - 4 NB 28.92 -, DVBl. 1993, 116 ff., sowie etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.05.1995 - 1 L 165/94 -, Juris). Vor diesem Hintergrund kommen die für die Dachform des Satteldachs angeführten öffentlichen Belange durch den knappen aber inhaltlich klaren Hinweis in der Begründung, dass die neuen Gebäude (unter anderem) in das bestehende bauliche Umfeld des Baugebiets eingebunden werden sollen, hinreichend zum Ausdruck. Mit dieser Einbindung war gewollt, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, Satteldächer als die in der Gemeinde ... vorherrschende Dachform auch in dem großen Neubaugebiet verpflichtend einzuführen, diese Dachform mithin als dominierendes ortstypisches Gestaltungselement zu festigen und abzusichern. Gleichzeitig wollte man damit dem Haus der Klägerin vergleichbare Walmdachgebäude mediterranen Zuschnittes („Toskana-Häuser“) aus dem Baugebiet zugunsten herkömmlicher Hausformen heraushalten. Hintergrund war, dass ein derartiges, von der Gemeinde als gestalterisch unpassend empfundenes Wohnhaus von der Baurechtsbehörde auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB hätte zugelassen werden müssen. Da während des Bebauungsplanverfahrens Einwendungen der Grundstückseigentümer gegen das - aus den ausliegenden Plänen klar ersichtliche - Satteldachkonzept nicht erhoben wurden, brauchte der Gemeinderat auf diese Gestaltungsinteressen nicht ausdrücklich einzugehen.
36 
Der Gemeinderat ist bei der Definition des Gestaltungskonzepts auch von zutreffenden Tatsachengrundlagen ausgegangen. Es trifft entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu, dass Satteldächer in ... quantitativ ein derartiges Übergewicht über andere Dachformen haben, dass sie das Ortsbild schon bisher maßgeblich prägen. Dies ergibt sich eindeutig aus den von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und eingesehenen Luftbildern der Gemeinde und wird auch durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos nicht widerlegt. Aus diesen ergibt sich zwar, was im Übrigen unstreitig ist, dass sich im Gemeindegebiet von ... auch eine Reihe meist älterer Häuser mit Walm- oder Krüppelwalmbedachung befinden, darunter auch zwei Gebäude unmittelbar östlich des Plangebiets (vgl. Fotos Bl. 89 ff. VG-Akte sowie Fotos aus der mündlichen Verhandlung). Die insgesamt deutliche Überzahl der Satteldachgebäude und deren prägende Wirkung auf das Ortsbild von ... wird dadurch nicht in Frage gestellt. Dies lässt sich auch ohne Ortstermin eindeutig aus den vorliegenden Luft- und Übersichtsbildern erkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 26.08 -, Juris).
37 
Schließlich ist das Plankonzept auch nicht in sich widersprüchlich. Die Aussage in der Planbegründung, man wolle die „lebendige optische Dachlandschaft“ in ... zur Geltung bringen, bezieht sich zweifelsfrei nur auf die im vorhergehenden Satz erwähnte Firstrichtung der Gebäude, die - historische Vorbilder aufgreifend - ausnahmsweise auch rechtwinklig um 90° abknicken darf (vgl. dazu Nr. 6 Satz 3 der Begründung); eine Vielfalt der Dachformen wird damit ersichtlich nicht angestrebt.
38 
bbb) Das dargelegte Gestaltungskonzept der Gemeinde ... begegnet auch im Ergebnis keinen Bedenken.
39 
Da die Baufreiheit der Eigentümer eingeschränkt wird, muss den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen werden. Die Einschränkung der Baufreiheit muss mithin sachlich gerechtfertigt sein und die Interessen der Allgemeinheit und die privaten Interessen der Eigentümer müssen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs stellt die gezielte Gestaltung etwa des Orts- oder Landschaftsbildes ein bedeutsames öffentliches Anliegen dar, das prinzipiell zur Einschränkung privater Eigentümerbefugnisse führen kann. Je gewichtiger die konkrete Gestaltungsaufgabe (das Gestaltungskonzept) ist, umso eingehender dürfen gestalterische Festsetzungen sein, ohne das Übermaßverbot zu verletzen. Umgekehrt reicht das Ziel einer einheitlichen Gestaltung allein um der Einheit oder gar Uniformität willen regelmäßig nicht aus (vgl. Urteil des Senats vom 11.10.2006 - 3 S 337/06 -, VBlBW 2007, 220 ff. unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs; ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, DVBl. 2009, 56 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2002 - 1 KN 1310/01 -, ZfBR 2003, 54 ff.).
40 
Dem wird die Regelung in Nr. 1.1 der ÖBV noch gerecht. Das Ziel, die vorherrschende Satteldachlandschaft in ... zu erhalten und durch Einführung der Satteldachpflicht in dem recht großen und durch seine Hanglage besonders ortsbildprägenden Plangebiet zu festigen, ist schlüssig, nachvollziehbar und hat hinreichendes Gewicht. Es beschränkt sich nicht auf eine isolierte Betrachtung des Baugebiets, sondern strahlt auf das Ortsbild aus und die angestrebte Satteldachform ist auch kein der Uniformität dienender Selbstzweck (zum Schutzgut der Einheitlichkeit einer auf das Ortsbild ausstrahlenden Dachlandschaft vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, VBlBW 2007, 149 ff.). Dass das Satteldachkonzept gestalterisch zwingend oder anderen Gestaltungskonzepten auch nur überlegen sein muss, ist nicht erforderlich. Es muss auch nicht ein das Ortsbild in bodenrechtlicher Hinsicht prägendes Gewicht haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169 ff.).
41 
Die Interessen der Grundstückseigentümer an der freien Wahl der Dachform bzw. an der Verwirklichung von mediterranen Walmdachgebäuden gerade im Plangebiet konnten ohne Verstoß gegen das Übermaßverbot hinter die öffentlichen Gestaltungsinteressen zurückgestellt werden. Wie an anderer Stelle erwähnt, sind örtliche Gestaltungsvorschriften typischerweise nur von untergeordneter Bedeutung und mit zentralen städtebaulichen Eigentumsbeschränkungen nicht vergleichbar. Regelmäßig schränken solche Gestaltungsbestimmungen weder die bauliche Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke nennenswert ein noch beschränken sie den Bauherrn übermäßig in seinen Gestaltungswünschen oder verursachen erhebliche zusätzliche Kostenbelastungen (so zu Recht VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.04.2002 und vom 05.10.2006, a.a.O.). Auf dieser Bedeutungsebene sind außer Regelungen über Art und Farbgestaltung der Dacheindeckungen (so Urteile vom 22.04.2002 und vom 05.10.2006) auch Regelungen über bestimmte Dachformen anzusiedeln (siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.2002 - 8 S 1046/02 -, BRS 65 Nr. 146: Anordnung von Flachdächern, zur Sicherung vorhandener Gartenhofbebauung). Die Pflicht, Satteldächer zu errichten, schränkt die durch das Maß der baulichen Nutzung vorgegebene Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke nicht zusätzlich ein. Vielmehr bietet ein Satteldach im Vergleich zu Walmdächern oder Zeltdächern dem Bauherrn die Möglichkeit, die planungsrechtlichen Nutzungswerte optimal auszuschöpfen. Die Errichtung von Satteldächern verursacht gegenüber Walm- oder Zeltdächern regelmäßig auch keinen höheren finanziellen Aufwand. Das Recht eines Bauherrn auf freie Wahl der Dachform aus bauästhetischen Gründen ist zwar nicht gering zu gewichten, es genießt hier aber keinen Vorrang gegenüber dem Gestaltungskonzept der Gemeinde. Dies würde erst recht gelten, wenn - wie vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen und auch aus den Bebauungsplanakten ersichtlich - bereits in den Grundstückskaufverträgen der Gemeinde mit den Bauherren die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommen und zur Bedingung der Bebaubarkeit gemacht worden sein sollten. Auf die Kunstfreiheit können sich Eigentümer im Plangebiet nicht zusätzlich berufen. Art. 5 Abs. 3 GG gewährt nicht die Befugnis, sich über die dem Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigerweise gezogenen Schranken hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.1979 - 4 B 164.79 -, BRS 35 Nr. 133).
42 
3. Das planwidrig erstellte Walmdach kann auch nicht im Wege einer Befreiung von der Festsetzung in Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV legalisiert werden. Da die streitige Regelung ihre Rechtsgrundlage in § 74 Abs. 1 LBO findet, richten sich die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch sämtlich nicht vor. Gründe des allgemeinen Wohls erfordern die Zulassung des Walmdachs auf dem Hauptgebäude und der Garage nicht. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insofern im Hinblick auf die auf dem südlichen Walmdachflügel angebrachten Solarzellen auf § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO i.V.m. § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO. Zwar hat der erkennende Gerichtshof aus einem Zusammenwirken der Abweichungsregel des § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO mit der Befreiungsmöglichkeit nach § 56 Abs. 5 Nr. 1 LBO einen (sogar ermessensgebundenen) Anspruch auf Befreiung bejaht (Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, VBlBW 2007, 149 ff.). Auf dieses Urteil kann die Klägerin sich aber nicht stützen, denn der dortige Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. In der zitierten Entscheidung ging es um die Befreiung von Baugestaltungsvorschriften über die Dachfarbe für beide Dachflächen eines Satteldachs, weil die Anbringung von Modulen einer Photovoltaikanlage zwangsläufig dazu führte, dass etwa 99 % der Fläche der südlichen Dachhälfte optisch schwarz in Erscheinung trat, wobei die Voltaikanlage nur in dieser dunklen Farbe erhältlich und funktionsfähig war. Im vorliegenden Fall hängt die Funktionsfähigkeit der Solarzellen jedoch nicht davon ab, dass sie auf der Südseite des Daches angebracht werden. Dort entfalten sie zwar die höchste Energieeffektivität. Sie können jedoch auch auf einer anderen, insbesondere der westlichen Dachfläche mit einem durchaus noch angemessenen Auswirkungsgrad installiert werden. So handhaben es auch anders ausgerichtete Wohnhäuser im Plangebiet. Die Verwirklichung der Solaranlage auf sinnvoller energiewirtschaftlicher Basis „steht und fällt“ damit keineswegs, wenn das vorgeschriebene Satteldach gefordert wird. Zudem ist auf Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu verweisen, wonach bei Einzelhäusern die Firstrichtung in besonderen Fällen auch um 90° gedreht werden kann.
II.
43 
Der Beklagte hat den Umbau des Walmdachs in ein Satteldach auch ohne Ermessensfehler angeordnet. Er hat die für und gegen diese Maßnahme sprechenden öffentlichen und privaten Interessen umfassend und ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend gegeneinander abgewogen und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der §§ 47 und 65 Satz 1 LBO entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).
44 
1. Der Beklagte hat erkannt, dass die Baurechtsbehörde grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigung und damit rechtmäßig handelt, wenn sie die Beseitigung oder - wie hier - die Umgestaltung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet (Sauter, Komm. zur LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 44 m.w.N.). Es entspricht daher regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen (sog. intendiertes Ermessen). Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, diesen Zustand ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 4 C 4.01 -, NVwZ 2002, 1250 m.w.N.).
45 
Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Das öffentliche Interesse an der Umwandlung der baurechtswidrigen Walmbedachung in ein Satteldach hat vorliegend keinesfalls geringeres Gewicht als im gesetzlich intendierten Regelfall. Ihm kommt angesichts des Verhaltens der Klägerin im Gegenteil besondere Bedeutung zu. Darauf weisen sowohl der Ausgangs- wie der Widerspruchsbescheid zutreffend hin. Die Klägerin hat die Walmbedachung in voller Kenntnis der formellen wie der materiellen Baurechtswidrigkeit errichtet. Im Ursprungsbauantrag vom 15.05.2003 begehrte sie ein Walmdach in der heutigen Gestalt. Dem von ihr unterschriebenen Antrag war ein gesonderter Befreiungsantrag bezüglich dieser Dachform beigefügt. Der Befreiungsantrag wurde damit begründet, dass der Bauherr „ein Haus nach dem Vorbild eines (existierenden) Musterhauses einer Fertighausfirma“ wünsche, das „bei Satteldachausführung seinen gestalterischen Charakter komplett verlieren würde“. Dies zeigt, dass die Klägerin das Haus von Anfang an als unveränderte Einheit gemäß der Musterhausplanung errichten wollte. An dieser Absicht hielt sie auch fest, nachdem die Befreiung abgelehnt war (vgl. die durch Grüneintrag durchgestrichenen Ursprungspläne) und obwohl ihr Architekt geänderte Pläne für ein Satteldach einreichte, die dann Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.08.2003 und der Nachtragsbaugenehmigung vom 13.11.2003 waren. Der Inhalt dieser Nachtragsgenehmigung war der Klägerin bekannt, denn sie hat die genehmigten Pläne für ein Satteldach durch Unterschrift gebilligt (vgl. insbesondere den genehmigten Quer- und Längsschnittplan vom 21.06.2003, Bl. 61 d. Bauakten). Der Klägerin war auch damals schon bewusst, dass die Baurechtsbehörde auf der Errichtung des Satteldachs bestehen würde. Denn die Baugenehmigung vom 11.08.2003 wies ausdrücklich darauf hin, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans einzuhalten sind, „soweit in diesem Bescheid nicht ausdrücklich eine Ausnahme oder Befreiung zugelassen wurde“. Ohne Rücksicht darauf wurde in der Folgezeit an dem Walmdach zügig weitergebaut (vgl. Fotos Bl. 218 d. Bauakten), was nach Entdeckung Ende November 2003 zum Erlass der für sofort vollziehbar erklären Baueinstellungsverfügung vom 01.12.2003 führte. Ein am gleichen Tag gestellter erneuter Befreiungsantrag bezüglich der Dachform wurde zurückgezogen. Stattdessen beantragte die Klägerin unter dem 07.12.2003 wiederum unterschriftlich den „Rückbau des Walmdaches zum Satteldach DN 28 o wie genehmigt“ und erhielt hierfür am 05.02.2004 die Nachtragsbaugenehmigung, die abermals auf die Pflicht zur strikten Einhaltung der planerischen Vorgaben hinwies. Ungeachtet dessen setzte die Klägerin (entgegen anderslautender Versprechungen ihres Architekten, vgl. AV vom 11.02.2004) aber weder diese Rückbaugenehmigung um noch kam sie der Verpflichtung zur Einstellung der Bauarbeiten nach. Stattdessen baute sie - über bloßen provisorischen Nässeschutz des Gebäudes weit hinausgehend - in der Zeit bis März 2004 zusätzlich Dachflächenfenster in das ungenehmigte Walmdach ein. Auf diesbezügliche Schreiben des Landratsamts Lörrach reagierte die Klägerin nicht, sondern setzte erneut die Dacharbeiten fort. Im Juni 2004 wurde schließlich festgestellt, dass am Walmdach Regenrinnen und Regenabläufe angebracht, neue Dachlattungen aufgenagelt und später auch die Dachziegel aufgebracht waren (Aktenvermerke v. 11.06. u.v. 23.06.2004, Bl. 489, 497 R d. Bauakten), was dann zur hier streitgegenständlichen Verfügung vom 22.07.2004 führte.
46 
2. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinerlei Zweifel, dass die Klägerin sich - zurechenbar - fortgesetzt und anhaltend baurechtswidrig verhalten hat. Von ihrem Ursprungsziel, ihr Wohnhaus gemäß den Plänen des Musterfertighauses mit Walmdach auf jeden Fall, gegebenenfalls auch ohne Rücksicht die Rechtslage zu errichten, ist sie niemals abgerückt. Hieraus haben die Behörden zutreffend ein gewichtiges öffentliches Interesse an baurechtlichem Einschreiten abgeleitet, um der Beachtung geltenden Baurechts Geltung zu verschaffen und derart beharrliche Verstöße im Interesse rechtstreuer Bauherrn wirksam zu unterbinden. Dahinter durften die bauästhetischen und finanziellen Interessen der Klägerin am Fortbestand der illegalen Walmbedachung zurückgestellt werden. Darauf, ob der Umbau im Verhältnis zum geforderten Satteldach einen gestalterischen „Gewinn“ bedeutet kommt es nicht an. Das Walmdachhaus im toskanischen Stil ist, wie die Fotos zeigen, für sich gesehen durchaus ansprechend und architektonisch gelungen. Die Klägerin kann aber nicht verlangen, dieses Fertighaus auch in einem Plangebiet zu errichten, in dem derartige Haustypen aus gestalterischen Gründen unerwünscht und ausgeschlossen sind. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der geforderte Rückbau wegen der hohen Kosten unverhältnismäßig sei. Da sie das Fertighaus ohne vorherige Baugenehmigung bestellt und errichtet hat, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten. Der zweifellos erhebliche finanzielle Aufwand für den geforderten - technisch allerdings unstreitig möglichen - Rückbau ist ihr daher zuzumuten, der Rahmen ihrer „Opfergrenze“ wird dadurch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nicht überschritten.
47 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch ein Verstoß der Umbauverfügung gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht zu erkennen. Unstreitig ist im Baugebiet bisher kein einziges Walmdach zugelassen worden, andere Bauanträge für Fertighäuser mit Walmbedachung Walmdächer wurden abgelehnt (vgl. Schriftverkehr der Gemeinde ... mit den Architekten, Band 4 der Bebauungsplanakten). Das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene genehmigte Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... widerlegt die strikte Ablehnungspraxis für Walmdächer nicht, da es mit einem abknickenden Satteldach mit seitlichen Giebeln versehen ist. Es entspricht insofern dem Dach in der der Klägerin in der Baugenehmigung vom 05.02.2004 genehmigten Gestalt. Darauf, ob das - einzige - Walmdachgebäude der Klägerin im Plangebiet besonders prägend in Erscheinung tritt, kam es für die Ermessensbetätigung nicht entscheidend an.
B.
48 
Der auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid kann gesondert nur dann angegriffen werden, wenn er eine erstmalige (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder eine im Verhältnis zum Ausgangsbescheid zusätzliche selbstständige Beschwer erhält. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg bestätigt lediglich den Ausgangsbescheid des Landratsamts Lörrach, „verbösert“ ihn inhaltlich aber nicht. Eine zusätzliche Beschwer lediglich wegen - wie die Klägerin meint - „verbösernder“ Ermessenserwägungen, sieht das Gesetz nicht vor. Etwaige Rechtsfehler bei der Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid, die im Ausgangsbescheid noch nicht enthalten waren, wären der Ausgangsbehörde zuzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.1989 - 6 S 2694/88 - VBlBW 1990, 297-298 m.w.N.; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 79 Rn. 11).
49 
Im Übrigen waren die dem Regierungspräsidium von der Klägerin vorgehaltenen Wertungen, sie habe sich „in voller Absicht zielstrebig“ über die baurechtlichen Vorschriften hinweggesetzt und habe die Konsequenzen „geradezu provoziert“, für dessen Entscheidung aber ersichtlich auch nicht tragend.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
51 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 11. März 2009
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 140.000,-- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die zulässige, insbesondere - nach rechtzeitig beantragter Verlängerung - fristgemäß und ausführlich begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu Recht als unbegründet abgewiesen (A.). Die im Hilfsantrag auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage ist unzulässig (B.).
A.
20 
Die im Hauptantrag angegriffene Beseitigungs- bzw. Umbauverfügung vom 22.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2004 ist rechtmäßig (I.) und auch frei von Ermessensfehlern (II.). Sie verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. §§ 113 Abs. 1, 114 Satz 1 VwGO).
I.
21 
Die Beklagte war berechtigt, die streitige Verfügung aufgrund der (kumulativ einschlägigen) Ermächtigungen nach § 65 Satz 1 LBO (bezüglich Teilabbruch) und § 47 Abs. 1 LBO (bezüglich der statisch-baulichen Umgestaltung des Dachstuhls) zu erlassen. Denn das von der Klägerin errichtete Dach auf dem Hauptgebäude und auf der Garage ist von Anbeginn an fortlaufend sowohl formell wie materiell baurechtswidrig und es können auch nicht auf andere Weise - durch Befreiung - rechtmäßige Zustände hergestellt werden (zur Zugehörigkeit letzterer Voraussetzung zum Tatbestand des § 65 Satz 2 LBO vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 ff.).
22 
1. An der formellen Baurechtwidrigkeit des streitgegenständlichen Daches bestehen keine Zweifel. Dessen tatsächliche Ausführung weicht sowohl von den genehmigten Bauvorlagen der Ausgangsbaugenehmigung vom 11.08.2003 in der Fassung der ersten Nachtragsbaugenehmigungen vom 13.11.2003 als auch von der maßgeblichen - der Klägerin hinsichtlich der bereits verwirklichten Traufhöhe sowie der Dach- und Außenwandgestaltung an der Ost- und Nordseite entgegenkommenden - zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 05.02.2004 ab. Die Klägerin hat das Wohnhaus entsprechend ihrem ersten, nicht genehmigten Antrag vom 15.05.2003 mit einem auf vier Seiten abgewalmten Dach versehen und auch die im Norden an das Wohnhaus angebaute Doppelgarage hat auf ihren freien Seiten ein abgewalmtes Dach erhalten. Genehmigt ist jeweils aber nur ein durchgehendes, nach Westen hin abknickendes Satteldach auf dem Wohnhaus und ein ebensolches Satteldach im Garagenbereich (vgl. die mit Genehmigungsvermerk versehen Lagepläne vom 12.05.2003 bzw. vom 01.10.2003, den Plan Grundriss Obergeschoss vom 21.06.2003 sowie die Ansichtenpläne vom 07.12.2003).
23 
2. Das streitige Dach ist auch materiell baurechtswidrig. Es widerspricht der baugestalterischen Regelung über die Dachform in den Örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde ... für das Baugebiet „Unter der ... Straße“ vom 16.09.2002 (künftig ÖBV). Nach Nr. 1.1. Satz 1 der ÖBV sind Satteldächer mit 28 - 35° Dachneigung (Änderung vom 20.01.2003) festgesetzt. Diese Dachform muss strikt eingehalten werden, die Abweichungsmöglichkeit nach Nr. 1.1 Satz 2 der ÖBV bezieht sich ersichtlich nur auf die Dachneigung. Als einzige Abweichungsmöglichkeit sieht Nr. 1.1 Satz 3 der ÖBV vor, dass ausnahmsweise statt der Satteldächer auch Pultdächer in einer bestimmten baugestalterischen Beschaffenheit zugelassen werden können.
24 
2.1 Das von der Klägerin verwirklichte Dach ist mit Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV nicht vereinbar. Es entspricht weder auf dem Hauptgebäude noch auf der Garage der Dachform des Satteldaches, sondern ist jeweils als Walmdach gestaltet.
25 
Der Begriff des „Walmdachs“ ist in der Rechtspraxis wie der Bautechnik geklärt. Ein Walmdach unterscheidet sich nach eindeutigen Kriterien von der Dachform des Satteldachs. Ein Satteldach zeichnet sich nach allgemeinem Sprachgebrauchs dadurch aus, dass sich zwei schräge Dachflächen in einer Firstlinie schneiden und an den Seitenwänden des Gebäudes dreieckige Giebel entstehen. Wesentlich sind mithin zwei Elemente: Zum einen ein in gerader Linie verlaufender Dachfirst (der „Sattel“) und zum anderen zwei meist auf der Schmalseite verlaufende, von den Dachflächen umschlossene, ein oberes Dreieck bildende und in der Regel senkrecht verlaufende Wandflächen (die Giebel); deswegen ist teilweise auch die Bezeichnung „Giebeldach“ geläufig. Ein Satteldach liegt auch bei abknickenden Gebäudeteilen (und abknickenden Dachfirsten) vor, sofern beide Gebäudeaußenwände als Giebelwände ausgestaltet sind. Mit den aufgezeigten Merkmalen lässt sich das - durchgehende wie das abknickende - Satteldach von der Dachform des Walmdachs klar abgrenzen. Maßgeblich für ein Walmdach ist, dass - anders als beim Zelt- oder Pyramidendach, bei dem die Dachflächen in einem oberen Punkt zusammenlaufen - zwar ein (im Verhältnis zum Satteldach verkürzter) Dachfirst vorhanden ist, es jedoch an senkrechten Giebelwänden fehlt, weil auch die seitlichen Begrenzungsflächen als abgeschrägte Dachflächen ausgebildet sind (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.2008 - 3 S 2555/07 -, ESVGH 58, 182 ff.; Urteil vom 17.03.2004 - 5 S 2591/93 -, ESVGH 44, 315). Auch beim Walmdach können die Gebäudeteile und der First abknicken, sofern die Dächer an den abknickenden Gebäudeseiten abgewalmt sind. Sind die Giebel nicht vollständig abgewalmt, sondern enden die seitlichen Dachflächen oberhalb der Traufe des Hauptdachs, spricht man von einem Schopfwalmdach oder Krüppelwalmdach (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Ein Walmdach mit verkürztem Sattel (sog. Mittelfirst) ist demnach entgegen der von der Klägerin im Verfahren vertretenen Auffassung kein Unterfall des Satteldachs, sondern eine eigenständige Dachform.
26 
Gemessen daran handelt es sich im vorliegenden Fall zweifelsfrei um ein typisches und „vollständiges“ - an beiden abknickenden Seitenwänden gleichmäßig bis zum umlaufenden Dachtrauf abgeschrägtes - Walmdach. Die für ein Satteldach notwendig erforderlichen Giebel sind weder am Hauptgebäude noch an der Garage vorhanden.
27 
2.2 Die Festsetzung von Satteldächern in Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV ist auch wirksam.
28 
a) Verfahrensrechtliche Gültigkeitsbedenken gegen die ÖBV sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 1 LBO sind sie als Festsetzungen zulässigerweise zusammen mit dem Bebauungsplan beschlossen worden, wobei sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften richtet (§ 74 Abs. 7 LBO; zur Zulässigkeit der Aufnahme der ÖBV in einem Bebauungsplan, vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 172/02 -, VBlBW 2003, 123). Verfahrensfehler aus dem Katalog der - auch auf ÖBV anwendbaren - Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, VBlBW 2007, 149) wären im Übrigen unbeachtlich geworden, da sie - trotz ordnungsgemäßen Hinweises gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung - nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 1998 gegenüber der Gemeinde... gerügt worden sind. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gilt die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB als Element der Planerhaltung nicht nur in Normenkontrollverfahren, sondern auch in Verfahren, in denen Bebauungspläne oder Örtliche Bauvorschriften, wie hier, inzident zu prüfen sind (Urteil vom 05.10.2006, a.a.O.).
29 
b) Auch materiell rechtlich entspricht die Satteldachpflicht in Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV Satteldächern den gesetzlichen Anforderungen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
30 
aa) Die Festsetzung der Dachform eines Satteldachs in den ÖBV ist bestimmt (zum Begriff des Satteldachs siehe oben) und auch von der Ermächtigungsgrundlage in § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO gedeckt. Danach können die Gemeinden u.a. zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten unbebauten Gebieten Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen stellen. Dachformen sind in diesem Sinn Gestaltungselemente von Gebäuden. Mit derartigen Regelungen zur Gestaltung der Dachlandschaft greifen die ÖBV auch nicht unzulässig in die dem Bundesgesetzgeber (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) zugewiesene Kompetenz zur städtebaulichen Ortsbildgestaltung ein (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Denn bundesrechtlich steht der Gemeinde nur der in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend umschriebene Festsetzungskatalog zur Verfügung. Regelungen über die Dachform oder die sonstige äußere Gestaltung baulicher Anlagen - mit Ausnahme von Regelungen über die Gebäudestellung (Firstrichtung) gehören nicht dazu, sie können auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 BauGB oder der BauNVO daher nicht getroffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.10.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O. sowie BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169).
31 
bb) Die Festsetzung von Satteldächern als der ausschließlich zulässigen Dachform im Gebiet „Unter der ... Straße“ ist entgegen dem Einwand der Klägerin auch von „baugestalterischen Absichten“ i.S.v. § 74 Abs. 1 LBO getragen. Mit dieser Ermächtigung räumt der Gesetzgeber den Gemeinden nicht nur die Befugnis zur Abwehr verunstaltender Anlagen ein, sondern verleiht ihnen darüber hinaus das Recht zur positiven Gestaltungspflege in Teilen des Gemeindegebiets (so bereits VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 1180 - zu § 111 LBO 1972). Mit dem Regelungskatalog in Nr. 1 der ÖBV (Dachform, Dachneigung, Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dach- und Wandmaterialien) macht die Gemeinde ... ersichtlich von diesem Recht zur Gestaltungspflege Gebrauch. Die dortigen Regelungen sollen - ergänzend zu den städtebaulichen Regelungen über die abgestuften Gebäudehöhen und Gebäudestellungen (vgl. Nrn. 2.2 - 2.5. Textteil des Bebauungsplans) - der „Gestaltung der Gebäude“ (so die Überschrift) in ihrer individuellen Erscheinungsform einerseits und in ihrem übergreifenden optischen Bezug zum Plan- und Gemeindegebiet andererseits dienen. Beide Zielrichtungen ergeben sich schon aus Art und Typus der einzelnen Gestaltungsvorgaben sowie aus Nr. 6 der Planbegründung („Städtebauliche Gestaltung“). Danach soll mit den die Gestaltungsregelungen die „Einbindung der neuen Gebäude in das bestehende bauliche und landschaftliche Umfeld“ gewährleistet werden, um die „angestrebte architektonische und städtebauliche Qualität auch rechtlich zu sichern“. Die Satteldachpflicht zielt in diesem Sinn auf die Einbettung der „Dachlandschaft“ des Plangebiets in dessen „bauliches Umfeld“ ab. Den Anforderungen an ein nachvollziehbares Konzept im Sinne von § 74 Abs. 1 LBO ist damit genügt. Die Frage, ob sich dieses Konzept gegenüber anderen Belangen durchsetzen kann, ist eine Frage der Abwägung (dazu nachfolgend).
32 
cc) Die Forderung nach Satteldächern verstößt auch nicht gegen das Gebot, die von der beabsichtigten Regelung berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin, die entgegen der Auffassung der Beklagten innerhalb der hier geltenden Frist von 7 Jahren allerdings noch rügefähig wären (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB 1998), teilt der Senat nicht.
33 
Zwar findet die nur für Bebauungspläne geltende Regelung des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. auf örtliche Bauvorschriften auch dann keine (unmittelbare) Anwendung, wenn diese - wie hier - zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden. Denn § 74 Abs. 7 LBO verweist nur für das Verfahren zum Erlass dieser Vorschriften auf das BauGB, während es sich bei § 1 Abs. 6 BauGB a.F. / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Regelung handelt. Die Verpflichtung der Gemeinde zu einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ergibt sich jedoch unabhängig von einer solchen Verweisung aus dem Umstand, dass mit den von ihr erlassenen Örtlichen Bauvorschriften Inhalt und Schranken des privaten Eigentums geregelt werden und hierbei die Interessen der Allgemeinheit sowie die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.06.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O.; Urteil des Senats vom 11.10.2006, a.a.O.; st. Rechtspr. auch der anderen Oberverwaltungsgerichte, vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, DVBl. 2009, 56; OVG NRW, Urteil vom 07.11.1995 - 11 A 293/94 -, NVwZ-RR 1996, 491 f.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 10.12.1979 - 4 B 164/79 -). Dem ist der Satzungsgeber vorliegend gerecht geworden.
34 
aaa) Fehler im Abwägungsvorgang liegen nicht vor.
35 
Zunächst sind Fehler in Gestalt eines Abwägungsausfalls (keine Abwägung mit privaten Interessen) oder eines Abwägungsdefizits (Ausklammerung erkennbarer abwägungserheblicher privater Interessen) nicht zu erkennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat sich mit den für und gegen eine Satteldachpflicht sprechenden Belangen in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass örtliche Baugestaltungsvorschriften nicht zu den zentralen Regelungen eines Bebauungsplans gehören, sondern die maßgeblichen bodenrechtlichen Festsetzungen lediglich ergänzen. Dies gilt auch für Regelungen über die Dachform für ein durch die städtebaulichen Festsetzungen zum Nutzungsmaß (Grundfläche, Höhe, Stockwerkszahl) bereits weitgehend determiniertes Gebäude. Das Verlangen nach einer bestimmten Dachform stellt auch keine im Verhältnis zu anderen typischen Gestaltungsvorschriften im Dachbereich (etwa: Farbe der Dacheindeckung, Vorgabe der Dachneigung, Regelung von Dachaufbauten) außergewöhnliche Belastung für die Grundstückseigentümer dar. Angesichts der beschränkten Bedeutung dieser Regelung kann allein aus dem Fehlen von Abwägungshinweisen in den Verfahrensakten nicht geschlossen werden, dass der Gemeinderat sich bei der Beschlussfassung nicht mit den für und gegen die Vorgabe einer bestimmten Dachform sprechenden Belangen abwägend befasst hat (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992 - 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.10.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O.). Auch in der Begründung der ÖBV mussten die abwägungserheblichen Gesichtspunkte nicht umfassend zum Ausdruck kommen, zumal die Pflicht zur Begründung mangels Geltung des § 9 Abs. 8 BauGB, aber auch aus rechtsstaatlichen Gründen für Örtliche Bauvorschriften generell nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.11.1992 - 4 NB 28.92 -, DVBl. 1993, 116 ff., sowie etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.05.1995 - 1 L 165/94 -, Juris). Vor diesem Hintergrund kommen die für die Dachform des Satteldachs angeführten öffentlichen Belange durch den knappen aber inhaltlich klaren Hinweis in der Begründung, dass die neuen Gebäude (unter anderem) in das bestehende bauliche Umfeld des Baugebiets eingebunden werden sollen, hinreichend zum Ausdruck. Mit dieser Einbindung war gewollt, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, Satteldächer als die in der Gemeinde ... vorherrschende Dachform auch in dem großen Neubaugebiet verpflichtend einzuführen, diese Dachform mithin als dominierendes ortstypisches Gestaltungselement zu festigen und abzusichern. Gleichzeitig wollte man damit dem Haus der Klägerin vergleichbare Walmdachgebäude mediterranen Zuschnittes („Toskana-Häuser“) aus dem Baugebiet zugunsten herkömmlicher Hausformen heraushalten. Hintergrund war, dass ein derartiges, von der Gemeinde als gestalterisch unpassend empfundenes Wohnhaus von der Baurechtsbehörde auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB hätte zugelassen werden müssen. Da während des Bebauungsplanverfahrens Einwendungen der Grundstückseigentümer gegen das - aus den ausliegenden Plänen klar ersichtliche - Satteldachkonzept nicht erhoben wurden, brauchte der Gemeinderat auf diese Gestaltungsinteressen nicht ausdrücklich einzugehen.
36 
Der Gemeinderat ist bei der Definition des Gestaltungskonzepts auch von zutreffenden Tatsachengrundlagen ausgegangen. Es trifft entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu, dass Satteldächer in ... quantitativ ein derartiges Übergewicht über andere Dachformen haben, dass sie das Ortsbild schon bisher maßgeblich prägen. Dies ergibt sich eindeutig aus den von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und eingesehenen Luftbildern der Gemeinde und wird auch durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos nicht widerlegt. Aus diesen ergibt sich zwar, was im Übrigen unstreitig ist, dass sich im Gemeindegebiet von ... auch eine Reihe meist älterer Häuser mit Walm- oder Krüppelwalmbedachung befinden, darunter auch zwei Gebäude unmittelbar östlich des Plangebiets (vgl. Fotos Bl. 89 ff. VG-Akte sowie Fotos aus der mündlichen Verhandlung). Die insgesamt deutliche Überzahl der Satteldachgebäude und deren prägende Wirkung auf das Ortsbild von ... wird dadurch nicht in Frage gestellt. Dies lässt sich auch ohne Ortstermin eindeutig aus den vorliegenden Luft- und Übersichtsbildern erkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 26.08 -, Juris).
37 
Schließlich ist das Plankonzept auch nicht in sich widersprüchlich. Die Aussage in der Planbegründung, man wolle die „lebendige optische Dachlandschaft“ in ... zur Geltung bringen, bezieht sich zweifelsfrei nur auf die im vorhergehenden Satz erwähnte Firstrichtung der Gebäude, die - historische Vorbilder aufgreifend - ausnahmsweise auch rechtwinklig um 90° abknicken darf (vgl. dazu Nr. 6 Satz 3 der Begründung); eine Vielfalt der Dachformen wird damit ersichtlich nicht angestrebt.
38 
bbb) Das dargelegte Gestaltungskonzept der Gemeinde ... begegnet auch im Ergebnis keinen Bedenken.
39 
Da die Baufreiheit der Eigentümer eingeschränkt wird, muss den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen werden. Die Einschränkung der Baufreiheit muss mithin sachlich gerechtfertigt sein und die Interessen der Allgemeinheit und die privaten Interessen der Eigentümer müssen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs stellt die gezielte Gestaltung etwa des Orts- oder Landschaftsbildes ein bedeutsames öffentliches Anliegen dar, das prinzipiell zur Einschränkung privater Eigentümerbefugnisse führen kann. Je gewichtiger die konkrete Gestaltungsaufgabe (das Gestaltungskonzept) ist, umso eingehender dürfen gestalterische Festsetzungen sein, ohne das Übermaßverbot zu verletzen. Umgekehrt reicht das Ziel einer einheitlichen Gestaltung allein um der Einheit oder gar Uniformität willen regelmäßig nicht aus (vgl. Urteil des Senats vom 11.10.2006 - 3 S 337/06 -, VBlBW 2007, 220 ff. unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs; ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, DVBl. 2009, 56 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2002 - 1 KN 1310/01 -, ZfBR 2003, 54 ff.).
40 
Dem wird die Regelung in Nr. 1.1 der ÖBV noch gerecht. Das Ziel, die vorherrschende Satteldachlandschaft in ... zu erhalten und durch Einführung der Satteldachpflicht in dem recht großen und durch seine Hanglage besonders ortsbildprägenden Plangebiet zu festigen, ist schlüssig, nachvollziehbar und hat hinreichendes Gewicht. Es beschränkt sich nicht auf eine isolierte Betrachtung des Baugebiets, sondern strahlt auf das Ortsbild aus und die angestrebte Satteldachform ist auch kein der Uniformität dienender Selbstzweck (zum Schutzgut der Einheitlichkeit einer auf das Ortsbild ausstrahlenden Dachlandschaft vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, VBlBW 2007, 149 ff.). Dass das Satteldachkonzept gestalterisch zwingend oder anderen Gestaltungskonzepten auch nur überlegen sein muss, ist nicht erforderlich. Es muss auch nicht ein das Ortsbild in bodenrechtlicher Hinsicht prägendes Gewicht haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169 ff.).
41 
Die Interessen der Grundstückseigentümer an der freien Wahl der Dachform bzw. an der Verwirklichung von mediterranen Walmdachgebäuden gerade im Plangebiet konnten ohne Verstoß gegen das Übermaßverbot hinter die öffentlichen Gestaltungsinteressen zurückgestellt werden. Wie an anderer Stelle erwähnt, sind örtliche Gestaltungsvorschriften typischerweise nur von untergeordneter Bedeutung und mit zentralen städtebaulichen Eigentumsbeschränkungen nicht vergleichbar. Regelmäßig schränken solche Gestaltungsbestimmungen weder die bauliche Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke nennenswert ein noch beschränken sie den Bauherrn übermäßig in seinen Gestaltungswünschen oder verursachen erhebliche zusätzliche Kostenbelastungen (so zu Recht VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.04.2002 und vom 05.10.2006, a.a.O.). Auf dieser Bedeutungsebene sind außer Regelungen über Art und Farbgestaltung der Dacheindeckungen (so Urteile vom 22.04.2002 und vom 05.10.2006) auch Regelungen über bestimmte Dachformen anzusiedeln (siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.2002 - 8 S 1046/02 -, BRS 65 Nr. 146: Anordnung von Flachdächern, zur Sicherung vorhandener Gartenhofbebauung). Die Pflicht, Satteldächer zu errichten, schränkt die durch das Maß der baulichen Nutzung vorgegebene Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke nicht zusätzlich ein. Vielmehr bietet ein Satteldach im Vergleich zu Walmdächern oder Zeltdächern dem Bauherrn die Möglichkeit, die planungsrechtlichen Nutzungswerte optimal auszuschöpfen. Die Errichtung von Satteldächern verursacht gegenüber Walm- oder Zeltdächern regelmäßig auch keinen höheren finanziellen Aufwand. Das Recht eines Bauherrn auf freie Wahl der Dachform aus bauästhetischen Gründen ist zwar nicht gering zu gewichten, es genießt hier aber keinen Vorrang gegenüber dem Gestaltungskonzept der Gemeinde. Dies würde erst recht gelten, wenn - wie vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen und auch aus den Bebauungsplanakten ersichtlich - bereits in den Grundstückskaufverträgen der Gemeinde mit den Bauherren die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommen und zur Bedingung der Bebaubarkeit gemacht worden sein sollten. Auf die Kunstfreiheit können sich Eigentümer im Plangebiet nicht zusätzlich berufen. Art. 5 Abs. 3 GG gewährt nicht die Befugnis, sich über die dem Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigerweise gezogenen Schranken hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.1979 - 4 B 164.79 -, BRS 35 Nr. 133).
42 
3. Das planwidrig erstellte Walmdach kann auch nicht im Wege einer Befreiung von der Festsetzung in Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV legalisiert werden. Da die streitige Regelung ihre Rechtsgrundlage in § 74 Abs. 1 LBO findet, richten sich die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch sämtlich nicht vor. Gründe des allgemeinen Wohls erfordern die Zulassung des Walmdachs auf dem Hauptgebäude und der Garage nicht. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insofern im Hinblick auf die auf dem südlichen Walmdachflügel angebrachten Solarzellen auf § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO i.V.m. § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO. Zwar hat der erkennende Gerichtshof aus einem Zusammenwirken der Abweichungsregel des § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO mit der Befreiungsmöglichkeit nach § 56 Abs. 5 Nr. 1 LBO einen (sogar ermessensgebundenen) Anspruch auf Befreiung bejaht (Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, VBlBW 2007, 149 ff.). Auf dieses Urteil kann die Klägerin sich aber nicht stützen, denn der dortige Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. In der zitierten Entscheidung ging es um die Befreiung von Baugestaltungsvorschriften über die Dachfarbe für beide Dachflächen eines Satteldachs, weil die Anbringung von Modulen einer Photovoltaikanlage zwangsläufig dazu führte, dass etwa 99 % der Fläche der südlichen Dachhälfte optisch schwarz in Erscheinung trat, wobei die Voltaikanlage nur in dieser dunklen Farbe erhältlich und funktionsfähig war. Im vorliegenden Fall hängt die Funktionsfähigkeit der Solarzellen jedoch nicht davon ab, dass sie auf der Südseite des Daches angebracht werden. Dort entfalten sie zwar die höchste Energieeffektivität. Sie können jedoch auch auf einer anderen, insbesondere der westlichen Dachfläche mit einem durchaus noch angemessenen Auswirkungsgrad installiert werden. So handhaben es auch anders ausgerichtete Wohnhäuser im Plangebiet. Die Verwirklichung der Solaranlage auf sinnvoller energiewirtschaftlicher Basis „steht und fällt“ damit keineswegs, wenn das vorgeschriebene Satteldach gefordert wird. Zudem ist auf Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu verweisen, wonach bei Einzelhäusern die Firstrichtung in besonderen Fällen auch um 90° gedreht werden kann.
II.
43 
Der Beklagte hat den Umbau des Walmdachs in ein Satteldach auch ohne Ermessensfehler angeordnet. Er hat die für und gegen diese Maßnahme sprechenden öffentlichen und privaten Interessen umfassend und ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend gegeneinander abgewogen und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der §§ 47 und 65 Satz 1 LBO entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).
44 
1. Der Beklagte hat erkannt, dass die Baurechtsbehörde grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigung und damit rechtmäßig handelt, wenn sie die Beseitigung oder - wie hier - die Umgestaltung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet (Sauter, Komm. zur LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 44 m.w.N.). Es entspricht daher regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen (sog. intendiertes Ermessen). Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, diesen Zustand ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 4 C 4.01 -, NVwZ 2002, 1250 m.w.N.).
45 
Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Das öffentliche Interesse an der Umwandlung der baurechtswidrigen Walmbedachung in ein Satteldach hat vorliegend keinesfalls geringeres Gewicht als im gesetzlich intendierten Regelfall. Ihm kommt angesichts des Verhaltens der Klägerin im Gegenteil besondere Bedeutung zu. Darauf weisen sowohl der Ausgangs- wie der Widerspruchsbescheid zutreffend hin. Die Klägerin hat die Walmbedachung in voller Kenntnis der formellen wie der materiellen Baurechtswidrigkeit errichtet. Im Ursprungsbauantrag vom 15.05.2003 begehrte sie ein Walmdach in der heutigen Gestalt. Dem von ihr unterschriebenen Antrag war ein gesonderter Befreiungsantrag bezüglich dieser Dachform beigefügt. Der Befreiungsantrag wurde damit begründet, dass der Bauherr „ein Haus nach dem Vorbild eines (existierenden) Musterhauses einer Fertighausfirma“ wünsche, das „bei Satteldachausführung seinen gestalterischen Charakter komplett verlieren würde“. Dies zeigt, dass die Klägerin das Haus von Anfang an als unveränderte Einheit gemäß der Musterhausplanung errichten wollte. An dieser Absicht hielt sie auch fest, nachdem die Befreiung abgelehnt war (vgl. die durch Grüneintrag durchgestrichenen Ursprungspläne) und obwohl ihr Architekt geänderte Pläne für ein Satteldach einreichte, die dann Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.08.2003 und der Nachtragsbaugenehmigung vom 13.11.2003 waren. Der Inhalt dieser Nachtragsgenehmigung war der Klägerin bekannt, denn sie hat die genehmigten Pläne für ein Satteldach durch Unterschrift gebilligt (vgl. insbesondere den genehmigten Quer- und Längsschnittplan vom 21.06.2003, Bl. 61 d. Bauakten). Der Klägerin war auch damals schon bewusst, dass die Baurechtsbehörde auf der Errichtung des Satteldachs bestehen würde. Denn die Baugenehmigung vom 11.08.2003 wies ausdrücklich darauf hin, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans einzuhalten sind, „soweit in diesem Bescheid nicht ausdrücklich eine Ausnahme oder Befreiung zugelassen wurde“. Ohne Rücksicht darauf wurde in der Folgezeit an dem Walmdach zügig weitergebaut (vgl. Fotos Bl. 218 d. Bauakten), was nach Entdeckung Ende November 2003 zum Erlass der für sofort vollziehbar erklären Baueinstellungsverfügung vom 01.12.2003 führte. Ein am gleichen Tag gestellter erneuter Befreiungsantrag bezüglich der Dachform wurde zurückgezogen. Stattdessen beantragte die Klägerin unter dem 07.12.2003 wiederum unterschriftlich den „Rückbau des Walmdaches zum Satteldach DN 28 o wie genehmigt“ und erhielt hierfür am 05.02.2004 die Nachtragsbaugenehmigung, die abermals auf die Pflicht zur strikten Einhaltung der planerischen Vorgaben hinwies. Ungeachtet dessen setzte die Klägerin (entgegen anderslautender Versprechungen ihres Architekten, vgl. AV vom 11.02.2004) aber weder diese Rückbaugenehmigung um noch kam sie der Verpflichtung zur Einstellung der Bauarbeiten nach. Stattdessen baute sie - über bloßen provisorischen Nässeschutz des Gebäudes weit hinausgehend - in der Zeit bis März 2004 zusätzlich Dachflächenfenster in das ungenehmigte Walmdach ein. Auf diesbezügliche Schreiben des Landratsamts Lörrach reagierte die Klägerin nicht, sondern setzte erneut die Dacharbeiten fort. Im Juni 2004 wurde schließlich festgestellt, dass am Walmdach Regenrinnen und Regenabläufe angebracht, neue Dachlattungen aufgenagelt und später auch die Dachziegel aufgebracht waren (Aktenvermerke v. 11.06. u.v. 23.06.2004, Bl. 489, 497 R d. Bauakten), was dann zur hier streitgegenständlichen Verfügung vom 22.07.2004 führte.
46 
2. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinerlei Zweifel, dass die Klägerin sich - zurechenbar - fortgesetzt und anhaltend baurechtswidrig verhalten hat. Von ihrem Ursprungsziel, ihr Wohnhaus gemäß den Plänen des Musterfertighauses mit Walmdach auf jeden Fall, gegebenenfalls auch ohne Rücksicht die Rechtslage zu errichten, ist sie niemals abgerückt. Hieraus haben die Behörden zutreffend ein gewichtiges öffentliches Interesse an baurechtlichem Einschreiten abgeleitet, um der Beachtung geltenden Baurechts Geltung zu verschaffen und derart beharrliche Verstöße im Interesse rechtstreuer Bauherrn wirksam zu unterbinden. Dahinter durften die bauästhetischen und finanziellen Interessen der Klägerin am Fortbestand der illegalen Walmbedachung zurückgestellt werden. Darauf, ob der Umbau im Verhältnis zum geforderten Satteldach einen gestalterischen „Gewinn“ bedeutet kommt es nicht an. Das Walmdachhaus im toskanischen Stil ist, wie die Fotos zeigen, für sich gesehen durchaus ansprechend und architektonisch gelungen. Die Klägerin kann aber nicht verlangen, dieses Fertighaus auch in einem Plangebiet zu errichten, in dem derartige Haustypen aus gestalterischen Gründen unerwünscht und ausgeschlossen sind. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der geforderte Rückbau wegen der hohen Kosten unverhältnismäßig sei. Da sie das Fertighaus ohne vorherige Baugenehmigung bestellt und errichtet hat, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten. Der zweifellos erhebliche finanzielle Aufwand für den geforderten - technisch allerdings unstreitig möglichen - Rückbau ist ihr daher zuzumuten, der Rahmen ihrer „Opfergrenze“ wird dadurch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nicht überschritten.
47 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch ein Verstoß der Umbauverfügung gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht zu erkennen. Unstreitig ist im Baugebiet bisher kein einziges Walmdach zugelassen worden, andere Bauanträge für Fertighäuser mit Walmbedachung Walmdächer wurden abgelehnt (vgl. Schriftverkehr der Gemeinde ... mit den Architekten, Band 4 der Bebauungsplanakten). Das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene genehmigte Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... widerlegt die strikte Ablehnungspraxis für Walmdächer nicht, da es mit einem abknickenden Satteldach mit seitlichen Giebeln versehen ist. Es entspricht insofern dem Dach in der der Klägerin in der Baugenehmigung vom 05.02.2004 genehmigten Gestalt. Darauf, ob das - einzige - Walmdachgebäude der Klägerin im Plangebiet besonders prägend in Erscheinung tritt, kam es für die Ermessensbetätigung nicht entscheidend an.
B.
48 
Der auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid kann gesondert nur dann angegriffen werden, wenn er eine erstmalige (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder eine im Verhältnis zum Ausgangsbescheid zusätzliche selbstständige Beschwer erhält. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg bestätigt lediglich den Ausgangsbescheid des Landratsamts Lörrach, „verbösert“ ihn inhaltlich aber nicht. Eine zusätzliche Beschwer lediglich wegen - wie die Klägerin meint - „verbösernder“ Ermessenserwägungen, sieht das Gesetz nicht vor. Etwaige Rechtsfehler bei der Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid, die im Ausgangsbescheid noch nicht enthalten waren, wären der Ausgangsbehörde zuzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.1989 - 6 S 2694/88 - VBlBW 1990, 297-298 m.w.N.; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 79 Rn. 11).
49 
Im Übrigen waren die dem Regierungspräsidium von der Klägerin vorgehaltenen Wertungen, sie habe sich „in voller Absicht zielstrebig“ über die baurechtlichen Vorschriften hinweggesetzt und habe die Konsequenzen „geradezu provoziert“, für dessen Entscheidung aber ersichtlich auch nicht tragend.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
51 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 11. März 2009
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 140.000,-- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

17 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
11 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 01/10/2008 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 04. März 2008 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
published on 27/02/2008 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. September 2007 - 2 K 2769/06 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
published on 11/10/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Dezember 2005 - 2 K 2338/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldne
published on 05/10/2006 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Oktober 2005 - 1 K 651/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger die beantragte Befreiung von Nr. 2.2 der ö
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 12/04/2019 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beigelade trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll
published on 12/07/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
published on 09/02/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2017 - 8 K 6266/17 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 8. Mai 201
published on 20/05/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzen
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.