Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 20. Mai 2015 - 6 K 2948/13

bei uns veröffentlicht am20.05.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage.

2

Sie stellte am 15. Februar 2013 den Antrag, an der Bahnbrücke in der A.-Straße eine Werbeanlage zu errichten. Die Werbeanlage soll an dem Brückenbauwerk, das sich auf dem Flurstück mit der Nr. xxx (früher: yyy) befindet, angebracht werden. Es handelt sich dabei um eine Bahnbrücke, die über eine Straße führt. Die Werbeanlage ist ca. 3,90 m breit, ca. 2,80 m hoch und für wechselnde Plakate vorgesehen. Die Werbeanlage soll, wenn man aus östlicher Richtung entlang der A.-Straße auf die Bahnbrücke zukommt, auf der linken Seite direkt an der Brücke links der Fahrbahn angebracht werden. In den Bauvorlagen 2/1 und 2/2 ist die dort als „Premium-Großfläche“ bezeichnete Werbeanlage jeweils so eingezeichnet, dass die Anlage über die Grenze des Flurstücks Nr. xxx hinaus- und in den Luftraum des Flurstücks Nr. zzz, das zum öffentlichen Straßenraum gehört, hineinragt. In der als Bauvorlage 2/4 vorgelegten Lichtbildmontage ist der Werbeanlage dagegen so dargestellt, dass sie mit einem Abstand von ca. 1-2 m von der Kante der Brückenwand an dieser angebracht wird. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Vorbehaltsgebiets „B“.

3

Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte die Erteilung der begehrten Baugenehmigung mit Bescheid vom 16. April 2013 ab. Sie begründete dies damit, dass nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO Werbeanlagen an Brücken unzulässig seien und eine bauordnungsrechtliche Abweichung nicht in Aussicht gestellt werden könne.

4

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO begründete.

5

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2013 zurück. Sie hielt daran fest, dass die geplante Anlage wegen des allgemeinen Verbots von Werbeanlagen an Brücken unzulässig sei und dieses Verbot auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

6

Die Klägerin hat am 25. Juli 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen erneut vor, dass ein generelles Verbot von Werbeanlagen an Brücken verfassungsrechtlich bedenklich sei. Sie verweist hierzu auf das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 23. Januar 2012 (Vf. 18-VII-09), nach dem ein solches Verbot nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig sei. Denn es seien Fälle denkbar, in denen aufgrund des Standorts in einem Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebiet ortsgestalterische Gründe nicht hinreichend gewichtig seien, um ein generelles Verbot von Werbeanlagen an Brücken zu rechtfertigen.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. April 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2013 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen in ihrem Widerspruchsbescheid.

12

Die Sachakte der Beklagten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

VerfGH

I.

13

Die zulässige Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung ist unbegründet.

14

Die Ablehnung der begehrten Genehmigung ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO, da die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung nach § 72 HBauO hat. Die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben sich aus § 62 Abs. 1 Satz 1 HBauO, da Werbeanlagen nicht zu den nach § 61 Abs. 1 HBauO im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu beurteilenden Anlagen zählen. Die Werbeanlage ist zum einen schon deshalb nicht genehmigungsfähig, da der Antrag nicht hinreichend bestimmt ist (hierzu unter 1.). Zum anderen verstößt die Werbeanlage gegen die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Vorschrift des § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO (hierzu unter 2.).

15

1. Die beantragte Werbeanlage ist schon deswegen nicht genehmigungsfähig, weil die Antragsunterlagen nicht hinreichend bestimmt sind. Denn die eingereichten Bauvorlagen enthalten widersprüchliche Angaben zum konkreten Standort der Werbeanlage. Nach § 5 Abs. 1 BauVorlVO sind ein Auszug des Liegenschaftskatasters mit Einzeichnung des Standorts (Nr. 1) sowie eine Zeichnung und Beschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage, vorzulegen. Die Klägerin hat einen Lageplan mit Einzeichnung des Standorts inkl. Maßangaben zur Breite der Anlage (Bauvorlage 2/2) und eine Lichtbildmontage (Bauvorlage 2/4) eingereicht. Diese Bauvorlagen enthalten widersprüchliche Angaben zum Standort der Anlage. Die Einzeichnung in der Bauvorlage 2/2 stellt die Werbeanlage so dar, dass sie teilweise in den Straßenraum hineinreicht, der in dem Lageplan durch hellgraue Linien begrenzt ist. Dies würde dazu führen, dass die Anlage teilweise in den Luftraum der Flurstücke zzz und aaa hineinreichen würde, die jeweils zum öffentlichen Straßenraum gehören. Dagegen ist auf der Fotomontage die Werbeanlage mit einem deutlichen Abstand zum Straßenraum, etwa 1-2 m von der Kante der Brückenwand entfernt, eingefügt. Danach würde die Anlage weiter südlich und eindeutig nur auf dem Flurstück xxx (früher: yyy) angebracht. Wegen dieser Widersprüche lässt sich den Bauvorlagen der Standort der Anlage nicht eindeutig entnehmen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Bauvorlagen an keiner Stelle eine Vermaßung hinsichtlich der Höhe, in der die Anlage angebracht werden soll, enthalten (§ 5 Abs. 2 BauVorlVO).

16

2. Die streitgegenständliche Werbeanlage ist weiterhin deswegen nicht genehmigungsfähig, da sie gegen § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO verstößt. Danach sind Werbeanlagen an Böschungen, Brücken, Ufern und Bäumen unzulässig.

17

a. Diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist nicht erkennbar, dass sie das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG oder die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzen würde. Es kann daher offen bleiben, inwieweit sich die Klägerin, die nicht Eigentümerin der Flächen ist, auf denen die Werbeanlage errichtet werden soll, auf eine Verletzung der Eigentumsgarantie überhaupt berufen könnte.

18

aa. Die Klägerin trägt vor, das generelle Verbot von Werbeanlagen an Brücken verletze das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG sowie die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Sie beruft sich dazu auf ein Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Dieser hat im Jahr 2012 Regelungen einer örtlichen Gestaltungssatzung für nichtig erklärt, die ein Verbot von „Werbeanlagen an und auf Brückengeländern und -brüstungen“ vorsahen. Ein solches Verbot, das nicht nach der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete, in denen die Werbeanlagen errichtet werden sollen, differenziere, sei keine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, da sie nicht erforderlich sei. Denn die Werbeanlagen führten beispielsweise in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten nicht ohne Weiteres zu einer Beeinträchtigung des Ortsbilds. Zwar seien Brücken als exponierte Bauwerke in der Regel von besonderer Bedeutung für das Ortsbild. Es sei jedoch denkbar, dass beispielsweise wegen des Standorts in einem Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebiet ortsgestalterische Gründe nicht hinreichend gewichtig seien, um ein generelles Werbeverbot zu rechtfertigen (VerfGH München, Entsch. v. 23.1.2012, Vf. 18-VII-09, Rn. 126 f., juris).

19

Dagegen haben verschiedene Gerichtsentscheidungen in der Vergangenheit die Verfassungskonformität von § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 1961 zu der Vorgängervorschrift, dem Hamburger Gesetz über Außenwerbung an Brücken, entschieden, dass dieses nicht gegen Art. 14 GG verstoße. Es hat festgestellt, dass das Gesetz der Baupflege diene und als solches eine Inhaltsbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sei. Diese müsse auf vernünftigen gesetzgeberischen Erwägungen und insbesondere einer angemessenen Abwägung der Belange des Einzelnen und der Allgemeinheit beruhen. Dem genüge das Brückenwerbungsgesetz. Das baupflegerische Ziel, ästhetische unerwünschte Erscheinungen aus dem Stadt- und Landschaftsbild fernzuhalten, sei ein legitimes Anliegen des öffentlichen Interesses. Dieses habe wiederum ein hinreichendes Gewicht gegenüber dem Interesse des Eigentümers daran, seine Brücke zur Werbung, also einem der Brücke an sich funktionsfremden Zweck, zu nutzen (BVerwG, NJW 1962, 552, 553). Dieser Ansicht hat sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht für die in § 73 Abs. 3 Nr. 1 HBauO a.F. überführte Vorschrift angeschlossen (OVG Hamburg, HmbJVBl. 1974, 6, 7). Auch das Verwaltungsgericht Hamburg konnte bisher keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO erkennen (VG Hamburg, Urt. v. 9.8.2002, 7 VG 1756/2002, Rn. 26, juris; Urt. v. 14.2.2005, 19 K 2012/02, und Urt. v. 16.7.2014, 7 K 2797/12, nicht veröffentlicht). Eine vergleichbare Regelung in Niedersachsen wurde ebenfalls ausdrücklich als verfassungskonform bestätigt (OVG Lüneburg, Urt. v. 4.5.1974, OVGE 30, 393).

20

bb. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin geben keinen Anlas, von der bisherigen Bewertung des § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO abzuweichen.

21

(1) Eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor. Vielmehr handelt es sich bei § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO um eine verfassungskonforme Inhaltsbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine solche setzt voraus, dass der Gesetzgeber das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis zwischen der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dem Regelungsauftrag in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG in einen problem- und situationsbezogenen interessengerechten Ausgleich bringt (BVerfG, NJW 2006, 1191, 1193 f.). Dabei ist er insbesondere an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (BVerfG, NVwZ 2009, 1025, 1028). Im Rahmen der Prüfung, ob eine Inhaltsbestimmung angemessen ist, ist bei gesetzlichen Regelungen, die das Grundeigentum betreffen, die Situationsgebundenheit dieses Eigentums zu beachten (BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, 7 C 26/92, Rn. 38, juris).

22

Gemessen an diesen Maßstäben ist das Verbot von Werbeanlagen an Brücken in § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um eine bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschrift. Die positive Gestaltung des Ortsbildes ist als solche ein legitimes Ziel, das die Einschränkung des Eigentümers in den Möglichkeiten, sein Eigentum zu nutzen, rechtfertigen kann (BVerwG, Beschl. v. 6.12.1999, 4 B 75/99, Rn. 13, juris). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO nicht als Konkretisierung des allgemeinen Verunstaltungsgebots in § 12 Abs. 1 HBauO zu verstehen ist, sondern vielmehr als Vorschrift der positiven Baupflege. Dabei ist das Verunstaltungsverbot als generelle Gestaltungsanforderung darauf ausgerichtet, dass die bauliche Anlage das Gesamtbild der Umgebung nicht stören darf, das heißt der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und der Umgebung darf vom Betrachter nicht als belastend oder Unlust erregend empfunden werden (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.6.1955, I C 146.53, NJW 1955, 1647; Niere, in: Alexejew, HBauO, Stand: Jan. 2012, § 12 Rn. 40). Neben diesem negativen Schutz ist jedoch auch die positive Gestaltungspflege zulässig (Niere, a.a.O., § 12 Rn. 11). Diese ist darauf ausgerichtet, positiv auf die Baukultur einzuwirken und das Stadtbild zu gestalten (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2010, 2 Bf 411/08.Z, juris). Wegen dieser unterschiedlichen Zielrichtungen des Verunstaltungsverbots einerseits und der positiven Gestaltungspflege andererseits sind die jeweiligen Anforderungen nach unterschiedlichen Maßstäben zu beurteilen. Das Verunstaltungsverbot ist darauf ausgerichtet ist, eine Störung der vorhandenen Umgebung zu verhindern und daher je nach vorhandener Bebauung und je nach Gebiet, in dem ein Vorhaben verwirklicht werden soll, unterschiedlich zu beurteilen. Was verunstaltend wirkt, kann von Fall zu Fall abweichend zu beurteilen sein, je nachdem, wie sich die vorhandene Umgebung darstellt. Dagegen ist die positive Gestaltungspflege darauf ausgerichtet, gestalterisch erst dafür zu sorgen, dass als positiv und wünschenswert wahrgenommene gestalterische Anforderungen verwirklicht werden.

23

Die Maßnahme, Brücken von Werbung freizuhalten, ist gemäß diesen rechtlichen Vorgaben geeignet, das Ortsbild positiv zu gestalten. Der Gesetzgeber begründet dieses Ziel damit, dass zum einen Brücken an der Gestaltung des hamburgischen Stadt- und Landschaftsbildes einen hervorragenden Anteil haben. Zum anderen fallen sie infolge ihrer Ausdehnung und beherrschenden Wirkung regelmäßig besonders ins Auge (Begründung des Senats zum Gesetz über Außenwerbung an Brücken, Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft 1957, Nr. 263, S. 1). Damit ist die gestalterische Schutzwürdigkeit gerade von Brücken begründet. Die besondere Bedeutung von Brücken für das Ortsbild aufgrund ihrer exponierten Lage erkennt auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof an (VerfGH München, Entsch. v. 23.1.2012, Vf. 18-VII-09, Rn. 127, juris). Eine Gefährdung des Ortsbilds gerade durch Werbeanlagen kann ebenfalls begründet werden. Denn Werbeanlagen beeinflussen das Stadtbild maßgeblich. Werbung dient dazu, Menschen anzuregen, zu informieren, aufzuklären oder auch zu beeinflussen. Sie soll in erster Linie zum Erwerb von Waren unterschiedlichster Art oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen anregen. Zu diesem Zweck ist Werbung ihrer Natur nach darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit der Menschen auf sich zu lenken und daher auffällig zu sein (Niere, in: Alexejew, HBauO, Stand: Jan. 2012, § 13 Rn. 2).

24

Das gesetzgeberische Ziel, Brücken zum Schutze des Stadtbilds von Werbeanlagen freizuhalten, erstreckt sich auf alle Brücken unabhängig davon, wie der Brückenstandort bauplanungsrechtlich einzuordnen ist. Auch in diesem umfassenden Verständnis handelt es sich um ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Vorgaben zur positiven Gestaltung von baulichen Anlagen sind nicht auf bestimmte Gebietsarten beschränkt. Insofern erscheint es als legitimes Ziel, eine einheitliche Regelung für Werbung an Brücken im gesamten Stadtgebiet zu treffen. In Zusammenschau mit den weiteren in § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO genannten Orten, an denen Werbeanlagen generell verboten sind, nämlich Böschungen, Ufern und Bäumen, ergibt sich die schlüssige Konzeption des Gesetzgebers für eine positive bauliche Gestaltung des Ortsbilds, nämlich die, gewisse Merkmale des Ortsbildes generell werbefrei zu halten, sodass diese ihre prägende Wirkung in allen Gebieten uneingeschränkt entfalten können.

25

Um dieses Ziel zu erreichen, ist das generelle Verbot in § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO erforderlich. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Ein nach Gebietsarten differenzierendes Verbot von Werbeanlagen an Brücken wäre nicht gleich geeignet, das Ziel, Brücken wegen ihrer ortsbildprägenden Wirkung im gesamten Stadtgebiet von Werbung freizuhalten, zu verwirklichen.

26

Die Vorschrift ist weiterhin verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet den Verstoß eines generellen Verbots von Werbung an Brücken gegen die Eigentumsgarantie damit, dass wegen der möglichen Standorte der Werbung in Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebieten ortsgestalterische Gründe nicht in jedem Fall hinreichend gewichtig sein könnten, um das generelle Werbeverbot zu rechtfertigen. An den genannten Standorten würden Werbeanlagen nicht unbedingt zu einer Beeinträchtigung des Ortsbilds führen (VerfGH München, Entsch. v. 23.1.2012, Vf. 18-VII-09, Rn. 126 f., juris). Dies überzeugt nicht. Denn durch das generelle Verbot von Werbeanlagen an Brücken wird, wie oben ausgeführt, keine Verunstaltung abgewehrt, sondern eine positive gestalterische Vorgabe geschaffen. Es wird dadurch die Zielsetzung von werbefreien Brücken, unabhängig von ihrer konkreten Umgebung, umgesetzt. Zwar sind in Gewerbe- und Industriegebieten Werbeanlagen regelmäßig auch unter gestalterischen Gesichtspunkten zulässig (OVG Münster, Urt. v. 20.2.2004, DÖV 2004, 840). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber nicht in zulässiger Weise allgemeine einschränkende Regelungen für Werbeanlagen auch in Gewerbe- und Industriegebieten treffen dürfte. Denn eine positive Gestaltungsvorgabe wie die Freihaltung von Brücken von Werbung kann nur dann ihre volle Wirksamkeit entfalten, wenn sie generell gilt. Würde die Zulässigkeit von Werbeanlagen an Brücken stets von der Beeinträchtigung des Ortsbildes im konkreten Fall abhängig gemacht, so könnte eine positive gestalterische Wirkung nicht erreicht werden. Damit würde der Gesetzgeber in seinen Möglichkeiten, positive Baugestaltung zu betreiben, erheblich eingeschränkt. Er wäre vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, dass Verunstaltungsverbot zu konkretisieren. Dass dieses Verständnis der grundrechtlichen Vorgaben für bauordnungsrechtliche Gestaltungsregeln unzutreffend ist, zeigt sich bereits daran, dass die Möglichkeit zur positiven Gestaltungspflege neben der Abwehr von Verunstaltungen allgemein anerkannt ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2010, 2 Bf 411/08.Z, Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 11.9.2014, 1 B 14.170, Rn. 20; OVG Münster, Beschl. v. 6.7.2012, 2 D 27/11.NE, Rn. 78; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.3.2009, 3 S 1953/07, Rn. 31, jeweils juris; Niere, in: Alexejew, HBauO, Stand: Jan. 2012, § 12 Rn. 11).

27

Dagegen sind die Interessen der Grundeigentümer, die gegen ein generelles Verbot von Werbeanlagen an Brücken sprechen, als weniger gewichtig einzuordnen. Zum einen handelt es sich bei Werbung an Brücken lediglich um eine funktionsfremde zusätzliche Nutzung (BVerwG, Urt. v. 29.8.1981, NJW 1962, 552, 553). Zum anderen sein rein merkantile Interessen, denen wegen der vielfältigen Möglichkeiten, an anderen Stellen Werbung anzubringen, ein geringes Gewicht zukommt (OVG Lüneburg, Urt. v. 5.4.1974, OVGE 30, 393, 395). Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass für etwaige atypische Ausnahmefälle, in denen tatsächlich keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild festzustellen sind, die Möglichkeit besteht, eine Werbeanlage an einer Brücke im Wege der Abweichung nach § 69 Abs. 1 HBauO zuzulassen.

28

(2) Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit von derjenigen, die in der Werbebranche tätig sind, wird durch das generelle Verbot von Werbeanlagen an Brücken nicht verursacht. Hier kann offen bleiben, ob ein derartiges Verbot überhaupt eine berufsregelnde Tendenz hat und daher ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 GG Abs. 1 vorliegt (vgl. Ruffert, in: Epping/Hillgruber, GG, Stand: Dez. 2014, Art. 14 Rn. 55). Denn jedenfalls wäre ein entsprechender Eingriff aus den soeben aufgeführten Gründen gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Berufsfreiheit der Werbetreibenden ist ergänzend zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich ist, dass das Verbot von Werbeanlagen an Brücken im gesamten Stadtgebiet dazu führen würde, dass nicht mehr ausreichend geeignete Flächen für Werbeanlagen vorhanden wären. Auch wenn Brücken wegen ihrer exponierten Lage für werbetreibende Unternehmen von besonderem Interesse sind, so ist das Verbot dennoch gerechtfertigt, da hieraus zugleich die besondere störende Wirkung für das Ortsbild folgt.

29

b. Die streitgegenständliche Werbeanlage verstößt gegen § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO, denn sie soll an einer Brücke errichtet werden. Unter Brücken sind Ingenieurbauwerke zu verstehen, die der Überführung in der Regel eines Verkehrsweges über ein Hindernis dienen, wobei es sich bei dem Hindernis unter anderem um einen natürlichen Geländeeinschnitt, einen Wasserlauf oder eine andere zu überquerende Verkehrsanlage handeln kann (VG Hamburg, Urt. vom 9.8.2002, 7 VG 1756/2002, Rn. 21, juris; Niere, in: Alexejew, HBauO, Stand: Jan. 2012, § 13 HBauO, Rn. 87). Bei der Bahnbrücke am westlichen Ende der A.-Straße handelt es sich um eine Brücke im Sinne dieser Vorschrift. Die streitgegenständliche Werbeanlage befindet sich „an“ dieser Brücke, denn der Unterbau einer Brücke ist als deren Bestandteil anzusehen (OVG Hamburg, Urt. v. 21.6.1973, HmbJVBl. 1974, 6, 7). Die streitgegenständliche Werbeanlage soll direkt an den Unterbau der Brücke angebracht und mit diesem fest verbunden werden.

II.

30

Die Klage hat auch im Hinblick auf den in dem Aufhebungsantrag regelmäßig mit enthaltenen Verpflichtungsantrag keinen Erfolg. Zwar dürfte der ablehnende Bescheid, der vom Bezirksamt A. erlassen wurde, formell rechtswidrig sein. Denn der Standort der beantragten Werbeanlage liegt im Vorbehaltsgebiet „B“, wie sich aus dem mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 29. Mai 2012 eingefügten § 5 Abs. 4 und der ebenfalls eingefügten Anlage 3 zu § 5 Abs. 4 ergibt (HmbGVBl. 2012 Nr. 24 v. 15.6.2012, S. 213). In Vorbehaltsgebieten ist nach Abschnitt II Abs. 2 i.V.m. Abschnitt I HBauO-ZustO die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung und somit auch für die Erteilung bzw. Versagung von Baugenehmigungen nach § 72 Abs. 1 HBauO zuständig. Jedoch besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Aufhebung des Ablehnungsbescheids und des diesen bestätigenden Widerspruchsbescheids. Denn diese enthalten über die Ablehnung einer begehrten Begünstigung hinaus keine eigenständige Regelung zu Lasten der Klägerin. Die Belastung liegt allein darin, dass ihr die begehrte Begünstigung in Form der Baugenehmigung versagt wurde. Diese Entscheidung ist jedoch, wie ausgeführt, inhaltlich nicht zu beanstanden. Insofern geht von dem Ablehnungsbescheid keine eigenständige Belastung aus, an deren Aufhebung die Klägerin ein rechtliches Interesse haben könnte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.05.1996, Bf VI 27/95, Rn. 47, juris)

III.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung sowie zur Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Insbesondere ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage nach der Verfassungskonformität des § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO nicht allein entscheidungstragend ist.

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(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

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(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

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(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gesamtschuldnerisch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verfahren erster Instanz.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte oder die Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens sind eine Rückbauanordnung des Landratsamts B. Land vom 23. Januar 2012 für eine aufgeständerte Sonnenkollektoranlage auf dem Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung B. gegenüber der Klägerin und eine Duldungsanordnung gegenüber dem Kläger sowie entsprechende Zwangsgeldandrohungen.

Mit Bescheid vom 16. November 2011 lehnte die Beigeladene den Antrag der Kläger auf Abweichung von Nr. 10.1 der örtlichen Gestaltungssatzung (im Folgenden: Satzung) bezüglich der Errichtung einer aufgeständerten Kollektoranlage ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Nr. 10.1 der Satzung vom 23. März 2009 lautet:

„Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind parallel zur Dachfläche anzubringen, wobei ein paralleler maximaler Abstand von 15 cm der Sonnenkollektoren- bzw. Photovoltaikanlagenoberfläche zur Dachoberfläche einzuhalten ist. Ein Aufständern der Kollektoren ist unzulässig. (…)“.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin, bis drei Monate ab Bestandskraft des Bescheids die aufgeständerte Sonnenkollektoranlage parallel zur Dachhaut mit einem maximalen Abstand von 15 cm zur Dachhaut zurückzubauen (Nr. 1 des Bescheids) und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an (Nr. 2). Der Kläger wurde verpflichtet, den Rückbau der Anlage zu dulden; für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht. Die auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO gestützte Anordnung gelte auch für nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayBO verfahrensfreie Vorhaben, da auch insoweit das materielle Recht anzuwenden sei. Der Antrag auf Abweichung sei wegen Verstoßes gegen Nr. 10.1 der Satzung von der Beigeladenen bestandskräftig abgelehnt worden; das Landratsamt habe das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Anpassung der Anlage an das satzungskonforme Maß anzuordnen sei, weil in vergleichbaren Fällen im Gemeindegebiet aufgeständerte Solaranlagen stets zurückgebaut worden seien.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2012 statt. Ein Verstoß gegen Nr. 10.1 der Satzung liege nicht vor, da diese nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO gedeckt und im Übrigen auch nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 vereinbar sei. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ermächtige nur zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, wodurch nur objektbezogene, nicht aber im Schwerpunkt umgebungsbezogene Gestaltungsvorschriften zugelassen seien. Demgegenüber verfolge die Beigeladene, wie bereits aus der Präambel ersichtlich sei, mit der Satzung das übergreifende Ziel, „dass das gesamte Erscheinungsbild der Gemeinde (…) durch qualitätsvolle Planung und Gestaltung erhalten und verbessert“ werden solle (Satz 1 der Präambel der Satzung) und alle „baulichen und gärtnerischen Anlagen (…) so zu gestalten (sind), dass sie sich harmonisch ins Orts- und Landschaftsbild einfügen“ (Satz 2 der Präambel). Bereits mit dem Ziel der Gestaltung nicht nur der einzelnen baulichen Anlage, sondern des gesamten Ortsbildes der Gemeinde habe die Beigeladene die ihr zustehende objektbezogene Betrachtungsweise überschritten und eine in den Kompetenzbereich des Bauplanungsrechts fallende Regelung getroffen. Zudem verstoße Nr. 10.1 der Satzung gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sei ein Verbot der Errichtung von Werbeanlagen durch den Satzungsgeber auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nur dort gerechtfertigt und somit verhältnismäßig, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erforderten. Die Möglichkeit, eine Werbeanlagensatzung für das gesamte Gemeindegebiet zu erlassen, sei nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, weil ein Gemeindegebiet in seiner Gesamtheit in der Regel aus verschiedenen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei. Der Satzungsgeber habe deshalb im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen. Diese Beschränkungen gälten gleichermaßen für ortsgestalterische Regelungen auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO. Die Beigeladene habe zwar die Notwendigkeit zur Differenzierung zwischen einzelnen Bereichen grundsätzlich erkannt und deshalb den Geltungsbereich der Satzung für die Sondergebiete Haus Hohenfried und Klinik Hohenstaufen (vgl. Nr. 3.2 und 3.3 der Satzung) eingeschränkt. Außerdem habe eine Ortsbildanalyse mit dem Kreisbaumeister stattgefunden mit dem Ergebnis, dass das Gemeindegebiet ein zusammenhängendes Straßen- und Landschaftsbild vorweise. Gleichwohl genüge Nr. 10.1 der Satzung nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. So komme etwa der Bebauung am Ortseingang bzw. Ortsausgang nicht dieselbe Schutzwürdigkeit zu wie den zentralen Bereichen an Rathaus und Kirche. Weiter dürfte eine Differenzierung zwischen der Bebauung in erster Reihe an der B. Straße als Durchgangsstraße und den Häusern in dahinterliegenden Reihen angebracht sein. Eine differenzierte Regelung sei weiter erforderlich hinsichtlich der unterschiedlichen Dachformen (z. B. hinsichtlich vor Inkrafttreten der Satzung ausgeführter Flachdächer) oder bei einzelnen Zweckbauten wie Kindergarten oder Schule etc.. Gerade im Hinblick auf den besonderen Schutz des Eigentumsgrundrechts bedürfe es für einen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Eingriff in dieses Grundrecht einer nachvollziehbaren Dokumentation der Ortsbildanalyse mit Begründung der getroffenen Differenzierung. Eine solche gebe es aber nach Angabe der Beigeladenen nicht. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vom Vorliegen mehrerer Ortsbilder (verbunden mit der Notwendigkeit entsprechend differenzierter Behandlung in örtlichen Gestaltungsbestimmungen) ausgehe und die Existenz nur eines einzigen einheitlichen Ortsbildes als Ausnahme ansehe. Dafür spreche die Verwendung des Plurals im Wortlaut des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO („von Ortsbildern“).

Nr. 10.1 der Satzung berühre ferner den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz sei hier insoweit berührt, als das Gebiet der Beigeladenen aus verschiedenartigen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei, und der Satz2ungsgeber ortsgestalterische Regelungen daher nicht ohne Weiteres generalisierend auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen dürfe, sondern ggf. entsprechend abstufen müsse. Die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung in Nr. 16.1 der Satzung sei nicht geeignet, die verfassungsrechtlich gebotene Differenzierung zu gewährleisten, weil auf sie kein Rechtsanspruch bestehe. Wegen der Nichtigkeit der Nr. 10.1 der Satzung sei die erlassene Rückbauanordnung rechtswidrig.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung führt die Beigeladene aus, die Satzung beruhe zu Recht auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO. Diese Vorschrift eröffne den Gemeinden die Möglichkeit, im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Deshalb dürfe auch in der Präambel - die im Übrigen lediglich als Programmsatz und nicht als rechtsverbindliche Vorgabe verstanden werden könne - davon die Rede sein, dass das gesamte Erscheinungsbild der Gemeinde qualitätsvoll erhalten und verbessert werden solle. Die Erwähnung der Motive und sonstigen Vorstellungen des Satzungsgebers im Rahmen einer Präambel könne allenfalls dazu führen, dass bei auslegungsbedürftigen Bestimmungen auch auf derartige Formulierungen zurückgegriffen werden könne, um so Ziel und Zweck einzelner Regelungen näher zu bestimmen. Darüber hinausgehende Rechtsfolgen entfalte die Präambel nicht.

Die vermeintliche Unwirksamkeit könne auch nicht aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung mit einer Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO befasse, während die hier in Rede stehende Satzung auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO fuße, und die Baugesetze auch sonst zwischen Gebäuden und Werbeanlagen deutlich unterschieden, sei für den hier zu entscheidenden Streitfall wesentlich, dass das Ortsbild der Beigeladenen im Wesentlichen - mit Ausnahme der in Ziffer 3 der Satzung ausdrücklich erwähnten Teilbereiche - homogen sei. Sowohl Ortseingang als auch Ortsausgang bestünden - wie häufig auch in anderen ländlichen Bereichen - aus geschichtlich gewachsenen Einzelwohnhäusern oder ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen (Wohnhaus mit Stadel). Richtig sei, dass im zentralen Ortsbereich, der sich als Mischgebiet darstelle, eine etwas dichtere Bebauung vorliege. In beiden Fällen handle es sich aber um Bauformen von Einzelhäusern mit E+1 bei durchgehend geneigten Dächern (Regelfall Satteldach). Zur vom Verwaltungsgericht herangezogenen Differenzierung zwischen der Bebauung in erster und zweiter Reihe entlang der Ortsdurchfahrt (B. Str. = B 20) sei festzustellen, dass sich entlang dieser Straße überwiegend historisch gewachsene Geschäftshäuser mit Wohnungen, Gaststätten und sonstigen gewerblichen Nutzungen, teilweise mit Höhenentwicklungen E+2, jedoch durchgehend mit Satteldächern, befänden. In der zweiten Reihe der B. Straße seien Wohnhäuser mit E+1, ebenfalls mit Satteldächern, anzutreffen. Ebenso hätten alle Zweckbauten der Beigeladenen Satteldächer (so bei Schule, Kindergarten, Rathaus, Bauhof, Klärwerksgebäude u. a.). Insgesamt zeigten deshalb auch die vom Verwaltungsgericht angeführten Beispiele für angeblich stark unterschiedliche Ortsbilder innerhalb der Gemeinde, dass gleichwohl die spezifischen Merkmale einer oberbayerischen Hauslandschaft durchgehend vorlägen und deshalb eine weitergehende Differenzierung im Gemeindegebiet - mit Ausnahme der in Ziffer 3 der Satzung selbst ausgenommenen Bereiche - nicht erforderlich sei.

Unzweifelhaft könnten in Ortsgestaltungssatzungen Vorgaben über die Dachform, die Dachneigung und auch die Dacheindeckung sowie Dachauf- und -ausbauten getroffen werden. Gerade das Aufständern von Solaranlagen stelle nach völlig einheitlicher Auffassung eine problematische und im Regelfall verunstaltende Form eines Dachaufbaus dar. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht nicht mit hinreichender Sorgfalt der Frage nachgegangen, ob nicht - falls man die Unwirksamkeit der Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet in Betracht ziehe - wenigstens wegen der völlig einheitlichen Dachform im Gemeindegebiet eine generelle und nicht nur auf einzelne Bauquartiere oder Straßenzüge bezogene Regelung isoliert möglich sei. Dem Gebot, vor Verwerfung einer Ortsbausatzung als unwirksam in Gänze die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht im Wege der Auslegung mindestens Teile der Satzung eingeschränkt für das gesamte Ortsgebiet gelten könnten, sei von vornherein nicht nachgegangen worden.

Die Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2012 die Klage abzuweisen.

Die Kläger sind nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, halten jedoch die Berufung der Beigeladenen für unbegründet.

Der Beklagte stellt keinen Antrag.

Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift verwiesen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet mit der Folge, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen ist. Die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückbauanordnung ist rechtmäßig.

I.

Art. 76 Satz 1 BayBO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, die (teilweise) Beseitigung von Anlagen anzuordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Vorschrift dürfte - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - auch auf sog. Rückbauanordnungen Anwendung finden. Gemeint sind dabei diejenigen Fälle, in denen der Bauherr eine baurechtswidrige Anlage errichtet und die Bauaufsichtsbehörde ihm nunmehr aufgibt, diese auf den genehmigten Zustand zurückzubauen. Entsprechendes gilt auch, wenn das Vorhaben zwar wie hier nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO genehmigungsfrei, aber materiell rechtswidrig ist und der Rückbau auf einen rechtmäßigen Zustand möglich ist. Im vorliegenden Fall erschöpft sich der angeordnete Rückbau tatsächlich in einer bloßen teilweisen Beseitigung, so dass sie von Art. 76 Satz 1 BayBO gedeckt ist (Decker in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand Dezember 2013, Art. 76 Rn. 54). Letztlich ist der Umstand, dass das Verwaltungsgericht dem Landratsamt folgend Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO als maßgebliche Befugnisnorm angesehen hat, aber nicht entscheidungserheblich, da bei beiden Varianten die materielle Illegalität des Bauvorhabens Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Rückbauanordnung ist und bei beiden Befugnisnormen im vorliegenden Fall dieselben Ermessenskriterien zur Anwendung kommen.

II.

Die Satzung ist eine öffentlich-rechtliche Vorschrift i. S. d. Art. 76 Satz 1 BayBO. Dabei entbindet die Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme auch von aufgeständerten Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren ohne Flächenbegrenzung in den Genehmigungsfreiheitstatbestand die Befugnis der Gemeinden nicht einschränken wollte, gleichwohl Ortsgestaltungssatzungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO zu erlassen, folgt bereits aus Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO, der eine entsprechende Befugnis der Gemeinden denknotwendig voraussetzt.

III.

Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über die besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen.

Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist verfassungsgemäß und damit wirksame Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Gestaltungssatzung. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Vorschrift nicht im Widerspruch zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes für die Gesetzgebung von Bund und Ländern (Art. 70 ff. GG) steht. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO wahrt - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - die Grenzen der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes und steht auch sonst mit höherrangigem Recht in Einklang. Zweck der Vorschrift ist die spezifische Ergänzung und Modifizierung des landesrechtlich normierten Verunstaltungsverbots (Art. 8 BayBO) durch örtliche Bauvorschriften. Zwingende Grenze der landesrechtlichen Zuweisung von Satzungsautonomie an die Gemeinden ist das „Bodenrecht“ als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 18 GG), von der der Bundesgesetzgeber durch die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Bauleitplanung materiell wie verfahrensmäßig abschließend und umfassend Gebrauch gemacht hat (vgl. grundlegend BVerfG, Gutachten v. 16.6.1954 -1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3, 407). Das Ziel der Ortsbildgestaltung ist sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich. Zur bodenrechtlichen Ortsbildgestaltung steht der Gemeinde der in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend umschriebene und durch die Vorschriften der Baunutzungsverordnung ergänzte Festsetzungskatalog zur Verfügung. Gestaltungsvorschriften, die über das städtebauliche Instrumentarium des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung hinausgehen, ohne im Rahmen eines Nutzungsregimes Nutzungsrechte an Grund und Boden zuzuweisen, stehen dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht und damit auf der Grundlage des Art. 81 BayBO grundsätzlich auch örtlichen Bauvorschriften offen. Die Ermächtigungsnorm des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO wahrt daher die Grenzen der föderalen Kompetenzordnung (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318; zu Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1994 BayVGH, U. v. 12.1.2012 - 2 B 11.2230 - BayVBl 2012, 699).

IV.

Die genannten Vorschriften der Gestaltungssatzung überschreiten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht die Grenzen des Regelungsspielraums, den Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO den Gemeinden beim Erlass örtlicher Vorschriften zuweist. Die Vorschrift gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Vorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Die Gemeinden sind danach nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, positive Gestaltungspflege zu betreiben (BayVGH, B. v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris; BayVGH, U. v. 2.2.2012 -1 N 09.368 - juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318). Nach Auffassung des Senats sind gestalterische Anforderungen an Dächer im Bereich positiver Gestaltungspflege regelmäßig zulässig, da Dächer in besonderem Maß das Gesamtbild einer Gemeinde bestimmen und Ausdruck eines ortsüblichen und landschaftsgebundenen Baustils sind, wie er häufig in Oberbayern anzutreffen ist (vgl. auch Decker, a. a. O., Art. 81 Rn. 114 m. w. N.). Zur Erzielung von Einheitlichkeit, zur Vermeidung einer unregelmäßigen Dachlandschaft oder im Interesse einer positiven Gestaltungspflege können demnach Dachformen festgelegt sowie Dachauf- und -ausbauten untersagt werden (Decker, a. a. O.). Die Gemeinden haben im Rahmen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (BayVGH, U. v. 9.8.2007 - 25 B 05.1340 - juris).

Zwar wird das Recht eines Bauherrn, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen, durch das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützt und durch das Verbot der Aufständerung von Solaranlagen und die damit einhergehende Nutzungsbeschränkung des Grundeigentums durch die Gestaltungssatzung der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG lässt demgemäß im Bereich des Bauordnungsrechts, auch bei örtlichen Bauvorschriften aufgrund gemeindlicher Satzungen wie hier nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, nur Nutzungsbeschränkungen zu, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Diesbezüglich hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E. v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397) zwar festgestellt, dass beim Erlass einer Satzung gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen berücksichtigt werden muss, dass das Gebiet einer Gemeinde in der Regel aus verschiedenen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei; Verbote seien deshalb nur gerechtfertigt, soweit ortsgestalterische Gründe sie erforderten. Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung die teilweise Verfassungswidrigkeit einer Werbeanlagensatzung aber vor allem deshalb festgestellt, weil der Normgeber - im entschiedenen Fall die Stadt Nürnberg - bei einzelnen Verboten nicht nach den Gegebenheiten der verschiedenen Stadtbereiche differenziert hat, was bei einer Großstadt wie Nürnberg ohne weiteres nachvollziehbar ist. Die Entscheidung schließt jedoch nicht aus, dass aus ortsgestalterischen Gründen in (kleineren) Gemeinden Verbote für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden können‚ um auf diese Weise auf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluss zu nehmen (vgl. BVerwG‚ B. v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - ZfBR 1997‚ 327).

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen unter Berücksichtigung der traditionellen Dachformen im Gemeindegebiet der Beigeladenen und des Charakters als Fremdenverkehrsgemeinde keine Bedenken gegen das generelle Verbot der Aufständerung von Solarkollektoren im Gemeindegebiet und damit auch auf dem Dach des Hauses der Kläger.

Der Senat hat sich davon überzeugen können, dass im Gemeindegebiet die Dachlandschaft vorwiegend von Satteldächern geprägt ist. Die beim Augenschein vorgefundenen Pult- oder Flachdächer führen nicht zu einer gegenteiligen Beurteilung. Der Anbau an das Anwesen B.straße ... verfügt zwar über ein Pult- oder Flachdach, der Bauamtsleiter der Beigeladenen hat aber darauf hingewiesen, dass das Gebäude 1963/1964 vor Inkrafttreten der Gestaltungssatzung im Jahr 1975 genehmigt worden ist. Im Hinblick auf den im Jahr 2013 errichteten Kindergarten der Beigeladenen, der über zwei gegeneinander gestellte Pultdächer verfügt, hat der Bauamtsleiter nachvollziehbar erläutert, dass in diesem Fall eine Ausnahme von der Satzung erteilt worden sei, da bei Errichtung eines Satteldaches unmittelbar neben der Dorfkirche eine wesentliche Beeinträchtigung des Blickfeldes zur Kirche eingetreten wäre und außerdem eine ausreichende Belichtung des Kindergartens sichergestellt werden sollte. Auch die entlang der Bundesstraße errichteten Gebäude, die teils aus Wohnbebauung und teils aus gewerblicher Bebauung bestehen, verfügen nach dem Ergebnis des Augenscheins im Regelfall über ein Satteldach. Soweit sich der Kläger darauf beruft, auf dem Grundstück B. Str. ... solle das leerstehende ehemalige Kurmittelhaus abgerissen und im Rahmen eines Bebauungsplans durch ein Wohn- und Geschäftshaus ersetzt werden, hat der Vertreter der Beigeladenen unter Vorlage des Bebauungsplanentwurfs erklärt, dass das Hauptgebäude ein Satteldach erhalte und nur aus Schallschutzgründen auf der Seite zur Bundesstraße ein Scheddach vorgesehen sei.

Stellt sich das Ortsbild nach dem Ergebnis des Augenscheins im Hinblick auf die Dachformen (Satteldächer) als nahezu durchgehend einheitlich dar, so war es der Beigeladenen auch nicht verwehrt, zur Wahrung der Einheitlichkeit der Dachlandschaft für das Gemeindegebiet eine Aufständerung von Solaranlagen zu verbieten (vgl. BayVGH‚ B. v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris Rn. 10). Daran ändert auch nichts, dass sich auf dem Dach des Anwesens B.str. ... auf der Westseite ebenso wie auf dem Dach des Anwesens S.-straße ... (leicht) aufgeständerte Solaranlagen befinden. Insoweit haben die Vertreter des Landratsamts darauf hingewiesen, dass ihnen diese Anlagen bislang nicht bekannt waren und ein bauaufsichtliches Einschreiten geprüft werde. Gegen die aufgeständerte Solaranlage am Anwesen Bichstr. 8 wurde ohnehin eine Rückbauanordnung erlassen (s. hierzu das Verfahren 1 B 14.170). Soweit auf dem Grundstück W.-weg ... im Garten auf einer Holzlege eine aufgeständerte Solaranlage angetroffen wurde, haben die Behördenvertreter erklärt, diese bislang wegen der eingeschränkten Einsehbarkeit in den Garten des Grundstücks nicht gekannt zu haben.

Da das Landratsamt die beiden ihm bislang bekannten Fälle aufgegriffen hat, ist die Ermessensbetätigung auch unter Beachtung des Art. 3 GG nicht zu beanstanden. Dass in anderen Gemeinden eine abweichende Haltung hinsichtlich der Gestaltung von Solaranlagen eingenommen wird, ist wegen der Gebietshoheit der Beigeladenen (Art. 6 GO) rechtlich unerheblich.

V.

Schließlich geht auch der Vortrag der Kläger ins Leere, die Satzung sei insgesamt funktionslos geworden, weil in erheblichem Maß gegen verschiedenste Bestimmungen der Satzung verstoßen werde. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die von den Klägern gerügte Vorschrift für sich gesehen weiterhin Bestand‚ weil sie nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den möglicherweise funktionslosen Satzungsbestimmungen steht (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 12 ff.).

VI.

Nach alledem erweisen sich auch die Duldungsanordnung und die Zwangsgeldandrohungen als rechtmäßig.

Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 1‚ § 159 S. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich in beiden Rechtszügen, da ihre Klage erfolglos geblieben ist. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren erster Instanz selbst, da sie dort - im Gegensatz zum Berufungsverfahren - keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Juli 2006 - 4 K 94/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung zum Umbau ihres Walmdachs in ein Satteldach. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein Fertighaus der Firma ... („...-Massivhaus“), das in Stil und Farbe toskanischen Landhäusern nachempfunden ist. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ... (...-...-... …) in ... .... Das Grundstück ist bebaut mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und einer angebauten Doppelgarage. Das Hauptgebäude ist mit einem auf vier Seiten abgewalmten Dach mit einer Dachneigung von 28° versehen. Die Firstlinie verläuft in Nord-Süd-Richtung und knickt auf der Nordseite über einem Vorbau nach Westen ab. Auch die Garage ist mit einem Walmdach (Dachneigung 16°) versehen. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Unter der ... Straße“ der Gemeinde ... vom 16.09.2002 (Satzungsbeschluss). Die Baugrundstücke befanden sich ursprünglich im Eigentum der Gemeinde. Der Bebauungsplan setzt u.a. die Stellung der Gebäude (Firstrichtung parallel zu der Erschließungsstraße mit Möglichkeit einer Drehung um 90° in besonderen Fällen) fest. Die Örtlichen Bauvorschriften schreiben zur Gestaltung der Gebäude Satteldächer mit einer Dachneigung von 28 - 32° vor; Abweichungen können bei untergeordneten Gebäudeteilen und Nebengebäuden zugelassen werden. Ausnahmsweise kann anstelle des Satteldachs ein gegeneinander höhenversetztes Pultdach zugelassen werden.
Mit Bauantrag vom 15.05.2003 beantragte die Klägerin, das Wohnhaus in der jetzt verwirklichten Gestalt mit einem Walmdach mit Dachneigung von 28° errichten zu dürfen. Mit Deckblatt vom 21.06.2003 wurde der Bauantrag dahin geändert, dass die Walmbedachung jeweils durch ein Satteldach mit gleicher Dachneigung ersetzt wurde. Mit dieser Maßgabe wurde das Vorhaben mit Baubescheid vom 11.08.2003 genehmigt und durch Nachtragsbaugenehmigung vom 13.11.2003 (bezüglich eines Stellplatzes und Überschreitung der Baugrenze durch die Garage) ergänzt. Nachdem festgestellt worden war, dass mit der Erstellung des Walmdachs begonnen wurde, stellte das Landratsamt Lörrach mit Verfügung vom 01.12.2003 den Bau sofort vollziehbar ein. Unter dem 27.11.2003 beantragte die Klägerin eine Befreiung von der Festsetzung der Dachform zugunsten eines Walmdachs bei Einhaltung der vorgeschriebenen Traufhöhe und Dachneigung. Diesen Antrag erhielt sie nicht aufrecht und beantragte stattdessen, ihr eine Änderung des Hauptdachs auf der Ostseite, einen Rückbau des Walmdachs zu einem Satteldach entsprechend der Genehmigung sowie umlaufende gleiche Traufhöhen am Gebäude zu gestatten. Diesem Antrag wurde durch eine weitere Nachtragsbaugenehmigung vom 05.02.2004 entsprochen. Die Genehmigungen vom 11.08.2003 und vom 05.02.2004 wiesen unter „besondere Bedingungen und Auflagen“ auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans hin, soweit in den Bescheiden nicht ausdrücklich eine Ausnahme oder Befreiung zugelassen worden sei.
In der Folgezeit wurde festgestellt, dass das Dach weitergebaut und das Dachflächenfenster in das nicht genehmigte Walmdach eingebracht war. Es fand ein Ortstermin der auf bauordnungsrechtliche Maßnahmen drängenden Gemeinde sowie Schriftwechsel zwischen den Prozessbevollmächtigten der Gemeinde und der Klägerin statt.
Mit Verfügung vom 22.07.2004 gab das Landratsamt Lörrach der Klägerin auf, die ungenehmigten Walmdächer auf dem Wohnhaus und der Garage ihres Anwesens durch Satteldächer entsprechend der Baugenehmigung vom 05.02.2004 oder auf eine andere zugelassene Ausführungsart innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft zu ersetzen. Für den Fall der Nichtdurchführung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,-- EUR angedroht. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der verfügte Umbau der formell wie materiell baurechtswidrigen Walmdächer in Satteldächer sei geeignet aber auch erforderlich, um rechtmäßige Zustände der Gebäude herbeizuführen. Es seien bereits mehrere Anträge bzw. Anfragen von Bauwilligen aus dem Baugebiet bezüglich Walmdächern abschlägig beschieden worden, in zwei Fällen hätten die Bauherrn sogar Mehraufwand für die Dachänderung an ihrem Fertighaus in Kauf nehmen müssen. Eine Befreiung von den Gestaltungsvorschriften scheide aus. Die Umbauverfügung stehe auch nicht außer Verhältnis zur Zielsetzung. Gemeinde wie Landratsamt hätten von Anfang an zu erkennen gegeben, dass an der Dachgestaltung mit Satteldächern ausnahmslos festgehalten werde. Gegen diese Verfügung legte die Klägerin am 27.08.2004 Widerspruch ein, den sie, teilweise unter Bezugnahme auf einen Einspruch im parallel laufenden Bußgeldverfahren, ausführlich begründete.
Am 23.09.2004 leitete die Klägerin ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Unter der ... Straße“ ein (Az.: 3 S 2266/04). Das Verfahren wurde auf Anregung des Berichterstatters mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 15.03.2005 zum Ruhen gebracht.
Mit Bescheid vom 16.12.2004, zugestellt am 20.12.2004, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch mit ausführlicher Begründung zurück: Es sei ermessensfehlerfrei, wenn der Umbau des formell wie materiell baurechtswidrigen Walmdachs verfügt worden sei. Die Umbauverpflichtung sei weder unverhältnismäßig noch widerspreche sie dem Gleichheitsgrundsatz. Der derzeit baurechtswidrige Zustand strahle negativ in die Öffentlichkeit aus. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hindere jedenfalls bei Schwarzbauten die Behörden nicht daran, auch den Abbruch größerer Bauwerke zu verlangen. Denn der Bauherr habe in einem solchen Fall bewusst auf eigenes Risiko gebaut. Daher könne die Klägerin mit ihrem Vorbringen zu erheblichen technischen und finanziellen Aufwand nicht durchdringen. Hinzu komme, dass die Klägerin nicht nur in voller Kenntnis bewusst gegen geltende Bauvorschriften verstoßen, sondern sich in voller Absicht und zielstrebig über die maßgeblichen Vorschriften hinweggesetzt habe. Damit habe sie die Konsequenzen nicht nur billigend in den Kauf genommen, sondern geradezu provoziert. Zur Aufrechterhaltung der Baumoral sei es in solchen Fällen besonders notwendig, gegen rechtswidrige Bauvorhaben einzuschreiten. Auch wenn das Gebäude in architektonischer Hinsicht gelungen sei, könne nicht gestattet werden, dass objektiv-rechtliche städtebauliche Bestimmungen durch eigene subjektive Vorstellungen der Bauherrn ersetzt würden. Gegen die Zulässigkeit der Regelung über die Dachform nach § 74 Abs. 1 LBO bestünden keine Bedenken. Auf den Gleichheitsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen.
Mit ihrer am 19.01.2005 erhobenen Klage hat die Klägerin bestritten, bewusst oder auch nur in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der gewählten Dachform gebaut zu haben. Sowohl der damalige Planverfasser wie auch der Bauleiter hätten ihr erklärt, mit dem Walmdach, einer Sonderform des Satteldachs, gehe es in Ordnung. Die Örtlichen Bauvorschriften seien unwirksam, weil abwägungsfehlerhaft. Überdies beruhe die Verfügung auf Ermessensfehlern. Ihre erheblichen, dem geforderten Umbau entgegenstehenden Interessen seien nicht ausreichend gewichtet worden. Bei einem Umbau müsse die Statik massiv verändert werden und es entstehe ein erheblicher finanzieller Aufwand. Ein Auszug während der Bauarbeiten sei der pflegebedürftigen alten Mutter der Klägerin nicht zumutbar. Das Verschulden der Klägerin sei falsch bewertet worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klagebegründung verwiesen.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage mit Urteil vom 07.07.2006 - 4 K 94/05 - abgewiesen: Das ungenehmigt errichtete Walmdach widerspreche den Örtlichen Bauvorschriften. Das dort geforderte Satteldach sei eine technisch und rechtlich eingeführte Dachform. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot sei nicht festzustellen. Eine Abwägung durch den Gemeinderat der Gemeinde ... zwischen den widerstreitenden Interessen der Gemeinde und der Grundstückseigentümer habe stattgefunden, auch wenn sich dies nicht deutlich aus den Verfahrensakten entnehmen lasse. Es handle sich bei den Regelungen über die Dachform um eine Vorschrift, die weder die bauliche Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke einschränke noch den Bauherrn übermäßige gestalterische Vorgaben mache. Die jeweils berührten Interessen lägen im Übrigen auch offen zu Tage. Der Gemeinde gehe es ersichtlich darum, durch Vorgabe einer bestimmten Dachform ein in sich geschlossenes Baugebiet zu schaffen und dadurch für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft im Plangebiet zu sorgen. Nach Darstellung der Gemeinde sollten die neuen Gebäude in das bestehende bauliche und landschaftliche Umfeld eingebunden werden, um die angestrebte architektonische und städtebauliche Qualität zu sichern. Hinter diesem gestalterischen Ziel seien die Eigentümerinteressen an möglichst ungeschmälerter Erhaltung der Gestaltungsfreiheit nicht unangemessen zurückgestellt. Die Klägerin könne auch keine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO von diesen Festsetzungen verlangen. Dass im Baugebiet bislang von der Festsetzung „Satteldach“ nur in einem Fall „für ein Pultdach“ befreit worden sei, belege nichts Gegenteiliges. Pultdächer seien als Ausnahmen in den Örtlichen Bauvorschriften ausdrücklich vorgesehen.
Ermessensfehler lägen nicht vor. Bei der Entscheidung über das „ob“ einer Abbruchsanordnung handle es sich um ein sog. intendiertes Ermessen. Insofern werde auf die Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen. Bei der Ermessensentscheidung seien die Belange der Klägerin (Kosten) ebenso berücksichtigt worden, wie die hartnäckige Verfolgung der Errichtung eines Walmdachs. Die Klägerin habe ersichtlich bewusst versucht, durch immer neue Bauanträge Zeit zu gewinnen und das Landratsamt hinzuhalten. Während sie in den Bauanträgen nach der Baueinstellung stets bekundet habe, sie werde das Walmdach in ein Satteldach umändern, habe sie auf der Baustelle genau das Gegenteil realisiert. Letztlich spreche alles dafür, dass sie von Anfang an versucht habe, ein Walmdach - ob mit oder ohne Baugenehmigung - zu verwirklichen. Dies werde dadurch bestätigt, dass bereits der „Unterbau“ des Wohnhauses stets nur für ein Walmdach konzipiert gewesen sein müsse. Mit dem Argument, der bauleitende Architekt sei „an allem Schuld“ könne die Klägerin nicht durchdringen, selbst wenn dieser nicht von ihr angewiesen worden wäre, ein Walmdach zu errichten. Ein Architekt, der keine genehmigungsfähige Planung leiste bzw. die genehmigte Planung umsetze, mache sich dem Bauherrn gegenüber schadensersatzpflichtig. Angesichts des dokumentierten Verfahrensgangs könne abgesehen davon auch keine Gutgläubigkeit der Klägerin in Bezug auf die Äußerung des bauleitenden Architekten angenommen werden, eine Befreiung sei ohne Weiteres zu bekommen. Die Umbauverfügung sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Da die Klägerin in Kenntnis der Rechtswidrigkeit bzw. der ablehnenden Haltung der Gemeinde gleichwohl die ursprüngliche nicht genehmigte Walmdachplanung verwirklicht habe, erscheine der geforderte Rückbau auch dann als verhältnismäßig, wenn dafür tatsächlich Kosten i.H.v. 140.000,-- EUR aufzuwenden wären. Auch im Verhältnis zu den gesamten Baukosten werde dadurch die der Klägerin zumutbare Opfergrenze nicht überschritten. Ein Regress gegen den bauleitenden Architekten erscheine durchaus erfolgversprechend, möglicherweise komme auch ein Regress gegen die Fertighausfirma ... in Betracht. Hierzu bedürfe es jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Eine Hinnahme des in die Öffentlichkeit ausstrahlenden Verstoßes durch die Klägerin und eine bloße Ahndung als Ordnungswidrigkeit könne als Kapitulation der Behörden vor der Schaffung vollendeter Tatsachen gedeutet und als Einladung zur Nachahmung missverstanden werden. Nach alldem komme es auf die Frage der sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin und ihrer Familie nicht mehr entscheidend an. Abschließend bleibe festzustellen, dass die von der Klägerin befürchteten Belastungen durch die Umbaumaßnahmen wie auch die von ihr angegebenen Gebäudeschäden infolge der Baueinstellung und die durch verzögerte Fertigstellung entstandenen Mehrkosten allein in ihren Verantwortungsbereich fielen und nichts für die Frage der Unverhältnismäßigkeit des Dachumbaus hergäben.
10 
Die Klägerin hat gegen dieses am 07.09.2006 zugestellte Urteil die vom Senat durch Beschluss vom 15.08.2007 - 3 S 2152/06 - zugelassene Berufung, nach mehrfacher, rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist, am 17.12.2007 begründet. Sie macht, in Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags, zusammenfassend geltend: Die Umbauverfügung sei schon mangels materieller Baurechtswidrigkeit des Walmdachs rechtswidrig. Die ein Satteldach fordernden Örtlichen Bauvorschriften seien nichtig. Sie widersprächen dem nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG geforderten Gebot der sachlichen Rechtfertigung. Es fehle an einem hinreichenden Gestaltungskonzept zur Verwirklichung bestimmter baugestalterischer Absichten. Die Gemeinde habe eine erforderliche Ortsbildanalyse nicht vorgenommen. Die Begründung zu den Gestaltungsvorschriften sei lediglich formelhaft. Die Festsetzung von Satteldächern verfehle auch das eigene gestalterische Ziel, eine „lebendige“ Dachlandschaft zu erhalten. Vor Aufstellung des Bebauungsplans habe es in ... keine Dachlandschaft mit Satteldächern gegeben. Die Örtlichen Bauvorschriften seien auch abwägungsfehlerhaft. Eine Abwägung habe schon nicht in der gebotenen Weise stattgefunden. Die Anforderungen müssten insofern angesichts des Gewichts von Regelungen zur Dachform nicht zu gering angesetzt werden. Es handle sich um einen Eingriff in die Baufreiheit. Das beanstandete Walmdach sei jedoch auch bei Gültigkeit der Örtlichen Bauvorschriften zulässig. Walmdächer seien eine Sonderform des Satteldachs. Vorliegend sei ein „Sattel“ vorhanden. Die Klägerin habe jedenfalls einen Befreiungsanspruch nach § 56 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 LBO im Zusammenspiel mit § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO, da sie auf der Südseite des Daches eine energiesparende Solaranlage angebracht habe. Solches habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch schon für eine Photovoltaikanlage entschieden. Das Walmdach sei auch mit öffentlichen Belangen vereinbar, da es einen Beitrag zur angestrebten lebendigen Dachlandschaft leiste. Schließlich sei das Umbauverlangen auch ermessensfehlerhaft. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz und belaste die Klägerin unverhältnismäßig. Die Klägerin habe nicht auf eigenes Risiko rechtswidriges Handeln in Kauf genommen und habe nicht in „schwarz gebaut“. Dies ergebe sich aus dem Geschehen vor und während des Baues. Sie habe sich in gutem Glauben an die Aussagen beider am Bau beteiligten Architekten mit dem Änderungswunsch an die Gemeinde gewandt. Beide Architekten hätten die Problemlosigkeit einer Befreiung hervorgehoben. Die Klägerin habe durch Stellung des Befreiungsantrag vom 01.12.2003 erst das behördliche Verfahren gegen sie in Lauf gesetzt. Die Maßnahme sei auch deswegen unverhältnismäßig, weil sie der Allgemeinheit keinen städtebaulichen Nutzen bringe. Das Gebäude sei, wie auch das Regierungspräsidium einräume, architektonisch gelungen und füge sich harmonisch in die Umgebung ein. Es falle gestalterisch nicht auf und stelle keinen Fremdkörper dar. Im Baugebiet sei ein ebenfalls satzungswidriges auffälliges Pultdach zugelassen worden.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. Juli 2006 - 4 K 94/05 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 22. Juli 2004 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16. Dezember 2004 aufzuheben,
13 
hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. Juli 2006
14 
- 4 K 94/05 - zu ändern und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16. Dezember 2004 aufzuheben.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verweist auf die Begründung des angegriffenen Urteils und führt zusätzlich aus: Das Satteldach sei verlangt worden, weil es in der Gemeinde ... die am weitesten verbreitete Dachform darstelle. Man habe damit ein Mindestmaß an ortstypischen Merkmalen festgelegt. Die Festsetzung habe nach dem Planungswillen des Gemeinderats gleichzeitig dazu gedient, Bauformen mediterraner Baukultur, wie sie unter der Bezeichnung „Typ Toskana“ von Fertigbaufirmen zunehmend vertrieben würden, in dem Baugebiet auszuschließen. Ein Bauvorhaben dieser Stilrichtung sei Ausgangspunkt für die Festlegung der Dachform Satteldach gewesen. In einem vergleichbaren Verfahren hätte die Gemeinde nach § 34 BauGB gezwungenermaßen zustimmen müssen. Eine Ortsbildanalyse hätte nicht durchgeführt werden müssen. Die Gemeinde habe zudem in den Kaufverträgen mit der Klägerin und den übrigen Bauwilligen im Plangebiet auf den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften hingewiesen; beim Abschluss des Kaufvertrags mit der Klägerin 2002 sei der Bebauungsplan in Kraft gewesen. Die Klägerin könne sich abgesehen davon wegen Fristablaufs nicht mehr auf Abwägungsmängel bei der Entscheidung über die Örtlichen Bauvorschriften berufen.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Bau- und Bebauungsplanakten Bezug genommen sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und auf die schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos und sonstigen Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige, insbesondere - nach rechtzeitig beantragter Verlängerung - fristgemäß und ausführlich begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu Recht als unbegründet abgewiesen (A.). Die im Hilfsantrag auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage ist unzulässig (B.).
A.
20 
Die im Hauptantrag angegriffene Beseitigungs- bzw. Umbauverfügung vom 22.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2004 ist rechtmäßig (I.) und auch frei von Ermessensfehlern (II.). Sie verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. §§ 113 Abs. 1, 114 Satz 1 VwGO).
I.
21 
Die Beklagte war berechtigt, die streitige Verfügung aufgrund der (kumulativ einschlägigen) Ermächtigungen nach § 65 Satz 1 LBO (bezüglich Teilabbruch) und § 47 Abs. 1 LBO (bezüglich der statisch-baulichen Umgestaltung des Dachstuhls) zu erlassen. Denn das von der Klägerin errichtete Dach auf dem Hauptgebäude und auf der Garage ist von Anbeginn an fortlaufend sowohl formell wie materiell baurechtswidrig und es können auch nicht auf andere Weise - durch Befreiung - rechtmäßige Zustände hergestellt werden (zur Zugehörigkeit letzterer Voraussetzung zum Tatbestand des § 65 Satz 2 LBO vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 ff.).
22 
1. An der formellen Baurechtwidrigkeit des streitgegenständlichen Daches bestehen keine Zweifel. Dessen tatsächliche Ausführung weicht sowohl von den genehmigten Bauvorlagen der Ausgangsbaugenehmigung vom 11.08.2003 in der Fassung der ersten Nachtragsbaugenehmigungen vom 13.11.2003 als auch von der maßgeblichen - der Klägerin hinsichtlich der bereits verwirklichten Traufhöhe sowie der Dach- und Außenwandgestaltung an der Ost- und Nordseite entgegenkommenden - zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 05.02.2004 ab. Die Klägerin hat das Wohnhaus entsprechend ihrem ersten, nicht genehmigten Antrag vom 15.05.2003 mit einem auf vier Seiten abgewalmten Dach versehen und auch die im Norden an das Wohnhaus angebaute Doppelgarage hat auf ihren freien Seiten ein abgewalmtes Dach erhalten. Genehmigt ist jeweils aber nur ein durchgehendes, nach Westen hin abknickendes Satteldach auf dem Wohnhaus und ein ebensolches Satteldach im Garagenbereich (vgl. die mit Genehmigungsvermerk versehen Lagepläne vom 12.05.2003 bzw. vom 01.10.2003, den Plan Grundriss Obergeschoss vom 21.06.2003 sowie die Ansichtenpläne vom 07.12.2003).
23 
2. Das streitige Dach ist auch materiell baurechtswidrig. Es widerspricht der baugestalterischen Regelung über die Dachform in den Örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde ... für das Baugebiet „Unter der ... Straße“ vom 16.09.2002 (künftig ÖBV). Nach Nr. 1.1. Satz 1 der ÖBV sind Satteldächer mit 28 - 35° Dachneigung (Änderung vom 20.01.2003) festgesetzt. Diese Dachform muss strikt eingehalten werden, die Abweichungsmöglichkeit nach Nr. 1.1 Satz 2 der ÖBV bezieht sich ersichtlich nur auf die Dachneigung. Als einzige Abweichungsmöglichkeit sieht Nr. 1.1 Satz 3 der ÖBV vor, dass ausnahmsweise statt der Satteldächer auch Pultdächer in einer bestimmten baugestalterischen Beschaffenheit zugelassen werden können.
24 
2.1 Das von der Klägerin verwirklichte Dach ist mit Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV nicht vereinbar. Es entspricht weder auf dem Hauptgebäude noch auf der Garage der Dachform des Satteldaches, sondern ist jeweils als Walmdach gestaltet.
25 
Der Begriff des „Walmdachs“ ist in der Rechtspraxis wie der Bautechnik geklärt. Ein Walmdach unterscheidet sich nach eindeutigen Kriterien von der Dachform des Satteldachs. Ein Satteldach zeichnet sich nach allgemeinem Sprachgebrauchs dadurch aus, dass sich zwei schräge Dachflächen in einer Firstlinie schneiden und an den Seitenwänden des Gebäudes dreieckige Giebel entstehen. Wesentlich sind mithin zwei Elemente: Zum einen ein in gerader Linie verlaufender Dachfirst (der „Sattel“) und zum anderen zwei meist auf der Schmalseite verlaufende, von den Dachflächen umschlossene, ein oberes Dreieck bildende und in der Regel senkrecht verlaufende Wandflächen (die Giebel); deswegen ist teilweise auch die Bezeichnung „Giebeldach“ geläufig. Ein Satteldach liegt auch bei abknickenden Gebäudeteilen (und abknickenden Dachfirsten) vor, sofern beide Gebäudeaußenwände als Giebelwände ausgestaltet sind. Mit den aufgezeigten Merkmalen lässt sich das - durchgehende wie das abknickende - Satteldach von der Dachform des Walmdachs klar abgrenzen. Maßgeblich für ein Walmdach ist, dass - anders als beim Zelt- oder Pyramidendach, bei dem die Dachflächen in einem oberen Punkt zusammenlaufen - zwar ein (im Verhältnis zum Satteldach verkürzter) Dachfirst vorhanden ist, es jedoch an senkrechten Giebelwänden fehlt, weil auch die seitlichen Begrenzungsflächen als abgeschrägte Dachflächen ausgebildet sind (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.2008 - 3 S 2555/07 -, ESVGH 58, 182 ff.; Urteil vom 17.03.2004 - 5 S 2591/93 -, ESVGH 44, 315). Auch beim Walmdach können die Gebäudeteile und der First abknicken, sofern die Dächer an den abknickenden Gebäudeseiten abgewalmt sind. Sind die Giebel nicht vollständig abgewalmt, sondern enden die seitlichen Dachflächen oberhalb der Traufe des Hauptdachs, spricht man von einem Schopfwalmdach oder Krüppelwalmdach (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Ein Walmdach mit verkürztem Sattel (sog. Mittelfirst) ist demnach entgegen der von der Klägerin im Verfahren vertretenen Auffassung kein Unterfall des Satteldachs, sondern eine eigenständige Dachform.
26 
Gemessen daran handelt es sich im vorliegenden Fall zweifelsfrei um ein typisches und „vollständiges“ - an beiden abknickenden Seitenwänden gleichmäßig bis zum umlaufenden Dachtrauf abgeschrägtes - Walmdach. Die für ein Satteldach notwendig erforderlichen Giebel sind weder am Hauptgebäude noch an der Garage vorhanden.
27 
2.2 Die Festsetzung von Satteldächern in Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV ist auch wirksam.
28 
a) Verfahrensrechtliche Gültigkeitsbedenken gegen die ÖBV sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 1 LBO sind sie als Festsetzungen zulässigerweise zusammen mit dem Bebauungsplan beschlossen worden, wobei sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften richtet (§ 74 Abs. 7 LBO; zur Zulässigkeit der Aufnahme der ÖBV in einem Bebauungsplan, vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 172/02 -, VBlBW 2003, 123). Verfahrensfehler aus dem Katalog der - auch auf ÖBV anwendbaren - Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, VBlBW 2007, 149) wären im Übrigen unbeachtlich geworden, da sie - trotz ordnungsgemäßen Hinweises gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung - nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 1998 gegenüber der Gemeinde... gerügt worden sind. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gilt die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB als Element der Planerhaltung nicht nur in Normenkontrollverfahren, sondern auch in Verfahren, in denen Bebauungspläne oder Örtliche Bauvorschriften, wie hier, inzident zu prüfen sind (Urteil vom 05.10.2006, a.a.O.).
29 
b) Auch materiell rechtlich entspricht die Satteldachpflicht in Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV Satteldächern den gesetzlichen Anforderungen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
30 
aa) Die Festsetzung der Dachform eines Satteldachs in den ÖBV ist bestimmt (zum Begriff des Satteldachs siehe oben) und auch von der Ermächtigungsgrundlage in § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO gedeckt. Danach können die Gemeinden u.a. zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten unbebauten Gebieten Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen stellen. Dachformen sind in diesem Sinn Gestaltungselemente von Gebäuden. Mit derartigen Regelungen zur Gestaltung der Dachlandschaft greifen die ÖBV auch nicht unzulässig in die dem Bundesgesetzgeber (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) zugewiesene Kompetenz zur städtebaulichen Ortsbildgestaltung ein (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Denn bundesrechtlich steht der Gemeinde nur der in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend umschriebene Festsetzungskatalog zur Verfügung. Regelungen über die Dachform oder die sonstige äußere Gestaltung baulicher Anlagen - mit Ausnahme von Regelungen über die Gebäudestellung (Firstrichtung) gehören nicht dazu, sie können auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 BauGB oder der BauNVO daher nicht getroffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.10.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O. sowie BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169).
31 
bb) Die Festsetzung von Satteldächern als der ausschließlich zulässigen Dachform im Gebiet „Unter der ... Straße“ ist entgegen dem Einwand der Klägerin auch von „baugestalterischen Absichten“ i.S.v. § 74 Abs. 1 LBO getragen. Mit dieser Ermächtigung räumt der Gesetzgeber den Gemeinden nicht nur die Befugnis zur Abwehr verunstaltender Anlagen ein, sondern verleiht ihnen darüber hinaus das Recht zur positiven Gestaltungspflege in Teilen des Gemeindegebiets (so bereits VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 1180 - zu § 111 LBO 1972). Mit dem Regelungskatalog in Nr. 1 der ÖBV (Dachform, Dachneigung, Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dach- und Wandmaterialien) macht die Gemeinde ... ersichtlich von diesem Recht zur Gestaltungspflege Gebrauch. Die dortigen Regelungen sollen - ergänzend zu den städtebaulichen Regelungen über die abgestuften Gebäudehöhen und Gebäudestellungen (vgl. Nrn. 2.2 - 2.5. Textteil des Bebauungsplans) - der „Gestaltung der Gebäude“ (so die Überschrift) in ihrer individuellen Erscheinungsform einerseits und in ihrem übergreifenden optischen Bezug zum Plan- und Gemeindegebiet andererseits dienen. Beide Zielrichtungen ergeben sich schon aus Art und Typus der einzelnen Gestaltungsvorgaben sowie aus Nr. 6 der Planbegründung („Städtebauliche Gestaltung“). Danach soll mit den die Gestaltungsregelungen die „Einbindung der neuen Gebäude in das bestehende bauliche und landschaftliche Umfeld“ gewährleistet werden, um die „angestrebte architektonische und städtebauliche Qualität auch rechtlich zu sichern“. Die Satteldachpflicht zielt in diesem Sinn auf die Einbettung der „Dachlandschaft“ des Plangebiets in dessen „bauliches Umfeld“ ab. Den Anforderungen an ein nachvollziehbares Konzept im Sinne von § 74 Abs. 1 LBO ist damit genügt. Die Frage, ob sich dieses Konzept gegenüber anderen Belangen durchsetzen kann, ist eine Frage der Abwägung (dazu nachfolgend).
32 
cc) Die Forderung nach Satteldächern verstößt auch nicht gegen das Gebot, die von der beabsichtigten Regelung berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin, die entgegen der Auffassung der Beklagten innerhalb der hier geltenden Frist von 7 Jahren allerdings noch rügefähig wären (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB 1998), teilt der Senat nicht.
33 
Zwar findet die nur für Bebauungspläne geltende Regelung des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. auf örtliche Bauvorschriften auch dann keine (unmittelbare) Anwendung, wenn diese - wie hier - zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden. Denn § 74 Abs. 7 LBO verweist nur für das Verfahren zum Erlass dieser Vorschriften auf das BauGB, während es sich bei § 1 Abs. 6 BauGB a.F. / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Regelung handelt. Die Verpflichtung der Gemeinde zu einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ergibt sich jedoch unabhängig von einer solchen Verweisung aus dem Umstand, dass mit den von ihr erlassenen Örtlichen Bauvorschriften Inhalt und Schranken des privaten Eigentums geregelt werden und hierbei die Interessen der Allgemeinheit sowie die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.06.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O.; Urteil des Senats vom 11.10.2006, a.a.O.; st. Rechtspr. auch der anderen Oberverwaltungsgerichte, vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, DVBl. 2009, 56; OVG NRW, Urteil vom 07.11.1995 - 11 A 293/94 -, NVwZ-RR 1996, 491 f.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 10.12.1979 - 4 B 164/79 -). Dem ist der Satzungsgeber vorliegend gerecht geworden.
34 
aaa) Fehler im Abwägungsvorgang liegen nicht vor.
35 
Zunächst sind Fehler in Gestalt eines Abwägungsausfalls (keine Abwägung mit privaten Interessen) oder eines Abwägungsdefizits (Ausklammerung erkennbarer abwägungserheblicher privater Interessen) nicht zu erkennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat sich mit den für und gegen eine Satteldachpflicht sprechenden Belangen in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass örtliche Baugestaltungsvorschriften nicht zu den zentralen Regelungen eines Bebauungsplans gehören, sondern die maßgeblichen bodenrechtlichen Festsetzungen lediglich ergänzen. Dies gilt auch für Regelungen über die Dachform für ein durch die städtebaulichen Festsetzungen zum Nutzungsmaß (Grundfläche, Höhe, Stockwerkszahl) bereits weitgehend determiniertes Gebäude. Das Verlangen nach einer bestimmten Dachform stellt auch keine im Verhältnis zu anderen typischen Gestaltungsvorschriften im Dachbereich (etwa: Farbe der Dacheindeckung, Vorgabe der Dachneigung, Regelung von Dachaufbauten) außergewöhnliche Belastung für die Grundstückseigentümer dar. Angesichts der beschränkten Bedeutung dieser Regelung kann allein aus dem Fehlen von Abwägungshinweisen in den Verfahrensakten nicht geschlossen werden, dass der Gemeinderat sich bei der Beschlussfassung nicht mit den für und gegen die Vorgabe einer bestimmten Dachform sprechenden Belangen abwägend befasst hat (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992 - 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.10.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O.). Auch in der Begründung der ÖBV mussten die abwägungserheblichen Gesichtspunkte nicht umfassend zum Ausdruck kommen, zumal die Pflicht zur Begründung mangels Geltung des § 9 Abs. 8 BauGB, aber auch aus rechtsstaatlichen Gründen für Örtliche Bauvorschriften generell nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.11.1992 - 4 NB 28.92 -, DVBl. 1993, 116 ff., sowie etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.05.1995 - 1 L 165/94 -, Juris). Vor diesem Hintergrund kommen die für die Dachform des Satteldachs angeführten öffentlichen Belange durch den knappen aber inhaltlich klaren Hinweis in der Begründung, dass die neuen Gebäude (unter anderem) in das bestehende bauliche Umfeld des Baugebiets eingebunden werden sollen, hinreichend zum Ausdruck. Mit dieser Einbindung war gewollt, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, Satteldächer als die in der Gemeinde ... vorherrschende Dachform auch in dem großen Neubaugebiet verpflichtend einzuführen, diese Dachform mithin als dominierendes ortstypisches Gestaltungselement zu festigen und abzusichern. Gleichzeitig wollte man damit dem Haus der Klägerin vergleichbare Walmdachgebäude mediterranen Zuschnittes („Toskana-Häuser“) aus dem Baugebiet zugunsten herkömmlicher Hausformen heraushalten. Hintergrund war, dass ein derartiges, von der Gemeinde als gestalterisch unpassend empfundenes Wohnhaus von der Baurechtsbehörde auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB hätte zugelassen werden müssen. Da während des Bebauungsplanverfahrens Einwendungen der Grundstückseigentümer gegen das - aus den ausliegenden Plänen klar ersichtliche - Satteldachkonzept nicht erhoben wurden, brauchte der Gemeinderat auf diese Gestaltungsinteressen nicht ausdrücklich einzugehen.
36 
Der Gemeinderat ist bei der Definition des Gestaltungskonzepts auch von zutreffenden Tatsachengrundlagen ausgegangen. Es trifft entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu, dass Satteldächer in ... quantitativ ein derartiges Übergewicht über andere Dachformen haben, dass sie das Ortsbild schon bisher maßgeblich prägen. Dies ergibt sich eindeutig aus den von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und eingesehenen Luftbildern der Gemeinde und wird auch durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos nicht widerlegt. Aus diesen ergibt sich zwar, was im Übrigen unstreitig ist, dass sich im Gemeindegebiet von ... auch eine Reihe meist älterer Häuser mit Walm- oder Krüppelwalmbedachung befinden, darunter auch zwei Gebäude unmittelbar östlich des Plangebiets (vgl. Fotos Bl. 89 ff. VG-Akte sowie Fotos aus der mündlichen Verhandlung). Die insgesamt deutliche Überzahl der Satteldachgebäude und deren prägende Wirkung auf das Ortsbild von ... wird dadurch nicht in Frage gestellt. Dies lässt sich auch ohne Ortstermin eindeutig aus den vorliegenden Luft- und Übersichtsbildern erkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 26.08 -, Juris).
37 
Schließlich ist das Plankonzept auch nicht in sich widersprüchlich. Die Aussage in der Planbegründung, man wolle die „lebendige optische Dachlandschaft“ in ... zur Geltung bringen, bezieht sich zweifelsfrei nur auf die im vorhergehenden Satz erwähnte Firstrichtung der Gebäude, die - historische Vorbilder aufgreifend - ausnahmsweise auch rechtwinklig um 90° abknicken darf (vgl. dazu Nr. 6 Satz 3 der Begründung); eine Vielfalt der Dachformen wird damit ersichtlich nicht angestrebt.
38 
bbb) Das dargelegte Gestaltungskonzept der Gemeinde ... begegnet auch im Ergebnis keinen Bedenken.
39 
Da die Baufreiheit der Eigentümer eingeschränkt wird, muss den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen werden. Die Einschränkung der Baufreiheit muss mithin sachlich gerechtfertigt sein und die Interessen der Allgemeinheit und die privaten Interessen der Eigentümer müssen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs stellt die gezielte Gestaltung etwa des Orts- oder Landschaftsbildes ein bedeutsames öffentliches Anliegen dar, das prinzipiell zur Einschränkung privater Eigentümerbefugnisse führen kann. Je gewichtiger die konkrete Gestaltungsaufgabe (das Gestaltungskonzept) ist, umso eingehender dürfen gestalterische Festsetzungen sein, ohne das Übermaßverbot zu verletzen. Umgekehrt reicht das Ziel einer einheitlichen Gestaltung allein um der Einheit oder gar Uniformität willen regelmäßig nicht aus (vgl. Urteil des Senats vom 11.10.2006 - 3 S 337/06 -, VBlBW 2007, 220 ff. unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs; ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, DVBl. 2009, 56 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2002 - 1 KN 1310/01 -, ZfBR 2003, 54 ff.).
40 
Dem wird die Regelung in Nr. 1.1 der ÖBV noch gerecht. Das Ziel, die vorherrschende Satteldachlandschaft in ... zu erhalten und durch Einführung der Satteldachpflicht in dem recht großen und durch seine Hanglage besonders ortsbildprägenden Plangebiet zu festigen, ist schlüssig, nachvollziehbar und hat hinreichendes Gewicht. Es beschränkt sich nicht auf eine isolierte Betrachtung des Baugebiets, sondern strahlt auf das Ortsbild aus und die angestrebte Satteldachform ist auch kein der Uniformität dienender Selbstzweck (zum Schutzgut der Einheitlichkeit einer auf das Ortsbild ausstrahlenden Dachlandschaft vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, VBlBW 2007, 149 ff.). Dass das Satteldachkonzept gestalterisch zwingend oder anderen Gestaltungskonzepten auch nur überlegen sein muss, ist nicht erforderlich. Es muss auch nicht ein das Ortsbild in bodenrechtlicher Hinsicht prägendes Gewicht haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169 ff.).
41 
Die Interessen der Grundstückseigentümer an der freien Wahl der Dachform bzw. an der Verwirklichung von mediterranen Walmdachgebäuden gerade im Plangebiet konnten ohne Verstoß gegen das Übermaßverbot hinter die öffentlichen Gestaltungsinteressen zurückgestellt werden. Wie an anderer Stelle erwähnt, sind örtliche Gestaltungsvorschriften typischerweise nur von untergeordneter Bedeutung und mit zentralen städtebaulichen Eigentumsbeschränkungen nicht vergleichbar. Regelmäßig schränken solche Gestaltungsbestimmungen weder die bauliche Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke nennenswert ein noch beschränken sie den Bauherrn übermäßig in seinen Gestaltungswünschen oder verursachen erhebliche zusätzliche Kostenbelastungen (so zu Recht VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.04.2002 und vom 05.10.2006, a.a.O.). Auf dieser Bedeutungsebene sind außer Regelungen über Art und Farbgestaltung der Dacheindeckungen (so Urteile vom 22.04.2002 und vom 05.10.2006) auch Regelungen über bestimmte Dachformen anzusiedeln (siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.2002 - 8 S 1046/02 -, BRS 65 Nr. 146: Anordnung von Flachdächern, zur Sicherung vorhandener Gartenhofbebauung). Die Pflicht, Satteldächer zu errichten, schränkt die durch das Maß der baulichen Nutzung vorgegebene Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke nicht zusätzlich ein. Vielmehr bietet ein Satteldach im Vergleich zu Walmdächern oder Zeltdächern dem Bauherrn die Möglichkeit, die planungsrechtlichen Nutzungswerte optimal auszuschöpfen. Die Errichtung von Satteldächern verursacht gegenüber Walm- oder Zeltdächern regelmäßig auch keinen höheren finanziellen Aufwand. Das Recht eines Bauherrn auf freie Wahl der Dachform aus bauästhetischen Gründen ist zwar nicht gering zu gewichten, es genießt hier aber keinen Vorrang gegenüber dem Gestaltungskonzept der Gemeinde. Dies würde erst recht gelten, wenn - wie vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen und auch aus den Bebauungsplanakten ersichtlich - bereits in den Grundstückskaufverträgen der Gemeinde mit den Bauherren die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommen und zur Bedingung der Bebaubarkeit gemacht worden sein sollten. Auf die Kunstfreiheit können sich Eigentümer im Plangebiet nicht zusätzlich berufen. Art. 5 Abs. 3 GG gewährt nicht die Befugnis, sich über die dem Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigerweise gezogenen Schranken hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.1979 - 4 B 164.79 -, BRS 35 Nr. 133).
42 
3. Das planwidrig erstellte Walmdach kann auch nicht im Wege einer Befreiung von der Festsetzung in Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV legalisiert werden. Da die streitige Regelung ihre Rechtsgrundlage in § 74 Abs. 1 LBO findet, richten sich die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch sämtlich nicht vor. Gründe des allgemeinen Wohls erfordern die Zulassung des Walmdachs auf dem Hauptgebäude und der Garage nicht. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insofern im Hinblick auf die auf dem südlichen Walmdachflügel angebrachten Solarzellen auf § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO i.V.m. § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO. Zwar hat der erkennende Gerichtshof aus einem Zusammenwirken der Abweichungsregel des § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO mit der Befreiungsmöglichkeit nach § 56 Abs. 5 Nr. 1 LBO einen (sogar ermessensgebundenen) Anspruch auf Befreiung bejaht (Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, VBlBW 2007, 149 ff.). Auf dieses Urteil kann die Klägerin sich aber nicht stützen, denn der dortige Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. In der zitierten Entscheidung ging es um die Befreiung von Baugestaltungsvorschriften über die Dachfarbe für beide Dachflächen eines Satteldachs, weil die Anbringung von Modulen einer Photovoltaikanlage zwangsläufig dazu führte, dass etwa 99 % der Fläche der südlichen Dachhälfte optisch schwarz in Erscheinung trat, wobei die Voltaikanlage nur in dieser dunklen Farbe erhältlich und funktionsfähig war. Im vorliegenden Fall hängt die Funktionsfähigkeit der Solarzellen jedoch nicht davon ab, dass sie auf der Südseite des Daches angebracht werden. Dort entfalten sie zwar die höchste Energieeffektivität. Sie können jedoch auch auf einer anderen, insbesondere der westlichen Dachfläche mit einem durchaus noch angemessenen Auswirkungsgrad installiert werden. So handhaben es auch anders ausgerichtete Wohnhäuser im Plangebiet. Die Verwirklichung der Solaranlage auf sinnvoller energiewirtschaftlicher Basis „steht und fällt“ damit keineswegs, wenn das vorgeschriebene Satteldach gefordert wird. Zudem ist auf Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu verweisen, wonach bei Einzelhäusern die Firstrichtung in besonderen Fällen auch um 90° gedreht werden kann.
II.
43 
Der Beklagte hat den Umbau des Walmdachs in ein Satteldach auch ohne Ermessensfehler angeordnet. Er hat die für und gegen diese Maßnahme sprechenden öffentlichen und privaten Interessen umfassend und ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend gegeneinander abgewogen und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der §§ 47 und 65 Satz 1 LBO entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).
44 
1. Der Beklagte hat erkannt, dass die Baurechtsbehörde grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigung und damit rechtmäßig handelt, wenn sie die Beseitigung oder - wie hier - die Umgestaltung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet (Sauter, Komm. zur LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 44 m.w.N.). Es entspricht daher regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen (sog. intendiertes Ermessen). Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, diesen Zustand ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 4 C 4.01 -, NVwZ 2002, 1250 m.w.N.).
45 
Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Das öffentliche Interesse an der Umwandlung der baurechtswidrigen Walmbedachung in ein Satteldach hat vorliegend keinesfalls geringeres Gewicht als im gesetzlich intendierten Regelfall. Ihm kommt angesichts des Verhaltens der Klägerin im Gegenteil besondere Bedeutung zu. Darauf weisen sowohl der Ausgangs- wie der Widerspruchsbescheid zutreffend hin. Die Klägerin hat die Walmbedachung in voller Kenntnis der formellen wie der materiellen Baurechtswidrigkeit errichtet. Im Ursprungsbauantrag vom 15.05.2003 begehrte sie ein Walmdach in der heutigen Gestalt. Dem von ihr unterschriebenen Antrag war ein gesonderter Befreiungsantrag bezüglich dieser Dachform beigefügt. Der Befreiungsantrag wurde damit begründet, dass der Bauherr „ein Haus nach dem Vorbild eines (existierenden) Musterhauses einer Fertighausfirma“ wünsche, das „bei Satteldachausführung seinen gestalterischen Charakter komplett verlieren würde“. Dies zeigt, dass die Klägerin das Haus von Anfang an als unveränderte Einheit gemäß der Musterhausplanung errichten wollte. An dieser Absicht hielt sie auch fest, nachdem die Befreiung abgelehnt war (vgl. die durch Grüneintrag durchgestrichenen Ursprungspläne) und obwohl ihr Architekt geänderte Pläne für ein Satteldach einreichte, die dann Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.08.2003 und der Nachtragsbaugenehmigung vom 13.11.2003 waren. Der Inhalt dieser Nachtragsgenehmigung war der Klägerin bekannt, denn sie hat die genehmigten Pläne für ein Satteldach durch Unterschrift gebilligt (vgl. insbesondere den genehmigten Quer- und Längsschnittplan vom 21.06.2003, Bl. 61 d. Bauakten). Der Klägerin war auch damals schon bewusst, dass die Baurechtsbehörde auf der Errichtung des Satteldachs bestehen würde. Denn die Baugenehmigung vom 11.08.2003 wies ausdrücklich darauf hin, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans einzuhalten sind, „soweit in diesem Bescheid nicht ausdrücklich eine Ausnahme oder Befreiung zugelassen wurde“. Ohne Rücksicht darauf wurde in der Folgezeit an dem Walmdach zügig weitergebaut (vgl. Fotos Bl. 218 d. Bauakten), was nach Entdeckung Ende November 2003 zum Erlass der für sofort vollziehbar erklären Baueinstellungsverfügung vom 01.12.2003 führte. Ein am gleichen Tag gestellter erneuter Befreiungsantrag bezüglich der Dachform wurde zurückgezogen. Stattdessen beantragte die Klägerin unter dem 07.12.2003 wiederum unterschriftlich den „Rückbau des Walmdaches zum Satteldach DN 28 o wie genehmigt“ und erhielt hierfür am 05.02.2004 die Nachtragsbaugenehmigung, die abermals auf die Pflicht zur strikten Einhaltung der planerischen Vorgaben hinwies. Ungeachtet dessen setzte die Klägerin (entgegen anderslautender Versprechungen ihres Architekten, vgl. AV vom 11.02.2004) aber weder diese Rückbaugenehmigung um noch kam sie der Verpflichtung zur Einstellung der Bauarbeiten nach. Stattdessen baute sie - über bloßen provisorischen Nässeschutz des Gebäudes weit hinausgehend - in der Zeit bis März 2004 zusätzlich Dachflächenfenster in das ungenehmigte Walmdach ein. Auf diesbezügliche Schreiben des Landratsamts Lörrach reagierte die Klägerin nicht, sondern setzte erneut die Dacharbeiten fort. Im Juni 2004 wurde schließlich festgestellt, dass am Walmdach Regenrinnen und Regenabläufe angebracht, neue Dachlattungen aufgenagelt und später auch die Dachziegel aufgebracht waren (Aktenvermerke v. 11.06. u.v. 23.06.2004, Bl. 489, 497 R d. Bauakten), was dann zur hier streitgegenständlichen Verfügung vom 22.07.2004 führte.
46 
2. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinerlei Zweifel, dass die Klägerin sich - zurechenbar - fortgesetzt und anhaltend baurechtswidrig verhalten hat. Von ihrem Ursprungsziel, ihr Wohnhaus gemäß den Plänen des Musterfertighauses mit Walmdach auf jeden Fall, gegebenenfalls auch ohne Rücksicht die Rechtslage zu errichten, ist sie niemals abgerückt. Hieraus haben die Behörden zutreffend ein gewichtiges öffentliches Interesse an baurechtlichem Einschreiten abgeleitet, um der Beachtung geltenden Baurechts Geltung zu verschaffen und derart beharrliche Verstöße im Interesse rechtstreuer Bauherrn wirksam zu unterbinden. Dahinter durften die bauästhetischen und finanziellen Interessen der Klägerin am Fortbestand der illegalen Walmbedachung zurückgestellt werden. Darauf, ob der Umbau im Verhältnis zum geforderten Satteldach einen gestalterischen „Gewinn“ bedeutet kommt es nicht an. Das Walmdachhaus im toskanischen Stil ist, wie die Fotos zeigen, für sich gesehen durchaus ansprechend und architektonisch gelungen. Die Klägerin kann aber nicht verlangen, dieses Fertighaus auch in einem Plangebiet zu errichten, in dem derartige Haustypen aus gestalterischen Gründen unerwünscht und ausgeschlossen sind. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der geforderte Rückbau wegen der hohen Kosten unverhältnismäßig sei. Da sie das Fertighaus ohne vorherige Baugenehmigung bestellt und errichtet hat, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten. Der zweifellos erhebliche finanzielle Aufwand für den geforderten - technisch allerdings unstreitig möglichen - Rückbau ist ihr daher zuzumuten, der Rahmen ihrer „Opfergrenze“ wird dadurch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nicht überschritten.
47 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch ein Verstoß der Umbauverfügung gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht zu erkennen. Unstreitig ist im Baugebiet bisher kein einziges Walmdach zugelassen worden, andere Bauanträge für Fertighäuser mit Walmbedachung Walmdächer wurden abgelehnt (vgl. Schriftverkehr der Gemeinde ... mit den Architekten, Band 4 der Bebauungsplanakten). Das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene genehmigte Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... widerlegt die strikte Ablehnungspraxis für Walmdächer nicht, da es mit einem abknickenden Satteldach mit seitlichen Giebeln versehen ist. Es entspricht insofern dem Dach in der der Klägerin in der Baugenehmigung vom 05.02.2004 genehmigten Gestalt. Darauf, ob das - einzige - Walmdachgebäude der Klägerin im Plangebiet besonders prägend in Erscheinung tritt, kam es für die Ermessensbetätigung nicht entscheidend an.
B.
48 
Der auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid kann gesondert nur dann angegriffen werden, wenn er eine erstmalige (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder eine im Verhältnis zum Ausgangsbescheid zusätzliche selbstständige Beschwer erhält. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg bestätigt lediglich den Ausgangsbescheid des Landratsamts Lörrach, „verbösert“ ihn inhaltlich aber nicht. Eine zusätzliche Beschwer lediglich wegen - wie die Klägerin meint - „verbösernder“ Ermessenserwägungen, sieht das Gesetz nicht vor. Etwaige Rechtsfehler bei der Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid, die im Ausgangsbescheid noch nicht enthalten waren, wären der Ausgangsbehörde zuzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.1989 - 6 S 2694/88 - VBlBW 1990, 297-298 m.w.N.; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 79 Rn. 11).
49 
Im Übrigen waren die dem Regierungspräsidium von der Klägerin vorgehaltenen Wertungen, sie habe sich „in voller Absicht zielstrebig“ über die baurechtlichen Vorschriften hinweggesetzt und habe die Konsequenzen „geradezu provoziert“, für dessen Entscheidung aber ersichtlich auch nicht tragend.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
51 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 11. März 2009
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 140.000,-- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die zulässige, insbesondere - nach rechtzeitig beantragter Verlängerung - fristgemäß und ausführlich begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu Recht als unbegründet abgewiesen (A.). Die im Hilfsantrag auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage ist unzulässig (B.).
A.
20 
Die im Hauptantrag angegriffene Beseitigungs- bzw. Umbauverfügung vom 22.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2004 ist rechtmäßig (I.) und auch frei von Ermessensfehlern (II.). Sie verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. §§ 113 Abs. 1, 114 Satz 1 VwGO).
I.
21 
Die Beklagte war berechtigt, die streitige Verfügung aufgrund der (kumulativ einschlägigen) Ermächtigungen nach § 65 Satz 1 LBO (bezüglich Teilabbruch) und § 47 Abs. 1 LBO (bezüglich der statisch-baulichen Umgestaltung des Dachstuhls) zu erlassen. Denn das von der Klägerin errichtete Dach auf dem Hauptgebäude und auf der Garage ist von Anbeginn an fortlaufend sowohl formell wie materiell baurechtswidrig und es können auch nicht auf andere Weise - durch Befreiung - rechtmäßige Zustände hergestellt werden (zur Zugehörigkeit letzterer Voraussetzung zum Tatbestand des § 65 Satz 2 LBO vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 ff.).
22 
1. An der formellen Baurechtwidrigkeit des streitgegenständlichen Daches bestehen keine Zweifel. Dessen tatsächliche Ausführung weicht sowohl von den genehmigten Bauvorlagen der Ausgangsbaugenehmigung vom 11.08.2003 in der Fassung der ersten Nachtragsbaugenehmigungen vom 13.11.2003 als auch von der maßgeblichen - der Klägerin hinsichtlich der bereits verwirklichten Traufhöhe sowie der Dach- und Außenwandgestaltung an der Ost- und Nordseite entgegenkommenden - zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 05.02.2004 ab. Die Klägerin hat das Wohnhaus entsprechend ihrem ersten, nicht genehmigten Antrag vom 15.05.2003 mit einem auf vier Seiten abgewalmten Dach versehen und auch die im Norden an das Wohnhaus angebaute Doppelgarage hat auf ihren freien Seiten ein abgewalmtes Dach erhalten. Genehmigt ist jeweils aber nur ein durchgehendes, nach Westen hin abknickendes Satteldach auf dem Wohnhaus und ein ebensolches Satteldach im Garagenbereich (vgl. die mit Genehmigungsvermerk versehen Lagepläne vom 12.05.2003 bzw. vom 01.10.2003, den Plan Grundriss Obergeschoss vom 21.06.2003 sowie die Ansichtenpläne vom 07.12.2003).
23 
2. Das streitige Dach ist auch materiell baurechtswidrig. Es widerspricht der baugestalterischen Regelung über die Dachform in den Örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde ... für das Baugebiet „Unter der ... Straße“ vom 16.09.2002 (künftig ÖBV). Nach Nr. 1.1. Satz 1 der ÖBV sind Satteldächer mit 28 - 35° Dachneigung (Änderung vom 20.01.2003) festgesetzt. Diese Dachform muss strikt eingehalten werden, die Abweichungsmöglichkeit nach Nr. 1.1 Satz 2 der ÖBV bezieht sich ersichtlich nur auf die Dachneigung. Als einzige Abweichungsmöglichkeit sieht Nr. 1.1 Satz 3 der ÖBV vor, dass ausnahmsweise statt der Satteldächer auch Pultdächer in einer bestimmten baugestalterischen Beschaffenheit zugelassen werden können.
24 
2.1 Das von der Klägerin verwirklichte Dach ist mit Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV nicht vereinbar. Es entspricht weder auf dem Hauptgebäude noch auf der Garage der Dachform des Satteldaches, sondern ist jeweils als Walmdach gestaltet.
25 
Der Begriff des „Walmdachs“ ist in der Rechtspraxis wie der Bautechnik geklärt. Ein Walmdach unterscheidet sich nach eindeutigen Kriterien von der Dachform des Satteldachs. Ein Satteldach zeichnet sich nach allgemeinem Sprachgebrauchs dadurch aus, dass sich zwei schräge Dachflächen in einer Firstlinie schneiden und an den Seitenwänden des Gebäudes dreieckige Giebel entstehen. Wesentlich sind mithin zwei Elemente: Zum einen ein in gerader Linie verlaufender Dachfirst (der „Sattel“) und zum anderen zwei meist auf der Schmalseite verlaufende, von den Dachflächen umschlossene, ein oberes Dreieck bildende und in der Regel senkrecht verlaufende Wandflächen (die Giebel); deswegen ist teilweise auch die Bezeichnung „Giebeldach“ geläufig. Ein Satteldach liegt auch bei abknickenden Gebäudeteilen (und abknickenden Dachfirsten) vor, sofern beide Gebäudeaußenwände als Giebelwände ausgestaltet sind. Mit den aufgezeigten Merkmalen lässt sich das - durchgehende wie das abknickende - Satteldach von der Dachform des Walmdachs klar abgrenzen. Maßgeblich für ein Walmdach ist, dass - anders als beim Zelt- oder Pyramidendach, bei dem die Dachflächen in einem oberen Punkt zusammenlaufen - zwar ein (im Verhältnis zum Satteldach verkürzter) Dachfirst vorhanden ist, es jedoch an senkrechten Giebelwänden fehlt, weil auch die seitlichen Begrenzungsflächen als abgeschrägte Dachflächen ausgebildet sind (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.2008 - 3 S 2555/07 -, ESVGH 58, 182 ff.; Urteil vom 17.03.2004 - 5 S 2591/93 -, ESVGH 44, 315). Auch beim Walmdach können die Gebäudeteile und der First abknicken, sofern die Dächer an den abknickenden Gebäudeseiten abgewalmt sind. Sind die Giebel nicht vollständig abgewalmt, sondern enden die seitlichen Dachflächen oberhalb der Traufe des Hauptdachs, spricht man von einem Schopfwalmdach oder Krüppelwalmdach (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Ein Walmdach mit verkürztem Sattel (sog. Mittelfirst) ist demnach entgegen der von der Klägerin im Verfahren vertretenen Auffassung kein Unterfall des Satteldachs, sondern eine eigenständige Dachform.
26 
Gemessen daran handelt es sich im vorliegenden Fall zweifelsfrei um ein typisches und „vollständiges“ - an beiden abknickenden Seitenwänden gleichmäßig bis zum umlaufenden Dachtrauf abgeschrägtes - Walmdach. Die für ein Satteldach notwendig erforderlichen Giebel sind weder am Hauptgebäude noch an der Garage vorhanden.
27 
2.2 Die Festsetzung von Satteldächern in Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV ist auch wirksam.
28 
a) Verfahrensrechtliche Gültigkeitsbedenken gegen die ÖBV sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 1 LBO sind sie als Festsetzungen zulässigerweise zusammen mit dem Bebauungsplan beschlossen worden, wobei sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften richtet (§ 74 Abs. 7 LBO; zur Zulässigkeit der Aufnahme der ÖBV in einem Bebauungsplan, vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 172/02 -, VBlBW 2003, 123). Verfahrensfehler aus dem Katalog der - auch auf ÖBV anwendbaren - Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, VBlBW 2007, 149) wären im Übrigen unbeachtlich geworden, da sie - trotz ordnungsgemäßen Hinweises gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung - nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 1998 gegenüber der Gemeinde... gerügt worden sind. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gilt die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB als Element der Planerhaltung nicht nur in Normenkontrollverfahren, sondern auch in Verfahren, in denen Bebauungspläne oder Örtliche Bauvorschriften, wie hier, inzident zu prüfen sind (Urteil vom 05.10.2006, a.a.O.).
29 
b) Auch materiell rechtlich entspricht die Satteldachpflicht in Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV Satteldächern den gesetzlichen Anforderungen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
30 
aa) Die Festsetzung der Dachform eines Satteldachs in den ÖBV ist bestimmt (zum Begriff des Satteldachs siehe oben) und auch von der Ermächtigungsgrundlage in § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO gedeckt. Danach können die Gemeinden u.a. zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten unbebauten Gebieten Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen stellen. Dachformen sind in diesem Sinn Gestaltungselemente von Gebäuden. Mit derartigen Regelungen zur Gestaltung der Dachlandschaft greifen die ÖBV auch nicht unzulässig in die dem Bundesgesetzgeber (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) zugewiesene Kompetenz zur städtebaulichen Ortsbildgestaltung ein (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Denn bundesrechtlich steht der Gemeinde nur der in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend umschriebene Festsetzungskatalog zur Verfügung. Regelungen über die Dachform oder die sonstige äußere Gestaltung baulicher Anlagen - mit Ausnahme von Regelungen über die Gebäudestellung (Firstrichtung) gehören nicht dazu, sie können auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 BauGB oder der BauNVO daher nicht getroffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.10.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O. sowie BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169).
31 
bb) Die Festsetzung von Satteldächern als der ausschließlich zulässigen Dachform im Gebiet „Unter der ... Straße“ ist entgegen dem Einwand der Klägerin auch von „baugestalterischen Absichten“ i.S.v. § 74 Abs. 1 LBO getragen. Mit dieser Ermächtigung räumt der Gesetzgeber den Gemeinden nicht nur die Befugnis zur Abwehr verunstaltender Anlagen ein, sondern verleiht ihnen darüber hinaus das Recht zur positiven Gestaltungspflege in Teilen des Gemeindegebiets (so bereits VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 1180 - zu § 111 LBO 1972). Mit dem Regelungskatalog in Nr. 1 der ÖBV (Dachform, Dachneigung, Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dach- und Wandmaterialien) macht die Gemeinde ... ersichtlich von diesem Recht zur Gestaltungspflege Gebrauch. Die dortigen Regelungen sollen - ergänzend zu den städtebaulichen Regelungen über die abgestuften Gebäudehöhen und Gebäudestellungen (vgl. Nrn. 2.2 - 2.5. Textteil des Bebauungsplans) - der „Gestaltung der Gebäude“ (so die Überschrift) in ihrer individuellen Erscheinungsform einerseits und in ihrem übergreifenden optischen Bezug zum Plan- und Gemeindegebiet andererseits dienen. Beide Zielrichtungen ergeben sich schon aus Art und Typus der einzelnen Gestaltungsvorgaben sowie aus Nr. 6 der Planbegründung („Städtebauliche Gestaltung“). Danach soll mit den die Gestaltungsregelungen die „Einbindung der neuen Gebäude in das bestehende bauliche und landschaftliche Umfeld“ gewährleistet werden, um die „angestrebte architektonische und städtebauliche Qualität auch rechtlich zu sichern“. Die Satteldachpflicht zielt in diesem Sinn auf die Einbettung der „Dachlandschaft“ des Plangebiets in dessen „bauliches Umfeld“ ab. Den Anforderungen an ein nachvollziehbares Konzept im Sinne von § 74 Abs. 1 LBO ist damit genügt. Die Frage, ob sich dieses Konzept gegenüber anderen Belangen durchsetzen kann, ist eine Frage der Abwägung (dazu nachfolgend).
32 
cc) Die Forderung nach Satteldächern verstößt auch nicht gegen das Gebot, die von der beabsichtigten Regelung berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin, die entgegen der Auffassung der Beklagten innerhalb der hier geltenden Frist von 7 Jahren allerdings noch rügefähig wären (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB 1998), teilt der Senat nicht.
33 
Zwar findet die nur für Bebauungspläne geltende Regelung des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. auf örtliche Bauvorschriften auch dann keine (unmittelbare) Anwendung, wenn diese - wie hier - zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden. Denn § 74 Abs. 7 LBO verweist nur für das Verfahren zum Erlass dieser Vorschriften auf das BauGB, während es sich bei § 1 Abs. 6 BauGB a.F. / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Regelung handelt. Die Verpflichtung der Gemeinde zu einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ergibt sich jedoch unabhängig von einer solchen Verweisung aus dem Umstand, dass mit den von ihr erlassenen Örtlichen Bauvorschriften Inhalt und Schranken des privaten Eigentums geregelt werden und hierbei die Interessen der Allgemeinheit sowie die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.06.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O.; Urteil des Senats vom 11.10.2006, a.a.O.; st. Rechtspr. auch der anderen Oberverwaltungsgerichte, vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, DVBl. 2009, 56; OVG NRW, Urteil vom 07.11.1995 - 11 A 293/94 -, NVwZ-RR 1996, 491 f.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 10.12.1979 - 4 B 164/79 -). Dem ist der Satzungsgeber vorliegend gerecht geworden.
34 
aaa) Fehler im Abwägungsvorgang liegen nicht vor.
35 
Zunächst sind Fehler in Gestalt eines Abwägungsausfalls (keine Abwägung mit privaten Interessen) oder eines Abwägungsdefizits (Ausklammerung erkennbarer abwägungserheblicher privater Interessen) nicht zu erkennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat sich mit den für und gegen eine Satteldachpflicht sprechenden Belangen in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass örtliche Baugestaltungsvorschriften nicht zu den zentralen Regelungen eines Bebauungsplans gehören, sondern die maßgeblichen bodenrechtlichen Festsetzungen lediglich ergänzen. Dies gilt auch für Regelungen über die Dachform für ein durch die städtebaulichen Festsetzungen zum Nutzungsmaß (Grundfläche, Höhe, Stockwerkszahl) bereits weitgehend determiniertes Gebäude. Das Verlangen nach einer bestimmten Dachform stellt auch keine im Verhältnis zu anderen typischen Gestaltungsvorschriften im Dachbereich (etwa: Farbe der Dacheindeckung, Vorgabe der Dachneigung, Regelung von Dachaufbauten) außergewöhnliche Belastung für die Grundstückseigentümer dar. Angesichts der beschränkten Bedeutung dieser Regelung kann allein aus dem Fehlen von Abwägungshinweisen in den Verfahrensakten nicht geschlossen werden, dass der Gemeinderat sich bei der Beschlussfassung nicht mit den für und gegen die Vorgabe einer bestimmten Dachform sprechenden Belangen abwägend befasst hat (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992 - 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.10.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O.). Auch in der Begründung der ÖBV mussten die abwägungserheblichen Gesichtspunkte nicht umfassend zum Ausdruck kommen, zumal die Pflicht zur Begründung mangels Geltung des § 9 Abs. 8 BauGB, aber auch aus rechtsstaatlichen Gründen für Örtliche Bauvorschriften generell nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.11.1992 - 4 NB 28.92 -, DVBl. 1993, 116 ff., sowie etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.05.1995 - 1 L 165/94 -, Juris). Vor diesem Hintergrund kommen die für die Dachform des Satteldachs angeführten öffentlichen Belange durch den knappen aber inhaltlich klaren Hinweis in der Begründung, dass die neuen Gebäude (unter anderem) in das bestehende bauliche Umfeld des Baugebiets eingebunden werden sollen, hinreichend zum Ausdruck. Mit dieser Einbindung war gewollt, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, Satteldächer als die in der Gemeinde ... vorherrschende Dachform auch in dem großen Neubaugebiet verpflichtend einzuführen, diese Dachform mithin als dominierendes ortstypisches Gestaltungselement zu festigen und abzusichern. Gleichzeitig wollte man damit dem Haus der Klägerin vergleichbare Walmdachgebäude mediterranen Zuschnittes („Toskana-Häuser“) aus dem Baugebiet zugunsten herkömmlicher Hausformen heraushalten. Hintergrund war, dass ein derartiges, von der Gemeinde als gestalterisch unpassend empfundenes Wohnhaus von der Baurechtsbehörde auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB hätte zugelassen werden müssen. Da während des Bebauungsplanverfahrens Einwendungen der Grundstückseigentümer gegen das - aus den ausliegenden Plänen klar ersichtliche - Satteldachkonzept nicht erhoben wurden, brauchte der Gemeinderat auf diese Gestaltungsinteressen nicht ausdrücklich einzugehen.
36 
Der Gemeinderat ist bei der Definition des Gestaltungskonzepts auch von zutreffenden Tatsachengrundlagen ausgegangen. Es trifft entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu, dass Satteldächer in ... quantitativ ein derartiges Übergewicht über andere Dachformen haben, dass sie das Ortsbild schon bisher maßgeblich prägen. Dies ergibt sich eindeutig aus den von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und eingesehenen Luftbildern der Gemeinde und wird auch durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos nicht widerlegt. Aus diesen ergibt sich zwar, was im Übrigen unstreitig ist, dass sich im Gemeindegebiet von ... auch eine Reihe meist älterer Häuser mit Walm- oder Krüppelwalmbedachung befinden, darunter auch zwei Gebäude unmittelbar östlich des Plangebiets (vgl. Fotos Bl. 89 ff. VG-Akte sowie Fotos aus der mündlichen Verhandlung). Die insgesamt deutliche Überzahl der Satteldachgebäude und deren prägende Wirkung auf das Ortsbild von ... wird dadurch nicht in Frage gestellt. Dies lässt sich auch ohne Ortstermin eindeutig aus den vorliegenden Luft- und Übersichtsbildern erkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 26.08 -, Juris).
37 
Schließlich ist das Plankonzept auch nicht in sich widersprüchlich. Die Aussage in der Planbegründung, man wolle die „lebendige optische Dachlandschaft“ in ... zur Geltung bringen, bezieht sich zweifelsfrei nur auf die im vorhergehenden Satz erwähnte Firstrichtung der Gebäude, die - historische Vorbilder aufgreifend - ausnahmsweise auch rechtwinklig um 90° abknicken darf (vgl. dazu Nr. 6 Satz 3 der Begründung); eine Vielfalt der Dachformen wird damit ersichtlich nicht angestrebt.
38 
bbb) Das dargelegte Gestaltungskonzept der Gemeinde ... begegnet auch im Ergebnis keinen Bedenken.
39 
Da die Baufreiheit der Eigentümer eingeschränkt wird, muss den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen werden. Die Einschränkung der Baufreiheit muss mithin sachlich gerechtfertigt sein und die Interessen der Allgemeinheit und die privaten Interessen der Eigentümer müssen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs stellt die gezielte Gestaltung etwa des Orts- oder Landschaftsbildes ein bedeutsames öffentliches Anliegen dar, das prinzipiell zur Einschränkung privater Eigentümerbefugnisse führen kann. Je gewichtiger die konkrete Gestaltungsaufgabe (das Gestaltungskonzept) ist, umso eingehender dürfen gestalterische Festsetzungen sein, ohne das Übermaßverbot zu verletzen. Umgekehrt reicht das Ziel einer einheitlichen Gestaltung allein um der Einheit oder gar Uniformität willen regelmäßig nicht aus (vgl. Urteil des Senats vom 11.10.2006 - 3 S 337/06 -, VBlBW 2007, 220 ff. unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs; ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, DVBl. 2009, 56 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2002 - 1 KN 1310/01 -, ZfBR 2003, 54 ff.).
40 
Dem wird die Regelung in Nr. 1.1 der ÖBV noch gerecht. Das Ziel, die vorherrschende Satteldachlandschaft in ... zu erhalten und durch Einführung der Satteldachpflicht in dem recht großen und durch seine Hanglage besonders ortsbildprägenden Plangebiet zu festigen, ist schlüssig, nachvollziehbar und hat hinreichendes Gewicht. Es beschränkt sich nicht auf eine isolierte Betrachtung des Baugebiets, sondern strahlt auf das Ortsbild aus und die angestrebte Satteldachform ist auch kein der Uniformität dienender Selbstzweck (zum Schutzgut der Einheitlichkeit einer auf das Ortsbild ausstrahlenden Dachlandschaft vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, VBlBW 2007, 149 ff.). Dass das Satteldachkonzept gestalterisch zwingend oder anderen Gestaltungskonzepten auch nur überlegen sein muss, ist nicht erforderlich. Es muss auch nicht ein das Ortsbild in bodenrechtlicher Hinsicht prägendes Gewicht haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169 ff.).
41 
Die Interessen der Grundstückseigentümer an der freien Wahl der Dachform bzw. an der Verwirklichung von mediterranen Walmdachgebäuden gerade im Plangebiet konnten ohne Verstoß gegen das Übermaßverbot hinter die öffentlichen Gestaltungsinteressen zurückgestellt werden. Wie an anderer Stelle erwähnt, sind örtliche Gestaltungsvorschriften typischerweise nur von untergeordneter Bedeutung und mit zentralen städtebaulichen Eigentumsbeschränkungen nicht vergleichbar. Regelmäßig schränken solche Gestaltungsbestimmungen weder die bauliche Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke nennenswert ein noch beschränken sie den Bauherrn übermäßig in seinen Gestaltungswünschen oder verursachen erhebliche zusätzliche Kostenbelastungen (so zu Recht VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.04.2002 und vom 05.10.2006, a.a.O.). Auf dieser Bedeutungsebene sind außer Regelungen über Art und Farbgestaltung der Dacheindeckungen (so Urteile vom 22.04.2002 und vom 05.10.2006) auch Regelungen über bestimmte Dachformen anzusiedeln (siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.2002 - 8 S 1046/02 -, BRS 65 Nr. 146: Anordnung von Flachdächern, zur Sicherung vorhandener Gartenhofbebauung). Die Pflicht, Satteldächer zu errichten, schränkt die durch das Maß der baulichen Nutzung vorgegebene Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke nicht zusätzlich ein. Vielmehr bietet ein Satteldach im Vergleich zu Walmdächern oder Zeltdächern dem Bauherrn die Möglichkeit, die planungsrechtlichen Nutzungswerte optimal auszuschöpfen. Die Errichtung von Satteldächern verursacht gegenüber Walm- oder Zeltdächern regelmäßig auch keinen höheren finanziellen Aufwand. Das Recht eines Bauherrn auf freie Wahl der Dachform aus bauästhetischen Gründen ist zwar nicht gering zu gewichten, es genießt hier aber keinen Vorrang gegenüber dem Gestaltungskonzept der Gemeinde. Dies würde erst recht gelten, wenn - wie vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen und auch aus den Bebauungsplanakten ersichtlich - bereits in den Grundstückskaufverträgen der Gemeinde mit den Bauherren die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommen und zur Bedingung der Bebaubarkeit gemacht worden sein sollten. Auf die Kunstfreiheit können sich Eigentümer im Plangebiet nicht zusätzlich berufen. Art. 5 Abs. 3 GG gewährt nicht die Befugnis, sich über die dem Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigerweise gezogenen Schranken hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.1979 - 4 B 164.79 -, BRS 35 Nr. 133).
42 
3. Das planwidrig erstellte Walmdach kann auch nicht im Wege einer Befreiung von der Festsetzung in Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV legalisiert werden. Da die streitige Regelung ihre Rechtsgrundlage in § 74 Abs. 1 LBO findet, richten sich die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch sämtlich nicht vor. Gründe des allgemeinen Wohls erfordern die Zulassung des Walmdachs auf dem Hauptgebäude und der Garage nicht. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insofern im Hinblick auf die auf dem südlichen Walmdachflügel angebrachten Solarzellen auf § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO i.V.m. § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO. Zwar hat der erkennende Gerichtshof aus einem Zusammenwirken der Abweichungsregel des § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO mit der Befreiungsmöglichkeit nach § 56 Abs. 5 Nr. 1 LBO einen (sogar ermessensgebundenen) Anspruch auf Befreiung bejaht (Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, VBlBW 2007, 149 ff.). Auf dieses Urteil kann die Klägerin sich aber nicht stützen, denn der dortige Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. In der zitierten Entscheidung ging es um die Befreiung von Baugestaltungsvorschriften über die Dachfarbe für beide Dachflächen eines Satteldachs, weil die Anbringung von Modulen einer Photovoltaikanlage zwangsläufig dazu führte, dass etwa 99 % der Fläche der südlichen Dachhälfte optisch schwarz in Erscheinung trat, wobei die Voltaikanlage nur in dieser dunklen Farbe erhältlich und funktionsfähig war. Im vorliegenden Fall hängt die Funktionsfähigkeit der Solarzellen jedoch nicht davon ab, dass sie auf der Südseite des Daches angebracht werden. Dort entfalten sie zwar die höchste Energieeffektivität. Sie können jedoch auch auf einer anderen, insbesondere der westlichen Dachfläche mit einem durchaus noch angemessenen Auswirkungsgrad installiert werden. So handhaben es auch anders ausgerichtete Wohnhäuser im Plangebiet. Die Verwirklichung der Solaranlage auf sinnvoller energiewirtschaftlicher Basis „steht und fällt“ damit keineswegs, wenn das vorgeschriebene Satteldach gefordert wird. Zudem ist auf Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu verweisen, wonach bei Einzelhäusern die Firstrichtung in besonderen Fällen auch um 90° gedreht werden kann.
II.
43 
Der Beklagte hat den Umbau des Walmdachs in ein Satteldach auch ohne Ermessensfehler angeordnet. Er hat die für und gegen diese Maßnahme sprechenden öffentlichen und privaten Interessen umfassend und ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend gegeneinander abgewogen und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der §§ 47 und 65 Satz 1 LBO entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).
44 
1. Der Beklagte hat erkannt, dass die Baurechtsbehörde grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigung und damit rechtmäßig handelt, wenn sie die Beseitigung oder - wie hier - die Umgestaltung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet (Sauter, Komm. zur LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 44 m.w.N.). Es entspricht daher regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen (sog. intendiertes Ermessen). Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, diesen Zustand ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 4 C 4.01 -, NVwZ 2002, 1250 m.w.N.).
45 
Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Das öffentliche Interesse an der Umwandlung der baurechtswidrigen Walmbedachung in ein Satteldach hat vorliegend keinesfalls geringeres Gewicht als im gesetzlich intendierten Regelfall. Ihm kommt angesichts des Verhaltens der Klägerin im Gegenteil besondere Bedeutung zu. Darauf weisen sowohl der Ausgangs- wie der Widerspruchsbescheid zutreffend hin. Die Klägerin hat die Walmbedachung in voller Kenntnis der formellen wie der materiellen Baurechtswidrigkeit errichtet. Im Ursprungsbauantrag vom 15.05.2003 begehrte sie ein Walmdach in der heutigen Gestalt. Dem von ihr unterschriebenen Antrag war ein gesonderter Befreiungsantrag bezüglich dieser Dachform beigefügt. Der Befreiungsantrag wurde damit begründet, dass der Bauherr „ein Haus nach dem Vorbild eines (existierenden) Musterhauses einer Fertighausfirma“ wünsche, das „bei Satteldachausführung seinen gestalterischen Charakter komplett verlieren würde“. Dies zeigt, dass die Klägerin das Haus von Anfang an als unveränderte Einheit gemäß der Musterhausplanung errichten wollte. An dieser Absicht hielt sie auch fest, nachdem die Befreiung abgelehnt war (vgl. die durch Grüneintrag durchgestrichenen Ursprungspläne) und obwohl ihr Architekt geänderte Pläne für ein Satteldach einreichte, die dann Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.08.2003 und der Nachtragsbaugenehmigung vom 13.11.2003 waren. Der Inhalt dieser Nachtragsgenehmigung war der Klägerin bekannt, denn sie hat die genehmigten Pläne für ein Satteldach durch Unterschrift gebilligt (vgl. insbesondere den genehmigten Quer- und Längsschnittplan vom 21.06.2003, Bl. 61 d. Bauakten). Der Klägerin war auch damals schon bewusst, dass die Baurechtsbehörde auf der Errichtung des Satteldachs bestehen würde. Denn die Baugenehmigung vom 11.08.2003 wies ausdrücklich darauf hin, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans einzuhalten sind, „soweit in diesem Bescheid nicht ausdrücklich eine Ausnahme oder Befreiung zugelassen wurde“. Ohne Rücksicht darauf wurde in der Folgezeit an dem Walmdach zügig weitergebaut (vgl. Fotos Bl. 218 d. Bauakten), was nach Entdeckung Ende November 2003 zum Erlass der für sofort vollziehbar erklären Baueinstellungsverfügung vom 01.12.2003 führte. Ein am gleichen Tag gestellter erneuter Befreiungsantrag bezüglich der Dachform wurde zurückgezogen. Stattdessen beantragte die Klägerin unter dem 07.12.2003 wiederum unterschriftlich den „Rückbau des Walmdaches zum Satteldach DN 28 o wie genehmigt“ und erhielt hierfür am 05.02.2004 die Nachtragsbaugenehmigung, die abermals auf die Pflicht zur strikten Einhaltung der planerischen Vorgaben hinwies. Ungeachtet dessen setzte die Klägerin (entgegen anderslautender Versprechungen ihres Architekten, vgl. AV vom 11.02.2004) aber weder diese Rückbaugenehmigung um noch kam sie der Verpflichtung zur Einstellung der Bauarbeiten nach. Stattdessen baute sie - über bloßen provisorischen Nässeschutz des Gebäudes weit hinausgehend - in der Zeit bis März 2004 zusätzlich Dachflächenfenster in das ungenehmigte Walmdach ein. Auf diesbezügliche Schreiben des Landratsamts Lörrach reagierte die Klägerin nicht, sondern setzte erneut die Dacharbeiten fort. Im Juni 2004 wurde schließlich festgestellt, dass am Walmdach Regenrinnen und Regenabläufe angebracht, neue Dachlattungen aufgenagelt und später auch die Dachziegel aufgebracht waren (Aktenvermerke v. 11.06. u.v. 23.06.2004, Bl. 489, 497 R d. Bauakten), was dann zur hier streitgegenständlichen Verfügung vom 22.07.2004 führte.
46 
2. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinerlei Zweifel, dass die Klägerin sich - zurechenbar - fortgesetzt und anhaltend baurechtswidrig verhalten hat. Von ihrem Ursprungsziel, ihr Wohnhaus gemäß den Plänen des Musterfertighauses mit Walmdach auf jeden Fall, gegebenenfalls auch ohne Rücksicht die Rechtslage zu errichten, ist sie niemals abgerückt. Hieraus haben die Behörden zutreffend ein gewichtiges öffentliches Interesse an baurechtlichem Einschreiten abgeleitet, um der Beachtung geltenden Baurechts Geltung zu verschaffen und derart beharrliche Verstöße im Interesse rechtstreuer Bauherrn wirksam zu unterbinden. Dahinter durften die bauästhetischen und finanziellen Interessen der Klägerin am Fortbestand der illegalen Walmbedachung zurückgestellt werden. Darauf, ob der Umbau im Verhältnis zum geforderten Satteldach einen gestalterischen „Gewinn“ bedeutet kommt es nicht an. Das Walmdachhaus im toskanischen Stil ist, wie die Fotos zeigen, für sich gesehen durchaus ansprechend und architektonisch gelungen. Die Klägerin kann aber nicht verlangen, dieses Fertighaus auch in einem Plangebiet zu errichten, in dem derartige Haustypen aus gestalterischen Gründen unerwünscht und ausgeschlossen sind. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der geforderte Rückbau wegen der hohen Kosten unverhältnismäßig sei. Da sie das Fertighaus ohne vorherige Baugenehmigung bestellt und errichtet hat, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten. Der zweifellos erhebliche finanzielle Aufwand für den geforderten - technisch allerdings unstreitig möglichen - Rückbau ist ihr daher zuzumuten, der Rahmen ihrer „Opfergrenze“ wird dadurch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nicht überschritten.
47 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch ein Verstoß der Umbauverfügung gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht zu erkennen. Unstreitig ist im Baugebiet bisher kein einziges Walmdach zugelassen worden, andere Bauanträge für Fertighäuser mit Walmbedachung Walmdächer wurden abgelehnt (vgl. Schriftverkehr der Gemeinde ... mit den Architekten, Band 4 der Bebauungsplanakten). Das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene genehmigte Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... widerlegt die strikte Ablehnungspraxis für Walmdächer nicht, da es mit einem abknickenden Satteldach mit seitlichen Giebeln versehen ist. Es entspricht insofern dem Dach in der der Klägerin in der Baugenehmigung vom 05.02.2004 genehmigten Gestalt. Darauf, ob das - einzige - Walmdachgebäude der Klägerin im Plangebiet besonders prägend in Erscheinung tritt, kam es für die Ermessensbetätigung nicht entscheidend an.
B.
48 
Der auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid kann gesondert nur dann angegriffen werden, wenn er eine erstmalige (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder eine im Verhältnis zum Ausgangsbescheid zusätzliche selbstständige Beschwer erhält. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg bestätigt lediglich den Ausgangsbescheid des Landratsamts Lörrach, „verbösert“ ihn inhaltlich aber nicht. Eine zusätzliche Beschwer lediglich wegen - wie die Klägerin meint - „verbösernder“ Ermessenserwägungen, sieht das Gesetz nicht vor. Etwaige Rechtsfehler bei der Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid, die im Ausgangsbescheid noch nicht enthalten waren, wären der Ausgangsbehörde zuzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.1989 - 6 S 2694/88 - VBlBW 1990, 297-298 m.w.N.; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 79 Rn. 11).
49 
Im Übrigen waren die dem Regierungspräsidium von der Klägerin vorgehaltenen Wertungen, sie habe sich „in voller Absicht zielstrebig“ über die baurechtlichen Vorschriften hinweggesetzt und habe die Konsequenzen „geradezu provoziert“, für dessen Entscheidung aber ersichtlich auch nicht tragend.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
51 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 11. März 2009
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 140.000,-- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.