Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beigelade trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Abbruch bestehender Nebengebäude und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung E...

Das am 21. August 2014 beantragte Vorhaben sieht einen fast quadratischen Grundriss vor (13,5 m x 12,5 m) und soll ein Walmdach mit einer Dachneigung von 22 Grad erhalten. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 verweigerte die Beigeladene im Hinblick auf diese Gestaltung das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben und beschloss die Aufstellung des Bebauungsplans „Ortskern“, mit dem gestalterische Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Dachformen, Dachneigungen und Aufbauten getroffen werden sollten. Weiter wurde die Zurückstellung des Bauantrags für zwölf Monate beantragt. Dem kam der Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 nach. Am 11. November 2015 beschloss die Beigeladene für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Ortskern“ zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre und ließ eine Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zu. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2016 den Bauantrag ab.

Der Kläger erhob am 18. April 2016 Klage gegen den ablehnenden Bescheid. Am 20. April 2016 beschloss die Beigeladene den Bebauungsplan „Ortskern“ als Satzung und machte ihn am 1. Juli 2016 ortsüblich bekannt. Der Bebauungsplan enthält ausschließlich gestalterische Festsetzungen, die sich auf den Baukörper, die Dachform und Dachneigung, die Dacheindeckung, die Dachaufbauten sowie die Gestaltung von Zufahrten und Stellplätzen beziehen. Für die Festsetzungen zur Dachform und Dachneigung (Festsetzung 2.3) wird das Gebiet des Bebauungsplans in drei unterschiedliche Bereiche gegliedert. Innerhalb des Bereichs 1 sind bei Neuerrichtung von Haupt- und Nebengebäude nur symmetrische Satteldächer mit einer Dachneigung von > 35° zulässig. Innerhalb des Bereichs 2 sind bei Neuerrichtung von Haupt- und Nebengebäude nur symmetrische Satteldächer mit einer Dachneigung > 25° zulässig. Innerhalb des Bereichs 3 sind bei Neuerrichtung von Haupt- und Nebengebäude nur symmetrische Satteldächer mit einer Dachneigung von > 20° sowie versetzte Pultdächer mit einer Dachneigung von mindestens 18° zulässig. Bei versetzten Pultdächern ist der Versatz im Firstbereich auf eine Höhe von max. 2 m beschränkt, die versetzten Dachflächen dürfen in ihren Neigungswinkeln um max. 15° voneinander abweichen. Das klägerische Grundstück befindet sich im Bereich 3 des Bebauungsplans.

Mit Urteil vom 4. Mai 2017 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. März 2016, dem Kläger eine Baugenehmigung nach Maßgabe des Antrags vom 21. August 2014 zu erteilen. Das Bauvorhaben füge sich gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Ortskern“ ständen dem Vorhaben hinsichtlich der Dachform und des Grundrisses nicht entgegen, da der Bebauungsplan insgesamt unwirksam sei. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs. 2 BayBO sei es nur möglich, Fragen der baulichen Gestaltung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO in einem Bebauungsplan zu regeln, wenn auch bauplanungsrechtliche Regelungen darin enthalten seien. Jedenfalls für solche Fälle, in denen in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise die Form eines Bebauungsplans gewählt werde, um ausschließlich gestalterische Festsetzungen zu treffen und mit den Instrumentarien des Bauplanungsrechts abzusichern, sei der Erlass einer Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Form eines Bebauungsplans unzulässig. Die Möglichkeiten der Zurückstellung des Bauantrags und der Erlass einer Veränderungssperre hätten der Gemeinde nicht zur Verfügung gestanden, wenn sie die rein gestalterischen Fragen in Form einer Gestaltungssatzung geregelt hätte. Die getroffenen Regelungen hinsichtlich Dachform und -neigung seien abwägungsfehlerhaft. Es erschließe sich nicht, warum im Bereich 3 neben Satteldächern versetzte Pultdächer zulässig sein sollten, traditionelle Formen wie das Walmdach aber ausgeschlossen seien. Die Festsetzungen unter 2.3 schränkten auch die Baufreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG über Gebühr ein und seien daher unverhältnismäßig. Jedenfalls im Bereich 3 könne nach dem im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck des Gerichts nicht mehr vom Vorliegen einer derartigen Uniformität hinsichtlich der Dachformen ausgegangen werden, dass die strengen Gestaltungsvorschriften gerechtfertigt wären.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt die Beigeladene,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 2017

aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Bebauungsplan „Ortskern“ nicht unwirksam. Gemäß Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO könnten örtliche Bauvorschriften auch durch Bebauungsplan erlassen werden. Die Gemeinde habe danach grundsätzlich die Wahl, ob sie örtliche Bauvorschriften in der Rechtsform der selbständigen Gemeindesatzung oder des Bebauungsplans erlasse. Die landesgesetzliche Vorschrift stehe auch in Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsnorm. Soweit § 9 Abs. 4 BauGB vorsehe, dass die Länder durch Rechtsvorschrift bestimmen könnten, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen im Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden könnten, folge daraus nicht, dass der Bebauungsplan weitere Festsetzungen nach BauGB enthalten müsse. Der Bundesgesetzgeber habe die Formulierung „aufnehmen“ und nicht „mitaufnehmen“ gewählt. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot oder ein unzulässiger Eigentumseingriff lägen nicht vor. Im maßgeblichen Bereich 3 orientiere sich der Zulässigkeitsmaßstab an den vorhandenen modernen Bauformen. Die gestalterischen Regelungen sollten dem Bauherrn weitgehende Freiheiten unter Beibehaltung einer grundsätzlich gestalterischen Linie (symmetrisches Satteldach bzw. versetztes Pultdach) bieten.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beigeladenen als unbegründet

zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass das bauplanerische Schutzinstrumentarium der §§ 14 und 15 BauGB nicht für eine Ortsgestaltungssatzung als solche zur Verfügung stehen dürfe, sondern nur dann, wenn diese Ortsgestaltungsregelungen Bestandteil eines Bebauungsplans geworden seien, der auch Festsetzungen nach § 9 BauGB enthalte. Art. 81 BayBO und § 9 BauGB gäben der Gemeinde kein absolutes Wahlrecht bezüglich der Formenwahl, sondern die Erlaubnis aus verwaltungstechnischen Vereinfachungsgründen, ortsgestalterische Regelungen als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen. Dies folge auch daraus, dass Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO neben dem Bebauungsplan auch andere Satzungen nach den Vorschriften des BauGB nenne. Damit seien zum Beispiel Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB gemeint. Es sei vollkommen ausgeschlossen, dass eine entsprechende Satzung ohne planerische Festsetzungen und nur mit ortsgestalterischen Festsetzungen erlassen werde. Des Weiteren sei die Satzung unwirksam, weil sie gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Da die Baufreiheit des Grundstückseigentümers gerade den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 GG genieße, seien an die Verhältnismäßigkeit hohe Anforderungen zu stellen. In dem angeblich schutzwürdigen Ortsbild seien zahlreiche Beispiele vorhanden, die dem gewünschten Bauvorhaben entsprächen oder die sogar noch extremere Dachformen aufwiesen. Auch wenn das Satteldach im Ortsbereich von E... die charakteristische Dachform darstelle, führe dies nicht zu einer besonderen Schutzwürdigkeit. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde bereits eine 1. Änderung des Bebauungsplans „Ortskern“ beschlossen habe. Nunmehr solle in begründeten Fällen von den Vorgaben von Dachform und Dachneigung aus gestalterischen oder funktionalen Gründen Ausnahmen genehmigt werden können. Diese Änderung sei eine reine Einzelfalländerung. Mit dem Bebauungsplan „Ortskern“ sollte die Planung des Klägers verhindern werden, mit der Änderungsplanung die Planung der Gemeinde ermöglicht werden.

Der Beklagte stellt keinen eigenen Antrag. Es wird vorgetragen, dass das angefochtene Urteil die Frage der Wirksamkeit des einfachen Bebauungsplans auf der Ebene der bundesrechtlichen Kompetenzordnung behandle und einen Formenmissbrauch moniere. Es werde die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts geteilt, dass Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO die Gemeinde nicht ermächtige, einen Bebauungsplan nur für örtliche Bauvorschriften zu erlassen.

Der Senat hat am 12. April 2019 einen Augenschein durchgeführt. Für die dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift und die anliegende Fotodokumentation Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Gerichtssowie Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beigeladenen hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Recht stattgegeben, da der Kläger einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bebauungsplan „Ortskern“ steht dem klägerischen Vorhaben nicht entgegen, da er unwirksam ist (1). Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein (2).

1. Die Regelungen des Art. 81 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayBO lassen der Gemeinde die Wahl, je nach Zweckmäßigkeit örtliche Bauvorschriften entweder durch eine eigenständige Satzung nach Art. 23 GO oder im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu erlassen (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.1998 - 20 N 97.3429 - BayVBl 1999, 340). Mit der Aufnahme lediglich baugestalterischer Festsetzungen in den Bebauungsplan fehlt der Beigeladenen die notwendige Rechtsgrundlage. Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO ermächtigt die Gemeinde nicht, einen Bebauungsplan allein mit Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zu erlassen.

Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB können die Länder durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften des BauGB Anwendung finden. Von dieser Ermächtigung hat der bayerische Gesetzgeber Gebrauch gemacht und in Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO geregelt, dass örtliche Bauvorschriften auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen werden können. Weiter wird bestimmt, dass in diesen Fällen, soweit das Baugesetzbuch kein abweichendes Verfahren regelt, die Vorschriften des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Ersten Kapitels, die §§ 13, 13a, 13b, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 BauGB entsprechend anzuwenden sind.

Schon der Wortlaut des § 9 Abs. 4 BauGB („in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen“) weist daraufhin, dass der Bundesgesetzgeber den Landesgesetzgeber nur ermächtigt hat, zusätzlich zu den städtebaulichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB bauordnungsrechtliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen. Nach der Begründung der Gesetzesvorschrift soll ermöglicht werden, dass die städtebauliche Planung und die hiermit zusammenhängenden sonstigen Regelungen des Landesrechts in einem Plan zusammengeführt werden. Dies sei nicht nur sachlich erwünscht, hierdurch werde auch die rechtliche Übersichtlichkeit erleichtert (vgl. BT-Drs. 7/2496 S. 41). Ziel des § 9 Abs. 4 BauGB ist es, landesgesetzlich als Rechtsvorschrift vorgesehene Bestimmungen in das Verfahren der Bauleitplanung zu integrieren. Er eröffnet den Ländern die Möglichkeit eines zusammengefassten Verfahrens. Der Landesgesetzgeber soll die Möglichkeit erhalten, den bundesgesetzlich abschließenden Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB zu erweitern (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1993 - 4 C 22.92 - NVwZ 1994, 1010; B.v. 12.3.1991 - 4 NB 6.91 - NVwZ 1991, 874). Es sollen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden können, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben des Bebauungsplans stehen. Zweck der Einbeziehungsregelung ist es, ein einheitliches Werk zu schaffen. Das Baugesetzbuch stellt den Bebauungsplan als Rechtsinstitut zur Verfügung, um aus Gründen des Sachzusammenhangs, der planerischen und gestalterischen Koordination und der besseren Übersichtlichkeit zu erreichen, dass all die Regelungen, die für die bauliche oder sonstige Nutzung der Grundstücke in einem Gebiet zu beachten sind, in einem Plan zusammengefasst werden. Auch zugunsten des Bürgers soll ein einheitliches Bebauungsplanverfahren stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.1991 a.a.O.; NdsOVG, U.v. 14.9.1990 - 1 Ć 12/88 - BauR 1991, 174; VGH BW, U.v. 22.4.2002 - 8 S 177/02 - BauR 2003, 81; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2018, § 9 Rn. 254, 260; Gaentzsch in Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl., Stand Februar 2019, § 9 Rn. 77; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 9 Rn. 216; Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 9 Rn. 162). Örtliche Baugestaltungsvorschriften gehören nicht zu den zentralen Regelungen eines Bebauungsplans, sondern ergänzen die maßgeblichen bodenrechtlichen Festsetzungen lediglich (vgl. BVerwG, B.v. 3.11.1992 - 4 NB 28.92 - NVwZ-RR 1993, 286; VGH BW, U.v. 11.3.2009 - 3 S 1953/07 - BauR 2009, 1712). Die Frage, inwieweit die Regelungen des Bebauungsplanverfahrens aufgrund des Planzusammenhangs für die landesrechtlichen Regelungen, die materiell ihren landesrechtlichen Charakter als Normen des Bauordnungsrechts behalten (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1993 - 4 Ć 22.92 - NVwZ 1994, 1010), anwendbar sind, wenn der Landesgesetzgeber diese nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt, ist hier nicht entscheidungserheblich, da Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO dies ausdrücklich regelt. Ob die Gemeinde örtliche Bauvorschriften in einen Bebauungsplan aufnimmt oder eine selbständige Gemeindesatzung erlässt, bestimmt sich im Wesentlichen nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit. Im Allgemeinen sind in Bebauungsplänen, die für bestimmte Planungsgebiete aufgestellt werden, zusammen und gleichzeitig mit den planungsrechtlichen Festsetzungen (§ 9 BauGB i.V.m. BauNVO) auch bauaufsichtsrechtliche Regelungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen aufzunehmen. Diese gehören für den praktischen Vollzug zusammen und sollten deshalb in einer Rechtsvorschrift niedergelegt werden (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2007 - 26 N 06.2031 - juris Rn. 34). Eine selbständige Gemeindesatzung kommt hingegen in Betracht, wenn für das gesamte Gemeindegebiet oder für größere Gemeindegebiete Regelungen getroffen werden sollen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 81 Rn. 252).

Mit der Aufnahme lediglich baugestalterischer Festsetzungen in den Bebauungsplan „Ortskern“, der den überwiegenden Teil des Gemeindeortes E... umfasst, fehlt der Beigeladenen die notwendige Rechtsgrundlage. Die Gemeinde kann eine Gestaltungssatzung nicht in der Form eines Bebauungsplans erlassen. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass der Wortlaut des Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO für den Erlass von örtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan keine einschränkende Voraussetzung aufstellt. Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO muss in Zusammenhang mit der Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 4 BauGB gelesen und verstanden werden. Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern in § 9 Abs. 4 BauGB nur die Möglichkeit eines Verfahrens eröffnet, das städtebauliche und bauordnungsrechtliche Regelungen zusammenfasst (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.1991 - 4 NB 6.91 - NVwZ 1991, 874). Er konnte mit der Öffnung des Bebauungsplanverfahrens für bauordnungsrechtliche Regelungen auch die Voraussetzungen festlegen (vgl. Dr. Gerrit Manssen, Die Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan (§ 9 Abs. 4 BauGB), BauR 1991, 697 ff.). Entgegenstehende Anhaltspunkte ergeben sich im Übrigen auch nicht aus einer Gesetzesbegründung. Die Möglichkeit, örtliche Bauvorschriften auch durch Bebauungsplan zu erlassen, ist erst im Gesetzgebungsverfahren der Bayerischen Bauordnung 1962 aufgenommen worden (LT-Drs. 4/3068 S. 76), die Begründung des Gesetzentwurfes kann daher nicht herangezogen werden. In der Begründung der Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 1. Januar 1977 wird auf die aktuelle Regelung im BauGB verwiesen (LT-Drs. 8/3929 S. 4), deren Gesetzesbegründung oben dargestellt wurde. Der Einwand der Beigeladenen, dass aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 BauGB „aufnehmen in einen Bebauungsplan“ gerade nicht folge, dass der Bebauungsplan weitere Festsetzungen nach BauGB enthalten müsse, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Soweit vorgetragen wird, dass der Gesetzgeber nicht die Formulierung „mitaufgenommen“ gewählt habe, ist diese Formulierung zur Verdeutlichung der Regelung nicht notwendig, sprachlich allerdings schwerfällig. Der Kläger hat hingegen zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus dem Kontext der Regelung in Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayBO ergebe, dass die dort genannten Satzungen bereits einen eigenständigen Regelungsbereich haben müsst en. Denn örtliche Bauvorschriften können nach Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht nur durch Bebauungsplan, sondern auch durch eine Entwicklungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauG) oder eine Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) erlassen werden. Die Beigeladene hat für die örtlichen Bauvorschriften auch erkennbar die Form des Bebauungsplans gewählt, um die städtebaulichen Instrumente der §§ 14, 15 BauGB, die gemäß Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO anwendbar sind, einzusetzen. So wurde mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan der Beschluss gefasst, die Zurückstellung des Bauvorhabens für 12 Monate gemäß § 15 BauGB zu beantragen. Kurz vor Ablauf der Zurückstellungsfrist wurde eine Veränderungssperre beschlossen. Diese Sicherungsinstrumente für die Planung hätten der Beigeladenen nicht zur Verfügung gestanden, wenn sie sich für eine Gemeindesatzung nach Art. 23 GO entschieden hätte.

Die unzulässig mit einem Bebauungsplan geregelten gestalterischen Belange können dem Bauvorhaben daher nicht entgegenstehen. Ob diese Regelungen auch aus weiteren Gründen unwirksam sind, ist nicht mehr entscheidungserheblich.

2. Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der Bebauung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein; die Erschließung ist gesichert. Soweit die Beigeladene den fast quadratischen Grundriss des Baukörpers bemängelt, sind die Längen- und Breitenmaße eines Gebäudes keine Bestimmungsgrößen für das Maß der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - BVerwGE 157, 1). Das Vorhaben beeinträchtigt auch nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Ortsbild.

Die Vermeidung einer Ortsbildbeeinträchtigung ist eine eigenständige städtebauliche Voraussetzung. Maßstab des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ist der Ort; es kommt auf das Ortsbild, also auf das Erscheinungsbild eines größeren Bereichs der Gemeinde an. Dagegen ist die Gestaltung des Bauwerks selbst nicht wichtig. Weiter kommt es beim Beeinträchtigen des Ortsbildes nicht auf eine (fehlende) Übereinstimmung mit der vorhandenen Bebauung an, sondern darauf, ob ein Gesamtbild, das durch unterschiedliche Elemente geprägt sein kann, gestört wird. Dabei ist zu beachten, dass nicht jedes Ortsbild schützenswert ist, nur weil es durch eine gewissen Einheitlichkeit oder Gleichartigkeit der Bebauung oder einzelner Elemente der Bebauung geprägt ist. Das Ortsbild muss, um schützenswert zu sein und die Bau(gestaltungs) freiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben. Dies ist nicht das Ortsbild, wie es überall anzutreffen sein könnte. Weiter wird das Ortsbild nur insoweit vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch planerische Festsetzungen möglich wäre (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerwG, U.v. 11.5.2000 - 4 C 14.98 - NVwZ 2000, 1169).

Nach diesen Maßgaben liegt eine Ortsbildbeeinträchtigung, insbesondere auch durch die gewählte Dachform, nicht vor. Die Gemeindevertreter stören sich daran, dass mit dem Bauantrag ein „Toskana-Haus“ als neue Bauform in die Gemeinde gebracht wird. Unabhängig von der Tatsache, dass eine planerische Festsetzung einer Dachform nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht möglich ist, konnte sich der Senat vor Ort überzeugen, dass das Vorhaben, das von der Hauptstraße zurückversetzt an einer Stichstraße errichtet werden soll, das Ortsbild nicht beeinträchtigt. In der näheren Umgebung befindet sich eine heterogene Bebauung und Dachlandschaft, das Vorhaben ist auch von der Topographie her nicht weit einsehbar. Es wird dadurch kein Gesamtbild gestört.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 BauGB. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2009 - 3 S 1953/07

bei uns veröffentlicht am 11.03.2009

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Juli 2006 - 4 K 94/05 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Juli 2006 - 4 K 94/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung zum Umbau ihres Walmdachs in ein Satteldach. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein Fertighaus der Firma ... („...-Massivhaus“), das in Stil und Farbe toskanischen Landhäusern nachempfunden ist. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ... (...-...-... …) in ... .... Das Grundstück ist bebaut mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und einer angebauten Doppelgarage. Das Hauptgebäude ist mit einem auf vier Seiten abgewalmten Dach mit einer Dachneigung von 28° versehen. Die Firstlinie verläuft in Nord-Süd-Richtung und knickt auf der Nordseite über einem Vorbau nach Westen ab. Auch die Garage ist mit einem Walmdach (Dachneigung 16°) versehen. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Unter der ... Straße“ der Gemeinde ... vom 16.09.2002 (Satzungsbeschluss). Die Baugrundstücke befanden sich ursprünglich im Eigentum der Gemeinde. Der Bebauungsplan setzt u.a. die Stellung der Gebäude (Firstrichtung parallel zu der Erschließungsstraße mit Möglichkeit einer Drehung um 90° in besonderen Fällen) fest. Die Örtlichen Bauvorschriften schreiben zur Gestaltung der Gebäude Satteldächer mit einer Dachneigung von 28 - 32° vor; Abweichungen können bei untergeordneten Gebäudeteilen und Nebengebäuden zugelassen werden. Ausnahmsweise kann anstelle des Satteldachs ein gegeneinander höhenversetztes Pultdach zugelassen werden.
Mit Bauantrag vom 15.05.2003 beantragte die Klägerin, das Wohnhaus in der jetzt verwirklichten Gestalt mit einem Walmdach mit Dachneigung von 28° errichten zu dürfen. Mit Deckblatt vom 21.06.2003 wurde der Bauantrag dahin geändert, dass die Walmbedachung jeweils durch ein Satteldach mit gleicher Dachneigung ersetzt wurde. Mit dieser Maßgabe wurde das Vorhaben mit Baubescheid vom 11.08.2003 genehmigt und durch Nachtragsbaugenehmigung vom 13.11.2003 (bezüglich eines Stellplatzes und Überschreitung der Baugrenze durch die Garage) ergänzt. Nachdem festgestellt worden war, dass mit der Erstellung des Walmdachs begonnen wurde, stellte das Landratsamt Lörrach mit Verfügung vom 01.12.2003 den Bau sofort vollziehbar ein. Unter dem 27.11.2003 beantragte die Klägerin eine Befreiung von der Festsetzung der Dachform zugunsten eines Walmdachs bei Einhaltung der vorgeschriebenen Traufhöhe und Dachneigung. Diesen Antrag erhielt sie nicht aufrecht und beantragte stattdessen, ihr eine Änderung des Hauptdachs auf der Ostseite, einen Rückbau des Walmdachs zu einem Satteldach entsprechend der Genehmigung sowie umlaufende gleiche Traufhöhen am Gebäude zu gestatten. Diesem Antrag wurde durch eine weitere Nachtragsbaugenehmigung vom 05.02.2004 entsprochen. Die Genehmigungen vom 11.08.2003 und vom 05.02.2004 wiesen unter „besondere Bedingungen und Auflagen“ auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans hin, soweit in den Bescheiden nicht ausdrücklich eine Ausnahme oder Befreiung zugelassen worden sei.
In der Folgezeit wurde festgestellt, dass das Dach weitergebaut und das Dachflächenfenster in das nicht genehmigte Walmdach eingebracht war. Es fand ein Ortstermin der auf bauordnungsrechtliche Maßnahmen drängenden Gemeinde sowie Schriftwechsel zwischen den Prozessbevollmächtigten der Gemeinde und der Klägerin statt.
Mit Verfügung vom 22.07.2004 gab das Landratsamt Lörrach der Klägerin auf, die ungenehmigten Walmdächer auf dem Wohnhaus und der Garage ihres Anwesens durch Satteldächer entsprechend der Baugenehmigung vom 05.02.2004 oder auf eine andere zugelassene Ausführungsart innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft zu ersetzen. Für den Fall der Nichtdurchführung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,-- EUR angedroht. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der verfügte Umbau der formell wie materiell baurechtswidrigen Walmdächer in Satteldächer sei geeignet aber auch erforderlich, um rechtmäßige Zustände der Gebäude herbeizuführen. Es seien bereits mehrere Anträge bzw. Anfragen von Bauwilligen aus dem Baugebiet bezüglich Walmdächern abschlägig beschieden worden, in zwei Fällen hätten die Bauherrn sogar Mehraufwand für die Dachänderung an ihrem Fertighaus in Kauf nehmen müssen. Eine Befreiung von den Gestaltungsvorschriften scheide aus. Die Umbauverfügung stehe auch nicht außer Verhältnis zur Zielsetzung. Gemeinde wie Landratsamt hätten von Anfang an zu erkennen gegeben, dass an der Dachgestaltung mit Satteldächern ausnahmslos festgehalten werde. Gegen diese Verfügung legte die Klägerin am 27.08.2004 Widerspruch ein, den sie, teilweise unter Bezugnahme auf einen Einspruch im parallel laufenden Bußgeldverfahren, ausführlich begründete.
Am 23.09.2004 leitete die Klägerin ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Unter der ... Straße“ ein (Az.: 3 S 2266/04). Das Verfahren wurde auf Anregung des Berichterstatters mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 15.03.2005 zum Ruhen gebracht.
Mit Bescheid vom 16.12.2004, zugestellt am 20.12.2004, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch mit ausführlicher Begründung zurück: Es sei ermessensfehlerfrei, wenn der Umbau des formell wie materiell baurechtswidrigen Walmdachs verfügt worden sei. Die Umbauverpflichtung sei weder unverhältnismäßig noch widerspreche sie dem Gleichheitsgrundsatz. Der derzeit baurechtswidrige Zustand strahle negativ in die Öffentlichkeit aus. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hindere jedenfalls bei Schwarzbauten die Behörden nicht daran, auch den Abbruch größerer Bauwerke zu verlangen. Denn der Bauherr habe in einem solchen Fall bewusst auf eigenes Risiko gebaut. Daher könne die Klägerin mit ihrem Vorbringen zu erheblichen technischen und finanziellen Aufwand nicht durchdringen. Hinzu komme, dass die Klägerin nicht nur in voller Kenntnis bewusst gegen geltende Bauvorschriften verstoßen, sondern sich in voller Absicht und zielstrebig über die maßgeblichen Vorschriften hinweggesetzt habe. Damit habe sie die Konsequenzen nicht nur billigend in den Kauf genommen, sondern geradezu provoziert. Zur Aufrechterhaltung der Baumoral sei es in solchen Fällen besonders notwendig, gegen rechtswidrige Bauvorhaben einzuschreiten. Auch wenn das Gebäude in architektonischer Hinsicht gelungen sei, könne nicht gestattet werden, dass objektiv-rechtliche städtebauliche Bestimmungen durch eigene subjektive Vorstellungen der Bauherrn ersetzt würden. Gegen die Zulässigkeit der Regelung über die Dachform nach § 74 Abs. 1 LBO bestünden keine Bedenken. Auf den Gleichheitsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen.
Mit ihrer am 19.01.2005 erhobenen Klage hat die Klägerin bestritten, bewusst oder auch nur in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der gewählten Dachform gebaut zu haben. Sowohl der damalige Planverfasser wie auch der Bauleiter hätten ihr erklärt, mit dem Walmdach, einer Sonderform des Satteldachs, gehe es in Ordnung. Die Örtlichen Bauvorschriften seien unwirksam, weil abwägungsfehlerhaft. Überdies beruhe die Verfügung auf Ermessensfehlern. Ihre erheblichen, dem geforderten Umbau entgegenstehenden Interessen seien nicht ausreichend gewichtet worden. Bei einem Umbau müsse die Statik massiv verändert werden und es entstehe ein erheblicher finanzieller Aufwand. Ein Auszug während der Bauarbeiten sei der pflegebedürftigen alten Mutter der Klägerin nicht zumutbar. Das Verschulden der Klägerin sei falsch bewertet worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klagebegründung verwiesen.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage mit Urteil vom 07.07.2006 - 4 K 94/05 - abgewiesen: Das ungenehmigt errichtete Walmdach widerspreche den Örtlichen Bauvorschriften. Das dort geforderte Satteldach sei eine technisch und rechtlich eingeführte Dachform. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot sei nicht festzustellen. Eine Abwägung durch den Gemeinderat der Gemeinde ... zwischen den widerstreitenden Interessen der Gemeinde und der Grundstückseigentümer habe stattgefunden, auch wenn sich dies nicht deutlich aus den Verfahrensakten entnehmen lasse. Es handle sich bei den Regelungen über die Dachform um eine Vorschrift, die weder die bauliche Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke einschränke noch den Bauherrn übermäßige gestalterische Vorgaben mache. Die jeweils berührten Interessen lägen im Übrigen auch offen zu Tage. Der Gemeinde gehe es ersichtlich darum, durch Vorgabe einer bestimmten Dachform ein in sich geschlossenes Baugebiet zu schaffen und dadurch für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft im Plangebiet zu sorgen. Nach Darstellung der Gemeinde sollten die neuen Gebäude in das bestehende bauliche und landschaftliche Umfeld eingebunden werden, um die angestrebte architektonische und städtebauliche Qualität zu sichern. Hinter diesem gestalterischen Ziel seien die Eigentümerinteressen an möglichst ungeschmälerter Erhaltung der Gestaltungsfreiheit nicht unangemessen zurückgestellt. Die Klägerin könne auch keine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO von diesen Festsetzungen verlangen. Dass im Baugebiet bislang von der Festsetzung „Satteldach“ nur in einem Fall „für ein Pultdach“ befreit worden sei, belege nichts Gegenteiliges. Pultdächer seien als Ausnahmen in den Örtlichen Bauvorschriften ausdrücklich vorgesehen.
Ermessensfehler lägen nicht vor. Bei der Entscheidung über das „ob“ einer Abbruchsanordnung handle es sich um ein sog. intendiertes Ermessen. Insofern werde auf die Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen. Bei der Ermessensentscheidung seien die Belange der Klägerin (Kosten) ebenso berücksichtigt worden, wie die hartnäckige Verfolgung der Errichtung eines Walmdachs. Die Klägerin habe ersichtlich bewusst versucht, durch immer neue Bauanträge Zeit zu gewinnen und das Landratsamt hinzuhalten. Während sie in den Bauanträgen nach der Baueinstellung stets bekundet habe, sie werde das Walmdach in ein Satteldach umändern, habe sie auf der Baustelle genau das Gegenteil realisiert. Letztlich spreche alles dafür, dass sie von Anfang an versucht habe, ein Walmdach - ob mit oder ohne Baugenehmigung - zu verwirklichen. Dies werde dadurch bestätigt, dass bereits der „Unterbau“ des Wohnhauses stets nur für ein Walmdach konzipiert gewesen sein müsse. Mit dem Argument, der bauleitende Architekt sei „an allem Schuld“ könne die Klägerin nicht durchdringen, selbst wenn dieser nicht von ihr angewiesen worden wäre, ein Walmdach zu errichten. Ein Architekt, der keine genehmigungsfähige Planung leiste bzw. die genehmigte Planung umsetze, mache sich dem Bauherrn gegenüber schadensersatzpflichtig. Angesichts des dokumentierten Verfahrensgangs könne abgesehen davon auch keine Gutgläubigkeit der Klägerin in Bezug auf die Äußerung des bauleitenden Architekten angenommen werden, eine Befreiung sei ohne Weiteres zu bekommen. Die Umbauverfügung sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Da die Klägerin in Kenntnis der Rechtswidrigkeit bzw. der ablehnenden Haltung der Gemeinde gleichwohl die ursprüngliche nicht genehmigte Walmdachplanung verwirklicht habe, erscheine der geforderte Rückbau auch dann als verhältnismäßig, wenn dafür tatsächlich Kosten i.H.v. 140.000,-- EUR aufzuwenden wären. Auch im Verhältnis zu den gesamten Baukosten werde dadurch die der Klägerin zumutbare Opfergrenze nicht überschritten. Ein Regress gegen den bauleitenden Architekten erscheine durchaus erfolgversprechend, möglicherweise komme auch ein Regress gegen die Fertighausfirma ... in Betracht. Hierzu bedürfe es jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Eine Hinnahme des in die Öffentlichkeit ausstrahlenden Verstoßes durch die Klägerin und eine bloße Ahndung als Ordnungswidrigkeit könne als Kapitulation der Behörden vor der Schaffung vollendeter Tatsachen gedeutet und als Einladung zur Nachahmung missverstanden werden. Nach alldem komme es auf die Frage der sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin und ihrer Familie nicht mehr entscheidend an. Abschließend bleibe festzustellen, dass die von der Klägerin befürchteten Belastungen durch die Umbaumaßnahmen wie auch die von ihr angegebenen Gebäudeschäden infolge der Baueinstellung und die durch verzögerte Fertigstellung entstandenen Mehrkosten allein in ihren Verantwortungsbereich fielen und nichts für die Frage der Unverhältnismäßigkeit des Dachumbaus hergäben.
10 
Die Klägerin hat gegen dieses am 07.09.2006 zugestellte Urteil die vom Senat durch Beschluss vom 15.08.2007 - 3 S 2152/06 - zugelassene Berufung, nach mehrfacher, rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist, am 17.12.2007 begründet. Sie macht, in Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags, zusammenfassend geltend: Die Umbauverfügung sei schon mangels materieller Baurechtswidrigkeit des Walmdachs rechtswidrig. Die ein Satteldach fordernden Örtlichen Bauvorschriften seien nichtig. Sie widersprächen dem nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG geforderten Gebot der sachlichen Rechtfertigung. Es fehle an einem hinreichenden Gestaltungskonzept zur Verwirklichung bestimmter baugestalterischer Absichten. Die Gemeinde habe eine erforderliche Ortsbildanalyse nicht vorgenommen. Die Begründung zu den Gestaltungsvorschriften sei lediglich formelhaft. Die Festsetzung von Satteldächern verfehle auch das eigene gestalterische Ziel, eine „lebendige“ Dachlandschaft zu erhalten. Vor Aufstellung des Bebauungsplans habe es in ... keine Dachlandschaft mit Satteldächern gegeben. Die Örtlichen Bauvorschriften seien auch abwägungsfehlerhaft. Eine Abwägung habe schon nicht in der gebotenen Weise stattgefunden. Die Anforderungen müssten insofern angesichts des Gewichts von Regelungen zur Dachform nicht zu gering angesetzt werden. Es handle sich um einen Eingriff in die Baufreiheit. Das beanstandete Walmdach sei jedoch auch bei Gültigkeit der Örtlichen Bauvorschriften zulässig. Walmdächer seien eine Sonderform des Satteldachs. Vorliegend sei ein „Sattel“ vorhanden. Die Klägerin habe jedenfalls einen Befreiungsanspruch nach § 56 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 LBO im Zusammenspiel mit § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO, da sie auf der Südseite des Daches eine energiesparende Solaranlage angebracht habe. Solches habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch schon für eine Photovoltaikanlage entschieden. Das Walmdach sei auch mit öffentlichen Belangen vereinbar, da es einen Beitrag zur angestrebten lebendigen Dachlandschaft leiste. Schließlich sei das Umbauverlangen auch ermessensfehlerhaft. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz und belaste die Klägerin unverhältnismäßig. Die Klägerin habe nicht auf eigenes Risiko rechtswidriges Handeln in Kauf genommen und habe nicht in „schwarz gebaut“. Dies ergebe sich aus dem Geschehen vor und während des Baues. Sie habe sich in gutem Glauben an die Aussagen beider am Bau beteiligten Architekten mit dem Änderungswunsch an die Gemeinde gewandt. Beide Architekten hätten die Problemlosigkeit einer Befreiung hervorgehoben. Die Klägerin habe durch Stellung des Befreiungsantrag vom 01.12.2003 erst das behördliche Verfahren gegen sie in Lauf gesetzt. Die Maßnahme sei auch deswegen unverhältnismäßig, weil sie der Allgemeinheit keinen städtebaulichen Nutzen bringe. Das Gebäude sei, wie auch das Regierungspräsidium einräume, architektonisch gelungen und füge sich harmonisch in die Umgebung ein. Es falle gestalterisch nicht auf und stelle keinen Fremdkörper dar. Im Baugebiet sei ein ebenfalls satzungswidriges auffälliges Pultdach zugelassen worden.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. Juli 2006 - 4 K 94/05 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 22. Juli 2004 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16. Dezember 2004 aufzuheben,
13 
hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. Juli 2006
14 
- 4 K 94/05 - zu ändern und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16. Dezember 2004 aufzuheben.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verweist auf die Begründung des angegriffenen Urteils und führt zusätzlich aus: Das Satteldach sei verlangt worden, weil es in der Gemeinde ... die am weitesten verbreitete Dachform darstelle. Man habe damit ein Mindestmaß an ortstypischen Merkmalen festgelegt. Die Festsetzung habe nach dem Planungswillen des Gemeinderats gleichzeitig dazu gedient, Bauformen mediterraner Baukultur, wie sie unter der Bezeichnung „Typ Toskana“ von Fertigbaufirmen zunehmend vertrieben würden, in dem Baugebiet auszuschließen. Ein Bauvorhaben dieser Stilrichtung sei Ausgangspunkt für die Festlegung der Dachform Satteldach gewesen. In einem vergleichbaren Verfahren hätte die Gemeinde nach § 34 BauGB gezwungenermaßen zustimmen müssen. Eine Ortsbildanalyse hätte nicht durchgeführt werden müssen. Die Gemeinde habe zudem in den Kaufverträgen mit der Klägerin und den übrigen Bauwilligen im Plangebiet auf den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften hingewiesen; beim Abschluss des Kaufvertrags mit der Klägerin 2002 sei der Bebauungsplan in Kraft gewesen. Die Klägerin könne sich abgesehen davon wegen Fristablaufs nicht mehr auf Abwägungsmängel bei der Entscheidung über die Örtlichen Bauvorschriften berufen.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Bau- und Bebauungsplanakten Bezug genommen sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und auf die schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos und sonstigen Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige, insbesondere - nach rechtzeitig beantragter Verlängerung - fristgemäß und ausführlich begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu Recht als unbegründet abgewiesen (A.). Die im Hilfsantrag auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage ist unzulässig (B.).
A.
20 
Die im Hauptantrag angegriffene Beseitigungs- bzw. Umbauverfügung vom 22.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2004 ist rechtmäßig (I.) und auch frei von Ermessensfehlern (II.). Sie verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. §§ 113 Abs. 1, 114 Satz 1 VwGO).
I.
21 
Die Beklagte war berechtigt, die streitige Verfügung aufgrund der (kumulativ einschlägigen) Ermächtigungen nach § 65 Satz 1 LBO (bezüglich Teilabbruch) und § 47 Abs. 1 LBO (bezüglich der statisch-baulichen Umgestaltung des Dachstuhls) zu erlassen. Denn das von der Klägerin errichtete Dach auf dem Hauptgebäude und auf der Garage ist von Anbeginn an fortlaufend sowohl formell wie materiell baurechtswidrig und es können auch nicht auf andere Weise - durch Befreiung - rechtmäßige Zustände hergestellt werden (zur Zugehörigkeit letzterer Voraussetzung zum Tatbestand des § 65 Satz 2 LBO vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 ff.).
22 
1. An der formellen Baurechtwidrigkeit des streitgegenständlichen Daches bestehen keine Zweifel. Dessen tatsächliche Ausführung weicht sowohl von den genehmigten Bauvorlagen der Ausgangsbaugenehmigung vom 11.08.2003 in der Fassung der ersten Nachtragsbaugenehmigungen vom 13.11.2003 als auch von der maßgeblichen - der Klägerin hinsichtlich der bereits verwirklichten Traufhöhe sowie der Dach- und Außenwandgestaltung an der Ost- und Nordseite entgegenkommenden - zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 05.02.2004 ab. Die Klägerin hat das Wohnhaus entsprechend ihrem ersten, nicht genehmigten Antrag vom 15.05.2003 mit einem auf vier Seiten abgewalmten Dach versehen und auch die im Norden an das Wohnhaus angebaute Doppelgarage hat auf ihren freien Seiten ein abgewalmtes Dach erhalten. Genehmigt ist jeweils aber nur ein durchgehendes, nach Westen hin abknickendes Satteldach auf dem Wohnhaus und ein ebensolches Satteldach im Garagenbereich (vgl. die mit Genehmigungsvermerk versehen Lagepläne vom 12.05.2003 bzw. vom 01.10.2003, den Plan Grundriss Obergeschoss vom 21.06.2003 sowie die Ansichtenpläne vom 07.12.2003).
23 
2. Das streitige Dach ist auch materiell baurechtswidrig. Es widerspricht der baugestalterischen Regelung über die Dachform in den Örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde ... für das Baugebiet „Unter der ... Straße“ vom 16.09.2002 (künftig ÖBV). Nach Nr. 1.1. Satz 1 der ÖBV sind Satteldächer mit 28 - 35° Dachneigung (Änderung vom 20.01.2003) festgesetzt. Diese Dachform muss strikt eingehalten werden, die Abweichungsmöglichkeit nach Nr. 1.1 Satz 2 der ÖBV bezieht sich ersichtlich nur auf die Dachneigung. Als einzige Abweichungsmöglichkeit sieht Nr. 1.1 Satz 3 der ÖBV vor, dass ausnahmsweise statt der Satteldächer auch Pultdächer in einer bestimmten baugestalterischen Beschaffenheit zugelassen werden können.
24 
2.1 Das von der Klägerin verwirklichte Dach ist mit Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV nicht vereinbar. Es entspricht weder auf dem Hauptgebäude noch auf der Garage der Dachform des Satteldaches, sondern ist jeweils als Walmdach gestaltet.
25 
Der Begriff des „Walmdachs“ ist in der Rechtspraxis wie der Bautechnik geklärt. Ein Walmdach unterscheidet sich nach eindeutigen Kriterien von der Dachform des Satteldachs. Ein Satteldach zeichnet sich nach allgemeinem Sprachgebrauchs dadurch aus, dass sich zwei schräge Dachflächen in einer Firstlinie schneiden und an den Seitenwänden des Gebäudes dreieckige Giebel entstehen. Wesentlich sind mithin zwei Elemente: Zum einen ein in gerader Linie verlaufender Dachfirst (der „Sattel“) und zum anderen zwei meist auf der Schmalseite verlaufende, von den Dachflächen umschlossene, ein oberes Dreieck bildende und in der Regel senkrecht verlaufende Wandflächen (die Giebel); deswegen ist teilweise auch die Bezeichnung „Giebeldach“ geläufig. Ein Satteldach liegt auch bei abknickenden Gebäudeteilen (und abknickenden Dachfirsten) vor, sofern beide Gebäudeaußenwände als Giebelwände ausgestaltet sind. Mit den aufgezeigten Merkmalen lässt sich das - durchgehende wie das abknickende - Satteldach von der Dachform des Walmdachs klar abgrenzen. Maßgeblich für ein Walmdach ist, dass - anders als beim Zelt- oder Pyramidendach, bei dem die Dachflächen in einem oberen Punkt zusammenlaufen - zwar ein (im Verhältnis zum Satteldach verkürzter) Dachfirst vorhanden ist, es jedoch an senkrechten Giebelwänden fehlt, weil auch die seitlichen Begrenzungsflächen als abgeschrägte Dachflächen ausgebildet sind (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.2008 - 3 S 2555/07 -, ESVGH 58, 182 ff.; Urteil vom 17.03.2004 - 5 S 2591/93 -, ESVGH 44, 315). Auch beim Walmdach können die Gebäudeteile und der First abknicken, sofern die Dächer an den abknickenden Gebäudeseiten abgewalmt sind. Sind die Giebel nicht vollständig abgewalmt, sondern enden die seitlichen Dachflächen oberhalb der Traufe des Hauptdachs, spricht man von einem Schopfwalmdach oder Krüppelwalmdach (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Ein Walmdach mit verkürztem Sattel (sog. Mittelfirst) ist demnach entgegen der von der Klägerin im Verfahren vertretenen Auffassung kein Unterfall des Satteldachs, sondern eine eigenständige Dachform.
26 
Gemessen daran handelt es sich im vorliegenden Fall zweifelsfrei um ein typisches und „vollständiges“ - an beiden abknickenden Seitenwänden gleichmäßig bis zum umlaufenden Dachtrauf abgeschrägtes - Walmdach. Die für ein Satteldach notwendig erforderlichen Giebel sind weder am Hauptgebäude noch an der Garage vorhanden.
27 
2.2 Die Festsetzung von Satteldächern in Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV ist auch wirksam.
28 
a) Verfahrensrechtliche Gültigkeitsbedenken gegen die ÖBV sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 1 LBO sind sie als Festsetzungen zulässigerweise zusammen mit dem Bebauungsplan beschlossen worden, wobei sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften richtet (§ 74 Abs. 7 LBO; zur Zulässigkeit der Aufnahme der ÖBV in einem Bebauungsplan, vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 172/02 -, VBlBW 2003, 123). Verfahrensfehler aus dem Katalog der - auch auf ÖBV anwendbaren - Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, VBlBW 2007, 149) wären im Übrigen unbeachtlich geworden, da sie - trotz ordnungsgemäßen Hinweises gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung - nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 1998 gegenüber der Gemeinde... gerügt worden sind. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gilt die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB als Element der Planerhaltung nicht nur in Normenkontrollverfahren, sondern auch in Verfahren, in denen Bebauungspläne oder Örtliche Bauvorschriften, wie hier, inzident zu prüfen sind (Urteil vom 05.10.2006, a.a.O.).
29 
b) Auch materiell rechtlich entspricht die Satteldachpflicht in Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV Satteldächern den gesetzlichen Anforderungen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
30 
aa) Die Festsetzung der Dachform eines Satteldachs in den ÖBV ist bestimmt (zum Begriff des Satteldachs siehe oben) und auch von der Ermächtigungsgrundlage in § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO gedeckt. Danach können die Gemeinden u.a. zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten unbebauten Gebieten Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen stellen. Dachformen sind in diesem Sinn Gestaltungselemente von Gebäuden. Mit derartigen Regelungen zur Gestaltung der Dachlandschaft greifen die ÖBV auch nicht unzulässig in die dem Bundesgesetzgeber (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) zugewiesene Kompetenz zur städtebaulichen Ortsbildgestaltung ein (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Denn bundesrechtlich steht der Gemeinde nur der in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend umschriebene Festsetzungskatalog zur Verfügung. Regelungen über die Dachform oder die sonstige äußere Gestaltung baulicher Anlagen - mit Ausnahme von Regelungen über die Gebäudestellung (Firstrichtung) gehören nicht dazu, sie können auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 BauGB oder der BauNVO daher nicht getroffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.10.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O. sowie BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169).
31 
bb) Die Festsetzung von Satteldächern als der ausschließlich zulässigen Dachform im Gebiet „Unter der ... Straße“ ist entgegen dem Einwand der Klägerin auch von „baugestalterischen Absichten“ i.S.v. § 74 Abs. 1 LBO getragen. Mit dieser Ermächtigung räumt der Gesetzgeber den Gemeinden nicht nur die Befugnis zur Abwehr verunstaltender Anlagen ein, sondern verleiht ihnen darüber hinaus das Recht zur positiven Gestaltungspflege in Teilen des Gemeindegebiets (so bereits VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 1180 - zu § 111 LBO 1972). Mit dem Regelungskatalog in Nr. 1 der ÖBV (Dachform, Dachneigung, Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dach- und Wandmaterialien) macht die Gemeinde ... ersichtlich von diesem Recht zur Gestaltungspflege Gebrauch. Die dortigen Regelungen sollen - ergänzend zu den städtebaulichen Regelungen über die abgestuften Gebäudehöhen und Gebäudestellungen (vgl. Nrn. 2.2 - 2.5. Textteil des Bebauungsplans) - der „Gestaltung der Gebäude“ (so die Überschrift) in ihrer individuellen Erscheinungsform einerseits und in ihrem übergreifenden optischen Bezug zum Plan- und Gemeindegebiet andererseits dienen. Beide Zielrichtungen ergeben sich schon aus Art und Typus der einzelnen Gestaltungsvorgaben sowie aus Nr. 6 der Planbegründung („Städtebauliche Gestaltung“). Danach soll mit den die Gestaltungsregelungen die „Einbindung der neuen Gebäude in das bestehende bauliche und landschaftliche Umfeld“ gewährleistet werden, um die „angestrebte architektonische und städtebauliche Qualität auch rechtlich zu sichern“. Die Satteldachpflicht zielt in diesem Sinn auf die Einbettung der „Dachlandschaft“ des Plangebiets in dessen „bauliches Umfeld“ ab. Den Anforderungen an ein nachvollziehbares Konzept im Sinne von § 74 Abs. 1 LBO ist damit genügt. Die Frage, ob sich dieses Konzept gegenüber anderen Belangen durchsetzen kann, ist eine Frage der Abwägung (dazu nachfolgend).
32 
cc) Die Forderung nach Satteldächern verstößt auch nicht gegen das Gebot, die von der beabsichtigten Regelung berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin, die entgegen der Auffassung der Beklagten innerhalb der hier geltenden Frist von 7 Jahren allerdings noch rügefähig wären (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB 1998), teilt der Senat nicht.
33 
Zwar findet die nur für Bebauungspläne geltende Regelung des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. auf örtliche Bauvorschriften auch dann keine (unmittelbare) Anwendung, wenn diese - wie hier - zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden. Denn § 74 Abs. 7 LBO verweist nur für das Verfahren zum Erlass dieser Vorschriften auf das BauGB, während es sich bei § 1 Abs. 6 BauGB a.F. / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Regelung handelt. Die Verpflichtung der Gemeinde zu einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ergibt sich jedoch unabhängig von einer solchen Verweisung aus dem Umstand, dass mit den von ihr erlassenen Örtlichen Bauvorschriften Inhalt und Schranken des privaten Eigentums geregelt werden und hierbei die Interessen der Allgemeinheit sowie die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.06.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O.; Urteil des Senats vom 11.10.2006, a.a.O.; st. Rechtspr. auch der anderen Oberverwaltungsgerichte, vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, DVBl. 2009, 56; OVG NRW, Urteil vom 07.11.1995 - 11 A 293/94 -, NVwZ-RR 1996, 491 f.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 10.12.1979 - 4 B 164/79 -). Dem ist der Satzungsgeber vorliegend gerecht geworden.
34 
aaa) Fehler im Abwägungsvorgang liegen nicht vor.
35 
Zunächst sind Fehler in Gestalt eines Abwägungsausfalls (keine Abwägung mit privaten Interessen) oder eines Abwägungsdefizits (Ausklammerung erkennbarer abwägungserheblicher privater Interessen) nicht zu erkennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat sich mit den für und gegen eine Satteldachpflicht sprechenden Belangen in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass örtliche Baugestaltungsvorschriften nicht zu den zentralen Regelungen eines Bebauungsplans gehören, sondern die maßgeblichen bodenrechtlichen Festsetzungen lediglich ergänzen. Dies gilt auch für Regelungen über die Dachform für ein durch die städtebaulichen Festsetzungen zum Nutzungsmaß (Grundfläche, Höhe, Stockwerkszahl) bereits weitgehend determiniertes Gebäude. Das Verlangen nach einer bestimmten Dachform stellt auch keine im Verhältnis zu anderen typischen Gestaltungsvorschriften im Dachbereich (etwa: Farbe der Dacheindeckung, Vorgabe der Dachneigung, Regelung von Dachaufbauten) außergewöhnliche Belastung für die Grundstückseigentümer dar. Angesichts der beschränkten Bedeutung dieser Regelung kann allein aus dem Fehlen von Abwägungshinweisen in den Verfahrensakten nicht geschlossen werden, dass der Gemeinderat sich bei der Beschlussfassung nicht mit den für und gegen die Vorgabe einer bestimmten Dachform sprechenden Belangen abwägend befasst hat (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992 - 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.10.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O.). Auch in der Begründung der ÖBV mussten die abwägungserheblichen Gesichtspunkte nicht umfassend zum Ausdruck kommen, zumal die Pflicht zur Begründung mangels Geltung des § 9 Abs. 8 BauGB, aber auch aus rechtsstaatlichen Gründen für Örtliche Bauvorschriften generell nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.11.1992 - 4 NB 28.92 -, DVBl. 1993, 116 ff., sowie etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.05.1995 - 1 L 165/94 -, Juris). Vor diesem Hintergrund kommen die für die Dachform des Satteldachs angeführten öffentlichen Belange durch den knappen aber inhaltlich klaren Hinweis in der Begründung, dass die neuen Gebäude (unter anderem) in das bestehende bauliche Umfeld des Baugebiets eingebunden werden sollen, hinreichend zum Ausdruck. Mit dieser Einbindung war gewollt, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, Satteldächer als die in der Gemeinde ... vorherrschende Dachform auch in dem großen Neubaugebiet verpflichtend einzuführen, diese Dachform mithin als dominierendes ortstypisches Gestaltungselement zu festigen und abzusichern. Gleichzeitig wollte man damit dem Haus der Klägerin vergleichbare Walmdachgebäude mediterranen Zuschnittes („Toskana-Häuser“) aus dem Baugebiet zugunsten herkömmlicher Hausformen heraushalten. Hintergrund war, dass ein derartiges, von der Gemeinde als gestalterisch unpassend empfundenes Wohnhaus von der Baurechtsbehörde auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB hätte zugelassen werden müssen. Da während des Bebauungsplanverfahrens Einwendungen der Grundstückseigentümer gegen das - aus den ausliegenden Plänen klar ersichtliche - Satteldachkonzept nicht erhoben wurden, brauchte der Gemeinderat auf diese Gestaltungsinteressen nicht ausdrücklich einzugehen.
36 
Der Gemeinderat ist bei der Definition des Gestaltungskonzepts auch von zutreffenden Tatsachengrundlagen ausgegangen. Es trifft entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu, dass Satteldächer in ... quantitativ ein derartiges Übergewicht über andere Dachformen haben, dass sie das Ortsbild schon bisher maßgeblich prägen. Dies ergibt sich eindeutig aus den von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und eingesehenen Luftbildern der Gemeinde und wird auch durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos nicht widerlegt. Aus diesen ergibt sich zwar, was im Übrigen unstreitig ist, dass sich im Gemeindegebiet von ... auch eine Reihe meist älterer Häuser mit Walm- oder Krüppelwalmbedachung befinden, darunter auch zwei Gebäude unmittelbar östlich des Plangebiets (vgl. Fotos Bl. 89 ff. VG-Akte sowie Fotos aus der mündlichen Verhandlung). Die insgesamt deutliche Überzahl der Satteldachgebäude und deren prägende Wirkung auf das Ortsbild von ... wird dadurch nicht in Frage gestellt. Dies lässt sich auch ohne Ortstermin eindeutig aus den vorliegenden Luft- und Übersichtsbildern erkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 26.08 -, Juris).
37 
Schließlich ist das Plankonzept auch nicht in sich widersprüchlich. Die Aussage in der Planbegründung, man wolle die „lebendige optische Dachlandschaft“ in ... zur Geltung bringen, bezieht sich zweifelsfrei nur auf die im vorhergehenden Satz erwähnte Firstrichtung der Gebäude, die - historische Vorbilder aufgreifend - ausnahmsweise auch rechtwinklig um 90° abknicken darf (vgl. dazu Nr. 6 Satz 3 der Begründung); eine Vielfalt der Dachformen wird damit ersichtlich nicht angestrebt.
38 
bbb) Das dargelegte Gestaltungskonzept der Gemeinde ... begegnet auch im Ergebnis keinen Bedenken.
39 
Da die Baufreiheit der Eigentümer eingeschränkt wird, muss den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen werden. Die Einschränkung der Baufreiheit muss mithin sachlich gerechtfertigt sein und die Interessen der Allgemeinheit und die privaten Interessen der Eigentümer müssen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs stellt die gezielte Gestaltung etwa des Orts- oder Landschaftsbildes ein bedeutsames öffentliches Anliegen dar, das prinzipiell zur Einschränkung privater Eigentümerbefugnisse führen kann. Je gewichtiger die konkrete Gestaltungsaufgabe (das Gestaltungskonzept) ist, umso eingehender dürfen gestalterische Festsetzungen sein, ohne das Übermaßverbot zu verletzen. Umgekehrt reicht das Ziel einer einheitlichen Gestaltung allein um der Einheit oder gar Uniformität willen regelmäßig nicht aus (vgl. Urteil des Senats vom 11.10.2006 - 3 S 337/06 -, VBlBW 2007, 220 ff. unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs; ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, DVBl. 2009, 56 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2002 - 1 KN 1310/01 -, ZfBR 2003, 54 ff.).
40 
Dem wird die Regelung in Nr. 1.1 der ÖBV noch gerecht. Das Ziel, die vorherrschende Satteldachlandschaft in ... zu erhalten und durch Einführung der Satteldachpflicht in dem recht großen und durch seine Hanglage besonders ortsbildprägenden Plangebiet zu festigen, ist schlüssig, nachvollziehbar und hat hinreichendes Gewicht. Es beschränkt sich nicht auf eine isolierte Betrachtung des Baugebiets, sondern strahlt auf das Ortsbild aus und die angestrebte Satteldachform ist auch kein der Uniformität dienender Selbstzweck (zum Schutzgut der Einheitlichkeit einer auf das Ortsbild ausstrahlenden Dachlandschaft vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, VBlBW 2007, 149 ff.). Dass das Satteldachkonzept gestalterisch zwingend oder anderen Gestaltungskonzepten auch nur überlegen sein muss, ist nicht erforderlich. Es muss auch nicht ein das Ortsbild in bodenrechtlicher Hinsicht prägendes Gewicht haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169 ff.).
41 
Die Interessen der Grundstückseigentümer an der freien Wahl der Dachform bzw. an der Verwirklichung von mediterranen Walmdachgebäuden gerade im Plangebiet konnten ohne Verstoß gegen das Übermaßverbot hinter die öffentlichen Gestaltungsinteressen zurückgestellt werden. Wie an anderer Stelle erwähnt, sind örtliche Gestaltungsvorschriften typischerweise nur von untergeordneter Bedeutung und mit zentralen städtebaulichen Eigentumsbeschränkungen nicht vergleichbar. Regelmäßig schränken solche Gestaltungsbestimmungen weder die bauliche Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke nennenswert ein noch beschränken sie den Bauherrn übermäßig in seinen Gestaltungswünschen oder verursachen erhebliche zusätzliche Kostenbelastungen (so zu Recht VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.04.2002 und vom 05.10.2006, a.a.O.). Auf dieser Bedeutungsebene sind außer Regelungen über Art und Farbgestaltung der Dacheindeckungen (so Urteile vom 22.04.2002 und vom 05.10.2006) auch Regelungen über bestimmte Dachformen anzusiedeln (siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.2002 - 8 S 1046/02 -, BRS 65 Nr. 146: Anordnung von Flachdächern, zur Sicherung vorhandener Gartenhofbebauung). Die Pflicht, Satteldächer zu errichten, schränkt die durch das Maß der baulichen Nutzung vorgegebene Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke nicht zusätzlich ein. Vielmehr bietet ein Satteldach im Vergleich zu Walmdächern oder Zeltdächern dem Bauherrn die Möglichkeit, die planungsrechtlichen Nutzungswerte optimal auszuschöpfen. Die Errichtung von Satteldächern verursacht gegenüber Walm- oder Zeltdächern regelmäßig auch keinen höheren finanziellen Aufwand. Das Recht eines Bauherrn auf freie Wahl der Dachform aus bauästhetischen Gründen ist zwar nicht gering zu gewichten, es genießt hier aber keinen Vorrang gegenüber dem Gestaltungskonzept der Gemeinde. Dies würde erst recht gelten, wenn - wie vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen und auch aus den Bebauungsplanakten ersichtlich - bereits in den Grundstückskaufverträgen der Gemeinde mit den Bauherren die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommen und zur Bedingung der Bebaubarkeit gemacht worden sein sollten. Auf die Kunstfreiheit können sich Eigentümer im Plangebiet nicht zusätzlich berufen. Art. 5 Abs. 3 GG gewährt nicht die Befugnis, sich über die dem Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigerweise gezogenen Schranken hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.1979 - 4 B 164.79 -, BRS 35 Nr. 133).
42 
3. Das planwidrig erstellte Walmdach kann auch nicht im Wege einer Befreiung von der Festsetzung in Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV legalisiert werden. Da die streitige Regelung ihre Rechtsgrundlage in § 74 Abs. 1 LBO findet, richten sich die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch sämtlich nicht vor. Gründe des allgemeinen Wohls erfordern die Zulassung des Walmdachs auf dem Hauptgebäude und der Garage nicht. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insofern im Hinblick auf die auf dem südlichen Walmdachflügel angebrachten Solarzellen auf § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO i.V.m. § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO. Zwar hat der erkennende Gerichtshof aus einem Zusammenwirken der Abweichungsregel des § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO mit der Befreiungsmöglichkeit nach § 56 Abs. 5 Nr. 1 LBO einen (sogar ermessensgebundenen) Anspruch auf Befreiung bejaht (Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, VBlBW 2007, 149 ff.). Auf dieses Urteil kann die Klägerin sich aber nicht stützen, denn der dortige Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. In der zitierten Entscheidung ging es um die Befreiung von Baugestaltungsvorschriften über die Dachfarbe für beide Dachflächen eines Satteldachs, weil die Anbringung von Modulen einer Photovoltaikanlage zwangsläufig dazu führte, dass etwa 99 % der Fläche der südlichen Dachhälfte optisch schwarz in Erscheinung trat, wobei die Voltaikanlage nur in dieser dunklen Farbe erhältlich und funktionsfähig war. Im vorliegenden Fall hängt die Funktionsfähigkeit der Solarzellen jedoch nicht davon ab, dass sie auf der Südseite des Daches angebracht werden. Dort entfalten sie zwar die höchste Energieeffektivität. Sie können jedoch auch auf einer anderen, insbesondere der westlichen Dachfläche mit einem durchaus noch angemessenen Auswirkungsgrad installiert werden. So handhaben es auch anders ausgerichtete Wohnhäuser im Plangebiet. Die Verwirklichung der Solaranlage auf sinnvoller energiewirtschaftlicher Basis „steht und fällt“ damit keineswegs, wenn das vorgeschriebene Satteldach gefordert wird. Zudem ist auf Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu verweisen, wonach bei Einzelhäusern die Firstrichtung in besonderen Fällen auch um 90° gedreht werden kann.
II.
43 
Der Beklagte hat den Umbau des Walmdachs in ein Satteldach auch ohne Ermessensfehler angeordnet. Er hat die für und gegen diese Maßnahme sprechenden öffentlichen und privaten Interessen umfassend und ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend gegeneinander abgewogen und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der §§ 47 und 65 Satz 1 LBO entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).
44 
1. Der Beklagte hat erkannt, dass die Baurechtsbehörde grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigung und damit rechtmäßig handelt, wenn sie die Beseitigung oder - wie hier - die Umgestaltung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet (Sauter, Komm. zur LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 44 m.w.N.). Es entspricht daher regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen (sog. intendiertes Ermessen). Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, diesen Zustand ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 4 C 4.01 -, NVwZ 2002, 1250 m.w.N.).
45 
Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Das öffentliche Interesse an der Umwandlung der baurechtswidrigen Walmbedachung in ein Satteldach hat vorliegend keinesfalls geringeres Gewicht als im gesetzlich intendierten Regelfall. Ihm kommt angesichts des Verhaltens der Klägerin im Gegenteil besondere Bedeutung zu. Darauf weisen sowohl der Ausgangs- wie der Widerspruchsbescheid zutreffend hin. Die Klägerin hat die Walmbedachung in voller Kenntnis der formellen wie der materiellen Baurechtswidrigkeit errichtet. Im Ursprungsbauantrag vom 15.05.2003 begehrte sie ein Walmdach in der heutigen Gestalt. Dem von ihr unterschriebenen Antrag war ein gesonderter Befreiungsantrag bezüglich dieser Dachform beigefügt. Der Befreiungsantrag wurde damit begründet, dass der Bauherr „ein Haus nach dem Vorbild eines (existierenden) Musterhauses einer Fertighausfirma“ wünsche, das „bei Satteldachausführung seinen gestalterischen Charakter komplett verlieren würde“. Dies zeigt, dass die Klägerin das Haus von Anfang an als unveränderte Einheit gemäß der Musterhausplanung errichten wollte. An dieser Absicht hielt sie auch fest, nachdem die Befreiung abgelehnt war (vgl. die durch Grüneintrag durchgestrichenen Ursprungspläne) und obwohl ihr Architekt geänderte Pläne für ein Satteldach einreichte, die dann Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.08.2003 und der Nachtragsbaugenehmigung vom 13.11.2003 waren. Der Inhalt dieser Nachtragsgenehmigung war der Klägerin bekannt, denn sie hat die genehmigten Pläne für ein Satteldach durch Unterschrift gebilligt (vgl. insbesondere den genehmigten Quer- und Längsschnittplan vom 21.06.2003, Bl. 61 d. Bauakten). Der Klägerin war auch damals schon bewusst, dass die Baurechtsbehörde auf der Errichtung des Satteldachs bestehen würde. Denn die Baugenehmigung vom 11.08.2003 wies ausdrücklich darauf hin, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans einzuhalten sind, „soweit in diesem Bescheid nicht ausdrücklich eine Ausnahme oder Befreiung zugelassen wurde“. Ohne Rücksicht darauf wurde in der Folgezeit an dem Walmdach zügig weitergebaut (vgl. Fotos Bl. 218 d. Bauakten), was nach Entdeckung Ende November 2003 zum Erlass der für sofort vollziehbar erklären Baueinstellungsverfügung vom 01.12.2003 führte. Ein am gleichen Tag gestellter erneuter Befreiungsantrag bezüglich der Dachform wurde zurückgezogen. Stattdessen beantragte die Klägerin unter dem 07.12.2003 wiederum unterschriftlich den „Rückbau des Walmdaches zum Satteldach DN 28 o wie genehmigt“ und erhielt hierfür am 05.02.2004 die Nachtragsbaugenehmigung, die abermals auf die Pflicht zur strikten Einhaltung der planerischen Vorgaben hinwies. Ungeachtet dessen setzte die Klägerin (entgegen anderslautender Versprechungen ihres Architekten, vgl. AV vom 11.02.2004) aber weder diese Rückbaugenehmigung um noch kam sie der Verpflichtung zur Einstellung der Bauarbeiten nach. Stattdessen baute sie - über bloßen provisorischen Nässeschutz des Gebäudes weit hinausgehend - in der Zeit bis März 2004 zusätzlich Dachflächenfenster in das ungenehmigte Walmdach ein. Auf diesbezügliche Schreiben des Landratsamts Lörrach reagierte die Klägerin nicht, sondern setzte erneut die Dacharbeiten fort. Im Juni 2004 wurde schließlich festgestellt, dass am Walmdach Regenrinnen und Regenabläufe angebracht, neue Dachlattungen aufgenagelt und später auch die Dachziegel aufgebracht waren (Aktenvermerke v. 11.06. u.v. 23.06.2004, Bl. 489, 497 R d. Bauakten), was dann zur hier streitgegenständlichen Verfügung vom 22.07.2004 führte.
46 
2. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinerlei Zweifel, dass die Klägerin sich - zurechenbar - fortgesetzt und anhaltend baurechtswidrig verhalten hat. Von ihrem Ursprungsziel, ihr Wohnhaus gemäß den Plänen des Musterfertighauses mit Walmdach auf jeden Fall, gegebenenfalls auch ohne Rücksicht die Rechtslage zu errichten, ist sie niemals abgerückt. Hieraus haben die Behörden zutreffend ein gewichtiges öffentliches Interesse an baurechtlichem Einschreiten abgeleitet, um der Beachtung geltenden Baurechts Geltung zu verschaffen und derart beharrliche Verstöße im Interesse rechtstreuer Bauherrn wirksam zu unterbinden. Dahinter durften die bauästhetischen und finanziellen Interessen der Klägerin am Fortbestand der illegalen Walmbedachung zurückgestellt werden. Darauf, ob der Umbau im Verhältnis zum geforderten Satteldach einen gestalterischen „Gewinn“ bedeutet kommt es nicht an. Das Walmdachhaus im toskanischen Stil ist, wie die Fotos zeigen, für sich gesehen durchaus ansprechend und architektonisch gelungen. Die Klägerin kann aber nicht verlangen, dieses Fertighaus auch in einem Plangebiet zu errichten, in dem derartige Haustypen aus gestalterischen Gründen unerwünscht und ausgeschlossen sind. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der geforderte Rückbau wegen der hohen Kosten unverhältnismäßig sei. Da sie das Fertighaus ohne vorherige Baugenehmigung bestellt und errichtet hat, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten. Der zweifellos erhebliche finanzielle Aufwand für den geforderten - technisch allerdings unstreitig möglichen - Rückbau ist ihr daher zuzumuten, der Rahmen ihrer „Opfergrenze“ wird dadurch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nicht überschritten.
47 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch ein Verstoß der Umbauverfügung gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht zu erkennen. Unstreitig ist im Baugebiet bisher kein einziges Walmdach zugelassen worden, andere Bauanträge für Fertighäuser mit Walmbedachung Walmdächer wurden abgelehnt (vgl. Schriftverkehr der Gemeinde ... mit den Architekten, Band 4 der Bebauungsplanakten). Das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene genehmigte Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... widerlegt die strikte Ablehnungspraxis für Walmdächer nicht, da es mit einem abknickenden Satteldach mit seitlichen Giebeln versehen ist. Es entspricht insofern dem Dach in der der Klägerin in der Baugenehmigung vom 05.02.2004 genehmigten Gestalt. Darauf, ob das - einzige - Walmdachgebäude der Klägerin im Plangebiet besonders prägend in Erscheinung tritt, kam es für die Ermessensbetätigung nicht entscheidend an.
B.
48 
Der auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid kann gesondert nur dann angegriffen werden, wenn er eine erstmalige (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder eine im Verhältnis zum Ausgangsbescheid zusätzliche selbstständige Beschwer erhält. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg bestätigt lediglich den Ausgangsbescheid des Landratsamts Lörrach, „verbösert“ ihn inhaltlich aber nicht. Eine zusätzliche Beschwer lediglich wegen - wie die Klägerin meint - „verbösernder“ Ermessenserwägungen, sieht das Gesetz nicht vor. Etwaige Rechtsfehler bei der Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid, die im Ausgangsbescheid noch nicht enthalten waren, wären der Ausgangsbehörde zuzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.1989 - 6 S 2694/88 - VBlBW 1990, 297-298 m.w.N.; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 79 Rn. 11).
49 
Im Übrigen waren die dem Regierungspräsidium von der Klägerin vorgehaltenen Wertungen, sie habe sich „in voller Absicht zielstrebig“ über die baurechtlichen Vorschriften hinweggesetzt und habe die Konsequenzen „geradezu provoziert“, für dessen Entscheidung aber ersichtlich auch nicht tragend.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
51 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 11. März 2009
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 140.000,-- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die zulässige, insbesondere - nach rechtzeitig beantragter Verlängerung - fristgemäß und ausführlich begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu Recht als unbegründet abgewiesen (A.). Die im Hilfsantrag auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage ist unzulässig (B.).
A.
20 
Die im Hauptantrag angegriffene Beseitigungs- bzw. Umbauverfügung vom 22.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2004 ist rechtmäßig (I.) und auch frei von Ermessensfehlern (II.). Sie verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. §§ 113 Abs. 1, 114 Satz 1 VwGO).
I.
21 
Die Beklagte war berechtigt, die streitige Verfügung aufgrund der (kumulativ einschlägigen) Ermächtigungen nach § 65 Satz 1 LBO (bezüglich Teilabbruch) und § 47 Abs. 1 LBO (bezüglich der statisch-baulichen Umgestaltung des Dachstuhls) zu erlassen. Denn das von der Klägerin errichtete Dach auf dem Hauptgebäude und auf der Garage ist von Anbeginn an fortlaufend sowohl formell wie materiell baurechtswidrig und es können auch nicht auf andere Weise - durch Befreiung - rechtmäßige Zustände hergestellt werden (zur Zugehörigkeit letzterer Voraussetzung zum Tatbestand des § 65 Satz 2 LBO vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 ff.).
22 
1. An der formellen Baurechtwidrigkeit des streitgegenständlichen Daches bestehen keine Zweifel. Dessen tatsächliche Ausführung weicht sowohl von den genehmigten Bauvorlagen der Ausgangsbaugenehmigung vom 11.08.2003 in der Fassung der ersten Nachtragsbaugenehmigungen vom 13.11.2003 als auch von der maßgeblichen - der Klägerin hinsichtlich der bereits verwirklichten Traufhöhe sowie der Dach- und Außenwandgestaltung an der Ost- und Nordseite entgegenkommenden - zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 05.02.2004 ab. Die Klägerin hat das Wohnhaus entsprechend ihrem ersten, nicht genehmigten Antrag vom 15.05.2003 mit einem auf vier Seiten abgewalmten Dach versehen und auch die im Norden an das Wohnhaus angebaute Doppelgarage hat auf ihren freien Seiten ein abgewalmtes Dach erhalten. Genehmigt ist jeweils aber nur ein durchgehendes, nach Westen hin abknickendes Satteldach auf dem Wohnhaus und ein ebensolches Satteldach im Garagenbereich (vgl. die mit Genehmigungsvermerk versehen Lagepläne vom 12.05.2003 bzw. vom 01.10.2003, den Plan Grundriss Obergeschoss vom 21.06.2003 sowie die Ansichtenpläne vom 07.12.2003).
23 
2. Das streitige Dach ist auch materiell baurechtswidrig. Es widerspricht der baugestalterischen Regelung über die Dachform in den Örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde ... für das Baugebiet „Unter der ... Straße“ vom 16.09.2002 (künftig ÖBV). Nach Nr. 1.1. Satz 1 der ÖBV sind Satteldächer mit 28 - 35° Dachneigung (Änderung vom 20.01.2003) festgesetzt. Diese Dachform muss strikt eingehalten werden, die Abweichungsmöglichkeit nach Nr. 1.1 Satz 2 der ÖBV bezieht sich ersichtlich nur auf die Dachneigung. Als einzige Abweichungsmöglichkeit sieht Nr. 1.1 Satz 3 der ÖBV vor, dass ausnahmsweise statt der Satteldächer auch Pultdächer in einer bestimmten baugestalterischen Beschaffenheit zugelassen werden können.
24 
2.1 Das von der Klägerin verwirklichte Dach ist mit Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV nicht vereinbar. Es entspricht weder auf dem Hauptgebäude noch auf der Garage der Dachform des Satteldaches, sondern ist jeweils als Walmdach gestaltet.
25 
Der Begriff des „Walmdachs“ ist in der Rechtspraxis wie der Bautechnik geklärt. Ein Walmdach unterscheidet sich nach eindeutigen Kriterien von der Dachform des Satteldachs. Ein Satteldach zeichnet sich nach allgemeinem Sprachgebrauchs dadurch aus, dass sich zwei schräge Dachflächen in einer Firstlinie schneiden und an den Seitenwänden des Gebäudes dreieckige Giebel entstehen. Wesentlich sind mithin zwei Elemente: Zum einen ein in gerader Linie verlaufender Dachfirst (der „Sattel“) und zum anderen zwei meist auf der Schmalseite verlaufende, von den Dachflächen umschlossene, ein oberes Dreieck bildende und in der Regel senkrecht verlaufende Wandflächen (die Giebel); deswegen ist teilweise auch die Bezeichnung „Giebeldach“ geläufig. Ein Satteldach liegt auch bei abknickenden Gebäudeteilen (und abknickenden Dachfirsten) vor, sofern beide Gebäudeaußenwände als Giebelwände ausgestaltet sind. Mit den aufgezeigten Merkmalen lässt sich das - durchgehende wie das abknickende - Satteldach von der Dachform des Walmdachs klar abgrenzen. Maßgeblich für ein Walmdach ist, dass - anders als beim Zelt- oder Pyramidendach, bei dem die Dachflächen in einem oberen Punkt zusammenlaufen - zwar ein (im Verhältnis zum Satteldach verkürzter) Dachfirst vorhanden ist, es jedoch an senkrechten Giebelwänden fehlt, weil auch die seitlichen Begrenzungsflächen als abgeschrägte Dachflächen ausgebildet sind (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.2008 - 3 S 2555/07 -, ESVGH 58, 182 ff.; Urteil vom 17.03.2004 - 5 S 2591/93 -, ESVGH 44, 315). Auch beim Walmdach können die Gebäudeteile und der First abknicken, sofern die Dächer an den abknickenden Gebäudeseiten abgewalmt sind. Sind die Giebel nicht vollständig abgewalmt, sondern enden die seitlichen Dachflächen oberhalb der Traufe des Hauptdachs, spricht man von einem Schopfwalmdach oder Krüppelwalmdach (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Ein Walmdach mit verkürztem Sattel (sog. Mittelfirst) ist demnach entgegen der von der Klägerin im Verfahren vertretenen Auffassung kein Unterfall des Satteldachs, sondern eine eigenständige Dachform.
26 
Gemessen daran handelt es sich im vorliegenden Fall zweifelsfrei um ein typisches und „vollständiges“ - an beiden abknickenden Seitenwänden gleichmäßig bis zum umlaufenden Dachtrauf abgeschrägtes - Walmdach. Die für ein Satteldach notwendig erforderlichen Giebel sind weder am Hauptgebäude noch an der Garage vorhanden.
27 
2.2 Die Festsetzung von Satteldächern in Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV ist auch wirksam.
28 
a) Verfahrensrechtliche Gültigkeitsbedenken gegen die ÖBV sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 1 LBO sind sie als Festsetzungen zulässigerweise zusammen mit dem Bebauungsplan beschlossen worden, wobei sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften richtet (§ 74 Abs. 7 LBO; zur Zulässigkeit der Aufnahme der ÖBV in einem Bebauungsplan, vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 172/02 -, VBlBW 2003, 123). Verfahrensfehler aus dem Katalog der - auch auf ÖBV anwendbaren - Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, VBlBW 2007, 149) wären im Übrigen unbeachtlich geworden, da sie - trotz ordnungsgemäßen Hinweises gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung - nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 1998 gegenüber der Gemeinde... gerügt worden sind. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gilt die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB als Element der Planerhaltung nicht nur in Normenkontrollverfahren, sondern auch in Verfahren, in denen Bebauungspläne oder Örtliche Bauvorschriften, wie hier, inzident zu prüfen sind (Urteil vom 05.10.2006, a.a.O.).
29 
b) Auch materiell rechtlich entspricht die Satteldachpflicht in Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV Satteldächern den gesetzlichen Anforderungen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
30 
aa) Die Festsetzung der Dachform eines Satteldachs in den ÖBV ist bestimmt (zum Begriff des Satteldachs siehe oben) und auch von der Ermächtigungsgrundlage in § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO gedeckt. Danach können die Gemeinden u.a. zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten unbebauten Gebieten Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen stellen. Dachformen sind in diesem Sinn Gestaltungselemente von Gebäuden. Mit derartigen Regelungen zur Gestaltung der Dachlandschaft greifen die ÖBV auch nicht unzulässig in die dem Bundesgesetzgeber (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) zugewiesene Kompetenz zur städtebaulichen Ortsbildgestaltung ein (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Denn bundesrechtlich steht der Gemeinde nur der in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend umschriebene Festsetzungskatalog zur Verfügung. Regelungen über die Dachform oder die sonstige äußere Gestaltung baulicher Anlagen - mit Ausnahme von Regelungen über die Gebäudestellung (Firstrichtung) gehören nicht dazu, sie können auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 BauGB oder der BauNVO daher nicht getroffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.10.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O. sowie BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169).
31 
bb) Die Festsetzung von Satteldächern als der ausschließlich zulässigen Dachform im Gebiet „Unter der ... Straße“ ist entgegen dem Einwand der Klägerin auch von „baugestalterischen Absichten“ i.S.v. § 74 Abs. 1 LBO getragen. Mit dieser Ermächtigung räumt der Gesetzgeber den Gemeinden nicht nur die Befugnis zur Abwehr verunstaltender Anlagen ein, sondern verleiht ihnen darüber hinaus das Recht zur positiven Gestaltungspflege in Teilen des Gemeindegebiets (so bereits VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 1180 - zu § 111 LBO 1972). Mit dem Regelungskatalog in Nr. 1 der ÖBV (Dachform, Dachneigung, Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dach- und Wandmaterialien) macht die Gemeinde ... ersichtlich von diesem Recht zur Gestaltungspflege Gebrauch. Die dortigen Regelungen sollen - ergänzend zu den städtebaulichen Regelungen über die abgestuften Gebäudehöhen und Gebäudestellungen (vgl. Nrn. 2.2 - 2.5. Textteil des Bebauungsplans) - der „Gestaltung der Gebäude“ (so die Überschrift) in ihrer individuellen Erscheinungsform einerseits und in ihrem übergreifenden optischen Bezug zum Plan- und Gemeindegebiet andererseits dienen. Beide Zielrichtungen ergeben sich schon aus Art und Typus der einzelnen Gestaltungsvorgaben sowie aus Nr. 6 der Planbegründung („Städtebauliche Gestaltung“). Danach soll mit den die Gestaltungsregelungen die „Einbindung der neuen Gebäude in das bestehende bauliche und landschaftliche Umfeld“ gewährleistet werden, um die „angestrebte architektonische und städtebauliche Qualität auch rechtlich zu sichern“. Die Satteldachpflicht zielt in diesem Sinn auf die Einbettung der „Dachlandschaft“ des Plangebiets in dessen „bauliches Umfeld“ ab. Den Anforderungen an ein nachvollziehbares Konzept im Sinne von § 74 Abs. 1 LBO ist damit genügt. Die Frage, ob sich dieses Konzept gegenüber anderen Belangen durchsetzen kann, ist eine Frage der Abwägung (dazu nachfolgend).
32 
cc) Die Forderung nach Satteldächern verstößt auch nicht gegen das Gebot, die von der beabsichtigten Regelung berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin, die entgegen der Auffassung der Beklagten innerhalb der hier geltenden Frist von 7 Jahren allerdings noch rügefähig wären (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB 1998), teilt der Senat nicht.
33 
Zwar findet die nur für Bebauungspläne geltende Regelung des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. auf örtliche Bauvorschriften auch dann keine (unmittelbare) Anwendung, wenn diese - wie hier - zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden. Denn § 74 Abs. 7 LBO verweist nur für das Verfahren zum Erlass dieser Vorschriften auf das BauGB, während es sich bei § 1 Abs. 6 BauGB a.F. / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Regelung handelt. Die Verpflichtung der Gemeinde zu einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ergibt sich jedoch unabhängig von einer solchen Verweisung aus dem Umstand, dass mit den von ihr erlassenen Örtlichen Bauvorschriften Inhalt und Schranken des privaten Eigentums geregelt werden und hierbei die Interessen der Allgemeinheit sowie die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.06.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O.; Urteil des Senats vom 11.10.2006, a.a.O.; st. Rechtspr. auch der anderen Oberverwaltungsgerichte, vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, DVBl. 2009, 56; OVG NRW, Urteil vom 07.11.1995 - 11 A 293/94 -, NVwZ-RR 1996, 491 f.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 10.12.1979 - 4 B 164/79 -). Dem ist der Satzungsgeber vorliegend gerecht geworden.
34 
aaa) Fehler im Abwägungsvorgang liegen nicht vor.
35 
Zunächst sind Fehler in Gestalt eines Abwägungsausfalls (keine Abwägung mit privaten Interessen) oder eines Abwägungsdefizits (Ausklammerung erkennbarer abwägungserheblicher privater Interessen) nicht zu erkennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat sich mit den für und gegen eine Satteldachpflicht sprechenden Belangen in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass örtliche Baugestaltungsvorschriften nicht zu den zentralen Regelungen eines Bebauungsplans gehören, sondern die maßgeblichen bodenrechtlichen Festsetzungen lediglich ergänzen. Dies gilt auch für Regelungen über die Dachform für ein durch die städtebaulichen Festsetzungen zum Nutzungsmaß (Grundfläche, Höhe, Stockwerkszahl) bereits weitgehend determiniertes Gebäude. Das Verlangen nach einer bestimmten Dachform stellt auch keine im Verhältnis zu anderen typischen Gestaltungsvorschriften im Dachbereich (etwa: Farbe der Dacheindeckung, Vorgabe der Dachneigung, Regelung von Dachaufbauten) außergewöhnliche Belastung für die Grundstückseigentümer dar. Angesichts der beschränkten Bedeutung dieser Regelung kann allein aus dem Fehlen von Abwägungshinweisen in den Verfahrensakten nicht geschlossen werden, dass der Gemeinderat sich bei der Beschlussfassung nicht mit den für und gegen die Vorgabe einer bestimmten Dachform sprechenden Belangen abwägend befasst hat (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992 - 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.10.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O.). Auch in der Begründung der ÖBV mussten die abwägungserheblichen Gesichtspunkte nicht umfassend zum Ausdruck kommen, zumal die Pflicht zur Begründung mangels Geltung des § 9 Abs. 8 BauGB, aber auch aus rechtsstaatlichen Gründen für Örtliche Bauvorschriften generell nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.11.1992 - 4 NB 28.92 -, DVBl. 1993, 116 ff., sowie etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.05.1995 - 1 L 165/94 -, Juris). Vor diesem Hintergrund kommen die für die Dachform des Satteldachs angeführten öffentlichen Belange durch den knappen aber inhaltlich klaren Hinweis in der Begründung, dass die neuen Gebäude (unter anderem) in das bestehende bauliche Umfeld des Baugebiets eingebunden werden sollen, hinreichend zum Ausdruck. Mit dieser Einbindung war gewollt, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, Satteldächer als die in der Gemeinde ... vorherrschende Dachform auch in dem großen Neubaugebiet verpflichtend einzuführen, diese Dachform mithin als dominierendes ortstypisches Gestaltungselement zu festigen und abzusichern. Gleichzeitig wollte man damit dem Haus der Klägerin vergleichbare Walmdachgebäude mediterranen Zuschnittes („Toskana-Häuser“) aus dem Baugebiet zugunsten herkömmlicher Hausformen heraushalten. Hintergrund war, dass ein derartiges, von der Gemeinde als gestalterisch unpassend empfundenes Wohnhaus von der Baurechtsbehörde auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB hätte zugelassen werden müssen. Da während des Bebauungsplanverfahrens Einwendungen der Grundstückseigentümer gegen das - aus den ausliegenden Plänen klar ersichtliche - Satteldachkonzept nicht erhoben wurden, brauchte der Gemeinderat auf diese Gestaltungsinteressen nicht ausdrücklich einzugehen.
36 
Der Gemeinderat ist bei der Definition des Gestaltungskonzepts auch von zutreffenden Tatsachengrundlagen ausgegangen. Es trifft entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu, dass Satteldächer in ... quantitativ ein derartiges Übergewicht über andere Dachformen haben, dass sie das Ortsbild schon bisher maßgeblich prägen. Dies ergibt sich eindeutig aus den von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und eingesehenen Luftbildern der Gemeinde und wird auch durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos nicht widerlegt. Aus diesen ergibt sich zwar, was im Übrigen unstreitig ist, dass sich im Gemeindegebiet von ... auch eine Reihe meist älterer Häuser mit Walm- oder Krüppelwalmbedachung befinden, darunter auch zwei Gebäude unmittelbar östlich des Plangebiets (vgl. Fotos Bl. 89 ff. VG-Akte sowie Fotos aus der mündlichen Verhandlung). Die insgesamt deutliche Überzahl der Satteldachgebäude und deren prägende Wirkung auf das Ortsbild von ... wird dadurch nicht in Frage gestellt. Dies lässt sich auch ohne Ortstermin eindeutig aus den vorliegenden Luft- und Übersichtsbildern erkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 26.08 -, Juris).
37 
Schließlich ist das Plankonzept auch nicht in sich widersprüchlich. Die Aussage in der Planbegründung, man wolle die „lebendige optische Dachlandschaft“ in ... zur Geltung bringen, bezieht sich zweifelsfrei nur auf die im vorhergehenden Satz erwähnte Firstrichtung der Gebäude, die - historische Vorbilder aufgreifend - ausnahmsweise auch rechtwinklig um 90° abknicken darf (vgl. dazu Nr. 6 Satz 3 der Begründung); eine Vielfalt der Dachformen wird damit ersichtlich nicht angestrebt.
38 
bbb) Das dargelegte Gestaltungskonzept der Gemeinde ... begegnet auch im Ergebnis keinen Bedenken.
39 
Da die Baufreiheit der Eigentümer eingeschränkt wird, muss den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen werden. Die Einschränkung der Baufreiheit muss mithin sachlich gerechtfertigt sein und die Interessen der Allgemeinheit und die privaten Interessen der Eigentümer müssen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs stellt die gezielte Gestaltung etwa des Orts- oder Landschaftsbildes ein bedeutsames öffentliches Anliegen dar, das prinzipiell zur Einschränkung privater Eigentümerbefugnisse führen kann. Je gewichtiger die konkrete Gestaltungsaufgabe (das Gestaltungskonzept) ist, umso eingehender dürfen gestalterische Festsetzungen sein, ohne das Übermaßverbot zu verletzen. Umgekehrt reicht das Ziel einer einheitlichen Gestaltung allein um der Einheit oder gar Uniformität willen regelmäßig nicht aus (vgl. Urteil des Senats vom 11.10.2006 - 3 S 337/06 -, VBlBW 2007, 220 ff. unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs; ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, DVBl. 2009, 56 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2002 - 1 KN 1310/01 -, ZfBR 2003, 54 ff.).
40 
Dem wird die Regelung in Nr. 1.1 der ÖBV noch gerecht. Das Ziel, die vorherrschende Satteldachlandschaft in ... zu erhalten und durch Einführung der Satteldachpflicht in dem recht großen und durch seine Hanglage besonders ortsbildprägenden Plangebiet zu festigen, ist schlüssig, nachvollziehbar und hat hinreichendes Gewicht. Es beschränkt sich nicht auf eine isolierte Betrachtung des Baugebiets, sondern strahlt auf das Ortsbild aus und die angestrebte Satteldachform ist auch kein der Uniformität dienender Selbstzweck (zum Schutzgut der Einheitlichkeit einer auf das Ortsbild ausstrahlenden Dachlandschaft vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, VBlBW 2007, 149 ff.). Dass das Satteldachkonzept gestalterisch zwingend oder anderen Gestaltungskonzepten auch nur überlegen sein muss, ist nicht erforderlich. Es muss auch nicht ein das Ortsbild in bodenrechtlicher Hinsicht prägendes Gewicht haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169 ff.).
41 
Die Interessen der Grundstückseigentümer an der freien Wahl der Dachform bzw. an der Verwirklichung von mediterranen Walmdachgebäuden gerade im Plangebiet konnten ohne Verstoß gegen das Übermaßverbot hinter die öffentlichen Gestaltungsinteressen zurückgestellt werden. Wie an anderer Stelle erwähnt, sind örtliche Gestaltungsvorschriften typischerweise nur von untergeordneter Bedeutung und mit zentralen städtebaulichen Eigentumsbeschränkungen nicht vergleichbar. Regelmäßig schränken solche Gestaltungsbestimmungen weder die bauliche Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke nennenswert ein noch beschränken sie den Bauherrn übermäßig in seinen Gestaltungswünschen oder verursachen erhebliche zusätzliche Kostenbelastungen (so zu Recht VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.04.2002 und vom 05.10.2006, a.a.O.). Auf dieser Bedeutungsebene sind außer Regelungen über Art und Farbgestaltung der Dacheindeckungen (so Urteile vom 22.04.2002 und vom 05.10.2006) auch Regelungen über bestimmte Dachformen anzusiedeln (siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.2002 - 8 S 1046/02 -, BRS 65 Nr. 146: Anordnung von Flachdächern, zur Sicherung vorhandener Gartenhofbebauung). Die Pflicht, Satteldächer zu errichten, schränkt die durch das Maß der baulichen Nutzung vorgegebene Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke nicht zusätzlich ein. Vielmehr bietet ein Satteldach im Vergleich zu Walmdächern oder Zeltdächern dem Bauherrn die Möglichkeit, die planungsrechtlichen Nutzungswerte optimal auszuschöpfen. Die Errichtung von Satteldächern verursacht gegenüber Walm- oder Zeltdächern regelmäßig auch keinen höheren finanziellen Aufwand. Das Recht eines Bauherrn auf freie Wahl der Dachform aus bauästhetischen Gründen ist zwar nicht gering zu gewichten, es genießt hier aber keinen Vorrang gegenüber dem Gestaltungskonzept der Gemeinde. Dies würde erst recht gelten, wenn - wie vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen und auch aus den Bebauungsplanakten ersichtlich - bereits in den Grundstückskaufverträgen der Gemeinde mit den Bauherren die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommen und zur Bedingung der Bebaubarkeit gemacht worden sein sollten. Auf die Kunstfreiheit können sich Eigentümer im Plangebiet nicht zusätzlich berufen. Art. 5 Abs. 3 GG gewährt nicht die Befugnis, sich über die dem Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigerweise gezogenen Schranken hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.1979 - 4 B 164.79 -, BRS 35 Nr. 133).
42 
3. Das planwidrig erstellte Walmdach kann auch nicht im Wege einer Befreiung von der Festsetzung in Nr. 1.1 Satz 1 der ÖBV legalisiert werden. Da die streitige Regelung ihre Rechtsgrundlage in § 74 Abs. 1 LBO findet, richten sich die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch sämtlich nicht vor. Gründe des allgemeinen Wohls erfordern die Zulassung des Walmdachs auf dem Hauptgebäude und der Garage nicht. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insofern im Hinblick auf die auf dem südlichen Walmdachflügel angebrachten Solarzellen auf § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO i.V.m. § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO. Zwar hat der erkennende Gerichtshof aus einem Zusammenwirken der Abweichungsregel des § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO mit der Befreiungsmöglichkeit nach § 56 Abs. 5 Nr. 1 LBO einen (sogar ermessensgebundenen) Anspruch auf Befreiung bejaht (Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, VBlBW 2007, 149 ff.). Auf dieses Urteil kann die Klägerin sich aber nicht stützen, denn der dortige Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. In der zitierten Entscheidung ging es um die Befreiung von Baugestaltungsvorschriften über die Dachfarbe für beide Dachflächen eines Satteldachs, weil die Anbringung von Modulen einer Photovoltaikanlage zwangsläufig dazu führte, dass etwa 99 % der Fläche der südlichen Dachhälfte optisch schwarz in Erscheinung trat, wobei die Voltaikanlage nur in dieser dunklen Farbe erhältlich und funktionsfähig war. Im vorliegenden Fall hängt die Funktionsfähigkeit der Solarzellen jedoch nicht davon ab, dass sie auf der Südseite des Daches angebracht werden. Dort entfalten sie zwar die höchste Energieeffektivität. Sie können jedoch auch auf einer anderen, insbesondere der westlichen Dachfläche mit einem durchaus noch angemessenen Auswirkungsgrad installiert werden. So handhaben es auch anders ausgerichtete Wohnhäuser im Plangebiet. Die Verwirklichung der Solaranlage auf sinnvoller energiewirtschaftlicher Basis „steht und fällt“ damit keineswegs, wenn das vorgeschriebene Satteldach gefordert wird. Zudem ist auf Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu verweisen, wonach bei Einzelhäusern die Firstrichtung in besonderen Fällen auch um 90° gedreht werden kann.
II.
43 
Der Beklagte hat den Umbau des Walmdachs in ein Satteldach auch ohne Ermessensfehler angeordnet. Er hat die für und gegen diese Maßnahme sprechenden öffentlichen und privaten Interessen umfassend und ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend gegeneinander abgewogen und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der §§ 47 und 65 Satz 1 LBO entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).
44 
1. Der Beklagte hat erkannt, dass die Baurechtsbehörde grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigung und damit rechtmäßig handelt, wenn sie die Beseitigung oder - wie hier - die Umgestaltung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet (Sauter, Komm. zur LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 44 m.w.N.). Es entspricht daher regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen (sog. intendiertes Ermessen). Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, diesen Zustand ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 4 C 4.01 -, NVwZ 2002, 1250 m.w.N.).
45 
Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Das öffentliche Interesse an der Umwandlung der baurechtswidrigen Walmbedachung in ein Satteldach hat vorliegend keinesfalls geringeres Gewicht als im gesetzlich intendierten Regelfall. Ihm kommt angesichts des Verhaltens der Klägerin im Gegenteil besondere Bedeutung zu. Darauf weisen sowohl der Ausgangs- wie der Widerspruchsbescheid zutreffend hin. Die Klägerin hat die Walmbedachung in voller Kenntnis der formellen wie der materiellen Baurechtswidrigkeit errichtet. Im Ursprungsbauantrag vom 15.05.2003 begehrte sie ein Walmdach in der heutigen Gestalt. Dem von ihr unterschriebenen Antrag war ein gesonderter Befreiungsantrag bezüglich dieser Dachform beigefügt. Der Befreiungsantrag wurde damit begründet, dass der Bauherr „ein Haus nach dem Vorbild eines (existierenden) Musterhauses einer Fertighausfirma“ wünsche, das „bei Satteldachausführung seinen gestalterischen Charakter komplett verlieren würde“. Dies zeigt, dass die Klägerin das Haus von Anfang an als unveränderte Einheit gemäß der Musterhausplanung errichten wollte. An dieser Absicht hielt sie auch fest, nachdem die Befreiung abgelehnt war (vgl. die durch Grüneintrag durchgestrichenen Ursprungspläne) und obwohl ihr Architekt geänderte Pläne für ein Satteldach einreichte, die dann Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.08.2003 und der Nachtragsbaugenehmigung vom 13.11.2003 waren. Der Inhalt dieser Nachtragsgenehmigung war der Klägerin bekannt, denn sie hat die genehmigten Pläne für ein Satteldach durch Unterschrift gebilligt (vgl. insbesondere den genehmigten Quer- und Längsschnittplan vom 21.06.2003, Bl. 61 d. Bauakten). Der Klägerin war auch damals schon bewusst, dass die Baurechtsbehörde auf der Errichtung des Satteldachs bestehen würde. Denn die Baugenehmigung vom 11.08.2003 wies ausdrücklich darauf hin, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans einzuhalten sind, „soweit in diesem Bescheid nicht ausdrücklich eine Ausnahme oder Befreiung zugelassen wurde“. Ohne Rücksicht darauf wurde in der Folgezeit an dem Walmdach zügig weitergebaut (vgl. Fotos Bl. 218 d. Bauakten), was nach Entdeckung Ende November 2003 zum Erlass der für sofort vollziehbar erklären Baueinstellungsverfügung vom 01.12.2003 führte. Ein am gleichen Tag gestellter erneuter Befreiungsantrag bezüglich der Dachform wurde zurückgezogen. Stattdessen beantragte die Klägerin unter dem 07.12.2003 wiederum unterschriftlich den „Rückbau des Walmdaches zum Satteldach DN 28 o wie genehmigt“ und erhielt hierfür am 05.02.2004 die Nachtragsbaugenehmigung, die abermals auf die Pflicht zur strikten Einhaltung der planerischen Vorgaben hinwies. Ungeachtet dessen setzte die Klägerin (entgegen anderslautender Versprechungen ihres Architekten, vgl. AV vom 11.02.2004) aber weder diese Rückbaugenehmigung um noch kam sie der Verpflichtung zur Einstellung der Bauarbeiten nach. Stattdessen baute sie - über bloßen provisorischen Nässeschutz des Gebäudes weit hinausgehend - in der Zeit bis März 2004 zusätzlich Dachflächenfenster in das ungenehmigte Walmdach ein. Auf diesbezügliche Schreiben des Landratsamts Lörrach reagierte die Klägerin nicht, sondern setzte erneut die Dacharbeiten fort. Im Juni 2004 wurde schließlich festgestellt, dass am Walmdach Regenrinnen und Regenabläufe angebracht, neue Dachlattungen aufgenagelt und später auch die Dachziegel aufgebracht waren (Aktenvermerke v. 11.06. u.v. 23.06.2004, Bl. 489, 497 R d. Bauakten), was dann zur hier streitgegenständlichen Verfügung vom 22.07.2004 führte.
46 
2. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinerlei Zweifel, dass die Klägerin sich - zurechenbar - fortgesetzt und anhaltend baurechtswidrig verhalten hat. Von ihrem Ursprungsziel, ihr Wohnhaus gemäß den Plänen des Musterfertighauses mit Walmdach auf jeden Fall, gegebenenfalls auch ohne Rücksicht die Rechtslage zu errichten, ist sie niemals abgerückt. Hieraus haben die Behörden zutreffend ein gewichtiges öffentliches Interesse an baurechtlichem Einschreiten abgeleitet, um der Beachtung geltenden Baurechts Geltung zu verschaffen und derart beharrliche Verstöße im Interesse rechtstreuer Bauherrn wirksam zu unterbinden. Dahinter durften die bauästhetischen und finanziellen Interessen der Klägerin am Fortbestand der illegalen Walmbedachung zurückgestellt werden. Darauf, ob der Umbau im Verhältnis zum geforderten Satteldach einen gestalterischen „Gewinn“ bedeutet kommt es nicht an. Das Walmdachhaus im toskanischen Stil ist, wie die Fotos zeigen, für sich gesehen durchaus ansprechend und architektonisch gelungen. Die Klägerin kann aber nicht verlangen, dieses Fertighaus auch in einem Plangebiet zu errichten, in dem derartige Haustypen aus gestalterischen Gründen unerwünscht und ausgeschlossen sind. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der geforderte Rückbau wegen der hohen Kosten unverhältnismäßig sei. Da sie das Fertighaus ohne vorherige Baugenehmigung bestellt und errichtet hat, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten. Der zweifellos erhebliche finanzielle Aufwand für den geforderten - technisch allerdings unstreitig möglichen - Rückbau ist ihr daher zuzumuten, der Rahmen ihrer „Opfergrenze“ wird dadurch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nicht überschritten.
47 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch ein Verstoß der Umbauverfügung gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht zu erkennen. Unstreitig ist im Baugebiet bisher kein einziges Walmdach zugelassen worden, andere Bauanträge für Fertighäuser mit Walmbedachung Walmdächer wurden abgelehnt (vgl. Schriftverkehr der Gemeinde ... mit den Architekten, Band 4 der Bebauungsplanakten). Das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene genehmigte Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... widerlegt die strikte Ablehnungspraxis für Walmdächer nicht, da es mit einem abknickenden Satteldach mit seitlichen Giebeln versehen ist. Es entspricht insofern dem Dach in der der Klägerin in der Baugenehmigung vom 05.02.2004 genehmigten Gestalt. Darauf, ob das - einzige - Walmdachgebäude der Klägerin im Plangebiet besonders prägend in Erscheinung tritt, kam es für die Ermessensbetätigung nicht entscheidend an.
B.
48 
Der auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid kann gesondert nur dann angegriffen werden, wenn er eine erstmalige (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder eine im Verhältnis zum Ausgangsbescheid zusätzliche selbstständige Beschwer erhält. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg bestätigt lediglich den Ausgangsbescheid des Landratsamts Lörrach, „verbösert“ ihn inhaltlich aber nicht. Eine zusätzliche Beschwer lediglich wegen - wie die Klägerin meint - „verbösernder“ Ermessenserwägungen, sieht das Gesetz nicht vor. Etwaige Rechtsfehler bei der Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid, die im Ausgangsbescheid noch nicht enthalten waren, wären der Ausgangsbehörde zuzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.1989 - 6 S 2694/88 - VBlBW 1990, 297-298 m.w.N.; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 79 Rn. 11).
49 
Im Übrigen waren die dem Regierungspräsidium von der Klägerin vorgehaltenen Wertungen, sie habe sich „in voller Absicht zielstrebig“ über die baurechtlichen Vorschriften hinweggesetzt und habe die Konsequenzen „geradezu provoziert“, für dessen Entscheidung aber ersichtlich auch nicht tragend.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
51 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 11. März 2009
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 140.000,-- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.