Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2013 - 3 S 1643/12

bei uns veröffentlicht am17.05.2013

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2011 - 5 K 932/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für den Anbau eines Pfand- und Lagerraums an ihren Lebensmittelmarkt.
Die Klägerin betreibt in ... auf dem Grundstück Flst.-Nr. 356/18 ein am 16.4.2002 baurechtlich genehmigtes Lebensmitteldiscountgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 726,15 m². Die Geschossfläche beträgt 1.484,10 m². Nordwestlich an das Verkaufsgebäude schließt ein Parkdeck mit 115 Stellplätzen an, südöstlich dieses Gebäudes liegt ein Parkplatz mit weiteren 49 Stellplätzen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ...“ vom 19.7.2011, der am 25.8.2011 in Kraft getreten ist und den bis dahin auch für das Grundstück der Klägerin geltenden Bebauungsplan „Gewerbegebiet ......“ vom 27.6.2006, in Kraft getreten am 13.7.2006, ersetzt hat. Der Bebauungsplan vom 19.7.2011 wurde nach einer von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Einzelhandelsuntersuchung aufgestellt, die eine Beschränkung des zentrenrelevanten Einzelhandels auf das Ortszentrum empfahl. Der Bebauungsplan weist das gesamte Plangebiet als Gewerbegebiet aus, in dem - abgesehen von drei Grundstücken mit Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO - zentrenrelevanter Einzelhandel, branchentypische zentrenrelevante Randsortimente auf 10 % der Verkaufsfläche ausgenommen, nicht zulässig ist (Ziff. A.1.1.1 der textlichen Festsetzungen). Für das Vorhabengrundstück trifft er eine „Fremdkörperfestsetzung“ gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO, nach der Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der bestehenden Nutzung als Lebensmittelmarkt ausnahmsweise zulässig sind, wenn die Grenze der Großflächigkeit nicht überschritten wird (Ziff. A.1.1.3 der textlichen Festsetzungen). Außerdem legt der Bebauungsplan im gesamten Gebiet die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen fest (Ziff. A.3 der textlichen Festsetzungen). Auch Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (Ziff. A.5 der textlichen Festsetzungen). Das bestehende Gebäude der Klägerin befindet sich innerhalb dieser Baugrenzen, der geplante Anbau liegt ganz überwiegend jenseits der südöstlichen Baugrenze im Bereich des Parkplatzes. Die Baugrenzen auf dem Vorhabengrundstück nach dem Plan vom 19.7.2011 entsprechen denjenigen im früheren Plan vom 27.6.2006.
Unter dem 23.9.2008 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Pfand- und Lagerraums mit einer Grundfläche von 112,71 m² (27,49 x 4,10 m), der einen für Kunden zugänglichen Pfandvorraum mit einer Nettofläche von 9,56 m² beinhalten soll. Zudem beantragte sie die Befreiung von den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans in Bezug auf die Überschreitung der festgesetzten Baugrenze und die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre, die der Gemeinderat der Beigeladenen am 21.2.2008 in der Folge des Aufstellungsbeschlusses zur Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ......“ vom 27.3.2007 beschlossen hatte. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass sie aufgrund der gesetzlichen Änderungen verpflichtet sei, seit dem 1.5.2006 auch Pfandflaschen anderer Händler anzunehmen. Sie habe im Betriebsablauf festgestellt, dass hierfür ein erhöhter Flächenbedarf zur Annahme und Lagerung notwendig sei. Mit dem Anbau soll dieser Flächenbedarf gedeckt werden. Der Anbau bezwecke nicht die Vergrößerung der Verkaufsfläche. Für die Kundschaft sei lediglich der Pfandvorraum zugänglich, die dahinterliegenden Räume seien für die Geräteaufstellung und Lagerung vorgesehen. Um eine optimale Zugänglichkeit für die Kundschaft zu den Pfandautomaten zu gewährleisten, sei der Anbau in unmittelbarer Nähe zum Ein- und Ausgang bzw. zu den Kassen geplant worden.
Am 10.6.2009 hat die Klägerin Untätigkeitsklage auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung erhoben. Mit Bescheid vom 6.7.2009 hat das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald den Bauantrag abgelehnt, weil die Beigeladene das erforderliche Einvernehmen sowohl für eine Ausnahme von der Veränderungssperre als auch für eine Befreiung von der festgesetzten Baugrenze versagt habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin hat das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 9.6.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zum einen stehe dem Vorhaben die mit Beschluss der Beigeladenen vom 15.12.2009 um ein Jahr verlängerte Veränderungssperre entgegen. Zum anderen sei das Vorhaben auch ohne Veränderungssperre unzulässig, weil es das im Bebauungsplan vorgesehene Baufenster nicht einhalte und die Voraussetzungen einer Befreiung nicht vorlägen.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 15.2.2011 als unbegründet abgewiesen, weil das Vorhaben die festgesetzten Baugrenzen überschreite und die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen. Insoweit habe die Beigeladene eine grundlegende planerische Entscheidung getroffen. Sie habe festgelegt, dass die Baugrenzen nur mit untergeordneten Bauteilen, Eingangsüberdachungen sowie Vorbauten bis 5,00 m Breite um bis zu 1,50 m überschritten werden könnten, zu denen das Vorhaben der Klägerin aber nicht gehöre. Außerdem seien auch Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig und könnten lediglich ausnahmsweise über eine Baugenehmigung auch außerhalb der Baufenster zugelassen werden. Diese Festsetzung solle nach der Planbegründung eine Begrünung des Gebiets sicherstellen, weil die Errichtung von Nebenanlagen, die nach der Landesbauordnung genehmigungsfrei sei, sonst auch außerhalb der Baufenster zulässig wäre, so dass die Gefahr bestünde, dass die nicht überbaubaren Flächen langfristig überbaut würden. Diese eingehende Begründung der Festsetzung von Baufenstern zeige, dass es sich gerade nicht um eine weniger gewichtige oder gar zufällige Festsetzung gehandelt habe, sondern vielmehr um eine bewusste planerische Grundsatzentscheidung. Die begehrte Befreiung sei für dieses Plangefüge auch nicht von untergeordneter Bedeutung, da der Anbau das Baufenster um insgesamt ca. 80 m² überschreite und Vorbildwirkung für andere Vorhaben im Baugebiet haben könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des Senats vom 7.8.2012 zugelassene Berufung der Klägerin. Die Klägerin macht geltend, die im Bebauungsplan vom 19.7.2011 für ihr Grundstück festgesetzte südöstliche Baugrenze sei abwägungsfehlerhaft. Der Beigeladenen sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses das konkrete Erweiterungsvorhaben der Klägerin bekannt gewesen. Ihre Anregung, die östliche Baugrenze um 5,00 m nach Osten zu verschieben, sei von der Beigeladenen mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Einrichtung eines Pfand- und Lagerraums auch innerhalb der bestehenden Kubaturen oder durch Anbau innerhalb des bestehenden Baufensters möglich sei und dass durch eine Baufenstererweiterung nach Osten ca. 18 der 49 ebenerdigen Stellplätze verloren gehen könnten. Tatsächlich sei es der Klägerin aber nicht möglich, mit zumutbaren Mitteln innerhalb der bestehenden Kubaturen oder durch Anbau innerhalb der bestehenden Baufenster die benötigte Fläche für die Einrichtung des Pfand- und Lagerraums bereitzustellen. Dies habe die Klägerin bereits im persönlichen Gespräch mit den Vertretern der Beigeladenen am 21.2.2011 und mit dem anschließenden Schreiben vom 22.2.2011 dargelegt. Der Pfand- und Lagerraum könne nicht in die bestehenden Lagerflächen integriert werden, weil der Pfandraum von Kunden nicht betreten werden könne und im Übrigen zukünftig ausschließlich von außen zugänglich sein solle. Weil der Klägerin in ihrem Objekt eine sehr geringe Verkaufsfläche zur Verfügung stehe, benötige sie extrem viel Lagerraum zur Vorhaltung der Ware und überdies zur Vorbereitung und Bereitstellung der Aktionsware zusätzliche Lagerfläche. Beim Unterbringen der Automaten in einem Pfandraum sei eine zügigere und schnellere, den Verkaufsraum entlastende Rückgabe des Leerguts möglich. Überdies werde eine Geruchsbelästigung dadurch vermieden. Der von der Beigeladenen angeführte Stellplatzverlust sei städtebaulich ohne Bedeutung, weil von den jetzt nachgewiesenen 161 Stellplätzen nach Bauantrag vom 23.9.2008 lediglich 36 Stellplätze als i.S.d. Landesbauordnung erforderlich anzusehen seien. Die notwendige Befreiung von der Baugrenze berühre entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Festsetzung der Baugrenzen hätten seinerzeit keine Grundsätze der Stadtplanung zugrunde gelegen, sondern ausschließlich das bereits vorgelegte und mit der Beigeladenen abgesprochene konkrete Baugesuch der Klägerin zur Errichtung ihrer Verkaufsstätte, die dann mit Bescheid vom 16.4.2002 genehmigt worden sei. Das gesamte Baufenster folge mehr oder minder millimetergenau den seinerzeit zur Genehmigung gestellten faktischen Baufluchten des Gebäudes. Die Klägerin habe das Grundstück, auf dem sich die Verkaufsstätte befinde, im April 2002 von der beigeladenen Gemeinde erworben. Gegenstand der kaufvertraglichen Vereinbarung sei u.a. das bereits damals vorgelegte konkrete Baugesuch der Klägerin gewesen. Wäre der Klägerin bereits zum damaligen Zeitpunkt die Notwendigkeit des Anbaus bekannt gewesen, wäre die Baugrenze diesem Planungsvorhaben entsprechend angepasst worden. Bei der Argumentation, dass die Auflockerung und Durchgrünung des Kerngebiets Plankonzeption der Beigeladenen gewesen sei, werde übersehen, dass die hier vorgesehene Erweiterung in einem Bereich verwirklicht werden solle, der asphaltiert und als Parkfläche genehmigt worden sei und dementsprechend auch genutzt werde. Diese umfangreiche Parkfläche könne schwerlich der Durchgrünung des Gebiets gedient haben. Unabhängig davon seien aber die von der Klägerin herzustellenden Außenanlagen einschließlich der Grünflächen und der Bepflanzung ausdrücklich Gegenstand der kaufvertraglichen Vereinbarung vom 18.4.2002 gewesen. In Anbetracht dieser Entstehungsgeschichte sei eine Berufung anderer Grundstückseigentümer auf die hier beantragte Befreiung ausgeschlossen. Damit seien die Voraussetzungen des Befreiungstatbestands gegeben. Es seien keinerlei plausible und nachvollziehbare Kriterien ersichtlich, die eine ablehnende Ermessensentscheidung rechtfertigen könnten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.2.2011 - 5 K 932/09 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 6.7.2009 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 9.6.2010 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr die unter dem 23.9.2008 beantragte Baugenehmigung zu erteilen
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist es zunächst auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, Bedenken gegen die dem Bebauungsplan vom 19.7.2011 zu Grunde liegende Abwägung bestünden nicht. Eine Befreiung komme hier nicht in Betracht, nachdem der geplante Anbau mit fast seiner gesamten Fläche über die festgesetzte Baugrenze hinausrage - mit einer Breite von 27,49 m und einer Tiefe von ca. 2,90 m - und dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. In der Neufassung des Bebauungsplans sei die Baugrenze für das betroffene Grundstück unverändert festgesetzt worden. Die Beigeladene habe dadurch bestätigt, dass die Baugrenze weiterhin so gewollt sei. Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans sollten Ausnahmen sein. Hier sei aber zu befürchten, dass weitere Gewerbebetriebe ebenfalls Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragen würden, um ihren Betrieb zu vergrößern. Dies widerspreche dem Planungskonzept der Beigeladenen.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, der Verweis in der Begründung des neuen Bebauungsplans auf die Gründe für die Baugrenzenfestsetzungen im Bebauungsplan „Gewerbegebiet ......“ vom 13.7.2006 zeige, dass diese Baugrenzen nach wie vor zu den Grundzügen der Planung gehörten. In der Begründung des früheren Bebauungsplans heiße es ausdrücklich, dass durch die Festsetzung zu Nebenanlagen, die außerhalb der überbaubaren Flächen nicht zulässig sein sollten, vermieden werden solle, dass die nicht überbaubaren Flächen langfristig überbaut würden. Die Baugrenzen hätten deshalb als Grundzug der Bauleitplanung das Ziel gehabt, die nicht überbaubaren Teile der Grundstücksflächen insbesondere zwischen direkt aneinander angrenzenden Grundstücken ohne zusätzliche dazwischenliegende öffentliche Flächen im Sinne einer städtebaulichen Gestaltungsentscheidung offen und damit von Bebauung freizuhalten. Würde man beginnen, von den Festsetzungen der Baugrenzen abzugehen und Befreiungen zu erteilen, wäre für sämtliche in städtebaulichem Bezug liegende Flächen Tür und Tor eröffnet, ebensolche baulichen betriebsbezogenen Vergrößerungen im nicht überbaubaren Teil der Grundstücke vorzunehmen. Das Gebiet würde dann bis an die Grenzen des Bauordnungsrechts verdichtet, was einen klaren Widerspruch gegen die grundsätzliche städtebauliche Gestaltungsentscheidung der Beigeladenen bedeutete.
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Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die fortgeschriebenen Festsetzungen im Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“ abwägungsfehlerhaft sein könnten. Die Belange der Klägerin seien vollumfänglich berücksichtigt worden. Zentral für das Abwägungsergebnis sei gewesen, dass die Klägerin bereits heute über hinreichend Geschossfläche verfüge, die es ihr möglich mache, den geplanten Bereich innerhalb ihrer bestehenden Bruttogeschossfläche von immerhin 1.484,17 m² unterzubringen. Dabei gehe es nicht einmal um 10 % dieser Fläche. Das Vorbringen, es sei der Klägerin nicht möglich, mit zumutbaren Mitteln innerhalb des Bestands oder durch Anbau im bestehenden Baufenster die benötigte Fläche für die Einrichtung eines Pfand- und Lagerraums herzustellen, sei unsubstantiiert. Der Gemeinderat habe sich in Kenntnis des Vortrags der Klägerin aus städtebaulichen Gründen entschieden, keine Vergrößerung des vorhandenen Baufensters zuzugestehen, und sich dabei auf die Erwägungen im alten Bauleitplan besonnen und diese bestätigt. Ein Mehr sollte nicht zur Verfügung gestellt werden, zumal es sich bei dem Betrieb der Klägerin um einen solchen handele, der nach den neuen Festsetzungen nur noch im Wege einer Fremdkörperfestsetzung in seinem bisherigen Bestand im Plangebiet verbleiben solle.
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Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald zum Bauantrag der Klägerin vom 23.9.2008 sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg, die Akten des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald zur Baugenehmigung vom 16.4.2002, die Bebauungspläne „Gewerbegebiet ...“ sowie „Gewerbegebiet ......", jeweils mit den Verfahrensakten, der Kaufvertrag zwischen der ...... GmbH und der Beigeladenen vom 18.4.2002 nebst Anlagen sowie die Akte des VG Freiburg - 5 K 932/09 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und Unterlagen sowie den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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1. Ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§§ 58 Abs. 1 Satz 1, 49 LBO) zusteht, ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats zu entscheiden, also bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts in Kraft getretenen Bebauungsplans der Beigeladenen „Gewerbegebiet...“ vom 19.7.2011. Dessen Festsetzungen stehen der Genehmigung des Anbaus unstreitig entgegen, da dieser mit einer Fläche von 79,72 m² (27,49 m x 2,9 m) und damit ganz überwiegend jenseits der auf dem Grundstück der Klägerin festgesetzten südöstlichen Baugrenze liegt (vgl. zeichnerischer Teil des Plans i.V.m. Ziff. 3 der textlichen Festsetzungen).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin verletzt die festgesetzte Baugrenze nicht das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die Beigeladene hat das Abwägungsmaterial fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB) und in ihre Abwägung alles an Belangen eingestellt, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (dazu a), sie hat die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt (dazu b) und auch den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde (dazu c).
21 
a) Der Gemeinderat der Beigeladenen hat den konkreten Erweiterungswunsch der Klägerin in seine Abwägung eingestellt, wie sich aus der Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss ergibt. In der Vorlage wird der Antrag der Klägerin, „die östliche Baugrenze um 5,00 m nach Osten zu verschieben“, wörtlich wiedergegeben und angemerkt, dass die Klägerin den Antrag unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 22.2.2011 damit begründet habe, dass die Baufenstererweiterung für den Anbau eines Pfand- und Lagerraums vorgesehen sei und der Nachweis der erforderlichen Stellplätze von diesem geplanten Anbau nicht beeinträchtigt werde. In der Stellungnahme zu dem Antrag heißt es: „Die Einrichtung eines Pfand- und Lagerraums wäre auch innerhalb der bestehenden Kubaturen oder durch Anbau innerhalb der bestehenden Baufenster möglich. Durch die Baufenstererweiterung nach Osten um 5,00 m könnten bei voller Inanspruchnahme ca. 18 der 49 ebenerdigen Stellplätze verloren gehen. Beschlussempfehlung: Die Festsetzungen werden beibehalten.“ Wie das Zitat aus dem Schreiben der Klägerin vom 22.2.2011 in der Beschlussvorlage belegt, hat der Gemeinderat insbesondere auch zur Kenntnis genommen, dass es sich bei den wegfallenden Stellplätzen nicht um notwendige Stellplätze handelt.
22 
Der Auffassung der Klägerin, die Beigeladene hätte den Stellplatzverlust bei der Abwägung gar nicht berücksichtigen dürfen, weil die wegfallenden Stellplätze baurechtlich nicht notwendig und damit städtebaulich irrelevant seien, ist nicht zu folgen. Auch der Erhalt baurechtlich nicht notwendiger, aber tatsächlich genutzter Stellplätze ist ein städtebaulicher Belang, der in die Abwägung eingestellt werden durfte. Die bisherige Stellplatzzahl entspricht dem Bauantrag der Klägerin aus dem Jahr 2002. Es liegt fern anzunehmen, dass ein wirtschaftlich orientiertes Unternehmen wie die Klägerin die Anlage überflüssiger Stellplätze beantragt hat. Sie hat auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nie behauptet, dass die Stellplätze, die sie jetzt wegfallen lassen möchte, nicht genutzt würden. Zudem ging es der Beigeladenen, wie die Erwägungen in der Beschlussvorlage deutlich machen, gerade um den Erhalt ebenerdiger Stellplätze, von denen durch das Erweiterungsvorhaben immerhin ein Drittel weggefallen wären.
23 
b) Der Gemeinderat hat auch die Bedeutung der betrieblichen Belange der Klägerin nicht verkannt. Er hat das Anliegen der Klägerin, einen Pfand- und Lagerraum einzurichten, anerkannt, ist aber davon ausgegangen, dass es dafür keiner Verschiebung der Baugrenze bedarf. Das ist nicht zu beanstanden, da die planende Stelle das, was sie nicht „sieht“ und unter den gegebenen Umständen auch nicht zu „sehen“ braucht, bei ihrer Abwägung nicht berücksichtigen kann und auch nicht zu berücksichtigen braucht (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.7.2006 - 4 BN 19.06 - m.w.N.). Der Gemeinderat der Beigeladenen konnte danach bei seiner Entscheidung über den Plan zu Grunde legen, dass es zur Errichtung des geplanten Pfand- und Lagerraums keiner Verschiebung der Baugrenze bedarf, da etwas anderes für ihn nicht zu erkennen und insbesondere den Ausführungen der Klägerin nicht zu entnehmen war. Die Klägerin hatte bei dem Gespräch mit der Gemeindeverwaltung am 21.2.2011 laut Aktenvermerk der Beigeladenen vom 28.2.2011 vorgebracht, die östliche Baugrenze könne für die Zukunft nicht akzeptiert werden, da sie lediglich den ursprünglichen Bedarf entsprechend der damaligen Baugenehmigung berücksichtige, und heute wegen der geänderten gesetzlichen Situation ein separat zugänglicher Raum für Pfandflaschen benötigt werde, der von einer Fremdfirma von außen bedient werden könne, ohne dass der Laden selbst betreten werden müsse. Außerdem werde ein Bereich zum Aufbacken von Brötchen und Ähnlichem benötigt. In ihrem Schreiben vom 22.2.2011 hatte sie nach einem Verweis auf die mündlichen Erläuterungen ihres Vertreters bei dem Gespräch vom 21.2.2011 betont, eine Einrichtung des Pfandraums in dem bereits bestehenden Lagerraum scheide aus, weil dieser Pfandraum von Kunden nicht betreten werden könne und im Übrigen zukünftig ausschließlich von außen zugänglich sein solle. Aus diesen Äußerungen ergibt sich nicht, dass der gewünschte Pfand- und Lagerraum nicht innerhalb des bestehenden Baufensters, gegebenenfalls durch einen Anbau, verwirklicht werden könnte.
24 
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, ein solcher Anbau sei ihr mit zumutbaren Mitteln nicht möglich, und der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auf das Betriebskonzept der Klägerin verwiesen hat, das einen Anbau gerade an der gewünschten Stelle erfordere, kann dies schon deshalb keinen Abwägungsfehler begründen, weil dies so im Rahmen des Planungsverfahrens nicht vorgetragen worden und damit für die Beigeladene auch nicht zu erkennen gewesen ist. Zudem ist auch diesen weiteren Ausführungen nicht zu entnehmen, weshalb die Einrichtung eines separaten Pfand- und Lagerraums nicht innerhalb des bestehenden Baufensters, gegebenenfalls durch Verlagerung der für den Pfandraum benötigten Fläche in einen Anbau an anderer Stelle, nicht zumutbar zu realisieren sein sollte.
25 
c) Auch der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen ist nicht zu beanstanden. Der Festsetzung von Baugrenzen ist immanent, dass sie städtebaulich dazu dienen, Freiflächen zwischen den überbaubaren Flächen zu erhalten. Dass es der Beigeladenen hier um den Erhalt solcher Freiflächen ging, zeigt sich auch daran, dass sie die Zulassung von Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. dazu § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO) ausgeschlossen hat (Ziff. 5 der textlichen Festsetzungen), und zwar, anders als im Vorgängerplan vom 27.6.2006, ohne Ausnahmemöglichkeit. Auch die im Vorgängerplan vorgesehene Ausnahme für die Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile (Ziff. 1.4 Nr. 2 des Plans vom 27.6.2006) ist im Plan vom 19.7.2011 nicht mehr enthalten.
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Das städtebauliche Ziel der Freihaltung von Flächen ergibt sich zudem aus der Begründung zum Plan vom 27.6.2006, dessen Baugrenzen der Plan vom 19.7.2011 ausdrücklich übernehmen wollte. Dort wurde unter „Ziel und Zweck des Bebauungsplans“ (Ziffer 1.4 der Begründung vom 27.6.2006) die „maßvolle Überbauung“ der „neugebildeten Baugrundstücke für gewerbliche Nutzungen“ angeführt und die nur ausnahmsweise Zulassung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen (Ziff. 1.1.4 der textlichen Festsetzungen) damit begründet, dass sonst die Gefahr bestünde, dass die nicht überbaubaren Flächen langfristig überbaut würden“ (Ziff. 1.5.1 der Begründung vom 27.6.2006). Diese Begründungselemente, insbesondere der zuletzt zitierte Satz, belegen, dass es der Beigeladenen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur um die „Durchgrünung“ des Plangebiets, sondern gerade auch darum ging, die nicht überbaubaren Flächen im Plangebiet langfristig von Bebauung freizuhalten.
27 
Dass die Beigeladene diesem städtebaulichen Belang Vorrang vor dem Wunsch der Klägerin eingeräumt hat, die Baugrenze auf ihrem Grundstück nach Südosten zu verschieben, lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Eine Gemeinde ist grundsätzlich rechtlich ungebunden, sich im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung für die Vorzugswürdigkeit eines bestimmten Belangs unter Hintansetzung eines anderen Belangs zu entscheiden (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 15.10.2002 - 4 BN 51.02 - NVwZ-RR 2003, 171).
28 
2. Ein Anspruch auf Befreiung von der Baugrenze steht der Klägerin nicht zu.
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Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB - eine andere Anspruchsgrundlage kommt hier auch aus Sicht der Klägerin nicht in Betracht - kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
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a) Die Abweichung wäre hier zwar städtebaulich vertretbar. Was i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist, beurteilt sich danach, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190, Urt. v. 19.9.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50). Das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wäre sicherlich nicht verlassen worden, wenn die Beigeladene dem Wunsch der Klägerin entsprechend die Baugrenze 5,00 m nach Südosten verschoben hätte.
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b) Es spricht auch vieles für die Auffassung der Klägerin, dass die Befreiung hier nicht die Grundzüge der Planung, das planerische Grundkonzept (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BauR 2011, 623), berührt. Mit den planerischen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, mit denen die Einzelhandelsentwicklung gesteuert werden soll und die sicherlich zum Grundkonzept des Plans vom 19.7.2011 zu rechnen sind, sind die festgesetzten Baugrenzen inhaltlich nicht verknüpft; dies gilt auch für die südöstliche Baugrenze auf dem Grundstück der Klägerin. Die Fremdkörperfestsetzung auf ihrem Grundstück ermöglicht ihr, ihren Markt bis zur Grenze der Großflächigkeit zu erweitern, ohne dass dies an den bisherigen baulichen Bestand gebunden wäre (Ziff. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen). Die zunächst im Planentwurf vorgesehene Formulierung, dass Erweiterungen „innerhalb der bestehenden Geschossflächen erfolgen“ müssen - was bedeutet hätte, dass sie auch nur innerhalb der Baugrenzen hätten erfolgen dürfen -, wurde vor dem Satzungsbeschluss gestrichen. Auch folgen Lage und Verlauf der Baugrenzen im Plangebiet keinem durchgehenden städtebaulichen Ordnungsprinzip; die Baufenster sind für jedes Grundstück unterschiedlich festgesetzt und die Abstände der Baugrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen und zu Nachbargrundstücken variieren. Gemeinsam ist den Baugrenzen im Plan nur, dass sie bis auf „geringfügige Anpassungen … im Bereich bereits bestehender Gebäude“ (Ziff. IV.2 der Planbegründung) aus dem vorherigen Plan übernommen wurden, dass die Beigeladene also die Überbauung neuer Flächen über die bisherigen Baufenster hinaus verhindern wollte. Dies allein dürfte jedoch nicht genügen, um die Baugrenzen hier zum Grundkonzept der Planung zu rechnen; ob dies für die einzelne Baugrenze auf dem Grundstück der Klägerin deshalb anders gesehen werden kann, weil die Beigeladene diese Grenze in Kenntnis des Erweiterungswunsches der Klägerin festgesetzt hat, erscheint fraglich .
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c) Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen aber auch dann nicht vor, wenn man die Baugrenze hier nicht zu den Grundzügen der Planung zählt, sondern sie als „einfache“ Festsetzung ansieht.
33 
Mit der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB stellt der Gesetzgeber ein Instrument zur Verfügung, das trotz der grundsätzlich strikt verbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, der Rechtsnormcharakter hat, im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein Mindestmaß an Flexibilität für Vorhaben schafft, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen (BVerwG, Beschl. v. Urt. v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1). Mit der Reform des Befreiungstatbestandes durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung 1998 - BauROG -, mit der das Merkmal „Einzelfall“ im Tatbestand des § 31 Abs. 2 BauGB gestrichen wurde, sollte der Befreiung zwar ein im Vergleich zum früheren Rechtszustand weiterer Anwendungsbereich erschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - BauR 1999, 1280); sie soll „entgegen der bisherigen Regelung nicht nur ausschließlich im Einzelfall zulässig sein, sondern auch in mehreren Fällen“ (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 13/6392 S. 56). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Befreiungen in unbegrenzter Zahl zulässig wären (anders wohl Schmidt-Eichstaedt, NVwZ 1998, 571, 575: „Totalbefreiungen denkbar“). Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung ausdrücklich festgehalten, dass die Grenze für mehrere Befreiungen erreicht sein soll, wenn es sich um so viele zu regelnde Fälle handelt, dass gemäß § 1 Abs. 3 die Schwelle des Planungserfordernisses überschritten wird“ (BT-Drucks. 13/6392 S. 56; zum Planungsbedürfnis als wesensimmanente Schranke der Befreiung vgl. auch BVerwG, Urt. v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1). Durch die Zahl der Befreiungen soll einer Festsetzung also nicht die notwendige städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - juris) entzogen werden können. Ungeachtet der Diskussion, inwieweit die in der Gesetzesbegründung ebenfalls geäußerte Absicht, die Schranke der „Atypik im Sinne der bisherigen Rechtsprechung“ aufzugeben, im Tatbestand des § 31 Abs. 2 BauGB verankert ist, nachdem die Atypik nicht nur eine quantitative Komponente („Einzelfall“), sondern auch eine qualitative („Sonderfall in bodenrechtlicher Beziehung“, vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urt. v. 14.7.1972 - IV C 69.70 - BVerwGE 40, 268) aufweist (zur Diskussion vgl. etwa Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Stand: Sept. 2012, § 31 Rn. 27 m. w. N. für Beibehaltung der Atypik, dagegen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2324/02 -, BauR 2003, 1527 m. w. N.), ist jedenfalls die vom Gesetzgeber gewollte Grenze des Planungserfordernisses aus der Systematik des BauGB abzuleiten. Denn Änderungen eines Bebauungsplans, seien es die Grundzüge der Planung oder andere, einfache Festsetzungen, obliegen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB allein der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit und nicht der für Befreiungen zuständigen Baurechtsbehörde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Befreiungen wiederholt betont (vgl. nur Urt. v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1; Beschl. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - BauR 1999, 1280). Nur dies entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, zu denen bauplanerische Festsetzungen zählen (vgl. dazu etwa BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - NVwZ 2012, 429 sowie Beschluss vom 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979), nur durch Gesetz möglich sind.
34 
Die Befreiung darf daher, gerade im Rahmen des weiten Tatbestands des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, nicht zum Planungsersatz werden; Befreiung und Planänderung sind keine austauschbaren Instrumente (Roeser, in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: April 2013, § 31 Rn. 8; a. A. Schmidt-Eichstaedt, NVwZ 1998, 571, 575). Dies dürfte der Gesetzgeber, der mit dem BauROG die gemeindliche Planungshoheit stärken wollte (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/6392, S. 31), auch nicht bezweckt haben. Vielmehr grenzt die Gesetzesbegründung die Planänderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB i. d. F. des BauROG ausdrücklich von der Befreiung ab und führt aus, beide unterschieden sich durch die Grenze des Planungserfordernisses und die in § 31 Abs. 2 Nummern 1 bis 3 zusätzlich festgelegten Anforderungen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/6392, S. 56).
35 
Eine Befreiung ist deshalb ausgeschlossen, wenn sie dazu führte, dass eine planerische Festsetzung außer Kraft gesetzt würde. Soll eine Festsetzung außer Kraft gesetzt werden, ist eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Dies ist allein Sache der Gemeinde. Die behördliche Befreiung darf kein Vehikel sein, eine von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben (BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - BauR 1999, 1280). Eine Befreiung darf daher nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer solchen Vielzahl gleich gelagerter und gleich zu behandelnder Fälle anführen ließen, dass die Festsetzung außer Kraft gesetzt würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - BauR 1999, 1280: „jedenfalls für die Planung tragende Festsetzungen“, von denen als Grundzüge der Planung allerdings ohnehin keine Befreiung erteilt werden kann; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 31 Rn. 28; im Ergebnis wohl ebenso Mager, DVBl 1999, 205, 209). Ebensowenig darf von einer Festsetzung, die im Angesicht eines konkreten Falles erfolgt ist, aus Gründen befreit werden, die bereits Gegenstand der Abwägung waren (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 14.7.1972 - IV C 69.70 - BVerwGE 40, 272 f.; ebenso NdsOVG, Urt. v. 12.10.1994 - 1 L 555/93 - NVwZ 1995, 914).
36 
Andere Gründe liegen hier aber nicht vor. Soweit die Klägerin betont, sie habe ihr Grundstück von der Beigeladenen erworben, ist dies, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, ein Umstand, den nahezu sämtliche Grundstückseigentümer im Plangebiet anführen können, da das Gebiet ursprünglich fast vollständig im Eigentum der Beigeladenen stand. Soweit sich die Klägerin weiter darauf beruft, die Baugrenzen auf ihrem Grundstück seien entsprechend dem im Grundstückskaufvertrag vereinbarten Baugesuch festgesetzt worden, der geplante Pfand- und Lagerraum könne nicht in die bestehenden Lagerflächen integriert werden, solle von außen zugänglich sein und in einem Bereich verwirklicht werden, auf dem sich jetzt ein Teil der Stellplatzanlage befinde, ohne dass dadurch notwendige Stellplätze wegfielen, werden von ihr keine Gesichtspunkte genannt, die nicht bereits Gegenstand der bauplanerischen Abwägung waren.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 EUR festgesetzt. Der Senat bemisst den Erweiterungsvorteil durch den begehrten Anbau in entsprechender Anwendung von 9.1.4 des Streitwertkatalogs 2004 mit mindestens 150,-- EUR je m² zusätzlicher Nettonutzfläche (so bereits Beschlüsse des Senats vom 29.11.2011 - 3 S 2819/11 - und - 3 S 2820/11 - in zwei Verfahren der Klägerin), die nach den Bauvorlagen 99,71 m² beträgt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
19 
1. Ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§§ 58 Abs. 1 Satz 1, 49 LBO) zusteht, ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats zu entscheiden, also bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts in Kraft getretenen Bebauungsplans der Beigeladenen „Gewerbegebiet...“ vom 19.7.2011. Dessen Festsetzungen stehen der Genehmigung des Anbaus unstreitig entgegen, da dieser mit einer Fläche von 79,72 m² (27,49 m x 2,9 m) und damit ganz überwiegend jenseits der auf dem Grundstück der Klägerin festgesetzten südöstlichen Baugrenze liegt (vgl. zeichnerischer Teil des Plans i.V.m. Ziff. 3 der textlichen Festsetzungen).
20 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verletzt die festgesetzte Baugrenze nicht das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die Beigeladene hat das Abwägungsmaterial fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB) und in ihre Abwägung alles an Belangen eingestellt, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (dazu a), sie hat die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt (dazu b) und auch den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde (dazu c).
21 
a) Der Gemeinderat der Beigeladenen hat den konkreten Erweiterungswunsch der Klägerin in seine Abwägung eingestellt, wie sich aus der Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss ergibt. In der Vorlage wird der Antrag der Klägerin, „die östliche Baugrenze um 5,00 m nach Osten zu verschieben“, wörtlich wiedergegeben und angemerkt, dass die Klägerin den Antrag unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 22.2.2011 damit begründet habe, dass die Baufenstererweiterung für den Anbau eines Pfand- und Lagerraums vorgesehen sei und der Nachweis der erforderlichen Stellplätze von diesem geplanten Anbau nicht beeinträchtigt werde. In der Stellungnahme zu dem Antrag heißt es: „Die Einrichtung eines Pfand- und Lagerraums wäre auch innerhalb der bestehenden Kubaturen oder durch Anbau innerhalb der bestehenden Baufenster möglich. Durch die Baufenstererweiterung nach Osten um 5,00 m könnten bei voller Inanspruchnahme ca. 18 der 49 ebenerdigen Stellplätze verloren gehen. Beschlussempfehlung: Die Festsetzungen werden beibehalten.“ Wie das Zitat aus dem Schreiben der Klägerin vom 22.2.2011 in der Beschlussvorlage belegt, hat der Gemeinderat insbesondere auch zur Kenntnis genommen, dass es sich bei den wegfallenden Stellplätzen nicht um notwendige Stellplätze handelt.
22 
Der Auffassung der Klägerin, die Beigeladene hätte den Stellplatzverlust bei der Abwägung gar nicht berücksichtigen dürfen, weil die wegfallenden Stellplätze baurechtlich nicht notwendig und damit städtebaulich irrelevant seien, ist nicht zu folgen. Auch der Erhalt baurechtlich nicht notwendiger, aber tatsächlich genutzter Stellplätze ist ein städtebaulicher Belang, der in die Abwägung eingestellt werden durfte. Die bisherige Stellplatzzahl entspricht dem Bauantrag der Klägerin aus dem Jahr 2002. Es liegt fern anzunehmen, dass ein wirtschaftlich orientiertes Unternehmen wie die Klägerin die Anlage überflüssiger Stellplätze beantragt hat. Sie hat auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nie behauptet, dass die Stellplätze, die sie jetzt wegfallen lassen möchte, nicht genutzt würden. Zudem ging es der Beigeladenen, wie die Erwägungen in der Beschlussvorlage deutlich machen, gerade um den Erhalt ebenerdiger Stellplätze, von denen durch das Erweiterungsvorhaben immerhin ein Drittel weggefallen wären.
23 
b) Der Gemeinderat hat auch die Bedeutung der betrieblichen Belange der Klägerin nicht verkannt. Er hat das Anliegen der Klägerin, einen Pfand- und Lagerraum einzurichten, anerkannt, ist aber davon ausgegangen, dass es dafür keiner Verschiebung der Baugrenze bedarf. Das ist nicht zu beanstanden, da die planende Stelle das, was sie nicht „sieht“ und unter den gegebenen Umständen auch nicht zu „sehen“ braucht, bei ihrer Abwägung nicht berücksichtigen kann und auch nicht zu berücksichtigen braucht (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.7.2006 - 4 BN 19.06 - m.w.N.). Der Gemeinderat der Beigeladenen konnte danach bei seiner Entscheidung über den Plan zu Grunde legen, dass es zur Errichtung des geplanten Pfand- und Lagerraums keiner Verschiebung der Baugrenze bedarf, da etwas anderes für ihn nicht zu erkennen und insbesondere den Ausführungen der Klägerin nicht zu entnehmen war. Die Klägerin hatte bei dem Gespräch mit der Gemeindeverwaltung am 21.2.2011 laut Aktenvermerk der Beigeladenen vom 28.2.2011 vorgebracht, die östliche Baugrenze könne für die Zukunft nicht akzeptiert werden, da sie lediglich den ursprünglichen Bedarf entsprechend der damaligen Baugenehmigung berücksichtige, und heute wegen der geänderten gesetzlichen Situation ein separat zugänglicher Raum für Pfandflaschen benötigt werde, der von einer Fremdfirma von außen bedient werden könne, ohne dass der Laden selbst betreten werden müsse. Außerdem werde ein Bereich zum Aufbacken von Brötchen und Ähnlichem benötigt. In ihrem Schreiben vom 22.2.2011 hatte sie nach einem Verweis auf die mündlichen Erläuterungen ihres Vertreters bei dem Gespräch vom 21.2.2011 betont, eine Einrichtung des Pfandraums in dem bereits bestehenden Lagerraum scheide aus, weil dieser Pfandraum von Kunden nicht betreten werden könne und im Übrigen zukünftig ausschließlich von außen zugänglich sein solle. Aus diesen Äußerungen ergibt sich nicht, dass der gewünschte Pfand- und Lagerraum nicht innerhalb des bestehenden Baufensters, gegebenenfalls durch einen Anbau, verwirklicht werden könnte.
24 
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, ein solcher Anbau sei ihr mit zumutbaren Mitteln nicht möglich, und der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auf das Betriebskonzept der Klägerin verwiesen hat, das einen Anbau gerade an der gewünschten Stelle erfordere, kann dies schon deshalb keinen Abwägungsfehler begründen, weil dies so im Rahmen des Planungsverfahrens nicht vorgetragen worden und damit für die Beigeladene auch nicht zu erkennen gewesen ist. Zudem ist auch diesen weiteren Ausführungen nicht zu entnehmen, weshalb die Einrichtung eines separaten Pfand- und Lagerraums nicht innerhalb des bestehenden Baufensters, gegebenenfalls durch Verlagerung der für den Pfandraum benötigten Fläche in einen Anbau an anderer Stelle, nicht zumutbar zu realisieren sein sollte.
25 
c) Auch der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen ist nicht zu beanstanden. Der Festsetzung von Baugrenzen ist immanent, dass sie städtebaulich dazu dienen, Freiflächen zwischen den überbaubaren Flächen zu erhalten. Dass es der Beigeladenen hier um den Erhalt solcher Freiflächen ging, zeigt sich auch daran, dass sie die Zulassung von Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. dazu § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO) ausgeschlossen hat (Ziff. 5 der textlichen Festsetzungen), und zwar, anders als im Vorgängerplan vom 27.6.2006, ohne Ausnahmemöglichkeit. Auch die im Vorgängerplan vorgesehene Ausnahme für die Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile (Ziff. 1.4 Nr. 2 des Plans vom 27.6.2006) ist im Plan vom 19.7.2011 nicht mehr enthalten.
26 
Das städtebauliche Ziel der Freihaltung von Flächen ergibt sich zudem aus der Begründung zum Plan vom 27.6.2006, dessen Baugrenzen der Plan vom 19.7.2011 ausdrücklich übernehmen wollte. Dort wurde unter „Ziel und Zweck des Bebauungsplans“ (Ziffer 1.4 der Begründung vom 27.6.2006) die „maßvolle Überbauung“ der „neugebildeten Baugrundstücke für gewerbliche Nutzungen“ angeführt und die nur ausnahmsweise Zulassung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen (Ziff. 1.1.4 der textlichen Festsetzungen) damit begründet, dass sonst die Gefahr bestünde, dass die nicht überbaubaren Flächen langfristig überbaut würden“ (Ziff. 1.5.1 der Begründung vom 27.6.2006). Diese Begründungselemente, insbesondere der zuletzt zitierte Satz, belegen, dass es der Beigeladenen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur um die „Durchgrünung“ des Plangebiets, sondern gerade auch darum ging, die nicht überbaubaren Flächen im Plangebiet langfristig von Bebauung freizuhalten.
27 
Dass die Beigeladene diesem städtebaulichen Belang Vorrang vor dem Wunsch der Klägerin eingeräumt hat, die Baugrenze auf ihrem Grundstück nach Südosten zu verschieben, lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Eine Gemeinde ist grundsätzlich rechtlich ungebunden, sich im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung für die Vorzugswürdigkeit eines bestimmten Belangs unter Hintansetzung eines anderen Belangs zu entscheiden (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 15.10.2002 - 4 BN 51.02 - NVwZ-RR 2003, 171).
28 
2. Ein Anspruch auf Befreiung von der Baugrenze steht der Klägerin nicht zu.
29 
Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB - eine andere Anspruchsgrundlage kommt hier auch aus Sicht der Klägerin nicht in Betracht - kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
30 
a) Die Abweichung wäre hier zwar städtebaulich vertretbar. Was i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist, beurteilt sich danach, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190, Urt. v. 19.9.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50). Das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wäre sicherlich nicht verlassen worden, wenn die Beigeladene dem Wunsch der Klägerin entsprechend die Baugrenze 5,00 m nach Südosten verschoben hätte.
31 
b) Es spricht auch vieles für die Auffassung der Klägerin, dass die Befreiung hier nicht die Grundzüge der Planung, das planerische Grundkonzept (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BauR 2011, 623), berührt. Mit den planerischen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, mit denen die Einzelhandelsentwicklung gesteuert werden soll und die sicherlich zum Grundkonzept des Plans vom 19.7.2011 zu rechnen sind, sind die festgesetzten Baugrenzen inhaltlich nicht verknüpft; dies gilt auch für die südöstliche Baugrenze auf dem Grundstück der Klägerin. Die Fremdkörperfestsetzung auf ihrem Grundstück ermöglicht ihr, ihren Markt bis zur Grenze der Großflächigkeit zu erweitern, ohne dass dies an den bisherigen baulichen Bestand gebunden wäre (Ziff. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen). Die zunächst im Planentwurf vorgesehene Formulierung, dass Erweiterungen „innerhalb der bestehenden Geschossflächen erfolgen“ müssen - was bedeutet hätte, dass sie auch nur innerhalb der Baugrenzen hätten erfolgen dürfen -, wurde vor dem Satzungsbeschluss gestrichen. Auch folgen Lage und Verlauf der Baugrenzen im Plangebiet keinem durchgehenden städtebaulichen Ordnungsprinzip; die Baufenster sind für jedes Grundstück unterschiedlich festgesetzt und die Abstände der Baugrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen und zu Nachbargrundstücken variieren. Gemeinsam ist den Baugrenzen im Plan nur, dass sie bis auf „geringfügige Anpassungen … im Bereich bereits bestehender Gebäude“ (Ziff. IV.2 der Planbegründung) aus dem vorherigen Plan übernommen wurden, dass die Beigeladene also die Überbauung neuer Flächen über die bisherigen Baufenster hinaus verhindern wollte. Dies allein dürfte jedoch nicht genügen, um die Baugrenzen hier zum Grundkonzept der Planung zu rechnen; ob dies für die einzelne Baugrenze auf dem Grundstück der Klägerin deshalb anders gesehen werden kann, weil die Beigeladene diese Grenze in Kenntnis des Erweiterungswunsches der Klägerin festgesetzt hat, erscheint fraglich .
32 
c) Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen aber auch dann nicht vor, wenn man die Baugrenze hier nicht zu den Grundzügen der Planung zählt, sondern sie als „einfache“ Festsetzung ansieht.
33 
Mit der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB stellt der Gesetzgeber ein Instrument zur Verfügung, das trotz der grundsätzlich strikt verbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, der Rechtsnormcharakter hat, im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein Mindestmaß an Flexibilität für Vorhaben schafft, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen (BVerwG, Beschl. v. Urt. v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1). Mit der Reform des Befreiungstatbestandes durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung 1998 - BauROG -, mit der das Merkmal „Einzelfall“ im Tatbestand des § 31 Abs. 2 BauGB gestrichen wurde, sollte der Befreiung zwar ein im Vergleich zum früheren Rechtszustand weiterer Anwendungsbereich erschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - BauR 1999, 1280); sie soll „entgegen der bisherigen Regelung nicht nur ausschließlich im Einzelfall zulässig sein, sondern auch in mehreren Fällen“ (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 13/6392 S. 56). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Befreiungen in unbegrenzter Zahl zulässig wären (anders wohl Schmidt-Eichstaedt, NVwZ 1998, 571, 575: „Totalbefreiungen denkbar“). Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung ausdrücklich festgehalten, dass die Grenze für mehrere Befreiungen erreicht sein soll, wenn es sich um so viele zu regelnde Fälle handelt, dass gemäß § 1 Abs. 3 die Schwelle des Planungserfordernisses überschritten wird“ (BT-Drucks. 13/6392 S. 56; zum Planungsbedürfnis als wesensimmanente Schranke der Befreiung vgl. auch BVerwG, Urt. v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1). Durch die Zahl der Befreiungen soll einer Festsetzung also nicht die notwendige städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - juris) entzogen werden können. Ungeachtet der Diskussion, inwieweit die in der Gesetzesbegründung ebenfalls geäußerte Absicht, die Schranke der „Atypik im Sinne der bisherigen Rechtsprechung“ aufzugeben, im Tatbestand des § 31 Abs. 2 BauGB verankert ist, nachdem die Atypik nicht nur eine quantitative Komponente („Einzelfall“), sondern auch eine qualitative („Sonderfall in bodenrechtlicher Beziehung“, vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urt. v. 14.7.1972 - IV C 69.70 - BVerwGE 40, 268) aufweist (zur Diskussion vgl. etwa Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Stand: Sept. 2012, § 31 Rn. 27 m. w. N. für Beibehaltung der Atypik, dagegen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2324/02 -, BauR 2003, 1527 m. w. N.), ist jedenfalls die vom Gesetzgeber gewollte Grenze des Planungserfordernisses aus der Systematik des BauGB abzuleiten. Denn Änderungen eines Bebauungsplans, seien es die Grundzüge der Planung oder andere, einfache Festsetzungen, obliegen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB allein der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit und nicht der für Befreiungen zuständigen Baurechtsbehörde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Befreiungen wiederholt betont (vgl. nur Urt. v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1; Beschl. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - BauR 1999, 1280). Nur dies entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, zu denen bauplanerische Festsetzungen zählen (vgl. dazu etwa BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - NVwZ 2012, 429 sowie Beschluss vom 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979), nur durch Gesetz möglich sind.
34 
Die Befreiung darf daher, gerade im Rahmen des weiten Tatbestands des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, nicht zum Planungsersatz werden; Befreiung und Planänderung sind keine austauschbaren Instrumente (Roeser, in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: April 2013, § 31 Rn. 8; a. A. Schmidt-Eichstaedt, NVwZ 1998, 571, 575). Dies dürfte der Gesetzgeber, der mit dem BauROG die gemeindliche Planungshoheit stärken wollte (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/6392, S. 31), auch nicht bezweckt haben. Vielmehr grenzt die Gesetzesbegründung die Planänderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB i. d. F. des BauROG ausdrücklich von der Befreiung ab und führt aus, beide unterschieden sich durch die Grenze des Planungserfordernisses und die in § 31 Abs. 2 Nummern 1 bis 3 zusätzlich festgelegten Anforderungen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/6392, S. 56).
35 
Eine Befreiung ist deshalb ausgeschlossen, wenn sie dazu führte, dass eine planerische Festsetzung außer Kraft gesetzt würde. Soll eine Festsetzung außer Kraft gesetzt werden, ist eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Dies ist allein Sache der Gemeinde. Die behördliche Befreiung darf kein Vehikel sein, eine von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben (BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - BauR 1999, 1280). Eine Befreiung darf daher nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer solchen Vielzahl gleich gelagerter und gleich zu behandelnder Fälle anführen ließen, dass die Festsetzung außer Kraft gesetzt würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - BauR 1999, 1280: „jedenfalls für die Planung tragende Festsetzungen“, von denen als Grundzüge der Planung allerdings ohnehin keine Befreiung erteilt werden kann; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 31 Rn. 28; im Ergebnis wohl ebenso Mager, DVBl 1999, 205, 209). Ebensowenig darf von einer Festsetzung, die im Angesicht eines konkreten Falles erfolgt ist, aus Gründen befreit werden, die bereits Gegenstand der Abwägung waren (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 14.7.1972 - IV C 69.70 - BVerwGE 40, 272 f.; ebenso NdsOVG, Urt. v. 12.10.1994 - 1 L 555/93 - NVwZ 1995, 914).
36 
Andere Gründe liegen hier aber nicht vor. Soweit die Klägerin betont, sie habe ihr Grundstück von der Beigeladenen erworben, ist dies, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, ein Umstand, den nahezu sämtliche Grundstückseigentümer im Plangebiet anführen können, da das Gebiet ursprünglich fast vollständig im Eigentum der Beigeladenen stand. Soweit sich die Klägerin weiter darauf beruft, die Baugrenzen auf ihrem Grundstück seien entsprechend dem im Grundstückskaufvertrag vereinbarten Baugesuch festgesetzt worden, der geplante Pfand- und Lagerraum könne nicht in die bestehenden Lagerflächen integriert werden, solle von außen zugänglich sein und in einem Bereich verwirklicht werden, auf dem sich jetzt ein Teil der Stellplatzanlage befinde, ohne dass dadurch notwendige Stellplätze wegfielen, werden von ihr keine Gesichtspunkte genannt, die nicht bereits Gegenstand der bauplanerischen Abwägung waren.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
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Beschluss
40 
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 EUR festgesetzt. Der Senat bemisst den Erweiterungsvorteil durch den begehrten Anbau in entsprechender Anwendung von 9.1.4 des Streitwertkatalogs 2004 mit mindestens 150,-- EUR je m² zusätzlicher Nettonutzfläche (so bereits Beschlüsse des Senats vom 29.11.2011 - 3 S 2819/11 - und - 3 S 2820/11 - in zwei Verfahren der Klägerin), die nach den Bauvorlagen 99,71 m² beträgt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2013 - 3 S 1643/12

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2013 - 3 S 1643/12 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2013 - 3 S 1643/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2013 - 3 S 1643/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 15. Sept. 2011 - 1 BvR 2232/10

bei uns veröffentlicht am 15.09.2011

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit auf dem Gebiet des Planungsschadensrechts.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2013 - 3 S 1643/12.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - 15 B 14.1840

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 15 B 14.1840 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Dezember 2015 (VG Augsburg, Entscheidung vom 31. Juli 2013, Az.: Au 5 K 12.1542) 15. Senat Sachgebiet

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Juli 2014 - 2 K 14.408

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner

Verwaltungsgericht München Urteil, 31. Juli 2017 - M 8 K 16.1986

bei uns veröffentlicht am 31.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grun

Referenzen

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit auf dem Gebiet des Planungsschadensrechts.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer zweier zusammenhängender Grundstücke in H. Auf den Grundstücken befindet sich eine umfriedete, privat genutzte Parkanlage mit einer zu privaten Wohnzwecken genutzten Villa. Seit dem Jahr 1939 waren die Grundstücke in einer Ortsbausatzung als Wohngebiet mit Gewerbebetrieb ausgewiesen. Im April 1982 wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans G. bekannt gemacht. Im Jahr 1983 stellten die Beschwerdeführer unter anderem einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zum Bau von drei jeweils abgestuften Baukörpern mit insgesamt 51 Wohneinheiten. Dieser wurde im Hinblick auf eine im Jahr 1985 eingetretene Veränderungssperre in demselben Jahr abgelehnt. Das hiergegen angestrengte Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht S. ruht.

3

Im Jahr 1987 trat der Bebauungsplan G. in Kraft. Er weist auf den Grundstücken im Wesentlichen eine öffentliche Grünfläche (Parkanlage mit innerer Erschließung) und eine Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten) aus. Am Standort der Villa sind bauliche Anlagen im gastronomischen und kulturellen Bereich zulässig.

4

2. Ein von den Beschwerdeführern angestrengtes Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof und in der Rechtsmittelinstanz vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Die gegen diese gerichtlichen Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, S. 979).

5

Die Stadt H. hat bislang nichts zur Umsetzung des Bebauungsplans unternommen. Im Hinblick auf den Kindergarten ist zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens unstreitig, dass hierfür derzeit kein Bedarf mehr besteht.

6

3. Nachdem eine Einigung mit der Stadt H. scheiterte, beantragten die Beschwerdeführer die Festsetzung einer Geldentschädigung für die aufgrund der Planänderung vereitelte Möglichkeit der Bebauung. Diese wurde durch Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 1. August 2007 abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Landgericht Stuttgart durch Grundurteil vom 14. Januar 2009 für gerechtfertigt erklärt.

7

4. Auf die Berufung der Stadt H. änderte das Oberlandesgericht Stuttgart durch angegriffenes Urteil vom 27. Juli 2009 die Entscheidung des Landgerichts und wies den Hauptantrag als unbegründet und einen auf Übernahme eines der beiden Grundstücke gegen Entschädigung gerichteten Hilfsantrag als derzeit unbegründet zurück.

8

Die §§ 39 ff. BBauG 1976/BauGB sähen eine Aufsplittung des Entgelts für die Übernahme der Flächen oder einer Entschädigung nicht - wie von den Beschwerdeführern gedacht - in der Art vor, dass zuerst der Wertverlust ihrer Grundstücke durch die Herabzonung von deren Qualität von Bauland auf eine öffentliche Grünfläche und Gemeinbedarfsfläche und bei der Übernahme oder Enteignung der restliche Wert einer öffentlichen Grünfläche und Gemeinbedarfsfläche auszugleichen sei.

9

Für die Zeit der Herabzonung durch den Bebauungsplan bis zur Planverwirklichung erhalte der Eigentümer keine (Nutzungs-)Entschädigung. Eine Nutzungsentschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen als Folge der Verzögerung zu gewähren, passe nicht in das System der Entschädigungsregelung, die das Baugesetzbuch hinsichtlich des Übernahmeanspruchs in § 40 BBauG 1976/BauGB vorsehe.

10

Wenn die Beschwerdeführer hier auf ein Übernahmeverlangen beziehungsweise auf den Antrag auf Entziehung des Eigentums verwiesen würden, werde nicht verkannt, dass die Rechtsfolge, die diese Anträge auslösten, ihrem Willen gerade widerspräche. Das Gesetz lasse den Eigentümern bis zur (zwangsweisen) Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans G. die Wahl, die Grundstücke zu behalten und die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans einhergehenden Nachteile entschädigungslos hinzunehmen oder die Grundstücke an die Antragsgegnerin zur Verwirklichung der Planung abzugeben.

11

Die Gewährung eines Übernahmeanspruchs finde ihre innere Rechtfertigung darin, dass die öffentliche Hand oder der aus einer speziellen privaten Festsetzung Begünstigte in der Regel ohnehin letztlich das Eigentum an der betreffenden Fläche erwerben müsse. Mit dem Übernahmeanspruch werde dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer entschädigungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach den §§ 85 ff. BauGB abwarten zu müssen.

12

Für die Beschwerdeführer sei ein Übernahmeverlangen beziehungsweise ein Antrag auf Entziehung des Eigentums nicht unzumutbar. Sie könnten sich durch entsprechende Vertragsregelungen im Übernahmevertrag gegen einen Missbrauch des Bebauungsplans durch die Antragsgegnerin wappnen und sie würden im Fall einer Eigentumsentziehung durch die gesetzlichen Regelungen ausreichend dagegen geschützt, dass die zu übertragenden Grundstücke nicht gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans G. verwendet würden.

13

5. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision wies der Bundesgerichtshof durch angegriffenes Urteil vom 8. Juli 2010 (BGHZ 186, 136) zurück.

14

§ 42 Abs. 1 BauGB sei im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar. Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 40 und 41 Abs. 1 BauGB eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren.

15

§ 42 Abs. 1 BauGB sei auch nicht deshalb anwendbar, weil der Verweis in § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Entschädigung allein nach den §§ 40, 41 BauGB verfassungskonform einschränkend auszulegen sei, wie die Revision geltend mache.

16

Zunächst sei in den Blick zu nehmen, dass es sich bei den Festsetzungen des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handele. Für ein bestimmtes Gebiet seien Art, Maß und Umfang der Grundstücksnutzung für die Zukunft neu geordnet worden. Es liege deshalb allein mit der Planung noch keine Enteignung der Beschwerdeführer vor. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse durch eine Inhalts- und Schrankenbestimmung seien als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Überschreite der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, so seien hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen rechtswidrig und könnten im Wege des Primärrechtsschutzes abgewehrt werden. Zu einem Entschädigungsanspruch führten sie von Verfassungs wegen nicht. Fehle eine erforderliche Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung, so müsse sich der Betroffene um die Aufhebung des Eingriffsakts bemühen. Er könne aber nicht unter Verzicht auf die Anfechtung eine ihm vom Gesetz nicht zugebilligte Entschädigung beanspruchen; mangels gesetzlicher Grundlage könnten die Gerichte auch keine solche zusprechen.

17

Ob insbesondere der inzwischen eingetretene Zeitablauf und die Erklärung der Stadt H., zwar jederzeit die Realisierung der Planung beginnen zu können, aber derzeit kein Interesse daran zu haben, die Bewertung rechtfertige, die ursprüngliche Planung sei jedenfalls inzwischen rechtswidrig geworden, könne hier dahinstehen. Dies müssten die Beschwerdeführer vor den zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichten geltend machen. Daran seien sie nicht deshalb gehindert, weil es einen rechtskräftig zu ihren Lasten ausgegangenen Vorprozess gegeben habe.

18

Eine einschränkende Auslegung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit eine Anwendung des § 42 Abs. 1 BauGB könne auch nicht deshalb in Betracht gezogen werden, weil die Beschwerdeführer in einer mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungewissheit darüber seien, wann es zu einer Enteignung zwecks Verwirklichung der Planung komme.

19

Der Gesetzgeber habe diese Belastung des Eigentümers, der von einer Planung mit den hier in Rede stehenden Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 8 BauGB betroffen sei, mit der Zuerkennung eines Übernahmeanspruchs ausgeglichen, sofern es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzungen oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten sei, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen Art zu nutzen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe das Berufungsgericht festgestellt. Mit dem Übernahmeanspruch sei das Initiativrecht (auch) auf den Eigentümer übergegangen. Er könne die Phase der Unsicherheit selbst beenden und eine Entschädigungsleistung gegen Abtretung des Grundbesitzes erlangen. Diese Entschädigung biete ihm grundsätzlich die Möglichkeit, ein gleichwertiges Grundstück zu erwerben.

20

Dabei sei das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit des § 40 Abs. 2 BauGB - und damit des Ausschlusses des § 42 Abs. 1 BauGB - nicht voraussetze, dass der öffentlichen Hand - jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt - ein Recht zur Enteignung nach Maßgabe der §§ 85 ff. BauGB zustehe.

II.

21

Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 GG.

22

§ 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB müsse nach ihrer Auffassung verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass in der vorliegenden Fallkonstellation § 42 BauGB anwendbar sei.

23

Nehme man die Vorschriften der §§ 40 f. BauGB einerseits und § 42 BauGB andererseits in den Blick, so werde deutlich, dass bei Ausweisung einer privaten Grünfläche oder einer (eingeschränkten) Baumöglichkeit ohne die Beschränkung auf eine Gemeinbedarfseinrichtung, den Beschwerdeführern ein Anspruch nach § 42 BauGB zustehen würde. Sie blieben Eigentümer und könnten Planungsschadensansprüche nach § 42 BauGB geltend machen. Demgegenüber räume § 43 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 BauGB Entschädigungsansprüche nur dann ein, wenn gleichzeitig die zur öffentlichen Nutzung vorgesehene Fläche übertragen werde. Diese Regelung diene einer Bebauungsplanverwirklichung ohne Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB oder gegebenenfalls Umlegung nach §§ 45 ff. BauGB.

24

Vergleiche man die Regelung des § 42 mit jener des § 40 BauGB falle auf, dass mit dem Blick auf das "Behaltendürfen" des Eigentums der geringere Eingriff des Entzugs einer Nutzungsmöglichkeit zu einer sofortigen Entschädigung führe, während der erhebliche Eingriff eines planungsrechtlichen vorbereitenden Eigentumsentzugs nur dann entschädigt werde, wenn der Grundstückseigentümer, gegebenenfalls gegen seinen Willen und ohne dass die Enteignungsfähigkeit geprüft werde, auf sein "Behaltendürfen" des Eigentums verzichte, indem er die Übernahme gemäß § 40 BauGB verlange.

25

Die Regelung des § 40 BauGB sei unbedenklich, wenn der Grundstückseigentümer sein Eigentum aufgeben wolle. Sie sei auch unbedenklich, wenn die Enteignungsvoraussetzungen materiellrechtlich vorlägen und (kumulativ) die Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist sichergestellt sei. Die Unbedenklichkeit setze damit - als vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Geschäftsgrundlage - voraus, dass der Planungsträger zum einen die Realisierung der festgesetzten Nutzung betreibe und zum anderen die Realisierung auch gegen den Willen der Grundstückseigentümer durchsetzbar sein müsse. Seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt und bleibe es bei der vom Bundesgerichtshof angenommenen Auslegung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB, präsentiere sich diese Regelung als Zwang zur Grundstücksübertragung oder als "ewige" (entschädigungslos hinzunehmende) Veränderungssperre, wovon das Baugesetzbuch an anderer Stelle (§ 18 BauGB) nicht ausgehe.

26

Der streitgegenständliche Bebauungsplan habe mit seinen Festsetzungen einen eigentumsrechtlich relevanten Doppelschritt planungsrechtlich vorbereitet:

27

In einem ersten Schritt werde die zulässige Bebaubarkeit entzogen. Dies wäre auch ohne die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche möglich gewesen und hätte zu einem Entschädigungsanspruch nach § 42 BauGB geführt. In einem zweiten Schritt werde die Grundlage für den Eigentumsentzug durch Festsetzung der öffentlichen Grün- und Gemeinbedarfsflächen vorbereitet.

28

§ 43 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 BauGB wolle vorrangig dafür Sorge tragen, dass dieser zweite Vorgang, der zum Entzug der Fläche führe, entschädigungsrechtlich einheitlich vollzogen werde. Wenn der Eigentumsentzug (zweiter Schritt) aber weder betrieben werde noch nach §§ 85 ff. BauGB durchsetzbar sei, könnten die Grundstückseigentümer nicht zum Verzicht auf das verfassungsrechtlich gesicherte "Behaltendürfen" des Eigentums gezwungen werden, nur um die Entschädigung für den Entzug der Baumöglichkeit (erster Schritt) zu erhalten.

29

Bei einer solchen Auslegung präsentiere sich § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB als ein verfassungswidriger Zwang zur Eigentumsaufgabe zum Zwecke der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs. Art. 14 GG garantiere auch das "Behaltendürfen" des Eigentums. Dies sei nicht nur direkt, sondern auch indirekt dadurch geschützt, dass der Entzug von Nutzungsmöglichkeiten nicht in einem Fall (§ 42 BauGB) entschädigt werde, im anderen Fall (§ 40 BauGB) aber nur dann, wenn gleichzeitig das Eigentum insgesamt aufgegeben werde.

30

Der Unterschied zwischen § 40 und § 42 BauGB sei, bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation, willkürlich, weil der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten bei der Ausweisung einer privaten Grünfläche entschädigungsrechtlich anders behandelt werde, wie in dem Fall, in dem zusätzlich zum Entzug dieser Baumöglichkeit (erster Schritt) eine öffentliche Nutzung (hier: öffentliche Grün- und Gemeinbedarfsflächen) im Bebauungsplan festgesetzt werde (zweiter Schritt).

31

Den Beschwerdeführern könne nicht entgegengehalten werden, sie seien, wie vom Bundesgerichtshof angenommen, auf einen erneuten Primärrechtsschutz zu verweisen. Nach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts könne im vorliegenden Fall von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans nicht ausgegangen werden. Für die Beschwerdeführer sei es daher unzumutbar, erneut Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das leite sich aus der Tatsache ab, dass sie dieser Pflicht in vollem Umfang nachgekommen seien.

III.

32

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Eigentumsschutz und damit korrespondierenden Entschädigungsansprüchen geklärt sind. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 14 GG angezeigt. Die angegriffenen Entscheidungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

33

1. a) Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Soweit sich die Beschwerde gegen Gerichtsurteile wendet, kann das Bundesverfassungsgericht nicht untersuchen, ob diese vom einfachen Recht her "richtig" sind. Es kann vielmehr lediglich überprüfen, ob durch die Rechtsanwendung im konkreten Fall Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt worden sind. Der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ist erst dann eröffnet, wenn den Gerichten ein "spezifischer" Verfassungsverstoß unterlaufen ist. Die Kontrollkompetenz des Bundesverfassungsgerichts umfasst nur Auslegungsfehler, die eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, erkennen lassen und auch in ihrer materiellen Tragweite von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42, 143 <148 f.>; 62, 189 <192>; 85, 248 <257 f.>; BVerfGK 4, 243 <253>).

34

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan bereits entschieden, dass es sich dabei um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 <980>). Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen sind daher anhand der zu Art. 14 Abs. 1 und 2 GG entwickelten Grundsätze zu beurteilen. Diese lassen sich - namentlich nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz (vgl. BVerfGE 100, 226) - wie folgt zusammenfassen:

35

aa) Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 <200>; 79, 174 <198>; 87, 114 <138 f.>; 91, 294 <308>; 100, 226 <240 f.>).

36

bb) Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 42, 263 <294>; 50, 290 <340>; 70, 191 <201>; 95, 64 <84>). Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 257 <292>; 100, 226 <241>; 126, 331 <359 f.>).

37

Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Überschreitet der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam (BVerfGE 52, 1 <27 f.>), hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege des Primärrechtsschutzes abgewehrt werden. Zu einem Entschädigungsanspruch führen sie von Verfassungs wegen nicht (vgl. BVerfGE 58, 300 <320>; 100, 226 <241>).

38

cc) Es ist dem Gesetzgeber allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen ansonsten unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 <149 f.>; 79, 174 <192>; 83, 201 <212 f.>). Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfGE 100, 226 <244>).

39

Ausgleichsregelungen sind freilich nicht generell ein verfassungsrechtlich zulässiges Mittel, unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen. Normen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, müssen grundsätzlich auch ohne Ausgleichsregelungen die Substanz des Eigentums wahren und dem Gleichheitsgebot entsprechen (vgl. BVerfGE 79, 174 <198> m.w.N.). Wo ausnahmsweise die Anwendung des Gesetzes zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentümers führt, können Ausgleichsregelungen aber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 100, 226 <244>).

40

Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers. Er ist gehalten, die verfassungsrechtlichen Grenzen inhaltsbestimmender Gesetze zu wahren, und darf, wenn er ein zwingendes Verbot ausspricht, nicht darauf vertrauen, dass die Verwaltung oder die Gerichte Verletzungen der Eigentumsgarantie gegebenenfalls durch ausgleichende Vorkehrungen oder Geldleistungen vermeiden. Soweit kompensatorische Entschädigungsansprüche begründet werden sollen, kann dies ohnehin, auch mit Rücksicht auf das Budgetrecht des Parlaments, nur durch ein Gesetz geschehen (vgl. BVerfGE 100, 226 <245>).

41

Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Als Instrumente stehen dem Gesetzgeber hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung. Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. BVerfGE 100, 226 <245 f.>).

42

2. Gemessen an diesen Grundsätzen lassen weder das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2009 noch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2010 in ihrer Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts eine Verletzung von Verfassungsrecht erkennen (a). Auch die Verfassungswidrigkeit der den Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtslage lässt sich nicht feststellen (b).

43

a) Die Versagung der begehrten Entschädigung durch die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem klaren Wortlaut des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB kommt einfachrechtlich die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 42 BauGB nicht in Betracht. Die Fachgerichte haben - von den Beschwerdeführern unbeanstandet - festgestellt, dass hier die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche) und § 40 Abs. 1 Nr. 8 BauGB (Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche) vorliegen. § 43 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt für diesen Fall, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 BauGB eine Entschädigung nur nach dieser Vorschrift und damit grundsätzlich nur in Form eines Übernahmeanspruchs (§ 40 Abs. 2 BauGB) zu gewähren ist. Eine darüber hinaus gehende Kompensation nach § 42 BauGB - wie von den Beschwerdeführern verlangt - scheidet bei einer Auslegung, deren Grenze der Wortlaut der anzuwendenden Normen vorgibt, folglich aus.

44

Angesichts dieser einfachrechtlichen Gesetzeslage war es den Fachgerichten verwehrt, § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB in dem von den Beschwerdeführern gewünschten Sinne "verfassungskonform" auszulegen. Es bedarf daher an dieser Stelle keiner Entscheidung darüber, ob für eine verfassungskonforme Auslegung überhaupt Anlass bestünde.

45

Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 18, 97 <111>; 71, 81 <105>). Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt, das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfGE 54, 277 <299 f.>; 71, 81 <105>).

46

Hier würde die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 42 BauGB die so gezogene Grenze überschreiten. Sie würde dem eindeutigen und insoweit keiner anderweitigen Auslegung zugänglichen Wortlaut des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB widersprechen. Außerdem stünde dem der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen, in jedem Fall des Vorliegens der Voraussetzungen von § 40 BauGB eine Entschädigung nur nach dieser Vorschrift zu gewähren. Mit der im Zuge der Novelle des Bundesbaugesetzes im Jahr 1976 als § 44b Abs. 3 Satz 1 BBauG eingefügten Bestimmung, wurde durch den Gesetzgeber nämlich kein neuer Grundsatz aufgestellt. Der Bundesgerichtshof hatte vielmehr bereits vor der Novelle von 1976 klargestellt, dass die §§ 40 und 42 BBauG (§§ 40 und 41 BauGB) aufgrund der damaligen Fassung des § 44 BBauG 1960 (§ 42 BauGB) diesem vorgehen (BGHZ 50, 93<95>; vgl. Bielenberg/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2001, § 43 Rn. 32). § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB will gerade vermeiden, dass im Fall der in § 40 Abs. 1 BauGB aufgeführten fremdnützigen Festsetzungen der Eigentümer das betroffene Grundstück behalten und bis zu dessen endgültiger planmäßiger Verwendung Vermögensnachteile in Geld liquidieren kann (vgl. Paetow, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002 , § 43 Rn. 6).

47

b) Ein Verstoß der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Bestimmung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB und der damit eine weitergehende Entschädigung versagenden Rechtslage gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG kann gleichfalls nicht festgestellt werden.

48

aa) Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verlangt vom Gesetzgeber, bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers mit den Belangen des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen, wobei er die Grenzen zumutbarer Eigentumsbelastungen nur ausnahmsweise mit Hilfe von Entschädigungs- und Kompensationsvorbehalten verschieben darf (vgl. BVerfGE 100, 226 <244>). Eine Verfassungswidrigkeit der Beschränkung auf den Übernahmeanspruch in § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder der Entschädigungsrechtslage für planbedingte Eigentumsbelastungen insgesamt könnte danach nur festgestellt werden, wenn eine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundeigentums zu Lasten der Beschwerdeführer vorläge und diese nicht beseitigt und auch nicht durch gesetzlich vorgesehene Entschädigungen hinreichend kompensiert werden könnte.

49

Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob die langjährige und in ihrer Dauer gegenwärtig nicht absehbare Beschränkung ursprünglich möglicher Grundstücksnutzungen durch den geltenden Bebauungsplan die Eigentümerbefugnisse der Beschwerdeführer, insbesondere ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Bestandserhaltungsinteresse (vgl. BVerfGE 72, 175 <195>; 75, 108 <154>; 78, 249 <277>; 83, 201 <208>), unverhältnismäßig beschränkt, weil der Verweis auf den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB angesichts offenbar nicht vorliegender Enteignungsvoraussetzungen und nicht zuletzt deshalb völlig ungewisser Realisierungschancen der planerischen Festsetzungen keinen angemessenen Ausgleich zu schaffen vermag. Denn es ist nicht geklärt, ob die Beschwerdeführer die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht im Wege des Primärrechtsschutzes beseitigen können. Auf den hierfür vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich eröffneten Rechtsschutz gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans müssen sie sich verweisen lassen. Dieser Weg ist für sie auch zumutbar, da er weder in prozessualer noch in inhaltlicher Hinsicht aussichtslos ist.

50

bb) Zwar haben die Beschwerdeführer bereits ohne Erfolg ein Normenkontrollverfahren gegen den in Frage stehenden Bebauungsplan durchgeführt (vgl. oben I. 2.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 S 1842/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16/90 -, NVwZ 1991, S. 873)  . Gegenstand jenes Verfahrens war jedoch die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Erlass des Bebauungsplans (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 S 1842/88 -, juris Rn. 38 ff.)  . Ihr Entschädigungsbegehren im hiesigen Ausgangsverfahren begründen die Beschwerdeführer demgegenüber in erster Linie mit der zwischenzeitlichen Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse - der jahrelangen Nichtumsetzung der Plankonzeption im Bereich ihrer Grundstücke, dem offenbar unstreitig entfallenen Bedarf für den Kindergarten und der erklärtermaßen fehlenden Absicht der Stadt, den Bebauungsplan in diesem Bereich in absehbarer Zeit umzusetzen. Diese Einwände könnten grundsätzlich auch einen erneuten Angriff gegen die Wirksamkeit der die Beschwerdeführer belastenden Festsetzungen des Bebauungsplans tragen, ohne dass den neuen Tatsachen die Rechtskraft des ersten Normenkontrollurteils entgegenhalten werden könnte (vgl. - vornehmlich zur Fallgruppe des Funktionsloswerdens - BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 CN 3.97 -, NVwZ 1999, S. 986 <986>; Beschluss vom 3. November 1993 - BVerwG 4 NB 33.93 -, NVwZ-RR 1994, S. 236 <236>; Beschluss vom 16. Juli 1990 - BVerwG 4 NB 20.90 -, NVwZ-RR 1991, S. 54 <54>; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 47 Rn. 146; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2005, § 47 Rn. 111; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 370).

51

Es ist Sache der Beschwerdeführer, den geeigneten Rechtsbehelf - erneute Normenkontrolle nach § 47 VwGO oder Inzidentkontrolle der Festsetzungen im Rahmen eines Bauvorbescheid- oder Baugenehmigungsverfahrens - zu wählen, der ihrem Anliegen am ehesten entspricht, und dessen jeweilige Erfolgsaussichten abzuschätzen. Verfahrensrechtlich von vornherein ausgeschlossen ist jedenfalls keiner der beiden Wege (vgl. gegen eine Geltung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO im Falle der Geltendmachung der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 2004 - 25 N 01.308 -, NVwZ-RR 2005, S. 776 <777>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08 -, NVwZ 2010, S. 960 <961>; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2005, § 47 Rn. 38; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 47 Rn. 85; vgl. zur Gegenauffassung OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 1999 - 10a D 53/97.NE -, juris, Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. November 2004 - 9 KN 249/03 -, juris, Rn. 14 ff.; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 CN 3.97 -, NVwZ 1999, S. 986 <987>).

52

cc) Auch in der Sache erscheint der Primärrechtsschutz mit den geltend gemachten neuen Einwendungen nicht aussichtslos. Die Verwaltungsgerichte werden unabhängig von der gewählten Verfahrensart voraussichtlich darüber zu entscheiden haben, ob der Bebauungsplan zwischenzeitlich funktionslos geworden ist, oder - falls dies nicht der Fall ist - ob die beanstandeten Festsetzungen unter den nun gegebenen Bedingungen die Eigentumsbefugnisse der Beschwerdeführer noch verhältnismäßig einschränken (vgl. zur Möglichkeit, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb der Fallgruppe der Funktionslosigkeit unter veränderten Umständen nicht mehr vertretbar sein können VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08 -, NVwZ 2010, S. 960 <963>; vgl. dazu ferner BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 - juris, Rn. 13). Bei Prüfung der Vereinbarkeit der Nutzungseinschränkungen für die Grundstückseigentümer, die mit den Festsetzungen im Gemeinwohlinteresse einher gehen, werden die Verwaltungsgerichte die zeitliche Dimension der Belastungswirkung im Hinblick auf die schon verstrichene Zeit und - falls sich die Feststellung aus den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten bestätigt - ihre weiterhin offene Dauer ebenso zu berücksichtigen haben, wie sie sich mit dem Fortbestehen der von der Stadt geltend gemachten Gemeinwohlbelange auseinanderzusetzen haben werden.

53

Von den Verwaltungsgerichten in den Blick zu nehmen ist dabei auch der Umstand, ob - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - das Vorliegen der Voraussetzungen einer Enteignung zum Zwecke der Planverwirklichung dauerhaft und eindeutig ausgeschlossen ist. Zwar kommt dem Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (vgl. BVerfGE 74, 264 <282>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2009 - 1 BvR 2187/07 u.a. - juris, Rn. 15), weshalb das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen zum Zwecke seiner Umsetzung weder bei seinem Erlass noch bei einer ursprünglichen Normenkontrolle zu prüfen ist. Es kann indes nicht ohne Einfluss auf die Abgewogenheit einer beschränkenden Eigentumsgestaltung durch einen Bebauungsplan oder jedenfalls für das Festhalten hieran sein, wenn von vornherein oder zu einem späteren Zeitpunkt zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen für eine zur Planumsetzung erforderliche Enteignung auf Dauer ausgeschlossen sind und ein einvernehmlicher Erwerb vom Eigentümer ausscheidet.

54

Schließlich kann im Rahmen des Primärrechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten bei der Bewertung der bauleitplanerischen Belastungswirkungen von Festsetzungen zu Gemeinwohlzwecken im Sinne des § 40 Abs. 1 BauGB zwar berücksichtigt werden, dass der Eigentümer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB die Übernahme von Grundstücksflächen, letztlich auch deren Eigentumsentziehung nach § 43 Abs. 1 BauGB beanspruchen kann. Belastet eine Festsetzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren zeitlichen Dimension ihrer Umsetzung den Eigentümer ungeachtet dieses Übernahmeanspruchs unverhältnismäßig in seinem Grundstückseigentum, kann nach den oben (unter 1. b) dargelegten Grundsätzen der daraus folgende Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG indes nicht durch eine anderweitige, im Gesetz nicht vorgesehene Entschädigungsleistung kompensiert werden. Es hat dann bei dem nach der jeweiligen Verfahrensart vor den Verwaltungsgerichten möglichen, dem Primärrechtsschutzanspruch jedenfalls genügenden, Rechtsfolgenausspruch für den festgestellten Verfassungsverstoß zu verbleiben.

55

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit auf dem Gebiet des Planungsschadensrechts.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer zweier zusammenhängender Grundstücke in H. Auf den Grundstücken befindet sich eine umfriedete, privat genutzte Parkanlage mit einer zu privaten Wohnzwecken genutzten Villa. Seit dem Jahr 1939 waren die Grundstücke in einer Ortsbausatzung als Wohngebiet mit Gewerbebetrieb ausgewiesen. Im April 1982 wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans G. bekannt gemacht. Im Jahr 1983 stellten die Beschwerdeführer unter anderem einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zum Bau von drei jeweils abgestuften Baukörpern mit insgesamt 51 Wohneinheiten. Dieser wurde im Hinblick auf eine im Jahr 1985 eingetretene Veränderungssperre in demselben Jahr abgelehnt. Das hiergegen angestrengte Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht S. ruht.

3

Im Jahr 1987 trat der Bebauungsplan G. in Kraft. Er weist auf den Grundstücken im Wesentlichen eine öffentliche Grünfläche (Parkanlage mit innerer Erschließung) und eine Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten) aus. Am Standort der Villa sind bauliche Anlagen im gastronomischen und kulturellen Bereich zulässig.

4

2. Ein von den Beschwerdeführern angestrengtes Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof und in der Rechtsmittelinstanz vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Die gegen diese gerichtlichen Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, S. 979).

5

Die Stadt H. hat bislang nichts zur Umsetzung des Bebauungsplans unternommen. Im Hinblick auf den Kindergarten ist zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens unstreitig, dass hierfür derzeit kein Bedarf mehr besteht.

6

3. Nachdem eine Einigung mit der Stadt H. scheiterte, beantragten die Beschwerdeführer die Festsetzung einer Geldentschädigung für die aufgrund der Planänderung vereitelte Möglichkeit der Bebauung. Diese wurde durch Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 1. August 2007 abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Landgericht Stuttgart durch Grundurteil vom 14. Januar 2009 für gerechtfertigt erklärt.

7

4. Auf die Berufung der Stadt H. änderte das Oberlandesgericht Stuttgart durch angegriffenes Urteil vom 27. Juli 2009 die Entscheidung des Landgerichts und wies den Hauptantrag als unbegründet und einen auf Übernahme eines der beiden Grundstücke gegen Entschädigung gerichteten Hilfsantrag als derzeit unbegründet zurück.

8

Die §§ 39 ff. BBauG 1976/BauGB sähen eine Aufsplittung des Entgelts für die Übernahme der Flächen oder einer Entschädigung nicht - wie von den Beschwerdeführern gedacht - in der Art vor, dass zuerst der Wertverlust ihrer Grundstücke durch die Herabzonung von deren Qualität von Bauland auf eine öffentliche Grünfläche und Gemeinbedarfsfläche und bei der Übernahme oder Enteignung der restliche Wert einer öffentlichen Grünfläche und Gemeinbedarfsfläche auszugleichen sei.

9

Für die Zeit der Herabzonung durch den Bebauungsplan bis zur Planverwirklichung erhalte der Eigentümer keine (Nutzungs-)Entschädigung. Eine Nutzungsentschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen als Folge der Verzögerung zu gewähren, passe nicht in das System der Entschädigungsregelung, die das Baugesetzbuch hinsichtlich des Übernahmeanspruchs in § 40 BBauG 1976/BauGB vorsehe.

10

Wenn die Beschwerdeführer hier auf ein Übernahmeverlangen beziehungsweise auf den Antrag auf Entziehung des Eigentums verwiesen würden, werde nicht verkannt, dass die Rechtsfolge, die diese Anträge auslösten, ihrem Willen gerade widerspräche. Das Gesetz lasse den Eigentümern bis zur (zwangsweisen) Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans G. die Wahl, die Grundstücke zu behalten und die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans einhergehenden Nachteile entschädigungslos hinzunehmen oder die Grundstücke an die Antragsgegnerin zur Verwirklichung der Planung abzugeben.

11

Die Gewährung eines Übernahmeanspruchs finde ihre innere Rechtfertigung darin, dass die öffentliche Hand oder der aus einer speziellen privaten Festsetzung Begünstigte in der Regel ohnehin letztlich das Eigentum an der betreffenden Fläche erwerben müsse. Mit dem Übernahmeanspruch werde dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer entschädigungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach den §§ 85 ff. BauGB abwarten zu müssen.

12

Für die Beschwerdeführer sei ein Übernahmeverlangen beziehungsweise ein Antrag auf Entziehung des Eigentums nicht unzumutbar. Sie könnten sich durch entsprechende Vertragsregelungen im Übernahmevertrag gegen einen Missbrauch des Bebauungsplans durch die Antragsgegnerin wappnen und sie würden im Fall einer Eigentumsentziehung durch die gesetzlichen Regelungen ausreichend dagegen geschützt, dass die zu übertragenden Grundstücke nicht gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans G. verwendet würden.

13

5. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision wies der Bundesgerichtshof durch angegriffenes Urteil vom 8. Juli 2010 (BGHZ 186, 136) zurück.

14

§ 42 Abs. 1 BauGB sei im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar. Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 40 und 41 Abs. 1 BauGB eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren.

15

§ 42 Abs. 1 BauGB sei auch nicht deshalb anwendbar, weil der Verweis in § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Entschädigung allein nach den §§ 40, 41 BauGB verfassungskonform einschränkend auszulegen sei, wie die Revision geltend mache.

16

Zunächst sei in den Blick zu nehmen, dass es sich bei den Festsetzungen des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handele. Für ein bestimmtes Gebiet seien Art, Maß und Umfang der Grundstücksnutzung für die Zukunft neu geordnet worden. Es liege deshalb allein mit der Planung noch keine Enteignung der Beschwerdeführer vor. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse durch eine Inhalts- und Schrankenbestimmung seien als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Überschreite der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, so seien hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen rechtswidrig und könnten im Wege des Primärrechtsschutzes abgewehrt werden. Zu einem Entschädigungsanspruch führten sie von Verfassungs wegen nicht. Fehle eine erforderliche Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung, so müsse sich der Betroffene um die Aufhebung des Eingriffsakts bemühen. Er könne aber nicht unter Verzicht auf die Anfechtung eine ihm vom Gesetz nicht zugebilligte Entschädigung beanspruchen; mangels gesetzlicher Grundlage könnten die Gerichte auch keine solche zusprechen.

17

Ob insbesondere der inzwischen eingetretene Zeitablauf und die Erklärung der Stadt H., zwar jederzeit die Realisierung der Planung beginnen zu können, aber derzeit kein Interesse daran zu haben, die Bewertung rechtfertige, die ursprüngliche Planung sei jedenfalls inzwischen rechtswidrig geworden, könne hier dahinstehen. Dies müssten die Beschwerdeführer vor den zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichten geltend machen. Daran seien sie nicht deshalb gehindert, weil es einen rechtskräftig zu ihren Lasten ausgegangenen Vorprozess gegeben habe.

18

Eine einschränkende Auslegung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit eine Anwendung des § 42 Abs. 1 BauGB könne auch nicht deshalb in Betracht gezogen werden, weil die Beschwerdeführer in einer mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungewissheit darüber seien, wann es zu einer Enteignung zwecks Verwirklichung der Planung komme.

19

Der Gesetzgeber habe diese Belastung des Eigentümers, der von einer Planung mit den hier in Rede stehenden Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 8 BauGB betroffen sei, mit der Zuerkennung eines Übernahmeanspruchs ausgeglichen, sofern es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzungen oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten sei, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen Art zu nutzen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe das Berufungsgericht festgestellt. Mit dem Übernahmeanspruch sei das Initiativrecht (auch) auf den Eigentümer übergegangen. Er könne die Phase der Unsicherheit selbst beenden und eine Entschädigungsleistung gegen Abtretung des Grundbesitzes erlangen. Diese Entschädigung biete ihm grundsätzlich die Möglichkeit, ein gleichwertiges Grundstück zu erwerben.

20

Dabei sei das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit des § 40 Abs. 2 BauGB - und damit des Ausschlusses des § 42 Abs. 1 BauGB - nicht voraussetze, dass der öffentlichen Hand - jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt - ein Recht zur Enteignung nach Maßgabe der §§ 85 ff. BauGB zustehe.

II.

21

Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 GG.

22

§ 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB müsse nach ihrer Auffassung verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass in der vorliegenden Fallkonstellation § 42 BauGB anwendbar sei.

23

Nehme man die Vorschriften der §§ 40 f. BauGB einerseits und § 42 BauGB andererseits in den Blick, so werde deutlich, dass bei Ausweisung einer privaten Grünfläche oder einer (eingeschränkten) Baumöglichkeit ohne die Beschränkung auf eine Gemeinbedarfseinrichtung, den Beschwerdeführern ein Anspruch nach § 42 BauGB zustehen würde. Sie blieben Eigentümer und könnten Planungsschadensansprüche nach § 42 BauGB geltend machen. Demgegenüber räume § 43 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 BauGB Entschädigungsansprüche nur dann ein, wenn gleichzeitig die zur öffentlichen Nutzung vorgesehene Fläche übertragen werde. Diese Regelung diene einer Bebauungsplanverwirklichung ohne Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB oder gegebenenfalls Umlegung nach §§ 45 ff. BauGB.

24

Vergleiche man die Regelung des § 42 mit jener des § 40 BauGB falle auf, dass mit dem Blick auf das "Behaltendürfen" des Eigentums der geringere Eingriff des Entzugs einer Nutzungsmöglichkeit zu einer sofortigen Entschädigung führe, während der erhebliche Eingriff eines planungsrechtlichen vorbereitenden Eigentumsentzugs nur dann entschädigt werde, wenn der Grundstückseigentümer, gegebenenfalls gegen seinen Willen und ohne dass die Enteignungsfähigkeit geprüft werde, auf sein "Behaltendürfen" des Eigentums verzichte, indem er die Übernahme gemäß § 40 BauGB verlange.

25

Die Regelung des § 40 BauGB sei unbedenklich, wenn der Grundstückseigentümer sein Eigentum aufgeben wolle. Sie sei auch unbedenklich, wenn die Enteignungsvoraussetzungen materiellrechtlich vorlägen und (kumulativ) die Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist sichergestellt sei. Die Unbedenklichkeit setze damit - als vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Geschäftsgrundlage - voraus, dass der Planungsträger zum einen die Realisierung der festgesetzten Nutzung betreibe und zum anderen die Realisierung auch gegen den Willen der Grundstückseigentümer durchsetzbar sein müsse. Seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt und bleibe es bei der vom Bundesgerichtshof angenommenen Auslegung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB, präsentiere sich diese Regelung als Zwang zur Grundstücksübertragung oder als "ewige" (entschädigungslos hinzunehmende) Veränderungssperre, wovon das Baugesetzbuch an anderer Stelle (§ 18 BauGB) nicht ausgehe.

26

Der streitgegenständliche Bebauungsplan habe mit seinen Festsetzungen einen eigentumsrechtlich relevanten Doppelschritt planungsrechtlich vorbereitet:

27

In einem ersten Schritt werde die zulässige Bebaubarkeit entzogen. Dies wäre auch ohne die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche möglich gewesen und hätte zu einem Entschädigungsanspruch nach § 42 BauGB geführt. In einem zweiten Schritt werde die Grundlage für den Eigentumsentzug durch Festsetzung der öffentlichen Grün- und Gemeinbedarfsflächen vorbereitet.

28

§ 43 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 BauGB wolle vorrangig dafür Sorge tragen, dass dieser zweite Vorgang, der zum Entzug der Fläche führe, entschädigungsrechtlich einheitlich vollzogen werde. Wenn der Eigentumsentzug (zweiter Schritt) aber weder betrieben werde noch nach §§ 85 ff. BauGB durchsetzbar sei, könnten die Grundstückseigentümer nicht zum Verzicht auf das verfassungsrechtlich gesicherte "Behaltendürfen" des Eigentums gezwungen werden, nur um die Entschädigung für den Entzug der Baumöglichkeit (erster Schritt) zu erhalten.

29

Bei einer solchen Auslegung präsentiere sich § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB als ein verfassungswidriger Zwang zur Eigentumsaufgabe zum Zwecke der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs. Art. 14 GG garantiere auch das "Behaltendürfen" des Eigentums. Dies sei nicht nur direkt, sondern auch indirekt dadurch geschützt, dass der Entzug von Nutzungsmöglichkeiten nicht in einem Fall (§ 42 BauGB) entschädigt werde, im anderen Fall (§ 40 BauGB) aber nur dann, wenn gleichzeitig das Eigentum insgesamt aufgegeben werde.

30

Der Unterschied zwischen § 40 und § 42 BauGB sei, bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation, willkürlich, weil der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten bei der Ausweisung einer privaten Grünfläche entschädigungsrechtlich anders behandelt werde, wie in dem Fall, in dem zusätzlich zum Entzug dieser Baumöglichkeit (erster Schritt) eine öffentliche Nutzung (hier: öffentliche Grün- und Gemeinbedarfsflächen) im Bebauungsplan festgesetzt werde (zweiter Schritt).

31

Den Beschwerdeführern könne nicht entgegengehalten werden, sie seien, wie vom Bundesgerichtshof angenommen, auf einen erneuten Primärrechtsschutz zu verweisen. Nach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts könne im vorliegenden Fall von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans nicht ausgegangen werden. Für die Beschwerdeführer sei es daher unzumutbar, erneut Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das leite sich aus der Tatsache ab, dass sie dieser Pflicht in vollem Umfang nachgekommen seien.

III.

32

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Eigentumsschutz und damit korrespondierenden Entschädigungsansprüchen geklärt sind. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 14 GG angezeigt. Die angegriffenen Entscheidungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

33

1. a) Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Soweit sich die Beschwerde gegen Gerichtsurteile wendet, kann das Bundesverfassungsgericht nicht untersuchen, ob diese vom einfachen Recht her "richtig" sind. Es kann vielmehr lediglich überprüfen, ob durch die Rechtsanwendung im konkreten Fall Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt worden sind. Der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ist erst dann eröffnet, wenn den Gerichten ein "spezifischer" Verfassungsverstoß unterlaufen ist. Die Kontrollkompetenz des Bundesverfassungsgerichts umfasst nur Auslegungsfehler, die eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, erkennen lassen und auch in ihrer materiellen Tragweite von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42, 143 <148 f.>; 62, 189 <192>; 85, 248 <257 f.>; BVerfGK 4, 243 <253>).

34

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan bereits entschieden, dass es sich dabei um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 <980>). Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen sind daher anhand der zu Art. 14 Abs. 1 und 2 GG entwickelten Grundsätze zu beurteilen. Diese lassen sich - namentlich nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz (vgl. BVerfGE 100, 226) - wie folgt zusammenfassen:

35

aa) Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 <200>; 79, 174 <198>; 87, 114 <138 f.>; 91, 294 <308>; 100, 226 <240 f.>).

36

bb) Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 42, 263 <294>; 50, 290 <340>; 70, 191 <201>; 95, 64 <84>). Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 257 <292>; 100, 226 <241>; 126, 331 <359 f.>).

37

Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Überschreitet der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam (BVerfGE 52, 1 <27 f.>), hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege des Primärrechtsschutzes abgewehrt werden. Zu einem Entschädigungsanspruch führen sie von Verfassungs wegen nicht (vgl. BVerfGE 58, 300 <320>; 100, 226 <241>).

38

cc) Es ist dem Gesetzgeber allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen ansonsten unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 <149 f.>; 79, 174 <192>; 83, 201 <212 f.>). Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfGE 100, 226 <244>).

39

Ausgleichsregelungen sind freilich nicht generell ein verfassungsrechtlich zulässiges Mittel, unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen. Normen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, müssen grundsätzlich auch ohne Ausgleichsregelungen die Substanz des Eigentums wahren und dem Gleichheitsgebot entsprechen (vgl. BVerfGE 79, 174 <198> m.w.N.). Wo ausnahmsweise die Anwendung des Gesetzes zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentümers führt, können Ausgleichsregelungen aber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 100, 226 <244>).

40

Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers. Er ist gehalten, die verfassungsrechtlichen Grenzen inhaltsbestimmender Gesetze zu wahren, und darf, wenn er ein zwingendes Verbot ausspricht, nicht darauf vertrauen, dass die Verwaltung oder die Gerichte Verletzungen der Eigentumsgarantie gegebenenfalls durch ausgleichende Vorkehrungen oder Geldleistungen vermeiden. Soweit kompensatorische Entschädigungsansprüche begründet werden sollen, kann dies ohnehin, auch mit Rücksicht auf das Budgetrecht des Parlaments, nur durch ein Gesetz geschehen (vgl. BVerfGE 100, 226 <245>).

41

Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Als Instrumente stehen dem Gesetzgeber hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung. Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. BVerfGE 100, 226 <245 f.>).

42

2. Gemessen an diesen Grundsätzen lassen weder das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2009 noch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2010 in ihrer Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts eine Verletzung von Verfassungsrecht erkennen (a). Auch die Verfassungswidrigkeit der den Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtslage lässt sich nicht feststellen (b).

43

a) Die Versagung der begehrten Entschädigung durch die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem klaren Wortlaut des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB kommt einfachrechtlich die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 42 BauGB nicht in Betracht. Die Fachgerichte haben - von den Beschwerdeführern unbeanstandet - festgestellt, dass hier die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche) und § 40 Abs. 1 Nr. 8 BauGB (Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche) vorliegen. § 43 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt für diesen Fall, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 BauGB eine Entschädigung nur nach dieser Vorschrift und damit grundsätzlich nur in Form eines Übernahmeanspruchs (§ 40 Abs. 2 BauGB) zu gewähren ist. Eine darüber hinaus gehende Kompensation nach § 42 BauGB - wie von den Beschwerdeführern verlangt - scheidet bei einer Auslegung, deren Grenze der Wortlaut der anzuwendenden Normen vorgibt, folglich aus.

44

Angesichts dieser einfachrechtlichen Gesetzeslage war es den Fachgerichten verwehrt, § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB in dem von den Beschwerdeführern gewünschten Sinne "verfassungskonform" auszulegen. Es bedarf daher an dieser Stelle keiner Entscheidung darüber, ob für eine verfassungskonforme Auslegung überhaupt Anlass bestünde.

45

Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 18, 97 <111>; 71, 81 <105>). Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt, das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfGE 54, 277 <299 f.>; 71, 81 <105>).

46

Hier würde die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 42 BauGB die so gezogene Grenze überschreiten. Sie würde dem eindeutigen und insoweit keiner anderweitigen Auslegung zugänglichen Wortlaut des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB widersprechen. Außerdem stünde dem der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen, in jedem Fall des Vorliegens der Voraussetzungen von § 40 BauGB eine Entschädigung nur nach dieser Vorschrift zu gewähren. Mit der im Zuge der Novelle des Bundesbaugesetzes im Jahr 1976 als § 44b Abs. 3 Satz 1 BBauG eingefügten Bestimmung, wurde durch den Gesetzgeber nämlich kein neuer Grundsatz aufgestellt. Der Bundesgerichtshof hatte vielmehr bereits vor der Novelle von 1976 klargestellt, dass die §§ 40 und 42 BBauG (§§ 40 und 41 BauGB) aufgrund der damaligen Fassung des § 44 BBauG 1960 (§ 42 BauGB) diesem vorgehen (BGHZ 50, 93<95>; vgl. Bielenberg/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2001, § 43 Rn. 32). § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB will gerade vermeiden, dass im Fall der in § 40 Abs. 1 BauGB aufgeführten fremdnützigen Festsetzungen der Eigentümer das betroffene Grundstück behalten und bis zu dessen endgültiger planmäßiger Verwendung Vermögensnachteile in Geld liquidieren kann (vgl. Paetow, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002 , § 43 Rn. 6).

47

b) Ein Verstoß der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Bestimmung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB und der damit eine weitergehende Entschädigung versagenden Rechtslage gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG kann gleichfalls nicht festgestellt werden.

48

aa) Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verlangt vom Gesetzgeber, bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers mit den Belangen des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen, wobei er die Grenzen zumutbarer Eigentumsbelastungen nur ausnahmsweise mit Hilfe von Entschädigungs- und Kompensationsvorbehalten verschieben darf (vgl. BVerfGE 100, 226 <244>). Eine Verfassungswidrigkeit der Beschränkung auf den Übernahmeanspruch in § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder der Entschädigungsrechtslage für planbedingte Eigentumsbelastungen insgesamt könnte danach nur festgestellt werden, wenn eine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundeigentums zu Lasten der Beschwerdeführer vorläge und diese nicht beseitigt und auch nicht durch gesetzlich vorgesehene Entschädigungen hinreichend kompensiert werden könnte.

49

Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob die langjährige und in ihrer Dauer gegenwärtig nicht absehbare Beschränkung ursprünglich möglicher Grundstücksnutzungen durch den geltenden Bebauungsplan die Eigentümerbefugnisse der Beschwerdeführer, insbesondere ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Bestandserhaltungsinteresse (vgl. BVerfGE 72, 175 <195>; 75, 108 <154>; 78, 249 <277>; 83, 201 <208>), unverhältnismäßig beschränkt, weil der Verweis auf den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB angesichts offenbar nicht vorliegender Enteignungsvoraussetzungen und nicht zuletzt deshalb völlig ungewisser Realisierungschancen der planerischen Festsetzungen keinen angemessenen Ausgleich zu schaffen vermag. Denn es ist nicht geklärt, ob die Beschwerdeführer die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht im Wege des Primärrechtsschutzes beseitigen können. Auf den hierfür vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich eröffneten Rechtsschutz gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans müssen sie sich verweisen lassen. Dieser Weg ist für sie auch zumutbar, da er weder in prozessualer noch in inhaltlicher Hinsicht aussichtslos ist.

50

bb) Zwar haben die Beschwerdeführer bereits ohne Erfolg ein Normenkontrollverfahren gegen den in Frage stehenden Bebauungsplan durchgeführt (vgl. oben I. 2.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 S 1842/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16/90 -, NVwZ 1991, S. 873)  . Gegenstand jenes Verfahrens war jedoch die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Erlass des Bebauungsplans (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 S 1842/88 -, juris Rn. 38 ff.)  . Ihr Entschädigungsbegehren im hiesigen Ausgangsverfahren begründen die Beschwerdeführer demgegenüber in erster Linie mit der zwischenzeitlichen Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse - der jahrelangen Nichtumsetzung der Plankonzeption im Bereich ihrer Grundstücke, dem offenbar unstreitig entfallenen Bedarf für den Kindergarten und der erklärtermaßen fehlenden Absicht der Stadt, den Bebauungsplan in diesem Bereich in absehbarer Zeit umzusetzen. Diese Einwände könnten grundsätzlich auch einen erneuten Angriff gegen die Wirksamkeit der die Beschwerdeführer belastenden Festsetzungen des Bebauungsplans tragen, ohne dass den neuen Tatsachen die Rechtskraft des ersten Normenkontrollurteils entgegenhalten werden könnte (vgl. - vornehmlich zur Fallgruppe des Funktionsloswerdens - BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 CN 3.97 -, NVwZ 1999, S. 986 <986>; Beschluss vom 3. November 1993 - BVerwG 4 NB 33.93 -, NVwZ-RR 1994, S. 236 <236>; Beschluss vom 16. Juli 1990 - BVerwG 4 NB 20.90 -, NVwZ-RR 1991, S. 54 <54>; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 47 Rn. 146; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2005, § 47 Rn. 111; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 370).

51

Es ist Sache der Beschwerdeführer, den geeigneten Rechtsbehelf - erneute Normenkontrolle nach § 47 VwGO oder Inzidentkontrolle der Festsetzungen im Rahmen eines Bauvorbescheid- oder Baugenehmigungsverfahrens - zu wählen, der ihrem Anliegen am ehesten entspricht, und dessen jeweilige Erfolgsaussichten abzuschätzen. Verfahrensrechtlich von vornherein ausgeschlossen ist jedenfalls keiner der beiden Wege (vgl. gegen eine Geltung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO im Falle der Geltendmachung der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 2004 - 25 N 01.308 -, NVwZ-RR 2005, S. 776 <777>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08 -, NVwZ 2010, S. 960 <961>; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2005, § 47 Rn. 38; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 47 Rn. 85; vgl. zur Gegenauffassung OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 1999 - 10a D 53/97.NE -, juris, Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. November 2004 - 9 KN 249/03 -, juris, Rn. 14 ff.; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 CN 3.97 -, NVwZ 1999, S. 986 <987>).

52

cc) Auch in der Sache erscheint der Primärrechtsschutz mit den geltend gemachten neuen Einwendungen nicht aussichtslos. Die Verwaltungsgerichte werden unabhängig von der gewählten Verfahrensart voraussichtlich darüber zu entscheiden haben, ob der Bebauungsplan zwischenzeitlich funktionslos geworden ist, oder - falls dies nicht der Fall ist - ob die beanstandeten Festsetzungen unter den nun gegebenen Bedingungen die Eigentumsbefugnisse der Beschwerdeführer noch verhältnismäßig einschränken (vgl. zur Möglichkeit, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb der Fallgruppe der Funktionslosigkeit unter veränderten Umständen nicht mehr vertretbar sein können VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08 -, NVwZ 2010, S. 960 <963>; vgl. dazu ferner BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 - juris, Rn. 13). Bei Prüfung der Vereinbarkeit der Nutzungseinschränkungen für die Grundstückseigentümer, die mit den Festsetzungen im Gemeinwohlinteresse einher gehen, werden die Verwaltungsgerichte die zeitliche Dimension der Belastungswirkung im Hinblick auf die schon verstrichene Zeit und - falls sich die Feststellung aus den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten bestätigt - ihre weiterhin offene Dauer ebenso zu berücksichtigen haben, wie sie sich mit dem Fortbestehen der von der Stadt geltend gemachten Gemeinwohlbelange auseinanderzusetzen haben werden.

53

Von den Verwaltungsgerichten in den Blick zu nehmen ist dabei auch der Umstand, ob - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - das Vorliegen der Voraussetzungen einer Enteignung zum Zwecke der Planverwirklichung dauerhaft und eindeutig ausgeschlossen ist. Zwar kommt dem Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (vgl. BVerfGE 74, 264 <282>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2009 - 1 BvR 2187/07 u.a. - juris, Rn. 15), weshalb das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen zum Zwecke seiner Umsetzung weder bei seinem Erlass noch bei einer ursprünglichen Normenkontrolle zu prüfen ist. Es kann indes nicht ohne Einfluss auf die Abgewogenheit einer beschränkenden Eigentumsgestaltung durch einen Bebauungsplan oder jedenfalls für das Festhalten hieran sein, wenn von vornherein oder zu einem späteren Zeitpunkt zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen für eine zur Planumsetzung erforderliche Enteignung auf Dauer ausgeschlossen sind und ein einvernehmlicher Erwerb vom Eigentümer ausscheidet.

54

Schließlich kann im Rahmen des Primärrechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten bei der Bewertung der bauleitplanerischen Belastungswirkungen von Festsetzungen zu Gemeinwohlzwecken im Sinne des § 40 Abs. 1 BauGB zwar berücksichtigt werden, dass der Eigentümer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB die Übernahme von Grundstücksflächen, letztlich auch deren Eigentumsentziehung nach § 43 Abs. 1 BauGB beanspruchen kann. Belastet eine Festsetzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren zeitlichen Dimension ihrer Umsetzung den Eigentümer ungeachtet dieses Übernahmeanspruchs unverhältnismäßig in seinem Grundstückseigentum, kann nach den oben (unter 1. b) dargelegten Grundsätzen der daraus folgende Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG indes nicht durch eine anderweitige, im Gesetz nicht vorgesehene Entschädigungsleistung kompensiert werden. Es hat dann bei dem nach der jeweiligen Verfahrensart vor den Verwaltungsgerichten möglichen, dem Primärrechtsschutzanspruch jedenfalls genügenden, Rechtsfolgenausspruch für den festgestellten Verfassungsverstoß zu verbleiben.

55

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.