Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. März 2012 - 3 S 150/12

published on 28/03/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. März 2012 - 3 S 150/12
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2011 - 4 K 2534/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28.12.2011 - 4 K 2534/11 - den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Sofortvollzug versehene Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 10.08.2011 abgelehnt. Mit dieser wurde der Antragstellerin aufgegeben, die Gewässerausbauarbeiten am offenen Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage in ... im Naturschutzgebiet „Albtal und Seitentäler" sofort einzustellen (Nr. 1 der Verfügung) und ihr für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht (Nr. 3 der Verfügung). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die auf § 100 WHG gestützte Einstellungsanordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragstellerin fehle für die von ihr durchgeführten und noch weiterhin beabsichtigten Baumaßnahmen am offenen Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage zumindest die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung. Die Baumaßnahmen seien als Gewässerausbau und nicht als Gewässerunterhaltung anzusehen. Weder lägen hierfür ein Planfeststellungsbeschluss vor noch sei eine Plangenehmigung erteilt worden. Die vom Bezirksrat Ettlingen am 15.02.1934 dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin erteilte wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerbe- und baupolizeiliche Genehmigung zu der Errichtung und dem Betrieb eines Wassertriebwerks mit Sägewerk und Klotzweiher gestatteten keine Maßnahmen des Gewässerausbaus. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere sei die Anordnung verhältnismäßig.
II.
Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt sowie innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet. Auch lässt der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag das Rechtschutzbegehren klar erkennen.
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangene Verfügung des Antragsgegners vom 10.08.2011 zu Recht abgelehnt. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Befolgung der in der Verfügung aufgegebenen Einstellung der Bautätigkeiten am Triebwerkskanal im Bereich des bisher offenen Oberwasserkanals das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiegt, einstweilen vom Sofortvollzug verschont zu bleiben.
1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass eine - wie im vorliegenden Fall - auf § 100 Abs. 1 WHG gestützte wasserrechtliche Anordnung in Form der hier streitgegenständlichen Baueinstellungsverfügung grundsätzlich bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die Gewässerbenutzung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird und damit formell illegal ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1978 - IV C 71.75 -, DVBl 1979, 67; Urteil vom 29.12.1998 - 11 B 56/98 -, juris; VGH Bad.-Württ., 20.05.2010 - 3 S 1253/08 -, VBlBW 2010, 395 = NuR 2010, 802 = ZfW 2011, 158; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 100, Rn. 42 f.; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, Stand: Mai 2010, § 100 WHG, Rn. 73).
Das Verwaltungsgericht hat im Weiteren mit zutreffenden Erwägungen entschieden, dass die - teilweise schon durchgeführten oder jedenfalls geplanten - Tätigkeiten am Triebwerkskanal im Bereich des bisher offenen Oberwasserkanals, denen die Beschwerde im Ergebnis auch nicht substantiiert entgegentritt, nicht mehr als genehmigungs- bzw. zulassungsfreie Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen angesehen werden können. Vielmehr handle es sich bei ihnen um Maßnahmen des Gewässerausbaus im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 WHG einer Planfeststellung durch Planfeststellungsbeschluss oder - wenn für den Gewässerausbau nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht - einer Plangenehmigung bedürfe. Zum Gewässerausbau zählt auch die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG). Eine Umgestaltung eines Gewässers ist - wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht - als wesentlich anzusehen, wenn sie den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt (z. B. Wasserstand, Wasserabfluss oder Selbstreinigungsvermögen), für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht (z. B. auch für den Naturhaushalt oder das [äußere] Bild der Landschaft) bedeutsamen Weise ändert und es deshalb für sie einer Planfeststellung bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.05.1980 - VII 1657/79 -, ZfW 1981, 99; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.07.1997 - 2 L 101/94 -, ZfW 1998, 509; Czychowski/Reinhardt, WHG, a.a.O, § 67 Rn. 30; Guckelberger, NuR 2003, 470; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 67 WHG Rn. 11). Dies gilt auch für Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 WHG).
In Anwendung dieser Grundsätze stuft auch der Senat nach derzeitiger Erkenntnislage aufgrund der durch Lichtbilder des Antragsgegners dokumentierten Feststellungen die am Triebwerkskanal durchgeführten Bauarbeiten als einen Gewässerausbau in Form der wesentlichen Umgestaltung des Ufers ein. Dies zeigt sich insbesondere in der nicht unwesentlichen Erhöhung des Uferdamms. Die Antragstellerin hat oberhalb der Abfahrt den vorhandenen talseitigen Damm teilweise abgetragen, eine Trockenmauer errichtet, diese mit bindigem Material hinterfüllt und überdeckt. Dabei wurde der Damm/die Verwallung um ca. 30 bis 40 cm erhöht und verbreitert und die Grabensohle großflächig geräumt und der Querschnitt ebenfalls verbreitert. Unterhalb der Abfahrt hat die Antragstellerin Gehölzrodungen durchführen und mehrere Fuhren bindiges Material vom ...-Weg in den Graben schütten lassen. Dass diese Arbeiten, so wie vom Antragsgegner beschrieben, ausgeführt wurden, wird von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt und wird im Ergebnis auch durch die Fotodokumentation der Antragstellerin (vgl. Gerichtsakte VG Karlsruhe AS 57 ff.) bestätigt. Die Fotos zeigen auch, dass die Böschung zuvor noch unverbaut gewesen ist und eine Erhöhung des Damms stattgefunden hat. Das Verbreitern der Kanalsohle sowie die Errichtung einer Trockenmauer, die mit einer Erhöhung des Dammes um ca. 30 bis 40 cm verbunden ist, stellen aller Voraussicht nach im Rahmen der wasserrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung eine wesentliche, sich auch auf das äußere Bild der Landschaft auswirkende dauerhafte Änderung des ursprünglichen Gewässers einschließlich des Ufers dar. Des Weiteren werden sich diese Veränderungen nicht unwesentlich auf den Wasserhaushalt, insbesondere den Wasserstand und den Wasserabfluss auswirken (zur Dammerhöhung als Gewässerausbau vgl. Kempfler, BayVBl. 2003, 261). Das Verwaltungsgericht hat ferner unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (Urteil vom 15.07.1994 - 8 S 1428/94 -, VBlBW 1994, 454) und des Niedersächsischen OVG (Beschluss vom 16.08.2011 - 13 LA 23/10 -, NordÖR 2011, 511) zu Recht entschieden, dass die vorgenannten Ausbaumaßnahmen nicht deswegen als unwesentlich anzusehen seien, weil sie lediglich am offenen Oberwasserkanal vorgenommen wurden, der bei einer Gesamtlänge von ca. 805,50 m in weiten Teilen vor und nach dem offenen Triebwerkskanal verrohrt ist (ebenso Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 67 Rn. 22). Denn maßgebend ist insoweit der betroffene Gewässerabschnitt.
Sofern die Antragstellerin meint, die Wiederherstellung der talseitigen Uferstandfestigkeit sei als Instandhaltungsmaßnahme erforderlich gewesen, mag dies zutreffen. Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, die Befestigung sei nicht in Mörtel oder Beton ausgeführt worden, vielmehr seien die Natursteine trocken mit offenen Fugen gesetzt worden, mag dies gewässerökologisch nicht zu beanstanden sein. Die Antragstellerin übersieht hierbei aber, dass die durchgeführten Baumaßnamen ersichtlich über eine bloße Instandsetzung des Triebwerkkanals hinaus gegangen sind. Denn das Ufer wurde nicht nur befestigt, sondern im Sinne einer Uferdammerhöhung erweitert, und zwar, anders als die Antragstellerin meint, mehr als geringfügig. Auch Verbesserungen der Gewässerökologie oder des Schutzes angrenzender Grundstücke vor einer eventuellen Überflutung bedürfen, sofern diese Maßnahmen einen Gewässerausbau darstellen, einer vorherigen wasserrechtlichen Zulassung durch Planfeststellung oder Plangenehmigung.
2. Die Berufung der Antragstellerin auf § 23 Wassergesetz für Baden-Württemberg - WG - verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
10 
Die Antragstellerin trägt hierzu vor, sie sei zur Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen gemäß § 23 WG berechtigt. Obwohl Reparaturmaßnahmen am Kanal ausdrücklich im Rahmen des fortbestehenden Wasserrechtes zulässig und privilegiert seien, seien diese Maßnahmen gemäß dem Schreiben vom 21.09.2009 zusammen mit einer umfangreichen Planmappe dem Antragsgegner angekündigt und eine Änderungsgenehmigung nach § 23 WG beantragt worden. Selbst wenn man aber die Instandsetzung der Wasserbenutzungsanlagen bzw. die Reparatur von 20 m Kanalufer in Verbindung mit einer aus Sicherheitsgründen geringfügigen Erhöhung des Ufers durch bindiges Material als eine Änderungsmaßnahme nach § 23 WG einstufen wollte, sei diese Maßnahme als genehmigt zu fingieren, weil ihrer Ankündigung nicht widersprochen worden sei. Die bereichsweise Erhöhung des offen verlaufenden Ufers aus Sicherheitsgründen zum Schutz gegen Überflutung sei Bestandteil der vorgelegten Pläne gewesen.
11 
Auch unter Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens begegnet die angefochtene Baueinstellungsanordnung keinen ernstlichen Zweifeln.
12 
a.) Nach § 23 WG hat, wer eine Wasserbenutzungsanlage ändert, ohne dass sich die Art, das Maß oder der Zweck der Benutzung ändern, dies der Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Planunterlagen, insbesondere Erläuterungsbericht, Lageplan und Bauzeichnungen, beizufügen. Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Mit den Arbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige begonnen werden. Zwar mag der Triebwerkskanal - auch - im Bereich des offenen Oberwasserkanals eine Wasserbenutzungsanlage im Sinne des § 23 Satz 1 WG darstellen. Zu diesen zählen - allgemein - diejenigen technischen Anlagen bzw. Einrichtungen, die unmittelbar zur Verwirklichung eines Gewässerbenutzungstatbestandes erforderlich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.06.1975 - IX 1637/74 -, ZfW 1976, 218; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 8 Rn. 53; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG für Bad.-Württ., § 14 Rn. 32; Habel, WG für Bad.-Württ., 1982, § 14 Rn. 8). Der Triebwerkskanal dürfte insoweit für die Verwirklichung des Gewässerbenutzungstatbestandes notwendig sein, als er der Ableitung des Wassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG) aus der Alb und seiner Zuführung zur Stauanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG) am Kraftwerk dient. Die Antragstellerin räumt aber selbst ein, dass infolge der Erhöhung des talseitigen Uferdamms eine Änderung der Wasserbenutzungsanlage erfolgt. Diese ist - wie oben ausgeführt - auch nicht nur geringfügig. Damit wird der Anwendungsbereich des § 23 WG überschritten, weil sich mit der dargestellten Ufererhöhung das Maß der Benutzung nicht unerheblich ändert. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner ferner auf ihr - beim Landratsamt Karlsruhe am 24.09.2009 eingegangenes - Schreiben vom 21.09.2009 mit Schreiben vom 22.10.2009 geantwortet und darin darauf hin gewiesen, dass die geplanten Maßnahmen den nach § 23 WG zulässigen Umfang überschritten und darüber hinaus die Pläne unvollständig seien. Auch in der Folgezeit hat der Antragsgegner nach Einreichen geänderter Pläne dies beanstandet.
13 
b.) Die Antragstellerin kann aus § 23 WG ferner auch deshalb keine Befugnis zur Durchführung der Baumaßnahmen herleiten, weil der Triebwerkskanal - jedenfalls - im Bereich des offenen Oberwasserkanals gleichzeitig ein oberirdisches Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG darstellt. Für Maßnahmen des Gewässerausbaus - wie sie hier vorliegen - gilt nach dem Wasserhaushaltsgesetz in der seit 01.03.2010 geltenden Fassung jedoch allein das Rechtsregime der §§ 67 ff WHG. Gewässerausbaumaßnahmen unterliegen daher keiner - bloßen - Anzeigepflicht, sondern bedürfen vor ihrer Durchführung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung. Ob dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG insoweit eine Abweichungsbefugnis zusteht (vgl. hierzu Reinhardt, AöR 2010, 459), kann vorliegend dahinstehen. Denn Baden-Württemberg hat nach Erlass des Wasserhaushaltsgesetzes bislang keine gegenteilige Regelung in sein Wassergesetz aufgenommen.
14 
3. Auch soweit sich die Antragstellerin zur Rechtfertigung der durchgeführten und geplanten Baumaßnahmen wiederholt auf ihr „altes“ Wasserrecht beruft, vermag sie mit ihrer Beschwerde nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die dem Rechtsvorgänger erteilte wasserrechtliche Erlaubnis sowie deren Ergänzungen weder nach § 20 WHG noch nach § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG über das Maß von Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten hinausgehende Veränderungen am Gewässerverlauf, namentlich an dessen Ufer, - wie hier - gestattet. Mit diesen Gründen setzt sich die Beschwerde inhaltlich nicht auseinander. Das Vorbringen der Antragstellerin erschöpft sich in der allgemeinen Behauptung, die durchgeführten und weiter geplanten Baumaßnahmen hielten sich als Unterhaltungsmaßnahmen innerhalb der ihrem Rechtsvorgänger erteilten wasserrechtlichen Verleihung. Hierbei übersieht die Antragstellerin insbesondere, dass nach § 20 WHG wie auch nach § 122 Abs. 1 WG die dort angesprochenen alten Rechte und alten Befugnisse sich nur auf Gewässerbenutzungen beziehen und nur insoweit eine Erlaubnis oder Bewilligung entbehrlich machen. Unter Gewässerbenutzungen fallen indessen allein die in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 WHG aufgeführten - eigentlichen und fiktiven - Benutzungstatbestände. Demgegenüber sind nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers dienen, keine Benutzungen. Nach seinem Wortlaut definiert § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG (negativ) den Begriff der Benutzung, nicht aber den Begriff der erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung. Soweit der Gesetzgeber Benutzungen erlaubnis- und bewilligungsfrei stellen wollte, hat er dies ausdrücklich in diesem Sinne formuliert (vgl. etwa § 46 WHG). § 9 ist eine allgemeine, vor die Klammer gezogene Definitionsnorm. Sie definiert den Begriff der Benutzung für die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes in all seinen Bestimmungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2007 - 7 C 3.07 -, NuR 2007, 611 = NVwZ-RR 2007, 750).
15 
4. Schließlich hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden, dass im Hinblick auf den Zweck des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens, die Entstehung wasserrechtswidriger Zustände zu verhindern und Einwirkungen auf den Wasserhaushalt einer vorherigen Rechtskontrolle zu unterwerfen, auch das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs gegeben ist. Insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (siehe Abdruck S. 9; vgl. § 117 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung). Insbesondere steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegen. Denn es ist im Rahmen einer Evidenzprüfung (BVerwG, Beschluss vom 22.08.1997 - 11 B 31.97 -, juris; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 7 B 119.93 -, ZfW 1994, 396 = NVwZ-RR 1994, 202; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461 = ZfW 1991, 230; Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 71.75 -, DVBl 1979, 67) derzeit nicht offensichtlich, dass die formell illegalen Gewässerausbaumaßnahmen mit den materiellen wasserrechtlichen Anforderungen nach § 68 Abs. 3 WHG vereinbar sind. Gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Triebwerkskanal in dem als FFH-Gebiet gemeldeten Naturschutzgebiet „Albtal und Seitentäler“ liegt, bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob die naturschutzrechtlichen Anforderungen (§ 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG) erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist auch nicht offensichtlich, dass - wie die Antragstellerin meint - die streitgegenständlichen Baumaßnahmen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung bedürfen.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.