Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. März 2012 - 3 S 150/12

bei uns veröffentlicht am28.03.2012

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2011 - 4 K 2534/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28.12.2011 - 4 K 2534/11 - den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Sofortvollzug versehene Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 10.08.2011 abgelehnt. Mit dieser wurde der Antragstellerin aufgegeben, die Gewässerausbauarbeiten am offenen Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage in ... im Naturschutzgebiet „Albtal und Seitentäler" sofort einzustellen (Nr. 1 der Verfügung) und ihr für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht (Nr. 3 der Verfügung). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die auf § 100 WHG gestützte Einstellungsanordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragstellerin fehle für die von ihr durchgeführten und noch weiterhin beabsichtigten Baumaßnahmen am offenen Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage zumindest die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung. Die Baumaßnahmen seien als Gewässerausbau und nicht als Gewässerunterhaltung anzusehen. Weder lägen hierfür ein Planfeststellungsbeschluss vor noch sei eine Plangenehmigung erteilt worden. Die vom Bezirksrat Ettlingen am 15.02.1934 dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin erteilte wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerbe- und baupolizeiliche Genehmigung zu der Errichtung und dem Betrieb eines Wassertriebwerks mit Sägewerk und Klotzweiher gestatteten keine Maßnahmen des Gewässerausbaus. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere sei die Anordnung verhältnismäßig.
II.
Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt sowie innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet. Auch lässt der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag das Rechtschutzbegehren klar erkennen.
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangene Verfügung des Antragsgegners vom 10.08.2011 zu Recht abgelehnt. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Befolgung der in der Verfügung aufgegebenen Einstellung der Bautätigkeiten am Triebwerkskanal im Bereich des bisher offenen Oberwasserkanals das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiegt, einstweilen vom Sofortvollzug verschont zu bleiben.
1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass eine - wie im vorliegenden Fall - auf § 100 Abs. 1 WHG gestützte wasserrechtliche Anordnung in Form der hier streitgegenständlichen Baueinstellungsverfügung grundsätzlich bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die Gewässerbenutzung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird und damit formell illegal ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1978 - IV C 71.75 -, DVBl 1979, 67; Urteil vom 29.12.1998 - 11 B 56/98 -, juris; VGH Bad.-Württ., 20.05.2010 - 3 S 1253/08 -, VBlBW 2010, 395 = NuR 2010, 802 = ZfW 2011, 158; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 100, Rn. 42 f.; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, Stand: Mai 2010, § 100 WHG, Rn. 73).
Das Verwaltungsgericht hat im Weiteren mit zutreffenden Erwägungen entschieden, dass die - teilweise schon durchgeführten oder jedenfalls geplanten - Tätigkeiten am Triebwerkskanal im Bereich des bisher offenen Oberwasserkanals, denen die Beschwerde im Ergebnis auch nicht substantiiert entgegentritt, nicht mehr als genehmigungs- bzw. zulassungsfreie Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen angesehen werden können. Vielmehr handle es sich bei ihnen um Maßnahmen des Gewässerausbaus im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 WHG einer Planfeststellung durch Planfeststellungsbeschluss oder - wenn für den Gewässerausbau nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht - einer Plangenehmigung bedürfe. Zum Gewässerausbau zählt auch die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG). Eine Umgestaltung eines Gewässers ist - wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht - als wesentlich anzusehen, wenn sie den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt (z. B. Wasserstand, Wasserabfluss oder Selbstreinigungsvermögen), für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht (z. B. auch für den Naturhaushalt oder das [äußere] Bild der Landschaft) bedeutsamen Weise ändert und es deshalb für sie einer Planfeststellung bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.05.1980 - VII 1657/79 -, ZfW 1981, 99; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.07.1997 - 2 L 101/94 -, ZfW 1998, 509; Czychowski/Reinhardt, WHG, a.a.O, § 67 Rn. 30; Guckelberger, NuR 2003, 470; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 67 WHG Rn. 11). Dies gilt auch für Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 WHG).
In Anwendung dieser Grundsätze stuft auch der Senat nach derzeitiger Erkenntnislage aufgrund der durch Lichtbilder des Antragsgegners dokumentierten Feststellungen die am Triebwerkskanal durchgeführten Bauarbeiten als einen Gewässerausbau in Form der wesentlichen Umgestaltung des Ufers ein. Dies zeigt sich insbesondere in der nicht unwesentlichen Erhöhung des Uferdamms. Die Antragstellerin hat oberhalb der Abfahrt den vorhandenen talseitigen Damm teilweise abgetragen, eine Trockenmauer errichtet, diese mit bindigem Material hinterfüllt und überdeckt. Dabei wurde der Damm/die Verwallung um ca. 30 bis 40 cm erhöht und verbreitert und die Grabensohle großflächig geräumt und der Querschnitt ebenfalls verbreitert. Unterhalb der Abfahrt hat die Antragstellerin Gehölzrodungen durchführen und mehrere Fuhren bindiges Material vom ...-Weg in den Graben schütten lassen. Dass diese Arbeiten, so wie vom Antragsgegner beschrieben, ausgeführt wurden, wird von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt und wird im Ergebnis auch durch die Fotodokumentation der Antragstellerin (vgl. Gerichtsakte VG Karlsruhe AS 57 ff.) bestätigt. Die Fotos zeigen auch, dass die Böschung zuvor noch unverbaut gewesen ist und eine Erhöhung des Damms stattgefunden hat. Das Verbreitern der Kanalsohle sowie die Errichtung einer Trockenmauer, die mit einer Erhöhung des Dammes um ca. 30 bis 40 cm verbunden ist, stellen aller Voraussicht nach im Rahmen der wasserrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung eine wesentliche, sich auch auf das äußere Bild der Landschaft auswirkende dauerhafte Änderung des ursprünglichen Gewässers einschließlich des Ufers dar. Des Weiteren werden sich diese Veränderungen nicht unwesentlich auf den Wasserhaushalt, insbesondere den Wasserstand und den Wasserabfluss auswirken (zur Dammerhöhung als Gewässerausbau vgl. Kempfler, BayVBl. 2003, 261). Das Verwaltungsgericht hat ferner unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (Urteil vom 15.07.1994 - 8 S 1428/94 -, VBlBW 1994, 454) und des Niedersächsischen OVG (Beschluss vom 16.08.2011 - 13 LA 23/10 -, NordÖR 2011, 511) zu Recht entschieden, dass die vorgenannten Ausbaumaßnahmen nicht deswegen als unwesentlich anzusehen seien, weil sie lediglich am offenen Oberwasserkanal vorgenommen wurden, der bei einer Gesamtlänge von ca. 805,50 m in weiten Teilen vor und nach dem offenen Triebwerkskanal verrohrt ist (ebenso Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 67 Rn. 22). Denn maßgebend ist insoweit der betroffene Gewässerabschnitt.
Sofern die Antragstellerin meint, die Wiederherstellung der talseitigen Uferstandfestigkeit sei als Instandhaltungsmaßnahme erforderlich gewesen, mag dies zutreffen. Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, die Befestigung sei nicht in Mörtel oder Beton ausgeführt worden, vielmehr seien die Natursteine trocken mit offenen Fugen gesetzt worden, mag dies gewässerökologisch nicht zu beanstanden sein. Die Antragstellerin übersieht hierbei aber, dass die durchgeführten Baumaßnamen ersichtlich über eine bloße Instandsetzung des Triebwerkkanals hinaus gegangen sind. Denn das Ufer wurde nicht nur befestigt, sondern im Sinne einer Uferdammerhöhung erweitert, und zwar, anders als die Antragstellerin meint, mehr als geringfügig. Auch Verbesserungen der Gewässerökologie oder des Schutzes angrenzender Grundstücke vor einer eventuellen Überflutung bedürfen, sofern diese Maßnahmen einen Gewässerausbau darstellen, einer vorherigen wasserrechtlichen Zulassung durch Planfeststellung oder Plangenehmigung.
2. Die Berufung der Antragstellerin auf § 23 Wassergesetz für Baden-Württemberg - WG - verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
10 
Die Antragstellerin trägt hierzu vor, sie sei zur Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen gemäß § 23 WG berechtigt. Obwohl Reparaturmaßnahmen am Kanal ausdrücklich im Rahmen des fortbestehenden Wasserrechtes zulässig und privilegiert seien, seien diese Maßnahmen gemäß dem Schreiben vom 21.09.2009 zusammen mit einer umfangreichen Planmappe dem Antragsgegner angekündigt und eine Änderungsgenehmigung nach § 23 WG beantragt worden. Selbst wenn man aber die Instandsetzung der Wasserbenutzungsanlagen bzw. die Reparatur von 20 m Kanalufer in Verbindung mit einer aus Sicherheitsgründen geringfügigen Erhöhung des Ufers durch bindiges Material als eine Änderungsmaßnahme nach § 23 WG einstufen wollte, sei diese Maßnahme als genehmigt zu fingieren, weil ihrer Ankündigung nicht widersprochen worden sei. Die bereichsweise Erhöhung des offen verlaufenden Ufers aus Sicherheitsgründen zum Schutz gegen Überflutung sei Bestandteil der vorgelegten Pläne gewesen.
11 
Auch unter Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens begegnet die angefochtene Baueinstellungsanordnung keinen ernstlichen Zweifeln.
12 
a.) Nach § 23 WG hat, wer eine Wasserbenutzungsanlage ändert, ohne dass sich die Art, das Maß oder der Zweck der Benutzung ändern, dies der Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Planunterlagen, insbesondere Erläuterungsbericht, Lageplan und Bauzeichnungen, beizufügen. Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Mit den Arbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige begonnen werden. Zwar mag der Triebwerkskanal - auch - im Bereich des offenen Oberwasserkanals eine Wasserbenutzungsanlage im Sinne des § 23 Satz 1 WG darstellen. Zu diesen zählen - allgemein - diejenigen technischen Anlagen bzw. Einrichtungen, die unmittelbar zur Verwirklichung eines Gewässerbenutzungstatbestandes erforderlich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.06.1975 - IX 1637/74 -, ZfW 1976, 218; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 8 Rn. 53; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG für Bad.-Württ., § 14 Rn. 32; Habel, WG für Bad.-Württ., 1982, § 14 Rn. 8). Der Triebwerkskanal dürfte insoweit für die Verwirklichung des Gewässerbenutzungstatbestandes notwendig sein, als er der Ableitung des Wassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG) aus der Alb und seiner Zuführung zur Stauanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG) am Kraftwerk dient. Die Antragstellerin räumt aber selbst ein, dass infolge der Erhöhung des talseitigen Uferdamms eine Änderung der Wasserbenutzungsanlage erfolgt. Diese ist - wie oben ausgeführt - auch nicht nur geringfügig. Damit wird der Anwendungsbereich des § 23 WG überschritten, weil sich mit der dargestellten Ufererhöhung das Maß der Benutzung nicht unerheblich ändert. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner ferner auf ihr - beim Landratsamt Karlsruhe am 24.09.2009 eingegangenes - Schreiben vom 21.09.2009 mit Schreiben vom 22.10.2009 geantwortet und darin darauf hin gewiesen, dass die geplanten Maßnahmen den nach § 23 WG zulässigen Umfang überschritten und darüber hinaus die Pläne unvollständig seien. Auch in der Folgezeit hat der Antragsgegner nach Einreichen geänderter Pläne dies beanstandet.
13 
b.) Die Antragstellerin kann aus § 23 WG ferner auch deshalb keine Befugnis zur Durchführung der Baumaßnahmen herleiten, weil der Triebwerkskanal - jedenfalls - im Bereich des offenen Oberwasserkanals gleichzeitig ein oberirdisches Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG darstellt. Für Maßnahmen des Gewässerausbaus - wie sie hier vorliegen - gilt nach dem Wasserhaushaltsgesetz in der seit 01.03.2010 geltenden Fassung jedoch allein das Rechtsregime der §§ 67 ff WHG. Gewässerausbaumaßnahmen unterliegen daher keiner - bloßen - Anzeigepflicht, sondern bedürfen vor ihrer Durchführung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung. Ob dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG insoweit eine Abweichungsbefugnis zusteht (vgl. hierzu Reinhardt, AöR 2010, 459), kann vorliegend dahinstehen. Denn Baden-Württemberg hat nach Erlass des Wasserhaushaltsgesetzes bislang keine gegenteilige Regelung in sein Wassergesetz aufgenommen.
14 
3. Auch soweit sich die Antragstellerin zur Rechtfertigung der durchgeführten und geplanten Baumaßnahmen wiederholt auf ihr „altes“ Wasserrecht beruft, vermag sie mit ihrer Beschwerde nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die dem Rechtsvorgänger erteilte wasserrechtliche Erlaubnis sowie deren Ergänzungen weder nach § 20 WHG noch nach § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG über das Maß von Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten hinausgehende Veränderungen am Gewässerverlauf, namentlich an dessen Ufer, - wie hier - gestattet. Mit diesen Gründen setzt sich die Beschwerde inhaltlich nicht auseinander. Das Vorbringen der Antragstellerin erschöpft sich in der allgemeinen Behauptung, die durchgeführten und weiter geplanten Baumaßnahmen hielten sich als Unterhaltungsmaßnahmen innerhalb der ihrem Rechtsvorgänger erteilten wasserrechtlichen Verleihung. Hierbei übersieht die Antragstellerin insbesondere, dass nach § 20 WHG wie auch nach § 122 Abs. 1 WG die dort angesprochenen alten Rechte und alten Befugnisse sich nur auf Gewässerbenutzungen beziehen und nur insoweit eine Erlaubnis oder Bewilligung entbehrlich machen. Unter Gewässerbenutzungen fallen indessen allein die in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 WHG aufgeführten - eigentlichen und fiktiven - Benutzungstatbestände. Demgegenüber sind nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers dienen, keine Benutzungen. Nach seinem Wortlaut definiert § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG (negativ) den Begriff der Benutzung, nicht aber den Begriff der erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung. Soweit der Gesetzgeber Benutzungen erlaubnis- und bewilligungsfrei stellen wollte, hat er dies ausdrücklich in diesem Sinne formuliert (vgl. etwa § 46 WHG). § 9 ist eine allgemeine, vor die Klammer gezogene Definitionsnorm. Sie definiert den Begriff der Benutzung für die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes in all seinen Bestimmungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2007 - 7 C 3.07 -, NuR 2007, 611 = NVwZ-RR 2007, 750).
15 
4. Schließlich hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden, dass im Hinblick auf den Zweck des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens, die Entstehung wasserrechtswidriger Zustände zu verhindern und Einwirkungen auf den Wasserhaushalt einer vorherigen Rechtskontrolle zu unterwerfen, auch das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs gegeben ist. Insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (siehe Abdruck S. 9; vgl. § 117 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung). Insbesondere steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegen. Denn es ist im Rahmen einer Evidenzprüfung (BVerwG, Beschluss vom 22.08.1997 - 11 B 31.97 -, juris; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 7 B 119.93 -, ZfW 1994, 396 = NVwZ-RR 1994, 202; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461 = ZfW 1991, 230; Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 71.75 -, DVBl 1979, 67) derzeit nicht offensichtlich, dass die formell illegalen Gewässerausbaumaßnahmen mit den materiellen wasserrechtlichen Anforderungen nach § 68 Abs. 3 WHG vereinbar sind. Gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Triebwerkskanal in dem als FFH-Gebiet gemeldeten Naturschutzgebiet „Albtal und Seitentäler“ liegt, bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob die naturschutzrechtlichen Anforderungen (§ 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG) erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist auch nicht offensichtlich, dass - wie die Antragstellerin meint - die streitgegenständlichen Baumaßnahmen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung bedürfen.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 72


(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

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Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 68 Planfeststellung, Plangenehmigung


(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. (2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

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(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder na

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung


(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands de

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. oberirdische Gewässer,2. Küstengewässer,3. Grundwasser.Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. (1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Di

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(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund 1. von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,2. von Bewilligu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers


(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser 1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Me

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 1253/08

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Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. April 2008 - 6 K 1278/07 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 11. Sept. 2017 - 1 B 128/17

bei uns veröffentlicht am 11.09.2017

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Wiederherstel

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2015 - 3 S 2158/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Verfügung, mit welcher der Bet

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(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. April 2008 - 6 K 1278/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Errichtung von vier Bootsbefestigungsvorrichtungen (im Folgenden: Dalben) keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedarf, hilfsweise die Erteilung dieser Genehmigung, und wenden sich gegen die Anordnung ihrer Beseitigung.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., und vermieten dort Ferienwohnungen. Das Grundstück grenzt an der nördlichen Seite an den Bodensee; der betreffende Uferbereich liegt in der Schutzzone II des Bodenseeuferplans. An der dem Bodensee zugewandten Grundstücksseite befinden sich an der Ostgrenze eine Fischereihütte, eine Ufermauer und an der Westgrenze zwei in einem Abstand von ca. 5 - 6 m errichtete Mauern, die in den See hineinragen und als Bootsanlegestelle genutzt werden. Die Fischereihütte wurde vom Landratsamt Konstanz am 14.11.1974 „unter dem Vorbehalt jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs" baurechtlich genehmigt. 1976 wurde festgestellt, dass die Ufermauer um ca. 20 cm erhöht worden war. Auf nachträglichen Antrag wurde am 07.09.1977 eine bis zum 31.12.1990 befristete wasserrechtliche Genehmigung zur Erhöhung der vorhandenen Ufermauer unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilt. Nach Ablauf der Genehmigung stellte der Rechtsvorgänger der Kläger am 07.04.1992 einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung. Im Hinblick auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, in der eine Verlängerung der Genehmigung aus limnologischen Gründen abgelehnt und auf ein Ufersanierungskonzept verwiesen wurde, das derzeit aufgestellt werde, wurde das Verfahren zum Ruhen gebracht. Eine Entscheidung über den Verlängerungsantrag ist bislang nicht ergangen.
Im Juli 2003 wurde bei einer Uferkontrolle festgestellt, dass vor dem Grundstück der Kläger zwischen den beiden Mauern, die die Bootsanlegestelle bilden, vier neue Dalben aus Holz errichtet worden waren. Die Klägerin zu 1 erklärte gegenüber Mitarbeitern des Landratsamts Konstanz, die Pfähle seien von den Klägern anstelle von früheren insgesamt 11 Dalben errichtet worden. Nachdem den Klägern mitgeteilt worden war, dass die Dalben einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürften, beantragten sie am 15.04.2004 fürsorglich die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der vier Dalben.
Mit Verfügung vom 13.10.2004 lehnte das Landratsamt Konstanz den Antrag auf Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Genehmigung für den weiteren Betrieb von vier Dalben vor bzw. auf dem Grundstück der Kläger ab (Ziffer 1) und ordnete an, dass die ungenehmigten vier Dalben durch die Kläger ersatzlos zu entfernen seien (Ziffer 2). Hierfür wurde den Klägern eine Frist von einem Jahr nach Bestandskraft der Entscheidung eingeräumt (Ziffer 3); des Weiteren wurde ein Zwangsgeld angedroht und eine Gebühr festgesetzt (Ziffer 4 und 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, die vier Dalben seien nicht als Teil eines vorhandenen Bootshafens genehmigt worden. Auch die wasserrechtliche Entscheidung vom 07.09.1977 habe die Dalben nicht erfasst. Im Übrigen sei diese Genehmigung abgelaufen und über eine Verlängerung sei derzeit noch nicht entschieden worden. Zudem sei selbst dann, wenn die Dalben als Teil des Hafens angesehen werden müssten, ihre komplette Erneuerung wasserrechtlich genehmigungspflichtig gewesen; Bestandsschutz scheide aus. Bei den Dalben handle es sich um genehmigungspflichtige bauliche Anlagen im Sinne des § 76 Abs. 1 WG. Die Errichtung der Dalben könne nicht genehmigt werden, da ihr wasserwirtschaftliche Belange entgegenstünden. Der tangierte Uferbereich befinde sich in der sensiblen Flachwasserschutzzone II. Nach den verbindlichen Regelungen des Bodenseeuferplans 1984 (1.3.2) dürften dort öffentliche und private Anlagen nur dann zugelassen werden, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiege. Im öffentlichen Interesse könnten unter anderem Anlagen zu Zwecken der gewerblichen Fischerei zugelassen werden; die Kläger hätten jedoch nicht dargetan, dass sie noch im Besitz eines Fischereirechts seien. Die Dalben sollten vielmehr durch Feriengäste genutzt werden. Durch die Anlagen selbst und die intensive konzentrierte Benutzung (an-/abfahrende Boote) werde die limnologische Funktion der Flachwasserzone stark beeinträchtigt. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone werde gestört, Wasserströmungen würden verändert und der Lebensraum von Kleinlebewesen werde unterbrochen. Dabei dürfe nicht isoliert auf den Bestand der vier Holzpfähle abgestellt werden; vielmehr müsse die Summe der Beeinträchtigungen durch bauliche Anlagen im Gewässer (sog. Summationseffekt) gesehen werden. Die dargelegten Beeinträchtigungen wasserwirtschaftlicher sowie limnologischer Art begründeten die befürchtete Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit. Diese könne auch nicht durch Bedingungen oder Auflagen ausgeglichen werden. Die Entfernung der Dalben werde gemäß § 82 Abs. 1 WG angeordnet. Sie sei zur Schaffung ordnungsgemäßer wasserrechtlicher Verhältnisse geboten.
Die Kläger erhoben am 15.11.2004 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrugen, sie gingen nach wie vor davon aus, dass die Errichtung der vier Dalben nicht genehmigungspflichtig gewesen sei, da sie lediglich an die Stelle von 11 zuvor vorhandenen Dalben getreten seien. Diese früheren Dalben seien noch als Stummel vorhanden gewesen und seien durch die vier Pfähle ersetzt worden. Die früheren 11 Dalben seien im Zusammenhang mit dem Hafen errichtet worden und hätten diesem gedient. Die vier neuen Dalben hätten denselben Zweck. Sie seien somit Bestandteile einer Anlage, die rechtmäßig errichtet worden sei und Bestandsschutz genieße. Dabei sei es nicht von Belang, ob die Nutzung des Hafens durch Feriengäste erfolge oder ob eine gewerbliche Fischereinutzung betrieben werde. Der Bodenseeuferplan sehe zudem die Möglichkeit vor, sogar Häfen und Steganlagen zu erweitern, allerdings nur wenn dadurch Bojenfelder beseitigt oder reduziert würden oder die limnologischen Verhältnisse verbessert würden. Wenn jedoch bereits Häfen und Steganlagen erweitert werden könnten, müsse auch die Instandhaltung einer bestehenden genehmigten Anlage genehmigungsfähig sein. Zudem sei eine zusätzliche Beeinträchtigung der Flachwasserzone nicht vorstellbar. Soweit auf eine konzentrierte Benutzung durch ein- und abfahrende Boote verwiesen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass die Nutzung des Hafens nur in sehr geringem Ausmaß betrieben werde. Hinzu komme, dass durch die Errichtung der Dalben das Slippen von Booten vermieden werden könne, was zu einer geringeren Belastung der Flachwasserzone führe. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone werde nicht gestört, da es sich um Strömungen innerhalb des bestehenden Hafens handle, deren zusätzliche Beeinträchtigung durch die vier streitgegenständlichen Dalben nicht denkbar erscheine. Zudem sei die Beeinträchtigung durch die zuvor vorhandenen 11 Dalben sicher höher gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2007 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde auf die Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen und ergänzend ausgeführt, es komme nicht darauf an, dass in der Vergangenheit 11 Pfähle im Zusammenhang mit dem Hafen errichtet worden und dazu bestimmt gewesen seien, diesem Hafen zu dienen. Rechtlich sei allein bedeutsam, dass die seinerzeit vorhandenen Pfähle nicht benutzbar gewesen seien und aus Gründen der Verkehrssicherheit hätten beseitigt werden müssen sowie neue Pfähle geschlagen worden seien. Dieses Schlagen von neuen Dalben sei nicht vom Bestandsschutz gedeckt, da es im Wasserrecht keinen Bestandsschutz - insbesondere keinen überwirkenden Bestandsschutz wie im Baurecht - gebe. Selbst im Falle von Erneuerungen sei eine neue wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Das Landratsamt habe zutreffend erkannt, dass das maßgebliche Gebiet im Bereich der Flachwasserschutzzone II liege, so dass öffentliche oder private bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen und andere Eingriffe nur zulässig seien, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder wenn das öffentliche Interesse an ihrer Errichtung oder dem Erhalt einer derartigen Anlage den Schutzzweck überwiege. Die Anlage diene nicht Zwecken der gewerblichen Fischerei, sondern werde rein privat durch Feriengäste genutzt. Es liege auch kein Fall vor, in dem auch in der Flachwasserschutzzone II ausnahmsweise Häfen und Steganlagen erweitert werden dürften. Diese Regelung des Bodenseeuferplans gelte nur für öffentliche Häfen und Steganlagen. Die vier Dalben seien auch nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung nicht mit dem Schutz der Flachwasserschutzzone II zu vereinbaren. Es sei zu beachten, dass die Summe der Beeinträchtigungen durch solche baulichen Anlagen im Gewässer gesehen werden müsse und dieser sog. Summationseffekt maßgebend sei. Die entsprechende Regelung im Teilregionalplan "Bodenseeuferplan" stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar, so dass es eines einzelnen Nachweises der Störung nicht bedürfe. Hinsichtlich der Aufforderung, die Dalben zu entfernen, habe das Landratsamt sein Ermessen sachgerecht ausgeübt. Dem Schutz der Flachwasserzone könne nur durch die Entfernung der Dalben Rechnung getragen werden. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 24.05.2007 zugestellt.
Die von den Klägern am 20.06.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 08.04.2008 - 6 K 1278/07 - abgewiesen.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt: Bei den vier Dalben handle es sich um genehmigungspflichtige sonstige Anlagen im Bett des Bodensees als eines oberirdischen Gewässers. Sie seien auch geeignet, den Wasserabfluss zu beeinflussen und die ökologischen Funktionen des Gewässers zu beeinträchtigen. Weder der Gemein- noch der Anliegergebrauch lasse die Genehmigungspflicht entfallen. Denn der erstere umfasse nicht das Recht, Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen herzustellen; der letztere sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil es sich beim Bodensee um ein schiffbares Gewässer handle. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass lediglich bereits vorhandene Dalben teilweise ersetzt worden seien, die Teil einer genehmigten Hafenanlage seien. Der Austausch stelle angesichts der geringen Größe der Anlegestelle und der funktionellen Bedeutung der Dalben eine wesentliche Änderung der Anlage dar. Darüber hinaus liege keine insgesamt legale Anlage vor. Eine Genehmigung einer Hafenanlage bestehend aus zwei Mauern und 11 Dalben finde sich weder in den Akten des Beklagten noch könne sie von den Klägern vorgelegt werden. Der „Hafen“ sei auch nicht im Hinblick darauf als rechtlich zulässige Anlage anzusehen, dass er nach den Angaben des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Onkels des Klägers zu 2 bereits 1905/1910 errichtet worden sei. Denn bereits zu dieser Zeit habe eine solche Anlage nicht ohne eine behördliche Zulassung errichtet werden können. Da im Wasserrecht nicht zwischen einer nur formell und einer auch materiell illegalen Anlage unterschieden werde, sei es unmaßgeblich, ob die Hafenanlage seinerzeit genehmigungsfähig gewesen sei. Ein Fischereirecht der Kläger bestehe nicht. Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass eine wasserrechtliche Genehmigung auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich sei, dass eine Bewilligung, Erlaubnis oder sonstige Genehmigung nach anderen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes erforderlich sei. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf die Erteilung der hilfsweise begehrten wasserrechtlichen Genehmigung. Denn es sei eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch die vier Dalben zu erwarten. Hinsichtlich der Bedeutung der Flachwasserzone und des Bodenseeuferplans als Teilregionalplan könne auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 08.11.2005 verwiesen werden. Die Beeinträchtigung ergebe sich aus der großen Bedeutung der Flachwasserzone für die Ökologie des gesamten Bodensees zum einen und zum anderen aus dem sehr starken Nutzungsdruck, insbesondere durch Freizeitaktivitäten, dem der Bodensee ausgesetzt sei und der besonders den Uferbereich und die Flachwasserzone belaste. In diesem Zusammenhang müsse angesichts des starken Drucks des Wassersports auf den Uferbereich des Bodensees bei der Beurteilung von Anlagen, die als Bootsliegeplätze dienten, stets auch die drohende Vorbildwirkung berücksichtigt werden. Die Beseitigungsanordnung sei gleichfalls nicht zu beanstanden; Ermessensfehler seien nicht zu erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.
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Die Kläger beantragen,
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1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.04.2008 - 6 K 1287/07 - zu ändern und unter Aufhebung der wasserrechtlichen Entscheidung des Landratsamts Konstanz vom 13.10.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.05.2007 festzustellen, dass die Errichtung der vier Dalben (Bootsanbindepfähle) auf bzw. vor dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedarf,
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2. hilfsweise, die Genehmigung für die Errichtung dieser vier Dalben zu erteilen.
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Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, eine Genehmigungspflicht für die streitgegenständlichen Dalben bestehe nicht. Die einzelnen Dalben hätten für sich gesehen keine eigene Funktion, sondern entfalteten Nutzen nur im Zusammenhang mit der bestehenden Hafenanlage. Zum anderen seien zuvor bereits mehrere Dalben eingeschlagen gewesen, die aufgrund des Alters nicht mehr gebrauchsfähig gewesen und daher ersetzt worden seien. Die Gesamteinheit zwischen Hafenanlage und Dalben bestehe seit mehr als einem Jahrhundert. Spätestens seit der Genehmigung der Erhöhung der Ufermauer hätten nicht nur sie und ihre Rechtsvorgänger, sondern habe auch die Wasserbehörde von einer Genehmigung ausgehen müssen.Über hundert Jahre hinweg sei der Hafen für die berufsmäßig ausgeübte Fischerei genutzt worden. Spätestens seit der Geltung des Grundgesetzes stünde dieser daher unter dessen Schutz, soweit die Berufsausübungen eigentumsrechtlich geschützt würden. Selbst wenn von einer Genehmigungsbedürftigkeit der Instandsetzung der Dalben auszugehen sei, bestehe ein Anspruch auf die Genehmigung. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sei nicht zu befürchten. Allein das Vorliegen des Bodensee-Uferplanes 1984 indiziere nicht, dass eine Beeinträchtigung zu befürchten sei. Nach dem Bodensee-Uferplan sei geplant, ein Bojenfeld zu errichten, woraus sich bereits eine ganz erhebliche Beeinträchtigung der Schutzzone II ergebe. Die streitgegenständliche Maßnahme sei hinsichtlich der Intensität in keiner Weise mit der Errichtung eines Bojenfeldes zu vergleichen und quantitativ wie qualitativ völlig vernachlässigbar. Hinzu komme, dass Uferverbau sowie Ufermauern bereits aufgeführt seien. In dieser Feststellung des Zustandes im Bodensee-Uferplan sei damit sowohl die streitgegenständliche Hafenanlage wie auch - da Teil dieser - 11 Dalben in der Hafenanlage enthalten. Diese Dalben seien im Zeitpunkt des Beschlusses des Bodensee-Uferplans am 13.02.1984 bereits - seit vielen Jahrzehnten - Bestand gewesen. Die Ausführungen des Gerichts hinsichtlich der Bootsdichte stellten ebenfalls keine Beeinträchtigungen dar. Denn der Hafen könne - gleich, ob mit oder ohne Dalben - zum Slippen von Booten und zum vorübergehenden Aufenthalt genutzt werden. Diese Beeinträchtigung der Flachwasserzone durch mehrfaches Ein- und Ausslippen von Booten zum Zwecke der jeweiligen Benutzung stelle einen weitaus größeren Eingriff in die Flachwasserzone und insbesondere in die empfindliche Brandungszone dar, als das einmalige Ein- und Ausslippen jeweils zu Beginn und Ende einer Nutzungsperiode und das jeweilige An- und Ablegen zum Zwecke der jeweiligen Nutzung des Bootes, das in der Zwischenzeit an Dalben befestigt sei. Im Übrigen verkenne das Urteil, dass während des größten Zeitraums eines Jahres aufgrund des Wasserstandes des Sees eine Benutzung des Hafens zwischen den Dalben ohnehin nicht möglich sei, da das Hafenbecken die längste Zeit des Jahres trocken liege oder zumindest über eine so geringe Wassertiefe verfüge, dass eine Benutzung mit Booten nicht möglich sei. Schließlich sei der Erlass der Beseitigungsanordnung rechtswidrig. Es liege insofern eine fehlerhafte Ermessensausübung vor, als die Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten sei. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.11.2005 zugrunde liegenden Fall sei im hier streitgegenständlichen eine Abgrenzung des Summationseffektes nach unten vorzunehmen. Denn auch in der erdenklichen Summe aller vergleichbaren denkbaren Beeinträchtigungen führe das Vorhaben nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit.
14 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
16 
Zur Begründung verweist er auf die ergangenen Bescheide sowie auf das verwaltungsgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus, es sei festzustellen, dass nicht nur die bestimmungsgemäße Nutzung der Dalben zum Anbinden von Booten, sondern auch ihr Bestand selbst zu einer Beeinträchtigung der limnologischen und ökologischen Funktion der geschützten Flachwasserzone führe. Dies gelte insbesondere auch für den Übergangsbereich Land/Wasser. Die durch die Dalben verursachten Verwirbelungen wirkten sich störend auf die sich in der Flachwasserzone aufhaltenden Kleinlebewesen aus. Daneben seien die Störungen durch den sich einstellenden Schiffsverkehr infolge der an- und abfahrenden Boote zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß sei davon auszugehen, dass beim erforderlichen Ein- und Ausslippen der Boote gegenüber einem dauerhaften Befestigen an Dalben insgesamt mit einem geringeren Bootsverkehr gerechnet werden könne, wenn man den Aufwand für die jeweilige Ein- und Auswasserung betrachte. Nicht zielführend sei weiterhin die Aussage, das Hafenbecken liege die längste Zeit des Jahres trocken. Zum einen befänden sich zwei der betroffenen Dalben seeseitig außerhalb der geschlossenen Hafenanlage, zum anderen gehöre nicht nur der unmittelbar überflutete Gewässerbereich, sondern insbesondere auch der Übergangsbereich Land/Wasser zu dem besonders geschützten Uferbereich. Wiederkehrende natürliche Wasserstandsschwankungen, die jährlich zu einer geänderten Situation führen könnten, seien dabei zu berücksichtigen. Gerade die wissenschaftliche Erkenntnis, dass Beeinträchtigungen der Ökologie des Bodensees durch vergleichbare Anlagen im Einzelnen nicht messbar seien, habe dazu geführt, dass hier die Häufungen der Anlagen, also der sog. „Summationseffekt“ zugrunde zu legen sei. Jedenfalls sei in der erdenklichen Summe einer Vielzahl von Dalben am Bodenseeufer sehr wohl von einer Beeinträchtigung auszugehen.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg und des Beklagten sowie seine Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufungen bleiben erfolglos.
19 
Die Berufungen der Kläger sind zwar nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die wasserrechtliche Entscheidung des Landratsamts Konstanz vom 13.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.05.2007 ist rechtmäßig; die Kläger werden durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da das Errichten der vier Dalben einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf ( I. ). Des Weiteren erweist sich die Beseitigungsanordnung als rechtmäßig ( II. ). Die Kläger haben schließlich weder einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Genehmigung noch auf eine erneute Bescheidung ihres Antrags ( III. ).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht hat die wasserrechtliche Gestattungspflicht der Errichtung der vier Dalben (zu diesem Begriff vgl. Westphal, Lexikon der Seeschifffahrt, 1981, Stichwort: Dalben) im Bett des Bodensees als eines „oberirdischen Gewässers“ (vgl. § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.d.F. v. 31. Juli 2009 [BGBl I S. 2585] - in Kraft getreten am 01.03.2010 -, das mangels entgegenstehender Überleitungsvorschriften in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Berufungsverhandlung anzuwenden ist) oder an dessen Ufer (d.h. auf der Landfläche zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante; vgl. § 76 Abs. 8 WG) im Ergebnis zu Recht bejaht.
21 
1. a.) Allerdings hat der Senat Zweifel an der Zulässigkeit der Feststellungsklage, innerhalb derer das Verwaltungsgericht die wasserrechtliche Gestattungspflicht geprüft hat. Vieles spricht dafür, dass den Klägern insoweit das Rechtsschutzinteresse an der isolierten Feststellung der Gestattungspflicht fehlen dürfte. Denn die wasserrechtliche Gestattungspflicht ist Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage gegen die in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung angeordnete Beseitigung der vier Dalben, gegenüber der die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär ist. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung ist - auch - die Frage, ob das Vorhaben der Kläger in formeller Hinsicht legal, d.h. aufgrund einer wasserrechtlichen Gestattung errichtet wurde. Fehlt es an einer erforderlichen wasserrechtlichen Gestattung, so bedingt diese formelle Rechtswidrigkeit zugleich auch die materielle Rechtswidrigkeit (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71.75 -, DVBl. 1979, 67; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris). Freilich bedarf es in diesen Fällen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der weiteren Erwägung, ob eine wasserrechtliche Gestattung offenbar ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978, a.a.O.; Beschluss vom 28.02.1991, a.a.O.; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris). Auch ohne eine wasserrechtliche Gestattungspflicht hätte aber gemäß § 82 WG eine Beseitigungsanordnung rechtmäßigerweise für die Zukunft ergehen können, wenn von dem - gegebenenfalls gestattungsfreien - Vorhaben wasserrechtlich zu besorgende Gefahren ausgingen. Gegenüber einer Anfechtungsklage gegen diese Beseitigungsanordnung bestünde daher in diesem Fall gleichfalls wohl kein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Feststellung, dass das Vorhaben gestattungsfrei errichtet werden konnte.
22 
b.) Von einer weiteren Vertiefung und abschließenden Entscheidung zur Zulässigkeit der Feststellungsklage sieht der Senat jedoch ab. Denn die von den Klägern durch die Errichtung der vier Dalben erfolgte Benutzung des Bodensees als oberirdisches Gewässer bedarf auf jeden Fall der wasserrechtlichen Gestattung. Der Senat vermag hierbei allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Errichtung der vier Dalben im Bett des Bodensees wasserrechtlich nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WG Baden-Württemberg (im Folgenden: WG) genehmigungspflichtig seien, nicht zu teilen. Nach dieser Vorschrift bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen errichten oder wesentlich verändern will, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder Fischerei gefährden oder behindern könnten. Die vier Dalben sind zwar sonstige Anlagen, die im Bett des oberirdischen Gewässers Bodensee errichtet wurden. Denn der Begriff der sonstigen Anlagen umfasst alle Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Größe oder wirtschaftliche Bedeutung, die auf eine gewisse Dauer zu einem bestimmten Zweck mittels besonderer Vorkehrungen angelegt wurden; hierzu gehören insbesondere jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380; Urteil vom 05.04.1990 - 4 S 1242/89 -, NuR 1991, 234; Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 -, ZfW 1978, 2098; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, VBlBW 1980, 68; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 13). Die Genehmigungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WG gilt jedoch gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 WG nicht für Anlagen, die einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen oder der Gewässerunterhaltung dienen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Errichtung der vier Dalben ist nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 (oder - im Falle einer gehobenen Erlaubnis - mit § 15 WHG) und § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG erlaubnispflichtig. Danach bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. § 9 WHG (vormals § 3 WHG a.F.) regelt Gewässerbenutzungen i.S. dieses Gesetzes und ist einschlägig. Allerdings liegt keine der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG aufgeführten Benutzungen vor. Dies gilt insbesondere für § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, wonach Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer sind. Die vier Dalben fallen nicht unter diese Benutzungsart. Denn sie sind kein Stoff, der zur Auflösung und zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser eingebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.; Urteil vom 02.10.1970 - II 666/69 - ESVGH 21, 48 = BaWüVBl 71, 26; Urteil vom 05.10.1970 - II 149/66; Urteil vom 20.10.1971 - II 260/68 = ZfW 1972, 245; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 30).
23 
c.) Die Errichtung der Dalben im Gewässerbett des Bodensees stellt jedoch eine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG dar. Nach dieser Regelung gelten als Benutzungen auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Was unter dem Begriff der Wasserbeschaffenheit zu verstehen ist, wird in § 3 Nr. 9 WHG näher bestimmt. Danach ist die Wasserbeschaffenheit die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers (vgl. insoweit zur vorherigen Regelung § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG a.F.). § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gilt - als Auffangtatbestand, wenn für denselben Lebenssachverhalt keine der übrigen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Nr. 1 WHG genannten Benutzungsarten in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80.01 -, BauR 2002, 1359), wobei allerdings keine Rangfolge zwischen den Benutzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht - für Maßnahmen, die schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers auch als Element für das tierische und pflanzliche Leben in ihm und seiner Bedeutung für den Stoffwechsel bei den Organismen herbeiführen können (Czychowski/ Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 68; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dame/Knopp, WHG und AbwAG, § 3 Rn. 29). § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG betrifft die ökologischen Funktionen des Gewässers in ihrer Gesamtheit (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung § 1 und § 6 WHG und zu den Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer im Besonderen § 27 WHG). Das Gewässer wird nicht nur als chemisch-physikalischer Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben in ihrer Gebundenheit an das Gewässer erfasst. Das bedeutet, dass jede Maßnahme, die geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften herbeizuführen, eine wasserrechtlich gestattungspflichtige Benutzung des Gewässers darstellt. Der Gesetzgeber unterwirft diese in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG aufgeführte (uneigentliche) Gewässerbenutzung mithin ebenfalls einer vorgängigen behördlichen Kontrolle. Mit dem Auffangtatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG soll schon im Vorfeld überprüft werden, ob sich aus bestimmten Vorhaben, die keine oder erst nachfolgend eine Gewässerbenutzung im eigentlichen Sinne - also eine Benutzungsart nach den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG aufgeführten Benutzungen -bezwecken, aber ein gewisses Gefährdungspotential in sich bergen, Gefahren für das Gewässer ergeben können. Die danach vorausgesetzte Gefährdungseignung weist eine Maßnahme auf, wenn sich der Eintritt der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG beschriebenen Folgen nicht ausschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80.01 -, BauR 2002, 1359) bzw. - anders gewendet -, ob konkrete Anhaltspunkte für die - positive - Eignung der Maßnahmen zur Veränderung des Wassers bestehen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 71; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dame/Knopp, WHG und AbwAG, § 3 WHG Rn. 29a und 29b), wobei auch die Möglichkeit einer mittelbaren Beeinträchtigung genügt.
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Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376) in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -) ausführlich dargelegt, dass der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zukommt. Der erkennende Senat ist zu diesem Ergebnis unter Verwertung der Erkenntnisse der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (im Folgenden: IGKB; in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven vom Januar 2004) und des Bodenseeuferplans von 1984 gelangt. Weiterhin hat er die Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 07.02.1990 über die Einführung der von der IGKB in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl. 1962, 1) erarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.05.1987 (GABl. 1990, 169) verwertet, die im Jahre 1967 verabschiedet und zuletzt im Jahre 1987 überarbeitet wurden. Schließlich hat er seiner Erkenntnis die in jenem Verfahren ergangene Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.06.2005 zugrunde gelegt und sich eingehend mit den von den dortigen Klägern vorgelegten Gegengutachten auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung all dessen hat der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 festgestellt, dass der Bodensee Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen ist. Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichen eine hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. (vgl. VGH, Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 [Ankerboje im Schilfgürtel]; Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380 = ZfW 1994, 410). Hierbei ist gerade die limnologische Funktion des Flachwassers hervorzuheben. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirkt als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand ist eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um diese Funktionen zu erhalten, müssen die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 weiter ausgeführt, dass zwar der Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte, andere Defizite indessen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei sei davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet würden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16 ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren habe sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten seien. So beeinträchtigten und zerstörten etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärkten die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusse das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe könne die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasteten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen führten vorwiegend im Bereich um den jeweiligen Liegeplatz zu Belastungen. Freizeitaktivitäten störten Flora und Fauna (vgl. IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21 ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, habe die IGKB deshalb beschlossen, die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der IGKB, Bregenz, Mai 2004).
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In diesem Zusammenhang gewinnt auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S. 1) maßgebliche Bedeutung. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt (vgl. nunmehr in Umsetzung dieser Richtlinie § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und Nr. 2 WHG). Die im Vollzug der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach der Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.6.2005 (vgl. S. 5), die in dem dem Urteil des erkennenden Senats vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -) zugrunde liegenden Verfahren vorgelegt wurde, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 bei der gebotenen gesamtanschaulichen Betrachtung des Sees weiter festgestellt, dass die Flachwasserbereiche im Hinblick auf die Stabilität der ökologischen Funktionen des Bodensees, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln, zu erhalten sind. Zudem sind schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren. Deshalb müssen - so der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (a.a.O.) - auch bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein. Hieran ist festzuhalten. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass seine damaligen Feststellungen aufgrund neuerer Erkenntnisse einer Überprüfung bedürften. Auch die Kläger haben insoweit nichts vorgetragen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
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Zwar betraf das Urteil vom 08.11.2005 die Errichtung eines Bootsstegs. Der Senat erkennt auch, dass eine Dalbe mit einem Bootssteg nicht völlig gleichgestellt werden kann, sondern dass zwischen beiden Anlagen ein - allerdings nur gradueller - Unterschied besteht. Auf Grundlage der obigen Feststellungen sind indessen auch die streitgegenständlichen Dalben gerade auch im Hinblick auf ihre bestimmungsgemäße Nutzung als Anlegestelle für Ruderboote und motorbetriebene Boote - insoweit vergleichbar mit einem Bootssteg - geeignet, sich auf den sensiblen und in limnologischer Hinsicht besonders schützenswerten Bereich der Flachwasserzone des Bodenseeufers für das Seeökosystem erheblich negativ auszuwirken. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 bezogen auf Uferverbauungen, zu denen Bootsstege wie auch Dalben zählen, ausgeführt, dass sie die Flachwasserzone oft schädigen, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Die Flachwasserzone ist ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum und gilt als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee. Sie wird von einer großen Anzahl von Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig sind Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauch- ten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Es besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen. Bereits geringe Eingriffe in dieses vernetzte und komplexe Seeökosystem wie zum Beispiel durch Dalben (und Stege) und insbesondere durch deren bestimmungsgemäße Nutzung infolge Verschattungen und Verwirbelungen und zusätzlichen Wellenschlag mit Auswirkungen auf die Wassertemperatur und die Nährstoffversorgung beeinträchtigen die naturgemäß labile Stabilität der Flachwasserzone des Bodensees, die ohnehin schon durch die vorhandenen Nutzungen belastet ist. Die bestehenden Freizeitaktivitäten sowie der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft manifestiert sich hauptsächlich an den Seeufern (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Dalben stellen hinsichtlich des lokalen Strömungs- und Sedimentsgeschehen einen Fremdkörper in der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen empfindlichen Flachwasserzone dar, beeinflussen diese entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig und führen damit zu einer Beeinträchtigung. Des Weiteren muss die streitgegenständliche Anlage vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Ruderboote und auch Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen der Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds. Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht. Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht. Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar. Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer-und Flachwasserbereich (vgl. hierzu insgesamt die Zusammenstellung in: IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO -) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Auch erschweren an Dalben festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiven - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer „Kinderstube“ oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt. Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Anlagen in der Flachwasserzone des Bodensees in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich geeignet sind, wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft auf Dauer zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG zu führen. Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihre Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert.
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Abzustellen ist bei dieser Beurteilung demnach nicht allein auf eine isolierte Betrachtung der verfahrensgegenständlichen vier Dalben. Auch für den Senat wäre es - wenn auch nicht völlig ausgeschlossen - so doch nur schwerlich nachvollziehbar, dass vier Dalben der in Rede stehenden Größe allein die Gewässereigenschaften des Bodensees nachhaltig gefährden könnten. Auf diese rein individuelle Betrachtung kommt es aber nicht an. Denn gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art bilden mit Blick auf die bereits vorhandene Belastung durch Freizeitaktivitäten und dem allseits bekannten Begehren nach deren Ausweitung Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte, so dass derartige Anlagen in einer gedachten Summe in den Blick zu nehmen sind und auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. zu dem entscheidenden Gesichtspunkt des Summationseffekts hinsichtlich bereits bestehender und - unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung - künftiger Anlagen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, ZfW 1991, 113 = VBlBW 1990, 389; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Vor diesem Hintergrund und gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt muss der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweist, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 35). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Beklagten zu Recht geäußerte Befürchtung, dass mit der Erteilung der Erlaubnis ein Berufungsfall für weitere Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse geschaffen werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gäbe es schwerlich eine Handhabe, gleichartigen Anträgen die Erlaubnis zu versagen. Wenn andere Interessenten sich auf eine Entscheidung berufen und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung einleiten könnten, rechtfertigt dies im Rahmen der Ausübung des der unteren Wasserbehörde zustehenden Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) sogar in dem Fall, in dem - im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit - die Versagungsvoraussetzungen § 12 WHG nicht vorliegen, die Ablehnung der begehrten wasserrechtlichen Gestattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.1980 - VII 1346/79 -, ZfW 1981, 29; Beschluss vom 24.02.2010 - 3 S 3144/08 -, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 6 Rn. 34 m.w.N.). Gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt muss der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweist, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -). Gerade in diesem Zusammenhang ist auf die substantiiert nicht bestrittenen Ausführungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinzuweisen. Danach stellt das Begehren der Kläger keinesfalls einen Einzelfall dar. Die Wasserbehörde erfasst schon seit Jahren im Rahmen von regelmäßig durchgeführten Gewässerschauen unzulässig errichtete Anlagen der vorliegenden oder vergleichbaren Art und ergreift die für deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen. Damit wird dem abstrakten Prinzip der Summation in der Gewässerpraxis eine konkrete Gestalt gegeben.
28 
Da nach all dem eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG vorliegt, bedarf diese im vorliegenden Fall einer Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 Abs. 1 WHG; eine wasserrechtliche Gestattung in Form einer Bewilligung scheidet in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG kraft Gesetzes von vornherein aus.
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2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch erkannt, dass die Errichtung der Dalben keinen wasserrechtlich gestattungsfreien Gemeingebrauch darstellt. Nach § 25 WHG i.V.m. § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst jedoch nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (so im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die zuvor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Die auf Dauer angelegte Errichtung von Dalben kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
3. Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch der Anliegergebrauch (vgl. § 26 WHG i.V.m. § 27 und § 28 Abs. 1 WG) den Klägern nicht das Recht zur Errichtung der Dalben einräumt. Denn nach § 26 Abs. 3 WHG ist ein Anliegergebrauch am Bodensee ausgeschlossen, da es sich um ein Gewässer handelt, das der Schifffahrt dient (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1975 - IX 287/75 -, RdL 1976, 278; Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG u. AbwAG, § 24 WHG Rn. 22; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 24 Rn. 9; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 27 Rn.17). Diese Regelung entspricht auch der früheren Rechtslage nach Badischem Wasserrecht. Denn dem am 01.03.1960 außer Kraft getretenen Badischen Wassergesetz (im Folgenden: Bad. WG) war ein Anliegergebrauch an den schiff- oder flößbaren - und in diesem Sinne „öffentlichen“ Gewässern unbekannt (§ 1 Abs. 1 Bad. WG; Schenkel, Das Badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 113; Wiener, Das Badische Wassergesetz i.d.F. von 12.04.1913, Karlsruhe 1913, § 1 [Abs. 1 und 3], Anm. 4). Nach § 16 und § 17 Bad. WG i.d.F. von 1899 und § 17 Bad. WG i.d.F. von 1913 konnte ein Anliegergebrauch am Bodensee nicht bestehen, da dieser - wie dargelegt - nicht zu den natürlichen nicht-öffentlichen Wasserläufen gehörte, an denen allein ein Anliegerrecht möglich war. Nichts anderes gilt für das Badische Wassergesetz i.d.F. vom 25.08.1876 nach dem dortigen Art. 1 Abs. 2, Art. 3, Art. 6 und Art. 7 (vgl. Schenkel, Das Badische Wasserrecht, Karlsruhe, 1877, enthaltend das Gesetz über die Benützung und Instandhaltung der Gewässer; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1975 - IX 287,75 -, RdL 1976, 278).
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4. Das Errichten der vier Dalben stellt weiterhin - wie das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat - keine Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme innerhalb einer legal errichteten bestandsgeschützten Anlage dar. Denn ein wasserrechtlichter Bestandschutz setzt das Vorhandensein einer rechtmäßigen und funktionsfähigen Anlage voraus (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; vgl. ferner zum Verhältnis Bestandsschutz und Art. 14 GG grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300), woran es vorliegend fehlt.
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Weder ist den dem Senat vorliegenden Akten eine wasserrechtliche Gestattung der vormals vorhandenen 11 Dalben, die die Kläger wegen Verrottung und wegen Funktionsuntüchtigkeit entfernt haben, noch eine wasserrechtliche Gestattung dieser entfernten 11 Dalben als Teil einer von den Klägern so bezeichneten „Hafenanlage“, bestehend aus zwei Mauern und der entfernten 11 Dalben, zu entnehmen. Eine solche wurde auch von den Klägern nicht vorgelegt. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung lediglich für die Erhöhung der Ufermauer nachgewiesen ist. Eine konstruktive oder funktionelle Verbindung mit dem von den Klägern als Hafenanlage bezeichneten Gesamtkomplex aus zwei Mauern und vormals 11 Dalben besteht jedoch nicht. Darüber hinaus betrifft diese Genehmigung - wie das Verwaltungsgericht richtig hervorhebt - lediglich eine Erhöhung der Mauer um 20 cm, nicht aber ihre Errichtung.
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Der von den Klägern als „Hafen“ bezeichnete Komplex konnte auch nach dem am 01.03.1960 außer Kraft getretenen Badischen Wassergesetz nicht ohne wasserrechtliche Gestattung des Bezirksamts bzw. des Bezirksrats (als Verwaltungsbehörde nach § 4 Nr. 10 der VO des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 08.12.1899 zum Vollzug des Wassergesetzes vom 26.06.1899 bzw. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 der VO vom 12.04.1913 zum Vollzug des Wassergesetzes i.d.F. in der Bekanntmachung vom 12.04.1913) errichtet werden. Der Gemeingebrauch nach § 12 Bad. WG i.d.F. des Jahres 1899 (vgl. Schenkel, das Badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 220) erfasste nicht die Benutzung mittels besonderer Anlagen in oder an dem Gewässer. Hierfür war eine Verleihung erforderlich (§ 38 Nr. 1 Bad. WG 1899; Schenkel, a.a.O., § 38 Anm. 4 [S. 354]; vgl. auch § 40 Abs. 2 a Bad. WG i.d.F. vom 12.04.1913 i.V.m. § 56 Abs. 3 der Vollzugsvorschriften zum Wassergesetz vom 12.04.1913; siehe hierzu Wiener, Das Badische Wasserrecht, enthaltend das Wassergesetz i.d.F. vom 12.04.1913, Karlsruhe 1913, § 56 Anm. 3). Zu diesen besonderen Anlagen zählten Landestellen und Häfen (Wiener, a.a.O., S. 255 zu § 56, Anm. 3). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch überzeugend ausgeführt, dass offenbleiben kann, ob die Errichtung des von den Klägern als „Hafen“ bezeichneten Gesamtkomplexes wegen seiner geringen Ausmaße nicht unter die oben aufgeführten Vorschriften des Badischen Wassergesetzes i.d.F. 1899 bzw. 1913 fällt, weil die dort genannten Genehmigungstatbestände (entsprechend der heute geltenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG) gegebenenfalls nur für größere Anlagen Geltung beanspruchen. Denn dann wäre jedenfalls die Anlage nach § 91 Bad. WG 1899 bzw. § 99 Bad. WG 1913 genehmigungspflichtig gewesen. Nach ersterer Vorschrift hatte, wer in einem öffentlichen Gewässer oder an dem Ufer desselben, soweit das Ufer unter dem Hochwasser liegt, zum Wasserschutze, zur Überbrückung oder zu anderen Zwecken, zu denen nicht schon nach den §§ 37 und 38 eine Genehmigung erforderlich ist, Bauten und sonstige Veranstaltungen, welche auf den Wasserabfluss oder Eisgang eine ungünstige Einwirkung ausüben können, ausführen oder wesentlich ändern will, die vorgängige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. § 99 Bad. WG i.d.F. 1913 ist mit dieser Regelung im Wesentlichen identisch, sie verweist lediglich auf eine Verleihung nach § 40 bzw. eine Genehmigung nach § 52 und erweitert die Einholung der vorgängigen Genehmigung um die Tatbestände des öffentlichen Interesses und der Rechte anderer (vgl. Schenkel, a.a.O., 91 Anm. 5; Wiener, a.a.O., § 99 Anm. 2). Auch Art. 86 des Bad. WG vom 25.08.1876 sah - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - eine entsprechende Regelung vor (Schenkel, a.a.O., § 91 Anm. 1, S. 523; vgl. zur entsprechenden aktuellen Rechtslage § 76 WG). Weiterhin weist das Verwaltungsgericht zu Recht auf die landesherrliche Verordnung vom 10.04.1840 hin, wonach Bauten im Gewässer oder im Bereich seines Überschwemmungsgebiets bei schiff- und floßbaren Gewässern - wie dem Bodensee - einer im öffentlichen Interesse stets widerruflichen polizeilichen Erlaubnis bedurften (vgl. Schenkel, a.a.O., S. 14). Da weder eine derartige polizeiliche Erlaubnis noch eine Verleihung nach § 38 Bad. WG 1899 bzw. § 40 Bad. WG 1913 oder eine Genehmigung gemäß § 91 Bad. WG 1899 bzw. § 99 Bad. WG 1913 den Akten entnommen werden können und solche Unterlagen von den Klägern auch nicht vorgelegt wurden, bedarf die Frage der Fortgeltung derartiger wasserrechtlicher Gestattungen nach § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. hierzu Bulling/Finkenbeiner, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 122 Rn. 11), die wohl wegen ihrer Objektbezogenheit bei einer Rechtsnachfolge in das Grundstückseigentum übergangsfähig gewesen wären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376), keiner weiteren Erörterung.
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5. Hinsichtlich des nach Lage der Akten erloschenen Fischereirechts können sich die Kläger gleichfalls nicht auf ein Recht berufen, für ein Fischerboot eine Anlegestelle zu schaffen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass mit dem - erloschenen - Fischereirecht allenfalls ein Recht verbunden war, eine Anlegestelle für Fischerboote innerhalb des Fischereibetriebs zu schaffen. Diese Anlegestelle würde indessen die beabsichtigte Freizeitnutzung nicht umfassen.
II.
35 
Die auf § 82 Abs. 1 WG (nunmehr i.V.m. § 100 Abs. 1 WHG) gestützte Beseitigungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift hat die Wasserbehörde darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die Wasserbehörde diejenigen Anordnungen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 WG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, nämlich eine rechtswidrige Gewässereinwirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.1975 - IX 674/74 -, ZfW 1976, II Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 13.07.1979 - IV C 10.76 -, Buchholz 445.4 § 26 WHG Nr. 2), hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden ausführlichen Erwägungen dargelegt. Eine gewässeraufsichtliche Beseitigungsanordnung ist - anders als im öffentlichen Baurecht - im Wasserrecht wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen beiden Rechtsmaterien schon bei formeller Rechtswidrigkeit möglich. Eine wasserrechtlich gestattungsbedürftige, aber nicht gestattete Benutzung eines Gewässers ist schlechthin illegal. Es gibt keine materiell legale Gewässerbenutzung ohne formelle Legalität (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71/75 -, DVBl 1979, 67; Urteil vom 29.12.1998 - 11 B 56/98 -, juris). Dies bedeutet, dass im Wasserrecht die Behörde wegen der bloßen formellen Illegalität (Fehlen der behördlichen Zulassung unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Handlung oder Anlage) grundsätzlich repressiv einschreiten kann. Denn die Befugnis oder das Recht, eine gestattungspflichtige Gewässerbenutzung oder einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau vorzunehmen, sind nicht verfassungsrechtlich vorgegeben und nicht im Einzelfall lediglich von einer Prüfung ihrer wasserrechtlichen Verträglichkeit abhängig, sondern werden durch wasserrechtliche Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung erst materiell begründet (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300). Wie oben dargelegt bedarf die Errichtung der vier Dalben einer behördlichen Erlaubnis oder gehobenen Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 oder § 15 WHG i.V.m. § 108 WG. Eine Bewilligung scheidet im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG von vornherein aus. Die Kläger besitzen weder eine wasserrechtliche Erlaubnis nach neuem Recht noch eine wasserrechtliche Gestattung nach altem Recht.
36 
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem nicht entgegen. Zwar kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass die auf die Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Beseitigungsanordnung nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wassers konkret zu erwarten und entsprechend dargetan ist. Vor Erlass einer derartigen Anordnung ist daher grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob die illegal vorgenommene Gewässerbenutzung tatsächlich zu einer konkreten Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange führt und damit auch künftig materiell nicht gestattungsfähig ist (BVerwG, Beschluss vom 22.08.1997 - 11 B 31.97 -, juris; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 7 B 119.93 -, ZfW 1994, 396 = NVwZ-RR 1994, 202; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461 = ZfW 1991, 230; Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 71.75 -, DVBl 1979, 67). Die Behörde verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie gegen eine ungenehmigte wasserrechtliche Gewässerbenutzungsmaßnahme abschließend vorginge, ohne zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung ernsthaft geprüft zu haben. Daher ist im Rahmen einer Evidenzprüfung bei Ausübung des Ermessens einzubeziehen, ob die formelle illegale Gewässerbenutzung mit den materiellen wasserrechtlichen Anforderungen vereinbar ist.
37 
Nach Maßgabe dessen ist die Beseitigungsanordnung frei von Ermessensfehlern. Denn den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 i.V.m § 10 Abs. 1 oder § 15 WHG jeweils i.V.m. § 108 WG zu. Der Senat hat im Rahmen seiner Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG ausgeführt, dass die Errichtung der vier Dalben als eine Anlage in der Schutzzone II des Bodenseeuferplans mit der Schutzfähigkeit und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone des Bodenseeufers nicht vereinbar ist. Das Verwaltungsgericht hat - unter zum Teil wörtlicher Wiedergabe des Urteils des erkennenden Senats vom 08.11.2005 - erschöpfend dargelegt, dass die vier Dalben wegen des Schutzes der Flachwasserzone des Bodenseeufers dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Frage der Genehmigungsfähigkeit der vier Dalben auf der Grundlage des § 76 Abs. 3 Satz 1 WG geprüft, wonach die Genehmigung zu versagen ist, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Aus dem gleichen Grund darf indessen auch eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG nicht erteilt werden. Nach § 12 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Schädliche Gewässerveränderungen sind nach § 3 Nr. 10 WHG, Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung beeinträchtigen, oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Da - wie dargelegt - die Dalben sowie ihre beabsichtigte und bestimmungsgemäße Nutzung die limnologische Situation verschlechtern und die Funktion der Flachwasserzone des Bodenseeufers beeinträchtigen und somit dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht vor - ungeachtet des Umstands, dass die Wasserbehörde selbst bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen aufgrund des ihr zustehenden Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) die hilfsweise begehrte Erlaubnis versagen dürfte. Ebenso wenig bedarf es einer Vertiefung, ob das Wohl der Allgemeinheit neben wasserwirtschaftlichen Belangen im engeren Sinne auch andere nicht spezifisch wasserrechtliche Gesichtspunkte einschließt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.03.1998 - 4 C 30.88 -, ZfW 1990, 276 = NVwZ 1989, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 - ZfW 1978, 298; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389; Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum einen gehören die dargestellten limnologischen Belange zweifelsohne zu den vom WHG und WG abgedeckten spezifisch wasserrechtlichen Belangen. Es ist vorliegend nach der Überzeugung des Senats eindeutig davon auszugehen, dass die Dalben sowie die dort liegenden Boote die limnologische Situation verschlechtern und die Funktion der Flachwasserzone beeinträchtigen. Zum anderen gestattet - nunmehr ausdrücklich - § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die Erlaubnis auch zu versagen, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
38 
Die Beseitigungsanordnung ist auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern; dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat verweist, dargelegt. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer weiteren Vertiefung keinen Anlass.
III.
39 
Soweit die Kläger mit ihrer Verpflichtungsklage die Erteilung einer Erlaubnis begehren, ist die Klage schon unzulässig. Für das Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 oder § 15 WHG sind nach § 108 WG die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden. Das Landratsamt ist jedoch von einer Genehmigungspflicht der Dalben gemäß § 76 WG ausgegangen. Es fehlt daher bereits an dem für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 oder § 15 WHG erforderlichen Verwaltungsverfahren nach § 108 WG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, ZfW 1992, 439 = VBlBW 1991, 183).
40 
Im Übrigen hat der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - unter II. dargelegt, dass die Dalben auch materiell nicht genehmigungsfähig sind. Die Versagung der Genehmigung war daher rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weshalb auch ein - im Verpflichtungsantrag enthaltener - Antrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten, den wasserrechtlichen Gestattungsantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - neu - zu bescheiden, keinen Erfolg hat.
41 
Die Berufungen war sonach zurückzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
44 
Beschluss vom 19. Mai 2010
45 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufungen bleiben erfolglos.
19 
Die Berufungen der Kläger sind zwar nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die wasserrechtliche Entscheidung des Landratsamts Konstanz vom 13.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.05.2007 ist rechtmäßig; die Kläger werden durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da das Errichten der vier Dalben einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf ( I. ). Des Weiteren erweist sich die Beseitigungsanordnung als rechtmäßig ( II. ). Die Kläger haben schließlich weder einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Genehmigung noch auf eine erneute Bescheidung ihres Antrags ( III. ).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht hat die wasserrechtliche Gestattungspflicht der Errichtung der vier Dalben (zu diesem Begriff vgl. Westphal, Lexikon der Seeschifffahrt, 1981, Stichwort: Dalben) im Bett des Bodensees als eines „oberirdischen Gewässers“ (vgl. § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.d.F. v. 31. Juli 2009 [BGBl I S. 2585] - in Kraft getreten am 01.03.2010 -, das mangels entgegenstehender Überleitungsvorschriften in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Berufungsverhandlung anzuwenden ist) oder an dessen Ufer (d.h. auf der Landfläche zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante; vgl. § 76 Abs. 8 WG) im Ergebnis zu Recht bejaht.
21 
1. a.) Allerdings hat der Senat Zweifel an der Zulässigkeit der Feststellungsklage, innerhalb derer das Verwaltungsgericht die wasserrechtliche Gestattungspflicht geprüft hat. Vieles spricht dafür, dass den Klägern insoweit das Rechtsschutzinteresse an der isolierten Feststellung der Gestattungspflicht fehlen dürfte. Denn die wasserrechtliche Gestattungspflicht ist Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage gegen die in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung angeordnete Beseitigung der vier Dalben, gegenüber der die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär ist. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung ist - auch - die Frage, ob das Vorhaben der Kläger in formeller Hinsicht legal, d.h. aufgrund einer wasserrechtlichen Gestattung errichtet wurde. Fehlt es an einer erforderlichen wasserrechtlichen Gestattung, so bedingt diese formelle Rechtswidrigkeit zugleich auch die materielle Rechtswidrigkeit (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71.75 -, DVBl. 1979, 67; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris). Freilich bedarf es in diesen Fällen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der weiteren Erwägung, ob eine wasserrechtliche Gestattung offenbar ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978, a.a.O.; Beschluss vom 28.02.1991, a.a.O.; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris). Auch ohne eine wasserrechtliche Gestattungspflicht hätte aber gemäß § 82 WG eine Beseitigungsanordnung rechtmäßigerweise für die Zukunft ergehen können, wenn von dem - gegebenenfalls gestattungsfreien - Vorhaben wasserrechtlich zu besorgende Gefahren ausgingen. Gegenüber einer Anfechtungsklage gegen diese Beseitigungsanordnung bestünde daher in diesem Fall gleichfalls wohl kein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Feststellung, dass das Vorhaben gestattungsfrei errichtet werden konnte.
22 
b.) Von einer weiteren Vertiefung und abschließenden Entscheidung zur Zulässigkeit der Feststellungsklage sieht der Senat jedoch ab. Denn die von den Klägern durch die Errichtung der vier Dalben erfolgte Benutzung des Bodensees als oberirdisches Gewässer bedarf auf jeden Fall der wasserrechtlichen Gestattung. Der Senat vermag hierbei allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Errichtung der vier Dalben im Bett des Bodensees wasserrechtlich nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WG Baden-Württemberg (im Folgenden: WG) genehmigungspflichtig seien, nicht zu teilen. Nach dieser Vorschrift bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen errichten oder wesentlich verändern will, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder Fischerei gefährden oder behindern könnten. Die vier Dalben sind zwar sonstige Anlagen, die im Bett des oberirdischen Gewässers Bodensee errichtet wurden. Denn der Begriff der sonstigen Anlagen umfasst alle Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Größe oder wirtschaftliche Bedeutung, die auf eine gewisse Dauer zu einem bestimmten Zweck mittels besonderer Vorkehrungen angelegt wurden; hierzu gehören insbesondere jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380; Urteil vom 05.04.1990 - 4 S 1242/89 -, NuR 1991, 234; Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 -, ZfW 1978, 2098; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, VBlBW 1980, 68; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 13). Die Genehmigungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WG gilt jedoch gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 WG nicht für Anlagen, die einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen oder der Gewässerunterhaltung dienen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Errichtung der vier Dalben ist nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 (oder - im Falle einer gehobenen Erlaubnis - mit § 15 WHG) und § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG erlaubnispflichtig. Danach bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. § 9 WHG (vormals § 3 WHG a.F.) regelt Gewässerbenutzungen i.S. dieses Gesetzes und ist einschlägig. Allerdings liegt keine der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG aufgeführten Benutzungen vor. Dies gilt insbesondere für § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, wonach Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer sind. Die vier Dalben fallen nicht unter diese Benutzungsart. Denn sie sind kein Stoff, der zur Auflösung und zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser eingebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.; Urteil vom 02.10.1970 - II 666/69 - ESVGH 21, 48 = BaWüVBl 71, 26; Urteil vom 05.10.1970 - II 149/66; Urteil vom 20.10.1971 - II 260/68 = ZfW 1972, 245; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 30).
23 
c.) Die Errichtung der Dalben im Gewässerbett des Bodensees stellt jedoch eine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG dar. Nach dieser Regelung gelten als Benutzungen auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Was unter dem Begriff der Wasserbeschaffenheit zu verstehen ist, wird in § 3 Nr. 9 WHG näher bestimmt. Danach ist die Wasserbeschaffenheit die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers (vgl. insoweit zur vorherigen Regelung § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG a.F.). § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gilt - als Auffangtatbestand, wenn für denselben Lebenssachverhalt keine der übrigen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Nr. 1 WHG genannten Benutzungsarten in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80.01 -, BauR 2002, 1359), wobei allerdings keine Rangfolge zwischen den Benutzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht - für Maßnahmen, die schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers auch als Element für das tierische und pflanzliche Leben in ihm und seiner Bedeutung für den Stoffwechsel bei den Organismen herbeiführen können (Czychowski/ Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 68; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dame/Knopp, WHG und AbwAG, § 3 Rn. 29). § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG betrifft die ökologischen Funktionen des Gewässers in ihrer Gesamtheit (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung § 1 und § 6 WHG und zu den Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer im Besonderen § 27 WHG). Das Gewässer wird nicht nur als chemisch-physikalischer Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben in ihrer Gebundenheit an das Gewässer erfasst. Das bedeutet, dass jede Maßnahme, die geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften herbeizuführen, eine wasserrechtlich gestattungspflichtige Benutzung des Gewässers darstellt. Der Gesetzgeber unterwirft diese in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG aufgeführte (uneigentliche) Gewässerbenutzung mithin ebenfalls einer vorgängigen behördlichen Kontrolle. Mit dem Auffangtatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG soll schon im Vorfeld überprüft werden, ob sich aus bestimmten Vorhaben, die keine oder erst nachfolgend eine Gewässerbenutzung im eigentlichen Sinne - also eine Benutzungsart nach den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG aufgeführten Benutzungen -bezwecken, aber ein gewisses Gefährdungspotential in sich bergen, Gefahren für das Gewässer ergeben können. Die danach vorausgesetzte Gefährdungseignung weist eine Maßnahme auf, wenn sich der Eintritt der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG beschriebenen Folgen nicht ausschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80.01 -, BauR 2002, 1359) bzw. - anders gewendet -, ob konkrete Anhaltspunkte für die - positive - Eignung der Maßnahmen zur Veränderung des Wassers bestehen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 71; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dame/Knopp, WHG und AbwAG, § 3 WHG Rn. 29a und 29b), wobei auch die Möglichkeit einer mittelbaren Beeinträchtigung genügt.
24 
Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376) in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -) ausführlich dargelegt, dass der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zukommt. Der erkennende Senat ist zu diesem Ergebnis unter Verwertung der Erkenntnisse der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (im Folgenden: IGKB; in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven vom Januar 2004) und des Bodenseeuferplans von 1984 gelangt. Weiterhin hat er die Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 07.02.1990 über die Einführung der von der IGKB in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl. 1962, 1) erarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.05.1987 (GABl. 1990, 169) verwertet, die im Jahre 1967 verabschiedet und zuletzt im Jahre 1987 überarbeitet wurden. Schließlich hat er seiner Erkenntnis die in jenem Verfahren ergangene Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.06.2005 zugrunde gelegt und sich eingehend mit den von den dortigen Klägern vorgelegten Gegengutachten auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung all dessen hat der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 festgestellt, dass der Bodensee Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen ist. Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichen eine hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. (vgl. VGH, Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 [Ankerboje im Schilfgürtel]; Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380 = ZfW 1994, 410). Hierbei ist gerade die limnologische Funktion des Flachwassers hervorzuheben. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirkt als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand ist eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um diese Funktionen zu erhalten, müssen die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 weiter ausgeführt, dass zwar der Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte, andere Defizite indessen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei sei davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet würden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16 ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren habe sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten seien. So beeinträchtigten und zerstörten etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärkten die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusse das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe könne die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasteten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen führten vorwiegend im Bereich um den jeweiligen Liegeplatz zu Belastungen. Freizeitaktivitäten störten Flora und Fauna (vgl. IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21 ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, habe die IGKB deshalb beschlossen, die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der IGKB, Bregenz, Mai 2004).
25 
In diesem Zusammenhang gewinnt auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S. 1) maßgebliche Bedeutung. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt (vgl. nunmehr in Umsetzung dieser Richtlinie § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und Nr. 2 WHG). Die im Vollzug der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach der Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.6.2005 (vgl. S. 5), die in dem dem Urteil des erkennenden Senats vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -) zugrunde liegenden Verfahren vorgelegt wurde, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 bei der gebotenen gesamtanschaulichen Betrachtung des Sees weiter festgestellt, dass die Flachwasserbereiche im Hinblick auf die Stabilität der ökologischen Funktionen des Bodensees, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln, zu erhalten sind. Zudem sind schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren. Deshalb müssen - so der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (a.a.O.) - auch bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein. Hieran ist festzuhalten. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass seine damaligen Feststellungen aufgrund neuerer Erkenntnisse einer Überprüfung bedürften. Auch die Kläger haben insoweit nichts vorgetragen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
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Zwar betraf das Urteil vom 08.11.2005 die Errichtung eines Bootsstegs. Der Senat erkennt auch, dass eine Dalbe mit einem Bootssteg nicht völlig gleichgestellt werden kann, sondern dass zwischen beiden Anlagen ein - allerdings nur gradueller - Unterschied besteht. Auf Grundlage der obigen Feststellungen sind indessen auch die streitgegenständlichen Dalben gerade auch im Hinblick auf ihre bestimmungsgemäße Nutzung als Anlegestelle für Ruderboote und motorbetriebene Boote - insoweit vergleichbar mit einem Bootssteg - geeignet, sich auf den sensiblen und in limnologischer Hinsicht besonders schützenswerten Bereich der Flachwasserzone des Bodenseeufers für das Seeökosystem erheblich negativ auszuwirken. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 bezogen auf Uferverbauungen, zu denen Bootsstege wie auch Dalben zählen, ausgeführt, dass sie die Flachwasserzone oft schädigen, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Die Flachwasserzone ist ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum und gilt als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee. Sie wird von einer großen Anzahl von Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig sind Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauch- ten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Es besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen. Bereits geringe Eingriffe in dieses vernetzte und komplexe Seeökosystem wie zum Beispiel durch Dalben (und Stege) und insbesondere durch deren bestimmungsgemäße Nutzung infolge Verschattungen und Verwirbelungen und zusätzlichen Wellenschlag mit Auswirkungen auf die Wassertemperatur und die Nährstoffversorgung beeinträchtigen die naturgemäß labile Stabilität der Flachwasserzone des Bodensees, die ohnehin schon durch die vorhandenen Nutzungen belastet ist. Die bestehenden Freizeitaktivitäten sowie der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft manifestiert sich hauptsächlich an den Seeufern (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Dalben stellen hinsichtlich des lokalen Strömungs- und Sedimentsgeschehen einen Fremdkörper in der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen empfindlichen Flachwasserzone dar, beeinflussen diese entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig und führen damit zu einer Beeinträchtigung. Des Weiteren muss die streitgegenständliche Anlage vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Ruderboote und auch Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen der Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds. Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht. Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht. Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar. Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer-und Flachwasserbereich (vgl. hierzu insgesamt die Zusammenstellung in: IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO -) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Auch erschweren an Dalben festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiven - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer „Kinderstube“ oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt. Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Anlagen in der Flachwasserzone des Bodensees in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich geeignet sind, wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft auf Dauer zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG zu führen. Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihre Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert.
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Abzustellen ist bei dieser Beurteilung demnach nicht allein auf eine isolierte Betrachtung der verfahrensgegenständlichen vier Dalben. Auch für den Senat wäre es - wenn auch nicht völlig ausgeschlossen - so doch nur schwerlich nachvollziehbar, dass vier Dalben der in Rede stehenden Größe allein die Gewässereigenschaften des Bodensees nachhaltig gefährden könnten. Auf diese rein individuelle Betrachtung kommt es aber nicht an. Denn gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art bilden mit Blick auf die bereits vorhandene Belastung durch Freizeitaktivitäten und dem allseits bekannten Begehren nach deren Ausweitung Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte, so dass derartige Anlagen in einer gedachten Summe in den Blick zu nehmen sind und auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. zu dem entscheidenden Gesichtspunkt des Summationseffekts hinsichtlich bereits bestehender und - unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung - künftiger Anlagen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, ZfW 1991, 113 = VBlBW 1990, 389; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Vor diesem Hintergrund und gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt muss der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweist, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 35). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Beklagten zu Recht geäußerte Befürchtung, dass mit der Erteilung der Erlaubnis ein Berufungsfall für weitere Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse geschaffen werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gäbe es schwerlich eine Handhabe, gleichartigen Anträgen die Erlaubnis zu versagen. Wenn andere Interessenten sich auf eine Entscheidung berufen und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung einleiten könnten, rechtfertigt dies im Rahmen der Ausübung des der unteren Wasserbehörde zustehenden Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) sogar in dem Fall, in dem - im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit - die Versagungsvoraussetzungen § 12 WHG nicht vorliegen, die Ablehnung der begehrten wasserrechtlichen Gestattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.1980 - VII 1346/79 -, ZfW 1981, 29; Beschluss vom 24.02.2010 - 3 S 3144/08 -, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 6 Rn. 34 m.w.N.). Gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt muss der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweist, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -). Gerade in diesem Zusammenhang ist auf die substantiiert nicht bestrittenen Ausführungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinzuweisen. Danach stellt das Begehren der Kläger keinesfalls einen Einzelfall dar. Die Wasserbehörde erfasst schon seit Jahren im Rahmen von regelmäßig durchgeführten Gewässerschauen unzulässig errichtete Anlagen der vorliegenden oder vergleichbaren Art und ergreift die für deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen. Damit wird dem abstrakten Prinzip der Summation in der Gewässerpraxis eine konkrete Gestalt gegeben.
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Da nach all dem eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG vorliegt, bedarf diese im vorliegenden Fall einer Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 Abs. 1 WHG; eine wasserrechtliche Gestattung in Form einer Bewilligung scheidet in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG kraft Gesetzes von vornherein aus.
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2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch erkannt, dass die Errichtung der Dalben keinen wasserrechtlich gestattungsfreien Gemeingebrauch darstellt. Nach § 25 WHG i.V.m. § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst jedoch nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (so im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die zuvor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Die auf Dauer angelegte Errichtung von Dalben kann hierzu nicht gerechnet werden.
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3. Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch der Anliegergebrauch (vgl. § 26 WHG i.V.m. § 27 und § 28 Abs. 1 WG) den Klägern nicht das Recht zur Errichtung der Dalben einräumt. Denn nach § 26 Abs. 3 WHG ist ein Anliegergebrauch am Bodensee ausgeschlossen, da es sich um ein Gewässer handelt, das der Schifffahrt dient (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1975 - IX 287/75 -, RdL 1976, 278; Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG u. AbwAG, § 24 WHG Rn. 22; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 24 Rn. 9; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 27 Rn.17). Diese Regelung entspricht auch der früheren Rechtslage nach Badischem Wasserrecht. Denn dem am 01.03.1960 außer Kraft getretenen Badischen Wassergesetz (im Folgenden: Bad. WG) war ein Anliegergebrauch an den schiff- oder flößbaren - und in diesem Sinne „öffentlichen“ Gewässern unbekannt (§ 1 Abs. 1 Bad. WG; Schenkel, Das Badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 113; Wiener, Das Badische Wassergesetz i.d.F. von 12.04.1913, Karlsruhe 1913, § 1 [Abs. 1 und 3], Anm. 4). Nach § 16 und § 17 Bad. WG i.d.F. von 1899 und § 17 Bad. WG i.d.F. von 1913 konnte ein Anliegergebrauch am Bodensee nicht bestehen, da dieser - wie dargelegt - nicht zu den natürlichen nicht-öffentlichen Wasserläufen gehörte, an denen allein ein Anliegerrecht möglich war. Nichts anderes gilt für das Badische Wassergesetz i.d.F. vom 25.08.1876 nach dem dortigen Art. 1 Abs. 2, Art. 3, Art. 6 und Art. 7 (vgl. Schenkel, Das Badische Wasserrecht, Karlsruhe, 1877, enthaltend das Gesetz über die Benützung und Instandhaltung der Gewässer; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1975 - IX 287,75 -, RdL 1976, 278).
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4. Das Errichten der vier Dalben stellt weiterhin - wie das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat - keine Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme innerhalb einer legal errichteten bestandsgeschützten Anlage dar. Denn ein wasserrechtlichter Bestandschutz setzt das Vorhandensein einer rechtmäßigen und funktionsfähigen Anlage voraus (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; vgl. ferner zum Verhältnis Bestandsschutz und Art. 14 GG grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300), woran es vorliegend fehlt.
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Weder ist den dem Senat vorliegenden Akten eine wasserrechtliche Gestattung der vormals vorhandenen 11 Dalben, die die Kläger wegen Verrottung und wegen Funktionsuntüchtigkeit entfernt haben, noch eine wasserrechtliche Gestattung dieser entfernten 11 Dalben als Teil einer von den Klägern so bezeichneten „Hafenanlage“, bestehend aus zwei Mauern und der entfernten 11 Dalben, zu entnehmen. Eine solche wurde auch von den Klägern nicht vorgelegt. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung lediglich für die Erhöhung der Ufermauer nachgewiesen ist. Eine konstruktive oder funktionelle Verbindung mit dem von den Klägern als Hafenanlage bezeichneten Gesamtkomplex aus zwei Mauern und vormals 11 Dalben besteht jedoch nicht. Darüber hinaus betrifft diese Genehmigung - wie das Verwaltungsgericht richtig hervorhebt - lediglich eine Erhöhung der Mauer um 20 cm, nicht aber ihre Errichtung.
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Der von den Klägern als „Hafen“ bezeichnete Komplex konnte auch nach dem am 01.03.1960 außer Kraft getretenen Badischen Wassergesetz nicht ohne wasserrechtliche Gestattung des Bezirksamts bzw. des Bezirksrats (als Verwaltungsbehörde nach § 4 Nr. 10 der VO des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 08.12.1899 zum Vollzug des Wassergesetzes vom 26.06.1899 bzw. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 der VO vom 12.04.1913 zum Vollzug des Wassergesetzes i.d.F. in der Bekanntmachung vom 12.04.1913) errichtet werden. Der Gemeingebrauch nach § 12 Bad. WG i.d.F. des Jahres 1899 (vgl. Schenkel, das Badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 220) erfasste nicht die Benutzung mittels besonderer Anlagen in oder an dem Gewässer. Hierfür war eine Verleihung erforderlich (§ 38 Nr. 1 Bad. WG 1899; Schenkel, a.a.O., § 38 Anm. 4 [S. 354]; vgl. auch § 40 Abs. 2 a Bad. WG i.d.F. vom 12.04.1913 i.V.m. § 56 Abs. 3 der Vollzugsvorschriften zum Wassergesetz vom 12.04.1913; siehe hierzu Wiener, Das Badische Wasserrecht, enthaltend das Wassergesetz i.d.F. vom 12.04.1913, Karlsruhe 1913, § 56 Anm. 3). Zu diesen besonderen Anlagen zählten Landestellen und Häfen (Wiener, a.a.O., S. 255 zu § 56, Anm. 3). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch überzeugend ausgeführt, dass offenbleiben kann, ob die Errichtung des von den Klägern als „Hafen“ bezeichneten Gesamtkomplexes wegen seiner geringen Ausmaße nicht unter die oben aufgeführten Vorschriften des Badischen Wassergesetzes i.d.F. 1899 bzw. 1913 fällt, weil die dort genannten Genehmigungstatbestände (entsprechend der heute geltenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG) gegebenenfalls nur für größere Anlagen Geltung beanspruchen. Denn dann wäre jedenfalls die Anlage nach § 91 Bad. WG 1899 bzw. § 99 Bad. WG 1913 genehmigungspflichtig gewesen. Nach ersterer Vorschrift hatte, wer in einem öffentlichen Gewässer oder an dem Ufer desselben, soweit das Ufer unter dem Hochwasser liegt, zum Wasserschutze, zur Überbrückung oder zu anderen Zwecken, zu denen nicht schon nach den §§ 37 und 38 eine Genehmigung erforderlich ist, Bauten und sonstige Veranstaltungen, welche auf den Wasserabfluss oder Eisgang eine ungünstige Einwirkung ausüben können, ausführen oder wesentlich ändern will, die vorgängige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. § 99 Bad. WG i.d.F. 1913 ist mit dieser Regelung im Wesentlichen identisch, sie verweist lediglich auf eine Verleihung nach § 40 bzw. eine Genehmigung nach § 52 und erweitert die Einholung der vorgängigen Genehmigung um die Tatbestände des öffentlichen Interesses und der Rechte anderer (vgl. Schenkel, a.a.O., 91 Anm. 5; Wiener, a.a.O., § 99 Anm. 2). Auch Art. 86 des Bad. WG vom 25.08.1876 sah - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - eine entsprechende Regelung vor (Schenkel, a.a.O., § 91 Anm. 1, S. 523; vgl. zur entsprechenden aktuellen Rechtslage § 76 WG). Weiterhin weist das Verwaltungsgericht zu Recht auf die landesherrliche Verordnung vom 10.04.1840 hin, wonach Bauten im Gewässer oder im Bereich seines Überschwemmungsgebiets bei schiff- und floßbaren Gewässern - wie dem Bodensee - einer im öffentlichen Interesse stets widerruflichen polizeilichen Erlaubnis bedurften (vgl. Schenkel, a.a.O., S. 14). Da weder eine derartige polizeiliche Erlaubnis noch eine Verleihung nach § 38 Bad. WG 1899 bzw. § 40 Bad. WG 1913 oder eine Genehmigung gemäß § 91 Bad. WG 1899 bzw. § 99 Bad. WG 1913 den Akten entnommen werden können und solche Unterlagen von den Klägern auch nicht vorgelegt wurden, bedarf die Frage der Fortgeltung derartiger wasserrechtlicher Gestattungen nach § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. hierzu Bulling/Finkenbeiner, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 122 Rn. 11), die wohl wegen ihrer Objektbezogenheit bei einer Rechtsnachfolge in das Grundstückseigentum übergangsfähig gewesen wären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376), keiner weiteren Erörterung.
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5. Hinsichtlich des nach Lage der Akten erloschenen Fischereirechts können sich die Kläger gleichfalls nicht auf ein Recht berufen, für ein Fischerboot eine Anlegestelle zu schaffen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass mit dem - erloschenen - Fischereirecht allenfalls ein Recht verbunden war, eine Anlegestelle für Fischerboote innerhalb des Fischereibetriebs zu schaffen. Diese Anlegestelle würde indessen die beabsichtigte Freizeitnutzung nicht umfassen.
II.
35 
Die auf § 82 Abs. 1 WG (nunmehr i.V.m. § 100 Abs. 1 WHG) gestützte Beseitigungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift hat die Wasserbehörde darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die Wasserbehörde diejenigen Anordnungen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 WG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, nämlich eine rechtswidrige Gewässereinwirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.1975 - IX 674/74 -, ZfW 1976, II Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 13.07.1979 - IV C 10.76 -, Buchholz 445.4 § 26 WHG Nr. 2), hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden ausführlichen Erwägungen dargelegt. Eine gewässeraufsichtliche Beseitigungsanordnung ist - anders als im öffentlichen Baurecht - im Wasserrecht wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen beiden Rechtsmaterien schon bei formeller Rechtswidrigkeit möglich. Eine wasserrechtlich gestattungsbedürftige, aber nicht gestattete Benutzung eines Gewässers ist schlechthin illegal. Es gibt keine materiell legale Gewässerbenutzung ohne formelle Legalität (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71/75 -, DVBl 1979, 67; Urteil vom 29.12.1998 - 11 B 56/98 -, juris). Dies bedeutet, dass im Wasserrecht die Behörde wegen der bloßen formellen Illegalität (Fehlen der behördlichen Zulassung unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Handlung oder Anlage) grundsätzlich repressiv einschreiten kann. Denn die Befugnis oder das Recht, eine gestattungspflichtige Gewässerbenutzung oder einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau vorzunehmen, sind nicht verfassungsrechtlich vorgegeben und nicht im Einzelfall lediglich von einer Prüfung ihrer wasserrechtlichen Verträglichkeit abhängig, sondern werden durch wasserrechtliche Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung erst materiell begründet (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300). Wie oben dargelegt bedarf die Errichtung der vier Dalben einer behördlichen Erlaubnis oder gehobenen Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 oder § 15 WHG i.V.m. § 108 WG. Eine Bewilligung scheidet im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG von vornherein aus. Die Kläger besitzen weder eine wasserrechtliche Erlaubnis nach neuem Recht noch eine wasserrechtliche Gestattung nach altem Recht.
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem nicht entgegen. Zwar kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass die auf die Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Beseitigungsanordnung nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wassers konkret zu erwarten und entsprechend dargetan ist. Vor Erlass einer derartigen Anordnung ist daher grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob die illegal vorgenommene Gewässerbenutzung tatsächlich zu einer konkreten Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange führt und damit auch künftig materiell nicht gestattungsfähig ist (BVerwG, Beschluss vom 22.08.1997 - 11 B 31.97 -, juris; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 7 B 119.93 -, ZfW 1994, 396 = NVwZ-RR 1994, 202; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461 = ZfW 1991, 230; Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 71.75 -, DVBl 1979, 67). Die Behörde verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie gegen eine ungenehmigte wasserrechtliche Gewässerbenutzungsmaßnahme abschließend vorginge, ohne zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung ernsthaft geprüft zu haben. Daher ist im Rahmen einer Evidenzprüfung bei Ausübung des Ermessens einzubeziehen, ob die formelle illegale Gewässerbenutzung mit den materiellen wasserrechtlichen Anforderungen vereinbar ist.
37 
Nach Maßgabe dessen ist die Beseitigungsanordnung frei von Ermessensfehlern. Denn den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 i.V.m § 10 Abs. 1 oder § 15 WHG jeweils i.V.m. § 108 WG zu. Der Senat hat im Rahmen seiner Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG ausgeführt, dass die Errichtung der vier Dalben als eine Anlage in der Schutzzone II des Bodenseeuferplans mit der Schutzfähigkeit und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone des Bodenseeufers nicht vereinbar ist. Das Verwaltungsgericht hat - unter zum Teil wörtlicher Wiedergabe des Urteils des erkennenden Senats vom 08.11.2005 - erschöpfend dargelegt, dass die vier Dalben wegen des Schutzes der Flachwasserzone des Bodenseeufers dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Frage der Genehmigungsfähigkeit der vier Dalben auf der Grundlage des § 76 Abs. 3 Satz 1 WG geprüft, wonach die Genehmigung zu versagen ist, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Aus dem gleichen Grund darf indessen auch eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG nicht erteilt werden. Nach § 12 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Schädliche Gewässerveränderungen sind nach § 3 Nr. 10 WHG, Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung beeinträchtigen, oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Da - wie dargelegt - die Dalben sowie ihre beabsichtigte und bestimmungsgemäße Nutzung die limnologische Situation verschlechtern und die Funktion der Flachwasserzone des Bodenseeufers beeinträchtigen und somit dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht vor - ungeachtet des Umstands, dass die Wasserbehörde selbst bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen aufgrund des ihr zustehenden Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) die hilfsweise begehrte Erlaubnis versagen dürfte. Ebenso wenig bedarf es einer Vertiefung, ob das Wohl der Allgemeinheit neben wasserwirtschaftlichen Belangen im engeren Sinne auch andere nicht spezifisch wasserrechtliche Gesichtspunkte einschließt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.03.1998 - 4 C 30.88 -, ZfW 1990, 276 = NVwZ 1989, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 - ZfW 1978, 298; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389; Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum einen gehören die dargestellten limnologischen Belange zweifelsohne zu den vom WHG und WG abgedeckten spezifisch wasserrechtlichen Belangen. Es ist vorliegend nach der Überzeugung des Senats eindeutig davon auszugehen, dass die Dalben sowie die dort liegenden Boote die limnologische Situation verschlechtern und die Funktion der Flachwasserzone beeinträchtigen. Zum anderen gestattet - nunmehr ausdrücklich - § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die Erlaubnis auch zu versagen, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
38 
Die Beseitigungsanordnung ist auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern; dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat verweist, dargelegt. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer weiteren Vertiefung keinen Anlass.
III.
39 
Soweit die Kläger mit ihrer Verpflichtungsklage die Erteilung einer Erlaubnis begehren, ist die Klage schon unzulässig. Für das Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 oder § 15 WHG sind nach § 108 WG die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden. Das Landratsamt ist jedoch von einer Genehmigungspflicht der Dalben gemäß § 76 WG ausgegangen. Es fehlt daher bereits an dem für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 oder § 15 WHG erforderlichen Verwaltungsverfahren nach § 108 WG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, ZfW 1992, 439 = VBlBW 1991, 183).
40 
Im Übrigen hat der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - unter II. dargelegt, dass die Dalben auch materiell nicht genehmigungsfähig sind. Die Versagung der Genehmigung war daher rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weshalb auch ein - im Verpflichtungsantrag enthaltener - Antrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten, den wasserrechtlichen Gestattungsantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - neu - zu bescheiden, keinen Erfolg hat.
41 
Die Berufungen war sonach zurückzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
44 
Beschluss vom 19. Mai 2010
45 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.