Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 1253/08

bei uns veröffentlicht am20.05.2010

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. April 2008 - 6 K 1278/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Errichtung von vier Bootsbefestigungsvorrichtungen (im Folgenden: Dalben) keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedarf, hilfsweise die Erteilung dieser Genehmigung, und wenden sich gegen die Anordnung ihrer Beseitigung.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., und vermieten dort Ferienwohnungen. Das Grundstück grenzt an der nördlichen Seite an den Bodensee; der betreffende Uferbereich liegt in der Schutzzone II des Bodenseeuferplans. An der dem Bodensee zugewandten Grundstücksseite befinden sich an der Ostgrenze eine Fischereihütte, eine Ufermauer und an der Westgrenze zwei in einem Abstand von ca. 5 - 6 m errichtete Mauern, die in den See hineinragen und als Bootsanlegestelle genutzt werden. Die Fischereihütte wurde vom Landratsamt Konstanz am 14.11.1974 „unter dem Vorbehalt jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs" baurechtlich genehmigt. 1976 wurde festgestellt, dass die Ufermauer um ca. 20 cm erhöht worden war. Auf nachträglichen Antrag wurde am 07.09.1977 eine bis zum 31.12.1990 befristete wasserrechtliche Genehmigung zur Erhöhung der vorhandenen Ufermauer unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilt. Nach Ablauf der Genehmigung stellte der Rechtsvorgänger der Kläger am 07.04.1992 einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung. Im Hinblick auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, in der eine Verlängerung der Genehmigung aus limnologischen Gründen abgelehnt und auf ein Ufersanierungskonzept verwiesen wurde, das derzeit aufgestellt werde, wurde das Verfahren zum Ruhen gebracht. Eine Entscheidung über den Verlängerungsantrag ist bislang nicht ergangen.
Im Juli 2003 wurde bei einer Uferkontrolle festgestellt, dass vor dem Grundstück der Kläger zwischen den beiden Mauern, die die Bootsanlegestelle bilden, vier neue Dalben aus Holz errichtet worden waren. Die Klägerin zu 1 erklärte gegenüber Mitarbeitern des Landratsamts Konstanz, die Pfähle seien von den Klägern anstelle von früheren insgesamt 11 Dalben errichtet worden. Nachdem den Klägern mitgeteilt worden war, dass die Dalben einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürften, beantragten sie am 15.04.2004 fürsorglich die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der vier Dalben.
Mit Verfügung vom 13.10.2004 lehnte das Landratsamt Konstanz den Antrag auf Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Genehmigung für den weiteren Betrieb von vier Dalben vor bzw. auf dem Grundstück der Kläger ab (Ziffer 1) und ordnete an, dass die ungenehmigten vier Dalben durch die Kläger ersatzlos zu entfernen seien (Ziffer 2). Hierfür wurde den Klägern eine Frist von einem Jahr nach Bestandskraft der Entscheidung eingeräumt (Ziffer 3); des Weiteren wurde ein Zwangsgeld angedroht und eine Gebühr festgesetzt (Ziffer 4 und 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, die vier Dalben seien nicht als Teil eines vorhandenen Bootshafens genehmigt worden. Auch die wasserrechtliche Entscheidung vom 07.09.1977 habe die Dalben nicht erfasst. Im Übrigen sei diese Genehmigung abgelaufen und über eine Verlängerung sei derzeit noch nicht entschieden worden. Zudem sei selbst dann, wenn die Dalben als Teil des Hafens angesehen werden müssten, ihre komplette Erneuerung wasserrechtlich genehmigungspflichtig gewesen; Bestandsschutz scheide aus. Bei den Dalben handle es sich um genehmigungspflichtige bauliche Anlagen im Sinne des § 76 Abs. 1 WG. Die Errichtung der Dalben könne nicht genehmigt werden, da ihr wasserwirtschaftliche Belange entgegenstünden. Der tangierte Uferbereich befinde sich in der sensiblen Flachwasserschutzzone II. Nach den verbindlichen Regelungen des Bodenseeuferplans 1984 (1.3.2) dürften dort öffentliche und private Anlagen nur dann zugelassen werden, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiege. Im öffentlichen Interesse könnten unter anderem Anlagen zu Zwecken der gewerblichen Fischerei zugelassen werden; die Kläger hätten jedoch nicht dargetan, dass sie noch im Besitz eines Fischereirechts seien. Die Dalben sollten vielmehr durch Feriengäste genutzt werden. Durch die Anlagen selbst und die intensive konzentrierte Benutzung (an-/abfahrende Boote) werde die limnologische Funktion der Flachwasserzone stark beeinträchtigt. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone werde gestört, Wasserströmungen würden verändert und der Lebensraum von Kleinlebewesen werde unterbrochen. Dabei dürfe nicht isoliert auf den Bestand der vier Holzpfähle abgestellt werden; vielmehr müsse die Summe der Beeinträchtigungen durch bauliche Anlagen im Gewässer (sog. Summationseffekt) gesehen werden. Die dargelegten Beeinträchtigungen wasserwirtschaftlicher sowie limnologischer Art begründeten die befürchtete Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit. Diese könne auch nicht durch Bedingungen oder Auflagen ausgeglichen werden. Die Entfernung der Dalben werde gemäß § 82 Abs. 1 WG angeordnet. Sie sei zur Schaffung ordnungsgemäßer wasserrechtlicher Verhältnisse geboten.
Die Kläger erhoben am 15.11.2004 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrugen, sie gingen nach wie vor davon aus, dass die Errichtung der vier Dalben nicht genehmigungspflichtig gewesen sei, da sie lediglich an die Stelle von 11 zuvor vorhandenen Dalben getreten seien. Diese früheren Dalben seien noch als Stummel vorhanden gewesen und seien durch die vier Pfähle ersetzt worden. Die früheren 11 Dalben seien im Zusammenhang mit dem Hafen errichtet worden und hätten diesem gedient. Die vier neuen Dalben hätten denselben Zweck. Sie seien somit Bestandteile einer Anlage, die rechtmäßig errichtet worden sei und Bestandsschutz genieße. Dabei sei es nicht von Belang, ob die Nutzung des Hafens durch Feriengäste erfolge oder ob eine gewerbliche Fischereinutzung betrieben werde. Der Bodenseeuferplan sehe zudem die Möglichkeit vor, sogar Häfen und Steganlagen zu erweitern, allerdings nur wenn dadurch Bojenfelder beseitigt oder reduziert würden oder die limnologischen Verhältnisse verbessert würden. Wenn jedoch bereits Häfen und Steganlagen erweitert werden könnten, müsse auch die Instandhaltung einer bestehenden genehmigten Anlage genehmigungsfähig sein. Zudem sei eine zusätzliche Beeinträchtigung der Flachwasserzone nicht vorstellbar. Soweit auf eine konzentrierte Benutzung durch ein- und abfahrende Boote verwiesen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass die Nutzung des Hafens nur in sehr geringem Ausmaß betrieben werde. Hinzu komme, dass durch die Errichtung der Dalben das Slippen von Booten vermieden werden könne, was zu einer geringeren Belastung der Flachwasserzone führe. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone werde nicht gestört, da es sich um Strömungen innerhalb des bestehenden Hafens handle, deren zusätzliche Beeinträchtigung durch die vier streitgegenständlichen Dalben nicht denkbar erscheine. Zudem sei die Beeinträchtigung durch die zuvor vorhandenen 11 Dalben sicher höher gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2007 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde auf die Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen und ergänzend ausgeführt, es komme nicht darauf an, dass in der Vergangenheit 11 Pfähle im Zusammenhang mit dem Hafen errichtet worden und dazu bestimmt gewesen seien, diesem Hafen zu dienen. Rechtlich sei allein bedeutsam, dass die seinerzeit vorhandenen Pfähle nicht benutzbar gewesen seien und aus Gründen der Verkehrssicherheit hätten beseitigt werden müssen sowie neue Pfähle geschlagen worden seien. Dieses Schlagen von neuen Dalben sei nicht vom Bestandsschutz gedeckt, da es im Wasserrecht keinen Bestandsschutz - insbesondere keinen überwirkenden Bestandsschutz wie im Baurecht - gebe. Selbst im Falle von Erneuerungen sei eine neue wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Das Landratsamt habe zutreffend erkannt, dass das maßgebliche Gebiet im Bereich der Flachwasserschutzzone II liege, so dass öffentliche oder private bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen und andere Eingriffe nur zulässig seien, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder wenn das öffentliche Interesse an ihrer Errichtung oder dem Erhalt einer derartigen Anlage den Schutzzweck überwiege. Die Anlage diene nicht Zwecken der gewerblichen Fischerei, sondern werde rein privat durch Feriengäste genutzt. Es liege auch kein Fall vor, in dem auch in der Flachwasserschutzzone II ausnahmsweise Häfen und Steganlagen erweitert werden dürften. Diese Regelung des Bodenseeuferplans gelte nur für öffentliche Häfen und Steganlagen. Die vier Dalben seien auch nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung nicht mit dem Schutz der Flachwasserschutzzone II zu vereinbaren. Es sei zu beachten, dass die Summe der Beeinträchtigungen durch solche baulichen Anlagen im Gewässer gesehen werden müsse und dieser sog. Summationseffekt maßgebend sei. Die entsprechende Regelung im Teilregionalplan "Bodenseeuferplan" stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar, so dass es eines einzelnen Nachweises der Störung nicht bedürfe. Hinsichtlich der Aufforderung, die Dalben zu entfernen, habe das Landratsamt sein Ermessen sachgerecht ausgeübt. Dem Schutz der Flachwasserzone könne nur durch die Entfernung der Dalben Rechnung getragen werden. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 24.05.2007 zugestellt.
Die von den Klägern am 20.06.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 08.04.2008 - 6 K 1278/07 - abgewiesen.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt: Bei den vier Dalben handle es sich um genehmigungspflichtige sonstige Anlagen im Bett des Bodensees als eines oberirdischen Gewässers. Sie seien auch geeignet, den Wasserabfluss zu beeinflussen und die ökologischen Funktionen des Gewässers zu beeinträchtigen. Weder der Gemein- noch der Anliegergebrauch lasse die Genehmigungspflicht entfallen. Denn der erstere umfasse nicht das Recht, Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen herzustellen; der letztere sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil es sich beim Bodensee um ein schiffbares Gewässer handle. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass lediglich bereits vorhandene Dalben teilweise ersetzt worden seien, die Teil einer genehmigten Hafenanlage seien. Der Austausch stelle angesichts der geringen Größe der Anlegestelle und der funktionellen Bedeutung der Dalben eine wesentliche Änderung der Anlage dar. Darüber hinaus liege keine insgesamt legale Anlage vor. Eine Genehmigung einer Hafenanlage bestehend aus zwei Mauern und 11 Dalben finde sich weder in den Akten des Beklagten noch könne sie von den Klägern vorgelegt werden. Der „Hafen“ sei auch nicht im Hinblick darauf als rechtlich zulässige Anlage anzusehen, dass er nach den Angaben des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Onkels des Klägers zu 2 bereits 1905/1910 errichtet worden sei. Denn bereits zu dieser Zeit habe eine solche Anlage nicht ohne eine behördliche Zulassung errichtet werden können. Da im Wasserrecht nicht zwischen einer nur formell und einer auch materiell illegalen Anlage unterschieden werde, sei es unmaßgeblich, ob die Hafenanlage seinerzeit genehmigungsfähig gewesen sei. Ein Fischereirecht der Kläger bestehe nicht. Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass eine wasserrechtliche Genehmigung auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich sei, dass eine Bewilligung, Erlaubnis oder sonstige Genehmigung nach anderen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes erforderlich sei. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf die Erteilung der hilfsweise begehrten wasserrechtlichen Genehmigung. Denn es sei eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch die vier Dalben zu erwarten. Hinsichtlich der Bedeutung der Flachwasserzone und des Bodenseeuferplans als Teilregionalplan könne auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 08.11.2005 verwiesen werden. Die Beeinträchtigung ergebe sich aus der großen Bedeutung der Flachwasserzone für die Ökologie des gesamten Bodensees zum einen und zum anderen aus dem sehr starken Nutzungsdruck, insbesondere durch Freizeitaktivitäten, dem der Bodensee ausgesetzt sei und der besonders den Uferbereich und die Flachwasserzone belaste. In diesem Zusammenhang müsse angesichts des starken Drucks des Wassersports auf den Uferbereich des Bodensees bei der Beurteilung von Anlagen, die als Bootsliegeplätze dienten, stets auch die drohende Vorbildwirkung berücksichtigt werden. Die Beseitigungsanordnung sei gleichfalls nicht zu beanstanden; Ermessensfehler seien nicht zu erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.
10 
Die Kläger beantragen,
11 
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.04.2008 - 6 K 1287/07 - zu ändern und unter Aufhebung der wasserrechtlichen Entscheidung des Landratsamts Konstanz vom 13.10.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.05.2007 festzustellen, dass die Errichtung der vier Dalben (Bootsanbindepfähle) auf bzw. vor dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedarf,
12 
2. hilfsweise, die Genehmigung für die Errichtung dieser vier Dalben zu erteilen.
13 
Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, eine Genehmigungspflicht für die streitgegenständlichen Dalben bestehe nicht. Die einzelnen Dalben hätten für sich gesehen keine eigene Funktion, sondern entfalteten Nutzen nur im Zusammenhang mit der bestehenden Hafenanlage. Zum anderen seien zuvor bereits mehrere Dalben eingeschlagen gewesen, die aufgrund des Alters nicht mehr gebrauchsfähig gewesen und daher ersetzt worden seien. Die Gesamteinheit zwischen Hafenanlage und Dalben bestehe seit mehr als einem Jahrhundert. Spätestens seit der Genehmigung der Erhöhung der Ufermauer hätten nicht nur sie und ihre Rechtsvorgänger, sondern habe auch die Wasserbehörde von einer Genehmigung ausgehen müssen.Über hundert Jahre hinweg sei der Hafen für die berufsmäßig ausgeübte Fischerei genutzt worden. Spätestens seit der Geltung des Grundgesetzes stünde dieser daher unter dessen Schutz, soweit die Berufsausübungen eigentumsrechtlich geschützt würden. Selbst wenn von einer Genehmigungsbedürftigkeit der Instandsetzung der Dalben auszugehen sei, bestehe ein Anspruch auf die Genehmigung. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sei nicht zu befürchten. Allein das Vorliegen des Bodensee-Uferplanes 1984 indiziere nicht, dass eine Beeinträchtigung zu befürchten sei. Nach dem Bodensee-Uferplan sei geplant, ein Bojenfeld zu errichten, woraus sich bereits eine ganz erhebliche Beeinträchtigung der Schutzzone II ergebe. Die streitgegenständliche Maßnahme sei hinsichtlich der Intensität in keiner Weise mit der Errichtung eines Bojenfeldes zu vergleichen und quantitativ wie qualitativ völlig vernachlässigbar. Hinzu komme, dass Uferverbau sowie Ufermauern bereits aufgeführt seien. In dieser Feststellung des Zustandes im Bodensee-Uferplan sei damit sowohl die streitgegenständliche Hafenanlage wie auch - da Teil dieser - 11 Dalben in der Hafenanlage enthalten. Diese Dalben seien im Zeitpunkt des Beschlusses des Bodensee-Uferplans am 13.02.1984 bereits - seit vielen Jahrzehnten - Bestand gewesen. Die Ausführungen des Gerichts hinsichtlich der Bootsdichte stellten ebenfalls keine Beeinträchtigungen dar. Denn der Hafen könne - gleich, ob mit oder ohne Dalben - zum Slippen von Booten und zum vorübergehenden Aufenthalt genutzt werden. Diese Beeinträchtigung der Flachwasserzone durch mehrfaches Ein- und Ausslippen von Booten zum Zwecke der jeweiligen Benutzung stelle einen weitaus größeren Eingriff in die Flachwasserzone und insbesondere in die empfindliche Brandungszone dar, als das einmalige Ein- und Ausslippen jeweils zu Beginn und Ende einer Nutzungsperiode und das jeweilige An- und Ablegen zum Zwecke der jeweiligen Nutzung des Bootes, das in der Zwischenzeit an Dalben befestigt sei. Im Übrigen verkenne das Urteil, dass während des größten Zeitraums eines Jahres aufgrund des Wasserstandes des Sees eine Benutzung des Hafens zwischen den Dalben ohnehin nicht möglich sei, da das Hafenbecken die längste Zeit des Jahres trocken liege oder zumindest über eine so geringe Wassertiefe verfüge, dass eine Benutzung mit Booten nicht möglich sei. Schließlich sei der Erlass der Beseitigungsanordnung rechtswidrig. Es liege insofern eine fehlerhafte Ermessensausübung vor, als die Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten sei. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.11.2005 zugrunde liegenden Fall sei im hier streitgegenständlichen eine Abgrenzung des Summationseffektes nach unten vorzunehmen. Denn auch in der erdenklichen Summe aller vergleichbaren denkbaren Beeinträchtigungen führe das Vorhaben nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
16 
Zur Begründung verweist er auf die ergangenen Bescheide sowie auf das verwaltungsgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus, es sei festzustellen, dass nicht nur die bestimmungsgemäße Nutzung der Dalben zum Anbinden von Booten, sondern auch ihr Bestand selbst zu einer Beeinträchtigung der limnologischen und ökologischen Funktion der geschützten Flachwasserzone führe. Dies gelte insbesondere auch für den Übergangsbereich Land/Wasser. Die durch die Dalben verursachten Verwirbelungen wirkten sich störend auf die sich in der Flachwasserzone aufhaltenden Kleinlebewesen aus. Daneben seien die Störungen durch den sich einstellenden Schiffsverkehr infolge der an- und abfahrenden Boote zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß sei davon auszugehen, dass beim erforderlichen Ein- und Ausslippen der Boote gegenüber einem dauerhaften Befestigen an Dalben insgesamt mit einem geringeren Bootsverkehr gerechnet werden könne, wenn man den Aufwand für die jeweilige Ein- und Auswasserung betrachte. Nicht zielführend sei weiterhin die Aussage, das Hafenbecken liege die längste Zeit des Jahres trocken. Zum einen befänden sich zwei der betroffenen Dalben seeseitig außerhalb der geschlossenen Hafenanlage, zum anderen gehöre nicht nur der unmittelbar überflutete Gewässerbereich, sondern insbesondere auch der Übergangsbereich Land/Wasser zu dem besonders geschützten Uferbereich. Wiederkehrende natürliche Wasserstandsschwankungen, die jährlich zu einer geänderten Situation führen könnten, seien dabei zu berücksichtigen. Gerade die wissenschaftliche Erkenntnis, dass Beeinträchtigungen der Ökologie des Bodensees durch vergleichbare Anlagen im Einzelnen nicht messbar seien, habe dazu geführt, dass hier die Häufungen der Anlagen, also der sog. „Summationseffekt“ zugrunde zu legen sei. Jedenfalls sei in der erdenklichen Summe einer Vielzahl von Dalben am Bodenseeufer sehr wohl von einer Beeinträchtigung auszugehen.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg und des Beklagten sowie seine Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufungen bleiben erfolglos.
19 
Die Berufungen der Kläger sind zwar nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die wasserrechtliche Entscheidung des Landratsamts Konstanz vom 13.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.05.2007 ist rechtmäßig; die Kläger werden durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da das Errichten der vier Dalben einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf ( I. ). Des Weiteren erweist sich die Beseitigungsanordnung als rechtmäßig ( II. ). Die Kläger haben schließlich weder einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Genehmigung noch auf eine erneute Bescheidung ihres Antrags ( III. ).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht hat die wasserrechtliche Gestattungspflicht der Errichtung der vier Dalben (zu diesem Begriff vgl. Westphal, Lexikon der Seeschifffahrt, 1981, Stichwort: Dalben) im Bett des Bodensees als eines „oberirdischen Gewässers“ (vgl. § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.d.F. v. 31. Juli 2009 [BGBl I S. 2585] - in Kraft getreten am 01.03.2010 -, das mangels entgegenstehender Überleitungsvorschriften in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Berufungsverhandlung anzuwenden ist) oder an dessen Ufer (d.h. auf der Landfläche zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante; vgl. § 76 Abs. 8 WG) im Ergebnis zu Recht bejaht.
21 
1. a.) Allerdings hat der Senat Zweifel an der Zulässigkeit der Feststellungsklage, innerhalb derer das Verwaltungsgericht die wasserrechtliche Gestattungspflicht geprüft hat. Vieles spricht dafür, dass den Klägern insoweit das Rechtsschutzinteresse an der isolierten Feststellung der Gestattungspflicht fehlen dürfte. Denn die wasserrechtliche Gestattungspflicht ist Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage gegen die in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung angeordnete Beseitigung der vier Dalben, gegenüber der die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär ist. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung ist - auch - die Frage, ob das Vorhaben der Kläger in formeller Hinsicht legal, d.h. aufgrund einer wasserrechtlichen Gestattung errichtet wurde. Fehlt es an einer erforderlichen wasserrechtlichen Gestattung, so bedingt diese formelle Rechtswidrigkeit zugleich auch die materielle Rechtswidrigkeit (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71.75 -, DVBl. 1979, 67; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris). Freilich bedarf es in diesen Fällen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der weiteren Erwägung, ob eine wasserrechtliche Gestattung offenbar ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978, a.a.O.; Beschluss vom 28.02.1991, a.a.O.; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris). Auch ohne eine wasserrechtliche Gestattungspflicht hätte aber gemäß § 82 WG eine Beseitigungsanordnung rechtmäßigerweise für die Zukunft ergehen können, wenn von dem - gegebenenfalls gestattungsfreien - Vorhaben wasserrechtlich zu besorgende Gefahren ausgingen. Gegenüber einer Anfechtungsklage gegen diese Beseitigungsanordnung bestünde daher in diesem Fall gleichfalls wohl kein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Feststellung, dass das Vorhaben gestattungsfrei errichtet werden konnte.
22 
b.) Von einer weiteren Vertiefung und abschließenden Entscheidung zur Zulässigkeit der Feststellungsklage sieht der Senat jedoch ab. Denn die von den Klägern durch die Errichtung der vier Dalben erfolgte Benutzung des Bodensees als oberirdisches Gewässer bedarf auf jeden Fall der wasserrechtlichen Gestattung. Der Senat vermag hierbei allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Errichtung der vier Dalben im Bett des Bodensees wasserrechtlich nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WG Baden-Württemberg (im Folgenden: WG) genehmigungspflichtig seien, nicht zu teilen. Nach dieser Vorschrift bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen errichten oder wesentlich verändern will, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder Fischerei gefährden oder behindern könnten. Die vier Dalben sind zwar sonstige Anlagen, die im Bett des oberirdischen Gewässers Bodensee errichtet wurden. Denn der Begriff der sonstigen Anlagen umfasst alle Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Größe oder wirtschaftliche Bedeutung, die auf eine gewisse Dauer zu einem bestimmten Zweck mittels besonderer Vorkehrungen angelegt wurden; hierzu gehören insbesondere jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380; Urteil vom 05.04.1990 - 4 S 1242/89 -, NuR 1991, 234; Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 -, ZfW 1978, 2098; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, VBlBW 1980, 68; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 13). Die Genehmigungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WG gilt jedoch gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 WG nicht für Anlagen, die einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen oder der Gewässerunterhaltung dienen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Errichtung der vier Dalben ist nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 (oder - im Falle einer gehobenen Erlaubnis - mit § 15 WHG) und § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG erlaubnispflichtig. Danach bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. § 9 WHG (vormals § 3 WHG a.F.) regelt Gewässerbenutzungen i.S. dieses Gesetzes und ist einschlägig. Allerdings liegt keine der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG aufgeführten Benutzungen vor. Dies gilt insbesondere für § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, wonach Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer sind. Die vier Dalben fallen nicht unter diese Benutzungsart. Denn sie sind kein Stoff, der zur Auflösung und zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser eingebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.; Urteil vom 02.10.1970 - II 666/69 - ESVGH 21, 48 = BaWüVBl 71, 26; Urteil vom 05.10.1970 - II 149/66; Urteil vom 20.10.1971 - II 260/68 = ZfW 1972, 245; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 30).
23 
c.) Die Errichtung der Dalben im Gewässerbett des Bodensees stellt jedoch eine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG dar. Nach dieser Regelung gelten als Benutzungen auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Was unter dem Begriff der Wasserbeschaffenheit zu verstehen ist, wird in § 3 Nr. 9 WHG näher bestimmt. Danach ist die Wasserbeschaffenheit die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers (vgl. insoweit zur vorherigen Regelung § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG a.F.). § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gilt - als Auffangtatbestand, wenn für denselben Lebenssachverhalt keine der übrigen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Nr. 1 WHG genannten Benutzungsarten in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80.01 -, BauR 2002, 1359), wobei allerdings keine Rangfolge zwischen den Benutzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht - für Maßnahmen, die schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers auch als Element für das tierische und pflanzliche Leben in ihm und seiner Bedeutung für den Stoffwechsel bei den Organismen herbeiführen können (Czychowski/ Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 68; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dame/Knopp, WHG und AbwAG, § 3 Rn. 29). § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG betrifft die ökologischen Funktionen des Gewässers in ihrer Gesamtheit (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung § 1 und § 6 WHG und zu den Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer im Besonderen § 27 WHG). Das Gewässer wird nicht nur als chemisch-physikalischer Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben in ihrer Gebundenheit an das Gewässer erfasst. Das bedeutet, dass jede Maßnahme, die geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften herbeizuführen, eine wasserrechtlich gestattungspflichtige Benutzung des Gewässers darstellt. Der Gesetzgeber unterwirft diese in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG aufgeführte (uneigentliche) Gewässerbenutzung mithin ebenfalls einer vorgängigen behördlichen Kontrolle. Mit dem Auffangtatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG soll schon im Vorfeld überprüft werden, ob sich aus bestimmten Vorhaben, die keine oder erst nachfolgend eine Gewässerbenutzung im eigentlichen Sinne - also eine Benutzungsart nach den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG aufgeführten Benutzungen -bezwecken, aber ein gewisses Gefährdungspotential in sich bergen, Gefahren für das Gewässer ergeben können. Die danach vorausgesetzte Gefährdungseignung weist eine Maßnahme auf, wenn sich der Eintritt der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG beschriebenen Folgen nicht ausschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80.01 -, BauR 2002, 1359) bzw. - anders gewendet -, ob konkrete Anhaltspunkte für die - positive - Eignung der Maßnahmen zur Veränderung des Wassers bestehen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 71; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dame/Knopp, WHG und AbwAG, § 3 WHG Rn. 29a und 29b), wobei auch die Möglichkeit einer mittelbaren Beeinträchtigung genügt.
24 
Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376) in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -) ausführlich dargelegt, dass der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zukommt. Der erkennende Senat ist zu diesem Ergebnis unter Verwertung der Erkenntnisse der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (im Folgenden: IGKB; in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven vom Januar 2004) und des Bodenseeuferplans von 1984 gelangt. Weiterhin hat er die Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 07.02.1990 über die Einführung der von der IGKB in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl. 1962, 1) erarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.05.1987 (GABl. 1990, 169) verwertet, die im Jahre 1967 verabschiedet und zuletzt im Jahre 1987 überarbeitet wurden. Schließlich hat er seiner Erkenntnis die in jenem Verfahren ergangene Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.06.2005 zugrunde gelegt und sich eingehend mit den von den dortigen Klägern vorgelegten Gegengutachten auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung all dessen hat der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 festgestellt, dass der Bodensee Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen ist. Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichen eine hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. (vgl. VGH, Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 [Ankerboje im Schilfgürtel]; Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380 = ZfW 1994, 410). Hierbei ist gerade die limnologische Funktion des Flachwassers hervorzuheben. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirkt als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand ist eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um diese Funktionen zu erhalten, müssen die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 weiter ausgeführt, dass zwar der Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte, andere Defizite indessen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei sei davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet würden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16 ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren habe sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten seien. So beeinträchtigten und zerstörten etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärkten die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusse das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe könne die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasteten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen führten vorwiegend im Bereich um den jeweiligen Liegeplatz zu Belastungen. Freizeitaktivitäten störten Flora und Fauna (vgl. IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21 ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, habe die IGKB deshalb beschlossen, die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der IGKB, Bregenz, Mai 2004).
25 
In diesem Zusammenhang gewinnt auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S. 1) maßgebliche Bedeutung. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt (vgl. nunmehr in Umsetzung dieser Richtlinie § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und Nr. 2 WHG). Die im Vollzug der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach der Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.6.2005 (vgl. S. 5), die in dem dem Urteil des erkennenden Senats vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -) zugrunde liegenden Verfahren vorgelegt wurde, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 bei der gebotenen gesamtanschaulichen Betrachtung des Sees weiter festgestellt, dass die Flachwasserbereiche im Hinblick auf die Stabilität der ökologischen Funktionen des Bodensees, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln, zu erhalten sind. Zudem sind schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren. Deshalb müssen - so der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (a.a.O.) - auch bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein. Hieran ist festzuhalten. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass seine damaligen Feststellungen aufgrund neuerer Erkenntnisse einer Überprüfung bedürften. Auch die Kläger haben insoweit nichts vorgetragen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
26 
Zwar betraf das Urteil vom 08.11.2005 die Errichtung eines Bootsstegs. Der Senat erkennt auch, dass eine Dalbe mit einem Bootssteg nicht völlig gleichgestellt werden kann, sondern dass zwischen beiden Anlagen ein - allerdings nur gradueller - Unterschied besteht. Auf Grundlage der obigen Feststellungen sind indessen auch die streitgegenständlichen Dalben gerade auch im Hinblick auf ihre bestimmungsgemäße Nutzung als Anlegestelle für Ruderboote und motorbetriebene Boote - insoweit vergleichbar mit einem Bootssteg - geeignet, sich auf den sensiblen und in limnologischer Hinsicht besonders schützenswerten Bereich der Flachwasserzone des Bodenseeufers für das Seeökosystem erheblich negativ auszuwirken. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 bezogen auf Uferverbauungen, zu denen Bootsstege wie auch Dalben zählen, ausgeführt, dass sie die Flachwasserzone oft schädigen, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Die Flachwasserzone ist ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum und gilt als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee. Sie wird von einer großen Anzahl von Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig sind Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauch- ten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Es besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen. Bereits geringe Eingriffe in dieses vernetzte und komplexe Seeökosystem wie zum Beispiel durch Dalben (und Stege) und insbesondere durch deren bestimmungsgemäße Nutzung infolge Verschattungen und Verwirbelungen und zusätzlichen Wellenschlag mit Auswirkungen auf die Wassertemperatur und die Nährstoffversorgung beeinträchtigen die naturgemäß labile Stabilität der Flachwasserzone des Bodensees, die ohnehin schon durch die vorhandenen Nutzungen belastet ist. Die bestehenden Freizeitaktivitäten sowie der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft manifestiert sich hauptsächlich an den Seeufern (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Dalben stellen hinsichtlich des lokalen Strömungs- und Sedimentsgeschehen einen Fremdkörper in der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen empfindlichen Flachwasserzone dar, beeinflussen diese entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig und führen damit zu einer Beeinträchtigung. Des Weiteren muss die streitgegenständliche Anlage vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Ruderboote und auch Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen der Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds. Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht. Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht. Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar. Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer-und Flachwasserbereich (vgl. hierzu insgesamt die Zusammenstellung in: IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO -) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Auch erschweren an Dalben festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiven - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer „Kinderstube“ oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt. Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Anlagen in der Flachwasserzone des Bodensees in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich geeignet sind, wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft auf Dauer zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG zu führen. Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihre Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert.
27 
Abzustellen ist bei dieser Beurteilung demnach nicht allein auf eine isolierte Betrachtung der verfahrensgegenständlichen vier Dalben. Auch für den Senat wäre es - wenn auch nicht völlig ausgeschlossen - so doch nur schwerlich nachvollziehbar, dass vier Dalben der in Rede stehenden Größe allein die Gewässereigenschaften des Bodensees nachhaltig gefährden könnten. Auf diese rein individuelle Betrachtung kommt es aber nicht an. Denn gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art bilden mit Blick auf die bereits vorhandene Belastung durch Freizeitaktivitäten und dem allseits bekannten Begehren nach deren Ausweitung Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte, so dass derartige Anlagen in einer gedachten Summe in den Blick zu nehmen sind und auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. zu dem entscheidenden Gesichtspunkt des Summationseffekts hinsichtlich bereits bestehender und - unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung - künftiger Anlagen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, ZfW 1991, 113 = VBlBW 1990, 389; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Vor diesem Hintergrund und gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt muss der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweist, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 35). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Beklagten zu Recht geäußerte Befürchtung, dass mit der Erteilung der Erlaubnis ein Berufungsfall für weitere Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse geschaffen werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gäbe es schwerlich eine Handhabe, gleichartigen Anträgen die Erlaubnis zu versagen. Wenn andere Interessenten sich auf eine Entscheidung berufen und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung einleiten könnten, rechtfertigt dies im Rahmen der Ausübung des der unteren Wasserbehörde zustehenden Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) sogar in dem Fall, in dem - im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit - die Versagungsvoraussetzungen § 12 WHG nicht vorliegen, die Ablehnung der begehrten wasserrechtlichen Gestattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.1980 - VII 1346/79 -, ZfW 1981, 29; Beschluss vom 24.02.2010 - 3 S 3144/08 -, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 6 Rn. 34 m.w.N.). Gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt muss der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweist, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -). Gerade in diesem Zusammenhang ist auf die substantiiert nicht bestrittenen Ausführungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinzuweisen. Danach stellt das Begehren der Kläger keinesfalls einen Einzelfall dar. Die Wasserbehörde erfasst schon seit Jahren im Rahmen von regelmäßig durchgeführten Gewässerschauen unzulässig errichtete Anlagen der vorliegenden oder vergleichbaren Art und ergreift die für deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen. Damit wird dem abstrakten Prinzip der Summation in der Gewässerpraxis eine konkrete Gestalt gegeben.
28 
Da nach all dem eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG vorliegt, bedarf diese im vorliegenden Fall einer Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 Abs. 1 WHG; eine wasserrechtliche Gestattung in Form einer Bewilligung scheidet in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG kraft Gesetzes von vornherein aus.
29 
2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch erkannt, dass die Errichtung der Dalben keinen wasserrechtlich gestattungsfreien Gemeingebrauch darstellt. Nach § 25 WHG i.V.m. § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst jedoch nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (so im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die zuvor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Die auf Dauer angelegte Errichtung von Dalben kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
3. Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch der Anliegergebrauch (vgl. § 26 WHG i.V.m. § 27 und § 28 Abs. 1 WG) den Klägern nicht das Recht zur Errichtung der Dalben einräumt. Denn nach § 26 Abs. 3 WHG ist ein Anliegergebrauch am Bodensee ausgeschlossen, da es sich um ein Gewässer handelt, das der Schifffahrt dient (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1975 - IX 287/75 -, RdL 1976, 278; Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG u. AbwAG, § 24 WHG Rn. 22; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 24 Rn. 9; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 27 Rn.17). Diese Regelung entspricht auch der früheren Rechtslage nach Badischem Wasserrecht. Denn dem am 01.03.1960 außer Kraft getretenen Badischen Wassergesetz (im Folgenden: Bad. WG) war ein Anliegergebrauch an den schiff- oder flößbaren - und in diesem Sinne „öffentlichen“ Gewässern unbekannt (§ 1 Abs. 1 Bad. WG; Schenkel, Das Badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 113; Wiener, Das Badische Wassergesetz i.d.F. von 12.04.1913, Karlsruhe 1913, § 1 [Abs. 1 und 3], Anm. 4). Nach § 16 und § 17 Bad. WG i.d.F. von 1899 und § 17 Bad. WG i.d.F. von 1913 konnte ein Anliegergebrauch am Bodensee nicht bestehen, da dieser - wie dargelegt - nicht zu den natürlichen nicht-öffentlichen Wasserläufen gehörte, an denen allein ein Anliegerrecht möglich war. Nichts anderes gilt für das Badische Wassergesetz i.d.F. vom 25.08.1876 nach dem dortigen Art. 1 Abs. 2, Art. 3, Art. 6 und Art. 7 (vgl. Schenkel, Das Badische Wasserrecht, Karlsruhe, 1877, enthaltend das Gesetz über die Benützung und Instandhaltung der Gewässer; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1975 - IX 287,75 -, RdL 1976, 278).
31 
4. Das Errichten der vier Dalben stellt weiterhin - wie das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat - keine Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme innerhalb einer legal errichteten bestandsgeschützten Anlage dar. Denn ein wasserrechtlichter Bestandschutz setzt das Vorhandensein einer rechtmäßigen und funktionsfähigen Anlage voraus (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; vgl. ferner zum Verhältnis Bestandsschutz und Art. 14 GG grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300), woran es vorliegend fehlt.
32 
Weder ist den dem Senat vorliegenden Akten eine wasserrechtliche Gestattung der vormals vorhandenen 11 Dalben, die die Kläger wegen Verrottung und wegen Funktionsuntüchtigkeit entfernt haben, noch eine wasserrechtliche Gestattung dieser entfernten 11 Dalben als Teil einer von den Klägern so bezeichneten „Hafenanlage“, bestehend aus zwei Mauern und der entfernten 11 Dalben, zu entnehmen. Eine solche wurde auch von den Klägern nicht vorgelegt. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung lediglich für die Erhöhung der Ufermauer nachgewiesen ist. Eine konstruktive oder funktionelle Verbindung mit dem von den Klägern als Hafenanlage bezeichneten Gesamtkomplex aus zwei Mauern und vormals 11 Dalben besteht jedoch nicht. Darüber hinaus betrifft diese Genehmigung - wie das Verwaltungsgericht richtig hervorhebt - lediglich eine Erhöhung der Mauer um 20 cm, nicht aber ihre Errichtung.
33 
Der von den Klägern als „Hafen“ bezeichnete Komplex konnte auch nach dem am 01.03.1960 außer Kraft getretenen Badischen Wassergesetz nicht ohne wasserrechtliche Gestattung des Bezirksamts bzw. des Bezirksrats (als Verwaltungsbehörde nach § 4 Nr. 10 der VO des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 08.12.1899 zum Vollzug des Wassergesetzes vom 26.06.1899 bzw. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 der VO vom 12.04.1913 zum Vollzug des Wassergesetzes i.d.F. in der Bekanntmachung vom 12.04.1913) errichtet werden. Der Gemeingebrauch nach § 12 Bad. WG i.d.F. des Jahres 1899 (vgl. Schenkel, das Badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 220) erfasste nicht die Benutzung mittels besonderer Anlagen in oder an dem Gewässer. Hierfür war eine Verleihung erforderlich (§ 38 Nr. 1 Bad. WG 1899; Schenkel, a.a.O., § 38 Anm. 4 [S. 354]; vgl. auch § 40 Abs. 2 a Bad. WG i.d.F. vom 12.04.1913 i.V.m. § 56 Abs. 3 der Vollzugsvorschriften zum Wassergesetz vom 12.04.1913; siehe hierzu Wiener, Das Badische Wasserrecht, enthaltend das Wassergesetz i.d.F. vom 12.04.1913, Karlsruhe 1913, § 56 Anm. 3). Zu diesen besonderen Anlagen zählten Landestellen und Häfen (Wiener, a.a.O., S. 255 zu § 56, Anm. 3). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch überzeugend ausgeführt, dass offenbleiben kann, ob die Errichtung des von den Klägern als „Hafen“ bezeichneten Gesamtkomplexes wegen seiner geringen Ausmaße nicht unter die oben aufgeführten Vorschriften des Badischen Wassergesetzes i.d.F. 1899 bzw. 1913 fällt, weil die dort genannten Genehmigungstatbestände (entsprechend der heute geltenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG) gegebenenfalls nur für größere Anlagen Geltung beanspruchen. Denn dann wäre jedenfalls die Anlage nach § 91 Bad. WG 1899 bzw. § 99 Bad. WG 1913 genehmigungspflichtig gewesen. Nach ersterer Vorschrift hatte, wer in einem öffentlichen Gewässer oder an dem Ufer desselben, soweit das Ufer unter dem Hochwasser liegt, zum Wasserschutze, zur Überbrückung oder zu anderen Zwecken, zu denen nicht schon nach den §§ 37 und 38 eine Genehmigung erforderlich ist, Bauten und sonstige Veranstaltungen, welche auf den Wasserabfluss oder Eisgang eine ungünstige Einwirkung ausüben können, ausführen oder wesentlich ändern will, die vorgängige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. § 99 Bad. WG i.d.F. 1913 ist mit dieser Regelung im Wesentlichen identisch, sie verweist lediglich auf eine Verleihung nach § 40 bzw. eine Genehmigung nach § 52 und erweitert die Einholung der vorgängigen Genehmigung um die Tatbestände des öffentlichen Interesses und der Rechte anderer (vgl. Schenkel, a.a.O., 91 Anm. 5; Wiener, a.a.O., § 99 Anm. 2). Auch Art. 86 des Bad. WG vom 25.08.1876 sah - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - eine entsprechende Regelung vor (Schenkel, a.a.O., § 91 Anm. 1, S. 523; vgl. zur entsprechenden aktuellen Rechtslage § 76 WG). Weiterhin weist das Verwaltungsgericht zu Recht auf die landesherrliche Verordnung vom 10.04.1840 hin, wonach Bauten im Gewässer oder im Bereich seines Überschwemmungsgebiets bei schiff- und floßbaren Gewässern - wie dem Bodensee - einer im öffentlichen Interesse stets widerruflichen polizeilichen Erlaubnis bedurften (vgl. Schenkel, a.a.O., S. 14). Da weder eine derartige polizeiliche Erlaubnis noch eine Verleihung nach § 38 Bad. WG 1899 bzw. § 40 Bad. WG 1913 oder eine Genehmigung gemäß § 91 Bad. WG 1899 bzw. § 99 Bad. WG 1913 den Akten entnommen werden können und solche Unterlagen von den Klägern auch nicht vorgelegt wurden, bedarf die Frage der Fortgeltung derartiger wasserrechtlicher Gestattungen nach § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. hierzu Bulling/Finkenbeiner, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 122 Rn. 11), die wohl wegen ihrer Objektbezogenheit bei einer Rechtsnachfolge in das Grundstückseigentum übergangsfähig gewesen wären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376), keiner weiteren Erörterung.
34 
5. Hinsichtlich des nach Lage der Akten erloschenen Fischereirechts können sich die Kläger gleichfalls nicht auf ein Recht berufen, für ein Fischerboot eine Anlegestelle zu schaffen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass mit dem - erloschenen - Fischereirecht allenfalls ein Recht verbunden war, eine Anlegestelle für Fischerboote innerhalb des Fischereibetriebs zu schaffen. Diese Anlegestelle würde indessen die beabsichtigte Freizeitnutzung nicht umfassen.
II.
35 
Die auf § 82 Abs. 1 WG (nunmehr i.V.m. § 100 Abs. 1 WHG) gestützte Beseitigungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift hat die Wasserbehörde darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die Wasserbehörde diejenigen Anordnungen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 WG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, nämlich eine rechtswidrige Gewässereinwirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.1975 - IX 674/74 -, ZfW 1976, II Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 13.07.1979 - IV C 10.76 -, Buchholz 445.4 § 26 WHG Nr. 2), hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden ausführlichen Erwägungen dargelegt. Eine gewässeraufsichtliche Beseitigungsanordnung ist - anders als im öffentlichen Baurecht - im Wasserrecht wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen beiden Rechtsmaterien schon bei formeller Rechtswidrigkeit möglich. Eine wasserrechtlich gestattungsbedürftige, aber nicht gestattete Benutzung eines Gewässers ist schlechthin illegal. Es gibt keine materiell legale Gewässerbenutzung ohne formelle Legalität (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71/75 -, DVBl 1979, 67; Urteil vom 29.12.1998 - 11 B 56/98 -, juris). Dies bedeutet, dass im Wasserrecht die Behörde wegen der bloßen formellen Illegalität (Fehlen der behördlichen Zulassung unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Handlung oder Anlage) grundsätzlich repressiv einschreiten kann. Denn die Befugnis oder das Recht, eine gestattungspflichtige Gewässerbenutzung oder einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau vorzunehmen, sind nicht verfassungsrechtlich vorgegeben und nicht im Einzelfall lediglich von einer Prüfung ihrer wasserrechtlichen Verträglichkeit abhängig, sondern werden durch wasserrechtliche Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung erst materiell begründet (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300). Wie oben dargelegt bedarf die Errichtung der vier Dalben einer behördlichen Erlaubnis oder gehobenen Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 oder § 15 WHG i.V.m. § 108 WG. Eine Bewilligung scheidet im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG von vornherein aus. Die Kläger besitzen weder eine wasserrechtliche Erlaubnis nach neuem Recht noch eine wasserrechtliche Gestattung nach altem Recht.
36 
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem nicht entgegen. Zwar kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass die auf die Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Beseitigungsanordnung nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wassers konkret zu erwarten und entsprechend dargetan ist. Vor Erlass einer derartigen Anordnung ist daher grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob die illegal vorgenommene Gewässerbenutzung tatsächlich zu einer konkreten Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange führt und damit auch künftig materiell nicht gestattungsfähig ist (BVerwG, Beschluss vom 22.08.1997 - 11 B 31.97 -, juris; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 7 B 119.93 -, ZfW 1994, 396 = NVwZ-RR 1994, 202; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461 = ZfW 1991, 230; Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 71.75 -, DVBl 1979, 67). Die Behörde verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie gegen eine ungenehmigte wasserrechtliche Gewässerbenutzungsmaßnahme abschließend vorginge, ohne zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung ernsthaft geprüft zu haben. Daher ist im Rahmen einer Evidenzprüfung bei Ausübung des Ermessens einzubeziehen, ob die formelle illegale Gewässerbenutzung mit den materiellen wasserrechtlichen Anforderungen vereinbar ist.
37 
Nach Maßgabe dessen ist die Beseitigungsanordnung frei von Ermessensfehlern. Denn den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 i.V.m § 10 Abs. 1 oder § 15 WHG jeweils i.V.m. § 108 WG zu. Der Senat hat im Rahmen seiner Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG ausgeführt, dass die Errichtung der vier Dalben als eine Anlage in der Schutzzone II des Bodenseeuferplans mit der Schutzfähigkeit und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone des Bodenseeufers nicht vereinbar ist. Das Verwaltungsgericht hat - unter zum Teil wörtlicher Wiedergabe des Urteils des erkennenden Senats vom 08.11.2005 - erschöpfend dargelegt, dass die vier Dalben wegen des Schutzes der Flachwasserzone des Bodenseeufers dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Frage der Genehmigungsfähigkeit der vier Dalben auf der Grundlage des § 76 Abs. 3 Satz 1 WG geprüft, wonach die Genehmigung zu versagen ist, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Aus dem gleichen Grund darf indessen auch eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG nicht erteilt werden. Nach § 12 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Schädliche Gewässerveränderungen sind nach § 3 Nr. 10 WHG, Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung beeinträchtigen, oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Da - wie dargelegt - die Dalben sowie ihre beabsichtigte und bestimmungsgemäße Nutzung die limnologische Situation verschlechtern und die Funktion der Flachwasserzone des Bodenseeufers beeinträchtigen und somit dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht vor - ungeachtet des Umstands, dass die Wasserbehörde selbst bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen aufgrund des ihr zustehenden Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) die hilfsweise begehrte Erlaubnis versagen dürfte. Ebenso wenig bedarf es einer Vertiefung, ob das Wohl der Allgemeinheit neben wasserwirtschaftlichen Belangen im engeren Sinne auch andere nicht spezifisch wasserrechtliche Gesichtspunkte einschließt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.03.1998 - 4 C 30.88 -, ZfW 1990, 276 = NVwZ 1989, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 - ZfW 1978, 298; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389; Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum einen gehören die dargestellten limnologischen Belange zweifelsohne zu den vom WHG und WG abgedeckten spezifisch wasserrechtlichen Belangen. Es ist vorliegend nach der Überzeugung des Senats eindeutig davon auszugehen, dass die Dalben sowie die dort liegenden Boote die limnologische Situation verschlechtern und die Funktion der Flachwasserzone beeinträchtigen. Zum anderen gestattet - nunmehr ausdrücklich - § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die Erlaubnis auch zu versagen, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
38 
Die Beseitigungsanordnung ist auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern; dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat verweist, dargelegt. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer weiteren Vertiefung keinen Anlass.
III.
39 
Soweit die Kläger mit ihrer Verpflichtungsklage die Erteilung einer Erlaubnis begehren, ist die Klage schon unzulässig. Für das Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 oder § 15 WHG sind nach § 108 WG die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden. Das Landratsamt ist jedoch von einer Genehmigungspflicht der Dalben gemäß § 76 WG ausgegangen. Es fehlt daher bereits an dem für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 oder § 15 WHG erforderlichen Verwaltungsverfahren nach § 108 WG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, ZfW 1992, 439 = VBlBW 1991, 183).
40 
Im Übrigen hat der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - unter II. dargelegt, dass die Dalben auch materiell nicht genehmigungsfähig sind. Die Versagung der Genehmigung war daher rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weshalb auch ein - im Verpflichtungsantrag enthaltener - Antrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten, den wasserrechtlichen Gestattungsantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - neu - zu bescheiden, keinen Erfolg hat.
41 
Die Berufungen war sonach zurückzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
44 
Beschluss vom 19. Mai 2010
45 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufungen bleiben erfolglos.
19 
Die Berufungen der Kläger sind zwar nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die wasserrechtliche Entscheidung des Landratsamts Konstanz vom 13.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.05.2007 ist rechtmäßig; die Kläger werden durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da das Errichten der vier Dalben einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf ( I. ). Des Weiteren erweist sich die Beseitigungsanordnung als rechtmäßig ( II. ). Die Kläger haben schließlich weder einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Genehmigung noch auf eine erneute Bescheidung ihres Antrags ( III. ).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht hat die wasserrechtliche Gestattungspflicht der Errichtung der vier Dalben (zu diesem Begriff vgl. Westphal, Lexikon der Seeschifffahrt, 1981, Stichwort: Dalben) im Bett des Bodensees als eines „oberirdischen Gewässers“ (vgl. § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.d.F. v. 31. Juli 2009 [BGBl I S. 2585] - in Kraft getreten am 01.03.2010 -, das mangels entgegenstehender Überleitungsvorschriften in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Berufungsverhandlung anzuwenden ist) oder an dessen Ufer (d.h. auf der Landfläche zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante; vgl. § 76 Abs. 8 WG) im Ergebnis zu Recht bejaht.
21 
1. a.) Allerdings hat der Senat Zweifel an der Zulässigkeit der Feststellungsklage, innerhalb derer das Verwaltungsgericht die wasserrechtliche Gestattungspflicht geprüft hat. Vieles spricht dafür, dass den Klägern insoweit das Rechtsschutzinteresse an der isolierten Feststellung der Gestattungspflicht fehlen dürfte. Denn die wasserrechtliche Gestattungspflicht ist Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage gegen die in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung angeordnete Beseitigung der vier Dalben, gegenüber der die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär ist. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung ist - auch - die Frage, ob das Vorhaben der Kläger in formeller Hinsicht legal, d.h. aufgrund einer wasserrechtlichen Gestattung errichtet wurde. Fehlt es an einer erforderlichen wasserrechtlichen Gestattung, so bedingt diese formelle Rechtswidrigkeit zugleich auch die materielle Rechtswidrigkeit (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71.75 -, DVBl. 1979, 67; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris). Freilich bedarf es in diesen Fällen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der weiteren Erwägung, ob eine wasserrechtliche Gestattung offenbar ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978, a.a.O.; Beschluss vom 28.02.1991, a.a.O.; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris). Auch ohne eine wasserrechtliche Gestattungspflicht hätte aber gemäß § 82 WG eine Beseitigungsanordnung rechtmäßigerweise für die Zukunft ergehen können, wenn von dem - gegebenenfalls gestattungsfreien - Vorhaben wasserrechtlich zu besorgende Gefahren ausgingen. Gegenüber einer Anfechtungsklage gegen diese Beseitigungsanordnung bestünde daher in diesem Fall gleichfalls wohl kein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Feststellung, dass das Vorhaben gestattungsfrei errichtet werden konnte.
22 
b.) Von einer weiteren Vertiefung und abschließenden Entscheidung zur Zulässigkeit der Feststellungsklage sieht der Senat jedoch ab. Denn die von den Klägern durch die Errichtung der vier Dalben erfolgte Benutzung des Bodensees als oberirdisches Gewässer bedarf auf jeden Fall der wasserrechtlichen Gestattung. Der Senat vermag hierbei allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Errichtung der vier Dalben im Bett des Bodensees wasserrechtlich nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WG Baden-Württemberg (im Folgenden: WG) genehmigungspflichtig seien, nicht zu teilen. Nach dieser Vorschrift bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen errichten oder wesentlich verändern will, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder Fischerei gefährden oder behindern könnten. Die vier Dalben sind zwar sonstige Anlagen, die im Bett des oberirdischen Gewässers Bodensee errichtet wurden. Denn der Begriff der sonstigen Anlagen umfasst alle Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Größe oder wirtschaftliche Bedeutung, die auf eine gewisse Dauer zu einem bestimmten Zweck mittels besonderer Vorkehrungen angelegt wurden; hierzu gehören insbesondere jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380; Urteil vom 05.04.1990 - 4 S 1242/89 -, NuR 1991, 234; Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 -, ZfW 1978, 2098; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, VBlBW 1980, 68; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 13). Die Genehmigungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WG gilt jedoch gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 WG nicht für Anlagen, die einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen oder der Gewässerunterhaltung dienen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Errichtung der vier Dalben ist nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 (oder - im Falle einer gehobenen Erlaubnis - mit § 15 WHG) und § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG erlaubnispflichtig. Danach bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. § 9 WHG (vormals § 3 WHG a.F.) regelt Gewässerbenutzungen i.S. dieses Gesetzes und ist einschlägig. Allerdings liegt keine der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG aufgeführten Benutzungen vor. Dies gilt insbesondere für § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, wonach Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer sind. Die vier Dalben fallen nicht unter diese Benutzungsart. Denn sie sind kein Stoff, der zur Auflösung und zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser eingebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.; Urteil vom 02.10.1970 - II 666/69 - ESVGH 21, 48 = BaWüVBl 71, 26; Urteil vom 05.10.1970 - II 149/66; Urteil vom 20.10.1971 - II 260/68 = ZfW 1972, 245; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 30).
23 
c.) Die Errichtung der Dalben im Gewässerbett des Bodensees stellt jedoch eine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG dar. Nach dieser Regelung gelten als Benutzungen auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Was unter dem Begriff der Wasserbeschaffenheit zu verstehen ist, wird in § 3 Nr. 9 WHG näher bestimmt. Danach ist die Wasserbeschaffenheit die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers (vgl. insoweit zur vorherigen Regelung § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG a.F.). § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gilt - als Auffangtatbestand, wenn für denselben Lebenssachverhalt keine der übrigen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Nr. 1 WHG genannten Benutzungsarten in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80.01 -, BauR 2002, 1359), wobei allerdings keine Rangfolge zwischen den Benutzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht - für Maßnahmen, die schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers auch als Element für das tierische und pflanzliche Leben in ihm und seiner Bedeutung für den Stoffwechsel bei den Organismen herbeiführen können (Czychowski/ Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 68; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dame/Knopp, WHG und AbwAG, § 3 Rn. 29). § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG betrifft die ökologischen Funktionen des Gewässers in ihrer Gesamtheit (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung § 1 und § 6 WHG und zu den Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer im Besonderen § 27 WHG). Das Gewässer wird nicht nur als chemisch-physikalischer Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben in ihrer Gebundenheit an das Gewässer erfasst. Das bedeutet, dass jede Maßnahme, die geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften herbeizuführen, eine wasserrechtlich gestattungspflichtige Benutzung des Gewässers darstellt. Der Gesetzgeber unterwirft diese in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG aufgeführte (uneigentliche) Gewässerbenutzung mithin ebenfalls einer vorgängigen behördlichen Kontrolle. Mit dem Auffangtatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG soll schon im Vorfeld überprüft werden, ob sich aus bestimmten Vorhaben, die keine oder erst nachfolgend eine Gewässerbenutzung im eigentlichen Sinne - also eine Benutzungsart nach den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG aufgeführten Benutzungen -bezwecken, aber ein gewisses Gefährdungspotential in sich bergen, Gefahren für das Gewässer ergeben können. Die danach vorausgesetzte Gefährdungseignung weist eine Maßnahme auf, wenn sich der Eintritt der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG beschriebenen Folgen nicht ausschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80.01 -, BauR 2002, 1359) bzw. - anders gewendet -, ob konkrete Anhaltspunkte für die - positive - Eignung der Maßnahmen zur Veränderung des Wassers bestehen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 71; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dame/Knopp, WHG und AbwAG, § 3 WHG Rn. 29a und 29b), wobei auch die Möglichkeit einer mittelbaren Beeinträchtigung genügt.
24 
Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376) in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -) ausführlich dargelegt, dass der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zukommt. Der erkennende Senat ist zu diesem Ergebnis unter Verwertung der Erkenntnisse der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (im Folgenden: IGKB; in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven vom Januar 2004) und des Bodenseeuferplans von 1984 gelangt. Weiterhin hat er die Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 07.02.1990 über die Einführung der von der IGKB in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl. 1962, 1) erarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.05.1987 (GABl. 1990, 169) verwertet, die im Jahre 1967 verabschiedet und zuletzt im Jahre 1987 überarbeitet wurden. Schließlich hat er seiner Erkenntnis die in jenem Verfahren ergangene Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.06.2005 zugrunde gelegt und sich eingehend mit den von den dortigen Klägern vorgelegten Gegengutachten auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung all dessen hat der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 festgestellt, dass der Bodensee Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen ist. Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichen eine hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. (vgl. VGH, Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 [Ankerboje im Schilfgürtel]; Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380 = ZfW 1994, 410). Hierbei ist gerade die limnologische Funktion des Flachwassers hervorzuheben. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirkt als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand ist eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um diese Funktionen zu erhalten, müssen die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 weiter ausgeführt, dass zwar der Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte, andere Defizite indessen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei sei davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet würden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16 ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren habe sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten seien. So beeinträchtigten und zerstörten etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärkten die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusse das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe könne die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasteten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen führten vorwiegend im Bereich um den jeweiligen Liegeplatz zu Belastungen. Freizeitaktivitäten störten Flora und Fauna (vgl. IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21 ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, habe die IGKB deshalb beschlossen, die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der IGKB, Bregenz, Mai 2004).
25 
In diesem Zusammenhang gewinnt auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S. 1) maßgebliche Bedeutung. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt (vgl. nunmehr in Umsetzung dieser Richtlinie § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und Nr. 2 WHG). Die im Vollzug der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach der Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.6.2005 (vgl. S. 5), die in dem dem Urteil des erkennenden Senats vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -) zugrunde liegenden Verfahren vorgelegt wurde, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 bei der gebotenen gesamtanschaulichen Betrachtung des Sees weiter festgestellt, dass die Flachwasserbereiche im Hinblick auf die Stabilität der ökologischen Funktionen des Bodensees, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln, zu erhalten sind. Zudem sind schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren. Deshalb müssen - so der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (a.a.O.) - auch bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein. Hieran ist festzuhalten. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass seine damaligen Feststellungen aufgrund neuerer Erkenntnisse einer Überprüfung bedürften. Auch die Kläger haben insoweit nichts vorgetragen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
26 
Zwar betraf das Urteil vom 08.11.2005 die Errichtung eines Bootsstegs. Der Senat erkennt auch, dass eine Dalbe mit einem Bootssteg nicht völlig gleichgestellt werden kann, sondern dass zwischen beiden Anlagen ein - allerdings nur gradueller - Unterschied besteht. Auf Grundlage der obigen Feststellungen sind indessen auch die streitgegenständlichen Dalben gerade auch im Hinblick auf ihre bestimmungsgemäße Nutzung als Anlegestelle für Ruderboote und motorbetriebene Boote - insoweit vergleichbar mit einem Bootssteg - geeignet, sich auf den sensiblen und in limnologischer Hinsicht besonders schützenswerten Bereich der Flachwasserzone des Bodenseeufers für das Seeökosystem erheblich negativ auszuwirken. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 bezogen auf Uferverbauungen, zu denen Bootsstege wie auch Dalben zählen, ausgeführt, dass sie die Flachwasserzone oft schädigen, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Die Flachwasserzone ist ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum und gilt als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee. Sie wird von einer großen Anzahl von Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig sind Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauch- ten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Es besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen. Bereits geringe Eingriffe in dieses vernetzte und komplexe Seeökosystem wie zum Beispiel durch Dalben (und Stege) und insbesondere durch deren bestimmungsgemäße Nutzung infolge Verschattungen und Verwirbelungen und zusätzlichen Wellenschlag mit Auswirkungen auf die Wassertemperatur und die Nährstoffversorgung beeinträchtigen die naturgemäß labile Stabilität der Flachwasserzone des Bodensees, die ohnehin schon durch die vorhandenen Nutzungen belastet ist. Die bestehenden Freizeitaktivitäten sowie der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft manifestiert sich hauptsächlich an den Seeufern (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Dalben stellen hinsichtlich des lokalen Strömungs- und Sedimentsgeschehen einen Fremdkörper in der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen empfindlichen Flachwasserzone dar, beeinflussen diese entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig und führen damit zu einer Beeinträchtigung. Des Weiteren muss die streitgegenständliche Anlage vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Ruderboote und auch Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen der Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds. Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht. Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht. Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar. Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer-und Flachwasserbereich (vgl. hierzu insgesamt die Zusammenstellung in: IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO -) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Auch erschweren an Dalben festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiven - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer „Kinderstube“ oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt. Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Anlagen in der Flachwasserzone des Bodensees in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich geeignet sind, wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft auf Dauer zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG zu führen. Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihre Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert.
27 
Abzustellen ist bei dieser Beurteilung demnach nicht allein auf eine isolierte Betrachtung der verfahrensgegenständlichen vier Dalben. Auch für den Senat wäre es - wenn auch nicht völlig ausgeschlossen - so doch nur schwerlich nachvollziehbar, dass vier Dalben der in Rede stehenden Größe allein die Gewässereigenschaften des Bodensees nachhaltig gefährden könnten. Auf diese rein individuelle Betrachtung kommt es aber nicht an. Denn gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art bilden mit Blick auf die bereits vorhandene Belastung durch Freizeitaktivitäten und dem allseits bekannten Begehren nach deren Ausweitung Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte, so dass derartige Anlagen in einer gedachten Summe in den Blick zu nehmen sind und auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. zu dem entscheidenden Gesichtspunkt des Summationseffekts hinsichtlich bereits bestehender und - unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung - künftiger Anlagen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, ZfW 1991, 113 = VBlBW 1990, 389; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Vor diesem Hintergrund und gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt muss der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweist, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 35). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Beklagten zu Recht geäußerte Befürchtung, dass mit der Erteilung der Erlaubnis ein Berufungsfall für weitere Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse geschaffen werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gäbe es schwerlich eine Handhabe, gleichartigen Anträgen die Erlaubnis zu versagen. Wenn andere Interessenten sich auf eine Entscheidung berufen und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung einleiten könnten, rechtfertigt dies im Rahmen der Ausübung des der unteren Wasserbehörde zustehenden Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) sogar in dem Fall, in dem - im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit - die Versagungsvoraussetzungen § 12 WHG nicht vorliegen, die Ablehnung der begehrten wasserrechtlichen Gestattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.1980 - VII 1346/79 -, ZfW 1981, 29; Beschluss vom 24.02.2010 - 3 S 3144/08 -, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 6 Rn. 34 m.w.N.). Gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt muss der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweist, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -). Gerade in diesem Zusammenhang ist auf die substantiiert nicht bestrittenen Ausführungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinzuweisen. Danach stellt das Begehren der Kläger keinesfalls einen Einzelfall dar. Die Wasserbehörde erfasst schon seit Jahren im Rahmen von regelmäßig durchgeführten Gewässerschauen unzulässig errichtete Anlagen der vorliegenden oder vergleichbaren Art und ergreift die für deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen. Damit wird dem abstrakten Prinzip der Summation in der Gewässerpraxis eine konkrete Gestalt gegeben.
28 
Da nach all dem eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG vorliegt, bedarf diese im vorliegenden Fall einer Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 Abs. 1 WHG; eine wasserrechtliche Gestattung in Form einer Bewilligung scheidet in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG kraft Gesetzes von vornherein aus.
29 
2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch erkannt, dass die Errichtung der Dalben keinen wasserrechtlich gestattungsfreien Gemeingebrauch darstellt. Nach § 25 WHG i.V.m. § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst jedoch nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (so im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die zuvor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Die auf Dauer angelegte Errichtung von Dalben kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
3. Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch der Anliegergebrauch (vgl. § 26 WHG i.V.m. § 27 und § 28 Abs. 1 WG) den Klägern nicht das Recht zur Errichtung der Dalben einräumt. Denn nach § 26 Abs. 3 WHG ist ein Anliegergebrauch am Bodensee ausgeschlossen, da es sich um ein Gewässer handelt, das der Schifffahrt dient (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1975 - IX 287/75 -, RdL 1976, 278; Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG u. AbwAG, § 24 WHG Rn. 22; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 24 Rn. 9; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 27 Rn.17). Diese Regelung entspricht auch der früheren Rechtslage nach Badischem Wasserrecht. Denn dem am 01.03.1960 außer Kraft getretenen Badischen Wassergesetz (im Folgenden: Bad. WG) war ein Anliegergebrauch an den schiff- oder flößbaren - und in diesem Sinne „öffentlichen“ Gewässern unbekannt (§ 1 Abs. 1 Bad. WG; Schenkel, Das Badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 113; Wiener, Das Badische Wassergesetz i.d.F. von 12.04.1913, Karlsruhe 1913, § 1 [Abs. 1 und 3], Anm. 4). Nach § 16 und § 17 Bad. WG i.d.F. von 1899 und § 17 Bad. WG i.d.F. von 1913 konnte ein Anliegergebrauch am Bodensee nicht bestehen, da dieser - wie dargelegt - nicht zu den natürlichen nicht-öffentlichen Wasserläufen gehörte, an denen allein ein Anliegerrecht möglich war. Nichts anderes gilt für das Badische Wassergesetz i.d.F. vom 25.08.1876 nach dem dortigen Art. 1 Abs. 2, Art. 3, Art. 6 und Art. 7 (vgl. Schenkel, Das Badische Wasserrecht, Karlsruhe, 1877, enthaltend das Gesetz über die Benützung und Instandhaltung der Gewässer; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1975 - IX 287,75 -, RdL 1976, 278).
31 
4. Das Errichten der vier Dalben stellt weiterhin - wie das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat - keine Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme innerhalb einer legal errichteten bestandsgeschützten Anlage dar. Denn ein wasserrechtlichter Bestandschutz setzt das Vorhandensein einer rechtmäßigen und funktionsfähigen Anlage voraus (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; vgl. ferner zum Verhältnis Bestandsschutz und Art. 14 GG grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300), woran es vorliegend fehlt.
32 
Weder ist den dem Senat vorliegenden Akten eine wasserrechtliche Gestattung der vormals vorhandenen 11 Dalben, die die Kläger wegen Verrottung und wegen Funktionsuntüchtigkeit entfernt haben, noch eine wasserrechtliche Gestattung dieser entfernten 11 Dalben als Teil einer von den Klägern so bezeichneten „Hafenanlage“, bestehend aus zwei Mauern und der entfernten 11 Dalben, zu entnehmen. Eine solche wurde auch von den Klägern nicht vorgelegt. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung lediglich für die Erhöhung der Ufermauer nachgewiesen ist. Eine konstruktive oder funktionelle Verbindung mit dem von den Klägern als Hafenanlage bezeichneten Gesamtkomplex aus zwei Mauern und vormals 11 Dalben besteht jedoch nicht. Darüber hinaus betrifft diese Genehmigung - wie das Verwaltungsgericht richtig hervorhebt - lediglich eine Erhöhung der Mauer um 20 cm, nicht aber ihre Errichtung.
33 
Der von den Klägern als „Hafen“ bezeichnete Komplex konnte auch nach dem am 01.03.1960 außer Kraft getretenen Badischen Wassergesetz nicht ohne wasserrechtliche Gestattung des Bezirksamts bzw. des Bezirksrats (als Verwaltungsbehörde nach § 4 Nr. 10 der VO des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 08.12.1899 zum Vollzug des Wassergesetzes vom 26.06.1899 bzw. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 der VO vom 12.04.1913 zum Vollzug des Wassergesetzes i.d.F. in der Bekanntmachung vom 12.04.1913) errichtet werden. Der Gemeingebrauch nach § 12 Bad. WG i.d.F. des Jahres 1899 (vgl. Schenkel, das Badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 220) erfasste nicht die Benutzung mittels besonderer Anlagen in oder an dem Gewässer. Hierfür war eine Verleihung erforderlich (§ 38 Nr. 1 Bad. WG 1899; Schenkel, a.a.O., § 38 Anm. 4 [S. 354]; vgl. auch § 40 Abs. 2 a Bad. WG i.d.F. vom 12.04.1913 i.V.m. § 56 Abs. 3 der Vollzugsvorschriften zum Wassergesetz vom 12.04.1913; siehe hierzu Wiener, Das Badische Wasserrecht, enthaltend das Wassergesetz i.d.F. vom 12.04.1913, Karlsruhe 1913, § 56 Anm. 3). Zu diesen besonderen Anlagen zählten Landestellen und Häfen (Wiener, a.a.O., S. 255 zu § 56, Anm. 3). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch überzeugend ausgeführt, dass offenbleiben kann, ob die Errichtung des von den Klägern als „Hafen“ bezeichneten Gesamtkomplexes wegen seiner geringen Ausmaße nicht unter die oben aufgeführten Vorschriften des Badischen Wassergesetzes i.d.F. 1899 bzw. 1913 fällt, weil die dort genannten Genehmigungstatbestände (entsprechend der heute geltenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG) gegebenenfalls nur für größere Anlagen Geltung beanspruchen. Denn dann wäre jedenfalls die Anlage nach § 91 Bad. WG 1899 bzw. § 99 Bad. WG 1913 genehmigungspflichtig gewesen. Nach ersterer Vorschrift hatte, wer in einem öffentlichen Gewässer oder an dem Ufer desselben, soweit das Ufer unter dem Hochwasser liegt, zum Wasserschutze, zur Überbrückung oder zu anderen Zwecken, zu denen nicht schon nach den §§ 37 und 38 eine Genehmigung erforderlich ist, Bauten und sonstige Veranstaltungen, welche auf den Wasserabfluss oder Eisgang eine ungünstige Einwirkung ausüben können, ausführen oder wesentlich ändern will, die vorgängige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. § 99 Bad. WG i.d.F. 1913 ist mit dieser Regelung im Wesentlichen identisch, sie verweist lediglich auf eine Verleihung nach § 40 bzw. eine Genehmigung nach § 52 und erweitert die Einholung der vorgängigen Genehmigung um die Tatbestände des öffentlichen Interesses und der Rechte anderer (vgl. Schenkel, a.a.O., 91 Anm. 5; Wiener, a.a.O., § 99 Anm. 2). Auch Art. 86 des Bad. WG vom 25.08.1876 sah - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - eine entsprechende Regelung vor (Schenkel, a.a.O., § 91 Anm. 1, S. 523; vgl. zur entsprechenden aktuellen Rechtslage § 76 WG). Weiterhin weist das Verwaltungsgericht zu Recht auf die landesherrliche Verordnung vom 10.04.1840 hin, wonach Bauten im Gewässer oder im Bereich seines Überschwemmungsgebiets bei schiff- und floßbaren Gewässern - wie dem Bodensee - einer im öffentlichen Interesse stets widerruflichen polizeilichen Erlaubnis bedurften (vgl. Schenkel, a.a.O., S. 14). Da weder eine derartige polizeiliche Erlaubnis noch eine Verleihung nach § 38 Bad. WG 1899 bzw. § 40 Bad. WG 1913 oder eine Genehmigung gemäß § 91 Bad. WG 1899 bzw. § 99 Bad. WG 1913 den Akten entnommen werden können und solche Unterlagen von den Klägern auch nicht vorgelegt wurden, bedarf die Frage der Fortgeltung derartiger wasserrechtlicher Gestattungen nach § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. hierzu Bulling/Finkenbeiner, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 122 Rn. 11), die wohl wegen ihrer Objektbezogenheit bei einer Rechtsnachfolge in das Grundstückseigentum übergangsfähig gewesen wären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376), keiner weiteren Erörterung.
34 
5. Hinsichtlich des nach Lage der Akten erloschenen Fischereirechts können sich die Kläger gleichfalls nicht auf ein Recht berufen, für ein Fischerboot eine Anlegestelle zu schaffen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass mit dem - erloschenen - Fischereirecht allenfalls ein Recht verbunden war, eine Anlegestelle für Fischerboote innerhalb des Fischereibetriebs zu schaffen. Diese Anlegestelle würde indessen die beabsichtigte Freizeitnutzung nicht umfassen.
II.
35 
Die auf § 82 Abs. 1 WG (nunmehr i.V.m. § 100 Abs. 1 WHG) gestützte Beseitigungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift hat die Wasserbehörde darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die Wasserbehörde diejenigen Anordnungen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 WG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, nämlich eine rechtswidrige Gewässereinwirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.1975 - IX 674/74 -, ZfW 1976, II Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 13.07.1979 - IV C 10.76 -, Buchholz 445.4 § 26 WHG Nr. 2), hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden ausführlichen Erwägungen dargelegt. Eine gewässeraufsichtliche Beseitigungsanordnung ist - anders als im öffentlichen Baurecht - im Wasserrecht wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen beiden Rechtsmaterien schon bei formeller Rechtswidrigkeit möglich. Eine wasserrechtlich gestattungsbedürftige, aber nicht gestattete Benutzung eines Gewässers ist schlechthin illegal. Es gibt keine materiell legale Gewässerbenutzung ohne formelle Legalität (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71/75 -, DVBl 1979, 67; Urteil vom 29.12.1998 - 11 B 56/98 -, juris). Dies bedeutet, dass im Wasserrecht die Behörde wegen der bloßen formellen Illegalität (Fehlen der behördlichen Zulassung unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Handlung oder Anlage) grundsätzlich repressiv einschreiten kann. Denn die Befugnis oder das Recht, eine gestattungspflichtige Gewässerbenutzung oder einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau vorzunehmen, sind nicht verfassungsrechtlich vorgegeben und nicht im Einzelfall lediglich von einer Prüfung ihrer wasserrechtlichen Verträglichkeit abhängig, sondern werden durch wasserrechtliche Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung erst materiell begründet (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300). Wie oben dargelegt bedarf die Errichtung der vier Dalben einer behördlichen Erlaubnis oder gehobenen Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 oder § 15 WHG i.V.m. § 108 WG. Eine Bewilligung scheidet im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG von vornherein aus. Die Kläger besitzen weder eine wasserrechtliche Erlaubnis nach neuem Recht noch eine wasserrechtliche Gestattung nach altem Recht.
36 
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem nicht entgegen. Zwar kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass die auf die Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Beseitigungsanordnung nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wassers konkret zu erwarten und entsprechend dargetan ist. Vor Erlass einer derartigen Anordnung ist daher grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob die illegal vorgenommene Gewässerbenutzung tatsächlich zu einer konkreten Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange führt und damit auch künftig materiell nicht gestattungsfähig ist (BVerwG, Beschluss vom 22.08.1997 - 11 B 31.97 -, juris; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 7 B 119.93 -, ZfW 1994, 396 = NVwZ-RR 1994, 202; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461 = ZfW 1991, 230; Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 71.75 -, DVBl 1979, 67). Die Behörde verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie gegen eine ungenehmigte wasserrechtliche Gewässerbenutzungsmaßnahme abschließend vorginge, ohne zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung ernsthaft geprüft zu haben. Daher ist im Rahmen einer Evidenzprüfung bei Ausübung des Ermessens einzubeziehen, ob die formelle illegale Gewässerbenutzung mit den materiellen wasserrechtlichen Anforderungen vereinbar ist.
37 
Nach Maßgabe dessen ist die Beseitigungsanordnung frei von Ermessensfehlern. Denn den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 i.V.m § 10 Abs. 1 oder § 15 WHG jeweils i.V.m. § 108 WG zu. Der Senat hat im Rahmen seiner Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG ausgeführt, dass die Errichtung der vier Dalben als eine Anlage in der Schutzzone II des Bodenseeuferplans mit der Schutzfähigkeit und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone des Bodenseeufers nicht vereinbar ist. Das Verwaltungsgericht hat - unter zum Teil wörtlicher Wiedergabe des Urteils des erkennenden Senats vom 08.11.2005 - erschöpfend dargelegt, dass die vier Dalben wegen des Schutzes der Flachwasserzone des Bodenseeufers dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Frage der Genehmigungsfähigkeit der vier Dalben auf der Grundlage des § 76 Abs. 3 Satz 1 WG geprüft, wonach die Genehmigung zu versagen ist, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Aus dem gleichen Grund darf indessen auch eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG nicht erteilt werden. Nach § 12 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Schädliche Gewässerveränderungen sind nach § 3 Nr. 10 WHG, Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung beeinträchtigen, oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Da - wie dargelegt - die Dalben sowie ihre beabsichtigte und bestimmungsgemäße Nutzung die limnologische Situation verschlechtern und die Funktion der Flachwasserzone des Bodenseeufers beeinträchtigen und somit dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht vor - ungeachtet des Umstands, dass die Wasserbehörde selbst bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen aufgrund des ihr zustehenden Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) die hilfsweise begehrte Erlaubnis versagen dürfte. Ebenso wenig bedarf es einer Vertiefung, ob das Wohl der Allgemeinheit neben wasserwirtschaftlichen Belangen im engeren Sinne auch andere nicht spezifisch wasserrechtliche Gesichtspunkte einschließt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.03.1998 - 4 C 30.88 -, ZfW 1990, 276 = NVwZ 1989, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 - ZfW 1978, 298; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389; Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum einen gehören die dargestellten limnologischen Belange zweifelsohne zu den vom WHG und WG abgedeckten spezifisch wasserrechtlichen Belangen. Es ist vorliegend nach der Überzeugung des Senats eindeutig davon auszugehen, dass die Dalben sowie die dort liegenden Boote die limnologische Situation verschlechtern und die Funktion der Flachwasserzone beeinträchtigen. Zum anderen gestattet - nunmehr ausdrücklich - § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die Erlaubnis auch zu versagen, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
38 
Die Beseitigungsanordnung ist auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern; dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat verweist, dargelegt. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer weiteren Vertiefung keinen Anlass.
III.
39 
Soweit die Kläger mit ihrer Verpflichtungsklage die Erteilung einer Erlaubnis begehren, ist die Klage schon unzulässig. Für das Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 oder § 15 WHG sind nach § 108 WG die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden. Das Landratsamt ist jedoch von einer Genehmigungspflicht der Dalben gemäß § 76 WG ausgegangen. Es fehlt daher bereits an dem für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 oder § 15 WHG erforderlichen Verwaltungsverfahren nach § 108 WG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, ZfW 1992, 439 = VBlBW 1991, 183).
40 
Im Übrigen hat der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - unter II. dargelegt, dass die Dalben auch materiell nicht genehmigungsfähig sind. Die Versagung der Genehmigung war daher rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weshalb auch ein - im Verpflichtungsantrag enthaltener - Antrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten, den wasserrechtlichen Gestattungsantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - neu - zu bescheiden, keinen Erfolg hat.
41 
Die Berufungen war sonach zurückzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
44 
Beschluss vom 19. Mai 2010
45 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 1253/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 1253/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 1253/08 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 9 Benutzungen


(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;2. Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer


(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und2. ein guter ö

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 8 Erlaubnis, Bewilligung


(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewäss

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen


(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn 1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschr

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung


(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Sc

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung


(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung 1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und3. keine Benutzu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht


(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder na

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. (2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bes

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 15 Gehobene Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 1 Zweck


Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 25 Gemeingebrauch


Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebr

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 24 Erleichterungen für EMAS-Standorte


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie über

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch


(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bed

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 1253/08 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 1253/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Feb. 2010 - 3 S 3144/08

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2008 - 3 K 5707/07 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Nov. 2005 - 3 S 538/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2005

Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2004 - 6 K 695/02 - werden zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zu
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 1253/08.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2015 - 3 S 2158/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Verfügung, mit welcher der Bet

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juli 2012 - 3 S 231/11

bei uns veröffentlicht am 10.07.2012

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Dezember 2010 - 6 K 731/09 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird unter Abänderung d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. März 2012 - 3 S 150/12

bei uns veröffentlicht am 28.03.2012

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2011 - 4 K 2534/11 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdev

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2004 - 6 K 695/02 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz nebst gleichzeitiger Abbruchsanordnung.
Die früheren Grundstückseigentümer erhielten erstmals im Jahre 1962 eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines transportablen, nur in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres auszulegenden Bootsstegs. In der Folgezeit wurden weitere befristete Genehmigungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilt, zuletzt mit Bescheid des Landratsamt Konstanz vom 20.11.1995 für den weiteren Betrieb und die weitere Unterhaltung der auf den Grundstücken vorhandenen Steganlage bis zum 31.12.2000.
Mit Bescheid vom 17.1.2001 lehnte das Landratsamt Konstanz gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 einen Antrag auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die vorhandene Bootssteganlage ab, stellte fest, dass diese ersatzlos zu beseitigen ist, und forderte sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Beseitigung innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft der Entscheidung auf. Zugleich wurde für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 76 Abs. 3 WG sei die Genehmigung zu versagen, da von dem weiteren Bestand der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könne. Die Grundstückseigentümer seien als Zustandsstörer zur Durchführung der nach pflichtgemäßem Ermessen gebotenen Beseitigung verpflichtet. Die am 31.1.2001 namens der Verfügungsadressaten eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2002 zurück. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, das Landratsamt habe zu Recht die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Im Übrigen habe das Landratsamt sein Ermessen sachgerecht ausgeübt, soweit nicht ohnehin eine gebundene Entscheidung vorliege.
Die am 23.4.2002 hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach dem Bodenseeuferplan, der für die Ausfüllung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ herangezogen werden könne, befinde sich der Uferbereich in der Schutzzone II. Zutreffend hebe der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Hierzu müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Durch Bootsstege sei eine Beeinträchtigung zu erwarten, der im Hinblick auf die Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt begegnet werden müsse. Zwar bestünden hinsichtlich der Funktionsweise und der Systemzusammenhänge Erkenntnisdefizite und weiterer Forschungsbedarf. Dies stelle die grundsätzliche Bedeutung der Flachwasserzone für den Gewässerschutz auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen aber nicht grundlegend in Frage. Der Bodenseeuferplan habe auch landschaftsgestaltende Bedeutung. Die schützenswerte Flachwasserzone und der empfindliche Uferbereich würden durch die Steganlage beeinträchtigt. Unerheblich sei, dass die Beeinträchtigung - bezogen auf die konkreten Umstände - sich als geringfügig darstelle. Im Hinblick auf die Gesamtbedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt müsse jeder Beeinträchtigung begegnet werden und genüge, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweise. Gerade Steganlagen bildeten Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte. Dieser Summationseffekt stelle eine Beeinträchtigung dar. Auch nach den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990 über die Einführung der Richtlinien über die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 liege das fehlende öffentliche Interesse auf der Hand. Selbst bei Verneinung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit habe die Behörde die Genehmigung rechtsfehlerfrei abgelehnt. In diesem Fall habe sie ein weites und umfassendes Zuteilungs- bzw. Bewirtschaftungsermessen. Dieses gebe die Möglichkeit, den Gewässerschutz zu optimieren. Eine Versagung komme in Betracht, wenn Andere sich auf die Entscheidung berufen könnten und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung eingeleitet würde. Ermessenserwägungen seien nicht erforderlich gewesen, da ein Fall der Ermessensreduktion auf Null vorgelegen habe. Die insgesamt acht Steganlagen seien in Häufung und Größe ohne Beispiel und stellten schon rein optisch einen schweren Eingriff in die Landschaft dar. Jeder Steg wirke auch für sich betrachtet wuchtig und störend. Auf der optischen Ebene habe sich ein „Summationseffekt“ eingestellt, der ein Einschreiten erfordere. Ob und in welcher landschaftsverträglichen Form ein einzelner Steg das nicht verkannte Interesse der Anlieger, durch das häufig schlammige Ufer tieferes Wasser zu erreichen, befriedigen könnte, sei nicht Gegenstand der Ermessensentscheidung gewesen. In Verbindung mit sachverständigen Angaben der amtlichen Auskunftspersonen habe der Augenschein bestätigt, dass dem Strandabschnitt schon auf Grund seiner Ausdehnung sowohl unter als auch über Wasser eine hohe Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Bodensees und die Bewahrung seltener Pflanzengemeinschaften zukomme. Die Feststellungen reichten aus, um die von allen Sachverständigen anerkannte hohe Schutzwürdigkeit dieser Flachwasser- und Überflutungszone uneingeschränkt anzuerkennen und ihre Einstufung in Zone I - wäre der Strand gänzlich unberührt - für gerechtfertigt zu halten. Auf Grund der Schwere des Eingriffs bestehe kein Ermessensspielraum. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus ein planerisches Konzept zur Gestaltung der Uferlandschaft, die von Bauten aller Art, insbesondere Freizeiteinrichtungen, möglichst frei bleiben solle. § 76 Abs. 3 WG gestatte es, diesem planerischen Willen zur Gestaltung des Seeufers selbst in Fällen, in denen die Limnologie nicht nachweisbar berührt wäre oder auf andere Weise gesichert werden könnte, zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gelte auch für bestehende Anlagen, wenn sie von Anfang an nur vorübergehend und letztmals - unter der Geltung des neuen § 76 Abs. 3 WG - nur noch einmal als „Übergangslösung“ zugelassen werden sollten. Dass es nicht um eine erstmalige Zulassung gehe, sondern „lediglich“ der nahezu Jahrzehnte währende Bestand verlängert werden solle, biete keinen Anlass für eine „besondere“ Ermessensabwägung. Die zunehmende Sauberkeit des Bodensees stelle keinen Grund dar, beim Uferschutz nachzulassen. Die bereits in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27.10.1960 verankerte und mit der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums vom 7.2.1990 umgesetzte Pflicht, Gewässerschutzmaßnahmen durchzusetzen, werde heute vor allem als Vorsorgeschutz verstanden. Dieser Verpflichtung sei das Land gerade in jüngerer Zeit nachgekommen. Die Richtlinien stünden unter dem Leitgedanken eines einheitlichen Gewässerschutzes. Wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge bedinge der Gewässerschutz eine ganzheitliche Betrachtungsweise. Belastungen seien einzeln und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen und so gering wie möglich zu halten, da Schäden nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Die Ufer- und Flachwasserzone sei in allen internationalen Vereinbarungen und Absichtserklärungen zum Schutz des Bodensees an herausragender Stelle berücksichtigt und werde in den Anrainerstaaten umgesetzt. Dem Vorsorgegedanken würde zuwidergehandelt, wenn - auch unter Berücksichtigung von zwangsläufig zu erwartenden Berufungsfällen - private Steganlagen zugelassen würden. Auch dies führe zu einer Ermessensreduktion. Dem Vorhaben stünden auch nicht wasserwirtschaftliche Gründe entgegen. Die Steganlage liege im Bereich der Anordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Bodenseeufers des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957. Zwar habe das Regierungspräsidium Freiburg mit Erlass vom 5.3.1969 allgemein die Zustimmung erteilt, dass das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde im Landschaftsschutzgebiet Ausnahmen zulasse, wenn das Grundstück in genehmigter Weise mit einem Wohnhaus bebaut sei. Im Fall der Kläger sei eine Befreiung aber nie erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 63 NatSchG lägen nicht vor. Die Steganlage verstoße auch gegen § 24a NatSchG. Naturnaher Uferbereich und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees seien besonders geschützte Biotope. Dass der Bereich einen besonderen Schutz habe, zeige seine Ausweisung sowohl als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24 a-Biotop. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Biotops durch die Steganlage liege vor. Erteilte Genehmigungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen. Offen bleiben könne, ob das Biotop - wie von den Klägern vorgetragen - durch von ihnen vorgenommene Kiesaufschüttungen entstanden sei, da dies keine Befugnis begründe, es zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass das Biotop bei Beseitigung der Steganlage Schaden nehmen könnte. Dem stehe § 24 a Abs. 2 NatSchG entgegen. Die naturschutzrechtlichen Regelungen führten nicht zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Unerheblich sei, dass es an anderen Stellen zu massiveren Eingriffen komme. Es seien keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Herausgreifen ersichtlich. Gleichheit im Unrecht gebe es nicht. Die Beseitigungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 76 Abs. 6 WG. Auch insoweit seien Ermessensfehler nicht feststellbar.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen das am 7.2.2005 zugestellte Urteil haben die Berufungskläger am 4.3.2005 Berufung eingelegt.
Sie beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Konstanz vom 17.1.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 zu verpflichten, ihnen eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für den weiteren Bestand der auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525, Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz vorhandenen Bootssteganlage zu erteilen.
Zur Begründung wird vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehöre die Steganlage nicht zu einem „Ensemble“ von insgesamt acht Bootsstegen. Der Vorwurf eines schweren optischen Eingriffs gehe fehl, da der Steg so von der Behörde vorgeschrieben worden sei. Die Kläger hätten immer betont, jede andere Form durchzuführen. Das Nein der Genehmigungsbehörde werde weder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch den Grundrechten der Kläger gerecht. Ob sich ihre Grundstücke im Bereich eines Landschaftsschutzgebiets bzw. im Bereich der Anordnung des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957 befänden, könne nicht verifiziert werden. In Zweifel gezogen werde, dass die Verordnung ordnungsgemäß verkündet worden sei. Außerdem sei sie nachträglich mehrfach geändert worden, u.a. sei ein § 2 a eingefügt worden, wonach die naturschutzrechtliche Erlaubnis durch eine gleichzeitig erforderliche Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften ersetzt werde. Bei früheren Genehmigungen habe die Anordnung nie eine Rolle gespielt. Das Fehlen einer Befreiung könne den Klägern nicht angelastet werden. Die Anlage sei nicht abweichend von der Genehmigung erstellt bzw. umgebaut worden. Eine Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung i.S.d. § 76 WG sei nicht nachweisbar und führe im Übrigen nur zur formellen Genehmigungspflichtigkeit. Die Ablehnung der Genehmigung sei ermessensfehlerhaft. Das „Wohl der Allgemeinheit“ unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und sei auf Grund einer konkreten Einzelfallbetrachtung zu entscheiden. Eine solche habe das Verwaltungsgericht nicht angestellt, sondern lediglich auf den Bodenseeuferplan und die dort festgelegte Schutzzone II verwiesen. Diese lasse Eingriffe zu, wenn sie mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiege. Unter diesen Voraussetzungen könne insbesondere die Erweiterung von Steganlagen zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfelder beseitigt oder reduziert würden und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden könne. Dem widerspreche das Angebot, ein in der Nähe liegendes Bojenfeld zu nutzen. Der Abriss bestehender Anlagen sei in der Schutzzone II nicht aufgeführt. Im Hinblick auf Art. 14 GG sei es bedenklich, die Gewässerbenutzung vom Eigentumsgebrauch abzuspalten. Dies gehe über den Schutz der Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus. Ein freies Ermessen dahin, selbst grundlos eine Erlaubnis zu versagen, sei nicht verfassungskonform. Lägen gesetzliche Versagungsgründe nicht vor, sei einem Grundeigentümer die Nutzung zu gestatten. Art. 14 GG garantiere die Privatnützigkeit. Der Eigentumsgebrauch solle durch die Sozialpflichtigkeit zugleich, nicht aber ausschließlich dem Gemeinwohl dienen. Verliere auf Grund eines Verwaltungseingriffs das Eigentum seine Privatnützigkeit, stelle dies eine Enteignung dar. Abgesehen davon gebe es verfestigte Nutzungsbefugnisse, die Vertrauensschutz gewährten. Die zur Ablehnung führenden Gründe seien seit 1984 bekannt, aber nicht angewandt worden. Dies entfalte Vertrauensschutz, dass sich die Praxis der Verwaltungsbehörde nicht willkürlich, sondern nur auch Grund neuer Erkenntnisse ändere. Der durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG intendierte Freiheits- und Dispositionsschutz sei nur gewährleistet, wenn die Kompetenz zur Inhaltsneu- oder Umgestaltung unter Wahrung eines Mindestmaßes von Kontinuität wahrzunehmen sei. Der eigentumsspezifische Vertrauensschutz führe zu einem (entschädigungsrechtlichen) Schutz von Nutzungsbefugnissen, wenn diese durch Dispositionen des Eigentümers ins Werk gesetzt worden seien. Das Vorgehen widerspreche auch Art. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar sei und der Mensch nicht zum Objekt eines staatlichen Verfahrens gemacht werden dürfe. Dies sei der Fall, wenn „plötzlich“ im Jahre 2000 die Beseitigung der Stege verlangt werde. Die Kläger hätten im Vorfeld Alternativen angeboten, die „willkürlich“ abgelehnt worden seien. Was unter der „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone zu verstehen sei, sei heute zweifelhafter denn je. Dies habe Auswirkungen auf den Bodenseeuferplan. Etwaigen Ungewissheiten hätte durch einen entsprechenden Vorbehalt nach § 76 Abs. 4 WG Rechnung getragen werden können. Es liege auch ein Verstoß gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG vor. Die Grundrechtswidrigkeit bestehe, solange nicht durch ein verfassungskonformes Gesetz das Willkürverbot aufgehoben werde. Es gehe nicht an, das „Wohl der Allgemeinheit“ uferlos auszudehnen und dadurch die Rechte Einzelner einzuschränken. Auch die erstmals vom Verwaltungsgericht problematisierte optische Beeinträchtigung sei im Lichte des Art. 14 GG zu sehen. Rein optischen Belangen des Landschaftsschutzes komme eine geringere Schutzbedürftigkeit zu als absolut zu schützenden Umweltgütern oder -belangen. Sie fänden in § 76 WG keine Grundlage. Die Behörde habe über Jahrzehnte hinweg eine optische Beeinträchtigung noch nicht einmal am Rande erwähnt. Die mangelnde Abstufung der Bewertung der Optik lasse das Urteil als verfassungswidrig erscheinen. Die Anordnung des Landkreises Konstanz - soweit sie überhaupt Wirkung entfalte - sei verfassungswidrig, da sie in die Eigentumsrechte der Kläger eingreife und das Landratsamt genau diese Stege vorgeschrieben habe. Auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgericht, dass bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen die Genehmigung gewissermaßen im (freien) Ermessen der Behörde stehe, sei verfassungswidrig. Wenn Versagungsgründe nicht vorlägen, führe eine Versagung der Genehmigung zu einem Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte der Kläger, insbesondere in die Eigentumsgarantie. Entgegen der im Bodenseeuferplan niedergelegten „limnologischen“ Grundsätze hätten erst Kläranlagen mit der Eutrophierung Schluss gemacht. Die Flachwasserzone sei nicht in der Lage gewesen, den Bodensee angesichts der in ihn gelangenden Schadstofffrachten zu reinigen. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone sei eine Postulat, das der Überprüfung nicht standhalte, zumindest handle es sich beim Bodenseeuferplan nicht um ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“. Angesichts neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der vorgelegten Gutachten müsse der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung überprüfen. Die Kläger hätten nachgewiesen, dass ein Abriss der Stege nicht zu befürworten sei. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Flachwasserzone wie eine natürliche Kläranlage wirke, werde nicht dargelegt, weshalb ein Steg den Wellengang beeinträchtige. Nicht die Stege seien für den Wuchs oder Nichtwuchs der Strandrasengesellschaft verantwortlich, sondern das an einigen Stellen austretende Hangwasser. Etwaige Beeinträchtigungen ließen sich durch einfache Mittel beseitigen. Eine Einzelfallbetrachtung habe nicht stattgefunden. Der Hinweis auf den Bodenseeuferplan und die Schutzzone II könne dies nicht ersetzen. Eine Beseitigung der Stege würde zu einer stärkeren Schädigung führen. Die bruchstückhaften Erkenntnisse über die sog. Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone rechtfertigten keine Untersagung. Der vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte Summationseffekt werde von anderen Gerichten in dieser Form nicht geteilt. Unklar sei, ob der Begriff in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verstanden werde. Es werde nicht hinterfragt, ob er in rechtlicher Hinsicht auf Grund der im Rahmen einer Gleichbehandlung heranzuziehenden Gegebenheiten existiere. In tatsächlicher Hinsicht bleibe er ein Postulat, da bereits die „Beeinträchtigung“ ein Postulat darstelle. Auch in den Verwaltungsvorschriften werde eine Entlastung und Renaturalisierung nur bei Vorliegen von „Beeinträchtigungen“ gefordert. Außerdem könnten Anlagen zugelassen werden, wenn sie wegen ihrer Zweckbestimmung an den Standort gebunden seien. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung für nachgewiesen halte, wäre sie auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Beklagtenseite habe jeden Kompromiss abgelehnt. Unabhängig davon könne eine Verwaltungsvorschrift nicht das Gesetz konterkarieren. Nicht berücksichtigt worden sei, dass sich die „optische Wirkung“ der Stege ständig verändere. Im Sommer seien sie aufgrund des hohen Wasserstandes kaum zu sehen. Während des Niedrigwassers im Winter seien sie eingezogen. Alle acht Steganlagen seien „auf einen Blick“ nicht zu sehen. Außerdem handle es sich bei den Anlagen im östlichen Teil um kleine, auf Pfählen stehende Stege, die weniger weit ins Wasser reichten. Das Argument der individuellen Freizeitnutzung berücksichtige nicht, dass es sich um Grund und Boden der Kläger handele, der 6 bis 10 Monate im Jahre nicht überspült sei und somit keine Nutzungsbeeinträchtigung auf Grund eines vorhandenen Wasserbettes erfahren könne und dürfe. Die Behauptung, der Abschnitt sei eigentlich der Schutzzone I zuzuweisen, sei eine politisch abgewogene Entscheidung, die nicht wissenschaftlich fundiert nachzuvollziehen sei. Die Pflanzen hätten gerade auf Grund der Stege und deren Nutzung entstehen können. Die Vegetation würde durch die von der Verwaltung präferierten Zugangsmöglichkeiten vernichtet werden. Selbst wenn die Anordnung des Landkreises Konstanz wirksam sei, ergebe sich aus dem bei der LFU abrufbaren Kartenmaterial, dass sich zwischen dem Natur- und dem Landschaftsschutzgebiet offensichtlich ein nicht schutzwürdiger Streifen befinde. Dies widerspreche der Behauptung, dass der Bereich nur auf Grund der Bebauung der Schutzzone II zugewiesen worden sei. Außerdem sei fraglich, ob die Anordnung noch angewendet werden könne. Im Übrigen sei sie nicht einschlägig. Die Stege seien nicht verunstaltend. Das Ufer sei in diesem Bereich massiv bebaut. Die Stege beeinträchtigten nicht das ästhetische Empfinden. Es handele sich nicht um ein besonders geschütztes Biotop nach § 24 a NatSchG, da es an einer Renaturierung fehle. Der Abbau der Stege hätte eine schädigende Wirkung und wäre bei Annahme eines geschützten Biotops nach § 24 a Abs. 2 NatSchG verboten. Im Übrigen bestehe nach § 24 a Abs. 5 NatSchG für vorhandene Anlagen eine Genehmigungspflicht, soweit - wie vorliegend - keine nach dem 1.1.1992 entstandenen überwiegenden Gründe des Gemeinwohls entgegenstünden. Auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen getroffene Maßnahmen und Verbote seien im Rahmen der Sozialbindung nicht entschädigungslos zu dulden. Die Beseitigung politisch nicht gewünschter Stege sei kein rechtlich relevantes Motiv. Soweit im Beseitigen eine Renaturierung gesehen werde, werde übersehen, dass die Strandlingsgesellschaft durch künstliche Auffüllung mit Kies und trotz Nutzung der Stege entstanden sei. Nachdem sich an den Verhältnissen nichts geändert habe, stelle sich die Frage, warum eine Verlängerung nicht möglich sei. Eventuelle Entfaltungseinschränkungen könnten durch eine Erhöhung der Stege geheilt werden. Dies habe das Landratsamt nicht in seine Überlegungen einbezogen, was eine Ermessensausübung als fehlerhaft erscheinen lasse und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ gebe es keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Klimaänderungen hätten gravierendere Auswirkungen auf die Flachwasserzone mit sich gebracht. Die Stege hätten weder makro- noch mikroökologisch schädliche Einflüsse. Der Bodenseeuferplan sei kein „antizipiertes Sachverständigengutachten“, sondern eine Abwägung widerstreitender Interessen. Als solche habe er weder Gesetzes- noch sonstige Kraft erlangt. Einschränkungen könnten nur ausgesprochen werden, wenn tatsächlich nachgewiesen wäre, dass der einzelne Steg auf - was auch immer - schädlich einwirken würde und die Beseitigung bzw. Verhinderung dieser schädlichen Einwirkung auf Grund gesetzlicher Vorschriften höherrangig wäre als die grundgesetzlich geschützten Positionen der Kläger. Die Stege durchschnitten kein Schilfröhricht. Die Sandrasengesellschaft, die Strandschmiele und insbesondere das Bodensee-Vergissmeinnicht seien als Pflanzen der Roten Liste zu schützen und zu bewahren. Dem stünde die Anpflanzung von Schilfröhricht entgegen. Durch regelmäßige Mahd sei ein Ausbreiten des Schilfs verhindert worden. Dies würde mit dem Abriss der Stege und der befürchteten Erosion hinfällig. Dass durch das Betreten der Stege Lebensraum für Schilfbrüter gestört werde, sei nicht nachvollziehbar, nachdem es sich nicht um einen schilfbewachsenen Uferabschnitt handele. Im Übrigen würden Wasservögel auch durch menschliche Aktivitäten auf den Grundstücken gestört werden. Bei Aufstellung des Uferplans sei die jetzt vorgefundene Bepflanzung nicht vorhanden gewesen. Die Schutzzone II sei daher nicht wegen des Vorhandenseins einer besonderen Artenvielfalt an Submersen erfolgt. Die Kläger hätten durch Einbringung von Kies die Voraussetzungen geschaffen. Austretendes Hangschichtwasser gebe es in diesem Bereich nicht. Deshalb gebe es auch keinen Schilfbewuchs. Wenn die Stege wegen der Belichtung beseitigt werden müssten, gelte dies erst recht für den Uferbewuchs. Durch den Wellenschlag der weißen Flotte und die dadurch aufgewirbelten Sedimente komme es zu einer lang andauernden „Verdunkelung“, die bei weitem flächiger sei, als dies die Stege je sein könnten. Im Übrigen stünden Abhilfemaßnahmen (Gitter, Glas) zur Verfügung. Warum die Stege die Belüftung hinderten, sei nicht ersichtlich. Der Stoffabbau erfolge zum großen Teil anaerob, bedürfe also keiner Belüftung. Eine solche wäre sogar schädlich. Die Überschwemmung der Flachwasserzone und der Strandlingsgesellschaften halte nur wenige Monate an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in dieser kurzen Zeit der gesamte See gereinigt werden könne. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass die Hauptlast der Reinigung dort stattfinde, wo sich immer und ständig Wasser befinde. Die Flachwasserzone werde überschätzt, zumal Schadstoffe nicht verschwänden, sondern nur verlagert würden. Sicherlich finde ein Schadstoffumbau statt. Solange allerdings nicht klar sei, welcher Art er sei, könne auch nicht behauptet werden, dass die Stege ihn störten. Ein Großteil des Schadstoffumbaus finde ohne Sauerstoff und Licht statt, so dass mangels Kenntnis der Zusammenhänge eine Behinderung durch die Stege nicht behauptet werden könne. Die Grundrechte der Kläger würden mit rechtlich nicht vorhandenen „Schutzgütern“ eingeschränkt. Richtig sei, dass eine Bepflanzung im Vergleich zum nackten Erdboden eine größere Oberfläche aufweise und damit mehr Platz für Bakterien und sonstige stoffumwandelnde Biomasse biete. Dabei werde aber unterschlagen, dass die Stege mit Muscheln und anderen Meerestieren besetzt seien, die die Oberfläche ebenfalls vergrößerten und Schmutzstoffe „ab-“ bzw. umbauten. Dieser zusätzliche „Reinigungseffekt“ wäre bei einer „Reinigungsbilanz“ der angeblichen Beschattung etc. entgegenzusetzen. Noch schwerer begreiflich sei der von der Rechtsprechung übernommene Summationseffekt. Hier werde postuliert, dass die Stege einen Einfluss auf die Strömung ausübten, den man im Einzelnen nicht messen könne, und in der Summe aller Beeinträchtigungen ein negatives Ergebnis für die Pflanzenwelt entstehe. Der Abschnitt erfahre durch an anderen Stellen aufgestellte Stege keine Summation im Hinblick auf Veränderungen der Strömung. Im Übrigen beeinflussten die Stege bzw. deren Abstützungen den „Umrühreffekt“ eher positiv. Ein negativer Einfluss werde nur unterstellt. Es sei noch nicht einmal festgestellt worden, dass in dem Abschnitt überhaupt eine messbare Strömung stattfinde. Durch die Schienen sei eine Erosion vermutlich verhindert worden. Rechtlich könne nicht argumentiert werden, eine Genehmigung würde weitere Genehmigungen auf Grund des Gleichheitssatzes nach sich ziehen. Nur Gleiches sei gleich zu behandeln. Falls dies der Fall sei, seien weiteren Genehmigungen hinzunehmen, da dann eine Beeinträchtigung gerade nicht stattfinde. Offen sei, welche Strömung an dem betroffenen Uferabschnitt herrsche, welche Fließgeschwindigkeit sie aufweise und ob sie durch natürliche Gegebenheiten und die weiße Flotte nicht bedeutend mehr beeinflusst werde, als dies die Stege je könnten. Dies alles reiche nicht aus, die Grundrechte der Kläger einzuschränken.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufungen zurückzuweisen.
11 
Die Berufungsbegründung bringe keine neuen Gesichtspunkte. Die Wertigkeit der Flachwasserzone als Ort hoher Stoffumsätze und großen Floren- und Fauneninventars sei bei allen Fachleuten unbestritten; insbesondere der Selbstreinigungskraft komme eine gewichtige Bedeutung zu. Insoweit lägen gesicherte und wissenschaftlich fundierte Kenntnisse vor. Entgegen der Auffassung der Kläger sei eine Beseitigung der Anlage nach § 76 Abs. 6 WG möglich. Bestandsschutz existiere nicht. Hinsichtlich der lokalen Beurteilung der Flachwasserzone sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Stege ca. 100 m der Flachwasserzone ganzjährig überflutet seien. Die Anlagen seien nicht „nach Verlangen der Genehmigungsbehörde“ ausgeführt worden und teilweise länger als genehmigt. Die ökologische Wertigkeit des Uferbereichs sei nicht erst durch die Aufkiesung und die Stege erreicht worden. Die naturschutzfachlich hohe Bedeutung des Abschnitts ergebe sich aus der einzigartigen „Vergesellschaftung des grundwasserbeeinflussten Schilfs mit den seltenen Strandrasen“. Im südöstlichen, nicht gekiesten Bereich sei dieselbe Ufervegetation vorhanden. Die Strandrasen könnten ohne Schaden betreten werden, so dass die Stege für eine Badenutzung nicht erforderlich seien. Die Entfernung der Stege müsse schonend durchgeführt werden, gleichwohl sei der Abbau ohne erhebliche Beeinträchtigung des Uferbiotops möglich. Die Steganlagen seien in Größe und Häufung ohne Beispiel und stellten einen schweren Eingriff in die Bodenseeuferlandschaft dar. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus auch ein planerisches Konzept zur Gestaltung der unstreitig herausragenden Landschaft. Diese außergewöhnliche und einzigartige Kulisse gelte es zu schützen. Zur natürlichen Eigenart und Schönheit der Landschaft zählten störende Einbauten, wie die betreffenden Stege, nicht. Die in der Wasserrahmenrichtlinie mit europaweiter Bedeutung normierten verbindlichen Ziele zur Verbesserung und Erreichung des „guten ökologischen Zustands“ seien in den Bundes- und Landesgesetzen übernommen worden und Grundlage für verwaltungsrechtliches Handeln. In der Umsetzung der WRRL könne und müsse die Fortsetzung des Bodenseeuferplans gesehen werden. Nach fachkundigen Aussagen sei der betreffende Bereich „gefährdet“. Grund für die lokale Belastung sei die Verbauung des Ufers u.a. durch die acht Stege. Mit der Bewertung verbunden sei die Aufforderung, bis 2015 eine Verbesserung zu bewirken. Auf dieser Grundlage bedürfe es einer uneingeschränkten Umsetzung der angegriffenen Entscheidung.
12 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2005 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten sowie die Akten in den Parallelverfahren 3 S 539 - 545/05 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss vom 8. November 2005
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für das Verfahren 1. Instanz auf 9.000 EUR und für das Verfahren 2. Instanz auf 10.000 EUR festgesetzt (dabei geht der Senat hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung vom Auffangstreitwert aus, vgl. Nr. 51.2.3. des Streitwertkatalogs 1996 bzw. 2004, und schätzt hinsichtlich der Beseitigungsanordnung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz und die Abrisskosten auf insgesamt 5.000 EUR).
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2004 - 6 K 695/02 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz nebst gleichzeitiger Abbruchsanordnung.
Die früheren Grundstückseigentümer erhielten erstmals im Jahre 1962 eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines transportablen, nur in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres auszulegenden Bootsstegs. In der Folgezeit wurden weitere befristete Genehmigungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilt, zuletzt mit Bescheid des Landratsamt Konstanz vom 20.11.1995 für den weiteren Betrieb und die weitere Unterhaltung der auf den Grundstücken vorhandenen Steganlage bis zum 31.12.2000.
Mit Bescheid vom 17.1.2001 lehnte das Landratsamt Konstanz gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 einen Antrag auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die vorhandene Bootssteganlage ab, stellte fest, dass diese ersatzlos zu beseitigen ist, und forderte sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Beseitigung innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft der Entscheidung auf. Zugleich wurde für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 76 Abs. 3 WG sei die Genehmigung zu versagen, da von dem weiteren Bestand der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könne. Die Grundstückseigentümer seien als Zustandsstörer zur Durchführung der nach pflichtgemäßem Ermessen gebotenen Beseitigung verpflichtet. Die am 31.1.2001 namens der Verfügungsadressaten eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2002 zurück. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, das Landratsamt habe zu Recht die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Im Übrigen habe das Landratsamt sein Ermessen sachgerecht ausgeübt, soweit nicht ohnehin eine gebundene Entscheidung vorliege.
Die am 23.4.2002 hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach dem Bodenseeuferplan, der für die Ausfüllung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ herangezogen werden könne, befinde sich der Uferbereich in der Schutzzone II. Zutreffend hebe der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Hierzu müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Durch Bootsstege sei eine Beeinträchtigung zu erwarten, der im Hinblick auf die Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt begegnet werden müsse. Zwar bestünden hinsichtlich der Funktionsweise und der Systemzusammenhänge Erkenntnisdefizite und weiterer Forschungsbedarf. Dies stelle die grundsätzliche Bedeutung der Flachwasserzone für den Gewässerschutz auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen aber nicht grundlegend in Frage. Der Bodenseeuferplan habe auch landschaftsgestaltende Bedeutung. Die schützenswerte Flachwasserzone und der empfindliche Uferbereich würden durch die Steganlage beeinträchtigt. Unerheblich sei, dass die Beeinträchtigung - bezogen auf die konkreten Umstände - sich als geringfügig darstelle. Im Hinblick auf die Gesamtbedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt müsse jeder Beeinträchtigung begegnet werden und genüge, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweise. Gerade Steganlagen bildeten Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte. Dieser Summationseffekt stelle eine Beeinträchtigung dar. Auch nach den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990 über die Einführung der Richtlinien über die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 liege das fehlende öffentliche Interesse auf der Hand. Selbst bei Verneinung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit habe die Behörde die Genehmigung rechtsfehlerfrei abgelehnt. In diesem Fall habe sie ein weites und umfassendes Zuteilungs- bzw. Bewirtschaftungsermessen. Dieses gebe die Möglichkeit, den Gewässerschutz zu optimieren. Eine Versagung komme in Betracht, wenn Andere sich auf die Entscheidung berufen könnten und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung eingeleitet würde. Ermessenserwägungen seien nicht erforderlich gewesen, da ein Fall der Ermessensreduktion auf Null vorgelegen habe. Die insgesamt acht Steganlagen seien in Häufung und Größe ohne Beispiel und stellten schon rein optisch einen schweren Eingriff in die Landschaft dar. Jeder Steg wirke auch für sich betrachtet wuchtig und störend. Auf der optischen Ebene habe sich ein „Summationseffekt“ eingestellt, der ein Einschreiten erfordere. Ob und in welcher landschaftsverträglichen Form ein einzelner Steg das nicht verkannte Interesse der Anlieger, durch das häufig schlammige Ufer tieferes Wasser zu erreichen, befriedigen könnte, sei nicht Gegenstand der Ermessensentscheidung gewesen. In Verbindung mit sachverständigen Angaben der amtlichen Auskunftspersonen habe der Augenschein bestätigt, dass dem Strandabschnitt schon auf Grund seiner Ausdehnung sowohl unter als auch über Wasser eine hohe Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Bodensees und die Bewahrung seltener Pflanzengemeinschaften zukomme. Die Feststellungen reichten aus, um die von allen Sachverständigen anerkannte hohe Schutzwürdigkeit dieser Flachwasser- und Überflutungszone uneingeschränkt anzuerkennen und ihre Einstufung in Zone I - wäre der Strand gänzlich unberührt - für gerechtfertigt zu halten. Auf Grund der Schwere des Eingriffs bestehe kein Ermessensspielraum. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus ein planerisches Konzept zur Gestaltung der Uferlandschaft, die von Bauten aller Art, insbesondere Freizeiteinrichtungen, möglichst frei bleiben solle. § 76 Abs. 3 WG gestatte es, diesem planerischen Willen zur Gestaltung des Seeufers selbst in Fällen, in denen die Limnologie nicht nachweisbar berührt wäre oder auf andere Weise gesichert werden könnte, zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gelte auch für bestehende Anlagen, wenn sie von Anfang an nur vorübergehend und letztmals - unter der Geltung des neuen § 76 Abs. 3 WG - nur noch einmal als „Übergangslösung“ zugelassen werden sollten. Dass es nicht um eine erstmalige Zulassung gehe, sondern „lediglich“ der nahezu Jahrzehnte währende Bestand verlängert werden solle, biete keinen Anlass für eine „besondere“ Ermessensabwägung. Die zunehmende Sauberkeit des Bodensees stelle keinen Grund dar, beim Uferschutz nachzulassen. Die bereits in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27.10.1960 verankerte und mit der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums vom 7.2.1990 umgesetzte Pflicht, Gewässerschutzmaßnahmen durchzusetzen, werde heute vor allem als Vorsorgeschutz verstanden. Dieser Verpflichtung sei das Land gerade in jüngerer Zeit nachgekommen. Die Richtlinien stünden unter dem Leitgedanken eines einheitlichen Gewässerschutzes. Wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge bedinge der Gewässerschutz eine ganzheitliche Betrachtungsweise. Belastungen seien einzeln und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen und so gering wie möglich zu halten, da Schäden nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Die Ufer- und Flachwasserzone sei in allen internationalen Vereinbarungen und Absichtserklärungen zum Schutz des Bodensees an herausragender Stelle berücksichtigt und werde in den Anrainerstaaten umgesetzt. Dem Vorsorgegedanken würde zuwidergehandelt, wenn - auch unter Berücksichtigung von zwangsläufig zu erwartenden Berufungsfällen - private Steganlagen zugelassen würden. Auch dies führe zu einer Ermessensreduktion. Dem Vorhaben stünden auch nicht wasserwirtschaftliche Gründe entgegen. Die Steganlage liege im Bereich der Anordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Bodenseeufers des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957. Zwar habe das Regierungspräsidium Freiburg mit Erlass vom 5.3.1969 allgemein die Zustimmung erteilt, dass das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde im Landschaftsschutzgebiet Ausnahmen zulasse, wenn das Grundstück in genehmigter Weise mit einem Wohnhaus bebaut sei. Im Fall der Kläger sei eine Befreiung aber nie erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 63 NatSchG lägen nicht vor. Die Steganlage verstoße auch gegen § 24a NatSchG. Naturnaher Uferbereich und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees seien besonders geschützte Biotope. Dass der Bereich einen besonderen Schutz habe, zeige seine Ausweisung sowohl als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24 a-Biotop. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Biotops durch die Steganlage liege vor. Erteilte Genehmigungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen. Offen bleiben könne, ob das Biotop - wie von den Klägern vorgetragen - durch von ihnen vorgenommene Kiesaufschüttungen entstanden sei, da dies keine Befugnis begründe, es zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass das Biotop bei Beseitigung der Steganlage Schaden nehmen könnte. Dem stehe § 24 a Abs. 2 NatSchG entgegen. Die naturschutzrechtlichen Regelungen führten nicht zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Unerheblich sei, dass es an anderen Stellen zu massiveren Eingriffen komme. Es seien keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Herausgreifen ersichtlich. Gleichheit im Unrecht gebe es nicht. Die Beseitigungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 76 Abs. 6 WG. Auch insoweit seien Ermessensfehler nicht feststellbar.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen das am 7.2.2005 zugestellte Urteil haben die Berufungskläger am 4.3.2005 Berufung eingelegt.
Sie beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Konstanz vom 17.1.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 zu verpflichten, ihnen eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für den weiteren Bestand der auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525, Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz vorhandenen Bootssteganlage zu erteilen.
Zur Begründung wird vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehöre die Steganlage nicht zu einem „Ensemble“ von insgesamt acht Bootsstegen. Der Vorwurf eines schweren optischen Eingriffs gehe fehl, da der Steg so von der Behörde vorgeschrieben worden sei. Die Kläger hätten immer betont, jede andere Form durchzuführen. Das Nein der Genehmigungsbehörde werde weder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch den Grundrechten der Kläger gerecht. Ob sich ihre Grundstücke im Bereich eines Landschaftsschutzgebiets bzw. im Bereich der Anordnung des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957 befänden, könne nicht verifiziert werden. In Zweifel gezogen werde, dass die Verordnung ordnungsgemäß verkündet worden sei. Außerdem sei sie nachträglich mehrfach geändert worden, u.a. sei ein § 2 a eingefügt worden, wonach die naturschutzrechtliche Erlaubnis durch eine gleichzeitig erforderliche Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften ersetzt werde. Bei früheren Genehmigungen habe die Anordnung nie eine Rolle gespielt. Das Fehlen einer Befreiung könne den Klägern nicht angelastet werden. Die Anlage sei nicht abweichend von der Genehmigung erstellt bzw. umgebaut worden. Eine Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung i.S.d. § 76 WG sei nicht nachweisbar und führe im Übrigen nur zur formellen Genehmigungspflichtigkeit. Die Ablehnung der Genehmigung sei ermessensfehlerhaft. Das „Wohl der Allgemeinheit“ unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und sei auf Grund einer konkreten Einzelfallbetrachtung zu entscheiden. Eine solche habe das Verwaltungsgericht nicht angestellt, sondern lediglich auf den Bodenseeuferplan und die dort festgelegte Schutzzone II verwiesen. Diese lasse Eingriffe zu, wenn sie mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiege. Unter diesen Voraussetzungen könne insbesondere die Erweiterung von Steganlagen zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfelder beseitigt oder reduziert würden und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden könne. Dem widerspreche das Angebot, ein in der Nähe liegendes Bojenfeld zu nutzen. Der Abriss bestehender Anlagen sei in der Schutzzone II nicht aufgeführt. Im Hinblick auf Art. 14 GG sei es bedenklich, die Gewässerbenutzung vom Eigentumsgebrauch abzuspalten. Dies gehe über den Schutz der Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus. Ein freies Ermessen dahin, selbst grundlos eine Erlaubnis zu versagen, sei nicht verfassungskonform. Lägen gesetzliche Versagungsgründe nicht vor, sei einem Grundeigentümer die Nutzung zu gestatten. Art. 14 GG garantiere die Privatnützigkeit. Der Eigentumsgebrauch solle durch die Sozialpflichtigkeit zugleich, nicht aber ausschließlich dem Gemeinwohl dienen. Verliere auf Grund eines Verwaltungseingriffs das Eigentum seine Privatnützigkeit, stelle dies eine Enteignung dar. Abgesehen davon gebe es verfestigte Nutzungsbefugnisse, die Vertrauensschutz gewährten. Die zur Ablehnung führenden Gründe seien seit 1984 bekannt, aber nicht angewandt worden. Dies entfalte Vertrauensschutz, dass sich die Praxis der Verwaltungsbehörde nicht willkürlich, sondern nur auch Grund neuer Erkenntnisse ändere. Der durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG intendierte Freiheits- und Dispositionsschutz sei nur gewährleistet, wenn die Kompetenz zur Inhaltsneu- oder Umgestaltung unter Wahrung eines Mindestmaßes von Kontinuität wahrzunehmen sei. Der eigentumsspezifische Vertrauensschutz führe zu einem (entschädigungsrechtlichen) Schutz von Nutzungsbefugnissen, wenn diese durch Dispositionen des Eigentümers ins Werk gesetzt worden seien. Das Vorgehen widerspreche auch Art. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar sei und der Mensch nicht zum Objekt eines staatlichen Verfahrens gemacht werden dürfe. Dies sei der Fall, wenn „plötzlich“ im Jahre 2000 die Beseitigung der Stege verlangt werde. Die Kläger hätten im Vorfeld Alternativen angeboten, die „willkürlich“ abgelehnt worden seien. Was unter der „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone zu verstehen sei, sei heute zweifelhafter denn je. Dies habe Auswirkungen auf den Bodenseeuferplan. Etwaigen Ungewissheiten hätte durch einen entsprechenden Vorbehalt nach § 76 Abs. 4 WG Rechnung getragen werden können. Es liege auch ein Verstoß gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG vor. Die Grundrechtswidrigkeit bestehe, solange nicht durch ein verfassungskonformes Gesetz das Willkürverbot aufgehoben werde. Es gehe nicht an, das „Wohl der Allgemeinheit“ uferlos auszudehnen und dadurch die Rechte Einzelner einzuschränken. Auch die erstmals vom Verwaltungsgericht problematisierte optische Beeinträchtigung sei im Lichte des Art. 14 GG zu sehen. Rein optischen Belangen des Landschaftsschutzes komme eine geringere Schutzbedürftigkeit zu als absolut zu schützenden Umweltgütern oder -belangen. Sie fänden in § 76 WG keine Grundlage. Die Behörde habe über Jahrzehnte hinweg eine optische Beeinträchtigung noch nicht einmal am Rande erwähnt. Die mangelnde Abstufung der Bewertung der Optik lasse das Urteil als verfassungswidrig erscheinen. Die Anordnung des Landkreises Konstanz - soweit sie überhaupt Wirkung entfalte - sei verfassungswidrig, da sie in die Eigentumsrechte der Kläger eingreife und das Landratsamt genau diese Stege vorgeschrieben habe. Auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgericht, dass bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen die Genehmigung gewissermaßen im (freien) Ermessen der Behörde stehe, sei verfassungswidrig. Wenn Versagungsgründe nicht vorlägen, führe eine Versagung der Genehmigung zu einem Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte der Kläger, insbesondere in die Eigentumsgarantie. Entgegen der im Bodenseeuferplan niedergelegten „limnologischen“ Grundsätze hätten erst Kläranlagen mit der Eutrophierung Schluss gemacht. Die Flachwasserzone sei nicht in der Lage gewesen, den Bodensee angesichts der in ihn gelangenden Schadstofffrachten zu reinigen. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone sei eine Postulat, das der Überprüfung nicht standhalte, zumindest handle es sich beim Bodenseeuferplan nicht um ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“. Angesichts neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der vorgelegten Gutachten müsse der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung überprüfen. Die Kläger hätten nachgewiesen, dass ein Abriss der Stege nicht zu befürworten sei. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Flachwasserzone wie eine natürliche Kläranlage wirke, werde nicht dargelegt, weshalb ein Steg den Wellengang beeinträchtige. Nicht die Stege seien für den Wuchs oder Nichtwuchs der Strandrasengesellschaft verantwortlich, sondern das an einigen Stellen austretende Hangwasser. Etwaige Beeinträchtigungen ließen sich durch einfache Mittel beseitigen. Eine Einzelfallbetrachtung habe nicht stattgefunden. Der Hinweis auf den Bodenseeuferplan und die Schutzzone II könne dies nicht ersetzen. Eine Beseitigung der Stege würde zu einer stärkeren Schädigung führen. Die bruchstückhaften Erkenntnisse über die sog. Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone rechtfertigten keine Untersagung. Der vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte Summationseffekt werde von anderen Gerichten in dieser Form nicht geteilt. Unklar sei, ob der Begriff in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verstanden werde. Es werde nicht hinterfragt, ob er in rechtlicher Hinsicht auf Grund der im Rahmen einer Gleichbehandlung heranzuziehenden Gegebenheiten existiere. In tatsächlicher Hinsicht bleibe er ein Postulat, da bereits die „Beeinträchtigung“ ein Postulat darstelle. Auch in den Verwaltungsvorschriften werde eine Entlastung und Renaturalisierung nur bei Vorliegen von „Beeinträchtigungen“ gefordert. Außerdem könnten Anlagen zugelassen werden, wenn sie wegen ihrer Zweckbestimmung an den Standort gebunden seien. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung für nachgewiesen halte, wäre sie auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Beklagtenseite habe jeden Kompromiss abgelehnt. Unabhängig davon könne eine Verwaltungsvorschrift nicht das Gesetz konterkarieren. Nicht berücksichtigt worden sei, dass sich die „optische Wirkung“ der Stege ständig verändere. Im Sommer seien sie aufgrund des hohen Wasserstandes kaum zu sehen. Während des Niedrigwassers im Winter seien sie eingezogen. Alle acht Steganlagen seien „auf einen Blick“ nicht zu sehen. Außerdem handle es sich bei den Anlagen im östlichen Teil um kleine, auf Pfählen stehende Stege, die weniger weit ins Wasser reichten. Das Argument der individuellen Freizeitnutzung berücksichtige nicht, dass es sich um Grund und Boden der Kläger handele, der 6 bis 10 Monate im Jahre nicht überspült sei und somit keine Nutzungsbeeinträchtigung auf Grund eines vorhandenen Wasserbettes erfahren könne und dürfe. Die Behauptung, der Abschnitt sei eigentlich der Schutzzone I zuzuweisen, sei eine politisch abgewogene Entscheidung, die nicht wissenschaftlich fundiert nachzuvollziehen sei. Die Pflanzen hätten gerade auf Grund der Stege und deren Nutzung entstehen können. Die Vegetation würde durch die von der Verwaltung präferierten Zugangsmöglichkeiten vernichtet werden. Selbst wenn die Anordnung des Landkreises Konstanz wirksam sei, ergebe sich aus dem bei der LFU abrufbaren Kartenmaterial, dass sich zwischen dem Natur- und dem Landschaftsschutzgebiet offensichtlich ein nicht schutzwürdiger Streifen befinde. Dies widerspreche der Behauptung, dass der Bereich nur auf Grund der Bebauung der Schutzzone II zugewiesen worden sei. Außerdem sei fraglich, ob die Anordnung noch angewendet werden könne. Im Übrigen sei sie nicht einschlägig. Die Stege seien nicht verunstaltend. Das Ufer sei in diesem Bereich massiv bebaut. Die Stege beeinträchtigten nicht das ästhetische Empfinden. Es handele sich nicht um ein besonders geschütztes Biotop nach § 24 a NatSchG, da es an einer Renaturierung fehle. Der Abbau der Stege hätte eine schädigende Wirkung und wäre bei Annahme eines geschützten Biotops nach § 24 a Abs. 2 NatSchG verboten. Im Übrigen bestehe nach § 24 a Abs. 5 NatSchG für vorhandene Anlagen eine Genehmigungspflicht, soweit - wie vorliegend - keine nach dem 1.1.1992 entstandenen überwiegenden Gründe des Gemeinwohls entgegenstünden. Auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen getroffene Maßnahmen und Verbote seien im Rahmen der Sozialbindung nicht entschädigungslos zu dulden. Die Beseitigung politisch nicht gewünschter Stege sei kein rechtlich relevantes Motiv. Soweit im Beseitigen eine Renaturierung gesehen werde, werde übersehen, dass die Strandlingsgesellschaft durch künstliche Auffüllung mit Kies und trotz Nutzung der Stege entstanden sei. Nachdem sich an den Verhältnissen nichts geändert habe, stelle sich die Frage, warum eine Verlängerung nicht möglich sei. Eventuelle Entfaltungseinschränkungen könnten durch eine Erhöhung der Stege geheilt werden. Dies habe das Landratsamt nicht in seine Überlegungen einbezogen, was eine Ermessensausübung als fehlerhaft erscheinen lasse und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ gebe es keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Klimaänderungen hätten gravierendere Auswirkungen auf die Flachwasserzone mit sich gebracht. Die Stege hätten weder makro- noch mikroökologisch schädliche Einflüsse. Der Bodenseeuferplan sei kein „antizipiertes Sachverständigengutachten“, sondern eine Abwägung widerstreitender Interessen. Als solche habe er weder Gesetzes- noch sonstige Kraft erlangt. Einschränkungen könnten nur ausgesprochen werden, wenn tatsächlich nachgewiesen wäre, dass der einzelne Steg auf - was auch immer - schädlich einwirken würde und die Beseitigung bzw. Verhinderung dieser schädlichen Einwirkung auf Grund gesetzlicher Vorschriften höherrangig wäre als die grundgesetzlich geschützten Positionen der Kläger. Die Stege durchschnitten kein Schilfröhricht. Die Sandrasengesellschaft, die Strandschmiele und insbesondere das Bodensee-Vergissmeinnicht seien als Pflanzen der Roten Liste zu schützen und zu bewahren. Dem stünde die Anpflanzung von Schilfröhricht entgegen. Durch regelmäßige Mahd sei ein Ausbreiten des Schilfs verhindert worden. Dies würde mit dem Abriss der Stege und der befürchteten Erosion hinfällig. Dass durch das Betreten der Stege Lebensraum für Schilfbrüter gestört werde, sei nicht nachvollziehbar, nachdem es sich nicht um einen schilfbewachsenen Uferabschnitt handele. Im Übrigen würden Wasservögel auch durch menschliche Aktivitäten auf den Grundstücken gestört werden. Bei Aufstellung des Uferplans sei die jetzt vorgefundene Bepflanzung nicht vorhanden gewesen. Die Schutzzone II sei daher nicht wegen des Vorhandenseins einer besonderen Artenvielfalt an Submersen erfolgt. Die Kläger hätten durch Einbringung von Kies die Voraussetzungen geschaffen. Austretendes Hangschichtwasser gebe es in diesem Bereich nicht. Deshalb gebe es auch keinen Schilfbewuchs. Wenn die Stege wegen der Belichtung beseitigt werden müssten, gelte dies erst recht für den Uferbewuchs. Durch den Wellenschlag der weißen Flotte und die dadurch aufgewirbelten Sedimente komme es zu einer lang andauernden „Verdunkelung“, die bei weitem flächiger sei, als dies die Stege je sein könnten. Im Übrigen stünden Abhilfemaßnahmen (Gitter, Glas) zur Verfügung. Warum die Stege die Belüftung hinderten, sei nicht ersichtlich. Der Stoffabbau erfolge zum großen Teil anaerob, bedürfe also keiner Belüftung. Eine solche wäre sogar schädlich. Die Überschwemmung der Flachwasserzone und der Strandlingsgesellschaften halte nur wenige Monate an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in dieser kurzen Zeit der gesamte See gereinigt werden könne. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass die Hauptlast der Reinigung dort stattfinde, wo sich immer und ständig Wasser befinde. Die Flachwasserzone werde überschätzt, zumal Schadstoffe nicht verschwänden, sondern nur verlagert würden. Sicherlich finde ein Schadstoffumbau statt. Solange allerdings nicht klar sei, welcher Art er sei, könne auch nicht behauptet werden, dass die Stege ihn störten. Ein Großteil des Schadstoffumbaus finde ohne Sauerstoff und Licht statt, so dass mangels Kenntnis der Zusammenhänge eine Behinderung durch die Stege nicht behauptet werden könne. Die Grundrechte der Kläger würden mit rechtlich nicht vorhandenen „Schutzgütern“ eingeschränkt. Richtig sei, dass eine Bepflanzung im Vergleich zum nackten Erdboden eine größere Oberfläche aufweise und damit mehr Platz für Bakterien und sonstige stoffumwandelnde Biomasse biete. Dabei werde aber unterschlagen, dass die Stege mit Muscheln und anderen Meerestieren besetzt seien, die die Oberfläche ebenfalls vergrößerten und Schmutzstoffe „ab-“ bzw. umbauten. Dieser zusätzliche „Reinigungseffekt“ wäre bei einer „Reinigungsbilanz“ der angeblichen Beschattung etc. entgegenzusetzen. Noch schwerer begreiflich sei der von der Rechtsprechung übernommene Summationseffekt. Hier werde postuliert, dass die Stege einen Einfluss auf die Strömung ausübten, den man im Einzelnen nicht messen könne, und in der Summe aller Beeinträchtigungen ein negatives Ergebnis für die Pflanzenwelt entstehe. Der Abschnitt erfahre durch an anderen Stellen aufgestellte Stege keine Summation im Hinblick auf Veränderungen der Strömung. Im Übrigen beeinflussten die Stege bzw. deren Abstützungen den „Umrühreffekt“ eher positiv. Ein negativer Einfluss werde nur unterstellt. Es sei noch nicht einmal festgestellt worden, dass in dem Abschnitt überhaupt eine messbare Strömung stattfinde. Durch die Schienen sei eine Erosion vermutlich verhindert worden. Rechtlich könne nicht argumentiert werden, eine Genehmigung würde weitere Genehmigungen auf Grund des Gleichheitssatzes nach sich ziehen. Nur Gleiches sei gleich zu behandeln. Falls dies der Fall sei, seien weiteren Genehmigungen hinzunehmen, da dann eine Beeinträchtigung gerade nicht stattfinde. Offen sei, welche Strömung an dem betroffenen Uferabschnitt herrsche, welche Fließgeschwindigkeit sie aufweise und ob sie durch natürliche Gegebenheiten und die weiße Flotte nicht bedeutend mehr beeinflusst werde, als dies die Stege je könnten. Dies alles reiche nicht aus, die Grundrechte der Kläger einzuschränken.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufungen zurückzuweisen.
11 
Die Berufungsbegründung bringe keine neuen Gesichtspunkte. Die Wertigkeit der Flachwasserzone als Ort hoher Stoffumsätze und großen Floren- und Fauneninventars sei bei allen Fachleuten unbestritten; insbesondere der Selbstreinigungskraft komme eine gewichtige Bedeutung zu. Insoweit lägen gesicherte und wissenschaftlich fundierte Kenntnisse vor. Entgegen der Auffassung der Kläger sei eine Beseitigung der Anlage nach § 76 Abs. 6 WG möglich. Bestandsschutz existiere nicht. Hinsichtlich der lokalen Beurteilung der Flachwasserzone sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Stege ca. 100 m der Flachwasserzone ganzjährig überflutet seien. Die Anlagen seien nicht „nach Verlangen der Genehmigungsbehörde“ ausgeführt worden und teilweise länger als genehmigt. Die ökologische Wertigkeit des Uferbereichs sei nicht erst durch die Aufkiesung und die Stege erreicht worden. Die naturschutzfachlich hohe Bedeutung des Abschnitts ergebe sich aus der einzigartigen „Vergesellschaftung des grundwasserbeeinflussten Schilfs mit den seltenen Strandrasen“. Im südöstlichen, nicht gekiesten Bereich sei dieselbe Ufervegetation vorhanden. Die Strandrasen könnten ohne Schaden betreten werden, so dass die Stege für eine Badenutzung nicht erforderlich seien. Die Entfernung der Stege müsse schonend durchgeführt werden, gleichwohl sei der Abbau ohne erhebliche Beeinträchtigung des Uferbiotops möglich. Die Steganlagen seien in Größe und Häufung ohne Beispiel und stellten einen schweren Eingriff in die Bodenseeuferlandschaft dar. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus auch ein planerisches Konzept zur Gestaltung der unstreitig herausragenden Landschaft. Diese außergewöhnliche und einzigartige Kulisse gelte es zu schützen. Zur natürlichen Eigenart und Schönheit der Landschaft zählten störende Einbauten, wie die betreffenden Stege, nicht. Die in der Wasserrahmenrichtlinie mit europaweiter Bedeutung normierten verbindlichen Ziele zur Verbesserung und Erreichung des „guten ökologischen Zustands“ seien in den Bundes- und Landesgesetzen übernommen worden und Grundlage für verwaltungsrechtliches Handeln. In der Umsetzung der WRRL könne und müsse die Fortsetzung des Bodenseeuferplans gesehen werden. Nach fachkundigen Aussagen sei der betreffende Bereich „gefährdet“. Grund für die lokale Belastung sei die Verbauung des Ufers u.a. durch die acht Stege. Mit der Bewertung verbunden sei die Aufforderung, bis 2015 eine Verbesserung zu bewirken. Auf dieser Grundlage bedürfe es einer uneingeschränkten Umsetzung der angegriffenen Entscheidung.
12 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2005 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten sowie die Akten in den Parallelverfahren 3 S 539 - 545/05 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss vom 8. November 2005
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für das Verfahren 1. Instanz auf 9.000 EUR und für das Verfahren 2. Instanz auf 10.000 EUR festgesetzt (dabei geht der Senat hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung vom Auffangstreitwert aus, vgl. Nr. 51.2.3. des Streitwertkatalogs 1996 bzw. 2004, und schätzt hinsichtlich der Beseitigungsanordnung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz und die Abrisskosten auf insgesamt 5.000 EUR).
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2004 - 6 K 695/02 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz nebst gleichzeitiger Abbruchsanordnung.
Die früheren Grundstückseigentümer erhielten erstmals im Jahre 1962 eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines transportablen, nur in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres auszulegenden Bootsstegs. In der Folgezeit wurden weitere befristete Genehmigungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilt, zuletzt mit Bescheid des Landratsamt Konstanz vom 20.11.1995 für den weiteren Betrieb und die weitere Unterhaltung der auf den Grundstücken vorhandenen Steganlage bis zum 31.12.2000.
Mit Bescheid vom 17.1.2001 lehnte das Landratsamt Konstanz gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 einen Antrag auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die vorhandene Bootssteganlage ab, stellte fest, dass diese ersatzlos zu beseitigen ist, und forderte sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Beseitigung innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft der Entscheidung auf. Zugleich wurde für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 76 Abs. 3 WG sei die Genehmigung zu versagen, da von dem weiteren Bestand der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könne. Die Grundstückseigentümer seien als Zustandsstörer zur Durchführung der nach pflichtgemäßem Ermessen gebotenen Beseitigung verpflichtet. Die am 31.1.2001 namens der Verfügungsadressaten eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2002 zurück. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, das Landratsamt habe zu Recht die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Im Übrigen habe das Landratsamt sein Ermessen sachgerecht ausgeübt, soweit nicht ohnehin eine gebundene Entscheidung vorliege.
Die am 23.4.2002 hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach dem Bodenseeuferplan, der für die Ausfüllung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ herangezogen werden könne, befinde sich der Uferbereich in der Schutzzone II. Zutreffend hebe der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Hierzu müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Durch Bootsstege sei eine Beeinträchtigung zu erwarten, der im Hinblick auf die Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt begegnet werden müsse. Zwar bestünden hinsichtlich der Funktionsweise und der Systemzusammenhänge Erkenntnisdefizite und weiterer Forschungsbedarf. Dies stelle die grundsätzliche Bedeutung der Flachwasserzone für den Gewässerschutz auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen aber nicht grundlegend in Frage. Der Bodenseeuferplan habe auch landschaftsgestaltende Bedeutung. Die schützenswerte Flachwasserzone und der empfindliche Uferbereich würden durch die Steganlage beeinträchtigt. Unerheblich sei, dass die Beeinträchtigung - bezogen auf die konkreten Umstände - sich als geringfügig darstelle. Im Hinblick auf die Gesamtbedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt müsse jeder Beeinträchtigung begegnet werden und genüge, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweise. Gerade Steganlagen bildeten Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte. Dieser Summationseffekt stelle eine Beeinträchtigung dar. Auch nach den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990 über die Einführung der Richtlinien über die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 liege das fehlende öffentliche Interesse auf der Hand. Selbst bei Verneinung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit habe die Behörde die Genehmigung rechtsfehlerfrei abgelehnt. In diesem Fall habe sie ein weites und umfassendes Zuteilungs- bzw. Bewirtschaftungsermessen. Dieses gebe die Möglichkeit, den Gewässerschutz zu optimieren. Eine Versagung komme in Betracht, wenn Andere sich auf die Entscheidung berufen könnten und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung eingeleitet würde. Ermessenserwägungen seien nicht erforderlich gewesen, da ein Fall der Ermessensreduktion auf Null vorgelegen habe. Die insgesamt acht Steganlagen seien in Häufung und Größe ohne Beispiel und stellten schon rein optisch einen schweren Eingriff in die Landschaft dar. Jeder Steg wirke auch für sich betrachtet wuchtig und störend. Auf der optischen Ebene habe sich ein „Summationseffekt“ eingestellt, der ein Einschreiten erfordere. Ob und in welcher landschaftsverträglichen Form ein einzelner Steg das nicht verkannte Interesse der Anlieger, durch das häufig schlammige Ufer tieferes Wasser zu erreichen, befriedigen könnte, sei nicht Gegenstand der Ermessensentscheidung gewesen. In Verbindung mit sachverständigen Angaben der amtlichen Auskunftspersonen habe der Augenschein bestätigt, dass dem Strandabschnitt schon auf Grund seiner Ausdehnung sowohl unter als auch über Wasser eine hohe Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Bodensees und die Bewahrung seltener Pflanzengemeinschaften zukomme. Die Feststellungen reichten aus, um die von allen Sachverständigen anerkannte hohe Schutzwürdigkeit dieser Flachwasser- und Überflutungszone uneingeschränkt anzuerkennen und ihre Einstufung in Zone I - wäre der Strand gänzlich unberührt - für gerechtfertigt zu halten. Auf Grund der Schwere des Eingriffs bestehe kein Ermessensspielraum. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus ein planerisches Konzept zur Gestaltung der Uferlandschaft, die von Bauten aller Art, insbesondere Freizeiteinrichtungen, möglichst frei bleiben solle. § 76 Abs. 3 WG gestatte es, diesem planerischen Willen zur Gestaltung des Seeufers selbst in Fällen, in denen die Limnologie nicht nachweisbar berührt wäre oder auf andere Weise gesichert werden könnte, zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gelte auch für bestehende Anlagen, wenn sie von Anfang an nur vorübergehend und letztmals - unter der Geltung des neuen § 76 Abs. 3 WG - nur noch einmal als „Übergangslösung“ zugelassen werden sollten. Dass es nicht um eine erstmalige Zulassung gehe, sondern „lediglich“ der nahezu Jahrzehnte währende Bestand verlängert werden solle, biete keinen Anlass für eine „besondere“ Ermessensabwägung. Die zunehmende Sauberkeit des Bodensees stelle keinen Grund dar, beim Uferschutz nachzulassen. Die bereits in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27.10.1960 verankerte und mit der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums vom 7.2.1990 umgesetzte Pflicht, Gewässerschutzmaßnahmen durchzusetzen, werde heute vor allem als Vorsorgeschutz verstanden. Dieser Verpflichtung sei das Land gerade in jüngerer Zeit nachgekommen. Die Richtlinien stünden unter dem Leitgedanken eines einheitlichen Gewässerschutzes. Wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge bedinge der Gewässerschutz eine ganzheitliche Betrachtungsweise. Belastungen seien einzeln und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen und so gering wie möglich zu halten, da Schäden nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Die Ufer- und Flachwasserzone sei in allen internationalen Vereinbarungen und Absichtserklärungen zum Schutz des Bodensees an herausragender Stelle berücksichtigt und werde in den Anrainerstaaten umgesetzt. Dem Vorsorgegedanken würde zuwidergehandelt, wenn - auch unter Berücksichtigung von zwangsläufig zu erwartenden Berufungsfällen - private Steganlagen zugelassen würden. Auch dies führe zu einer Ermessensreduktion. Dem Vorhaben stünden auch nicht wasserwirtschaftliche Gründe entgegen. Die Steganlage liege im Bereich der Anordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Bodenseeufers des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957. Zwar habe das Regierungspräsidium Freiburg mit Erlass vom 5.3.1969 allgemein die Zustimmung erteilt, dass das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde im Landschaftsschutzgebiet Ausnahmen zulasse, wenn das Grundstück in genehmigter Weise mit einem Wohnhaus bebaut sei. Im Fall der Kläger sei eine Befreiung aber nie erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 63 NatSchG lägen nicht vor. Die Steganlage verstoße auch gegen § 24a NatSchG. Naturnaher Uferbereich und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees seien besonders geschützte Biotope. Dass der Bereich einen besonderen Schutz habe, zeige seine Ausweisung sowohl als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24 a-Biotop. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Biotops durch die Steganlage liege vor. Erteilte Genehmigungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen. Offen bleiben könne, ob das Biotop - wie von den Klägern vorgetragen - durch von ihnen vorgenommene Kiesaufschüttungen entstanden sei, da dies keine Befugnis begründe, es zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass das Biotop bei Beseitigung der Steganlage Schaden nehmen könnte. Dem stehe § 24 a Abs. 2 NatSchG entgegen. Die naturschutzrechtlichen Regelungen führten nicht zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Unerheblich sei, dass es an anderen Stellen zu massiveren Eingriffen komme. Es seien keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Herausgreifen ersichtlich. Gleichheit im Unrecht gebe es nicht. Die Beseitigungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 76 Abs. 6 WG. Auch insoweit seien Ermessensfehler nicht feststellbar.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen das am 7.2.2005 zugestellte Urteil haben die Berufungskläger am 4.3.2005 Berufung eingelegt.
Sie beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Konstanz vom 17.1.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 zu verpflichten, ihnen eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für den weiteren Bestand der auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525, Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz vorhandenen Bootssteganlage zu erteilen.
Zur Begründung wird vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehöre die Steganlage nicht zu einem „Ensemble“ von insgesamt acht Bootsstegen. Der Vorwurf eines schweren optischen Eingriffs gehe fehl, da der Steg so von der Behörde vorgeschrieben worden sei. Die Kläger hätten immer betont, jede andere Form durchzuführen. Das Nein der Genehmigungsbehörde werde weder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch den Grundrechten der Kläger gerecht. Ob sich ihre Grundstücke im Bereich eines Landschaftsschutzgebiets bzw. im Bereich der Anordnung des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957 befänden, könne nicht verifiziert werden. In Zweifel gezogen werde, dass die Verordnung ordnungsgemäß verkündet worden sei. Außerdem sei sie nachträglich mehrfach geändert worden, u.a. sei ein § 2 a eingefügt worden, wonach die naturschutzrechtliche Erlaubnis durch eine gleichzeitig erforderliche Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften ersetzt werde. Bei früheren Genehmigungen habe die Anordnung nie eine Rolle gespielt. Das Fehlen einer Befreiung könne den Klägern nicht angelastet werden. Die Anlage sei nicht abweichend von der Genehmigung erstellt bzw. umgebaut worden. Eine Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung i.S.d. § 76 WG sei nicht nachweisbar und führe im Übrigen nur zur formellen Genehmigungspflichtigkeit. Die Ablehnung der Genehmigung sei ermessensfehlerhaft. Das „Wohl der Allgemeinheit“ unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und sei auf Grund einer konkreten Einzelfallbetrachtung zu entscheiden. Eine solche habe das Verwaltungsgericht nicht angestellt, sondern lediglich auf den Bodenseeuferplan und die dort festgelegte Schutzzone II verwiesen. Diese lasse Eingriffe zu, wenn sie mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiege. Unter diesen Voraussetzungen könne insbesondere die Erweiterung von Steganlagen zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfelder beseitigt oder reduziert würden und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden könne. Dem widerspreche das Angebot, ein in der Nähe liegendes Bojenfeld zu nutzen. Der Abriss bestehender Anlagen sei in der Schutzzone II nicht aufgeführt. Im Hinblick auf Art. 14 GG sei es bedenklich, die Gewässerbenutzung vom Eigentumsgebrauch abzuspalten. Dies gehe über den Schutz der Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus. Ein freies Ermessen dahin, selbst grundlos eine Erlaubnis zu versagen, sei nicht verfassungskonform. Lägen gesetzliche Versagungsgründe nicht vor, sei einem Grundeigentümer die Nutzung zu gestatten. Art. 14 GG garantiere die Privatnützigkeit. Der Eigentumsgebrauch solle durch die Sozialpflichtigkeit zugleich, nicht aber ausschließlich dem Gemeinwohl dienen. Verliere auf Grund eines Verwaltungseingriffs das Eigentum seine Privatnützigkeit, stelle dies eine Enteignung dar. Abgesehen davon gebe es verfestigte Nutzungsbefugnisse, die Vertrauensschutz gewährten. Die zur Ablehnung führenden Gründe seien seit 1984 bekannt, aber nicht angewandt worden. Dies entfalte Vertrauensschutz, dass sich die Praxis der Verwaltungsbehörde nicht willkürlich, sondern nur auch Grund neuer Erkenntnisse ändere. Der durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG intendierte Freiheits- und Dispositionsschutz sei nur gewährleistet, wenn die Kompetenz zur Inhaltsneu- oder Umgestaltung unter Wahrung eines Mindestmaßes von Kontinuität wahrzunehmen sei. Der eigentumsspezifische Vertrauensschutz führe zu einem (entschädigungsrechtlichen) Schutz von Nutzungsbefugnissen, wenn diese durch Dispositionen des Eigentümers ins Werk gesetzt worden seien. Das Vorgehen widerspreche auch Art. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar sei und der Mensch nicht zum Objekt eines staatlichen Verfahrens gemacht werden dürfe. Dies sei der Fall, wenn „plötzlich“ im Jahre 2000 die Beseitigung der Stege verlangt werde. Die Kläger hätten im Vorfeld Alternativen angeboten, die „willkürlich“ abgelehnt worden seien. Was unter der „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone zu verstehen sei, sei heute zweifelhafter denn je. Dies habe Auswirkungen auf den Bodenseeuferplan. Etwaigen Ungewissheiten hätte durch einen entsprechenden Vorbehalt nach § 76 Abs. 4 WG Rechnung getragen werden können. Es liege auch ein Verstoß gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG vor. Die Grundrechtswidrigkeit bestehe, solange nicht durch ein verfassungskonformes Gesetz das Willkürverbot aufgehoben werde. Es gehe nicht an, das „Wohl der Allgemeinheit“ uferlos auszudehnen und dadurch die Rechte Einzelner einzuschränken. Auch die erstmals vom Verwaltungsgericht problematisierte optische Beeinträchtigung sei im Lichte des Art. 14 GG zu sehen. Rein optischen Belangen des Landschaftsschutzes komme eine geringere Schutzbedürftigkeit zu als absolut zu schützenden Umweltgütern oder -belangen. Sie fänden in § 76 WG keine Grundlage. Die Behörde habe über Jahrzehnte hinweg eine optische Beeinträchtigung noch nicht einmal am Rande erwähnt. Die mangelnde Abstufung der Bewertung der Optik lasse das Urteil als verfassungswidrig erscheinen. Die Anordnung des Landkreises Konstanz - soweit sie überhaupt Wirkung entfalte - sei verfassungswidrig, da sie in die Eigentumsrechte der Kläger eingreife und das Landratsamt genau diese Stege vorgeschrieben habe. Auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgericht, dass bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen die Genehmigung gewissermaßen im (freien) Ermessen der Behörde stehe, sei verfassungswidrig. Wenn Versagungsgründe nicht vorlägen, führe eine Versagung der Genehmigung zu einem Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte der Kläger, insbesondere in die Eigentumsgarantie. Entgegen der im Bodenseeuferplan niedergelegten „limnologischen“ Grundsätze hätten erst Kläranlagen mit der Eutrophierung Schluss gemacht. Die Flachwasserzone sei nicht in der Lage gewesen, den Bodensee angesichts der in ihn gelangenden Schadstofffrachten zu reinigen. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone sei eine Postulat, das der Überprüfung nicht standhalte, zumindest handle es sich beim Bodenseeuferplan nicht um ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“. Angesichts neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der vorgelegten Gutachten müsse der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung überprüfen. Die Kläger hätten nachgewiesen, dass ein Abriss der Stege nicht zu befürworten sei. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Flachwasserzone wie eine natürliche Kläranlage wirke, werde nicht dargelegt, weshalb ein Steg den Wellengang beeinträchtige. Nicht die Stege seien für den Wuchs oder Nichtwuchs der Strandrasengesellschaft verantwortlich, sondern das an einigen Stellen austretende Hangwasser. Etwaige Beeinträchtigungen ließen sich durch einfache Mittel beseitigen. Eine Einzelfallbetrachtung habe nicht stattgefunden. Der Hinweis auf den Bodenseeuferplan und die Schutzzone II könne dies nicht ersetzen. Eine Beseitigung der Stege würde zu einer stärkeren Schädigung führen. Die bruchstückhaften Erkenntnisse über die sog. Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone rechtfertigten keine Untersagung. Der vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte Summationseffekt werde von anderen Gerichten in dieser Form nicht geteilt. Unklar sei, ob der Begriff in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verstanden werde. Es werde nicht hinterfragt, ob er in rechtlicher Hinsicht auf Grund der im Rahmen einer Gleichbehandlung heranzuziehenden Gegebenheiten existiere. In tatsächlicher Hinsicht bleibe er ein Postulat, da bereits die „Beeinträchtigung“ ein Postulat darstelle. Auch in den Verwaltungsvorschriften werde eine Entlastung und Renaturalisierung nur bei Vorliegen von „Beeinträchtigungen“ gefordert. Außerdem könnten Anlagen zugelassen werden, wenn sie wegen ihrer Zweckbestimmung an den Standort gebunden seien. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung für nachgewiesen halte, wäre sie auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Beklagtenseite habe jeden Kompromiss abgelehnt. Unabhängig davon könne eine Verwaltungsvorschrift nicht das Gesetz konterkarieren. Nicht berücksichtigt worden sei, dass sich die „optische Wirkung“ der Stege ständig verändere. Im Sommer seien sie aufgrund des hohen Wasserstandes kaum zu sehen. Während des Niedrigwassers im Winter seien sie eingezogen. Alle acht Steganlagen seien „auf einen Blick“ nicht zu sehen. Außerdem handle es sich bei den Anlagen im östlichen Teil um kleine, auf Pfählen stehende Stege, die weniger weit ins Wasser reichten. Das Argument der individuellen Freizeitnutzung berücksichtige nicht, dass es sich um Grund und Boden der Kläger handele, der 6 bis 10 Monate im Jahre nicht überspült sei und somit keine Nutzungsbeeinträchtigung auf Grund eines vorhandenen Wasserbettes erfahren könne und dürfe. Die Behauptung, der Abschnitt sei eigentlich der Schutzzone I zuzuweisen, sei eine politisch abgewogene Entscheidung, die nicht wissenschaftlich fundiert nachzuvollziehen sei. Die Pflanzen hätten gerade auf Grund der Stege und deren Nutzung entstehen können. Die Vegetation würde durch die von der Verwaltung präferierten Zugangsmöglichkeiten vernichtet werden. Selbst wenn die Anordnung des Landkreises Konstanz wirksam sei, ergebe sich aus dem bei der LFU abrufbaren Kartenmaterial, dass sich zwischen dem Natur- und dem Landschaftsschutzgebiet offensichtlich ein nicht schutzwürdiger Streifen befinde. Dies widerspreche der Behauptung, dass der Bereich nur auf Grund der Bebauung der Schutzzone II zugewiesen worden sei. Außerdem sei fraglich, ob die Anordnung noch angewendet werden könne. Im Übrigen sei sie nicht einschlägig. Die Stege seien nicht verunstaltend. Das Ufer sei in diesem Bereich massiv bebaut. Die Stege beeinträchtigten nicht das ästhetische Empfinden. Es handele sich nicht um ein besonders geschütztes Biotop nach § 24 a NatSchG, da es an einer Renaturierung fehle. Der Abbau der Stege hätte eine schädigende Wirkung und wäre bei Annahme eines geschützten Biotops nach § 24 a Abs. 2 NatSchG verboten. Im Übrigen bestehe nach § 24 a Abs. 5 NatSchG für vorhandene Anlagen eine Genehmigungspflicht, soweit - wie vorliegend - keine nach dem 1.1.1992 entstandenen überwiegenden Gründe des Gemeinwohls entgegenstünden. Auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen getroffene Maßnahmen und Verbote seien im Rahmen der Sozialbindung nicht entschädigungslos zu dulden. Die Beseitigung politisch nicht gewünschter Stege sei kein rechtlich relevantes Motiv. Soweit im Beseitigen eine Renaturierung gesehen werde, werde übersehen, dass die Strandlingsgesellschaft durch künstliche Auffüllung mit Kies und trotz Nutzung der Stege entstanden sei. Nachdem sich an den Verhältnissen nichts geändert habe, stelle sich die Frage, warum eine Verlängerung nicht möglich sei. Eventuelle Entfaltungseinschränkungen könnten durch eine Erhöhung der Stege geheilt werden. Dies habe das Landratsamt nicht in seine Überlegungen einbezogen, was eine Ermessensausübung als fehlerhaft erscheinen lasse und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ gebe es keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Klimaänderungen hätten gravierendere Auswirkungen auf die Flachwasserzone mit sich gebracht. Die Stege hätten weder makro- noch mikroökologisch schädliche Einflüsse. Der Bodenseeuferplan sei kein „antizipiertes Sachverständigengutachten“, sondern eine Abwägung widerstreitender Interessen. Als solche habe er weder Gesetzes- noch sonstige Kraft erlangt. Einschränkungen könnten nur ausgesprochen werden, wenn tatsächlich nachgewiesen wäre, dass der einzelne Steg auf - was auch immer - schädlich einwirken würde und die Beseitigung bzw. Verhinderung dieser schädlichen Einwirkung auf Grund gesetzlicher Vorschriften höherrangig wäre als die grundgesetzlich geschützten Positionen der Kläger. Die Stege durchschnitten kein Schilfröhricht. Die Sandrasengesellschaft, die Strandschmiele und insbesondere das Bodensee-Vergissmeinnicht seien als Pflanzen der Roten Liste zu schützen und zu bewahren. Dem stünde die Anpflanzung von Schilfröhricht entgegen. Durch regelmäßige Mahd sei ein Ausbreiten des Schilfs verhindert worden. Dies würde mit dem Abriss der Stege und der befürchteten Erosion hinfällig. Dass durch das Betreten der Stege Lebensraum für Schilfbrüter gestört werde, sei nicht nachvollziehbar, nachdem es sich nicht um einen schilfbewachsenen Uferabschnitt handele. Im Übrigen würden Wasservögel auch durch menschliche Aktivitäten auf den Grundstücken gestört werden. Bei Aufstellung des Uferplans sei die jetzt vorgefundene Bepflanzung nicht vorhanden gewesen. Die Schutzzone II sei daher nicht wegen des Vorhandenseins einer besonderen Artenvielfalt an Submersen erfolgt. Die Kläger hätten durch Einbringung von Kies die Voraussetzungen geschaffen. Austretendes Hangschichtwasser gebe es in diesem Bereich nicht. Deshalb gebe es auch keinen Schilfbewuchs. Wenn die Stege wegen der Belichtung beseitigt werden müssten, gelte dies erst recht für den Uferbewuchs. Durch den Wellenschlag der weißen Flotte und die dadurch aufgewirbelten Sedimente komme es zu einer lang andauernden „Verdunkelung“, die bei weitem flächiger sei, als dies die Stege je sein könnten. Im Übrigen stünden Abhilfemaßnahmen (Gitter, Glas) zur Verfügung. Warum die Stege die Belüftung hinderten, sei nicht ersichtlich. Der Stoffabbau erfolge zum großen Teil anaerob, bedürfe also keiner Belüftung. Eine solche wäre sogar schädlich. Die Überschwemmung der Flachwasserzone und der Strandlingsgesellschaften halte nur wenige Monate an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in dieser kurzen Zeit der gesamte See gereinigt werden könne. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass die Hauptlast der Reinigung dort stattfinde, wo sich immer und ständig Wasser befinde. Die Flachwasserzone werde überschätzt, zumal Schadstoffe nicht verschwänden, sondern nur verlagert würden. Sicherlich finde ein Schadstoffumbau statt. Solange allerdings nicht klar sei, welcher Art er sei, könne auch nicht behauptet werden, dass die Stege ihn störten. Ein Großteil des Schadstoffumbaus finde ohne Sauerstoff und Licht statt, so dass mangels Kenntnis der Zusammenhänge eine Behinderung durch die Stege nicht behauptet werden könne. Die Grundrechte der Kläger würden mit rechtlich nicht vorhandenen „Schutzgütern“ eingeschränkt. Richtig sei, dass eine Bepflanzung im Vergleich zum nackten Erdboden eine größere Oberfläche aufweise und damit mehr Platz für Bakterien und sonstige stoffumwandelnde Biomasse biete. Dabei werde aber unterschlagen, dass die Stege mit Muscheln und anderen Meerestieren besetzt seien, die die Oberfläche ebenfalls vergrößerten und Schmutzstoffe „ab-“ bzw. umbauten. Dieser zusätzliche „Reinigungseffekt“ wäre bei einer „Reinigungsbilanz“ der angeblichen Beschattung etc. entgegenzusetzen. Noch schwerer begreiflich sei der von der Rechtsprechung übernommene Summationseffekt. Hier werde postuliert, dass die Stege einen Einfluss auf die Strömung ausübten, den man im Einzelnen nicht messen könne, und in der Summe aller Beeinträchtigungen ein negatives Ergebnis für die Pflanzenwelt entstehe. Der Abschnitt erfahre durch an anderen Stellen aufgestellte Stege keine Summation im Hinblick auf Veränderungen der Strömung. Im Übrigen beeinflussten die Stege bzw. deren Abstützungen den „Umrühreffekt“ eher positiv. Ein negativer Einfluss werde nur unterstellt. Es sei noch nicht einmal festgestellt worden, dass in dem Abschnitt überhaupt eine messbare Strömung stattfinde. Durch die Schienen sei eine Erosion vermutlich verhindert worden. Rechtlich könne nicht argumentiert werden, eine Genehmigung würde weitere Genehmigungen auf Grund des Gleichheitssatzes nach sich ziehen. Nur Gleiches sei gleich zu behandeln. Falls dies der Fall sei, seien weiteren Genehmigungen hinzunehmen, da dann eine Beeinträchtigung gerade nicht stattfinde. Offen sei, welche Strömung an dem betroffenen Uferabschnitt herrsche, welche Fließgeschwindigkeit sie aufweise und ob sie durch natürliche Gegebenheiten und die weiße Flotte nicht bedeutend mehr beeinflusst werde, als dies die Stege je könnten. Dies alles reiche nicht aus, die Grundrechte der Kläger einzuschränken.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufungen zurückzuweisen.
11 
Die Berufungsbegründung bringe keine neuen Gesichtspunkte. Die Wertigkeit der Flachwasserzone als Ort hoher Stoffumsätze und großen Floren- und Fauneninventars sei bei allen Fachleuten unbestritten; insbesondere der Selbstreinigungskraft komme eine gewichtige Bedeutung zu. Insoweit lägen gesicherte und wissenschaftlich fundierte Kenntnisse vor. Entgegen der Auffassung der Kläger sei eine Beseitigung der Anlage nach § 76 Abs. 6 WG möglich. Bestandsschutz existiere nicht. Hinsichtlich der lokalen Beurteilung der Flachwasserzone sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Stege ca. 100 m der Flachwasserzone ganzjährig überflutet seien. Die Anlagen seien nicht „nach Verlangen der Genehmigungsbehörde“ ausgeführt worden und teilweise länger als genehmigt. Die ökologische Wertigkeit des Uferbereichs sei nicht erst durch die Aufkiesung und die Stege erreicht worden. Die naturschutzfachlich hohe Bedeutung des Abschnitts ergebe sich aus der einzigartigen „Vergesellschaftung des grundwasserbeeinflussten Schilfs mit den seltenen Strandrasen“. Im südöstlichen, nicht gekiesten Bereich sei dieselbe Ufervegetation vorhanden. Die Strandrasen könnten ohne Schaden betreten werden, so dass die Stege für eine Badenutzung nicht erforderlich seien. Die Entfernung der Stege müsse schonend durchgeführt werden, gleichwohl sei der Abbau ohne erhebliche Beeinträchtigung des Uferbiotops möglich. Die Steganlagen seien in Größe und Häufung ohne Beispiel und stellten einen schweren Eingriff in die Bodenseeuferlandschaft dar. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus auch ein planerisches Konzept zur Gestaltung der unstreitig herausragenden Landschaft. Diese außergewöhnliche und einzigartige Kulisse gelte es zu schützen. Zur natürlichen Eigenart und Schönheit der Landschaft zählten störende Einbauten, wie die betreffenden Stege, nicht. Die in der Wasserrahmenrichtlinie mit europaweiter Bedeutung normierten verbindlichen Ziele zur Verbesserung und Erreichung des „guten ökologischen Zustands“ seien in den Bundes- und Landesgesetzen übernommen worden und Grundlage für verwaltungsrechtliches Handeln. In der Umsetzung der WRRL könne und müsse die Fortsetzung des Bodenseeuferplans gesehen werden. Nach fachkundigen Aussagen sei der betreffende Bereich „gefährdet“. Grund für die lokale Belastung sei die Verbauung des Ufers u.a. durch die acht Stege. Mit der Bewertung verbunden sei die Aufforderung, bis 2015 eine Verbesserung zu bewirken. Auf dieser Grundlage bedürfe es einer uneingeschränkten Umsetzung der angegriffenen Entscheidung.
12 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2005 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten sowie die Akten in den Parallelverfahren 3 S 539 - 545/05 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss vom 8. November 2005
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für das Verfahren 1. Instanz auf 9.000 EUR und für das Verfahren 2. Instanz auf 10.000 EUR festgesetzt (dabei geht der Senat hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung vom Auffangstreitwert aus, vgl. Nr. 51.2.3. des Streitwertkatalogs 1996 bzw. 2004, und schätzt hinsichtlich der Beseitigungsanordnung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz und die Abrisskosten auf insgesamt 5.000 EUR).
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2004 - 6 K 695/02 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz nebst gleichzeitiger Abbruchsanordnung.
Die früheren Grundstückseigentümer erhielten erstmals im Jahre 1962 eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines transportablen, nur in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres auszulegenden Bootsstegs. In der Folgezeit wurden weitere befristete Genehmigungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilt, zuletzt mit Bescheid des Landratsamt Konstanz vom 20.11.1995 für den weiteren Betrieb und die weitere Unterhaltung der auf den Grundstücken vorhandenen Steganlage bis zum 31.12.2000.
Mit Bescheid vom 17.1.2001 lehnte das Landratsamt Konstanz gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 einen Antrag auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die vorhandene Bootssteganlage ab, stellte fest, dass diese ersatzlos zu beseitigen ist, und forderte sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Beseitigung innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft der Entscheidung auf. Zugleich wurde für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 76 Abs. 3 WG sei die Genehmigung zu versagen, da von dem weiteren Bestand der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könne. Die Grundstückseigentümer seien als Zustandsstörer zur Durchführung der nach pflichtgemäßem Ermessen gebotenen Beseitigung verpflichtet. Die am 31.1.2001 namens der Verfügungsadressaten eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2002 zurück. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, das Landratsamt habe zu Recht die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Im Übrigen habe das Landratsamt sein Ermessen sachgerecht ausgeübt, soweit nicht ohnehin eine gebundene Entscheidung vorliege.
Die am 23.4.2002 hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach dem Bodenseeuferplan, der für die Ausfüllung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ herangezogen werden könne, befinde sich der Uferbereich in der Schutzzone II. Zutreffend hebe der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Hierzu müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Durch Bootsstege sei eine Beeinträchtigung zu erwarten, der im Hinblick auf die Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt begegnet werden müsse. Zwar bestünden hinsichtlich der Funktionsweise und der Systemzusammenhänge Erkenntnisdefizite und weiterer Forschungsbedarf. Dies stelle die grundsätzliche Bedeutung der Flachwasserzone für den Gewässerschutz auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen aber nicht grundlegend in Frage. Der Bodenseeuferplan habe auch landschaftsgestaltende Bedeutung. Die schützenswerte Flachwasserzone und der empfindliche Uferbereich würden durch die Steganlage beeinträchtigt. Unerheblich sei, dass die Beeinträchtigung - bezogen auf die konkreten Umstände - sich als geringfügig darstelle. Im Hinblick auf die Gesamtbedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt müsse jeder Beeinträchtigung begegnet werden und genüge, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweise. Gerade Steganlagen bildeten Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte. Dieser Summationseffekt stelle eine Beeinträchtigung dar. Auch nach den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990 über die Einführung der Richtlinien über die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 liege das fehlende öffentliche Interesse auf der Hand. Selbst bei Verneinung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit habe die Behörde die Genehmigung rechtsfehlerfrei abgelehnt. In diesem Fall habe sie ein weites und umfassendes Zuteilungs- bzw. Bewirtschaftungsermessen. Dieses gebe die Möglichkeit, den Gewässerschutz zu optimieren. Eine Versagung komme in Betracht, wenn Andere sich auf die Entscheidung berufen könnten und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung eingeleitet würde. Ermessenserwägungen seien nicht erforderlich gewesen, da ein Fall der Ermessensreduktion auf Null vorgelegen habe. Die insgesamt acht Steganlagen seien in Häufung und Größe ohne Beispiel und stellten schon rein optisch einen schweren Eingriff in die Landschaft dar. Jeder Steg wirke auch für sich betrachtet wuchtig und störend. Auf der optischen Ebene habe sich ein „Summationseffekt“ eingestellt, der ein Einschreiten erfordere. Ob und in welcher landschaftsverträglichen Form ein einzelner Steg das nicht verkannte Interesse der Anlieger, durch das häufig schlammige Ufer tieferes Wasser zu erreichen, befriedigen könnte, sei nicht Gegenstand der Ermessensentscheidung gewesen. In Verbindung mit sachverständigen Angaben der amtlichen Auskunftspersonen habe der Augenschein bestätigt, dass dem Strandabschnitt schon auf Grund seiner Ausdehnung sowohl unter als auch über Wasser eine hohe Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Bodensees und die Bewahrung seltener Pflanzengemeinschaften zukomme. Die Feststellungen reichten aus, um die von allen Sachverständigen anerkannte hohe Schutzwürdigkeit dieser Flachwasser- und Überflutungszone uneingeschränkt anzuerkennen und ihre Einstufung in Zone I - wäre der Strand gänzlich unberührt - für gerechtfertigt zu halten. Auf Grund der Schwere des Eingriffs bestehe kein Ermessensspielraum. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus ein planerisches Konzept zur Gestaltung der Uferlandschaft, die von Bauten aller Art, insbesondere Freizeiteinrichtungen, möglichst frei bleiben solle. § 76 Abs. 3 WG gestatte es, diesem planerischen Willen zur Gestaltung des Seeufers selbst in Fällen, in denen die Limnologie nicht nachweisbar berührt wäre oder auf andere Weise gesichert werden könnte, zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gelte auch für bestehende Anlagen, wenn sie von Anfang an nur vorübergehend und letztmals - unter der Geltung des neuen § 76 Abs. 3 WG - nur noch einmal als „Übergangslösung“ zugelassen werden sollten. Dass es nicht um eine erstmalige Zulassung gehe, sondern „lediglich“ der nahezu Jahrzehnte währende Bestand verlängert werden solle, biete keinen Anlass für eine „besondere“ Ermessensabwägung. Die zunehmende Sauberkeit des Bodensees stelle keinen Grund dar, beim Uferschutz nachzulassen. Die bereits in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27.10.1960 verankerte und mit der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums vom 7.2.1990 umgesetzte Pflicht, Gewässerschutzmaßnahmen durchzusetzen, werde heute vor allem als Vorsorgeschutz verstanden. Dieser Verpflichtung sei das Land gerade in jüngerer Zeit nachgekommen. Die Richtlinien stünden unter dem Leitgedanken eines einheitlichen Gewässerschutzes. Wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge bedinge der Gewässerschutz eine ganzheitliche Betrachtungsweise. Belastungen seien einzeln und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen und so gering wie möglich zu halten, da Schäden nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Die Ufer- und Flachwasserzone sei in allen internationalen Vereinbarungen und Absichtserklärungen zum Schutz des Bodensees an herausragender Stelle berücksichtigt und werde in den Anrainerstaaten umgesetzt. Dem Vorsorgegedanken würde zuwidergehandelt, wenn - auch unter Berücksichtigung von zwangsläufig zu erwartenden Berufungsfällen - private Steganlagen zugelassen würden. Auch dies führe zu einer Ermessensreduktion. Dem Vorhaben stünden auch nicht wasserwirtschaftliche Gründe entgegen. Die Steganlage liege im Bereich der Anordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Bodenseeufers des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957. Zwar habe das Regierungspräsidium Freiburg mit Erlass vom 5.3.1969 allgemein die Zustimmung erteilt, dass das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde im Landschaftsschutzgebiet Ausnahmen zulasse, wenn das Grundstück in genehmigter Weise mit einem Wohnhaus bebaut sei. Im Fall der Kläger sei eine Befreiung aber nie erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 63 NatSchG lägen nicht vor. Die Steganlage verstoße auch gegen § 24a NatSchG. Naturnaher Uferbereich und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees seien besonders geschützte Biotope. Dass der Bereich einen besonderen Schutz habe, zeige seine Ausweisung sowohl als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24 a-Biotop. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Biotops durch die Steganlage liege vor. Erteilte Genehmigungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen. Offen bleiben könne, ob das Biotop - wie von den Klägern vorgetragen - durch von ihnen vorgenommene Kiesaufschüttungen entstanden sei, da dies keine Befugnis begründe, es zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass das Biotop bei Beseitigung der Steganlage Schaden nehmen könnte. Dem stehe § 24 a Abs. 2 NatSchG entgegen. Die naturschutzrechtlichen Regelungen führten nicht zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Unerheblich sei, dass es an anderen Stellen zu massiveren Eingriffen komme. Es seien keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Herausgreifen ersichtlich. Gleichheit im Unrecht gebe es nicht. Die Beseitigungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 76 Abs. 6 WG. Auch insoweit seien Ermessensfehler nicht feststellbar.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen das am 7.2.2005 zugestellte Urteil haben die Berufungskläger am 4.3.2005 Berufung eingelegt.
Sie beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Konstanz vom 17.1.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 zu verpflichten, ihnen eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für den weiteren Bestand der auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525, Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz vorhandenen Bootssteganlage zu erteilen.
Zur Begründung wird vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehöre die Steganlage nicht zu einem „Ensemble“ von insgesamt acht Bootsstegen. Der Vorwurf eines schweren optischen Eingriffs gehe fehl, da der Steg so von der Behörde vorgeschrieben worden sei. Die Kläger hätten immer betont, jede andere Form durchzuführen. Das Nein der Genehmigungsbehörde werde weder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch den Grundrechten der Kläger gerecht. Ob sich ihre Grundstücke im Bereich eines Landschaftsschutzgebiets bzw. im Bereich der Anordnung des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957 befänden, könne nicht verifiziert werden. In Zweifel gezogen werde, dass die Verordnung ordnungsgemäß verkündet worden sei. Außerdem sei sie nachträglich mehrfach geändert worden, u.a. sei ein § 2 a eingefügt worden, wonach die naturschutzrechtliche Erlaubnis durch eine gleichzeitig erforderliche Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften ersetzt werde. Bei früheren Genehmigungen habe die Anordnung nie eine Rolle gespielt. Das Fehlen einer Befreiung könne den Klägern nicht angelastet werden. Die Anlage sei nicht abweichend von der Genehmigung erstellt bzw. umgebaut worden. Eine Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung i.S.d. § 76 WG sei nicht nachweisbar und führe im Übrigen nur zur formellen Genehmigungspflichtigkeit. Die Ablehnung der Genehmigung sei ermessensfehlerhaft. Das „Wohl der Allgemeinheit“ unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und sei auf Grund einer konkreten Einzelfallbetrachtung zu entscheiden. Eine solche habe das Verwaltungsgericht nicht angestellt, sondern lediglich auf den Bodenseeuferplan und die dort festgelegte Schutzzone II verwiesen. Diese lasse Eingriffe zu, wenn sie mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiege. Unter diesen Voraussetzungen könne insbesondere die Erweiterung von Steganlagen zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfelder beseitigt oder reduziert würden und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden könne. Dem widerspreche das Angebot, ein in der Nähe liegendes Bojenfeld zu nutzen. Der Abriss bestehender Anlagen sei in der Schutzzone II nicht aufgeführt. Im Hinblick auf Art. 14 GG sei es bedenklich, die Gewässerbenutzung vom Eigentumsgebrauch abzuspalten. Dies gehe über den Schutz der Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus. Ein freies Ermessen dahin, selbst grundlos eine Erlaubnis zu versagen, sei nicht verfassungskonform. Lägen gesetzliche Versagungsgründe nicht vor, sei einem Grundeigentümer die Nutzung zu gestatten. Art. 14 GG garantiere die Privatnützigkeit. Der Eigentumsgebrauch solle durch die Sozialpflichtigkeit zugleich, nicht aber ausschließlich dem Gemeinwohl dienen. Verliere auf Grund eines Verwaltungseingriffs das Eigentum seine Privatnützigkeit, stelle dies eine Enteignung dar. Abgesehen davon gebe es verfestigte Nutzungsbefugnisse, die Vertrauensschutz gewährten. Die zur Ablehnung führenden Gründe seien seit 1984 bekannt, aber nicht angewandt worden. Dies entfalte Vertrauensschutz, dass sich die Praxis der Verwaltungsbehörde nicht willkürlich, sondern nur auch Grund neuer Erkenntnisse ändere. Der durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG intendierte Freiheits- und Dispositionsschutz sei nur gewährleistet, wenn die Kompetenz zur Inhaltsneu- oder Umgestaltung unter Wahrung eines Mindestmaßes von Kontinuität wahrzunehmen sei. Der eigentumsspezifische Vertrauensschutz führe zu einem (entschädigungsrechtlichen) Schutz von Nutzungsbefugnissen, wenn diese durch Dispositionen des Eigentümers ins Werk gesetzt worden seien. Das Vorgehen widerspreche auch Art. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar sei und der Mensch nicht zum Objekt eines staatlichen Verfahrens gemacht werden dürfe. Dies sei der Fall, wenn „plötzlich“ im Jahre 2000 die Beseitigung der Stege verlangt werde. Die Kläger hätten im Vorfeld Alternativen angeboten, die „willkürlich“ abgelehnt worden seien. Was unter der „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone zu verstehen sei, sei heute zweifelhafter denn je. Dies habe Auswirkungen auf den Bodenseeuferplan. Etwaigen Ungewissheiten hätte durch einen entsprechenden Vorbehalt nach § 76 Abs. 4 WG Rechnung getragen werden können. Es liege auch ein Verstoß gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG vor. Die Grundrechtswidrigkeit bestehe, solange nicht durch ein verfassungskonformes Gesetz das Willkürverbot aufgehoben werde. Es gehe nicht an, das „Wohl der Allgemeinheit“ uferlos auszudehnen und dadurch die Rechte Einzelner einzuschränken. Auch die erstmals vom Verwaltungsgericht problematisierte optische Beeinträchtigung sei im Lichte des Art. 14 GG zu sehen. Rein optischen Belangen des Landschaftsschutzes komme eine geringere Schutzbedürftigkeit zu als absolut zu schützenden Umweltgütern oder -belangen. Sie fänden in § 76 WG keine Grundlage. Die Behörde habe über Jahrzehnte hinweg eine optische Beeinträchtigung noch nicht einmal am Rande erwähnt. Die mangelnde Abstufung der Bewertung der Optik lasse das Urteil als verfassungswidrig erscheinen. Die Anordnung des Landkreises Konstanz - soweit sie überhaupt Wirkung entfalte - sei verfassungswidrig, da sie in die Eigentumsrechte der Kläger eingreife und das Landratsamt genau diese Stege vorgeschrieben habe. Auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgericht, dass bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen die Genehmigung gewissermaßen im (freien) Ermessen der Behörde stehe, sei verfassungswidrig. Wenn Versagungsgründe nicht vorlägen, führe eine Versagung der Genehmigung zu einem Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte der Kläger, insbesondere in die Eigentumsgarantie. Entgegen der im Bodenseeuferplan niedergelegten „limnologischen“ Grundsätze hätten erst Kläranlagen mit der Eutrophierung Schluss gemacht. Die Flachwasserzone sei nicht in der Lage gewesen, den Bodensee angesichts der in ihn gelangenden Schadstofffrachten zu reinigen. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone sei eine Postulat, das der Überprüfung nicht standhalte, zumindest handle es sich beim Bodenseeuferplan nicht um ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“. Angesichts neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der vorgelegten Gutachten müsse der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung überprüfen. Die Kläger hätten nachgewiesen, dass ein Abriss der Stege nicht zu befürworten sei. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Flachwasserzone wie eine natürliche Kläranlage wirke, werde nicht dargelegt, weshalb ein Steg den Wellengang beeinträchtige. Nicht die Stege seien für den Wuchs oder Nichtwuchs der Strandrasengesellschaft verantwortlich, sondern das an einigen Stellen austretende Hangwasser. Etwaige Beeinträchtigungen ließen sich durch einfache Mittel beseitigen. Eine Einzelfallbetrachtung habe nicht stattgefunden. Der Hinweis auf den Bodenseeuferplan und die Schutzzone II könne dies nicht ersetzen. Eine Beseitigung der Stege würde zu einer stärkeren Schädigung führen. Die bruchstückhaften Erkenntnisse über die sog. Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone rechtfertigten keine Untersagung. Der vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte Summationseffekt werde von anderen Gerichten in dieser Form nicht geteilt. Unklar sei, ob der Begriff in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verstanden werde. Es werde nicht hinterfragt, ob er in rechtlicher Hinsicht auf Grund der im Rahmen einer Gleichbehandlung heranzuziehenden Gegebenheiten existiere. In tatsächlicher Hinsicht bleibe er ein Postulat, da bereits die „Beeinträchtigung“ ein Postulat darstelle. Auch in den Verwaltungsvorschriften werde eine Entlastung und Renaturalisierung nur bei Vorliegen von „Beeinträchtigungen“ gefordert. Außerdem könnten Anlagen zugelassen werden, wenn sie wegen ihrer Zweckbestimmung an den Standort gebunden seien. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung für nachgewiesen halte, wäre sie auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Beklagtenseite habe jeden Kompromiss abgelehnt. Unabhängig davon könne eine Verwaltungsvorschrift nicht das Gesetz konterkarieren. Nicht berücksichtigt worden sei, dass sich die „optische Wirkung“ der Stege ständig verändere. Im Sommer seien sie aufgrund des hohen Wasserstandes kaum zu sehen. Während des Niedrigwassers im Winter seien sie eingezogen. Alle acht Steganlagen seien „auf einen Blick“ nicht zu sehen. Außerdem handle es sich bei den Anlagen im östlichen Teil um kleine, auf Pfählen stehende Stege, die weniger weit ins Wasser reichten. Das Argument der individuellen Freizeitnutzung berücksichtige nicht, dass es sich um Grund und Boden der Kläger handele, der 6 bis 10 Monate im Jahre nicht überspült sei und somit keine Nutzungsbeeinträchtigung auf Grund eines vorhandenen Wasserbettes erfahren könne und dürfe. Die Behauptung, der Abschnitt sei eigentlich der Schutzzone I zuzuweisen, sei eine politisch abgewogene Entscheidung, die nicht wissenschaftlich fundiert nachzuvollziehen sei. Die Pflanzen hätten gerade auf Grund der Stege und deren Nutzung entstehen können. Die Vegetation würde durch die von der Verwaltung präferierten Zugangsmöglichkeiten vernichtet werden. Selbst wenn die Anordnung des Landkreises Konstanz wirksam sei, ergebe sich aus dem bei der LFU abrufbaren Kartenmaterial, dass sich zwischen dem Natur- und dem Landschaftsschutzgebiet offensichtlich ein nicht schutzwürdiger Streifen befinde. Dies widerspreche der Behauptung, dass der Bereich nur auf Grund der Bebauung der Schutzzone II zugewiesen worden sei. Außerdem sei fraglich, ob die Anordnung noch angewendet werden könne. Im Übrigen sei sie nicht einschlägig. Die Stege seien nicht verunstaltend. Das Ufer sei in diesem Bereich massiv bebaut. Die Stege beeinträchtigten nicht das ästhetische Empfinden. Es handele sich nicht um ein besonders geschütztes Biotop nach § 24 a NatSchG, da es an einer Renaturierung fehle. Der Abbau der Stege hätte eine schädigende Wirkung und wäre bei Annahme eines geschützten Biotops nach § 24 a Abs. 2 NatSchG verboten. Im Übrigen bestehe nach § 24 a Abs. 5 NatSchG für vorhandene Anlagen eine Genehmigungspflicht, soweit - wie vorliegend - keine nach dem 1.1.1992 entstandenen überwiegenden Gründe des Gemeinwohls entgegenstünden. Auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen getroffene Maßnahmen und Verbote seien im Rahmen der Sozialbindung nicht entschädigungslos zu dulden. Die Beseitigung politisch nicht gewünschter Stege sei kein rechtlich relevantes Motiv. Soweit im Beseitigen eine Renaturierung gesehen werde, werde übersehen, dass die Strandlingsgesellschaft durch künstliche Auffüllung mit Kies und trotz Nutzung der Stege entstanden sei. Nachdem sich an den Verhältnissen nichts geändert habe, stelle sich die Frage, warum eine Verlängerung nicht möglich sei. Eventuelle Entfaltungseinschränkungen könnten durch eine Erhöhung der Stege geheilt werden. Dies habe das Landratsamt nicht in seine Überlegungen einbezogen, was eine Ermessensausübung als fehlerhaft erscheinen lasse und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ gebe es keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Klimaänderungen hätten gravierendere Auswirkungen auf die Flachwasserzone mit sich gebracht. Die Stege hätten weder makro- noch mikroökologisch schädliche Einflüsse. Der Bodenseeuferplan sei kein „antizipiertes Sachverständigengutachten“, sondern eine Abwägung widerstreitender Interessen. Als solche habe er weder Gesetzes- noch sonstige Kraft erlangt. Einschränkungen könnten nur ausgesprochen werden, wenn tatsächlich nachgewiesen wäre, dass der einzelne Steg auf - was auch immer - schädlich einwirken würde und die Beseitigung bzw. Verhinderung dieser schädlichen Einwirkung auf Grund gesetzlicher Vorschriften höherrangig wäre als die grundgesetzlich geschützten Positionen der Kläger. Die Stege durchschnitten kein Schilfröhricht. Die Sandrasengesellschaft, die Strandschmiele und insbesondere das Bodensee-Vergissmeinnicht seien als Pflanzen der Roten Liste zu schützen und zu bewahren. Dem stünde die Anpflanzung von Schilfröhricht entgegen. Durch regelmäßige Mahd sei ein Ausbreiten des Schilfs verhindert worden. Dies würde mit dem Abriss der Stege und der befürchteten Erosion hinfällig. Dass durch das Betreten der Stege Lebensraum für Schilfbrüter gestört werde, sei nicht nachvollziehbar, nachdem es sich nicht um einen schilfbewachsenen Uferabschnitt handele. Im Übrigen würden Wasservögel auch durch menschliche Aktivitäten auf den Grundstücken gestört werden. Bei Aufstellung des Uferplans sei die jetzt vorgefundene Bepflanzung nicht vorhanden gewesen. Die Schutzzone II sei daher nicht wegen des Vorhandenseins einer besonderen Artenvielfalt an Submersen erfolgt. Die Kläger hätten durch Einbringung von Kies die Voraussetzungen geschaffen. Austretendes Hangschichtwasser gebe es in diesem Bereich nicht. Deshalb gebe es auch keinen Schilfbewuchs. Wenn die Stege wegen der Belichtung beseitigt werden müssten, gelte dies erst recht für den Uferbewuchs. Durch den Wellenschlag der weißen Flotte und die dadurch aufgewirbelten Sedimente komme es zu einer lang andauernden „Verdunkelung“, die bei weitem flächiger sei, als dies die Stege je sein könnten. Im Übrigen stünden Abhilfemaßnahmen (Gitter, Glas) zur Verfügung. Warum die Stege die Belüftung hinderten, sei nicht ersichtlich. Der Stoffabbau erfolge zum großen Teil anaerob, bedürfe also keiner Belüftung. Eine solche wäre sogar schädlich. Die Überschwemmung der Flachwasserzone und der Strandlingsgesellschaften halte nur wenige Monate an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in dieser kurzen Zeit der gesamte See gereinigt werden könne. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass die Hauptlast der Reinigung dort stattfinde, wo sich immer und ständig Wasser befinde. Die Flachwasserzone werde überschätzt, zumal Schadstoffe nicht verschwänden, sondern nur verlagert würden. Sicherlich finde ein Schadstoffumbau statt. Solange allerdings nicht klar sei, welcher Art er sei, könne auch nicht behauptet werden, dass die Stege ihn störten. Ein Großteil des Schadstoffumbaus finde ohne Sauerstoff und Licht statt, so dass mangels Kenntnis der Zusammenhänge eine Behinderung durch die Stege nicht behauptet werden könne. Die Grundrechte der Kläger würden mit rechtlich nicht vorhandenen „Schutzgütern“ eingeschränkt. Richtig sei, dass eine Bepflanzung im Vergleich zum nackten Erdboden eine größere Oberfläche aufweise und damit mehr Platz für Bakterien und sonstige stoffumwandelnde Biomasse biete. Dabei werde aber unterschlagen, dass die Stege mit Muscheln und anderen Meerestieren besetzt seien, die die Oberfläche ebenfalls vergrößerten und Schmutzstoffe „ab-“ bzw. umbauten. Dieser zusätzliche „Reinigungseffekt“ wäre bei einer „Reinigungsbilanz“ der angeblichen Beschattung etc. entgegenzusetzen. Noch schwerer begreiflich sei der von der Rechtsprechung übernommene Summationseffekt. Hier werde postuliert, dass die Stege einen Einfluss auf die Strömung ausübten, den man im Einzelnen nicht messen könne, und in der Summe aller Beeinträchtigungen ein negatives Ergebnis für die Pflanzenwelt entstehe. Der Abschnitt erfahre durch an anderen Stellen aufgestellte Stege keine Summation im Hinblick auf Veränderungen der Strömung. Im Übrigen beeinflussten die Stege bzw. deren Abstützungen den „Umrühreffekt“ eher positiv. Ein negativer Einfluss werde nur unterstellt. Es sei noch nicht einmal festgestellt worden, dass in dem Abschnitt überhaupt eine messbare Strömung stattfinde. Durch die Schienen sei eine Erosion vermutlich verhindert worden. Rechtlich könne nicht argumentiert werden, eine Genehmigung würde weitere Genehmigungen auf Grund des Gleichheitssatzes nach sich ziehen. Nur Gleiches sei gleich zu behandeln. Falls dies der Fall sei, seien weiteren Genehmigungen hinzunehmen, da dann eine Beeinträchtigung gerade nicht stattfinde. Offen sei, welche Strömung an dem betroffenen Uferabschnitt herrsche, welche Fließgeschwindigkeit sie aufweise und ob sie durch natürliche Gegebenheiten und die weiße Flotte nicht bedeutend mehr beeinflusst werde, als dies die Stege je könnten. Dies alles reiche nicht aus, die Grundrechte der Kläger einzuschränken.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufungen zurückzuweisen.
11 
Die Berufungsbegründung bringe keine neuen Gesichtspunkte. Die Wertigkeit der Flachwasserzone als Ort hoher Stoffumsätze und großen Floren- und Fauneninventars sei bei allen Fachleuten unbestritten; insbesondere der Selbstreinigungskraft komme eine gewichtige Bedeutung zu. Insoweit lägen gesicherte und wissenschaftlich fundierte Kenntnisse vor. Entgegen der Auffassung der Kläger sei eine Beseitigung der Anlage nach § 76 Abs. 6 WG möglich. Bestandsschutz existiere nicht. Hinsichtlich der lokalen Beurteilung der Flachwasserzone sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Stege ca. 100 m der Flachwasserzone ganzjährig überflutet seien. Die Anlagen seien nicht „nach Verlangen der Genehmigungsbehörde“ ausgeführt worden und teilweise länger als genehmigt. Die ökologische Wertigkeit des Uferbereichs sei nicht erst durch die Aufkiesung und die Stege erreicht worden. Die naturschutzfachlich hohe Bedeutung des Abschnitts ergebe sich aus der einzigartigen „Vergesellschaftung des grundwasserbeeinflussten Schilfs mit den seltenen Strandrasen“. Im südöstlichen, nicht gekiesten Bereich sei dieselbe Ufervegetation vorhanden. Die Strandrasen könnten ohne Schaden betreten werden, so dass die Stege für eine Badenutzung nicht erforderlich seien. Die Entfernung der Stege müsse schonend durchgeführt werden, gleichwohl sei der Abbau ohne erhebliche Beeinträchtigung des Uferbiotops möglich. Die Steganlagen seien in Größe und Häufung ohne Beispiel und stellten einen schweren Eingriff in die Bodenseeuferlandschaft dar. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus auch ein planerisches Konzept zur Gestaltung der unstreitig herausragenden Landschaft. Diese außergewöhnliche und einzigartige Kulisse gelte es zu schützen. Zur natürlichen Eigenart und Schönheit der Landschaft zählten störende Einbauten, wie die betreffenden Stege, nicht. Die in der Wasserrahmenrichtlinie mit europaweiter Bedeutung normierten verbindlichen Ziele zur Verbesserung und Erreichung des „guten ökologischen Zustands“ seien in den Bundes- und Landesgesetzen übernommen worden und Grundlage für verwaltungsrechtliches Handeln. In der Umsetzung der WRRL könne und müsse die Fortsetzung des Bodenseeuferplans gesehen werden. Nach fachkundigen Aussagen sei der betreffende Bereich „gefährdet“. Grund für die lokale Belastung sei die Verbauung des Ufers u.a. durch die acht Stege. Mit der Bewertung verbunden sei die Aufforderung, bis 2015 eine Verbesserung zu bewirken. Auf dieser Grundlage bedürfe es einer uneingeschränkten Umsetzung der angegriffenen Entscheidung.
12 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2005 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten sowie die Akten in den Parallelverfahren 3 S 539 - 545/05 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss vom 8. November 2005
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für das Verfahren 1. Instanz auf 9.000 EUR und für das Verfahren 2. Instanz auf 10.000 EUR festgesetzt (dabei geht der Senat hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung vom Auffangstreitwert aus, vgl. Nr. 51.2.3. des Streitwertkatalogs 1996 bzw. 2004, und schätzt hinsichtlich der Beseitigungsanordnung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz und die Abrisskosten auf insgesamt 5.000 EUR).
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2008 - 3 K 5707/07 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss vom 10.09.2009 - BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310, § 124 VwGO Nr. 32). Das Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum als fehlerhaft erachtet wird (OVG Sachen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2008 - 1 L 122/08 -, NVwZ-RR 2009, 136). Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, juris). Die Tiefe der geforderten Auseinandersetzung hängt von der Tiefe der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts ab. Des Weiteren muss die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes dargetan werden. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Wird - wie hier - ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Jedenfalls Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag genügt zwar den Anforderungen an die Darlegung des benannten Zulassungsgrundes; die von ihr vorgebrachten Gründe rechtfertigen indessen nicht den Schluss, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (§ 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = DVBl. 2004, 838).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis (als untere Wasserbehörde) vom 21.02.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2007 sowie die Klage auf Feststellung, dass die von der Klägerin beabsichtigte und vorsorglich beantragte Erkundungsbohrung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... auf ihrer Gemarkung nicht erlaubnispflichtig sei, und hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten, für die Erkundungsbohrung eine entsprechende Erlaubnis zu erteilen, ebenso wie die weitere Klage, die Erlaubnis für die Grundwasserentnahme zur Bewässerung des Sportplatzgeländes sowie - hilfsweise - eine gegebenenfalls erforderliche Bewilligung hierzu zu erteilen, unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden abgewiesen. Es hat - teils klarstellend, teils ergänzend - weiter ausgeführt, dass sowohl die beabsichtigte Probebohrung als auch die geplante Grundwasserentnahme der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht unterliege. Die geplante Nutzung des Grundwassers zur Wässerung der öffentlichen Rasenspielfelder sei nicht nach § 33 WHG erlaubnisfrei. Der Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis und/oder Bewilligung stünden Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 WHG entgegen. Die von der Klägerin angestrebte - zusätzliche - Wasserentnahme, wenngleich auch nur in geringem Umfang, erhöhe die gesamte Entnahmemenge aus dem Grundwasserleiter jedenfalls in den Trockenperioden, was wiederum zu einer Überbewirtschaftung führen würde. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles komme die Erteilung einer Erlaubnis bzw. einer Bewilligung unter Auflagen gleichfalls nicht in Betracht.
Die Klägerin hält dem - zusammengefasst - entgegen, die beabsichtigte Probebohrung zur Erschließung von Grundwasser unterfalle nicht der Genehmigungspflicht. Denn es sei zwischen dem Pumpversuch einerseits und einer gegebenenfalls späteren wiederkehrenden Entnahme von Grundwasser andererseits zu unterscheiden. Die Probebohrung diene primär der erstmaligen Erschließung des Grundwassers. Sie diene somit nur einer zu vorübergehenden Zwecken erfolgten Grundwasserbenutzung in geringen Mengen. Die Probebohrung solle durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden. Deshalb bestünden entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte für signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers. Die Entnahme des Grundwassers zu Gießzwecken führe im Ergebnis auch nicht zu einer zusätzlichen Grundwasserentnahme, nachdem bisher der Wasserbedarf vom Zweckverband RiesWasserVersorgung, dem die Klägerin angehöre, gedeckt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass in Trockenperioden die Wasserentnahmekapazität des Tiefbrunnens II A nicht ausreichen würde, lägen nicht vor. Eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG sei nicht zu erwarten. Da der Zweckverband RiesWasserVersorgung bisher das benötigte Gießwasser geliefert habe, käme es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu einer Überbewirtschaftung. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die geplante Grundwasserentnahme zwischen 2.000 m³ und 5.000 m³ betrage und im Verhältnis zu der im Tiefbrunnen II A tatsächlich geförderten Wassermenge i.H.v. ca. 400.000 m³ als geringfügig anzusehen sei. Darüber hinaus spreche gegen eine Überbewirtschaftung, dass im Umfeld der geplanten Bohrung bei den Grundwassermessstellen Wört 1, 2 und 4 seit Jahrzehnten ein leicht steigender Trend des Wasserdargebots festzustellen sei. Eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung sei ebenso wie ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels daher nicht zu befürchten. Selbst wenn man eine Überbeanspruchung des Wasserdargebots unterstelle, könne dies durch Auflagen vermieden werden. So könnten durch Auflagen die Dauer der Entnahme, die Aussetzung der Entnahme für bestimmte Zeiträume, aber auch die Beschränkung des Umfangs der Entnahme geregelt werden. Eine Erlaubnis bzw. Bewilligung stehe grundsätzlich im Ermessen des Beklagten. Nachdem keine tragfähigen Ermessenserwägungen für eine Ablehnung sprächen, komme eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. Im Übrigen habe sich die Frage des Ermessens für den Beklagten nicht gestellt. Deswegen hätte er vom Verwaltungsgericht verpflichtet werden müssen, die beantragte Gestattung zu erteilen, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Grundwasserentnahme zu entscheiden.
Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Rechtmäßigkeit der auf § 6 Abs. 1 WHG gestützten Versagung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung begegnet auch vor dem Hintergrund der Einwendungen der Klägerin aus den in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründen, die sich das Verwaltungsgericht in Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO insgesamt zu Eigen gemacht hat, und den weiteren Ausführungen im beanstandeten Urteil keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Vorauszuschicken ist, dass der Senat auch im Zulassungsverfahren auf das WHG in der bis zum 28.02.2010 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S 3245, zuletzt geändert am 22. Dezember 2008; im Folgenden: WHG 2008) abzustellen hat. Das (neue) WHG vom 31. Juli 2009 tritt zwar am 01.03.2010 - also noch während des Zulassungsverfahrens - in Kraft. Aber die Klägerin hat innerhalb der Frist, in der der Antrag auf Zulassung der Berufung zu begründen ist, mit Blick auf diese Rechtsänderung keine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2/03 -, NVwZ 2004, 744).
a.) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die geplante Grundwasserentnahme für die Bewässerung des kommunalen Sportgeländes - insbesondere in Trockenperioden - eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 2 WHG 2008 wasserrechtlich gestattungspflichtige und keine nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2008 vom wasserrechtlichen Erlaubnis- und Bewilligungsvorbehalt freigestellte Benutzung des Grundwassers darstellt. Denn die Grundwasserbenutzung erfolgt nicht in geringen Mengen und gleichzeitig zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. letztgenannten Vorschrift, denn beide dort benannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 33 Rn. 4 b). Eine regelmäßig wiederkehrende, wenn auch saisonal oder aus anderen Gründen unterbrochene Grundwasserbenutzung kann nicht als vorübergehende angesehen werden. Denn die Benutzung ist hier wasserhaushaltlich gesehen von Dauer; vorübergehend muss der Zweck und nicht die Benutzung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1967 - IV 208.65 -, BVerwGE 27, 176). Eine nur in Wachstumsperioden oder in Trockenzeiten eingesetzte, aber doch für diese Zeiten immer gedachte Beregnungsanlage ist daher nicht bloß eine Gewässerbenutzung zu einem vorübergehenden Zweck (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 33 Rn. 4 b; Knopp, in Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG u. AbwAG, § 33 WHG Rn. 11).
b.) Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WHG 2008 vorliegen; die Klägerin hat diese Rechtsauffassung mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend in Zweifel gezogen. Nach dieser Vorschrift sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG) verhütet oder ausgeglichen wird. Das Verwaltungsgericht hat - auch - unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide zutreffend dargelegt, dass aufgrund der geplanten Grundwasserentnahme unter Berücksichtigung der konkreten hydrogeologischen Besonderheiten eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu besorgen ist. Dem Grundwasser kommt allgemein und insbesondere als Grundlage für die öffentliche Wasserversorgung eine überragende Bedeutung für die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit - einwandfreiem - Trinkwasser zu (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 07.12.2009 - 3 S 170/07 -, juris; NK-Urteil vom 26.11.2009 - 3 S 140/07 -, juris). Dr. ... ... vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - LGRB - hat in seiner fachtechnischen Stellungnahme vom 14.01.2007, auf die der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid und das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme hierauf hingewiesen haben, ausgeführt, dass bei der geplanten Bohrtiefe von 30 m die Bohrung in den genutzten Grundwasserleiter einbinden würde. Der Standort der Bohrung und der nachfolgenden Grundwasserentnahme befinde sich zudem im unmittelbaren Zustrom zum Brunnen II A, der durch den Zweckverband RiesWasserVersorgung als die bedeutendste und ergiebigste Fassungsanlage im Rotach- und Gerbachtal intensiv genutzt werde. Es sei insgesamt festzustellen, dass die Ergiebigkeit aller Brunnen im Rotachtal im Laufe der Betriebsjahre sehr deutlich zurückgegangen sei. Dies gelte auch für den Brunnen II A. Dies sei u.a. auf eine Überbewirtschaftung des Kieselsandstein-Aquifers, verbunden mit einer starken Absenkung der Grundwasserdruckhöhe in den Brunnen zurückzuführen. Das Grundwasservorkommen im Einzugsbereich des Brunnens II A bedürfe in besonderem Maße des vorsorgenden Grundwasserschutzes, vor allem im Hinblick auf die Schonung des Grundwasserdargebots. Zusätzliche Grundwasserentnahmen, die nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienten, sollten hier strikt unterbleiben. Hydrogeologische Argumente, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigten, bestünden nicht. Dieser fachtechnischen Stellungnahme ist unmissverständlich zu entnehmen, dass bei einer weiteren Grundwasserentnahme, die - wie bei einer Beregnung von Rasenspielflächen - nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung dient, eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung und damit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG 2008 zu erwarten ist. Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit dieser fachbehördlichen Stellungnahme weder inhaltlich auseinander, noch werden gar Zweifel aufgezeigt, die dieser Stellungnahme anhafteten. Für den Senat stellen sich die Ausführungen des LGRB als in sich schlüssig, widerspruchsfrei und folgerichtig dar. Er vermag keine Anhaltspunkte zu erkennen, die Bedenken an ihrer Tragfähigkeit begründeten. Die Klägerin sucht zwar der vom Verwaltungsgericht und der unteren Wasserbehörde befürchteten Überbewirtschaftung mit dem Argument zu begegnen, das benötigte Gießwasser sei bisher ohnehin vom Zweckverband RiesWasserVersorgung bezogen worden. Sie meint daher, die Entnahmemenge des Grundwassers würde bei gesamtbilanzieller Sicht nicht verändert werden. Dieser Einwand verfängt jedoch nur bei vordergründiger Betrachtung. Der Beklagte hat bereits in seinem Bescheid vom 21.02.2007 darauf hingewiesen, es sei unzutreffend, dass das Wasser zur Bewässerung der Sportanlagen bereits bislang ausschließlich dem Tiefbrunnen II A entnommen worden sei und die beabsichtigte Grundwasserentnahme daher im Ergebnis zu keiner Beeinträchtigung des lokalen Grundwasserdargebots führe. Die Trinkwasserversorgung der Klägerin, an die die Rasenbewässerung des Sportplatzes bislang angeschlossen gewesen sei, erfolge über den Wasserturm Hirschhof, der von einer Vielzahl von Brunnen (14 Stück) gespeist werde. Auf den Tiefbrunnen II A entfalle dabei - in Bezug auf die Gesamtfördermenge des Zweckverbands RiesWasserVersorgung - nur ein Förderanteil von etwa 25 %. Ferner übersieht die Klägerin, dass die von ihr geplante Grundwasserentnahme ausschließlich aus dem Grundwasserleiter entnommen werden soll, der im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A liegt und diesen speist. Um also das Grundwasserdargebot bezüglich des Tiefbrunnens II A nicht durch weitere Grundwasserentnahmen zu belasten bzw. die Grundwasserdruckhöhe nicht weiter zu gefährden, was allein der unmissverständlichen fachbehördlichen Stellungnahme des LGRB vom 24.01.2007 entspräche, müsste bei Zulassung der von der Klägerin geplanten Grundwasserentnahme dem Wasserzweckverband hinsichtlich des Tiefbrunnens II A eine entsprechend geminderte Grundwasserentnahme auferlegt werden, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Nur insoweit könnte eine der Gesamthöhe nach unveränderte Grundwasserentnahmebilanz in Bezug auf den Tiefbrunnen II A, um dessen Schutz es für die Gewährleistung der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorliegend allein geht, gewährleistet werden. § 6 Abs. 1 WHG 2008 hat ganz besonders den Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung zum Ziel, mit gutem Grund, denn es besteht eine Vermutung dahingehend, dass im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung besonders sorgfältig mit dem Schutzgut Grundwasser - sowohl bei der Erschließung als auch bei der Förderung - umgegangen wird. Bei der Beurteilung, ob i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG 2008 von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist zu beachten, dass, sofern das Grundwasser betroffen ist, hierfür schon die nicht ganz entfernte, nur theoretische Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung ausreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80/01 -, BauR 2002, 1359). Deshalb war der Beklagte auch nicht gehalten, zur Vermeidung der Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung das Grundwasser im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A neu zu kontingentieren, um der Klägerin eine Grundwasserentnahme aus dem Grundwasserleiter zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht geäußerte Befürchtung, dass mit der Erteilung der Erlaubnis ein Berufungsfall für weitere Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme geschaffen werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gäbe es schwerlich eine Handhabe, eine Nutzung von Grundwasser auch durch Landwirte und Gartenbesitzer zur Bewässerung zu verbieten. Wenn andere Interessenten sich auf eine Entscheidung berufen und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung einleiten könnten, rechtfertigt dies im Rahmen der Ausübung des der unteren Wasserbehörde zustehenden Bewirtschaftungsermessens sogar in dem Fall, in dem - im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit - die Versagungsvoraussetzungen § 6 Abs. 1 WHG 2008 nicht vorliegen, die Ablehnung der begehrten wasserrechtlichen Gestattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.1980 - VII 1346/79 -, ZfW 1981, 29; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 6 Rn. 34 m.w.N.).
10 
Der Einwand der Klägerin, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten, bei einer Erhöhung der Höchstentnahmemenge sei das Absinken des Grundwasserspiegels im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A zu befürchten, seien nicht nachvollziehbar, greift im Ergebnis gleichfalls nicht durch. Gegen diese Befürchtungen sprächen - so die Klägerin unter Hinweis auf AS. 23 der Verwaltungsakten - die gemessenen Grundwasserstände im Umfeld der geplanten Bohrung bei den Grundwassermessstellen Wört 1, 2 und 4, die seit Jahrzehnten einen leicht steigenden Trend hätten. Wie sich aus der in den Akten des Beklagten (S. 51a) befindlichen Stellungnahme vom 17.08.2007 ergibt, stellen diese Messreihen keine geeignete Grundlage für eine Trendaussage bezüglich der Grundwasserstände im sogenannten unbeeinflussten Ruhewasserstand dar. Die von der Klägerin angeführten Messstellen bezögen sich alle nur auf den durch die jeweilige Grundwasserentnahme abgesenkten Betriebswasserspiegel und nicht auf den Ruhewasserspiegel. Die Messreihen könnten indessen deutlich machen, welche Veränderungen es in den vergangenen Jahren im Hinblick auf die mengenmäßige Grundwassernutzung (ohne Berücksichtigung der jeweiligen Niederschlagsmengen) gegeben habe. So könne festgestellt werden, dass der in den (von der Klägerin angesprochenen) Diagrammen aufgezeichnete ansteigende Trend der beigefügten Messreihen an allen Messstellen (außer der Messstelle Dürrenstetten Wört) erst ab dem Jahre 1995 bis 1997 eingetreten sei. Von diesem Zeitpunkt an seien jedoch die Messwerte nahezu konstant auf höherem Niveau erhalten geblieben. Diese Veränderung der Messreihen würden unabhängig von den Niederschlagsmengen durch folgende Ereignisse bewirkt: Der Zweckverband RiesWasserVersorgung habe zur Schonung der Grundwasserressourcen und zu seiner Versorgungssicherheit 1997 seine Bezugsrechte bei der Landeswassersversorgung von 10 l/sec. auf 17 l/sec. erhöht, im Gerbachtal zwei Tiefbrunnen mit 8 l/sec. und 9 l/sec. in Betrieb genommen sowie die Pumpenleistung der Brunnen im Rotachtal gedrosselt. Gerade das erhöhte Bezugsrecht von der Landeswasserversorgung mache sich an dem nun weniger abgesenkten Betriebswasserspiegel bemerkbar. Mit dieser Stellungnahme setzt sich das Zulassungsvorbringen gleichfalls nicht auseinander. Diese beschriebenen Maßnahmen wie auch die freiwillige Verpflichtung, die Entnahmemenge aus dem Brunnen II A auf 400.000 m³ zu begrenzen, zeigen in aller Deutlichkeit, dass der Zweckverband RiesWasserVersorgung bemüht war und ist, das Grundwasserdargebot im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A, einem - wie oben bereits erwähnt - der wichtigsten Brunnen der RiesWasserVersorgung, zu schonen und das Dargebot konstant zu halten. Auch diese Vorgehensweise macht deutlich, dass eine weitere Entnahme von Grundwasser - wenn auch eine relativ gesehen geringe Menge - ein Gefährdungspotenzial für den Tiefbrunnen II A als Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung darstellt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Beklagte keine Möglichkeit sah, die Versagung durch Auflagen abzuwenden. Soweit die Klägerin ferner meint, für eine Ablehnung sprächen keine tragfähigen Ermessenserwägungen, weshalb eine Ermessensreduzierung in Betracht komme, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie oben ausgeführt - die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WHG 2008 vorliegen. In diesem Fall ist - wie das Verwaltungsgericht und der Beklagte zutreffend dargelegt haben - die Versagung zwingende Rechtsfolge. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung trotz Vorliegens der Versagungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 WHG 2008 sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr gilt umgekehrt, dass der Wasserbehörde ein - pflichtgemäß auszuübendes - Bewirtschaftungsermessen dahingehend zusteht, die begehrte wasserrechtliche Gestattung selbst dann abzulehnen, wenn Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 WHG 2008 nicht vorliegen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 19.03.2008 - 22 ZB 06.2431 -, juris; Siedler/Zeitler/Dah- me/Knopp, WHG u. AbwAG, § 6 WHG Rn. 15 und 16 a; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 6 Rn. 28, jeweils m.w.N. aus der Rspr.).
11 
c.) Soweit die Klägerin meint, die Erkundungsbohrung bedürfe für sich genommen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, teilt der Senat diese Auffassung für den hier zu beurteilenden Fall nicht, ungeachtet der Frage, ob die angezeigte Bohrung nach § 82 WG im Einzelfall, worauf das Verwaltungsgericht hinweist, durch die Wasserbehörde untersagt werden könnte. Erfolgt die Erkundungsbohrung - wie vorliegend - allein zu dem Zweck, bei Auffinden von Grundwasser dieses auch nicht nur vorübergehend im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2008, sondern dauerhaft zu entnehmen, dann stellt diese Bohrung als lediglich vorgelagerte Handlung einen unselbständigen Teil des Entnehmens von Grundwasser im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG 2008 dar und teilt dessen rechtliches Schicksal. Im vorliegenden Fall handelt sich erkennbar nicht um eine tatsächliche Erkundungsbohrung. Da die Klägerin Mitglied des Zweckverbandes RiesWasserVersorgung ist, dürfte ihr hinreichend bekannt sein, dass die Bohrung in einem ersichtlich grundwasserführenden Bereich erfolgt, da sie im Zustrombereich des Tiefbrunnes II A niedergebracht werden soll. Mit der Bohrung soll der Erschließung des Grundwassers die Entnahme auf dem Fuße folgen.
12 
Ob die Bohrung daher - wie das Verwaltungsgericht meint - auch bei eigenständiger Betrachtung eine nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 WHG 2008 gestattungspflichtige Benutzung des Grundwassers darstellt, kann deshalb vorliegend unerörtert bleiben.
13 
2. Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Zulassungsantrag rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung.
14 
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache auf den Ebenen der Sachverhaltsermittlung oder der sich stellenden Rechtsfragen nicht nur allgemein oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der konkrete Fall muss sich vielmehr zumindest auf einer der Ebenen vom Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle nicht unerheblich abheben, ohne dass es dabei maßgeblich auf die jeweiligen fachspezifischen Besonderheiten einer Materie ankommt. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich jeweils auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 9 m.w.N.). Hierin wird die Nähe zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deutlich; im Gegensatz zu diesem muss jedoch eine bestimmte Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt werden und vorliegen. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass sich durch die überdurchschnittliche Komplexität der Rechtssache indizierte Richtigkeitszweifel im Zulassungsverfahren nicht klären lassen. An Letzterem fehlt es vorliegend. Wie unter 1. ausgeführt, lassen sich die von der Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen geäußerten Richtigkeitszweifel auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens klären.
15 
3. Die Zulassung der Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geboten.
16 
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist gegeben, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts hat. Das Darlegungsgebot nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt bei diesem Zulassungsgrund entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht die Formulierung einer bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärten konkreten Frage mit allgemeiner über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und außerdem die Angabe, worin diese Bedeutung bestehen soll. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642). Insoweit ist es erforderlich, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist. Damit ist eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts notwendig, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird.
17 
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.
18 
a.)Die Klägerin hält zunächst die Frage für rechtsgrundsätzlich ,
19 
ob eine Probebohrung für einen Pumpversuch für eine ggf. später sich anschließende Grundwasserentnahme und -benutzung eine erlaubnisfreie Nutzung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WHG darstellen kann, oder ob es sich hierbei um einen einheitlich zu beurteilenden Vorgang handelt, so dass die Erlaubnis- bzw. Genehmigungspflicht der laufenden Grundwasserentnahme auf die zu diesem späteren Zweck geplante Probebohrung einschließlich des Pumpversuchs „durchschlägt“.
20 
Abgesehen davon, dass die Klägerin schon nicht darlegt, warum die aufgeworfene Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, weil das Zulassungsvorbringen jeglicher Erläuterung hierzu entbehrt, ist sie auch nicht weiter klärungsbedürftig. Erfolgt die Erkundungsbohrung - wie vorliegend - allein zu dem Zweck, bei Auffinden von Grundwasser aus diesem Bohrloch auch Grundwasser nicht nur vorübergehend im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2008, sondern dauerhaft zu entnehmen, dann ist diese Bohrung als lediglich vorgelagerte Handlung ein unselbständiger Teil, und zwar der Beginn des Entnehmens von Grundwasser im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG 2008 und teilt daher dessen rechtliches Schicksal (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1967 - IV C 208.65 -, BVerwGE 27, 176 = DÖV 1967, 759). Allein dieses Ergebnis entspricht einer sachgerechten Gesetzesinterpretation und bedürfte daher insoweit auch keiner Klärung in einem Berufungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2007 - 4 BN 8.07 -, NVwZ 2007, 953).
21 
b.) Die Klägerin meint weiterhin, es stelle sich die rechtsgrundsätzliche Frage,
22 
ob eine Standortkommune im Einzugsbereich eines fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebiets zum Schutz eines Entnahmebrunnens (Tiefbrunnen II A) einen eigenen Entnahmebrunnen bauen darf, um selbst in geringfügigem Umfang zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Wasser zu entnehmen und demzufolge dieses Wasser nicht kaufen zu müssen.
23 
Auch in Bezug auf diese Rechtsfrage fehlt es bereits an einer Darlegung, warum die aufgeworfene Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde. Denn das Zulassungsvorbringen entbehrt auch hierzu jeglicher Erläuterung. Zudem wird mit dieser Frage keine in einem Berufungsverfahren grundsätzlich klärungsfähige Frage aufgeworfen. Denn sie kann nicht verallgemeinerungsfähig - fallübergreifend - beantwortet werden. Ob eine Gemeinde einen eigenen (Grundwasser)Entnahmebrunnen bauen darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere ob Versagungsgründe nach dem WHG einer wasserrechtlichen Gestattung entgegenstehen.
24 
4. Der auf das behauptete Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat schließlich ebenfalls keinen Erfolg. Denn ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
25 
Die Klägerin macht als Verfahrensmangel geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe deshalb gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, die Nichtausnutzung der zugestandenen Höchstentnahmemenge sei „ursächlich aber ausschließlich darauf zurückzuführen, dass bei Ausnutzung der rechtlich zulässigen Entnahmemenge das Wasserdargebot überbeansprucht würde und deshalb ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels zu erwarten“ sei. Diese Annahme des Gerichts entbehre jeglicher Feststellung und sei weder Gegenstand des Akteninhalts noch des unstreitigen Parteivortrags. Aus dem Umstand, dass der Zweckverband RiesWasserVersorgung aufgrund einer entsprechenden Pumpleistung eine Entnahme von 400.000 m³ im Jahr erziele, könne nicht geschlossen werden, dass bei einer geringen Mehrentnahme um ca. 1 % ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels zu erwarten sei. Hätte das Verwaltungsgericht das Dargebot im Tiefbrunnen II A erforderlichenfalls durch Sachverständigengutachten ermitteln lassen, so wäre als Ergebnis festgestanden, dass auch eine jährliche Entnahmemenge von 406.000 m³ im Jahr ohne Weiteres möglich sei, sofern eine stärkere Pumpe zum Einsatz komme. Demzufolge hätte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen können, dass eine weitere Entnahme von bis zu 6.000 m³ im Jahr zu einer weiteren Absenkung des Grundwasserspiegels und gar zu einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung führen würde. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb wegen einer so geringen Absenkung, sofern man eine unterstelle, eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung einhergehen solle. Auch in dieser Hinsicht fehle es an jeglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts.
26 
Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO indessen nicht aufgezeigt. Die Klägerin übersieht hier die unter 1. bereits angeführte fachbehördliche Stellungnahme des LGRB vom 24.01.2007. Dieser ist - wie bereits ausgeführt - unmissverständlich zu entnehmen, dass bei einer weiteren Grundwasserentnahme im Zustrombereich des Brunnes II A , die - wie bei einer Beregnung von Rasenspielflächen - nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung dient, eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung und damit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG 2008 zu erwarten ist. Gleiches gilt für die Stellungnahme vom 17.08.2007, wonach die Messreihen keine geeignete Grundlage für eine Trendaussage bezüglich der Grundwasserstände im sogenannten unbeeinflussten Ruhewasserstand darstellen. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter 1. Auf die Frage, ob eine Fördermenge von 406.000 m³ mit einer stärkeren Förderpumpe möglich ist, kommt es nicht an. Denn eine zusätzliche Entnahme von Grundwasser im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A soll nach der fachbehördlichen Stellungnahme des LGRB vom 24.01.2007 gerade zur Sicherung des Grundwasserdargebots und der öffentlichen Wasserversorgung unterbleiben.
27 
Im Übrigen bleibt die Aufklärungsrüge auch deshalb erfolglos, weil eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann mit Erfolg gerügt werden kann, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter entweder bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch die Stellung eines Beweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hatte oder sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2009 - 3 B 17/08 -, juris; Beschluss vom 15.04.2008 - 9 B 20/08 -, juris; Beschluss vom 22.02.1988 - 7 B 28.88 -, NVwZ 1988, 1020; Beschluss vom 01.03.2001 - 6 B 6.01 -, NVwZ 2001, 923; Beschluss vom 25.01.2005 - 9 B 38.04 -, NVwZ 2005, 447). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen und weitere die Sachverhaltsermittlung anstoßende Anträge, zu kompensieren. Mit dem Verweis auf eine Antragstellung in der mündlichen Verhandlung wird den Beteiligten in zumutbarer Weise angesonnen, ihr bisheriges Vorbringen kritisch zu sichten und nach dem aktuellen Stand der schriftsätzlichen Auseinandersetzung sowie dem Zwischenergebnis der mündlichen Verhandlung eine aktuelle Entscheidung zu treffen, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung überhaupt noch erforderlich ist. In diesem Zusammenhang genügt ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Antrag den genannten Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 10.10.2002 - 9 BN 2.01 -, NVwZ-RR 2002, 140). Versäumt ein Beteiligter dies, kann er eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2009 - 3 B 17/08 -, juris). Vorliegend hat die Klägerin auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Verwaltungsgericht musste sich von seinem Rechtsstandpunkt aus - wie bereits ausgeführt - eine weitere Aufklärung, insbesondere die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zu dem von der Klägerin im Zulassungsvorbringen angeführten Thema ohne ein solches Hinwirken nicht von sich aus aufdrängen.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
31 
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf

1.
das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,
2.
das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2004 - 6 K 695/02 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz nebst gleichzeitiger Abbruchsanordnung.
Die früheren Grundstückseigentümer erhielten erstmals im Jahre 1962 eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines transportablen, nur in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres auszulegenden Bootsstegs. In der Folgezeit wurden weitere befristete Genehmigungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilt, zuletzt mit Bescheid des Landratsamt Konstanz vom 20.11.1995 für den weiteren Betrieb und die weitere Unterhaltung der auf den Grundstücken vorhandenen Steganlage bis zum 31.12.2000.
Mit Bescheid vom 17.1.2001 lehnte das Landratsamt Konstanz gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 einen Antrag auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die vorhandene Bootssteganlage ab, stellte fest, dass diese ersatzlos zu beseitigen ist, und forderte sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Beseitigung innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft der Entscheidung auf. Zugleich wurde für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 76 Abs. 3 WG sei die Genehmigung zu versagen, da von dem weiteren Bestand der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könne. Die Grundstückseigentümer seien als Zustandsstörer zur Durchführung der nach pflichtgemäßem Ermessen gebotenen Beseitigung verpflichtet. Die am 31.1.2001 namens der Verfügungsadressaten eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2002 zurück. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, das Landratsamt habe zu Recht die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Im Übrigen habe das Landratsamt sein Ermessen sachgerecht ausgeübt, soweit nicht ohnehin eine gebundene Entscheidung vorliege.
Die am 23.4.2002 hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach dem Bodenseeuferplan, der für die Ausfüllung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ herangezogen werden könne, befinde sich der Uferbereich in der Schutzzone II. Zutreffend hebe der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Hierzu müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Durch Bootsstege sei eine Beeinträchtigung zu erwarten, der im Hinblick auf die Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt begegnet werden müsse. Zwar bestünden hinsichtlich der Funktionsweise und der Systemzusammenhänge Erkenntnisdefizite und weiterer Forschungsbedarf. Dies stelle die grundsätzliche Bedeutung der Flachwasserzone für den Gewässerschutz auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen aber nicht grundlegend in Frage. Der Bodenseeuferplan habe auch landschaftsgestaltende Bedeutung. Die schützenswerte Flachwasserzone und der empfindliche Uferbereich würden durch die Steganlage beeinträchtigt. Unerheblich sei, dass die Beeinträchtigung - bezogen auf die konkreten Umstände - sich als geringfügig darstelle. Im Hinblick auf die Gesamtbedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt müsse jeder Beeinträchtigung begegnet werden und genüge, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweise. Gerade Steganlagen bildeten Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte. Dieser Summationseffekt stelle eine Beeinträchtigung dar. Auch nach den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990 über die Einführung der Richtlinien über die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 liege das fehlende öffentliche Interesse auf der Hand. Selbst bei Verneinung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit habe die Behörde die Genehmigung rechtsfehlerfrei abgelehnt. In diesem Fall habe sie ein weites und umfassendes Zuteilungs- bzw. Bewirtschaftungsermessen. Dieses gebe die Möglichkeit, den Gewässerschutz zu optimieren. Eine Versagung komme in Betracht, wenn Andere sich auf die Entscheidung berufen könnten und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung eingeleitet würde. Ermessenserwägungen seien nicht erforderlich gewesen, da ein Fall der Ermessensreduktion auf Null vorgelegen habe. Die insgesamt acht Steganlagen seien in Häufung und Größe ohne Beispiel und stellten schon rein optisch einen schweren Eingriff in die Landschaft dar. Jeder Steg wirke auch für sich betrachtet wuchtig und störend. Auf der optischen Ebene habe sich ein „Summationseffekt“ eingestellt, der ein Einschreiten erfordere. Ob und in welcher landschaftsverträglichen Form ein einzelner Steg das nicht verkannte Interesse der Anlieger, durch das häufig schlammige Ufer tieferes Wasser zu erreichen, befriedigen könnte, sei nicht Gegenstand der Ermessensentscheidung gewesen. In Verbindung mit sachverständigen Angaben der amtlichen Auskunftspersonen habe der Augenschein bestätigt, dass dem Strandabschnitt schon auf Grund seiner Ausdehnung sowohl unter als auch über Wasser eine hohe Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Bodensees und die Bewahrung seltener Pflanzengemeinschaften zukomme. Die Feststellungen reichten aus, um die von allen Sachverständigen anerkannte hohe Schutzwürdigkeit dieser Flachwasser- und Überflutungszone uneingeschränkt anzuerkennen und ihre Einstufung in Zone I - wäre der Strand gänzlich unberührt - für gerechtfertigt zu halten. Auf Grund der Schwere des Eingriffs bestehe kein Ermessensspielraum. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus ein planerisches Konzept zur Gestaltung der Uferlandschaft, die von Bauten aller Art, insbesondere Freizeiteinrichtungen, möglichst frei bleiben solle. § 76 Abs. 3 WG gestatte es, diesem planerischen Willen zur Gestaltung des Seeufers selbst in Fällen, in denen die Limnologie nicht nachweisbar berührt wäre oder auf andere Weise gesichert werden könnte, zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gelte auch für bestehende Anlagen, wenn sie von Anfang an nur vorübergehend und letztmals - unter der Geltung des neuen § 76 Abs. 3 WG - nur noch einmal als „Übergangslösung“ zugelassen werden sollten. Dass es nicht um eine erstmalige Zulassung gehe, sondern „lediglich“ der nahezu Jahrzehnte währende Bestand verlängert werden solle, biete keinen Anlass für eine „besondere“ Ermessensabwägung. Die zunehmende Sauberkeit des Bodensees stelle keinen Grund dar, beim Uferschutz nachzulassen. Die bereits in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27.10.1960 verankerte und mit der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums vom 7.2.1990 umgesetzte Pflicht, Gewässerschutzmaßnahmen durchzusetzen, werde heute vor allem als Vorsorgeschutz verstanden. Dieser Verpflichtung sei das Land gerade in jüngerer Zeit nachgekommen. Die Richtlinien stünden unter dem Leitgedanken eines einheitlichen Gewässerschutzes. Wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge bedinge der Gewässerschutz eine ganzheitliche Betrachtungsweise. Belastungen seien einzeln und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen und so gering wie möglich zu halten, da Schäden nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Die Ufer- und Flachwasserzone sei in allen internationalen Vereinbarungen und Absichtserklärungen zum Schutz des Bodensees an herausragender Stelle berücksichtigt und werde in den Anrainerstaaten umgesetzt. Dem Vorsorgegedanken würde zuwidergehandelt, wenn - auch unter Berücksichtigung von zwangsläufig zu erwartenden Berufungsfällen - private Steganlagen zugelassen würden. Auch dies führe zu einer Ermessensreduktion. Dem Vorhaben stünden auch nicht wasserwirtschaftliche Gründe entgegen. Die Steganlage liege im Bereich der Anordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Bodenseeufers des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957. Zwar habe das Regierungspräsidium Freiburg mit Erlass vom 5.3.1969 allgemein die Zustimmung erteilt, dass das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde im Landschaftsschutzgebiet Ausnahmen zulasse, wenn das Grundstück in genehmigter Weise mit einem Wohnhaus bebaut sei. Im Fall der Kläger sei eine Befreiung aber nie erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 63 NatSchG lägen nicht vor. Die Steganlage verstoße auch gegen § 24a NatSchG. Naturnaher Uferbereich und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees seien besonders geschützte Biotope. Dass der Bereich einen besonderen Schutz habe, zeige seine Ausweisung sowohl als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24 a-Biotop. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Biotops durch die Steganlage liege vor. Erteilte Genehmigungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen. Offen bleiben könne, ob das Biotop - wie von den Klägern vorgetragen - durch von ihnen vorgenommene Kiesaufschüttungen entstanden sei, da dies keine Befugnis begründe, es zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass das Biotop bei Beseitigung der Steganlage Schaden nehmen könnte. Dem stehe § 24 a Abs. 2 NatSchG entgegen. Die naturschutzrechtlichen Regelungen führten nicht zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Unerheblich sei, dass es an anderen Stellen zu massiveren Eingriffen komme. Es seien keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Herausgreifen ersichtlich. Gleichheit im Unrecht gebe es nicht. Die Beseitigungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 76 Abs. 6 WG. Auch insoweit seien Ermessensfehler nicht feststellbar.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen das am 7.2.2005 zugestellte Urteil haben die Berufungskläger am 4.3.2005 Berufung eingelegt.
Sie beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Konstanz vom 17.1.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 zu verpflichten, ihnen eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für den weiteren Bestand der auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525, Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz vorhandenen Bootssteganlage zu erteilen.
Zur Begründung wird vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehöre die Steganlage nicht zu einem „Ensemble“ von insgesamt acht Bootsstegen. Der Vorwurf eines schweren optischen Eingriffs gehe fehl, da der Steg so von der Behörde vorgeschrieben worden sei. Die Kläger hätten immer betont, jede andere Form durchzuführen. Das Nein der Genehmigungsbehörde werde weder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch den Grundrechten der Kläger gerecht. Ob sich ihre Grundstücke im Bereich eines Landschaftsschutzgebiets bzw. im Bereich der Anordnung des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957 befänden, könne nicht verifiziert werden. In Zweifel gezogen werde, dass die Verordnung ordnungsgemäß verkündet worden sei. Außerdem sei sie nachträglich mehrfach geändert worden, u.a. sei ein § 2 a eingefügt worden, wonach die naturschutzrechtliche Erlaubnis durch eine gleichzeitig erforderliche Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften ersetzt werde. Bei früheren Genehmigungen habe die Anordnung nie eine Rolle gespielt. Das Fehlen einer Befreiung könne den Klägern nicht angelastet werden. Die Anlage sei nicht abweichend von der Genehmigung erstellt bzw. umgebaut worden. Eine Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung i.S.d. § 76 WG sei nicht nachweisbar und führe im Übrigen nur zur formellen Genehmigungspflichtigkeit. Die Ablehnung der Genehmigung sei ermessensfehlerhaft. Das „Wohl der Allgemeinheit“ unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und sei auf Grund einer konkreten Einzelfallbetrachtung zu entscheiden. Eine solche habe das Verwaltungsgericht nicht angestellt, sondern lediglich auf den Bodenseeuferplan und die dort festgelegte Schutzzone II verwiesen. Diese lasse Eingriffe zu, wenn sie mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiege. Unter diesen Voraussetzungen könne insbesondere die Erweiterung von Steganlagen zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfelder beseitigt oder reduziert würden und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden könne. Dem widerspreche das Angebot, ein in der Nähe liegendes Bojenfeld zu nutzen. Der Abriss bestehender Anlagen sei in der Schutzzone II nicht aufgeführt. Im Hinblick auf Art. 14 GG sei es bedenklich, die Gewässerbenutzung vom Eigentumsgebrauch abzuspalten. Dies gehe über den Schutz der Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus. Ein freies Ermessen dahin, selbst grundlos eine Erlaubnis zu versagen, sei nicht verfassungskonform. Lägen gesetzliche Versagungsgründe nicht vor, sei einem Grundeigentümer die Nutzung zu gestatten. Art. 14 GG garantiere die Privatnützigkeit. Der Eigentumsgebrauch solle durch die Sozialpflichtigkeit zugleich, nicht aber ausschließlich dem Gemeinwohl dienen. Verliere auf Grund eines Verwaltungseingriffs das Eigentum seine Privatnützigkeit, stelle dies eine Enteignung dar. Abgesehen davon gebe es verfestigte Nutzungsbefugnisse, die Vertrauensschutz gewährten. Die zur Ablehnung führenden Gründe seien seit 1984 bekannt, aber nicht angewandt worden. Dies entfalte Vertrauensschutz, dass sich die Praxis der Verwaltungsbehörde nicht willkürlich, sondern nur auch Grund neuer Erkenntnisse ändere. Der durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG intendierte Freiheits- und Dispositionsschutz sei nur gewährleistet, wenn die Kompetenz zur Inhaltsneu- oder Umgestaltung unter Wahrung eines Mindestmaßes von Kontinuität wahrzunehmen sei. Der eigentumsspezifische Vertrauensschutz führe zu einem (entschädigungsrechtlichen) Schutz von Nutzungsbefugnissen, wenn diese durch Dispositionen des Eigentümers ins Werk gesetzt worden seien. Das Vorgehen widerspreche auch Art. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar sei und der Mensch nicht zum Objekt eines staatlichen Verfahrens gemacht werden dürfe. Dies sei der Fall, wenn „plötzlich“ im Jahre 2000 die Beseitigung der Stege verlangt werde. Die Kläger hätten im Vorfeld Alternativen angeboten, die „willkürlich“ abgelehnt worden seien. Was unter der „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone zu verstehen sei, sei heute zweifelhafter denn je. Dies habe Auswirkungen auf den Bodenseeuferplan. Etwaigen Ungewissheiten hätte durch einen entsprechenden Vorbehalt nach § 76 Abs. 4 WG Rechnung getragen werden können. Es liege auch ein Verstoß gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG vor. Die Grundrechtswidrigkeit bestehe, solange nicht durch ein verfassungskonformes Gesetz das Willkürverbot aufgehoben werde. Es gehe nicht an, das „Wohl der Allgemeinheit“ uferlos auszudehnen und dadurch die Rechte Einzelner einzuschränken. Auch die erstmals vom Verwaltungsgericht problematisierte optische Beeinträchtigung sei im Lichte des Art. 14 GG zu sehen. Rein optischen Belangen des Landschaftsschutzes komme eine geringere Schutzbedürftigkeit zu als absolut zu schützenden Umweltgütern oder -belangen. Sie fänden in § 76 WG keine Grundlage. Die Behörde habe über Jahrzehnte hinweg eine optische Beeinträchtigung noch nicht einmal am Rande erwähnt. Die mangelnde Abstufung der Bewertung der Optik lasse das Urteil als verfassungswidrig erscheinen. Die Anordnung des Landkreises Konstanz - soweit sie überhaupt Wirkung entfalte - sei verfassungswidrig, da sie in die Eigentumsrechte der Kläger eingreife und das Landratsamt genau diese Stege vorgeschrieben habe. Auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgericht, dass bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen die Genehmigung gewissermaßen im (freien) Ermessen der Behörde stehe, sei verfassungswidrig. Wenn Versagungsgründe nicht vorlägen, führe eine Versagung der Genehmigung zu einem Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte der Kläger, insbesondere in die Eigentumsgarantie. Entgegen der im Bodenseeuferplan niedergelegten „limnologischen“ Grundsätze hätten erst Kläranlagen mit der Eutrophierung Schluss gemacht. Die Flachwasserzone sei nicht in der Lage gewesen, den Bodensee angesichts der in ihn gelangenden Schadstofffrachten zu reinigen. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone sei eine Postulat, das der Überprüfung nicht standhalte, zumindest handle es sich beim Bodenseeuferplan nicht um ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“. Angesichts neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der vorgelegten Gutachten müsse der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung überprüfen. Die Kläger hätten nachgewiesen, dass ein Abriss der Stege nicht zu befürworten sei. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Flachwasserzone wie eine natürliche Kläranlage wirke, werde nicht dargelegt, weshalb ein Steg den Wellengang beeinträchtige. Nicht die Stege seien für den Wuchs oder Nichtwuchs der Strandrasengesellschaft verantwortlich, sondern das an einigen Stellen austretende Hangwasser. Etwaige Beeinträchtigungen ließen sich durch einfache Mittel beseitigen. Eine Einzelfallbetrachtung habe nicht stattgefunden. Der Hinweis auf den Bodenseeuferplan und die Schutzzone II könne dies nicht ersetzen. Eine Beseitigung der Stege würde zu einer stärkeren Schädigung führen. Die bruchstückhaften Erkenntnisse über die sog. Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone rechtfertigten keine Untersagung. Der vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte Summationseffekt werde von anderen Gerichten in dieser Form nicht geteilt. Unklar sei, ob der Begriff in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verstanden werde. Es werde nicht hinterfragt, ob er in rechtlicher Hinsicht auf Grund der im Rahmen einer Gleichbehandlung heranzuziehenden Gegebenheiten existiere. In tatsächlicher Hinsicht bleibe er ein Postulat, da bereits die „Beeinträchtigung“ ein Postulat darstelle. Auch in den Verwaltungsvorschriften werde eine Entlastung und Renaturalisierung nur bei Vorliegen von „Beeinträchtigungen“ gefordert. Außerdem könnten Anlagen zugelassen werden, wenn sie wegen ihrer Zweckbestimmung an den Standort gebunden seien. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung für nachgewiesen halte, wäre sie auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Beklagtenseite habe jeden Kompromiss abgelehnt. Unabhängig davon könne eine Verwaltungsvorschrift nicht das Gesetz konterkarieren. Nicht berücksichtigt worden sei, dass sich die „optische Wirkung“ der Stege ständig verändere. Im Sommer seien sie aufgrund des hohen Wasserstandes kaum zu sehen. Während des Niedrigwassers im Winter seien sie eingezogen. Alle acht Steganlagen seien „auf einen Blick“ nicht zu sehen. Außerdem handle es sich bei den Anlagen im östlichen Teil um kleine, auf Pfählen stehende Stege, die weniger weit ins Wasser reichten. Das Argument der individuellen Freizeitnutzung berücksichtige nicht, dass es sich um Grund und Boden der Kläger handele, der 6 bis 10 Monate im Jahre nicht überspült sei und somit keine Nutzungsbeeinträchtigung auf Grund eines vorhandenen Wasserbettes erfahren könne und dürfe. Die Behauptung, der Abschnitt sei eigentlich der Schutzzone I zuzuweisen, sei eine politisch abgewogene Entscheidung, die nicht wissenschaftlich fundiert nachzuvollziehen sei. Die Pflanzen hätten gerade auf Grund der Stege und deren Nutzung entstehen können. Die Vegetation würde durch die von der Verwaltung präferierten Zugangsmöglichkeiten vernichtet werden. Selbst wenn die Anordnung des Landkreises Konstanz wirksam sei, ergebe sich aus dem bei der LFU abrufbaren Kartenmaterial, dass sich zwischen dem Natur- und dem Landschaftsschutzgebiet offensichtlich ein nicht schutzwürdiger Streifen befinde. Dies widerspreche der Behauptung, dass der Bereich nur auf Grund der Bebauung der Schutzzone II zugewiesen worden sei. Außerdem sei fraglich, ob die Anordnung noch angewendet werden könne. Im Übrigen sei sie nicht einschlägig. Die Stege seien nicht verunstaltend. Das Ufer sei in diesem Bereich massiv bebaut. Die Stege beeinträchtigten nicht das ästhetische Empfinden. Es handele sich nicht um ein besonders geschütztes Biotop nach § 24 a NatSchG, da es an einer Renaturierung fehle. Der Abbau der Stege hätte eine schädigende Wirkung und wäre bei Annahme eines geschützten Biotops nach § 24 a Abs. 2 NatSchG verboten. Im Übrigen bestehe nach § 24 a Abs. 5 NatSchG für vorhandene Anlagen eine Genehmigungspflicht, soweit - wie vorliegend - keine nach dem 1.1.1992 entstandenen überwiegenden Gründe des Gemeinwohls entgegenstünden. Auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen getroffene Maßnahmen und Verbote seien im Rahmen der Sozialbindung nicht entschädigungslos zu dulden. Die Beseitigung politisch nicht gewünschter Stege sei kein rechtlich relevantes Motiv. Soweit im Beseitigen eine Renaturierung gesehen werde, werde übersehen, dass die Strandlingsgesellschaft durch künstliche Auffüllung mit Kies und trotz Nutzung der Stege entstanden sei. Nachdem sich an den Verhältnissen nichts geändert habe, stelle sich die Frage, warum eine Verlängerung nicht möglich sei. Eventuelle Entfaltungseinschränkungen könnten durch eine Erhöhung der Stege geheilt werden. Dies habe das Landratsamt nicht in seine Überlegungen einbezogen, was eine Ermessensausübung als fehlerhaft erscheinen lasse und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ gebe es keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Klimaänderungen hätten gravierendere Auswirkungen auf die Flachwasserzone mit sich gebracht. Die Stege hätten weder makro- noch mikroökologisch schädliche Einflüsse. Der Bodenseeuferplan sei kein „antizipiertes Sachverständigengutachten“, sondern eine Abwägung widerstreitender Interessen. Als solche habe er weder Gesetzes- noch sonstige Kraft erlangt. Einschränkungen könnten nur ausgesprochen werden, wenn tatsächlich nachgewiesen wäre, dass der einzelne Steg auf - was auch immer - schädlich einwirken würde und die Beseitigung bzw. Verhinderung dieser schädlichen Einwirkung auf Grund gesetzlicher Vorschriften höherrangig wäre als die grundgesetzlich geschützten Positionen der Kläger. Die Stege durchschnitten kein Schilfröhricht. Die Sandrasengesellschaft, die Strandschmiele und insbesondere das Bodensee-Vergissmeinnicht seien als Pflanzen der Roten Liste zu schützen und zu bewahren. Dem stünde die Anpflanzung von Schilfröhricht entgegen. Durch regelmäßige Mahd sei ein Ausbreiten des Schilfs verhindert worden. Dies würde mit dem Abriss der Stege und der befürchteten Erosion hinfällig. Dass durch das Betreten der Stege Lebensraum für Schilfbrüter gestört werde, sei nicht nachvollziehbar, nachdem es sich nicht um einen schilfbewachsenen Uferabschnitt handele. Im Übrigen würden Wasservögel auch durch menschliche Aktivitäten auf den Grundstücken gestört werden. Bei Aufstellung des Uferplans sei die jetzt vorgefundene Bepflanzung nicht vorhanden gewesen. Die Schutzzone II sei daher nicht wegen des Vorhandenseins einer besonderen Artenvielfalt an Submersen erfolgt. Die Kläger hätten durch Einbringung von Kies die Voraussetzungen geschaffen. Austretendes Hangschichtwasser gebe es in diesem Bereich nicht. Deshalb gebe es auch keinen Schilfbewuchs. Wenn die Stege wegen der Belichtung beseitigt werden müssten, gelte dies erst recht für den Uferbewuchs. Durch den Wellenschlag der weißen Flotte und die dadurch aufgewirbelten Sedimente komme es zu einer lang andauernden „Verdunkelung“, die bei weitem flächiger sei, als dies die Stege je sein könnten. Im Übrigen stünden Abhilfemaßnahmen (Gitter, Glas) zur Verfügung. Warum die Stege die Belüftung hinderten, sei nicht ersichtlich. Der Stoffabbau erfolge zum großen Teil anaerob, bedürfe also keiner Belüftung. Eine solche wäre sogar schädlich. Die Überschwemmung der Flachwasserzone und der Strandlingsgesellschaften halte nur wenige Monate an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in dieser kurzen Zeit der gesamte See gereinigt werden könne. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass die Hauptlast der Reinigung dort stattfinde, wo sich immer und ständig Wasser befinde. Die Flachwasserzone werde überschätzt, zumal Schadstoffe nicht verschwänden, sondern nur verlagert würden. Sicherlich finde ein Schadstoffumbau statt. Solange allerdings nicht klar sei, welcher Art er sei, könne auch nicht behauptet werden, dass die Stege ihn störten. Ein Großteil des Schadstoffumbaus finde ohne Sauerstoff und Licht statt, so dass mangels Kenntnis der Zusammenhänge eine Behinderung durch die Stege nicht behauptet werden könne. Die Grundrechte der Kläger würden mit rechtlich nicht vorhandenen „Schutzgütern“ eingeschränkt. Richtig sei, dass eine Bepflanzung im Vergleich zum nackten Erdboden eine größere Oberfläche aufweise und damit mehr Platz für Bakterien und sonstige stoffumwandelnde Biomasse biete. Dabei werde aber unterschlagen, dass die Stege mit Muscheln und anderen Meerestieren besetzt seien, die die Oberfläche ebenfalls vergrößerten und Schmutzstoffe „ab-“ bzw. umbauten. Dieser zusätzliche „Reinigungseffekt“ wäre bei einer „Reinigungsbilanz“ der angeblichen Beschattung etc. entgegenzusetzen. Noch schwerer begreiflich sei der von der Rechtsprechung übernommene Summationseffekt. Hier werde postuliert, dass die Stege einen Einfluss auf die Strömung ausübten, den man im Einzelnen nicht messen könne, und in der Summe aller Beeinträchtigungen ein negatives Ergebnis für die Pflanzenwelt entstehe. Der Abschnitt erfahre durch an anderen Stellen aufgestellte Stege keine Summation im Hinblick auf Veränderungen der Strömung. Im Übrigen beeinflussten die Stege bzw. deren Abstützungen den „Umrühreffekt“ eher positiv. Ein negativer Einfluss werde nur unterstellt. Es sei noch nicht einmal festgestellt worden, dass in dem Abschnitt überhaupt eine messbare Strömung stattfinde. Durch die Schienen sei eine Erosion vermutlich verhindert worden. Rechtlich könne nicht argumentiert werden, eine Genehmigung würde weitere Genehmigungen auf Grund des Gleichheitssatzes nach sich ziehen. Nur Gleiches sei gleich zu behandeln. Falls dies der Fall sei, seien weiteren Genehmigungen hinzunehmen, da dann eine Beeinträchtigung gerade nicht stattfinde. Offen sei, welche Strömung an dem betroffenen Uferabschnitt herrsche, welche Fließgeschwindigkeit sie aufweise und ob sie durch natürliche Gegebenheiten und die weiße Flotte nicht bedeutend mehr beeinflusst werde, als dies die Stege je könnten. Dies alles reiche nicht aus, die Grundrechte der Kläger einzuschränken.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufungen zurückzuweisen.
11 
Die Berufungsbegründung bringe keine neuen Gesichtspunkte. Die Wertigkeit der Flachwasserzone als Ort hoher Stoffumsätze und großen Floren- und Fauneninventars sei bei allen Fachleuten unbestritten; insbesondere der Selbstreinigungskraft komme eine gewichtige Bedeutung zu. Insoweit lägen gesicherte und wissenschaftlich fundierte Kenntnisse vor. Entgegen der Auffassung der Kläger sei eine Beseitigung der Anlage nach § 76 Abs. 6 WG möglich. Bestandsschutz existiere nicht. Hinsichtlich der lokalen Beurteilung der Flachwasserzone sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Stege ca. 100 m der Flachwasserzone ganzjährig überflutet seien. Die Anlagen seien nicht „nach Verlangen der Genehmigungsbehörde“ ausgeführt worden und teilweise länger als genehmigt. Die ökologische Wertigkeit des Uferbereichs sei nicht erst durch die Aufkiesung und die Stege erreicht worden. Die naturschutzfachlich hohe Bedeutung des Abschnitts ergebe sich aus der einzigartigen „Vergesellschaftung des grundwasserbeeinflussten Schilfs mit den seltenen Strandrasen“. Im südöstlichen, nicht gekiesten Bereich sei dieselbe Ufervegetation vorhanden. Die Strandrasen könnten ohne Schaden betreten werden, so dass die Stege für eine Badenutzung nicht erforderlich seien. Die Entfernung der Stege müsse schonend durchgeführt werden, gleichwohl sei der Abbau ohne erhebliche Beeinträchtigung des Uferbiotops möglich. Die Steganlagen seien in Größe und Häufung ohne Beispiel und stellten einen schweren Eingriff in die Bodenseeuferlandschaft dar. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus auch ein planerisches Konzept zur Gestaltung der unstreitig herausragenden Landschaft. Diese außergewöhnliche und einzigartige Kulisse gelte es zu schützen. Zur natürlichen Eigenart und Schönheit der Landschaft zählten störende Einbauten, wie die betreffenden Stege, nicht. Die in der Wasserrahmenrichtlinie mit europaweiter Bedeutung normierten verbindlichen Ziele zur Verbesserung und Erreichung des „guten ökologischen Zustands“ seien in den Bundes- und Landesgesetzen übernommen worden und Grundlage für verwaltungsrechtliches Handeln. In der Umsetzung der WRRL könne und müsse die Fortsetzung des Bodenseeuferplans gesehen werden. Nach fachkundigen Aussagen sei der betreffende Bereich „gefährdet“. Grund für die lokale Belastung sei die Verbauung des Ufers u.a. durch die acht Stege. Mit der Bewertung verbunden sei die Aufforderung, bis 2015 eine Verbesserung zu bewirken. Auf dieser Grundlage bedürfe es einer uneingeschränkten Umsetzung der angegriffenen Entscheidung.
12 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2005 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten sowie die Akten in den Parallelverfahren 3 S 539 - 545/05 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss vom 8. November 2005
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für das Verfahren 1. Instanz auf 9.000 EUR und für das Verfahren 2. Instanz auf 10.000 EUR festgesetzt (dabei geht der Senat hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung vom Auffangstreitwert aus, vgl. Nr. 51.2.3. des Streitwertkatalogs 1996 bzw. 2004, und schätzt hinsichtlich der Beseitigungsanordnung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz und die Abrisskosten auf insgesamt 5.000 EUR).
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.

(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird; dabei können insbesondere Erleichterungen zu

1.
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
2.
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
3.
Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten und
4.
zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden.

(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bescheinigt.

(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2004 - 6 K 695/02 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz nebst gleichzeitiger Abbruchsanordnung.
Die früheren Grundstückseigentümer erhielten erstmals im Jahre 1962 eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines transportablen, nur in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres auszulegenden Bootsstegs. In der Folgezeit wurden weitere befristete Genehmigungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilt, zuletzt mit Bescheid des Landratsamt Konstanz vom 20.11.1995 für den weiteren Betrieb und die weitere Unterhaltung der auf den Grundstücken vorhandenen Steganlage bis zum 31.12.2000.
Mit Bescheid vom 17.1.2001 lehnte das Landratsamt Konstanz gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 einen Antrag auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die vorhandene Bootssteganlage ab, stellte fest, dass diese ersatzlos zu beseitigen ist, und forderte sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Beseitigung innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft der Entscheidung auf. Zugleich wurde für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 76 Abs. 3 WG sei die Genehmigung zu versagen, da von dem weiteren Bestand der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könne. Die Grundstückseigentümer seien als Zustandsstörer zur Durchführung der nach pflichtgemäßem Ermessen gebotenen Beseitigung verpflichtet. Die am 31.1.2001 namens der Verfügungsadressaten eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2002 zurück. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, das Landratsamt habe zu Recht die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Im Übrigen habe das Landratsamt sein Ermessen sachgerecht ausgeübt, soweit nicht ohnehin eine gebundene Entscheidung vorliege.
Die am 23.4.2002 hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach dem Bodenseeuferplan, der für die Ausfüllung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ herangezogen werden könne, befinde sich der Uferbereich in der Schutzzone II. Zutreffend hebe der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Hierzu müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Durch Bootsstege sei eine Beeinträchtigung zu erwarten, der im Hinblick auf die Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt begegnet werden müsse. Zwar bestünden hinsichtlich der Funktionsweise und der Systemzusammenhänge Erkenntnisdefizite und weiterer Forschungsbedarf. Dies stelle die grundsätzliche Bedeutung der Flachwasserzone für den Gewässerschutz auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen aber nicht grundlegend in Frage. Der Bodenseeuferplan habe auch landschaftsgestaltende Bedeutung. Die schützenswerte Flachwasserzone und der empfindliche Uferbereich würden durch die Steganlage beeinträchtigt. Unerheblich sei, dass die Beeinträchtigung - bezogen auf die konkreten Umstände - sich als geringfügig darstelle. Im Hinblick auf die Gesamtbedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt müsse jeder Beeinträchtigung begegnet werden und genüge, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweise. Gerade Steganlagen bildeten Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte. Dieser Summationseffekt stelle eine Beeinträchtigung dar. Auch nach den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990 über die Einführung der Richtlinien über die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 liege das fehlende öffentliche Interesse auf der Hand. Selbst bei Verneinung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit habe die Behörde die Genehmigung rechtsfehlerfrei abgelehnt. In diesem Fall habe sie ein weites und umfassendes Zuteilungs- bzw. Bewirtschaftungsermessen. Dieses gebe die Möglichkeit, den Gewässerschutz zu optimieren. Eine Versagung komme in Betracht, wenn Andere sich auf die Entscheidung berufen könnten und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung eingeleitet würde. Ermessenserwägungen seien nicht erforderlich gewesen, da ein Fall der Ermessensreduktion auf Null vorgelegen habe. Die insgesamt acht Steganlagen seien in Häufung und Größe ohne Beispiel und stellten schon rein optisch einen schweren Eingriff in die Landschaft dar. Jeder Steg wirke auch für sich betrachtet wuchtig und störend. Auf der optischen Ebene habe sich ein „Summationseffekt“ eingestellt, der ein Einschreiten erfordere. Ob und in welcher landschaftsverträglichen Form ein einzelner Steg das nicht verkannte Interesse der Anlieger, durch das häufig schlammige Ufer tieferes Wasser zu erreichen, befriedigen könnte, sei nicht Gegenstand der Ermessensentscheidung gewesen. In Verbindung mit sachverständigen Angaben der amtlichen Auskunftspersonen habe der Augenschein bestätigt, dass dem Strandabschnitt schon auf Grund seiner Ausdehnung sowohl unter als auch über Wasser eine hohe Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Bodensees und die Bewahrung seltener Pflanzengemeinschaften zukomme. Die Feststellungen reichten aus, um die von allen Sachverständigen anerkannte hohe Schutzwürdigkeit dieser Flachwasser- und Überflutungszone uneingeschränkt anzuerkennen und ihre Einstufung in Zone I - wäre der Strand gänzlich unberührt - für gerechtfertigt zu halten. Auf Grund der Schwere des Eingriffs bestehe kein Ermessensspielraum. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus ein planerisches Konzept zur Gestaltung der Uferlandschaft, die von Bauten aller Art, insbesondere Freizeiteinrichtungen, möglichst frei bleiben solle. § 76 Abs. 3 WG gestatte es, diesem planerischen Willen zur Gestaltung des Seeufers selbst in Fällen, in denen die Limnologie nicht nachweisbar berührt wäre oder auf andere Weise gesichert werden könnte, zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gelte auch für bestehende Anlagen, wenn sie von Anfang an nur vorübergehend und letztmals - unter der Geltung des neuen § 76 Abs. 3 WG - nur noch einmal als „Übergangslösung“ zugelassen werden sollten. Dass es nicht um eine erstmalige Zulassung gehe, sondern „lediglich“ der nahezu Jahrzehnte währende Bestand verlängert werden solle, biete keinen Anlass für eine „besondere“ Ermessensabwägung. Die zunehmende Sauberkeit des Bodensees stelle keinen Grund dar, beim Uferschutz nachzulassen. Die bereits in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27.10.1960 verankerte und mit der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums vom 7.2.1990 umgesetzte Pflicht, Gewässerschutzmaßnahmen durchzusetzen, werde heute vor allem als Vorsorgeschutz verstanden. Dieser Verpflichtung sei das Land gerade in jüngerer Zeit nachgekommen. Die Richtlinien stünden unter dem Leitgedanken eines einheitlichen Gewässerschutzes. Wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge bedinge der Gewässerschutz eine ganzheitliche Betrachtungsweise. Belastungen seien einzeln und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen und so gering wie möglich zu halten, da Schäden nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Die Ufer- und Flachwasserzone sei in allen internationalen Vereinbarungen und Absichtserklärungen zum Schutz des Bodensees an herausragender Stelle berücksichtigt und werde in den Anrainerstaaten umgesetzt. Dem Vorsorgegedanken würde zuwidergehandelt, wenn - auch unter Berücksichtigung von zwangsläufig zu erwartenden Berufungsfällen - private Steganlagen zugelassen würden. Auch dies führe zu einer Ermessensreduktion. Dem Vorhaben stünden auch nicht wasserwirtschaftliche Gründe entgegen. Die Steganlage liege im Bereich der Anordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Bodenseeufers des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957. Zwar habe das Regierungspräsidium Freiburg mit Erlass vom 5.3.1969 allgemein die Zustimmung erteilt, dass das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde im Landschaftsschutzgebiet Ausnahmen zulasse, wenn das Grundstück in genehmigter Weise mit einem Wohnhaus bebaut sei. Im Fall der Kläger sei eine Befreiung aber nie erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 63 NatSchG lägen nicht vor. Die Steganlage verstoße auch gegen § 24a NatSchG. Naturnaher Uferbereich und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees seien besonders geschützte Biotope. Dass der Bereich einen besonderen Schutz habe, zeige seine Ausweisung sowohl als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24 a-Biotop. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Biotops durch die Steganlage liege vor. Erteilte Genehmigungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen. Offen bleiben könne, ob das Biotop - wie von den Klägern vorgetragen - durch von ihnen vorgenommene Kiesaufschüttungen entstanden sei, da dies keine Befugnis begründe, es zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass das Biotop bei Beseitigung der Steganlage Schaden nehmen könnte. Dem stehe § 24 a Abs. 2 NatSchG entgegen. Die naturschutzrechtlichen Regelungen führten nicht zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Unerheblich sei, dass es an anderen Stellen zu massiveren Eingriffen komme. Es seien keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Herausgreifen ersichtlich. Gleichheit im Unrecht gebe es nicht. Die Beseitigungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 76 Abs. 6 WG. Auch insoweit seien Ermessensfehler nicht feststellbar.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen das am 7.2.2005 zugestellte Urteil haben die Berufungskläger am 4.3.2005 Berufung eingelegt.
Sie beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Konstanz vom 17.1.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 zu verpflichten, ihnen eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für den weiteren Bestand der auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525, Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz vorhandenen Bootssteganlage zu erteilen.
Zur Begründung wird vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehöre die Steganlage nicht zu einem „Ensemble“ von insgesamt acht Bootsstegen. Der Vorwurf eines schweren optischen Eingriffs gehe fehl, da der Steg so von der Behörde vorgeschrieben worden sei. Die Kläger hätten immer betont, jede andere Form durchzuführen. Das Nein der Genehmigungsbehörde werde weder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch den Grundrechten der Kläger gerecht. Ob sich ihre Grundstücke im Bereich eines Landschaftsschutzgebiets bzw. im Bereich der Anordnung des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957 befänden, könne nicht verifiziert werden. In Zweifel gezogen werde, dass die Verordnung ordnungsgemäß verkündet worden sei. Außerdem sei sie nachträglich mehrfach geändert worden, u.a. sei ein § 2 a eingefügt worden, wonach die naturschutzrechtliche Erlaubnis durch eine gleichzeitig erforderliche Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften ersetzt werde. Bei früheren Genehmigungen habe die Anordnung nie eine Rolle gespielt. Das Fehlen einer Befreiung könne den Klägern nicht angelastet werden. Die Anlage sei nicht abweichend von der Genehmigung erstellt bzw. umgebaut worden. Eine Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung i.S.d. § 76 WG sei nicht nachweisbar und führe im Übrigen nur zur formellen Genehmigungspflichtigkeit. Die Ablehnung der Genehmigung sei ermessensfehlerhaft. Das „Wohl der Allgemeinheit“ unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und sei auf Grund einer konkreten Einzelfallbetrachtung zu entscheiden. Eine solche habe das Verwaltungsgericht nicht angestellt, sondern lediglich auf den Bodenseeuferplan und die dort festgelegte Schutzzone II verwiesen. Diese lasse Eingriffe zu, wenn sie mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiege. Unter diesen Voraussetzungen könne insbesondere die Erweiterung von Steganlagen zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfelder beseitigt oder reduziert würden und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden könne. Dem widerspreche das Angebot, ein in der Nähe liegendes Bojenfeld zu nutzen. Der Abriss bestehender Anlagen sei in der Schutzzone II nicht aufgeführt. Im Hinblick auf Art. 14 GG sei es bedenklich, die Gewässerbenutzung vom Eigentumsgebrauch abzuspalten. Dies gehe über den Schutz der Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus. Ein freies Ermessen dahin, selbst grundlos eine Erlaubnis zu versagen, sei nicht verfassungskonform. Lägen gesetzliche Versagungsgründe nicht vor, sei einem Grundeigentümer die Nutzung zu gestatten. Art. 14 GG garantiere die Privatnützigkeit. Der Eigentumsgebrauch solle durch die Sozialpflichtigkeit zugleich, nicht aber ausschließlich dem Gemeinwohl dienen. Verliere auf Grund eines Verwaltungseingriffs das Eigentum seine Privatnützigkeit, stelle dies eine Enteignung dar. Abgesehen davon gebe es verfestigte Nutzungsbefugnisse, die Vertrauensschutz gewährten. Die zur Ablehnung führenden Gründe seien seit 1984 bekannt, aber nicht angewandt worden. Dies entfalte Vertrauensschutz, dass sich die Praxis der Verwaltungsbehörde nicht willkürlich, sondern nur auch Grund neuer Erkenntnisse ändere. Der durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG intendierte Freiheits- und Dispositionsschutz sei nur gewährleistet, wenn die Kompetenz zur Inhaltsneu- oder Umgestaltung unter Wahrung eines Mindestmaßes von Kontinuität wahrzunehmen sei. Der eigentumsspezifische Vertrauensschutz führe zu einem (entschädigungsrechtlichen) Schutz von Nutzungsbefugnissen, wenn diese durch Dispositionen des Eigentümers ins Werk gesetzt worden seien. Das Vorgehen widerspreche auch Art. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar sei und der Mensch nicht zum Objekt eines staatlichen Verfahrens gemacht werden dürfe. Dies sei der Fall, wenn „plötzlich“ im Jahre 2000 die Beseitigung der Stege verlangt werde. Die Kläger hätten im Vorfeld Alternativen angeboten, die „willkürlich“ abgelehnt worden seien. Was unter der „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone zu verstehen sei, sei heute zweifelhafter denn je. Dies habe Auswirkungen auf den Bodenseeuferplan. Etwaigen Ungewissheiten hätte durch einen entsprechenden Vorbehalt nach § 76 Abs. 4 WG Rechnung getragen werden können. Es liege auch ein Verstoß gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG vor. Die Grundrechtswidrigkeit bestehe, solange nicht durch ein verfassungskonformes Gesetz das Willkürverbot aufgehoben werde. Es gehe nicht an, das „Wohl der Allgemeinheit“ uferlos auszudehnen und dadurch die Rechte Einzelner einzuschränken. Auch die erstmals vom Verwaltungsgericht problematisierte optische Beeinträchtigung sei im Lichte des Art. 14 GG zu sehen. Rein optischen Belangen des Landschaftsschutzes komme eine geringere Schutzbedürftigkeit zu als absolut zu schützenden Umweltgütern oder -belangen. Sie fänden in § 76 WG keine Grundlage. Die Behörde habe über Jahrzehnte hinweg eine optische Beeinträchtigung noch nicht einmal am Rande erwähnt. Die mangelnde Abstufung der Bewertung der Optik lasse das Urteil als verfassungswidrig erscheinen. Die Anordnung des Landkreises Konstanz - soweit sie überhaupt Wirkung entfalte - sei verfassungswidrig, da sie in die Eigentumsrechte der Kläger eingreife und das Landratsamt genau diese Stege vorgeschrieben habe. Auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgericht, dass bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen die Genehmigung gewissermaßen im (freien) Ermessen der Behörde stehe, sei verfassungswidrig. Wenn Versagungsgründe nicht vorlägen, führe eine Versagung der Genehmigung zu einem Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte der Kläger, insbesondere in die Eigentumsgarantie. Entgegen der im Bodenseeuferplan niedergelegten „limnologischen“ Grundsätze hätten erst Kläranlagen mit der Eutrophierung Schluss gemacht. Die Flachwasserzone sei nicht in der Lage gewesen, den Bodensee angesichts der in ihn gelangenden Schadstofffrachten zu reinigen. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone sei eine Postulat, das der Überprüfung nicht standhalte, zumindest handle es sich beim Bodenseeuferplan nicht um ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“. Angesichts neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der vorgelegten Gutachten müsse der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung überprüfen. Die Kläger hätten nachgewiesen, dass ein Abriss der Stege nicht zu befürworten sei. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Flachwasserzone wie eine natürliche Kläranlage wirke, werde nicht dargelegt, weshalb ein Steg den Wellengang beeinträchtige. Nicht die Stege seien für den Wuchs oder Nichtwuchs der Strandrasengesellschaft verantwortlich, sondern das an einigen Stellen austretende Hangwasser. Etwaige Beeinträchtigungen ließen sich durch einfache Mittel beseitigen. Eine Einzelfallbetrachtung habe nicht stattgefunden. Der Hinweis auf den Bodenseeuferplan und die Schutzzone II könne dies nicht ersetzen. Eine Beseitigung der Stege würde zu einer stärkeren Schädigung führen. Die bruchstückhaften Erkenntnisse über die sog. Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone rechtfertigten keine Untersagung. Der vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte Summationseffekt werde von anderen Gerichten in dieser Form nicht geteilt. Unklar sei, ob der Begriff in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verstanden werde. Es werde nicht hinterfragt, ob er in rechtlicher Hinsicht auf Grund der im Rahmen einer Gleichbehandlung heranzuziehenden Gegebenheiten existiere. In tatsächlicher Hinsicht bleibe er ein Postulat, da bereits die „Beeinträchtigung“ ein Postulat darstelle. Auch in den Verwaltungsvorschriften werde eine Entlastung und Renaturalisierung nur bei Vorliegen von „Beeinträchtigungen“ gefordert. Außerdem könnten Anlagen zugelassen werden, wenn sie wegen ihrer Zweckbestimmung an den Standort gebunden seien. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung für nachgewiesen halte, wäre sie auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Beklagtenseite habe jeden Kompromiss abgelehnt. Unabhängig davon könne eine Verwaltungsvorschrift nicht das Gesetz konterkarieren. Nicht berücksichtigt worden sei, dass sich die „optische Wirkung“ der Stege ständig verändere. Im Sommer seien sie aufgrund des hohen Wasserstandes kaum zu sehen. Während des Niedrigwassers im Winter seien sie eingezogen. Alle acht Steganlagen seien „auf einen Blick“ nicht zu sehen. Außerdem handle es sich bei den Anlagen im östlichen Teil um kleine, auf Pfählen stehende Stege, die weniger weit ins Wasser reichten. Das Argument der individuellen Freizeitnutzung berücksichtige nicht, dass es sich um Grund und Boden der Kläger handele, der 6 bis 10 Monate im Jahre nicht überspült sei und somit keine Nutzungsbeeinträchtigung auf Grund eines vorhandenen Wasserbettes erfahren könne und dürfe. Die Behauptung, der Abschnitt sei eigentlich der Schutzzone I zuzuweisen, sei eine politisch abgewogene Entscheidung, die nicht wissenschaftlich fundiert nachzuvollziehen sei. Die Pflanzen hätten gerade auf Grund der Stege und deren Nutzung entstehen können. Die Vegetation würde durch die von der Verwaltung präferierten Zugangsmöglichkeiten vernichtet werden. Selbst wenn die Anordnung des Landkreises Konstanz wirksam sei, ergebe sich aus dem bei der LFU abrufbaren Kartenmaterial, dass sich zwischen dem Natur- und dem Landschaftsschutzgebiet offensichtlich ein nicht schutzwürdiger Streifen befinde. Dies widerspreche der Behauptung, dass der Bereich nur auf Grund der Bebauung der Schutzzone II zugewiesen worden sei. Außerdem sei fraglich, ob die Anordnung noch angewendet werden könne. Im Übrigen sei sie nicht einschlägig. Die Stege seien nicht verunstaltend. Das Ufer sei in diesem Bereich massiv bebaut. Die Stege beeinträchtigten nicht das ästhetische Empfinden. Es handele sich nicht um ein besonders geschütztes Biotop nach § 24 a NatSchG, da es an einer Renaturierung fehle. Der Abbau der Stege hätte eine schädigende Wirkung und wäre bei Annahme eines geschützten Biotops nach § 24 a Abs. 2 NatSchG verboten. Im Übrigen bestehe nach § 24 a Abs. 5 NatSchG für vorhandene Anlagen eine Genehmigungspflicht, soweit - wie vorliegend - keine nach dem 1.1.1992 entstandenen überwiegenden Gründe des Gemeinwohls entgegenstünden. Auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen getroffene Maßnahmen und Verbote seien im Rahmen der Sozialbindung nicht entschädigungslos zu dulden. Die Beseitigung politisch nicht gewünschter Stege sei kein rechtlich relevantes Motiv. Soweit im Beseitigen eine Renaturierung gesehen werde, werde übersehen, dass die Strandlingsgesellschaft durch künstliche Auffüllung mit Kies und trotz Nutzung der Stege entstanden sei. Nachdem sich an den Verhältnissen nichts geändert habe, stelle sich die Frage, warum eine Verlängerung nicht möglich sei. Eventuelle Entfaltungseinschränkungen könnten durch eine Erhöhung der Stege geheilt werden. Dies habe das Landratsamt nicht in seine Überlegungen einbezogen, was eine Ermessensausübung als fehlerhaft erscheinen lasse und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ gebe es keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Klimaänderungen hätten gravierendere Auswirkungen auf die Flachwasserzone mit sich gebracht. Die Stege hätten weder makro- noch mikroökologisch schädliche Einflüsse. Der Bodenseeuferplan sei kein „antizipiertes Sachverständigengutachten“, sondern eine Abwägung widerstreitender Interessen. Als solche habe er weder Gesetzes- noch sonstige Kraft erlangt. Einschränkungen könnten nur ausgesprochen werden, wenn tatsächlich nachgewiesen wäre, dass der einzelne Steg auf - was auch immer - schädlich einwirken würde und die Beseitigung bzw. Verhinderung dieser schädlichen Einwirkung auf Grund gesetzlicher Vorschriften höherrangig wäre als die grundgesetzlich geschützten Positionen der Kläger. Die Stege durchschnitten kein Schilfröhricht. Die Sandrasengesellschaft, die Strandschmiele und insbesondere das Bodensee-Vergissmeinnicht seien als Pflanzen der Roten Liste zu schützen und zu bewahren. Dem stünde die Anpflanzung von Schilfröhricht entgegen. Durch regelmäßige Mahd sei ein Ausbreiten des Schilfs verhindert worden. Dies würde mit dem Abriss der Stege und der befürchteten Erosion hinfällig. Dass durch das Betreten der Stege Lebensraum für Schilfbrüter gestört werde, sei nicht nachvollziehbar, nachdem es sich nicht um einen schilfbewachsenen Uferabschnitt handele. Im Übrigen würden Wasservögel auch durch menschliche Aktivitäten auf den Grundstücken gestört werden. Bei Aufstellung des Uferplans sei die jetzt vorgefundene Bepflanzung nicht vorhanden gewesen. Die Schutzzone II sei daher nicht wegen des Vorhandenseins einer besonderen Artenvielfalt an Submersen erfolgt. Die Kläger hätten durch Einbringung von Kies die Voraussetzungen geschaffen. Austretendes Hangschichtwasser gebe es in diesem Bereich nicht. Deshalb gebe es auch keinen Schilfbewuchs. Wenn die Stege wegen der Belichtung beseitigt werden müssten, gelte dies erst recht für den Uferbewuchs. Durch den Wellenschlag der weißen Flotte und die dadurch aufgewirbelten Sedimente komme es zu einer lang andauernden „Verdunkelung“, die bei weitem flächiger sei, als dies die Stege je sein könnten. Im Übrigen stünden Abhilfemaßnahmen (Gitter, Glas) zur Verfügung. Warum die Stege die Belüftung hinderten, sei nicht ersichtlich. Der Stoffabbau erfolge zum großen Teil anaerob, bedürfe also keiner Belüftung. Eine solche wäre sogar schädlich. Die Überschwemmung der Flachwasserzone und der Strandlingsgesellschaften halte nur wenige Monate an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in dieser kurzen Zeit der gesamte See gereinigt werden könne. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass die Hauptlast der Reinigung dort stattfinde, wo sich immer und ständig Wasser befinde. Die Flachwasserzone werde überschätzt, zumal Schadstoffe nicht verschwänden, sondern nur verlagert würden. Sicherlich finde ein Schadstoffumbau statt. Solange allerdings nicht klar sei, welcher Art er sei, könne auch nicht behauptet werden, dass die Stege ihn störten. Ein Großteil des Schadstoffumbaus finde ohne Sauerstoff und Licht statt, so dass mangels Kenntnis der Zusammenhänge eine Behinderung durch die Stege nicht behauptet werden könne. Die Grundrechte der Kläger würden mit rechtlich nicht vorhandenen „Schutzgütern“ eingeschränkt. Richtig sei, dass eine Bepflanzung im Vergleich zum nackten Erdboden eine größere Oberfläche aufweise und damit mehr Platz für Bakterien und sonstige stoffumwandelnde Biomasse biete. Dabei werde aber unterschlagen, dass die Stege mit Muscheln und anderen Meerestieren besetzt seien, die die Oberfläche ebenfalls vergrößerten und Schmutzstoffe „ab-“ bzw. umbauten. Dieser zusätzliche „Reinigungseffekt“ wäre bei einer „Reinigungsbilanz“ der angeblichen Beschattung etc. entgegenzusetzen. Noch schwerer begreiflich sei der von der Rechtsprechung übernommene Summationseffekt. Hier werde postuliert, dass die Stege einen Einfluss auf die Strömung ausübten, den man im Einzelnen nicht messen könne, und in der Summe aller Beeinträchtigungen ein negatives Ergebnis für die Pflanzenwelt entstehe. Der Abschnitt erfahre durch an anderen Stellen aufgestellte Stege keine Summation im Hinblick auf Veränderungen der Strömung. Im Übrigen beeinflussten die Stege bzw. deren Abstützungen den „Umrühreffekt“ eher positiv. Ein negativer Einfluss werde nur unterstellt. Es sei noch nicht einmal festgestellt worden, dass in dem Abschnitt überhaupt eine messbare Strömung stattfinde. Durch die Schienen sei eine Erosion vermutlich verhindert worden. Rechtlich könne nicht argumentiert werden, eine Genehmigung würde weitere Genehmigungen auf Grund des Gleichheitssatzes nach sich ziehen. Nur Gleiches sei gleich zu behandeln. Falls dies der Fall sei, seien weiteren Genehmigungen hinzunehmen, da dann eine Beeinträchtigung gerade nicht stattfinde. Offen sei, welche Strömung an dem betroffenen Uferabschnitt herrsche, welche Fließgeschwindigkeit sie aufweise und ob sie durch natürliche Gegebenheiten und die weiße Flotte nicht bedeutend mehr beeinflusst werde, als dies die Stege je könnten. Dies alles reiche nicht aus, die Grundrechte der Kläger einzuschränken.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufungen zurückzuweisen.
11 
Die Berufungsbegründung bringe keine neuen Gesichtspunkte. Die Wertigkeit der Flachwasserzone als Ort hoher Stoffumsätze und großen Floren- und Fauneninventars sei bei allen Fachleuten unbestritten; insbesondere der Selbstreinigungskraft komme eine gewichtige Bedeutung zu. Insoweit lägen gesicherte und wissenschaftlich fundierte Kenntnisse vor. Entgegen der Auffassung der Kläger sei eine Beseitigung der Anlage nach § 76 Abs. 6 WG möglich. Bestandsschutz existiere nicht. Hinsichtlich der lokalen Beurteilung der Flachwasserzone sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Stege ca. 100 m der Flachwasserzone ganzjährig überflutet seien. Die Anlagen seien nicht „nach Verlangen der Genehmigungsbehörde“ ausgeführt worden und teilweise länger als genehmigt. Die ökologische Wertigkeit des Uferbereichs sei nicht erst durch die Aufkiesung und die Stege erreicht worden. Die naturschutzfachlich hohe Bedeutung des Abschnitts ergebe sich aus der einzigartigen „Vergesellschaftung des grundwasserbeeinflussten Schilfs mit den seltenen Strandrasen“. Im südöstlichen, nicht gekiesten Bereich sei dieselbe Ufervegetation vorhanden. Die Strandrasen könnten ohne Schaden betreten werden, so dass die Stege für eine Badenutzung nicht erforderlich seien. Die Entfernung der Stege müsse schonend durchgeführt werden, gleichwohl sei der Abbau ohne erhebliche Beeinträchtigung des Uferbiotops möglich. Die Steganlagen seien in Größe und Häufung ohne Beispiel und stellten einen schweren Eingriff in die Bodenseeuferlandschaft dar. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus auch ein planerisches Konzept zur Gestaltung der unstreitig herausragenden Landschaft. Diese außergewöhnliche und einzigartige Kulisse gelte es zu schützen. Zur natürlichen Eigenart und Schönheit der Landschaft zählten störende Einbauten, wie die betreffenden Stege, nicht. Die in der Wasserrahmenrichtlinie mit europaweiter Bedeutung normierten verbindlichen Ziele zur Verbesserung und Erreichung des „guten ökologischen Zustands“ seien in den Bundes- und Landesgesetzen übernommen worden und Grundlage für verwaltungsrechtliches Handeln. In der Umsetzung der WRRL könne und müsse die Fortsetzung des Bodenseeuferplans gesehen werden. Nach fachkundigen Aussagen sei der betreffende Bereich „gefährdet“. Grund für die lokale Belastung sei die Verbauung des Ufers u.a. durch die acht Stege. Mit der Bewertung verbunden sei die Aufforderung, bis 2015 eine Verbesserung zu bewirken. Auf dieser Grundlage bedürfe es einer uneingeschränkten Umsetzung der angegriffenen Entscheidung.
12 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2005 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten sowie die Akten in den Parallelverfahren 3 S 539 - 545/05 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss vom 8. November 2005
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für das Verfahren 1. Instanz auf 9.000 EUR und für das Verfahren 2. Instanz auf 10.000 EUR festgesetzt (dabei geht der Senat hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung vom Auffangstreitwert aus, vgl. Nr. 51.2.3. des Streitwertkatalogs 1996 bzw. 2004, und schätzt hinsichtlich der Beseitigungsanordnung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz und die Abrisskosten auf insgesamt 5.000 EUR).
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.

(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2004 - 6 K 695/02 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz nebst gleichzeitiger Abbruchsanordnung.
Die früheren Grundstückseigentümer erhielten erstmals im Jahre 1962 eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines transportablen, nur in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres auszulegenden Bootsstegs. In der Folgezeit wurden weitere befristete Genehmigungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilt, zuletzt mit Bescheid des Landratsamt Konstanz vom 20.11.1995 für den weiteren Betrieb und die weitere Unterhaltung der auf den Grundstücken vorhandenen Steganlage bis zum 31.12.2000.
Mit Bescheid vom 17.1.2001 lehnte das Landratsamt Konstanz gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 einen Antrag auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die vorhandene Bootssteganlage ab, stellte fest, dass diese ersatzlos zu beseitigen ist, und forderte sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Beseitigung innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft der Entscheidung auf. Zugleich wurde für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 76 Abs. 3 WG sei die Genehmigung zu versagen, da von dem weiteren Bestand der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könne. Die Grundstückseigentümer seien als Zustandsstörer zur Durchführung der nach pflichtgemäßem Ermessen gebotenen Beseitigung verpflichtet. Die am 31.1.2001 namens der Verfügungsadressaten eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2002 zurück. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, das Landratsamt habe zu Recht die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Im Übrigen habe das Landratsamt sein Ermessen sachgerecht ausgeübt, soweit nicht ohnehin eine gebundene Entscheidung vorliege.
Die am 23.4.2002 hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach dem Bodenseeuferplan, der für die Ausfüllung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ herangezogen werden könne, befinde sich der Uferbereich in der Schutzzone II. Zutreffend hebe der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Hierzu müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Durch Bootsstege sei eine Beeinträchtigung zu erwarten, der im Hinblick auf die Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt begegnet werden müsse. Zwar bestünden hinsichtlich der Funktionsweise und der Systemzusammenhänge Erkenntnisdefizite und weiterer Forschungsbedarf. Dies stelle die grundsätzliche Bedeutung der Flachwasserzone für den Gewässerschutz auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen aber nicht grundlegend in Frage. Der Bodenseeuferplan habe auch landschaftsgestaltende Bedeutung. Die schützenswerte Flachwasserzone und der empfindliche Uferbereich würden durch die Steganlage beeinträchtigt. Unerheblich sei, dass die Beeinträchtigung - bezogen auf die konkreten Umstände - sich als geringfügig darstelle. Im Hinblick auf die Gesamtbedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt müsse jeder Beeinträchtigung begegnet werden und genüge, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweise. Gerade Steganlagen bildeten Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte. Dieser Summationseffekt stelle eine Beeinträchtigung dar. Auch nach den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990 über die Einführung der Richtlinien über die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 liege das fehlende öffentliche Interesse auf der Hand. Selbst bei Verneinung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit habe die Behörde die Genehmigung rechtsfehlerfrei abgelehnt. In diesem Fall habe sie ein weites und umfassendes Zuteilungs- bzw. Bewirtschaftungsermessen. Dieses gebe die Möglichkeit, den Gewässerschutz zu optimieren. Eine Versagung komme in Betracht, wenn Andere sich auf die Entscheidung berufen könnten und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung eingeleitet würde. Ermessenserwägungen seien nicht erforderlich gewesen, da ein Fall der Ermessensreduktion auf Null vorgelegen habe. Die insgesamt acht Steganlagen seien in Häufung und Größe ohne Beispiel und stellten schon rein optisch einen schweren Eingriff in die Landschaft dar. Jeder Steg wirke auch für sich betrachtet wuchtig und störend. Auf der optischen Ebene habe sich ein „Summationseffekt“ eingestellt, der ein Einschreiten erfordere. Ob und in welcher landschaftsverträglichen Form ein einzelner Steg das nicht verkannte Interesse der Anlieger, durch das häufig schlammige Ufer tieferes Wasser zu erreichen, befriedigen könnte, sei nicht Gegenstand der Ermessensentscheidung gewesen. In Verbindung mit sachverständigen Angaben der amtlichen Auskunftspersonen habe der Augenschein bestätigt, dass dem Strandabschnitt schon auf Grund seiner Ausdehnung sowohl unter als auch über Wasser eine hohe Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Bodensees und die Bewahrung seltener Pflanzengemeinschaften zukomme. Die Feststellungen reichten aus, um die von allen Sachverständigen anerkannte hohe Schutzwürdigkeit dieser Flachwasser- und Überflutungszone uneingeschränkt anzuerkennen und ihre Einstufung in Zone I - wäre der Strand gänzlich unberührt - für gerechtfertigt zu halten. Auf Grund der Schwere des Eingriffs bestehe kein Ermessensspielraum. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus ein planerisches Konzept zur Gestaltung der Uferlandschaft, die von Bauten aller Art, insbesondere Freizeiteinrichtungen, möglichst frei bleiben solle. § 76 Abs. 3 WG gestatte es, diesem planerischen Willen zur Gestaltung des Seeufers selbst in Fällen, in denen die Limnologie nicht nachweisbar berührt wäre oder auf andere Weise gesichert werden könnte, zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gelte auch für bestehende Anlagen, wenn sie von Anfang an nur vorübergehend und letztmals - unter der Geltung des neuen § 76 Abs. 3 WG - nur noch einmal als „Übergangslösung“ zugelassen werden sollten. Dass es nicht um eine erstmalige Zulassung gehe, sondern „lediglich“ der nahezu Jahrzehnte währende Bestand verlängert werden solle, biete keinen Anlass für eine „besondere“ Ermessensabwägung. Die zunehmende Sauberkeit des Bodensees stelle keinen Grund dar, beim Uferschutz nachzulassen. Die bereits in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27.10.1960 verankerte und mit der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums vom 7.2.1990 umgesetzte Pflicht, Gewässerschutzmaßnahmen durchzusetzen, werde heute vor allem als Vorsorgeschutz verstanden. Dieser Verpflichtung sei das Land gerade in jüngerer Zeit nachgekommen. Die Richtlinien stünden unter dem Leitgedanken eines einheitlichen Gewässerschutzes. Wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge bedinge der Gewässerschutz eine ganzheitliche Betrachtungsweise. Belastungen seien einzeln und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen und so gering wie möglich zu halten, da Schäden nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Die Ufer- und Flachwasserzone sei in allen internationalen Vereinbarungen und Absichtserklärungen zum Schutz des Bodensees an herausragender Stelle berücksichtigt und werde in den Anrainerstaaten umgesetzt. Dem Vorsorgegedanken würde zuwidergehandelt, wenn - auch unter Berücksichtigung von zwangsläufig zu erwartenden Berufungsfällen - private Steganlagen zugelassen würden. Auch dies führe zu einer Ermessensreduktion. Dem Vorhaben stünden auch nicht wasserwirtschaftliche Gründe entgegen. Die Steganlage liege im Bereich der Anordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Bodenseeufers des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957. Zwar habe das Regierungspräsidium Freiburg mit Erlass vom 5.3.1969 allgemein die Zustimmung erteilt, dass das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde im Landschaftsschutzgebiet Ausnahmen zulasse, wenn das Grundstück in genehmigter Weise mit einem Wohnhaus bebaut sei. Im Fall der Kläger sei eine Befreiung aber nie erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 63 NatSchG lägen nicht vor. Die Steganlage verstoße auch gegen § 24a NatSchG. Naturnaher Uferbereich und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees seien besonders geschützte Biotope. Dass der Bereich einen besonderen Schutz habe, zeige seine Ausweisung sowohl als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24 a-Biotop. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Biotops durch die Steganlage liege vor. Erteilte Genehmigungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen. Offen bleiben könne, ob das Biotop - wie von den Klägern vorgetragen - durch von ihnen vorgenommene Kiesaufschüttungen entstanden sei, da dies keine Befugnis begründe, es zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass das Biotop bei Beseitigung der Steganlage Schaden nehmen könnte. Dem stehe § 24 a Abs. 2 NatSchG entgegen. Die naturschutzrechtlichen Regelungen führten nicht zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Unerheblich sei, dass es an anderen Stellen zu massiveren Eingriffen komme. Es seien keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Herausgreifen ersichtlich. Gleichheit im Unrecht gebe es nicht. Die Beseitigungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 76 Abs. 6 WG. Auch insoweit seien Ermessensfehler nicht feststellbar.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen das am 7.2.2005 zugestellte Urteil haben die Berufungskläger am 4.3.2005 Berufung eingelegt.
Sie beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Konstanz vom 17.1.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 zu verpflichten, ihnen eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für den weiteren Bestand der auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525, Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz vorhandenen Bootssteganlage zu erteilen.
Zur Begründung wird vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehöre die Steganlage nicht zu einem „Ensemble“ von insgesamt acht Bootsstegen. Der Vorwurf eines schweren optischen Eingriffs gehe fehl, da der Steg so von der Behörde vorgeschrieben worden sei. Die Kläger hätten immer betont, jede andere Form durchzuführen. Das Nein der Genehmigungsbehörde werde weder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch den Grundrechten der Kläger gerecht. Ob sich ihre Grundstücke im Bereich eines Landschaftsschutzgebiets bzw. im Bereich der Anordnung des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957 befänden, könne nicht verifiziert werden. In Zweifel gezogen werde, dass die Verordnung ordnungsgemäß verkündet worden sei. Außerdem sei sie nachträglich mehrfach geändert worden, u.a. sei ein § 2 a eingefügt worden, wonach die naturschutzrechtliche Erlaubnis durch eine gleichzeitig erforderliche Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften ersetzt werde. Bei früheren Genehmigungen habe die Anordnung nie eine Rolle gespielt. Das Fehlen einer Befreiung könne den Klägern nicht angelastet werden. Die Anlage sei nicht abweichend von der Genehmigung erstellt bzw. umgebaut worden. Eine Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung i.S.d. § 76 WG sei nicht nachweisbar und führe im Übrigen nur zur formellen Genehmigungspflichtigkeit. Die Ablehnung der Genehmigung sei ermessensfehlerhaft. Das „Wohl der Allgemeinheit“ unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und sei auf Grund einer konkreten Einzelfallbetrachtung zu entscheiden. Eine solche habe das Verwaltungsgericht nicht angestellt, sondern lediglich auf den Bodenseeuferplan und die dort festgelegte Schutzzone II verwiesen. Diese lasse Eingriffe zu, wenn sie mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiege. Unter diesen Voraussetzungen könne insbesondere die Erweiterung von Steganlagen zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfelder beseitigt oder reduziert würden und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden könne. Dem widerspreche das Angebot, ein in der Nähe liegendes Bojenfeld zu nutzen. Der Abriss bestehender Anlagen sei in der Schutzzone II nicht aufgeführt. Im Hinblick auf Art. 14 GG sei es bedenklich, die Gewässerbenutzung vom Eigentumsgebrauch abzuspalten. Dies gehe über den Schutz der Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus. Ein freies Ermessen dahin, selbst grundlos eine Erlaubnis zu versagen, sei nicht verfassungskonform. Lägen gesetzliche Versagungsgründe nicht vor, sei einem Grundeigentümer die Nutzung zu gestatten. Art. 14 GG garantiere die Privatnützigkeit. Der Eigentumsgebrauch solle durch die Sozialpflichtigkeit zugleich, nicht aber ausschließlich dem Gemeinwohl dienen. Verliere auf Grund eines Verwaltungseingriffs das Eigentum seine Privatnützigkeit, stelle dies eine Enteignung dar. Abgesehen davon gebe es verfestigte Nutzungsbefugnisse, die Vertrauensschutz gewährten. Die zur Ablehnung führenden Gründe seien seit 1984 bekannt, aber nicht angewandt worden. Dies entfalte Vertrauensschutz, dass sich die Praxis der Verwaltungsbehörde nicht willkürlich, sondern nur auch Grund neuer Erkenntnisse ändere. Der durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG intendierte Freiheits- und Dispositionsschutz sei nur gewährleistet, wenn die Kompetenz zur Inhaltsneu- oder Umgestaltung unter Wahrung eines Mindestmaßes von Kontinuität wahrzunehmen sei. Der eigentumsspezifische Vertrauensschutz führe zu einem (entschädigungsrechtlichen) Schutz von Nutzungsbefugnissen, wenn diese durch Dispositionen des Eigentümers ins Werk gesetzt worden seien. Das Vorgehen widerspreche auch Art. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar sei und der Mensch nicht zum Objekt eines staatlichen Verfahrens gemacht werden dürfe. Dies sei der Fall, wenn „plötzlich“ im Jahre 2000 die Beseitigung der Stege verlangt werde. Die Kläger hätten im Vorfeld Alternativen angeboten, die „willkürlich“ abgelehnt worden seien. Was unter der „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone zu verstehen sei, sei heute zweifelhafter denn je. Dies habe Auswirkungen auf den Bodenseeuferplan. Etwaigen Ungewissheiten hätte durch einen entsprechenden Vorbehalt nach § 76 Abs. 4 WG Rechnung getragen werden können. Es liege auch ein Verstoß gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG vor. Die Grundrechtswidrigkeit bestehe, solange nicht durch ein verfassungskonformes Gesetz das Willkürverbot aufgehoben werde. Es gehe nicht an, das „Wohl der Allgemeinheit“ uferlos auszudehnen und dadurch die Rechte Einzelner einzuschränken. Auch die erstmals vom Verwaltungsgericht problematisierte optische Beeinträchtigung sei im Lichte des Art. 14 GG zu sehen. Rein optischen Belangen des Landschaftsschutzes komme eine geringere Schutzbedürftigkeit zu als absolut zu schützenden Umweltgütern oder -belangen. Sie fänden in § 76 WG keine Grundlage. Die Behörde habe über Jahrzehnte hinweg eine optische Beeinträchtigung noch nicht einmal am Rande erwähnt. Die mangelnde Abstufung der Bewertung der Optik lasse das Urteil als verfassungswidrig erscheinen. Die Anordnung des Landkreises Konstanz - soweit sie überhaupt Wirkung entfalte - sei verfassungswidrig, da sie in die Eigentumsrechte der Kläger eingreife und das Landratsamt genau diese Stege vorgeschrieben habe. Auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgericht, dass bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen die Genehmigung gewissermaßen im (freien) Ermessen der Behörde stehe, sei verfassungswidrig. Wenn Versagungsgründe nicht vorlägen, führe eine Versagung der Genehmigung zu einem Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte der Kläger, insbesondere in die Eigentumsgarantie. Entgegen der im Bodenseeuferplan niedergelegten „limnologischen“ Grundsätze hätten erst Kläranlagen mit der Eutrophierung Schluss gemacht. Die Flachwasserzone sei nicht in der Lage gewesen, den Bodensee angesichts der in ihn gelangenden Schadstofffrachten zu reinigen. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone sei eine Postulat, das der Überprüfung nicht standhalte, zumindest handle es sich beim Bodenseeuferplan nicht um ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“. Angesichts neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der vorgelegten Gutachten müsse der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung überprüfen. Die Kläger hätten nachgewiesen, dass ein Abriss der Stege nicht zu befürworten sei. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Flachwasserzone wie eine natürliche Kläranlage wirke, werde nicht dargelegt, weshalb ein Steg den Wellengang beeinträchtige. Nicht die Stege seien für den Wuchs oder Nichtwuchs der Strandrasengesellschaft verantwortlich, sondern das an einigen Stellen austretende Hangwasser. Etwaige Beeinträchtigungen ließen sich durch einfache Mittel beseitigen. Eine Einzelfallbetrachtung habe nicht stattgefunden. Der Hinweis auf den Bodenseeuferplan und die Schutzzone II könne dies nicht ersetzen. Eine Beseitigung der Stege würde zu einer stärkeren Schädigung führen. Die bruchstückhaften Erkenntnisse über die sog. Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone rechtfertigten keine Untersagung. Der vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte Summationseffekt werde von anderen Gerichten in dieser Form nicht geteilt. Unklar sei, ob der Begriff in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verstanden werde. Es werde nicht hinterfragt, ob er in rechtlicher Hinsicht auf Grund der im Rahmen einer Gleichbehandlung heranzuziehenden Gegebenheiten existiere. In tatsächlicher Hinsicht bleibe er ein Postulat, da bereits die „Beeinträchtigung“ ein Postulat darstelle. Auch in den Verwaltungsvorschriften werde eine Entlastung und Renaturalisierung nur bei Vorliegen von „Beeinträchtigungen“ gefordert. Außerdem könnten Anlagen zugelassen werden, wenn sie wegen ihrer Zweckbestimmung an den Standort gebunden seien. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung für nachgewiesen halte, wäre sie auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Beklagtenseite habe jeden Kompromiss abgelehnt. Unabhängig davon könne eine Verwaltungsvorschrift nicht das Gesetz konterkarieren. Nicht berücksichtigt worden sei, dass sich die „optische Wirkung“ der Stege ständig verändere. Im Sommer seien sie aufgrund des hohen Wasserstandes kaum zu sehen. Während des Niedrigwassers im Winter seien sie eingezogen. Alle acht Steganlagen seien „auf einen Blick“ nicht zu sehen. Außerdem handle es sich bei den Anlagen im östlichen Teil um kleine, auf Pfählen stehende Stege, die weniger weit ins Wasser reichten. Das Argument der individuellen Freizeitnutzung berücksichtige nicht, dass es sich um Grund und Boden der Kläger handele, der 6 bis 10 Monate im Jahre nicht überspült sei und somit keine Nutzungsbeeinträchtigung auf Grund eines vorhandenen Wasserbettes erfahren könne und dürfe. Die Behauptung, der Abschnitt sei eigentlich der Schutzzone I zuzuweisen, sei eine politisch abgewogene Entscheidung, die nicht wissenschaftlich fundiert nachzuvollziehen sei. Die Pflanzen hätten gerade auf Grund der Stege und deren Nutzung entstehen können. Die Vegetation würde durch die von der Verwaltung präferierten Zugangsmöglichkeiten vernichtet werden. Selbst wenn die Anordnung des Landkreises Konstanz wirksam sei, ergebe sich aus dem bei der LFU abrufbaren Kartenmaterial, dass sich zwischen dem Natur- und dem Landschaftsschutzgebiet offensichtlich ein nicht schutzwürdiger Streifen befinde. Dies widerspreche der Behauptung, dass der Bereich nur auf Grund der Bebauung der Schutzzone II zugewiesen worden sei. Außerdem sei fraglich, ob die Anordnung noch angewendet werden könne. Im Übrigen sei sie nicht einschlägig. Die Stege seien nicht verunstaltend. Das Ufer sei in diesem Bereich massiv bebaut. Die Stege beeinträchtigten nicht das ästhetische Empfinden. Es handele sich nicht um ein besonders geschütztes Biotop nach § 24 a NatSchG, da es an einer Renaturierung fehle. Der Abbau der Stege hätte eine schädigende Wirkung und wäre bei Annahme eines geschützten Biotops nach § 24 a Abs. 2 NatSchG verboten. Im Übrigen bestehe nach § 24 a Abs. 5 NatSchG für vorhandene Anlagen eine Genehmigungspflicht, soweit - wie vorliegend - keine nach dem 1.1.1992 entstandenen überwiegenden Gründe des Gemeinwohls entgegenstünden. Auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen getroffene Maßnahmen und Verbote seien im Rahmen der Sozialbindung nicht entschädigungslos zu dulden. Die Beseitigung politisch nicht gewünschter Stege sei kein rechtlich relevantes Motiv. Soweit im Beseitigen eine Renaturierung gesehen werde, werde übersehen, dass die Strandlingsgesellschaft durch künstliche Auffüllung mit Kies und trotz Nutzung der Stege entstanden sei. Nachdem sich an den Verhältnissen nichts geändert habe, stelle sich die Frage, warum eine Verlängerung nicht möglich sei. Eventuelle Entfaltungseinschränkungen könnten durch eine Erhöhung der Stege geheilt werden. Dies habe das Landratsamt nicht in seine Überlegungen einbezogen, was eine Ermessensausübung als fehlerhaft erscheinen lasse und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ gebe es keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Klimaänderungen hätten gravierendere Auswirkungen auf die Flachwasserzone mit sich gebracht. Die Stege hätten weder makro- noch mikroökologisch schädliche Einflüsse. Der Bodenseeuferplan sei kein „antizipiertes Sachverständigengutachten“, sondern eine Abwägung widerstreitender Interessen. Als solche habe er weder Gesetzes- noch sonstige Kraft erlangt. Einschränkungen könnten nur ausgesprochen werden, wenn tatsächlich nachgewiesen wäre, dass der einzelne Steg auf - was auch immer - schädlich einwirken würde und die Beseitigung bzw. Verhinderung dieser schädlichen Einwirkung auf Grund gesetzlicher Vorschriften höherrangig wäre als die grundgesetzlich geschützten Positionen der Kläger. Die Stege durchschnitten kein Schilfröhricht. Die Sandrasengesellschaft, die Strandschmiele und insbesondere das Bodensee-Vergissmeinnicht seien als Pflanzen der Roten Liste zu schützen und zu bewahren. Dem stünde die Anpflanzung von Schilfröhricht entgegen. Durch regelmäßige Mahd sei ein Ausbreiten des Schilfs verhindert worden. Dies würde mit dem Abriss der Stege und der befürchteten Erosion hinfällig. Dass durch das Betreten der Stege Lebensraum für Schilfbrüter gestört werde, sei nicht nachvollziehbar, nachdem es sich nicht um einen schilfbewachsenen Uferabschnitt handele. Im Übrigen würden Wasservögel auch durch menschliche Aktivitäten auf den Grundstücken gestört werden. Bei Aufstellung des Uferplans sei die jetzt vorgefundene Bepflanzung nicht vorhanden gewesen. Die Schutzzone II sei daher nicht wegen des Vorhandenseins einer besonderen Artenvielfalt an Submersen erfolgt. Die Kläger hätten durch Einbringung von Kies die Voraussetzungen geschaffen. Austretendes Hangschichtwasser gebe es in diesem Bereich nicht. Deshalb gebe es auch keinen Schilfbewuchs. Wenn die Stege wegen der Belichtung beseitigt werden müssten, gelte dies erst recht für den Uferbewuchs. Durch den Wellenschlag der weißen Flotte und die dadurch aufgewirbelten Sedimente komme es zu einer lang andauernden „Verdunkelung“, die bei weitem flächiger sei, als dies die Stege je sein könnten. Im Übrigen stünden Abhilfemaßnahmen (Gitter, Glas) zur Verfügung. Warum die Stege die Belüftung hinderten, sei nicht ersichtlich. Der Stoffabbau erfolge zum großen Teil anaerob, bedürfe also keiner Belüftung. Eine solche wäre sogar schädlich. Die Überschwemmung der Flachwasserzone und der Strandlingsgesellschaften halte nur wenige Monate an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in dieser kurzen Zeit der gesamte See gereinigt werden könne. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass die Hauptlast der Reinigung dort stattfinde, wo sich immer und ständig Wasser befinde. Die Flachwasserzone werde überschätzt, zumal Schadstoffe nicht verschwänden, sondern nur verlagert würden. Sicherlich finde ein Schadstoffumbau statt. Solange allerdings nicht klar sei, welcher Art er sei, könne auch nicht behauptet werden, dass die Stege ihn störten. Ein Großteil des Schadstoffumbaus finde ohne Sauerstoff und Licht statt, so dass mangels Kenntnis der Zusammenhänge eine Behinderung durch die Stege nicht behauptet werden könne. Die Grundrechte der Kläger würden mit rechtlich nicht vorhandenen „Schutzgütern“ eingeschränkt. Richtig sei, dass eine Bepflanzung im Vergleich zum nackten Erdboden eine größere Oberfläche aufweise und damit mehr Platz für Bakterien und sonstige stoffumwandelnde Biomasse biete. Dabei werde aber unterschlagen, dass die Stege mit Muscheln und anderen Meerestieren besetzt seien, die die Oberfläche ebenfalls vergrößerten und Schmutzstoffe „ab-“ bzw. umbauten. Dieser zusätzliche „Reinigungseffekt“ wäre bei einer „Reinigungsbilanz“ der angeblichen Beschattung etc. entgegenzusetzen. Noch schwerer begreiflich sei der von der Rechtsprechung übernommene Summationseffekt. Hier werde postuliert, dass die Stege einen Einfluss auf die Strömung ausübten, den man im Einzelnen nicht messen könne, und in der Summe aller Beeinträchtigungen ein negatives Ergebnis für die Pflanzenwelt entstehe. Der Abschnitt erfahre durch an anderen Stellen aufgestellte Stege keine Summation im Hinblick auf Veränderungen der Strömung. Im Übrigen beeinflussten die Stege bzw. deren Abstützungen den „Umrühreffekt“ eher positiv. Ein negativer Einfluss werde nur unterstellt. Es sei noch nicht einmal festgestellt worden, dass in dem Abschnitt überhaupt eine messbare Strömung stattfinde. Durch die Schienen sei eine Erosion vermutlich verhindert worden. Rechtlich könne nicht argumentiert werden, eine Genehmigung würde weitere Genehmigungen auf Grund des Gleichheitssatzes nach sich ziehen. Nur Gleiches sei gleich zu behandeln. Falls dies der Fall sei, seien weiteren Genehmigungen hinzunehmen, da dann eine Beeinträchtigung gerade nicht stattfinde. Offen sei, welche Strömung an dem betroffenen Uferabschnitt herrsche, welche Fließgeschwindigkeit sie aufweise und ob sie durch natürliche Gegebenheiten und die weiße Flotte nicht bedeutend mehr beeinflusst werde, als dies die Stege je könnten. Dies alles reiche nicht aus, die Grundrechte der Kläger einzuschränken.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufungen zurückzuweisen.
11 
Die Berufungsbegründung bringe keine neuen Gesichtspunkte. Die Wertigkeit der Flachwasserzone als Ort hoher Stoffumsätze und großen Floren- und Fauneninventars sei bei allen Fachleuten unbestritten; insbesondere der Selbstreinigungskraft komme eine gewichtige Bedeutung zu. Insoweit lägen gesicherte und wissenschaftlich fundierte Kenntnisse vor. Entgegen der Auffassung der Kläger sei eine Beseitigung der Anlage nach § 76 Abs. 6 WG möglich. Bestandsschutz existiere nicht. Hinsichtlich der lokalen Beurteilung der Flachwasserzone sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Stege ca. 100 m der Flachwasserzone ganzjährig überflutet seien. Die Anlagen seien nicht „nach Verlangen der Genehmigungsbehörde“ ausgeführt worden und teilweise länger als genehmigt. Die ökologische Wertigkeit des Uferbereichs sei nicht erst durch die Aufkiesung und die Stege erreicht worden. Die naturschutzfachlich hohe Bedeutung des Abschnitts ergebe sich aus der einzigartigen „Vergesellschaftung des grundwasserbeeinflussten Schilfs mit den seltenen Strandrasen“. Im südöstlichen, nicht gekiesten Bereich sei dieselbe Ufervegetation vorhanden. Die Strandrasen könnten ohne Schaden betreten werden, so dass die Stege für eine Badenutzung nicht erforderlich seien. Die Entfernung der Stege müsse schonend durchgeführt werden, gleichwohl sei der Abbau ohne erhebliche Beeinträchtigung des Uferbiotops möglich. Die Steganlagen seien in Größe und Häufung ohne Beispiel und stellten einen schweren Eingriff in die Bodenseeuferlandschaft dar. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus auch ein planerisches Konzept zur Gestaltung der unstreitig herausragenden Landschaft. Diese außergewöhnliche und einzigartige Kulisse gelte es zu schützen. Zur natürlichen Eigenart und Schönheit der Landschaft zählten störende Einbauten, wie die betreffenden Stege, nicht. Die in der Wasserrahmenrichtlinie mit europaweiter Bedeutung normierten verbindlichen Ziele zur Verbesserung und Erreichung des „guten ökologischen Zustands“ seien in den Bundes- und Landesgesetzen übernommen worden und Grundlage für verwaltungsrechtliches Handeln. In der Umsetzung der WRRL könne und müsse die Fortsetzung des Bodenseeuferplans gesehen werden. Nach fachkundigen Aussagen sei der betreffende Bereich „gefährdet“. Grund für die lokale Belastung sei die Verbauung des Ufers u.a. durch die acht Stege. Mit der Bewertung verbunden sei die Aufforderung, bis 2015 eine Verbesserung zu bewirken. Auf dieser Grundlage bedürfe es einer uneingeschränkten Umsetzung der angegriffenen Entscheidung.
12 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2005 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten sowie die Akten in den Parallelverfahren 3 S 539 - 545/05 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss vom 8. November 2005
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für das Verfahren 1. Instanz auf 9.000 EUR und für das Verfahren 2. Instanz auf 10.000 EUR festgesetzt (dabei geht der Senat hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung vom Auffangstreitwert aus, vgl. Nr. 51.2.3. des Streitwertkatalogs 1996 bzw. 2004, und schätzt hinsichtlich der Beseitigungsanordnung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz und die Abrisskosten auf insgesamt 5.000 EUR).
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2004 - 6 K 695/02 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz nebst gleichzeitiger Abbruchsanordnung.
Die früheren Grundstückseigentümer erhielten erstmals im Jahre 1962 eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines transportablen, nur in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres auszulegenden Bootsstegs. In der Folgezeit wurden weitere befristete Genehmigungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilt, zuletzt mit Bescheid des Landratsamt Konstanz vom 20.11.1995 für den weiteren Betrieb und die weitere Unterhaltung der auf den Grundstücken vorhandenen Steganlage bis zum 31.12.2000.
Mit Bescheid vom 17.1.2001 lehnte das Landratsamt Konstanz gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 einen Antrag auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die vorhandene Bootssteganlage ab, stellte fest, dass diese ersatzlos zu beseitigen ist, und forderte sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Beseitigung innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft der Entscheidung auf. Zugleich wurde für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 76 Abs. 3 WG sei die Genehmigung zu versagen, da von dem weiteren Bestand der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könne. Die Grundstückseigentümer seien als Zustandsstörer zur Durchführung der nach pflichtgemäßem Ermessen gebotenen Beseitigung verpflichtet. Die am 31.1.2001 namens der Verfügungsadressaten eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2002 zurück. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, das Landratsamt habe zu Recht die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Im Übrigen habe das Landratsamt sein Ermessen sachgerecht ausgeübt, soweit nicht ohnehin eine gebundene Entscheidung vorliege.
Die am 23.4.2002 hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach dem Bodenseeuferplan, der für die Ausfüllung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ herangezogen werden könne, befinde sich der Uferbereich in der Schutzzone II. Zutreffend hebe der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Hierzu müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Durch Bootsstege sei eine Beeinträchtigung zu erwarten, der im Hinblick auf die Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt begegnet werden müsse. Zwar bestünden hinsichtlich der Funktionsweise und der Systemzusammenhänge Erkenntnisdefizite und weiterer Forschungsbedarf. Dies stelle die grundsätzliche Bedeutung der Flachwasserzone für den Gewässerschutz auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen aber nicht grundlegend in Frage. Der Bodenseeuferplan habe auch landschaftsgestaltende Bedeutung. Die schützenswerte Flachwasserzone und der empfindliche Uferbereich würden durch die Steganlage beeinträchtigt. Unerheblich sei, dass die Beeinträchtigung - bezogen auf die konkreten Umstände - sich als geringfügig darstelle. Im Hinblick auf die Gesamtbedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt müsse jeder Beeinträchtigung begegnet werden und genüge, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweise. Gerade Steganlagen bildeten Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte. Dieser Summationseffekt stelle eine Beeinträchtigung dar. Auch nach den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990 über die Einführung der Richtlinien über die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 liege das fehlende öffentliche Interesse auf der Hand. Selbst bei Verneinung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit habe die Behörde die Genehmigung rechtsfehlerfrei abgelehnt. In diesem Fall habe sie ein weites und umfassendes Zuteilungs- bzw. Bewirtschaftungsermessen. Dieses gebe die Möglichkeit, den Gewässerschutz zu optimieren. Eine Versagung komme in Betracht, wenn Andere sich auf die Entscheidung berufen könnten und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung eingeleitet würde. Ermessenserwägungen seien nicht erforderlich gewesen, da ein Fall der Ermessensreduktion auf Null vorgelegen habe. Die insgesamt acht Steganlagen seien in Häufung und Größe ohne Beispiel und stellten schon rein optisch einen schweren Eingriff in die Landschaft dar. Jeder Steg wirke auch für sich betrachtet wuchtig und störend. Auf der optischen Ebene habe sich ein „Summationseffekt“ eingestellt, der ein Einschreiten erfordere. Ob und in welcher landschaftsverträglichen Form ein einzelner Steg das nicht verkannte Interesse der Anlieger, durch das häufig schlammige Ufer tieferes Wasser zu erreichen, befriedigen könnte, sei nicht Gegenstand der Ermessensentscheidung gewesen. In Verbindung mit sachverständigen Angaben der amtlichen Auskunftspersonen habe der Augenschein bestätigt, dass dem Strandabschnitt schon auf Grund seiner Ausdehnung sowohl unter als auch über Wasser eine hohe Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Bodensees und die Bewahrung seltener Pflanzengemeinschaften zukomme. Die Feststellungen reichten aus, um die von allen Sachverständigen anerkannte hohe Schutzwürdigkeit dieser Flachwasser- und Überflutungszone uneingeschränkt anzuerkennen und ihre Einstufung in Zone I - wäre der Strand gänzlich unberührt - für gerechtfertigt zu halten. Auf Grund der Schwere des Eingriffs bestehe kein Ermessensspielraum. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus ein planerisches Konzept zur Gestaltung der Uferlandschaft, die von Bauten aller Art, insbesondere Freizeiteinrichtungen, möglichst frei bleiben solle. § 76 Abs. 3 WG gestatte es, diesem planerischen Willen zur Gestaltung des Seeufers selbst in Fällen, in denen die Limnologie nicht nachweisbar berührt wäre oder auf andere Weise gesichert werden könnte, zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gelte auch für bestehende Anlagen, wenn sie von Anfang an nur vorübergehend und letztmals - unter der Geltung des neuen § 76 Abs. 3 WG - nur noch einmal als „Übergangslösung“ zugelassen werden sollten. Dass es nicht um eine erstmalige Zulassung gehe, sondern „lediglich“ der nahezu Jahrzehnte währende Bestand verlängert werden solle, biete keinen Anlass für eine „besondere“ Ermessensabwägung. Die zunehmende Sauberkeit des Bodensees stelle keinen Grund dar, beim Uferschutz nachzulassen. Die bereits in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27.10.1960 verankerte und mit der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums vom 7.2.1990 umgesetzte Pflicht, Gewässerschutzmaßnahmen durchzusetzen, werde heute vor allem als Vorsorgeschutz verstanden. Dieser Verpflichtung sei das Land gerade in jüngerer Zeit nachgekommen. Die Richtlinien stünden unter dem Leitgedanken eines einheitlichen Gewässerschutzes. Wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge bedinge der Gewässerschutz eine ganzheitliche Betrachtungsweise. Belastungen seien einzeln und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen und so gering wie möglich zu halten, da Schäden nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Die Ufer- und Flachwasserzone sei in allen internationalen Vereinbarungen und Absichtserklärungen zum Schutz des Bodensees an herausragender Stelle berücksichtigt und werde in den Anrainerstaaten umgesetzt. Dem Vorsorgegedanken würde zuwidergehandelt, wenn - auch unter Berücksichtigung von zwangsläufig zu erwartenden Berufungsfällen - private Steganlagen zugelassen würden. Auch dies führe zu einer Ermessensreduktion. Dem Vorhaben stünden auch nicht wasserwirtschaftliche Gründe entgegen. Die Steganlage liege im Bereich der Anordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Bodenseeufers des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957. Zwar habe das Regierungspräsidium Freiburg mit Erlass vom 5.3.1969 allgemein die Zustimmung erteilt, dass das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde im Landschaftsschutzgebiet Ausnahmen zulasse, wenn das Grundstück in genehmigter Weise mit einem Wohnhaus bebaut sei. Im Fall der Kläger sei eine Befreiung aber nie erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 63 NatSchG lägen nicht vor. Die Steganlage verstoße auch gegen § 24a NatSchG. Naturnaher Uferbereich und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees seien besonders geschützte Biotope. Dass der Bereich einen besonderen Schutz habe, zeige seine Ausweisung sowohl als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24 a-Biotop. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Biotops durch die Steganlage liege vor. Erteilte Genehmigungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen. Offen bleiben könne, ob das Biotop - wie von den Klägern vorgetragen - durch von ihnen vorgenommene Kiesaufschüttungen entstanden sei, da dies keine Befugnis begründe, es zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass das Biotop bei Beseitigung der Steganlage Schaden nehmen könnte. Dem stehe § 24 a Abs. 2 NatSchG entgegen. Die naturschutzrechtlichen Regelungen führten nicht zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Unerheblich sei, dass es an anderen Stellen zu massiveren Eingriffen komme. Es seien keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Herausgreifen ersichtlich. Gleichheit im Unrecht gebe es nicht. Die Beseitigungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 76 Abs. 6 WG. Auch insoweit seien Ermessensfehler nicht feststellbar.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen das am 7.2.2005 zugestellte Urteil haben die Berufungskläger am 4.3.2005 Berufung eingelegt.
Sie beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Konstanz vom 17.1.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 zu verpflichten, ihnen eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für den weiteren Bestand der auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525, Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz vorhandenen Bootssteganlage zu erteilen.
Zur Begründung wird vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehöre die Steganlage nicht zu einem „Ensemble“ von insgesamt acht Bootsstegen. Der Vorwurf eines schweren optischen Eingriffs gehe fehl, da der Steg so von der Behörde vorgeschrieben worden sei. Die Kläger hätten immer betont, jede andere Form durchzuführen. Das Nein der Genehmigungsbehörde werde weder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch den Grundrechten der Kläger gerecht. Ob sich ihre Grundstücke im Bereich eines Landschaftsschutzgebiets bzw. im Bereich der Anordnung des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957 befänden, könne nicht verifiziert werden. In Zweifel gezogen werde, dass die Verordnung ordnungsgemäß verkündet worden sei. Außerdem sei sie nachträglich mehrfach geändert worden, u.a. sei ein § 2 a eingefügt worden, wonach die naturschutzrechtliche Erlaubnis durch eine gleichzeitig erforderliche Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften ersetzt werde. Bei früheren Genehmigungen habe die Anordnung nie eine Rolle gespielt. Das Fehlen einer Befreiung könne den Klägern nicht angelastet werden. Die Anlage sei nicht abweichend von der Genehmigung erstellt bzw. umgebaut worden. Eine Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung i.S.d. § 76 WG sei nicht nachweisbar und führe im Übrigen nur zur formellen Genehmigungspflichtigkeit. Die Ablehnung der Genehmigung sei ermessensfehlerhaft. Das „Wohl der Allgemeinheit“ unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und sei auf Grund einer konkreten Einzelfallbetrachtung zu entscheiden. Eine solche habe das Verwaltungsgericht nicht angestellt, sondern lediglich auf den Bodenseeuferplan und die dort festgelegte Schutzzone II verwiesen. Diese lasse Eingriffe zu, wenn sie mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiege. Unter diesen Voraussetzungen könne insbesondere die Erweiterung von Steganlagen zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfelder beseitigt oder reduziert würden und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden könne. Dem widerspreche das Angebot, ein in der Nähe liegendes Bojenfeld zu nutzen. Der Abriss bestehender Anlagen sei in der Schutzzone II nicht aufgeführt. Im Hinblick auf Art. 14 GG sei es bedenklich, die Gewässerbenutzung vom Eigentumsgebrauch abzuspalten. Dies gehe über den Schutz der Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus. Ein freies Ermessen dahin, selbst grundlos eine Erlaubnis zu versagen, sei nicht verfassungskonform. Lägen gesetzliche Versagungsgründe nicht vor, sei einem Grundeigentümer die Nutzung zu gestatten. Art. 14 GG garantiere die Privatnützigkeit. Der Eigentumsgebrauch solle durch die Sozialpflichtigkeit zugleich, nicht aber ausschließlich dem Gemeinwohl dienen. Verliere auf Grund eines Verwaltungseingriffs das Eigentum seine Privatnützigkeit, stelle dies eine Enteignung dar. Abgesehen davon gebe es verfestigte Nutzungsbefugnisse, die Vertrauensschutz gewährten. Die zur Ablehnung führenden Gründe seien seit 1984 bekannt, aber nicht angewandt worden. Dies entfalte Vertrauensschutz, dass sich die Praxis der Verwaltungsbehörde nicht willkürlich, sondern nur auch Grund neuer Erkenntnisse ändere. Der durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG intendierte Freiheits- und Dispositionsschutz sei nur gewährleistet, wenn die Kompetenz zur Inhaltsneu- oder Umgestaltung unter Wahrung eines Mindestmaßes von Kontinuität wahrzunehmen sei. Der eigentumsspezifische Vertrauensschutz führe zu einem (entschädigungsrechtlichen) Schutz von Nutzungsbefugnissen, wenn diese durch Dispositionen des Eigentümers ins Werk gesetzt worden seien. Das Vorgehen widerspreche auch Art. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar sei und der Mensch nicht zum Objekt eines staatlichen Verfahrens gemacht werden dürfe. Dies sei der Fall, wenn „plötzlich“ im Jahre 2000 die Beseitigung der Stege verlangt werde. Die Kläger hätten im Vorfeld Alternativen angeboten, die „willkürlich“ abgelehnt worden seien. Was unter der „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone zu verstehen sei, sei heute zweifelhafter denn je. Dies habe Auswirkungen auf den Bodenseeuferplan. Etwaigen Ungewissheiten hätte durch einen entsprechenden Vorbehalt nach § 76 Abs. 4 WG Rechnung getragen werden können. Es liege auch ein Verstoß gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG vor. Die Grundrechtswidrigkeit bestehe, solange nicht durch ein verfassungskonformes Gesetz das Willkürverbot aufgehoben werde. Es gehe nicht an, das „Wohl der Allgemeinheit“ uferlos auszudehnen und dadurch die Rechte Einzelner einzuschränken. Auch die erstmals vom Verwaltungsgericht problematisierte optische Beeinträchtigung sei im Lichte des Art. 14 GG zu sehen. Rein optischen Belangen des Landschaftsschutzes komme eine geringere Schutzbedürftigkeit zu als absolut zu schützenden Umweltgütern oder -belangen. Sie fänden in § 76 WG keine Grundlage. Die Behörde habe über Jahrzehnte hinweg eine optische Beeinträchtigung noch nicht einmal am Rande erwähnt. Die mangelnde Abstufung der Bewertung der Optik lasse das Urteil als verfassungswidrig erscheinen. Die Anordnung des Landkreises Konstanz - soweit sie überhaupt Wirkung entfalte - sei verfassungswidrig, da sie in die Eigentumsrechte der Kläger eingreife und das Landratsamt genau diese Stege vorgeschrieben habe. Auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgericht, dass bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen die Genehmigung gewissermaßen im (freien) Ermessen der Behörde stehe, sei verfassungswidrig. Wenn Versagungsgründe nicht vorlägen, führe eine Versagung der Genehmigung zu einem Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte der Kläger, insbesondere in die Eigentumsgarantie. Entgegen der im Bodenseeuferplan niedergelegten „limnologischen“ Grundsätze hätten erst Kläranlagen mit der Eutrophierung Schluss gemacht. Die Flachwasserzone sei nicht in der Lage gewesen, den Bodensee angesichts der in ihn gelangenden Schadstofffrachten zu reinigen. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone sei eine Postulat, das der Überprüfung nicht standhalte, zumindest handle es sich beim Bodenseeuferplan nicht um ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“. Angesichts neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der vorgelegten Gutachten müsse der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung überprüfen. Die Kläger hätten nachgewiesen, dass ein Abriss der Stege nicht zu befürworten sei. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Flachwasserzone wie eine natürliche Kläranlage wirke, werde nicht dargelegt, weshalb ein Steg den Wellengang beeinträchtige. Nicht die Stege seien für den Wuchs oder Nichtwuchs der Strandrasengesellschaft verantwortlich, sondern das an einigen Stellen austretende Hangwasser. Etwaige Beeinträchtigungen ließen sich durch einfache Mittel beseitigen. Eine Einzelfallbetrachtung habe nicht stattgefunden. Der Hinweis auf den Bodenseeuferplan und die Schutzzone II könne dies nicht ersetzen. Eine Beseitigung der Stege würde zu einer stärkeren Schädigung führen. Die bruchstückhaften Erkenntnisse über die sog. Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone rechtfertigten keine Untersagung. Der vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte Summationseffekt werde von anderen Gerichten in dieser Form nicht geteilt. Unklar sei, ob der Begriff in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verstanden werde. Es werde nicht hinterfragt, ob er in rechtlicher Hinsicht auf Grund der im Rahmen einer Gleichbehandlung heranzuziehenden Gegebenheiten existiere. In tatsächlicher Hinsicht bleibe er ein Postulat, da bereits die „Beeinträchtigung“ ein Postulat darstelle. Auch in den Verwaltungsvorschriften werde eine Entlastung und Renaturalisierung nur bei Vorliegen von „Beeinträchtigungen“ gefordert. Außerdem könnten Anlagen zugelassen werden, wenn sie wegen ihrer Zweckbestimmung an den Standort gebunden seien. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung für nachgewiesen halte, wäre sie auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Beklagtenseite habe jeden Kompromiss abgelehnt. Unabhängig davon könne eine Verwaltungsvorschrift nicht das Gesetz konterkarieren. Nicht berücksichtigt worden sei, dass sich die „optische Wirkung“ der Stege ständig verändere. Im Sommer seien sie aufgrund des hohen Wasserstandes kaum zu sehen. Während des Niedrigwassers im Winter seien sie eingezogen. Alle acht Steganlagen seien „auf einen Blick“ nicht zu sehen. Außerdem handle es sich bei den Anlagen im östlichen Teil um kleine, auf Pfählen stehende Stege, die weniger weit ins Wasser reichten. Das Argument der individuellen Freizeitnutzung berücksichtige nicht, dass es sich um Grund und Boden der Kläger handele, der 6 bis 10 Monate im Jahre nicht überspült sei und somit keine Nutzungsbeeinträchtigung auf Grund eines vorhandenen Wasserbettes erfahren könne und dürfe. Die Behauptung, der Abschnitt sei eigentlich der Schutzzone I zuzuweisen, sei eine politisch abgewogene Entscheidung, die nicht wissenschaftlich fundiert nachzuvollziehen sei. Die Pflanzen hätten gerade auf Grund der Stege und deren Nutzung entstehen können. Die Vegetation würde durch die von der Verwaltung präferierten Zugangsmöglichkeiten vernichtet werden. Selbst wenn die Anordnung des Landkreises Konstanz wirksam sei, ergebe sich aus dem bei der LFU abrufbaren Kartenmaterial, dass sich zwischen dem Natur- und dem Landschaftsschutzgebiet offensichtlich ein nicht schutzwürdiger Streifen befinde. Dies widerspreche der Behauptung, dass der Bereich nur auf Grund der Bebauung der Schutzzone II zugewiesen worden sei. Außerdem sei fraglich, ob die Anordnung noch angewendet werden könne. Im Übrigen sei sie nicht einschlägig. Die Stege seien nicht verunstaltend. Das Ufer sei in diesem Bereich massiv bebaut. Die Stege beeinträchtigten nicht das ästhetische Empfinden. Es handele sich nicht um ein besonders geschütztes Biotop nach § 24 a NatSchG, da es an einer Renaturierung fehle. Der Abbau der Stege hätte eine schädigende Wirkung und wäre bei Annahme eines geschützten Biotops nach § 24 a Abs. 2 NatSchG verboten. Im Übrigen bestehe nach § 24 a Abs. 5 NatSchG für vorhandene Anlagen eine Genehmigungspflicht, soweit - wie vorliegend - keine nach dem 1.1.1992 entstandenen überwiegenden Gründe des Gemeinwohls entgegenstünden. Auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen getroffene Maßnahmen und Verbote seien im Rahmen der Sozialbindung nicht entschädigungslos zu dulden. Die Beseitigung politisch nicht gewünschter Stege sei kein rechtlich relevantes Motiv. Soweit im Beseitigen eine Renaturierung gesehen werde, werde übersehen, dass die Strandlingsgesellschaft durch künstliche Auffüllung mit Kies und trotz Nutzung der Stege entstanden sei. Nachdem sich an den Verhältnissen nichts geändert habe, stelle sich die Frage, warum eine Verlängerung nicht möglich sei. Eventuelle Entfaltungseinschränkungen könnten durch eine Erhöhung der Stege geheilt werden. Dies habe das Landratsamt nicht in seine Überlegungen einbezogen, was eine Ermessensausübung als fehlerhaft erscheinen lasse und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ gebe es keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Klimaänderungen hätten gravierendere Auswirkungen auf die Flachwasserzone mit sich gebracht. Die Stege hätten weder makro- noch mikroökologisch schädliche Einflüsse. Der Bodenseeuferplan sei kein „antizipiertes Sachverständigengutachten“, sondern eine Abwägung widerstreitender Interessen. Als solche habe er weder Gesetzes- noch sonstige Kraft erlangt. Einschränkungen könnten nur ausgesprochen werden, wenn tatsächlich nachgewiesen wäre, dass der einzelne Steg auf - was auch immer - schädlich einwirken würde und die Beseitigung bzw. Verhinderung dieser schädlichen Einwirkung auf Grund gesetzlicher Vorschriften höherrangig wäre als die grundgesetzlich geschützten Positionen der Kläger. Die Stege durchschnitten kein Schilfröhricht. Die Sandrasengesellschaft, die Strandschmiele und insbesondere das Bodensee-Vergissmeinnicht seien als Pflanzen der Roten Liste zu schützen und zu bewahren. Dem stünde die Anpflanzung von Schilfröhricht entgegen. Durch regelmäßige Mahd sei ein Ausbreiten des Schilfs verhindert worden. Dies würde mit dem Abriss der Stege und der befürchteten Erosion hinfällig. Dass durch das Betreten der Stege Lebensraum für Schilfbrüter gestört werde, sei nicht nachvollziehbar, nachdem es sich nicht um einen schilfbewachsenen Uferabschnitt handele. Im Übrigen würden Wasservögel auch durch menschliche Aktivitäten auf den Grundstücken gestört werden. Bei Aufstellung des Uferplans sei die jetzt vorgefundene Bepflanzung nicht vorhanden gewesen. Die Schutzzone II sei daher nicht wegen des Vorhandenseins einer besonderen Artenvielfalt an Submersen erfolgt. Die Kläger hätten durch Einbringung von Kies die Voraussetzungen geschaffen. Austretendes Hangschichtwasser gebe es in diesem Bereich nicht. Deshalb gebe es auch keinen Schilfbewuchs. Wenn die Stege wegen der Belichtung beseitigt werden müssten, gelte dies erst recht für den Uferbewuchs. Durch den Wellenschlag der weißen Flotte und die dadurch aufgewirbelten Sedimente komme es zu einer lang andauernden „Verdunkelung“, die bei weitem flächiger sei, als dies die Stege je sein könnten. Im Übrigen stünden Abhilfemaßnahmen (Gitter, Glas) zur Verfügung. Warum die Stege die Belüftung hinderten, sei nicht ersichtlich. Der Stoffabbau erfolge zum großen Teil anaerob, bedürfe also keiner Belüftung. Eine solche wäre sogar schädlich. Die Überschwemmung der Flachwasserzone und der Strandlingsgesellschaften halte nur wenige Monate an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in dieser kurzen Zeit der gesamte See gereinigt werden könne. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass die Hauptlast der Reinigung dort stattfinde, wo sich immer und ständig Wasser befinde. Die Flachwasserzone werde überschätzt, zumal Schadstoffe nicht verschwänden, sondern nur verlagert würden. Sicherlich finde ein Schadstoffumbau statt. Solange allerdings nicht klar sei, welcher Art er sei, könne auch nicht behauptet werden, dass die Stege ihn störten. Ein Großteil des Schadstoffumbaus finde ohne Sauerstoff und Licht statt, so dass mangels Kenntnis der Zusammenhänge eine Behinderung durch die Stege nicht behauptet werden könne. Die Grundrechte der Kläger würden mit rechtlich nicht vorhandenen „Schutzgütern“ eingeschränkt. Richtig sei, dass eine Bepflanzung im Vergleich zum nackten Erdboden eine größere Oberfläche aufweise und damit mehr Platz für Bakterien und sonstige stoffumwandelnde Biomasse biete. Dabei werde aber unterschlagen, dass die Stege mit Muscheln und anderen Meerestieren besetzt seien, die die Oberfläche ebenfalls vergrößerten und Schmutzstoffe „ab-“ bzw. umbauten. Dieser zusätzliche „Reinigungseffekt“ wäre bei einer „Reinigungsbilanz“ der angeblichen Beschattung etc. entgegenzusetzen. Noch schwerer begreiflich sei der von der Rechtsprechung übernommene Summationseffekt. Hier werde postuliert, dass die Stege einen Einfluss auf die Strömung ausübten, den man im Einzelnen nicht messen könne, und in der Summe aller Beeinträchtigungen ein negatives Ergebnis für die Pflanzenwelt entstehe. Der Abschnitt erfahre durch an anderen Stellen aufgestellte Stege keine Summation im Hinblick auf Veränderungen der Strömung. Im Übrigen beeinflussten die Stege bzw. deren Abstützungen den „Umrühreffekt“ eher positiv. Ein negativer Einfluss werde nur unterstellt. Es sei noch nicht einmal festgestellt worden, dass in dem Abschnitt überhaupt eine messbare Strömung stattfinde. Durch die Schienen sei eine Erosion vermutlich verhindert worden. Rechtlich könne nicht argumentiert werden, eine Genehmigung würde weitere Genehmigungen auf Grund des Gleichheitssatzes nach sich ziehen. Nur Gleiches sei gleich zu behandeln. Falls dies der Fall sei, seien weiteren Genehmigungen hinzunehmen, da dann eine Beeinträchtigung gerade nicht stattfinde. Offen sei, welche Strömung an dem betroffenen Uferabschnitt herrsche, welche Fließgeschwindigkeit sie aufweise und ob sie durch natürliche Gegebenheiten und die weiße Flotte nicht bedeutend mehr beeinflusst werde, als dies die Stege je könnten. Dies alles reiche nicht aus, die Grundrechte der Kläger einzuschränken.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufungen zurückzuweisen.
11 
Die Berufungsbegründung bringe keine neuen Gesichtspunkte. Die Wertigkeit der Flachwasserzone als Ort hoher Stoffumsätze und großen Floren- und Fauneninventars sei bei allen Fachleuten unbestritten; insbesondere der Selbstreinigungskraft komme eine gewichtige Bedeutung zu. Insoweit lägen gesicherte und wissenschaftlich fundierte Kenntnisse vor. Entgegen der Auffassung der Kläger sei eine Beseitigung der Anlage nach § 76 Abs. 6 WG möglich. Bestandsschutz existiere nicht. Hinsichtlich der lokalen Beurteilung der Flachwasserzone sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Stege ca. 100 m der Flachwasserzone ganzjährig überflutet seien. Die Anlagen seien nicht „nach Verlangen der Genehmigungsbehörde“ ausgeführt worden und teilweise länger als genehmigt. Die ökologische Wertigkeit des Uferbereichs sei nicht erst durch die Aufkiesung und die Stege erreicht worden. Die naturschutzfachlich hohe Bedeutung des Abschnitts ergebe sich aus der einzigartigen „Vergesellschaftung des grundwasserbeeinflussten Schilfs mit den seltenen Strandrasen“. Im südöstlichen, nicht gekiesten Bereich sei dieselbe Ufervegetation vorhanden. Die Strandrasen könnten ohne Schaden betreten werden, so dass die Stege für eine Badenutzung nicht erforderlich seien. Die Entfernung der Stege müsse schonend durchgeführt werden, gleichwohl sei der Abbau ohne erhebliche Beeinträchtigung des Uferbiotops möglich. Die Steganlagen seien in Größe und Häufung ohne Beispiel und stellten einen schweren Eingriff in die Bodenseeuferlandschaft dar. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus auch ein planerisches Konzept zur Gestaltung der unstreitig herausragenden Landschaft. Diese außergewöhnliche und einzigartige Kulisse gelte es zu schützen. Zur natürlichen Eigenart und Schönheit der Landschaft zählten störende Einbauten, wie die betreffenden Stege, nicht. Die in der Wasserrahmenrichtlinie mit europaweiter Bedeutung normierten verbindlichen Ziele zur Verbesserung und Erreichung des „guten ökologischen Zustands“ seien in den Bundes- und Landesgesetzen übernommen worden und Grundlage für verwaltungsrechtliches Handeln. In der Umsetzung der WRRL könne und müsse die Fortsetzung des Bodenseeuferplans gesehen werden. Nach fachkundigen Aussagen sei der betreffende Bereich „gefährdet“. Grund für die lokale Belastung sei die Verbauung des Ufers u.a. durch die acht Stege. Mit der Bewertung verbunden sei die Aufforderung, bis 2015 eine Verbesserung zu bewirken. Auf dieser Grundlage bedürfe es einer uneingeschränkten Umsetzung der angegriffenen Entscheidung.
12 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2005 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten sowie die Akten in den Parallelverfahren 3 S 539 - 545/05 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss vom 8. November 2005
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für das Verfahren 1. Instanz auf 9.000 EUR und für das Verfahren 2. Instanz auf 10.000 EUR festgesetzt (dabei geht der Senat hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung vom Auffangstreitwert aus, vgl. Nr. 51.2.3. des Streitwertkatalogs 1996 bzw. 2004, und schätzt hinsichtlich der Beseitigungsanordnung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz und die Abrisskosten auf insgesamt 5.000 EUR).
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2004 - 6 K 695/02 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz nebst gleichzeitiger Abbruchsanordnung.
Die früheren Grundstückseigentümer erhielten erstmals im Jahre 1962 eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines transportablen, nur in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres auszulegenden Bootsstegs. In der Folgezeit wurden weitere befristete Genehmigungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilt, zuletzt mit Bescheid des Landratsamt Konstanz vom 20.11.1995 für den weiteren Betrieb und die weitere Unterhaltung der auf den Grundstücken vorhandenen Steganlage bis zum 31.12.2000.
Mit Bescheid vom 17.1.2001 lehnte das Landratsamt Konstanz gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 einen Antrag auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die vorhandene Bootssteganlage ab, stellte fest, dass diese ersatzlos zu beseitigen ist, und forderte sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Beseitigung innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft der Entscheidung auf. Zugleich wurde für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 76 Abs. 3 WG sei die Genehmigung zu versagen, da von dem weiteren Bestand der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könne. Die Grundstückseigentümer seien als Zustandsstörer zur Durchführung der nach pflichtgemäßem Ermessen gebotenen Beseitigung verpflichtet. Die am 31.1.2001 namens der Verfügungsadressaten eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2002 zurück. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, das Landratsamt habe zu Recht die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Im Übrigen habe das Landratsamt sein Ermessen sachgerecht ausgeübt, soweit nicht ohnehin eine gebundene Entscheidung vorliege.
Die am 23.4.2002 hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach dem Bodenseeuferplan, der für die Ausfüllung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ herangezogen werden könne, befinde sich der Uferbereich in der Schutzzone II. Zutreffend hebe der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Hierzu müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Durch Bootsstege sei eine Beeinträchtigung zu erwarten, der im Hinblick auf die Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt begegnet werden müsse. Zwar bestünden hinsichtlich der Funktionsweise und der Systemzusammenhänge Erkenntnisdefizite und weiterer Forschungsbedarf. Dies stelle die grundsätzliche Bedeutung der Flachwasserzone für den Gewässerschutz auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen aber nicht grundlegend in Frage. Der Bodenseeuferplan habe auch landschaftsgestaltende Bedeutung. Die schützenswerte Flachwasserzone und der empfindliche Uferbereich würden durch die Steganlage beeinträchtigt. Unerheblich sei, dass die Beeinträchtigung - bezogen auf die konkreten Umstände - sich als geringfügig darstelle. Im Hinblick auf die Gesamtbedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt müsse jeder Beeinträchtigung begegnet werden und genüge, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweise. Gerade Steganlagen bildeten Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte. Dieser Summationseffekt stelle eine Beeinträchtigung dar. Auch nach den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990 über die Einführung der Richtlinien über die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 liege das fehlende öffentliche Interesse auf der Hand. Selbst bei Verneinung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit habe die Behörde die Genehmigung rechtsfehlerfrei abgelehnt. In diesem Fall habe sie ein weites und umfassendes Zuteilungs- bzw. Bewirtschaftungsermessen. Dieses gebe die Möglichkeit, den Gewässerschutz zu optimieren. Eine Versagung komme in Betracht, wenn Andere sich auf die Entscheidung berufen könnten und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung eingeleitet würde. Ermessenserwägungen seien nicht erforderlich gewesen, da ein Fall der Ermessensreduktion auf Null vorgelegen habe. Die insgesamt acht Steganlagen seien in Häufung und Größe ohne Beispiel und stellten schon rein optisch einen schweren Eingriff in die Landschaft dar. Jeder Steg wirke auch für sich betrachtet wuchtig und störend. Auf der optischen Ebene habe sich ein „Summationseffekt“ eingestellt, der ein Einschreiten erfordere. Ob und in welcher landschaftsverträglichen Form ein einzelner Steg das nicht verkannte Interesse der Anlieger, durch das häufig schlammige Ufer tieferes Wasser zu erreichen, befriedigen könnte, sei nicht Gegenstand der Ermessensentscheidung gewesen. In Verbindung mit sachverständigen Angaben der amtlichen Auskunftspersonen habe der Augenschein bestätigt, dass dem Strandabschnitt schon auf Grund seiner Ausdehnung sowohl unter als auch über Wasser eine hohe Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Bodensees und die Bewahrung seltener Pflanzengemeinschaften zukomme. Die Feststellungen reichten aus, um die von allen Sachverständigen anerkannte hohe Schutzwürdigkeit dieser Flachwasser- und Überflutungszone uneingeschränkt anzuerkennen und ihre Einstufung in Zone I - wäre der Strand gänzlich unberührt - für gerechtfertigt zu halten. Auf Grund der Schwere des Eingriffs bestehe kein Ermessensspielraum. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus ein planerisches Konzept zur Gestaltung der Uferlandschaft, die von Bauten aller Art, insbesondere Freizeiteinrichtungen, möglichst frei bleiben solle. § 76 Abs. 3 WG gestatte es, diesem planerischen Willen zur Gestaltung des Seeufers selbst in Fällen, in denen die Limnologie nicht nachweisbar berührt wäre oder auf andere Weise gesichert werden könnte, zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gelte auch für bestehende Anlagen, wenn sie von Anfang an nur vorübergehend und letztmals - unter der Geltung des neuen § 76 Abs. 3 WG - nur noch einmal als „Übergangslösung“ zugelassen werden sollten. Dass es nicht um eine erstmalige Zulassung gehe, sondern „lediglich“ der nahezu Jahrzehnte währende Bestand verlängert werden solle, biete keinen Anlass für eine „besondere“ Ermessensabwägung. Die zunehmende Sauberkeit des Bodensees stelle keinen Grund dar, beim Uferschutz nachzulassen. Die bereits in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27.10.1960 verankerte und mit der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums vom 7.2.1990 umgesetzte Pflicht, Gewässerschutzmaßnahmen durchzusetzen, werde heute vor allem als Vorsorgeschutz verstanden. Dieser Verpflichtung sei das Land gerade in jüngerer Zeit nachgekommen. Die Richtlinien stünden unter dem Leitgedanken eines einheitlichen Gewässerschutzes. Wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge bedinge der Gewässerschutz eine ganzheitliche Betrachtungsweise. Belastungen seien einzeln und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen und so gering wie möglich zu halten, da Schäden nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Die Ufer- und Flachwasserzone sei in allen internationalen Vereinbarungen und Absichtserklärungen zum Schutz des Bodensees an herausragender Stelle berücksichtigt und werde in den Anrainerstaaten umgesetzt. Dem Vorsorgegedanken würde zuwidergehandelt, wenn - auch unter Berücksichtigung von zwangsläufig zu erwartenden Berufungsfällen - private Steganlagen zugelassen würden. Auch dies führe zu einer Ermessensreduktion. Dem Vorhaben stünden auch nicht wasserwirtschaftliche Gründe entgegen. Die Steganlage liege im Bereich der Anordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Bodenseeufers des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957. Zwar habe das Regierungspräsidium Freiburg mit Erlass vom 5.3.1969 allgemein die Zustimmung erteilt, dass das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde im Landschaftsschutzgebiet Ausnahmen zulasse, wenn das Grundstück in genehmigter Weise mit einem Wohnhaus bebaut sei. Im Fall der Kläger sei eine Befreiung aber nie erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 63 NatSchG lägen nicht vor. Die Steganlage verstoße auch gegen § 24a NatSchG. Naturnaher Uferbereich und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees seien besonders geschützte Biotope. Dass der Bereich einen besonderen Schutz habe, zeige seine Ausweisung sowohl als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24 a-Biotop. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Biotops durch die Steganlage liege vor. Erteilte Genehmigungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen. Offen bleiben könne, ob das Biotop - wie von den Klägern vorgetragen - durch von ihnen vorgenommene Kiesaufschüttungen entstanden sei, da dies keine Befugnis begründe, es zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass das Biotop bei Beseitigung der Steganlage Schaden nehmen könnte. Dem stehe § 24 a Abs. 2 NatSchG entgegen. Die naturschutzrechtlichen Regelungen führten nicht zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Unerheblich sei, dass es an anderen Stellen zu massiveren Eingriffen komme. Es seien keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Herausgreifen ersichtlich. Gleichheit im Unrecht gebe es nicht. Die Beseitigungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 76 Abs. 6 WG. Auch insoweit seien Ermessensfehler nicht feststellbar.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen das am 7.2.2005 zugestellte Urteil haben die Berufungskläger am 4.3.2005 Berufung eingelegt.
Sie beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Konstanz vom 17.1.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 zu verpflichten, ihnen eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für den weiteren Bestand der auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525, Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz vorhandenen Bootssteganlage zu erteilen.
Zur Begründung wird vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehöre die Steganlage nicht zu einem „Ensemble“ von insgesamt acht Bootsstegen. Der Vorwurf eines schweren optischen Eingriffs gehe fehl, da der Steg so von der Behörde vorgeschrieben worden sei. Die Kläger hätten immer betont, jede andere Form durchzuführen. Das Nein der Genehmigungsbehörde werde weder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch den Grundrechten der Kläger gerecht. Ob sich ihre Grundstücke im Bereich eines Landschaftsschutzgebiets bzw. im Bereich der Anordnung des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957 befänden, könne nicht verifiziert werden. In Zweifel gezogen werde, dass die Verordnung ordnungsgemäß verkündet worden sei. Außerdem sei sie nachträglich mehrfach geändert worden, u.a. sei ein § 2 a eingefügt worden, wonach die naturschutzrechtliche Erlaubnis durch eine gleichzeitig erforderliche Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften ersetzt werde. Bei früheren Genehmigungen habe die Anordnung nie eine Rolle gespielt. Das Fehlen einer Befreiung könne den Klägern nicht angelastet werden. Die Anlage sei nicht abweichend von der Genehmigung erstellt bzw. umgebaut worden. Eine Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung i.S.d. § 76 WG sei nicht nachweisbar und führe im Übrigen nur zur formellen Genehmigungspflichtigkeit. Die Ablehnung der Genehmigung sei ermessensfehlerhaft. Das „Wohl der Allgemeinheit“ unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und sei auf Grund einer konkreten Einzelfallbetrachtung zu entscheiden. Eine solche habe das Verwaltungsgericht nicht angestellt, sondern lediglich auf den Bodenseeuferplan und die dort festgelegte Schutzzone II verwiesen. Diese lasse Eingriffe zu, wenn sie mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiege. Unter diesen Voraussetzungen könne insbesondere die Erweiterung von Steganlagen zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfelder beseitigt oder reduziert würden und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden könne. Dem widerspreche das Angebot, ein in der Nähe liegendes Bojenfeld zu nutzen. Der Abriss bestehender Anlagen sei in der Schutzzone II nicht aufgeführt. Im Hinblick auf Art. 14 GG sei es bedenklich, die Gewässerbenutzung vom Eigentumsgebrauch abzuspalten. Dies gehe über den Schutz der Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus. Ein freies Ermessen dahin, selbst grundlos eine Erlaubnis zu versagen, sei nicht verfassungskonform. Lägen gesetzliche Versagungsgründe nicht vor, sei einem Grundeigentümer die Nutzung zu gestatten. Art. 14 GG garantiere die Privatnützigkeit. Der Eigentumsgebrauch solle durch die Sozialpflichtigkeit zugleich, nicht aber ausschließlich dem Gemeinwohl dienen. Verliere auf Grund eines Verwaltungseingriffs das Eigentum seine Privatnützigkeit, stelle dies eine Enteignung dar. Abgesehen davon gebe es verfestigte Nutzungsbefugnisse, die Vertrauensschutz gewährten. Die zur Ablehnung führenden Gründe seien seit 1984 bekannt, aber nicht angewandt worden. Dies entfalte Vertrauensschutz, dass sich die Praxis der Verwaltungsbehörde nicht willkürlich, sondern nur auch Grund neuer Erkenntnisse ändere. Der durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG intendierte Freiheits- und Dispositionsschutz sei nur gewährleistet, wenn die Kompetenz zur Inhaltsneu- oder Umgestaltung unter Wahrung eines Mindestmaßes von Kontinuität wahrzunehmen sei. Der eigentumsspezifische Vertrauensschutz führe zu einem (entschädigungsrechtlichen) Schutz von Nutzungsbefugnissen, wenn diese durch Dispositionen des Eigentümers ins Werk gesetzt worden seien. Das Vorgehen widerspreche auch Art. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar sei und der Mensch nicht zum Objekt eines staatlichen Verfahrens gemacht werden dürfe. Dies sei der Fall, wenn „plötzlich“ im Jahre 2000 die Beseitigung der Stege verlangt werde. Die Kläger hätten im Vorfeld Alternativen angeboten, die „willkürlich“ abgelehnt worden seien. Was unter der „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone zu verstehen sei, sei heute zweifelhafter denn je. Dies habe Auswirkungen auf den Bodenseeuferplan. Etwaigen Ungewissheiten hätte durch einen entsprechenden Vorbehalt nach § 76 Abs. 4 WG Rechnung getragen werden können. Es liege auch ein Verstoß gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG vor. Die Grundrechtswidrigkeit bestehe, solange nicht durch ein verfassungskonformes Gesetz das Willkürverbot aufgehoben werde. Es gehe nicht an, das „Wohl der Allgemeinheit“ uferlos auszudehnen und dadurch die Rechte Einzelner einzuschränken. Auch die erstmals vom Verwaltungsgericht problematisierte optische Beeinträchtigung sei im Lichte des Art. 14 GG zu sehen. Rein optischen Belangen des Landschaftsschutzes komme eine geringere Schutzbedürftigkeit zu als absolut zu schützenden Umweltgütern oder -belangen. Sie fänden in § 76 WG keine Grundlage. Die Behörde habe über Jahrzehnte hinweg eine optische Beeinträchtigung noch nicht einmal am Rande erwähnt. Die mangelnde Abstufung der Bewertung der Optik lasse das Urteil als verfassungswidrig erscheinen. Die Anordnung des Landkreises Konstanz - soweit sie überhaupt Wirkung entfalte - sei verfassungswidrig, da sie in die Eigentumsrechte der Kläger eingreife und das Landratsamt genau diese Stege vorgeschrieben habe. Auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgericht, dass bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen die Genehmigung gewissermaßen im (freien) Ermessen der Behörde stehe, sei verfassungswidrig. Wenn Versagungsgründe nicht vorlägen, führe eine Versagung der Genehmigung zu einem Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte der Kläger, insbesondere in die Eigentumsgarantie. Entgegen der im Bodenseeuferplan niedergelegten „limnologischen“ Grundsätze hätten erst Kläranlagen mit der Eutrophierung Schluss gemacht. Die Flachwasserzone sei nicht in der Lage gewesen, den Bodensee angesichts der in ihn gelangenden Schadstofffrachten zu reinigen. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone sei eine Postulat, das der Überprüfung nicht standhalte, zumindest handle es sich beim Bodenseeuferplan nicht um ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“. Angesichts neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der vorgelegten Gutachten müsse der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung überprüfen. Die Kläger hätten nachgewiesen, dass ein Abriss der Stege nicht zu befürworten sei. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Flachwasserzone wie eine natürliche Kläranlage wirke, werde nicht dargelegt, weshalb ein Steg den Wellengang beeinträchtige. Nicht die Stege seien für den Wuchs oder Nichtwuchs der Strandrasengesellschaft verantwortlich, sondern das an einigen Stellen austretende Hangwasser. Etwaige Beeinträchtigungen ließen sich durch einfache Mittel beseitigen. Eine Einzelfallbetrachtung habe nicht stattgefunden. Der Hinweis auf den Bodenseeuferplan und die Schutzzone II könne dies nicht ersetzen. Eine Beseitigung der Stege würde zu einer stärkeren Schädigung führen. Die bruchstückhaften Erkenntnisse über die sog. Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone rechtfertigten keine Untersagung. Der vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte Summationseffekt werde von anderen Gerichten in dieser Form nicht geteilt. Unklar sei, ob der Begriff in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verstanden werde. Es werde nicht hinterfragt, ob er in rechtlicher Hinsicht auf Grund der im Rahmen einer Gleichbehandlung heranzuziehenden Gegebenheiten existiere. In tatsächlicher Hinsicht bleibe er ein Postulat, da bereits die „Beeinträchtigung“ ein Postulat darstelle. Auch in den Verwaltungsvorschriften werde eine Entlastung und Renaturalisierung nur bei Vorliegen von „Beeinträchtigungen“ gefordert. Außerdem könnten Anlagen zugelassen werden, wenn sie wegen ihrer Zweckbestimmung an den Standort gebunden seien. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung für nachgewiesen halte, wäre sie auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Beklagtenseite habe jeden Kompromiss abgelehnt. Unabhängig davon könne eine Verwaltungsvorschrift nicht das Gesetz konterkarieren. Nicht berücksichtigt worden sei, dass sich die „optische Wirkung“ der Stege ständig verändere. Im Sommer seien sie aufgrund des hohen Wasserstandes kaum zu sehen. Während des Niedrigwassers im Winter seien sie eingezogen. Alle acht Steganlagen seien „auf einen Blick“ nicht zu sehen. Außerdem handle es sich bei den Anlagen im östlichen Teil um kleine, auf Pfählen stehende Stege, die weniger weit ins Wasser reichten. Das Argument der individuellen Freizeitnutzung berücksichtige nicht, dass es sich um Grund und Boden der Kläger handele, der 6 bis 10 Monate im Jahre nicht überspült sei und somit keine Nutzungsbeeinträchtigung auf Grund eines vorhandenen Wasserbettes erfahren könne und dürfe. Die Behauptung, der Abschnitt sei eigentlich der Schutzzone I zuzuweisen, sei eine politisch abgewogene Entscheidung, die nicht wissenschaftlich fundiert nachzuvollziehen sei. Die Pflanzen hätten gerade auf Grund der Stege und deren Nutzung entstehen können. Die Vegetation würde durch die von der Verwaltung präferierten Zugangsmöglichkeiten vernichtet werden. Selbst wenn die Anordnung des Landkreises Konstanz wirksam sei, ergebe sich aus dem bei der LFU abrufbaren Kartenmaterial, dass sich zwischen dem Natur- und dem Landschaftsschutzgebiet offensichtlich ein nicht schutzwürdiger Streifen befinde. Dies widerspreche der Behauptung, dass der Bereich nur auf Grund der Bebauung der Schutzzone II zugewiesen worden sei. Außerdem sei fraglich, ob die Anordnung noch angewendet werden könne. Im Übrigen sei sie nicht einschlägig. Die Stege seien nicht verunstaltend. Das Ufer sei in diesem Bereich massiv bebaut. Die Stege beeinträchtigten nicht das ästhetische Empfinden. Es handele sich nicht um ein besonders geschütztes Biotop nach § 24 a NatSchG, da es an einer Renaturierung fehle. Der Abbau der Stege hätte eine schädigende Wirkung und wäre bei Annahme eines geschützten Biotops nach § 24 a Abs. 2 NatSchG verboten. Im Übrigen bestehe nach § 24 a Abs. 5 NatSchG für vorhandene Anlagen eine Genehmigungspflicht, soweit - wie vorliegend - keine nach dem 1.1.1992 entstandenen überwiegenden Gründe des Gemeinwohls entgegenstünden. Auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen getroffene Maßnahmen und Verbote seien im Rahmen der Sozialbindung nicht entschädigungslos zu dulden. Die Beseitigung politisch nicht gewünschter Stege sei kein rechtlich relevantes Motiv. Soweit im Beseitigen eine Renaturierung gesehen werde, werde übersehen, dass die Strandlingsgesellschaft durch künstliche Auffüllung mit Kies und trotz Nutzung der Stege entstanden sei. Nachdem sich an den Verhältnissen nichts geändert habe, stelle sich die Frage, warum eine Verlängerung nicht möglich sei. Eventuelle Entfaltungseinschränkungen könnten durch eine Erhöhung der Stege geheilt werden. Dies habe das Landratsamt nicht in seine Überlegungen einbezogen, was eine Ermessensausübung als fehlerhaft erscheinen lasse und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ gebe es keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Klimaänderungen hätten gravierendere Auswirkungen auf die Flachwasserzone mit sich gebracht. Die Stege hätten weder makro- noch mikroökologisch schädliche Einflüsse. Der Bodenseeuferplan sei kein „antizipiertes Sachverständigengutachten“, sondern eine Abwägung widerstreitender Interessen. Als solche habe er weder Gesetzes- noch sonstige Kraft erlangt. Einschränkungen könnten nur ausgesprochen werden, wenn tatsächlich nachgewiesen wäre, dass der einzelne Steg auf - was auch immer - schädlich einwirken würde und die Beseitigung bzw. Verhinderung dieser schädlichen Einwirkung auf Grund gesetzlicher Vorschriften höherrangig wäre als die grundgesetzlich geschützten Positionen der Kläger. Die Stege durchschnitten kein Schilfröhricht. Die Sandrasengesellschaft, die Strandschmiele und insbesondere das Bodensee-Vergissmeinnicht seien als Pflanzen der Roten Liste zu schützen und zu bewahren. Dem stünde die Anpflanzung von Schilfröhricht entgegen. Durch regelmäßige Mahd sei ein Ausbreiten des Schilfs verhindert worden. Dies würde mit dem Abriss der Stege und der befürchteten Erosion hinfällig. Dass durch das Betreten der Stege Lebensraum für Schilfbrüter gestört werde, sei nicht nachvollziehbar, nachdem es sich nicht um einen schilfbewachsenen Uferabschnitt handele. Im Übrigen würden Wasservögel auch durch menschliche Aktivitäten auf den Grundstücken gestört werden. Bei Aufstellung des Uferplans sei die jetzt vorgefundene Bepflanzung nicht vorhanden gewesen. Die Schutzzone II sei daher nicht wegen des Vorhandenseins einer besonderen Artenvielfalt an Submersen erfolgt. Die Kläger hätten durch Einbringung von Kies die Voraussetzungen geschaffen. Austretendes Hangschichtwasser gebe es in diesem Bereich nicht. Deshalb gebe es auch keinen Schilfbewuchs. Wenn die Stege wegen der Belichtung beseitigt werden müssten, gelte dies erst recht für den Uferbewuchs. Durch den Wellenschlag der weißen Flotte und die dadurch aufgewirbelten Sedimente komme es zu einer lang andauernden „Verdunkelung“, die bei weitem flächiger sei, als dies die Stege je sein könnten. Im Übrigen stünden Abhilfemaßnahmen (Gitter, Glas) zur Verfügung. Warum die Stege die Belüftung hinderten, sei nicht ersichtlich. Der Stoffabbau erfolge zum großen Teil anaerob, bedürfe also keiner Belüftung. Eine solche wäre sogar schädlich. Die Überschwemmung der Flachwasserzone und der Strandlingsgesellschaften halte nur wenige Monate an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in dieser kurzen Zeit der gesamte See gereinigt werden könne. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass die Hauptlast der Reinigung dort stattfinde, wo sich immer und ständig Wasser befinde. Die Flachwasserzone werde überschätzt, zumal Schadstoffe nicht verschwänden, sondern nur verlagert würden. Sicherlich finde ein Schadstoffumbau statt. Solange allerdings nicht klar sei, welcher Art er sei, könne auch nicht behauptet werden, dass die Stege ihn störten. Ein Großteil des Schadstoffumbaus finde ohne Sauerstoff und Licht statt, so dass mangels Kenntnis der Zusammenhänge eine Behinderung durch die Stege nicht behauptet werden könne. Die Grundrechte der Kläger würden mit rechtlich nicht vorhandenen „Schutzgütern“ eingeschränkt. Richtig sei, dass eine Bepflanzung im Vergleich zum nackten Erdboden eine größere Oberfläche aufweise und damit mehr Platz für Bakterien und sonstige stoffumwandelnde Biomasse biete. Dabei werde aber unterschlagen, dass die Stege mit Muscheln und anderen Meerestieren besetzt seien, die die Oberfläche ebenfalls vergrößerten und Schmutzstoffe „ab-“ bzw. umbauten. Dieser zusätzliche „Reinigungseffekt“ wäre bei einer „Reinigungsbilanz“ der angeblichen Beschattung etc. entgegenzusetzen. Noch schwerer begreiflich sei der von der Rechtsprechung übernommene Summationseffekt. Hier werde postuliert, dass die Stege einen Einfluss auf die Strömung ausübten, den man im Einzelnen nicht messen könne, und in der Summe aller Beeinträchtigungen ein negatives Ergebnis für die Pflanzenwelt entstehe. Der Abschnitt erfahre durch an anderen Stellen aufgestellte Stege keine Summation im Hinblick auf Veränderungen der Strömung. Im Übrigen beeinflussten die Stege bzw. deren Abstützungen den „Umrühreffekt“ eher positiv. Ein negativer Einfluss werde nur unterstellt. Es sei noch nicht einmal festgestellt worden, dass in dem Abschnitt überhaupt eine messbare Strömung stattfinde. Durch die Schienen sei eine Erosion vermutlich verhindert worden. Rechtlich könne nicht argumentiert werden, eine Genehmigung würde weitere Genehmigungen auf Grund des Gleichheitssatzes nach sich ziehen. Nur Gleiches sei gleich zu behandeln. Falls dies der Fall sei, seien weiteren Genehmigungen hinzunehmen, da dann eine Beeinträchtigung gerade nicht stattfinde. Offen sei, welche Strömung an dem betroffenen Uferabschnitt herrsche, welche Fließgeschwindigkeit sie aufweise und ob sie durch natürliche Gegebenheiten und die weiße Flotte nicht bedeutend mehr beeinflusst werde, als dies die Stege je könnten. Dies alles reiche nicht aus, die Grundrechte der Kläger einzuschränken.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufungen zurückzuweisen.
11 
Die Berufungsbegründung bringe keine neuen Gesichtspunkte. Die Wertigkeit der Flachwasserzone als Ort hoher Stoffumsätze und großen Floren- und Fauneninventars sei bei allen Fachleuten unbestritten; insbesondere der Selbstreinigungskraft komme eine gewichtige Bedeutung zu. Insoweit lägen gesicherte und wissenschaftlich fundierte Kenntnisse vor. Entgegen der Auffassung der Kläger sei eine Beseitigung der Anlage nach § 76 Abs. 6 WG möglich. Bestandsschutz existiere nicht. Hinsichtlich der lokalen Beurteilung der Flachwasserzone sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Stege ca. 100 m der Flachwasserzone ganzjährig überflutet seien. Die Anlagen seien nicht „nach Verlangen der Genehmigungsbehörde“ ausgeführt worden und teilweise länger als genehmigt. Die ökologische Wertigkeit des Uferbereichs sei nicht erst durch die Aufkiesung und die Stege erreicht worden. Die naturschutzfachlich hohe Bedeutung des Abschnitts ergebe sich aus der einzigartigen „Vergesellschaftung des grundwasserbeeinflussten Schilfs mit den seltenen Strandrasen“. Im südöstlichen, nicht gekiesten Bereich sei dieselbe Ufervegetation vorhanden. Die Strandrasen könnten ohne Schaden betreten werden, so dass die Stege für eine Badenutzung nicht erforderlich seien. Die Entfernung der Stege müsse schonend durchgeführt werden, gleichwohl sei der Abbau ohne erhebliche Beeinträchtigung des Uferbiotops möglich. Die Steganlagen seien in Größe und Häufung ohne Beispiel und stellten einen schweren Eingriff in die Bodenseeuferlandschaft dar. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus auch ein planerisches Konzept zur Gestaltung der unstreitig herausragenden Landschaft. Diese außergewöhnliche und einzigartige Kulisse gelte es zu schützen. Zur natürlichen Eigenart und Schönheit der Landschaft zählten störende Einbauten, wie die betreffenden Stege, nicht. Die in der Wasserrahmenrichtlinie mit europaweiter Bedeutung normierten verbindlichen Ziele zur Verbesserung und Erreichung des „guten ökologischen Zustands“ seien in den Bundes- und Landesgesetzen übernommen worden und Grundlage für verwaltungsrechtliches Handeln. In der Umsetzung der WRRL könne und müsse die Fortsetzung des Bodenseeuferplans gesehen werden. Nach fachkundigen Aussagen sei der betreffende Bereich „gefährdet“. Grund für die lokale Belastung sei die Verbauung des Ufers u.a. durch die acht Stege. Mit der Bewertung verbunden sei die Aufforderung, bis 2015 eine Verbesserung zu bewirken. Auf dieser Grundlage bedürfe es einer uneingeschränkten Umsetzung der angegriffenen Entscheidung.
12 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2005 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten sowie die Akten in den Parallelverfahren 3 S 539 - 545/05 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss vom 8. November 2005
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für das Verfahren 1. Instanz auf 9.000 EUR und für das Verfahren 2. Instanz auf 10.000 EUR festgesetzt (dabei geht der Senat hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung vom Auffangstreitwert aus, vgl. Nr. 51.2.3. des Streitwertkatalogs 1996 bzw. 2004, und schätzt hinsichtlich der Beseitigungsanordnung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz und die Abrisskosten auf insgesamt 5.000 EUR).
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2004 - 6 K 695/02 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz nebst gleichzeitiger Abbruchsanordnung.
Die früheren Grundstückseigentümer erhielten erstmals im Jahre 1962 eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines transportablen, nur in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres auszulegenden Bootsstegs. In der Folgezeit wurden weitere befristete Genehmigungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilt, zuletzt mit Bescheid des Landratsamt Konstanz vom 20.11.1995 für den weiteren Betrieb und die weitere Unterhaltung der auf den Grundstücken vorhandenen Steganlage bis zum 31.12.2000.
Mit Bescheid vom 17.1.2001 lehnte das Landratsamt Konstanz gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 einen Antrag auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die vorhandene Bootssteganlage ab, stellte fest, dass diese ersatzlos zu beseitigen ist, und forderte sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Beseitigung innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft der Entscheidung auf. Zugleich wurde für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 76 Abs. 3 WG sei die Genehmigung zu versagen, da von dem weiteren Bestand der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könne. Die Grundstückseigentümer seien als Zustandsstörer zur Durchführung der nach pflichtgemäßem Ermessen gebotenen Beseitigung verpflichtet. Die am 31.1.2001 namens der Verfügungsadressaten eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2002 zurück. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, das Landratsamt habe zu Recht die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Im Übrigen habe das Landratsamt sein Ermessen sachgerecht ausgeübt, soweit nicht ohnehin eine gebundene Entscheidung vorliege.
Die am 23.4.2002 hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach dem Bodenseeuferplan, der für die Ausfüllung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ herangezogen werden könne, befinde sich der Uferbereich in der Schutzzone II. Zutreffend hebe der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Hierzu müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Durch Bootsstege sei eine Beeinträchtigung zu erwarten, der im Hinblick auf die Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt begegnet werden müsse. Zwar bestünden hinsichtlich der Funktionsweise und der Systemzusammenhänge Erkenntnisdefizite und weiterer Forschungsbedarf. Dies stelle die grundsätzliche Bedeutung der Flachwasserzone für den Gewässerschutz auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen aber nicht grundlegend in Frage. Der Bodenseeuferplan habe auch landschaftsgestaltende Bedeutung. Die schützenswerte Flachwasserzone und der empfindliche Uferbereich würden durch die Steganlage beeinträchtigt. Unerheblich sei, dass die Beeinträchtigung - bezogen auf die konkreten Umstände - sich als geringfügig darstelle. Im Hinblick auf die Gesamtbedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt müsse jeder Beeinträchtigung begegnet werden und genüge, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweise. Gerade Steganlagen bildeten Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte. Dieser Summationseffekt stelle eine Beeinträchtigung dar. Auch nach den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990 über die Einführung der Richtlinien über die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 liege das fehlende öffentliche Interesse auf der Hand. Selbst bei Verneinung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit habe die Behörde die Genehmigung rechtsfehlerfrei abgelehnt. In diesem Fall habe sie ein weites und umfassendes Zuteilungs- bzw. Bewirtschaftungsermessen. Dieses gebe die Möglichkeit, den Gewässerschutz zu optimieren. Eine Versagung komme in Betracht, wenn Andere sich auf die Entscheidung berufen könnten und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung eingeleitet würde. Ermessenserwägungen seien nicht erforderlich gewesen, da ein Fall der Ermessensreduktion auf Null vorgelegen habe. Die insgesamt acht Steganlagen seien in Häufung und Größe ohne Beispiel und stellten schon rein optisch einen schweren Eingriff in die Landschaft dar. Jeder Steg wirke auch für sich betrachtet wuchtig und störend. Auf der optischen Ebene habe sich ein „Summationseffekt“ eingestellt, der ein Einschreiten erfordere. Ob und in welcher landschaftsverträglichen Form ein einzelner Steg das nicht verkannte Interesse der Anlieger, durch das häufig schlammige Ufer tieferes Wasser zu erreichen, befriedigen könnte, sei nicht Gegenstand der Ermessensentscheidung gewesen. In Verbindung mit sachverständigen Angaben der amtlichen Auskunftspersonen habe der Augenschein bestätigt, dass dem Strandabschnitt schon auf Grund seiner Ausdehnung sowohl unter als auch über Wasser eine hohe Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Bodensees und die Bewahrung seltener Pflanzengemeinschaften zukomme. Die Feststellungen reichten aus, um die von allen Sachverständigen anerkannte hohe Schutzwürdigkeit dieser Flachwasser- und Überflutungszone uneingeschränkt anzuerkennen und ihre Einstufung in Zone I - wäre der Strand gänzlich unberührt - für gerechtfertigt zu halten. Auf Grund der Schwere des Eingriffs bestehe kein Ermessensspielraum. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus ein planerisches Konzept zur Gestaltung der Uferlandschaft, die von Bauten aller Art, insbesondere Freizeiteinrichtungen, möglichst frei bleiben solle. § 76 Abs. 3 WG gestatte es, diesem planerischen Willen zur Gestaltung des Seeufers selbst in Fällen, in denen die Limnologie nicht nachweisbar berührt wäre oder auf andere Weise gesichert werden könnte, zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gelte auch für bestehende Anlagen, wenn sie von Anfang an nur vorübergehend und letztmals - unter der Geltung des neuen § 76 Abs. 3 WG - nur noch einmal als „Übergangslösung“ zugelassen werden sollten. Dass es nicht um eine erstmalige Zulassung gehe, sondern „lediglich“ der nahezu Jahrzehnte währende Bestand verlängert werden solle, biete keinen Anlass für eine „besondere“ Ermessensabwägung. Die zunehmende Sauberkeit des Bodensees stelle keinen Grund dar, beim Uferschutz nachzulassen. Die bereits in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27.10.1960 verankerte und mit der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums vom 7.2.1990 umgesetzte Pflicht, Gewässerschutzmaßnahmen durchzusetzen, werde heute vor allem als Vorsorgeschutz verstanden. Dieser Verpflichtung sei das Land gerade in jüngerer Zeit nachgekommen. Die Richtlinien stünden unter dem Leitgedanken eines einheitlichen Gewässerschutzes. Wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge bedinge der Gewässerschutz eine ganzheitliche Betrachtungsweise. Belastungen seien einzeln und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen und so gering wie möglich zu halten, da Schäden nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Die Ufer- und Flachwasserzone sei in allen internationalen Vereinbarungen und Absichtserklärungen zum Schutz des Bodensees an herausragender Stelle berücksichtigt und werde in den Anrainerstaaten umgesetzt. Dem Vorsorgegedanken würde zuwidergehandelt, wenn - auch unter Berücksichtigung von zwangsläufig zu erwartenden Berufungsfällen - private Steganlagen zugelassen würden. Auch dies führe zu einer Ermessensreduktion. Dem Vorhaben stünden auch nicht wasserwirtschaftliche Gründe entgegen. Die Steganlage liege im Bereich der Anordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Bodenseeufers des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957. Zwar habe das Regierungspräsidium Freiburg mit Erlass vom 5.3.1969 allgemein die Zustimmung erteilt, dass das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde im Landschaftsschutzgebiet Ausnahmen zulasse, wenn das Grundstück in genehmigter Weise mit einem Wohnhaus bebaut sei. Im Fall der Kläger sei eine Befreiung aber nie erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 63 NatSchG lägen nicht vor. Die Steganlage verstoße auch gegen § 24a NatSchG. Naturnaher Uferbereich und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees seien besonders geschützte Biotope. Dass der Bereich einen besonderen Schutz habe, zeige seine Ausweisung sowohl als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24 a-Biotop. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Biotops durch die Steganlage liege vor. Erteilte Genehmigungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen. Offen bleiben könne, ob das Biotop - wie von den Klägern vorgetragen - durch von ihnen vorgenommene Kiesaufschüttungen entstanden sei, da dies keine Befugnis begründe, es zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass das Biotop bei Beseitigung der Steganlage Schaden nehmen könnte. Dem stehe § 24 a Abs. 2 NatSchG entgegen. Die naturschutzrechtlichen Regelungen führten nicht zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Unerheblich sei, dass es an anderen Stellen zu massiveren Eingriffen komme. Es seien keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Herausgreifen ersichtlich. Gleichheit im Unrecht gebe es nicht. Die Beseitigungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 76 Abs. 6 WG. Auch insoweit seien Ermessensfehler nicht feststellbar.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen das am 7.2.2005 zugestellte Urteil haben die Berufungskläger am 4.3.2005 Berufung eingelegt.
Sie beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Konstanz vom 17.1.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 zu verpflichten, ihnen eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für den weiteren Bestand der auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525, Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz vorhandenen Bootssteganlage zu erteilen.
Zur Begründung wird vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehöre die Steganlage nicht zu einem „Ensemble“ von insgesamt acht Bootsstegen. Der Vorwurf eines schweren optischen Eingriffs gehe fehl, da der Steg so von der Behörde vorgeschrieben worden sei. Die Kläger hätten immer betont, jede andere Form durchzuführen. Das Nein der Genehmigungsbehörde werde weder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch den Grundrechten der Kläger gerecht. Ob sich ihre Grundstücke im Bereich eines Landschaftsschutzgebiets bzw. im Bereich der Anordnung des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957 befänden, könne nicht verifiziert werden. In Zweifel gezogen werde, dass die Verordnung ordnungsgemäß verkündet worden sei. Außerdem sei sie nachträglich mehrfach geändert worden, u.a. sei ein § 2 a eingefügt worden, wonach die naturschutzrechtliche Erlaubnis durch eine gleichzeitig erforderliche Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften ersetzt werde. Bei früheren Genehmigungen habe die Anordnung nie eine Rolle gespielt. Das Fehlen einer Befreiung könne den Klägern nicht angelastet werden. Die Anlage sei nicht abweichend von der Genehmigung erstellt bzw. umgebaut worden. Eine Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung i.S.d. § 76 WG sei nicht nachweisbar und führe im Übrigen nur zur formellen Genehmigungspflichtigkeit. Die Ablehnung der Genehmigung sei ermessensfehlerhaft. Das „Wohl der Allgemeinheit“ unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und sei auf Grund einer konkreten Einzelfallbetrachtung zu entscheiden. Eine solche habe das Verwaltungsgericht nicht angestellt, sondern lediglich auf den Bodenseeuferplan und die dort festgelegte Schutzzone II verwiesen. Diese lasse Eingriffe zu, wenn sie mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiege. Unter diesen Voraussetzungen könne insbesondere die Erweiterung von Steganlagen zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfelder beseitigt oder reduziert würden und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden könne. Dem widerspreche das Angebot, ein in der Nähe liegendes Bojenfeld zu nutzen. Der Abriss bestehender Anlagen sei in der Schutzzone II nicht aufgeführt. Im Hinblick auf Art. 14 GG sei es bedenklich, die Gewässerbenutzung vom Eigentumsgebrauch abzuspalten. Dies gehe über den Schutz der Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus. Ein freies Ermessen dahin, selbst grundlos eine Erlaubnis zu versagen, sei nicht verfassungskonform. Lägen gesetzliche Versagungsgründe nicht vor, sei einem Grundeigentümer die Nutzung zu gestatten. Art. 14 GG garantiere die Privatnützigkeit. Der Eigentumsgebrauch solle durch die Sozialpflichtigkeit zugleich, nicht aber ausschließlich dem Gemeinwohl dienen. Verliere auf Grund eines Verwaltungseingriffs das Eigentum seine Privatnützigkeit, stelle dies eine Enteignung dar. Abgesehen davon gebe es verfestigte Nutzungsbefugnisse, die Vertrauensschutz gewährten. Die zur Ablehnung führenden Gründe seien seit 1984 bekannt, aber nicht angewandt worden. Dies entfalte Vertrauensschutz, dass sich die Praxis der Verwaltungsbehörde nicht willkürlich, sondern nur auch Grund neuer Erkenntnisse ändere. Der durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG intendierte Freiheits- und Dispositionsschutz sei nur gewährleistet, wenn die Kompetenz zur Inhaltsneu- oder Umgestaltung unter Wahrung eines Mindestmaßes von Kontinuität wahrzunehmen sei. Der eigentumsspezifische Vertrauensschutz führe zu einem (entschädigungsrechtlichen) Schutz von Nutzungsbefugnissen, wenn diese durch Dispositionen des Eigentümers ins Werk gesetzt worden seien. Das Vorgehen widerspreche auch Art. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar sei und der Mensch nicht zum Objekt eines staatlichen Verfahrens gemacht werden dürfe. Dies sei der Fall, wenn „plötzlich“ im Jahre 2000 die Beseitigung der Stege verlangt werde. Die Kläger hätten im Vorfeld Alternativen angeboten, die „willkürlich“ abgelehnt worden seien. Was unter der „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone zu verstehen sei, sei heute zweifelhafter denn je. Dies habe Auswirkungen auf den Bodenseeuferplan. Etwaigen Ungewissheiten hätte durch einen entsprechenden Vorbehalt nach § 76 Abs. 4 WG Rechnung getragen werden können. Es liege auch ein Verstoß gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG vor. Die Grundrechtswidrigkeit bestehe, solange nicht durch ein verfassungskonformes Gesetz das Willkürverbot aufgehoben werde. Es gehe nicht an, das „Wohl der Allgemeinheit“ uferlos auszudehnen und dadurch die Rechte Einzelner einzuschränken. Auch die erstmals vom Verwaltungsgericht problematisierte optische Beeinträchtigung sei im Lichte des Art. 14 GG zu sehen. Rein optischen Belangen des Landschaftsschutzes komme eine geringere Schutzbedürftigkeit zu als absolut zu schützenden Umweltgütern oder -belangen. Sie fänden in § 76 WG keine Grundlage. Die Behörde habe über Jahrzehnte hinweg eine optische Beeinträchtigung noch nicht einmal am Rande erwähnt. Die mangelnde Abstufung der Bewertung der Optik lasse das Urteil als verfassungswidrig erscheinen. Die Anordnung des Landkreises Konstanz - soweit sie überhaupt Wirkung entfalte - sei verfassungswidrig, da sie in die Eigentumsrechte der Kläger eingreife und das Landratsamt genau diese Stege vorgeschrieben habe. Auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgericht, dass bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen die Genehmigung gewissermaßen im (freien) Ermessen der Behörde stehe, sei verfassungswidrig. Wenn Versagungsgründe nicht vorlägen, führe eine Versagung der Genehmigung zu einem Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte der Kläger, insbesondere in die Eigentumsgarantie. Entgegen der im Bodenseeuferplan niedergelegten „limnologischen“ Grundsätze hätten erst Kläranlagen mit der Eutrophierung Schluss gemacht. Die Flachwasserzone sei nicht in der Lage gewesen, den Bodensee angesichts der in ihn gelangenden Schadstofffrachten zu reinigen. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone sei eine Postulat, das der Überprüfung nicht standhalte, zumindest handle es sich beim Bodenseeuferplan nicht um ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“. Angesichts neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der vorgelegten Gutachten müsse der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung überprüfen. Die Kläger hätten nachgewiesen, dass ein Abriss der Stege nicht zu befürworten sei. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Flachwasserzone wie eine natürliche Kläranlage wirke, werde nicht dargelegt, weshalb ein Steg den Wellengang beeinträchtige. Nicht die Stege seien für den Wuchs oder Nichtwuchs der Strandrasengesellschaft verantwortlich, sondern das an einigen Stellen austretende Hangwasser. Etwaige Beeinträchtigungen ließen sich durch einfache Mittel beseitigen. Eine Einzelfallbetrachtung habe nicht stattgefunden. Der Hinweis auf den Bodenseeuferplan und die Schutzzone II könne dies nicht ersetzen. Eine Beseitigung der Stege würde zu einer stärkeren Schädigung führen. Die bruchstückhaften Erkenntnisse über die sog. Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone rechtfertigten keine Untersagung. Der vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte Summationseffekt werde von anderen Gerichten in dieser Form nicht geteilt. Unklar sei, ob der Begriff in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verstanden werde. Es werde nicht hinterfragt, ob er in rechtlicher Hinsicht auf Grund der im Rahmen einer Gleichbehandlung heranzuziehenden Gegebenheiten existiere. In tatsächlicher Hinsicht bleibe er ein Postulat, da bereits die „Beeinträchtigung“ ein Postulat darstelle. Auch in den Verwaltungsvorschriften werde eine Entlastung und Renaturalisierung nur bei Vorliegen von „Beeinträchtigungen“ gefordert. Außerdem könnten Anlagen zugelassen werden, wenn sie wegen ihrer Zweckbestimmung an den Standort gebunden seien. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung für nachgewiesen halte, wäre sie auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Beklagtenseite habe jeden Kompromiss abgelehnt. Unabhängig davon könne eine Verwaltungsvorschrift nicht das Gesetz konterkarieren. Nicht berücksichtigt worden sei, dass sich die „optische Wirkung“ der Stege ständig verändere. Im Sommer seien sie aufgrund des hohen Wasserstandes kaum zu sehen. Während des Niedrigwassers im Winter seien sie eingezogen. Alle acht Steganlagen seien „auf einen Blick“ nicht zu sehen. Außerdem handle es sich bei den Anlagen im östlichen Teil um kleine, auf Pfählen stehende Stege, die weniger weit ins Wasser reichten. Das Argument der individuellen Freizeitnutzung berücksichtige nicht, dass es sich um Grund und Boden der Kläger handele, der 6 bis 10 Monate im Jahre nicht überspült sei und somit keine Nutzungsbeeinträchtigung auf Grund eines vorhandenen Wasserbettes erfahren könne und dürfe. Die Behauptung, der Abschnitt sei eigentlich der Schutzzone I zuzuweisen, sei eine politisch abgewogene Entscheidung, die nicht wissenschaftlich fundiert nachzuvollziehen sei. Die Pflanzen hätten gerade auf Grund der Stege und deren Nutzung entstehen können. Die Vegetation würde durch die von der Verwaltung präferierten Zugangsmöglichkeiten vernichtet werden. Selbst wenn die Anordnung des Landkreises Konstanz wirksam sei, ergebe sich aus dem bei der LFU abrufbaren Kartenmaterial, dass sich zwischen dem Natur- und dem Landschaftsschutzgebiet offensichtlich ein nicht schutzwürdiger Streifen befinde. Dies widerspreche der Behauptung, dass der Bereich nur auf Grund der Bebauung der Schutzzone II zugewiesen worden sei. Außerdem sei fraglich, ob die Anordnung noch angewendet werden könne. Im Übrigen sei sie nicht einschlägig. Die Stege seien nicht verunstaltend. Das Ufer sei in diesem Bereich massiv bebaut. Die Stege beeinträchtigten nicht das ästhetische Empfinden. Es handele sich nicht um ein besonders geschütztes Biotop nach § 24 a NatSchG, da es an einer Renaturierung fehle. Der Abbau der Stege hätte eine schädigende Wirkung und wäre bei Annahme eines geschützten Biotops nach § 24 a Abs. 2 NatSchG verboten. Im Übrigen bestehe nach § 24 a Abs. 5 NatSchG für vorhandene Anlagen eine Genehmigungspflicht, soweit - wie vorliegend - keine nach dem 1.1.1992 entstandenen überwiegenden Gründe des Gemeinwohls entgegenstünden. Auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen getroffene Maßnahmen und Verbote seien im Rahmen der Sozialbindung nicht entschädigungslos zu dulden. Die Beseitigung politisch nicht gewünschter Stege sei kein rechtlich relevantes Motiv. Soweit im Beseitigen eine Renaturierung gesehen werde, werde übersehen, dass die Strandlingsgesellschaft durch künstliche Auffüllung mit Kies und trotz Nutzung der Stege entstanden sei. Nachdem sich an den Verhältnissen nichts geändert habe, stelle sich die Frage, warum eine Verlängerung nicht möglich sei. Eventuelle Entfaltungseinschränkungen könnten durch eine Erhöhung der Stege geheilt werden. Dies habe das Landratsamt nicht in seine Überlegungen einbezogen, was eine Ermessensausübung als fehlerhaft erscheinen lasse und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ gebe es keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Klimaänderungen hätten gravierendere Auswirkungen auf die Flachwasserzone mit sich gebracht. Die Stege hätten weder makro- noch mikroökologisch schädliche Einflüsse. Der Bodenseeuferplan sei kein „antizipiertes Sachverständigengutachten“, sondern eine Abwägung widerstreitender Interessen. Als solche habe er weder Gesetzes- noch sonstige Kraft erlangt. Einschränkungen könnten nur ausgesprochen werden, wenn tatsächlich nachgewiesen wäre, dass der einzelne Steg auf - was auch immer - schädlich einwirken würde und die Beseitigung bzw. Verhinderung dieser schädlichen Einwirkung auf Grund gesetzlicher Vorschriften höherrangig wäre als die grundgesetzlich geschützten Positionen der Kläger. Die Stege durchschnitten kein Schilfröhricht. Die Sandrasengesellschaft, die Strandschmiele und insbesondere das Bodensee-Vergissmeinnicht seien als Pflanzen der Roten Liste zu schützen und zu bewahren. Dem stünde die Anpflanzung von Schilfröhricht entgegen. Durch regelmäßige Mahd sei ein Ausbreiten des Schilfs verhindert worden. Dies würde mit dem Abriss der Stege und der befürchteten Erosion hinfällig. Dass durch das Betreten der Stege Lebensraum für Schilfbrüter gestört werde, sei nicht nachvollziehbar, nachdem es sich nicht um einen schilfbewachsenen Uferabschnitt handele. Im Übrigen würden Wasservögel auch durch menschliche Aktivitäten auf den Grundstücken gestört werden. Bei Aufstellung des Uferplans sei die jetzt vorgefundene Bepflanzung nicht vorhanden gewesen. Die Schutzzone II sei daher nicht wegen des Vorhandenseins einer besonderen Artenvielfalt an Submersen erfolgt. Die Kläger hätten durch Einbringung von Kies die Voraussetzungen geschaffen. Austretendes Hangschichtwasser gebe es in diesem Bereich nicht. Deshalb gebe es auch keinen Schilfbewuchs. Wenn die Stege wegen der Belichtung beseitigt werden müssten, gelte dies erst recht für den Uferbewuchs. Durch den Wellenschlag der weißen Flotte und die dadurch aufgewirbelten Sedimente komme es zu einer lang andauernden „Verdunkelung“, die bei weitem flächiger sei, als dies die Stege je sein könnten. Im Übrigen stünden Abhilfemaßnahmen (Gitter, Glas) zur Verfügung. Warum die Stege die Belüftung hinderten, sei nicht ersichtlich. Der Stoffabbau erfolge zum großen Teil anaerob, bedürfe also keiner Belüftung. Eine solche wäre sogar schädlich. Die Überschwemmung der Flachwasserzone und der Strandlingsgesellschaften halte nur wenige Monate an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in dieser kurzen Zeit der gesamte See gereinigt werden könne. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass die Hauptlast der Reinigung dort stattfinde, wo sich immer und ständig Wasser befinde. Die Flachwasserzone werde überschätzt, zumal Schadstoffe nicht verschwänden, sondern nur verlagert würden. Sicherlich finde ein Schadstoffumbau statt. Solange allerdings nicht klar sei, welcher Art er sei, könne auch nicht behauptet werden, dass die Stege ihn störten. Ein Großteil des Schadstoffumbaus finde ohne Sauerstoff und Licht statt, so dass mangels Kenntnis der Zusammenhänge eine Behinderung durch die Stege nicht behauptet werden könne. Die Grundrechte der Kläger würden mit rechtlich nicht vorhandenen „Schutzgütern“ eingeschränkt. Richtig sei, dass eine Bepflanzung im Vergleich zum nackten Erdboden eine größere Oberfläche aufweise und damit mehr Platz für Bakterien und sonstige stoffumwandelnde Biomasse biete. Dabei werde aber unterschlagen, dass die Stege mit Muscheln und anderen Meerestieren besetzt seien, die die Oberfläche ebenfalls vergrößerten und Schmutzstoffe „ab-“ bzw. umbauten. Dieser zusätzliche „Reinigungseffekt“ wäre bei einer „Reinigungsbilanz“ der angeblichen Beschattung etc. entgegenzusetzen. Noch schwerer begreiflich sei der von der Rechtsprechung übernommene Summationseffekt. Hier werde postuliert, dass die Stege einen Einfluss auf die Strömung ausübten, den man im Einzelnen nicht messen könne, und in der Summe aller Beeinträchtigungen ein negatives Ergebnis für die Pflanzenwelt entstehe. Der Abschnitt erfahre durch an anderen Stellen aufgestellte Stege keine Summation im Hinblick auf Veränderungen der Strömung. Im Übrigen beeinflussten die Stege bzw. deren Abstützungen den „Umrühreffekt“ eher positiv. Ein negativer Einfluss werde nur unterstellt. Es sei noch nicht einmal festgestellt worden, dass in dem Abschnitt überhaupt eine messbare Strömung stattfinde. Durch die Schienen sei eine Erosion vermutlich verhindert worden. Rechtlich könne nicht argumentiert werden, eine Genehmigung würde weitere Genehmigungen auf Grund des Gleichheitssatzes nach sich ziehen. Nur Gleiches sei gleich zu behandeln. Falls dies der Fall sei, seien weiteren Genehmigungen hinzunehmen, da dann eine Beeinträchtigung gerade nicht stattfinde. Offen sei, welche Strömung an dem betroffenen Uferabschnitt herrsche, welche Fließgeschwindigkeit sie aufweise und ob sie durch natürliche Gegebenheiten und die weiße Flotte nicht bedeutend mehr beeinflusst werde, als dies die Stege je könnten. Dies alles reiche nicht aus, die Grundrechte der Kläger einzuschränken.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufungen zurückzuweisen.
11 
Die Berufungsbegründung bringe keine neuen Gesichtspunkte. Die Wertigkeit der Flachwasserzone als Ort hoher Stoffumsätze und großen Floren- und Fauneninventars sei bei allen Fachleuten unbestritten; insbesondere der Selbstreinigungskraft komme eine gewichtige Bedeutung zu. Insoweit lägen gesicherte und wissenschaftlich fundierte Kenntnisse vor. Entgegen der Auffassung der Kläger sei eine Beseitigung der Anlage nach § 76 Abs. 6 WG möglich. Bestandsschutz existiere nicht. Hinsichtlich der lokalen Beurteilung der Flachwasserzone sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Stege ca. 100 m der Flachwasserzone ganzjährig überflutet seien. Die Anlagen seien nicht „nach Verlangen der Genehmigungsbehörde“ ausgeführt worden und teilweise länger als genehmigt. Die ökologische Wertigkeit des Uferbereichs sei nicht erst durch die Aufkiesung und die Stege erreicht worden. Die naturschutzfachlich hohe Bedeutung des Abschnitts ergebe sich aus der einzigartigen „Vergesellschaftung des grundwasserbeeinflussten Schilfs mit den seltenen Strandrasen“. Im südöstlichen, nicht gekiesten Bereich sei dieselbe Ufervegetation vorhanden. Die Strandrasen könnten ohne Schaden betreten werden, so dass die Stege für eine Badenutzung nicht erforderlich seien. Die Entfernung der Stege müsse schonend durchgeführt werden, gleichwohl sei der Abbau ohne erhebliche Beeinträchtigung des Uferbiotops möglich. Die Steganlagen seien in Größe und Häufung ohne Beispiel und stellten einen schweren Eingriff in die Bodenseeuferlandschaft dar. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus auch ein planerisches Konzept zur Gestaltung der unstreitig herausragenden Landschaft. Diese außergewöhnliche und einzigartige Kulisse gelte es zu schützen. Zur natürlichen Eigenart und Schönheit der Landschaft zählten störende Einbauten, wie die betreffenden Stege, nicht. Die in der Wasserrahmenrichtlinie mit europaweiter Bedeutung normierten verbindlichen Ziele zur Verbesserung und Erreichung des „guten ökologischen Zustands“ seien in den Bundes- und Landesgesetzen übernommen worden und Grundlage für verwaltungsrechtliches Handeln. In der Umsetzung der WRRL könne und müsse die Fortsetzung des Bodenseeuferplans gesehen werden. Nach fachkundigen Aussagen sei der betreffende Bereich „gefährdet“. Grund für die lokale Belastung sei die Verbauung des Ufers u.a. durch die acht Stege. Mit der Bewertung verbunden sei die Aufforderung, bis 2015 eine Verbesserung zu bewirken. Auf dieser Grundlage bedürfe es einer uneingeschränkten Umsetzung der angegriffenen Entscheidung.
12 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2005 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten sowie die Akten in den Parallelverfahren 3 S 539 - 545/05 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss vom 8. November 2005
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für das Verfahren 1. Instanz auf 9.000 EUR und für das Verfahren 2. Instanz auf 10.000 EUR festgesetzt (dabei geht der Senat hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung vom Auffangstreitwert aus, vgl. Nr. 51.2.3. des Streitwertkatalogs 1996 bzw. 2004, und schätzt hinsichtlich der Beseitigungsanordnung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz und die Abrisskosten auf insgesamt 5.000 EUR).
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2008 - 3 K 5707/07 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss vom 10.09.2009 - BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310, § 124 VwGO Nr. 32). Das Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum als fehlerhaft erachtet wird (OVG Sachen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2008 - 1 L 122/08 -, NVwZ-RR 2009, 136). Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, juris). Die Tiefe der geforderten Auseinandersetzung hängt von der Tiefe der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts ab. Des Weiteren muss die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes dargetan werden. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Wird - wie hier - ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Jedenfalls Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag genügt zwar den Anforderungen an die Darlegung des benannten Zulassungsgrundes; die von ihr vorgebrachten Gründe rechtfertigen indessen nicht den Schluss, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (§ 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = DVBl. 2004, 838).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis (als untere Wasserbehörde) vom 21.02.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2007 sowie die Klage auf Feststellung, dass die von der Klägerin beabsichtigte und vorsorglich beantragte Erkundungsbohrung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... auf ihrer Gemarkung nicht erlaubnispflichtig sei, und hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten, für die Erkundungsbohrung eine entsprechende Erlaubnis zu erteilen, ebenso wie die weitere Klage, die Erlaubnis für die Grundwasserentnahme zur Bewässerung des Sportplatzgeländes sowie - hilfsweise - eine gegebenenfalls erforderliche Bewilligung hierzu zu erteilen, unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden abgewiesen. Es hat - teils klarstellend, teils ergänzend - weiter ausgeführt, dass sowohl die beabsichtigte Probebohrung als auch die geplante Grundwasserentnahme der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht unterliege. Die geplante Nutzung des Grundwassers zur Wässerung der öffentlichen Rasenspielfelder sei nicht nach § 33 WHG erlaubnisfrei. Der Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis und/oder Bewilligung stünden Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 WHG entgegen. Die von der Klägerin angestrebte - zusätzliche - Wasserentnahme, wenngleich auch nur in geringem Umfang, erhöhe die gesamte Entnahmemenge aus dem Grundwasserleiter jedenfalls in den Trockenperioden, was wiederum zu einer Überbewirtschaftung führen würde. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles komme die Erteilung einer Erlaubnis bzw. einer Bewilligung unter Auflagen gleichfalls nicht in Betracht.
Die Klägerin hält dem - zusammengefasst - entgegen, die beabsichtigte Probebohrung zur Erschließung von Grundwasser unterfalle nicht der Genehmigungspflicht. Denn es sei zwischen dem Pumpversuch einerseits und einer gegebenenfalls späteren wiederkehrenden Entnahme von Grundwasser andererseits zu unterscheiden. Die Probebohrung diene primär der erstmaligen Erschließung des Grundwassers. Sie diene somit nur einer zu vorübergehenden Zwecken erfolgten Grundwasserbenutzung in geringen Mengen. Die Probebohrung solle durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden. Deshalb bestünden entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte für signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers. Die Entnahme des Grundwassers zu Gießzwecken führe im Ergebnis auch nicht zu einer zusätzlichen Grundwasserentnahme, nachdem bisher der Wasserbedarf vom Zweckverband RiesWasserVersorgung, dem die Klägerin angehöre, gedeckt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass in Trockenperioden die Wasserentnahmekapazität des Tiefbrunnens II A nicht ausreichen würde, lägen nicht vor. Eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG sei nicht zu erwarten. Da der Zweckverband RiesWasserVersorgung bisher das benötigte Gießwasser geliefert habe, käme es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu einer Überbewirtschaftung. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die geplante Grundwasserentnahme zwischen 2.000 m³ und 5.000 m³ betrage und im Verhältnis zu der im Tiefbrunnen II A tatsächlich geförderten Wassermenge i.H.v. ca. 400.000 m³ als geringfügig anzusehen sei. Darüber hinaus spreche gegen eine Überbewirtschaftung, dass im Umfeld der geplanten Bohrung bei den Grundwassermessstellen Wört 1, 2 und 4 seit Jahrzehnten ein leicht steigender Trend des Wasserdargebots festzustellen sei. Eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung sei ebenso wie ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels daher nicht zu befürchten. Selbst wenn man eine Überbeanspruchung des Wasserdargebots unterstelle, könne dies durch Auflagen vermieden werden. So könnten durch Auflagen die Dauer der Entnahme, die Aussetzung der Entnahme für bestimmte Zeiträume, aber auch die Beschränkung des Umfangs der Entnahme geregelt werden. Eine Erlaubnis bzw. Bewilligung stehe grundsätzlich im Ermessen des Beklagten. Nachdem keine tragfähigen Ermessenserwägungen für eine Ablehnung sprächen, komme eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. Im Übrigen habe sich die Frage des Ermessens für den Beklagten nicht gestellt. Deswegen hätte er vom Verwaltungsgericht verpflichtet werden müssen, die beantragte Gestattung zu erteilen, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Grundwasserentnahme zu entscheiden.
Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Rechtmäßigkeit der auf § 6 Abs. 1 WHG gestützten Versagung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung begegnet auch vor dem Hintergrund der Einwendungen der Klägerin aus den in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründen, die sich das Verwaltungsgericht in Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO insgesamt zu Eigen gemacht hat, und den weiteren Ausführungen im beanstandeten Urteil keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Vorauszuschicken ist, dass der Senat auch im Zulassungsverfahren auf das WHG in der bis zum 28.02.2010 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S 3245, zuletzt geändert am 22. Dezember 2008; im Folgenden: WHG 2008) abzustellen hat. Das (neue) WHG vom 31. Juli 2009 tritt zwar am 01.03.2010 - also noch während des Zulassungsverfahrens - in Kraft. Aber die Klägerin hat innerhalb der Frist, in der der Antrag auf Zulassung der Berufung zu begründen ist, mit Blick auf diese Rechtsänderung keine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2/03 -, NVwZ 2004, 744).
a.) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die geplante Grundwasserentnahme für die Bewässerung des kommunalen Sportgeländes - insbesondere in Trockenperioden - eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 2 WHG 2008 wasserrechtlich gestattungspflichtige und keine nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2008 vom wasserrechtlichen Erlaubnis- und Bewilligungsvorbehalt freigestellte Benutzung des Grundwassers darstellt. Denn die Grundwasserbenutzung erfolgt nicht in geringen Mengen und gleichzeitig zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. letztgenannten Vorschrift, denn beide dort benannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 33 Rn. 4 b). Eine regelmäßig wiederkehrende, wenn auch saisonal oder aus anderen Gründen unterbrochene Grundwasserbenutzung kann nicht als vorübergehende angesehen werden. Denn die Benutzung ist hier wasserhaushaltlich gesehen von Dauer; vorübergehend muss der Zweck und nicht die Benutzung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1967 - IV 208.65 -, BVerwGE 27, 176). Eine nur in Wachstumsperioden oder in Trockenzeiten eingesetzte, aber doch für diese Zeiten immer gedachte Beregnungsanlage ist daher nicht bloß eine Gewässerbenutzung zu einem vorübergehenden Zweck (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 33 Rn. 4 b; Knopp, in Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG u. AbwAG, § 33 WHG Rn. 11).
b.) Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WHG 2008 vorliegen; die Klägerin hat diese Rechtsauffassung mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend in Zweifel gezogen. Nach dieser Vorschrift sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG) verhütet oder ausgeglichen wird. Das Verwaltungsgericht hat - auch - unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide zutreffend dargelegt, dass aufgrund der geplanten Grundwasserentnahme unter Berücksichtigung der konkreten hydrogeologischen Besonderheiten eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu besorgen ist. Dem Grundwasser kommt allgemein und insbesondere als Grundlage für die öffentliche Wasserversorgung eine überragende Bedeutung für die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit - einwandfreiem - Trinkwasser zu (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 07.12.2009 - 3 S 170/07 -, juris; NK-Urteil vom 26.11.2009 - 3 S 140/07 -, juris). Dr. ... ... vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - LGRB - hat in seiner fachtechnischen Stellungnahme vom 14.01.2007, auf die der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid und das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme hierauf hingewiesen haben, ausgeführt, dass bei der geplanten Bohrtiefe von 30 m die Bohrung in den genutzten Grundwasserleiter einbinden würde. Der Standort der Bohrung und der nachfolgenden Grundwasserentnahme befinde sich zudem im unmittelbaren Zustrom zum Brunnen II A, der durch den Zweckverband RiesWasserVersorgung als die bedeutendste und ergiebigste Fassungsanlage im Rotach- und Gerbachtal intensiv genutzt werde. Es sei insgesamt festzustellen, dass die Ergiebigkeit aller Brunnen im Rotachtal im Laufe der Betriebsjahre sehr deutlich zurückgegangen sei. Dies gelte auch für den Brunnen II A. Dies sei u.a. auf eine Überbewirtschaftung des Kieselsandstein-Aquifers, verbunden mit einer starken Absenkung der Grundwasserdruckhöhe in den Brunnen zurückzuführen. Das Grundwasservorkommen im Einzugsbereich des Brunnens II A bedürfe in besonderem Maße des vorsorgenden Grundwasserschutzes, vor allem im Hinblick auf die Schonung des Grundwasserdargebots. Zusätzliche Grundwasserentnahmen, die nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienten, sollten hier strikt unterbleiben. Hydrogeologische Argumente, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigten, bestünden nicht. Dieser fachtechnischen Stellungnahme ist unmissverständlich zu entnehmen, dass bei einer weiteren Grundwasserentnahme, die - wie bei einer Beregnung von Rasenspielflächen - nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung dient, eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung und damit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG 2008 zu erwarten ist. Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit dieser fachbehördlichen Stellungnahme weder inhaltlich auseinander, noch werden gar Zweifel aufgezeigt, die dieser Stellungnahme anhafteten. Für den Senat stellen sich die Ausführungen des LGRB als in sich schlüssig, widerspruchsfrei und folgerichtig dar. Er vermag keine Anhaltspunkte zu erkennen, die Bedenken an ihrer Tragfähigkeit begründeten. Die Klägerin sucht zwar der vom Verwaltungsgericht und der unteren Wasserbehörde befürchteten Überbewirtschaftung mit dem Argument zu begegnen, das benötigte Gießwasser sei bisher ohnehin vom Zweckverband RiesWasserVersorgung bezogen worden. Sie meint daher, die Entnahmemenge des Grundwassers würde bei gesamtbilanzieller Sicht nicht verändert werden. Dieser Einwand verfängt jedoch nur bei vordergründiger Betrachtung. Der Beklagte hat bereits in seinem Bescheid vom 21.02.2007 darauf hingewiesen, es sei unzutreffend, dass das Wasser zur Bewässerung der Sportanlagen bereits bislang ausschließlich dem Tiefbrunnen II A entnommen worden sei und die beabsichtigte Grundwasserentnahme daher im Ergebnis zu keiner Beeinträchtigung des lokalen Grundwasserdargebots führe. Die Trinkwasserversorgung der Klägerin, an die die Rasenbewässerung des Sportplatzes bislang angeschlossen gewesen sei, erfolge über den Wasserturm Hirschhof, der von einer Vielzahl von Brunnen (14 Stück) gespeist werde. Auf den Tiefbrunnen II A entfalle dabei - in Bezug auf die Gesamtfördermenge des Zweckverbands RiesWasserVersorgung - nur ein Förderanteil von etwa 25 %. Ferner übersieht die Klägerin, dass die von ihr geplante Grundwasserentnahme ausschließlich aus dem Grundwasserleiter entnommen werden soll, der im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A liegt und diesen speist. Um also das Grundwasserdargebot bezüglich des Tiefbrunnens II A nicht durch weitere Grundwasserentnahmen zu belasten bzw. die Grundwasserdruckhöhe nicht weiter zu gefährden, was allein der unmissverständlichen fachbehördlichen Stellungnahme des LGRB vom 24.01.2007 entspräche, müsste bei Zulassung der von der Klägerin geplanten Grundwasserentnahme dem Wasserzweckverband hinsichtlich des Tiefbrunnens II A eine entsprechend geminderte Grundwasserentnahme auferlegt werden, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Nur insoweit könnte eine der Gesamthöhe nach unveränderte Grundwasserentnahmebilanz in Bezug auf den Tiefbrunnen II A, um dessen Schutz es für die Gewährleistung der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorliegend allein geht, gewährleistet werden. § 6 Abs. 1 WHG 2008 hat ganz besonders den Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung zum Ziel, mit gutem Grund, denn es besteht eine Vermutung dahingehend, dass im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung besonders sorgfältig mit dem Schutzgut Grundwasser - sowohl bei der Erschließung als auch bei der Förderung - umgegangen wird. Bei der Beurteilung, ob i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG 2008 von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist zu beachten, dass, sofern das Grundwasser betroffen ist, hierfür schon die nicht ganz entfernte, nur theoretische Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung ausreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80/01 -, BauR 2002, 1359). Deshalb war der Beklagte auch nicht gehalten, zur Vermeidung der Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung das Grundwasser im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A neu zu kontingentieren, um der Klägerin eine Grundwasserentnahme aus dem Grundwasserleiter zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht geäußerte Befürchtung, dass mit der Erteilung der Erlaubnis ein Berufungsfall für weitere Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme geschaffen werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gäbe es schwerlich eine Handhabe, eine Nutzung von Grundwasser auch durch Landwirte und Gartenbesitzer zur Bewässerung zu verbieten. Wenn andere Interessenten sich auf eine Entscheidung berufen und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung einleiten könnten, rechtfertigt dies im Rahmen der Ausübung des der unteren Wasserbehörde zustehenden Bewirtschaftungsermessens sogar in dem Fall, in dem - im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit - die Versagungsvoraussetzungen § 6 Abs. 1 WHG 2008 nicht vorliegen, die Ablehnung der begehrten wasserrechtlichen Gestattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.1980 - VII 1346/79 -, ZfW 1981, 29; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 6 Rn. 34 m.w.N.).
10 
Der Einwand der Klägerin, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten, bei einer Erhöhung der Höchstentnahmemenge sei das Absinken des Grundwasserspiegels im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A zu befürchten, seien nicht nachvollziehbar, greift im Ergebnis gleichfalls nicht durch. Gegen diese Befürchtungen sprächen - so die Klägerin unter Hinweis auf AS. 23 der Verwaltungsakten - die gemessenen Grundwasserstände im Umfeld der geplanten Bohrung bei den Grundwassermessstellen Wört 1, 2 und 4, die seit Jahrzehnten einen leicht steigenden Trend hätten. Wie sich aus der in den Akten des Beklagten (S. 51a) befindlichen Stellungnahme vom 17.08.2007 ergibt, stellen diese Messreihen keine geeignete Grundlage für eine Trendaussage bezüglich der Grundwasserstände im sogenannten unbeeinflussten Ruhewasserstand dar. Die von der Klägerin angeführten Messstellen bezögen sich alle nur auf den durch die jeweilige Grundwasserentnahme abgesenkten Betriebswasserspiegel und nicht auf den Ruhewasserspiegel. Die Messreihen könnten indessen deutlich machen, welche Veränderungen es in den vergangenen Jahren im Hinblick auf die mengenmäßige Grundwassernutzung (ohne Berücksichtigung der jeweiligen Niederschlagsmengen) gegeben habe. So könne festgestellt werden, dass der in den (von der Klägerin angesprochenen) Diagrammen aufgezeichnete ansteigende Trend der beigefügten Messreihen an allen Messstellen (außer der Messstelle Dürrenstetten Wört) erst ab dem Jahre 1995 bis 1997 eingetreten sei. Von diesem Zeitpunkt an seien jedoch die Messwerte nahezu konstant auf höherem Niveau erhalten geblieben. Diese Veränderung der Messreihen würden unabhängig von den Niederschlagsmengen durch folgende Ereignisse bewirkt: Der Zweckverband RiesWasserVersorgung habe zur Schonung der Grundwasserressourcen und zu seiner Versorgungssicherheit 1997 seine Bezugsrechte bei der Landeswassersversorgung von 10 l/sec. auf 17 l/sec. erhöht, im Gerbachtal zwei Tiefbrunnen mit 8 l/sec. und 9 l/sec. in Betrieb genommen sowie die Pumpenleistung der Brunnen im Rotachtal gedrosselt. Gerade das erhöhte Bezugsrecht von der Landeswasserversorgung mache sich an dem nun weniger abgesenkten Betriebswasserspiegel bemerkbar. Mit dieser Stellungnahme setzt sich das Zulassungsvorbringen gleichfalls nicht auseinander. Diese beschriebenen Maßnahmen wie auch die freiwillige Verpflichtung, die Entnahmemenge aus dem Brunnen II A auf 400.000 m³ zu begrenzen, zeigen in aller Deutlichkeit, dass der Zweckverband RiesWasserVersorgung bemüht war und ist, das Grundwasserdargebot im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A, einem - wie oben bereits erwähnt - der wichtigsten Brunnen der RiesWasserVersorgung, zu schonen und das Dargebot konstant zu halten. Auch diese Vorgehensweise macht deutlich, dass eine weitere Entnahme von Grundwasser - wenn auch eine relativ gesehen geringe Menge - ein Gefährdungspotenzial für den Tiefbrunnen II A als Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung darstellt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Beklagte keine Möglichkeit sah, die Versagung durch Auflagen abzuwenden. Soweit die Klägerin ferner meint, für eine Ablehnung sprächen keine tragfähigen Ermessenserwägungen, weshalb eine Ermessensreduzierung in Betracht komme, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie oben ausgeführt - die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WHG 2008 vorliegen. In diesem Fall ist - wie das Verwaltungsgericht und der Beklagte zutreffend dargelegt haben - die Versagung zwingende Rechtsfolge. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung trotz Vorliegens der Versagungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 WHG 2008 sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr gilt umgekehrt, dass der Wasserbehörde ein - pflichtgemäß auszuübendes - Bewirtschaftungsermessen dahingehend zusteht, die begehrte wasserrechtliche Gestattung selbst dann abzulehnen, wenn Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 WHG 2008 nicht vorliegen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 19.03.2008 - 22 ZB 06.2431 -, juris; Siedler/Zeitler/Dah- me/Knopp, WHG u. AbwAG, § 6 WHG Rn. 15 und 16 a; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 6 Rn. 28, jeweils m.w.N. aus der Rspr.).
11 
c.) Soweit die Klägerin meint, die Erkundungsbohrung bedürfe für sich genommen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, teilt der Senat diese Auffassung für den hier zu beurteilenden Fall nicht, ungeachtet der Frage, ob die angezeigte Bohrung nach § 82 WG im Einzelfall, worauf das Verwaltungsgericht hinweist, durch die Wasserbehörde untersagt werden könnte. Erfolgt die Erkundungsbohrung - wie vorliegend - allein zu dem Zweck, bei Auffinden von Grundwasser dieses auch nicht nur vorübergehend im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2008, sondern dauerhaft zu entnehmen, dann stellt diese Bohrung als lediglich vorgelagerte Handlung einen unselbständigen Teil des Entnehmens von Grundwasser im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG 2008 dar und teilt dessen rechtliches Schicksal. Im vorliegenden Fall handelt sich erkennbar nicht um eine tatsächliche Erkundungsbohrung. Da die Klägerin Mitglied des Zweckverbandes RiesWasserVersorgung ist, dürfte ihr hinreichend bekannt sein, dass die Bohrung in einem ersichtlich grundwasserführenden Bereich erfolgt, da sie im Zustrombereich des Tiefbrunnes II A niedergebracht werden soll. Mit der Bohrung soll der Erschließung des Grundwassers die Entnahme auf dem Fuße folgen.
12 
Ob die Bohrung daher - wie das Verwaltungsgericht meint - auch bei eigenständiger Betrachtung eine nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 WHG 2008 gestattungspflichtige Benutzung des Grundwassers darstellt, kann deshalb vorliegend unerörtert bleiben.
13 
2. Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Zulassungsantrag rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung.
14 
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache auf den Ebenen der Sachverhaltsermittlung oder der sich stellenden Rechtsfragen nicht nur allgemein oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der konkrete Fall muss sich vielmehr zumindest auf einer der Ebenen vom Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle nicht unerheblich abheben, ohne dass es dabei maßgeblich auf die jeweiligen fachspezifischen Besonderheiten einer Materie ankommt. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich jeweils auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 9 m.w.N.). Hierin wird die Nähe zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deutlich; im Gegensatz zu diesem muss jedoch eine bestimmte Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt werden und vorliegen. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass sich durch die überdurchschnittliche Komplexität der Rechtssache indizierte Richtigkeitszweifel im Zulassungsverfahren nicht klären lassen. An Letzterem fehlt es vorliegend. Wie unter 1. ausgeführt, lassen sich die von der Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen geäußerten Richtigkeitszweifel auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens klären.
15 
3. Die Zulassung der Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geboten.
16 
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist gegeben, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts hat. Das Darlegungsgebot nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt bei diesem Zulassungsgrund entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht die Formulierung einer bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärten konkreten Frage mit allgemeiner über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und außerdem die Angabe, worin diese Bedeutung bestehen soll. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642). Insoweit ist es erforderlich, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist. Damit ist eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts notwendig, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird.
17 
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.
18 
a.)Die Klägerin hält zunächst die Frage für rechtsgrundsätzlich ,
19 
ob eine Probebohrung für einen Pumpversuch für eine ggf. später sich anschließende Grundwasserentnahme und -benutzung eine erlaubnisfreie Nutzung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WHG darstellen kann, oder ob es sich hierbei um einen einheitlich zu beurteilenden Vorgang handelt, so dass die Erlaubnis- bzw. Genehmigungspflicht der laufenden Grundwasserentnahme auf die zu diesem späteren Zweck geplante Probebohrung einschließlich des Pumpversuchs „durchschlägt“.
20 
Abgesehen davon, dass die Klägerin schon nicht darlegt, warum die aufgeworfene Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, weil das Zulassungsvorbringen jeglicher Erläuterung hierzu entbehrt, ist sie auch nicht weiter klärungsbedürftig. Erfolgt die Erkundungsbohrung - wie vorliegend - allein zu dem Zweck, bei Auffinden von Grundwasser aus diesem Bohrloch auch Grundwasser nicht nur vorübergehend im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2008, sondern dauerhaft zu entnehmen, dann ist diese Bohrung als lediglich vorgelagerte Handlung ein unselbständiger Teil, und zwar der Beginn des Entnehmens von Grundwasser im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG 2008 und teilt daher dessen rechtliches Schicksal (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1967 - IV C 208.65 -, BVerwGE 27, 176 = DÖV 1967, 759). Allein dieses Ergebnis entspricht einer sachgerechten Gesetzesinterpretation und bedürfte daher insoweit auch keiner Klärung in einem Berufungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2007 - 4 BN 8.07 -, NVwZ 2007, 953).
21 
b.) Die Klägerin meint weiterhin, es stelle sich die rechtsgrundsätzliche Frage,
22 
ob eine Standortkommune im Einzugsbereich eines fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebiets zum Schutz eines Entnahmebrunnens (Tiefbrunnen II A) einen eigenen Entnahmebrunnen bauen darf, um selbst in geringfügigem Umfang zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Wasser zu entnehmen und demzufolge dieses Wasser nicht kaufen zu müssen.
23 
Auch in Bezug auf diese Rechtsfrage fehlt es bereits an einer Darlegung, warum die aufgeworfene Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde. Denn das Zulassungsvorbringen entbehrt auch hierzu jeglicher Erläuterung. Zudem wird mit dieser Frage keine in einem Berufungsverfahren grundsätzlich klärungsfähige Frage aufgeworfen. Denn sie kann nicht verallgemeinerungsfähig - fallübergreifend - beantwortet werden. Ob eine Gemeinde einen eigenen (Grundwasser)Entnahmebrunnen bauen darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere ob Versagungsgründe nach dem WHG einer wasserrechtlichen Gestattung entgegenstehen.
24 
4. Der auf das behauptete Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat schließlich ebenfalls keinen Erfolg. Denn ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
25 
Die Klägerin macht als Verfahrensmangel geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe deshalb gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, die Nichtausnutzung der zugestandenen Höchstentnahmemenge sei „ursächlich aber ausschließlich darauf zurückzuführen, dass bei Ausnutzung der rechtlich zulässigen Entnahmemenge das Wasserdargebot überbeansprucht würde und deshalb ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels zu erwarten“ sei. Diese Annahme des Gerichts entbehre jeglicher Feststellung und sei weder Gegenstand des Akteninhalts noch des unstreitigen Parteivortrags. Aus dem Umstand, dass der Zweckverband RiesWasserVersorgung aufgrund einer entsprechenden Pumpleistung eine Entnahme von 400.000 m³ im Jahr erziele, könne nicht geschlossen werden, dass bei einer geringen Mehrentnahme um ca. 1 % ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels zu erwarten sei. Hätte das Verwaltungsgericht das Dargebot im Tiefbrunnen II A erforderlichenfalls durch Sachverständigengutachten ermitteln lassen, so wäre als Ergebnis festgestanden, dass auch eine jährliche Entnahmemenge von 406.000 m³ im Jahr ohne Weiteres möglich sei, sofern eine stärkere Pumpe zum Einsatz komme. Demzufolge hätte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen können, dass eine weitere Entnahme von bis zu 6.000 m³ im Jahr zu einer weiteren Absenkung des Grundwasserspiegels und gar zu einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung führen würde. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb wegen einer so geringen Absenkung, sofern man eine unterstelle, eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung einhergehen solle. Auch in dieser Hinsicht fehle es an jeglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts.
26 
Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO indessen nicht aufgezeigt. Die Klägerin übersieht hier die unter 1. bereits angeführte fachbehördliche Stellungnahme des LGRB vom 24.01.2007. Dieser ist - wie bereits ausgeführt - unmissverständlich zu entnehmen, dass bei einer weiteren Grundwasserentnahme im Zustrombereich des Brunnes II A , die - wie bei einer Beregnung von Rasenspielflächen - nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung dient, eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung und damit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG 2008 zu erwarten ist. Gleiches gilt für die Stellungnahme vom 17.08.2007, wonach die Messreihen keine geeignete Grundlage für eine Trendaussage bezüglich der Grundwasserstände im sogenannten unbeeinflussten Ruhewasserstand darstellen. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter 1. Auf die Frage, ob eine Fördermenge von 406.000 m³ mit einer stärkeren Förderpumpe möglich ist, kommt es nicht an. Denn eine zusätzliche Entnahme von Grundwasser im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A soll nach der fachbehördlichen Stellungnahme des LGRB vom 24.01.2007 gerade zur Sicherung des Grundwasserdargebots und der öffentlichen Wasserversorgung unterbleiben.
27 
Im Übrigen bleibt die Aufklärungsrüge auch deshalb erfolglos, weil eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann mit Erfolg gerügt werden kann, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter entweder bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch die Stellung eines Beweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hatte oder sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2009 - 3 B 17/08 -, juris; Beschluss vom 15.04.2008 - 9 B 20/08 -, juris; Beschluss vom 22.02.1988 - 7 B 28.88 -, NVwZ 1988, 1020; Beschluss vom 01.03.2001 - 6 B 6.01 -, NVwZ 2001, 923; Beschluss vom 25.01.2005 - 9 B 38.04 -, NVwZ 2005, 447). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen und weitere die Sachverhaltsermittlung anstoßende Anträge, zu kompensieren. Mit dem Verweis auf eine Antragstellung in der mündlichen Verhandlung wird den Beteiligten in zumutbarer Weise angesonnen, ihr bisheriges Vorbringen kritisch zu sichten und nach dem aktuellen Stand der schriftsätzlichen Auseinandersetzung sowie dem Zwischenergebnis der mündlichen Verhandlung eine aktuelle Entscheidung zu treffen, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung überhaupt noch erforderlich ist. In diesem Zusammenhang genügt ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Antrag den genannten Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 10.10.2002 - 9 BN 2.01 -, NVwZ-RR 2002, 140). Versäumt ein Beteiligter dies, kann er eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2009 - 3 B 17/08 -, juris). Vorliegend hat die Klägerin auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Verwaltungsgericht musste sich von seinem Rechtsstandpunkt aus - wie bereits ausgeführt - eine weitere Aufklärung, insbesondere die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zu dem von der Klägerin im Zulassungsvorbringen angeführten Thema ohne ein solches Hinwirken nicht von sich aus aufdrängen.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
31 
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf

1.
das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,
2.
das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2004 - 6 K 695/02 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz nebst gleichzeitiger Abbruchsanordnung.
Die früheren Grundstückseigentümer erhielten erstmals im Jahre 1962 eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines transportablen, nur in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres auszulegenden Bootsstegs. In der Folgezeit wurden weitere befristete Genehmigungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilt, zuletzt mit Bescheid des Landratsamt Konstanz vom 20.11.1995 für den weiteren Betrieb und die weitere Unterhaltung der auf den Grundstücken vorhandenen Steganlage bis zum 31.12.2000.
Mit Bescheid vom 17.1.2001 lehnte das Landratsamt Konstanz gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 einen Antrag auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die vorhandene Bootssteganlage ab, stellte fest, dass diese ersatzlos zu beseitigen ist, und forderte sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Beseitigung innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft der Entscheidung auf. Zugleich wurde für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 76 Abs. 3 WG sei die Genehmigung zu versagen, da von dem weiteren Bestand der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könne. Die Grundstückseigentümer seien als Zustandsstörer zur Durchführung der nach pflichtgemäßem Ermessen gebotenen Beseitigung verpflichtet. Die am 31.1.2001 namens der Verfügungsadressaten eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2002 zurück. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, das Landratsamt habe zu Recht die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Im Übrigen habe das Landratsamt sein Ermessen sachgerecht ausgeübt, soweit nicht ohnehin eine gebundene Entscheidung vorliege.
Die am 23.4.2002 hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach dem Bodenseeuferplan, der für die Ausfüllung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ herangezogen werden könne, befinde sich der Uferbereich in der Schutzzone II. Zutreffend hebe der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Hierzu müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Durch Bootsstege sei eine Beeinträchtigung zu erwarten, der im Hinblick auf die Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt begegnet werden müsse. Zwar bestünden hinsichtlich der Funktionsweise und der Systemzusammenhänge Erkenntnisdefizite und weiterer Forschungsbedarf. Dies stelle die grundsätzliche Bedeutung der Flachwasserzone für den Gewässerschutz auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen aber nicht grundlegend in Frage. Der Bodenseeuferplan habe auch landschaftsgestaltende Bedeutung. Die schützenswerte Flachwasserzone und der empfindliche Uferbereich würden durch die Steganlage beeinträchtigt. Unerheblich sei, dass die Beeinträchtigung - bezogen auf die konkreten Umstände - sich als geringfügig darstelle. Im Hinblick auf die Gesamtbedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt müsse jeder Beeinträchtigung begegnet werden und genüge, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweise. Gerade Steganlagen bildeten Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte. Dieser Summationseffekt stelle eine Beeinträchtigung dar. Auch nach den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990 über die Einführung der Richtlinien über die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 liege das fehlende öffentliche Interesse auf der Hand. Selbst bei Verneinung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit habe die Behörde die Genehmigung rechtsfehlerfrei abgelehnt. In diesem Fall habe sie ein weites und umfassendes Zuteilungs- bzw. Bewirtschaftungsermessen. Dieses gebe die Möglichkeit, den Gewässerschutz zu optimieren. Eine Versagung komme in Betracht, wenn Andere sich auf die Entscheidung berufen könnten und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung eingeleitet würde. Ermessenserwägungen seien nicht erforderlich gewesen, da ein Fall der Ermessensreduktion auf Null vorgelegen habe. Die insgesamt acht Steganlagen seien in Häufung und Größe ohne Beispiel und stellten schon rein optisch einen schweren Eingriff in die Landschaft dar. Jeder Steg wirke auch für sich betrachtet wuchtig und störend. Auf der optischen Ebene habe sich ein „Summationseffekt“ eingestellt, der ein Einschreiten erfordere. Ob und in welcher landschaftsverträglichen Form ein einzelner Steg das nicht verkannte Interesse der Anlieger, durch das häufig schlammige Ufer tieferes Wasser zu erreichen, befriedigen könnte, sei nicht Gegenstand der Ermessensentscheidung gewesen. In Verbindung mit sachverständigen Angaben der amtlichen Auskunftspersonen habe der Augenschein bestätigt, dass dem Strandabschnitt schon auf Grund seiner Ausdehnung sowohl unter als auch über Wasser eine hohe Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Bodensees und die Bewahrung seltener Pflanzengemeinschaften zukomme. Die Feststellungen reichten aus, um die von allen Sachverständigen anerkannte hohe Schutzwürdigkeit dieser Flachwasser- und Überflutungszone uneingeschränkt anzuerkennen und ihre Einstufung in Zone I - wäre der Strand gänzlich unberührt - für gerechtfertigt zu halten. Auf Grund der Schwere des Eingriffs bestehe kein Ermessensspielraum. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus ein planerisches Konzept zur Gestaltung der Uferlandschaft, die von Bauten aller Art, insbesondere Freizeiteinrichtungen, möglichst frei bleiben solle. § 76 Abs. 3 WG gestatte es, diesem planerischen Willen zur Gestaltung des Seeufers selbst in Fällen, in denen die Limnologie nicht nachweisbar berührt wäre oder auf andere Weise gesichert werden könnte, zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gelte auch für bestehende Anlagen, wenn sie von Anfang an nur vorübergehend und letztmals - unter der Geltung des neuen § 76 Abs. 3 WG - nur noch einmal als „Übergangslösung“ zugelassen werden sollten. Dass es nicht um eine erstmalige Zulassung gehe, sondern „lediglich“ der nahezu Jahrzehnte währende Bestand verlängert werden solle, biete keinen Anlass für eine „besondere“ Ermessensabwägung. Die zunehmende Sauberkeit des Bodensees stelle keinen Grund dar, beim Uferschutz nachzulassen. Die bereits in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27.10.1960 verankerte und mit der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums vom 7.2.1990 umgesetzte Pflicht, Gewässerschutzmaßnahmen durchzusetzen, werde heute vor allem als Vorsorgeschutz verstanden. Dieser Verpflichtung sei das Land gerade in jüngerer Zeit nachgekommen. Die Richtlinien stünden unter dem Leitgedanken eines einheitlichen Gewässerschutzes. Wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge bedinge der Gewässerschutz eine ganzheitliche Betrachtungsweise. Belastungen seien einzeln und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen und so gering wie möglich zu halten, da Schäden nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Die Ufer- und Flachwasserzone sei in allen internationalen Vereinbarungen und Absichtserklärungen zum Schutz des Bodensees an herausragender Stelle berücksichtigt und werde in den Anrainerstaaten umgesetzt. Dem Vorsorgegedanken würde zuwidergehandelt, wenn - auch unter Berücksichtigung von zwangsläufig zu erwartenden Berufungsfällen - private Steganlagen zugelassen würden. Auch dies führe zu einer Ermessensreduktion. Dem Vorhaben stünden auch nicht wasserwirtschaftliche Gründe entgegen. Die Steganlage liege im Bereich der Anordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Bodenseeufers des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957. Zwar habe das Regierungspräsidium Freiburg mit Erlass vom 5.3.1969 allgemein die Zustimmung erteilt, dass das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde im Landschaftsschutzgebiet Ausnahmen zulasse, wenn das Grundstück in genehmigter Weise mit einem Wohnhaus bebaut sei. Im Fall der Kläger sei eine Befreiung aber nie erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 63 NatSchG lägen nicht vor. Die Steganlage verstoße auch gegen § 24a NatSchG. Naturnaher Uferbereich und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees seien besonders geschützte Biotope. Dass der Bereich einen besonderen Schutz habe, zeige seine Ausweisung sowohl als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24 a-Biotop. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Biotops durch die Steganlage liege vor. Erteilte Genehmigungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen. Offen bleiben könne, ob das Biotop - wie von den Klägern vorgetragen - durch von ihnen vorgenommene Kiesaufschüttungen entstanden sei, da dies keine Befugnis begründe, es zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass das Biotop bei Beseitigung der Steganlage Schaden nehmen könnte. Dem stehe § 24 a Abs. 2 NatSchG entgegen. Die naturschutzrechtlichen Regelungen führten nicht zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Unerheblich sei, dass es an anderen Stellen zu massiveren Eingriffen komme. Es seien keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Herausgreifen ersichtlich. Gleichheit im Unrecht gebe es nicht. Die Beseitigungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 76 Abs. 6 WG. Auch insoweit seien Ermessensfehler nicht feststellbar.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen das am 7.2.2005 zugestellte Urteil haben die Berufungskläger am 4.3.2005 Berufung eingelegt.
Sie beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Konstanz vom 17.1.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 zu verpflichten, ihnen eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für den weiteren Bestand der auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525, Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz vorhandenen Bootssteganlage zu erteilen.
Zur Begründung wird vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehöre die Steganlage nicht zu einem „Ensemble“ von insgesamt acht Bootsstegen. Der Vorwurf eines schweren optischen Eingriffs gehe fehl, da der Steg so von der Behörde vorgeschrieben worden sei. Die Kläger hätten immer betont, jede andere Form durchzuführen. Das Nein der Genehmigungsbehörde werde weder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch den Grundrechten der Kläger gerecht. Ob sich ihre Grundstücke im Bereich eines Landschaftsschutzgebiets bzw. im Bereich der Anordnung des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957 befänden, könne nicht verifiziert werden. In Zweifel gezogen werde, dass die Verordnung ordnungsgemäß verkündet worden sei. Außerdem sei sie nachträglich mehrfach geändert worden, u.a. sei ein § 2 a eingefügt worden, wonach die naturschutzrechtliche Erlaubnis durch eine gleichzeitig erforderliche Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften ersetzt werde. Bei früheren Genehmigungen habe die Anordnung nie eine Rolle gespielt. Das Fehlen einer Befreiung könne den Klägern nicht angelastet werden. Die Anlage sei nicht abweichend von der Genehmigung erstellt bzw. umgebaut worden. Eine Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung i.S.d. § 76 WG sei nicht nachweisbar und führe im Übrigen nur zur formellen Genehmigungspflichtigkeit. Die Ablehnung der Genehmigung sei ermessensfehlerhaft. Das „Wohl der Allgemeinheit“ unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und sei auf Grund einer konkreten Einzelfallbetrachtung zu entscheiden. Eine solche habe das Verwaltungsgericht nicht angestellt, sondern lediglich auf den Bodenseeuferplan und die dort festgelegte Schutzzone II verwiesen. Diese lasse Eingriffe zu, wenn sie mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiege. Unter diesen Voraussetzungen könne insbesondere die Erweiterung von Steganlagen zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfelder beseitigt oder reduziert würden und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden könne. Dem widerspreche das Angebot, ein in der Nähe liegendes Bojenfeld zu nutzen. Der Abriss bestehender Anlagen sei in der Schutzzone II nicht aufgeführt. Im Hinblick auf Art. 14 GG sei es bedenklich, die Gewässerbenutzung vom Eigentumsgebrauch abzuspalten. Dies gehe über den Schutz der Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus. Ein freies Ermessen dahin, selbst grundlos eine Erlaubnis zu versagen, sei nicht verfassungskonform. Lägen gesetzliche Versagungsgründe nicht vor, sei einem Grundeigentümer die Nutzung zu gestatten. Art. 14 GG garantiere die Privatnützigkeit. Der Eigentumsgebrauch solle durch die Sozialpflichtigkeit zugleich, nicht aber ausschließlich dem Gemeinwohl dienen. Verliere auf Grund eines Verwaltungseingriffs das Eigentum seine Privatnützigkeit, stelle dies eine Enteignung dar. Abgesehen davon gebe es verfestigte Nutzungsbefugnisse, die Vertrauensschutz gewährten. Die zur Ablehnung führenden Gründe seien seit 1984 bekannt, aber nicht angewandt worden. Dies entfalte Vertrauensschutz, dass sich die Praxis der Verwaltungsbehörde nicht willkürlich, sondern nur auch Grund neuer Erkenntnisse ändere. Der durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG intendierte Freiheits- und Dispositionsschutz sei nur gewährleistet, wenn die Kompetenz zur Inhaltsneu- oder Umgestaltung unter Wahrung eines Mindestmaßes von Kontinuität wahrzunehmen sei. Der eigentumsspezifische Vertrauensschutz führe zu einem (entschädigungsrechtlichen) Schutz von Nutzungsbefugnissen, wenn diese durch Dispositionen des Eigentümers ins Werk gesetzt worden seien. Das Vorgehen widerspreche auch Art. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar sei und der Mensch nicht zum Objekt eines staatlichen Verfahrens gemacht werden dürfe. Dies sei der Fall, wenn „plötzlich“ im Jahre 2000 die Beseitigung der Stege verlangt werde. Die Kläger hätten im Vorfeld Alternativen angeboten, die „willkürlich“ abgelehnt worden seien. Was unter der „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone zu verstehen sei, sei heute zweifelhafter denn je. Dies habe Auswirkungen auf den Bodenseeuferplan. Etwaigen Ungewissheiten hätte durch einen entsprechenden Vorbehalt nach § 76 Abs. 4 WG Rechnung getragen werden können. Es liege auch ein Verstoß gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG vor. Die Grundrechtswidrigkeit bestehe, solange nicht durch ein verfassungskonformes Gesetz das Willkürverbot aufgehoben werde. Es gehe nicht an, das „Wohl der Allgemeinheit“ uferlos auszudehnen und dadurch die Rechte Einzelner einzuschränken. Auch die erstmals vom Verwaltungsgericht problematisierte optische Beeinträchtigung sei im Lichte des Art. 14 GG zu sehen. Rein optischen Belangen des Landschaftsschutzes komme eine geringere Schutzbedürftigkeit zu als absolut zu schützenden Umweltgütern oder -belangen. Sie fänden in § 76 WG keine Grundlage. Die Behörde habe über Jahrzehnte hinweg eine optische Beeinträchtigung noch nicht einmal am Rande erwähnt. Die mangelnde Abstufung der Bewertung der Optik lasse das Urteil als verfassungswidrig erscheinen. Die Anordnung des Landkreises Konstanz - soweit sie überhaupt Wirkung entfalte - sei verfassungswidrig, da sie in die Eigentumsrechte der Kläger eingreife und das Landratsamt genau diese Stege vorgeschrieben habe. Auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgericht, dass bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen die Genehmigung gewissermaßen im (freien) Ermessen der Behörde stehe, sei verfassungswidrig. Wenn Versagungsgründe nicht vorlägen, führe eine Versagung der Genehmigung zu einem Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte der Kläger, insbesondere in die Eigentumsgarantie. Entgegen der im Bodenseeuferplan niedergelegten „limnologischen“ Grundsätze hätten erst Kläranlagen mit der Eutrophierung Schluss gemacht. Die Flachwasserzone sei nicht in der Lage gewesen, den Bodensee angesichts der in ihn gelangenden Schadstofffrachten zu reinigen. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone sei eine Postulat, das der Überprüfung nicht standhalte, zumindest handle es sich beim Bodenseeuferplan nicht um ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“. Angesichts neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der vorgelegten Gutachten müsse der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung überprüfen. Die Kläger hätten nachgewiesen, dass ein Abriss der Stege nicht zu befürworten sei. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Flachwasserzone wie eine natürliche Kläranlage wirke, werde nicht dargelegt, weshalb ein Steg den Wellengang beeinträchtige. Nicht die Stege seien für den Wuchs oder Nichtwuchs der Strandrasengesellschaft verantwortlich, sondern das an einigen Stellen austretende Hangwasser. Etwaige Beeinträchtigungen ließen sich durch einfache Mittel beseitigen. Eine Einzelfallbetrachtung habe nicht stattgefunden. Der Hinweis auf den Bodenseeuferplan und die Schutzzone II könne dies nicht ersetzen. Eine Beseitigung der Stege würde zu einer stärkeren Schädigung führen. Die bruchstückhaften Erkenntnisse über die sog. Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone rechtfertigten keine Untersagung. Der vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte Summationseffekt werde von anderen Gerichten in dieser Form nicht geteilt. Unklar sei, ob der Begriff in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verstanden werde. Es werde nicht hinterfragt, ob er in rechtlicher Hinsicht auf Grund der im Rahmen einer Gleichbehandlung heranzuziehenden Gegebenheiten existiere. In tatsächlicher Hinsicht bleibe er ein Postulat, da bereits die „Beeinträchtigung“ ein Postulat darstelle. Auch in den Verwaltungsvorschriften werde eine Entlastung und Renaturalisierung nur bei Vorliegen von „Beeinträchtigungen“ gefordert. Außerdem könnten Anlagen zugelassen werden, wenn sie wegen ihrer Zweckbestimmung an den Standort gebunden seien. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung für nachgewiesen halte, wäre sie auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Beklagtenseite habe jeden Kompromiss abgelehnt. Unabhängig davon könne eine Verwaltungsvorschrift nicht das Gesetz konterkarieren. Nicht berücksichtigt worden sei, dass sich die „optische Wirkung“ der Stege ständig verändere. Im Sommer seien sie aufgrund des hohen Wasserstandes kaum zu sehen. Während des Niedrigwassers im Winter seien sie eingezogen. Alle acht Steganlagen seien „auf einen Blick“ nicht zu sehen. Außerdem handle es sich bei den Anlagen im östlichen Teil um kleine, auf Pfählen stehende Stege, die weniger weit ins Wasser reichten. Das Argument der individuellen Freizeitnutzung berücksichtige nicht, dass es sich um Grund und Boden der Kläger handele, der 6 bis 10 Monate im Jahre nicht überspült sei und somit keine Nutzungsbeeinträchtigung auf Grund eines vorhandenen Wasserbettes erfahren könne und dürfe. Die Behauptung, der Abschnitt sei eigentlich der Schutzzone I zuzuweisen, sei eine politisch abgewogene Entscheidung, die nicht wissenschaftlich fundiert nachzuvollziehen sei. Die Pflanzen hätten gerade auf Grund der Stege und deren Nutzung entstehen können. Die Vegetation würde durch die von der Verwaltung präferierten Zugangsmöglichkeiten vernichtet werden. Selbst wenn die Anordnung des Landkreises Konstanz wirksam sei, ergebe sich aus dem bei der LFU abrufbaren Kartenmaterial, dass sich zwischen dem Natur- und dem Landschaftsschutzgebiet offensichtlich ein nicht schutzwürdiger Streifen befinde. Dies widerspreche der Behauptung, dass der Bereich nur auf Grund der Bebauung der Schutzzone II zugewiesen worden sei. Außerdem sei fraglich, ob die Anordnung noch angewendet werden könne. Im Übrigen sei sie nicht einschlägig. Die Stege seien nicht verunstaltend. Das Ufer sei in diesem Bereich massiv bebaut. Die Stege beeinträchtigten nicht das ästhetische Empfinden. Es handele sich nicht um ein besonders geschütztes Biotop nach § 24 a NatSchG, da es an einer Renaturierung fehle. Der Abbau der Stege hätte eine schädigende Wirkung und wäre bei Annahme eines geschützten Biotops nach § 24 a Abs. 2 NatSchG verboten. Im Übrigen bestehe nach § 24 a Abs. 5 NatSchG für vorhandene Anlagen eine Genehmigungspflicht, soweit - wie vorliegend - keine nach dem 1.1.1992 entstandenen überwiegenden Gründe des Gemeinwohls entgegenstünden. Auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen getroffene Maßnahmen und Verbote seien im Rahmen der Sozialbindung nicht entschädigungslos zu dulden. Die Beseitigung politisch nicht gewünschter Stege sei kein rechtlich relevantes Motiv. Soweit im Beseitigen eine Renaturierung gesehen werde, werde übersehen, dass die Strandlingsgesellschaft durch künstliche Auffüllung mit Kies und trotz Nutzung der Stege entstanden sei. Nachdem sich an den Verhältnissen nichts geändert habe, stelle sich die Frage, warum eine Verlängerung nicht möglich sei. Eventuelle Entfaltungseinschränkungen könnten durch eine Erhöhung der Stege geheilt werden. Dies habe das Landratsamt nicht in seine Überlegungen einbezogen, was eine Ermessensausübung als fehlerhaft erscheinen lasse und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ gebe es keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Klimaänderungen hätten gravierendere Auswirkungen auf die Flachwasserzone mit sich gebracht. Die Stege hätten weder makro- noch mikroökologisch schädliche Einflüsse. Der Bodenseeuferplan sei kein „antizipiertes Sachverständigengutachten“, sondern eine Abwägung widerstreitender Interessen. Als solche habe er weder Gesetzes- noch sonstige Kraft erlangt. Einschränkungen könnten nur ausgesprochen werden, wenn tatsächlich nachgewiesen wäre, dass der einzelne Steg auf - was auch immer - schädlich einwirken würde und die Beseitigung bzw. Verhinderung dieser schädlichen Einwirkung auf Grund gesetzlicher Vorschriften höherrangig wäre als die grundgesetzlich geschützten Positionen der Kläger. Die Stege durchschnitten kein Schilfröhricht. Die Sandrasengesellschaft, die Strandschmiele und insbesondere das Bodensee-Vergissmeinnicht seien als Pflanzen der Roten Liste zu schützen und zu bewahren. Dem stünde die Anpflanzung von Schilfröhricht entgegen. Durch regelmäßige Mahd sei ein Ausbreiten des Schilfs verhindert worden. Dies würde mit dem Abriss der Stege und der befürchteten Erosion hinfällig. Dass durch das Betreten der Stege Lebensraum für Schilfbrüter gestört werde, sei nicht nachvollziehbar, nachdem es sich nicht um einen schilfbewachsenen Uferabschnitt handele. Im Übrigen würden Wasservögel auch durch menschliche Aktivitäten auf den Grundstücken gestört werden. Bei Aufstellung des Uferplans sei die jetzt vorgefundene Bepflanzung nicht vorhanden gewesen. Die Schutzzone II sei daher nicht wegen des Vorhandenseins einer besonderen Artenvielfalt an Submersen erfolgt. Die Kläger hätten durch Einbringung von Kies die Voraussetzungen geschaffen. Austretendes Hangschichtwasser gebe es in diesem Bereich nicht. Deshalb gebe es auch keinen Schilfbewuchs. Wenn die Stege wegen der Belichtung beseitigt werden müssten, gelte dies erst recht für den Uferbewuchs. Durch den Wellenschlag der weißen Flotte und die dadurch aufgewirbelten Sedimente komme es zu einer lang andauernden „Verdunkelung“, die bei weitem flächiger sei, als dies die Stege je sein könnten. Im Übrigen stünden Abhilfemaßnahmen (Gitter, Glas) zur Verfügung. Warum die Stege die Belüftung hinderten, sei nicht ersichtlich. Der Stoffabbau erfolge zum großen Teil anaerob, bedürfe also keiner Belüftung. Eine solche wäre sogar schädlich. Die Überschwemmung der Flachwasserzone und der Strandlingsgesellschaften halte nur wenige Monate an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in dieser kurzen Zeit der gesamte See gereinigt werden könne. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass die Hauptlast der Reinigung dort stattfinde, wo sich immer und ständig Wasser befinde. Die Flachwasserzone werde überschätzt, zumal Schadstoffe nicht verschwänden, sondern nur verlagert würden. Sicherlich finde ein Schadstoffumbau statt. Solange allerdings nicht klar sei, welcher Art er sei, könne auch nicht behauptet werden, dass die Stege ihn störten. Ein Großteil des Schadstoffumbaus finde ohne Sauerstoff und Licht statt, so dass mangels Kenntnis der Zusammenhänge eine Behinderung durch die Stege nicht behauptet werden könne. Die Grundrechte der Kläger würden mit rechtlich nicht vorhandenen „Schutzgütern“ eingeschränkt. Richtig sei, dass eine Bepflanzung im Vergleich zum nackten Erdboden eine größere Oberfläche aufweise und damit mehr Platz für Bakterien und sonstige stoffumwandelnde Biomasse biete. Dabei werde aber unterschlagen, dass die Stege mit Muscheln und anderen Meerestieren besetzt seien, die die Oberfläche ebenfalls vergrößerten und Schmutzstoffe „ab-“ bzw. umbauten. Dieser zusätzliche „Reinigungseffekt“ wäre bei einer „Reinigungsbilanz“ der angeblichen Beschattung etc. entgegenzusetzen. Noch schwerer begreiflich sei der von der Rechtsprechung übernommene Summationseffekt. Hier werde postuliert, dass die Stege einen Einfluss auf die Strömung ausübten, den man im Einzelnen nicht messen könne, und in der Summe aller Beeinträchtigungen ein negatives Ergebnis für die Pflanzenwelt entstehe. Der Abschnitt erfahre durch an anderen Stellen aufgestellte Stege keine Summation im Hinblick auf Veränderungen der Strömung. Im Übrigen beeinflussten die Stege bzw. deren Abstützungen den „Umrühreffekt“ eher positiv. Ein negativer Einfluss werde nur unterstellt. Es sei noch nicht einmal festgestellt worden, dass in dem Abschnitt überhaupt eine messbare Strömung stattfinde. Durch die Schienen sei eine Erosion vermutlich verhindert worden. Rechtlich könne nicht argumentiert werden, eine Genehmigung würde weitere Genehmigungen auf Grund des Gleichheitssatzes nach sich ziehen. Nur Gleiches sei gleich zu behandeln. Falls dies der Fall sei, seien weiteren Genehmigungen hinzunehmen, da dann eine Beeinträchtigung gerade nicht stattfinde. Offen sei, welche Strömung an dem betroffenen Uferabschnitt herrsche, welche Fließgeschwindigkeit sie aufweise und ob sie durch natürliche Gegebenheiten und die weiße Flotte nicht bedeutend mehr beeinflusst werde, als dies die Stege je könnten. Dies alles reiche nicht aus, die Grundrechte der Kläger einzuschränken.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufungen zurückzuweisen.
11 
Die Berufungsbegründung bringe keine neuen Gesichtspunkte. Die Wertigkeit der Flachwasserzone als Ort hoher Stoffumsätze und großen Floren- und Fauneninventars sei bei allen Fachleuten unbestritten; insbesondere der Selbstreinigungskraft komme eine gewichtige Bedeutung zu. Insoweit lägen gesicherte und wissenschaftlich fundierte Kenntnisse vor. Entgegen der Auffassung der Kläger sei eine Beseitigung der Anlage nach § 76 Abs. 6 WG möglich. Bestandsschutz existiere nicht. Hinsichtlich der lokalen Beurteilung der Flachwasserzone sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Stege ca. 100 m der Flachwasserzone ganzjährig überflutet seien. Die Anlagen seien nicht „nach Verlangen der Genehmigungsbehörde“ ausgeführt worden und teilweise länger als genehmigt. Die ökologische Wertigkeit des Uferbereichs sei nicht erst durch die Aufkiesung und die Stege erreicht worden. Die naturschutzfachlich hohe Bedeutung des Abschnitts ergebe sich aus der einzigartigen „Vergesellschaftung des grundwasserbeeinflussten Schilfs mit den seltenen Strandrasen“. Im südöstlichen, nicht gekiesten Bereich sei dieselbe Ufervegetation vorhanden. Die Strandrasen könnten ohne Schaden betreten werden, so dass die Stege für eine Badenutzung nicht erforderlich seien. Die Entfernung der Stege müsse schonend durchgeführt werden, gleichwohl sei der Abbau ohne erhebliche Beeinträchtigung des Uferbiotops möglich. Die Steganlagen seien in Größe und Häufung ohne Beispiel und stellten einen schweren Eingriff in die Bodenseeuferlandschaft dar. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus auch ein planerisches Konzept zur Gestaltung der unstreitig herausragenden Landschaft. Diese außergewöhnliche und einzigartige Kulisse gelte es zu schützen. Zur natürlichen Eigenart und Schönheit der Landschaft zählten störende Einbauten, wie die betreffenden Stege, nicht. Die in der Wasserrahmenrichtlinie mit europaweiter Bedeutung normierten verbindlichen Ziele zur Verbesserung und Erreichung des „guten ökologischen Zustands“ seien in den Bundes- und Landesgesetzen übernommen worden und Grundlage für verwaltungsrechtliches Handeln. In der Umsetzung der WRRL könne und müsse die Fortsetzung des Bodenseeuferplans gesehen werden. Nach fachkundigen Aussagen sei der betreffende Bereich „gefährdet“. Grund für die lokale Belastung sei die Verbauung des Ufers u.a. durch die acht Stege. Mit der Bewertung verbunden sei die Aufforderung, bis 2015 eine Verbesserung zu bewirken. Auf dieser Grundlage bedürfe es einer uneingeschränkten Umsetzung der angegriffenen Entscheidung.
12 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2005 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten sowie die Akten in den Parallelverfahren 3 S 539 - 545/05 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss vom 8. November 2005
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für das Verfahren 1. Instanz auf 9.000 EUR und für das Verfahren 2. Instanz auf 10.000 EUR festgesetzt (dabei geht der Senat hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung vom Auffangstreitwert aus, vgl. Nr. 51.2.3. des Streitwertkatalogs 1996 bzw. 2004, und schätzt hinsichtlich der Beseitigungsanordnung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz und die Abrisskosten auf insgesamt 5.000 EUR).
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.

(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird; dabei können insbesondere Erleichterungen zu

1.
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
2.
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
3.
Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten und
4.
zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden.

(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bescheinigt.

(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2004 - 6 K 695/02 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz nebst gleichzeitiger Abbruchsanordnung.
Die früheren Grundstückseigentümer erhielten erstmals im Jahre 1962 eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines transportablen, nur in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres auszulegenden Bootsstegs. In der Folgezeit wurden weitere befristete Genehmigungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilt, zuletzt mit Bescheid des Landratsamt Konstanz vom 20.11.1995 für den weiteren Betrieb und die weitere Unterhaltung der auf den Grundstücken vorhandenen Steganlage bis zum 31.12.2000.
Mit Bescheid vom 17.1.2001 lehnte das Landratsamt Konstanz gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 einen Antrag auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die vorhandene Bootssteganlage ab, stellte fest, dass diese ersatzlos zu beseitigen ist, und forderte sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Beseitigung innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft der Entscheidung auf. Zugleich wurde für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 76 Abs. 3 WG sei die Genehmigung zu versagen, da von dem weiteren Bestand der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könne. Die Grundstückseigentümer seien als Zustandsstörer zur Durchführung der nach pflichtgemäßem Ermessen gebotenen Beseitigung verpflichtet. Die am 31.1.2001 namens der Verfügungsadressaten eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2002 zurück. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, das Landratsamt habe zu Recht die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Im Übrigen habe das Landratsamt sein Ermessen sachgerecht ausgeübt, soweit nicht ohnehin eine gebundene Entscheidung vorliege.
Die am 23.4.2002 hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach dem Bodenseeuferplan, der für die Ausfüllung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ herangezogen werden könne, befinde sich der Uferbereich in der Schutzzone II. Zutreffend hebe der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Hierzu müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Durch Bootsstege sei eine Beeinträchtigung zu erwarten, der im Hinblick auf die Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt begegnet werden müsse. Zwar bestünden hinsichtlich der Funktionsweise und der Systemzusammenhänge Erkenntnisdefizite und weiterer Forschungsbedarf. Dies stelle die grundsätzliche Bedeutung der Flachwasserzone für den Gewässerschutz auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen aber nicht grundlegend in Frage. Der Bodenseeuferplan habe auch landschaftsgestaltende Bedeutung. Die schützenswerte Flachwasserzone und der empfindliche Uferbereich würden durch die Steganlage beeinträchtigt. Unerheblich sei, dass die Beeinträchtigung - bezogen auf die konkreten Umstände - sich als geringfügig darstelle. Im Hinblick auf die Gesamtbedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt müsse jeder Beeinträchtigung begegnet werden und genüge, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweise. Gerade Steganlagen bildeten Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte. Dieser Summationseffekt stelle eine Beeinträchtigung dar. Auch nach den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990 über die Einführung der Richtlinien über die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 liege das fehlende öffentliche Interesse auf der Hand. Selbst bei Verneinung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit habe die Behörde die Genehmigung rechtsfehlerfrei abgelehnt. In diesem Fall habe sie ein weites und umfassendes Zuteilungs- bzw. Bewirtschaftungsermessen. Dieses gebe die Möglichkeit, den Gewässerschutz zu optimieren. Eine Versagung komme in Betracht, wenn Andere sich auf die Entscheidung berufen könnten und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung eingeleitet würde. Ermessenserwägungen seien nicht erforderlich gewesen, da ein Fall der Ermessensreduktion auf Null vorgelegen habe. Die insgesamt acht Steganlagen seien in Häufung und Größe ohne Beispiel und stellten schon rein optisch einen schweren Eingriff in die Landschaft dar. Jeder Steg wirke auch für sich betrachtet wuchtig und störend. Auf der optischen Ebene habe sich ein „Summationseffekt“ eingestellt, der ein Einschreiten erfordere. Ob und in welcher landschaftsverträglichen Form ein einzelner Steg das nicht verkannte Interesse der Anlieger, durch das häufig schlammige Ufer tieferes Wasser zu erreichen, befriedigen könnte, sei nicht Gegenstand der Ermessensentscheidung gewesen. In Verbindung mit sachverständigen Angaben der amtlichen Auskunftspersonen habe der Augenschein bestätigt, dass dem Strandabschnitt schon auf Grund seiner Ausdehnung sowohl unter als auch über Wasser eine hohe Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Bodensees und die Bewahrung seltener Pflanzengemeinschaften zukomme. Die Feststellungen reichten aus, um die von allen Sachverständigen anerkannte hohe Schutzwürdigkeit dieser Flachwasser- und Überflutungszone uneingeschränkt anzuerkennen und ihre Einstufung in Zone I - wäre der Strand gänzlich unberührt - für gerechtfertigt zu halten. Auf Grund der Schwere des Eingriffs bestehe kein Ermessensspielraum. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus ein planerisches Konzept zur Gestaltung der Uferlandschaft, die von Bauten aller Art, insbesondere Freizeiteinrichtungen, möglichst frei bleiben solle. § 76 Abs. 3 WG gestatte es, diesem planerischen Willen zur Gestaltung des Seeufers selbst in Fällen, in denen die Limnologie nicht nachweisbar berührt wäre oder auf andere Weise gesichert werden könnte, zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gelte auch für bestehende Anlagen, wenn sie von Anfang an nur vorübergehend und letztmals - unter der Geltung des neuen § 76 Abs. 3 WG - nur noch einmal als „Übergangslösung“ zugelassen werden sollten. Dass es nicht um eine erstmalige Zulassung gehe, sondern „lediglich“ der nahezu Jahrzehnte währende Bestand verlängert werden solle, biete keinen Anlass für eine „besondere“ Ermessensabwägung. Die zunehmende Sauberkeit des Bodensees stelle keinen Grund dar, beim Uferschutz nachzulassen. Die bereits in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27.10.1960 verankerte und mit der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums vom 7.2.1990 umgesetzte Pflicht, Gewässerschutzmaßnahmen durchzusetzen, werde heute vor allem als Vorsorgeschutz verstanden. Dieser Verpflichtung sei das Land gerade in jüngerer Zeit nachgekommen. Die Richtlinien stünden unter dem Leitgedanken eines einheitlichen Gewässerschutzes. Wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge bedinge der Gewässerschutz eine ganzheitliche Betrachtungsweise. Belastungen seien einzeln und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen und so gering wie möglich zu halten, da Schäden nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Die Ufer- und Flachwasserzone sei in allen internationalen Vereinbarungen und Absichtserklärungen zum Schutz des Bodensees an herausragender Stelle berücksichtigt und werde in den Anrainerstaaten umgesetzt. Dem Vorsorgegedanken würde zuwidergehandelt, wenn - auch unter Berücksichtigung von zwangsläufig zu erwartenden Berufungsfällen - private Steganlagen zugelassen würden. Auch dies führe zu einer Ermessensreduktion. Dem Vorhaben stünden auch nicht wasserwirtschaftliche Gründe entgegen. Die Steganlage liege im Bereich der Anordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Bodenseeufers des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957. Zwar habe das Regierungspräsidium Freiburg mit Erlass vom 5.3.1969 allgemein die Zustimmung erteilt, dass das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde im Landschaftsschutzgebiet Ausnahmen zulasse, wenn das Grundstück in genehmigter Weise mit einem Wohnhaus bebaut sei. Im Fall der Kläger sei eine Befreiung aber nie erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 63 NatSchG lägen nicht vor. Die Steganlage verstoße auch gegen § 24a NatSchG. Naturnaher Uferbereich und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees seien besonders geschützte Biotope. Dass der Bereich einen besonderen Schutz habe, zeige seine Ausweisung sowohl als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24 a-Biotop. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Biotops durch die Steganlage liege vor. Erteilte Genehmigungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen. Offen bleiben könne, ob das Biotop - wie von den Klägern vorgetragen - durch von ihnen vorgenommene Kiesaufschüttungen entstanden sei, da dies keine Befugnis begründe, es zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass das Biotop bei Beseitigung der Steganlage Schaden nehmen könnte. Dem stehe § 24 a Abs. 2 NatSchG entgegen. Die naturschutzrechtlichen Regelungen führten nicht zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Unerheblich sei, dass es an anderen Stellen zu massiveren Eingriffen komme. Es seien keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Herausgreifen ersichtlich. Gleichheit im Unrecht gebe es nicht. Die Beseitigungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 76 Abs. 6 WG. Auch insoweit seien Ermessensfehler nicht feststellbar.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen das am 7.2.2005 zugestellte Urteil haben die Berufungskläger am 4.3.2005 Berufung eingelegt.
Sie beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.10.2004 - 6 K 695/02 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Konstanz vom 17.1.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 zu verpflichten, ihnen eine befristete wasserrechtliche Genehmigung für den weiteren Bestand der auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525, Gemarkung Dingelsdorf in Konstanz vorhandenen Bootssteganlage zu erteilen.
Zur Begründung wird vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehöre die Steganlage nicht zu einem „Ensemble“ von insgesamt acht Bootsstegen. Der Vorwurf eines schweren optischen Eingriffs gehe fehl, da der Steg so von der Behörde vorgeschrieben worden sei. Die Kläger hätten immer betont, jede andere Form durchzuführen. Das Nein der Genehmigungsbehörde werde weder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch den Grundrechten der Kläger gerecht. Ob sich ihre Grundstücke im Bereich eines Landschaftsschutzgebiets bzw. im Bereich der Anordnung des Landkreises Konstanz vom 1.8.1957 befänden, könne nicht verifiziert werden. In Zweifel gezogen werde, dass die Verordnung ordnungsgemäß verkündet worden sei. Außerdem sei sie nachträglich mehrfach geändert worden, u.a. sei ein § 2 a eingefügt worden, wonach die naturschutzrechtliche Erlaubnis durch eine gleichzeitig erforderliche Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften ersetzt werde. Bei früheren Genehmigungen habe die Anordnung nie eine Rolle gespielt. Das Fehlen einer Befreiung könne den Klägern nicht angelastet werden. Die Anlage sei nicht abweichend von der Genehmigung erstellt bzw. umgebaut worden. Eine Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung i.S.d. § 76 WG sei nicht nachweisbar und führe im Übrigen nur zur formellen Genehmigungspflichtigkeit. Die Ablehnung der Genehmigung sei ermessensfehlerhaft. Das „Wohl der Allgemeinheit“ unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und sei auf Grund einer konkreten Einzelfallbetrachtung zu entscheiden. Eine solche habe das Verwaltungsgericht nicht angestellt, sondern lediglich auf den Bodenseeuferplan und die dort festgelegte Schutzzone II verwiesen. Diese lasse Eingriffe zu, wenn sie mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiege. Unter diesen Voraussetzungen könne insbesondere die Erweiterung von Steganlagen zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfelder beseitigt oder reduziert würden und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden könne. Dem widerspreche das Angebot, ein in der Nähe liegendes Bojenfeld zu nutzen. Der Abriss bestehender Anlagen sei in der Schutzzone II nicht aufgeführt. Im Hinblick auf Art. 14 GG sei es bedenklich, die Gewässerbenutzung vom Eigentumsgebrauch abzuspalten. Dies gehe über den Schutz der Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus. Ein freies Ermessen dahin, selbst grundlos eine Erlaubnis zu versagen, sei nicht verfassungskonform. Lägen gesetzliche Versagungsgründe nicht vor, sei einem Grundeigentümer die Nutzung zu gestatten. Art. 14 GG garantiere die Privatnützigkeit. Der Eigentumsgebrauch solle durch die Sozialpflichtigkeit zugleich, nicht aber ausschließlich dem Gemeinwohl dienen. Verliere auf Grund eines Verwaltungseingriffs das Eigentum seine Privatnützigkeit, stelle dies eine Enteignung dar. Abgesehen davon gebe es verfestigte Nutzungsbefugnisse, die Vertrauensschutz gewährten. Die zur Ablehnung führenden Gründe seien seit 1984 bekannt, aber nicht angewandt worden. Dies entfalte Vertrauensschutz, dass sich die Praxis der Verwaltungsbehörde nicht willkürlich, sondern nur auch Grund neuer Erkenntnisse ändere. Der durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG intendierte Freiheits- und Dispositionsschutz sei nur gewährleistet, wenn die Kompetenz zur Inhaltsneu- oder Umgestaltung unter Wahrung eines Mindestmaßes von Kontinuität wahrzunehmen sei. Der eigentumsspezifische Vertrauensschutz führe zu einem (entschädigungsrechtlichen) Schutz von Nutzungsbefugnissen, wenn diese durch Dispositionen des Eigentümers ins Werk gesetzt worden seien. Das Vorgehen widerspreche auch Art. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar sei und der Mensch nicht zum Objekt eines staatlichen Verfahrens gemacht werden dürfe. Dies sei der Fall, wenn „plötzlich“ im Jahre 2000 die Beseitigung der Stege verlangt werde. Die Kläger hätten im Vorfeld Alternativen angeboten, die „willkürlich“ abgelehnt worden seien. Was unter der „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone zu verstehen sei, sei heute zweifelhafter denn je. Dies habe Auswirkungen auf den Bodenseeuferplan. Etwaigen Ungewissheiten hätte durch einen entsprechenden Vorbehalt nach § 76 Abs. 4 WG Rechnung getragen werden können. Es liege auch ein Verstoß gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG vor. Die Grundrechtswidrigkeit bestehe, solange nicht durch ein verfassungskonformes Gesetz das Willkürverbot aufgehoben werde. Es gehe nicht an, das „Wohl der Allgemeinheit“ uferlos auszudehnen und dadurch die Rechte Einzelner einzuschränken. Auch die erstmals vom Verwaltungsgericht problematisierte optische Beeinträchtigung sei im Lichte des Art. 14 GG zu sehen. Rein optischen Belangen des Landschaftsschutzes komme eine geringere Schutzbedürftigkeit zu als absolut zu schützenden Umweltgütern oder -belangen. Sie fänden in § 76 WG keine Grundlage. Die Behörde habe über Jahrzehnte hinweg eine optische Beeinträchtigung noch nicht einmal am Rande erwähnt. Die mangelnde Abstufung der Bewertung der Optik lasse das Urteil als verfassungswidrig erscheinen. Die Anordnung des Landkreises Konstanz - soweit sie überhaupt Wirkung entfalte - sei verfassungswidrig, da sie in die Eigentumsrechte der Kläger eingreife und das Landratsamt genau diese Stege vorgeschrieben habe. Auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgericht, dass bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen die Genehmigung gewissermaßen im (freien) Ermessen der Behörde stehe, sei verfassungswidrig. Wenn Versagungsgründe nicht vorlägen, führe eine Versagung der Genehmigung zu einem Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte der Kläger, insbesondere in die Eigentumsgarantie. Entgegen der im Bodenseeuferplan niedergelegten „limnologischen“ Grundsätze hätten erst Kläranlagen mit der Eutrophierung Schluss gemacht. Die Flachwasserzone sei nicht in der Lage gewesen, den Bodensee angesichts der in ihn gelangenden Schadstofffrachten zu reinigen. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone sei eine Postulat, das der Überprüfung nicht standhalte, zumindest handle es sich beim Bodenseeuferplan nicht um ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“. Angesichts neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der vorgelegten Gutachten müsse der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung überprüfen. Die Kläger hätten nachgewiesen, dass ein Abriss der Stege nicht zu befürworten sei. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Flachwasserzone wie eine natürliche Kläranlage wirke, werde nicht dargelegt, weshalb ein Steg den Wellengang beeinträchtige. Nicht die Stege seien für den Wuchs oder Nichtwuchs der Strandrasengesellschaft verantwortlich, sondern das an einigen Stellen austretende Hangwasser. Etwaige Beeinträchtigungen ließen sich durch einfache Mittel beseitigen. Eine Einzelfallbetrachtung habe nicht stattgefunden. Der Hinweis auf den Bodenseeuferplan und die Schutzzone II könne dies nicht ersetzen. Eine Beseitigung der Stege würde zu einer stärkeren Schädigung führen. Die bruchstückhaften Erkenntnisse über die sog. Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone rechtfertigten keine Untersagung. Der vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte Summationseffekt werde von anderen Gerichten in dieser Form nicht geteilt. Unklar sei, ob der Begriff in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verstanden werde. Es werde nicht hinterfragt, ob er in rechtlicher Hinsicht auf Grund der im Rahmen einer Gleichbehandlung heranzuziehenden Gegebenheiten existiere. In tatsächlicher Hinsicht bleibe er ein Postulat, da bereits die „Beeinträchtigung“ ein Postulat darstelle. Auch in den Verwaltungsvorschriften werde eine Entlastung und Renaturalisierung nur bei Vorliegen von „Beeinträchtigungen“ gefordert. Außerdem könnten Anlagen zugelassen werden, wenn sie wegen ihrer Zweckbestimmung an den Standort gebunden seien. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung für nachgewiesen halte, wäre sie auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Beklagtenseite habe jeden Kompromiss abgelehnt. Unabhängig davon könne eine Verwaltungsvorschrift nicht das Gesetz konterkarieren. Nicht berücksichtigt worden sei, dass sich die „optische Wirkung“ der Stege ständig verändere. Im Sommer seien sie aufgrund des hohen Wasserstandes kaum zu sehen. Während des Niedrigwassers im Winter seien sie eingezogen. Alle acht Steganlagen seien „auf einen Blick“ nicht zu sehen. Außerdem handle es sich bei den Anlagen im östlichen Teil um kleine, auf Pfählen stehende Stege, die weniger weit ins Wasser reichten. Das Argument der individuellen Freizeitnutzung berücksichtige nicht, dass es sich um Grund und Boden der Kläger handele, der 6 bis 10 Monate im Jahre nicht überspült sei und somit keine Nutzungsbeeinträchtigung auf Grund eines vorhandenen Wasserbettes erfahren könne und dürfe. Die Behauptung, der Abschnitt sei eigentlich der Schutzzone I zuzuweisen, sei eine politisch abgewogene Entscheidung, die nicht wissenschaftlich fundiert nachzuvollziehen sei. Die Pflanzen hätten gerade auf Grund der Stege und deren Nutzung entstehen können. Die Vegetation würde durch die von der Verwaltung präferierten Zugangsmöglichkeiten vernichtet werden. Selbst wenn die Anordnung des Landkreises Konstanz wirksam sei, ergebe sich aus dem bei der LFU abrufbaren Kartenmaterial, dass sich zwischen dem Natur- und dem Landschaftsschutzgebiet offensichtlich ein nicht schutzwürdiger Streifen befinde. Dies widerspreche der Behauptung, dass der Bereich nur auf Grund der Bebauung der Schutzzone II zugewiesen worden sei. Außerdem sei fraglich, ob die Anordnung noch angewendet werden könne. Im Übrigen sei sie nicht einschlägig. Die Stege seien nicht verunstaltend. Das Ufer sei in diesem Bereich massiv bebaut. Die Stege beeinträchtigten nicht das ästhetische Empfinden. Es handele sich nicht um ein besonders geschütztes Biotop nach § 24 a NatSchG, da es an einer Renaturierung fehle. Der Abbau der Stege hätte eine schädigende Wirkung und wäre bei Annahme eines geschützten Biotops nach § 24 a Abs. 2 NatSchG verboten. Im Übrigen bestehe nach § 24 a Abs. 5 NatSchG für vorhandene Anlagen eine Genehmigungspflicht, soweit - wie vorliegend - keine nach dem 1.1.1992 entstandenen überwiegenden Gründe des Gemeinwohls entgegenstünden. Auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen getroffene Maßnahmen und Verbote seien im Rahmen der Sozialbindung nicht entschädigungslos zu dulden. Die Beseitigung politisch nicht gewünschter Stege sei kein rechtlich relevantes Motiv. Soweit im Beseitigen eine Renaturierung gesehen werde, werde übersehen, dass die Strandlingsgesellschaft durch künstliche Auffüllung mit Kies und trotz Nutzung der Stege entstanden sei. Nachdem sich an den Verhältnissen nichts geändert habe, stelle sich die Frage, warum eine Verlängerung nicht möglich sei. Eventuelle Entfaltungseinschränkungen könnten durch eine Erhöhung der Stege geheilt werden. Dies habe das Landratsamt nicht in seine Überlegungen einbezogen, was eine Ermessensausübung als fehlerhaft erscheinen lasse und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ gebe es keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Klimaänderungen hätten gravierendere Auswirkungen auf die Flachwasserzone mit sich gebracht. Die Stege hätten weder makro- noch mikroökologisch schädliche Einflüsse. Der Bodenseeuferplan sei kein „antizipiertes Sachverständigengutachten“, sondern eine Abwägung widerstreitender Interessen. Als solche habe er weder Gesetzes- noch sonstige Kraft erlangt. Einschränkungen könnten nur ausgesprochen werden, wenn tatsächlich nachgewiesen wäre, dass der einzelne Steg auf - was auch immer - schädlich einwirken würde und die Beseitigung bzw. Verhinderung dieser schädlichen Einwirkung auf Grund gesetzlicher Vorschriften höherrangig wäre als die grundgesetzlich geschützten Positionen der Kläger. Die Stege durchschnitten kein Schilfröhricht. Die Sandrasengesellschaft, die Strandschmiele und insbesondere das Bodensee-Vergissmeinnicht seien als Pflanzen der Roten Liste zu schützen und zu bewahren. Dem stünde die Anpflanzung von Schilfröhricht entgegen. Durch regelmäßige Mahd sei ein Ausbreiten des Schilfs verhindert worden. Dies würde mit dem Abriss der Stege und der befürchteten Erosion hinfällig. Dass durch das Betreten der Stege Lebensraum für Schilfbrüter gestört werde, sei nicht nachvollziehbar, nachdem es sich nicht um einen schilfbewachsenen Uferabschnitt handele. Im Übrigen würden Wasservögel auch durch menschliche Aktivitäten auf den Grundstücken gestört werden. Bei Aufstellung des Uferplans sei die jetzt vorgefundene Bepflanzung nicht vorhanden gewesen. Die Schutzzone II sei daher nicht wegen des Vorhandenseins einer besonderen Artenvielfalt an Submersen erfolgt. Die Kläger hätten durch Einbringung von Kies die Voraussetzungen geschaffen. Austretendes Hangschichtwasser gebe es in diesem Bereich nicht. Deshalb gebe es auch keinen Schilfbewuchs. Wenn die Stege wegen der Belichtung beseitigt werden müssten, gelte dies erst recht für den Uferbewuchs. Durch den Wellenschlag der weißen Flotte und die dadurch aufgewirbelten Sedimente komme es zu einer lang andauernden „Verdunkelung“, die bei weitem flächiger sei, als dies die Stege je sein könnten. Im Übrigen stünden Abhilfemaßnahmen (Gitter, Glas) zur Verfügung. Warum die Stege die Belüftung hinderten, sei nicht ersichtlich. Der Stoffabbau erfolge zum großen Teil anaerob, bedürfe also keiner Belüftung. Eine solche wäre sogar schädlich. Die Überschwemmung der Flachwasserzone und der Strandlingsgesellschaften halte nur wenige Monate an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in dieser kurzen Zeit der gesamte See gereinigt werden könne. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass die Hauptlast der Reinigung dort stattfinde, wo sich immer und ständig Wasser befinde. Die Flachwasserzone werde überschätzt, zumal Schadstoffe nicht verschwänden, sondern nur verlagert würden. Sicherlich finde ein Schadstoffumbau statt. Solange allerdings nicht klar sei, welcher Art er sei, könne auch nicht behauptet werden, dass die Stege ihn störten. Ein Großteil des Schadstoffumbaus finde ohne Sauerstoff und Licht statt, so dass mangels Kenntnis der Zusammenhänge eine Behinderung durch die Stege nicht behauptet werden könne. Die Grundrechte der Kläger würden mit rechtlich nicht vorhandenen „Schutzgütern“ eingeschränkt. Richtig sei, dass eine Bepflanzung im Vergleich zum nackten Erdboden eine größere Oberfläche aufweise und damit mehr Platz für Bakterien und sonstige stoffumwandelnde Biomasse biete. Dabei werde aber unterschlagen, dass die Stege mit Muscheln und anderen Meerestieren besetzt seien, die die Oberfläche ebenfalls vergrößerten und Schmutzstoffe „ab-“ bzw. umbauten. Dieser zusätzliche „Reinigungseffekt“ wäre bei einer „Reinigungsbilanz“ der angeblichen Beschattung etc. entgegenzusetzen. Noch schwerer begreiflich sei der von der Rechtsprechung übernommene Summationseffekt. Hier werde postuliert, dass die Stege einen Einfluss auf die Strömung ausübten, den man im Einzelnen nicht messen könne, und in der Summe aller Beeinträchtigungen ein negatives Ergebnis für die Pflanzenwelt entstehe. Der Abschnitt erfahre durch an anderen Stellen aufgestellte Stege keine Summation im Hinblick auf Veränderungen der Strömung. Im Übrigen beeinflussten die Stege bzw. deren Abstützungen den „Umrühreffekt“ eher positiv. Ein negativer Einfluss werde nur unterstellt. Es sei noch nicht einmal festgestellt worden, dass in dem Abschnitt überhaupt eine messbare Strömung stattfinde. Durch die Schienen sei eine Erosion vermutlich verhindert worden. Rechtlich könne nicht argumentiert werden, eine Genehmigung würde weitere Genehmigungen auf Grund des Gleichheitssatzes nach sich ziehen. Nur Gleiches sei gleich zu behandeln. Falls dies der Fall sei, seien weiteren Genehmigungen hinzunehmen, da dann eine Beeinträchtigung gerade nicht stattfinde. Offen sei, welche Strömung an dem betroffenen Uferabschnitt herrsche, welche Fließgeschwindigkeit sie aufweise und ob sie durch natürliche Gegebenheiten und die weiße Flotte nicht bedeutend mehr beeinflusst werde, als dies die Stege je könnten. Dies alles reiche nicht aus, die Grundrechte der Kläger einzuschränken.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufungen zurückzuweisen.
11 
Die Berufungsbegründung bringe keine neuen Gesichtspunkte. Die Wertigkeit der Flachwasserzone als Ort hoher Stoffumsätze und großen Floren- und Fauneninventars sei bei allen Fachleuten unbestritten; insbesondere der Selbstreinigungskraft komme eine gewichtige Bedeutung zu. Insoweit lägen gesicherte und wissenschaftlich fundierte Kenntnisse vor. Entgegen der Auffassung der Kläger sei eine Beseitigung der Anlage nach § 76 Abs. 6 WG möglich. Bestandsschutz existiere nicht. Hinsichtlich der lokalen Beurteilung der Flachwasserzone sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Stege ca. 100 m der Flachwasserzone ganzjährig überflutet seien. Die Anlagen seien nicht „nach Verlangen der Genehmigungsbehörde“ ausgeführt worden und teilweise länger als genehmigt. Die ökologische Wertigkeit des Uferbereichs sei nicht erst durch die Aufkiesung und die Stege erreicht worden. Die naturschutzfachlich hohe Bedeutung des Abschnitts ergebe sich aus der einzigartigen „Vergesellschaftung des grundwasserbeeinflussten Schilfs mit den seltenen Strandrasen“. Im südöstlichen, nicht gekiesten Bereich sei dieselbe Ufervegetation vorhanden. Die Strandrasen könnten ohne Schaden betreten werden, so dass die Stege für eine Badenutzung nicht erforderlich seien. Die Entfernung der Stege müsse schonend durchgeführt werden, gleichwohl sei der Abbau ohne erhebliche Beeinträchtigung des Uferbiotops möglich. Die Steganlagen seien in Größe und Häufung ohne Beispiel und stellten einen schweren Eingriff in die Bodenseeuferlandschaft dar. Der Bodenseeuferplan enthalte über den Gewässerschutz hinaus auch ein planerisches Konzept zur Gestaltung der unstreitig herausragenden Landschaft. Diese außergewöhnliche und einzigartige Kulisse gelte es zu schützen. Zur natürlichen Eigenart und Schönheit der Landschaft zählten störende Einbauten, wie die betreffenden Stege, nicht. Die in der Wasserrahmenrichtlinie mit europaweiter Bedeutung normierten verbindlichen Ziele zur Verbesserung und Erreichung des „guten ökologischen Zustands“ seien in den Bundes- und Landesgesetzen übernommen worden und Grundlage für verwaltungsrechtliches Handeln. In der Umsetzung der WRRL könne und müsse die Fortsetzung des Bodenseeuferplans gesehen werden. Nach fachkundigen Aussagen sei der betreffende Bereich „gefährdet“. Grund für die lokale Belastung sei die Verbauung des Ufers u.a. durch die acht Stege. Mit der Bewertung verbunden sei die Aufforderung, bis 2015 eine Verbesserung zu bewirken. Auf dieser Grundlage bedürfe es einer uneingeschränkten Umsetzung der angegriffenen Entscheidung.
12 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2005 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten sowie die Akten in den Parallelverfahren 3 S 539 - 545/05 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
Der von den Berufungsklägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 11.11.2005 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da die entscheidungserheblichen Fragen keiner weiteren Klärung bedürfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich bereits in der mündlichen Verhandlung auf mit dem Schriftsatz nachgereichte Unterlagen berufen hat, wurde sein Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
Die Berufungen der Berufungskläger sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
16 
Während die Klage des Berufungsklägers Ziff 2 unzweifelhaft zulässig ist, da er selbst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat und Adressat der angegriffenen Verfügung ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1, die weder einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat noch Adressat der angegriffenen Verfügung ist, teilweise Bedenken.
17 
Der streitgegenständliche Steg befindet sich nach den Akten auf der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525. Eine (befristete) wasserrechtliche Genehmigung für diesen Steg wurde erstmals 1962 Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2) und Herrn ... (als Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1525) erteilt. Ab 1990 wurde die Genehmigung nicht mehr von Herrn ..., sondern von dessen Sohn, Herrn ... beantragt, wobei dieser mit Schreiben vom 25.10.1990 darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag seiner Mutter, Frau ..., handele, die seit dem Ableben seines Vaters im Jahre 1988 Grundstückseigentümerin sei (vgl. AS 285 der Behördenakten). Die nachfolgende Genehmigung vom 20.11.1995 wurde Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 (letzterem als Erben des ...) erteilt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Mitteilung des Grundbuchamts Konstanz erfolgte bezüglich des Grundstücks der Familie ... bereits 1994 eine Umschreibung von Frau ... auf andere Familienangehörige (vgl. AS 389 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 29.8.2000 hat Herr ... erneut eine Genehmigung beantragt (vgl. AS 491 der Behördenakten), die das Landratsamt Konstanz mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.1.2001 gegenüber Herrn ... und dem Berufungskläger Ziff. 2 abgelehnt hat. Zugleich wurden beide als Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Hiergegen haben sie Widerspruch erhoben. Nach Zurückweisung der Widersprüche hat auch die Berufungsklägerin Ziff. 1 mit dem Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 21.10.2005 vorgetragen, sie sei Erbin des früheren Eigentümers „...“ und habe als solche Eigentum am Grundstück und am Steg. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allerdings nicht geklärt werden, ob sie Erbin des Antragstellers ... ist. Dies ist aber von Bedeutung für die Frage, ob sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung in vollem Umfang klagebefugt ist.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung und zum anderen die Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Steganlage durch die Grundstückseigentümer nebst Zwangsgeldandrohung. Sowohl bei der wasserrechtlichen Genehmigung als auch bei der grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung handelt es sich um eine objektbezogene Regelung. Zwar wird die wasserrechtliche Genehmigung einer bestimmten Person erteilt (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 WG: Wer... bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung). Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit kommt es aber grundsätzlich weder auf die Person des Antragstellers noch auf die Person des Anlageneigentümers an (vgl. § 76 Abs. 3 WG). Damit können die Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Genehmigung - wie bei der Baugenehmigung - sowohl unmittelbar durch Übertragung der Genehmigung (wenn die Genehmigung beispielsweise einem Nichteigentümer erteilt worden ist) als auch mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der Anlage übergehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1995 - 3 S 1106/94 -, VBlBW 1996, 23 zum Baurecht). Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, durch die die Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung festgesetzten Frist oder im Falle eines Widerrufs der Genehmigung dem - möglicherweise mit dem Genehmigungsinhaber nicht identischen - Eigentümer der Anlage aufgeben kann, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 76 Abs. 6 S. 1 WG). Auch hierbei handelt es sich um einen objektbezogenen Verwaltungsakt, bei dem es auf die Person des Anlageneigentümers regelmäßig nicht ankommt mit der Folge, dass die Beseitigungsanordnung auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirksam ist und ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - 4 C 62.66 -, NJW 1971, 1624 zur Beseitigungsanordnung im Baurecht und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 1618/91 - , ESVGH 42, 76 zur Beseitigungsanordnung im Naturschutzrecht).
19 
Die Berufungsklägerin Ziff. 1 dürfte allerdings kaum Rechtsnachfolgerin des Antragstellers und Verfügungsadressaten ... sein, nachdem die Klage im Jahre 2002 auch in seinem Namen erhoben worden ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie aber im Wege einer Erbauseinandersetzung Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1524/2 geworden und hat damit zusammen mit dem Berufungskläger Ziff. 2 auch Eigentum an dem Steg.
20 
Bei dieser Sachlage ist ihre Klage, soweit sie auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unschädlich, dass sie selbst weder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt noch nach Ablehnung gegenüber den Antragstellern ein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306) bzw. angesichts der besonderen Umstände des Falles die Forderung eines Widerspruchsverfahrens auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend gegeben, nachdem die Widerspruchsbehörde in dem von den Antragstellern eingeleiteten Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen - objektbezogenen - Verfügung zu überprüfen, und das beklagte Land sich auf die Klage der Berufungsklägerin Ziff. 1 eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis einer Antragstellung des Klägers bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich das Verpflichtungsbegehren bezieht, in untrennbarem Zusammenhang mit einem vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt bezüglich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts steht und vernünftigerweise von einem Antrag keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 5a). Auch hiervon ist vorliegend auszugehen, da es sich - wie oben ausgeführt - bei der wasserrechtlichen Genehmigung um einen objektbezogenen Verwaltungsakt handelt, so dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die strittige Steganlage besteht, von der Behörde auf einen Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1 nicht anders zu entscheiden wäre.
21 
Dagegen ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtet, nur zulässig, wenn die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten des Verwaltungsaktes ist. Ansonsten fehlt ihr - auch wenn sie (Mit-) Eigentümerin des Steges ist - die Klagebefugnis, denn die Vollstreckung einer nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer gerichteten Beseitigungsanordnung setzt gegenüber den anderen Miteigentümern oder sonstigen Nebenberechtigten eine auch an diese gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101). Erst durch eine derartige Verfügung werden diese möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ob die Berufungsklägerin Ziff. 1 Rechtsnachfolgerin einer der Adressaten der Beseitigungsanordnung ist, bedurfte vorliegend aber ausnahmsweise keiner weiteren Aufklärung, da die Klagen jedenfalls nicht begründet sind.
22 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren befristeten wasserrechtlichen Genehmigung für den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 der Gemarkung Dingelsdorf vorhandenen Bootssteg. Der Bescheid des Landratsamtes Konstanz vom 17.1.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.3.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
23 
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichtet oder wesentlich ändern will.
24 
Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit darauf an, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ein Anspruch auf eine „wie immer geartete“ Befugnis zur weiteren Inanspruchnahme des Bodensees besteht und ist damit unerheblich, dass für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit wasserrechtliche Genehmigungen vom Landratsamt Konstanz erteilt worden sind. Denn diese Genehmigungen waren jeweils zeitlich befristet mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist erloschen sind. Damit unterscheidet sich die Rechtsposition der Kläger vom Fall einer Neuerteilung - wenn überhaupt - nur unwesentlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183) und können sich die Kläger insbesondere nicht auf einen - wie auch immer gearteten - Bestands- oder Vertrauensschutz berufen.
25 
Die streitgegenständliche Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389). Hiefür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1986 - 5 S 1070/84 - und Urteil vom 18.10.1983 - 5 S 851/83 -), wobei nicht nur Art und Standort der Anlage, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung schon dann, wenn durch die Anlage oder ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Verhältnisse im Hinblick auf den Wasserabfluss oder sonstige wasserwirtschaftliche Belange geändert werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da Bade- und Bootsstege in der Flachwasserzone des Bodensees einen Fremdkörper darstellen.
26 
Im Übrigen unterliegen seit der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 773) auch Anlagen, die die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen können, nunmehr der Genehmigungspflicht. Damit wurden weitere Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierdurch soll die ökologische Bedeutung des Lebensraums Gewässer und die vorrangige Berücksichtigung der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer betont werden (vgl. Begründung, LT-Drucks. 11/6166, S. 23). Der Begriff „Gewässerökologie“ beschreibt das Gewässer nicht nur als chemisch-physikalischen Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben. Er umfasst das biologische System Gewässer einschließlich der Ufer (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 32). Unter „ökologische Funktionen der Gewässer“ sind die Bedeutung der Gewässer und der an die Gewässer gebundenen Strukturen als Lebensraum zu verstehen (vgl. Begründung, LT-Drucks. 6/6166, S. 42). Das bedeutet, dass jede vermeidbare Verschlechterung des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften nach Möglichkeit zu unterbleiben hat. Leitbild ist dabei ein möglichst naturnaher Gewässerzustand im Sinne eines intakten biologischen Systems (vgl. Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Auch hinsichtlich der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone des Bodensees besteht vorliegend - wie unten näher dargelegt - die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, also nachteiliger Auswirkungen.
27 
Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 76 Abs. 1 S. 2 WG liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit nicht, weil die Anlage einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedarf. Die Errichtung der einzelnen Anlage ist nicht als eine nach § 2 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung anzusehen, da sie nicht unter die in § 3 WHG aufgeführten Benutzungsarten fallen. Das Errichten eines Stegs stellt insbesondere kein „Einbringen“ oder „Einleiten“ von Stoffen in ein Gewässer dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Denn solche Anlagen sind kein Stoff, der zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser gebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.).
28 
Eine Erlaubnispflicht ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 WG, der den Kreis der erlaubnispflichtigen Benutzungsarten erweitert. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Steg nicht um eine Landestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG, da hiervon kleinere Landeanlagen zum Anlegen einzelner Ruder- und kleinerer Motorboote nicht erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183).
29 
Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als Gemeingebrauch gewertet werden. Nach § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwimmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (in die gleiche Richtung gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die davor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1980, a.a.O.). Die auf Dauer angelegte Errichtung eines Steges kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
Auch der Anliegergebrauch (vgl. § 24 Abs. 2 WHG) gibt den Klägern keine weitere, eine Genehmigung entbehrlich machende Rechtsstellung. Abgesehen davon, dass der hier angesprochene Gebrauch durch Anlieger oder Hinterlieger bereits durch § 24 Abs. 3 WHG ausgeschlossen wird, macht § 28 Abs. 5 WG deutlich, dass auch im Falle des Anliegergebrauchs mittels Anlagen eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 76 WG erforderlich ist.
31 
Nach alledem bedarf die streitgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG. Diese ist nach § 76 Abs. 3 WG zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können nach § 76 Abs. 4 WG der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
32 
Die Versagung der Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Anlage nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005) über das private Grundstück in das öffentliche Eigentum hineinragt, insoweit aber keine Zustimmung des Eigentümers des Gewässerbettes vorliegt.
33 
Als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 WG) steht das Bett des Bodensees im hier fraglichen Uferbereich im öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Nachdem das Land die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, dürfte es einer Inanspruchnahme des Gewässerbettes auch nicht konkludent zugestimmt haben. Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung stellt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Bei Nichtvorliegen steht die Erteilung der Genehmigung vielmehr im Ermessen. Von diesem Ermessen hat die Ausgangsbehörde vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, nachdem sie davon ausgegangen ist, dass der Genehmigung bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Auch das Regierungspräsidium hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Zwar ist es im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass das Landratsamt das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 2 WG sachgerecht und ohne Ermessensfehlgebrauch ausgeübt habe, soweit hier überhaupt von einer Ermessensentscheidung zu reden sei und nicht eine gebundene Entscheidung vorliege. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium aber zugleich die Feststellung getroffen, dass die streitgegenständliche Anlage entgegen erster Einschätzung vollständig auf den Grundstücken der Kläger liege. Damit lagen für das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz WG nicht vor. Die fehlende Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden, da § 114 Satz 2 VwGO nur das Ergänzen unvollständiger Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114, RdNr. 50).
34 
Dem Vorhaben steht aber nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Ist von einem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, so ist die Genehmigung zu versagen, ohne dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht, auch wenn den Klägern in der Vergangenheit (möglicherweise rechtswidrig) befristete Genehmigungen erteilt worden sind.
35 
Obwohl der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Wasserrecht von zentraler Bedeutung ist und sowohl im Wasserhaushaltsgesetz als auch im Wassergesetz häufig verwendet wird, enthalten beide Gesetze keine Definition dessen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit zu verstehen ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Wohl der Allgemeinheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch alle nicht spezifisch wasserrechtlichen Belange erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum Wohl der Allgemeinheit gehören neben den wasserwirtschaftlichen Belangen jedenfalls auch alle anderen Belange, die durch das WHG oder das WG ausdrücklich abgedeckt werden. In diesem Sinne sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der in § 76 Abs. 1 S. 1 WG zur Genehmigungspflicht führenden Gründe - neben den wasserwirtschaftlichen Belangen in jedem Fall auch die ökologischen Funktionen des Gewässers zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung dieser Gründe ist - entgegen der Auffassung der Kläger - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Steg und vor allem seine bestimmungsgemäße Nutzung durch Motorboote wegen der damit verbundenen nachteiligen ökologischen und wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen und die Genehmigung deshalb zwingend zu versagen ist. Dabei ist bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann aber verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (etwa Wasserschutzverordnungen) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten. Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19).
36 
Der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee kommt eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bodensee ist Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Januar 2004, S. 143). Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16).
37 
Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang hebt der Bodenseeuferplan die limnologische Funktion des Flachwassers hervor. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirke als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand sei eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um dies zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Dem dient der im Bodenseeuferplan nach Abschnitt Nr. 1.1 im Vordergrund stehende Schutz der Flachwasserzone (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Als Teilregionalplan legt der Bodenseeuferplan gem. § 11 Abs. 1 S. 1 LPlanG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. In diesem Sinne hat er die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche gegeneinander abzuwägen und räumlich zuzuordnen. Dabei kommt ihm zwar keine nach außen, d.h. gegenüber Dritten wirkende Rechtsverbindlichkeit zu und dürfen die in ihm enthaltenen Ziele der Landesplanung nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162/94 -, ZfW 1997, 19), seine Darstellungen stellen aber das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit für den See und anderen raumordnerischen Erfordernissen dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1993 - a.a.O. -) und sind - soweit sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind - als öffentliche Belange von Bedeutung, deren Heranziehung auch im Wasserrecht geboten und nur dann bedenklich ist, wenn sie schematisch und ohne Bezug zu den konkreten Verhältnissen geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - a.a.O. -).
38 
In diesem Sinne ist der Bodenseeuferplan vorliegend bei der Prüfung, ob der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weiterhin mit zu berücksichtigen. Der Bodenseeuferplan weist innerhalb der Flachwasserzone Schutzzonen (unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II) aus. Dabei richtet sich die Zuordnung zu einer Schutzzone nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.3 Schutzzonen). Nach dem Bodenseeuferplan befindet sich die streitgegenständliche Anlage in einem Uferbereich, der der Schutzzone II zugeordnet ist (Abschnitt Nr. 15 im Überlinger See, vgl. Bodenseeuferplan S. 20). In der Schutzzone II sind nach Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen nur zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erweiterung von Häfen und Steganlagen nur dann zugelassen werden, wenn dadurch Bojenfeder beseitigt oder reduziert und eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann. Dabei kann aus dem Umstand, dass nach dem Bodenseeuferplan der Abriss bestehender Anlagen in der Schutzzone II nicht gefordert wird und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erweiterungen von Steganlagen zuzulassen sind, nicht gefolgert werden, dass errichtete Anlagen in jedem Fall weiter bestehen bleiben dürfen. Hinsichtlich des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen in der Schutzzone II verweist der Bodenseeuferplan vielmehr ausdrücklich auf den gesetzlichen Bestandsschutz (vgl. Bodenseeuferplan, S. 16). Die für die streitgegenständliche Anlage in der Vergangenheit erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen waren aber - wie oben dargelegt - immer zeitlich befristet, so dass sich hieraus kein Bestands- und Vertrauensschutz ableiten lässt und sich das Begehren der Kläger auf (erneute) wasserrechtliche Genehmigung - wenn überhaupt - nur unwesentlich von einer Neuerteilung unterscheidet. Der Neubau von Steganlagen ist nach dem Bodenseeuferplan aber grundsätzlich nur außerhalb der Schutzzone II zuzulassen (vgl. Bodenseeuferplan, S. 34).
39 
Die besondere Bedeutung der Flachwasserzone hat auch in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 7.2.1990über die Einführung der von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB)in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl 1962, 1)im Jahre 1967 verabschiedeten und zuletzt im Jahre 1987 überarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.5.1987 (GABl. 1990, 169) ihren Niederschlag gefunden. Auch in diesen Richtlinien wird die große Bedeutung der Flachwasserbereiche für den Bodensee als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als Übergangszone zwischen Land und Freiwasser hervorgehoben. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichten hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. Daraus folge, dass die Flachwasserbereiche in ihrer Ausdehnung zu erhalten, schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren seien und bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein müssten (vgl. Ziff. 3.4 der RL). Beeinträchtigungen der Flachwasserzonen durch Schifffahrt und Wassersport seien einzudämmen (vgl Ziff. 9.1 der RL). Flachwasser- und Uferbereich seien weitestgehend zu schützen, ungeschmälert zu erhalten und von störenden Nutzungen und nachteiligen Einwirkungen freizuhalten. Soweit bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sei auf eine Entlastung und Renaturalisierung hinzuwirken (vgl. Ziff 10.1 der RL), bauliche Maßnahmen dürften nur zugelassen werden, wenn sie von der Zweckbestimmung her an den gewählten Standort gebunden und mit den limnologischen und fischereibiologischen Erfordernissen verträglich seien, sie seien auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dabei seien Eingriffe gemäß den natürlichen Wirkungszusammenhängen großräumig zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2 der RL). Hierzu wird in den ergänzenden Hinweisen des Umweltministeriums darauf hingewiesen, dass bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen sei (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.6.2 zu Abschnitt 9.1 und 9.3 der RL) und nur ausgleichbare und im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zulässig seien (vgl. die ergänzenden Hinweise Ziff. 3.7 zu Abschnitt 10.2 der RL). Diese Vorgaben sind ein Teilaspekt des von den Richtlinien angestrebten Gewässerschutzes am Bodensee, der wegen der ineinander greifenden Wirkungszusammenhänge eine ganzheitliche Betrachtungsweise - unter Einbeziehung auch vorsorgender Maßnahmen - bedingt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).
40 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Fall voraussetzt, dass die Anlage selbst und ihre bestimmungsgemäße Nutzung mit den limnologischen Erfordernissen verträglich sind.
41 
Der Berücksichtigung der Aussagen zum Schutz der Ufer- und Flachwasserzone im Bodenseeuferplan von 1984 und in den Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums von 1990 bei der Frage, ob von der streitgegenständlichen Anlage und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 Satz 1 WG zu erwarten ist, steht nicht entgegen, dass durch entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen inzwischen der zunehmenden Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte. Denn der See ist auch weiterhin nicht allein bezüglich seiner Gewässerqualität zu beurteilen, sondern auch gesamtanschaulich im Hinblick auf die Stabilität seiner ökologischen Funktionen, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 1). Die auf dem Stand von 2004 erhobene IGKB-Bilanz „Der Bodensee - Zustand, Fakten, Perspektiven“ zeigt, dass inzwischen zwar entscheidende Defizite behoben werden konnten, andere dagegen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei ist davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet werden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren hat sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten sind. So beeinträchtigen und zerstören etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärken die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusst das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe kann die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen belastet vorwiegend den Bereich um den jeweiligen Liegeplatz. Freizeitaktivitäten stören Flora und Fauna (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, hat die IGKB deshalb beschlossen die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), Bregenz, Mai 2004).
42 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S.1) von Bedeutung, die sich zum Ziel gesetzt hat, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt. Die in Umsetzung der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach Auskunft des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 5). Dabei ergibt sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ausschnitt zu der im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellten Gewässerstrukturkarte, dass die Bodensee-Uferstruktur im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht natürlich, sondern mäßig bis stark gestört bzw. verbaut ist (vgl. Kartenausschnitt Thema 4 c - Karte Gewässerstruktur aus: Bericht zur Bestandsaufnahme in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU vom März 2005).
43 
Dass der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen sensiblen Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees auch weiterhin die im Bodenseeuferplan niedergelegte besondere limnologische Bedeutung zukommt, wird durch den Vortrag der Kläger und die von ihnen vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Äußerungen nicht widerlegt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es für die „Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone“ keine sicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, handelt es sich hierbei - wie oben dargelegt - nicht um die einzige ökologische Funktion der Flachwasserzone. Im Übrigen sind den vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Funktion der Flachwasserzone als zur Selbstreinigung des Bodensees zumindest mit beitragend aufgrund neuerer Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen ist. So anerkennt die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems erfüllen und über komplexe und z.T. indirekte Wirkungen auch die Qualität des Freiwassers beeinflussen (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, Die ökologische Bedeutung von Seeufern in Deutschland, vorgelegt als Anlage K 4, S. 2). In die gleiche Richtung geht die von den Klägern vorgelegte Abhandlung von Dienst, Schmieder und Ostendorp, in der darauf hingewiesen wird, dass Röhrichte wichtige ökologische Funktionen erfüllen, z.B. als Strukturelement und Nahrungspflanze für eine hochspezialisierte Fauna, als Erosionsschutz für die Seeufer sowie in der „Selbstreinigung“ des Gewässers durch Förderung des mikrobiellen Abbaus organischer Substanzen (vgl. Dienst, Schmieder und Ostendorp, Dynamik der Schilfröhrichte am Bodensee unter dem Einfluss von Wasserstandsvarianten, vorgelegt als Anlage K 6, S. 2). Auch in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zum Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch wird konstatiert, dass die „Selbstreinigungsleistung“ des Sees zum großen Teil in der Flachwasserzone lokalisiert ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 - Einfluss von Rollstegen auf die Ufer- und Flachwasserzone von Dingelsdorf-Seewiesen und die voraussichtlichen Auswirkungen von deren Abbruch, S. 5). Zugleich wird die Ansicht geteilt, dass mit den Bemühungen um eine gute Wasserqualität - und damit z.B. auch um die Förderung der Selbstreinigungskräfte der Flachwasserzone - auf keinen Fall aufgehört werden darf, (nur) weil die Qualität des Bodenseewassers derzeit relativ gut ist (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 7). Selbst in der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz - IGS - vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See) wird die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone nicht generell in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche Prozesse in der betrachteten Flachwasserzone welche Wasserinhaltsstoffe eventuell gereinigt werden sollten. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich dargelegt, welche Mechanismen als Wirkungsketten der „Selbstreinigung“ hypothetisch denkbar sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Aussagekraft der nachfolgenden Einschätzung, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob die sog. „Selbstreinigungskraft“ der Flachwasserzone für die „Wasserqualität“ des Bodensees eine wesentliche oder überhaupt eine Rolle spiele und die Existenz der Stege und ihr keineswegs bewiesener Einfluss auf die „Selbstreinigungskraft“ des Bodensees jedenfalls quantitativ völlig unerheblich seien (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 zur Vereinbarkeit von Steganlagen mit der Flachwasserzone des Bodensees in der Gemarkung Dingelsdorf (Überlinger See), S. 4f). Entsprechend verweist auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gutachten der Arbeitsgruppe Bodenseeufer (AGBU) darauf, dass die Seeuferzone eine wichtige Rolle spiele als Pufferzone zwischen Land und Freiwasser mit mutmaßlich hohem „Selbstreinigungsvermögen“ und der Fähigkeit zur Retention von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Einträgen von der Landseite (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Fund, Radolfzell, S. 5). In diesem Zusammenhang mag im Übrigen zutreffend sein, dass die gute Wasserqualität des Bodensees in erster Linie auf die zwischenzeitlich an den Zuläufen errichteten Kläranlagen zurückzuführen ist. Die unmittelbaren Gewässerbelastungen durch Schadstoffeinträge von den Uferbereichen (z.B. durch vorbelastetes Niederschlagswasser) und die vielfältigen Nutzungen im Gewässer selbst (Baden, Bootsbetrieb u.a.m.) können über Kläranlagen aber nicht abgebaut werden; hier ist vielmehr weiterhin die Selbstreinigungskraft des Gewässers gefordert (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 1f.).
44 
Auch der Umstand, dass die in der Flachwasserzone im Einzelnen ablaufenden ökologischen Prozesse bislang wissenschaftlich nicht vollständig aufgeklärt sind, führt nicht dazu, dass die Flachwasserzone weniger schutzwürdig und/oder -bedürftig ist, sondern gibt - unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - eher Veranlassung, im Hinblick auf den hohen ökologischen Stellenwert der Flachwasserzone und ihre besondere Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen bei der Zulassung von Eingriffen zurückhaltend zu sein. Auch insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von den Klägern vorgelegten Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen. So anerkennen Walz, Ostendorp und Brüggemann ausdrücklich, dass die Seeufer als Übergangsbiotop zwischen Land und See wichtige ökologische Funktionen erfüllen, auch wenn über diese Leistungen im Einzelnen wenig bekannt sei. Seeufer stellten linienhafte Ökosysteme von beträchtlicher Ausdehnung dar, die als Übergangslebensräume zwischen dem reinen See und den terrestrischen Lebensräumen vermittelten. Als solche nähmen sie ökologische und sozioökonomische Funktionen wahr, die umso wichtiger und umso kostbarer würden, je mehr der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft zunehme. Die ökologische Funktion des Seeufers sei in Gefahr, da davon auszugehen sei, dass der Nutzungsdruck auf die Gewässer weiter steige und sich der Druck hauptsächlich an den Seeufern manifestiere. Dem müssten sich die Schutzziele für ein am Nachhaltigkeitsgedanken orientiertes Management anpassen: Solange die Seen nur von der Eutrophierung betroffen gewesen seien, habe die Beseitigung der Nährstoffbelastung des Freiwasserkörpers im Vordergrund gestanden. Nun aber würden an den Seeufern - wie vor einiger Zeit in den Fließgewässern nach dem Rückgang des saprobiellen Eintrags - strukturelle Belastungen wichtiger. Seeufer erfüllten wichtige ökologische Funktionen innerhalb des Seeökosystems. Dies gelte auch für ausgedehntere Litoralflächen in größeren Seen. Die wichtigsten ökologischen Funktionen seien: die Pufferfunktion in Bezug auf diffuse terrestrische Nährstoffeinträge, die Filtrationsfunktion durch den Biofilm auf der Sedimentoberfläche oder von Periphyton auf Uferpflanzen, das Nähr- und Schwebstoffe aus dem Sedimentsporenwasser in seinen Biofim aufnehme, und die Funktion als „Kinderstube“ der Fische, da Fischlarven und Jungfische warme und strukturreiche (vor dem Fraßdruck größerer Fische geschützte) Lebensräume benötigten. Ein Seeufer bilde ein „Ökoton“, in dessen verschiedenen Zonen die meisten und unterschiedlichsten Organismen vorkämen. Hierauf beruhten die Funktionen des Seeufers (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 1f.). Auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 wird festgestellt, dass die Flachwasserzone ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum sei und als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee gelte. Sie werde von einer großen Anzahl Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig seien Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauchten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Weniger auffällig, aber keineswegs unwichtiger seien unzählige Klein- und Kleinstlebewesen, die im Wasser zwischen den Pflanzen schwömmen oder auf ihnen siedelten bzw. auf oder im Seeboden lebten. Zur großen Vielfalt der Mikroorganismen, die als „Biofilm“ auf so gut wie allen untergetauchten Oberflächen wüchsen, zählten z.B. auch viele Bakterien. Diese hohe Artenvielfalt sei durch verschiedenste Faktoren bedingt, wie z.B. höhere Wassertemperatur (als im Freiwasser), gute Sauerstoffversorgung, gute Lichtverhältnisse, gute Nährstoffversorgung, hoher Strukturreichtum etc. Eine Folge davon seien hohe Stoffumsätze, d.h. eine hohe Rate von Auf- und Abbau (pflanzlicher und tierischer) Biomasse. Je nach Bodensubstrat, Strömungs- und Lichtverhältnissen präsentiere sich in der Flachwasserzone eine unterschiedliche Lebensgemeinschaft. Uferverbauungen schädigten die Flachwasserzone oft, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Insgesamt liefen hier komplexe Zusammenhänge ab (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 5). Auch das Institut für Gewässerschutz geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Übrigen davon aus, dass die Flachwasserzone ohne Zweifel wertvoll und schützenswert ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 11). In der in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchung zur Ufervegetation vom Mai 2002 wird festgestellt, dass der gesamte untersuchte Uferbereich einen besonderen Schutzwert habe. Dies zeige sich durch die Ausweisung als FFH- und Vogelschutzgebiet wie auch als § 24a-Biotop. Der besondere Wert liege in dem Vorhandensein einer endemischen Pflanzengesellschaft, der Strandschmielen-Gesellschaft (Deschampsietum rhenanae, hier meist einfach „Strandrasen“ genannt) und dem Vorkommen von seltenen bzw. vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Anlage 1 Untersuchung zur Ufervegetation von Dienst und Strang vom Mai 2002, S. 5). In dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Positionspapier der AGBU zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee wird zwar vor dem Hintergrund, dass über die Folgen baulicher Eingriffe in die Uferzone wenig bekannt sei, bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse für ein Moratorium plädiert. Zugleich wird aber eingeräumt, dass das Ufer des Bodensees einen wertvollen Lebensraum darstellt, der durch vielerlei Nutzungsformen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang wird u.a. darauf hingewiesen, dass Steganlagen in der Regel massive Eingriffe in die Uferzone darstellten (vgl. Positionspapier der AGBU in inhaltlicher Abstimmung mit der Bodensee-Stiftung zur Uferrenaturierung und -umgestaltung am Bodensee).
45 
Soweit die Kläger im Übrigen darauf hinweisen, dass es bezüglich struktureller Defizite in der Flachwasserzone bislang an umsetzbaren Bewertungsverfahren und Entscheidungshilfen fehle, ist dies nicht zutreffend. Die von ihnen vorgelegte Abhandlung von Walz, Ostendorp und Brüggemann enthält eine Übersicht der bestehenden Verfahren zur ökologischen Bewertung von Seeufern (vgl. Walz, Ostendorp und Brüggemann, a.a.O., S. 3ff.). Auch die IGKB hat inzwischen zur Umsetzung ihres „Aktionsprogramms Bodensee 2004 bis 2009“ Grundlagen für eine einheitliche Bewertung des limnologischen Zustandes der Flachwasserzone erarbeitet. Dabei wurden vier bestehende Ansätze zur Uferbeschreibung und -bewertung einer Prüfung unterzogen und letztlich der Ansatz des „Litoral-Moduls“ favorisiert. Dieses setzt sich aus verschiedenen den Uferzustand beschreibenden Kriterien zusammen, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden, dabei wird für jedes Kriterium ein „Referenzzustand“ definiert (vgl. hierzu und zu den einzelnen Bewertungskriterien: Bericht Nr. 55 der IGKB, Limnologische Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees, Teil 1: Arbeitsgrundlage zur Bewertung der Einzelkomponenten). Auch in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten der AGBU werden diverse Bewertungsverfahren angesprochen und wird das Verfahren der IGKB präferiert (vgl. Rahmenbedingungen für ein naturschutz- und gewässerschutzfachliches Bewertungssystem für Seeufer am Beispiel des Bodensees, Gutachten der AGBU für die Bodensee-Stiftung, Konstanz und den Global Nature Fund, Radolfzell, S. 18f). Dabei ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Bewertungsverfahren hinsichtlich der Schutzwürdigkeit zu anderen Beurteilungen führt als der Bodenseeuferplan.
46 
Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft. Dem stehen die von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht entgegen, da sie weder - wie oben dargelegt - die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich der Selbstreinigungskraft und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen grundsätzlich in Frage stellen noch hinreichend belegen, dass negative Auswirkungen vorliegend ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
47 
Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihrer Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. Hinzu kommt, dass gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art - wie die Historie der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden acht Fälle deutlich zeigt - Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bilden, so dass auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30).
48 
Die von den Klägern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im weiteren Bestand der Steganlagen im betroffenen Uferabschnitt keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erkennen sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen dass in diesem Zusammenhang nur sechs der insgesamt acht im fraglichen Uferbereich vorhandenen Stege untersucht worden sind, und zwar die fünf im westlichen Teil gelegenen Stege und nur einer der drei im östlichen Teil gelegenen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 1 a und 1 b). Auch die von den Klägern vorgelegte fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 befasst sich nicht mit allen acht Anlagen, sondern stellt ausdrücklich fest, das sie sich ausschließlich auf die spezifische Situation der Grundstücke Flst.-Nrn. 1521 bis 1535 beziehe (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 4). Damit enthält sie keine Aussagen über den Einfluss der drei im östlichen Teil gelegenen Anlagen. Eine überzeugende Begründung für diese Einschränkung konnte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Instituts für Gewässerschutz auf Nachfrage nicht geben. Zwar sind die im östlichen Teil gelegenen Stege kürzer als die im westlichen Teil gelegenen. Andererseits handelt es bei dem Holzsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1529/1 um den einzigen festen, also nicht transportablen Steg und bei dem Schwimmsteg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1527/1 besteht nach dem Erläuterungsbericht vom 27.11.1969 im ursprünglichen Antragsverfahren die Besonderheit, dass er auf 6 Schwimmtonnen ruht und am seichten Ufer fast ganzjährig aufsitzt (vgl. Erläuterungsbericht vom 27.11.1969, zu finden zwischen AS 63 und 65 der Behördenakten). Je kürzer ein Steg ist, umso weiter gelangt im Übrigen der Bootsverkehr in den besonders gefährdeten Uferbereich. Auch ist zu berücksichtigen, dass in der vom Institut für Gewässerschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung durch Dienst und Strang vom Mai 2002, auf die auch in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 Bezug genommen wird, der Untersuchungsbereich seeseitig durch die Niedrigwasserlinie (394,50 müNN) begrenzt wurde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 3 der Anlage 1). Die Flachwasserzone reicht seeseitig aber bis zur sog. Halde (Punkt 1.1. Bodenseeuferplan). Vereinfachend hierfür kann die sog. 390 m-Tiefenlinie herangezogen werden. Damit ist die Flachwasserzone im Bereich der streitgegenständlichen Anlagen ca. 150 m breit, davon befinden sich ca. 50 m im sog. Wasserwechselbereich, der je nach Wasserstand nur eine gewisse Zeit im Jahr überflutet vom HHW bis zum NNW, während der größte Teil der Flachwasserzone ganzjährig überflutet ist (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 2). Zudem lag der gutachterlichen Untersuchung keine Erhebung der Wasserpflanzen zugrunde (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 der Anlage 1) und erfolgte die Kartierung der Vegetation am 10. und 11.4.2002 (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 5 und 7 der Anlage), also vor Beginn der Saison und damit zu einem Zeitpunkt als die Stege über Monate hinweg - auf den Gleisen bis an den Böschungsfuß - hochgezogen waren, was insbesondere für die Frage etwaiger Beschattungseffekte von Bedeutung sein dürfte, zumal in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz davon ausgegangen wird, dass ein solcher allenfalls in den Sommermonaten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 6) und damit zu einer Zeit, in der die Stege bestimmungsgemäß ausgebracht sein dürften, vorstellbar ist. Der (frühe) Erhebungszeitpunkt dürfte insbesondere die Aussagekraft für etwaige Auswirkungen der Anlagen auf den ökologisch besonders wertvollen Strandrasen einschränken. Denn diese an den amphibischen Lebensraum besonders angepasste Vegetation bildet sich aus, bevor im späten Frühjahr der steigende Wasserstand die bis dahin trockenstehenden Uferflächen überflutet (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 37). Dementsprechend können negative Auswirkungen auf den Strandrasen während der Sommermonate durch die (ausgebrachten) Stege erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr sichtbar werden. Damit dürfte der Untersuchung von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Soweit in der fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 im Übrigen von einem Abbruch der Rollstege abgeraten wird, beruht dies vor allem auf der Einschätzung, dass der ökologische Schaden eines Abbruchs größer ausfallen dürfte als der Nutzen (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9). Dabei werden allerdings negative Folgen eines Abbruchs unterstellt (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), die - wie unten näher dargelegt - bei einem schonenden Vorgehen keineswegs zwangsläufig sind. Wenn in dieser Stellungnahme im Übrigen anstelle eines Abbruchs ein für die Grundstücke angepasstes Pflegekonzept und Einzelmaßnahmen empfohlen werden mit dem Ziel, das Seeufer weiter ökologisch zu verbessern (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 10), ergibt sich hieraus, dass die derzeitige ökologische Situation gerade nicht als befriedigend angesehen wird.
49 
Trotz der nach den obigen Ausführungen eingeschränkten Aussagekraft wurden im Übrigen anlässlich der im Auftrag des Instituts für Gewässerschutz im Mai 2002 durchgeführten Untersuchung von Dienst und Strang bei drei Stegen - u.a. auch bei dem streitgegenständlichen Steg - Unterschiede in der Vegetationsdichte (Deckung) unter und neben den Stegen festgestellt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und Karten 4 und 5). Darüber hinaus wurde anlässlich des vom Verwaltungsgericht bei Niedrigwasser im Oktober 2004 durchgeführten Augenscheins auch bei einem weiteren Steg festgestellt, dass hier zwar hinsichtlich der Bepflanzung unter Wasser kein sichtbarer Unterschied zu erkennen war, im Uferbereich aber mit dem bloßen Auge erkennbar die Anzahl der Grasbüschel lichter wirkte. Im Übrigen weisen die in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 17.5.2002 erwähnten Stege Nrn. 3, 4 und 5 nicht nur eine geringere Vegetationsdichte auf, sondern zeigen sich aus den Kartierungen auch deutliche - von den Gutachtern nicht erwähnte - Verschiebungen bzw. Veränderungen in den Vegetationseinheiten, so fehlt etwa unter dem Steg 3 die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ und findet sich an dieser Stelle bereits die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“, unter dem Steg 4 ist die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ erheblich weniger ausgebreitet, entsprechend sind auch die Vegetationseinheiten „Strandrasen/Übergangsbereich“ und „Strandrasen, sehr lückig“ landwärts verschoben und beginnt damit auch im Bereich dieses Stegs die Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ sehr viel früher, beim Steg 5, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, findet sich im Anschluss an die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“ statt der Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, unten“ weiterhin - allerdings sehr lückig - die Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen, oben“, an diese schließt zunächst eine vollkommen vegetationsfreie Stelle an und erst danach findet sich eine gegenüber der Nachbarschaft erheblich verkürzte Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“, schließlich ist auch hier die Vegetationseinheit „Strandrasen, sehr lückig“ im Bereich des Stegs zu Lasten der Vegetationseinheit „vegetationsfrei oder Makrophyten“ verkürzt (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karten 4 und 5). Auch die Vegetation beim Steg 2 weist insoweit eine - von den Gutachtern nicht angesprochene - Besonderheit auf, als hier unter dem Steg die Vegetationseinheit „Störfläche und Rasen“ zu Lasten der Vegetationseinheit „Glanzgras-Röhricht“ eine größere Ausdehnung hat und auch weiter seewärts im Bereich des Stegs Verschiebungen der einzelnen Vegetationseinheiten erkennbar sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3). Bei Steg 1 ist auffallend, dass hier die Vegetationseinheit „Strandrasen/Übergangsbereich“ im Bereich des Stegs zu Lasten der seewärts herausragenden Vegetationseinheit „Straußgras-Rasen oben“ durchschnitten ist (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., Karte 3 zum Gutachten). Diese kleinräumigen Verschiebungen stehen ersichtlich - wie auch die festgestellten Unterschiede in der Vegetationsdichte - im Zusammenhang mit den Stegen und lassen sich vor allem nicht mit dem Einfluss aus dem Hang austretenden Wassers erklären. Insoweit wurde zwar offensichtlich im Zuge der Bebauung der Grundstücke aus Gründen der Standsicherheit aus dem Hang austretendes Schichtwasser über Drainagen gefasst und wird nunmehr direkt in den See abgeleitet (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz vom 24.6.2005, S. 3). Die Einnahme des Augenscheins hat allerdings ergeben, dass im Uferbereich weiterhin Wasser aus dem Hang drückt. Dies hat die besondere Ufervegetation hervorgerufen, unterdrückt diese aber nicht (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts Konstanz vom 27.6.2005, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Vegetation eines der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ufer- und Flachwasserzone darstellt und daher beispielsweise im limnologischen Bewertungsansatz der IGKB einen Schwerpunkt unter den Bewertungskriterien darstellt (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21ff., 37).
50 
Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ab einer Steghöhe von ca. 0,7 m keine Unterschiede in der Vegetationsdichte unter und neben den Stegen hätten nachgewiesen werden können (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4), gilt dies nicht für die oben dargestellten Verschiebungen bzw. Veränderungen der Vegetationseinheiten. Denn diese befinden sich auch und gerade in Bereichen, in denen die Steghöhe über 0,7 m beträgt. Dies entkräftet die Aussage der Gutachters, dass ein möglicher Beschattungseffekt auf die Vegetation unter den Stegen ausgeschlossen werden könne, wenn die Steghöhen auch im ufernahen Bereich auf mindestens 0,7 m über Grund angehoben würden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5).
51 
Die Beschattung durch den Steg ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Flachwasserzone im unmittelbaren Uferbereich - je nach Sonnenstand - durch am Ufer stehende Bäume beschattet wird. Denn eine natürliche Beschattung durch Uferbewuchs ist schon nach Art und Intensität nicht mit der Beschattung durch einen in die Flachwasserzone hineinragenden Steg vergleichbar. Im Übrigen ist bei der limnologischen Bewertung von Ufergehölzen zu berücksichtigen, dass diese - im Gegensatz zu Stegen - zugleich Pufferzonen bilden, die das Gewässer vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen schützen (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 21) und durch sie entstehende Totholzablagerungen Lebensräume für zahlreiche Tiere bilden und damit ökologisch wertvolle Strukturelemente sind (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, S. 15). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich an den Stegen Muscheln festsetzen könnten, denn diese finden nach Auskunft des Leiters des Seenforschungsinstituts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch im Kies ausreichend Lebensraum. Im Übrigen bieten Rollstege Muscheln schon deshalb keinen dauerhaften Lebensraum, da sie je nach Wasserstand mehr oder weniger im Wasser stehen und im Winter ganz aus dem Wasser gezogen werden.
52 
Ob der Beschattungseffekt auf die Vegetation durch den Ersatz der derzeit aus Holz bestehenden Stegauflagen durch transparente Materialien ausgeschlossen werden kann (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des IGS vom 17.5.2002, a.a.O., S. 4 und 5; Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8), ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich, denn die Auswirkungen der Steganlage auf die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft beschränkt sich nicht auf für die Vegetation nachteilige Beschattungseffekte.
53 
In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen dass Bootsstege sich grundsätzlich auch auf das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen auswirken. Insoweit wird in der Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 zwar festgestellt, dass die auf Schwellen mit kleinen Fundamenten montierten Geleise der Rollstege das Sedimentsgeschehen offensichtlich in nicht feststellbarem Ausmass beeinflussten, sie eventuell sogar erosionsverhindernd wirken könnten, zugleich wird hieraus aber lediglich die Schluss gezogen, dass die Bauwerke „einigermaßen“ im Einklang mit der lokalen Strömungs- und Sedimentsdynamik seien (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 8). Dass ein Einfluss bestehen dürfte, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines im Oktober 2004 eingenommenen Augenscheins. Denn dabei wurde beim streitgegenständlichen Steg auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 1524/2 und 1525 festgestellt, dass die Schienen im Bereich der gegenwärtig vorhandenen „Brandungszone“ nahezu von aufgeworfenem Kies verschüttet waren und die weit in das flache Wasser führenden Schienen einen verschobenen Eindruck hinterließen. Auch der Vertreter des Instituts für Gewässerschutz räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Stege das lokale Strömungs- und Sedimentsgeschehen selbstverständlich beeinflussen. Damit stellen Rollstege auch hinsichtlich des Strömungs- und Sedimentsgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Dementsprechend berücksichtigt auch die IGKB bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „standortfremde Strukturen“ Stege, da Hindernisse im Wasser erosive Prozesse (durch Veränderungen von Strömungen und Wellenbewegungen) bremsen oder beschleunigen und die Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften erschweren (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16).
54 
Ungeachtet der dargelegten Auswirkungen auf die Vegetation und das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen, die die nach den obigen Ausführungen ökologisch besonders hochwertige und gegenüber äußeren Einflüssen empfindliche Flachwasserzone entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen, muss die streitgegenständliche Anlage im Übrigen - wie vom beklagten Land im Berufungsverfahren hervorgehoben - vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen.
55 
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen des Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102). Im Jahr 2000 waren am Bodensee insgesamt 56.749 Boote und Schiffe zugelassen. Rund 99 % der zugelassenen Fahrzeuge werden zu Freizeitzwecken genutzt. Damit übertrifft der Anteil der Freizeitboote an der Fahrleistung die anderen Schiffskategorien deutlich. Nur 42 % der zugelassenen Boote verfügten im Jahr 2000 über einen Wasserliegeplatz (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 102 ff.). Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 105 f.). Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 106 f.). Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 107). Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer- und Flachwasserbereich (vgl. die Zusammenstellung in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten (vgl. Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Untersuchungen der Landesanstalt für Umweltschutz haben im Übrigen gezeigt, dass in Uferbereichen mit Steganlagen die Ufersedimente höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen als in freien, natürlichen Uferbereichen (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 9.8.2001, S. 2). Auch erschweren an Stegen festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiveren - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer Kinderstube oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb.
56 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Flachwasserzone in diesem Bereich schon jetzt durch Wellenschlag der vorbeifahrenden „Weißen Flotte“belastet ist. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, die nach Art und Intensität über die am Uferbereich vorbeifahrender Verkehrsschiffe hinausgehen und mit diesen nicht vergleichbar sind, zumal nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 eine gewisse Wellenbewegung zum Erhalt des Strandrasens sogar notwendig ist, da sich sonst nährstoffreiche Feinsedimente auf dem Kies ablagern, die die kleinwüchsigen Pflanzen unterdrücken (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 2). Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Passagierschiffen der „Weißen Flotte“ um eine im öffentlichen Interesse stehende Verkehrseinrichtung handelt, bei der Beeinträchtigungen der Ufer- und Schutzwasserzone eher hinzunehmen sind als bei ausschließlich privaten Interessen dienenden Anlagen. Entsprechend werden auch im Bodenseeuferplan die Belange „öffentliches Interesse“ und „private Anlagen“ grundsätzlich unterschiedlich bewertet. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, welche Auswirkungen möglicherweise andere Einflüsse, z.B. Klimaveränderungen, auf die Flachwasserzone haben, solange von der streitgegenständlichen Anlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung eigenständige Beeinträchtigungen ausgehen.
57 
Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass in Konsequenz der klägerischen Argumentation auch anderen Eigentümern von Seegrundstücken bei vergleichbarer Ausgangssituation im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Genehmigung erteilt werden müsste. Dies zeigt, dass - selbst wenn die von der einzelnen Anlage ausgehende Beeinträchtigung für sich gesehen geringfügig und kaum messbar ist - durch eine Genehmigung eine Fehlentwicklung in Gang gesetzt würde, die aufgrund des - auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Instituts für Gewässerschutz vom 28.6.2001 als ernst zu nehmend anerkannten (vgl. Fachliche Stellungnahme des IGS vom 28.6.2001, S. 3) - Summationseffektes, der durch die bestehende Ansammlung von Steganlagen im fraglichen Uferbereich zweifellos bereits eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung dieser Anlagen bei der Beurteilung zukünftiger Anlagen - auch an anderen vergleichbaren Stellen - noch weiter an Gewicht zunehmen würde, zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt.
58 
Diese Beeinträchtigung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht durch Begrenzung der Genehmigung auf einen gemeinsamen Steg verhütet oder ausgeglichen werden. Eine solche Begrenzung im Wege einer Bedingung oder Auflage ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, nachdem vorliegend jeder Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung „seines Stegs“ gestellt hat. Im Übrigen würde die Genehmigung eines gemeinsamen, von einer Vielzahl von Berechtigten zu nutzenden Bootsstegs in gleicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone - vielleicht räumlich begrenzter, dafür aber umso intensiver in der Wirkung - führen und hätte eine solche Anlage die gleiche Vorbildeffekt für andere Seegrundstückseigentümer.
59 
Damit ist bereits aufgrund der negativen Auswirkungen für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und die Wasserwirtschaft von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, und damit von einem zwingenden Versagungsgrund auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt bzw. - wie vom Verwaltungsgericht ergänzend angenommen - auch ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
60 
Aus der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage ergibt sich zugleich die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die formell nicht (mehr) genehmigte Anlage kann nicht durch (erneute) Erteilung einer (befristeten) wasserrechtlichen Genehmigung legalisiert werden. In diesen Fällen kann die Wasserbehörde nach § 76 Abs. 6 WG dem Eigentümer einer Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
61 
Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im ausschließlichen (Mit-) Eigentum der Verfügungsadressaten stand. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Beseitigungsanordnung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie sich nur gegen einen oder einzelne Miteigentümer richtet, denn Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete (Beseitigungs- oder Duldungs-) Verfügung beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - 4 C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.3.1991 - 5 S 618/91 -, ESVGH 42, 76 jeweils m.w.N.).
62 
Die Beseitigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unmöglich. Soweit die Kläger behaupten, eine Beseitigung würde zu einem viel größeren Schaden führen als ein Belassen der Anlage und sich hierfür auf die von ihnen vorgelegten Gutachten berufen, ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich aufgefordert worden sind, die Anlagen zu beseitigen, die Wahl der Mittel aber ihnen überlassen wurde. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beseitigung der Anlage keine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Uferbiotops verursacht wird. Dies erscheint aber nicht unmöglich. Soweit in der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002 darauf hingewiesen wird, dass der Abbruch der Gleise inkl. Schwielen problematisch und zu befürchten sei, dass damit Erosionsprozesse und Sedimentsumlagerungen ausgelöst werden könnten, die negative Auswirkungen auf das Ufer und die Flachwasserzone haben könnten, und dass Baumaschinen und Trittbelastungen während der Abbrucharbeiten in den empfindlichen Bereichen nachhaltige Schäden zur Folge haben dürften (vgl. Fachliche Stellungnahme der B. AG vom 26.7.2002, a.a.O., S. 9), sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Insoweit wird in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein schonender Abbruch durchaus möglich und ggf. in Handarbeit durchzuführen ist, um das Ufer nicht mit schweren Geräten zu befahren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz vom 27.6.2005, 3). Im Übrigen wurde offensichtlich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1528 vor ca. 15 Jahren die bestehende Slipanlage wesentlich verkürzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Störungen oder Erosionen im fraglichen Uferbereich gekommen ist, und können solche vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft aufgrund seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im Uferbereich des Bodensees sowie konkret durchgeführter Maßnahmen in angrenzenden Bereichen bei sorgfältiger Ausführung der Abbruchmaßnahmen durch ein in diesem Bereich geeignetes und erfahrenes Unternehmen ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 24.6.2005, S. 4 f.).
63 
Die Anordnung trifft die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Auf Bestands- oder Vertrauensschutz können sie sich nicht berufen, nachdem immer nur befristete wasserrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit einem Fortbestand und einer dauerhaften Nutzung der Anlagen rechnen konnten. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sie unverhältnismäßig belasten würde.
64 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 LVwVG.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss vom 8. November 2005
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für das Verfahren 1. Instanz auf 9.000 EUR und für das Verfahren 2. Instanz auf 10.000 EUR festgesetzt (dabei geht der Senat hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung vom Auffangstreitwert aus, vgl. Nr. 51.2.3. des Streitwertkatalogs 1996 bzw. 2004, und schätzt hinsichtlich der Beseitigungsanordnung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz und die Abrisskosten auf insgesamt 5.000 EUR).
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.

(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.