Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 11. Sept. 2017 - 1 B 128/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0911.1B128.17.00
bei uns veröffentlicht am11.09.2017

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung.

2

Der Antragsteller ist Landwirt und Eigentümer von Grundflächen in dem Ortsteil xxx der Gemeinde A-Stadt. Zu den Grundflächen gehört ein Waldstück, das von landwirtschaftlich genutzten zeitweise verpachteten Flächen des Antragstellers umgeben ist. Der Antragsteller beantragte im Frühjahr 2016 bei dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein als untere Forstbehörde die Genehmigung zur Umwandlung der mit einer Größe von 1,9832 ha angegebenen Waldfläche in eine landwirtschaftliche Nutzung, zunächst in Ackerland, später dann im Antragsverfahren in Grünland und schließlich in Grünland/Ackerland.

3

Die untere Forstbehörde beteiligte den Antragsgegner als untere Naturschutzbehörde bei der gemäß § 9 Abs. 2 LWaldG im Einvernehmen mit dem Antragsgegner zu treffenden Entscheidung über die Zulassung des mit der Umwandlung des Waldes verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft. Die gegenüber dem Antragsteller von der unteren Forstbehörde geäußerte Vermutung, dass die Waldfläche zur Beseitigung rechtlicher Hindernisse zur Errichtung von Windenergieanlagen erfolgen solle, wies der Antragsteller zurück und machte geltend, dass die beantragte Waldumwandlung die Bewirtschaftung des betroffenen Schlages deutlich verbessern werde, da die bisherige starke Beschattung der Fläche im Norden des Waldes entfallen würde, er durch die Waldumwandlung weniger Ertragseinbußen bei dem Erntegut, weniger Trocknungskosten, weniger Bodenverdichtung und eine bessere Befahrbarkeit erreichen könne. Die angebotenen Ausgleichsflächen hätten einen großen Erholungswert, während die jetzige Waldfläche keine Zuwegung für die Bevölkerung biete. Die fehlende Ausweisung eines Windvorranggebietes auf seinen Flächen beruhe auch unter Nichtberücksichtigung der Waldflächen auf einem Messfehler, deshalb habe er bei der Landesplanung einen Antrag auf Ausweisung eines Windvorranggebietes gestellt. Der Antragsteller legte in dem Verfahren ein Gutachten zur ökologischen Bewertung der Waldfläche durch die yyy GmbH vom 4. Juli 2016 vor.

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Der Antragsgegner erteilte am 14. Juli 2016 sein naturschutzrechtliches Einvernehmen zur Genehmigung der Waldumwandlung und führte gegenüber der unteren Forstbehörde unter anderem aus, dass die Fläche kein Biotop sei. Die untere Forstbehörde erteilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. August 2016 die Genehmigung zur Umwandlung der Waldfläche in Grünland mit der Auflage, dass das Fällen von Bäumen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar eines Jahres erfolgen dürfe. Die untere Forstbehörde gab dem Antragsteller als Ersatzleistung auf, auf einer Fläche von 5,6826 ha Aufforstungen durchzuführen.

5

Die untere Forstbehörde nahm nach einer Ortsbesichtigung mit Bescheid vom 29. September 2016 die Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an. Zur Begründung führte sie unter anderem an, dass die Angaben in dem von dem Antragsteller vorgelegten Gutachten in vielfacher Hinsicht unvollständig bzw. unrichtig seien. In dem Gebiet sei im Zusammenhang mit einem Quellbachabschnitt im Westen der Fläche ein gesetzlich geschütztes Biotop festgestellt worden, dass weder in dem Gutachten noch im weiteren Verfahren Berücksichtigung gefunden habe. Der Quellbachabschnitt sei nicht berücksichtigt worden, da der Gutachter von dem Antragsteller die Auskunft erhalten habe, dass dieser Bereich nicht von der Waldumwandlung erfasst sei, der Bereich sei jedoch durchaus von dem Antrag erfasst gewesen und müsse daher bei der fachlichen Betrachtung einbezogen werden. Eine Befreiung vom gesetzlichen Biotopschutz für diesen Bereich wäre schon im Rahmen der Waldumwandlung notwendig gewesen.

6

Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte am 17. Mai 2017 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung. Dieses Verfahren ist bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 1 B 69/17 anhängig. Der Antragsteller ließ die Waldumwandlungsfläche im Dezember 2016/Januar 2017 durchforsten und dabei insbesondere ältere Gehölze entfernen. Er beantragte mit Schreiben vom 14. März 2017 bei der unteren Forstbehörde die Änderung des Fällzeitraumes in der Genehmigung vom 1. August 2016 und Aufhebung der Beschränkung auf die Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar eines Jahres.

7

Die untere Forstbehörde gab dem eingelegten Widerspruch gegen die Rücknahme der Genehmigung zur Waldumwandlung mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2017 für den überwiegenden Teil der Fläche statt und beschränkte die Rücknahme auf den näher beschriebenen und in einer Anlage dargestellten Quellbach, einen Waldkorridor von 20 m Breite östlich des Baches sowie auf die Gehölze westlich des Baches (ca. 0,26 ha von 1,9832 ha insgesamt). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die von dem Antragsteller veranlasste Durchforstung der Waldfläche, bei der insbesondere die älteren Bäume mit Habitatqualitäten entnommen worden seien, zur Folge gehabt hätte, dass der größte Teil der Fläche nun kein nennenswertes Potenzial als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für gefährdete besonders geschützte Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mehr aufweise. Eine Umwandlung des Waldes in dem im Tenor des Bescheides dargestellten Bereich würde allerdings voraussichtlich ein gesetzlich geschütztes Biotop erheblich beeinträchtigen und wäre deshalb nicht mit § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG vereinbar. Eine erhebliche Beeinträchtigung des dort gelegenen Quellbachs würde nicht erst als Folge der vom Antragsteller geplanten Verrohrung des Gewässers eintreten. Vielmehr wäre das Biotop bereits dann gefährdet, wenn es aufgrund der mit der Waldumwandlung verbundenen Entfernung der Gehölze nicht mehr ausreichend beschattet würde. Quellbereiche und die Oberläufe von Bächen bildeten einen speziellen und sehr empfindlichen Biotopkomplex. Wenn auch der eigentliche Quellbereich des betroffenen Baches, die ersten ca. 200 m, durch Verrohrung geschädigt sei, so weise doch der aus dem Rohr kommende Bach in seinem weiteren Verlauf Quellbachqualität mit Eigenschaften des Grundwassers, gleichbleibend kühl und äußerst nährstoffarm, auf, was durch bestimmte Pflanzen belegt werde.

8

Der Antragsteller erhob am 14. August 2017 zum Aktenzeichen 1 A 333/17 Klage gegen die untere Forstbehörde mit dem Antrag festzustellen, dass die mit Schreiben vom 14. März 2017 beantragte Genehmigung auf Änderung des Fällzeitraums zur Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 als erteilt gelte.

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Der Antragsteller erhob am 15. August 2017 zum Aktenzeichen 1 A 334/17 insoweit Klage gegen die untere Forstbehörde, als die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung noch aufrechterhalten wurde.

10

Der Antragsteller hatte bereits nach Erhalt der Waldumwandlungsgenehmigung am 18. August 2016 bei dem Antragsgegner als untere Wasserbehörde einen Antrag auf Genehmigung der Verlegung des auf der betroffenen Waldfläche befindlichen Teilstücks des Neben-Vorfluters P9, der von den Behörden in dem offenen Bereich im Wald als Quellbach bezeichnet wird, gestellt. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, von dem Hauptvorfluter P des Wasser- und Bodenverbandes gehe der nur ca. 430 m lange Neben-Vorfluter P9 nach Süden ab. Dieser verlaufe fast ausschließlich über seine Flächen und zwar zum größten Teil verrohrt durch seine Ackerfläche. Ein ca. 110 m langes und ca. 1 m breites offenes Teilstück (im Wald) verlaufe über sein Flurstück 93. Er beantrage, dieses Teilstück auf seine Kosten neu zu verlegen. Dazu würde er 2 neue Schächte setzen und parallel zu dem bisherigen Teilstück eine Rohrleitung verlegen lassen. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner nach der erklärten Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung mit Email vom 5. Oktober 2016 mit, dass die Genehmigung nach derzeitigem Stand nicht erteilt werden könne, sei ihm klar, soweit er wisse, liege dem Antragsgegner der neue Antrag inklusive detaillierter Darstellung der Ausgleichsmaßnahmen auch noch gar nicht vor. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner mit Email vom 11. Oktober 2016 weiter mit, dass er darum bitte, den bisherigen tatsächlichen Verfahrensablauf zu dokumentieren und zählte dazu einzelne Punkte auf. Sobald dies geschehen sei, werde er seinen Antrag vom 18. August 2016 zurückziehen. Mit Email vom 25. November 2016 teilte der Antragsteller dann mit, er halte weiterhin an seinem Antrag vom 18. August 2016 fest und mit Email vom 29. November 2016 machte der Antragsteller geltend, dass es sich bei seinem Antrag vom 18. August 2016 um einen Antrag nach § 56 Landeswassergesetz (LWG) handele. Da über diesen Antrag nicht anders entschieden worden sei, gehe er davon aus, dass der Antrag gemäß § 56 Abs. 2 LWG seit dem 19. Oktober 2016 als genehmigt gelte (Genehmigungsfiktion). Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Januar 2017 mit, das Vorhaben beinhalte die Verlegung eines offenen Gewässers in eine parallel verlaufende neue Rohrleitung. Dieses Vorhaben sei als Gewässerausbau einzustufen und bedürfe deshalb einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung nach §§ 67 und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). In diesem Verfahren sei eine Genehmigungsfiktion nicht vorgeschrieben. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner mit Email vom 25. Februar 2017 mit, dass er die Verlegung am 23. Februar 2017 durchgeführt habe. Da es sich seit der Verlegung nun nicht mehr um einen Bach handele, beabsichtige er diesen zu verfüllen und habe eine entsprechende Genehmigung beantragt. Diesen Antrag zog der Antragsteller später nach Ablehnung der Verfüllungsgenehmigung zurück. Der Antragsteller erklärte sich mit Email vom 27. Februar 2017 und mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Februar 2017 zu einer kurzfristigen Rückgängigmachung bereit und erbat einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

11

Der Antragsgegner als untere Wasserbehörde stellte mit Bescheid vom 8. März 2017 gegenüber dem Antragsteller fest, dass eine Genehmigungsfiktion nicht eingetreten sei. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller sei Ende August 2016 darüber informiert worden, dass es sich um ein in das amtliche wasserwirtschaftliche Gewässerverzeichnis des Wasser- und Bodenverbandes … eingetragenes Gewässer handele, so dass der Wasser- und Bodenverband für die geplante Maßnahme zuständig sei und diese beantragen müsse. Der Vorschlag des Antragstellers im Antrag vom 18. August 2016 habe nicht einem adäquaten Ausgleich entsprochen. Ergebnis der geführten Gespräche sei gewesen, dass der Wasser- und Bodenverband den erforderlichen Antrag stellen werde. Dieses Vorgehen sei am 7. September 2016 auch mit dem Antragsteller abgestimmt worden, da nur der Wasser- und Bodenverband die Berechtigung zum Ausbau des Gewässers habe und den Ausbauantrag stellen könne. Eine von dem Antragsteller bereits vorher unterzeichnete Kostenübernahmeerklärung liege dem Wasser- und Bodenverband vor. Da es sich um einen Gewässerausbau handele, könne Rechtsgrundlage für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nur § 111 a LVwG sein, auf den § 139 Abs. 1 LVwG verweise. Ein wirksamer Verwaltungsakt in Form einer Genehmigungsfiktion liege nur dann vor, wenn über den Antrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen nicht ablehnend entschieden worden sei. Die Frist beginne aber erst mit Vorlage der vollständigen Unterlagen. Dem Antragsteller sei bekannt gewesen, dass zu einem entsprechenden Antrag unbedingt auch ein Nachweis der hydraulischen Leistungsfähigkeit der neuen Rohrleitung sowie planerische und zeichnerische Unterlagen der Maßnahme und der Ersatzmaßnahme gehörten. Bei dem Antrag fehlten sowohl die erforderlichen hydraulischen Berechnungen als auch Ausführungszeichnungen der neuen Rohrleitung sowie entsprechende Unterlagen der vorgeschlagenen Ersatzmaßnahme. Die Frist für die Entscheidung sei daher noch gar nicht Gang gesetzt worden.

12

Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid vorsorglich Widerspruch ein und führte unter anderem aus, es sei besprochen worden, dass durch den Wasser- und Bodenverband ein neuer Antrag erstellt werden solle. Nicht besprochen worden sei jedoch, dass durch die etwaige Einreichung eines neuen Antrages automatisch sein alter Antrag vom 18. August 2016 ersetzt werden würde. Der Wasser- und Bodenverband sei nicht befugt gewesen, gegenüber den Behörden Erklärungen zu seinem alten Antrag abzugeben.

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Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner mit Email vom 7. Juli 2017 mit, dass er nunmehr die beantragte Maßnahme durchgeführt und den Stopfen, mit dem bisher die neue Rohrleitung verschlossen worden sei, entfernt habe, so dass das Wasser durch die neue Rohrleitung fließe. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juli 2017 mit, dass die begehrte Verlegung eines Teilstücks nicht nach § 111 a LVwG fiktiv genehmigt worden sei. Es fehle an einer Anordnung der Genehmigungsfiktion in dem Fachgesetz, so dass § 111 a LVwG keine Anwendung finde. Es komme deshalb auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen nicht an. Die als Hinweis in dem Schreiben vom 8. März 2017 dargelegte Auffassung, dass es sich bei der Bescheinigung um einen feststellenden Bescheid handele, werde aufgegeben. Der Antragsteller sei nicht zur Durchführung der Maßnahme berechtigt. Der Antragsgegner wies daraufhin den Widerspruch gegen das Schreiben vom 8. März 2017 mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2017 als unzulässig zurück und führte zur Begründung unter anderem an, es handele sich bei dem Schreiben vom 8. März 2017 nicht um einen Verwaltungsakt. Der Antragsteller erhob dagegen Klage zum Aktenzeichen 6 A 614/17.

14

Der Antragsgegner führte durch seine untere Naturschutzbehörde am 24. Juli 2017 eine Ortsbesichtigung auf der Waldfläche des Antragstellers durch. Nach einem Vermerk des Antragsgegners vom selben Tage sei der Bach vollkommen ausgetrocknet. Mit dem bloßen Auge seien keine toten wirbellosen Tiere zu entdecken. Im Zulaufschacht, der den Bachlauf speise, seien deutliche Fließgeräusche zu hören. Das Wasser für den Bachlauf werde jetzt bewusst über die Bypassleitung umgeleitet. Nach einem weiteren Vermerk des Antragsgegners vom selben Tage sei der Antragsteller in einem Telefongespräch darauf hingewiesen worden, dass mit der Trockenlegung gegen den gesetzlichen Biotopschutz verstoßen werde. Die Frage, ob der Antragsteller bereit sei, durch den erneuten Verschluss der Bohrleitung wieder gesetzeskonforme Zustände herzustellen, sei verneint worden.

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Der Antragsgegner ordnete mit Bescheid vom 24. Juli 2017 gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 8 LNatSchG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG an, die Entwässerung des in einer Anlage dargestellten Quellbachs inklusive der uferbegleitenden Vegetation dauerhaft zu unterbinden und die Art der Durchführung einem Mitarbeiter anlässlich einer Abnahme spätestens 3 Tage nach Erledigung vor Ort darzustellen. Dafür werde eine Frist innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Bescheides gesetzt. Sollte der Antragsteller der Anordnung nicht oder nur unvollständig nachkommen, drohte der Antragsgegner ihm gemäß § § 228 in Verbindung mit §§ 235 ff. LVwG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,-- EUR an. Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner für die Aufhebung der Entwässerung des Quellbachs die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung der sofortigen Vollziehung führte er unter anderem aus, dass ein eventueller Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Würde keine sofortige Vollziehung angeordnet, könnte der Antragsteller nach Anfechtung des Bescheides die unzulässige Entwässerung für die Dauer eines möglicherweise langwierigen Widerspruchs- und Klageverfahrens weiter fortsetzen. Darüber hinaus sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, da ohne die sofortige Aufhebung der Entwässerung der Quellbach inklusive der uferbegleitenden Vegetation unwiederbringlich beseitigt werden würde. Zur Begründung der Wiederherstellungsanordnung führte der Antragsgegner unter anderem aus, dass es sich bei dem Graben um ein gesetzlich geschütztes Biotop – naturnaher Bach gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG und der Biotopverordnung handele. Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG seien alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Biotops könnten, verboten. Eine Befreiung nach § 67 BNatSchG komme nicht in Betracht, da die Entwässerung des Quellbachs nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Eine unzumutbare Härte sei nicht erkennbar. Das Privatinteresse an der Entwässerung des Quellbachs müsse daher zurückstehen. Mit den Belangen des Naturschutzes wäre auch eine nachträgliche Erteilung einer Befreiung nicht vereinbar, da der Schutz des naturnahen Quellbachs für die standortspezifische Flora und Fauna von großer Bedeutung sei.

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Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid am 31. Juli 2017 Widerspruch ein und hat am 2. August 2017 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht weiterhin geltend, dass eine Genehmigungsfiktion nach § 56 Abs. 2 Satz 3 LWG in Verbindung mit § 111 a Abs. LVwG eingetreten sei, der Antrag sei insbesondere vollständig gewesen. Auch bei Annahme eines Gewässerausbaus nach §§ 67, 68 WHG sei eine Genehmigungsfiktion eingetreten, da über den Verweis in § 139 LVwG die Vorschrift zur Genehmigungsfiktion gemäß § 111 a LWG anwendbar sei. Auch insoweit seien die vorgelegten Unterlagen vollständig gewesen. Die untere Wasserbehörde und nicht die untere Naturschutzbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe, sei vorliegend zuständig, so dass schon aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid offensichtlich wegen Unzuständigkeit der handelnden Behörde rechtswidrig sei. Da es hier um ein Genehmigungsverfahren nach §§ 67, 68 WHG mit entsprechender Konzentrationswirkung gehe, sei es unzulässig, wenn sich die untere Naturschutzbehörde parallel dazu direkt an den Antragsteller wende. In dem an das Gericht übersandten Verwaltungsvorgang des Antragsgegners fehlten wichtige Unterlagen, die bereits in der Antragsschrift als Anlagen beigefügt worden seien. Eine Email belege, dass sich ein Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde ausdrücklich für nicht zuständig erklärt habe. Eine Email als Antwort auf eine Eingabe eines Dritten sei ebenfalls nicht in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen enthalten. Darin teile der Leiter der unteren Naturschutzbehörde dem Dritten mit, dass ihm versichert werde, dass der Kreis alle rechtlich gebotenen Möglichkeiten ausschöpfen werde, um zumindest die mit einem Biotopstatus belegte Teilfläche langfristig zu sichern und in einem guten ökologischen Zustand zu erhalten. Daraus werde deutlich, dass es dem Antragsgegner nicht primär um eine objektive Sachentscheidung gehe, sondern um bloße Gesichtswahrung. Der Empfängerkreis dieser Email umfasse noch weitere Personen. Diese Vorgehensweise sei in einem rechtsstaatlichen Verfahren bedenklich. Es sei nicht zutreffend, dass er das Vorliegen eines Biotops nicht in Abrede gestellt habe. Vielmehr habe er in dem Verfahren 1 B 69/17 mitgeteilt, dass er das Kieler Institut für Landschaftsökologie beauftragt habe, zu dieser Frage zeitnah eine diesbezügliche gutachterliche Stellungnahme zu fertigen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass durch die nicht genehmigungspflichtige, aber dennoch mit den Behörden abgesprochene Umleitung der Drainagen im Herbst 2016 der bisherige Zustand verändert worden sei. Ob die Einstufung der Behörden zutreffend sei, müsse noch bestätigt werden, so dass angeregt werde, die Stellungnahme abzuwarten.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 24. Juli 2017 wiederherzustellen.

19

Der Antragsgegner beantragt,

20

den Antrag zurückzuweisen.

21

Er ist der Auffassung, die Wiederherstellungsanordnung sei rechtmäßig, da der Antragsteller ein gesetzlich geschütztes Biotop durch die Umleitung des Wassers erheblich beeinträchtige. Ein Befreiungstatbestand nach § 67 Abs. 1 BNatSchG liege nicht vor. Eine Genehmigungsfiktion nach § 56 LWG sei nicht eingetreten und würde auch nicht die erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung umfassen und damit die durchgeführte Maßnahme naturschutzrechtlich legalisieren. Die beantragte Maßnahme sei ein Gewässerausbau und deshalb nach den §§ 67, 68 WHG in Verbindung mit § 125 LWG planfeststellungs- bzw. plangenehmigungsbedürftig. Eine Genehmigungsfiktion gebe es in diesem Verfahren nicht. Die Vorschriften über die Genehmigungsfiktion nach § 111 a Abs. 1 Satz 1 LVwG seien nur anwendbar, wenn eine Genehmigungsfiktion durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt sei. Eine Vorschrift im Fachrecht, die bei einem Gewässerausbau anordne, dass nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist die Planfeststellung oder Plangenehmigung als erteilt gelte, gebe es nicht. Der Verweis in § 139 Abs. 1 LVwG regele über die Verweisung in § 126 Abs. 1 LWG lediglich, welche verfahrensrechtlichen Vorschriften Anwendung fänden. Da § 111 a LVwG nicht selbst normiere, bei welchen Genehmigungsverfahren eine Genehmigungsfiktion gelten solle, enthalte auch § 139 Abs. 1 LVwG nicht die Anordnung eine Genehmigungsfiktion für einen Gewässerausbau.

22

Es bestehe auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, da anderenfalls eine alsbaldige irreversible Zerstörung des Biotops drohe. Das Biotop wäre bei Beendigung eines Hauptsacheverfahrens unwiederbringlich verloren.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der bislang vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

24

Die Kammer entscheidet über den Antrag des Klägers wegen der besonderen Eilbedürftigkeit, ohne die Vorlage des für Oktober angekündigten von dem Antragsteller in Auftrag gegebenen Gutachtens abzuwarten. Der Antragsgegner hat sich auf Bitte des Antragstellers bereit erklärt, mit einem Vollzug bis zu einer Entscheidung der Kammer abzuwarten, macht jedoch substantiiert die besondere Dringlichkeit wegen einer drohenden irreversiblen Zerstörung eines Biotops geltend. Die Kammer hat auch davon abgesehen, vor der Entscheidung noch weitere Aktenbestandteile von dem Antragsgegner anzufordern, die möglicherweise Aufschluss über weitere Motive für das Einschreiten des Antragsgegners geben könnten, da die Entscheidung über eine naturschutzrechtliche Wiederherstellung weitgehend rechtlich gebunden ist.

25

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

26

Der vorliegende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Wiederherstellungsanordnung des Antragsgegners vom 24. Juli 2017 ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem Bescheid angeordnete Unterbindung der Entwässerung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung begehrt. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung entfällt die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 248 Abs. 1 Satz 2, 229 ff. LVwG, so dass die Kammer den Suspensiveffekt nur anordnen und nicht wiederherstellen kann.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat. Eine solche besondere Dringlichkeit für die Zeit eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens hat der Antragsgegner dargelegt, indem er ausgeführt hat, dass ohne die sofortige Aufhebung der Entwässerung der Quellbach inklusive der uferbegleitenden Vegetation unwiederbringlich beseitigt werden würde.

28

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen (unter anderem) des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-) herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde, bedarf es neben der evidenten Rechtmäßigkeit noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts in der Regel nicht identisch, sondern ein qualitativ anderes ist.

29

Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, Rn. 14, juris).

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Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich Anordnung zur Unterbindung der Entwässerung und der darauf beruhenden Zwangsgeldandrohung unbegründet. Die Kammer kann dahingestellt sein lassen, ob die für sofort vollziehbare erklärte Anordnung in dem Bescheid vom 24. Juli 2017 offensichtlich rechtmäßig ist. Sie ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig und eine nach den genannten Grundsätzen bei offenem Ausgang des Verfahrens der Hauptsache vorzunehmende weitergehende Interessenabwägung führt dazu, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen ist.

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Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsgegner nicht sachlich zuständig wäre. Die Behörde „Landrat“ des Antragsgegners ist für eine naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG sachlich zuständig Die behördliche Zuständigkeit folgt aus dem Gesetz und den auf Grundlage des Gesetzes erlassenen weiteren Vorschriften, nicht aus Erklärungen eines Mitarbeiters der Behörde. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG ist für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde (Naturschutzbehörde) auch der Landrat als untere Naturschutzbehörde. Die Kreise als Träger dieser Behörde nehmen insoweit diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung war. Nach § 2 Abs. 3 LNatSchG bestimmt die oberste Naturschutzbehörde, soweit die Zuständigkeit nicht in dem Gesetz geregelt sind, durch Verordnung die für die Ausführung der naturschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden. Nach der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung-NatSchZVO) vom 1. April 2007 (GVOBl. 2007, 227) in der ab dem 1. März 2010 gültigen Fassung sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig, soweit es im Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz und in den dazu ergangenen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Da insoweit für eine naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung bei einem Eingriff in ein Biotop keine anderweitige Zuständigkeit bestimmt ist, ist vorliegend der Landrat als untere Naturschutzbehörde sachlich zuständig. Der Landrat ist darüber hinaus nach § 105 Abs. 1 Nr. 3 LWG auch zuständige untere Wasserbehörde. Lediglich ergänzend erwähnt sei, dass Behörde nach § 3 LVwG jede organisatorisch selbstständige Stelle ist, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt. Keine Behörden, sondern Behördenteile sind Verwaltungseinheiten, denen die organisatorische Selbstständigkeit in dem Sinne fehlt, dass sie nicht durch eigene Entscheidungsbefugnisse zur abschließenden Erledigung von Verwaltungsvorgängen, äußerlich in Kennzeichen der Behörde, dem Briefkopf und etwa dem eigenen Schild am Dienstgebäude sowie in Form der Unterzeichnung von Schriftstücken, die ein Handeln der Behörde im eigenen Namen deutlich machen, berechtigt sind (Foerster/Friedersen/ Rohde, LVwG, Kommentar, 2016, § 3 Anm. 2). Einzelnen – eigentlich rechtlich unselbstständigen – Ämtern der Kommunalverwaltungen sind allerdings durch Rechtsvorschrift ausnahmsweise ausdrücklich eigenständige Zuständigkeiten zu gewesen. So sind nach allgemeiner Auffassung im Rahmen ihrer funktionellen Zuständigkeit das in die Kreisverwaltung eingegliederte Jugendamt gemäß § 70 SGB VIII oder das Standesamt gemäß § 51 PersStG als eigenständige Behörde anzusehen (Knack/Henneke-Schliesky, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2014, § 1 Rn. 73).

32

Eine offensichtliche materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24. Juli 2017 liegt ebenfalls nicht vor. Als Rechtsgrundlage der streitigen Anordnung kommt § 3 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG in Betracht. Danach überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der sonstigen naturschutzrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG). Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Behörde die nach § 11 Abs. 7 und 8 Satz 1-5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an (§ 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG). Nach § 11 Abs. 8 S. 2 LNatSchG ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, wenn der Eingriff nicht zulässig ist. Die Behörde hat insoweit – gesetzlich gebunden – eine Wiederherstellungsanordnung zu erlassen, wenn die Wiederherstellung nicht freiwillig erfolgt oder anderweitig – etwa durch natürliche Sukzession – gesichert ist. Das Bundesnaturschutzgesetz regelt ebenso wie das Landesnaturschutzgesetz in seinem Kapitel 3 den allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft und in Kapitel 4 den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft. Auf diese Teile von Natur und Landschaft bezieht sich die Eingriffsermächtigung des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG. Zu den danach geschützten Teilen von Natur und Landschaft gehören insbesondere gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG), zu denen nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, gehören. Nach der Definition des § 1 Nr. 1 a BiotopV SH gehören dazu Bach- und Flussabschnitte, die keine erkennbaren oder das Gewässer und deren Umgebung nur verhältnismäßig gering beeinträchtigende Strukturveränderungen durch menschlichen Einfluss, wie z.B. durch Überbrückungen oder Viehtränken, aufweisen, einschließlich ihrer Verlandungsbereiche, ihrer Ufer und der dazugehörigen, uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer regelmäßig überschwemmten Bereiche, soweit sie in der Örtlichkeit von charakteristischer naturnaher Vegetation geprägt sind und die Überschwemmungen von einem natürlichen oder naturnahen Fließgewässer bzw. einem entsprechenden Gewässerabschnitt ausgehen, Mindestlänge des Fließgewässerabschnitts: 25 m. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, warum es sich vorliegend um ein Biotop in diesem Sinne handeln könnte und warum die Unterbindung des Wasserzuflusses zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Zerstörung des Biotops führen könnte.

33

Die Kammer kann jedoch wegen der vorliegenden Eilbedürftigkeit angesichts der geltend gemachten irreversiblen Zerstörung eines Biotops nicht jeglichen Zweifeln an dem Vorliegen der letztgenannten Voraussetzungen in diesem Verfahren nachgehen, insbesondere nicht eine fachgutachterliche Stellungnahme des Antragstellers und eine mögliche fachliche Stellungnahme des Antragsgegners dazu abwarten, so dass die Entscheidung letztlich von einer weitergehende Interessenabwägung abhängt.

34

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung folgt weiter insbesondere nicht daraus, dass der in Raum stehende Eingriff in ein Biotop durch die Ableitung des Wassers durch eine erteilte Genehmigung zulässig im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG sein könnte. Eine Ausnahme von den Biotopschutzvorschriften lässt § 21 Abs. 3 LNatSchG für das hier in Rede stehende Biotop nicht zu, so dass bei Handlungen im Sinne von § 30 Abs. 2 BNatSchG, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops führen könnten, nur eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erfolgen kann. Eine solche Befreiungsentscheidung ist vorliegend jedoch nicht erfolgt.

35

Eine durch behördliche Willenserklärung erteilte Befreiung liegt hier offensichtlich nicht vor, eine durch eine Genehmigungsfiktion erteilte Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten nach § 67 Abs. 1 BNatSchG kennt das Gesetz nicht.

36

Eine Genehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern nach § 56 Abs. 2, 3 LWG würde eine Befreiungsentscheidung weder einschließen noch ersetzen, da das Gesetz dies nicht vorsieht.

37

Im Übrigen ist es rechtlich offensichtlich, dass es sich bei dem vorliegenden Antrag auf Verlegung des Gewässerverlaufs nicht um die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern handelt, sondern um einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG. Danach ist Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 WHG einer Planfeststellung durch Planfeststellungsbeschluss oder - wenn für den Gewässerausbau nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht - einer Plangenehmigung bedarf. Eine Umgestaltung eines Gewässers ist als wesentlich anzusehen, wenn sie den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt (z. B. Wasserstand, Wasserabfluss oder Selbstreinigungsvermögen), für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht (z. B. auch für den Naturhaushalt oder das [äußere] Bild der Landschaft) bedeutsamen Weise ändert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2012 – 3 S 150/12 –, Rn. 6, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 01. Juli 1997 – 2 L 101/94 –, ZfW 1998, 509). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Beseitigung eines offenen Gewässerabschnitts von über 100 m Länge und die Verrohrung des Gewässers als ein Gewässerausbau in Form der wesentlichen Umgestaltung des Gewässers und des Ufers anzusehen.

38

Ebenso ist rechtlich offensichtlich, dass eine erforderliche Befreiungsentscheidung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG nicht durch einen mit Konzentrationswirkung (§ 142 Abs. 1 LVwG) für diese Entscheidung ergangenen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss oder eine wasserrechtliche Plangenehmigung erfolgt ist. Insbesondere kennt das Gesetz insoweit keine Fiktion eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung. Nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 LWG ergehen im Planfeststellungsverfahren Entscheidungen über den Ausbau von Gewässern im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG. Nach § 126 Abs. 1 LWG gelten für die Planfeststellung und die Plangenehmigung die §§ 139-145 LVwG, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Genehmigungsfiktion kennt das wasserrechtliche Fachrecht in diesem Bereich nicht. Eine Genehmigungsfiktion folgt insoweit auch nicht auf das in Bezug genommene allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht. Nach § 139 Abs. 1 LVwG gelten für ein Planfeststellungsverfahren, das durch Rechtsvorschrift angeordnet ist, die §§ 140-145 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 118 a und 138 a bis 138 e sind nicht anzuwenden.

39

Damit ordnet das Gesetz lediglich die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Gesetzes auch für das Planfeststellungsverfahren und das Plangenehmigungsverfahren bei einen Gewässerausbau an, soweit sich aus den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nichts Abweichendes ergibt. Eine Änderung des materiellen Gehalts der in Bezug genommenen allgemeinen Vorschriften ist damit offensichtlich nicht verbunden. Demnach können die Vorschriften über die Genehmigungsfiktion in § 111 a LVwG auch nur dann Anwendung finden, wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. Nach § 111 a Abs. 1 Satz 1 LVwG gilt nämlich eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschrift ist demnach nur dann anwendbar, wenn das Fachrecht eine solche Genehmigungsfiktion ausdrücklich vorsieht.

40

Die 12. Kammer des Gerichts hat dazu in einem Urteil vom 14. November 2014 (– 12 A 17/14 –, Rn. 34, juris) zutreffend ausgeführt:

41

„Auch der seit 25.09.2009 geltende § 111a LVwG wird von der Klägerin überinterpretiert, da es sich nicht um eine stets geltende Regelung handelt, sondern nur um Rahmenrecht, welches von einem Fachgesetz in seiner Geltung besonders angeordnet werden muss. Eine solche fachgesetzliche Anordnung existiert für den vorliegenden Regelungszusammenhang nicht. In LT-Drucks. 16/2609, S. 20/21 heißt es dazu (Hervorhebung durch das Gericht):

42

„b) Einführung von Regelungen über die Genehmigungsfiktion

43

Die Dienstleistungsrichtlinie schreibt nicht nur die Einführung vorab festgelegter Entscheidungsfristen für die Verwaltung vor. Nach Ablauf dieser Fristen soll darüber hinaus grundsätzlich eine Genehmigungsfiktion gelten, soweit nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses Ausnahmen gerechtfertigt sind. In einzelnen Fachgesetzen wie zum Beispiel der Landesbauordnung (§ 75 Abs. 11), dem Landesnaturschutzgesetz (§ 13 Abs. 4) oder dem Landeswassergesetz (§§ 78 Abs. 5, 84 Abs. 2) ist das Institut der Genehmigungsfiktion seit längerem anerkannt. Das Landesverwaltungsgesetz enthält bislang aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Genehmigungsfiktion. Der Gesetzentwurf sieht allgemeine Grundsätze zur Genehmigungsfiktion im Landesverwaltungsgesetz vor. Diese gelten, wenn fachgesetzlich die Genehmigungsfiktion angeordnet und soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist. Die sachgerechte Bestimmung der von der Dienstleistungsrichtlinie geforderten, vorab festgelegten Bearbeitungszeiten kann nicht allgemein erfolgen, sondern bleibt dem Fachrecht vorbehalten.“

44

Diese Rechtsauffassung entspricht auch der allgemein vertretenen Auslegung der inhaltsgleichen Vorschrift des § 42 a VwVfG. Der an sich denkbare Weg, Art. 13 Abs. 4 Dienstleistungsrichtlinie dadurch umzusetzen, dass für alle Genehmigungsverfahren im Verwaltungsverfahrensgesetz eine allgemeine Fiktionsregelung getroffen wird, die gegebenenfalls fachrechtlich ausgeschlossen werden muss, wurde wegen der mit Genehmigungsfiktionen verbundenen Probleme nicht gewählt. Daher regelt § 42 a VwVfG nicht, wann eine Genehmigungsfiktion eintritt, sondern setzt einen entsprechenden fachrechtlichen „Anwendungsbefehl“ voraus, der sich aus dem Bundes- oder Landesrecht, aber auch aus unmittelbar anwendbarem EU-Recht ergeben kann (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens VwVfG § 42 a Rn. 1-2, beck-online mit weiteren Nachweisen).

45

Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG liegen nicht vor; insoweit wird zur Begründung Bezug genommen auf den Inhalt des streitigen Bescheides.

46

Bei der vorzunehmenden weitergehenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, jedoch einem Erfolg des Antragsgegners im Verfahren der Hauptsache, nach dem substantiierten Sachvortrag des Antragsgegners bei einem noch länger andauernden Wasserentzug für den betreffenden Gewässerabschnitt eine irreversible Zerstörung des Pflanzeninventars durch Austrocknung und Absterben und damit eine endgültige rechtswidrige Beseitigung eines Biotops selbst droht; bei längerem Wasserentzug ist auch eine schrittweise Erosion des Bachbettes denkbar. Eine grundsätzliche denkbare Neuanlage eines Biotops an der Stelle hätte zumindest für einen nicht unwesentlichen Zeitraum nicht eine vergleichbare ökologische Wertigkeit.

47

Die Folgen, die den Antragsteller treffen, wenn zunächst der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wird, er jedoch im Verfahren der Hauptsache Erfolg hätte, wiegen demgegenüber weniger schwer. Zunächst hätte der Antragsteller nur relativ geringe Folgen zu tragen, er müsste lediglich durch die erneute Anbringung des Stopfens und gegebenenfalls weitere nicht besonders aufwändige Maßnahmen den vorherigen Wasserlauf wiederherstellen. Schwerwiegender wären die Folgen nur, wenn weitergehende Auswirkungen, deren Eintritt noch nicht feststeht, berücksichtigt werden. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller allein durch die Anordnung des Antragsgegners die auch an dieser Stelle beabsichtigte Waldumwandlung nicht durchführen könnte. Dies ist jedoch gegenwärtig nicht der Fall, da der Antragsteller durch die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung für die betroffene Teilfläche hier eine Waldumwandlung und demnach eine anderweitige Nutzung ohnehin nicht durchführen kann. Aber selbst, wenn der vorläufige Rechtsschutzantrag gegen die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung Erfolg haben sollte, wären die Interessen des Antragstellers in diesem Verfahren nicht höher zu gewichten als das öffentliche Vollzugsinteresse. In einem solchen Fall wäre der Antragsteller teilweise gehindert, in diesem Bereich die beabsichtigte Umnutzung der Fläche in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche vorzunehmen. Die durch die Maßnahme behauptete Erleichterung der Bewirtschaftung und die Ertragsvermehrung wären damit für einen vorübergehenden Zeitraum nicht zu erzielen. Die Kammer räumt diesen Folgen jedoch auch angesichts der Größe der betroffenen Fläche deutlich geringeres Gewicht ein als den irreversiblen Folgen einer Biotopzerstörung auf einer Fläche von über 100 m Länge.

48

Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 228, 229 Abs. 1 Nr. 2, 235 Abs. 1 Nr. 1, 236, 237 LVwG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG; die Kammer hat abweichend von der Vermögensaufstellung in der Anlage Ast. 43 der Antragsschrift nicht einen Streitwert von 22.304,12 EUR festgesetzt, sondern im Hinblick auf die in diesem Verfahren zu treffende nur vorläufige Regelung, die unter dem Vorbehalt einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache steht, einen geringeren Betrag angesetzt.


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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 1/7 und der Antragsgegner 6/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird bis zur Erledigung auf 50.000,-- EUR und danach auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt nach teilweiser Erledigung des Verfahrens noch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Teilrücknahme einer Waldumwandlungsgenehmigung.

2

Der Antragsteller ist Landwirt und Eigentümer von Grundflächen in dem Ortsteil xxx der Gemeinde A-Stadt. Zu den Grundflächen gehört ein Waldstück, das von landwirtschaftlich genutzten zeitweise verpachteten Flächen des Antragstellers umgeben ist. Der Antragsteller beantragte im Frühjahr 2016 bei dem Antragsgegner als untere Forstbehörde die Genehmigung zur Umwandlung der mit einer Größe von 1,9832 ha angegebenen Waldfläche in eine landwirtschaftliche Nutzung, zunächst in Ackerland, später dann im Antragsverfahren in Grünland und schließlich in Grünland/Ackerland.

3

Die untere Forstbehörde beteiligte den Kreis A als untere Naturschutzbehörde bei der gemäß § 9 Abs. 2 LWaldG im Einvernehmen mit dem Antragsgegner zu treffenden Entscheidung über die Zulassung des mit der Umwandlung des Waldes verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft. Die gegenüber dem Antragsteller von dem Antragsgegner geäußerte Vermutung, dass die Umwandlung der Waldfläche zur Beseitigung rechtlicher Hindernisse zur Errichtung von Windenergieanlagen erfolgen solle, wies der Antragsteller zurück und machte geltend, dass die beantragte Waldumwandlung die Bewirtschaftung des betroffenen Schlages deutlich verbessern werde, da die bisherige starke Beschattung der Fläche im Norden des Waldes entfallen würde, er durch die Waldumwandlung weniger Ertragseinbußen bei dem Erntegut, weniger Trocknungskosten, weniger Bodenverdichtung und eine bessere Befahrbarkeit erreichen könne. Die angebotenen Ausgleichsflächen hätten einen großen Erholungswert, während die jetzige Waldfläche keine Zuwegung für die Bevölkerung biete. Die fehlende Ausweisung eines Windvorranggebiets auf seinen Flächen beruhe auch unter Nichtberücksichtigung der Waldflächen auf einem Messfehler, deshalb habe er bei der Landesplanung einen Antrag auf Ausweisung eines Windvorranggebietes gestellt. Der Antragsteller legte in dem Verfahren auf Aufforderung ein Gutachten zur ökologischen Bewertung der Waldfläche durch die yyy GmbH vom 4. Juli 2016 vor. In dem Aufforderungsschreiben des Antragsgegners vom 23. Juni 2016 heißt es, der Antragsteller werde aufgefordert, von einem anerkannten Büro eine gutachterliche Stellungnahme und Bestandsaufnahme der Baum- und Krautvegetation und der Fauna des Waldes vorzulegen, um den Eingriff genau beurteilen zu können. In dem vorgelegten Gutachten heißt es unter anderem, dass im westlichen Randbereich der Fläche oberirdisch ein periodisch trockenfallender Quellbach verlaufe. Der Quellbach einschließlich der zugehörigen Uferbereiche sei laut Antragsteller von der vorgesehenen Waldumwandlung nicht betroffen und bleibe daher innerhalb der vorliegenden Ersteinschätzung unberücksichtigt.

4

Der Kreis A erteilte am 14. Juli 2016 sein naturschutzrechtliches Einvernehmen zur Genehmigung der Waldumwandlung und führte gegenüber dem Antragsgegner unter anderem aus, dass die Fläche kein Biotop sei. Im Wald befinde sich ein offener Vorfluter des Wasser- und Bodenverbandes, der nicht Bestandteil des Antrages und somit zu erhalten sei. Besonders geschützte Arten hätten nicht nachgewiesen werden können. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. August 2016 die Genehmigung zur Umwandlung der Waldfläche in Grünland mit der Auflage, dass das Fällen von Bäumen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar eines Jahres erfolgen dürfe. Der Antragsgegner gab dem Antragsteller als Ersatzleistung auf, auf einer Fläche von 5,6826 ha Aufforstungen durchzuführen.

5

Der Antragsgegner nahm nach einer Ortsbesichtigung mit Bescheid vom 29. September 2016 die Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an. Zur Begründung führte er unter anderem an, die Waldumwandlungsgenehmigung sei rechtswidrig und könne gemäß § 116 LVwG zurückgenommen werden. Gemäß § 9 Abs. 2 LWaldG entscheide die Forstbehörde im Rahmen der Entscheidung über die Waldumwandlung auch über die Zulassung des mit der Umwandlung verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft. Gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG in Verbindung § 9 Abs. 3 LNatSchG dürfe ein Eingriff nicht zugelassen werden, wenn ihm andere Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstünden. Dem mit der Waldumwandlung verbundenen Eingriff stehe § 30 Abs. 2 BNatSchG (Biotopschutz) entgegen. Als Folge des vorgelegten defizitären Gutachtens sei ein Quellbach mit angrenzendem bewaldetem Ufer bei der Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs nicht berücksichtigt worden. Dabei handele es sich um ein Biotop, das gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG gesetzlich geschützt sei. Die mit der geplanten Waldumwandlung zwangsläufig verbundene Zerstörung dieses Biotops sei gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten und dürfe nur auf der Grundlage einer Befreiung erfolgen. Diese liege nicht vor und dürfte, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 67 BNatSchG) nicht gegeben seien, auch nicht erteilt werden. Der Antragsgegner führte zur Begründung weiter aus, dass die Angaben in dem von dem Antragsteller vorgelegten Gutachten in vielfacher Hinsicht unvollständig bzw. unrichtig seien. In dem Gebiet sei im Zusammenhang mit einem Quellbachabschnitt im Westen der Fläche ein gesetzlich geschütztes Biotop festgestellt worden, das weder in dem Gutachten noch im weiteren Verfahren Berücksichtigung gefunden habe. Der Quellbachabschnitt sei nicht berücksichtigt worden, da der Gutachter von dem Antragsteller die Auskunft erhalten habe, dass dieser Bereich nicht von der Waldumwandlung erfasst sei, der Bereich sei jedoch durchaus von dem Antrag erfasst gewesen und müsse daher bei der fachlichen Betrachtung einbezogen werden. Auf Vertrauensschutz könne sich der Antragsteller nicht berufen, da er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Die Genehmigung beruhe wesentlich auf den unvollständigen und unrichtigen Angaben in dem vorgelegten Gutachten. Teilweise seien die unvollständigen Angaben sogar von dem Antragsteller durch unzutreffende Angaben gegenüber dem Gutachter über das von diesem zu untersuchende Gebiet zumindest mitverursacht worden. Als Folge überwögen im Ergebnis bei einer Abwägung der betroffenen Interessen die für eine Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung sprechenden öffentlichen Belange.

6

Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und hat am 17. Mai 2017 im vorliegenden Verfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung beantragt. Der Antragsteller ließ die Waldfläche im Dezember 2016/Januar 2017 durchforsten und dabei insbesondere ältere Gehölze entfernen. Er beantragte mit Schreiben vom 14. März 2017 bei dem Antragsgegner die Änderung des Fällzeitraums in der Genehmigung vom 1. August 2016 und Aufhebung der Beschränkung auf die Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar eines Jahres.

7

Der Antragsgegner gab dem eingelegten Widerspruch gegen die Rücknahme der Genehmigung zur Waldumwandlung mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2017 für den überwiegenden Teil der Fläche statt und beschränkte die Rücknahme auf einen näher beschriebenen und in einer Anlage dargestellten Bach, einen Waldkorridor von 20 m Breite östlich des Baches sowie auf die Gehölze westlich des Baches (ca. 0,26 ha von 1,9832 ha insgesamt). Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die von dem Antragsteller veranlasste Durchforstung der Waldfläche, bei der insbesondere die älteren Bäume mit Habitatqualität entnommen worden seien, zur Folge gehabt hätte, dass der größte Teil der Fläche nun kein nennenswertes Potenzial als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für gefährdete besonders geschützte Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mehr aufweise. Eine Umwandlung des Waldes in dem im Tenor des Bescheides dargestellten Bereich würde allerdings voraussichtlich ein gesetzlich geschütztes Biotop erheblich beeinträchtigen und wäre deshalb nicht mit § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG vereinbar. Eine erhebliche Beeinträchtigung des dort gelegenen Quellbachs würde nicht erst als Folge der vom Antragsteller geplanten Verrohrung des Gewässers eintreten. Vielmehr wäre das Biotop bereits dann gefährdet, wenn es aufgrund der mit der Waldumwandlung verbundenen Entfernung der Gehölze nicht mehr ausreichend beschattet würde. Quellbereiche und die Oberläufe von Bächen bildeten einen speziellen und sehr empfindlichen Biotopkomplex. Wenn auch der eigentliche Quellbereich des betroffenen Baches, die ersten ca. 200 m, durch Verrohrung geschädigt sei, so weise doch der aus dem Rohr kommende Bach in seinem weiteren Verlauf Quellbachqualität mit Eigenschaften des Grundwassers, gleichbleibend kühl und äußerst nährstoffarm, auf, was durch bestimmte Pflanzen belegt werde. Auch mittelbare Beeinträchtigungen seien unvereinbar mit § 30 Abs. 2 BNatSchG.

8

Die Rücknahme sei nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere sei die untere Forstbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes zugunsten des Antragstellers gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwG nicht in Betracht komme, da der Antragsteller die Waldumwandlungsgenehmigung durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Das maßgebliche Gutachten der yyy GmbH habe nicht den im westlichen Bereich gelegenen Quellbach berücksichtigt und sei insbesondere nicht auf die voraussichtlich eintretenden Folgen der Waldumwandlung für dieses Biotop eingegangen, es sei damit unvollständig gewesen. Dieses Defizit sei nicht der unteren Forstbehörde oder der unteren Naturschutzbehörde anzulasten. Die untere Naturschutzbehörde habe gefordert, von einem anerkannten Büro eine gutachterliche Stellungnahme und Bestandsaufnahme der Baum- und Krautvegetation und der Fauna des Waldes vorzulegen, um den Eingriff genau beurteilen zu können. Gefordert sei damit eine umfassende Erhebung und Begutachtung der gesamten Umwandlungsfläche, nicht nur für einen Teilbereich. Die Ursache für die Unvollständigkeit des Gutachtens liege somit in der Sphäre des Antragstellers, der den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens nur eingeschränkt erteilt habe.

9

Selbst wenn man bereits im Rahmen des Rücknahmeermessens entgegen dem Wortlaut des § 116 Abs. 3 LVwG Vertrauensschutz berücksichtigen würde, wäre das Vertrauen des Antragstellers in den umfassenden Fortbestand der Genehmigung bei einer Abwägung mit den betroffenen öffentlichen Interessen nicht schutzwürdig. Zwar wäre zu berücksichtigen, dass der Fortbestand des Biotops und der angrenzenden Gehölzbereiche ihn an der geplanten landwirtschaftlichen Nutzung dieser Fläche als Grünland bzw. Ackerland hindern würde. Davon betroffen sei jedoch nur eine relativ kleine Fläche von ca. 0,26 ha. Auch die vom Antragsteller mit der Waldumwandlung angestrebte Beseitigung der starken Beschattung seiner Ackerflächen im Norden werde trotz der teilweisen Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung weitgehend zu erreichen sein. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass bei einer nur teilweisen Rücknahme die vom Antragsteller im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung investierten Kosten nicht vergeblich aufgewendet worden seien. Auf der anderen Seite würde bei einen vollständigen Verzicht auf die Rücknahme ein gesetzlich geschütztes Biotop erheblich beeinträchtigt werden. Als Folge der getroffenen Entscheidung reduziere sich die vom Antragsteller vorzunehmende Ersatzaufforstung um 0,78 ha. Die vom Antragsteller zu tragende Kostenlast betrage 13,7 %.

10

Der Antragsteller erhob am 14. August 2017 zum Aktenzeichen 1 A 333/17 Klage gegen den Antragsgegner mit dem Antrag festzustellen, dass die mit Schreiben vom 14. März 2017 beantragte Genehmigung auf Änderung des Fällzeitraums zur Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 als erteilt gelte. Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom 4. Mai 2017 eine Änderung der in der Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 festgelegten Ersatzaufforstungsfläche beantragt. Mit Schreiben vom 5. August 2017 vertrat er die Auffassung, dass dieser Antrag als genehmigt gelte. Mit Bescheid vom 11. August 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab, den dagegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2017 zurück. Der Antragsteller erhob dagegen am 21. September 2017 zum Aktenzeichen 1 A 394/17 Klage. Der Antragsteller hatte bereits nach Erhalt der Waldumwandlungsgenehmigung am 18. August 2016 bei dem Kreis A als untere Wasserbehörde einen Antrag auf Genehmigung der Verlegung des auf der betroffenen Waldfläche befindlichen Teilstücks des Neben-Vorfluters P9, der von den Behörden in dem offenen Bereich im Wald als Quellbach bezeichnet wird, gestellt. Der Antragsteller teilte der untere Wasserbehörde mit Email vom 7. Juli 2017 mit, dass er nunmehr die beantragte Maßnahme durchgeführt und den Stopfen, mit dem bisher die neue Rohrleitung verschlossen worden sei, entfernt habe, so dass das Wasser durch die neue Rohrleitung fließe. Der Kreis A ordnete mit Bescheid vom 24. Juli 2017 gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 8 LNatSchG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG an, die Entwässerung des Quellbachs inklusive der uferbegleitenden Vegetation dauerhaft zu unterbinden. Gleichzeitig ordnete er für die Aufhebung der Entwässerung des Bachs die sofortige Vollziehung an. Den dagegen eingereichten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies die Kammer mit rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 11. September 2017 – 1 B 128/17 – zurück.

11

Der Antragsteller hat am 15. August 2017 zum Aktenzeichen 1 A 334/17 insoweit Klage erhoben, als die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung noch aufrechterhalten wurde, entsprechend hat der Antragsteller seinen Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angepasst.

12

Er macht im vorliegenden Verfahren geltend, der Bach und eine Verrohrung des Gewässers sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Waldumwandlungsgenehmigungsantrags gewesen. Dies belege die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde gegenüber dem Antragsgegner, in der es heiße, im Wald befinde sich ein offener Vorfluter, der nicht Bestandteil dieses Antrags und somit zu erhalten sei. Die untere Naturschutzbehörde unterscheide zwischen dem Wald und dem Vorfluter/Bach und sehe diese nicht als untrennbar miteinander verbunden an. Die Stellungnahmen und die Absprachen zwischen der unteren Naturschutzbehörde und dem Antragsteller bezüglich des Vorgehens (1. Waldumwandlung, 2. Vorfluter) seien bei der Rücknahme der Genehmigung nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sei der Antragsgegner davon ausgegangen, dass der Antragsteller bereits mit der Genehmigung der Waldumwandlung auch den Vorfluter verrohren wolle. Er gehe insoweit von einem falschen Sachverhalt aus. Der Antragsgegner versuche im Übrigen eine bloße Beeinträchtigung zu einer erheblichen Beeinträchtigung aufzubauschen. Es handele sich nicht um einen Quellbach, da sich eine Quelle in dem gesamten Verlauf nicht befinde. Es gebe in dem Bereich keine Quelle. Die Bezeichnung als Quellbach erwecke einen falschen Eindruck. Es würde lediglich das Regenwasser von der Gemeindestraße und das Wasser von einzelnen Drainagen abgeführt. Das Gewässer falle im Jahresverlauf nicht nur im Sommer trocken. So heiße es in einem Vermerk des Antragsgegners nach einer Ortsbesichtigung, dass die bereits durchgeführte starke Entwässerung des Waldes alle Laichhabitate für Amphibien beseitigt habe. Auch die Behauptung im Widerspruchsbescheid, dass die Bäume angeblich erforderlich seien, um den Vorfluter/Bach zu ernähren, stünden im krassen Gegensatz zu den Ausführungen in dem Vermerk des Antragsgegners vom 27. September 2016, in dem es heiße, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Wald aufgrund der starken Eutrophierungs- und Entwässerungseinflüsse weniger artenreich sei. Nun müssten angeblich die Bäume dem Vorfluter Nährstoffe von außen herbeiführen. Zu beachten sei, dass die krautige uferbegleitende Vegetation zum Großteil aus dem Pestwurz bestehe, der im Sommer mit seinen großen Blättern bereits eine starke Beschattung bewirke. Nach den Ausführungen des Antragsgegners sei es charakteristisch, wenn sich das Wasser in den Sommermonaten mit zunehmender Entfernung von der „Quelle“ erwärme. Dies würde bedeuten, dass sich bei fehlender Vegetation die Temperaturzonen lediglich etwas weiter zur Quelle hin verschieben würden. Dieser Umstand stelle indessen keine erhebliche Beeinträchtigung des Bach-Biotops dar.

13

Es sei mittlerweile unstrittig, dass sich die bisher nicht aufgehobene Rücknahme lediglich auf den Waldkorridor von 20 m Breite östlich des Baches sowie hinsichtlich der Gehölze westlich des Baches beziehe. Der zuvor mit einbezogene „Quellbach“ sei somit von der Waldumwandlungsgenehmigung nicht betroffen. Der von dem Antragsgegner konkretisierte Waldkorridor stehe mit dem Biotop „sonstiger naturnaher Bach“ in keiner untrennbaren Verbindung. Es gebe keinen Biotoptyp Bach mit bewaldetem Ufer. Es sei mehr als konstruiert, wenn der Antragsgegner anführe, dass die Beschattung für das Biotop erforderlich sei. Es sei übertrieben zu behaupten, dass als Folge der Waldumwandlung ein gesetzlich geschütztes Biotop sofort und endgültig beeinträchtigt, wenn nicht sogar zerstört würde. Bei der Biotopkartierung vom 21. Juni 2017 fehle im Gegensatz zur Kartierung aus dem Jahre 1986 ein Hinweis auf das Trockenfallen des Baches. Der Bach sei schon vor dem sogenannten „Umschluss“ etwa im April 2016 ausgetrocknet gewesen.

14

Der Antragsgegner versuche für das lediglich 193 m² große Biotop eine insgesamt ca. 2.600 m² große Fläche unter Schutz zu stellen. Für einen Umgebungsschutz in dieser Größe gebe es keine Grundlage; dies ergebe sich auch aus dem internen E-Mail-Verkehr des Antragsgegners und des Ministeriums. Ein Umgebungsschutz sei gesetzlich nicht vorgesehen. Aus der vorgelegten Kartierung ergebe sich, dass sich der bachbegleitende gewöhnliche Pestwurz teilweise in dem Bereich des gesetzlich geschützten Biotops „sonstiger naturnaher Bach“ und teilweise außerhalb des Biotop-Bereichs in dem angrenzenden höher gelegenen Waldbereich befinde, während sich der „bachbegleitende Gehölzsaum“ aus Esche und Erle ausschließlich außerhalb des Biotop-Bereichs in dem angrenzenden höher gelegenen Waldbereich befinde. In dem Biotopbereich stehe kein einziger Baum. Ein sonstiger naturnaher Bach könne sehr wohl auch ohne Wald bestehen. Die von dem Antragsgegner in einer gemeinsamen Stellungnahme genannten Arten Bitteres Schaumkraut, Winter-Schachtelhalm, Schlüsselblume/Hohe Primel seien nicht so sehr auf den Erhalt der jetzigen Situation angewiesen, wie offensichtlich der Anschein erweckt werden solle. 2 der 3 genannten Arten kämen auch im Offenland vor. Eine Temperaturerhöhung hätte keinen negativen Einfluss auf diese Arten. Auch in punkto Feuchtigkeit würde sich keine gravierende Änderung ergeben. In der Stellungnahme fehle der gewöhnliche Pestwurz. Dieser könne auch ohne Bäume problemlos existieren.

15

Es sei unzutreffend, dass er im Genehmigungsverfahren unvollständige bzw. unzutreffende Angaben getätigt habe. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei nur eine Stellungnahme der unteren Forstbehörde eingeholt worden, die die geltend gemachten Absprachen zwischen ihm und der unteren Naturschutzbehörde bestreite. Mit dem Mitarbeiter der zuständigen unteren Naturschutzbehörde sei jedoch das schrittweise Vorgehen besprochen worden. Er habe auch nicht indirekt unrichtige oder unvollständige Angaben getätigt. Sollte dies doch der Fall gewesen sein, so hätten die handelnden Behörden, insbesondere die untere Naturschutzbehörde, dies mit zu verantworten. Er sei davon ausgegangen, dass der Wald und der Bach „2 Paar Schuhe“ seien. Diese laienhafte Einschätzung entspreche auch exakt der rechtlichen Realität. Der Bach sei nicht Teil des Waldes. Eine Untersuchung des Waldes, ohne Berücksichtigung des Baches, stelle somit keine Reduzierung des Untersuchungsbereichs dar. Die Existenz des Baches und die Tatsache, dass es sich laut Biotopkartierung um ein gesetzlich geschütztes Biotop handele, sei den Behörden spätestens seit Ende Mai 2016 bekannt gewesen. Ende Mai 2016 sei ein entsprechender Auszug von der unteren Naturschutzbehörde an den Antragsgegner gesandt worden. Er habe davon ausgehen müssen, dass nur der Wald und nicht der Bach begutachtet werden müsse. Es stelle sich auch die Frage, warum die Behörden nicht die ausdrücklich als ökologische Ersteinschätzung bezeichnete Stellungnahme umgehend zurückgewiesen hätten. Der Antragsgegner sei in der Erteilung des Einvernehmens der unteren Naturschutzbehörde noch einmal ausdrücklich auf den Bach aufmerksam gemacht worden. Wie der Antragsgegner auf der Basis dieser Sachlage behaupten könne, dass einzig und allein der Antragsteller die Verantwortung dafür trage, dass die Behörden nicht das geforderte Gutachten bekommen hätten, sei nicht nachvollziehbar. Da dem Antragsgegner bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung bereits umfangreiche Vermögensdispositionen getätigt habe, bleibe aus Sicht des Antragsgegners nur noch die Möglichkeit, ihm den Anspruch auf Vertrauensschutz abzusprechen, indem man ihm unterstellt habe, in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht zu haben.

16

Auch die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Abwägung der betroffenen Belange sei fehlerhaft erfolgt. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es einen großen Unterschied darstelle, ob sich innerhalb einer landwirtschaftlichen Fläche de facto eine „Insel“ nicht landwirtschaftlich nutzbarer Fläche befinde oder nicht. Der Effekt einer durchgehenden Bewirtschaftung sei aber beträchtlich und werde durch die vermeintlich geringe Größe einer verbleibenden „Insel“ nicht adäquat wiedergegeben es sei zutreffend, dass die angestrebte Beseitigung der starken Beschattung trotz einer teilweisen Rücknahme weitgehend zu erreichen sein werde. Es hätte bei der Abwägung die Insellage und die nicht erhebliche Beeinträchtigung des Bach-Biotops berücksichtigt werden müssen. Der Antragsgegner habe nicht die erheblichen Vermögensdispositionen, die er bereits im Hinblick auf die bestandskräftige Genehmigung getätigt habe, bei der Abwägung berücksichtigt.

17

Der Antragsteller beantragt,

18

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13.10.2016 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29.9.2016 auch hinsichtlich des im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 18.7.2017 konkretisierten Waldkorridors von 20 m Breite östlich des Baches sowie der Gehölze westlich des Baches (näher bezeichnet in den Anlagen 1 und 2 des Widerspruchsbescheides) wiederherzustellen.

19

Im Übrigen hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt.

20

Der Antragsgegner beantragt,

21

den Antrag zurückzuweisen, soweit der Antragsteller diesen aufrecht erhält

22

Er ist der Auffassung, nach wie vor stehe ein überwiegendes öffentliches Interesse der mit dem Antrag angestrebten sofortigen Umsetzung der Waldumwandlung entgegen. Als Folge der gewünschten Waldumwandlung werde im Vorgriff einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG ein gesetzlich geschütztes Biotop sofort und endgültig zumindest erheblich beeinträchtigt. Sollte sich die Annahme, dass die Erhaltung des Waldes zur Erhaltung eines gesetzlich geschützten Biotops zwingend erforderlich sei, hingegen als unzutreffend erweisen, entstünden dem Antragsteller aufgrund der verzögerten landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der Fläche lediglich wirtschaftliche Einbußen, die finanziell ausgeglichen werden könnten.

23

Das Gewässer sei lediglich 1-3 m breit und unter dem entscheidenden Aspekt seiner Biotopqualität abhängig von der Bewaldung in seiner unmittelbaren Umgebung. Es sei erneut eine Begutachtung der Fläche durchgeführt worden. Danach sei das Gewässer eindeutig ein gesetzlich geschütztes Biotop. Ebenso werde bestätigt, dass dieses Biotop als Folge der vom Antragsteller gewünschten umfassenden Waldumwandlung erheblich beeinträchtigt würde.

24

Es sei von dem Antragsteller zu vertreten, dass das von ihm vorgelegte Gutachten nicht auf die Konsequenzen der geplanten Waldumwandlung für das gesetzlich geschützte Biotop habe eingehen können. Aus dem Hinweis der unteren Naturschutzbehörde auf die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren und aus der Absprache der Reihenfolge der Genehmigungen habe der Antragsteller nicht ohne weiteres schließen können und dürfen, dass der Bach und seine Uferbereiche bei der Prüfung der ökologischen Konsequenzen keine Rolle spielen würden und deshalb nicht betrachtet werden müssten. Es sei eine umfassende Stellungnahme und Bestandsaufnahme von dem Antragsteller angefordert worden.

25

Für die Entscheidung sei vor allem von Bedeutung, dass die von dem Antragsteller gewünschte Beseitigung des Waldes in dem von der Rücknahme betroffenen Bereich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Biotops führe. Die von dem Antragsteller geäußerten Zweifel seien noch einmal fachkundig von der oberen Naturschutzbehörde bewertet worden. Danach sei davon auszugehen, dass es bei einer Beseitigung des Waldes auf der streitbefangenen Fläche zu einer erheblichen Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Biotops kommen würde.

26

Der hier geforderten beiderseitige Pufferstreifen seien spezifisch für den hier zu schützenden Biotop/Quellbach erforderlich, um die insofern benötigten kleinklimatischen Bedingungen zu erhalten, diese Argumentation könne nicht auf die von dem Antragsteller genannten anderen gesetzlich geschützten Biotope übertragen werden.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der bislang vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

28

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es die Beteiligten für erledigt erklärt haben; aus der eingeschränkten Antragstellung des Antragsgegners ergibt sich, dass auch dieser das Verfahren im Umfang der Erledigungserklärung des Antragstellers als erledigt ansieht.

29

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat im Übrigen keinen Erfolg.

30

Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der nunmehr erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 29. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2017 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben

31

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Rücknahmebescheid vom 29. September 2016 gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn 85 m.w.N.). Eine solche besondere Dringlichkeit für die Zeit eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens hat der Antragsgegner dargelegt, indem er ausgeführt hat, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Gefahr bestehen würde, dass der Antragsteller die Waldumwandlung durchführt und damit vollendete Tatsachen geschaffen würden. Angesichts der Irreversibilität einer solchen Maßnahme ist damit eine besondere Dringlichkeit dargelegt, die ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme begründen kann. Im Übrigen kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht an. Vielmehr trifft das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Würdigung aller relevanten Umstände eine eigene Entscheidung über die Rechtfertigung des Sofortvollzugs.

32

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-) herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde, bedarf es neben der evidenten Rechtmäßigkeit noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts in der Regel nicht identisch, sondern ein qualitativ anderes ist.

33

Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, Rn. 14, juris).

34

Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet. Die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 ist in dem noch durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2017 verbleibenden Umfang offensichtlich rechtmäßig und es besteht darüber hinaus auch tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Teilrücknahme. Selbst wenn man nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Teilrücknahme ausginge, so wäre sie jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig und eine nach den genannten Grundsätzen bei offenem Ausgang des Verfahrens der Hauptsache vorzunehmende weitergehende Interessenabwägung würde ebenfalls dazu führen, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Rücknahmebescheides Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen ist.

35

Die Teilrücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung findet ihre rechtliche Grundlage § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

36

Auf die Rücknahme einer Waldumwandlungsgenehmigung findet die Vertrauensschutzregelung des § 116 Abs. 2 LVwG keine Anwendung, denn diese Regelung bezieht sich nur auf einen Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder dafür Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der nicht auf eine Geld- oder teilbare Sachleistung gerichtet ist, nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG, der der Regelung des § 116 Abs. 1 und 3 LVwG entspricht, die Behörde allenfalls erst auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen ihrer gebotenen Ermessensausübung den Schutz des Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme abzuwägen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2003 - 2 B 10.03 - Buchholz 237.7 § 20 NWLPG Nr. 1 für die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung).

37

Die Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 ist in dem von der Rücknahme noch betroffenen Umfang rechtswidrig, weil insoweit die tatbestandsmäßigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Waldumwandlung nicht vorliegen.

38

Die Rodung eines Waldes zur Nutzung der Fläche als Grünland oder Ackerland stellt eine Umwandlung des Waldes dar, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde bedarf. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 LWaldG ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Daneben entscheidet die Forstbehörde nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG über die Zulassung des mit der Umwandlung verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Nach § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Nach § 9 Abs. 3 LNatSchG darf abweichend von § 15 Abs. 5 BNatSchG ein Eingriff auch dann nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn andere Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstehen. Solche anderen Vorschriften des Naturschutzrechts sind insbesondere die Regelungen zum Schutz der Biotope, um die es vorliegend geht. Nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Biotope führen können, verboten.

39

Der Antragsgegner ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass die Umwandlung des Waldes auf der noch streitgegenständlichen Fläche einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, der nach § 9 Abs. 2 LWaldG in Verbindung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften, nämlich den Biotopschutzvorschriften, nicht zugelassen werden kann. Daneben kann offenbleiben, ob darüber hinaus die Genehmigung zur Waldumwandlung auf der betroffenen Fläche nach § 9 Abs. 3 Satz 1 LWaldG rechtswidrig ist, weil die Erhaltung des Waldes in diesem Bereich aus naturschutzfachlichen Gründen, die sich vorliegend mit den Gründen zum Erhalt eines Biotops in seiner bisherigen Form decken könnten, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

40

Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die Beseitigung eines weitgehend geschlossenen Baumbestandes auf einer Fläche von etwa 2.600 m² stellt sowohl eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts als auch des Landschaftsbildes dar. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Eingriffs in Natur und Landschaft wird das in einem Stufenverhältnis stehende Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wirksam, das gemäß § 15 BNatSchG die Prüfung der Vermeidung, gegebenenfalls des Ausgleichs oder Ersatzes, der Abwägung oder der Ersatzgeldzahlung beinhaltet. Die Eingriffsregelung ist im Grundsatz ein auf die Auswirkungen von Vorhaben auf Natur und Landschaft zugeschnittenes Folgenbewältigungssystem. Sie ist – auch wenn ein Vorhaben bei einem verbleibenden Kompensationsdefizit im Einzelfall an der Abwägung im Rahmen der Eingriffsregelung scheitern kann – jedoch nicht primär eine Zulassungsschranke für in Natur und Landschaft eingreifende Vorhaben. Wenn nur die Bestimmungen zur Eingriffsregelung greifen und der Verursacher seinen Verpflichtungen zum Ausgleich oder Ersatz nachkommen kann, wäre eine Versagung allein aufgrund der Eingriffsregelung, auf die § 9 Abs. 2 LWaldG abstellt, ausgeschlossen. Weil aber § 9 Abs. 3 LNatSchG bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs abweichend vom Bundesrecht auch auf andere naturschutzrechtliche Vorschriften abstellt, sind auch diese bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs zur Waldumwandlung (§ 9 Abs. 2 LWaldG) zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Belange des Naturschutzes immer auch eigenständig von der Forstbehörde bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 LWaldG).

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Die Umwandlung des Waldes auf der streitgegenständlichen Fläche könnte zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG führen. Danach sind als Biotope insbesondere geschützt natürliche oder naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei dem Gewässer, das in dem betroffenen Waldbereich offen fließt und zeitweise im Laufe des Jahres trocken fällt, um ein Biotop in diesem Sinne handelt. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Frage, ob die Umwandlung des Waldes auf der streitigen Fläche von ca. 2.600 ha zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Biotops führen könnte. Davon ist vorliegend jedoch auszugehen.

42

Für eine erhebliche Beeinträchtigung ist für die Feststellung des Verbotstatbestandes in § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht gleichsam ein Wirkungsnachweis von der Behörde zu führen. Es genügt vielmehr, wenn die beabsichtigte Maßnahme – in ihrer zusammengefassten Wirkung – die Funktion eines Biotops erheblich beeinträchtigen kann. Das belegt der Wortlaut des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Für ein Verbot nach dieser Vorschrift bedarf es keiner konkret darzulegenden Beeinträchtigung. Es genügt vielmehr, dass die beabsichtigte Maßnahme diese Folge haben kann. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dies der Fall wäre, würde sie vorgenommen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. September 2012 – 1 LA 40/12 –, Rn. 5, juris). Das Verbot knüpft somit an das Bestehen einer abstrakten Gefahr an; nicht vorausgesetzt ist, dass eine Zerstörung oder Beeinträchtigung tatsächlich eintritt (Kratsch/Czybulka in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl., § 30 Rn. 28). Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips hängt dabei das Maß der zu fordernden Wahrscheinlichkeit davon ab, wie bedeutend das Biotop im Einzelfall ist und wie groß der drohende Schaden sein wird. Der Begriff „erhebliche Beeinträchtigung“ bleibt im Ausmaß hinter der Zerstörung zurück und meint eine nicht nur geringfügige und nachteilige Veränderung des Biotops, wobei eine dauerhafte Schädigung nicht erforderlich ist. Erfasst werden damit Handlungen, die den Wert und die Geeignetheit als Lebensraum und Lebensstätte für die ihm zugehörigen und auf ihn angewiesenen besonders schutzwürdigen und schutzbedürftigen Arten und Lebensgemeinschaften mindern (Endres in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 8, 10). Vom Verbot eingeschlossen sind nicht nur unmittelbare Einwirkungen, die direkt auf den Biotopflächen vorgenommen werden, sondern auch mittelbare, die von außerhalb auf das Biotop einwirken (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. August 2004 – 3a A 207/02 –, Rn. 39, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. März 2004 – 5 K 1526/02 – Natur und Recht 2004, 622, 624; Endres in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 6; Kratsch/Czybulka in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 37; Meßerschmidt, BNatSchG, § 30 Rn. 56; Schmidt-Räntsch in Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 9; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, § 30 BNatSchG Rn. 15). Es braucht vorliegend nicht darüber entschieden werden, ob weit entfernte Maßnahmen davon erfasst werden, denn es geht vorliegend um Maßnahmen, die zumindest in der unmittelbaren Umgebung des Biotops erfolgen sollen.

43

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des bestehenden Biotops hat der Antragsgegner nicht nur in den angefochtenen Bescheiden dargelegt, sondern noch einmal eingehend und nachvollziehbar in der Gemeinsamen Stellungnahme vom 11. August 2017 begründet. So finden sich in dem Bereich die biotoptypischen Pflanzen Bitteres Schaumkraut, Winter-Schachtelhalm sowie Schlüsselblume/Hohe Primel. Darüber hinaus finden sich als charakteristische Pflanzen für den festgestellten Biotoptyp der Bachbungen-Ehrenpreis, das Echte Mädelsüß sowie der Kriechende Hahnenfuß. Der gewöhnliche Pestwurz tritt beidseitig des Baches in bachbegleitenden Säumen von jeweils bis zu 5 m Breite auch dominant auf, es findet sich auch ein bachbegleitender biotoptypischer Gehölzsaum aus Esche und Schwarzerle. Der Antragsgegner hat für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass erst die Beschattung durch den umgebenden Wald zu einer gleichbleibend kühlen Temperatur führt, die ein Charakteristikum des Waldbaches ist. Wenn der Antragsgegner ausführt, dass das Bittere Schaumkraut, der Winter-Schachtelhalm und die Schlüsselblume bzw. Hohe Primel zu den Pflanzenarten gehören, die im norddeutschen Tiefland weitgehend an Wald gebunden sind bzw. vorwiegend im geschlossenen Wald vorkommen, so wird damit zugleich die Aussage des Antragstellers bestätigt, dass diese Arten im Einzelfall auch außerhalb des Waldes gedeihen können. Diese 3 Arten gehören nach der fachlichen Stellungnahme des Antragsgegners, die insoweit nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist, zu den Nässezeigern, Feuchtezeigern bzw. Frische- bis Feuchtezeigern.

44

Es ist für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschattung durch die Bäume und ein den Bach umgebender Baumbestand ein kühleres und damit feuchteres Binnenklima fördert, die die Entwicklung der feuchteliebenden Pflanzen begünstigt. Es besteht gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Bach zeitweise im Jahresverlauf trocken fällt, die nahe liegende Gefahr, dass bei einem Ausbleiben der Beschattung und der Kühlung durch den Baumbestand der Boden durch erhöhte Verdunstung mehr austrocknet, da die erwärmte Luft mehr Feuchtigkeit aufnehmen kann, und den genannten Pflanzenarten das Überleben an dem Standort wesentlich erschwert, wenn nicht unmöglich macht. Die Breite des vorgesehenen Korridors beidseits des Baches ist erforderlich, um eine ausreichende Beschattung und eine wirksame Beeinflussung des Kleinklimas durch ein Waldbinnenklima mit kühleren und feuchteren Bedingungen zu erreichen. Damit ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotops aufgezeigt, so dass der Verbotstatbestand des § 30 Abs. 2 BNatSchG greift.

45

Eine Ausnahme von dem Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG scheidet vorliegend aus, da nach § 21 Abs. 3 LNatSchG eine Ausnahme nicht für fließende Binnengewässer möglich ist. Auch eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG kommt mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht in Betracht.

46

Der Antragsgegner hat das ihm bei der Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere hat er das Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermessensermächtigung betätigt (§ 114 Satz 1 VwGO).

47

Im Rahmen der bei einer Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsakts erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse des Begünstigten an dem Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts sollte es nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich sein, bei bestimmten Rechtsbereichen auch bei Verwaltungsakten, die nicht auf einen unmittelbaren geldwerten Vorteil gerichtet sind, wie etwa der Einbürgerung oder der Erteilung eines Vertriebenenausweises bei der Ermessensbetätigung über die Rücknahme, den Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG entsprechend zu berücksichtigen, insbesondere, wenn sich an die begünstigenden Verwaltungsakte Leistungsbescheide anschließen, die eine Geldleistung vorsehen (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 <54> ; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139 = Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 11; Beschluss vom 10. Februar 1994 - 4 B 26.94 -, NVwZ 1994, 896 <897> = Buchholz 316 § 50 VwVfG Nr. 2). Das Bundesverwaltungsgericht betont nun aber, dass § 48 Abs. 2 VwVfG, der § 116 Abs. 2 LVwG entspricht, eine Sonderregelung für Verwaltungsakte darstellt, die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilweise Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind. § 48 Abs. 3 VwVfG gestalte den Vertrauensschutz bei der Rücknahme aller rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakte aus, deren Aufrechterhaltung weniger fiskalische Interessen berühre, sondern die stärker staatsbezogen seien und deren Aufrechterhaltung daher schwerer erträglich sei als in den Fällen des § 48 Abs. 2 VwVfG. Hierzu zählten insbesondere Verwaltungsakte, die eine nichtmonetäre Rechtsstellung gestalten oder feststellen. Das der Behörde in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG eröffnete Ermessen stelle insbesondere sicher, dass dem Vertrauensschutz im Hinblick auf die nichtvermögensrechtlichen Folgen einer Rücknahme – etwa wegen eines Verlusts der Staatsangehörigkeit – Rechnung getragen werde (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 1 C 24/14 –, BVerwGE 152, 164-179, Rn. 33).

48

Bei Ermessensentscheidungen über die Rücknahme eines Verwaltungsakts kann allerdings auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 116 Abs. 2 LVwG berücksichtigt werden, in welcher Weise der Begünstigte auf den Bestand vertraut und hierbei bereits Belastungen auf sich genommen hat (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 – 4 B 26/94 –, Rn. 9, juris). Dabei stehen dann aber die nichtvermögensrechtlichen Folgen der Rücknahme im Vordergrund (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 1 C 24/14 –, BVerwGE 152, 164-179, Rn. 33). Zwar ist bei der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse und dem Vertrauensschutz des Empfängers eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes, dessen Erlass er etwa durch unrichtige Angaben erwirkt hat oder dessen Rechtswidrigkeit er kannte oder hätte kennen müssen, auch der gesetzlichen Wertung des § 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1-3 VwVfG Rechnung zu tragen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 48 Rn. 137); dies wird häufig dazu führen, dass in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bei der Abwägung höher zu bewerten ist. Diese Regelung schließt jedoch 'lediglich' die Zuerkennung eines Vermögensausgleichs zwingend aus, führt aber nicht zu einer strikt gebundenen Entscheidung über die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter Außerachtlassung auch sämtlicher nicht vermögensrechtlicher Folgen der Rücknahme (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 1 C 24.14 – juris Rn. 33).

49

Der Antragsgegner hat sein Ermessen jeweils selbstständig tragend einmal unter Berücksichtigung einer entsprechenden Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 116 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwG und einem danach zu unterstellenden, jedoch nicht überwiegenden Vertrauensschutz für den Antragsteller (Seite 5 letzter Absatz des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2017) und einmal unter Ablehnung eines Vertrauensschutzes für den Antragsteller wegen unrichtiger Angaben (Seite 5 oberer Absatz) ausgeübt.

50

Für die Entscheidung der Kammer genügt die Feststellung, dass die erstgenannten Ermessenserwägungen des Antragsgegners fehlerfrei die Rücknahmeentscheidung tragen. Der Antragsgegner hat insoweit das Interesse des Antragstellers an den Bestand der Waldumwandlungsgenehmigung auch für diesen Bereich gewichtet und berücksichtigt, dass der Fortbestand des Biotops und der angrenzenden Gehölzbereiche den Antragsteller in diesem Bereich an der geplanten landwirtschaftlichen Nutzung hindern würden. Er hat jedoch dieses Erschwernis des Antragstellers wegen der relativ kleinen betroffenen Fläche als gering bewertet. Ebenso hat er die noch verbleibende Beschattung wegen des Verlaufs der Gehölzstreifen in Nord-Süd-Richtung als gering bewertet. Es versteht sich bei einer verbleibenden von der Waldumwandlung ausgesparten Fläche von selbst, dass insoweit keine durchgängige Bewirtschaftung möglich ist; dies muss deshalb nicht in den Ermessenserwägungen noch einmal betont werden. Erheblich für die Bewertung und Gewichtung dieser Folgen ist auch der Umstand, dass es sich insoweit nicht um Folgen handelt, die durch ein betätigtes Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand der Waldumwandlungsgenehmigung entstanden sind, sondern schlicht um enttäuschte Erwartungen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner das öffentliche Interesse an der Beseitigung einer rechtswidrigen Waldumwandlungsgenehmigung zum Schutz eines grundsätzlich zu erhaltenden Biotops höher gewichtet.

51

Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass bei der hier nicht mehr entscheidungserheblichen Bewertung der Frage, ob der Antragsteller die Waldumwandlungsgenehmigung durch (teilweise) unrichtige Angaben erwirkt hat, entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zwischen Waldfläche und Biotopfläche in der Weise zu unterscheiden ist, dass die Biotopfläche, nämlich der Bach mit seiner begleitenden Vegetation, nicht zum Wald gehört. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist Wald im Sinne des Gesetzes jede mit Waldgehölzen bestückte Grundfläche. Dazu gehört nicht nur die Grundfläche, die der Stamm eines Baumes einnimmt, sondern auch die Flächen zwischen den Baumstämmen. Der Zusammenhang wird insbesondere nicht unterbrochen, wenn (gegebenenfalls bei weiterem Heranwachsen nach einer Verjüngung des Baumbestandes) überwiegend die Möglichkeit des Kronenschlusses besteht. Eine solche Möglichkeit wird durch einen lediglich 1 bis höchstens 3 m breiten Bach nicht ausgeschlossen. Größere Unterbrechungen des Zusammenhanges können allerdings nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LWaldG trotzdem als Wald gelten. Der hier betroffene Bach stellt sich schon nach laienhafter Vorstellung als Bach im Wald dar und nicht als beiderseitige Begrenzung von 2 unterschiedlichen Wäldern. Demnach betreffen Einwirkungen auf dieses Gewässer gleichzeitig auch den Wald.

52

Selbst wenn man vorliegend nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der noch streitigen Rücknahme ausginge, so würde eine weitergehende Interessenabwägung ebenfalls zur Ablehnung des Antrages führen. Die Folgen, die den Antragsteller treffen, wenn zunächst der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wird, er jedoch im Verfahren der Hauptsache Erfolg hätte, wiegen weniger schwer als die Folgen, die eintreten, wenn zunächst dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben würde, die Klage in der Hauptsache jedoch keinen Erfolg hätte. Der Antragsteller wäre bei einer Ablehnung des Antrages bis zu einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache gehindert, in diesem noch verbleibenden Bereich von ca. 2.600 m² die beabsichtigte Umnutzung der Fläche in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche vorzunehmen. Die durch die Maßnahme behauptete Erleichterung der Bewirtschaftung insgesamt und die Ertragsvermehrung wären damit für einen vorübergehenden Zeitraum nicht zu erzielen. Die Kammer räumt diesen Folgen jedoch auch angesichts der Größe der betroffenen Fläche deutlich geringeres Gewicht ein als den irreversiblen Folgen einer Biotopzerstörung auf einer Fläche von über 100 m Länge.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; wegen des erledigten Teils sind dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen, da der Antrag aus dem in dem Widerspruchsbescheid genannten Gründen insoweit voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat im Hinblick auf die in diesem Verfahren zu treffende nur vorläufige, also auch nur für einen begrenzten Zeitraum wirkende Regelung, bei der Streitwertfestsetzung bis zum teilerledigenden Ereignis nicht den vollen Wert der geltend gemachten Aufwendungen zu Grunde gelegt und für die Zeit danach angesichts der noch verbleibenden deutlich geringeren streitigen Fläche nur noch einen Bruchteil dieses Betrages berücksichtigt.


(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 1/7 und der Antragsgegner 6/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird bis zur Erledigung auf 50.000,-- EUR und danach auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt nach teilweiser Erledigung des Verfahrens noch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Teilrücknahme einer Waldumwandlungsgenehmigung.

2

Der Antragsteller ist Landwirt und Eigentümer von Grundflächen in dem Ortsteil xxx der Gemeinde A-Stadt. Zu den Grundflächen gehört ein Waldstück, das von landwirtschaftlich genutzten zeitweise verpachteten Flächen des Antragstellers umgeben ist. Der Antragsteller beantragte im Frühjahr 2016 bei dem Antragsgegner als untere Forstbehörde die Genehmigung zur Umwandlung der mit einer Größe von 1,9832 ha angegebenen Waldfläche in eine landwirtschaftliche Nutzung, zunächst in Ackerland, später dann im Antragsverfahren in Grünland und schließlich in Grünland/Ackerland.

3

Die untere Forstbehörde beteiligte den Kreis A als untere Naturschutzbehörde bei der gemäß § 9 Abs. 2 LWaldG im Einvernehmen mit dem Antragsgegner zu treffenden Entscheidung über die Zulassung des mit der Umwandlung des Waldes verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft. Die gegenüber dem Antragsteller von dem Antragsgegner geäußerte Vermutung, dass die Umwandlung der Waldfläche zur Beseitigung rechtlicher Hindernisse zur Errichtung von Windenergieanlagen erfolgen solle, wies der Antragsteller zurück und machte geltend, dass die beantragte Waldumwandlung die Bewirtschaftung des betroffenen Schlages deutlich verbessern werde, da die bisherige starke Beschattung der Fläche im Norden des Waldes entfallen würde, er durch die Waldumwandlung weniger Ertragseinbußen bei dem Erntegut, weniger Trocknungskosten, weniger Bodenverdichtung und eine bessere Befahrbarkeit erreichen könne. Die angebotenen Ausgleichsflächen hätten einen großen Erholungswert, während die jetzige Waldfläche keine Zuwegung für die Bevölkerung biete. Die fehlende Ausweisung eines Windvorranggebiets auf seinen Flächen beruhe auch unter Nichtberücksichtigung der Waldflächen auf einem Messfehler, deshalb habe er bei der Landesplanung einen Antrag auf Ausweisung eines Windvorranggebietes gestellt. Der Antragsteller legte in dem Verfahren auf Aufforderung ein Gutachten zur ökologischen Bewertung der Waldfläche durch die yyy GmbH vom 4. Juli 2016 vor. In dem Aufforderungsschreiben des Antragsgegners vom 23. Juni 2016 heißt es, der Antragsteller werde aufgefordert, von einem anerkannten Büro eine gutachterliche Stellungnahme und Bestandsaufnahme der Baum- und Krautvegetation und der Fauna des Waldes vorzulegen, um den Eingriff genau beurteilen zu können. In dem vorgelegten Gutachten heißt es unter anderem, dass im westlichen Randbereich der Fläche oberirdisch ein periodisch trockenfallender Quellbach verlaufe. Der Quellbach einschließlich der zugehörigen Uferbereiche sei laut Antragsteller von der vorgesehenen Waldumwandlung nicht betroffen und bleibe daher innerhalb der vorliegenden Ersteinschätzung unberücksichtigt.

4

Der Kreis A erteilte am 14. Juli 2016 sein naturschutzrechtliches Einvernehmen zur Genehmigung der Waldumwandlung und führte gegenüber dem Antragsgegner unter anderem aus, dass die Fläche kein Biotop sei. Im Wald befinde sich ein offener Vorfluter des Wasser- und Bodenverbandes, der nicht Bestandteil des Antrages und somit zu erhalten sei. Besonders geschützte Arten hätten nicht nachgewiesen werden können. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. August 2016 die Genehmigung zur Umwandlung der Waldfläche in Grünland mit der Auflage, dass das Fällen von Bäumen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar eines Jahres erfolgen dürfe. Der Antragsgegner gab dem Antragsteller als Ersatzleistung auf, auf einer Fläche von 5,6826 ha Aufforstungen durchzuführen.

5

Der Antragsgegner nahm nach einer Ortsbesichtigung mit Bescheid vom 29. September 2016 die Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an. Zur Begründung führte er unter anderem an, die Waldumwandlungsgenehmigung sei rechtswidrig und könne gemäß § 116 LVwG zurückgenommen werden. Gemäß § 9 Abs. 2 LWaldG entscheide die Forstbehörde im Rahmen der Entscheidung über die Waldumwandlung auch über die Zulassung des mit der Umwandlung verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft. Gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG in Verbindung § 9 Abs. 3 LNatSchG dürfe ein Eingriff nicht zugelassen werden, wenn ihm andere Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstünden. Dem mit der Waldumwandlung verbundenen Eingriff stehe § 30 Abs. 2 BNatSchG (Biotopschutz) entgegen. Als Folge des vorgelegten defizitären Gutachtens sei ein Quellbach mit angrenzendem bewaldetem Ufer bei der Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs nicht berücksichtigt worden. Dabei handele es sich um ein Biotop, das gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG gesetzlich geschützt sei. Die mit der geplanten Waldumwandlung zwangsläufig verbundene Zerstörung dieses Biotops sei gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten und dürfe nur auf der Grundlage einer Befreiung erfolgen. Diese liege nicht vor und dürfte, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 67 BNatSchG) nicht gegeben seien, auch nicht erteilt werden. Der Antragsgegner führte zur Begründung weiter aus, dass die Angaben in dem von dem Antragsteller vorgelegten Gutachten in vielfacher Hinsicht unvollständig bzw. unrichtig seien. In dem Gebiet sei im Zusammenhang mit einem Quellbachabschnitt im Westen der Fläche ein gesetzlich geschütztes Biotop festgestellt worden, das weder in dem Gutachten noch im weiteren Verfahren Berücksichtigung gefunden habe. Der Quellbachabschnitt sei nicht berücksichtigt worden, da der Gutachter von dem Antragsteller die Auskunft erhalten habe, dass dieser Bereich nicht von der Waldumwandlung erfasst sei, der Bereich sei jedoch durchaus von dem Antrag erfasst gewesen und müsse daher bei der fachlichen Betrachtung einbezogen werden. Auf Vertrauensschutz könne sich der Antragsteller nicht berufen, da er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Die Genehmigung beruhe wesentlich auf den unvollständigen und unrichtigen Angaben in dem vorgelegten Gutachten. Teilweise seien die unvollständigen Angaben sogar von dem Antragsteller durch unzutreffende Angaben gegenüber dem Gutachter über das von diesem zu untersuchende Gebiet zumindest mitverursacht worden. Als Folge überwögen im Ergebnis bei einer Abwägung der betroffenen Interessen die für eine Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung sprechenden öffentlichen Belange.

6

Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und hat am 17. Mai 2017 im vorliegenden Verfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung beantragt. Der Antragsteller ließ die Waldfläche im Dezember 2016/Januar 2017 durchforsten und dabei insbesondere ältere Gehölze entfernen. Er beantragte mit Schreiben vom 14. März 2017 bei dem Antragsgegner die Änderung des Fällzeitraums in der Genehmigung vom 1. August 2016 und Aufhebung der Beschränkung auf die Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar eines Jahres.

7

Der Antragsgegner gab dem eingelegten Widerspruch gegen die Rücknahme der Genehmigung zur Waldumwandlung mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2017 für den überwiegenden Teil der Fläche statt und beschränkte die Rücknahme auf einen näher beschriebenen und in einer Anlage dargestellten Bach, einen Waldkorridor von 20 m Breite östlich des Baches sowie auf die Gehölze westlich des Baches (ca. 0,26 ha von 1,9832 ha insgesamt). Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die von dem Antragsteller veranlasste Durchforstung der Waldfläche, bei der insbesondere die älteren Bäume mit Habitatqualität entnommen worden seien, zur Folge gehabt hätte, dass der größte Teil der Fläche nun kein nennenswertes Potenzial als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für gefährdete besonders geschützte Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mehr aufweise. Eine Umwandlung des Waldes in dem im Tenor des Bescheides dargestellten Bereich würde allerdings voraussichtlich ein gesetzlich geschütztes Biotop erheblich beeinträchtigen und wäre deshalb nicht mit § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG vereinbar. Eine erhebliche Beeinträchtigung des dort gelegenen Quellbachs würde nicht erst als Folge der vom Antragsteller geplanten Verrohrung des Gewässers eintreten. Vielmehr wäre das Biotop bereits dann gefährdet, wenn es aufgrund der mit der Waldumwandlung verbundenen Entfernung der Gehölze nicht mehr ausreichend beschattet würde. Quellbereiche und die Oberläufe von Bächen bildeten einen speziellen und sehr empfindlichen Biotopkomplex. Wenn auch der eigentliche Quellbereich des betroffenen Baches, die ersten ca. 200 m, durch Verrohrung geschädigt sei, so weise doch der aus dem Rohr kommende Bach in seinem weiteren Verlauf Quellbachqualität mit Eigenschaften des Grundwassers, gleichbleibend kühl und äußerst nährstoffarm, auf, was durch bestimmte Pflanzen belegt werde. Auch mittelbare Beeinträchtigungen seien unvereinbar mit § 30 Abs. 2 BNatSchG.

8

Die Rücknahme sei nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere sei die untere Forstbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes zugunsten des Antragstellers gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwG nicht in Betracht komme, da der Antragsteller die Waldumwandlungsgenehmigung durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Das maßgebliche Gutachten der yyy GmbH habe nicht den im westlichen Bereich gelegenen Quellbach berücksichtigt und sei insbesondere nicht auf die voraussichtlich eintretenden Folgen der Waldumwandlung für dieses Biotop eingegangen, es sei damit unvollständig gewesen. Dieses Defizit sei nicht der unteren Forstbehörde oder der unteren Naturschutzbehörde anzulasten. Die untere Naturschutzbehörde habe gefordert, von einem anerkannten Büro eine gutachterliche Stellungnahme und Bestandsaufnahme der Baum- und Krautvegetation und der Fauna des Waldes vorzulegen, um den Eingriff genau beurteilen zu können. Gefordert sei damit eine umfassende Erhebung und Begutachtung der gesamten Umwandlungsfläche, nicht nur für einen Teilbereich. Die Ursache für die Unvollständigkeit des Gutachtens liege somit in der Sphäre des Antragstellers, der den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens nur eingeschränkt erteilt habe.

9

Selbst wenn man bereits im Rahmen des Rücknahmeermessens entgegen dem Wortlaut des § 116 Abs. 3 LVwG Vertrauensschutz berücksichtigen würde, wäre das Vertrauen des Antragstellers in den umfassenden Fortbestand der Genehmigung bei einer Abwägung mit den betroffenen öffentlichen Interessen nicht schutzwürdig. Zwar wäre zu berücksichtigen, dass der Fortbestand des Biotops und der angrenzenden Gehölzbereiche ihn an der geplanten landwirtschaftlichen Nutzung dieser Fläche als Grünland bzw. Ackerland hindern würde. Davon betroffen sei jedoch nur eine relativ kleine Fläche von ca. 0,26 ha. Auch die vom Antragsteller mit der Waldumwandlung angestrebte Beseitigung der starken Beschattung seiner Ackerflächen im Norden werde trotz der teilweisen Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung weitgehend zu erreichen sein. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass bei einer nur teilweisen Rücknahme die vom Antragsteller im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung investierten Kosten nicht vergeblich aufgewendet worden seien. Auf der anderen Seite würde bei einen vollständigen Verzicht auf die Rücknahme ein gesetzlich geschütztes Biotop erheblich beeinträchtigt werden. Als Folge der getroffenen Entscheidung reduziere sich die vom Antragsteller vorzunehmende Ersatzaufforstung um 0,78 ha. Die vom Antragsteller zu tragende Kostenlast betrage 13,7 %.

10

Der Antragsteller erhob am 14. August 2017 zum Aktenzeichen 1 A 333/17 Klage gegen den Antragsgegner mit dem Antrag festzustellen, dass die mit Schreiben vom 14. März 2017 beantragte Genehmigung auf Änderung des Fällzeitraums zur Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 als erteilt gelte. Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom 4. Mai 2017 eine Änderung der in der Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 festgelegten Ersatzaufforstungsfläche beantragt. Mit Schreiben vom 5. August 2017 vertrat er die Auffassung, dass dieser Antrag als genehmigt gelte. Mit Bescheid vom 11. August 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab, den dagegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2017 zurück. Der Antragsteller erhob dagegen am 21. September 2017 zum Aktenzeichen 1 A 394/17 Klage. Der Antragsteller hatte bereits nach Erhalt der Waldumwandlungsgenehmigung am 18. August 2016 bei dem Kreis A als untere Wasserbehörde einen Antrag auf Genehmigung der Verlegung des auf der betroffenen Waldfläche befindlichen Teilstücks des Neben-Vorfluters P9, der von den Behörden in dem offenen Bereich im Wald als Quellbach bezeichnet wird, gestellt. Der Antragsteller teilte der untere Wasserbehörde mit Email vom 7. Juli 2017 mit, dass er nunmehr die beantragte Maßnahme durchgeführt und den Stopfen, mit dem bisher die neue Rohrleitung verschlossen worden sei, entfernt habe, so dass das Wasser durch die neue Rohrleitung fließe. Der Kreis A ordnete mit Bescheid vom 24. Juli 2017 gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 8 LNatSchG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG an, die Entwässerung des Quellbachs inklusive der uferbegleitenden Vegetation dauerhaft zu unterbinden. Gleichzeitig ordnete er für die Aufhebung der Entwässerung des Bachs die sofortige Vollziehung an. Den dagegen eingereichten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies die Kammer mit rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 11. September 2017 – 1 B 128/17 – zurück.

11

Der Antragsteller hat am 15. August 2017 zum Aktenzeichen 1 A 334/17 insoweit Klage erhoben, als die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung noch aufrechterhalten wurde, entsprechend hat der Antragsteller seinen Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angepasst.

12

Er macht im vorliegenden Verfahren geltend, der Bach und eine Verrohrung des Gewässers sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Waldumwandlungsgenehmigungsantrags gewesen. Dies belege die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde gegenüber dem Antragsgegner, in der es heiße, im Wald befinde sich ein offener Vorfluter, der nicht Bestandteil dieses Antrags und somit zu erhalten sei. Die untere Naturschutzbehörde unterscheide zwischen dem Wald und dem Vorfluter/Bach und sehe diese nicht als untrennbar miteinander verbunden an. Die Stellungnahmen und die Absprachen zwischen der unteren Naturschutzbehörde und dem Antragsteller bezüglich des Vorgehens (1. Waldumwandlung, 2. Vorfluter) seien bei der Rücknahme der Genehmigung nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sei der Antragsgegner davon ausgegangen, dass der Antragsteller bereits mit der Genehmigung der Waldumwandlung auch den Vorfluter verrohren wolle. Er gehe insoweit von einem falschen Sachverhalt aus. Der Antragsgegner versuche im Übrigen eine bloße Beeinträchtigung zu einer erheblichen Beeinträchtigung aufzubauschen. Es handele sich nicht um einen Quellbach, da sich eine Quelle in dem gesamten Verlauf nicht befinde. Es gebe in dem Bereich keine Quelle. Die Bezeichnung als Quellbach erwecke einen falschen Eindruck. Es würde lediglich das Regenwasser von der Gemeindestraße und das Wasser von einzelnen Drainagen abgeführt. Das Gewässer falle im Jahresverlauf nicht nur im Sommer trocken. So heiße es in einem Vermerk des Antragsgegners nach einer Ortsbesichtigung, dass die bereits durchgeführte starke Entwässerung des Waldes alle Laichhabitate für Amphibien beseitigt habe. Auch die Behauptung im Widerspruchsbescheid, dass die Bäume angeblich erforderlich seien, um den Vorfluter/Bach zu ernähren, stünden im krassen Gegensatz zu den Ausführungen in dem Vermerk des Antragsgegners vom 27. September 2016, in dem es heiße, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Wald aufgrund der starken Eutrophierungs- und Entwässerungseinflüsse weniger artenreich sei. Nun müssten angeblich die Bäume dem Vorfluter Nährstoffe von außen herbeiführen. Zu beachten sei, dass die krautige uferbegleitende Vegetation zum Großteil aus dem Pestwurz bestehe, der im Sommer mit seinen großen Blättern bereits eine starke Beschattung bewirke. Nach den Ausführungen des Antragsgegners sei es charakteristisch, wenn sich das Wasser in den Sommermonaten mit zunehmender Entfernung von der „Quelle“ erwärme. Dies würde bedeuten, dass sich bei fehlender Vegetation die Temperaturzonen lediglich etwas weiter zur Quelle hin verschieben würden. Dieser Umstand stelle indessen keine erhebliche Beeinträchtigung des Bach-Biotops dar.

13

Es sei mittlerweile unstrittig, dass sich die bisher nicht aufgehobene Rücknahme lediglich auf den Waldkorridor von 20 m Breite östlich des Baches sowie hinsichtlich der Gehölze westlich des Baches beziehe. Der zuvor mit einbezogene „Quellbach“ sei somit von der Waldumwandlungsgenehmigung nicht betroffen. Der von dem Antragsgegner konkretisierte Waldkorridor stehe mit dem Biotop „sonstiger naturnaher Bach“ in keiner untrennbaren Verbindung. Es gebe keinen Biotoptyp Bach mit bewaldetem Ufer. Es sei mehr als konstruiert, wenn der Antragsgegner anführe, dass die Beschattung für das Biotop erforderlich sei. Es sei übertrieben zu behaupten, dass als Folge der Waldumwandlung ein gesetzlich geschütztes Biotop sofort und endgültig beeinträchtigt, wenn nicht sogar zerstört würde. Bei der Biotopkartierung vom 21. Juni 2017 fehle im Gegensatz zur Kartierung aus dem Jahre 1986 ein Hinweis auf das Trockenfallen des Baches. Der Bach sei schon vor dem sogenannten „Umschluss“ etwa im April 2016 ausgetrocknet gewesen.

14

Der Antragsgegner versuche für das lediglich 193 m² große Biotop eine insgesamt ca. 2.600 m² große Fläche unter Schutz zu stellen. Für einen Umgebungsschutz in dieser Größe gebe es keine Grundlage; dies ergebe sich auch aus dem internen E-Mail-Verkehr des Antragsgegners und des Ministeriums. Ein Umgebungsschutz sei gesetzlich nicht vorgesehen. Aus der vorgelegten Kartierung ergebe sich, dass sich der bachbegleitende gewöhnliche Pestwurz teilweise in dem Bereich des gesetzlich geschützten Biotops „sonstiger naturnaher Bach“ und teilweise außerhalb des Biotop-Bereichs in dem angrenzenden höher gelegenen Waldbereich befinde, während sich der „bachbegleitende Gehölzsaum“ aus Esche und Erle ausschließlich außerhalb des Biotop-Bereichs in dem angrenzenden höher gelegenen Waldbereich befinde. In dem Biotopbereich stehe kein einziger Baum. Ein sonstiger naturnaher Bach könne sehr wohl auch ohne Wald bestehen. Die von dem Antragsgegner in einer gemeinsamen Stellungnahme genannten Arten Bitteres Schaumkraut, Winter-Schachtelhalm, Schlüsselblume/Hohe Primel seien nicht so sehr auf den Erhalt der jetzigen Situation angewiesen, wie offensichtlich der Anschein erweckt werden solle. 2 der 3 genannten Arten kämen auch im Offenland vor. Eine Temperaturerhöhung hätte keinen negativen Einfluss auf diese Arten. Auch in punkto Feuchtigkeit würde sich keine gravierende Änderung ergeben. In der Stellungnahme fehle der gewöhnliche Pestwurz. Dieser könne auch ohne Bäume problemlos existieren.

15

Es sei unzutreffend, dass er im Genehmigungsverfahren unvollständige bzw. unzutreffende Angaben getätigt habe. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei nur eine Stellungnahme der unteren Forstbehörde eingeholt worden, die die geltend gemachten Absprachen zwischen ihm und der unteren Naturschutzbehörde bestreite. Mit dem Mitarbeiter der zuständigen unteren Naturschutzbehörde sei jedoch das schrittweise Vorgehen besprochen worden. Er habe auch nicht indirekt unrichtige oder unvollständige Angaben getätigt. Sollte dies doch der Fall gewesen sein, so hätten die handelnden Behörden, insbesondere die untere Naturschutzbehörde, dies mit zu verantworten. Er sei davon ausgegangen, dass der Wald und der Bach „2 Paar Schuhe“ seien. Diese laienhafte Einschätzung entspreche auch exakt der rechtlichen Realität. Der Bach sei nicht Teil des Waldes. Eine Untersuchung des Waldes, ohne Berücksichtigung des Baches, stelle somit keine Reduzierung des Untersuchungsbereichs dar. Die Existenz des Baches und die Tatsache, dass es sich laut Biotopkartierung um ein gesetzlich geschütztes Biotop handele, sei den Behörden spätestens seit Ende Mai 2016 bekannt gewesen. Ende Mai 2016 sei ein entsprechender Auszug von der unteren Naturschutzbehörde an den Antragsgegner gesandt worden. Er habe davon ausgehen müssen, dass nur der Wald und nicht der Bach begutachtet werden müsse. Es stelle sich auch die Frage, warum die Behörden nicht die ausdrücklich als ökologische Ersteinschätzung bezeichnete Stellungnahme umgehend zurückgewiesen hätten. Der Antragsgegner sei in der Erteilung des Einvernehmens der unteren Naturschutzbehörde noch einmal ausdrücklich auf den Bach aufmerksam gemacht worden. Wie der Antragsgegner auf der Basis dieser Sachlage behaupten könne, dass einzig und allein der Antragsteller die Verantwortung dafür trage, dass die Behörden nicht das geforderte Gutachten bekommen hätten, sei nicht nachvollziehbar. Da dem Antragsgegner bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung bereits umfangreiche Vermögensdispositionen getätigt habe, bleibe aus Sicht des Antragsgegners nur noch die Möglichkeit, ihm den Anspruch auf Vertrauensschutz abzusprechen, indem man ihm unterstellt habe, in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht zu haben.

16

Auch die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Abwägung der betroffenen Belange sei fehlerhaft erfolgt. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es einen großen Unterschied darstelle, ob sich innerhalb einer landwirtschaftlichen Fläche de facto eine „Insel“ nicht landwirtschaftlich nutzbarer Fläche befinde oder nicht. Der Effekt einer durchgehenden Bewirtschaftung sei aber beträchtlich und werde durch die vermeintlich geringe Größe einer verbleibenden „Insel“ nicht adäquat wiedergegeben es sei zutreffend, dass die angestrebte Beseitigung der starken Beschattung trotz einer teilweisen Rücknahme weitgehend zu erreichen sein werde. Es hätte bei der Abwägung die Insellage und die nicht erhebliche Beeinträchtigung des Bach-Biotops berücksichtigt werden müssen. Der Antragsgegner habe nicht die erheblichen Vermögensdispositionen, die er bereits im Hinblick auf die bestandskräftige Genehmigung getätigt habe, bei der Abwägung berücksichtigt.

17

Der Antragsteller beantragt,

18

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13.10.2016 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29.9.2016 auch hinsichtlich des im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 18.7.2017 konkretisierten Waldkorridors von 20 m Breite östlich des Baches sowie der Gehölze westlich des Baches (näher bezeichnet in den Anlagen 1 und 2 des Widerspruchsbescheides) wiederherzustellen.

19

Im Übrigen hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt.

20

Der Antragsgegner beantragt,

21

den Antrag zurückzuweisen, soweit der Antragsteller diesen aufrecht erhält

22

Er ist der Auffassung, nach wie vor stehe ein überwiegendes öffentliches Interesse der mit dem Antrag angestrebten sofortigen Umsetzung der Waldumwandlung entgegen. Als Folge der gewünschten Waldumwandlung werde im Vorgriff einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG ein gesetzlich geschütztes Biotop sofort und endgültig zumindest erheblich beeinträchtigt. Sollte sich die Annahme, dass die Erhaltung des Waldes zur Erhaltung eines gesetzlich geschützten Biotops zwingend erforderlich sei, hingegen als unzutreffend erweisen, entstünden dem Antragsteller aufgrund der verzögerten landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der Fläche lediglich wirtschaftliche Einbußen, die finanziell ausgeglichen werden könnten.

23

Das Gewässer sei lediglich 1-3 m breit und unter dem entscheidenden Aspekt seiner Biotopqualität abhängig von der Bewaldung in seiner unmittelbaren Umgebung. Es sei erneut eine Begutachtung der Fläche durchgeführt worden. Danach sei das Gewässer eindeutig ein gesetzlich geschütztes Biotop. Ebenso werde bestätigt, dass dieses Biotop als Folge der vom Antragsteller gewünschten umfassenden Waldumwandlung erheblich beeinträchtigt würde.

24

Es sei von dem Antragsteller zu vertreten, dass das von ihm vorgelegte Gutachten nicht auf die Konsequenzen der geplanten Waldumwandlung für das gesetzlich geschützte Biotop habe eingehen können. Aus dem Hinweis der unteren Naturschutzbehörde auf die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren und aus der Absprache der Reihenfolge der Genehmigungen habe der Antragsteller nicht ohne weiteres schließen können und dürfen, dass der Bach und seine Uferbereiche bei der Prüfung der ökologischen Konsequenzen keine Rolle spielen würden und deshalb nicht betrachtet werden müssten. Es sei eine umfassende Stellungnahme und Bestandsaufnahme von dem Antragsteller angefordert worden.

25

Für die Entscheidung sei vor allem von Bedeutung, dass die von dem Antragsteller gewünschte Beseitigung des Waldes in dem von der Rücknahme betroffenen Bereich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Biotops führe. Die von dem Antragsteller geäußerten Zweifel seien noch einmal fachkundig von der oberen Naturschutzbehörde bewertet worden. Danach sei davon auszugehen, dass es bei einer Beseitigung des Waldes auf der streitbefangenen Fläche zu einer erheblichen Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Biotops kommen würde.

26

Der hier geforderten beiderseitige Pufferstreifen seien spezifisch für den hier zu schützenden Biotop/Quellbach erforderlich, um die insofern benötigten kleinklimatischen Bedingungen zu erhalten, diese Argumentation könne nicht auf die von dem Antragsteller genannten anderen gesetzlich geschützten Biotope übertragen werden.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der bislang vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

28

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es die Beteiligten für erledigt erklärt haben; aus der eingeschränkten Antragstellung des Antragsgegners ergibt sich, dass auch dieser das Verfahren im Umfang der Erledigungserklärung des Antragstellers als erledigt ansieht.

29

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat im Übrigen keinen Erfolg.

30

Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der nunmehr erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 29. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2017 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben

31

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Rücknahmebescheid vom 29. September 2016 gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn 85 m.w.N.). Eine solche besondere Dringlichkeit für die Zeit eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens hat der Antragsgegner dargelegt, indem er ausgeführt hat, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Gefahr bestehen würde, dass der Antragsteller die Waldumwandlung durchführt und damit vollendete Tatsachen geschaffen würden. Angesichts der Irreversibilität einer solchen Maßnahme ist damit eine besondere Dringlichkeit dargelegt, die ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme begründen kann. Im Übrigen kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht an. Vielmehr trifft das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Würdigung aller relevanten Umstände eine eigene Entscheidung über die Rechtfertigung des Sofortvollzugs.

32

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-) herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde, bedarf es neben der evidenten Rechtmäßigkeit noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts in der Regel nicht identisch, sondern ein qualitativ anderes ist.

33

Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, Rn. 14, juris).

34

Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet. Die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 ist in dem noch durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2017 verbleibenden Umfang offensichtlich rechtmäßig und es besteht darüber hinaus auch tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Teilrücknahme. Selbst wenn man nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Teilrücknahme ausginge, so wäre sie jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig und eine nach den genannten Grundsätzen bei offenem Ausgang des Verfahrens der Hauptsache vorzunehmende weitergehende Interessenabwägung würde ebenfalls dazu führen, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Rücknahmebescheides Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen ist.

35

Die Teilrücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung findet ihre rechtliche Grundlage § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

36

Auf die Rücknahme einer Waldumwandlungsgenehmigung findet die Vertrauensschutzregelung des § 116 Abs. 2 LVwG keine Anwendung, denn diese Regelung bezieht sich nur auf einen Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder dafür Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der nicht auf eine Geld- oder teilbare Sachleistung gerichtet ist, nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG, der der Regelung des § 116 Abs. 1 und 3 LVwG entspricht, die Behörde allenfalls erst auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen ihrer gebotenen Ermessensausübung den Schutz des Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme abzuwägen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2003 - 2 B 10.03 - Buchholz 237.7 § 20 NWLPG Nr. 1 für die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung).

37

Die Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 ist in dem von der Rücknahme noch betroffenen Umfang rechtswidrig, weil insoweit die tatbestandsmäßigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Waldumwandlung nicht vorliegen.

38

Die Rodung eines Waldes zur Nutzung der Fläche als Grünland oder Ackerland stellt eine Umwandlung des Waldes dar, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde bedarf. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 LWaldG ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Daneben entscheidet die Forstbehörde nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG über die Zulassung des mit der Umwandlung verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Nach § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Nach § 9 Abs. 3 LNatSchG darf abweichend von § 15 Abs. 5 BNatSchG ein Eingriff auch dann nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn andere Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstehen. Solche anderen Vorschriften des Naturschutzrechts sind insbesondere die Regelungen zum Schutz der Biotope, um die es vorliegend geht. Nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Biotope führen können, verboten.

39

Der Antragsgegner ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass die Umwandlung des Waldes auf der noch streitgegenständlichen Fläche einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, der nach § 9 Abs. 2 LWaldG in Verbindung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften, nämlich den Biotopschutzvorschriften, nicht zugelassen werden kann. Daneben kann offenbleiben, ob darüber hinaus die Genehmigung zur Waldumwandlung auf der betroffenen Fläche nach § 9 Abs. 3 Satz 1 LWaldG rechtswidrig ist, weil die Erhaltung des Waldes in diesem Bereich aus naturschutzfachlichen Gründen, die sich vorliegend mit den Gründen zum Erhalt eines Biotops in seiner bisherigen Form decken könnten, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

40

Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die Beseitigung eines weitgehend geschlossenen Baumbestandes auf einer Fläche von etwa 2.600 m² stellt sowohl eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts als auch des Landschaftsbildes dar. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Eingriffs in Natur und Landschaft wird das in einem Stufenverhältnis stehende Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wirksam, das gemäß § 15 BNatSchG die Prüfung der Vermeidung, gegebenenfalls des Ausgleichs oder Ersatzes, der Abwägung oder der Ersatzgeldzahlung beinhaltet. Die Eingriffsregelung ist im Grundsatz ein auf die Auswirkungen von Vorhaben auf Natur und Landschaft zugeschnittenes Folgenbewältigungssystem. Sie ist – auch wenn ein Vorhaben bei einem verbleibenden Kompensationsdefizit im Einzelfall an der Abwägung im Rahmen der Eingriffsregelung scheitern kann – jedoch nicht primär eine Zulassungsschranke für in Natur und Landschaft eingreifende Vorhaben. Wenn nur die Bestimmungen zur Eingriffsregelung greifen und der Verursacher seinen Verpflichtungen zum Ausgleich oder Ersatz nachkommen kann, wäre eine Versagung allein aufgrund der Eingriffsregelung, auf die § 9 Abs. 2 LWaldG abstellt, ausgeschlossen. Weil aber § 9 Abs. 3 LNatSchG bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs abweichend vom Bundesrecht auch auf andere naturschutzrechtliche Vorschriften abstellt, sind auch diese bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs zur Waldumwandlung (§ 9 Abs. 2 LWaldG) zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Belange des Naturschutzes immer auch eigenständig von der Forstbehörde bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 LWaldG).

41

Die Umwandlung des Waldes auf der streitgegenständlichen Fläche könnte zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG führen. Danach sind als Biotope insbesondere geschützt natürliche oder naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei dem Gewässer, das in dem betroffenen Waldbereich offen fließt und zeitweise im Laufe des Jahres trocken fällt, um ein Biotop in diesem Sinne handelt. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Frage, ob die Umwandlung des Waldes auf der streitigen Fläche von ca. 2.600 ha zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Biotops führen könnte. Davon ist vorliegend jedoch auszugehen.

42

Für eine erhebliche Beeinträchtigung ist für die Feststellung des Verbotstatbestandes in § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht gleichsam ein Wirkungsnachweis von der Behörde zu führen. Es genügt vielmehr, wenn die beabsichtigte Maßnahme – in ihrer zusammengefassten Wirkung – die Funktion eines Biotops erheblich beeinträchtigen kann. Das belegt der Wortlaut des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Für ein Verbot nach dieser Vorschrift bedarf es keiner konkret darzulegenden Beeinträchtigung. Es genügt vielmehr, dass die beabsichtigte Maßnahme diese Folge haben kann. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dies der Fall wäre, würde sie vorgenommen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. September 2012 – 1 LA 40/12 –, Rn. 5, juris). Das Verbot knüpft somit an das Bestehen einer abstrakten Gefahr an; nicht vorausgesetzt ist, dass eine Zerstörung oder Beeinträchtigung tatsächlich eintritt (Kratsch/Czybulka in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl., § 30 Rn. 28). Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips hängt dabei das Maß der zu fordernden Wahrscheinlichkeit davon ab, wie bedeutend das Biotop im Einzelfall ist und wie groß der drohende Schaden sein wird. Der Begriff „erhebliche Beeinträchtigung“ bleibt im Ausmaß hinter der Zerstörung zurück und meint eine nicht nur geringfügige und nachteilige Veränderung des Biotops, wobei eine dauerhafte Schädigung nicht erforderlich ist. Erfasst werden damit Handlungen, die den Wert und die Geeignetheit als Lebensraum und Lebensstätte für die ihm zugehörigen und auf ihn angewiesenen besonders schutzwürdigen und schutzbedürftigen Arten und Lebensgemeinschaften mindern (Endres in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 8, 10). Vom Verbot eingeschlossen sind nicht nur unmittelbare Einwirkungen, die direkt auf den Biotopflächen vorgenommen werden, sondern auch mittelbare, die von außerhalb auf das Biotop einwirken (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. August 2004 – 3a A 207/02 –, Rn. 39, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. März 2004 – 5 K 1526/02 – Natur und Recht 2004, 622, 624; Endres in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 6; Kratsch/Czybulka in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 37; Meßerschmidt, BNatSchG, § 30 Rn. 56; Schmidt-Räntsch in Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 9; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, § 30 BNatSchG Rn. 15). Es braucht vorliegend nicht darüber entschieden werden, ob weit entfernte Maßnahmen davon erfasst werden, denn es geht vorliegend um Maßnahmen, die zumindest in der unmittelbaren Umgebung des Biotops erfolgen sollen.

43

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des bestehenden Biotops hat der Antragsgegner nicht nur in den angefochtenen Bescheiden dargelegt, sondern noch einmal eingehend und nachvollziehbar in der Gemeinsamen Stellungnahme vom 11. August 2017 begründet. So finden sich in dem Bereich die biotoptypischen Pflanzen Bitteres Schaumkraut, Winter-Schachtelhalm sowie Schlüsselblume/Hohe Primel. Darüber hinaus finden sich als charakteristische Pflanzen für den festgestellten Biotoptyp der Bachbungen-Ehrenpreis, das Echte Mädelsüß sowie der Kriechende Hahnenfuß. Der gewöhnliche Pestwurz tritt beidseitig des Baches in bachbegleitenden Säumen von jeweils bis zu 5 m Breite auch dominant auf, es findet sich auch ein bachbegleitender biotoptypischer Gehölzsaum aus Esche und Schwarzerle. Der Antragsgegner hat für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass erst die Beschattung durch den umgebenden Wald zu einer gleichbleibend kühlen Temperatur führt, die ein Charakteristikum des Waldbaches ist. Wenn der Antragsgegner ausführt, dass das Bittere Schaumkraut, der Winter-Schachtelhalm und die Schlüsselblume bzw. Hohe Primel zu den Pflanzenarten gehören, die im norddeutschen Tiefland weitgehend an Wald gebunden sind bzw. vorwiegend im geschlossenen Wald vorkommen, so wird damit zugleich die Aussage des Antragstellers bestätigt, dass diese Arten im Einzelfall auch außerhalb des Waldes gedeihen können. Diese 3 Arten gehören nach der fachlichen Stellungnahme des Antragsgegners, die insoweit nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist, zu den Nässezeigern, Feuchtezeigern bzw. Frische- bis Feuchtezeigern.

44

Es ist für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschattung durch die Bäume und ein den Bach umgebender Baumbestand ein kühleres und damit feuchteres Binnenklima fördert, die die Entwicklung der feuchteliebenden Pflanzen begünstigt. Es besteht gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Bach zeitweise im Jahresverlauf trocken fällt, die nahe liegende Gefahr, dass bei einem Ausbleiben der Beschattung und der Kühlung durch den Baumbestand der Boden durch erhöhte Verdunstung mehr austrocknet, da die erwärmte Luft mehr Feuchtigkeit aufnehmen kann, und den genannten Pflanzenarten das Überleben an dem Standort wesentlich erschwert, wenn nicht unmöglich macht. Die Breite des vorgesehenen Korridors beidseits des Baches ist erforderlich, um eine ausreichende Beschattung und eine wirksame Beeinflussung des Kleinklimas durch ein Waldbinnenklima mit kühleren und feuchteren Bedingungen zu erreichen. Damit ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotops aufgezeigt, so dass der Verbotstatbestand des § 30 Abs. 2 BNatSchG greift.

45

Eine Ausnahme von dem Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG scheidet vorliegend aus, da nach § 21 Abs. 3 LNatSchG eine Ausnahme nicht für fließende Binnengewässer möglich ist. Auch eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG kommt mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht in Betracht.

46

Der Antragsgegner hat das ihm bei der Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere hat er das Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermessensermächtigung betätigt (§ 114 Satz 1 VwGO).

47

Im Rahmen der bei einer Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsakts erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse des Begünstigten an dem Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts sollte es nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich sein, bei bestimmten Rechtsbereichen auch bei Verwaltungsakten, die nicht auf einen unmittelbaren geldwerten Vorteil gerichtet sind, wie etwa der Einbürgerung oder der Erteilung eines Vertriebenenausweises bei der Ermessensbetätigung über die Rücknahme, den Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG entsprechend zu berücksichtigen, insbesondere, wenn sich an die begünstigenden Verwaltungsakte Leistungsbescheide anschließen, die eine Geldleistung vorsehen (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 <54> ; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139 = Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 11; Beschluss vom 10. Februar 1994 - 4 B 26.94 -, NVwZ 1994, 896 <897> = Buchholz 316 § 50 VwVfG Nr. 2). Das Bundesverwaltungsgericht betont nun aber, dass § 48 Abs. 2 VwVfG, der § 116 Abs. 2 LVwG entspricht, eine Sonderregelung für Verwaltungsakte darstellt, die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilweise Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind. § 48 Abs. 3 VwVfG gestalte den Vertrauensschutz bei der Rücknahme aller rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakte aus, deren Aufrechterhaltung weniger fiskalische Interessen berühre, sondern die stärker staatsbezogen seien und deren Aufrechterhaltung daher schwerer erträglich sei als in den Fällen des § 48 Abs. 2 VwVfG. Hierzu zählten insbesondere Verwaltungsakte, die eine nichtmonetäre Rechtsstellung gestalten oder feststellen. Das der Behörde in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG eröffnete Ermessen stelle insbesondere sicher, dass dem Vertrauensschutz im Hinblick auf die nichtvermögensrechtlichen Folgen einer Rücknahme – etwa wegen eines Verlusts der Staatsangehörigkeit – Rechnung getragen werde (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 1 C 24/14 –, BVerwGE 152, 164-179, Rn. 33).

48

Bei Ermessensentscheidungen über die Rücknahme eines Verwaltungsakts kann allerdings auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 116 Abs. 2 LVwG berücksichtigt werden, in welcher Weise der Begünstigte auf den Bestand vertraut und hierbei bereits Belastungen auf sich genommen hat (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 – 4 B 26/94 –, Rn. 9, juris). Dabei stehen dann aber die nichtvermögensrechtlichen Folgen der Rücknahme im Vordergrund (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 1 C 24/14 –, BVerwGE 152, 164-179, Rn. 33). Zwar ist bei der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse und dem Vertrauensschutz des Empfängers eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes, dessen Erlass er etwa durch unrichtige Angaben erwirkt hat oder dessen Rechtswidrigkeit er kannte oder hätte kennen müssen, auch der gesetzlichen Wertung des § 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1-3 VwVfG Rechnung zu tragen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 48 Rn. 137); dies wird häufig dazu führen, dass in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bei der Abwägung höher zu bewerten ist. Diese Regelung schließt jedoch 'lediglich' die Zuerkennung eines Vermögensausgleichs zwingend aus, führt aber nicht zu einer strikt gebundenen Entscheidung über die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter Außerachtlassung auch sämtlicher nicht vermögensrechtlicher Folgen der Rücknahme (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 1 C 24.14 – juris Rn. 33).

49

Der Antragsgegner hat sein Ermessen jeweils selbstständig tragend einmal unter Berücksichtigung einer entsprechenden Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 116 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwG und einem danach zu unterstellenden, jedoch nicht überwiegenden Vertrauensschutz für den Antragsteller (Seite 5 letzter Absatz des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2017) und einmal unter Ablehnung eines Vertrauensschutzes für den Antragsteller wegen unrichtiger Angaben (Seite 5 oberer Absatz) ausgeübt.

50

Für die Entscheidung der Kammer genügt die Feststellung, dass die erstgenannten Ermessenserwägungen des Antragsgegners fehlerfrei die Rücknahmeentscheidung tragen. Der Antragsgegner hat insoweit das Interesse des Antragstellers an den Bestand der Waldumwandlungsgenehmigung auch für diesen Bereich gewichtet und berücksichtigt, dass der Fortbestand des Biotops und der angrenzenden Gehölzbereiche den Antragsteller in diesem Bereich an der geplanten landwirtschaftlichen Nutzung hindern würden. Er hat jedoch dieses Erschwernis des Antragstellers wegen der relativ kleinen betroffenen Fläche als gering bewertet. Ebenso hat er die noch verbleibende Beschattung wegen des Verlaufs der Gehölzstreifen in Nord-Süd-Richtung als gering bewertet. Es versteht sich bei einer verbleibenden von der Waldumwandlung ausgesparten Fläche von selbst, dass insoweit keine durchgängige Bewirtschaftung möglich ist; dies muss deshalb nicht in den Ermessenserwägungen noch einmal betont werden. Erheblich für die Bewertung und Gewichtung dieser Folgen ist auch der Umstand, dass es sich insoweit nicht um Folgen handelt, die durch ein betätigtes Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand der Waldumwandlungsgenehmigung entstanden sind, sondern schlicht um enttäuschte Erwartungen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner das öffentliche Interesse an der Beseitigung einer rechtswidrigen Waldumwandlungsgenehmigung zum Schutz eines grundsätzlich zu erhaltenden Biotops höher gewichtet.

51

Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass bei der hier nicht mehr entscheidungserheblichen Bewertung der Frage, ob der Antragsteller die Waldumwandlungsgenehmigung durch (teilweise) unrichtige Angaben erwirkt hat, entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zwischen Waldfläche und Biotopfläche in der Weise zu unterscheiden ist, dass die Biotopfläche, nämlich der Bach mit seiner begleitenden Vegetation, nicht zum Wald gehört. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist Wald im Sinne des Gesetzes jede mit Waldgehölzen bestückte Grundfläche. Dazu gehört nicht nur die Grundfläche, die der Stamm eines Baumes einnimmt, sondern auch die Flächen zwischen den Baumstämmen. Der Zusammenhang wird insbesondere nicht unterbrochen, wenn (gegebenenfalls bei weiterem Heranwachsen nach einer Verjüngung des Baumbestandes) überwiegend die Möglichkeit des Kronenschlusses besteht. Eine solche Möglichkeit wird durch einen lediglich 1 bis höchstens 3 m breiten Bach nicht ausgeschlossen. Größere Unterbrechungen des Zusammenhanges können allerdings nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LWaldG trotzdem als Wald gelten. Der hier betroffene Bach stellt sich schon nach laienhafter Vorstellung als Bach im Wald dar und nicht als beiderseitige Begrenzung von 2 unterschiedlichen Wäldern. Demnach betreffen Einwirkungen auf dieses Gewässer gleichzeitig auch den Wald.

52

Selbst wenn man vorliegend nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der noch streitigen Rücknahme ausginge, so würde eine weitergehende Interessenabwägung ebenfalls zur Ablehnung des Antrages führen. Die Folgen, die den Antragsteller treffen, wenn zunächst der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wird, er jedoch im Verfahren der Hauptsache Erfolg hätte, wiegen weniger schwer als die Folgen, die eintreten, wenn zunächst dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben würde, die Klage in der Hauptsache jedoch keinen Erfolg hätte. Der Antragsteller wäre bei einer Ablehnung des Antrages bis zu einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache gehindert, in diesem noch verbleibenden Bereich von ca. 2.600 m² die beabsichtigte Umnutzung der Fläche in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche vorzunehmen. Die durch die Maßnahme behauptete Erleichterung der Bewirtschaftung insgesamt und die Ertragsvermehrung wären damit für einen vorübergehenden Zeitraum nicht zu erzielen. Die Kammer räumt diesen Folgen jedoch auch angesichts der Größe der betroffenen Fläche deutlich geringeres Gewicht ein als den irreversiblen Folgen einer Biotopzerstörung auf einer Fläche von über 100 m Länge.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; wegen des erledigten Teils sind dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen, da der Antrag aus dem in dem Widerspruchsbescheid genannten Gründen insoweit voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat im Hinblick auf die in diesem Verfahren zu treffende nur vorläufige, also auch nur für einen begrenzten Zeitraum wirkende Regelung, bei der Streitwertfestsetzung bis zum teilerledigenden Ereignis nicht den vollen Wert der geltend gemachten Aufwendungen zu Grunde gelegt und für die Zeit danach angesichts der noch verbleibenden deutlich geringeren streitigen Fläche nur noch einen Bruchteil dieses Betrages berücksichtigt.


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.

(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.

(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2011 - 4 K 2534/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28.12.2011 - 4 K 2534/11 - den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Sofortvollzug versehene Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 10.08.2011 abgelehnt. Mit dieser wurde der Antragstellerin aufgegeben, die Gewässerausbauarbeiten am offenen Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage in ... im Naturschutzgebiet „Albtal und Seitentäler" sofort einzustellen (Nr. 1 der Verfügung) und ihr für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht (Nr. 3 der Verfügung). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die auf § 100 WHG gestützte Einstellungsanordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragstellerin fehle für die von ihr durchgeführten und noch weiterhin beabsichtigten Baumaßnahmen am offenen Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage zumindest die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung. Die Baumaßnahmen seien als Gewässerausbau und nicht als Gewässerunterhaltung anzusehen. Weder lägen hierfür ein Planfeststellungsbeschluss vor noch sei eine Plangenehmigung erteilt worden. Die vom Bezirksrat Ettlingen am 15.02.1934 dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin erteilte wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerbe- und baupolizeiliche Genehmigung zu der Errichtung und dem Betrieb eines Wassertriebwerks mit Sägewerk und Klotzweiher gestatteten keine Maßnahmen des Gewässerausbaus. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere sei die Anordnung verhältnismäßig.
II.
Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt sowie innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet. Auch lässt der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag das Rechtschutzbegehren klar erkennen.
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangene Verfügung des Antragsgegners vom 10.08.2011 zu Recht abgelehnt. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Befolgung der in der Verfügung aufgegebenen Einstellung der Bautätigkeiten am Triebwerkskanal im Bereich des bisher offenen Oberwasserkanals das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiegt, einstweilen vom Sofortvollzug verschont zu bleiben.
1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass eine - wie im vorliegenden Fall - auf § 100 Abs. 1 WHG gestützte wasserrechtliche Anordnung in Form der hier streitgegenständlichen Baueinstellungsverfügung grundsätzlich bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die Gewässerbenutzung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird und damit formell illegal ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1978 - IV C 71.75 -, DVBl 1979, 67; Urteil vom 29.12.1998 - 11 B 56/98 -, juris; VGH Bad.-Württ., 20.05.2010 - 3 S 1253/08 -, VBlBW 2010, 395 = NuR 2010, 802 = ZfW 2011, 158; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 100, Rn. 42 f.; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, Stand: Mai 2010, § 100 WHG, Rn. 73).
Das Verwaltungsgericht hat im Weiteren mit zutreffenden Erwägungen entschieden, dass die - teilweise schon durchgeführten oder jedenfalls geplanten - Tätigkeiten am Triebwerkskanal im Bereich des bisher offenen Oberwasserkanals, denen die Beschwerde im Ergebnis auch nicht substantiiert entgegentritt, nicht mehr als genehmigungs- bzw. zulassungsfreie Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen angesehen werden können. Vielmehr handle es sich bei ihnen um Maßnahmen des Gewässerausbaus im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 WHG einer Planfeststellung durch Planfeststellungsbeschluss oder - wenn für den Gewässerausbau nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht - einer Plangenehmigung bedürfe. Zum Gewässerausbau zählt auch die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG). Eine Umgestaltung eines Gewässers ist - wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht - als wesentlich anzusehen, wenn sie den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt (z. B. Wasserstand, Wasserabfluss oder Selbstreinigungsvermögen), für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht (z. B. auch für den Naturhaushalt oder das [äußere] Bild der Landschaft) bedeutsamen Weise ändert und es deshalb für sie einer Planfeststellung bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.05.1980 - VII 1657/79 -, ZfW 1981, 99; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.07.1997 - 2 L 101/94 -, ZfW 1998, 509; Czychowski/Reinhardt, WHG, a.a.O, § 67 Rn. 30; Guckelberger, NuR 2003, 470; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 67 WHG Rn. 11). Dies gilt auch für Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 WHG).
In Anwendung dieser Grundsätze stuft auch der Senat nach derzeitiger Erkenntnislage aufgrund der durch Lichtbilder des Antragsgegners dokumentierten Feststellungen die am Triebwerkskanal durchgeführten Bauarbeiten als einen Gewässerausbau in Form der wesentlichen Umgestaltung des Ufers ein. Dies zeigt sich insbesondere in der nicht unwesentlichen Erhöhung des Uferdamms. Die Antragstellerin hat oberhalb der Abfahrt den vorhandenen talseitigen Damm teilweise abgetragen, eine Trockenmauer errichtet, diese mit bindigem Material hinterfüllt und überdeckt. Dabei wurde der Damm/die Verwallung um ca. 30 bis 40 cm erhöht und verbreitert und die Grabensohle großflächig geräumt und der Querschnitt ebenfalls verbreitert. Unterhalb der Abfahrt hat die Antragstellerin Gehölzrodungen durchführen und mehrere Fuhren bindiges Material vom ...-Weg in den Graben schütten lassen. Dass diese Arbeiten, so wie vom Antragsgegner beschrieben, ausgeführt wurden, wird von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt und wird im Ergebnis auch durch die Fotodokumentation der Antragstellerin (vgl. Gerichtsakte VG Karlsruhe AS 57 ff.) bestätigt. Die Fotos zeigen auch, dass die Böschung zuvor noch unverbaut gewesen ist und eine Erhöhung des Damms stattgefunden hat. Das Verbreitern der Kanalsohle sowie die Errichtung einer Trockenmauer, die mit einer Erhöhung des Dammes um ca. 30 bis 40 cm verbunden ist, stellen aller Voraussicht nach im Rahmen der wasserrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung eine wesentliche, sich auch auf das äußere Bild der Landschaft auswirkende dauerhafte Änderung des ursprünglichen Gewässers einschließlich des Ufers dar. Des Weiteren werden sich diese Veränderungen nicht unwesentlich auf den Wasserhaushalt, insbesondere den Wasserstand und den Wasserabfluss auswirken (zur Dammerhöhung als Gewässerausbau vgl. Kempfler, BayVBl. 2003, 261). Das Verwaltungsgericht hat ferner unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (Urteil vom 15.07.1994 - 8 S 1428/94 -, VBlBW 1994, 454) und des Niedersächsischen OVG (Beschluss vom 16.08.2011 - 13 LA 23/10 -, NordÖR 2011, 511) zu Recht entschieden, dass die vorgenannten Ausbaumaßnahmen nicht deswegen als unwesentlich anzusehen seien, weil sie lediglich am offenen Oberwasserkanal vorgenommen wurden, der bei einer Gesamtlänge von ca. 805,50 m in weiten Teilen vor und nach dem offenen Triebwerkskanal verrohrt ist (ebenso Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 67 Rn. 22). Denn maßgebend ist insoweit der betroffene Gewässerabschnitt.
Sofern die Antragstellerin meint, die Wiederherstellung der talseitigen Uferstandfestigkeit sei als Instandhaltungsmaßnahme erforderlich gewesen, mag dies zutreffen. Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, die Befestigung sei nicht in Mörtel oder Beton ausgeführt worden, vielmehr seien die Natursteine trocken mit offenen Fugen gesetzt worden, mag dies gewässerökologisch nicht zu beanstanden sein. Die Antragstellerin übersieht hierbei aber, dass die durchgeführten Baumaßnamen ersichtlich über eine bloße Instandsetzung des Triebwerkkanals hinaus gegangen sind. Denn das Ufer wurde nicht nur befestigt, sondern im Sinne einer Uferdammerhöhung erweitert, und zwar, anders als die Antragstellerin meint, mehr als geringfügig. Auch Verbesserungen der Gewässerökologie oder des Schutzes angrenzender Grundstücke vor einer eventuellen Überflutung bedürfen, sofern diese Maßnahmen einen Gewässerausbau darstellen, einer vorherigen wasserrechtlichen Zulassung durch Planfeststellung oder Plangenehmigung.
2. Die Berufung der Antragstellerin auf § 23 Wassergesetz für Baden-Württemberg - WG - verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
10 
Die Antragstellerin trägt hierzu vor, sie sei zur Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen gemäß § 23 WG berechtigt. Obwohl Reparaturmaßnahmen am Kanal ausdrücklich im Rahmen des fortbestehenden Wasserrechtes zulässig und privilegiert seien, seien diese Maßnahmen gemäß dem Schreiben vom 21.09.2009 zusammen mit einer umfangreichen Planmappe dem Antragsgegner angekündigt und eine Änderungsgenehmigung nach § 23 WG beantragt worden. Selbst wenn man aber die Instandsetzung der Wasserbenutzungsanlagen bzw. die Reparatur von 20 m Kanalufer in Verbindung mit einer aus Sicherheitsgründen geringfügigen Erhöhung des Ufers durch bindiges Material als eine Änderungsmaßnahme nach § 23 WG einstufen wollte, sei diese Maßnahme als genehmigt zu fingieren, weil ihrer Ankündigung nicht widersprochen worden sei. Die bereichsweise Erhöhung des offen verlaufenden Ufers aus Sicherheitsgründen zum Schutz gegen Überflutung sei Bestandteil der vorgelegten Pläne gewesen.
11 
Auch unter Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens begegnet die angefochtene Baueinstellungsanordnung keinen ernstlichen Zweifeln.
12 
a.) Nach § 23 WG hat, wer eine Wasserbenutzungsanlage ändert, ohne dass sich die Art, das Maß oder der Zweck der Benutzung ändern, dies der Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Planunterlagen, insbesondere Erläuterungsbericht, Lageplan und Bauzeichnungen, beizufügen. Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Mit den Arbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige begonnen werden. Zwar mag der Triebwerkskanal - auch - im Bereich des offenen Oberwasserkanals eine Wasserbenutzungsanlage im Sinne des § 23 Satz 1 WG darstellen. Zu diesen zählen - allgemein - diejenigen technischen Anlagen bzw. Einrichtungen, die unmittelbar zur Verwirklichung eines Gewässerbenutzungstatbestandes erforderlich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.06.1975 - IX 1637/74 -, ZfW 1976, 218; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 8 Rn. 53; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG für Bad.-Württ., § 14 Rn. 32; Habel, WG für Bad.-Württ., 1982, § 14 Rn. 8). Der Triebwerkskanal dürfte insoweit für die Verwirklichung des Gewässerbenutzungstatbestandes notwendig sein, als er der Ableitung des Wassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG) aus der Alb und seiner Zuführung zur Stauanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG) am Kraftwerk dient. Die Antragstellerin räumt aber selbst ein, dass infolge der Erhöhung des talseitigen Uferdamms eine Änderung der Wasserbenutzungsanlage erfolgt. Diese ist - wie oben ausgeführt - auch nicht nur geringfügig. Damit wird der Anwendungsbereich des § 23 WG überschritten, weil sich mit der dargestellten Ufererhöhung das Maß der Benutzung nicht unerheblich ändert. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner ferner auf ihr - beim Landratsamt Karlsruhe am 24.09.2009 eingegangenes - Schreiben vom 21.09.2009 mit Schreiben vom 22.10.2009 geantwortet und darin darauf hin gewiesen, dass die geplanten Maßnahmen den nach § 23 WG zulässigen Umfang überschritten und darüber hinaus die Pläne unvollständig seien. Auch in der Folgezeit hat der Antragsgegner nach Einreichen geänderter Pläne dies beanstandet.
13 
b.) Die Antragstellerin kann aus § 23 WG ferner auch deshalb keine Befugnis zur Durchführung der Baumaßnahmen herleiten, weil der Triebwerkskanal - jedenfalls - im Bereich des offenen Oberwasserkanals gleichzeitig ein oberirdisches Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG darstellt. Für Maßnahmen des Gewässerausbaus - wie sie hier vorliegen - gilt nach dem Wasserhaushaltsgesetz in der seit 01.03.2010 geltenden Fassung jedoch allein das Rechtsregime der §§ 67 ff WHG. Gewässerausbaumaßnahmen unterliegen daher keiner - bloßen - Anzeigepflicht, sondern bedürfen vor ihrer Durchführung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung. Ob dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG insoweit eine Abweichungsbefugnis zusteht (vgl. hierzu Reinhardt, AöR 2010, 459), kann vorliegend dahinstehen. Denn Baden-Württemberg hat nach Erlass des Wasserhaushaltsgesetzes bislang keine gegenteilige Regelung in sein Wassergesetz aufgenommen.
14 
3. Auch soweit sich die Antragstellerin zur Rechtfertigung der durchgeführten und geplanten Baumaßnahmen wiederholt auf ihr „altes“ Wasserrecht beruft, vermag sie mit ihrer Beschwerde nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die dem Rechtsvorgänger erteilte wasserrechtliche Erlaubnis sowie deren Ergänzungen weder nach § 20 WHG noch nach § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG über das Maß von Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten hinausgehende Veränderungen am Gewässerverlauf, namentlich an dessen Ufer, - wie hier - gestattet. Mit diesen Gründen setzt sich die Beschwerde inhaltlich nicht auseinander. Das Vorbringen der Antragstellerin erschöpft sich in der allgemeinen Behauptung, die durchgeführten und weiter geplanten Baumaßnahmen hielten sich als Unterhaltungsmaßnahmen innerhalb der ihrem Rechtsvorgänger erteilten wasserrechtlichen Verleihung. Hierbei übersieht die Antragstellerin insbesondere, dass nach § 20 WHG wie auch nach § 122 Abs. 1 WG die dort angesprochenen alten Rechte und alten Befugnisse sich nur auf Gewässerbenutzungen beziehen und nur insoweit eine Erlaubnis oder Bewilligung entbehrlich machen. Unter Gewässerbenutzungen fallen indessen allein die in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 WHG aufgeführten - eigentlichen und fiktiven - Benutzungstatbestände. Demgegenüber sind nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers dienen, keine Benutzungen. Nach seinem Wortlaut definiert § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG (negativ) den Begriff der Benutzung, nicht aber den Begriff der erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung. Soweit der Gesetzgeber Benutzungen erlaubnis- und bewilligungsfrei stellen wollte, hat er dies ausdrücklich in diesem Sinne formuliert (vgl. etwa § 46 WHG). § 9 ist eine allgemeine, vor die Klammer gezogene Definitionsnorm. Sie definiert den Begriff der Benutzung für die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes in all seinen Bestimmungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2007 - 7 C 3.07 -, NuR 2007, 611 = NVwZ-RR 2007, 750).
15 
4. Schließlich hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden, dass im Hinblick auf den Zweck des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens, die Entstehung wasserrechtswidriger Zustände zu verhindern und Einwirkungen auf den Wasserhaushalt einer vorherigen Rechtskontrolle zu unterwerfen, auch das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs gegeben ist. Insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (siehe Abdruck S. 9; vgl. § 117 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung). Insbesondere steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegen. Denn es ist im Rahmen einer Evidenzprüfung (BVerwG, Beschluss vom 22.08.1997 - 11 B 31.97 -, juris; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 7 B 119.93 -, ZfW 1994, 396 = NVwZ-RR 1994, 202; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461 = ZfW 1991, 230; Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 71.75 -, DVBl 1979, 67) derzeit nicht offensichtlich, dass die formell illegalen Gewässerausbaumaßnahmen mit den materiellen wasserrechtlichen Anforderungen nach § 68 Abs. 3 WHG vereinbar sind. Gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Triebwerkskanal in dem als FFH-Gebiet gemeldeten Naturschutzgebiet „Albtal und Seitentäler“ liegt, bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob die naturschutzrechtlichen Anforderungen (§ 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG) erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist auch nicht offensichtlich, dass - wie die Antragstellerin meint - die streitgegenständlichen Baumaßnahmen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung bedürfen.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15.01.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

Der Bescheid der Beklagten vom 26.09.2013 in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 29.11.2013 erhalten hat, wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und die Klägerin zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufrechterhaltung und hilfsweise die Schaffung der rechtlichen Grundlage für die Aufstellung von drei Geldspielgeräten in ihrem Betrieb … in … .

2

Ausgangspunkt dafür ist der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO vom 15.01.2009.

3

Zwischenzeitlich ist der Klägerin auf Grundlage des vom 01.01.2012 bis 07.02.2013 geltenden Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. 2011, 280); aufgehoben mit Wirkung vom 08. Februar 2013 durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze vom 1. Februar 2013 (GVOBl. S. 64, 69)) eine Genehmigung zum stationären Vertrieb von Sportwetten erteilt worden. Auf dieser Grundlage betreibt die Klägerin seit dem 01.03.2012 in ihrem Betrieb eine Wettannahmestelle. Mit Wirkung vom 09.10.2013 genehmigte das Innenministerium gemäß § 4 der Landesverordnung über den stationären Vertrieb von Sportwetten (Sportwettvertriebsverordnung – SVVO) vom 15.07.2013 (GVOBl. 2013, 319) i.V.m. § 23 Glücksspielgesetz den Betrieb der Klägerin als Wettvertriebsstätte in der Vertriebsform des Wettlokals.

4

Im Jahr 2009 reagierte die Beklagte auf den Antrag der Klägerin wegen der seinerzeit erwarteten Umbrüche im Glücksspielbereich zunächst mit Schreiben vom 03.03.2009. Dieses Schreiben hat u.a. folgenden Inhalt:

5

„[…] zum derzeitigen Zeitpunkt ist eine Entscheidung über den von Ihnen gestellten Antrag leider nicht möglich, da noch eine wesentliche Gerichtsentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof bezüglich der Zulässigkeit privater Vermittlung von Sportwetten aussteht.

6

Gem. § 1 Abs. 1 Spielverordnung dürfen Geldspielgeräte nur aufgestellt werden in […] – Wettannahmestelle derkonzessionierten Buchmacher

7

Hinsichtlich der „Wettannahmestellen“ steht noch die angeführte Gerichtsentscheidung aus, ob diese legitim konzessionierte Vermittler bzw. Veranstalter von Sportwetten sein können.

8

Bis zur. Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof dulden wir die Aufstellung von max. 3 Geldspielgeräten in dem oben genannten Wettbüro. Eine Kopie dieses Schreibens geht an das Amt für Finanzwirtschaft. Dort wird die Spielautomatensteuer erhoben.

9

Zu gegebener Zeit werden wir uns erneut mit Ihnen in Verbindung setzen. […]“

10

Mit Schreiben vom 05.09.2013 wurde die Klägerin zur nunmehr beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört. Mit dem Schreiben vom 03.03.2009 habe man das Antragsverfahren auf unbestimmte Zeit bei gleichzeitiger Duldung des Betriebes von maximal drei Geldspielgeräten ausgesetzt. § 1 Abs. 1 der Spielverordnung (Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, BGBl I 2006, 280, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 64 G v. 7.8.2013, BGBl I, 3154, im Folgenden: SpielV) sei nicht geändert worden, so dass keine Geeignetheitsbescheinigung ausgestellt werden könne.

11

Mit Bescheid vom 26.09.2013 wurde der Antrag abgelehnt. Zwar sei der Klägerin vom Land Schleswig-Holstein die Erlaubnis zum stationären Vertrieb von Sportwetten erteilt worden. Die Spielverordnung nenne unter den zulässigen Aufstellorten für Geldspielgeräte jedoch nicht das von der Klägerin betriebene Sportwettenbüro.

12

Der dagegen erhobene Widerspruch vom 29.10.2013 wurde nach Einholung einer Stellungnahme des Innenministeriums (Glücksspielaufsicht) vom 12.11.2013 zum Begriff des konzessionierten Buchmachers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV mit am 19.12.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 29.11.2013 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid macht sich maßgeblich die Stellungnahme des Innenministeriums zu Eigen. In § 1 Abs. 1 SpielV seien die zulässigen Aufstellorte für Geldspielgeräte abschließend aufgezählt. Ein Sportwettenbüro falle nicht unter die genannten Orte, da ein Sportwettbüro kein konzessionierter Buchmacher im Sinne dieser Vorschrift sei. Der Begriff des konzessionierten Buchmachers geht zurück auf die Definition im Rennwett- und Lotteriegesetz (RWG) vom 08.04.1922 und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen (AB RWG) vom 16.06.1922, jeweils zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2012 (BGBl. I, 1424). In § 2 Abs. 1 RWG werde der Begriff des Buchmachers definiert als jemand, der gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Buchmachererlaubnis seien in den AB RWG näher geregelt, die den Buchmacher ebenfalls nur im Zusammenhang mit Pferdewetten nennen würden. Die SpielV wolle keinen eigenen Begriff des konzessionierten Buchmachers prägen. Hiergegen spreche auch der Sinn und Zweck des § 1 SpielV, der die Aufstellung von Geldspielgeräten gemäß der Ermächtigung des

13

§ 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO auf bestimmte Gewerbezweige und Betriebe beschränke. Der Zulassung des Aufstellens von Geldspielgeräten in den in § 1 SpielV aufgeführten Räumlichkeiten liege die Erwägung zugrunde, dass entweder – wie bei Spielhallen und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher – das Spielen den Hauptzweck der Örtlichkeit bilde und deshalb entsprechende Zulassungsvoraussetzungen hierfür zu beachten seien oder aber – wie in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben – das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- bzw. Beherbergungsleistung sei und Kinder und Jugendliche keinen oder nur eingeschränkten Zugang hätten (unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.1997, 14 S 1920/96, VG Bremen, Beschluss vom 18.08.2011 — 5 V 612/11 — juris m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 15.04.2009 – 3 K 2990/08 – , Rn. 19; VG Köln, Urteil vom 23.05.2013 — 1 K 3456/12 m.w.N.). Dem entsprächen die Vorschriften der SVVO, wonach der Betrieb von Sportwetten in Räumlichkeiten, in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO aufgestellt werden dürften, unzulässig sei (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 SVVO). Eine anderweitige Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV sei unter europa- und verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgeschlossen. Ein Ermessensspielraum sei nicht gegeben.

14

Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 20.01.2014 Klage zum Verwaltungsgericht.

15

Tatsächlich besitze sie die begehrte Geeignetheitsbescheinigung bereits, da sich die aktive schriftliche Duldung der Beklagten vom 03.03.2009 als eine auflösend oder aufschiebend bedingte Geeignetheitsbescheinigung darstelle. Mindestens sei es eine verbindliche Teilentscheidung, die nach reaktionslosem Verstreichenlassen der abgewarteten Entscheidung des EuGH über mehrere Jahre zu einer vollen Geeignetheitsbescheinigung erstarkt sei. Im Übrigen sei es auch über § 111a LVwG zu einer fiktiven Genehmigung gekommen. In beiden Fällen habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Feststellung. Die Voraussetzungen des Widerrufs dieses rechtmäßigen Verwaltungsaktes nach § 117 Abs. 2 Nr. 1-5 LVwG lägen nicht vor.

16

Jedenfalls stehe der Klägerin aber ein entsprechender Genehmigungsanspruch zu. Die angeführte Entscheidung des VG Köln (Urteil vom 23. Mai 2013 – 1 K 3456/12) basiere auf einem in wesentlichen Aspekten anders gelagerten Fall. Die Ausführungen des VG Köln konzentrierten sich auf die Absage der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV auf nicht konzessionierte Sportwettannahmestellen. Im vorliegenden Fall bestehe aber eine Genehmigung der Wettannahmestelle nach dem Glücksspielgesetz. Die Klägerin habe als Betreiberin alle entsprechenden Nachweise erbracht und sei im Übrigen im Bundesgebiet auch vielfach als Pferdbuchmacher tätig. An der Erfüllung aller Voraussetzungen von der Zuverlässigkeit bis hin zu den notwendigen Fachkenntnissen könnten daher keine Zweifel bestehen. Die Wettannahmestelle eines genehmigten Sportwettvermittlers sei als „Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV anzusehen. Die SpielV übernehme den Begriff „Wettannahmestelle“ aus der Gewerbeordnung und nicht aus dem RennwLottG. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, sei deshalb auf alle Arten erlaubter Wettannahmestellen anzuwenden. Bei Erlass der SpielV am 05.02.1960 habe der Gesetzgeber keinesfalls nur das RennwLottG vor Augen gehabt.

17

1960 habe es neben dem RennwLottG eine Vielzahl von Landesgesetzen gegeben, die Sportwetten und darin auch explizit „Wettannahmestellen“ für Sportwettbuchmacher regelten. In Nordrhein-Westfalen sei etwa an das Sportwettengesetz vom 03.05.1955 (GV. NW. 1955 S. 84/GS. NW, S. 672, geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1970 (GV, NW, S. 765), 14.12.1999 (GV. NRW. S, 687) zu erinnern. Dieses Gesetz habe das Gesetz über die Genehmigung von Sportwett- und Losgeschäften sowie Geschicklichkeitsspielen vom 11. Juli 1949 (GV. NW. S. 243) abgelöst. Ebenso habe es in anderen Bundesländern entsprechende Gesetze gegeben, z.B. in Hessen seit 1949 das Sportwetten-Gesetz. Gerade diese Vielzahl von Landesgesetzen habe neben dem RennwLottG die weite Fassung des § 1 SpielV erforderlich gemacht. Aus diesem Grunde spreche der Gesetzgeber gerade nicht von „Örtlichkeiten der erlaubten Buchmacher“, sondern von „Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher“.

18

Diese Auffassung werde auch durch die ratio legis gestützt. Der Verordnungsgeber habe in dem Bemühen um die Kanalisierung des Spieltriebs die Orte in die Positivliste des § 1 Abs. 1 SpielV aufgenommen, an denen das Spielen den Hauptzweck oder zumindest den Annex zu anderen Leistungen bilde und zu denen Kinder und Jugendliche keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Zutritt hätten. In dem Wettbetrieb der Klägerin sei wie in allen Wettlokalen nach § 1 Abs. 2 SVVO das Spielen in Gestalt von Sportwetten der Hauptzweck. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SVVO sei Minderjährigen der Zutritt verboten.

19

Selbst wenn man begrifflich die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV verneine, zeige sich eine planwidrige Regelungslücke im rechtlichen Regelungswerk, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Auch Ausnahmevorschriften unterlägen einer analogen Anwendung, wenn es dem Sinn der Ausnahmeregelung entspreche (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963 – I C 39.61 Rn 34). Der Betrieb eines Wettlokals nach § 1 Abs. 2 SVVO und einer Örtlichkeit nach § 2 Abs. 2 RennwLottG seien wesensgleich. Pferdewetten seien eine echte Teilmenge der Sportwetten. Bereits der Reichstag habe erwogen, ob in das RennwLottG nicht auch andere Sportarten eingeschlossen werden sollten. Dies sei nur auf Grund der äußerst geringen Bedeutung der anderen Sportarten zu dem damaligen Zeitpunkt nicht umgesetzt worden.

20

Im Erscheinungsbild glichen sich Annahmestellen für Sportwetten und Pferdewetten ebenso wie in ihrem Charakter: In beiden Fällen würden Sportwetten vermittelt und Fernsehbilder ausgestrahlt. In beiden Fällen blieben die Kunden in dem Spiellokal, um dem Ereignisausgang gemeinsam entgegenzufiebern. In beiden Fällen handele es sich um Betriebe, in denen unzweifelhaft das Spiel den Betriebscharakter dominiere. In beiden Fällen hätten Minderjährige keinen Zutritt. Das Wesen der Wettannahmestelle ändere sich nicht durch die bewetteten Sportarten. Eine differenzierte Betrachtung von Pferderennen (RennwLottG) und beispielsweise Kamelrennen (Glücksspielgesetz und jetzt auch GIüStV) sei nicht angezeigt und auch nicht gerechtfertigt. Beide Rennen fänden auf identischen Rennbahnen statt (Beispiel Hoppegarten Berlin oder Kölner Rennbahn (erstes deutsches Kamelrennen ebenda bereits 1969). Oft ritten sogar die gleichen Jockeys wie bei den Galopprennen. Dem jährlich erscheinenden Jahrbuch Sucht sei seit Jahr und Tag zu entnehmen, dass Pferdewetten und Sportwetten das gleiche Suchtpotential aufwiesen. Würde § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV auf die Pferdewetten reduziert, entstünde durch diese Norm eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Sportwetten, die verfassungsrechtlich auch nicht gerechtfertigt sei. Nicht zuletzt aus diesem Grunde verzögerten sich auch die Bemühungen der Länder über den Bundesrat eine Neufassung der SpielV mit dem Ziel einer klar gefassten Beschränkung auf Pferdewettlokale zu erreichen. Der Regelungsversuch der aktuellen § 5 Abs. 3 Nr. 3 SVVO belege, dass auch der Verordnungsgeber in Schleswig-Holstein selbst offenbar davon ausgehe, dass Sportwettannahmestellen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV fielen, da es ansonsten gar keiner Regelung nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 SVVO bedurft hätte. Hinsichtlich des Konfliktes dieser Normen breche Bundesrecht nach Art. 31 GG das Landesrecht.

21

Nicht zuletzt aus diesem Grunde sei auch im Ersten GlüÄndStV unter § 2 Abs. 4 der Anwendungsbereich für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, auf die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 3 und 4, §§ 5 bis 7 sowie die Vorschriften des Neunten Abschnitts des Ersten GlüÄndStV beschränkt und die Frage der Regelzulässigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 SpielV ausgespart worden.

22

Die Klägerin beantragt,

23

1. den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2013, Az. 10.4.1.43 in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 29. November 2013, zugestellt am 29. Dezember 2013, Az. 10.4.1.4, gefunden hat, aufzuheben und mithin festzustellen, dass die Klägerin bereits über die gewünschte Bescheinigung nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung verfügt.
2. Die Beklagte hilfsweise zu verpflichten, der Klägerin die Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung zu erteilen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

28

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter mit Beschluss vom 25.09.2014 als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

29

Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin besitzt die begehrte Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO zwar nicht (dazu unter 1.), hat aber einen Anspruch auf Neubescheidung ihres entsprechenden Antrags, da der Antrag bereits wegen rechtswidriger Verneinung der allgemeinen Eignung des Aufstellungsortes abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 VwGO, dazu unter 2.).

30

1. Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, da der Klägerin bisher keine Geeignetheitsbescheinigung erteilt wurde, weder durch Erstarken einer Duldung noch fiktiv gemäß § 111a LVwG.

31

Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Klägerin, nach der bereits durch das Schreiben vom 03.03.2009 eine bedingte materielle Teilentscheidung über ihren Antrag getroffen worden wäre. Die Klägerin überinterpretiert dieses Schreiben nach Auffassung des Gerichts bei Weitem. Das Gericht hält das Schreiben seiner Formulierung nach für einen Ausdruck der Unsicherheit der Beklagten über die künftige Entwicklung des rechtlichen Rahmens der Sportwettvermittlung im Jahr 2009 mit vermuteten Auswirkungen auf die zwischen den Beteiligten streitige Fragestellung. Auch die an die EuGH-Entscheidung anschließende Untätigkeit kann nicht als Ausdruck einer besonderen gewollten Regelung verstanden werden, sondern ist das Ergebnis einer vielleicht etwas lockeren Verfahrensüberwachung hinsichtlich eines zwar ausdrücklich geduldeten, auch nach Auffassung der Beklagten mindestens aber formell rechtswidrigen Zustandes. Hinzu kommt, dass insbesondere in Schleswig-Holstein besondere Rechtsunsicherheit bestand, wohin sich der Rechtsrahmen für Glücksspiel allgemein entwickeln würde. In keinem Fall ist durch das Schreiben ein Rechtsschein gesetzt worden, nach dem auf den Duldungsbestand unter welcher Bedingung auch immer vertraut werden könnte. Hierfür bietet weder das Schreiben selbst noch das anschließende Verhalten der Beklagten einen Anhaltspunkt.

32

Auch der seit 25.09.2009 geltende § 111a LVwG wird von der Klägerin überinterpretiert, da es sich nicht um eine stets geltende Regelung handelt, sondern nur um Rahmenrecht, welches von einem Fachgesetz in seiner Geltung besonders angeordnet werden muss. Eine solche fachgesetzliche Anordnung existiert für den vorliegenden Regelungszusammenhang nicht. In LT-Drucks. 16/2609, S. 20/21 heißt es dazu (Hervorhebung durch das Gericht):

33

„b) Einführung von Regelungen über die Genehmigungsfiktion

34

Die Dienstleistungsrichtlinie schreibt nicht nur die Einführung vorab festgelegter Entscheidungsfristen für die Verwaltung vor. Nach Ablauf dieser Fristen soll darüber hinaus grundsätzlich eine Genehmigungsfiktion gelten, soweit nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses Ausnahmen gerechtfertigt sind. In einzelnen Fachgesetzen wie zum Beispiel der Landesbauordnung (§ 75 Abs. 11), dem Landesnaturschutzgesetz (§ 13 Abs. 4) oder dem Landeswassergesetz (§§ 78 Abs. 5, 84 Abs. 2) ist das Institut der Genehmigungsfiktion seit längerem anerkannt. Das Landesverwaltungsgesetz enthält bislang aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Genehmigungsfiktion. Der Gesetzentwurf sieht allgemeine Grundsätze zur Genehmigungsfiktion im Landesverwaltungsgesetz vor. Diese gelten, wenn fachgesetzlich die Genehmigungsfiktion angeordnet und soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist. Die sachgerechte Bestimmung der von der Dienstleistungsrichtlinie geforderten, vorab festgelegten Bearbeitungszeiten kann nicht allgemein erfolgen, sondern bleibt dem Fachrecht vorbehalten.“

35

2. Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags, da sie entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Regelungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV herausfällt. Diese Vorschrift kann jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung nur so verstanden werden, dass sie die genehmigten Räumlichkeiten eines mit der entsprechenden Genehmigung operierenden Sportwettvermittlers erfasst.

36

Zwar spricht für die Auffassung der Beklagten das verwendete besondere Wort „Buchmacher“, welches in § 2 Abs. 1 RennwLottG als Definition für denjenigen gegeben wird, „wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will“. Tatsächlich kannte das Bundesrecht auch keinen bundesrechtlichen Tatbestand, der eine Sportwette legalisiert hätte. Vgl. dazu BVerfG, Urteil „Sportwettenmonopol“ vom 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 – BVerfGE 115, 276 ff., Juris- Rn. 4:

37

„Außer für Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde, die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl I S. 3412, 3420) erlaubt werden können, kennt das Bundesrecht keine weiteren Tatbestände, aufgrund derer eine die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB ausschließende Erlaubnis erteilt werden kann.“

38

Es ist andererseits aber auch nicht ersichtlich, dass die Spielverordnung, die insgesamt eine nur eingeschränkte Verfügbarkeit von Geldspielautomaten zulässt, einen Ausschluss etwaiger vergleichbarer Genehmigungstatbestände nach Landesrecht bezweckt hätte. An die Genehmigungsmöglichkeiten, die nach dem Glücksspielgesetz bestehen, hat der Gesetzgeber ersichtlicher weder vor dessen Inkrafttreten, noch aktuell gedacht. So schlägt die 6. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung zwar vor, den Wörtern „der konzessionierten Buchmacher“ die Wörter „nach § 2 Absatz 1 des Rennwett und Lotteriegesetzes“ nachzustellen (BR-Drucks. 437/13, Art. 1 Nr. 1). Selbst die dazu gegebene Begründung, es handele sich um eine „Klarstellung“ benennt als Klarstellungsanlass aber nur die Regelungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und befasst sich (a.a.O. S. 17) mit keinem Wort mit der zumindest im glücksspielrechtlichen Fachkreisen wohl zwischenzeitlich hinlänglich bekannten schleswig-holsteinischen (Sonder-)Rechtslage.

39

Auch die weiter gegebene „materielle“ Begründung „Die Wettvermittlungsstellen dieser Konzessionsinhaber sind keine zulässigen Aufstellorte von Spielgeräten“ (a.a.O.) lässt jedenfalls bezogen auf nach schleswig-holsteinischem Landesrecht legale Angebote jeden tatsächlichen Anknüpfungspunkt vermissen, der insoweit eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die konzessionierten Buchmacher nach § 2 Abs. 1 RennwLottG rechtfertigen könnte. Die gesetzlichen Beschränkungen durch das Glücksspielgesetz und die SVVO gewährleisten in Bezug auf den Spielerschutz ein Schutzniveau, welches demjenigen nach RennwLottG mindestens äquivalent ist. Solange der Bundesgesetzgeber deshalb der Auffassung ist, Geldautomatenspiele trotz deren Suchtpotentials in eingeschränktem Umfang an besonderen Orten zuzulassen, kann der diesbezüglich gegebene Katalogtatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV nur so verstanden werden, dass nach ihrer Bestimmung direkt vergleichbare und in Bezug auf den Spielerschutz mindestens vergleichbar stark regulierte Aufstellorte ebenfalls potentiell als geeignet anzusehen sind.

40

Das Gericht teilt insoweit die Begründung der Klägerin in vollem Umfang und kann insofern auf diese verweisen (s.o.).

41

Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Klägerin durch das Aufstellen von Geldspielgeräten unmittelbar in Konflikt mit § 5 Abs. 3 Nr. 4 SVVO setzen würde. Dies kann das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht berücksichtigen, da insoweit nur die Auslegung des einschlägigen Bundesrechts entscheidungserheblich war. Würde die Klägerin in der Folge die Genehmigung ihrer Wettvertriebsstätte in der Vertriebsform des Wettlokals verlieren, hätte die Beklagte die Frage der Geeignetheit wie bei jeder tatsächlichen Veränderung neu zu bewerten.

42

In diesem Zusammenhang darf allerdings darauf hingewiesen werden, dass § 5 Abs. 3 SVVO im Ergebnis erheblich strengere Anforderungen an die Räumlichkeiten für den Vertrieb von Sportwetten aufstellt, als es die in Schleswig-Holstein geltenden Ausführungsanweisung zum Rennwett- und Lotteriegesetz (LottGAAnw SH, zuletzt geändert durch LVO vom 24.09.2013, GVOBl. S. 393) für die Geschäftsräume der Buchmacher aufstellt. So ist zwar nach deren lit. B. Nr. 4 als Geschäftsraum ausgeschlossen ein Raum, der in Verbindung mit einem Raum steht, für den eine Schankkonzession besteht. Dies ist noch annähernd mit § 5 Abs. 3 Satz 1 SVVO vergleichbar. Ansonsten darf als Geschäftsraum nach lit. B Nr. 2 Satz 2 aber z.B. auch ein Raum in der Wohnung des Buchmachers zugelassen werden oder nach lit. B Nr. 4 in Lotteriegeschäften, Wechselstuben, Zigarrenläden und Friseurläden.

43

Bereits daraus wird deutlich, dass für die Frage des durch das Zulassungserfordernis hinsichtlich der Räumlichkeiten erreichten Schutzniveaus weniger § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV relevant ist, als die auf Landesebene diesbezüglich geltenden Anforderungen. Es stellte auch deshalb einen Zirkelschluss dar, § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV infolge insoweit in Konflikt tretenden Landesrechts einschränkend auszulegen.

44

Mangels Spruchreife – dem Gericht liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Geeignetheitsbescheinigung vor – kommt allerdings nur eine Verpflichtung der Beklagten zu entsprechender Neubescheidung in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

45

Die angefochtenen Bescheide waren deshalb im tenorierten Umfang aufzuheben.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem wesentlichen Anliegen erfolgreich war, hinter dem die Aspekte und Anträge, mit der sie unterlegen ist, deutlich zurücktreten.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.


Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.