Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juli 2012 - 3 S 231/11

published on 10/07/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juli 2012 - 3 S 231/11
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Dezember 2010 - 6 K 731/09 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in beiden Rechtszügen auf 11.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist Eigentümer des Bodenseeufergrundstücks Flst. Nr. ... in der Gemeinde G... im Gewann M..., dessen Uferbereich der Bodenseeuferplan als Flachwasserschutzzone II ausweist. Entlang des Ufers im flachen Wasser verläuft hier ein durchgehender, allerdings von Stegen durchsetzter, ca. 30 bis 50 m breiter Schilfgürtel. Auch auf dem Grundstück des Klägers befindet sich ein ca. 36 m langer und 1,2 m breiter Steg mit einem Stegkopf von 2,5 m x 4 m als Seezugang durch die Schilfzone. Er wurde am 24.03.1999, befristet bis 31.12.2006, als Badesteg mit der Möglichkeit der Befestigung eines Ruderboots an der Kopfseite wasserrechtlich genehmigt.
Am 27.07.2006 erteilte das Landratsamt dem Kläger die Genehmigung zum weiteren Betrieb seines Stegs (Ziffer 1 des Bescheids) und legte zugleich fest, dass dieser Steg - entsprechend einem 1984 vom damaligen Landrat im Anschluss an eine Besprechung mit Behördenvertretern und Grundstückseigentümern niedergelegten „Nutzungskonzept“ - als gemeinsamer Seezugang sowohl für das Grundstück des Klägers als auch für das Nachbargrundstück dienen sollte (Ziffer 2 des Bescheids). Gleichzeitig ordnete das Landratsamt die Beseitigung des auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Stegs an. Auf die Widersprüche des Klägers und seines Nachbarn lehnte das Landratsamt die Erteilung der Genehmigung für den Betrieb beider Stege ab und ordnete ihre Beseitigung an. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
II.
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils -, des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache -, des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - und des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - Divergenz - gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor; die übrigen Zulassungsgründe hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Sie sind dann zu bejahen, wenn der Antragsteller in der Antragsbegründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
a) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Unterscheidung zwischen einer Auflage und einer modifizierenden Auflage verkannt und dementsprechend Ziffer 2 des Bescheids vom 27.07.2006 zu Unrecht nicht als Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG behandelt.
Das Verwaltungsgericht hat sich aber ausführlich mit der Abgrenzung einer selbständig anfechtbaren Auflage von einer die erteilte Genehmigung näher ausgestaltenden Inhaltsbestimmung befasst (Urteilsabdruck S. 13 f.). Dass es im Urteil - anders als noch in seinem rechtlichen Hinweis vom 14.10.2010 an den Kläger - nicht den Begriff der modifizierenden Auflage verwendet, sondern mit der neueren Literatur und Rechtsprechung von einer Inhalts-bestimmung spricht (vgl. dazu nur Maurer, Allg. VerwR, 18. Aufl., 2011, § 12, Rn. 16), ändert nichts daran, dass es sich im Einzelnen mit den entscheidenden Fragen der isolierten Anfechtbarkeit von Ziffer 2 des Bescheids und einer daraus resultierenden Bestandskraft von Ziffer 1 des Bescheids durch die Beschränkung des Widerspruchs auseinandergesetzt hat. Seine Beurteilung, nach Wortlaut und Kontext sei bei der Regelung in Ziffer 2 des Bescheids von einer Inhaltsbestimmung auszugehen, wird durch die Einwände des Klägers nicht ernstlich in Zweifel gezogen:
Der Kläger führt an, er habe mit dem Bescheid vom 27.07.2006 nicht das erhalten, was er konkludent mit dem Widerspruch vom 07.08.2006 und dessen Ergänzung vom 14.02.2007 beantragt habe. Sein Widerspruch und die Ergänzung sind aber zeitlich nach Erlass des Bescheides vom 27.07.2006 erfolgt und können schon deshalb nichts für dessen Auslegung hergeben. Im Übrigen widersprechen seine Ausführungen im Zulassungsantrag, hier habe „eine - vom Antrag aus betrachtet - modifizierte Genehmigung“ vorgelegen, nicht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, sondern bestätigen sie. Denn eine modifizierte Genehmigung bedeutet eine inhaltliche Einschränkung des Verwaltungsakts gegenüber dem Antrag und gerade nicht eine Verbindung des Verwaltungsakts mit einer Auflage, deren Erfüllung seine Rechtswirksamkeit nicht berührt (vgl. dazu Maurer, a. a. O., Rn. 11, 16).
Auch darüber hinaus sind Bedenken gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht zu erkennen. Es hat seine Auslegung auf den Wortlaut von Ziffer 2, die Begründung des Bescheids und den Kontext seines Erlasses gestützt und überzeugend dargelegt, dass sich aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers eindeutig ergab, dass die Genehmigung nicht über das sogenannte Nutzungskonzept hinausgehen sollte, das eine gemeinschaftliche Stegnutzung für die Grundstücke des Klägers und seines Nachbarn vorsah. Dass es angesichts dieser Umstände der in der Begründung des Bescheids betonten „Wechselbeziehung“ und „Schicksalsgemeinschaft“ der Grundstücke des Klägers und seines Nachbarn mehr Bedeutung beigemessen hat als dem dort ebenfalls enthaltenen Verweis auf Bedingungen und Auflagen nach § 76 Abs. 2 WG, ist schlüssig und begründet keine ernstlichen Zweifel an seinem Auslegungsergebnis.
Daher bestehen auch keine Zweifel an der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass Ziffer 1 des Bescheids vom 27.07.2006 nicht in Bestandskraft erwachsen ist, und geht die Rüge des Klägers, wegen dieser Bestandskraft hätten die Voraussetzungen des § 48 LVwVfG bzw. 49 LVwVfG beachtet werden müssen, ins Leere. Gleiches gilt für seinen Einwand, die vom Verwaltungsgericht angenommene konkludente Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids vom 27.07.2006 im Widerspruchsverfahren scheitere an der Bestandskraft von Ziffer 1.
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b) Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung mit einem Urteil des Senats vom 20.05.2010 (3 S 1353/08) begründet, obwohl es dort nicht um einen Badesteg, sondern um Dalben (Bootsanbindepfähle) bzw. einen Bootssteg gegangen sei, trifft zwar zu. Das Verwaltungsgericht hat nicht zwischen Bade- und Bootssteg differenziert. Allerdings handelt es sich bei dem Steg des Klägers auch nicht um einen reinen Badesteg; vielmehr ist er als Badesteg mit der Möglichkeit der Befestigung eines Ruderboots an der Kopfseite genehmigt worden. Die fehlende Differenzierung ist aber vor allem deshalb ohne Belang für die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, weil schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Stegen und ähnlichen Anlagen am Bodensee folgt, dass selbst eine eingeschränkte Nutzung des Stegs nur zum Baden nichts daran ändern würde, dass er nach dem WHG erlaubnispflichtig, aber jedenfalls typischerweise nicht erlaubnisfähig ist.
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aa) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die am 27.07.2006 erteilte wasserrechtliche Genehmigung nach § 76 WG sei rechtswidrig gewesen, weil schon die Errichtung des Stegs im Gewässerbett des Bodensees einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach dem WHG bedurft hätte (Urteilsabdruck S. 15). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der mit Urteil vom 20.05.2010 – 3 S 1353/08 - entschieden hat, dass die Errichtung von vier Dalben, die sich als Anlage nur graduell von einem Steg unterscheiden, in der Flachwasserzone des Bodensees eine Maßnahme darstellt, die geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und deshalb einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG bedarf. Der Senat hat dabei hervorgehoben, dass Dalben einen Fremdkörper in der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen empfindlichen Flachwasserzone darstellen, diese Zone grundsätzlich nachteilig beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung führen. Diese Beurteilung gilt erst recht für den Steg des Klägers, der als Fremdkörper in der Flachwasserzone vier Dalben schon der Größe nach bei Weitem übertrifft. Daher begegnet es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht entschieden hat, der Steg erfülle den Auffangtatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG, der inhaltlich der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG in der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 27.07.2006 geltenden Fassung vom 19.08.2002 – im folgenden: a. F. - entspricht (vgl. dazu Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 9 RdNr. 68).
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bb) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Steg sei nicht erlaubnisfähig, weil er Veränderungen von Gewässereigenschaften erwarten lasse, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigten und nicht durch Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden könnten (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG 2010 sowie inhaltlich übereinstimmend § 6 Abs. 1 WHG in. F.), begegnet jedenfalls im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Entscheidungen des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 - sowie vom 20.05.2010 – 3 S 1353/08 - angeführt, der „Bootssteg“ sowie seine bestimmungsgemäße und beabsichtigte Nutzung verschlechterten die limnologische Situation, beeinträchtigten die Funktion der Flachwasserzone des Bodenseeufers und widersprächen somit dem Wohl der Allgemeinheit, obwohl hier eine Nutzung durch Boote, wenn überhaupt, nur sehr begrenzt in Rede steht. In den zitierten Urteilen vom 08.11.2005 und 20.05.2010 hat der Senat aber dargelegt, dass schon die Errichtung von Anlagen wie Stegen oder Dalben in der Schutzzone II mit der Schutzfähigkeit und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone des Bodenseeufers nicht vereinbar ist. Denn bereits ihre Existenz wirkt sich grundsätzlich nachteilig auf das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen sowie - insbesondere durch Beschattung – auf die Vegetation in der Flachwasserzone aus, deren Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und Eignung des Sees als Trinkwasserquelle weiterhin anzuerkennen ist (Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 1353/08 -). Auch in früheren Entscheidungen hat der Gerichtshof auf die Beeinträchtigung der limnologischen Funktion der Flachwasserzone des Bodensees bereits durch die Existenz von Steganlagen - Einfluss auf den Wasserabfluss und Erschwerung der Durchströmung sowie Verschattung mit der Folge eines höheren Kohlenstoffgehalts im Seeboden - hingewiesen (vgl. nur Urteil vom 05.09.1990 - 5 S 1242/89 -; Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -; siehe auch Urteil vom 06.05.1997 - 5 S 3108/86 - zur Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung für einen Bootssteg und ein Badefloß).
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Diese Bewertung deckt sich mit den Aussagen des als Teilregionalplan erlassenen und genehmigten Bodenseeuferplans, die zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Wohl der Allgemeinheit“ heranzuziehen sind (Urteil des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -; Urteil des 8. Senats vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -). Dabei gilt, dass es zur Annahme einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des WHG keines Schadensnachweises im Einzelfall bedarf, wenn die regionalplanerischen Ziele in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind und Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten (BVerwG, Beschluss vom 18.11.1994 - 4 B 162.94 -, Buchholz 445.4 § 6 WHG Nr. 7). So verhält es sich mit den Aussagen des Bodenseeuferplans: Zum einen teilt er den Uferbereich des Sees präzise und kleinräumig in unterschiedlich schutzwürdige und schutzbedürftige Zonen ein. Zum anderen enthält er bezogen auf die jeweiligen Schutzzonen konkrete Vorgaben hinsichtlich bestimmter Eingriffe, die als typische Gefährdung der Funktionen der Flachwasserzone angesehen werden. So wird im Plan zunächst dargelegt, dass Eingriffe wie unter anderem Steganlagen die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone beeinträchtigen und zudem die Strömungsrichtung sowie den Wellen- und Windangriff verändern und durch Erosion und Sedimentation auch zu Veränderungen in benachbarten Abschnitten führen (Ziffer 1.2 des Bodenseeuferplans). Sodann folgen konkrete Regelungen für die Schutzzonen I und II: In Zone II, zu der der Uferbereich im Gewann Möösle-Winkelwiesen zählt, sind Steganlagen nur zuzulassen, wenn dadurch eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann (Ziff. 1.3.2 des Bodenseeuferplans). Dies gilt auch für vorhandene Stege wie denjenigen des Klägers, der nur zeitlich befristet wasserrechtlich genehmigt war und deshalb keinen gesetzlichen Bestandsschutz genießt (Ziffer 1 des Bodenseeuferplans; vgl. auch Urteil des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -).
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Dass hier besondere Umstände vorliegen würden, die dafür sprächen, dass der Steg entgegen den Aussagen des Bodenseeuferplans das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Vielmehr besteht mit dem auch vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Schilfgürtel in der Flachwasserzone, den der Steg durchschneidet, eine Besonderheit, die die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit noch untermauert. Gerade die für die Regenerationsfähigkeit des Wassers dringend benötigte Schilfzone (vgl. dazu schon VGH, Urteil vom 16.04.1980 - VI 907/79; s. auch Nachweise im Urteil des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -) ist besonders schutzwürdig. Dementsprechend sieht der Bodenseeuferplan ausdrücklich vor, die Schilfbestände zu erhalten, ihre Erweiterung anzustreben und Eingriffe nicht zuzulassen (Ziff. 2.1 Bodenseeuferplan). Während er allgemein den freien Zugang zum Bodensee erweitert sehen möchte, legt er für Schilfbestände fest, dass sie nicht zugänglich zu machen (Ziff. 4.3 Bodenseeuferplan) und auch Häfen und Steganlagen dort nicht zuzulassen sind (Ziffer 3.2 Bodenseeuferplan). Mit diesen Plansätzen ist der Steg des Klägers nicht zu vereinbaren. Dabei spielt es für die Frage der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 3 Nr. 10 WHG 2010 bzw. § 6 Abs. 1 WHG a. F. keine Rolle, dass diese Plansätze im Bodenseeuferplan nicht dem Schutz der Flachwasserzone, sondern dem Natur- und Landschaftsschutz zugeordnet sind. Der Naturschutz ist auch im Wasserrecht verankert; Gewässer sind unter anderem als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu schützen (vgl. § 1 WHG 2010 sowie § 1a Abs. 1 WHG a. F.). Dementsprechend beeinträchtigen auch nachteilige Veränderungen der gerade für die Gewässerökologie bedeutsamen Pflanzenwelt des Bodensees das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 3 Nr. 10 i. V. m. Nr. 7 WHG 2010 bzw. § 6 Abs. 1 WHG a. F. (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.09.2004 - 7 B 62.04 -, NVwZ 2005, 84).
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c) Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Argumentation, dass der Steg nicht isoliert betrachtet werden dürfe, sondern dass derartige Anlagen zur Verhinderung einer Fehlentwicklung in einer gedachten Summe in den Blick genommen werden müssten, verkannt, dass es sich hier um einen ausschließlich vom Antragsteller und seinem Mieter privat genutzten Badesteg handele, geht ins Leere. Mit dem Summationseffekt und der Berücksichtigung der Vorbildwirkung einer Anlage ist nicht die Benutzung dieser Anlage durch weitere Personen, sondern die Errichtung weiterer gleichartiger Anlagen gemeint (vgl. dazu ausführlich Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 1353/08 -).
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d) Der Kläger ist außerdem der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Beseitigungsanordnung ihn nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG verletze. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sich der Badesteg ausschließlich auf dem Grundstück des Klägers befinde, dass Ziffer 1 des Bescheids vom 27.07.2006 eine durch Art. 14 GG geschützte vermögenswerte Position beinhalte und der Abriss zu einem erheblichen Wertverlust des Grundstücks und der Verringerung seiner Nutzbarkeit, insbesondere zu einer deutlichen Reduzierung der Mieteinnahmen, führen werde.
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Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die wasserrechtlichen Regelungen nicht zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG führten, sondern vielmehr Ausdruck der Sozialgebundenheit des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG seien und noch keine entschädigungspflichtige Enteignung darstellten. Die Situationsgebundenheit des Grundstücks des Klägers bringe es mit sich, dass er, obwohl sein Grundstück bis in den See hineinreiche, wegen des als Biotop rechtlich besonders geschützten Schilfgürtels dennoch nicht unmittelbar von seinem Grundstück aus einen Zugang in den See nehmen könne.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen bestehen nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass das Grundstückseigentum des Klägers nicht uneingeschränkt in den Bodensee hineinreicht; vielmehr steht das Gewässerbett des Bodensees, da dieser ein Gewässer 1. Ordnung darstellt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 WG i. V. m. mit dem anliegenden Verzeichnis), im öffentlichen Eigentum des Landes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 WG). Vor allem aber übersieht der Kläger, dass die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) und hier durch die wasserrechtlichen Regelungen erfolgt. Dass diese Regelungen, die im vorliegenden Fall zur Beseitigungspflicht für den Steg führen, die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer unverhältnismäßig einschränkten, ist nicht ersichtlich. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (vgl. zu Eigentumsbeschränkungen aufgrund der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412). Dies gilt auch für den Kläger. Denn sein Grundstück weist aufgrund seiner Lage am Ufer des Bodensees einen besonderen sozialen Bezug auf, nachdem der Bodensee Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen ist (Urteil des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -). Der verfassungsrechtliche Schutz des Grund-eigentums des Klägers reicht daher nicht weiter, als die wasserrechtlichen Regelungen es zulassen; diese aber stehen einer Steganlage durch den Schilfgürtel entgegen.
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Ein weitergehender Schutz ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der im Bescheid vom 27.07.2006 unter Ziffer 1 erteilten wasserrechtlichen Genehmigung. Auf den Bestand dieser Genehmigung - die, wie ausgeführt, ohnehin nur für die gemeinschaftliche Stegnutzung erteilt war - konnte er nicht vertrauen, nachdem er sie nicht akzeptiert und umgesetzt, sondern angefochten hat (vgl. zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung BVerfG, Beschluss vom 14.01.2010 - 1 BvR 1627/09 -, NVwZ 2010, 771). Art. 14 GG verleiht ihm auch keinen Anspruch darauf, in Zukunft weiterhin Einnahmen aus der Vermietung seines Grundstücks in der bisherigen Höhe zu erwirtschaften. Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie beinhaltet keine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen, sie erfasst nicht in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 - u. a., BVerfGE 105, 252 m.w.N.). Dies gilt auch für Mieteinnahmen, die hier offensichtlich mit der Existenz des nur befristet genehmigten und eigentumsrechtlich nicht bestandsgeschützten Stegs zusammenhängen.
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e) Auch mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Beseitigungsanordnung im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rechtsfehlerhaft beurteilt, kann der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung des Klägers unvermeidlich sei, weil er einerseits im Vergleich zu seinen Nachbarn im selben Gewann, die zuletzt in der zweiten Jahreshälfte 2005 noch Genehmigungen für ihre Stege erhalten hätten, ungleich behandelt werde, andererseits bei einer hypothetischen weiteren Duldung des Stegs gegenüber allen anderen Seeanliegern, bei denen das Landratsamt konsequent die Beseitigung nicht zulassungsfähiger Stege und Dalben verfolge, ungleich behandelt würde. Im Hinblick auf das konsequente Vorgehen des Landratsamts außerhalb des Gewanns M... sei jede andere Entscheidung als eine Beseitigungsanordnung gegenüber dem Kläger rechtswidrig, weil es sonst künftig schwerlich eine Handhabe gäbe, gleichartigen Anträgen die Erlaubnis zu versagen bzw. einen Abbruch anzuordnen. Daher beruhe die Ungleichbehandlung des Klägers auf einem sachlichen Grund, nämlich der Erwägung, in seinem Fall wie auch in anderen Fällen nicht die bisherige sachlich unberechtigte Praxis der Duldung bzw. Genehmigungsverlängerungen fortzuführen, sondern eine Abkehr davon zu vollziehen. Von einer über den Gleichheitssatz etwa selbstbindenden Verwaltungspraxis dürfe und müsse gegebenenfalls aus Gründen des materiellen Rechts aus sachlichem Grund für die Zukunft abgewichen werden. Auf die bisherige Praxis im Bereich M...-... könne sich der Kläger auch deshalb nicht berufen, weil das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, ausgehend von der heutigen Sach- und Rechtslage würden nach Ablauf der derzeitigen befristeten Genehmigungen Ende 2015 auch in diesem Gewann keine weiteren Genehmigungen mehr erteilt, sondern Abbruchsanordnungen erlassen. Angesichts dessen, dass das Landratsamt künftig auch in diesem Bereich konsequent das Recht umsetzen wolle, habe der Kläger keinen Anspruch auf Beibehaltung einer rechtswidrigen Praxis.
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Dem dagegen vorgetragenen Einwand des Klägers, es sei nicht verhältnismäßig und sogar willkürlich, dass ihm neun Jahre vor dem Ablauf der übrigen Genehmigungen Ende 2015 die Beseitigung seines Stegs auferlegt worden sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Zum einen beträgt die zeitliche Differenz zwischen der Beseitigungsaufforderung gegenüber dem Kläger und der zu erwartenden Umsetzung der geänderten Verwaltungspraxis gegenüber den anderen Grundstückseigentümern im Gewann M... keinesfalls neun Jahre. Der für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Widerspruchsbescheid gegenüber dem Kläger erging erst am 02.04.2009 und bestätigte zudem die Regelung im Bescheid des Landratsamts vom 18.03.2008, dass die Beseitigung des Stegs bis spätestens ein Jahr nach Bestandskraft der Entscheidung zu erfolgen habe. Dementsprechend führt auch das Verwaltungsgericht aus, dass jetzt schon feststehe, dass der Steg frühestens im Jahre 2012 abgebrochen werden müsse (Urteilsabdruck S. 25). Zum anderen gilt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG eine Behörde nicht dazu zwingt, gegen rechtswidrige Zustände in allen Fällen gleichzeitig vorzugehen, sondern es ihr unbenommen ist, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen (BVerwG, Beschluss vom 22.04.1995 - 4 B 55.95 -, BRS 57 Nr. 248; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -). Dass die Behörde hier als erstes die Stege des Klägers und seines Nachbarn herausgegriffen hat, beruht auf sachlichen Gründen. Die anderen Stege im Gewann sind nicht nur noch - befristet - genehmigt, sondern sie entsprechen auch anders als der Steg des Klägers dem sogenannten Nutzungskonzept, auf dessen Umsetzung ihre Eigentümer jahrelang vertraut haben.
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f) Auch die weiteren Ausführungen des Klägers stellen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung nicht schlüssig in Frage.
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Warum das Verwaltungsgericht, wie der Kläger meint, Überlegungen zur allgemeinen Handlungsfreiheit hätte anstellen sollen, ist nicht ersichtlich. Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, kann also ohne weiteres durch die wasserrechtlichen Regelungen eingeschränkt werden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit den vom Kläger als mildere Mittel angeführten Maßnahmen - Nutzungsbeschränkung, Teilabriss, Verlängerung des Stegs über die Schutzzone II hinaus, Umbau - befasst hat. Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das geeignet wäre, die vom Steg selbst ausgehende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auszuräumen. Dies gilt auch für die vom Kläger vorgeschlagene Schließung von ein oder zwei Häfen.
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Schließlich geht auch die Annahme des Klägers fehl, die Beseitigungsanordnung sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Behörden nach Auffassung des Gerichts von der falschen Rechtsgrundlage für die Genehmigung ausgegangen seien. Die vom Verwaltungsgericht zu Recht als Grundlage der Be-seitigungsanordnung herangezogene Regelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 WG setzt ebenso wie die von den Behörden fälschlich angewandte Norm des § 76 Abs. 6 WG eine rechtswidrige Gewässereinwirkung voraus; der Rahmen für die Ermessenserwägungen hat sich durch die neue Rechtsgrundlage nicht geändert. Die bei der Ermessensausübung zentrale Frage der materiellen Zulassungsfähigkeit des Stegs wegen Beeinträchtigung des allgemeinen Wohls haben die Behörden zutreffend verneint. Dass sie insoweit die Genehmigungsfähigkeit nach § 76 WG und nicht die Erlaubnisfähigkeit nach dem WHG geprüft haben, ist für ihre Ermessenserwägungen ohne Belang.
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2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Hier aber sind sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Fragen, die der Fall aufwirft, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt. Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Rechtssache vor diesem Hintergrund besondere Schwierigkeiten aufwerfen könnte.
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Hinsichtlich der Rechtsfragen kann auf die Ausführungen unter Ziffer 1 verwiesen werden; der Kläger hat zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nichts Weiteres geltend gemacht. Zu den tatsächlichen Schwierigkeiten hat er ausgeführt, zum Thema „Selbstreinigung des Bodensees“ würden auch andere wissenschaftliche Meinungen vertreten, und dazu auf ein Werk von W... O...: „Was haben wir aus dem Bodenseeufer gemacht? Versuch einer Bilanz“ verwiesen. Der Senat hat sich jedoch bereits in seinem Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 - ausführlich mit der Selbstreinigung des Bodensees und verschiedenen wissenschaftlichen Beiträgen dazu befasst, darunter auch Abhandlungen des vom Kläger zitierten Autors O... Zum Zeitpunkt der Entscheidung am 08.11.2005 lag auch das vom Kläger zitierte Werk schon vor; es ist erstmals im Jahr 2004 in den Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung (S. 181 – 251) erschienen. Dass es neue, vom Senat in seinen früheren Entscheidungen vom 08.11.2005 und vom 20.05.2010 noch nicht berücksichtigte Gesichtspunkte aufwirft, wird vom Kläger nicht dargelegt. Auch sonst ist seinem Vorbringen nichts zu entnehmen, was auf überdurchschnittliche tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache hindeuten würde.
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3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Berufungsverfahren die Klärung einer bisher ungeklärten Rechts- oder Tatsachenfrage zu erwarten ist. Hier aber ist die vom Kläger angeführte Rechtsfrage, welches die Rechtsgrundlage für die wasserrechtliche Zulassung des Stegs ist, bereits durch das Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 1253/08 - geklärt. Danach bedarf die Errichtung eines Stegs in der Flachwasserzone des Bodensees einer Erlaubnis nach dem WHG. In den Urteilsgründen heißt es ausdrücklich, zwischen den vier Dalben, über die der Senat am 20.05.2010 zu entscheiden hatte, und einem Steg bestehe nur ein gradueller Unterschied. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Senat im Urteil vom 08.11.2005 noch eine Genehmigungspflicht nach § 76 WG angenommen hat, ist darauf hinzuweisen, dass er im ersten Leitsatz zu seiner Entscheidung vom 20.05.2010 - 3 S 1253/08 - deutlich gemacht hat, dass er hinsichtlich der Erlaubnispflicht nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung festhält („Abgrenzung zu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -“). Das Urteil vom 20.05.2010 bezieht sich auch, wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, nicht etwa nur auf die Rechtslage nach der Novellierung des WHG. Der Senat hat dort nicht nur jetzige Fassung des hier für die Erlaubnispflicht maßgeblichen Auffangtatbestands einer unechten Gewässerbenutzung zitiert (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG 2010), sondern auch die inhaltlich übereinstimmende Vorläuferfassung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG a. F.). Inwiefern hier noch weiterer Klärungsbedarf bestehen könnte, wird vom Kläger nicht dargelegt.
28 
4. Daraus ergibt sich zugleich, dass auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht dargelegt ist. Denn der Kläger hat sich insoweit allein auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 - zur Rechtsgrundlage einer wasserrechtlichen Genehmigung gestützt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Divergenz vorliegt, ist aber die aktuelle Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte maßgeblich; hat sich ihre Rechtsprechung inzwischen geändert, führt die Abweichung von einer überholten Entscheidung nicht zur Zulassung der Berufung (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 2011, § 124 Rn. 47; vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 03.08.1998 - 2 B 11508/98 -, DVBl 1999, 118). Eine aktuelle Entscheidung, von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts abwiche, hat der Kläger nicht benannt.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 39 Abs. 1 und 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Neben dem Erhaltungs- und Nutzungsinteresse hinsichtlich des Stegs einschließlich der Kosten seines Abrisses, für die das Verwaltungsgericht insgesamt unwidersprochen 10.000 EUR angesetzt hat, ist bei der Bemessung des Streitwerts auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.250 EUR zu berücksichtigen. Der Senat hat den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts deshalb entsprechend geändert ( § 63 Abs. 3 GKG).
30 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 20/05/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. April 2008 - 6 K 1278/07 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
published on 08/11/2005 00:00

Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2004 - 6 K 695/02 - werden zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zu
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.