Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Sept. 2016 - 2 S 994/15

bei uns veröffentlicht am20.09.2016

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten steht, wendet sich mit seiner Klage gegen die Rücknahme von Beihilfebescheiden, mit denen Aufwendungen für seine am 03.12.1988 geborene Stieftochter erstattet wurden, und die Rückforderung der ohne Rechtsgrund gezahlten Beihilfe. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Rückforderung in Höhe von insgesamt 32.837,43 EUR.
Der Kläger erhielt seit seiner Eheschließung im Jahr 2008 laufend Beihilfeleistungen für seine Stieftochter. Mit Schreiben vom 27.05.2013 unterrichtete der Kläger das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt), dass er sich am 03.07.2013 von seiner Ehefrau, der Mutter der Stieftochter, scheiden lassen werde. Mit am 24.06.2013 beim Landesamt eingegangenem Formular vom 19.06.2013 teilte der Kläger im Rahmen seiner Erklärung zum Familienzuschlag mit, dass er seit Juni 2011 von seiner Frau getrennt lebe. Am 17.07.2013 wurde die am 20.08.2008 geschlossene Ehe geschieden. Der Scheidungsbeschluss ist seit dem 03.09.2013 rechtskräftig.
Das Landesamt hörte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme von Beihilfebescheiden für nach dem 01.01.2012 entstandenen Aufwendungen der Stieftochter an. Dabei gab der Kläger an, dass er aufgrund verschiedener Auskünfte davon ausgegangen sei, dass die Beihilfeberechtigung für seine Stieftochter bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bestehe. Er sei jedenfalls nicht mehr bereichert, da er die ausgezahlten Beträge sofort an seine Stieftochter zur Bezahlung der Arztrechnungen weitergereicht habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass ihm die gewährte Leistung materiell nicht zustehe.
Mit Bescheid vom 15.11.2013 änderte das Landesamt seinen Beihilfebescheid vom 04.04.2012 insoweit ab bzw. hob ihn insoweit auf, als zu den für das Stiefkind ab 01.01.2012 entstandenen Aufwendungen Beihilfe gewährt worden war (Nr. 1), hob die Bescheide vom 19.06.2012, 09.08.2012, 09.11.2012, 03.01.2013, 01.05.2013, 16.08.2013 und 10.09.2013 auf (Nr. 2) und forderte die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von 32.837,43 Euro vom Kläger zurück (Nr. 3).
Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bescheide gemäß § 48 LVwVfG seien erfüllt. Eine Mitteilung des Klägers über den Wegfall der Stiefkindeigenschaft bei der Bezüge zahlenden Stelle bzw. der Familienkasse sei nicht zeitgerecht erfolgt, so dass bei Stellung der genannten Beihilfeanträge fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, dass seine Stieftochter auch über den 31.12.2011 hinaus berücksichtigungsfähige Angehörige sei. Der Kläger habe damit die Verwaltungsakte durch unvollständige Angaben erwirkt und es sei unbeachtlich, ob ihm die möglichen Auswirkungen bewusst gewesen seien oder nicht. Zwar stehe der Behörde im Rahmen des § 48 LVwVfG hinsichtlich der Rücknahme ein Ermessen zu. Aber auch unter Berücksichtigung aller Umstände bei der Gesamtabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen und der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, könnten die Bescheide zurückgenommen werden. Die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Für den Umfang der Erstattung gälten die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beihilfe bleibe ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen, wenn der Beihilfeempfänger die Überzahlung durch schuldhafte Verletzung der ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten verursacht habe oder der Beihilfeempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zu Grunde liegenden Bescheides beim Empfang der Beihilfe gekannt oder nachträglich erfahren habe oder der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen. Der Kläger habe in Bezug auf die Gewährung beziehungsweise Zahlung kinderbezogener Leistungen für seine Stieftochter entscheidungsrelevante, rechtzeitige Angaben gegenüber dem für die Zahlung seiner Dienstbezüge zuständigen Arbeitsgebiet unterlassen, sodass die Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt seien und der Wegfall der Bereicherung nicht geltend gemacht werden könne. Auch im Rahmen der in § 12 Abs. 2 BBesG vorgeschriebenen Billigkeitsentscheidung vermöge es weder ganz noch teilweise von der Rückforderung abzusehen.
Den vom Kläger dagegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden sei, dass bei rechtzeitiger Geltendmachung einer Bedarfsanpassung die Deckungslücke bei der privaten Krankenversicherung versicherbar gewesen wäre. Werde dies versäumt, so gehe dies aber nicht zu Lasten des Landes. Durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 sei das Landesbeamtengesetz grundlegend geändert worden. Für die Rückforderung von Beihilfe seien nun die einschlägigen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes maßgebend. Die zuvor geltenden Verweise auf § 12 Bundesbesoldungsgesetz und die danach erforderliche Billigkeitsentscheidung seien im Landesbeamtengesetz nicht enthalten. Somit richte sich die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen nach § 49a LVwVfG. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, soweit er die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt hätten. Die Entreicherungseinrede im Rahmen des § 49a Abs. 2 LVwVfG laufe somit immer dann leer, wenn sich der Bereicherte nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen könne. Dies sei nach den obigen Ausführungen unzweifelhaft der Fall. Auf Antrag des Klägers könne jedoch über eine ratenweise Rückzahlung des Überzahlungsbetrages entschieden werden. Damit erscheine eine den Umständen gerecht werdende tragbare Lösung gegeben.
Auf die am 20.06.2014 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Rückforderung (Nr. 3) aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Rückforderung der überzahlten Beihilfe nach § 49a Abs. 1 und 2 LVwVfG lägen zwar vor. Die Rückforderungsentscheidung sei gleichwohl rechtswidrig, da das Landesamt keine Billigkeitsentscheidung getroffen habe. Einer solchen hätte es aber in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) wegen einer planwidrigen Regelungslücke bedurft.
Ausgangspunkt der Überlegung bilde dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 09.11.2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a.F. habe erfolgen können. Er habe vorgesehen, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden gewesen sei. Die Rückforderung von Beihilfe habe damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen unterlegen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung.
Diesen Gleichlauf habe der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a.F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich sei, beseitigt. Parallel dazu habe er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsähen. Es lasse sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen worden seien, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten solle, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsehe. Es liege darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor. Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe könne den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Auch der vorliegende Fall sei hierfür ein geeignetes Beispiel. Das Landesamt habe in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Widerspruchsbescheid keine Billigkeitsentscheidung getroffen, obwohl hierfür angesichts der erheblichen Rückforderungshöhe und eines möglichen Mitverschuldens der Behörde, was die Beihilfebescheide vom 16.08.2013 und 10.09.2013 betreffe, Anlass bestanden hätte. Die Ankündigung, auf entsprechenden Antrag eine Ratenzahlung zu bewilligen, genüge insoweit nicht. Angesichts dessen sei der Rückforderungsbescheid aufzuheben und dem Landesamt so Gelegenheit einzuräumen, eine angemessene Billigkeitsentscheidung treffen zu können.
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Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hat der Beklagte - soweit der Klage stattgegeben wurde - fristgerecht eingelegt und begründet. Der Beklagte macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich in rechtlich unzulässiger Weise über den eindeutigen Wortlaut des § 49a Abs. 1 und 2 LVwVfG hinweggesetzt und eine Analogie zu § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG und § 5 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG gebildet. Dabei habe es zum einen übersehen, dass Analogien von Ausnahmetatbeständen systemisch verboten seien und zum anderen in rechtsirrtümlicher Weise angenommen, dass die Voraussetzungen einer Analogie gegeben seien. Im Streitfalle habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe richtigerweise geurteilt, dass § 49a LVwVfG grundsätzlich zur Anwendung kommen müsse. Dabei handele es sich um die Grundregel der Erstattung von erbrachten Leistungen nach Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten, und zwar für sämtliche Bereiche der Verwaltung. Der Gesetzgeber habe insofern eben gerade kein Ermessen vorgesehen. In einigen spezialrechtlichen Bereichen, wie z.B. im Besoldungs- und Versorgungsrecht habe der Gesetzgeber mit § 15 LBesG und § 5 LBeamtVG ausnahmsweise Vorkehrungen getroffen, die einer Behörde erlaubten, entgegen dem Grundsatz von § 49a LVwVfG ggf. eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, also Ermessen im weiteren Sinne auszuüben. Diese Vorschriften gälten allerdings ausschließlich für diese eng abgrenzbaren Bereiche der Besoldung und Versorgung und eben gerade nicht für weitere Rechtsgebiete. Doch darüber hinaus lägen auch die kumulativen Voraussetzungen einer Analogie nicht vor. Insbesondere sei die vermeintliche Regelungslücke nicht planwidrig. Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe richtigerweise ausgeführt habe, sei am 09.11.2010 das öffentliche Dienstrecht umfassend reformiert worden. Das heiße, der Gesetzgeber habe nicht nur einzelne Bereiche des Dienstrechts überarbeitet, sondern habe sich Gedanken über das öffentliche Dienstrecht insgesamt gemacht. Während er den § 109 LBG a.F. abgeschafft und für die Bereiche der Besoldung und Versorgung eigene Vorschriften geschaffen habe, habe er für die Beihilfe offensichtlich keine spezielle Regelung treffen wollen, sondern habe nach dem Klammerprinzip die §§ 48 ff. LVwVfG für den Bereich der Beihilfe wieder aufleben lassen. Dass die vermeintliche Regelungslücke nicht planwidrig sei, ergebe sich also schon aus dem Umkehrschluss der Reform und Schaffung der § 15 LBesG und § 5 LBeamtVG. Schließlich liege auch keine vergleichbare Interessenlage vor. Allein die Tatsache, dass es sowohl im Bereich der Besoldung als auch der Beihilfe zur Rückforderung von hohen Beträgen kommen könne, stelle noch keine vergleichbare Sachlage dar. Ansonsten wären alle möglichen Lebenssachverhalte vergleichbar, etwa auch die Rückforderung von Subventionen, da insofern ebenfalls stets hohe Beträge im Streite stünden. Bei der Beihilfe handele es sich um zweckgebundene Leistungen, anders als bei der Besoldung oder der Versorgung. Während die Besoldung und Versorgung dem Beamten zur freien Verfügung stehe, um sein Leben zu bestreiten und es nach seinen Vorlieben zu gestalten, sei die Beihilfe zweckgebunden und verbleibe letztlich nicht beim Beamten, sondern werde an den medizinischen Dienstleister weitergereicht. Allein hieraus ergäbe sich, dass die Interessenlage eine völlig andere sei.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Er verweist in erster Linie auf das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe insbesondere substantiiert dargelegt habe, dass auch eine vergleichbare Interessenlage vorliege und gerade der vorliegende Fall ein geeignetes Beispiel dafür sei, dass die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe den Beamten im Einzelnen hart treffen könne. Im vorliegenden Falle sei die Stieftochter des Klägers an Multipler Sklerose erkrankt. Es seien allein im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 Arzneikosten von mindestens 32.837,43 EUR entstanden. Der Kläger habe diesen Betrag - im Gegensatz zu einem zu viel gezahlten Besoldungsbetrag - direkt an die behandelnden Arzte weitergeleitet. Er gerate als Autobahnpolizeibeamter im Streifendienst in größte wirtschaftliche Existenzbedrohung, wenn er den geforderten Betrag zuzüglich Zinsen zurückzahlen müsse. Weitere Einkünfte als sein Beamtengehalt habe er natürlich nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Rückforderungsentscheidung in Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15.11.2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21.05.2014 rechtswidrig ist und den Kläger deshalb in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt allerdings nicht lediglich im Hinblick auf das Fehlen einer Billigkeitsentscheidung, sondern schon bezüglich der Rückforderungsentscheidung selbst, welche von einem unrichtigen Maßstab bezüglich der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes für die Zahlung ausgeht. Denn hinsichtlich beider Entscheidungen besteht derzeit eine planwidrige Regelungslücke (dazu 1.), welche bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers durch eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG zu schließen ist (dazu 2.).
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1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass durch die umfangreichen Neuregelungen des Dienstrechtsreformgesetzes in einen Teilbereich eine planwidrige Regelungslücke für die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften entstanden ist. Denn der Landesgesetzgeber hat nur für die Rückforderung zu viel bezahlter Bezüge (§ 15 Abs. 2 LBesG) und zu viel bezahlter Versorgungsbezüge bzw. zu viel gezahlten Alters- oder Hinterbliebenengeldes (§ 5 Abs. 2 LBeamtVG) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen. Beide Rückforderungsvorschriften sind wegen der Begriffsbestimmungen der Bezüge in § 1 LBesG einerseits bzw. der Versorgungsbezüge in § 17 LBeamtVG andererseits nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall der Rückforderung von Beihilfe nicht unmittelbar anwendbar. Eine „Auffangvorschrift“ für die Rückforderung von „sonstigen“ Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, also solchen Geldleistungen, die nicht Besoldung i.S.v. § 1 LBesG oder Versorgung i.S.v. § 17 LBeamtVG sind, fehlt in dem durch die Dienstrechtsreform mit Geltung zum 01.01.2011 ebenfalls neugefassten Landesbeamtengesetz. Zuvor, also nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des § 109 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (bzw. der Vorgängerfassung vom 08.08.1979) war für Rückforderungen von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift galt bis zur Dienstrechtsreform für Landesbeamte hinsichtlich der Rückforderung von Bezügen noch unmittelbar. Durch den ersatzlosen Wegfall von § 109 LBG a.F. besteht somit seit dem 01.01.2011 keine ausdrückliche Regelung für die Rückforderung sonstiger Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften mehr. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hierdurch eine planwidrige Regelungslücke eingetreten ist.
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Zu Unrecht wendet der Beklagte hiergegen ein, dass § 49a LVwVfG geeignet sei, den Eintritt einer Regelungslücke zu verhindern. Denn § 49a LVwVfG findet nach Abs. 1 (unmittelbar) nur Anwendung, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Dementsprechend stellt Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift auch auf die Kenntnis der Umstände ab, die zu Rücknahme, Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Der Anwendungsbereich von § 109 LBG a.F. setzte dagegen - wie auch § 12 Abs. 2 BBesG und andere beamtenrechtliche Rückforderungsregelungen - gerade nicht voraus, dass die (Geld-)leistung durch Verwaltungsakt gewährt sein musste. Vielmehr wurde auch die Rückforderung von Geldleistungen ermöglicht, bei denen es von vornherein an einem Verwaltungsakt als Rechtsgrund für das Behaltendürfen fehlte. Schon dieser Unterschied im Anwendungsbereich zeigt, dass § 49a LVwVfG nicht geeignet ist, die durch den Wegfall von § 109 LBG a.F. entstandene Regelungslücke vollständig zu schließen. Zudem dürfte § 49a LVwVfG wie auch die gleichlautende bundesrechtliche Regelung des § 49a VwVfG nur auf Erstattungsansprüche des Staates gegen den Bürger unmittelbar anzuwenden sein (vgl. Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 49a Rn. 6). Jedenfalls ist der allgemeine Erstattungsanspruch des § 49a LVwVfG nicht geeignet, dem besonderen Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn, welches geprägt ist durch eine Treuepflicht einerseits und eine Fürsorgepflicht andererseits, und dessen Auswirkungen bei der Rückforderung von in diesem besonderen Pflichtenverhältnis bezahlten Geldleistungen gerecht zu werden.
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Schon die Gesetzgebungshistorie zeigt, dass seit Bestehen der Bundesrepublik anerkannt war, dass für Beamte bei der Rückforderung von Leistungen aus dem Dienstverhältnis besondere Regelungen gelten sollten, welche vom damals noch nicht kodifizierten allgemeinen Erstattungsanspruch des späteren § 49a VwVfG für Leistungen zwischen Staat und Bürger abweichen und nicht nur Leistungen umfassen, welche durch Verwaltungsakt gewährt wurden. Diesem Gedanken trug die Rahmengesetzgebung des Bundes zum Beamtenrecht Rechnung, indem § 53 Abs. 2 BRRG in der Fassung vom 01.07.1957 (BGBl. I 667) wortgleich mit dem für Bundesbeamte geltenden § 87 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 18.09.1957 (BGBl. I 1338) auch für Landesbeamte vorsah, dass sich der Umfang der Bereicherung zwar - vergleichbar dem allgemeinen Erstattungsanspruch - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ergeben sollte, eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aber nur ausgeschlossen war, wenn der Beamte den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder dieser so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen. Dieser für den Beamten im Vergleich zu dem allgemeinen Erstattungsanspruch (bei dem eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände, welche zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt hatte, erforderlich war) günstigere Regelung sollte den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses Rechnung tragen. Sie beinhaltete daher von Anfang an noch die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. § 53 Abs. 2 BRRG wurde - ebenso wie die wortgleiche Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG - trotz des Wortlauts nicht allein auf die Rückforderung von Dienst- oder Versorgungsbezügen im engeren Sinne, sondern auf sämtliche Leistungen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis (entsprechend) angewandt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand 29.10.1961, Rn. 5 zu § 87). Eine ausdrückliche Umsetzung des Landesgesetzgebers entsprechend der Verpflichtung in § 1 Abs. 2 BRRG a.F. erfolgte erst mit Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 08.08.1979 in Form des § 109 LBG, welcher bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine analoge Anwendung der damals für die Rückforderung von Bezügen von Landesbeamten unmittelbar geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 BBesG vorsah. Somit bestand in der Gesetzgebung der Bundesrepublik durchgehend (auch) für Beamte des Landes Baden-Württemberg eine gegenüber dem allgemeinen Erstattungsanspruch günstigere Rückforderungsregelung für sonstige Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis. Hätte der Landesgesetzgeber diese „Begünstigung“ durch das Dienstrechtsreformgesetz aufheben und durch die ungünstigere allgemeine Regelung des § 49a Abs. 2 LVwVfG ersetzen wollen, hätte es dazu angesichts der deutlichen Schlechterstellung der Landesbeamten für die Zukunft ausdrücklicher Erwägungen bedurft. Insoweit fehlt es, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, an jeglichen Anhaltspunkten in den umfangreichen Gesetzgebungsmaterialien. In der Zielsetzung der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die hinzugewonnenen Gesetzgebungskompetenzen genutzt werden sollen, um die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den modernen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes und sonstiger Dienstherrn anzupassen (LT-Dr. 14/6694, S. 1). Bei der Wiedergabe des „wesentlichen Inhalts“ der Neuregelungen findet sich weder in Bezug auf beamtenrechtliche noch hinsichtlich besoldungsrechtlicher Regelungen ein Hinweis auf eine beabsichtigte Änderung der Rückforderungsvorschriften (aaO S. 2). Zur Neuregelung des § 15 LBesG wird z.B. ausgeführt, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche (aaO S. 460). Zur Änderung der Beihilfeverordnung wird ausgeführt, dass (lediglich) redaktionelle Anpassungen an die geänderte Paragrafenfolge des Landesbeamtengesetzes sowie eine Umstellung von Verweisungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsrechts auf das neue Landesbesoldungs- und Versorgungsrecht vorgenommen würden (aaO S. 599). Hieraus ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber speziell im Beihilferecht strengere Rückforderungsregelungen beabsichtigt hat. Auch der Hinweis des Beklagten auf die vollständige Streichung aller Paragrafen des 3. Unterabschnitts des alten Landesbeamtengesetzes mit Ausnahme von § 110 LBG ist nicht geeignet, eine bewusste Abschaffung der früheren Rückforderungsregelung zu belegen. Denn dieser Unterabschnitt (§§ 106 – 110) stand unter der Überschrift Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen, welche keineswegs ersatzlos weggefallen sind, sondern überwiegend (§§ 106 – 108) im neugefassten Landesbesoldungs- bzw. Versorgungsgesetz geregelt wurden. Lediglich der auch in diesem Abschnitt des alten Landesbeamtengesetzes geregelte Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten gegen einen Dritten (§ 110) wurde ins neugefasste Landesbeamtengesetz übernommen. Demgegenüber entfiel die Regelung des § 109 LBG a.F. ersatzlos. Dass damit nicht nur eine redaktionelle Umstellung von Verweisungen (vgl. LT-Dr. 14/6694, S. 599 zu Artikel 47) im Hinblick auf das nicht mehr für Landesbeamte anwendbare Bundesbesoldungsgesetz, sondern eine inhaltliche Abschaffung der beamtenrechtlichen Sonderregelung für Rückforderungen sonstiger Leistungen durch den Gesetzgeber erfolgt sein sollte, entbehrt jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte.
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Neben der Gesetzgebungshistorie spricht auch ein Blick auf die Rechtslage in anderen Bundesländern dafür, dass dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber bei der Novellierung des Landesbeamtengesetzes im Rahmen der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 der ersatzlose Wegfall einer Regelung zu Grundsätzen des bundeseinheitlichen Berufsbeamtentums nicht bewusst war. Denn in den anderen Bundesländern wurde jeweils nach dem Wechsel der Gesetzgebungskompetenz eine „Neuregelung“ für die Rückforderung sonstiger Geldleistungen im Rahmen des Beamtenverhältnisses getroffen (s. etwa § 87 Niedersächsisches Beamtengesetz vom 25.03.2009 oder Art. 13 Bayerisches Beamtengesetz vom 29.07.2008). Soweit mit der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 05.02.2009 zunächst die entsprechende Regelung des § 87 Abs. 2 BBG (a.F.) wegfallen war, wurde diese „Regelungslücke“ durch Einfügung des § 84a BBG zum 14.03.2015 inzwischen geschlossen.
23 
Schließlich dürfte sich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergeben, dass eine Geltung des allgemeinen Rückforderungsanspruchs nach § 49a LVwVfG auch für Beamte infolge der ersatzlosen Abschaffung der bisherigen Sonderregelung zur Rückforderung sonstiger Leistungen aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Eröffnung einer Billigkeitsentscheidung nicht zulässig gewesen wäre. Zwar gelten auch für Verwaltungsakte zu Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 LVwVfG auf der ersten Stufe der Frage, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden darf. Die separat auf einer zweiten Stufe zu prüfende Frage der Rückforderung muss jedoch den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es die Alimentierung den Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - Rn. 97 nach juris). Die in dieser Rechtsprechung hervorgehobene Qualitätssicherung des Berufsbeamtentums beinhaltet auch die Verpflichtung des Dienstherrn zur Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 - Rn. 9 u. 120 nach juris). Fehl geht daher die Annahme des Beklagten, dass Rückforderungen von Beihilfeleistungen grundsätzlich einer anderen Behandlung durch den Gesetzgeber zugänglich seien. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann auch die Rückforderung von Beihilfe im Einzelfall zu einer existenziellen Notlage des Beamten führen, welche geeignet ist, seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu gefährden. Daher ist es bei Rückforderungen des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten geboten, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, damit nicht jede Verletzung einer Anzeigepflicht aufgrund strenger haushaltsrechtlicher Vorschriften automatisch zu einer Rückforderung mit möglicherweise existenzbedrohenden Folgen für den Beamten führt. Gerade auch der Umstand, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur früher anwendbaren Regelung des § 12 Abs. 2 BBesG stets davon ausgegangen ist, dass eine Billigkeitsprüfung unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung ist, zeigt, dass Beamte aufgrund des besonderen gegenseitigen Pflichtenverhältnisses insoweit nicht den starren Regelungen des § 49a LVwVfG unterworfen sein dürfen.
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Davon ging im Übrigen der Beklagte selbst noch im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids aus, indem er § 12 BBesG wenigstens erwähnt hat. Weshalb er dann im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren vehement die Rechtsauffassung vertritt, dem Dienstherrn sei seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine Billigkeitsentscheidung verwehrt, weil auch bei nur geringem Verschulden eine vollständige Rückforderung ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Besonderheiten oder Härten des Einzelfalls entsprechend den allgemeinen zwischen Staat und Bürger geltenden Vorschriften zwingend sei, erschließt sich dem Senat nicht.
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2. Die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge Anwendung anderer (neuer) beamtenrechtlicher Vorschriften zu schließen. Ungeachtet der Wortgleichheit der dafür zur Verfügung stehenden neugefassten Rückforderungsregelungen im Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ist der Senat der Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG vorzunehmen ist, da dies der früheren Regelung des § 109 LBG a.F. mit seinem Verweis auf die damals geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften am Nächsten kommt.
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Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht die gesamte Rückforderungsentscheidung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids) aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben. Der Beklagte ist nicht gehindert, anhand des geänderten Maßstabs des § 15 Abs. 2 LBesG nochmals über die Rückforderung ggf. einschließlich einer Billigkeitsprüfung zu entscheiden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Beschluss vom 20. September 2016
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.837,43 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
18 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Rückforderungsentscheidung in Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15.11.2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21.05.2014 rechtswidrig ist und den Kläger deshalb in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt allerdings nicht lediglich im Hinblick auf das Fehlen einer Billigkeitsentscheidung, sondern schon bezüglich der Rückforderungsentscheidung selbst, welche von einem unrichtigen Maßstab bezüglich der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes für die Zahlung ausgeht. Denn hinsichtlich beider Entscheidungen besteht derzeit eine planwidrige Regelungslücke (dazu 1.), welche bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers durch eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG zu schließen ist (dazu 2.).
19 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass durch die umfangreichen Neuregelungen des Dienstrechtsreformgesetzes in einen Teilbereich eine planwidrige Regelungslücke für die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften entstanden ist. Denn der Landesgesetzgeber hat nur für die Rückforderung zu viel bezahlter Bezüge (§ 15 Abs. 2 LBesG) und zu viel bezahlter Versorgungsbezüge bzw. zu viel gezahlten Alters- oder Hinterbliebenengeldes (§ 5 Abs. 2 LBeamtVG) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen. Beide Rückforderungsvorschriften sind wegen der Begriffsbestimmungen der Bezüge in § 1 LBesG einerseits bzw. der Versorgungsbezüge in § 17 LBeamtVG andererseits nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall der Rückforderung von Beihilfe nicht unmittelbar anwendbar. Eine „Auffangvorschrift“ für die Rückforderung von „sonstigen“ Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, also solchen Geldleistungen, die nicht Besoldung i.S.v. § 1 LBesG oder Versorgung i.S.v. § 17 LBeamtVG sind, fehlt in dem durch die Dienstrechtsreform mit Geltung zum 01.01.2011 ebenfalls neugefassten Landesbeamtengesetz. Zuvor, also nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des § 109 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (bzw. der Vorgängerfassung vom 08.08.1979) war für Rückforderungen von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift galt bis zur Dienstrechtsreform für Landesbeamte hinsichtlich der Rückforderung von Bezügen noch unmittelbar. Durch den ersatzlosen Wegfall von § 109 LBG a.F. besteht somit seit dem 01.01.2011 keine ausdrückliche Regelung für die Rückforderung sonstiger Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften mehr. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hierdurch eine planwidrige Regelungslücke eingetreten ist.
20 
Zu Unrecht wendet der Beklagte hiergegen ein, dass § 49a LVwVfG geeignet sei, den Eintritt einer Regelungslücke zu verhindern. Denn § 49a LVwVfG findet nach Abs. 1 (unmittelbar) nur Anwendung, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Dementsprechend stellt Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift auch auf die Kenntnis der Umstände ab, die zu Rücknahme, Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Der Anwendungsbereich von § 109 LBG a.F. setzte dagegen - wie auch § 12 Abs. 2 BBesG und andere beamtenrechtliche Rückforderungsregelungen - gerade nicht voraus, dass die (Geld-)leistung durch Verwaltungsakt gewährt sein musste. Vielmehr wurde auch die Rückforderung von Geldleistungen ermöglicht, bei denen es von vornherein an einem Verwaltungsakt als Rechtsgrund für das Behaltendürfen fehlte. Schon dieser Unterschied im Anwendungsbereich zeigt, dass § 49a LVwVfG nicht geeignet ist, die durch den Wegfall von § 109 LBG a.F. entstandene Regelungslücke vollständig zu schließen. Zudem dürfte § 49a LVwVfG wie auch die gleichlautende bundesrechtliche Regelung des § 49a VwVfG nur auf Erstattungsansprüche des Staates gegen den Bürger unmittelbar anzuwenden sein (vgl. Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 49a Rn. 6). Jedenfalls ist der allgemeine Erstattungsanspruch des § 49a LVwVfG nicht geeignet, dem besonderen Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn, welches geprägt ist durch eine Treuepflicht einerseits und eine Fürsorgepflicht andererseits, und dessen Auswirkungen bei der Rückforderung von in diesem besonderen Pflichtenverhältnis bezahlten Geldleistungen gerecht zu werden.
21 
Schon die Gesetzgebungshistorie zeigt, dass seit Bestehen der Bundesrepublik anerkannt war, dass für Beamte bei der Rückforderung von Leistungen aus dem Dienstverhältnis besondere Regelungen gelten sollten, welche vom damals noch nicht kodifizierten allgemeinen Erstattungsanspruch des späteren § 49a VwVfG für Leistungen zwischen Staat und Bürger abweichen und nicht nur Leistungen umfassen, welche durch Verwaltungsakt gewährt wurden. Diesem Gedanken trug die Rahmengesetzgebung des Bundes zum Beamtenrecht Rechnung, indem § 53 Abs. 2 BRRG in der Fassung vom 01.07.1957 (BGBl. I 667) wortgleich mit dem für Bundesbeamte geltenden § 87 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 18.09.1957 (BGBl. I 1338) auch für Landesbeamte vorsah, dass sich der Umfang der Bereicherung zwar - vergleichbar dem allgemeinen Erstattungsanspruch - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ergeben sollte, eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aber nur ausgeschlossen war, wenn der Beamte den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder dieser so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen. Dieser für den Beamten im Vergleich zu dem allgemeinen Erstattungsanspruch (bei dem eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände, welche zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt hatte, erforderlich war) günstigere Regelung sollte den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses Rechnung tragen. Sie beinhaltete daher von Anfang an noch die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. § 53 Abs. 2 BRRG wurde - ebenso wie die wortgleiche Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG - trotz des Wortlauts nicht allein auf die Rückforderung von Dienst- oder Versorgungsbezügen im engeren Sinne, sondern auf sämtliche Leistungen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis (entsprechend) angewandt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand 29.10.1961, Rn. 5 zu § 87). Eine ausdrückliche Umsetzung des Landesgesetzgebers entsprechend der Verpflichtung in § 1 Abs. 2 BRRG a.F. erfolgte erst mit Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 08.08.1979 in Form des § 109 LBG, welcher bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine analoge Anwendung der damals für die Rückforderung von Bezügen von Landesbeamten unmittelbar geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 BBesG vorsah. Somit bestand in der Gesetzgebung der Bundesrepublik durchgehend (auch) für Beamte des Landes Baden-Württemberg eine gegenüber dem allgemeinen Erstattungsanspruch günstigere Rückforderungsregelung für sonstige Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis. Hätte der Landesgesetzgeber diese „Begünstigung“ durch das Dienstrechtsreformgesetz aufheben und durch die ungünstigere allgemeine Regelung des § 49a Abs. 2 LVwVfG ersetzen wollen, hätte es dazu angesichts der deutlichen Schlechterstellung der Landesbeamten für die Zukunft ausdrücklicher Erwägungen bedurft. Insoweit fehlt es, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, an jeglichen Anhaltspunkten in den umfangreichen Gesetzgebungsmaterialien. In der Zielsetzung der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die hinzugewonnenen Gesetzgebungskompetenzen genutzt werden sollen, um die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den modernen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes und sonstiger Dienstherrn anzupassen (LT-Dr. 14/6694, S. 1). Bei der Wiedergabe des „wesentlichen Inhalts“ der Neuregelungen findet sich weder in Bezug auf beamtenrechtliche noch hinsichtlich besoldungsrechtlicher Regelungen ein Hinweis auf eine beabsichtigte Änderung der Rückforderungsvorschriften (aaO S. 2). Zur Neuregelung des § 15 LBesG wird z.B. ausgeführt, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche (aaO S. 460). Zur Änderung der Beihilfeverordnung wird ausgeführt, dass (lediglich) redaktionelle Anpassungen an die geänderte Paragrafenfolge des Landesbeamtengesetzes sowie eine Umstellung von Verweisungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsrechts auf das neue Landesbesoldungs- und Versorgungsrecht vorgenommen würden (aaO S. 599). Hieraus ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber speziell im Beihilferecht strengere Rückforderungsregelungen beabsichtigt hat. Auch der Hinweis des Beklagten auf die vollständige Streichung aller Paragrafen des 3. Unterabschnitts des alten Landesbeamtengesetzes mit Ausnahme von § 110 LBG ist nicht geeignet, eine bewusste Abschaffung der früheren Rückforderungsregelung zu belegen. Denn dieser Unterabschnitt (§§ 106 – 110) stand unter der Überschrift Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen, welche keineswegs ersatzlos weggefallen sind, sondern überwiegend (§§ 106 – 108) im neugefassten Landesbesoldungs- bzw. Versorgungsgesetz geregelt wurden. Lediglich der auch in diesem Abschnitt des alten Landesbeamtengesetzes geregelte Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten gegen einen Dritten (§ 110) wurde ins neugefasste Landesbeamtengesetz übernommen. Demgegenüber entfiel die Regelung des § 109 LBG a.F. ersatzlos. Dass damit nicht nur eine redaktionelle Umstellung von Verweisungen (vgl. LT-Dr. 14/6694, S. 599 zu Artikel 47) im Hinblick auf das nicht mehr für Landesbeamte anwendbare Bundesbesoldungsgesetz, sondern eine inhaltliche Abschaffung der beamtenrechtlichen Sonderregelung für Rückforderungen sonstiger Leistungen durch den Gesetzgeber erfolgt sein sollte, entbehrt jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte.
22 
Neben der Gesetzgebungshistorie spricht auch ein Blick auf die Rechtslage in anderen Bundesländern dafür, dass dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber bei der Novellierung des Landesbeamtengesetzes im Rahmen der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 der ersatzlose Wegfall einer Regelung zu Grundsätzen des bundeseinheitlichen Berufsbeamtentums nicht bewusst war. Denn in den anderen Bundesländern wurde jeweils nach dem Wechsel der Gesetzgebungskompetenz eine „Neuregelung“ für die Rückforderung sonstiger Geldleistungen im Rahmen des Beamtenverhältnisses getroffen (s. etwa § 87 Niedersächsisches Beamtengesetz vom 25.03.2009 oder Art. 13 Bayerisches Beamtengesetz vom 29.07.2008). Soweit mit der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 05.02.2009 zunächst die entsprechende Regelung des § 87 Abs. 2 BBG (a.F.) wegfallen war, wurde diese „Regelungslücke“ durch Einfügung des § 84a BBG zum 14.03.2015 inzwischen geschlossen.
23 
Schließlich dürfte sich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergeben, dass eine Geltung des allgemeinen Rückforderungsanspruchs nach § 49a LVwVfG auch für Beamte infolge der ersatzlosen Abschaffung der bisherigen Sonderregelung zur Rückforderung sonstiger Leistungen aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Eröffnung einer Billigkeitsentscheidung nicht zulässig gewesen wäre. Zwar gelten auch für Verwaltungsakte zu Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 LVwVfG auf der ersten Stufe der Frage, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden darf. Die separat auf einer zweiten Stufe zu prüfende Frage der Rückforderung muss jedoch den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es die Alimentierung den Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - Rn. 97 nach juris). Die in dieser Rechtsprechung hervorgehobene Qualitätssicherung des Berufsbeamtentums beinhaltet auch die Verpflichtung des Dienstherrn zur Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 - Rn. 9 u. 120 nach juris). Fehl geht daher die Annahme des Beklagten, dass Rückforderungen von Beihilfeleistungen grundsätzlich einer anderen Behandlung durch den Gesetzgeber zugänglich seien. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann auch die Rückforderung von Beihilfe im Einzelfall zu einer existenziellen Notlage des Beamten führen, welche geeignet ist, seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu gefährden. Daher ist es bei Rückforderungen des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten geboten, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, damit nicht jede Verletzung einer Anzeigepflicht aufgrund strenger haushaltsrechtlicher Vorschriften automatisch zu einer Rückforderung mit möglicherweise existenzbedrohenden Folgen für den Beamten führt. Gerade auch der Umstand, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur früher anwendbaren Regelung des § 12 Abs. 2 BBesG stets davon ausgegangen ist, dass eine Billigkeitsprüfung unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung ist, zeigt, dass Beamte aufgrund des besonderen gegenseitigen Pflichtenverhältnisses insoweit nicht den starren Regelungen des § 49a LVwVfG unterworfen sein dürfen.
24 
Davon ging im Übrigen der Beklagte selbst noch im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids aus, indem er § 12 BBesG wenigstens erwähnt hat. Weshalb er dann im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren vehement die Rechtsauffassung vertritt, dem Dienstherrn sei seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine Billigkeitsentscheidung verwehrt, weil auch bei nur geringem Verschulden eine vollständige Rückforderung ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Besonderheiten oder Härten des Einzelfalls entsprechend den allgemeinen zwischen Staat und Bürger geltenden Vorschriften zwingend sei, erschließt sich dem Senat nicht.
25 
2. Die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge Anwendung anderer (neuer) beamtenrechtlicher Vorschriften zu schließen. Ungeachtet der Wortgleichheit der dafür zur Verfügung stehenden neugefassten Rückforderungsregelungen im Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ist der Senat der Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG vorzunehmen ist, da dies der früheren Regelung des § 109 LBG a.F. mit seinem Verweis auf die damals geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften am Nächsten kommt.
26 
Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht die gesamte Rückforderungsentscheidung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids) aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben. Der Beklagte ist nicht gehindert, anhand des geänderten Maßstabs des § 15 Abs. 2 LBesG nochmals über die Rückforderung ggf. einschließlich einer Billigkeitsprüfung zu entscheiden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 20. September 2016
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.837,43 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

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(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Tenor

1. Nr. 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zu 1/2.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten steht, wendet sich gegen die Rücknahme von Beihilfebescheiden, mit denen Aufwendungen für seine am 3. Dezember 1988 geborene Stieftochter erstattet wurden, und die Rückforderung der ohne Rechtsgrund gezahlten Beihilfe.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) bewilligte dem Kläger für seine Stieftochter wie folgt Beihilfe:
 Antrag vom …
 Bescheid vom …
 Bewilligte Beihilfe in Höhe von …
 20. März 2012
 4. April 2012
 188,57 EUR
(vor dem 1.1.2012 entstanden)

7.447,77 EUR
(nach dem 1.1.2012 entstanden)
 25. April 2012
 19. Juni 2012
 254,99 EUR
 6. August 2012
 9. August 2012
 7.750,04 EUR
 28. Oktober 2012
 9. November 2012
 336,10 EUR
 12. Dezember 2012
 3. Januar 2013
 7.473,02 EUR
 22. April 2013
 1. Mai 2013
 7.945,09 EUR
 18. Juli 2013
 16. August 2013
 1.528,54 EUR
 15. August 2013
 10. September 2013
 101,88 EUR
 Gesamt
 32.837,43 EUR
(Betrag ohne die vor dem 1.1.2012
entstandenen Aufwendungen)
Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 unterrichtete der Kläger das Landesamt, dass er sich am 3. Juli 2013 von seiner Ehefrau, der Mutter der Stieftochter, scheiden lassen werde.
Mit am 24. Juni 2013 beim Landesamt eingegangenem Formular vom 19. Juni 2013 teilte der Kläger im Rahmen seiner Erklärung zum Familienzuschlag mit, dass er seit Juni 2011 von seiner Frau getrennt lebe. Am 17. Juli 2013 wurde die am 20. August 2008 geschlossene Ehe geschieden. Der Scheidungsbeschluss ist seit dem 3. September 2013 rechtskräftig.
In einem Telefonat vom 1. August 2013 mit der Familienkasse bat der Kläger darum, den wegen des Wegfalls der Stiefkindeigenschaft seiner Stieftochter seit Juni 2011 zu viel gezahlten kinderbezogenen Familienzuschlag von seinen Bezügen einzubehalten. Die Familienkasse zeigte diesen Umstand an diesem Tag der Beihilfestelle an.
Im Rahmen seiner Anhörung durch das Landesamt machte der Kläger geltend, dass die Behörde als Versorgungsträger im Scheidungsverfahren beteiligt gewesen sei und daher sowohl vom Scheidungsverfahren als auch vom Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses Kenntnis gehabt habe. Während der Ehezeit sei sein Stiefkind privat versichert gewesen. Eine vorzeitige einseitige Kündigung für seine Stieftochter sei ihm nach Auskunft der Krankenversicherung rechtlich nicht möglich gewesen, bis nicht die Scheidung in Rechtskraft erwachsen sei. Dementsprechend sei er davon ausgegangen, dass Gleiches für die Beihilfeberechtigung gelte. Mit einem Schreiben des Landesamts vom 25. März 2013 sei er auf die Berücksichtigungsfähigkeit seiner Stieftochter bis zum 31. Dezember 2014 hingewiesen worden. Mit Blick hierauf habe er auf den Bestand der Beihilfebescheide vertraut und auch keine unzutreffenden oder unvollständigen Angaben gemacht, die das Vertrauen beseitigen könnten. Er sei jedenfalls nicht mehr bereichert, da er die ausgezahlten Beträge sofort an seine Stieftochter zur Bezahlung der Arztrechnungen weitergereicht habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass ihm die gewährte Leistung materiell nicht zustehe. Grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit könne ihm ebenfalls nicht unterstellt werden, weil er fest davon überzeugt gewesen sei, auf die Leistung einen Anspruch zu haben.
Mit Bescheid vom 15. November 2013 änderte das Landesamt seinen Beihilfebescheid vom 4. April 2012 insoweit ab bzw. hob ihn insoweit auf, als zu den für sein Stiefkind ab 1. Januar 2012 entstandenen Aufwendungen Beihilfe gewährt worden war (Nr. 1), hob die Bescheide vom 19. Juni 2012, 9. August 2012, 9. November 2012, 3. Januar 2013, 1. Mai 2013, 16. August 2013 und 10. September 2013 auf (Nr. 2) und forderte die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von 32.837,43 Euro vom Kläger zurück (Nr. 3).
Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bescheide gemäß § 48 LVwVfG seien erfüllt. Eine Mitteilung des Klägers über den Wegfall der Stiefkindeigenschaft bei der Bezüge zahlenden Stelle bzw. der Familienkasse sei nicht zeitgerecht erfolgt, so dass bei Stellung der genannten Beihilfeanträge fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, dass seine Stieftochter auch über den 31. Dezember 2011 hinaus berücksichtigungsfähige Angehörige sei. Der Kläger habe damit die Verwaltungsakte durch unvollständige Angaben erwirkt und es sei unbeachtlich, ob ihm die möglichen Auswirkungen bewusst gewesen seien oder nicht. Zwar stehe der Behörde im Rahmen des § 48 LVwVfG hinsichtlich der Rücknahme ein Ermessen zu. Aber auch unter Berücksichtigung aller Umstände bei der Gesamtabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen und der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, könnten die Bescheide zurückgenommen werden. Die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Für den Umfang der Erstattung gälten die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beihilfe bleibe ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen, wenn der Beihilfeempfänger die Überzahlung durch schuldhafte Verletzung der ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten verursacht habe oder der Beihilfeempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zu Grunde liegenden Bescheides beim Empfang der Beihilfe gekannt oder nachträglich erfahren habe oder der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen. Der Kläger habe in Bezug auf die Gewährung beziehungsweise Zahlung kinderbezogener Leistungen für seine Stieftochter entscheidungsrelevante, rechtzeitige Angaben gegenüber dem für die Zahlung seiner Dienstbezüge zuständigen Arbeitsgebiet unterlassen, sodass die Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt seien und der Wegfall der Bereicherung nicht geltend gemacht werden könne. Auch im Rahmen der in § 12 Abs. 2 BBesG vorgeschriebenen Billigkeitsentscheidung vermöge es weder ganz noch teilweise von der Rückforderung abzusehen.
10 
Am 13. Dezember 2013 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er über sein Vorbringen im Rahmen seiner Anhörung hinaus aus, er habe keine Tatsachen verschwiegen, da er von der Beihilfeberechtigung seiner Stieftochter ausgegangen sei. Es sei deshalb von dem Grundsatz auszugehen, dass eine Rücknahme ausscheide, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass dem Landesamt durch die Adressänderung der eingereichten Rechnungen die neue Anschrift der Stieftochter bekannt gewesen sei, die sich von seiner unterschieden habe. Im Übrigen sei das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Denn er habe die Beihilfe nicht für sich verwendet, sondern unmittelbar seiner Tochter zukommen lassen. Deshalb lägen auch die Voraussetzungen des § 49a Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nicht vor.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2014 wies das Landesamt den Widerspruch mit der Begründung zurück, auf Vertrauen könne sich der Begünstigte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 LVwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. In diesen Fällen werde der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Der Kläger habe keine bzw. verspätet Angaben über die Änderung seiner familiären Verhältnisse gemacht. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 sei die Besoldungsstelle zwar über den bevorstehenden Scheidungstermin in Kenntnis gesetzt worden. Die Tatsache, dass er von seiner früheren Ehefrau bereits seit dem Monat Juni 2011 getrennt lebe und seine Stieftochter nicht mehr im gemeinsamen Haushalt untergebracht sei, sei erst durch die Erklärung im Vordruck zum Familienzuschlag vom 19. Juni 2013 bekannt geworden. Ferner sei bereits in dem im Jahre 2008 vom Kläger mit seiner Besoldungsstelle geführten Schriftwechsel hinsichtlich der kinderbezogenen Leistungen für die Stieftochter (Erklärung zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld und/oder kinderbezogenen Familienzuschlag – Vordrucke Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg 538b2 und Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg 3aeoed vom 29. September 2008) auf die Notwendigkeit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes für die Leistung des Kindergeldes aufmerksam gemacht worden. Ungeachtet dessen habe aus der genannten Erklärung (Vordruck 538b2) die eindeutige Verpflichtung bestanden, jede Änderung der in dem Vordruck geforderten Angaben unverzüglich anzuzeigen. Im Vordruck habe der Kläger erklärt, dass seine Stieftochter dieselbe Anschrift habe wie er. Damit sei selbstredend, dass die geänderte Anschrift bei Auszug von seiner Stieftochter der Bezügestelle hätte mitgeteilt werden müssen. Auch habe er aus seiner Erklärung zum Familienzuschlag vom 27. August 2008 gewusst, dass Angaben zum Familienstand „getrenntlebend“ erforderlich seien und somit auch dieser Sachverhalt von Bedeutung sei. Der Kläger habe also wesentliche richtige und rechtzeitige Angaben bzw. Erklärungen unterlassen, was eine Fehlzahlung an Bezügen und Beihilfen zur Folge gehabt habe. Erst durch die rückwirkende Einbehaltung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag sei dem zuständigen Arbeitsgebiet bei der Beihilfestelle der Grund für den Wegfall durch einen geänderten Datenbestand bekannt geworden. Entgegen den Ausführungen des Klägers sei ihm – dem Landesamt – dies vor diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Dies sei die Folge der aus § 88 Landesbeamtengesetz gesetzlich vorgeschriebenen Trennung der Beihilfestelle von der übrigen Personalverwaltung. Somit würden nicht automatisch Informationen aus den anderen Fachbereichen des Landesamts an die Beihilfestelle weitergeleitet. Ihr würden nur solche Beihilfestammdaten übermittelt, die als beihilferechtliche Konsequenz aus Bezügedaten festzustellen seien, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung nach § 3 BVO. Aus seinen Gehaltsmitteilungen wisse der Kläger, dass seine Bezüge und seine Beihilfe/Heilfürsorge in verschiedenen Arbeitsgebieten bearbeitet würden. Die Regelung des Versorgungsausgleichs sei ein gesondertes Verfahren und stehe in keinem Zusammenhang mit der Gewährung von kinderbezogenen Leistungen. Insbesondere entbinde es den Kläger nicht von seinen allgemeinen Anzeigepflichten in anderen Bereichen. Im Übrigen gehe der Verweis auf das Verfahren hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bereits deshalb fehl, weil die maßgebliche Trennung bereits in 2011 erfolgt sei, der Antrag auf Scheidung jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt. Gleichfalls könne sein Verweis auf das Schreiben der Beihilfestelle vom 25. März 2013 nicht greifen. Darin heiße es: „Die nachfolgende Bescheinigung wurde anhand der uns derzeit vorliegenden Unterlagen erstellt“. Unstrittig sei danach, dass zu diesem Zeitpunkt das Schreiben des Klägers vom 27. Mai 2013 noch nicht vorgelegen habe. Auch gehe der Verweis auf die geänderte Adresse der Stieftochter in den Rechnungsbelegen fehl, denn die Adresse eines Kindes sei für die Beihilfefestsetzung ohne Belang. Die Vorgehensweise der privaten Krankenversicherung sei nicht identisch mit den beihilferechtlichen Bestimmungen; eine Berufung hierauf sei nicht möglich. Die Fortzahlung der privaten Krankenversicherung für ein Kind könne zwar bis zur Rechtskraft einer Scheidung dem Berechtigten obliegen. Der Kläger könne jedoch nicht daraus den Schluss ziehen, dass das Kind bis zur Scheidung berücksichtigungsfähiger Angehöriger bleibe und er insoweit keine Anzeigepflichten habe. Im Übrigen gehöre es zur Dienst- und Treuepflicht des Beamten, sich über sein Dienstverhältnis betreffende Rechtsvorschriften selbst zu informieren. Zwar stehe der Behörde im Rahmen des § 48 LVwVfG hinsichtlich der Rücknahme Ermessen zu. Aber auch unter Berücksichtigung aller Umstände bei der Gesamtabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen und der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, sowie dem Umstand, der zur Unrechtmäßigkeit der Bescheide führe, seien hier die Bescheide zu Recht zurückgenommen worden. Bei der Ermessensausübung sei berücksichtigt worden, dass bei rechtzeitiger Geltendmachung einer Bedarfsanpassung aufgrund seines Schreibens vom 6. November 2013 die Deckungslücke bei der privaten Krankenversicherung versicherbar gewesen wäre. Werde dies versäumt, so gehe dies aber nicht zu Lasten des Landes. Durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 9. November 2010 sei das Landesbeamtengesetz grundlegend geändert worden. Für die Rückforderung von Beihilfe seien nun die einschlägigen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes maßgebend. Die zuvor geltenden Verweise auf § 12 Bundesbesoldungsgesetz und die danach erforderliche Billigkeitsentscheidung seien im Landesbeamtengesetz nicht enthalten. Somit richte sich die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen nach § 49a LVwVfG. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, soweit er die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt hätten. Die Entreicherungseinrede im Rahmen des § 49a Abs. 2 LVwVfG laufe somit immer dann leer, wenn sich der Bereicherte nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen könne. Dies sei nach den obigen Ausführungen unzweifelhaft der Fall. Auf Antrag des Klägers könne jedoch über eine ratenweise Rückzahlung des Überzahlungsbetrages entschieden werden. Damit erscheine eine den Umständen gerecht werdende tragbare Lösung gegeben.
12 
Am 20. Juni 2014 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen vertieft.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 aufzuheben.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er tritt der Klage unter Verweis auf seine Bescheide entgegen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Behördenakte (1 Bd.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die zulässige Klage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Landesamts vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 bleibt ohne Erfolg (dazu unter 1.). Dagegen ist die gegen Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 gerichtete Klage zulässig und begründet (dazu unter 2.).
20 
1. Nr. 1 und 2 des Bescheids des Landesamts vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage für die Änderung beziehungsweise Aufhebung der Beihilfe gewährenden Bescheide ist § 48 Abs. 1, 2, 4 und 5 LVwVfG.
22 
a) Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung bestehen keine. Insbesondere ist das Landesamt die nach § 48 Abs. 5 LVwVfG für die Rücknahme zuständige Behörde. Der Kläger wurde auch ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört.
23 
b) Die Rücknahme erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
24 
aa) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die maßgeblichen Bescheide, mit denen das Landesamt dem Kläger Beihilfe für Aufwendungen seiner Stieftochter gewährt hat, sind rechtswidrig.
25 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind berücksichtigungsfähige Angehörige die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähigen Kinder der Beihilfeberechtigten. Nach § 41 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg erhalten einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für jedes Kind Beamte und Richter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG werden als Kinder die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten berücksichtigt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BVO endet die Berücksichtigung von Kindern mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig sind, bei Wegfall am 31. Dezember eines Jahres mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres.
26 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Stieftochter des Klägers seit Juni 2011 nicht mehr in dessen Haushalt lebt. Mit Blick auf die vorgenannten Bestimmungen war sie ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr berücksichtigungsfähige Angehörige und der Kläger für ihre krankheitsbedingten Aufwendungen nicht mehr beihilfeberechtigt.
27 
bb) Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden.
28 
Im vorliegenden Fall bestimmen sich diese Einschränkungen nach § 48 Abs. 2 LVwVfG. Denn die Bescheide des Landesamts sind rechtswidrige Verwaltungsakte, die eine einmalige Geldleistung – hier in Form von Beihilfe – gewähren. Sie dürfen nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
29 
Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen allerdings nicht berufen, wenn er (1.) den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder (3.) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erfüllt, denn der Kläger hat es pflichtwidrig unterlassen, den Auszug seiner Stieftochter aus dem gemeinsamen Haushalt dem Landesamt mitzuteilen.
30 
α) Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass das Landesamt dem Kläger Beihilfe für Aufwendungen seiner Stieftochter gewährt hat, weil es von der maßgeblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – keine Aufnahme der Stieftochter mehr im Haushalt des Klägers – zunächst keine Kenntnis hatte. Den Auszug der Stieftochter aus dem Haushalt des Klägers hat dieser unmittelbar gegenüber der Beihilfestelle nicht angezeigt.
31 
Ausgehend vom Wortlaut des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erscheint fraglich, ob ein Unterlassen dem aktiven Tun gleichgestellt werden kann. Denn das Verb „erwirken“ kann so verstanden werden, dass ein bewusstes Handeln die Ursache für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gesetzt haben muss. In diesem Sinne wird in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung auch vertreten, dass ein Unterlassen nicht von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erfasst wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 1994 – 4 M 2959/94 –, NVwZ-RR 1995, 40, allerdings zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
32 
Demgegenüber gibt es allerdings auch Stimmen, die, wenngleich ohne nähere oder spezifische Begründung für den vorliegenden Fall, das Unterlassen von erforderlichen Angaben dem aktiven Tun gleichstellen (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 27. April 2004 – 2 KO 433/03 –, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 48, Rn. 117).
33 
Aus Sicht der Kammer erscheint eine vermittelnde Lösung vorzugswürdig. Nach ihr steht das Unterlassen der Anzeige maßgeblicher Tatsachen, die Grundlage für die Gewährung der Geldleistung sind, nur dann dem Erwirken in Form von aktivem Tun gleich, wenn es pflichtwidrig erfolgt ist, also eine Rechtspflicht zum Handeln bestand.
34 
Mitwirkungspflichten sind dem Verwaltungsverfahren nicht fremd. Neben spezialgesetzlich normierten Mitwirkungspflichten, wie zum Beispiel der Pflicht zum persönlichen Erscheinen (vgl. nur § 6 Abs. 1 Satz 4 PassG), der Pflicht zur Beibringung erforderlicher Nachweise (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG) oder sonstiger Auskünfte (vgl. § 22 Abs. 1 GastG), sieht § 26 Abs. 2 LVwVfG generell für alle Verwaltungsverfahren vor, dass die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken sollen.
35 
Die Beihilfeverordnung oder die maßgeblichen Beamtengesetze kennen mit Blick auf den hier vorliegenden Fall keine spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht. Sie ergibt sich aber aus allgemeinen aus dem Beamtenverhältnis fließenden Grundsätzen. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) stehen Beamtinnen und Beamte zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). Die Treuepflicht, die für den Beamten in den §§ 33 Abs. 1 Satz 3, 40 bis 42 BeamtStG besondere Ausprägungen gefunden hat, verlangt allgemein eine qualifizierte Berücksichtigung der Interessen des Dienstberechtigten. Die Treuepflicht enthält insoweit entsprechende Handlungs- und Unterlassungsgebote, durch deren Beachtung die Wahrung der berechtigten Interessen des Dienstherrn in angemessenem Umfang gesichert werden soll (vgl. v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 17. Update 10/14, § 3 BeamtStG, Rn. 36 f. m. w. N.). Mit Blick hierauf sind Auskunftspflichten des Beamten bei einem ausdrücklichen Auskunftsbegehren seines Dienstherrn ohne weiteres anerkannt. Daneben können aber auch Offenbarungspflichten des Beamten bestehen, insbesondere dann, wenn die Bezugsberechtigung von Leistungen des Dienstherrn – wie hier – von bestimmten persönlichen Verhältnissen abhängt (vgl. Zängl, in GKÖD, Bd. I, K § 52, Rn. 11a).
36 
Die Beihilfegewährung durch den Beklagten ist im konkreten Fall maßgeblich davon abhängig, dass die tatsächlichen Voraussetzungen unverändert vorliegen. Für den Dienstherrn besteht hierbei die Schwierigkeit, dass die Beihilfegewährung für Aufwendungen der Stieftochter des Klägers davon abhängig ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse – gemeinsamer Haushalt – nach wie vor unverändert vorliegen. In diesen privaten Bereich hat der Dienstherr regelmäßig keinen Einblick und ist daher auf die Mitwirkung seines Beamten in gesteigertem Maße angewiesen. Dies rechtfertigt es, abgeleitet aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis, von einer entsprechenden Rechtspflicht zur unaufgeforderten Unterrichtung des Dienstherrn auszugehen.
37 
β) Es liegt auch der erforderliche Kausalzusammenhang vor.
38 
Maßgeblich ist dabei zunächst, dass die unzutreffenden oder unvollständigen Angaben zur Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Nicht entscheidend ist dagegen, dass sie Ursache seines Erlasses als solchem waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, BVerwGE 74, 357; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 48, Rn. 116).
39 
Da die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide darauf beruht, dass der Kläger es pflichtwidrig unterlassen hat, die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzuzeigen, ist die Kausalität notwendigerweise anders zu definieren als beim aktiven Tun. Dort ist von einer Ursächlichkeit auszugehen, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei vollständiger beziehungsweise richtiger Angabe den Fehler nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht mit der getroffenen oder nur mit einer ungünstigeren Regelung erlassen hätte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 48, Rn. 117 m. w. N.). Während demnach beim aktiven Tun die schädliche Handlung hinweggedacht wird, ist im Falle des Unterlassens die vorzunehmende Handlung hinzuzudenken. Kausalität liegt demnach vor, wenn mit Gewissheit oder an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass bei pflichtgemäßer Offenbarung der veränderten tatsächlichen Umstände die Behörde keinen fehlerhaften Verwaltungsakt erlassen hätte. So liegt der Fall hier.
40 
Hätte der Kläger bereits im Zeitpunkt der veränderten tatsächlichen Verhältnisse, also im Juli 2011, die Beihilfestelle über den Auszug seiner Stieftochter aus seinem Haushalt als entscheidungserhebliche Angabe informiert, ist mit Gewissheit davon auszugehen, dass sie keine Beihilfe mehr für die ab dem 1. Januar 2012 entstandenen Aufwendungen der Stieftochter bewilligt hätte. Denn durch eine rechtzeitige Anzeige der veränderten Verhältnisse wäre die Beihilfestelle in die Lage versetzt worden, die Anspruchsvoraussetzungen neu zu prüfen.
41 
γ) Ob es der Kläger nicht nur objektiv pflichtwidrig, sondern auch schuldhaft, also zumindest leicht fahrlässig unterlassen hat, die Beihilfestelle über den Auszug seiner Stieftochter zu informieren, kann offenbleiben. Dafür spricht zwar einiges, es kommt im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang aber nicht darauf an. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hat ihre maßgebliche Ursache auch dann in dem Verantwortungsbereich des Klägers als Begünstigtem, wenn ihn an der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben, auf die die Rechtswidrigkeit zurückzuführen ist, kein Verschulden trifft. Insoweit kommt es also allein auf die objektive Unrichtigkeit seiner Angaben an (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, BVerwGE 74, 357). Dies gilt gleichermaßen für den hier vorliegenden Fall einer Unterlassung.
42 
cc) Das Landesamt hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG gewahrt.
43 
Erhält die Behörde nach dieser Vorschrift von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
44 
Der – hier maßgeblichen – Beihilfestelle ist anlässlich der Mitteilung der Familienkasse am 1. August 2013 der Auszug der Stieftochter aus dem Haushalt des Klägers bekannt geworden. Der am 15. November 2013 ergangene Ausgangsbescheid wahrt demnach ohne weiteres die Jahresfrist.
45 
dd) Das Landesamt hat schließlich das ihm im Rahmen der Rücknahmeentscheidung eingeräumte Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
46 
Liegt – wie hier – ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG vor, lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Folgt das Verwaltungshandeln dieser Regel, müssen Ermessenserwägungen der Behörde im Rücknahmebescheid nicht näher dargestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 – 3 C 13.94 –, Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1). Einen – gerichtlich voll überprüfbaren – atypischen Sachverhalt, aufgrund dessen das Landesamt gezwungen sein könnte, von der Rücknahme ganz oder auch nur teilweise abzusehen, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
47 
α) Der Kläger hat hierzu insbesondere geltend gemacht, das Landesamt sei am Scheidungsverfahren beteiligt gewesen und hätte daher auf die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse schließen können. Ferner habe er aufgrund der fehlenden vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit der privaten Krankenversicherung darauf geschlossen, dass die Beihilfe für diese Dauer noch geltend gemacht werden könne. Zudem habe er sich auf die Angaben in dem Schreiben vom 25. März 2013 verlassen. Auch sei dem Landesamt die neue Anschrift seiner Stieftochter bekannt gewesen. Im Übrigen habe er die für seine Stieftochter geleistete Beihilfe dieser sofort weitergeleitet.
48 
Diese Gründe sind nicht derart außergewöhnlich, dass vom Regelfall der Rücknahme abzuweichen wäre.
49 
Dies gilt zunächst für diejenigen Belange, die ein Mitverschulden der Behörde aufzeigen sollen. Insbesondere ist die Beteiligung des Landesamts im Scheidungsverfahren unerheblich. Denn aus diesem Verfahren ergibt sich für das Landesamt nicht, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Beihilfegewährung für Aufwendungen der Stieftochter noch vorliegen oder bereits entfallen sind. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Landesamt aus dem Scheidungsverfahren ableiten konnte, dass die Stieftochter nicht mehr im Haushalt des Klägers aufgenommen war.
50 
Auch der Inhalt des Schreibens des Landesamts vom 25. März 2013 begründet keine Atypik. Dem Kläger wird zwar versichert, dass für die Stieftochter ein Anspruch auf Beihilfe besteht. Einleitend wird in dem Schreiben aber darauf hingewiesen, dass diese Auskunft auf den „derzeit vorliegenden Unterlagen“ erstellt wurde. Die Beihilfestelle hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom Auszug der Stieftochter aus dem Haushalt des Klägers. Aus ihrer Sicht traf diese Aussage daher zu.
51 
Der Hinweis auf die neue Adresse der Stieftochter begründet ebenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand. Die Gründe für eine Adressänderung können vielfältig sein. Es ist nicht auszuschließen, dass die 1988 geborene Stieftochter anlässlich ihrer Ausbildung den gemeinsamen Haushalt verlassen hat. Auch andere Gründe, die zu einer Adressänderung geführt haben, erscheinen in dem Alter der Stieftochter zu diesem Zeitpunkt nicht außergewöhnlich. Von dem Landesamt an dieser Stelle zu verlangen, die Hintergründe einer Adressänderung zu erforschen, würde die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung überspannen.
52 
Nichts anderes ergibt sich aus den Gesichtspunkten, die der Kläger zum Beleg seines fehlenden Verschuldens anführt. Der Verweis auf die fehlende Möglichkeit zur Kündigung der privaten Krankenversicherung anlässlich des Auszugs der Stieftochter aus dem Haushalt des Klägers ist unerheblich. Es handelt sich bei der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung um grundlegend unterschiedliche Systeme mit der Folge unterschiedlicher Regeln in Bezug auf die einzubeziehenden Berechtigten beziehungsweise mitversicherten Personen. Ein Rückschluss von den Voraussetzungen des einen Systems auf das andere verbietet sich daher.
53 
Auch der Umstand, dass der Kläger die geleistete Beihilfe sofort an seine Stieftochter weitergereicht hat, führt nicht zur Annahme eines atypischen Falls. Zwar ist dieser Umstand grundsätzlich geeignet, Vertrauen in den Bestand des maßgeblichen Verwaltungsakts – hier der Beihilfebescheide – zu begründen (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 LVwVfG). Dieses Vertrauen ist im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt, aber mit Blick auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht schutzwürdig. Es kann somit nicht auf der Rechtsfolgenseite nochmals berücksichtigt werden.
54 
β) Dass das Landesamt im Rahmen des von § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumten Ermessens keine Billigkeitsentscheidung getroffen hat, ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Raum für eine derartige Entscheidung ist in § 48 LVwVfG nicht vorgesehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2013 – 2 S 2314/12 –, juris).
55 
2. Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
56 
Die Rückforderung der überzahlten Beihilfe ist auf § 49a Abs. 1 und 2 LVwVfG gestützt. Danach gilt, dass, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
57 
Diese Voraussetzungen liegen vor (dazu unter a). Die Rückforderungsentscheidung ist gleichwohl rechtswidrig, da das Landesamt keine Billigkeitsentscheidung getroffen hat (dazu unter b).
58 
a) Das Landesamt hat die rechtswidrigen Beihilfebescheide, die Rechtsgrundlage der gezahlten Beihilfe waren, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Bereits erbrachte Leistungen sind daher zu erstatten.
59 
Der Umfang dieses Erstattungsanspruchs ergibt sich aus §§ 818 ff. BGB. Der Kläger hat sich insoweit auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, da die ihm zugewendete Beihilfe nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Vielmehr hat er die Zahlungen des Landesamts unmittelbar nach Erhalt an seine Stieftochter weitergeleitet. Nach § 818 Abs. 3 BGB wäre demnach grundsätzlich die Verpflichtung zur Herausgabe oder – hier – zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, weil der Kläger als Empfänger der Leistung nicht mehr bereichert ist.
60 
Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nach § 49a Abs. 2 Satz 2 LVwVfG allerdings nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. So liegt der Fall hier.
61 
Maßgeblich ist dabei, dass sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erstattungspflichtigen nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen der die Rücknahme auslösenden Rechtswidrigkeit, nicht auch auf die Rechtswidrigkeit selbst beziehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 – 3 C 33.96 –, BVerwGE 105, 354). Es ist demnach nicht erforderlich, dass der Kläger den Schluss auf die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide gezogen hat. Vielmehr genügt seine Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide ausgelöst hat. Diese hatte er ohne weiteres, denn der Auszug seiner Stieftochter aus seinem Haushalt war ihm bekannt.
62 
b) Ist das Landesamt demnach – grundsätzlich – berechtigt, vom Kläger die Rückzahlung von 32.837,43 Euro an Beihilfe zu verlangen, so ist die Rückforderungsentscheidung gleichwohl rechtswidrig, da es keine Billigkeitsentscheidung getroffen hat. Einer solchen hätte es aber in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft.
63 
Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
64 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
65 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
66 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
67 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
68 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
69 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
70 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
71 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
72 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
73 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.
74 
δ) Das Landesamt hat in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Widerspruchsbescheid keine Billigkeitsentscheidung getroffen, obwohl hierfür angesichts der erheblichen Rückforderungshöhe und eines möglichen Mitverschuldens der Behörde, was die Beihilfebescheide vom 16. August 2013 und 10. September 2013 betrifft, Anlass bestanden hätte. Die Ankündigung, auf entsprechenden Antrag eine Ratenzahlung zu bewilligen, genügt insoweit nicht (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 24. September 2013 – 2 C 52.11 –, NVwZ-RR 2014, 274). Angesichts dessen ist der Rückforderungsbescheid aufzuheben und dem Landesamt so Gelegenheit einzuräumen, eine angemessene Billigkeitsentscheidung treffen zu können.
II.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen.
III.
76 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
77 
Beschluss
78 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 32.837,43 EUR Euro festgesetzt.
79 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
19 
Die zulässige Klage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Landesamts vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 bleibt ohne Erfolg (dazu unter 1.). Dagegen ist die gegen Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 gerichtete Klage zulässig und begründet (dazu unter 2.).
20 
1. Nr. 1 und 2 des Bescheids des Landesamts vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage für die Änderung beziehungsweise Aufhebung der Beihilfe gewährenden Bescheide ist § 48 Abs. 1, 2, 4 und 5 LVwVfG.
22 
a) Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung bestehen keine. Insbesondere ist das Landesamt die nach § 48 Abs. 5 LVwVfG für die Rücknahme zuständige Behörde. Der Kläger wurde auch ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört.
23 
b) Die Rücknahme erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
24 
aa) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die maßgeblichen Bescheide, mit denen das Landesamt dem Kläger Beihilfe für Aufwendungen seiner Stieftochter gewährt hat, sind rechtswidrig.
25 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind berücksichtigungsfähige Angehörige die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähigen Kinder der Beihilfeberechtigten. Nach § 41 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg erhalten einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für jedes Kind Beamte und Richter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG werden als Kinder die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten berücksichtigt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BVO endet die Berücksichtigung von Kindern mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig sind, bei Wegfall am 31. Dezember eines Jahres mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres.
26 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Stieftochter des Klägers seit Juni 2011 nicht mehr in dessen Haushalt lebt. Mit Blick auf die vorgenannten Bestimmungen war sie ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr berücksichtigungsfähige Angehörige und der Kläger für ihre krankheitsbedingten Aufwendungen nicht mehr beihilfeberechtigt.
27 
bb) Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden.
28 
Im vorliegenden Fall bestimmen sich diese Einschränkungen nach § 48 Abs. 2 LVwVfG. Denn die Bescheide des Landesamts sind rechtswidrige Verwaltungsakte, die eine einmalige Geldleistung – hier in Form von Beihilfe – gewähren. Sie dürfen nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
29 
Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen allerdings nicht berufen, wenn er (1.) den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder (3.) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erfüllt, denn der Kläger hat es pflichtwidrig unterlassen, den Auszug seiner Stieftochter aus dem gemeinsamen Haushalt dem Landesamt mitzuteilen.
30 
α) Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass das Landesamt dem Kläger Beihilfe für Aufwendungen seiner Stieftochter gewährt hat, weil es von der maßgeblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – keine Aufnahme der Stieftochter mehr im Haushalt des Klägers – zunächst keine Kenntnis hatte. Den Auszug der Stieftochter aus dem Haushalt des Klägers hat dieser unmittelbar gegenüber der Beihilfestelle nicht angezeigt.
31 
Ausgehend vom Wortlaut des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erscheint fraglich, ob ein Unterlassen dem aktiven Tun gleichgestellt werden kann. Denn das Verb „erwirken“ kann so verstanden werden, dass ein bewusstes Handeln die Ursache für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gesetzt haben muss. In diesem Sinne wird in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung auch vertreten, dass ein Unterlassen nicht von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erfasst wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 1994 – 4 M 2959/94 –, NVwZ-RR 1995, 40, allerdings zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
32 
Demgegenüber gibt es allerdings auch Stimmen, die, wenngleich ohne nähere oder spezifische Begründung für den vorliegenden Fall, das Unterlassen von erforderlichen Angaben dem aktiven Tun gleichstellen (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 27. April 2004 – 2 KO 433/03 –, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 48, Rn. 117).
33 
Aus Sicht der Kammer erscheint eine vermittelnde Lösung vorzugswürdig. Nach ihr steht das Unterlassen der Anzeige maßgeblicher Tatsachen, die Grundlage für die Gewährung der Geldleistung sind, nur dann dem Erwirken in Form von aktivem Tun gleich, wenn es pflichtwidrig erfolgt ist, also eine Rechtspflicht zum Handeln bestand.
34 
Mitwirkungspflichten sind dem Verwaltungsverfahren nicht fremd. Neben spezialgesetzlich normierten Mitwirkungspflichten, wie zum Beispiel der Pflicht zum persönlichen Erscheinen (vgl. nur § 6 Abs. 1 Satz 4 PassG), der Pflicht zur Beibringung erforderlicher Nachweise (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG) oder sonstiger Auskünfte (vgl. § 22 Abs. 1 GastG), sieht § 26 Abs. 2 LVwVfG generell für alle Verwaltungsverfahren vor, dass die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken sollen.
35 
Die Beihilfeverordnung oder die maßgeblichen Beamtengesetze kennen mit Blick auf den hier vorliegenden Fall keine spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht. Sie ergibt sich aber aus allgemeinen aus dem Beamtenverhältnis fließenden Grundsätzen. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) stehen Beamtinnen und Beamte zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). Die Treuepflicht, die für den Beamten in den §§ 33 Abs. 1 Satz 3, 40 bis 42 BeamtStG besondere Ausprägungen gefunden hat, verlangt allgemein eine qualifizierte Berücksichtigung der Interessen des Dienstberechtigten. Die Treuepflicht enthält insoweit entsprechende Handlungs- und Unterlassungsgebote, durch deren Beachtung die Wahrung der berechtigten Interessen des Dienstherrn in angemessenem Umfang gesichert werden soll (vgl. v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 17. Update 10/14, § 3 BeamtStG, Rn. 36 f. m. w. N.). Mit Blick hierauf sind Auskunftspflichten des Beamten bei einem ausdrücklichen Auskunftsbegehren seines Dienstherrn ohne weiteres anerkannt. Daneben können aber auch Offenbarungspflichten des Beamten bestehen, insbesondere dann, wenn die Bezugsberechtigung von Leistungen des Dienstherrn – wie hier – von bestimmten persönlichen Verhältnissen abhängt (vgl. Zängl, in GKÖD, Bd. I, K § 52, Rn. 11a).
36 
Die Beihilfegewährung durch den Beklagten ist im konkreten Fall maßgeblich davon abhängig, dass die tatsächlichen Voraussetzungen unverändert vorliegen. Für den Dienstherrn besteht hierbei die Schwierigkeit, dass die Beihilfegewährung für Aufwendungen der Stieftochter des Klägers davon abhängig ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse – gemeinsamer Haushalt – nach wie vor unverändert vorliegen. In diesen privaten Bereich hat der Dienstherr regelmäßig keinen Einblick und ist daher auf die Mitwirkung seines Beamten in gesteigertem Maße angewiesen. Dies rechtfertigt es, abgeleitet aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis, von einer entsprechenden Rechtspflicht zur unaufgeforderten Unterrichtung des Dienstherrn auszugehen.
37 
β) Es liegt auch der erforderliche Kausalzusammenhang vor.
38 
Maßgeblich ist dabei zunächst, dass die unzutreffenden oder unvollständigen Angaben zur Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Nicht entscheidend ist dagegen, dass sie Ursache seines Erlasses als solchem waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, BVerwGE 74, 357; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 48, Rn. 116).
39 
Da die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide darauf beruht, dass der Kläger es pflichtwidrig unterlassen hat, die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzuzeigen, ist die Kausalität notwendigerweise anders zu definieren als beim aktiven Tun. Dort ist von einer Ursächlichkeit auszugehen, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei vollständiger beziehungsweise richtiger Angabe den Fehler nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht mit der getroffenen oder nur mit einer ungünstigeren Regelung erlassen hätte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 48, Rn. 117 m. w. N.). Während demnach beim aktiven Tun die schädliche Handlung hinweggedacht wird, ist im Falle des Unterlassens die vorzunehmende Handlung hinzuzudenken. Kausalität liegt demnach vor, wenn mit Gewissheit oder an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass bei pflichtgemäßer Offenbarung der veränderten tatsächlichen Umstände die Behörde keinen fehlerhaften Verwaltungsakt erlassen hätte. So liegt der Fall hier.
40 
Hätte der Kläger bereits im Zeitpunkt der veränderten tatsächlichen Verhältnisse, also im Juli 2011, die Beihilfestelle über den Auszug seiner Stieftochter aus seinem Haushalt als entscheidungserhebliche Angabe informiert, ist mit Gewissheit davon auszugehen, dass sie keine Beihilfe mehr für die ab dem 1. Januar 2012 entstandenen Aufwendungen der Stieftochter bewilligt hätte. Denn durch eine rechtzeitige Anzeige der veränderten Verhältnisse wäre die Beihilfestelle in die Lage versetzt worden, die Anspruchsvoraussetzungen neu zu prüfen.
41 
γ) Ob es der Kläger nicht nur objektiv pflichtwidrig, sondern auch schuldhaft, also zumindest leicht fahrlässig unterlassen hat, die Beihilfestelle über den Auszug seiner Stieftochter zu informieren, kann offenbleiben. Dafür spricht zwar einiges, es kommt im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang aber nicht darauf an. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hat ihre maßgebliche Ursache auch dann in dem Verantwortungsbereich des Klägers als Begünstigtem, wenn ihn an der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben, auf die die Rechtswidrigkeit zurückzuführen ist, kein Verschulden trifft. Insoweit kommt es also allein auf die objektive Unrichtigkeit seiner Angaben an (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, BVerwGE 74, 357). Dies gilt gleichermaßen für den hier vorliegenden Fall einer Unterlassung.
42 
cc) Das Landesamt hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG gewahrt.
43 
Erhält die Behörde nach dieser Vorschrift von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
44 
Der – hier maßgeblichen – Beihilfestelle ist anlässlich der Mitteilung der Familienkasse am 1. August 2013 der Auszug der Stieftochter aus dem Haushalt des Klägers bekannt geworden. Der am 15. November 2013 ergangene Ausgangsbescheid wahrt demnach ohne weiteres die Jahresfrist.
45 
dd) Das Landesamt hat schließlich das ihm im Rahmen der Rücknahmeentscheidung eingeräumte Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
46 
Liegt – wie hier – ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG vor, lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Folgt das Verwaltungshandeln dieser Regel, müssen Ermessenserwägungen der Behörde im Rücknahmebescheid nicht näher dargestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 – 3 C 13.94 –, Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1). Einen – gerichtlich voll überprüfbaren – atypischen Sachverhalt, aufgrund dessen das Landesamt gezwungen sein könnte, von der Rücknahme ganz oder auch nur teilweise abzusehen, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
47 
α) Der Kläger hat hierzu insbesondere geltend gemacht, das Landesamt sei am Scheidungsverfahren beteiligt gewesen und hätte daher auf die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse schließen können. Ferner habe er aufgrund der fehlenden vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit der privaten Krankenversicherung darauf geschlossen, dass die Beihilfe für diese Dauer noch geltend gemacht werden könne. Zudem habe er sich auf die Angaben in dem Schreiben vom 25. März 2013 verlassen. Auch sei dem Landesamt die neue Anschrift seiner Stieftochter bekannt gewesen. Im Übrigen habe er die für seine Stieftochter geleistete Beihilfe dieser sofort weitergeleitet.
48 
Diese Gründe sind nicht derart außergewöhnlich, dass vom Regelfall der Rücknahme abzuweichen wäre.
49 
Dies gilt zunächst für diejenigen Belange, die ein Mitverschulden der Behörde aufzeigen sollen. Insbesondere ist die Beteiligung des Landesamts im Scheidungsverfahren unerheblich. Denn aus diesem Verfahren ergibt sich für das Landesamt nicht, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Beihilfegewährung für Aufwendungen der Stieftochter noch vorliegen oder bereits entfallen sind. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Landesamt aus dem Scheidungsverfahren ableiten konnte, dass die Stieftochter nicht mehr im Haushalt des Klägers aufgenommen war.
50 
Auch der Inhalt des Schreibens des Landesamts vom 25. März 2013 begründet keine Atypik. Dem Kläger wird zwar versichert, dass für die Stieftochter ein Anspruch auf Beihilfe besteht. Einleitend wird in dem Schreiben aber darauf hingewiesen, dass diese Auskunft auf den „derzeit vorliegenden Unterlagen“ erstellt wurde. Die Beihilfestelle hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom Auszug der Stieftochter aus dem Haushalt des Klägers. Aus ihrer Sicht traf diese Aussage daher zu.
51 
Der Hinweis auf die neue Adresse der Stieftochter begründet ebenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand. Die Gründe für eine Adressänderung können vielfältig sein. Es ist nicht auszuschließen, dass die 1988 geborene Stieftochter anlässlich ihrer Ausbildung den gemeinsamen Haushalt verlassen hat. Auch andere Gründe, die zu einer Adressänderung geführt haben, erscheinen in dem Alter der Stieftochter zu diesem Zeitpunkt nicht außergewöhnlich. Von dem Landesamt an dieser Stelle zu verlangen, die Hintergründe einer Adressänderung zu erforschen, würde die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung überspannen.
52 
Nichts anderes ergibt sich aus den Gesichtspunkten, die der Kläger zum Beleg seines fehlenden Verschuldens anführt. Der Verweis auf die fehlende Möglichkeit zur Kündigung der privaten Krankenversicherung anlässlich des Auszugs der Stieftochter aus dem Haushalt des Klägers ist unerheblich. Es handelt sich bei der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung um grundlegend unterschiedliche Systeme mit der Folge unterschiedlicher Regeln in Bezug auf die einzubeziehenden Berechtigten beziehungsweise mitversicherten Personen. Ein Rückschluss von den Voraussetzungen des einen Systems auf das andere verbietet sich daher.
53 
Auch der Umstand, dass der Kläger die geleistete Beihilfe sofort an seine Stieftochter weitergereicht hat, führt nicht zur Annahme eines atypischen Falls. Zwar ist dieser Umstand grundsätzlich geeignet, Vertrauen in den Bestand des maßgeblichen Verwaltungsakts – hier der Beihilfebescheide – zu begründen (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 LVwVfG). Dieses Vertrauen ist im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt, aber mit Blick auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht schutzwürdig. Es kann somit nicht auf der Rechtsfolgenseite nochmals berücksichtigt werden.
54 
β) Dass das Landesamt im Rahmen des von § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumten Ermessens keine Billigkeitsentscheidung getroffen hat, ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Raum für eine derartige Entscheidung ist in § 48 LVwVfG nicht vorgesehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2013 – 2 S 2314/12 –, juris).
55 
2. Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
56 
Die Rückforderung der überzahlten Beihilfe ist auf § 49a Abs. 1 und 2 LVwVfG gestützt. Danach gilt, dass, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
57 
Diese Voraussetzungen liegen vor (dazu unter a). Die Rückforderungsentscheidung ist gleichwohl rechtswidrig, da das Landesamt keine Billigkeitsentscheidung getroffen hat (dazu unter b).
58 
a) Das Landesamt hat die rechtswidrigen Beihilfebescheide, die Rechtsgrundlage der gezahlten Beihilfe waren, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Bereits erbrachte Leistungen sind daher zu erstatten.
59 
Der Umfang dieses Erstattungsanspruchs ergibt sich aus §§ 818 ff. BGB. Der Kläger hat sich insoweit auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, da die ihm zugewendete Beihilfe nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Vielmehr hat er die Zahlungen des Landesamts unmittelbar nach Erhalt an seine Stieftochter weitergeleitet. Nach § 818 Abs. 3 BGB wäre demnach grundsätzlich die Verpflichtung zur Herausgabe oder – hier – zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, weil der Kläger als Empfänger der Leistung nicht mehr bereichert ist.
60 
Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nach § 49a Abs. 2 Satz 2 LVwVfG allerdings nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. So liegt der Fall hier.
61 
Maßgeblich ist dabei, dass sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erstattungspflichtigen nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen der die Rücknahme auslösenden Rechtswidrigkeit, nicht auch auf die Rechtswidrigkeit selbst beziehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 – 3 C 33.96 –, BVerwGE 105, 354). Es ist demnach nicht erforderlich, dass der Kläger den Schluss auf die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide gezogen hat. Vielmehr genügt seine Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide ausgelöst hat. Diese hatte er ohne weiteres, denn der Auszug seiner Stieftochter aus seinem Haushalt war ihm bekannt.
62 
b) Ist das Landesamt demnach – grundsätzlich – berechtigt, vom Kläger die Rückzahlung von 32.837,43 Euro an Beihilfe zu verlangen, so ist die Rückforderungsentscheidung gleichwohl rechtswidrig, da es keine Billigkeitsentscheidung getroffen hat. Einer solchen hätte es aber in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft.
63 
Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
64 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
65 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
66 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
67 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
68 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
69 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
70 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
71 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
72 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
73 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.
74 
δ) Das Landesamt hat in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Widerspruchsbescheid keine Billigkeitsentscheidung getroffen, obwohl hierfür angesichts der erheblichen Rückforderungshöhe und eines möglichen Mitverschuldens der Behörde, was die Beihilfebescheide vom 16. August 2013 und 10. September 2013 betrifft, Anlass bestanden hätte. Die Ankündigung, auf entsprechenden Antrag eine Ratenzahlung zu bewilligen, genügt insoweit nicht (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 24. September 2013 – 2 C 52.11 –, NVwZ-RR 2014, 274). Angesichts dessen ist der Rückforderungsbescheid aufzuheben und dem Landesamt so Gelegenheit einzuräumen, eine angemessene Billigkeitsentscheidung treffen zu können.
II.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen.
III.
76 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
77 
Beschluss
78 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 32.837,43 EUR Euro festgesetzt.
79 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.

(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.

(3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.

(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.

(3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.

Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.

(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.

(3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.

(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.

(3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.

Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.