Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2016 - 9 K 5293/15

published on 30/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2016 - 9 K 5293/15
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Tenor

1. Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer Beihilfe zu seinen Aufwendungen für belegärztliche Leistungen während eines Privatklinikaufenthalts seiner Ehefrau.
Der zwischenzeitlich pensionierte Kläger stand als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist gegenüber diesem hinsichtlich seiner Aufwendungen für seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. Mit Bescheid vom 01.02.2012 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die Kosten einer 29-tägigen stationären Behandlung seiner Ehefrau in der ... dem Grunde nach als beihilfefähig an. Mit Anträgen vom 20.04.2012 und vom 17.05.2012 machte der Kläger unter anderem die Gewährung von Beihilfe zu seinen Auslagen für Leistungen an seine Ehefrau in der ... in Höhe von 3.054,93 EUR (Belegarzt-Rechnung Psychotherapie vom 10.04.2012) beziehungsweise 1.854,63 EUR (Belegarzt-Rechnung vom 02.05.2012) geltend. Mit Bescheiden vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährte das Landesamt - unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes - antragsgemäß die begehrte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR.
Nach erfolgter Anhörung hob das Landesamt mit Bescheid vom 03.09.2015 die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 insoweit auf, als mit diesen Beihilfe zur Rechnung vom 10.04.2012 in Höhe von 3.054,93 EUR beziehungsweise zur Rechnung vom 02.05.2012 in Höhe von 1.854,63 EUR gewährt wurde (Ziffer 1). Darüber hinaus forderte es die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR zurück (Ziffer 2). Weiter ordnete es an, dass der zu erstattende Betrag in Höhe von 2.138,45 EUR ab dem 17.05.2012 und der zu erstattende Betrag in Höhe von 1.298,24 EUR ab dem 15.06.2012 mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Landesamt aus, dass mit Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 der Leiter der ... Dr. ... und dessen Ehefrau wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden seien. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren habe es Kenntnis davon erlangt, dass die ... GmbH im Auftrag der Ärzte der ... erbrachte Leistungen wissentlich falsch abgerechnet habe, um bestimmte Aufwendungen für die Patienten erstattungsfähig zu machen. So sei beispielsweise für die nicht beihilfefähige und auch nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (im Folgenden: GOÄ) aufgeführte Behandlung „Klangschale“ eine erstattungsfähige GOÄ-Ziffernkette (3306, 505, 506, 514, 558, 800, 831, 846) in Rechnung gestellt worden, um eine Erstattung durch Krankenversicherungen und Beihilfestellen zu gewährleisten. Seine Ehegattin habe Leistungen in Anspruch genommen, die nicht beihilfefähig und auch nicht als solche abgerechnet worden seien. Es habe sich dabei um Sonnen-Trance in der Gruppe, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Dauerbrause, Trampolin in der Gruppe, Tanz in der Gruppe und Dorn-Teil-Dürbeck gehandelt. Für diese Leistungen seien GOÄ-Ziffernketten anstelle der tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt worden. Somit seien Leistungen abgerechnet worden, die gar nicht erbracht worden seien. Darüber hinaus seien in der Rechnung vom 02.05.2012 ärztliche Visiten aufgeführt worden, die ebenfalls tatsächlich nie erbracht worden seien. Durch dieses Vorgehen seien höhere Rechnungsbeträge erzielt und zusätzlich die Erkennbarkeit der GOÄ-Ziffernketten weiter verschleiert worden. Dem habe auch gedient, dass sich die Abrechnung der Ziffernketten nicht ausschließlich auf den Tag der Leistung oder eine Rechnung beschränkt habe. Die vorgelegten Rechnungen spiegelten daher keinesfalls in zutreffender Weise die erbrachten ärztlichen Leistungen wider. Sie seien somit aufgrund der betrügerischen Abrechnungspraxis der ... GmbH in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig. Die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 seien daher rechtswidrig. Zwar dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung enthalte oder hierfür Voraussetzung sei, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte jedoch nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (Nr. 3). Bei Vergleich des für seine Ehefrau individuell erstellten Therapieplans mit den entsprechenden Arztrechnungen hätte man erkennen müssen, dass die durchgeführten Behandlungen laut Therapieplan nicht den abgerechneten Leistungen entsprächen und somit die Rechnungen nicht korrekt erstellt worden seien. In Kenntnis dessen habe der Kläger dennoch die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 zur Erstattung eingereicht und damit Beihilfeleistungen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Somit habe er auch um die Rechtswidrigkeit der Bescheide gewusst; sein Vertrauen auf die Bestandskraft sei daher nicht geschützt. Das von § 48 LVwVfG eröffnete Ermessen werde unter Berücksichtigung aller Umstände dahin ausgeübt, die betreffenden Bescheide zurückzunehmen. Die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Auf Entreicherung könne sich der Kläger nach § 49a Abs. 2 LVwVfG nicht berufen, da er die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Bescheids geführt hätten. Nach § 49a Abs. 3 LVwVfG sei der zu erstattende Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, er sei - ebenso wie seine Ehefrau - davon ausgegangen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Das Landesamt behaupte zwar, dass die von ihm eingereichten Rechnungen in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig seien, habe jedoch nicht ansatzweise dargelegt, dass die in den vorgelegten Rechnungen aufgeführten Behandlungen nicht durchgeführt worden seien. Ein von seiner Ehefrau abgezeichneter Therapieplan sei vom Landesamt nicht angefordert worden, weshalb gar nicht ersichtlich sei, welche abgerechneten Therapien angeblich nicht erbracht worden seien. Auch die Kriminalpolizei habe „nur“ einen Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet. Allenfalls in dieser Höhe könnten die Beihilfebescheide daher als rechtswidrig angesehen werden. Die Klinik habe keineswegs nur Leistungen erbracht, die nicht beihilfefähig seien. Davon gehe offensichtlich auch die Kriminalpolizei nicht aus. Insoweit seien daher die Rechnungen zutreffend und die beiden Beihilfebescheide rechtmäßig. Selbst wenn man zu seinen Lasten unterstellte, dass die Beihilfebescheide (teilweise) rechtswidrig seien, so wäre der Rücknahmebescheid gleichwohl rechtswidrig, weil er nicht erkannt habe, dass seine Angaben gegenüber dem Landesamt unrichtig gewesen seien. Der Therapieplan seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt gewesen; er liege im Übrigen auch weiterhin nicht vor. Er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass er seine Rechnung erst einreichen dürfe, nachdem er den Therapieplan mit den Rechnungen abgeglichen habe. Er sei medizinischer Laie und könne daher ohnehin nicht erkennen, ob die abgerechneten Leistungen mit dem Therapieplan übereinstimmten oder nicht. Dazu sei das Landesamt offensichtlich auch nicht in der Lage, da es einen derartigen Abgleich auch nicht vorgenommen habe. Er habe die Rechnungen von seiner Ehefrau erhalten und beim Landesamt eingereicht. Er habe keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien und seine Ehefrau ebenfalls nicht. Er habe daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bescheide erkannt beziehungsweise erkennen können. Damit sei sein Vertrauen weiterhin schutzwürdig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, in den zur Beihilfe eingereichten Rechnungen seien pro abzurechnende Behandlung andere, erstattungsfähige GOÄ-Ziffern angesetzt worden. Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene Behandlungen seien so in der Rechnung als erstattungsfähig dargestellt worden. Die Schadensberechnung berücksichtige nicht alle falsch in Rechnung gestellten Leistungen. Die Schadensermittlung sei aufgrund der Komplexität des Vorgangs auf einige wenige Abrechnungsketten beschränkt worden, wie den Ermittlungsakten zu entnehmen sei. So seien beispielsweise Therapien, die in den Jahren 2009 bis 2012 weniger als 75 mal zur Anwendung gekommen seien, nicht berücksichtigt worden. In der Schadensermittlung für seine Ehegattin fehlten zum Beispiel die in Rechnung gestellten Visiten, die GOÄ-Ziffernketten für Sonnen-Trance in der Gruppe (862), für Atem-Entspannung in der Gruppe (862), für Persönl./Beziehung in der Gruppe (862, 846, 849), für Trampolin in der Gruppe (506, 558, 846) und für Tanz-Gruppe (2x 871). Auch einem Laien ohne Kenntnisse der GOÄ sei zuzumuten, Rechnungen dahingehend zu überprüfen, ob die aufgeführten Einzelleistungen und Therapien erbracht worden seien oder nicht. Unstimmigkeiten hierbei könne ausschließlich der Patient feststellen und nur dieser dürfe gegebenenfalls beim Rechnungssteller Nachfragen stellen. Dies sei der Beihilfestelle nicht möglich, weil sie nicht in Rechtsbeziehungen zum Rechnungssteller stehe. Sie habe daher auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu vertrauen, welche in der Regel durch die Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigt würden. Dies umfasse auch die Richtigkeit der geltend gemachten Aufwendungen/Rechnungen insoweit, als die geltend gemachten Leistungen tatsächlich erfolgt und damit entstanden sein müssten. Ebenfalls sollte auch ein medizinischer Laie in der Lage sein zu prüfen, ob beispielsweise Visiten, Infusionen oder Akupunkturen tatsächlich stattgefunden hätten. Auch die Überprüfung der Anzahl der in Rechnung gestellten tiefenpsychologischen Therapien oder verhaltenstherapeutischen Behandlungen erfordere keine besonderen Kenntnisse der GOÄ. Da der Kläger daher nicht auf den Bestand der Bescheide habe vertrauen können, habe er die Leistungen auch nicht gutgläubig verbrauchen können. Im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG lenke § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit als Regel festlege. Folge das Verwaltungshandeln dieser Regel, seien Ermessenserwägungen der Behörde im Rücknahmebescheid nicht näher darzustellen.
Am 24.11.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, das Landesamt habe bis heute nicht nachgewiesen, dass die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 rechtswidrig seien. Auch aus der Beihilfeakte des Landesamts ergebe sich allenfalls, dass einige der gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen unzutreffend abgerechnet sein könnten. Keineswegs würde dies jedoch bedeuten, dass die beim Landesamt zur Erstattung eingereichten Rechnungen der ... insgesamt unzutreffende Positionen enthielten. Vor allem habe das Landesamt bisher den Nachweis nicht erbracht, dass die abgerechneten Leistungen nicht sämtlich gegenüber seiner Ehefrau erbracht worden seien. Selbst wenn in den internen Aufzeichnungen der ... auch nicht abrechnungsfähige Leistungen enthalten sein sollten, bedeute dies im Umkehrschluss nicht, dass die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen nicht erbracht worden seien. So sei beispielsweise der nicht einmal ansatzweise belegte Vorwurf des Landesamts, die Visiten hätten nicht stattgefunden, nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide zu belegen. Die Visiten hätten stattgefunden und hätten daher auch rechtmäßig abgerechnet werden können. Er könne sich auch auf Vertrauensschutz berufen. Seine Ehefrau habe im Erstgespräch mit den behandelnden Ärzten, Herrn Dr. ... und Herrn ..., deutlich gemacht, dass sie nur mit solchen Behandlungen einverstanden sei, die auch von den Kostenträgern, nämlich der Krankenkasse und dem Beklagten übernommen würden. Eine Absprache darüber, dass nicht beihilfefähige Leistungen in Anspruch genommen werden sollten, habe nicht stattgefunden. Seiner Ehefrau sei bei Durchsicht der Rechnungen auch nicht aufgefallen, dass diese manipuliert gewesen seien. Während ihres Klinikaufenthalts sei eine Vielzahl von Visiten und Beratungsgesprächen erfolgt; die Behandlungen seien anhand eines Wochenplans vorgenommen worden. Nachdem die ... mit der Krankenkasse direkt abgerechnet habe, habe seine Ehefrau auch davon ausgehen müssen, dass nicht in der Rechnung stehende Anwendungen mit der Krankenkasse verrechnet worden seien. Von einer Patientin in der Lage seiner Ehefrau könne nicht erwartet werden, dass sie sich an jedem Tag genau notiere, welche Behandlungen und Gespräche stattgefunden hätten. Vielmehr habe sie davon ausgehen können, dass der Leistungserbringer zutreffend abrechne. Er habe aufgrund der Angaben seiner Ehefrau keine Veranlassung gehabt, die Richtigkeit der ihm übergebenen Rechnungen in Zweifel zu ziehen. Von einem wohl gewerbsmäßigen Betrug durch den Chefarzt der ... habe er nicht ausgehen können. Anders als das Landesamt meine, habe er nicht anhand eines Vergleichs des Therapieplans mit den Rechnungen feststellen können, dass falsch abgerechnet worden sei. Seiner Ehefrau sei für jede Woche ihres Klinikaufenthalts ein Wochenplan über Ort und Zeit der verordneten Behandlungen ausgehändigt worden. Diesen habe sie am Ende der Woche wieder zurückgeben müssen. Er selbst habe von diesen Wochenplänen weder Kenntnis gehabt, noch hätten ihm diese oder der vom Landesamt angeführte Therapieplan zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen; Therapiepläne seien auch nicht den streitigen Rechnungen beigefügt gewesen. Damit habe er schlichtweg keine Möglichkeit gehabt, die Rechtswidrigkeit der Bescheide zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er verweist auf seine Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Kläger habe die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Darüber hinaus könne sich der Kläger, der sich das Wissen seiner Ehefrau zurechnen lassen müsse, auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit der betreffenden Bescheide entweder gekannt oder diese jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG). Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts Ravensburg gegen die Betreiber der ... vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 -. Dort sei auf Seite 13 ausgeführt:
12 
„Dazu gab der Angeklagte - auch über sein Personal - gegenüber den Patienten die Zusicherung ab, die Rechnung für diese Behandlung werde „so gestaltet“, dass die Kostenträger eine Erstattung vornehmen würden, was tatsächlich bedeutete, dass die Behandlungen dazu in den Endabrechnungen wahrheitswidrig dargestellt würden.“
13 
Zu der Abrechnungspraxis sei dort auf Seite 20 weiter festgestellt worden, dass jeder Patient eine für ihn bestimmte Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten habe, die mit dem hervorgehobenen Hinweis versehen worden sei: „nur für den Patienten, nicht für die Kostenträger bestimmt“.
14 
Aufgrund der Zusicherung und der Tatsache, dass es zwei Abrechnungen gegeben habe, sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Rechnung, die für den Kostenträger bestimmt gewesen sei, unrichtige Angaben enthalten habe. Mithin habe er gewusst, dass der beantragte Beihilfebescheid auf falschen Angaben beruht habe und damit rechtswidrig gewesen sei. Unabhängig von der Frage der Kenntnis habe jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung aufgrund der falschen Rechnungen vorgelegen. Bei Beamten sei auf Grund der Treuepflicht ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Der Dienstherr sei in Beihilfeangelegenheiten nicht in der Lage, die tatsächlich erbrachten Leistungen mit den auf der Rechnung ausgewiesenen Positionen zu vergleichen. Er sei daher darauf angewiesen, dass die Beamten dieser Kontrollaufgabe nachkämen. Auch wenn nicht jeder Beamte in der Lage sei, die GOÄ-Ziffern zu „lesen“ und diese zu überprüfen, so müsse wenigstens eine Plausibilitätskontrolle erfolgen. Dies sei auch möglich, weil die Rechnungen nicht nur die „reinen“ GOÄ-Ziffern auswiesen, sondern zumindest stichwortartig auch die erbrachten Leistungen angäben. Exemplarisch lasse sich dies am Zeitraum vom 29.02.2011 bis zum 27.03.2011 (gemeint ist wohl der entsprechende Zeitraum im Jahr 2012, Anmerkung der Kammer) aufzeigen. Im Behandlungsplan seiner Ehefrau seien für diesen Zeitraum (Bl. 10 d.A.) folgende Behandlungen aufgeführt: Sonnen-Trance Gruppe, Sandliege, Trampolin B Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Tanz Gruppe, Körp.-Seele-Integration, Dauerbrause. In den Rechnungen vom 10.04.2011 (gemeint ist wohl der 10.04.2012, Anmerkung der Kammer) und vom 02.05.2012 fänden sich diese „Behandlungen“ kein einziges Mal. Wenn sich, wie vorliegend, eine ausweislich des Behandlungsplans mehrfach durchgeführte „Behandlung“ kein einziges Mal in der Rechnung wiederfinde, in der Rechnung jedoch für die jeweiligen Tage eine lange Litanei von angeblich durchgeführten Behandlungen aufgeführt sei, die so jedenfalls nicht stattgefunden hätten, müsse und könne von jeder Person verlangt werden, dass sie sich diese Rechnung vom Rechnungssteller plausibilisieren lasse. Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Beihilfeverordnung werde Beihilfe nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch (ordnungsgemäße und richtige) Belege nachgewiesen seien. Die Aufwendungen, die dem Kläger für den Aufenthalt seiner Ehefrau in der ... im Zeitraum vom 28.02.2012 bis zum 27.03.2012 entstanden seien, seien nicht durch ordnungsgemäßen Beleg nachgewiesen, denn die eingereichte Rechnung sei erwiesenermaßen falsch ausgestellt und daher für einen Nachweis im Sinne der Beihilfeverordnung in Gänze ungeeignet. Die Rückforderung umfasse daher berechtigterweise den gesamten Beihilfebetrag, der aufgrund dieser falschen Rechnung gewährt und ausbezahlt worden sei.
15 
In seiner Replik macht der Kläger geltend, das Landesamt habe nicht einmal ansatzweise den Nachweis erbracht, dass die Rechnungen tatsächlich (insgesamt) falsch seien. Bislang existiere alleine die Aufstellung der Kriminalpolizei (Bl. 60 der Beihilfeakte), aus der sich ein Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR ergeben solle. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass die gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen nicht erbracht worden seien. Soweit das Landesamt aus dem Strafurteil gegen die Klinikbetreiber zitiere, so ließen sich daraus keine Schlüsse darauf ziehen, wie im Fall seiner Ehefrau verfahren worden sei. Diese habe mit dem Klinikbetreiber keine Vereinbarung getroffen, dass Rechnungen abweichend von den erbrachten Leistungen ausgestellt werden sollten. Er habe auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung gehabt. Soweit das Landesamt auf den „Behandlungsplan“ seiner Ehefrau verweise, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um den dieser wöchentlich zur Verfügung gestellten Therapieplan handele, sondern um eine interne Abrechnungsunterlage des Klinikbetreibers. Insofern habe seine Ehefrau - unabhängig von der Tatsache, dass sie die Wochenpläne wieder habe zurückreichen müssen - keinen Vergleich zwischen dem „Behandlungsplan“ und den Rechnungen vornehmen können. Seine Ehefrau sei im guten Glauben davon ausgegangen, dass Behandlungen, die ihr gegenüber nicht in Rechnung gestellt worden seien, unmittelbar mit der Krankenversicherung abgerechnet worden seien. Hinzu komme, dass er zwei Rechnungen eingereicht habe. Das Landesamt differenziere aber nicht zwischen diesen beiden Rechnungen, sondern sehe diese vielmehr insgesamt als unrichtig an. Selbst wenn in einer der Rechnungen - unterstellt - eine nicht erfolgte Behandlung abgerechnet sein sollte, so bedeute dies nicht, dass die gesamte Rechnung „infiziert“ sei und das Landesamt diese Rechnung nicht als ordnungsgemäßen Beleg ansehen dürfe.
16 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin ... und des Zeugen ... Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
17 
Der Kammer liegen die beigezogene Beihilfeakte des Landesamts und das Strafurteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - gegen den Klinikbetreiber und dessen Ehefrau sowie ein Auszug der zugehörigen Ermittlungsakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Tenor Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten steht, wendet sich mit seiner Kl
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Tenor 1. Nr. 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahr
published on 28/06/2012 00:00

Tatbestand 1 Die 1946 geborene Klägerin war als Bundesbeamtin, zuletzt im Amt einer Fernmeldebetriebsinspektorin, bei der Deutschen Telekom AG (Telekom) beschäftigt. Die
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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Tenor Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 05.11.2015 werden aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.