Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2017 - 2 S 701/16

bei uns veröffentlicht am24.03.2017

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juni 2015 - 6 K 770/14 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung ihm als Beihilfeleistung gewährter Krankenhaustagegelder.
Der 1950 geborene Kläger ist gegenüber dem Beklagten mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt und hat aufgrund seines monatlichen Beitrags in Höhe von 22,-- EUR Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen für Wahlleistungen.
Vom 06.12. bis 14.12.2012 befand er sich in der H...-Klinik in Titisee, einer Privatklinik, in stationärer Behandlung, wofür ihm von Belegarzt Dr. T. 1.913,64 EUR in Rechnung gestellt wurden (Liquidation vom 22.01.2013, unter Verminderung des gemäß GOÄ errechneten Betrags von 2.247,23 EUR um 15% = 333,59 EUR). Auf seinen Antrag vom 24.01.2013 hin wurde ihm hierfür mit Bescheid der Landesamtes für Besoldung und Versorgung - Landesamt - vom 30.01.2013 Beihilfe gewährt.
Im Anschluss hielt er sich vom 14.12.2012 bis 11.01.2013 in der T... Klinik Bad Krozingen, einer Einrichtung der Anschlussheilbehandlung, auf.
Auf seinen Antrag vom 06.03.2013 gewährte ihm das Landesamt mit Bescheid vom 29.03.2013 - unter anderem - für diese beiden Klinikaufenthalte Tagegeld in Höhe von insgesamt 560,-- EUR (13 Tage H...-Klinik à 14,-- EUR = 182,-- EUR und 27 Tage T... Klinik à 14,-- EUR = 378,-- EUR). Dem Antrag waren Bescheinigungen der jeweiligen Krankenhausverwaltung zu Wahlleistungen beigefügt. In der Bescheinigung der H...-Klinik vom 11.02.2013 ist angegeben, dass die Klinik einen Zuschlag auf die Wahlleistung Unterkunft erhebe und der Kläger auf deren Inanspruchnahme nicht verzichtet habe. Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen habe der Kläger während seines Aufenthalts verzichtet.
Mit Schreiben vom 03.04.2013 erhob der Kläger gegen den Beihilfebescheid vom 29.03.2013 Widerspruch mit der Begründung, ihm stehe ein Tagegeldsatz von 22,-- EUR statt lediglich 14,-- EUR zu. Es habe sich um eine anerkannte Anschlussheilbehandlung nach Hüft-OP gehandelt.
Daraufhin hörte das Landesamt den Kläger mit Schreiben vom 28.05.2013 zur geplanten Rückforderung des Tagegeldes an, da ein solches bei Anschlussheilbehandlungen nicht gewährt werde und erläuterte ihm mit weiterem Schreiben vom 27.08.2013, warum ihm auch für den Aufenthalt in der H...-Klinik kein Tagegeld zustehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2014 wies das Landesamt den Widerspruch zurück (Nr. 1), hob den Bescheid vom 29.03.2013 hinsichtlich der Gewährung der Tagegelder auf (Nr. 2) und forderte vom Kläger die Rückzahlung insoweit überzahlter Beihilfe in Höhe von 560,-- EUR (Nr. 3). Zur Begründung wurde auf die beiden Schreiben vom 28.05.2013 und 27.08.2013 verwiesen, wo es heißt, dass für den Aufenthalt in der H...-Klinik ein Tagegeld zu Unrecht gewährt worden sei, da der Kläger insoweit bereits Beihilfe für ärztliche Leistungen beantragt und auch bewilligt bekommen habe. Für den Aufenthalt in der T... Klinik als einer Einrichtung der Anschlussheilbehandlung komme die Gewährung von Tagegeld nicht in Betracht. Da der Bescheid vom 29.03.2013 rechtswidrig sei, könne er nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG zurückgenommen werden. Mangels Bestandskraft bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf dessen Bestand. Zwar stehe der Behörde im Rahmen des § 48 LVwVfG hinsichtlich der Rücknahme ein Ermessen zu. Aber auch unter Berücksichtigung aller Umstände bei der Gesamtabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen und der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, könne der Bescheid zurückgenommen werden. Durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 sei das Landesbeamtengesetz grundlegend geändert worden. Für die Rückforderung von Beihilfe seien nun die einschlägigen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes maßgebend. Die zuvor geltenden Verweise auf § 12 BBesG seien im Landesbeamtengesetz nicht enthalten. Somit richte sich die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen nach § 49a LVwVfG. Für den Umfang der Erstattung gälten die Vorschriften der §§ 818 ff. BGB.
Am 14.02.2014 hat der Kläger hiergegen - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, das den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 20.03.2014 - 3 K 833/14 - an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen hat. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, beide Klinikaufenthalte erfüllten die Voraussetzungen für die Gewährung von Tagegeld, da es sich jeweils um stationäre Aufenthalte gehandelt und der Kläger auf chefärztliche Behandlung verzichtet habe. Die Verweigerung von Tagegeld bei einer Anschlussheilbehandlung sei sachwidrig.
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Der Beklagte ist der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren entgegengetreten. Voraussetzung für die Gewährung von Tagegeld sei, dass gesondert berechnete ärztliche Leistungen nicht geltend gemacht worden seien. Unerheblich sei, ob es sich dabei um chefärztliche Leistungen handle und der Kläger auf Wahlarztleistungen verzichtet habe. Dass es sich um eine Belegarztbehandlung gehandelt habe, ändere daran nichts, denn wahlärztliche und belegärztliche Leistungen könnten nicht nebeneinander für dieselbe Behandlung geltend gemacht werden, so dass der Verzicht auf Wahlarztbehandlung sich nicht auswirke. Die Gewährung von Beihilfe für die mit Rechnung vom 22.01.2013 liquidierten Leistungen stehe daher der Gewährung von Beihilfe entgegen. Für den Ausschluss von Tagegeld bei Anschlussheilbehandlungen gebe es sachliche Gründe. Der Verzicht stelle bei letzterer keinen „geldwerten Vorteil“ dar, da der ärztliche Betreuungsaufwand geringer sei.
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Nach gerichtlichem Hinweis vom 30.04.2015 hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als er die Gewährung eines weiteren Tagegelds unter Zugrundelegung eines Tagessatzes in Höhe von 22,-- EUR je Tag begehrt hatte.
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Mit Urteil vom 10.06.2015 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden war, und unter Abweisung der Klage im Übrigen den Widerspruchsbescheid vom 10.01.2014 insoweit aufgehoben, soweit damit der Bescheid vom 29.03.2013 aufgehoben und überzahlte Beihilfe in Höhe von mehr als 378,-- EUR vom Kläger zurückgefordert wurde. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Bescheid vom 29.03.2013, durch den dem Kläger für den Aufenthalt in der H...-Klinik ein Tagegeld von 182,-- EUR gewährt worden sei, rechtmäßig und deshalb der den Kläger insoweit erstmals beschwerende Widerspruchsbescheid vom 10.01.2014 rechtswidrig sei. Denn die damit gem. § 48 LVwVfG verfügte Rücknahme setze die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheids voraus und die zugleich gem. § 49a LVwVfG verfügte Rückforderung des Tagegelds dessen rechtsgrundlose Gewährung. Der hier maßgebliche § 15 Abs. 4 BVO Satz 3 a.F. habe einen Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe von 14,-- EUR pro Tag des stationären Aufenthalts in einer Privatklinik (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 7 Satz 1 BVO) gewährt, wenn „gesondert berechnete ärztliche Leistungen" nicht geltend gemacht worden seien. Insoweit habe der Kläger zwar eine gesondert berechnete ärztliche Leistung, nämlich des Belegarztes Dr. T, geltend gemacht und dafür auch Beihilfeleistungen erhalten, so dass nach dem Wortlaut der Vorschrift die Voraussetzungen für eine Tagegeldgewährung nicht erfüllt gewesen wären. Nach Sinn und Zweck der Tagegeldregelung sei die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 BVO jedoch im Wege der teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass mit „gesondert berechneten ärztlichen Leistungen" nur „wahlärztliche" Leistungen gemeint seien, zu denen belegärztliche Leistungen gerade nicht zählten. Die Tage-geldregelung solle nach ihrem Sinn und Zweck einem Beihilfeberechtigten nur einen Anreiz geben, auf eine Chefarztbehandlung zu verzichten, also die für den Beklagten kostengünstigere Behandlungsvariante einer Behandlung durch das sonstige ärztliche Personal zu wählen, die als allgemeine Krankenhausleistung durch die für eine Behandlung in der Hauptabteilung geltenden Fallpauschalen mitabgegolten sei. Dadurch solle dem Beklagten die Beihilfeleistung zu den zusätzlichen Kosten einer Chefarztbehandlung erspart werden, auf die der Beihilfeberechtigte, wenn er einen monatlichen Beitrag von 22,-- EUR zahle, gem. § 6a Abs. 2 BVO an sich einen Anspruch hätte. Hingegen solle die Tagegeldregelung nicht einen Anreiz dafür bieten, dem Beklagten auch noch die Beihilfe zu Belegarztrechnungen zu ersparen, auf die der Beihilfeberechtigte schon ohne Leistung eines eigenen Zusatzbeitrags von 22,-- EUR monatlich einen regulären Beihilfeanspruch habe, weil die Belegarztkosten keine Wahlarztkosten und nicht in den deutlich geringeren Fallpauschalen enthalten seien, die für eine Behandlung in Belegabteilungen gälten, und die Kosten der ärztlichen Behandlung eben gerade nicht schon mitenthielten. Andernfalls würde der Beihilfeberechtigte durch Versagung eines Tagegeldes bei Geltendmachung einer Belegarztbehandlung schlechter gestellt, als wenn er sich - was ihm jederzeit frei stehe - ganz normal zu den höheren, die allgemeine Arztleistung mitabdeckenden beihilfefähigen Fallpauschalen in einer Hauptabteilung von einem der angestellten Ärzte behandeln ließe, der kein Chefarzt sei, und in diesem Fall mangels Chefarztbehandlung ein Tagegeld erhielte. Dem stehe nicht der Umstand entgegen, dass Belegarztbehandlung und Wahlarztbehandlung sich wechselseitig ausschlössen, da es neben bzw. zusätzlich zu einer Behandlung durch einen Belegarzt in einer Belegabteilung eines öffentlichen oder privaten Krankenhauses schon begriffsnotwendig keine Chefarzt(=Wahlarzt)-Behandlung geben könne. Bei dem Belegarzt handle es sich nicht um einen der angestellten Arzte des Krankenhauses (Chefärzte und sonstige Arzte), unter denen ein wahlleistungsberechtigter Patient auswählen könne, sondern der Belegarzt sei ein externer vom Patienten bereits gewählter Arzt, der lediglich die sachlichen, räumlichen und personellen Mittel des Krankenhauses aufgrund vertraglicher Abreden nutzen könne. Sowohl die Entscheidung eines Beihilfeberechtigten, sich durch einen Belegarzt in einer Belegabteilung behandeln zu lassen, als auch die ihm stattdessen alternativ ebenso mögliche Entscheidung, sich in der Hauptabteilung durch einen der - nicht als Chefarzt qualifizierten - angestellten Arzte behandeln zu lassen, löse in beiden Fällen einen vergleichbaren beihilfefähigen Aufwand aus, der in jedem Fall geringer und für den Beklagten beihilferechtlich günstiger sei als derjenige, der anfiele, wenn sich der Beihilfeberechtigte, was ihm möglich wäre, stattdessen für eine Behandlung in einer Hauptabteilung durch den Chefarzt entschiede, welche einen beihilfefähigen Aufwand in Form der Fallpauschale zum Hauptabteilungssatz zuzüglich der Chefarztrechnung auslösen würde. Für die Gewährung eines Tagegeldes könne es daher lediglich entscheidend sein, dass der geltend gemachte beihilfefähige Aufwand eine Chefarztrechnung nicht mitumfasse. Das zeige die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 2 BVO (a.F.), die eine Tagegeldgewährung bei einem Aufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus allein davon abhängig mache, dass keine Chefarztbehandlung gewählt worden sei, also ein Tagegeld nicht ausschließe, wenn eine Behandlung in der Belegabteilung eines öffentlichen Krankenhauses durch einen Belegarzt geltend gemacht werde. Warum etwas anderes gelten sollte, wenn es sich um eine Privatklinik handele, die ebenfalls eine Belegabteilung aufweisen könne, sei nicht ersichtlich. Diese Auslegung werde auch durch die Neuregelung der Vorschrift in § 15 Abs. 4 Satz 2 (n.F.) untermauert, die ohne Unterscheidung zwischen Privatklinik und öffentlicher Klinik die Gewährung eines Tagegeldes allein davon abhängig mache, dass beihilferechtlich keine Chefarztrechnung geltend gemacht werde.
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Soweit dem Kläger Tagegeld in Höhe von 378,-- EUR für den Aufenthalt in der T... Klinik gewährt worden sei, sei der Bescheid vom 29.03.2013 rechtswidrig, weshalb der Widerspruchsbescheid rechtmäßig sei. Denn die damit gem. § 48 LVwVfG verfügte Rücknahme setze die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheids voraus und die zugleich gem. § 49a LVwVfG verfügte Rückforderung des Tagegelds dessen rechtsgrundlose Gewährung. Da die T... Klinik eine Einrichtung der Anschlussheilbehandlung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BVO darstelle, werde die dort durchgeführte Behandlung nicht von der Tagegeldregelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 BVO (a.F.) erfasst, die sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur auf Einrichtungen nach § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO (Krankenhäuser) bzw. Einrichtungen nach § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO, d.h. Einrichtungen der Suchtbehandlung (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BVO) bzw. sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 BVO), beziehe. Diese Differenzierung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der sachliche Unterschied liege darin, dass bei einer Anschlussheilbehandlung, anders als bei einer Suchtbehandlung bzw. bei einer medizinischen Rehabilitation, der Anteil des ärztlichen Betreuungsaufwandes generell deutlich geringer sei, weil bei der Anschlussheilbehandlung lediglich die zuvor schon im Rahmen der Krankenhausbehandlung unter maßgeblicher ärztlicher Beteiligung weitgehend behobene Gesundheitsschädigung nur noch endgültig „auskuriert" werde, so dass der Verzicht auf eine Chefarztbehandlung in einer Einrichtung der Anschlussheilbehandlung dem Beklagten keine vergleichbar gewichtige finanzielle Belastung erspare wie ein solcher Verzicht bezüglich einer Behandlung in einer der anderen genannten Behandlungseinrichtungen. Dies werde durch die Neuregelung des § 15 Abs. 4 BVO in der ab 01.04.2014 gültigen Fassung bestätigt, wonach die Regelung über das Tagegeld inzwischen sogar nur noch bei Verzicht auf wahlärztliche Behandlung in einem - öffentlichen oder privaten - Krankenhaus gewährt werde.
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Die Berufung wurde nicht zugelassen.
15 
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 05.04.2016 - 2 S 1481/15 - die Berufung zur Klärung der Grundsatzfrage zugelassen, ob es für die Gewährung einer Beihilfe in Form eines Tagegeldes nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BVO a.F. nur darauf ankommt, ob gesondert berechnete Leistungen durch die Inanspruchnahme von Wahlleistungen nicht angefallen sind oder ob es erforderlich ist, dass diese überhaupt in Anspruch genommen werden konnten und damit die Möglichkeit, auf sie zu verzichten, bestand.
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Am 09.05.2016 hat der Beklagte die Berufung wie folgt begründet: Nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Satz 3 BVO a.F. werde eine Beihilfe von 14,-- EUR pro Tag des stationären Aufenthalts gewährt, wenn anlässlich der Inanspruchnahme von Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 1 oder 4 BVO gesondert berechnete ärztliche Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 BVO nicht geltend gemacht würden. Unter „gesondert berechneten ärztlichen Leistungen“ gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BVO seien nur „wahlärztliche“ Leistungen zu verstehen. Bestätigt werde dies durch die klarstellende Neufassung des § 15 Abs. 4 Satz 2 BVO, wonach eine Beihilfe von 22,-- EUR pro Tag, an welchem die Leistung berechenbar gewesen wäre, anlässlich eines Aufenthalts nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BVO für nicht beanspruchte „wahlärztliche“ Leistungen gewährt werde. Hierfür sprächen auch die Verwaltungsvorschriften vom 24.06.2012, wo von „Wahlarzttagegeld“ die Rede sei. Die Tagegeldregelung solle dem Beihilfeberechtigten einen Anreiz dazu geben, auf wahlärztliche Behandlung zu verzichten, folglich die kostengünstigere Behandlungsvariante durch das sonstige ärztliche Personal eines Krankenhauses zu wählen, die als allgemeine Krankenhausleistung durch die für eine Behandlung in der Hauptabteilung geltenden Fallpauschalen bereits mitabgegolten sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das insoweit auf § 15 Abs. 4 Satz 2 BVO n.F. hinweise, sei für die Gewährung eines Tagegeldes nicht allein darauf abzustellen, dass der geltend gemachte Aufwand keine Chefarztrechnung umfasse. In Konstellationen wie der vorliegenden könne nämlich ein Anspruch auf Krankenhaustagegeld denknotwendig nicht bestehen, weshalb es unerheblich sei, dass der Kläger keine wahlärztlichen Leistungen in Anspruch genommen und auf diese gleichsam „verzichtet habe“. Er habe nämlich überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, Wahlarztleistungen in Anspruch zu nehmen. Grundvoraussetzung für ein Tagegeld sei aber, dass der Beihilfeberechtigte eine Beihilfe zu den Wahlleistungen hätte erhalten können, wenn er diese in Anspruch genommen hätte. Tagegeld könne dem Beihilfeberechtigten nur dann gewährt werden, wenn gesondert berechnete Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 BVO nicht geltend gemacht würden. Nach dieser Vorschrift wiederum seien gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO beihilfefähig. Hierunter fielen gesondert erbrachte und berechnete „ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen und Leistungen von Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage“. Bereits aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich, dass neben dem Verzicht auf eine wahlärztliche Behandlung als solche weitere Voraussetzung sei, dass diese gesondert erbracht und berechnet werde. Dies bedeute, dass Tagegeld ausscheide, wenn keine Leistungen gesondert erbracht und abgerechnet würden, weil diese Leistungen bereits Gegenstand der Behandlung seien, wie dies bei Behandlungen durch den Belegarzt der Fall sei. Die gesetzlichen Anforderungen an Wahlleistungen seien in § 17 KHEntgG festgelegt. Da Belegärzte gemäß § 121 Abs. 2 SGB V, § 18 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG weder beim Krankenhaus angestellt noch beamtete Ärzte des Krankenhauses seien, kämen sie nicht als Wahlärzte in Betracht. Folglich habe der Kläger aufgrund seiner Entscheidung für die Behandlung durch den Belegarzt weder gesondert berechnete (wahl)ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen noch auf diese verzichten können. Ihm sei mithin kein Tagegeld auf Grundlage des § 15 Abs. 4 Satz 3 BVO a.F. zu gewähren gewesen. Vereinbare der Patient mit dem Krankenhaus die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen, so sichere er sich durch Zahlung einer gesonderten Vergütung die Krankenhausbehandlung durch eine ärztliche Person seines Vertrauens. Die persönliche Leistungserbringung durch einen „Chefarzt“ sei für eine Behandlung jedoch unmöglich, wenn für diese bereits belegärztliche Leistungen in Anspruch genommen worden seien. Denn der Belegarzt habe aufgrund des zwischen ihm und dem jeweiligen Patienten geschlossenen privaten Behandlungsvertrags ebenso wie der Wahlarzt die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung. Ein Verzicht auf eine Leistung setze voraus, dass eine Wahl bestehe. Bei der Inanspruchnahme belegärztlicher Leistungen bestehe jedoch keine Möglichkeit für ein- und dieselbe Behandlung Chefarztleistungen zu wählen, da diese bereits vom Belegarzt erbracht worden seien. Insofern komme es nicht darauf an, ob in beiden Fällen ein vergleichbarer beihilfefähiger Aufwand ausgelöst werde. Ein vergleichbarer beihilfefähiger Aufwand führe auch nicht dazu, dass einem Beihilfeberechtigten ein Anspruch auf Tagegeld zustehe. Dieser bestehe ungeachtet der Höhe einer Aufwendung nur dann, wenn die einschlägige gesetzliche Norm, hier § 15 Abs. 4 Satz 3 BVO a.F., erfüllt sei. Es bleibe zwar grundsätzlich der Wahl des Beihilfeberechtigten überlassen, ob er sich für eine Behandlung in der Hauptabteilung eines Krankenhauses oder für eine Behandlung durch einen Belegarzt entscheide, doch werde es für ihn zunächst nebensächlich sein, mit welchen Kosten die Behandlung verbunden sei. Entscheidend werde für ihn vielmehr die Auswahl des behandelnden Arztes sein. Der Patient wähle den jeweiligen Belegarzt, weil er sich gerade von diesem behandeln lassen wolle. Sein Fokus liege dabei nicht auf einer Kostenersparnis. Dem Patienten hätte auch die Möglichkeit offen gestanden, sich in einem Krankenhaus in der Hauptabteilung von einem Arzt behandeln zu lassen, dessen Auswahl ihm bei Verzicht auf die Wahlarztleistungen nicht gestattet gewesen wäre. Dass er sich gegen die Behandlung durch einen beliebigen Arzt der Hauptabteilung und für eine ärztliche Betreuung durch einen von ihm ausgewählten Belegarzt entschieden habe, begründe gleichwohl keinen Anspruch auf Tagegeld, weil es bei Inanspruchnahme belegärztlicher Leistung nicht entscheidend sei, dass auf die wahlärztlichen Leistungen verzichtet werde und diese folglich nicht gesondert berechnet würden. Ziehe man die Rechtsprechung hinsichtlich der Wahlleistung Unterkunft nach § 15 Abs. 4 BVO heran, ergebe sich daraus, dass Tagegeld für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer nur dann geleistet werde, wenn der Beihilfeberechtigte die Wahlleistung nicht in Anspruch nehme und darüber hinaus die Unterbringung in einem Zweibettzimmer nicht die Regelleistung in dem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus sei. Dies beruhe darauf, dass Regelleistungen in solchen Krankenhäusern bereits in den DRG-Fallpauschalen bzw. den Basis-/Abteilungspflegesätzen enthalten seien. Beamte seien in diesen Fällen nicht so zu stellen, als wäre die Inanspruchnahme der Regelleistung bei ihnen die Inanspruchnahme einer Wahlleistung. Aus diesem Rechtsvergleich ergebe sich, dass auch bei Inanspruchnahme der Wahlleistung Unterkunft neben der tatsächlichen Ausübung des Anspruchs bzw. dem Verzicht auf die Wahlleistung erforderlich sei, dass die Unterbringung in einem Zweibettzimmer nicht bereits Teil der Regelleistung sei, sondern dem Patienten die Wahl zwischen einem Mehrbett- und einem Zweibettzimmer eröffnet sei und er auf die Unterbringung in einem Zweibettzimmer verzichte. Aus Gründen der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung sei Tagegeld nach § 15 Abs. 4 BVO sowohl für die Wahlleistung Unterkunft als auch für die wahlärztlichen Leistungen nur dann zu gewähren, wenn der Beihilfeberechtigte überhaupt die Möglichkeit habe, auf diese Leistungen zu verzichten. Aus der Neufassung des § 15 Abs. 4 BVO ergebe sich nichts Abweichendes. Sowohl nach der alten Regelung als auch nach der neuen Fassung sei es ohne Belang, in welcher Einrichtung sich der Beihilfeberechtigte befinde. Auch in einem öffentlichen Krankenhaus gebe und habe es kein Tagegeld gegeben, wenn eine Behandlung in der Belegabteilung durch einen Belegarzt geltend gemacht worden sei, da keine Möglichkeit auf Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen bestanden habe. Die Neufassung diene der Klarstellung, dass Tagegeld einheitlich bei der Nichtinanspruchnahme „wahlärztlicher“ Leistungen gewährt werde. § 15 Abs. 4 Satz 3 BVO a.F. habe die Zahlung von Tagegeld lediglich von der Nichtgeltendmachung gesondert berechneter „ärztlicher“ Leistungen abhängig gemacht. Die Neufassung bezwecke daher eine Vereinheitlichung des Wortlauts und habe eine klarstellende Funktion.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.06.2015 - 6 K 770/14 -, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
21 
Er verweist auf sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren und trägt ergänzend vor, er habe bereits dadurch seinen Verzicht „ausgeübt“, dass er sich gegen eine chefärztliche und für eine belegärztliche Behandlung entschieden habe. Es komme allein darauf an, dass er auf den „Zukauf“ einer über den Facharztstandard hinausgehenden Leistung eines hochqualifizierten Spezialisten verzichtet haben müsse. Nur jener „Zukauf“ hätte zu einer „Verteuerung“ der Behandlung geführt, nicht aber die Behandlung durch einen „gewöhnlichen“ Facharzt, eben den Belegarzt. Der Vergleich des Beklagten mit der Wahlleistung Unterkunft greife nicht. Anders als bei der Inanspruchnahme eines Belegarztes, habe ein Beihilfeberechtigter in Fällen, in denen die Leistung „Zweibettzimmer“ zur Regelleistung eines Krankenhauses gehöre, tatsächlich keine Wahlmöglichkeit und könne faktisch auch nicht verzichten. Zudem sei in solchen Fällen der Entscheidungsmaßstab die am betreffenden Krankenhaus gemäß dessen Leistungsfähigkeit geltende „allgemeine Krankenhausleistung“, so dass bereits deshalb die Wahlleistung in Bezug auf Unterkunft auch rechtsbegrifflich ausscheide. Anders sei dies beim Verzicht auf die Wahlleistung „Chefarzt“, es sei denn, an einem Krankenhaus gehörte die chefärztliche Behandlung zur „allgemeinen Krankenhausleistung“. Wenn mit der Neufassung des § 15 Abs. 4 Satz 2 BVO lediglich habe klargestellt werden sollen, dass die Zahlung des Tagegeldes von einem Verzicht auf „wahlärztliche“ Leistungen abhängen solle, solches also auch schon nach der vorherigen Gesetzesfassung gewollt gewesen sei, stehe dem Kläger Tagegeld gerade zu, denn er habe auf eine ihm zugängliche Zusatzleistung, die Wahlleistung „Chefarzt“, verzichtet.
22 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts, die Akten des Beklagten, die Schriftsätze der Beteiligten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
23 
Gegenstand der auf Antrag des Beklagten zugelassenen Berufung ist lediglich der stattgebende Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils, da nur der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Im Berufungsverfahren geht es daher darum, ob das Verwaltungsgericht zu Recht den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 10.01.2014 insoweit aufgehoben hat, als damit der Bescheid vom 29.03.2013 aufgehoben und überzahlte Beihilfe in Höhe von mehr als 378,-- EUR, d.h. in Höhe von 182,-- EUR, vom Kläger zurückgefordert wurde. Rechtskräftig geworden ist das Urteil hingegen, soweit die Klage abgewiesen wurde, also hinsichtlich der (Teil-)Aufhebung des Bescheides vom 29.03.2013 durch den Widerspruchsbescheid vom 10.01.2014 und der Rückforderung überzahlter Beihilfe in Höhe von 378,-- EUR.
II.
24 
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
25 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 10.01.2014 insoweit aufgehoben, als damit der Bescheid vom 29.03.2013 aufgehoben und überzahlte Beihilfe in Höhe von 182,-- EUR vom Kläger zurückgefordert wurde. Der Widerspruchsbescheid ist in diesem (noch) in Streit stehenden Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beihilfebescheid vom 29.03.2013 hinsichtlich der Leistung von Tagegeld für den Aufenthalt in der H...-Klinik war zwar nur in Höhe von 126,-- EUR rechtmäßig (1.). Die verfügte Rücknahme nach § 48 LVwVfG ist aber dennoch (insgesamt) rechtswidrig (2.). Die Rückforderung des Beihilfebetrags von 182,-- EUR hat ebenfalls keinen Bestand (3.).
26 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris Rn. 10). Da es um Tagegeld für einen stationären Aufenthalt im Dezember 2012 geht, ist die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. 1995, 561) in der Fassung vom 14.02.2012 (GBl. 2012, 25) einschlägig, die im Übrigen mit der Nachfolgefassung vom 18.12.2012, gültig ab 01.01.2013 (GBl. 2012, 677), hinsichtlich der entscheidungserheblichen Vorschriften übereinstimmt (im Folgenden: BVO).
27 
Die im Beihilfebescheid vom 29.03.2013 gewährte Leistung von Tagegeld beruht auf § 15 Abs. 4 Satz 3 BVO. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BVO wurde eine Beihilfe von 14,-- EUR pro Tag des stationären Aufenthalts gewährt, wenn anlässlich der Inanspruchnahme von Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 1 oder 4 BVO gesondert berechnete ärztliche Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 BVO nicht geltend gemacht wurden. § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO betrifft die Behandlung in Krankenhäusern nach § 7 Abs. 2 BVO, also solchen, die nicht als öffentliches Krankenhaus nach § 108 SGB V zugelassen sind. Die private H...-Klinik gehört zu diesen Krankenhäusern, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Dass gesondert berechnete ärztliche Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO nur wahlärztliche Leistungen umfassen, hat nicht nur das Verwaltungsgericht mit überzeugender Argumentation begründet, worauf der Senat nach § 130b Satz 2 VwGO Bezug nimmt, sondern wird auch vom Beklagten so gesehen.
28 
Da der Kläger für seinen Aufenthalt in der H...-Klinik keine gesondert berechneten (wahl)ärztlichen Leistungen geltend gemacht hat, hat er Anspruch auf Beihilfe von 14,-- EUR pro Tag des stationären Aufenthalts. Entgegen der Auffassung des Beklagten war im Fall des Klägers ein Anspruch auf Tagegeld nicht „denknotwendig“ ausgeschlossen, weil der Kläger keine Wahlarztleistungen in Anspruch nehmen und daher auch nicht auf diese verzichten konnte. Zwar ist dem Beklagten im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass die Gewährung von Tagegeld voraussetzt, dass der Beihilfeberechtigte eine Beihilfe zu den Wahlleistungen hätte erhalten können, wenn er die Wahlleistungen in Anspruch genommen hätte und folglich Tagegeld ausscheidet, wenn die Inanspruchnahme von Wahlleistungen gar nicht möglich war. Dass der Kläger, nachdem er sich für die Belegarztbehandlung entschieden hatte, keine Wahlarztbehandlung mehr in Anspruch nehmen konnte, steht indes dem Vorhandensein einer Wahlmöglichkeit nicht entgegen. Wenn in dem Krankenhaus des stationären Aufenthalts, sei es in einem öffentlichen, sei es in einem privaten, grundsätzlich die Möglichkeit geboten wird, eine Wahlarztbehandlung in Anspruch zu nehmen, sich der Beihilfeberechtigte aber statt für die Wahlarztbehandlung für eine Belegarztbehandlung entscheidet, hatte er die erforderliche Wahlmöglichkeit. Vorliegend bestand diese Wahlmöglichkeit, da in der H...-Klinik Wahlarztbehandlung angeboten wird (s. http://www...-kliniken.de/klinik/titisee-neustadt/ihr-klinikaufenthalt/ihre-wahlleistungen/ihr-wahlarzt.html sowie http://www...-privatkliniken.de/kosten/allgemein/). Der Kläger hat von dieser Wahlmöglichkeit dahingehend Gebrauch gemacht, dass er sich statt für die wahlärztliche für die belegärztliche Behandlung entschieden hat. Dass er, nachdem er sich einmal für die Belegarztbehandlung entschieden hat, keine Wahlarztbehandlung mehr in Anspruch nehmen kann, ist unerheblich. Die abweichende Auffassung des Beklagten würde zu einem künstlichen Auseinanderreißen eines einheitlichen Sachverhalts führen, der in der stationären Behandlung besteht, innerhalb welcher verschiedene Behandlungsoptionen - Hauptabteilung, Wahlarzt, Belegarzt - eröffnet sind. Der Beklagte räumt im Übrigen auch ein, dass der Beihilfeberechtigte eine Wahlmöglichkeit hat, auch wenn er hierbei nur die Behandlung in der Hauptabteilung eines Krankenhauses und in der Belegabteilung in den Blick nimmt. Soweit er in diesem Zusammenhang weiter ausführt, dass es bei der Entscheidung für den Belegarzt dem Patienten zunächst nicht um die Reduzierung von Kosten für den Beihilfeträger gehe, sondern die Behandlung durch einen bestimmten, durch seine Expertise ausgewiesenen Arzt, mag dies zwar zutreffen und ermöglicht dem Beihilfeberechtigten, auch ohne Chefarztbehandlung einen Arzt seiner Wahl in Anspruch zu nehmen. Wenn der Beklagte die belegärztliche Behandlung aber als für das Tagegeld anspruchsvernichtend ansehen will, muss er dies entsprechend in den einschlägigen Vorschriften der §§ 6a und 15 Abs. 4 BVO ausdrücklich regeln. Dass er dies bislang offenbar nicht gewollt hat, zeigt der Umstand, dass er die gesondert berechnete belegärztliche Behandlung nach § 18 KHEntG und § 16 Satz 1 BPflV ausdrücklich bei der Behandlung in Privatkliniken als beihilfefähig festgeschrieben und dabei zwischen „gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen“ und „gesondert berechneten belegärztlichen Leistungen“ differenziert (s. § 7 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und 4 BVO in der seit 01.04.2014 geltenden Fassung vom 20.12.2013, GBl. 2014, 53), in der gleichzeitig erfolgten Neufassung des § 15 Abs. 4 Satz 2 BVO aber ausdrücklich nur nicht beanspruchte „wahlärztliche Leistungen“ bei der Tagegeldregelung berücksichtigt hat.
29 
Soweit der Beklagte zur Stützung seiner Auffassung die Regelung über die Wahlleistung Unterkunft heranzieht, vermag dies nicht zu überzeugen. Wenn das Zweibettzimmer keine Wahlleistung, sondern die Regelleistung darstellt, kann der Beihilfeberechtigte nämlich nicht zwischen der Regelleistung und der Wahlleistung „Unterkunft im Zweibettzimmer“ wählen, weil es diese Leistung gar nicht als Wahlleistung gibt. Dass ihm dann kein Tagegeld zusteht, weil die Regelleistung bereits in der DRG-Fallpauschale bzw. den Basis-/Abteilungspflegesätzen enthalten ist - und damit dem Beklagten auch kein Mehraufwand entsteht -, ist konsequent (s. auch VwVBVO vom 24.04.2012 Nr. 4 zu § 15, GABl. 2012, 383 = Die Justiz 2012, 341). Der vom Beklagten angestellte Vergleich mit der Wahlarztbehandlung würde indes nur dann greifen, wenn diese die Regelleistung darstellte und daher eine Auswahlentscheidung nicht möglich wäre, nicht aber bei der Inanspruchnahme belegärztlicher Behandlung statt einer - wie hier - möglichen Behandlung durch den Wahlarzt.
30 
Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf Sinn und Zweck der Tagegeldregelung gerechtfertigt, die dem Beihilfeberechtigten einen Anreiz bieten soll, auf eine wahlärztliche Behandlung zu verzichten, auf die er wegen Zahlung des Beitrags nach § 6a Abs. 2 BVO an sich Anspruch hätte, und damit dem Dienstherrn Beihilfeleistungen zu ersparen. Diese Ersparnis ergibt sich nämlich nicht nur, wenn statt der Wahlleistungen (lediglich) die allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommen werden, sondern auch bei der Inanspruchnahme belegärztlicher Behandlungen, die nach § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15% gekürzt werden. Soweit der Beklagte einwendet, aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 Satz 3 BVO („gesondert berechnete Leistungen“) ergebe sich, dass neben dem Verzicht auf Wahlarztbehandlung Voraussetzung der Tagegeldgewährung auch deren gesonderte Erbringung und Berechnung sei, also kein Tagegeldanspruch bestehe, wenn Leistungen nicht gesondert erbracht und berechnet würden, wie dies bei Behandlungen durch den Belegarzt der Fall sei, überzeugt dies nicht, denn die Behandlung wurde hier von Dr. T. gerade gesondert erbracht und berechnet. Eben dieser Umstand wurde vom Beklagten zunächst auch als Begründung für die Ablehnung eines Tagegeldanspruchs herangezogen. Soweit der Beklagte schließlich die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Neufassung des § 15 Abs. 4 Satz 2 BVO vom 20.12.2013 (GBl. 2014, 53) angreift, weil dieses allein darauf abgestellt habe, dass beihilferechtlich keine Chefarztrechnung geltend gemacht worden sei, ergibt sich hieraus nichts Abweichendes. Der Beklagte räumt insoweit selbst ein, dass die Formulierung „wahlärztliche“ Leistungen anstelle von „gesondert berechnete ärztliche Leistungen“ ohne inhaltliche Änderung nur der Vereinheitlichung des Wortlauts und der Klarstellung dient und weiterhin Tagegeld nur bei der Möglichkeit der Inanspruchnahme und des Verzichts auf Wahlleistungen gewährt werde. Daher ist es auch nach der Neufassung durch § 15 Abs. 4 Satz 2 BVO allein entscheidend, ob der Beihilfeberechtigte anlässlich seines Aufenthalts in einem öffentlichen Krankenhaus (§ 15 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BVO i.V.m. § 108 SGB V) oder einer Privatklinik (§ 15 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 BVO) grundsätzlich die Möglichkeit hatte, eine Wahlarztbehandlung in Anspruch zu nehmen. Dass dies vorliegend der Fall war, wurde oben dargelegt.
31 
2. Die Gewährung von Tagegeld war jedoch nur für neun Tage und damit in Höhe von 126,-- EUR (9 x 14,-- EUR) gerechtfertigt, denn nur in diesem Zeitraum (06.12. bis 14.12.2012) hielt sich der Kläger in der H...-Klinik auf. Der Beihilfebescheid vom 29.03.2013 war daher in Bezug auf den Aufenthalt in der H...-Klinik rechtswidrig, soweit damit ein den Betrag von 126,-- EUR übersteigendes Tagegeld gewährt wurde. Die Rücknahme des insoweit rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 48 LVwVfG stand danach im Ermessen des Beklagten. Da der Berechnungsfehler aber vom Beklagten, wie auch dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumte, überhaupt nicht erkannt wurde, fehlt in dem die Rücknahme verfügenden Widerspruchsbescheid vom 10.01.2014 eine diesbezügliche Ermessensausübung, so dass die Rücknahme des Ausgangsbescheides vom 29.03.2013 nicht nur hinsichtlich des Tagegeldes für neun Aufenthaltstage, sondern auch hinsichtlich der vier weiteren Tage rechtswidrig war.
32 
3. Eine Rückforderung der gewährten Beihilfe scheidet folglich ebenfalls aus, die das Landesamt im Übrigen auch nicht auf § 49a LVwVfG hätte stützen können. Durch die Novellierung des Landesbeamtengesetzes im Rahmen der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 ist infolge des ersatzlosen Wegfalls des § 109 LBG a.F. keine ausdrückliche Regelung für die Rückforderung sonstiger Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften mehr vorhanden. § 49a LVwVfG ist indes nicht geeignet, diese Regelungslücke zu schließen, da er als allgemeiner Erstattungsanspruch dem besonderen Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn, welches geprägt ist durch eine Treuepflicht einerseits und eine Fürsorgepflicht andererseits, und dessen Auswirkungen bei der Rückforderung von in diesem besonderen Pflichtenverhältnis bezahlten Geldleistungen nicht gerecht wird (Senatsurteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris Rn. 20 ff.). Die eingetretene planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers stattdessen durch analoge Anwendung anderer (neuer) beamtenrechtlicher Vorschriften zu schließen. Ungeachtet der Wortgleichheit der dafür zur Verfügung stehenden neugefassten Rückforderungsregelungen im Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ist eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG vorzunehmen, da dies der früheren Regelung des § 109 LBG a.F. mit seinem Verweis auf die damals geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften am Nächsten kommt (Senatsurteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris Rn. 25).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
35 
Beschluss vom 24. März 2017
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 182,00 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
23 
Gegenstand der auf Antrag des Beklagten zugelassenen Berufung ist lediglich der stattgebende Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils, da nur der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Im Berufungsverfahren geht es daher darum, ob das Verwaltungsgericht zu Recht den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 10.01.2014 insoweit aufgehoben hat, als damit der Bescheid vom 29.03.2013 aufgehoben und überzahlte Beihilfe in Höhe von mehr als 378,-- EUR, d.h. in Höhe von 182,-- EUR, vom Kläger zurückgefordert wurde. Rechtskräftig geworden ist das Urteil hingegen, soweit die Klage abgewiesen wurde, also hinsichtlich der (Teil-)Aufhebung des Bescheides vom 29.03.2013 durch den Widerspruchsbescheid vom 10.01.2014 und der Rückforderung überzahlter Beihilfe in Höhe von 378,-- EUR.
II.
24 
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
25 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 10.01.2014 insoweit aufgehoben, als damit der Bescheid vom 29.03.2013 aufgehoben und überzahlte Beihilfe in Höhe von 182,-- EUR vom Kläger zurückgefordert wurde. Der Widerspruchsbescheid ist in diesem (noch) in Streit stehenden Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beihilfebescheid vom 29.03.2013 hinsichtlich der Leistung von Tagegeld für den Aufenthalt in der H...-Klinik war zwar nur in Höhe von 126,-- EUR rechtmäßig (1.). Die verfügte Rücknahme nach § 48 LVwVfG ist aber dennoch (insgesamt) rechtswidrig (2.). Die Rückforderung des Beihilfebetrags von 182,-- EUR hat ebenfalls keinen Bestand (3.).
26 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris Rn. 10). Da es um Tagegeld für einen stationären Aufenthalt im Dezember 2012 geht, ist die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. 1995, 561) in der Fassung vom 14.02.2012 (GBl. 2012, 25) einschlägig, die im Übrigen mit der Nachfolgefassung vom 18.12.2012, gültig ab 01.01.2013 (GBl. 2012, 677), hinsichtlich der entscheidungserheblichen Vorschriften übereinstimmt (im Folgenden: BVO).
27 
Die im Beihilfebescheid vom 29.03.2013 gewährte Leistung von Tagegeld beruht auf § 15 Abs. 4 Satz 3 BVO. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BVO wurde eine Beihilfe von 14,-- EUR pro Tag des stationären Aufenthalts gewährt, wenn anlässlich der Inanspruchnahme von Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 1 oder 4 BVO gesondert berechnete ärztliche Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 BVO nicht geltend gemacht wurden. § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO betrifft die Behandlung in Krankenhäusern nach § 7 Abs. 2 BVO, also solchen, die nicht als öffentliches Krankenhaus nach § 108 SGB V zugelassen sind. Die private H...-Klinik gehört zu diesen Krankenhäusern, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Dass gesondert berechnete ärztliche Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO nur wahlärztliche Leistungen umfassen, hat nicht nur das Verwaltungsgericht mit überzeugender Argumentation begründet, worauf der Senat nach § 130b Satz 2 VwGO Bezug nimmt, sondern wird auch vom Beklagten so gesehen.
28 
Da der Kläger für seinen Aufenthalt in der H...-Klinik keine gesondert berechneten (wahl)ärztlichen Leistungen geltend gemacht hat, hat er Anspruch auf Beihilfe von 14,-- EUR pro Tag des stationären Aufenthalts. Entgegen der Auffassung des Beklagten war im Fall des Klägers ein Anspruch auf Tagegeld nicht „denknotwendig“ ausgeschlossen, weil der Kläger keine Wahlarztleistungen in Anspruch nehmen und daher auch nicht auf diese verzichten konnte. Zwar ist dem Beklagten im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass die Gewährung von Tagegeld voraussetzt, dass der Beihilfeberechtigte eine Beihilfe zu den Wahlleistungen hätte erhalten können, wenn er die Wahlleistungen in Anspruch genommen hätte und folglich Tagegeld ausscheidet, wenn die Inanspruchnahme von Wahlleistungen gar nicht möglich war. Dass der Kläger, nachdem er sich für die Belegarztbehandlung entschieden hatte, keine Wahlarztbehandlung mehr in Anspruch nehmen konnte, steht indes dem Vorhandensein einer Wahlmöglichkeit nicht entgegen. Wenn in dem Krankenhaus des stationären Aufenthalts, sei es in einem öffentlichen, sei es in einem privaten, grundsätzlich die Möglichkeit geboten wird, eine Wahlarztbehandlung in Anspruch zu nehmen, sich der Beihilfeberechtigte aber statt für die Wahlarztbehandlung für eine Belegarztbehandlung entscheidet, hatte er die erforderliche Wahlmöglichkeit. Vorliegend bestand diese Wahlmöglichkeit, da in der H...-Klinik Wahlarztbehandlung angeboten wird (s. http://www...-kliniken.de/klinik/titisee-neustadt/ihr-klinikaufenthalt/ihre-wahlleistungen/ihr-wahlarzt.html sowie http://www...-privatkliniken.de/kosten/allgemein/). Der Kläger hat von dieser Wahlmöglichkeit dahingehend Gebrauch gemacht, dass er sich statt für die wahlärztliche für die belegärztliche Behandlung entschieden hat. Dass er, nachdem er sich einmal für die Belegarztbehandlung entschieden hat, keine Wahlarztbehandlung mehr in Anspruch nehmen kann, ist unerheblich. Die abweichende Auffassung des Beklagten würde zu einem künstlichen Auseinanderreißen eines einheitlichen Sachverhalts führen, der in der stationären Behandlung besteht, innerhalb welcher verschiedene Behandlungsoptionen - Hauptabteilung, Wahlarzt, Belegarzt - eröffnet sind. Der Beklagte räumt im Übrigen auch ein, dass der Beihilfeberechtigte eine Wahlmöglichkeit hat, auch wenn er hierbei nur die Behandlung in der Hauptabteilung eines Krankenhauses und in der Belegabteilung in den Blick nimmt. Soweit er in diesem Zusammenhang weiter ausführt, dass es bei der Entscheidung für den Belegarzt dem Patienten zunächst nicht um die Reduzierung von Kosten für den Beihilfeträger gehe, sondern die Behandlung durch einen bestimmten, durch seine Expertise ausgewiesenen Arzt, mag dies zwar zutreffen und ermöglicht dem Beihilfeberechtigten, auch ohne Chefarztbehandlung einen Arzt seiner Wahl in Anspruch zu nehmen. Wenn der Beklagte die belegärztliche Behandlung aber als für das Tagegeld anspruchsvernichtend ansehen will, muss er dies entsprechend in den einschlägigen Vorschriften der §§ 6a und 15 Abs. 4 BVO ausdrücklich regeln. Dass er dies bislang offenbar nicht gewollt hat, zeigt der Umstand, dass er die gesondert berechnete belegärztliche Behandlung nach § 18 KHEntG und § 16 Satz 1 BPflV ausdrücklich bei der Behandlung in Privatkliniken als beihilfefähig festgeschrieben und dabei zwischen „gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen“ und „gesondert berechneten belegärztlichen Leistungen“ differenziert (s. § 7 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und 4 BVO in der seit 01.04.2014 geltenden Fassung vom 20.12.2013, GBl. 2014, 53), in der gleichzeitig erfolgten Neufassung des § 15 Abs. 4 Satz 2 BVO aber ausdrücklich nur nicht beanspruchte „wahlärztliche Leistungen“ bei der Tagegeldregelung berücksichtigt hat.
29 
Soweit der Beklagte zur Stützung seiner Auffassung die Regelung über die Wahlleistung Unterkunft heranzieht, vermag dies nicht zu überzeugen. Wenn das Zweibettzimmer keine Wahlleistung, sondern die Regelleistung darstellt, kann der Beihilfeberechtigte nämlich nicht zwischen der Regelleistung und der Wahlleistung „Unterkunft im Zweibettzimmer“ wählen, weil es diese Leistung gar nicht als Wahlleistung gibt. Dass ihm dann kein Tagegeld zusteht, weil die Regelleistung bereits in der DRG-Fallpauschale bzw. den Basis-/Abteilungspflegesätzen enthalten ist - und damit dem Beklagten auch kein Mehraufwand entsteht -, ist konsequent (s. auch VwVBVO vom 24.04.2012 Nr. 4 zu § 15, GABl. 2012, 383 = Die Justiz 2012, 341). Der vom Beklagten angestellte Vergleich mit der Wahlarztbehandlung würde indes nur dann greifen, wenn diese die Regelleistung darstellte und daher eine Auswahlentscheidung nicht möglich wäre, nicht aber bei der Inanspruchnahme belegärztlicher Behandlung statt einer - wie hier - möglichen Behandlung durch den Wahlarzt.
30 
Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf Sinn und Zweck der Tagegeldregelung gerechtfertigt, die dem Beihilfeberechtigten einen Anreiz bieten soll, auf eine wahlärztliche Behandlung zu verzichten, auf die er wegen Zahlung des Beitrags nach § 6a Abs. 2 BVO an sich Anspruch hätte, und damit dem Dienstherrn Beihilfeleistungen zu ersparen. Diese Ersparnis ergibt sich nämlich nicht nur, wenn statt der Wahlleistungen (lediglich) die allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommen werden, sondern auch bei der Inanspruchnahme belegärztlicher Behandlungen, die nach § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15% gekürzt werden. Soweit der Beklagte einwendet, aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 Satz 3 BVO („gesondert berechnete Leistungen“) ergebe sich, dass neben dem Verzicht auf Wahlarztbehandlung Voraussetzung der Tagegeldgewährung auch deren gesonderte Erbringung und Berechnung sei, also kein Tagegeldanspruch bestehe, wenn Leistungen nicht gesondert erbracht und berechnet würden, wie dies bei Behandlungen durch den Belegarzt der Fall sei, überzeugt dies nicht, denn die Behandlung wurde hier von Dr. T. gerade gesondert erbracht und berechnet. Eben dieser Umstand wurde vom Beklagten zunächst auch als Begründung für die Ablehnung eines Tagegeldanspruchs herangezogen. Soweit der Beklagte schließlich die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Neufassung des § 15 Abs. 4 Satz 2 BVO vom 20.12.2013 (GBl. 2014, 53) angreift, weil dieses allein darauf abgestellt habe, dass beihilferechtlich keine Chefarztrechnung geltend gemacht worden sei, ergibt sich hieraus nichts Abweichendes. Der Beklagte räumt insoweit selbst ein, dass die Formulierung „wahlärztliche“ Leistungen anstelle von „gesondert berechnete ärztliche Leistungen“ ohne inhaltliche Änderung nur der Vereinheitlichung des Wortlauts und der Klarstellung dient und weiterhin Tagegeld nur bei der Möglichkeit der Inanspruchnahme und des Verzichts auf Wahlleistungen gewährt werde. Daher ist es auch nach der Neufassung durch § 15 Abs. 4 Satz 2 BVO allein entscheidend, ob der Beihilfeberechtigte anlässlich seines Aufenthalts in einem öffentlichen Krankenhaus (§ 15 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BVO i.V.m. § 108 SGB V) oder einer Privatklinik (§ 15 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 BVO) grundsätzlich die Möglichkeit hatte, eine Wahlarztbehandlung in Anspruch zu nehmen. Dass dies vorliegend der Fall war, wurde oben dargelegt.
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2. Die Gewährung von Tagegeld war jedoch nur für neun Tage und damit in Höhe von 126,-- EUR (9 x 14,-- EUR) gerechtfertigt, denn nur in diesem Zeitraum (06.12. bis 14.12.2012) hielt sich der Kläger in der H...-Klinik auf. Der Beihilfebescheid vom 29.03.2013 war daher in Bezug auf den Aufenthalt in der H...-Klinik rechtswidrig, soweit damit ein den Betrag von 126,-- EUR übersteigendes Tagegeld gewährt wurde. Die Rücknahme des insoweit rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 48 LVwVfG stand danach im Ermessen des Beklagten. Da der Berechnungsfehler aber vom Beklagten, wie auch dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumte, überhaupt nicht erkannt wurde, fehlt in dem die Rücknahme verfügenden Widerspruchsbescheid vom 10.01.2014 eine diesbezügliche Ermessensausübung, so dass die Rücknahme des Ausgangsbescheides vom 29.03.2013 nicht nur hinsichtlich des Tagegeldes für neun Aufenthaltstage, sondern auch hinsichtlich der vier weiteren Tage rechtswidrig war.
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3. Eine Rückforderung der gewährten Beihilfe scheidet folglich ebenfalls aus, die das Landesamt im Übrigen auch nicht auf § 49a LVwVfG hätte stützen können. Durch die Novellierung des Landesbeamtengesetzes im Rahmen der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 ist infolge des ersatzlosen Wegfalls des § 109 LBG a.F. keine ausdrückliche Regelung für die Rückforderung sonstiger Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften mehr vorhanden. § 49a LVwVfG ist indes nicht geeignet, diese Regelungslücke zu schließen, da er als allgemeiner Erstattungsanspruch dem besonderen Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn, welches geprägt ist durch eine Treuepflicht einerseits und eine Fürsorgepflicht andererseits, und dessen Auswirkungen bei der Rückforderung von in diesem besonderen Pflichtenverhältnis bezahlten Geldleistungen nicht gerecht wird (Senatsurteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris Rn. 20 ff.). Die eingetretene planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers stattdessen durch analoge Anwendung anderer (neuer) beamtenrechtlicher Vorschriften zu schließen. Ungeachtet der Wortgleichheit der dafür zur Verfügung stehenden neugefassten Rückforderungsregelungen im Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ist eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG vorzunehmen, da dies der früheren Regelung des § 109 LBG a.F. mit seinem Verweis auf die damals geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften am Nächsten kommt (Senatsurteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris Rn. 25).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
35 
Beschluss vom 24. März 2017
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 182,00 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2018 - 2 S 1177/17

bei uns veröffentlicht am 26.01.2018

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. April 2017 - 12 K 473/16 - geändert.Ziffer 2 des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.10.2015 in Gestalt dessen W

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(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Die Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1 wirken gemeinsam mit Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche belegärztliche Behandlung der Versicherten hin. Die Krankenhäuser sollen Belegärzten gleicher Fachrichtung die Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln (kooperatives Belegarztwesen).

(2) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.

(3) Die belegärztlichen Leistungen werden aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die Vergütung hat die Besonderheiten der belegärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch leistungsgerechte Entgelte für

1.
den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten und
2.
die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden.

(4) Der Bewertungsausschuss hat in einem Beschluss nach § 87 mit Wirkung zum 1. April 2007 im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen zur angemessenen Bewertung der belegärztlichen Leistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zu treffen.

(5) Abweichend von den Vergütungsregelungen in Absatz 2 bis 4 können Krankenhäuser mit Belegbetten zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen.

(6) Für belegärztliche Leistungen gelten die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den §§ 136 bis 136b zur Qualitätssicherung im Krankenhaus bis zum Inkrafttreten vergleichbarer Regelungen für die vertragsärztliche oder sektorenübergreifende Qualitätssicherung. Die in der stationären Qualitätssicherung für belegärztliche Leistungen erhobenen Qualitätsdaten werden bei der Auswertung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Absatz 1 und 2 sowie bei der qualitätsabhängigen Vergütung eines Krankenhauses nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes berücksichtigt. Die Folgen, die diese Berücksichtigung im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und dem Belegarzt haben soll, werden zwischen diesen vertraglich vereinbart.

(1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind

1.
seine persönlichen Leistungen,
2.
der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,
3.
die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden,
4.
die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

(2) Für Belegpatienten werden gesonderte pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, für das Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frühestens für das Jahr 2017. Soweit für Belegpatientinnen und -patienten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht oder noch nicht vereinbart wurden, werden gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbart.

(3) Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach § 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen für die von Belegärzten mit Honorarverträgen behandelten Belegpatientinnen und -patienten die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für Hauptabteilungen in Höhe von 80 Prozent ab. Bei diesen Krankenhäusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung die Vergütung des Belegarztes einzubeziehen.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten steht, wendet sich mit seiner Klage gegen die Rücknahme von Beihilfebescheiden, mit denen Aufwendungen für seine am 03.12.1988 geborene Stieftochter erstattet wurden, und die Rückforderung der ohne Rechtsgrund gezahlten Beihilfe. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Rückforderung in Höhe von insgesamt 32.837,43 EUR.
Der Kläger erhielt seit seiner Eheschließung im Jahr 2008 laufend Beihilfeleistungen für seine Stieftochter. Mit Schreiben vom 27.05.2013 unterrichtete der Kläger das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt), dass er sich am 03.07.2013 von seiner Ehefrau, der Mutter der Stieftochter, scheiden lassen werde. Mit am 24.06.2013 beim Landesamt eingegangenem Formular vom 19.06.2013 teilte der Kläger im Rahmen seiner Erklärung zum Familienzuschlag mit, dass er seit Juni 2011 von seiner Frau getrennt lebe. Am 17.07.2013 wurde die am 20.08.2008 geschlossene Ehe geschieden. Der Scheidungsbeschluss ist seit dem 03.09.2013 rechtskräftig.
Das Landesamt hörte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme von Beihilfebescheiden für nach dem 01.01.2012 entstandenen Aufwendungen der Stieftochter an. Dabei gab der Kläger an, dass er aufgrund verschiedener Auskünfte davon ausgegangen sei, dass die Beihilfeberechtigung für seine Stieftochter bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bestehe. Er sei jedenfalls nicht mehr bereichert, da er die ausgezahlten Beträge sofort an seine Stieftochter zur Bezahlung der Arztrechnungen weitergereicht habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass ihm die gewährte Leistung materiell nicht zustehe.
Mit Bescheid vom 15.11.2013 änderte das Landesamt seinen Beihilfebescheid vom 04.04.2012 insoweit ab bzw. hob ihn insoweit auf, als zu den für das Stiefkind ab 01.01.2012 entstandenen Aufwendungen Beihilfe gewährt worden war (Nr. 1), hob die Bescheide vom 19.06.2012, 09.08.2012, 09.11.2012, 03.01.2013, 01.05.2013, 16.08.2013 und 10.09.2013 auf (Nr. 2) und forderte die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von 32.837,43 Euro vom Kläger zurück (Nr. 3).
Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bescheide gemäß § 48 LVwVfG seien erfüllt. Eine Mitteilung des Klägers über den Wegfall der Stiefkindeigenschaft bei der Bezüge zahlenden Stelle bzw. der Familienkasse sei nicht zeitgerecht erfolgt, so dass bei Stellung der genannten Beihilfeanträge fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, dass seine Stieftochter auch über den 31.12.2011 hinaus berücksichtigungsfähige Angehörige sei. Der Kläger habe damit die Verwaltungsakte durch unvollständige Angaben erwirkt und es sei unbeachtlich, ob ihm die möglichen Auswirkungen bewusst gewesen seien oder nicht. Zwar stehe der Behörde im Rahmen des § 48 LVwVfG hinsichtlich der Rücknahme ein Ermessen zu. Aber auch unter Berücksichtigung aller Umstände bei der Gesamtabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen und der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, könnten die Bescheide zurückgenommen werden. Die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Für den Umfang der Erstattung gälten die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beihilfe bleibe ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen, wenn der Beihilfeempfänger die Überzahlung durch schuldhafte Verletzung der ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten verursacht habe oder der Beihilfeempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zu Grunde liegenden Bescheides beim Empfang der Beihilfe gekannt oder nachträglich erfahren habe oder der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen. Der Kläger habe in Bezug auf die Gewährung beziehungsweise Zahlung kinderbezogener Leistungen für seine Stieftochter entscheidungsrelevante, rechtzeitige Angaben gegenüber dem für die Zahlung seiner Dienstbezüge zuständigen Arbeitsgebiet unterlassen, sodass die Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt seien und der Wegfall der Bereicherung nicht geltend gemacht werden könne. Auch im Rahmen der in § 12 Abs. 2 BBesG vorgeschriebenen Billigkeitsentscheidung vermöge es weder ganz noch teilweise von der Rückforderung abzusehen.
Den vom Kläger dagegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden sei, dass bei rechtzeitiger Geltendmachung einer Bedarfsanpassung die Deckungslücke bei der privaten Krankenversicherung versicherbar gewesen wäre. Werde dies versäumt, so gehe dies aber nicht zu Lasten des Landes. Durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 sei das Landesbeamtengesetz grundlegend geändert worden. Für die Rückforderung von Beihilfe seien nun die einschlägigen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes maßgebend. Die zuvor geltenden Verweise auf § 12 Bundesbesoldungsgesetz und die danach erforderliche Billigkeitsentscheidung seien im Landesbeamtengesetz nicht enthalten. Somit richte sich die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen nach § 49a LVwVfG. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, soweit er die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt hätten. Die Entreicherungseinrede im Rahmen des § 49a Abs. 2 LVwVfG laufe somit immer dann leer, wenn sich der Bereicherte nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen könne. Dies sei nach den obigen Ausführungen unzweifelhaft der Fall. Auf Antrag des Klägers könne jedoch über eine ratenweise Rückzahlung des Überzahlungsbetrages entschieden werden. Damit erscheine eine den Umständen gerecht werdende tragbare Lösung gegeben.
Auf die am 20.06.2014 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Rückforderung (Nr. 3) aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Rückforderung der überzahlten Beihilfe nach § 49a Abs. 1 und 2 LVwVfG lägen zwar vor. Die Rückforderungsentscheidung sei gleichwohl rechtswidrig, da das Landesamt keine Billigkeitsentscheidung getroffen habe. Einer solchen hätte es aber in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) wegen einer planwidrigen Regelungslücke bedurft.
Ausgangspunkt der Überlegung bilde dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 09.11.2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a.F. habe erfolgen können. Er habe vorgesehen, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden gewesen sei. Die Rückforderung von Beihilfe habe damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen unterlegen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung.
Diesen Gleichlauf habe der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a.F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich sei, beseitigt. Parallel dazu habe er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsähen. Es lasse sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen worden seien, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten solle, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsehe. Es liege darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor. Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe könne den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Auch der vorliegende Fall sei hierfür ein geeignetes Beispiel. Das Landesamt habe in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Widerspruchsbescheid keine Billigkeitsentscheidung getroffen, obwohl hierfür angesichts der erheblichen Rückforderungshöhe und eines möglichen Mitverschuldens der Behörde, was die Beihilfebescheide vom 16.08.2013 und 10.09.2013 betreffe, Anlass bestanden hätte. Die Ankündigung, auf entsprechenden Antrag eine Ratenzahlung zu bewilligen, genüge insoweit nicht. Angesichts dessen sei der Rückforderungsbescheid aufzuheben und dem Landesamt so Gelegenheit einzuräumen, eine angemessene Billigkeitsentscheidung treffen zu können.
10 
Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hat der Beklagte - soweit der Klage stattgegeben wurde - fristgerecht eingelegt und begründet. Der Beklagte macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich in rechtlich unzulässiger Weise über den eindeutigen Wortlaut des § 49a Abs. 1 und 2 LVwVfG hinweggesetzt und eine Analogie zu § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG und § 5 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG gebildet. Dabei habe es zum einen übersehen, dass Analogien von Ausnahmetatbeständen systemisch verboten seien und zum anderen in rechtsirrtümlicher Weise angenommen, dass die Voraussetzungen einer Analogie gegeben seien. Im Streitfalle habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe richtigerweise geurteilt, dass § 49a LVwVfG grundsätzlich zur Anwendung kommen müsse. Dabei handele es sich um die Grundregel der Erstattung von erbrachten Leistungen nach Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten, und zwar für sämtliche Bereiche der Verwaltung. Der Gesetzgeber habe insofern eben gerade kein Ermessen vorgesehen. In einigen spezialrechtlichen Bereichen, wie z.B. im Besoldungs- und Versorgungsrecht habe der Gesetzgeber mit § 15 LBesG und § 5 LBeamtVG ausnahmsweise Vorkehrungen getroffen, die einer Behörde erlaubten, entgegen dem Grundsatz von § 49a LVwVfG ggf. eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, also Ermessen im weiteren Sinne auszuüben. Diese Vorschriften gälten allerdings ausschließlich für diese eng abgrenzbaren Bereiche der Besoldung und Versorgung und eben gerade nicht für weitere Rechtsgebiete. Doch darüber hinaus lägen auch die kumulativen Voraussetzungen einer Analogie nicht vor. Insbesondere sei die vermeintliche Regelungslücke nicht planwidrig. Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe richtigerweise ausgeführt habe, sei am 09.11.2010 das öffentliche Dienstrecht umfassend reformiert worden. Das heiße, der Gesetzgeber habe nicht nur einzelne Bereiche des Dienstrechts überarbeitet, sondern habe sich Gedanken über das öffentliche Dienstrecht insgesamt gemacht. Während er den § 109 LBG a.F. abgeschafft und für die Bereiche der Besoldung und Versorgung eigene Vorschriften geschaffen habe, habe er für die Beihilfe offensichtlich keine spezielle Regelung treffen wollen, sondern habe nach dem Klammerprinzip die §§ 48 ff. LVwVfG für den Bereich der Beihilfe wieder aufleben lassen. Dass die vermeintliche Regelungslücke nicht planwidrig sei, ergebe sich also schon aus dem Umkehrschluss der Reform und Schaffung der § 15 LBesG und § 5 LBeamtVG. Schließlich liege auch keine vergleichbare Interessenlage vor. Allein die Tatsache, dass es sowohl im Bereich der Besoldung als auch der Beihilfe zur Rückforderung von hohen Beträgen kommen könne, stelle noch keine vergleichbare Sachlage dar. Ansonsten wären alle möglichen Lebenssachverhalte vergleichbar, etwa auch die Rückforderung von Subventionen, da insofern ebenfalls stets hohe Beträge im Streite stünden. Bei der Beihilfe handele es sich um zweckgebundene Leistungen, anders als bei der Besoldung oder der Versorgung. Während die Besoldung und Versorgung dem Beamten zur freien Verfügung stehe, um sein Leben zu bestreiten und es nach seinen Vorlieben zu gestalten, sei die Beihilfe zweckgebunden und verbleibe letztlich nicht beim Beamten, sondern werde an den medizinischen Dienstleister weitergereicht. Allein hieraus ergäbe sich, dass die Interessenlage eine völlig andere sei.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
15 
Er verweist in erster Linie auf das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe insbesondere substantiiert dargelegt habe, dass auch eine vergleichbare Interessenlage vorliege und gerade der vorliegende Fall ein geeignetes Beispiel dafür sei, dass die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe den Beamten im Einzelnen hart treffen könne. Im vorliegenden Falle sei die Stieftochter des Klägers an Multipler Sklerose erkrankt. Es seien allein im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 Arzneikosten von mindestens 32.837,43 EUR entstanden. Der Kläger habe diesen Betrag - im Gegensatz zu einem zu viel gezahlten Besoldungsbetrag - direkt an die behandelnden Arzte weitergeleitet. Er gerate als Autobahnpolizeibeamter im Streifendienst in größte wirtschaftliche Existenzbedrohung, wenn er den geforderten Betrag zuzüglich Zinsen zurückzahlen müsse. Weitere Einkünfte als sein Beamtengehalt habe er natürlich nicht.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
18 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Rückforderungsentscheidung in Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15.11.2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21.05.2014 rechtswidrig ist und den Kläger deshalb in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt allerdings nicht lediglich im Hinblick auf das Fehlen einer Billigkeitsentscheidung, sondern schon bezüglich der Rückforderungsentscheidung selbst, welche von einem unrichtigen Maßstab bezüglich der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes für die Zahlung ausgeht. Denn hinsichtlich beider Entscheidungen besteht derzeit eine planwidrige Regelungslücke (dazu 1.), welche bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers durch eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG zu schließen ist (dazu 2.).
19 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass durch die umfangreichen Neuregelungen des Dienstrechtsreformgesetzes in einen Teilbereich eine planwidrige Regelungslücke für die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften entstanden ist. Denn der Landesgesetzgeber hat nur für die Rückforderung zu viel bezahlter Bezüge (§ 15 Abs. 2 LBesG) und zu viel bezahlter Versorgungsbezüge bzw. zu viel gezahlten Alters- oder Hinterbliebenengeldes (§ 5 Abs. 2 LBeamtVG) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen. Beide Rückforderungsvorschriften sind wegen der Begriffsbestimmungen der Bezüge in § 1 LBesG einerseits bzw. der Versorgungsbezüge in § 17 LBeamtVG andererseits nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall der Rückforderung von Beihilfe nicht unmittelbar anwendbar. Eine „Auffangvorschrift“ für die Rückforderung von „sonstigen“ Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, also solchen Geldleistungen, die nicht Besoldung i.S.v. § 1 LBesG oder Versorgung i.S.v. § 17 LBeamtVG sind, fehlt in dem durch die Dienstrechtsreform mit Geltung zum 01.01.2011 ebenfalls neugefassten Landesbeamtengesetz. Zuvor, also nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des § 109 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (bzw. der Vorgängerfassung vom 08.08.1979) war für Rückforderungen von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift galt bis zur Dienstrechtsreform für Landesbeamte hinsichtlich der Rückforderung von Bezügen noch unmittelbar. Durch den ersatzlosen Wegfall von § 109 LBG a.F. besteht somit seit dem 01.01.2011 keine ausdrückliche Regelung für die Rückforderung sonstiger Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften mehr. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hierdurch eine planwidrige Regelungslücke eingetreten ist.
20 
Zu Unrecht wendet der Beklagte hiergegen ein, dass § 49a LVwVfG geeignet sei, den Eintritt einer Regelungslücke zu verhindern. Denn § 49a LVwVfG findet nach Abs. 1 (unmittelbar) nur Anwendung, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Dementsprechend stellt Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift auch auf die Kenntnis der Umstände ab, die zu Rücknahme, Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Der Anwendungsbereich von § 109 LBG a.F. setzte dagegen - wie auch § 12 Abs. 2 BBesG und andere beamtenrechtliche Rückforderungsregelungen - gerade nicht voraus, dass die (Geld-)leistung durch Verwaltungsakt gewährt sein musste. Vielmehr wurde auch die Rückforderung von Geldleistungen ermöglicht, bei denen es von vornherein an einem Verwaltungsakt als Rechtsgrund für das Behaltendürfen fehlte. Schon dieser Unterschied im Anwendungsbereich zeigt, dass § 49a LVwVfG nicht geeignet ist, die durch den Wegfall von § 109 LBG a.F. entstandene Regelungslücke vollständig zu schließen. Zudem dürfte § 49a LVwVfG wie auch die gleichlautende bundesrechtliche Regelung des § 49a VwVfG nur auf Erstattungsansprüche des Staates gegen den Bürger unmittelbar anzuwenden sein (vgl. Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 49a Rn. 6). Jedenfalls ist der allgemeine Erstattungsanspruch des § 49a LVwVfG nicht geeignet, dem besonderen Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn, welches geprägt ist durch eine Treuepflicht einerseits und eine Fürsorgepflicht andererseits, und dessen Auswirkungen bei der Rückforderung von in diesem besonderen Pflichtenverhältnis bezahlten Geldleistungen gerecht zu werden.
21 
Schon die Gesetzgebungshistorie zeigt, dass seit Bestehen der Bundesrepublik anerkannt war, dass für Beamte bei der Rückforderung von Leistungen aus dem Dienstverhältnis besondere Regelungen gelten sollten, welche vom damals noch nicht kodifizierten allgemeinen Erstattungsanspruch des späteren § 49a VwVfG für Leistungen zwischen Staat und Bürger abweichen und nicht nur Leistungen umfassen, welche durch Verwaltungsakt gewährt wurden. Diesem Gedanken trug die Rahmengesetzgebung des Bundes zum Beamtenrecht Rechnung, indem § 53 Abs. 2 BRRG in der Fassung vom 01.07.1957 (BGBl. I 667) wortgleich mit dem für Bundesbeamte geltenden § 87 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 18.09.1957 (BGBl. I 1338) auch für Landesbeamte vorsah, dass sich der Umfang der Bereicherung zwar - vergleichbar dem allgemeinen Erstattungsanspruch - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ergeben sollte, eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aber nur ausgeschlossen war, wenn der Beamte den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder dieser so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen. Dieser für den Beamten im Vergleich zu dem allgemeinen Erstattungsanspruch (bei dem eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände, welche zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt hatte, erforderlich war) günstigere Regelung sollte den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses Rechnung tragen. Sie beinhaltete daher von Anfang an noch die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. § 53 Abs. 2 BRRG wurde - ebenso wie die wortgleiche Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG - trotz des Wortlauts nicht allein auf die Rückforderung von Dienst- oder Versorgungsbezügen im engeren Sinne, sondern auf sämtliche Leistungen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis (entsprechend) angewandt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand 29.10.1961, Rn. 5 zu § 87). Eine ausdrückliche Umsetzung des Landesgesetzgebers entsprechend der Verpflichtung in § 1 Abs. 2 BRRG a.F. erfolgte erst mit Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 08.08.1979 in Form des § 109 LBG, welcher bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine analoge Anwendung der damals für die Rückforderung von Bezügen von Landesbeamten unmittelbar geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 BBesG vorsah. Somit bestand in der Gesetzgebung der Bundesrepublik durchgehend (auch) für Beamte des Landes Baden-Württemberg eine gegenüber dem allgemeinen Erstattungsanspruch günstigere Rückforderungsregelung für sonstige Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis. Hätte der Landesgesetzgeber diese „Begünstigung“ durch das Dienstrechtsreformgesetz aufheben und durch die ungünstigere allgemeine Regelung des § 49a Abs. 2 LVwVfG ersetzen wollen, hätte es dazu angesichts der deutlichen Schlechterstellung der Landesbeamten für die Zukunft ausdrücklicher Erwägungen bedurft. Insoweit fehlt es, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, an jeglichen Anhaltspunkten in den umfangreichen Gesetzgebungsmaterialien. In der Zielsetzung der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die hinzugewonnenen Gesetzgebungskompetenzen genutzt werden sollen, um die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den modernen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes und sonstiger Dienstherrn anzupassen (LT-Dr. 14/6694, S. 1). Bei der Wiedergabe des „wesentlichen Inhalts“ der Neuregelungen findet sich weder in Bezug auf beamtenrechtliche noch hinsichtlich besoldungsrechtlicher Regelungen ein Hinweis auf eine beabsichtigte Änderung der Rückforderungsvorschriften (aaO S. 2). Zur Neuregelung des § 15 LBesG wird z.B. ausgeführt, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche (aaO S. 460). Zur Änderung der Beihilfeverordnung wird ausgeführt, dass (lediglich) redaktionelle Anpassungen an die geänderte Paragrafenfolge des Landesbeamtengesetzes sowie eine Umstellung von Verweisungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsrechts auf das neue Landesbesoldungs- und Versorgungsrecht vorgenommen würden (aaO S. 599). Hieraus ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber speziell im Beihilferecht strengere Rückforderungsregelungen beabsichtigt hat. Auch der Hinweis des Beklagten auf die vollständige Streichung aller Paragrafen des 3. Unterabschnitts des alten Landesbeamtengesetzes mit Ausnahme von § 110 LBG ist nicht geeignet, eine bewusste Abschaffung der früheren Rückforderungsregelung zu belegen. Denn dieser Unterabschnitt (§§ 106 – 110) stand unter der Überschrift Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen, welche keineswegs ersatzlos weggefallen sind, sondern überwiegend (§§ 106 – 108) im neugefassten Landesbesoldungs- bzw. Versorgungsgesetz geregelt wurden. Lediglich der auch in diesem Abschnitt des alten Landesbeamtengesetzes geregelte Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten gegen einen Dritten (§ 110) wurde ins neugefasste Landesbeamtengesetz übernommen. Demgegenüber entfiel die Regelung des § 109 LBG a.F. ersatzlos. Dass damit nicht nur eine redaktionelle Umstellung von Verweisungen (vgl. LT-Dr. 14/6694, S. 599 zu Artikel 47) im Hinblick auf das nicht mehr für Landesbeamte anwendbare Bundesbesoldungsgesetz, sondern eine inhaltliche Abschaffung der beamtenrechtlichen Sonderregelung für Rückforderungen sonstiger Leistungen durch den Gesetzgeber erfolgt sein sollte, entbehrt jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte.
22 
Neben der Gesetzgebungshistorie spricht auch ein Blick auf die Rechtslage in anderen Bundesländern dafür, dass dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber bei der Novellierung des Landesbeamtengesetzes im Rahmen der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 der ersatzlose Wegfall einer Regelung zu Grundsätzen des bundeseinheitlichen Berufsbeamtentums nicht bewusst war. Denn in den anderen Bundesländern wurde jeweils nach dem Wechsel der Gesetzgebungskompetenz eine „Neuregelung“ für die Rückforderung sonstiger Geldleistungen im Rahmen des Beamtenverhältnisses getroffen (s. etwa § 87 Niedersächsisches Beamtengesetz vom 25.03.2009 oder Art. 13 Bayerisches Beamtengesetz vom 29.07.2008). Soweit mit der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 05.02.2009 zunächst die entsprechende Regelung des § 87 Abs. 2 BBG (a.F.) wegfallen war, wurde diese „Regelungslücke“ durch Einfügung des § 84a BBG zum 14.03.2015 inzwischen geschlossen.
23 
Schließlich dürfte sich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergeben, dass eine Geltung des allgemeinen Rückforderungsanspruchs nach § 49a LVwVfG auch für Beamte infolge der ersatzlosen Abschaffung der bisherigen Sonderregelung zur Rückforderung sonstiger Leistungen aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Eröffnung einer Billigkeitsentscheidung nicht zulässig gewesen wäre. Zwar gelten auch für Verwaltungsakte zu Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 LVwVfG auf der ersten Stufe der Frage, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden darf. Die separat auf einer zweiten Stufe zu prüfende Frage der Rückforderung muss jedoch den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es die Alimentierung den Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - Rn. 97 nach juris). Die in dieser Rechtsprechung hervorgehobene Qualitätssicherung des Berufsbeamtentums beinhaltet auch die Verpflichtung des Dienstherrn zur Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 - Rn. 9 u. 120 nach juris). Fehl geht daher die Annahme des Beklagten, dass Rückforderungen von Beihilfeleistungen grundsätzlich einer anderen Behandlung durch den Gesetzgeber zugänglich seien. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann auch die Rückforderung von Beihilfe im Einzelfall zu einer existenziellen Notlage des Beamten führen, welche geeignet ist, seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu gefährden. Daher ist es bei Rückforderungen des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten geboten, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, damit nicht jede Verletzung einer Anzeigepflicht aufgrund strenger haushaltsrechtlicher Vorschriften automatisch zu einer Rückforderung mit möglicherweise existenzbedrohenden Folgen für den Beamten führt. Gerade auch der Umstand, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur früher anwendbaren Regelung des § 12 Abs. 2 BBesG stets davon ausgegangen ist, dass eine Billigkeitsprüfung unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung ist, zeigt, dass Beamte aufgrund des besonderen gegenseitigen Pflichtenverhältnisses insoweit nicht den starren Regelungen des § 49a LVwVfG unterworfen sein dürfen.
24 
Davon ging im Übrigen der Beklagte selbst noch im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids aus, indem er § 12 BBesG wenigstens erwähnt hat. Weshalb er dann im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren vehement die Rechtsauffassung vertritt, dem Dienstherrn sei seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine Billigkeitsentscheidung verwehrt, weil auch bei nur geringem Verschulden eine vollständige Rückforderung ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Besonderheiten oder Härten des Einzelfalls entsprechend den allgemeinen zwischen Staat und Bürger geltenden Vorschriften zwingend sei, erschließt sich dem Senat nicht.
25 
2. Die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge Anwendung anderer (neuer) beamtenrechtlicher Vorschriften zu schließen. Ungeachtet der Wortgleichheit der dafür zur Verfügung stehenden neugefassten Rückforderungsregelungen im Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ist der Senat der Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG vorzunehmen ist, da dies der früheren Regelung des § 109 LBG a.F. mit seinem Verweis auf die damals geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften am Nächsten kommt.
26 
Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht die gesamte Rückforderungsentscheidung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids) aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben. Der Beklagte ist nicht gehindert, anhand des geänderten Maßstabs des § 15 Abs. 2 LBesG nochmals über die Rückforderung ggf. einschließlich einer Billigkeitsprüfung zu entscheiden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 20. September 2016
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.837,43 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
18 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Rückforderungsentscheidung in Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15.11.2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21.05.2014 rechtswidrig ist und den Kläger deshalb in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt allerdings nicht lediglich im Hinblick auf das Fehlen einer Billigkeitsentscheidung, sondern schon bezüglich der Rückforderungsentscheidung selbst, welche von einem unrichtigen Maßstab bezüglich der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes für die Zahlung ausgeht. Denn hinsichtlich beider Entscheidungen besteht derzeit eine planwidrige Regelungslücke (dazu 1.), welche bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers durch eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG zu schließen ist (dazu 2.).
19 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass durch die umfangreichen Neuregelungen des Dienstrechtsreformgesetzes in einen Teilbereich eine planwidrige Regelungslücke für die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften entstanden ist. Denn der Landesgesetzgeber hat nur für die Rückforderung zu viel bezahlter Bezüge (§ 15 Abs. 2 LBesG) und zu viel bezahlter Versorgungsbezüge bzw. zu viel gezahlten Alters- oder Hinterbliebenengeldes (§ 5 Abs. 2 LBeamtVG) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen. Beide Rückforderungsvorschriften sind wegen der Begriffsbestimmungen der Bezüge in § 1 LBesG einerseits bzw. der Versorgungsbezüge in § 17 LBeamtVG andererseits nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall der Rückforderung von Beihilfe nicht unmittelbar anwendbar. Eine „Auffangvorschrift“ für die Rückforderung von „sonstigen“ Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, also solchen Geldleistungen, die nicht Besoldung i.S.v. § 1 LBesG oder Versorgung i.S.v. § 17 LBeamtVG sind, fehlt in dem durch die Dienstrechtsreform mit Geltung zum 01.01.2011 ebenfalls neugefassten Landesbeamtengesetz. Zuvor, also nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des § 109 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (bzw. der Vorgängerfassung vom 08.08.1979) war für Rückforderungen von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift galt bis zur Dienstrechtsreform für Landesbeamte hinsichtlich der Rückforderung von Bezügen noch unmittelbar. Durch den ersatzlosen Wegfall von § 109 LBG a.F. besteht somit seit dem 01.01.2011 keine ausdrückliche Regelung für die Rückforderung sonstiger Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften mehr. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hierdurch eine planwidrige Regelungslücke eingetreten ist.
20 
Zu Unrecht wendet der Beklagte hiergegen ein, dass § 49a LVwVfG geeignet sei, den Eintritt einer Regelungslücke zu verhindern. Denn § 49a LVwVfG findet nach Abs. 1 (unmittelbar) nur Anwendung, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Dementsprechend stellt Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift auch auf die Kenntnis der Umstände ab, die zu Rücknahme, Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Der Anwendungsbereich von § 109 LBG a.F. setzte dagegen - wie auch § 12 Abs. 2 BBesG und andere beamtenrechtliche Rückforderungsregelungen - gerade nicht voraus, dass die (Geld-)leistung durch Verwaltungsakt gewährt sein musste. Vielmehr wurde auch die Rückforderung von Geldleistungen ermöglicht, bei denen es von vornherein an einem Verwaltungsakt als Rechtsgrund für das Behaltendürfen fehlte. Schon dieser Unterschied im Anwendungsbereich zeigt, dass § 49a LVwVfG nicht geeignet ist, die durch den Wegfall von § 109 LBG a.F. entstandene Regelungslücke vollständig zu schließen. Zudem dürfte § 49a LVwVfG wie auch die gleichlautende bundesrechtliche Regelung des § 49a VwVfG nur auf Erstattungsansprüche des Staates gegen den Bürger unmittelbar anzuwenden sein (vgl. Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 49a Rn. 6). Jedenfalls ist der allgemeine Erstattungsanspruch des § 49a LVwVfG nicht geeignet, dem besonderen Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn, welches geprägt ist durch eine Treuepflicht einerseits und eine Fürsorgepflicht andererseits, und dessen Auswirkungen bei der Rückforderung von in diesem besonderen Pflichtenverhältnis bezahlten Geldleistungen gerecht zu werden.
21 
Schon die Gesetzgebungshistorie zeigt, dass seit Bestehen der Bundesrepublik anerkannt war, dass für Beamte bei der Rückforderung von Leistungen aus dem Dienstverhältnis besondere Regelungen gelten sollten, welche vom damals noch nicht kodifizierten allgemeinen Erstattungsanspruch des späteren § 49a VwVfG für Leistungen zwischen Staat und Bürger abweichen und nicht nur Leistungen umfassen, welche durch Verwaltungsakt gewährt wurden. Diesem Gedanken trug die Rahmengesetzgebung des Bundes zum Beamtenrecht Rechnung, indem § 53 Abs. 2 BRRG in der Fassung vom 01.07.1957 (BGBl. I 667) wortgleich mit dem für Bundesbeamte geltenden § 87 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 18.09.1957 (BGBl. I 1338) auch für Landesbeamte vorsah, dass sich der Umfang der Bereicherung zwar - vergleichbar dem allgemeinen Erstattungsanspruch - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ergeben sollte, eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aber nur ausgeschlossen war, wenn der Beamte den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder dieser so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen. Dieser für den Beamten im Vergleich zu dem allgemeinen Erstattungsanspruch (bei dem eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände, welche zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt hatte, erforderlich war) günstigere Regelung sollte den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses Rechnung tragen. Sie beinhaltete daher von Anfang an noch die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. § 53 Abs. 2 BRRG wurde - ebenso wie die wortgleiche Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG - trotz des Wortlauts nicht allein auf die Rückforderung von Dienst- oder Versorgungsbezügen im engeren Sinne, sondern auf sämtliche Leistungen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis (entsprechend) angewandt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand 29.10.1961, Rn. 5 zu § 87). Eine ausdrückliche Umsetzung des Landesgesetzgebers entsprechend der Verpflichtung in § 1 Abs. 2 BRRG a.F. erfolgte erst mit Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 08.08.1979 in Form des § 109 LBG, welcher bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine analoge Anwendung der damals für die Rückforderung von Bezügen von Landesbeamten unmittelbar geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 BBesG vorsah. Somit bestand in der Gesetzgebung der Bundesrepublik durchgehend (auch) für Beamte des Landes Baden-Württemberg eine gegenüber dem allgemeinen Erstattungsanspruch günstigere Rückforderungsregelung für sonstige Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis. Hätte der Landesgesetzgeber diese „Begünstigung“ durch das Dienstrechtsreformgesetz aufheben und durch die ungünstigere allgemeine Regelung des § 49a Abs. 2 LVwVfG ersetzen wollen, hätte es dazu angesichts der deutlichen Schlechterstellung der Landesbeamten für die Zukunft ausdrücklicher Erwägungen bedurft. Insoweit fehlt es, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, an jeglichen Anhaltspunkten in den umfangreichen Gesetzgebungsmaterialien. In der Zielsetzung der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die hinzugewonnenen Gesetzgebungskompetenzen genutzt werden sollen, um die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den modernen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes und sonstiger Dienstherrn anzupassen (LT-Dr. 14/6694, S. 1). Bei der Wiedergabe des „wesentlichen Inhalts“ der Neuregelungen findet sich weder in Bezug auf beamtenrechtliche noch hinsichtlich besoldungsrechtlicher Regelungen ein Hinweis auf eine beabsichtigte Änderung der Rückforderungsvorschriften (aaO S. 2). Zur Neuregelung des § 15 LBesG wird z.B. ausgeführt, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche (aaO S. 460). Zur Änderung der Beihilfeverordnung wird ausgeführt, dass (lediglich) redaktionelle Anpassungen an die geänderte Paragrafenfolge des Landesbeamtengesetzes sowie eine Umstellung von Verweisungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsrechts auf das neue Landesbesoldungs- und Versorgungsrecht vorgenommen würden (aaO S. 599). Hieraus ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber speziell im Beihilferecht strengere Rückforderungsregelungen beabsichtigt hat. Auch der Hinweis des Beklagten auf die vollständige Streichung aller Paragrafen des 3. Unterabschnitts des alten Landesbeamtengesetzes mit Ausnahme von § 110 LBG ist nicht geeignet, eine bewusste Abschaffung der früheren Rückforderungsregelung zu belegen. Denn dieser Unterabschnitt (§§ 106 – 110) stand unter der Überschrift Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen, welche keineswegs ersatzlos weggefallen sind, sondern überwiegend (§§ 106 – 108) im neugefassten Landesbesoldungs- bzw. Versorgungsgesetz geregelt wurden. Lediglich der auch in diesem Abschnitt des alten Landesbeamtengesetzes geregelte Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten gegen einen Dritten (§ 110) wurde ins neugefasste Landesbeamtengesetz übernommen. Demgegenüber entfiel die Regelung des § 109 LBG a.F. ersatzlos. Dass damit nicht nur eine redaktionelle Umstellung von Verweisungen (vgl. LT-Dr. 14/6694, S. 599 zu Artikel 47) im Hinblick auf das nicht mehr für Landesbeamte anwendbare Bundesbesoldungsgesetz, sondern eine inhaltliche Abschaffung der beamtenrechtlichen Sonderregelung für Rückforderungen sonstiger Leistungen durch den Gesetzgeber erfolgt sein sollte, entbehrt jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte.
22 
Neben der Gesetzgebungshistorie spricht auch ein Blick auf die Rechtslage in anderen Bundesländern dafür, dass dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber bei der Novellierung des Landesbeamtengesetzes im Rahmen der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 der ersatzlose Wegfall einer Regelung zu Grundsätzen des bundeseinheitlichen Berufsbeamtentums nicht bewusst war. Denn in den anderen Bundesländern wurde jeweils nach dem Wechsel der Gesetzgebungskompetenz eine „Neuregelung“ für die Rückforderung sonstiger Geldleistungen im Rahmen des Beamtenverhältnisses getroffen (s. etwa § 87 Niedersächsisches Beamtengesetz vom 25.03.2009 oder Art. 13 Bayerisches Beamtengesetz vom 29.07.2008). Soweit mit der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 05.02.2009 zunächst die entsprechende Regelung des § 87 Abs. 2 BBG (a.F.) wegfallen war, wurde diese „Regelungslücke“ durch Einfügung des § 84a BBG zum 14.03.2015 inzwischen geschlossen.
23 
Schließlich dürfte sich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergeben, dass eine Geltung des allgemeinen Rückforderungsanspruchs nach § 49a LVwVfG auch für Beamte infolge der ersatzlosen Abschaffung der bisherigen Sonderregelung zur Rückforderung sonstiger Leistungen aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Eröffnung einer Billigkeitsentscheidung nicht zulässig gewesen wäre. Zwar gelten auch für Verwaltungsakte zu Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 LVwVfG auf der ersten Stufe der Frage, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden darf. Die separat auf einer zweiten Stufe zu prüfende Frage der Rückforderung muss jedoch den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es die Alimentierung den Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - Rn. 97 nach juris). Die in dieser Rechtsprechung hervorgehobene Qualitätssicherung des Berufsbeamtentums beinhaltet auch die Verpflichtung des Dienstherrn zur Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 - Rn. 9 u. 120 nach juris). Fehl geht daher die Annahme des Beklagten, dass Rückforderungen von Beihilfeleistungen grundsätzlich einer anderen Behandlung durch den Gesetzgeber zugänglich seien. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann auch die Rückforderung von Beihilfe im Einzelfall zu einer existenziellen Notlage des Beamten führen, welche geeignet ist, seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu gefährden. Daher ist es bei Rückforderungen des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten geboten, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, damit nicht jede Verletzung einer Anzeigepflicht aufgrund strenger haushaltsrechtlicher Vorschriften automatisch zu einer Rückforderung mit möglicherweise existenzbedrohenden Folgen für den Beamten führt. Gerade auch der Umstand, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur früher anwendbaren Regelung des § 12 Abs. 2 BBesG stets davon ausgegangen ist, dass eine Billigkeitsprüfung unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung ist, zeigt, dass Beamte aufgrund des besonderen gegenseitigen Pflichtenverhältnisses insoweit nicht den starren Regelungen des § 49a LVwVfG unterworfen sein dürfen.
24 
Davon ging im Übrigen der Beklagte selbst noch im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids aus, indem er § 12 BBesG wenigstens erwähnt hat. Weshalb er dann im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren vehement die Rechtsauffassung vertritt, dem Dienstherrn sei seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine Billigkeitsentscheidung verwehrt, weil auch bei nur geringem Verschulden eine vollständige Rückforderung ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Besonderheiten oder Härten des Einzelfalls entsprechend den allgemeinen zwischen Staat und Bürger geltenden Vorschriften zwingend sei, erschließt sich dem Senat nicht.
25 
2. Die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge Anwendung anderer (neuer) beamtenrechtlicher Vorschriften zu schließen. Ungeachtet der Wortgleichheit der dafür zur Verfügung stehenden neugefassten Rückforderungsregelungen im Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ist der Senat der Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG vorzunehmen ist, da dies der früheren Regelung des § 109 LBG a.F. mit seinem Verweis auf die damals geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften am Nächsten kommt.
26 
Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht die gesamte Rückforderungsentscheidung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids) aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben. Der Beklagte ist nicht gehindert, anhand des geänderten Maßstabs des § 15 Abs. 2 LBesG nochmals über die Rückforderung ggf. einschließlich einer Billigkeitsprüfung zu entscheiden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 20. September 2016
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.837,43 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten steht, wendet sich mit seiner Klage gegen die Rücknahme von Beihilfebescheiden, mit denen Aufwendungen für seine am 03.12.1988 geborene Stieftochter erstattet wurden, und die Rückforderung der ohne Rechtsgrund gezahlten Beihilfe. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Rückforderung in Höhe von insgesamt 32.837,43 EUR.
Der Kläger erhielt seit seiner Eheschließung im Jahr 2008 laufend Beihilfeleistungen für seine Stieftochter. Mit Schreiben vom 27.05.2013 unterrichtete der Kläger das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt), dass er sich am 03.07.2013 von seiner Ehefrau, der Mutter der Stieftochter, scheiden lassen werde. Mit am 24.06.2013 beim Landesamt eingegangenem Formular vom 19.06.2013 teilte der Kläger im Rahmen seiner Erklärung zum Familienzuschlag mit, dass er seit Juni 2011 von seiner Frau getrennt lebe. Am 17.07.2013 wurde die am 20.08.2008 geschlossene Ehe geschieden. Der Scheidungsbeschluss ist seit dem 03.09.2013 rechtskräftig.
Das Landesamt hörte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme von Beihilfebescheiden für nach dem 01.01.2012 entstandenen Aufwendungen der Stieftochter an. Dabei gab der Kläger an, dass er aufgrund verschiedener Auskünfte davon ausgegangen sei, dass die Beihilfeberechtigung für seine Stieftochter bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bestehe. Er sei jedenfalls nicht mehr bereichert, da er die ausgezahlten Beträge sofort an seine Stieftochter zur Bezahlung der Arztrechnungen weitergereicht habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass ihm die gewährte Leistung materiell nicht zustehe.
Mit Bescheid vom 15.11.2013 änderte das Landesamt seinen Beihilfebescheid vom 04.04.2012 insoweit ab bzw. hob ihn insoweit auf, als zu den für das Stiefkind ab 01.01.2012 entstandenen Aufwendungen Beihilfe gewährt worden war (Nr. 1), hob die Bescheide vom 19.06.2012, 09.08.2012, 09.11.2012, 03.01.2013, 01.05.2013, 16.08.2013 und 10.09.2013 auf (Nr. 2) und forderte die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von 32.837,43 Euro vom Kläger zurück (Nr. 3).
Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bescheide gemäß § 48 LVwVfG seien erfüllt. Eine Mitteilung des Klägers über den Wegfall der Stiefkindeigenschaft bei der Bezüge zahlenden Stelle bzw. der Familienkasse sei nicht zeitgerecht erfolgt, so dass bei Stellung der genannten Beihilfeanträge fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, dass seine Stieftochter auch über den 31.12.2011 hinaus berücksichtigungsfähige Angehörige sei. Der Kläger habe damit die Verwaltungsakte durch unvollständige Angaben erwirkt und es sei unbeachtlich, ob ihm die möglichen Auswirkungen bewusst gewesen seien oder nicht. Zwar stehe der Behörde im Rahmen des § 48 LVwVfG hinsichtlich der Rücknahme ein Ermessen zu. Aber auch unter Berücksichtigung aller Umstände bei der Gesamtabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen und der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, könnten die Bescheide zurückgenommen werden. Die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Für den Umfang der Erstattung gälten die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beihilfe bleibe ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen, wenn der Beihilfeempfänger die Überzahlung durch schuldhafte Verletzung der ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten verursacht habe oder der Beihilfeempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zu Grunde liegenden Bescheides beim Empfang der Beihilfe gekannt oder nachträglich erfahren habe oder der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen. Der Kläger habe in Bezug auf die Gewährung beziehungsweise Zahlung kinderbezogener Leistungen für seine Stieftochter entscheidungsrelevante, rechtzeitige Angaben gegenüber dem für die Zahlung seiner Dienstbezüge zuständigen Arbeitsgebiet unterlassen, sodass die Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt seien und der Wegfall der Bereicherung nicht geltend gemacht werden könne. Auch im Rahmen der in § 12 Abs. 2 BBesG vorgeschriebenen Billigkeitsentscheidung vermöge es weder ganz noch teilweise von der Rückforderung abzusehen.
Den vom Kläger dagegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden sei, dass bei rechtzeitiger Geltendmachung einer Bedarfsanpassung die Deckungslücke bei der privaten Krankenversicherung versicherbar gewesen wäre. Werde dies versäumt, so gehe dies aber nicht zu Lasten des Landes. Durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 sei das Landesbeamtengesetz grundlegend geändert worden. Für die Rückforderung von Beihilfe seien nun die einschlägigen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes maßgebend. Die zuvor geltenden Verweise auf § 12 Bundesbesoldungsgesetz und die danach erforderliche Billigkeitsentscheidung seien im Landesbeamtengesetz nicht enthalten. Somit richte sich die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen nach § 49a LVwVfG. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, soweit er die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt hätten. Die Entreicherungseinrede im Rahmen des § 49a Abs. 2 LVwVfG laufe somit immer dann leer, wenn sich der Bereicherte nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen könne. Dies sei nach den obigen Ausführungen unzweifelhaft der Fall. Auf Antrag des Klägers könne jedoch über eine ratenweise Rückzahlung des Überzahlungsbetrages entschieden werden. Damit erscheine eine den Umständen gerecht werdende tragbare Lösung gegeben.
Auf die am 20.06.2014 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Rückforderung (Nr. 3) aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Rückforderung der überzahlten Beihilfe nach § 49a Abs. 1 und 2 LVwVfG lägen zwar vor. Die Rückforderungsentscheidung sei gleichwohl rechtswidrig, da das Landesamt keine Billigkeitsentscheidung getroffen habe. Einer solchen hätte es aber in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) wegen einer planwidrigen Regelungslücke bedurft.
Ausgangspunkt der Überlegung bilde dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 09.11.2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a.F. habe erfolgen können. Er habe vorgesehen, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden gewesen sei. Die Rückforderung von Beihilfe habe damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen unterlegen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung.
Diesen Gleichlauf habe der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a.F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich sei, beseitigt. Parallel dazu habe er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsähen. Es lasse sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen worden seien, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten solle, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsehe. Es liege darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor. Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe könne den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Auch der vorliegende Fall sei hierfür ein geeignetes Beispiel. Das Landesamt habe in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Widerspruchsbescheid keine Billigkeitsentscheidung getroffen, obwohl hierfür angesichts der erheblichen Rückforderungshöhe und eines möglichen Mitverschuldens der Behörde, was die Beihilfebescheide vom 16.08.2013 und 10.09.2013 betreffe, Anlass bestanden hätte. Die Ankündigung, auf entsprechenden Antrag eine Ratenzahlung zu bewilligen, genüge insoweit nicht. Angesichts dessen sei der Rückforderungsbescheid aufzuheben und dem Landesamt so Gelegenheit einzuräumen, eine angemessene Billigkeitsentscheidung treffen zu können.
10 
Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hat der Beklagte - soweit der Klage stattgegeben wurde - fristgerecht eingelegt und begründet. Der Beklagte macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich in rechtlich unzulässiger Weise über den eindeutigen Wortlaut des § 49a Abs. 1 und 2 LVwVfG hinweggesetzt und eine Analogie zu § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG und § 5 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG gebildet. Dabei habe es zum einen übersehen, dass Analogien von Ausnahmetatbeständen systemisch verboten seien und zum anderen in rechtsirrtümlicher Weise angenommen, dass die Voraussetzungen einer Analogie gegeben seien. Im Streitfalle habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe richtigerweise geurteilt, dass § 49a LVwVfG grundsätzlich zur Anwendung kommen müsse. Dabei handele es sich um die Grundregel der Erstattung von erbrachten Leistungen nach Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten, und zwar für sämtliche Bereiche der Verwaltung. Der Gesetzgeber habe insofern eben gerade kein Ermessen vorgesehen. In einigen spezialrechtlichen Bereichen, wie z.B. im Besoldungs- und Versorgungsrecht habe der Gesetzgeber mit § 15 LBesG und § 5 LBeamtVG ausnahmsweise Vorkehrungen getroffen, die einer Behörde erlaubten, entgegen dem Grundsatz von § 49a LVwVfG ggf. eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, also Ermessen im weiteren Sinne auszuüben. Diese Vorschriften gälten allerdings ausschließlich für diese eng abgrenzbaren Bereiche der Besoldung und Versorgung und eben gerade nicht für weitere Rechtsgebiete. Doch darüber hinaus lägen auch die kumulativen Voraussetzungen einer Analogie nicht vor. Insbesondere sei die vermeintliche Regelungslücke nicht planwidrig. Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe richtigerweise ausgeführt habe, sei am 09.11.2010 das öffentliche Dienstrecht umfassend reformiert worden. Das heiße, der Gesetzgeber habe nicht nur einzelne Bereiche des Dienstrechts überarbeitet, sondern habe sich Gedanken über das öffentliche Dienstrecht insgesamt gemacht. Während er den § 109 LBG a.F. abgeschafft und für die Bereiche der Besoldung und Versorgung eigene Vorschriften geschaffen habe, habe er für die Beihilfe offensichtlich keine spezielle Regelung treffen wollen, sondern habe nach dem Klammerprinzip die §§ 48 ff. LVwVfG für den Bereich der Beihilfe wieder aufleben lassen. Dass die vermeintliche Regelungslücke nicht planwidrig sei, ergebe sich also schon aus dem Umkehrschluss der Reform und Schaffung der § 15 LBesG und § 5 LBeamtVG. Schließlich liege auch keine vergleichbare Interessenlage vor. Allein die Tatsache, dass es sowohl im Bereich der Besoldung als auch der Beihilfe zur Rückforderung von hohen Beträgen kommen könne, stelle noch keine vergleichbare Sachlage dar. Ansonsten wären alle möglichen Lebenssachverhalte vergleichbar, etwa auch die Rückforderung von Subventionen, da insofern ebenfalls stets hohe Beträge im Streite stünden. Bei der Beihilfe handele es sich um zweckgebundene Leistungen, anders als bei der Besoldung oder der Versorgung. Während die Besoldung und Versorgung dem Beamten zur freien Verfügung stehe, um sein Leben zu bestreiten und es nach seinen Vorlieben zu gestalten, sei die Beihilfe zweckgebunden und verbleibe letztlich nicht beim Beamten, sondern werde an den medizinischen Dienstleister weitergereicht. Allein hieraus ergäbe sich, dass die Interessenlage eine völlig andere sei.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
15 
Er verweist in erster Linie auf das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe insbesondere substantiiert dargelegt habe, dass auch eine vergleichbare Interessenlage vorliege und gerade der vorliegende Fall ein geeignetes Beispiel dafür sei, dass die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe den Beamten im Einzelnen hart treffen könne. Im vorliegenden Falle sei die Stieftochter des Klägers an Multipler Sklerose erkrankt. Es seien allein im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 Arzneikosten von mindestens 32.837,43 EUR entstanden. Der Kläger habe diesen Betrag - im Gegensatz zu einem zu viel gezahlten Besoldungsbetrag - direkt an die behandelnden Arzte weitergeleitet. Er gerate als Autobahnpolizeibeamter im Streifendienst in größte wirtschaftliche Existenzbedrohung, wenn er den geforderten Betrag zuzüglich Zinsen zurückzahlen müsse. Weitere Einkünfte als sein Beamtengehalt habe er natürlich nicht.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
18 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Rückforderungsentscheidung in Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15.11.2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21.05.2014 rechtswidrig ist und den Kläger deshalb in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt allerdings nicht lediglich im Hinblick auf das Fehlen einer Billigkeitsentscheidung, sondern schon bezüglich der Rückforderungsentscheidung selbst, welche von einem unrichtigen Maßstab bezüglich der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes für die Zahlung ausgeht. Denn hinsichtlich beider Entscheidungen besteht derzeit eine planwidrige Regelungslücke (dazu 1.), welche bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers durch eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG zu schließen ist (dazu 2.).
19 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass durch die umfangreichen Neuregelungen des Dienstrechtsreformgesetzes in einen Teilbereich eine planwidrige Regelungslücke für die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften entstanden ist. Denn der Landesgesetzgeber hat nur für die Rückforderung zu viel bezahlter Bezüge (§ 15 Abs. 2 LBesG) und zu viel bezahlter Versorgungsbezüge bzw. zu viel gezahlten Alters- oder Hinterbliebenengeldes (§ 5 Abs. 2 LBeamtVG) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen. Beide Rückforderungsvorschriften sind wegen der Begriffsbestimmungen der Bezüge in § 1 LBesG einerseits bzw. der Versorgungsbezüge in § 17 LBeamtVG andererseits nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall der Rückforderung von Beihilfe nicht unmittelbar anwendbar. Eine „Auffangvorschrift“ für die Rückforderung von „sonstigen“ Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, also solchen Geldleistungen, die nicht Besoldung i.S.v. § 1 LBesG oder Versorgung i.S.v. § 17 LBeamtVG sind, fehlt in dem durch die Dienstrechtsreform mit Geltung zum 01.01.2011 ebenfalls neugefassten Landesbeamtengesetz. Zuvor, also nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des § 109 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (bzw. der Vorgängerfassung vom 08.08.1979) war für Rückforderungen von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift galt bis zur Dienstrechtsreform für Landesbeamte hinsichtlich der Rückforderung von Bezügen noch unmittelbar. Durch den ersatzlosen Wegfall von § 109 LBG a.F. besteht somit seit dem 01.01.2011 keine ausdrückliche Regelung für die Rückforderung sonstiger Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften mehr. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hierdurch eine planwidrige Regelungslücke eingetreten ist.
20 
Zu Unrecht wendet der Beklagte hiergegen ein, dass § 49a LVwVfG geeignet sei, den Eintritt einer Regelungslücke zu verhindern. Denn § 49a LVwVfG findet nach Abs. 1 (unmittelbar) nur Anwendung, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Dementsprechend stellt Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift auch auf die Kenntnis der Umstände ab, die zu Rücknahme, Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Der Anwendungsbereich von § 109 LBG a.F. setzte dagegen - wie auch § 12 Abs. 2 BBesG und andere beamtenrechtliche Rückforderungsregelungen - gerade nicht voraus, dass die (Geld-)leistung durch Verwaltungsakt gewährt sein musste. Vielmehr wurde auch die Rückforderung von Geldleistungen ermöglicht, bei denen es von vornherein an einem Verwaltungsakt als Rechtsgrund für das Behaltendürfen fehlte. Schon dieser Unterschied im Anwendungsbereich zeigt, dass § 49a LVwVfG nicht geeignet ist, die durch den Wegfall von § 109 LBG a.F. entstandene Regelungslücke vollständig zu schließen. Zudem dürfte § 49a LVwVfG wie auch die gleichlautende bundesrechtliche Regelung des § 49a VwVfG nur auf Erstattungsansprüche des Staates gegen den Bürger unmittelbar anzuwenden sein (vgl. Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 49a Rn. 6). Jedenfalls ist der allgemeine Erstattungsanspruch des § 49a LVwVfG nicht geeignet, dem besonderen Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn, welches geprägt ist durch eine Treuepflicht einerseits und eine Fürsorgepflicht andererseits, und dessen Auswirkungen bei der Rückforderung von in diesem besonderen Pflichtenverhältnis bezahlten Geldleistungen gerecht zu werden.
21 
Schon die Gesetzgebungshistorie zeigt, dass seit Bestehen der Bundesrepublik anerkannt war, dass für Beamte bei der Rückforderung von Leistungen aus dem Dienstverhältnis besondere Regelungen gelten sollten, welche vom damals noch nicht kodifizierten allgemeinen Erstattungsanspruch des späteren § 49a VwVfG für Leistungen zwischen Staat und Bürger abweichen und nicht nur Leistungen umfassen, welche durch Verwaltungsakt gewährt wurden. Diesem Gedanken trug die Rahmengesetzgebung des Bundes zum Beamtenrecht Rechnung, indem § 53 Abs. 2 BRRG in der Fassung vom 01.07.1957 (BGBl. I 667) wortgleich mit dem für Bundesbeamte geltenden § 87 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 18.09.1957 (BGBl. I 1338) auch für Landesbeamte vorsah, dass sich der Umfang der Bereicherung zwar - vergleichbar dem allgemeinen Erstattungsanspruch - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ergeben sollte, eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aber nur ausgeschlossen war, wenn der Beamte den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder dieser so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen. Dieser für den Beamten im Vergleich zu dem allgemeinen Erstattungsanspruch (bei dem eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände, welche zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt hatte, erforderlich war) günstigere Regelung sollte den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses Rechnung tragen. Sie beinhaltete daher von Anfang an noch die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. § 53 Abs. 2 BRRG wurde - ebenso wie die wortgleiche Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG - trotz des Wortlauts nicht allein auf die Rückforderung von Dienst- oder Versorgungsbezügen im engeren Sinne, sondern auf sämtliche Leistungen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis (entsprechend) angewandt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand 29.10.1961, Rn. 5 zu § 87). Eine ausdrückliche Umsetzung des Landesgesetzgebers entsprechend der Verpflichtung in § 1 Abs. 2 BRRG a.F. erfolgte erst mit Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 08.08.1979 in Form des § 109 LBG, welcher bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine analoge Anwendung der damals für die Rückforderung von Bezügen von Landesbeamten unmittelbar geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 BBesG vorsah. Somit bestand in der Gesetzgebung der Bundesrepublik durchgehend (auch) für Beamte des Landes Baden-Württemberg eine gegenüber dem allgemeinen Erstattungsanspruch günstigere Rückforderungsregelung für sonstige Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis. Hätte der Landesgesetzgeber diese „Begünstigung“ durch das Dienstrechtsreformgesetz aufheben und durch die ungünstigere allgemeine Regelung des § 49a Abs. 2 LVwVfG ersetzen wollen, hätte es dazu angesichts der deutlichen Schlechterstellung der Landesbeamten für die Zukunft ausdrücklicher Erwägungen bedurft. Insoweit fehlt es, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, an jeglichen Anhaltspunkten in den umfangreichen Gesetzgebungsmaterialien. In der Zielsetzung der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die hinzugewonnenen Gesetzgebungskompetenzen genutzt werden sollen, um die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den modernen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes und sonstiger Dienstherrn anzupassen (LT-Dr. 14/6694, S. 1). Bei der Wiedergabe des „wesentlichen Inhalts“ der Neuregelungen findet sich weder in Bezug auf beamtenrechtliche noch hinsichtlich besoldungsrechtlicher Regelungen ein Hinweis auf eine beabsichtigte Änderung der Rückforderungsvorschriften (aaO S. 2). Zur Neuregelung des § 15 LBesG wird z.B. ausgeführt, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche (aaO S. 460). Zur Änderung der Beihilfeverordnung wird ausgeführt, dass (lediglich) redaktionelle Anpassungen an die geänderte Paragrafenfolge des Landesbeamtengesetzes sowie eine Umstellung von Verweisungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsrechts auf das neue Landesbesoldungs- und Versorgungsrecht vorgenommen würden (aaO S. 599). Hieraus ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber speziell im Beihilferecht strengere Rückforderungsregelungen beabsichtigt hat. Auch der Hinweis des Beklagten auf die vollständige Streichung aller Paragrafen des 3. Unterabschnitts des alten Landesbeamtengesetzes mit Ausnahme von § 110 LBG ist nicht geeignet, eine bewusste Abschaffung der früheren Rückforderungsregelung zu belegen. Denn dieser Unterabschnitt (§§ 106 – 110) stand unter der Überschrift Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen, welche keineswegs ersatzlos weggefallen sind, sondern überwiegend (§§ 106 – 108) im neugefassten Landesbesoldungs- bzw. Versorgungsgesetz geregelt wurden. Lediglich der auch in diesem Abschnitt des alten Landesbeamtengesetzes geregelte Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten gegen einen Dritten (§ 110) wurde ins neugefasste Landesbeamtengesetz übernommen. Demgegenüber entfiel die Regelung des § 109 LBG a.F. ersatzlos. Dass damit nicht nur eine redaktionelle Umstellung von Verweisungen (vgl. LT-Dr. 14/6694, S. 599 zu Artikel 47) im Hinblick auf das nicht mehr für Landesbeamte anwendbare Bundesbesoldungsgesetz, sondern eine inhaltliche Abschaffung der beamtenrechtlichen Sonderregelung für Rückforderungen sonstiger Leistungen durch den Gesetzgeber erfolgt sein sollte, entbehrt jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte.
22 
Neben der Gesetzgebungshistorie spricht auch ein Blick auf die Rechtslage in anderen Bundesländern dafür, dass dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber bei der Novellierung des Landesbeamtengesetzes im Rahmen der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 der ersatzlose Wegfall einer Regelung zu Grundsätzen des bundeseinheitlichen Berufsbeamtentums nicht bewusst war. Denn in den anderen Bundesländern wurde jeweils nach dem Wechsel der Gesetzgebungskompetenz eine „Neuregelung“ für die Rückforderung sonstiger Geldleistungen im Rahmen des Beamtenverhältnisses getroffen (s. etwa § 87 Niedersächsisches Beamtengesetz vom 25.03.2009 oder Art. 13 Bayerisches Beamtengesetz vom 29.07.2008). Soweit mit der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 05.02.2009 zunächst die entsprechende Regelung des § 87 Abs. 2 BBG (a.F.) wegfallen war, wurde diese „Regelungslücke“ durch Einfügung des § 84a BBG zum 14.03.2015 inzwischen geschlossen.
23 
Schließlich dürfte sich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergeben, dass eine Geltung des allgemeinen Rückforderungsanspruchs nach § 49a LVwVfG auch für Beamte infolge der ersatzlosen Abschaffung der bisherigen Sonderregelung zur Rückforderung sonstiger Leistungen aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Eröffnung einer Billigkeitsentscheidung nicht zulässig gewesen wäre. Zwar gelten auch für Verwaltungsakte zu Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 LVwVfG auf der ersten Stufe der Frage, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden darf. Die separat auf einer zweiten Stufe zu prüfende Frage der Rückforderung muss jedoch den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es die Alimentierung den Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - Rn. 97 nach juris). Die in dieser Rechtsprechung hervorgehobene Qualitätssicherung des Berufsbeamtentums beinhaltet auch die Verpflichtung des Dienstherrn zur Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 - Rn. 9 u. 120 nach juris). Fehl geht daher die Annahme des Beklagten, dass Rückforderungen von Beihilfeleistungen grundsätzlich einer anderen Behandlung durch den Gesetzgeber zugänglich seien. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann auch die Rückforderung von Beihilfe im Einzelfall zu einer existenziellen Notlage des Beamten führen, welche geeignet ist, seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu gefährden. Daher ist es bei Rückforderungen des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten geboten, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, damit nicht jede Verletzung einer Anzeigepflicht aufgrund strenger haushaltsrechtlicher Vorschriften automatisch zu einer Rückforderung mit möglicherweise existenzbedrohenden Folgen für den Beamten führt. Gerade auch der Umstand, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur früher anwendbaren Regelung des § 12 Abs. 2 BBesG stets davon ausgegangen ist, dass eine Billigkeitsprüfung unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung ist, zeigt, dass Beamte aufgrund des besonderen gegenseitigen Pflichtenverhältnisses insoweit nicht den starren Regelungen des § 49a LVwVfG unterworfen sein dürfen.
24 
Davon ging im Übrigen der Beklagte selbst noch im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids aus, indem er § 12 BBesG wenigstens erwähnt hat. Weshalb er dann im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren vehement die Rechtsauffassung vertritt, dem Dienstherrn sei seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine Billigkeitsentscheidung verwehrt, weil auch bei nur geringem Verschulden eine vollständige Rückforderung ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Besonderheiten oder Härten des Einzelfalls entsprechend den allgemeinen zwischen Staat und Bürger geltenden Vorschriften zwingend sei, erschließt sich dem Senat nicht.
25 
2. Die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge Anwendung anderer (neuer) beamtenrechtlicher Vorschriften zu schließen. Ungeachtet der Wortgleichheit der dafür zur Verfügung stehenden neugefassten Rückforderungsregelungen im Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ist der Senat der Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG vorzunehmen ist, da dies der früheren Regelung des § 109 LBG a.F. mit seinem Verweis auf die damals geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften am Nächsten kommt.
26 
Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht die gesamte Rückforderungsentscheidung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids) aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben. Der Beklagte ist nicht gehindert, anhand des geänderten Maßstabs des § 15 Abs. 2 LBesG nochmals über die Rückforderung ggf. einschließlich einer Billigkeitsprüfung zu entscheiden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 20. September 2016
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.837,43 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
18 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Rückforderungsentscheidung in Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15.11.2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21.05.2014 rechtswidrig ist und den Kläger deshalb in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt allerdings nicht lediglich im Hinblick auf das Fehlen einer Billigkeitsentscheidung, sondern schon bezüglich der Rückforderungsentscheidung selbst, welche von einem unrichtigen Maßstab bezüglich der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes für die Zahlung ausgeht. Denn hinsichtlich beider Entscheidungen besteht derzeit eine planwidrige Regelungslücke (dazu 1.), welche bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers durch eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG zu schließen ist (dazu 2.).
19 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass durch die umfangreichen Neuregelungen des Dienstrechtsreformgesetzes in einen Teilbereich eine planwidrige Regelungslücke für die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften entstanden ist. Denn der Landesgesetzgeber hat nur für die Rückforderung zu viel bezahlter Bezüge (§ 15 Abs. 2 LBesG) und zu viel bezahlter Versorgungsbezüge bzw. zu viel gezahlten Alters- oder Hinterbliebenengeldes (§ 5 Abs. 2 LBeamtVG) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen. Beide Rückforderungsvorschriften sind wegen der Begriffsbestimmungen der Bezüge in § 1 LBesG einerseits bzw. der Versorgungsbezüge in § 17 LBeamtVG andererseits nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall der Rückforderung von Beihilfe nicht unmittelbar anwendbar. Eine „Auffangvorschrift“ für die Rückforderung von „sonstigen“ Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, also solchen Geldleistungen, die nicht Besoldung i.S.v. § 1 LBesG oder Versorgung i.S.v. § 17 LBeamtVG sind, fehlt in dem durch die Dienstrechtsreform mit Geltung zum 01.01.2011 ebenfalls neugefassten Landesbeamtengesetz. Zuvor, also nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des § 109 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (bzw. der Vorgängerfassung vom 08.08.1979) war für Rückforderungen von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift galt bis zur Dienstrechtsreform für Landesbeamte hinsichtlich der Rückforderung von Bezügen noch unmittelbar. Durch den ersatzlosen Wegfall von § 109 LBG a.F. besteht somit seit dem 01.01.2011 keine ausdrückliche Regelung für die Rückforderung sonstiger Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften mehr. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hierdurch eine planwidrige Regelungslücke eingetreten ist.
20 
Zu Unrecht wendet der Beklagte hiergegen ein, dass § 49a LVwVfG geeignet sei, den Eintritt einer Regelungslücke zu verhindern. Denn § 49a LVwVfG findet nach Abs. 1 (unmittelbar) nur Anwendung, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Dementsprechend stellt Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift auch auf die Kenntnis der Umstände ab, die zu Rücknahme, Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Der Anwendungsbereich von § 109 LBG a.F. setzte dagegen - wie auch § 12 Abs. 2 BBesG und andere beamtenrechtliche Rückforderungsregelungen - gerade nicht voraus, dass die (Geld-)leistung durch Verwaltungsakt gewährt sein musste. Vielmehr wurde auch die Rückforderung von Geldleistungen ermöglicht, bei denen es von vornherein an einem Verwaltungsakt als Rechtsgrund für das Behaltendürfen fehlte. Schon dieser Unterschied im Anwendungsbereich zeigt, dass § 49a LVwVfG nicht geeignet ist, die durch den Wegfall von § 109 LBG a.F. entstandene Regelungslücke vollständig zu schließen. Zudem dürfte § 49a LVwVfG wie auch die gleichlautende bundesrechtliche Regelung des § 49a VwVfG nur auf Erstattungsansprüche des Staates gegen den Bürger unmittelbar anzuwenden sein (vgl. Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 49a Rn. 6). Jedenfalls ist der allgemeine Erstattungsanspruch des § 49a LVwVfG nicht geeignet, dem besonderen Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn, welches geprägt ist durch eine Treuepflicht einerseits und eine Fürsorgepflicht andererseits, und dessen Auswirkungen bei der Rückforderung von in diesem besonderen Pflichtenverhältnis bezahlten Geldleistungen gerecht zu werden.
21 
Schon die Gesetzgebungshistorie zeigt, dass seit Bestehen der Bundesrepublik anerkannt war, dass für Beamte bei der Rückforderung von Leistungen aus dem Dienstverhältnis besondere Regelungen gelten sollten, welche vom damals noch nicht kodifizierten allgemeinen Erstattungsanspruch des späteren § 49a VwVfG für Leistungen zwischen Staat und Bürger abweichen und nicht nur Leistungen umfassen, welche durch Verwaltungsakt gewährt wurden. Diesem Gedanken trug die Rahmengesetzgebung des Bundes zum Beamtenrecht Rechnung, indem § 53 Abs. 2 BRRG in der Fassung vom 01.07.1957 (BGBl. I 667) wortgleich mit dem für Bundesbeamte geltenden § 87 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 18.09.1957 (BGBl. I 1338) auch für Landesbeamte vorsah, dass sich der Umfang der Bereicherung zwar - vergleichbar dem allgemeinen Erstattungsanspruch - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ergeben sollte, eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aber nur ausgeschlossen war, wenn der Beamte den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder dieser so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen. Dieser für den Beamten im Vergleich zu dem allgemeinen Erstattungsanspruch (bei dem eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände, welche zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt hatte, erforderlich war) günstigere Regelung sollte den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses Rechnung tragen. Sie beinhaltete daher von Anfang an noch die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. § 53 Abs. 2 BRRG wurde - ebenso wie die wortgleiche Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG - trotz des Wortlauts nicht allein auf die Rückforderung von Dienst- oder Versorgungsbezügen im engeren Sinne, sondern auf sämtliche Leistungen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis (entsprechend) angewandt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand 29.10.1961, Rn. 5 zu § 87). Eine ausdrückliche Umsetzung des Landesgesetzgebers entsprechend der Verpflichtung in § 1 Abs. 2 BRRG a.F. erfolgte erst mit Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 08.08.1979 in Form des § 109 LBG, welcher bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine analoge Anwendung der damals für die Rückforderung von Bezügen von Landesbeamten unmittelbar geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 BBesG vorsah. Somit bestand in der Gesetzgebung der Bundesrepublik durchgehend (auch) für Beamte des Landes Baden-Württemberg eine gegenüber dem allgemeinen Erstattungsanspruch günstigere Rückforderungsregelung für sonstige Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis. Hätte der Landesgesetzgeber diese „Begünstigung“ durch das Dienstrechtsreformgesetz aufheben und durch die ungünstigere allgemeine Regelung des § 49a Abs. 2 LVwVfG ersetzen wollen, hätte es dazu angesichts der deutlichen Schlechterstellung der Landesbeamten für die Zukunft ausdrücklicher Erwägungen bedurft. Insoweit fehlt es, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, an jeglichen Anhaltspunkten in den umfangreichen Gesetzgebungsmaterialien. In der Zielsetzung der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die hinzugewonnenen Gesetzgebungskompetenzen genutzt werden sollen, um die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den modernen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes und sonstiger Dienstherrn anzupassen (LT-Dr. 14/6694, S. 1). Bei der Wiedergabe des „wesentlichen Inhalts“ der Neuregelungen findet sich weder in Bezug auf beamtenrechtliche noch hinsichtlich besoldungsrechtlicher Regelungen ein Hinweis auf eine beabsichtigte Änderung der Rückforderungsvorschriften (aaO S. 2). Zur Neuregelung des § 15 LBesG wird z.B. ausgeführt, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche (aaO S. 460). Zur Änderung der Beihilfeverordnung wird ausgeführt, dass (lediglich) redaktionelle Anpassungen an die geänderte Paragrafenfolge des Landesbeamtengesetzes sowie eine Umstellung von Verweisungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsrechts auf das neue Landesbesoldungs- und Versorgungsrecht vorgenommen würden (aaO S. 599). Hieraus ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber speziell im Beihilferecht strengere Rückforderungsregelungen beabsichtigt hat. Auch der Hinweis des Beklagten auf die vollständige Streichung aller Paragrafen des 3. Unterabschnitts des alten Landesbeamtengesetzes mit Ausnahme von § 110 LBG ist nicht geeignet, eine bewusste Abschaffung der früheren Rückforderungsregelung zu belegen. Denn dieser Unterabschnitt (§§ 106 – 110) stand unter der Überschrift Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen, welche keineswegs ersatzlos weggefallen sind, sondern überwiegend (§§ 106 – 108) im neugefassten Landesbesoldungs- bzw. Versorgungsgesetz geregelt wurden. Lediglich der auch in diesem Abschnitt des alten Landesbeamtengesetzes geregelte Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten gegen einen Dritten (§ 110) wurde ins neugefasste Landesbeamtengesetz übernommen. Demgegenüber entfiel die Regelung des § 109 LBG a.F. ersatzlos. Dass damit nicht nur eine redaktionelle Umstellung von Verweisungen (vgl. LT-Dr. 14/6694, S. 599 zu Artikel 47) im Hinblick auf das nicht mehr für Landesbeamte anwendbare Bundesbesoldungsgesetz, sondern eine inhaltliche Abschaffung der beamtenrechtlichen Sonderregelung für Rückforderungen sonstiger Leistungen durch den Gesetzgeber erfolgt sein sollte, entbehrt jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte.
22 
Neben der Gesetzgebungshistorie spricht auch ein Blick auf die Rechtslage in anderen Bundesländern dafür, dass dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber bei der Novellierung des Landesbeamtengesetzes im Rahmen der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 der ersatzlose Wegfall einer Regelung zu Grundsätzen des bundeseinheitlichen Berufsbeamtentums nicht bewusst war. Denn in den anderen Bundesländern wurde jeweils nach dem Wechsel der Gesetzgebungskompetenz eine „Neuregelung“ für die Rückforderung sonstiger Geldleistungen im Rahmen des Beamtenverhältnisses getroffen (s. etwa § 87 Niedersächsisches Beamtengesetz vom 25.03.2009 oder Art. 13 Bayerisches Beamtengesetz vom 29.07.2008). Soweit mit der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 05.02.2009 zunächst die entsprechende Regelung des § 87 Abs. 2 BBG (a.F.) wegfallen war, wurde diese „Regelungslücke“ durch Einfügung des § 84a BBG zum 14.03.2015 inzwischen geschlossen.
23 
Schließlich dürfte sich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergeben, dass eine Geltung des allgemeinen Rückforderungsanspruchs nach § 49a LVwVfG auch für Beamte infolge der ersatzlosen Abschaffung der bisherigen Sonderregelung zur Rückforderung sonstiger Leistungen aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Eröffnung einer Billigkeitsentscheidung nicht zulässig gewesen wäre. Zwar gelten auch für Verwaltungsakte zu Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 LVwVfG auf der ersten Stufe der Frage, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden darf. Die separat auf einer zweiten Stufe zu prüfende Frage der Rückforderung muss jedoch den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es die Alimentierung den Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - Rn. 97 nach juris). Die in dieser Rechtsprechung hervorgehobene Qualitätssicherung des Berufsbeamtentums beinhaltet auch die Verpflichtung des Dienstherrn zur Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 - Rn. 9 u. 120 nach juris). Fehl geht daher die Annahme des Beklagten, dass Rückforderungen von Beihilfeleistungen grundsätzlich einer anderen Behandlung durch den Gesetzgeber zugänglich seien. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann auch die Rückforderung von Beihilfe im Einzelfall zu einer existenziellen Notlage des Beamten führen, welche geeignet ist, seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu gefährden. Daher ist es bei Rückforderungen des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten geboten, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, damit nicht jede Verletzung einer Anzeigepflicht aufgrund strenger haushaltsrechtlicher Vorschriften automatisch zu einer Rückforderung mit möglicherweise existenzbedrohenden Folgen für den Beamten führt. Gerade auch der Umstand, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur früher anwendbaren Regelung des § 12 Abs. 2 BBesG stets davon ausgegangen ist, dass eine Billigkeitsprüfung unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung ist, zeigt, dass Beamte aufgrund des besonderen gegenseitigen Pflichtenverhältnisses insoweit nicht den starren Regelungen des § 49a LVwVfG unterworfen sein dürfen.
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Davon ging im Übrigen der Beklagte selbst noch im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids aus, indem er § 12 BBesG wenigstens erwähnt hat. Weshalb er dann im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren vehement die Rechtsauffassung vertritt, dem Dienstherrn sei seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine Billigkeitsentscheidung verwehrt, weil auch bei nur geringem Verschulden eine vollständige Rückforderung ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Besonderheiten oder Härten des Einzelfalls entsprechend den allgemeinen zwischen Staat und Bürger geltenden Vorschriften zwingend sei, erschließt sich dem Senat nicht.
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2. Die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge Anwendung anderer (neuer) beamtenrechtlicher Vorschriften zu schließen. Ungeachtet der Wortgleichheit der dafür zur Verfügung stehenden neugefassten Rückforderungsregelungen im Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ist der Senat der Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG vorzunehmen ist, da dies der früheren Regelung des § 109 LBG a.F. mit seinem Verweis auf die damals geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften am Nächsten kommt.
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Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht die gesamte Rückforderungsentscheidung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids) aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben. Der Beklagte ist nicht gehindert, anhand des geänderten Maßstabs des § 15 Abs. 2 LBesG nochmals über die Rückforderung ggf. einschließlich einer Billigkeitsprüfung zu entscheiden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 20. September 2016
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.837,43 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.