Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Feb. 2015 - 9 K 1815/14

bei uns veröffentlicht am19.02.2015

Tenor

1. Nr. 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zu 1/2.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten steht, wendet sich gegen die Rücknahme von Beihilfebescheiden, mit denen Aufwendungen für seine am 3. Dezember 1988 geborene Stieftochter erstattet wurden, und die Rückforderung der ohne Rechtsgrund gezahlten Beihilfe.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) bewilligte dem Kläger für seine Stieftochter wie folgt Beihilfe:
 Antrag vom …
 Bescheid vom …
 Bewilligte Beihilfe in Höhe von …
 20. März 2012
 4. April 2012
 188,57 EUR
(vor dem 1.1.2012 entstanden)

7.447,77 EUR
(nach dem 1.1.2012 entstanden)
 25. April 2012
 19. Juni 2012
 254,99 EUR
 6. August 2012
 9. August 2012
 7.750,04 EUR
 28. Oktober 2012
 9. November 2012
 336,10 EUR
 12. Dezember 2012
 3. Januar 2013
 7.473,02 EUR
 22. April 2013
 1. Mai 2013
 7.945,09 EUR
 18. Juli 2013
 16. August 2013
 1.528,54 EUR
 15. August 2013
 10. September 2013
 101,88 EUR
 Gesamt
 32.837,43 EUR
(Betrag ohne die vor dem 1.1.2012
entstandenen Aufwendungen)
Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 unterrichtete der Kläger das Landesamt, dass er sich am 3. Juli 2013 von seiner Ehefrau, der Mutter der Stieftochter, scheiden lassen werde.
Mit am 24. Juni 2013 beim Landesamt eingegangenem Formular vom 19. Juni 2013 teilte der Kläger im Rahmen seiner Erklärung zum Familienzuschlag mit, dass er seit Juni 2011 von seiner Frau getrennt lebe. Am 17. Juli 2013 wurde die am 20. August 2008 geschlossene Ehe geschieden. Der Scheidungsbeschluss ist seit dem 3. September 2013 rechtskräftig.
In einem Telefonat vom 1. August 2013 mit der Familienkasse bat der Kläger darum, den wegen des Wegfalls der Stiefkindeigenschaft seiner Stieftochter seit Juni 2011 zu viel gezahlten kinderbezogenen Familienzuschlag von seinen Bezügen einzubehalten. Die Familienkasse zeigte diesen Umstand an diesem Tag der Beihilfestelle an.
Im Rahmen seiner Anhörung durch das Landesamt machte der Kläger geltend, dass die Behörde als Versorgungsträger im Scheidungsverfahren beteiligt gewesen sei und daher sowohl vom Scheidungsverfahren als auch vom Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses Kenntnis gehabt habe. Während der Ehezeit sei sein Stiefkind privat versichert gewesen. Eine vorzeitige einseitige Kündigung für seine Stieftochter sei ihm nach Auskunft der Krankenversicherung rechtlich nicht möglich gewesen, bis nicht die Scheidung in Rechtskraft erwachsen sei. Dementsprechend sei er davon ausgegangen, dass Gleiches für die Beihilfeberechtigung gelte. Mit einem Schreiben des Landesamts vom 25. März 2013 sei er auf die Berücksichtigungsfähigkeit seiner Stieftochter bis zum 31. Dezember 2014 hingewiesen worden. Mit Blick hierauf habe er auf den Bestand der Beihilfebescheide vertraut und auch keine unzutreffenden oder unvollständigen Angaben gemacht, die das Vertrauen beseitigen könnten. Er sei jedenfalls nicht mehr bereichert, da er die ausgezahlten Beträge sofort an seine Stieftochter zur Bezahlung der Arztrechnungen weitergereicht habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass ihm die gewährte Leistung materiell nicht zustehe. Grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit könne ihm ebenfalls nicht unterstellt werden, weil er fest davon überzeugt gewesen sei, auf die Leistung einen Anspruch zu haben.
Mit Bescheid vom 15. November 2013 änderte das Landesamt seinen Beihilfebescheid vom 4. April 2012 insoweit ab bzw. hob ihn insoweit auf, als zu den für sein Stiefkind ab 1. Januar 2012 entstandenen Aufwendungen Beihilfe gewährt worden war (Nr. 1), hob die Bescheide vom 19. Juni 2012, 9. August 2012, 9. November 2012, 3. Januar 2013, 1. Mai 2013, 16. August 2013 und 10. September 2013 auf (Nr. 2) und forderte die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von 32.837,43 Euro vom Kläger zurück (Nr. 3).
Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bescheide gemäß § 48 LVwVfG seien erfüllt. Eine Mitteilung des Klägers über den Wegfall der Stiefkindeigenschaft bei der Bezüge zahlenden Stelle bzw. der Familienkasse sei nicht zeitgerecht erfolgt, so dass bei Stellung der genannten Beihilfeanträge fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, dass seine Stieftochter auch über den 31. Dezember 2011 hinaus berücksichtigungsfähige Angehörige sei. Der Kläger habe damit die Verwaltungsakte durch unvollständige Angaben erwirkt und es sei unbeachtlich, ob ihm die möglichen Auswirkungen bewusst gewesen seien oder nicht. Zwar stehe der Behörde im Rahmen des § 48 LVwVfG hinsichtlich der Rücknahme ein Ermessen zu. Aber auch unter Berücksichtigung aller Umstände bei der Gesamtabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen und der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, könnten die Bescheide zurückgenommen werden. Die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Für den Umfang der Erstattung gälten die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beihilfe bleibe ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen, wenn der Beihilfeempfänger die Überzahlung durch schuldhafte Verletzung der ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten verursacht habe oder der Beihilfeempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zu Grunde liegenden Bescheides beim Empfang der Beihilfe gekannt oder nachträglich erfahren habe oder der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen. Der Kläger habe in Bezug auf die Gewährung beziehungsweise Zahlung kinderbezogener Leistungen für seine Stieftochter entscheidungsrelevante, rechtzeitige Angaben gegenüber dem für die Zahlung seiner Dienstbezüge zuständigen Arbeitsgebiet unterlassen, sodass die Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt seien und der Wegfall der Bereicherung nicht geltend gemacht werden könne. Auch im Rahmen der in § 12 Abs. 2 BBesG vorgeschriebenen Billigkeitsentscheidung vermöge es weder ganz noch teilweise von der Rückforderung abzusehen.
10 
Am 13. Dezember 2013 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er über sein Vorbringen im Rahmen seiner Anhörung hinaus aus, er habe keine Tatsachen verschwiegen, da er von der Beihilfeberechtigung seiner Stieftochter ausgegangen sei. Es sei deshalb von dem Grundsatz auszugehen, dass eine Rücknahme ausscheide, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass dem Landesamt durch die Adressänderung der eingereichten Rechnungen die neue Anschrift der Stieftochter bekannt gewesen sei, die sich von seiner unterschieden habe. Im Übrigen sei das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Denn er habe die Beihilfe nicht für sich verwendet, sondern unmittelbar seiner Tochter zukommen lassen. Deshalb lägen auch die Voraussetzungen des § 49a Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nicht vor.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2014 wies das Landesamt den Widerspruch mit der Begründung zurück, auf Vertrauen könne sich der Begünstigte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 LVwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. In diesen Fällen werde der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Der Kläger habe keine bzw. verspätet Angaben über die Änderung seiner familiären Verhältnisse gemacht. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 sei die Besoldungsstelle zwar über den bevorstehenden Scheidungstermin in Kenntnis gesetzt worden. Die Tatsache, dass er von seiner früheren Ehefrau bereits seit dem Monat Juni 2011 getrennt lebe und seine Stieftochter nicht mehr im gemeinsamen Haushalt untergebracht sei, sei erst durch die Erklärung im Vordruck zum Familienzuschlag vom 19. Juni 2013 bekannt geworden. Ferner sei bereits in dem im Jahre 2008 vom Kläger mit seiner Besoldungsstelle geführten Schriftwechsel hinsichtlich der kinderbezogenen Leistungen für die Stieftochter (Erklärung zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld und/oder kinderbezogenen Familienzuschlag – Vordrucke Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg 538b2 und Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg 3aeoed vom 29. September 2008) auf die Notwendigkeit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes für die Leistung des Kindergeldes aufmerksam gemacht worden. Ungeachtet dessen habe aus der genannten Erklärung (Vordruck 538b2) die eindeutige Verpflichtung bestanden, jede Änderung der in dem Vordruck geforderten Angaben unverzüglich anzuzeigen. Im Vordruck habe der Kläger erklärt, dass seine Stieftochter dieselbe Anschrift habe wie er. Damit sei selbstredend, dass die geänderte Anschrift bei Auszug von seiner Stieftochter der Bezügestelle hätte mitgeteilt werden müssen. Auch habe er aus seiner Erklärung zum Familienzuschlag vom 27. August 2008 gewusst, dass Angaben zum Familienstand „getrenntlebend“ erforderlich seien und somit auch dieser Sachverhalt von Bedeutung sei. Der Kläger habe also wesentliche richtige und rechtzeitige Angaben bzw. Erklärungen unterlassen, was eine Fehlzahlung an Bezügen und Beihilfen zur Folge gehabt habe. Erst durch die rückwirkende Einbehaltung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag sei dem zuständigen Arbeitsgebiet bei der Beihilfestelle der Grund für den Wegfall durch einen geänderten Datenbestand bekannt geworden. Entgegen den Ausführungen des Klägers sei ihm – dem Landesamt – dies vor diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Dies sei die Folge der aus § 88 Landesbeamtengesetz gesetzlich vorgeschriebenen Trennung der Beihilfestelle von der übrigen Personalverwaltung. Somit würden nicht automatisch Informationen aus den anderen Fachbereichen des Landesamts an die Beihilfestelle weitergeleitet. Ihr würden nur solche Beihilfestammdaten übermittelt, die als beihilferechtliche Konsequenz aus Bezügedaten festzustellen seien, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung nach § 3 BVO. Aus seinen Gehaltsmitteilungen wisse der Kläger, dass seine Bezüge und seine Beihilfe/Heilfürsorge in verschiedenen Arbeitsgebieten bearbeitet würden. Die Regelung des Versorgungsausgleichs sei ein gesondertes Verfahren und stehe in keinem Zusammenhang mit der Gewährung von kinderbezogenen Leistungen. Insbesondere entbinde es den Kläger nicht von seinen allgemeinen Anzeigepflichten in anderen Bereichen. Im Übrigen gehe der Verweis auf das Verfahren hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bereits deshalb fehl, weil die maßgebliche Trennung bereits in 2011 erfolgt sei, der Antrag auf Scheidung jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt. Gleichfalls könne sein Verweis auf das Schreiben der Beihilfestelle vom 25. März 2013 nicht greifen. Darin heiße es: „Die nachfolgende Bescheinigung wurde anhand der uns derzeit vorliegenden Unterlagen erstellt“. Unstrittig sei danach, dass zu diesem Zeitpunkt das Schreiben des Klägers vom 27. Mai 2013 noch nicht vorgelegen habe. Auch gehe der Verweis auf die geänderte Adresse der Stieftochter in den Rechnungsbelegen fehl, denn die Adresse eines Kindes sei für die Beihilfefestsetzung ohne Belang. Die Vorgehensweise der privaten Krankenversicherung sei nicht identisch mit den beihilferechtlichen Bestimmungen; eine Berufung hierauf sei nicht möglich. Die Fortzahlung der privaten Krankenversicherung für ein Kind könne zwar bis zur Rechtskraft einer Scheidung dem Berechtigten obliegen. Der Kläger könne jedoch nicht daraus den Schluss ziehen, dass das Kind bis zur Scheidung berücksichtigungsfähiger Angehöriger bleibe und er insoweit keine Anzeigepflichten habe. Im Übrigen gehöre es zur Dienst- und Treuepflicht des Beamten, sich über sein Dienstverhältnis betreffende Rechtsvorschriften selbst zu informieren. Zwar stehe der Behörde im Rahmen des § 48 LVwVfG hinsichtlich der Rücknahme Ermessen zu. Aber auch unter Berücksichtigung aller Umstände bei der Gesamtabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen und der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, sowie dem Umstand, der zur Unrechtmäßigkeit der Bescheide führe, seien hier die Bescheide zu Recht zurückgenommen worden. Bei der Ermessensausübung sei berücksichtigt worden, dass bei rechtzeitiger Geltendmachung einer Bedarfsanpassung aufgrund seines Schreibens vom 6. November 2013 die Deckungslücke bei der privaten Krankenversicherung versicherbar gewesen wäre. Werde dies versäumt, so gehe dies aber nicht zu Lasten des Landes. Durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 9. November 2010 sei das Landesbeamtengesetz grundlegend geändert worden. Für die Rückforderung von Beihilfe seien nun die einschlägigen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes maßgebend. Die zuvor geltenden Verweise auf § 12 Bundesbesoldungsgesetz und die danach erforderliche Billigkeitsentscheidung seien im Landesbeamtengesetz nicht enthalten. Somit richte sich die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen nach § 49a LVwVfG. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, soweit er die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt hätten. Die Entreicherungseinrede im Rahmen des § 49a Abs. 2 LVwVfG laufe somit immer dann leer, wenn sich der Bereicherte nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen könne. Dies sei nach den obigen Ausführungen unzweifelhaft der Fall. Auf Antrag des Klägers könne jedoch über eine ratenweise Rückzahlung des Überzahlungsbetrages entschieden werden. Damit erscheine eine den Umständen gerecht werdende tragbare Lösung gegeben.
12 
Am 20. Juni 2014 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen vertieft.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 aufzuheben.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er tritt der Klage unter Verweis auf seine Bescheide entgegen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Behördenakte (1 Bd.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die zulässige Klage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Landesamts vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 bleibt ohne Erfolg (dazu unter 1.). Dagegen ist die gegen Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 gerichtete Klage zulässig und begründet (dazu unter 2.).
20 
1. Nr. 1 und 2 des Bescheids des Landesamts vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage für die Änderung beziehungsweise Aufhebung der Beihilfe gewährenden Bescheide ist § 48 Abs. 1, 2, 4 und 5 LVwVfG.
22 
a) Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung bestehen keine. Insbesondere ist das Landesamt die nach § 48 Abs. 5 LVwVfG für die Rücknahme zuständige Behörde. Der Kläger wurde auch ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört.
23 
b) Die Rücknahme erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
24 
aa) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die maßgeblichen Bescheide, mit denen das Landesamt dem Kläger Beihilfe für Aufwendungen seiner Stieftochter gewährt hat, sind rechtswidrig.
25 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind berücksichtigungsfähige Angehörige die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähigen Kinder der Beihilfeberechtigten. Nach § 41 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg erhalten einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für jedes Kind Beamte und Richter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG werden als Kinder die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten berücksichtigt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BVO endet die Berücksichtigung von Kindern mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig sind, bei Wegfall am 31. Dezember eines Jahres mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres.
26 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Stieftochter des Klägers seit Juni 2011 nicht mehr in dessen Haushalt lebt. Mit Blick auf die vorgenannten Bestimmungen war sie ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr berücksichtigungsfähige Angehörige und der Kläger für ihre krankheitsbedingten Aufwendungen nicht mehr beihilfeberechtigt.
27 
bb) Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden.
28 
Im vorliegenden Fall bestimmen sich diese Einschränkungen nach § 48 Abs. 2 LVwVfG. Denn die Bescheide des Landesamts sind rechtswidrige Verwaltungsakte, die eine einmalige Geldleistung – hier in Form von Beihilfe – gewähren. Sie dürfen nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
29 
Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen allerdings nicht berufen, wenn er (1.) den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder (3.) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erfüllt, denn der Kläger hat es pflichtwidrig unterlassen, den Auszug seiner Stieftochter aus dem gemeinsamen Haushalt dem Landesamt mitzuteilen.
30 
α) Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass das Landesamt dem Kläger Beihilfe für Aufwendungen seiner Stieftochter gewährt hat, weil es von der maßgeblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – keine Aufnahme der Stieftochter mehr im Haushalt des Klägers – zunächst keine Kenntnis hatte. Den Auszug der Stieftochter aus dem Haushalt des Klägers hat dieser unmittelbar gegenüber der Beihilfestelle nicht angezeigt.
31 
Ausgehend vom Wortlaut des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erscheint fraglich, ob ein Unterlassen dem aktiven Tun gleichgestellt werden kann. Denn das Verb „erwirken“ kann so verstanden werden, dass ein bewusstes Handeln die Ursache für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gesetzt haben muss. In diesem Sinne wird in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung auch vertreten, dass ein Unterlassen nicht von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erfasst wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 1994 – 4 M 2959/94 –, NVwZ-RR 1995, 40, allerdings zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
32 
Demgegenüber gibt es allerdings auch Stimmen, die, wenngleich ohne nähere oder spezifische Begründung für den vorliegenden Fall, das Unterlassen von erforderlichen Angaben dem aktiven Tun gleichstellen (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 27. April 2004 – 2 KO 433/03 –, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 48, Rn. 117).
33 
Aus Sicht der Kammer erscheint eine vermittelnde Lösung vorzugswürdig. Nach ihr steht das Unterlassen der Anzeige maßgeblicher Tatsachen, die Grundlage für die Gewährung der Geldleistung sind, nur dann dem Erwirken in Form von aktivem Tun gleich, wenn es pflichtwidrig erfolgt ist, also eine Rechtspflicht zum Handeln bestand.
34 
Mitwirkungspflichten sind dem Verwaltungsverfahren nicht fremd. Neben spezialgesetzlich normierten Mitwirkungspflichten, wie zum Beispiel der Pflicht zum persönlichen Erscheinen (vgl. nur § 6 Abs. 1 Satz 4 PassG), der Pflicht zur Beibringung erforderlicher Nachweise (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG) oder sonstiger Auskünfte (vgl. § 22 Abs. 1 GastG), sieht § 26 Abs. 2 LVwVfG generell für alle Verwaltungsverfahren vor, dass die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken sollen.
35 
Die Beihilfeverordnung oder die maßgeblichen Beamtengesetze kennen mit Blick auf den hier vorliegenden Fall keine spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht. Sie ergibt sich aber aus allgemeinen aus dem Beamtenverhältnis fließenden Grundsätzen. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) stehen Beamtinnen und Beamte zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). Die Treuepflicht, die für den Beamten in den §§ 33 Abs. 1 Satz 3, 40 bis 42 BeamtStG besondere Ausprägungen gefunden hat, verlangt allgemein eine qualifizierte Berücksichtigung der Interessen des Dienstberechtigten. Die Treuepflicht enthält insoweit entsprechende Handlungs- und Unterlassungsgebote, durch deren Beachtung die Wahrung der berechtigten Interessen des Dienstherrn in angemessenem Umfang gesichert werden soll (vgl. v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 17. Update 10/14, § 3 BeamtStG, Rn. 36 f. m. w. N.). Mit Blick hierauf sind Auskunftspflichten des Beamten bei einem ausdrücklichen Auskunftsbegehren seines Dienstherrn ohne weiteres anerkannt. Daneben können aber auch Offenbarungspflichten des Beamten bestehen, insbesondere dann, wenn die Bezugsberechtigung von Leistungen des Dienstherrn – wie hier – von bestimmten persönlichen Verhältnissen abhängt (vgl. Zängl, in GKÖD, Bd. I, K § 52, Rn. 11a).
36 
Die Beihilfegewährung durch den Beklagten ist im konkreten Fall maßgeblich davon abhängig, dass die tatsächlichen Voraussetzungen unverändert vorliegen. Für den Dienstherrn besteht hierbei die Schwierigkeit, dass die Beihilfegewährung für Aufwendungen der Stieftochter des Klägers davon abhängig ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse – gemeinsamer Haushalt – nach wie vor unverändert vorliegen. In diesen privaten Bereich hat der Dienstherr regelmäßig keinen Einblick und ist daher auf die Mitwirkung seines Beamten in gesteigertem Maße angewiesen. Dies rechtfertigt es, abgeleitet aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis, von einer entsprechenden Rechtspflicht zur unaufgeforderten Unterrichtung des Dienstherrn auszugehen.
37 
β) Es liegt auch der erforderliche Kausalzusammenhang vor.
38 
Maßgeblich ist dabei zunächst, dass die unzutreffenden oder unvollständigen Angaben zur Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Nicht entscheidend ist dagegen, dass sie Ursache seines Erlasses als solchem waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, BVerwGE 74, 357; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 48, Rn. 116).
39 
Da die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide darauf beruht, dass der Kläger es pflichtwidrig unterlassen hat, die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzuzeigen, ist die Kausalität notwendigerweise anders zu definieren als beim aktiven Tun. Dort ist von einer Ursächlichkeit auszugehen, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei vollständiger beziehungsweise richtiger Angabe den Fehler nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht mit der getroffenen oder nur mit einer ungünstigeren Regelung erlassen hätte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 48, Rn. 117 m. w. N.). Während demnach beim aktiven Tun die schädliche Handlung hinweggedacht wird, ist im Falle des Unterlassens die vorzunehmende Handlung hinzuzudenken. Kausalität liegt demnach vor, wenn mit Gewissheit oder an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass bei pflichtgemäßer Offenbarung der veränderten tatsächlichen Umstände die Behörde keinen fehlerhaften Verwaltungsakt erlassen hätte. So liegt der Fall hier.
40 
Hätte der Kläger bereits im Zeitpunkt der veränderten tatsächlichen Verhältnisse, also im Juli 2011, die Beihilfestelle über den Auszug seiner Stieftochter aus seinem Haushalt als entscheidungserhebliche Angabe informiert, ist mit Gewissheit davon auszugehen, dass sie keine Beihilfe mehr für die ab dem 1. Januar 2012 entstandenen Aufwendungen der Stieftochter bewilligt hätte. Denn durch eine rechtzeitige Anzeige der veränderten Verhältnisse wäre die Beihilfestelle in die Lage versetzt worden, die Anspruchsvoraussetzungen neu zu prüfen.
41 
γ) Ob es der Kläger nicht nur objektiv pflichtwidrig, sondern auch schuldhaft, also zumindest leicht fahrlässig unterlassen hat, die Beihilfestelle über den Auszug seiner Stieftochter zu informieren, kann offenbleiben. Dafür spricht zwar einiges, es kommt im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang aber nicht darauf an. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hat ihre maßgebliche Ursache auch dann in dem Verantwortungsbereich des Klägers als Begünstigtem, wenn ihn an der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben, auf die die Rechtswidrigkeit zurückzuführen ist, kein Verschulden trifft. Insoweit kommt es also allein auf die objektive Unrichtigkeit seiner Angaben an (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, BVerwGE 74, 357). Dies gilt gleichermaßen für den hier vorliegenden Fall einer Unterlassung.
42 
cc) Das Landesamt hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG gewahrt.
43 
Erhält die Behörde nach dieser Vorschrift von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
44 
Der – hier maßgeblichen – Beihilfestelle ist anlässlich der Mitteilung der Familienkasse am 1. August 2013 der Auszug der Stieftochter aus dem Haushalt des Klägers bekannt geworden. Der am 15. November 2013 ergangene Ausgangsbescheid wahrt demnach ohne weiteres die Jahresfrist.
45 
dd) Das Landesamt hat schließlich das ihm im Rahmen der Rücknahmeentscheidung eingeräumte Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
46 
Liegt – wie hier – ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG vor, lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Folgt das Verwaltungshandeln dieser Regel, müssen Ermessenserwägungen der Behörde im Rücknahmebescheid nicht näher dargestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 – 3 C 13.94 –, Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1). Einen – gerichtlich voll überprüfbaren – atypischen Sachverhalt, aufgrund dessen das Landesamt gezwungen sein könnte, von der Rücknahme ganz oder auch nur teilweise abzusehen, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
47 
α) Der Kläger hat hierzu insbesondere geltend gemacht, das Landesamt sei am Scheidungsverfahren beteiligt gewesen und hätte daher auf die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse schließen können. Ferner habe er aufgrund der fehlenden vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit der privaten Krankenversicherung darauf geschlossen, dass die Beihilfe für diese Dauer noch geltend gemacht werden könne. Zudem habe er sich auf die Angaben in dem Schreiben vom 25. März 2013 verlassen. Auch sei dem Landesamt die neue Anschrift seiner Stieftochter bekannt gewesen. Im Übrigen habe er die für seine Stieftochter geleistete Beihilfe dieser sofort weitergeleitet.
48 
Diese Gründe sind nicht derart außergewöhnlich, dass vom Regelfall der Rücknahme abzuweichen wäre.
49 
Dies gilt zunächst für diejenigen Belange, die ein Mitverschulden der Behörde aufzeigen sollen. Insbesondere ist die Beteiligung des Landesamts im Scheidungsverfahren unerheblich. Denn aus diesem Verfahren ergibt sich für das Landesamt nicht, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Beihilfegewährung für Aufwendungen der Stieftochter noch vorliegen oder bereits entfallen sind. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Landesamt aus dem Scheidungsverfahren ableiten konnte, dass die Stieftochter nicht mehr im Haushalt des Klägers aufgenommen war.
50 
Auch der Inhalt des Schreibens des Landesamts vom 25. März 2013 begründet keine Atypik. Dem Kläger wird zwar versichert, dass für die Stieftochter ein Anspruch auf Beihilfe besteht. Einleitend wird in dem Schreiben aber darauf hingewiesen, dass diese Auskunft auf den „derzeit vorliegenden Unterlagen“ erstellt wurde. Die Beihilfestelle hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom Auszug der Stieftochter aus dem Haushalt des Klägers. Aus ihrer Sicht traf diese Aussage daher zu.
51 
Der Hinweis auf die neue Adresse der Stieftochter begründet ebenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand. Die Gründe für eine Adressänderung können vielfältig sein. Es ist nicht auszuschließen, dass die 1988 geborene Stieftochter anlässlich ihrer Ausbildung den gemeinsamen Haushalt verlassen hat. Auch andere Gründe, die zu einer Adressänderung geführt haben, erscheinen in dem Alter der Stieftochter zu diesem Zeitpunkt nicht außergewöhnlich. Von dem Landesamt an dieser Stelle zu verlangen, die Hintergründe einer Adressänderung zu erforschen, würde die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung überspannen.
52 
Nichts anderes ergibt sich aus den Gesichtspunkten, die der Kläger zum Beleg seines fehlenden Verschuldens anführt. Der Verweis auf die fehlende Möglichkeit zur Kündigung der privaten Krankenversicherung anlässlich des Auszugs der Stieftochter aus dem Haushalt des Klägers ist unerheblich. Es handelt sich bei der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung um grundlegend unterschiedliche Systeme mit der Folge unterschiedlicher Regeln in Bezug auf die einzubeziehenden Berechtigten beziehungsweise mitversicherten Personen. Ein Rückschluss von den Voraussetzungen des einen Systems auf das andere verbietet sich daher.
53 
Auch der Umstand, dass der Kläger die geleistete Beihilfe sofort an seine Stieftochter weitergereicht hat, führt nicht zur Annahme eines atypischen Falls. Zwar ist dieser Umstand grundsätzlich geeignet, Vertrauen in den Bestand des maßgeblichen Verwaltungsakts – hier der Beihilfebescheide – zu begründen (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 LVwVfG). Dieses Vertrauen ist im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt, aber mit Blick auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht schutzwürdig. Es kann somit nicht auf der Rechtsfolgenseite nochmals berücksichtigt werden.
54 
β) Dass das Landesamt im Rahmen des von § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumten Ermessens keine Billigkeitsentscheidung getroffen hat, ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Raum für eine derartige Entscheidung ist in § 48 LVwVfG nicht vorgesehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2013 – 2 S 2314/12 –, juris).
55 
2. Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
56 
Die Rückforderung der überzahlten Beihilfe ist auf § 49a Abs. 1 und 2 LVwVfG gestützt. Danach gilt, dass, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
57 
Diese Voraussetzungen liegen vor (dazu unter a). Die Rückforderungsentscheidung ist gleichwohl rechtswidrig, da das Landesamt keine Billigkeitsentscheidung getroffen hat (dazu unter b).
58 
a) Das Landesamt hat die rechtswidrigen Beihilfebescheide, die Rechtsgrundlage der gezahlten Beihilfe waren, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Bereits erbrachte Leistungen sind daher zu erstatten.
59 
Der Umfang dieses Erstattungsanspruchs ergibt sich aus §§ 818 ff. BGB. Der Kläger hat sich insoweit auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, da die ihm zugewendete Beihilfe nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Vielmehr hat er die Zahlungen des Landesamts unmittelbar nach Erhalt an seine Stieftochter weitergeleitet. Nach § 818 Abs. 3 BGB wäre demnach grundsätzlich die Verpflichtung zur Herausgabe oder – hier – zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, weil der Kläger als Empfänger der Leistung nicht mehr bereichert ist.
60 
Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nach § 49a Abs. 2 Satz 2 LVwVfG allerdings nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. So liegt der Fall hier.
61 
Maßgeblich ist dabei, dass sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erstattungspflichtigen nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen der die Rücknahme auslösenden Rechtswidrigkeit, nicht auch auf die Rechtswidrigkeit selbst beziehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 – 3 C 33.96 –, BVerwGE 105, 354). Es ist demnach nicht erforderlich, dass der Kläger den Schluss auf die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide gezogen hat. Vielmehr genügt seine Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide ausgelöst hat. Diese hatte er ohne weiteres, denn der Auszug seiner Stieftochter aus seinem Haushalt war ihm bekannt.
62 
b) Ist das Landesamt demnach – grundsätzlich – berechtigt, vom Kläger die Rückzahlung von 32.837,43 Euro an Beihilfe zu verlangen, so ist die Rückforderungsentscheidung gleichwohl rechtswidrig, da es keine Billigkeitsentscheidung getroffen hat. Einer solchen hätte es aber in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft.
63 
Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
64 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
65 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
66 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
67 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
68 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
69 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
70 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
71 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
72 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
73 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.
74 
δ) Das Landesamt hat in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Widerspruchsbescheid keine Billigkeitsentscheidung getroffen, obwohl hierfür angesichts der erheblichen Rückforderungshöhe und eines möglichen Mitverschuldens der Behörde, was die Beihilfebescheide vom 16. August 2013 und 10. September 2013 betrifft, Anlass bestanden hätte. Die Ankündigung, auf entsprechenden Antrag eine Ratenzahlung zu bewilligen, genügt insoweit nicht (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 24. September 2013 – 2 C 52.11 –, NVwZ-RR 2014, 274). Angesichts dessen ist der Rückforderungsbescheid aufzuheben und dem Landesamt so Gelegenheit einzuräumen, eine angemessene Billigkeitsentscheidung treffen zu können.
II.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen.
III.
76 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
77 
Beschluss
78 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 32.837,43 EUR Euro festgesetzt.
79 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
19 
Die zulässige Klage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Landesamts vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 bleibt ohne Erfolg (dazu unter 1.). Dagegen ist die gegen Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 gerichtete Klage zulässig und begründet (dazu unter 2.).
20 
1. Nr. 1 und 2 des Bescheids des Landesamts vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage für die Änderung beziehungsweise Aufhebung der Beihilfe gewährenden Bescheide ist § 48 Abs. 1, 2, 4 und 5 LVwVfG.
22 
a) Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung bestehen keine. Insbesondere ist das Landesamt die nach § 48 Abs. 5 LVwVfG für die Rücknahme zuständige Behörde. Der Kläger wurde auch ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört.
23 
b) Die Rücknahme erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
24 
aa) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die maßgeblichen Bescheide, mit denen das Landesamt dem Kläger Beihilfe für Aufwendungen seiner Stieftochter gewährt hat, sind rechtswidrig.
25 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind berücksichtigungsfähige Angehörige die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähigen Kinder der Beihilfeberechtigten. Nach § 41 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg erhalten einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für jedes Kind Beamte und Richter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG werden als Kinder die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten berücksichtigt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BVO endet die Berücksichtigung von Kindern mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig sind, bei Wegfall am 31. Dezember eines Jahres mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres.
26 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Stieftochter des Klägers seit Juni 2011 nicht mehr in dessen Haushalt lebt. Mit Blick auf die vorgenannten Bestimmungen war sie ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr berücksichtigungsfähige Angehörige und der Kläger für ihre krankheitsbedingten Aufwendungen nicht mehr beihilfeberechtigt.
27 
bb) Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden.
28 
Im vorliegenden Fall bestimmen sich diese Einschränkungen nach § 48 Abs. 2 LVwVfG. Denn die Bescheide des Landesamts sind rechtswidrige Verwaltungsakte, die eine einmalige Geldleistung – hier in Form von Beihilfe – gewähren. Sie dürfen nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
29 
Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen allerdings nicht berufen, wenn er (1.) den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder (3.) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erfüllt, denn der Kläger hat es pflichtwidrig unterlassen, den Auszug seiner Stieftochter aus dem gemeinsamen Haushalt dem Landesamt mitzuteilen.
30 
α) Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass das Landesamt dem Kläger Beihilfe für Aufwendungen seiner Stieftochter gewährt hat, weil es von der maßgeblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – keine Aufnahme der Stieftochter mehr im Haushalt des Klägers – zunächst keine Kenntnis hatte. Den Auszug der Stieftochter aus dem Haushalt des Klägers hat dieser unmittelbar gegenüber der Beihilfestelle nicht angezeigt.
31 
Ausgehend vom Wortlaut des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erscheint fraglich, ob ein Unterlassen dem aktiven Tun gleichgestellt werden kann. Denn das Verb „erwirken“ kann so verstanden werden, dass ein bewusstes Handeln die Ursache für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gesetzt haben muss. In diesem Sinne wird in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung auch vertreten, dass ein Unterlassen nicht von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erfasst wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 1994 – 4 M 2959/94 –, NVwZ-RR 1995, 40, allerdings zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
32 
Demgegenüber gibt es allerdings auch Stimmen, die, wenngleich ohne nähere oder spezifische Begründung für den vorliegenden Fall, das Unterlassen von erforderlichen Angaben dem aktiven Tun gleichstellen (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 27. April 2004 – 2 KO 433/03 –, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 48, Rn. 117).
33 
Aus Sicht der Kammer erscheint eine vermittelnde Lösung vorzugswürdig. Nach ihr steht das Unterlassen der Anzeige maßgeblicher Tatsachen, die Grundlage für die Gewährung der Geldleistung sind, nur dann dem Erwirken in Form von aktivem Tun gleich, wenn es pflichtwidrig erfolgt ist, also eine Rechtspflicht zum Handeln bestand.
34 
Mitwirkungspflichten sind dem Verwaltungsverfahren nicht fremd. Neben spezialgesetzlich normierten Mitwirkungspflichten, wie zum Beispiel der Pflicht zum persönlichen Erscheinen (vgl. nur § 6 Abs. 1 Satz 4 PassG), der Pflicht zur Beibringung erforderlicher Nachweise (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG) oder sonstiger Auskünfte (vgl. § 22 Abs. 1 GastG), sieht § 26 Abs. 2 LVwVfG generell für alle Verwaltungsverfahren vor, dass die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken sollen.
35 
Die Beihilfeverordnung oder die maßgeblichen Beamtengesetze kennen mit Blick auf den hier vorliegenden Fall keine spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht. Sie ergibt sich aber aus allgemeinen aus dem Beamtenverhältnis fließenden Grundsätzen. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) stehen Beamtinnen und Beamte zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). Die Treuepflicht, die für den Beamten in den §§ 33 Abs. 1 Satz 3, 40 bis 42 BeamtStG besondere Ausprägungen gefunden hat, verlangt allgemein eine qualifizierte Berücksichtigung der Interessen des Dienstberechtigten. Die Treuepflicht enthält insoweit entsprechende Handlungs- und Unterlassungsgebote, durch deren Beachtung die Wahrung der berechtigten Interessen des Dienstherrn in angemessenem Umfang gesichert werden soll (vgl. v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 17. Update 10/14, § 3 BeamtStG, Rn. 36 f. m. w. N.). Mit Blick hierauf sind Auskunftspflichten des Beamten bei einem ausdrücklichen Auskunftsbegehren seines Dienstherrn ohne weiteres anerkannt. Daneben können aber auch Offenbarungspflichten des Beamten bestehen, insbesondere dann, wenn die Bezugsberechtigung von Leistungen des Dienstherrn – wie hier – von bestimmten persönlichen Verhältnissen abhängt (vgl. Zängl, in GKÖD, Bd. I, K § 52, Rn. 11a).
36 
Die Beihilfegewährung durch den Beklagten ist im konkreten Fall maßgeblich davon abhängig, dass die tatsächlichen Voraussetzungen unverändert vorliegen. Für den Dienstherrn besteht hierbei die Schwierigkeit, dass die Beihilfegewährung für Aufwendungen der Stieftochter des Klägers davon abhängig ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse – gemeinsamer Haushalt – nach wie vor unverändert vorliegen. In diesen privaten Bereich hat der Dienstherr regelmäßig keinen Einblick und ist daher auf die Mitwirkung seines Beamten in gesteigertem Maße angewiesen. Dies rechtfertigt es, abgeleitet aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis, von einer entsprechenden Rechtspflicht zur unaufgeforderten Unterrichtung des Dienstherrn auszugehen.
37 
β) Es liegt auch der erforderliche Kausalzusammenhang vor.
38 
Maßgeblich ist dabei zunächst, dass die unzutreffenden oder unvollständigen Angaben zur Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Nicht entscheidend ist dagegen, dass sie Ursache seines Erlasses als solchem waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, BVerwGE 74, 357; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 48, Rn. 116).
39 
Da die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide darauf beruht, dass der Kläger es pflichtwidrig unterlassen hat, die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzuzeigen, ist die Kausalität notwendigerweise anders zu definieren als beim aktiven Tun. Dort ist von einer Ursächlichkeit auszugehen, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei vollständiger beziehungsweise richtiger Angabe den Fehler nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht mit der getroffenen oder nur mit einer ungünstigeren Regelung erlassen hätte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 48, Rn. 117 m. w. N.). Während demnach beim aktiven Tun die schädliche Handlung hinweggedacht wird, ist im Falle des Unterlassens die vorzunehmende Handlung hinzuzudenken. Kausalität liegt demnach vor, wenn mit Gewissheit oder an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass bei pflichtgemäßer Offenbarung der veränderten tatsächlichen Umstände die Behörde keinen fehlerhaften Verwaltungsakt erlassen hätte. So liegt der Fall hier.
40 
Hätte der Kläger bereits im Zeitpunkt der veränderten tatsächlichen Verhältnisse, also im Juli 2011, die Beihilfestelle über den Auszug seiner Stieftochter aus seinem Haushalt als entscheidungserhebliche Angabe informiert, ist mit Gewissheit davon auszugehen, dass sie keine Beihilfe mehr für die ab dem 1. Januar 2012 entstandenen Aufwendungen der Stieftochter bewilligt hätte. Denn durch eine rechtzeitige Anzeige der veränderten Verhältnisse wäre die Beihilfestelle in die Lage versetzt worden, die Anspruchsvoraussetzungen neu zu prüfen.
41 
γ) Ob es der Kläger nicht nur objektiv pflichtwidrig, sondern auch schuldhaft, also zumindest leicht fahrlässig unterlassen hat, die Beihilfestelle über den Auszug seiner Stieftochter zu informieren, kann offenbleiben. Dafür spricht zwar einiges, es kommt im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang aber nicht darauf an. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hat ihre maßgebliche Ursache auch dann in dem Verantwortungsbereich des Klägers als Begünstigtem, wenn ihn an der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben, auf die die Rechtswidrigkeit zurückzuführen ist, kein Verschulden trifft. Insoweit kommt es also allein auf die objektive Unrichtigkeit seiner Angaben an (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, BVerwGE 74, 357). Dies gilt gleichermaßen für den hier vorliegenden Fall einer Unterlassung.
42 
cc) Das Landesamt hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG gewahrt.
43 
Erhält die Behörde nach dieser Vorschrift von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
44 
Der – hier maßgeblichen – Beihilfestelle ist anlässlich der Mitteilung der Familienkasse am 1. August 2013 der Auszug der Stieftochter aus dem Haushalt des Klägers bekannt geworden. Der am 15. November 2013 ergangene Ausgangsbescheid wahrt demnach ohne weiteres die Jahresfrist.
45 
dd) Das Landesamt hat schließlich das ihm im Rahmen der Rücknahmeentscheidung eingeräumte Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
46 
Liegt – wie hier – ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG vor, lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Folgt das Verwaltungshandeln dieser Regel, müssen Ermessenserwägungen der Behörde im Rücknahmebescheid nicht näher dargestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 – 3 C 13.94 –, Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1). Einen – gerichtlich voll überprüfbaren – atypischen Sachverhalt, aufgrund dessen das Landesamt gezwungen sein könnte, von der Rücknahme ganz oder auch nur teilweise abzusehen, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
47 
α) Der Kläger hat hierzu insbesondere geltend gemacht, das Landesamt sei am Scheidungsverfahren beteiligt gewesen und hätte daher auf die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse schließen können. Ferner habe er aufgrund der fehlenden vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit der privaten Krankenversicherung darauf geschlossen, dass die Beihilfe für diese Dauer noch geltend gemacht werden könne. Zudem habe er sich auf die Angaben in dem Schreiben vom 25. März 2013 verlassen. Auch sei dem Landesamt die neue Anschrift seiner Stieftochter bekannt gewesen. Im Übrigen habe er die für seine Stieftochter geleistete Beihilfe dieser sofort weitergeleitet.
48 
Diese Gründe sind nicht derart außergewöhnlich, dass vom Regelfall der Rücknahme abzuweichen wäre.
49 
Dies gilt zunächst für diejenigen Belange, die ein Mitverschulden der Behörde aufzeigen sollen. Insbesondere ist die Beteiligung des Landesamts im Scheidungsverfahren unerheblich. Denn aus diesem Verfahren ergibt sich für das Landesamt nicht, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Beihilfegewährung für Aufwendungen der Stieftochter noch vorliegen oder bereits entfallen sind. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Landesamt aus dem Scheidungsverfahren ableiten konnte, dass die Stieftochter nicht mehr im Haushalt des Klägers aufgenommen war.
50 
Auch der Inhalt des Schreibens des Landesamts vom 25. März 2013 begründet keine Atypik. Dem Kläger wird zwar versichert, dass für die Stieftochter ein Anspruch auf Beihilfe besteht. Einleitend wird in dem Schreiben aber darauf hingewiesen, dass diese Auskunft auf den „derzeit vorliegenden Unterlagen“ erstellt wurde. Die Beihilfestelle hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom Auszug der Stieftochter aus dem Haushalt des Klägers. Aus ihrer Sicht traf diese Aussage daher zu.
51 
Der Hinweis auf die neue Adresse der Stieftochter begründet ebenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand. Die Gründe für eine Adressänderung können vielfältig sein. Es ist nicht auszuschließen, dass die 1988 geborene Stieftochter anlässlich ihrer Ausbildung den gemeinsamen Haushalt verlassen hat. Auch andere Gründe, die zu einer Adressänderung geführt haben, erscheinen in dem Alter der Stieftochter zu diesem Zeitpunkt nicht außergewöhnlich. Von dem Landesamt an dieser Stelle zu verlangen, die Hintergründe einer Adressänderung zu erforschen, würde die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung überspannen.
52 
Nichts anderes ergibt sich aus den Gesichtspunkten, die der Kläger zum Beleg seines fehlenden Verschuldens anführt. Der Verweis auf die fehlende Möglichkeit zur Kündigung der privaten Krankenversicherung anlässlich des Auszugs der Stieftochter aus dem Haushalt des Klägers ist unerheblich. Es handelt sich bei der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung um grundlegend unterschiedliche Systeme mit der Folge unterschiedlicher Regeln in Bezug auf die einzubeziehenden Berechtigten beziehungsweise mitversicherten Personen. Ein Rückschluss von den Voraussetzungen des einen Systems auf das andere verbietet sich daher.
53 
Auch der Umstand, dass der Kläger die geleistete Beihilfe sofort an seine Stieftochter weitergereicht hat, führt nicht zur Annahme eines atypischen Falls. Zwar ist dieser Umstand grundsätzlich geeignet, Vertrauen in den Bestand des maßgeblichen Verwaltungsakts – hier der Beihilfebescheide – zu begründen (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 LVwVfG). Dieses Vertrauen ist im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt, aber mit Blick auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht schutzwürdig. Es kann somit nicht auf der Rechtsfolgenseite nochmals berücksichtigt werden.
54 
β) Dass das Landesamt im Rahmen des von § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumten Ermessens keine Billigkeitsentscheidung getroffen hat, ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Raum für eine derartige Entscheidung ist in § 48 LVwVfG nicht vorgesehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2013 – 2 S 2314/12 –, juris).
55 
2. Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
56 
Die Rückforderung der überzahlten Beihilfe ist auf § 49a Abs. 1 und 2 LVwVfG gestützt. Danach gilt, dass, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
57 
Diese Voraussetzungen liegen vor (dazu unter a). Die Rückforderungsentscheidung ist gleichwohl rechtswidrig, da das Landesamt keine Billigkeitsentscheidung getroffen hat (dazu unter b).
58 
a) Das Landesamt hat die rechtswidrigen Beihilfebescheide, die Rechtsgrundlage der gezahlten Beihilfe waren, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Bereits erbrachte Leistungen sind daher zu erstatten.
59 
Der Umfang dieses Erstattungsanspruchs ergibt sich aus §§ 818 ff. BGB. Der Kläger hat sich insoweit auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, da die ihm zugewendete Beihilfe nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Vielmehr hat er die Zahlungen des Landesamts unmittelbar nach Erhalt an seine Stieftochter weitergeleitet. Nach § 818 Abs. 3 BGB wäre demnach grundsätzlich die Verpflichtung zur Herausgabe oder – hier – zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, weil der Kläger als Empfänger der Leistung nicht mehr bereichert ist.
60 
Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nach § 49a Abs. 2 Satz 2 LVwVfG allerdings nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. So liegt der Fall hier.
61 
Maßgeblich ist dabei, dass sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erstattungspflichtigen nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen der die Rücknahme auslösenden Rechtswidrigkeit, nicht auch auf die Rechtswidrigkeit selbst beziehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 – 3 C 33.96 –, BVerwGE 105, 354). Es ist demnach nicht erforderlich, dass der Kläger den Schluss auf die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide gezogen hat. Vielmehr genügt seine Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide ausgelöst hat. Diese hatte er ohne weiteres, denn der Auszug seiner Stieftochter aus seinem Haushalt war ihm bekannt.
62 
b) Ist das Landesamt demnach – grundsätzlich – berechtigt, vom Kläger die Rückzahlung von 32.837,43 Euro an Beihilfe zu verlangen, so ist die Rückforderungsentscheidung gleichwohl rechtswidrig, da es keine Billigkeitsentscheidung getroffen hat. Einer solchen hätte es aber in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft.
63 
Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
64 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
65 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
66 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
67 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
68 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
69 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
70 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
71 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
72 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
73 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.
74 
δ) Das Landesamt hat in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Widerspruchsbescheid keine Billigkeitsentscheidung getroffen, obwohl hierfür angesichts der erheblichen Rückforderungshöhe und eines möglichen Mitverschuldens der Behörde, was die Beihilfebescheide vom 16. August 2013 und 10. September 2013 betrifft, Anlass bestanden hätte. Die Ankündigung, auf entsprechenden Antrag eine Ratenzahlung zu bewilligen, genügt insoweit nicht (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 24. September 2013 – 2 C 52.11 –, NVwZ-RR 2014, 274). Angesichts dessen ist der Rückforderungsbescheid aufzuheben und dem Landesamt so Gelegenheit einzuräumen, eine angemessene Billigkeitsentscheidung treffen zu können.
II.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen.
III.
76 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
77 
Beschluss
78 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 32.837,43 EUR Euro festgesetzt.
79 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt. (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leis

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(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Die Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre Stellvertreter und die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. August 2012 - 3 K 81/12 - geändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 werden aufgehoben, soweit darin die Bewilligung von Kassenleistungen in den „Leistungsabrechnungen“ vom 30.12.2008, 15.4.2009, 26.6.2009, 9.3.2010, 8.9.2010, 22.11.2010, 8.2.2011 und 26.7.2011 zurückgenommen und die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrags von mehr als 393,21 EUR aufgefordert wird.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 3/10 und die Beklagte 7/10 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist als A-Mitglied bei der Beklagten krankenversichert.
Nach Vorlage eines Therapieplans des Privatarztes Dr. D. teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17.5.2005 mit, dass sie als A-Mitglied die freie Wahl unter den Vertragsärzten habe. Für die Aufwendungen einer privatärztlichen Behandlung könnten grundsätzlich keine Leistungen gewährt werden.
Darauf antwortete die Klägerin unter dem 2.6.2005, sie kämpfe seit sieben Jahren mit einem „Schiefhals“ (Torticollis Spasmodicus). Mitte Januar 1998 habe sich ihr Kopf plötzlich nach links gedreht. Seither habe sie sich erfolglos bei verschiedenen Fachärzten in Behandlung begeben. Es sei ein Lichtblick für sie gewesen, dass Dr. D. im April 2005 seine Privatpraxis geöffnet habe. Sie habe erfahren, dass er sich unter anderem auch mit „Schiefhals“ befasse. Seit Mai 2005 sei sie dort in Behandlung. Er sei der erste Arzt, der ihr bei dieser Krankheit wirklich geholfen habe.
Die Klägerin legte ferner eine ärztliche Stellungnahme von Dr. D. vom 7.6.2005 vor. Darin heißt es: Bei der Erstvorstellung habe sich eine ausgeprägte und von der Patientin in keinster Weise beherrschbare Schiefhalssymptomatik mit Linksrotation und Rechtsseitneigung des Kopfes gezeigt. Er hoffe sehr auf das Verständnis der Beklagten für die erforderliche Behandlung dieses relativ seltenen Krankheitsbildes, zumal der Klägerin eine therapeutische Alternative in der Umgebung fehle.
Mit weiterem Schreiben vom 13.6.2005 wies die Beklagte die Klägerin aus Anlass einer Akkupunkturbehandlung nochmals darauf hin, dass für die Aufwendungen einer privatärztlichen Behandlung grundsätzlich keine Leistungen gewährt werden könnten.
In den Jahren 2006 und 2007 reichte die Klägerin mehrere Rechnungen für die Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen durch die privatärztliche Praxis für Chirotherapie und physikalische Therapie Dr. D. bei der Beklagten ein. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Kassenleistungen mit Leistungsabrechnungen vom 10.1.2006, 2.8.2007 und 26.11.2007 ab. In dem Leistungsbescheid vom 2.6.2006 wurde die Behandlung durch Dr. D. demgegenüber dem Grunde nach als erstattungsfähig anerkannt und die erstattungsfähigen Aufwendungen nur der Höhe nach gekürzt.
Zwischen dem 29.3.2008 und dem 21.01.2011 stellte die Klägerin insgesamt zehn weitere Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für Behandlungen durch Dr. D., für die mit Leistungsabrechnungen vom 18.4., 3.7., 6.10. und 30.12.2008, 15.4. und 26.6.2009, 9.3., 8.9. und 22.11.2010 sowie 8.2.2011 jeweils Kassenleistungen bewilligt wurden.
Mit Bescheid vom 5.7.2011 nahm die Beklagte diese Leistungsabrechnungen hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzungen von Kassenleistungen zurück und forderte die Klägerin auf, die zu Unrecht erhaltenen Kassenleistungen in Höhe von insgesamt EUR 1.274,06 zurückzuzahlen, da A-Mitglieder wie die Klägerin bei der Behandlung durch Privatärzte keinen Anspruch auf Kassenleistungen hätten.
Zur Begründung ihres am 26.7.2011 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, der Beklagten sei seit Beginn der Behandlung durch Dr. D. bekannt gewesen, dass dieser eine privatärztliche Praxis betreibe. Dessen Behandlungen hätten Erfolg gehabt. Die geleisteten Erstattungen habe sie für die ihr entstandenen Aufwendungen verwendet. Im Hinblick auf die ihr seit Ausbruch der Krankheit entstandenen erhöhten Aufwendungen und ihre geringe Rente verfüge sie nicht über Ersparnisse, aus denen sie den zurückgeforderten Betrag aufbringen könne. Da sie seit Jahren von der Beklagten entsprechende Leistungen erhalten habe, sei sie von deren Richtigkeit ausgegangen. Schließlich bitte sie um Prüfung, ob von der Rückforderung „ggf. im Wege des Entgegenkommens“ abgesehen werden könne.
10 
Mit weiterer Leistungsabrechnung vom 26.7.2011 bewilligte die Beklagte auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin für eine weitere Rechnung von Dr. D. vom 1.7.2011 Kassenleistungen in Höhe von 131,36 EUR.
11 
Mit Bescheid vom 27.10.2011 nahm die Beklagte auch diese Leistungsabrechnung hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzung von Kassenleistungen zurück und forderte die Klägerin auf, die zu Unrecht erhaltenen Kassenleistungen in Höhe von EUR 131,36 zurückzuzahlen. Hiergegen legte die Klägerin am 3.11.2011 Widerspruch ein.
12 
Die Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 zurück und führte zur Begründung aus, das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig, weil die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Leistungsabrechnungen für sie ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Denn in den Leistungsabrechnungen vom 10.01. und 2.6.2006 sowie vom 2.8. und 26.11.2007 sei sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie für privatärztliche Behandlungen keine Kassenleistungen erhalten könne. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte seien nicht erkennbar.
13 
Am 10.1.2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Auch wenn sie als A-Mitglied nach § 31 Abs. 2 der Satzung der Beklagten nur Anspruch auf Behandlung durch einen Vertragsarzt habe, sei die Beklagte im Einzelfall nicht daran gehindert, aus Kulanzgründen Kassenleistungen für die Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes zu gewähren, wenn dies medizinisch notwendig sei. Darüber hinaus ergebe sich ein Anspruch auf die gewährten Kassenleistungen aus § 31 Abs. 2 der Satzung, da eine vertragsärztliche Behandlung, wie die Vergangenheit gezeigt habe, nicht geeignet gewesen sei, ihr die notwendige medizinische Betreuung zukommen zu lassen. Hinzu komme, dass sie auf den Bestand der Leistungsabrechnungen habe vertrauen dürfen. Denn aus ihrer Sicht habe die Beklagte mit der Gewährung von Kassenleistungen ab dem Jahre 2008 ihre bisherige Rechtsauffassung geändert. Dass ihr Kassenleistungen in zahlreichen Fällen gewährt worden seien, zeige, dass die Entscheidung der Beklagten bewusst und nicht im Rahmen eines Einzelfallversehens erfolgt sei. Im Übrigen habe die Beklagte bei der Gewährung der nunmehr zurückgeforderten Kassenleistungen nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Sie - die Klägerin - beziehe nur relativ geringe Einkünfte an Witwengeld und Rente in Höhe von ca. 1.300,00 EUR monatlich. Gerade im Hinblick auf die Behandlungskosten des durch ihre Krankheit verursachten Mehraufwands sei es offensichtlich, dass sie die zurückgeforderten Beträge verbraucht habe.
14 
Mit Urteil vom 3.8.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Dr. D. sei unstreitig nicht Vertragsarzt im Sinne der Satzung der Beklagten. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie für die gebotene medizinische Behandlung keinen Vertragsarzt in Anspruch habe nehmen können. Denn hierfür genüge es nicht, dass die früheren Behandlungen nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten. Vielmehr sei es erforderlich, darzutun, dass andere Vertragsärzte, die ebenfalls eine Behandlung wie die von Dr. D. hätten durchführen können, in zumutbarer Entfernung nicht zur Verfügung stünden. Dies habe die Klägerin jedoch nicht erklärt. Vielmehr habe sie vorgetragen, dass sie sich nach erfolgloser Behandlung durch die bisher aufgesuchten Ärzte an die privatärztliche Praxis von Dr. D. gewandt habe. Ein solcher Sachverhalt erfülle nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten.
15 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der genannten Leistungsabrechnungen, soweit darin auch Kassenleistungen gewährt worden seien, seien erfüllt. Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden seien grundsätzlich nicht als Entreicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB anzusehen. Vorliegend sei die Klägerin durch die Bezahlung der Rechnungen von Dr. D. von Verbindlichkeiten befreit worden. Ein Vertrauensschutz der Klägerin lasse sich auch nicht aus den Umständen herleiten, die dazu geführt hätten, dass sie eine privatärztliche Behandlung in Anspruch genommen habe. Zwar habe die Klägerin geltend gemacht, sie sei im Hinblick auf die Behandlung durch ihre früheren Ärzte „austherapiert" gewesen und habe sich deshalb in die privatärztliche Behandlung des Dr. D. begeben. Indes habe sie zum einen nicht hinreichend dargetan, dass die Inanspruchnahme eines anderen Vertragsarztes mangels Erreichbarkeit nicht möglich gewesen sei. Zum anderen habe sie die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen. Sie habe die einschlägigen Satzungsbestimmungen ignoriert. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne auch nicht aus der Überlegung hergeleitet werden, dass sie die privatärztlichen Behandlungen nicht fortgeführt hätte, wenn ihr klargewesen wäre, dass die Beklagte deren Kosten nicht erstatten würde. Denn sie habe die Behandlungen über einen langen Zeitraum fortgeführt, obwohl ihr aufgrund der früheren Leistungsabrechnungen vom 10.1. und 2.6.2006 sowie 2.08. und 26.11.2007 erhebliche Kosten verblieben seien.
16 
Die Rücknahme der Leistungsabrechnungen sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Zwar könne bei einer Ermessensentscheidung auch berücksichtigt werden, dass der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Allerdings sei es auch in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen, das Ermessen zu Ungunsten des Empfängers der Überzahlung auszuüben.
17 
Die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Leistungen sei nach § 30 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Beklagten i.V. mit § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwingend vorgeschrieben. Besondere Umstände, sie es nach Treu und Glauben gebieten würden, von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen seien nicht erkennbar. Zwar sei die Vorgehensweise der Beklagten, der Klägerin über mehrere Jahre hinweg regelmäßig Kassenleistungen zu gewähren, die ihr nicht zugestanden hätten, kaum nachvollziehbar. Andererseits sei dieses Fehlverhalten nicht so schwerwiegend, dass eine Rückforderung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Ebenso könne nicht von einem widersprüchlichen Verhalten der Beklagten ausgegangen werden. Denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Sachbearbeiter der Beklagten der Klägerin bewusst Leistungen gewährt hätten, die ihr nicht zustünden.
18 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen. Ergänzend macht sie geltend, dass kein anderer Arzt in der Lage gewesen sei, die in ihrem Fall erforderliche besonders engmaschige Behandlung durchzuführen.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.8.2012 - 3 K 81/12 - zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
23 
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Klägerin ohne weiteres die Möglichkeit gehabt habe, in räumlicher Nähe einen fachlich qualifizierten Vertragsarzt zu finden. Es gebe dort mehrere Fachärzte für Orthopädie und Chirotherapie, die auch für Akkupunkturbehandlungen qualifiziert seien.
24 
Der Senat hat eine Stellungnahme des behandelnden Arztes eingeholt, die unter dem 27.2.2013 erstattet worden ist.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Bewilligung von Kassenleistungen in den „Leistungsabrechnungen“ vom 30.12.2008, 15.4.2009, 26.6.2009, 9.3.2010, 8.9.2010, 22.11.2010, 9.2.2011 und 26.7.2011 zurückgenommen wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in den angefochtenen Bescheiden weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist danach ebenfalls rechtswidrig, soweit ein Betrag von mehr als 393,21 EUR zurückgefordert wird, da die entsprechenden Zahlungen nicht rechtgrundlos erfolgt sind.
28 
Die in den angefochtenen Bescheiden verfügte Rücknahme der dort im Einzelnen aufgezählten Leistungsabrechnungen richtet sich nach § 48 VwVfG. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen nur für einen Teil der Leistungsabrechnungen vor, die die Beklagte zurückgenommen hat.
29 
1. Allerdings sind die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
30 
Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten (gleichlautend in allen Fassungen von der 69. Änderung vom 1.3.2008 bis zur 79. Änderung vom 10.3.2011) haben Mitglieder der Gruppe A - zu denen die Klägerin gehört - u.a. freie Wahl unter „den am Vertrag beteiligten“ Ärzten (Vertragsärzte). Kann ein Vertragsarzt nicht in Anspruch genommen werden, gewährt die Beklagte nach Satz 2 dieser Bestimmung Leistungen nach der Leistungsordnung B.
31 
Diese Satzungsbestimmung lässt mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die sog. A-Mitglieder der Beklagten grundsätzlich gehalten sind, einen Vertragsarzt der Beklagten aufzusuchen. Wenn sie sich in Behandlung eines anderen Arztes (im Folgenden: Privatarzt) begeben, stehen ihnen nur dann Leistungen nach der Leistungsordnung B zu, wenn Vertragsärzte nicht in Anspruch genommen werden „können“. Darüber, wann dies der Fall ist, gibt die Satzung der Beklagten keinen näheren Aufschluss. Bei einer die Interessen der A-Mitglieder der Beklagten in angemessener Weise berücksichtigenden Auslegung ist jedoch davon auszugehen, dass der Begriff des „Nichtkönnens“ nicht im Sinne einer objektiven Unmöglichkeit zu verstehen ist, sondern auch Fälle umfasst, in denen es einem Betroffenen aus nachvollziehbaren und verständlichen subjektiven Erwägungen heraus nicht (mehr) zumutbar ist, sich durch Vertragsärzte behandeln zu lassen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer privatärztlichen Behandlung liegen mit anderen Worten also nicht erst dann vor, wenn es überhaupt keinen Vertragsarzt in angemessener räumlicher Nähe gibt, sondern bereits dann, wenn es dem Betroffenen aus nachvollziehbaren Gründen nicht (mehr) zumutbar ist, einen Vertragsarzt aufzusuchen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn jemand nach länger andauernden erfolglosen Behandlungsversuchen durch Vertragsärzte diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr aufsuchen möchte und kein anderer Vertragsarzt in räumlicher Nähe zur Verfügung steht.
32 
Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Allerdings ist es ohne Weiteres verständlich, dass sich die Klägerin nicht mehr durch ihre bisherigen Vertragsärzte behandeln lassen wollte und einen Arztwechsel vorgenommen hat. Wie insbesondere aus ihrem Schreiben vom 2.6.2005 und der ärztlichen Stellungnahme von Dr. D. vom 7.6.2005 im Einzelnen hervorgeht, hatte sie eine wahre „Behandlungsodyssee“ bei verschiedenen Ärzten hinter sich gebracht und jahrelang erfolglose Behandlungsversuche über sich ergehen lassen, bevor sie sich in die Behandlung von Dr. D. begeben hat. Die Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, dass es in zumutbarer räumlicher Nähe zum Wohnsitz der Klägerin noch weitere für eine Behandlung grundsätzlich geeignete Vertragsärzte der Beklagten gibt. Die Beklagte hat mehrere Fachärzte für Orthopädie benannt, die auch zur Durchführung der Chirotherapie und der Akkupunktur qualifiziert sind. Diese Ärzte sind daher bei abstrakter Betrachtungsweise ohne Weiteres in der Lage, das Leiden der Klägerin zu behandeln. Einen (erfolglosen) Behandlungsversuch bei einem dieser Ärzte hat die Klägerin nicht unternommen.
33 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Vertragsarzt exakt dieselbe besonders engmaschige Behandlung hätte durchführen können wie Dr. D.. Solange es „vor Ort“ noch mehrere Vertragsärzte gibt, die grundsätzlich für eine Behandlung qualifiziert sind, ist es dem Betroffenen regelmäßig zumutbar, entsprechende Behandlungsversuche zu unternehmen. Dies ist hier nicht geschehen.
34 
Der Senat hat zudem in Erwägung gezogen, ob ein Fall, in dem eine vertragsärztliche Behandlung subjektiv nicht (mehr) zumutbar ist, auch dann vorliegt, wenn nach mehreren erfolglosen Behandlungsversuchen bei verschiedenen Vertragsärzten ein besonders qualifizierter Privatarzt für ein bestimmtes seltenes Spezialgebiet aufgesucht wird. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn Dr. D., den die Klägerin aufgesucht hat, weist eine solche herausragende Qualifikation, die das Aufsuchen eines anderen Arztes von vornherein unzumutbar machen würde, nicht auf. In seiner Stellungnahme an den Senat vom 27.2.2013 hat er zwar auf seine große allgemeine ärztliche Erfahrung in den Bereichen Chirurgie und Unfallchirurgie, auf seine „zertifizierten Subspezialisierungen“ auf den Gebieten Chirotherapie und manuelle Therapie und nicht zuletzt auch auf den Erfolg seiner Therapie im Falle der Klägerin verwiesen. Ohne dass der Senat die ärztlichen Leistungen von Dr. D. in Abrede stellen möchte, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass er eine besondere objektivierbare Qualifikation für die Behandlung des „Schiefhalses“ (Torticollis spasticus) besitzt, die das bei einem anderen erfahrenen Facharzt vorhandene Niveau deutlich übertrifft.
35 
2. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts liegt ein solcher Fall hier vor.
36 
Der Senat hat mit Urteil vom 16.2.2012 - 2 S 2983/11 - (juris) entschieden, dass ein Verbrauch der Leistung vorliegt, wenn die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen eines behandelnden Arztes eingesetzt werden (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 -; VG Minden, Urteil vom 2.11.2005 - 4 K 151/04 - jeweils juris). In einer anderen Entscheidung hat der Senat (Beschluss vom 23.7.2012 - 2 S 1117/12 - juris) in erster Linie darauf abgestellt, ob der Empfänger der Leistungen die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Dabei hat er sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Überzahlung von Gehalts- und Versorgungsbezügen von Beamten bezogen, wonach regelmäßig ein Wegfall der Bereicherung anzunehmen ist, wenn der Beamte die zu viel gezahlten Bezüge zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verwendet hat, ohne dass von reinen Luxusausgaben die Rede sein kann (BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - VI C 25.60 - BVerwGE 13, 107).
37 
Ob an dieser Rechtsprechung zum Begriff des Verbrauchs grundsätzlich festzuhalten ist und sie ausnahmslos auf alle Fälle der Bewilligung von Beihilfe- oder Kassenleistungen anzuwenden ist, kann dahinstehen. Denn hier liegt jedenfalls deshalb (auch) ein Regelfall i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor, weil die Klägerin eine schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Unter einer Vermögensdisposition im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Verhalten zu verstehen, das in ursächlichem Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt steht und Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, d.h. jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zugrundeliegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsakts als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom .4.2013 - 2 S 264/13 -). Dispositionen in diesem Sinne sind insbesondere auch eingegangene vertragliche Verpflichtungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 109). Dabei kann eine schutzwürdige Vermögensdisposition unter Umständen auch schon dann vorliegen, wenn der Betroffene im Vertrauen auf die zukünftige Bewilligung einer Leistung im Vorgriff Verpflichtungen eingeht, die nicht mehr rückgängig zu machen sind (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27.3.1987 - Bf I 33/86 - NVwZ 1988, 73). Im Falle einer vertraglichen Verpflichtung ist es unmöglich, sie rückgängig zu machen, wenn sie nicht mehr aufgehoben oder gekündigt werden kann (Kopp/Ramsauer, aaO., Rn. 110).
38 
Wenn ein (gutgläubiger) Beihilfeberechtigter einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt abschließt, trifft er im Regelfall eine schutzwürdige Vermögensdisposition in diesem Sinne. Er handelt dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig im Vertrauen darauf, die dadurch entstehenden Aufwendungen im Nachhinein von der Beihilfestelle oder der Krankenkasse ersetzt zu bekommen. Die mit dem Abschluss des Behandlungsvertrags verbundene Vermögensdisposition ist auch nicht mehr rückgängig zu machen, selbst wenn die Beihilfestelle oder die Kasse die Erstattung der Aufwendungen im Nachhinein ablehnt. Dieser besonderen Interessenlage ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn sich ein Bewilligungsbescheid im Nachhinein als rechtswidrig erweist und sich die Frage stellt, ob er zurückgenommen werden kann. Denn der Betroffene hat nach Rücknahme der Bewilligung weder die Möglichkeit, den Abschluss des Behandlungsvertrags „ex tunc“ rückgängig zu machen, noch kann er Zahlungen, die er auf der Grundlage eines wirksamen Behandlungsvertrags an den Arzt geleistet hat, von diesem zurückfordern. Dies gebietet es nach der Überzeugung des Senats, im Falle der Gutgläubigkeit des Betroffenen von einer schutzwürdigen Vermögensdisposition i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auszugehen.
39 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Soweit sie gutgläubig (s. hierzu sogl. unter 3.) im Vertrauen auf eine spätere Erstattung Behandlungsverträge mit einem Privatarzt abgeschlossen hat, befindet sie sich in Bezug auf die streitgegenständlichen Kassenleistungen der Beklagten in derselben Situation wie ein Beihilfeberechtigter gegenüber der für die Bewilligung von Beihilfe zuständigen Behörde.
40 
3. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne eines „Kennenmüssens“ muss sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut wie auch nach dem Zweck der Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründen, genügt dagegen nicht. Die Unkenntnis ist grob fahrlässig, wenn der Betroffene im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre - wie sie auch das Strafrecht kennt - erkennen konnte und musste, dass der Verwaltungsakt „nicht richtig“ sein kann (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 122).
41 
a) Nach diesem Maßstab war es für die Klägerin bei den ersten im Jahr 2008 erfolgten ärztlichen Behandlungen durch Dr. D. ohne weiteres erkennbar, dass die Leistungsgewährungen der Beklagten nicht der Rechtslage entsprachen und deshalb auf einem Versehen beruhten.
42 
Angesichts des - z.T. erst im Berufungsverfahren vorgelegten - Schriftwechsels aus dem Jahr 2005 und der teilweise in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Ablehnung von Kassenleistungen durch die Beklagte musste der Klägerin anfangs bewusst gewesen sein, dass sie keinen Anspruch auf Kassenleistungen für die durch Dr. D. durchgeführten Behandlungen hatte. Im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste es sich ihr geradezu aufdrängen, dass die ersten Bewilligungen von Kassenleistungen „nicht richtig“ sein konnten. Daher musste sie bei Eingehen der Behandlungsverträge, die den Leistungsabrechnungen vom 18.4.2008, vom 3.7.2008 und vom 6.10.2008 zugrunde lagen, davon ausgehen, für diese Behandlungen keinen Anspruch auf Kassenleistungen zu haben.
43 
b) Anders stellt sich dies jedoch für die folgenden Leistungsabrechnungen dar. Nachdem die Beklagte der Klägerin dreimal Kassenleistungen ohne Vorbehalt bewilligt und diese ständige Verwaltungspraxis fast über drei Jahre hinweg von 2008 bis 2011 beibehalten hatte, musste es sich der Klägerin nach den ihr erkennbaren Umständen nicht mehr aufdrängen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen gehandelt hat. Ein Bürger, der sich auf eine ständige Verwaltungspraxis verlässt, handelt im Regelfall nicht grob fahrlässig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 125). Bei einem derart langen Zeitraum erweckt die konsequente Bewilligung von Kassenleistungen aus der Sicht des Betroffenen, der die internen Verhältnisse der Beklagten nicht kennt, nicht mehr den Anschein eines bloßen Versehens, sondern den Eindruck, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis - entgegen der noch in den Vorjahren vertretenen Ansicht - bewusst geändert hat.
44 
Zugunsten der Klägerin ist auch zu berücksichtigen, dass diese Bewilligungen jeweils nach einer Einzelfallprüfung der eingereichten Belege erfolgt sind. Anders als bei einer fortlaufenden Gehaltszahlung, die von der auszahlenden Stelle nicht jedes Mal erneut auf ihre Richtigkeit überprüft wird, erweckt in einem solchen Fall die wiederholte bewusste Bewilligung einer Leistung aus der Sicht des Betroffenen nicht mehr den Anschein eines bloßen Irrtums.
45 
Damit ist eine Situation gegeben, die mit der im Bereich des Arbeitsrechts anerkannten Rechtsfigur der sog. „betrieblichen Übung“ vergleichbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.3.2010 - 10 AZR 43/09 - DB 2010, 1464 m.w. Nachw.). Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Entscheidend für die daraus resultierende Bindung des Arbeitgebers ist dabei letztlich nicht dessen Verpflichtungswille, sondern der Vertrauensschutz des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist folglich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Falle der dreimaligen vorbehaltlosen Gewährung jährlicher Leistungen wird daher regelmäßig eine betriebliche Übung angenommen.
46 
c) In Bezug auf die letzte Leistungsabrechnung vom 26.7.2011 gilt dasselbe. Diese Leistungsabrechnung ist zwar erst erfolgt, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 die früheren Leistungsabrechnungen bereits zurückgenommen hatte. Die am 1.7.2011 durchgeführte Behandlung hat indes noch stattgefunden, bevor die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 dem zuvor bestehenden guten Glauben der Klägerin den Boden entzogen hat, sodass sie bei Abschluss des Behandlungsvertrags noch nicht „bösgläubig“ gewesen ist.
47 
3. Soweit die Voraussetzungen einer Rücknahme hiernach gegeben sind, hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit kann im Einzelnen auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungen nach § 12 Abs. 2 BBesG, wonach in der Regel von einer Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung allein im behördlichen Verantwortungsbereich liegt (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 4.11 - und - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012,930), lässt sich nicht auf eine auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme der Bewilligung von Kassenleistungen durch die Beklagte übertragen. Bei § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG handelt es sich erkennbar um eine Spezialvorschrift, die auf die besondere Situation einer Überzahlung von Bezügen im Rahmen eines Beamtendienstverhältnisses zugeschnitten und auf andere Sachverhalte nicht übertragbar ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass - anders als die ausdrückliche Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG - die hier anwendbare Vorschrift des § 48 VwVfG keine Billigkeitsentscheidung vorsieht. Zudem wird im Rahmen des § 48 VwVfG einer besonderen Schutzwürdigkeit des Leistungsempfängers bereits bei der Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen angemessen Rechnung getragen, wie gerade der vorliegende Fall deutlich zeigt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 16. Mai 2013
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.405,42 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Bewilligung von Kassenleistungen in den „Leistungsabrechnungen“ vom 30.12.2008, 15.4.2009, 26.6.2009, 9.3.2010, 8.9.2010, 22.11.2010, 9.2.2011 und 26.7.2011 zurückgenommen wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in den angefochtenen Bescheiden weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist danach ebenfalls rechtswidrig, soweit ein Betrag von mehr als 393,21 EUR zurückgefordert wird, da die entsprechenden Zahlungen nicht rechtgrundlos erfolgt sind.
28 
Die in den angefochtenen Bescheiden verfügte Rücknahme der dort im Einzelnen aufgezählten Leistungsabrechnungen richtet sich nach § 48 VwVfG. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen nur für einen Teil der Leistungsabrechnungen vor, die die Beklagte zurückgenommen hat.
29 
1. Allerdings sind die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
30 
Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten (gleichlautend in allen Fassungen von der 69. Änderung vom 1.3.2008 bis zur 79. Änderung vom 10.3.2011) haben Mitglieder der Gruppe A - zu denen die Klägerin gehört - u.a. freie Wahl unter „den am Vertrag beteiligten“ Ärzten (Vertragsärzte). Kann ein Vertragsarzt nicht in Anspruch genommen werden, gewährt die Beklagte nach Satz 2 dieser Bestimmung Leistungen nach der Leistungsordnung B.
31 
Diese Satzungsbestimmung lässt mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die sog. A-Mitglieder der Beklagten grundsätzlich gehalten sind, einen Vertragsarzt der Beklagten aufzusuchen. Wenn sie sich in Behandlung eines anderen Arztes (im Folgenden: Privatarzt) begeben, stehen ihnen nur dann Leistungen nach der Leistungsordnung B zu, wenn Vertragsärzte nicht in Anspruch genommen werden „können“. Darüber, wann dies der Fall ist, gibt die Satzung der Beklagten keinen näheren Aufschluss. Bei einer die Interessen der A-Mitglieder der Beklagten in angemessener Weise berücksichtigenden Auslegung ist jedoch davon auszugehen, dass der Begriff des „Nichtkönnens“ nicht im Sinne einer objektiven Unmöglichkeit zu verstehen ist, sondern auch Fälle umfasst, in denen es einem Betroffenen aus nachvollziehbaren und verständlichen subjektiven Erwägungen heraus nicht (mehr) zumutbar ist, sich durch Vertragsärzte behandeln zu lassen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer privatärztlichen Behandlung liegen mit anderen Worten also nicht erst dann vor, wenn es überhaupt keinen Vertragsarzt in angemessener räumlicher Nähe gibt, sondern bereits dann, wenn es dem Betroffenen aus nachvollziehbaren Gründen nicht (mehr) zumutbar ist, einen Vertragsarzt aufzusuchen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn jemand nach länger andauernden erfolglosen Behandlungsversuchen durch Vertragsärzte diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr aufsuchen möchte und kein anderer Vertragsarzt in räumlicher Nähe zur Verfügung steht.
32 
Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Allerdings ist es ohne Weiteres verständlich, dass sich die Klägerin nicht mehr durch ihre bisherigen Vertragsärzte behandeln lassen wollte und einen Arztwechsel vorgenommen hat. Wie insbesondere aus ihrem Schreiben vom 2.6.2005 und der ärztlichen Stellungnahme von Dr. D. vom 7.6.2005 im Einzelnen hervorgeht, hatte sie eine wahre „Behandlungsodyssee“ bei verschiedenen Ärzten hinter sich gebracht und jahrelang erfolglose Behandlungsversuche über sich ergehen lassen, bevor sie sich in die Behandlung von Dr. D. begeben hat. Die Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, dass es in zumutbarer räumlicher Nähe zum Wohnsitz der Klägerin noch weitere für eine Behandlung grundsätzlich geeignete Vertragsärzte der Beklagten gibt. Die Beklagte hat mehrere Fachärzte für Orthopädie benannt, die auch zur Durchführung der Chirotherapie und der Akkupunktur qualifiziert sind. Diese Ärzte sind daher bei abstrakter Betrachtungsweise ohne Weiteres in der Lage, das Leiden der Klägerin zu behandeln. Einen (erfolglosen) Behandlungsversuch bei einem dieser Ärzte hat die Klägerin nicht unternommen.
33 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Vertragsarzt exakt dieselbe besonders engmaschige Behandlung hätte durchführen können wie Dr. D.. Solange es „vor Ort“ noch mehrere Vertragsärzte gibt, die grundsätzlich für eine Behandlung qualifiziert sind, ist es dem Betroffenen regelmäßig zumutbar, entsprechende Behandlungsversuche zu unternehmen. Dies ist hier nicht geschehen.
34 
Der Senat hat zudem in Erwägung gezogen, ob ein Fall, in dem eine vertragsärztliche Behandlung subjektiv nicht (mehr) zumutbar ist, auch dann vorliegt, wenn nach mehreren erfolglosen Behandlungsversuchen bei verschiedenen Vertragsärzten ein besonders qualifizierter Privatarzt für ein bestimmtes seltenes Spezialgebiet aufgesucht wird. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn Dr. D., den die Klägerin aufgesucht hat, weist eine solche herausragende Qualifikation, die das Aufsuchen eines anderen Arztes von vornherein unzumutbar machen würde, nicht auf. In seiner Stellungnahme an den Senat vom 27.2.2013 hat er zwar auf seine große allgemeine ärztliche Erfahrung in den Bereichen Chirurgie und Unfallchirurgie, auf seine „zertifizierten Subspezialisierungen“ auf den Gebieten Chirotherapie und manuelle Therapie und nicht zuletzt auch auf den Erfolg seiner Therapie im Falle der Klägerin verwiesen. Ohne dass der Senat die ärztlichen Leistungen von Dr. D. in Abrede stellen möchte, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass er eine besondere objektivierbare Qualifikation für die Behandlung des „Schiefhalses“ (Torticollis spasticus) besitzt, die das bei einem anderen erfahrenen Facharzt vorhandene Niveau deutlich übertrifft.
35 
2. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts liegt ein solcher Fall hier vor.
36 
Der Senat hat mit Urteil vom 16.2.2012 - 2 S 2983/11 - (juris) entschieden, dass ein Verbrauch der Leistung vorliegt, wenn die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen eines behandelnden Arztes eingesetzt werden (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 -; VG Minden, Urteil vom 2.11.2005 - 4 K 151/04 - jeweils juris). In einer anderen Entscheidung hat der Senat (Beschluss vom 23.7.2012 - 2 S 1117/12 - juris) in erster Linie darauf abgestellt, ob der Empfänger der Leistungen die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Dabei hat er sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Überzahlung von Gehalts- und Versorgungsbezügen von Beamten bezogen, wonach regelmäßig ein Wegfall der Bereicherung anzunehmen ist, wenn der Beamte die zu viel gezahlten Bezüge zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verwendet hat, ohne dass von reinen Luxusausgaben die Rede sein kann (BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - VI C 25.60 - BVerwGE 13, 107).
37 
Ob an dieser Rechtsprechung zum Begriff des Verbrauchs grundsätzlich festzuhalten ist und sie ausnahmslos auf alle Fälle der Bewilligung von Beihilfe- oder Kassenleistungen anzuwenden ist, kann dahinstehen. Denn hier liegt jedenfalls deshalb (auch) ein Regelfall i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor, weil die Klägerin eine schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Unter einer Vermögensdisposition im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Verhalten zu verstehen, das in ursächlichem Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt steht und Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, d.h. jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zugrundeliegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsakts als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom .4.2013 - 2 S 264/13 -). Dispositionen in diesem Sinne sind insbesondere auch eingegangene vertragliche Verpflichtungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 109). Dabei kann eine schutzwürdige Vermögensdisposition unter Umständen auch schon dann vorliegen, wenn der Betroffene im Vertrauen auf die zukünftige Bewilligung einer Leistung im Vorgriff Verpflichtungen eingeht, die nicht mehr rückgängig zu machen sind (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27.3.1987 - Bf I 33/86 - NVwZ 1988, 73). Im Falle einer vertraglichen Verpflichtung ist es unmöglich, sie rückgängig zu machen, wenn sie nicht mehr aufgehoben oder gekündigt werden kann (Kopp/Ramsauer, aaO., Rn. 110).
38 
Wenn ein (gutgläubiger) Beihilfeberechtigter einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt abschließt, trifft er im Regelfall eine schutzwürdige Vermögensdisposition in diesem Sinne. Er handelt dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig im Vertrauen darauf, die dadurch entstehenden Aufwendungen im Nachhinein von der Beihilfestelle oder der Krankenkasse ersetzt zu bekommen. Die mit dem Abschluss des Behandlungsvertrags verbundene Vermögensdisposition ist auch nicht mehr rückgängig zu machen, selbst wenn die Beihilfestelle oder die Kasse die Erstattung der Aufwendungen im Nachhinein ablehnt. Dieser besonderen Interessenlage ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn sich ein Bewilligungsbescheid im Nachhinein als rechtswidrig erweist und sich die Frage stellt, ob er zurückgenommen werden kann. Denn der Betroffene hat nach Rücknahme der Bewilligung weder die Möglichkeit, den Abschluss des Behandlungsvertrags „ex tunc“ rückgängig zu machen, noch kann er Zahlungen, die er auf der Grundlage eines wirksamen Behandlungsvertrags an den Arzt geleistet hat, von diesem zurückfordern. Dies gebietet es nach der Überzeugung des Senats, im Falle der Gutgläubigkeit des Betroffenen von einer schutzwürdigen Vermögensdisposition i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auszugehen.
39 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Soweit sie gutgläubig (s. hierzu sogl. unter 3.) im Vertrauen auf eine spätere Erstattung Behandlungsverträge mit einem Privatarzt abgeschlossen hat, befindet sie sich in Bezug auf die streitgegenständlichen Kassenleistungen der Beklagten in derselben Situation wie ein Beihilfeberechtigter gegenüber der für die Bewilligung von Beihilfe zuständigen Behörde.
40 
3. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne eines „Kennenmüssens“ muss sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut wie auch nach dem Zweck der Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründen, genügt dagegen nicht. Die Unkenntnis ist grob fahrlässig, wenn der Betroffene im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre - wie sie auch das Strafrecht kennt - erkennen konnte und musste, dass der Verwaltungsakt „nicht richtig“ sein kann (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 122).
41 
a) Nach diesem Maßstab war es für die Klägerin bei den ersten im Jahr 2008 erfolgten ärztlichen Behandlungen durch Dr. D. ohne weiteres erkennbar, dass die Leistungsgewährungen der Beklagten nicht der Rechtslage entsprachen und deshalb auf einem Versehen beruhten.
42 
Angesichts des - z.T. erst im Berufungsverfahren vorgelegten - Schriftwechsels aus dem Jahr 2005 und der teilweise in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Ablehnung von Kassenleistungen durch die Beklagte musste der Klägerin anfangs bewusst gewesen sein, dass sie keinen Anspruch auf Kassenleistungen für die durch Dr. D. durchgeführten Behandlungen hatte. Im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste es sich ihr geradezu aufdrängen, dass die ersten Bewilligungen von Kassenleistungen „nicht richtig“ sein konnten. Daher musste sie bei Eingehen der Behandlungsverträge, die den Leistungsabrechnungen vom 18.4.2008, vom 3.7.2008 und vom 6.10.2008 zugrunde lagen, davon ausgehen, für diese Behandlungen keinen Anspruch auf Kassenleistungen zu haben.
43 
b) Anders stellt sich dies jedoch für die folgenden Leistungsabrechnungen dar. Nachdem die Beklagte der Klägerin dreimal Kassenleistungen ohne Vorbehalt bewilligt und diese ständige Verwaltungspraxis fast über drei Jahre hinweg von 2008 bis 2011 beibehalten hatte, musste es sich der Klägerin nach den ihr erkennbaren Umständen nicht mehr aufdrängen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen gehandelt hat. Ein Bürger, der sich auf eine ständige Verwaltungspraxis verlässt, handelt im Regelfall nicht grob fahrlässig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 125). Bei einem derart langen Zeitraum erweckt die konsequente Bewilligung von Kassenleistungen aus der Sicht des Betroffenen, der die internen Verhältnisse der Beklagten nicht kennt, nicht mehr den Anschein eines bloßen Versehens, sondern den Eindruck, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis - entgegen der noch in den Vorjahren vertretenen Ansicht - bewusst geändert hat.
44 
Zugunsten der Klägerin ist auch zu berücksichtigen, dass diese Bewilligungen jeweils nach einer Einzelfallprüfung der eingereichten Belege erfolgt sind. Anders als bei einer fortlaufenden Gehaltszahlung, die von der auszahlenden Stelle nicht jedes Mal erneut auf ihre Richtigkeit überprüft wird, erweckt in einem solchen Fall die wiederholte bewusste Bewilligung einer Leistung aus der Sicht des Betroffenen nicht mehr den Anschein eines bloßen Irrtums.
45 
Damit ist eine Situation gegeben, die mit der im Bereich des Arbeitsrechts anerkannten Rechtsfigur der sog. „betrieblichen Übung“ vergleichbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.3.2010 - 10 AZR 43/09 - DB 2010, 1464 m.w. Nachw.). Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Entscheidend für die daraus resultierende Bindung des Arbeitgebers ist dabei letztlich nicht dessen Verpflichtungswille, sondern der Vertrauensschutz des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist folglich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Falle der dreimaligen vorbehaltlosen Gewährung jährlicher Leistungen wird daher regelmäßig eine betriebliche Übung angenommen.
46 
c) In Bezug auf die letzte Leistungsabrechnung vom 26.7.2011 gilt dasselbe. Diese Leistungsabrechnung ist zwar erst erfolgt, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 die früheren Leistungsabrechnungen bereits zurückgenommen hatte. Die am 1.7.2011 durchgeführte Behandlung hat indes noch stattgefunden, bevor die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 dem zuvor bestehenden guten Glauben der Klägerin den Boden entzogen hat, sodass sie bei Abschluss des Behandlungsvertrags noch nicht „bösgläubig“ gewesen ist.
47 
3. Soweit die Voraussetzungen einer Rücknahme hiernach gegeben sind, hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit kann im Einzelnen auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungen nach § 12 Abs. 2 BBesG, wonach in der Regel von einer Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung allein im behördlichen Verantwortungsbereich liegt (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 4.11 - und - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012,930), lässt sich nicht auf eine auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme der Bewilligung von Kassenleistungen durch die Beklagte übertragen. Bei § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG handelt es sich erkennbar um eine Spezialvorschrift, die auf die besondere Situation einer Überzahlung von Bezügen im Rahmen eines Beamtendienstverhältnisses zugeschnitten und auf andere Sachverhalte nicht übertragbar ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass - anders als die ausdrückliche Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG - die hier anwendbare Vorschrift des § 48 VwVfG keine Billigkeitsentscheidung vorsieht. Zudem wird im Rahmen des § 48 VwVfG einer besonderen Schutzwürdigkeit des Leistungsempfängers bereits bei der Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen angemessen Rechnung getragen, wie gerade der vorliegende Fall deutlich zeigt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 16. Mai 2013
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.405,42 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Die Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre Stellvertreter und die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. August 2012 - 3 K 81/12 - geändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 werden aufgehoben, soweit darin die Bewilligung von Kassenleistungen in den „Leistungsabrechnungen“ vom 30.12.2008, 15.4.2009, 26.6.2009, 9.3.2010, 8.9.2010, 22.11.2010, 8.2.2011 und 26.7.2011 zurückgenommen und die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrags von mehr als 393,21 EUR aufgefordert wird.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 3/10 und die Beklagte 7/10 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist als A-Mitglied bei der Beklagten krankenversichert.
Nach Vorlage eines Therapieplans des Privatarztes Dr. D. teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17.5.2005 mit, dass sie als A-Mitglied die freie Wahl unter den Vertragsärzten habe. Für die Aufwendungen einer privatärztlichen Behandlung könnten grundsätzlich keine Leistungen gewährt werden.
Darauf antwortete die Klägerin unter dem 2.6.2005, sie kämpfe seit sieben Jahren mit einem „Schiefhals“ (Torticollis Spasmodicus). Mitte Januar 1998 habe sich ihr Kopf plötzlich nach links gedreht. Seither habe sie sich erfolglos bei verschiedenen Fachärzten in Behandlung begeben. Es sei ein Lichtblick für sie gewesen, dass Dr. D. im April 2005 seine Privatpraxis geöffnet habe. Sie habe erfahren, dass er sich unter anderem auch mit „Schiefhals“ befasse. Seit Mai 2005 sei sie dort in Behandlung. Er sei der erste Arzt, der ihr bei dieser Krankheit wirklich geholfen habe.
Die Klägerin legte ferner eine ärztliche Stellungnahme von Dr. D. vom 7.6.2005 vor. Darin heißt es: Bei der Erstvorstellung habe sich eine ausgeprägte und von der Patientin in keinster Weise beherrschbare Schiefhalssymptomatik mit Linksrotation und Rechtsseitneigung des Kopfes gezeigt. Er hoffe sehr auf das Verständnis der Beklagten für die erforderliche Behandlung dieses relativ seltenen Krankheitsbildes, zumal der Klägerin eine therapeutische Alternative in der Umgebung fehle.
Mit weiterem Schreiben vom 13.6.2005 wies die Beklagte die Klägerin aus Anlass einer Akkupunkturbehandlung nochmals darauf hin, dass für die Aufwendungen einer privatärztlichen Behandlung grundsätzlich keine Leistungen gewährt werden könnten.
In den Jahren 2006 und 2007 reichte die Klägerin mehrere Rechnungen für die Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen durch die privatärztliche Praxis für Chirotherapie und physikalische Therapie Dr. D. bei der Beklagten ein. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Kassenleistungen mit Leistungsabrechnungen vom 10.1.2006, 2.8.2007 und 26.11.2007 ab. In dem Leistungsbescheid vom 2.6.2006 wurde die Behandlung durch Dr. D. demgegenüber dem Grunde nach als erstattungsfähig anerkannt und die erstattungsfähigen Aufwendungen nur der Höhe nach gekürzt.
Zwischen dem 29.3.2008 und dem 21.01.2011 stellte die Klägerin insgesamt zehn weitere Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für Behandlungen durch Dr. D., für die mit Leistungsabrechnungen vom 18.4., 3.7., 6.10. und 30.12.2008, 15.4. und 26.6.2009, 9.3., 8.9. und 22.11.2010 sowie 8.2.2011 jeweils Kassenleistungen bewilligt wurden.
Mit Bescheid vom 5.7.2011 nahm die Beklagte diese Leistungsabrechnungen hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzungen von Kassenleistungen zurück und forderte die Klägerin auf, die zu Unrecht erhaltenen Kassenleistungen in Höhe von insgesamt EUR 1.274,06 zurückzuzahlen, da A-Mitglieder wie die Klägerin bei der Behandlung durch Privatärzte keinen Anspruch auf Kassenleistungen hätten.
Zur Begründung ihres am 26.7.2011 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, der Beklagten sei seit Beginn der Behandlung durch Dr. D. bekannt gewesen, dass dieser eine privatärztliche Praxis betreibe. Dessen Behandlungen hätten Erfolg gehabt. Die geleisteten Erstattungen habe sie für die ihr entstandenen Aufwendungen verwendet. Im Hinblick auf die ihr seit Ausbruch der Krankheit entstandenen erhöhten Aufwendungen und ihre geringe Rente verfüge sie nicht über Ersparnisse, aus denen sie den zurückgeforderten Betrag aufbringen könne. Da sie seit Jahren von der Beklagten entsprechende Leistungen erhalten habe, sei sie von deren Richtigkeit ausgegangen. Schließlich bitte sie um Prüfung, ob von der Rückforderung „ggf. im Wege des Entgegenkommens“ abgesehen werden könne.
10 
Mit weiterer Leistungsabrechnung vom 26.7.2011 bewilligte die Beklagte auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin für eine weitere Rechnung von Dr. D. vom 1.7.2011 Kassenleistungen in Höhe von 131,36 EUR.
11 
Mit Bescheid vom 27.10.2011 nahm die Beklagte auch diese Leistungsabrechnung hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzung von Kassenleistungen zurück und forderte die Klägerin auf, die zu Unrecht erhaltenen Kassenleistungen in Höhe von EUR 131,36 zurückzuzahlen. Hiergegen legte die Klägerin am 3.11.2011 Widerspruch ein.
12 
Die Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 zurück und führte zur Begründung aus, das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig, weil die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Leistungsabrechnungen für sie ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Denn in den Leistungsabrechnungen vom 10.01. und 2.6.2006 sowie vom 2.8. und 26.11.2007 sei sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie für privatärztliche Behandlungen keine Kassenleistungen erhalten könne. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte seien nicht erkennbar.
13 
Am 10.1.2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Auch wenn sie als A-Mitglied nach § 31 Abs. 2 der Satzung der Beklagten nur Anspruch auf Behandlung durch einen Vertragsarzt habe, sei die Beklagte im Einzelfall nicht daran gehindert, aus Kulanzgründen Kassenleistungen für die Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes zu gewähren, wenn dies medizinisch notwendig sei. Darüber hinaus ergebe sich ein Anspruch auf die gewährten Kassenleistungen aus § 31 Abs. 2 der Satzung, da eine vertragsärztliche Behandlung, wie die Vergangenheit gezeigt habe, nicht geeignet gewesen sei, ihr die notwendige medizinische Betreuung zukommen zu lassen. Hinzu komme, dass sie auf den Bestand der Leistungsabrechnungen habe vertrauen dürfen. Denn aus ihrer Sicht habe die Beklagte mit der Gewährung von Kassenleistungen ab dem Jahre 2008 ihre bisherige Rechtsauffassung geändert. Dass ihr Kassenleistungen in zahlreichen Fällen gewährt worden seien, zeige, dass die Entscheidung der Beklagten bewusst und nicht im Rahmen eines Einzelfallversehens erfolgt sei. Im Übrigen habe die Beklagte bei der Gewährung der nunmehr zurückgeforderten Kassenleistungen nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Sie - die Klägerin - beziehe nur relativ geringe Einkünfte an Witwengeld und Rente in Höhe von ca. 1.300,00 EUR monatlich. Gerade im Hinblick auf die Behandlungskosten des durch ihre Krankheit verursachten Mehraufwands sei es offensichtlich, dass sie die zurückgeforderten Beträge verbraucht habe.
14 
Mit Urteil vom 3.8.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Dr. D. sei unstreitig nicht Vertragsarzt im Sinne der Satzung der Beklagten. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie für die gebotene medizinische Behandlung keinen Vertragsarzt in Anspruch habe nehmen können. Denn hierfür genüge es nicht, dass die früheren Behandlungen nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten. Vielmehr sei es erforderlich, darzutun, dass andere Vertragsärzte, die ebenfalls eine Behandlung wie die von Dr. D. hätten durchführen können, in zumutbarer Entfernung nicht zur Verfügung stünden. Dies habe die Klägerin jedoch nicht erklärt. Vielmehr habe sie vorgetragen, dass sie sich nach erfolgloser Behandlung durch die bisher aufgesuchten Ärzte an die privatärztliche Praxis von Dr. D. gewandt habe. Ein solcher Sachverhalt erfülle nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten.
15 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der genannten Leistungsabrechnungen, soweit darin auch Kassenleistungen gewährt worden seien, seien erfüllt. Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden seien grundsätzlich nicht als Entreicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB anzusehen. Vorliegend sei die Klägerin durch die Bezahlung der Rechnungen von Dr. D. von Verbindlichkeiten befreit worden. Ein Vertrauensschutz der Klägerin lasse sich auch nicht aus den Umständen herleiten, die dazu geführt hätten, dass sie eine privatärztliche Behandlung in Anspruch genommen habe. Zwar habe die Klägerin geltend gemacht, sie sei im Hinblick auf die Behandlung durch ihre früheren Ärzte „austherapiert" gewesen und habe sich deshalb in die privatärztliche Behandlung des Dr. D. begeben. Indes habe sie zum einen nicht hinreichend dargetan, dass die Inanspruchnahme eines anderen Vertragsarztes mangels Erreichbarkeit nicht möglich gewesen sei. Zum anderen habe sie die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen. Sie habe die einschlägigen Satzungsbestimmungen ignoriert. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne auch nicht aus der Überlegung hergeleitet werden, dass sie die privatärztlichen Behandlungen nicht fortgeführt hätte, wenn ihr klargewesen wäre, dass die Beklagte deren Kosten nicht erstatten würde. Denn sie habe die Behandlungen über einen langen Zeitraum fortgeführt, obwohl ihr aufgrund der früheren Leistungsabrechnungen vom 10.1. und 2.6.2006 sowie 2.08. und 26.11.2007 erhebliche Kosten verblieben seien.
16 
Die Rücknahme der Leistungsabrechnungen sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Zwar könne bei einer Ermessensentscheidung auch berücksichtigt werden, dass der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Allerdings sei es auch in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen, das Ermessen zu Ungunsten des Empfängers der Überzahlung auszuüben.
17 
Die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Leistungen sei nach § 30 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Beklagten i.V. mit § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwingend vorgeschrieben. Besondere Umstände, sie es nach Treu und Glauben gebieten würden, von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen seien nicht erkennbar. Zwar sei die Vorgehensweise der Beklagten, der Klägerin über mehrere Jahre hinweg regelmäßig Kassenleistungen zu gewähren, die ihr nicht zugestanden hätten, kaum nachvollziehbar. Andererseits sei dieses Fehlverhalten nicht so schwerwiegend, dass eine Rückforderung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Ebenso könne nicht von einem widersprüchlichen Verhalten der Beklagten ausgegangen werden. Denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Sachbearbeiter der Beklagten der Klägerin bewusst Leistungen gewährt hätten, die ihr nicht zustünden.
18 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen. Ergänzend macht sie geltend, dass kein anderer Arzt in der Lage gewesen sei, die in ihrem Fall erforderliche besonders engmaschige Behandlung durchzuführen.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.8.2012 - 3 K 81/12 - zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
23 
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Klägerin ohne weiteres die Möglichkeit gehabt habe, in räumlicher Nähe einen fachlich qualifizierten Vertragsarzt zu finden. Es gebe dort mehrere Fachärzte für Orthopädie und Chirotherapie, die auch für Akkupunkturbehandlungen qualifiziert seien.
24 
Der Senat hat eine Stellungnahme des behandelnden Arztes eingeholt, die unter dem 27.2.2013 erstattet worden ist.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Bewilligung von Kassenleistungen in den „Leistungsabrechnungen“ vom 30.12.2008, 15.4.2009, 26.6.2009, 9.3.2010, 8.9.2010, 22.11.2010, 9.2.2011 und 26.7.2011 zurückgenommen wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in den angefochtenen Bescheiden weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist danach ebenfalls rechtswidrig, soweit ein Betrag von mehr als 393,21 EUR zurückgefordert wird, da die entsprechenden Zahlungen nicht rechtgrundlos erfolgt sind.
28 
Die in den angefochtenen Bescheiden verfügte Rücknahme der dort im Einzelnen aufgezählten Leistungsabrechnungen richtet sich nach § 48 VwVfG. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen nur für einen Teil der Leistungsabrechnungen vor, die die Beklagte zurückgenommen hat.
29 
1. Allerdings sind die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
30 
Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten (gleichlautend in allen Fassungen von der 69. Änderung vom 1.3.2008 bis zur 79. Änderung vom 10.3.2011) haben Mitglieder der Gruppe A - zu denen die Klägerin gehört - u.a. freie Wahl unter „den am Vertrag beteiligten“ Ärzten (Vertragsärzte). Kann ein Vertragsarzt nicht in Anspruch genommen werden, gewährt die Beklagte nach Satz 2 dieser Bestimmung Leistungen nach der Leistungsordnung B.
31 
Diese Satzungsbestimmung lässt mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die sog. A-Mitglieder der Beklagten grundsätzlich gehalten sind, einen Vertragsarzt der Beklagten aufzusuchen. Wenn sie sich in Behandlung eines anderen Arztes (im Folgenden: Privatarzt) begeben, stehen ihnen nur dann Leistungen nach der Leistungsordnung B zu, wenn Vertragsärzte nicht in Anspruch genommen werden „können“. Darüber, wann dies der Fall ist, gibt die Satzung der Beklagten keinen näheren Aufschluss. Bei einer die Interessen der A-Mitglieder der Beklagten in angemessener Weise berücksichtigenden Auslegung ist jedoch davon auszugehen, dass der Begriff des „Nichtkönnens“ nicht im Sinne einer objektiven Unmöglichkeit zu verstehen ist, sondern auch Fälle umfasst, in denen es einem Betroffenen aus nachvollziehbaren und verständlichen subjektiven Erwägungen heraus nicht (mehr) zumutbar ist, sich durch Vertragsärzte behandeln zu lassen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer privatärztlichen Behandlung liegen mit anderen Worten also nicht erst dann vor, wenn es überhaupt keinen Vertragsarzt in angemessener räumlicher Nähe gibt, sondern bereits dann, wenn es dem Betroffenen aus nachvollziehbaren Gründen nicht (mehr) zumutbar ist, einen Vertragsarzt aufzusuchen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn jemand nach länger andauernden erfolglosen Behandlungsversuchen durch Vertragsärzte diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr aufsuchen möchte und kein anderer Vertragsarzt in räumlicher Nähe zur Verfügung steht.
32 
Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Allerdings ist es ohne Weiteres verständlich, dass sich die Klägerin nicht mehr durch ihre bisherigen Vertragsärzte behandeln lassen wollte und einen Arztwechsel vorgenommen hat. Wie insbesondere aus ihrem Schreiben vom 2.6.2005 und der ärztlichen Stellungnahme von Dr. D. vom 7.6.2005 im Einzelnen hervorgeht, hatte sie eine wahre „Behandlungsodyssee“ bei verschiedenen Ärzten hinter sich gebracht und jahrelang erfolglose Behandlungsversuche über sich ergehen lassen, bevor sie sich in die Behandlung von Dr. D. begeben hat. Die Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, dass es in zumutbarer räumlicher Nähe zum Wohnsitz der Klägerin noch weitere für eine Behandlung grundsätzlich geeignete Vertragsärzte der Beklagten gibt. Die Beklagte hat mehrere Fachärzte für Orthopädie benannt, die auch zur Durchführung der Chirotherapie und der Akkupunktur qualifiziert sind. Diese Ärzte sind daher bei abstrakter Betrachtungsweise ohne Weiteres in der Lage, das Leiden der Klägerin zu behandeln. Einen (erfolglosen) Behandlungsversuch bei einem dieser Ärzte hat die Klägerin nicht unternommen.
33 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Vertragsarzt exakt dieselbe besonders engmaschige Behandlung hätte durchführen können wie Dr. D.. Solange es „vor Ort“ noch mehrere Vertragsärzte gibt, die grundsätzlich für eine Behandlung qualifiziert sind, ist es dem Betroffenen regelmäßig zumutbar, entsprechende Behandlungsversuche zu unternehmen. Dies ist hier nicht geschehen.
34 
Der Senat hat zudem in Erwägung gezogen, ob ein Fall, in dem eine vertragsärztliche Behandlung subjektiv nicht (mehr) zumutbar ist, auch dann vorliegt, wenn nach mehreren erfolglosen Behandlungsversuchen bei verschiedenen Vertragsärzten ein besonders qualifizierter Privatarzt für ein bestimmtes seltenes Spezialgebiet aufgesucht wird. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn Dr. D., den die Klägerin aufgesucht hat, weist eine solche herausragende Qualifikation, die das Aufsuchen eines anderen Arztes von vornherein unzumutbar machen würde, nicht auf. In seiner Stellungnahme an den Senat vom 27.2.2013 hat er zwar auf seine große allgemeine ärztliche Erfahrung in den Bereichen Chirurgie und Unfallchirurgie, auf seine „zertifizierten Subspezialisierungen“ auf den Gebieten Chirotherapie und manuelle Therapie und nicht zuletzt auch auf den Erfolg seiner Therapie im Falle der Klägerin verwiesen. Ohne dass der Senat die ärztlichen Leistungen von Dr. D. in Abrede stellen möchte, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass er eine besondere objektivierbare Qualifikation für die Behandlung des „Schiefhalses“ (Torticollis spasticus) besitzt, die das bei einem anderen erfahrenen Facharzt vorhandene Niveau deutlich übertrifft.
35 
2. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts liegt ein solcher Fall hier vor.
36 
Der Senat hat mit Urteil vom 16.2.2012 - 2 S 2983/11 - (juris) entschieden, dass ein Verbrauch der Leistung vorliegt, wenn die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen eines behandelnden Arztes eingesetzt werden (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 -; VG Minden, Urteil vom 2.11.2005 - 4 K 151/04 - jeweils juris). In einer anderen Entscheidung hat der Senat (Beschluss vom 23.7.2012 - 2 S 1117/12 - juris) in erster Linie darauf abgestellt, ob der Empfänger der Leistungen die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Dabei hat er sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Überzahlung von Gehalts- und Versorgungsbezügen von Beamten bezogen, wonach regelmäßig ein Wegfall der Bereicherung anzunehmen ist, wenn der Beamte die zu viel gezahlten Bezüge zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verwendet hat, ohne dass von reinen Luxusausgaben die Rede sein kann (BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - VI C 25.60 - BVerwGE 13, 107).
37 
Ob an dieser Rechtsprechung zum Begriff des Verbrauchs grundsätzlich festzuhalten ist und sie ausnahmslos auf alle Fälle der Bewilligung von Beihilfe- oder Kassenleistungen anzuwenden ist, kann dahinstehen. Denn hier liegt jedenfalls deshalb (auch) ein Regelfall i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor, weil die Klägerin eine schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Unter einer Vermögensdisposition im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Verhalten zu verstehen, das in ursächlichem Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt steht und Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, d.h. jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zugrundeliegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsakts als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom .4.2013 - 2 S 264/13 -). Dispositionen in diesem Sinne sind insbesondere auch eingegangene vertragliche Verpflichtungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 109). Dabei kann eine schutzwürdige Vermögensdisposition unter Umständen auch schon dann vorliegen, wenn der Betroffene im Vertrauen auf die zukünftige Bewilligung einer Leistung im Vorgriff Verpflichtungen eingeht, die nicht mehr rückgängig zu machen sind (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27.3.1987 - Bf I 33/86 - NVwZ 1988, 73). Im Falle einer vertraglichen Verpflichtung ist es unmöglich, sie rückgängig zu machen, wenn sie nicht mehr aufgehoben oder gekündigt werden kann (Kopp/Ramsauer, aaO., Rn. 110).
38 
Wenn ein (gutgläubiger) Beihilfeberechtigter einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt abschließt, trifft er im Regelfall eine schutzwürdige Vermögensdisposition in diesem Sinne. Er handelt dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig im Vertrauen darauf, die dadurch entstehenden Aufwendungen im Nachhinein von der Beihilfestelle oder der Krankenkasse ersetzt zu bekommen. Die mit dem Abschluss des Behandlungsvertrags verbundene Vermögensdisposition ist auch nicht mehr rückgängig zu machen, selbst wenn die Beihilfestelle oder die Kasse die Erstattung der Aufwendungen im Nachhinein ablehnt. Dieser besonderen Interessenlage ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn sich ein Bewilligungsbescheid im Nachhinein als rechtswidrig erweist und sich die Frage stellt, ob er zurückgenommen werden kann. Denn der Betroffene hat nach Rücknahme der Bewilligung weder die Möglichkeit, den Abschluss des Behandlungsvertrags „ex tunc“ rückgängig zu machen, noch kann er Zahlungen, die er auf der Grundlage eines wirksamen Behandlungsvertrags an den Arzt geleistet hat, von diesem zurückfordern. Dies gebietet es nach der Überzeugung des Senats, im Falle der Gutgläubigkeit des Betroffenen von einer schutzwürdigen Vermögensdisposition i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auszugehen.
39 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Soweit sie gutgläubig (s. hierzu sogl. unter 3.) im Vertrauen auf eine spätere Erstattung Behandlungsverträge mit einem Privatarzt abgeschlossen hat, befindet sie sich in Bezug auf die streitgegenständlichen Kassenleistungen der Beklagten in derselben Situation wie ein Beihilfeberechtigter gegenüber der für die Bewilligung von Beihilfe zuständigen Behörde.
40 
3. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne eines „Kennenmüssens“ muss sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut wie auch nach dem Zweck der Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründen, genügt dagegen nicht. Die Unkenntnis ist grob fahrlässig, wenn der Betroffene im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre - wie sie auch das Strafrecht kennt - erkennen konnte und musste, dass der Verwaltungsakt „nicht richtig“ sein kann (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 122).
41 
a) Nach diesem Maßstab war es für die Klägerin bei den ersten im Jahr 2008 erfolgten ärztlichen Behandlungen durch Dr. D. ohne weiteres erkennbar, dass die Leistungsgewährungen der Beklagten nicht der Rechtslage entsprachen und deshalb auf einem Versehen beruhten.
42 
Angesichts des - z.T. erst im Berufungsverfahren vorgelegten - Schriftwechsels aus dem Jahr 2005 und der teilweise in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Ablehnung von Kassenleistungen durch die Beklagte musste der Klägerin anfangs bewusst gewesen sein, dass sie keinen Anspruch auf Kassenleistungen für die durch Dr. D. durchgeführten Behandlungen hatte. Im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste es sich ihr geradezu aufdrängen, dass die ersten Bewilligungen von Kassenleistungen „nicht richtig“ sein konnten. Daher musste sie bei Eingehen der Behandlungsverträge, die den Leistungsabrechnungen vom 18.4.2008, vom 3.7.2008 und vom 6.10.2008 zugrunde lagen, davon ausgehen, für diese Behandlungen keinen Anspruch auf Kassenleistungen zu haben.
43 
b) Anders stellt sich dies jedoch für die folgenden Leistungsabrechnungen dar. Nachdem die Beklagte der Klägerin dreimal Kassenleistungen ohne Vorbehalt bewilligt und diese ständige Verwaltungspraxis fast über drei Jahre hinweg von 2008 bis 2011 beibehalten hatte, musste es sich der Klägerin nach den ihr erkennbaren Umständen nicht mehr aufdrängen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen gehandelt hat. Ein Bürger, der sich auf eine ständige Verwaltungspraxis verlässt, handelt im Regelfall nicht grob fahrlässig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 125). Bei einem derart langen Zeitraum erweckt die konsequente Bewilligung von Kassenleistungen aus der Sicht des Betroffenen, der die internen Verhältnisse der Beklagten nicht kennt, nicht mehr den Anschein eines bloßen Versehens, sondern den Eindruck, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis - entgegen der noch in den Vorjahren vertretenen Ansicht - bewusst geändert hat.
44 
Zugunsten der Klägerin ist auch zu berücksichtigen, dass diese Bewilligungen jeweils nach einer Einzelfallprüfung der eingereichten Belege erfolgt sind. Anders als bei einer fortlaufenden Gehaltszahlung, die von der auszahlenden Stelle nicht jedes Mal erneut auf ihre Richtigkeit überprüft wird, erweckt in einem solchen Fall die wiederholte bewusste Bewilligung einer Leistung aus der Sicht des Betroffenen nicht mehr den Anschein eines bloßen Irrtums.
45 
Damit ist eine Situation gegeben, die mit der im Bereich des Arbeitsrechts anerkannten Rechtsfigur der sog. „betrieblichen Übung“ vergleichbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.3.2010 - 10 AZR 43/09 - DB 2010, 1464 m.w. Nachw.). Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Entscheidend für die daraus resultierende Bindung des Arbeitgebers ist dabei letztlich nicht dessen Verpflichtungswille, sondern der Vertrauensschutz des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist folglich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Falle der dreimaligen vorbehaltlosen Gewährung jährlicher Leistungen wird daher regelmäßig eine betriebliche Übung angenommen.
46 
c) In Bezug auf die letzte Leistungsabrechnung vom 26.7.2011 gilt dasselbe. Diese Leistungsabrechnung ist zwar erst erfolgt, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 die früheren Leistungsabrechnungen bereits zurückgenommen hatte. Die am 1.7.2011 durchgeführte Behandlung hat indes noch stattgefunden, bevor die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 dem zuvor bestehenden guten Glauben der Klägerin den Boden entzogen hat, sodass sie bei Abschluss des Behandlungsvertrags noch nicht „bösgläubig“ gewesen ist.
47 
3. Soweit die Voraussetzungen einer Rücknahme hiernach gegeben sind, hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit kann im Einzelnen auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungen nach § 12 Abs. 2 BBesG, wonach in der Regel von einer Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung allein im behördlichen Verantwortungsbereich liegt (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 4.11 - und - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012,930), lässt sich nicht auf eine auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme der Bewilligung von Kassenleistungen durch die Beklagte übertragen. Bei § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG handelt es sich erkennbar um eine Spezialvorschrift, die auf die besondere Situation einer Überzahlung von Bezügen im Rahmen eines Beamtendienstverhältnisses zugeschnitten und auf andere Sachverhalte nicht übertragbar ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass - anders als die ausdrückliche Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG - die hier anwendbare Vorschrift des § 48 VwVfG keine Billigkeitsentscheidung vorsieht. Zudem wird im Rahmen des § 48 VwVfG einer besonderen Schutzwürdigkeit des Leistungsempfängers bereits bei der Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen angemessen Rechnung getragen, wie gerade der vorliegende Fall deutlich zeigt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 16. Mai 2013
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.405,42 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Bewilligung von Kassenleistungen in den „Leistungsabrechnungen“ vom 30.12.2008, 15.4.2009, 26.6.2009, 9.3.2010, 8.9.2010, 22.11.2010, 9.2.2011 und 26.7.2011 zurückgenommen wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in den angefochtenen Bescheiden weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist danach ebenfalls rechtswidrig, soweit ein Betrag von mehr als 393,21 EUR zurückgefordert wird, da die entsprechenden Zahlungen nicht rechtgrundlos erfolgt sind.
28 
Die in den angefochtenen Bescheiden verfügte Rücknahme der dort im Einzelnen aufgezählten Leistungsabrechnungen richtet sich nach § 48 VwVfG. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen nur für einen Teil der Leistungsabrechnungen vor, die die Beklagte zurückgenommen hat.
29 
1. Allerdings sind die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
30 
Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten (gleichlautend in allen Fassungen von der 69. Änderung vom 1.3.2008 bis zur 79. Änderung vom 10.3.2011) haben Mitglieder der Gruppe A - zu denen die Klägerin gehört - u.a. freie Wahl unter „den am Vertrag beteiligten“ Ärzten (Vertragsärzte). Kann ein Vertragsarzt nicht in Anspruch genommen werden, gewährt die Beklagte nach Satz 2 dieser Bestimmung Leistungen nach der Leistungsordnung B.
31 
Diese Satzungsbestimmung lässt mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die sog. A-Mitglieder der Beklagten grundsätzlich gehalten sind, einen Vertragsarzt der Beklagten aufzusuchen. Wenn sie sich in Behandlung eines anderen Arztes (im Folgenden: Privatarzt) begeben, stehen ihnen nur dann Leistungen nach der Leistungsordnung B zu, wenn Vertragsärzte nicht in Anspruch genommen werden „können“. Darüber, wann dies der Fall ist, gibt die Satzung der Beklagten keinen näheren Aufschluss. Bei einer die Interessen der A-Mitglieder der Beklagten in angemessener Weise berücksichtigenden Auslegung ist jedoch davon auszugehen, dass der Begriff des „Nichtkönnens“ nicht im Sinne einer objektiven Unmöglichkeit zu verstehen ist, sondern auch Fälle umfasst, in denen es einem Betroffenen aus nachvollziehbaren und verständlichen subjektiven Erwägungen heraus nicht (mehr) zumutbar ist, sich durch Vertragsärzte behandeln zu lassen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer privatärztlichen Behandlung liegen mit anderen Worten also nicht erst dann vor, wenn es überhaupt keinen Vertragsarzt in angemessener räumlicher Nähe gibt, sondern bereits dann, wenn es dem Betroffenen aus nachvollziehbaren Gründen nicht (mehr) zumutbar ist, einen Vertragsarzt aufzusuchen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn jemand nach länger andauernden erfolglosen Behandlungsversuchen durch Vertragsärzte diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr aufsuchen möchte und kein anderer Vertragsarzt in räumlicher Nähe zur Verfügung steht.
32 
Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Allerdings ist es ohne Weiteres verständlich, dass sich die Klägerin nicht mehr durch ihre bisherigen Vertragsärzte behandeln lassen wollte und einen Arztwechsel vorgenommen hat. Wie insbesondere aus ihrem Schreiben vom 2.6.2005 und der ärztlichen Stellungnahme von Dr. D. vom 7.6.2005 im Einzelnen hervorgeht, hatte sie eine wahre „Behandlungsodyssee“ bei verschiedenen Ärzten hinter sich gebracht und jahrelang erfolglose Behandlungsversuche über sich ergehen lassen, bevor sie sich in die Behandlung von Dr. D. begeben hat. Die Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, dass es in zumutbarer räumlicher Nähe zum Wohnsitz der Klägerin noch weitere für eine Behandlung grundsätzlich geeignete Vertragsärzte der Beklagten gibt. Die Beklagte hat mehrere Fachärzte für Orthopädie benannt, die auch zur Durchführung der Chirotherapie und der Akkupunktur qualifiziert sind. Diese Ärzte sind daher bei abstrakter Betrachtungsweise ohne Weiteres in der Lage, das Leiden der Klägerin zu behandeln. Einen (erfolglosen) Behandlungsversuch bei einem dieser Ärzte hat die Klägerin nicht unternommen.
33 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Vertragsarzt exakt dieselbe besonders engmaschige Behandlung hätte durchführen können wie Dr. D.. Solange es „vor Ort“ noch mehrere Vertragsärzte gibt, die grundsätzlich für eine Behandlung qualifiziert sind, ist es dem Betroffenen regelmäßig zumutbar, entsprechende Behandlungsversuche zu unternehmen. Dies ist hier nicht geschehen.
34 
Der Senat hat zudem in Erwägung gezogen, ob ein Fall, in dem eine vertragsärztliche Behandlung subjektiv nicht (mehr) zumutbar ist, auch dann vorliegt, wenn nach mehreren erfolglosen Behandlungsversuchen bei verschiedenen Vertragsärzten ein besonders qualifizierter Privatarzt für ein bestimmtes seltenes Spezialgebiet aufgesucht wird. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn Dr. D., den die Klägerin aufgesucht hat, weist eine solche herausragende Qualifikation, die das Aufsuchen eines anderen Arztes von vornherein unzumutbar machen würde, nicht auf. In seiner Stellungnahme an den Senat vom 27.2.2013 hat er zwar auf seine große allgemeine ärztliche Erfahrung in den Bereichen Chirurgie und Unfallchirurgie, auf seine „zertifizierten Subspezialisierungen“ auf den Gebieten Chirotherapie und manuelle Therapie und nicht zuletzt auch auf den Erfolg seiner Therapie im Falle der Klägerin verwiesen. Ohne dass der Senat die ärztlichen Leistungen von Dr. D. in Abrede stellen möchte, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass er eine besondere objektivierbare Qualifikation für die Behandlung des „Schiefhalses“ (Torticollis spasticus) besitzt, die das bei einem anderen erfahrenen Facharzt vorhandene Niveau deutlich übertrifft.
35 
2. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts liegt ein solcher Fall hier vor.
36 
Der Senat hat mit Urteil vom 16.2.2012 - 2 S 2983/11 - (juris) entschieden, dass ein Verbrauch der Leistung vorliegt, wenn die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen eines behandelnden Arztes eingesetzt werden (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 -; VG Minden, Urteil vom 2.11.2005 - 4 K 151/04 - jeweils juris). In einer anderen Entscheidung hat der Senat (Beschluss vom 23.7.2012 - 2 S 1117/12 - juris) in erster Linie darauf abgestellt, ob der Empfänger der Leistungen die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Dabei hat er sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Überzahlung von Gehalts- und Versorgungsbezügen von Beamten bezogen, wonach regelmäßig ein Wegfall der Bereicherung anzunehmen ist, wenn der Beamte die zu viel gezahlten Bezüge zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verwendet hat, ohne dass von reinen Luxusausgaben die Rede sein kann (BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - VI C 25.60 - BVerwGE 13, 107).
37 
Ob an dieser Rechtsprechung zum Begriff des Verbrauchs grundsätzlich festzuhalten ist und sie ausnahmslos auf alle Fälle der Bewilligung von Beihilfe- oder Kassenleistungen anzuwenden ist, kann dahinstehen. Denn hier liegt jedenfalls deshalb (auch) ein Regelfall i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor, weil die Klägerin eine schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Unter einer Vermögensdisposition im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Verhalten zu verstehen, das in ursächlichem Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt steht und Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, d.h. jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zugrundeliegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsakts als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom .4.2013 - 2 S 264/13 -). Dispositionen in diesem Sinne sind insbesondere auch eingegangene vertragliche Verpflichtungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 109). Dabei kann eine schutzwürdige Vermögensdisposition unter Umständen auch schon dann vorliegen, wenn der Betroffene im Vertrauen auf die zukünftige Bewilligung einer Leistung im Vorgriff Verpflichtungen eingeht, die nicht mehr rückgängig zu machen sind (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27.3.1987 - Bf I 33/86 - NVwZ 1988, 73). Im Falle einer vertraglichen Verpflichtung ist es unmöglich, sie rückgängig zu machen, wenn sie nicht mehr aufgehoben oder gekündigt werden kann (Kopp/Ramsauer, aaO., Rn. 110).
38 
Wenn ein (gutgläubiger) Beihilfeberechtigter einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt abschließt, trifft er im Regelfall eine schutzwürdige Vermögensdisposition in diesem Sinne. Er handelt dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig im Vertrauen darauf, die dadurch entstehenden Aufwendungen im Nachhinein von der Beihilfestelle oder der Krankenkasse ersetzt zu bekommen. Die mit dem Abschluss des Behandlungsvertrags verbundene Vermögensdisposition ist auch nicht mehr rückgängig zu machen, selbst wenn die Beihilfestelle oder die Kasse die Erstattung der Aufwendungen im Nachhinein ablehnt. Dieser besonderen Interessenlage ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn sich ein Bewilligungsbescheid im Nachhinein als rechtswidrig erweist und sich die Frage stellt, ob er zurückgenommen werden kann. Denn der Betroffene hat nach Rücknahme der Bewilligung weder die Möglichkeit, den Abschluss des Behandlungsvertrags „ex tunc“ rückgängig zu machen, noch kann er Zahlungen, die er auf der Grundlage eines wirksamen Behandlungsvertrags an den Arzt geleistet hat, von diesem zurückfordern. Dies gebietet es nach der Überzeugung des Senats, im Falle der Gutgläubigkeit des Betroffenen von einer schutzwürdigen Vermögensdisposition i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auszugehen.
39 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Soweit sie gutgläubig (s. hierzu sogl. unter 3.) im Vertrauen auf eine spätere Erstattung Behandlungsverträge mit einem Privatarzt abgeschlossen hat, befindet sie sich in Bezug auf die streitgegenständlichen Kassenleistungen der Beklagten in derselben Situation wie ein Beihilfeberechtigter gegenüber der für die Bewilligung von Beihilfe zuständigen Behörde.
40 
3. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne eines „Kennenmüssens“ muss sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut wie auch nach dem Zweck der Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründen, genügt dagegen nicht. Die Unkenntnis ist grob fahrlässig, wenn der Betroffene im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre - wie sie auch das Strafrecht kennt - erkennen konnte und musste, dass der Verwaltungsakt „nicht richtig“ sein kann (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 122).
41 
a) Nach diesem Maßstab war es für die Klägerin bei den ersten im Jahr 2008 erfolgten ärztlichen Behandlungen durch Dr. D. ohne weiteres erkennbar, dass die Leistungsgewährungen der Beklagten nicht der Rechtslage entsprachen und deshalb auf einem Versehen beruhten.
42 
Angesichts des - z.T. erst im Berufungsverfahren vorgelegten - Schriftwechsels aus dem Jahr 2005 und der teilweise in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Ablehnung von Kassenleistungen durch die Beklagte musste der Klägerin anfangs bewusst gewesen sein, dass sie keinen Anspruch auf Kassenleistungen für die durch Dr. D. durchgeführten Behandlungen hatte. Im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste es sich ihr geradezu aufdrängen, dass die ersten Bewilligungen von Kassenleistungen „nicht richtig“ sein konnten. Daher musste sie bei Eingehen der Behandlungsverträge, die den Leistungsabrechnungen vom 18.4.2008, vom 3.7.2008 und vom 6.10.2008 zugrunde lagen, davon ausgehen, für diese Behandlungen keinen Anspruch auf Kassenleistungen zu haben.
43 
b) Anders stellt sich dies jedoch für die folgenden Leistungsabrechnungen dar. Nachdem die Beklagte der Klägerin dreimal Kassenleistungen ohne Vorbehalt bewilligt und diese ständige Verwaltungspraxis fast über drei Jahre hinweg von 2008 bis 2011 beibehalten hatte, musste es sich der Klägerin nach den ihr erkennbaren Umständen nicht mehr aufdrängen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen gehandelt hat. Ein Bürger, der sich auf eine ständige Verwaltungspraxis verlässt, handelt im Regelfall nicht grob fahrlässig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 125). Bei einem derart langen Zeitraum erweckt die konsequente Bewilligung von Kassenleistungen aus der Sicht des Betroffenen, der die internen Verhältnisse der Beklagten nicht kennt, nicht mehr den Anschein eines bloßen Versehens, sondern den Eindruck, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis - entgegen der noch in den Vorjahren vertretenen Ansicht - bewusst geändert hat.
44 
Zugunsten der Klägerin ist auch zu berücksichtigen, dass diese Bewilligungen jeweils nach einer Einzelfallprüfung der eingereichten Belege erfolgt sind. Anders als bei einer fortlaufenden Gehaltszahlung, die von der auszahlenden Stelle nicht jedes Mal erneut auf ihre Richtigkeit überprüft wird, erweckt in einem solchen Fall die wiederholte bewusste Bewilligung einer Leistung aus der Sicht des Betroffenen nicht mehr den Anschein eines bloßen Irrtums.
45 
Damit ist eine Situation gegeben, die mit der im Bereich des Arbeitsrechts anerkannten Rechtsfigur der sog. „betrieblichen Übung“ vergleichbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.3.2010 - 10 AZR 43/09 - DB 2010, 1464 m.w. Nachw.). Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Entscheidend für die daraus resultierende Bindung des Arbeitgebers ist dabei letztlich nicht dessen Verpflichtungswille, sondern der Vertrauensschutz des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist folglich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Falle der dreimaligen vorbehaltlosen Gewährung jährlicher Leistungen wird daher regelmäßig eine betriebliche Übung angenommen.
46 
c) In Bezug auf die letzte Leistungsabrechnung vom 26.7.2011 gilt dasselbe. Diese Leistungsabrechnung ist zwar erst erfolgt, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 die früheren Leistungsabrechnungen bereits zurückgenommen hatte. Die am 1.7.2011 durchgeführte Behandlung hat indes noch stattgefunden, bevor die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 dem zuvor bestehenden guten Glauben der Klägerin den Boden entzogen hat, sodass sie bei Abschluss des Behandlungsvertrags noch nicht „bösgläubig“ gewesen ist.
47 
3. Soweit die Voraussetzungen einer Rücknahme hiernach gegeben sind, hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit kann im Einzelnen auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungen nach § 12 Abs. 2 BBesG, wonach in der Regel von einer Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung allein im behördlichen Verantwortungsbereich liegt (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 4.11 - und - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012,930), lässt sich nicht auf eine auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme der Bewilligung von Kassenleistungen durch die Beklagte übertragen. Bei § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG handelt es sich erkennbar um eine Spezialvorschrift, die auf die besondere Situation einer Überzahlung von Bezügen im Rahmen eines Beamtendienstverhältnisses zugeschnitten und auf andere Sachverhalte nicht übertragbar ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass - anders als die ausdrückliche Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG - die hier anwendbare Vorschrift des § 48 VwVfG keine Billigkeitsentscheidung vorsieht. Zudem wird im Rahmen des § 48 VwVfG einer besonderen Schutzwürdigkeit des Leistungsempfängers bereits bei der Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen angemessen Rechnung getragen, wie gerade der vorliegende Fall deutlich zeigt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 16. Mai 2013
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.405,42 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.