Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 14. Feb. 2017 - 3 K 5270/15

published on 14.02.2017 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 14. Feb. 2017 - 3 K 5270/15
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Tenor

Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 05.11.2015 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Gewährung von Beihilfe und die Rückforderung von Beihilfeleistungen, die sie für einen stationären Aufenthalt in der N.-F. in B. W. in der Zeit vom 15.06.2011 bis zum 02.08.2011 erhalten hat.
Die Klägerin stand als Beamtin im Dienst des beklagten Landes und war zum maßgeblichen Zeitpunkt mit einem Bemessungssatz von 50 Prozent beihilfeberechtigt. Auf ihren Antrag hin hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: LBV) mit Schreiben vom 19.04.2011 die Kosten einer zunächst 28-tägigen, später verlängerten stationären Psychotherapie in der N.-F., P.-K. für P. und P., in B. W. nach Maßgabe der BVO und weiterer (beigefügter) Hinweise dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt.
Mit Bescheid vom 18.11.2011 bewilligte das LBV der Klägerin auf ihren (nicht mehr aktenkundigen) Antrag vom 14.11.2011 – unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes – eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 9.663,16 EUR. Es gewährte Beihilfe insbesondere auch für zwei Belegarztrechnungen vom 07.11.2011 über 3.107,74 EUR („Belegarzt-Rechnung“) und vom 08.11.2011 über 4.932,85 EUR („Belegarzt-Rechnung Psychotherapie“).
Am 06.06.2014 erhielt das LBV ein „schriftliches Auskunftsersuchen an Krankenversicherungen und Beihilfestellen“ der Staatsanwaltschaft R. und des Polizeipräsidiums K. vom 02.06.2014, in dem über ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs gegen den Leiter der o. g. Klinik informiert und u. a. darauf hingewiesen wurde, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand auch beihilfeberechtigte Patienten des beklagten Landes in der Klinik behandelt wurden. Nachdem dieses Strafverfahren durch Urteil des Landgerichts R. vom 09.02.2015, rechtskräftig seit 17.02.2015, abgeschlossen worden war, hörte das LBV die Klägerin zur beabsichtigten Rücknahme und Rückforderung von zu Unrecht gewährten Beihilfeleistungen an.
Mit Bescheid vom 15.09.2015 hob das LBV schließlich den Bewilligungsbescheid vom 18.11.2011 insoweit auf, als mit diesem zu den Rechnungen vom 07.11.2011 und vom 08.11.2011 Beihilfe gewährt wurde (Ziffer 1). Darüber hinaus forderte es die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von insgesamt 4.020,30 EUR zurück (Ziffer 2). Weiter ordnete es an, dass der zu erstattende Betrag ab dem 19.11.2011 mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei (Ziffer 3).
Zur Begründung der Rücknahme führte das LBV im Wesentlichen aus: Der Leiter der N.-F. und dessen Ehefrau seien durch Strafurteil vom 09.02.2015 wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren habe das LBV davon Kenntnis erlangt, dass die R. S. G. im Auftrag der Ärzte der N.-F. erbrachte Leistungen wissentlich falsch abgerechnet habe, um bestimmte Aufwendungen für die Patienten erstattungsfähig zu machen. So sei beispielsweise für die nicht beihilfefähige und auch nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (im Folgenden: GOÄ) aufgeführte Behandlung „Klangschale“ eine erstattungsfähige GOÄ-Ziffernkette (3306, 505, 506, 514, 558, 800, 831, 846) in Rechnung gestellt worden, um eine Erstattung durch Krankenversicherer und Beihilfestellen zu gewährleisten.
Die Klägerin habe Leistungen in Anspruch genommen, die nicht beihilfefähig und auch nicht als solche abgerechnet worden seien, so z. B. Dornbreuss, Klangarbeit, Craniosacral-Therapie, Facial Harmony, Softpack Cleopatra Bad und Sonnen-Trance in der Gruppe. Anstelle dieser – tatsächlich erbrachten – Leistungen seien GOÄ-Ziffernketten in Rechnung gestellt worden. Somit seien Leistungen abgerechnet worden, die als solche nicht erbracht worden seien. Darüber hinaus seien auch ärztliche Visiten abgerechnet worden, die tatsächlich nicht durchgeführt worden seien. Durch dieses Vorgehen sei die Erkennbarkeit der GOÄ-Ziffernketten weiter verschleiert worden, ebenso wie auch dadurch, dass sich die Abrechnung der Ziffernketten nicht ausschließlich auf den Tag der Leistung oder eine Rechnung beschränkt habe. Die vorgelegten Rechnungen spiegelten daher die erbrachten ärztlichen Leistungen nicht zutreffend wider und seien aufgrund der betrügerischen Abrechnungspraxis in ihrer Gesamtheit unzutreffend bzw. unrechtmäßig.
Der Beihilfebescheid sei somit in Bezug auf diese Rechnungen rechtswidrig und werde auf der Grundlage von § 48 LVwVfG zurückgenommen. Schutzwürdiges Vertrauen könne die Klägerin der Rücknahme nicht entgegenhalten. Bei einem Vergleich des individuell erstellten Therapieplans mit den Arztrechnungen habe man erkennen müssen, dass die durchgeführten Behandlungen laut Therapieplan nicht den abgerechneten Leistungen entsprächen und somit die Rechnungen nicht korrekt erstellt worden seien. In Kenntnis dessen habe die Klägerin die o. g. Rechnungen dennoch eingereicht und damit Beihilfeleistungen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig seien. Damit habe sie auch die Rechtswidrigkeit des Bescheids gekannt; ihr Vertrauen auf die Bestandskraft sei daher nicht geschützt. Das von § 48 LVwVfG eröffnete Ermessen werde unter Berücksichtigung aller Umstände dahin ausgeübt, den Bescheid hinsichtlich der genannten Rechnungen zurückzunehmen.
Die Rückforderung der rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Auf Entreicherung könne sich die Klägerin nach § 49a Abs. 2 LVwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Bescheids geführt hätten. Nach § 49a Abs. 3 LVwVfG sei der zu erstattende Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie habe schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheids gebildet: Soweit sie nicht beihilfefähige Behandlungen in Anspruch genommen habe, habe sie dafür selbst bezahlt. Die R. S. G. habe diese Behandlungen als sogenannte „Igel-Leistungen“ ihr gegenüber mit zwei Rechnungen in Höhe von insgesamt 779,70 EUR privat liquidiert. Deshalb habe sie keinen Anlass dafür gehabt anzunehmen, dass derartige Behandlungen auch Gegenstand der bei der Beihilfestelle eingereichten Rechnungen sein könnten. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG bestehe Vertrauensschutz, weil die Klägerin hinsichtlich der gewährten Leistungen Vermögensdispositionen getroffen habe, die nicht rückgängig gemacht werden könnten, indem sie die eingereichten Rechnungen bezahlt habe. Zudem sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG abgelaufen und die Rücknahme deshalb unzulässig gewesen, denn die Frist sei bereits in Lauf gesetzt worden, als das LBV den Fragebogen der Ermittlungsbehörden vom 02.06.2014 erhalten habe, in dem es über die Vorgehensweise des Abrechnungsbetrugs durch den Klinikbetreiber und die Möglichkeit eigener Schäden informiert worden sei. Ein Abgleich der eingereichten Rechnungen mit dem Therapieplan könne von der Klägerin darüber hinaus nicht erwartet werden, weil ihr die hierzu erforderlichen Kenntnisse fehlten.
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Schließlich sei der Bescheid allenfalls teilweise aufzuheben, denn es seien auch erstattungsfähige Leistungen erbracht worden und in den Rechnungen enthalten; soweit tatsächlich erbrachte, beihilfefähige Leistungen abgerechnet wurden, scheide eine Rücknahme der Bewilligung aus. Es sei insoweit Sache des LBV, jede Gebührenposition in den Rechnungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu kontrollieren und mitzuteilen, welche Leistungen nicht erbracht worden seien. Der Beklagte trage im Rahmen des Rücknahmeverfahrens die Beweislast dafür, in welcher Höhe den Rechnungen nicht abrechnungsfähige Leistungen zugrunde gelegen hätten. Hilfsweise hätte er insoweit auf die Höhe des im Strafverfahren zugrunde gelegten „Therapieschadens“ – hier 1.902,50 EUR – abstellen müssen und die Bewilligung deshalb allenfalls in diesem Umfang, gemindert um die von der Klägerin für Igel-Leistungen bereits privat entrichteten Beträge zurücknehmen dürfen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2015 wies das LBV den Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend wies es darauf hin, dass die Frist des § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht schon mit dem Fragebogen zu möglichen Schäden in Lauf gesetzt worden sei, sondern frühestens mit dem Eingang einer Information vom 06.11.2014 über die Anklageerhebung gegen die Klinikbetreiber. Zudem sei auch einem Laien ohne GOÄ-Kenntnisse eine Prüfung der eingereichten Rechnungen dahingehend zumutbar, ob und in welcher Anzahl die aufgeführten Einzelleistungen und Therapien an ihm erbracht worden seien. Unstimmigkeiten hierbei könne ausschließlich der Patient feststellen. Nur dieser dürfe gegebenenfalls beim Rechnungsteller nachfragen; der Beihilfestelle sei dies aufgrund der nicht bestehenden Rechtsbeziehung zum Rechnungsteller nicht möglich. Sie müsse auf die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben im Antragsformular vertrauen, welche dieser in der Regel durch Unterschrift auf dem Antragsformular bestätige. Die kriminalpolizeiliche Schadensermittlung könne der Rücknahme nicht zugrunde gelegt werden, weil aus strafprozessualen Gründen pauschaliert und im Ergebnis nur ein Mindestschaden ermittelt worden sei. Eine Vielzahl von im Einzelfall zu Unrecht abgerechneten Leistungen sei dabei außer Betracht geblieben, bei der Klägerin etwa die fingierten GOÄ-Ziffernketten für Malen in der Gruppe, Alexander-Technik, Walking-Gruppe, Tanz-Therapie Einzeln, Klangschalen in der Gruppe, Kellerkinderstellen in der Gruppe und Sonnen-Trance in der Gruppe.
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Auch im Übrigen sei es dem Beklagten nicht möglich, aus den Rechnungen zumindest eine korrekte Teilabrechnung der tatsächlich erbrachten erstattungsfähigen Leistungen nachzuvollziehen, denn die Rechnungen verschleierten diese auf komplexe Art und Weise. So seien die Rechnungsbeträge etwa durch fingierte Visiten erhöht oder GOÄ-Ziffernketten über mehrere Behandlungstage verteilt worden. Letzteres gelte gerade auch für die Igel-Leistungen, deren tatsächliche Kosten gegenüber der Klägerin nur teilweise privat abgerechnet worden und im Übrigen durch Aufteilung von GOÄ-Ziffernketten in die eingereichten Rechnungen eingeflossen seien. Damit habe die Klägerin entgegen ihrer Verpflichtung bei Antragstellung insgesamt fehlerhafte, nicht abrechnungsfähige Belege eingereicht.
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Daraufhin hat die Klägerin am 05.12.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich im Wesentlichen auf die Begründung ihres Widerspruchs beruft. Ergänzend trägt sie vor, das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren sei gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt und ihre Schuld damit als gering angesehen worden. Dass die Klägerin schutzwürdiges Vertrauen gebildet habe, ergebe sich aus der Aussage des für die Abrechnung in der Klinik zuständigen Zeugen im Strafverfahren gegen deren Betreiber. Dieser habe nämlich angegeben, dass er mit den Patienten die tatsächlich erfolgten Behandlungen nicht durchgegangen sei, und dass er deshalb davon ausgehe, dass die Patienten überwiegend gutgläubig bezüglich des Rechnungsinhalts gewesen seien. Schließlich mache es sich der Beklagte im Rahmen des Rücknahmeverfahrens zu einfach, wenn er auf die Fehlerhaftigkeit der Rechnungen insgesamt abstelle. Das LBV habe entweder die Möglichkeit, korrekte Abrechnungen bei den abrechnenden Ärzten anzufordern, oder könne – und müsse – die tatsächlich erbrachten, abrechnungsfähigen Leistungen dem Behandlungsplan entnehmen, nach GOÄ beziffern und die so ermittelte Summe von der Rücknahme ausnehmen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2015 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er zunächst auf die Erwägungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und ergänzend auf das Strafurteil gegen den Klinikbetreiber (LG R., Urteil vom 09.02.2015 – X KLs ... Js .../... –, S. 13, 18 und 20). Dem Urteil zufolge habe die Strategie des Klinikbetreibers im Wesentlichen darin bestanden, die Belegarztrechnungen so zu gestalten, dass die darin angesetzten, fiktiv zusammengestückelten GOÄ-Gebührensätze für erstattungsfähige Wahlleistungen ungefähr den von ihm für (nicht abrechnungsfähige) Behandlungen gewünschten Betrag erreichten. Derart „kreativ“ zusammengestellte Rechnungen stellten in Gänze keinen ordnungsgemäßen Beleg für den Nachweis von Aufwendungen im Sinne des § 17 Abs. 3 BVO dar, so dass eine darauf beruhende Gewährung von Beihilfe insgesamt rechtswidrig sei. Dies gelte zumal, da die Klägerin mit ihrer Unterschrift versichert habe, dass die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen erbracht worden seien. Sie habe die Gewährung damit durch unrichtige Angaben im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erwirkt, ohne dass es hierfür auf schuldhaftes Handeln ankomme. Die Jahresfrist für die Rücknahme habe jedenfalls nicht vor Rechtskraft des gegen den Arzt ergangenen Strafurteils zu laufen begonnen und sei daher nicht abgelaufen.
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Mit Schreiben vom 22.12.2016 ergänzte das LBV den Rückforderungsteil des Bescheids – in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 20.09.2016 – 2 S 994/15 –, juris) – hinsichtlich der danach analog § 15 Abs. 2 LBesGBW zu treffenden Billigkeitsentscheidung. Die Umstände, aufgrund derer die streitgegenständliche Überzahlung entstanden sei, geböten vorliegend weder ein vollständiges noch ein teilweises Absehen von der Rückforderung, insbesondere weil die Gründe für die Überzahlung ausschließlich in der Sphäre der Klägerin lägen. Hingegen würden Zahlungserleichterungen unter Verzicht auf Verzinsung sowie insgesamt ein Verzicht auf die Verzinsung des Rückforderungsanspruchs gewährt.
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Der Kammer lagen die Beihilfeakte des Beklagten und die staatsanwaltschaftliche Akte im Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin vor, auf die ebenso wie auf die Gerichtsakten und insbesondere die gewechselten Schriftsätze wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist unbegründet und abzuweisen, soweit sie sich gegen die Entscheidung in Ziffer 1 des Bescheids vom 15.09.2015 richtet (I.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids – also insbesondere hinsichtlich der Rückforderung – zum Erfolg (II.).
I.
23 
Die Rücknahmeentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des LBV vom 15.09.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2015, soweit er sich darauf bezieht, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des eine Beihilfe gewährenden Bescheids ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
25 
Nach diesen Maßstäben bestehen gegen den rücknehmenden Teil des Bescheids vom 15.09.2015 keine rechtlichen Bedenken: Der Beihilfebescheid vom 18.11.2011 war im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig (nachfolgend 1.). Die Klägerin kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des zurückgenommenen Beihilfebescheids berufen (2.). Das LBV hat das ihm eröffnete Rücknahmeermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt (3.), und die Rücknahme war auch nicht durch Fristablauf ausgeschlossen (4.).
26 
1. Der Beihilfebescheid war im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Zum einen wurden die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen – zumindest zu erheblichen Teilen – nicht erbracht (nachfolgend a)), zum anderen sind die Aufwendungen insgesamt nicht durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen (b)).
27 
a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen waren – zumindest teilweise – nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen ausgewiesenen Leistungen zu einem ganz erheblichen Teil tatsächlich nicht erbracht wurden.
28 
Dies ergibt sich zunächst aus den – vom Beklagten zitierten – Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils vom 09.02.2015 zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der N.-F., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat. Danach beschloss dieser, die nicht erstattungsfähigen Behandlungen „in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die – angeblich von ihm erbrachten – Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlung gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben.“
29 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend angewandt wurde, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der N.-F. und dessen Vergleich mit den eingereichten Rechnungen. Diesem Behandlungsplan ist zu entnehmen, dass die Klägerin in erheblichem – im Übrigen weit über die ihr als Selbstzahlerin in Rechnung gestellten Igel-Leistungen hinaus gehendem – Umfang nicht beihilfefähige Behandlungen (z. B. Dornbreuss, Visionstherapie, Craniosacral-Therapie, Facial Harmony, Softpack Cleopatra Bad, Strömen, Alexander-Technik, Kellerkinderstellen, Trampolin, Walking und Sonnen-Trance in der Gruppe) in Anspruch nahm. Von der – auch durch die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellten – Richtigkeit des Behandlungsverzeichnisses in dem internen Therapieplan ist die Kammer dabei überzeugt: So führt der im Ermittlungsverfahren gegen den Klinikbetreiber tätige polizeiliche Sachbearbeiter in seinem bei den Beihilfeakten befindlichen Schreiben vom 09.06.2015 überzeugend näher aus, dass keinerlei Anhaltspunkte oder Zeugenaussagen vorlägen, die auf eine Manipulation der im „Therapieplan/MAMP“ erfassten Behandlungsdaten schließen ließen, sondern vielmehr eine Vielzahl vernommener Zeugen angegeben habe, dass die dort erfassten Therapien absolut der Wahrheit entsprächen. Die Daten aus dem „Therapieplan/MAMP“ seien auch Grundlage für die Abrechnung der überwiegend selbstständig arbeitenden Therapeuten gewesen.
30 
Dass auch im Fall der Klägerin anschließend die für die Abrechnungspraxis der Klinik typische Manipulation der Rechnungstellung stattgefunden hat, ergibt sich insbesondere aus einem Abgleich des Therapieplans mit den eingereichten Rechnungen. So erhielt die Klägerin – beispielsweise – am 16.06.2011 um 9.00 Uhr tatsächlich eine Dornbreuss-Behandlung, während in der Rechnung vom 07.11.2011 für den identischen Zeitpunkt die – nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen für Dornbreuss typischerweise verwendete – GOÄ-Ziffernkette 3306 (Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule), 846 (Autogenes Training), 506 (Krankengymnastische Ganzbehandlung), 551 (Reizstrom), 514 (Extensionsbehandlung) aufgeführt und um die Position 45 J (Visite) „angereichert“ wurde, ähnlich auch am 20.06.2011 und am 01.07.2011. Visiten wurden darüber hinaus nahezu täglich abgerechnet, obwohl sie nach dem Behandlungsplan nicht in dieser Häufigkeit stattgefunden haben; auch die – von der Kammer hierzu informatorisch angehörte – Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass Visiten nur hin und wieder, aber gewiss nicht täglich durchgeführt worden seien. Dieses „Auffüllen“ der Rechnungen mit der Gebührenziffer 45 J (Visite mit Zuschlag) im Rahmen einer „Wochenroutine“ stellte nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen ebenfalls ein typisches Manipulationsmuster dar.
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Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen nicht nur einen ganz erheblichen Teil der durchgeführten Behandlungen ausmachten, sondern auch mit den streitgegenständlichen Rechnungen unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dem steht – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht entgegen, dass ihr die Abrechnungsgesellschaft sogenannte Igel-Leistungen privat in Rechnung stellte, die sie selbst beglichen hat. Zum einen umfasst die von ihr vorgelegte Selbstzahlerrechnung für Juli 2011 nämlich nur einen kleinen Teil der in dieser Zeit tatsächlich erbrachten, nicht erstattungsfähigen Behandlungen; so sind z. B. Alexander-Technik, Tanztherapie, Kellerkinderstellen, Sonnen-Trance in der Gruppe und Trampolin in der Gruppe gar nicht enthalten. Zum anderen war von der privatärztlichen Igel-Liquidation auch nur ein Teil der Kosten für die darin aufgeführten, nicht abrechnungsfähigen Leistungen abgedeckt, d. h. damit wurde lediglich eine Zuzahlung zu den ansonsten gegenüber der Beihilfestelle abgerechneten, nicht erstattungsfähigen Therapiemaßnahmen erhoben. Dafür spricht auch der Gesamtbetrag der abgerechneten sogenannten Igel-Leistungen: Während der Klägerin für diese Maßnahmen (maximal) ein Betrag in Höhe von 779,70 EUR in Rechnung gestellt wurde, gelangten die Ermittlungsbehörden ausweislich der bei den Akten befindlichen Aufstellung bei konservativer Schätzung zu Gesamttherapiekosten für die nicht erstattungsfähigen Behandlungen von 3.805,00 EUR.
32 
Die Klägerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der ihr gewährten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.902,50 EUR (50 % der vorgenannten 3.805,00 EUR) errechnet, weshalb die Beihilfebescheide allenfalls in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn die Kriminalpolizei beschränkte sich aufgrund des strafprozessualen Beschleunigungsgrundsatzes im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren und – gemessen an der Gesamtzahl der Patienten – besonders häufig erbracht wurden. Andere Behandlungen blieben – auch bei der Klägerin – völlig außer Betracht. Die Schadensermittlung fand überdies im Verfahren gegen den Chefarzt der Klinik statt, d. h. insbesondere unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes zu dessen Gunsten. Nach alledem lassen sich aus der Höhe des strafprozessual ermittelten Schadens – bis auf Anhaltspunkte für eine Mindestschadenshöhe – keine Rückschlüsse darauf ziehen, in welchem Umfang tatsächlich nicht abrechnungsfähige Leistungen durch nicht erbrachte, nach GOÄ abrechnungsfähige Leistungen ersetzt wurde. Angesichts der Vielzahl der von der Klägerin in Anspruch genommenen, nicht abrechnungsfähigen Behandlungen ist allerdings davon auszugehen, dass jedenfalls ein ganz erheblicher Teil der in Rechnung gestellten GOÄ-Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden. Es spricht darüber hinaus nichts dafür, dass das systematisch betrügerische Abrechnungssystem der Klinik, in dem Rechnungen immer wieder auch von Hand „nachjustiert“ wurden, im Fall der Klägerin einzelne Rechnungspositionen unberührt gelassen hätte und diese im Ergebnis tatsächlich exakt so erbracht worden wären, wie sie abgerechnet wurden (vgl. zu alledem und insbesondere zur tatsächlichen Würdigung auch VG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2016 – 9 K 5293/15 –, juris).
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b) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die in den eingereichten Rechnungen aufgeführten Leistungen teilweise tatsächlich erbracht wurden, ändert dies am Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen waren nicht als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO anzusehen und konnten in der Folge nicht als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen.
34 
Nach dieser Vorschrift wird Beihilfe nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Belege müssen diejenigen Angaben enthalten, die die Beihilfestelle benötigt, um die geltend gemachten Aufwendungen auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit – und damit ihre Beihilfefähigkeit – hin überprüfen zu können (Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, 76. Ergänzungslieferung (Stand: August 2016), BVO § 17 Abs. 3 Rn. 10). Dabei kann die Beihilfestelle nicht jeden einzelnen Beamten sorgfältig überwachen, sondern ist aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgebot gehalten, den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1983 – 1 D 100.82 –, zitiert bei Keufer/Hellstern/Zimmermann, a. a. O., BVO § 17 Abs. 3 Rn. 8). Die Belege müssen insbesondere die gesondert erbrachten und berechneten ärztlichen Leistungen ausweisen. Mit der formularmäßigen Einreichung der Rechnungen und Belege bei der Beihilfestelle versichert der Beihilfeberechtigte die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben sowie, dass ihm bekannt ist, dass alle Angaben Grundlage für die Beihilfegewährung sind.
35 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wiesen die von der Klägerin eingereichten Rechnungen aufgrund ihrer oben beschriebenen Entstehungsweise derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht als Beleg zum Nachweis von Aufwendungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO dienen konnten. Dies gilt nicht nur deshalb, weil in erheblichem Umfang, wie dargestellt, nicht abrechnungsfähige Positionen durch (nicht erbrachte) GOÄ-Ziffernketten ersetzt und damit tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgerechnet wurden, was dem Beklagten auch bei eingehender Prüfung – anders als dem jeweils behandelten Patienten – gar nicht auffallen konnte. Vielmehr wurden vielfach Rechnungspositionen darüber hinaus auch um nicht erbrachte Leistungen wie Visiten und Injektionen „angereichert“. Im Ergebnis sind die Belege systematisch so umfassend manipuliert worden, dass sie dem Beklagten – auch unter Berücksichtigung des einzusetzenden Aufwands – keine Prüfung der Beihilfefähigkeit der in Rechnung gestellten Aufwendungen mehr ermöglichen.
36 
Liegen keine ordnungsgemäßen Belege vor, die Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe waren, so steht fest, dass der dennoch Beihilfe gewährende Bescheid rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG war. Der Nachweis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheids, für den der Beklagte im Rücknahmeverfahren – wie die Klägerin zutreffend anmerkt – die materielle Beweislast trägt, ist (schon) damit geführt. Anders als die Klägerin aus der Beweislastverteilung schlussfolgert, ist es bei derart fingierten Rechnungen deshalb gerade nicht auch noch Aufgabe des Beklagten, die Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu überprüfen oder auf Basis des Behandlungsplans gleichsam eine „hypothetische Arztrechnung“ über abrechnungsfähige Leistungen zu erstellen und deren Summe vom Rücknahmebetrag abzuziehen. Denn es fehlte bereits an einem überhaupt abrechnungsfähigen Beleg und wäre deshalb gemäß § 17 Abs. 3 BVO Sache der Klägerin gewesen, auf Basis einer neuen und zutreffenden Rechnung einen neuen Beihilfeantrag zu stellen. Auf den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführten Umstand, dass eine derartige „Rekonstruktion“ zunächst sogar versucht, im Ergebnis angesichts der Komplexität der „Verschlüsselung“ aber gescheitert sei, kommt es danach nicht an.
37 
Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe zu den Aufwendungen der Klägerin auf die Rechnungen vom 07.11.2011 und 08.11.2011 nicht vor. Der Bescheid vom 18.11.2011 war daher im Umfang der Rücknahme rechtswidrig (vgl. ebenso auch VG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2016 – 9 K 5293/15 –, juris).
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2. Der Rücknahme des Bescheids steht im Ergebnis schützenswertes Vertrauen der Klägerin nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich, denn der rechtswidrige Bescheid des LBV gewährte eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand eines Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
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Ob die Klägerin schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG gebildet hat (nachfolgend a)), kann im Ergebnis offen bleiben. Denn sie kann sich jedenfalls deshalb nicht auf Vertrauen berufen, weil sie den Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige Angaben erwirkt hat (b)).
40 
a) Ob die Klägerin die mit dem Beihilfebescheid bewilligten Gelder im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG verbraucht oder eine sonst nach dieser Vorschrift schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen hat, erscheint zweifelhaft. Nach ihrem unbestrittenen und plausiblen Vortrag hat sie die vom Beklagten erhaltenen Zahlungen zwar an die Klinik bzw. die Abrechnungsstelle überwiesen. Zur Beantwortung der Frage, ob eine gewährte Leistung „verbraucht“ im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist, wird aber im Ausgangspunkt auf die im Zivilrecht zum Begriff der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2012 – 2 S 2983/11 –, Rn. 24 (m. w. N.), juris). Hiernach sind Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden grundsätzlich nicht als Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB anzusehen, weil der Begünstigte durch die Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit von dieser befreit wird. Im Einzelfall kann allerdings ein Verbrauch der Leistung auch dann vorliegen, wenn die von der Beihilfebehörde bewilligten und gewährten Leistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnung eines behandelnden Arztes oder einer Klinik eingesetzt werden (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2012 – 2 S 2983/11 –, Rn. 25, juris), was zur Begründung des gesetzlichen Regelfalls jedoch wohl Gutgläubigkeit des Begünstigten voraussetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2013 – 2 S 2314/12 –, Rn. 36 ff., juris).
41 
An der Gutgläubigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Rechnungen verbleiben der Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel. Denn zum einen sind die Beschreibungen der ärztlichen Leistungen in den streitgegenständlichen Rechnungen eindeutig – erkennbar auch ohne nähere Kenntnis der GOÄ – schulmedizinisch geprägt, während sich der tatsächliche Therapieaufenthalt der Klägerin nach dem Behandlungsplan durch eine weit überdurchschnittliche, deutlich ins Auge fallende Anzahl an besonderen Behandlungen – bis hin zu Anwendungen mit „Wellness-Charakter“ – auszeichnete. Zum anderen reagierte die Klägerin auf Fragen zu diesem Gepräge ihrer Behandlung und auf Vorhalt der Vielzahl ihrer „Sonderbehandlungen“, die weit über die Zahl der ihr gegenüber als Igel-Leistungen privat liquidierten Anwendungen hinausging, nach dem Eindruck der Kammer eher ausweichend. Außerdem machte sie – anders als mehrere Patienten in vergleichbaren Fällen – ausgerechnet zur Art der Anwendungen und zu den Abrechnungsfragen erhebliche Erinnerungslücken geltend.
42 
b) Selbst wenn die Klägerin ungeachtet der vorstehend dargelegten Zweifel in den Bestand der Beihilfegewährung vertraut haben sollte, kann sie sich darauf jedenfalls gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht berufen. Denn sie hat den Beihilfebescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren.
43 
Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zunächst voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich waren (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – 2 C 13.11 –, Rn. 17, juris (BVerwGE 143, 230)). Die fraglichen Angaben dürfen also nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind, wird demgegenüber in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Teils werden insoweit recht hohe, nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (Bay. VGH, Urteil vom 15.03.2001 – 7 B 00.107 –, Rn. 21 (m. w. N.), juris). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ setze nicht voraus, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – 2 C 13.11 –, Rn. 17 (m. w. N.), juris). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit – wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG – seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten habe. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 – 9 C 255.86 –, Rn. 17 (unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs), juris (BVerwGE 78, 139)).
44 
Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte den rechtswidrigen Verwaltungsakt durch ziel- und zweckgerichtetes Handeln hervorgerufen hat. Andernfalls verbliebe für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich. Umgekehrt ist es mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der „begehrte“ Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2016 – 9 K 5293/15 –, Rn. 27, juris).
45 
Nach diesen Maßstäben kann sich die Klägerin nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die objektiv unrichtigen Rechnungen der R. S. G. im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit bei der Beihilfestelle eingereicht und dadurch den rechtswidrigen Bewilligungsbescheid kausal veranlasst hat. Ob angesichts der oben näher begründeten Zweifel an ihrer Gutgläubigkeit hinsichtlich der Richtigkeit der Rechnungen nicht sogar auch die Voraussetzungen nach der engsten Auffassung erfüllt wären, kann im Ergebnis offen bleiben.
46 
3. Der rücknehmende Teil im Bescheid vom 15.09.2015 leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler. Die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG steht zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Im Falle fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG besteht allerdings im Regelfall eine Rücknahmeverpflichtung. Die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG, wonach der Verwaltungsakt in den Fällen des Satzes 3 in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, bezieht sich nämlich nicht nur auf die Frage, ob der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft zurückgenommen werden soll, sondern auch auf die logisch vorrangige Frage, ob er überhaupt zurückgenommen werden soll. Mithin besteht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein intendiertes Ermessen. Es müssen somit besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, und es bedarf insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Gründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 – 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 – 10 S 1719/13 –, Rn. 53, juris).
47 
Im vorliegenden Fall sind derartige besondere Gründe nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Unrechtsgehalt, der mit einem Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG typischerweise verbunden ist, hier wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise nicht vorliegt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Abstufungen im Unrechtsgehalt, die – in subjektiver Hinsicht – jedenfalls nach hier vertretener Auffassung zwischen den einzelnen Ziffern des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG zu erkennen sind. Zwar könnte im Einzelfall die Gutgläubigkeit des Betroffenen einen atypischen Fall im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG begründen, an der allerdings – wie oben dargelegt – bei der Klägerin deutliche Zweifel bestehen. Letztlich kann aber auch an dieser Stelle offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich gutgläubig war. Denn wenn für die Erfüllung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG das Bewusstsein der Rechtserheblichkeit ausreicht, kann für die Annahme eines Regelfalls nach § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG, der ohne nähere Differenzierung auf den gesamten Satz 3 verweist, kein abweichender Maßstab gelten.
48 
Selbst wenn man von einem atypischen Fall und damit nicht von intendiertem Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausginge, wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO im gerichtlichen Verfahren zu beanstandender Ermessensfehler erkennbar. Denn das LBV hat im Rücknahmebescheid vom 15.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer – unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin – nicht zu erkennen.
49 
4. Der Rücknahme steht schließlich auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht entgegen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – Gr. Sen. 1/84, Gr. Sen. 2/84 –, BVerwGE 70, 356). Frühestens die strafrechtliche Verurteilung des Arztes bzw. Klinikbetreibers konnte deshalb den Fristbeginn auslösen (für einen vergleichbaren Fall VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 – 2 S 384/14 –, Rn. 33, juris), entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch keineswegs das bloße Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörden vom 02.06.2014 in jenem Verfahren. Dies gilt zumal, da der Beklagte damit überhaupt erst gebeten wurde, die eigenen Akten nach möglicherweise betroffenen Beihilfevorgängen zu durchleuchten. Das Urteil gegen den Leiter der Klinik und dessen Ehefrau wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs erging am 09.02.2015 und ist seit 17.02.2015 rechtskräftig, so dass die streitgegenständliche Rücknahmeentscheidung im Ergebnis innerhalb der Jahresfrist erfolgte.
II.
50 
Die Rückforderungsentscheidung des Beklagten (Ziffer 2 und – in der Folge – auch Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids und der Widerspruchsbescheid, soweit er sich darauf bezieht) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie ist daher aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
51 
Das LBV hat die analog § 15 Abs. 2 LBesGBW zwingend gebotene Billigkeitsentscheidung vor Erlass seines Rückforderungsbescheids nicht vorgenommen. Ausweislich der neueren Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 20.09.2016 – 2 S 994/15 –, juris), der sich die Kammer anschließt, richtet sich die Frage der Rückforderung des zu Unrecht gewährten Beihilfebetrags nicht nach § 49a LVwVfG, sondern nach § 15 Abs. 2 LBesGBW analog. Denn die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen, zu denen unter anderem die Beihilfe zählt, ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge Anwendung des § 15 Abs. 2 LBesGBW, der der vormaligen Rechtslage am ehesten nahekommt, zu schließen.
52 
Den daraus folgenden Anforderungen ist der Beklagte nicht nachgekommen: Das LBV hat weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid eine dem § 15 Abs. 2 LBesGBW in analoger Anwendung entsprechende Billigkeitsentscheidung vorgenommen. Erst im gerichtlichen Verfahren hat es eine solche im Schriftsatz vom 22.12.2016 getroffen und dabei u. a. von der Verzinsung des Rückforderungsanspruchs (Ziffer 3 des Ausgangsbescheids) abgesehen. Ein solches Vorgehen genügt jedoch nicht den verfahrensmäßigen Anforderungen und führt zur Rechtswidrigkeit der getroffenen nachträglichen Billigkeitsentscheidung. Nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Billigkeitsentscheidung notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 4.11 –, Rn. 23 (m. w. N. auch zum Folgenden), juris). Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine derartige Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch. Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kommen neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht. Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bzw. § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesGBW steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch im Sinne dieser Bestimmungen begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist daher zusammen mit (oder vor, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 – 10 A 1.91 –, juris) der Ermessensentscheidung analog § 15 Abs. 2 LBesGBW zu treffen und kann folglich nur in den Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO nachgeholt werden.
53 
Bei den im Schriftsatz des LBV vom 22.12.2016 angestellten Erwägungen handelt es sich – gemessen an der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nicht um eine nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte erstmalige Ausübung von Ermessen bzw. der Billigkeitsentscheidung (vgl. zu § 114 Satz 2 VwGO BVerwG, Urteile vom 23.10.2007 – 1 C 10.07 –, Rn. 30, und vom 05.09.2006 – 1 C 20.05 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2014 – 10 S 870/13 –, Rn. 43; alle nach juris). Denn weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid hat das LBV Billigkeitserwägungen angestellt. Es ist nunmehr nach Aufhebung von Ziffer 2 und 3 des Bescheids gehalten, über die Rückforderung der Beihilfeleistungen ermessensfehlerfrei (einschließlich der Billigkeitsentscheidung analog § 15 Abs. 2 LBesGBW) neu zu entscheiden. Weil die Ermessensentscheidung allein der Behörde obliegt und nicht durch das Gericht vorweggenommen werden darf, besteht auch keine Verpflichtung des Gerichts, durch eigene Sachaufklärung die Grundlage für die behördliche Billigkeitsentscheidung zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 – 10 A 1.91 –, Rn. 35, juris).
54 
Nach alledem hat die Klage im tenorierten Umfang Erfolg.
III.
55 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist unbegründet und abzuweisen, soweit sie sich gegen die Entscheidung in Ziffer 1 des Bescheids vom 15.09.2015 richtet (I.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids – also insbesondere hinsichtlich der Rückforderung – zum Erfolg (II.).
I.
23 
Die Rücknahmeentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des LBV vom 15.09.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2015, soweit er sich darauf bezieht, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des eine Beihilfe gewährenden Bescheids ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
25 
Nach diesen Maßstäben bestehen gegen den rücknehmenden Teil des Bescheids vom 15.09.2015 keine rechtlichen Bedenken: Der Beihilfebescheid vom 18.11.2011 war im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig (nachfolgend 1.). Die Klägerin kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des zurückgenommenen Beihilfebescheids berufen (2.). Das LBV hat das ihm eröffnete Rücknahmeermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt (3.), und die Rücknahme war auch nicht durch Fristablauf ausgeschlossen (4.).
26 
1. Der Beihilfebescheid war im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Zum einen wurden die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen – zumindest zu erheblichen Teilen – nicht erbracht (nachfolgend a)), zum anderen sind die Aufwendungen insgesamt nicht durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen (b)).
27 
a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen waren – zumindest teilweise – nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen ausgewiesenen Leistungen zu einem ganz erheblichen Teil tatsächlich nicht erbracht wurden.
28 
Dies ergibt sich zunächst aus den – vom Beklagten zitierten – Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils vom 09.02.2015 zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der N.-F., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat. Danach beschloss dieser, die nicht erstattungsfähigen Behandlungen „in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die – angeblich von ihm erbrachten – Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlung gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben.“
29 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend angewandt wurde, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der N.-F. und dessen Vergleich mit den eingereichten Rechnungen. Diesem Behandlungsplan ist zu entnehmen, dass die Klägerin in erheblichem – im Übrigen weit über die ihr als Selbstzahlerin in Rechnung gestellten Igel-Leistungen hinaus gehendem – Umfang nicht beihilfefähige Behandlungen (z. B. Dornbreuss, Visionstherapie, Craniosacral-Therapie, Facial Harmony, Softpack Cleopatra Bad, Strömen, Alexander-Technik, Kellerkinderstellen, Trampolin, Walking und Sonnen-Trance in der Gruppe) in Anspruch nahm. Von der – auch durch die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellten – Richtigkeit des Behandlungsverzeichnisses in dem internen Therapieplan ist die Kammer dabei überzeugt: So führt der im Ermittlungsverfahren gegen den Klinikbetreiber tätige polizeiliche Sachbearbeiter in seinem bei den Beihilfeakten befindlichen Schreiben vom 09.06.2015 überzeugend näher aus, dass keinerlei Anhaltspunkte oder Zeugenaussagen vorlägen, die auf eine Manipulation der im „Therapieplan/MAMP“ erfassten Behandlungsdaten schließen ließen, sondern vielmehr eine Vielzahl vernommener Zeugen angegeben habe, dass die dort erfassten Therapien absolut der Wahrheit entsprächen. Die Daten aus dem „Therapieplan/MAMP“ seien auch Grundlage für die Abrechnung der überwiegend selbstständig arbeitenden Therapeuten gewesen.
30 
Dass auch im Fall der Klägerin anschließend die für die Abrechnungspraxis der Klinik typische Manipulation der Rechnungstellung stattgefunden hat, ergibt sich insbesondere aus einem Abgleich des Therapieplans mit den eingereichten Rechnungen. So erhielt die Klägerin – beispielsweise – am 16.06.2011 um 9.00 Uhr tatsächlich eine Dornbreuss-Behandlung, während in der Rechnung vom 07.11.2011 für den identischen Zeitpunkt die – nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen für Dornbreuss typischerweise verwendete – GOÄ-Ziffernkette 3306 (Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule), 846 (Autogenes Training), 506 (Krankengymnastische Ganzbehandlung), 551 (Reizstrom), 514 (Extensionsbehandlung) aufgeführt und um die Position 45 J (Visite) „angereichert“ wurde, ähnlich auch am 20.06.2011 und am 01.07.2011. Visiten wurden darüber hinaus nahezu täglich abgerechnet, obwohl sie nach dem Behandlungsplan nicht in dieser Häufigkeit stattgefunden haben; auch die – von der Kammer hierzu informatorisch angehörte – Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass Visiten nur hin und wieder, aber gewiss nicht täglich durchgeführt worden seien. Dieses „Auffüllen“ der Rechnungen mit der Gebührenziffer 45 J (Visite mit Zuschlag) im Rahmen einer „Wochenroutine“ stellte nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen ebenfalls ein typisches Manipulationsmuster dar.
31 
Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen nicht nur einen ganz erheblichen Teil der durchgeführten Behandlungen ausmachten, sondern auch mit den streitgegenständlichen Rechnungen unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dem steht – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht entgegen, dass ihr die Abrechnungsgesellschaft sogenannte Igel-Leistungen privat in Rechnung stellte, die sie selbst beglichen hat. Zum einen umfasst die von ihr vorgelegte Selbstzahlerrechnung für Juli 2011 nämlich nur einen kleinen Teil der in dieser Zeit tatsächlich erbrachten, nicht erstattungsfähigen Behandlungen; so sind z. B. Alexander-Technik, Tanztherapie, Kellerkinderstellen, Sonnen-Trance in der Gruppe und Trampolin in der Gruppe gar nicht enthalten. Zum anderen war von der privatärztlichen Igel-Liquidation auch nur ein Teil der Kosten für die darin aufgeführten, nicht abrechnungsfähigen Leistungen abgedeckt, d. h. damit wurde lediglich eine Zuzahlung zu den ansonsten gegenüber der Beihilfestelle abgerechneten, nicht erstattungsfähigen Therapiemaßnahmen erhoben. Dafür spricht auch der Gesamtbetrag der abgerechneten sogenannten Igel-Leistungen: Während der Klägerin für diese Maßnahmen (maximal) ein Betrag in Höhe von 779,70 EUR in Rechnung gestellt wurde, gelangten die Ermittlungsbehörden ausweislich der bei den Akten befindlichen Aufstellung bei konservativer Schätzung zu Gesamttherapiekosten für die nicht erstattungsfähigen Behandlungen von 3.805,00 EUR.
32 
Die Klägerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der ihr gewährten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.902,50 EUR (50 % der vorgenannten 3.805,00 EUR) errechnet, weshalb die Beihilfebescheide allenfalls in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn die Kriminalpolizei beschränkte sich aufgrund des strafprozessualen Beschleunigungsgrundsatzes im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren und – gemessen an der Gesamtzahl der Patienten – besonders häufig erbracht wurden. Andere Behandlungen blieben – auch bei der Klägerin – völlig außer Betracht. Die Schadensermittlung fand überdies im Verfahren gegen den Chefarzt der Klinik statt, d. h. insbesondere unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes zu dessen Gunsten. Nach alledem lassen sich aus der Höhe des strafprozessual ermittelten Schadens – bis auf Anhaltspunkte für eine Mindestschadenshöhe – keine Rückschlüsse darauf ziehen, in welchem Umfang tatsächlich nicht abrechnungsfähige Leistungen durch nicht erbrachte, nach GOÄ abrechnungsfähige Leistungen ersetzt wurde. Angesichts der Vielzahl der von der Klägerin in Anspruch genommenen, nicht abrechnungsfähigen Behandlungen ist allerdings davon auszugehen, dass jedenfalls ein ganz erheblicher Teil der in Rechnung gestellten GOÄ-Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden. Es spricht darüber hinaus nichts dafür, dass das systematisch betrügerische Abrechnungssystem der Klinik, in dem Rechnungen immer wieder auch von Hand „nachjustiert“ wurden, im Fall der Klägerin einzelne Rechnungspositionen unberührt gelassen hätte und diese im Ergebnis tatsächlich exakt so erbracht worden wären, wie sie abgerechnet wurden (vgl. zu alledem und insbesondere zur tatsächlichen Würdigung auch VG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2016 – 9 K 5293/15 –, juris).
33 
b) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die in den eingereichten Rechnungen aufgeführten Leistungen teilweise tatsächlich erbracht wurden, ändert dies am Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen waren nicht als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO anzusehen und konnten in der Folge nicht als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen.
34 
Nach dieser Vorschrift wird Beihilfe nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Belege müssen diejenigen Angaben enthalten, die die Beihilfestelle benötigt, um die geltend gemachten Aufwendungen auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit – und damit ihre Beihilfefähigkeit – hin überprüfen zu können (Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, 76. Ergänzungslieferung (Stand: August 2016), BVO § 17 Abs. 3 Rn. 10). Dabei kann die Beihilfestelle nicht jeden einzelnen Beamten sorgfältig überwachen, sondern ist aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgebot gehalten, den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1983 – 1 D 100.82 –, zitiert bei Keufer/Hellstern/Zimmermann, a. a. O., BVO § 17 Abs. 3 Rn. 8). Die Belege müssen insbesondere die gesondert erbrachten und berechneten ärztlichen Leistungen ausweisen. Mit der formularmäßigen Einreichung der Rechnungen und Belege bei der Beihilfestelle versichert der Beihilfeberechtigte die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben sowie, dass ihm bekannt ist, dass alle Angaben Grundlage für die Beihilfegewährung sind.
35 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wiesen die von der Klägerin eingereichten Rechnungen aufgrund ihrer oben beschriebenen Entstehungsweise derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht als Beleg zum Nachweis von Aufwendungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO dienen konnten. Dies gilt nicht nur deshalb, weil in erheblichem Umfang, wie dargestellt, nicht abrechnungsfähige Positionen durch (nicht erbrachte) GOÄ-Ziffernketten ersetzt und damit tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgerechnet wurden, was dem Beklagten auch bei eingehender Prüfung – anders als dem jeweils behandelten Patienten – gar nicht auffallen konnte. Vielmehr wurden vielfach Rechnungspositionen darüber hinaus auch um nicht erbrachte Leistungen wie Visiten und Injektionen „angereichert“. Im Ergebnis sind die Belege systematisch so umfassend manipuliert worden, dass sie dem Beklagten – auch unter Berücksichtigung des einzusetzenden Aufwands – keine Prüfung der Beihilfefähigkeit der in Rechnung gestellten Aufwendungen mehr ermöglichen.
36 
Liegen keine ordnungsgemäßen Belege vor, die Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe waren, so steht fest, dass der dennoch Beihilfe gewährende Bescheid rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG war. Der Nachweis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheids, für den der Beklagte im Rücknahmeverfahren – wie die Klägerin zutreffend anmerkt – die materielle Beweislast trägt, ist (schon) damit geführt. Anders als die Klägerin aus der Beweislastverteilung schlussfolgert, ist es bei derart fingierten Rechnungen deshalb gerade nicht auch noch Aufgabe des Beklagten, die Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu überprüfen oder auf Basis des Behandlungsplans gleichsam eine „hypothetische Arztrechnung“ über abrechnungsfähige Leistungen zu erstellen und deren Summe vom Rücknahmebetrag abzuziehen. Denn es fehlte bereits an einem überhaupt abrechnungsfähigen Beleg und wäre deshalb gemäß § 17 Abs. 3 BVO Sache der Klägerin gewesen, auf Basis einer neuen und zutreffenden Rechnung einen neuen Beihilfeantrag zu stellen. Auf den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführten Umstand, dass eine derartige „Rekonstruktion“ zunächst sogar versucht, im Ergebnis angesichts der Komplexität der „Verschlüsselung“ aber gescheitert sei, kommt es danach nicht an.
37 
Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe zu den Aufwendungen der Klägerin auf die Rechnungen vom 07.11.2011 und 08.11.2011 nicht vor. Der Bescheid vom 18.11.2011 war daher im Umfang der Rücknahme rechtswidrig (vgl. ebenso auch VG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2016 – 9 K 5293/15 –, juris).
38 
2. Der Rücknahme des Bescheids steht im Ergebnis schützenswertes Vertrauen der Klägerin nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich, denn der rechtswidrige Bescheid des LBV gewährte eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand eines Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
39 
Ob die Klägerin schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG gebildet hat (nachfolgend a)), kann im Ergebnis offen bleiben. Denn sie kann sich jedenfalls deshalb nicht auf Vertrauen berufen, weil sie den Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige Angaben erwirkt hat (b)).
40 
a) Ob die Klägerin die mit dem Beihilfebescheid bewilligten Gelder im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG verbraucht oder eine sonst nach dieser Vorschrift schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen hat, erscheint zweifelhaft. Nach ihrem unbestrittenen und plausiblen Vortrag hat sie die vom Beklagten erhaltenen Zahlungen zwar an die Klinik bzw. die Abrechnungsstelle überwiesen. Zur Beantwortung der Frage, ob eine gewährte Leistung „verbraucht“ im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist, wird aber im Ausgangspunkt auf die im Zivilrecht zum Begriff der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2012 – 2 S 2983/11 –, Rn. 24 (m. w. N.), juris). Hiernach sind Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden grundsätzlich nicht als Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB anzusehen, weil der Begünstigte durch die Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit von dieser befreit wird. Im Einzelfall kann allerdings ein Verbrauch der Leistung auch dann vorliegen, wenn die von der Beihilfebehörde bewilligten und gewährten Leistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnung eines behandelnden Arztes oder einer Klinik eingesetzt werden (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2012 – 2 S 2983/11 –, Rn. 25, juris), was zur Begründung des gesetzlichen Regelfalls jedoch wohl Gutgläubigkeit des Begünstigten voraussetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2013 – 2 S 2314/12 –, Rn. 36 ff., juris).
41 
An der Gutgläubigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Rechnungen verbleiben der Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel. Denn zum einen sind die Beschreibungen der ärztlichen Leistungen in den streitgegenständlichen Rechnungen eindeutig – erkennbar auch ohne nähere Kenntnis der GOÄ – schulmedizinisch geprägt, während sich der tatsächliche Therapieaufenthalt der Klägerin nach dem Behandlungsplan durch eine weit überdurchschnittliche, deutlich ins Auge fallende Anzahl an besonderen Behandlungen – bis hin zu Anwendungen mit „Wellness-Charakter“ – auszeichnete. Zum anderen reagierte die Klägerin auf Fragen zu diesem Gepräge ihrer Behandlung und auf Vorhalt der Vielzahl ihrer „Sonderbehandlungen“, die weit über die Zahl der ihr gegenüber als Igel-Leistungen privat liquidierten Anwendungen hinausging, nach dem Eindruck der Kammer eher ausweichend. Außerdem machte sie – anders als mehrere Patienten in vergleichbaren Fällen – ausgerechnet zur Art der Anwendungen und zu den Abrechnungsfragen erhebliche Erinnerungslücken geltend.
42 
b) Selbst wenn die Klägerin ungeachtet der vorstehend dargelegten Zweifel in den Bestand der Beihilfegewährung vertraut haben sollte, kann sie sich darauf jedenfalls gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht berufen. Denn sie hat den Beihilfebescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren.
43 
Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zunächst voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich waren (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – 2 C 13.11 –, Rn. 17, juris (BVerwGE 143, 230)). Die fraglichen Angaben dürfen also nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind, wird demgegenüber in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Teils werden insoweit recht hohe, nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (Bay. VGH, Urteil vom 15.03.2001 – 7 B 00.107 –, Rn. 21 (m. w. N.), juris). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ setze nicht voraus, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – 2 C 13.11 –, Rn. 17 (m. w. N.), juris). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit – wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG – seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten habe. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 – 9 C 255.86 –, Rn. 17 (unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs), juris (BVerwGE 78, 139)).
44 
Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte den rechtswidrigen Verwaltungsakt durch ziel- und zweckgerichtetes Handeln hervorgerufen hat. Andernfalls verbliebe für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich. Umgekehrt ist es mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der „begehrte“ Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2016 – 9 K 5293/15 –, Rn. 27, juris).
45 
Nach diesen Maßstäben kann sich die Klägerin nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die objektiv unrichtigen Rechnungen der R. S. G. im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit bei der Beihilfestelle eingereicht und dadurch den rechtswidrigen Bewilligungsbescheid kausal veranlasst hat. Ob angesichts der oben näher begründeten Zweifel an ihrer Gutgläubigkeit hinsichtlich der Richtigkeit der Rechnungen nicht sogar auch die Voraussetzungen nach der engsten Auffassung erfüllt wären, kann im Ergebnis offen bleiben.
46 
3. Der rücknehmende Teil im Bescheid vom 15.09.2015 leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler. Die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG steht zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Im Falle fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG besteht allerdings im Regelfall eine Rücknahmeverpflichtung. Die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG, wonach der Verwaltungsakt in den Fällen des Satzes 3 in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, bezieht sich nämlich nicht nur auf die Frage, ob der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft zurückgenommen werden soll, sondern auch auf die logisch vorrangige Frage, ob er überhaupt zurückgenommen werden soll. Mithin besteht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein intendiertes Ermessen. Es müssen somit besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, und es bedarf insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Gründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 – 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 – 10 S 1719/13 –, Rn. 53, juris).
47 
Im vorliegenden Fall sind derartige besondere Gründe nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Unrechtsgehalt, der mit einem Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG typischerweise verbunden ist, hier wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise nicht vorliegt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Abstufungen im Unrechtsgehalt, die – in subjektiver Hinsicht – jedenfalls nach hier vertretener Auffassung zwischen den einzelnen Ziffern des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG zu erkennen sind. Zwar könnte im Einzelfall die Gutgläubigkeit des Betroffenen einen atypischen Fall im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG begründen, an der allerdings – wie oben dargelegt – bei der Klägerin deutliche Zweifel bestehen. Letztlich kann aber auch an dieser Stelle offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich gutgläubig war. Denn wenn für die Erfüllung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG das Bewusstsein der Rechtserheblichkeit ausreicht, kann für die Annahme eines Regelfalls nach § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG, der ohne nähere Differenzierung auf den gesamten Satz 3 verweist, kein abweichender Maßstab gelten.
48 
Selbst wenn man von einem atypischen Fall und damit nicht von intendiertem Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausginge, wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO im gerichtlichen Verfahren zu beanstandender Ermessensfehler erkennbar. Denn das LBV hat im Rücknahmebescheid vom 15.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer – unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin – nicht zu erkennen.
49 
4. Der Rücknahme steht schließlich auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht entgegen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – Gr. Sen. 1/84, Gr. Sen. 2/84 –, BVerwGE 70, 356). Frühestens die strafrechtliche Verurteilung des Arztes bzw. Klinikbetreibers konnte deshalb den Fristbeginn auslösen (für einen vergleichbaren Fall VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 – 2 S 384/14 –, Rn. 33, juris), entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch keineswegs das bloße Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörden vom 02.06.2014 in jenem Verfahren. Dies gilt zumal, da der Beklagte damit überhaupt erst gebeten wurde, die eigenen Akten nach möglicherweise betroffenen Beihilfevorgängen zu durchleuchten. Das Urteil gegen den Leiter der Klinik und dessen Ehefrau wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs erging am 09.02.2015 und ist seit 17.02.2015 rechtskräftig, so dass die streitgegenständliche Rücknahmeentscheidung im Ergebnis innerhalb der Jahresfrist erfolgte.
II.
50 
Die Rückforderungsentscheidung des Beklagten (Ziffer 2 und – in der Folge – auch Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids und der Widerspruchsbescheid, soweit er sich darauf bezieht) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie ist daher aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
51 
Das LBV hat die analog § 15 Abs. 2 LBesGBW zwingend gebotene Billigkeitsentscheidung vor Erlass seines Rückforderungsbescheids nicht vorgenommen. Ausweislich der neueren Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 20.09.2016 – 2 S 994/15 –, juris), der sich die Kammer anschließt, richtet sich die Frage der Rückforderung des zu Unrecht gewährten Beihilfebetrags nicht nach § 49a LVwVfG, sondern nach § 15 Abs. 2 LBesGBW analog. Denn die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen, zu denen unter anderem die Beihilfe zählt, ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge Anwendung des § 15 Abs. 2 LBesGBW, der der vormaligen Rechtslage am ehesten nahekommt, zu schließen.
52 
Den daraus folgenden Anforderungen ist der Beklagte nicht nachgekommen: Das LBV hat weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid eine dem § 15 Abs. 2 LBesGBW in analoger Anwendung entsprechende Billigkeitsentscheidung vorgenommen. Erst im gerichtlichen Verfahren hat es eine solche im Schriftsatz vom 22.12.2016 getroffen und dabei u. a. von der Verzinsung des Rückforderungsanspruchs (Ziffer 3 des Ausgangsbescheids) abgesehen. Ein solches Vorgehen genügt jedoch nicht den verfahrensmäßigen Anforderungen und führt zur Rechtswidrigkeit der getroffenen nachträglichen Billigkeitsentscheidung. Nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Billigkeitsentscheidung notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 4.11 –, Rn. 23 (m. w. N. auch zum Folgenden), juris). Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine derartige Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch. Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kommen neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht. Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bzw. § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesGBW steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch im Sinne dieser Bestimmungen begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist daher zusammen mit (oder vor, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 – 10 A 1.91 –, juris) der Ermessensentscheidung analog § 15 Abs. 2 LBesGBW zu treffen und kann folglich nur in den Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO nachgeholt werden.
53 
Bei den im Schriftsatz des LBV vom 22.12.2016 angestellten Erwägungen handelt es sich – gemessen an der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nicht um eine nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte erstmalige Ausübung von Ermessen bzw. der Billigkeitsentscheidung (vgl. zu § 114 Satz 2 VwGO BVerwG, Urteile vom 23.10.2007 – 1 C 10.07 –, Rn. 30, und vom 05.09.2006 – 1 C 20.05 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2014 – 10 S 870/13 –, Rn. 43; alle nach juris). Denn weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid hat das LBV Billigkeitserwägungen angestellt. Es ist nunmehr nach Aufhebung von Ziffer 2 und 3 des Bescheids gehalten, über die Rückforderung der Beihilfeleistungen ermessensfehlerfrei (einschließlich der Billigkeitsentscheidung analog § 15 Abs. 2 LBesGBW) neu zu entscheiden. Weil die Ermessensentscheidung allein der Behörde obliegt und nicht durch das Gericht vorweggenommen werden darf, besteht auch keine Verpflichtung des Gerichts, durch eigene Sachaufklärung die Grundlage für die behördliche Billigkeitsentscheidung zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 – 10 A 1.91 –, Rn. 35, juris).
54 
Nach alledem hat die Klage im tenorierten Umfang Erfolg.
III.
55 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch
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published on 20.09.2016 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten steht, wendet sich mit seiner Kl
published on 30.06.2016 00:00

Tenor 1. Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 werden aufgehoben.2. Im Übrigen wird die Klage abgewies
published on 14.08.2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Di
published on 16.05.2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. August 2012 - 3 K 81/12 - geändert.Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 werden aufgehobe
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Annotations

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten steht, wendet sich mit seiner Klage gegen die Rücknahme von Beihilfebescheiden, mit denen Aufwendungen für seine am 03.12.1988 geborene Stieftochter erstattet wurden, und die Rückforderung der ohne Rechtsgrund gezahlten Beihilfe. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Rückforderung in Höhe von insgesamt 32.837,43 EUR.
Der Kläger erhielt seit seiner Eheschließung im Jahr 2008 laufend Beihilfeleistungen für seine Stieftochter. Mit Schreiben vom 27.05.2013 unterrichtete der Kläger das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt), dass er sich am 03.07.2013 von seiner Ehefrau, der Mutter der Stieftochter, scheiden lassen werde. Mit am 24.06.2013 beim Landesamt eingegangenem Formular vom 19.06.2013 teilte der Kläger im Rahmen seiner Erklärung zum Familienzuschlag mit, dass er seit Juni 2011 von seiner Frau getrennt lebe. Am 17.07.2013 wurde die am 20.08.2008 geschlossene Ehe geschieden. Der Scheidungsbeschluss ist seit dem 03.09.2013 rechtskräftig.
Das Landesamt hörte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme von Beihilfebescheiden für nach dem 01.01.2012 entstandenen Aufwendungen der Stieftochter an. Dabei gab der Kläger an, dass er aufgrund verschiedener Auskünfte davon ausgegangen sei, dass die Beihilfeberechtigung für seine Stieftochter bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bestehe. Er sei jedenfalls nicht mehr bereichert, da er die ausgezahlten Beträge sofort an seine Stieftochter zur Bezahlung der Arztrechnungen weitergereicht habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass ihm die gewährte Leistung materiell nicht zustehe.
Mit Bescheid vom 15.11.2013 änderte das Landesamt seinen Beihilfebescheid vom 04.04.2012 insoweit ab bzw. hob ihn insoweit auf, als zu den für das Stiefkind ab 01.01.2012 entstandenen Aufwendungen Beihilfe gewährt worden war (Nr. 1), hob die Bescheide vom 19.06.2012, 09.08.2012, 09.11.2012, 03.01.2013, 01.05.2013, 16.08.2013 und 10.09.2013 auf (Nr. 2) und forderte die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von 32.837,43 Euro vom Kläger zurück (Nr. 3).
Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bescheide gemäß § 48 LVwVfG seien erfüllt. Eine Mitteilung des Klägers über den Wegfall der Stiefkindeigenschaft bei der Bezüge zahlenden Stelle bzw. der Familienkasse sei nicht zeitgerecht erfolgt, so dass bei Stellung der genannten Beihilfeanträge fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, dass seine Stieftochter auch über den 31.12.2011 hinaus berücksichtigungsfähige Angehörige sei. Der Kläger habe damit die Verwaltungsakte durch unvollständige Angaben erwirkt und es sei unbeachtlich, ob ihm die möglichen Auswirkungen bewusst gewesen seien oder nicht. Zwar stehe der Behörde im Rahmen des § 48 LVwVfG hinsichtlich der Rücknahme ein Ermessen zu. Aber auch unter Berücksichtigung aller Umstände bei der Gesamtabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen und der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, könnten die Bescheide zurückgenommen werden. Die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Für den Umfang der Erstattung gälten die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beihilfe bleibe ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen, wenn der Beihilfeempfänger die Überzahlung durch schuldhafte Verletzung der ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten verursacht habe oder der Beihilfeempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zu Grunde liegenden Bescheides beim Empfang der Beihilfe gekannt oder nachträglich erfahren habe oder der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen. Der Kläger habe in Bezug auf die Gewährung beziehungsweise Zahlung kinderbezogener Leistungen für seine Stieftochter entscheidungsrelevante, rechtzeitige Angaben gegenüber dem für die Zahlung seiner Dienstbezüge zuständigen Arbeitsgebiet unterlassen, sodass die Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt seien und der Wegfall der Bereicherung nicht geltend gemacht werden könne. Auch im Rahmen der in § 12 Abs. 2 BBesG vorgeschriebenen Billigkeitsentscheidung vermöge es weder ganz noch teilweise von der Rückforderung abzusehen.
Den vom Kläger dagegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden sei, dass bei rechtzeitiger Geltendmachung einer Bedarfsanpassung die Deckungslücke bei der privaten Krankenversicherung versicherbar gewesen wäre. Werde dies versäumt, so gehe dies aber nicht zu Lasten des Landes. Durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 sei das Landesbeamtengesetz grundlegend geändert worden. Für die Rückforderung von Beihilfe seien nun die einschlägigen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes maßgebend. Die zuvor geltenden Verweise auf § 12 Bundesbesoldungsgesetz und die danach erforderliche Billigkeitsentscheidung seien im Landesbeamtengesetz nicht enthalten. Somit richte sich die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen nach § 49a LVwVfG. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, soweit er die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt hätten. Die Entreicherungseinrede im Rahmen des § 49a Abs. 2 LVwVfG laufe somit immer dann leer, wenn sich der Bereicherte nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen könne. Dies sei nach den obigen Ausführungen unzweifelhaft der Fall. Auf Antrag des Klägers könne jedoch über eine ratenweise Rückzahlung des Überzahlungsbetrages entschieden werden. Damit erscheine eine den Umständen gerecht werdende tragbare Lösung gegeben.
Auf die am 20.06.2014 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Rückforderung (Nr. 3) aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Rückforderung der überzahlten Beihilfe nach § 49a Abs. 1 und 2 LVwVfG lägen zwar vor. Die Rückforderungsentscheidung sei gleichwohl rechtswidrig, da das Landesamt keine Billigkeitsentscheidung getroffen habe. Einer solchen hätte es aber in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) wegen einer planwidrigen Regelungslücke bedurft.
Ausgangspunkt der Überlegung bilde dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 09.11.2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a.F. habe erfolgen können. Er habe vorgesehen, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden gewesen sei. Die Rückforderung von Beihilfe habe damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen unterlegen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung.
Diesen Gleichlauf habe der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a.F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich sei, beseitigt. Parallel dazu habe er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsähen. Es lasse sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen worden seien, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten solle, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsehe. Es liege darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor. Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe könne den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Auch der vorliegende Fall sei hierfür ein geeignetes Beispiel. Das Landesamt habe in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Widerspruchsbescheid keine Billigkeitsentscheidung getroffen, obwohl hierfür angesichts der erheblichen Rückforderungshöhe und eines möglichen Mitverschuldens der Behörde, was die Beihilfebescheide vom 16.08.2013 und 10.09.2013 betreffe, Anlass bestanden hätte. Die Ankündigung, auf entsprechenden Antrag eine Ratenzahlung zu bewilligen, genüge insoweit nicht. Angesichts dessen sei der Rückforderungsbescheid aufzuheben und dem Landesamt so Gelegenheit einzuräumen, eine angemessene Billigkeitsentscheidung treffen zu können.
10 
Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hat der Beklagte - soweit der Klage stattgegeben wurde - fristgerecht eingelegt und begründet. Der Beklagte macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich in rechtlich unzulässiger Weise über den eindeutigen Wortlaut des § 49a Abs. 1 und 2 LVwVfG hinweggesetzt und eine Analogie zu § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG und § 5 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG gebildet. Dabei habe es zum einen übersehen, dass Analogien von Ausnahmetatbeständen systemisch verboten seien und zum anderen in rechtsirrtümlicher Weise angenommen, dass die Voraussetzungen einer Analogie gegeben seien. Im Streitfalle habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe richtigerweise geurteilt, dass § 49a LVwVfG grundsätzlich zur Anwendung kommen müsse. Dabei handele es sich um die Grundregel der Erstattung von erbrachten Leistungen nach Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten, und zwar für sämtliche Bereiche der Verwaltung. Der Gesetzgeber habe insofern eben gerade kein Ermessen vorgesehen. In einigen spezialrechtlichen Bereichen, wie z.B. im Besoldungs- und Versorgungsrecht habe der Gesetzgeber mit § 15 LBesG und § 5 LBeamtVG ausnahmsweise Vorkehrungen getroffen, die einer Behörde erlaubten, entgegen dem Grundsatz von § 49a LVwVfG ggf. eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, also Ermessen im weiteren Sinne auszuüben. Diese Vorschriften gälten allerdings ausschließlich für diese eng abgrenzbaren Bereiche der Besoldung und Versorgung und eben gerade nicht für weitere Rechtsgebiete. Doch darüber hinaus lägen auch die kumulativen Voraussetzungen einer Analogie nicht vor. Insbesondere sei die vermeintliche Regelungslücke nicht planwidrig. Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe richtigerweise ausgeführt habe, sei am 09.11.2010 das öffentliche Dienstrecht umfassend reformiert worden. Das heiße, der Gesetzgeber habe nicht nur einzelne Bereiche des Dienstrechts überarbeitet, sondern habe sich Gedanken über das öffentliche Dienstrecht insgesamt gemacht. Während er den § 109 LBG a.F. abgeschafft und für die Bereiche der Besoldung und Versorgung eigene Vorschriften geschaffen habe, habe er für die Beihilfe offensichtlich keine spezielle Regelung treffen wollen, sondern habe nach dem Klammerprinzip die §§ 48 ff. LVwVfG für den Bereich der Beihilfe wieder aufleben lassen. Dass die vermeintliche Regelungslücke nicht planwidrig sei, ergebe sich also schon aus dem Umkehrschluss der Reform und Schaffung der § 15 LBesG und § 5 LBeamtVG. Schließlich liege auch keine vergleichbare Interessenlage vor. Allein die Tatsache, dass es sowohl im Bereich der Besoldung als auch der Beihilfe zur Rückforderung von hohen Beträgen kommen könne, stelle noch keine vergleichbare Sachlage dar. Ansonsten wären alle möglichen Lebenssachverhalte vergleichbar, etwa auch die Rückforderung von Subventionen, da insofern ebenfalls stets hohe Beträge im Streite stünden. Bei der Beihilfe handele es sich um zweckgebundene Leistungen, anders als bei der Besoldung oder der Versorgung. Während die Besoldung und Versorgung dem Beamten zur freien Verfügung stehe, um sein Leben zu bestreiten und es nach seinen Vorlieben zu gestalten, sei die Beihilfe zweckgebunden und verbleibe letztlich nicht beim Beamten, sondern werde an den medizinischen Dienstleister weitergereicht. Allein hieraus ergäbe sich, dass die Interessenlage eine völlig andere sei.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
15 
Er verweist in erster Linie auf das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe insbesondere substantiiert dargelegt habe, dass auch eine vergleichbare Interessenlage vorliege und gerade der vorliegende Fall ein geeignetes Beispiel dafür sei, dass die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe den Beamten im Einzelnen hart treffen könne. Im vorliegenden Falle sei die Stieftochter des Klägers an Multipler Sklerose erkrankt. Es seien allein im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 Arzneikosten von mindestens 32.837,43 EUR entstanden. Der Kläger habe diesen Betrag - im Gegensatz zu einem zu viel gezahlten Besoldungsbetrag - direkt an die behandelnden Arzte weitergeleitet. Er gerate als Autobahnpolizeibeamter im Streifendienst in größte wirtschaftliche Existenzbedrohung, wenn er den geforderten Betrag zuzüglich Zinsen zurückzahlen müsse. Weitere Einkünfte als sein Beamtengehalt habe er natürlich nicht.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
18 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Rückforderungsentscheidung in Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15.11.2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21.05.2014 rechtswidrig ist und den Kläger deshalb in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt allerdings nicht lediglich im Hinblick auf das Fehlen einer Billigkeitsentscheidung, sondern schon bezüglich der Rückforderungsentscheidung selbst, welche von einem unrichtigen Maßstab bezüglich der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes für die Zahlung ausgeht. Denn hinsichtlich beider Entscheidungen besteht derzeit eine planwidrige Regelungslücke (dazu 1.), welche bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers durch eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG zu schließen ist (dazu 2.).
19 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass durch die umfangreichen Neuregelungen des Dienstrechtsreformgesetzes in einen Teilbereich eine planwidrige Regelungslücke für die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften entstanden ist. Denn der Landesgesetzgeber hat nur für die Rückforderung zu viel bezahlter Bezüge (§ 15 Abs. 2 LBesG) und zu viel bezahlter Versorgungsbezüge bzw. zu viel gezahlten Alters- oder Hinterbliebenengeldes (§ 5 Abs. 2 LBeamtVG) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen. Beide Rückforderungsvorschriften sind wegen der Begriffsbestimmungen der Bezüge in § 1 LBesG einerseits bzw. der Versorgungsbezüge in § 17 LBeamtVG andererseits nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall der Rückforderung von Beihilfe nicht unmittelbar anwendbar. Eine „Auffangvorschrift“ für die Rückforderung von „sonstigen“ Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, also solchen Geldleistungen, die nicht Besoldung i.S.v. § 1 LBesG oder Versorgung i.S.v. § 17 LBeamtVG sind, fehlt in dem durch die Dienstrechtsreform mit Geltung zum 01.01.2011 ebenfalls neugefassten Landesbeamtengesetz. Zuvor, also nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des § 109 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (bzw. der Vorgängerfassung vom 08.08.1979) war für Rückforderungen von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift galt bis zur Dienstrechtsreform für Landesbeamte hinsichtlich der Rückforderung von Bezügen noch unmittelbar. Durch den ersatzlosen Wegfall von § 109 LBG a.F. besteht somit seit dem 01.01.2011 keine ausdrückliche Regelung für die Rückforderung sonstiger Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften mehr. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hierdurch eine planwidrige Regelungslücke eingetreten ist.
20 
Zu Unrecht wendet der Beklagte hiergegen ein, dass § 49a LVwVfG geeignet sei, den Eintritt einer Regelungslücke zu verhindern. Denn § 49a LVwVfG findet nach Abs. 1 (unmittelbar) nur Anwendung, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Dementsprechend stellt Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift auch auf die Kenntnis der Umstände ab, die zu Rücknahme, Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Der Anwendungsbereich von § 109 LBG a.F. setzte dagegen - wie auch § 12 Abs. 2 BBesG und andere beamtenrechtliche Rückforderungsregelungen - gerade nicht voraus, dass die (Geld-)leistung durch Verwaltungsakt gewährt sein musste. Vielmehr wurde auch die Rückforderung von Geldleistungen ermöglicht, bei denen es von vornherein an einem Verwaltungsakt als Rechtsgrund für das Behaltendürfen fehlte. Schon dieser Unterschied im Anwendungsbereich zeigt, dass § 49a LVwVfG nicht geeignet ist, die durch den Wegfall von § 109 LBG a.F. entstandene Regelungslücke vollständig zu schließen. Zudem dürfte § 49a LVwVfG wie auch die gleichlautende bundesrechtliche Regelung des § 49a VwVfG nur auf Erstattungsansprüche des Staates gegen den Bürger unmittelbar anzuwenden sein (vgl. Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 49a Rn. 6). Jedenfalls ist der allgemeine Erstattungsanspruch des § 49a LVwVfG nicht geeignet, dem besonderen Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn, welches geprägt ist durch eine Treuepflicht einerseits und eine Fürsorgepflicht andererseits, und dessen Auswirkungen bei der Rückforderung von in diesem besonderen Pflichtenverhältnis bezahlten Geldleistungen gerecht zu werden.
21 
Schon die Gesetzgebungshistorie zeigt, dass seit Bestehen der Bundesrepublik anerkannt war, dass für Beamte bei der Rückforderung von Leistungen aus dem Dienstverhältnis besondere Regelungen gelten sollten, welche vom damals noch nicht kodifizierten allgemeinen Erstattungsanspruch des späteren § 49a VwVfG für Leistungen zwischen Staat und Bürger abweichen und nicht nur Leistungen umfassen, welche durch Verwaltungsakt gewährt wurden. Diesem Gedanken trug die Rahmengesetzgebung des Bundes zum Beamtenrecht Rechnung, indem § 53 Abs. 2 BRRG in der Fassung vom 01.07.1957 (BGBl. I 667) wortgleich mit dem für Bundesbeamte geltenden § 87 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 18.09.1957 (BGBl. I 1338) auch für Landesbeamte vorsah, dass sich der Umfang der Bereicherung zwar - vergleichbar dem allgemeinen Erstattungsanspruch - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ergeben sollte, eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aber nur ausgeschlossen war, wenn der Beamte den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder dieser so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen. Dieser für den Beamten im Vergleich zu dem allgemeinen Erstattungsanspruch (bei dem eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände, welche zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt hatte, erforderlich war) günstigere Regelung sollte den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses Rechnung tragen. Sie beinhaltete daher von Anfang an noch die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. § 53 Abs. 2 BRRG wurde - ebenso wie die wortgleiche Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG - trotz des Wortlauts nicht allein auf die Rückforderung von Dienst- oder Versorgungsbezügen im engeren Sinne, sondern auf sämtliche Leistungen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis (entsprechend) angewandt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand 29.10.1961, Rn. 5 zu § 87). Eine ausdrückliche Umsetzung des Landesgesetzgebers entsprechend der Verpflichtung in § 1 Abs. 2 BRRG a.F. erfolgte erst mit Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 08.08.1979 in Form des § 109 LBG, welcher bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine analoge Anwendung der damals für die Rückforderung von Bezügen von Landesbeamten unmittelbar geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 BBesG vorsah. Somit bestand in der Gesetzgebung der Bundesrepublik durchgehend (auch) für Beamte des Landes Baden-Württemberg eine gegenüber dem allgemeinen Erstattungsanspruch günstigere Rückforderungsregelung für sonstige Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis. Hätte der Landesgesetzgeber diese „Begünstigung“ durch das Dienstrechtsreformgesetz aufheben und durch die ungünstigere allgemeine Regelung des § 49a Abs. 2 LVwVfG ersetzen wollen, hätte es dazu angesichts der deutlichen Schlechterstellung der Landesbeamten für die Zukunft ausdrücklicher Erwägungen bedurft. Insoweit fehlt es, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, an jeglichen Anhaltspunkten in den umfangreichen Gesetzgebungsmaterialien. In der Zielsetzung der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die hinzugewonnenen Gesetzgebungskompetenzen genutzt werden sollen, um die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den modernen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes und sonstiger Dienstherrn anzupassen (LT-Dr. 14/6694, S. 1). Bei der Wiedergabe des „wesentlichen Inhalts“ der Neuregelungen findet sich weder in Bezug auf beamtenrechtliche noch hinsichtlich besoldungsrechtlicher Regelungen ein Hinweis auf eine beabsichtigte Änderung der Rückforderungsvorschriften (aaO S. 2). Zur Neuregelung des § 15 LBesG wird z.B. ausgeführt, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche (aaO S. 460). Zur Änderung der Beihilfeverordnung wird ausgeführt, dass (lediglich) redaktionelle Anpassungen an die geänderte Paragrafenfolge des Landesbeamtengesetzes sowie eine Umstellung von Verweisungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsrechts auf das neue Landesbesoldungs- und Versorgungsrecht vorgenommen würden (aaO S. 599). Hieraus ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber speziell im Beihilferecht strengere Rückforderungsregelungen beabsichtigt hat. Auch der Hinweis des Beklagten auf die vollständige Streichung aller Paragrafen des 3. Unterabschnitts des alten Landesbeamtengesetzes mit Ausnahme von § 110 LBG ist nicht geeignet, eine bewusste Abschaffung der früheren Rückforderungsregelung zu belegen. Denn dieser Unterabschnitt (§§ 106 – 110) stand unter der Überschrift Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen, welche keineswegs ersatzlos weggefallen sind, sondern überwiegend (§§ 106 – 108) im neugefassten Landesbesoldungs- bzw. Versorgungsgesetz geregelt wurden. Lediglich der auch in diesem Abschnitt des alten Landesbeamtengesetzes geregelte Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten gegen einen Dritten (§ 110) wurde ins neugefasste Landesbeamtengesetz übernommen. Demgegenüber entfiel die Regelung des § 109 LBG a.F. ersatzlos. Dass damit nicht nur eine redaktionelle Umstellung von Verweisungen (vgl. LT-Dr. 14/6694, S. 599 zu Artikel 47) im Hinblick auf das nicht mehr für Landesbeamte anwendbare Bundesbesoldungsgesetz, sondern eine inhaltliche Abschaffung der beamtenrechtlichen Sonderregelung für Rückforderungen sonstiger Leistungen durch den Gesetzgeber erfolgt sein sollte, entbehrt jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte.
22 
Neben der Gesetzgebungshistorie spricht auch ein Blick auf die Rechtslage in anderen Bundesländern dafür, dass dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber bei der Novellierung des Landesbeamtengesetzes im Rahmen der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 der ersatzlose Wegfall einer Regelung zu Grundsätzen des bundeseinheitlichen Berufsbeamtentums nicht bewusst war. Denn in den anderen Bundesländern wurde jeweils nach dem Wechsel der Gesetzgebungskompetenz eine „Neuregelung“ für die Rückforderung sonstiger Geldleistungen im Rahmen des Beamtenverhältnisses getroffen (s. etwa § 87 Niedersächsisches Beamtengesetz vom 25.03.2009 oder Art. 13 Bayerisches Beamtengesetz vom 29.07.2008). Soweit mit der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 05.02.2009 zunächst die entsprechende Regelung des § 87 Abs. 2 BBG (a.F.) wegfallen war, wurde diese „Regelungslücke“ durch Einfügung des § 84a BBG zum 14.03.2015 inzwischen geschlossen.
23 
Schließlich dürfte sich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergeben, dass eine Geltung des allgemeinen Rückforderungsanspruchs nach § 49a LVwVfG auch für Beamte infolge der ersatzlosen Abschaffung der bisherigen Sonderregelung zur Rückforderung sonstiger Leistungen aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Eröffnung einer Billigkeitsentscheidung nicht zulässig gewesen wäre. Zwar gelten auch für Verwaltungsakte zu Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 LVwVfG auf der ersten Stufe der Frage, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden darf. Die separat auf einer zweiten Stufe zu prüfende Frage der Rückforderung muss jedoch den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es die Alimentierung den Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - Rn. 97 nach juris). Die in dieser Rechtsprechung hervorgehobene Qualitätssicherung des Berufsbeamtentums beinhaltet auch die Verpflichtung des Dienstherrn zur Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 - Rn. 9 u. 120 nach juris). Fehl geht daher die Annahme des Beklagten, dass Rückforderungen von Beihilfeleistungen grundsätzlich einer anderen Behandlung durch den Gesetzgeber zugänglich seien. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann auch die Rückforderung von Beihilfe im Einzelfall zu einer existenziellen Notlage des Beamten führen, welche geeignet ist, seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu gefährden. Daher ist es bei Rückforderungen des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten geboten, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, damit nicht jede Verletzung einer Anzeigepflicht aufgrund strenger haushaltsrechtlicher Vorschriften automatisch zu einer Rückforderung mit möglicherweise existenzbedrohenden Folgen für den Beamten führt. Gerade auch der Umstand, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur früher anwendbaren Regelung des § 12 Abs. 2 BBesG stets davon ausgegangen ist, dass eine Billigkeitsprüfung unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung ist, zeigt, dass Beamte aufgrund des besonderen gegenseitigen Pflichtenverhältnisses insoweit nicht den starren Regelungen des § 49a LVwVfG unterworfen sein dürfen.
24 
Davon ging im Übrigen der Beklagte selbst noch im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids aus, indem er § 12 BBesG wenigstens erwähnt hat. Weshalb er dann im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren vehement die Rechtsauffassung vertritt, dem Dienstherrn sei seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine Billigkeitsentscheidung verwehrt, weil auch bei nur geringem Verschulden eine vollständige Rückforderung ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Besonderheiten oder Härten des Einzelfalls entsprechend den allgemeinen zwischen Staat und Bürger geltenden Vorschriften zwingend sei, erschließt sich dem Senat nicht.
25 
2. Die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge Anwendung anderer (neuer) beamtenrechtlicher Vorschriften zu schließen. Ungeachtet der Wortgleichheit der dafür zur Verfügung stehenden neugefassten Rückforderungsregelungen im Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ist der Senat der Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG vorzunehmen ist, da dies der früheren Regelung des § 109 LBG a.F. mit seinem Verweis auf die damals geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften am Nächsten kommt.
26 
Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht die gesamte Rückforderungsentscheidung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids) aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben. Der Beklagte ist nicht gehindert, anhand des geänderten Maßstabs des § 15 Abs. 2 LBesG nochmals über die Rückforderung ggf. einschließlich einer Billigkeitsprüfung zu entscheiden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 20. September 2016
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.837,43 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
18 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Rückforderungsentscheidung in Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15.11.2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21.05.2014 rechtswidrig ist und den Kläger deshalb in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt allerdings nicht lediglich im Hinblick auf das Fehlen einer Billigkeitsentscheidung, sondern schon bezüglich der Rückforderungsentscheidung selbst, welche von einem unrichtigen Maßstab bezüglich der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes für die Zahlung ausgeht. Denn hinsichtlich beider Entscheidungen besteht derzeit eine planwidrige Regelungslücke (dazu 1.), welche bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers durch eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG zu schließen ist (dazu 2.).
19 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass durch die umfangreichen Neuregelungen des Dienstrechtsreformgesetzes in einen Teilbereich eine planwidrige Regelungslücke für die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften entstanden ist. Denn der Landesgesetzgeber hat nur für die Rückforderung zu viel bezahlter Bezüge (§ 15 Abs. 2 LBesG) und zu viel bezahlter Versorgungsbezüge bzw. zu viel gezahlten Alters- oder Hinterbliebenengeldes (§ 5 Abs. 2 LBeamtVG) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen. Beide Rückforderungsvorschriften sind wegen der Begriffsbestimmungen der Bezüge in § 1 LBesG einerseits bzw. der Versorgungsbezüge in § 17 LBeamtVG andererseits nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall der Rückforderung von Beihilfe nicht unmittelbar anwendbar. Eine „Auffangvorschrift“ für die Rückforderung von „sonstigen“ Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, also solchen Geldleistungen, die nicht Besoldung i.S.v. § 1 LBesG oder Versorgung i.S.v. § 17 LBeamtVG sind, fehlt in dem durch die Dienstrechtsreform mit Geltung zum 01.01.2011 ebenfalls neugefassten Landesbeamtengesetz. Zuvor, also nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des § 109 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (bzw. der Vorgängerfassung vom 08.08.1979) war für Rückforderungen von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift galt bis zur Dienstrechtsreform für Landesbeamte hinsichtlich der Rückforderung von Bezügen noch unmittelbar. Durch den ersatzlosen Wegfall von § 109 LBG a.F. besteht somit seit dem 01.01.2011 keine ausdrückliche Regelung für die Rückforderung sonstiger Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften mehr. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hierdurch eine planwidrige Regelungslücke eingetreten ist.
20 
Zu Unrecht wendet der Beklagte hiergegen ein, dass § 49a LVwVfG geeignet sei, den Eintritt einer Regelungslücke zu verhindern. Denn § 49a LVwVfG findet nach Abs. 1 (unmittelbar) nur Anwendung, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Dementsprechend stellt Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift auch auf die Kenntnis der Umstände ab, die zu Rücknahme, Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Der Anwendungsbereich von § 109 LBG a.F. setzte dagegen - wie auch § 12 Abs. 2 BBesG und andere beamtenrechtliche Rückforderungsregelungen - gerade nicht voraus, dass die (Geld-)leistung durch Verwaltungsakt gewährt sein musste. Vielmehr wurde auch die Rückforderung von Geldleistungen ermöglicht, bei denen es von vornherein an einem Verwaltungsakt als Rechtsgrund für das Behaltendürfen fehlte. Schon dieser Unterschied im Anwendungsbereich zeigt, dass § 49a LVwVfG nicht geeignet ist, die durch den Wegfall von § 109 LBG a.F. entstandene Regelungslücke vollständig zu schließen. Zudem dürfte § 49a LVwVfG wie auch die gleichlautende bundesrechtliche Regelung des § 49a VwVfG nur auf Erstattungsansprüche des Staates gegen den Bürger unmittelbar anzuwenden sein (vgl. Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 49a Rn. 6). Jedenfalls ist der allgemeine Erstattungsanspruch des § 49a LVwVfG nicht geeignet, dem besonderen Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn, welches geprägt ist durch eine Treuepflicht einerseits und eine Fürsorgepflicht andererseits, und dessen Auswirkungen bei der Rückforderung von in diesem besonderen Pflichtenverhältnis bezahlten Geldleistungen gerecht zu werden.
21 
Schon die Gesetzgebungshistorie zeigt, dass seit Bestehen der Bundesrepublik anerkannt war, dass für Beamte bei der Rückforderung von Leistungen aus dem Dienstverhältnis besondere Regelungen gelten sollten, welche vom damals noch nicht kodifizierten allgemeinen Erstattungsanspruch des späteren § 49a VwVfG für Leistungen zwischen Staat und Bürger abweichen und nicht nur Leistungen umfassen, welche durch Verwaltungsakt gewährt wurden. Diesem Gedanken trug die Rahmengesetzgebung des Bundes zum Beamtenrecht Rechnung, indem § 53 Abs. 2 BRRG in der Fassung vom 01.07.1957 (BGBl. I 667) wortgleich mit dem für Bundesbeamte geltenden § 87 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 18.09.1957 (BGBl. I 1338) auch für Landesbeamte vorsah, dass sich der Umfang der Bereicherung zwar - vergleichbar dem allgemeinen Erstattungsanspruch - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ergeben sollte, eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aber nur ausgeschlossen war, wenn der Beamte den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder dieser so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen. Dieser für den Beamten im Vergleich zu dem allgemeinen Erstattungsanspruch (bei dem eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände, welche zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt hatte, erforderlich war) günstigere Regelung sollte den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses Rechnung tragen. Sie beinhaltete daher von Anfang an noch die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. § 53 Abs. 2 BRRG wurde - ebenso wie die wortgleiche Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG - trotz des Wortlauts nicht allein auf die Rückforderung von Dienst- oder Versorgungsbezügen im engeren Sinne, sondern auf sämtliche Leistungen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis (entsprechend) angewandt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand 29.10.1961, Rn. 5 zu § 87). Eine ausdrückliche Umsetzung des Landesgesetzgebers entsprechend der Verpflichtung in § 1 Abs. 2 BRRG a.F. erfolgte erst mit Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 08.08.1979 in Form des § 109 LBG, welcher bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine analoge Anwendung der damals für die Rückforderung von Bezügen von Landesbeamten unmittelbar geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 BBesG vorsah. Somit bestand in der Gesetzgebung der Bundesrepublik durchgehend (auch) für Beamte des Landes Baden-Württemberg eine gegenüber dem allgemeinen Erstattungsanspruch günstigere Rückforderungsregelung für sonstige Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis. Hätte der Landesgesetzgeber diese „Begünstigung“ durch das Dienstrechtsreformgesetz aufheben und durch die ungünstigere allgemeine Regelung des § 49a Abs. 2 LVwVfG ersetzen wollen, hätte es dazu angesichts der deutlichen Schlechterstellung der Landesbeamten für die Zukunft ausdrücklicher Erwägungen bedurft. Insoweit fehlt es, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, an jeglichen Anhaltspunkten in den umfangreichen Gesetzgebungsmaterialien. In der Zielsetzung der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die hinzugewonnenen Gesetzgebungskompetenzen genutzt werden sollen, um die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den modernen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes und sonstiger Dienstherrn anzupassen (LT-Dr. 14/6694, S. 1). Bei der Wiedergabe des „wesentlichen Inhalts“ der Neuregelungen findet sich weder in Bezug auf beamtenrechtliche noch hinsichtlich besoldungsrechtlicher Regelungen ein Hinweis auf eine beabsichtigte Änderung der Rückforderungsvorschriften (aaO S. 2). Zur Neuregelung des § 15 LBesG wird z.B. ausgeführt, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche (aaO S. 460). Zur Änderung der Beihilfeverordnung wird ausgeführt, dass (lediglich) redaktionelle Anpassungen an die geänderte Paragrafenfolge des Landesbeamtengesetzes sowie eine Umstellung von Verweisungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsrechts auf das neue Landesbesoldungs- und Versorgungsrecht vorgenommen würden (aaO S. 599). Hieraus ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber speziell im Beihilferecht strengere Rückforderungsregelungen beabsichtigt hat. Auch der Hinweis des Beklagten auf die vollständige Streichung aller Paragrafen des 3. Unterabschnitts des alten Landesbeamtengesetzes mit Ausnahme von § 110 LBG ist nicht geeignet, eine bewusste Abschaffung der früheren Rückforderungsregelung zu belegen. Denn dieser Unterabschnitt (§§ 106 – 110) stand unter der Überschrift Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen, welche keineswegs ersatzlos weggefallen sind, sondern überwiegend (§§ 106 – 108) im neugefassten Landesbesoldungs- bzw. Versorgungsgesetz geregelt wurden. Lediglich der auch in diesem Abschnitt des alten Landesbeamtengesetzes geregelte Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten gegen einen Dritten (§ 110) wurde ins neugefasste Landesbeamtengesetz übernommen. Demgegenüber entfiel die Regelung des § 109 LBG a.F. ersatzlos. Dass damit nicht nur eine redaktionelle Umstellung von Verweisungen (vgl. LT-Dr. 14/6694, S. 599 zu Artikel 47) im Hinblick auf das nicht mehr für Landesbeamte anwendbare Bundesbesoldungsgesetz, sondern eine inhaltliche Abschaffung der beamtenrechtlichen Sonderregelung für Rückforderungen sonstiger Leistungen durch den Gesetzgeber erfolgt sein sollte, entbehrt jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte.
22 
Neben der Gesetzgebungshistorie spricht auch ein Blick auf die Rechtslage in anderen Bundesländern dafür, dass dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber bei der Novellierung des Landesbeamtengesetzes im Rahmen der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 der ersatzlose Wegfall einer Regelung zu Grundsätzen des bundeseinheitlichen Berufsbeamtentums nicht bewusst war. Denn in den anderen Bundesländern wurde jeweils nach dem Wechsel der Gesetzgebungskompetenz eine „Neuregelung“ für die Rückforderung sonstiger Geldleistungen im Rahmen des Beamtenverhältnisses getroffen (s. etwa § 87 Niedersächsisches Beamtengesetz vom 25.03.2009 oder Art. 13 Bayerisches Beamtengesetz vom 29.07.2008). Soweit mit der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 05.02.2009 zunächst die entsprechende Regelung des § 87 Abs. 2 BBG (a.F.) wegfallen war, wurde diese „Regelungslücke“ durch Einfügung des § 84a BBG zum 14.03.2015 inzwischen geschlossen.
23 
Schließlich dürfte sich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergeben, dass eine Geltung des allgemeinen Rückforderungsanspruchs nach § 49a LVwVfG auch für Beamte infolge der ersatzlosen Abschaffung der bisherigen Sonderregelung zur Rückforderung sonstiger Leistungen aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Eröffnung einer Billigkeitsentscheidung nicht zulässig gewesen wäre. Zwar gelten auch für Verwaltungsakte zu Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 LVwVfG auf der ersten Stufe der Frage, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden darf. Die separat auf einer zweiten Stufe zu prüfende Frage der Rückforderung muss jedoch den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es die Alimentierung den Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - Rn. 97 nach juris). Die in dieser Rechtsprechung hervorgehobene Qualitätssicherung des Berufsbeamtentums beinhaltet auch die Verpflichtung des Dienstherrn zur Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 - Rn. 9 u. 120 nach juris). Fehl geht daher die Annahme des Beklagten, dass Rückforderungen von Beihilfeleistungen grundsätzlich einer anderen Behandlung durch den Gesetzgeber zugänglich seien. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann auch die Rückforderung von Beihilfe im Einzelfall zu einer existenziellen Notlage des Beamten führen, welche geeignet ist, seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu gefährden. Daher ist es bei Rückforderungen des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten geboten, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, damit nicht jede Verletzung einer Anzeigepflicht aufgrund strenger haushaltsrechtlicher Vorschriften automatisch zu einer Rückforderung mit möglicherweise existenzbedrohenden Folgen für den Beamten führt. Gerade auch der Umstand, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur früher anwendbaren Regelung des § 12 Abs. 2 BBesG stets davon ausgegangen ist, dass eine Billigkeitsprüfung unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung ist, zeigt, dass Beamte aufgrund des besonderen gegenseitigen Pflichtenverhältnisses insoweit nicht den starren Regelungen des § 49a LVwVfG unterworfen sein dürfen.
24 
Davon ging im Übrigen der Beklagte selbst noch im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids aus, indem er § 12 BBesG wenigstens erwähnt hat. Weshalb er dann im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren vehement die Rechtsauffassung vertritt, dem Dienstherrn sei seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine Billigkeitsentscheidung verwehrt, weil auch bei nur geringem Verschulden eine vollständige Rückforderung ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Besonderheiten oder Härten des Einzelfalls entsprechend den allgemeinen zwischen Staat und Bürger geltenden Vorschriften zwingend sei, erschließt sich dem Senat nicht.
25 
2. Die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge Anwendung anderer (neuer) beamtenrechtlicher Vorschriften zu schließen. Ungeachtet der Wortgleichheit der dafür zur Verfügung stehenden neugefassten Rückforderungsregelungen im Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ist der Senat der Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG vorzunehmen ist, da dies der früheren Regelung des § 109 LBG a.F. mit seinem Verweis auf die damals geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften am Nächsten kommt.
26 
Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht die gesamte Rückforderungsentscheidung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids) aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben. Der Beklagte ist nicht gehindert, anhand des geänderten Maßstabs des § 15 Abs. 2 LBesG nochmals über die Rückforderung ggf. einschließlich einer Billigkeitsprüfung zu entscheiden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 20. September 2016
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.837,43 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer Beihilfe zu seinen Aufwendungen für belegärztliche Leistungen während eines Privatklinikaufenthalts seiner Ehefrau.
Der zwischenzeitlich pensionierte Kläger stand als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist gegenüber diesem hinsichtlich seiner Aufwendungen für seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. Mit Bescheid vom 01.02.2012 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die Kosten einer 29-tägigen stationären Behandlung seiner Ehefrau in der ... dem Grunde nach als beihilfefähig an. Mit Anträgen vom 20.04.2012 und vom 17.05.2012 machte der Kläger unter anderem die Gewährung von Beihilfe zu seinen Auslagen für Leistungen an seine Ehefrau in der ... in Höhe von 3.054,93 EUR (Belegarzt-Rechnung Psychotherapie vom 10.04.2012) beziehungsweise 1.854,63 EUR (Belegarzt-Rechnung vom 02.05.2012) geltend. Mit Bescheiden vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährte das Landesamt - unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes - antragsgemäß die begehrte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR.
Nach erfolgter Anhörung hob das Landesamt mit Bescheid vom 03.09.2015 die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 insoweit auf, als mit diesen Beihilfe zur Rechnung vom 10.04.2012 in Höhe von 3.054,93 EUR beziehungsweise zur Rechnung vom 02.05.2012 in Höhe von 1.854,63 EUR gewährt wurde (Ziffer 1). Darüber hinaus forderte es die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR zurück (Ziffer 2). Weiter ordnete es an, dass der zu erstattende Betrag in Höhe von 2.138,45 EUR ab dem 17.05.2012 und der zu erstattende Betrag in Höhe von 1.298,24 EUR ab dem 15.06.2012 mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Landesamt aus, dass mit Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 der Leiter der ... Dr. ... und dessen Ehefrau wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden seien. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren habe es Kenntnis davon erlangt, dass die ... GmbH im Auftrag der Ärzte der ... erbrachte Leistungen wissentlich falsch abgerechnet habe, um bestimmte Aufwendungen für die Patienten erstattungsfähig zu machen. So sei beispielsweise für die nicht beihilfefähige und auch nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (im Folgenden: GOÄ) aufgeführte Behandlung „Klangschale“ eine erstattungsfähige GOÄ-Ziffernkette (3306, 505, 506, 514, 558, 800, 831, 846) in Rechnung gestellt worden, um eine Erstattung durch Krankenversicherungen und Beihilfestellen zu gewährleisten. Seine Ehegattin habe Leistungen in Anspruch genommen, die nicht beihilfefähig und auch nicht als solche abgerechnet worden seien. Es habe sich dabei um Sonnen-Trance in der Gruppe, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Dauerbrause, Trampolin in der Gruppe, Tanz in der Gruppe und Dorn-Teil-Dürbeck gehandelt. Für diese Leistungen seien GOÄ-Ziffernketten anstelle der tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt worden. Somit seien Leistungen abgerechnet worden, die gar nicht erbracht worden seien. Darüber hinaus seien in der Rechnung vom 02.05.2012 ärztliche Visiten aufgeführt worden, die ebenfalls tatsächlich nie erbracht worden seien. Durch dieses Vorgehen seien höhere Rechnungsbeträge erzielt und zusätzlich die Erkennbarkeit der GOÄ-Ziffernketten weiter verschleiert worden. Dem habe auch gedient, dass sich die Abrechnung der Ziffernketten nicht ausschließlich auf den Tag der Leistung oder eine Rechnung beschränkt habe. Die vorgelegten Rechnungen spiegelten daher keinesfalls in zutreffender Weise die erbrachten ärztlichen Leistungen wider. Sie seien somit aufgrund der betrügerischen Abrechnungspraxis der ... GmbH in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig. Die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 seien daher rechtswidrig. Zwar dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung enthalte oder hierfür Voraussetzung sei, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte jedoch nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (Nr. 3). Bei Vergleich des für seine Ehefrau individuell erstellten Therapieplans mit den entsprechenden Arztrechnungen hätte man erkennen müssen, dass die durchgeführten Behandlungen laut Therapieplan nicht den abgerechneten Leistungen entsprächen und somit die Rechnungen nicht korrekt erstellt worden seien. In Kenntnis dessen habe der Kläger dennoch die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 zur Erstattung eingereicht und damit Beihilfeleistungen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Somit habe er auch um die Rechtswidrigkeit der Bescheide gewusst; sein Vertrauen auf die Bestandskraft sei daher nicht geschützt. Das von § 48 LVwVfG eröffnete Ermessen werde unter Berücksichtigung aller Umstände dahin ausgeübt, die betreffenden Bescheide zurückzunehmen. Die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Auf Entreicherung könne sich der Kläger nach § 49a Abs. 2 LVwVfG nicht berufen, da er die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Bescheids geführt hätten. Nach § 49a Abs. 3 LVwVfG sei der zu erstattende Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, er sei - ebenso wie seine Ehefrau - davon ausgegangen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Das Landesamt behaupte zwar, dass die von ihm eingereichten Rechnungen in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig seien, habe jedoch nicht ansatzweise dargelegt, dass die in den vorgelegten Rechnungen aufgeführten Behandlungen nicht durchgeführt worden seien. Ein von seiner Ehefrau abgezeichneter Therapieplan sei vom Landesamt nicht angefordert worden, weshalb gar nicht ersichtlich sei, welche abgerechneten Therapien angeblich nicht erbracht worden seien. Auch die Kriminalpolizei habe „nur“ einen Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet. Allenfalls in dieser Höhe könnten die Beihilfebescheide daher als rechtswidrig angesehen werden. Die Klinik habe keineswegs nur Leistungen erbracht, die nicht beihilfefähig seien. Davon gehe offensichtlich auch die Kriminalpolizei nicht aus. Insoweit seien daher die Rechnungen zutreffend und die beiden Beihilfebescheide rechtmäßig. Selbst wenn man zu seinen Lasten unterstellte, dass die Beihilfebescheide (teilweise) rechtswidrig seien, so wäre der Rücknahmebescheid gleichwohl rechtswidrig, weil er nicht erkannt habe, dass seine Angaben gegenüber dem Landesamt unrichtig gewesen seien. Der Therapieplan seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt gewesen; er liege im Übrigen auch weiterhin nicht vor. Er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass er seine Rechnung erst einreichen dürfe, nachdem er den Therapieplan mit den Rechnungen abgeglichen habe. Er sei medizinischer Laie und könne daher ohnehin nicht erkennen, ob die abgerechneten Leistungen mit dem Therapieplan übereinstimmten oder nicht. Dazu sei das Landesamt offensichtlich auch nicht in der Lage, da es einen derartigen Abgleich auch nicht vorgenommen habe. Er habe die Rechnungen von seiner Ehefrau erhalten und beim Landesamt eingereicht. Er habe keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien und seine Ehefrau ebenfalls nicht. Er habe daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bescheide erkannt beziehungsweise erkennen können. Damit sei sein Vertrauen weiterhin schutzwürdig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, in den zur Beihilfe eingereichten Rechnungen seien pro abzurechnende Behandlung andere, erstattungsfähige GOÄ-Ziffern angesetzt worden. Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene Behandlungen seien so in der Rechnung als erstattungsfähig dargestellt worden. Die Schadensberechnung berücksichtige nicht alle falsch in Rechnung gestellten Leistungen. Die Schadensermittlung sei aufgrund der Komplexität des Vorgangs auf einige wenige Abrechnungsketten beschränkt worden, wie den Ermittlungsakten zu entnehmen sei. So seien beispielsweise Therapien, die in den Jahren 2009 bis 2012 weniger als 75 mal zur Anwendung gekommen seien, nicht berücksichtigt worden. In der Schadensermittlung für seine Ehegattin fehlten zum Beispiel die in Rechnung gestellten Visiten, die GOÄ-Ziffernketten für Sonnen-Trance in der Gruppe (862), für Atem-Entspannung in der Gruppe (862), für Persönl./Beziehung in der Gruppe (862, 846, 849), für Trampolin in der Gruppe (506, 558, 846) und für Tanz-Gruppe (2x 871). Auch einem Laien ohne Kenntnisse der GOÄ sei zuzumuten, Rechnungen dahingehend zu überprüfen, ob die aufgeführten Einzelleistungen und Therapien erbracht worden seien oder nicht. Unstimmigkeiten hierbei könne ausschließlich der Patient feststellen und nur dieser dürfe gegebenenfalls beim Rechnungssteller Nachfragen stellen. Dies sei der Beihilfestelle nicht möglich, weil sie nicht in Rechtsbeziehungen zum Rechnungssteller stehe. Sie habe daher auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu vertrauen, welche in der Regel durch die Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigt würden. Dies umfasse auch die Richtigkeit der geltend gemachten Aufwendungen/Rechnungen insoweit, als die geltend gemachten Leistungen tatsächlich erfolgt und damit entstanden sein müssten. Ebenfalls sollte auch ein medizinischer Laie in der Lage sein zu prüfen, ob beispielsweise Visiten, Infusionen oder Akupunkturen tatsächlich stattgefunden hätten. Auch die Überprüfung der Anzahl der in Rechnung gestellten tiefenpsychologischen Therapien oder verhaltenstherapeutischen Behandlungen erfordere keine besonderen Kenntnisse der GOÄ. Da der Kläger daher nicht auf den Bestand der Bescheide habe vertrauen können, habe er die Leistungen auch nicht gutgläubig verbrauchen können. Im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG lenke § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit als Regel festlege. Folge das Verwaltungshandeln dieser Regel, seien Ermessenserwägungen der Behörde im Rücknahmebescheid nicht näher darzustellen.
Am 24.11.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, das Landesamt habe bis heute nicht nachgewiesen, dass die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 rechtswidrig seien. Auch aus der Beihilfeakte des Landesamts ergebe sich allenfalls, dass einige der gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen unzutreffend abgerechnet sein könnten. Keineswegs würde dies jedoch bedeuten, dass die beim Landesamt zur Erstattung eingereichten Rechnungen der ... insgesamt unzutreffende Positionen enthielten. Vor allem habe das Landesamt bisher den Nachweis nicht erbracht, dass die abgerechneten Leistungen nicht sämtlich gegenüber seiner Ehefrau erbracht worden seien. Selbst wenn in den internen Aufzeichnungen der ... auch nicht abrechnungsfähige Leistungen enthalten sein sollten, bedeute dies im Umkehrschluss nicht, dass die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen nicht erbracht worden seien. So sei beispielsweise der nicht einmal ansatzweise belegte Vorwurf des Landesamts, die Visiten hätten nicht stattgefunden, nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide zu belegen. Die Visiten hätten stattgefunden und hätten daher auch rechtmäßig abgerechnet werden können. Er könne sich auch auf Vertrauensschutz berufen. Seine Ehefrau habe im Erstgespräch mit den behandelnden Ärzten, Herrn Dr. ... und Herrn ..., deutlich gemacht, dass sie nur mit solchen Behandlungen einverstanden sei, die auch von den Kostenträgern, nämlich der Krankenkasse und dem Beklagten übernommen würden. Eine Absprache darüber, dass nicht beihilfefähige Leistungen in Anspruch genommen werden sollten, habe nicht stattgefunden. Seiner Ehefrau sei bei Durchsicht der Rechnungen auch nicht aufgefallen, dass diese manipuliert gewesen seien. Während ihres Klinikaufenthalts sei eine Vielzahl von Visiten und Beratungsgesprächen erfolgt; die Behandlungen seien anhand eines Wochenplans vorgenommen worden. Nachdem die ... mit der Krankenkasse direkt abgerechnet habe, habe seine Ehefrau auch davon ausgehen müssen, dass nicht in der Rechnung stehende Anwendungen mit der Krankenkasse verrechnet worden seien. Von einer Patientin in der Lage seiner Ehefrau könne nicht erwartet werden, dass sie sich an jedem Tag genau notiere, welche Behandlungen und Gespräche stattgefunden hätten. Vielmehr habe sie davon ausgehen können, dass der Leistungserbringer zutreffend abrechne. Er habe aufgrund der Angaben seiner Ehefrau keine Veranlassung gehabt, die Richtigkeit der ihm übergebenen Rechnungen in Zweifel zu ziehen. Von einem wohl gewerbsmäßigen Betrug durch den Chefarzt der ... habe er nicht ausgehen können. Anders als das Landesamt meine, habe er nicht anhand eines Vergleichs des Therapieplans mit den Rechnungen feststellen können, dass falsch abgerechnet worden sei. Seiner Ehefrau sei für jede Woche ihres Klinikaufenthalts ein Wochenplan über Ort und Zeit der verordneten Behandlungen ausgehändigt worden. Diesen habe sie am Ende der Woche wieder zurückgeben müssen. Er selbst habe von diesen Wochenplänen weder Kenntnis gehabt, noch hätten ihm diese oder der vom Landesamt angeführte Therapieplan zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen; Therapiepläne seien auch nicht den streitigen Rechnungen beigefügt gewesen. Damit habe er schlichtweg keine Möglichkeit gehabt, die Rechtswidrigkeit der Bescheide zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er verweist auf seine Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Kläger habe die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Darüber hinaus könne sich der Kläger, der sich das Wissen seiner Ehefrau zurechnen lassen müsse, auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit der betreffenden Bescheide entweder gekannt oder diese jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG). Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts Ravensburg gegen die Betreiber der ... vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 -. Dort sei auf Seite 13 ausgeführt:
12 
„Dazu gab der Angeklagte - auch über sein Personal - gegenüber den Patienten die Zusicherung ab, die Rechnung für diese Behandlung werde „so gestaltet“, dass die Kostenträger eine Erstattung vornehmen würden, was tatsächlich bedeutete, dass die Behandlungen dazu in den Endabrechnungen wahrheitswidrig dargestellt würden.“
13 
Zu der Abrechnungspraxis sei dort auf Seite 20 weiter festgestellt worden, dass jeder Patient eine für ihn bestimmte Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten habe, die mit dem hervorgehobenen Hinweis versehen worden sei: „nur für den Patienten, nicht für die Kostenträger bestimmt“.
14 
Aufgrund der Zusicherung und der Tatsache, dass es zwei Abrechnungen gegeben habe, sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Rechnung, die für den Kostenträger bestimmt gewesen sei, unrichtige Angaben enthalten habe. Mithin habe er gewusst, dass der beantragte Beihilfebescheid auf falschen Angaben beruht habe und damit rechtswidrig gewesen sei. Unabhängig von der Frage der Kenntnis habe jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung aufgrund der falschen Rechnungen vorgelegen. Bei Beamten sei auf Grund der Treuepflicht ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Der Dienstherr sei in Beihilfeangelegenheiten nicht in der Lage, die tatsächlich erbrachten Leistungen mit den auf der Rechnung ausgewiesenen Positionen zu vergleichen. Er sei daher darauf angewiesen, dass die Beamten dieser Kontrollaufgabe nachkämen. Auch wenn nicht jeder Beamte in der Lage sei, die GOÄ-Ziffern zu „lesen“ und diese zu überprüfen, so müsse wenigstens eine Plausibilitätskontrolle erfolgen. Dies sei auch möglich, weil die Rechnungen nicht nur die „reinen“ GOÄ-Ziffern auswiesen, sondern zumindest stichwortartig auch die erbrachten Leistungen angäben. Exemplarisch lasse sich dies am Zeitraum vom 29.02.2011 bis zum 27.03.2011 (gemeint ist wohl der entsprechende Zeitraum im Jahr 2012, Anmerkung der Kammer) aufzeigen. Im Behandlungsplan seiner Ehefrau seien für diesen Zeitraum (Bl. 10 d.A.) folgende Behandlungen aufgeführt: Sonnen-Trance Gruppe, Sandliege, Trampolin B Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Tanz Gruppe, Körp.-Seele-Integration, Dauerbrause. In den Rechnungen vom 10.04.2011 (gemeint ist wohl der 10.04.2012, Anmerkung der Kammer) und vom 02.05.2012 fänden sich diese „Behandlungen“ kein einziges Mal. Wenn sich, wie vorliegend, eine ausweislich des Behandlungsplans mehrfach durchgeführte „Behandlung“ kein einziges Mal in der Rechnung wiederfinde, in der Rechnung jedoch für die jeweiligen Tage eine lange Litanei von angeblich durchgeführten Behandlungen aufgeführt sei, die so jedenfalls nicht stattgefunden hätten, müsse und könne von jeder Person verlangt werden, dass sie sich diese Rechnung vom Rechnungssteller plausibilisieren lasse. Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Beihilfeverordnung werde Beihilfe nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch (ordnungsgemäße und richtige) Belege nachgewiesen seien. Die Aufwendungen, die dem Kläger für den Aufenthalt seiner Ehefrau in der ... im Zeitraum vom 28.02.2012 bis zum 27.03.2012 entstanden seien, seien nicht durch ordnungsgemäßen Beleg nachgewiesen, denn die eingereichte Rechnung sei erwiesenermaßen falsch ausgestellt und daher für einen Nachweis im Sinne der Beihilfeverordnung in Gänze ungeeignet. Die Rückforderung umfasse daher berechtigterweise den gesamten Beihilfebetrag, der aufgrund dieser falschen Rechnung gewährt und ausbezahlt worden sei.
15 
In seiner Replik macht der Kläger geltend, das Landesamt habe nicht einmal ansatzweise den Nachweis erbracht, dass die Rechnungen tatsächlich (insgesamt) falsch seien. Bislang existiere alleine die Aufstellung der Kriminalpolizei (Bl. 60 der Beihilfeakte), aus der sich ein Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR ergeben solle. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass die gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen nicht erbracht worden seien. Soweit das Landesamt aus dem Strafurteil gegen die Klinikbetreiber zitiere, so ließen sich daraus keine Schlüsse darauf ziehen, wie im Fall seiner Ehefrau verfahren worden sei. Diese habe mit dem Klinikbetreiber keine Vereinbarung getroffen, dass Rechnungen abweichend von den erbrachten Leistungen ausgestellt werden sollten. Er habe auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung gehabt. Soweit das Landesamt auf den „Behandlungsplan“ seiner Ehefrau verweise, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um den dieser wöchentlich zur Verfügung gestellten Therapieplan handele, sondern um eine interne Abrechnungsunterlage des Klinikbetreibers. Insofern habe seine Ehefrau - unabhängig von der Tatsache, dass sie die Wochenpläne wieder habe zurückreichen müssen - keinen Vergleich zwischen dem „Behandlungsplan“ und den Rechnungen vornehmen können. Seine Ehefrau sei im guten Glauben davon ausgegangen, dass Behandlungen, die ihr gegenüber nicht in Rechnung gestellt worden seien, unmittelbar mit der Krankenversicherung abgerechnet worden seien. Hinzu komme, dass er zwei Rechnungen eingereicht habe. Das Landesamt differenziere aber nicht zwischen diesen beiden Rechnungen, sondern sehe diese vielmehr insgesamt als unrichtig an. Selbst wenn in einer der Rechnungen - unterstellt - eine nicht erfolgte Behandlung abgerechnet sein sollte, so bedeute dies nicht, dass die gesamte Rechnung „infiziert“ sei und das Landesamt diese Rechnung nicht als ordnungsgemäßen Beleg ansehen dürfe.
16 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin ... und des Zeugen ... Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
17 
Der Kammer liegen die beigezogene Beihilfeakte des Landesamts und das Strafurteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - gegen den Klinikbetreiber und dessen Ehefrau sowie ein Auszug der zugehörigen Ermittlungsakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

1. Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer Beihilfe zu seinen Aufwendungen für belegärztliche Leistungen während eines Privatklinikaufenthalts seiner Ehefrau.
Der zwischenzeitlich pensionierte Kläger stand als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist gegenüber diesem hinsichtlich seiner Aufwendungen für seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. Mit Bescheid vom 01.02.2012 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die Kosten einer 29-tägigen stationären Behandlung seiner Ehefrau in der ... dem Grunde nach als beihilfefähig an. Mit Anträgen vom 20.04.2012 und vom 17.05.2012 machte der Kläger unter anderem die Gewährung von Beihilfe zu seinen Auslagen für Leistungen an seine Ehefrau in der ... in Höhe von 3.054,93 EUR (Belegarzt-Rechnung Psychotherapie vom 10.04.2012) beziehungsweise 1.854,63 EUR (Belegarzt-Rechnung vom 02.05.2012) geltend. Mit Bescheiden vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährte das Landesamt - unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes - antragsgemäß die begehrte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR.
Nach erfolgter Anhörung hob das Landesamt mit Bescheid vom 03.09.2015 die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 insoweit auf, als mit diesen Beihilfe zur Rechnung vom 10.04.2012 in Höhe von 3.054,93 EUR beziehungsweise zur Rechnung vom 02.05.2012 in Höhe von 1.854,63 EUR gewährt wurde (Ziffer 1). Darüber hinaus forderte es die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR zurück (Ziffer 2). Weiter ordnete es an, dass der zu erstattende Betrag in Höhe von 2.138,45 EUR ab dem 17.05.2012 und der zu erstattende Betrag in Höhe von 1.298,24 EUR ab dem 15.06.2012 mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Landesamt aus, dass mit Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 der Leiter der ... Dr. ... und dessen Ehefrau wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden seien. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren habe es Kenntnis davon erlangt, dass die ... GmbH im Auftrag der Ärzte der ... erbrachte Leistungen wissentlich falsch abgerechnet habe, um bestimmte Aufwendungen für die Patienten erstattungsfähig zu machen. So sei beispielsweise für die nicht beihilfefähige und auch nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (im Folgenden: GOÄ) aufgeführte Behandlung „Klangschale“ eine erstattungsfähige GOÄ-Ziffernkette (3306, 505, 506, 514, 558, 800, 831, 846) in Rechnung gestellt worden, um eine Erstattung durch Krankenversicherungen und Beihilfestellen zu gewährleisten. Seine Ehegattin habe Leistungen in Anspruch genommen, die nicht beihilfefähig und auch nicht als solche abgerechnet worden seien. Es habe sich dabei um Sonnen-Trance in der Gruppe, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Dauerbrause, Trampolin in der Gruppe, Tanz in der Gruppe und Dorn-Teil-Dürbeck gehandelt. Für diese Leistungen seien GOÄ-Ziffernketten anstelle der tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt worden. Somit seien Leistungen abgerechnet worden, die gar nicht erbracht worden seien. Darüber hinaus seien in der Rechnung vom 02.05.2012 ärztliche Visiten aufgeführt worden, die ebenfalls tatsächlich nie erbracht worden seien. Durch dieses Vorgehen seien höhere Rechnungsbeträge erzielt und zusätzlich die Erkennbarkeit der GOÄ-Ziffernketten weiter verschleiert worden. Dem habe auch gedient, dass sich die Abrechnung der Ziffernketten nicht ausschließlich auf den Tag der Leistung oder eine Rechnung beschränkt habe. Die vorgelegten Rechnungen spiegelten daher keinesfalls in zutreffender Weise die erbrachten ärztlichen Leistungen wider. Sie seien somit aufgrund der betrügerischen Abrechnungspraxis der ... GmbH in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig. Die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 seien daher rechtswidrig. Zwar dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung enthalte oder hierfür Voraussetzung sei, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte jedoch nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (Nr. 3). Bei Vergleich des für seine Ehefrau individuell erstellten Therapieplans mit den entsprechenden Arztrechnungen hätte man erkennen müssen, dass die durchgeführten Behandlungen laut Therapieplan nicht den abgerechneten Leistungen entsprächen und somit die Rechnungen nicht korrekt erstellt worden seien. In Kenntnis dessen habe der Kläger dennoch die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 zur Erstattung eingereicht und damit Beihilfeleistungen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Somit habe er auch um die Rechtswidrigkeit der Bescheide gewusst; sein Vertrauen auf die Bestandskraft sei daher nicht geschützt. Das von § 48 LVwVfG eröffnete Ermessen werde unter Berücksichtigung aller Umstände dahin ausgeübt, die betreffenden Bescheide zurückzunehmen. Die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Auf Entreicherung könne sich der Kläger nach § 49a Abs. 2 LVwVfG nicht berufen, da er die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Bescheids geführt hätten. Nach § 49a Abs. 3 LVwVfG sei der zu erstattende Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, er sei - ebenso wie seine Ehefrau - davon ausgegangen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Das Landesamt behaupte zwar, dass die von ihm eingereichten Rechnungen in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig seien, habe jedoch nicht ansatzweise dargelegt, dass die in den vorgelegten Rechnungen aufgeführten Behandlungen nicht durchgeführt worden seien. Ein von seiner Ehefrau abgezeichneter Therapieplan sei vom Landesamt nicht angefordert worden, weshalb gar nicht ersichtlich sei, welche abgerechneten Therapien angeblich nicht erbracht worden seien. Auch die Kriminalpolizei habe „nur“ einen Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet. Allenfalls in dieser Höhe könnten die Beihilfebescheide daher als rechtswidrig angesehen werden. Die Klinik habe keineswegs nur Leistungen erbracht, die nicht beihilfefähig seien. Davon gehe offensichtlich auch die Kriminalpolizei nicht aus. Insoweit seien daher die Rechnungen zutreffend und die beiden Beihilfebescheide rechtmäßig. Selbst wenn man zu seinen Lasten unterstellte, dass die Beihilfebescheide (teilweise) rechtswidrig seien, so wäre der Rücknahmebescheid gleichwohl rechtswidrig, weil er nicht erkannt habe, dass seine Angaben gegenüber dem Landesamt unrichtig gewesen seien. Der Therapieplan seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt gewesen; er liege im Übrigen auch weiterhin nicht vor. Er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass er seine Rechnung erst einreichen dürfe, nachdem er den Therapieplan mit den Rechnungen abgeglichen habe. Er sei medizinischer Laie und könne daher ohnehin nicht erkennen, ob die abgerechneten Leistungen mit dem Therapieplan übereinstimmten oder nicht. Dazu sei das Landesamt offensichtlich auch nicht in der Lage, da es einen derartigen Abgleich auch nicht vorgenommen habe. Er habe die Rechnungen von seiner Ehefrau erhalten und beim Landesamt eingereicht. Er habe keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien und seine Ehefrau ebenfalls nicht. Er habe daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bescheide erkannt beziehungsweise erkennen können. Damit sei sein Vertrauen weiterhin schutzwürdig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, in den zur Beihilfe eingereichten Rechnungen seien pro abzurechnende Behandlung andere, erstattungsfähige GOÄ-Ziffern angesetzt worden. Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene Behandlungen seien so in der Rechnung als erstattungsfähig dargestellt worden. Die Schadensberechnung berücksichtige nicht alle falsch in Rechnung gestellten Leistungen. Die Schadensermittlung sei aufgrund der Komplexität des Vorgangs auf einige wenige Abrechnungsketten beschränkt worden, wie den Ermittlungsakten zu entnehmen sei. So seien beispielsweise Therapien, die in den Jahren 2009 bis 2012 weniger als 75 mal zur Anwendung gekommen seien, nicht berücksichtigt worden. In der Schadensermittlung für seine Ehegattin fehlten zum Beispiel die in Rechnung gestellten Visiten, die GOÄ-Ziffernketten für Sonnen-Trance in der Gruppe (862), für Atem-Entspannung in der Gruppe (862), für Persönl./Beziehung in der Gruppe (862, 846, 849), für Trampolin in der Gruppe (506, 558, 846) und für Tanz-Gruppe (2x 871). Auch einem Laien ohne Kenntnisse der GOÄ sei zuzumuten, Rechnungen dahingehend zu überprüfen, ob die aufgeführten Einzelleistungen und Therapien erbracht worden seien oder nicht. Unstimmigkeiten hierbei könne ausschließlich der Patient feststellen und nur dieser dürfe gegebenenfalls beim Rechnungssteller Nachfragen stellen. Dies sei der Beihilfestelle nicht möglich, weil sie nicht in Rechtsbeziehungen zum Rechnungssteller stehe. Sie habe daher auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu vertrauen, welche in der Regel durch die Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigt würden. Dies umfasse auch die Richtigkeit der geltend gemachten Aufwendungen/Rechnungen insoweit, als die geltend gemachten Leistungen tatsächlich erfolgt und damit entstanden sein müssten. Ebenfalls sollte auch ein medizinischer Laie in der Lage sein zu prüfen, ob beispielsweise Visiten, Infusionen oder Akupunkturen tatsächlich stattgefunden hätten. Auch die Überprüfung der Anzahl der in Rechnung gestellten tiefenpsychologischen Therapien oder verhaltenstherapeutischen Behandlungen erfordere keine besonderen Kenntnisse der GOÄ. Da der Kläger daher nicht auf den Bestand der Bescheide habe vertrauen können, habe er die Leistungen auch nicht gutgläubig verbrauchen können. Im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG lenke § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit als Regel festlege. Folge das Verwaltungshandeln dieser Regel, seien Ermessenserwägungen der Behörde im Rücknahmebescheid nicht näher darzustellen.
Am 24.11.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, das Landesamt habe bis heute nicht nachgewiesen, dass die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 rechtswidrig seien. Auch aus der Beihilfeakte des Landesamts ergebe sich allenfalls, dass einige der gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen unzutreffend abgerechnet sein könnten. Keineswegs würde dies jedoch bedeuten, dass die beim Landesamt zur Erstattung eingereichten Rechnungen der ... insgesamt unzutreffende Positionen enthielten. Vor allem habe das Landesamt bisher den Nachweis nicht erbracht, dass die abgerechneten Leistungen nicht sämtlich gegenüber seiner Ehefrau erbracht worden seien. Selbst wenn in den internen Aufzeichnungen der ... auch nicht abrechnungsfähige Leistungen enthalten sein sollten, bedeute dies im Umkehrschluss nicht, dass die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen nicht erbracht worden seien. So sei beispielsweise der nicht einmal ansatzweise belegte Vorwurf des Landesamts, die Visiten hätten nicht stattgefunden, nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide zu belegen. Die Visiten hätten stattgefunden und hätten daher auch rechtmäßig abgerechnet werden können. Er könne sich auch auf Vertrauensschutz berufen. Seine Ehefrau habe im Erstgespräch mit den behandelnden Ärzten, Herrn Dr. ... und Herrn ..., deutlich gemacht, dass sie nur mit solchen Behandlungen einverstanden sei, die auch von den Kostenträgern, nämlich der Krankenkasse und dem Beklagten übernommen würden. Eine Absprache darüber, dass nicht beihilfefähige Leistungen in Anspruch genommen werden sollten, habe nicht stattgefunden. Seiner Ehefrau sei bei Durchsicht der Rechnungen auch nicht aufgefallen, dass diese manipuliert gewesen seien. Während ihres Klinikaufenthalts sei eine Vielzahl von Visiten und Beratungsgesprächen erfolgt; die Behandlungen seien anhand eines Wochenplans vorgenommen worden. Nachdem die ... mit der Krankenkasse direkt abgerechnet habe, habe seine Ehefrau auch davon ausgehen müssen, dass nicht in der Rechnung stehende Anwendungen mit der Krankenkasse verrechnet worden seien. Von einer Patientin in der Lage seiner Ehefrau könne nicht erwartet werden, dass sie sich an jedem Tag genau notiere, welche Behandlungen und Gespräche stattgefunden hätten. Vielmehr habe sie davon ausgehen können, dass der Leistungserbringer zutreffend abrechne. Er habe aufgrund der Angaben seiner Ehefrau keine Veranlassung gehabt, die Richtigkeit der ihm übergebenen Rechnungen in Zweifel zu ziehen. Von einem wohl gewerbsmäßigen Betrug durch den Chefarzt der ... habe er nicht ausgehen können. Anders als das Landesamt meine, habe er nicht anhand eines Vergleichs des Therapieplans mit den Rechnungen feststellen können, dass falsch abgerechnet worden sei. Seiner Ehefrau sei für jede Woche ihres Klinikaufenthalts ein Wochenplan über Ort und Zeit der verordneten Behandlungen ausgehändigt worden. Diesen habe sie am Ende der Woche wieder zurückgeben müssen. Er selbst habe von diesen Wochenplänen weder Kenntnis gehabt, noch hätten ihm diese oder der vom Landesamt angeführte Therapieplan zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen; Therapiepläne seien auch nicht den streitigen Rechnungen beigefügt gewesen. Damit habe er schlichtweg keine Möglichkeit gehabt, die Rechtswidrigkeit der Bescheide zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er verweist auf seine Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Kläger habe die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Darüber hinaus könne sich der Kläger, der sich das Wissen seiner Ehefrau zurechnen lassen müsse, auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit der betreffenden Bescheide entweder gekannt oder diese jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG). Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts Ravensburg gegen die Betreiber der ... vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 -. Dort sei auf Seite 13 ausgeführt:
12 
„Dazu gab der Angeklagte - auch über sein Personal - gegenüber den Patienten die Zusicherung ab, die Rechnung für diese Behandlung werde „so gestaltet“, dass die Kostenträger eine Erstattung vornehmen würden, was tatsächlich bedeutete, dass die Behandlungen dazu in den Endabrechnungen wahrheitswidrig dargestellt würden.“
13 
Zu der Abrechnungspraxis sei dort auf Seite 20 weiter festgestellt worden, dass jeder Patient eine für ihn bestimmte Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten habe, die mit dem hervorgehobenen Hinweis versehen worden sei: „nur für den Patienten, nicht für die Kostenträger bestimmt“.
14 
Aufgrund der Zusicherung und der Tatsache, dass es zwei Abrechnungen gegeben habe, sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Rechnung, die für den Kostenträger bestimmt gewesen sei, unrichtige Angaben enthalten habe. Mithin habe er gewusst, dass der beantragte Beihilfebescheid auf falschen Angaben beruht habe und damit rechtswidrig gewesen sei. Unabhängig von der Frage der Kenntnis habe jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung aufgrund der falschen Rechnungen vorgelegen. Bei Beamten sei auf Grund der Treuepflicht ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Der Dienstherr sei in Beihilfeangelegenheiten nicht in der Lage, die tatsächlich erbrachten Leistungen mit den auf der Rechnung ausgewiesenen Positionen zu vergleichen. Er sei daher darauf angewiesen, dass die Beamten dieser Kontrollaufgabe nachkämen. Auch wenn nicht jeder Beamte in der Lage sei, die GOÄ-Ziffern zu „lesen“ und diese zu überprüfen, so müsse wenigstens eine Plausibilitätskontrolle erfolgen. Dies sei auch möglich, weil die Rechnungen nicht nur die „reinen“ GOÄ-Ziffern auswiesen, sondern zumindest stichwortartig auch die erbrachten Leistungen angäben. Exemplarisch lasse sich dies am Zeitraum vom 29.02.2011 bis zum 27.03.2011 (gemeint ist wohl der entsprechende Zeitraum im Jahr 2012, Anmerkung der Kammer) aufzeigen. Im Behandlungsplan seiner Ehefrau seien für diesen Zeitraum (Bl. 10 d.A.) folgende Behandlungen aufgeführt: Sonnen-Trance Gruppe, Sandliege, Trampolin B Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Tanz Gruppe, Körp.-Seele-Integration, Dauerbrause. In den Rechnungen vom 10.04.2011 (gemeint ist wohl der 10.04.2012, Anmerkung der Kammer) und vom 02.05.2012 fänden sich diese „Behandlungen“ kein einziges Mal. Wenn sich, wie vorliegend, eine ausweislich des Behandlungsplans mehrfach durchgeführte „Behandlung“ kein einziges Mal in der Rechnung wiederfinde, in der Rechnung jedoch für die jeweiligen Tage eine lange Litanei von angeblich durchgeführten Behandlungen aufgeführt sei, die so jedenfalls nicht stattgefunden hätten, müsse und könne von jeder Person verlangt werden, dass sie sich diese Rechnung vom Rechnungssteller plausibilisieren lasse. Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Beihilfeverordnung werde Beihilfe nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch (ordnungsgemäße und richtige) Belege nachgewiesen seien. Die Aufwendungen, die dem Kläger für den Aufenthalt seiner Ehefrau in der ... im Zeitraum vom 28.02.2012 bis zum 27.03.2012 entstanden seien, seien nicht durch ordnungsgemäßen Beleg nachgewiesen, denn die eingereichte Rechnung sei erwiesenermaßen falsch ausgestellt und daher für einen Nachweis im Sinne der Beihilfeverordnung in Gänze ungeeignet. Die Rückforderung umfasse daher berechtigterweise den gesamten Beihilfebetrag, der aufgrund dieser falschen Rechnung gewährt und ausbezahlt worden sei.
15 
In seiner Replik macht der Kläger geltend, das Landesamt habe nicht einmal ansatzweise den Nachweis erbracht, dass die Rechnungen tatsächlich (insgesamt) falsch seien. Bislang existiere alleine die Aufstellung der Kriminalpolizei (Bl. 60 der Beihilfeakte), aus der sich ein Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR ergeben solle. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass die gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen nicht erbracht worden seien. Soweit das Landesamt aus dem Strafurteil gegen die Klinikbetreiber zitiere, so ließen sich daraus keine Schlüsse darauf ziehen, wie im Fall seiner Ehefrau verfahren worden sei. Diese habe mit dem Klinikbetreiber keine Vereinbarung getroffen, dass Rechnungen abweichend von den erbrachten Leistungen ausgestellt werden sollten. Er habe auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung gehabt. Soweit das Landesamt auf den „Behandlungsplan“ seiner Ehefrau verweise, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um den dieser wöchentlich zur Verfügung gestellten Therapieplan handele, sondern um eine interne Abrechnungsunterlage des Klinikbetreibers. Insofern habe seine Ehefrau - unabhängig von der Tatsache, dass sie die Wochenpläne wieder habe zurückreichen müssen - keinen Vergleich zwischen dem „Behandlungsplan“ und den Rechnungen vornehmen können. Seine Ehefrau sei im guten Glauben davon ausgegangen, dass Behandlungen, die ihr gegenüber nicht in Rechnung gestellt worden seien, unmittelbar mit der Krankenversicherung abgerechnet worden seien. Hinzu komme, dass er zwei Rechnungen eingereicht habe. Das Landesamt differenziere aber nicht zwischen diesen beiden Rechnungen, sondern sehe diese vielmehr insgesamt als unrichtig an. Selbst wenn in einer der Rechnungen - unterstellt - eine nicht erfolgte Behandlung abgerechnet sein sollte, so bedeute dies nicht, dass die gesamte Rechnung „infiziert“ sei und das Landesamt diese Rechnung nicht als ordnungsgemäßen Beleg ansehen dürfe.
16 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin ... und des Zeugen ... Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
17 
Der Kammer liegen die beigezogene Beihilfeakte des Landesamts und das Strafurteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - gegen den Klinikbetreiber und dessen Ehefrau sowie ein Auszug der zugehörigen Ermittlungsakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. August 2011 - 3 K 1822/11 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2011 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Kassenleistungen.
Der Kläger ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Er leidet an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz. Seit 2008 unterzieht er sich mehrmals wöchentlich einer Dialysebehandlung. Bis Ende Juni 2009 wurde die Praxis, in welcher die Dialysebehandlung durchgeführt wird, von Dr. W. betrieben. Vom 1.7.2009 bis zum 30.9.2009 wurde sie unter dem Namen „Nephrologisches Therapiezentrum X GmbH & Co. KG“ von Dr. B. weitergeführt. Seit Oktober 2009 wird sie - unter demselben Namen - von Dr. K. geleitet.
Mit Datum vom 2.8.2009 bzw. 4.9.2009 stellte Dr. W. dem Kläger für im Einzelnen aufgeführte Dialysebehandlungen in den Monaten Juli und August 2009 3.426,22 EUR bzw. 3.184,81 EUR in Rechnung. In den Rechnungen wurden für jeden Behandlungstag die erbrachten Leistungen jeweils im Einzelnen aufgeschlüsselt.
Auf die Erstattungsanträge des Klägers vom 3.8.2009 und vom 7.9.2009 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheiden vom 24.8.2009 und vom 21.9.2009 einen „Zahlbetrag“ i.H.v. 3.301,30 EUR, darunter Kassenleistungen i.H.v. 990,41 EUR, bzw. einen „Zahlbetrag“ i.H.v. 3.184,81 EUR, darunter 955,44 EUR an Kassenleistungen. Die Erstattungsbeträge wurden anschließend von dem Kläger an Herrn Dr. W. überwiesen.
Unter dem 1.10.2009 erhielt der Kläger eine „Ärztliche Liquidation“ des Nephrologischen Therapiezentrums X - Dr. B.. Darin wurden ihm für Dialysebehandlungen, die in den Monaten Juli bis September 2009 durchgeführt worden seien, insgesamt 9.759,39 EUR in Rechnung gestellt. Auf den Leistungsantrag des Klägers vom 2.10.2009 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 21.10.2009 insoweit einen „Zahlbetrag“ von 9.759,39 EUR, darunter 2.927,82 EUR an Kassenleistungen, an.
Mit Schreiben vom 4.1.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, die „ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen“ i.H.v. 6.233,05 EUR zu erstatten. Seit Juli 2009 werde er von Dr. B. behandelt, der die Praxis von Dr. W. übernommen habe. Die Leistungen für Monate Juli und August 2009 seien doppelt in Rechnung gestellt und erstattet worden. Dadurch sei es zu einer Überzahlung gekommen. Die Leistungsabrechnungen vom 24.8.2009 und vom 21.9.2009 würden „daher nach Ausübung des Ermessens insoweit zurückgenommen“.
Unter dem 12.1.2010 - bei der Beklagten eingegangen am 14.1.2010 - widersprach der Kläger der Rückforderung. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich jeweils um dieselben Leistungen für den gleichen Leistungszeitraum gehandelt habe. Zudem habe er die Rechnungen jeweils bei den behandelnden Ärzten Dr. W. und Dr. B. in voller Höhe beglichen. Daher sei er auch entreichert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.5.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung wird ausgeführt: Vom 1.7. bis zum 30.9.2009 sei der Kläger ausschließlich durch Dr. B. medizinisch betreut worden. Die Rechnungen des Dr. W. vom 2.8. und vom 4.9.2009 bezögen sich auf die Monate Juli und August 2009, also auf einen Zeitraum, in dem dieser nicht mehr der behandelnde Arzt des Klägers gewesen sei. Daher seien insoweit Kassenleistungen i.H.v. insgesamt 1.869,92 EUR zu Unrecht gezahlt worden. Die Leistungsabrechnungen vom 24.8.2009 und vom 21.9.2009 würden daher insoweit zurückgenommen. Die Rücknahme erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung der widerstreitenden Interessen. Das Interesse der Beklagten an der Erbringung satzungsgemäßer Leistungen überwiege das Interesse des Klägers am Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistung. Sein Vertrauen in das Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistung sei nicht schutzwürdig. Auf den Rechnungen seien die Behandlungstage klar angegeben. Der Kläger habe daher erkennen müssen, dass Dr. W. Leistungen für einen Zeitraum abrechne, an dem er nicht mehr sein behandelnder Arzt gewesen sei. Da er die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte somit zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, sei das öffentliche Interesse höher zu bewerten als sein Vertrauensschutz. Der Kläger sei auch nach wie vor bereichert, da er mit dem rechtsgrundlos erlangten Geld eine bestehende oder eine vermeintliche Schuld getilgt habe. Im ersten Fall erlange er eine Schuldbefreiung und im zweiten Fall einen Bereicherungsanspruch gegen den Scheingläubiger.
Der Kläger hat am 20.5.2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er hat vorgetragen: Das Nephrologische Therapiezentrum X GmbH & Co. KG habe ihm erst mit Schreiben vom 1.12.2009 mitgeteilt, dass in der Dialysepraxis Y am 1.7.2009 einen Arztwechsel stattgefunden habe. Im Juli und August 2009 sei er noch durch Dr. W. behandelt worden. In der Praxis sei auch das gleiche Behandlungspersonal tätig gewesen wie vorher. Dr. W. habe ihm die Rechnung für Juli 2009 persönlich in einem Briefumschlag nach einer Dialysebehandlung Anfang August 2009 ausgehändigt. Der Kläger habe Dr. W. auch im August 2009 noch gesehen. Kein Angehöriger des Behandlungspersonals in der Praxis in Y habe ihn auf einen Arztwechsel hingewiesen. Zwar sei im August 2009 teilweise auch ein anderer Arzt anwesend gewesen, mit dem er jedoch nicht gesprochen habe. Dies sei für ihn letztendlich ohne Bedeutung gewesen, da die Dialysebehandlung durch die Krankenschwestern durchgeführt werde und ein ärztlicher Kontakt im Behandlungssinne überhaupt nicht stattfinde. Veränderungen im Praxisbereich habe er erst im Laufe des Monats Oktober 2009 festgestellt, nachdem plötzlich andere Krankenschwestern in der Praxis gewesen seien. Über einen Inhaberwechsel sei er nichtsdestotrotz nicht informiert worden; ein Dr. B. habe sich ihm nicht vorgestellt. Es sei ihm nicht nachvollziehbar, weshalb ihm als schwerkrankem 84-jährigem Rentner zugemutet werde, Details von Arztabrechnungen erkennen zu können, während dies der Beklagten mit ihrem fachkundigen Personal nicht möglich gewesen sei. Es sei ihm auch nicht möglich, sich das Geld von Dr. W. „wieder zu holen“. Dieser werde per Haftbefehl wegen millionenfacher Steuerhinterziehung gesucht, sein Aufenthaltsort sei unbekannt. Ein Anspruch gegen Dr. W. sei somit nicht mehr realisierbar.
10 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4.8.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Rücknahme der Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 sei rechtmäßig, da diese rechtswidrig ergangen seien. Dr. W. habe in dem abgerechneten Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.8.2009 keine ärztlichen Leistungen mehr erbracht. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er habe die Rechtswidrigkeit der in den Bescheiden festgesetzten Kassenleistungen infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt. Ab 1.7.2009 sei er nicht mehr bei Dr. W., sondern beim Nephrologischen Therapiezentrum - Dr. B. - in Behandlung gewesen. Der Abrechnungszeitraum gehe aus den Rechnungen von Dr. W. eindeutig und ohne weiteres erkennbar hervor. Bei der gebotenen Sorgfalt habe der Kläger daher ohne weiteres erkennen können, dass die Liquidationen von Dr. W. unberechtigt gewesen seien. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, in dem sie darauf hingewiesen habe, dass das Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten an der Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Kassenleistungen das Interesse des Klägers am Behaltendürfen der rechtswidrig erlangten Leistungen überwiege, zumal der Kläger habe erkennen können, dass ihm diese Kassenleistungen nicht zustünden. Durch die Rücknahme der Leistungsbescheide sei der Rechtsgrund für die Gewährung von Kassenleistungen entfallen, so dass der Kläger diese Leistungen zu Unrecht i.S.d. Satzung der Beklagten erhalten habe.
11 
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Von November 2008 bis September 2009 sei er durchgehend in der Dialysepraxis in Y von Dr. W. medizinisch betreut worden. Hierbei handle es sich um eine Niederlassung des Dialysezentrums X. Er habe jeweils Anfangs des Monats als Privatpatient die Rechnung für den Vormonat von Herrn Dr. W. persönlich erhalten. Er habe auch Anfang August 2009 und Anfang September 2009 in Y von Herrn Dr. W. jeweils die Rechnungen für den Vormonat ausgehändigt bekommen. Er weise nochmals darauf hin, dass er einen Dr. B. überhaupt nicht kenne und nach dem Ausscheiden von Dr. W. von einer Frau Dr. Breyer in Y behandelt worden sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4.8.2011 - 3 K 1822/11 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 4.1.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 11.5.2011 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
16 
Sie trägt vor: In der mit Antrag vom 9.10.2009 eingereichten Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums X vom 1.10.2009 sei dem Kläger für den Zeitraum Juli bis September 2009 ein Betrag von 9.759,39 EUR in Rechnung gestellt worden. Dem Kläger habe die im Gegensatz zu den vorherigen Rechnungen ungewöhnlich hohe Rechnungssumme auffallen müssen, denn mit den beiden von Herrn Dr. W. ausgestellten Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 seien deutlich niedrigere Beträge gefordert worden. Bei einem Vergleich der drei Rechnungen hätte der Kläger ohne weiteres bemerken können, dass er die Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 bereits beglichen habe.
17 
Die Beklagte nimmt ferner Bezug auf ein Schreiben des Nephrologischen Therapiezentrums X GmbH & Co. KG vom 21.9.2011. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass Herr Dr. W. dem Therapiezentrum zivilrechtlich die alleinige Erbringung von Dialyseleistungen am Standort Y ab dem 1.7.2011 übertragen habe. Diese Vereinbarung sei jedoch aus verschiedenen Gründen zum Ende des dritten Quartals 2009 wieder aufgelöst worden. Der Kläger sei auf die geänderte ärztliche und pflegerische Situation im Dialysezentrum Y hingewiesen worden. Neben neuen Pflegekräften und Ambulanzmitarbeitern seien im Wechsel auch zwei neue Nephrologinnen in der Dialyse tätig gewesen. Es werde bestritten, dass Dr. W. in diesen zwei Monaten vor Ort in größerem Umfange regelmäßig ärztlich tätig gewesen sei. Wann und wie Dr. W. dem Kläger die Rechnungen habe zukommen lassen, könne nicht nachvollzogen werden. Tatsache sei, dass Dr. W. seit Juli 2009 keinen Zugriff mehr auf die Patientendaten habe, daher müsse davon ausgegangen werden, dass die dem Kläger übergebenen Rechnungen manuell erstellt worden seien. Dr. W. habe seine ärztliche Tätigkeit ab Juli 2009 zunächst inoffiziell und dann zum September 2009 vollständig aufgegeben. Daher habe er ab Juli 2009 kein Recht gehabt, dem Kläger erbrachte Leistungen abzurechnen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 4.1.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.5.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die darin verfügte Rücknahme der Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 ist nicht von § 48 VwVfG gedeckt. Die in dem angefochtenen Bescheid weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist somit ebenfalls rechtswidrig, da diese Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgt sind.
21 
Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen aber nicht vor. Es kann daher dahinstehen, ob die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen überhaupt objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind.
22 
Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht hat. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Gemessen an diesen Kriterien liegt hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Bestand der zurückgenommenen Leistungsmitteilungen vor.
23 
1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die ihm mit den Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 bewilligten Gelder verbraucht (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Nach seinem unbestrittenen Vortrag hat er die eingegangenen Zahlungen der Beklagten unmittelbar nach Zahlungseingang an Dr. W. überwiesen. Durch die Zahlungen an Dr. W. ist der Kläger entreichert.
24 
Zur Beantwortung der Frage, ob eine gewährte Leistung verbraucht i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist, kann auf die im Zivilrecht zum Begriff der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 108). Allerdings werden hiernach Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden grundsätzlich nicht als Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB angesehen, weil der Begünstigte durch die Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit von dieser befreit wird (vgl. Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 818 Rn. 169; BVerwG, Urteil vom 28.1.1993 - 2 C 15.91 - NVwZ-RR 1994, 32). Gleiches gilt im Allgemeinen auch bei Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, weil der Begünstigte hierdurch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Nichtberechtigten erwirbt, an den er geleistet hat.
25 
Hier liegt jedoch in zweierlei Hinsicht ein Sonderfall vor. Zum einen ist der Aufenthaltsort des Empfängers der Zahlungen des Klägers - Dr. W. - unbekannt; nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers ist er untergetaucht, weil er mit Haftbefehl wegen Steuerhinterziehung gesucht wird. Angesichts dessen besteht ein denkbarer Rückforderungsanspruch des Klägers gewissermaßen „nur auf dem Papier“. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte keinerlei Chance bestehen, diesen Anspruch zu realisieren, sodass er bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise faktisch wertlos ist. Im Falle des Klägers lässt sich daher nicht sagen, dass der zur Tilgung der (vermeintlichen) Verbindlichkeit verwendete Betrag wertmäßig noch in seinem Vermögen vorhanden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 28.1.1993, aaO., juris-Rn. 12). Zum anderen hat der Kläger die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen des - scheinbar - zur Abrechnung berechtigten behandelnden Arztes Dr. W. eingesetzt. Insoweit ist der vorliegende Fall mit der im Beihilferecht gegebenen Interessenlage vergleichbar. Dort wird aber grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Beihilfeberechtigter in schutzwürdiger Weise auf den Bestand von Beihilfebescheiden vertraut hat, wenn er mit der ihm gewährten Beihilfe die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Arztrechnungen beglichen hat (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 - jeweils juris).
26 
2. Das Vertrauen des Klägers ist auch sonst schutzwürdig. Ihm kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheint es schon als fraglich, ob der Kläger bei Einreichung der ersten - von Dr. W. ausgestellten - Abrechnungen für die in den Monaten Juli und August 2009 erbrachten Dialysebehandlungen überhaupt fahrlässig gehandelt hat. Jedenfalls liegt aber keine grobe Fahrlässigkeit vor.
27 
Weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte haben ausreichend berücksichtigt, dass hier kein typischer Fall vorliegt, in dem ein Patient seinen behandelnden Arzt wechselt. Der Kläger hat aus seiner Sicht seine Dialysebehandlungen seit November 2008 stets durch dieselbe Dialysepraxis durchführen lassen. Gewechselt hat lediglich der Betreiber der Dialysepraxis. Bei dieser Sachlage könnte dem Kläger nur dann grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn es sich ihm bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der von Dr. W. ausgestellten Rechnungen an die Beklagte hätte aufdrängen müssen, dass dieser nicht mehr zur Rechnungsstellung befugt war. Dies ist jedoch nicht der Fall.
28 
Nach dem Vorbringen des Klägers war er bei Einreichung der Rechnungen nicht über einen Betreiberwechsel zum 1.7.2009 informiert. Der Senat hält dies für überzeugend. Zwar behauptet das Nephrologische Therapiezentrum in seiner Stellungnahme vom 21.9.2011, der Kläger sei auf die geänderte ärztliche und pflegerische Situation im Dialysezentrum Y hingewiesen worden. Diese pauschale Behauptung wird jedoch in keiner Weise substantiiert; es wird insbesondere nicht näher ausgeführt, durch wenn und in welcher Weise dieser Hinweis erfolgt sein soll. Eine schriftliche Information des Klägers über den Wechsel des Praxisinhabers ist jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum offenkundig nicht erfolgt. Angesichts dessen spricht Vieles dafür, dass sich die Stellungnahme des Nephrologischen Therapiezentrums auf die tatsächlich erfolgte Benachrichtigung über den zweiten Betreiberwechsel von Dr. B. zu Dr. K. bezieht und nicht auf den hier relevanten ersten Betreiberwechsel von Dr. W. zu Dr. B.. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine Dialysebehandlung nicht mit einer gewöhnlichen ärztlichen Behandlung vergleichbar ist. Der Kontakt zwischen Arzt und Patient beschränkt sich in Routinefällen, in denen keine Komplikationen auftreten, auf Kontrollen; den eigentlichen Anschluss an die Behandlungsgeräte und die Versorgung des Patienten während der Dialyse erledigt typischerweise - wie auch im Falle des Klägers - das medizinische Hilfspersonal. Dass und weshalb dieses den Kläger mündlich über einen Betreiberwechsel informiert haben sollte, ist nicht ersichtlich.
29 
Aus der Sicht des Klägers bestand für einen Wechsel des Betreibers der Praxis auch deshalb kein Anhaltspunkt, weil seinem Vortrag zufolge Dr. W. noch in den Monaten Juli und August 2009 in den Praxisräumen anwesend war und ihm jeweils bei der ersten Behandlung im neuen Monat die Rechnung für den Vormonat persönlich überreicht hat. Insoweit beruft sich die Beklagte zwar auf die bereits erwähnte Stellungnahme des Nephrologischen Behandlungszentrums vom 21.9.2011, in der bestritten wird, dass Herr Dr. W. in diesen zwei Monaten vor Ort in größerem Umfange regelmäßig ärztlich tätig gewesen sei. Dadurch wird jedoch der Vortrag des Klägers letztlich nicht in Frage gestellt. Denn umgekehrt geht aus dieser Stellungnahme hervor, dass Dr. W. zumindest gelegentlich noch in den Räumen der Praxis zugegen war und dort auch noch bisweilen als Arzt aufgetreten ist; bestritten wird nur, dass er in größerem Umfange und regelmäßig ärztlich tätig gewesen ist.
30 
Weiter erwecken auch die streitbefangenen Rechnungen selbst nicht den Eindruck, dass sie von einem Unberechtigten stammen könnten. Im Gegenteil: In den Rechnungen sind für jeden Behandlungstag die erbrachten Leistungen jeweils im Einzelnen aufgeschlüsselt. Dies reicht bis zu Kleinbeträgen wie den Glukoseverbrauch in Höhe von 2,68 EUR pro Sitzung. Es ist deshalb kaum vorstellbar, dass diese Rechnungen ohne Rückgriff auf die Patientendaten des Klägers und ohne Zuhilfenahme eines Abrechnungsprogramms erstellt worden sein könnten. Die Vermutung des Nephrologischen Behandlungszentrums, die von Dr. W. ausgestellten Rechnungen seien „manuell gefertigt“ worden, ist danach nicht überzeugend. Selbst wenn dies doch der Fall wäre, wirken sie jedenfalls aus Sicht des Patienten wie „echte“ Rechnungen und legen in keiner Weise den Verdacht nahe, dass sie durch einen Unberechtigten erstellt worden sein könnten. Ein grob fahrlässiges Verhalten kann dem Kläger somit nicht vorgeworfen werden.
31 
Dies ist umso weniger der Fall, als Dr. W. und sein Nachfolger für die Monate Juli und August 2009 - Dr. B. - zumindest übergangsweise nach außen so aufgetreten sind, als betrieben sie gemeinsam die Praxis. Aus einer in das Verfahren eingeführten Veröffentlichung aus dem Internet ergibt sich, dass Dr. W. und Dr. B. zusammen mit einem dritten Arzt als Inhaber einer Praxis für Nieren- und Hochdruckerkrankungen unter der Adresse des Nephrologischen Behandlungszentrums aufgetreten und gemeinsam auf dem Praxisschild aufgeführt worden sind.
32 
Die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16.1.2012 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
33 
Zum einen macht die Beklagte geltend, in der mit Antrag vom 9.10.2009 eingereichten Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums E. X vom 1.10.2009 sei dem Kläger für den Zeitraum Juli bis September 2009 ein Betrag von 9.759,39 EUR in Rechnung gestellt worden; dem Kläger hätte die im Gegensatz zu den vorherigen Rechnungen ungewöhnlich hohe Rechnungssumme auffallen müssen, denn mit den beiden von Herrn Dr. W. ausgestellten Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 seien deutlich niedrigere Beträge gefordert worden (Juli 2009: 3.425,22 EUR und August 2009: 3.184,81 EUR).
34 
Dies ist schon im Ansatz verfehlt. Die Beklagte übersieht bei ihrem Vergleich der in Rechnung gestellten Beträge, dass sich die Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums vom 1.10.2009 über 9.759,39 EUR auf drei (Juli, August und September 2009) und nicht auf zwei Monate bezieht. Auf den einzelnen Monat bezogen besteht daher kein auffälliger Unterschied zu den von Dr. W. ausgestellten Einzelrechnungen für die Monate Juli und August 2009.
35 
Zum anderen ist sie der Auffassung, bei einem Vergleich der drei Rechnungen hätte der Kläger bemerken können, dass er die Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 bereits an Dr. W. beglichen habe. Dieser Einwand ist jedoch für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Die Beklagte hat die Bewilligung von Kassenleistungen für die von Dr. W. erstellten Rechnungen zurückgenommen und nicht die Bewilligung aufgrund der (später ergangenen) Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums; nur der entsprechende Bescheid ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 16. Februar 2012
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.869,62 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 4.1.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.5.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die darin verfügte Rücknahme der Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 ist nicht von § 48 VwVfG gedeckt. Die in dem angefochtenen Bescheid weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist somit ebenfalls rechtswidrig, da diese Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgt sind.
21 
Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen aber nicht vor. Es kann daher dahinstehen, ob die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen überhaupt objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind.
22 
Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht hat. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Gemessen an diesen Kriterien liegt hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Bestand der zurückgenommenen Leistungsmitteilungen vor.
23 
1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die ihm mit den Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 bewilligten Gelder verbraucht (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Nach seinem unbestrittenen Vortrag hat er die eingegangenen Zahlungen der Beklagten unmittelbar nach Zahlungseingang an Dr. W. überwiesen. Durch die Zahlungen an Dr. W. ist der Kläger entreichert.
24 
Zur Beantwortung der Frage, ob eine gewährte Leistung verbraucht i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist, kann auf die im Zivilrecht zum Begriff der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 108). Allerdings werden hiernach Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden grundsätzlich nicht als Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB angesehen, weil der Begünstigte durch die Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit von dieser befreit wird (vgl. Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 818 Rn. 169; BVerwG, Urteil vom 28.1.1993 - 2 C 15.91 - NVwZ-RR 1994, 32). Gleiches gilt im Allgemeinen auch bei Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, weil der Begünstigte hierdurch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Nichtberechtigten erwirbt, an den er geleistet hat.
25 
Hier liegt jedoch in zweierlei Hinsicht ein Sonderfall vor. Zum einen ist der Aufenthaltsort des Empfängers der Zahlungen des Klägers - Dr. W. - unbekannt; nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers ist er untergetaucht, weil er mit Haftbefehl wegen Steuerhinterziehung gesucht wird. Angesichts dessen besteht ein denkbarer Rückforderungsanspruch des Klägers gewissermaßen „nur auf dem Papier“. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte keinerlei Chance bestehen, diesen Anspruch zu realisieren, sodass er bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise faktisch wertlos ist. Im Falle des Klägers lässt sich daher nicht sagen, dass der zur Tilgung der (vermeintlichen) Verbindlichkeit verwendete Betrag wertmäßig noch in seinem Vermögen vorhanden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 28.1.1993, aaO., juris-Rn. 12). Zum anderen hat der Kläger die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen des - scheinbar - zur Abrechnung berechtigten behandelnden Arztes Dr. W. eingesetzt. Insoweit ist der vorliegende Fall mit der im Beihilferecht gegebenen Interessenlage vergleichbar. Dort wird aber grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Beihilfeberechtigter in schutzwürdiger Weise auf den Bestand von Beihilfebescheiden vertraut hat, wenn er mit der ihm gewährten Beihilfe die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Arztrechnungen beglichen hat (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 - jeweils juris).
26 
2. Das Vertrauen des Klägers ist auch sonst schutzwürdig. Ihm kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheint es schon als fraglich, ob der Kläger bei Einreichung der ersten - von Dr. W. ausgestellten - Abrechnungen für die in den Monaten Juli und August 2009 erbrachten Dialysebehandlungen überhaupt fahrlässig gehandelt hat. Jedenfalls liegt aber keine grobe Fahrlässigkeit vor.
27 
Weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte haben ausreichend berücksichtigt, dass hier kein typischer Fall vorliegt, in dem ein Patient seinen behandelnden Arzt wechselt. Der Kläger hat aus seiner Sicht seine Dialysebehandlungen seit November 2008 stets durch dieselbe Dialysepraxis durchführen lassen. Gewechselt hat lediglich der Betreiber der Dialysepraxis. Bei dieser Sachlage könnte dem Kläger nur dann grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn es sich ihm bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der von Dr. W. ausgestellten Rechnungen an die Beklagte hätte aufdrängen müssen, dass dieser nicht mehr zur Rechnungsstellung befugt war. Dies ist jedoch nicht der Fall.
28 
Nach dem Vorbringen des Klägers war er bei Einreichung der Rechnungen nicht über einen Betreiberwechsel zum 1.7.2009 informiert. Der Senat hält dies für überzeugend. Zwar behauptet das Nephrologische Therapiezentrum in seiner Stellungnahme vom 21.9.2011, der Kläger sei auf die geänderte ärztliche und pflegerische Situation im Dialysezentrum Y hingewiesen worden. Diese pauschale Behauptung wird jedoch in keiner Weise substantiiert; es wird insbesondere nicht näher ausgeführt, durch wenn und in welcher Weise dieser Hinweis erfolgt sein soll. Eine schriftliche Information des Klägers über den Wechsel des Praxisinhabers ist jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum offenkundig nicht erfolgt. Angesichts dessen spricht Vieles dafür, dass sich die Stellungnahme des Nephrologischen Therapiezentrums auf die tatsächlich erfolgte Benachrichtigung über den zweiten Betreiberwechsel von Dr. B. zu Dr. K. bezieht und nicht auf den hier relevanten ersten Betreiberwechsel von Dr. W. zu Dr. B.. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine Dialysebehandlung nicht mit einer gewöhnlichen ärztlichen Behandlung vergleichbar ist. Der Kontakt zwischen Arzt und Patient beschränkt sich in Routinefällen, in denen keine Komplikationen auftreten, auf Kontrollen; den eigentlichen Anschluss an die Behandlungsgeräte und die Versorgung des Patienten während der Dialyse erledigt typischerweise - wie auch im Falle des Klägers - das medizinische Hilfspersonal. Dass und weshalb dieses den Kläger mündlich über einen Betreiberwechsel informiert haben sollte, ist nicht ersichtlich.
29 
Aus der Sicht des Klägers bestand für einen Wechsel des Betreibers der Praxis auch deshalb kein Anhaltspunkt, weil seinem Vortrag zufolge Dr. W. noch in den Monaten Juli und August 2009 in den Praxisräumen anwesend war und ihm jeweils bei der ersten Behandlung im neuen Monat die Rechnung für den Vormonat persönlich überreicht hat. Insoweit beruft sich die Beklagte zwar auf die bereits erwähnte Stellungnahme des Nephrologischen Behandlungszentrums vom 21.9.2011, in der bestritten wird, dass Herr Dr. W. in diesen zwei Monaten vor Ort in größerem Umfange regelmäßig ärztlich tätig gewesen sei. Dadurch wird jedoch der Vortrag des Klägers letztlich nicht in Frage gestellt. Denn umgekehrt geht aus dieser Stellungnahme hervor, dass Dr. W. zumindest gelegentlich noch in den Räumen der Praxis zugegen war und dort auch noch bisweilen als Arzt aufgetreten ist; bestritten wird nur, dass er in größerem Umfange und regelmäßig ärztlich tätig gewesen ist.
30 
Weiter erwecken auch die streitbefangenen Rechnungen selbst nicht den Eindruck, dass sie von einem Unberechtigten stammen könnten. Im Gegenteil: In den Rechnungen sind für jeden Behandlungstag die erbrachten Leistungen jeweils im Einzelnen aufgeschlüsselt. Dies reicht bis zu Kleinbeträgen wie den Glukoseverbrauch in Höhe von 2,68 EUR pro Sitzung. Es ist deshalb kaum vorstellbar, dass diese Rechnungen ohne Rückgriff auf die Patientendaten des Klägers und ohne Zuhilfenahme eines Abrechnungsprogramms erstellt worden sein könnten. Die Vermutung des Nephrologischen Behandlungszentrums, die von Dr. W. ausgestellten Rechnungen seien „manuell gefertigt“ worden, ist danach nicht überzeugend. Selbst wenn dies doch der Fall wäre, wirken sie jedenfalls aus Sicht des Patienten wie „echte“ Rechnungen und legen in keiner Weise den Verdacht nahe, dass sie durch einen Unberechtigten erstellt worden sein könnten. Ein grob fahrlässiges Verhalten kann dem Kläger somit nicht vorgeworfen werden.
31 
Dies ist umso weniger der Fall, als Dr. W. und sein Nachfolger für die Monate Juli und August 2009 - Dr. B. - zumindest übergangsweise nach außen so aufgetreten sind, als betrieben sie gemeinsam die Praxis. Aus einer in das Verfahren eingeführten Veröffentlichung aus dem Internet ergibt sich, dass Dr. W. und Dr. B. zusammen mit einem dritten Arzt als Inhaber einer Praxis für Nieren- und Hochdruckerkrankungen unter der Adresse des Nephrologischen Behandlungszentrums aufgetreten und gemeinsam auf dem Praxisschild aufgeführt worden sind.
32 
Die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16.1.2012 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
33 
Zum einen macht die Beklagte geltend, in der mit Antrag vom 9.10.2009 eingereichten Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums E. X vom 1.10.2009 sei dem Kläger für den Zeitraum Juli bis September 2009 ein Betrag von 9.759,39 EUR in Rechnung gestellt worden; dem Kläger hätte die im Gegensatz zu den vorherigen Rechnungen ungewöhnlich hohe Rechnungssumme auffallen müssen, denn mit den beiden von Herrn Dr. W. ausgestellten Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 seien deutlich niedrigere Beträge gefordert worden (Juli 2009: 3.425,22 EUR und August 2009: 3.184,81 EUR).
34 
Dies ist schon im Ansatz verfehlt. Die Beklagte übersieht bei ihrem Vergleich der in Rechnung gestellten Beträge, dass sich die Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums vom 1.10.2009 über 9.759,39 EUR auf drei (Juli, August und September 2009) und nicht auf zwei Monate bezieht. Auf den einzelnen Monat bezogen besteht daher kein auffälliger Unterschied zu den von Dr. W. ausgestellten Einzelrechnungen für die Monate Juli und August 2009.
35 
Zum anderen ist sie der Auffassung, bei einem Vergleich der drei Rechnungen hätte der Kläger bemerken können, dass er die Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 bereits an Dr. W. beglichen habe. Dieser Einwand ist jedoch für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Die Beklagte hat die Bewilligung von Kassenleistungen für die von Dr. W. erstellten Rechnungen zurückgenommen und nicht die Bewilligung aufgrund der (später ergangenen) Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums; nur der entsprechende Bescheid ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 16. Februar 2012
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.869,62 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. August 2011 - 3 K 1822/11 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2011 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Kassenleistungen.
Der Kläger ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Er leidet an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz. Seit 2008 unterzieht er sich mehrmals wöchentlich einer Dialysebehandlung. Bis Ende Juni 2009 wurde die Praxis, in welcher die Dialysebehandlung durchgeführt wird, von Dr. W. betrieben. Vom 1.7.2009 bis zum 30.9.2009 wurde sie unter dem Namen „Nephrologisches Therapiezentrum X GmbH & Co. KG“ von Dr. B. weitergeführt. Seit Oktober 2009 wird sie - unter demselben Namen - von Dr. K. geleitet.
Mit Datum vom 2.8.2009 bzw. 4.9.2009 stellte Dr. W. dem Kläger für im Einzelnen aufgeführte Dialysebehandlungen in den Monaten Juli und August 2009 3.426,22 EUR bzw. 3.184,81 EUR in Rechnung. In den Rechnungen wurden für jeden Behandlungstag die erbrachten Leistungen jeweils im Einzelnen aufgeschlüsselt.
Auf die Erstattungsanträge des Klägers vom 3.8.2009 und vom 7.9.2009 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheiden vom 24.8.2009 und vom 21.9.2009 einen „Zahlbetrag“ i.H.v. 3.301,30 EUR, darunter Kassenleistungen i.H.v. 990,41 EUR, bzw. einen „Zahlbetrag“ i.H.v. 3.184,81 EUR, darunter 955,44 EUR an Kassenleistungen. Die Erstattungsbeträge wurden anschließend von dem Kläger an Herrn Dr. W. überwiesen.
Unter dem 1.10.2009 erhielt der Kläger eine „Ärztliche Liquidation“ des Nephrologischen Therapiezentrums X - Dr. B.. Darin wurden ihm für Dialysebehandlungen, die in den Monaten Juli bis September 2009 durchgeführt worden seien, insgesamt 9.759,39 EUR in Rechnung gestellt. Auf den Leistungsantrag des Klägers vom 2.10.2009 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 21.10.2009 insoweit einen „Zahlbetrag“ von 9.759,39 EUR, darunter 2.927,82 EUR an Kassenleistungen, an.
Mit Schreiben vom 4.1.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, die „ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen“ i.H.v. 6.233,05 EUR zu erstatten. Seit Juli 2009 werde er von Dr. B. behandelt, der die Praxis von Dr. W. übernommen habe. Die Leistungen für Monate Juli und August 2009 seien doppelt in Rechnung gestellt und erstattet worden. Dadurch sei es zu einer Überzahlung gekommen. Die Leistungsabrechnungen vom 24.8.2009 und vom 21.9.2009 würden „daher nach Ausübung des Ermessens insoweit zurückgenommen“.
Unter dem 12.1.2010 - bei der Beklagten eingegangen am 14.1.2010 - widersprach der Kläger der Rückforderung. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich jeweils um dieselben Leistungen für den gleichen Leistungszeitraum gehandelt habe. Zudem habe er die Rechnungen jeweils bei den behandelnden Ärzten Dr. W. und Dr. B. in voller Höhe beglichen. Daher sei er auch entreichert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.5.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung wird ausgeführt: Vom 1.7. bis zum 30.9.2009 sei der Kläger ausschließlich durch Dr. B. medizinisch betreut worden. Die Rechnungen des Dr. W. vom 2.8. und vom 4.9.2009 bezögen sich auf die Monate Juli und August 2009, also auf einen Zeitraum, in dem dieser nicht mehr der behandelnde Arzt des Klägers gewesen sei. Daher seien insoweit Kassenleistungen i.H.v. insgesamt 1.869,92 EUR zu Unrecht gezahlt worden. Die Leistungsabrechnungen vom 24.8.2009 und vom 21.9.2009 würden daher insoweit zurückgenommen. Die Rücknahme erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung der widerstreitenden Interessen. Das Interesse der Beklagten an der Erbringung satzungsgemäßer Leistungen überwiege das Interesse des Klägers am Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistung. Sein Vertrauen in das Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistung sei nicht schutzwürdig. Auf den Rechnungen seien die Behandlungstage klar angegeben. Der Kläger habe daher erkennen müssen, dass Dr. W. Leistungen für einen Zeitraum abrechne, an dem er nicht mehr sein behandelnder Arzt gewesen sei. Da er die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte somit zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, sei das öffentliche Interesse höher zu bewerten als sein Vertrauensschutz. Der Kläger sei auch nach wie vor bereichert, da er mit dem rechtsgrundlos erlangten Geld eine bestehende oder eine vermeintliche Schuld getilgt habe. Im ersten Fall erlange er eine Schuldbefreiung und im zweiten Fall einen Bereicherungsanspruch gegen den Scheingläubiger.
Der Kläger hat am 20.5.2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er hat vorgetragen: Das Nephrologische Therapiezentrum X GmbH & Co. KG habe ihm erst mit Schreiben vom 1.12.2009 mitgeteilt, dass in der Dialysepraxis Y am 1.7.2009 einen Arztwechsel stattgefunden habe. Im Juli und August 2009 sei er noch durch Dr. W. behandelt worden. In der Praxis sei auch das gleiche Behandlungspersonal tätig gewesen wie vorher. Dr. W. habe ihm die Rechnung für Juli 2009 persönlich in einem Briefumschlag nach einer Dialysebehandlung Anfang August 2009 ausgehändigt. Der Kläger habe Dr. W. auch im August 2009 noch gesehen. Kein Angehöriger des Behandlungspersonals in der Praxis in Y habe ihn auf einen Arztwechsel hingewiesen. Zwar sei im August 2009 teilweise auch ein anderer Arzt anwesend gewesen, mit dem er jedoch nicht gesprochen habe. Dies sei für ihn letztendlich ohne Bedeutung gewesen, da die Dialysebehandlung durch die Krankenschwestern durchgeführt werde und ein ärztlicher Kontakt im Behandlungssinne überhaupt nicht stattfinde. Veränderungen im Praxisbereich habe er erst im Laufe des Monats Oktober 2009 festgestellt, nachdem plötzlich andere Krankenschwestern in der Praxis gewesen seien. Über einen Inhaberwechsel sei er nichtsdestotrotz nicht informiert worden; ein Dr. B. habe sich ihm nicht vorgestellt. Es sei ihm nicht nachvollziehbar, weshalb ihm als schwerkrankem 84-jährigem Rentner zugemutet werde, Details von Arztabrechnungen erkennen zu können, während dies der Beklagten mit ihrem fachkundigen Personal nicht möglich gewesen sei. Es sei ihm auch nicht möglich, sich das Geld von Dr. W. „wieder zu holen“. Dieser werde per Haftbefehl wegen millionenfacher Steuerhinterziehung gesucht, sein Aufenthaltsort sei unbekannt. Ein Anspruch gegen Dr. W. sei somit nicht mehr realisierbar.
10 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4.8.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Rücknahme der Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 sei rechtmäßig, da diese rechtswidrig ergangen seien. Dr. W. habe in dem abgerechneten Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.8.2009 keine ärztlichen Leistungen mehr erbracht. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er habe die Rechtswidrigkeit der in den Bescheiden festgesetzten Kassenleistungen infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt. Ab 1.7.2009 sei er nicht mehr bei Dr. W., sondern beim Nephrologischen Therapiezentrum - Dr. B. - in Behandlung gewesen. Der Abrechnungszeitraum gehe aus den Rechnungen von Dr. W. eindeutig und ohne weiteres erkennbar hervor. Bei der gebotenen Sorgfalt habe der Kläger daher ohne weiteres erkennen können, dass die Liquidationen von Dr. W. unberechtigt gewesen seien. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, in dem sie darauf hingewiesen habe, dass das Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten an der Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Kassenleistungen das Interesse des Klägers am Behaltendürfen der rechtswidrig erlangten Leistungen überwiege, zumal der Kläger habe erkennen können, dass ihm diese Kassenleistungen nicht zustünden. Durch die Rücknahme der Leistungsbescheide sei der Rechtsgrund für die Gewährung von Kassenleistungen entfallen, so dass der Kläger diese Leistungen zu Unrecht i.S.d. Satzung der Beklagten erhalten habe.
11 
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Von November 2008 bis September 2009 sei er durchgehend in der Dialysepraxis in Y von Dr. W. medizinisch betreut worden. Hierbei handle es sich um eine Niederlassung des Dialysezentrums X. Er habe jeweils Anfangs des Monats als Privatpatient die Rechnung für den Vormonat von Herrn Dr. W. persönlich erhalten. Er habe auch Anfang August 2009 und Anfang September 2009 in Y von Herrn Dr. W. jeweils die Rechnungen für den Vormonat ausgehändigt bekommen. Er weise nochmals darauf hin, dass er einen Dr. B. überhaupt nicht kenne und nach dem Ausscheiden von Dr. W. von einer Frau Dr. Breyer in Y behandelt worden sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4.8.2011 - 3 K 1822/11 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 4.1.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 11.5.2011 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
16 
Sie trägt vor: In der mit Antrag vom 9.10.2009 eingereichten Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums X vom 1.10.2009 sei dem Kläger für den Zeitraum Juli bis September 2009 ein Betrag von 9.759,39 EUR in Rechnung gestellt worden. Dem Kläger habe die im Gegensatz zu den vorherigen Rechnungen ungewöhnlich hohe Rechnungssumme auffallen müssen, denn mit den beiden von Herrn Dr. W. ausgestellten Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 seien deutlich niedrigere Beträge gefordert worden. Bei einem Vergleich der drei Rechnungen hätte der Kläger ohne weiteres bemerken können, dass er die Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 bereits beglichen habe.
17 
Die Beklagte nimmt ferner Bezug auf ein Schreiben des Nephrologischen Therapiezentrums X GmbH & Co. KG vom 21.9.2011. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass Herr Dr. W. dem Therapiezentrum zivilrechtlich die alleinige Erbringung von Dialyseleistungen am Standort Y ab dem 1.7.2011 übertragen habe. Diese Vereinbarung sei jedoch aus verschiedenen Gründen zum Ende des dritten Quartals 2009 wieder aufgelöst worden. Der Kläger sei auf die geänderte ärztliche und pflegerische Situation im Dialysezentrum Y hingewiesen worden. Neben neuen Pflegekräften und Ambulanzmitarbeitern seien im Wechsel auch zwei neue Nephrologinnen in der Dialyse tätig gewesen. Es werde bestritten, dass Dr. W. in diesen zwei Monaten vor Ort in größerem Umfange regelmäßig ärztlich tätig gewesen sei. Wann und wie Dr. W. dem Kläger die Rechnungen habe zukommen lassen, könne nicht nachvollzogen werden. Tatsache sei, dass Dr. W. seit Juli 2009 keinen Zugriff mehr auf die Patientendaten habe, daher müsse davon ausgegangen werden, dass die dem Kläger übergebenen Rechnungen manuell erstellt worden seien. Dr. W. habe seine ärztliche Tätigkeit ab Juli 2009 zunächst inoffiziell und dann zum September 2009 vollständig aufgegeben. Daher habe er ab Juli 2009 kein Recht gehabt, dem Kläger erbrachte Leistungen abzurechnen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 4.1.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.5.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die darin verfügte Rücknahme der Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 ist nicht von § 48 VwVfG gedeckt. Die in dem angefochtenen Bescheid weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist somit ebenfalls rechtswidrig, da diese Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgt sind.
21 
Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen aber nicht vor. Es kann daher dahinstehen, ob die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen überhaupt objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind.
22 
Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht hat. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Gemessen an diesen Kriterien liegt hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Bestand der zurückgenommenen Leistungsmitteilungen vor.
23 
1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die ihm mit den Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 bewilligten Gelder verbraucht (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Nach seinem unbestrittenen Vortrag hat er die eingegangenen Zahlungen der Beklagten unmittelbar nach Zahlungseingang an Dr. W. überwiesen. Durch die Zahlungen an Dr. W. ist der Kläger entreichert.
24 
Zur Beantwortung der Frage, ob eine gewährte Leistung verbraucht i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist, kann auf die im Zivilrecht zum Begriff der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 108). Allerdings werden hiernach Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden grundsätzlich nicht als Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB angesehen, weil der Begünstigte durch die Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit von dieser befreit wird (vgl. Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 818 Rn. 169; BVerwG, Urteil vom 28.1.1993 - 2 C 15.91 - NVwZ-RR 1994, 32). Gleiches gilt im Allgemeinen auch bei Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, weil der Begünstigte hierdurch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Nichtberechtigten erwirbt, an den er geleistet hat.
25 
Hier liegt jedoch in zweierlei Hinsicht ein Sonderfall vor. Zum einen ist der Aufenthaltsort des Empfängers der Zahlungen des Klägers - Dr. W. - unbekannt; nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers ist er untergetaucht, weil er mit Haftbefehl wegen Steuerhinterziehung gesucht wird. Angesichts dessen besteht ein denkbarer Rückforderungsanspruch des Klägers gewissermaßen „nur auf dem Papier“. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte keinerlei Chance bestehen, diesen Anspruch zu realisieren, sodass er bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise faktisch wertlos ist. Im Falle des Klägers lässt sich daher nicht sagen, dass der zur Tilgung der (vermeintlichen) Verbindlichkeit verwendete Betrag wertmäßig noch in seinem Vermögen vorhanden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 28.1.1993, aaO., juris-Rn. 12). Zum anderen hat der Kläger die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen des - scheinbar - zur Abrechnung berechtigten behandelnden Arztes Dr. W. eingesetzt. Insoweit ist der vorliegende Fall mit der im Beihilferecht gegebenen Interessenlage vergleichbar. Dort wird aber grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Beihilfeberechtigter in schutzwürdiger Weise auf den Bestand von Beihilfebescheiden vertraut hat, wenn er mit der ihm gewährten Beihilfe die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Arztrechnungen beglichen hat (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 - jeweils juris).
26 
2. Das Vertrauen des Klägers ist auch sonst schutzwürdig. Ihm kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheint es schon als fraglich, ob der Kläger bei Einreichung der ersten - von Dr. W. ausgestellten - Abrechnungen für die in den Monaten Juli und August 2009 erbrachten Dialysebehandlungen überhaupt fahrlässig gehandelt hat. Jedenfalls liegt aber keine grobe Fahrlässigkeit vor.
27 
Weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte haben ausreichend berücksichtigt, dass hier kein typischer Fall vorliegt, in dem ein Patient seinen behandelnden Arzt wechselt. Der Kläger hat aus seiner Sicht seine Dialysebehandlungen seit November 2008 stets durch dieselbe Dialysepraxis durchführen lassen. Gewechselt hat lediglich der Betreiber der Dialysepraxis. Bei dieser Sachlage könnte dem Kläger nur dann grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn es sich ihm bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der von Dr. W. ausgestellten Rechnungen an die Beklagte hätte aufdrängen müssen, dass dieser nicht mehr zur Rechnungsstellung befugt war. Dies ist jedoch nicht der Fall.
28 
Nach dem Vorbringen des Klägers war er bei Einreichung der Rechnungen nicht über einen Betreiberwechsel zum 1.7.2009 informiert. Der Senat hält dies für überzeugend. Zwar behauptet das Nephrologische Therapiezentrum in seiner Stellungnahme vom 21.9.2011, der Kläger sei auf die geänderte ärztliche und pflegerische Situation im Dialysezentrum Y hingewiesen worden. Diese pauschale Behauptung wird jedoch in keiner Weise substantiiert; es wird insbesondere nicht näher ausgeführt, durch wenn und in welcher Weise dieser Hinweis erfolgt sein soll. Eine schriftliche Information des Klägers über den Wechsel des Praxisinhabers ist jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum offenkundig nicht erfolgt. Angesichts dessen spricht Vieles dafür, dass sich die Stellungnahme des Nephrologischen Therapiezentrums auf die tatsächlich erfolgte Benachrichtigung über den zweiten Betreiberwechsel von Dr. B. zu Dr. K. bezieht und nicht auf den hier relevanten ersten Betreiberwechsel von Dr. W. zu Dr. B.. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine Dialysebehandlung nicht mit einer gewöhnlichen ärztlichen Behandlung vergleichbar ist. Der Kontakt zwischen Arzt und Patient beschränkt sich in Routinefällen, in denen keine Komplikationen auftreten, auf Kontrollen; den eigentlichen Anschluss an die Behandlungsgeräte und die Versorgung des Patienten während der Dialyse erledigt typischerweise - wie auch im Falle des Klägers - das medizinische Hilfspersonal. Dass und weshalb dieses den Kläger mündlich über einen Betreiberwechsel informiert haben sollte, ist nicht ersichtlich.
29 
Aus der Sicht des Klägers bestand für einen Wechsel des Betreibers der Praxis auch deshalb kein Anhaltspunkt, weil seinem Vortrag zufolge Dr. W. noch in den Monaten Juli und August 2009 in den Praxisräumen anwesend war und ihm jeweils bei der ersten Behandlung im neuen Monat die Rechnung für den Vormonat persönlich überreicht hat. Insoweit beruft sich die Beklagte zwar auf die bereits erwähnte Stellungnahme des Nephrologischen Behandlungszentrums vom 21.9.2011, in der bestritten wird, dass Herr Dr. W. in diesen zwei Monaten vor Ort in größerem Umfange regelmäßig ärztlich tätig gewesen sei. Dadurch wird jedoch der Vortrag des Klägers letztlich nicht in Frage gestellt. Denn umgekehrt geht aus dieser Stellungnahme hervor, dass Dr. W. zumindest gelegentlich noch in den Räumen der Praxis zugegen war und dort auch noch bisweilen als Arzt aufgetreten ist; bestritten wird nur, dass er in größerem Umfange und regelmäßig ärztlich tätig gewesen ist.
30 
Weiter erwecken auch die streitbefangenen Rechnungen selbst nicht den Eindruck, dass sie von einem Unberechtigten stammen könnten. Im Gegenteil: In den Rechnungen sind für jeden Behandlungstag die erbrachten Leistungen jeweils im Einzelnen aufgeschlüsselt. Dies reicht bis zu Kleinbeträgen wie den Glukoseverbrauch in Höhe von 2,68 EUR pro Sitzung. Es ist deshalb kaum vorstellbar, dass diese Rechnungen ohne Rückgriff auf die Patientendaten des Klägers und ohne Zuhilfenahme eines Abrechnungsprogramms erstellt worden sein könnten. Die Vermutung des Nephrologischen Behandlungszentrums, die von Dr. W. ausgestellten Rechnungen seien „manuell gefertigt“ worden, ist danach nicht überzeugend. Selbst wenn dies doch der Fall wäre, wirken sie jedenfalls aus Sicht des Patienten wie „echte“ Rechnungen und legen in keiner Weise den Verdacht nahe, dass sie durch einen Unberechtigten erstellt worden sein könnten. Ein grob fahrlässiges Verhalten kann dem Kläger somit nicht vorgeworfen werden.
31 
Dies ist umso weniger der Fall, als Dr. W. und sein Nachfolger für die Monate Juli und August 2009 - Dr. B. - zumindest übergangsweise nach außen so aufgetreten sind, als betrieben sie gemeinsam die Praxis. Aus einer in das Verfahren eingeführten Veröffentlichung aus dem Internet ergibt sich, dass Dr. W. und Dr. B. zusammen mit einem dritten Arzt als Inhaber einer Praxis für Nieren- und Hochdruckerkrankungen unter der Adresse des Nephrologischen Behandlungszentrums aufgetreten und gemeinsam auf dem Praxisschild aufgeführt worden sind.
32 
Die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16.1.2012 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
33 
Zum einen macht die Beklagte geltend, in der mit Antrag vom 9.10.2009 eingereichten Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums E. X vom 1.10.2009 sei dem Kläger für den Zeitraum Juli bis September 2009 ein Betrag von 9.759,39 EUR in Rechnung gestellt worden; dem Kläger hätte die im Gegensatz zu den vorherigen Rechnungen ungewöhnlich hohe Rechnungssumme auffallen müssen, denn mit den beiden von Herrn Dr. W. ausgestellten Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 seien deutlich niedrigere Beträge gefordert worden (Juli 2009: 3.425,22 EUR und August 2009: 3.184,81 EUR).
34 
Dies ist schon im Ansatz verfehlt. Die Beklagte übersieht bei ihrem Vergleich der in Rechnung gestellten Beträge, dass sich die Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums vom 1.10.2009 über 9.759,39 EUR auf drei (Juli, August und September 2009) und nicht auf zwei Monate bezieht. Auf den einzelnen Monat bezogen besteht daher kein auffälliger Unterschied zu den von Dr. W. ausgestellten Einzelrechnungen für die Monate Juli und August 2009.
35 
Zum anderen ist sie der Auffassung, bei einem Vergleich der drei Rechnungen hätte der Kläger bemerken können, dass er die Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 bereits an Dr. W. beglichen habe. Dieser Einwand ist jedoch für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Die Beklagte hat die Bewilligung von Kassenleistungen für die von Dr. W. erstellten Rechnungen zurückgenommen und nicht die Bewilligung aufgrund der (später ergangenen) Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums; nur der entsprechende Bescheid ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 16. Februar 2012
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.869,62 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 4.1.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.5.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die darin verfügte Rücknahme der Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 ist nicht von § 48 VwVfG gedeckt. Die in dem angefochtenen Bescheid weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist somit ebenfalls rechtswidrig, da diese Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgt sind.
21 
Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen aber nicht vor. Es kann daher dahinstehen, ob die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen überhaupt objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind.
22 
Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht hat. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Gemessen an diesen Kriterien liegt hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Bestand der zurückgenommenen Leistungsmitteilungen vor.
23 
1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die ihm mit den Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 bewilligten Gelder verbraucht (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Nach seinem unbestrittenen Vortrag hat er die eingegangenen Zahlungen der Beklagten unmittelbar nach Zahlungseingang an Dr. W. überwiesen. Durch die Zahlungen an Dr. W. ist der Kläger entreichert.
24 
Zur Beantwortung der Frage, ob eine gewährte Leistung verbraucht i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist, kann auf die im Zivilrecht zum Begriff der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 108). Allerdings werden hiernach Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden grundsätzlich nicht als Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB angesehen, weil der Begünstigte durch die Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit von dieser befreit wird (vgl. Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 818 Rn. 169; BVerwG, Urteil vom 28.1.1993 - 2 C 15.91 - NVwZ-RR 1994, 32). Gleiches gilt im Allgemeinen auch bei Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, weil der Begünstigte hierdurch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Nichtberechtigten erwirbt, an den er geleistet hat.
25 
Hier liegt jedoch in zweierlei Hinsicht ein Sonderfall vor. Zum einen ist der Aufenthaltsort des Empfängers der Zahlungen des Klägers - Dr. W. - unbekannt; nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers ist er untergetaucht, weil er mit Haftbefehl wegen Steuerhinterziehung gesucht wird. Angesichts dessen besteht ein denkbarer Rückforderungsanspruch des Klägers gewissermaßen „nur auf dem Papier“. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte keinerlei Chance bestehen, diesen Anspruch zu realisieren, sodass er bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise faktisch wertlos ist. Im Falle des Klägers lässt sich daher nicht sagen, dass der zur Tilgung der (vermeintlichen) Verbindlichkeit verwendete Betrag wertmäßig noch in seinem Vermögen vorhanden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 28.1.1993, aaO., juris-Rn. 12). Zum anderen hat der Kläger die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen des - scheinbar - zur Abrechnung berechtigten behandelnden Arztes Dr. W. eingesetzt. Insoweit ist der vorliegende Fall mit der im Beihilferecht gegebenen Interessenlage vergleichbar. Dort wird aber grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Beihilfeberechtigter in schutzwürdiger Weise auf den Bestand von Beihilfebescheiden vertraut hat, wenn er mit der ihm gewährten Beihilfe die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Arztrechnungen beglichen hat (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 - jeweils juris).
26 
2. Das Vertrauen des Klägers ist auch sonst schutzwürdig. Ihm kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheint es schon als fraglich, ob der Kläger bei Einreichung der ersten - von Dr. W. ausgestellten - Abrechnungen für die in den Monaten Juli und August 2009 erbrachten Dialysebehandlungen überhaupt fahrlässig gehandelt hat. Jedenfalls liegt aber keine grobe Fahrlässigkeit vor.
27 
Weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte haben ausreichend berücksichtigt, dass hier kein typischer Fall vorliegt, in dem ein Patient seinen behandelnden Arzt wechselt. Der Kläger hat aus seiner Sicht seine Dialysebehandlungen seit November 2008 stets durch dieselbe Dialysepraxis durchführen lassen. Gewechselt hat lediglich der Betreiber der Dialysepraxis. Bei dieser Sachlage könnte dem Kläger nur dann grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn es sich ihm bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der von Dr. W. ausgestellten Rechnungen an die Beklagte hätte aufdrängen müssen, dass dieser nicht mehr zur Rechnungsstellung befugt war. Dies ist jedoch nicht der Fall.
28 
Nach dem Vorbringen des Klägers war er bei Einreichung der Rechnungen nicht über einen Betreiberwechsel zum 1.7.2009 informiert. Der Senat hält dies für überzeugend. Zwar behauptet das Nephrologische Therapiezentrum in seiner Stellungnahme vom 21.9.2011, der Kläger sei auf die geänderte ärztliche und pflegerische Situation im Dialysezentrum Y hingewiesen worden. Diese pauschale Behauptung wird jedoch in keiner Weise substantiiert; es wird insbesondere nicht näher ausgeführt, durch wenn und in welcher Weise dieser Hinweis erfolgt sein soll. Eine schriftliche Information des Klägers über den Wechsel des Praxisinhabers ist jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum offenkundig nicht erfolgt. Angesichts dessen spricht Vieles dafür, dass sich die Stellungnahme des Nephrologischen Therapiezentrums auf die tatsächlich erfolgte Benachrichtigung über den zweiten Betreiberwechsel von Dr. B. zu Dr. K. bezieht und nicht auf den hier relevanten ersten Betreiberwechsel von Dr. W. zu Dr. B.. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine Dialysebehandlung nicht mit einer gewöhnlichen ärztlichen Behandlung vergleichbar ist. Der Kontakt zwischen Arzt und Patient beschränkt sich in Routinefällen, in denen keine Komplikationen auftreten, auf Kontrollen; den eigentlichen Anschluss an die Behandlungsgeräte und die Versorgung des Patienten während der Dialyse erledigt typischerweise - wie auch im Falle des Klägers - das medizinische Hilfspersonal. Dass und weshalb dieses den Kläger mündlich über einen Betreiberwechsel informiert haben sollte, ist nicht ersichtlich.
29 
Aus der Sicht des Klägers bestand für einen Wechsel des Betreibers der Praxis auch deshalb kein Anhaltspunkt, weil seinem Vortrag zufolge Dr. W. noch in den Monaten Juli und August 2009 in den Praxisräumen anwesend war und ihm jeweils bei der ersten Behandlung im neuen Monat die Rechnung für den Vormonat persönlich überreicht hat. Insoweit beruft sich die Beklagte zwar auf die bereits erwähnte Stellungnahme des Nephrologischen Behandlungszentrums vom 21.9.2011, in der bestritten wird, dass Herr Dr. W. in diesen zwei Monaten vor Ort in größerem Umfange regelmäßig ärztlich tätig gewesen sei. Dadurch wird jedoch der Vortrag des Klägers letztlich nicht in Frage gestellt. Denn umgekehrt geht aus dieser Stellungnahme hervor, dass Dr. W. zumindest gelegentlich noch in den Räumen der Praxis zugegen war und dort auch noch bisweilen als Arzt aufgetreten ist; bestritten wird nur, dass er in größerem Umfange und regelmäßig ärztlich tätig gewesen ist.
30 
Weiter erwecken auch die streitbefangenen Rechnungen selbst nicht den Eindruck, dass sie von einem Unberechtigten stammen könnten. Im Gegenteil: In den Rechnungen sind für jeden Behandlungstag die erbrachten Leistungen jeweils im Einzelnen aufgeschlüsselt. Dies reicht bis zu Kleinbeträgen wie den Glukoseverbrauch in Höhe von 2,68 EUR pro Sitzung. Es ist deshalb kaum vorstellbar, dass diese Rechnungen ohne Rückgriff auf die Patientendaten des Klägers und ohne Zuhilfenahme eines Abrechnungsprogramms erstellt worden sein könnten. Die Vermutung des Nephrologischen Behandlungszentrums, die von Dr. W. ausgestellten Rechnungen seien „manuell gefertigt“ worden, ist danach nicht überzeugend. Selbst wenn dies doch der Fall wäre, wirken sie jedenfalls aus Sicht des Patienten wie „echte“ Rechnungen und legen in keiner Weise den Verdacht nahe, dass sie durch einen Unberechtigten erstellt worden sein könnten. Ein grob fahrlässiges Verhalten kann dem Kläger somit nicht vorgeworfen werden.
31 
Dies ist umso weniger der Fall, als Dr. W. und sein Nachfolger für die Monate Juli und August 2009 - Dr. B. - zumindest übergangsweise nach außen so aufgetreten sind, als betrieben sie gemeinsam die Praxis. Aus einer in das Verfahren eingeführten Veröffentlichung aus dem Internet ergibt sich, dass Dr. W. und Dr. B. zusammen mit einem dritten Arzt als Inhaber einer Praxis für Nieren- und Hochdruckerkrankungen unter der Adresse des Nephrologischen Behandlungszentrums aufgetreten und gemeinsam auf dem Praxisschild aufgeführt worden sind.
32 
Die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16.1.2012 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
33 
Zum einen macht die Beklagte geltend, in der mit Antrag vom 9.10.2009 eingereichten Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums E. X vom 1.10.2009 sei dem Kläger für den Zeitraum Juli bis September 2009 ein Betrag von 9.759,39 EUR in Rechnung gestellt worden; dem Kläger hätte die im Gegensatz zu den vorherigen Rechnungen ungewöhnlich hohe Rechnungssumme auffallen müssen, denn mit den beiden von Herrn Dr. W. ausgestellten Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 seien deutlich niedrigere Beträge gefordert worden (Juli 2009: 3.425,22 EUR und August 2009: 3.184,81 EUR).
34 
Dies ist schon im Ansatz verfehlt. Die Beklagte übersieht bei ihrem Vergleich der in Rechnung gestellten Beträge, dass sich die Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums vom 1.10.2009 über 9.759,39 EUR auf drei (Juli, August und September 2009) und nicht auf zwei Monate bezieht. Auf den einzelnen Monat bezogen besteht daher kein auffälliger Unterschied zu den von Dr. W. ausgestellten Einzelrechnungen für die Monate Juli und August 2009.
35 
Zum anderen ist sie der Auffassung, bei einem Vergleich der drei Rechnungen hätte der Kläger bemerken können, dass er die Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 bereits an Dr. W. beglichen habe. Dieser Einwand ist jedoch für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Die Beklagte hat die Bewilligung von Kassenleistungen für die von Dr. W. erstellten Rechnungen zurückgenommen und nicht die Bewilligung aufgrund der (später ergangenen) Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums; nur der entsprechende Bescheid ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 16. Februar 2012
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.869,62 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. August 2012 - 3 K 81/12 - geändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 werden aufgehoben, soweit darin die Bewilligung von Kassenleistungen in den „Leistungsabrechnungen“ vom 30.12.2008, 15.4.2009, 26.6.2009, 9.3.2010, 8.9.2010, 22.11.2010, 8.2.2011 und 26.7.2011 zurückgenommen und die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrags von mehr als 393,21 EUR aufgefordert wird.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 3/10 und die Beklagte 7/10 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist als A-Mitglied bei der Beklagten krankenversichert.
Nach Vorlage eines Therapieplans des Privatarztes Dr. D. teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17.5.2005 mit, dass sie als A-Mitglied die freie Wahl unter den Vertragsärzten habe. Für die Aufwendungen einer privatärztlichen Behandlung könnten grundsätzlich keine Leistungen gewährt werden.
Darauf antwortete die Klägerin unter dem 2.6.2005, sie kämpfe seit sieben Jahren mit einem „Schiefhals“ (Torticollis Spasmodicus). Mitte Januar 1998 habe sich ihr Kopf plötzlich nach links gedreht. Seither habe sie sich erfolglos bei verschiedenen Fachärzten in Behandlung begeben. Es sei ein Lichtblick für sie gewesen, dass Dr. D. im April 2005 seine Privatpraxis geöffnet habe. Sie habe erfahren, dass er sich unter anderem auch mit „Schiefhals“ befasse. Seit Mai 2005 sei sie dort in Behandlung. Er sei der erste Arzt, der ihr bei dieser Krankheit wirklich geholfen habe.
Die Klägerin legte ferner eine ärztliche Stellungnahme von Dr. D. vom 7.6.2005 vor. Darin heißt es: Bei der Erstvorstellung habe sich eine ausgeprägte und von der Patientin in keinster Weise beherrschbare Schiefhalssymptomatik mit Linksrotation und Rechtsseitneigung des Kopfes gezeigt. Er hoffe sehr auf das Verständnis der Beklagten für die erforderliche Behandlung dieses relativ seltenen Krankheitsbildes, zumal der Klägerin eine therapeutische Alternative in der Umgebung fehle.
Mit weiterem Schreiben vom 13.6.2005 wies die Beklagte die Klägerin aus Anlass einer Akkupunkturbehandlung nochmals darauf hin, dass für die Aufwendungen einer privatärztlichen Behandlung grundsätzlich keine Leistungen gewährt werden könnten.
In den Jahren 2006 und 2007 reichte die Klägerin mehrere Rechnungen für die Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen durch die privatärztliche Praxis für Chirotherapie und physikalische Therapie Dr. D. bei der Beklagten ein. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Kassenleistungen mit Leistungsabrechnungen vom 10.1.2006, 2.8.2007 und 26.11.2007 ab. In dem Leistungsbescheid vom 2.6.2006 wurde die Behandlung durch Dr. D. demgegenüber dem Grunde nach als erstattungsfähig anerkannt und die erstattungsfähigen Aufwendungen nur der Höhe nach gekürzt.
Zwischen dem 29.3.2008 und dem 21.01.2011 stellte die Klägerin insgesamt zehn weitere Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für Behandlungen durch Dr. D., für die mit Leistungsabrechnungen vom 18.4., 3.7., 6.10. und 30.12.2008, 15.4. und 26.6.2009, 9.3., 8.9. und 22.11.2010 sowie 8.2.2011 jeweils Kassenleistungen bewilligt wurden.
Mit Bescheid vom 5.7.2011 nahm die Beklagte diese Leistungsabrechnungen hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzungen von Kassenleistungen zurück und forderte die Klägerin auf, die zu Unrecht erhaltenen Kassenleistungen in Höhe von insgesamt EUR 1.274,06 zurückzuzahlen, da A-Mitglieder wie die Klägerin bei der Behandlung durch Privatärzte keinen Anspruch auf Kassenleistungen hätten.
Zur Begründung ihres am 26.7.2011 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, der Beklagten sei seit Beginn der Behandlung durch Dr. D. bekannt gewesen, dass dieser eine privatärztliche Praxis betreibe. Dessen Behandlungen hätten Erfolg gehabt. Die geleisteten Erstattungen habe sie für die ihr entstandenen Aufwendungen verwendet. Im Hinblick auf die ihr seit Ausbruch der Krankheit entstandenen erhöhten Aufwendungen und ihre geringe Rente verfüge sie nicht über Ersparnisse, aus denen sie den zurückgeforderten Betrag aufbringen könne. Da sie seit Jahren von der Beklagten entsprechende Leistungen erhalten habe, sei sie von deren Richtigkeit ausgegangen. Schließlich bitte sie um Prüfung, ob von der Rückforderung „ggf. im Wege des Entgegenkommens“ abgesehen werden könne.
10 
Mit weiterer Leistungsabrechnung vom 26.7.2011 bewilligte die Beklagte auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin für eine weitere Rechnung von Dr. D. vom 1.7.2011 Kassenleistungen in Höhe von 131,36 EUR.
11 
Mit Bescheid vom 27.10.2011 nahm die Beklagte auch diese Leistungsabrechnung hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzung von Kassenleistungen zurück und forderte die Klägerin auf, die zu Unrecht erhaltenen Kassenleistungen in Höhe von EUR 131,36 zurückzuzahlen. Hiergegen legte die Klägerin am 3.11.2011 Widerspruch ein.
12 
Die Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 zurück und führte zur Begründung aus, das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig, weil die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Leistungsabrechnungen für sie ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Denn in den Leistungsabrechnungen vom 10.01. und 2.6.2006 sowie vom 2.8. und 26.11.2007 sei sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie für privatärztliche Behandlungen keine Kassenleistungen erhalten könne. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte seien nicht erkennbar.
13 
Am 10.1.2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Auch wenn sie als A-Mitglied nach § 31 Abs. 2 der Satzung der Beklagten nur Anspruch auf Behandlung durch einen Vertragsarzt habe, sei die Beklagte im Einzelfall nicht daran gehindert, aus Kulanzgründen Kassenleistungen für die Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes zu gewähren, wenn dies medizinisch notwendig sei. Darüber hinaus ergebe sich ein Anspruch auf die gewährten Kassenleistungen aus § 31 Abs. 2 der Satzung, da eine vertragsärztliche Behandlung, wie die Vergangenheit gezeigt habe, nicht geeignet gewesen sei, ihr die notwendige medizinische Betreuung zukommen zu lassen. Hinzu komme, dass sie auf den Bestand der Leistungsabrechnungen habe vertrauen dürfen. Denn aus ihrer Sicht habe die Beklagte mit der Gewährung von Kassenleistungen ab dem Jahre 2008 ihre bisherige Rechtsauffassung geändert. Dass ihr Kassenleistungen in zahlreichen Fällen gewährt worden seien, zeige, dass die Entscheidung der Beklagten bewusst und nicht im Rahmen eines Einzelfallversehens erfolgt sei. Im Übrigen habe die Beklagte bei der Gewährung der nunmehr zurückgeforderten Kassenleistungen nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Sie - die Klägerin - beziehe nur relativ geringe Einkünfte an Witwengeld und Rente in Höhe von ca. 1.300,00 EUR monatlich. Gerade im Hinblick auf die Behandlungskosten des durch ihre Krankheit verursachten Mehraufwands sei es offensichtlich, dass sie die zurückgeforderten Beträge verbraucht habe.
14 
Mit Urteil vom 3.8.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Dr. D. sei unstreitig nicht Vertragsarzt im Sinne der Satzung der Beklagten. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie für die gebotene medizinische Behandlung keinen Vertragsarzt in Anspruch habe nehmen können. Denn hierfür genüge es nicht, dass die früheren Behandlungen nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten. Vielmehr sei es erforderlich, darzutun, dass andere Vertragsärzte, die ebenfalls eine Behandlung wie die von Dr. D. hätten durchführen können, in zumutbarer Entfernung nicht zur Verfügung stünden. Dies habe die Klägerin jedoch nicht erklärt. Vielmehr habe sie vorgetragen, dass sie sich nach erfolgloser Behandlung durch die bisher aufgesuchten Ärzte an die privatärztliche Praxis von Dr. D. gewandt habe. Ein solcher Sachverhalt erfülle nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten.
15 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der genannten Leistungsabrechnungen, soweit darin auch Kassenleistungen gewährt worden seien, seien erfüllt. Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden seien grundsätzlich nicht als Entreicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB anzusehen. Vorliegend sei die Klägerin durch die Bezahlung der Rechnungen von Dr. D. von Verbindlichkeiten befreit worden. Ein Vertrauensschutz der Klägerin lasse sich auch nicht aus den Umständen herleiten, die dazu geführt hätten, dass sie eine privatärztliche Behandlung in Anspruch genommen habe. Zwar habe die Klägerin geltend gemacht, sie sei im Hinblick auf die Behandlung durch ihre früheren Ärzte „austherapiert" gewesen und habe sich deshalb in die privatärztliche Behandlung des Dr. D. begeben. Indes habe sie zum einen nicht hinreichend dargetan, dass die Inanspruchnahme eines anderen Vertragsarztes mangels Erreichbarkeit nicht möglich gewesen sei. Zum anderen habe sie die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen. Sie habe die einschlägigen Satzungsbestimmungen ignoriert. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne auch nicht aus der Überlegung hergeleitet werden, dass sie die privatärztlichen Behandlungen nicht fortgeführt hätte, wenn ihr klargewesen wäre, dass die Beklagte deren Kosten nicht erstatten würde. Denn sie habe die Behandlungen über einen langen Zeitraum fortgeführt, obwohl ihr aufgrund der früheren Leistungsabrechnungen vom 10.1. und 2.6.2006 sowie 2.08. und 26.11.2007 erhebliche Kosten verblieben seien.
16 
Die Rücknahme der Leistungsabrechnungen sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Zwar könne bei einer Ermessensentscheidung auch berücksichtigt werden, dass der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Allerdings sei es auch in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen, das Ermessen zu Ungunsten des Empfängers der Überzahlung auszuüben.
17 
Die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Leistungen sei nach § 30 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Beklagten i.V. mit § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwingend vorgeschrieben. Besondere Umstände, sie es nach Treu und Glauben gebieten würden, von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen seien nicht erkennbar. Zwar sei die Vorgehensweise der Beklagten, der Klägerin über mehrere Jahre hinweg regelmäßig Kassenleistungen zu gewähren, die ihr nicht zugestanden hätten, kaum nachvollziehbar. Andererseits sei dieses Fehlverhalten nicht so schwerwiegend, dass eine Rückforderung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Ebenso könne nicht von einem widersprüchlichen Verhalten der Beklagten ausgegangen werden. Denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Sachbearbeiter der Beklagten der Klägerin bewusst Leistungen gewährt hätten, die ihr nicht zustünden.
18 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen. Ergänzend macht sie geltend, dass kein anderer Arzt in der Lage gewesen sei, die in ihrem Fall erforderliche besonders engmaschige Behandlung durchzuführen.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.8.2012 - 3 K 81/12 - zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
23 
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Klägerin ohne weiteres die Möglichkeit gehabt habe, in räumlicher Nähe einen fachlich qualifizierten Vertragsarzt zu finden. Es gebe dort mehrere Fachärzte für Orthopädie und Chirotherapie, die auch für Akkupunkturbehandlungen qualifiziert seien.
24 
Der Senat hat eine Stellungnahme des behandelnden Arztes eingeholt, die unter dem 27.2.2013 erstattet worden ist.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Bewilligung von Kassenleistungen in den „Leistungsabrechnungen“ vom 30.12.2008, 15.4.2009, 26.6.2009, 9.3.2010, 8.9.2010, 22.11.2010, 9.2.2011 und 26.7.2011 zurückgenommen wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in den angefochtenen Bescheiden weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist danach ebenfalls rechtswidrig, soweit ein Betrag von mehr als 393,21 EUR zurückgefordert wird, da die entsprechenden Zahlungen nicht rechtgrundlos erfolgt sind.
28 
Die in den angefochtenen Bescheiden verfügte Rücknahme der dort im Einzelnen aufgezählten Leistungsabrechnungen richtet sich nach § 48 VwVfG. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen nur für einen Teil der Leistungsabrechnungen vor, die die Beklagte zurückgenommen hat.
29 
1. Allerdings sind die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
30 
Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten (gleichlautend in allen Fassungen von der 69. Änderung vom 1.3.2008 bis zur 79. Änderung vom 10.3.2011) haben Mitglieder der Gruppe A - zu denen die Klägerin gehört - u.a. freie Wahl unter „den am Vertrag beteiligten“ Ärzten (Vertragsärzte). Kann ein Vertragsarzt nicht in Anspruch genommen werden, gewährt die Beklagte nach Satz 2 dieser Bestimmung Leistungen nach der Leistungsordnung B.
31 
Diese Satzungsbestimmung lässt mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die sog. A-Mitglieder der Beklagten grundsätzlich gehalten sind, einen Vertragsarzt der Beklagten aufzusuchen. Wenn sie sich in Behandlung eines anderen Arztes (im Folgenden: Privatarzt) begeben, stehen ihnen nur dann Leistungen nach der Leistungsordnung B zu, wenn Vertragsärzte nicht in Anspruch genommen werden „können“. Darüber, wann dies der Fall ist, gibt die Satzung der Beklagten keinen näheren Aufschluss. Bei einer die Interessen der A-Mitglieder der Beklagten in angemessener Weise berücksichtigenden Auslegung ist jedoch davon auszugehen, dass der Begriff des „Nichtkönnens“ nicht im Sinne einer objektiven Unmöglichkeit zu verstehen ist, sondern auch Fälle umfasst, in denen es einem Betroffenen aus nachvollziehbaren und verständlichen subjektiven Erwägungen heraus nicht (mehr) zumutbar ist, sich durch Vertragsärzte behandeln zu lassen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer privatärztlichen Behandlung liegen mit anderen Worten also nicht erst dann vor, wenn es überhaupt keinen Vertragsarzt in angemessener räumlicher Nähe gibt, sondern bereits dann, wenn es dem Betroffenen aus nachvollziehbaren Gründen nicht (mehr) zumutbar ist, einen Vertragsarzt aufzusuchen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn jemand nach länger andauernden erfolglosen Behandlungsversuchen durch Vertragsärzte diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr aufsuchen möchte und kein anderer Vertragsarzt in räumlicher Nähe zur Verfügung steht.
32 
Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Allerdings ist es ohne Weiteres verständlich, dass sich die Klägerin nicht mehr durch ihre bisherigen Vertragsärzte behandeln lassen wollte und einen Arztwechsel vorgenommen hat. Wie insbesondere aus ihrem Schreiben vom 2.6.2005 und der ärztlichen Stellungnahme von Dr. D. vom 7.6.2005 im Einzelnen hervorgeht, hatte sie eine wahre „Behandlungsodyssee“ bei verschiedenen Ärzten hinter sich gebracht und jahrelang erfolglose Behandlungsversuche über sich ergehen lassen, bevor sie sich in die Behandlung von Dr. D. begeben hat. Die Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, dass es in zumutbarer räumlicher Nähe zum Wohnsitz der Klägerin noch weitere für eine Behandlung grundsätzlich geeignete Vertragsärzte der Beklagten gibt. Die Beklagte hat mehrere Fachärzte für Orthopädie benannt, die auch zur Durchführung der Chirotherapie und der Akkupunktur qualifiziert sind. Diese Ärzte sind daher bei abstrakter Betrachtungsweise ohne Weiteres in der Lage, das Leiden der Klägerin zu behandeln. Einen (erfolglosen) Behandlungsversuch bei einem dieser Ärzte hat die Klägerin nicht unternommen.
33 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Vertragsarzt exakt dieselbe besonders engmaschige Behandlung hätte durchführen können wie Dr. D.. Solange es „vor Ort“ noch mehrere Vertragsärzte gibt, die grundsätzlich für eine Behandlung qualifiziert sind, ist es dem Betroffenen regelmäßig zumutbar, entsprechende Behandlungsversuche zu unternehmen. Dies ist hier nicht geschehen.
34 
Der Senat hat zudem in Erwägung gezogen, ob ein Fall, in dem eine vertragsärztliche Behandlung subjektiv nicht (mehr) zumutbar ist, auch dann vorliegt, wenn nach mehreren erfolglosen Behandlungsversuchen bei verschiedenen Vertragsärzten ein besonders qualifizierter Privatarzt für ein bestimmtes seltenes Spezialgebiet aufgesucht wird. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn Dr. D., den die Klägerin aufgesucht hat, weist eine solche herausragende Qualifikation, die das Aufsuchen eines anderen Arztes von vornherein unzumutbar machen würde, nicht auf. In seiner Stellungnahme an den Senat vom 27.2.2013 hat er zwar auf seine große allgemeine ärztliche Erfahrung in den Bereichen Chirurgie und Unfallchirurgie, auf seine „zertifizierten Subspezialisierungen“ auf den Gebieten Chirotherapie und manuelle Therapie und nicht zuletzt auch auf den Erfolg seiner Therapie im Falle der Klägerin verwiesen. Ohne dass der Senat die ärztlichen Leistungen von Dr. D. in Abrede stellen möchte, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass er eine besondere objektivierbare Qualifikation für die Behandlung des „Schiefhalses“ (Torticollis spasticus) besitzt, die das bei einem anderen erfahrenen Facharzt vorhandene Niveau deutlich übertrifft.
35 
2. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts liegt ein solcher Fall hier vor.
36 
Der Senat hat mit Urteil vom 16.2.2012 - 2 S 2983/11 - (juris) entschieden, dass ein Verbrauch der Leistung vorliegt, wenn die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen eines behandelnden Arztes eingesetzt werden (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 -; VG Minden, Urteil vom 2.11.2005 - 4 K 151/04 - jeweils juris). In einer anderen Entscheidung hat der Senat (Beschluss vom 23.7.2012 - 2 S 1117/12 - juris) in erster Linie darauf abgestellt, ob der Empfänger der Leistungen die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Dabei hat er sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Überzahlung von Gehalts- und Versorgungsbezügen von Beamten bezogen, wonach regelmäßig ein Wegfall der Bereicherung anzunehmen ist, wenn der Beamte die zu viel gezahlten Bezüge zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verwendet hat, ohne dass von reinen Luxusausgaben die Rede sein kann (BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - VI C 25.60 - BVerwGE 13, 107).
37 
Ob an dieser Rechtsprechung zum Begriff des Verbrauchs grundsätzlich festzuhalten ist und sie ausnahmslos auf alle Fälle der Bewilligung von Beihilfe- oder Kassenleistungen anzuwenden ist, kann dahinstehen. Denn hier liegt jedenfalls deshalb (auch) ein Regelfall i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor, weil die Klägerin eine schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Unter einer Vermögensdisposition im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Verhalten zu verstehen, das in ursächlichem Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt steht und Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, d.h. jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zugrundeliegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsakts als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom .4.2013 - 2 S 264/13 -). Dispositionen in diesem Sinne sind insbesondere auch eingegangene vertragliche Verpflichtungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 109). Dabei kann eine schutzwürdige Vermögensdisposition unter Umständen auch schon dann vorliegen, wenn der Betroffene im Vertrauen auf die zukünftige Bewilligung einer Leistung im Vorgriff Verpflichtungen eingeht, die nicht mehr rückgängig zu machen sind (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27.3.1987 - Bf I 33/86 - NVwZ 1988, 73). Im Falle einer vertraglichen Verpflichtung ist es unmöglich, sie rückgängig zu machen, wenn sie nicht mehr aufgehoben oder gekündigt werden kann (Kopp/Ramsauer, aaO., Rn. 110).
38 
Wenn ein (gutgläubiger) Beihilfeberechtigter einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt abschließt, trifft er im Regelfall eine schutzwürdige Vermögensdisposition in diesem Sinne. Er handelt dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig im Vertrauen darauf, die dadurch entstehenden Aufwendungen im Nachhinein von der Beihilfestelle oder der Krankenkasse ersetzt zu bekommen. Die mit dem Abschluss des Behandlungsvertrags verbundene Vermögensdisposition ist auch nicht mehr rückgängig zu machen, selbst wenn die Beihilfestelle oder die Kasse die Erstattung der Aufwendungen im Nachhinein ablehnt. Dieser besonderen Interessenlage ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn sich ein Bewilligungsbescheid im Nachhinein als rechtswidrig erweist und sich die Frage stellt, ob er zurückgenommen werden kann. Denn der Betroffene hat nach Rücknahme der Bewilligung weder die Möglichkeit, den Abschluss des Behandlungsvertrags „ex tunc“ rückgängig zu machen, noch kann er Zahlungen, die er auf der Grundlage eines wirksamen Behandlungsvertrags an den Arzt geleistet hat, von diesem zurückfordern. Dies gebietet es nach der Überzeugung des Senats, im Falle der Gutgläubigkeit des Betroffenen von einer schutzwürdigen Vermögensdisposition i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auszugehen.
39 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Soweit sie gutgläubig (s. hierzu sogl. unter 3.) im Vertrauen auf eine spätere Erstattung Behandlungsverträge mit einem Privatarzt abgeschlossen hat, befindet sie sich in Bezug auf die streitgegenständlichen Kassenleistungen der Beklagten in derselben Situation wie ein Beihilfeberechtigter gegenüber der für die Bewilligung von Beihilfe zuständigen Behörde.
40 
3. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne eines „Kennenmüssens“ muss sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut wie auch nach dem Zweck der Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründen, genügt dagegen nicht. Die Unkenntnis ist grob fahrlässig, wenn der Betroffene im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre - wie sie auch das Strafrecht kennt - erkennen konnte und musste, dass der Verwaltungsakt „nicht richtig“ sein kann (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 122).
41 
a) Nach diesem Maßstab war es für die Klägerin bei den ersten im Jahr 2008 erfolgten ärztlichen Behandlungen durch Dr. D. ohne weiteres erkennbar, dass die Leistungsgewährungen der Beklagten nicht der Rechtslage entsprachen und deshalb auf einem Versehen beruhten.
42 
Angesichts des - z.T. erst im Berufungsverfahren vorgelegten - Schriftwechsels aus dem Jahr 2005 und der teilweise in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Ablehnung von Kassenleistungen durch die Beklagte musste der Klägerin anfangs bewusst gewesen sein, dass sie keinen Anspruch auf Kassenleistungen für die durch Dr. D. durchgeführten Behandlungen hatte. Im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste es sich ihr geradezu aufdrängen, dass die ersten Bewilligungen von Kassenleistungen „nicht richtig“ sein konnten. Daher musste sie bei Eingehen der Behandlungsverträge, die den Leistungsabrechnungen vom 18.4.2008, vom 3.7.2008 und vom 6.10.2008 zugrunde lagen, davon ausgehen, für diese Behandlungen keinen Anspruch auf Kassenleistungen zu haben.
43 
b) Anders stellt sich dies jedoch für die folgenden Leistungsabrechnungen dar. Nachdem die Beklagte der Klägerin dreimal Kassenleistungen ohne Vorbehalt bewilligt und diese ständige Verwaltungspraxis fast über drei Jahre hinweg von 2008 bis 2011 beibehalten hatte, musste es sich der Klägerin nach den ihr erkennbaren Umständen nicht mehr aufdrängen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen gehandelt hat. Ein Bürger, der sich auf eine ständige Verwaltungspraxis verlässt, handelt im Regelfall nicht grob fahrlässig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 125). Bei einem derart langen Zeitraum erweckt die konsequente Bewilligung von Kassenleistungen aus der Sicht des Betroffenen, der die internen Verhältnisse der Beklagten nicht kennt, nicht mehr den Anschein eines bloßen Versehens, sondern den Eindruck, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis - entgegen der noch in den Vorjahren vertretenen Ansicht - bewusst geändert hat.
44 
Zugunsten der Klägerin ist auch zu berücksichtigen, dass diese Bewilligungen jeweils nach einer Einzelfallprüfung der eingereichten Belege erfolgt sind. Anders als bei einer fortlaufenden Gehaltszahlung, die von der auszahlenden Stelle nicht jedes Mal erneut auf ihre Richtigkeit überprüft wird, erweckt in einem solchen Fall die wiederholte bewusste Bewilligung einer Leistung aus der Sicht des Betroffenen nicht mehr den Anschein eines bloßen Irrtums.
45 
Damit ist eine Situation gegeben, die mit der im Bereich des Arbeitsrechts anerkannten Rechtsfigur der sog. „betrieblichen Übung“ vergleichbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.3.2010 - 10 AZR 43/09 - DB 2010, 1464 m.w. Nachw.). Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Entscheidend für die daraus resultierende Bindung des Arbeitgebers ist dabei letztlich nicht dessen Verpflichtungswille, sondern der Vertrauensschutz des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist folglich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Falle der dreimaligen vorbehaltlosen Gewährung jährlicher Leistungen wird daher regelmäßig eine betriebliche Übung angenommen.
46 
c) In Bezug auf die letzte Leistungsabrechnung vom 26.7.2011 gilt dasselbe. Diese Leistungsabrechnung ist zwar erst erfolgt, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 die früheren Leistungsabrechnungen bereits zurückgenommen hatte. Die am 1.7.2011 durchgeführte Behandlung hat indes noch stattgefunden, bevor die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 dem zuvor bestehenden guten Glauben der Klägerin den Boden entzogen hat, sodass sie bei Abschluss des Behandlungsvertrags noch nicht „bösgläubig“ gewesen ist.
47 
3. Soweit die Voraussetzungen einer Rücknahme hiernach gegeben sind, hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit kann im Einzelnen auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungen nach § 12 Abs. 2 BBesG, wonach in der Regel von einer Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung allein im behördlichen Verantwortungsbereich liegt (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 4.11 - und - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012,930), lässt sich nicht auf eine auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme der Bewilligung von Kassenleistungen durch die Beklagte übertragen. Bei § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG handelt es sich erkennbar um eine Spezialvorschrift, die auf die besondere Situation einer Überzahlung von Bezügen im Rahmen eines Beamtendienstverhältnisses zugeschnitten und auf andere Sachverhalte nicht übertragbar ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass - anders als die ausdrückliche Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG - die hier anwendbare Vorschrift des § 48 VwVfG keine Billigkeitsentscheidung vorsieht. Zudem wird im Rahmen des § 48 VwVfG einer besonderen Schutzwürdigkeit des Leistungsempfängers bereits bei der Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen angemessen Rechnung getragen, wie gerade der vorliegende Fall deutlich zeigt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 16. Mai 2013
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.405,42 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Bewilligung von Kassenleistungen in den „Leistungsabrechnungen“ vom 30.12.2008, 15.4.2009, 26.6.2009, 9.3.2010, 8.9.2010, 22.11.2010, 9.2.2011 und 26.7.2011 zurückgenommen wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in den angefochtenen Bescheiden weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist danach ebenfalls rechtswidrig, soweit ein Betrag von mehr als 393,21 EUR zurückgefordert wird, da die entsprechenden Zahlungen nicht rechtgrundlos erfolgt sind.
28 
Die in den angefochtenen Bescheiden verfügte Rücknahme der dort im Einzelnen aufgezählten Leistungsabrechnungen richtet sich nach § 48 VwVfG. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen nur für einen Teil der Leistungsabrechnungen vor, die die Beklagte zurückgenommen hat.
29 
1. Allerdings sind die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
30 
Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten (gleichlautend in allen Fassungen von der 69. Änderung vom 1.3.2008 bis zur 79. Änderung vom 10.3.2011) haben Mitglieder der Gruppe A - zu denen die Klägerin gehört - u.a. freie Wahl unter „den am Vertrag beteiligten“ Ärzten (Vertragsärzte). Kann ein Vertragsarzt nicht in Anspruch genommen werden, gewährt die Beklagte nach Satz 2 dieser Bestimmung Leistungen nach der Leistungsordnung B.
31 
Diese Satzungsbestimmung lässt mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die sog. A-Mitglieder der Beklagten grundsätzlich gehalten sind, einen Vertragsarzt der Beklagten aufzusuchen. Wenn sie sich in Behandlung eines anderen Arztes (im Folgenden: Privatarzt) begeben, stehen ihnen nur dann Leistungen nach der Leistungsordnung B zu, wenn Vertragsärzte nicht in Anspruch genommen werden „können“. Darüber, wann dies der Fall ist, gibt die Satzung der Beklagten keinen näheren Aufschluss. Bei einer die Interessen der A-Mitglieder der Beklagten in angemessener Weise berücksichtigenden Auslegung ist jedoch davon auszugehen, dass der Begriff des „Nichtkönnens“ nicht im Sinne einer objektiven Unmöglichkeit zu verstehen ist, sondern auch Fälle umfasst, in denen es einem Betroffenen aus nachvollziehbaren und verständlichen subjektiven Erwägungen heraus nicht (mehr) zumutbar ist, sich durch Vertragsärzte behandeln zu lassen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer privatärztlichen Behandlung liegen mit anderen Worten also nicht erst dann vor, wenn es überhaupt keinen Vertragsarzt in angemessener räumlicher Nähe gibt, sondern bereits dann, wenn es dem Betroffenen aus nachvollziehbaren Gründen nicht (mehr) zumutbar ist, einen Vertragsarzt aufzusuchen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn jemand nach länger andauernden erfolglosen Behandlungsversuchen durch Vertragsärzte diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr aufsuchen möchte und kein anderer Vertragsarzt in räumlicher Nähe zur Verfügung steht.
32 
Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Allerdings ist es ohne Weiteres verständlich, dass sich die Klägerin nicht mehr durch ihre bisherigen Vertragsärzte behandeln lassen wollte und einen Arztwechsel vorgenommen hat. Wie insbesondere aus ihrem Schreiben vom 2.6.2005 und der ärztlichen Stellungnahme von Dr. D. vom 7.6.2005 im Einzelnen hervorgeht, hatte sie eine wahre „Behandlungsodyssee“ bei verschiedenen Ärzten hinter sich gebracht und jahrelang erfolglose Behandlungsversuche über sich ergehen lassen, bevor sie sich in die Behandlung von Dr. D. begeben hat. Die Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, dass es in zumutbarer räumlicher Nähe zum Wohnsitz der Klägerin noch weitere für eine Behandlung grundsätzlich geeignete Vertragsärzte der Beklagten gibt. Die Beklagte hat mehrere Fachärzte für Orthopädie benannt, die auch zur Durchführung der Chirotherapie und der Akkupunktur qualifiziert sind. Diese Ärzte sind daher bei abstrakter Betrachtungsweise ohne Weiteres in der Lage, das Leiden der Klägerin zu behandeln. Einen (erfolglosen) Behandlungsversuch bei einem dieser Ärzte hat die Klägerin nicht unternommen.
33 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Vertragsarzt exakt dieselbe besonders engmaschige Behandlung hätte durchführen können wie Dr. D.. Solange es „vor Ort“ noch mehrere Vertragsärzte gibt, die grundsätzlich für eine Behandlung qualifiziert sind, ist es dem Betroffenen regelmäßig zumutbar, entsprechende Behandlungsversuche zu unternehmen. Dies ist hier nicht geschehen.
34 
Der Senat hat zudem in Erwägung gezogen, ob ein Fall, in dem eine vertragsärztliche Behandlung subjektiv nicht (mehr) zumutbar ist, auch dann vorliegt, wenn nach mehreren erfolglosen Behandlungsversuchen bei verschiedenen Vertragsärzten ein besonders qualifizierter Privatarzt für ein bestimmtes seltenes Spezialgebiet aufgesucht wird. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn Dr. D., den die Klägerin aufgesucht hat, weist eine solche herausragende Qualifikation, die das Aufsuchen eines anderen Arztes von vornherein unzumutbar machen würde, nicht auf. In seiner Stellungnahme an den Senat vom 27.2.2013 hat er zwar auf seine große allgemeine ärztliche Erfahrung in den Bereichen Chirurgie und Unfallchirurgie, auf seine „zertifizierten Subspezialisierungen“ auf den Gebieten Chirotherapie und manuelle Therapie und nicht zuletzt auch auf den Erfolg seiner Therapie im Falle der Klägerin verwiesen. Ohne dass der Senat die ärztlichen Leistungen von Dr. D. in Abrede stellen möchte, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass er eine besondere objektivierbare Qualifikation für die Behandlung des „Schiefhalses“ (Torticollis spasticus) besitzt, die das bei einem anderen erfahrenen Facharzt vorhandene Niveau deutlich übertrifft.
35 
2. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts liegt ein solcher Fall hier vor.
36 
Der Senat hat mit Urteil vom 16.2.2012 - 2 S 2983/11 - (juris) entschieden, dass ein Verbrauch der Leistung vorliegt, wenn die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen eines behandelnden Arztes eingesetzt werden (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 -; VG Minden, Urteil vom 2.11.2005 - 4 K 151/04 - jeweils juris). In einer anderen Entscheidung hat der Senat (Beschluss vom 23.7.2012 - 2 S 1117/12 - juris) in erster Linie darauf abgestellt, ob der Empfänger der Leistungen die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Dabei hat er sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Überzahlung von Gehalts- und Versorgungsbezügen von Beamten bezogen, wonach regelmäßig ein Wegfall der Bereicherung anzunehmen ist, wenn der Beamte die zu viel gezahlten Bezüge zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verwendet hat, ohne dass von reinen Luxusausgaben die Rede sein kann (BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - VI C 25.60 - BVerwGE 13, 107).
37 
Ob an dieser Rechtsprechung zum Begriff des Verbrauchs grundsätzlich festzuhalten ist und sie ausnahmslos auf alle Fälle der Bewilligung von Beihilfe- oder Kassenleistungen anzuwenden ist, kann dahinstehen. Denn hier liegt jedenfalls deshalb (auch) ein Regelfall i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor, weil die Klägerin eine schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Unter einer Vermögensdisposition im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Verhalten zu verstehen, das in ursächlichem Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt steht und Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, d.h. jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zugrundeliegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsakts als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom .4.2013 - 2 S 264/13 -). Dispositionen in diesem Sinne sind insbesondere auch eingegangene vertragliche Verpflichtungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 109). Dabei kann eine schutzwürdige Vermögensdisposition unter Umständen auch schon dann vorliegen, wenn der Betroffene im Vertrauen auf die zukünftige Bewilligung einer Leistung im Vorgriff Verpflichtungen eingeht, die nicht mehr rückgängig zu machen sind (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27.3.1987 - Bf I 33/86 - NVwZ 1988, 73). Im Falle einer vertraglichen Verpflichtung ist es unmöglich, sie rückgängig zu machen, wenn sie nicht mehr aufgehoben oder gekündigt werden kann (Kopp/Ramsauer, aaO., Rn. 110).
38 
Wenn ein (gutgläubiger) Beihilfeberechtigter einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt abschließt, trifft er im Regelfall eine schutzwürdige Vermögensdisposition in diesem Sinne. Er handelt dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig im Vertrauen darauf, die dadurch entstehenden Aufwendungen im Nachhinein von der Beihilfestelle oder der Krankenkasse ersetzt zu bekommen. Die mit dem Abschluss des Behandlungsvertrags verbundene Vermögensdisposition ist auch nicht mehr rückgängig zu machen, selbst wenn die Beihilfestelle oder die Kasse die Erstattung der Aufwendungen im Nachhinein ablehnt. Dieser besonderen Interessenlage ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn sich ein Bewilligungsbescheid im Nachhinein als rechtswidrig erweist und sich die Frage stellt, ob er zurückgenommen werden kann. Denn der Betroffene hat nach Rücknahme der Bewilligung weder die Möglichkeit, den Abschluss des Behandlungsvertrags „ex tunc“ rückgängig zu machen, noch kann er Zahlungen, die er auf der Grundlage eines wirksamen Behandlungsvertrags an den Arzt geleistet hat, von diesem zurückfordern. Dies gebietet es nach der Überzeugung des Senats, im Falle der Gutgläubigkeit des Betroffenen von einer schutzwürdigen Vermögensdisposition i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auszugehen.
39 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Soweit sie gutgläubig (s. hierzu sogl. unter 3.) im Vertrauen auf eine spätere Erstattung Behandlungsverträge mit einem Privatarzt abgeschlossen hat, befindet sie sich in Bezug auf die streitgegenständlichen Kassenleistungen der Beklagten in derselben Situation wie ein Beihilfeberechtigter gegenüber der für die Bewilligung von Beihilfe zuständigen Behörde.
40 
3. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne eines „Kennenmüssens“ muss sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut wie auch nach dem Zweck der Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründen, genügt dagegen nicht. Die Unkenntnis ist grob fahrlässig, wenn der Betroffene im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre - wie sie auch das Strafrecht kennt - erkennen konnte und musste, dass der Verwaltungsakt „nicht richtig“ sein kann (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 122).
41 
a) Nach diesem Maßstab war es für die Klägerin bei den ersten im Jahr 2008 erfolgten ärztlichen Behandlungen durch Dr. D. ohne weiteres erkennbar, dass die Leistungsgewährungen der Beklagten nicht der Rechtslage entsprachen und deshalb auf einem Versehen beruhten.
42 
Angesichts des - z.T. erst im Berufungsverfahren vorgelegten - Schriftwechsels aus dem Jahr 2005 und der teilweise in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Ablehnung von Kassenleistungen durch die Beklagte musste der Klägerin anfangs bewusst gewesen sein, dass sie keinen Anspruch auf Kassenleistungen für die durch Dr. D. durchgeführten Behandlungen hatte. Im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste es sich ihr geradezu aufdrängen, dass die ersten Bewilligungen von Kassenleistungen „nicht richtig“ sein konnten. Daher musste sie bei Eingehen der Behandlungsverträge, die den Leistungsabrechnungen vom 18.4.2008, vom 3.7.2008 und vom 6.10.2008 zugrunde lagen, davon ausgehen, für diese Behandlungen keinen Anspruch auf Kassenleistungen zu haben.
43 
b) Anders stellt sich dies jedoch für die folgenden Leistungsabrechnungen dar. Nachdem die Beklagte der Klägerin dreimal Kassenleistungen ohne Vorbehalt bewilligt und diese ständige Verwaltungspraxis fast über drei Jahre hinweg von 2008 bis 2011 beibehalten hatte, musste es sich der Klägerin nach den ihr erkennbaren Umständen nicht mehr aufdrängen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen gehandelt hat. Ein Bürger, der sich auf eine ständige Verwaltungspraxis verlässt, handelt im Regelfall nicht grob fahrlässig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 125). Bei einem derart langen Zeitraum erweckt die konsequente Bewilligung von Kassenleistungen aus der Sicht des Betroffenen, der die internen Verhältnisse der Beklagten nicht kennt, nicht mehr den Anschein eines bloßen Versehens, sondern den Eindruck, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis - entgegen der noch in den Vorjahren vertretenen Ansicht - bewusst geändert hat.
44 
Zugunsten der Klägerin ist auch zu berücksichtigen, dass diese Bewilligungen jeweils nach einer Einzelfallprüfung der eingereichten Belege erfolgt sind. Anders als bei einer fortlaufenden Gehaltszahlung, die von der auszahlenden Stelle nicht jedes Mal erneut auf ihre Richtigkeit überprüft wird, erweckt in einem solchen Fall die wiederholte bewusste Bewilligung einer Leistung aus der Sicht des Betroffenen nicht mehr den Anschein eines bloßen Irrtums.
45 
Damit ist eine Situation gegeben, die mit der im Bereich des Arbeitsrechts anerkannten Rechtsfigur der sog. „betrieblichen Übung“ vergleichbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.3.2010 - 10 AZR 43/09 - DB 2010, 1464 m.w. Nachw.). Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Entscheidend für die daraus resultierende Bindung des Arbeitgebers ist dabei letztlich nicht dessen Verpflichtungswille, sondern der Vertrauensschutz des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist folglich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Falle der dreimaligen vorbehaltlosen Gewährung jährlicher Leistungen wird daher regelmäßig eine betriebliche Übung angenommen.
46 
c) In Bezug auf die letzte Leistungsabrechnung vom 26.7.2011 gilt dasselbe. Diese Leistungsabrechnung ist zwar erst erfolgt, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 die früheren Leistungsabrechnungen bereits zurückgenommen hatte. Die am 1.7.2011 durchgeführte Behandlung hat indes noch stattgefunden, bevor die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 dem zuvor bestehenden guten Glauben der Klägerin den Boden entzogen hat, sodass sie bei Abschluss des Behandlungsvertrags noch nicht „bösgläubig“ gewesen ist.
47 
3. Soweit die Voraussetzungen einer Rücknahme hiernach gegeben sind, hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit kann im Einzelnen auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungen nach § 12 Abs. 2 BBesG, wonach in der Regel von einer Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung allein im behördlichen Verantwortungsbereich liegt (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 4.11 - und - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012,930), lässt sich nicht auf eine auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme der Bewilligung von Kassenleistungen durch die Beklagte übertragen. Bei § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG handelt es sich erkennbar um eine Spezialvorschrift, die auf die besondere Situation einer Überzahlung von Bezügen im Rahmen eines Beamtendienstverhältnisses zugeschnitten und auf andere Sachverhalte nicht übertragbar ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass - anders als die ausdrückliche Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG - die hier anwendbare Vorschrift des § 48 VwVfG keine Billigkeitsentscheidung vorsieht. Zudem wird im Rahmen des § 48 VwVfG einer besonderen Schutzwürdigkeit des Leistungsempfängers bereits bei der Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen angemessen Rechnung getragen, wie gerade der vorliegende Fall deutlich zeigt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 16. Mai 2013
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.405,42 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer Beihilfe zu seinen Aufwendungen für belegärztliche Leistungen während eines Privatklinikaufenthalts seiner Ehefrau.
Der zwischenzeitlich pensionierte Kläger stand als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist gegenüber diesem hinsichtlich seiner Aufwendungen für seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. Mit Bescheid vom 01.02.2012 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die Kosten einer 29-tägigen stationären Behandlung seiner Ehefrau in der ... dem Grunde nach als beihilfefähig an. Mit Anträgen vom 20.04.2012 und vom 17.05.2012 machte der Kläger unter anderem die Gewährung von Beihilfe zu seinen Auslagen für Leistungen an seine Ehefrau in der ... in Höhe von 3.054,93 EUR (Belegarzt-Rechnung Psychotherapie vom 10.04.2012) beziehungsweise 1.854,63 EUR (Belegarzt-Rechnung vom 02.05.2012) geltend. Mit Bescheiden vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährte das Landesamt - unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes - antragsgemäß die begehrte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR.
Nach erfolgter Anhörung hob das Landesamt mit Bescheid vom 03.09.2015 die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 insoweit auf, als mit diesen Beihilfe zur Rechnung vom 10.04.2012 in Höhe von 3.054,93 EUR beziehungsweise zur Rechnung vom 02.05.2012 in Höhe von 1.854,63 EUR gewährt wurde (Ziffer 1). Darüber hinaus forderte es die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR zurück (Ziffer 2). Weiter ordnete es an, dass der zu erstattende Betrag in Höhe von 2.138,45 EUR ab dem 17.05.2012 und der zu erstattende Betrag in Höhe von 1.298,24 EUR ab dem 15.06.2012 mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Landesamt aus, dass mit Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 der Leiter der ... Dr. ... und dessen Ehefrau wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden seien. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren habe es Kenntnis davon erlangt, dass die ... GmbH im Auftrag der Ärzte der ... erbrachte Leistungen wissentlich falsch abgerechnet habe, um bestimmte Aufwendungen für die Patienten erstattungsfähig zu machen. So sei beispielsweise für die nicht beihilfefähige und auch nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (im Folgenden: GOÄ) aufgeführte Behandlung „Klangschale“ eine erstattungsfähige GOÄ-Ziffernkette (3306, 505, 506, 514, 558, 800, 831, 846) in Rechnung gestellt worden, um eine Erstattung durch Krankenversicherungen und Beihilfestellen zu gewährleisten. Seine Ehegattin habe Leistungen in Anspruch genommen, die nicht beihilfefähig und auch nicht als solche abgerechnet worden seien. Es habe sich dabei um Sonnen-Trance in der Gruppe, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Dauerbrause, Trampolin in der Gruppe, Tanz in der Gruppe und Dorn-Teil-Dürbeck gehandelt. Für diese Leistungen seien GOÄ-Ziffernketten anstelle der tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt worden. Somit seien Leistungen abgerechnet worden, die gar nicht erbracht worden seien. Darüber hinaus seien in der Rechnung vom 02.05.2012 ärztliche Visiten aufgeführt worden, die ebenfalls tatsächlich nie erbracht worden seien. Durch dieses Vorgehen seien höhere Rechnungsbeträge erzielt und zusätzlich die Erkennbarkeit der GOÄ-Ziffernketten weiter verschleiert worden. Dem habe auch gedient, dass sich die Abrechnung der Ziffernketten nicht ausschließlich auf den Tag der Leistung oder eine Rechnung beschränkt habe. Die vorgelegten Rechnungen spiegelten daher keinesfalls in zutreffender Weise die erbrachten ärztlichen Leistungen wider. Sie seien somit aufgrund der betrügerischen Abrechnungspraxis der ... GmbH in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig. Die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 seien daher rechtswidrig. Zwar dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung enthalte oder hierfür Voraussetzung sei, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte jedoch nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (Nr. 3). Bei Vergleich des für seine Ehefrau individuell erstellten Therapieplans mit den entsprechenden Arztrechnungen hätte man erkennen müssen, dass die durchgeführten Behandlungen laut Therapieplan nicht den abgerechneten Leistungen entsprächen und somit die Rechnungen nicht korrekt erstellt worden seien. In Kenntnis dessen habe der Kläger dennoch die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 zur Erstattung eingereicht und damit Beihilfeleistungen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Somit habe er auch um die Rechtswidrigkeit der Bescheide gewusst; sein Vertrauen auf die Bestandskraft sei daher nicht geschützt. Das von § 48 LVwVfG eröffnete Ermessen werde unter Berücksichtigung aller Umstände dahin ausgeübt, die betreffenden Bescheide zurückzunehmen. Die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Auf Entreicherung könne sich der Kläger nach § 49a Abs. 2 LVwVfG nicht berufen, da er die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Bescheids geführt hätten. Nach § 49a Abs. 3 LVwVfG sei der zu erstattende Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, er sei - ebenso wie seine Ehefrau - davon ausgegangen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Das Landesamt behaupte zwar, dass die von ihm eingereichten Rechnungen in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig seien, habe jedoch nicht ansatzweise dargelegt, dass die in den vorgelegten Rechnungen aufgeführten Behandlungen nicht durchgeführt worden seien. Ein von seiner Ehefrau abgezeichneter Therapieplan sei vom Landesamt nicht angefordert worden, weshalb gar nicht ersichtlich sei, welche abgerechneten Therapien angeblich nicht erbracht worden seien. Auch die Kriminalpolizei habe „nur“ einen Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet. Allenfalls in dieser Höhe könnten die Beihilfebescheide daher als rechtswidrig angesehen werden. Die Klinik habe keineswegs nur Leistungen erbracht, die nicht beihilfefähig seien. Davon gehe offensichtlich auch die Kriminalpolizei nicht aus. Insoweit seien daher die Rechnungen zutreffend und die beiden Beihilfebescheide rechtmäßig. Selbst wenn man zu seinen Lasten unterstellte, dass die Beihilfebescheide (teilweise) rechtswidrig seien, so wäre der Rücknahmebescheid gleichwohl rechtswidrig, weil er nicht erkannt habe, dass seine Angaben gegenüber dem Landesamt unrichtig gewesen seien. Der Therapieplan seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt gewesen; er liege im Übrigen auch weiterhin nicht vor. Er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass er seine Rechnung erst einreichen dürfe, nachdem er den Therapieplan mit den Rechnungen abgeglichen habe. Er sei medizinischer Laie und könne daher ohnehin nicht erkennen, ob die abgerechneten Leistungen mit dem Therapieplan übereinstimmten oder nicht. Dazu sei das Landesamt offensichtlich auch nicht in der Lage, da es einen derartigen Abgleich auch nicht vorgenommen habe. Er habe die Rechnungen von seiner Ehefrau erhalten und beim Landesamt eingereicht. Er habe keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien und seine Ehefrau ebenfalls nicht. Er habe daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bescheide erkannt beziehungsweise erkennen können. Damit sei sein Vertrauen weiterhin schutzwürdig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, in den zur Beihilfe eingereichten Rechnungen seien pro abzurechnende Behandlung andere, erstattungsfähige GOÄ-Ziffern angesetzt worden. Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene Behandlungen seien so in der Rechnung als erstattungsfähig dargestellt worden. Die Schadensberechnung berücksichtige nicht alle falsch in Rechnung gestellten Leistungen. Die Schadensermittlung sei aufgrund der Komplexität des Vorgangs auf einige wenige Abrechnungsketten beschränkt worden, wie den Ermittlungsakten zu entnehmen sei. So seien beispielsweise Therapien, die in den Jahren 2009 bis 2012 weniger als 75 mal zur Anwendung gekommen seien, nicht berücksichtigt worden. In der Schadensermittlung für seine Ehegattin fehlten zum Beispiel die in Rechnung gestellten Visiten, die GOÄ-Ziffernketten für Sonnen-Trance in der Gruppe (862), für Atem-Entspannung in der Gruppe (862), für Persönl./Beziehung in der Gruppe (862, 846, 849), für Trampolin in der Gruppe (506, 558, 846) und für Tanz-Gruppe (2x 871). Auch einem Laien ohne Kenntnisse der GOÄ sei zuzumuten, Rechnungen dahingehend zu überprüfen, ob die aufgeführten Einzelleistungen und Therapien erbracht worden seien oder nicht. Unstimmigkeiten hierbei könne ausschließlich der Patient feststellen und nur dieser dürfe gegebenenfalls beim Rechnungssteller Nachfragen stellen. Dies sei der Beihilfestelle nicht möglich, weil sie nicht in Rechtsbeziehungen zum Rechnungssteller stehe. Sie habe daher auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu vertrauen, welche in der Regel durch die Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigt würden. Dies umfasse auch die Richtigkeit der geltend gemachten Aufwendungen/Rechnungen insoweit, als die geltend gemachten Leistungen tatsächlich erfolgt und damit entstanden sein müssten. Ebenfalls sollte auch ein medizinischer Laie in der Lage sein zu prüfen, ob beispielsweise Visiten, Infusionen oder Akupunkturen tatsächlich stattgefunden hätten. Auch die Überprüfung der Anzahl der in Rechnung gestellten tiefenpsychologischen Therapien oder verhaltenstherapeutischen Behandlungen erfordere keine besonderen Kenntnisse der GOÄ. Da der Kläger daher nicht auf den Bestand der Bescheide habe vertrauen können, habe er die Leistungen auch nicht gutgläubig verbrauchen können. Im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG lenke § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit als Regel festlege. Folge das Verwaltungshandeln dieser Regel, seien Ermessenserwägungen der Behörde im Rücknahmebescheid nicht näher darzustellen.
Am 24.11.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, das Landesamt habe bis heute nicht nachgewiesen, dass die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 rechtswidrig seien. Auch aus der Beihilfeakte des Landesamts ergebe sich allenfalls, dass einige der gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen unzutreffend abgerechnet sein könnten. Keineswegs würde dies jedoch bedeuten, dass die beim Landesamt zur Erstattung eingereichten Rechnungen der ... insgesamt unzutreffende Positionen enthielten. Vor allem habe das Landesamt bisher den Nachweis nicht erbracht, dass die abgerechneten Leistungen nicht sämtlich gegenüber seiner Ehefrau erbracht worden seien. Selbst wenn in den internen Aufzeichnungen der ... auch nicht abrechnungsfähige Leistungen enthalten sein sollten, bedeute dies im Umkehrschluss nicht, dass die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen nicht erbracht worden seien. So sei beispielsweise der nicht einmal ansatzweise belegte Vorwurf des Landesamts, die Visiten hätten nicht stattgefunden, nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide zu belegen. Die Visiten hätten stattgefunden und hätten daher auch rechtmäßig abgerechnet werden können. Er könne sich auch auf Vertrauensschutz berufen. Seine Ehefrau habe im Erstgespräch mit den behandelnden Ärzten, Herrn Dr. ... und Herrn ..., deutlich gemacht, dass sie nur mit solchen Behandlungen einverstanden sei, die auch von den Kostenträgern, nämlich der Krankenkasse und dem Beklagten übernommen würden. Eine Absprache darüber, dass nicht beihilfefähige Leistungen in Anspruch genommen werden sollten, habe nicht stattgefunden. Seiner Ehefrau sei bei Durchsicht der Rechnungen auch nicht aufgefallen, dass diese manipuliert gewesen seien. Während ihres Klinikaufenthalts sei eine Vielzahl von Visiten und Beratungsgesprächen erfolgt; die Behandlungen seien anhand eines Wochenplans vorgenommen worden. Nachdem die ... mit der Krankenkasse direkt abgerechnet habe, habe seine Ehefrau auch davon ausgehen müssen, dass nicht in der Rechnung stehende Anwendungen mit der Krankenkasse verrechnet worden seien. Von einer Patientin in der Lage seiner Ehefrau könne nicht erwartet werden, dass sie sich an jedem Tag genau notiere, welche Behandlungen und Gespräche stattgefunden hätten. Vielmehr habe sie davon ausgehen können, dass der Leistungserbringer zutreffend abrechne. Er habe aufgrund der Angaben seiner Ehefrau keine Veranlassung gehabt, die Richtigkeit der ihm übergebenen Rechnungen in Zweifel zu ziehen. Von einem wohl gewerbsmäßigen Betrug durch den Chefarzt der ... habe er nicht ausgehen können. Anders als das Landesamt meine, habe er nicht anhand eines Vergleichs des Therapieplans mit den Rechnungen feststellen können, dass falsch abgerechnet worden sei. Seiner Ehefrau sei für jede Woche ihres Klinikaufenthalts ein Wochenplan über Ort und Zeit der verordneten Behandlungen ausgehändigt worden. Diesen habe sie am Ende der Woche wieder zurückgeben müssen. Er selbst habe von diesen Wochenplänen weder Kenntnis gehabt, noch hätten ihm diese oder der vom Landesamt angeführte Therapieplan zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen; Therapiepläne seien auch nicht den streitigen Rechnungen beigefügt gewesen. Damit habe er schlichtweg keine Möglichkeit gehabt, die Rechtswidrigkeit der Bescheide zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er verweist auf seine Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Kläger habe die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Darüber hinaus könne sich der Kläger, der sich das Wissen seiner Ehefrau zurechnen lassen müsse, auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit der betreffenden Bescheide entweder gekannt oder diese jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG). Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts Ravensburg gegen die Betreiber der ... vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 -. Dort sei auf Seite 13 ausgeführt:
12 
„Dazu gab der Angeklagte - auch über sein Personal - gegenüber den Patienten die Zusicherung ab, die Rechnung für diese Behandlung werde „so gestaltet“, dass die Kostenträger eine Erstattung vornehmen würden, was tatsächlich bedeutete, dass die Behandlungen dazu in den Endabrechnungen wahrheitswidrig dargestellt würden.“
13 
Zu der Abrechnungspraxis sei dort auf Seite 20 weiter festgestellt worden, dass jeder Patient eine für ihn bestimmte Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten habe, die mit dem hervorgehobenen Hinweis versehen worden sei: „nur für den Patienten, nicht für die Kostenträger bestimmt“.
14 
Aufgrund der Zusicherung und der Tatsache, dass es zwei Abrechnungen gegeben habe, sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Rechnung, die für den Kostenträger bestimmt gewesen sei, unrichtige Angaben enthalten habe. Mithin habe er gewusst, dass der beantragte Beihilfebescheid auf falschen Angaben beruht habe und damit rechtswidrig gewesen sei. Unabhängig von der Frage der Kenntnis habe jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung aufgrund der falschen Rechnungen vorgelegen. Bei Beamten sei auf Grund der Treuepflicht ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Der Dienstherr sei in Beihilfeangelegenheiten nicht in der Lage, die tatsächlich erbrachten Leistungen mit den auf der Rechnung ausgewiesenen Positionen zu vergleichen. Er sei daher darauf angewiesen, dass die Beamten dieser Kontrollaufgabe nachkämen. Auch wenn nicht jeder Beamte in der Lage sei, die GOÄ-Ziffern zu „lesen“ und diese zu überprüfen, so müsse wenigstens eine Plausibilitätskontrolle erfolgen. Dies sei auch möglich, weil die Rechnungen nicht nur die „reinen“ GOÄ-Ziffern auswiesen, sondern zumindest stichwortartig auch die erbrachten Leistungen angäben. Exemplarisch lasse sich dies am Zeitraum vom 29.02.2011 bis zum 27.03.2011 (gemeint ist wohl der entsprechende Zeitraum im Jahr 2012, Anmerkung der Kammer) aufzeigen. Im Behandlungsplan seiner Ehefrau seien für diesen Zeitraum (Bl. 10 d.A.) folgende Behandlungen aufgeführt: Sonnen-Trance Gruppe, Sandliege, Trampolin B Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Tanz Gruppe, Körp.-Seele-Integration, Dauerbrause. In den Rechnungen vom 10.04.2011 (gemeint ist wohl der 10.04.2012, Anmerkung der Kammer) und vom 02.05.2012 fänden sich diese „Behandlungen“ kein einziges Mal. Wenn sich, wie vorliegend, eine ausweislich des Behandlungsplans mehrfach durchgeführte „Behandlung“ kein einziges Mal in der Rechnung wiederfinde, in der Rechnung jedoch für die jeweiligen Tage eine lange Litanei von angeblich durchgeführten Behandlungen aufgeführt sei, die so jedenfalls nicht stattgefunden hätten, müsse und könne von jeder Person verlangt werden, dass sie sich diese Rechnung vom Rechnungssteller plausibilisieren lasse. Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Beihilfeverordnung werde Beihilfe nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch (ordnungsgemäße und richtige) Belege nachgewiesen seien. Die Aufwendungen, die dem Kläger für den Aufenthalt seiner Ehefrau in der ... im Zeitraum vom 28.02.2012 bis zum 27.03.2012 entstanden seien, seien nicht durch ordnungsgemäßen Beleg nachgewiesen, denn die eingereichte Rechnung sei erwiesenermaßen falsch ausgestellt und daher für einen Nachweis im Sinne der Beihilfeverordnung in Gänze ungeeignet. Die Rückforderung umfasse daher berechtigterweise den gesamten Beihilfebetrag, der aufgrund dieser falschen Rechnung gewährt und ausbezahlt worden sei.
15 
In seiner Replik macht der Kläger geltend, das Landesamt habe nicht einmal ansatzweise den Nachweis erbracht, dass die Rechnungen tatsächlich (insgesamt) falsch seien. Bislang existiere alleine die Aufstellung der Kriminalpolizei (Bl. 60 der Beihilfeakte), aus der sich ein Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR ergeben solle. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass die gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen nicht erbracht worden seien. Soweit das Landesamt aus dem Strafurteil gegen die Klinikbetreiber zitiere, so ließen sich daraus keine Schlüsse darauf ziehen, wie im Fall seiner Ehefrau verfahren worden sei. Diese habe mit dem Klinikbetreiber keine Vereinbarung getroffen, dass Rechnungen abweichend von den erbrachten Leistungen ausgestellt werden sollten. Er habe auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung gehabt. Soweit das Landesamt auf den „Behandlungsplan“ seiner Ehefrau verweise, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um den dieser wöchentlich zur Verfügung gestellten Therapieplan handele, sondern um eine interne Abrechnungsunterlage des Klinikbetreibers. Insofern habe seine Ehefrau - unabhängig von der Tatsache, dass sie die Wochenpläne wieder habe zurückreichen müssen - keinen Vergleich zwischen dem „Behandlungsplan“ und den Rechnungen vornehmen können. Seine Ehefrau sei im guten Glauben davon ausgegangen, dass Behandlungen, die ihr gegenüber nicht in Rechnung gestellt worden seien, unmittelbar mit der Krankenversicherung abgerechnet worden seien. Hinzu komme, dass er zwei Rechnungen eingereicht habe. Das Landesamt differenziere aber nicht zwischen diesen beiden Rechnungen, sondern sehe diese vielmehr insgesamt als unrichtig an. Selbst wenn in einer der Rechnungen - unterstellt - eine nicht erfolgte Behandlung abgerechnet sein sollte, so bedeute dies nicht, dass die gesamte Rechnung „infiziert“ sei und das Landesamt diese Rechnung nicht als ordnungsgemäßen Beleg ansehen dürfe.
16 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin ... und des Zeugen ... Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
17 
Der Kammer liegen die beigezogene Beihilfeakte des Landesamts und das Strafurteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - gegen den Klinikbetreiber und dessen Ehefrau sowie ein Auszug der zugehörigen Ermittlungsakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Kassenleistungen in Höhe von 3.237,60 EUR.
Die Klägerin ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Sie war in der Zeit von Dezember 2003 bis Juli 2005 in Behandlung bei Dr. K. Dieser wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 24.08.2011 - 12 KLs 569 Js 39263/05 - wegen Betrugs in Mittäterschaft in 1554 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag nach den Feststellungen des Landgerichts der Sachverhalt zugrunde, dass Dr. K. einem Teil seiner Patienten folgende Vorgehensweise vorschlug: Auf der Rechnung werde er nicht die tatsächlich erbrachten Leistungen der Bioresonanztherapie, der Bioenergetischen Fokalherdtherapie und der EAV-Testung aufführen. Vielmehr werde er statt der Bioresonanztherapie und der Bioenergetischen Fokalherdtherapie auf der Rechnung die Leistungen mit „Akupunktur“ (269a GOÄ), „Infiltrationsbehandlung“ (268 GOÄ) und „Systembezogene Untersuchung“ (5 GOÄ) ausweisen. Die EAV-Testung werde er auf der Rechnung mit „Epikutantest“ (380 GOÄ), „Pricktest“ (385 GOÄ), „Pricktest (20 x)“ (386 GOÄ) und „Pricktest (20 x)“ (387 GOÄ) bezeichnen. Die Patienten, die auf diesen Vorschlag eingegangen seien, werden in dem Strafurteil entsprechend der aus der Anklage vom 06.09.2010 übernommenen Nummer aufgeführt; danach wird die Klägerin unter den Nummern 1010, 1068, 1136, 1428 und 1498 ausdrücklich erwähnt. Das Urteil des Landgerichts München I ist seit 09.02.2012 rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 17.10.2012 nahm die Beklagte die Leistungsabrechnungen gegenüber der Klägerin vom 04.02.2004, 22.03.2004, 11.05.2004, 25.11.2004, 25.01.2005 und 14.07.2005 zurück und forderte von der Klägerin die aus ihrer Sicht ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 6.795,83 EUR (Beihilfe- und Kassenleistungen) zurück. Hiergegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, es sei unzutreffend, dass falsche Rechnungsstellungen nach Absprache mit den Patienten getroffen worden seien. Jedenfalls zwischen ihr und Dr. K. habe es keine Absprache in Richtung auf eine falsche Rechnungsstellung gegeben. Sie sei von der Ordnungsgemäßheit dieser Rechnungen ausgegangen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses II der Beklagten vom 24.01.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Rückforderungsanspruch werde hinsichtlich der Kassenleistungen in Höhe von 3237,60 EUR geltend gemacht. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erbringung satzungsgemäßer Leistungen überwiege das Interesse der Klägerin am Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistungen. Das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Sie habe am 17.10.2012 festgestellt, dass der Klägerin an den oben genannten Daten Leistungen zu Unrecht gewährt worden seien. Am gleichen Tag sei die Rückforderung fristgerecht durchgeführt worden. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte seien nicht vorhanden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.01.2013 zugestellt.
Am 27.02.2013 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bezüglich der Rückforderung von Leistungen fehle es an einer Ermessensausübung. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie keine Ahnung von den fachspezifischen Eigenheiten ärztlicher Abrechnungen habe, die angesetzten Gebührenpositionen nicht gekannt habe und davon ausgegangen sei, dass der behandelnde Arzt seine Abrechnungen korrekt erstelle. Zu Unrecht werde ihr arglistige Täuschung und damit strafbares Verhalten unterstellt. Sie habe die Abrechnungen von Dr. K. ungeprüft bei der Beklagten eingereicht. Der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Die polizeilichen Ermittlungen seien im Jahre 2008 abgeschlossen gewesen. Die den Regress begründenden Umstände seien der Beklagten bekannt gewesen und hätten bis Ende 2011 geltend gemacht werden müssen. Die Beklagte hat ihre ablehnende Position aufrecht erhalten und u.a. ausgeführt, nach dem landgerichtlichen Urteil stehe fest, dass die Rechnungen von Dr. K. von den Patienten entsprechend einem gemeinsamen Tatplan jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Rechnungsstellung bei den jeweiligen Krankenversicherungen und Beihilfestellen zur Erstattung eingereicht worden seien. Die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Leistungen sei zwingend vorgeschrieben. Insoweit habe kein Ermessensspielraum bestanden. Auch die Verjährungsvorschrift des § 79 Abs. 4 der Satzung der Beklagten stehe der Geltendmachung der Rückforderung nicht entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.10.2013 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Rechtsgrundlage für die angefochtene Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbescheide und für die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 3.237,60 EUR sei § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten in der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013 i.V.m. § 48 VwVfG. Nach § 30 Abs. 4 der Satzung seien zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die streitigen Leistungen der Klägerin durch die im Rückforderungsbescheid vom 17.10.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte bewilligt worden seien, sei die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass als Voraussetzung für die Rückforderung diese Verwaltungsakte zurückgenommen werden müssten. Die Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbescheide durch den Bescheid vom 17.10.2012 sei auch rechtmäßig erfolgt. Die Leistungen seien objektiv zu Unrecht gewährt worden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewähre, dürfe zwar nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Auf Vertrauensschutz könne sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG allerdings nicht berufen, wenn wie hier der Ausschlussgrund nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG vorliege. Denn die Klägerin habe die begünstigenden Leistungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt. Sie seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, da die geltend gemachten Leistungen von dem behandelnden Arzt nicht erbracht worden seien. Dr. K. sei deshalb strafgerichtlich wegen Betrugs in Mittäterschaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Im strafgerichtlichen Verfahren habe sich Dr. K. dahingehend eingelassen, dass er, nachdem bezüglich der von ihm durchgeführten Testungen und Therapien keine direkten Nummern in der GOÄ vorhanden seien, die Behandlungen analog anderer Nummern abgerechnet habe. Jeder Patient habe einen Hinweiszettel erhalten, durch welchen ihm bewusst gewesen sei, dass es sich um eine analoge Abrechnung handele. Der Patient hätte den Hinweiszettel bei seiner Versicherung mit einreichen sollen. In den Urteilsgründen des landgerichtlichen Urteils sei die Klägerin - neben einer Vielzahl anderer Patientinnen und Patienten - namentlich als Patientin aufgeführt, die sich mit der von Dr. K. vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt habe. Weiter seien in den Gründen des landgerichtlichen Urteils die durch Leistungsbescheide der Beklagten vom 04.02.2004, 22.03.2004, 11.05.2004, 25.01.2005 und 14.07.2005 festgesetzten Kassenleistungen ausdrücklich aufgeführt. Die Klägerin gehöre daher zum Kreis derjenigen Personen, die am Betrug von Dr. K. als Mittäter beteiligt gewesen seien. Sie könne daher nicht mit Erfolg einwenden, sie habe gerade wegen des unterschriebenen Hinweisblattes davon ausgehen können, dass Dr. K. seine Leistungen korrekt abgerechnet habe. Die Feststelllungen im Strafurteil beruhten weiter auf der Zeugenaussage des polizeilichen Sachbearbeiters W. Dieser habe angegeben, dass bei der Durchsuchung in allen Patientenakten ein grünes, von den Patienten unterschriebenes Belehrungsblatt gefunden worden sei. In diesem sei der jeweilige Patient darauf hingewiesen worden, dass durch den Angeklagten die Bioresonanztherapie, die Bioenergetische Fokalherdtherapie und die EAV-Testung als ärztliche Leistungen erbracht worden seien und diese analog den Nummern für die GOÄ-Nummern der Leistungen „Systembezogene Untersuchung“, „Akupunktur‘, „Infiltrationsbehandlung“, „Pricktest“ und „Epikutantest“ abgerechnet worden seien. Die Klägerin räume ein, ein derartiges Belehrungsblatt unterschrieben zu haben, sich aber nicht mehr an dessen genauen Wortlaut erinnern zu können. Sie habe daher durch vorsätzliches Verhalten eine Ursache für den Erlass der rechtswidrigen Leistungsbescheide gesetzt. Obwohl Dr. K. sie ausdrücklich darüber informiert habe, dass er in seinen Rechnungen Leistungen aufführe, die er nicht erbracht habe, habe sie diese bei der Beklagten eingereicht, um die entsprechenden Kassenleistungen zu bekommen, und die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten so arglistig getäuscht. Auch wenn der Leistungsbescheid vom 25.11.2004, in dem Kassenleistungen in Höhe von 923,36 EUR festgesetzt worden seien, nicht im Strafurteil aufgeführt sei, habe die Klägerin auch ihn durch unrichtige Angaben erwirkt. Denn in der mit dem Erstattungsantrag vorgelegten Rechnung des Dr. K. vom 02.11.2011 würden - wie in den Rechnungen, die Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens gewesen seien,- Gebühren für Infiltrationsbehandlung und Akupunktur geltend gemacht.
Der Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide stehe § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht entgegen. Denn die darin vorgesehene Jahresfrist seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme gemäß § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG gelte nicht im Falle, dass der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Die Rücknahme sie auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Unschädlich sei, dass die erforderlichen Ermessenserwägungen erst im Widerspruchsbescheid enthalten seien.
Seien somit die Leistungsbescheide nachträglich weggefallen, habe die Klägerin auch die von der Beklagten geforderten 3.237,60 EUR zurückzuerstatten. Die Rückforderung sei nach § 30 Abs. 5 Satz 1 der Satzung zwingend vorgeschrieben. Offen bleiben könne, ob insoweit § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG ergänzend Anwendung finde, der für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweise. Denn nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG könne sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt hätten, gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Diese Voraussetzungen hätten bei der Klägerin vorgelegen. Damit sei ihr auch bei Anwendung des § 49a VwVfG der Entreicherungseinwand verwehrt.
Der Rückerstattungsanspruch sei auch noch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 79 Abs. 4 Satz 1 der Satzung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die Beklagte von den in Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe (§ 79 Abs. 4 Satz 2 der Satzung). Da die Rückforderung erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen im Bescheid vom 17.10.2012 entstanden sei, habe die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2012 zu laufen begonnen.
10 
Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Berufung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.05.2014 begründet. Sie trägt vor, die vom Verwaltungsgericht übernommene Feststellung aus dem strafgerichtlichen Urteil, es liege ein Betrug in Mittäterschaft der Klägerin vor, sei unzutreffend. Die Klägerin sei im landgerichtlichen Verfahren weder als Beschuldigte geführt noch sei gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Sie sei dort nicht beteiligt und auch nicht als Zeugin gehört worden. Das Verwaltungsgericht habe durch die Übernahme dieser Feststellungen des Landgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Es habe sich nämlich lediglich darauf beschränkt, die von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus dem Strafurteil gegen Dr. K. zu übernehmen. Mögliche Beweismittel seien nicht erhoben worden. Darüber hinaus habe das Erstgericht eine überraschende Entscheidung getroffen und in diesem Zusammenhang auch gegen Hinweispflichten verstoßen. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ohne jegliche weiteren Ermittlungen zu entscheiden beabsichtigt sei und von der Beklagten vorgelegte Auszüge des Strafurteils gegen Dr. K. übernommen werden sollten. Eine Stellungnahme hierzu sei nicht möglich gewesen bzw. eine Gelegenheit zur Stellungnahme nicht eingeräumt worden. Das Original des vom Verwaltungsgericht zitierten, aber nicht beigezogenen Hinweisblattes weise unterhalb der Ausstellereigenschaft von Dr. K. Folgendes aus: „Die von mir gewünschte Behandlung ist nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Die von mir gewünschte Behandlung kann nicht mit jeder Krankenkasse abgerechnet werden. Ich wünsche durch den behandelnden Arzt die folgenden Leistungen in Anspruch zu nehmen“. Sodann werde hinsichtlich der angebotenen Therapien, u.a. wie im Fall der Klägerin Bioresonanztherapie ausgeführt, dass die analog bestimmter GOÄ-Nummern unter Angabe des entsprechenden Gebührensatzes (2,3 bzw. 1,5) abgerechnet werde als Akupunktur, Infiltration und Symptomuntersuchung. Das Verwaltungsgericht habe auf dieser Basis zu Unrecht die bloße landgerichtliche Verurteilung und die dort getroffenen Feststellungen ausreichen lassen, um von einer arglistigen Täuschung durch die Klägerin auszugehen. Arglist sei nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht zitiere unvollständig, denn im Strafurteil heiße es auf S. 8, der angeklagte Dr. K. habe diese Vorgehensweise vorgeschlagen, „um dennoch eine Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen durch die Versicherungen und Beihilfestellen an die Patienten sicherzustellen“. Weder diese letztgenannte Unterstellung des Strafgerichts noch die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Bezugnahme, die Klägerin sei als eine derjenigen Patientinnen genannt, welche auf diesen Vorschlag eingegangen seien, fänden aber irgendeine Grundlage in tatsächlichen Beweiserhebungen und Feststellungen. Die Klägerin sei nicht vernommen worden und habe sich nie zu strafrechtlichen Vorwürfen äußern können. Nicht einmal die Strafkammer habe konkrete unmittelbare Feststellungen zu dem grünen Hinweisblatt getroffen, sondern dieses nur indirekt über die Aussage des Kriminalbeamten W. eingeführt. Dabei seien die Aussagen auf diesem grünen Belehrungsblatt eindeutig inhaltlich gegenteilig, nämlich dahingehend, dass die gewünschte Behandlung nicht Bestandteil vertragsärztlicher Versorgung sei und nicht mit jeder Krankenkasse abgerechnet werden könne. Wenn aber von vornherein klar sei, dass nicht zweifelsfrei eine Erstattung durch die Krankenkasse erfolge, ergebe es keinen Sinn, dass die anschließend aufgeführte Darstellung der Abrechnungen der vereinbarten Leistungen nach analogen Tatbeständen der GOÄ eine rechtswidrige Zielrichtung haben solle. Vielmehr ergebe sich eine schlüssige Erklärung hierzu gerade aus der Bemerkung, die Dr. K. seinerzeit gegenüber der Klägerin gemacht habe, dass er diese Abrechnungsziffern analog deswegen wähle, weil für die von ihm erbrachten Behandlungen eigene GOÄ-Nummern noch fehlen würden. Ebenso wenig wie diesen Sachverhalt habe das Verwaltungsgericht weitere Gesichtspunkte gewürdigt, die gegen eine Arglist bzw. Mittäterschaft der Klägerin sprächen: Einem Laien wie der Klägerin sei nicht ohne weiteres erkennbar, ob und was für ein Unterschied zwischen Akupunkturbehandlungen und Bioresonanzbehandlungen liege. Das eine finde mit Metallnadeln statt, das andere mit Elektroden. Eine Analogie auch bei der Abrechnung, zumal wenn sie von dem Arzt erklärt werde, erscheine nicht ohne weiteres als zweifelhaft. Hätte Dr. K. tatsächlich allen Patienten, wie ihm zur Last gelegt, offengelegt, dass er falsch abrechne und die von ihm schriftlich angegebene analoge Abrechnung gerade nicht rechtmäßig sei, so hätte er damit 1.554 Personen zu Mitwissern seiner Falschabrechnung gemacht. Wäre dies richtig, so hätte er zwangsläufig damit rechnen müssen, binnen kurzer Zeit hinsichtlich seiner betrügerischen Aktion aufzufliegen. Tatsächlich habe er gerade mit dem grünen Hinweisblatt das gegenteilige Ziel verfolgt, nämlich die Rechtmäßigkeit seiner Abrechnungsweise den Patienten vorzuspiegeln, die somit nicht Mittäter, sondern Opfer oder Werkzeuge seines betrügerischen Handelns geworden seien.
11 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Regelung in § 48 Abs. 4 VwVfG einschlägig. Dies resultiere daraus, dass keine arglistige Täuschung der Klägerin vorliege. Die Beklagte hätte binnen Jahresfrist ab Kenntnis die Rückforderung geltend machen müssen, habe dies aber nicht getan, so dass sie mit ihrer Forderung ausgeschlossen sei. Hinzu komme, dass auch die dreijährige Verjährungsfrist einschlägig sei. Denn die Argumentation des Erstgerichts, die Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die Beklagte von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe mit der Konsequenz, dass die Forderung erst mit der Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen entstanden sei, stelle einen Zirkelschluss dar. Mit dieser Argumentation könne jede Behörde den Beginn der eigenen Verjährungsfrist erst aktiv festlegen durch ihren entsprechenden Bescheid. Dies wäre eine Umgehung der Verjährungsregelung. Die Beklagte müsse sich die Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Tatsachen, wenn ein entsprechender Anspruch denn bestünde, bereits im Jahr 2008 zurechnen lassen. Insoweit seien die Ausführungen im Strafurteil vom 28.04.2011 hinsichtlich des dortigen Ermittlungsganges zu verwerten, durch den die Beklagte auch Kenntnis erlangt habe. Da bereits in der Anklageschrift die Klägerin als eine der vielen Patienten/-innen mit falschen Abrechnungen von Dr. K. genannt sei, ergebe sich hieraus, dass die Beklagte spätestens im Jahr 2008 Kenntnis des Sachverhalts gehabt habe, nachdem in diesem Jahr die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München abgeschlossen worden seien. Daher komme die Rückforderung erst 2012 zu spät.
12 
Schließlich sei die Klägerin auch entreichert. Ein doloses Handeln liege nicht vor. Die Klägerin habe aber auch keinen finanziellen Vorteil durch die angeblichen Betrügereien des Dr. K. erlangt. Sie habe die Rechnungen bezahlt und somit die vollständigen Erstattungsleistungen der Beklagten auf diese verwendet. Auch hieraus werde deutlich, dass sie nichts anderes als ein Werkzeug des Dr. K. gewesen sei, das in Unkenntnis der tatsächlichen Rechts- und Abrechnungslage diesem Einnahmen verschafft habe. Auch weil dieser Gesichtspunkt unzutreffend gewürdigt worden sei, habe die Beklagte ermessensfehlerhaft entschieden.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - aufzuheben, ebenso den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013, soweit jeweils Kassenleistungen betroffen sind;
15 
außerdem die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt im Einzelnen aus: Gegen den Amtsermittlungsgrundsatz sei nicht verstoßen worden. Eine weitere Aufklärung habe sich nicht aufgedrängt. Die anwaltlich vertretene Klägerin habe es unterlassen, eine entsprechende Zeugenvernehmung zu beantragen. Auch eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor, da die Klägerin bis zur Urteilsverkündung ausreichend Zeit gehabt habe, auf die Klageerwiderung der Beklagten Stellung zu nehmen und zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Auch ein Verwertungsverbot hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung liege nicht vor. Unabhängig von der nicht entscheidungserheblichen Frage, ob ein strafbares Verhalten der Klägerin vorliege, stehe fest, dass auf den Rechnungen von Dr. K. nicht erbrachte Leistungen aufgeführt seien. Ein Hinweis auf eine analoge Abrechnung der Gebührennummern finde sich in den Rechnungen nicht. Indem die Klägerin diese Rechnungen bei der Beklagten zur Erstattung eingereicht habe, obwohl sie gewusst oder es jedenfalls für möglich gehalten habe, dass diese unrichtigen Angaben zu den erbrachten Leistungen keinerlei Hinweise auf eine mögliche analoge Abrechnung bestimmter Gebührenziffern enthielten, habe sie arglistig gehandelt. Ferner sei für die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Bescheide der Beklagten im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG offensichtlich erkennbar gewesen. Sie habe aufgrund des gemeinsamen Tatplans und des Hinweises des behandelnden Arztes positive Kenntnis davon gehabt, dass die Leistungsabrechnungen der Beklagten fehlerhaft gewesen seien. Jedenfalls hätte die Klägerin aufgrund der jeweiligen eindeutigen Texte zu den einzelnen Gebührenpositionen der Rechnungen von Dr. K. ohne besondere Mühe und im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen können, dass rechtswidrig ärztliche Leistungen erstattet worden seien, obwohl sie diese niemals erhalten gehabt habe. Spezielle Kenntnisse zu den Abrechnungsziffern der GOÄ seien hierzu nicht erforderlich gewesen. Nach den Feststellungen des Strafurteils habe eine arglistige Täuschung vorgelegen; jedenfalls habe die Klägerin Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsbescheide gehabt bzw. die Rechtswidrigkeit grob fahrlässig verkannt. Die Fehlerhaftigkeit der Bescheide der Beklagten sei für die Klägerin offensichtlich erkennbar gewesen. Ihr habe sich aufdrängen müssen, dass sie gerade keine Injektionen und somit auch keine Infiltrationsbehandlung erhalten habe. Ihr sei es zumutbar gewesen die von ihr eingereichten Rechnungen auf Grundlage ihrer individuellen Kenntnisse und Fähigkeit auf Richtigkeit zu überprüfen und darauf zu achten, dass ausschließlich die tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen aufgeführt seien. Vorliegend habe sie es unterlassen, die von ihr eingereichten Rechnungen auch nur ansatzweise auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen.
19 
Zutreffend führe das Verwaltungsgericht auch aus, dass die Rückforderung erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen im Bescheid vom 17.10.2012 entstanden und damit der Rückforderungsanspruch nicht verjährt sei. Ferner sei die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG innerhalb der Jahresfrist seit Kenntnisnahme der Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigten, erfolgt. Die Beklagte habe am 17.10.2012 positive Kenntnis erlangt, dass die fraglichen Leistungen zu Unrecht gewährt worden seien und die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlägen. Dagegen spreche auch nicht die Tatsache, dass die Beklagte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bzw. aus der Anklageschrift Kenntnis von dem - dem Strafverfahren zugrundeliegenden - Sachverhalt erlangt habe. Im vorliegenden Fall habe der Ausgang des Strafverfahrens gegen Dr. K. durch rechtskräftiges Strafurteil abgewartet werden müssen, da die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt eine sichere Kenntnis über die Tatsachen gehabt habe, die eine Rücknahme rechtfertigten. Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf Entreicherung berufen.
20 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei ihrer informatorischen Anhörung ausgeführt, sie sei von der Erstattungsfähigkeit der erbrachten Leistungen ausgegangen. Dr. K. habe sie einen grünen Zettel über Analogabrechnungen unterschreiben lassen, sie habe aber keine Mehrfertigung erhalten. Bei Rechnungsstellung mit Abrechnung von „Akupunktur“ habe sie dann in der Praxis nachgefragt und um Übersendung einer Kopie des grünen Zettels gebeten, diese aber nie erhalten. Ihr sei bei wiederholter Nachfrage von den Mitarbeiterinnen der Praxis mitgeteilt worden, die Rechnung habe wegen der Analogabrechnungen ihre Richtigkeit. Sie habe es dann unterlassen, weiter zu insistieren, und die Rechnungen eingereicht. Der Senat hat Zeugenbeweis durch Vernehmung von Dr. K. erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
21 
Die Akten der Beklagten, das Strafurteil des Landgerichts München I und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 - jeweils bezogen auf Kassenleistungen - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 30 Abs. 4 der Satzung der beklagten Postbeamtenkrankenkasse in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013, i. V. m. § 48 VwVfG ist.
24 
Nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die im Rückforderungsbescheid vom 17.12.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte ausgestaltet waren, bedurfte es als Voraussetzung einer Rückforderung zunächst der Aufhebung dieser Verwaltungsakte, was durch deren Rücknahme im Rahmen des Bescheids vom 17.12.2012 geschehen ist. Sowohl diese Rücknahme (1) als auch die Rückforderung (2) sind rechtmäßig erfolgt.
25 
1. Die Rücknahme der Geldleistung gewährenden Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG.
26 
a) Die im Bescheid erfassten sechs Leistungsabrechnungen waren objektiv rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da jeweils Leistungen abgerechnet wurden, die so nicht erbracht worden sind. Hiervon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Das hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Darin hat der Zeuge angegeben, dass seine medizinischen Leistungen stets auf die Bioresonanztherapie und die weiteren im Tatbestand genannten Leistungen beschränkt waren und er herkömmliche Leistungen, wie sie formal den Abrechnungen zugrunde lagen, nicht erbracht hat. Dass er sich an den konkreten Patientenkontakt mit der Klägerin nicht erinnerte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner generellen Aussage nicht, sondern erscheint angesichts des Zeitabstands und der Vielzahl seiner Patientinnen und Patienten plausibel. Des weiteren spricht für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage, dass sich seine Angaben hierzu mit den Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil decken. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, sich gerade wegen der Bioresonanztherapie zur Behandlung beim Zeugen begeben zu haben, da herkömmliche Therapien bei ihr erfolglos geblieben seien.
27 
b) Auf Vertrauensschutz, der grundsätzlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegensteht, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn er wird im vorliegenden Fall durch § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen.
28 
aa) Dabei folgt der Senat nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, die jeweiligen Verwaltungsakte seien durch arglistige Täuschung erwirkt, und damit sei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt. Die Klägerin hat insoweit formal zu Recht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Annahme einer arglistigen Täuschung maßgeblich aus den Feststellungen des gegen den Zeugen ergangenen Strafurteils abgeleitet hat, obgleich die Klägerin trotz des dort erhobenen Kollusionsvorwurfs mit dem Zeugen weder in dieses Strafverfahren einbezogen noch überhaupt je gegen sie in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aber auch inhaltlich fehlt dem Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Um arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG. Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rn. 112). Die Klägerin hat hierzu bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausgeführt, sie habe bei der Erwähnung der - tatsächlich nicht erbrachten - Akupunktur in der ersten Rechnung telefonisch nachgefragt und eine Kopie des von ihr unterschriebenen grünen Zettels über die Analogabrechnungen (erfolglos) erbeten, schließlich aber die Rechnungen unkommentiert weitergeleitet, weil ihr die Korrektheit der Abrechnung von Praxismitarbeiterinnen bestätigt worden sei. Zwar bestehen an ihrer Aussage Zweifel insofern, als ihre Behauptung, keine Mehrfertigung des grünen Zettels erhalten zu haben, in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen steht, es seien stets Kopien des grünen Zettels an die Patienten ausgehändigt worden; außerdem erscheint es wenig plausibel, dass sie zunächst eine Kopie des grünen Zettels angefordert haben will, um ihn gegebenenfalls der bei der Kasse einzureichenden Arztrechnung beizufügen, dann aber - obwohl sie die angeforderte Kopie nicht erhalten habe - auf bloße telefonische Mitteilung, es habe alles seine Richtigkeit, die tatsächlich unrichtige Rechnung ohne erklärenden oder erläuternden Zusatz bei der Beklagten einreichte und die Richtigkeit der Angaben auf dem Erstattungsantrag versicherte. Gleichwohl hält es der Senat immerhin noch für möglich, dass die Klägerin insoweit die Augen verschlossen und nicht einen bewussten Täuschungsvorsatz gefasst hatte.
29 
bb) Die Klägerin kann sich aber auf Vertrauensschutz jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG erfüllt sind.
30 
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG liegt vor, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnungen ohne weitere Kommentierung oder Mitlieferung des ihr möglicherweise vorliegenden grünen Zettels eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
31 
Aber auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der grüne Zettel zur Analogabrechnung vorgelegen hat oder nicht. Denn die Rechtswidrigkeit der Bescheide, die auf von ihr erbrachten Fehlangaben beruhten, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger Abrechnungen entlasten.
32 
c) Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Widerspruchsbescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
33 
d) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Mangels Nachweisbarkeit von Arglist folgt das allerdings noch nicht aus einer tatbestandlichen Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Doch ist die Rücknahme rechtzeitig innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt: Kenntnis von den gesamten Umständen lässt sich frühestens ab Rechtskraft des gegen den Zeugen wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Strafurteils annehmen (09.02.2012). Damit war die am 17.10.2012 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dem entgegenzuhalten, die Frist sei schon mit Kenntnis vom Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang des gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahrens im Jahr 2008 in Lauf gesetzt worden, weshalb eine Rücknahme im Oktober 2012 verfristet sei. Sie verkennt hierbei, dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen die Frist in Lauf setzt (Kopp/Ramsauer aaO, Rn. 153 m. w. N.). Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann von einer solchen Kenntnis jedenfalls nicht die Rede sein.
34 
Damit war die Rücknahme der streitgegenständlichen Leistungsbescheide rechtmäßig. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch hinsichtlich des im Strafurteil nicht erwähnten Leistungsbescheids, weil sich die vom Zeugen erbrachten Leistungen nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Klägerin im gesamten Behandlungszeitraum auf Bioresonanztherapie beschränkt haben und auch der Abrechnungsmodus in der Weise unverändert geblieben ist, dass so nicht erbrachte Leistungen aufgeführt wurden, ohne dass in der Rechnung ein Hinweis auf diesbezüglich zu erwägende Analogansetzungen von Gebühren enthalten war.
35 
2. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kassenleistungen nach § 30 Abs. 4 der Satzung ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit liegt eine zwingende Regelung vor.
36 
a) Mit dem Verwaltungsgericht kann offen bleiben, ob neben § 30 Abs. 4 der Satzung auch § 49a Abs. 2 VwVfG ergänzend anzuwenden ist, dessen Satz 1 für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. Denn die Klägerin kann sich - auch bei Anwendbarkeit von § 49a VwVfG - auf einen Wegfall der Bereicherung jedenfalls nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit (s. oben) nicht kannte.
37 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erstattungsanspruch auch nicht verjährt. § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmung darauf, dass der Rückforderungsanspruch erst am 17.10.2012 entstanden und damit nicht verjährt ist, ohne dass es noch auf die Frage der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt. Die Argumentation der Klägerin, hier würden Verjährungsvorschriften umgangen, ist ebenso unrichtig wie ihre Annahme, die rückforderungsbegründenden Umstände seien bereits mit Kenntnis des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 2008 bekannt gewesen. Letzteres wurde bereits im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Verfristung der Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG verneint; hierauf wird verwiesen.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Ein Ausspruch zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und auch erstinstanzlich unterlegen ist, so dass für Erstattungsforderungen ihrerseits kein Raum ist.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 14. August 2015
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.237,60 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 - jeweils bezogen auf Kassenleistungen - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 30 Abs. 4 der Satzung der beklagten Postbeamtenkrankenkasse in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013, i. V. m. § 48 VwVfG ist.
24 
Nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die im Rückforderungsbescheid vom 17.12.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte ausgestaltet waren, bedurfte es als Voraussetzung einer Rückforderung zunächst der Aufhebung dieser Verwaltungsakte, was durch deren Rücknahme im Rahmen des Bescheids vom 17.12.2012 geschehen ist. Sowohl diese Rücknahme (1) als auch die Rückforderung (2) sind rechtmäßig erfolgt.
25 
1. Die Rücknahme der Geldleistung gewährenden Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG.
26 
a) Die im Bescheid erfassten sechs Leistungsabrechnungen waren objektiv rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da jeweils Leistungen abgerechnet wurden, die so nicht erbracht worden sind. Hiervon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Das hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Darin hat der Zeuge angegeben, dass seine medizinischen Leistungen stets auf die Bioresonanztherapie und die weiteren im Tatbestand genannten Leistungen beschränkt waren und er herkömmliche Leistungen, wie sie formal den Abrechnungen zugrunde lagen, nicht erbracht hat. Dass er sich an den konkreten Patientenkontakt mit der Klägerin nicht erinnerte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner generellen Aussage nicht, sondern erscheint angesichts des Zeitabstands und der Vielzahl seiner Patientinnen und Patienten plausibel. Des weiteren spricht für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage, dass sich seine Angaben hierzu mit den Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil decken. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, sich gerade wegen der Bioresonanztherapie zur Behandlung beim Zeugen begeben zu haben, da herkömmliche Therapien bei ihr erfolglos geblieben seien.
27 
b) Auf Vertrauensschutz, der grundsätzlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegensteht, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn er wird im vorliegenden Fall durch § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen.
28 
aa) Dabei folgt der Senat nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, die jeweiligen Verwaltungsakte seien durch arglistige Täuschung erwirkt, und damit sei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt. Die Klägerin hat insoweit formal zu Recht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Annahme einer arglistigen Täuschung maßgeblich aus den Feststellungen des gegen den Zeugen ergangenen Strafurteils abgeleitet hat, obgleich die Klägerin trotz des dort erhobenen Kollusionsvorwurfs mit dem Zeugen weder in dieses Strafverfahren einbezogen noch überhaupt je gegen sie in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aber auch inhaltlich fehlt dem Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Um arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG. Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rn. 112). Die Klägerin hat hierzu bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausgeführt, sie habe bei der Erwähnung der - tatsächlich nicht erbrachten - Akupunktur in der ersten Rechnung telefonisch nachgefragt und eine Kopie des von ihr unterschriebenen grünen Zettels über die Analogabrechnungen (erfolglos) erbeten, schließlich aber die Rechnungen unkommentiert weitergeleitet, weil ihr die Korrektheit der Abrechnung von Praxismitarbeiterinnen bestätigt worden sei. Zwar bestehen an ihrer Aussage Zweifel insofern, als ihre Behauptung, keine Mehrfertigung des grünen Zettels erhalten zu haben, in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen steht, es seien stets Kopien des grünen Zettels an die Patienten ausgehändigt worden; außerdem erscheint es wenig plausibel, dass sie zunächst eine Kopie des grünen Zettels angefordert haben will, um ihn gegebenenfalls der bei der Kasse einzureichenden Arztrechnung beizufügen, dann aber - obwohl sie die angeforderte Kopie nicht erhalten habe - auf bloße telefonische Mitteilung, es habe alles seine Richtigkeit, die tatsächlich unrichtige Rechnung ohne erklärenden oder erläuternden Zusatz bei der Beklagten einreichte und die Richtigkeit der Angaben auf dem Erstattungsantrag versicherte. Gleichwohl hält es der Senat immerhin noch für möglich, dass die Klägerin insoweit die Augen verschlossen und nicht einen bewussten Täuschungsvorsatz gefasst hatte.
29 
bb) Die Klägerin kann sich aber auf Vertrauensschutz jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG erfüllt sind.
30 
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG liegt vor, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnungen ohne weitere Kommentierung oder Mitlieferung des ihr möglicherweise vorliegenden grünen Zettels eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
31 
Aber auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der grüne Zettel zur Analogabrechnung vorgelegen hat oder nicht. Denn die Rechtswidrigkeit der Bescheide, die auf von ihr erbrachten Fehlangaben beruhten, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger Abrechnungen entlasten.
32 
c) Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Widerspruchsbescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
33 
d) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Mangels Nachweisbarkeit von Arglist folgt das allerdings noch nicht aus einer tatbestandlichen Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Doch ist die Rücknahme rechtzeitig innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt: Kenntnis von den gesamten Umständen lässt sich frühestens ab Rechtskraft des gegen den Zeugen wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Strafurteils annehmen (09.02.2012). Damit war die am 17.10.2012 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dem entgegenzuhalten, die Frist sei schon mit Kenntnis vom Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang des gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahrens im Jahr 2008 in Lauf gesetzt worden, weshalb eine Rücknahme im Oktober 2012 verfristet sei. Sie verkennt hierbei, dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen die Frist in Lauf setzt (Kopp/Ramsauer aaO, Rn. 153 m. w. N.). Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann von einer solchen Kenntnis jedenfalls nicht die Rede sein.
34 
Damit war die Rücknahme der streitgegenständlichen Leistungsbescheide rechtmäßig. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch hinsichtlich des im Strafurteil nicht erwähnten Leistungsbescheids, weil sich die vom Zeugen erbrachten Leistungen nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Klägerin im gesamten Behandlungszeitraum auf Bioresonanztherapie beschränkt haben und auch der Abrechnungsmodus in der Weise unverändert geblieben ist, dass so nicht erbrachte Leistungen aufgeführt wurden, ohne dass in der Rechnung ein Hinweis auf diesbezüglich zu erwägende Analogansetzungen von Gebühren enthalten war.
35 
2. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kassenleistungen nach § 30 Abs. 4 der Satzung ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit liegt eine zwingende Regelung vor.
36 
a) Mit dem Verwaltungsgericht kann offen bleiben, ob neben § 30 Abs. 4 der Satzung auch § 49a Abs. 2 VwVfG ergänzend anzuwenden ist, dessen Satz 1 für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. Denn die Klägerin kann sich - auch bei Anwendbarkeit von § 49a VwVfG - auf einen Wegfall der Bereicherung jedenfalls nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit (s. oben) nicht kannte.
37 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erstattungsanspruch auch nicht verjährt. § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmung darauf, dass der Rückforderungsanspruch erst am 17.10.2012 entstanden und damit nicht verjährt ist, ohne dass es noch auf die Frage der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt. Die Argumentation der Klägerin, hier würden Verjährungsvorschriften umgangen, ist ebenso unrichtig wie ihre Annahme, die rückforderungsbegründenden Umstände seien bereits mit Kenntnis des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 2008 bekannt gewesen. Letzteres wurde bereits im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Verfristung der Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG verneint; hierauf wird verwiesen.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Ein Ausspruch zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und auch erstinstanzlich unterlegen ist, so dass für Erstattungsforderungen ihrerseits kein Raum ist.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 14. August 2015
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.237,60 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten steht, wendet sich mit seiner Klage gegen die Rücknahme von Beihilfebescheiden, mit denen Aufwendungen für seine am 03.12.1988 geborene Stieftochter erstattet wurden, und die Rückforderung der ohne Rechtsgrund gezahlten Beihilfe. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Rückforderung in Höhe von insgesamt 32.837,43 EUR.
Der Kläger erhielt seit seiner Eheschließung im Jahr 2008 laufend Beihilfeleistungen für seine Stieftochter. Mit Schreiben vom 27.05.2013 unterrichtete der Kläger das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt), dass er sich am 03.07.2013 von seiner Ehefrau, der Mutter der Stieftochter, scheiden lassen werde. Mit am 24.06.2013 beim Landesamt eingegangenem Formular vom 19.06.2013 teilte der Kläger im Rahmen seiner Erklärung zum Familienzuschlag mit, dass er seit Juni 2011 von seiner Frau getrennt lebe. Am 17.07.2013 wurde die am 20.08.2008 geschlossene Ehe geschieden. Der Scheidungsbeschluss ist seit dem 03.09.2013 rechtskräftig.
Das Landesamt hörte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme von Beihilfebescheiden für nach dem 01.01.2012 entstandenen Aufwendungen der Stieftochter an. Dabei gab der Kläger an, dass er aufgrund verschiedener Auskünfte davon ausgegangen sei, dass die Beihilfeberechtigung für seine Stieftochter bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bestehe. Er sei jedenfalls nicht mehr bereichert, da er die ausgezahlten Beträge sofort an seine Stieftochter zur Bezahlung der Arztrechnungen weitergereicht habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass ihm die gewährte Leistung materiell nicht zustehe.
Mit Bescheid vom 15.11.2013 änderte das Landesamt seinen Beihilfebescheid vom 04.04.2012 insoweit ab bzw. hob ihn insoweit auf, als zu den für das Stiefkind ab 01.01.2012 entstandenen Aufwendungen Beihilfe gewährt worden war (Nr. 1), hob die Bescheide vom 19.06.2012, 09.08.2012, 09.11.2012, 03.01.2013, 01.05.2013, 16.08.2013 und 10.09.2013 auf (Nr. 2) und forderte die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von 32.837,43 Euro vom Kläger zurück (Nr. 3).
Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bescheide gemäß § 48 LVwVfG seien erfüllt. Eine Mitteilung des Klägers über den Wegfall der Stiefkindeigenschaft bei der Bezüge zahlenden Stelle bzw. der Familienkasse sei nicht zeitgerecht erfolgt, so dass bei Stellung der genannten Beihilfeanträge fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, dass seine Stieftochter auch über den 31.12.2011 hinaus berücksichtigungsfähige Angehörige sei. Der Kläger habe damit die Verwaltungsakte durch unvollständige Angaben erwirkt und es sei unbeachtlich, ob ihm die möglichen Auswirkungen bewusst gewesen seien oder nicht. Zwar stehe der Behörde im Rahmen des § 48 LVwVfG hinsichtlich der Rücknahme ein Ermessen zu. Aber auch unter Berücksichtigung aller Umstände bei der Gesamtabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen und der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, könnten die Bescheide zurückgenommen werden. Die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Für den Umfang der Erstattung gälten die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beihilfe bleibe ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen, wenn der Beihilfeempfänger die Überzahlung durch schuldhafte Verletzung der ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten verursacht habe oder der Beihilfeempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zu Grunde liegenden Bescheides beim Empfang der Beihilfe gekannt oder nachträglich erfahren habe oder der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen. Der Kläger habe in Bezug auf die Gewährung beziehungsweise Zahlung kinderbezogener Leistungen für seine Stieftochter entscheidungsrelevante, rechtzeitige Angaben gegenüber dem für die Zahlung seiner Dienstbezüge zuständigen Arbeitsgebiet unterlassen, sodass die Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt seien und der Wegfall der Bereicherung nicht geltend gemacht werden könne. Auch im Rahmen der in § 12 Abs. 2 BBesG vorgeschriebenen Billigkeitsentscheidung vermöge es weder ganz noch teilweise von der Rückforderung abzusehen.
Den vom Kläger dagegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden sei, dass bei rechtzeitiger Geltendmachung einer Bedarfsanpassung die Deckungslücke bei der privaten Krankenversicherung versicherbar gewesen wäre. Werde dies versäumt, so gehe dies aber nicht zu Lasten des Landes. Durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 sei das Landesbeamtengesetz grundlegend geändert worden. Für die Rückforderung von Beihilfe seien nun die einschlägigen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes maßgebend. Die zuvor geltenden Verweise auf § 12 Bundesbesoldungsgesetz und die danach erforderliche Billigkeitsentscheidung seien im Landesbeamtengesetz nicht enthalten. Somit richte sich die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen nach § 49a LVwVfG. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, soweit er die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt hätten. Die Entreicherungseinrede im Rahmen des § 49a Abs. 2 LVwVfG laufe somit immer dann leer, wenn sich der Bereicherte nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen könne. Dies sei nach den obigen Ausführungen unzweifelhaft der Fall. Auf Antrag des Klägers könne jedoch über eine ratenweise Rückzahlung des Überzahlungsbetrages entschieden werden. Damit erscheine eine den Umständen gerecht werdende tragbare Lösung gegeben.
Auf die am 20.06.2014 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Rückforderung (Nr. 3) aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Rückforderung der überzahlten Beihilfe nach § 49a Abs. 1 und 2 LVwVfG lägen zwar vor. Die Rückforderungsentscheidung sei gleichwohl rechtswidrig, da das Landesamt keine Billigkeitsentscheidung getroffen habe. Einer solchen hätte es aber in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) wegen einer planwidrigen Regelungslücke bedurft.
Ausgangspunkt der Überlegung bilde dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 09.11.2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a.F. habe erfolgen können. Er habe vorgesehen, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden gewesen sei. Die Rückforderung von Beihilfe habe damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen unterlegen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung.
Diesen Gleichlauf habe der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a.F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich sei, beseitigt. Parallel dazu habe er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsähen. Es lasse sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen worden seien, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten solle, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsehe. Es liege darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor. Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe könne den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Auch der vorliegende Fall sei hierfür ein geeignetes Beispiel. Das Landesamt habe in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Widerspruchsbescheid keine Billigkeitsentscheidung getroffen, obwohl hierfür angesichts der erheblichen Rückforderungshöhe und eines möglichen Mitverschuldens der Behörde, was die Beihilfebescheide vom 16.08.2013 und 10.09.2013 betreffe, Anlass bestanden hätte. Die Ankündigung, auf entsprechenden Antrag eine Ratenzahlung zu bewilligen, genüge insoweit nicht. Angesichts dessen sei der Rückforderungsbescheid aufzuheben und dem Landesamt so Gelegenheit einzuräumen, eine angemessene Billigkeitsentscheidung treffen zu können.
10 
Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hat der Beklagte - soweit der Klage stattgegeben wurde - fristgerecht eingelegt und begründet. Der Beklagte macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich in rechtlich unzulässiger Weise über den eindeutigen Wortlaut des § 49a Abs. 1 und 2 LVwVfG hinweggesetzt und eine Analogie zu § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG und § 5 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG gebildet. Dabei habe es zum einen übersehen, dass Analogien von Ausnahmetatbeständen systemisch verboten seien und zum anderen in rechtsirrtümlicher Weise angenommen, dass die Voraussetzungen einer Analogie gegeben seien. Im Streitfalle habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe richtigerweise geurteilt, dass § 49a LVwVfG grundsätzlich zur Anwendung kommen müsse. Dabei handele es sich um die Grundregel der Erstattung von erbrachten Leistungen nach Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten, und zwar für sämtliche Bereiche der Verwaltung. Der Gesetzgeber habe insofern eben gerade kein Ermessen vorgesehen. In einigen spezialrechtlichen Bereichen, wie z.B. im Besoldungs- und Versorgungsrecht habe der Gesetzgeber mit § 15 LBesG und § 5 LBeamtVG ausnahmsweise Vorkehrungen getroffen, die einer Behörde erlaubten, entgegen dem Grundsatz von § 49a LVwVfG ggf. eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, also Ermessen im weiteren Sinne auszuüben. Diese Vorschriften gälten allerdings ausschließlich für diese eng abgrenzbaren Bereiche der Besoldung und Versorgung und eben gerade nicht für weitere Rechtsgebiete. Doch darüber hinaus lägen auch die kumulativen Voraussetzungen einer Analogie nicht vor. Insbesondere sei die vermeintliche Regelungslücke nicht planwidrig. Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe richtigerweise ausgeführt habe, sei am 09.11.2010 das öffentliche Dienstrecht umfassend reformiert worden. Das heiße, der Gesetzgeber habe nicht nur einzelne Bereiche des Dienstrechts überarbeitet, sondern habe sich Gedanken über das öffentliche Dienstrecht insgesamt gemacht. Während er den § 109 LBG a.F. abgeschafft und für die Bereiche der Besoldung und Versorgung eigene Vorschriften geschaffen habe, habe er für die Beihilfe offensichtlich keine spezielle Regelung treffen wollen, sondern habe nach dem Klammerprinzip die §§ 48 ff. LVwVfG für den Bereich der Beihilfe wieder aufleben lassen. Dass die vermeintliche Regelungslücke nicht planwidrig sei, ergebe sich also schon aus dem Umkehrschluss der Reform und Schaffung der § 15 LBesG und § 5 LBeamtVG. Schließlich liege auch keine vergleichbare Interessenlage vor. Allein die Tatsache, dass es sowohl im Bereich der Besoldung als auch der Beihilfe zur Rückforderung von hohen Beträgen kommen könne, stelle noch keine vergleichbare Sachlage dar. Ansonsten wären alle möglichen Lebenssachverhalte vergleichbar, etwa auch die Rückforderung von Subventionen, da insofern ebenfalls stets hohe Beträge im Streite stünden. Bei der Beihilfe handele es sich um zweckgebundene Leistungen, anders als bei der Besoldung oder der Versorgung. Während die Besoldung und Versorgung dem Beamten zur freien Verfügung stehe, um sein Leben zu bestreiten und es nach seinen Vorlieben zu gestalten, sei die Beihilfe zweckgebunden und verbleibe letztlich nicht beim Beamten, sondern werde an den medizinischen Dienstleister weitergereicht. Allein hieraus ergäbe sich, dass die Interessenlage eine völlig andere sei.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
15 
Er verweist in erster Linie auf das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe insbesondere substantiiert dargelegt habe, dass auch eine vergleichbare Interessenlage vorliege und gerade der vorliegende Fall ein geeignetes Beispiel dafür sei, dass die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe den Beamten im Einzelnen hart treffen könne. Im vorliegenden Falle sei die Stieftochter des Klägers an Multipler Sklerose erkrankt. Es seien allein im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 Arzneikosten von mindestens 32.837,43 EUR entstanden. Der Kläger habe diesen Betrag - im Gegensatz zu einem zu viel gezahlten Besoldungsbetrag - direkt an die behandelnden Arzte weitergeleitet. Er gerate als Autobahnpolizeibeamter im Streifendienst in größte wirtschaftliche Existenzbedrohung, wenn er den geforderten Betrag zuzüglich Zinsen zurückzahlen müsse. Weitere Einkünfte als sein Beamtengehalt habe er natürlich nicht.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
18 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Rückforderungsentscheidung in Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15.11.2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21.05.2014 rechtswidrig ist und den Kläger deshalb in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt allerdings nicht lediglich im Hinblick auf das Fehlen einer Billigkeitsentscheidung, sondern schon bezüglich der Rückforderungsentscheidung selbst, welche von einem unrichtigen Maßstab bezüglich der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes für die Zahlung ausgeht. Denn hinsichtlich beider Entscheidungen besteht derzeit eine planwidrige Regelungslücke (dazu 1.), welche bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers durch eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG zu schließen ist (dazu 2.).
19 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass durch die umfangreichen Neuregelungen des Dienstrechtsreformgesetzes in einen Teilbereich eine planwidrige Regelungslücke für die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften entstanden ist. Denn der Landesgesetzgeber hat nur für die Rückforderung zu viel bezahlter Bezüge (§ 15 Abs. 2 LBesG) und zu viel bezahlter Versorgungsbezüge bzw. zu viel gezahlten Alters- oder Hinterbliebenengeldes (§ 5 Abs. 2 LBeamtVG) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen. Beide Rückforderungsvorschriften sind wegen der Begriffsbestimmungen der Bezüge in § 1 LBesG einerseits bzw. der Versorgungsbezüge in § 17 LBeamtVG andererseits nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall der Rückforderung von Beihilfe nicht unmittelbar anwendbar. Eine „Auffangvorschrift“ für die Rückforderung von „sonstigen“ Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, also solchen Geldleistungen, die nicht Besoldung i.S.v. § 1 LBesG oder Versorgung i.S.v. § 17 LBeamtVG sind, fehlt in dem durch die Dienstrechtsreform mit Geltung zum 01.01.2011 ebenfalls neugefassten Landesbeamtengesetz. Zuvor, also nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des § 109 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (bzw. der Vorgängerfassung vom 08.08.1979) war für Rückforderungen von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift galt bis zur Dienstrechtsreform für Landesbeamte hinsichtlich der Rückforderung von Bezügen noch unmittelbar. Durch den ersatzlosen Wegfall von § 109 LBG a.F. besteht somit seit dem 01.01.2011 keine ausdrückliche Regelung für die Rückforderung sonstiger Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften mehr. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hierdurch eine planwidrige Regelungslücke eingetreten ist.
20 
Zu Unrecht wendet der Beklagte hiergegen ein, dass § 49a LVwVfG geeignet sei, den Eintritt einer Regelungslücke zu verhindern. Denn § 49a LVwVfG findet nach Abs. 1 (unmittelbar) nur Anwendung, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Dementsprechend stellt Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift auch auf die Kenntnis der Umstände ab, die zu Rücknahme, Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Der Anwendungsbereich von § 109 LBG a.F. setzte dagegen - wie auch § 12 Abs. 2 BBesG und andere beamtenrechtliche Rückforderungsregelungen - gerade nicht voraus, dass die (Geld-)leistung durch Verwaltungsakt gewährt sein musste. Vielmehr wurde auch die Rückforderung von Geldleistungen ermöglicht, bei denen es von vornherein an einem Verwaltungsakt als Rechtsgrund für das Behaltendürfen fehlte. Schon dieser Unterschied im Anwendungsbereich zeigt, dass § 49a LVwVfG nicht geeignet ist, die durch den Wegfall von § 109 LBG a.F. entstandene Regelungslücke vollständig zu schließen. Zudem dürfte § 49a LVwVfG wie auch die gleichlautende bundesrechtliche Regelung des § 49a VwVfG nur auf Erstattungsansprüche des Staates gegen den Bürger unmittelbar anzuwenden sein (vgl. Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 49a Rn. 6). Jedenfalls ist der allgemeine Erstattungsanspruch des § 49a LVwVfG nicht geeignet, dem besonderen Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn, welches geprägt ist durch eine Treuepflicht einerseits und eine Fürsorgepflicht andererseits, und dessen Auswirkungen bei der Rückforderung von in diesem besonderen Pflichtenverhältnis bezahlten Geldleistungen gerecht zu werden.
21 
Schon die Gesetzgebungshistorie zeigt, dass seit Bestehen der Bundesrepublik anerkannt war, dass für Beamte bei der Rückforderung von Leistungen aus dem Dienstverhältnis besondere Regelungen gelten sollten, welche vom damals noch nicht kodifizierten allgemeinen Erstattungsanspruch des späteren § 49a VwVfG für Leistungen zwischen Staat und Bürger abweichen und nicht nur Leistungen umfassen, welche durch Verwaltungsakt gewährt wurden. Diesem Gedanken trug die Rahmengesetzgebung des Bundes zum Beamtenrecht Rechnung, indem § 53 Abs. 2 BRRG in der Fassung vom 01.07.1957 (BGBl. I 667) wortgleich mit dem für Bundesbeamte geltenden § 87 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 18.09.1957 (BGBl. I 1338) auch für Landesbeamte vorsah, dass sich der Umfang der Bereicherung zwar - vergleichbar dem allgemeinen Erstattungsanspruch - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ergeben sollte, eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aber nur ausgeschlossen war, wenn der Beamte den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder dieser so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen. Dieser für den Beamten im Vergleich zu dem allgemeinen Erstattungsanspruch (bei dem eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände, welche zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt hatte, erforderlich war) günstigere Regelung sollte den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses Rechnung tragen. Sie beinhaltete daher von Anfang an noch die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. § 53 Abs. 2 BRRG wurde - ebenso wie die wortgleiche Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG - trotz des Wortlauts nicht allein auf die Rückforderung von Dienst- oder Versorgungsbezügen im engeren Sinne, sondern auf sämtliche Leistungen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis (entsprechend) angewandt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand 29.10.1961, Rn. 5 zu § 87). Eine ausdrückliche Umsetzung des Landesgesetzgebers entsprechend der Verpflichtung in § 1 Abs. 2 BRRG a.F. erfolgte erst mit Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 08.08.1979 in Form des § 109 LBG, welcher bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine analoge Anwendung der damals für die Rückforderung von Bezügen von Landesbeamten unmittelbar geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 BBesG vorsah. Somit bestand in der Gesetzgebung der Bundesrepublik durchgehend (auch) für Beamte des Landes Baden-Württemberg eine gegenüber dem allgemeinen Erstattungsanspruch günstigere Rückforderungsregelung für sonstige Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis. Hätte der Landesgesetzgeber diese „Begünstigung“ durch das Dienstrechtsreformgesetz aufheben und durch die ungünstigere allgemeine Regelung des § 49a Abs. 2 LVwVfG ersetzen wollen, hätte es dazu angesichts der deutlichen Schlechterstellung der Landesbeamten für die Zukunft ausdrücklicher Erwägungen bedurft. Insoweit fehlt es, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, an jeglichen Anhaltspunkten in den umfangreichen Gesetzgebungsmaterialien. In der Zielsetzung der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die hinzugewonnenen Gesetzgebungskompetenzen genutzt werden sollen, um die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den modernen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes und sonstiger Dienstherrn anzupassen (LT-Dr. 14/6694, S. 1). Bei der Wiedergabe des „wesentlichen Inhalts“ der Neuregelungen findet sich weder in Bezug auf beamtenrechtliche noch hinsichtlich besoldungsrechtlicher Regelungen ein Hinweis auf eine beabsichtigte Änderung der Rückforderungsvorschriften (aaO S. 2). Zur Neuregelung des § 15 LBesG wird z.B. ausgeführt, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche (aaO S. 460). Zur Änderung der Beihilfeverordnung wird ausgeführt, dass (lediglich) redaktionelle Anpassungen an die geänderte Paragrafenfolge des Landesbeamtengesetzes sowie eine Umstellung von Verweisungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsrechts auf das neue Landesbesoldungs- und Versorgungsrecht vorgenommen würden (aaO S. 599). Hieraus ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber speziell im Beihilferecht strengere Rückforderungsregelungen beabsichtigt hat. Auch der Hinweis des Beklagten auf die vollständige Streichung aller Paragrafen des 3. Unterabschnitts des alten Landesbeamtengesetzes mit Ausnahme von § 110 LBG ist nicht geeignet, eine bewusste Abschaffung der früheren Rückforderungsregelung zu belegen. Denn dieser Unterabschnitt (§§ 106 – 110) stand unter der Überschrift Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen, welche keineswegs ersatzlos weggefallen sind, sondern überwiegend (§§ 106 – 108) im neugefassten Landesbesoldungs- bzw. Versorgungsgesetz geregelt wurden. Lediglich der auch in diesem Abschnitt des alten Landesbeamtengesetzes geregelte Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten gegen einen Dritten (§ 110) wurde ins neugefasste Landesbeamtengesetz übernommen. Demgegenüber entfiel die Regelung des § 109 LBG a.F. ersatzlos. Dass damit nicht nur eine redaktionelle Umstellung von Verweisungen (vgl. LT-Dr. 14/6694, S. 599 zu Artikel 47) im Hinblick auf das nicht mehr für Landesbeamte anwendbare Bundesbesoldungsgesetz, sondern eine inhaltliche Abschaffung der beamtenrechtlichen Sonderregelung für Rückforderungen sonstiger Leistungen durch den Gesetzgeber erfolgt sein sollte, entbehrt jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte.
22 
Neben der Gesetzgebungshistorie spricht auch ein Blick auf die Rechtslage in anderen Bundesländern dafür, dass dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber bei der Novellierung des Landesbeamtengesetzes im Rahmen der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 der ersatzlose Wegfall einer Regelung zu Grundsätzen des bundeseinheitlichen Berufsbeamtentums nicht bewusst war. Denn in den anderen Bundesländern wurde jeweils nach dem Wechsel der Gesetzgebungskompetenz eine „Neuregelung“ für die Rückforderung sonstiger Geldleistungen im Rahmen des Beamtenverhältnisses getroffen (s. etwa § 87 Niedersächsisches Beamtengesetz vom 25.03.2009 oder Art. 13 Bayerisches Beamtengesetz vom 29.07.2008). Soweit mit der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 05.02.2009 zunächst die entsprechende Regelung des § 87 Abs. 2 BBG (a.F.) wegfallen war, wurde diese „Regelungslücke“ durch Einfügung des § 84a BBG zum 14.03.2015 inzwischen geschlossen.
23 
Schließlich dürfte sich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergeben, dass eine Geltung des allgemeinen Rückforderungsanspruchs nach § 49a LVwVfG auch für Beamte infolge der ersatzlosen Abschaffung der bisherigen Sonderregelung zur Rückforderung sonstiger Leistungen aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Eröffnung einer Billigkeitsentscheidung nicht zulässig gewesen wäre. Zwar gelten auch für Verwaltungsakte zu Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 LVwVfG auf der ersten Stufe der Frage, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden darf. Die separat auf einer zweiten Stufe zu prüfende Frage der Rückforderung muss jedoch den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es die Alimentierung den Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - Rn. 97 nach juris). Die in dieser Rechtsprechung hervorgehobene Qualitätssicherung des Berufsbeamtentums beinhaltet auch die Verpflichtung des Dienstherrn zur Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 - Rn. 9 u. 120 nach juris). Fehl geht daher die Annahme des Beklagten, dass Rückforderungen von Beihilfeleistungen grundsätzlich einer anderen Behandlung durch den Gesetzgeber zugänglich seien. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann auch die Rückforderung von Beihilfe im Einzelfall zu einer existenziellen Notlage des Beamten führen, welche geeignet ist, seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu gefährden. Daher ist es bei Rückforderungen des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten geboten, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, damit nicht jede Verletzung einer Anzeigepflicht aufgrund strenger haushaltsrechtlicher Vorschriften automatisch zu einer Rückforderung mit möglicherweise existenzbedrohenden Folgen für den Beamten führt. Gerade auch der Umstand, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur früher anwendbaren Regelung des § 12 Abs. 2 BBesG stets davon ausgegangen ist, dass eine Billigkeitsprüfung unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung ist, zeigt, dass Beamte aufgrund des besonderen gegenseitigen Pflichtenverhältnisses insoweit nicht den starren Regelungen des § 49a LVwVfG unterworfen sein dürfen.
24 
Davon ging im Übrigen der Beklagte selbst noch im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids aus, indem er § 12 BBesG wenigstens erwähnt hat. Weshalb er dann im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren vehement die Rechtsauffassung vertritt, dem Dienstherrn sei seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine Billigkeitsentscheidung verwehrt, weil auch bei nur geringem Verschulden eine vollständige Rückforderung ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Besonderheiten oder Härten des Einzelfalls entsprechend den allgemeinen zwischen Staat und Bürger geltenden Vorschriften zwingend sei, erschließt sich dem Senat nicht.
25 
2. Die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge Anwendung anderer (neuer) beamtenrechtlicher Vorschriften zu schließen. Ungeachtet der Wortgleichheit der dafür zur Verfügung stehenden neugefassten Rückforderungsregelungen im Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ist der Senat der Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG vorzunehmen ist, da dies der früheren Regelung des § 109 LBG a.F. mit seinem Verweis auf die damals geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften am Nächsten kommt.
26 
Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht die gesamte Rückforderungsentscheidung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids) aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben. Der Beklagte ist nicht gehindert, anhand des geänderten Maßstabs des § 15 Abs. 2 LBesG nochmals über die Rückforderung ggf. einschließlich einer Billigkeitsprüfung zu entscheiden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 20. September 2016
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.837,43 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
18 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Rückforderungsentscheidung in Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15.11.2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21.05.2014 rechtswidrig ist und den Kläger deshalb in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt allerdings nicht lediglich im Hinblick auf das Fehlen einer Billigkeitsentscheidung, sondern schon bezüglich der Rückforderungsentscheidung selbst, welche von einem unrichtigen Maßstab bezüglich der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes für die Zahlung ausgeht. Denn hinsichtlich beider Entscheidungen besteht derzeit eine planwidrige Regelungslücke (dazu 1.), welche bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers durch eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG zu schließen ist (dazu 2.).
19 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass durch die umfangreichen Neuregelungen des Dienstrechtsreformgesetzes in einen Teilbereich eine planwidrige Regelungslücke für die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften entstanden ist. Denn der Landesgesetzgeber hat nur für die Rückforderung zu viel bezahlter Bezüge (§ 15 Abs. 2 LBesG) und zu viel bezahlter Versorgungsbezüge bzw. zu viel gezahlten Alters- oder Hinterbliebenengeldes (§ 5 Abs. 2 LBeamtVG) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen. Beide Rückforderungsvorschriften sind wegen der Begriffsbestimmungen der Bezüge in § 1 LBesG einerseits bzw. der Versorgungsbezüge in § 17 LBeamtVG andererseits nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall der Rückforderung von Beihilfe nicht unmittelbar anwendbar. Eine „Auffangvorschrift“ für die Rückforderung von „sonstigen“ Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, also solchen Geldleistungen, die nicht Besoldung i.S.v. § 1 LBesG oder Versorgung i.S.v. § 17 LBeamtVG sind, fehlt in dem durch die Dienstrechtsreform mit Geltung zum 01.01.2011 ebenfalls neugefassten Landesbeamtengesetz. Zuvor, also nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des § 109 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (bzw. der Vorgängerfassung vom 08.08.1979) war für Rückforderungen von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift galt bis zur Dienstrechtsreform für Landesbeamte hinsichtlich der Rückforderung von Bezügen noch unmittelbar. Durch den ersatzlosen Wegfall von § 109 LBG a.F. besteht somit seit dem 01.01.2011 keine ausdrückliche Regelung für die Rückforderung sonstiger Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften mehr. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hierdurch eine planwidrige Regelungslücke eingetreten ist.
20 
Zu Unrecht wendet der Beklagte hiergegen ein, dass § 49a LVwVfG geeignet sei, den Eintritt einer Regelungslücke zu verhindern. Denn § 49a LVwVfG findet nach Abs. 1 (unmittelbar) nur Anwendung, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Dementsprechend stellt Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift auch auf die Kenntnis der Umstände ab, die zu Rücknahme, Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Der Anwendungsbereich von § 109 LBG a.F. setzte dagegen - wie auch § 12 Abs. 2 BBesG und andere beamtenrechtliche Rückforderungsregelungen - gerade nicht voraus, dass die (Geld-)leistung durch Verwaltungsakt gewährt sein musste. Vielmehr wurde auch die Rückforderung von Geldleistungen ermöglicht, bei denen es von vornherein an einem Verwaltungsakt als Rechtsgrund für das Behaltendürfen fehlte. Schon dieser Unterschied im Anwendungsbereich zeigt, dass § 49a LVwVfG nicht geeignet ist, die durch den Wegfall von § 109 LBG a.F. entstandene Regelungslücke vollständig zu schließen. Zudem dürfte § 49a LVwVfG wie auch die gleichlautende bundesrechtliche Regelung des § 49a VwVfG nur auf Erstattungsansprüche des Staates gegen den Bürger unmittelbar anzuwenden sein (vgl. Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 49a Rn. 6). Jedenfalls ist der allgemeine Erstattungsanspruch des § 49a LVwVfG nicht geeignet, dem besonderen Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn, welches geprägt ist durch eine Treuepflicht einerseits und eine Fürsorgepflicht andererseits, und dessen Auswirkungen bei der Rückforderung von in diesem besonderen Pflichtenverhältnis bezahlten Geldleistungen gerecht zu werden.
21 
Schon die Gesetzgebungshistorie zeigt, dass seit Bestehen der Bundesrepublik anerkannt war, dass für Beamte bei der Rückforderung von Leistungen aus dem Dienstverhältnis besondere Regelungen gelten sollten, welche vom damals noch nicht kodifizierten allgemeinen Erstattungsanspruch des späteren § 49a VwVfG für Leistungen zwischen Staat und Bürger abweichen und nicht nur Leistungen umfassen, welche durch Verwaltungsakt gewährt wurden. Diesem Gedanken trug die Rahmengesetzgebung des Bundes zum Beamtenrecht Rechnung, indem § 53 Abs. 2 BRRG in der Fassung vom 01.07.1957 (BGBl. I 667) wortgleich mit dem für Bundesbeamte geltenden § 87 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 18.09.1957 (BGBl. I 1338) auch für Landesbeamte vorsah, dass sich der Umfang der Bereicherung zwar - vergleichbar dem allgemeinen Erstattungsanspruch - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ergeben sollte, eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aber nur ausgeschlossen war, wenn der Beamte den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder dieser so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen. Dieser für den Beamten im Vergleich zu dem allgemeinen Erstattungsanspruch (bei dem eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände, welche zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt hatte, erforderlich war) günstigere Regelung sollte den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses Rechnung tragen. Sie beinhaltete daher von Anfang an noch die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. § 53 Abs. 2 BRRG wurde - ebenso wie die wortgleiche Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG - trotz des Wortlauts nicht allein auf die Rückforderung von Dienst- oder Versorgungsbezügen im engeren Sinne, sondern auf sämtliche Leistungen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis (entsprechend) angewandt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand 29.10.1961, Rn. 5 zu § 87). Eine ausdrückliche Umsetzung des Landesgesetzgebers entsprechend der Verpflichtung in § 1 Abs. 2 BRRG a.F. erfolgte erst mit Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 08.08.1979 in Form des § 109 LBG, welcher bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine analoge Anwendung der damals für die Rückforderung von Bezügen von Landesbeamten unmittelbar geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 BBesG vorsah. Somit bestand in der Gesetzgebung der Bundesrepublik durchgehend (auch) für Beamte des Landes Baden-Württemberg eine gegenüber dem allgemeinen Erstattungsanspruch günstigere Rückforderungsregelung für sonstige Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis. Hätte der Landesgesetzgeber diese „Begünstigung“ durch das Dienstrechtsreformgesetz aufheben und durch die ungünstigere allgemeine Regelung des § 49a Abs. 2 LVwVfG ersetzen wollen, hätte es dazu angesichts der deutlichen Schlechterstellung der Landesbeamten für die Zukunft ausdrücklicher Erwägungen bedurft. Insoweit fehlt es, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, an jeglichen Anhaltspunkten in den umfangreichen Gesetzgebungsmaterialien. In der Zielsetzung der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die hinzugewonnenen Gesetzgebungskompetenzen genutzt werden sollen, um die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den modernen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes und sonstiger Dienstherrn anzupassen (LT-Dr. 14/6694, S. 1). Bei der Wiedergabe des „wesentlichen Inhalts“ der Neuregelungen findet sich weder in Bezug auf beamtenrechtliche noch hinsichtlich besoldungsrechtlicher Regelungen ein Hinweis auf eine beabsichtigte Änderung der Rückforderungsvorschriften (aaO S. 2). Zur Neuregelung des § 15 LBesG wird z.B. ausgeführt, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche (aaO S. 460). Zur Änderung der Beihilfeverordnung wird ausgeführt, dass (lediglich) redaktionelle Anpassungen an die geänderte Paragrafenfolge des Landesbeamtengesetzes sowie eine Umstellung von Verweisungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsrechts auf das neue Landesbesoldungs- und Versorgungsrecht vorgenommen würden (aaO S. 599). Hieraus ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber speziell im Beihilferecht strengere Rückforderungsregelungen beabsichtigt hat. Auch der Hinweis des Beklagten auf die vollständige Streichung aller Paragrafen des 3. Unterabschnitts des alten Landesbeamtengesetzes mit Ausnahme von § 110 LBG ist nicht geeignet, eine bewusste Abschaffung der früheren Rückforderungsregelung zu belegen. Denn dieser Unterabschnitt (§§ 106 – 110) stand unter der Überschrift Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen, welche keineswegs ersatzlos weggefallen sind, sondern überwiegend (§§ 106 – 108) im neugefassten Landesbesoldungs- bzw. Versorgungsgesetz geregelt wurden. Lediglich der auch in diesem Abschnitt des alten Landesbeamtengesetzes geregelte Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten gegen einen Dritten (§ 110) wurde ins neugefasste Landesbeamtengesetz übernommen. Demgegenüber entfiel die Regelung des § 109 LBG a.F. ersatzlos. Dass damit nicht nur eine redaktionelle Umstellung von Verweisungen (vgl. LT-Dr. 14/6694, S. 599 zu Artikel 47) im Hinblick auf das nicht mehr für Landesbeamte anwendbare Bundesbesoldungsgesetz, sondern eine inhaltliche Abschaffung der beamtenrechtlichen Sonderregelung für Rückforderungen sonstiger Leistungen durch den Gesetzgeber erfolgt sein sollte, entbehrt jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte.
22 
Neben der Gesetzgebungshistorie spricht auch ein Blick auf die Rechtslage in anderen Bundesländern dafür, dass dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber bei der Novellierung des Landesbeamtengesetzes im Rahmen der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 der ersatzlose Wegfall einer Regelung zu Grundsätzen des bundeseinheitlichen Berufsbeamtentums nicht bewusst war. Denn in den anderen Bundesländern wurde jeweils nach dem Wechsel der Gesetzgebungskompetenz eine „Neuregelung“ für die Rückforderung sonstiger Geldleistungen im Rahmen des Beamtenverhältnisses getroffen (s. etwa § 87 Niedersächsisches Beamtengesetz vom 25.03.2009 oder Art. 13 Bayerisches Beamtengesetz vom 29.07.2008). Soweit mit der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 05.02.2009 zunächst die entsprechende Regelung des § 87 Abs. 2 BBG (a.F.) wegfallen war, wurde diese „Regelungslücke“ durch Einfügung des § 84a BBG zum 14.03.2015 inzwischen geschlossen.
23 
Schließlich dürfte sich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergeben, dass eine Geltung des allgemeinen Rückforderungsanspruchs nach § 49a LVwVfG auch für Beamte infolge der ersatzlosen Abschaffung der bisherigen Sonderregelung zur Rückforderung sonstiger Leistungen aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Eröffnung einer Billigkeitsentscheidung nicht zulässig gewesen wäre. Zwar gelten auch für Verwaltungsakte zu Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 LVwVfG auf der ersten Stufe der Frage, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden darf. Die separat auf einer zweiten Stufe zu prüfende Frage der Rückforderung muss jedoch den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es die Alimentierung den Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - Rn. 97 nach juris). Die in dieser Rechtsprechung hervorgehobene Qualitätssicherung des Berufsbeamtentums beinhaltet auch die Verpflichtung des Dienstherrn zur Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 - Rn. 9 u. 120 nach juris). Fehl geht daher die Annahme des Beklagten, dass Rückforderungen von Beihilfeleistungen grundsätzlich einer anderen Behandlung durch den Gesetzgeber zugänglich seien. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann auch die Rückforderung von Beihilfe im Einzelfall zu einer existenziellen Notlage des Beamten führen, welche geeignet ist, seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu gefährden. Daher ist es bei Rückforderungen des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten geboten, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, damit nicht jede Verletzung einer Anzeigepflicht aufgrund strenger haushaltsrechtlicher Vorschriften automatisch zu einer Rückforderung mit möglicherweise existenzbedrohenden Folgen für den Beamten führt. Gerade auch der Umstand, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur früher anwendbaren Regelung des § 12 Abs. 2 BBesG stets davon ausgegangen ist, dass eine Billigkeitsprüfung unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung ist, zeigt, dass Beamte aufgrund des besonderen gegenseitigen Pflichtenverhältnisses insoweit nicht den starren Regelungen des § 49a LVwVfG unterworfen sein dürfen.
24 
Davon ging im Übrigen der Beklagte selbst noch im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids aus, indem er § 12 BBesG wenigstens erwähnt hat. Weshalb er dann im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren vehement die Rechtsauffassung vertritt, dem Dienstherrn sei seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine Billigkeitsentscheidung verwehrt, weil auch bei nur geringem Verschulden eine vollständige Rückforderung ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Besonderheiten oder Härten des Einzelfalls entsprechend den allgemeinen zwischen Staat und Bürger geltenden Vorschriften zwingend sei, erschließt sich dem Senat nicht.
25 
2. Die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge Anwendung anderer (neuer) beamtenrechtlicher Vorschriften zu schließen. Ungeachtet der Wortgleichheit der dafür zur Verfügung stehenden neugefassten Rückforderungsregelungen im Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ist der Senat der Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG vorzunehmen ist, da dies der früheren Regelung des § 109 LBG a.F. mit seinem Verweis auf die damals geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften am Nächsten kommt.
26 
Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht die gesamte Rückforderungsentscheidung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids) aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben. Der Beklagte ist nicht gehindert, anhand des geänderten Maßstabs des § 15 Abs. 2 LBesG nochmals über die Rückforderung ggf. einschließlich einer Billigkeitsprüfung zu entscheiden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 20. September 2016
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.837,43 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer Beihilfe zu seinen Aufwendungen für belegärztliche Leistungen während eines Privatklinikaufenthalts seiner Ehefrau.
Der zwischenzeitlich pensionierte Kläger stand als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist gegenüber diesem hinsichtlich seiner Aufwendungen für seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. Mit Bescheid vom 01.02.2012 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die Kosten einer 29-tägigen stationären Behandlung seiner Ehefrau in der ... dem Grunde nach als beihilfefähig an. Mit Anträgen vom 20.04.2012 und vom 17.05.2012 machte der Kläger unter anderem die Gewährung von Beihilfe zu seinen Auslagen für Leistungen an seine Ehefrau in der ... in Höhe von 3.054,93 EUR (Belegarzt-Rechnung Psychotherapie vom 10.04.2012) beziehungsweise 1.854,63 EUR (Belegarzt-Rechnung vom 02.05.2012) geltend. Mit Bescheiden vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährte das Landesamt - unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes - antragsgemäß die begehrte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR.
Nach erfolgter Anhörung hob das Landesamt mit Bescheid vom 03.09.2015 die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 insoweit auf, als mit diesen Beihilfe zur Rechnung vom 10.04.2012 in Höhe von 3.054,93 EUR beziehungsweise zur Rechnung vom 02.05.2012 in Höhe von 1.854,63 EUR gewährt wurde (Ziffer 1). Darüber hinaus forderte es die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR zurück (Ziffer 2). Weiter ordnete es an, dass der zu erstattende Betrag in Höhe von 2.138,45 EUR ab dem 17.05.2012 und der zu erstattende Betrag in Höhe von 1.298,24 EUR ab dem 15.06.2012 mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Landesamt aus, dass mit Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 der Leiter der ... Dr. ... und dessen Ehefrau wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden seien. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren habe es Kenntnis davon erlangt, dass die ... GmbH im Auftrag der Ärzte der ... erbrachte Leistungen wissentlich falsch abgerechnet habe, um bestimmte Aufwendungen für die Patienten erstattungsfähig zu machen. So sei beispielsweise für die nicht beihilfefähige und auch nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (im Folgenden: GOÄ) aufgeführte Behandlung „Klangschale“ eine erstattungsfähige GOÄ-Ziffernkette (3306, 505, 506, 514, 558, 800, 831, 846) in Rechnung gestellt worden, um eine Erstattung durch Krankenversicherungen und Beihilfestellen zu gewährleisten. Seine Ehegattin habe Leistungen in Anspruch genommen, die nicht beihilfefähig und auch nicht als solche abgerechnet worden seien. Es habe sich dabei um Sonnen-Trance in der Gruppe, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Dauerbrause, Trampolin in der Gruppe, Tanz in der Gruppe und Dorn-Teil-Dürbeck gehandelt. Für diese Leistungen seien GOÄ-Ziffernketten anstelle der tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt worden. Somit seien Leistungen abgerechnet worden, die gar nicht erbracht worden seien. Darüber hinaus seien in der Rechnung vom 02.05.2012 ärztliche Visiten aufgeführt worden, die ebenfalls tatsächlich nie erbracht worden seien. Durch dieses Vorgehen seien höhere Rechnungsbeträge erzielt und zusätzlich die Erkennbarkeit der GOÄ-Ziffernketten weiter verschleiert worden. Dem habe auch gedient, dass sich die Abrechnung der Ziffernketten nicht ausschließlich auf den Tag der Leistung oder eine Rechnung beschränkt habe. Die vorgelegten Rechnungen spiegelten daher keinesfalls in zutreffender Weise die erbrachten ärztlichen Leistungen wider. Sie seien somit aufgrund der betrügerischen Abrechnungspraxis der ... GmbH in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig. Die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 seien daher rechtswidrig. Zwar dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung enthalte oder hierfür Voraussetzung sei, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte jedoch nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (Nr. 3). Bei Vergleich des für seine Ehefrau individuell erstellten Therapieplans mit den entsprechenden Arztrechnungen hätte man erkennen müssen, dass die durchgeführten Behandlungen laut Therapieplan nicht den abgerechneten Leistungen entsprächen und somit die Rechnungen nicht korrekt erstellt worden seien. In Kenntnis dessen habe der Kläger dennoch die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 zur Erstattung eingereicht und damit Beihilfeleistungen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Somit habe er auch um die Rechtswidrigkeit der Bescheide gewusst; sein Vertrauen auf die Bestandskraft sei daher nicht geschützt. Das von § 48 LVwVfG eröffnete Ermessen werde unter Berücksichtigung aller Umstände dahin ausgeübt, die betreffenden Bescheide zurückzunehmen. Die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Auf Entreicherung könne sich der Kläger nach § 49a Abs. 2 LVwVfG nicht berufen, da er die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Bescheids geführt hätten. Nach § 49a Abs. 3 LVwVfG sei der zu erstattende Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, er sei - ebenso wie seine Ehefrau - davon ausgegangen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Das Landesamt behaupte zwar, dass die von ihm eingereichten Rechnungen in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig seien, habe jedoch nicht ansatzweise dargelegt, dass die in den vorgelegten Rechnungen aufgeführten Behandlungen nicht durchgeführt worden seien. Ein von seiner Ehefrau abgezeichneter Therapieplan sei vom Landesamt nicht angefordert worden, weshalb gar nicht ersichtlich sei, welche abgerechneten Therapien angeblich nicht erbracht worden seien. Auch die Kriminalpolizei habe „nur“ einen Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet. Allenfalls in dieser Höhe könnten die Beihilfebescheide daher als rechtswidrig angesehen werden. Die Klinik habe keineswegs nur Leistungen erbracht, die nicht beihilfefähig seien. Davon gehe offensichtlich auch die Kriminalpolizei nicht aus. Insoweit seien daher die Rechnungen zutreffend und die beiden Beihilfebescheide rechtmäßig. Selbst wenn man zu seinen Lasten unterstellte, dass die Beihilfebescheide (teilweise) rechtswidrig seien, so wäre der Rücknahmebescheid gleichwohl rechtswidrig, weil er nicht erkannt habe, dass seine Angaben gegenüber dem Landesamt unrichtig gewesen seien. Der Therapieplan seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt gewesen; er liege im Übrigen auch weiterhin nicht vor. Er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass er seine Rechnung erst einreichen dürfe, nachdem er den Therapieplan mit den Rechnungen abgeglichen habe. Er sei medizinischer Laie und könne daher ohnehin nicht erkennen, ob die abgerechneten Leistungen mit dem Therapieplan übereinstimmten oder nicht. Dazu sei das Landesamt offensichtlich auch nicht in der Lage, da es einen derartigen Abgleich auch nicht vorgenommen habe. Er habe die Rechnungen von seiner Ehefrau erhalten und beim Landesamt eingereicht. Er habe keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien und seine Ehefrau ebenfalls nicht. Er habe daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bescheide erkannt beziehungsweise erkennen können. Damit sei sein Vertrauen weiterhin schutzwürdig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, in den zur Beihilfe eingereichten Rechnungen seien pro abzurechnende Behandlung andere, erstattungsfähige GOÄ-Ziffern angesetzt worden. Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene Behandlungen seien so in der Rechnung als erstattungsfähig dargestellt worden. Die Schadensberechnung berücksichtige nicht alle falsch in Rechnung gestellten Leistungen. Die Schadensermittlung sei aufgrund der Komplexität des Vorgangs auf einige wenige Abrechnungsketten beschränkt worden, wie den Ermittlungsakten zu entnehmen sei. So seien beispielsweise Therapien, die in den Jahren 2009 bis 2012 weniger als 75 mal zur Anwendung gekommen seien, nicht berücksichtigt worden. In der Schadensermittlung für seine Ehegattin fehlten zum Beispiel die in Rechnung gestellten Visiten, die GOÄ-Ziffernketten für Sonnen-Trance in der Gruppe (862), für Atem-Entspannung in der Gruppe (862), für Persönl./Beziehung in der Gruppe (862, 846, 849), für Trampolin in der Gruppe (506, 558, 846) und für Tanz-Gruppe (2x 871). Auch einem Laien ohne Kenntnisse der GOÄ sei zuzumuten, Rechnungen dahingehend zu überprüfen, ob die aufgeführten Einzelleistungen und Therapien erbracht worden seien oder nicht. Unstimmigkeiten hierbei könne ausschließlich der Patient feststellen und nur dieser dürfe gegebenenfalls beim Rechnungssteller Nachfragen stellen. Dies sei der Beihilfestelle nicht möglich, weil sie nicht in Rechtsbeziehungen zum Rechnungssteller stehe. Sie habe daher auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu vertrauen, welche in der Regel durch die Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigt würden. Dies umfasse auch die Richtigkeit der geltend gemachten Aufwendungen/Rechnungen insoweit, als die geltend gemachten Leistungen tatsächlich erfolgt und damit entstanden sein müssten. Ebenfalls sollte auch ein medizinischer Laie in der Lage sein zu prüfen, ob beispielsweise Visiten, Infusionen oder Akupunkturen tatsächlich stattgefunden hätten. Auch die Überprüfung der Anzahl der in Rechnung gestellten tiefenpsychologischen Therapien oder verhaltenstherapeutischen Behandlungen erfordere keine besonderen Kenntnisse der GOÄ. Da der Kläger daher nicht auf den Bestand der Bescheide habe vertrauen können, habe er die Leistungen auch nicht gutgläubig verbrauchen können. Im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG lenke § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit als Regel festlege. Folge das Verwaltungshandeln dieser Regel, seien Ermessenserwägungen der Behörde im Rücknahmebescheid nicht näher darzustellen.
Am 24.11.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, das Landesamt habe bis heute nicht nachgewiesen, dass die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 rechtswidrig seien. Auch aus der Beihilfeakte des Landesamts ergebe sich allenfalls, dass einige der gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen unzutreffend abgerechnet sein könnten. Keineswegs würde dies jedoch bedeuten, dass die beim Landesamt zur Erstattung eingereichten Rechnungen der ... insgesamt unzutreffende Positionen enthielten. Vor allem habe das Landesamt bisher den Nachweis nicht erbracht, dass die abgerechneten Leistungen nicht sämtlich gegenüber seiner Ehefrau erbracht worden seien. Selbst wenn in den internen Aufzeichnungen der ... auch nicht abrechnungsfähige Leistungen enthalten sein sollten, bedeute dies im Umkehrschluss nicht, dass die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen nicht erbracht worden seien. So sei beispielsweise der nicht einmal ansatzweise belegte Vorwurf des Landesamts, die Visiten hätten nicht stattgefunden, nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide zu belegen. Die Visiten hätten stattgefunden und hätten daher auch rechtmäßig abgerechnet werden können. Er könne sich auch auf Vertrauensschutz berufen. Seine Ehefrau habe im Erstgespräch mit den behandelnden Ärzten, Herrn Dr. ... und Herrn ..., deutlich gemacht, dass sie nur mit solchen Behandlungen einverstanden sei, die auch von den Kostenträgern, nämlich der Krankenkasse und dem Beklagten übernommen würden. Eine Absprache darüber, dass nicht beihilfefähige Leistungen in Anspruch genommen werden sollten, habe nicht stattgefunden. Seiner Ehefrau sei bei Durchsicht der Rechnungen auch nicht aufgefallen, dass diese manipuliert gewesen seien. Während ihres Klinikaufenthalts sei eine Vielzahl von Visiten und Beratungsgesprächen erfolgt; die Behandlungen seien anhand eines Wochenplans vorgenommen worden. Nachdem die ... mit der Krankenkasse direkt abgerechnet habe, habe seine Ehefrau auch davon ausgehen müssen, dass nicht in der Rechnung stehende Anwendungen mit der Krankenkasse verrechnet worden seien. Von einer Patientin in der Lage seiner Ehefrau könne nicht erwartet werden, dass sie sich an jedem Tag genau notiere, welche Behandlungen und Gespräche stattgefunden hätten. Vielmehr habe sie davon ausgehen können, dass der Leistungserbringer zutreffend abrechne. Er habe aufgrund der Angaben seiner Ehefrau keine Veranlassung gehabt, die Richtigkeit der ihm übergebenen Rechnungen in Zweifel zu ziehen. Von einem wohl gewerbsmäßigen Betrug durch den Chefarzt der ... habe er nicht ausgehen können. Anders als das Landesamt meine, habe er nicht anhand eines Vergleichs des Therapieplans mit den Rechnungen feststellen können, dass falsch abgerechnet worden sei. Seiner Ehefrau sei für jede Woche ihres Klinikaufenthalts ein Wochenplan über Ort und Zeit der verordneten Behandlungen ausgehändigt worden. Diesen habe sie am Ende der Woche wieder zurückgeben müssen. Er selbst habe von diesen Wochenplänen weder Kenntnis gehabt, noch hätten ihm diese oder der vom Landesamt angeführte Therapieplan zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen; Therapiepläne seien auch nicht den streitigen Rechnungen beigefügt gewesen. Damit habe er schlichtweg keine Möglichkeit gehabt, die Rechtswidrigkeit der Bescheide zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er verweist auf seine Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Kläger habe die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Darüber hinaus könne sich der Kläger, der sich das Wissen seiner Ehefrau zurechnen lassen müsse, auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit der betreffenden Bescheide entweder gekannt oder diese jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG). Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts Ravensburg gegen die Betreiber der ... vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 -. Dort sei auf Seite 13 ausgeführt:
12 
„Dazu gab der Angeklagte - auch über sein Personal - gegenüber den Patienten die Zusicherung ab, die Rechnung für diese Behandlung werde „so gestaltet“, dass die Kostenträger eine Erstattung vornehmen würden, was tatsächlich bedeutete, dass die Behandlungen dazu in den Endabrechnungen wahrheitswidrig dargestellt würden.“
13 
Zu der Abrechnungspraxis sei dort auf Seite 20 weiter festgestellt worden, dass jeder Patient eine für ihn bestimmte Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten habe, die mit dem hervorgehobenen Hinweis versehen worden sei: „nur für den Patienten, nicht für die Kostenträger bestimmt“.
14 
Aufgrund der Zusicherung und der Tatsache, dass es zwei Abrechnungen gegeben habe, sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Rechnung, die für den Kostenträger bestimmt gewesen sei, unrichtige Angaben enthalten habe. Mithin habe er gewusst, dass der beantragte Beihilfebescheid auf falschen Angaben beruht habe und damit rechtswidrig gewesen sei. Unabhängig von der Frage der Kenntnis habe jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung aufgrund der falschen Rechnungen vorgelegen. Bei Beamten sei auf Grund der Treuepflicht ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Der Dienstherr sei in Beihilfeangelegenheiten nicht in der Lage, die tatsächlich erbrachten Leistungen mit den auf der Rechnung ausgewiesenen Positionen zu vergleichen. Er sei daher darauf angewiesen, dass die Beamten dieser Kontrollaufgabe nachkämen. Auch wenn nicht jeder Beamte in der Lage sei, die GOÄ-Ziffern zu „lesen“ und diese zu überprüfen, so müsse wenigstens eine Plausibilitätskontrolle erfolgen. Dies sei auch möglich, weil die Rechnungen nicht nur die „reinen“ GOÄ-Ziffern auswiesen, sondern zumindest stichwortartig auch die erbrachten Leistungen angäben. Exemplarisch lasse sich dies am Zeitraum vom 29.02.2011 bis zum 27.03.2011 (gemeint ist wohl der entsprechende Zeitraum im Jahr 2012, Anmerkung der Kammer) aufzeigen. Im Behandlungsplan seiner Ehefrau seien für diesen Zeitraum (Bl. 10 d.A.) folgende Behandlungen aufgeführt: Sonnen-Trance Gruppe, Sandliege, Trampolin B Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Tanz Gruppe, Körp.-Seele-Integration, Dauerbrause. In den Rechnungen vom 10.04.2011 (gemeint ist wohl der 10.04.2012, Anmerkung der Kammer) und vom 02.05.2012 fänden sich diese „Behandlungen“ kein einziges Mal. Wenn sich, wie vorliegend, eine ausweislich des Behandlungsplans mehrfach durchgeführte „Behandlung“ kein einziges Mal in der Rechnung wiederfinde, in der Rechnung jedoch für die jeweiligen Tage eine lange Litanei von angeblich durchgeführten Behandlungen aufgeführt sei, die so jedenfalls nicht stattgefunden hätten, müsse und könne von jeder Person verlangt werden, dass sie sich diese Rechnung vom Rechnungssteller plausibilisieren lasse. Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Beihilfeverordnung werde Beihilfe nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch (ordnungsgemäße und richtige) Belege nachgewiesen seien. Die Aufwendungen, die dem Kläger für den Aufenthalt seiner Ehefrau in der ... im Zeitraum vom 28.02.2012 bis zum 27.03.2012 entstanden seien, seien nicht durch ordnungsgemäßen Beleg nachgewiesen, denn die eingereichte Rechnung sei erwiesenermaßen falsch ausgestellt und daher für einen Nachweis im Sinne der Beihilfeverordnung in Gänze ungeeignet. Die Rückforderung umfasse daher berechtigterweise den gesamten Beihilfebetrag, der aufgrund dieser falschen Rechnung gewährt und ausbezahlt worden sei.
15 
In seiner Replik macht der Kläger geltend, das Landesamt habe nicht einmal ansatzweise den Nachweis erbracht, dass die Rechnungen tatsächlich (insgesamt) falsch seien. Bislang existiere alleine die Aufstellung der Kriminalpolizei (Bl. 60 der Beihilfeakte), aus der sich ein Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR ergeben solle. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass die gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen nicht erbracht worden seien. Soweit das Landesamt aus dem Strafurteil gegen die Klinikbetreiber zitiere, so ließen sich daraus keine Schlüsse darauf ziehen, wie im Fall seiner Ehefrau verfahren worden sei. Diese habe mit dem Klinikbetreiber keine Vereinbarung getroffen, dass Rechnungen abweichend von den erbrachten Leistungen ausgestellt werden sollten. Er habe auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung gehabt. Soweit das Landesamt auf den „Behandlungsplan“ seiner Ehefrau verweise, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um den dieser wöchentlich zur Verfügung gestellten Therapieplan handele, sondern um eine interne Abrechnungsunterlage des Klinikbetreibers. Insofern habe seine Ehefrau - unabhängig von der Tatsache, dass sie die Wochenpläne wieder habe zurückreichen müssen - keinen Vergleich zwischen dem „Behandlungsplan“ und den Rechnungen vornehmen können. Seine Ehefrau sei im guten Glauben davon ausgegangen, dass Behandlungen, die ihr gegenüber nicht in Rechnung gestellt worden seien, unmittelbar mit der Krankenversicherung abgerechnet worden seien. Hinzu komme, dass er zwei Rechnungen eingereicht habe. Das Landesamt differenziere aber nicht zwischen diesen beiden Rechnungen, sondern sehe diese vielmehr insgesamt als unrichtig an. Selbst wenn in einer der Rechnungen - unterstellt - eine nicht erfolgte Behandlung abgerechnet sein sollte, so bedeute dies nicht, dass die gesamte Rechnung „infiziert“ sei und das Landesamt diese Rechnung nicht als ordnungsgemäßen Beleg ansehen dürfe.
16 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin ... und des Zeugen ... Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
17 
Der Kammer liegen die beigezogene Beihilfeakte des Landesamts und das Strafurteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - gegen den Klinikbetreiber und dessen Ehefrau sowie ein Auszug der zugehörigen Ermittlungsakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

1. Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer Beihilfe zu seinen Aufwendungen für belegärztliche Leistungen während eines Privatklinikaufenthalts seiner Ehefrau.
Der zwischenzeitlich pensionierte Kläger stand als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist gegenüber diesem hinsichtlich seiner Aufwendungen für seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. Mit Bescheid vom 01.02.2012 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die Kosten einer 29-tägigen stationären Behandlung seiner Ehefrau in der ... dem Grunde nach als beihilfefähig an. Mit Anträgen vom 20.04.2012 und vom 17.05.2012 machte der Kläger unter anderem die Gewährung von Beihilfe zu seinen Auslagen für Leistungen an seine Ehefrau in der ... in Höhe von 3.054,93 EUR (Belegarzt-Rechnung Psychotherapie vom 10.04.2012) beziehungsweise 1.854,63 EUR (Belegarzt-Rechnung vom 02.05.2012) geltend. Mit Bescheiden vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährte das Landesamt - unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes - antragsgemäß die begehrte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR.
Nach erfolgter Anhörung hob das Landesamt mit Bescheid vom 03.09.2015 die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 insoweit auf, als mit diesen Beihilfe zur Rechnung vom 10.04.2012 in Höhe von 3.054,93 EUR beziehungsweise zur Rechnung vom 02.05.2012 in Höhe von 1.854,63 EUR gewährt wurde (Ziffer 1). Darüber hinaus forderte es die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR zurück (Ziffer 2). Weiter ordnete es an, dass der zu erstattende Betrag in Höhe von 2.138,45 EUR ab dem 17.05.2012 und der zu erstattende Betrag in Höhe von 1.298,24 EUR ab dem 15.06.2012 mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Landesamt aus, dass mit Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 der Leiter der ... Dr. ... und dessen Ehefrau wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden seien. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren habe es Kenntnis davon erlangt, dass die ... GmbH im Auftrag der Ärzte der ... erbrachte Leistungen wissentlich falsch abgerechnet habe, um bestimmte Aufwendungen für die Patienten erstattungsfähig zu machen. So sei beispielsweise für die nicht beihilfefähige und auch nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (im Folgenden: GOÄ) aufgeführte Behandlung „Klangschale“ eine erstattungsfähige GOÄ-Ziffernkette (3306, 505, 506, 514, 558, 800, 831, 846) in Rechnung gestellt worden, um eine Erstattung durch Krankenversicherungen und Beihilfestellen zu gewährleisten. Seine Ehegattin habe Leistungen in Anspruch genommen, die nicht beihilfefähig und auch nicht als solche abgerechnet worden seien. Es habe sich dabei um Sonnen-Trance in der Gruppe, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Dauerbrause, Trampolin in der Gruppe, Tanz in der Gruppe und Dorn-Teil-Dürbeck gehandelt. Für diese Leistungen seien GOÄ-Ziffernketten anstelle der tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt worden. Somit seien Leistungen abgerechnet worden, die gar nicht erbracht worden seien. Darüber hinaus seien in der Rechnung vom 02.05.2012 ärztliche Visiten aufgeführt worden, die ebenfalls tatsächlich nie erbracht worden seien. Durch dieses Vorgehen seien höhere Rechnungsbeträge erzielt und zusätzlich die Erkennbarkeit der GOÄ-Ziffernketten weiter verschleiert worden. Dem habe auch gedient, dass sich die Abrechnung der Ziffernketten nicht ausschließlich auf den Tag der Leistung oder eine Rechnung beschränkt habe. Die vorgelegten Rechnungen spiegelten daher keinesfalls in zutreffender Weise die erbrachten ärztlichen Leistungen wider. Sie seien somit aufgrund der betrügerischen Abrechnungspraxis der ... GmbH in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig. Die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 seien daher rechtswidrig. Zwar dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung enthalte oder hierfür Voraussetzung sei, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte jedoch nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (Nr. 3). Bei Vergleich des für seine Ehefrau individuell erstellten Therapieplans mit den entsprechenden Arztrechnungen hätte man erkennen müssen, dass die durchgeführten Behandlungen laut Therapieplan nicht den abgerechneten Leistungen entsprächen und somit die Rechnungen nicht korrekt erstellt worden seien. In Kenntnis dessen habe der Kläger dennoch die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 zur Erstattung eingereicht und damit Beihilfeleistungen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Somit habe er auch um die Rechtswidrigkeit der Bescheide gewusst; sein Vertrauen auf die Bestandskraft sei daher nicht geschützt. Das von § 48 LVwVfG eröffnete Ermessen werde unter Berücksichtigung aller Umstände dahin ausgeübt, die betreffenden Bescheide zurückzunehmen. Die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Auf Entreicherung könne sich der Kläger nach § 49a Abs. 2 LVwVfG nicht berufen, da er die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Bescheids geführt hätten. Nach § 49a Abs. 3 LVwVfG sei der zu erstattende Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, er sei - ebenso wie seine Ehefrau - davon ausgegangen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Das Landesamt behaupte zwar, dass die von ihm eingereichten Rechnungen in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig seien, habe jedoch nicht ansatzweise dargelegt, dass die in den vorgelegten Rechnungen aufgeführten Behandlungen nicht durchgeführt worden seien. Ein von seiner Ehefrau abgezeichneter Therapieplan sei vom Landesamt nicht angefordert worden, weshalb gar nicht ersichtlich sei, welche abgerechneten Therapien angeblich nicht erbracht worden seien. Auch die Kriminalpolizei habe „nur“ einen Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet. Allenfalls in dieser Höhe könnten die Beihilfebescheide daher als rechtswidrig angesehen werden. Die Klinik habe keineswegs nur Leistungen erbracht, die nicht beihilfefähig seien. Davon gehe offensichtlich auch die Kriminalpolizei nicht aus. Insoweit seien daher die Rechnungen zutreffend und die beiden Beihilfebescheide rechtmäßig. Selbst wenn man zu seinen Lasten unterstellte, dass die Beihilfebescheide (teilweise) rechtswidrig seien, so wäre der Rücknahmebescheid gleichwohl rechtswidrig, weil er nicht erkannt habe, dass seine Angaben gegenüber dem Landesamt unrichtig gewesen seien. Der Therapieplan seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt gewesen; er liege im Übrigen auch weiterhin nicht vor. Er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass er seine Rechnung erst einreichen dürfe, nachdem er den Therapieplan mit den Rechnungen abgeglichen habe. Er sei medizinischer Laie und könne daher ohnehin nicht erkennen, ob die abgerechneten Leistungen mit dem Therapieplan übereinstimmten oder nicht. Dazu sei das Landesamt offensichtlich auch nicht in der Lage, da es einen derartigen Abgleich auch nicht vorgenommen habe. Er habe die Rechnungen von seiner Ehefrau erhalten und beim Landesamt eingereicht. Er habe keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien und seine Ehefrau ebenfalls nicht. Er habe daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bescheide erkannt beziehungsweise erkennen können. Damit sei sein Vertrauen weiterhin schutzwürdig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, in den zur Beihilfe eingereichten Rechnungen seien pro abzurechnende Behandlung andere, erstattungsfähige GOÄ-Ziffern angesetzt worden. Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene Behandlungen seien so in der Rechnung als erstattungsfähig dargestellt worden. Die Schadensberechnung berücksichtige nicht alle falsch in Rechnung gestellten Leistungen. Die Schadensermittlung sei aufgrund der Komplexität des Vorgangs auf einige wenige Abrechnungsketten beschränkt worden, wie den Ermittlungsakten zu entnehmen sei. So seien beispielsweise Therapien, die in den Jahren 2009 bis 2012 weniger als 75 mal zur Anwendung gekommen seien, nicht berücksichtigt worden. In der Schadensermittlung für seine Ehegattin fehlten zum Beispiel die in Rechnung gestellten Visiten, die GOÄ-Ziffernketten für Sonnen-Trance in der Gruppe (862), für Atem-Entspannung in der Gruppe (862), für Persönl./Beziehung in der Gruppe (862, 846, 849), für Trampolin in der Gruppe (506, 558, 846) und für Tanz-Gruppe (2x 871). Auch einem Laien ohne Kenntnisse der GOÄ sei zuzumuten, Rechnungen dahingehend zu überprüfen, ob die aufgeführten Einzelleistungen und Therapien erbracht worden seien oder nicht. Unstimmigkeiten hierbei könne ausschließlich der Patient feststellen und nur dieser dürfe gegebenenfalls beim Rechnungssteller Nachfragen stellen. Dies sei der Beihilfestelle nicht möglich, weil sie nicht in Rechtsbeziehungen zum Rechnungssteller stehe. Sie habe daher auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu vertrauen, welche in der Regel durch die Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigt würden. Dies umfasse auch die Richtigkeit der geltend gemachten Aufwendungen/Rechnungen insoweit, als die geltend gemachten Leistungen tatsächlich erfolgt und damit entstanden sein müssten. Ebenfalls sollte auch ein medizinischer Laie in der Lage sein zu prüfen, ob beispielsweise Visiten, Infusionen oder Akupunkturen tatsächlich stattgefunden hätten. Auch die Überprüfung der Anzahl der in Rechnung gestellten tiefenpsychologischen Therapien oder verhaltenstherapeutischen Behandlungen erfordere keine besonderen Kenntnisse der GOÄ. Da der Kläger daher nicht auf den Bestand der Bescheide habe vertrauen können, habe er die Leistungen auch nicht gutgläubig verbrauchen können. Im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG lenke § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit als Regel festlege. Folge das Verwaltungshandeln dieser Regel, seien Ermessenserwägungen der Behörde im Rücknahmebescheid nicht näher darzustellen.
Am 24.11.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, das Landesamt habe bis heute nicht nachgewiesen, dass die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 rechtswidrig seien. Auch aus der Beihilfeakte des Landesamts ergebe sich allenfalls, dass einige der gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen unzutreffend abgerechnet sein könnten. Keineswegs würde dies jedoch bedeuten, dass die beim Landesamt zur Erstattung eingereichten Rechnungen der ... insgesamt unzutreffende Positionen enthielten. Vor allem habe das Landesamt bisher den Nachweis nicht erbracht, dass die abgerechneten Leistungen nicht sämtlich gegenüber seiner Ehefrau erbracht worden seien. Selbst wenn in den internen Aufzeichnungen der ... auch nicht abrechnungsfähige Leistungen enthalten sein sollten, bedeute dies im Umkehrschluss nicht, dass die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen nicht erbracht worden seien. So sei beispielsweise der nicht einmal ansatzweise belegte Vorwurf des Landesamts, die Visiten hätten nicht stattgefunden, nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide zu belegen. Die Visiten hätten stattgefunden und hätten daher auch rechtmäßig abgerechnet werden können. Er könne sich auch auf Vertrauensschutz berufen. Seine Ehefrau habe im Erstgespräch mit den behandelnden Ärzten, Herrn Dr. ... und Herrn ..., deutlich gemacht, dass sie nur mit solchen Behandlungen einverstanden sei, die auch von den Kostenträgern, nämlich der Krankenkasse und dem Beklagten übernommen würden. Eine Absprache darüber, dass nicht beihilfefähige Leistungen in Anspruch genommen werden sollten, habe nicht stattgefunden. Seiner Ehefrau sei bei Durchsicht der Rechnungen auch nicht aufgefallen, dass diese manipuliert gewesen seien. Während ihres Klinikaufenthalts sei eine Vielzahl von Visiten und Beratungsgesprächen erfolgt; die Behandlungen seien anhand eines Wochenplans vorgenommen worden. Nachdem die ... mit der Krankenkasse direkt abgerechnet habe, habe seine Ehefrau auch davon ausgehen müssen, dass nicht in der Rechnung stehende Anwendungen mit der Krankenkasse verrechnet worden seien. Von einer Patientin in der Lage seiner Ehefrau könne nicht erwartet werden, dass sie sich an jedem Tag genau notiere, welche Behandlungen und Gespräche stattgefunden hätten. Vielmehr habe sie davon ausgehen können, dass der Leistungserbringer zutreffend abrechne. Er habe aufgrund der Angaben seiner Ehefrau keine Veranlassung gehabt, die Richtigkeit der ihm übergebenen Rechnungen in Zweifel zu ziehen. Von einem wohl gewerbsmäßigen Betrug durch den Chefarzt der ... habe er nicht ausgehen können. Anders als das Landesamt meine, habe er nicht anhand eines Vergleichs des Therapieplans mit den Rechnungen feststellen können, dass falsch abgerechnet worden sei. Seiner Ehefrau sei für jede Woche ihres Klinikaufenthalts ein Wochenplan über Ort und Zeit der verordneten Behandlungen ausgehändigt worden. Diesen habe sie am Ende der Woche wieder zurückgeben müssen. Er selbst habe von diesen Wochenplänen weder Kenntnis gehabt, noch hätten ihm diese oder der vom Landesamt angeführte Therapieplan zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen; Therapiepläne seien auch nicht den streitigen Rechnungen beigefügt gewesen. Damit habe er schlichtweg keine Möglichkeit gehabt, die Rechtswidrigkeit der Bescheide zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er verweist auf seine Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Kläger habe die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Darüber hinaus könne sich der Kläger, der sich das Wissen seiner Ehefrau zurechnen lassen müsse, auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit der betreffenden Bescheide entweder gekannt oder diese jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG). Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts Ravensburg gegen die Betreiber der ... vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 -. Dort sei auf Seite 13 ausgeführt:
12 
„Dazu gab der Angeklagte - auch über sein Personal - gegenüber den Patienten die Zusicherung ab, die Rechnung für diese Behandlung werde „so gestaltet“, dass die Kostenträger eine Erstattung vornehmen würden, was tatsächlich bedeutete, dass die Behandlungen dazu in den Endabrechnungen wahrheitswidrig dargestellt würden.“
13 
Zu der Abrechnungspraxis sei dort auf Seite 20 weiter festgestellt worden, dass jeder Patient eine für ihn bestimmte Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten habe, die mit dem hervorgehobenen Hinweis versehen worden sei: „nur für den Patienten, nicht für die Kostenträger bestimmt“.
14 
Aufgrund der Zusicherung und der Tatsache, dass es zwei Abrechnungen gegeben habe, sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Rechnung, die für den Kostenträger bestimmt gewesen sei, unrichtige Angaben enthalten habe. Mithin habe er gewusst, dass der beantragte Beihilfebescheid auf falschen Angaben beruht habe und damit rechtswidrig gewesen sei. Unabhängig von der Frage der Kenntnis habe jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung aufgrund der falschen Rechnungen vorgelegen. Bei Beamten sei auf Grund der Treuepflicht ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Der Dienstherr sei in Beihilfeangelegenheiten nicht in der Lage, die tatsächlich erbrachten Leistungen mit den auf der Rechnung ausgewiesenen Positionen zu vergleichen. Er sei daher darauf angewiesen, dass die Beamten dieser Kontrollaufgabe nachkämen. Auch wenn nicht jeder Beamte in der Lage sei, die GOÄ-Ziffern zu „lesen“ und diese zu überprüfen, so müsse wenigstens eine Plausibilitätskontrolle erfolgen. Dies sei auch möglich, weil die Rechnungen nicht nur die „reinen“ GOÄ-Ziffern auswiesen, sondern zumindest stichwortartig auch die erbrachten Leistungen angäben. Exemplarisch lasse sich dies am Zeitraum vom 29.02.2011 bis zum 27.03.2011 (gemeint ist wohl der entsprechende Zeitraum im Jahr 2012, Anmerkung der Kammer) aufzeigen. Im Behandlungsplan seiner Ehefrau seien für diesen Zeitraum (Bl. 10 d.A.) folgende Behandlungen aufgeführt: Sonnen-Trance Gruppe, Sandliege, Trampolin B Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Tanz Gruppe, Körp.-Seele-Integration, Dauerbrause. In den Rechnungen vom 10.04.2011 (gemeint ist wohl der 10.04.2012, Anmerkung der Kammer) und vom 02.05.2012 fänden sich diese „Behandlungen“ kein einziges Mal. Wenn sich, wie vorliegend, eine ausweislich des Behandlungsplans mehrfach durchgeführte „Behandlung“ kein einziges Mal in der Rechnung wiederfinde, in der Rechnung jedoch für die jeweiligen Tage eine lange Litanei von angeblich durchgeführten Behandlungen aufgeführt sei, die so jedenfalls nicht stattgefunden hätten, müsse und könne von jeder Person verlangt werden, dass sie sich diese Rechnung vom Rechnungssteller plausibilisieren lasse. Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Beihilfeverordnung werde Beihilfe nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch (ordnungsgemäße und richtige) Belege nachgewiesen seien. Die Aufwendungen, die dem Kläger für den Aufenthalt seiner Ehefrau in der ... im Zeitraum vom 28.02.2012 bis zum 27.03.2012 entstanden seien, seien nicht durch ordnungsgemäßen Beleg nachgewiesen, denn die eingereichte Rechnung sei erwiesenermaßen falsch ausgestellt und daher für einen Nachweis im Sinne der Beihilfeverordnung in Gänze ungeeignet. Die Rückforderung umfasse daher berechtigterweise den gesamten Beihilfebetrag, der aufgrund dieser falschen Rechnung gewährt und ausbezahlt worden sei.
15 
In seiner Replik macht der Kläger geltend, das Landesamt habe nicht einmal ansatzweise den Nachweis erbracht, dass die Rechnungen tatsächlich (insgesamt) falsch seien. Bislang existiere alleine die Aufstellung der Kriminalpolizei (Bl. 60 der Beihilfeakte), aus der sich ein Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR ergeben solle. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass die gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen nicht erbracht worden seien. Soweit das Landesamt aus dem Strafurteil gegen die Klinikbetreiber zitiere, so ließen sich daraus keine Schlüsse darauf ziehen, wie im Fall seiner Ehefrau verfahren worden sei. Diese habe mit dem Klinikbetreiber keine Vereinbarung getroffen, dass Rechnungen abweichend von den erbrachten Leistungen ausgestellt werden sollten. Er habe auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung gehabt. Soweit das Landesamt auf den „Behandlungsplan“ seiner Ehefrau verweise, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um den dieser wöchentlich zur Verfügung gestellten Therapieplan handele, sondern um eine interne Abrechnungsunterlage des Klinikbetreibers. Insofern habe seine Ehefrau - unabhängig von der Tatsache, dass sie die Wochenpläne wieder habe zurückreichen müssen - keinen Vergleich zwischen dem „Behandlungsplan“ und den Rechnungen vornehmen können. Seine Ehefrau sei im guten Glauben davon ausgegangen, dass Behandlungen, die ihr gegenüber nicht in Rechnung gestellt worden seien, unmittelbar mit der Krankenversicherung abgerechnet worden seien. Hinzu komme, dass er zwei Rechnungen eingereicht habe. Das Landesamt differenziere aber nicht zwischen diesen beiden Rechnungen, sondern sehe diese vielmehr insgesamt als unrichtig an. Selbst wenn in einer der Rechnungen - unterstellt - eine nicht erfolgte Behandlung abgerechnet sein sollte, so bedeute dies nicht, dass die gesamte Rechnung „infiziert“ sei und das Landesamt diese Rechnung nicht als ordnungsgemäßen Beleg ansehen dürfe.
16 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin ... und des Zeugen ... Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
17 
Der Kammer liegen die beigezogene Beihilfeakte des Landesamts und das Strafurteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - gegen den Klinikbetreiber und dessen Ehefrau sowie ein Auszug der zugehörigen Ermittlungsakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
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bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. August 2011 - 3 K 1822/11 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2011 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Kassenleistungen.
Der Kläger ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Er leidet an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz. Seit 2008 unterzieht er sich mehrmals wöchentlich einer Dialysebehandlung. Bis Ende Juni 2009 wurde die Praxis, in welcher die Dialysebehandlung durchgeführt wird, von Dr. W. betrieben. Vom 1.7.2009 bis zum 30.9.2009 wurde sie unter dem Namen „Nephrologisches Therapiezentrum X GmbH & Co. KG“ von Dr. B. weitergeführt. Seit Oktober 2009 wird sie - unter demselben Namen - von Dr. K. geleitet.
Mit Datum vom 2.8.2009 bzw. 4.9.2009 stellte Dr. W. dem Kläger für im Einzelnen aufgeführte Dialysebehandlungen in den Monaten Juli und August 2009 3.426,22 EUR bzw. 3.184,81 EUR in Rechnung. In den Rechnungen wurden für jeden Behandlungstag die erbrachten Leistungen jeweils im Einzelnen aufgeschlüsselt.
Auf die Erstattungsanträge des Klägers vom 3.8.2009 und vom 7.9.2009 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheiden vom 24.8.2009 und vom 21.9.2009 einen „Zahlbetrag“ i.H.v. 3.301,30 EUR, darunter Kassenleistungen i.H.v. 990,41 EUR, bzw. einen „Zahlbetrag“ i.H.v. 3.184,81 EUR, darunter 955,44 EUR an Kassenleistungen. Die Erstattungsbeträge wurden anschließend von dem Kläger an Herrn Dr. W. überwiesen.
Unter dem 1.10.2009 erhielt der Kläger eine „Ärztliche Liquidation“ des Nephrologischen Therapiezentrums X - Dr. B.. Darin wurden ihm für Dialysebehandlungen, die in den Monaten Juli bis September 2009 durchgeführt worden seien, insgesamt 9.759,39 EUR in Rechnung gestellt. Auf den Leistungsantrag des Klägers vom 2.10.2009 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 21.10.2009 insoweit einen „Zahlbetrag“ von 9.759,39 EUR, darunter 2.927,82 EUR an Kassenleistungen, an.
Mit Schreiben vom 4.1.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, die „ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen“ i.H.v. 6.233,05 EUR zu erstatten. Seit Juli 2009 werde er von Dr. B. behandelt, der die Praxis von Dr. W. übernommen habe. Die Leistungen für Monate Juli und August 2009 seien doppelt in Rechnung gestellt und erstattet worden. Dadurch sei es zu einer Überzahlung gekommen. Die Leistungsabrechnungen vom 24.8.2009 und vom 21.9.2009 würden „daher nach Ausübung des Ermessens insoweit zurückgenommen“.
Unter dem 12.1.2010 - bei der Beklagten eingegangen am 14.1.2010 - widersprach der Kläger der Rückforderung. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich jeweils um dieselben Leistungen für den gleichen Leistungszeitraum gehandelt habe. Zudem habe er die Rechnungen jeweils bei den behandelnden Ärzten Dr. W. und Dr. B. in voller Höhe beglichen. Daher sei er auch entreichert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.5.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung wird ausgeführt: Vom 1.7. bis zum 30.9.2009 sei der Kläger ausschließlich durch Dr. B. medizinisch betreut worden. Die Rechnungen des Dr. W. vom 2.8. und vom 4.9.2009 bezögen sich auf die Monate Juli und August 2009, also auf einen Zeitraum, in dem dieser nicht mehr der behandelnde Arzt des Klägers gewesen sei. Daher seien insoweit Kassenleistungen i.H.v. insgesamt 1.869,92 EUR zu Unrecht gezahlt worden. Die Leistungsabrechnungen vom 24.8.2009 und vom 21.9.2009 würden daher insoweit zurückgenommen. Die Rücknahme erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung der widerstreitenden Interessen. Das Interesse der Beklagten an der Erbringung satzungsgemäßer Leistungen überwiege das Interesse des Klägers am Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistung. Sein Vertrauen in das Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistung sei nicht schutzwürdig. Auf den Rechnungen seien die Behandlungstage klar angegeben. Der Kläger habe daher erkennen müssen, dass Dr. W. Leistungen für einen Zeitraum abrechne, an dem er nicht mehr sein behandelnder Arzt gewesen sei. Da er die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte somit zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, sei das öffentliche Interesse höher zu bewerten als sein Vertrauensschutz. Der Kläger sei auch nach wie vor bereichert, da er mit dem rechtsgrundlos erlangten Geld eine bestehende oder eine vermeintliche Schuld getilgt habe. Im ersten Fall erlange er eine Schuldbefreiung und im zweiten Fall einen Bereicherungsanspruch gegen den Scheingläubiger.
Der Kläger hat am 20.5.2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er hat vorgetragen: Das Nephrologische Therapiezentrum X GmbH & Co. KG habe ihm erst mit Schreiben vom 1.12.2009 mitgeteilt, dass in der Dialysepraxis Y am 1.7.2009 einen Arztwechsel stattgefunden habe. Im Juli und August 2009 sei er noch durch Dr. W. behandelt worden. In der Praxis sei auch das gleiche Behandlungspersonal tätig gewesen wie vorher. Dr. W. habe ihm die Rechnung für Juli 2009 persönlich in einem Briefumschlag nach einer Dialysebehandlung Anfang August 2009 ausgehändigt. Der Kläger habe Dr. W. auch im August 2009 noch gesehen. Kein Angehöriger des Behandlungspersonals in der Praxis in Y habe ihn auf einen Arztwechsel hingewiesen. Zwar sei im August 2009 teilweise auch ein anderer Arzt anwesend gewesen, mit dem er jedoch nicht gesprochen habe. Dies sei für ihn letztendlich ohne Bedeutung gewesen, da die Dialysebehandlung durch die Krankenschwestern durchgeführt werde und ein ärztlicher Kontakt im Behandlungssinne überhaupt nicht stattfinde. Veränderungen im Praxisbereich habe er erst im Laufe des Monats Oktober 2009 festgestellt, nachdem plötzlich andere Krankenschwestern in der Praxis gewesen seien. Über einen Inhaberwechsel sei er nichtsdestotrotz nicht informiert worden; ein Dr. B. habe sich ihm nicht vorgestellt. Es sei ihm nicht nachvollziehbar, weshalb ihm als schwerkrankem 84-jährigem Rentner zugemutet werde, Details von Arztabrechnungen erkennen zu können, während dies der Beklagten mit ihrem fachkundigen Personal nicht möglich gewesen sei. Es sei ihm auch nicht möglich, sich das Geld von Dr. W. „wieder zu holen“. Dieser werde per Haftbefehl wegen millionenfacher Steuerhinterziehung gesucht, sein Aufenthaltsort sei unbekannt. Ein Anspruch gegen Dr. W. sei somit nicht mehr realisierbar.
10 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4.8.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Rücknahme der Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 sei rechtmäßig, da diese rechtswidrig ergangen seien. Dr. W. habe in dem abgerechneten Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.8.2009 keine ärztlichen Leistungen mehr erbracht. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er habe die Rechtswidrigkeit der in den Bescheiden festgesetzten Kassenleistungen infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt. Ab 1.7.2009 sei er nicht mehr bei Dr. W., sondern beim Nephrologischen Therapiezentrum - Dr. B. - in Behandlung gewesen. Der Abrechnungszeitraum gehe aus den Rechnungen von Dr. W. eindeutig und ohne weiteres erkennbar hervor. Bei der gebotenen Sorgfalt habe der Kläger daher ohne weiteres erkennen können, dass die Liquidationen von Dr. W. unberechtigt gewesen seien. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, in dem sie darauf hingewiesen habe, dass das Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten an der Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Kassenleistungen das Interesse des Klägers am Behaltendürfen der rechtswidrig erlangten Leistungen überwiege, zumal der Kläger habe erkennen können, dass ihm diese Kassenleistungen nicht zustünden. Durch die Rücknahme der Leistungsbescheide sei der Rechtsgrund für die Gewährung von Kassenleistungen entfallen, so dass der Kläger diese Leistungen zu Unrecht i.S.d. Satzung der Beklagten erhalten habe.
11 
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Von November 2008 bis September 2009 sei er durchgehend in der Dialysepraxis in Y von Dr. W. medizinisch betreut worden. Hierbei handle es sich um eine Niederlassung des Dialysezentrums X. Er habe jeweils Anfangs des Monats als Privatpatient die Rechnung für den Vormonat von Herrn Dr. W. persönlich erhalten. Er habe auch Anfang August 2009 und Anfang September 2009 in Y von Herrn Dr. W. jeweils die Rechnungen für den Vormonat ausgehändigt bekommen. Er weise nochmals darauf hin, dass er einen Dr. B. überhaupt nicht kenne und nach dem Ausscheiden von Dr. W. von einer Frau Dr. Breyer in Y behandelt worden sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4.8.2011 - 3 K 1822/11 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 4.1.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 11.5.2011 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
16 
Sie trägt vor: In der mit Antrag vom 9.10.2009 eingereichten Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums X vom 1.10.2009 sei dem Kläger für den Zeitraum Juli bis September 2009 ein Betrag von 9.759,39 EUR in Rechnung gestellt worden. Dem Kläger habe die im Gegensatz zu den vorherigen Rechnungen ungewöhnlich hohe Rechnungssumme auffallen müssen, denn mit den beiden von Herrn Dr. W. ausgestellten Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 seien deutlich niedrigere Beträge gefordert worden. Bei einem Vergleich der drei Rechnungen hätte der Kläger ohne weiteres bemerken können, dass er die Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 bereits beglichen habe.
17 
Die Beklagte nimmt ferner Bezug auf ein Schreiben des Nephrologischen Therapiezentrums X GmbH & Co. KG vom 21.9.2011. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass Herr Dr. W. dem Therapiezentrum zivilrechtlich die alleinige Erbringung von Dialyseleistungen am Standort Y ab dem 1.7.2011 übertragen habe. Diese Vereinbarung sei jedoch aus verschiedenen Gründen zum Ende des dritten Quartals 2009 wieder aufgelöst worden. Der Kläger sei auf die geänderte ärztliche und pflegerische Situation im Dialysezentrum Y hingewiesen worden. Neben neuen Pflegekräften und Ambulanzmitarbeitern seien im Wechsel auch zwei neue Nephrologinnen in der Dialyse tätig gewesen. Es werde bestritten, dass Dr. W. in diesen zwei Monaten vor Ort in größerem Umfange regelmäßig ärztlich tätig gewesen sei. Wann und wie Dr. W. dem Kläger die Rechnungen habe zukommen lassen, könne nicht nachvollzogen werden. Tatsache sei, dass Dr. W. seit Juli 2009 keinen Zugriff mehr auf die Patientendaten habe, daher müsse davon ausgegangen werden, dass die dem Kläger übergebenen Rechnungen manuell erstellt worden seien. Dr. W. habe seine ärztliche Tätigkeit ab Juli 2009 zunächst inoffiziell und dann zum September 2009 vollständig aufgegeben. Daher habe er ab Juli 2009 kein Recht gehabt, dem Kläger erbrachte Leistungen abzurechnen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 4.1.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.5.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die darin verfügte Rücknahme der Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 ist nicht von § 48 VwVfG gedeckt. Die in dem angefochtenen Bescheid weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist somit ebenfalls rechtswidrig, da diese Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgt sind.
21 
Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen aber nicht vor. Es kann daher dahinstehen, ob die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen überhaupt objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind.
22 
Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht hat. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Gemessen an diesen Kriterien liegt hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Bestand der zurückgenommenen Leistungsmitteilungen vor.
23 
1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die ihm mit den Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 bewilligten Gelder verbraucht (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Nach seinem unbestrittenen Vortrag hat er die eingegangenen Zahlungen der Beklagten unmittelbar nach Zahlungseingang an Dr. W. überwiesen. Durch die Zahlungen an Dr. W. ist der Kläger entreichert.
24 
Zur Beantwortung der Frage, ob eine gewährte Leistung verbraucht i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist, kann auf die im Zivilrecht zum Begriff der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 108). Allerdings werden hiernach Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden grundsätzlich nicht als Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB angesehen, weil der Begünstigte durch die Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit von dieser befreit wird (vgl. Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 818 Rn. 169; BVerwG, Urteil vom 28.1.1993 - 2 C 15.91 - NVwZ-RR 1994, 32). Gleiches gilt im Allgemeinen auch bei Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, weil der Begünstigte hierdurch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Nichtberechtigten erwirbt, an den er geleistet hat.
25 
Hier liegt jedoch in zweierlei Hinsicht ein Sonderfall vor. Zum einen ist der Aufenthaltsort des Empfängers der Zahlungen des Klägers - Dr. W. - unbekannt; nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers ist er untergetaucht, weil er mit Haftbefehl wegen Steuerhinterziehung gesucht wird. Angesichts dessen besteht ein denkbarer Rückforderungsanspruch des Klägers gewissermaßen „nur auf dem Papier“. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte keinerlei Chance bestehen, diesen Anspruch zu realisieren, sodass er bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise faktisch wertlos ist. Im Falle des Klägers lässt sich daher nicht sagen, dass der zur Tilgung der (vermeintlichen) Verbindlichkeit verwendete Betrag wertmäßig noch in seinem Vermögen vorhanden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 28.1.1993, aaO., juris-Rn. 12). Zum anderen hat der Kläger die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen des - scheinbar - zur Abrechnung berechtigten behandelnden Arztes Dr. W. eingesetzt. Insoweit ist der vorliegende Fall mit der im Beihilferecht gegebenen Interessenlage vergleichbar. Dort wird aber grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Beihilfeberechtigter in schutzwürdiger Weise auf den Bestand von Beihilfebescheiden vertraut hat, wenn er mit der ihm gewährten Beihilfe die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Arztrechnungen beglichen hat (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 - jeweils juris).
26 
2. Das Vertrauen des Klägers ist auch sonst schutzwürdig. Ihm kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheint es schon als fraglich, ob der Kläger bei Einreichung der ersten - von Dr. W. ausgestellten - Abrechnungen für die in den Monaten Juli und August 2009 erbrachten Dialysebehandlungen überhaupt fahrlässig gehandelt hat. Jedenfalls liegt aber keine grobe Fahrlässigkeit vor.
27 
Weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte haben ausreichend berücksichtigt, dass hier kein typischer Fall vorliegt, in dem ein Patient seinen behandelnden Arzt wechselt. Der Kläger hat aus seiner Sicht seine Dialysebehandlungen seit November 2008 stets durch dieselbe Dialysepraxis durchführen lassen. Gewechselt hat lediglich der Betreiber der Dialysepraxis. Bei dieser Sachlage könnte dem Kläger nur dann grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn es sich ihm bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der von Dr. W. ausgestellten Rechnungen an die Beklagte hätte aufdrängen müssen, dass dieser nicht mehr zur Rechnungsstellung befugt war. Dies ist jedoch nicht der Fall.
28 
Nach dem Vorbringen des Klägers war er bei Einreichung der Rechnungen nicht über einen Betreiberwechsel zum 1.7.2009 informiert. Der Senat hält dies für überzeugend. Zwar behauptet das Nephrologische Therapiezentrum in seiner Stellungnahme vom 21.9.2011, der Kläger sei auf die geänderte ärztliche und pflegerische Situation im Dialysezentrum Y hingewiesen worden. Diese pauschale Behauptung wird jedoch in keiner Weise substantiiert; es wird insbesondere nicht näher ausgeführt, durch wenn und in welcher Weise dieser Hinweis erfolgt sein soll. Eine schriftliche Information des Klägers über den Wechsel des Praxisinhabers ist jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum offenkundig nicht erfolgt. Angesichts dessen spricht Vieles dafür, dass sich die Stellungnahme des Nephrologischen Therapiezentrums auf die tatsächlich erfolgte Benachrichtigung über den zweiten Betreiberwechsel von Dr. B. zu Dr. K. bezieht und nicht auf den hier relevanten ersten Betreiberwechsel von Dr. W. zu Dr. B.. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine Dialysebehandlung nicht mit einer gewöhnlichen ärztlichen Behandlung vergleichbar ist. Der Kontakt zwischen Arzt und Patient beschränkt sich in Routinefällen, in denen keine Komplikationen auftreten, auf Kontrollen; den eigentlichen Anschluss an die Behandlungsgeräte und die Versorgung des Patienten während der Dialyse erledigt typischerweise - wie auch im Falle des Klägers - das medizinische Hilfspersonal. Dass und weshalb dieses den Kläger mündlich über einen Betreiberwechsel informiert haben sollte, ist nicht ersichtlich.
29 
Aus der Sicht des Klägers bestand für einen Wechsel des Betreibers der Praxis auch deshalb kein Anhaltspunkt, weil seinem Vortrag zufolge Dr. W. noch in den Monaten Juli und August 2009 in den Praxisräumen anwesend war und ihm jeweils bei der ersten Behandlung im neuen Monat die Rechnung für den Vormonat persönlich überreicht hat. Insoweit beruft sich die Beklagte zwar auf die bereits erwähnte Stellungnahme des Nephrologischen Behandlungszentrums vom 21.9.2011, in der bestritten wird, dass Herr Dr. W. in diesen zwei Monaten vor Ort in größerem Umfange regelmäßig ärztlich tätig gewesen sei. Dadurch wird jedoch der Vortrag des Klägers letztlich nicht in Frage gestellt. Denn umgekehrt geht aus dieser Stellungnahme hervor, dass Dr. W. zumindest gelegentlich noch in den Räumen der Praxis zugegen war und dort auch noch bisweilen als Arzt aufgetreten ist; bestritten wird nur, dass er in größerem Umfange und regelmäßig ärztlich tätig gewesen ist.
30 
Weiter erwecken auch die streitbefangenen Rechnungen selbst nicht den Eindruck, dass sie von einem Unberechtigten stammen könnten. Im Gegenteil: In den Rechnungen sind für jeden Behandlungstag die erbrachten Leistungen jeweils im Einzelnen aufgeschlüsselt. Dies reicht bis zu Kleinbeträgen wie den Glukoseverbrauch in Höhe von 2,68 EUR pro Sitzung. Es ist deshalb kaum vorstellbar, dass diese Rechnungen ohne Rückgriff auf die Patientendaten des Klägers und ohne Zuhilfenahme eines Abrechnungsprogramms erstellt worden sein könnten. Die Vermutung des Nephrologischen Behandlungszentrums, die von Dr. W. ausgestellten Rechnungen seien „manuell gefertigt“ worden, ist danach nicht überzeugend. Selbst wenn dies doch der Fall wäre, wirken sie jedenfalls aus Sicht des Patienten wie „echte“ Rechnungen und legen in keiner Weise den Verdacht nahe, dass sie durch einen Unberechtigten erstellt worden sein könnten. Ein grob fahrlässiges Verhalten kann dem Kläger somit nicht vorgeworfen werden.
31 
Dies ist umso weniger der Fall, als Dr. W. und sein Nachfolger für die Monate Juli und August 2009 - Dr. B. - zumindest übergangsweise nach außen so aufgetreten sind, als betrieben sie gemeinsam die Praxis. Aus einer in das Verfahren eingeführten Veröffentlichung aus dem Internet ergibt sich, dass Dr. W. und Dr. B. zusammen mit einem dritten Arzt als Inhaber einer Praxis für Nieren- und Hochdruckerkrankungen unter der Adresse des Nephrologischen Behandlungszentrums aufgetreten und gemeinsam auf dem Praxisschild aufgeführt worden sind.
32 
Die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16.1.2012 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
33 
Zum einen macht die Beklagte geltend, in der mit Antrag vom 9.10.2009 eingereichten Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums E. X vom 1.10.2009 sei dem Kläger für den Zeitraum Juli bis September 2009 ein Betrag von 9.759,39 EUR in Rechnung gestellt worden; dem Kläger hätte die im Gegensatz zu den vorherigen Rechnungen ungewöhnlich hohe Rechnungssumme auffallen müssen, denn mit den beiden von Herrn Dr. W. ausgestellten Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 seien deutlich niedrigere Beträge gefordert worden (Juli 2009: 3.425,22 EUR und August 2009: 3.184,81 EUR).
34 
Dies ist schon im Ansatz verfehlt. Die Beklagte übersieht bei ihrem Vergleich der in Rechnung gestellten Beträge, dass sich die Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums vom 1.10.2009 über 9.759,39 EUR auf drei (Juli, August und September 2009) und nicht auf zwei Monate bezieht. Auf den einzelnen Monat bezogen besteht daher kein auffälliger Unterschied zu den von Dr. W. ausgestellten Einzelrechnungen für die Monate Juli und August 2009.
35 
Zum anderen ist sie der Auffassung, bei einem Vergleich der drei Rechnungen hätte der Kläger bemerken können, dass er die Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 bereits an Dr. W. beglichen habe. Dieser Einwand ist jedoch für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Die Beklagte hat die Bewilligung von Kassenleistungen für die von Dr. W. erstellten Rechnungen zurückgenommen und nicht die Bewilligung aufgrund der (später ergangenen) Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums; nur der entsprechende Bescheid ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 16. Februar 2012
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.869,62 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 4.1.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.5.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die darin verfügte Rücknahme der Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 ist nicht von § 48 VwVfG gedeckt. Die in dem angefochtenen Bescheid weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist somit ebenfalls rechtswidrig, da diese Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgt sind.
21 
Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen aber nicht vor. Es kann daher dahinstehen, ob die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen überhaupt objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind.
22 
Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht hat. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Gemessen an diesen Kriterien liegt hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Bestand der zurückgenommenen Leistungsmitteilungen vor.
23 
1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die ihm mit den Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 bewilligten Gelder verbraucht (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Nach seinem unbestrittenen Vortrag hat er die eingegangenen Zahlungen der Beklagten unmittelbar nach Zahlungseingang an Dr. W. überwiesen. Durch die Zahlungen an Dr. W. ist der Kläger entreichert.
24 
Zur Beantwortung der Frage, ob eine gewährte Leistung verbraucht i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist, kann auf die im Zivilrecht zum Begriff der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 108). Allerdings werden hiernach Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden grundsätzlich nicht als Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB angesehen, weil der Begünstigte durch die Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit von dieser befreit wird (vgl. Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 818 Rn. 169; BVerwG, Urteil vom 28.1.1993 - 2 C 15.91 - NVwZ-RR 1994, 32). Gleiches gilt im Allgemeinen auch bei Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, weil der Begünstigte hierdurch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Nichtberechtigten erwirbt, an den er geleistet hat.
25 
Hier liegt jedoch in zweierlei Hinsicht ein Sonderfall vor. Zum einen ist der Aufenthaltsort des Empfängers der Zahlungen des Klägers - Dr. W. - unbekannt; nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers ist er untergetaucht, weil er mit Haftbefehl wegen Steuerhinterziehung gesucht wird. Angesichts dessen besteht ein denkbarer Rückforderungsanspruch des Klägers gewissermaßen „nur auf dem Papier“. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte keinerlei Chance bestehen, diesen Anspruch zu realisieren, sodass er bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise faktisch wertlos ist. Im Falle des Klägers lässt sich daher nicht sagen, dass der zur Tilgung der (vermeintlichen) Verbindlichkeit verwendete Betrag wertmäßig noch in seinem Vermögen vorhanden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 28.1.1993, aaO., juris-Rn. 12). Zum anderen hat der Kläger die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen des - scheinbar - zur Abrechnung berechtigten behandelnden Arztes Dr. W. eingesetzt. Insoweit ist der vorliegende Fall mit der im Beihilferecht gegebenen Interessenlage vergleichbar. Dort wird aber grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Beihilfeberechtigter in schutzwürdiger Weise auf den Bestand von Beihilfebescheiden vertraut hat, wenn er mit der ihm gewährten Beihilfe die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Arztrechnungen beglichen hat (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 - jeweils juris).
26 
2. Das Vertrauen des Klägers ist auch sonst schutzwürdig. Ihm kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheint es schon als fraglich, ob der Kläger bei Einreichung der ersten - von Dr. W. ausgestellten - Abrechnungen für die in den Monaten Juli und August 2009 erbrachten Dialysebehandlungen überhaupt fahrlässig gehandelt hat. Jedenfalls liegt aber keine grobe Fahrlässigkeit vor.
27 
Weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte haben ausreichend berücksichtigt, dass hier kein typischer Fall vorliegt, in dem ein Patient seinen behandelnden Arzt wechselt. Der Kläger hat aus seiner Sicht seine Dialysebehandlungen seit November 2008 stets durch dieselbe Dialysepraxis durchführen lassen. Gewechselt hat lediglich der Betreiber der Dialysepraxis. Bei dieser Sachlage könnte dem Kläger nur dann grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn es sich ihm bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der von Dr. W. ausgestellten Rechnungen an die Beklagte hätte aufdrängen müssen, dass dieser nicht mehr zur Rechnungsstellung befugt war. Dies ist jedoch nicht der Fall.
28 
Nach dem Vorbringen des Klägers war er bei Einreichung der Rechnungen nicht über einen Betreiberwechsel zum 1.7.2009 informiert. Der Senat hält dies für überzeugend. Zwar behauptet das Nephrologische Therapiezentrum in seiner Stellungnahme vom 21.9.2011, der Kläger sei auf die geänderte ärztliche und pflegerische Situation im Dialysezentrum Y hingewiesen worden. Diese pauschale Behauptung wird jedoch in keiner Weise substantiiert; es wird insbesondere nicht näher ausgeführt, durch wenn und in welcher Weise dieser Hinweis erfolgt sein soll. Eine schriftliche Information des Klägers über den Wechsel des Praxisinhabers ist jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum offenkundig nicht erfolgt. Angesichts dessen spricht Vieles dafür, dass sich die Stellungnahme des Nephrologischen Therapiezentrums auf die tatsächlich erfolgte Benachrichtigung über den zweiten Betreiberwechsel von Dr. B. zu Dr. K. bezieht und nicht auf den hier relevanten ersten Betreiberwechsel von Dr. W. zu Dr. B.. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine Dialysebehandlung nicht mit einer gewöhnlichen ärztlichen Behandlung vergleichbar ist. Der Kontakt zwischen Arzt und Patient beschränkt sich in Routinefällen, in denen keine Komplikationen auftreten, auf Kontrollen; den eigentlichen Anschluss an die Behandlungsgeräte und die Versorgung des Patienten während der Dialyse erledigt typischerweise - wie auch im Falle des Klägers - das medizinische Hilfspersonal. Dass und weshalb dieses den Kläger mündlich über einen Betreiberwechsel informiert haben sollte, ist nicht ersichtlich.
29 
Aus der Sicht des Klägers bestand für einen Wechsel des Betreibers der Praxis auch deshalb kein Anhaltspunkt, weil seinem Vortrag zufolge Dr. W. noch in den Monaten Juli und August 2009 in den Praxisräumen anwesend war und ihm jeweils bei der ersten Behandlung im neuen Monat die Rechnung für den Vormonat persönlich überreicht hat. Insoweit beruft sich die Beklagte zwar auf die bereits erwähnte Stellungnahme des Nephrologischen Behandlungszentrums vom 21.9.2011, in der bestritten wird, dass Herr Dr. W. in diesen zwei Monaten vor Ort in größerem Umfange regelmäßig ärztlich tätig gewesen sei. Dadurch wird jedoch der Vortrag des Klägers letztlich nicht in Frage gestellt. Denn umgekehrt geht aus dieser Stellungnahme hervor, dass Dr. W. zumindest gelegentlich noch in den Räumen der Praxis zugegen war und dort auch noch bisweilen als Arzt aufgetreten ist; bestritten wird nur, dass er in größerem Umfange und regelmäßig ärztlich tätig gewesen ist.
30 
Weiter erwecken auch die streitbefangenen Rechnungen selbst nicht den Eindruck, dass sie von einem Unberechtigten stammen könnten. Im Gegenteil: In den Rechnungen sind für jeden Behandlungstag die erbrachten Leistungen jeweils im Einzelnen aufgeschlüsselt. Dies reicht bis zu Kleinbeträgen wie den Glukoseverbrauch in Höhe von 2,68 EUR pro Sitzung. Es ist deshalb kaum vorstellbar, dass diese Rechnungen ohne Rückgriff auf die Patientendaten des Klägers und ohne Zuhilfenahme eines Abrechnungsprogramms erstellt worden sein könnten. Die Vermutung des Nephrologischen Behandlungszentrums, die von Dr. W. ausgestellten Rechnungen seien „manuell gefertigt“ worden, ist danach nicht überzeugend. Selbst wenn dies doch der Fall wäre, wirken sie jedenfalls aus Sicht des Patienten wie „echte“ Rechnungen und legen in keiner Weise den Verdacht nahe, dass sie durch einen Unberechtigten erstellt worden sein könnten. Ein grob fahrlässiges Verhalten kann dem Kläger somit nicht vorgeworfen werden.
31 
Dies ist umso weniger der Fall, als Dr. W. und sein Nachfolger für die Monate Juli und August 2009 - Dr. B. - zumindest übergangsweise nach außen so aufgetreten sind, als betrieben sie gemeinsam die Praxis. Aus einer in das Verfahren eingeführten Veröffentlichung aus dem Internet ergibt sich, dass Dr. W. und Dr. B. zusammen mit einem dritten Arzt als Inhaber einer Praxis für Nieren- und Hochdruckerkrankungen unter der Adresse des Nephrologischen Behandlungszentrums aufgetreten und gemeinsam auf dem Praxisschild aufgeführt worden sind.
32 
Die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16.1.2012 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
33 
Zum einen macht die Beklagte geltend, in der mit Antrag vom 9.10.2009 eingereichten Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums E. X vom 1.10.2009 sei dem Kläger für den Zeitraum Juli bis September 2009 ein Betrag von 9.759,39 EUR in Rechnung gestellt worden; dem Kläger hätte die im Gegensatz zu den vorherigen Rechnungen ungewöhnlich hohe Rechnungssumme auffallen müssen, denn mit den beiden von Herrn Dr. W. ausgestellten Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 seien deutlich niedrigere Beträge gefordert worden (Juli 2009: 3.425,22 EUR und August 2009: 3.184,81 EUR).
34 
Dies ist schon im Ansatz verfehlt. Die Beklagte übersieht bei ihrem Vergleich der in Rechnung gestellten Beträge, dass sich die Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums vom 1.10.2009 über 9.759,39 EUR auf drei (Juli, August und September 2009) und nicht auf zwei Monate bezieht. Auf den einzelnen Monat bezogen besteht daher kein auffälliger Unterschied zu den von Dr. W. ausgestellten Einzelrechnungen für die Monate Juli und August 2009.
35 
Zum anderen ist sie der Auffassung, bei einem Vergleich der drei Rechnungen hätte der Kläger bemerken können, dass er die Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 bereits an Dr. W. beglichen habe. Dieser Einwand ist jedoch für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Die Beklagte hat die Bewilligung von Kassenleistungen für die von Dr. W. erstellten Rechnungen zurückgenommen und nicht die Bewilligung aufgrund der (später ergangenen) Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums; nur der entsprechende Bescheid ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 16. Februar 2012
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.869,62 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. August 2011 - 3 K 1822/11 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2011 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Kassenleistungen.
Der Kläger ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Er leidet an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz. Seit 2008 unterzieht er sich mehrmals wöchentlich einer Dialysebehandlung. Bis Ende Juni 2009 wurde die Praxis, in welcher die Dialysebehandlung durchgeführt wird, von Dr. W. betrieben. Vom 1.7.2009 bis zum 30.9.2009 wurde sie unter dem Namen „Nephrologisches Therapiezentrum X GmbH & Co. KG“ von Dr. B. weitergeführt. Seit Oktober 2009 wird sie - unter demselben Namen - von Dr. K. geleitet.
Mit Datum vom 2.8.2009 bzw. 4.9.2009 stellte Dr. W. dem Kläger für im Einzelnen aufgeführte Dialysebehandlungen in den Monaten Juli und August 2009 3.426,22 EUR bzw. 3.184,81 EUR in Rechnung. In den Rechnungen wurden für jeden Behandlungstag die erbrachten Leistungen jeweils im Einzelnen aufgeschlüsselt.
Auf die Erstattungsanträge des Klägers vom 3.8.2009 und vom 7.9.2009 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheiden vom 24.8.2009 und vom 21.9.2009 einen „Zahlbetrag“ i.H.v. 3.301,30 EUR, darunter Kassenleistungen i.H.v. 990,41 EUR, bzw. einen „Zahlbetrag“ i.H.v. 3.184,81 EUR, darunter 955,44 EUR an Kassenleistungen. Die Erstattungsbeträge wurden anschließend von dem Kläger an Herrn Dr. W. überwiesen.
Unter dem 1.10.2009 erhielt der Kläger eine „Ärztliche Liquidation“ des Nephrologischen Therapiezentrums X - Dr. B.. Darin wurden ihm für Dialysebehandlungen, die in den Monaten Juli bis September 2009 durchgeführt worden seien, insgesamt 9.759,39 EUR in Rechnung gestellt. Auf den Leistungsantrag des Klägers vom 2.10.2009 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 21.10.2009 insoweit einen „Zahlbetrag“ von 9.759,39 EUR, darunter 2.927,82 EUR an Kassenleistungen, an.
Mit Schreiben vom 4.1.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, die „ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen“ i.H.v. 6.233,05 EUR zu erstatten. Seit Juli 2009 werde er von Dr. B. behandelt, der die Praxis von Dr. W. übernommen habe. Die Leistungen für Monate Juli und August 2009 seien doppelt in Rechnung gestellt und erstattet worden. Dadurch sei es zu einer Überzahlung gekommen. Die Leistungsabrechnungen vom 24.8.2009 und vom 21.9.2009 würden „daher nach Ausübung des Ermessens insoweit zurückgenommen“.
Unter dem 12.1.2010 - bei der Beklagten eingegangen am 14.1.2010 - widersprach der Kläger der Rückforderung. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich jeweils um dieselben Leistungen für den gleichen Leistungszeitraum gehandelt habe. Zudem habe er die Rechnungen jeweils bei den behandelnden Ärzten Dr. W. und Dr. B. in voller Höhe beglichen. Daher sei er auch entreichert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.5.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung wird ausgeführt: Vom 1.7. bis zum 30.9.2009 sei der Kläger ausschließlich durch Dr. B. medizinisch betreut worden. Die Rechnungen des Dr. W. vom 2.8. und vom 4.9.2009 bezögen sich auf die Monate Juli und August 2009, also auf einen Zeitraum, in dem dieser nicht mehr der behandelnde Arzt des Klägers gewesen sei. Daher seien insoweit Kassenleistungen i.H.v. insgesamt 1.869,92 EUR zu Unrecht gezahlt worden. Die Leistungsabrechnungen vom 24.8.2009 und vom 21.9.2009 würden daher insoweit zurückgenommen. Die Rücknahme erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung der widerstreitenden Interessen. Das Interesse der Beklagten an der Erbringung satzungsgemäßer Leistungen überwiege das Interesse des Klägers am Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistung. Sein Vertrauen in das Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistung sei nicht schutzwürdig. Auf den Rechnungen seien die Behandlungstage klar angegeben. Der Kläger habe daher erkennen müssen, dass Dr. W. Leistungen für einen Zeitraum abrechne, an dem er nicht mehr sein behandelnder Arzt gewesen sei. Da er die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte somit zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, sei das öffentliche Interesse höher zu bewerten als sein Vertrauensschutz. Der Kläger sei auch nach wie vor bereichert, da er mit dem rechtsgrundlos erlangten Geld eine bestehende oder eine vermeintliche Schuld getilgt habe. Im ersten Fall erlange er eine Schuldbefreiung und im zweiten Fall einen Bereicherungsanspruch gegen den Scheingläubiger.
Der Kläger hat am 20.5.2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er hat vorgetragen: Das Nephrologische Therapiezentrum X GmbH & Co. KG habe ihm erst mit Schreiben vom 1.12.2009 mitgeteilt, dass in der Dialysepraxis Y am 1.7.2009 einen Arztwechsel stattgefunden habe. Im Juli und August 2009 sei er noch durch Dr. W. behandelt worden. In der Praxis sei auch das gleiche Behandlungspersonal tätig gewesen wie vorher. Dr. W. habe ihm die Rechnung für Juli 2009 persönlich in einem Briefumschlag nach einer Dialysebehandlung Anfang August 2009 ausgehändigt. Der Kläger habe Dr. W. auch im August 2009 noch gesehen. Kein Angehöriger des Behandlungspersonals in der Praxis in Y habe ihn auf einen Arztwechsel hingewiesen. Zwar sei im August 2009 teilweise auch ein anderer Arzt anwesend gewesen, mit dem er jedoch nicht gesprochen habe. Dies sei für ihn letztendlich ohne Bedeutung gewesen, da die Dialysebehandlung durch die Krankenschwestern durchgeführt werde und ein ärztlicher Kontakt im Behandlungssinne überhaupt nicht stattfinde. Veränderungen im Praxisbereich habe er erst im Laufe des Monats Oktober 2009 festgestellt, nachdem plötzlich andere Krankenschwestern in der Praxis gewesen seien. Über einen Inhaberwechsel sei er nichtsdestotrotz nicht informiert worden; ein Dr. B. habe sich ihm nicht vorgestellt. Es sei ihm nicht nachvollziehbar, weshalb ihm als schwerkrankem 84-jährigem Rentner zugemutet werde, Details von Arztabrechnungen erkennen zu können, während dies der Beklagten mit ihrem fachkundigen Personal nicht möglich gewesen sei. Es sei ihm auch nicht möglich, sich das Geld von Dr. W. „wieder zu holen“. Dieser werde per Haftbefehl wegen millionenfacher Steuerhinterziehung gesucht, sein Aufenthaltsort sei unbekannt. Ein Anspruch gegen Dr. W. sei somit nicht mehr realisierbar.
10 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4.8.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Rücknahme der Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 sei rechtmäßig, da diese rechtswidrig ergangen seien. Dr. W. habe in dem abgerechneten Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.8.2009 keine ärztlichen Leistungen mehr erbracht. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er habe die Rechtswidrigkeit der in den Bescheiden festgesetzten Kassenleistungen infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt. Ab 1.7.2009 sei er nicht mehr bei Dr. W., sondern beim Nephrologischen Therapiezentrum - Dr. B. - in Behandlung gewesen. Der Abrechnungszeitraum gehe aus den Rechnungen von Dr. W. eindeutig und ohne weiteres erkennbar hervor. Bei der gebotenen Sorgfalt habe der Kläger daher ohne weiteres erkennen können, dass die Liquidationen von Dr. W. unberechtigt gewesen seien. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, in dem sie darauf hingewiesen habe, dass das Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten an der Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Kassenleistungen das Interesse des Klägers am Behaltendürfen der rechtswidrig erlangten Leistungen überwiege, zumal der Kläger habe erkennen können, dass ihm diese Kassenleistungen nicht zustünden. Durch die Rücknahme der Leistungsbescheide sei der Rechtsgrund für die Gewährung von Kassenleistungen entfallen, so dass der Kläger diese Leistungen zu Unrecht i.S.d. Satzung der Beklagten erhalten habe.
11 
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Von November 2008 bis September 2009 sei er durchgehend in der Dialysepraxis in Y von Dr. W. medizinisch betreut worden. Hierbei handle es sich um eine Niederlassung des Dialysezentrums X. Er habe jeweils Anfangs des Monats als Privatpatient die Rechnung für den Vormonat von Herrn Dr. W. persönlich erhalten. Er habe auch Anfang August 2009 und Anfang September 2009 in Y von Herrn Dr. W. jeweils die Rechnungen für den Vormonat ausgehändigt bekommen. Er weise nochmals darauf hin, dass er einen Dr. B. überhaupt nicht kenne und nach dem Ausscheiden von Dr. W. von einer Frau Dr. Breyer in Y behandelt worden sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4.8.2011 - 3 K 1822/11 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 4.1.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 11.5.2011 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
16 
Sie trägt vor: In der mit Antrag vom 9.10.2009 eingereichten Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums X vom 1.10.2009 sei dem Kläger für den Zeitraum Juli bis September 2009 ein Betrag von 9.759,39 EUR in Rechnung gestellt worden. Dem Kläger habe die im Gegensatz zu den vorherigen Rechnungen ungewöhnlich hohe Rechnungssumme auffallen müssen, denn mit den beiden von Herrn Dr. W. ausgestellten Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 seien deutlich niedrigere Beträge gefordert worden. Bei einem Vergleich der drei Rechnungen hätte der Kläger ohne weiteres bemerken können, dass er die Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 bereits beglichen habe.
17 
Die Beklagte nimmt ferner Bezug auf ein Schreiben des Nephrologischen Therapiezentrums X GmbH & Co. KG vom 21.9.2011. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass Herr Dr. W. dem Therapiezentrum zivilrechtlich die alleinige Erbringung von Dialyseleistungen am Standort Y ab dem 1.7.2011 übertragen habe. Diese Vereinbarung sei jedoch aus verschiedenen Gründen zum Ende des dritten Quartals 2009 wieder aufgelöst worden. Der Kläger sei auf die geänderte ärztliche und pflegerische Situation im Dialysezentrum Y hingewiesen worden. Neben neuen Pflegekräften und Ambulanzmitarbeitern seien im Wechsel auch zwei neue Nephrologinnen in der Dialyse tätig gewesen. Es werde bestritten, dass Dr. W. in diesen zwei Monaten vor Ort in größerem Umfange regelmäßig ärztlich tätig gewesen sei. Wann und wie Dr. W. dem Kläger die Rechnungen habe zukommen lassen, könne nicht nachvollzogen werden. Tatsache sei, dass Dr. W. seit Juli 2009 keinen Zugriff mehr auf die Patientendaten habe, daher müsse davon ausgegangen werden, dass die dem Kläger übergebenen Rechnungen manuell erstellt worden seien. Dr. W. habe seine ärztliche Tätigkeit ab Juli 2009 zunächst inoffiziell und dann zum September 2009 vollständig aufgegeben. Daher habe er ab Juli 2009 kein Recht gehabt, dem Kläger erbrachte Leistungen abzurechnen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 4.1.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.5.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die darin verfügte Rücknahme der Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 ist nicht von § 48 VwVfG gedeckt. Die in dem angefochtenen Bescheid weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist somit ebenfalls rechtswidrig, da diese Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgt sind.
21 
Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen aber nicht vor. Es kann daher dahinstehen, ob die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen überhaupt objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind.
22 
Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht hat. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Gemessen an diesen Kriterien liegt hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Bestand der zurückgenommenen Leistungsmitteilungen vor.
23 
1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die ihm mit den Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 bewilligten Gelder verbraucht (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Nach seinem unbestrittenen Vortrag hat er die eingegangenen Zahlungen der Beklagten unmittelbar nach Zahlungseingang an Dr. W. überwiesen. Durch die Zahlungen an Dr. W. ist der Kläger entreichert.
24 
Zur Beantwortung der Frage, ob eine gewährte Leistung verbraucht i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist, kann auf die im Zivilrecht zum Begriff der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 108). Allerdings werden hiernach Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden grundsätzlich nicht als Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB angesehen, weil der Begünstigte durch die Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit von dieser befreit wird (vgl. Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 818 Rn. 169; BVerwG, Urteil vom 28.1.1993 - 2 C 15.91 - NVwZ-RR 1994, 32). Gleiches gilt im Allgemeinen auch bei Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, weil der Begünstigte hierdurch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Nichtberechtigten erwirbt, an den er geleistet hat.
25 
Hier liegt jedoch in zweierlei Hinsicht ein Sonderfall vor. Zum einen ist der Aufenthaltsort des Empfängers der Zahlungen des Klägers - Dr. W. - unbekannt; nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers ist er untergetaucht, weil er mit Haftbefehl wegen Steuerhinterziehung gesucht wird. Angesichts dessen besteht ein denkbarer Rückforderungsanspruch des Klägers gewissermaßen „nur auf dem Papier“. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte keinerlei Chance bestehen, diesen Anspruch zu realisieren, sodass er bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise faktisch wertlos ist. Im Falle des Klägers lässt sich daher nicht sagen, dass der zur Tilgung der (vermeintlichen) Verbindlichkeit verwendete Betrag wertmäßig noch in seinem Vermögen vorhanden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 28.1.1993, aaO., juris-Rn. 12). Zum anderen hat der Kläger die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen des - scheinbar - zur Abrechnung berechtigten behandelnden Arztes Dr. W. eingesetzt. Insoweit ist der vorliegende Fall mit der im Beihilferecht gegebenen Interessenlage vergleichbar. Dort wird aber grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Beihilfeberechtigter in schutzwürdiger Weise auf den Bestand von Beihilfebescheiden vertraut hat, wenn er mit der ihm gewährten Beihilfe die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Arztrechnungen beglichen hat (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 - jeweils juris).
26 
2. Das Vertrauen des Klägers ist auch sonst schutzwürdig. Ihm kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheint es schon als fraglich, ob der Kläger bei Einreichung der ersten - von Dr. W. ausgestellten - Abrechnungen für die in den Monaten Juli und August 2009 erbrachten Dialysebehandlungen überhaupt fahrlässig gehandelt hat. Jedenfalls liegt aber keine grobe Fahrlässigkeit vor.
27 
Weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte haben ausreichend berücksichtigt, dass hier kein typischer Fall vorliegt, in dem ein Patient seinen behandelnden Arzt wechselt. Der Kläger hat aus seiner Sicht seine Dialysebehandlungen seit November 2008 stets durch dieselbe Dialysepraxis durchführen lassen. Gewechselt hat lediglich der Betreiber der Dialysepraxis. Bei dieser Sachlage könnte dem Kläger nur dann grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn es sich ihm bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der von Dr. W. ausgestellten Rechnungen an die Beklagte hätte aufdrängen müssen, dass dieser nicht mehr zur Rechnungsstellung befugt war. Dies ist jedoch nicht der Fall.
28 
Nach dem Vorbringen des Klägers war er bei Einreichung der Rechnungen nicht über einen Betreiberwechsel zum 1.7.2009 informiert. Der Senat hält dies für überzeugend. Zwar behauptet das Nephrologische Therapiezentrum in seiner Stellungnahme vom 21.9.2011, der Kläger sei auf die geänderte ärztliche und pflegerische Situation im Dialysezentrum Y hingewiesen worden. Diese pauschale Behauptung wird jedoch in keiner Weise substantiiert; es wird insbesondere nicht näher ausgeführt, durch wenn und in welcher Weise dieser Hinweis erfolgt sein soll. Eine schriftliche Information des Klägers über den Wechsel des Praxisinhabers ist jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum offenkundig nicht erfolgt. Angesichts dessen spricht Vieles dafür, dass sich die Stellungnahme des Nephrologischen Therapiezentrums auf die tatsächlich erfolgte Benachrichtigung über den zweiten Betreiberwechsel von Dr. B. zu Dr. K. bezieht und nicht auf den hier relevanten ersten Betreiberwechsel von Dr. W. zu Dr. B.. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine Dialysebehandlung nicht mit einer gewöhnlichen ärztlichen Behandlung vergleichbar ist. Der Kontakt zwischen Arzt und Patient beschränkt sich in Routinefällen, in denen keine Komplikationen auftreten, auf Kontrollen; den eigentlichen Anschluss an die Behandlungsgeräte und die Versorgung des Patienten während der Dialyse erledigt typischerweise - wie auch im Falle des Klägers - das medizinische Hilfspersonal. Dass und weshalb dieses den Kläger mündlich über einen Betreiberwechsel informiert haben sollte, ist nicht ersichtlich.
29 
Aus der Sicht des Klägers bestand für einen Wechsel des Betreibers der Praxis auch deshalb kein Anhaltspunkt, weil seinem Vortrag zufolge Dr. W. noch in den Monaten Juli und August 2009 in den Praxisräumen anwesend war und ihm jeweils bei der ersten Behandlung im neuen Monat die Rechnung für den Vormonat persönlich überreicht hat. Insoweit beruft sich die Beklagte zwar auf die bereits erwähnte Stellungnahme des Nephrologischen Behandlungszentrums vom 21.9.2011, in der bestritten wird, dass Herr Dr. W. in diesen zwei Monaten vor Ort in größerem Umfange regelmäßig ärztlich tätig gewesen sei. Dadurch wird jedoch der Vortrag des Klägers letztlich nicht in Frage gestellt. Denn umgekehrt geht aus dieser Stellungnahme hervor, dass Dr. W. zumindest gelegentlich noch in den Räumen der Praxis zugegen war und dort auch noch bisweilen als Arzt aufgetreten ist; bestritten wird nur, dass er in größerem Umfange und regelmäßig ärztlich tätig gewesen ist.
30 
Weiter erwecken auch die streitbefangenen Rechnungen selbst nicht den Eindruck, dass sie von einem Unberechtigten stammen könnten. Im Gegenteil: In den Rechnungen sind für jeden Behandlungstag die erbrachten Leistungen jeweils im Einzelnen aufgeschlüsselt. Dies reicht bis zu Kleinbeträgen wie den Glukoseverbrauch in Höhe von 2,68 EUR pro Sitzung. Es ist deshalb kaum vorstellbar, dass diese Rechnungen ohne Rückgriff auf die Patientendaten des Klägers und ohne Zuhilfenahme eines Abrechnungsprogramms erstellt worden sein könnten. Die Vermutung des Nephrologischen Behandlungszentrums, die von Dr. W. ausgestellten Rechnungen seien „manuell gefertigt“ worden, ist danach nicht überzeugend. Selbst wenn dies doch der Fall wäre, wirken sie jedenfalls aus Sicht des Patienten wie „echte“ Rechnungen und legen in keiner Weise den Verdacht nahe, dass sie durch einen Unberechtigten erstellt worden sein könnten. Ein grob fahrlässiges Verhalten kann dem Kläger somit nicht vorgeworfen werden.
31 
Dies ist umso weniger der Fall, als Dr. W. und sein Nachfolger für die Monate Juli und August 2009 - Dr. B. - zumindest übergangsweise nach außen so aufgetreten sind, als betrieben sie gemeinsam die Praxis. Aus einer in das Verfahren eingeführten Veröffentlichung aus dem Internet ergibt sich, dass Dr. W. und Dr. B. zusammen mit einem dritten Arzt als Inhaber einer Praxis für Nieren- und Hochdruckerkrankungen unter der Adresse des Nephrologischen Behandlungszentrums aufgetreten und gemeinsam auf dem Praxisschild aufgeführt worden sind.
32 
Die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16.1.2012 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
33 
Zum einen macht die Beklagte geltend, in der mit Antrag vom 9.10.2009 eingereichten Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums E. X vom 1.10.2009 sei dem Kläger für den Zeitraum Juli bis September 2009 ein Betrag von 9.759,39 EUR in Rechnung gestellt worden; dem Kläger hätte die im Gegensatz zu den vorherigen Rechnungen ungewöhnlich hohe Rechnungssumme auffallen müssen, denn mit den beiden von Herrn Dr. W. ausgestellten Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 seien deutlich niedrigere Beträge gefordert worden (Juli 2009: 3.425,22 EUR und August 2009: 3.184,81 EUR).
34 
Dies ist schon im Ansatz verfehlt. Die Beklagte übersieht bei ihrem Vergleich der in Rechnung gestellten Beträge, dass sich die Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums vom 1.10.2009 über 9.759,39 EUR auf drei (Juli, August und September 2009) und nicht auf zwei Monate bezieht. Auf den einzelnen Monat bezogen besteht daher kein auffälliger Unterschied zu den von Dr. W. ausgestellten Einzelrechnungen für die Monate Juli und August 2009.
35 
Zum anderen ist sie der Auffassung, bei einem Vergleich der drei Rechnungen hätte der Kläger bemerken können, dass er die Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 bereits an Dr. W. beglichen habe. Dieser Einwand ist jedoch für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Die Beklagte hat die Bewilligung von Kassenleistungen für die von Dr. W. erstellten Rechnungen zurückgenommen und nicht die Bewilligung aufgrund der (später ergangenen) Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums; nur der entsprechende Bescheid ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 16. Februar 2012
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.869,62 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 4.1.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.5.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die darin verfügte Rücknahme der Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 ist nicht von § 48 VwVfG gedeckt. Die in dem angefochtenen Bescheid weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist somit ebenfalls rechtswidrig, da diese Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgt sind.
21 
Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen aber nicht vor. Es kann daher dahinstehen, ob die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen überhaupt objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind.
22 
Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht hat. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Gemessen an diesen Kriterien liegt hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Bestand der zurückgenommenen Leistungsmitteilungen vor.
23 
1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die ihm mit den Leistungsabrechnungen vom 24.8. und vom 21.9.2009 bewilligten Gelder verbraucht (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Nach seinem unbestrittenen Vortrag hat er die eingegangenen Zahlungen der Beklagten unmittelbar nach Zahlungseingang an Dr. W. überwiesen. Durch die Zahlungen an Dr. W. ist der Kläger entreichert.
24 
Zur Beantwortung der Frage, ob eine gewährte Leistung verbraucht i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist, kann auf die im Zivilrecht zum Begriff der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 108). Allerdings werden hiernach Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden grundsätzlich nicht als Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB angesehen, weil der Begünstigte durch die Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit von dieser befreit wird (vgl. Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 818 Rn. 169; BVerwG, Urteil vom 28.1.1993 - 2 C 15.91 - NVwZ-RR 1994, 32). Gleiches gilt im Allgemeinen auch bei Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, weil der Begünstigte hierdurch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Nichtberechtigten erwirbt, an den er geleistet hat.
25 
Hier liegt jedoch in zweierlei Hinsicht ein Sonderfall vor. Zum einen ist der Aufenthaltsort des Empfängers der Zahlungen des Klägers - Dr. W. - unbekannt; nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers ist er untergetaucht, weil er mit Haftbefehl wegen Steuerhinterziehung gesucht wird. Angesichts dessen besteht ein denkbarer Rückforderungsanspruch des Klägers gewissermaßen „nur auf dem Papier“. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte keinerlei Chance bestehen, diesen Anspruch zu realisieren, sodass er bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise faktisch wertlos ist. Im Falle des Klägers lässt sich daher nicht sagen, dass der zur Tilgung der (vermeintlichen) Verbindlichkeit verwendete Betrag wertmäßig noch in seinem Vermögen vorhanden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 28.1.1993, aaO., juris-Rn. 12). Zum anderen hat der Kläger die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen des - scheinbar - zur Abrechnung berechtigten behandelnden Arztes Dr. W. eingesetzt. Insoweit ist der vorliegende Fall mit der im Beihilferecht gegebenen Interessenlage vergleichbar. Dort wird aber grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Beihilfeberechtigter in schutzwürdiger Weise auf den Bestand von Beihilfebescheiden vertraut hat, wenn er mit der ihm gewährten Beihilfe die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Arztrechnungen beglichen hat (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 - jeweils juris).
26 
2. Das Vertrauen des Klägers ist auch sonst schutzwürdig. Ihm kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheint es schon als fraglich, ob der Kläger bei Einreichung der ersten - von Dr. W. ausgestellten - Abrechnungen für die in den Monaten Juli und August 2009 erbrachten Dialysebehandlungen überhaupt fahrlässig gehandelt hat. Jedenfalls liegt aber keine grobe Fahrlässigkeit vor.
27 
Weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte haben ausreichend berücksichtigt, dass hier kein typischer Fall vorliegt, in dem ein Patient seinen behandelnden Arzt wechselt. Der Kläger hat aus seiner Sicht seine Dialysebehandlungen seit November 2008 stets durch dieselbe Dialysepraxis durchführen lassen. Gewechselt hat lediglich der Betreiber der Dialysepraxis. Bei dieser Sachlage könnte dem Kläger nur dann grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn es sich ihm bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der von Dr. W. ausgestellten Rechnungen an die Beklagte hätte aufdrängen müssen, dass dieser nicht mehr zur Rechnungsstellung befugt war. Dies ist jedoch nicht der Fall.
28 
Nach dem Vorbringen des Klägers war er bei Einreichung der Rechnungen nicht über einen Betreiberwechsel zum 1.7.2009 informiert. Der Senat hält dies für überzeugend. Zwar behauptet das Nephrologische Therapiezentrum in seiner Stellungnahme vom 21.9.2011, der Kläger sei auf die geänderte ärztliche und pflegerische Situation im Dialysezentrum Y hingewiesen worden. Diese pauschale Behauptung wird jedoch in keiner Weise substantiiert; es wird insbesondere nicht näher ausgeführt, durch wenn und in welcher Weise dieser Hinweis erfolgt sein soll. Eine schriftliche Information des Klägers über den Wechsel des Praxisinhabers ist jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum offenkundig nicht erfolgt. Angesichts dessen spricht Vieles dafür, dass sich die Stellungnahme des Nephrologischen Therapiezentrums auf die tatsächlich erfolgte Benachrichtigung über den zweiten Betreiberwechsel von Dr. B. zu Dr. K. bezieht und nicht auf den hier relevanten ersten Betreiberwechsel von Dr. W. zu Dr. B.. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine Dialysebehandlung nicht mit einer gewöhnlichen ärztlichen Behandlung vergleichbar ist. Der Kontakt zwischen Arzt und Patient beschränkt sich in Routinefällen, in denen keine Komplikationen auftreten, auf Kontrollen; den eigentlichen Anschluss an die Behandlungsgeräte und die Versorgung des Patienten während der Dialyse erledigt typischerweise - wie auch im Falle des Klägers - das medizinische Hilfspersonal. Dass und weshalb dieses den Kläger mündlich über einen Betreiberwechsel informiert haben sollte, ist nicht ersichtlich.
29 
Aus der Sicht des Klägers bestand für einen Wechsel des Betreibers der Praxis auch deshalb kein Anhaltspunkt, weil seinem Vortrag zufolge Dr. W. noch in den Monaten Juli und August 2009 in den Praxisräumen anwesend war und ihm jeweils bei der ersten Behandlung im neuen Monat die Rechnung für den Vormonat persönlich überreicht hat. Insoweit beruft sich die Beklagte zwar auf die bereits erwähnte Stellungnahme des Nephrologischen Behandlungszentrums vom 21.9.2011, in der bestritten wird, dass Herr Dr. W. in diesen zwei Monaten vor Ort in größerem Umfange regelmäßig ärztlich tätig gewesen sei. Dadurch wird jedoch der Vortrag des Klägers letztlich nicht in Frage gestellt. Denn umgekehrt geht aus dieser Stellungnahme hervor, dass Dr. W. zumindest gelegentlich noch in den Räumen der Praxis zugegen war und dort auch noch bisweilen als Arzt aufgetreten ist; bestritten wird nur, dass er in größerem Umfange und regelmäßig ärztlich tätig gewesen ist.
30 
Weiter erwecken auch die streitbefangenen Rechnungen selbst nicht den Eindruck, dass sie von einem Unberechtigten stammen könnten. Im Gegenteil: In den Rechnungen sind für jeden Behandlungstag die erbrachten Leistungen jeweils im Einzelnen aufgeschlüsselt. Dies reicht bis zu Kleinbeträgen wie den Glukoseverbrauch in Höhe von 2,68 EUR pro Sitzung. Es ist deshalb kaum vorstellbar, dass diese Rechnungen ohne Rückgriff auf die Patientendaten des Klägers und ohne Zuhilfenahme eines Abrechnungsprogramms erstellt worden sein könnten. Die Vermutung des Nephrologischen Behandlungszentrums, die von Dr. W. ausgestellten Rechnungen seien „manuell gefertigt“ worden, ist danach nicht überzeugend. Selbst wenn dies doch der Fall wäre, wirken sie jedenfalls aus Sicht des Patienten wie „echte“ Rechnungen und legen in keiner Weise den Verdacht nahe, dass sie durch einen Unberechtigten erstellt worden sein könnten. Ein grob fahrlässiges Verhalten kann dem Kläger somit nicht vorgeworfen werden.
31 
Dies ist umso weniger der Fall, als Dr. W. und sein Nachfolger für die Monate Juli und August 2009 - Dr. B. - zumindest übergangsweise nach außen so aufgetreten sind, als betrieben sie gemeinsam die Praxis. Aus einer in das Verfahren eingeführten Veröffentlichung aus dem Internet ergibt sich, dass Dr. W. und Dr. B. zusammen mit einem dritten Arzt als Inhaber einer Praxis für Nieren- und Hochdruckerkrankungen unter der Adresse des Nephrologischen Behandlungszentrums aufgetreten und gemeinsam auf dem Praxisschild aufgeführt worden sind.
32 
Die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16.1.2012 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
33 
Zum einen macht die Beklagte geltend, in der mit Antrag vom 9.10.2009 eingereichten Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums E. X vom 1.10.2009 sei dem Kläger für den Zeitraum Juli bis September 2009 ein Betrag von 9.759,39 EUR in Rechnung gestellt worden; dem Kläger hätte die im Gegensatz zu den vorherigen Rechnungen ungewöhnlich hohe Rechnungssumme auffallen müssen, denn mit den beiden von Herrn Dr. W. ausgestellten Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 seien deutlich niedrigere Beträge gefordert worden (Juli 2009: 3.425,22 EUR und August 2009: 3.184,81 EUR).
34 
Dies ist schon im Ansatz verfehlt. Die Beklagte übersieht bei ihrem Vergleich der in Rechnung gestellten Beträge, dass sich die Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums vom 1.10.2009 über 9.759,39 EUR auf drei (Juli, August und September 2009) und nicht auf zwei Monate bezieht. Auf den einzelnen Monat bezogen besteht daher kein auffälliger Unterschied zu den von Dr. W. ausgestellten Einzelrechnungen für die Monate Juli und August 2009.
35 
Zum anderen ist sie der Auffassung, bei einem Vergleich der drei Rechnungen hätte der Kläger bemerken können, dass er die Rechnungen für die Monate Juli und August 2009 bereits an Dr. W. beglichen habe. Dieser Einwand ist jedoch für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Die Beklagte hat die Bewilligung von Kassenleistungen für die von Dr. W. erstellten Rechnungen zurückgenommen und nicht die Bewilligung aufgrund der (später ergangenen) Rechnung des Nephrologischen Therapiezentrums; nur der entsprechende Bescheid ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 16. Februar 2012
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.869,62 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. August 2012 - 3 K 81/12 - geändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 werden aufgehoben, soweit darin die Bewilligung von Kassenleistungen in den „Leistungsabrechnungen“ vom 30.12.2008, 15.4.2009, 26.6.2009, 9.3.2010, 8.9.2010, 22.11.2010, 8.2.2011 und 26.7.2011 zurückgenommen und die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrags von mehr als 393,21 EUR aufgefordert wird.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 3/10 und die Beklagte 7/10 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist als A-Mitglied bei der Beklagten krankenversichert.
Nach Vorlage eines Therapieplans des Privatarztes Dr. D. teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17.5.2005 mit, dass sie als A-Mitglied die freie Wahl unter den Vertragsärzten habe. Für die Aufwendungen einer privatärztlichen Behandlung könnten grundsätzlich keine Leistungen gewährt werden.
Darauf antwortete die Klägerin unter dem 2.6.2005, sie kämpfe seit sieben Jahren mit einem „Schiefhals“ (Torticollis Spasmodicus). Mitte Januar 1998 habe sich ihr Kopf plötzlich nach links gedreht. Seither habe sie sich erfolglos bei verschiedenen Fachärzten in Behandlung begeben. Es sei ein Lichtblick für sie gewesen, dass Dr. D. im April 2005 seine Privatpraxis geöffnet habe. Sie habe erfahren, dass er sich unter anderem auch mit „Schiefhals“ befasse. Seit Mai 2005 sei sie dort in Behandlung. Er sei der erste Arzt, der ihr bei dieser Krankheit wirklich geholfen habe.
Die Klägerin legte ferner eine ärztliche Stellungnahme von Dr. D. vom 7.6.2005 vor. Darin heißt es: Bei der Erstvorstellung habe sich eine ausgeprägte und von der Patientin in keinster Weise beherrschbare Schiefhalssymptomatik mit Linksrotation und Rechtsseitneigung des Kopfes gezeigt. Er hoffe sehr auf das Verständnis der Beklagten für die erforderliche Behandlung dieses relativ seltenen Krankheitsbildes, zumal der Klägerin eine therapeutische Alternative in der Umgebung fehle.
Mit weiterem Schreiben vom 13.6.2005 wies die Beklagte die Klägerin aus Anlass einer Akkupunkturbehandlung nochmals darauf hin, dass für die Aufwendungen einer privatärztlichen Behandlung grundsätzlich keine Leistungen gewährt werden könnten.
In den Jahren 2006 und 2007 reichte die Klägerin mehrere Rechnungen für die Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen durch die privatärztliche Praxis für Chirotherapie und physikalische Therapie Dr. D. bei der Beklagten ein. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Kassenleistungen mit Leistungsabrechnungen vom 10.1.2006, 2.8.2007 und 26.11.2007 ab. In dem Leistungsbescheid vom 2.6.2006 wurde die Behandlung durch Dr. D. demgegenüber dem Grunde nach als erstattungsfähig anerkannt und die erstattungsfähigen Aufwendungen nur der Höhe nach gekürzt.
Zwischen dem 29.3.2008 und dem 21.01.2011 stellte die Klägerin insgesamt zehn weitere Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für Behandlungen durch Dr. D., für die mit Leistungsabrechnungen vom 18.4., 3.7., 6.10. und 30.12.2008, 15.4. und 26.6.2009, 9.3., 8.9. und 22.11.2010 sowie 8.2.2011 jeweils Kassenleistungen bewilligt wurden.
Mit Bescheid vom 5.7.2011 nahm die Beklagte diese Leistungsabrechnungen hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzungen von Kassenleistungen zurück und forderte die Klägerin auf, die zu Unrecht erhaltenen Kassenleistungen in Höhe von insgesamt EUR 1.274,06 zurückzuzahlen, da A-Mitglieder wie die Klägerin bei der Behandlung durch Privatärzte keinen Anspruch auf Kassenleistungen hätten.
Zur Begründung ihres am 26.7.2011 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, der Beklagten sei seit Beginn der Behandlung durch Dr. D. bekannt gewesen, dass dieser eine privatärztliche Praxis betreibe. Dessen Behandlungen hätten Erfolg gehabt. Die geleisteten Erstattungen habe sie für die ihr entstandenen Aufwendungen verwendet. Im Hinblick auf die ihr seit Ausbruch der Krankheit entstandenen erhöhten Aufwendungen und ihre geringe Rente verfüge sie nicht über Ersparnisse, aus denen sie den zurückgeforderten Betrag aufbringen könne. Da sie seit Jahren von der Beklagten entsprechende Leistungen erhalten habe, sei sie von deren Richtigkeit ausgegangen. Schließlich bitte sie um Prüfung, ob von der Rückforderung „ggf. im Wege des Entgegenkommens“ abgesehen werden könne.
10 
Mit weiterer Leistungsabrechnung vom 26.7.2011 bewilligte die Beklagte auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin für eine weitere Rechnung von Dr. D. vom 1.7.2011 Kassenleistungen in Höhe von 131,36 EUR.
11 
Mit Bescheid vom 27.10.2011 nahm die Beklagte auch diese Leistungsabrechnung hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzung von Kassenleistungen zurück und forderte die Klägerin auf, die zu Unrecht erhaltenen Kassenleistungen in Höhe von EUR 131,36 zurückzuzahlen. Hiergegen legte die Klägerin am 3.11.2011 Widerspruch ein.
12 
Die Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 zurück und führte zur Begründung aus, das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig, weil die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Leistungsabrechnungen für sie ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Denn in den Leistungsabrechnungen vom 10.01. und 2.6.2006 sowie vom 2.8. und 26.11.2007 sei sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie für privatärztliche Behandlungen keine Kassenleistungen erhalten könne. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte seien nicht erkennbar.
13 
Am 10.1.2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Auch wenn sie als A-Mitglied nach § 31 Abs. 2 der Satzung der Beklagten nur Anspruch auf Behandlung durch einen Vertragsarzt habe, sei die Beklagte im Einzelfall nicht daran gehindert, aus Kulanzgründen Kassenleistungen für die Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes zu gewähren, wenn dies medizinisch notwendig sei. Darüber hinaus ergebe sich ein Anspruch auf die gewährten Kassenleistungen aus § 31 Abs. 2 der Satzung, da eine vertragsärztliche Behandlung, wie die Vergangenheit gezeigt habe, nicht geeignet gewesen sei, ihr die notwendige medizinische Betreuung zukommen zu lassen. Hinzu komme, dass sie auf den Bestand der Leistungsabrechnungen habe vertrauen dürfen. Denn aus ihrer Sicht habe die Beklagte mit der Gewährung von Kassenleistungen ab dem Jahre 2008 ihre bisherige Rechtsauffassung geändert. Dass ihr Kassenleistungen in zahlreichen Fällen gewährt worden seien, zeige, dass die Entscheidung der Beklagten bewusst und nicht im Rahmen eines Einzelfallversehens erfolgt sei. Im Übrigen habe die Beklagte bei der Gewährung der nunmehr zurückgeforderten Kassenleistungen nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Sie - die Klägerin - beziehe nur relativ geringe Einkünfte an Witwengeld und Rente in Höhe von ca. 1.300,00 EUR monatlich. Gerade im Hinblick auf die Behandlungskosten des durch ihre Krankheit verursachten Mehraufwands sei es offensichtlich, dass sie die zurückgeforderten Beträge verbraucht habe.
14 
Mit Urteil vom 3.8.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Dr. D. sei unstreitig nicht Vertragsarzt im Sinne der Satzung der Beklagten. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie für die gebotene medizinische Behandlung keinen Vertragsarzt in Anspruch habe nehmen können. Denn hierfür genüge es nicht, dass die früheren Behandlungen nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten. Vielmehr sei es erforderlich, darzutun, dass andere Vertragsärzte, die ebenfalls eine Behandlung wie die von Dr. D. hätten durchführen können, in zumutbarer Entfernung nicht zur Verfügung stünden. Dies habe die Klägerin jedoch nicht erklärt. Vielmehr habe sie vorgetragen, dass sie sich nach erfolgloser Behandlung durch die bisher aufgesuchten Ärzte an die privatärztliche Praxis von Dr. D. gewandt habe. Ein solcher Sachverhalt erfülle nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten.
15 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der genannten Leistungsabrechnungen, soweit darin auch Kassenleistungen gewährt worden seien, seien erfüllt. Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden seien grundsätzlich nicht als Entreicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB anzusehen. Vorliegend sei die Klägerin durch die Bezahlung der Rechnungen von Dr. D. von Verbindlichkeiten befreit worden. Ein Vertrauensschutz der Klägerin lasse sich auch nicht aus den Umständen herleiten, die dazu geführt hätten, dass sie eine privatärztliche Behandlung in Anspruch genommen habe. Zwar habe die Klägerin geltend gemacht, sie sei im Hinblick auf die Behandlung durch ihre früheren Ärzte „austherapiert" gewesen und habe sich deshalb in die privatärztliche Behandlung des Dr. D. begeben. Indes habe sie zum einen nicht hinreichend dargetan, dass die Inanspruchnahme eines anderen Vertragsarztes mangels Erreichbarkeit nicht möglich gewesen sei. Zum anderen habe sie die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen. Sie habe die einschlägigen Satzungsbestimmungen ignoriert. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne auch nicht aus der Überlegung hergeleitet werden, dass sie die privatärztlichen Behandlungen nicht fortgeführt hätte, wenn ihr klargewesen wäre, dass die Beklagte deren Kosten nicht erstatten würde. Denn sie habe die Behandlungen über einen langen Zeitraum fortgeführt, obwohl ihr aufgrund der früheren Leistungsabrechnungen vom 10.1. und 2.6.2006 sowie 2.08. und 26.11.2007 erhebliche Kosten verblieben seien.
16 
Die Rücknahme der Leistungsabrechnungen sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Zwar könne bei einer Ermessensentscheidung auch berücksichtigt werden, dass der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Allerdings sei es auch in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen, das Ermessen zu Ungunsten des Empfängers der Überzahlung auszuüben.
17 
Die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Leistungen sei nach § 30 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Beklagten i.V. mit § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwingend vorgeschrieben. Besondere Umstände, sie es nach Treu und Glauben gebieten würden, von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen seien nicht erkennbar. Zwar sei die Vorgehensweise der Beklagten, der Klägerin über mehrere Jahre hinweg regelmäßig Kassenleistungen zu gewähren, die ihr nicht zugestanden hätten, kaum nachvollziehbar. Andererseits sei dieses Fehlverhalten nicht so schwerwiegend, dass eine Rückforderung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Ebenso könne nicht von einem widersprüchlichen Verhalten der Beklagten ausgegangen werden. Denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Sachbearbeiter der Beklagten der Klägerin bewusst Leistungen gewährt hätten, die ihr nicht zustünden.
18 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen. Ergänzend macht sie geltend, dass kein anderer Arzt in der Lage gewesen sei, die in ihrem Fall erforderliche besonders engmaschige Behandlung durchzuführen.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.8.2012 - 3 K 81/12 - zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
23 
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Klägerin ohne weiteres die Möglichkeit gehabt habe, in räumlicher Nähe einen fachlich qualifizierten Vertragsarzt zu finden. Es gebe dort mehrere Fachärzte für Orthopädie und Chirotherapie, die auch für Akkupunkturbehandlungen qualifiziert seien.
24 
Der Senat hat eine Stellungnahme des behandelnden Arztes eingeholt, die unter dem 27.2.2013 erstattet worden ist.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Bewilligung von Kassenleistungen in den „Leistungsabrechnungen“ vom 30.12.2008, 15.4.2009, 26.6.2009, 9.3.2010, 8.9.2010, 22.11.2010, 9.2.2011 und 26.7.2011 zurückgenommen wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in den angefochtenen Bescheiden weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist danach ebenfalls rechtswidrig, soweit ein Betrag von mehr als 393,21 EUR zurückgefordert wird, da die entsprechenden Zahlungen nicht rechtgrundlos erfolgt sind.
28 
Die in den angefochtenen Bescheiden verfügte Rücknahme der dort im Einzelnen aufgezählten Leistungsabrechnungen richtet sich nach § 48 VwVfG. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen nur für einen Teil der Leistungsabrechnungen vor, die die Beklagte zurückgenommen hat.
29 
1. Allerdings sind die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
30 
Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten (gleichlautend in allen Fassungen von der 69. Änderung vom 1.3.2008 bis zur 79. Änderung vom 10.3.2011) haben Mitglieder der Gruppe A - zu denen die Klägerin gehört - u.a. freie Wahl unter „den am Vertrag beteiligten“ Ärzten (Vertragsärzte). Kann ein Vertragsarzt nicht in Anspruch genommen werden, gewährt die Beklagte nach Satz 2 dieser Bestimmung Leistungen nach der Leistungsordnung B.
31 
Diese Satzungsbestimmung lässt mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die sog. A-Mitglieder der Beklagten grundsätzlich gehalten sind, einen Vertragsarzt der Beklagten aufzusuchen. Wenn sie sich in Behandlung eines anderen Arztes (im Folgenden: Privatarzt) begeben, stehen ihnen nur dann Leistungen nach der Leistungsordnung B zu, wenn Vertragsärzte nicht in Anspruch genommen werden „können“. Darüber, wann dies der Fall ist, gibt die Satzung der Beklagten keinen näheren Aufschluss. Bei einer die Interessen der A-Mitglieder der Beklagten in angemessener Weise berücksichtigenden Auslegung ist jedoch davon auszugehen, dass der Begriff des „Nichtkönnens“ nicht im Sinne einer objektiven Unmöglichkeit zu verstehen ist, sondern auch Fälle umfasst, in denen es einem Betroffenen aus nachvollziehbaren und verständlichen subjektiven Erwägungen heraus nicht (mehr) zumutbar ist, sich durch Vertragsärzte behandeln zu lassen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer privatärztlichen Behandlung liegen mit anderen Worten also nicht erst dann vor, wenn es überhaupt keinen Vertragsarzt in angemessener räumlicher Nähe gibt, sondern bereits dann, wenn es dem Betroffenen aus nachvollziehbaren Gründen nicht (mehr) zumutbar ist, einen Vertragsarzt aufzusuchen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn jemand nach länger andauernden erfolglosen Behandlungsversuchen durch Vertragsärzte diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr aufsuchen möchte und kein anderer Vertragsarzt in räumlicher Nähe zur Verfügung steht.
32 
Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Allerdings ist es ohne Weiteres verständlich, dass sich die Klägerin nicht mehr durch ihre bisherigen Vertragsärzte behandeln lassen wollte und einen Arztwechsel vorgenommen hat. Wie insbesondere aus ihrem Schreiben vom 2.6.2005 und der ärztlichen Stellungnahme von Dr. D. vom 7.6.2005 im Einzelnen hervorgeht, hatte sie eine wahre „Behandlungsodyssee“ bei verschiedenen Ärzten hinter sich gebracht und jahrelang erfolglose Behandlungsversuche über sich ergehen lassen, bevor sie sich in die Behandlung von Dr. D. begeben hat. Die Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, dass es in zumutbarer räumlicher Nähe zum Wohnsitz der Klägerin noch weitere für eine Behandlung grundsätzlich geeignete Vertragsärzte der Beklagten gibt. Die Beklagte hat mehrere Fachärzte für Orthopädie benannt, die auch zur Durchführung der Chirotherapie und der Akkupunktur qualifiziert sind. Diese Ärzte sind daher bei abstrakter Betrachtungsweise ohne Weiteres in der Lage, das Leiden der Klägerin zu behandeln. Einen (erfolglosen) Behandlungsversuch bei einem dieser Ärzte hat die Klägerin nicht unternommen.
33 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Vertragsarzt exakt dieselbe besonders engmaschige Behandlung hätte durchführen können wie Dr. D.. Solange es „vor Ort“ noch mehrere Vertragsärzte gibt, die grundsätzlich für eine Behandlung qualifiziert sind, ist es dem Betroffenen regelmäßig zumutbar, entsprechende Behandlungsversuche zu unternehmen. Dies ist hier nicht geschehen.
34 
Der Senat hat zudem in Erwägung gezogen, ob ein Fall, in dem eine vertragsärztliche Behandlung subjektiv nicht (mehr) zumutbar ist, auch dann vorliegt, wenn nach mehreren erfolglosen Behandlungsversuchen bei verschiedenen Vertragsärzten ein besonders qualifizierter Privatarzt für ein bestimmtes seltenes Spezialgebiet aufgesucht wird. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn Dr. D., den die Klägerin aufgesucht hat, weist eine solche herausragende Qualifikation, die das Aufsuchen eines anderen Arztes von vornherein unzumutbar machen würde, nicht auf. In seiner Stellungnahme an den Senat vom 27.2.2013 hat er zwar auf seine große allgemeine ärztliche Erfahrung in den Bereichen Chirurgie und Unfallchirurgie, auf seine „zertifizierten Subspezialisierungen“ auf den Gebieten Chirotherapie und manuelle Therapie und nicht zuletzt auch auf den Erfolg seiner Therapie im Falle der Klägerin verwiesen. Ohne dass der Senat die ärztlichen Leistungen von Dr. D. in Abrede stellen möchte, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass er eine besondere objektivierbare Qualifikation für die Behandlung des „Schiefhalses“ (Torticollis spasticus) besitzt, die das bei einem anderen erfahrenen Facharzt vorhandene Niveau deutlich übertrifft.
35 
2. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts liegt ein solcher Fall hier vor.
36 
Der Senat hat mit Urteil vom 16.2.2012 - 2 S 2983/11 - (juris) entschieden, dass ein Verbrauch der Leistung vorliegt, wenn die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen eines behandelnden Arztes eingesetzt werden (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 -; VG Minden, Urteil vom 2.11.2005 - 4 K 151/04 - jeweils juris). In einer anderen Entscheidung hat der Senat (Beschluss vom 23.7.2012 - 2 S 1117/12 - juris) in erster Linie darauf abgestellt, ob der Empfänger der Leistungen die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Dabei hat er sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Überzahlung von Gehalts- und Versorgungsbezügen von Beamten bezogen, wonach regelmäßig ein Wegfall der Bereicherung anzunehmen ist, wenn der Beamte die zu viel gezahlten Bezüge zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verwendet hat, ohne dass von reinen Luxusausgaben die Rede sein kann (BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - VI C 25.60 - BVerwGE 13, 107).
37 
Ob an dieser Rechtsprechung zum Begriff des Verbrauchs grundsätzlich festzuhalten ist und sie ausnahmslos auf alle Fälle der Bewilligung von Beihilfe- oder Kassenleistungen anzuwenden ist, kann dahinstehen. Denn hier liegt jedenfalls deshalb (auch) ein Regelfall i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor, weil die Klägerin eine schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Unter einer Vermögensdisposition im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Verhalten zu verstehen, das in ursächlichem Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt steht und Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, d.h. jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zugrundeliegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsakts als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom .4.2013 - 2 S 264/13 -). Dispositionen in diesem Sinne sind insbesondere auch eingegangene vertragliche Verpflichtungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 109). Dabei kann eine schutzwürdige Vermögensdisposition unter Umständen auch schon dann vorliegen, wenn der Betroffene im Vertrauen auf die zukünftige Bewilligung einer Leistung im Vorgriff Verpflichtungen eingeht, die nicht mehr rückgängig zu machen sind (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27.3.1987 - Bf I 33/86 - NVwZ 1988, 73). Im Falle einer vertraglichen Verpflichtung ist es unmöglich, sie rückgängig zu machen, wenn sie nicht mehr aufgehoben oder gekündigt werden kann (Kopp/Ramsauer, aaO., Rn. 110).
38 
Wenn ein (gutgläubiger) Beihilfeberechtigter einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt abschließt, trifft er im Regelfall eine schutzwürdige Vermögensdisposition in diesem Sinne. Er handelt dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig im Vertrauen darauf, die dadurch entstehenden Aufwendungen im Nachhinein von der Beihilfestelle oder der Krankenkasse ersetzt zu bekommen. Die mit dem Abschluss des Behandlungsvertrags verbundene Vermögensdisposition ist auch nicht mehr rückgängig zu machen, selbst wenn die Beihilfestelle oder die Kasse die Erstattung der Aufwendungen im Nachhinein ablehnt. Dieser besonderen Interessenlage ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn sich ein Bewilligungsbescheid im Nachhinein als rechtswidrig erweist und sich die Frage stellt, ob er zurückgenommen werden kann. Denn der Betroffene hat nach Rücknahme der Bewilligung weder die Möglichkeit, den Abschluss des Behandlungsvertrags „ex tunc“ rückgängig zu machen, noch kann er Zahlungen, die er auf der Grundlage eines wirksamen Behandlungsvertrags an den Arzt geleistet hat, von diesem zurückfordern. Dies gebietet es nach der Überzeugung des Senats, im Falle der Gutgläubigkeit des Betroffenen von einer schutzwürdigen Vermögensdisposition i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auszugehen.
39 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Soweit sie gutgläubig (s. hierzu sogl. unter 3.) im Vertrauen auf eine spätere Erstattung Behandlungsverträge mit einem Privatarzt abgeschlossen hat, befindet sie sich in Bezug auf die streitgegenständlichen Kassenleistungen der Beklagten in derselben Situation wie ein Beihilfeberechtigter gegenüber der für die Bewilligung von Beihilfe zuständigen Behörde.
40 
3. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne eines „Kennenmüssens“ muss sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut wie auch nach dem Zweck der Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründen, genügt dagegen nicht. Die Unkenntnis ist grob fahrlässig, wenn der Betroffene im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre - wie sie auch das Strafrecht kennt - erkennen konnte und musste, dass der Verwaltungsakt „nicht richtig“ sein kann (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 122).
41 
a) Nach diesem Maßstab war es für die Klägerin bei den ersten im Jahr 2008 erfolgten ärztlichen Behandlungen durch Dr. D. ohne weiteres erkennbar, dass die Leistungsgewährungen der Beklagten nicht der Rechtslage entsprachen und deshalb auf einem Versehen beruhten.
42 
Angesichts des - z.T. erst im Berufungsverfahren vorgelegten - Schriftwechsels aus dem Jahr 2005 und der teilweise in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Ablehnung von Kassenleistungen durch die Beklagte musste der Klägerin anfangs bewusst gewesen sein, dass sie keinen Anspruch auf Kassenleistungen für die durch Dr. D. durchgeführten Behandlungen hatte. Im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste es sich ihr geradezu aufdrängen, dass die ersten Bewilligungen von Kassenleistungen „nicht richtig“ sein konnten. Daher musste sie bei Eingehen der Behandlungsverträge, die den Leistungsabrechnungen vom 18.4.2008, vom 3.7.2008 und vom 6.10.2008 zugrunde lagen, davon ausgehen, für diese Behandlungen keinen Anspruch auf Kassenleistungen zu haben.
43 
b) Anders stellt sich dies jedoch für die folgenden Leistungsabrechnungen dar. Nachdem die Beklagte der Klägerin dreimal Kassenleistungen ohne Vorbehalt bewilligt und diese ständige Verwaltungspraxis fast über drei Jahre hinweg von 2008 bis 2011 beibehalten hatte, musste es sich der Klägerin nach den ihr erkennbaren Umständen nicht mehr aufdrängen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen gehandelt hat. Ein Bürger, der sich auf eine ständige Verwaltungspraxis verlässt, handelt im Regelfall nicht grob fahrlässig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 125). Bei einem derart langen Zeitraum erweckt die konsequente Bewilligung von Kassenleistungen aus der Sicht des Betroffenen, der die internen Verhältnisse der Beklagten nicht kennt, nicht mehr den Anschein eines bloßen Versehens, sondern den Eindruck, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis - entgegen der noch in den Vorjahren vertretenen Ansicht - bewusst geändert hat.
44 
Zugunsten der Klägerin ist auch zu berücksichtigen, dass diese Bewilligungen jeweils nach einer Einzelfallprüfung der eingereichten Belege erfolgt sind. Anders als bei einer fortlaufenden Gehaltszahlung, die von der auszahlenden Stelle nicht jedes Mal erneut auf ihre Richtigkeit überprüft wird, erweckt in einem solchen Fall die wiederholte bewusste Bewilligung einer Leistung aus der Sicht des Betroffenen nicht mehr den Anschein eines bloßen Irrtums.
45 
Damit ist eine Situation gegeben, die mit der im Bereich des Arbeitsrechts anerkannten Rechtsfigur der sog. „betrieblichen Übung“ vergleichbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.3.2010 - 10 AZR 43/09 - DB 2010, 1464 m.w. Nachw.). Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Entscheidend für die daraus resultierende Bindung des Arbeitgebers ist dabei letztlich nicht dessen Verpflichtungswille, sondern der Vertrauensschutz des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist folglich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Falle der dreimaligen vorbehaltlosen Gewährung jährlicher Leistungen wird daher regelmäßig eine betriebliche Übung angenommen.
46 
c) In Bezug auf die letzte Leistungsabrechnung vom 26.7.2011 gilt dasselbe. Diese Leistungsabrechnung ist zwar erst erfolgt, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 die früheren Leistungsabrechnungen bereits zurückgenommen hatte. Die am 1.7.2011 durchgeführte Behandlung hat indes noch stattgefunden, bevor die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 dem zuvor bestehenden guten Glauben der Klägerin den Boden entzogen hat, sodass sie bei Abschluss des Behandlungsvertrags noch nicht „bösgläubig“ gewesen ist.
47 
3. Soweit die Voraussetzungen einer Rücknahme hiernach gegeben sind, hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit kann im Einzelnen auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungen nach § 12 Abs. 2 BBesG, wonach in der Regel von einer Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung allein im behördlichen Verantwortungsbereich liegt (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 4.11 - und - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012,930), lässt sich nicht auf eine auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme der Bewilligung von Kassenleistungen durch die Beklagte übertragen. Bei § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG handelt es sich erkennbar um eine Spezialvorschrift, die auf die besondere Situation einer Überzahlung von Bezügen im Rahmen eines Beamtendienstverhältnisses zugeschnitten und auf andere Sachverhalte nicht übertragbar ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass - anders als die ausdrückliche Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG - die hier anwendbare Vorschrift des § 48 VwVfG keine Billigkeitsentscheidung vorsieht. Zudem wird im Rahmen des § 48 VwVfG einer besonderen Schutzwürdigkeit des Leistungsempfängers bereits bei der Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen angemessen Rechnung getragen, wie gerade der vorliegende Fall deutlich zeigt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 16. Mai 2013
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.405,42 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Bewilligung von Kassenleistungen in den „Leistungsabrechnungen“ vom 30.12.2008, 15.4.2009, 26.6.2009, 9.3.2010, 8.9.2010, 22.11.2010, 9.2.2011 und 26.7.2011 zurückgenommen wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in den angefochtenen Bescheiden weiter verfügte Rückforderung der aufgrund dieser Leistungsabrechnungen ausgezahlten Geldbeträge, welche die Beklagte auf § 30 Abs. 5 ihrer Satzung stützt, ist danach ebenfalls rechtswidrig, soweit ein Betrag von mehr als 393,21 EUR zurückgefordert wird, da die entsprechenden Zahlungen nicht rechtgrundlos erfolgt sind.
28 
Die in den angefochtenen Bescheiden verfügte Rücknahme der dort im Einzelnen aufgezählten Leistungsabrechnungen richtet sich nach § 48 VwVfG. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen nur für einen Teil der Leistungsabrechnungen vor, die die Beklagte zurückgenommen hat.
29 
1. Allerdings sind die zurückgenommenen Leistungsabrechnungen objektiv rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
30 
Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten (gleichlautend in allen Fassungen von der 69. Änderung vom 1.3.2008 bis zur 79. Änderung vom 10.3.2011) haben Mitglieder der Gruppe A - zu denen die Klägerin gehört - u.a. freie Wahl unter „den am Vertrag beteiligten“ Ärzten (Vertragsärzte). Kann ein Vertragsarzt nicht in Anspruch genommen werden, gewährt die Beklagte nach Satz 2 dieser Bestimmung Leistungen nach der Leistungsordnung B.
31 
Diese Satzungsbestimmung lässt mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die sog. A-Mitglieder der Beklagten grundsätzlich gehalten sind, einen Vertragsarzt der Beklagten aufzusuchen. Wenn sie sich in Behandlung eines anderen Arztes (im Folgenden: Privatarzt) begeben, stehen ihnen nur dann Leistungen nach der Leistungsordnung B zu, wenn Vertragsärzte nicht in Anspruch genommen werden „können“. Darüber, wann dies der Fall ist, gibt die Satzung der Beklagten keinen näheren Aufschluss. Bei einer die Interessen der A-Mitglieder der Beklagten in angemessener Weise berücksichtigenden Auslegung ist jedoch davon auszugehen, dass der Begriff des „Nichtkönnens“ nicht im Sinne einer objektiven Unmöglichkeit zu verstehen ist, sondern auch Fälle umfasst, in denen es einem Betroffenen aus nachvollziehbaren und verständlichen subjektiven Erwägungen heraus nicht (mehr) zumutbar ist, sich durch Vertragsärzte behandeln zu lassen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer privatärztlichen Behandlung liegen mit anderen Worten also nicht erst dann vor, wenn es überhaupt keinen Vertragsarzt in angemessener räumlicher Nähe gibt, sondern bereits dann, wenn es dem Betroffenen aus nachvollziehbaren Gründen nicht (mehr) zumutbar ist, einen Vertragsarzt aufzusuchen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn jemand nach länger andauernden erfolglosen Behandlungsversuchen durch Vertragsärzte diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr aufsuchen möchte und kein anderer Vertragsarzt in räumlicher Nähe zur Verfügung steht.
32 
Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Allerdings ist es ohne Weiteres verständlich, dass sich die Klägerin nicht mehr durch ihre bisherigen Vertragsärzte behandeln lassen wollte und einen Arztwechsel vorgenommen hat. Wie insbesondere aus ihrem Schreiben vom 2.6.2005 und der ärztlichen Stellungnahme von Dr. D. vom 7.6.2005 im Einzelnen hervorgeht, hatte sie eine wahre „Behandlungsodyssee“ bei verschiedenen Ärzten hinter sich gebracht und jahrelang erfolglose Behandlungsversuche über sich ergehen lassen, bevor sie sich in die Behandlung von Dr. D. begeben hat. Die Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, dass es in zumutbarer räumlicher Nähe zum Wohnsitz der Klägerin noch weitere für eine Behandlung grundsätzlich geeignete Vertragsärzte der Beklagten gibt. Die Beklagte hat mehrere Fachärzte für Orthopädie benannt, die auch zur Durchführung der Chirotherapie und der Akkupunktur qualifiziert sind. Diese Ärzte sind daher bei abstrakter Betrachtungsweise ohne Weiteres in der Lage, das Leiden der Klägerin zu behandeln. Einen (erfolglosen) Behandlungsversuch bei einem dieser Ärzte hat die Klägerin nicht unternommen.
33 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Vertragsarzt exakt dieselbe besonders engmaschige Behandlung hätte durchführen können wie Dr. D.. Solange es „vor Ort“ noch mehrere Vertragsärzte gibt, die grundsätzlich für eine Behandlung qualifiziert sind, ist es dem Betroffenen regelmäßig zumutbar, entsprechende Behandlungsversuche zu unternehmen. Dies ist hier nicht geschehen.
34 
Der Senat hat zudem in Erwägung gezogen, ob ein Fall, in dem eine vertragsärztliche Behandlung subjektiv nicht (mehr) zumutbar ist, auch dann vorliegt, wenn nach mehreren erfolglosen Behandlungsversuchen bei verschiedenen Vertragsärzten ein besonders qualifizierter Privatarzt für ein bestimmtes seltenes Spezialgebiet aufgesucht wird. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn Dr. D., den die Klägerin aufgesucht hat, weist eine solche herausragende Qualifikation, die das Aufsuchen eines anderen Arztes von vornherein unzumutbar machen würde, nicht auf. In seiner Stellungnahme an den Senat vom 27.2.2013 hat er zwar auf seine große allgemeine ärztliche Erfahrung in den Bereichen Chirurgie und Unfallchirurgie, auf seine „zertifizierten Subspezialisierungen“ auf den Gebieten Chirotherapie und manuelle Therapie und nicht zuletzt auch auf den Erfolg seiner Therapie im Falle der Klägerin verwiesen. Ohne dass der Senat die ärztlichen Leistungen von Dr. D. in Abrede stellen möchte, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass er eine besondere objektivierbare Qualifikation für die Behandlung des „Schiefhalses“ (Torticollis spasticus) besitzt, die das bei einem anderen erfahrenen Facharzt vorhandene Niveau deutlich übertrifft.
35 
2. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts liegt ein solcher Fall hier vor.
36 
Der Senat hat mit Urteil vom 16.2.2012 - 2 S 2983/11 - (juris) entschieden, dass ein Verbrauch der Leistung vorliegt, wenn die von der Beklagten bewilligten und gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen eines behandelnden Arztes eingesetzt werden (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5.7.2007 - 6 A 4961/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 -; VG Minden, Urteil vom 2.11.2005 - 4 K 151/04 - jeweils juris). In einer anderen Entscheidung hat der Senat (Beschluss vom 23.7.2012 - 2 S 1117/12 - juris) in erster Linie darauf abgestellt, ob der Empfänger der Leistungen die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Dabei hat er sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Überzahlung von Gehalts- und Versorgungsbezügen von Beamten bezogen, wonach regelmäßig ein Wegfall der Bereicherung anzunehmen ist, wenn der Beamte die zu viel gezahlten Bezüge zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verwendet hat, ohne dass von reinen Luxusausgaben die Rede sein kann (BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - VI C 25.60 - BVerwGE 13, 107).
37 
Ob an dieser Rechtsprechung zum Begriff des Verbrauchs grundsätzlich festzuhalten ist und sie ausnahmslos auf alle Fälle der Bewilligung von Beihilfe- oder Kassenleistungen anzuwenden ist, kann dahinstehen. Denn hier liegt jedenfalls deshalb (auch) ein Regelfall i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor, weil die Klägerin eine schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Unter einer Vermögensdisposition im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Verhalten zu verstehen, das in ursächlichem Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt steht und Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, d.h. jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zugrundeliegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsakts als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom .4.2013 - 2 S 264/13 -). Dispositionen in diesem Sinne sind insbesondere auch eingegangene vertragliche Verpflichtungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 109). Dabei kann eine schutzwürdige Vermögensdisposition unter Umständen auch schon dann vorliegen, wenn der Betroffene im Vertrauen auf die zukünftige Bewilligung einer Leistung im Vorgriff Verpflichtungen eingeht, die nicht mehr rückgängig zu machen sind (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27.3.1987 - Bf I 33/86 - NVwZ 1988, 73). Im Falle einer vertraglichen Verpflichtung ist es unmöglich, sie rückgängig zu machen, wenn sie nicht mehr aufgehoben oder gekündigt werden kann (Kopp/Ramsauer, aaO., Rn. 110).
38 
Wenn ein (gutgläubiger) Beihilfeberechtigter einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt abschließt, trifft er im Regelfall eine schutzwürdige Vermögensdisposition in diesem Sinne. Er handelt dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig im Vertrauen darauf, die dadurch entstehenden Aufwendungen im Nachhinein von der Beihilfestelle oder der Krankenkasse ersetzt zu bekommen. Die mit dem Abschluss des Behandlungsvertrags verbundene Vermögensdisposition ist auch nicht mehr rückgängig zu machen, selbst wenn die Beihilfestelle oder die Kasse die Erstattung der Aufwendungen im Nachhinein ablehnt. Dieser besonderen Interessenlage ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn sich ein Bewilligungsbescheid im Nachhinein als rechtswidrig erweist und sich die Frage stellt, ob er zurückgenommen werden kann. Denn der Betroffene hat nach Rücknahme der Bewilligung weder die Möglichkeit, den Abschluss des Behandlungsvertrags „ex tunc“ rückgängig zu machen, noch kann er Zahlungen, die er auf der Grundlage eines wirksamen Behandlungsvertrags an den Arzt geleistet hat, von diesem zurückfordern. Dies gebietet es nach der Überzeugung des Senats, im Falle der Gutgläubigkeit des Betroffenen von einer schutzwürdigen Vermögensdisposition i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auszugehen.
39 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Soweit sie gutgläubig (s. hierzu sogl. unter 3.) im Vertrauen auf eine spätere Erstattung Behandlungsverträge mit einem Privatarzt abgeschlossen hat, befindet sie sich in Bezug auf die streitgegenständlichen Kassenleistungen der Beklagten in derselben Situation wie ein Beihilfeberechtigter gegenüber der für die Bewilligung von Beihilfe zuständigen Behörde.
40 
3. Der Begünstigte kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne eines „Kennenmüssens“ muss sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut wie auch nach dem Zweck der Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründen, genügt dagegen nicht. Die Unkenntnis ist grob fahrlässig, wenn der Betroffene im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre - wie sie auch das Strafrecht kennt - erkennen konnte und musste, dass der Verwaltungsakt „nicht richtig“ sein kann (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 122).
41 
a) Nach diesem Maßstab war es für die Klägerin bei den ersten im Jahr 2008 erfolgten ärztlichen Behandlungen durch Dr. D. ohne weiteres erkennbar, dass die Leistungsgewährungen der Beklagten nicht der Rechtslage entsprachen und deshalb auf einem Versehen beruhten.
42 
Angesichts des - z.T. erst im Berufungsverfahren vorgelegten - Schriftwechsels aus dem Jahr 2005 und der teilweise in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Ablehnung von Kassenleistungen durch die Beklagte musste der Klägerin anfangs bewusst gewesen sein, dass sie keinen Anspruch auf Kassenleistungen für die durch Dr. D. durchgeführten Behandlungen hatte. Im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste es sich ihr geradezu aufdrängen, dass die ersten Bewilligungen von Kassenleistungen „nicht richtig“ sein konnten. Daher musste sie bei Eingehen der Behandlungsverträge, die den Leistungsabrechnungen vom 18.4.2008, vom 3.7.2008 und vom 6.10.2008 zugrunde lagen, davon ausgehen, für diese Behandlungen keinen Anspruch auf Kassenleistungen zu haben.
43 
b) Anders stellt sich dies jedoch für die folgenden Leistungsabrechnungen dar. Nachdem die Beklagte der Klägerin dreimal Kassenleistungen ohne Vorbehalt bewilligt und diese ständige Verwaltungspraxis fast über drei Jahre hinweg von 2008 bis 2011 beibehalten hatte, musste es sich der Klägerin nach den ihr erkennbaren Umständen nicht mehr aufdrängen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen gehandelt hat. Ein Bürger, der sich auf eine ständige Verwaltungspraxis verlässt, handelt im Regelfall nicht grob fahrlässig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 125). Bei einem derart langen Zeitraum erweckt die konsequente Bewilligung von Kassenleistungen aus der Sicht des Betroffenen, der die internen Verhältnisse der Beklagten nicht kennt, nicht mehr den Anschein eines bloßen Versehens, sondern den Eindruck, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis - entgegen der noch in den Vorjahren vertretenen Ansicht - bewusst geändert hat.
44 
Zugunsten der Klägerin ist auch zu berücksichtigen, dass diese Bewilligungen jeweils nach einer Einzelfallprüfung der eingereichten Belege erfolgt sind. Anders als bei einer fortlaufenden Gehaltszahlung, die von der auszahlenden Stelle nicht jedes Mal erneut auf ihre Richtigkeit überprüft wird, erweckt in einem solchen Fall die wiederholte bewusste Bewilligung einer Leistung aus der Sicht des Betroffenen nicht mehr den Anschein eines bloßen Irrtums.
45 
Damit ist eine Situation gegeben, die mit der im Bereich des Arbeitsrechts anerkannten Rechtsfigur der sog. „betrieblichen Übung“ vergleichbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.3.2010 - 10 AZR 43/09 - DB 2010, 1464 m.w. Nachw.). Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Entscheidend für die daraus resultierende Bindung des Arbeitgebers ist dabei letztlich nicht dessen Verpflichtungswille, sondern der Vertrauensschutz des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist folglich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Falle der dreimaligen vorbehaltlosen Gewährung jährlicher Leistungen wird daher regelmäßig eine betriebliche Übung angenommen.
46 
c) In Bezug auf die letzte Leistungsabrechnung vom 26.7.2011 gilt dasselbe. Diese Leistungsabrechnung ist zwar erst erfolgt, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 die früheren Leistungsabrechnungen bereits zurückgenommen hatte. Die am 1.7.2011 durchgeführte Behandlung hat indes noch stattgefunden, bevor die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2011 dem zuvor bestehenden guten Glauben der Klägerin den Boden entzogen hat, sodass sie bei Abschluss des Behandlungsvertrags noch nicht „bösgläubig“ gewesen ist.
47 
3. Soweit die Voraussetzungen einer Rücknahme hiernach gegeben sind, hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit kann im Einzelnen auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungen nach § 12 Abs. 2 BBesG, wonach in der Regel von einer Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung allein im behördlichen Verantwortungsbereich liegt (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 4.11 - und - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012,930), lässt sich nicht auf eine auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme der Bewilligung von Kassenleistungen durch die Beklagte übertragen. Bei § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG handelt es sich erkennbar um eine Spezialvorschrift, die auf die besondere Situation einer Überzahlung von Bezügen im Rahmen eines Beamtendienstverhältnisses zugeschnitten und auf andere Sachverhalte nicht übertragbar ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass - anders als die ausdrückliche Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG - die hier anwendbare Vorschrift des § 48 VwVfG keine Billigkeitsentscheidung vorsieht. Zudem wird im Rahmen des § 48 VwVfG einer besonderen Schutzwürdigkeit des Leistungsempfängers bereits bei der Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen angemessen Rechnung getragen, wie gerade der vorliegende Fall deutlich zeigt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 16. Mai 2013
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.405,42 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer Beihilfe zu seinen Aufwendungen für belegärztliche Leistungen während eines Privatklinikaufenthalts seiner Ehefrau.
Der zwischenzeitlich pensionierte Kläger stand als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist gegenüber diesem hinsichtlich seiner Aufwendungen für seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. Mit Bescheid vom 01.02.2012 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die Kosten einer 29-tägigen stationären Behandlung seiner Ehefrau in der ... dem Grunde nach als beihilfefähig an. Mit Anträgen vom 20.04.2012 und vom 17.05.2012 machte der Kläger unter anderem die Gewährung von Beihilfe zu seinen Auslagen für Leistungen an seine Ehefrau in der ... in Höhe von 3.054,93 EUR (Belegarzt-Rechnung Psychotherapie vom 10.04.2012) beziehungsweise 1.854,63 EUR (Belegarzt-Rechnung vom 02.05.2012) geltend. Mit Bescheiden vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährte das Landesamt - unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes - antragsgemäß die begehrte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR.
Nach erfolgter Anhörung hob das Landesamt mit Bescheid vom 03.09.2015 die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 insoweit auf, als mit diesen Beihilfe zur Rechnung vom 10.04.2012 in Höhe von 3.054,93 EUR beziehungsweise zur Rechnung vom 02.05.2012 in Höhe von 1.854,63 EUR gewährt wurde (Ziffer 1). Darüber hinaus forderte es die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.436,69 EUR zurück (Ziffer 2). Weiter ordnete es an, dass der zu erstattende Betrag in Höhe von 2.138,45 EUR ab dem 17.05.2012 und der zu erstattende Betrag in Höhe von 1.298,24 EUR ab dem 15.06.2012 mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Landesamt aus, dass mit Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 der Leiter der ... Dr. ... und dessen Ehefrau wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden seien. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren habe es Kenntnis davon erlangt, dass die ... GmbH im Auftrag der Ärzte der ... erbrachte Leistungen wissentlich falsch abgerechnet habe, um bestimmte Aufwendungen für die Patienten erstattungsfähig zu machen. So sei beispielsweise für die nicht beihilfefähige und auch nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (im Folgenden: GOÄ) aufgeführte Behandlung „Klangschale“ eine erstattungsfähige GOÄ-Ziffernkette (3306, 505, 506, 514, 558, 800, 831, 846) in Rechnung gestellt worden, um eine Erstattung durch Krankenversicherungen und Beihilfestellen zu gewährleisten. Seine Ehegattin habe Leistungen in Anspruch genommen, die nicht beihilfefähig und auch nicht als solche abgerechnet worden seien. Es habe sich dabei um Sonnen-Trance in der Gruppe, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Dauerbrause, Trampolin in der Gruppe, Tanz in der Gruppe und Dorn-Teil-Dürbeck gehandelt. Für diese Leistungen seien GOÄ-Ziffernketten anstelle der tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt worden. Somit seien Leistungen abgerechnet worden, die gar nicht erbracht worden seien. Darüber hinaus seien in der Rechnung vom 02.05.2012 ärztliche Visiten aufgeführt worden, die ebenfalls tatsächlich nie erbracht worden seien. Durch dieses Vorgehen seien höhere Rechnungsbeträge erzielt und zusätzlich die Erkennbarkeit der GOÄ-Ziffernketten weiter verschleiert worden. Dem habe auch gedient, dass sich die Abrechnung der Ziffernketten nicht ausschließlich auf den Tag der Leistung oder eine Rechnung beschränkt habe. Die vorgelegten Rechnungen spiegelten daher keinesfalls in zutreffender Weise die erbrachten ärztlichen Leistungen wider. Sie seien somit aufgrund der betrügerischen Abrechnungspraxis der ... GmbH in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig. Die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 seien daher rechtswidrig. Zwar dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung enthalte oder hierfür Voraussetzung sei, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte jedoch nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (Nr. 3). Bei Vergleich des für seine Ehefrau individuell erstellten Therapieplans mit den entsprechenden Arztrechnungen hätte man erkennen müssen, dass die durchgeführten Behandlungen laut Therapieplan nicht den abgerechneten Leistungen entsprächen und somit die Rechnungen nicht korrekt erstellt worden seien. In Kenntnis dessen habe der Kläger dennoch die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 zur Erstattung eingereicht und damit Beihilfeleistungen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Somit habe er auch um die Rechtswidrigkeit der Bescheide gewusst; sein Vertrauen auf die Bestandskraft sei daher nicht geschützt. Das von § 48 LVwVfG eröffnete Ermessen werde unter Berücksichtigung aller Umstände dahin ausgeübt, die betreffenden Bescheide zurückzunehmen. Die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Auf Entreicherung könne sich der Kläger nach § 49a Abs. 2 LVwVfG nicht berufen, da er die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Bescheids geführt hätten. Nach § 49a Abs. 3 LVwVfG sei der zu erstattende Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, er sei - ebenso wie seine Ehefrau - davon ausgegangen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Das Landesamt behaupte zwar, dass die von ihm eingereichten Rechnungen in ihrer Gesamtheit unzutreffend beziehungsweise unrechtmäßig seien, habe jedoch nicht ansatzweise dargelegt, dass die in den vorgelegten Rechnungen aufgeführten Behandlungen nicht durchgeführt worden seien. Ein von seiner Ehefrau abgezeichneter Therapieplan sei vom Landesamt nicht angefordert worden, weshalb gar nicht ersichtlich sei, welche abgerechneten Therapien angeblich nicht erbracht worden seien. Auch die Kriminalpolizei habe „nur“ einen Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet. Allenfalls in dieser Höhe könnten die Beihilfebescheide daher als rechtswidrig angesehen werden. Die Klinik habe keineswegs nur Leistungen erbracht, die nicht beihilfefähig seien. Davon gehe offensichtlich auch die Kriminalpolizei nicht aus. Insoweit seien daher die Rechnungen zutreffend und die beiden Beihilfebescheide rechtmäßig. Selbst wenn man zu seinen Lasten unterstellte, dass die Beihilfebescheide (teilweise) rechtswidrig seien, so wäre der Rücknahmebescheid gleichwohl rechtswidrig, weil er nicht erkannt habe, dass seine Angaben gegenüber dem Landesamt unrichtig gewesen seien. Der Therapieplan seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt gewesen; er liege im Übrigen auch weiterhin nicht vor. Er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass er seine Rechnung erst einreichen dürfe, nachdem er den Therapieplan mit den Rechnungen abgeglichen habe. Er sei medizinischer Laie und könne daher ohnehin nicht erkennen, ob die abgerechneten Leistungen mit dem Therapieplan übereinstimmten oder nicht. Dazu sei das Landesamt offensichtlich auch nicht in der Lage, da es einen derartigen Abgleich auch nicht vorgenommen habe. Er habe die Rechnungen von seiner Ehefrau erhalten und beim Landesamt eingereicht. Er habe keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien und seine Ehefrau ebenfalls nicht. Er habe daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bescheide erkannt beziehungsweise erkennen können. Damit sei sein Vertrauen weiterhin schutzwürdig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, in den zur Beihilfe eingereichten Rechnungen seien pro abzurechnende Behandlung andere, erstattungsfähige GOÄ-Ziffern angesetzt worden. Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene Behandlungen seien so in der Rechnung als erstattungsfähig dargestellt worden. Die Schadensberechnung berücksichtige nicht alle falsch in Rechnung gestellten Leistungen. Die Schadensermittlung sei aufgrund der Komplexität des Vorgangs auf einige wenige Abrechnungsketten beschränkt worden, wie den Ermittlungsakten zu entnehmen sei. So seien beispielsweise Therapien, die in den Jahren 2009 bis 2012 weniger als 75 mal zur Anwendung gekommen seien, nicht berücksichtigt worden. In der Schadensermittlung für seine Ehegattin fehlten zum Beispiel die in Rechnung gestellten Visiten, die GOÄ-Ziffernketten für Sonnen-Trance in der Gruppe (862), für Atem-Entspannung in der Gruppe (862), für Persönl./Beziehung in der Gruppe (862, 846, 849), für Trampolin in der Gruppe (506, 558, 846) und für Tanz-Gruppe (2x 871). Auch einem Laien ohne Kenntnisse der GOÄ sei zuzumuten, Rechnungen dahingehend zu überprüfen, ob die aufgeführten Einzelleistungen und Therapien erbracht worden seien oder nicht. Unstimmigkeiten hierbei könne ausschließlich der Patient feststellen und nur dieser dürfe gegebenenfalls beim Rechnungssteller Nachfragen stellen. Dies sei der Beihilfestelle nicht möglich, weil sie nicht in Rechtsbeziehungen zum Rechnungssteller stehe. Sie habe daher auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu vertrauen, welche in der Regel durch die Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigt würden. Dies umfasse auch die Richtigkeit der geltend gemachten Aufwendungen/Rechnungen insoweit, als die geltend gemachten Leistungen tatsächlich erfolgt und damit entstanden sein müssten. Ebenfalls sollte auch ein medizinischer Laie in der Lage sein zu prüfen, ob beispielsweise Visiten, Infusionen oder Akupunkturen tatsächlich stattgefunden hätten. Auch die Überprüfung der Anzahl der in Rechnung gestellten tiefenpsychologischen Therapien oder verhaltenstherapeutischen Behandlungen erfordere keine besonderen Kenntnisse der GOÄ. Da der Kläger daher nicht auf den Bestand der Bescheide habe vertrauen können, habe er die Leistungen auch nicht gutgläubig verbrauchen können. Im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG lenke § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit als Regel festlege. Folge das Verwaltungshandeln dieser Regel, seien Ermessenserwägungen der Behörde im Rücknahmebescheid nicht näher darzustellen.
Am 24.11.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, das Landesamt habe bis heute nicht nachgewiesen, dass die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 rechtswidrig seien. Auch aus der Beihilfeakte des Landesamts ergebe sich allenfalls, dass einige der gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen unzutreffend abgerechnet sein könnten. Keineswegs würde dies jedoch bedeuten, dass die beim Landesamt zur Erstattung eingereichten Rechnungen der ... insgesamt unzutreffende Positionen enthielten. Vor allem habe das Landesamt bisher den Nachweis nicht erbracht, dass die abgerechneten Leistungen nicht sämtlich gegenüber seiner Ehefrau erbracht worden seien. Selbst wenn in den internen Aufzeichnungen der ... auch nicht abrechnungsfähige Leistungen enthalten sein sollten, bedeute dies im Umkehrschluss nicht, dass die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen nicht erbracht worden seien. So sei beispielsweise der nicht einmal ansatzweise belegte Vorwurf des Landesamts, die Visiten hätten nicht stattgefunden, nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide zu belegen. Die Visiten hätten stattgefunden und hätten daher auch rechtmäßig abgerechnet werden können. Er könne sich auch auf Vertrauensschutz berufen. Seine Ehefrau habe im Erstgespräch mit den behandelnden Ärzten, Herrn Dr. ... und Herrn ..., deutlich gemacht, dass sie nur mit solchen Behandlungen einverstanden sei, die auch von den Kostenträgern, nämlich der Krankenkasse und dem Beklagten übernommen würden. Eine Absprache darüber, dass nicht beihilfefähige Leistungen in Anspruch genommen werden sollten, habe nicht stattgefunden. Seiner Ehefrau sei bei Durchsicht der Rechnungen auch nicht aufgefallen, dass diese manipuliert gewesen seien. Während ihres Klinikaufenthalts sei eine Vielzahl von Visiten und Beratungsgesprächen erfolgt; die Behandlungen seien anhand eines Wochenplans vorgenommen worden. Nachdem die ... mit der Krankenkasse direkt abgerechnet habe, habe seine Ehefrau auch davon ausgehen müssen, dass nicht in der Rechnung stehende Anwendungen mit der Krankenkasse verrechnet worden seien. Von einer Patientin in der Lage seiner Ehefrau könne nicht erwartet werden, dass sie sich an jedem Tag genau notiere, welche Behandlungen und Gespräche stattgefunden hätten. Vielmehr habe sie davon ausgehen können, dass der Leistungserbringer zutreffend abrechne. Er habe aufgrund der Angaben seiner Ehefrau keine Veranlassung gehabt, die Richtigkeit der ihm übergebenen Rechnungen in Zweifel zu ziehen. Von einem wohl gewerbsmäßigen Betrug durch den Chefarzt der ... habe er nicht ausgehen können. Anders als das Landesamt meine, habe er nicht anhand eines Vergleichs des Therapieplans mit den Rechnungen feststellen können, dass falsch abgerechnet worden sei. Seiner Ehefrau sei für jede Woche ihres Klinikaufenthalts ein Wochenplan über Ort und Zeit der verordneten Behandlungen ausgehändigt worden. Diesen habe sie am Ende der Woche wieder zurückgeben müssen. Er selbst habe von diesen Wochenplänen weder Kenntnis gehabt, noch hätten ihm diese oder der vom Landesamt angeführte Therapieplan zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen; Therapiepläne seien auch nicht den streitigen Rechnungen beigefügt gewesen. Damit habe er schlichtweg keine Möglichkeit gehabt, die Rechtswidrigkeit der Bescheide zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er verweist auf seine Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Kläger habe die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Darüber hinaus könne sich der Kläger, der sich das Wissen seiner Ehefrau zurechnen lassen müsse, auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit der betreffenden Bescheide entweder gekannt oder diese jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG). Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts Ravensburg gegen die Betreiber der ... vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 -. Dort sei auf Seite 13 ausgeführt:
12 
„Dazu gab der Angeklagte - auch über sein Personal - gegenüber den Patienten die Zusicherung ab, die Rechnung für diese Behandlung werde „so gestaltet“, dass die Kostenträger eine Erstattung vornehmen würden, was tatsächlich bedeutete, dass die Behandlungen dazu in den Endabrechnungen wahrheitswidrig dargestellt würden.“
13 
Zu der Abrechnungspraxis sei dort auf Seite 20 weiter festgestellt worden, dass jeder Patient eine für ihn bestimmte Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten habe, die mit dem hervorgehobenen Hinweis versehen worden sei: „nur für den Patienten, nicht für die Kostenträger bestimmt“.
14 
Aufgrund der Zusicherung und der Tatsache, dass es zwei Abrechnungen gegeben habe, sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Rechnung, die für den Kostenträger bestimmt gewesen sei, unrichtige Angaben enthalten habe. Mithin habe er gewusst, dass der beantragte Beihilfebescheid auf falschen Angaben beruht habe und damit rechtswidrig gewesen sei. Unabhängig von der Frage der Kenntnis habe jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung aufgrund der falschen Rechnungen vorgelegen. Bei Beamten sei auf Grund der Treuepflicht ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Der Dienstherr sei in Beihilfeangelegenheiten nicht in der Lage, die tatsächlich erbrachten Leistungen mit den auf der Rechnung ausgewiesenen Positionen zu vergleichen. Er sei daher darauf angewiesen, dass die Beamten dieser Kontrollaufgabe nachkämen. Auch wenn nicht jeder Beamte in der Lage sei, die GOÄ-Ziffern zu „lesen“ und diese zu überprüfen, so müsse wenigstens eine Plausibilitätskontrolle erfolgen. Dies sei auch möglich, weil die Rechnungen nicht nur die „reinen“ GOÄ-Ziffern auswiesen, sondern zumindest stichwortartig auch die erbrachten Leistungen angäben. Exemplarisch lasse sich dies am Zeitraum vom 29.02.2011 bis zum 27.03.2011 (gemeint ist wohl der entsprechende Zeitraum im Jahr 2012, Anmerkung der Kammer) aufzeigen. Im Behandlungsplan seiner Ehefrau seien für diesen Zeitraum (Bl. 10 d.A.) folgende Behandlungen aufgeführt: Sonnen-Trance Gruppe, Sandliege, Trampolin B Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Tanz Gruppe, Körp.-Seele-Integration, Dauerbrause. In den Rechnungen vom 10.04.2011 (gemeint ist wohl der 10.04.2012, Anmerkung der Kammer) und vom 02.05.2012 fänden sich diese „Behandlungen“ kein einziges Mal. Wenn sich, wie vorliegend, eine ausweislich des Behandlungsplans mehrfach durchgeführte „Behandlung“ kein einziges Mal in der Rechnung wiederfinde, in der Rechnung jedoch für die jeweiligen Tage eine lange Litanei von angeblich durchgeführten Behandlungen aufgeführt sei, die so jedenfalls nicht stattgefunden hätten, müsse und könne von jeder Person verlangt werden, dass sie sich diese Rechnung vom Rechnungssteller plausibilisieren lasse. Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Beihilfeverordnung werde Beihilfe nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch (ordnungsgemäße und richtige) Belege nachgewiesen seien. Die Aufwendungen, die dem Kläger für den Aufenthalt seiner Ehefrau in der ... im Zeitraum vom 28.02.2012 bis zum 27.03.2012 entstanden seien, seien nicht durch ordnungsgemäßen Beleg nachgewiesen, denn die eingereichte Rechnung sei erwiesenermaßen falsch ausgestellt und daher für einen Nachweis im Sinne der Beihilfeverordnung in Gänze ungeeignet. Die Rückforderung umfasse daher berechtigterweise den gesamten Beihilfebetrag, der aufgrund dieser falschen Rechnung gewährt und ausbezahlt worden sei.
15 
In seiner Replik macht der Kläger geltend, das Landesamt habe nicht einmal ansatzweise den Nachweis erbracht, dass die Rechnungen tatsächlich (insgesamt) falsch seien. Bislang existiere alleine die Aufstellung der Kriminalpolizei (Bl. 60 der Beihilfeakte), aus der sich ein Beihilfeschaden in Höhe von 1.078,-- EUR ergeben solle. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass die gegenüber seiner Ehefrau erbrachten Leistungen nicht erbracht worden seien. Soweit das Landesamt aus dem Strafurteil gegen die Klinikbetreiber zitiere, so ließen sich daraus keine Schlüsse darauf ziehen, wie im Fall seiner Ehefrau verfahren worden sei. Diese habe mit dem Klinikbetreiber keine Vereinbarung getroffen, dass Rechnungen abweichend von den erbrachten Leistungen ausgestellt werden sollten. Er habe auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung gehabt. Soweit das Landesamt auf den „Behandlungsplan“ seiner Ehefrau verweise, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um den dieser wöchentlich zur Verfügung gestellten Therapieplan handele, sondern um eine interne Abrechnungsunterlage des Klinikbetreibers. Insofern habe seine Ehefrau - unabhängig von der Tatsache, dass sie die Wochenpläne wieder habe zurückreichen müssen - keinen Vergleich zwischen dem „Behandlungsplan“ und den Rechnungen vornehmen können. Seine Ehefrau sei im guten Glauben davon ausgegangen, dass Behandlungen, die ihr gegenüber nicht in Rechnung gestellt worden seien, unmittelbar mit der Krankenversicherung abgerechnet worden seien. Hinzu komme, dass er zwei Rechnungen eingereicht habe. Das Landesamt differenziere aber nicht zwischen diesen beiden Rechnungen, sondern sehe diese vielmehr insgesamt als unrichtig an. Selbst wenn in einer der Rechnungen - unterstellt - eine nicht erfolgte Behandlung abgerechnet sein sollte, so bedeute dies nicht, dass die gesamte Rechnung „infiziert“ sei und das Landesamt diese Rechnung nicht als ordnungsgemäßen Beleg ansehen dürfe.
16 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin ... und des Zeugen ... Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
17 
Der Kammer liegen die beigezogene Beihilfeakte des Landesamts und das Strafurteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - gegen den Klinikbetreiber und dessen Ehefrau sowie ein Auszug der zugehörigen Ermittlungsakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die unbedenklich zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 richtet (hierzu 1.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids zum Erfolg (hierzu 2.).
19 
1. Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
a. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der eine Beihilfe gewährenden Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht wurden. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der ..., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt:
22 
„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.
23 
Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. [...]
24 
Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“
25 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der ... und aus den vorgelegten Wochenplänen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Sonnen-Trance, Körper-Seele-Integration, Sandliege, Biografie Arbeit, Trampolin in der Gruppe, Dorn-Teil-Dürbeck, Atem-Entspannung) in Anspruch nahm. Dass - wie der Kläger mutmaßt - der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, ist nicht anzunehmen. Denn wie der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer ausgesagt hat, wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb das interne Abrechnungssystem der ... auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte. Schließlich hat die Zeugin ... - die Ehefrau des Klägers - in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die fraglichen Leistungen im Wesentlichen in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie ersichtlich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht war und bereitwillig über die Verträglichkeit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen Auskunft gab. Da für sonstige Zahlungen an die ... keine Anhaltspunkte bestehen, liegt nach Lage der Dinge auf der Hand, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen mit den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dass diese Leistungen - wie der Kläger mutmaßt - direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet sein könnten, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Dies erscheint auch umso unwahrscheinlicher, als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nicht vom regulären Leistungskatalog privater Krankenversicherungen umfasst sein dürften und insoweit auch keine Vollerstattung erfolgt wäre. Dass der Kläger oder seine Ehefrau eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hätten, die auch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen umfassend abdeckte, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der für seine Ehefrau erbrachten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.078,-- EUR errechnet, weshalb die Beihilfebescheide auch nur in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn nach der ohne weiteres nachvollziehbaren und daher zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Aussage des Zeugen ... beschränkte sich die Kriminalpolizei im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren. Auch ist mit dem Landesamt davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Schadensberechnung auf jene Leistungen fokussierten, die - gemessen an der Gesamtzahl der Patienten - besonders häufig erbracht wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das systemisch betrügerische Abrechnungssystem der ... einzelne Rechnungspositionen unberührt ließ, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 aufgeführten Leistungen vereinzelt tatsächlich erbracht wurden. Selbst wenn man Entsprechendes zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, so änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen weisen nach dem Gesagten derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO angesehen und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen können. Anders als der Kläger meint, ist es auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es seine Sache gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen und die - angesichts der Abrechnungspraxis der ... berechtigterweise bestehenden - Richtigkeitszweifel des Landesamts auszuräumen. Schließlich wären die Aufwendungen des Klägers auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig. Überdies hat der Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers auf die Rechnungen vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 nicht vor. Die Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 sind daher im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig.
26 
b. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich. Denn die rechtswidrigen Bescheide des Landesamts vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 gewährten eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
27 
aa. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Beihilfebescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zumindest voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich wurden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 150, 154). Mit anderen Worten dürfen die fraglichen Angaben nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Hingegen scheint in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind. Teils werden insoweit recht hohe, augenscheinlich nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (ders., Urteil vom 15.03.2001 - 7 B 00.107 -, NVwZ 2001, 931 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 116). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ habe nicht zur Voraussetzung, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit - wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG - seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten finde. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 -, BVerwGE 78, 139 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 7/910, S. 70). Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte durch ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln den rechtswidrigen Verwaltungsakt hervorgerufen hat. Hierfür streitet neben den bereits angeführten Gründen, dass andernfalls für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Umgekehrt ist es - worauf der Kläger zu Recht abhebt - mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der (begehrte) Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die objektiv unrichtigen Rechnungen der... GmbH vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit beim Landesamt eingereicht und dadurch die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 kausal veranlasst hat (vgl. auch den entsprechend gelagerten Fall in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Dass die eingereichten Rechnungen (vorgebliche) Leistungen an die Ehefrau des Klägers betrafen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben nach der maßgeblichen „Lagertheorie“ aus der Sphäre des beihilfeberechtigten Klägers herrührten. Dies überzeugt auch deshalb, weil der Kläger - anders als die Beihilfestelle - unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Ehefrau Rücksprache zu halten und die einzureichenden Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass er von dieser nahe liegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt - ganz ungeachtet der Verschuldensfrage - jedenfalls nicht die Annahme, dass die von ihm eingereichten Rechnungen nicht aus seiner Sphäre stammten. Soweit der Kläger geltend macht, seine Frau sei in Folge ihrer Leiden nicht in der Lage gewesen, Angaben über die ihr verabreichten Leistungen zu machen, so vermag dem die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Denn ebenso wie die Kammer mehrere Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen seine Ehefrau ergiebig vernommen hat, wäre es auch dem Kläger möglich gewesen, sie bereits im Jahr 2012 zu Umfang und Art der entgegengenommenen Leistungen zu befragen.
28 
bb. Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens bestehen nicht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Indessen lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG die Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165, § 40 Rn. 28 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris). Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris).
29 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, sich sorgfaltspflichtentsprechend verhalten zu haben, so ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf ein Verschulden, sondern alleine darauf an, aus welcher Sphäre die unrichtigen Informationen stammen. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass fehlendes Verschulden für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, der ein Abgehen von dem intendierten Ermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigte, so wäre diese Bestimmung für den Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG faktisch außer Kraft gesetzt. Das ist mit dem in § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG klar zu Tage tretenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Auch das weitere Vorbringen des Klägers lässt - selbst in der Zusammenschau mit dem geltend gemachten fehlenden Verschulden - keine außergewöhnlichen Umstände, keine Atypik erkennen. Dass seine Ehefrau die Mitarbeiter der ... darauf hingewiesen haben soll, nur beihilfefähige Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vermag eine Atypik nicht zu begründen. Denn der Kläger kann sich gegenüber dem Landesamt nicht auf ein - möglicherweise - betrügerisches Verhalten der Vertreter der ... gegenüber ihm oder seiner Ehefrau berufen. Soweit der Kläger insbesondere im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung vertrat, das Landesamt solle die gewährte Beihilfe von der ... zurückfordern, so verkennt er, dass im „beihilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Beihilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen. Die Beihilfestelle kann daher für Leistungsstörungen im Verhältnis des Beihilfeberechtigten zum Leistungserbringer nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr ist es Sache des Beihilfeberechtigten, seine (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen und sich an diesem schadlos zu halten. Hierbei auftretende Schwierigkeiten oder Hindernisse sind in Folge der aufgezeigten Rechtsbeziehungen konstitutiv nicht geeignet - etwa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Beihilferückforderung -, Rechtspositionen gegen den Rechtsträger der Beihilfe zu begründen. Nach alledem sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme von dem intendierten Rücknahmeermessen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG rechtfertigten.
30 
Darüber hinaus - und ohne dass es darauf noch ankäme - teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er den rechtswidrigen Beihilfebescheid ohne Sorgfaltspflichtverstoß erwirkt hat. Denn es hätte ihm oblegen, Rücksprache bei seiner Ehefrau zu halten und zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierbei wären ihm die manifesten Unrichtigkeiten in den Rechnungen vom 14.04.2012 und vom 02.05.2012 ohne Weiteres aufgefallen.
31 
Selbst wenn man - wofür nach dem Gesagten nichts spricht - von einem besonderen Ausnahmefall und damit nicht von einem intendierten Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausgehen wollte, so wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO rügefähiger Ermessensfehler erkennbar. Denn das Landesamt hat bereits im Bescheid vom 03.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen.
32 
c. Bedenken gegen die Wahrung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bestehen nicht. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide vom 16.05.2012 und vom 14.06.2012 war nach alledem rechtmäßig.
33 
2. Ziffer 2 und - in der Folge auch - Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts vom 03.09.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Das Landesamt stützt die Rückforderung der überzahlten Beihilfe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG).
35 
Ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, kann vorliegend dahinstehen, denn das Landesamt hat keine Billigkeitsentscheidung darüber getroffen, ob die zu Unrecht gewährte Beihilfe zurückzufordern war. Einer solchen hätte es jedoch in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bedurft. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 -, juris Folgendes ausgeführt:
36 
„Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, sofern das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
37 
α) Eine Regelungslücke ist gegeben. Während der Landesgesetzgeber die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen für das Besoldungsrecht in § 15 LBesGBW und für das Versorgungsrecht in § 5 LBeamtVGBW geregelt hat, fehlt es an einer entsprechenden, die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung eröffnenden landesgesetzlichen Regelung für Fälle überzahlter Beihilfe.
38 
Das Bestehen der Regelungslücke wird nicht dadurch beseitigt, dass Belange, die in die Billigkeitsentscheidung einzustellen sind, jedenfalls teilweise auch im Rahmen des Rücknahmeermessens des § 48 LVwVfG Eingang finden könnten. So mag zwar denkbar sein, dass beispielsweise das Mitverschulden einer Behörde im Wege einer nur teilweisen Rücknahme berücksichtigt werden könnte. Die von §§ 15 LBesGBW und 5 LBeamtVGBW eröffnete Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, geht aber deutlich weiter. Denn sie erlaubt es, alle individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und für den Betroffenen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Lösung zu erarbeiten. Zu denken ist hierbei vor allem an die ratenweise Rückführung überzahlter Leistungen. Derartiges kann im Rahmen des Ermessens in § 48 LVwVfG dagegen nicht verwirklicht werden.
39 
β) Die Regelungslücke ist auch planwidrig.
40 
Ausgangspunkt der Überlegung bildet dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a. F. erfolgen konnte. Er sah vor, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden war. Die Rückforderung von Beihilfe unterlag damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 BBesG und § 52 BeamtVG, die vor der Föderalismusreform auf Rückforderungen von Besoldungs- und Versorgungsbezügen anzuwenden waren).
41 
Diesen Gleichlauf hat der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a. F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre, beseitigt. Parallel dazu hat er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsehen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 LBesGBW heißt es hierzu, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche und, hinsichtlich der Absätze 2 bis 4, sie den Anspruch des Dienstherrn auf die Erstattung von ohne Rechtsgrund empfangenen Besoldungsleistungen regle (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 460). Zu § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW heißt es (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 504): „Absatz 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge“. Dagegen schweigt sich die Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 109 LBG a. F. aus.
42 
Auch aus den allgemeinen gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen wurden, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten soll, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsieht. Das Dienstrechtsreformgesetz sollte eine Generalrevision der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande bringen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 1) und in Bezug auf die besoldungsrechtlichen Regelungen eine umfassende Neukodifikation des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts schaffen. Gleichzeitig sollte die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 2). Angesichts dessen hätte es nahegelegen, die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfe ebenfalls eigenständig zu regeln, zum Beispiel durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in oder im Anschluss an § 78 LBG.
43 
γ) Es liegt darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor.
44 
Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe kann den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Dies kann in dem Umstand begründet sein, dass unberechtigte Zahlungen über Jahre unbemerkt von ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen können und sich so innerhalb der Verjährungsfrist hohe Rückzahlungsbeträge aufsummieren. Auch der vorliegende Fall ist hierfür ein geeignetes Beispiel. Im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 konnten angesichts der erheblichen Erkrankung der Stieftochter des Klägers rasch große Summen an überzahlter Beihilfe auflaufen.
45 
Ein Beamter hat mit Ausnahme zulässiger Nebentätigkeit keine Möglichkeiten, die Höhe seiner Besoldung zu beeinflussen. Anders als Arbeitnehmer kann er seine Besoldung nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen zu seinen Gunsten verändern, sondern muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Höhe hinnehmen. Steht demnach der finanzielle Verfügungsrahmen eines Beamten nahezu unverrückbar fest, so treffen ihn Rückforderungen in Höhen wie der vorliegenden mit besonderer Härte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar und angemessen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit für Erleichterungen bei der Rückzahlung zu schaffen.
46 
Da diese Härten sowohl bei überzahlten Besoldungs- und Versorgungsbezügen als auch gleichermaßen bei zu viel gezahlter Beihilfe auftreten können, ist die Sach- und Interessenlage ohne weiteres vergleichbar.“
47 
An diesen Erwägungen - die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und fortentwickelt wurden (ders., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris) - hält die Kammer nach neuerlicher Prüfung fest. Nach alledem ist die in Ziffer 2 des Bescheids vom 03.09.2015 verfügte Rückforderung der Beihilfe und in der Folge auch die dort in Ziffer 3 verfügte Zinszahlung rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
4. Die Berufung wird wegen der - zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung bestehenden - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
50 
BESCHLUSS
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.436,69 EUR festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Kassenleistungen in Höhe von 3.237,60 EUR.
Die Klägerin ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Sie war in der Zeit von Dezember 2003 bis Juli 2005 in Behandlung bei Dr. K. Dieser wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 24.08.2011 - 12 KLs 569 Js 39263/05 - wegen Betrugs in Mittäterschaft in 1554 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag nach den Feststellungen des Landgerichts der Sachverhalt zugrunde, dass Dr. K. einem Teil seiner Patienten folgende Vorgehensweise vorschlug: Auf der Rechnung werde er nicht die tatsächlich erbrachten Leistungen der Bioresonanztherapie, der Bioenergetischen Fokalherdtherapie und der EAV-Testung aufführen. Vielmehr werde er statt der Bioresonanztherapie und der Bioenergetischen Fokalherdtherapie auf der Rechnung die Leistungen mit „Akupunktur“ (269a GOÄ), „Infiltrationsbehandlung“ (268 GOÄ) und „Systembezogene Untersuchung“ (5 GOÄ) ausweisen. Die EAV-Testung werde er auf der Rechnung mit „Epikutantest“ (380 GOÄ), „Pricktest“ (385 GOÄ), „Pricktest (20 x)“ (386 GOÄ) und „Pricktest (20 x)“ (387 GOÄ) bezeichnen. Die Patienten, die auf diesen Vorschlag eingegangen seien, werden in dem Strafurteil entsprechend der aus der Anklage vom 06.09.2010 übernommenen Nummer aufgeführt; danach wird die Klägerin unter den Nummern 1010, 1068, 1136, 1428 und 1498 ausdrücklich erwähnt. Das Urteil des Landgerichts München I ist seit 09.02.2012 rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 17.10.2012 nahm die Beklagte die Leistungsabrechnungen gegenüber der Klägerin vom 04.02.2004, 22.03.2004, 11.05.2004, 25.11.2004, 25.01.2005 und 14.07.2005 zurück und forderte von der Klägerin die aus ihrer Sicht ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 6.795,83 EUR (Beihilfe- und Kassenleistungen) zurück. Hiergegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, es sei unzutreffend, dass falsche Rechnungsstellungen nach Absprache mit den Patienten getroffen worden seien. Jedenfalls zwischen ihr und Dr. K. habe es keine Absprache in Richtung auf eine falsche Rechnungsstellung gegeben. Sie sei von der Ordnungsgemäßheit dieser Rechnungen ausgegangen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses II der Beklagten vom 24.01.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Rückforderungsanspruch werde hinsichtlich der Kassenleistungen in Höhe von 3237,60 EUR geltend gemacht. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erbringung satzungsgemäßer Leistungen überwiege das Interesse der Klägerin am Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistungen. Das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Sie habe am 17.10.2012 festgestellt, dass der Klägerin an den oben genannten Daten Leistungen zu Unrecht gewährt worden seien. Am gleichen Tag sei die Rückforderung fristgerecht durchgeführt worden. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte seien nicht vorhanden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.01.2013 zugestellt.
Am 27.02.2013 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bezüglich der Rückforderung von Leistungen fehle es an einer Ermessensausübung. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie keine Ahnung von den fachspezifischen Eigenheiten ärztlicher Abrechnungen habe, die angesetzten Gebührenpositionen nicht gekannt habe und davon ausgegangen sei, dass der behandelnde Arzt seine Abrechnungen korrekt erstelle. Zu Unrecht werde ihr arglistige Täuschung und damit strafbares Verhalten unterstellt. Sie habe die Abrechnungen von Dr. K. ungeprüft bei der Beklagten eingereicht. Der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Die polizeilichen Ermittlungen seien im Jahre 2008 abgeschlossen gewesen. Die den Regress begründenden Umstände seien der Beklagten bekannt gewesen und hätten bis Ende 2011 geltend gemacht werden müssen. Die Beklagte hat ihre ablehnende Position aufrecht erhalten und u.a. ausgeführt, nach dem landgerichtlichen Urteil stehe fest, dass die Rechnungen von Dr. K. von den Patienten entsprechend einem gemeinsamen Tatplan jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Rechnungsstellung bei den jeweiligen Krankenversicherungen und Beihilfestellen zur Erstattung eingereicht worden seien. Die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Leistungen sei zwingend vorgeschrieben. Insoweit habe kein Ermessensspielraum bestanden. Auch die Verjährungsvorschrift des § 79 Abs. 4 der Satzung der Beklagten stehe der Geltendmachung der Rückforderung nicht entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.10.2013 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Rechtsgrundlage für die angefochtene Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbescheide und für die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 3.237,60 EUR sei § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten in der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013 i.V.m. § 48 VwVfG. Nach § 30 Abs. 4 der Satzung seien zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die streitigen Leistungen der Klägerin durch die im Rückforderungsbescheid vom 17.10.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte bewilligt worden seien, sei die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass als Voraussetzung für die Rückforderung diese Verwaltungsakte zurückgenommen werden müssten. Die Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbescheide durch den Bescheid vom 17.10.2012 sei auch rechtmäßig erfolgt. Die Leistungen seien objektiv zu Unrecht gewährt worden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewähre, dürfe zwar nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Auf Vertrauensschutz könne sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG allerdings nicht berufen, wenn wie hier der Ausschlussgrund nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG vorliege. Denn die Klägerin habe die begünstigenden Leistungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt. Sie seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, da die geltend gemachten Leistungen von dem behandelnden Arzt nicht erbracht worden seien. Dr. K. sei deshalb strafgerichtlich wegen Betrugs in Mittäterschaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Im strafgerichtlichen Verfahren habe sich Dr. K. dahingehend eingelassen, dass er, nachdem bezüglich der von ihm durchgeführten Testungen und Therapien keine direkten Nummern in der GOÄ vorhanden seien, die Behandlungen analog anderer Nummern abgerechnet habe. Jeder Patient habe einen Hinweiszettel erhalten, durch welchen ihm bewusst gewesen sei, dass es sich um eine analoge Abrechnung handele. Der Patient hätte den Hinweiszettel bei seiner Versicherung mit einreichen sollen. In den Urteilsgründen des landgerichtlichen Urteils sei die Klägerin - neben einer Vielzahl anderer Patientinnen und Patienten - namentlich als Patientin aufgeführt, die sich mit der von Dr. K. vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt habe. Weiter seien in den Gründen des landgerichtlichen Urteils die durch Leistungsbescheide der Beklagten vom 04.02.2004, 22.03.2004, 11.05.2004, 25.01.2005 und 14.07.2005 festgesetzten Kassenleistungen ausdrücklich aufgeführt. Die Klägerin gehöre daher zum Kreis derjenigen Personen, die am Betrug von Dr. K. als Mittäter beteiligt gewesen seien. Sie könne daher nicht mit Erfolg einwenden, sie habe gerade wegen des unterschriebenen Hinweisblattes davon ausgehen können, dass Dr. K. seine Leistungen korrekt abgerechnet habe. Die Feststelllungen im Strafurteil beruhten weiter auf der Zeugenaussage des polizeilichen Sachbearbeiters W. Dieser habe angegeben, dass bei der Durchsuchung in allen Patientenakten ein grünes, von den Patienten unterschriebenes Belehrungsblatt gefunden worden sei. In diesem sei der jeweilige Patient darauf hingewiesen worden, dass durch den Angeklagten die Bioresonanztherapie, die Bioenergetische Fokalherdtherapie und die EAV-Testung als ärztliche Leistungen erbracht worden seien und diese analog den Nummern für die GOÄ-Nummern der Leistungen „Systembezogene Untersuchung“, „Akupunktur‘, „Infiltrationsbehandlung“, „Pricktest“ und „Epikutantest“ abgerechnet worden seien. Die Klägerin räume ein, ein derartiges Belehrungsblatt unterschrieben zu haben, sich aber nicht mehr an dessen genauen Wortlaut erinnern zu können. Sie habe daher durch vorsätzliches Verhalten eine Ursache für den Erlass der rechtswidrigen Leistungsbescheide gesetzt. Obwohl Dr. K. sie ausdrücklich darüber informiert habe, dass er in seinen Rechnungen Leistungen aufführe, die er nicht erbracht habe, habe sie diese bei der Beklagten eingereicht, um die entsprechenden Kassenleistungen zu bekommen, und die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten so arglistig getäuscht. Auch wenn der Leistungsbescheid vom 25.11.2004, in dem Kassenleistungen in Höhe von 923,36 EUR festgesetzt worden seien, nicht im Strafurteil aufgeführt sei, habe die Klägerin auch ihn durch unrichtige Angaben erwirkt. Denn in der mit dem Erstattungsantrag vorgelegten Rechnung des Dr. K. vom 02.11.2011 würden - wie in den Rechnungen, die Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens gewesen seien,- Gebühren für Infiltrationsbehandlung und Akupunktur geltend gemacht.
Der Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide stehe § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht entgegen. Denn die darin vorgesehene Jahresfrist seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme gemäß § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG gelte nicht im Falle, dass der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Die Rücknahme sie auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Unschädlich sei, dass die erforderlichen Ermessenserwägungen erst im Widerspruchsbescheid enthalten seien.
Seien somit die Leistungsbescheide nachträglich weggefallen, habe die Klägerin auch die von der Beklagten geforderten 3.237,60 EUR zurückzuerstatten. Die Rückforderung sei nach § 30 Abs. 5 Satz 1 der Satzung zwingend vorgeschrieben. Offen bleiben könne, ob insoweit § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG ergänzend Anwendung finde, der für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweise. Denn nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG könne sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt hätten, gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Diese Voraussetzungen hätten bei der Klägerin vorgelegen. Damit sei ihr auch bei Anwendung des § 49a VwVfG der Entreicherungseinwand verwehrt.
Der Rückerstattungsanspruch sei auch noch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 79 Abs. 4 Satz 1 der Satzung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die Beklagte von den in Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe (§ 79 Abs. 4 Satz 2 der Satzung). Da die Rückforderung erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen im Bescheid vom 17.10.2012 entstanden sei, habe die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2012 zu laufen begonnen.
10 
Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Berufung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.05.2014 begründet. Sie trägt vor, die vom Verwaltungsgericht übernommene Feststellung aus dem strafgerichtlichen Urteil, es liege ein Betrug in Mittäterschaft der Klägerin vor, sei unzutreffend. Die Klägerin sei im landgerichtlichen Verfahren weder als Beschuldigte geführt noch sei gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Sie sei dort nicht beteiligt und auch nicht als Zeugin gehört worden. Das Verwaltungsgericht habe durch die Übernahme dieser Feststellungen des Landgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Es habe sich nämlich lediglich darauf beschränkt, die von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus dem Strafurteil gegen Dr. K. zu übernehmen. Mögliche Beweismittel seien nicht erhoben worden. Darüber hinaus habe das Erstgericht eine überraschende Entscheidung getroffen und in diesem Zusammenhang auch gegen Hinweispflichten verstoßen. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ohne jegliche weiteren Ermittlungen zu entscheiden beabsichtigt sei und von der Beklagten vorgelegte Auszüge des Strafurteils gegen Dr. K. übernommen werden sollten. Eine Stellungnahme hierzu sei nicht möglich gewesen bzw. eine Gelegenheit zur Stellungnahme nicht eingeräumt worden. Das Original des vom Verwaltungsgericht zitierten, aber nicht beigezogenen Hinweisblattes weise unterhalb der Ausstellereigenschaft von Dr. K. Folgendes aus: „Die von mir gewünschte Behandlung ist nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Die von mir gewünschte Behandlung kann nicht mit jeder Krankenkasse abgerechnet werden. Ich wünsche durch den behandelnden Arzt die folgenden Leistungen in Anspruch zu nehmen“. Sodann werde hinsichtlich der angebotenen Therapien, u.a. wie im Fall der Klägerin Bioresonanztherapie ausgeführt, dass die analog bestimmter GOÄ-Nummern unter Angabe des entsprechenden Gebührensatzes (2,3 bzw. 1,5) abgerechnet werde als Akupunktur, Infiltration und Symptomuntersuchung. Das Verwaltungsgericht habe auf dieser Basis zu Unrecht die bloße landgerichtliche Verurteilung und die dort getroffenen Feststellungen ausreichen lassen, um von einer arglistigen Täuschung durch die Klägerin auszugehen. Arglist sei nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht zitiere unvollständig, denn im Strafurteil heiße es auf S. 8, der angeklagte Dr. K. habe diese Vorgehensweise vorgeschlagen, „um dennoch eine Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen durch die Versicherungen und Beihilfestellen an die Patienten sicherzustellen“. Weder diese letztgenannte Unterstellung des Strafgerichts noch die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Bezugnahme, die Klägerin sei als eine derjenigen Patientinnen genannt, welche auf diesen Vorschlag eingegangen seien, fänden aber irgendeine Grundlage in tatsächlichen Beweiserhebungen und Feststellungen. Die Klägerin sei nicht vernommen worden und habe sich nie zu strafrechtlichen Vorwürfen äußern können. Nicht einmal die Strafkammer habe konkrete unmittelbare Feststellungen zu dem grünen Hinweisblatt getroffen, sondern dieses nur indirekt über die Aussage des Kriminalbeamten W. eingeführt. Dabei seien die Aussagen auf diesem grünen Belehrungsblatt eindeutig inhaltlich gegenteilig, nämlich dahingehend, dass die gewünschte Behandlung nicht Bestandteil vertragsärztlicher Versorgung sei und nicht mit jeder Krankenkasse abgerechnet werden könne. Wenn aber von vornherein klar sei, dass nicht zweifelsfrei eine Erstattung durch die Krankenkasse erfolge, ergebe es keinen Sinn, dass die anschließend aufgeführte Darstellung der Abrechnungen der vereinbarten Leistungen nach analogen Tatbeständen der GOÄ eine rechtswidrige Zielrichtung haben solle. Vielmehr ergebe sich eine schlüssige Erklärung hierzu gerade aus der Bemerkung, die Dr. K. seinerzeit gegenüber der Klägerin gemacht habe, dass er diese Abrechnungsziffern analog deswegen wähle, weil für die von ihm erbrachten Behandlungen eigene GOÄ-Nummern noch fehlen würden. Ebenso wenig wie diesen Sachverhalt habe das Verwaltungsgericht weitere Gesichtspunkte gewürdigt, die gegen eine Arglist bzw. Mittäterschaft der Klägerin sprächen: Einem Laien wie der Klägerin sei nicht ohne weiteres erkennbar, ob und was für ein Unterschied zwischen Akupunkturbehandlungen und Bioresonanzbehandlungen liege. Das eine finde mit Metallnadeln statt, das andere mit Elektroden. Eine Analogie auch bei der Abrechnung, zumal wenn sie von dem Arzt erklärt werde, erscheine nicht ohne weiteres als zweifelhaft. Hätte Dr. K. tatsächlich allen Patienten, wie ihm zur Last gelegt, offengelegt, dass er falsch abrechne und die von ihm schriftlich angegebene analoge Abrechnung gerade nicht rechtmäßig sei, so hätte er damit 1.554 Personen zu Mitwissern seiner Falschabrechnung gemacht. Wäre dies richtig, so hätte er zwangsläufig damit rechnen müssen, binnen kurzer Zeit hinsichtlich seiner betrügerischen Aktion aufzufliegen. Tatsächlich habe er gerade mit dem grünen Hinweisblatt das gegenteilige Ziel verfolgt, nämlich die Rechtmäßigkeit seiner Abrechnungsweise den Patienten vorzuspiegeln, die somit nicht Mittäter, sondern Opfer oder Werkzeuge seines betrügerischen Handelns geworden seien.
11 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Regelung in § 48 Abs. 4 VwVfG einschlägig. Dies resultiere daraus, dass keine arglistige Täuschung der Klägerin vorliege. Die Beklagte hätte binnen Jahresfrist ab Kenntnis die Rückforderung geltend machen müssen, habe dies aber nicht getan, so dass sie mit ihrer Forderung ausgeschlossen sei. Hinzu komme, dass auch die dreijährige Verjährungsfrist einschlägig sei. Denn die Argumentation des Erstgerichts, die Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die Beklagte von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe mit der Konsequenz, dass die Forderung erst mit der Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen entstanden sei, stelle einen Zirkelschluss dar. Mit dieser Argumentation könne jede Behörde den Beginn der eigenen Verjährungsfrist erst aktiv festlegen durch ihren entsprechenden Bescheid. Dies wäre eine Umgehung der Verjährungsregelung. Die Beklagte müsse sich die Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Tatsachen, wenn ein entsprechender Anspruch denn bestünde, bereits im Jahr 2008 zurechnen lassen. Insoweit seien die Ausführungen im Strafurteil vom 28.04.2011 hinsichtlich des dortigen Ermittlungsganges zu verwerten, durch den die Beklagte auch Kenntnis erlangt habe. Da bereits in der Anklageschrift die Klägerin als eine der vielen Patienten/-innen mit falschen Abrechnungen von Dr. K. genannt sei, ergebe sich hieraus, dass die Beklagte spätestens im Jahr 2008 Kenntnis des Sachverhalts gehabt habe, nachdem in diesem Jahr die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München abgeschlossen worden seien. Daher komme die Rückforderung erst 2012 zu spät.
12 
Schließlich sei die Klägerin auch entreichert. Ein doloses Handeln liege nicht vor. Die Klägerin habe aber auch keinen finanziellen Vorteil durch die angeblichen Betrügereien des Dr. K. erlangt. Sie habe die Rechnungen bezahlt und somit die vollständigen Erstattungsleistungen der Beklagten auf diese verwendet. Auch hieraus werde deutlich, dass sie nichts anderes als ein Werkzeug des Dr. K. gewesen sei, das in Unkenntnis der tatsächlichen Rechts- und Abrechnungslage diesem Einnahmen verschafft habe. Auch weil dieser Gesichtspunkt unzutreffend gewürdigt worden sei, habe die Beklagte ermessensfehlerhaft entschieden.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - aufzuheben, ebenso den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013, soweit jeweils Kassenleistungen betroffen sind;
15 
außerdem die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt im Einzelnen aus: Gegen den Amtsermittlungsgrundsatz sei nicht verstoßen worden. Eine weitere Aufklärung habe sich nicht aufgedrängt. Die anwaltlich vertretene Klägerin habe es unterlassen, eine entsprechende Zeugenvernehmung zu beantragen. Auch eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor, da die Klägerin bis zur Urteilsverkündung ausreichend Zeit gehabt habe, auf die Klageerwiderung der Beklagten Stellung zu nehmen und zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Auch ein Verwertungsverbot hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung liege nicht vor. Unabhängig von der nicht entscheidungserheblichen Frage, ob ein strafbares Verhalten der Klägerin vorliege, stehe fest, dass auf den Rechnungen von Dr. K. nicht erbrachte Leistungen aufgeführt seien. Ein Hinweis auf eine analoge Abrechnung der Gebührennummern finde sich in den Rechnungen nicht. Indem die Klägerin diese Rechnungen bei der Beklagten zur Erstattung eingereicht habe, obwohl sie gewusst oder es jedenfalls für möglich gehalten habe, dass diese unrichtigen Angaben zu den erbrachten Leistungen keinerlei Hinweise auf eine mögliche analoge Abrechnung bestimmter Gebührenziffern enthielten, habe sie arglistig gehandelt. Ferner sei für die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Bescheide der Beklagten im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG offensichtlich erkennbar gewesen. Sie habe aufgrund des gemeinsamen Tatplans und des Hinweises des behandelnden Arztes positive Kenntnis davon gehabt, dass die Leistungsabrechnungen der Beklagten fehlerhaft gewesen seien. Jedenfalls hätte die Klägerin aufgrund der jeweiligen eindeutigen Texte zu den einzelnen Gebührenpositionen der Rechnungen von Dr. K. ohne besondere Mühe und im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen können, dass rechtswidrig ärztliche Leistungen erstattet worden seien, obwohl sie diese niemals erhalten gehabt habe. Spezielle Kenntnisse zu den Abrechnungsziffern der GOÄ seien hierzu nicht erforderlich gewesen. Nach den Feststellungen des Strafurteils habe eine arglistige Täuschung vorgelegen; jedenfalls habe die Klägerin Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsbescheide gehabt bzw. die Rechtswidrigkeit grob fahrlässig verkannt. Die Fehlerhaftigkeit der Bescheide der Beklagten sei für die Klägerin offensichtlich erkennbar gewesen. Ihr habe sich aufdrängen müssen, dass sie gerade keine Injektionen und somit auch keine Infiltrationsbehandlung erhalten habe. Ihr sei es zumutbar gewesen die von ihr eingereichten Rechnungen auf Grundlage ihrer individuellen Kenntnisse und Fähigkeit auf Richtigkeit zu überprüfen und darauf zu achten, dass ausschließlich die tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen aufgeführt seien. Vorliegend habe sie es unterlassen, die von ihr eingereichten Rechnungen auch nur ansatzweise auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen.
19 
Zutreffend führe das Verwaltungsgericht auch aus, dass die Rückforderung erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen im Bescheid vom 17.10.2012 entstanden und damit der Rückforderungsanspruch nicht verjährt sei. Ferner sei die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG innerhalb der Jahresfrist seit Kenntnisnahme der Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigten, erfolgt. Die Beklagte habe am 17.10.2012 positive Kenntnis erlangt, dass die fraglichen Leistungen zu Unrecht gewährt worden seien und die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlägen. Dagegen spreche auch nicht die Tatsache, dass die Beklagte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bzw. aus der Anklageschrift Kenntnis von dem - dem Strafverfahren zugrundeliegenden - Sachverhalt erlangt habe. Im vorliegenden Fall habe der Ausgang des Strafverfahrens gegen Dr. K. durch rechtskräftiges Strafurteil abgewartet werden müssen, da die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt eine sichere Kenntnis über die Tatsachen gehabt habe, die eine Rücknahme rechtfertigten. Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf Entreicherung berufen.
20 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei ihrer informatorischen Anhörung ausgeführt, sie sei von der Erstattungsfähigkeit der erbrachten Leistungen ausgegangen. Dr. K. habe sie einen grünen Zettel über Analogabrechnungen unterschreiben lassen, sie habe aber keine Mehrfertigung erhalten. Bei Rechnungsstellung mit Abrechnung von „Akupunktur“ habe sie dann in der Praxis nachgefragt und um Übersendung einer Kopie des grünen Zettels gebeten, diese aber nie erhalten. Ihr sei bei wiederholter Nachfrage von den Mitarbeiterinnen der Praxis mitgeteilt worden, die Rechnung habe wegen der Analogabrechnungen ihre Richtigkeit. Sie habe es dann unterlassen, weiter zu insistieren, und die Rechnungen eingereicht. Der Senat hat Zeugenbeweis durch Vernehmung von Dr. K. erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
21 
Die Akten der Beklagten, das Strafurteil des Landgerichts München I und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 - jeweils bezogen auf Kassenleistungen - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 30 Abs. 4 der Satzung der beklagten Postbeamtenkrankenkasse in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013, i. V. m. § 48 VwVfG ist.
24 
Nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die im Rückforderungsbescheid vom 17.12.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte ausgestaltet waren, bedurfte es als Voraussetzung einer Rückforderung zunächst der Aufhebung dieser Verwaltungsakte, was durch deren Rücknahme im Rahmen des Bescheids vom 17.12.2012 geschehen ist. Sowohl diese Rücknahme (1) als auch die Rückforderung (2) sind rechtmäßig erfolgt.
25 
1. Die Rücknahme der Geldleistung gewährenden Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG.
26 
a) Die im Bescheid erfassten sechs Leistungsabrechnungen waren objektiv rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da jeweils Leistungen abgerechnet wurden, die so nicht erbracht worden sind. Hiervon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Das hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Darin hat der Zeuge angegeben, dass seine medizinischen Leistungen stets auf die Bioresonanztherapie und die weiteren im Tatbestand genannten Leistungen beschränkt waren und er herkömmliche Leistungen, wie sie formal den Abrechnungen zugrunde lagen, nicht erbracht hat. Dass er sich an den konkreten Patientenkontakt mit der Klägerin nicht erinnerte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner generellen Aussage nicht, sondern erscheint angesichts des Zeitabstands und der Vielzahl seiner Patientinnen und Patienten plausibel. Des weiteren spricht für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage, dass sich seine Angaben hierzu mit den Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil decken. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, sich gerade wegen der Bioresonanztherapie zur Behandlung beim Zeugen begeben zu haben, da herkömmliche Therapien bei ihr erfolglos geblieben seien.
27 
b) Auf Vertrauensschutz, der grundsätzlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegensteht, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn er wird im vorliegenden Fall durch § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen.
28 
aa) Dabei folgt der Senat nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, die jeweiligen Verwaltungsakte seien durch arglistige Täuschung erwirkt, und damit sei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt. Die Klägerin hat insoweit formal zu Recht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Annahme einer arglistigen Täuschung maßgeblich aus den Feststellungen des gegen den Zeugen ergangenen Strafurteils abgeleitet hat, obgleich die Klägerin trotz des dort erhobenen Kollusionsvorwurfs mit dem Zeugen weder in dieses Strafverfahren einbezogen noch überhaupt je gegen sie in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aber auch inhaltlich fehlt dem Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Um arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG. Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rn. 112). Die Klägerin hat hierzu bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausgeführt, sie habe bei der Erwähnung der - tatsächlich nicht erbrachten - Akupunktur in der ersten Rechnung telefonisch nachgefragt und eine Kopie des von ihr unterschriebenen grünen Zettels über die Analogabrechnungen (erfolglos) erbeten, schließlich aber die Rechnungen unkommentiert weitergeleitet, weil ihr die Korrektheit der Abrechnung von Praxismitarbeiterinnen bestätigt worden sei. Zwar bestehen an ihrer Aussage Zweifel insofern, als ihre Behauptung, keine Mehrfertigung des grünen Zettels erhalten zu haben, in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen steht, es seien stets Kopien des grünen Zettels an die Patienten ausgehändigt worden; außerdem erscheint es wenig plausibel, dass sie zunächst eine Kopie des grünen Zettels angefordert haben will, um ihn gegebenenfalls der bei der Kasse einzureichenden Arztrechnung beizufügen, dann aber - obwohl sie die angeforderte Kopie nicht erhalten habe - auf bloße telefonische Mitteilung, es habe alles seine Richtigkeit, die tatsächlich unrichtige Rechnung ohne erklärenden oder erläuternden Zusatz bei der Beklagten einreichte und die Richtigkeit der Angaben auf dem Erstattungsantrag versicherte. Gleichwohl hält es der Senat immerhin noch für möglich, dass die Klägerin insoweit die Augen verschlossen und nicht einen bewussten Täuschungsvorsatz gefasst hatte.
29 
bb) Die Klägerin kann sich aber auf Vertrauensschutz jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG erfüllt sind.
30 
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG liegt vor, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnungen ohne weitere Kommentierung oder Mitlieferung des ihr möglicherweise vorliegenden grünen Zettels eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
31 
Aber auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der grüne Zettel zur Analogabrechnung vorgelegen hat oder nicht. Denn die Rechtswidrigkeit der Bescheide, die auf von ihr erbrachten Fehlangaben beruhten, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger Abrechnungen entlasten.
32 
c) Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Widerspruchsbescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
33 
d) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Mangels Nachweisbarkeit von Arglist folgt das allerdings noch nicht aus einer tatbestandlichen Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Doch ist die Rücknahme rechtzeitig innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt: Kenntnis von den gesamten Umständen lässt sich frühestens ab Rechtskraft des gegen den Zeugen wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Strafurteils annehmen (09.02.2012). Damit war die am 17.10.2012 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dem entgegenzuhalten, die Frist sei schon mit Kenntnis vom Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang des gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahrens im Jahr 2008 in Lauf gesetzt worden, weshalb eine Rücknahme im Oktober 2012 verfristet sei. Sie verkennt hierbei, dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen die Frist in Lauf setzt (Kopp/Ramsauer aaO, Rn. 153 m. w. N.). Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann von einer solchen Kenntnis jedenfalls nicht die Rede sein.
34 
Damit war die Rücknahme der streitgegenständlichen Leistungsbescheide rechtmäßig. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch hinsichtlich des im Strafurteil nicht erwähnten Leistungsbescheids, weil sich die vom Zeugen erbrachten Leistungen nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Klägerin im gesamten Behandlungszeitraum auf Bioresonanztherapie beschränkt haben und auch der Abrechnungsmodus in der Weise unverändert geblieben ist, dass so nicht erbrachte Leistungen aufgeführt wurden, ohne dass in der Rechnung ein Hinweis auf diesbezüglich zu erwägende Analogansetzungen von Gebühren enthalten war.
35 
2. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kassenleistungen nach § 30 Abs. 4 der Satzung ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit liegt eine zwingende Regelung vor.
36 
a) Mit dem Verwaltungsgericht kann offen bleiben, ob neben § 30 Abs. 4 der Satzung auch § 49a Abs. 2 VwVfG ergänzend anzuwenden ist, dessen Satz 1 für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. Denn die Klägerin kann sich - auch bei Anwendbarkeit von § 49a VwVfG - auf einen Wegfall der Bereicherung jedenfalls nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit (s. oben) nicht kannte.
37 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erstattungsanspruch auch nicht verjährt. § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmung darauf, dass der Rückforderungsanspruch erst am 17.10.2012 entstanden und damit nicht verjährt ist, ohne dass es noch auf die Frage der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt. Die Argumentation der Klägerin, hier würden Verjährungsvorschriften umgangen, ist ebenso unrichtig wie ihre Annahme, die rückforderungsbegründenden Umstände seien bereits mit Kenntnis des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 2008 bekannt gewesen. Letzteres wurde bereits im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Verfristung der Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG verneint; hierauf wird verwiesen.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Ein Ausspruch zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und auch erstinstanzlich unterlegen ist, so dass für Erstattungsforderungen ihrerseits kein Raum ist.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 14. August 2015
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.237,60 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 - jeweils bezogen auf Kassenleistungen - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 30 Abs. 4 der Satzung der beklagten Postbeamtenkrankenkasse in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013, i. V. m. § 48 VwVfG ist.
24 
Nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die im Rückforderungsbescheid vom 17.12.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte ausgestaltet waren, bedurfte es als Voraussetzung einer Rückforderung zunächst der Aufhebung dieser Verwaltungsakte, was durch deren Rücknahme im Rahmen des Bescheids vom 17.12.2012 geschehen ist. Sowohl diese Rücknahme (1) als auch die Rückforderung (2) sind rechtmäßig erfolgt.
25 
1. Die Rücknahme der Geldleistung gewährenden Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG.
26 
a) Die im Bescheid erfassten sechs Leistungsabrechnungen waren objektiv rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da jeweils Leistungen abgerechnet wurden, die so nicht erbracht worden sind. Hiervon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Das hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Darin hat der Zeuge angegeben, dass seine medizinischen Leistungen stets auf die Bioresonanztherapie und die weiteren im Tatbestand genannten Leistungen beschränkt waren und er herkömmliche Leistungen, wie sie formal den Abrechnungen zugrunde lagen, nicht erbracht hat. Dass er sich an den konkreten Patientenkontakt mit der Klägerin nicht erinnerte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner generellen Aussage nicht, sondern erscheint angesichts des Zeitabstands und der Vielzahl seiner Patientinnen und Patienten plausibel. Des weiteren spricht für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage, dass sich seine Angaben hierzu mit den Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil decken. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, sich gerade wegen der Bioresonanztherapie zur Behandlung beim Zeugen begeben zu haben, da herkömmliche Therapien bei ihr erfolglos geblieben seien.
27 
b) Auf Vertrauensschutz, der grundsätzlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegensteht, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn er wird im vorliegenden Fall durch § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen.
28 
aa) Dabei folgt der Senat nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, die jeweiligen Verwaltungsakte seien durch arglistige Täuschung erwirkt, und damit sei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt. Die Klägerin hat insoweit formal zu Recht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Annahme einer arglistigen Täuschung maßgeblich aus den Feststellungen des gegen den Zeugen ergangenen Strafurteils abgeleitet hat, obgleich die Klägerin trotz des dort erhobenen Kollusionsvorwurfs mit dem Zeugen weder in dieses Strafverfahren einbezogen noch überhaupt je gegen sie in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aber auch inhaltlich fehlt dem Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Um arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG. Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rn. 112). Die Klägerin hat hierzu bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausgeführt, sie habe bei der Erwähnung der - tatsächlich nicht erbrachten - Akupunktur in der ersten Rechnung telefonisch nachgefragt und eine Kopie des von ihr unterschriebenen grünen Zettels über die Analogabrechnungen (erfolglos) erbeten, schließlich aber die Rechnungen unkommentiert weitergeleitet, weil ihr die Korrektheit der Abrechnung von Praxismitarbeiterinnen bestätigt worden sei. Zwar bestehen an ihrer Aussage Zweifel insofern, als ihre Behauptung, keine Mehrfertigung des grünen Zettels erhalten zu haben, in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen steht, es seien stets Kopien des grünen Zettels an die Patienten ausgehändigt worden; außerdem erscheint es wenig plausibel, dass sie zunächst eine Kopie des grünen Zettels angefordert haben will, um ihn gegebenenfalls der bei der Kasse einzureichenden Arztrechnung beizufügen, dann aber - obwohl sie die angeforderte Kopie nicht erhalten habe - auf bloße telefonische Mitteilung, es habe alles seine Richtigkeit, die tatsächlich unrichtige Rechnung ohne erklärenden oder erläuternden Zusatz bei der Beklagten einreichte und die Richtigkeit der Angaben auf dem Erstattungsantrag versicherte. Gleichwohl hält es der Senat immerhin noch für möglich, dass die Klägerin insoweit die Augen verschlossen und nicht einen bewussten Täuschungsvorsatz gefasst hatte.
29 
bb) Die Klägerin kann sich aber auf Vertrauensschutz jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG erfüllt sind.
30 
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG liegt vor, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnungen ohne weitere Kommentierung oder Mitlieferung des ihr möglicherweise vorliegenden grünen Zettels eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
31 
Aber auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der grüne Zettel zur Analogabrechnung vorgelegen hat oder nicht. Denn die Rechtswidrigkeit der Bescheide, die auf von ihr erbrachten Fehlangaben beruhten, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger Abrechnungen entlasten.
32 
c) Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Widerspruchsbescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
33 
d) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Mangels Nachweisbarkeit von Arglist folgt das allerdings noch nicht aus einer tatbestandlichen Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Doch ist die Rücknahme rechtzeitig innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt: Kenntnis von den gesamten Umständen lässt sich frühestens ab Rechtskraft des gegen den Zeugen wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Strafurteils annehmen (09.02.2012). Damit war die am 17.10.2012 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dem entgegenzuhalten, die Frist sei schon mit Kenntnis vom Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang des gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahrens im Jahr 2008 in Lauf gesetzt worden, weshalb eine Rücknahme im Oktober 2012 verfristet sei. Sie verkennt hierbei, dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen die Frist in Lauf setzt (Kopp/Ramsauer aaO, Rn. 153 m. w. N.). Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann von einer solchen Kenntnis jedenfalls nicht die Rede sein.
34 
Damit war die Rücknahme der streitgegenständlichen Leistungsbescheide rechtmäßig. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch hinsichtlich des im Strafurteil nicht erwähnten Leistungsbescheids, weil sich die vom Zeugen erbrachten Leistungen nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Klägerin im gesamten Behandlungszeitraum auf Bioresonanztherapie beschränkt haben und auch der Abrechnungsmodus in der Weise unverändert geblieben ist, dass so nicht erbrachte Leistungen aufgeführt wurden, ohne dass in der Rechnung ein Hinweis auf diesbezüglich zu erwägende Analogansetzungen von Gebühren enthalten war.
35 
2. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kassenleistungen nach § 30 Abs. 4 der Satzung ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit liegt eine zwingende Regelung vor.
36 
a) Mit dem Verwaltungsgericht kann offen bleiben, ob neben § 30 Abs. 4 der Satzung auch § 49a Abs. 2 VwVfG ergänzend anzuwenden ist, dessen Satz 1 für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. Denn die Klägerin kann sich - auch bei Anwendbarkeit von § 49a VwVfG - auf einen Wegfall der Bereicherung jedenfalls nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit (s. oben) nicht kannte.
37 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erstattungsanspruch auch nicht verjährt. § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmung darauf, dass der Rückforderungsanspruch erst am 17.10.2012 entstanden und damit nicht verjährt ist, ohne dass es noch auf die Frage der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt. Die Argumentation der Klägerin, hier würden Verjährungsvorschriften umgangen, ist ebenso unrichtig wie ihre Annahme, die rückforderungsbegründenden Umstände seien bereits mit Kenntnis des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 2008 bekannt gewesen. Letzteres wurde bereits im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Verfristung der Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG verneint; hierauf wird verwiesen.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Ein Ausspruch zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und auch erstinstanzlich unterlegen ist, so dass für Erstattungsforderungen ihrerseits kein Raum ist.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 14. August 2015
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.237,60 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten steht, wendet sich mit seiner Klage gegen die Rücknahme von Beihilfebescheiden, mit denen Aufwendungen für seine am 03.12.1988 geborene Stieftochter erstattet wurden, und die Rückforderung der ohne Rechtsgrund gezahlten Beihilfe. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Rückforderung in Höhe von insgesamt 32.837,43 EUR.
Der Kläger erhielt seit seiner Eheschließung im Jahr 2008 laufend Beihilfeleistungen für seine Stieftochter. Mit Schreiben vom 27.05.2013 unterrichtete der Kläger das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt), dass er sich am 03.07.2013 von seiner Ehefrau, der Mutter der Stieftochter, scheiden lassen werde. Mit am 24.06.2013 beim Landesamt eingegangenem Formular vom 19.06.2013 teilte der Kläger im Rahmen seiner Erklärung zum Familienzuschlag mit, dass er seit Juni 2011 von seiner Frau getrennt lebe. Am 17.07.2013 wurde die am 20.08.2008 geschlossene Ehe geschieden. Der Scheidungsbeschluss ist seit dem 03.09.2013 rechtskräftig.
Das Landesamt hörte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme von Beihilfebescheiden für nach dem 01.01.2012 entstandenen Aufwendungen der Stieftochter an. Dabei gab der Kläger an, dass er aufgrund verschiedener Auskünfte davon ausgegangen sei, dass die Beihilfeberechtigung für seine Stieftochter bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bestehe. Er sei jedenfalls nicht mehr bereichert, da er die ausgezahlten Beträge sofort an seine Stieftochter zur Bezahlung der Arztrechnungen weitergereicht habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass ihm die gewährte Leistung materiell nicht zustehe.
Mit Bescheid vom 15.11.2013 änderte das Landesamt seinen Beihilfebescheid vom 04.04.2012 insoweit ab bzw. hob ihn insoweit auf, als zu den für das Stiefkind ab 01.01.2012 entstandenen Aufwendungen Beihilfe gewährt worden war (Nr. 1), hob die Bescheide vom 19.06.2012, 09.08.2012, 09.11.2012, 03.01.2013, 01.05.2013, 16.08.2013 und 10.09.2013 auf (Nr. 2) und forderte die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von 32.837,43 Euro vom Kläger zurück (Nr. 3).
Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bescheide gemäß § 48 LVwVfG seien erfüllt. Eine Mitteilung des Klägers über den Wegfall der Stiefkindeigenschaft bei der Bezüge zahlenden Stelle bzw. der Familienkasse sei nicht zeitgerecht erfolgt, so dass bei Stellung der genannten Beihilfeanträge fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, dass seine Stieftochter auch über den 31.12.2011 hinaus berücksichtigungsfähige Angehörige sei. Der Kläger habe damit die Verwaltungsakte durch unvollständige Angaben erwirkt und es sei unbeachtlich, ob ihm die möglichen Auswirkungen bewusst gewesen seien oder nicht. Zwar stehe der Behörde im Rahmen des § 48 LVwVfG hinsichtlich der Rücknahme ein Ermessen zu. Aber auch unter Berücksichtigung aller Umstände bei der Gesamtabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen und der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, könnten die Bescheide zurückgenommen werden. Die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Für den Umfang der Erstattung gälten die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beihilfe bleibe ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen, wenn der Beihilfeempfänger die Überzahlung durch schuldhafte Verletzung der ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten verursacht habe oder der Beihilfeempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zu Grunde liegenden Bescheides beim Empfang der Beihilfe gekannt oder nachträglich erfahren habe oder der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen. Der Kläger habe in Bezug auf die Gewährung beziehungsweise Zahlung kinderbezogener Leistungen für seine Stieftochter entscheidungsrelevante, rechtzeitige Angaben gegenüber dem für die Zahlung seiner Dienstbezüge zuständigen Arbeitsgebiet unterlassen, sodass die Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt seien und der Wegfall der Bereicherung nicht geltend gemacht werden könne. Auch im Rahmen der in § 12 Abs. 2 BBesG vorgeschriebenen Billigkeitsentscheidung vermöge es weder ganz noch teilweise von der Rückforderung abzusehen.
Den vom Kläger dagegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden sei, dass bei rechtzeitiger Geltendmachung einer Bedarfsanpassung die Deckungslücke bei der privaten Krankenversicherung versicherbar gewesen wäre. Werde dies versäumt, so gehe dies aber nicht zu Lasten des Landes. Durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 sei das Landesbeamtengesetz grundlegend geändert worden. Für die Rückforderung von Beihilfe seien nun die einschlägigen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes maßgebend. Die zuvor geltenden Verweise auf § 12 Bundesbesoldungsgesetz und die danach erforderliche Billigkeitsentscheidung seien im Landesbeamtengesetz nicht enthalten. Somit richte sich die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Leistungen nach § 49a LVwVfG. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, soweit er die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt hätten. Die Entreicherungseinrede im Rahmen des § 49a Abs. 2 LVwVfG laufe somit immer dann leer, wenn sich der Bereicherte nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen könne. Dies sei nach den obigen Ausführungen unzweifelhaft der Fall. Auf Antrag des Klägers könne jedoch über eine ratenweise Rückzahlung des Überzahlungsbetrages entschieden werden. Damit erscheine eine den Umständen gerecht werdende tragbare Lösung gegeben.
Auf die am 20.06.2014 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Rückforderung (Nr. 3) aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Rückforderung der überzahlten Beihilfe nach § 49a Abs. 1 und 2 LVwVfG lägen zwar vor. Die Rückforderungsentscheidung sei gleichwohl rechtswidrig, da das Landesamt keine Billigkeitsentscheidung getroffen habe. Einer solchen hätte es aber in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) wegen einer planwidrigen Regelungslücke bedurft.
Ausgangspunkt der Überlegung bilde dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 09.11.2010, GBl. 2010, S. 793 – DRG) die Rückforderung überzahlter Beihilfe auf Grundlage des § 109 LBG a.F. habe erfolgen können. Er habe vorgesehen, dass für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden gewesen sei. Die Rückforderung von Beihilfe habe damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen unterlegen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung.
Diesen Gleichlauf habe der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des § 109 LBG a.F., ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich sei, beseitigt. Parallel dazu habe er im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für überzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbezüge eigenständige Rechtsgrundlagen für die Rückforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage für Billigkeitsentscheidungen vorsähen. Es lasse sich kein sachlicher Grund dafür ermitteln, weshalb für Besoldungs- und Versorgungsbezüge spezialgesetzliche Rückforderungsrechtsgrundlagen geschaffen worden seien, während die Rückforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 49a LVwVfG richten solle, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsehe. Es liege darüber hinaus die für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor. Die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe könne den Beamten – gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst – im Einzelfall hart treffen. Auch der vorliegende Fall sei hierfür ein geeignetes Beispiel. Das Landesamt habe in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Widerspruchsbescheid keine Billigkeitsentscheidung getroffen, obwohl hierfür angesichts der erheblichen Rückforderungshöhe und eines möglichen Mitverschuldens der Behörde, was die Beihilfebescheide vom 16.08.2013 und 10.09.2013 betreffe, Anlass bestanden hätte. Die Ankündigung, auf entsprechenden Antrag eine Ratenzahlung zu bewilligen, genüge insoweit nicht. Angesichts dessen sei der Rückforderungsbescheid aufzuheben und dem Landesamt so Gelegenheit einzuräumen, eine angemessene Billigkeitsentscheidung treffen zu können.
10 
Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hat der Beklagte - soweit der Klage stattgegeben wurde - fristgerecht eingelegt und begründet. Der Beklagte macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich in rechtlich unzulässiger Weise über den eindeutigen Wortlaut des § 49a Abs. 1 und 2 LVwVfG hinweggesetzt und eine Analogie zu § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG und § 5 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG gebildet. Dabei habe es zum einen übersehen, dass Analogien von Ausnahmetatbeständen systemisch verboten seien und zum anderen in rechtsirrtümlicher Weise angenommen, dass die Voraussetzungen einer Analogie gegeben seien. Im Streitfalle habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe richtigerweise geurteilt, dass § 49a LVwVfG grundsätzlich zur Anwendung kommen müsse. Dabei handele es sich um die Grundregel der Erstattung von erbrachten Leistungen nach Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten, und zwar für sämtliche Bereiche der Verwaltung. Der Gesetzgeber habe insofern eben gerade kein Ermessen vorgesehen. In einigen spezialrechtlichen Bereichen, wie z.B. im Besoldungs- und Versorgungsrecht habe der Gesetzgeber mit § 15 LBesG und § 5 LBeamtVG ausnahmsweise Vorkehrungen getroffen, die einer Behörde erlaubten, entgegen dem Grundsatz von § 49a LVwVfG ggf. eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, also Ermessen im weiteren Sinne auszuüben. Diese Vorschriften gälten allerdings ausschließlich für diese eng abgrenzbaren Bereiche der Besoldung und Versorgung und eben gerade nicht für weitere Rechtsgebiete. Doch darüber hinaus lägen auch die kumulativen Voraussetzungen einer Analogie nicht vor. Insbesondere sei die vermeintliche Regelungslücke nicht planwidrig. Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe richtigerweise ausgeführt habe, sei am 09.11.2010 das öffentliche Dienstrecht umfassend reformiert worden. Das heiße, der Gesetzgeber habe nicht nur einzelne Bereiche des Dienstrechts überarbeitet, sondern habe sich Gedanken über das öffentliche Dienstrecht insgesamt gemacht. Während er den § 109 LBG a.F. abgeschafft und für die Bereiche der Besoldung und Versorgung eigene Vorschriften geschaffen habe, habe er für die Beihilfe offensichtlich keine spezielle Regelung treffen wollen, sondern habe nach dem Klammerprinzip die §§ 48 ff. LVwVfG für den Bereich der Beihilfe wieder aufleben lassen. Dass die vermeintliche Regelungslücke nicht planwidrig sei, ergebe sich also schon aus dem Umkehrschluss der Reform und Schaffung der § 15 LBesG und § 5 LBeamtVG. Schließlich liege auch keine vergleichbare Interessenlage vor. Allein die Tatsache, dass es sowohl im Bereich der Besoldung als auch der Beihilfe zur Rückforderung von hohen Beträgen kommen könne, stelle noch keine vergleichbare Sachlage dar. Ansonsten wären alle möglichen Lebenssachverhalte vergleichbar, etwa auch die Rückforderung von Subventionen, da insofern ebenfalls stets hohe Beträge im Streite stünden. Bei der Beihilfe handele es sich um zweckgebundene Leistungen, anders als bei der Besoldung oder der Versorgung. Während die Besoldung und Versorgung dem Beamten zur freien Verfügung stehe, um sein Leben zu bestreiten und es nach seinen Vorlieben zu gestalten, sei die Beihilfe zweckgebunden und verbleibe letztlich nicht beim Beamten, sondern werde an den medizinischen Dienstleister weitergereicht. Allein hieraus ergäbe sich, dass die Interessenlage eine völlig andere sei.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
15 
Er verweist in erster Linie auf das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe insbesondere substantiiert dargelegt habe, dass auch eine vergleichbare Interessenlage vorliege und gerade der vorliegende Fall ein geeignetes Beispiel dafür sei, dass die Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen oder von überzahlter Beihilfe den Beamten im Einzelnen hart treffen könne. Im vorliegenden Falle sei die Stieftochter des Klägers an Multipler Sklerose erkrankt. Es seien allein im Zeitraum von März 2012 bis August 2013 Arzneikosten von mindestens 32.837,43 EUR entstanden. Der Kläger habe diesen Betrag - im Gegensatz zu einem zu viel gezahlten Besoldungsbetrag - direkt an die behandelnden Arzte weitergeleitet. Er gerate als Autobahnpolizeibeamter im Streifendienst in größte wirtschaftliche Existenzbedrohung, wenn er den geforderten Betrag zuzüglich Zinsen zurückzahlen müsse. Weitere Einkünfte als sein Beamtengehalt habe er natürlich nicht.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
18 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Rückforderungsentscheidung in Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15.11.2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21.05.2014 rechtswidrig ist und den Kläger deshalb in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt allerdings nicht lediglich im Hinblick auf das Fehlen einer Billigkeitsentscheidung, sondern schon bezüglich der Rückforderungsentscheidung selbst, welche von einem unrichtigen Maßstab bezüglich der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes für die Zahlung ausgeht. Denn hinsichtlich beider Entscheidungen besteht derzeit eine planwidrige Regelungslücke (dazu 1.), welche bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers durch eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG zu schließen ist (dazu 2.).
19 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass durch die umfangreichen Neuregelungen des Dienstrechtsreformgesetzes in einen Teilbereich eine planwidrige Regelungslücke für die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften entstanden ist. Denn der Landesgesetzgeber hat nur für die Rückforderung zu viel bezahlter Bezüge (§ 15 Abs. 2 LBesG) und zu viel bezahlter Versorgungsbezüge bzw. zu viel gezahlten Alters- oder Hinterbliebenengeldes (§ 5 Abs. 2 LBeamtVG) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen. Beide Rückforderungsvorschriften sind wegen der Begriffsbestimmungen der Bezüge in § 1 LBesG einerseits bzw. der Versorgungsbezüge in § 17 LBeamtVG andererseits nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall der Rückforderung von Beihilfe nicht unmittelbar anwendbar. Eine „Auffangvorschrift“ für die Rückforderung von „sonstigen“ Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, also solchen Geldleistungen, die nicht Besoldung i.S.v. § 1 LBesG oder Versorgung i.S.v. § 17 LBeamtVG sind, fehlt in dem durch die Dienstrechtsreform mit Geltung zum 01.01.2011 ebenfalls neugefassten Landesbeamtengesetz. Zuvor, also nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des § 109 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (bzw. der Vorgängerfassung vom 08.08.1979) war für Rückforderungen von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift galt bis zur Dienstrechtsreform für Landesbeamte hinsichtlich der Rückforderung von Bezügen noch unmittelbar. Durch den ersatzlosen Wegfall von § 109 LBG a.F. besteht somit seit dem 01.01.2011 keine ausdrückliche Regelung für die Rückforderung sonstiger Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften mehr. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hierdurch eine planwidrige Regelungslücke eingetreten ist.
20 
Zu Unrecht wendet der Beklagte hiergegen ein, dass § 49a LVwVfG geeignet sei, den Eintritt einer Regelungslücke zu verhindern. Denn § 49a LVwVfG findet nach Abs. 1 (unmittelbar) nur Anwendung, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Dementsprechend stellt Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift auch auf die Kenntnis der Umstände ab, die zu Rücknahme, Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Der Anwendungsbereich von § 109 LBG a.F. setzte dagegen - wie auch § 12 Abs. 2 BBesG und andere beamtenrechtliche Rückforderungsregelungen - gerade nicht voraus, dass die (Geld-)leistung durch Verwaltungsakt gewährt sein musste. Vielmehr wurde auch die Rückforderung von Geldleistungen ermöglicht, bei denen es von vornherein an einem Verwaltungsakt als Rechtsgrund für das Behaltendürfen fehlte. Schon dieser Unterschied im Anwendungsbereich zeigt, dass § 49a LVwVfG nicht geeignet ist, die durch den Wegfall von § 109 LBG a.F. entstandene Regelungslücke vollständig zu schließen. Zudem dürfte § 49a LVwVfG wie auch die gleichlautende bundesrechtliche Regelung des § 49a VwVfG nur auf Erstattungsansprüche des Staates gegen den Bürger unmittelbar anzuwenden sein (vgl. Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 49a Rn. 6). Jedenfalls ist der allgemeine Erstattungsanspruch des § 49a LVwVfG nicht geeignet, dem besonderen Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn, welches geprägt ist durch eine Treuepflicht einerseits und eine Fürsorgepflicht andererseits, und dessen Auswirkungen bei der Rückforderung von in diesem besonderen Pflichtenverhältnis bezahlten Geldleistungen gerecht zu werden.
21 
Schon die Gesetzgebungshistorie zeigt, dass seit Bestehen der Bundesrepublik anerkannt war, dass für Beamte bei der Rückforderung von Leistungen aus dem Dienstverhältnis besondere Regelungen gelten sollten, welche vom damals noch nicht kodifizierten allgemeinen Erstattungsanspruch des späteren § 49a VwVfG für Leistungen zwischen Staat und Bürger abweichen und nicht nur Leistungen umfassen, welche durch Verwaltungsakt gewährt wurden. Diesem Gedanken trug die Rahmengesetzgebung des Bundes zum Beamtenrecht Rechnung, indem § 53 Abs. 2 BRRG in der Fassung vom 01.07.1957 (BGBl. I 667) wortgleich mit dem für Bundesbeamte geltenden § 87 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 18.09.1957 (BGBl. I 1338) auch für Landesbeamte vorsah, dass sich der Umfang der Bereicherung zwar - vergleichbar dem allgemeinen Erstattungsanspruch - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ergeben sollte, eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aber nur ausgeschlossen war, wenn der Beamte den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder dieser so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen. Dieser für den Beamten im Vergleich zu dem allgemeinen Erstattungsanspruch (bei dem eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände, welche zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt hatte, erforderlich war) günstigere Regelung sollte den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses Rechnung tragen. Sie beinhaltete daher von Anfang an noch die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. § 53 Abs. 2 BRRG wurde - ebenso wie die wortgleiche Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG - trotz des Wortlauts nicht allein auf die Rückforderung von Dienst- oder Versorgungsbezügen im engeren Sinne, sondern auf sämtliche Leistungen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis (entsprechend) angewandt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand 29.10.1961, Rn. 5 zu § 87). Eine ausdrückliche Umsetzung des Landesgesetzgebers entsprechend der Verpflichtung in § 1 Abs. 2 BRRG a.F. erfolgte erst mit Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 08.08.1979 in Form des § 109 LBG, welcher bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine analoge Anwendung der damals für die Rückforderung von Bezügen von Landesbeamten unmittelbar geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 BBesG vorsah. Somit bestand in der Gesetzgebung der Bundesrepublik durchgehend (auch) für Beamte des Landes Baden-Württemberg eine gegenüber dem allgemeinen Erstattungsanspruch günstigere Rückforderungsregelung für sonstige Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis. Hätte der Landesgesetzgeber diese „Begünstigung“ durch das Dienstrechtsreformgesetz aufheben und durch die ungünstigere allgemeine Regelung des § 49a Abs. 2 LVwVfG ersetzen wollen, hätte es dazu angesichts der deutlichen Schlechterstellung der Landesbeamten für die Zukunft ausdrücklicher Erwägungen bedurft. Insoweit fehlt es, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, an jeglichen Anhaltspunkten in den umfangreichen Gesetzgebungsmaterialien. In der Zielsetzung der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die hinzugewonnenen Gesetzgebungskompetenzen genutzt werden sollen, um die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den modernen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes und sonstiger Dienstherrn anzupassen (LT-Dr. 14/6694, S. 1). Bei der Wiedergabe des „wesentlichen Inhalts“ der Neuregelungen findet sich weder in Bezug auf beamtenrechtliche noch hinsichtlich besoldungsrechtlicher Regelungen ein Hinweis auf eine beabsichtigte Änderung der Rückforderungsvorschriften (aaO S. 2). Zur Neuregelung des § 15 LBesG wird z.B. ausgeführt, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche (aaO S. 460). Zur Änderung der Beihilfeverordnung wird ausgeführt, dass (lediglich) redaktionelle Anpassungen an die geänderte Paragrafenfolge des Landesbeamtengesetzes sowie eine Umstellung von Verweisungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsrechts auf das neue Landesbesoldungs- und Versorgungsrecht vorgenommen würden (aaO S. 599). Hieraus ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber speziell im Beihilferecht strengere Rückforderungsregelungen beabsichtigt hat. Auch der Hinweis des Beklagten auf die vollständige Streichung aller Paragrafen des 3. Unterabschnitts des alten Landesbeamtengesetzes mit Ausnahme von § 110 LBG ist nicht geeignet, eine bewusste Abschaffung der früheren Rückforderungsregelung zu belegen. Denn dieser Unterabschnitt (§§ 106 – 110) stand unter der Überschrift Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen, welche keineswegs ersatzlos weggefallen sind, sondern überwiegend (§§ 106 – 108) im neugefassten Landesbesoldungs- bzw. Versorgungsgesetz geregelt wurden. Lediglich der auch in diesem Abschnitt des alten Landesbeamtengesetzes geregelte Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten gegen einen Dritten (§ 110) wurde ins neugefasste Landesbeamtengesetz übernommen. Demgegenüber entfiel die Regelung des § 109 LBG a.F. ersatzlos. Dass damit nicht nur eine redaktionelle Umstellung von Verweisungen (vgl. LT-Dr. 14/6694, S. 599 zu Artikel 47) im Hinblick auf das nicht mehr für Landesbeamte anwendbare Bundesbesoldungsgesetz, sondern eine inhaltliche Abschaffung der beamtenrechtlichen Sonderregelung für Rückforderungen sonstiger Leistungen durch den Gesetzgeber erfolgt sein sollte, entbehrt jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte.
22 
Neben der Gesetzgebungshistorie spricht auch ein Blick auf die Rechtslage in anderen Bundesländern dafür, dass dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber bei der Novellierung des Landesbeamtengesetzes im Rahmen der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 der ersatzlose Wegfall einer Regelung zu Grundsätzen des bundeseinheitlichen Berufsbeamtentums nicht bewusst war. Denn in den anderen Bundesländern wurde jeweils nach dem Wechsel der Gesetzgebungskompetenz eine „Neuregelung“ für die Rückforderung sonstiger Geldleistungen im Rahmen des Beamtenverhältnisses getroffen (s. etwa § 87 Niedersächsisches Beamtengesetz vom 25.03.2009 oder Art. 13 Bayerisches Beamtengesetz vom 29.07.2008). Soweit mit der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 05.02.2009 zunächst die entsprechende Regelung des § 87 Abs. 2 BBG (a.F.) wegfallen war, wurde diese „Regelungslücke“ durch Einfügung des § 84a BBG zum 14.03.2015 inzwischen geschlossen.
23 
Schließlich dürfte sich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergeben, dass eine Geltung des allgemeinen Rückforderungsanspruchs nach § 49a LVwVfG auch für Beamte infolge der ersatzlosen Abschaffung der bisherigen Sonderregelung zur Rückforderung sonstiger Leistungen aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Eröffnung einer Billigkeitsentscheidung nicht zulässig gewesen wäre. Zwar gelten auch für Verwaltungsakte zu Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 LVwVfG auf der ersten Stufe der Frage, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden darf. Die separat auf einer zweiten Stufe zu prüfende Frage der Rückforderung muss jedoch den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es die Alimentierung den Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - Rn. 97 nach juris). Die in dieser Rechtsprechung hervorgehobene Qualitätssicherung des Berufsbeamtentums beinhaltet auch die Verpflichtung des Dienstherrn zur Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 - Rn. 9 u. 120 nach juris). Fehl geht daher die Annahme des Beklagten, dass Rückforderungen von Beihilfeleistungen grundsätzlich einer anderen Behandlung durch den Gesetzgeber zugänglich seien. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann auch die Rückforderung von Beihilfe im Einzelfall zu einer existenziellen Notlage des Beamten führen, welche geeignet ist, seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu gefährden. Daher ist es bei Rückforderungen des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten geboten, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, damit nicht jede Verletzung einer Anzeigepflicht aufgrund strenger haushaltsrechtlicher Vorschriften automatisch zu einer Rückforderung mit möglicherweise existenzbedrohenden Folgen für den Beamten führt. Gerade auch der Umstand, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur früher anwendbaren Regelung des § 12 Abs. 2 BBesG stets davon ausgegangen ist, dass eine Billigkeitsprüfung unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung ist, zeigt, dass Beamte aufgrund des besonderen gegenseitigen Pflichtenverhältnisses insoweit nicht den starren Regelungen des § 49a LVwVfG unterworfen sein dürfen.
24 
Davon ging im Übrigen der Beklagte selbst noch im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids aus, indem er § 12 BBesG wenigstens erwähnt hat. Weshalb er dann im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren vehement die Rechtsauffassung vertritt, dem Dienstherrn sei seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine Billigkeitsentscheidung verwehrt, weil auch bei nur geringem Verschulden eine vollständige Rückforderung ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Besonderheiten oder Härten des Einzelfalls entsprechend den allgemeinen zwischen Staat und Bürger geltenden Vorschriften zwingend sei, erschließt sich dem Senat nicht.
25 
2. Die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge Anwendung anderer (neuer) beamtenrechtlicher Vorschriften zu schließen. Ungeachtet der Wortgleichheit der dafür zur Verfügung stehenden neugefassten Rückforderungsregelungen im Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ist der Senat der Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG vorzunehmen ist, da dies der früheren Regelung des § 109 LBG a.F. mit seinem Verweis auf die damals geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften am Nächsten kommt.
26 
Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht die gesamte Rückforderungsentscheidung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids) aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben. Der Beklagte ist nicht gehindert, anhand des geänderten Maßstabs des § 15 Abs. 2 LBesG nochmals über die Rückforderung ggf. einschließlich einer Billigkeitsprüfung zu entscheiden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 20. September 2016
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.837,43 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
18 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Rückforderungsentscheidung in Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15.11.2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21.05.2014 rechtswidrig ist und den Kläger deshalb in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt allerdings nicht lediglich im Hinblick auf das Fehlen einer Billigkeitsentscheidung, sondern schon bezüglich der Rückforderungsentscheidung selbst, welche von einem unrichtigen Maßstab bezüglich der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes für die Zahlung ausgeht. Denn hinsichtlich beider Entscheidungen besteht derzeit eine planwidrige Regelungslücke (dazu 1.), welche bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers durch eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG zu schließen ist (dazu 2.).
19 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass durch die umfangreichen Neuregelungen des Dienstrechtsreformgesetzes in einen Teilbereich eine planwidrige Regelungslücke für die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften entstanden ist. Denn der Landesgesetzgeber hat nur für die Rückforderung zu viel bezahlter Bezüge (§ 15 Abs. 2 LBesG) und zu viel bezahlter Versorgungsbezüge bzw. zu viel gezahlten Alters- oder Hinterbliebenengeldes (§ 5 Abs. 2 LBeamtVG) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen. Beide Rückforderungsvorschriften sind wegen der Begriffsbestimmungen der Bezüge in § 1 LBesG einerseits bzw. der Versorgungsbezüge in § 17 LBeamtVG andererseits nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall der Rückforderung von Beihilfe nicht unmittelbar anwendbar. Eine „Auffangvorschrift“ für die Rückforderung von „sonstigen“ Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, also solchen Geldleistungen, die nicht Besoldung i.S.v. § 1 LBesG oder Versorgung i.S.v. § 17 LBeamtVG sind, fehlt in dem durch die Dienstrechtsreform mit Geltung zum 01.01.2011 ebenfalls neugefassten Landesbeamtengesetz. Zuvor, also nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des § 109 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (bzw. der Vorgängerfassung vom 08.08.1979) war für Rückforderungen von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift galt bis zur Dienstrechtsreform für Landesbeamte hinsichtlich der Rückforderung von Bezügen noch unmittelbar. Durch den ersatzlosen Wegfall von § 109 LBG a.F. besteht somit seit dem 01.01.2011 keine ausdrückliche Regelung für die Rückforderung sonstiger Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften mehr. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hierdurch eine planwidrige Regelungslücke eingetreten ist.
20 
Zu Unrecht wendet der Beklagte hiergegen ein, dass § 49a LVwVfG geeignet sei, den Eintritt einer Regelungslücke zu verhindern. Denn § 49a LVwVfG findet nach Abs. 1 (unmittelbar) nur Anwendung, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Dementsprechend stellt Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift auch auf die Kenntnis der Umstände ab, die zu Rücknahme, Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Der Anwendungsbereich von § 109 LBG a.F. setzte dagegen - wie auch § 12 Abs. 2 BBesG und andere beamtenrechtliche Rückforderungsregelungen - gerade nicht voraus, dass die (Geld-)leistung durch Verwaltungsakt gewährt sein musste. Vielmehr wurde auch die Rückforderung von Geldleistungen ermöglicht, bei denen es von vornherein an einem Verwaltungsakt als Rechtsgrund für das Behaltendürfen fehlte. Schon dieser Unterschied im Anwendungsbereich zeigt, dass § 49a LVwVfG nicht geeignet ist, die durch den Wegfall von § 109 LBG a.F. entstandene Regelungslücke vollständig zu schließen. Zudem dürfte § 49a LVwVfG wie auch die gleichlautende bundesrechtliche Regelung des § 49a VwVfG nur auf Erstattungsansprüche des Staates gegen den Bürger unmittelbar anzuwenden sein (vgl. Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 49a Rn. 6). Jedenfalls ist der allgemeine Erstattungsanspruch des § 49a LVwVfG nicht geeignet, dem besonderen Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn, welches geprägt ist durch eine Treuepflicht einerseits und eine Fürsorgepflicht andererseits, und dessen Auswirkungen bei der Rückforderung von in diesem besonderen Pflichtenverhältnis bezahlten Geldleistungen gerecht zu werden.
21 
Schon die Gesetzgebungshistorie zeigt, dass seit Bestehen der Bundesrepublik anerkannt war, dass für Beamte bei der Rückforderung von Leistungen aus dem Dienstverhältnis besondere Regelungen gelten sollten, welche vom damals noch nicht kodifizierten allgemeinen Erstattungsanspruch des späteren § 49a VwVfG für Leistungen zwischen Staat und Bürger abweichen und nicht nur Leistungen umfassen, welche durch Verwaltungsakt gewährt wurden. Diesem Gedanken trug die Rahmengesetzgebung des Bundes zum Beamtenrecht Rechnung, indem § 53 Abs. 2 BRRG in der Fassung vom 01.07.1957 (BGBl. I 667) wortgleich mit dem für Bundesbeamte geltenden § 87 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 18.09.1957 (BGBl. I 1338) auch für Landesbeamte vorsah, dass sich der Umfang der Bereicherung zwar - vergleichbar dem allgemeinen Erstattungsanspruch - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ergeben sollte, eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aber nur ausgeschlossen war, wenn der Beamte den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder dieser so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen. Dieser für den Beamten im Vergleich zu dem allgemeinen Erstattungsanspruch (bei dem eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände, welche zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt hatte, erforderlich war) günstigere Regelung sollte den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses Rechnung tragen. Sie beinhaltete daher von Anfang an noch die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. § 53 Abs. 2 BRRG wurde - ebenso wie die wortgleiche Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG - trotz des Wortlauts nicht allein auf die Rückforderung von Dienst- oder Versorgungsbezügen im engeren Sinne, sondern auf sämtliche Leistungen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis (entsprechend) angewandt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand 29.10.1961, Rn. 5 zu § 87). Eine ausdrückliche Umsetzung des Landesgesetzgebers entsprechend der Verpflichtung in § 1 Abs. 2 BRRG a.F. erfolgte erst mit Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 08.08.1979 in Form des § 109 LBG, welcher bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine analoge Anwendung der damals für die Rückforderung von Bezügen von Landesbeamten unmittelbar geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 BBesG vorsah. Somit bestand in der Gesetzgebung der Bundesrepublik durchgehend (auch) für Beamte des Landes Baden-Württemberg eine gegenüber dem allgemeinen Erstattungsanspruch günstigere Rückforderungsregelung für sonstige Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis. Hätte der Landesgesetzgeber diese „Begünstigung“ durch das Dienstrechtsreformgesetz aufheben und durch die ungünstigere allgemeine Regelung des § 49a Abs. 2 LVwVfG ersetzen wollen, hätte es dazu angesichts der deutlichen Schlechterstellung der Landesbeamten für die Zukunft ausdrücklicher Erwägungen bedurft. Insoweit fehlt es, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, an jeglichen Anhaltspunkten in den umfangreichen Gesetzgebungsmaterialien. In der Zielsetzung der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die hinzugewonnenen Gesetzgebungskompetenzen genutzt werden sollen, um die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den modernen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes und sonstiger Dienstherrn anzupassen (LT-Dr. 14/6694, S. 1). Bei der Wiedergabe des „wesentlichen Inhalts“ der Neuregelungen findet sich weder in Bezug auf beamtenrechtliche noch hinsichtlich besoldungsrechtlicher Regelungen ein Hinweis auf eine beabsichtigte Änderung der Rückforderungsvorschriften (aaO S. 2). Zur Neuregelung des § 15 LBesG wird z.B. ausgeführt, dass die Bestimmung unverändert § 12 BBesG entspreche (aaO S. 460). Zur Änderung der Beihilfeverordnung wird ausgeführt, dass (lediglich) redaktionelle Anpassungen an die geänderte Paragrafenfolge des Landesbeamtengesetzes sowie eine Umstellung von Verweisungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsrechts auf das neue Landesbesoldungs- und Versorgungsrecht vorgenommen würden (aaO S. 599). Hieraus ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber speziell im Beihilferecht strengere Rückforderungsregelungen beabsichtigt hat. Auch der Hinweis des Beklagten auf die vollständige Streichung aller Paragrafen des 3. Unterabschnitts des alten Landesbeamtengesetzes mit Ausnahme von § 110 LBG ist nicht geeignet, eine bewusste Abschaffung der früheren Rückforderungsregelung zu belegen. Denn dieser Unterabschnitt (§§ 106 – 110) stand unter der Überschrift Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen, welche keineswegs ersatzlos weggefallen sind, sondern überwiegend (§§ 106 – 108) im neugefassten Landesbesoldungs- bzw. Versorgungsgesetz geregelt wurden. Lediglich der auch in diesem Abschnitt des alten Landesbeamtengesetzes geregelte Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten gegen einen Dritten (§ 110) wurde ins neugefasste Landesbeamtengesetz übernommen. Demgegenüber entfiel die Regelung des § 109 LBG a.F. ersatzlos. Dass damit nicht nur eine redaktionelle Umstellung von Verweisungen (vgl. LT-Dr. 14/6694, S. 599 zu Artikel 47) im Hinblick auf das nicht mehr für Landesbeamte anwendbare Bundesbesoldungsgesetz, sondern eine inhaltliche Abschaffung der beamtenrechtlichen Sonderregelung für Rückforderungen sonstiger Leistungen durch den Gesetzgeber erfolgt sein sollte, entbehrt jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte.
22 
Neben der Gesetzgebungshistorie spricht auch ein Blick auf die Rechtslage in anderen Bundesländern dafür, dass dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber bei der Novellierung des Landesbeamtengesetzes im Rahmen der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 der ersatzlose Wegfall einer Regelung zu Grundsätzen des bundeseinheitlichen Berufsbeamtentums nicht bewusst war. Denn in den anderen Bundesländern wurde jeweils nach dem Wechsel der Gesetzgebungskompetenz eine „Neuregelung“ für die Rückforderung sonstiger Geldleistungen im Rahmen des Beamtenverhältnisses getroffen (s. etwa § 87 Niedersächsisches Beamtengesetz vom 25.03.2009 oder Art. 13 Bayerisches Beamtengesetz vom 29.07.2008). Soweit mit der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 05.02.2009 zunächst die entsprechende Regelung des § 87 Abs. 2 BBG (a.F.) wegfallen war, wurde diese „Regelungslücke“ durch Einfügung des § 84a BBG zum 14.03.2015 inzwischen geschlossen.
23 
Schließlich dürfte sich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergeben, dass eine Geltung des allgemeinen Rückforderungsanspruchs nach § 49a LVwVfG auch für Beamte infolge der ersatzlosen Abschaffung der bisherigen Sonderregelung zur Rückforderung sonstiger Leistungen aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Eröffnung einer Billigkeitsentscheidung nicht zulässig gewesen wäre. Zwar gelten auch für Verwaltungsakte zu Geldleistungen aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 LVwVfG auf der ersten Stufe der Frage, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden darf. Die separat auf einer zweiten Stufe zu prüfende Frage der Rückforderung muss jedoch den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es die Alimentierung den Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - Rn. 97 nach juris). Die in dieser Rechtsprechung hervorgehobene Qualitätssicherung des Berufsbeamtentums beinhaltet auch die Verpflichtung des Dienstherrn zur Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 - Rn. 9 u. 120 nach juris). Fehl geht daher die Annahme des Beklagten, dass Rückforderungen von Beihilfeleistungen grundsätzlich einer anderen Behandlung durch den Gesetzgeber zugänglich seien. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann auch die Rückforderung von Beihilfe im Einzelfall zu einer existenziellen Notlage des Beamten führen, welche geeignet ist, seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu gefährden. Daher ist es bei Rückforderungen des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten geboten, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, damit nicht jede Verletzung einer Anzeigepflicht aufgrund strenger haushaltsrechtlicher Vorschriften automatisch zu einer Rückforderung mit möglicherweise existenzbedrohenden Folgen für den Beamten führt. Gerade auch der Umstand, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur früher anwendbaren Regelung des § 12 Abs. 2 BBesG stets davon ausgegangen ist, dass eine Billigkeitsprüfung unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung ist, zeigt, dass Beamte aufgrund des besonderen gegenseitigen Pflichtenverhältnisses insoweit nicht den starren Regelungen des § 49a LVwVfG unterworfen sein dürfen.
24 
Davon ging im Übrigen der Beklagte selbst noch im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids aus, indem er § 12 BBesG wenigstens erwähnt hat. Weshalb er dann im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren vehement die Rechtsauffassung vertritt, dem Dienstherrn sei seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine Billigkeitsentscheidung verwehrt, weil auch bei nur geringem Verschulden eine vollständige Rückforderung ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Besonderheiten oder Härten des Einzelfalls entsprechend den allgemeinen zwischen Staat und Bürger geltenden Vorschriften zwingend sei, erschließt sich dem Senat nicht.
25 
2. Die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge Anwendung anderer (neuer) beamtenrechtlicher Vorschriften zu schließen. Ungeachtet der Wortgleichheit der dafür zur Verfügung stehenden neugefassten Rückforderungsregelungen im Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ist der Senat der Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 LBesG vorzunehmen ist, da dies der früheren Regelung des § 109 LBG a.F. mit seinem Verweis auf die damals geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften am Nächsten kommt.
26 
Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht die gesamte Rückforderungsentscheidung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids) aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben. Der Beklagte ist nicht gehindert, anhand des geänderten Maßstabs des § 15 Abs. 2 LBesG nochmals über die Rückforderung ggf. einschließlich einer Billigkeitsprüfung zu entscheiden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 20. September 2016
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.837,43 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.