Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Oktober 2008 - 2 K 1284/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Der Kläger war von März 2005 bis Februar 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Unter dem 30.6.2006 stellte er unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV einen Antrag auf erneute Befreiung. Dem Antrag beigefügt waren ein Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis, mit dem dem Kläger für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II einschließlich eines Zuschlags bewilligt wurden, sowie ein Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 13.9.2005, mit dem mit Wirkung vom gleichen Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wegen dessen Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde. Der Beklagte lehnte den Antrag am 11.4.2006 mit der Begründung ab, eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV könne nur Empfängern von Arbeitslosengeld II gewährt werden, die keine Zuschläge nach § 24 SGB II erhielten. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Aus dem vom Kläger übersandten Berechnungsbogen gehe hervor, dass ihm ein Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt worden sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.4.2006 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, dass der Zuschlag nach § 24 SGB II auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Lahr vom 21.2.2006 gepfändet sei und ihm somit nicht zur Verfügung stehe. Er legte ferner einen Bescheid des Versorgungsamts Freiburg vom 13.9.2004 vor, mit dem das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von 50 seit 18.8.2004 festgestellt wurde. In dem Bescheid heißt es ferner, dass die gesundheitlichen Merkmale G, GI, B, H, aG, BI und RF nicht festgestellt werden könnten. Der Widerspruch wurde von der Beklagten am 4.6.2007 mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV seien nicht erfüllt, da der Kläger einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte. Eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 RGebStV sei ebenfalls nicht möglich, da dafür Voraussetzung sei, dass durch das Versorgungsamt das Merkzeichen "RF" zuerkannt worden sei.
Der Kläger hat am 21.6.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide des Beklagten vom 11.4.2006 und 4.6.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn ab März 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Zuschlag werde nicht an ihn ausbezahlt, sondern zur Erfüllung von Unterhaltsverbindlichkeiten gegenüber seinen zwei Kindern einbehalten und an das Landratsamt Ortenau bzw. das Landratsamt Breisgau Hochschwarzwald abgeführt. Er sei deshalb einem Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag gleichzustellen. Für die Annahme eines Härtefalles im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV sei allein maßgeblich, ob eine vergleichbare Bedürftigkeit wie die des Empfängers von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge vorliege.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV seien nicht erfüllt, da der Kläger einen Zuschlag nach SGB II erhalte. Darauf, ob der Zuschlag auch tatsächlich ausbezahlt werde, komme es nicht an. Auch eine Berufung auf § 6 Abs. 3 RGebStV scheide aus. Ein besonderer Härtefall liege nicht schon dann vor, wenn der Antragsteller keine Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 11 RGebStV beziehe. Es müsse sich um absolute Ausnahmen handeln. Eine besondere Härte lasse sich mit den Unterhaltsverbindlichkeiten des Klägers gegenüber seinen Kindern nicht begründen. Unterhaltsverpflichtungen seien private Schulden des Klägers und könnten als solche eine atypische Härte regelmäßig nicht begründen. Es bestehe kein Anlass, Schulden zu Lasten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkgebührenforderungen vorrangig zu bedienen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.10.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Befreiungsmöglichkeit für den Kreis einkommensschwacher Personen sei in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aus Gründen der Erleichterung des Verfahrens ausschließlich an den Bezug der abschließend aufgeführten Sozialleistungen gekoppelt, wobei die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden seien. Ähnlich sei die Befreiungsmöglichkeit für behinderte Menschen geregelt, die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV an den Grad und den Charakter oder die Folgen der Behinderung anknüpfe, welche mit (positiver oder negativer) Bindungswirkung für die Rundfunkanstalten durch die zuständigen Versorgungsämter nach § 69 Abs. 4 SGB IX festgestellt und über die Eintragung des Merkmals „RF“ im Schwerbehindertenausweis (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV) nachgewiesen werde. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV berufen. § 6 Abs. 3 RGebStV sei keine generelle Auffangvorschrift für alle Fälle, in denen die gesetzlichen Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vollständig erfüllt seien. Dass der Kläger wegen der Pfändung der ihm von Gesetzes wegen zustehenden Zuschläge aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern wirtschaftlich nicht anders als ein - nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreiter - Empfänger von Grundsicherung ohne Zuschläge dastehe, begründe allein keinen atypischen Ausnahmefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, rundfunkgebührenrechtlich zwischen Pfändungen gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf der einen Seite und sonstigen Pfändungen zugunsten öffentlich- oder privatrechtlicher Gläubiger auf der anderen Seite zu unterscheiden und nur erstere bei der Prüfung, ob dem Empfänger von Zuschlägen zur Grundsicherung diese wirtschaftlich tatsächlich zugute kommen, zu berücksichtigen. Die Frage, inwieweit Zahlungsverpflichtungen, die der Höhe nach den dem Empfänger von Leistungen nach SGB II von Gesetzes wegen zustehenden Zuschlägen nach § 24 SGB II entsprächen, zu einer mit Abs. 1 vergleichbaren und daher ggf. im Rahmen des Abs. 3 relevanten Bedürftigkeit führten, könne für Zahlungsverpflichtungen gleich welchen Ursprungs vielmehr nur einheitlich entschieden werden. Es sei daher anzunehmen, dass der Gesetzgeber, hätte er eine Befreiung trotz Bezugs eines Zuschlages nach § 24 SGB II aufgrund bestehender Zahlungsverpflichtungen ermöglichen wollen, dies in Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Ziff. 3 RGebStV berücksichtigt und geregelt hätte. Es bestehe auch kein Anlass, bestehende Schulden zu Lasten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkgebührenforderungen vorrangig zu bedienen. Dies gelte umso mehr, als dem Schuldner ggf. die - sachnäheren - Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 - 852 ZPO zur Verfügung stünden bzw. er die Möglichkeit habe, eine Änderung seiner Unterhaltsverpflichtungen entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten zu erwirken. Nur diese Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV entspreche auch der Intention der Neuregelung, es durch die Ausgestaltung der Befreiungsmöglichkeit als „bescheidgebunden“ den zuständigen Rundfunkanstalten regelmäßig zu ersparen, eigene Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Rundfunkteilnehmern zu treffen. Dieses Regelungsziel würde verfehlt, wenn die bloße Berufung auf bestehende Pfändungen, Tilgungsverpflichtungen oder sonstige Verbindlichkeiten bereits als besonderer Härtefall anzusehen wäre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger geltend, § 6 Abs. 3 RGebStV sei ein Auffangtatbestand, der jedenfalls eingreifen solle, wenn eine mit den von Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift erfassten Fällen vergleichbare Bedürftigkeit vorliege.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Oktober 2008 - 2 K 1284/07 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11.4.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 4.6.2007 zu verpflichten, ihn ab März 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die für die Zeit von März 2006 bis Juli 2007 begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu Recht verneint. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch weder in direkter oder analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier noch anzuwendenden Fassung des zum 1.4.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RGebStV) noch nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu.
15 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV werden (u. a.) Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag befreit. Der Kläger erfüllt unstreitig nicht die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen, da er in dem hier zu beurteilenden Zeitraum von März 2006 bis Juli 2007 Arbeitslosengeld II mit dem in § 24 SGB II vorgesehenen befristeten Zuschlag erhalten hat. Der Umstand, dass der Zuschlag dem Kläger in dem betreffenden Zeitraum wegen der zuvor erfolgten Pfändung des auf diese Leistung gerichteten Anspruchs nicht ausbezahlt wurde, ändert daran nichts. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV stellt allein darauf ab, ob dem Rundfunkgebührenschuldner Arbeitslosengeld II mit oder ohne einen Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird. Darauf, wie sich die wirtschaftliche Situation des Betreffenden im Übrigen darstellt, kommt es nicht an. Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II können somit auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn sie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haben, deren Erfüllung den gewährten Zuschlag aufzehren, da es nicht Sinn einer solchen Befreiung sein kann, einem Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, mit den Mitteln, die er für die Bezahlung der Rundfunkgebühren erspart, andere Verbindlichkeiten zu begleichen (vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats v. 28.8.2006 - 2 S 844/04 - und 10.9.2007 - 2 S 1559/07 -). Das gilt unabhängig von der Höhe und dem Rechtsgrund der Schulden.
16 
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II erfüllt dementsprechend auch dann nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV, wenn er seiner Ehefrau und/oder seinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist und er diese Verpflichtung nur unter Rückgriff auf die ihm gemäß § 24 SGB II gewährten Mittel erfüllen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die mit Hilfe des Zuschlags erbrachten Unterhaltszahlungen freiwillig, d. h. ohne behördlichen oder gerichtlichen Zwang, geleistet werden, der Zuschlag gemäß § 48 SGB I direkt an den Ehegatten oder die Kinder des Rundfunkgebührenschuldners ausbezahlt wird oder - wie im vorliegenden Fall - der Unterhaltsberechtigte eine Pfändung des Anspruchs auf den Zuschlag bewirkt hat.
17 
2. Die Aufzählung der Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV ist abschließend. Nach § 6 Abs. 3 RGebStV kann allerdings in besonderen Härtefällen auch dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Befreiungsgründe nicht eingreift. Das Vorliegen einer solchen Härte hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend verneint.
18 
Die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgte Neuregelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände knüpfen nunmehr - mit Ausnahme der Nummern 6 bis 8 - an den Bezug sozialer Leistungen an, womit insbesondere erreicht werden soll, dass die umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO entfallen (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). § 6 Abs. 3 RGebStV enthält eine diese Vorschrift ergänzende Regelung, nach der die Rundfunkanstalt "unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1" in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 39) soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erfüllt sind. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der jeweils eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz 1 nicht vorliegen, da die mit dieser Vorschrift vorgenommenen Abgrenzungen sonst ihren Sinn verlören und der Zweck der Neuregelung, die befreiungsberechtigten Personengruppen durch einen einfach zu handhabenden Katalog festzulegen, wieder in Frage gestellt würde. Eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte ist deshalb von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von der Regelung in Absatz 1 erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, etwa weil sein anrechenbares Einkommen oder Vermögen die Bedürftigkeitsgrenze der für die betreffende Personengruppe vorgesehenen sozialen Leistung überschreitet oder die betreffende Leistung nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird und dieser inzwischen verstrichen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009 - 2 S 1949/08 - Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.7.2007 - 2 O 18/07 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.6.2007 - 16 E 294/07 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.7.2006 - 12 LC 87/06 - NdsVBl 2006, 337). Bei der Anwendung der Härteregelung sind ferner die gesetzlichen Wertungen zu berücksichtigen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.8.2008 - 16 E 1189/07 - Juris).
19 
Eine besondere Härte kann danach im Fall des Klägers nicht bejaht werden. Auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RGebStV ist zu berücksichtigen, dass es nicht dem Sinn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entspricht, wenn die beklagte Rundfunkanstalt wegen bestehender Verbindlichkeiten des Rundfunkteilnehmers auf Gebührenforderungen, die anlässlich aktueller Leistungen des Rundfunks anfallen, verzichten müsste. In dem Umstand, dass der Kläger seinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist und ihm wegen dieser Pflicht der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht selbst zur Verfügung steht, kann schon deshalb eine besondere Härte nicht gesehen werden. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Unterhaltspflicht freiwillig, d. h. ohne behördlichen oder gerichtlichen Zwang, erfüllt wird oder ob der Zuschlag gemäß § 48 SGB I oder aufgrund einer zuvor bewirkten Pfändung des Anspruchs direkt an die Kinder ausbezahlt wird.
20 
Gegen das Vorliegen einer besonderen Härte spricht außerdem, dass die §§ 850 ff. ZPO eine abschließende Regelung zum Schutz des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung enthalten, die über § 54 Abs. 4 SGB I auch auf die hier in Rede stehenden Ansprüche nach dem SGB II Anwendung findet. § 54 Abs. 1 bis 3 SGB I erklärt bestimmte Ansprüche auf Sozialleistungen für unpfändbar. Alle übrigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld II sowie die Ansprüche auf den hierzu gemäß § 24 SGB II gezahlten Zuschlag gehören, können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Ansprüche auf Arbeitslosengeld II können danach nur bis zu den sich aus § 850 c ZPO ergebenden Pfändungsgrenzen gepfändet werden. Soweit es sich um Unterhaltsansprüche handelt, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil zustehen, erklärt § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO diese Grenzen allerdings nicht für maßgebend. Eine Pfändung wegen dieser Ansprüche ist deshalb auch über die in § 850 c genannten Grenzen hinaus möglich. Gemäß § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Auch soweit es um die Pfändung zur zwangsweisen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geht, stellt das Gesetz damit sicher, dass der Schuldner seinen eigenen notwendigen Unterhalt aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bestreiten kann.
21 
Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muss, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 19 ff. SGB II, §§ 28 ff., 40 SGB XII (BGH, Urt. v. 18.7.2003 - IXa ZB 151/03 - BGHZ 156, 30; Hüßtege in Thomas/Putzo, Komm. zur ZPO, 27. Aufl., § 850 e Rn. 10). Ansprüche auf Arbeitslosengeld II dürfen damit im Ergebnis auch wegen der in § 850 a Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltsansprüche regelmäßig nicht gepfändet werden. Für die Ansprüche auf die nicht zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts geleisteten Zuschläge nach § 24 SGB II gilt dies jedoch nicht. Der Gesetzgeber mutet es dem Vollstreckungsschuldner damit zu, die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden finanziellen Leistungen zur Erfüllung der in § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltverpflichtungen einzusetzen. Die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung ist auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV zu berücksichtigen. Darin, dass die dem Kläger gemäß § 24 SGB II zustehenden Zuschläge in dem maßgebenden Zeitraum wegen ihrer Pfändung nicht an den Kläger selbst, sondern an seine Kinder ausbezahlt wurden, kann danach eine zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führende besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht gesehen werden.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
23 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die für die Zeit von März 2006 bis Juli 2007 begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu Recht verneint. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch weder in direkter oder analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier noch anzuwendenden Fassung des zum 1.4.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RGebStV) noch nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu.
15 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV werden (u. a.) Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag befreit. Der Kläger erfüllt unstreitig nicht die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen, da er in dem hier zu beurteilenden Zeitraum von März 2006 bis Juli 2007 Arbeitslosengeld II mit dem in § 24 SGB II vorgesehenen befristeten Zuschlag erhalten hat. Der Umstand, dass der Zuschlag dem Kläger in dem betreffenden Zeitraum wegen der zuvor erfolgten Pfändung des auf diese Leistung gerichteten Anspruchs nicht ausbezahlt wurde, ändert daran nichts. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV stellt allein darauf ab, ob dem Rundfunkgebührenschuldner Arbeitslosengeld II mit oder ohne einen Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird. Darauf, wie sich die wirtschaftliche Situation des Betreffenden im Übrigen darstellt, kommt es nicht an. Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II können somit auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn sie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haben, deren Erfüllung den gewährten Zuschlag aufzehren, da es nicht Sinn einer solchen Befreiung sein kann, einem Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, mit den Mitteln, die er für die Bezahlung der Rundfunkgebühren erspart, andere Verbindlichkeiten zu begleichen (vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats v. 28.8.2006 - 2 S 844/04 - und 10.9.2007 - 2 S 1559/07 -). Das gilt unabhängig von der Höhe und dem Rechtsgrund der Schulden.
16 
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II erfüllt dementsprechend auch dann nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV, wenn er seiner Ehefrau und/oder seinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist und er diese Verpflichtung nur unter Rückgriff auf die ihm gemäß § 24 SGB II gewährten Mittel erfüllen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die mit Hilfe des Zuschlags erbrachten Unterhaltszahlungen freiwillig, d. h. ohne behördlichen oder gerichtlichen Zwang, geleistet werden, der Zuschlag gemäß § 48 SGB I direkt an den Ehegatten oder die Kinder des Rundfunkgebührenschuldners ausbezahlt wird oder - wie im vorliegenden Fall - der Unterhaltsberechtigte eine Pfändung des Anspruchs auf den Zuschlag bewirkt hat.
17 
2. Die Aufzählung der Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV ist abschließend. Nach § 6 Abs. 3 RGebStV kann allerdings in besonderen Härtefällen auch dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Befreiungsgründe nicht eingreift. Das Vorliegen einer solchen Härte hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend verneint.
18 
Die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgte Neuregelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände knüpfen nunmehr - mit Ausnahme der Nummern 6 bis 8 - an den Bezug sozialer Leistungen an, womit insbesondere erreicht werden soll, dass die umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO entfallen (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). § 6 Abs. 3 RGebStV enthält eine diese Vorschrift ergänzende Regelung, nach der die Rundfunkanstalt "unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1" in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 39) soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erfüllt sind. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der jeweils eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz 1 nicht vorliegen, da die mit dieser Vorschrift vorgenommenen Abgrenzungen sonst ihren Sinn verlören und der Zweck der Neuregelung, die befreiungsberechtigten Personengruppen durch einen einfach zu handhabenden Katalog festzulegen, wieder in Frage gestellt würde. Eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte ist deshalb von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von der Regelung in Absatz 1 erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, etwa weil sein anrechenbares Einkommen oder Vermögen die Bedürftigkeitsgrenze der für die betreffende Personengruppe vorgesehenen sozialen Leistung überschreitet oder die betreffende Leistung nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird und dieser inzwischen verstrichen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009 - 2 S 1949/08 - Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.7.2007 - 2 O 18/07 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.6.2007 - 16 E 294/07 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.7.2006 - 12 LC 87/06 - NdsVBl 2006, 337). Bei der Anwendung der Härteregelung sind ferner die gesetzlichen Wertungen zu berücksichtigen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.8.2008 - 16 E 1189/07 - Juris).
19 
Eine besondere Härte kann danach im Fall des Klägers nicht bejaht werden. Auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RGebStV ist zu berücksichtigen, dass es nicht dem Sinn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entspricht, wenn die beklagte Rundfunkanstalt wegen bestehender Verbindlichkeiten des Rundfunkteilnehmers auf Gebührenforderungen, die anlässlich aktueller Leistungen des Rundfunks anfallen, verzichten müsste. In dem Umstand, dass der Kläger seinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist und ihm wegen dieser Pflicht der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht selbst zur Verfügung steht, kann schon deshalb eine besondere Härte nicht gesehen werden. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Unterhaltspflicht freiwillig, d. h. ohne behördlichen oder gerichtlichen Zwang, erfüllt wird oder ob der Zuschlag gemäß § 48 SGB I oder aufgrund einer zuvor bewirkten Pfändung des Anspruchs direkt an die Kinder ausbezahlt wird.
20 
Gegen das Vorliegen einer besonderen Härte spricht außerdem, dass die §§ 850 ff. ZPO eine abschließende Regelung zum Schutz des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung enthalten, die über § 54 Abs. 4 SGB I auch auf die hier in Rede stehenden Ansprüche nach dem SGB II Anwendung findet. § 54 Abs. 1 bis 3 SGB I erklärt bestimmte Ansprüche auf Sozialleistungen für unpfändbar. Alle übrigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld II sowie die Ansprüche auf den hierzu gemäß § 24 SGB II gezahlten Zuschlag gehören, können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Ansprüche auf Arbeitslosengeld II können danach nur bis zu den sich aus § 850 c ZPO ergebenden Pfändungsgrenzen gepfändet werden. Soweit es sich um Unterhaltsansprüche handelt, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil zustehen, erklärt § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO diese Grenzen allerdings nicht für maßgebend. Eine Pfändung wegen dieser Ansprüche ist deshalb auch über die in § 850 c genannten Grenzen hinaus möglich. Gemäß § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Auch soweit es um die Pfändung zur zwangsweisen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geht, stellt das Gesetz damit sicher, dass der Schuldner seinen eigenen notwendigen Unterhalt aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bestreiten kann.
21 
Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muss, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 19 ff. SGB II, §§ 28 ff., 40 SGB XII (BGH, Urt. v. 18.7.2003 - IXa ZB 151/03 - BGHZ 156, 30; Hüßtege in Thomas/Putzo, Komm. zur ZPO, 27. Aufl., § 850 e Rn. 10). Ansprüche auf Arbeitslosengeld II dürfen damit im Ergebnis auch wegen der in § 850 a Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltsansprüche regelmäßig nicht gepfändet werden. Für die Ansprüche auf die nicht zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts geleisteten Zuschläge nach § 24 SGB II gilt dies jedoch nicht. Der Gesetzgeber mutet es dem Vollstreckungsschuldner damit zu, die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden finanziellen Leistungen zur Erfüllung der in § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltverpflichtungen einzusetzen. Die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung ist auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV zu berücksichtigen. Darin, dass die dem Kläger gemäß § 24 SGB II zustehenden Zuschläge in dem maßgebenden Zeitraum wegen ihrer Pfändung nicht an den Kläger selbst, sondern an seine Kinder ausbezahlt wurden, kann danach eine zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führende besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht gesehen werden.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
23 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Juli 2009 - 2 S 507/09

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Juli 2009 - 2 S 507/09 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen


(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage


Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder u

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 54 Pfändung


(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden. (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt


(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums e

Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV | § 3 Weitere Merkzeichen


(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: 1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, 2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht


(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt


Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Juli 2009 - 2 S 507/09 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Juli 2009 - 2 S 507/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Jan. 2009 - 2 S 1949/08

bei uns veröffentlicht am 15.01.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2007 - 2 K 1100/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Juli 2009 - 2 S 507/09.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 18. Aug. 2016 - 4 A 59/15

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Sie lebt zusammen mit ihren Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern in einer Wohnung.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 06. Juli 2016 - 5 K 4456/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01.11.2014.2 Der Kläger war in der Vergangenheit ni

Referenzen

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2007 - 2 K 1100/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Die 1978 geborene Klägerin ist seit November 2003 als Rundfunkteilnehmerin bei der beklagten Rundfunkanstalt gemeldet und war im Zeitraum von August 2004 bis Juli 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Am 26.10.2005 stellte sie einen weiteren Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht und gab zur Begründung an, sie sei Empfängerin von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Zum Nachweis legte sie einen Bescheid vor, durch den ihr für die Zeit von Mai 2005 bis August 2007 Wohngeld bewilligt wurde. Der Beklagte lehnte den Antrag am 10.11.2005 mit der Begründung ab, dass der Bezug von Wohngeld keinen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV begründe.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 6.12.2005 Widerspruch ein und berief sich auf das Vorliegen eines besonderen Härtefalls gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV. Sie erhalte als Studentin keine Hilfe zum Lebensunterhalt und sei nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer auch von den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen. Nach ihren Einkommensverhältnissen sei sie mit den Empfängern von Sozialhilfe vergleichbar. Von ihren monatlichen Einkünften aus Arbeitslohn, Wohngeld und einem Zuschuss ihrer Mutter stünden ihr nach dem Abzug von Miete, Mietneben- und Stromkosten sowie des Krankenversicherungsbeitrags noch 207,88 EUR zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zur Verfügung. Beziehern von Arbeitslosengeld II würden demgegenüber zusätzlich zu einer monatlichen Regelsatzleistung von 345,-- EUR Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung erstattet.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006 zurück und führte zur Begründung an, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV zu gewährende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht durch Vorlage eines Bescheids nachgewiesen, mit dem ihr eine der in dieser Vorschrift angeführten Sozialleistungen bewilligt worden sei. Der in dem Widerspruchsschreiben vom 06.12.2005 gesehene Antrag auf Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV wurde durch einen weiteren Bescheid vom 10.07.2006 abgelehnt. Als Begründung wurde genannt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers derjenige, der die Voraussetzungen für die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen nicht erfülle, nicht im Hinblick auf eine dessen ungeachtet gegebene Einkommensschwäche von der Rundfunkgebühr befreit werden solle. Es seien auch sonst keine Anhaltspunkte für eine besondere Härte ersichtlich. Die Klägerin legte am 19.07.2006 auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Die Klägerin hat am 02.08.2006 Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide des Beklagten vom 10.11.2005 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis einschließlich Januar 2007 zu bewilligen. Zur Begründung hat sie über das bereits im Widerspruchsverfahren Vorgetragene hinaus geltend gemacht, Abs. 1 des § 6 RGebStV sei auf Bezieher von Wohngeld, die keine weiteren Sozialleistung erhielten, analog anzuwenden. Zumindest müsse die Härtefallregelung in Abs. 3 der Vorschrift zu ihren Gunsten greifen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, die in § 6 Abs. 1 RGebStV vorgenommene Auflistung der eine Befreiung rechtfertigenden Sozialleistungen habe abschließenden Charakter; eine analoge Anwendung der Bestimmung sei mangels einer unbeabsichtigter Regelungslücke nicht möglich. Ein besonderer Härtefall im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV sei nicht gegeben, da die Klägerin nur deswegen keine Ausbildungsförderung mehr erhalte, weil sie die Förderungshöchstdauer überschritten habe und damit die Bezugsvoraussetzungen für diese Sozialleistung nicht mehr erfülle.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.07.2007 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch nicht aus § 6 Abs. 1 RGebStV herleiten, da sie nach dem Auslaufen der Ausbildungsförderung keinen der dort genanten Tatbestände mehr erfülle. Eine analoge Anwendung der Vorschrift sei mangels einer Regelungslücke nicht möglich. Es liege jedoch ein besonderer Härtefall gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV vor, da der Klägerin in der Zeit von Januar bis Juli 2006 erheblich weniger Geld zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe als einem Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, der nach § 6 Abs. 1 RGebStV zwingend von der Gebührenpflicht zu befreien sei. Das Befreiungsermessen des Beklagten sei bei dieser Sachlage dahingehend eingeschränkt, dass nur eine Befreiung in Betracht komme.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 10.07.2008 zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV liege nicht vor. Bei der durch den Gesetzgeber im Jahre 2005 geschaffenen Vorschrift handele es sich nicht um einen allgemeinen Auffangtatbestand, der dann zur Anwendung komme, wenn die Voraussetzungen der in § 6 Abs. 1 RGebStV abschließend aufgeführten Befreiungstatbestände nicht (mehr) gegeben seien. Vielmehr sei die Vorschrift auf besondere, für den Gesetzgeber nicht vorhersehbare Sonderfälle beschränkt und greife nicht schon bei bloßer Einkommensschwäche ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ein.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.07.2007 - 2 K 1110/06 - aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die mit der Neuregelung der Befreiungsvorschriften angestrebte Verfahrensvereinfachung dürfe nicht dazu führen, dass Härtefallprüfungen entfielen. Dies gelte vor allem dann, wenn im Einzelfall ohne weiteres erkennbar sei, dass ungünstigere wirtschaftliche Verhältnisse als bei Bezug von Sozialleistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV gegeben seien. Die Versagung einer Gebührenbefreiung verstoße bei einer derartigen Sachlage sowohl gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch den Gleichheitssatz. Dies könne vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bejaht. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch weder in direkter oder analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier noch anzuwendenden Fassung des zum 01.04.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RGebStV) noch nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu.
16 
1. Die Klägerin erfüllt unstreitig nicht die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, da sie in dem maßgebenden Zeitraum keine der dort genannten Sozialleistungen bezog. Die Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gehören nicht zu dem von dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis. Für eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV auf die Empfänger dieser Leistungen besteht kein Raum, da es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 02.09.2008 - 10 K 2919/07 - Juris; VG Ansbach, Urteil vom 07.09.2005 - AN 5 K 05.01617 - Juris; VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2007 - Au 7 K 07.8 - Juris). Dafür, dass bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 RGebStV die Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz übersehen worden sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die betreffenden Personenkreis bewusst keinen Eingang in die Vorschrift gefunden hat. Dafür spricht um so mehr, als der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbestände mit dem zum 01.03.2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag um drei weitere, bisher übersehene Fallgruppen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5a, 5b und 11 RGebStV n.F.) ausgedehnt worden ist, in denen eine den übrigen Fällen vergleichbare Bedürftigkeit anzunehmen ist. An der Nichtberücksichtigung der Empfänger von Wohngeld hat sich dabei nichts geändert, was sich im Übrigen damit erklärt, dass Wohngeld nicht der Bedarfsdeckung dient, sondern gemäß § 1 Abs. 1 WoGG als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt wird.
17 
2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann im Fall der Klägerin auch keine besondere Härte im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV angenommen werden.
18 
Die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgte Neuregelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände knüpfen nunmehr - mit Ausnahme der Nummern 6 bis 8 - an den Bezug sozialer Leistungen an, womit insbesondere erreicht werden soll, dass die umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO entfallen (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). § 6 Abs. 3 RGebStV enthält eine diese Vorschrift ergänzende Regelung, nach die Rundfunkanstalt "unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1" in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (a.a.O., S. 39) soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV erfüllt sind. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der jeweils eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Abs. 1 nicht vorliegen, da ansonsten einer Umgehung der dort getroffenen Regelung Tür und Tor geöffnet und der Zweck der Neuregelung, die befreiungsberechtigten Personengruppen durch einen einfach zu handhabenden Katalog festzulegen, wieder in Frage gestellt würde. Eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte ist daher von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von der Regelung in Abs. 1 erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, etwa weil sein anrechenbares Einkommen oder Vermögen die Bedürftigkeitsgrenze der für die betreffende Personengruppe vorgesehenen sozialen Leistung überschreitet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.7.2007 - 2 O 18/07 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2007 - 16 E 294/07 - Juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2006 - 12 LC 87/06 - NdsVBl 2006, 337; Gall/Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkgebührenrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV, Rn. 51).
19 
Eine besondere Härte kann danach im Fall der Klägerin nicht bejaht werden, da sie sich in dem für die begehrte Befreiung maßgebenden Zeitraum in einer Ausbildung befand, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig war, und sie damit zu dem von § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV erfassten Personenkreis gehörte. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in dieser Zeit tatsächlich keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat und nach ihrer Darstellung auch nicht beanspruchen konnte, weil sie die in § 15 a Abs. 1 BAföG festgelegte Förderungshöchstdauer überschritten hatte. Die Frage, ob eine Ausbildung im Falle der Bedürftigkeit des Auszubildenden mit öffentlichen Mitteln zu fördern ist, ist im Bundesausbildungsförderungsgesetz abschließend geregelt. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sehen aus diesem Grund vor, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf die in diesen Gesetzen geregelten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Das gilt unabhängig davon, ob Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz tatsächlich beansprucht oder wegen fehlender Bedürftigkeit, Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder Überschreiten der Altersgrenze nicht bzw. nicht mehr beansprucht werden können. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass die nach dem SGB II oder dem SGB XII gewährten Leistungen zu einer (versteckten) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 zu der früheren, bis zum 31.12.2004 geltenden Regelung in § 26 Abs. 4 BSHG).
20 
Hilfebedürftige, die sich in einer Ausbildung der in § 7 Abs. 5 SGB II genannten Art befinden und nach dem dafür vorgesehenen Leistungsgesetz nicht (mehr) gefördert werden, wird es danach zugemutet, sich entweder selbst zu helfen oder von ihrer Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihre Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Das mag als hart empfunden werden, ist aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, a.a.O.; im Grundsatz ebenso BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 - FEVS 59, 289). Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip kann darin ebenso wenig gesehen werden wie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Das gilt umso mehr, als § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für den in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Personenkreis in besonderen Härtefällen die Möglichkeit einer Hilfegewährung als Beihilfe oder als Darlehen vorsieht und nach § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn die Dauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Unter den in § 15 Abs. 3 a BAföG genannten Voraussetzungen kann ferner auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der gemäß Absatz 3 Nr. 1 verlängerten Förderungsdauer Ausbildungsförderung als Hilfe zum Studienabschluss gewährt werden.
21 
Die den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie der Regelung in §§ 7 Abs. 5 SGB II, 22 Abs. 1 SGB XII zugrunde liegenden Wertungen sind auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV zu beachten (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2008 - 16 E 1189/07 - Juris). Darin, dass die Klägerin trotz ihres in dem maßgebenden Zeitraum noch nicht abgeschlossenen Studiums gemäß § 15 a Abs. 1 BAföG von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen war, kann deshalb eine besondere Härte im Sinn dieser Vorschrift nicht gesehen werden. Auf die Höhe der der Klägerin in dieser Zeit zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel kommt es dabei nicht an.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bejaht. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch weder in direkter oder analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier noch anzuwendenden Fassung des zum 01.04.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RGebStV) noch nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu.
16 
1. Die Klägerin erfüllt unstreitig nicht die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, da sie in dem maßgebenden Zeitraum keine der dort genannten Sozialleistungen bezog. Die Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gehören nicht zu dem von dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis. Für eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV auf die Empfänger dieser Leistungen besteht kein Raum, da es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 02.09.2008 - 10 K 2919/07 - Juris; VG Ansbach, Urteil vom 07.09.2005 - AN 5 K 05.01617 - Juris; VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2007 - Au 7 K 07.8 - Juris). Dafür, dass bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 RGebStV die Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz übersehen worden sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die betreffenden Personenkreis bewusst keinen Eingang in die Vorschrift gefunden hat. Dafür spricht um so mehr, als der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbestände mit dem zum 01.03.2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag um drei weitere, bisher übersehene Fallgruppen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5a, 5b und 11 RGebStV n.F.) ausgedehnt worden ist, in denen eine den übrigen Fällen vergleichbare Bedürftigkeit anzunehmen ist. An der Nichtberücksichtigung der Empfänger von Wohngeld hat sich dabei nichts geändert, was sich im Übrigen damit erklärt, dass Wohngeld nicht der Bedarfsdeckung dient, sondern gemäß § 1 Abs. 1 WoGG als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt wird.
17 
2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann im Fall der Klägerin auch keine besondere Härte im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV angenommen werden.
18 
Die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgte Neuregelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände knüpfen nunmehr - mit Ausnahme der Nummern 6 bis 8 - an den Bezug sozialer Leistungen an, womit insbesondere erreicht werden soll, dass die umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO entfallen (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). § 6 Abs. 3 RGebStV enthält eine diese Vorschrift ergänzende Regelung, nach die Rundfunkanstalt "unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1" in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (a.a.O., S. 39) soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV erfüllt sind. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der jeweils eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Abs. 1 nicht vorliegen, da ansonsten einer Umgehung der dort getroffenen Regelung Tür und Tor geöffnet und der Zweck der Neuregelung, die befreiungsberechtigten Personengruppen durch einen einfach zu handhabenden Katalog festzulegen, wieder in Frage gestellt würde. Eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte ist daher von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von der Regelung in Abs. 1 erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, etwa weil sein anrechenbares Einkommen oder Vermögen die Bedürftigkeitsgrenze der für die betreffende Personengruppe vorgesehenen sozialen Leistung überschreitet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.7.2007 - 2 O 18/07 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2007 - 16 E 294/07 - Juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2006 - 12 LC 87/06 - NdsVBl 2006, 337; Gall/Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkgebührenrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV, Rn. 51).
19 
Eine besondere Härte kann danach im Fall der Klägerin nicht bejaht werden, da sie sich in dem für die begehrte Befreiung maßgebenden Zeitraum in einer Ausbildung befand, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig war, und sie damit zu dem von § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV erfassten Personenkreis gehörte. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in dieser Zeit tatsächlich keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat und nach ihrer Darstellung auch nicht beanspruchen konnte, weil sie die in § 15 a Abs. 1 BAföG festgelegte Förderungshöchstdauer überschritten hatte. Die Frage, ob eine Ausbildung im Falle der Bedürftigkeit des Auszubildenden mit öffentlichen Mitteln zu fördern ist, ist im Bundesausbildungsförderungsgesetz abschließend geregelt. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sehen aus diesem Grund vor, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf die in diesen Gesetzen geregelten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Das gilt unabhängig davon, ob Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz tatsächlich beansprucht oder wegen fehlender Bedürftigkeit, Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder Überschreiten der Altersgrenze nicht bzw. nicht mehr beansprucht werden können. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass die nach dem SGB II oder dem SGB XII gewährten Leistungen zu einer (versteckten) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 zu der früheren, bis zum 31.12.2004 geltenden Regelung in § 26 Abs. 4 BSHG).
20 
Hilfebedürftige, die sich in einer Ausbildung der in § 7 Abs. 5 SGB II genannten Art befinden und nach dem dafür vorgesehenen Leistungsgesetz nicht (mehr) gefördert werden, wird es danach zugemutet, sich entweder selbst zu helfen oder von ihrer Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihre Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Das mag als hart empfunden werden, ist aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, a.a.O.; im Grundsatz ebenso BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 - FEVS 59, 289). Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip kann darin ebenso wenig gesehen werden wie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Das gilt umso mehr, als § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für den in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Personenkreis in besonderen Härtefällen die Möglichkeit einer Hilfegewährung als Beihilfe oder als Darlehen vorsieht und nach § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn die Dauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Unter den in § 15 Abs. 3 a BAföG genannten Voraussetzungen kann ferner auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der gemäß Absatz 3 Nr. 1 verlängerten Förderungsdauer Ausbildungsförderung als Hilfe zum Studienabschluss gewährt werden.
21 
Die den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie der Regelung in §§ 7 Abs. 5 SGB II, 22 Abs. 1 SGB XII zugrunde liegenden Wertungen sind auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV zu beachten (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2008 - 16 E 1189/07 - Juris). Darin, dass die Klägerin trotz ihres in dem maßgebenden Zeitraum noch nicht abgeschlossenen Studiums gemäß § 15 a Abs. 1 BAföG von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen war, kann deshalb eine besondere Härte im Sinn dieser Vorschrift nicht gesehen werden. Auf die Höhe der der Klägerin in dieser Zeit zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel kommt es dabei nicht an.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2007 - 2 K 1100/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Die 1978 geborene Klägerin ist seit November 2003 als Rundfunkteilnehmerin bei der beklagten Rundfunkanstalt gemeldet und war im Zeitraum von August 2004 bis Juli 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Am 26.10.2005 stellte sie einen weiteren Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht und gab zur Begründung an, sie sei Empfängerin von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Zum Nachweis legte sie einen Bescheid vor, durch den ihr für die Zeit von Mai 2005 bis August 2007 Wohngeld bewilligt wurde. Der Beklagte lehnte den Antrag am 10.11.2005 mit der Begründung ab, dass der Bezug von Wohngeld keinen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV begründe.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 6.12.2005 Widerspruch ein und berief sich auf das Vorliegen eines besonderen Härtefalls gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV. Sie erhalte als Studentin keine Hilfe zum Lebensunterhalt und sei nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer auch von den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen. Nach ihren Einkommensverhältnissen sei sie mit den Empfängern von Sozialhilfe vergleichbar. Von ihren monatlichen Einkünften aus Arbeitslohn, Wohngeld und einem Zuschuss ihrer Mutter stünden ihr nach dem Abzug von Miete, Mietneben- und Stromkosten sowie des Krankenversicherungsbeitrags noch 207,88 EUR zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zur Verfügung. Beziehern von Arbeitslosengeld II würden demgegenüber zusätzlich zu einer monatlichen Regelsatzleistung von 345,-- EUR Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung erstattet.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006 zurück und führte zur Begründung an, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV zu gewährende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht durch Vorlage eines Bescheids nachgewiesen, mit dem ihr eine der in dieser Vorschrift angeführten Sozialleistungen bewilligt worden sei. Der in dem Widerspruchsschreiben vom 06.12.2005 gesehene Antrag auf Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV wurde durch einen weiteren Bescheid vom 10.07.2006 abgelehnt. Als Begründung wurde genannt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers derjenige, der die Voraussetzungen für die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen nicht erfülle, nicht im Hinblick auf eine dessen ungeachtet gegebene Einkommensschwäche von der Rundfunkgebühr befreit werden solle. Es seien auch sonst keine Anhaltspunkte für eine besondere Härte ersichtlich. Die Klägerin legte am 19.07.2006 auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Die Klägerin hat am 02.08.2006 Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide des Beklagten vom 10.11.2005 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis einschließlich Januar 2007 zu bewilligen. Zur Begründung hat sie über das bereits im Widerspruchsverfahren Vorgetragene hinaus geltend gemacht, Abs. 1 des § 6 RGebStV sei auf Bezieher von Wohngeld, die keine weiteren Sozialleistung erhielten, analog anzuwenden. Zumindest müsse die Härtefallregelung in Abs. 3 der Vorschrift zu ihren Gunsten greifen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, die in § 6 Abs. 1 RGebStV vorgenommene Auflistung der eine Befreiung rechtfertigenden Sozialleistungen habe abschließenden Charakter; eine analoge Anwendung der Bestimmung sei mangels einer unbeabsichtigter Regelungslücke nicht möglich. Ein besonderer Härtefall im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV sei nicht gegeben, da die Klägerin nur deswegen keine Ausbildungsförderung mehr erhalte, weil sie die Förderungshöchstdauer überschritten habe und damit die Bezugsvoraussetzungen für diese Sozialleistung nicht mehr erfülle.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.07.2007 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch nicht aus § 6 Abs. 1 RGebStV herleiten, da sie nach dem Auslaufen der Ausbildungsförderung keinen der dort genanten Tatbestände mehr erfülle. Eine analoge Anwendung der Vorschrift sei mangels einer Regelungslücke nicht möglich. Es liege jedoch ein besonderer Härtefall gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV vor, da der Klägerin in der Zeit von Januar bis Juli 2006 erheblich weniger Geld zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe als einem Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, der nach § 6 Abs. 1 RGebStV zwingend von der Gebührenpflicht zu befreien sei. Das Befreiungsermessen des Beklagten sei bei dieser Sachlage dahingehend eingeschränkt, dass nur eine Befreiung in Betracht komme.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 10.07.2008 zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV liege nicht vor. Bei der durch den Gesetzgeber im Jahre 2005 geschaffenen Vorschrift handele es sich nicht um einen allgemeinen Auffangtatbestand, der dann zur Anwendung komme, wenn die Voraussetzungen der in § 6 Abs. 1 RGebStV abschließend aufgeführten Befreiungstatbestände nicht (mehr) gegeben seien. Vielmehr sei die Vorschrift auf besondere, für den Gesetzgeber nicht vorhersehbare Sonderfälle beschränkt und greife nicht schon bei bloßer Einkommensschwäche ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ein.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.07.2007 - 2 K 1110/06 - aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die mit der Neuregelung der Befreiungsvorschriften angestrebte Verfahrensvereinfachung dürfe nicht dazu führen, dass Härtefallprüfungen entfielen. Dies gelte vor allem dann, wenn im Einzelfall ohne weiteres erkennbar sei, dass ungünstigere wirtschaftliche Verhältnisse als bei Bezug von Sozialleistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV gegeben seien. Die Versagung einer Gebührenbefreiung verstoße bei einer derartigen Sachlage sowohl gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch den Gleichheitssatz. Dies könne vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bejaht. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch weder in direkter oder analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier noch anzuwendenden Fassung des zum 01.04.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RGebStV) noch nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu.
16 
1. Die Klägerin erfüllt unstreitig nicht die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, da sie in dem maßgebenden Zeitraum keine der dort genannten Sozialleistungen bezog. Die Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gehören nicht zu dem von dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis. Für eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV auf die Empfänger dieser Leistungen besteht kein Raum, da es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 02.09.2008 - 10 K 2919/07 - Juris; VG Ansbach, Urteil vom 07.09.2005 - AN 5 K 05.01617 - Juris; VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2007 - Au 7 K 07.8 - Juris). Dafür, dass bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 RGebStV die Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz übersehen worden sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die betreffenden Personenkreis bewusst keinen Eingang in die Vorschrift gefunden hat. Dafür spricht um so mehr, als der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbestände mit dem zum 01.03.2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag um drei weitere, bisher übersehene Fallgruppen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5a, 5b und 11 RGebStV n.F.) ausgedehnt worden ist, in denen eine den übrigen Fällen vergleichbare Bedürftigkeit anzunehmen ist. An der Nichtberücksichtigung der Empfänger von Wohngeld hat sich dabei nichts geändert, was sich im Übrigen damit erklärt, dass Wohngeld nicht der Bedarfsdeckung dient, sondern gemäß § 1 Abs. 1 WoGG als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt wird.
17 
2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann im Fall der Klägerin auch keine besondere Härte im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV angenommen werden.
18 
Die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgte Neuregelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände knüpfen nunmehr - mit Ausnahme der Nummern 6 bis 8 - an den Bezug sozialer Leistungen an, womit insbesondere erreicht werden soll, dass die umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO entfallen (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). § 6 Abs. 3 RGebStV enthält eine diese Vorschrift ergänzende Regelung, nach die Rundfunkanstalt "unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1" in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (a.a.O., S. 39) soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV erfüllt sind. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der jeweils eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Abs. 1 nicht vorliegen, da ansonsten einer Umgehung der dort getroffenen Regelung Tür und Tor geöffnet und der Zweck der Neuregelung, die befreiungsberechtigten Personengruppen durch einen einfach zu handhabenden Katalog festzulegen, wieder in Frage gestellt würde. Eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte ist daher von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von der Regelung in Abs. 1 erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, etwa weil sein anrechenbares Einkommen oder Vermögen die Bedürftigkeitsgrenze der für die betreffende Personengruppe vorgesehenen sozialen Leistung überschreitet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.7.2007 - 2 O 18/07 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2007 - 16 E 294/07 - Juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2006 - 12 LC 87/06 - NdsVBl 2006, 337; Gall/Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkgebührenrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV, Rn. 51).
19 
Eine besondere Härte kann danach im Fall der Klägerin nicht bejaht werden, da sie sich in dem für die begehrte Befreiung maßgebenden Zeitraum in einer Ausbildung befand, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig war, und sie damit zu dem von § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV erfassten Personenkreis gehörte. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in dieser Zeit tatsächlich keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat und nach ihrer Darstellung auch nicht beanspruchen konnte, weil sie die in § 15 a Abs. 1 BAföG festgelegte Förderungshöchstdauer überschritten hatte. Die Frage, ob eine Ausbildung im Falle der Bedürftigkeit des Auszubildenden mit öffentlichen Mitteln zu fördern ist, ist im Bundesausbildungsförderungsgesetz abschließend geregelt. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sehen aus diesem Grund vor, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf die in diesen Gesetzen geregelten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Das gilt unabhängig davon, ob Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz tatsächlich beansprucht oder wegen fehlender Bedürftigkeit, Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder Überschreiten der Altersgrenze nicht bzw. nicht mehr beansprucht werden können. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass die nach dem SGB II oder dem SGB XII gewährten Leistungen zu einer (versteckten) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 zu der früheren, bis zum 31.12.2004 geltenden Regelung in § 26 Abs. 4 BSHG).
20 
Hilfebedürftige, die sich in einer Ausbildung der in § 7 Abs. 5 SGB II genannten Art befinden und nach dem dafür vorgesehenen Leistungsgesetz nicht (mehr) gefördert werden, wird es danach zugemutet, sich entweder selbst zu helfen oder von ihrer Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihre Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Das mag als hart empfunden werden, ist aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, a.a.O.; im Grundsatz ebenso BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 - FEVS 59, 289). Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip kann darin ebenso wenig gesehen werden wie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Das gilt umso mehr, als § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für den in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Personenkreis in besonderen Härtefällen die Möglichkeit einer Hilfegewährung als Beihilfe oder als Darlehen vorsieht und nach § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn die Dauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Unter den in § 15 Abs. 3 a BAföG genannten Voraussetzungen kann ferner auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der gemäß Absatz 3 Nr. 1 verlängerten Förderungsdauer Ausbildungsförderung als Hilfe zum Studienabschluss gewährt werden.
21 
Die den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie der Regelung in §§ 7 Abs. 5 SGB II, 22 Abs. 1 SGB XII zugrunde liegenden Wertungen sind auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV zu beachten (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2008 - 16 E 1189/07 - Juris). Darin, dass die Klägerin trotz ihres in dem maßgebenden Zeitraum noch nicht abgeschlossenen Studiums gemäß § 15 a Abs. 1 BAföG von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen war, kann deshalb eine besondere Härte im Sinn dieser Vorschrift nicht gesehen werden. Auf die Höhe der der Klägerin in dieser Zeit zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel kommt es dabei nicht an.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bejaht. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch weder in direkter oder analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier noch anzuwendenden Fassung des zum 01.04.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RGebStV) noch nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu.
16 
1. Die Klägerin erfüllt unstreitig nicht die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, da sie in dem maßgebenden Zeitraum keine der dort genannten Sozialleistungen bezog. Die Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gehören nicht zu dem von dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis. Für eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV auf die Empfänger dieser Leistungen besteht kein Raum, da es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 02.09.2008 - 10 K 2919/07 - Juris; VG Ansbach, Urteil vom 07.09.2005 - AN 5 K 05.01617 - Juris; VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2007 - Au 7 K 07.8 - Juris). Dafür, dass bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 RGebStV die Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz übersehen worden sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die betreffenden Personenkreis bewusst keinen Eingang in die Vorschrift gefunden hat. Dafür spricht um so mehr, als der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbestände mit dem zum 01.03.2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag um drei weitere, bisher übersehene Fallgruppen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5a, 5b und 11 RGebStV n.F.) ausgedehnt worden ist, in denen eine den übrigen Fällen vergleichbare Bedürftigkeit anzunehmen ist. An der Nichtberücksichtigung der Empfänger von Wohngeld hat sich dabei nichts geändert, was sich im Übrigen damit erklärt, dass Wohngeld nicht der Bedarfsdeckung dient, sondern gemäß § 1 Abs. 1 WoGG als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt wird.
17 
2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann im Fall der Klägerin auch keine besondere Härte im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV angenommen werden.
18 
Die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgte Neuregelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände knüpfen nunmehr - mit Ausnahme der Nummern 6 bis 8 - an den Bezug sozialer Leistungen an, womit insbesondere erreicht werden soll, dass die umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO entfallen (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). § 6 Abs. 3 RGebStV enthält eine diese Vorschrift ergänzende Regelung, nach die Rundfunkanstalt "unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1" in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (a.a.O., S. 39) soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV erfüllt sind. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der jeweils eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Abs. 1 nicht vorliegen, da ansonsten einer Umgehung der dort getroffenen Regelung Tür und Tor geöffnet und der Zweck der Neuregelung, die befreiungsberechtigten Personengruppen durch einen einfach zu handhabenden Katalog festzulegen, wieder in Frage gestellt würde. Eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte ist daher von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von der Regelung in Abs. 1 erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, etwa weil sein anrechenbares Einkommen oder Vermögen die Bedürftigkeitsgrenze der für die betreffende Personengruppe vorgesehenen sozialen Leistung überschreitet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.7.2007 - 2 O 18/07 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2007 - 16 E 294/07 - Juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2006 - 12 LC 87/06 - NdsVBl 2006, 337; Gall/Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkgebührenrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV, Rn. 51).
19 
Eine besondere Härte kann danach im Fall der Klägerin nicht bejaht werden, da sie sich in dem für die begehrte Befreiung maßgebenden Zeitraum in einer Ausbildung befand, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig war, und sie damit zu dem von § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV erfassten Personenkreis gehörte. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in dieser Zeit tatsächlich keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat und nach ihrer Darstellung auch nicht beanspruchen konnte, weil sie die in § 15 a Abs. 1 BAföG festgelegte Förderungshöchstdauer überschritten hatte. Die Frage, ob eine Ausbildung im Falle der Bedürftigkeit des Auszubildenden mit öffentlichen Mitteln zu fördern ist, ist im Bundesausbildungsförderungsgesetz abschließend geregelt. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sehen aus diesem Grund vor, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf die in diesen Gesetzen geregelten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Das gilt unabhängig davon, ob Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz tatsächlich beansprucht oder wegen fehlender Bedürftigkeit, Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder Überschreiten der Altersgrenze nicht bzw. nicht mehr beansprucht werden können. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass die nach dem SGB II oder dem SGB XII gewährten Leistungen zu einer (versteckten) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 zu der früheren, bis zum 31.12.2004 geltenden Regelung in § 26 Abs. 4 BSHG).
20 
Hilfebedürftige, die sich in einer Ausbildung der in § 7 Abs. 5 SGB II genannten Art befinden und nach dem dafür vorgesehenen Leistungsgesetz nicht (mehr) gefördert werden, wird es danach zugemutet, sich entweder selbst zu helfen oder von ihrer Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihre Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Das mag als hart empfunden werden, ist aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, a.a.O.; im Grundsatz ebenso BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 - FEVS 59, 289). Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip kann darin ebenso wenig gesehen werden wie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Das gilt umso mehr, als § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für den in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Personenkreis in besonderen Härtefällen die Möglichkeit einer Hilfegewährung als Beihilfe oder als Darlehen vorsieht und nach § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn die Dauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Unter den in § 15 Abs. 3 a BAföG genannten Voraussetzungen kann ferner auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der gemäß Absatz 3 Nr. 1 verlängerten Förderungsdauer Ausbildungsförderung als Hilfe zum Studienabschluss gewährt werden.
21 
Die den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie der Regelung in §§ 7 Abs. 5 SGB II, 22 Abs. 1 SGB XII zugrunde liegenden Wertungen sind auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV zu beachten (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2008 - 16 E 1189/07 - Juris). Darin, dass die Klägerin trotz ihres in dem maßgebenden Zeitraum noch nicht abgeschlossenen Studiums gemäß § 15 a Abs. 1 BAföG von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen war, kann deshalb eine besondere Härte im Sinn dieser Vorschrift nicht gesehen werden. Auf die Höhe der der Klägerin in dieser Zeit zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel kommt es dabei nicht an.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.