Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 18. Aug. 2016 - 4 A 59/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0818.4A59.15.0A
bei uns veröffentlicht am18.08.2016

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Sie lebt zusammen mit ihren Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern in einer Wohnung. Die Klägerin wurde vom Beklagten nach Vorlage entsprechender Bescheinigungen der Sozialleistungsbehörden über Leistungen nach dem SGB II zuletzt bis zum 31.03.2014 von der Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragspflicht befreit.

2

Die Klägerin beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 09.03.2014 die erneute Befreiung vom Rundfunkbeitrag und teilte Folgendes mit: Infolge der Beantragung und Gewährung von sog. Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) würde kein Arbeitslosengeld II mehr bezogen. Die Höhe des gewährten Kinderzuschlags liege jedoch unter dem, was der Familie zustehen würde, wenn man Arbeitslosengeld II beantragen würde. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigefügt:

3

- Bescheid des Jobcenter Ostholstein vom 25.09.2013 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.03.2014

4

- Bescheid der Familienkasse Nord vom 28.01.2014 über die Bewilligung von Kinderzuschlag nach § 32 SGB X

5

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.06.2014 ab. Hiergegen legte die Klägerin am 13.07.2014 Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) begehre, da ihr Einkommen die Bedarfsgrenze einer Sozialleistung, die in § 4 Abs. 1 RBStV genannt ist, um weniger als einen monatlichen Rundfunkbeitrag überschreite. Mit Schreiben vom 13.08.2014 wurde die Klägerin um Vorlage entsprechender Bescheinigungen gebeten. Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 29.08.2014 und teilte mit, dass es keinen Ablehnungsbescheid des Jobcenters gebe, da man die Behörde aus Zuständigkeitsgründen gewechselt habe. Zwar befinde sich ihr Ehemann seit Juli 2013 in einem festen Arbeitsverhältnis. Das Einkommen decke jedoch nicht das Existenzminimum. Nunmehr beziehe die Familie zusätzliche Leistungen von der Familienkasse in der Form des Kinderzuschlags. Die finanzielle Situation sei jedoch genauso wie beim Bezug von Arbeitslosengeld II. Die Klägerin reichte weiterhin den an sie und ihren Ehemann gerichteten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 03.07.2014 ein.

6

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2015 - abgeschickt am 20.03.2015 - zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus:

7

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung gem. § 4 Abs. 1 RBStV. Die Gewährung des Kinderzuschlags beruhe nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, die der Gesetzgeber als Befreiungsvoraussetzung festgelegt habe.

8

Es liege auch kein besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor. Dieser stelle keinen pauschalen Auffangtatbestand für all diejenigen dar, die einem der in § 4 Abs. 1 RBStV normierten Personenkreise nicht zugeordnet werden können. Eine Befreiung auf Grund eines besonderen Härtefalls könne vielmehr nur dann gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliege, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des Antragstellers geregelt hätte. Der Gesetzgeber habe bei der Verabschiedung von § 4 Abs. 1 RBStV jedoch Kenntnis von dem Kreis der Personen mit geringem Einkommen, die einen Kinderzuschlag erhalten, gehabt. Dass der Gesetzgeber die Vielzahl von Personen nur versehentlich nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen habe, sei ausgeschlossen. Ein atypischer Sachverhalt liege somit nicht vor.

9

Die Klägerin könne sich auch nicht auf § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV berufen. Sie habe trotz Aufforderung keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung im Rahmen der Härtefallregelung vorliegen, könne nicht erfolgen. Die Berechnung eines Sozialleistungsanspruchs obliege nicht den Landesrundfunkanstalten. Beitragszahler mit einem möglichen Sozialleistungsanspruch müssten sich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür zuständigen Sozialleistungsbehörden unterziehen.

10

Die Klägerin hat am 17.04.2015 Klage erhoben. Unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags trägt sie ergänzend vor, dass sie neben der Gewährung des Kinderzuschlags auch Wohngeld beantragt und gewährt bekommen habe. Sie habe entsprechend § 12a SGB II pflichtgemäß alle Möglichkeiten zur Erlangung von anderen Sozialleistungen ausgeschöpft, um die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II zu vermeiden. Wegen des Vorrangs anderer Sozialleistungen sei eine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht gekommen. Die Klägerin sei dennoch bedürftig, da sie auch nach Bewilligung des Kinderzuschlags nicht über ein höheres Einkommen als bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verfüge. Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV seien erfüllt.

11

Derjenige, der aufgrund des in § 12a SGB II geregelten Vorrangs andere Sozialleistungen erhält, sei wirtschaftlich betrachtet einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II gleichzustellen. Daher sei - auch zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung - Raum für eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 1 RBStV gegeben.

12

Für die Frage, ob ein Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV vorliege, könne es nicht darauf ankommen, ob ein Ablehnungsbescheid des zuständigen Jobcenters über die Nichtgewährung von Leistungen nach dem SGB II vorliege. Eine entsprechende Antragstellung würde eine reine Formalität darstellen. Möglicherweise hätte das Jobcenter eine Bearbeitung wegen Unzuständigkeit abgelehnt. Der Beklagte könne sich nicht allein darauf berufen, dass kein Ablehnungsbescheid vorgelegt wurde, aus dem sich ergibt, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Die Berechnungsgrundsätze bei der Gewährung des Kinderzuschlags seien im Wesentlichen identisch.

13

Mit Schreiben vom 23.06.2015 überreichte die Klägerin eine Aufstellung ihrer Einkommens- und Belastungsverhältnisse nebst entsprechenden Anlagen (vgl. Bl. 21 ff. d.A.). Daraus ergebe sich, dass die Einkünfte die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Gebührenbetrags überschreiten würden. Mit der Bewilligung des Kinderzuschlags durch die Familienkasse sei im Übrigen bereits ein ausreichender Nachweis geführt worden. Ausweislich der Bescheide der Familienkasse bestimme sich die Bemessungsgrenze nach dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II.

14

Mit Schriftsatz vom 20.07.2015 legte die Klägerin die Berechnung des Kinderzuschlags durch die Familienkasse für März 2015 vor. Ausweislich der Berechnung übersteige das Einkommen der Klägerin nicht die Bemessungsgrenze.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2015 zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen und verweist im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid vom 07.02.2015.

19

Mit Beschluss vom 28.07.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

II.

21

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. „Hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 81, 347, 356 ff. m.w.N.) dann, wenn die Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht nur eine entfernte ist. Ob eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, ist anhand einer summarischen Prüfung zu beantworten (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. EL 2013, § 166 Rn 29 m.w.N.).

22

Nach der insofern gebotenen summarischen Prüfung bietet die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

23

Die gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Befreiung gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat den unter dem 09.03.2014 gestellten Befreiungsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nach § 4 RBStV zu. Das Gericht schließt sich den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 07.02.2015 an, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend gilt Folgendes:

24

a) Gemäß § 4 Abs. 1 RBStV werden Personen in den in Nr. 1 bis 10 geregelten Fällen auf Antrag von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV befreit. Der Beginn des Befreiungszeitraums bemisst sich nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 RBStV. Die formellen Anforderungen an die Antragstellung ergeben sich aus § 4 Abs. 7 RBStV.

25

Die Klägerin kann sich auf keinen der in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Befreiungstatbestände berufen. Sie hat keine entsprechenden Nachweise vorgelegt.

26

Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV sind die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung durch die entsprechende Bestätigung einer Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 RBStV hat der Gesetzgeber für sämtliche Befreiungstatbestände das Grundprinzip eingeführt, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zusteht, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und mit deren Bescheid bestätigt wurde („bescheidgebundene“ Befreiungsmöglichkeit). Die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV sind abschließend geregelt und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 09.03.2016 - 3 D 100/15 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.10.2015 - OVG 11 B 7.13 - VG des Saarlandes, Urt. v. 10.07.2014 - 6 K 970/13 -; VG Bayreuth, Beschl. v. 25.11.2015 - B 3 S 15.832 -, alle zitiert nach juris).

27

Die Klägerin erhält unstreitig weder Leistungen dem SGB II (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV) noch andere Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 RBStV. Weder der Bezug von Kindergeldzuschlag noch die Gewährung von Wohngeld entspricht den gesetzlichen Anforderungen für eine Befreiung gem. § 4 Abs. 1 RBStV.

28

Ein Befreiungsanspruch analog § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV besteht ebenfalls nicht, denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm liegen schon aus systematischen Gründen nicht vor. Wegen des von den normgebenden Staatsvertragsparteien gewollten abschließenden Charakters der Befreiungsgründe nach § 4 Abs. 1 RBStV und insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Auffangregelung für Härtefälle, in denen über die in Abs. 1 geregelten Fälle hinaus bei vergleichbarer Bedürftigkeit und atypischer Konstellation gleichwohl vom Rundfunkbeitrag befreit werden kann (§ 4 Abs. 6 RBStV), bedarf es einer solchen analogen Rechtsanwendung nicht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 05.05.2015 - 16 E 537/14 - juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 06.07.2016 - 5 K 4456/15 - juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 14.12.2015 - 14 K 3864/13 - juris; VG Köln, Urt. v. 08.09.2015 - 17 K 4115/14 m.w.N; zur Vorgängernorm des § 6 RGebStV: BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 - 6 C 34.10 - juris). Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts der Norm ist keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende, Lücke feststellbar.

29

b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Beitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 RBStV. Danach hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen den Rundfunkteilnehmer von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStVin einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkgebührenbeitrags überschreiten.

30

Die Klägerin hat keinen, die Anforderungen von § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV erfüllenden, Bescheid vorgelegt. Hierauf hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung zu Recht hingewiesen.

31

Die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 2 unterstreicht den seit dem 01.04.2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die - in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen - Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen (müssen). Einkommensberechnungen sollen von den Landesrundfunkanstalten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr vorgenommen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift: VGH Mannheim, Urt. v. 02.07.2009 - 2 S 507/09 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Die Rechtsprechung geht bisher einheitlich davon aus, dass die Rundfunkanstalten die Vorlage eines behördlichen Ablehnungsbescheids verlangen dürfen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen einer Befreiung tatsächlich vorliegen. Dafür spricht bereits die Entstehungsgeschichte: Das erklärte Ziel der grundlegenden Neuregelung der Befreiungstatbestände mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 war eine deutliche Erleichterung des Verfahrens. Bis dahin mussten die Rundfunkanstalten selbst die Berechnung vornehmen, ob der Betroffene befreit werden könnte. Aus diesem Grund knüpfen sämtliche Befreiungstatbestände des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 RGebStV an bestehende soziale Leistungen an, so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens entfallen sollten (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.01.2007 - 2 O 46/06 - n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; VG Leipzig, Urt. v. 27.08.2014 - 1 K 655/13 -, juris; VG des Saarlandes, Urt. v. 10.07.2014 - 6 K 970/13 - juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 06.07.2016 - 5 K 4456/15 - juris).

32

Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Beklagten, bestimmte einkommensschwache Personen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 sowie 9 und 10 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, an die Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide gebunden ist. Angesichts dieses Normzwecks kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialleistung erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1.08 - juris).

33

Gleiches gilt entsprechend, soweit ab Januar 2013 die neue Rechtslage maßgeblich ist (§ 4 Abs. 6 RBStV). Die Frage, ob der Klägerin nur deshalb eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde bzw. versagt worden wäre, dass die Einkünfte - auch in Form anderer (vorrangiger) Sozialleistungen - die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, ist deshalb allein von der dafür zuständigen Sozialbehörde und nicht vom Beklagten zu beurteilen. Es würde dem dargelegten Sinn und Zweck der Neuregelung der Befreiungstatbestände widersprechen, wenn die Rundfunkanstalten - parallel zur Prüfungskompetenz der Sozialbehörden - umfangreiche und schwierige Überprüfungen vornehmen müssten, um die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 RBStV festzustellen. Es wäre nötig gewesen, Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV zu beantragen und unter Vorlage einer Bestätigung des Leistungsträgers oder des Bescheides die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV zu belegen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 05.05.2015 - 16 E 537/14 - juris; VG Hannover, Urt. v. 23.03.2016 - 7 A 2512/15 - juris; VG München, Urt. v. 13.02.2015 - M 6a K 14.2340 - juris, jeweils m.w.N.).

34

Es kommt insoweit nicht darauf an, ob es sich bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II um eine „reine Formalie“ handeln würde. Die Notwendigkeit der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben und den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Weder die Beklagte noch das Gericht sind verpflichtet, eigenständige Berechnungen vorzunehmen. Aus diesem Grund sind auch die von der Klägerin vorgelegten Nachweise und die Darstellung ihrer Einkommens- und Belastungssituation nicht entscheidungserheblich.

35

d) Die Klägerin kann sich nicht auf einen sonstigen - unbenannten - Härtefall i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV berufen. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV gegeben sind, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann.

36

Der Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde, der bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen hat. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RBStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gleichsam übersehen worden, liegt angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist, fern.

37

Auch hat der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages die Fallkonstellation des niedrigen Einkommens nicht ungeregelt gelassen, sondern ganz bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe ausgeklammert. Die vorgenommene Beschränkung der Befreiungstatbestände soll nicht dadurch umgangen werden können, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Transferleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht beantragen (wollen), die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für sich in Anspruch nehmen können. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV enthält nach der Absicht des Gesetzgebers keine allgemeine Härte-Auffangklausel (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 - 6 C 34.10 - juris; OVG Bautzen, Beschl. .v. 23.04.2014 - 3 D 6/14 - juris OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.05.2009 - 4 LB 188/08 - juris, zu der entspr. Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Die bloße Einkommensschwäche als solche führt nicht zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 09.03.2016 - 3 D 100/15 - juris).

38

Weiterhin liegt ein Zweck des § 4 RBStV darin, eine - ggf. umfangreiche und schwierige - Berechnung des Einkommens und des Bedarfs durch die Rundfunkanstalten bei der Befreiungsentscheidung zu vermeiden. Wie § 4 Abs. 7 Satz 2, 1. Hs RBStV zeigt, hat der Normgeber nicht nur die Befreiung nach den Regeltatbeständen des § 4 Abs. 1 RBStV von der Vorlage eines Leistungsbescheides, der den Empfang einer der dort aufgeführten Transferleistungen nachweist, abhängig gemacht, sondern auch für die Befreiung nach der Härtefallvorschrift des § 4 Abs. 6 RBStV vorausgesetzt, dass eine den Regelfällen entsprechende Bedürftigkeit durch einen Leistungsbescheid nachgewiesen wird.

39

Die Klägerin hat vorliegend eine den Regelfällen des § 4 Abs. 1 RBStV entsprechende Bedürftigkeit nicht durch einen hierfür geeigneten Leistungsbescheid nachgewiesen.

40

Für das Vorliegen sonstiger atypischer Konstellationen im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nichts vorgetragen bzw. ersichtlich.


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3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
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5.
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(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: B 3 K 15.833) gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 01.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2015.

Er ist seit 1960 unter der Anschrift „... gemeldet und wird seit 01.01.2013 als Wohnungsinhaber beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter der Beitragsnummer ... geführt.

Mit Bescheid vom 01.05.2015 setzte der Antragsgegner zulasten des Antragstellers für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 439,52 EUR fest.

Mit Schreiben vom 18.05.2015, beim Antragsgegner eingegangen am 26.05.2015, legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.05.2015 ein. Die Erhebung der Rundfunkbeiträge sei verfassungswidrig. Außerdem sprächen alle Kriterien gegen eine Beitragspflicht. Es sei kein Wohnraum vorhanden. Außerdem benutze der Antragsteller keine Rundfunkgeräte. Er sei nicht im Besitz des Hauses und habe nur geringste Verdiensteinkünfte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers vom 18.05.2015 zurück. Die Einwände gegen die Beitragserhebung seien unbeachtlich. Nach § 2 Abs. 1 RBStV sei im privaten Bereich für jede Wohnung von derem Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Als Inhaber werde nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet sei. Ausweislich des durch das zuständige Einwohnermeldeamt übermittelten Datensatzes sei der Antragsteller unter der Anschrift ... gemeldet. Der Antragsteller werde daher kraft Gesetzes als Inhaber dieser Wohnung vermutet. Diese Vermutung sei bisher nicht widerlegt worden. Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgestellt werde oder nicht, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bezüglich einer Befreiung werde auf den Inhalt der Vorschrift des § 4 RBStV hingewiesen. Für den Fall, dass eine Befreiungsvoraussetzung auf den Antragsteller zutreffe, werde um separate Antragstellung gebeten.

Mit Schreiben vom 02.11.2015 wurde der Antragsteller wegen der im streitgegenständlichen Zeitraum festgesetzten Rundfunkbeiträge gemahnt.

Mit Antrag vom 11.11.2015, erhoben zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bayreuth, beantragte der Antragsteller, den Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015 aufzuheben und ihm die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu gewähren. Zugleich beantragte er,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde angegeben, dass aufgrund des tatsächlichen Einkommens des Antragstellers im Rahmen der Härtefallregelung die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung vorliegen würden. Da er keine Sozialleistungen vom Staat haben wolle, könne er aber keine Bestätigung des Sozialamtes vorlegen. Außerdem sei er für die angegebene Wohnung nicht Wohnungsinhaber. Die benannte Anschrift sei für ihn nur eine reine Meldeanschrift, da er die letzten drei Jahre bei Freunden wohnhaft gewesen sei. Ansonsten sei er nur mit dem Geschäftsauto unterwegs. Das Eigentum, das ihm zur Verfügung stehe, beinhalte keine Wohnung für ihn. In der Scheune habe er seine Arbeitsgeräte untergebracht; eine Bewohnbarkeit sei hier nicht gegeben. Seine Eltern seien 2011 ins Seniorenheim gekommen. Bis dahin habe er selbst im Elternhaus gewohnt. Seither stehe das Haus leer.

Außerdem legte der Antragsteller Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vor. Daraus ergibt sich, dass die Einkünfte des Antragstellers (aus Gewerbebetrieb) im Kalenderjahr 2012 3.809,00 EUR und im Kalenderjahr 2014 3.369,00 EUR betrugen. Die Einkommenssteuer wurde jeweils auf 0,00 EUR festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2015 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Er sei nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO bereits unzulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO sei in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - worunter auch Rundfunkbeiträge fallen würden - der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt habe. Der Antragsteller habe vorliegend keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides vom 01.05.2015 gestellt, sondern sich unmittelbar mit dem Antrag vom 11.11.2015 an das Verwaltungsgericht Bayreuth gewandt. Eine Ausnahme nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO liege nicht vor, da keine Vollstreckung aus dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid drohe. Rein hilfsweise werde ausgeführt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zudem unbegründet sei. Der Festsetzungsbescheid vom 01.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2015 sei rechtmäßig. Der Antragsteller habe die gesetzliche Vermutung der Wohnungsinhaberschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV bisher nicht durch entsprechende Nachweise widerlegt. Außerdem sei sein Vorbringen widersprüchlich, weil der Antragsteller bei der Niederschrift vom 11.11.2015 angegeben habe, unter der Anschrift ... wohnhaft zu sein. Schließlich stehe dem Antragsteller im streitgegenständlichen Zeitraum auch kein Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 und 6 RBStV zu. Diese knüpfe an den Bezug bestimmter sozialer Leitungen an. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehe, dass er mit seinem Widerspruch vom 18.05.2015 einen Befreiungsantrag gestellt habe, so komme als Beginn für eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV frühestens der 01.06.2015 in Betracht. Zudem habe der Antragsteller die Vorrausetzungen für eine Befreiung nicht gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachgewiesen. Es liege auch kein besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV vor. Diese Vorschrift stelle keinen bloßen Auffangtatbestand dar, der stets greife, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht vorlägen. Ein Härtefall liege nur vor, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit mit dem in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV genannten Personenkreis nachgewiesen werden könne. Eine bloße Einkommensschwäche als solche führe nicht zu einer Beitragsbefreiung. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV seien gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch einen entsprechenden Ablehnungsbescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Allein die nicht durch entsprechende Leistungsbescheide nachgewiesene materielle Bedürftigkeit führe nicht zu einer Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 RBStV.

Am 17.11.2015 legte der Antragsgegner im elektronischen Beitragskonto des Antragstellers eine Mahn- und Sollaussetzung bis November 2017 an. Die Behördenakten legte der Antragsgegner sodann mit Schriftsatz vom 18.11.2015 dem Gericht vor. Darin befindet sich kein Vollstreckungsersuchen i. S. d. Art. 24 Abs. 1 BayVwZVG.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag ist bereits unzulässig, hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.

a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ist, wenn die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) - wie hier - entfällt, weil der angefochtene Bescheid die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) zum Gegenstand hat, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) oder über einen solchen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO) oder eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Da § 80 Abs. 6 VwGO nicht nur eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung normiert‚ die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte‚ sondern eine Zugangsvoraussetzung‚ die nicht nachgeholt werden kann, muss eine der genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.

Vorliegend hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren einen nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO grundsätzlich erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung weder konkludent noch ausdrücklich gestellt. Weil der Antragsteller ein solches „Vorverfahren“ nicht eingeleitet hat, liegen somit die Zugangsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. Dem Antragsteller droht auch keine Vollstreckung i. S. d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Die schriftliche Mahnung vom 02.11.2015, die den formularmäßigen Hinweis auf Vollstreckungsmaßnahmen bei nicht fristgerechter Zahlung enthält, stellt keine konkrete Vorbereitungshandlung dar (vgl. BayVGH, B. v. 09.06.2008 - 8 CS 08.1117 - juris Rn. 3), zumal der Antragsgegner am 17.11.2015 das Beitragskonto des Antragstellers vorläufig mahn- und sollausgesetzt hat. Zudem ist bisher kein Vollstreckungsersuchen i. S. d. Art. 24 Abs. 1 BayVwZVG erstellt worden.

b) Der unzulässige Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen und die vorläufige Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung die Interessen des Antragstellers, des Antragsgegners und der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Hierbei sind neben der Intensität des Eingriffs und der Unwiederbringlichkeit des drohenden Rechtsverlustes die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts vor allem dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn die im Anordnungsverfahren gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist. Erscheint der angegriffene Verwaltungsakt dagegen als offensichtlich rechtmäßig, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO abzulehnen, weil in diesem Falle das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.

Gemessen hieran ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO unbegründet, weil der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid vom 01.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2015 nicht (offensichtlich) rechtswidrig ist.

aa) Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig.

Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Unerheblich ist deshalb zunächst der Einwand des Antragstellers, dass er keine Rundfunkgeräte benutze. Denn die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV ist wohnungs- und nicht gerätebezogen.

Inhaber einer Wohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Der Antragsteller ist ausweislich des vom zuständigen Einwohnermeldeamt im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs übermittelten Datensatzes bereits seit 1960 unter der Anschrift ... gemeldet. Er wird daher kraft Gesetzes als Inhaber dieser Wohnung vermutet. Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht durch entsprechende Nachweise substantiiert widerlegt. Er hat lediglich behauptet, dass es sich bei der vorgenannten Adresse um eine reine Meldeanschrift handele und dass er die letzten drei Jahre bei Freunden wohnhaft gewesen sei. Einen Nachweis für seine Behauptungen hat der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt, obwohl ihn der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 der BR-Rundfunkbeitragssatzung darauf hingewiesen bzw. aufgefordert hat, Nachweise durch Urkunde zu erbringen. Für eine substantiierte Widerlegung der Vermutung der Wohnungsinhaberschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wäre es daher erforderlich gewesen, dass der Antragsteller z. B. die Namen und die Anschrift seiner Freunde (ggf. eidesstattlich) benennt oder dass er eine schriftliche (ggf. eidesstattliche) Erklärung seiner Freunde vorlegt, die seine Behauptung stützen. Ein solcher oder ähnlicher Nachweis ist jedoch seitens des Antragstellers nicht vorgelegt worden. Die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV ist daher nicht widerlegt worden.

Im Übrigen hält das Gericht den Vortrag des Antragstellers, dass er unter der Adresse ... nicht wohnhaft sei, für eine reine Schutzbehauptung. Diese Einlassung zur Wohnungsinhaberschaft ist unglaubhaft, weil der Antragsteller laut der von ihm unterschriebenen Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11.11.2015 in ... „wohnhaft“ ist. Die Einlassung des Antragstellers ist somit widersprüchlich und deswegen als Schutzbehauptung zu werten.

bb) Nach den Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15.05.2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) begegnet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist (Art. 29 Abs. 1 BayVfGHG).

Inzwischen hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19.06.2015 (Az.: 7 BV 14.1707) entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung durch deren Inhaber verfassungsgemäß ist. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Verwaltungsgericht Bayreuth an.

cc) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV.

Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV werden gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag Personen befreit, wenn sie eine der in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV aufgezählten Sozialleistungen beziehen. Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 RBStV hat der Gesetzgeber für sämtliche Befreiungstatbestände das Grundprinzip eingeführt, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zusteht, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und mit deren Bescheid bestätigt wurde („bescheidgebundene“ Befreiungsmöglichkeit). Die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV sind abschließend geregelt und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden (VG des Saarlandes, U. v. 10.07.2014 - 6 K 970/13 - juris Rn. 31). Die Bescheidgebundenheit ergibt sich aus § 4 Abs. 4, 5 und 7 RBStV. So sind nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV die Voraussetzungen für die Befreiung durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Allein der Umstand geringen Einkommens ohne Vorlage eines entsprechenden Sozialleistungsbescheides führt hingegen nicht zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 RBStV ist es, das den Rundfunkanstalten obliegende Massenverfahren der Erhebung bzw. der Befreiung von Rundfunkgebühren dadurch zu erleichtern, dass die Rundfunkanstalten im Wege ihrer Bindung an Sozialleistungsbescheide von der Verpflichtung befreit werden, eigene umfangreiche und schwierige Einkommens- und Bedarfsberechnungen vornehmen zu müssen (vgl. VG des Saarlandes, U. v. 10.07.2014 a. a. O. juris Rn. 40).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV nicht durch einen entsprechenden Sozialleistungsbescheid nachgewiesen.

Unerheblich ist, dass der Antragsteller Einkommenssteuerbescheide für 2012, 2013 und 2014 vorlegt hat. Hierbei handelt es sich nicht um Sozialleistungsbescheide einer Sozialbehörde i. S. d. § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV. Das Finanzamt ist keine Sozialbehörde in diesem Sinne, weil es keine Sozialleistungen i. S. d. § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV bewilligt. Dementsprechend lässt sich den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden auch nicht entnehmen, ob der Antragsteller bedürftig ist oder nicht. Das Finanzamt hat im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung lediglich das Einkommen bzw. die Einkünfte des Antragstellers ermittelt und festgesetzt, nicht jedoch das Vermögen des Antragstellers geprüft. Eine Bedürftigkeitsprüfung durch das Finanzamt hat also nicht stattgefunden. Ein Einkommenssteuerbescheid ist daher offenkundig kein geeigneter Nachweis für das Vorliegen einer Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV.

Der Antragsteller muss sich insoweit zu seinen Ungunsten entgegenhalten lassen, dass er entgegen seinen rundfunkrechtlichen Obliegenheiten keine Sozialleistungen i. S. d. § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV beantragt hat und somit keine entsprechenden Bestätigungen i. S. d. § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen kann.

Im Übrigen hätte der mit Widerspruch vom 18.05.2015 konkludent gestellte Befreiungsantrag auf die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 01.05.2015 keinen Einfluss. In diesem Bescheid sind Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 festgesetzt worden. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV beginnt jedoch die Befreiung erst mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Der konkludent gestellte Befreiungsantrag vom 18.05.2015 hätte daher erst zum 01.06.2015 zu einer Beitragsbefreiung führen können.

dd) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 RBStV.

Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV.

Vorliegend ist kein solcher besonderer Härtefall i. S. d. § 4 Abs. 6 RBStV gegeben.

Der Antragsteller hat insbesondere keinen ablehnenden Bescheid einer Sozialleistungsbehörde i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV vorgelegt, weil er es obliegenheitswidrig unterlassen hat, zunächst Sozialleistungen zu beantragen. Er ist damit auch seinen Nachweispflichten aus § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV nicht nachgekommen. Ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt also nicht vor und ist auch nicht nachgewiesen worden.

Der Antragsteller kann sich auch sonst nicht auf einen besonderen Härtefall i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV berufen. Denn derjenige, der nicht über den Nachweis in Form eines entsprechenden Bescheides der Sozialbehörde verfügt, kann auch aus der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keinen Befreiungsanspruch herleiten. Die Härtefallregelung ist nämlich keine generelle Auffangvorschrift für alle Fälle, in denen die abschließend aufgeführten Befreiungstatbestände nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. Das Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte erfasst vielmehr nur diejenigen Fälle, die nicht von der Typologie der im Einzelnen aufgeführten Befreiungstatbestände erfasst werden, d. h. atypische vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Bedarfslagen (vgl. VG des Saarlandes, U. v. 10.07.2014 a. a. O. juris Rn. 38). Eine solche atypische Bedarfslage ist vorliegend nicht gegeben, weil der Antragsteller bewusst und obliegenheitswidrig keine Sozialleistungen beantragt und daher die in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10, Abs. 6 Satz 2 RBStV speziell und abschließend geregelten Befreiungstatbestände umgeht. Ein Rückgriff auf die allgemeine Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Im Übrigen hätte der gemäß § 4 Abs. 6 RBStV konkludent gestellte Befreiungsantrag vom 18.05.2015 auf die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 01.05.2015 keinen Einfluss, weil er gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 RBStV i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV erst zum 01.06.2015 zu einer Beitragsbefreiung hätte führen können.

2. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, weil das Verfahren die Befreiung von Rundfunkgebühren zum Gegenstand hat und damit eine Angelegenheit der Fürsorge i. S. d. § 188 Satz 1 VwGO betroffen ist.

(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von

1.
Dienstleistungen,
2.
Geldleistungen und
3.
Sachleistungen.

(2) Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. Die nach § 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01.11.2014.
Der Kläger war in der Vergangenheit nicht mit Rundfunkgeräten beim Beklagten angemeldet. Mit Schreiben vom 25.09.2014 bestätigte der Beklagte die deklaratorische Anmeldung nach dem nun geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Am 13.10.2014 beantragte der Kläger eine Befreiung von der Beitragspflicht unter Vorlage von Unterlagen über den Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.12.2014 ab. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 16.10.2014 Widerspruch und fügte weitere Unterlagen über den Bezug von Betriebsrente sowie die Bewilligung von Wohngeld bei.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2015, abgeschickt am 07.10.2015, zurück. Er führte zur Begründung aus, dass dem Kläger nach § 4 RBStV keine Befreiung gewährt werden könne. Auch lägen die Voraussetzungen für einen Härtefall nicht vor.
Der Kläger hat am 05.11.2015 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden müsse. Das Wohngeld sei eine Sozialleistung, die nur bei entsprechender finanzieller Situation gewährt werde. Jedenfalls liege ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV vor. Es sei ihm nicht zuzumuten, den Rundfunkbeitrag zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19.12.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2015 zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird ausgeführt, nach § 4 Abs. 1 RBStV sei eine Befreiung nur möglich, wenn der Rundfunkteilnehmer eine der aufgezählten Leistungen erhalte. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV nicht vor. Der Kläger habe keinen Bescheid vorgelegt, wonach eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreite.
11 
Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin als Einzelrichterin mit Beschluss vom 01.06.2016 zur Entscheidung übertragen worden.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu.
14 
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV werden auf Antrag Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger erhält jedoch keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches, also Grundsicherung im Alter. Ihm wurde laut Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom ... 2012 „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ gewährt. Demnach erhält er Leistungen nach § 43 SGB VI (Zweites Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Zweiter Titel SGB VI). Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 RBStV befreit der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Kapitel des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches nicht von der Rundfunkbeitragspflicht.
15 
Ein Befreiungsanspruch analog § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV besteht ebenfalls nicht, denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm liegen nicht vor. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV scheidet schon aus systematischen Gründen aus. Denn wegen des von den normgebenden Staatsvertragsparteien gewollten abschließenden Charakters der Befreiungsgründe nach § 4 Abs. 1 RBStV und insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Auffangregelung für Härtefälle, in denen über die in Abs. 1 geregelten Fälle hinaus bei vergleichbarer Bedürftigkeit und atypischer Konstellation gleichwohl vom Rundfunkbeitrag befreit werden kann (§ 4 Abs. 6 RBStV), bedarf es einer solchen analogen Rechtsanwendung nicht (vgl. zur Vorgängernorm des § 6 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 28.08.2012 - 16 E 1051/11 -, juris).
16 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Der Bezug von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertrags-schließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RBStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lassen der Bezug von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RBStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistungen keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2015 - 16 E 537/14 -, juris).
17 
Es ist ferner kein Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ersichtlich. Nach dieser Bestimmung liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen solchen Bescheid hat der Kläger nicht vorgelegt. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV unterstreicht den seit dem 01.04.2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die - in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen - Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen (müssen). Einkommensberechnungen sollen von den Landesrundfunkanstalten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr vorgenommen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2009 - 2 S 507/09 -, juris).
18 
Die Rechtsprechung geht bisher einheitlich davon aus, dass die Rundfunkanstalten die Vorlage eines behördlichen Ablehnungsbescheids verlangen dürfen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen einer Befreiung tatsächlich vorliegen (so etwa VG Leipzig, Urteil vom 27.08.2014 - 1 K 655/13 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 10.07.2014 - 6 K 970/13 -, juris).
19 
Dafür spricht bereits die Entstehungsgeschichte: Das erklärte Ziel der grundlegenden Neuregelung der Befreiungstatbestände mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. S. 194) war eine deutliche Erleichterung des Verfahrens. Bis dahin mussten die Rundfunkanstalten selbst die Berechnung vornehmen, ob der Betroffene befreit werden könnte. Aus diesem Grund knüpfen sämtliche Befreiungstatbestände des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 RGebStV an bestehende soziale Leistungen an, so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens entfallen sollten (vgl. die Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drs. 13/3784, S. 21, 22). Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Beklagten, bestimmte einkommensschwache Personen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 sowie 9 und 10 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, an die Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide gebunden ist. Angesichts dieses Normzwecks kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 -; juris; VG München, Urteil vom 13.02.2015 - M 6a K 14.2340 -, juris).
20 
Gleiches gilt entsprechend, soweit ab Januar 2013 die neue Rechtslage maßgeblich ist (§ 4 Abs. 6 RBStV). Die Frage, ob dem Kläger nur deshalb eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, ist deshalb allein von der dafür zuständigen Sozialbehörde und nicht vom Beklagten zu beurteilen. Es würde dem dargelegten Sinn und Zweck der Neuregelung der Befreiungstatbestände widersprechen, wenn die Rundfunkanstalten - parallel zur Prüfungskompetenz der Sozialbehörden - umfangreiche und schwierige Überprüfungen vornehmen müssten, um die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 RBStV festzustellen. Einen solchen aktuellen Ablehnungsbescheid hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt.
21 
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Gründe

 
13 
Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu.
14 
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV werden auf Antrag Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger erhält jedoch keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches, also Grundsicherung im Alter. Ihm wurde laut Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom ... 2012 „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ gewährt. Demnach erhält er Leistungen nach § 43 SGB VI (Zweites Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Zweiter Titel SGB VI). Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 RBStV befreit der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Kapitel des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches nicht von der Rundfunkbeitragspflicht.
15 
Ein Befreiungsanspruch analog § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV besteht ebenfalls nicht, denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm liegen nicht vor. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV scheidet schon aus systematischen Gründen aus. Denn wegen des von den normgebenden Staatsvertragsparteien gewollten abschließenden Charakters der Befreiungsgründe nach § 4 Abs. 1 RBStV und insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Auffangregelung für Härtefälle, in denen über die in Abs. 1 geregelten Fälle hinaus bei vergleichbarer Bedürftigkeit und atypischer Konstellation gleichwohl vom Rundfunkbeitrag befreit werden kann (§ 4 Abs. 6 RBStV), bedarf es einer solchen analogen Rechtsanwendung nicht (vgl. zur Vorgängernorm des § 6 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 28.08.2012 - 16 E 1051/11 -, juris).
16 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Der Bezug von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertrags-schließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RBStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lassen der Bezug von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RBStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistungen keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2015 - 16 E 537/14 -, juris).
17 
Es ist ferner kein Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ersichtlich. Nach dieser Bestimmung liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen solchen Bescheid hat der Kläger nicht vorgelegt. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV unterstreicht den seit dem 01.04.2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die - in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen - Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen (müssen). Einkommensberechnungen sollen von den Landesrundfunkanstalten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr vorgenommen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2009 - 2 S 507/09 -, juris).
18 
Die Rechtsprechung geht bisher einheitlich davon aus, dass die Rundfunkanstalten die Vorlage eines behördlichen Ablehnungsbescheids verlangen dürfen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen einer Befreiung tatsächlich vorliegen (so etwa VG Leipzig, Urteil vom 27.08.2014 - 1 K 655/13 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 10.07.2014 - 6 K 970/13 -, juris).
19 
Dafür spricht bereits die Entstehungsgeschichte: Das erklärte Ziel der grundlegenden Neuregelung der Befreiungstatbestände mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. S. 194) war eine deutliche Erleichterung des Verfahrens. Bis dahin mussten die Rundfunkanstalten selbst die Berechnung vornehmen, ob der Betroffene befreit werden könnte. Aus diesem Grund knüpfen sämtliche Befreiungstatbestände des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 RGebStV an bestehende soziale Leistungen an, so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens entfallen sollten (vgl. die Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drs. 13/3784, S. 21, 22). Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Beklagten, bestimmte einkommensschwache Personen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 sowie 9 und 10 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, an die Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide gebunden ist. Angesichts dieses Normzwecks kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 -; juris; VG München, Urteil vom 13.02.2015 - M 6a K 14.2340 -, juris).
20 
Gleiches gilt entsprechend, soweit ab Januar 2013 die neue Rechtslage maßgeblich ist (§ 4 Abs. 6 RBStV). Die Frage, ob dem Kläger nur deshalb eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, ist deshalb allein von der dafür zuständigen Sozialbehörde und nicht vom Beklagten zu beurteilen. Es würde dem dargelegten Sinn und Zweck der Neuregelung der Befreiungstatbestände widersprechen, wenn die Rundfunkanstalten - parallel zur Prüfungskompetenz der Sozialbehörden - umfangreiche und schwierige Überprüfungen vornehmen müssten, um die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 RBStV festzustellen. Einen solchen aktuellen Ablehnungsbescheid hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt.
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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Oktober 2008 - 2 K 1284/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Der Kläger war von März 2005 bis Februar 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Unter dem 30.6.2006 stellte er unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV einen Antrag auf erneute Befreiung. Dem Antrag beigefügt waren ein Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis, mit dem dem Kläger für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II einschließlich eines Zuschlags bewilligt wurden, sowie ein Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 13.9.2005, mit dem mit Wirkung vom gleichen Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wegen dessen Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde. Der Beklagte lehnte den Antrag am 11.4.2006 mit der Begründung ab, eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV könne nur Empfängern von Arbeitslosengeld II gewährt werden, die keine Zuschläge nach § 24 SGB II erhielten. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Aus dem vom Kläger übersandten Berechnungsbogen gehe hervor, dass ihm ein Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt worden sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.4.2006 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, dass der Zuschlag nach § 24 SGB II auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Lahr vom 21.2.2006 gepfändet sei und ihm somit nicht zur Verfügung stehe. Er legte ferner einen Bescheid des Versorgungsamts Freiburg vom 13.9.2004 vor, mit dem das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von 50 seit 18.8.2004 festgestellt wurde. In dem Bescheid heißt es ferner, dass die gesundheitlichen Merkmale G, GI, B, H, aG, BI und RF nicht festgestellt werden könnten. Der Widerspruch wurde von der Beklagten am 4.6.2007 mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV seien nicht erfüllt, da der Kläger einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte. Eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 RGebStV sei ebenfalls nicht möglich, da dafür Voraussetzung sei, dass durch das Versorgungsamt das Merkzeichen "RF" zuerkannt worden sei.
Der Kläger hat am 21.6.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide des Beklagten vom 11.4.2006 und 4.6.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn ab März 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Zuschlag werde nicht an ihn ausbezahlt, sondern zur Erfüllung von Unterhaltsverbindlichkeiten gegenüber seinen zwei Kindern einbehalten und an das Landratsamt Ortenau bzw. das Landratsamt Breisgau Hochschwarzwald abgeführt. Er sei deshalb einem Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag gleichzustellen. Für die Annahme eines Härtefalles im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV sei allein maßgeblich, ob eine vergleichbare Bedürftigkeit wie die des Empfängers von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge vorliege.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV seien nicht erfüllt, da der Kläger einen Zuschlag nach SGB II erhalte. Darauf, ob der Zuschlag auch tatsächlich ausbezahlt werde, komme es nicht an. Auch eine Berufung auf § 6 Abs. 3 RGebStV scheide aus. Ein besonderer Härtefall liege nicht schon dann vor, wenn der Antragsteller keine Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 11 RGebStV beziehe. Es müsse sich um absolute Ausnahmen handeln. Eine besondere Härte lasse sich mit den Unterhaltsverbindlichkeiten des Klägers gegenüber seinen Kindern nicht begründen. Unterhaltsverpflichtungen seien private Schulden des Klägers und könnten als solche eine atypische Härte regelmäßig nicht begründen. Es bestehe kein Anlass, Schulden zu Lasten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkgebührenforderungen vorrangig zu bedienen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.10.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Befreiungsmöglichkeit für den Kreis einkommensschwacher Personen sei in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aus Gründen der Erleichterung des Verfahrens ausschließlich an den Bezug der abschließend aufgeführten Sozialleistungen gekoppelt, wobei die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden seien. Ähnlich sei die Befreiungsmöglichkeit für behinderte Menschen geregelt, die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV an den Grad und den Charakter oder die Folgen der Behinderung anknüpfe, welche mit (positiver oder negativer) Bindungswirkung für die Rundfunkanstalten durch die zuständigen Versorgungsämter nach § 69 Abs. 4 SGB IX festgestellt und über die Eintragung des Merkmals „RF“ im Schwerbehindertenausweis (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV) nachgewiesen werde. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV berufen. § 6 Abs. 3 RGebStV sei keine generelle Auffangvorschrift für alle Fälle, in denen die gesetzlichen Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vollständig erfüllt seien. Dass der Kläger wegen der Pfändung der ihm von Gesetzes wegen zustehenden Zuschläge aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern wirtschaftlich nicht anders als ein - nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreiter - Empfänger von Grundsicherung ohne Zuschläge dastehe, begründe allein keinen atypischen Ausnahmefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, rundfunkgebührenrechtlich zwischen Pfändungen gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf der einen Seite und sonstigen Pfändungen zugunsten öffentlich- oder privatrechtlicher Gläubiger auf der anderen Seite zu unterscheiden und nur erstere bei der Prüfung, ob dem Empfänger von Zuschlägen zur Grundsicherung diese wirtschaftlich tatsächlich zugute kommen, zu berücksichtigen. Die Frage, inwieweit Zahlungsverpflichtungen, die der Höhe nach den dem Empfänger von Leistungen nach SGB II von Gesetzes wegen zustehenden Zuschlägen nach § 24 SGB II entsprächen, zu einer mit Abs. 1 vergleichbaren und daher ggf. im Rahmen des Abs. 3 relevanten Bedürftigkeit führten, könne für Zahlungsverpflichtungen gleich welchen Ursprungs vielmehr nur einheitlich entschieden werden. Es sei daher anzunehmen, dass der Gesetzgeber, hätte er eine Befreiung trotz Bezugs eines Zuschlages nach § 24 SGB II aufgrund bestehender Zahlungsverpflichtungen ermöglichen wollen, dies in Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Ziff. 3 RGebStV berücksichtigt und geregelt hätte. Es bestehe auch kein Anlass, bestehende Schulden zu Lasten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkgebührenforderungen vorrangig zu bedienen. Dies gelte umso mehr, als dem Schuldner ggf. die - sachnäheren - Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 - 852 ZPO zur Verfügung stünden bzw. er die Möglichkeit habe, eine Änderung seiner Unterhaltsverpflichtungen entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten zu erwirken. Nur diese Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV entspreche auch der Intention der Neuregelung, es durch die Ausgestaltung der Befreiungsmöglichkeit als „bescheidgebunden“ den zuständigen Rundfunkanstalten regelmäßig zu ersparen, eigene Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Rundfunkteilnehmern zu treffen. Dieses Regelungsziel würde verfehlt, wenn die bloße Berufung auf bestehende Pfändungen, Tilgungsverpflichtungen oder sonstige Verbindlichkeiten bereits als besonderer Härtefall anzusehen wäre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger geltend, § 6 Abs. 3 RGebStV sei ein Auffangtatbestand, der jedenfalls eingreifen solle, wenn eine mit den von Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift erfassten Fällen vergleichbare Bedürftigkeit vorliege.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Oktober 2008 - 2 K 1284/07 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11.4.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 4.6.2007 zu verpflichten, ihn ab März 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die für die Zeit von März 2006 bis Juli 2007 begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu Recht verneint. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch weder in direkter oder analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier noch anzuwendenden Fassung des zum 1.4.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RGebStV) noch nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu.
15 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV werden (u. a.) Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag befreit. Der Kläger erfüllt unstreitig nicht die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen, da er in dem hier zu beurteilenden Zeitraum von März 2006 bis Juli 2007 Arbeitslosengeld II mit dem in § 24 SGB II vorgesehenen befristeten Zuschlag erhalten hat. Der Umstand, dass der Zuschlag dem Kläger in dem betreffenden Zeitraum wegen der zuvor erfolgten Pfändung des auf diese Leistung gerichteten Anspruchs nicht ausbezahlt wurde, ändert daran nichts. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV stellt allein darauf ab, ob dem Rundfunkgebührenschuldner Arbeitslosengeld II mit oder ohne einen Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird. Darauf, wie sich die wirtschaftliche Situation des Betreffenden im Übrigen darstellt, kommt es nicht an. Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II können somit auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn sie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haben, deren Erfüllung den gewährten Zuschlag aufzehren, da es nicht Sinn einer solchen Befreiung sein kann, einem Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, mit den Mitteln, die er für die Bezahlung der Rundfunkgebühren erspart, andere Verbindlichkeiten zu begleichen (vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats v. 28.8.2006 - 2 S 844/04 - und 10.9.2007 - 2 S 1559/07 -). Das gilt unabhängig von der Höhe und dem Rechtsgrund der Schulden.
16 
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II erfüllt dementsprechend auch dann nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV, wenn er seiner Ehefrau und/oder seinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist und er diese Verpflichtung nur unter Rückgriff auf die ihm gemäß § 24 SGB II gewährten Mittel erfüllen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die mit Hilfe des Zuschlags erbrachten Unterhaltszahlungen freiwillig, d. h. ohne behördlichen oder gerichtlichen Zwang, geleistet werden, der Zuschlag gemäß § 48 SGB I direkt an den Ehegatten oder die Kinder des Rundfunkgebührenschuldners ausbezahlt wird oder - wie im vorliegenden Fall - der Unterhaltsberechtigte eine Pfändung des Anspruchs auf den Zuschlag bewirkt hat.
17 
2. Die Aufzählung der Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV ist abschließend. Nach § 6 Abs. 3 RGebStV kann allerdings in besonderen Härtefällen auch dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Befreiungsgründe nicht eingreift. Das Vorliegen einer solchen Härte hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend verneint.
18 
Die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgte Neuregelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände knüpfen nunmehr - mit Ausnahme der Nummern 6 bis 8 - an den Bezug sozialer Leistungen an, womit insbesondere erreicht werden soll, dass die umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO entfallen (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). § 6 Abs. 3 RGebStV enthält eine diese Vorschrift ergänzende Regelung, nach der die Rundfunkanstalt "unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1" in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 39) soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erfüllt sind. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der jeweils eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz 1 nicht vorliegen, da die mit dieser Vorschrift vorgenommenen Abgrenzungen sonst ihren Sinn verlören und der Zweck der Neuregelung, die befreiungsberechtigten Personengruppen durch einen einfach zu handhabenden Katalog festzulegen, wieder in Frage gestellt würde. Eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte ist deshalb von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von der Regelung in Absatz 1 erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, etwa weil sein anrechenbares Einkommen oder Vermögen die Bedürftigkeitsgrenze der für die betreffende Personengruppe vorgesehenen sozialen Leistung überschreitet oder die betreffende Leistung nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird und dieser inzwischen verstrichen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009 - 2 S 1949/08 - Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.7.2007 - 2 O 18/07 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.6.2007 - 16 E 294/07 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.7.2006 - 12 LC 87/06 - NdsVBl 2006, 337). Bei der Anwendung der Härteregelung sind ferner die gesetzlichen Wertungen zu berücksichtigen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.8.2008 - 16 E 1189/07 - Juris).
19 
Eine besondere Härte kann danach im Fall des Klägers nicht bejaht werden. Auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RGebStV ist zu berücksichtigen, dass es nicht dem Sinn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entspricht, wenn die beklagte Rundfunkanstalt wegen bestehender Verbindlichkeiten des Rundfunkteilnehmers auf Gebührenforderungen, die anlässlich aktueller Leistungen des Rundfunks anfallen, verzichten müsste. In dem Umstand, dass der Kläger seinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist und ihm wegen dieser Pflicht der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht selbst zur Verfügung steht, kann schon deshalb eine besondere Härte nicht gesehen werden. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Unterhaltspflicht freiwillig, d. h. ohne behördlichen oder gerichtlichen Zwang, erfüllt wird oder ob der Zuschlag gemäß § 48 SGB I oder aufgrund einer zuvor bewirkten Pfändung des Anspruchs direkt an die Kinder ausbezahlt wird.
20 
Gegen das Vorliegen einer besonderen Härte spricht außerdem, dass die §§ 850 ff. ZPO eine abschließende Regelung zum Schutz des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung enthalten, die über § 54 Abs. 4 SGB I auch auf die hier in Rede stehenden Ansprüche nach dem SGB II Anwendung findet. § 54 Abs. 1 bis 3 SGB I erklärt bestimmte Ansprüche auf Sozialleistungen für unpfändbar. Alle übrigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld II sowie die Ansprüche auf den hierzu gemäß § 24 SGB II gezahlten Zuschlag gehören, können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Ansprüche auf Arbeitslosengeld II können danach nur bis zu den sich aus § 850 c ZPO ergebenden Pfändungsgrenzen gepfändet werden. Soweit es sich um Unterhaltsansprüche handelt, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil zustehen, erklärt § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO diese Grenzen allerdings nicht für maßgebend. Eine Pfändung wegen dieser Ansprüche ist deshalb auch über die in § 850 c genannten Grenzen hinaus möglich. Gemäß § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Auch soweit es um die Pfändung zur zwangsweisen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geht, stellt das Gesetz damit sicher, dass der Schuldner seinen eigenen notwendigen Unterhalt aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bestreiten kann.
21 
Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muss, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 19 ff. SGB II, §§ 28 ff., 40 SGB XII (BGH, Urt. v. 18.7.2003 - IXa ZB 151/03 - BGHZ 156, 30; Hüßtege in Thomas/Putzo, Komm. zur ZPO, 27. Aufl., § 850 e Rn. 10). Ansprüche auf Arbeitslosengeld II dürfen damit im Ergebnis auch wegen der in § 850 a Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltsansprüche regelmäßig nicht gepfändet werden. Für die Ansprüche auf die nicht zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts geleisteten Zuschläge nach § 24 SGB II gilt dies jedoch nicht. Der Gesetzgeber mutet es dem Vollstreckungsschuldner damit zu, die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden finanziellen Leistungen zur Erfüllung der in § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltverpflichtungen einzusetzen. Die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung ist auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV zu berücksichtigen. Darin, dass die dem Kläger gemäß § 24 SGB II zustehenden Zuschläge in dem maßgebenden Zeitraum wegen ihrer Pfändung nicht an den Kläger selbst, sondern an seine Kinder ausbezahlt wurden, kann danach eine zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führende besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht gesehen werden.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
23 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die für die Zeit von März 2006 bis Juli 2007 begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu Recht verneint. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch weder in direkter oder analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier noch anzuwendenden Fassung des zum 1.4.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RGebStV) noch nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu.
15 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV werden (u. a.) Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag befreit. Der Kläger erfüllt unstreitig nicht die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen, da er in dem hier zu beurteilenden Zeitraum von März 2006 bis Juli 2007 Arbeitslosengeld II mit dem in § 24 SGB II vorgesehenen befristeten Zuschlag erhalten hat. Der Umstand, dass der Zuschlag dem Kläger in dem betreffenden Zeitraum wegen der zuvor erfolgten Pfändung des auf diese Leistung gerichteten Anspruchs nicht ausbezahlt wurde, ändert daran nichts. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV stellt allein darauf ab, ob dem Rundfunkgebührenschuldner Arbeitslosengeld II mit oder ohne einen Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird. Darauf, wie sich die wirtschaftliche Situation des Betreffenden im Übrigen darstellt, kommt es nicht an. Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II können somit auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn sie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haben, deren Erfüllung den gewährten Zuschlag aufzehren, da es nicht Sinn einer solchen Befreiung sein kann, einem Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, mit den Mitteln, die er für die Bezahlung der Rundfunkgebühren erspart, andere Verbindlichkeiten zu begleichen (vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats v. 28.8.2006 - 2 S 844/04 - und 10.9.2007 - 2 S 1559/07 -). Das gilt unabhängig von der Höhe und dem Rechtsgrund der Schulden.
16 
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II erfüllt dementsprechend auch dann nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV, wenn er seiner Ehefrau und/oder seinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist und er diese Verpflichtung nur unter Rückgriff auf die ihm gemäß § 24 SGB II gewährten Mittel erfüllen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die mit Hilfe des Zuschlags erbrachten Unterhaltszahlungen freiwillig, d. h. ohne behördlichen oder gerichtlichen Zwang, geleistet werden, der Zuschlag gemäß § 48 SGB I direkt an den Ehegatten oder die Kinder des Rundfunkgebührenschuldners ausbezahlt wird oder - wie im vorliegenden Fall - der Unterhaltsberechtigte eine Pfändung des Anspruchs auf den Zuschlag bewirkt hat.
17 
2. Die Aufzählung der Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV ist abschließend. Nach § 6 Abs. 3 RGebStV kann allerdings in besonderen Härtefällen auch dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Befreiungsgründe nicht eingreift. Das Vorliegen einer solchen Härte hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend verneint.
18 
Die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgte Neuregelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände knüpfen nunmehr - mit Ausnahme der Nummern 6 bis 8 - an den Bezug sozialer Leistungen an, womit insbesondere erreicht werden soll, dass die umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO entfallen (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). § 6 Abs. 3 RGebStV enthält eine diese Vorschrift ergänzende Regelung, nach der die Rundfunkanstalt "unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1" in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 39) soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erfüllt sind. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der jeweils eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz 1 nicht vorliegen, da die mit dieser Vorschrift vorgenommenen Abgrenzungen sonst ihren Sinn verlören und der Zweck der Neuregelung, die befreiungsberechtigten Personengruppen durch einen einfach zu handhabenden Katalog festzulegen, wieder in Frage gestellt würde. Eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte ist deshalb von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von der Regelung in Absatz 1 erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, etwa weil sein anrechenbares Einkommen oder Vermögen die Bedürftigkeitsgrenze der für die betreffende Personengruppe vorgesehenen sozialen Leistung überschreitet oder die betreffende Leistung nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird und dieser inzwischen verstrichen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009 - 2 S 1949/08 - Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.7.2007 - 2 O 18/07 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.6.2007 - 16 E 294/07 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.7.2006 - 12 LC 87/06 - NdsVBl 2006, 337). Bei der Anwendung der Härteregelung sind ferner die gesetzlichen Wertungen zu berücksichtigen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.8.2008 - 16 E 1189/07 - Juris).
19 
Eine besondere Härte kann danach im Fall des Klägers nicht bejaht werden. Auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RGebStV ist zu berücksichtigen, dass es nicht dem Sinn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entspricht, wenn die beklagte Rundfunkanstalt wegen bestehender Verbindlichkeiten des Rundfunkteilnehmers auf Gebührenforderungen, die anlässlich aktueller Leistungen des Rundfunks anfallen, verzichten müsste. In dem Umstand, dass der Kläger seinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist und ihm wegen dieser Pflicht der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht selbst zur Verfügung steht, kann schon deshalb eine besondere Härte nicht gesehen werden. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Unterhaltspflicht freiwillig, d. h. ohne behördlichen oder gerichtlichen Zwang, erfüllt wird oder ob der Zuschlag gemäß § 48 SGB I oder aufgrund einer zuvor bewirkten Pfändung des Anspruchs direkt an die Kinder ausbezahlt wird.
20 
Gegen das Vorliegen einer besonderen Härte spricht außerdem, dass die §§ 850 ff. ZPO eine abschließende Regelung zum Schutz des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung enthalten, die über § 54 Abs. 4 SGB I auch auf die hier in Rede stehenden Ansprüche nach dem SGB II Anwendung findet. § 54 Abs. 1 bis 3 SGB I erklärt bestimmte Ansprüche auf Sozialleistungen für unpfändbar. Alle übrigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld II sowie die Ansprüche auf den hierzu gemäß § 24 SGB II gezahlten Zuschlag gehören, können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Ansprüche auf Arbeitslosengeld II können danach nur bis zu den sich aus § 850 c ZPO ergebenden Pfändungsgrenzen gepfändet werden. Soweit es sich um Unterhaltsansprüche handelt, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil zustehen, erklärt § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO diese Grenzen allerdings nicht für maßgebend. Eine Pfändung wegen dieser Ansprüche ist deshalb auch über die in § 850 c genannten Grenzen hinaus möglich. Gemäß § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Auch soweit es um die Pfändung zur zwangsweisen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geht, stellt das Gesetz damit sicher, dass der Schuldner seinen eigenen notwendigen Unterhalt aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bestreiten kann.
21 
Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muss, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 19 ff. SGB II, §§ 28 ff., 40 SGB XII (BGH, Urt. v. 18.7.2003 - IXa ZB 151/03 - BGHZ 156, 30; Hüßtege in Thomas/Putzo, Komm. zur ZPO, 27. Aufl., § 850 e Rn. 10). Ansprüche auf Arbeitslosengeld II dürfen damit im Ergebnis auch wegen der in § 850 a Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltsansprüche regelmäßig nicht gepfändet werden. Für die Ansprüche auf die nicht zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts geleisteten Zuschläge nach § 24 SGB II gilt dies jedoch nicht. Der Gesetzgeber mutet es dem Vollstreckungsschuldner damit zu, die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden finanziellen Leistungen zur Erfüllung der in § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltverpflichtungen einzusetzen. Die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung ist auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV zu berücksichtigen. Darin, dass die dem Kläger gemäß § 24 SGB II zustehenden Zuschläge in dem maßgebenden Zeitraum wegen ihrer Pfändung nicht an den Kläger selbst, sondern an seine Kinder ausbezahlt wurden, kann danach eine zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führende besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht gesehen werden.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
23 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01.11.2014.
Der Kläger war in der Vergangenheit nicht mit Rundfunkgeräten beim Beklagten angemeldet. Mit Schreiben vom 25.09.2014 bestätigte der Beklagte die deklaratorische Anmeldung nach dem nun geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Am 13.10.2014 beantragte der Kläger eine Befreiung von der Beitragspflicht unter Vorlage von Unterlagen über den Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.12.2014 ab. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 16.10.2014 Widerspruch und fügte weitere Unterlagen über den Bezug von Betriebsrente sowie die Bewilligung von Wohngeld bei.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2015, abgeschickt am 07.10.2015, zurück. Er führte zur Begründung aus, dass dem Kläger nach § 4 RBStV keine Befreiung gewährt werden könne. Auch lägen die Voraussetzungen für einen Härtefall nicht vor.
Der Kläger hat am 05.11.2015 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden müsse. Das Wohngeld sei eine Sozialleistung, die nur bei entsprechender finanzieller Situation gewährt werde. Jedenfalls liege ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV vor. Es sei ihm nicht zuzumuten, den Rundfunkbeitrag zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19.12.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2015 zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird ausgeführt, nach § 4 Abs. 1 RBStV sei eine Befreiung nur möglich, wenn der Rundfunkteilnehmer eine der aufgezählten Leistungen erhalte. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV nicht vor. Der Kläger habe keinen Bescheid vorgelegt, wonach eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreite.
11 
Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin als Einzelrichterin mit Beschluss vom 01.06.2016 zur Entscheidung übertragen worden.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu.
14 
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV werden auf Antrag Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger erhält jedoch keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches, also Grundsicherung im Alter. Ihm wurde laut Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom ... 2012 „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ gewährt. Demnach erhält er Leistungen nach § 43 SGB VI (Zweites Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Zweiter Titel SGB VI). Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 RBStV befreit der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Kapitel des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches nicht von der Rundfunkbeitragspflicht.
15 
Ein Befreiungsanspruch analog § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV besteht ebenfalls nicht, denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm liegen nicht vor. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV scheidet schon aus systematischen Gründen aus. Denn wegen des von den normgebenden Staatsvertragsparteien gewollten abschließenden Charakters der Befreiungsgründe nach § 4 Abs. 1 RBStV und insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Auffangregelung für Härtefälle, in denen über die in Abs. 1 geregelten Fälle hinaus bei vergleichbarer Bedürftigkeit und atypischer Konstellation gleichwohl vom Rundfunkbeitrag befreit werden kann (§ 4 Abs. 6 RBStV), bedarf es einer solchen analogen Rechtsanwendung nicht (vgl. zur Vorgängernorm des § 6 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 28.08.2012 - 16 E 1051/11 -, juris).
16 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Der Bezug von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertrags-schließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RBStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lassen der Bezug von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RBStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistungen keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2015 - 16 E 537/14 -, juris).
17 
Es ist ferner kein Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ersichtlich. Nach dieser Bestimmung liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen solchen Bescheid hat der Kläger nicht vorgelegt. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV unterstreicht den seit dem 01.04.2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die - in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen - Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen (müssen). Einkommensberechnungen sollen von den Landesrundfunkanstalten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr vorgenommen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2009 - 2 S 507/09 -, juris).
18 
Die Rechtsprechung geht bisher einheitlich davon aus, dass die Rundfunkanstalten die Vorlage eines behördlichen Ablehnungsbescheids verlangen dürfen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen einer Befreiung tatsächlich vorliegen (so etwa VG Leipzig, Urteil vom 27.08.2014 - 1 K 655/13 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 10.07.2014 - 6 K 970/13 -, juris).
19 
Dafür spricht bereits die Entstehungsgeschichte: Das erklärte Ziel der grundlegenden Neuregelung der Befreiungstatbestände mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. S. 194) war eine deutliche Erleichterung des Verfahrens. Bis dahin mussten die Rundfunkanstalten selbst die Berechnung vornehmen, ob der Betroffene befreit werden könnte. Aus diesem Grund knüpfen sämtliche Befreiungstatbestände des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 RGebStV an bestehende soziale Leistungen an, so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens entfallen sollten (vgl. die Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drs. 13/3784, S. 21, 22). Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Beklagten, bestimmte einkommensschwache Personen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 sowie 9 und 10 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, an die Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide gebunden ist. Angesichts dieses Normzwecks kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 -; juris; VG München, Urteil vom 13.02.2015 - M 6a K 14.2340 -, juris).
20 
Gleiches gilt entsprechend, soweit ab Januar 2013 die neue Rechtslage maßgeblich ist (§ 4 Abs. 6 RBStV). Die Frage, ob dem Kläger nur deshalb eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, ist deshalb allein von der dafür zuständigen Sozialbehörde und nicht vom Beklagten zu beurteilen. Es würde dem dargelegten Sinn und Zweck der Neuregelung der Befreiungstatbestände widersprechen, wenn die Rundfunkanstalten - parallel zur Prüfungskompetenz der Sozialbehörden - umfangreiche und schwierige Überprüfungen vornehmen müssten, um die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 RBStV festzustellen. Einen solchen aktuellen Ablehnungsbescheid hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt.
21 
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Gründe

 
13 
Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu.
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Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV werden auf Antrag Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger erhält jedoch keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches, also Grundsicherung im Alter. Ihm wurde laut Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom ... 2012 „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ gewährt. Demnach erhält er Leistungen nach § 43 SGB VI (Zweites Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Zweiter Titel SGB VI). Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 RBStV befreit der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Kapitel des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches nicht von der Rundfunkbeitragspflicht.
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Ein Befreiungsanspruch analog § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV besteht ebenfalls nicht, denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm liegen nicht vor. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV scheidet schon aus systematischen Gründen aus. Denn wegen des von den normgebenden Staatsvertragsparteien gewollten abschließenden Charakters der Befreiungsgründe nach § 4 Abs. 1 RBStV und insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Auffangregelung für Härtefälle, in denen über die in Abs. 1 geregelten Fälle hinaus bei vergleichbarer Bedürftigkeit und atypischer Konstellation gleichwohl vom Rundfunkbeitrag befreit werden kann (§ 4 Abs. 6 RBStV), bedarf es einer solchen analogen Rechtsanwendung nicht (vgl. zur Vorgängernorm des § 6 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 28.08.2012 - 16 E 1051/11 -, juris).
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Der Bezug von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertrags-schließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RBStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lassen der Bezug von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RBStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistungen keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2015 - 16 E 537/14 -, juris).
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Es ist ferner kein Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ersichtlich. Nach dieser Bestimmung liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen solchen Bescheid hat der Kläger nicht vorgelegt. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV unterstreicht den seit dem 01.04.2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die - in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen - Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen (müssen). Einkommensberechnungen sollen von den Landesrundfunkanstalten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr vorgenommen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2009 - 2 S 507/09 -, juris).
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Die Rechtsprechung geht bisher einheitlich davon aus, dass die Rundfunkanstalten die Vorlage eines behördlichen Ablehnungsbescheids verlangen dürfen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen einer Befreiung tatsächlich vorliegen (so etwa VG Leipzig, Urteil vom 27.08.2014 - 1 K 655/13 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 10.07.2014 - 6 K 970/13 -, juris).
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Dafür spricht bereits die Entstehungsgeschichte: Das erklärte Ziel der grundlegenden Neuregelung der Befreiungstatbestände mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. S. 194) war eine deutliche Erleichterung des Verfahrens. Bis dahin mussten die Rundfunkanstalten selbst die Berechnung vornehmen, ob der Betroffene befreit werden könnte. Aus diesem Grund knüpfen sämtliche Befreiungstatbestände des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 RGebStV an bestehende soziale Leistungen an, so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens entfallen sollten (vgl. die Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drs. 13/3784, S. 21, 22). Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Beklagten, bestimmte einkommensschwache Personen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 sowie 9 und 10 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, an die Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide gebunden ist. Angesichts dieses Normzwecks kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 -; juris; VG München, Urteil vom 13.02.2015 - M 6a K 14.2340 -, juris).
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Gleiches gilt entsprechend, soweit ab Januar 2013 die neue Rechtslage maßgeblich ist (§ 4 Abs. 6 RBStV). Die Frage, ob dem Kläger nur deshalb eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, ist deshalb allein von der dafür zuständigen Sozialbehörde und nicht vom Beklagten zu beurteilen. Es würde dem dargelegten Sinn und Zweck der Neuregelung der Befreiungstatbestände widersprechen, wenn die Rundfunkanstalten - parallel zur Prüfungskompetenz der Sozialbehörden - umfangreiche und schwierige Überprüfungen vornehmen müssten, um die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 RBStV festzustellen. Einen solchen aktuellen Ablehnungsbescheid hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt.
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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.


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