Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 18. Aug. 2016 - 4 A 59/15

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:0818.4A59.15.0A
published on 18/08/2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 18. Aug. 2016 - 4 A 59/15
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Sie lebt zusammen mit ihren Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern in einer Wohnung. Die Klägerin wurde vom Beklagten nach Vorlage entsprechender Bescheinigungen der Sozialleistungsbehörden über Leistungen nach dem SGB II zuletzt bis zum 31.03.2014 von der Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragspflicht befreit.

2

Die Klägerin beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 09.03.2014 die erneute Befreiung vom Rundfunkbeitrag und teilte Folgendes mit: Infolge der Beantragung und Gewährung von sog. Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) würde kein Arbeitslosengeld II mehr bezogen. Die Höhe des gewährten Kinderzuschlags liege jedoch unter dem, was der Familie zustehen würde, wenn man Arbeitslosengeld II beantragen würde. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigefügt:

3

- Bescheid des Jobcenter Ostholstein vom 25.09.2013 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.03.2014

4

- Bescheid der Familienkasse Nord vom 28.01.2014 über die Bewilligung von Kinderzuschlag nach § 32 SGB X

5

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.06.2014 ab. Hiergegen legte die Klägerin am 13.07.2014 Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) begehre, da ihr Einkommen die Bedarfsgrenze einer Sozialleistung, die in § 4 Abs. 1 RBStV genannt ist, um weniger als einen monatlichen Rundfunkbeitrag überschreite. Mit Schreiben vom 13.08.2014 wurde die Klägerin um Vorlage entsprechender Bescheinigungen gebeten. Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 29.08.2014 und teilte mit, dass es keinen Ablehnungsbescheid des Jobcenters gebe, da man die Behörde aus Zuständigkeitsgründen gewechselt habe. Zwar befinde sich ihr Ehemann seit Juli 2013 in einem festen Arbeitsverhältnis. Das Einkommen decke jedoch nicht das Existenzminimum. Nunmehr beziehe die Familie zusätzliche Leistungen von der Familienkasse in der Form des Kinderzuschlags. Die finanzielle Situation sei jedoch genauso wie beim Bezug von Arbeitslosengeld II. Die Klägerin reichte weiterhin den an sie und ihren Ehemann gerichteten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 03.07.2014 ein.

6

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2015 - abgeschickt am 20.03.2015 - zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus:

7

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung gem. § 4 Abs. 1 RBStV. Die Gewährung des Kinderzuschlags beruhe nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, die der Gesetzgeber als Befreiungsvoraussetzung festgelegt habe.

8

Es liege auch kein besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor. Dieser stelle keinen pauschalen Auffangtatbestand für all diejenigen dar, die einem der in § 4 Abs. 1 RBStV normierten Personenkreise nicht zugeordnet werden können. Eine Befreiung auf Grund eines besonderen Härtefalls könne vielmehr nur dann gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliege, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des Antragstellers geregelt hätte. Der Gesetzgeber habe bei der Verabschiedung von § 4 Abs. 1 RBStV jedoch Kenntnis von dem Kreis der Personen mit geringem Einkommen, die einen Kinderzuschlag erhalten, gehabt. Dass der Gesetzgeber die Vielzahl von Personen nur versehentlich nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen habe, sei ausgeschlossen. Ein atypischer Sachverhalt liege somit nicht vor.

9

Die Klägerin könne sich auch nicht auf § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV berufen. Sie habe trotz Aufforderung keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung im Rahmen der Härtefallregelung vorliegen, könne nicht erfolgen. Die Berechnung eines Sozialleistungsanspruchs obliege nicht den Landesrundfunkanstalten. Beitragszahler mit einem möglichen Sozialleistungsanspruch müssten sich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür zuständigen Sozialleistungsbehörden unterziehen.

10

Die Klägerin hat am 17.04.2015 Klage erhoben. Unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags trägt sie ergänzend vor, dass sie neben der Gewährung des Kinderzuschlags auch Wohngeld beantragt und gewährt bekommen habe. Sie habe entsprechend § 12a SGB II pflichtgemäß alle Möglichkeiten zur Erlangung von anderen Sozialleistungen ausgeschöpft, um die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II zu vermeiden. Wegen des Vorrangs anderer Sozialleistungen sei eine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht gekommen. Die Klägerin sei dennoch bedürftig, da sie auch nach Bewilligung des Kinderzuschlags nicht über ein höheres Einkommen als bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verfüge. Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV seien erfüllt.

11

Derjenige, der aufgrund des in § 12a SGB II geregelten Vorrangs andere Sozialleistungen erhält, sei wirtschaftlich betrachtet einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II gleichzustellen. Daher sei - auch zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung - Raum für eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 1 RBStV gegeben.

12

Für die Frage, ob ein Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV vorliege, könne es nicht darauf ankommen, ob ein Ablehnungsbescheid des zuständigen Jobcenters über die Nichtgewährung von Leistungen nach dem SGB II vorliege. Eine entsprechende Antragstellung würde eine reine Formalität darstellen. Möglicherweise hätte das Jobcenter eine Bearbeitung wegen Unzuständigkeit abgelehnt. Der Beklagte könne sich nicht allein darauf berufen, dass kein Ablehnungsbescheid vorgelegt wurde, aus dem sich ergibt, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Die Berechnungsgrundsätze bei der Gewährung des Kinderzuschlags seien im Wesentlichen identisch.

13

Mit Schreiben vom 23.06.2015 überreichte die Klägerin eine Aufstellung ihrer Einkommens- und Belastungsverhältnisse nebst entsprechenden Anlagen (vgl. Bl. 21 ff. d.A.). Daraus ergebe sich, dass die Einkünfte die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Gebührenbetrags überschreiten würden. Mit der Bewilligung des Kinderzuschlags durch die Familienkasse sei im Übrigen bereits ein ausreichender Nachweis geführt worden. Ausweislich der Bescheide der Familienkasse bestimme sich die Bemessungsgrenze nach dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II.

14

Mit Schriftsatz vom 20.07.2015 legte die Klägerin die Berechnung des Kinderzuschlags durch die Familienkasse für März 2015 vor. Ausweislich der Berechnung übersteige das Einkommen der Klägerin nicht die Bemessungsgrenze.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2015 zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen und verweist im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid vom 07.02.2015.

19

Mit Beschluss vom 28.07.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

II.

21

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. „Hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 81, 347, 356 ff. m.w.N.) dann, wenn die Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht nur eine entfernte ist. Ob eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, ist anhand einer summarischen Prüfung zu beantworten (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. EL 2013, § 166 Rn 29 m.w.N.).

22

Nach der insofern gebotenen summarischen Prüfung bietet die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

23

Die gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Befreiung gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat den unter dem 09.03.2014 gestellten Befreiungsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nach § 4 RBStV zu. Das Gericht schließt sich den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 07.02.2015 an, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend gilt Folgendes:

24

a) Gemäß § 4 Abs. 1 RBStV werden Personen in den in Nr. 1 bis 10 geregelten Fällen auf Antrag von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV befreit. Der Beginn des Befreiungszeitraums bemisst sich nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 RBStV. Die formellen Anforderungen an die Antragstellung ergeben sich aus § 4 Abs. 7 RBStV.

25

Die Klägerin kann sich auf keinen der in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Befreiungstatbestände berufen. Sie hat keine entsprechenden Nachweise vorgelegt.

26

Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV sind die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung durch die entsprechende Bestätigung einer Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 RBStV hat der Gesetzgeber für sämtliche Befreiungstatbestände das Grundprinzip eingeführt, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zusteht, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und mit deren Bescheid bestätigt wurde („bescheidgebundene“ Befreiungsmöglichkeit). Die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV sind abschließend geregelt und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 09.03.2016 - 3 D 100/15 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.10.2015 - OVG 11 B 7.13 - VG des Saarlandes, Urt. v. 10.07.2014 - 6 K 970/13 -; VG Bayreuth, Beschl. v. 25.11.2015 - B 3 S 15.832 -, alle zitiert nach juris).

27

Die Klägerin erhält unstreitig weder Leistungen dem SGB II (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV) noch andere Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 RBStV. Weder der Bezug von Kindergeldzuschlag noch die Gewährung von Wohngeld entspricht den gesetzlichen Anforderungen für eine Befreiung gem. § 4 Abs. 1 RBStV.

28

Ein Befreiungsanspruch analog § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV besteht ebenfalls nicht, denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm liegen schon aus systematischen Gründen nicht vor. Wegen des von den normgebenden Staatsvertragsparteien gewollten abschließenden Charakters der Befreiungsgründe nach § 4 Abs. 1 RBStV und insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Auffangregelung für Härtefälle, in denen über die in Abs. 1 geregelten Fälle hinaus bei vergleichbarer Bedürftigkeit und atypischer Konstellation gleichwohl vom Rundfunkbeitrag befreit werden kann (§ 4 Abs. 6 RBStV), bedarf es einer solchen analogen Rechtsanwendung nicht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 05.05.2015 - 16 E 537/14 - juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 06.07.2016 - 5 K 4456/15 - juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 14.12.2015 - 14 K 3864/13 - juris; VG Köln, Urt. v. 08.09.2015 - 17 K 4115/14 m.w.N; zur Vorgängernorm des § 6 RGebStV: BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 - 6 C 34.10 - juris). Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts der Norm ist keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende, Lücke feststellbar.

29

b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Beitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 RBStV. Danach hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen den Rundfunkteilnehmer von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStVin einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkgebührenbeitrags überschreiten.

30

Die Klägerin hat keinen, die Anforderungen von § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV erfüllenden, Bescheid vorgelegt. Hierauf hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung zu Recht hingewiesen.

31

Die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 2 unterstreicht den seit dem 01.04.2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die - in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen - Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen (müssen). Einkommensberechnungen sollen von den Landesrundfunkanstalten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr vorgenommen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift: VGH Mannheim, Urt. v. 02.07.2009 - 2 S 507/09 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Die Rechtsprechung geht bisher einheitlich davon aus, dass die Rundfunkanstalten die Vorlage eines behördlichen Ablehnungsbescheids verlangen dürfen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen einer Befreiung tatsächlich vorliegen. Dafür spricht bereits die Entstehungsgeschichte: Das erklärte Ziel der grundlegenden Neuregelung der Befreiungstatbestände mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 war eine deutliche Erleichterung des Verfahrens. Bis dahin mussten die Rundfunkanstalten selbst die Berechnung vornehmen, ob der Betroffene befreit werden könnte. Aus diesem Grund knüpfen sämtliche Befreiungstatbestände des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 RGebStV an bestehende soziale Leistungen an, so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens entfallen sollten (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.01.2007 - 2 O 46/06 - n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; VG Leipzig, Urt. v. 27.08.2014 - 1 K 655/13 -, juris; VG des Saarlandes, Urt. v. 10.07.2014 - 6 K 970/13 - juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 06.07.2016 - 5 K 4456/15 - juris).

32

Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Beklagten, bestimmte einkommensschwache Personen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 sowie 9 und 10 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, an die Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide gebunden ist. Angesichts dieses Normzwecks kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialleistung erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1.08 - juris).

33

Gleiches gilt entsprechend, soweit ab Januar 2013 die neue Rechtslage maßgeblich ist (§ 4 Abs. 6 RBStV). Die Frage, ob der Klägerin nur deshalb eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde bzw. versagt worden wäre, dass die Einkünfte - auch in Form anderer (vorrangiger) Sozialleistungen - die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, ist deshalb allein von der dafür zuständigen Sozialbehörde und nicht vom Beklagten zu beurteilen. Es würde dem dargelegten Sinn und Zweck der Neuregelung der Befreiungstatbestände widersprechen, wenn die Rundfunkanstalten - parallel zur Prüfungskompetenz der Sozialbehörden - umfangreiche und schwierige Überprüfungen vornehmen müssten, um die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 RBStV festzustellen. Es wäre nötig gewesen, Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV zu beantragen und unter Vorlage einer Bestätigung des Leistungsträgers oder des Bescheides die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV zu belegen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 05.05.2015 - 16 E 537/14 - juris; VG Hannover, Urt. v. 23.03.2016 - 7 A 2512/15 - juris; VG München, Urt. v. 13.02.2015 - M 6a K 14.2340 - juris, jeweils m.w.N.).

34

Es kommt insoweit nicht darauf an, ob es sich bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II um eine „reine Formalie“ handeln würde. Die Notwendigkeit der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben und den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Weder die Beklagte noch das Gericht sind verpflichtet, eigenständige Berechnungen vorzunehmen. Aus diesem Grund sind auch die von der Klägerin vorgelegten Nachweise und die Darstellung ihrer Einkommens- und Belastungssituation nicht entscheidungserheblich.

35

d) Die Klägerin kann sich nicht auf einen sonstigen - unbenannten - Härtefall i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV berufen. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV gegeben sind, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann.

36

Der Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde, der bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen hat. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RBStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gleichsam übersehen worden, liegt angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist, fern.

37

Auch hat der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages die Fallkonstellation des niedrigen Einkommens nicht ungeregelt gelassen, sondern ganz bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe ausgeklammert. Die vorgenommene Beschränkung der Befreiungstatbestände soll nicht dadurch umgangen werden können, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Transferleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht beantragen (wollen), die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für sich in Anspruch nehmen können. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV enthält nach der Absicht des Gesetzgebers keine allgemeine Härte-Auffangklausel (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 - 6 C 34.10 - juris; OVG Bautzen, Beschl. .v. 23.04.2014 - 3 D 6/14 - juris OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.05.2009 - 4 LB 188/08 - juris, zu der entspr. Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Die bloße Einkommensschwäche als solche führt nicht zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 09.03.2016 - 3 D 100/15 - juris).

38

Weiterhin liegt ein Zweck des § 4 RBStV darin, eine - ggf. umfangreiche und schwierige - Berechnung des Einkommens und des Bedarfs durch die Rundfunkanstalten bei der Befreiungsentscheidung zu vermeiden. Wie § 4 Abs. 7 Satz 2, 1. Hs RBStV zeigt, hat der Normgeber nicht nur die Befreiung nach den Regeltatbeständen des § 4 Abs. 1 RBStV von der Vorlage eines Leistungsbescheides, der den Empfang einer der dort aufgeführten Transferleistungen nachweist, abhängig gemacht, sondern auch für die Befreiung nach der Härtefallvorschrift des § 4 Abs. 6 RBStV vorausgesetzt, dass eine den Regelfällen entsprechende Bedürftigkeit durch einen Leistungsbescheid nachgewiesen wird.

39

Die Klägerin hat vorliegend eine den Regelfällen des § 4 Abs. 1 RBStV entsprechende Bedürftigkeit nicht durch einen hierfür geeigneten Leistungsbescheid nachgewiesen.

40

Für das Vorliegen sonstiger atypischer Konstellationen im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nichts vorgetragen bzw. ersichtlich.


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(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,

1.
bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
2.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.
Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von

1.
Dienstleistungen,
2.
Geldleistungen und
3.
Sachleistungen.

(2) Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. Die nach § 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.