Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 06. Juli 2016 - 5 K 4456/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 06. Juli 2016 - 5 K 4456/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren nicht in Betracht kommt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Der Senat legt seiner Entscheidung zugrunde, dass sich das Klageverfahren lediglich auf einen Befreiungszeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. August 2013 bezieht, wobei davon ausgegangen wird, dass die Klägerin nur insoweit eine gerichtliche Entscheidung begehrt, wie dies im Rahmen der Zulässigkeit möglich ist. Der Anfangszeitpunkt ergibt sich aus § 4 Abs. 4 Satz 2 RundfBeitrStV. Danach beginnt die Befreiung oder Ermäßigung, sofern nicht Satz 1 der Bestimmung eingreift, mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Vorliegend hat die Klägerin den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mit Schreiben vom 11. April 2013 gestellt; am 18. April 2013 ist dieser beim Beitragsservice des Beklagten eingegangen. Der Fall des § 4 Abs. 4 Satz 1 RundfBeitrStV greift nicht ein, weil der Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Erstellung des mitübersandten Bewilligungsbescheides ‑ hier: des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 30. Januar 2013 ‑ gestellt worden ist, wobei es sich nicht auswirkt, dass dieser Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB III seinem Inhalt nach nicht zu einer Befreiung nach § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV führen konnte. Das Ende des der rechtlichen Prüfung zugrundezulegenden Zeitraums folgt aus der Gültigkeitsdauer des genannten Bescheides (§ 4 Abs. 4 Satz 3 RundfBeitrStV), wobei der Umstand vernachlässigt werden kann, dass der genannte Bescheid die beiden letzten Tage des Befreiungsmonats August 2013 nicht mehr erfasst hat. Der Beschränkung der Klage auf den genannten Zeitraum steht nicht entgegen, dass der mit dem Befreiungsantrag übersandte Bewilligungsbescheid ebenso wie die nachfolgend übersandten Bescheide im Ergebnis ‑ da nicht von § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV erfasst ‑ allenfalls über den Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RundfBeitrStV zu einer Befreiung führen konnten. Zwar hat der Senat schon für das Recht der Rundfunkgebührenbefreiung wiederholt entschieden, dass sich das Ende des gerichtlicher Überprüfung zugänglichen Befreiungszeitraums nach dem Monat der abschließenden Verwaltungsentscheidung ‑ hier: dem Erlass des Widerspruchsbescheides ‑ richtet, wenn das Befreiungsbegehren auf den Härtefalltatbestand abzielt,
4vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2007 ‑ 16 E 294/07 ‑, juris, Rn. 2 f., und vom 13. März 2013 ‑ 16 A 326/12 ‑, juris, Rn. 2 f.,
5und für das nunmehr geltende Recht der Rundfunkbeitragsbefreiung ergibt sich nichts anderes. Der genannte Grundsatz gilt indes nicht, wenn der Härtefallantrag nicht ganz allgemein auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des betroffenen Rundfunkteilnehmers, sondern auf Bescheide gestützt wird, auch wenn diese nicht zu den Bescheiden i. S. v. § 6 Abs. 1 des vormaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrages bzw. nunmehr von § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV gehören. In solchen Fällen liegt es näher, im Ausgangspunkt das verfahrensgegenständliche Befreiungsbegehren mit dem Geltungszeitraum der vorgelegten Bescheide zu synchronisieren.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2014 ‑ 16 E 198/14 ‑, juris, Rn. 4.
7Es wirkt sich auf das Ende des in den Blick zu nehmenden Befreiungszeitraums auch nicht aus, dass die Klägerin im Widerspruchsverfahren weitere Bescheide ‑ darunter auch einen Wohngeldbescheid ‑ vorgelegt und ihren Befreiungsanspruch nunmehr mit dem (kumulierten) Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und von Wohngeld begründet hat. Denn jedenfalls die Geltung des vorgelegten Wohngeldbescheides war wiederum bis Ende des Monats August 2013 befristet. Vor diesem Hintergrund fehlt es schließlich auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin einen über den soeben skizzierten Rahmen hinausgehenden Zeitraum – unzulässiger-weise – der gerichtlichen Prüfung unterziehen wollte.
8Für den genannten Zeitraum ergibt sich kein Befreiungsanspruch. Weder der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III noch die Wohngeldberechtigung gehören zu den Befreiungstatbeständen nach § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV. Das folgt schon daraus, dass diese beiden Leistungsarten in der genannten abschließenden Bestimmung nicht aufgeführt sind.
9Zum abschließenden Charakter der Aufzählung in der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 ‑ 16 A 2375/11 ‑, FEVS 65, 184 = juris, Rn. 32 f. m. w. N.
10Auch eine analoge Anwendung ‑ etwa ‑ des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RundfBeitrStV (Sozialgeld und Arbeitslosengeld II) auf das Arbeitslosengeld I nach dem SGB III bzw. auf das Wohngeld kommt wegen des abschließenden Charakters des Katalogs des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV nicht in Betracht.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 ‑ 16 A 2375/11 ‑, a. a. O. (m. w. N.).
12Aller Voraussicht nach hatte die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RundfBeitrStV. Der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III sowie von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertragsschließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Arbeitslosengeldes I und des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lassen der Bezug von Arbeitslosengeld I ‑ einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung ‑ und von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RundfBeitrStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistungen keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2009 ‑ 16 A 315/08 ‑ und vom 25. April 2013 ‑ 16 E 1206/12 ‑.
14Schließlich ist kein Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 2 RundfBeitrStV ersichtlich. Nach dieser Bestimmung liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RundfBeitrStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen solchen Bescheid hat die Klägerin nicht vorgelegt. Sie kann auch nicht allein deshalb beanspruchen, so gestellt zu werden, als liege ein solcher Bescheid vor, weil Bemühungen um die Erlangung eines solchen Bescheides bei dem betreffenden Leistungsträger erfolglos geblieben sind. § 4 Abs. 6 Satz 2 RundfBeitrStV unterstreicht den seit dem 1. April 2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die ‑ in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen ‑ Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen. Daher war die Klägerin gehalten, sich nicht mit der Ablehnung einer Negativbescheinigung durch eine Mitarbeiterin des Sozialamtes der Stadt C. zufriedenzugeben, sondern einen förmlichen Antrag auf ergänzende Sozialleistungen zu stellen, und zwar sinnvollerweise bei der Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Jobcenter, weil sie grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
15Abgesehen davon sprechen die Angaben der Klägerin dagegen, dass ihre Einkünfte den Bedarfssatz etwa für die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ("Hartz IV") unterschreiten bzw. nur geringfügig ‑ um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag ‑ überschreiten. Ihren eigenen Angaben sowie der Berechnung im von ihr übersandten Wohngeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt C. vom 2. Dezember 2013 kann entnommen werden, dass sie während der hier fraglichen Zeitspanne über ein monatliches Einkommen von 845,70 Euro verfügte, das sich aus dem Arbeitslosengeld I (626,70 Euro), Unterhalt (150 Euro) sowie Wohngeld (75 Euro) zusammensetzte, wobei sich der Wohngeldbetrag aus dem nur unvollständig in den Akten enthaltenen Bescheid vom 2. Mai 2013 ergibt. Der sozialhilferechtliche Bedarf wird zumindest im Wesentlichen durch den Regelsatz für Alleinlebende bzw. den Haushaltsvorstand (seinerzeit 382 Euro) sowie die (angemessenen) Unterkunftskosten bestimmt, wobei letztere in dem Wohngeldbescheid mit 385 Euro beziffert worden sind, während in der Prozesskostenhilfeerklärung lediglich 340 Euro angegeben werden. In jedem Fall ergibt sich das Bild, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der sozialhilferechtliche Bedarf deutlich überschritten wurde.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Oktober 2008 - 2 K 1284/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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Gründe
2Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren nicht in Betracht kommt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Der Senat legt seiner Entscheidung zugrunde, dass sich das Klageverfahren lediglich auf einen Befreiungszeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. August 2013 bezieht, wobei davon ausgegangen wird, dass die Klägerin nur insoweit eine gerichtliche Entscheidung begehrt, wie dies im Rahmen der Zulässigkeit möglich ist. Der Anfangszeitpunkt ergibt sich aus § 4 Abs. 4 Satz 2 RundfBeitrStV. Danach beginnt die Befreiung oder Ermäßigung, sofern nicht Satz 1 der Bestimmung eingreift, mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Vorliegend hat die Klägerin den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mit Schreiben vom 11. April 2013 gestellt; am 18. April 2013 ist dieser beim Beitragsservice des Beklagten eingegangen. Der Fall des § 4 Abs. 4 Satz 1 RundfBeitrStV greift nicht ein, weil der Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Erstellung des mitübersandten Bewilligungsbescheides ‑ hier: des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 30. Januar 2013 ‑ gestellt worden ist, wobei es sich nicht auswirkt, dass dieser Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB III seinem Inhalt nach nicht zu einer Befreiung nach § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV führen konnte. Das Ende des der rechtlichen Prüfung zugrundezulegenden Zeitraums folgt aus der Gültigkeitsdauer des genannten Bescheides (§ 4 Abs. 4 Satz 3 RundfBeitrStV), wobei der Umstand vernachlässigt werden kann, dass der genannte Bescheid die beiden letzten Tage des Befreiungsmonats August 2013 nicht mehr erfasst hat. Der Beschränkung der Klage auf den genannten Zeitraum steht nicht entgegen, dass der mit dem Befreiungsantrag übersandte Bewilligungsbescheid ebenso wie die nachfolgend übersandten Bescheide im Ergebnis ‑ da nicht von § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV erfasst ‑ allenfalls über den Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RundfBeitrStV zu einer Befreiung führen konnten. Zwar hat der Senat schon für das Recht der Rundfunkgebührenbefreiung wiederholt entschieden, dass sich das Ende des gerichtlicher Überprüfung zugänglichen Befreiungszeitraums nach dem Monat der abschließenden Verwaltungsentscheidung ‑ hier: dem Erlass des Widerspruchsbescheides ‑ richtet, wenn das Befreiungsbegehren auf den Härtefalltatbestand abzielt,
4vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2007 ‑ 16 E 294/07 ‑, juris, Rn. 2 f., und vom 13. März 2013 ‑ 16 A 326/12 ‑, juris, Rn. 2 f.,
5und für das nunmehr geltende Recht der Rundfunkbeitragsbefreiung ergibt sich nichts anderes. Der genannte Grundsatz gilt indes nicht, wenn der Härtefallantrag nicht ganz allgemein auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des betroffenen Rundfunkteilnehmers, sondern auf Bescheide gestützt wird, auch wenn diese nicht zu den Bescheiden i. S. v. § 6 Abs. 1 des vormaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrages bzw. nunmehr von § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV gehören. In solchen Fällen liegt es näher, im Ausgangspunkt das verfahrensgegenständliche Befreiungsbegehren mit dem Geltungszeitraum der vorgelegten Bescheide zu synchronisieren.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2014 ‑ 16 E 198/14 ‑, juris, Rn. 4.
7Es wirkt sich auf das Ende des in den Blick zu nehmenden Befreiungszeitraums auch nicht aus, dass die Klägerin im Widerspruchsverfahren weitere Bescheide ‑ darunter auch einen Wohngeldbescheid ‑ vorgelegt und ihren Befreiungsanspruch nunmehr mit dem (kumulierten) Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und von Wohngeld begründet hat. Denn jedenfalls die Geltung des vorgelegten Wohngeldbescheides war wiederum bis Ende des Monats August 2013 befristet. Vor diesem Hintergrund fehlt es schließlich auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin einen über den soeben skizzierten Rahmen hinausgehenden Zeitraum – unzulässiger-weise – der gerichtlichen Prüfung unterziehen wollte.
8Für den genannten Zeitraum ergibt sich kein Befreiungsanspruch. Weder der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III noch die Wohngeldberechtigung gehören zu den Befreiungstatbeständen nach § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV. Das folgt schon daraus, dass diese beiden Leistungsarten in der genannten abschließenden Bestimmung nicht aufgeführt sind.
9Zum abschließenden Charakter der Aufzählung in der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 ‑ 16 A 2375/11 ‑, FEVS 65, 184 = juris, Rn. 32 f. m. w. N.
10Auch eine analoge Anwendung ‑ etwa ‑ des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RundfBeitrStV (Sozialgeld und Arbeitslosengeld II) auf das Arbeitslosengeld I nach dem SGB III bzw. auf das Wohngeld kommt wegen des abschließenden Charakters des Katalogs des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV nicht in Betracht.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 ‑ 16 A 2375/11 ‑, a. a. O. (m. w. N.).
12Aller Voraussicht nach hatte die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RundfBeitrStV. Der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III sowie von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertragsschließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Arbeitslosengeldes I und des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lassen der Bezug von Arbeitslosengeld I ‑ einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung ‑ und von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RundfBeitrStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistungen keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2009 ‑ 16 A 315/08 ‑ und vom 25. April 2013 ‑ 16 E 1206/12 ‑.
14Schließlich ist kein Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 2 RundfBeitrStV ersichtlich. Nach dieser Bestimmung liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RundfBeitrStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen solchen Bescheid hat die Klägerin nicht vorgelegt. Sie kann auch nicht allein deshalb beanspruchen, so gestellt zu werden, als liege ein solcher Bescheid vor, weil Bemühungen um die Erlangung eines solchen Bescheides bei dem betreffenden Leistungsträger erfolglos geblieben sind. § 4 Abs. 6 Satz 2 RundfBeitrStV unterstreicht den seit dem 1. April 2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die ‑ in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen ‑ Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen. Daher war die Klägerin gehalten, sich nicht mit der Ablehnung einer Negativbescheinigung durch eine Mitarbeiterin des Sozialamtes der Stadt C. zufriedenzugeben, sondern einen förmlichen Antrag auf ergänzende Sozialleistungen zu stellen, und zwar sinnvollerweise bei der Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Jobcenter, weil sie grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
15Abgesehen davon sprechen die Angaben der Klägerin dagegen, dass ihre Einkünfte den Bedarfssatz etwa für die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ("Hartz IV") unterschreiten bzw. nur geringfügig ‑ um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag ‑ überschreiten. Ihren eigenen Angaben sowie der Berechnung im von ihr übersandten Wohngeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt C. vom 2. Dezember 2013 kann entnommen werden, dass sie während der hier fraglichen Zeitspanne über ein monatliches Einkommen von 845,70 Euro verfügte, das sich aus dem Arbeitslosengeld I (626,70 Euro), Unterhalt (150 Euro) sowie Wohngeld (75 Euro) zusammensetzte, wobei sich der Wohngeldbetrag aus dem nur unvollständig in den Akten enthaltenen Bescheid vom 2. Mai 2013 ergibt. Der sozialhilferechtliche Bedarf wird zumindest im Wesentlichen durch den Regelsatz für Alleinlebende bzw. den Haushaltsvorstand (seinerzeit 382 Euro) sowie die (angemessenen) Unterkunftskosten bestimmt, wobei letztere in dem Wohngeldbescheid mit 385 Euro beziffert worden sind, während in der Prozesskostenhilfeerklärung lediglich 340 Euro angegeben werden. In jedem Fall ergibt sich das Bild, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der sozialhilferechtliche Bedarf deutlich überschritten wurde.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Oktober 2008 - 2 K 1284/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.