Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 06. Juli 2016 - 5 K 4456/15

bei uns veröffentlicht am06.07.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01.11.2014.
Der Kläger war in der Vergangenheit nicht mit Rundfunkgeräten beim Beklagten angemeldet. Mit Schreiben vom 25.09.2014 bestätigte der Beklagte die deklaratorische Anmeldung nach dem nun geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Am 13.10.2014 beantragte der Kläger eine Befreiung von der Beitragspflicht unter Vorlage von Unterlagen über den Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.12.2014 ab. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 16.10.2014 Widerspruch und fügte weitere Unterlagen über den Bezug von Betriebsrente sowie die Bewilligung von Wohngeld bei.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2015, abgeschickt am 07.10.2015, zurück. Er führte zur Begründung aus, dass dem Kläger nach § 4 RBStV keine Befreiung gewährt werden könne. Auch lägen die Voraussetzungen für einen Härtefall nicht vor.
Der Kläger hat am 05.11.2015 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden müsse. Das Wohngeld sei eine Sozialleistung, die nur bei entsprechender finanzieller Situation gewährt werde. Jedenfalls liege ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV vor. Es sei ihm nicht zuzumuten, den Rundfunkbeitrag zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19.12.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2015 zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird ausgeführt, nach § 4 Abs. 1 RBStV sei eine Befreiung nur möglich, wenn der Rundfunkteilnehmer eine der aufgezählten Leistungen erhalte. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV nicht vor. Der Kläger habe keinen Bescheid vorgelegt, wonach eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreite.
11 
Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin als Einzelrichterin mit Beschluss vom 01.06.2016 zur Entscheidung übertragen worden.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu.
14 
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV werden auf Antrag Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger erhält jedoch keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches, also Grundsicherung im Alter. Ihm wurde laut Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom ... 2012 „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ gewährt. Demnach erhält er Leistungen nach § 43 SGB VI (Zweites Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Zweiter Titel SGB VI). Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 RBStV befreit der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Kapitel des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches nicht von der Rundfunkbeitragspflicht.
15 
Ein Befreiungsanspruch analog § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV besteht ebenfalls nicht, denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm liegen nicht vor. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV scheidet schon aus systematischen Gründen aus. Denn wegen des von den normgebenden Staatsvertragsparteien gewollten abschließenden Charakters der Befreiungsgründe nach § 4 Abs. 1 RBStV und insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Auffangregelung für Härtefälle, in denen über die in Abs. 1 geregelten Fälle hinaus bei vergleichbarer Bedürftigkeit und atypischer Konstellation gleichwohl vom Rundfunkbeitrag befreit werden kann (§ 4 Abs. 6 RBStV), bedarf es einer solchen analogen Rechtsanwendung nicht (vgl. zur Vorgängernorm des § 6 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 28.08.2012 - 16 E 1051/11 -, juris).
16 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Der Bezug von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertrags-schließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RBStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lassen der Bezug von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RBStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistungen keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2015 - 16 E 537/14 -, juris).
17 
Es ist ferner kein Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ersichtlich. Nach dieser Bestimmung liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen solchen Bescheid hat der Kläger nicht vorgelegt. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV unterstreicht den seit dem 01.04.2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die - in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen - Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen (müssen). Einkommensberechnungen sollen von den Landesrundfunkanstalten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr vorgenommen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2009 - 2 S 507/09 -, juris).
18 
Die Rechtsprechung geht bisher einheitlich davon aus, dass die Rundfunkanstalten die Vorlage eines behördlichen Ablehnungsbescheids verlangen dürfen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen einer Befreiung tatsächlich vorliegen (so etwa VG Leipzig, Urteil vom 27.08.2014 - 1 K 655/13 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 10.07.2014 - 6 K 970/13 -, juris).
19 
Dafür spricht bereits die Entstehungsgeschichte: Das erklärte Ziel der grundlegenden Neuregelung der Befreiungstatbestände mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. S. 194) war eine deutliche Erleichterung des Verfahrens. Bis dahin mussten die Rundfunkanstalten selbst die Berechnung vornehmen, ob der Betroffene befreit werden könnte. Aus diesem Grund knüpfen sämtliche Befreiungstatbestände des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 RGebStV an bestehende soziale Leistungen an, so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens entfallen sollten (vgl. die Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drs. 13/3784, S. 21, 22). Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Beklagten, bestimmte einkommensschwache Personen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 sowie 9 und 10 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, an die Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide gebunden ist. Angesichts dieses Normzwecks kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 -; juris; VG München, Urteil vom 13.02.2015 - M 6a K 14.2340 -, juris).
20 
Gleiches gilt entsprechend, soweit ab Januar 2013 die neue Rechtslage maßgeblich ist (§ 4 Abs. 6 RBStV). Die Frage, ob dem Kläger nur deshalb eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, ist deshalb allein von der dafür zuständigen Sozialbehörde und nicht vom Beklagten zu beurteilen. Es würde dem dargelegten Sinn und Zweck der Neuregelung der Befreiungstatbestände widersprechen, wenn die Rundfunkanstalten - parallel zur Prüfungskompetenz der Sozialbehörden - umfangreiche und schwierige Überprüfungen vornehmen müssten, um die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 RBStV festzustellen. Einen solchen aktuellen Ablehnungsbescheid hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt.
21 
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Gründe

 
13 
Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu.
14 
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV werden auf Antrag Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger erhält jedoch keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches, also Grundsicherung im Alter. Ihm wurde laut Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom ... 2012 „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ gewährt. Demnach erhält er Leistungen nach § 43 SGB VI (Zweites Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Zweiter Titel SGB VI). Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 RBStV befreit der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Kapitel des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches nicht von der Rundfunkbeitragspflicht.
15 
Ein Befreiungsanspruch analog § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV besteht ebenfalls nicht, denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm liegen nicht vor. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV scheidet schon aus systematischen Gründen aus. Denn wegen des von den normgebenden Staatsvertragsparteien gewollten abschließenden Charakters der Befreiungsgründe nach § 4 Abs. 1 RBStV und insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Auffangregelung für Härtefälle, in denen über die in Abs. 1 geregelten Fälle hinaus bei vergleichbarer Bedürftigkeit und atypischer Konstellation gleichwohl vom Rundfunkbeitrag befreit werden kann (§ 4 Abs. 6 RBStV), bedarf es einer solchen analogen Rechtsanwendung nicht (vgl. zur Vorgängernorm des § 6 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 28.08.2012 - 16 E 1051/11 -, juris).
16 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Der Bezug von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertrags-schließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RBStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lassen der Bezug von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RBStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistungen keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2015 - 16 E 537/14 -, juris).
17 
Es ist ferner kein Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ersichtlich. Nach dieser Bestimmung liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen solchen Bescheid hat der Kläger nicht vorgelegt. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV unterstreicht den seit dem 01.04.2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die - in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen - Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen (müssen). Einkommensberechnungen sollen von den Landesrundfunkanstalten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr vorgenommen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2009 - 2 S 507/09 -, juris).
18 
Die Rechtsprechung geht bisher einheitlich davon aus, dass die Rundfunkanstalten die Vorlage eines behördlichen Ablehnungsbescheids verlangen dürfen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen einer Befreiung tatsächlich vorliegen (so etwa VG Leipzig, Urteil vom 27.08.2014 - 1 K 655/13 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 10.07.2014 - 6 K 970/13 -, juris).
19 
Dafür spricht bereits die Entstehungsgeschichte: Das erklärte Ziel der grundlegenden Neuregelung der Befreiungstatbestände mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. S. 194) war eine deutliche Erleichterung des Verfahrens. Bis dahin mussten die Rundfunkanstalten selbst die Berechnung vornehmen, ob der Betroffene befreit werden könnte. Aus diesem Grund knüpfen sämtliche Befreiungstatbestände des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 RGebStV an bestehende soziale Leistungen an, so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens entfallen sollten (vgl. die Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drs. 13/3784, S. 21, 22). Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Beklagten, bestimmte einkommensschwache Personen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 sowie 9 und 10 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, an die Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide gebunden ist. Angesichts dieses Normzwecks kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 -; juris; VG München, Urteil vom 13.02.2015 - M 6a K 14.2340 -, juris).
20 
Gleiches gilt entsprechend, soweit ab Januar 2013 die neue Rechtslage maßgeblich ist (§ 4 Abs. 6 RBStV). Die Frage, ob dem Kläger nur deshalb eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, ist deshalb allein von der dafür zuständigen Sozialbehörde und nicht vom Beklagten zu beurteilen. Es würde dem dargelegten Sinn und Zweck der Neuregelung der Befreiungstatbestände widersprechen, wenn die Rundfunkanstalten - parallel zur Prüfungskompetenz der Sozialbehörden - umfangreiche und schwierige Überprüfungen vornehmen müssten, um die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 RBStV festzustellen. Einen solchen aktuellen Ablehnungsbescheid hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt.
21 
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

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Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Sie lebt zusammen mit ihren Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern in einer Wohnung.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.


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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Oktober 2008 - 2 K 1284/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Der Kläger war von März 2005 bis Februar 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Unter dem 30.6.2006 stellte er unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV einen Antrag auf erneute Befreiung. Dem Antrag beigefügt waren ein Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis, mit dem dem Kläger für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II einschließlich eines Zuschlags bewilligt wurden, sowie ein Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 13.9.2005, mit dem mit Wirkung vom gleichen Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wegen dessen Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde. Der Beklagte lehnte den Antrag am 11.4.2006 mit der Begründung ab, eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV könne nur Empfängern von Arbeitslosengeld II gewährt werden, die keine Zuschläge nach § 24 SGB II erhielten. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Aus dem vom Kläger übersandten Berechnungsbogen gehe hervor, dass ihm ein Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt worden sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.4.2006 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, dass der Zuschlag nach § 24 SGB II auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Lahr vom 21.2.2006 gepfändet sei und ihm somit nicht zur Verfügung stehe. Er legte ferner einen Bescheid des Versorgungsamts Freiburg vom 13.9.2004 vor, mit dem das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von 50 seit 18.8.2004 festgestellt wurde. In dem Bescheid heißt es ferner, dass die gesundheitlichen Merkmale G, GI, B, H, aG, BI und RF nicht festgestellt werden könnten. Der Widerspruch wurde von der Beklagten am 4.6.2007 mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV seien nicht erfüllt, da der Kläger einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte. Eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 RGebStV sei ebenfalls nicht möglich, da dafür Voraussetzung sei, dass durch das Versorgungsamt das Merkzeichen "RF" zuerkannt worden sei.
Der Kläger hat am 21.6.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide des Beklagten vom 11.4.2006 und 4.6.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn ab März 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Zuschlag werde nicht an ihn ausbezahlt, sondern zur Erfüllung von Unterhaltsverbindlichkeiten gegenüber seinen zwei Kindern einbehalten und an das Landratsamt Ortenau bzw. das Landratsamt Breisgau Hochschwarzwald abgeführt. Er sei deshalb einem Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag gleichzustellen. Für die Annahme eines Härtefalles im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV sei allein maßgeblich, ob eine vergleichbare Bedürftigkeit wie die des Empfängers von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge vorliege.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV seien nicht erfüllt, da der Kläger einen Zuschlag nach SGB II erhalte. Darauf, ob der Zuschlag auch tatsächlich ausbezahlt werde, komme es nicht an. Auch eine Berufung auf § 6 Abs. 3 RGebStV scheide aus. Ein besonderer Härtefall liege nicht schon dann vor, wenn der Antragsteller keine Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 11 RGebStV beziehe. Es müsse sich um absolute Ausnahmen handeln. Eine besondere Härte lasse sich mit den Unterhaltsverbindlichkeiten des Klägers gegenüber seinen Kindern nicht begründen. Unterhaltsverpflichtungen seien private Schulden des Klägers und könnten als solche eine atypische Härte regelmäßig nicht begründen. Es bestehe kein Anlass, Schulden zu Lasten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkgebührenforderungen vorrangig zu bedienen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.10.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Befreiungsmöglichkeit für den Kreis einkommensschwacher Personen sei in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aus Gründen der Erleichterung des Verfahrens ausschließlich an den Bezug der abschließend aufgeführten Sozialleistungen gekoppelt, wobei die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden seien. Ähnlich sei die Befreiungsmöglichkeit für behinderte Menschen geregelt, die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV an den Grad und den Charakter oder die Folgen der Behinderung anknüpfe, welche mit (positiver oder negativer) Bindungswirkung für die Rundfunkanstalten durch die zuständigen Versorgungsämter nach § 69 Abs. 4 SGB IX festgestellt und über die Eintragung des Merkmals „RF“ im Schwerbehindertenausweis (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV) nachgewiesen werde. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV berufen. § 6 Abs. 3 RGebStV sei keine generelle Auffangvorschrift für alle Fälle, in denen die gesetzlichen Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vollständig erfüllt seien. Dass der Kläger wegen der Pfändung der ihm von Gesetzes wegen zustehenden Zuschläge aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern wirtschaftlich nicht anders als ein - nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreiter - Empfänger von Grundsicherung ohne Zuschläge dastehe, begründe allein keinen atypischen Ausnahmefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, rundfunkgebührenrechtlich zwischen Pfändungen gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf der einen Seite und sonstigen Pfändungen zugunsten öffentlich- oder privatrechtlicher Gläubiger auf der anderen Seite zu unterscheiden und nur erstere bei der Prüfung, ob dem Empfänger von Zuschlägen zur Grundsicherung diese wirtschaftlich tatsächlich zugute kommen, zu berücksichtigen. Die Frage, inwieweit Zahlungsverpflichtungen, die der Höhe nach den dem Empfänger von Leistungen nach SGB II von Gesetzes wegen zustehenden Zuschlägen nach § 24 SGB II entsprächen, zu einer mit Abs. 1 vergleichbaren und daher ggf. im Rahmen des Abs. 3 relevanten Bedürftigkeit führten, könne für Zahlungsverpflichtungen gleich welchen Ursprungs vielmehr nur einheitlich entschieden werden. Es sei daher anzunehmen, dass der Gesetzgeber, hätte er eine Befreiung trotz Bezugs eines Zuschlages nach § 24 SGB II aufgrund bestehender Zahlungsverpflichtungen ermöglichen wollen, dies in Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Ziff. 3 RGebStV berücksichtigt und geregelt hätte. Es bestehe auch kein Anlass, bestehende Schulden zu Lasten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkgebührenforderungen vorrangig zu bedienen. Dies gelte umso mehr, als dem Schuldner ggf. die - sachnäheren - Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 - 852 ZPO zur Verfügung stünden bzw. er die Möglichkeit habe, eine Änderung seiner Unterhaltsverpflichtungen entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten zu erwirken. Nur diese Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV entspreche auch der Intention der Neuregelung, es durch die Ausgestaltung der Befreiungsmöglichkeit als „bescheidgebunden“ den zuständigen Rundfunkanstalten regelmäßig zu ersparen, eigene Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Rundfunkteilnehmern zu treffen. Dieses Regelungsziel würde verfehlt, wenn die bloße Berufung auf bestehende Pfändungen, Tilgungsverpflichtungen oder sonstige Verbindlichkeiten bereits als besonderer Härtefall anzusehen wäre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger geltend, § 6 Abs. 3 RGebStV sei ein Auffangtatbestand, der jedenfalls eingreifen solle, wenn eine mit den von Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift erfassten Fällen vergleichbare Bedürftigkeit vorliege.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Oktober 2008 - 2 K 1284/07 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11.4.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 4.6.2007 zu verpflichten, ihn ab März 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die für die Zeit von März 2006 bis Juli 2007 begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu Recht verneint. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch weder in direkter oder analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier noch anzuwendenden Fassung des zum 1.4.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RGebStV) noch nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu.
15 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV werden (u. a.) Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag befreit. Der Kläger erfüllt unstreitig nicht die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen, da er in dem hier zu beurteilenden Zeitraum von März 2006 bis Juli 2007 Arbeitslosengeld II mit dem in § 24 SGB II vorgesehenen befristeten Zuschlag erhalten hat. Der Umstand, dass der Zuschlag dem Kläger in dem betreffenden Zeitraum wegen der zuvor erfolgten Pfändung des auf diese Leistung gerichteten Anspruchs nicht ausbezahlt wurde, ändert daran nichts. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV stellt allein darauf ab, ob dem Rundfunkgebührenschuldner Arbeitslosengeld II mit oder ohne einen Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird. Darauf, wie sich die wirtschaftliche Situation des Betreffenden im Übrigen darstellt, kommt es nicht an. Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II können somit auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn sie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haben, deren Erfüllung den gewährten Zuschlag aufzehren, da es nicht Sinn einer solchen Befreiung sein kann, einem Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, mit den Mitteln, die er für die Bezahlung der Rundfunkgebühren erspart, andere Verbindlichkeiten zu begleichen (vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats v. 28.8.2006 - 2 S 844/04 - und 10.9.2007 - 2 S 1559/07 -). Das gilt unabhängig von der Höhe und dem Rechtsgrund der Schulden.
16 
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II erfüllt dementsprechend auch dann nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV, wenn er seiner Ehefrau und/oder seinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist und er diese Verpflichtung nur unter Rückgriff auf die ihm gemäß § 24 SGB II gewährten Mittel erfüllen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die mit Hilfe des Zuschlags erbrachten Unterhaltszahlungen freiwillig, d. h. ohne behördlichen oder gerichtlichen Zwang, geleistet werden, der Zuschlag gemäß § 48 SGB I direkt an den Ehegatten oder die Kinder des Rundfunkgebührenschuldners ausbezahlt wird oder - wie im vorliegenden Fall - der Unterhaltsberechtigte eine Pfändung des Anspruchs auf den Zuschlag bewirkt hat.
17 
2. Die Aufzählung der Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV ist abschließend. Nach § 6 Abs. 3 RGebStV kann allerdings in besonderen Härtefällen auch dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Befreiungsgründe nicht eingreift. Das Vorliegen einer solchen Härte hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend verneint.
18 
Die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgte Neuregelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände knüpfen nunmehr - mit Ausnahme der Nummern 6 bis 8 - an den Bezug sozialer Leistungen an, womit insbesondere erreicht werden soll, dass die umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO entfallen (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). § 6 Abs. 3 RGebStV enthält eine diese Vorschrift ergänzende Regelung, nach der die Rundfunkanstalt "unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1" in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 39) soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erfüllt sind. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der jeweils eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz 1 nicht vorliegen, da die mit dieser Vorschrift vorgenommenen Abgrenzungen sonst ihren Sinn verlören und der Zweck der Neuregelung, die befreiungsberechtigten Personengruppen durch einen einfach zu handhabenden Katalog festzulegen, wieder in Frage gestellt würde. Eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte ist deshalb von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von der Regelung in Absatz 1 erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, etwa weil sein anrechenbares Einkommen oder Vermögen die Bedürftigkeitsgrenze der für die betreffende Personengruppe vorgesehenen sozialen Leistung überschreitet oder die betreffende Leistung nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird und dieser inzwischen verstrichen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009 - 2 S 1949/08 - Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.7.2007 - 2 O 18/07 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.6.2007 - 16 E 294/07 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.7.2006 - 12 LC 87/06 - NdsVBl 2006, 337). Bei der Anwendung der Härteregelung sind ferner die gesetzlichen Wertungen zu berücksichtigen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.8.2008 - 16 E 1189/07 - Juris).
19 
Eine besondere Härte kann danach im Fall des Klägers nicht bejaht werden. Auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RGebStV ist zu berücksichtigen, dass es nicht dem Sinn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entspricht, wenn die beklagte Rundfunkanstalt wegen bestehender Verbindlichkeiten des Rundfunkteilnehmers auf Gebührenforderungen, die anlässlich aktueller Leistungen des Rundfunks anfallen, verzichten müsste. In dem Umstand, dass der Kläger seinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist und ihm wegen dieser Pflicht der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht selbst zur Verfügung steht, kann schon deshalb eine besondere Härte nicht gesehen werden. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Unterhaltspflicht freiwillig, d. h. ohne behördlichen oder gerichtlichen Zwang, erfüllt wird oder ob der Zuschlag gemäß § 48 SGB I oder aufgrund einer zuvor bewirkten Pfändung des Anspruchs direkt an die Kinder ausbezahlt wird.
20 
Gegen das Vorliegen einer besonderen Härte spricht außerdem, dass die §§ 850 ff. ZPO eine abschließende Regelung zum Schutz des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung enthalten, die über § 54 Abs. 4 SGB I auch auf die hier in Rede stehenden Ansprüche nach dem SGB II Anwendung findet. § 54 Abs. 1 bis 3 SGB I erklärt bestimmte Ansprüche auf Sozialleistungen für unpfändbar. Alle übrigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld II sowie die Ansprüche auf den hierzu gemäß § 24 SGB II gezahlten Zuschlag gehören, können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Ansprüche auf Arbeitslosengeld II können danach nur bis zu den sich aus § 850 c ZPO ergebenden Pfändungsgrenzen gepfändet werden. Soweit es sich um Unterhaltsansprüche handelt, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil zustehen, erklärt § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO diese Grenzen allerdings nicht für maßgebend. Eine Pfändung wegen dieser Ansprüche ist deshalb auch über die in § 850 c genannten Grenzen hinaus möglich. Gemäß § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Auch soweit es um die Pfändung zur zwangsweisen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geht, stellt das Gesetz damit sicher, dass der Schuldner seinen eigenen notwendigen Unterhalt aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bestreiten kann.
21 
Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muss, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 19 ff. SGB II, §§ 28 ff., 40 SGB XII (BGH, Urt. v. 18.7.2003 - IXa ZB 151/03 - BGHZ 156, 30; Hüßtege in Thomas/Putzo, Komm. zur ZPO, 27. Aufl., § 850 e Rn. 10). Ansprüche auf Arbeitslosengeld II dürfen damit im Ergebnis auch wegen der in § 850 a Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltsansprüche regelmäßig nicht gepfändet werden. Für die Ansprüche auf die nicht zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts geleisteten Zuschläge nach § 24 SGB II gilt dies jedoch nicht. Der Gesetzgeber mutet es dem Vollstreckungsschuldner damit zu, die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden finanziellen Leistungen zur Erfüllung der in § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltverpflichtungen einzusetzen. Die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung ist auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV zu berücksichtigen. Darin, dass die dem Kläger gemäß § 24 SGB II zustehenden Zuschläge in dem maßgebenden Zeitraum wegen ihrer Pfändung nicht an den Kläger selbst, sondern an seine Kinder ausbezahlt wurden, kann danach eine zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führende besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht gesehen werden.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
23 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die für die Zeit von März 2006 bis Juli 2007 begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu Recht verneint. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch weder in direkter oder analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier noch anzuwendenden Fassung des zum 1.4.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RGebStV) noch nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu.
15 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV werden (u. a.) Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag befreit. Der Kläger erfüllt unstreitig nicht die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen, da er in dem hier zu beurteilenden Zeitraum von März 2006 bis Juli 2007 Arbeitslosengeld II mit dem in § 24 SGB II vorgesehenen befristeten Zuschlag erhalten hat. Der Umstand, dass der Zuschlag dem Kläger in dem betreffenden Zeitraum wegen der zuvor erfolgten Pfändung des auf diese Leistung gerichteten Anspruchs nicht ausbezahlt wurde, ändert daran nichts. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV stellt allein darauf ab, ob dem Rundfunkgebührenschuldner Arbeitslosengeld II mit oder ohne einen Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird. Darauf, wie sich die wirtschaftliche Situation des Betreffenden im Übrigen darstellt, kommt es nicht an. Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II können somit auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn sie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haben, deren Erfüllung den gewährten Zuschlag aufzehren, da es nicht Sinn einer solchen Befreiung sein kann, einem Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, mit den Mitteln, die er für die Bezahlung der Rundfunkgebühren erspart, andere Verbindlichkeiten zu begleichen (vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats v. 28.8.2006 - 2 S 844/04 - und 10.9.2007 - 2 S 1559/07 -). Das gilt unabhängig von der Höhe und dem Rechtsgrund der Schulden.
16 
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II erfüllt dementsprechend auch dann nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV, wenn er seiner Ehefrau und/oder seinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist und er diese Verpflichtung nur unter Rückgriff auf die ihm gemäß § 24 SGB II gewährten Mittel erfüllen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die mit Hilfe des Zuschlags erbrachten Unterhaltszahlungen freiwillig, d. h. ohne behördlichen oder gerichtlichen Zwang, geleistet werden, der Zuschlag gemäß § 48 SGB I direkt an den Ehegatten oder die Kinder des Rundfunkgebührenschuldners ausbezahlt wird oder - wie im vorliegenden Fall - der Unterhaltsberechtigte eine Pfändung des Anspruchs auf den Zuschlag bewirkt hat.
17 
2. Die Aufzählung der Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV ist abschließend. Nach § 6 Abs. 3 RGebStV kann allerdings in besonderen Härtefällen auch dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Befreiungsgründe nicht eingreift. Das Vorliegen einer solchen Härte hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend verneint.
18 
Die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgte Neuregelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände knüpfen nunmehr - mit Ausnahme der Nummern 6 bis 8 - an den Bezug sozialer Leistungen an, womit insbesondere erreicht werden soll, dass die umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO entfallen (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). § 6 Abs. 3 RGebStV enthält eine diese Vorschrift ergänzende Regelung, nach der die Rundfunkanstalt "unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1" in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 39) soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erfüllt sind. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der jeweils eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz 1 nicht vorliegen, da die mit dieser Vorschrift vorgenommenen Abgrenzungen sonst ihren Sinn verlören und der Zweck der Neuregelung, die befreiungsberechtigten Personengruppen durch einen einfach zu handhabenden Katalog festzulegen, wieder in Frage gestellt würde. Eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte ist deshalb von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von der Regelung in Absatz 1 erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, etwa weil sein anrechenbares Einkommen oder Vermögen die Bedürftigkeitsgrenze der für die betreffende Personengruppe vorgesehenen sozialen Leistung überschreitet oder die betreffende Leistung nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird und dieser inzwischen verstrichen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009 - 2 S 1949/08 - Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.7.2007 - 2 O 18/07 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.6.2007 - 16 E 294/07 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.7.2006 - 12 LC 87/06 - NdsVBl 2006, 337). Bei der Anwendung der Härteregelung sind ferner die gesetzlichen Wertungen zu berücksichtigen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.8.2008 - 16 E 1189/07 - Juris).
19 
Eine besondere Härte kann danach im Fall des Klägers nicht bejaht werden. Auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RGebStV ist zu berücksichtigen, dass es nicht dem Sinn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entspricht, wenn die beklagte Rundfunkanstalt wegen bestehender Verbindlichkeiten des Rundfunkteilnehmers auf Gebührenforderungen, die anlässlich aktueller Leistungen des Rundfunks anfallen, verzichten müsste. In dem Umstand, dass der Kläger seinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist und ihm wegen dieser Pflicht der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht selbst zur Verfügung steht, kann schon deshalb eine besondere Härte nicht gesehen werden. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Unterhaltspflicht freiwillig, d. h. ohne behördlichen oder gerichtlichen Zwang, erfüllt wird oder ob der Zuschlag gemäß § 48 SGB I oder aufgrund einer zuvor bewirkten Pfändung des Anspruchs direkt an die Kinder ausbezahlt wird.
20 
Gegen das Vorliegen einer besonderen Härte spricht außerdem, dass die §§ 850 ff. ZPO eine abschließende Regelung zum Schutz des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung enthalten, die über § 54 Abs. 4 SGB I auch auf die hier in Rede stehenden Ansprüche nach dem SGB II Anwendung findet. § 54 Abs. 1 bis 3 SGB I erklärt bestimmte Ansprüche auf Sozialleistungen für unpfändbar. Alle übrigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld II sowie die Ansprüche auf den hierzu gemäß § 24 SGB II gezahlten Zuschlag gehören, können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Ansprüche auf Arbeitslosengeld II können danach nur bis zu den sich aus § 850 c ZPO ergebenden Pfändungsgrenzen gepfändet werden. Soweit es sich um Unterhaltsansprüche handelt, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil zustehen, erklärt § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO diese Grenzen allerdings nicht für maßgebend. Eine Pfändung wegen dieser Ansprüche ist deshalb auch über die in § 850 c genannten Grenzen hinaus möglich. Gemäß § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Auch soweit es um die Pfändung zur zwangsweisen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geht, stellt das Gesetz damit sicher, dass der Schuldner seinen eigenen notwendigen Unterhalt aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bestreiten kann.
21 
Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muss, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 19 ff. SGB II, §§ 28 ff., 40 SGB XII (BGH, Urt. v. 18.7.2003 - IXa ZB 151/03 - BGHZ 156, 30; Hüßtege in Thomas/Putzo, Komm. zur ZPO, 27. Aufl., § 850 e Rn. 10). Ansprüche auf Arbeitslosengeld II dürfen damit im Ergebnis auch wegen der in § 850 a Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltsansprüche regelmäßig nicht gepfändet werden. Für die Ansprüche auf die nicht zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts geleisteten Zuschläge nach § 24 SGB II gilt dies jedoch nicht. Der Gesetzgeber mutet es dem Vollstreckungsschuldner damit zu, die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden finanziellen Leistungen zur Erfüllung der in § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltverpflichtungen einzusetzen. Die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung ist auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV zu berücksichtigen. Darin, dass die dem Kläger gemäß § 24 SGB II zustehenden Zuschläge in dem maßgebenden Zeitraum wegen ihrer Pfändung nicht an den Kläger selbst, sondern an seine Kinder ausbezahlt wurden, kann danach eine zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führende besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht gesehen werden.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
23 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Oktober 2008 - 2 K 1284/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Der Kläger war von März 2005 bis Februar 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Unter dem 30.6.2006 stellte er unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV einen Antrag auf erneute Befreiung. Dem Antrag beigefügt waren ein Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis, mit dem dem Kläger für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II einschließlich eines Zuschlags bewilligt wurden, sowie ein Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 13.9.2005, mit dem mit Wirkung vom gleichen Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wegen dessen Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde. Der Beklagte lehnte den Antrag am 11.4.2006 mit der Begründung ab, eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV könne nur Empfängern von Arbeitslosengeld II gewährt werden, die keine Zuschläge nach § 24 SGB II erhielten. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Aus dem vom Kläger übersandten Berechnungsbogen gehe hervor, dass ihm ein Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt worden sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.4.2006 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, dass der Zuschlag nach § 24 SGB II auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Lahr vom 21.2.2006 gepfändet sei und ihm somit nicht zur Verfügung stehe. Er legte ferner einen Bescheid des Versorgungsamts Freiburg vom 13.9.2004 vor, mit dem das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von 50 seit 18.8.2004 festgestellt wurde. In dem Bescheid heißt es ferner, dass die gesundheitlichen Merkmale G, GI, B, H, aG, BI und RF nicht festgestellt werden könnten. Der Widerspruch wurde von der Beklagten am 4.6.2007 mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV seien nicht erfüllt, da der Kläger einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte. Eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 RGebStV sei ebenfalls nicht möglich, da dafür Voraussetzung sei, dass durch das Versorgungsamt das Merkzeichen "RF" zuerkannt worden sei.
Der Kläger hat am 21.6.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide des Beklagten vom 11.4.2006 und 4.6.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn ab März 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Zuschlag werde nicht an ihn ausbezahlt, sondern zur Erfüllung von Unterhaltsverbindlichkeiten gegenüber seinen zwei Kindern einbehalten und an das Landratsamt Ortenau bzw. das Landratsamt Breisgau Hochschwarzwald abgeführt. Er sei deshalb einem Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag gleichzustellen. Für die Annahme eines Härtefalles im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV sei allein maßgeblich, ob eine vergleichbare Bedürftigkeit wie die des Empfängers von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge vorliege.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV seien nicht erfüllt, da der Kläger einen Zuschlag nach SGB II erhalte. Darauf, ob der Zuschlag auch tatsächlich ausbezahlt werde, komme es nicht an. Auch eine Berufung auf § 6 Abs. 3 RGebStV scheide aus. Ein besonderer Härtefall liege nicht schon dann vor, wenn der Antragsteller keine Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 11 RGebStV beziehe. Es müsse sich um absolute Ausnahmen handeln. Eine besondere Härte lasse sich mit den Unterhaltsverbindlichkeiten des Klägers gegenüber seinen Kindern nicht begründen. Unterhaltsverpflichtungen seien private Schulden des Klägers und könnten als solche eine atypische Härte regelmäßig nicht begründen. Es bestehe kein Anlass, Schulden zu Lasten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkgebührenforderungen vorrangig zu bedienen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.10.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Befreiungsmöglichkeit für den Kreis einkommensschwacher Personen sei in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aus Gründen der Erleichterung des Verfahrens ausschließlich an den Bezug der abschließend aufgeführten Sozialleistungen gekoppelt, wobei die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden seien. Ähnlich sei die Befreiungsmöglichkeit für behinderte Menschen geregelt, die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV an den Grad und den Charakter oder die Folgen der Behinderung anknüpfe, welche mit (positiver oder negativer) Bindungswirkung für die Rundfunkanstalten durch die zuständigen Versorgungsämter nach § 69 Abs. 4 SGB IX festgestellt und über die Eintragung des Merkmals „RF“ im Schwerbehindertenausweis (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV) nachgewiesen werde. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV berufen. § 6 Abs. 3 RGebStV sei keine generelle Auffangvorschrift für alle Fälle, in denen die gesetzlichen Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vollständig erfüllt seien. Dass der Kläger wegen der Pfändung der ihm von Gesetzes wegen zustehenden Zuschläge aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern wirtschaftlich nicht anders als ein - nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreiter - Empfänger von Grundsicherung ohne Zuschläge dastehe, begründe allein keinen atypischen Ausnahmefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, rundfunkgebührenrechtlich zwischen Pfändungen gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf der einen Seite und sonstigen Pfändungen zugunsten öffentlich- oder privatrechtlicher Gläubiger auf der anderen Seite zu unterscheiden und nur erstere bei der Prüfung, ob dem Empfänger von Zuschlägen zur Grundsicherung diese wirtschaftlich tatsächlich zugute kommen, zu berücksichtigen. Die Frage, inwieweit Zahlungsverpflichtungen, die der Höhe nach den dem Empfänger von Leistungen nach SGB II von Gesetzes wegen zustehenden Zuschlägen nach § 24 SGB II entsprächen, zu einer mit Abs. 1 vergleichbaren und daher ggf. im Rahmen des Abs. 3 relevanten Bedürftigkeit führten, könne für Zahlungsverpflichtungen gleich welchen Ursprungs vielmehr nur einheitlich entschieden werden. Es sei daher anzunehmen, dass der Gesetzgeber, hätte er eine Befreiung trotz Bezugs eines Zuschlages nach § 24 SGB II aufgrund bestehender Zahlungsverpflichtungen ermöglichen wollen, dies in Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Ziff. 3 RGebStV berücksichtigt und geregelt hätte. Es bestehe auch kein Anlass, bestehende Schulden zu Lasten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkgebührenforderungen vorrangig zu bedienen. Dies gelte umso mehr, als dem Schuldner ggf. die - sachnäheren - Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 - 852 ZPO zur Verfügung stünden bzw. er die Möglichkeit habe, eine Änderung seiner Unterhaltsverpflichtungen entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten zu erwirken. Nur diese Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV entspreche auch der Intention der Neuregelung, es durch die Ausgestaltung der Befreiungsmöglichkeit als „bescheidgebunden“ den zuständigen Rundfunkanstalten regelmäßig zu ersparen, eigene Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Rundfunkteilnehmern zu treffen. Dieses Regelungsziel würde verfehlt, wenn die bloße Berufung auf bestehende Pfändungen, Tilgungsverpflichtungen oder sonstige Verbindlichkeiten bereits als besonderer Härtefall anzusehen wäre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger geltend, § 6 Abs. 3 RGebStV sei ein Auffangtatbestand, der jedenfalls eingreifen solle, wenn eine mit den von Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift erfassten Fällen vergleichbare Bedürftigkeit vorliege.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Oktober 2008 - 2 K 1284/07 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11.4.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 4.6.2007 zu verpflichten, ihn ab März 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die für die Zeit von März 2006 bis Juli 2007 begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu Recht verneint. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch weder in direkter oder analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier noch anzuwendenden Fassung des zum 1.4.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RGebStV) noch nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu.
15 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV werden (u. a.) Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag befreit. Der Kläger erfüllt unstreitig nicht die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen, da er in dem hier zu beurteilenden Zeitraum von März 2006 bis Juli 2007 Arbeitslosengeld II mit dem in § 24 SGB II vorgesehenen befristeten Zuschlag erhalten hat. Der Umstand, dass der Zuschlag dem Kläger in dem betreffenden Zeitraum wegen der zuvor erfolgten Pfändung des auf diese Leistung gerichteten Anspruchs nicht ausbezahlt wurde, ändert daran nichts. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV stellt allein darauf ab, ob dem Rundfunkgebührenschuldner Arbeitslosengeld II mit oder ohne einen Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird. Darauf, wie sich die wirtschaftliche Situation des Betreffenden im Übrigen darstellt, kommt es nicht an. Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II können somit auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn sie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haben, deren Erfüllung den gewährten Zuschlag aufzehren, da es nicht Sinn einer solchen Befreiung sein kann, einem Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, mit den Mitteln, die er für die Bezahlung der Rundfunkgebühren erspart, andere Verbindlichkeiten zu begleichen (vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats v. 28.8.2006 - 2 S 844/04 - und 10.9.2007 - 2 S 1559/07 -). Das gilt unabhängig von der Höhe und dem Rechtsgrund der Schulden.
16 
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II erfüllt dementsprechend auch dann nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV, wenn er seiner Ehefrau und/oder seinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist und er diese Verpflichtung nur unter Rückgriff auf die ihm gemäß § 24 SGB II gewährten Mittel erfüllen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die mit Hilfe des Zuschlags erbrachten Unterhaltszahlungen freiwillig, d. h. ohne behördlichen oder gerichtlichen Zwang, geleistet werden, der Zuschlag gemäß § 48 SGB I direkt an den Ehegatten oder die Kinder des Rundfunkgebührenschuldners ausbezahlt wird oder - wie im vorliegenden Fall - der Unterhaltsberechtigte eine Pfändung des Anspruchs auf den Zuschlag bewirkt hat.
17 
2. Die Aufzählung der Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV ist abschließend. Nach § 6 Abs. 3 RGebStV kann allerdings in besonderen Härtefällen auch dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Befreiungsgründe nicht eingreift. Das Vorliegen einer solchen Härte hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend verneint.
18 
Die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgte Neuregelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände knüpfen nunmehr - mit Ausnahme der Nummern 6 bis 8 - an den Bezug sozialer Leistungen an, womit insbesondere erreicht werden soll, dass die umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO entfallen (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). § 6 Abs. 3 RGebStV enthält eine diese Vorschrift ergänzende Regelung, nach der die Rundfunkanstalt "unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1" in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 39) soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erfüllt sind. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der jeweils eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz 1 nicht vorliegen, da die mit dieser Vorschrift vorgenommenen Abgrenzungen sonst ihren Sinn verlören und der Zweck der Neuregelung, die befreiungsberechtigten Personengruppen durch einen einfach zu handhabenden Katalog festzulegen, wieder in Frage gestellt würde. Eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte ist deshalb von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von der Regelung in Absatz 1 erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, etwa weil sein anrechenbares Einkommen oder Vermögen die Bedürftigkeitsgrenze der für die betreffende Personengruppe vorgesehenen sozialen Leistung überschreitet oder die betreffende Leistung nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird und dieser inzwischen verstrichen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009 - 2 S 1949/08 - Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.7.2007 - 2 O 18/07 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.6.2007 - 16 E 294/07 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.7.2006 - 12 LC 87/06 - NdsVBl 2006, 337). Bei der Anwendung der Härteregelung sind ferner die gesetzlichen Wertungen zu berücksichtigen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.8.2008 - 16 E 1189/07 - Juris).
19 
Eine besondere Härte kann danach im Fall des Klägers nicht bejaht werden. Auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RGebStV ist zu berücksichtigen, dass es nicht dem Sinn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entspricht, wenn die beklagte Rundfunkanstalt wegen bestehender Verbindlichkeiten des Rundfunkteilnehmers auf Gebührenforderungen, die anlässlich aktueller Leistungen des Rundfunks anfallen, verzichten müsste. In dem Umstand, dass der Kläger seinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist und ihm wegen dieser Pflicht der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht selbst zur Verfügung steht, kann schon deshalb eine besondere Härte nicht gesehen werden. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Unterhaltspflicht freiwillig, d. h. ohne behördlichen oder gerichtlichen Zwang, erfüllt wird oder ob der Zuschlag gemäß § 48 SGB I oder aufgrund einer zuvor bewirkten Pfändung des Anspruchs direkt an die Kinder ausbezahlt wird.
20 
Gegen das Vorliegen einer besonderen Härte spricht außerdem, dass die §§ 850 ff. ZPO eine abschließende Regelung zum Schutz des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung enthalten, die über § 54 Abs. 4 SGB I auch auf die hier in Rede stehenden Ansprüche nach dem SGB II Anwendung findet. § 54 Abs. 1 bis 3 SGB I erklärt bestimmte Ansprüche auf Sozialleistungen für unpfändbar. Alle übrigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld II sowie die Ansprüche auf den hierzu gemäß § 24 SGB II gezahlten Zuschlag gehören, können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Ansprüche auf Arbeitslosengeld II können danach nur bis zu den sich aus § 850 c ZPO ergebenden Pfändungsgrenzen gepfändet werden. Soweit es sich um Unterhaltsansprüche handelt, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil zustehen, erklärt § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO diese Grenzen allerdings nicht für maßgebend. Eine Pfändung wegen dieser Ansprüche ist deshalb auch über die in § 850 c genannten Grenzen hinaus möglich. Gemäß § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Auch soweit es um die Pfändung zur zwangsweisen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geht, stellt das Gesetz damit sicher, dass der Schuldner seinen eigenen notwendigen Unterhalt aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bestreiten kann.
21 
Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muss, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 19 ff. SGB II, §§ 28 ff., 40 SGB XII (BGH, Urt. v. 18.7.2003 - IXa ZB 151/03 - BGHZ 156, 30; Hüßtege in Thomas/Putzo, Komm. zur ZPO, 27. Aufl., § 850 e Rn. 10). Ansprüche auf Arbeitslosengeld II dürfen damit im Ergebnis auch wegen der in § 850 a Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltsansprüche regelmäßig nicht gepfändet werden. Für die Ansprüche auf die nicht zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts geleisteten Zuschläge nach § 24 SGB II gilt dies jedoch nicht. Der Gesetzgeber mutet es dem Vollstreckungsschuldner damit zu, die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden finanziellen Leistungen zur Erfüllung der in § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltverpflichtungen einzusetzen. Die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung ist auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV zu berücksichtigen. Darin, dass die dem Kläger gemäß § 24 SGB II zustehenden Zuschläge in dem maßgebenden Zeitraum wegen ihrer Pfändung nicht an den Kläger selbst, sondern an seine Kinder ausbezahlt wurden, kann danach eine zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führende besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht gesehen werden.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
23 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die für die Zeit von März 2006 bis Juli 2007 begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu Recht verneint. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch weder in direkter oder analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier noch anzuwendenden Fassung des zum 1.4.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RGebStV) noch nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu.
15 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV werden (u. a.) Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag befreit. Der Kläger erfüllt unstreitig nicht die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen, da er in dem hier zu beurteilenden Zeitraum von März 2006 bis Juli 2007 Arbeitslosengeld II mit dem in § 24 SGB II vorgesehenen befristeten Zuschlag erhalten hat. Der Umstand, dass der Zuschlag dem Kläger in dem betreffenden Zeitraum wegen der zuvor erfolgten Pfändung des auf diese Leistung gerichteten Anspruchs nicht ausbezahlt wurde, ändert daran nichts. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV stellt allein darauf ab, ob dem Rundfunkgebührenschuldner Arbeitslosengeld II mit oder ohne einen Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird. Darauf, wie sich die wirtschaftliche Situation des Betreffenden im Übrigen darstellt, kommt es nicht an. Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II können somit auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn sie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haben, deren Erfüllung den gewährten Zuschlag aufzehren, da es nicht Sinn einer solchen Befreiung sein kann, einem Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, mit den Mitteln, die er für die Bezahlung der Rundfunkgebühren erspart, andere Verbindlichkeiten zu begleichen (vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats v. 28.8.2006 - 2 S 844/04 - und 10.9.2007 - 2 S 1559/07 -). Das gilt unabhängig von der Höhe und dem Rechtsgrund der Schulden.
16 
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II erfüllt dementsprechend auch dann nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV, wenn er seiner Ehefrau und/oder seinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist und er diese Verpflichtung nur unter Rückgriff auf die ihm gemäß § 24 SGB II gewährten Mittel erfüllen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die mit Hilfe des Zuschlags erbrachten Unterhaltszahlungen freiwillig, d. h. ohne behördlichen oder gerichtlichen Zwang, geleistet werden, der Zuschlag gemäß § 48 SGB I direkt an den Ehegatten oder die Kinder des Rundfunkgebührenschuldners ausbezahlt wird oder - wie im vorliegenden Fall - der Unterhaltsberechtigte eine Pfändung des Anspruchs auf den Zuschlag bewirkt hat.
17 
2. Die Aufzählung der Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV ist abschließend. Nach § 6 Abs. 3 RGebStV kann allerdings in besonderen Härtefällen auch dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Befreiungsgründe nicht eingreift. Das Vorliegen einer solchen Härte hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend verneint.
18 
Die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgte Neuregelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände knüpfen nunmehr - mit Ausnahme der Nummern 6 bis 8 - an den Bezug sozialer Leistungen an, womit insbesondere erreicht werden soll, dass die umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO entfallen (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). § 6 Abs. 3 RGebStV enthält eine diese Vorschrift ergänzende Regelung, nach der die Rundfunkanstalt "unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1" in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 39) soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erfüllt sind. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der jeweils eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz 1 nicht vorliegen, da die mit dieser Vorschrift vorgenommenen Abgrenzungen sonst ihren Sinn verlören und der Zweck der Neuregelung, die befreiungsberechtigten Personengruppen durch einen einfach zu handhabenden Katalog festzulegen, wieder in Frage gestellt würde. Eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte ist deshalb von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von der Regelung in Absatz 1 erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, etwa weil sein anrechenbares Einkommen oder Vermögen die Bedürftigkeitsgrenze der für die betreffende Personengruppe vorgesehenen sozialen Leistung überschreitet oder die betreffende Leistung nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird und dieser inzwischen verstrichen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009 - 2 S 1949/08 - Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.7.2007 - 2 O 18/07 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.6.2007 - 16 E 294/07 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.7.2006 - 12 LC 87/06 - NdsVBl 2006, 337). Bei der Anwendung der Härteregelung sind ferner die gesetzlichen Wertungen zu berücksichtigen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.8.2008 - 16 E 1189/07 - Juris).
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Eine besondere Härte kann danach im Fall des Klägers nicht bejaht werden. Auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RGebStV ist zu berücksichtigen, dass es nicht dem Sinn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entspricht, wenn die beklagte Rundfunkanstalt wegen bestehender Verbindlichkeiten des Rundfunkteilnehmers auf Gebührenforderungen, die anlässlich aktueller Leistungen des Rundfunks anfallen, verzichten müsste. In dem Umstand, dass der Kläger seinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist und ihm wegen dieser Pflicht der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht selbst zur Verfügung steht, kann schon deshalb eine besondere Härte nicht gesehen werden. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Unterhaltspflicht freiwillig, d. h. ohne behördlichen oder gerichtlichen Zwang, erfüllt wird oder ob der Zuschlag gemäß § 48 SGB I oder aufgrund einer zuvor bewirkten Pfändung des Anspruchs direkt an die Kinder ausbezahlt wird.
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Gegen das Vorliegen einer besonderen Härte spricht außerdem, dass die §§ 850 ff. ZPO eine abschließende Regelung zum Schutz des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung enthalten, die über § 54 Abs. 4 SGB I auch auf die hier in Rede stehenden Ansprüche nach dem SGB II Anwendung findet. § 54 Abs. 1 bis 3 SGB I erklärt bestimmte Ansprüche auf Sozialleistungen für unpfändbar. Alle übrigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld II sowie die Ansprüche auf den hierzu gemäß § 24 SGB II gezahlten Zuschlag gehören, können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Ansprüche auf Arbeitslosengeld II können danach nur bis zu den sich aus § 850 c ZPO ergebenden Pfändungsgrenzen gepfändet werden. Soweit es sich um Unterhaltsansprüche handelt, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil zustehen, erklärt § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO diese Grenzen allerdings nicht für maßgebend. Eine Pfändung wegen dieser Ansprüche ist deshalb auch über die in § 850 c genannten Grenzen hinaus möglich. Gemäß § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Auch soweit es um die Pfändung zur zwangsweisen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geht, stellt das Gesetz damit sicher, dass der Schuldner seinen eigenen notwendigen Unterhalt aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bestreiten kann.
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Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muss, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 19 ff. SGB II, §§ 28 ff., 40 SGB XII (BGH, Urt. v. 18.7.2003 - IXa ZB 151/03 - BGHZ 156, 30; Hüßtege in Thomas/Putzo, Komm. zur ZPO, 27. Aufl., § 850 e Rn. 10). Ansprüche auf Arbeitslosengeld II dürfen damit im Ergebnis auch wegen der in § 850 a Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltsansprüche regelmäßig nicht gepfändet werden. Für die Ansprüche auf die nicht zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts geleisteten Zuschläge nach § 24 SGB II gilt dies jedoch nicht. Der Gesetzgeber mutet es dem Vollstreckungsschuldner damit zu, die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden finanziellen Leistungen zur Erfüllung der in § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltverpflichtungen einzusetzen. Die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung ist auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV zu berücksichtigen. Darin, dass die dem Kläger gemäß § 24 SGB II zustehenden Zuschläge in dem maßgebenden Zeitraum wegen ihrer Pfändung nicht an den Kläger selbst, sondern an seine Kinder ausbezahlt wurden, kann danach eine zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führende besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht gesehen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
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Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.