Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2010 - 2 S 2938/08

bei uns veröffentlicht am11.03.2010

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 - 1 K 1636/07 - geändert: Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... ... in .... Durch Abgabenbescheid vom 26.01.2000 zog ihn die Beklagte - eine Gemeinde mit etwa 6.200 Einwohnern - unter Zugrundelegung des in der einschlägigen Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 (im Folgenden: AbwS) vorgesehenen modifizierten Frischwassermaßstabs zu einer Abwassergebühr für das Jahr 1999 in Höhe von 256,20 DM heran. Dabei legte die Beklagte eine eingeleitete Abwassermenge (= bezogene Frischwassermenge) von 61 m 3 und einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zugrunde.
Die einschlägigen Regelungen der Satzung lauten wie folgt: Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Abwassergebühr (§ 32 AbwS). Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer (§ 33 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 34 Abs. 1 AbwS). Als angefallene Abwassermenge gilt bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 AbwS). Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird, beträgt die Gebühr 4,20 DM/m 3 Abwasser (§ 37 Abs. 3 AbwS).
Gegen den Bescheid vom 26.01.2000 erhob der Kläger am 28.02.2000 Widerspruch. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens nahm die Beklagte eine Nachkalkulation der Abwassergebühr für die Gebührenjahre 1999 bis 2005 vor. Die Nachkalkulation für das Jahr 1999 (Stand: Oktober 2006) ergab - ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen - einen kostendeckenden Gebührensatz in Höhe von 3,87 DM/m 3 Abwasser. Auf Grundlage dieser Nachkalkulation beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 09.11.2006 rückwirkend zum 01.01.1999 wiederum einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.1999. Dabei brachte die Beklagte die von ihr ermittelte Kostenunterdeckung des Jahres 1994 sowie einen Teil der ermittelten Kostenunterdeckung des Jahres 1995 im Gebührenjahr 1999 zum Ausgleich, um zum gleichen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zu gelangen, wie er den Bescheiden für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden war.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Abgabenbescheid vom 26.01.2000 wies das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2007 zurück.
Der Kläger hat am 10.08.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Dem Antrag des Klägers, den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.05.2008 abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für Grundstücke, die - wie dasjenige des Klägers - an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen seien, als Gebührenmaßstab den sogenannten Frischwassermaßstab verwende. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei der Frischwasserbezug jedenfalls dann zur Erfassung auch der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart bestehe, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Flächen entspreche, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet werde. Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt sei. In diesem Fall liege eine homogene Siedlungsstruktur vor, die es rechtfertige, den Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers anzusehen. Im Regelfall könne bei einer Einwohnerzahl von 60.000 bis 80.000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur in diesem Sinne ausgegangen werden.
Auch der in § 37 Abs. 1 AbwS i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 rückwirkend für das Jahr 1999 festgelegte Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser sei gültig. Die durch ein Fachbüro erstellte Nachkalkulation der Gebühren stelle auf ihren Seiten 15 und 16 alternativ die Gebührensatzobergrenzen einerseits ohne und andererseits mit Berücksichtigung der Kostenunterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 dar. Dass sich der Gemeinderat der Beklagten entschlossen habe, den Gebührensatz für das Jahr 1999 unter Berücksichtigung dieser Kostenunterdeckungen festzusetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat entsprechend den Vorgaben der Nachkalkulation die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1994 (51.242,40 DM) in voller Höhe und die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 (65.544,-- DM) nur in Höhe von 42.456,05 DM berücksichtigt habe. Mit der lediglich teilweisen Berücksichtigung der ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 habe erreicht werden sollen, dass der Gebührensatz mit 4,20 DM/m 3 Abwasser exakt in der Höhe festgesetzt habe werden können, der auch den tatsächlichen Veranlagungen für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden sei. Dies sei eine sachgerechte Erwägung, die vom Gericht nicht beanstandet werden könne.
Der Vortrag des Klägers rechtfertige schließlich auch nicht die Annahme, die bei der Festsetzung des Gebührensatzes für das Jahr 1999 berücksichtigten und ausgeglichenen Unterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 seien methodisch fehlerhaft ermittelt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beziehe sich die Ausgleichsbefugnis von Unterdeckungen aus Vorjahren lediglich auf solche Unterdeckungen, die sich aufgrund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 03.11.2008 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Auch für den Bereich einer homogenen Siedlungsstruktur sei der Frischwasserbezug als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers ungeeignet. Aufgrund der Menge des Frischwasserbezuges könne ein Rückschluss auf die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers nicht erfolgen. Denn die Menge des bezogenen Frischwassers sei von der Nutzung des Grundstücks (z.B. Zahl der Bewohner) abhängig, während die Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers von den vorhandenen befestigten Flächen abhängig sei. Ändere sich z.B. die Zahl der Bewohner und damit der Frischwasserbezug, ändere sich deshalb nicht die Niederschlagswassermenge. Im Übrigen liege die Zahl der von einer vermeintlich homogenen Bebauung abweichenden Grundstücke im Gebiet der Beklagten bei über 10 %.
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Unabhängig davon habe die Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Gebührensatzes zu Unrecht Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 berücksichtigt. Die Gebührenkalkulationen der Jahre 1994 und 1995 hätten jeweils den Straßenentwässerungsanteil zu niedrig und damit fehlerhaft angesetzt. Bei zutreffender Berücksichtigung des Straßenentwässerungsanteils hätten sich in den Jahren 1994 und 1995 keine vermeintlichen Unterdeckungen, sondern ausgleichspflichtige Überdeckungen ergeben. Dies führe im Ergebnis auch zur Nichtigkeit des Abwassergebührensatzes für das Jahr 1999.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.05.2008 - 1 K 1636/07 - zu ändern und den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bei einer Gemeinde ihrer Größe könne im Regelfall von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - (KStZ 2008, 74), der eine völlig andere Gemeindestruktur mit wesentlich größeren Gemeinden zugrunde liege, könne auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden.
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Im Rahmen der Nachkalkulation hätten auch die für die Jahre 1994 und 1995 errechneten Unterdeckungen im Jahre 1999 Berücksichtigung finden können. Im Rahmen der Nachkalkulation seien die Straßenentwässerungskostenanteile für die Jahre 1994 und 1995 exakt so angesetzt worden, wie dies auch im Rahmen der damaligen prognostischen Kalkulation für diese Gebührenjahre geschehen sei. Diese Vorgehensweise genüge den Anforderungen an den Ausgleich von Vorjahresergebnissen. Wäre es anders, bestünde im Rahmen der Ermittlung von Vorjahresergebnissen die Möglichkeit, jeden in den Rechnungsergebnissen enthaltenen kalkulatorischen Ansatz abweichend von der zugrunde liegenden prognostischen Kalkulation zu prüfen. Damit würde indirekt eine Überprüfung des früheren Satzungsrechts und der dortigen Ansätze vorgenommen. Dies würde zu untragbaren Ergebnissen führen, da über das System des gesetzlichen Ausgleichs dann indirekt die Satzungen beliebig weit zurückreichender vergangener Jahre überprüft werden müssten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) im hier maßgeblichen Jahr 1999 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die einschlägige Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 (im Folgenden: AbwS) ist nichtig. Denn sie enthält für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996 (im Folgenden: KAG 1996) als Mindestinhalt einer Satzung fordert.
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Nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 AbwS wird die Abwassergebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser einheitlich nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem angeschlossenen Grundstück anfällt. Als angefallene Abwassermenge gilt dabei bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch abzüglich der nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen. Die Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab verstößt angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip.
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1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Gemeinden und Landkreisen für den gemäß § 2 Abs. 1 KAG 1996 in der Satzung festzulegenden Gebührenmaßstab keine einfachgesetzlichen Beschränkungen auferlegt. Das ortsgesetzgeberische Ermessen der Gemeinden und Landkreise ist jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44).
22 
Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591).
23 
Nach allgemeiner Ansicht dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Die Rechtfertigung für die Verwendung eines solchen pauschalierenden Maßstabs ergibt sich aus der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwändigen und damit auch den Gebührenzahlern zugute kommenden Erhebungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf aber nicht offensichtlich ungeeignet sein, d.h. er muss Umständen oder Verhältnissen entnommen worden sein, die mit der Art der Benutzung in Zusammenhang stehen, und auf eine Berechnungsgrundlage zurückgreifen, die für die Regel in etwa zutreffende Rückschlüsse auf das tatsächliche Maß der Benutzung zulässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2000 - 2 S 132/00 - VBlBW 2001, 21).
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2. Bei dem von der Beklagten gewählten (einheitlichen) Frischwassermaßstab wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers nach der Menge des bezogenen Frischwassers bemessen. Dieser Maßstab beruht auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - VBlBW 2009, 472). Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu, weil die Menge des Frischwassers, die einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspricht.
25 
Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235). Denn der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers - außer von der Menge des Niederschlags - von der Größe des Grundstücks sowie der Oberflächengestaltung abhängig ist. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagswassermenge besteht demnach zumindest in aller Regel nicht. Die Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden (unten a). Sie kann ferner nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - NVwZ 1985, 496 mwN) als auch nach der des erkennenden Senats (Urteil vom 27.10.1993 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind (unten b).
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a) Im Benutzungsgebührenrecht ist ebenso wie im sonstigen Abgabenrecht auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit abzustellen, der es dem Satzungsgeber gestattet, bei Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fällen dem „Typ“ widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 BN 2.05 - Juris; Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschluss vom 19.08.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36).
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In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht angenommen werden, dass der einheitliche Frischwassermaßstab im Allgemeinen und damit in 90 % aller Fälle zu einer in etwa gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen führt. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, dass im „Regelfall“ auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge (so) weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer gesonderten Berechnung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nicht bedarf.
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Zwar hat der erkennende Senat bislang den einheitlichen Frischwassermaßstab auch zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers als geeignet angesehen, wenn das Satzungsgebiet durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter Wohnbebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist (Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239). Dem lag der Gedanke zugrunde, dass von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden könne, wenn in einer Gemeinde für mindestens 90 % der angeschlossenen Grundstücke die Entwässerungsverhältnisse in etwa gleich seien. Insoweit handelt es sich bei dem Kriterium einer homogenen Siedlungsstruktur um nichts anderes als eine konkretisierte Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes der Typengerechtigkeit (so zutreffend Quaas, VBlBW 2006, 175, 176). Der Senat hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, im Regelfall könne bei Gemeinden mit 60.000 bis 80.000 Einwohnern noch von einer homogenen Siedlungsstruktur im genannten Sinne ausgegangen werden. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Eine Vergleichbarkeit zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der Schmutzwassermenge auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets dürfte nach den heutigen Verhältnissen die absolute Ausnahme bilden. Auch für das Gebiet der Beklagten, einer Gemeinde mit sechs Teilorten und ca. 6.200 Einwohnern, liegt eine solche Ausnahme nicht vor.
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Die Anzahl der Bewohner auf den Grundstücken des jeweiligen Satzungsgebiets, die maßgeblich die Menge des einem Grundstück zugeführten Frischwassers beeinflusst, ist - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - so unterschiedlich, dass ein vorherrschender, mindestens 90 % der Fälle erfassender „Regeltyp“ mit annähernd gleicher Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser nicht erkennbar ist. Die Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers wird bestimmt durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen, die sich nach der Kubatur der Baukörper und dem Vorhandensein weiterer befestigter Flächen - wie etwa Stellplätze, Terrassen - richtet. Dagegen wird die Menge des Abwassers im Falle der Wohnbebauung ganz wesentlich durch die Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Haushalte und die Zahl der zu den Haushalten gehörenden Personen beeinflusst. Bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken, die erfahrungsgemäß einen hohen Versiegelungsgrad aufweisen, kommt es auf die Art der gewerblichen und industriellen Nutzung und die Höhe des damit verbundenen Frischwasserverbrauchs an. Deshalb sind sowohl gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke als auch Grundstücke mit stark verdichteter Wohnbebauung (z.B. Hochhäuser) im Hinblick auf die Relation zwischen Frischwasserverbrauch und abgeleitetem Niederschlagswasser von vornherein als atypisch anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommen als Grundstücke mit „vergleichbaren Entwässerungsverhältnissen“ naturgemäß lediglich die die Wohnbebauung prägenden Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke in Betracht. Aber selbst Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke weisen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden kann.
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Einfamilienhäuser werden zwar überwiegend von Familien mit Kindern bewohnt. Schon die Anzahl der Kinder in den Haushalten variiert aber mit der Folge eines stark unterschiedlichen Wasserverbrauchs. Davon abgesehen werden Einfamilienhäuser auch nicht selten nur von einer oder zwei Personen bewohnt, weil z.B. ein Ehepartner verstorben ist oder die Parteien sich infolge einer Scheidung getrennt haben oder die (erwachsenen) Kinder das Elternhaus verlassen haben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). Diese Einschätzung wird durch die vom Senat beim Baden-Württembergischen Landesamt für Statistik ermittelten Zahlen (Mikrozensus 2006) für das Land Baden-Württemberg belegt. Danach gibt es in Baden-Württemberg insgesamt 1.088.000 Haushalte in Einfamilienhäusern (Wohngebäude mit einer Wohneinheit), die sich wie folgt aufteilen: 186.000 Haushalte mit einer Person (= 17,10 %), 412.000 Haushalte mit zwei Personen (= 37,87 %), 183.000 Haushalte mit drei Personen (= 16,2 %), 217.000 Haushalte mit vier Personen (= 19,94 %) sowie 90.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen (= 8,27 %). Auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 02.09.2009, aaO) ermittelten Daten für das Land Hessen zeigen eine in etwa vergleichbare Verteilung der Haushaltsgrößen in Einfamilienhäusern; danach werden Einfamilienhäuser in 19,22 % von Haushalten mit einer Person, in 40,28 % von Haushalten mit zwei Personen, in 17,57 % von Haushalten mit drei Personen, in 16,72 % von Haushalten mit vier Personen und in 6,21 % der Fälle von Haushalten mit fünf und mehr Personen bewohnt.
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Diese für die Länder Baden-Württemberg und Hessen erhobenen Daten bestätigen eindrucksvoll, dass generell von einer Homogenität der Haushaltsgröße auch für den Bereich von Einfamilienhäusern nicht gesprochen werden kann. Diese Aussage kann auch ohne weiteres auf das Gemeindegebiet der Beklagten übertragen werden. Dafür, dass sich im Gemeindegebiet der Beklagten die Verhältnisse nennenswert anders darstellen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Beklagte hat in dieser Richtung nichts vorgetragen.
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Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bereits im Bereich der Einfamilienhäuser durch die Streuung der Haushaltsgrößen ein stark unterschiedlicher Frischwasserverbrauch festzustellen ist, der bei ansonsten gleichen Verhältnissen zu gravierenden Unterschieden bei der Höhe der veranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung führt. Wird ein Einfamilienhaus von einer Einzelperson bewohnt, entfällt auf dieses Grundstück nach der Gebührensatzung der Beklagten für das Jahr 1999 bei einem durchschnittlich angenommenen Jahresfrischwasserverbrauch von 40 m 3 und einem Gebührensatz von 4,20 DM eine Abwassergebühr von 168,-- DM. Wird das gleiche Einfamilienhaus dagegen von einem Vier-Personen-Haushalt bewohnt, entfällt auf das Grundstück - trotz derselben versiegelten Fläche - bei einem unterstellten Jahresfrischwasserverbrauch von wiederum 40 m 3 je Person eine Abwassergebühr von 672,-- DM. Unterstellt man ferner einen Anteil von lediglich 25 % der Gesamtkosten für die Niederschlagswasserentsorgung (vgl. Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %) und geht damit bei einer Abwassergesamtgebühr von 4,20 DM je Kubikmeter von einem Anteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers von 1,05 DM je Kubikmeter aus, so zahlt der Ein-Personen-Haushalt dafür 42,-- DM, der Vier-Personen-Haushalt bei gleicher Versiegelungsfläche dagegen 168,-- DM. Das hier aufgeführte Beispiel zeigt, dass selbst dann, wenn nur die Nutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarem Umfang an Grundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, unter anderem Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen werden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich ist.
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Die dargestellte Uneinheitlichkeit der Haushaltsgrößen und damit die unterschiedliche Nutzungsintensität gilt auch für Zweifamilienhäuser. Nach den Daten des Baden-Württembergischen Landesamtes für Statistik (Mikrozensus 2006) teilen sich die Haushaltsgrößen in den 503.000 Wohngebäuden mit zwei Wohneinheiten wie folgt auf: 134.000 Haushalte mit einer Person, 195.000 Haushalte mit zwei Personen, 68.000 Haushalte mit drei Personen, 77.000 Haushalte mit vier Personen sowie 29.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die versiegelte Fläche bei Zweifamilienhäusern im Vergleich zu Einfamilienhäusern nach allgemeiner Lebenserfahrung zwar erhöht, aufgrund der Kubatur von Zweifamilienhäusern allerdings keine entsprechende Verdoppelung der versiegelten Flächen angenommen werden kann.
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b) Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der des erkennenden Senats eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind. Als geringfügig in diesem Sinne sehen das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 12.06.1972 und vom 25.03.1985, aaO) sowie der erkennende Senat (Urteil vom 27.10.1993, aaO) diese Kosten dann an, wenn ihr Anteil an den Kosten der gesamten Entwässerung nicht mehr als 12 % beträgt.
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Nach den Veröffentlichungen in der Fachliteratur ist von den gesamten Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung zu veranschlagen (vgl. etwa Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %; Hennebrüder, KStZ 2007, 184 - unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil in der Regel zwischen 35 % und 45 % liegt). Darüber hinaus hat auch die Beklagte im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in ihrem Gebiet noch als geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen ist.
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3. Für die Gemeinden hat dies zur Konsequenz, dass - von wenigen, wohl nur theoretisch denkbaren Ausnahmen abgesehen - statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben werden muss (gesplittete Abwassergebühr). Ein unverhältnismäßiger und damit nicht mehr zu vertretender finanzieller Kostenaufwand ist damit nicht verbunden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). So besteht für die Beklagte insbesondere die Möglichkeit, die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken.
37 
In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Kosten für die Erstellung der Gebührenkalkulation durch ein von der Gemeinde beauftragtes Beratungsbüro oder einen anderen Dritten einschließlich der Kosten der dafür notwendigen Vorarbeiten Teil der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten sind. Zu den nach dieser Vorschrift gebührenfähigen Kosten gehören zwar nur die „Kosten der Einrichtung“, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht worden sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. Auch ist nicht zu übersehen, dass die Erstellung der Gebührenkalkulation mit der eigentlichen Leistung, die durch die öffentliche Einrichtung erbracht wird, nur in einem mittelbaren Zusammenhang steht. Die Rechtfertigung für eine Abwälzung der dadurch entstehenden Kosten auf sämtliche Gebührenschuldner ergibt sich jedoch aus der Überlegung, dass es sich dabei um für die Realisierung des Gebührenanspruchs der Gemeinde notwendige Kosten handelt. Denn das durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung seitens des Bürgers eingeleitete Austauschverhältnis kann grundsätzlich nur dann korrekt abgewickelt werden, wenn die Gemeinde den Satz der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation in ihrer Satzung festlegt (in dieser Richtung bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 - BWGZ 1997, 890; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2003 - 7 K 420/02 - Juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 RdNr. 733a, S. 473). An der in seinem Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - (NVwZ-RR 1996, 593) beiläufig geäußerten Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Gebührenkalkulation nicht zu den auf die Gebührenschuldner abwälzbaren Kosten der Einrichtung gehörten, hält der Senat deshalb nicht fest.
38 
4. Ob die Satzung der Beklagten vom 09.11.2006 auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Beklagte in die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 eingestellt hat, deren Berechnung - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auf einem zu niedrigen Ansatz des Straßenentwässerungsanteils beruht, bedarf danach keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die der Beklagten offenstehende Möglichkeit, die aus den oben genannten Gründen nichtige Satzung vom 09.11.2006 rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen, die statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben vorsieht, sowie im Hinblick auf künftige Streitfälle zwischen den Beteiligten sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden, diese Frage betreffenden Bemerkungen veranlasst.
39 
a) Zu der bis zum 31.03.2005 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F., die thematisch der heutigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG entspricht, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - (VBlBW 2003, 322) entschieden, die Vorschrift beziehe sich lediglich auf Über- und Unterdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraums auf Grund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. Nicht unter § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. fielen dagegen - schon seinem Wortlaut nach - solche Über- und Unterdeckungen, die sich aus der nachträglichen Feststellung überhöhter Gebührensatzregelungen ergäben. An dieser Auffassung hält der Senat weiterhin fest.
40 
§ 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. wurde 1986 auf Empfehlung des Innenausschusses in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Wie sich aus dem Bericht des Innenausschusses (LT-Drs. 9/3305, S. 10) ergibt, hat sich der Gesetzgeber dabei von der Überlegung leiten lassen, dass eine Gebührenkalkulation nur prognostischen Charakter haben kann und dementsprechend immer mit bestimmten Unsicherheiten verbunden ist. Die in die Kalkulation eingestellten Annahmen über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Einrichtung und den voraussichtlichen Umfang ihrer Benutzung werden deshalb kaum einmal mit den tatsächlich entstehenden Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung übereinstimmen. Etwaige sich daraus ergebende Kostenüberdeckungen sollte die Gemeinde nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht für sich behalten dürfen, sondern innerhalb der nächsten fünf Jahre an die Gebührenschuldner zurückgeben müssen. Die Gemeinde sollte aber umgekehrt auch das Recht erhalten, sich aus den genannten Abweichungen ergebende Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums durch eine entsprechende Erhöhung der Gebühren ausgleichen zu dürfen.
41 
Eine Korrektur fehlerhafter Kalkulationen ist danach von § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. nicht bezweckt. Die Vorschrift ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen gilt, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, d.h. daraus dass die geschätzten Kosten der Einrichtung und der geschätzte Umfang ihrer Benutzung von den tatsächlichen Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung abweichen. § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. bezieht sich dagegen nicht auf solche Kostenüberdeckungen, die sich daraus ergeben, dass in die Kalkulation Kosten eingestellt wurden, die nicht oder nicht in dieser Höhe ansatzfähig sind. Die Vorschrift erlaubt umgekehrt aber auch keinen Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die daraus folgen, dass bestimmte ansatzfähige Kosten in die Kalkulation überhaupt nicht oder nicht in der gesetzlich zulässigen Höhe eingestellt worden sind.
42 
b) Das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.03.2005 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Der an die Stelle des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. getretene § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 legt wie sein Vorgänger fest, dass Kostenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden können. § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 stellt darüber hinaus klar, wie Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen zu bestimmen sind, nämlich - so die damalige Fassung dieser Vorschrift - durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „Gesamtkosten“. Dass über diese Klarstellung hinaus auch eine Änderung der bis dahin geltenden und durch das Urteil des Senats vom 27.01.2003 verdeutlichten Rechtslage beabsichtigt war, kann weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/3966, S. 47) entnommen werden.
43 
c) Die durch das Gesetz vom 09.05.2009 erfolgte Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 nötigt dagegen für die Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Änderung zu einer Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Nach der Neufassung der Vorschrift ist nunmehr zur Feststellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „ansatzfähigen Gesamtkosten“ vorzunehmen. Die zu § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a. F. vertretene Auffassung, dass diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern sich nur auf solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen beziehe, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, kann angesichts des geänderten Wortlauts auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Die sich aus einem solchen Verständnis der Vorschrift ergebende Konsequenz ist, dass unter der Geltung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 beschlossene Gebührensatzungen durch in der Vergangenheit unterlaufene und unter Umständen lange zurückliegende Fehler bei früheren Gebührenkalkulationen infiziert werden können. Durch die in § 49 Abs. 2 KAG getroffene Anordnung, nach der § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 auch auf früher entstandene Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen Anwendung findet, verschärfen sich die damit verbundenen Probleme. Ob der Gesetzgeber sich dieser Konsequenz bewusst war, die seinen in anderer Hinsicht unternommenen Bestrebungen zuwiderläuft, die Bestandskraft von Abgabensatzungen im Interesse der Rechtssicherheit zu erhöhen, lässt sich bezweifeln. Der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4002, S. 70) kann dazu jedenfalls nichts entnommen werden. Das enthebt den Senat jedoch nicht der Verpflichtung, sich bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 in erster Linie an dessen Wortlaut zu halten.
44 
d) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beklagte bei einem etwaigen, von ihr für erforderlich gehaltenen Neuerlass einer Satzung für das Jahr 1999 die Gebühren unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 zu kalkulieren hat. Ob es in den vor 1999 liegenden fünf Jahren zu dabei berücksichtigungsfähigen Kostenunterdeckungen gekommen ist, ist somit an Hand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in dem jeweiligen Jahr und der Summe der in diesem Jahr angefallenen ansatzfähigen Gesamtkosten festzustellen. Der in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 1994 und 1995 fehlerhaft angesetzte Straßenentwässerungsanteil ist danach entsprechend zu korrigieren.
45 
Für die Nachkalkulation darf schließlich noch an die Entscheidung des Senats vom 15.02.2008 - 2 S 2559/05 - (VBlBW 2008, 350) erinnert werden. Danach ist der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch dann ausgeschlossen, wenn diese überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird. Der Ablauf der Fünfjahresfrist schafft für die Gemeinde und die Gebührenpflichtigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Spätere Nachholungen sind ausgeschlossen, der entstandene Fehlbetrag ist dann endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Diese Ausführungen gelten auch für den Ausgleich von Überdeckungen; nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums sind nicht abgewickelte Überdeckungen nicht mehr zu berücksichtigen (so auch: Giebler, KStZ 2007, 167, 172).
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 130,99 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) im hier maßgeblichen Jahr 1999 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die einschlägige Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 (im Folgenden: AbwS) ist nichtig. Denn sie enthält für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996 (im Folgenden: KAG 1996) als Mindestinhalt einer Satzung fordert.
20 
Nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 AbwS wird die Abwassergebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser einheitlich nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem angeschlossenen Grundstück anfällt. Als angefallene Abwassermenge gilt dabei bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch abzüglich der nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen. Die Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab verstößt angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip.
21 
1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Gemeinden und Landkreisen für den gemäß § 2 Abs. 1 KAG 1996 in der Satzung festzulegenden Gebührenmaßstab keine einfachgesetzlichen Beschränkungen auferlegt. Das ortsgesetzgeberische Ermessen der Gemeinden und Landkreise ist jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44).
22 
Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591).
23 
Nach allgemeiner Ansicht dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Die Rechtfertigung für die Verwendung eines solchen pauschalierenden Maßstabs ergibt sich aus der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwändigen und damit auch den Gebührenzahlern zugute kommenden Erhebungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf aber nicht offensichtlich ungeeignet sein, d.h. er muss Umständen oder Verhältnissen entnommen worden sein, die mit der Art der Benutzung in Zusammenhang stehen, und auf eine Berechnungsgrundlage zurückgreifen, die für die Regel in etwa zutreffende Rückschlüsse auf das tatsächliche Maß der Benutzung zulässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2000 - 2 S 132/00 - VBlBW 2001, 21).
24 
2. Bei dem von der Beklagten gewählten (einheitlichen) Frischwassermaßstab wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers nach der Menge des bezogenen Frischwassers bemessen. Dieser Maßstab beruht auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - VBlBW 2009, 472). Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu, weil die Menge des Frischwassers, die einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspricht.
25 
Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235). Denn der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers - außer von der Menge des Niederschlags - von der Größe des Grundstücks sowie der Oberflächengestaltung abhängig ist. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagswassermenge besteht demnach zumindest in aller Regel nicht. Die Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden (unten a). Sie kann ferner nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - NVwZ 1985, 496 mwN) als auch nach der des erkennenden Senats (Urteil vom 27.10.1993 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind (unten b).
26 
a) Im Benutzungsgebührenrecht ist ebenso wie im sonstigen Abgabenrecht auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit abzustellen, der es dem Satzungsgeber gestattet, bei Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fällen dem „Typ“ widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 BN 2.05 - Juris; Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschluss vom 19.08.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht angenommen werden, dass der einheitliche Frischwassermaßstab im Allgemeinen und damit in 90 % aller Fälle zu einer in etwa gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen führt. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, dass im „Regelfall“ auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge (so) weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer gesonderten Berechnung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nicht bedarf.
28 
Zwar hat der erkennende Senat bislang den einheitlichen Frischwassermaßstab auch zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers als geeignet angesehen, wenn das Satzungsgebiet durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter Wohnbebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist (Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239). Dem lag der Gedanke zugrunde, dass von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden könne, wenn in einer Gemeinde für mindestens 90 % der angeschlossenen Grundstücke die Entwässerungsverhältnisse in etwa gleich seien. Insoweit handelt es sich bei dem Kriterium einer homogenen Siedlungsstruktur um nichts anderes als eine konkretisierte Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes der Typengerechtigkeit (so zutreffend Quaas, VBlBW 2006, 175, 176). Der Senat hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, im Regelfall könne bei Gemeinden mit 60.000 bis 80.000 Einwohnern noch von einer homogenen Siedlungsstruktur im genannten Sinne ausgegangen werden. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Eine Vergleichbarkeit zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der Schmutzwassermenge auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets dürfte nach den heutigen Verhältnissen die absolute Ausnahme bilden. Auch für das Gebiet der Beklagten, einer Gemeinde mit sechs Teilorten und ca. 6.200 Einwohnern, liegt eine solche Ausnahme nicht vor.
29 
Die Anzahl der Bewohner auf den Grundstücken des jeweiligen Satzungsgebiets, die maßgeblich die Menge des einem Grundstück zugeführten Frischwassers beeinflusst, ist - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - so unterschiedlich, dass ein vorherrschender, mindestens 90 % der Fälle erfassender „Regeltyp“ mit annähernd gleicher Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser nicht erkennbar ist. Die Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers wird bestimmt durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen, die sich nach der Kubatur der Baukörper und dem Vorhandensein weiterer befestigter Flächen - wie etwa Stellplätze, Terrassen - richtet. Dagegen wird die Menge des Abwassers im Falle der Wohnbebauung ganz wesentlich durch die Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Haushalte und die Zahl der zu den Haushalten gehörenden Personen beeinflusst. Bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken, die erfahrungsgemäß einen hohen Versiegelungsgrad aufweisen, kommt es auf die Art der gewerblichen und industriellen Nutzung und die Höhe des damit verbundenen Frischwasserverbrauchs an. Deshalb sind sowohl gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke als auch Grundstücke mit stark verdichteter Wohnbebauung (z.B. Hochhäuser) im Hinblick auf die Relation zwischen Frischwasserverbrauch und abgeleitetem Niederschlagswasser von vornherein als atypisch anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommen als Grundstücke mit „vergleichbaren Entwässerungsverhältnissen“ naturgemäß lediglich die die Wohnbebauung prägenden Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke in Betracht. Aber selbst Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke weisen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden kann.
30 
Einfamilienhäuser werden zwar überwiegend von Familien mit Kindern bewohnt. Schon die Anzahl der Kinder in den Haushalten variiert aber mit der Folge eines stark unterschiedlichen Wasserverbrauchs. Davon abgesehen werden Einfamilienhäuser auch nicht selten nur von einer oder zwei Personen bewohnt, weil z.B. ein Ehepartner verstorben ist oder die Parteien sich infolge einer Scheidung getrennt haben oder die (erwachsenen) Kinder das Elternhaus verlassen haben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). Diese Einschätzung wird durch die vom Senat beim Baden-Württembergischen Landesamt für Statistik ermittelten Zahlen (Mikrozensus 2006) für das Land Baden-Württemberg belegt. Danach gibt es in Baden-Württemberg insgesamt 1.088.000 Haushalte in Einfamilienhäusern (Wohngebäude mit einer Wohneinheit), die sich wie folgt aufteilen: 186.000 Haushalte mit einer Person (= 17,10 %), 412.000 Haushalte mit zwei Personen (= 37,87 %), 183.000 Haushalte mit drei Personen (= 16,2 %), 217.000 Haushalte mit vier Personen (= 19,94 %) sowie 90.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen (= 8,27 %). Auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 02.09.2009, aaO) ermittelten Daten für das Land Hessen zeigen eine in etwa vergleichbare Verteilung der Haushaltsgrößen in Einfamilienhäusern; danach werden Einfamilienhäuser in 19,22 % von Haushalten mit einer Person, in 40,28 % von Haushalten mit zwei Personen, in 17,57 % von Haushalten mit drei Personen, in 16,72 % von Haushalten mit vier Personen und in 6,21 % der Fälle von Haushalten mit fünf und mehr Personen bewohnt.
31 
Diese für die Länder Baden-Württemberg und Hessen erhobenen Daten bestätigen eindrucksvoll, dass generell von einer Homogenität der Haushaltsgröße auch für den Bereich von Einfamilienhäusern nicht gesprochen werden kann. Diese Aussage kann auch ohne weiteres auf das Gemeindegebiet der Beklagten übertragen werden. Dafür, dass sich im Gemeindegebiet der Beklagten die Verhältnisse nennenswert anders darstellen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Beklagte hat in dieser Richtung nichts vorgetragen.
32 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bereits im Bereich der Einfamilienhäuser durch die Streuung der Haushaltsgrößen ein stark unterschiedlicher Frischwasserverbrauch festzustellen ist, der bei ansonsten gleichen Verhältnissen zu gravierenden Unterschieden bei der Höhe der veranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung führt. Wird ein Einfamilienhaus von einer Einzelperson bewohnt, entfällt auf dieses Grundstück nach der Gebührensatzung der Beklagten für das Jahr 1999 bei einem durchschnittlich angenommenen Jahresfrischwasserverbrauch von 40 m 3 und einem Gebührensatz von 4,20 DM eine Abwassergebühr von 168,-- DM. Wird das gleiche Einfamilienhaus dagegen von einem Vier-Personen-Haushalt bewohnt, entfällt auf das Grundstück - trotz derselben versiegelten Fläche - bei einem unterstellten Jahresfrischwasserverbrauch von wiederum 40 m 3 je Person eine Abwassergebühr von 672,-- DM. Unterstellt man ferner einen Anteil von lediglich 25 % der Gesamtkosten für die Niederschlagswasserentsorgung (vgl. Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %) und geht damit bei einer Abwassergesamtgebühr von 4,20 DM je Kubikmeter von einem Anteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers von 1,05 DM je Kubikmeter aus, so zahlt der Ein-Personen-Haushalt dafür 42,-- DM, der Vier-Personen-Haushalt bei gleicher Versiegelungsfläche dagegen 168,-- DM. Das hier aufgeführte Beispiel zeigt, dass selbst dann, wenn nur die Nutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarem Umfang an Grundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, unter anderem Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen werden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich ist.
33 
Die dargestellte Uneinheitlichkeit der Haushaltsgrößen und damit die unterschiedliche Nutzungsintensität gilt auch für Zweifamilienhäuser. Nach den Daten des Baden-Württembergischen Landesamtes für Statistik (Mikrozensus 2006) teilen sich die Haushaltsgrößen in den 503.000 Wohngebäuden mit zwei Wohneinheiten wie folgt auf: 134.000 Haushalte mit einer Person, 195.000 Haushalte mit zwei Personen, 68.000 Haushalte mit drei Personen, 77.000 Haushalte mit vier Personen sowie 29.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die versiegelte Fläche bei Zweifamilienhäusern im Vergleich zu Einfamilienhäusern nach allgemeiner Lebenserfahrung zwar erhöht, aufgrund der Kubatur von Zweifamilienhäusern allerdings keine entsprechende Verdoppelung der versiegelten Flächen angenommen werden kann.
34 
b) Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der des erkennenden Senats eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind. Als geringfügig in diesem Sinne sehen das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 12.06.1972 und vom 25.03.1985, aaO) sowie der erkennende Senat (Urteil vom 27.10.1993, aaO) diese Kosten dann an, wenn ihr Anteil an den Kosten der gesamten Entwässerung nicht mehr als 12 % beträgt.
35 
Nach den Veröffentlichungen in der Fachliteratur ist von den gesamten Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung zu veranschlagen (vgl. etwa Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %; Hennebrüder, KStZ 2007, 184 - unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil in der Regel zwischen 35 % und 45 % liegt). Darüber hinaus hat auch die Beklagte im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in ihrem Gebiet noch als geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen ist.
36 
3. Für die Gemeinden hat dies zur Konsequenz, dass - von wenigen, wohl nur theoretisch denkbaren Ausnahmen abgesehen - statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben werden muss (gesplittete Abwassergebühr). Ein unverhältnismäßiger und damit nicht mehr zu vertretender finanzieller Kostenaufwand ist damit nicht verbunden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). So besteht für die Beklagte insbesondere die Möglichkeit, die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken.
37 
In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Kosten für die Erstellung der Gebührenkalkulation durch ein von der Gemeinde beauftragtes Beratungsbüro oder einen anderen Dritten einschließlich der Kosten der dafür notwendigen Vorarbeiten Teil der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten sind. Zu den nach dieser Vorschrift gebührenfähigen Kosten gehören zwar nur die „Kosten der Einrichtung“, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht worden sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. Auch ist nicht zu übersehen, dass die Erstellung der Gebührenkalkulation mit der eigentlichen Leistung, die durch die öffentliche Einrichtung erbracht wird, nur in einem mittelbaren Zusammenhang steht. Die Rechtfertigung für eine Abwälzung der dadurch entstehenden Kosten auf sämtliche Gebührenschuldner ergibt sich jedoch aus der Überlegung, dass es sich dabei um für die Realisierung des Gebührenanspruchs der Gemeinde notwendige Kosten handelt. Denn das durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung seitens des Bürgers eingeleitete Austauschverhältnis kann grundsätzlich nur dann korrekt abgewickelt werden, wenn die Gemeinde den Satz der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation in ihrer Satzung festlegt (in dieser Richtung bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 - BWGZ 1997, 890; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2003 - 7 K 420/02 - Juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 RdNr. 733a, S. 473). An der in seinem Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - (NVwZ-RR 1996, 593) beiläufig geäußerten Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Gebührenkalkulation nicht zu den auf die Gebührenschuldner abwälzbaren Kosten der Einrichtung gehörten, hält der Senat deshalb nicht fest.
38 
4. Ob die Satzung der Beklagten vom 09.11.2006 auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Beklagte in die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 eingestellt hat, deren Berechnung - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auf einem zu niedrigen Ansatz des Straßenentwässerungsanteils beruht, bedarf danach keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die der Beklagten offenstehende Möglichkeit, die aus den oben genannten Gründen nichtige Satzung vom 09.11.2006 rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen, die statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben vorsieht, sowie im Hinblick auf künftige Streitfälle zwischen den Beteiligten sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden, diese Frage betreffenden Bemerkungen veranlasst.
39 
a) Zu der bis zum 31.03.2005 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F., die thematisch der heutigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG entspricht, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - (VBlBW 2003, 322) entschieden, die Vorschrift beziehe sich lediglich auf Über- und Unterdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraums auf Grund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. Nicht unter § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. fielen dagegen - schon seinem Wortlaut nach - solche Über- und Unterdeckungen, die sich aus der nachträglichen Feststellung überhöhter Gebührensatzregelungen ergäben. An dieser Auffassung hält der Senat weiterhin fest.
40 
§ 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. wurde 1986 auf Empfehlung des Innenausschusses in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Wie sich aus dem Bericht des Innenausschusses (LT-Drs. 9/3305, S. 10) ergibt, hat sich der Gesetzgeber dabei von der Überlegung leiten lassen, dass eine Gebührenkalkulation nur prognostischen Charakter haben kann und dementsprechend immer mit bestimmten Unsicherheiten verbunden ist. Die in die Kalkulation eingestellten Annahmen über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Einrichtung und den voraussichtlichen Umfang ihrer Benutzung werden deshalb kaum einmal mit den tatsächlich entstehenden Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung übereinstimmen. Etwaige sich daraus ergebende Kostenüberdeckungen sollte die Gemeinde nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht für sich behalten dürfen, sondern innerhalb der nächsten fünf Jahre an die Gebührenschuldner zurückgeben müssen. Die Gemeinde sollte aber umgekehrt auch das Recht erhalten, sich aus den genannten Abweichungen ergebende Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums durch eine entsprechende Erhöhung der Gebühren ausgleichen zu dürfen.
41 
Eine Korrektur fehlerhafter Kalkulationen ist danach von § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. nicht bezweckt. Die Vorschrift ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen gilt, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, d.h. daraus dass die geschätzten Kosten der Einrichtung und der geschätzte Umfang ihrer Benutzung von den tatsächlichen Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung abweichen. § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. bezieht sich dagegen nicht auf solche Kostenüberdeckungen, die sich daraus ergeben, dass in die Kalkulation Kosten eingestellt wurden, die nicht oder nicht in dieser Höhe ansatzfähig sind. Die Vorschrift erlaubt umgekehrt aber auch keinen Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die daraus folgen, dass bestimmte ansatzfähige Kosten in die Kalkulation überhaupt nicht oder nicht in der gesetzlich zulässigen Höhe eingestellt worden sind.
42 
b) Das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.03.2005 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Der an die Stelle des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. getretene § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 legt wie sein Vorgänger fest, dass Kostenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden können. § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 stellt darüber hinaus klar, wie Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen zu bestimmen sind, nämlich - so die damalige Fassung dieser Vorschrift - durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „Gesamtkosten“. Dass über diese Klarstellung hinaus auch eine Änderung der bis dahin geltenden und durch das Urteil des Senats vom 27.01.2003 verdeutlichten Rechtslage beabsichtigt war, kann weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/3966, S. 47) entnommen werden.
43 
c) Die durch das Gesetz vom 09.05.2009 erfolgte Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 nötigt dagegen für die Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Änderung zu einer Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Nach der Neufassung der Vorschrift ist nunmehr zur Feststellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „ansatzfähigen Gesamtkosten“ vorzunehmen. Die zu § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a. F. vertretene Auffassung, dass diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern sich nur auf solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen beziehe, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, kann angesichts des geänderten Wortlauts auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Die sich aus einem solchen Verständnis der Vorschrift ergebende Konsequenz ist, dass unter der Geltung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 beschlossene Gebührensatzungen durch in der Vergangenheit unterlaufene und unter Umständen lange zurückliegende Fehler bei früheren Gebührenkalkulationen infiziert werden können. Durch die in § 49 Abs. 2 KAG getroffene Anordnung, nach der § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 auch auf früher entstandene Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen Anwendung findet, verschärfen sich die damit verbundenen Probleme. Ob der Gesetzgeber sich dieser Konsequenz bewusst war, die seinen in anderer Hinsicht unternommenen Bestrebungen zuwiderläuft, die Bestandskraft von Abgabensatzungen im Interesse der Rechtssicherheit zu erhöhen, lässt sich bezweifeln. Der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4002, S. 70) kann dazu jedenfalls nichts entnommen werden. Das enthebt den Senat jedoch nicht der Verpflichtung, sich bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 in erster Linie an dessen Wortlaut zu halten.
44 
d) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beklagte bei einem etwaigen, von ihr für erforderlich gehaltenen Neuerlass einer Satzung für das Jahr 1999 die Gebühren unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 zu kalkulieren hat. Ob es in den vor 1999 liegenden fünf Jahren zu dabei berücksichtigungsfähigen Kostenunterdeckungen gekommen ist, ist somit an Hand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in dem jeweiligen Jahr und der Summe der in diesem Jahr angefallenen ansatzfähigen Gesamtkosten festzustellen. Der in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 1994 und 1995 fehlerhaft angesetzte Straßenentwässerungsanteil ist danach entsprechend zu korrigieren.
45 
Für die Nachkalkulation darf schließlich noch an die Entscheidung des Senats vom 15.02.2008 - 2 S 2559/05 - (VBlBW 2008, 350) erinnert werden. Danach ist der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch dann ausgeschlossen, wenn diese überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird. Der Ablauf der Fünfjahresfrist schafft für die Gemeinde und die Gebührenpflichtigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Spätere Nachholungen sind ausgeschlossen, der entstandene Fehlbetrag ist dann endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Diese Ausführungen gelten auch für den Ausgleich von Überdeckungen; nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums sind nicht abgewickelte Überdeckungen nicht mehr zu berücksichtigen (so auch: Giebler, KStZ 2007, 167, 172).
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 130,99 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Miteigentümer (Wohnungseigentümer) des Anwesens … in .... Die Wohnungseigentümergemeinschaft hält einen Restmüllbehälter und zwei Wertstoffbehälter vor, die maschinell verdichtet werden. Der Antragsteller ist darüber hinaus Inhaber eines in der Abfallentsorgungsbranche tätigen Unternehmens, das sich - eigenen Angaben zufolge - im Wesentlichen mit dem maschinellen Verdichten von Abfällen beschäftigt. Bei diesem Vorgang wird mit Hilfe eines mechanischen Stempels der in den Entsorgungsbehältern befindliche Abfall komprimiert, so dass etwa das doppelte Abfallvolumen in die Behälter eingebracht werden kann.
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrollklage gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen - Abfallentsorgungssatzung - in ihrer ab 1.4.2002 geltenden Fassung vom 23.5.2006 - im Folgenden: AES -, soweit deren § 12 Abs. 4 Regelungen über das maschinelle Pressen von Abfall enthält.
§ 12 Abs. 1 AES hat folgenden Wortlaut:
Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustellen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist.Am Straßen- oder Gehwegrand bereitgestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen.
§ 12 Abs. 4 AES bestimmt:
Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Abs. 3, untersagt.
Ohne vorherige Genehmigung ist nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Abs. 1 S. 3 entsprechender Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Genehmigung auch widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als sechs Monaten versehen werden.
Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gem. § 4 Abs. 6 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1 100 Litern erhoben. ....
Der Antragsteller wendet sich ferner im Wege der Normenkontrollklage gegen die Satzung der Antragsgegnerin über Gebühren für die Abfallentsorgung -Abfallgebührensatzung - in ihrer ab dem 1.4.2002 geltenden Fassung vom 23.5.2006 - im Folgenden: Abfallgebührensatzung -, soweit deren § 4 Abs. 6 einen Gebührenzuschlag für verpresste Abfälle vorsieht.
10 
Die Abfallgebührensatzung trifft - soweit hier von Interesse - folgende Regelungen:
§ 3
11 
Bemessungsgrundlagen
12 
(1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Abfallbehälter (Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter) bemessen, die sich nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage.
....
§ 4
13 
Gebührensätze
14 
(1) Die Gebühren für den Restmüll betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen
15 
80-Liter-MGB 14,46 EUR im Monat
110/120-Liter-MGB  18,03 EUR im Monat
240-Liter-MGB 34,59 EUR im Monat
770-Liter-MGB 111,12 EUR im Monat
1100-Liter-MGB  145,65 EUR im Monat
16 
In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfallbehälter enthalten.
17 
Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen unter Hinzurechnung eines Zuschlags von 20 % auf die Gesamtgebühr. ...
18 
(2) Die Gebühren für die Wertstoffentsorgung betragen bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Wertstoffgroßbehälter (WGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen
19 
80-Liter-WGB 5,67 EUR im Monat
110/120-Liter-WGB  7,09 EUR im Monat
240-Liter-WGB  13,48 EUR im Monat
770-Liter-WGB  43,20 EUR im Monat
1100-Liter-WGB  57,04 EUR im Monat
20 
Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen unter Hinzurechnung eines Zuschlags von 20 % auf die Gesamtgebühr.
.....
(6) .....
21 
Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gem. § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 50 % auf die jeweilige Abfallgebühr erhoben.
22 
Der Antragsteller hat am 15.3.2006 Normenkontrollklage erhoben, die sich zunächst gegen die entsprechenden Vorgängerfassungen der Abfallentsorgungssatzung und der Abfallgebührensatzung richtete. Nach Erlass der dargestellten Änderungssatzungen hat er das Klagebegehren auf die Neufassungen umgestellt und macht im Wesentlichen Folgendes geltend:
23 
Es fehle die Kalkulation für die Ermittlung des Verpresszuschlags. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Kalkulation sei in der Beschlussvorlage Nr. 690 (Gemeinderatssitzung vom 23.5.2006) nachgeholt worden, lasse sich nicht nachvollziehen. Es fehle der Nachweis darüber, ob und wie diese Kalkulation Grundlage eines Beschlusses des Gemeinderats gewesen sei.
24 
Im Übrigen sei die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Gebührensatz ermessensfehlerhaft, weil die Kalkulation nicht den Anforderungen genüge, die an eine ordnungsgemäße, nachvollziehbare Kalkulation zu stellen seien. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass sich das Gewicht der Behälter auf Grund der Verpressung verdoppele und deshalb die Behandlungskosten des Abfalls mit zwei zu multiplizieren seien. Da die Behandlungskosten ca. 50 % des Gebührenbedarfs ausmachten, schließe die Antragsgegnerin, dass sich durch das Verpressen der Gebührenbedarf um 50 % erhöhe. Dieser Schluss sei nicht nachvollziehbar. Zutreffend sei zwar, dass sich das Gewicht der Behälter durch das Verpressen in etwa verdoppele. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass sich die Behandlungskosten bei der Verpressung ebenfalls verdoppelten. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, was unter „Behandlungskosten“ im Sinne der Kalkulation zu verstehen sei. Sollten darunter etwa die Kosten zu verstehen sein, die bei der Müllverbrennungsanlage in Mannheim entstünden, so sei es nicht sachgerecht, diese mit dem Faktor 2 zu multiplizieren. So dürften sich beispielsweise die Kosten für Räumlichkeiten und Personal - im Rahmen der Müllbehandlung in Mannheim -nicht deshalb verdoppeln, weil das doppelte Gewicht an Müll anfalle.
25 
Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sei ferner davon auszugehen, dass eine konkrete Aufstellung der Behandlungskosten nicht existiere und stattdessen die vertraglich mit der MVV RHE AG (im Folgenden: MVV) vereinbarten Entgelte für die Müllbehandlung als Behandlungskosten der Kalkulation zugrunde gelegt worden seien. Es würden folglich nicht die Behandlungskosten, die entstünden, der Kalkulation zugrunde gelegt, sondern diejenigen Kosten, die im Wege einer privatrechtlichen Vereinbarung definiert würden. Ob dies den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kalkulation genüge, sei äußerst zweifelhaft. Denn ob die Antragsgegnerin mit der MVV vertraglich vereinbare, dass sich das Entgelt für die Behandlung nach Gewicht bemesse, sei eine Sache. Eine andere sei es jedoch, ob im Rahmen einer ordnungsgemäßen Kalkulation - ohne dies überhaupt zu hinterfragen - tatsächlich allein auf diese vertragliche Vereinbarung abgestellt werden könne. Denn auf diese Art und Weise lasse sich eine ordnungsgemäße Kalkulation, bei der das Müllgewicht in Bezug zu den Kosten gesetzt werde, schlicht durch eine der Vertragsfreiheit (und damit anderen Maßstäben) unterliegende Vereinbarung umgehen.
26 
Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin in ihrer Abfallgebührensatzung in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 selbst nicht davon aus, dass die Verdoppelung des Mülls -bezogen auf das Gewicht - auch zur Verdoppelung der Behandlungskosten führe. In den genannten Satzungsregelungen sei bestimmt, dass sich die Gebühren bei mehrmaliger Entleerung entsprechend der Anzahl der Entleerungen unter Hinzuziehung eines 20 %igen Zuschlags berechneten. Erfolge demnach nicht nur eine, sondern zwei Entleerungen, so müsse - wie auch bei der Verpressung - doppelt so viel Gewicht an Müll entsorgt werden. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb dort lediglich ein 20 %iger Zuschlag und bei der Verpressung dagegen ein 50 %iger Zuschlag vorgesehen sei.
27 
Auch wenn vom Grundsatz her bei der Verpressung höhere Behandlungskosten zu veranschlagen seien, hätte aber berücksichtigt werden müssen, dass gleichzeitig andere Kostenblöcke reduziert würden. Die Verpressung von Müll führe zur Reduktion von Personalkosten (z.B. Lader und Fahrer), weil weniger Behälter zu entleeren seien. Dementsprechend würden sich auch die Personalleitungskosten reduzieren. Gleiches gelte für die Sachkosten; sei für die gleiche Müllmenge nur noch ein Behälter erforderlich (wo ohne Verpressung zwei Behälter erforderlich wären), so seien weniger Fahrzeuge zu unterhalten und es fielen auch weniger Kraftstoff- und Reparaturkosten an. Auch die Verwaltungskosten für den Gebühreneinzug würden sich anteilig verringern. Schließlich seien auch die Kosten für die Bereitstellung der Behälter geringer, da im Fall der Verpressung weniger Behälter benötigt würden. Die mit maschinell-verpresstem Müll befüllten Behälter würden auch nicht von ihrem Standort abgeholt, sondern seien am Straßenrand bereitzustellen. Nach der Entleerung würden diese Behälter dann auch nicht wieder auf ihren Standort zurückgestellt, sondern am Straßenrand stehen gelassen (obwohl sie bei leerem Zustand das gleiche Gewicht hätten wie die Behälter, in denen sich kein verpresster Müll befunden habe). Mit dieser Praxis gehe eine nicht unerhebliche Zeit- und damit auch Kostenersparnis einher.
28 
Führe nach alledem die Verpressung nicht zu einer Erhöhung der Gesamtkosten um 50 %, sei die Festsetzung des Zuschlags auf 50 % ermessensfehlerhaft. Daneben liege auch ein Verstoß gegen das Prinzip der Leistungsproportionalität sowie gegen den Kostendeckungsgrundsatz vor.
29 
Die Regelung in § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallsatzung, wonach für eine Verpressung von Abfällen ein Gebührenzuschlag erhoben wird, verstoße ferner gegen den Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit. Es sei unklar, ob der Zuschlag tatsächlich nur bei maschinellem Pressen erhoben werden solle. Es werde auch nicht Bezug genommen auf § 12 Abs. 4 S. 3 AES, so dass etwa auf Grund des Zusammenhangs klar wäre, dass nur das maschinelle Pressen gemeint sei. Vielmehr liege ein Umkehrschluss nahe: Wenn an einer Stelle von maschinellem Pressen die Rede sei und an einer anderen Stelle nur von Pressen, so dürfe angenommen werde, dass sich der Normsetzer bei der Verwendung der unterschiedlichen Begriffe durchaus etwas gedacht habe.
30 
Ein Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege auch insofern vor, als auf das maschinelle Pressen von Abfall ein Zuschlag von 50 % erhoben werde, während dies für das nicht-maschinelle Pressen nicht gelte. Der Unterschied zwischen beiden Pressarten sei lediglich ein quantitativer, jedoch kein qualitativer. Es sei ohne weiteres möglich, durch konsequentes nicht-maschinelles Zusammenpressen von Abfall eine ähnliche, wenn nicht die gleiche Verdichtung wie im Fall von maschinellem Pressen zu erreichen; so werde der Abfall bei der Verpressung mit keinem höheren Druck belastet, als wenn ein erwachsener Mann in ein Müllgefäß steige und den Müll nicht-maschinell verdichte.
31 
Ein (weiterer) Verstoß gegen das Prinzip der Leistungsproportionalität liege darin begründet, dass nach § 12 Abs. 4 S. 8 AES der Gebührenzuschlag zwingend für sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1 100 Litern, also auf sämtliche zur Verpressung geeigneten Behälter, erhoben werde; sei somit lediglich bei einem Abfallbehälter Abfall verpresst worden, so ziehe dies dennoch einen 50 %igen Gebührenzuschlag für sämtliche Abfallbehälter nach sich, also auch für solche, in welchen überhaupt kein gepresster Abfall vorzufinden sei. Auf diese Weise werde für eine (Mehr-)Leistung eine Gebühr verlangt, die überhaupt nicht in Anspruch genommen worden sei. Es werde auf bloßen Verdacht hin eine bloß mögliche Leistungsinanspruchnahme mit Gebühren belastet. Gebühren dürften jedoch - anders als Beiträge - nur für die tatsächliche Inanspruchnahme erhoben werden. Es sei auch nicht erforderlich, die Erhebung von Zusatzgebühren derart auszuweiten, um möglichst alle Fälle der Verpressung von Abfall zu erfassen. Denn eine konsequente Kontrolle durch die Verwaltung, ob ohne Genehmigung Abfall maschinell verpresst bereitgestellt werde, sei ohne weiteres möglich. Dies erscheine auch deshalb erfolgversprechend, weil das Verpressen von Abfall ohne Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 AES als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne.
32 
Auch der Begriff des maschinellen Verpressens in § 12 Abs. 4 AES sei nicht hinreichend bestimmt. Denn angesichts der - gerade bei Wohnungseigentümergemeinschaften - vielfach praktizierten nicht-maschinellen Verkleinerung und Verdichtung sei es für den Adressaten höchst unklar, was maschinell sei und was nicht. So stelle sich etwa die Frage, ob die Zuhilfenahme nicht-hydraulischer Geräte oder auch nur die Zuhilfenahme wie auch immer gearteter Werkzeuge als maschinell zu bezeichnen sei. Wo hier die Abgrenzung vorzunehmen sei, lasse sich nicht zuverlässig beurteilen. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund der drohenden Ordnungswidrigkeit nicht hinnehmbar.
33 
Rechtswidrig sei schließlich die in § 12 Abs. 4 AES normierte Genehmigungspflicht für die Bereitstellung von maschinell gepresstem Abfall. Ausreichend sei eine bloße Anzeigepflicht, die weniger stark in die Rechte der Betroffenen eingreife, jedoch die Kontrolle bezüglich der Verpressung hinreichend ermögliche.
34 
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
35 
§ 12 Abs. 4 Sätze 3 bis 8 AES 2006 und § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung 2006 für nichtig zu erklären.
36 
Die Antragsgegnerin beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Dem Gemeinderat habe in seiner Sitzung am 23.5.2006 die Kalkulation des Zuschlags für die Verpressung von Abfällen vorgelegen. Dies beweise die Gemeinderatsvorlage Nr. 690, die in ihrer Anlage 2 die Kalkulation des sog. „Presszuschlags“ beinhalte.
39 
Die Kalkulation könne auch inhaltlich nicht beanstandet werden. Zwar nehme der gepresste Müll weniger Raum in Anspruch, dies führe aber dazu, dass sich in einem Müllbehälter mit verpresstem Inhalt gewichtsmäßig etwa doppelt so viel Abfall befinde wie in einem Behälter ohne verpressten Abfall. Demzufolge stiegen die Behandlungskosten für diese Behälter um das Doppelte, d.h. sie erhöhten sich um 100 %. Der Kalkulation des Presszuschlags sei zu entnehmen, dass sich die gesamte Abfallgebühr zu etwa 50 % auf die Sammlungskosten und zu etwa 50 % auf die Behandlungskosten verteile. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Behandlungskosten nach Gewicht bemessen würden. Dies ergebe sich aus dem Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der MVV über die Entsorgung der Restabfälle.
40 
Entgegen der Annahme des Antragstellers gehe mit der Erhöhung der Behandlungskosten auf Grund der Erhöhung der gewichtsmäßigen Abfallmenge keine Reduktion anderer Kostenblöcke einher. Für die Leerung der Behälter seien mindestens zwei Lader und ein Fahrer nötig, unabhängig davon, ob der zu leerende Behälter verpressten Abfall enthalte oder nicht. Teilweise würden für die verpressten Behälter sogar mehr als zwei Lader benötigt. Die Müllbehälter müssten zur Leerung in den sog. Kamm an der Fahrzeugschüttung eingehängt werden. Müllbehälter, in denen sich verpresster Abfall befinde, ließen sich oft nur mit großer Kraftanstrengung dort einhaken. Dies liege zum einen am beträchtlichen Gewicht der Behälter, zum anderen würden die Behälter durch den Druck bei der Verpressung dergestalt verformt, dass sich eine Art „Bauch“ des Müllbehälters bilde, der verhindere, dass der Behälter in den Kamm am Fahrzeug eingehängt werden könne. Dies bedinge, dass in Stadtteilen mit einer hohen Dichte an verpressten Abfallbehältern das Leeren der Behälter längere Zeit in Anspruch nehme. Auf Grund des durch die Verpressung kompakten Abfalls komme es auch zu längeren Verarbeitungszeiten im Fahrzeug. Die Behälter mit verpresstem Abfall könnten nicht auf einmal in das Fahrzeug entleert werden, da sonst die fahrzeuginterne Presse nicht mehr arbeite. Es müsse in kleineren „Portionen“ entleert werden. Das benötige zusätzliche Zeit und sei fehler- und störanfällig.
41 
Durch die Verpressung würden sich auch die Sachkosten nicht reduzieren. Die Zahl der zu berücksichtigenden Behälter und Recheneinheiten betrage insgesamt 99 259. Hiervon werde lediglich bei ca. 1 800 Behältern eine Verpressung vorgenommen. Dies bedeute, dass lediglich bei ca. 1,8 % der vorhandenen Abfallbehälter eine Verpressung stattfinde. Vor diesem Hintergrund würden z.B. nicht weniger Fahrzeuge gebraucht.
42 
§ 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung sei mit dem Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit vereinbar. Durch den Bezug auf das „maschinelle Pressen“ in § 12 Abs. 4 AES komme hinreichend klar zum Ausdruck, dass das Zusammendrücken des Abfalls von Hand nicht vom Genehmigungsvorbehalt umfasst sei. § 12 Abs. 4 AES regele ferner, dass für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern ein Gebührenzuschlag gem. § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung erhoben werde. Vor diesem Hintergrund sei es für den Gebührenpflichtigen ohne weiteres erkennbar, dass ein Zuschlag auf die Abfallgebühr nur für die maschinelle Verpressung erhoben werde. Das Schweigen im Satzungstext hinsichtlich des Verpressens von Hand müsse dahingehend gewertet werden, dass das manuelle Pressen weder von der Genehmigungspflicht betroffen sei noch hierfür ein Zuschlag auf die Abfallgebühr erhoben werde.
43 
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG werde nicht dadurch verletzt, dass der Zuschlag lediglich für das maschinelle Verpressen des Abfalls erhoben werde. Der Unterschied zwischen dem maschinellen Verpressen und dem nicht-maschinellen Zusammendrücken sei sowohl ein qualitativer als auch ein quantitativer. Dass durch das maschinelle Verpressen kein höherer Kraftaufwand entfaltet werde als dies der Fall wäre, wenn ein erwachsener Mann in ein Müllgefäß steige und den Müll nicht-maschinell verdichte, werde bezweifelt.
44 
Auch die Erhebung des Zuschlags auf „sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1 100 Litern“ sei gerechtfertigt. Ursprünglich sei ein Gebührenzuschlag nur für diejenigen Abfallbehälter erhoben worden, für die eine Verpressung beantragt und genehmigt worden sei. Dies habe aber in der Praxis dazu geführt, dass am Abholtag häufig Abfallbehälter mit verpresstem Abfall angetroffen worden seien, für die keine Genehmigung für die Verpressung vorgelegen habe. Die Stadt Karlsruhe habe - mit anderen Worten - die Erfahrung gemacht, dass unter der Geltung des früheren Rechts nur für einen Abfallbehälter die Genehmigung zur Verpressung beantragt worden sei, tatsächlich aber alle Behälter auf dem betreffenden Grundstück verpresst worden seien. Ein solches Vorgehen sei unter ökonomischen Erwägungen auch sachgerecht. Das jeweilige Grundstück müsse von den Spezialfahrzeugen der Verpressungsfirmen angefahren werden, eine Anfahrt für die Verpressung lediglich eines von mehreren Behältern erscheine lebensfremd. Die Verpressung aller auf dem Grundstück befindlichen Abfallbehälter könne daher vermutet werden.
45 
Die vom Antragsteller geforderte konsequente Kontrolle, ob für alle auf einem Grundstück bereitgestellten Behälter mit maschinell verpresstem Abfall die Genehmigung auch eingeholt worden sei, sei nicht zumutbar; eine ständige Überwachung widerspreche dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität. Durch die Ahndung des Verpressens ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit wäre die Verwaltung nur auf die Ahndung bereits eingetretener Verstöße beschränkt.
46 
Auch die Einführung eines Genehmigungsvorbehalts für die Anlieferung verpressten Abfalls sei rechtmäßig. Im Rahmen der Konkretisierung der den Stadt- und Landkreisen obliegenden abfallrechtlichen Einsammlungspflicht seien diese berechtigt, den Abfallbesitzern Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Befüllung der verwendeten Müllgefäße zu machen.
47 
Dem Senat liegen die die Satzungen betreffenden Sitzungsunterlagen des Gemeinderats der Antragsgegnerin und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze vor. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.
II.
48 
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Normenkontrolle ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, da eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (dazu NK-Beschluss des Senats vom 7.10.2002 - 2 S 2634/01 - ESVGH 53, 69). Die Beteiligten sind dazu gehört worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 ZN 9.58 - VBlBW 2000, 189 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2000 - 8 S 779/00 - Juris).
49 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
50 
Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von (anderen) im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Letzteres ist hier der Fall (vgl. § 4 AGVwGO). Entsprechende Rechtsvorschriften sind die Satzung der Antragsgegnerin über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen - Abfallentsorgungssatzung - in ihrer ab 1.4.2002 geltenden Fassung vom 23.5.2006 - im Folgenden: AES - und die Satzung der Antragsgegnerin über Gebühren für die Abfallentsorgung - Abfallgebührensatzung - in ihrer ab dem 1.4.2002 geltenden Fassung vom 23.5.2006 - im Folgenden: Abfallgebührensatzung -.
51 
Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt, weil er als natürliche Person geltend machen kann, durch § 12 Abs. 4 AES und § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er als Gebührenschuldner auf der Grundlage der Abfallgebührensatzung von der Antragsgegnerin für die Abfallentsorgung in Anspruch genommen wird (vgl. Normenkontrollurteil des Senats vom 30.1.1997 - 2 S 1891/94 - VBlBW 1997, 271). Die Möglichkeit der Rechtsverletzung wird insbesondere dadurch begründet, dass der Antragsteller gehalten ist, nach § 12 Abs. 4 AES eine Genehmigung einzuholen, um die auf seinem Grundstück anfallenden Abfälle in gepresstem Zustand bereitstellen zu können und er zudem für die verpressten Abfälle einen Gebührenzuschlag nach § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung zu zahlen hat.
52 
1. § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung, wonach für eine Verpressung von Abfällen in bestimmten Abfallbehältern ein Gebührenzuschlag von 50 % auf die jeweilige Abfallgebühr erhoben wird, ist wirksam.
53 
a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers lag dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung die Kalkulation des Zuschlags für die Verpressung von Abfällen vor.
54 
Die Gebührenkalkulation ist nicht Bestandteil der Gebührensatzung. Sie dient aber als Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber die im Rahmen der Kalkulation erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen fehlerfrei getroffen hat. Der Ortsgesetzgeber muss sich damit bei der Beschlussfassung über den Gebührenssatz die Kalkulation zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Die Kalkulation ist geeignet, den Beweis darüber zu erbringen, von welchen Berechnungsfaktoren der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz ausgegangen ist. Lag der Beschlussfassung des Gemeinderats über den Gebührensatz keine Kalkulation zugrunde, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge. Zur Heilung des Gebührensatzes ist nicht nur eine Neukalkulation, sondern eine erneute Beschlussfassung über den Gebührensatz in Form einer Satzung erforderlich (vgl. zum Ganzen: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 14 Nr. 3.1, S. 18/19; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.8.1993 - 2 S 3000/90 - ESVGH 44, 43). Die dargelegten Grundsätze zur Kalkulation des Gebührensatzes sind auch übertragbar auf die hier zwischen den Beteiligten streitige Kalkulation eines Gebührenzuschlags . Auch in diesem Fall müssen dem Gemeinderat die maßgeblichen Berechnungsfaktoren bei der Beschlussfassung vorliegen, damit er eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Zuschlag treffen kann.
55 
Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gemeinderatsvorlage Nr. 690 ergibt sich, dass dem Gemeinderat in seiner Sitzung am 23.5.2006 die Kalkulation des sog. „Presszuschlags“ vorlag. Diese war der Gemeinderatsvorlage als Anlage 2 beigeheftet. Auf Seite 2 4. Absatz der ergänzenden Erläuterungen der Vorlage wird ausdrücklich auf die detaillierte Kalkulation des Zuschlags in Anlage 2 Bezug genommen. Dass die Kalkulation des „Presszuschlags“ dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung zur Meinungsbildung vorgelegen hat und infolgedessen auch Gegenstand der Beschlussfassung gewesen ist, steht damit außer Frage.
56 
b) Die Kalkulation des „Presszuschlags“ hält auch in der Sache einer rechtlichen Überprüfung stand. Diese Gebührenbemessungsregelung ist mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip und dem aus Art. 3 Abs. 1 folgenden Willkürverbot vereinbar.
57 
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt für die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 14 KAG, zu denen auch die hier im Streit befindliche Abfallgebühr gehört (vgl. § 8 LAbfG), das Äquivalenzprinzip nur in seiner bundesrechtlichen Ausprägung (dazu Normenkontrollbeschlüsse des Senats vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 - VBlBW 1988, 142 und vom 11.10.2004 -2 S 1998/02 - BWGZ 2005, 67). Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besagt dieses, dass zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. Es fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden. Unterhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Obergrenze der Gebührenbemessung ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Dabei ist im Abgabenrecht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem Satzungsgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen ( vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36, 41; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 1.7.1987 aaO; Urteil vom 2.9.1988 -2 S 1720/88 - ESVGH 39, 20).
58 
Mit diesen Grundsätzen ist der Gebührenzuschlag von 50 % für verpresste Abfälle vereinbar. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist zunächst, dass sich das Gewicht der Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern (= Abfallbehälter, die für die Verpressung geeignet sind) auf Grund der Verpressung verdoppelt. Davon ausgehend durfte die Antragsgegnerin auf die für diese Behälter zu bezahlende Abfallgebühr einen Zuschlag von 50 % erheben, weil sich die gesamte Abfallgebühr zu etwa auf 50 % auf die „Sammlungskosten“ und zu 50 % auf die „Behandlungskosten“ verteilt und sich diese „Behandlungskosten“ für verpressten Abfall um 100 % erhöhen.
59 
aa) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller in diesem Zusammenhang zunächst ein, es sei nicht nachvollziehbar, was unter „Behandlungskosten“ zu verstehen sei. Im Gegensatz zu den „Sammlungskosten“, d.h. den Kosten die für das Einsammeln des Abfalls anfallen (Personal- und Sachkosten), sind die „Behandlungskosten“ die Kosten, die für die Entsorgung bzw. Beseitigung des Abfalls - im Wesentlichen in der Müllverbrennungsanlage in Mannheim - entstehen.
60 
bb) Dass sich diese „Behandlungskosten“ für verpressten Abfall deshalb um 100 % erhöhen, weil diese Kosten nach Gewicht bemessen werden, hat die Antragsgegnerin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Maßgebend hierfür ist der Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der MVV über die Entsorgung der Restabfälle aus dem Stadtgebiet Karlsruhe. Dort ist in § 8 Abs. 2 a) des Vertrags ein Entgelt für eine Grundmenge von bis zu 33 000 t/Jahr zu einem Festpreis von 4.535.631,96 EUR vereinbart. Daneben ist nach § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 b) für weitere „Optionsmengen“ eine Entgelt von 140,12 EUR/t Abfall vereinbart. Gemäß § 9 Abs. 2 werden nur die Restabfallmengen vergütet, die tatsächlich entsorgt bzw. vorbehandelt wurden. Grundlage für die Abrechnung der mengenabhängigen Entgelte sind gem. § 9 Abs. 2 S. 3 die Wiegescheine. Bei einer Gesamtschau dieser vertraglichen Bestimmungen -unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin der MVV im Jahr zur Verfügung gestellten Abfallmenge von ca. 70 000 t - berechnen sich die „Behandlungskosten“, die die Antragsgegnerin auf die Gebührenpflichtigen umlegt, auf der Grundlage des Gewichts des zu behandelnden Abfalls. Fehl geht damit der Einwand des Antragstellers, die Kosten für Räumlichkeiten und Personal im Rahmen der Müllbehandlung in Mannheim würden sich nicht deshalb verdoppeln, weil auch das doppelte Gewicht an Müll anfalle. Diese Sach- und Personalkosten werden nicht gesondert abgerechnet, sie sind vielmehr Bestandteil der Gesamtkosten, die der Antragsgegnerin im Wege eines gewichtsbezogenen Maßstabs in Rechnung gestellt werden.
61 
cc) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ferner sinngemäß ein, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation dürften nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung - wie hier mit der MVV - umgangen werden. In der Sache wirft der Antragsteller damit die Frage nach der Angemessenheit der der Gebührenkalkulation zugrunde liegenden „Behandlungskosten“ auf. Anhaltspunkte dafür, dass die zwischen der Antragsgegnerin und der MVV vereinbarten Entgelte für die Müllbehandlung überhöht und unangemessen sind, sind jedoch für den Senat nicht ersichtlich. Auch der Antragsteller lässt es insoweit an einem konkreten und substantiierten Vortrag fehlen. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Sachverhalt insoweit von sich weiter aufzuklären. Fehlt es an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten und drängt sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch aus anderen Gründen nicht auf, ist das Gericht nicht gehalten, gewissermaßen „ins Blaue hinein“ zu ermitteln.
62 
dd) Zu Unrecht geht der Antragsteller auch von der Annahme aus, nach § 4 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 Abfallgebührensatzung löse eine gewichtsmäßige Verdoppelung der Müllmenge - bei Verdoppelung der Leerungshäufigkeit - lediglich einen 20 %igen Zuschlag aus, während bei der Verpressung ein 50 %iger Zuschlag vorgesehen sei. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung erhöhen sich die Gebühren für Restmüllentsprechend der Anzahl der Entleerungen unter Hinzurechnung eines Zuschlags von 20 % auf die Gesamtgebühr. Folglich wird in diesen Fällen - genauso wie nach der entsprechenden Regelung für die Wertstoffentsorgung in § 4 Abs. 2 S. 2 Abfallgebührensatzung - die Gebühr mit der Anzahl der zusätzlichen Leerungen multipliziert und auf die daraus errechnete Gesamtgebühr einweiterer Zuschlag in Höhe von 20 % erhoben.
63 
ee) Der weitere Einwand des Antragstellers, bei gepresstem Abfall sei die Erhöhung der Behandlungskosten auf Grund der Erhöhung des Abfallgewichts gleichzeitig mit der Reduktion anderer Kostenblöcke (z.B. Kosten für Lader und Fahrer, Sachkosten für die Kraftfahrzeuge sowie Verwaltungskosten für den Gebühreneinzug) verbunden, beruht auf einem Denkfehler. Dem Gebührenzuschlag für die Verpressung von Abfällen liegt ausschließlich die Verdoppelung der „Behandlungskosten“ zugrunde, Kosten für das Einsammeln der Abfälle in Form von Sach- und Personalkosten werden dagegen dem Gebührenschuldner gerade nicht in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Sammlung des Abfalls werden anteilig auf die Gesamtzahl der vorhandenen Abfallbehälter umgelegt. Benötigt ein Gebührenschuldner auf Grund der Verpressung weniger Abfallbehälter, muss er insoweit auch keine Sammlungskosten bezahlen. Der Gebührenschuldner benötigt etwa auf Grund der Verpressung - anstatt ursprünglich zwei 1.100-Liter-Behälter - lediglich noch einen Abfallbehälter (gepresst). Deshalb muss er auch nur noch die „Sammlungskosten“ (= Personal- und Sachkosten) für einen Abfallbehälter und nicht mehr - wie ursprünglich - für zwei bezahlen.
64 
ff) Sollte der Vortrag des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein, dass er die Ansicht vertritt, für die mit verpresstem Müll befüllten Behälter entstünden geringere „Sammlungskosten“ als für normale Behälter, ist auch dies nicht nachvollziehbar und plausibel. Er beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die mit maschinell-verpresstem Müll befüllten Behälter würden nicht von ihrem Standort in der Wohnanlage abgeholt, sondern müssten am Straßenrand bereitgestellt werden, was zu einer nicht unerheblichen Zeit- und damit auch Kostenersparnis führe. Es kann offen bleiben, ob die dargestellte Besonderheit, die im Übrigen nicht generell, sondern nur bei ungünstigen Standorten gilt (vgl. § 12 Abs. 1 S. 3 AES), tatsächlich zu einer nennenswerten Zeit - und damit Kostenersparnis führt. Denn der Gleichheitsgrundsatz gebietet es lediglich, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297). Dass ein Gebührenmaßstab, der im Einzelfall darauf abstellt, welche Zeiteinheit für welchen Abfallbehälter benötigt wird, nicht mehr praktikabel ist und auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, liegt auf der Hand. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet es dem Satzungsgeber ohne weiteres, bei der Gestaltung der Gebührensätze in einer Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle angeknüpft und nicht jeder Besonderheit Rechnung getragen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei lediglich ca. 1,8 % der vorhandenen Abfallbehälter eine Verpressung stattfindet und der Satzungsgeber bereits auf Grund der geringen Zahl dieser Fälle nicht gehalten ist, den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die mit der Verpflichtung der Gebührenschuldner, ihre Behälter am Straßenrand bereitzustellen, verbunden sind.
65 
Unabhängig davon spricht alles dafür, dass die vom Antragsteller behauptete Zeitersparnis durch die von der Antragsgegnerin dargestellten Schwierigkeiten bei der Leerung der Behälter mit verpresstem Abfall zumindest aufgewogen werden. Auf Grund des Gewichts der Behälter dürfte die Leerung dieser Behälter längere Zeit in Anspruch nehmen, zumal die Antragsgegnerin unwidersprochen behauptet hat, diese Behälter müssten in kleineren „Portionen“ entleert werden, weil ansonsten die fahrzeuginterne Verpressung nicht mehr funktioniere.
66 
c) § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch mit dem Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit vereinbar. Bei einer Gesamtschau von § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung und § 12 Abs. 4 AES steht außer Frage, dass der vorgesehene Gebührenzuschlag nur beimaschinellem Pressen erhoben wird. § 12 Abs. 4 S. 3 AES regelt die Genehmigungspflicht für maschinell gepresste Abfälle, § 12 Abs. 4 Sätze 4 bis 7 die Voraussetzungen für die Genehmigung einschließlich der Voraussetzungen für einen Widerruf und eine Befristung. Im Anschluss daran normiert § 12 Abs. 4 S. 8 AES einen Gebührenzuschlag für gepresste Abfälle in den Abfallbehältern, die für eine maschinelle Verpressung in Betracht kommen. Die dargestellten Regelungen bauen aufeinander auf und stehen in einem untrennbaren inneren Zusammenhang; Regelungsgegenstand ist ausschließlich das maschinelle Verpressen von Abfällen, das manuelle Pressen ist weder von der Genehmigungspflicht betroffen noch wird hierfür ein Zuschlag auf die Abfallgebühr erhoben. Konsequenterweise verweist § 12 Abs. 4 S. 8 AES hinsichtlich des Gebührenzuschlags auf die angegriffene Regelung in § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung und § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung stellt wiederum ausdrücklich klar, dass der Gebührenzuschlag lediglich „für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gem. § 12 Abs. 4 AES erhoben wird“. Die dargestellte Systematik des Satzungsgebers einschließlich der jeweiligen Verweisungen auf § 12 Abs. 4 AES und § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung machen es folglich entbehrlich, bei jeder Teilregelung auf die maschinelle Art des Verpressens hinzuweisen und dies bei jeder Teilregelung ausdrücklich zu wiederholen.
67 
d) Dass auf das maschinelle Pressen von Abfall ein Zuschlag erhoben wird, während dies für das nicht-maschinelle Pressen nicht gilt, begründet - entgegen der Auffassung des Antragstellers - ebenfalls keinen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dass es - wie der Antragsteller behauptet - möglich ist, durch bloße Körperkraft eine ähnliche bzw. gleiche Verdichtung wie im Fall von maschinellem Pressen zu erreichen, erscheint dem Senat äußerst unwahrscheinlich. Das kann jedoch offen bleiben, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls ausgeschlossen werden kann, dass Benutzer der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung in nennenswerter Anzahl und Häufigkeit den Abfall in den maßgeblichen Abfallbehältern mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern nicht-maschinell derart verdichten, dass ein mit dem maschinellen Verdichten vergleichbarer Effekt entsteht. Vor diesem Hintergrund durfte der Satzungsgeber an den Regelfall des Verpressens von Abfällen anknüpfen, d.h. das maschinelle Verpressen, und durfte seltene Ausnahmen - ihre Existenz unterstellt - bei seiner Betrachtungsweise ausblenden.
68 
2. Auch die Bestimmungen in § 12 Abs. 4 S. 3 bis S. 8 AES halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
69 
a) Dies gilt zunächst für die Regelung in § 12 Abs. 4 S. 8 AES, wonach ein Gebührenzuschlag aufsämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern erhoben wird.
70 
Rechtsgrundlage für diese Regelung ist § 8 S. 2 LAbfG, der die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger u.a. ermächtigt, durch Satzung zu regeln, in welcher Weise ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Auf Grundlage dieser Ermächtigung dürfte der Satzungsgeber berechtigt sein, das Verpressen von Abfällen überhaupt zu verbieten (so etwa VG München, Urteil vom 18.10.2007 - M 10 K 06/1982 - Juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 8.6.2001 -9 G 1521/01 - Juris); neben der Vermeidung von Beschädigungen der Müllbehältnisse und der Erhaltung der Schüttfähigkeit des Abfalls dürfte insbesondere auch die Gewährleistung des gebührenrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ein vollständiges Verbot rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat stattdessen von einem solchen Verbot abgesehen und - als milderes Mittel - das Verpressen von Abfällen lediglich einer Genehmigungspflicht unterworfen und hinsichtlich der Art und Weise, wie ihr die Abfälle zu überlassen sind, zusätzlich geregelt, dass die Entsorgungspflichtigen - bezogen auf das jeweilige Grundstück - verpresste Abfälle nur einheitlich zur Entsorgung bereitstellen können.
71 
§ 12 Abs. 4 S. 8 AES ist im Kern keine Regelung über die Höhe der Abfallgebühr. Vielmehr ist sie bei einer Gesamtschau mit den vorangegangenen Bestimmungen zur Genehmigungspflicht für maschinell gepresste Abfälle dahingehend auszulegen, dass die „Befüllung mit gepressten Abfällen“ nur einheitlich für sämtliche für die Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern (= Behälter, die zur Verpressung geeignet sind) beantragt werden kann. Die Genehmigung für das maschinelle Pressen umfasst konsequenterweise sämtliche Abfälle in den zur Verpressung geeigneten Abfallbehältern. Der Grundstückseigentümer kann -mit anderen Worten - dem Entsorgungsträger die Abfälle des Grundstücks entweder einheitlich in gepresstem Zustand oder in nicht-gepresstem Zustand überlassen, eine Überlassung teils in gepresstem und teils in nicht-gepresstem Zustand ist ausgeschlossen.
72 
Eine solche Regelung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt und greift auch nicht unverhältnismäßig in Rechte der Gebührenpflichtigen ein. Im Einzelnen:
73 
Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die ursprüngliche Regelung, wonach die Verpressung von Abfällen in den geeigneten Behältern für ein Grundstück nicht einheitlich beantragt werden musste, zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geführt hatte. Sie hat - nach ihrem unwidersprochenen Vortrag - die Erfahrung gemacht, dass unter der Geltung des früheren Rechts nur für einen Abfallbehälter eines Grundstücks die Genehmigung zur Verpressung beantragt worden ist, tatsächlich aber alle Behälter auf dem betreffenden Grundstück verpresst wurden und dass sich diese Vorfälle gehäuft haben. Eine solche Vorgehensweise der Gebührenpflichtigen führt zu einem nicht hinnehmbaren Kontroll- und Verwaltungsaufwand auf Seiten der Antragsgegnerin. Die Lader und Fahrer vor Ort müssen den Verstoß feststellen und an die Verwaltungsabteilung weitergeben. Diese wiederum muss eine Stellungnahme der Gebührenpflichtigen und unter Umständen der Verpressungsfirmen einholen und eine entsprechende Änderung des Gebühreneinzugs veranlassen. Dass diese Vorgehensweise nicht nur zeit- und damit kostenaufwendig, sondern auch streitanfällig ist, liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund musste sich die Antragsgegnerin nicht darauf beschränken, das Verpressen von Abfall ohne Genehmigung auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 Nr. 9 AES als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
74 
Es bestand für die Antragsgegnerin insbesondere deshalb kein Anlass, den geschilderten Kontroll- und Verwaltungsaufwand in Kauf zu nehmen, weil entgegenstehende Interessen der Gebührenpflichtigen von Gewicht nicht ersichtlich sind. Für die Verpressung von Abfällen muss das jeweilige Grundstück von einem Spezialfahrzeug der Verpressungsfirmen angefahren werden. Deshalb spricht alles dafür, dass die Eigentümer des angefahrenen Grundstücks die Abfälle in allen geeigneten Behältern verpressen, um die Kosten zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für Grundstücke mit größerem Wohnungsbestand, die eine Vielzahl von Abfallbehältern zur Entsorgung bereithalten und die deshalb erfahrungsgemäß die Leistungen der Verpressungsfirmen in besonderem Maße in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme einer Verpressungsfirma für die Verpressung lediglich eines von mehreren geeigneten Behältern ist - so zu Recht die Antragsgegnerin - als lebensfremd zu qualifizieren.
75 
Im Hinblick auf die dargestellte Auslegung von § 12 Abs. 4 S. 8 AES geht auch der Einwand des Antragstellers fehl, die Antragsgegnerin verlange für eine Leistung eine Gebühr, die vom Gebührenpflichtigen überhaupt nicht in Anspruch genommen worden sei, wenn er etwa die Verpressung nicht bei sämtlichen Abfallbehältern vornehme. Der Gebührenpflichtige kann - wie dargelegt - die Entsorgungsart nur einheitlich wählen, verpresst er die Abfälle in den ihm zur Verfügung stehenden Abfallbehältern aus freier Entscheidung nicht, kann er sich jedenfalls nicht auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Die Situation wäre dann vergleichbar mit einem Gebührenpflichtigen, der einen „normalen“ Abfallbehälter nicht vollständig befüllt. Auch dies ist keine Frage der Leistungsproportionalität, es ist vielmehr Sache des Gebührenpflichtigen, entsprechend angemessene Abfallbehälter auszuwählen.
76 
Auch die Einschränkungen, die mit dieser Regelung für Wohnungseigentümergemeinschaften verbunden sind, führen nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist danach gezwungen, auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG - eine Entscheidung für die Gemeinschaft darüber zu treffen, ob die Abfallbehälter des jeweiligen Grundstücks mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern mit gepresstem oder nicht-gepresstem Abfall bereitgestellt werden; die einzelnen Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft können mithin die Entsorgungsart nur einheitlich wählen. Dies wird aber durch die Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung gerechtfertigt. Durch die Qualifizierung der Abfallgebühren als grundstücksbezogene (d.h. Grundbesitz-)Abgaben wird sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst und nicht nur den aus den einzelnen Eigentumswohnungen. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit weiter, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine (einzige) Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen (vgl. Senatsurteil vom 25.9.2008 - 2 S 1500/06 - Juris).
77 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch der Begriff des maschinellen Verpressens in § 12 Abs. 4 AES hinreichend bestimmt. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr jedoch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 - 10 C 4.04 - NVwZ 2006, 589).
78 
Davon ausgehend lässt sich dem Begriff „maschinell“ vor dem Hintergrund der Lebenswirklichkeit durch Auslegung ohne weiteres entnehmen, dass der Satzungsgeber das maschinelle Verpressen meint, wie es vom Unternehmen des Antragstellers angeboten wird. Bei diesem Vorgang wird mit Hilfe eines mechanischen Stempels der in Entsorgungsbehältern befindliche Abfall komprimiert. Die Auslegung des Begriffs „maschinell“ hat sich mithin an den derzeitigen Möglichkeiten der Abfallentsorgung zu orientieren. Andere Arten des maschinellen Verpressens sind für den Senat nicht ersichtlich und werden im Übrigen vom Antragsteller auch nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang „die Zuhilfenahme nicht-hydraulischer Geräte“ bzw. „die Zuhilfenahme wie auch immer gearteter Werkzeuge“ anführt, bleibt der Vortrag substanzlos. Es handelt sich dabei weder um gängige Verpressungsmethoden noch wird ein konkreter Sachverhalt unter Darlegung von Einzelheiten geschildert, der Probleme bei der Auslegung des Begriffs „maschinell“ plausibel machen könnte.
79 
c) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller schließlich gegen die in § 12 Abs. 4 AES normierte Genehmigungspflicht für die Bereitstellung von maschinell gepresstem Abfall. Gemäß § 8 S. 2 LAbfG muss die Abfallentsorgungssatzung insbesondere Vorschriften darüber enthalten, in welcher Weise die Abfälle zu überlassen sind. Im Rahmen der Konkretisierung der der Antragsgegnerin obliegenden abfallrechtlichen Einsammlungspflicht ist diese - wie dargelegt - berechtigt, den Abfallbesitzern Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Befüllung der verwendeten Müllgefäße zu machen. Zur Sicherstellung dieser Vorgaben darf die Antragsgegnerin im Wege einer Annexkompetenz auch Verfahrensregelungen wie etwa die Einführung einer Genehmigungspflicht treffen. Bei der Ausgestaltung solcher Verfahrensregelungen steht der Behörde ein Spielraum zu, dessen Grenzen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgegeben sind.
80 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Genehmigungspflicht in § 12 Abs. 4 AES durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Mit der Genehmigungspflicht für maschinell gepresste Abfälle soll zunächst sichergestellt werden, dass für die betroffenen Abfallbehälter, die das doppelte Gewicht eines „normalen“ Behälters aufweisen, geeignete und insbesondere für die Mitarbeiter der Antragsgegnerin leicht zugängliche Standorte zur Verfügung stehen; fehlt es daran, sind die Abfallbehälter mit gepressten Abfällen am Straßen- oder Wegerand bereitzustellen (§ 12 Abs. 4 S. 4 in Verb. mit § 12 Abs. 1 S. 3 AES). Bereits dieser Gesichtspunkt der „Standortwahl“, der möglicherweise eine Vorortüberprüfung voraussetzt, rechtfertigt die getroffene präventive Verfahrensregelung in Form der Genehmigungspflicht. Darüber hinaus führt die Genehmigungspflicht auch nicht zu nennenswerten Belastungen für die Gebührenpflichtigen, insbesondere ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Betroffenen ausgeschlossen. Der Antragsteller hat jedenfalls keine Gesichtspunkte dargelegt, die darauf schließen lassen, dass die Einholung einer Genehmigung für ihn unzumutbar ist. Auf das mildere Mittel einer „Anzeigepflicht“ musste sich die Antragsgegnerin deshalb nicht beschränken.
81 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
82 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
83 
Beschluss vom 3. November 2008
84 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
85 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. September 2008 - 2 K 1521/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Abwassergebühren und in diesem Zusammenhang gegen eine in der Satzung der Beklagten getroffene Regelung, nach der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wassermengen erst dann im Rahmen der Gebührenbemessung berücksichtigt werden, wenn sie die Menge von jährlich 20 m³ überschreiten.
Der Kläger ist Eigentümer eines im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen und von ihm bewohnten Grundstücks, zu dem ein großer Garten gehört. Auf dem Grundstück erzeugt der Kläger mit Hilfe eines Gewächshauses Obst und Gemüse zum Eigenbedarf. Zur Bewässerung des Gartens hat er gesonderte Wasserleitungen installiert, die mit zwei geeichten Frischwasserzählern versehen sind, über die sich die zur Gartenbewässerung entnommene Wassermenge feststellen lässt. Diese belief sich im Zeitraum vom 06.12.2005 bis zum 11.11.2006 auf 63 m³.
Nach § 37 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Beklagten vom 10.12.2002 (im Folgenden: AbwS) wird die Abwassergebühr nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 AbwS gilt in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum als angefallene Abwassermenge die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 m³/Jahr (§ 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS). Nach § 40 c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner unter anderem bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung (derzeit 6 Jahre) zu ersetzen (§ 40 c Abs. 3 Satz 1 AbwS). Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen, den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählers erbracht werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 AbwS). Die Regelung, wonach von der Absetzung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen ist, findet bei landwirtschaftlichen Betrieben keine Anwendung (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS).
Mit Bescheid vom 10.01.2007 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 06.12.2005 bis zum 11.12.2006 für eine Abwassermenge von 176 m³ unter Zugrundelegung eines Kubikmeter-Preises von 2,53 EUR Abwassergebühren in Höhe von 445,28 EUR fest. Die Beklagte legte der Berechnung der Abwassermenge einen Frischwasserbezug von 219 m³ zugrunde. Aufgrund der in der Abwassersatzung festgelegten Bagatellgrenze von 20 m³ setzte die Beklagte hiervon anstatt der tatsächlich nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermenge von 63 m³ lediglich eine Menge von 43 m³ ab (219 m³ - 43 m³ = 176 m³).
Den gegen den Bescheid vom 10.01.2007 am 24.01.2007 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 zurück.
Auf die vom Kläger am 04.05.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 01.09.2008 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,-- EUR hinaus (Gesamtgebühr von 445,28 EUR abzüglich 50,60 EUR für eine Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) festgesetzt wurden.
In den Entscheidungsgründen heißt es: Die satzungsrechtlichen Regelungen in § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 AbwS hätten zur Folge, dass landwirtschaftliche Betriebe für nachweisbar nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitetes Frischwasser überhaupt keine Abwassergebühren, andere Gebührenschuldner indes erst ab 20 m³ nachweisbar nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitetes Frischwasser Abwassergebühren nicht bezahlen müssten. Diese Differenzierung sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS sei deshalb nichtig mit der Folge, dass der Kläger keine Abwassergebühr für das gesamte nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wasser zu entrichten habe. Ein sachlich einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung bei der Absetzung nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Frischwassers hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebe einerseits und sonstiger Gebührenschuldner andererseits sei nicht ersichtlich.
Die ungleiche Behandlung der Gebührenschuldner könne auch nicht mit Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden. Der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der bei der Festsetzung der Abwassergebühr absetzbaren Wassermenge sei bei landwirtschaftlichen Betrieben und den sonstigen Gebührenschuldnern identisch. In beiden Fällen könne die diesbezüglich zu ermittelnde Wassermenge durch Ablesen der hierfür speziell installierten Wasserzähler mit gleich großem Verwaltungsaufwand erfolgen.
Gegen das der Beklagten am 08.09.2008 zugestellte Urteil hat diese am 22.09.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie mit am 10.11.2008 (einem Montag) eingegangenem Schriftsatz vor: Da der Frischwassermaßstab nur dann als sachgerechter Maßstab für die Bemessung der Abwassergebühren anerkannt werde, wenn die Satzung eine Absetzung der nachweislich nicht eingeleiteten Frischwassermengen zulasse, habe sie die Absetzungsmöglichkeit in § 40 Abs. 1 AbwS aufgenommen. Die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS aufgenommene Bagatellgrenze sei jedoch unabdingbar, da ansonsten immer dann, wenn von einem Gebührenschuldner eine Absetzung der nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Frischwassermenge geltend gemacht werde, im Einzelfall eine Überprüfung stattfinden müsse. Ferner sei in der Praxis davon auszugehen, dass bei allen Grundstücken immer ein Teil des zugeführten Wassers durch Gießen, Verdampfen, Vertrocknen oder im Rahmen von gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen verbraucht werde. Ohne eine entsprechende Bagatellregelung müssten auch Geringstmengen des nicht eingeleiteten Frischwassers auf Nachweis im Rahmen der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Da es sich bei der Abwassergebührenberechnung um ein Massengeschäft handele, hätte eine individuelle Berücksichtigung der nicht eingeleiteten Wassermengen einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge, auch dann, wenn die nicht eingeleitete Wassermenge vom Gebührenschuldner aufgrund eines geeichten Wasserzählers nachgewiesen werden könne.
10 
Aufgrund ihrer Satzungshoheit müsse es ihr auch möglich sein, einen näher bestimmbaren Kreis von Gebührenschuldnern zu privilegieren, wenn sie dies für geboten halte. Dies sehe sie bei landwirtschaftlichen Betrieben als gegeben an, da diese anders als sonstige Gewerbetreibende oder industrielle Gebührenschuldner aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums leisteten. Da sich auf der Gemarkung der Beklagten insgesamt nur sehr wenige landwirtschaftliche Betriebe befänden, bleibe auch der Verwaltungsaufwand bei der Berechnung der Absetzung der nicht eingeleiteten Frischwassermengen in die öffentliche Kanalisation auf wenige Einzelfälle beschränkt und damit gering. Anders würde sich dies, wie im Fall des Klägers, dann darstellen, wenn bei allen Gebührenschuldnern die konkrete Absetzmenge einzeln erfasst werden müsste. Gerade im Bereich der Gartenbewirtschaftung sei mit einer Vielzahl von Fällen zu rechnen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 01.09.2008 - 2 K 1521/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er Folgendes vor: Eine unterschiedliche Behandlung von landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Gebührenschuldnern andererseits sei nicht gerechtfertigt, weil nur eine geringe Anzahl der Frischwasserbezieher und Gartenbesitzer geeichte Wasserzähler einbauen würde. Die Installation sei teuer und aufwändig. Die Zähler seien zudem alle sechs Jahre nachzueichen, was ebenfalls Kosten verursache. Diese Aufwendungen seien im Zusammenhang mit den eingesparten Abwassergebühren zu sehen, und es ergebe sich damit von selbst, dass für Bagatellmengen des durchschnittlichen Haushalts keine Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Frischwassermengen gestellt würden.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,68 EUR hinaus festgesetzt werden.
I.
18 
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die gesamte Wassermenge für die Gartenbewässerung, für die er mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler den Nachweis geführt hat, dass sie nicht in die Kanalisation gelangt ist, bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt wird. Die entgegenstehende Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS, wonach bei der Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nicht in die Kanalisation gelangt sind, erst ab einem Grenzwert von 20 m³ jährlich abgesetzt werden können, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig. Von der Frischwassermenge, die der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.12.2005 bis 11.11.2006 bezogen hat, sind folglich nicht nur - wie erfolgt - 43 m³, sondern 63 m³ absetzen, was zu einer Reduzierung der Abwassergebühren um 50,60 EUR (Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) führt.
19 
1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Das gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
20 
2. Der satzungsmäßige Grenzwert von 20 m³ führt in Anwendung des dargestellten Maßstabs zu einer gesetzlichen Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, die auch nicht durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden kann.
21 
Der Grenzwert von 20 m³ führt dazu, dass diejenigen, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers aufgrund einer besonderen Verwendung - z.B. zur Gartenbewässerung, zur Befüllung von Teichen oder zur Reinigung außerhalb des Hauses - nicht in den Abwasserkanal einleiten, schlechter gestellt werden als solche Personen, bei denen fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt. Bei einem als durchschnittlich angenommenen Wasserverbrauch von 38,75 m³ pro Person und Jahr im Satzungsgebiet der Beklagten (vgl. dazu die Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2009) und einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR bezahlt beispielsweise ein Gebührenpflichtiger, bei dem fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt, jährlich 98,04 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ = 98,04 EUR), ein der erstgenannten Gruppe angehörender Gebührenpflichtiger, der pro Jahr 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet und ansonsten einen durchschnittlichen Wasserverbrauch hat, hingegen über die Hälfte mehr, nämlich einen Betrag von 148,64 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ + 20 m³ = 148,64 EUR). Letzterer bezahlt damit bezogen auf die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge einen Kubikmeterpreis von 3,84 EUR (148,64 EUR : 38,75 m³ = 3,84 EUR) anstelle von 2,53 EUR; das entspricht einer Steigerung von mehr als 50 %. Als weiterer Beispielsfall sind zwei Grundstückseigentümer zu betrachten, die jeweils 60 m³ Frischwasser beziehen, von denen der eine das gesamte Frischwasser als Abwasser in den Kanal einleitet, während der andere nur 40 m³ dem Kanal zuführt und die restlichen 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet. Trotz einer um ein Drittel niedrigerer Abwassermenge schulden beide den gleichen Betrag von 151,80 EUR (2,53 EUR x 60 m³).
22 
Die dargestellten Ungleichbehandlungen können nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Eine Rechtfertigung kann sich unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Entsorgungsgebiet aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität oder daraus ergeben, dass der Grenzwert als pauschalierender Bestandteil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Diese Gesichtspunkte vermögen allerdings einen Grenzwert von 20 m³ im hier zu beurteilenden Fall nicht zu rechtfertigen.
23 
a) Dies gilt zunächst für den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität . Zweck der in der Satzung der Beklagten festgelegten Bagatellgrenze ist es, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung einer Vielzahl von Absetzungsanträgen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Bei näherer Betrachtung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge kann grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1972 - VII B 54.71 - DÖV 1973, 535), so dass etwa die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtungen (z.B. geeichter Wasserzähler für die Gartenbewässerung) nicht der Gemeinde, sondern dem Gebührenschuldner zur Last fallen. Entsprechende Regelungen enthält auch die einschlägige Satzung der Beklagten. Nach § 40c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat auch private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung zu ersetzen (§ 40c Abs. 3 Satz 1 AbwS).
24 
Die zusätzliche Ablesung eines Nebenzählers verursacht zudem nur einen sehr geringen zusätzlichen personellen Aufwand, weil sie zusammen mit der Ablesung des Hauptzählers erfolgen kann, wenn die Ablesung nicht ohnehin dem Gebührenschuldner übertragen wird und die Gemeinde - wie verbreitet - nur bei Unregelmäßigkeiten eigene Nachprüfungen anstellt. Eines gesonderten Erstattungsverfahrens bedarf es ebenfalls nicht, weil die abzugsfähige Wassermenge sogleich bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden kann. Im Satzungsgebiet der Beklagten wird der Zählerstand sowohl des Hauptzählers als auch von möglichen Nebenzählern (wie z.B. Gartenwasserzählern) unmittelbar vor Ort elektronisch erfasst. Die elektronisch erfassten Zählerstände lassen sich - nach eigenen Angaben der Beklagten - anschließend problemlos in das Abrechnungsprogramm der Stadtwerke überspielen, so dass automatisch und ohne zusätzlichen Mehraufwand die Abrechnung erstellt werden kann.
25 
Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Aufwand, der für die Installation und spätere Nacheichung der erforderlichen Nebenzähler entsteht, zahlreiche Grundstückseigentümer davon abhalten wird, kleinste Absetzungsmengen geltend zu machen. Gegen einen beträchtlichen Mehraufwand spricht schließlich, dass schon im Jahre 1985 26 % der Gemeinden ganz auf Bagatellklauseln verzichteten und dies offenbar nicht zu nennenswerten Mehraufwänden geführt hat (vgl. dazu Hoof, Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab und Bagatellgrenzen, KStZ 2007, 47, 50).
26 
Der Zweck einer Bagatellgrenze, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten, lässt sich für die hier zu beurteilende Fallkonstellation auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, es würden dadurch Streitfälle zwischen Bürger und Gemeinde - etwa über den Umfang der Absetzungsmenge oder darüber, ob die Zähler den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen - vermieden. Die Vorschriften über Nebenzähler und deren Anforderungen sind in ausreichendem Maße geeignet, dem Missbrauch durch einzelne „schwarze Schafe“ vorzubeugen; ein nennenswerter Verwaltungsaufwand aufgrund von behördlichen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Abgabepflichtigen und den Gemeinden ist deshalb nicht zu erwarten.
27 
b) Ob eine Bagatellgrenze weiterhin in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich - anders als bei der Gartenbewässerung - die exakte Wassermenge aus technischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand feststellen lässt, bedarf anlässlich des hier zu beurteilenden Falles keiner Beantwortung. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an Absetzungen im gewerblichen Bereich, bei dem der Nachweis häufig nur durch entsprechende Fachgutachten erbracht werden kann, die wiederum für die Gemeinden lediglich eine Schätzungsgrundlage für die nicht eingeleitete Wassermenge bilden (vgl. die Beispiele bei der Kommentierung des Musters des Gemeindetags Baden-Württemberg für eine neue Abwassersatzung, BWGZ 1997, 298). Jedenfalls für die Fälle, in denen die nicht eingeleitete Wassermenge mit den eichrechtlichen Vorschriften entsprechendem Wasserzähler exakt nachgewiesen wird, besteht aus den dargelegten Gründen kein Anlass, die Anzahl der Absetzungsanträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gering zu halten.
28 
c) Der streitige Grenzwert lässt sich ferner auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes halten. Zwar dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, wenn keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Abwassergebühren; das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.03.1995, aaO) führt in diesem Zusammenhang Folgendes aus:
29 
„Er (= der Wahrscheinlichkeitsmaßstab) bezieht seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens muss davon ausgegangen werden können, dass die Menge des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken „verbrauchte“, also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist - dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Frischwassermaßstab mit Blick auf die bei normaler Wohnnutzung typischerweise alle Grundstücke eines im Wesentlichen einheitlichen Gebiets gleich treffenden - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Trinken etc. gerechtfertigt, zumal insoweit ein konkreter Nachweis praktisch ausgeschlossen ist. Hingegen lässt es der Frischwassermaßstab nicht zu, erhebliche Ungleichheiten infolge unterschiedlicher industrieller oder gewerblicher Nutzung oder infolge unterschiedlichen Verbrauches für die Gartenbewässerung völlig unberücksichtigt zu lassen; denn insoweit fehlt es an der vorausgesetzten (zweiten) Annahme der relativ gleichen Wirkung der pauschalierenden Vernachlässigung. Der Frischwasserbezug ist in solchen Fällen nur dann ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen und wenn nicht ein etwaiger Grenzwert wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung solcher anderweitig verbrauchter Wassermengen in Wahrheit gleichkommt. Die dadurch die Absetzbarkeit bewirkte Verfeinerung des verhältnismäßig groben, an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab nähert diesen einem Wirklichkeitsmaßstab an und ist jedenfalls bei nicht homogen strukturierten, durchweg gleiche Wasserverbrauchsgewohnheiten aufweisenden Abrechnungsgebieten in der Regel geboten.“
30 
Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte „Verfeinerung“ des an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darf in Fällen wie dem hier zu Beurteilenden nicht durch die Einführung eines Grenzwerts konterkariert werden. Die Einführung eines Grenzwertes kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, der baden-württembergische Satzungsgeber sei - im Gegensatz zum Ortsgesetzgeber etwa in Niedersachsen (vgl. dazu etwa Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.02.1996 - 9 K 1853/94 - NdsVBl 1996, 255) - nicht gehalten, einen möglichst wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen (a.A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 KAG, RdNr. 384c). Zwar kann nicht gefordert werden, dass die Gemeinde den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet. Dies entbindet die Gemeinde aber nicht von der Pflicht, den anzuwendenden Maßstab nach vernünftigen Kriterien festzusetzen. Entsprechend muss die in der Festsetzung einer Bagatellgrenze liegende Ungleichbehandlung jedenfalls auf rechtlich billigenswerte Zwecke rückführbar sein. Ein solcher billigenswerter Zweck wird aber - wie oben dargelegt - mit der Einführung eines Grenzwerts nicht verfolgt, wenn nicht in die Kanalisation gelangte Wassermengen, die mit eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählern gemessen werden können, gleichwohl unberücksichtigt bleiben.
31 
Die Einführung eines Grenzwerts - als Teil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - kann schließlich nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, es werde - z.B. wegen Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung bei der Wäsche oder wegen des Gießens von Balkonpflanzen - immer ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers nicht in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet. Die - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken etc. bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und lassen sich zudem - anders als die Wassermenge für die Gartenbewässerung - praktisch nicht konkret nachweisen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Die aus den dargestellten Verlusten „im Haushalt“ resultierenden Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung sind deshalb als notwendige Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs hinzunehmen; dieser Umstand ist aber nicht geeignet, vermeidbare Ungenauigkeiten, etwa durch die Einführung eines Grenzwertes für Wassermengen, die zur Bewässerung des Gartens dienen, zu legitimieren (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 13.02.1996, aaO).
II.
32 
Die Einführung einer Bagatellgrenze für „normale“ Gebührenschuldner und der gleichzeitig in der Satzung der Beklagten normierte Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) verstößt - unabhängig von den bisherigen Ausführungen unter I. - ebenfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat verweist insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Differenzierung zwischen landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Abgabeschuldnern andererseits wird nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zweck der Bagatellgrenze ist - wie dargelegt -, die Anzahl der Absetzungsanträge und damit den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Umfang des Verwaltungsaufwands bei einem landwirtschaftlichen Betrieb einerseits und einem sonstigen Gebührenschuldner andererseits unterscheidet sich aber nicht und scheidet damit als Differenzierungskriterium aus. Die weitere Begründung der Beklagten, landwirtschaftliche Betriebe leisteten einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums, greift ebenfalls nicht. Die Einführung bzw. der Verzicht auf eine Bagatellgrenze steht erkennbar nicht im Zusammenhang mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes.
33 
Ob der dargestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei isolierter Betrachtung dazu führt, dass der Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) auch auf die übrigen Gebührenschuldner zu übertragen ist (so das Verwaltungsgericht), bedarf keiner abschließenden Bewertung; denn die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS vorgesehene Bagatellgrenze für die übrigen Gebührenschuldner ist jedenfalls schon aus den unter I. dargelegten Gründen nichtig.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 19. März 2009
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50,60 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,68 EUR hinaus festgesetzt werden.
I.
18 
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die gesamte Wassermenge für die Gartenbewässerung, für die er mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler den Nachweis geführt hat, dass sie nicht in die Kanalisation gelangt ist, bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt wird. Die entgegenstehende Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS, wonach bei der Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nicht in die Kanalisation gelangt sind, erst ab einem Grenzwert von 20 m³ jährlich abgesetzt werden können, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig. Von der Frischwassermenge, die der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.12.2005 bis 11.11.2006 bezogen hat, sind folglich nicht nur - wie erfolgt - 43 m³, sondern 63 m³ absetzen, was zu einer Reduzierung der Abwassergebühren um 50,60 EUR (Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) führt.
19 
1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Das gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
20 
2. Der satzungsmäßige Grenzwert von 20 m³ führt in Anwendung des dargestellten Maßstabs zu einer gesetzlichen Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, die auch nicht durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden kann.
21 
Der Grenzwert von 20 m³ führt dazu, dass diejenigen, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers aufgrund einer besonderen Verwendung - z.B. zur Gartenbewässerung, zur Befüllung von Teichen oder zur Reinigung außerhalb des Hauses - nicht in den Abwasserkanal einleiten, schlechter gestellt werden als solche Personen, bei denen fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt. Bei einem als durchschnittlich angenommenen Wasserverbrauch von 38,75 m³ pro Person und Jahr im Satzungsgebiet der Beklagten (vgl. dazu die Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2009) und einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR bezahlt beispielsweise ein Gebührenpflichtiger, bei dem fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt, jährlich 98,04 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ = 98,04 EUR), ein der erstgenannten Gruppe angehörender Gebührenpflichtiger, der pro Jahr 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet und ansonsten einen durchschnittlichen Wasserverbrauch hat, hingegen über die Hälfte mehr, nämlich einen Betrag von 148,64 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ + 20 m³ = 148,64 EUR). Letzterer bezahlt damit bezogen auf die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge einen Kubikmeterpreis von 3,84 EUR (148,64 EUR : 38,75 m³ = 3,84 EUR) anstelle von 2,53 EUR; das entspricht einer Steigerung von mehr als 50 %. Als weiterer Beispielsfall sind zwei Grundstückseigentümer zu betrachten, die jeweils 60 m³ Frischwasser beziehen, von denen der eine das gesamte Frischwasser als Abwasser in den Kanal einleitet, während der andere nur 40 m³ dem Kanal zuführt und die restlichen 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet. Trotz einer um ein Drittel niedrigerer Abwassermenge schulden beide den gleichen Betrag von 151,80 EUR (2,53 EUR x 60 m³).
22 
Die dargestellten Ungleichbehandlungen können nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Eine Rechtfertigung kann sich unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Entsorgungsgebiet aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität oder daraus ergeben, dass der Grenzwert als pauschalierender Bestandteil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Diese Gesichtspunkte vermögen allerdings einen Grenzwert von 20 m³ im hier zu beurteilenden Fall nicht zu rechtfertigen.
23 
a) Dies gilt zunächst für den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität . Zweck der in der Satzung der Beklagten festgelegten Bagatellgrenze ist es, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung einer Vielzahl von Absetzungsanträgen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Bei näherer Betrachtung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge kann grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1972 - VII B 54.71 - DÖV 1973, 535), so dass etwa die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtungen (z.B. geeichter Wasserzähler für die Gartenbewässerung) nicht der Gemeinde, sondern dem Gebührenschuldner zur Last fallen. Entsprechende Regelungen enthält auch die einschlägige Satzung der Beklagten. Nach § 40c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat auch private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung zu ersetzen (§ 40c Abs. 3 Satz 1 AbwS).
24 
Die zusätzliche Ablesung eines Nebenzählers verursacht zudem nur einen sehr geringen zusätzlichen personellen Aufwand, weil sie zusammen mit der Ablesung des Hauptzählers erfolgen kann, wenn die Ablesung nicht ohnehin dem Gebührenschuldner übertragen wird und die Gemeinde - wie verbreitet - nur bei Unregelmäßigkeiten eigene Nachprüfungen anstellt. Eines gesonderten Erstattungsverfahrens bedarf es ebenfalls nicht, weil die abzugsfähige Wassermenge sogleich bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden kann. Im Satzungsgebiet der Beklagten wird der Zählerstand sowohl des Hauptzählers als auch von möglichen Nebenzählern (wie z.B. Gartenwasserzählern) unmittelbar vor Ort elektronisch erfasst. Die elektronisch erfassten Zählerstände lassen sich - nach eigenen Angaben der Beklagten - anschließend problemlos in das Abrechnungsprogramm der Stadtwerke überspielen, so dass automatisch und ohne zusätzlichen Mehraufwand die Abrechnung erstellt werden kann.
25 
Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Aufwand, der für die Installation und spätere Nacheichung der erforderlichen Nebenzähler entsteht, zahlreiche Grundstückseigentümer davon abhalten wird, kleinste Absetzungsmengen geltend zu machen. Gegen einen beträchtlichen Mehraufwand spricht schließlich, dass schon im Jahre 1985 26 % der Gemeinden ganz auf Bagatellklauseln verzichteten und dies offenbar nicht zu nennenswerten Mehraufwänden geführt hat (vgl. dazu Hoof, Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab und Bagatellgrenzen, KStZ 2007, 47, 50).
26 
Der Zweck einer Bagatellgrenze, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten, lässt sich für die hier zu beurteilende Fallkonstellation auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, es würden dadurch Streitfälle zwischen Bürger und Gemeinde - etwa über den Umfang der Absetzungsmenge oder darüber, ob die Zähler den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen - vermieden. Die Vorschriften über Nebenzähler und deren Anforderungen sind in ausreichendem Maße geeignet, dem Missbrauch durch einzelne „schwarze Schafe“ vorzubeugen; ein nennenswerter Verwaltungsaufwand aufgrund von behördlichen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Abgabepflichtigen und den Gemeinden ist deshalb nicht zu erwarten.
27 
b) Ob eine Bagatellgrenze weiterhin in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich - anders als bei der Gartenbewässerung - die exakte Wassermenge aus technischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand feststellen lässt, bedarf anlässlich des hier zu beurteilenden Falles keiner Beantwortung. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an Absetzungen im gewerblichen Bereich, bei dem der Nachweis häufig nur durch entsprechende Fachgutachten erbracht werden kann, die wiederum für die Gemeinden lediglich eine Schätzungsgrundlage für die nicht eingeleitete Wassermenge bilden (vgl. die Beispiele bei der Kommentierung des Musters des Gemeindetags Baden-Württemberg für eine neue Abwassersatzung, BWGZ 1997, 298). Jedenfalls für die Fälle, in denen die nicht eingeleitete Wassermenge mit den eichrechtlichen Vorschriften entsprechendem Wasserzähler exakt nachgewiesen wird, besteht aus den dargelegten Gründen kein Anlass, die Anzahl der Absetzungsanträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gering zu halten.
28 
c) Der streitige Grenzwert lässt sich ferner auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes halten. Zwar dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, wenn keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Abwassergebühren; das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.03.1995, aaO) führt in diesem Zusammenhang Folgendes aus:
29 
„Er (= der Wahrscheinlichkeitsmaßstab) bezieht seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens muss davon ausgegangen werden können, dass die Menge des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken „verbrauchte“, also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist - dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Frischwassermaßstab mit Blick auf die bei normaler Wohnnutzung typischerweise alle Grundstücke eines im Wesentlichen einheitlichen Gebiets gleich treffenden - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Trinken etc. gerechtfertigt, zumal insoweit ein konkreter Nachweis praktisch ausgeschlossen ist. Hingegen lässt es der Frischwassermaßstab nicht zu, erhebliche Ungleichheiten infolge unterschiedlicher industrieller oder gewerblicher Nutzung oder infolge unterschiedlichen Verbrauches für die Gartenbewässerung völlig unberücksichtigt zu lassen; denn insoweit fehlt es an der vorausgesetzten (zweiten) Annahme der relativ gleichen Wirkung der pauschalierenden Vernachlässigung. Der Frischwasserbezug ist in solchen Fällen nur dann ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen und wenn nicht ein etwaiger Grenzwert wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung solcher anderweitig verbrauchter Wassermengen in Wahrheit gleichkommt. Die dadurch die Absetzbarkeit bewirkte Verfeinerung des verhältnismäßig groben, an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab nähert diesen einem Wirklichkeitsmaßstab an und ist jedenfalls bei nicht homogen strukturierten, durchweg gleiche Wasserverbrauchsgewohnheiten aufweisenden Abrechnungsgebieten in der Regel geboten.“
30 
Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte „Verfeinerung“ des an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darf in Fällen wie dem hier zu Beurteilenden nicht durch die Einführung eines Grenzwerts konterkariert werden. Die Einführung eines Grenzwertes kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, der baden-württembergische Satzungsgeber sei - im Gegensatz zum Ortsgesetzgeber etwa in Niedersachsen (vgl. dazu etwa Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.02.1996 - 9 K 1853/94 - NdsVBl 1996, 255) - nicht gehalten, einen möglichst wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen (a.A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 KAG, RdNr. 384c). Zwar kann nicht gefordert werden, dass die Gemeinde den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet. Dies entbindet die Gemeinde aber nicht von der Pflicht, den anzuwendenden Maßstab nach vernünftigen Kriterien festzusetzen. Entsprechend muss die in der Festsetzung einer Bagatellgrenze liegende Ungleichbehandlung jedenfalls auf rechtlich billigenswerte Zwecke rückführbar sein. Ein solcher billigenswerter Zweck wird aber - wie oben dargelegt - mit der Einführung eines Grenzwerts nicht verfolgt, wenn nicht in die Kanalisation gelangte Wassermengen, die mit eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählern gemessen werden können, gleichwohl unberücksichtigt bleiben.
31 
Die Einführung eines Grenzwerts - als Teil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - kann schließlich nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, es werde - z.B. wegen Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung bei der Wäsche oder wegen des Gießens von Balkonpflanzen - immer ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers nicht in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet. Die - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken etc. bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und lassen sich zudem - anders als die Wassermenge für die Gartenbewässerung - praktisch nicht konkret nachweisen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Die aus den dargestellten Verlusten „im Haushalt“ resultierenden Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung sind deshalb als notwendige Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs hinzunehmen; dieser Umstand ist aber nicht geeignet, vermeidbare Ungenauigkeiten, etwa durch die Einführung eines Grenzwertes für Wassermengen, die zur Bewässerung des Gartens dienen, zu legitimieren (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 13.02.1996, aaO).
II.
32 
Die Einführung einer Bagatellgrenze für „normale“ Gebührenschuldner und der gleichzeitig in der Satzung der Beklagten normierte Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) verstößt - unabhängig von den bisherigen Ausführungen unter I. - ebenfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat verweist insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Differenzierung zwischen landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Abgabeschuldnern andererseits wird nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zweck der Bagatellgrenze ist - wie dargelegt -, die Anzahl der Absetzungsanträge und damit den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Umfang des Verwaltungsaufwands bei einem landwirtschaftlichen Betrieb einerseits und einem sonstigen Gebührenschuldner andererseits unterscheidet sich aber nicht und scheidet damit als Differenzierungskriterium aus. Die weitere Begründung der Beklagten, landwirtschaftliche Betriebe leisteten einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums, greift ebenfalls nicht. Die Einführung bzw. der Verzicht auf eine Bagatellgrenze steht erkennbar nicht im Zusammenhang mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes.
33 
Ob der dargestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei isolierter Betrachtung dazu führt, dass der Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) auch auf die übrigen Gebührenschuldner zu übertragen ist (so das Verwaltungsgericht), bedarf keiner abschließenden Bewertung; denn die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS vorgesehene Bagatellgrenze für die übrigen Gebührenschuldner ist jedenfalls schon aus den unter I. dargelegten Gründen nichtig.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 19. März 2009
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50,60 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 11.12.2001.
Diese Satzung trifft zu den dort verwendeten Begriffen und der Erhebung von Abwassergebühren u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Langenburg betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers in jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen
a) zur zentralen Abwasserbeseitigung,
b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung.
Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere Satzung der Stadt über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 1.5.1988 geregelt.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt. Niederschlagswasser, das auf dem eigenen Grundstück der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten versickert, ist kein Abwasser und fällt damit nicht in den Regelungsbereich dieser Satzung.
10 
§ 37 Gebührenmaßstab
11 
(1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 39 Abs. 1).
12 
§ 39 Abwassermenge
13 
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 42 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 37 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:
14 
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge.
15 
§ 40 Absetzungen
16 
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 cbm/Jahr.
17 
§ 41 Höhe der Abwassergebühr
18 
(1) Die Abwassergebühr bei Einleitungen nach § 37 Abs. 1 und 2 beträgt je cbm Abwasser 3,04 EUR.
19 
(2) Wird Abwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Gebühr je cbm Abwasser 1,46 EUR.
20 
§ 42 Entstehung der Gebührenschuld
21 
(1) In den Fällen des § 37 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
22 
Einen gegen die o.g. Satzung gerichteten Antrag stellte die Antragstellerin bei dem erkennenden Verwaltungsgerichtshof am 23.12.2002 mit im Wesentlichen folgender Begründung: Die Satzung sei in formeller Hinsicht rechtswidrig. Es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung. Der Gemeinderat habe keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst. Die seiner Beschlussfassung zugrunde liegende - ohnehin für eine andere Gemeinde erstellte -Gebührenkalkulation sei in wesentlichen Punkten mangelhaft.
23 
Die Satzung sei auch materiell-rechtlich zu beanstanden. Sie gehe vom Frischwasserverbrauch als Maßstab für die nach dem Abwasseranfall bestimmte Gebühr aus. Dieser Maßstab sei zur Erfassung des Niederschlagswassers, das in dem keineswegs homogenen und überwiegend unversiegelten Satzungsgebiet anfalle, das auch Gewerbe- und Industriegebiete umfasse, nicht geeignet. Dies gelte schon, weil dessen Beseitigung höhere Kosten als die des Schmutzwassers verursache, jedenfalls aber die Bagatellgrenze von 12 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung überschreite. Menge und Verschmutzungsgrad der jeweiligen Abwässer hätten unschwer prognostiziert werden können. Auch das Vorhandensein unterschiedlicher Entwässerungssysteme - Regen- und Schmutzwasserkanäle getrennt, im Übrigen Mischwasserkanalisation -gebiete insoweit eine getrennte Gebührenkalkulation und -festsetzung.
24 
Die gebührenfähigen Kosten seien unrichtig ermittelt, die Gebührensatzobergrenze nicht festgestellt und das Kostendeckungsprinzip nicht berücksichtigt worden. Es seien die Kanalkosten dreier nicht an die Kläranlage angeschlossener Ortsteile eingeflossen. Für die Benutzung dieser Kanäle sei keine Gebührenerhebung vorgesehen. Die Prognose der zu erwartenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung gehe von einem unrichtigen Umfang „verschlossener“ Flächen aus. Diese Flächen überschritten 10 % der gesamten zu entwässernden Fläche, der Kostenanteil hierfür übersteige, wie schon die Kosten der Regenwasserkanäle und Rückhaltebecken zeigten, 10 % der Gesamtkosten. Der Prognose hätten daher keine Pauschalsätze zu Grunde gelegt werden dürfen. Der auf die Entwässerung von Verkehrsflächen entfallende Kostenanteil habe nicht nach dem Berechnungsmuster des Gemeindetags ermittelt werden dürfen. Die Voraussetzungen für die Ermittlung anteilig auf sie entfallender Kanalkosten nach der Drei-Kanal-Methode hätten nicht vorgelegen. Bei der Prognose der künftigen Abwassermenge sei unbeachtet geblieben, dass sie, die Antragstellerin, nur etwa 25 % des bezogenen Frischwassers als wenig verschmutztes Abwasser ableite, weshalb sie von 1984 bis 1995 nur zu verringerten Abwassergebühren herangezogen worden sei. Anstelle des tatsächlichen Zugangs an neuen Baugebieten sei zu Unrecht von einer Fortentwicklung anhand der in der Globalberechnung des Jahres 2000 geplanten Zugänge ausgegangen worden. Die Abschreibung habe unzulässigerweise mit dem Jahr nach Zugang von Anlagen begonnen. Zuschüsse Dritter seien unrichtig passiviert worden. Zuschüsse und Zuweisungen hätten nicht den Anteil der Verkehrsflächenentwässerungskosten mindernd berücksichtigt werden dürfen. Die Gebührenkalkulation lasse nicht ersehen, ob die Restwertbuchmethode oder die Durchschnittswertbuchmethode angewandt worden sei. Der Ansatz der Abwasserbeiträge sei unrichtig und der Gemeindebetreff zu niedrig ausgehend davon, dass erhebliche Flächen öffentlicher Gebäude von Regenwasser entsorgt werden müssten.
25 
Die Antragstellerin beantragt,
26 
die Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
den Antrag zurückzuweisen.
29 
Sie ist der Ansicht, die angefochtene Abwassersatzung sei ordnungsgemäß beschlossen, insbesondere sei die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht zu beanstanden. Bei der Benennung einer dritten Gemeinde in den Berechnungsgrundlagen für die Gebührenkalkulation handle es sich um ein Redaktionsversehen. Der Frischwassermaßstab sei zu Recht gewählt worden. Eine Verpflichtung, eine ermäßigte Entwässerungsgebühr für „Leichtverschmutzer“ vorzusehen, bestehe nicht. Die Absetzung nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleiteter Wassermengen sei vorgesehen. Schon in Anbetracht der hohen Versickerungsquote des homogenen, überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets sei nichts dafür ersichtlich, dass die Bagatellgrenze von 12 % durch die auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfallenden Kosten überschritten werde. Sie betreibe die Abwasserbeseitigung als einheitliche öffentliche Einrichtung unabhängig vom jeweiligen Entwässerungssystem. Die Vorteile der jeweiligen Entwässerungsleistungen seien für die Benutzer gleich. Bei der Gebührenkalkulation handle es sich um eine Prognose, die ihrer Natur nach anstelle tatsächlicher Anlagen geplante Zugänge einstellen müsse. Die Straßenentwässerungskosten seien zutreffend ermittelt worden. Die Abschreibung von Anlagen beginne mit dem auf die Inbetriebnahme folgenden Jahr. Sie richte sich zulässigerweise nach dem Bruttoverfahren. Die Verzinsung des Anlagekapitals erfolge nach der Restwertbuchmethode. Zuschüsse seien richtig passiviert und mit der durchschnittlichen Abschreibung für Abnutzung aufgelöst worden. Die Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock seien nicht aufzulösen gewesen. Ihr Restbuchwert sei bei der Ermittlung des zu verzinsenden Anlagekapitals abgesetzt worden. Die Frischwasserbezugsmenge sei auf der Grundlage der Verbrauchszahlen des Vorjahres geschätzt worden. Die von der Antragsgegnerin eingewandten Besonderheiten ihres Betriebs seien für die Gültigkeit der satzungsrechtlichen Regelungen ohne Belang und im Übrigen für den maßgeblichen Zeitraum nur unsubstantiiert behauptet worden.
30 
Dem Senat liegen die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 sowie die einschlägige Gebührenkalkulation vor. Auf diese Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der von der Antragstellerin nachgereichte Schriftsatz gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die angeregten Ermittlungen beziehen sich nicht auf entscheidungsrelevante Vorgänge ( § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
32 
Der Antrag, die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären, ist zulässig. Er umfasst die Satzung im gebührenrechtlichen Teil (§§ 36 ff.), aber auch in deren Abschnitten I und II, da nicht lediglich die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr, sondern auch die für die Abwassereinrichtung selbst im Rahmen der Normenkontrolle gerügt sind.
33 
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie durch die Gebührenregelungen der Satzung in ihren Rechten verletzt sein kann. Sie besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Nichtigkeit, da sie gegen die jeweiligen Gebührenbescheide Rechtsbehelfe eingelegt hat und daher nach wie vor durch die Satzungsnormen belastet wird. Auch die Frist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist mit dem Antrag eingehalten.
34 
Der Antrag ist indes nicht begründet.
35 
Die Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass die Satzung bereits nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil der Gemeinderat keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst hat, lässt sich nicht feststellen. Die Beschlussfassung ergibt sich vielmehr eindeutig aus der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2001 (dort TOP 10). Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass die Gebührenkalkulation für eine in den Berechnungsgrundlagen benannte dritte Gemeinde erstellt worden ist. Wegen des erkennbaren Bezugs der Satzung zur Antragsgegnerin ist dies ersichtlich als Redaktionsversehen einzustufen.
36 
Die Satzung ist auch materiell-rechtlich wirksam.
37 
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Gebührensätze im Rahmen einer Gebührenkalkulation zu ermitteln, aus der sich die kostendeckende Gebührensatzobergrenze ergibt (vgl. Beschluss vom 31.8.1993, BWGZ 1993, 713 m.w.N.). Diese Kalkulation soll erkennen lassen, ob die Gebührensätze leistungs- bzw. kostenorientiert berechnet worden sind (Senatsurteil vom 5.9.1990 - 2 S 964/90 - m.w.N.). Sie dient auch als Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber die dabei erforderlichen Ermessensentscheidungen und Prognosen zutreffend getroffen hat. Lag dementsprechend der Beschlussfassung über den Gebührensatz keine oder eine mangelhafte Gebührenkalkulation zugrunde, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge (vgl. Urteil vom 24.11.1988 - 2 S 1169/88 -, BWGZ 1991, 180 und ständig). Eine mangelhafte Gebührenkalkulation, wie die Antragstellerin sie behauptet, steht hier nicht in Rede. Insbesondere ergibt sich aus der o.g. Niederschrift auch, dass der Gemeinderat von dem ihm eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Auch die sonstigen Rügen der Antragstellerin sind nicht begründet.
38 
Die satzungsrechtlich in § 41 AbwS festgelegte Gebühr ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht schon deshalb fehlerhaft ermittelt, weil in einem Ortsteil der Antragsgegnerin getrennte Regen- und Schmutzwasserkanäle, im Übrigen aber Mischwasserkanalisation vorhanden ist und in zwei Ortsteilen der Antragsgegnerin Niederschlagswasser der Kläranlage nicht zugeleitet wird. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgaben dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall, soweit es um die zentrale Abwasserbeseitigung geht (vgl. § 1 Abs. 1 a AbwS). Dementsprechend sind, auch wenn sie ein zusammenhängendes Entwässerungssystem nicht bilden sollten, getrennte technische Anlagen (auch in den Ortsteilen der Antragsgegnerin) nach der gesetzlichen Vorgabe eine Einrichtung. Die Satzung sieht in § 41 Abs. 1 und 2 AbwS für diese Einrichtung auch einen einheitlichen Gebührensatz nicht vor, sondern unterscheidet nach Abwasser, das einer Kläranlage zugeführt wird, und solchem, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind (in Bächlingen und Nesselbach). Dass dies der Forderung der Antragstellerin entspricht, unterschiedlich zu kalkulieren, liegt auf der Hand. Die Antragsgegnerin hebt im Übrigen zutreffend darauf ab, dass die durch die Abwassereinrichtung vermittelten Leistungen im Wesentlichen gleich sind, so dass es einer weitergehenden Gebührendifferenzierung für die zentrale Abwasserbeseitigung nicht bedarf. Ob schließlich für die Ableitung nicht zu klärenden Niederschlagswassers tatsächlich Gebühren erhoben werden, ist keine Frage der Gültigkeit der Satzungsregelungen, sondern ihres Vollzugs.
39 
Auch mit der Behauptung, die Niederschlagswasserbeseitigung verursache höhere Kosten als die sonstige Abwasserbeseitigung, überschreite aber jedenfalls die Bagatellgrenze von 12 %, wird der von der Antragsgegnerin gewählte Gebührenmaßstab in § 37 AbwS nicht in Frage gestellt.
40 
Niederschlagswasser gehört begrifflich zum Abwasser (dazu § 45 a Abs. 3 WG) und unterfällt dementsprechend der gemeindlichen Beseitigungspflicht (§ 45 b Abs. 1 WG). In der Rechtsprechung (auch des Senats) ist anerkannt, dass der hier maßgebliche sog. Frischwasser(verbrauchs)maßstab für die Abwasserbeseitigung regelmäßig sachgerecht ist (Senatsurteil vom 11.5.1995, BWGZ 1995, 552; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand Juli 2004, § 6 Rdnr. 371 m.w.N.). Er geht davon aus, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall im etwa gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht, wobei diese Mengen nicht gleichgesetzt werden. Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu (BVerwGE 26, 317).
41 
Ob der Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers angesehen werden kann, ist so lange unerheblich, als die Kosten seiner Beseitigung ohnehin nur gering sind (BVerwG, Beschlüsse vom 12.6.1972, KStZ 1973, 92, vom 26.11.1977, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 und vom 25.3.1985, KStZ 1985, 129). Der Frischwasserbezug ist jedenfalls dann zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart besteht, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Fläche entspricht, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird (OVG NRW, Urteile vom 13.7.1970, OVGE 25, 277 und vom 8.8.1984 - 2 A 2101/78 -). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstück mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist. In diesem Fall liegt eine verhältnismäßig homogene Bebauung vor, die einen als Regelfall vorkommenden, nur vereinzelt durchbrochenen Bebauungstyp voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2004 - 9 A 1276/02 -; ferner Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 209 ff., 354 b ff. und 371; Dedy, GemHH 1997, 47; Fabry, Hessische Städte- und Gemeinde-Zeitung 1992, 302; Gössl, BWGZ 2003,408; Queitsch, Der Gemeindehaushalt 1999, 207; Cosack, KStZ 2002, 1; vgl. zur Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, KStZ 1987, 11).
42 
Die Kommune hat bei der Feststellung, ob einheitliche Verhältnisse im dargelegten Sinne vorliegen, keine aufwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Insbesondere bedarf es weder der - von der Antragstellerin vermissten - genauen Feststellung von Grundstücksgrößen, Nutzungen und Versiegelungsflächen noch der detaillierten Ermittlung der im Einzelnen zu erwartenden Abwassermengen, ihrer Verschmutzungsart, ihres Verschmutzungsgrades und der Kosten ihrer Beseitigung. Von Bedeutung ist nur das etwaige Vorhandensein erheblicher Abweichungen vom Durchschnitt. Im Einzelnen ist der Kommune ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Zulässiger Anhaltspunkt ist die Bebauungsstruktur des Satzungsgebiets. Im Regelfall kann bei einer Einwohnerzahl von 60 000 bis 80 000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen Schulte/Wiesemann, aaO, § 6 Rdnr. 354 e; Dedy, aaO).
43 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin den Frischwassermaßstab zu Recht als Einheitsmaßstab gewählt. Im Einzugsbereich der streitigen Satzung leben nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin 1 900 Einwohner in mehreren kleinen Teilorten. Die Globalberechnung weist ganz überwiegend eine Grundstücksnutzung als Misch-/Wohngebiet aus. Die in wenigen Einzelfällen angegebenen Nutzungen im Sinne von Sondergebieten (6), Gewerbegebieten (16) und Industriegebieten (2) liegen ersichtlich unter der 10 %-Grenze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.8.1986, a.a.O.) als Kriterium für eine noch zulässige Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs angesehen wird. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit dem Nutzungsfaktor (der nach Ziff. 14 der Erläuterungen zu den Flächentabellen der Globalberechnung vom 28.6.2000 an die Zahl der Vollgeschosse anknüpft) gebildete Nutzungsfläche von 1 wird nur in 21 Fällen überschritten. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit der Grundflächenzahl gebildete Grundfläche (vgl. Ziffer 18 der Erläuterungen) übersteigt nur in 27 Fällen den Faktor 0,4. Im Übrigen bleibt sie meist deutlich dahinter zurück. Von einer Verdichtung im Sinne urbaner Strukturen und in nennenswerter Größe kann danach nicht die Rede sein. Dies gilt auch für den „Zentralort“ Langenburg. Die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin angenommenen homogenen Bebauungsstruktur und der hohen Versickerungsquote des überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets wird danach weder durch die von der Antragstellerin geltend gemachten „extremen Verhältnisse“, den Verweis auf das Schloss, eine Firma und sonst vorhandene Gewerbe- und Industriegebiete noch auf die Besonderheiten ihres Betriebs in Frage gestellt. Der Anregung der Antragstellerin zu einer weiteren Ermittlung der Verhältnisse im Gemeindegebiet war daher nicht mehr nachzugehen.
44 
Die Prognose der Leistungseinheiten in Frage stellende Umstände hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.
45 
Wie sich aus Nr. 9 der Gebührenkalkulation ergibt, sind hierbei die in der Vergangenheit abgerechneten Abwassermengen zugrunde gelegt worden, die dann mit einer jährlichen Steigerungsrate Berücksichtigung fanden. Getrennte Ermittlungen entsprechend den unterschiedlichen Abwasserarten waren nach dem oben Dargelegten nicht erforderlich. Der Einwand, neu erschlossene Baugebiete seien nicht berücksichtigt, vielmehr sei die Erschließung solcher Gebiete bis zum Ende des Berechnungszeitraums auf der Grundlage der Globalberechnung „fortentwickelt“ worden, erscheint schon nicht schlüssig. Die Prognose der Leistungseinheiten beruht auf der vorhandenen und der geplanten Bebauung. Dass die künftige Erschließung von Baugebieten auf Grund der beanstandeten „Fortentwicklung“ unrichtig eingestellt wurde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Fortentwicklung auf Grund der Globalberechnung des Jahres 2000 wurde in der Gebührenkalkulation selbst dargestellt.
46 
Die geltend gemachten Besonderheiten des Betriebes der Antragstellerin mussten zu keiner anderen Prognose führen. Es ist für den maßgeblichen Zeitraum schon nicht nachgewiesen, dass die vom Betrieb der Antragstellerin zu beziehenden Wassermengen nur zu 25 % wieder abgeleitet werden. Sollte ein späterer Nachweis gelingen, kann dem durch Absetzung nach § 40 Abs.1 AbwS entsprochen werden.
47 
Dass die Kosten der Oberflächenentwässerung fehlerhaft prognostiziert worden sind, weil in die Abwassergebühren Kanalkosten aus drei Ortsteilen, die nicht an die Kläranlage angeschlossen seien, eingestellt seien, trifft nicht zu. Auch das (letztlich) nicht einer Kläranlage zur Reinigung zugeführte Abwasser wird - entsprechend der oben angegebenen gesetzlichen Verpflichtung der Kommunen - „beseitigt“ und zu diesem Zweck mittels Kanälen „gesammelt“ (zu den neu angeschlossenen Ortsteilen s. auch Nr. 9 „Leistungseinheiten“ der Gebührenkalkulation). Entsprechende Kosten waren daher in Ansatz zu bringen. Dass diese Kostenposition hier überhöht sein könnte, folgt nicht schon aus der - ebenfalls unbewiesenen - Behauptung der Antragstellerin, das von ihrem Betrieb abgeleitete Wasser sei nicht oder kaum verschmutzt. Die Gemeinde kann im Übrigen den Verschmutzungsgrad von Abwasser zwar berücksichtigen; sie ist dazu aber nicht verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 25.2.1972, KStZ 1972,111).
48 
Keinen Erfolg kann die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand haben, die Kosten der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen seien unzutreffend in Ansatz gekommen. Umfasst - wie hier - die Widmung der öffentlichen Abwassereinrichtung die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen, gehören auch die laufenden Kosten dieser Flächen zu den Kosten der Einrichtung, bleiben aber bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten außer Betracht und führen deshalb im Rahmen der Gebührenkalkulation zu einem Abzug. Ihr Umfang ist allgemeiner Ansicht nach zu schätzen, da er sich einer genauen Berechnung entzieht. Dies schließt auch die Berücksichtigung allgemeiner, in der Rechtsprechung anerkannter Erfahrungswerte ein. So macht sich der Senat die neueren Erkenntnisse zu den anteiligen Betriebskosten an der Niederschlagswasserbeseitigung bei Mischwasserkanalisation zu eigen, die nach dem kostenorientierten Vergleichsmodell der VEDEWA ( Schoch, Kaiser, Zerres, BWGZ 1998, 747 mit Rechtsprechungsnachweisen) zu folgenden Schätzwerten führen: 5 % der kalkulatorischen Kosten und 1,2 % der Betriebskosten der Kläranlage, 25 % der kalkulatorischen Kosten der Mischwasserkanalisationsanlagen und 13,5 % der Betriebskosten dieser Anlagen. Die mehr pauschalen Einwendungen der Antragstellerin geben keinen Anlass, diese Berechnung, die die Antragsgegnerin ausdrücklich der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt hat, in Frage zu stellen.
49 
Weshalb der Straßenentwässerungsanteil an den Kanalkosten nicht mit Hilfe der sog. Drei-Kanal-Methode ermittelt werden durfte, ist weder dargelegt noch erkennbar. Nach dieser Methode wird das Verhältnis der Kosten, die im Falle je eines fiktiven Kanals zur Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von den Grundstücken und den öffentlichen Verkehrsflächen anstelle eines gemeinsamen Mischwasserkanals entstünden, festgestellt. Nach der Senatsrechtsprechung steht den Kommunen diese Methode alternativ zur Zwei-Kanal-Methode zur Verfügung, nach der das Verhältnis der Kosten eines fiktiven Schmutzwasserkanals zu denen eines fiktiven (einheitlichen) Niederschlagswasserkanals, der derartiges Wasser unabhängig von seiner Herkunft erfasst, festgestellt wird (Urteil vom 3.9.1987 - 2 S 6/87 - und vom 19.5.1988, BWGZ 1989, 35).
50 
Warum die Abwasserbeiträge im Rahmen der gebührenfähigen Kosten nicht zutreffend berücksichtigt worden sein sollen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus der Kalkulation ergibt sich - wie auch die Antragstellerin nicht bestreitet -, dass die Beiträge im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten bei der Verzinsung als Eigenkapitalanteil eingeflossen und bei den Abschreibungen als Ertragszuschüsse passiviert und aufgelöst worden sind (vgl. Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 162 ff. und 166).
51 
Zu Unrecht rügt die Antragstellerin auch die unrichtige Ermittlung des Gemeindebetreffs, da Entwässerung der öffentlichen Einrichtung auch in hohem Maß Regenwasserentsorgung darstelle, die durch den Frischwassermaßstab nicht ausreichend erfasst sei. Es ist schon fraglich, ob ein allgemeiner, den Gebührensatzungsgeber bindender Erfahrungssatz besteht, in Gebäuden, die den öffentlichen Einrichtungen zugeordnet sind, werde weniger Frischwasser abgenommen als im Durchschnittshaushalt. Jedenfalls führt der Einwand der Antragstellerin in seiner allgemein gehaltenen Form nicht dazu, dass die von ihr geschilderten Umstände zu einem Überschreiten der der Antragsgegnerin zuzubilligenden Typisierungsgrenze führt.
52 
Dass die Abschreibung von Anlagegütern bei Jahresgebühren wie der hier streitigen Abwassergebühr (§ 42 Abs. 1 AbwS) erst vom ersten vollen Betriebsjahr an erfolgte, trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Gebühr als Jahresgebühr nur zur Abgeltung einer gegenwärtigen Aufwendung, nicht aber zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen dient (vgl. Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand Mai 2004, § 9 Seite 104 q m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994, OVGE 44, 211). Die Anlagekapitalverzinsung erfolgte zulässigerweise nach der Restbuchwertmethode. Dass die Wahl des Zinssatzes von 6 % nicht angemessen im Sinne von § 9 Abs. 3 S. 1 KAG ist, obwohl sie dem durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kommunalkredite entspricht, ist nicht dargetan. Vielmehr geht die Antragstellerin zu Unrecht davon aus, der Zinssatz orientiere sich, wie in der Antragserwiderung irrtümlich dargelegt, an dem für langfristige Konsumkredite.
53 
Tatsachen, die es möglich erscheinen lassen, dass Zuschüsse Dritter - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin - in unrichtiger Weise passiviert und aufgelöst worden sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Ohne einen derartigen Vortrag bestand für den Senat kein Anlass, in eine Prüfung einzutreten. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte und folgt auch nicht aus der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (BVerwG, Urteil vom 7.9.1979, DVBl. 1980, 230 und BVerwGE 108, 71).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55 
Die Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
31 
Der von der Antragstellerin nachgereichte Schriftsatz gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die angeregten Ermittlungen beziehen sich nicht auf entscheidungsrelevante Vorgänge ( § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
32 
Der Antrag, die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären, ist zulässig. Er umfasst die Satzung im gebührenrechtlichen Teil (§§ 36 ff.), aber auch in deren Abschnitten I und II, da nicht lediglich die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr, sondern auch die für die Abwassereinrichtung selbst im Rahmen der Normenkontrolle gerügt sind.
33 
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie durch die Gebührenregelungen der Satzung in ihren Rechten verletzt sein kann. Sie besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Nichtigkeit, da sie gegen die jeweiligen Gebührenbescheide Rechtsbehelfe eingelegt hat und daher nach wie vor durch die Satzungsnormen belastet wird. Auch die Frist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist mit dem Antrag eingehalten.
34 
Der Antrag ist indes nicht begründet.
35 
Die Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass die Satzung bereits nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil der Gemeinderat keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst hat, lässt sich nicht feststellen. Die Beschlussfassung ergibt sich vielmehr eindeutig aus der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2001 (dort TOP 10). Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass die Gebührenkalkulation für eine in den Berechnungsgrundlagen benannte dritte Gemeinde erstellt worden ist. Wegen des erkennbaren Bezugs der Satzung zur Antragsgegnerin ist dies ersichtlich als Redaktionsversehen einzustufen.
36 
Die Satzung ist auch materiell-rechtlich wirksam.
37 
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Gebührensätze im Rahmen einer Gebührenkalkulation zu ermitteln, aus der sich die kostendeckende Gebührensatzobergrenze ergibt (vgl. Beschluss vom 31.8.1993, BWGZ 1993, 713 m.w.N.). Diese Kalkulation soll erkennen lassen, ob die Gebührensätze leistungs- bzw. kostenorientiert berechnet worden sind (Senatsurteil vom 5.9.1990 - 2 S 964/90 - m.w.N.). Sie dient auch als Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber die dabei erforderlichen Ermessensentscheidungen und Prognosen zutreffend getroffen hat. Lag dementsprechend der Beschlussfassung über den Gebührensatz keine oder eine mangelhafte Gebührenkalkulation zugrunde, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge (vgl. Urteil vom 24.11.1988 - 2 S 1169/88 -, BWGZ 1991, 180 und ständig). Eine mangelhafte Gebührenkalkulation, wie die Antragstellerin sie behauptet, steht hier nicht in Rede. Insbesondere ergibt sich aus der o.g. Niederschrift auch, dass der Gemeinderat von dem ihm eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Auch die sonstigen Rügen der Antragstellerin sind nicht begründet.
38 
Die satzungsrechtlich in § 41 AbwS festgelegte Gebühr ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht schon deshalb fehlerhaft ermittelt, weil in einem Ortsteil der Antragsgegnerin getrennte Regen- und Schmutzwasserkanäle, im Übrigen aber Mischwasserkanalisation vorhanden ist und in zwei Ortsteilen der Antragsgegnerin Niederschlagswasser der Kläranlage nicht zugeleitet wird. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgaben dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall, soweit es um die zentrale Abwasserbeseitigung geht (vgl. § 1 Abs. 1 a AbwS). Dementsprechend sind, auch wenn sie ein zusammenhängendes Entwässerungssystem nicht bilden sollten, getrennte technische Anlagen (auch in den Ortsteilen der Antragsgegnerin) nach der gesetzlichen Vorgabe eine Einrichtung. Die Satzung sieht in § 41 Abs. 1 und 2 AbwS für diese Einrichtung auch einen einheitlichen Gebührensatz nicht vor, sondern unterscheidet nach Abwasser, das einer Kläranlage zugeführt wird, und solchem, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind (in Bächlingen und Nesselbach). Dass dies der Forderung der Antragstellerin entspricht, unterschiedlich zu kalkulieren, liegt auf der Hand. Die Antragsgegnerin hebt im Übrigen zutreffend darauf ab, dass die durch die Abwassereinrichtung vermittelten Leistungen im Wesentlichen gleich sind, so dass es einer weitergehenden Gebührendifferenzierung für die zentrale Abwasserbeseitigung nicht bedarf. Ob schließlich für die Ableitung nicht zu klärenden Niederschlagswassers tatsächlich Gebühren erhoben werden, ist keine Frage der Gültigkeit der Satzungsregelungen, sondern ihres Vollzugs.
39 
Auch mit der Behauptung, die Niederschlagswasserbeseitigung verursache höhere Kosten als die sonstige Abwasserbeseitigung, überschreite aber jedenfalls die Bagatellgrenze von 12 %, wird der von der Antragsgegnerin gewählte Gebührenmaßstab in § 37 AbwS nicht in Frage gestellt.
40 
Niederschlagswasser gehört begrifflich zum Abwasser (dazu § 45 a Abs. 3 WG) und unterfällt dementsprechend der gemeindlichen Beseitigungspflicht (§ 45 b Abs. 1 WG). In der Rechtsprechung (auch des Senats) ist anerkannt, dass der hier maßgebliche sog. Frischwasser(verbrauchs)maßstab für die Abwasserbeseitigung regelmäßig sachgerecht ist (Senatsurteil vom 11.5.1995, BWGZ 1995, 552; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand Juli 2004, § 6 Rdnr. 371 m.w.N.). Er geht davon aus, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall im etwa gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht, wobei diese Mengen nicht gleichgesetzt werden. Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu (BVerwGE 26, 317).
41 
Ob der Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers angesehen werden kann, ist so lange unerheblich, als die Kosten seiner Beseitigung ohnehin nur gering sind (BVerwG, Beschlüsse vom 12.6.1972, KStZ 1973, 92, vom 26.11.1977, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 und vom 25.3.1985, KStZ 1985, 129). Der Frischwasserbezug ist jedenfalls dann zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart besteht, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Fläche entspricht, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird (OVG NRW, Urteile vom 13.7.1970, OVGE 25, 277 und vom 8.8.1984 - 2 A 2101/78 -). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstück mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist. In diesem Fall liegt eine verhältnismäßig homogene Bebauung vor, die einen als Regelfall vorkommenden, nur vereinzelt durchbrochenen Bebauungstyp voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2004 - 9 A 1276/02 -; ferner Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 209 ff., 354 b ff. und 371; Dedy, GemHH 1997, 47; Fabry, Hessische Städte- und Gemeinde-Zeitung 1992, 302; Gössl, BWGZ 2003,408; Queitsch, Der Gemeindehaushalt 1999, 207; Cosack, KStZ 2002, 1; vgl. zur Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, KStZ 1987, 11).
42 
Die Kommune hat bei der Feststellung, ob einheitliche Verhältnisse im dargelegten Sinne vorliegen, keine aufwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Insbesondere bedarf es weder der - von der Antragstellerin vermissten - genauen Feststellung von Grundstücksgrößen, Nutzungen und Versiegelungsflächen noch der detaillierten Ermittlung der im Einzelnen zu erwartenden Abwassermengen, ihrer Verschmutzungsart, ihres Verschmutzungsgrades und der Kosten ihrer Beseitigung. Von Bedeutung ist nur das etwaige Vorhandensein erheblicher Abweichungen vom Durchschnitt. Im Einzelnen ist der Kommune ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Zulässiger Anhaltspunkt ist die Bebauungsstruktur des Satzungsgebiets. Im Regelfall kann bei einer Einwohnerzahl von 60 000 bis 80 000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen Schulte/Wiesemann, aaO, § 6 Rdnr. 354 e; Dedy, aaO).
43 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin den Frischwassermaßstab zu Recht als Einheitsmaßstab gewählt. Im Einzugsbereich der streitigen Satzung leben nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin 1 900 Einwohner in mehreren kleinen Teilorten. Die Globalberechnung weist ganz überwiegend eine Grundstücksnutzung als Misch-/Wohngebiet aus. Die in wenigen Einzelfällen angegebenen Nutzungen im Sinne von Sondergebieten (6), Gewerbegebieten (16) und Industriegebieten (2) liegen ersichtlich unter der 10 %-Grenze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.8.1986, a.a.O.) als Kriterium für eine noch zulässige Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs angesehen wird. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit dem Nutzungsfaktor (der nach Ziff. 14 der Erläuterungen zu den Flächentabellen der Globalberechnung vom 28.6.2000 an die Zahl der Vollgeschosse anknüpft) gebildete Nutzungsfläche von 1 wird nur in 21 Fällen überschritten. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit der Grundflächenzahl gebildete Grundfläche (vgl. Ziffer 18 der Erläuterungen) übersteigt nur in 27 Fällen den Faktor 0,4. Im Übrigen bleibt sie meist deutlich dahinter zurück. Von einer Verdichtung im Sinne urbaner Strukturen und in nennenswerter Größe kann danach nicht die Rede sein. Dies gilt auch für den „Zentralort“ Langenburg. Die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin angenommenen homogenen Bebauungsstruktur und der hohen Versickerungsquote des überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets wird danach weder durch die von der Antragstellerin geltend gemachten „extremen Verhältnisse“, den Verweis auf das Schloss, eine Firma und sonst vorhandene Gewerbe- und Industriegebiete noch auf die Besonderheiten ihres Betriebs in Frage gestellt. Der Anregung der Antragstellerin zu einer weiteren Ermittlung der Verhältnisse im Gemeindegebiet war daher nicht mehr nachzugehen.
44 
Die Prognose der Leistungseinheiten in Frage stellende Umstände hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.
45 
Wie sich aus Nr. 9 der Gebührenkalkulation ergibt, sind hierbei die in der Vergangenheit abgerechneten Abwassermengen zugrunde gelegt worden, die dann mit einer jährlichen Steigerungsrate Berücksichtigung fanden. Getrennte Ermittlungen entsprechend den unterschiedlichen Abwasserarten waren nach dem oben Dargelegten nicht erforderlich. Der Einwand, neu erschlossene Baugebiete seien nicht berücksichtigt, vielmehr sei die Erschließung solcher Gebiete bis zum Ende des Berechnungszeitraums auf der Grundlage der Globalberechnung „fortentwickelt“ worden, erscheint schon nicht schlüssig. Die Prognose der Leistungseinheiten beruht auf der vorhandenen und der geplanten Bebauung. Dass die künftige Erschließung von Baugebieten auf Grund der beanstandeten „Fortentwicklung“ unrichtig eingestellt wurde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Fortentwicklung auf Grund der Globalberechnung des Jahres 2000 wurde in der Gebührenkalkulation selbst dargestellt.
46 
Die geltend gemachten Besonderheiten des Betriebes der Antragstellerin mussten zu keiner anderen Prognose führen. Es ist für den maßgeblichen Zeitraum schon nicht nachgewiesen, dass die vom Betrieb der Antragstellerin zu beziehenden Wassermengen nur zu 25 % wieder abgeleitet werden. Sollte ein späterer Nachweis gelingen, kann dem durch Absetzung nach § 40 Abs.1 AbwS entsprochen werden.
47 
Dass die Kosten der Oberflächenentwässerung fehlerhaft prognostiziert worden sind, weil in die Abwassergebühren Kanalkosten aus drei Ortsteilen, die nicht an die Kläranlage angeschlossen seien, eingestellt seien, trifft nicht zu. Auch das (letztlich) nicht einer Kläranlage zur Reinigung zugeführte Abwasser wird - entsprechend der oben angegebenen gesetzlichen Verpflichtung der Kommunen - „beseitigt“ und zu diesem Zweck mittels Kanälen „gesammelt“ (zu den neu angeschlossenen Ortsteilen s. auch Nr. 9 „Leistungseinheiten“ der Gebührenkalkulation). Entsprechende Kosten waren daher in Ansatz zu bringen. Dass diese Kostenposition hier überhöht sein könnte, folgt nicht schon aus der - ebenfalls unbewiesenen - Behauptung der Antragstellerin, das von ihrem Betrieb abgeleitete Wasser sei nicht oder kaum verschmutzt. Die Gemeinde kann im Übrigen den Verschmutzungsgrad von Abwasser zwar berücksichtigen; sie ist dazu aber nicht verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 25.2.1972, KStZ 1972,111).
48 
Keinen Erfolg kann die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand haben, die Kosten der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen seien unzutreffend in Ansatz gekommen. Umfasst - wie hier - die Widmung der öffentlichen Abwassereinrichtung die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen, gehören auch die laufenden Kosten dieser Flächen zu den Kosten der Einrichtung, bleiben aber bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten außer Betracht und führen deshalb im Rahmen der Gebührenkalkulation zu einem Abzug. Ihr Umfang ist allgemeiner Ansicht nach zu schätzen, da er sich einer genauen Berechnung entzieht. Dies schließt auch die Berücksichtigung allgemeiner, in der Rechtsprechung anerkannter Erfahrungswerte ein. So macht sich der Senat die neueren Erkenntnisse zu den anteiligen Betriebskosten an der Niederschlagswasserbeseitigung bei Mischwasserkanalisation zu eigen, die nach dem kostenorientierten Vergleichsmodell der VEDEWA ( Schoch, Kaiser, Zerres, BWGZ 1998, 747 mit Rechtsprechungsnachweisen) zu folgenden Schätzwerten führen: 5 % der kalkulatorischen Kosten und 1,2 % der Betriebskosten der Kläranlage, 25 % der kalkulatorischen Kosten der Mischwasserkanalisationsanlagen und 13,5 % der Betriebskosten dieser Anlagen. Die mehr pauschalen Einwendungen der Antragstellerin geben keinen Anlass, diese Berechnung, die die Antragsgegnerin ausdrücklich der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt hat, in Frage zu stellen.
49 
Weshalb der Straßenentwässerungsanteil an den Kanalkosten nicht mit Hilfe der sog. Drei-Kanal-Methode ermittelt werden durfte, ist weder dargelegt noch erkennbar. Nach dieser Methode wird das Verhältnis der Kosten, die im Falle je eines fiktiven Kanals zur Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von den Grundstücken und den öffentlichen Verkehrsflächen anstelle eines gemeinsamen Mischwasserkanals entstünden, festgestellt. Nach der Senatsrechtsprechung steht den Kommunen diese Methode alternativ zur Zwei-Kanal-Methode zur Verfügung, nach der das Verhältnis der Kosten eines fiktiven Schmutzwasserkanals zu denen eines fiktiven (einheitlichen) Niederschlagswasserkanals, der derartiges Wasser unabhängig von seiner Herkunft erfasst, festgestellt wird (Urteil vom 3.9.1987 - 2 S 6/87 - und vom 19.5.1988, BWGZ 1989, 35).
50 
Warum die Abwasserbeiträge im Rahmen der gebührenfähigen Kosten nicht zutreffend berücksichtigt worden sein sollen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus der Kalkulation ergibt sich - wie auch die Antragstellerin nicht bestreitet -, dass die Beiträge im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten bei der Verzinsung als Eigenkapitalanteil eingeflossen und bei den Abschreibungen als Ertragszuschüsse passiviert und aufgelöst worden sind (vgl. Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 162 ff. und 166).
51 
Zu Unrecht rügt die Antragstellerin auch die unrichtige Ermittlung des Gemeindebetreffs, da Entwässerung der öffentlichen Einrichtung auch in hohem Maß Regenwasserentsorgung darstelle, die durch den Frischwassermaßstab nicht ausreichend erfasst sei. Es ist schon fraglich, ob ein allgemeiner, den Gebührensatzungsgeber bindender Erfahrungssatz besteht, in Gebäuden, die den öffentlichen Einrichtungen zugeordnet sind, werde weniger Frischwasser abgenommen als im Durchschnittshaushalt. Jedenfalls führt der Einwand der Antragstellerin in seiner allgemein gehaltenen Form nicht dazu, dass die von ihr geschilderten Umstände zu einem Überschreiten der der Antragsgegnerin zuzubilligenden Typisierungsgrenze führt.
52 
Dass die Abschreibung von Anlagegütern bei Jahresgebühren wie der hier streitigen Abwassergebühr (§ 42 Abs. 1 AbwS) erst vom ersten vollen Betriebsjahr an erfolgte, trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Gebühr als Jahresgebühr nur zur Abgeltung einer gegenwärtigen Aufwendung, nicht aber zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen dient (vgl. Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand Mai 2004, § 9 Seite 104 q m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994, OVGE 44, 211). Die Anlagekapitalverzinsung erfolgte zulässigerweise nach der Restbuchwertmethode. Dass die Wahl des Zinssatzes von 6 % nicht angemessen im Sinne von § 9 Abs. 3 S. 1 KAG ist, obwohl sie dem durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kommunalkredite entspricht, ist nicht dargetan. Vielmehr geht die Antragstellerin zu Unrecht davon aus, der Zinssatz orientiere sich, wie in der Antragserwiderung irrtümlich dargelegt, an dem für langfristige Konsumkredite.
53 
Tatsachen, die es möglich erscheinen lassen, dass Zuschüsse Dritter - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin - in unrichtiger Weise passiviert und aufgelöst worden sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Ohne einen derartigen Vortrag bestand für den Senat kein Anlass, in eine Prüfung einzutreten. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte und folgt auch nicht aus der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (BVerwG, Urteil vom 7.9.1979, DVBl. 1980, 230 und BVerwGE 108, 71).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55 
Die Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss
63 
vom 7. Oktober 2004
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. (vgl. dazu § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. von Art. 1 KostRMoG) auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Miteigentümer (Wohnungseigentümer) des Anwesens … in .... Die Wohnungseigentümergemeinschaft hält einen Restmüllbehälter und zwei Wertstoffbehälter vor, die maschinell verdichtet werden. Der Antragsteller ist darüber hinaus Inhaber eines in der Abfallentsorgungsbranche tätigen Unternehmens, das sich - eigenen Angaben zufolge - im Wesentlichen mit dem maschinellen Verdichten von Abfällen beschäftigt. Bei diesem Vorgang wird mit Hilfe eines mechanischen Stempels der in den Entsorgungsbehältern befindliche Abfall komprimiert, so dass etwa das doppelte Abfallvolumen in die Behälter eingebracht werden kann.
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrollklage gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen - Abfallentsorgungssatzung - in ihrer ab 1.4.2002 geltenden Fassung vom 23.5.2006 - im Folgenden: AES -, soweit deren § 12 Abs. 4 Regelungen über das maschinelle Pressen von Abfall enthält.
§ 12 Abs. 1 AES hat folgenden Wortlaut:
Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustellen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist.Am Straßen- oder Gehwegrand bereitgestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen.
§ 12 Abs. 4 AES bestimmt:
Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Abs. 3, untersagt.
Ohne vorherige Genehmigung ist nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Abs. 1 S. 3 entsprechender Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Genehmigung auch widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als sechs Monaten versehen werden.
Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gem. § 4 Abs. 6 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1 100 Litern erhoben. ....
Der Antragsteller wendet sich ferner im Wege der Normenkontrollklage gegen die Satzung der Antragsgegnerin über Gebühren für die Abfallentsorgung -Abfallgebührensatzung - in ihrer ab dem 1.4.2002 geltenden Fassung vom 23.5.2006 - im Folgenden: Abfallgebührensatzung -, soweit deren § 4 Abs. 6 einen Gebührenzuschlag für verpresste Abfälle vorsieht.
10 
Die Abfallgebührensatzung trifft - soweit hier von Interesse - folgende Regelungen:
§ 3
11 
Bemessungsgrundlagen
12 
(1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Abfallbehälter (Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter) bemessen, die sich nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage.
....
§ 4
13 
Gebührensätze
14 
(1) Die Gebühren für den Restmüll betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen
15 
80-Liter-MGB 14,46 EUR im Monat
110/120-Liter-MGB  18,03 EUR im Monat
240-Liter-MGB 34,59 EUR im Monat
770-Liter-MGB 111,12 EUR im Monat
1100-Liter-MGB  145,65 EUR im Monat
16 
In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfallbehälter enthalten.
17 
Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen unter Hinzurechnung eines Zuschlags von 20 % auf die Gesamtgebühr. ...
18 
(2) Die Gebühren für die Wertstoffentsorgung betragen bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Wertstoffgroßbehälter (WGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen
19 
80-Liter-WGB 5,67 EUR im Monat
110/120-Liter-WGB  7,09 EUR im Monat
240-Liter-WGB  13,48 EUR im Monat
770-Liter-WGB  43,20 EUR im Monat
1100-Liter-WGB  57,04 EUR im Monat
20 
Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen unter Hinzurechnung eines Zuschlags von 20 % auf die Gesamtgebühr.
.....
(6) .....
21 
Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gem. § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 50 % auf die jeweilige Abfallgebühr erhoben.
22 
Der Antragsteller hat am 15.3.2006 Normenkontrollklage erhoben, die sich zunächst gegen die entsprechenden Vorgängerfassungen der Abfallentsorgungssatzung und der Abfallgebührensatzung richtete. Nach Erlass der dargestellten Änderungssatzungen hat er das Klagebegehren auf die Neufassungen umgestellt und macht im Wesentlichen Folgendes geltend:
23 
Es fehle die Kalkulation für die Ermittlung des Verpresszuschlags. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Kalkulation sei in der Beschlussvorlage Nr. 690 (Gemeinderatssitzung vom 23.5.2006) nachgeholt worden, lasse sich nicht nachvollziehen. Es fehle der Nachweis darüber, ob und wie diese Kalkulation Grundlage eines Beschlusses des Gemeinderats gewesen sei.
24 
Im Übrigen sei die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Gebührensatz ermessensfehlerhaft, weil die Kalkulation nicht den Anforderungen genüge, die an eine ordnungsgemäße, nachvollziehbare Kalkulation zu stellen seien. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass sich das Gewicht der Behälter auf Grund der Verpressung verdoppele und deshalb die Behandlungskosten des Abfalls mit zwei zu multiplizieren seien. Da die Behandlungskosten ca. 50 % des Gebührenbedarfs ausmachten, schließe die Antragsgegnerin, dass sich durch das Verpressen der Gebührenbedarf um 50 % erhöhe. Dieser Schluss sei nicht nachvollziehbar. Zutreffend sei zwar, dass sich das Gewicht der Behälter durch das Verpressen in etwa verdoppele. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass sich die Behandlungskosten bei der Verpressung ebenfalls verdoppelten. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, was unter „Behandlungskosten“ im Sinne der Kalkulation zu verstehen sei. Sollten darunter etwa die Kosten zu verstehen sein, die bei der Müllverbrennungsanlage in Mannheim entstünden, so sei es nicht sachgerecht, diese mit dem Faktor 2 zu multiplizieren. So dürften sich beispielsweise die Kosten für Räumlichkeiten und Personal - im Rahmen der Müllbehandlung in Mannheim -nicht deshalb verdoppeln, weil das doppelte Gewicht an Müll anfalle.
25 
Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sei ferner davon auszugehen, dass eine konkrete Aufstellung der Behandlungskosten nicht existiere und stattdessen die vertraglich mit der MVV RHE AG (im Folgenden: MVV) vereinbarten Entgelte für die Müllbehandlung als Behandlungskosten der Kalkulation zugrunde gelegt worden seien. Es würden folglich nicht die Behandlungskosten, die entstünden, der Kalkulation zugrunde gelegt, sondern diejenigen Kosten, die im Wege einer privatrechtlichen Vereinbarung definiert würden. Ob dies den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kalkulation genüge, sei äußerst zweifelhaft. Denn ob die Antragsgegnerin mit der MVV vertraglich vereinbare, dass sich das Entgelt für die Behandlung nach Gewicht bemesse, sei eine Sache. Eine andere sei es jedoch, ob im Rahmen einer ordnungsgemäßen Kalkulation - ohne dies überhaupt zu hinterfragen - tatsächlich allein auf diese vertragliche Vereinbarung abgestellt werden könne. Denn auf diese Art und Weise lasse sich eine ordnungsgemäße Kalkulation, bei der das Müllgewicht in Bezug zu den Kosten gesetzt werde, schlicht durch eine der Vertragsfreiheit (und damit anderen Maßstäben) unterliegende Vereinbarung umgehen.
26 
Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin in ihrer Abfallgebührensatzung in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 selbst nicht davon aus, dass die Verdoppelung des Mülls -bezogen auf das Gewicht - auch zur Verdoppelung der Behandlungskosten führe. In den genannten Satzungsregelungen sei bestimmt, dass sich die Gebühren bei mehrmaliger Entleerung entsprechend der Anzahl der Entleerungen unter Hinzuziehung eines 20 %igen Zuschlags berechneten. Erfolge demnach nicht nur eine, sondern zwei Entleerungen, so müsse - wie auch bei der Verpressung - doppelt so viel Gewicht an Müll entsorgt werden. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb dort lediglich ein 20 %iger Zuschlag und bei der Verpressung dagegen ein 50 %iger Zuschlag vorgesehen sei.
27 
Auch wenn vom Grundsatz her bei der Verpressung höhere Behandlungskosten zu veranschlagen seien, hätte aber berücksichtigt werden müssen, dass gleichzeitig andere Kostenblöcke reduziert würden. Die Verpressung von Müll führe zur Reduktion von Personalkosten (z.B. Lader und Fahrer), weil weniger Behälter zu entleeren seien. Dementsprechend würden sich auch die Personalleitungskosten reduzieren. Gleiches gelte für die Sachkosten; sei für die gleiche Müllmenge nur noch ein Behälter erforderlich (wo ohne Verpressung zwei Behälter erforderlich wären), so seien weniger Fahrzeuge zu unterhalten und es fielen auch weniger Kraftstoff- und Reparaturkosten an. Auch die Verwaltungskosten für den Gebühreneinzug würden sich anteilig verringern. Schließlich seien auch die Kosten für die Bereitstellung der Behälter geringer, da im Fall der Verpressung weniger Behälter benötigt würden. Die mit maschinell-verpresstem Müll befüllten Behälter würden auch nicht von ihrem Standort abgeholt, sondern seien am Straßenrand bereitzustellen. Nach der Entleerung würden diese Behälter dann auch nicht wieder auf ihren Standort zurückgestellt, sondern am Straßenrand stehen gelassen (obwohl sie bei leerem Zustand das gleiche Gewicht hätten wie die Behälter, in denen sich kein verpresster Müll befunden habe). Mit dieser Praxis gehe eine nicht unerhebliche Zeit- und damit auch Kostenersparnis einher.
28 
Führe nach alledem die Verpressung nicht zu einer Erhöhung der Gesamtkosten um 50 %, sei die Festsetzung des Zuschlags auf 50 % ermessensfehlerhaft. Daneben liege auch ein Verstoß gegen das Prinzip der Leistungsproportionalität sowie gegen den Kostendeckungsgrundsatz vor.
29 
Die Regelung in § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallsatzung, wonach für eine Verpressung von Abfällen ein Gebührenzuschlag erhoben wird, verstoße ferner gegen den Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit. Es sei unklar, ob der Zuschlag tatsächlich nur bei maschinellem Pressen erhoben werden solle. Es werde auch nicht Bezug genommen auf § 12 Abs. 4 S. 3 AES, so dass etwa auf Grund des Zusammenhangs klar wäre, dass nur das maschinelle Pressen gemeint sei. Vielmehr liege ein Umkehrschluss nahe: Wenn an einer Stelle von maschinellem Pressen die Rede sei und an einer anderen Stelle nur von Pressen, so dürfe angenommen werde, dass sich der Normsetzer bei der Verwendung der unterschiedlichen Begriffe durchaus etwas gedacht habe.
30 
Ein Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege auch insofern vor, als auf das maschinelle Pressen von Abfall ein Zuschlag von 50 % erhoben werde, während dies für das nicht-maschinelle Pressen nicht gelte. Der Unterschied zwischen beiden Pressarten sei lediglich ein quantitativer, jedoch kein qualitativer. Es sei ohne weiteres möglich, durch konsequentes nicht-maschinelles Zusammenpressen von Abfall eine ähnliche, wenn nicht die gleiche Verdichtung wie im Fall von maschinellem Pressen zu erreichen; so werde der Abfall bei der Verpressung mit keinem höheren Druck belastet, als wenn ein erwachsener Mann in ein Müllgefäß steige und den Müll nicht-maschinell verdichte.
31 
Ein (weiterer) Verstoß gegen das Prinzip der Leistungsproportionalität liege darin begründet, dass nach § 12 Abs. 4 S. 8 AES der Gebührenzuschlag zwingend für sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1 100 Litern, also auf sämtliche zur Verpressung geeigneten Behälter, erhoben werde; sei somit lediglich bei einem Abfallbehälter Abfall verpresst worden, so ziehe dies dennoch einen 50 %igen Gebührenzuschlag für sämtliche Abfallbehälter nach sich, also auch für solche, in welchen überhaupt kein gepresster Abfall vorzufinden sei. Auf diese Weise werde für eine (Mehr-)Leistung eine Gebühr verlangt, die überhaupt nicht in Anspruch genommen worden sei. Es werde auf bloßen Verdacht hin eine bloß mögliche Leistungsinanspruchnahme mit Gebühren belastet. Gebühren dürften jedoch - anders als Beiträge - nur für die tatsächliche Inanspruchnahme erhoben werden. Es sei auch nicht erforderlich, die Erhebung von Zusatzgebühren derart auszuweiten, um möglichst alle Fälle der Verpressung von Abfall zu erfassen. Denn eine konsequente Kontrolle durch die Verwaltung, ob ohne Genehmigung Abfall maschinell verpresst bereitgestellt werde, sei ohne weiteres möglich. Dies erscheine auch deshalb erfolgversprechend, weil das Verpressen von Abfall ohne Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 AES als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne.
32 
Auch der Begriff des maschinellen Verpressens in § 12 Abs. 4 AES sei nicht hinreichend bestimmt. Denn angesichts der - gerade bei Wohnungseigentümergemeinschaften - vielfach praktizierten nicht-maschinellen Verkleinerung und Verdichtung sei es für den Adressaten höchst unklar, was maschinell sei und was nicht. So stelle sich etwa die Frage, ob die Zuhilfenahme nicht-hydraulischer Geräte oder auch nur die Zuhilfenahme wie auch immer gearteter Werkzeuge als maschinell zu bezeichnen sei. Wo hier die Abgrenzung vorzunehmen sei, lasse sich nicht zuverlässig beurteilen. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund der drohenden Ordnungswidrigkeit nicht hinnehmbar.
33 
Rechtswidrig sei schließlich die in § 12 Abs. 4 AES normierte Genehmigungspflicht für die Bereitstellung von maschinell gepresstem Abfall. Ausreichend sei eine bloße Anzeigepflicht, die weniger stark in die Rechte der Betroffenen eingreife, jedoch die Kontrolle bezüglich der Verpressung hinreichend ermögliche.
34 
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
35 
§ 12 Abs. 4 Sätze 3 bis 8 AES 2006 und § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung 2006 für nichtig zu erklären.
36 
Die Antragsgegnerin beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Dem Gemeinderat habe in seiner Sitzung am 23.5.2006 die Kalkulation des Zuschlags für die Verpressung von Abfällen vorgelegen. Dies beweise die Gemeinderatsvorlage Nr. 690, die in ihrer Anlage 2 die Kalkulation des sog. „Presszuschlags“ beinhalte.
39 
Die Kalkulation könne auch inhaltlich nicht beanstandet werden. Zwar nehme der gepresste Müll weniger Raum in Anspruch, dies führe aber dazu, dass sich in einem Müllbehälter mit verpresstem Inhalt gewichtsmäßig etwa doppelt so viel Abfall befinde wie in einem Behälter ohne verpressten Abfall. Demzufolge stiegen die Behandlungskosten für diese Behälter um das Doppelte, d.h. sie erhöhten sich um 100 %. Der Kalkulation des Presszuschlags sei zu entnehmen, dass sich die gesamte Abfallgebühr zu etwa 50 % auf die Sammlungskosten und zu etwa 50 % auf die Behandlungskosten verteile. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Behandlungskosten nach Gewicht bemessen würden. Dies ergebe sich aus dem Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der MVV über die Entsorgung der Restabfälle.
40 
Entgegen der Annahme des Antragstellers gehe mit der Erhöhung der Behandlungskosten auf Grund der Erhöhung der gewichtsmäßigen Abfallmenge keine Reduktion anderer Kostenblöcke einher. Für die Leerung der Behälter seien mindestens zwei Lader und ein Fahrer nötig, unabhängig davon, ob der zu leerende Behälter verpressten Abfall enthalte oder nicht. Teilweise würden für die verpressten Behälter sogar mehr als zwei Lader benötigt. Die Müllbehälter müssten zur Leerung in den sog. Kamm an der Fahrzeugschüttung eingehängt werden. Müllbehälter, in denen sich verpresster Abfall befinde, ließen sich oft nur mit großer Kraftanstrengung dort einhaken. Dies liege zum einen am beträchtlichen Gewicht der Behälter, zum anderen würden die Behälter durch den Druck bei der Verpressung dergestalt verformt, dass sich eine Art „Bauch“ des Müllbehälters bilde, der verhindere, dass der Behälter in den Kamm am Fahrzeug eingehängt werden könne. Dies bedinge, dass in Stadtteilen mit einer hohen Dichte an verpressten Abfallbehältern das Leeren der Behälter längere Zeit in Anspruch nehme. Auf Grund des durch die Verpressung kompakten Abfalls komme es auch zu längeren Verarbeitungszeiten im Fahrzeug. Die Behälter mit verpresstem Abfall könnten nicht auf einmal in das Fahrzeug entleert werden, da sonst die fahrzeuginterne Presse nicht mehr arbeite. Es müsse in kleineren „Portionen“ entleert werden. Das benötige zusätzliche Zeit und sei fehler- und störanfällig.
41 
Durch die Verpressung würden sich auch die Sachkosten nicht reduzieren. Die Zahl der zu berücksichtigenden Behälter und Recheneinheiten betrage insgesamt 99 259. Hiervon werde lediglich bei ca. 1 800 Behältern eine Verpressung vorgenommen. Dies bedeute, dass lediglich bei ca. 1,8 % der vorhandenen Abfallbehälter eine Verpressung stattfinde. Vor diesem Hintergrund würden z.B. nicht weniger Fahrzeuge gebraucht.
42 
§ 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung sei mit dem Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit vereinbar. Durch den Bezug auf das „maschinelle Pressen“ in § 12 Abs. 4 AES komme hinreichend klar zum Ausdruck, dass das Zusammendrücken des Abfalls von Hand nicht vom Genehmigungsvorbehalt umfasst sei. § 12 Abs. 4 AES regele ferner, dass für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern ein Gebührenzuschlag gem. § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung erhoben werde. Vor diesem Hintergrund sei es für den Gebührenpflichtigen ohne weiteres erkennbar, dass ein Zuschlag auf die Abfallgebühr nur für die maschinelle Verpressung erhoben werde. Das Schweigen im Satzungstext hinsichtlich des Verpressens von Hand müsse dahingehend gewertet werden, dass das manuelle Pressen weder von der Genehmigungspflicht betroffen sei noch hierfür ein Zuschlag auf die Abfallgebühr erhoben werde.
43 
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG werde nicht dadurch verletzt, dass der Zuschlag lediglich für das maschinelle Verpressen des Abfalls erhoben werde. Der Unterschied zwischen dem maschinellen Verpressen und dem nicht-maschinellen Zusammendrücken sei sowohl ein qualitativer als auch ein quantitativer. Dass durch das maschinelle Verpressen kein höherer Kraftaufwand entfaltet werde als dies der Fall wäre, wenn ein erwachsener Mann in ein Müllgefäß steige und den Müll nicht-maschinell verdichte, werde bezweifelt.
44 
Auch die Erhebung des Zuschlags auf „sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1 100 Litern“ sei gerechtfertigt. Ursprünglich sei ein Gebührenzuschlag nur für diejenigen Abfallbehälter erhoben worden, für die eine Verpressung beantragt und genehmigt worden sei. Dies habe aber in der Praxis dazu geführt, dass am Abholtag häufig Abfallbehälter mit verpresstem Abfall angetroffen worden seien, für die keine Genehmigung für die Verpressung vorgelegen habe. Die Stadt Karlsruhe habe - mit anderen Worten - die Erfahrung gemacht, dass unter der Geltung des früheren Rechts nur für einen Abfallbehälter die Genehmigung zur Verpressung beantragt worden sei, tatsächlich aber alle Behälter auf dem betreffenden Grundstück verpresst worden seien. Ein solches Vorgehen sei unter ökonomischen Erwägungen auch sachgerecht. Das jeweilige Grundstück müsse von den Spezialfahrzeugen der Verpressungsfirmen angefahren werden, eine Anfahrt für die Verpressung lediglich eines von mehreren Behältern erscheine lebensfremd. Die Verpressung aller auf dem Grundstück befindlichen Abfallbehälter könne daher vermutet werden.
45 
Die vom Antragsteller geforderte konsequente Kontrolle, ob für alle auf einem Grundstück bereitgestellten Behälter mit maschinell verpresstem Abfall die Genehmigung auch eingeholt worden sei, sei nicht zumutbar; eine ständige Überwachung widerspreche dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität. Durch die Ahndung des Verpressens ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit wäre die Verwaltung nur auf die Ahndung bereits eingetretener Verstöße beschränkt.
46 
Auch die Einführung eines Genehmigungsvorbehalts für die Anlieferung verpressten Abfalls sei rechtmäßig. Im Rahmen der Konkretisierung der den Stadt- und Landkreisen obliegenden abfallrechtlichen Einsammlungspflicht seien diese berechtigt, den Abfallbesitzern Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Befüllung der verwendeten Müllgefäße zu machen.
47 
Dem Senat liegen die die Satzungen betreffenden Sitzungsunterlagen des Gemeinderats der Antragsgegnerin und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze vor. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.
II.
48 
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Normenkontrolle ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, da eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (dazu NK-Beschluss des Senats vom 7.10.2002 - 2 S 2634/01 - ESVGH 53, 69). Die Beteiligten sind dazu gehört worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 ZN 9.58 - VBlBW 2000, 189 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2000 - 8 S 779/00 - Juris).
49 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
50 
Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von (anderen) im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Letzteres ist hier der Fall (vgl. § 4 AGVwGO). Entsprechende Rechtsvorschriften sind die Satzung der Antragsgegnerin über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen - Abfallentsorgungssatzung - in ihrer ab 1.4.2002 geltenden Fassung vom 23.5.2006 - im Folgenden: AES - und die Satzung der Antragsgegnerin über Gebühren für die Abfallentsorgung - Abfallgebührensatzung - in ihrer ab dem 1.4.2002 geltenden Fassung vom 23.5.2006 - im Folgenden: Abfallgebührensatzung -.
51 
Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt, weil er als natürliche Person geltend machen kann, durch § 12 Abs. 4 AES und § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er als Gebührenschuldner auf der Grundlage der Abfallgebührensatzung von der Antragsgegnerin für die Abfallentsorgung in Anspruch genommen wird (vgl. Normenkontrollurteil des Senats vom 30.1.1997 - 2 S 1891/94 - VBlBW 1997, 271). Die Möglichkeit der Rechtsverletzung wird insbesondere dadurch begründet, dass der Antragsteller gehalten ist, nach § 12 Abs. 4 AES eine Genehmigung einzuholen, um die auf seinem Grundstück anfallenden Abfälle in gepresstem Zustand bereitstellen zu können und er zudem für die verpressten Abfälle einen Gebührenzuschlag nach § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung zu zahlen hat.
52 
1. § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung, wonach für eine Verpressung von Abfällen in bestimmten Abfallbehältern ein Gebührenzuschlag von 50 % auf die jeweilige Abfallgebühr erhoben wird, ist wirksam.
53 
a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers lag dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung die Kalkulation des Zuschlags für die Verpressung von Abfällen vor.
54 
Die Gebührenkalkulation ist nicht Bestandteil der Gebührensatzung. Sie dient aber als Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber die im Rahmen der Kalkulation erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen fehlerfrei getroffen hat. Der Ortsgesetzgeber muss sich damit bei der Beschlussfassung über den Gebührenssatz die Kalkulation zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Die Kalkulation ist geeignet, den Beweis darüber zu erbringen, von welchen Berechnungsfaktoren der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz ausgegangen ist. Lag der Beschlussfassung des Gemeinderats über den Gebührensatz keine Kalkulation zugrunde, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge. Zur Heilung des Gebührensatzes ist nicht nur eine Neukalkulation, sondern eine erneute Beschlussfassung über den Gebührensatz in Form einer Satzung erforderlich (vgl. zum Ganzen: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 14 Nr. 3.1, S. 18/19; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.8.1993 - 2 S 3000/90 - ESVGH 44, 43). Die dargelegten Grundsätze zur Kalkulation des Gebührensatzes sind auch übertragbar auf die hier zwischen den Beteiligten streitige Kalkulation eines Gebührenzuschlags . Auch in diesem Fall müssen dem Gemeinderat die maßgeblichen Berechnungsfaktoren bei der Beschlussfassung vorliegen, damit er eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Zuschlag treffen kann.
55 
Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gemeinderatsvorlage Nr. 690 ergibt sich, dass dem Gemeinderat in seiner Sitzung am 23.5.2006 die Kalkulation des sog. „Presszuschlags“ vorlag. Diese war der Gemeinderatsvorlage als Anlage 2 beigeheftet. Auf Seite 2 4. Absatz der ergänzenden Erläuterungen der Vorlage wird ausdrücklich auf die detaillierte Kalkulation des Zuschlags in Anlage 2 Bezug genommen. Dass die Kalkulation des „Presszuschlags“ dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung zur Meinungsbildung vorgelegen hat und infolgedessen auch Gegenstand der Beschlussfassung gewesen ist, steht damit außer Frage.
56 
b) Die Kalkulation des „Presszuschlags“ hält auch in der Sache einer rechtlichen Überprüfung stand. Diese Gebührenbemessungsregelung ist mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip und dem aus Art. 3 Abs. 1 folgenden Willkürverbot vereinbar.
57 
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt für die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 14 KAG, zu denen auch die hier im Streit befindliche Abfallgebühr gehört (vgl. § 8 LAbfG), das Äquivalenzprinzip nur in seiner bundesrechtlichen Ausprägung (dazu Normenkontrollbeschlüsse des Senats vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 - VBlBW 1988, 142 und vom 11.10.2004 -2 S 1998/02 - BWGZ 2005, 67). Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besagt dieses, dass zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. Es fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden. Unterhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Obergrenze der Gebührenbemessung ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Dabei ist im Abgabenrecht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem Satzungsgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen ( vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36, 41; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 1.7.1987 aaO; Urteil vom 2.9.1988 -2 S 1720/88 - ESVGH 39, 20).
58 
Mit diesen Grundsätzen ist der Gebührenzuschlag von 50 % für verpresste Abfälle vereinbar. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist zunächst, dass sich das Gewicht der Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern (= Abfallbehälter, die für die Verpressung geeignet sind) auf Grund der Verpressung verdoppelt. Davon ausgehend durfte die Antragsgegnerin auf die für diese Behälter zu bezahlende Abfallgebühr einen Zuschlag von 50 % erheben, weil sich die gesamte Abfallgebühr zu etwa auf 50 % auf die „Sammlungskosten“ und zu 50 % auf die „Behandlungskosten“ verteilt und sich diese „Behandlungskosten“ für verpressten Abfall um 100 % erhöhen.
59 
aa) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller in diesem Zusammenhang zunächst ein, es sei nicht nachvollziehbar, was unter „Behandlungskosten“ zu verstehen sei. Im Gegensatz zu den „Sammlungskosten“, d.h. den Kosten die für das Einsammeln des Abfalls anfallen (Personal- und Sachkosten), sind die „Behandlungskosten“ die Kosten, die für die Entsorgung bzw. Beseitigung des Abfalls - im Wesentlichen in der Müllverbrennungsanlage in Mannheim - entstehen.
60 
bb) Dass sich diese „Behandlungskosten“ für verpressten Abfall deshalb um 100 % erhöhen, weil diese Kosten nach Gewicht bemessen werden, hat die Antragsgegnerin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Maßgebend hierfür ist der Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der MVV über die Entsorgung der Restabfälle aus dem Stadtgebiet Karlsruhe. Dort ist in § 8 Abs. 2 a) des Vertrags ein Entgelt für eine Grundmenge von bis zu 33 000 t/Jahr zu einem Festpreis von 4.535.631,96 EUR vereinbart. Daneben ist nach § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 b) für weitere „Optionsmengen“ eine Entgelt von 140,12 EUR/t Abfall vereinbart. Gemäß § 9 Abs. 2 werden nur die Restabfallmengen vergütet, die tatsächlich entsorgt bzw. vorbehandelt wurden. Grundlage für die Abrechnung der mengenabhängigen Entgelte sind gem. § 9 Abs. 2 S. 3 die Wiegescheine. Bei einer Gesamtschau dieser vertraglichen Bestimmungen -unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin der MVV im Jahr zur Verfügung gestellten Abfallmenge von ca. 70 000 t - berechnen sich die „Behandlungskosten“, die die Antragsgegnerin auf die Gebührenpflichtigen umlegt, auf der Grundlage des Gewichts des zu behandelnden Abfalls. Fehl geht damit der Einwand des Antragstellers, die Kosten für Räumlichkeiten und Personal im Rahmen der Müllbehandlung in Mannheim würden sich nicht deshalb verdoppeln, weil auch das doppelte Gewicht an Müll anfalle. Diese Sach- und Personalkosten werden nicht gesondert abgerechnet, sie sind vielmehr Bestandteil der Gesamtkosten, die der Antragsgegnerin im Wege eines gewichtsbezogenen Maßstabs in Rechnung gestellt werden.
61 
cc) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ferner sinngemäß ein, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation dürften nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung - wie hier mit der MVV - umgangen werden. In der Sache wirft der Antragsteller damit die Frage nach der Angemessenheit der der Gebührenkalkulation zugrunde liegenden „Behandlungskosten“ auf. Anhaltspunkte dafür, dass die zwischen der Antragsgegnerin und der MVV vereinbarten Entgelte für die Müllbehandlung überhöht und unangemessen sind, sind jedoch für den Senat nicht ersichtlich. Auch der Antragsteller lässt es insoweit an einem konkreten und substantiierten Vortrag fehlen. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Sachverhalt insoweit von sich weiter aufzuklären. Fehlt es an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten und drängt sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch aus anderen Gründen nicht auf, ist das Gericht nicht gehalten, gewissermaßen „ins Blaue hinein“ zu ermitteln.
62 
dd) Zu Unrecht geht der Antragsteller auch von der Annahme aus, nach § 4 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 Abfallgebührensatzung löse eine gewichtsmäßige Verdoppelung der Müllmenge - bei Verdoppelung der Leerungshäufigkeit - lediglich einen 20 %igen Zuschlag aus, während bei der Verpressung ein 50 %iger Zuschlag vorgesehen sei. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung erhöhen sich die Gebühren für Restmüllentsprechend der Anzahl der Entleerungen unter Hinzurechnung eines Zuschlags von 20 % auf die Gesamtgebühr. Folglich wird in diesen Fällen - genauso wie nach der entsprechenden Regelung für die Wertstoffentsorgung in § 4 Abs. 2 S. 2 Abfallgebührensatzung - die Gebühr mit der Anzahl der zusätzlichen Leerungen multipliziert und auf die daraus errechnete Gesamtgebühr einweiterer Zuschlag in Höhe von 20 % erhoben.
63 
ee) Der weitere Einwand des Antragstellers, bei gepresstem Abfall sei die Erhöhung der Behandlungskosten auf Grund der Erhöhung des Abfallgewichts gleichzeitig mit der Reduktion anderer Kostenblöcke (z.B. Kosten für Lader und Fahrer, Sachkosten für die Kraftfahrzeuge sowie Verwaltungskosten für den Gebühreneinzug) verbunden, beruht auf einem Denkfehler. Dem Gebührenzuschlag für die Verpressung von Abfällen liegt ausschließlich die Verdoppelung der „Behandlungskosten“ zugrunde, Kosten für das Einsammeln der Abfälle in Form von Sach- und Personalkosten werden dagegen dem Gebührenschuldner gerade nicht in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Sammlung des Abfalls werden anteilig auf die Gesamtzahl der vorhandenen Abfallbehälter umgelegt. Benötigt ein Gebührenschuldner auf Grund der Verpressung weniger Abfallbehälter, muss er insoweit auch keine Sammlungskosten bezahlen. Der Gebührenschuldner benötigt etwa auf Grund der Verpressung - anstatt ursprünglich zwei 1.100-Liter-Behälter - lediglich noch einen Abfallbehälter (gepresst). Deshalb muss er auch nur noch die „Sammlungskosten“ (= Personal- und Sachkosten) für einen Abfallbehälter und nicht mehr - wie ursprünglich - für zwei bezahlen.
64 
ff) Sollte der Vortrag des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein, dass er die Ansicht vertritt, für die mit verpresstem Müll befüllten Behälter entstünden geringere „Sammlungskosten“ als für normale Behälter, ist auch dies nicht nachvollziehbar und plausibel. Er beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die mit maschinell-verpresstem Müll befüllten Behälter würden nicht von ihrem Standort in der Wohnanlage abgeholt, sondern müssten am Straßenrand bereitgestellt werden, was zu einer nicht unerheblichen Zeit- und damit auch Kostenersparnis führe. Es kann offen bleiben, ob die dargestellte Besonderheit, die im Übrigen nicht generell, sondern nur bei ungünstigen Standorten gilt (vgl. § 12 Abs. 1 S. 3 AES), tatsächlich zu einer nennenswerten Zeit - und damit Kostenersparnis führt. Denn der Gleichheitsgrundsatz gebietet es lediglich, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297). Dass ein Gebührenmaßstab, der im Einzelfall darauf abstellt, welche Zeiteinheit für welchen Abfallbehälter benötigt wird, nicht mehr praktikabel ist und auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, liegt auf der Hand. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet es dem Satzungsgeber ohne weiteres, bei der Gestaltung der Gebührensätze in einer Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle angeknüpft und nicht jeder Besonderheit Rechnung getragen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei lediglich ca. 1,8 % der vorhandenen Abfallbehälter eine Verpressung stattfindet und der Satzungsgeber bereits auf Grund der geringen Zahl dieser Fälle nicht gehalten ist, den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die mit der Verpflichtung der Gebührenschuldner, ihre Behälter am Straßenrand bereitzustellen, verbunden sind.
65 
Unabhängig davon spricht alles dafür, dass die vom Antragsteller behauptete Zeitersparnis durch die von der Antragsgegnerin dargestellten Schwierigkeiten bei der Leerung der Behälter mit verpresstem Abfall zumindest aufgewogen werden. Auf Grund des Gewichts der Behälter dürfte die Leerung dieser Behälter längere Zeit in Anspruch nehmen, zumal die Antragsgegnerin unwidersprochen behauptet hat, diese Behälter müssten in kleineren „Portionen“ entleert werden, weil ansonsten die fahrzeuginterne Verpressung nicht mehr funktioniere.
66 
c) § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch mit dem Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit vereinbar. Bei einer Gesamtschau von § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung und § 12 Abs. 4 AES steht außer Frage, dass der vorgesehene Gebührenzuschlag nur beimaschinellem Pressen erhoben wird. § 12 Abs. 4 S. 3 AES regelt die Genehmigungspflicht für maschinell gepresste Abfälle, § 12 Abs. 4 Sätze 4 bis 7 die Voraussetzungen für die Genehmigung einschließlich der Voraussetzungen für einen Widerruf und eine Befristung. Im Anschluss daran normiert § 12 Abs. 4 S. 8 AES einen Gebührenzuschlag für gepresste Abfälle in den Abfallbehältern, die für eine maschinelle Verpressung in Betracht kommen. Die dargestellten Regelungen bauen aufeinander auf und stehen in einem untrennbaren inneren Zusammenhang; Regelungsgegenstand ist ausschließlich das maschinelle Verpressen von Abfällen, das manuelle Pressen ist weder von der Genehmigungspflicht betroffen noch wird hierfür ein Zuschlag auf die Abfallgebühr erhoben. Konsequenterweise verweist § 12 Abs. 4 S. 8 AES hinsichtlich des Gebührenzuschlags auf die angegriffene Regelung in § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung und § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung stellt wiederum ausdrücklich klar, dass der Gebührenzuschlag lediglich „für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gem. § 12 Abs. 4 AES erhoben wird“. Die dargestellte Systematik des Satzungsgebers einschließlich der jeweiligen Verweisungen auf § 12 Abs. 4 AES und § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung machen es folglich entbehrlich, bei jeder Teilregelung auf die maschinelle Art des Verpressens hinzuweisen und dies bei jeder Teilregelung ausdrücklich zu wiederholen.
67 
d) Dass auf das maschinelle Pressen von Abfall ein Zuschlag erhoben wird, während dies für das nicht-maschinelle Pressen nicht gilt, begründet - entgegen der Auffassung des Antragstellers - ebenfalls keinen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dass es - wie der Antragsteller behauptet - möglich ist, durch bloße Körperkraft eine ähnliche bzw. gleiche Verdichtung wie im Fall von maschinellem Pressen zu erreichen, erscheint dem Senat äußerst unwahrscheinlich. Das kann jedoch offen bleiben, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls ausgeschlossen werden kann, dass Benutzer der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung in nennenswerter Anzahl und Häufigkeit den Abfall in den maßgeblichen Abfallbehältern mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern nicht-maschinell derart verdichten, dass ein mit dem maschinellen Verdichten vergleichbarer Effekt entsteht. Vor diesem Hintergrund durfte der Satzungsgeber an den Regelfall des Verpressens von Abfällen anknüpfen, d.h. das maschinelle Verpressen, und durfte seltene Ausnahmen - ihre Existenz unterstellt - bei seiner Betrachtungsweise ausblenden.
68 
2. Auch die Bestimmungen in § 12 Abs. 4 S. 3 bis S. 8 AES halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
69 
a) Dies gilt zunächst für die Regelung in § 12 Abs. 4 S. 8 AES, wonach ein Gebührenzuschlag aufsämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern erhoben wird.
70 
Rechtsgrundlage für diese Regelung ist § 8 S. 2 LAbfG, der die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger u.a. ermächtigt, durch Satzung zu regeln, in welcher Weise ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Auf Grundlage dieser Ermächtigung dürfte der Satzungsgeber berechtigt sein, das Verpressen von Abfällen überhaupt zu verbieten (so etwa VG München, Urteil vom 18.10.2007 - M 10 K 06/1982 - Juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 8.6.2001 -9 G 1521/01 - Juris); neben der Vermeidung von Beschädigungen der Müllbehältnisse und der Erhaltung der Schüttfähigkeit des Abfalls dürfte insbesondere auch die Gewährleistung des gebührenrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ein vollständiges Verbot rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat stattdessen von einem solchen Verbot abgesehen und - als milderes Mittel - das Verpressen von Abfällen lediglich einer Genehmigungspflicht unterworfen und hinsichtlich der Art und Weise, wie ihr die Abfälle zu überlassen sind, zusätzlich geregelt, dass die Entsorgungspflichtigen - bezogen auf das jeweilige Grundstück - verpresste Abfälle nur einheitlich zur Entsorgung bereitstellen können.
71 
§ 12 Abs. 4 S. 8 AES ist im Kern keine Regelung über die Höhe der Abfallgebühr. Vielmehr ist sie bei einer Gesamtschau mit den vorangegangenen Bestimmungen zur Genehmigungspflicht für maschinell gepresste Abfälle dahingehend auszulegen, dass die „Befüllung mit gepressten Abfällen“ nur einheitlich für sämtliche für die Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern (= Behälter, die zur Verpressung geeignet sind) beantragt werden kann. Die Genehmigung für das maschinelle Pressen umfasst konsequenterweise sämtliche Abfälle in den zur Verpressung geeigneten Abfallbehältern. Der Grundstückseigentümer kann -mit anderen Worten - dem Entsorgungsträger die Abfälle des Grundstücks entweder einheitlich in gepresstem Zustand oder in nicht-gepresstem Zustand überlassen, eine Überlassung teils in gepresstem und teils in nicht-gepresstem Zustand ist ausgeschlossen.
72 
Eine solche Regelung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt und greift auch nicht unverhältnismäßig in Rechte der Gebührenpflichtigen ein. Im Einzelnen:
73 
Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die ursprüngliche Regelung, wonach die Verpressung von Abfällen in den geeigneten Behältern für ein Grundstück nicht einheitlich beantragt werden musste, zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geführt hatte. Sie hat - nach ihrem unwidersprochenen Vortrag - die Erfahrung gemacht, dass unter der Geltung des früheren Rechts nur für einen Abfallbehälter eines Grundstücks die Genehmigung zur Verpressung beantragt worden ist, tatsächlich aber alle Behälter auf dem betreffenden Grundstück verpresst wurden und dass sich diese Vorfälle gehäuft haben. Eine solche Vorgehensweise der Gebührenpflichtigen führt zu einem nicht hinnehmbaren Kontroll- und Verwaltungsaufwand auf Seiten der Antragsgegnerin. Die Lader und Fahrer vor Ort müssen den Verstoß feststellen und an die Verwaltungsabteilung weitergeben. Diese wiederum muss eine Stellungnahme der Gebührenpflichtigen und unter Umständen der Verpressungsfirmen einholen und eine entsprechende Änderung des Gebühreneinzugs veranlassen. Dass diese Vorgehensweise nicht nur zeit- und damit kostenaufwendig, sondern auch streitanfällig ist, liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund musste sich die Antragsgegnerin nicht darauf beschränken, das Verpressen von Abfall ohne Genehmigung auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 Nr. 9 AES als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
74 
Es bestand für die Antragsgegnerin insbesondere deshalb kein Anlass, den geschilderten Kontroll- und Verwaltungsaufwand in Kauf zu nehmen, weil entgegenstehende Interessen der Gebührenpflichtigen von Gewicht nicht ersichtlich sind. Für die Verpressung von Abfällen muss das jeweilige Grundstück von einem Spezialfahrzeug der Verpressungsfirmen angefahren werden. Deshalb spricht alles dafür, dass die Eigentümer des angefahrenen Grundstücks die Abfälle in allen geeigneten Behältern verpressen, um die Kosten zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für Grundstücke mit größerem Wohnungsbestand, die eine Vielzahl von Abfallbehältern zur Entsorgung bereithalten und die deshalb erfahrungsgemäß die Leistungen der Verpressungsfirmen in besonderem Maße in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme einer Verpressungsfirma für die Verpressung lediglich eines von mehreren geeigneten Behältern ist - so zu Recht die Antragsgegnerin - als lebensfremd zu qualifizieren.
75 
Im Hinblick auf die dargestellte Auslegung von § 12 Abs. 4 S. 8 AES geht auch der Einwand des Antragstellers fehl, die Antragsgegnerin verlange für eine Leistung eine Gebühr, die vom Gebührenpflichtigen überhaupt nicht in Anspruch genommen worden sei, wenn er etwa die Verpressung nicht bei sämtlichen Abfallbehältern vornehme. Der Gebührenpflichtige kann - wie dargelegt - die Entsorgungsart nur einheitlich wählen, verpresst er die Abfälle in den ihm zur Verfügung stehenden Abfallbehältern aus freier Entscheidung nicht, kann er sich jedenfalls nicht auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Die Situation wäre dann vergleichbar mit einem Gebührenpflichtigen, der einen „normalen“ Abfallbehälter nicht vollständig befüllt. Auch dies ist keine Frage der Leistungsproportionalität, es ist vielmehr Sache des Gebührenpflichtigen, entsprechend angemessene Abfallbehälter auszuwählen.
76 
Auch die Einschränkungen, die mit dieser Regelung für Wohnungseigentümergemeinschaften verbunden sind, führen nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist danach gezwungen, auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG - eine Entscheidung für die Gemeinschaft darüber zu treffen, ob die Abfallbehälter des jeweiligen Grundstücks mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern mit gepresstem oder nicht-gepresstem Abfall bereitgestellt werden; die einzelnen Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft können mithin die Entsorgungsart nur einheitlich wählen. Dies wird aber durch die Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung gerechtfertigt. Durch die Qualifizierung der Abfallgebühren als grundstücksbezogene (d.h. Grundbesitz-)Abgaben wird sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst und nicht nur den aus den einzelnen Eigentumswohnungen. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit weiter, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine (einzige) Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen (vgl. Senatsurteil vom 25.9.2008 - 2 S 1500/06 - Juris).
77 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch der Begriff des maschinellen Verpressens in § 12 Abs. 4 AES hinreichend bestimmt. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr jedoch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 - 10 C 4.04 - NVwZ 2006, 589).
78 
Davon ausgehend lässt sich dem Begriff „maschinell“ vor dem Hintergrund der Lebenswirklichkeit durch Auslegung ohne weiteres entnehmen, dass der Satzungsgeber das maschinelle Verpressen meint, wie es vom Unternehmen des Antragstellers angeboten wird. Bei diesem Vorgang wird mit Hilfe eines mechanischen Stempels der in Entsorgungsbehältern befindliche Abfall komprimiert. Die Auslegung des Begriffs „maschinell“ hat sich mithin an den derzeitigen Möglichkeiten der Abfallentsorgung zu orientieren. Andere Arten des maschinellen Verpressens sind für den Senat nicht ersichtlich und werden im Übrigen vom Antragsteller auch nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang „die Zuhilfenahme nicht-hydraulischer Geräte“ bzw. „die Zuhilfenahme wie auch immer gearteter Werkzeuge“ anführt, bleibt der Vortrag substanzlos. Es handelt sich dabei weder um gängige Verpressungsmethoden noch wird ein konkreter Sachverhalt unter Darlegung von Einzelheiten geschildert, der Probleme bei der Auslegung des Begriffs „maschinell“ plausibel machen könnte.
79 
c) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller schließlich gegen die in § 12 Abs. 4 AES normierte Genehmigungspflicht für die Bereitstellung von maschinell gepresstem Abfall. Gemäß § 8 S. 2 LAbfG muss die Abfallentsorgungssatzung insbesondere Vorschriften darüber enthalten, in welcher Weise die Abfälle zu überlassen sind. Im Rahmen der Konkretisierung der der Antragsgegnerin obliegenden abfallrechtlichen Einsammlungspflicht ist diese - wie dargelegt - berechtigt, den Abfallbesitzern Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Befüllung der verwendeten Müllgefäße zu machen. Zur Sicherstellung dieser Vorgaben darf die Antragsgegnerin im Wege einer Annexkompetenz auch Verfahrensregelungen wie etwa die Einführung einer Genehmigungspflicht treffen. Bei der Ausgestaltung solcher Verfahrensregelungen steht der Behörde ein Spielraum zu, dessen Grenzen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgegeben sind.
80 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Genehmigungspflicht in § 12 Abs. 4 AES durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Mit der Genehmigungspflicht für maschinell gepresste Abfälle soll zunächst sichergestellt werden, dass für die betroffenen Abfallbehälter, die das doppelte Gewicht eines „normalen“ Behälters aufweisen, geeignete und insbesondere für die Mitarbeiter der Antragsgegnerin leicht zugängliche Standorte zur Verfügung stehen; fehlt es daran, sind die Abfallbehälter mit gepressten Abfällen am Straßen- oder Wegerand bereitzustellen (§ 12 Abs. 4 S. 4 in Verb. mit § 12 Abs. 1 S. 3 AES). Bereits dieser Gesichtspunkt der „Standortwahl“, der möglicherweise eine Vorortüberprüfung voraussetzt, rechtfertigt die getroffene präventive Verfahrensregelung in Form der Genehmigungspflicht. Darüber hinaus führt die Genehmigungspflicht auch nicht zu nennenswerten Belastungen für die Gebührenpflichtigen, insbesondere ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Betroffenen ausgeschlossen. Der Antragsteller hat jedenfalls keine Gesichtspunkte dargelegt, die darauf schließen lassen, dass die Einholung einer Genehmigung für ihn unzumutbar ist. Auf das mildere Mittel einer „Anzeigepflicht“ musste sich die Antragsgegnerin deshalb nicht beschränken.
81 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
82 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
83 
Beschluss vom 3. November 2008
84 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
85 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. September 2008 - 2 K 1521/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Abwassergebühren und in diesem Zusammenhang gegen eine in der Satzung der Beklagten getroffene Regelung, nach der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wassermengen erst dann im Rahmen der Gebührenbemessung berücksichtigt werden, wenn sie die Menge von jährlich 20 m³ überschreiten.
Der Kläger ist Eigentümer eines im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen und von ihm bewohnten Grundstücks, zu dem ein großer Garten gehört. Auf dem Grundstück erzeugt der Kläger mit Hilfe eines Gewächshauses Obst und Gemüse zum Eigenbedarf. Zur Bewässerung des Gartens hat er gesonderte Wasserleitungen installiert, die mit zwei geeichten Frischwasserzählern versehen sind, über die sich die zur Gartenbewässerung entnommene Wassermenge feststellen lässt. Diese belief sich im Zeitraum vom 06.12.2005 bis zum 11.11.2006 auf 63 m³.
Nach § 37 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Beklagten vom 10.12.2002 (im Folgenden: AbwS) wird die Abwassergebühr nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 AbwS gilt in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum als angefallene Abwassermenge die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 m³/Jahr (§ 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS). Nach § 40 c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner unter anderem bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung (derzeit 6 Jahre) zu ersetzen (§ 40 c Abs. 3 Satz 1 AbwS). Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen, den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählers erbracht werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 AbwS). Die Regelung, wonach von der Absetzung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen ist, findet bei landwirtschaftlichen Betrieben keine Anwendung (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS).
Mit Bescheid vom 10.01.2007 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 06.12.2005 bis zum 11.12.2006 für eine Abwassermenge von 176 m³ unter Zugrundelegung eines Kubikmeter-Preises von 2,53 EUR Abwassergebühren in Höhe von 445,28 EUR fest. Die Beklagte legte der Berechnung der Abwassermenge einen Frischwasserbezug von 219 m³ zugrunde. Aufgrund der in der Abwassersatzung festgelegten Bagatellgrenze von 20 m³ setzte die Beklagte hiervon anstatt der tatsächlich nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermenge von 63 m³ lediglich eine Menge von 43 m³ ab (219 m³ - 43 m³ = 176 m³).
Den gegen den Bescheid vom 10.01.2007 am 24.01.2007 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 zurück.
Auf die vom Kläger am 04.05.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 01.09.2008 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,-- EUR hinaus (Gesamtgebühr von 445,28 EUR abzüglich 50,60 EUR für eine Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) festgesetzt wurden.
In den Entscheidungsgründen heißt es: Die satzungsrechtlichen Regelungen in § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 AbwS hätten zur Folge, dass landwirtschaftliche Betriebe für nachweisbar nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitetes Frischwasser überhaupt keine Abwassergebühren, andere Gebührenschuldner indes erst ab 20 m³ nachweisbar nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitetes Frischwasser Abwassergebühren nicht bezahlen müssten. Diese Differenzierung sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS sei deshalb nichtig mit der Folge, dass der Kläger keine Abwassergebühr für das gesamte nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wasser zu entrichten habe. Ein sachlich einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung bei der Absetzung nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Frischwassers hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebe einerseits und sonstiger Gebührenschuldner andererseits sei nicht ersichtlich.
Die ungleiche Behandlung der Gebührenschuldner könne auch nicht mit Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden. Der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der bei der Festsetzung der Abwassergebühr absetzbaren Wassermenge sei bei landwirtschaftlichen Betrieben und den sonstigen Gebührenschuldnern identisch. In beiden Fällen könne die diesbezüglich zu ermittelnde Wassermenge durch Ablesen der hierfür speziell installierten Wasserzähler mit gleich großem Verwaltungsaufwand erfolgen.
Gegen das der Beklagten am 08.09.2008 zugestellte Urteil hat diese am 22.09.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie mit am 10.11.2008 (einem Montag) eingegangenem Schriftsatz vor: Da der Frischwassermaßstab nur dann als sachgerechter Maßstab für die Bemessung der Abwassergebühren anerkannt werde, wenn die Satzung eine Absetzung der nachweislich nicht eingeleiteten Frischwassermengen zulasse, habe sie die Absetzungsmöglichkeit in § 40 Abs. 1 AbwS aufgenommen. Die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS aufgenommene Bagatellgrenze sei jedoch unabdingbar, da ansonsten immer dann, wenn von einem Gebührenschuldner eine Absetzung der nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Frischwassermenge geltend gemacht werde, im Einzelfall eine Überprüfung stattfinden müsse. Ferner sei in der Praxis davon auszugehen, dass bei allen Grundstücken immer ein Teil des zugeführten Wassers durch Gießen, Verdampfen, Vertrocknen oder im Rahmen von gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen verbraucht werde. Ohne eine entsprechende Bagatellregelung müssten auch Geringstmengen des nicht eingeleiteten Frischwassers auf Nachweis im Rahmen der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Da es sich bei der Abwassergebührenberechnung um ein Massengeschäft handele, hätte eine individuelle Berücksichtigung der nicht eingeleiteten Wassermengen einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge, auch dann, wenn die nicht eingeleitete Wassermenge vom Gebührenschuldner aufgrund eines geeichten Wasserzählers nachgewiesen werden könne.
10 
Aufgrund ihrer Satzungshoheit müsse es ihr auch möglich sein, einen näher bestimmbaren Kreis von Gebührenschuldnern zu privilegieren, wenn sie dies für geboten halte. Dies sehe sie bei landwirtschaftlichen Betrieben als gegeben an, da diese anders als sonstige Gewerbetreibende oder industrielle Gebührenschuldner aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums leisteten. Da sich auf der Gemarkung der Beklagten insgesamt nur sehr wenige landwirtschaftliche Betriebe befänden, bleibe auch der Verwaltungsaufwand bei der Berechnung der Absetzung der nicht eingeleiteten Frischwassermengen in die öffentliche Kanalisation auf wenige Einzelfälle beschränkt und damit gering. Anders würde sich dies, wie im Fall des Klägers, dann darstellen, wenn bei allen Gebührenschuldnern die konkrete Absetzmenge einzeln erfasst werden müsste. Gerade im Bereich der Gartenbewirtschaftung sei mit einer Vielzahl von Fällen zu rechnen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 01.09.2008 - 2 K 1521/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er Folgendes vor: Eine unterschiedliche Behandlung von landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Gebührenschuldnern andererseits sei nicht gerechtfertigt, weil nur eine geringe Anzahl der Frischwasserbezieher und Gartenbesitzer geeichte Wasserzähler einbauen würde. Die Installation sei teuer und aufwändig. Die Zähler seien zudem alle sechs Jahre nachzueichen, was ebenfalls Kosten verursache. Diese Aufwendungen seien im Zusammenhang mit den eingesparten Abwassergebühren zu sehen, und es ergebe sich damit von selbst, dass für Bagatellmengen des durchschnittlichen Haushalts keine Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Frischwassermengen gestellt würden.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,68 EUR hinaus festgesetzt werden.
I.
18 
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die gesamte Wassermenge für die Gartenbewässerung, für die er mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler den Nachweis geführt hat, dass sie nicht in die Kanalisation gelangt ist, bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt wird. Die entgegenstehende Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS, wonach bei der Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nicht in die Kanalisation gelangt sind, erst ab einem Grenzwert von 20 m³ jährlich abgesetzt werden können, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig. Von der Frischwassermenge, die der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.12.2005 bis 11.11.2006 bezogen hat, sind folglich nicht nur - wie erfolgt - 43 m³, sondern 63 m³ absetzen, was zu einer Reduzierung der Abwassergebühren um 50,60 EUR (Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) führt.
19 
1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Das gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
20 
2. Der satzungsmäßige Grenzwert von 20 m³ führt in Anwendung des dargestellten Maßstabs zu einer gesetzlichen Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, die auch nicht durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden kann.
21 
Der Grenzwert von 20 m³ führt dazu, dass diejenigen, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers aufgrund einer besonderen Verwendung - z.B. zur Gartenbewässerung, zur Befüllung von Teichen oder zur Reinigung außerhalb des Hauses - nicht in den Abwasserkanal einleiten, schlechter gestellt werden als solche Personen, bei denen fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt. Bei einem als durchschnittlich angenommenen Wasserverbrauch von 38,75 m³ pro Person und Jahr im Satzungsgebiet der Beklagten (vgl. dazu die Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2009) und einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR bezahlt beispielsweise ein Gebührenpflichtiger, bei dem fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt, jährlich 98,04 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ = 98,04 EUR), ein der erstgenannten Gruppe angehörender Gebührenpflichtiger, der pro Jahr 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet und ansonsten einen durchschnittlichen Wasserverbrauch hat, hingegen über die Hälfte mehr, nämlich einen Betrag von 148,64 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ + 20 m³ = 148,64 EUR). Letzterer bezahlt damit bezogen auf die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge einen Kubikmeterpreis von 3,84 EUR (148,64 EUR : 38,75 m³ = 3,84 EUR) anstelle von 2,53 EUR; das entspricht einer Steigerung von mehr als 50 %. Als weiterer Beispielsfall sind zwei Grundstückseigentümer zu betrachten, die jeweils 60 m³ Frischwasser beziehen, von denen der eine das gesamte Frischwasser als Abwasser in den Kanal einleitet, während der andere nur 40 m³ dem Kanal zuführt und die restlichen 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet. Trotz einer um ein Drittel niedrigerer Abwassermenge schulden beide den gleichen Betrag von 151,80 EUR (2,53 EUR x 60 m³).
22 
Die dargestellten Ungleichbehandlungen können nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Eine Rechtfertigung kann sich unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Entsorgungsgebiet aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität oder daraus ergeben, dass der Grenzwert als pauschalierender Bestandteil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Diese Gesichtspunkte vermögen allerdings einen Grenzwert von 20 m³ im hier zu beurteilenden Fall nicht zu rechtfertigen.
23 
a) Dies gilt zunächst für den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität . Zweck der in der Satzung der Beklagten festgelegten Bagatellgrenze ist es, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung einer Vielzahl von Absetzungsanträgen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Bei näherer Betrachtung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge kann grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1972 - VII B 54.71 - DÖV 1973, 535), so dass etwa die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtungen (z.B. geeichter Wasserzähler für die Gartenbewässerung) nicht der Gemeinde, sondern dem Gebührenschuldner zur Last fallen. Entsprechende Regelungen enthält auch die einschlägige Satzung der Beklagten. Nach § 40c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat auch private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung zu ersetzen (§ 40c Abs. 3 Satz 1 AbwS).
24 
Die zusätzliche Ablesung eines Nebenzählers verursacht zudem nur einen sehr geringen zusätzlichen personellen Aufwand, weil sie zusammen mit der Ablesung des Hauptzählers erfolgen kann, wenn die Ablesung nicht ohnehin dem Gebührenschuldner übertragen wird und die Gemeinde - wie verbreitet - nur bei Unregelmäßigkeiten eigene Nachprüfungen anstellt. Eines gesonderten Erstattungsverfahrens bedarf es ebenfalls nicht, weil die abzugsfähige Wassermenge sogleich bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden kann. Im Satzungsgebiet der Beklagten wird der Zählerstand sowohl des Hauptzählers als auch von möglichen Nebenzählern (wie z.B. Gartenwasserzählern) unmittelbar vor Ort elektronisch erfasst. Die elektronisch erfassten Zählerstände lassen sich - nach eigenen Angaben der Beklagten - anschließend problemlos in das Abrechnungsprogramm der Stadtwerke überspielen, so dass automatisch und ohne zusätzlichen Mehraufwand die Abrechnung erstellt werden kann.
25 
Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Aufwand, der für die Installation und spätere Nacheichung der erforderlichen Nebenzähler entsteht, zahlreiche Grundstückseigentümer davon abhalten wird, kleinste Absetzungsmengen geltend zu machen. Gegen einen beträchtlichen Mehraufwand spricht schließlich, dass schon im Jahre 1985 26 % der Gemeinden ganz auf Bagatellklauseln verzichteten und dies offenbar nicht zu nennenswerten Mehraufwänden geführt hat (vgl. dazu Hoof, Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab und Bagatellgrenzen, KStZ 2007, 47, 50).
26 
Der Zweck einer Bagatellgrenze, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten, lässt sich für die hier zu beurteilende Fallkonstellation auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, es würden dadurch Streitfälle zwischen Bürger und Gemeinde - etwa über den Umfang der Absetzungsmenge oder darüber, ob die Zähler den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen - vermieden. Die Vorschriften über Nebenzähler und deren Anforderungen sind in ausreichendem Maße geeignet, dem Missbrauch durch einzelne „schwarze Schafe“ vorzubeugen; ein nennenswerter Verwaltungsaufwand aufgrund von behördlichen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Abgabepflichtigen und den Gemeinden ist deshalb nicht zu erwarten.
27 
b) Ob eine Bagatellgrenze weiterhin in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich - anders als bei der Gartenbewässerung - die exakte Wassermenge aus technischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand feststellen lässt, bedarf anlässlich des hier zu beurteilenden Falles keiner Beantwortung. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an Absetzungen im gewerblichen Bereich, bei dem der Nachweis häufig nur durch entsprechende Fachgutachten erbracht werden kann, die wiederum für die Gemeinden lediglich eine Schätzungsgrundlage für die nicht eingeleitete Wassermenge bilden (vgl. die Beispiele bei der Kommentierung des Musters des Gemeindetags Baden-Württemberg für eine neue Abwassersatzung, BWGZ 1997, 298). Jedenfalls für die Fälle, in denen die nicht eingeleitete Wassermenge mit den eichrechtlichen Vorschriften entsprechendem Wasserzähler exakt nachgewiesen wird, besteht aus den dargelegten Gründen kein Anlass, die Anzahl der Absetzungsanträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gering zu halten.
28 
c) Der streitige Grenzwert lässt sich ferner auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes halten. Zwar dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, wenn keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Abwassergebühren; das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.03.1995, aaO) führt in diesem Zusammenhang Folgendes aus:
29 
„Er (= der Wahrscheinlichkeitsmaßstab) bezieht seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens muss davon ausgegangen werden können, dass die Menge des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken „verbrauchte“, also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist - dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Frischwassermaßstab mit Blick auf die bei normaler Wohnnutzung typischerweise alle Grundstücke eines im Wesentlichen einheitlichen Gebiets gleich treffenden - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Trinken etc. gerechtfertigt, zumal insoweit ein konkreter Nachweis praktisch ausgeschlossen ist. Hingegen lässt es der Frischwassermaßstab nicht zu, erhebliche Ungleichheiten infolge unterschiedlicher industrieller oder gewerblicher Nutzung oder infolge unterschiedlichen Verbrauches für die Gartenbewässerung völlig unberücksichtigt zu lassen; denn insoweit fehlt es an der vorausgesetzten (zweiten) Annahme der relativ gleichen Wirkung der pauschalierenden Vernachlässigung. Der Frischwasserbezug ist in solchen Fällen nur dann ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen und wenn nicht ein etwaiger Grenzwert wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung solcher anderweitig verbrauchter Wassermengen in Wahrheit gleichkommt. Die dadurch die Absetzbarkeit bewirkte Verfeinerung des verhältnismäßig groben, an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab nähert diesen einem Wirklichkeitsmaßstab an und ist jedenfalls bei nicht homogen strukturierten, durchweg gleiche Wasserverbrauchsgewohnheiten aufweisenden Abrechnungsgebieten in der Regel geboten.“
30 
Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte „Verfeinerung“ des an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darf in Fällen wie dem hier zu Beurteilenden nicht durch die Einführung eines Grenzwerts konterkariert werden. Die Einführung eines Grenzwertes kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, der baden-württembergische Satzungsgeber sei - im Gegensatz zum Ortsgesetzgeber etwa in Niedersachsen (vgl. dazu etwa Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.02.1996 - 9 K 1853/94 - NdsVBl 1996, 255) - nicht gehalten, einen möglichst wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen (a.A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 KAG, RdNr. 384c). Zwar kann nicht gefordert werden, dass die Gemeinde den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet. Dies entbindet die Gemeinde aber nicht von der Pflicht, den anzuwendenden Maßstab nach vernünftigen Kriterien festzusetzen. Entsprechend muss die in der Festsetzung einer Bagatellgrenze liegende Ungleichbehandlung jedenfalls auf rechtlich billigenswerte Zwecke rückführbar sein. Ein solcher billigenswerter Zweck wird aber - wie oben dargelegt - mit der Einführung eines Grenzwerts nicht verfolgt, wenn nicht in die Kanalisation gelangte Wassermengen, die mit eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählern gemessen werden können, gleichwohl unberücksichtigt bleiben.
31 
Die Einführung eines Grenzwerts - als Teil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - kann schließlich nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, es werde - z.B. wegen Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung bei der Wäsche oder wegen des Gießens von Balkonpflanzen - immer ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers nicht in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet. Die - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken etc. bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und lassen sich zudem - anders als die Wassermenge für die Gartenbewässerung - praktisch nicht konkret nachweisen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Die aus den dargestellten Verlusten „im Haushalt“ resultierenden Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung sind deshalb als notwendige Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs hinzunehmen; dieser Umstand ist aber nicht geeignet, vermeidbare Ungenauigkeiten, etwa durch die Einführung eines Grenzwertes für Wassermengen, die zur Bewässerung des Gartens dienen, zu legitimieren (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 13.02.1996, aaO).
II.
32 
Die Einführung einer Bagatellgrenze für „normale“ Gebührenschuldner und der gleichzeitig in der Satzung der Beklagten normierte Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) verstößt - unabhängig von den bisherigen Ausführungen unter I. - ebenfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat verweist insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Differenzierung zwischen landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Abgabeschuldnern andererseits wird nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zweck der Bagatellgrenze ist - wie dargelegt -, die Anzahl der Absetzungsanträge und damit den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Umfang des Verwaltungsaufwands bei einem landwirtschaftlichen Betrieb einerseits und einem sonstigen Gebührenschuldner andererseits unterscheidet sich aber nicht und scheidet damit als Differenzierungskriterium aus. Die weitere Begründung der Beklagten, landwirtschaftliche Betriebe leisteten einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums, greift ebenfalls nicht. Die Einführung bzw. der Verzicht auf eine Bagatellgrenze steht erkennbar nicht im Zusammenhang mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes.
33 
Ob der dargestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei isolierter Betrachtung dazu führt, dass der Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) auch auf die übrigen Gebührenschuldner zu übertragen ist (so das Verwaltungsgericht), bedarf keiner abschließenden Bewertung; denn die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS vorgesehene Bagatellgrenze für die übrigen Gebührenschuldner ist jedenfalls schon aus den unter I. dargelegten Gründen nichtig.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 19. März 2009
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50,60 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,68 EUR hinaus festgesetzt werden.
I.
18 
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die gesamte Wassermenge für die Gartenbewässerung, für die er mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler den Nachweis geführt hat, dass sie nicht in die Kanalisation gelangt ist, bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt wird. Die entgegenstehende Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS, wonach bei der Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nicht in die Kanalisation gelangt sind, erst ab einem Grenzwert von 20 m³ jährlich abgesetzt werden können, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig. Von der Frischwassermenge, die der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.12.2005 bis 11.11.2006 bezogen hat, sind folglich nicht nur - wie erfolgt - 43 m³, sondern 63 m³ absetzen, was zu einer Reduzierung der Abwassergebühren um 50,60 EUR (Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) führt.
19 
1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Das gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
20 
2. Der satzungsmäßige Grenzwert von 20 m³ führt in Anwendung des dargestellten Maßstabs zu einer gesetzlichen Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, die auch nicht durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden kann.
21 
Der Grenzwert von 20 m³ führt dazu, dass diejenigen, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers aufgrund einer besonderen Verwendung - z.B. zur Gartenbewässerung, zur Befüllung von Teichen oder zur Reinigung außerhalb des Hauses - nicht in den Abwasserkanal einleiten, schlechter gestellt werden als solche Personen, bei denen fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt. Bei einem als durchschnittlich angenommenen Wasserverbrauch von 38,75 m³ pro Person und Jahr im Satzungsgebiet der Beklagten (vgl. dazu die Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2009) und einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR bezahlt beispielsweise ein Gebührenpflichtiger, bei dem fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt, jährlich 98,04 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ = 98,04 EUR), ein der erstgenannten Gruppe angehörender Gebührenpflichtiger, der pro Jahr 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet und ansonsten einen durchschnittlichen Wasserverbrauch hat, hingegen über die Hälfte mehr, nämlich einen Betrag von 148,64 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ + 20 m³ = 148,64 EUR). Letzterer bezahlt damit bezogen auf die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge einen Kubikmeterpreis von 3,84 EUR (148,64 EUR : 38,75 m³ = 3,84 EUR) anstelle von 2,53 EUR; das entspricht einer Steigerung von mehr als 50 %. Als weiterer Beispielsfall sind zwei Grundstückseigentümer zu betrachten, die jeweils 60 m³ Frischwasser beziehen, von denen der eine das gesamte Frischwasser als Abwasser in den Kanal einleitet, während der andere nur 40 m³ dem Kanal zuführt und die restlichen 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet. Trotz einer um ein Drittel niedrigerer Abwassermenge schulden beide den gleichen Betrag von 151,80 EUR (2,53 EUR x 60 m³).
22 
Die dargestellten Ungleichbehandlungen können nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Eine Rechtfertigung kann sich unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Entsorgungsgebiet aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität oder daraus ergeben, dass der Grenzwert als pauschalierender Bestandteil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Diese Gesichtspunkte vermögen allerdings einen Grenzwert von 20 m³ im hier zu beurteilenden Fall nicht zu rechtfertigen.
23 
a) Dies gilt zunächst für den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität . Zweck der in der Satzung der Beklagten festgelegten Bagatellgrenze ist es, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung einer Vielzahl von Absetzungsanträgen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Bei näherer Betrachtung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge kann grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1972 - VII B 54.71 - DÖV 1973, 535), so dass etwa die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtungen (z.B. geeichter Wasserzähler für die Gartenbewässerung) nicht der Gemeinde, sondern dem Gebührenschuldner zur Last fallen. Entsprechende Regelungen enthält auch die einschlägige Satzung der Beklagten. Nach § 40c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat auch private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung zu ersetzen (§ 40c Abs. 3 Satz 1 AbwS).
24 
Die zusätzliche Ablesung eines Nebenzählers verursacht zudem nur einen sehr geringen zusätzlichen personellen Aufwand, weil sie zusammen mit der Ablesung des Hauptzählers erfolgen kann, wenn die Ablesung nicht ohnehin dem Gebührenschuldner übertragen wird und die Gemeinde - wie verbreitet - nur bei Unregelmäßigkeiten eigene Nachprüfungen anstellt. Eines gesonderten Erstattungsverfahrens bedarf es ebenfalls nicht, weil die abzugsfähige Wassermenge sogleich bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden kann. Im Satzungsgebiet der Beklagten wird der Zählerstand sowohl des Hauptzählers als auch von möglichen Nebenzählern (wie z.B. Gartenwasserzählern) unmittelbar vor Ort elektronisch erfasst. Die elektronisch erfassten Zählerstände lassen sich - nach eigenen Angaben der Beklagten - anschließend problemlos in das Abrechnungsprogramm der Stadtwerke überspielen, so dass automatisch und ohne zusätzlichen Mehraufwand die Abrechnung erstellt werden kann.
25 
Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Aufwand, der für die Installation und spätere Nacheichung der erforderlichen Nebenzähler entsteht, zahlreiche Grundstückseigentümer davon abhalten wird, kleinste Absetzungsmengen geltend zu machen. Gegen einen beträchtlichen Mehraufwand spricht schließlich, dass schon im Jahre 1985 26 % der Gemeinden ganz auf Bagatellklauseln verzichteten und dies offenbar nicht zu nennenswerten Mehraufwänden geführt hat (vgl. dazu Hoof, Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab und Bagatellgrenzen, KStZ 2007, 47, 50).
26 
Der Zweck einer Bagatellgrenze, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten, lässt sich für die hier zu beurteilende Fallkonstellation auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, es würden dadurch Streitfälle zwischen Bürger und Gemeinde - etwa über den Umfang der Absetzungsmenge oder darüber, ob die Zähler den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen - vermieden. Die Vorschriften über Nebenzähler und deren Anforderungen sind in ausreichendem Maße geeignet, dem Missbrauch durch einzelne „schwarze Schafe“ vorzubeugen; ein nennenswerter Verwaltungsaufwand aufgrund von behördlichen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Abgabepflichtigen und den Gemeinden ist deshalb nicht zu erwarten.
27 
b) Ob eine Bagatellgrenze weiterhin in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich - anders als bei der Gartenbewässerung - die exakte Wassermenge aus technischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand feststellen lässt, bedarf anlässlich des hier zu beurteilenden Falles keiner Beantwortung. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an Absetzungen im gewerblichen Bereich, bei dem der Nachweis häufig nur durch entsprechende Fachgutachten erbracht werden kann, die wiederum für die Gemeinden lediglich eine Schätzungsgrundlage für die nicht eingeleitete Wassermenge bilden (vgl. die Beispiele bei der Kommentierung des Musters des Gemeindetags Baden-Württemberg für eine neue Abwassersatzung, BWGZ 1997, 298). Jedenfalls für die Fälle, in denen die nicht eingeleitete Wassermenge mit den eichrechtlichen Vorschriften entsprechendem Wasserzähler exakt nachgewiesen wird, besteht aus den dargelegten Gründen kein Anlass, die Anzahl der Absetzungsanträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gering zu halten.
28 
c) Der streitige Grenzwert lässt sich ferner auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes halten. Zwar dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, wenn keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Abwassergebühren; das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.03.1995, aaO) führt in diesem Zusammenhang Folgendes aus:
29 
„Er (= der Wahrscheinlichkeitsmaßstab) bezieht seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens muss davon ausgegangen werden können, dass die Menge des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken „verbrauchte“, also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist - dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Frischwassermaßstab mit Blick auf die bei normaler Wohnnutzung typischerweise alle Grundstücke eines im Wesentlichen einheitlichen Gebiets gleich treffenden - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Trinken etc. gerechtfertigt, zumal insoweit ein konkreter Nachweis praktisch ausgeschlossen ist. Hingegen lässt es der Frischwassermaßstab nicht zu, erhebliche Ungleichheiten infolge unterschiedlicher industrieller oder gewerblicher Nutzung oder infolge unterschiedlichen Verbrauches für die Gartenbewässerung völlig unberücksichtigt zu lassen; denn insoweit fehlt es an der vorausgesetzten (zweiten) Annahme der relativ gleichen Wirkung der pauschalierenden Vernachlässigung. Der Frischwasserbezug ist in solchen Fällen nur dann ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen und wenn nicht ein etwaiger Grenzwert wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung solcher anderweitig verbrauchter Wassermengen in Wahrheit gleichkommt. Die dadurch die Absetzbarkeit bewirkte Verfeinerung des verhältnismäßig groben, an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab nähert diesen einem Wirklichkeitsmaßstab an und ist jedenfalls bei nicht homogen strukturierten, durchweg gleiche Wasserverbrauchsgewohnheiten aufweisenden Abrechnungsgebieten in der Regel geboten.“
30 
Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte „Verfeinerung“ des an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darf in Fällen wie dem hier zu Beurteilenden nicht durch die Einführung eines Grenzwerts konterkariert werden. Die Einführung eines Grenzwertes kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, der baden-württembergische Satzungsgeber sei - im Gegensatz zum Ortsgesetzgeber etwa in Niedersachsen (vgl. dazu etwa Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.02.1996 - 9 K 1853/94 - NdsVBl 1996, 255) - nicht gehalten, einen möglichst wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen (a.A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 KAG, RdNr. 384c). Zwar kann nicht gefordert werden, dass die Gemeinde den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet. Dies entbindet die Gemeinde aber nicht von der Pflicht, den anzuwendenden Maßstab nach vernünftigen Kriterien festzusetzen. Entsprechend muss die in der Festsetzung einer Bagatellgrenze liegende Ungleichbehandlung jedenfalls auf rechtlich billigenswerte Zwecke rückführbar sein. Ein solcher billigenswerter Zweck wird aber - wie oben dargelegt - mit der Einführung eines Grenzwerts nicht verfolgt, wenn nicht in die Kanalisation gelangte Wassermengen, die mit eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählern gemessen werden können, gleichwohl unberücksichtigt bleiben.
31 
Die Einführung eines Grenzwerts - als Teil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - kann schließlich nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, es werde - z.B. wegen Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung bei der Wäsche oder wegen des Gießens von Balkonpflanzen - immer ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers nicht in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet. Die - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken etc. bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und lassen sich zudem - anders als die Wassermenge für die Gartenbewässerung - praktisch nicht konkret nachweisen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Die aus den dargestellten Verlusten „im Haushalt“ resultierenden Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung sind deshalb als notwendige Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs hinzunehmen; dieser Umstand ist aber nicht geeignet, vermeidbare Ungenauigkeiten, etwa durch die Einführung eines Grenzwertes für Wassermengen, die zur Bewässerung des Gartens dienen, zu legitimieren (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 13.02.1996, aaO).
II.
32 
Die Einführung einer Bagatellgrenze für „normale“ Gebührenschuldner und der gleichzeitig in der Satzung der Beklagten normierte Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) verstößt - unabhängig von den bisherigen Ausführungen unter I. - ebenfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat verweist insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Differenzierung zwischen landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Abgabeschuldnern andererseits wird nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zweck der Bagatellgrenze ist - wie dargelegt -, die Anzahl der Absetzungsanträge und damit den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Umfang des Verwaltungsaufwands bei einem landwirtschaftlichen Betrieb einerseits und einem sonstigen Gebührenschuldner andererseits unterscheidet sich aber nicht und scheidet damit als Differenzierungskriterium aus. Die weitere Begründung der Beklagten, landwirtschaftliche Betriebe leisteten einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums, greift ebenfalls nicht. Die Einführung bzw. der Verzicht auf eine Bagatellgrenze steht erkennbar nicht im Zusammenhang mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes.
33 
Ob der dargestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei isolierter Betrachtung dazu führt, dass der Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) auch auf die übrigen Gebührenschuldner zu übertragen ist (so das Verwaltungsgericht), bedarf keiner abschließenden Bewertung; denn die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS vorgesehene Bagatellgrenze für die übrigen Gebührenschuldner ist jedenfalls schon aus den unter I. dargelegten Gründen nichtig.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 19. März 2009
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50,60 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 11.12.2001.
Diese Satzung trifft zu den dort verwendeten Begriffen und der Erhebung von Abwassergebühren u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Langenburg betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers in jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen
a) zur zentralen Abwasserbeseitigung,
b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung.
Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere Satzung der Stadt über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 1.5.1988 geregelt.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt. Niederschlagswasser, das auf dem eigenen Grundstück der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten versickert, ist kein Abwasser und fällt damit nicht in den Regelungsbereich dieser Satzung.
10 
§ 37 Gebührenmaßstab
11 
(1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 39 Abs. 1).
12 
§ 39 Abwassermenge
13 
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 42 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 37 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:
14 
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge.
15 
§ 40 Absetzungen
16 
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 cbm/Jahr.
17 
§ 41 Höhe der Abwassergebühr
18 
(1) Die Abwassergebühr bei Einleitungen nach § 37 Abs. 1 und 2 beträgt je cbm Abwasser 3,04 EUR.
19 
(2) Wird Abwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Gebühr je cbm Abwasser 1,46 EUR.
20 
§ 42 Entstehung der Gebührenschuld
21 
(1) In den Fällen des § 37 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
22 
Einen gegen die o.g. Satzung gerichteten Antrag stellte die Antragstellerin bei dem erkennenden Verwaltungsgerichtshof am 23.12.2002 mit im Wesentlichen folgender Begründung: Die Satzung sei in formeller Hinsicht rechtswidrig. Es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung. Der Gemeinderat habe keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst. Die seiner Beschlussfassung zugrunde liegende - ohnehin für eine andere Gemeinde erstellte -Gebührenkalkulation sei in wesentlichen Punkten mangelhaft.
23 
Die Satzung sei auch materiell-rechtlich zu beanstanden. Sie gehe vom Frischwasserverbrauch als Maßstab für die nach dem Abwasseranfall bestimmte Gebühr aus. Dieser Maßstab sei zur Erfassung des Niederschlagswassers, das in dem keineswegs homogenen und überwiegend unversiegelten Satzungsgebiet anfalle, das auch Gewerbe- und Industriegebiete umfasse, nicht geeignet. Dies gelte schon, weil dessen Beseitigung höhere Kosten als die des Schmutzwassers verursache, jedenfalls aber die Bagatellgrenze von 12 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung überschreite. Menge und Verschmutzungsgrad der jeweiligen Abwässer hätten unschwer prognostiziert werden können. Auch das Vorhandensein unterschiedlicher Entwässerungssysteme - Regen- und Schmutzwasserkanäle getrennt, im Übrigen Mischwasserkanalisation -gebiete insoweit eine getrennte Gebührenkalkulation und -festsetzung.
24 
Die gebührenfähigen Kosten seien unrichtig ermittelt, die Gebührensatzobergrenze nicht festgestellt und das Kostendeckungsprinzip nicht berücksichtigt worden. Es seien die Kanalkosten dreier nicht an die Kläranlage angeschlossener Ortsteile eingeflossen. Für die Benutzung dieser Kanäle sei keine Gebührenerhebung vorgesehen. Die Prognose der zu erwartenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung gehe von einem unrichtigen Umfang „verschlossener“ Flächen aus. Diese Flächen überschritten 10 % der gesamten zu entwässernden Fläche, der Kostenanteil hierfür übersteige, wie schon die Kosten der Regenwasserkanäle und Rückhaltebecken zeigten, 10 % der Gesamtkosten. Der Prognose hätten daher keine Pauschalsätze zu Grunde gelegt werden dürfen. Der auf die Entwässerung von Verkehrsflächen entfallende Kostenanteil habe nicht nach dem Berechnungsmuster des Gemeindetags ermittelt werden dürfen. Die Voraussetzungen für die Ermittlung anteilig auf sie entfallender Kanalkosten nach der Drei-Kanal-Methode hätten nicht vorgelegen. Bei der Prognose der künftigen Abwassermenge sei unbeachtet geblieben, dass sie, die Antragstellerin, nur etwa 25 % des bezogenen Frischwassers als wenig verschmutztes Abwasser ableite, weshalb sie von 1984 bis 1995 nur zu verringerten Abwassergebühren herangezogen worden sei. Anstelle des tatsächlichen Zugangs an neuen Baugebieten sei zu Unrecht von einer Fortentwicklung anhand der in der Globalberechnung des Jahres 2000 geplanten Zugänge ausgegangen worden. Die Abschreibung habe unzulässigerweise mit dem Jahr nach Zugang von Anlagen begonnen. Zuschüsse Dritter seien unrichtig passiviert worden. Zuschüsse und Zuweisungen hätten nicht den Anteil der Verkehrsflächenentwässerungskosten mindernd berücksichtigt werden dürfen. Die Gebührenkalkulation lasse nicht ersehen, ob die Restwertbuchmethode oder die Durchschnittswertbuchmethode angewandt worden sei. Der Ansatz der Abwasserbeiträge sei unrichtig und der Gemeindebetreff zu niedrig ausgehend davon, dass erhebliche Flächen öffentlicher Gebäude von Regenwasser entsorgt werden müssten.
25 
Die Antragstellerin beantragt,
26 
die Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
den Antrag zurückzuweisen.
29 
Sie ist der Ansicht, die angefochtene Abwassersatzung sei ordnungsgemäß beschlossen, insbesondere sei die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht zu beanstanden. Bei der Benennung einer dritten Gemeinde in den Berechnungsgrundlagen für die Gebührenkalkulation handle es sich um ein Redaktionsversehen. Der Frischwassermaßstab sei zu Recht gewählt worden. Eine Verpflichtung, eine ermäßigte Entwässerungsgebühr für „Leichtverschmutzer“ vorzusehen, bestehe nicht. Die Absetzung nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleiteter Wassermengen sei vorgesehen. Schon in Anbetracht der hohen Versickerungsquote des homogenen, überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets sei nichts dafür ersichtlich, dass die Bagatellgrenze von 12 % durch die auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfallenden Kosten überschritten werde. Sie betreibe die Abwasserbeseitigung als einheitliche öffentliche Einrichtung unabhängig vom jeweiligen Entwässerungssystem. Die Vorteile der jeweiligen Entwässerungsleistungen seien für die Benutzer gleich. Bei der Gebührenkalkulation handle es sich um eine Prognose, die ihrer Natur nach anstelle tatsächlicher Anlagen geplante Zugänge einstellen müsse. Die Straßenentwässerungskosten seien zutreffend ermittelt worden. Die Abschreibung von Anlagen beginne mit dem auf die Inbetriebnahme folgenden Jahr. Sie richte sich zulässigerweise nach dem Bruttoverfahren. Die Verzinsung des Anlagekapitals erfolge nach der Restwertbuchmethode. Zuschüsse seien richtig passiviert und mit der durchschnittlichen Abschreibung für Abnutzung aufgelöst worden. Die Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock seien nicht aufzulösen gewesen. Ihr Restbuchwert sei bei der Ermittlung des zu verzinsenden Anlagekapitals abgesetzt worden. Die Frischwasserbezugsmenge sei auf der Grundlage der Verbrauchszahlen des Vorjahres geschätzt worden. Die von der Antragsgegnerin eingewandten Besonderheiten ihres Betriebs seien für die Gültigkeit der satzungsrechtlichen Regelungen ohne Belang und im Übrigen für den maßgeblichen Zeitraum nur unsubstantiiert behauptet worden.
30 
Dem Senat liegen die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 sowie die einschlägige Gebührenkalkulation vor. Auf diese Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der von der Antragstellerin nachgereichte Schriftsatz gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die angeregten Ermittlungen beziehen sich nicht auf entscheidungsrelevante Vorgänge ( § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
32 
Der Antrag, die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären, ist zulässig. Er umfasst die Satzung im gebührenrechtlichen Teil (§§ 36 ff.), aber auch in deren Abschnitten I und II, da nicht lediglich die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr, sondern auch die für die Abwassereinrichtung selbst im Rahmen der Normenkontrolle gerügt sind.
33 
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie durch die Gebührenregelungen der Satzung in ihren Rechten verletzt sein kann. Sie besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Nichtigkeit, da sie gegen die jeweiligen Gebührenbescheide Rechtsbehelfe eingelegt hat und daher nach wie vor durch die Satzungsnormen belastet wird. Auch die Frist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist mit dem Antrag eingehalten.
34 
Der Antrag ist indes nicht begründet.
35 
Die Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass die Satzung bereits nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil der Gemeinderat keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst hat, lässt sich nicht feststellen. Die Beschlussfassung ergibt sich vielmehr eindeutig aus der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2001 (dort TOP 10). Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass die Gebührenkalkulation für eine in den Berechnungsgrundlagen benannte dritte Gemeinde erstellt worden ist. Wegen des erkennbaren Bezugs der Satzung zur Antragsgegnerin ist dies ersichtlich als Redaktionsversehen einzustufen.
36 
Die Satzung ist auch materiell-rechtlich wirksam.
37 
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Gebührensätze im Rahmen einer Gebührenkalkulation zu ermitteln, aus der sich die kostendeckende Gebührensatzobergrenze ergibt (vgl. Beschluss vom 31.8.1993, BWGZ 1993, 713 m.w.N.). Diese Kalkulation soll erkennen lassen, ob die Gebührensätze leistungs- bzw. kostenorientiert berechnet worden sind (Senatsurteil vom 5.9.1990 - 2 S 964/90 - m.w.N.). Sie dient auch als Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber die dabei erforderlichen Ermessensentscheidungen und Prognosen zutreffend getroffen hat. Lag dementsprechend der Beschlussfassung über den Gebührensatz keine oder eine mangelhafte Gebührenkalkulation zugrunde, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge (vgl. Urteil vom 24.11.1988 - 2 S 1169/88 -, BWGZ 1991, 180 und ständig). Eine mangelhafte Gebührenkalkulation, wie die Antragstellerin sie behauptet, steht hier nicht in Rede. Insbesondere ergibt sich aus der o.g. Niederschrift auch, dass der Gemeinderat von dem ihm eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Auch die sonstigen Rügen der Antragstellerin sind nicht begründet.
38 
Die satzungsrechtlich in § 41 AbwS festgelegte Gebühr ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht schon deshalb fehlerhaft ermittelt, weil in einem Ortsteil der Antragsgegnerin getrennte Regen- und Schmutzwasserkanäle, im Übrigen aber Mischwasserkanalisation vorhanden ist und in zwei Ortsteilen der Antragsgegnerin Niederschlagswasser der Kläranlage nicht zugeleitet wird. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgaben dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall, soweit es um die zentrale Abwasserbeseitigung geht (vgl. § 1 Abs. 1 a AbwS). Dementsprechend sind, auch wenn sie ein zusammenhängendes Entwässerungssystem nicht bilden sollten, getrennte technische Anlagen (auch in den Ortsteilen der Antragsgegnerin) nach der gesetzlichen Vorgabe eine Einrichtung. Die Satzung sieht in § 41 Abs. 1 und 2 AbwS für diese Einrichtung auch einen einheitlichen Gebührensatz nicht vor, sondern unterscheidet nach Abwasser, das einer Kläranlage zugeführt wird, und solchem, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind (in Bächlingen und Nesselbach). Dass dies der Forderung der Antragstellerin entspricht, unterschiedlich zu kalkulieren, liegt auf der Hand. Die Antragsgegnerin hebt im Übrigen zutreffend darauf ab, dass die durch die Abwassereinrichtung vermittelten Leistungen im Wesentlichen gleich sind, so dass es einer weitergehenden Gebührendifferenzierung für die zentrale Abwasserbeseitigung nicht bedarf. Ob schließlich für die Ableitung nicht zu klärenden Niederschlagswassers tatsächlich Gebühren erhoben werden, ist keine Frage der Gültigkeit der Satzungsregelungen, sondern ihres Vollzugs.
39 
Auch mit der Behauptung, die Niederschlagswasserbeseitigung verursache höhere Kosten als die sonstige Abwasserbeseitigung, überschreite aber jedenfalls die Bagatellgrenze von 12 %, wird der von der Antragsgegnerin gewählte Gebührenmaßstab in § 37 AbwS nicht in Frage gestellt.
40 
Niederschlagswasser gehört begrifflich zum Abwasser (dazu § 45 a Abs. 3 WG) und unterfällt dementsprechend der gemeindlichen Beseitigungspflicht (§ 45 b Abs. 1 WG). In der Rechtsprechung (auch des Senats) ist anerkannt, dass der hier maßgebliche sog. Frischwasser(verbrauchs)maßstab für die Abwasserbeseitigung regelmäßig sachgerecht ist (Senatsurteil vom 11.5.1995, BWGZ 1995, 552; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand Juli 2004, § 6 Rdnr. 371 m.w.N.). Er geht davon aus, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall im etwa gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht, wobei diese Mengen nicht gleichgesetzt werden. Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu (BVerwGE 26, 317).
41 
Ob der Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers angesehen werden kann, ist so lange unerheblich, als die Kosten seiner Beseitigung ohnehin nur gering sind (BVerwG, Beschlüsse vom 12.6.1972, KStZ 1973, 92, vom 26.11.1977, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 und vom 25.3.1985, KStZ 1985, 129). Der Frischwasserbezug ist jedenfalls dann zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart besteht, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Fläche entspricht, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird (OVG NRW, Urteile vom 13.7.1970, OVGE 25, 277 und vom 8.8.1984 - 2 A 2101/78 -). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstück mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist. In diesem Fall liegt eine verhältnismäßig homogene Bebauung vor, die einen als Regelfall vorkommenden, nur vereinzelt durchbrochenen Bebauungstyp voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2004 - 9 A 1276/02 -; ferner Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 209 ff., 354 b ff. und 371; Dedy, GemHH 1997, 47; Fabry, Hessische Städte- und Gemeinde-Zeitung 1992, 302; Gössl, BWGZ 2003,408; Queitsch, Der Gemeindehaushalt 1999, 207; Cosack, KStZ 2002, 1; vgl. zur Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, KStZ 1987, 11).
42 
Die Kommune hat bei der Feststellung, ob einheitliche Verhältnisse im dargelegten Sinne vorliegen, keine aufwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Insbesondere bedarf es weder der - von der Antragstellerin vermissten - genauen Feststellung von Grundstücksgrößen, Nutzungen und Versiegelungsflächen noch der detaillierten Ermittlung der im Einzelnen zu erwartenden Abwassermengen, ihrer Verschmutzungsart, ihres Verschmutzungsgrades und der Kosten ihrer Beseitigung. Von Bedeutung ist nur das etwaige Vorhandensein erheblicher Abweichungen vom Durchschnitt. Im Einzelnen ist der Kommune ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Zulässiger Anhaltspunkt ist die Bebauungsstruktur des Satzungsgebiets. Im Regelfall kann bei einer Einwohnerzahl von 60 000 bis 80 000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen Schulte/Wiesemann, aaO, § 6 Rdnr. 354 e; Dedy, aaO).
43 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin den Frischwassermaßstab zu Recht als Einheitsmaßstab gewählt. Im Einzugsbereich der streitigen Satzung leben nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin 1 900 Einwohner in mehreren kleinen Teilorten. Die Globalberechnung weist ganz überwiegend eine Grundstücksnutzung als Misch-/Wohngebiet aus. Die in wenigen Einzelfällen angegebenen Nutzungen im Sinne von Sondergebieten (6), Gewerbegebieten (16) und Industriegebieten (2) liegen ersichtlich unter der 10 %-Grenze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.8.1986, a.a.O.) als Kriterium für eine noch zulässige Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs angesehen wird. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit dem Nutzungsfaktor (der nach Ziff. 14 der Erläuterungen zu den Flächentabellen der Globalberechnung vom 28.6.2000 an die Zahl der Vollgeschosse anknüpft) gebildete Nutzungsfläche von 1 wird nur in 21 Fällen überschritten. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit der Grundflächenzahl gebildete Grundfläche (vgl. Ziffer 18 der Erläuterungen) übersteigt nur in 27 Fällen den Faktor 0,4. Im Übrigen bleibt sie meist deutlich dahinter zurück. Von einer Verdichtung im Sinne urbaner Strukturen und in nennenswerter Größe kann danach nicht die Rede sein. Dies gilt auch für den „Zentralort“ Langenburg. Die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin angenommenen homogenen Bebauungsstruktur und der hohen Versickerungsquote des überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets wird danach weder durch die von der Antragstellerin geltend gemachten „extremen Verhältnisse“, den Verweis auf das Schloss, eine Firma und sonst vorhandene Gewerbe- und Industriegebiete noch auf die Besonderheiten ihres Betriebs in Frage gestellt. Der Anregung der Antragstellerin zu einer weiteren Ermittlung der Verhältnisse im Gemeindegebiet war daher nicht mehr nachzugehen.
44 
Die Prognose der Leistungseinheiten in Frage stellende Umstände hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.
45 
Wie sich aus Nr. 9 der Gebührenkalkulation ergibt, sind hierbei die in der Vergangenheit abgerechneten Abwassermengen zugrunde gelegt worden, die dann mit einer jährlichen Steigerungsrate Berücksichtigung fanden. Getrennte Ermittlungen entsprechend den unterschiedlichen Abwasserarten waren nach dem oben Dargelegten nicht erforderlich. Der Einwand, neu erschlossene Baugebiete seien nicht berücksichtigt, vielmehr sei die Erschließung solcher Gebiete bis zum Ende des Berechnungszeitraums auf der Grundlage der Globalberechnung „fortentwickelt“ worden, erscheint schon nicht schlüssig. Die Prognose der Leistungseinheiten beruht auf der vorhandenen und der geplanten Bebauung. Dass die künftige Erschließung von Baugebieten auf Grund der beanstandeten „Fortentwicklung“ unrichtig eingestellt wurde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Fortentwicklung auf Grund der Globalberechnung des Jahres 2000 wurde in der Gebührenkalkulation selbst dargestellt.
46 
Die geltend gemachten Besonderheiten des Betriebes der Antragstellerin mussten zu keiner anderen Prognose führen. Es ist für den maßgeblichen Zeitraum schon nicht nachgewiesen, dass die vom Betrieb der Antragstellerin zu beziehenden Wassermengen nur zu 25 % wieder abgeleitet werden. Sollte ein späterer Nachweis gelingen, kann dem durch Absetzung nach § 40 Abs.1 AbwS entsprochen werden.
47 
Dass die Kosten der Oberflächenentwässerung fehlerhaft prognostiziert worden sind, weil in die Abwassergebühren Kanalkosten aus drei Ortsteilen, die nicht an die Kläranlage angeschlossen seien, eingestellt seien, trifft nicht zu. Auch das (letztlich) nicht einer Kläranlage zur Reinigung zugeführte Abwasser wird - entsprechend der oben angegebenen gesetzlichen Verpflichtung der Kommunen - „beseitigt“ und zu diesem Zweck mittels Kanälen „gesammelt“ (zu den neu angeschlossenen Ortsteilen s. auch Nr. 9 „Leistungseinheiten“ der Gebührenkalkulation). Entsprechende Kosten waren daher in Ansatz zu bringen. Dass diese Kostenposition hier überhöht sein könnte, folgt nicht schon aus der - ebenfalls unbewiesenen - Behauptung der Antragstellerin, das von ihrem Betrieb abgeleitete Wasser sei nicht oder kaum verschmutzt. Die Gemeinde kann im Übrigen den Verschmutzungsgrad von Abwasser zwar berücksichtigen; sie ist dazu aber nicht verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 25.2.1972, KStZ 1972,111).
48 
Keinen Erfolg kann die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand haben, die Kosten der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen seien unzutreffend in Ansatz gekommen. Umfasst - wie hier - die Widmung der öffentlichen Abwassereinrichtung die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen, gehören auch die laufenden Kosten dieser Flächen zu den Kosten der Einrichtung, bleiben aber bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten außer Betracht und führen deshalb im Rahmen der Gebührenkalkulation zu einem Abzug. Ihr Umfang ist allgemeiner Ansicht nach zu schätzen, da er sich einer genauen Berechnung entzieht. Dies schließt auch die Berücksichtigung allgemeiner, in der Rechtsprechung anerkannter Erfahrungswerte ein. So macht sich der Senat die neueren Erkenntnisse zu den anteiligen Betriebskosten an der Niederschlagswasserbeseitigung bei Mischwasserkanalisation zu eigen, die nach dem kostenorientierten Vergleichsmodell der VEDEWA ( Schoch, Kaiser, Zerres, BWGZ 1998, 747 mit Rechtsprechungsnachweisen) zu folgenden Schätzwerten führen: 5 % der kalkulatorischen Kosten und 1,2 % der Betriebskosten der Kläranlage, 25 % der kalkulatorischen Kosten der Mischwasserkanalisationsanlagen und 13,5 % der Betriebskosten dieser Anlagen. Die mehr pauschalen Einwendungen der Antragstellerin geben keinen Anlass, diese Berechnung, die die Antragsgegnerin ausdrücklich der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt hat, in Frage zu stellen.
49 
Weshalb der Straßenentwässerungsanteil an den Kanalkosten nicht mit Hilfe der sog. Drei-Kanal-Methode ermittelt werden durfte, ist weder dargelegt noch erkennbar. Nach dieser Methode wird das Verhältnis der Kosten, die im Falle je eines fiktiven Kanals zur Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von den Grundstücken und den öffentlichen Verkehrsflächen anstelle eines gemeinsamen Mischwasserkanals entstünden, festgestellt. Nach der Senatsrechtsprechung steht den Kommunen diese Methode alternativ zur Zwei-Kanal-Methode zur Verfügung, nach der das Verhältnis der Kosten eines fiktiven Schmutzwasserkanals zu denen eines fiktiven (einheitlichen) Niederschlagswasserkanals, der derartiges Wasser unabhängig von seiner Herkunft erfasst, festgestellt wird (Urteil vom 3.9.1987 - 2 S 6/87 - und vom 19.5.1988, BWGZ 1989, 35).
50 
Warum die Abwasserbeiträge im Rahmen der gebührenfähigen Kosten nicht zutreffend berücksichtigt worden sein sollen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus der Kalkulation ergibt sich - wie auch die Antragstellerin nicht bestreitet -, dass die Beiträge im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten bei der Verzinsung als Eigenkapitalanteil eingeflossen und bei den Abschreibungen als Ertragszuschüsse passiviert und aufgelöst worden sind (vgl. Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 162 ff. und 166).
51 
Zu Unrecht rügt die Antragstellerin auch die unrichtige Ermittlung des Gemeindebetreffs, da Entwässerung der öffentlichen Einrichtung auch in hohem Maß Regenwasserentsorgung darstelle, die durch den Frischwassermaßstab nicht ausreichend erfasst sei. Es ist schon fraglich, ob ein allgemeiner, den Gebührensatzungsgeber bindender Erfahrungssatz besteht, in Gebäuden, die den öffentlichen Einrichtungen zugeordnet sind, werde weniger Frischwasser abgenommen als im Durchschnittshaushalt. Jedenfalls führt der Einwand der Antragstellerin in seiner allgemein gehaltenen Form nicht dazu, dass die von ihr geschilderten Umstände zu einem Überschreiten der der Antragsgegnerin zuzubilligenden Typisierungsgrenze führt.
52 
Dass die Abschreibung von Anlagegütern bei Jahresgebühren wie der hier streitigen Abwassergebühr (§ 42 Abs. 1 AbwS) erst vom ersten vollen Betriebsjahr an erfolgte, trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Gebühr als Jahresgebühr nur zur Abgeltung einer gegenwärtigen Aufwendung, nicht aber zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen dient (vgl. Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand Mai 2004, § 9 Seite 104 q m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994, OVGE 44, 211). Die Anlagekapitalverzinsung erfolgte zulässigerweise nach der Restbuchwertmethode. Dass die Wahl des Zinssatzes von 6 % nicht angemessen im Sinne von § 9 Abs. 3 S. 1 KAG ist, obwohl sie dem durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kommunalkredite entspricht, ist nicht dargetan. Vielmehr geht die Antragstellerin zu Unrecht davon aus, der Zinssatz orientiere sich, wie in der Antragserwiderung irrtümlich dargelegt, an dem für langfristige Konsumkredite.
53 
Tatsachen, die es möglich erscheinen lassen, dass Zuschüsse Dritter - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin - in unrichtiger Weise passiviert und aufgelöst worden sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Ohne einen derartigen Vortrag bestand für den Senat kein Anlass, in eine Prüfung einzutreten. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte und folgt auch nicht aus der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (BVerwG, Urteil vom 7.9.1979, DVBl. 1980, 230 und BVerwGE 108, 71).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55 
Die Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
31 
Der von der Antragstellerin nachgereichte Schriftsatz gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die angeregten Ermittlungen beziehen sich nicht auf entscheidungsrelevante Vorgänge ( § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
32 
Der Antrag, die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären, ist zulässig. Er umfasst die Satzung im gebührenrechtlichen Teil (§§ 36 ff.), aber auch in deren Abschnitten I und II, da nicht lediglich die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr, sondern auch die für die Abwassereinrichtung selbst im Rahmen der Normenkontrolle gerügt sind.
33 
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie durch die Gebührenregelungen der Satzung in ihren Rechten verletzt sein kann. Sie besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Nichtigkeit, da sie gegen die jeweiligen Gebührenbescheide Rechtsbehelfe eingelegt hat und daher nach wie vor durch die Satzungsnormen belastet wird. Auch die Frist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist mit dem Antrag eingehalten.
34 
Der Antrag ist indes nicht begründet.
35 
Die Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass die Satzung bereits nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil der Gemeinderat keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst hat, lässt sich nicht feststellen. Die Beschlussfassung ergibt sich vielmehr eindeutig aus der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2001 (dort TOP 10). Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass die Gebührenkalkulation für eine in den Berechnungsgrundlagen benannte dritte Gemeinde erstellt worden ist. Wegen des erkennbaren Bezugs der Satzung zur Antragsgegnerin ist dies ersichtlich als Redaktionsversehen einzustufen.
36 
Die Satzung ist auch materiell-rechtlich wirksam.
37 
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Gebührensätze im Rahmen einer Gebührenkalkulation zu ermitteln, aus der sich die kostendeckende Gebührensatzobergrenze ergibt (vgl. Beschluss vom 31.8.1993, BWGZ 1993, 713 m.w.N.). Diese Kalkulation soll erkennen lassen, ob die Gebührensätze leistungs- bzw. kostenorientiert berechnet worden sind (Senatsurteil vom 5.9.1990 - 2 S 964/90 - m.w.N.). Sie dient auch als Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber die dabei erforderlichen Ermessensentscheidungen und Prognosen zutreffend getroffen hat. Lag dementsprechend der Beschlussfassung über den Gebührensatz keine oder eine mangelhafte Gebührenkalkulation zugrunde, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge (vgl. Urteil vom 24.11.1988 - 2 S 1169/88 -, BWGZ 1991, 180 und ständig). Eine mangelhafte Gebührenkalkulation, wie die Antragstellerin sie behauptet, steht hier nicht in Rede. Insbesondere ergibt sich aus der o.g. Niederschrift auch, dass der Gemeinderat von dem ihm eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Auch die sonstigen Rügen der Antragstellerin sind nicht begründet.
38 
Die satzungsrechtlich in § 41 AbwS festgelegte Gebühr ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht schon deshalb fehlerhaft ermittelt, weil in einem Ortsteil der Antragsgegnerin getrennte Regen- und Schmutzwasserkanäle, im Übrigen aber Mischwasserkanalisation vorhanden ist und in zwei Ortsteilen der Antragsgegnerin Niederschlagswasser der Kläranlage nicht zugeleitet wird. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgaben dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall, soweit es um die zentrale Abwasserbeseitigung geht (vgl. § 1 Abs. 1 a AbwS). Dementsprechend sind, auch wenn sie ein zusammenhängendes Entwässerungssystem nicht bilden sollten, getrennte technische Anlagen (auch in den Ortsteilen der Antragsgegnerin) nach der gesetzlichen Vorgabe eine Einrichtung. Die Satzung sieht in § 41 Abs. 1 und 2 AbwS für diese Einrichtung auch einen einheitlichen Gebührensatz nicht vor, sondern unterscheidet nach Abwasser, das einer Kläranlage zugeführt wird, und solchem, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind (in Bächlingen und Nesselbach). Dass dies der Forderung der Antragstellerin entspricht, unterschiedlich zu kalkulieren, liegt auf der Hand. Die Antragsgegnerin hebt im Übrigen zutreffend darauf ab, dass die durch die Abwassereinrichtung vermittelten Leistungen im Wesentlichen gleich sind, so dass es einer weitergehenden Gebührendifferenzierung für die zentrale Abwasserbeseitigung nicht bedarf. Ob schließlich für die Ableitung nicht zu klärenden Niederschlagswassers tatsächlich Gebühren erhoben werden, ist keine Frage der Gültigkeit der Satzungsregelungen, sondern ihres Vollzugs.
39 
Auch mit der Behauptung, die Niederschlagswasserbeseitigung verursache höhere Kosten als die sonstige Abwasserbeseitigung, überschreite aber jedenfalls die Bagatellgrenze von 12 %, wird der von der Antragsgegnerin gewählte Gebührenmaßstab in § 37 AbwS nicht in Frage gestellt.
40 
Niederschlagswasser gehört begrifflich zum Abwasser (dazu § 45 a Abs. 3 WG) und unterfällt dementsprechend der gemeindlichen Beseitigungspflicht (§ 45 b Abs. 1 WG). In der Rechtsprechung (auch des Senats) ist anerkannt, dass der hier maßgebliche sog. Frischwasser(verbrauchs)maßstab für die Abwasserbeseitigung regelmäßig sachgerecht ist (Senatsurteil vom 11.5.1995, BWGZ 1995, 552; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand Juli 2004, § 6 Rdnr. 371 m.w.N.). Er geht davon aus, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall im etwa gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht, wobei diese Mengen nicht gleichgesetzt werden. Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu (BVerwGE 26, 317).
41 
Ob der Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers angesehen werden kann, ist so lange unerheblich, als die Kosten seiner Beseitigung ohnehin nur gering sind (BVerwG, Beschlüsse vom 12.6.1972, KStZ 1973, 92, vom 26.11.1977, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 und vom 25.3.1985, KStZ 1985, 129). Der Frischwasserbezug ist jedenfalls dann zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart besteht, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Fläche entspricht, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird (OVG NRW, Urteile vom 13.7.1970, OVGE 25, 277 und vom 8.8.1984 - 2 A 2101/78 -). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstück mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist. In diesem Fall liegt eine verhältnismäßig homogene Bebauung vor, die einen als Regelfall vorkommenden, nur vereinzelt durchbrochenen Bebauungstyp voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2004 - 9 A 1276/02 -; ferner Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 209 ff., 354 b ff. und 371; Dedy, GemHH 1997, 47; Fabry, Hessische Städte- und Gemeinde-Zeitung 1992, 302; Gössl, BWGZ 2003,408; Queitsch, Der Gemeindehaushalt 1999, 207; Cosack, KStZ 2002, 1; vgl. zur Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, KStZ 1987, 11).
42 
Die Kommune hat bei der Feststellung, ob einheitliche Verhältnisse im dargelegten Sinne vorliegen, keine aufwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Insbesondere bedarf es weder der - von der Antragstellerin vermissten - genauen Feststellung von Grundstücksgrößen, Nutzungen und Versiegelungsflächen noch der detaillierten Ermittlung der im Einzelnen zu erwartenden Abwassermengen, ihrer Verschmutzungsart, ihres Verschmutzungsgrades und der Kosten ihrer Beseitigung. Von Bedeutung ist nur das etwaige Vorhandensein erheblicher Abweichungen vom Durchschnitt. Im Einzelnen ist der Kommune ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Zulässiger Anhaltspunkt ist die Bebauungsstruktur des Satzungsgebiets. Im Regelfall kann bei einer Einwohnerzahl von 60 000 bis 80 000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen Schulte/Wiesemann, aaO, § 6 Rdnr. 354 e; Dedy, aaO).
43 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin den Frischwassermaßstab zu Recht als Einheitsmaßstab gewählt. Im Einzugsbereich der streitigen Satzung leben nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin 1 900 Einwohner in mehreren kleinen Teilorten. Die Globalberechnung weist ganz überwiegend eine Grundstücksnutzung als Misch-/Wohngebiet aus. Die in wenigen Einzelfällen angegebenen Nutzungen im Sinne von Sondergebieten (6), Gewerbegebieten (16) und Industriegebieten (2) liegen ersichtlich unter der 10 %-Grenze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.8.1986, a.a.O.) als Kriterium für eine noch zulässige Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs angesehen wird. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit dem Nutzungsfaktor (der nach Ziff. 14 der Erläuterungen zu den Flächentabellen der Globalberechnung vom 28.6.2000 an die Zahl der Vollgeschosse anknüpft) gebildete Nutzungsfläche von 1 wird nur in 21 Fällen überschritten. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit der Grundflächenzahl gebildete Grundfläche (vgl. Ziffer 18 der Erläuterungen) übersteigt nur in 27 Fällen den Faktor 0,4. Im Übrigen bleibt sie meist deutlich dahinter zurück. Von einer Verdichtung im Sinne urbaner Strukturen und in nennenswerter Größe kann danach nicht die Rede sein. Dies gilt auch für den „Zentralort“ Langenburg. Die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin angenommenen homogenen Bebauungsstruktur und der hohen Versickerungsquote des überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets wird danach weder durch die von der Antragstellerin geltend gemachten „extremen Verhältnisse“, den Verweis auf das Schloss, eine Firma und sonst vorhandene Gewerbe- und Industriegebiete noch auf die Besonderheiten ihres Betriebs in Frage gestellt. Der Anregung der Antragstellerin zu einer weiteren Ermittlung der Verhältnisse im Gemeindegebiet war daher nicht mehr nachzugehen.
44 
Die Prognose der Leistungseinheiten in Frage stellende Umstände hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.
45 
Wie sich aus Nr. 9 der Gebührenkalkulation ergibt, sind hierbei die in der Vergangenheit abgerechneten Abwassermengen zugrunde gelegt worden, die dann mit einer jährlichen Steigerungsrate Berücksichtigung fanden. Getrennte Ermittlungen entsprechend den unterschiedlichen Abwasserarten waren nach dem oben Dargelegten nicht erforderlich. Der Einwand, neu erschlossene Baugebiete seien nicht berücksichtigt, vielmehr sei die Erschließung solcher Gebiete bis zum Ende des Berechnungszeitraums auf der Grundlage der Globalberechnung „fortentwickelt“ worden, erscheint schon nicht schlüssig. Die Prognose der Leistungseinheiten beruht auf der vorhandenen und der geplanten Bebauung. Dass die künftige Erschließung von Baugebieten auf Grund der beanstandeten „Fortentwicklung“ unrichtig eingestellt wurde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Fortentwicklung auf Grund der Globalberechnung des Jahres 2000 wurde in der Gebührenkalkulation selbst dargestellt.
46 
Die geltend gemachten Besonderheiten des Betriebes der Antragstellerin mussten zu keiner anderen Prognose führen. Es ist für den maßgeblichen Zeitraum schon nicht nachgewiesen, dass die vom Betrieb der Antragstellerin zu beziehenden Wassermengen nur zu 25 % wieder abgeleitet werden. Sollte ein späterer Nachweis gelingen, kann dem durch Absetzung nach § 40 Abs.1 AbwS entsprochen werden.
47 
Dass die Kosten der Oberflächenentwässerung fehlerhaft prognostiziert worden sind, weil in die Abwassergebühren Kanalkosten aus drei Ortsteilen, die nicht an die Kläranlage angeschlossen seien, eingestellt seien, trifft nicht zu. Auch das (letztlich) nicht einer Kläranlage zur Reinigung zugeführte Abwasser wird - entsprechend der oben angegebenen gesetzlichen Verpflichtung der Kommunen - „beseitigt“ und zu diesem Zweck mittels Kanälen „gesammelt“ (zu den neu angeschlossenen Ortsteilen s. auch Nr. 9 „Leistungseinheiten“ der Gebührenkalkulation). Entsprechende Kosten waren daher in Ansatz zu bringen. Dass diese Kostenposition hier überhöht sein könnte, folgt nicht schon aus der - ebenfalls unbewiesenen - Behauptung der Antragstellerin, das von ihrem Betrieb abgeleitete Wasser sei nicht oder kaum verschmutzt. Die Gemeinde kann im Übrigen den Verschmutzungsgrad von Abwasser zwar berücksichtigen; sie ist dazu aber nicht verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 25.2.1972, KStZ 1972,111).
48 
Keinen Erfolg kann die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand haben, die Kosten der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen seien unzutreffend in Ansatz gekommen. Umfasst - wie hier - die Widmung der öffentlichen Abwassereinrichtung die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen, gehören auch die laufenden Kosten dieser Flächen zu den Kosten der Einrichtung, bleiben aber bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten außer Betracht und führen deshalb im Rahmen der Gebührenkalkulation zu einem Abzug. Ihr Umfang ist allgemeiner Ansicht nach zu schätzen, da er sich einer genauen Berechnung entzieht. Dies schließt auch die Berücksichtigung allgemeiner, in der Rechtsprechung anerkannter Erfahrungswerte ein. So macht sich der Senat die neueren Erkenntnisse zu den anteiligen Betriebskosten an der Niederschlagswasserbeseitigung bei Mischwasserkanalisation zu eigen, die nach dem kostenorientierten Vergleichsmodell der VEDEWA ( Schoch, Kaiser, Zerres, BWGZ 1998, 747 mit Rechtsprechungsnachweisen) zu folgenden Schätzwerten führen: 5 % der kalkulatorischen Kosten und 1,2 % der Betriebskosten der Kläranlage, 25 % der kalkulatorischen Kosten der Mischwasserkanalisationsanlagen und 13,5 % der Betriebskosten dieser Anlagen. Die mehr pauschalen Einwendungen der Antragstellerin geben keinen Anlass, diese Berechnung, die die Antragsgegnerin ausdrücklich der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt hat, in Frage zu stellen.
49 
Weshalb der Straßenentwässerungsanteil an den Kanalkosten nicht mit Hilfe der sog. Drei-Kanal-Methode ermittelt werden durfte, ist weder dargelegt noch erkennbar. Nach dieser Methode wird das Verhältnis der Kosten, die im Falle je eines fiktiven Kanals zur Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von den Grundstücken und den öffentlichen Verkehrsflächen anstelle eines gemeinsamen Mischwasserkanals entstünden, festgestellt. Nach der Senatsrechtsprechung steht den Kommunen diese Methode alternativ zur Zwei-Kanal-Methode zur Verfügung, nach der das Verhältnis der Kosten eines fiktiven Schmutzwasserkanals zu denen eines fiktiven (einheitlichen) Niederschlagswasserkanals, der derartiges Wasser unabhängig von seiner Herkunft erfasst, festgestellt wird (Urteil vom 3.9.1987 - 2 S 6/87 - und vom 19.5.1988, BWGZ 1989, 35).
50 
Warum die Abwasserbeiträge im Rahmen der gebührenfähigen Kosten nicht zutreffend berücksichtigt worden sein sollen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus der Kalkulation ergibt sich - wie auch die Antragstellerin nicht bestreitet -, dass die Beiträge im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten bei der Verzinsung als Eigenkapitalanteil eingeflossen und bei den Abschreibungen als Ertragszuschüsse passiviert und aufgelöst worden sind (vgl. Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 162 ff. und 166).
51 
Zu Unrecht rügt die Antragstellerin auch die unrichtige Ermittlung des Gemeindebetreffs, da Entwässerung der öffentlichen Einrichtung auch in hohem Maß Regenwasserentsorgung darstelle, die durch den Frischwassermaßstab nicht ausreichend erfasst sei. Es ist schon fraglich, ob ein allgemeiner, den Gebührensatzungsgeber bindender Erfahrungssatz besteht, in Gebäuden, die den öffentlichen Einrichtungen zugeordnet sind, werde weniger Frischwasser abgenommen als im Durchschnittshaushalt. Jedenfalls führt der Einwand der Antragstellerin in seiner allgemein gehaltenen Form nicht dazu, dass die von ihr geschilderten Umstände zu einem Überschreiten der der Antragsgegnerin zuzubilligenden Typisierungsgrenze führt.
52 
Dass die Abschreibung von Anlagegütern bei Jahresgebühren wie der hier streitigen Abwassergebühr (§ 42 Abs. 1 AbwS) erst vom ersten vollen Betriebsjahr an erfolgte, trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Gebühr als Jahresgebühr nur zur Abgeltung einer gegenwärtigen Aufwendung, nicht aber zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen dient (vgl. Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand Mai 2004, § 9 Seite 104 q m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994, OVGE 44, 211). Die Anlagekapitalverzinsung erfolgte zulässigerweise nach der Restbuchwertmethode. Dass die Wahl des Zinssatzes von 6 % nicht angemessen im Sinne von § 9 Abs. 3 S. 1 KAG ist, obwohl sie dem durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kommunalkredite entspricht, ist nicht dargetan. Vielmehr geht die Antragstellerin zu Unrecht davon aus, der Zinssatz orientiere sich, wie in der Antragserwiderung irrtümlich dargelegt, an dem für langfristige Konsumkredite.
53 
Tatsachen, die es möglich erscheinen lassen, dass Zuschüsse Dritter - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin - in unrichtiger Weise passiviert und aufgelöst worden sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Ohne einen derartigen Vortrag bestand für den Senat kein Anlass, in eine Prüfung einzutreten. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte und folgt auch nicht aus der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (BVerwG, Urteil vom 7.9.1979, DVBl. 1980, 230 und BVerwGE 108, 71).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55 
Die Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss
63 
vom 7. Oktober 2004
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. (vgl. dazu § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. von Art. 1 KostRMoG) auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.