Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Sept. 2016 - 2 S 1450/14

published on 22/09/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Sept. 2016 - 2 S 1450/14
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Mai 2014 - 8 K 2424/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Abwassergebühr durch die Beklagte.
Der Kläger ist Miteigentümer des bebauten Grundstücks ... auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück ist an die öffentlichen Abwasseranlagen und an die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten angeschlossen. Diese betreibt ihre Abwasserentsorgungsanlagen in einem Mischsystem, in dem das Niederschlagswasser der Grundstücks- und Straßenentwässerung zusammen mit dem Schmutzwasser in einen gemeinsamen Kanal und ein gemeinsames Regenüberlaufbecken entwässert werden, von wo es in eine durch den Abwasserzweckverband „Oberes Laucherttal“ betriebene Kläranlage geleitet wird. Zu den Aufgaben des Zweckverbandes gehört auch der Bau und Betrieb von Regenüberlaufbecken (§ 1 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbands vom 18.06.1986). Die Beteiligungsquote der Verbandsmitglieder an den Kosten für die Verbandsanlagen wird nach Einwohnergleichwerten (EGW) und den daraus errechneten Kapazitätsanteilen festgelegt (§ 14 Abs. 1 Zweckverbandssatzung). Die Beteiligungsquote der Beklagten beträgt danach 8.130 EGW, der Kapazitätsanteil an den Anlagen des Zweckverbandes 32,651 % (§ 12 Abs. 4 Zweckverbandssatzung).
Die Beklagte erhebt Abwassergebühren gemäß ihrer Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS), und zwar nach § 37 Abs. 1 AbwS getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr). Nach der zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Fassung der Abwassersatzung der Beklagten beträgt ab 01.01.2011 die Gebühr für Schmutzwasser 2,14 EUR pro m³ (§ 41 Abs. 2 AbwS) und für Niederschlagswasser 0,26 EUR je m² abflussrelevante Fläche und Jahr (§ 41 Abs. 4 AbwS).
Nach § 39 Abs. 4 AbwS wird bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser, solange der Gebührenschuldner keine geeignete Messeinrichtung anbringt, die Wassermenge pauschal um 0,3 m³ pro Jahr je m² der an die Zisterne angeschlossenen Fläche erhöht. Regenwasserzisternen mit Anschluss (Überlauf) an die öffentlichen Abwasseranlagen werden nach § 39a Abs. 8 AbwS folgendermaßen berücksichtigt: Bei Nutzung zur Gartenbewässerung reduziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 10 m² je m³ Zisternenvolumen. Bei Nutzung zur Brauchwasserentnahme einschließlich Gartenbewässerung reduziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 15 m² je m³ Zisternenvolumen. Eine Reduzierung erfolgt bei beiden Arten bis maximal 100 % der angeschlossenen abflussrelevanten Fläche. Das Mindestzisternenvolumen beträgt 2 m³.
Die Schmutzwassergebühr wird nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 AbwS grundsätzlich nach der als Frischwasser entnommenen Menge bemessen. Diese wird mit dem in § 41 Abs. 1, 2 AbwS festgelegten Gebührensatz multipliziert. Bemessungsgrundlage der Niederschlagswassergebühr ist nach § 39a Abs. 1 AbwS die abflussrelevante Grundstücksfläche. Diese wird mit dem Gebührensatz für das Niederschlagswasser nach § 41 Abs. 3, 4 AbwS multipliziert. Bei der Ersterhebung wurde als abflussrelevante Fläche die Grundstücksfläche, multipliziert mit dem jeweiligen Grundstücksabflussbeiwert, zugrunde gelegt, welcher sich aus den Eintragungen in der der Satzung beigefügten Grundstücksabflussbeiwertkarte vom 25.10.2010 ergibt (§ 39a Abs. 2 AbwS) und der einen Mittelwert darstellt, der im Wesentlichen auf der Gebäudegröße und einem an der Bebauungsart orientierten Befestigungsanteil beruht (§ 39a Abs. 3 AbwS). Auf Anzeige des Gebührenschuldners gilt nach § 39a Abs. 4 AbwS als abflussrelevante Fläche die tatsächlich überbaute und darüber hinaus befestigte Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Die Flächenberechnung im Einzelnen ergibt sich aus den Absätzen 5 bis 8. So werden nach § 39a Abs. 5 AbwS sogenannte Abflussfaktoren unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung der verschiedenen Grundstücksoberflächen festgesetzt und zur Bestimmung der abflussrelevanten Fläche mit der jeweiligen Grundstücksfläche multipliziert. Die Abflussfaktoren liegen zwischen 0,9 für vollständig versiegelte Flächen und 0,3 für Gründächer.
Nach § 40 Abs. 1 AbwS werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, bei der Bemessung der Abwassergebühren abgesetzt. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift bleibt eine Wassermenge von 20 m³ pro Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler erbracht wird.
Die Gebührenkalkulation für den Veranlagungszeitraum 2011 wurde für die Beklagte durch das Kommunalberatungsunternehmen ... durchgeführt. Die laufenden und kalkulatorischen Kosten (kalkulatorische Abschreibung des Anlagevermögens, kalkulatorische Auflösung der Zuwendungen, kalkulatorische Zinsen) werden in dieser Kalkulation nach den einzelnen Kostenstellen aufgeschlüsselt und sodann auf die Kostenträger Schmutzwasser (SW), Niederschlagswasser (NW) und Straßenentwässerungsanteil (STEA) nach vorab definierten Verteilerschlüsseln wie folgt verteilt:
Verteilerschlüssel
Definition
Kostenträger
SW     
NW     
STEA    
KA Bk 
Betriebskosten der Kläranlage
95,6 %
  3,2 %
  1,2 %
KA KK 
Kalkulatorische Kosten Kläranlage
85,5 %
  9,5 %
  5,0 %
MW Bk 
Mischwasser Betriebskosten
50,0 %
36,5 %
13,5 %
MW KK 
Kalkulatorische Kosten Mischwasser
43,2 %
28,8 %
28,0 %
Klär Bei
Klärbeitrag
90,0 %
10,0 %
  0,0 %
Kan Bei
Kanalbeitrag
60,0 %
40,0 %
  0,0%
Der unter den kalkulatorischen Kosten der Mischwasserentsorgung angegebene Straßenentwässerungsanteil von 28,0 % folgt aus einer kostenorientierten Berechnung, die der Beklagten bei der Gebührenkalkulation bereits vorlag. Die Summe der befestigten Flächen auf dem Gemeindegebiet der Beklagten wurde mit 620.000 m² veranschlagt, woraus sich bei einer Kostensumme von 159.524,13 EUR ein Gebührensatz von 0,26 EUR pro m² (159.524,13 EUR : 620.000 m² = 0,26 EUR pro m²) errechnet. Für die Schmutzwasserentsorgung sind nach dem Gutachten Kosten in Höhe von 556.273,01 EUR entstanden, sodass sich bei einer Bemessungsgrundlage von 260.000 m³ (Frischwassermaßstab) ein Gebührensatz von 2,14 EUR pro m³ (556.273,01 EUR : 260.000 m³ = 2,14 EUR pro m³) ergibt. Später wurde die Summe der befestigten Flächen auf dem Gemeindegebiet der Beklagten mit 584.097 m² genau beziffert. Eine Berücksichtigung von Fremdwassereintrag sieht die Satzung nicht vor.
10 
Mit Bescheid vom 13.02.2012 zog die Beklagte den Kläger für den Veranlagungszeitraum 2011 zu Abwassergebühren in Höhe von 237,94 EUR heran. Gemäß den satzungsrechtlichen Regelungen wurden beim Kläger für die Entsorgung von 68 m³ Schmutzwasser 145,52 EUR in Rechnung gestellt zuzüglich einer Pauschale für eine Zisterne in Höhe von 87,74 EUR. Beim Niederschlagswasser wurden für eine abflussrelevante Grundstücksfläche von 138 m² Gebühren in Höhe von 35,38 EUR berechnet und mit einer Gutschrift für die Zisterne über 31,20 EUR (maßgebliches Flächenäquivalent 120 m²) verrechnet, sodass die Niederschlagsgebühren letztlich 4,68 EUR betrugen.
11 
Am 22.02.2012 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 13.02.2012 Widerspruch mit der Begründung ein, die Niederschlagswassergebühren seien zu niedrig bemessen, diejenigen für das Schmutzwasser zu hoch. Eventuell sei der Zisternenbetrag zu hoch bemessen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Kosten für die Regenüberlaufbecken nicht zu 100 % dem Niederschlagswasser zugeordnet seien. Außerdem sei der Fremdwassereintrag nicht berücksichtigt, was den Anteil des Niederschlagswassers an den Gesamtkosten reduziere. Die anteilige Berechnung des Niederschlagswassers an den Kanalkosten von 40 % sei sehr niedrig. Dies wäre nur dann richtig, wenn im Einzugsgebiet des Abwasserzweckverbandes die Niederschlagsmenge im Vergleich zum Bundesdurchschnitt um 30 % niedriger sei, da der Anteil an den Kanalkosten sonst zwischen 55 und 60 % liege. In diesem Fall müsste der Zisternenzufluss ebenfalls um 30 % gekürzt werden, andernfalls sei der Anteil der Kanalkosten für Niederschlagswasser anzuheben.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2012 wies das Landratsamt Reutlingen den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Kalkulation sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Die Kalkulation sei durch ein Kommunalberatungsunternehmen erarbeitet worden. Kosten von Anlagen, die direkt der Schmutzwasser- bzw. der Regenwasserbeseitigung zuzuordnen seien, seien ohne Aufteilung dem jeweiligen Kostenträger zugeordnet worden. Bei Einrichtungen wie z.B. einem Mischwasserkanal, der der Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser diene, seien die Kostenanteile mit Hilfe von Erfahrungswerten aufgeschlüsselt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei eine exakte Berechnung der Kostenanteile jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich, weshalb diese Anteile geschätzt werden dürften. Der der Gemeinde insoweit eingeräumte Spielraum sei nur überschritten, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben seien oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruhe. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg könnten bei der Anwendung einer kostenorientierten Methode die Herstellungskosten für die Kanalisation im Mittel in einem Verhältnis von 60:40 zwischen den auf die Beseitigung des Schmutzwassers und den auf die Beseitigung des Niederschlagswassers entfallenden Kostenanteil aufgeteilt werden. Die Beklagte verwende eine Mischwasserkanalisation, bei der sowohl Niederschlagswasser als auch Schmutzwasser in die Regenüberlaufbecken gelange. Bei der Kalkulation der Abwassergebühren seien die Kosten der Regenüberlaufbecken daher zu Recht jeweils anteilig sowohl dem Niederschlags- als auch dem Schmutzwasser zugeordnet worden. Fremdwasser könne in der Kalkulation keine Berücksichtigung finden, da weder Daten über Menge und Herkunft noch ein Verteilungsschlüssel und auch keine Erfahrungswerte vorlägen. Die Beklagte müsse die Fremdwassermenge auch nicht ermitteln, da dies nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und großem finanziellen Aufwand möglich wäre. Es bestünden auch nach der Rechtsprechung keine Bedenken, wenn die entsprechenden Entsorgungskosten auf alle Benutzer der Abwasserentsorgungsanlagen umgelegt würden. Zudem sei in den letzten Jahren das Kanalnetz weitgehend saniert worden, sodass nur von einem geringen Fremdwassereintrag auszugehen sei.
13 
Der Kläger hat am 06.09.2012 Klage erhoben und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. In das Regenüberlaufbecken werde bei Starkregen lediglich ein Überlauf an Niederschlagswasser eingeleitet, in dem trotz Mischsystems nur ein geringer Anteil an Schmutzwasser sein könnte, weshalb die Kosten zu 100 % dem Kostenträger Niederschlagsentwässerung zuzurechnen seien. Die Verteilung der Kanalkosten mit 40 % Niederschlagswasser und 60 % Schmutzwasser widerspreche den eigenen Annahmen der Beklagten bezüglich der Niederschlags- und Schmutzwassermengen (550.000 m³ [620.000 m² bei mind. 900 mm Niederschlagsmenge] zu 260.000 m³). Beim Fremdwassereintrag müsse zumindest ein Schätzwert ermittelt werden. Weiter hat der Kläger geltend gemacht, die Satzung verletze das Bestimmtheitsgebot, weil § 39 AbwS fälschlicherweise auf § 38 Abs. 1 AbwS verweise. Die Fälligkeit der Gebühr sei in der Satzung nicht eindeutig geregelt. Auch das Erfordernis der „unverzüglichen“ Mitteilung über die Änderung der Größe überbauter oder sonst befestigter Flächen in § 45 Abs. 5 AbwS verletze das Bestimmtheitsgebot, weil eine konkrete Zeitbestimmung möglich gewesen wäre. Die Satzung konkretisiere außerdem nicht den Zeitraum, in dem die für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr maßgeblichen Frischwassermengen gemessen würden. Der Faktor von 0,9 für die Ermittlung des Abflussbeiwerts bei vollständig versiegelten Flächen entspreche nicht der maßgeblichen Norm DIN 1986-100 EN 12056, wonach ein Faktor von 1 zugrundezulegen sei. Schließlich fließe das Niederschlagswasser vollständig dem Kanal zu. § 40 AbwS, nach dem eine nicht eingeleitete Wassermenge von 20 m³ pro Jahr bei Fehlen eines Zwischenzählers nicht absetzbar sei, sei mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Der für die Schmutzwassergebühr zugrunde gelegte Frischwassermaßstab von 260.000 m³ müsse um mindestens 10 % verringert werden, da Teile des Frischwassers nicht in die Kanalisation eingeleitet würden. Die Differenz zwischen der geschätzten befestigten Fläche von 620.000 m², die der Ersterhebung zugrunde gelegen habe und der tatsächlich befestigten Fläche von 584.097 m² sei erheblich und hätte im Jahr 2011 zu einer Reduzierung der Gebühr für die Regenwasserentsorgung führen müssen. Die Gebührenkalkulation sei insgesamt intransparent und nicht nachvollziehbar. Die Niederschlagswassergebühr sei mit 0,26 EUR pro m² im Vergleich zu anderen Gemeinden ungewöhnlich niedrig. Die der Kanalisation und Kläranlage zugeführte Fremdwassermenge sei nicht klar und lasse sich auch nicht aus den Unterlagen erkennen. Ebenfalls anhand der Unterlagen nicht nachvollziehbar sei die Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,05 EUR pro m³ im Jahr 2011 gegenüber dem Jahr 2010. Die Kläranlage werde von mehreren Gemeinden genutzt, ohne dass die Inanspruchnahme durch die jeweiligen Gemeinden gemessen werde. Die Kostenaufteilung nach Einwohnergleichwerten werde einer verursachungsgerechten Gebührenkalkulation nicht gerecht. Die Bau- und Betriebskosten seien spezifisch nach der Funktion von Anlagen und Anlagenteilen aufzuteilen. Die Aufteilung der Betriebskosten mit einem 90 %-igen Schmutzwasseranteil sei eine durch nichts begründete Schätzung. Die Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken sei erlaubnispflichtig nach dem WHG. Die zu entwässernden Flächen seien deshalb höchstwahrscheinlich größer, und die Regenwassergebühr sei deshalb zu ermäßigen.
14 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Abwassersatzung sei rechtmäßig. Bei der Verweisung in § 39 Abs. 1 AbwS handle es sich um ein offenkundiges und daher unbeachtliches redaktionelles Versehen des Satzungsgebers, der nicht auf § 38 Abs. 1 AbwS, sondern auf § 37 Abs. 1 AbwS habe verweisen wollen. Der Faktor 0,9 trage dem Umstand Rechnung, dass eine Teilmenge des Niederschlagswassers stets verdunste oder anderweitig versickere. Die Regelungen zur Fälligkeit der Gebühr und zur Absetzung nicht eingeleiteter Frischwassermengen entsprächen dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg und seien nicht zu beanstanden. Auch die Formulierung „unverzüglich“ sei juristisch eindeutig definiert. Die Differenz der der Gebührenberechnung zugrunde gelegten versiegelten Flächen ergebe sich daraus, dass zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation noch nicht alle Anhörungsbögen der Gebührenpflichtigen vorgelegen hätten. Teilweise seien örtliche Versickerungen per Baugenehmigung genehmigt, teilweise sei dies allgemein ausgeschlossen worden. Die Kosten des Betriebs der in einem kommunalen Zweckverband betriebenen Kläranlage seien mangels vorhandener Messeinrichtungen nicht exakt bestimmbar.
15 
Mit Urteil vom 22.05.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die streitgegenständliche Abwassergebührensatzung den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entspreche und insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bestimme. § 42 Abs. 1 AbwS bestimme den Veranlagungszeitraum ausdrücklich auf das abgelaufene Kalenderjahr, woraus sich ohne Weiteres schließen lasse, dass für die Bemessung des Gebührensatzes für einen Veranlagungszeitraum die Gesamtmenge des im Veranlagungszeitraum entnommenen Frischwassers sei. Die Pflicht zur „unverzüglichen“ Mitteilung von Änderungen der abflussrelevanten Grundstücksfläche nach § 45 Abs. 5 AbwS leide trotz Fehlens einer exakten zeiteinheitlichen Fristangabe ebenfalls unter keinem Bestimmtheitsmangel. Schließlich verletze auch die fehlerhafte Bezugnahme in § 39 Abs. 1 AbwS nicht das Bestimmtheitsgebot. Zwar werde dort fälschlicherweise die „Schmutzwassergebühr im Sinne von § 38 Abs. 1“ in Bezug genommen, doch werde nicht nur auf die Vorschrift, sondern auch auf den Gegenstand der Verweisung Bezug genommen. Durch die ausdrückliche Nennung der Schmutzwassergebühr lasse sich aus dem Zusammenhang klar erschließen, worauf Bezug habe genommen werden sollen. Es handle sich also um ein offenkundiges redaktionelles Versehen, das unschädlich sei. Überdies fehle es an der Kausalität für den streitgegenständlichen Bescheid. Die Satzung verletze auch sonst kein höherrangiges Recht. Der Gebührensatz, insbesondere dessen Bemessung und die zugrundeliegende Gebührenkalkulation stünden mit den Vorschriften des KAG und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des kommunalen Abgabenrechts im Einklang. Die Bemessung der Gebühren sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Ob die Bagatellregelung des § 40 Abs. 3 AbwS dem Gleichheitsgrundsatz entspreche, könne vorliegend dahinstehen, da der Kläger auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, er sei von der Regelung selbst nicht betroffen, so dass es an einer Verletzung in eigenen Rechten fehle. Die Gebührensätze in § 41 Abs. 2 und 4 AbwS verletzten nicht den Kostendeckungsgrundsatz und das daraus folgende Verbot der Kostenüberdeckung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KAG). Hingegen sei es nicht vorwiegende Funktion der Abwassergebühren, weitergehende umweltpolitische Lenkungsziele zu verfolgen, wie es der Kläger anstrebe. Auch wenn seine Argumentation, eine niedrige Niederschlagswassergebühr lasse Anreize zur Entsiegelung von Flächen und zur Errichtung von Zisternen vermissen, nachvollziehbar sei, sei der Gebührenbescheid nur einer Rechtmäßigkeits-, nicht aber einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen. § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG verpflichte nicht zur Bemessung der Gebühren nach Maßgabe der durch die einzelne Benutzung oder durch einzelne Benutzungsarten verursachten Kosten, sondern lediglich zur Kalkulation der Benutzungsgebühren in der Weise, dass das im Veranlagungszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtungen in ihrer Gesamtheit nicht übersteige. Zu den Kosten gehörten auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. Der Straßenentwässerungsanteil nach § 17 Abs. 3 KAG sei nicht berücksichtigungsfähig. Die Kosten für die Abwasserentsorgung müssten bei der gesplitteten Abwassergebühr auf die Kostenträger Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung aufgeteilt werden, wobei in Bezug auf Teileinrichtungen, die der Beseitigung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers dienten, häufig eine rechnerisch exakte Aufteilung mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich sei. Die betreffenden Kostenanteile dürften dann mithilfe allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt werden. Der Gemeinde stehe dabei ein Schätzungsspielraum zu, der nur dann überschritten sei, wenn die Schätzung auf sachfremden oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruhe. Der Gemeinde sei es grundsätzlich nicht verwehrt, auf fremde Schätzungen aus allgemeinen Erfahrungswerten zurückzugreifen, wenn genauere Erhebungen zur konkreten Situation im Gemeindegebiet nicht vorlägen und die Verhältnisse im Gebiet der jeweiligen Gemeinde nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet seien, die zu einer von den allgemeinen Erfahrungswerten abweichenden Beurteilung zwängen. Dass im Falle der Beklagten die maßgebenden Verhältnisse von den durchschnittlichen Verhältnissen in anderen Gemeinden wesentlich abwichen, sei vom Kläger nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen gebe es keinen Rechtssatz, nach dem die Niederschlagswassergebühr stets 25 % oder mehr der Abwassergebühren betragen müsse. Maßgeblich seien grundsätzlich die zu schätzenden Kostenanteile. Hinsichtlich des Umstands, dass bei der Beklagten der Anteil der Niederschlagswassergebühren an den Abwassergebühren lediglich 11 % betrage, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Schätzungen zwangsläufig nur nach allgemeinen Erfahrungen vorgenommen werden könnten und deshalb mit erheblichen Ungenauigkeiten behaftet seien. Darüber hinaus sei es bei Gemeinden in der Größenordnung der Beklagten durchaus nicht ungewöhnlich, dass Niederschlagswassergebühren nur einen Anteil zwischen 18 % und 32 % an den gesamten Abwasserentsorgungskosten ausmachten. Unabhängig davon handle es sich bei den in der Rechtsprechung genannten Werten nur um regelmäßig auftretende Ergebnisse von Gebührenkalkulationen, nicht um Maßstäbe einer Gebührenbemessung. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte mit der Aufteilung der Kosten die Grenzen des ihr zustehenden Schätzungsspielraums überschritten hätte. Eine Schätzung sei vor allem bei der Verteilung der kalkulatorischen Kosten eines Mischwasserkanals erforderlich. Die Kostenverteilung in einem Verhältnis von Schmutz- zu Niederschlagswasserkosten von 60 : 40 sei nicht zu beanstanden (unter Hinweis auf Senatsurteil vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - juris Rn. 16). Zwar werde vereinzelt vertreten, der Kanalkostenanteil des Schmutzwassers müsse etwa 40 %, der Niederschlagswasseranteil etwa 60 % betragen. Anderen, teilweise neueren Untersuchungen zufolge liege der Kostenanteil des Niederschlagswassers je nach herangezogener Berechnungsmethode zwischen 36 und 39 %. Die Aufteilung der Betriebskosten der Mischwasserkanalisation im Verhältnis 50 : 50 begegne damit keinen Bedenken. Auch die Aufteilung der Kosten der Kläranlage halte sich innerhalb der Grenzen des Schätzungsspielraums der Gemeinde. Ein Verhältnis von 90:10 mit Blick auf die kalkulatorischen Kosten der Kläranlage und 97:3 mit Blick auf die Betriebskosten begegne keinen Bedenken. Gleiches gelte für die Aufteilung der kalkulatorischen Kosten für Regenüberlaufbecken. Hinsichtlich der Verteilung der Kosten im Verhältnis 58:42 Schmutz- zu Niederschlagswasserkostenanteil nach dem Verteilerschlüssel „MW Bk“ bestünden im Ergebnis keine Bedenken. Auch wenn die Heranziehung des Schlüssels „MW KK“ von 60:40 näherliege, sei dies wegen des Unterschieds von nur 2 % zu vernachlässigen. Soweit der Kläger die Kosten für Regenüberlaufbecken zu 100 % der Niederschlagswassergebühr zurechnen wolle, sei dieser Vortrag insoweit zutreffend, als die Errichtung eines Regenüberlaufbeckens dem gelegentlichen Auftreten eines Starkregens Rechnung trage. Freilich diene das Regenüberlaufbecken nicht nur dem Überlauf von reinem Regenwasser, sondern werde durch den bei einem Starkregen auftretenden ablagerungsbedingten Schmutzfrachtstoß aus der Kanalisation auch in nicht unerheblichem Ausmaß zur Zwischenspeicherung von Schmutzwasser in Anspruch genommen. Dass dieser Schmutzfrachtstoß durch Niederschlagswasser verursacht werde, sei nicht maßgeblich, weil die Funktion des Regenüberlaufbeckens auch darin bestehe, den Mischwasserkanal und die Kläranlage zur entlasten. Die der Bemessung der Schmutzwassergebühr zugrunde gelegte Frischwassermenge von 260.000 m³ verletze ebenfalls nicht das Kostendeckungsprinzip. Auch wenn nicht die vollständige Menge an Frischwasser tatsächlich als Brauchwasser in die Entwässerungsanlagen abfließe, wirke sich die eingesetzte Menge nicht zu Lasten des Klägers aus, sondern allenfalls zu einer zulässigen Kostenunterdeckung bei der Beklagten, sodass der Schmutzwassergebührensatz allenfalls zu niedrig bemessen worden wäre. Das Kostendeckungsprinzip sei auch nicht verletzt, wenn in die Gebührenkalkulation eine geringfügig höhere abflussrelevante Gesamtfläche eingestellt worden sei als diejenige, wie sie sich nach dem Rücklauf der Erhebungsbögen erwiesen habe. Unabhängig davon, dass die Abweichung lediglich 6 % betrage, wirke sich dies wiederum gebührenmindernd aus, sodass eine Rechtsverletzung des Klägers ausgeschlossen werden könne. Die Bemessung der Niederschlagswassergebühr auf der Basis des grundstücksgenauen Abflussbeiwertverfahrens begegne keinen Bedenken. Der Ansatz des Abflussfaktors 0,9 sei nicht zu beanstanden. Bei Zugrundelegung der DIN-Norm und des Faktors 1 vergrößerte sich die abflussrelevante Fläche insgesamt, wodurch der Gebührensatz zunächst sinke. Gebührenschuldnern mit geringfügigem Anteil an vollständig versiegelten Grundstücksflächen entstünden so unter Umständen Kostenvorteile. Allerdings liege die Festsetzung des Abflussfaktors für vollständig versiegelte Flächen mit 0,9 innerhalb der Grenzen des gemeindlichen Normsetzungsermessens. Die DIN-Norm betreffe die Planung und Ausführung von Regenentwässerungsanlagen auf Grundstücken, regle aber nicht die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung von Niederschlagswassergebühren. Die Gemeinde könne sehr wohl von der DIN-Norm abweichen, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gebe. Dieser liege darin, dass ein gewisser Anteil des Niederschlagswassers nicht in die Entwässerungsanlagen fließe, sondern auf der Oberfläche verdunste oder anderweitig versickere. Dass die Beklagte hier einen zehnprozentigen Anteil angenommen habe, sei eine vertretbare Einschätzung der realen Verhältnisse. Die der Gebührenkalkulation zugrunde liegenden Kosten seien sämtlich dem Grund und der Höhe nach ansatzfähig. Unbedenklich sei, dass sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines Zweckverbandes bediene und die entsprechenden Kosten aus Verbandsbeiträgen oder -umlagen mittels Gebühren auf die Nutzer der öffentlichen Einrichtung umlege. Die damit einhergehenden Transparenzverluste seien im Hinblick auf das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde hinzunehmen. Hinzu kämen regelmäßig Ersparnisse beim Personal und anteilig geringere Kosten bei größeren Anlagen sowie eine umfangreiche Kontrolle der Tätigkeiten eines Zweckverbandes durch die Mitglieder. Die Abrechnung nach Einwohnergleichwerten erscheine in Abwesenheit präziser Messeinrichtungen als sachgerechte Lösung, wenn - wie vorliegend - keine besonderen Umstände vorlägen, die auf eine ungleichmäßige Kostenverteilung hindeuteten. Auch die Entsorgung nicht unerheblicher Mengen von Fremdwasser verletze nicht das Kostendeckungsprinzip. Das Fremdwasser in Abwasseranlagen lasse sich mengenmäßig nur sehr schwer und mit erheblichen Ungenauigkeiten schätzen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sich Fremdwasser in ökologischer Hinsicht auf die Effizienz der Abwasseranlagen auswirke, da der Wirkungsgrad mit verstärktem Zufluss verdünnten und kälteren Wassers sinke. Der Fremdwasseranteil in Abwasseranlagen schlage sich aber nicht proportional in den Kosten nieder. Teilweise wirke er sich auf die Betriebskosten positiv aus, da von ihm eine zusätzliche „spülende Kraft“ ausgehe, teilweise negativ, da die Abwasserpumpwerke größere Mengen an Abwasser zu bewältigen hätten. Die Kapitalkosten einer Kläranlage sänken sogar bis zu einem Fremdwasseranteil von knapp 70 % gegenüber eine nicht fremdwasserbelasteten Anlage. Die fremdwasserbedingten Jahreskosten lägen nach Untersuchungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz bei einem Fremdwasseranteil von 70% in einer für 40.000 Einwohner bemessenen Kläranlage bei ca. 7.000,-- EUR. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht, wenn auch zur einheitlichen Abwassergebühr, als auch die obergerichtliche Rechtsprechung gingen davon aus, dass die Kosten der Fremdwasserentsorgung grundsätzlich als allgemeine Betriebskosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden könnten. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Einrichtungsträger aufgrund eigener Untätigkeit einen außerordentlich hohen Fremdwasseranteil zu verantworten habe, mit der Folge, dass der allgemeine Verwaltungshaushalt für die nicht umlagefähigen Kosten zur Fremdwasserbeseitigung aufzukommen hätte. Stelle man auf die vom Fremdwasserabfluss verursachten Kosten ab, die vorliegend bei etwa 4.400,-- EUR lägen, sei die Summe gemessen an den Gesamtkosten der Abwasserentsorgung im oberen sechsstelligen Bereich vernachlässigenswert, sodass eine Durchbrechung des Kostendeckungsprinzips zu verneinen sei. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern die angesetzten Kosten Anlass zu weitergehender Überprüfung gegeben hätten. Er ziehe vielmehr die Grundlagen der Gebührenkalkulation allgemein in Zweifel und erkläre auch nicht, wie sich die Rügen bei deren Durchgreifen zu seinen Gunsten auswirken könnten. Das Gericht müsse sich daher nicht auf ungefragte Fehlersuche begeben. Das gelte insbesondere für die Rüge des Klägers, die Abrechnung des Abwasserzweckverbandes nach Einwohnergleichwerten widerspreche den Erläuterungen des Kommunalberatungsunternehmens, und seine Ausführungen, wonach sich die abflussrelevanten Flächen auf dem Gemeindegebiet der Beklagten höchstwahrscheinlich verringerten, wenn mit strengeren Kontrollen nach möglicherweise nicht genehmigten Versickerungsanlagen auf Grundstücken gesucht werde. Die bloße Vermutung, es würden nicht genehmigte Sickeranlagen in einem gebührenerheblichen Ausmaß betrieben, sei nicht ausreichend substantiiert. Es werde auch berücksichtigt, dass der Kläger rüge, ihm hätten die entsprechenden Grundlagen der Gebührenkalkulation nicht vorgelegen. Weder im Vortrag des anwaltlich vertretenen Klägers noch sonst seien jedoch Hinweise auf Fehler oder überhöhte Kostenansätze vorhanden, die eine eingehende Überprüfung der die Kosten verursachenden Arbeiten, Materialien und Einzelteile von Anlagen verlangten. Schließlich hätten den Beteiligten und dem Gericht die Kosten nicht nur für die einzelnen aufgeführten Posten der Gebührenkalkulation, sondern auch die zugrundeliegenden Summen aufgeschlüsselt nach Kostenstellen vorgelegen.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, welche Rolle die Fremdwasserproblematik im Rahmen der Gebührenkalkulation spielt, zugelassen.
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Gegen das ihm am 03.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.07.2014 die zugelassene Berufung eingelegt und diese am 09.09.2014 begründet, nachdem die Begründungsfrist auf seinen Antrag hin bis 17.09.2014 verlängert worden war. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe ungeprüft die von der Kommunalberatung ... erstellte gutachterliche Stellungnahme übernommen, obwohl diese den eklatanten Mangel aufweise, dass kaum eigene Ermittlungen und Berechnungen durchgeführt, vielmehr weitgehend die Angaben der Verwaltung übernommen worden seien. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 sei nicht transparent, verständlich nachvollziehbar und kontrollierbar. Ihr mangele es an der Prüffähigkeit. Da sie damit ihren Zweck, eine Gebührenobergrenze zu ermitteln, nicht erfüllen könne, seien die Gebührensätze von vorneherein falsch. Die Kalkulation enthalte fast nur Ergebniszahlen ohne Zahlengrundlagen. Auch fehle die Aufschlüsselung der summarisch erfassten Kostenpositionen. Der Mangel betreffe insbesondere einen (fortgeschriebenen) Anlagennachweis einschließlich der Angabe der Abschreibungsmethode, die maßgeblichen Abschreibungssätze, die für die Verzinsung angewandte Restwert- oder Durchschnittswertmethode und die aufgrund der Ist-Zahlen in dem Fünf-Jahres-Zeitraum einschlägigen Unter- und Überdeckungen sowie den erforderlichen Abgleich der Vorjahre. Ebenso sei eine Prüfung der abgeschriebenen Anlagegüter nicht möglich. Auch wenn dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz ein gewisses Einschätzungsermessen zustehe, könne die Kalkulation ohne die angesprochenen Grunddaten weder vom Gemeinderat noch von den Gebührenpflichtigen noch von den Gerichten nachgeprüft werden und sei daher unwirksam. Der Gemeinderat bedürfe für seine Beschlussfassung einer sachgerechten Gebührenkalkulation und müsse den in der Verwaltungsvorlage dargelegten Rechenvorgang inhaltlich und rechnerisch nachvollziehen können. Ohne die erwähnten Grundlagen könne er den Gebührensatz nicht festsetzen, was zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führe. Der Kläger habe die erforderlichen Unterlagen und Grunddaten im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach angefordert, aber nicht erhalten. Auch eine Akteneinsicht habe wegen des Fehlens der Nachweise keine Kontrolle der Gebührensätze erlaubt. Auch gehe es hier nicht um eine ungefragte gerichtliche Kostenkontrolle oder sei die Kalkulation nur allgemein in Zweifel gezogen worden. Vielmehr seien die in Rede stehenden Berechnungen mangels Grundlagen nicht nachprüfbar. Insoweit gelte die gerichtliche Kontrollpflicht umso mehr. Im Übrigen werde auf die gegenteiligen Entscheidungen des BVerfG und die modifizierte Rechtsprechung des BVerwG verwiesen. Unabhängig davon seien dem Kommunalberatungsunternehmen auch erkennbare Kalkulationsfehler unterlaufen. Die Kalkulation verstoße in Teilen gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität und des spezifischen Kostenverursachungsprinzips. Die Kostenzuordnung zu den Leistungsbereichen Schmutz- und Niederschlagswasser sei zum Teil falsch und führe zu unrichtigen Gebührensätzen. Das Regenüberlaufbecken müsse zu 100 % dem Niederschlagswasser zugerechnet werden. Die ermittelten Anteile der Bauwerke an der Schmutzwasserbeseitigung seien mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Abwassertechnik nicht vereinbar. Danach sei der auf der Sohle des Mischwasserkanals abfließende Schmutzwasseranteil im Verhältnis zum Niederschlagswasseranteil äußerst gering. Die Abschlagsbauwerke hätten nur den Zweck, größere Regenmengen durch Starkregen aufzunehmen, um so den Mischwasserkanal und die Kläranlage zu entlasten. Das im Urteil erwähnte Hochwasserereignis sei als Ausnahmefall nicht repräsentativ und könne die vollständige Zuordnung der Regenüberlaufbecken zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht in Frage stellen. Die im Rahmen der Kostenverteilung für die Kläranlage ermittelten, den Teilleistungsbereichen Schmutzwasser und Niederschlagswasser zugeordneten Kosten seien fehlerhaft. Die Werte des beauftragten Kommunalberatungsunternehmens - 90:10 bei den kalkulatorischen Kosten und 93:7 bei den Betriebskosten - stünden den von der Wissenschaft anerkannten Regeln der Abwassertechnik diametral entgegen. Es werde insoweit auf die Kostenaufteilung nach Pecher verwiesen. Der vom Verwaltungsgericht akzeptierte Kostenschlüssel von 90:10 für die Abschreibungserlöse und die Verzinsung könne für die Kläranlage schon deshalb keine Anwendung finden, weil die Teilleistungsbereiche aufgrund der unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Bauwerke auch unterschiedlich betroffen seien. Schon deshalb sei der pauschale Anteil von 34 % unzutreffend. Vielmehr sei der differenzierten Kostenaufteilung von Pecher zu folgen, z.B. die Pumpwerke wegen der höheren Mengen an Niederschlagswasser beim Mischsystem überwiegend der Niederschlagswasserbeseitigung zuzuordnen und daher der Niederschlagswasseranteil weit höher anzusetzen als durch die Beklagte geschehen. Eine weitere Ungereimtheit ergebe sich daraus, dass die dem Abwasserzweckverband zuzurechnenden Kosten nach Einwohnergleichwerten berechnet würden. Diese seien für eine verursachungsgerechte Kostenermittlung völlig ungeeignet. Der Einwohnergleichwert werde als Referenzwert für die Schmutzfracht ermittelt und habe keinen Einfluss auf die den Verbandsmitgliedern zuzurechnenden abgabenrechtlichen Kostenanteile. Zu Unrecht würden bei den kalkulatorischen Betriebskosten auch die Hausanschlüsse erfasst. Öffentliche befestigte Straßen müssten nach der DIN-Norm mit dem Faktor 1,0 veranlagt werden, weil hier keine Verdunstung eintrete. Da die Straßenentwässerung nicht in die Kalkulation einfließe, falle beim Faktor 1,0 der Straßenbaulastträger als Gebührenpflichtiger weg. Es werde auch kein anderer Straßenbaulastträger herangezogen. Die Kalkulation bedürfe entscheidungserheblicher Änderungen. So seien die Niederschlagswassergebühren abnormal niedrig und schlügen völlig aus der Reihe. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei kritisch zu hinterfragen. So werde ein Kostenverhältnis von 60:40 (Schmutzwasser zu Niederschlagswasser) bei den Herstellungskosten eines Mischwasserkanals und von 90:10 bei der Kläranlage den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Hier werde ebenfalls auf die von Pecher genannten Werte verwiesen. Die dem einzelnen Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten seien mit vertretbarem Verwaltungsaufwand durchaus zu berechnen. Jedenfalls müssten die Kostenanteile der Niederschlagswasserbeseitigung vorliegend mindestens 50 % der Gesamtkosten betragen. Die Beklagte könne sich auch nicht einfach auf fremde Schätzungen aus allgemeinen Erfahrungswerten berufen. Der den Gemeinden in Baden-Württemberg zugestandene Ermessens- und Einschätzungsspielraum berge die Gefahr, dass selbst geringfügige einer konkreten Berechnung nicht standhaltende Kostenverschiebungen zu erheblichen Gebührensteigerungen oder -minderungen führen könnten. Eine Schätzung könne eine Kalkulation deshalb nicht ersetzen. Was das Fremdwasser angehe, dürfe ein extrem hoher Fremdwasseranteil nicht Gegenstand der Kalkulation sein. Zwar seien die kostenmäßigen Auswirkungen auf den Mischwasserkanal und die Kläranlagen schwierig zu ermitteln, aufgrund der rechtlich vorgeschriebenen Betriebsberichte der Klärwerke aber berechenbar. Soweit das Verwaltungsgericht von Fremdwasserkosten in Höhe von 7.000,-- EUR ausgehe, würden diese bezweifelt und könnten auch nur für die Kläranlage, nicht aber für den Mischwasserkanal und die Nebenanlagen gelten. Da es sich beim Fremdwasser um nicht verschmutztes Wasser handle, könnten die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt werden, so dass sich bei einer Fremdwassermenge von 667.600 m³ und einem Gebührensatz von 0,26 EUR ein Betrag von ca. 174.000,-- EUR ergebe. Es gehe einerseits um die dem Fremdwasseranteil zuzurechnenden betriebswirtschaftlichen Kosten und andererseits um die Kostenfolge aus dem Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz. Danach fielen entsprechende zusätzliche Abgaben nur dann nicht an, wenn die Fremdwassermenge 50 % des Schmutzwassers nicht überschreite. Obwohl das Verwaltungsgericht von einem Fremdwasserzuschlag von ca. 70 % ausgehe, habe es dies nicht berücksichtigt. Soweit in der Rechtsprechung teilweise angenommen werde, die durch Fremdwasser verursachten Mehrkosten könnten auch im Falle der Überschreitung der 50 % -Grenze als betriebsimmanente Kosten anerkannt werden, wenn die Gemeinde durch ein verbindliches und realistisches Kanalsanierungskonzept erkennen lasse, dass sie den Fremdwassereintrag in einem überschaubaren Zeitraum abstellen wolle, greife dies vorliegend nicht. Die Behauptung der Beklagten, sie habe sämtliche Kanäle bereits vor einem Jahrzehnt saniert und die Aufgaben nach der Eigenkontrollverordnung vollständig erfüllt, könne angesichts des Fremdwasseranteils, der im Jahre 2011 noch 67 % bzw. 85 % betragen habe, nicht zutreffen. Schließlich würden weiter die Verletzung des Bestimmtheitsgebots in § 39 Abs. 1 AbwS durch die fehlerhafte Bezugnahme auf § 38 Abs. 1 AbwS gerügt und die Regelung des § 40 Abs. 3 AbwS beanstandet. Die Nachweispflicht durch einen Zwischenzähler sei eine Sanktion, die Bagatellgrenze von 20 m³ pro Jahr sei unzulässig. Auch sei der Veranlagungszeitraum unbestimmt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22.05.2014 - 8 K 2424/12 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 13.02.2012 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Reutlingen vom 07.08.2012 aufzuheben, soweit darin Abwassergebühren in Höhe von 237,94 EUR für das Jahr 2011 festgesetzt wurden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
22 
Die Gebührenkalkulation sei nicht zu beanstanden. Zu Unrecht rüge der Kläger unzureichende Zahlengrundlagen. Es sei zulässig und üblich, dass im Rahmen der Gebührenkalkulation „Ergebniszahlen“ zu einzelnen Kostenstellen und -bereichen in Ansatz gebracht würden. Es sei weder geboten noch sinnvoll, dass einzelne Datengrundlagen, wie z.B. Anlagennachweise und vorgenommene Abschreibungen, Gegenstand der Gebührenkalkulation seien. Entsprechend habe das Verwaltungsgericht die Ansätze im Rahmen der Gebührenkalkulation gebilligt. Die Gebührenkalkulation der Kommunalberatung ... enthalte auch keine Kalkulationsfehler. Ziel des Klägers sei es, der Niederschlagswassergebühr eine größere Anreizwirkung zuzumessen. Entsprechend versuche er mit seiner Argumentation, der Niederschlagswasserentsorgung höhere Kosten zuzuordnen, um im Weiteren dadurch eine höhere Gebühr zu begründen. Hierbei berücksichtige er jedoch nicht die Rechtsprechung des Senats zur Kalkulation von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 -). Besonders deutlich werde dies bei der Forderung des Klägers, bei einer Mischkanalisation die Kosten eines Regenüberlaufbeckens ausschließlich der Niederschlagswasserentsorgung zuzuordnen. Der gewählte Verteilungsschlüssel sei angemessen und im Falle der Beklagten gerechtfertigt. Der Kläger widerlege dies nicht, sondern stelle auf allgemeine Ausführungen und eigene Auffassungen ab. Die Verteilung der beim Abwasserzweckverband angefallenen Kosten nach Einwohnergleichwerten begegne keinen Bedenken. Dieser Verteilungsschlüssel sei sachgerecht und habe sich in der Praxis bewährt. Auch die Einzelrügen des Klägers verfingen nicht. Da nach der Abwassersatzung der Beklagten zur öffentlichen Einrichtung auch die Grundstücksanschlüsse gehörten, seien diese bei der Kalkulation zu berücksichtigen gewesen. Der Faktor 0,9 für versiegelte Flächen sei angesichts des der Beklagten zustehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden. Der Kläger lege nicht dar, weshalb dieser Faktor nicht sachgerecht sein sollte. Der pauschale Hinweis auf fremde Straßenbaulastträger sei unsubstantiiert und unverständlich. Die Kosten für die Fremdwasserbeseitigung seien auch nicht im allgemeinen Gemeindehaushalt zu veranschlagen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung handle es sich hierbei grundsätzlich um allgemeine Betriebskosten, die in die Gebührenkalkulation eingestellt werden könnten. Bei der Beklagten seien auch keine fremdwasserbedingten übermäßigen Kosten angefallen. Der Kläger behaupte nichts Gegenteiliges, geschweige denn lege er selbiges dar. Soweit nach der Rechtsprechung Fremdwasserkosten nur dann nicht umlagefähig seien, wenn sie auf eine unwirtschaftliche Betriebsführung zurückzuführen seien, lägen hier keine Anhaltspunkte für eine solche vor. Vielmehr habe die Beklagte in der Vergangenheit zahlreiche Kanalsanierungsmaßnahmen durchgeführt, mit denen der Fremdwassereintrag minimiert worden sei, was auch in der Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt werde. Die Anforderungen der Eigenkontrollverordnung würden seit vielen Jahren von der Beklagten eingehalten. Soweit in der erstinstanzlich vorgelegten Aufstellung „DWA-Leistungsvergleich“ handschriftlich „Prozentsätze“ eingetragen seien, handle es sich um Angaben, die sich auf das gesamte Verbandsgebiet bezögen und damit keine Aussage bezüglich einer Zuordnung eines etwaigen hohen Fremdwasseranteils zur Beklagten zuließen. Anlass und Hintergrund dieser handschriftlichen Eintragungen seien nicht bekannt. Unwirtschaftlich und damit gebührensteigernd wäre der Versuch, Fremdwasser mit übermäßigem finanziellen Aufwand ausschließen zu wollen. Die angestellten Berechnungen seien schon deshalb ungeeignet, weil sich die zugrunde gelegten Zahlen aus dem Betriebsbericht auf das gesamte Zweckverbandsgebiet bezögen. Die übrigen behaupteten Satzungsmängel lägen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, nicht vor.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, die Widerspruchsakten des Landratsamts Reutlingen sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
25 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die im Bescheid der Beklagten vom 13.02.2012 festgesetzten Abwassergebühren in Höhe von 237,94 EUR für das Jahr 2011 wendet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.02.2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Reutlingen vom 07.08.2012 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG i.V.m. der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 09.12.1997 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2010, die mit Ausnahme des § 39 Abs. 3, 4 und des § 41 2, 4 und 6, die am 01.01.2011 in Kraft getreten sind, rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft gesetzt wurde (§ 17 Abs. 1, 2 der Änderungssatzung).
27 
Nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 KAG können die Gemeinden durch Satzung für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Gebühren erheben. Die Abwassersatzung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt. Die vom Kläger im Berufungsverfahren erhobenen bzw. noch aufrecht erhaltenen Rügen greifen nicht durch.
28 
1. Soweit der Kläger eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgebots geltend macht, begegnet die Satzung keinen rechtlichen Zweifeln. Der Veranlagungszeitraum ist in § 42 Abs. 1 AbwS hinreichend bestimmt. Auch die fehlerhafte Verweisung in § 39 Abs. 1 AbwS - statt auf § 37 Abs. 1 AbwS wird auf § 38 Abs. 1 AbwS Bezug genommen -führt zu keiner beachtlichen Verletzung der Bestimmtheitsanforderungen. Nachdem das Verwaltungsgericht diese vom Kläger bereits erstinstanzlich gelten gemachten Rügen berücksichtigt und der Kläger diesbezüglich im Berufungsverfahren nichts weiter vorgetragen hat, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Regelung des § 40 Abs. 3 AbwS, wonach eine Wassermenge von 20 m³ pro Jahr bei der Bemessung der Abwassergebühr nicht abgesetzt werden kann, wenn der Nachweis der abzusetzenden Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler erbracht wird, rechtmäßig. Die Absetzung nachweislich nicht in die Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassers gebietet der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die in der Verweigerung der Absetzungsmöglichkeit für nachweislich nicht eingeleitete Bagatellmengen liegende Ungleichbehandlung wäre weder durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität noch als notwendiger Bestandteil eines an sich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - juris Rn. 18 ff.; vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 2646/11- juris; OVG Saarlouis, Urteil vom 24.09.2014 - 1 A 481/13 -). Dem entspricht § 40 Abs. 1 AbwS, nach dem Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt werden. Dass der Nachweis dieser Mengen dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Urteil vom 14.04.1967 - VII C 15.65 - juris Rn. 23 f., Beschlüsse vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - juris Rn. 7, vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - juris Rn. 8 und vom 28.03.1995 - juris Rn. 16; Senatsurteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - juris Rn. 23; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - juris Rn. 19, Beschluss vom 30.07.2012 - 9 A 2799/10 - juris, Urteil vom 03.12.2012 – 9 A 2646/11 – juris Rn. 35, BayVGH, Urteil vom 17.09.1998 - 23 B 96.1607 - juris Rn. 27 f.). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte nach § 40 Abs. 3 AbwS bei Wassermengen bis zu 20 m³ den Nachweis nur durch einen Zwischenzähler erlaubt. § 40 Abs. 3 AbwS fügt sich in ein rechtlich nicht zu beanstandendes Nachweissystem ein. Den Grundsatz, dass nachweislich nicht eingeleitete Abwassermengen abgesetzt werden, normiert § 40 Abs. 1 AbwS. Nach § 40 Abs. 2 AbwS soll der Nachweis durch einen Zwischenzähler erbracht werden, womit grundsätzlich auch andere Nachweisarten, z.B. Gutachten oder Selbsterklärungen, möglich sind. § 40 Abs. 4 AbwS enthält eine Sonderregelung für landwirtschaftliche Betriebe, bei denen neben dem exakten Nachweis der abzusetzenden Wassermenge durch den Zwischenzähler auch die rechnerische Ermittlung nach Vieheinheiten möglich ist. Bei Bagatellmengen als Massengeschäft wird die Nachweismöglichkeit auf einen Zwischenzähler beschränkt. Eine damit verbundene etwaige Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe, nämlich solche der Verwaltungspraktikabilität, gerechtfertigt. Wegen des Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung bei der Wäsche oder wegen des Gießens von Garten- und Balkonpflanzen wird immer ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers nicht in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet, so dass sich im Grunde jeder Gebührenschuldner auf eine gewisse Absetzungsmenge berufen könnte. Um den mit der Bearbeitung einer Vielzahl individuell begründeter Absetzungsanträge verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und diesen auf den - geringen zusätzlichen - Aufwand durch die Ablesung eines Zwischenzählers (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - juris Rn. 23) zu beschränken, bestehen sachliche Gründe, den Nachweis abzusetzender Bagatellmengen nur durch Zwischenzähler zu erlauben.
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3. Soweit der Kläger grundsätzliche Bedenken gegen die Gebührenkalkulation hegt, weil das Verwaltungsgericht ungeprüft die von der Kommunalberatung ... erstellte gutachterliche Stellungnahme übernommen habe, welche ohne eigene Ermittlungen und Berechnungen, sondern weitgehend anhand der Angaben der Verwaltung erstellt worden und daher nicht transparent, verständlich nachvollziehbar und kontrollierbar sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Entgegen der Auffassung des Klägers mangelt es der Kalkulation nicht an der Prüffähigkeit, weil sie fast nur Ergebniszahlen ohne Zahlengrundlagen enthalte und die Aufschlüsselung der summarisch erfassten Kostenpositionen fehle.
31 
Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Gebührensatz voraus, dass dem Gemeinderat vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht. Ist ihm vor oder bei Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden, oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil der Gemeinderat das ihm bei Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 07.09.1987 - 2 S 998/86 - juris; Urteil vom 16.02.1989 - 2 S 2279/87 -, BWGZ 1990, 58; Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 -, ESVGH 46, 177; Urteil vom 04.07.1996 - 2 S 1478/94 - juris Rn. 17; s.a. Urteil vom 11.11.2004 - 2 S 706/04 - juris Rn. 29). Die Gebührenkalkulation hat dabei die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss sie für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein (OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 17.02.2004 - 12 A 10826/03.OVG - juris). Auf eine Aufschlüsselung der in die Kalkulation eingestellten Kosten nach den einzelnen Kostenarten kann danach nicht verzichtet werden. Das hat jedenfalls für die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KAG zu den Kosten nach Absatz 1 Satz 1 gehörenden kalkulatorischen Kosten in Form einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals sowie angemessener Abschreibungen zu gelten, über deren Höhe der Gemeinderat in den mit dem Begriff der Angemessenheit gezogenen rechtlichen Grenzen nach seinem Ermessen zu entscheiden hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 36; s.a. Rudisile in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 52. Erg.Lfg. März 2015, § 6 Rn. 568b).
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Diesen Anforderungen genügt die Gebührenkalkulation von ... Diese nimmt zunächst die erforderliche (vgl. grundlegend: Senatsurteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - juris) getrennte Berechnung des Gebührensatzes für Schmutz- und Niederschlagswasser vor, innerhalb derer dann eine Aufschlüsselung der einzelnen Kostenarten nach laufenden Kosten und kalkulatorischen Kosten erfolgt. Bei letzteren wird dann nochmals differenziert zwischen der kalkulatorischen Abschreibung des Anlagevermögens, der kalkulatorischen Auflösung der Zuwendungen und den kalkulatorischen Zinsen. Die auf die jeweiligen Kostenarten entfallenden Kostenstellen werden anschließend - entsprechend dem festgelegten Verteilerschlüssel - aufgeteilt. Auch lässt sich die Gebührenkalkulation nicht deshalb beanstanden, weil ... keine eigenen Ermittlungen und Berechnungen vorgenommen und die Angaben der Verwaltung (sc. der Beklagten) übernommen haben. Ebenso wie bei einer von der Gemeinde selbst erstellten Kalkulation kann ein mit der Erstellung beauftragtes Kommunalberatungsunternehmen nur das der Gemeinde vorliegende Zahlenmaterial übernehmen. Dies haben ... vorliegend getan und sich auf folgende Datengrundlagen gestützt (s. S. 16 der Kalkulation unter 8.1.): Kostenansätze laut den Angaben der Verwaltung für die laufenden Kosten, Höhe der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie der Abschreibungen entsprechend den Angaben der Verwaltung, Höhe der Auflösungsreste sowie der Auflösungen der Zuwendungen entsprechend den Angaben der Verwaltung, kalkulatorische Verzinsung mit einem Zinssatz in Höhe von 5 %. Aus der Gemeinderatsvorlage und dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderats der Beklagten vom 14.12.2010 ergibt sich außerdem, dass als laufende Kosten der Abwasserbeseitigung der Kalkulation 2011 die entsprechenden Planansätze des Haushaltsjahres 2010 zugrunde lagen, die jährlichen Abschreibungen durch die im Anlagennachweis gewählten Abschreibungssätze festgelegt und die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Abschreibungen dem Anlagenachweis der Beklagten entnommen wurden. Damit genügt vorliegend die Gebührenkalkulation ihrer Funktion, eine transparente, verständliche, nachvollziehbare und in sich schlüssige Grundlage für die Ermessensentscheidung des Gemeinderats über den Gebührensatz zu bilden. Weitere Belege sind für einen ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschluss nicht erforderlich, da sich die Kalkulation auf die eigenen Zahlen der Gemeinde stützt und gerade auch die Kenntnis der eigenen Haushaltsansätze beim „kundigen“ Mandatsträger als gegeben anzusehen ist. Dass die Gebührenkalkulation – wie der Kläger meint – eine weitere Aufschlüsselung der summarisch erfassten Kostenpositionen enthalten muss, trifft daher nicht zu. Soweit er im Hinblick auf die – angeblich – fehlenden Zahlengrundlagen, erforderlichen Unterlagen und Grunddaten davon ausgeht, die dem Gemeinderat vorliegende Gebührenkalkulation müsse auch das Zustandekommen der einzelnen Kostenpositionen detailliert darlegen, geht dies über die Aufgabe der Gebührenkalkulation hinaus, dem Gemeinderat eine tragfähige Entscheidungsbasis zu vermitteln. Der Gemeinderat soll anhand der Kalkulation nämlich keine Rechnungs-, Kassen- oder Belegprüfung durchführen. Soweit es dem Kläger, wie sich aus den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung schließen lässt, darum geht, Einsicht in Bilanzen, Jahresabschlüsse etc. zu nehmen, ist er auf die ihm zustehenden Möglichkeiten des Informationszugangs wie z.B. nach dem IFG zu verweisen. Ob aus Sicht eines verständigen kundigen Gemeinderats eine weitergehende Nachprüfungs- und - damit verbunden - Dokumentations- sowie Aktenvorlagepflicht besteht, wenn einzelne oder mehrere ihm vorliegende Kostenpositionen Anlass zu Zweifeln geben, weil sie nicht plausibel erscheinen, oder mangels Nachvollziehbarkeit ein begründetes Misstrauen wecken, kann dahinstehen, da hierfür keine Anhaltspunkte bestehen und solche auch nicht vorgetragen wurden. Vor diesem Hintergrund und mangels entsprechenden Beweisantrags gebietet § 86 Abs. 1 VwGO keine weitere Sachaufklärung durch den Senat, etwa durch Beiziehung von zusätzlichen Unterlagen. Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur „ungefragten Fehlersuche“ (vgl. Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - juris) und die „gegenteiligen Entscheidungen des BVerfG auf die modifizierte Rechtsprechung des BVerwG“ (vgl. die bei Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 38. Erg.Lfg. März 2008, § 6 Rn. 29-31 zitierten Entscheidungen zur gerichtlichen Kontrolldichte bei unbestimmten Rechtsbegriffen) hinweist, betreffen diese die vorliegende Problematik nicht.
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4. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang, nämlich den formellen Anforderungen an die Gebührenkalkulation, erhobenen Einzelrügen greifen ebenfalls nicht durch. Soweit er das Fehlen eines (fortgeschriebenen) Anlagennachweises einschließlich der Angabe der Abschreibungsmethode (Netto- oder Bruttomethode) und der bereits abgeschriebenen Anlagegüter rügt, übersieht er, dass die Gebührenkalkulation ausdrücklich die - gesetzlich nach § 14 Abs. 3 Satz 4 KAG als Regelfall vorgesehene - Bruttomethode gewählt hat (s. S. 10 unter 5.2) und ihr die Höhe der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie der Abschreibungen (s. S. 16 unter 8.1) zugrunde lagen. Dass bereits abgeschriebene Anlagegüter berücksichtigt worden sei könnten, ist eine durch keinerlei Anhaltspunkte belegte Vermutung ins Blaue hinein. Aus der Gemeinderatsvorlage und dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderats der Beklagten vom 14.12.2010 ergibt sich, wie bereits oben erwähnt, außerdem, dass die jährlichen Abschreibungen durch die im Anlagenachweis gewählten Abschreibungssätze festgelegt und die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Abschreibungen dem Anlagenachweis der Beklagten entnommen wurden. Die maßgeblichen – differenzierten – Abschreibungssätze entnimmt die Kalkulation dem Runderlass zum KAG vom 17.07.1979 (s. S. 11 unter 5.2). Für die kalkulatorische Verzinsung wird die Restwertmethode - wie auf S. 11 unter 5.3 beschrieben - angewandt (s. S. 16 unter 8.1: Höhe der Restbuchwerte). Da in der streitgegenständlichen Gebührenkalkulation 2011 eine Kostenunter-/-überdeckung überhaupt nicht verrechnet wurde (s. S. 18 unter 8.10 sowie Gemeinderatsvorlage und Sitzungsprotokoll des Gemeinderats der Beklagten vom 14.12.2010), bedurfte es hierzu keiner weiteren Darlegungen zu den Unter-/Überdeckungen aufgrund der Ist-Zahlen in dem 5-Jahres-Zeitraum sowie des erforderlichen Abgleichs der Vorjahre.
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5. Die vom Kläger geltend gemachten Kalkulationsfehler liegen nicht vor.
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5.1. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Regenüberlaufbecken nicht im Verhältnis Schmutzwasser zu Niederschlagswasser mit 58:42 zu veranschlagen seien, sondern zur Gänze zum Niederschlagswasser zählten. Während sich das Verwaltungsgericht insoweit auf Gössl/Höret/Schoch, BWGZ 2001, 820, 843 berufen hat, wonach wegen des bei einem Starkregen auftretenden ablagerungsbedingten Schmutzfrachtstoßes aus der Kanalisation das Regenüberlaufbecken in nicht unerheblichem Ausmaß auch zur Zwischenspeicherung von Schmutzwasser dient, beruft sich der Kläger auf die Aufteilung nach der von ihm vorgelegten Abhandlung von Pecher („Aufteilung von Bau- und Betriebskosten auf Schmutz- und Regenwasser“ in: awt - abwassertechnik 4/2007 S. 17ff.), weil das Starkregenereignis als Ausnahmefall nicht repräsentativ und eine rein theoretische Annahme im Einzelfall sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen, da die Regenüberlaufbecken insbesondere bei Starkregenereignissen ihre Funktion zu erfüllen haben und bei einer Mischkanalisation sich im Überlauf damit zwingend auch Schmutzwasser befindet. Dieser Aspekt wird von Pecher (aaO S. 18) vollständig ausgeblendet, wenn dort ausgeführt wird, dass Regenrückhaltebecken nur für den Regenabfluss dienten und deshalb vollständig dem Regenwasser zuzuordnen seien. Dass die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Zahlen allen Erfahrungen und praktischen Erkenntnissen widersprächen, weil der auf der Sohle des Mischwasserkanals abfließende Schmutzwasseranteil im Verhältnis zur Niederschlagsmenge äußerst gering sei, bleibt angesichts des Begründungsansatzes von Gössl/Höret/Schoch eine schlichte Gegenbehauptung, die nicht geeignet ist, Zweifel an der Gebührenkalkulation zu wecken, oder gar dazu führt, dass sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Senat aufdrängen müsste, zumal die Aufteilung 58:42 der von Gössl/Höret/Schoch, BWGZ 2001, 820, 843 empfohlenen Aufteilung 50:50 sehr nahe kommt.
36 
5.2. Der Verteilerschlüssel Schmutz- zu Niederschlagswasser bei den Betriebskosten der Kläranlage (95,6 % zu 3 %) und bei den kalkulatorischen Kosten (85,5 % zu 9,5 %) liegt innerhalb des der Beklagten bei der Aufteilung zustehenden Schätzungsspielraums. Nach der Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - juris Rn. 16) kann für die Verteilung der Kosten der Kläranlage (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten) ein Mittelwert von 90 zu 10 (Schmutz- zu Niederschlagswasser) angenommen werden (unter Bezugnahme auf Gössl/Höret/Schoch, BWGZ 2001, 820, 844 ff.). Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung weicht von diesen Werten nur unwesentlich ab. Da es sich um bloße Mittelwerte handelt, können allerdings auch insoweit besondere, von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Umstände eine abweichende Aufteilung erforderlich machen. Umstände dieser Art werden jedoch vom Kläger nicht genannt. Vielmehr will er auch hier den seines Erachtens realitätsnäheren Zahlen von Pecher (aaO) den Vorzug geben. Insoweit gilt das oben unter 5.1. Gesagte entsprechend, wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass die von Pecher vorgenommene Aufteilung (81:19) von einer ähnlichen Größenordnung ausgeht und alle Werte angesichts der notwendigen „Mittelwertbetrachtung“ innerhalb des zulässigen Schätzungs- und Ermessensspielraums der Beklagten liegen. Dies gilt umso mehr, als ausweislich der Gebührenkalkulation (S. 1 Fn. 3) die zum Teil abweichenden Zahlen von Pecher durchaus in den Blick genommen wurden. Warum derselbe Verteilerschlüssel nicht auch bei Abschreibung und Verzinsung, also den kalkulatorischen Kosten, gelten soll, erschließt sich für den Senat nicht und wurde vom Kläger mit der schlichten Behauptung, die unterschiedlichen Teilleistungsbereiche seien aufgrund der unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Bauwerke auch unterschiedlich betroffen, in Bezug auf „von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Umstände“ auch nicht plausibilisiert. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch die Aufteilung des Klärbeitrags und den für die Kläranlage veranschlagten Prozentsatz von 34 % rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund des Betriebs der Kläranlage durch den Zweckverband eine weitere gemeindebezogene Aufschlüsselung nach Betriebsteilen nicht möglich ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Einzelaufschlüsselung zu einem signifikant abweichenden Ergebnis führen würde.
37 
5.3. Die Einwände gegen die Berechnung der Kapazitätsanteile der einzelnen Verbandsmitglieder nach Einwohnergleichwerten, wobei bei der Planung 180 l Abwasser und 60 mg Schmutzfracht pro Einwohner und Tag als Einwohnergleichwert zugrunde gelegt wurden (vgl. § 12 Abs. 3, 4 Zweckverbandssatzung), sind weder nachvollziehbar noch überzeugend. Dass der Einwohnergleichwert ein sachgerechter Maßstab für die Bemessung der Kostenverteilung innerhalb eines Zweckverbands auf die Mitgliedsgemeinden ist, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (vgl. Urteil vom 25.11.1983 - 2 S 79/83 - m.w.N.). Es bestehen daher keine Bedenken, diesen Maßstab für die Berechnung des Klärbeitrags heranzuziehen. Da es sich beim Klärbeitrag aber um eine fixe Verbandsumlage und damit um angefallene Kosten handelt, spielen die Einwohnergleichwerte für die hier streitgegenständliche Gebührenkalkulation keine Rolle mehr und wurden daher von ... in der Gebührenkalkulation zu Recht nicht besonders erwähnt. Diesen Fixkosten könnte die Beklagte nur durch die Aufkündigung der Zweckverbandsmitgliedschaft entgehen. Eine solche Entscheidung wäre aber politischer Natur und ist bei der hier in Rede stehenden rechtlichen Überprüfung des konkreten Gebührensatzes für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr irrelevant.
38 
5.4. Soweit der Kläger an der Rechtsprechung des erkennenden Senats insgesamt, insbesondere an den von diesem im Beschluss vom 20.09.2010 (- 2 S 136/10 - juris Rn. 10-16) gebilligten Prozentwerten, die der Gebührenkalkulation der Beklagten zugrunde gelegt wurden, grundsätzliche Kritik übt und wiederum die Zahlen von Pecher (aaO) gegenüberstellt, ist für den Senat aus den o.g. Gründen nicht erkennbar, dass diese vorzugswürdig wären. Eine weitere Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten war deshalb nicht veranlasst. Entgegen der Darstellung des Klägers entbindet der den Gemeinden zustehende Ermessens- und Einschätzungsspielraum auch nicht von der Vorlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation als Grundlage für die Entscheidung des kommunalen Entscheidungsorgans. Dass die vorliegende Kalkulation ordnungsgemäß ist, ergibt sich jedoch aus Vorstehendem.
39 
6. Dass die Hausanschlüsse bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind, folgt ohne Weiteres aus § 2 Abs. 2 Satz 4 AbwS, wonach die Grundstücksanschlüsse Teil der Abwasserentsorgungsanlagen der Beklagten sind.
40 
7. Dass die Beklagte bei vollständig versiegelten Flächen den Abflussbeiwert mit 0,9 und nicht mit 1,0 angesetzt hat, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht nicht beanstandet. Bei den Abflussfaktoren handelt es sich nicht um absolute Werte, sondern um relative Rechengrößen. Während eine DIN-Norm in ihrem Anwendungsbereich eine absolute Größe darstellt, geht es vorliegend lediglich darum, eine vertretbare Relation zwischen den unterschiedlich stark versiegelten Fläche abzubilden. Ob die vorliegende Relation mit den Zahlenschritten 0,9 - 0,6 - 0,3 abgebildet wird oder die Drittelung vom klägerischen Ansatz her erfolgt (1,0 - 0,6666… - 0,33333…), ändert am Ergebnis nichts.
41 
8. Soweit - unstreitig - Fremdwasser bei der Gebührenkalkulation keine Berücksichtigung gefunden hat bzw. nicht herausgerechnet wurde, berührt dies deren Richtigkeit nicht. Da nach dem in § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG verankerten Kostendeckungsprinzip die Gebühren höchstens so bemessen sein dürfen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, kommt es entscheidend darauf an, ob durch das Eindringen von Fremdwasser verursachte Kosten als betriebsbedingt angesehen werden können. Die Kosten für die Beseitigung von Fremdwasser, welches in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt, können nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als betriebsbedingte und damit gebührenfähige Kosten angesehen werden, weil sie als Kosten für betriebliche Erschwernisse im Zusammenhang mit dem Betrieb der jeweiligen Abwasserbeseitigungseinrichtung stehen und daher Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, grundsätzlich auf alle Benutzer einer Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung umgelegt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1975 - VII C 40.73 - juris Rn. 29 f. betreffend Grundwasserbeseitigung; NdsOVG, Beschluss vom 15.10.2014 - 9 LA 169/12 - juris Rn. 8; Urteil vom 24.03.2014 - 9 LC 191/11 - juris; BayVGH, Urteile vom 06.07.2010 - 20 B 10.124 - juris Rn. 32 und vom 31.03.2003 - 23 B 02.1937 - juris; OVG Schl.-Holst., Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - juris; SächsOVG, Urteil vom 18.12.2013 - 5 D 18/07 - juris Rn. 358 ff.; HessVGH, Urteil vom 08.04.2014 - 5 A 1994/12 - juris Rn. 63 f. und Urteil vom 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N -juris Rn. 78; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 23.07.2013 - OVG 9 B 64.11 - juris Rn. 56). Die genannten betrieblichen Erschwernisse beziehen sich einerseits darauf, dass die Fremdwasserkosten nicht oder nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand vermieden werden können (so zu Recht SächsOVG, Urteil vom 18.12.2013 - 5 D 18/07 - juris Rn. 359 unter Hinweis auf Urteil vom 28.10.2010 - 5 D 5/06 -) und andererseits die kostenmäßigen Auswirkungen schwierig zu ermitteln sind, was der Kläger vorliegend selbst einräumt. Soweit er meint, die Fremdwasserkosten ließen sich aufgrund der rechtlich vorgeschriebenen Betriebsberichte der Klärwerke berechnen, berücksichtigt er nicht, dass - wie die Beklagte unwidersprochen geltend macht - sich diese Betriebsberichte auf das Gesamtverbandsgebiet bzw. das gesamte Einzugsgebiet der Kläranlage beziehen und damit nicht gemeindespezifisch sind, weshalb auch die Berechnungen des Klägers von falschen Voraussetzungen ausgehen.
42 
Dass (weitere) Fremdwasserkosten nicht oder nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand vermieden werden können, fordert seitens des Einrichtungsträgers jedoch die Darlegung, dass der Fremdwasseranteil nicht auf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung beruht und er die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung ergriffen hat. Anerkanntermaßen besteht für den Einrichtungsträger ein Planungs- und Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen er zur Reduzierung eines Fremdwasserzuflusses ergreift (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 15.10.2014 - 9 LA 169/12 - juris Rn. 15; SächsOVG, Urteil vom 18.12.2013 - 5 D 18/07 -juris Rn. 360; OVG Berlin-Bbg, Urteil vom 23.07.2013 - OVG 9 B 64.11 - juris Rn. 56; BayVGH, Urteil vom 06.07.2010 - 20 B 10.124 - juris Rn. 32; s.a. Kraheberger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 51. Erg.Lfg. Sept, 2014, § 6 Rn. 641a). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten, die bereits erstinstanzlich mitgeteilt hat, sie habe in der Vergangenheit zahlreiche Kanalsanierungsmaßnahmen zwecks Minimierung des Fremdwassereintrags durchgeführt und halte seit Jahren die Vorgaben der Eigenkontrollverordnung ein. Der Kläger hat dies nicht substantiiert bestritten. Soweit er auf den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „DWA-Leistungsvergleich“ mit einem handschriftlich eingetragenen Fremdwasseranteil von 67 % verweist, hat dem die Beklagte unwidersprochen entgegengehalten, dass es sich um auf das gesamte Verbandsgebiet bezogene Prozentsätze handle, die keine Aussage zum Fremdwasseranteil aus den Abwasseranlagen der Beklagten erlaubten.
43 
Der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Gesichtspunkt, dass nur bei einem Fremdwasseranteil von unter 50 % keine zusätzlichen Abwasserabgaben anfallen, ist vorliegend ohne Belang. Zum einen ist nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln, ob der Fremdwasseranteil in der Abwasseranlage der Beklagten tatsächlich über 50 % liegt. Zum anderen hätte ein solcher Anteil selbst dann, wenn er vorläge, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation. Denn etwaige zusätzliche Kosten für die Abwasserabgabe sind gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KAG abrechnungsfähig. Die vom Kläger genannten 50 %-Grenze ist damit nur für die Berechnung der Abwasserabgabe relevant, die - anders als die Abwassergebühr - einem Lenkungszweck, nämlich der Gewässerreinhaltung, dient (vgl. OVG Schl.-Holst., Urteil vom 26.06.2014 - 4 LB 12/13 - juris Rn. 77).
44 
9. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals deutlich gemacht hat, dass er im Grunde das Verursacherprinzip in der Satzung der Beklagen zu wenig berücksichtigt sieht und zudem Anreize zur Entsiegelung von Flächen durch eine höhere Niederschlagswassergebühr vermisst, weist der Senat darauf hin, dass für diese Überlegung hier kein Raum ist. Denn das KAG sieht bei Abwassergebühren gerade keinen Lenkungszweck vor. Vielmehr dienen diese ausschließlich der Deckung des mit der öffentlichen Leistung verbundenen Aufwands (vgl. § 11 Abs. 2 KAG). Dies ist anders bei der Gestaltung von Abfallgebühren, wo auch nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung, -verwertung und -trennung Berücksichtigung finden sollen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 KAG, § 1 LAbfG). Soweit der Kläger ein Missverhältnis zwischen der - viel zu niedrigen - Niederschlagswassergebühr und der Schmutzwassergebühr zu erkennen glaubt, lässt er außer Betracht, dass bei der Niederschlagswassergebühr auch der Aufwand für die Straßenentwässerung in den Blick zu nehmen ist, der freilich nach § 17 Abs. 3 KAG nicht gebührenfähig ist, aber tatsächlich einen noch höheren Aufwand (161.662,91 EUR) als die Niederschlagswasserbeseitigung (159.524,13 EUR) verursacht.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
47 
Beschluss vom 22. September 2016
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 237,94 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
25 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die im Bescheid der Beklagten vom 13.02.2012 festgesetzten Abwassergebühren in Höhe von 237,94 EUR für das Jahr 2011 wendet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.02.2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Reutlingen vom 07.08.2012 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG i.V.m. der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 09.12.1997 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2010, die mit Ausnahme des § 39 Abs. 3, 4 und des § 41 2, 4 und 6, die am 01.01.2011 in Kraft getreten sind, rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft gesetzt wurde (§ 17 Abs. 1, 2 der Änderungssatzung).
27 
Nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 KAG können die Gemeinden durch Satzung für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Gebühren erheben. Die Abwassersatzung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt. Die vom Kläger im Berufungsverfahren erhobenen bzw. noch aufrecht erhaltenen Rügen greifen nicht durch.
28 
1. Soweit der Kläger eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgebots geltend macht, begegnet die Satzung keinen rechtlichen Zweifeln. Der Veranlagungszeitraum ist in § 42 Abs. 1 AbwS hinreichend bestimmt. Auch die fehlerhafte Verweisung in § 39 Abs. 1 AbwS - statt auf § 37 Abs. 1 AbwS wird auf § 38 Abs. 1 AbwS Bezug genommen -führt zu keiner beachtlichen Verletzung der Bestimmtheitsanforderungen. Nachdem das Verwaltungsgericht diese vom Kläger bereits erstinstanzlich gelten gemachten Rügen berücksichtigt und der Kläger diesbezüglich im Berufungsverfahren nichts weiter vorgetragen hat, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Regelung des § 40 Abs. 3 AbwS, wonach eine Wassermenge von 20 m³ pro Jahr bei der Bemessung der Abwassergebühr nicht abgesetzt werden kann, wenn der Nachweis der abzusetzenden Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler erbracht wird, rechtmäßig. Die Absetzung nachweislich nicht in die Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassers gebietet der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die in der Verweigerung der Absetzungsmöglichkeit für nachweislich nicht eingeleitete Bagatellmengen liegende Ungleichbehandlung wäre weder durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität noch als notwendiger Bestandteil eines an sich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - juris Rn. 18 ff.; vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 2646/11- juris; OVG Saarlouis, Urteil vom 24.09.2014 - 1 A 481/13 -). Dem entspricht § 40 Abs. 1 AbwS, nach dem Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt werden. Dass der Nachweis dieser Mengen dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Urteil vom 14.04.1967 - VII C 15.65 - juris Rn. 23 f., Beschlüsse vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - juris Rn. 7, vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - juris Rn. 8 und vom 28.03.1995 - juris Rn. 16; Senatsurteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - juris Rn. 23; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - juris Rn. 19, Beschluss vom 30.07.2012 - 9 A 2799/10 - juris, Urteil vom 03.12.2012 – 9 A 2646/11 – juris Rn. 35, BayVGH, Urteil vom 17.09.1998 - 23 B 96.1607 - juris Rn. 27 f.). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte nach § 40 Abs. 3 AbwS bei Wassermengen bis zu 20 m³ den Nachweis nur durch einen Zwischenzähler erlaubt. § 40 Abs. 3 AbwS fügt sich in ein rechtlich nicht zu beanstandendes Nachweissystem ein. Den Grundsatz, dass nachweislich nicht eingeleitete Abwassermengen abgesetzt werden, normiert § 40 Abs. 1 AbwS. Nach § 40 Abs. 2 AbwS soll der Nachweis durch einen Zwischenzähler erbracht werden, womit grundsätzlich auch andere Nachweisarten, z.B. Gutachten oder Selbsterklärungen, möglich sind. § 40 Abs. 4 AbwS enthält eine Sonderregelung für landwirtschaftliche Betriebe, bei denen neben dem exakten Nachweis der abzusetzenden Wassermenge durch den Zwischenzähler auch die rechnerische Ermittlung nach Vieheinheiten möglich ist. Bei Bagatellmengen als Massengeschäft wird die Nachweismöglichkeit auf einen Zwischenzähler beschränkt. Eine damit verbundene etwaige Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe, nämlich solche der Verwaltungspraktikabilität, gerechtfertigt. Wegen des Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung bei der Wäsche oder wegen des Gießens von Garten- und Balkonpflanzen wird immer ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers nicht in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet, so dass sich im Grunde jeder Gebührenschuldner auf eine gewisse Absetzungsmenge berufen könnte. Um den mit der Bearbeitung einer Vielzahl individuell begründeter Absetzungsanträge verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und diesen auf den - geringen zusätzlichen - Aufwand durch die Ablesung eines Zwischenzählers (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - juris Rn. 23) zu beschränken, bestehen sachliche Gründe, den Nachweis abzusetzender Bagatellmengen nur durch Zwischenzähler zu erlauben.
30 
3. Soweit der Kläger grundsätzliche Bedenken gegen die Gebührenkalkulation hegt, weil das Verwaltungsgericht ungeprüft die von der Kommunalberatung ... erstellte gutachterliche Stellungnahme übernommen habe, welche ohne eigene Ermittlungen und Berechnungen, sondern weitgehend anhand der Angaben der Verwaltung erstellt worden und daher nicht transparent, verständlich nachvollziehbar und kontrollierbar sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Entgegen der Auffassung des Klägers mangelt es der Kalkulation nicht an der Prüffähigkeit, weil sie fast nur Ergebniszahlen ohne Zahlengrundlagen enthalte und die Aufschlüsselung der summarisch erfassten Kostenpositionen fehle.
31 
Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Gebührensatz voraus, dass dem Gemeinderat vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht. Ist ihm vor oder bei Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden, oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil der Gemeinderat das ihm bei Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 07.09.1987 - 2 S 998/86 - juris; Urteil vom 16.02.1989 - 2 S 2279/87 -, BWGZ 1990, 58; Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 -, ESVGH 46, 177; Urteil vom 04.07.1996 - 2 S 1478/94 - juris Rn. 17; s.a. Urteil vom 11.11.2004 - 2 S 706/04 - juris Rn. 29). Die Gebührenkalkulation hat dabei die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss sie für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein (OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 17.02.2004 - 12 A 10826/03.OVG - juris). Auf eine Aufschlüsselung der in die Kalkulation eingestellten Kosten nach den einzelnen Kostenarten kann danach nicht verzichtet werden. Das hat jedenfalls für die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KAG zu den Kosten nach Absatz 1 Satz 1 gehörenden kalkulatorischen Kosten in Form einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals sowie angemessener Abschreibungen zu gelten, über deren Höhe der Gemeinderat in den mit dem Begriff der Angemessenheit gezogenen rechtlichen Grenzen nach seinem Ermessen zu entscheiden hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 36; s.a. Rudisile in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 52. Erg.Lfg. März 2015, § 6 Rn. 568b).
32 
Diesen Anforderungen genügt die Gebührenkalkulation von ... Diese nimmt zunächst die erforderliche (vgl. grundlegend: Senatsurteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - juris) getrennte Berechnung des Gebührensatzes für Schmutz- und Niederschlagswasser vor, innerhalb derer dann eine Aufschlüsselung der einzelnen Kostenarten nach laufenden Kosten und kalkulatorischen Kosten erfolgt. Bei letzteren wird dann nochmals differenziert zwischen der kalkulatorischen Abschreibung des Anlagevermögens, der kalkulatorischen Auflösung der Zuwendungen und den kalkulatorischen Zinsen. Die auf die jeweiligen Kostenarten entfallenden Kostenstellen werden anschließend - entsprechend dem festgelegten Verteilerschlüssel - aufgeteilt. Auch lässt sich die Gebührenkalkulation nicht deshalb beanstanden, weil ... keine eigenen Ermittlungen und Berechnungen vorgenommen und die Angaben der Verwaltung (sc. der Beklagten) übernommen haben. Ebenso wie bei einer von der Gemeinde selbst erstellten Kalkulation kann ein mit der Erstellung beauftragtes Kommunalberatungsunternehmen nur das der Gemeinde vorliegende Zahlenmaterial übernehmen. Dies haben ... vorliegend getan und sich auf folgende Datengrundlagen gestützt (s. S. 16 der Kalkulation unter 8.1.): Kostenansätze laut den Angaben der Verwaltung für die laufenden Kosten, Höhe der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie der Abschreibungen entsprechend den Angaben der Verwaltung, Höhe der Auflösungsreste sowie der Auflösungen der Zuwendungen entsprechend den Angaben der Verwaltung, kalkulatorische Verzinsung mit einem Zinssatz in Höhe von 5 %. Aus der Gemeinderatsvorlage und dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderats der Beklagten vom 14.12.2010 ergibt sich außerdem, dass als laufende Kosten der Abwasserbeseitigung der Kalkulation 2011 die entsprechenden Planansätze des Haushaltsjahres 2010 zugrunde lagen, die jährlichen Abschreibungen durch die im Anlagennachweis gewählten Abschreibungssätze festgelegt und die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Abschreibungen dem Anlagenachweis der Beklagten entnommen wurden. Damit genügt vorliegend die Gebührenkalkulation ihrer Funktion, eine transparente, verständliche, nachvollziehbare und in sich schlüssige Grundlage für die Ermessensentscheidung des Gemeinderats über den Gebührensatz zu bilden. Weitere Belege sind für einen ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschluss nicht erforderlich, da sich die Kalkulation auf die eigenen Zahlen der Gemeinde stützt und gerade auch die Kenntnis der eigenen Haushaltsansätze beim „kundigen“ Mandatsträger als gegeben anzusehen ist. Dass die Gebührenkalkulation – wie der Kläger meint – eine weitere Aufschlüsselung der summarisch erfassten Kostenpositionen enthalten muss, trifft daher nicht zu. Soweit er im Hinblick auf die – angeblich – fehlenden Zahlengrundlagen, erforderlichen Unterlagen und Grunddaten davon ausgeht, die dem Gemeinderat vorliegende Gebührenkalkulation müsse auch das Zustandekommen der einzelnen Kostenpositionen detailliert darlegen, geht dies über die Aufgabe der Gebührenkalkulation hinaus, dem Gemeinderat eine tragfähige Entscheidungsbasis zu vermitteln. Der Gemeinderat soll anhand der Kalkulation nämlich keine Rechnungs-, Kassen- oder Belegprüfung durchführen. Soweit es dem Kläger, wie sich aus den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung schließen lässt, darum geht, Einsicht in Bilanzen, Jahresabschlüsse etc. zu nehmen, ist er auf die ihm zustehenden Möglichkeiten des Informationszugangs wie z.B. nach dem IFG zu verweisen. Ob aus Sicht eines verständigen kundigen Gemeinderats eine weitergehende Nachprüfungs- und - damit verbunden - Dokumentations- sowie Aktenvorlagepflicht besteht, wenn einzelne oder mehrere ihm vorliegende Kostenpositionen Anlass zu Zweifeln geben, weil sie nicht plausibel erscheinen, oder mangels Nachvollziehbarkeit ein begründetes Misstrauen wecken, kann dahinstehen, da hierfür keine Anhaltspunkte bestehen und solche auch nicht vorgetragen wurden. Vor diesem Hintergrund und mangels entsprechenden Beweisantrags gebietet § 86 Abs. 1 VwGO keine weitere Sachaufklärung durch den Senat, etwa durch Beiziehung von zusätzlichen Unterlagen. Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur „ungefragten Fehlersuche“ (vgl. Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - juris) und die „gegenteiligen Entscheidungen des BVerfG auf die modifizierte Rechtsprechung des BVerwG“ (vgl. die bei Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 38. Erg.Lfg. März 2008, § 6 Rn. 29-31 zitierten Entscheidungen zur gerichtlichen Kontrolldichte bei unbestimmten Rechtsbegriffen) hinweist, betreffen diese die vorliegende Problematik nicht.
33 
4. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang, nämlich den formellen Anforderungen an die Gebührenkalkulation, erhobenen Einzelrügen greifen ebenfalls nicht durch. Soweit er das Fehlen eines (fortgeschriebenen) Anlagennachweises einschließlich der Angabe der Abschreibungsmethode (Netto- oder Bruttomethode) und der bereits abgeschriebenen Anlagegüter rügt, übersieht er, dass die Gebührenkalkulation ausdrücklich die - gesetzlich nach § 14 Abs. 3 Satz 4 KAG als Regelfall vorgesehene - Bruttomethode gewählt hat (s. S. 10 unter 5.2) und ihr die Höhe der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie der Abschreibungen (s. S. 16 unter 8.1) zugrunde lagen. Dass bereits abgeschriebene Anlagegüter berücksichtigt worden sei könnten, ist eine durch keinerlei Anhaltspunkte belegte Vermutung ins Blaue hinein. Aus der Gemeinderatsvorlage und dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderats der Beklagten vom 14.12.2010 ergibt sich, wie bereits oben erwähnt, außerdem, dass die jährlichen Abschreibungen durch die im Anlagenachweis gewählten Abschreibungssätze festgelegt und die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Abschreibungen dem Anlagenachweis der Beklagten entnommen wurden. Die maßgeblichen – differenzierten – Abschreibungssätze entnimmt die Kalkulation dem Runderlass zum KAG vom 17.07.1979 (s. S. 11 unter 5.2). Für die kalkulatorische Verzinsung wird die Restwertmethode - wie auf S. 11 unter 5.3 beschrieben - angewandt (s. S. 16 unter 8.1: Höhe der Restbuchwerte). Da in der streitgegenständlichen Gebührenkalkulation 2011 eine Kostenunter-/-überdeckung überhaupt nicht verrechnet wurde (s. S. 18 unter 8.10 sowie Gemeinderatsvorlage und Sitzungsprotokoll des Gemeinderats der Beklagten vom 14.12.2010), bedurfte es hierzu keiner weiteren Darlegungen zu den Unter-/Überdeckungen aufgrund der Ist-Zahlen in dem 5-Jahres-Zeitraum sowie des erforderlichen Abgleichs der Vorjahre.
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5. Die vom Kläger geltend gemachten Kalkulationsfehler liegen nicht vor.
35 
5.1. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Regenüberlaufbecken nicht im Verhältnis Schmutzwasser zu Niederschlagswasser mit 58:42 zu veranschlagen seien, sondern zur Gänze zum Niederschlagswasser zählten. Während sich das Verwaltungsgericht insoweit auf Gössl/Höret/Schoch, BWGZ 2001, 820, 843 berufen hat, wonach wegen des bei einem Starkregen auftretenden ablagerungsbedingten Schmutzfrachtstoßes aus der Kanalisation das Regenüberlaufbecken in nicht unerheblichem Ausmaß auch zur Zwischenspeicherung von Schmutzwasser dient, beruft sich der Kläger auf die Aufteilung nach der von ihm vorgelegten Abhandlung von Pecher („Aufteilung von Bau- und Betriebskosten auf Schmutz- und Regenwasser“ in: awt - abwassertechnik 4/2007 S. 17ff.), weil das Starkregenereignis als Ausnahmefall nicht repräsentativ und eine rein theoretische Annahme im Einzelfall sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen, da die Regenüberlaufbecken insbesondere bei Starkregenereignissen ihre Funktion zu erfüllen haben und bei einer Mischkanalisation sich im Überlauf damit zwingend auch Schmutzwasser befindet. Dieser Aspekt wird von Pecher (aaO S. 18) vollständig ausgeblendet, wenn dort ausgeführt wird, dass Regenrückhaltebecken nur für den Regenabfluss dienten und deshalb vollständig dem Regenwasser zuzuordnen seien. Dass die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Zahlen allen Erfahrungen und praktischen Erkenntnissen widersprächen, weil der auf der Sohle des Mischwasserkanals abfließende Schmutzwasseranteil im Verhältnis zur Niederschlagsmenge äußerst gering sei, bleibt angesichts des Begründungsansatzes von Gössl/Höret/Schoch eine schlichte Gegenbehauptung, die nicht geeignet ist, Zweifel an der Gebührenkalkulation zu wecken, oder gar dazu führt, dass sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Senat aufdrängen müsste, zumal die Aufteilung 58:42 der von Gössl/Höret/Schoch, BWGZ 2001, 820, 843 empfohlenen Aufteilung 50:50 sehr nahe kommt.
36 
5.2. Der Verteilerschlüssel Schmutz- zu Niederschlagswasser bei den Betriebskosten der Kläranlage (95,6 % zu 3 %) und bei den kalkulatorischen Kosten (85,5 % zu 9,5 %) liegt innerhalb des der Beklagten bei der Aufteilung zustehenden Schätzungsspielraums. Nach der Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - juris Rn. 16) kann für die Verteilung der Kosten der Kläranlage (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten) ein Mittelwert von 90 zu 10 (Schmutz- zu Niederschlagswasser) angenommen werden (unter Bezugnahme auf Gössl/Höret/Schoch, BWGZ 2001, 820, 844 ff.). Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung weicht von diesen Werten nur unwesentlich ab. Da es sich um bloße Mittelwerte handelt, können allerdings auch insoweit besondere, von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Umstände eine abweichende Aufteilung erforderlich machen. Umstände dieser Art werden jedoch vom Kläger nicht genannt. Vielmehr will er auch hier den seines Erachtens realitätsnäheren Zahlen von Pecher (aaO) den Vorzug geben. Insoweit gilt das oben unter 5.1. Gesagte entsprechend, wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass die von Pecher vorgenommene Aufteilung (81:19) von einer ähnlichen Größenordnung ausgeht und alle Werte angesichts der notwendigen „Mittelwertbetrachtung“ innerhalb des zulässigen Schätzungs- und Ermessensspielraums der Beklagten liegen. Dies gilt umso mehr, als ausweislich der Gebührenkalkulation (S. 1 Fn. 3) die zum Teil abweichenden Zahlen von Pecher durchaus in den Blick genommen wurden. Warum derselbe Verteilerschlüssel nicht auch bei Abschreibung und Verzinsung, also den kalkulatorischen Kosten, gelten soll, erschließt sich für den Senat nicht und wurde vom Kläger mit der schlichten Behauptung, die unterschiedlichen Teilleistungsbereiche seien aufgrund der unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Bauwerke auch unterschiedlich betroffen, in Bezug auf „von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Umstände“ auch nicht plausibilisiert. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch die Aufteilung des Klärbeitrags und den für die Kläranlage veranschlagten Prozentsatz von 34 % rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund des Betriebs der Kläranlage durch den Zweckverband eine weitere gemeindebezogene Aufschlüsselung nach Betriebsteilen nicht möglich ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Einzelaufschlüsselung zu einem signifikant abweichenden Ergebnis führen würde.
37 
5.3. Die Einwände gegen die Berechnung der Kapazitätsanteile der einzelnen Verbandsmitglieder nach Einwohnergleichwerten, wobei bei der Planung 180 l Abwasser und 60 mg Schmutzfracht pro Einwohner und Tag als Einwohnergleichwert zugrunde gelegt wurden (vgl. § 12 Abs. 3, 4 Zweckverbandssatzung), sind weder nachvollziehbar noch überzeugend. Dass der Einwohnergleichwert ein sachgerechter Maßstab für die Bemessung der Kostenverteilung innerhalb eines Zweckverbands auf die Mitgliedsgemeinden ist, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (vgl. Urteil vom 25.11.1983 - 2 S 79/83 - m.w.N.). Es bestehen daher keine Bedenken, diesen Maßstab für die Berechnung des Klärbeitrags heranzuziehen. Da es sich beim Klärbeitrag aber um eine fixe Verbandsumlage und damit um angefallene Kosten handelt, spielen die Einwohnergleichwerte für die hier streitgegenständliche Gebührenkalkulation keine Rolle mehr und wurden daher von ... in der Gebührenkalkulation zu Recht nicht besonders erwähnt. Diesen Fixkosten könnte die Beklagte nur durch die Aufkündigung der Zweckverbandsmitgliedschaft entgehen. Eine solche Entscheidung wäre aber politischer Natur und ist bei der hier in Rede stehenden rechtlichen Überprüfung des konkreten Gebührensatzes für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr irrelevant.
38 
5.4. Soweit der Kläger an der Rechtsprechung des erkennenden Senats insgesamt, insbesondere an den von diesem im Beschluss vom 20.09.2010 (- 2 S 136/10 - juris Rn. 10-16) gebilligten Prozentwerten, die der Gebührenkalkulation der Beklagten zugrunde gelegt wurden, grundsätzliche Kritik übt und wiederum die Zahlen von Pecher (aaO) gegenüberstellt, ist für den Senat aus den o.g. Gründen nicht erkennbar, dass diese vorzugswürdig wären. Eine weitere Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten war deshalb nicht veranlasst. Entgegen der Darstellung des Klägers entbindet der den Gemeinden zustehende Ermessens- und Einschätzungsspielraum auch nicht von der Vorlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation als Grundlage für die Entscheidung des kommunalen Entscheidungsorgans. Dass die vorliegende Kalkulation ordnungsgemäß ist, ergibt sich jedoch aus Vorstehendem.
39 
6. Dass die Hausanschlüsse bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind, folgt ohne Weiteres aus § 2 Abs. 2 Satz 4 AbwS, wonach die Grundstücksanschlüsse Teil der Abwasserentsorgungsanlagen der Beklagten sind.
40 
7. Dass die Beklagte bei vollständig versiegelten Flächen den Abflussbeiwert mit 0,9 und nicht mit 1,0 angesetzt hat, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht nicht beanstandet. Bei den Abflussfaktoren handelt es sich nicht um absolute Werte, sondern um relative Rechengrößen. Während eine DIN-Norm in ihrem Anwendungsbereich eine absolute Größe darstellt, geht es vorliegend lediglich darum, eine vertretbare Relation zwischen den unterschiedlich stark versiegelten Fläche abzubilden. Ob die vorliegende Relation mit den Zahlenschritten 0,9 - 0,6 - 0,3 abgebildet wird oder die Drittelung vom klägerischen Ansatz her erfolgt (1,0 - 0,6666… - 0,33333…), ändert am Ergebnis nichts.
41 
8. Soweit - unstreitig - Fremdwasser bei der Gebührenkalkulation keine Berücksichtigung gefunden hat bzw. nicht herausgerechnet wurde, berührt dies deren Richtigkeit nicht. Da nach dem in § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG verankerten Kostendeckungsprinzip die Gebühren höchstens so bemessen sein dürfen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, kommt es entscheidend darauf an, ob durch das Eindringen von Fremdwasser verursachte Kosten als betriebsbedingt angesehen werden können. Die Kosten für die Beseitigung von Fremdwasser, welches in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt, können nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als betriebsbedingte und damit gebührenfähige Kosten angesehen werden, weil sie als Kosten für betriebliche Erschwernisse im Zusammenhang mit dem Betrieb der jeweiligen Abwasserbeseitigungseinrichtung stehen und daher Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, grundsätzlich auf alle Benutzer einer Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung umgelegt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1975 - VII C 40.73 - juris Rn. 29 f. betreffend Grundwasserbeseitigung; NdsOVG, Beschluss vom 15.10.2014 - 9 LA 169/12 - juris Rn. 8; Urteil vom 24.03.2014 - 9 LC 191/11 - juris; BayVGH, Urteile vom 06.07.2010 - 20 B 10.124 - juris Rn. 32 und vom 31.03.2003 - 23 B 02.1937 - juris; OVG Schl.-Holst., Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - juris; SächsOVG, Urteil vom 18.12.2013 - 5 D 18/07 - juris Rn. 358 ff.; HessVGH, Urteil vom 08.04.2014 - 5 A 1994/12 - juris Rn. 63 f. und Urteil vom 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N -juris Rn. 78; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 23.07.2013 - OVG 9 B 64.11 - juris Rn. 56). Die genannten betrieblichen Erschwernisse beziehen sich einerseits darauf, dass die Fremdwasserkosten nicht oder nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand vermieden werden können (so zu Recht SächsOVG, Urteil vom 18.12.2013 - 5 D 18/07 - juris Rn. 359 unter Hinweis auf Urteil vom 28.10.2010 - 5 D 5/06 -) und andererseits die kostenmäßigen Auswirkungen schwierig zu ermitteln sind, was der Kläger vorliegend selbst einräumt. Soweit er meint, die Fremdwasserkosten ließen sich aufgrund der rechtlich vorgeschriebenen Betriebsberichte der Klärwerke berechnen, berücksichtigt er nicht, dass - wie die Beklagte unwidersprochen geltend macht - sich diese Betriebsberichte auf das Gesamtverbandsgebiet bzw. das gesamte Einzugsgebiet der Kläranlage beziehen und damit nicht gemeindespezifisch sind, weshalb auch die Berechnungen des Klägers von falschen Voraussetzungen ausgehen.
42 
Dass (weitere) Fremdwasserkosten nicht oder nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand vermieden werden können, fordert seitens des Einrichtungsträgers jedoch die Darlegung, dass der Fremdwasseranteil nicht auf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung beruht und er die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung ergriffen hat. Anerkanntermaßen besteht für den Einrichtungsträger ein Planungs- und Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen er zur Reduzierung eines Fremdwasserzuflusses ergreift (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 15.10.2014 - 9 LA 169/12 - juris Rn. 15; SächsOVG, Urteil vom 18.12.2013 - 5 D 18/07 -juris Rn. 360; OVG Berlin-Bbg, Urteil vom 23.07.2013 - OVG 9 B 64.11 - juris Rn. 56; BayVGH, Urteil vom 06.07.2010 - 20 B 10.124 - juris Rn. 32; s.a. Kraheberger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 51. Erg.Lfg. Sept, 2014, § 6 Rn. 641a). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten, die bereits erstinstanzlich mitgeteilt hat, sie habe in der Vergangenheit zahlreiche Kanalsanierungsmaßnahmen zwecks Minimierung des Fremdwassereintrags durchgeführt und halte seit Jahren die Vorgaben der Eigenkontrollverordnung ein. Der Kläger hat dies nicht substantiiert bestritten. Soweit er auf den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „DWA-Leistungsvergleich“ mit einem handschriftlich eingetragenen Fremdwasseranteil von 67 % verweist, hat dem die Beklagte unwidersprochen entgegengehalten, dass es sich um auf das gesamte Verbandsgebiet bezogene Prozentsätze handle, die keine Aussage zum Fremdwasseranteil aus den Abwasseranlagen der Beklagten erlaubten.
43 
Der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Gesichtspunkt, dass nur bei einem Fremdwasseranteil von unter 50 % keine zusätzlichen Abwasserabgaben anfallen, ist vorliegend ohne Belang. Zum einen ist nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln, ob der Fremdwasseranteil in der Abwasseranlage der Beklagten tatsächlich über 50 % liegt. Zum anderen hätte ein solcher Anteil selbst dann, wenn er vorläge, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation. Denn etwaige zusätzliche Kosten für die Abwasserabgabe sind gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KAG abrechnungsfähig. Die vom Kläger genannten 50 %-Grenze ist damit nur für die Berechnung der Abwasserabgabe relevant, die - anders als die Abwassergebühr - einem Lenkungszweck, nämlich der Gewässerreinhaltung, dient (vgl. OVG Schl.-Holst., Urteil vom 26.06.2014 - 4 LB 12/13 - juris Rn. 77).
44 
9. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals deutlich gemacht hat, dass er im Grunde das Verursacherprinzip in der Satzung der Beklagen zu wenig berücksichtigt sieht und zudem Anreize zur Entsiegelung von Flächen durch eine höhere Niederschlagswassergebühr vermisst, weist der Senat darauf hin, dass für diese Überlegung hier kein Raum ist. Denn das KAG sieht bei Abwassergebühren gerade keinen Lenkungszweck vor. Vielmehr dienen diese ausschließlich der Deckung des mit der öffentlichen Leistung verbundenen Aufwands (vgl. § 11 Abs. 2 KAG). Dies ist anders bei der Gestaltung von Abfallgebühren, wo auch nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung, -verwertung und -trennung Berücksichtigung finden sollen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 KAG, § 1 LAbfG). Soweit der Kläger ein Missverhältnis zwischen der - viel zu niedrigen - Niederschlagswassergebühr und der Schmutzwassergebühr zu erkennen glaubt, lässt er außer Betracht, dass bei der Niederschlagswassergebühr auch der Aufwand für die Straßenentwässerung in den Blick zu nehmen ist, der freilich nach § 17 Abs. 3 KAG nicht gebührenfähig ist, aber tatsächlich einen noch höheren Aufwand (161.662,91 EUR) als die Niederschlagswasserbeseitigung (159.524,13 EUR) verursacht.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
47 
Beschluss vom 22. September 2016
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 237,94 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 24/09/2014 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger greift den für das Veranlagung
published on 26/06/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 31. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorlä
published on 20/09/2010 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2009 - 4 K 2535/07 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Beruf
published on 11/03/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 - 1 K 1636/07 - geändert: Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzw
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.