|
|
| Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Abwassergebühr durch die Beklagte. |
|
| Der Kläger ist Miteigentümer des bebauten Grundstücks ... auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück ist an die öffentlichen Abwasseranlagen und an die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten angeschlossen. Diese betreibt ihre Abwasserentsorgungsanlagen in einem Mischsystem, in dem das Niederschlagswasser der Grundstücks- und Straßenentwässerung zusammen mit dem Schmutzwasser in einen gemeinsamen Kanal und ein gemeinsames Regenüberlaufbecken entwässert werden, von wo es in eine durch den Abwasserzweckverband „Oberes Laucherttal“ betriebene Kläranlage geleitet wird. Zu den Aufgaben des Zweckverbandes gehört auch der Bau und Betrieb von Regenüberlaufbecken (§ 1 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbands vom 18.06.1986). Die Beteiligungsquote der Verbandsmitglieder an den Kosten für die Verbandsanlagen wird nach Einwohnergleichwerten (EGW) und den daraus errechneten Kapazitätsanteilen festgelegt (§ 14 Abs. 1 Zweckverbandssatzung). Die Beteiligungsquote der Beklagten beträgt danach 8.130 EGW, der Kapazitätsanteil an den Anlagen des Zweckverbandes 32,651 % (§ 12 Abs. 4 Zweckverbandssatzung). |
|
| Die Beklagte erhebt Abwassergebühren gemäß ihrer Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS), und zwar nach § 37 Abs. 1 AbwS getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr). Nach der zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Fassung der Abwassersatzung der Beklagten beträgt ab 01.01.2011 die Gebühr für Schmutzwasser 2,14 EUR pro m³ (§ 41 Abs. 2 AbwS) und für Niederschlagswasser 0,26 EUR je m² abflussrelevante Fläche und Jahr (§ 41 Abs. 4 AbwS). |
|
| Nach § 39 Abs. 4 AbwS wird bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser, solange der Gebührenschuldner keine geeignete Messeinrichtung anbringt, die Wassermenge pauschal um 0,3 m³ pro Jahr je m² der an die Zisterne angeschlossenen Fläche erhöht. Regenwasserzisternen mit Anschluss (Überlauf) an die öffentlichen Abwasseranlagen werden nach § 39a Abs. 8 AbwS folgendermaßen berücksichtigt: Bei Nutzung zur Gartenbewässerung reduziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 10 m² je m³ Zisternenvolumen. Bei Nutzung zur Brauchwasserentnahme einschließlich Gartenbewässerung reduziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 15 m² je m³ Zisternenvolumen. Eine Reduzierung erfolgt bei beiden Arten bis maximal 100 % der angeschlossenen abflussrelevanten Fläche. Das Mindestzisternenvolumen beträgt 2 m³. |
|
| Die Schmutzwassergebühr wird nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 AbwS grundsätzlich nach der als Frischwasser entnommenen Menge bemessen. Diese wird mit dem in § 41 Abs. 1, 2 AbwS festgelegten Gebührensatz multipliziert. Bemessungsgrundlage der Niederschlagswassergebühr ist nach § 39a Abs. 1 AbwS die abflussrelevante Grundstücksfläche. Diese wird mit dem Gebührensatz für das Niederschlagswasser nach § 41 Abs. 3, 4 AbwS multipliziert. Bei der Ersterhebung wurde als abflussrelevante Fläche die Grundstücksfläche, multipliziert mit dem jeweiligen Grundstücksabflussbeiwert, zugrunde gelegt, welcher sich aus den Eintragungen in der der Satzung beigefügten Grundstücksabflussbeiwertkarte vom 25.10.2010 ergibt (§ 39a Abs. 2 AbwS) und der einen Mittelwert darstellt, der im Wesentlichen auf der Gebäudegröße und einem an der Bebauungsart orientierten Befestigungsanteil beruht (§ 39a Abs. 3 AbwS). Auf Anzeige des Gebührenschuldners gilt nach § 39a Abs. 4 AbwS als abflussrelevante Fläche die tatsächlich überbaute und darüber hinaus befestigte Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Die Flächenberechnung im Einzelnen ergibt sich aus den Absätzen 5 bis 8. So werden nach § 39a Abs. 5 AbwS sogenannte Abflussfaktoren unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung der verschiedenen Grundstücksoberflächen festgesetzt und zur Bestimmung der abflussrelevanten Fläche mit der jeweiligen Grundstücksfläche multipliziert. Die Abflussfaktoren liegen zwischen 0,9 für vollständig versiegelte Flächen und 0,3 für Gründächer. |
|
| Nach § 40 Abs. 1 AbwS werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, bei der Bemessung der Abwassergebühren abgesetzt. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift bleibt eine Wassermenge von 20 m³ pro Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler erbracht wird. |
|
| Die Gebührenkalkulation für den Veranlagungszeitraum 2011 wurde für die Beklagte durch das Kommunalberatungsunternehmen ... durchgeführt. Die laufenden und kalkulatorischen Kosten (kalkulatorische Abschreibung des Anlagevermögens, kalkulatorische Auflösung der Zuwendungen, kalkulatorische Zinsen) werden in dieser Kalkulation nach den einzelnen Kostenstellen aufgeschlüsselt und sodann auf die Kostenträger Schmutzwasser (SW), Niederschlagswasser (NW) und Straßenentwässerungsanteil (STEA) nach vorab definierten Verteilerschlüsseln wie folgt verteilt: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Betriebskosten der Kläranlage |
|
|
|
|
|
Kalkulatorische Kosten Kläranlage |
|
|
|
|
|
Mischwasser Betriebskosten |
|
|
|
|
|
Kalkulatorische Kosten Mischwasser |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Der unter den kalkulatorischen Kosten der Mischwasserentsorgung angegebene Straßenentwässerungsanteil von 28,0 % folgt aus einer kostenorientierten Berechnung, die der Beklagten bei der Gebührenkalkulation bereits vorlag. Die Summe der befestigten Flächen auf dem Gemeindegebiet der Beklagten wurde mit 620.000 m² veranschlagt, woraus sich bei einer Kostensumme von 159.524,13 EUR ein Gebührensatz von 0,26 EUR pro m² (159.524,13 EUR : 620.000 m² = 0,26 EUR pro m²) errechnet. Für die Schmutzwasserentsorgung sind nach dem Gutachten Kosten in Höhe von 556.273,01 EUR entstanden, sodass sich bei einer Bemessungsgrundlage von 260.000 m³ (Frischwassermaßstab) ein Gebührensatz von 2,14 EUR pro m³ (556.273,01 EUR : 260.000 m³ = 2,14 EUR pro m³) ergibt. Später wurde die Summe der befestigten Flächen auf dem Gemeindegebiet der Beklagten mit 584.097 m² genau beziffert. Eine Berücksichtigung von Fremdwassereintrag sieht die Satzung nicht vor. |
|
| Mit Bescheid vom 13.02.2012 zog die Beklagte den Kläger für den Veranlagungszeitraum 2011 zu Abwassergebühren in Höhe von 237,94 EUR heran. Gemäß den satzungsrechtlichen Regelungen wurden beim Kläger für die Entsorgung von 68 m³ Schmutzwasser 145,52 EUR in Rechnung gestellt zuzüglich einer Pauschale für eine Zisterne in Höhe von 87,74 EUR. Beim Niederschlagswasser wurden für eine abflussrelevante Grundstücksfläche von 138 m² Gebühren in Höhe von 35,38 EUR berechnet und mit einer Gutschrift für die Zisterne über 31,20 EUR (maßgebliches Flächenäquivalent 120 m²) verrechnet, sodass die Niederschlagsgebühren letztlich 4,68 EUR betrugen. |
|
| Am 22.02.2012 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 13.02.2012 Widerspruch mit der Begründung ein, die Niederschlagswassergebühren seien zu niedrig bemessen, diejenigen für das Schmutzwasser zu hoch. Eventuell sei der Zisternenbetrag zu hoch bemessen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Kosten für die Regenüberlaufbecken nicht zu 100 % dem Niederschlagswasser zugeordnet seien. Außerdem sei der Fremdwassereintrag nicht berücksichtigt, was den Anteil des Niederschlagswassers an den Gesamtkosten reduziere. Die anteilige Berechnung des Niederschlagswassers an den Kanalkosten von 40 % sei sehr niedrig. Dies wäre nur dann richtig, wenn im Einzugsgebiet des Abwasserzweckverbandes die Niederschlagsmenge im Vergleich zum Bundesdurchschnitt um 30 % niedriger sei, da der Anteil an den Kanalkosten sonst zwischen 55 und 60 % liege. In diesem Fall müsste der Zisternenzufluss ebenfalls um 30 % gekürzt werden, andernfalls sei der Anteil der Kanalkosten für Niederschlagswasser anzuheben. |
|
| Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2012 wies das Landratsamt Reutlingen den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Kalkulation sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Die Kalkulation sei durch ein Kommunalberatungsunternehmen erarbeitet worden. Kosten von Anlagen, die direkt der Schmutzwasser- bzw. der Regenwasserbeseitigung zuzuordnen seien, seien ohne Aufteilung dem jeweiligen Kostenträger zugeordnet worden. Bei Einrichtungen wie z.B. einem Mischwasserkanal, der der Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser diene, seien die Kostenanteile mit Hilfe von Erfahrungswerten aufgeschlüsselt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei eine exakte Berechnung der Kostenanteile jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich, weshalb diese Anteile geschätzt werden dürften. Der der Gemeinde insoweit eingeräumte Spielraum sei nur überschritten, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben seien oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruhe. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg könnten bei der Anwendung einer kostenorientierten Methode die Herstellungskosten für die Kanalisation im Mittel in einem Verhältnis von 60:40 zwischen den auf die Beseitigung des Schmutzwassers und den auf die Beseitigung des Niederschlagswassers entfallenden Kostenanteil aufgeteilt werden. Die Beklagte verwende eine Mischwasserkanalisation, bei der sowohl Niederschlagswasser als auch Schmutzwasser in die Regenüberlaufbecken gelange. Bei der Kalkulation der Abwassergebühren seien die Kosten der Regenüberlaufbecken daher zu Recht jeweils anteilig sowohl dem Niederschlags- als auch dem Schmutzwasser zugeordnet worden. Fremdwasser könne in der Kalkulation keine Berücksichtigung finden, da weder Daten über Menge und Herkunft noch ein Verteilungsschlüssel und auch keine Erfahrungswerte vorlägen. Die Beklagte müsse die Fremdwassermenge auch nicht ermitteln, da dies nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und großem finanziellen Aufwand möglich wäre. Es bestünden auch nach der Rechtsprechung keine Bedenken, wenn die entsprechenden Entsorgungskosten auf alle Benutzer der Abwasserentsorgungsanlagen umgelegt würden. Zudem sei in den letzten Jahren das Kanalnetz weitgehend saniert worden, sodass nur von einem geringen Fremdwassereintrag auszugehen sei. |
|
| Der Kläger hat am 06.09.2012 Klage erhoben und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. In das Regenüberlaufbecken werde bei Starkregen lediglich ein Überlauf an Niederschlagswasser eingeleitet, in dem trotz Mischsystems nur ein geringer Anteil an Schmutzwasser sein könnte, weshalb die Kosten zu 100 % dem Kostenträger Niederschlagsentwässerung zuzurechnen seien. Die Verteilung der Kanalkosten mit 40 % Niederschlagswasser und 60 % Schmutzwasser widerspreche den eigenen Annahmen der Beklagten bezüglich der Niederschlags- und Schmutzwassermengen (550.000 m³ [620.000 m² bei mind. 900 mm Niederschlagsmenge] zu 260.000 m³). Beim Fremdwassereintrag müsse zumindest ein Schätzwert ermittelt werden. Weiter hat der Kläger geltend gemacht, die Satzung verletze das Bestimmtheitsgebot, weil § 39 AbwS fälschlicherweise auf § 38 Abs. 1 AbwS verweise. Die Fälligkeit der Gebühr sei in der Satzung nicht eindeutig geregelt. Auch das Erfordernis der „unverzüglichen“ Mitteilung über die Änderung der Größe überbauter oder sonst befestigter Flächen in § 45 Abs. 5 AbwS verletze das Bestimmtheitsgebot, weil eine konkrete Zeitbestimmung möglich gewesen wäre. Die Satzung konkretisiere außerdem nicht den Zeitraum, in dem die für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr maßgeblichen Frischwassermengen gemessen würden. Der Faktor von 0,9 für die Ermittlung des Abflussbeiwerts bei vollständig versiegelten Flächen entspreche nicht der maßgeblichen Norm DIN 1986-100 EN 12056, wonach ein Faktor von 1 zugrundezulegen sei. Schließlich fließe das Niederschlagswasser vollständig dem Kanal zu. § 40 AbwS, nach dem eine nicht eingeleitete Wassermenge von 20 m³ pro Jahr bei Fehlen eines Zwischenzählers nicht absetzbar sei, sei mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Der für die Schmutzwassergebühr zugrunde gelegte Frischwassermaßstab von 260.000 m³ müsse um mindestens 10 % verringert werden, da Teile des Frischwassers nicht in die Kanalisation eingeleitet würden. Die Differenz zwischen der geschätzten befestigten Fläche von 620.000 m², die der Ersterhebung zugrunde gelegen habe und der tatsächlich befestigten Fläche von 584.097 m² sei erheblich und hätte im Jahr 2011 zu einer Reduzierung der Gebühr für die Regenwasserentsorgung führen müssen. Die Gebührenkalkulation sei insgesamt intransparent und nicht nachvollziehbar. Die Niederschlagswassergebühr sei mit 0,26 EUR pro m² im Vergleich zu anderen Gemeinden ungewöhnlich niedrig. Die der Kanalisation und Kläranlage zugeführte Fremdwassermenge sei nicht klar und lasse sich auch nicht aus den Unterlagen erkennen. Ebenfalls anhand der Unterlagen nicht nachvollziehbar sei die Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,05 EUR pro m³ im Jahr 2011 gegenüber dem Jahr 2010. Die Kläranlage werde von mehreren Gemeinden genutzt, ohne dass die Inanspruchnahme durch die jeweiligen Gemeinden gemessen werde. Die Kostenaufteilung nach Einwohnergleichwerten werde einer verursachungsgerechten Gebührenkalkulation nicht gerecht. Die Bau- und Betriebskosten seien spezifisch nach der Funktion von Anlagen und Anlagenteilen aufzuteilen. Die Aufteilung der Betriebskosten mit einem 90 %-igen Schmutzwasseranteil sei eine durch nichts begründete Schätzung. Die Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken sei erlaubnispflichtig nach dem WHG. Die zu entwässernden Flächen seien deshalb höchstwahrscheinlich größer, und die Regenwassergebühr sei deshalb zu ermäßigen. |
|
| Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Abwassersatzung sei rechtmäßig. Bei der Verweisung in § 39 Abs. 1 AbwS handle es sich um ein offenkundiges und daher unbeachtliches redaktionelles Versehen des Satzungsgebers, der nicht auf § 38 Abs. 1 AbwS, sondern auf § 37 Abs. 1 AbwS habe verweisen wollen. Der Faktor 0,9 trage dem Umstand Rechnung, dass eine Teilmenge des Niederschlagswassers stets verdunste oder anderweitig versickere. Die Regelungen zur Fälligkeit der Gebühr und zur Absetzung nicht eingeleiteter Frischwassermengen entsprächen dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg und seien nicht zu beanstanden. Auch die Formulierung „unverzüglich“ sei juristisch eindeutig definiert. Die Differenz der der Gebührenberechnung zugrunde gelegten versiegelten Flächen ergebe sich daraus, dass zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation noch nicht alle Anhörungsbögen der Gebührenpflichtigen vorgelegen hätten. Teilweise seien örtliche Versickerungen per Baugenehmigung genehmigt, teilweise sei dies allgemein ausgeschlossen worden. Die Kosten des Betriebs der in einem kommunalen Zweckverband betriebenen Kläranlage seien mangels vorhandener Messeinrichtungen nicht exakt bestimmbar. |
|
| Mit Urteil vom 22.05.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die streitgegenständliche Abwassergebührensatzung den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entspreche und insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bestimme. § 42 Abs. 1 AbwS bestimme den Veranlagungszeitraum ausdrücklich auf das abgelaufene Kalenderjahr, woraus sich ohne Weiteres schließen lasse, dass für die Bemessung des Gebührensatzes für einen Veranlagungszeitraum die Gesamtmenge des im Veranlagungszeitraum entnommenen Frischwassers sei. Die Pflicht zur „unverzüglichen“ Mitteilung von Änderungen der abflussrelevanten Grundstücksfläche nach § 45 Abs. 5 AbwS leide trotz Fehlens einer exakten zeiteinheitlichen Fristangabe ebenfalls unter keinem Bestimmtheitsmangel. Schließlich verletze auch die fehlerhafte Bezugnahme in § 39 Abs. 1 AbwS nicht das Bestimmtheitsgebot. Zwar werde dort fälschlicherweise die „Schmutzwassergebühr im Sinne von § 38 Abs. 1“ in Bezug genommen, doch werde nicht nur auf die Vorschrift, sondern auch auf den Gegenstand der Verweisung Bezug genommen. Durch die ausdrückliche Nennung der Schmutzwassergebühr lasse sich aus dem Zusammenhang klar erschließen, worauf Bezug habe genommen werden sollen. Es handle sich also um ein offenkundiges redaktionelles Versehen, das unschädlich sei. Überdies fehle es an der Kausalität für den streitgegenständlichen Bescheid. Die Satzung verletze auch sonst kein höherrangiges Recht. Der Gebührensatz, insbesondere dessen Bemessung und die zugrundeliegende Gebührenkalkulation stünden mit den Vorschriften des KAG und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des kommunalen Abgabenrechts im Einklang. Die Bemessung der Gebühren sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Ob die Bagatellregelung des § 40 Abs. 3 AbwS dem Gleichheitsgrundsatz entspreche, könne vorliegend dahinstehen, da der Kläger auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, er sei von der Regelung selbst nicht betroffen, so dass es an einer Verletzung in eigenen Rechten fehle. Die Gebührensätze in § 41 Abs. 2 und 4 AbwS verletzten nicht den Kostendeckungsgrundsatz und das daraus folgende Verbot der Kostenüberdeckung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KAG). Hingegen sei es nicht vorwiegende Funktion der Abwassergebühren, weitergehende umweltpolitische Lenkungsziele zu verfolgen, wie es der Kläger anstrebe. Auch wenn seine Argumentation, eine niedrige Niederschlagswassergebühr lasse Anreize zur Entsiegelung von Flächen und zur Errichtung von Zisternen vermissen, nachvollziehbar sei, sei der Gebührenbescheid nur einer Rechtmäßigkeits-, nicht aber einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen. § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG verpflichte nicht zur Bemessung der Gebühren nach Maßgabe der durch die einzelne Benutzung oder durch einzelne Benutzungsarten verursachten Kosten, sondern lediglich zur Kalkulation der Benutzungsgebühren in der Weise, dass das im Veranlagungszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtungen in ihrer Gesamtheit nicht übersteige. Zu den Kosten gehörten auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. Der Straßenentwässerungsanteil nach § 17 Abs. 3 KAG sei nicht berücksichtigungsfähig. Die Kosten für die Abwasserentsorgung müssten bei der gesplitteten Abwassergebühr auf die Kostenträger Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung aufgeteilt werden, wobei in Bezug auf Teileinrichtungen, die der Beseitigung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers dienten, häufig eine rechnerisch exakte Aufteilung mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich sei. Die betreffenden Kostenanteile dürften dann mithilfe allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt werden. Der Gemeinde stehe dabei ein Schätzungsspielraum zu, der nur dann überschritten sei, wenn die Schätzung auf sachfremden oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruhe. Der Gemeinde sei es grundsätzlich nicht verwehrt, auf fremde Schätzungen aus allgemeinen Erfahrungswerten zurückzugreifen, wenn genauere Erhebungen zur konkreten Situation im Gemeindegebiet nicht vorlägen und die Verhältnisse im Gebiet der jeweiligen Gemeinde nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet seien, die zu einer von den allgemeinen Erfahrungswerten abweichenden Beurteilung zwängen. Dass im Falle der Beklagten die maßgebenden Verhältnisse von den durchschnittlichen Verhältnissen in anderen Gemeinden wesentlich abwichen, sei vom Kläger nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen gebe es keinen Rechtssatz, nach dem die Niederschlagswassergebühr stets 25 % oder mehr der Abwassergebühren betragen müsse. Maßgeblich seien grundsätzlich die zu schätzenden Kostenanteile. Hinsichtlich des Umstands, dass bei der Beklagten der Anteil der Niederschlagswassergebühren an den Abwassergebühren lediglich 11 % betrage, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Schätzungen zwangsläufig nur nach allgemeinen Erfahrungen vorgenommen werden könnten und deshalb mit erheblichen Ungenauigkeiten behaftet seien. Darüber hinaus sei es bei Gemeinden in der Größenordnung der Beklagten durchaus nicht ungewöhnlich, dass Niederschlagswassergebühren nur einen Anteil zwischen 18 % und 32 % an den gesamten Abwasserentsorgungskosten ausmachten. Unabhängig davon handle es sich bei den in der Rechtsprechung genannten Werten nur um regelmäßig auftretende Ergebnisse von Gebührenkalkulationen, nicht um Maßstäbe einer Gebührenbemessung. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte mit der Aufteilung der Kosten die Grenzen des ihr zustehenden Schätzungsspielraums überschritten hätte. Eine Schätzung sei vor allem bei der Verteilung der kalkulatorischen Kosten eines Mischwasserkanals erforderlich. Die Kostenverteilung in einem Verhältnis von Schmutz- zu Niederschlagswasserkosten von 60 : 40 sei nicht zu beanstanden (unter Hinweis auf Senatsurteil vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - juris Rn. 16). Zwar werde vereinzelt vertreten, der Kanalkostenanteil des Schmutzwassers müsse etwa 40 %, der Niederschlagswasseranteil etwa 60 % betragen. Anderen, teilweise neueren Untersuchungen zufolge liege der Kostenanteil des Niederschlagswassers je nach herangezogener Berechnungsmethode zwischen 36 und 39 %. Die Aufteilung der Betriebskosten der Mischwasserkanalisation im Verhältnis 50 : 50 begegne damit keinen Bedenken. Auch die Aufteilung der Kosten der Kläranlage halte sich innerhalb der Grenzen des Schätzungsspielraums der Gemeinde. Ein Verhältnis von 90:10 mit Blick auf die kalkulatorischen Kosten der Kläranlage und 97:3 mit Blick auf die Betriebskosten begegne keinen Bedenken. Gleiches gelte für die Aufteilung der kalkulatorischen Kosten für Regenüberlaufbecken. Hinsichtlich der Verteilung der Kosten im Verhältnis 58:42 Schmutz- zu Niederschlagswasserkostenanteil nach dem Verteilerschlüssel „MW Bk“ bestünden im Ergebnis keine Bedenken. Auch wenn die Heranziehung des Schlüssels „MW KK“ von 60:40 näherliege, sei dies wegen des Unterschieds von nur 2 % zu vernachlässigen. Soweit der Kläger die Kosten für Regenüberlaufbecken zu 100 % der Niederschlagswassergebühr zurechnen wolle, sei dieser Vortrag insoweit zutreffend, als die Errichtung eines Regenüberlaufbeckens dem gelegentlichen Auftreten eines Starkregens Rechnung trage. Freilich diene das Regenüberlaufbecken nicht nur dem Überlauf von reinem Regenwasser, sondern werde durch den bei einem Starkregen auftretenden ablagerungsbedingten Schmutzfrachtstoß aus der Kanalisation auch in nicht unerheblichem Ausmaß zur Zwischenspeicherung von Schmutzwasser in Anspruch genommen. Dass dieser Schmutzfrachtstoß durch Niederschlagswasser verursacht werde, sei nicht maßgeblich, weil die Funktion des Regenüberlaufbeckens auch darin bestehe, den Mischwasserkanal und die Kläranlage zur entlasten. Die der Bemessung der Schmutzwassergebühr zugrunde gelegte Frischwassermenge von 260.000 m³ verletze ebenfalls nicht das Kostendeckungsprinzip. Auch wenn nicht die vollständige Menge an Frischwasser tatsächlich als Brauchwasser in die Entwässerungsanlagen abfließe, wirke sich die eingesetzte Menge nicht zu Lasten des Klägers aus, sondern allenfalls zu einer zulässigen Kostenunterdeckung bei der Beklagten, sodass der Schmutzwassergebührensatz allenfalls zu niedrig bemessen worden wäre. Das Kostendeckungsprinzip sei auch nicht verletzt, wenn in die Gebührenkalkulation eine geringfügig höhere abflussrelevante Gesamtfläche eingestellt worden sei als diejenige, wie sie sich nach dem Rücklauf der Erhebungsbögen erwiesen habe. Unabhängig davon, dass die Abweichung lediglich 6 % betrage, wirke sich dies wiederum gebührenmindernd aus, sodass eine Rechtsverletzung des Klägers ausgeschlossen werden könne. Die Bemessung der Niederschlagswassergebühr auf der Basis des grundstücksgenauen Abflussbeiwertverfahrens begegne keinen Bedenken. Der Ansatz des Abflussfaktors 0,9 sei nicht zu beanstanden. Bei Zugrundelegung der DIN-Norm und des Faktors 1 vergrößerte sich die abflussrelevante Fläche insgesamt, wodurch der Gebührensatz zunächst sinke. Gebührenschuldnern mit geringfügigem Anteil an vollständig versiegelten Grundstücksflächen entstünden so unter Umständen Kostenvorteile. Allerdings liege die Festsetzung des Abflussfaktors für vollständig versiegelte Flächen mit 0,9 innerhalb der Grenzen des gemeindlichen Normsetzungsermessens. Die DIN-Norm betreffe die Planung und Ausführung von Regenentwässerungsanlagen auf Grundstücken, regle aber nicht die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung von Niederschlagswassergebühren. Die Gemeinde könne sehr wohl von der DIN-Norm abweichen, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gebe. Dieser liege darin, dass ein gewisser Anteil des Niederschlagswassers nicht in die Entwässerungsanlagen fließe, sondern auf der Oberfläche verdunste oder anderweitig versickere. Dass die Beklagte hier einen zehnprozentigen Anteil angenommen habe, sei eine vertretbare Einschätzung der realen Verhältnisse. Die der Gebührenkalkulation zugrunde liegenden Kosten seien sämtlich dem Grund und der Höhe nach ansatzfähig. Unbedenklich sei, dass sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines Zweckverbandes bediene und die entsprechenden Kosten aus Verbandsbeiträgen oder -umlagen mittels Gebühren auf die Nutzer der öffentlichen Einrichtung umlege. Die damit einhergehenden Transparenzverluste seien im Hinblick auf das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde hinzunehmen. Hinzu kämen regelmäßig Ersparnisse beim Personal und anteilig geringere Kosten bei größeren Anlagen sowie eine umfangreiche Kontrolle der Tätigkeiten eines Zweckverbandes durch die Mitglieder. Die Abrechnung nach Einwohnergleichwerten erscheine in Abwesenheit präziser Messeinrichtungen als sachgerechte Lösung, wenn - wie vorliegend - keine besonderen Umstände vorlägen, die auf eine ungleichmäßige Kostenverteilung hindeuteten. Auch die Entsorgung nicht unerheblicher Mengen von Fremdwasser verletze nicht das Kostendeckungsprinzip. Das Fremdwasser in Abwasseranlagen lasse sich mengenmäßig nur sehr schwer und mit erheblichen Ungenauigkeiten schätzen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sich Fremdwasser in ökologischer Hinsicht auf die Effizienz der Abwasseranlagen auswirke, da der Wirkungsgrad mit verstärktem Zufluss verdünnten und kälteren Wassers sinke. Der Fremdwasseranteil in Abwasseranlagen schlage sich aber nicht proportional in den Kosten nieder. Teilweise wirke er sich auf die Betriebskosten positiv aus, da von ihm eine zusätzliche „spülende Kraft“ ausgehe, teilweise negativ, da die Abwasserpumpwerke größere Mengen an Abwasser zu bewältigen hätten. Die Kapitalkosten einer Kläranlage sänken sogar bis zu einem Fremdwasseranteil von knapp 70 % gegenüber eine nicht fremdwasserbelasteten Anlage. Die fremdwasserbedingten Jahreskosten lägen nach Untersuchungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz bei einem Fremdwasseranteil von 70% in einer für 40.000 Einwohner bemessenen Kläranlage bei ca. 7.000,-- EUR. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht, wenn auch zur einheitlichen Abwassergebühr, als auch die obergerichtliche Rechtsprechung gingen davon aus, dass die Kosten der Fremdwasserentsorgung grundsätzlich als allgemeine Betriebskosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden könnten. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Einrichtungsträger aufgrund eigener Untätigkeit einen außerordentlich hohen Fremdwasseranteil zu verantworten habe, mit der Folge, dass der allgemeine Verwaltungshaushalt für die nicht umlagefähigen Kosten zur Fremdwasserbeseitigung aufzukommen hätte. Stelle man auf die vom Fremdwasserabfluss verursachten Kosten ab, die vorliegend bei etwa 4.400,-- EUR lägen, sei die Summe gemessen an den Gesamtkosten der Abwasserentsorgung im oberen sechsstelligen Bereich vernachlässigenswert, sodass eine Durchbrechung des Kostendeckungsprinzips zu verneinen sei. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern die angesetzten Kosten Anlass zu weitergehender Überprüfung gegeben hätten. Er ziehe vielmehr die Grundlagen der Gebührenkalkulation allgemein in Zweifel und erkläre auch nicht, wie sich die Rügen bei deren Durchgreifen zu seinen Gunsten auswirken könnten. Das Gericht müsse sich daher nicht auf ungefragte Fehlersuche begeben. Das gelte insbesondere für die Rüge des Klägers, die Abrechnung des Abwasserzweckverbandes nach Einwohnergleichwerten widerspreche den Erläuterungen des Kommunalberatungsunternehmens, und seine Ausführungen, wonach sich die abflussrelevanten Flächen auf dem Gemeindegebiet der Beklagten höchstwahrscheinlich verringerten, wenn mit strengeren Kontrollen nach möglicherweise nicht genehmigten Versickerungsanlagen auf Grundstücken gesucht werde. Die bloße Vermutung, es würden nicht genehmigte Sickeranlagen in einem gebührenerheblichen Ausmaß betrieben, sei nicht ausreichend substantiiert. Es werde auch berücksichtigt, dass der Kläger rüge, ihm hätten die entsprechenden Grundlagen der Gebührenkalkulation nicht vorgelegen. Weder im Vortrag des anwaltlich vertretenen Klägers noch sonst seien jedoch Hinweise auf Fehler oder überhöhte Kostenansätze vorhanden, die eine eingehende Überprüfung der die Kosten verursachenden Arbeiten, Materialien und Einzelteile von Anlagen verlangten. Schließlich hätten den Beteiligten und dem Gericht die Kosten nicht nur für die einzelnen aufgeführten Posten der Gebührenkalkulation, sondern auch die zugrundeliegenden Summen aufgeschlüsselt nach Kostenstellen vorgelegen. |
|
| Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, welche Rolle die Fremdwasserproblematik im Rahmen der Gebührenkalkulation spielt, zugelassen. |
|
| Gegen das ihm am 03.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.07.2014 die zugelassene Berufung eingelegt und diese am 09.09.2014 begründet, nachdem die Begründungsfrist auf seinen Antrag hin bis 17.09.2014 verlängert worden war. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe ungeprüft die von der Kommunalberatung ... erstellte gutachterliche Stellungnahme übernommen, obwohl diese den eklatanten Mangel aufweise, dass kaum eigene Ermittlungen und Berechnungen durchgeführt, vielmehr weitgehend die Angaben der Verwaltung übernommen worden seien. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 sei nicht transparent, verständlich nachvollziehbar und kontrollierbar. Ihr mangele es an der Prüffähigkeit. Da sie damit ihren Zweck, eine Gebührenobergrenze zu ermitteln, nicht erfüllen könne, seien die Gebührensätze von vorneherein falsch. Die Kalkulation enthalte fast nur Ergebniszahlen ohne Zahlengrundlagen. Auch fehle die Aufschlüsselung der summarisch erfassten Kostenpositionen. Der Mangel betreffe insbesondere einen (fortgeschriebenen) Anlagennachweis einschließlich der Angabe der Abschreibungsmethode, die maßgeblichen Abschreibungssätze, die für die Verzinsung angewandte Restwert- oder Durchschnittswertmethode und die aufgrund der Ist-Zahlen in dem Fünf-Jahres-Zeitraum einschlägigen Unter- und Überdeckungen sowie den erforderlichen Abgleich der Vorjahre. Ebenso sei eine Prüfung der abgeschriebenen Anlagegüter nicht möglich. Auch wenn dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz ein gewisses Einschätzungsermessen zustehe, könne die Kalkulation ohne die angesprochenen Grunddaten weder vom Gemeinderat noch von den Gebührenpflichtigen noch von den Gerichten nachgeprüft werden und sei daher unwirksam. Der Gemeinderat bedürfe für seine Beschlussfassung einer sachgerechten Gebührenkalkulation und müsse den in der Verwaltungsvorlage dargelegten Rechenvorgang inhaltlich und rechnerisch nachvollziehen können. Ohne die erwähnten Grundlagen könne er den Gebührensatz nicht festsetzen, was zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führe. Der Kläger habe die erforderlichen Unterlagen und Grunddaten im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach angefordert, aber nicht erhalten. Auch eine Akteneinsicht habe wegen des Fehlens der Nachweise keine Kontrolle der Gebührensätze erlaubt. Auch gehe es hier nicht um eine ungefragte gerichtliche Kostenkontrolle oder sei die Kalkulation nur allgemein in Zweifel gezogen worden. Vielmehr seien die in Rede stehenden Berechnungen mangels Grundlagen nicht nachprüfbar. Insoweit gelte die gerichtliche Kontrollpflicht umso mehr. Im Übrigen werde auf die gegenteiligen Entscheidungen des BVerfG und die modifizierte Rechtsprechung des BVerwG verwiesen. Unabhängig davon seien dem Kommunalberatungsunternehmen auch erkennbare Kalkulationsfehler unterlaufen. Die Kalkulation verstoße in Teilen gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität und des spezifischen Kostenverursachungsprinzips. Die Kostenzuordnung zu den Leistungsbereichen Schmutz- und Niederschlagswasser sei zum Teil falsch und führe zu unrichtigen Gebührensätzen. Das Regenüberlaufbecken müsse zu 100 % dem Niederschlagswasser zugerechnet werden. Die ermittelten Anteile der Bauwerke an der Schmutzwasserbeseitigung seien mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Abwassertechnik nicht vereinbar. Danach sei der auf der Sohle des Mischwasserkanals abfließende Schmutzwasseranteil im Verhältnis zum Niederschlagswasseranteil äußerst gering. Die Abschlagsbauwerke hätten nur den Zweck, größere Regenmengen durch Starkregen aufzunehmen, um so den Mischwasserkanal und die Kläranlage zu entlasten. Das im Urteil erwähnte Hochwasserereignis sei als Ausnahmefall nicht repräsentativ und könne die vollständige Zuordnung der Regenüberlaufbecken zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht in Frage stellen. Die im Rahmen der Kostenverteilung für die Kläranlage ermittelten, den Teilleistungsbereichen Schmutzwasser und Niederschlagswasser zugeordneten Kosten seien fehlerhaft. Die Werte des beauftragten Kommunalberatungsunternehmens - 90:10 bei den kalkulatorischen Kosten und 93:7 bei den Betriebskosten - stünden den von der Wissenschaft anerkannten Regeln der Abwassertechnik diametral entgegen. Es werde insoweit auf die Kostenaufteilung nach Pecher verwiesen. Der vom Verwaltungsgericht akzeptierte Kostenschlüssel von 90:10 für die Abschreibungserlöse und die Verzinsung könne für die Kläranlage schon deshalb keine Anwendung finden, weil die Teilleistungsbereiche aufgrund der unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Bauwerke auch unterschiedlich betroffen seien. Schon deshalb sei der pauschale Anteil von 34 % unzutreffend. Vielmehr sei der differenzierten Kostenaufteilung von Pecher zu folgen, z.B. die Pumpwerke wegen der höheren Mengen an Niederschlagswasser beim Mischsystem überwiegend der Niederschlagswasserbeseitigung zuzuordnen und daher der Niederschlagswasseranteil weit höher anzusetzen als durch die Beklagte geschehen. Eine weitere Ungereimtheit ergebe sich daraus, dass die dem Abwasserzweckverband zuzurechnenden Kosten nach Einwohnergleichwerten berechnet würden. Diese seien für eine verursachungsgerechte Kostenermittlung völlig ungeeignet. Der Einwohnergleichwert werde als Referenzwert für die Schmutzfracht ermittelt und habe keinen Einfluss auf die den Verbandsmitgliedern zuzurechnenden abgabenrechtlichen Kostenanteile. Zu Unrecht würden bei den kalkulatorischen Betriebskosten auch die Hausanschlüsse erfasst. Öffentliche befestigte Straßen müssten nach der DIN-Norm mit dem Faktor 1,0 veranlagt werden, weil hier keine Verdunstung eintrete. Da die Straßenentwässerung nicht in die Kalkulation einfließe, falle beim Faktor 1,0 der Straßenbaulastträger als Gebührenpflichtiger weg. Es werde auch kein anderer Straßenbaulastträger herangezogen. Die Kalkulation bedürfe entscheidungserheblicher Änderungen. So seien die Niederschlagswassergebühren abnormal niedrig und schlügen völlig aus der Reihe. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei kritisch zu hinterfragen. So werde ein Kostenverhältnis von 60:40 (Schmutzwasser zu Niederschlagswasser) bei den Herstellungskosten eines Mischwasserkanals und von 90:10 bei der Kläranlage den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Hier werde ebenfalls auf die von Pecher genannten Werte verwiesen. Die dem einzelnen Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten seien mit vertretbarem Verwaltungsaufwand durchaus zu berechnen. Jedenfalls müssten die Kostenanteile der Niederschlagswasserbeseitigung vorliegend mindestens 50 % der Gesamtkosten betragen. Die Beklagte könne sich auch nicht einfach auf fremde Schätzungen aus allgemeinen Erfahrungswerten berufen. Der den Gemeinden in Baden-Württemberg zugestandene Ermessens- und Einschätzungsspielraum berge die Gefahr, dass selbst geringfügige einer konkreten Berechnung nicht standhaltende Kostenverschiebungen zu erheblichen Gebührensteigerungen oder -minderungen führen könnten. Eine Schätzung könne eine Kalkulation deshalb nicht ersetzen. Was das Fremdwasser angehe, dürfe ein extrem hoher Fremdwasseranteil nicht Gegenstand der Kalkulation sein. Zwar seien die kostenmäßigen Auswirkungen auf den Mischwasserkanal und die Kläranlagen schwierig zu ermitteln, aufgrund der rechtlich vorgeschriebenen Betriebsberichte der Klärwerke aber berechenbar. Soweit das Verwaltungsgericht von Fremdwasserkosten in Höhe von 7.000,-- EUR ausgehe, würden diese bezweifelt und könnten auch nur für die Kläranlage, nicht aber für den Mischwasserkanal und die Nebenanlagen gelten. Da es sich beim Fremdwasser um nicht verschmutztes Wasser handle, könnten die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt werden, so dass sich bei einer Fremdwassermenge von 667.600 m³ und einem Gebührensatz von 0,26 EUR ein Betrag von ca. 174.000,-- EUR ergebe. Es gehe einerseits um die dem Fremdwasseranteil zuzurechnenden betriebswirtschaftlichen Kosten und andererseits um die Kostenfolge aus dem Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz. Danach fielen entsprechende zusätzliche Abgaben nur dann nicht an, wenn die Fremdwassermenge 50 % des Schmutzwassers nicht überschreite. Obwohl das Verwaltungsgericht von einem Fremdwasserzuschlag von ca. 70 % ausgehe, habe es dies nicht berücksichtigt. Soweit in der Rechtsprechung teilweise angenommen werde, die durch Fremdwasser verursachten Mehrkosten könnten auch im Falle der Überschreitung der 50 % -Grenze als betriebsimmanente Kosten anerkannt werden, wenn die Gemeinde durch ein verbindliches und realistisches Kanalsanierungskonzept erkennen lasse, dass sie den Fremdwassereintrag in einem überschaubaren Zeitraum abstellen wolle, greife dies vorliegend nicht. Die Behauptung der Beklagten, sie habe sämtliche Kanäle bereits vor einem Jahrzehnt saniert und die Aufgaben nach der Eigenkontrollverordnung vollständig erfüllt, könne angesichts des Fremdwasseranteils, der im Jahre 2011 noch 67 % bzw. 85 % betragen habe, nicht zutreffen. Schließlich würden weiter die Verletzung des Bestimmtheitsgebots in § 39 Abs. 1 AbwS durch die fehlerhafte Bezugnahme auf § 38 Abs. 1 AbwS gerügt und die Regelung des § 40 Abs. 3 AbwS beanstandet. Die Nachweispflicht durch einen Zwischenzähler sei eine Sanktion, die Bagatellgrenze von 20 m³ pro Jahr sei unzulässig. Auch sei der Veranlagungszeitraum unbestimmt. |
|
|
|
| das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22.05.2014 - 8 K 2424/12 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 13.02.2012 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Reutlingen vom 07.08.2012 aufzuheben, soweit darin Abwassergebühren in Höhe von 237,94 EUR für das Jahr 2011 festgesetzt wurden. |
|
|
|
| die Berufung zurückzuweisen. |
|
| Die Gebührenkalkulation sei nicht zu beanstanden. Zu Unrecht rüge der Kläger unzureichende Zahlengrundlagen. Es sei zulässig und üblich, dass im Rahmen der Gebührenkalkulation „Ergebniszahlen“ zu einzelnen Kostenstellen und -bereichen in Ansatz gebracht würden. Es sei weder geboten noch sinnvoll, dass einzelne Datengrundlagen, wie z.B. Anlagennachweise und vorgenommene Abschreibungen, Gegenstand der Gebührenkalkulation seien. Entsprechend habe das Verwaltungsgericht die Ansätze im Rahmen der Gebührenkalkulation gebilligt. Die Gebührenkalkulation der Kommunalberatung ... enthalte auch keine Kalkulationsfehler. Ziel des Klägers sei es, der Niederschlagswassergebühr eine größere Anreizwirkung zuzumessen. Entsprechend versuche er mit seiner Argumentation, der Niederschlagswasserentsorgung höhere Kosten zuzuordnen, um im Weiteren dadurch eine höhere Gebühr zu begründen. Hierbei berücksichtige er jedoch nicht die Rechtsprechung des Senats zur Kalkulation von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 -). Besonders deutlich werde dies bei der Forderung des Klägers, bei einer Mischkanalisation die Kosten eines Regenüberlaufbeckens ausschließlich der Niederschlagswasserentsorgung zuzuordnen. Der gewählte Verteilungsschlüssel sei angemessen und im Falle der Beklagten gerechtfertigt. Der Kläger widerlege dies nicht, sondern stelle auf allgemeine Ausführungen und eigene Auffassungen ab. Die Verteilung der beim Abwasserzweckverband angefallenen Kosten nach Einwohnergleichwerten begegne keinen Bedenken. Dieser Verteilungsschlüssel sei sachgerecht und habe sich in der Praxis bewährt. Auch die Einzelrügen des Klägers verfingen nicht. Da nach der Abwassersatzung der Beklagten zur öffentlichen Einrichtung auch die Grundstücksanschlüsse gehörten, seien diese bei der Kalkulation zu berücksichtigen gewesen. Der Faktor 0,9 für versiegelte Flächen sei angesichts des der Beklagten zustehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden. Der Kläger lege nicht dar, weshalb dieser Faktor nicht sachgerecht sein sollte. Der pauschale Hinweis auf fremde Straßenbaulastträger sei unsubstantiiert und unverständlich. Die Kosten für die Fremdwasserbeseitigung seien auch nicht im allgemeinen Gemeindehaushalt zu veranschlagen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung handle es sich hierbei grundsätzlich um allgemeine Betriebskosten, die in die Gebührenkalkulation eingestellt werden könnten. Bei der Beklagten seien auch keine fremdwasserbedingten übermäßigen Kosten angefallen. Der Kläger behaupte nichts Gegenteiliges, geschweige denn lege er selbiges dar. Soweit nach der Rechtsprechung Fremdwasserkosten nur dann nicht umlagefähig seien, wenn sie auf eine unwirtschaftliche Betriebsführung zurückzuführen seien, lägen hier keine Anhaltspunkte für eine solche vor. Vielmehr habe die Beklagte in der Vergangenheit zahlreiche Kanalsanierungsmaßnahmen durchgeführt, mit denen der Fremdwassereintrag minimiert worden sei, was auch in der Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt werde. Die Anforderungen der Eigenkontrollverordnung würden seit vielen Jahren von der Beklagten eingehalten. Soweit in der erstinstanzlich vorgelegten Aufstellung „DWA-Leistungsvergleich“ handschriftlich „Prozentsätze“ eingetragen seien, handle es sich um Angaben, die sich auf das gesamte Verbandsgebiet bezögen und damit keine Aussage bezüglich einer Zuordnung eines etwaigen hohen Fremdwasseranteils zur Beklagten zuließen. Anlass und Hintergrund dieser handschriftlichen Eintragungen seien nicht bekannt. Unwirtschaftlich und damit gebührensteigernd wäre der Versuch, Fremdwasser mit übermäßigem finanziellen Aufwand ausschließen zu wollen. Die angestellten Berechnungen seien schon deshalb ungeeignet, weil sich die zugrunde gelegten Zahlen aus dem Betriebsbericht auf das gesamte Zweckverbandsgebiet bezögen. Die übrigen behaupteten Satzungsmängel lägen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, nicht vor. |
|
| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, die Widerspruchsakten des Landratsamts Reutlingen sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen verwiesen. |
|