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| Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht aufgegeben, eine Messeinrichtung in seine private Wasserversorgung vor der Entnahmestelle einbauen zu lassen. |
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| Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zum Einbau eines Zählers ist § 45 a Abs. 3 Satz 2 WVS. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 a WVS für die Erhebung von Bereitstellungsgebühren liegen vor (1.). Diese Satzungsbestimmungen stehen auch im Einklang mit höherrangigem Recht (2.). Der Kläger ist daher verpflichtet, auf seine Kosten eine Messeinrichtung anzubringen, die geeignet ist, die seiner privaten Wasserversorgungsanlage entnommene Wassermenge zu erfassen (3.). |
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| 1. Der Kläger kann nach § 45 a WVS als Inhaber eines Reserveanschlusses zu Bereitstellungsgebühren herangezogen werden. |
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| Das Grundstück des Klägers ist an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, es ist also ein Reserveanschluss im Sinn des § 45 a WVS vorhanden. |
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| Infolge des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung und des Bezugs von Wasser für das Wohnhaus liegt auch das erforderliche Benutzungsverhältnis vor. Es genügt, wenn der Grundstückseigentümer jedenfalls teilweise zum Bezug von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet ist (VGH Bad.Württ., Beschluss vom 31.07.2006 - 2 S 223/05 - juris Rn. 18). |
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| Unerheblich ist, ob auf dem Grundstück des Klägers Leitungen installiert sind, die die Wasserversorgung der Tierhaltung mit öffentlichem Wasser ermöglichen. Insoweit geht es um die in die Sphäre des Anschlussnehmers fallende innere Erschließung. Es obliegt dem Anschlussnehmer, auf seinem Grundstück entsprechende Wasserleitungen zu installieren. |
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| Die Beklagte erbringt auch eine Leistung, die nicht in der Lieferung, sondern in der Vorhaltung der Wasserlieferung besteht. Das Grundstück des Klägers ist an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und dieser hat jederzeit die Möglichkeit, Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung auch für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen. |
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| Der Kläger kann der beabsichtigten Erhebung von Bereitstellungsgebühren nicht entgegenhalten, er habe tatsächlich nie Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung für seine Landwirtschaft bezogen und beabsichtige dies auch in Zukunft nicht. Zwar ist der Wasserbezug in der Vergangenheit ein starkes Indiz dafür, dass der Anschlussnehmer selbst den Anschluss als Reserveanschluss betrachtet. Teilweise wird es aber auch von Zufällen abhängen, ob ein Rückgriff auf die öffentliche Wasserversorgung bereits erforderlich war oder nicht. Die Nichtinanspruchnahme in der Vergangenheit erlaubt daher nicht den Schluss, auch in Zukunft werde es nicht zu einem Ersatzbezug kommen. Bei realistischer Betrachtung wird auch der Kläger bei etwaigen Problemen mit seiner privaten Wasserversorgung, die nie völlig ausgeschlossen werden können, eher auf die öffentliche Wasserversorgung zurückgreifen, als seine Landwirtschaft aufzugeben. Bezogen auf die Erhebung von Bereitstellungsgebühren erscheint daher eine Differenzierung danach, ob der betreffende Anschlussnehmer bereits Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung für seine Landwirtschaft bezogen hat oder nicht, nicht gerechtfertigt (zweifelnd VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.08.1996 - 2 S 1703/95 - VBlBW 1997, 28; ausdrücklich offen lassend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.07.2006 - 2 S 223/05 - juris). |
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| 2. Die beabsichtigte Heranziehung des Klägers zu Bereitstellungsgebühren auf der Grundlage des § 45 a WVS verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. |
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| a) § 45 a Abs. 1 Satz 1 WVS ist mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar. |
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| Nach dem Wortlaut des § 45 a Abs. 1 Satz 1 WVS („sowie“) wird eine Bereitstellungsgebühr sowohl für das Bereitstellen von Wasser als auch für Reserveanschlüsse erhoben. Der Begriff des Reserveanschlusses wird sodann in Absatz 2 definiert. Es ist ein Anschluss, der zur Deckung eines Spitzenbedarfs oder zum Ersatzbezug von Brauchwasser für landwirtschaftliche oder sonstige Zwecke dient. Der Begriff des Bereitstellens wird in der Satzung nicht näher definiert. Daraus folgt aber kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil sich der Regelungsgehalt der - hier im Übrigen nicht einschlägigen - 1. Alternative („Bereitstellen von Wasser“) im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Diese Satzungsbestimmung ist dahin auszulegen, dass bei Fehlen eines Reserveanschlusses das bloße Bereitstellen von Wasser gegen oder ohne den erklärten Willen des Grundstückseigentümers nicht ausreicht, die Gebührenpflicht zu begründen. Dies folgt daraus, dass es sich auch bei der Bereitstellungsgebühr rechtlich um eine Benutzungsgebühr im Sinne des § 13 KAG handelt. Die Benutzung setzt zwar nicht zwingend die tatsächliche Entnahme von Wasser voraus, Benutzer ist in diesem Fall aber nur derjenige, mit dessen Einverständnis die Gemeinde für besondere Bedarfsfälle Wasser bereithält (Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 13 KAG Rn. 7). Bei gesetzeskonformer Auslegung setzt die Erhebung der Bereitstellungsgebühr für das Bereitstellen von Wasser daher einen Antrag oder jedenfalls das Einverständnis des Grundstückseigentümers voraus, welches nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sondern sich auch aus einem schlüssigen Verhalten ergeben kann (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.07.2006 - 2 S 223/05 - juris). |
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| b) Die geltend gemachten Verstöße gegen das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot liegen ebenfalls nicht vor. |
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| Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung; Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -, BVerfGE 135, 126; BVerwG, Urteil vom 23.05.1973 - 4 C 21.70 -, BVerwGE 42, 210). Danach hat die Gemeinde innerhalb der Grenzen ihrer Satzungsautonomie eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Das Willkürverbot verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - VBlBW 2010, 481 und vom 11.02.2016 - 2 S 1025/14 -, juris). Aus einer typisierenden Regelung folgende geringfügige Ungleichbehandlungen, gewisse Härten oder Ungerechtigkeiten sind dabei hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 -, NJW 2001, 1590, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 28.11.1997 - 1 BvR 324/93 -, NJW-RR 1999, 134; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.2016 - 9 S 2122/14 -, juris). |
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| aa) Die Gleichbehandlung mit Eigentümern, die ihre private Wasserversorgungsanlage ausschließlich zur Gartenbewässerung nutzen, ist danach rechtlich nicht geboten. |
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| Zum einen dient die private Wasserversorgung bei Landwirten wie dem Kläger erwerbswirtschaftlichen Zwecken, zum anderen ist es gerechtfertigt, nur umfangreichere Bereitstellungsleistungen zu erfassen. Die Nutzung privater Brunnenanlagen für Zwecke der Gartenbewässerung ist ihrem Umfang nach jedoch typischerweise geringfügig. |
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| bb) Die Ungleichbehandlung privater Brunnen im Verhältnis zu Zisternen ist zum einen aus ökologischen Gründen gerechtfertigt. Die Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser ist ökologisch erwünscht und hat - anders als die Nutzung privater Brunnen - keine Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Sie unterliegt daher auch nicht dem Regime des Wasserrechts. Zum anderen sind Zisternen in der Regel so bemessen, dass ihre Nutzung nur einen sehr kleinen Teil des Gesamtwasserverbrauchs deckt und insgesamt geringfügig ist. |
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| c) Die Ausgestaltung der Bereitstellungsgebühr erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. |
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| Die Gemeinden sind im Regelfall zur Erhebung einer Bereitstellungsgebühr berechtigt, aber nicht verpflichtet. Entscheidet sich eine Gemeinde für die Erhebung von Bereitstellungsgebühren, sind Grundlage für die Kalkulation die im Rahmen der Gesamteinrichtung auf das Vorhalten und Bereitstellen des Wassers entfallenden fixen Kostenanteile. In welchem Verhältnis die fixen Kosten auf die Grundgebühr, die Verbrauchsgebühr und die Bereitstellungsgebühr verteilt werden, steht im Ermessen des Gemeinderates (Faiß, a.a.O. § 14 Rn. 36). Mit dem nicht näher substantiierten Vorbringen, angesichts der hohen Kosten allein für die Bereitstellung von Wasser im Vergleich zu den Kosten bei tatsächlicher Inanspruchnahme sei die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben, wird kein Fehler der Kostenverteilung aufgezeigt. Die Bereitstellungsgebühr pro Kubikmeter nach § 45 a Abs. 4 WVS beläuft sich nach der jüngsten Satzungsänderung für das Jahr 2018 auf ca. 18 % der entsprechenden Verbrauchsgebühr. Bei tatsächlichem Wasserbezug im Veranlagungszeitraum wird sie nach dem neu angefügten Absatz 6 auf die Verbrauchsgebühr angerechnet. Eine solche Kostenverteilung hält sich im Rahmen des weiten Ermessens des Satzungsgebers. |
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| 3. Der Kläger ist daher verpflichtet, auf seine Kosten eine Messeinrichtung anzubringen, die geeignet ist, die seiner privaten Wasserversorgungsanlage entnommene Wassermenge zu erfassen. Die auferlegte Verpflichtung, den Zähler vor der Entnahmestelle einzubauen, ist nicht zu beanstanden. Zwar wird damit auch die Wassermenge erfasst, die der Kläger zur Gartenbewässerung nutzt und für die er nach § 45 a Abs. 5 WVS eine Freistellung beanspruchen kann. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, sich auf diese Freistellung zu berufen und die für die Gartenbewässerung abgezweigte Wassermenge ggf. durch einen weiteren Zähler gesondert zu erfassen. |
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| Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die entscheidungserhebliche Frage, ob der Erhebung von Bereitstellungsgebühren entgegengehalten werden kann, es gehe - mangels Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung für die Landwirtschaft in der Vergangenheit - lediglich um die Möglichkeit der Inanspruchnahme, ist obergerichtlich noch nicht geklärt und bedarf im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung. |
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