Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Jan. 2018 - 1 K 8893/17

published on 11/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Jan. 2018 - 1 K 8893/17
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die ihm seitens der Beklagten auferlegte Verpflichtung zum Einbau eines geeichten Wasserzählers in seine private Wasserversorgungsanlage, die der Erhebung von Bereitstellungsgebühren dienen soll.
Der Kläger ist Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks ... ... in Niederstetten. Das auf dem Grundstück gelegene Wohnhaus des Klägers ist seit 1998 an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Für die Landwirtschaft, insbesondere die Versorgung der gehaltenen Tiere, und die Gartenbewässerung wird eine private Wasserversorgungsanlage (Brunnen) genutzt, die erst 2013 komplett erneuert wurde. Die Wasserversorgungssysteme auf dem Grundstück sind räumlich getrennt. Ein technischer Anschluss, um den landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich des Gartens mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung zu versorgen, ist nicht vorhanden.
Die Beklagte erhebt nach § 40 ihrer Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 28.11.2007 in der Fassung vom 29.10.2015 für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren. Darüber hinaus erhebt sie für die Bereithaltung von Wasser Bereitstellungsgebühren (§ 40 Abs. 2 WVS). Die Erhebung der Bereitstellungsgebühren ist in dem durch die Satzungsänderung vom 29.10.2015 neu gefassten § 45 a WVS geregelt:
§ 45a Bereitstellungsgebühren
(1) Für das Bereitstellen von Wasser sowie für Reserveanschlüsse erhebt die Stadt neben der Zähler- und Verbrauchsgebühr (§§ 42, 43) eine Bereitstellungsgebühr.
(2) Reserveanschlüsse dienen zur Deckung eines Spitzenbedarfs oder zum Ersatzbezug von Brauchwasser für landwirtschaftliche oder sonstige Zwecke.
(3) Bemessungsgrundlage für die Bereitstellungsgebühr ist im Falle des Ersatzbezuges und bei Reserveanschlüssen, die der Spitzendeckung dienen, die der privaten Wasserversorgungsanlage im Veranlagungszeitraum entnommene Wassermenge. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, hierfür geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.
(4) Die Bereitstellungsgebühr beträgt pro Kubikmeter 0,65 Euro.
(5) Eine Bereitstellungsgebühr wird nicht erhoben für die Nutzung von Grundwasser und Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie für die Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb.
Mit Beschluss des Gemeinderats vom 21.11.2017 ist die Satzung mit Wirkung zum 01.01.2018 nochmals geändert worden. Nach dem neu gefassten § 45 a Abs. 4 beträgt die Bereitstellungsgebühr pro Kubikmeter vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 0,49 EUR und ab dem 01.01.2020 0,48 EUR. Nach dem neu angefügten Absatz 6 wird bei tatsächlicher Wasserentnahme im Veranlagungszeitraum die Bereitstellungsgebühr anteilig auf die Verbrauchsgebühr angerechnet.
Die Bereitstellungsgebühr pro Kubikmeter nach § 45 a Abs. 4 WVS beläuft sich für das Jahr 2018 auf ca. 18 % der entsprechenden Verbrauchsgebühr.
Mit Bescheid vom 06.11.2015 verpflichtete die Beklagte den Kläger unter Verweis auf § 45 a WVS, bis zum 31.12.2015 eine Messeinrichtung in seine private Wasserversorgungsanlage vor der Entnahmestelle einbauen zu lassen. Falls er dem nicht nachkomme, würden die Bereitstellungsgebühren geschätzt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2015 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, in seinem Betrieb bestünden keinerlei bauliche Einrichtungen, die die Wasserversorgung des Tierbereichs mit öffentlichem Wasser ermöglichen könnten. Sein privater Brunnen habe eine mehr als ausreichende Schüttung und habe selbst bei extremer Trockenheit stets zur Deckung des Bedarfs ausgereicht. Daher sei weder eine Deckung des Spitzenbedarfs noch ein Ersatzbezug notwendig. Allein für eine potentielle Inanspruchnahme dürfe keine Bereitstellungsgebühr erhoben werden.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2017 wies das Landratsamt Main-Tauber-Kreis den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Verpflichtung zum Einbau eines geeichten Wasserzählers könne auf die §§ 2, 13 KAG, 11 GemO, 8 DVO GemO, 45 a Abs. 3 Satz 2 WVS gestützt werden. Auch das Vorhalten oder Bereitstellen von Leistungen könne eine Benutzung der öffentlichen Einrichtung darstellen, für die (Bereitstellungs-)Gebühren erhoben werden könnten. Benutzer einer Einrichtung sei auch derjenige, auf dessen Antrag oder mit dessen ausdrücklich erklärtem oder durch schlüssiges Verhalten bekundetem Einverständnis die Gemeinde Wasser für besondere Bedarfsfälle bereithalte. Auch die Bereitstellungsgebühr setze einen betriebsfertigen Anschluss voraus, so dass jederzeit die Bereitstellungsleistung in Anspruch genommen könne. Unerheblich sei, dass im Betrieb des Klägers keine baulichen Einrichtungen bestünden, die die Wasserversorgung der Tierhaltung mit öffentlichem Wasser ermöglichen könnten. Insoweit gehe es um die in die Sphäre des Anschlussnehmers fallende innere Erschließung. Es obliege dem Anschlussnehmer, auf seinem Grundstück entsprechende Wasserleitungen zu installieren. Schließlich sei auch der Gebührensatz für die Bereitstellungsgebühr nicht zu beanstanden. Er basiere auf einer Kalkulation, die die im Rahmen der Gesamteinrichtung auf das Vorhalten und Bereitstellen des Wassers entfallenden fixen Kostenanteile zur Grundlage habe.
11 
Am 01.06.2017 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung vorgetragen wird, die Verpflichtung zum Einbau eines geeichten Wasserzählers sei wegen der Unzulässigkeit der Erhebung von Bereitstellungsgebühren rechtswidrig. § 45 a Abs. 1 Satz 1 WVS verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil unklar sei, ob die Bereitstellungsgebühr für die bloße faktische Bereitstellung von Wasser, für die technische Installation eines Reserveanschlusses oder für beides erhoben werde. Mit Blick auf die Freistellungstatbestände in § 45 a Abs. 5 WVS liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung ersichtlich seien. Es spreche sogar mehr dafür, die privaten Wasserversorgungsanlagen der Landwirte zu privilegieren, da diese einen wichtigen Pfeiler zur Gewährleistung der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Krisen- und Katastrophenfall darstellten. Angesichts der hohen Kosten allein für die Bereitstellung von Wasser im Vergleich zu den Kosten bei tatsächlicher Inanspruchnahme sei zudem die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben. Weiter lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 a Abs. 1 WVS nicht vor. Wenn die Rechtfertigung für die Bereitstellungsgebühr darin bestehen solle, dass ein Reserveanschluss technisch installiert sei und jederzeit benutzt werden könne, so gebe es vorliegend für die Erhebung einer Bereitstellungsgebühr trotz fehlendem betriebsbereitem Anschluss keine Rechtfertigung. Es fehle an einem Benutzungsverhältnis und an einer Leistung der Beklagten in Form der Vorhaltung einer bestimmten - tatsächlich abrufbaren - Wassermenge. Schließlich sei zu beanstanden, dass dem Kläger der Einbau des Zählers vor der Entnahmestelle aufgegeben worden sei. Dies führe dazu, dass auch die zur Gartenbewässerung entnommene Wassermenge erfasst werde, obwohl diese nach § 45 a Abs. 5 WVS freigestellt sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 10.05.2017 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16 
Sie führt aus, die Trennung der Wasserversorgungssysteme auf dem klägerischen Grundstück ändere nichts an der Möglichkeit, über die öffentliche Wasserversorgung bezogenes Wasser für den landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen. § 45 a Abs. 1 Satz 1 WVS sei hinreichend bestimmt. Entsprechend dem Wortlaut der Satzung sei unzweifelhaft, dass Bereitstellungsgebühren sowohl für die vom Grundstückseigentümer beantragte Bereitstellung von Wasser als auch für Reserveanschlüsse erhoben würden, die der Deckung eines Spitzenbedarfs oder dem Ersatzbezug dienten. Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Da die Gartenbewässerung nur einen sehr kleinen Teil des Wasserverbrauchs eines Grundstücks darstelle und aus Umweltgesichtspunkten erwünscht sei, dass hierfür kein Trinkwasser genutzt werde, habe der Satzungsgeber bewusst darauf verzichtet, für diesen geringen Anteil am Gesamtverbrauch eine Bereitstellungsgebühr zu erheben. Auch die Zisternennutzung mache regelmäßig nur einen sehr kleinen Teil des Wasserverbrauchs aus. Aus privaten Brunnen würden demgegenüber sehr große Wassermengen entnommen. In materieller Hinsicht lägen die Voraussetzungen des § 45 a Abs. 3 WVS vor. Die Bereitstellungsgebühren stellten eine Sonderform der Grundgebühr dar. Dadurch, dass der Kläger tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sei, liege zwischen ihm und der Beklagten ein Benutzungsverhältnis vor. Die Beklagte erbringe auch Bereitstellungsleistungen. Die Leistung liege in der Vorhaltung der Lieferung. Schließlich sei der Einbau des Wasserzählers am vorgesehenen Ort für die Berechnung der Bereitstellungsgebühr geeignet, da die Privilegierung für Zwecke der Gartenbewässerung nur für solche Nutzer gelte, die ihr Brunnenwasser ausschließlich zur Gartenbewässerung nutzten.
17 
In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten ergänzend erklärt, man habe die Anzahl, nicht aber die Größe der im Stadtgebiet vorhandenen Zisternen ermittelt. Es gebe 72 Zisternen. Für die Kalkulation der Bereitstellungsgebühr sei die Menge des bereitgestellten Wassers auf der Basis der vom Landwirtschaftsamt zur Verfügung gestellten Viehbestandszahlen geschätzt worden.
18 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vorgelegen. Hierauf sowie auf die in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet.
20 
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht aufgegeben, eine Messeinrichtung in seine private Wasserversorgung vor der Entnahmestelle einbauen zu lassen.
21 
Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zum Einbau eines Zählers ist § 45 a Abs. 3 Satz 2 WVS. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 a WVS für die Erhebung von Bereitstellungsgebühren liegen vor (1.). Diese Satzungsbestimmungen stehen auch im Einklang mit höherrangigem Recht (2.). Der Kläger ist daher verpflichtet, auf seine Kosten eine Messeinrichtung anzubringen, die geeignet ist, die seiner privaten Wasserversorgungsanlage entnommene Wassermenge zu erfassen (3.).
22 
1. Der Kläger kann nach § 45 a WVS als Inhaber eines Reserveanschlusses zu Bereitstellungsgebühren herangezogen werden.
23 
Das Grundstück des Klägers ist an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, es ist also ein Reserveanschluss im Sinn des § 45 a WVS vorhanden.
24 
Infolge des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung und des Bezugs von Wasser für das Wohnhaus liegt auch das erforderliche Benutzungsverhältnis vor. Es genügt, wenn der Grundstückseigentümer jedenfalls teilweise zum Bezug von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet ist (VGH Bad.Württ., Beschluss vom 31.07.2006 - 2 S 223/05 - juris Rn. 18).
25 
Unerheblich ist, ob auf dem Grundstück des Klägers Leitungen installiert sind, die die Wasserversorgung der Tierhaltung mit öffentlichem Wasser ermöglichen. Insoweit geht es um die in die Sphäre des Anschlussnehmers fallende innere Erschließung. Es obliegt dem Anschlussnehmer, auf seinem Grundstück entsprechende Wasserleitungen zu installieren.
26 
Die Beklagte erbringt auch eine Leistung, die nicht in der Lieferung, sondern in der Vorhaltung der Wasserlieferung besteht. Das Grundstück des Klägers ist an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und dieser hat jederzeit die Möglichkeit, Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung auch für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen.
27 
Der Kläger kann der beabsichtigten Erhebung von Bereitstellungsgebühren nicht entgegenhalten, er habe tatsächlich nie Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung für seine Landwirtschaft bezogen und beabsichtige dies auch in Zukunft nicht. Zwar ist der Wasserbezug in der Vergangenheit ein starkes Indiz dafür, dass der Anschlussnehmer selbst den Anschluss als Reserveanschluss betrachtet. Teilweise wird es aber auch von Zufällen abhängen, ob ein Rückgriff auf die öffentliche Wasserversorgung bereits erforderlich war oder nicht. Die Nichtinanspruchnahme in der Vergangenheit erlaubt daher nicht den Schluss, auch in Zukunft werde es nicht zu einem Ersatzbezug kommen. Bei realistischer Betrachtung wird auch der Kläger bei etwaigen Problemen mit seiner privaten Wasserversorgung, die nie völlig ausgeschlossen werden können, eher auf die öffentliche Wasserversorgung zurückgreifen, als seine Landwirtschaft aufzugeben. Bezogen auf die Erhebung von Bereitstellungsgebühren erscheint daher eine Differenzierung danach, ob der betreffende Anschlussnehmer bereits Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung für seine Landwirtschaft bezogen hat oder nicht, nicht gerechtfertigt (zweifelnd VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.08.1996 - 2 S 1703/95 - VBlBW 1997, 28; ausdrücklich offen lassend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.07.2006 - 2 S 223/05 - juris).
28 
2. Die beabsichtigte Heranziehung des Klägers zu Bereitstellungsgebühren auf der Grundlage des § 45 a WVS verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
29 
a) § 45 a Abs. 1 Satz 1 WVS ist mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar.
30 
Nach dem Wortlaut des § 45 a Abs. 1 Satz 1 WVS („sowie“) wird eine Bereitstellungsgebühr sowohl für das Bereitstellen von Wasser als auch für Reserveanschlüsse erhoben. Der Begriff des Reserveanschlusses wird sodann in Absatz 2 definiert. Es ist ein Anschluss, der zur Deckung eines Spitzenbedarfs oder zum Ersatzbezug von Brauchwasser für landwirtschaftliche oder sonstige Zwecke dient. Der Begriff des Bereitstellens wird in der Satzung nicht näher definiert. Daraus folgt aber kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil sich der Regelungsgehalt der - hier im Übrigen nicht einschlägigen - 1. Alternative („Bereitstellen von Wasser“) im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Diese Satzungsbestimmung ist dahin auszulegen, dass bei Fehlen eines Reserveanschlusses das bloße Bereitstellen von Wasser gegen oder ohne den erklärten Willen des Grundstückseigentümers nicht ausreicht, die Gebührenpflicht zu begründen. Dies folgt daraus, dass es sich auch bei der Bereitstellungsgebühr rechtlich um eine Benutzungsgebühr im Sinne des § 13 KAG handelt. Die Benutzung setzt zwar nicht zwingend die tatsächliche Entnahme von Wasser voraus, Benutzer ist in diesem Fall aber nur derjenige, mit dessen Einverständnis die Gemeinde für besondere Bedarfsfälle Wasser bereithält (Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 13 KAG Rn. 7). Bei gesetzeskonformer Auslegung setzt die Erhebung der Bereitstellungsgebühr für das Bereitstellen von Wasser daher einen Antrag oder jedenfalls das Einverständnis des Grundstückseigentümers voraus, welches nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sondern sich auch aus einem schlüssigen Verhalten ergeben kann (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.07.2006 - 2 S 223/05 - juris).
31 
b) Die geltend gemachten Verstöße gegen das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot liegen ebenfalls nicht vor.
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung; Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -, BVerfGE 135, 126; BVerwG, Urteil vom 23.05.1973 - 4 C 21.70 -, BVerwGE 42, 210). Danach hat die Gemeinde innerhalb der Grenzen ihrer Satzungsautonomie eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Das Willkürverbot verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - VBlBW 2010, 481 und vom 11.02.2016 - 2 S 1025/14 -, juris). Aus einer typisierenden Regelung folgende geringfügige Ungleichbehandlungen, gewisse Härten oder Ungerechtigkeiten sind dabei hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 -, NJW 2001, 1590, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 28.11.1997 - 1 BvR 324/93 -, NJW-RR 1999, 134; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.2016 - 9 S 2122/14 -, juris).
33 
aa) Die Gleichbehandlung mit Eigentümern, die ihre private Wasserversorgungsanlage ausschließlich zur Gartenbewässerung nutzen, ist danach rechtlich nicht geboten.
34 
Zum einen dient die private Wasserversorgung bei Landwirten wie dem Kläger erwerbswirtschaftlichen Zwecken, zum anderen ist es gerechtfertigt, nur umfangreichere Bereitstellungsleistungen zu erfassen. Die Nutzung privater Brunnenanlagen für Zwecke der Gartenbewässerung ist ihrem Umfang nach jedoch typischerweise geringfügig.
35 
bb) Die Ungleichbehandlung privater Brunnen im Verhältnis zu Zisternen ist zum einen aus ökologischen Gründen gerechtfertigt. Die Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser ist ökologisch erwünscht und hat - anders als die Nutzung privater Brunnen - keine Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Sie unterliegt daher auch nicht dem Regime des Wasserrechts. Zum anderen sind Zisternen in der Regel so bemessen, dass ihre Nutzung nur einen sehr kleinen Teil des Gesamtwasserverbrauchs deckt und insgesamt geringfügig ist.
36 
c) Die Ausgestaltung der Bereitstellungsgebühr erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig.
37 
Die Gemeinden sind im Regelfall zur Erhebung einer Bereitstellungsgebühr berechtigt, aber nicht verpflichtet. Entscheidet sich eine Gemeinde für die Erhebung von Bereitstellungsgebühren, sind Grundlage für die Kalkulation die im Rahmen der Gesamteinrichtung auf das Vorhalten und Bereitstellen des Wassers entfallenden fixen Kostenanteile. In welchem Verhältnis die fixen Kosten auf die Grundgebühr, die Verbrauchsgebühr und die Bereitstellungsgebühr verteilt werden, steht im Ermessen des Gemeinderates (Faiß, a.a.O. § 14 Rn. 36). Mit dem nicht näher substantiierten Vorbringen, angesichts der hohen Kosten allein für die Bereitstellung von Wasser im Vergleich zu den Kosten bei tatsächlicher Inanspruchnahme sei die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben, wird kein Fehler der Kostenverteilung aufgezeigt. Die Bereitstellungsgebühr pro Kubikmeter nach § 45 a Abs. 4 WVS beläuft sich nach der jüngsten Satzungsänderung für das Jahr 2018 auf ca. 18 % der entsprechenden Verbrauchsgebühr. Bei tatsächlichem Wasserbezug im Veranlagungszeitraum wird sie nach dem neu angefügten Absatz 6 auf die Verbrauchsgebühr angerechnet. Eine solche Kostenverteilung hält sich im Rahmen des weiten Ermessens des Satzungsgebers.
38 
3. Der Kläger ist daher verpflichtet, auf seine Kosten eine Messeinrichtung anzubringen, die geeignet ist, die seiner privaten Wasserversorgungsanlage entnommene Wassermenge zu erfassen. Die auferlegte Verpflichtung, den Zähler vor der Entnahmestelle einzubauen, ist nicht zu beanstanden. Zwar wird damit auch die Wassermenge erfasst, die der Kläger zur Gartenbewässerung nutzt und für die er nach § 45 a Abs. 5 WVS eine Freistellung beanspruchen kann. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, sich auf diese Freistellung zu berufen und die für die Gartenbewässerung abgezweigte Wassermenge ggf. durch einen weiteren Zähler gesondert zu erfassen.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die entscheidungserhebliche Frage, ob der Erhebung von Bereitstellungsgebühren entgegengehalten werden kann, es gehe - mangels Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung für die Landwirtschaft in der Vergangenheit - lediglich um die Möglichkeit der Inanspruchnahme, ist obergerichtlich noch nicht geklärt und bedarf im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung.

Gründe

 
19 
Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet.
20 
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht aufgegeben, eine Messeinrichtung in seine private Wasserversorgung vor der Entnahmestelle einbauen zu lassen.
21 
Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zum Einbau eines Zählers ist § 45 a Abs. 3 Satz 2 WVS. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 a WVS für die Erhebung von Bereitstellungsgebühren liegen vor (1.). Diese Satzungsbestimmungen stehen auch im Einklang mit höherrangigem Recht (2.). Der Kläger ist daher verpflichtet, auf seine Kosten eine Messeinrichtung anzubringen, die geeignet ist, die seiner privaten Wasserversorgungsanlage entnommene Wassermenge zu erfassen (3.).
22 
1. Der Kläger kann nach § 45 a WVS als Inhaber eines Reserveanschlusses zu Bereitstellungsgebühren herangezogen werden.
23 
Das Grundstück des Klägers ist an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, es ist also ein Reserveanschluss im Sinn des § 45 a WVS vorhanden.
24 
Infolge des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung und des Bezugs von Wasser für das Wohnhaus liegt auch das erforderliche Benutzungsverhältnis vor. Es genügt, wenn der Grundstückseigentümer jedenfalls teilweise zum Bezug von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet ist (VGH Bad.Württ., Beschluss vom 31.07.2006 - 2 S 223/05 - juris Rn. 18).
25 
Unerheblich ist, ob auf dem Grundstück des Klägers Leitungen installiert sind, die die Wasserversorgung der Tierhaltung mit öffentlichem Wasser ermöglichen. Insoweit geht es um die in die Sphäre des Anschlussnehmers fallende innere Erschließung. Es obliegt dem Anschlussnehmer, auf seinem Grundstück entsprechende Wasserleitungen zu installieren.
26 
Die Beklagte erbringt auch eine Leistung, die nicht in der Lieferung, sondern in der Vorhaltung der Wasserlieferung besteht. Das Grundstück des Klägers ist an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und dieser hat jederzeit die Möglichkeit, Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung auch für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen.
27 
Der Kläger kann der beabsichtigten Erhebung von Bereitstellungsgebühren nicht entgegenhalten, er habe tatsächlich nie Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung für seine Landwirtschaft bezogen und beabsichtige dies auch in Zukunft nicht. Zwar ist der Wasserbezug in der Vergangenheit ein starkes Indiz dafür, dass der Anschlussnehmer selbst den Anschluss als Reserveanschluss betrachtet. Teilweise wird es aber auch von Zufällen abhängen, ob ein Rückgriff auf die öffentliche Wasserversorgung bereits erforderlich war oder nicht. Die Nichtinanspruchnahme in der Vergangenheit erlaubt daher nicht den Schluss, auch in Zukunft werde es nicht zu einem Ersatzbezug kommen. Bei realistischer Betrachtung wird auch der Kläger bei etwaigen Problemen mit seiner privaten Wasserversorgung, die nie völlig ausgeschlossen werden können, eher auf die öffentliche Wasserversorgung zurückgreifen, als seine Landwirtschaft aufzugeben. Bezogen auf die Erhebung von Bereitstellungsgebühren erscheint daher eine Differenzierung danach, ob der betreffende Anschlussnehmer bereits Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung für seine Landwirtschaft bezogen hat oder nicht, nicht gerechtfertigt (zweifelnd VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.08.1996 - 2 S 1703/95 - VBlBW 1997, 28; ausdrücklich offen lassend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.07.2006 - 2 S 223/05 - juris).
28 
2. Die beabsichtigte Heranziehung des Klägers zu Bereitstellungsgebühren auf der Grundlage des § 45 a WVS verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
29 
a) § 45 a Abs. 1 Satz 1 WVS ist mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar.
30 
Nach dem Wortlaut des § 45 a Abs. 1 Satz 1 WVS („sowie“) wird eine Bereitstellungsgebühr sowohl für das Bereitstellen von Wasser als auch für Reserveanschlüsse erhoben. Der Begriff des Reserveanschlusses wird sodann in Absatz 2 definiert. Es ist ein Anschluss, der zur Deckung eines Spitzenbedarfs oder zum Ersatzbezug von Brauchwasser für landwirtschaftliche oder sonstige Zwecke dient. Der Begriff des Bereitstellens wird in der Satzung nicht näher definiert. Daraus folgt aber kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil sich der Regelungsgehalt der - hier im Übrigen nicht einschlägigen - 1. Alternative („Bereitstellen von Wasser“) im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Diese Satzungsbestimmung ist dahin auszulegen, dass bei Fehlen eines Reserveanschlusses das bloße Bereitstellen von Wasser gegen oder ohne den erklärten Willen des Grundstückseigentümers nicht ausreicht, die Gebührenpflicht zu begründen. Dies folgt daraus, dass es sich auch bei der Bereitstellungsgebühr rechtlich um eine Benutzungsgebühr im Sinne des § 13 KAG handelt. Die Benutzung setzt zwar nicht zwingend die tatsächliche Entnahme von Wasser voraus, Benutzer ist in diesem Fall aber nur derjenige, mit dessen Einverständnis die Gemeinde für besondere Bedarfsfälle Wasser bereithält (Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 13 KAG Rn. 7). Bei gesetzeskonformer Auslegung setzt die Erhebung der Bereitstellungsgebühr für das Bereitstellen von Wasser daher einen Antrag oder jedenfalls das Einverständnis des Grundstückseigentümers voraus, welches nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sondern sich auch aus einem schlüssigen Verhalten ergeben kann (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.07.2006 - 2 S 223/05 - juris).
31 
b) Die geltend gemachten Verstöße gegen das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot liegen ebenfalls nicht vor.
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung; Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -, BVerfGE 135, 126; BVerwG, Urteil vom 23.05.1973 - 4 C 21.70 -, BVerwGE 42, 210). Danach hat die Gemeinde innerhalb der Grenzen ihrer Satzungsautonomie eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Das Willkürverbot verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - VBlBW 2010, 481 und vom 11.02.2016 - 2 S 1025/14 -, juris). Aus einer typisierenden Regelung folgende geringfügige Ungleichbehandlungen, gewisse Härten oder Ungerechtigkeiten sind dabei hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 -, NJW 2001, 1590, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 28.11.1997 - 1 BvR 324/93 -, NJW-RR 1999, 134; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.2016 - 9 S 2122/14 -, juris).
33 
aa) Die Gleichbehandlung mit Eigentümern, die ihre private Wasserversorgungsanlage ausschließlich zur Gartenbewässerung nutzen, ist danach rechtlich nicht geboten.
34 
Zum einen dient die private Wasserversorgung bei Landwirten wie dem Kläger erwerbswirtschaftlichen Zwecken, zum anderen ist es gerechtfertigt, nur umfangreichere Bereitstellungsleistungen zu erfassen. Die Nutzung privater Brunnenanlagen für Zwecke der Gartenbewässerung ist ihrem Umfang nach jedoch typischerweise geringfügig.
35 
bb) Die Ungleichbehandlung privater Brunnen im Verhältnis zu Zisternen ist zum einen aus ökologischen Gründen gerechtfertigt. Die Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser ist ökologisch erwünscht und hat - anders als die Nutzung privater Brunnen - keine Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Sie unterliegt daher auch nicht dem Regime des Wasserrechts. Zum anderen sind Zisternen in der Regel so bemessen, dass ihre Nutzung nur einen sehr kleinen Teil des Gesamtwasserverbrauchs deckt und insgesamt geringfügig ist.
36 
c) Die Ausgestaltung der Bereitstellungsgebühr erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig.
37 
Die Gemeinden sind im Regelfall zur Erhebung einer Bereitstellungsgebühr berechtigt, aber nicht verpflichtet. Entscheidet sich eine Gemeinde für die Erhebung von Bereitstellungsgebühren, sind Grundlage für die Kalkulation die im Rahmen der Gesamteinrichtung auf das Vorhalten und Bereitstellen des Wassers entfallenden fixen Kostenanteile. In welchem Verhältnis die fixen Kosten auf die Grundgebühr, die Verbrauchsgebühr und die Bereitstellungsgebühr verteilt werden, steht im Ermessen des Gemeinderates (Faiß, a.a.O. § 14 Rn. 36). Mit dem nicht näher substantiierten Vorbringen, angesichts der hohen Kosten allein für die Bereitstellung von Wasser im Vergleich zu den Kosten bei tatsächlicher Inanspruchnahme sei die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben, wird kein Fehler der Kostenverteilung aufgezeigt. Die Bereitstellungsgebühr pro Kubikmeter nach § 45 a Abs. 4 WVS beläuft sich nach der jüngsten Satzungsänderung für das Jahr 2018 auf ca. 18 % der entsprechenden Verbrauchsgebühr. Bei tatsächlichem Wasserbezug im Veranlagungszeitraum wird sie nach dem neu angefügten Absatz 6 auf die Verbrauchsgebühr angerechnet. Eine solche Kostenverteilung hält sich im Rahmen des weiten Ermessens des Satzungsgebers.
38 
3. Der Kläger ist daher verpflichtet, auf seine Kosten eine Messeinrichtung anzubringen, die geeignet ist, die seiner privaten Wasserversorgungsanlage entnommene Wassermenge zu erfassen. Die auferlegte Verpflichtung, den Zähler vor der Entnahmestelle einzubauen, ist nicht zu beanstanden. Zwar wird damit auch die Wassermenge erfasst, die der Kläger zur Gartenbewässerung nutzt und für die er nach § 45 a Abs. 5 WVS eine Freistellung beanspruchen kann. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, sich auf diese Freistellung zu berufen und die für die Gartenbewässerung abgezweigte Wassermenge ggf. durch einen weiteren Zähler gesondert zu erfassen.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die entscheidungserhebliche Frage, ob der Erhebung von Bereitstellungsgebühren entgegengehalten werden kann, es gehe - mangels Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung für die Landwirtschaft in der Vergangenheit - lediglich um die Möglichkeit der Inanspruchnahme, ist obergerichtlich noch nicht geklärt und bedarf im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 14/04/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Neufassung der Satzungsbestimmung über die Höhe der jährlichen Versorgungsa
published on 15/01/2014 00:00

Tenor 1. Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
published on 11/03/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 - 1 K 1636/07 - geändert: Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzw
published on 31/07/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.März 2004 - 11 K 5381/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.